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Hinweis für den Leser

Hinweis für den Leser des Kommentars zur Zusammenführung der Bildschirmarbeitsverordnung mit der ArbeitsstättenverordnungDie Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) wurde zum 3. Dezember 2016 (Quelle: Wikipedia) aufgehoben und die Anforderungen an die Arbeit mit Bildschirmgeräten (Anhang „Zusammen-wirken Mensch – Arbeitsmittel“) in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zusammengeführt (Abschnitt 6.5 „Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen“ im Anhang 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“).

Für den Leser des Kommentars sind im Folgenden die wenigen Änderungen aufgeführt. Grund-sätzlich lässt sich sagen, dass die Kernforderungen der Verordnung unverändert übertragen wurden.

Änderungen am Gültigkeitsbereich der VerordnungIm Paragraph „Anwendungsbereich“ (§ 1) fallen folgende Passagen weg: „Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an ... (2) Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln, ... (3) Daten-verarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind.“ Zudem beziehen sich die verbliebenen Ausschlüsse nur noch auf den Anhang 6, der die Anfor-derungen bezüglich der Bildschirmgeräte und der Software enthält (s. Abschnitt 6.5). Durch das Wegfallen der beiden Ausschlüsse ändert sich der Gültigkeitsbereich nur unwesentlich.

Für den Kommentar bedeutet das: Es ist nach wie vor Fakt, dass die Norm sich auf deutlich mehr Arten von Benutzungsschnittstellen anwenden lässt, als die Verordnung selbst, zum Beispiel auch auf solche, die nicht „während der Arbeit“ oder „nur kurze Zeit“ benutzt werden. Und: Die im Kommentar aufgeführte Kritik an der Verordnung behält in fast allen Punkten ihre Relevanz.

Des Weiteren wurde auf die Definition von Beschäftigter (§ 2) verzichtet, die lautete: „Beschäf-tigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesent-lichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen“. Damit entfällt die Schwierigkeit zu definieren, was „nicht unwesentlich“ bedeutet.

Es entfallen auch die Begriffsbestimmungen für den Bildschirmarbeitsplatz: Bildschirmgeräte, -arbeitsplätze und Telearbeitsplätze sind nun in allgemeinerer Form definiert. Obwohl die Arbeits stättenverordnung tragbare Bildschirmgeräte einschließt, befindet sich der „typische“ Bildschirmarbeitsplatz immer noch in einem „Arbeitsraum“.

Abschnitt zu tragbaren BildschirmgerätenIn der Arbeitsstättenverordnung ist auf ein wichtiges Kapitel zu sogenannten „ortsveränder-lichen“ Bildschirmgeräten im Anhang 6 („Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeits-plätzen“) hinzuweisen:

Anhang 6.4: „Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen“:

„(1) Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe ent-sprechend angemessen sein.

(2) Tragbare Bildschirmgeräte müssen a) über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen verfügen und b) so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist.

(3) Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabe-mittel (insbesondere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können.

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Information zur Zusammenführung der Bildschirmarbeitsverordnung mit der Arbeitsstättenverordnung

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(4) Tragbare Bildschirmgeräte mit alternativen Eingabemitteln sind den Arbeitsaufgaben ange-messen und mit dem Ziel einer optimalen Entlastung der Beschäftigten zu betreiben.

(5) Werden tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätz lich die Anforderungen nach Nummer 6.1.“

Die Anforderungen aus der BildschirmarbeitsverordnungDie Kernanforderungen aus dem Anhang der BildscharbV „Zusammenwirken Mensch – Arbeits-mittel“ sind im Anhang 6.5 der Arbeitsstättenordnung zusammengefasst:

Anhang 6.5: „Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirm-arbeitsplätzen“

(1) Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Soft-waresysteme bereitzustellen.

(2) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfah-rungen der Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können.

(3) Das Softwaresystem muss den Beschäftigten Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe machen.

(4) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen es den Beschäftigten ermöglichen, die Dia-logabläufe zu beeinflussen. Sie müssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.

(5) Eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse darf ohne Wissen der Beschäftigten nicht durchgeführt werden.

Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen dem Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung „Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel“ und dem Anhang 6.5 der Arbeitsstättenverordnung deutlich gemacht.

BildscharbV ArbStättV

„Die Grundsätze der Ergonomie sind ins-besondere auf die Verarbeitung von Infor-mationen durch den Menschen anzuwenden.“

Dieser Abschnitt steht nun im Anhang unter 6.1 „Allgemeine Anforderungen an Bild-schirmarbeitsplätze“.

„Bei der Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestal-tung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten, hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzer-freundlichkeit Rechnung zu tragen:“

Dieser einleitende Satz entfällt. Lediglich die Begriffe „Benutzerfreundlichkeit“ und „Gestal tung“ finden sich in der ArbStättV im Anhang 6.5 wieder.

„Die Software muss an die auszuführende Aufgabe angepasst sein.“

„Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemes-sen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeig-nete Softwaresysteme bereitzustellen.“

Diese Anforderung entspricht dem Grundsatz Aufgabenangemessenheit der Norm ISO 9241-110.

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Hinweis für den Leser

BildscharbV ArbStättV

„Die Systeme müssen den Benutzern An-gaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.“

„Das Softwaresystem muss den Beschäftig-ten Angaben über die jeweiligen Dialog-abläufe machen.“

„Benutzer“ wurde durch „Beschäftigter“ ersetzt. Die Passage „unmittelbar oder auf Verlangen“ wurde herausgenommen. Ohne die Passage ist es nun dem Hersteller oder Entwickler überlassen, wann und wie er dem Benutzer Hilfestellung anbietet.

Die Anforderung bezieht sich auf den Grund-satz Selbstbeschreibungsfähigkeit.

„Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Besei-tigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.“

„Die Bildschirmgeräte und die Software müs-sen es den Beschäftigten ermöglichen, die Dialogabläufe zu beeinflussen. Sie müssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.“Neu ist, dass statt „System“ nun die Begriffe „Bildschirmgerät“ und „Software“ verwendet werden.

Diese praktisch unveränderte Anforderung bezieht sich auf die Grundsätze Steuerbarkeit („beeinflussen“) und Fehlertoleranz der Norm ISO 9241-110.

„Die Software muss entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe –angepasst werden können.“

„Die Bildschirmgeräte und die Software müs-sen entsprechend den Kenntnissen und Erfah-rungen der Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können.“

Auch hier sind die Begriffe Bildschirmgeräte und Software verwendet. Man darf spekulie-ren, wie Bildschirmgeräte hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen der Beschäftig-ten an die Arbeitsaufgabe „angepasst“ werden sollen. Möglicherweise geht es hier um die Wahl der Geräte.

Diese Anforderung bezieht sich auf den Grundsatz Individualisierbarkeit der Norm ISO 9241-110.

„Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vor-richtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden.“

„Eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse darf ohne Wissen der Beschäftigten nicht durchgeführt werden.“

In Bezug auf die Norm DIN EN ISO 9241-110 fehlen wie auch schon in der BildscharbV die Grund-sätze Erwartungskonformität und Lernförderlichkeit. Allerdings lässt sich die Anforderung „Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten [...] angepasst werden können“ auch mit dem Grundsatz Erwartungskonformität

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in Zusammenhang bringen. Schon während der Designphase sollten Kenntnisse und Erfahrun-gen berücksichtigt werden, um „vorhersehbare Benutzerbelange“ zu erkennen und zum Beispiel Konsistenz zwischen Benutzungsschnittstellen-Versionen sicherzustellen.

Änderungen von Nummern einzelner TeileIn den vergangenen Jahren wurden Teile der DIN EN ISO 9241-Reihe überarbeitet und haben des-wegen eine neue Nummer erhalten:

– Teil 12 „Informationsdarstellung“ wird durch den Teil 125 „Anleitung zur visuellen Informa-tionsdarstellung“ ersetzt. Ein finaler Entwurf ist bereits erhältlich.

– Teil 17 „Dialogführung mittels Bildschirmformularen“ wurde vom Teil 143 „Formulardialoge“ ersetzt.

Der Teil 171 wurde als „Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software“ zur Sicherstellung der Zugänglichkeit/Barrierefreiheit von Benutzungsschnittstellen eingeführt, ebenso ein Teil 112 „Grundsätze der Informationsdarstellung“.

Bestimmte Teile der Reihe 9241 werden demnächst zurückgezogen, weil sie nicht mehr dem aktu ellen Stand der Benutzungsschnittstellen-Gestaltung entsprechen oder deren Empfeh-lungen überholt sind:

– Teil 151 „Leitlinien zur Gestaltung von Benutzungsschnittstellen für das World Wide Web“

– Teil 15 „Dialogführung mittels Kommandosprachen“

– Teil 16 „Dialogführung mittels direkter Manipulation“.

In der Multimedia-Reihe DIN EN ISO 14915 „Software-Ergonomie für Multimedia-Benutzungs-schnittstellen“ wird Teil 3 „Auswahl und Kombination von Medien“ zurückgezogen.