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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Bundeskinderschutzgesetz: Blitzlichter aus einem programmatischen Gesetz
Fachtagung des MASG des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Thomas MeysenDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)
e.V.Bad Segeberg, 14. März 2012
Programmatik per Gesetz
Konditionalprogrammierung: Wenn-dann-Mechanismen
Finalprogrammierung:Zielvorgaben mit Leitlinien
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Programm: Kooperation
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Kooperation bei Frühen Hilfen
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Frühe Hilfen: „möglichst frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Angebot im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern, insbesondere in den ersten Lebensjahren“ (§ 1 Abs. 4 KKG)
Kooperation über Angebote/Leistungen
Kooperation bei Frühen Hilfen
Beratung auch in Schwangerschaft(§ 16 Abs. 3 SGB VIII neu)Angebot von Beratung und Hilfe in Fragen
der Partnerschaft des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und
Beziehungskompetenzenfür Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende VäternSoll-Vorschrift ohne Rechtsanspruchscharakter
angemessene Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung
Konkurrenz oder Koordination mit Schwangerschafts(konflikt)beratung
Kinder- und
Jugend-hilfe
Kooperation bei Frühen Hilfen
WillkommensbesucheSoll-Aufgabe der Kommunen: Information von (werdenden) Eltern über Leistungs-angebote im örtlichen Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 1 KKG)
Information Methode Familienbesuch (§ 2 Abs. 2 KKG)
Angebot eines persönlichen Gesprächs zuständig Jugendamt, aber delegierbar
Forschung keine Effekte für ein gesünderes, förderlicheres
Aufwachsen von Kindern kommunalpolitisch und für Fachkräfte attraktiv
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Kooperation bei Frühen Hilfen
Bundesinitiative Familienhebammen/Netz-werke Frühe Hilfen(§ 3 Abs. 4 KKG)„Bundesinitiative Familienhebammen/Netzwerke Frühe Hilfen“2012-2015 (§ 3 Abs. 4 KKG)
2012: 30 Mio. 2013: 45 Mio. 2014: 51 Mio. 2015: 51 Mio . 2016: …
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Kooperation bei Frühen Hilfen
Gesund-heits-wesen
Kooperation im Kinderschutzfallübergreifendverbindliche Netzwerke im KinderschutzTeilnehmer (§ 3 Abs. 2 KKG)
Jugendamt Einrichtungen und Dienste
der öff. U. freien JuHi und Eingliederungs-hilfe nach SGB XII
Gesundheitsämter Sozialämter gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und
Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit
Krankenhäuser Sozialpädiatrische
Zentren Frühförderstellen Beratungsstellen für
soziale Problemlagen Schwangerschaftsbera-
tungsstellen Einrichtungen/Dienste
der Müttergenesung zum Schutz gegen
Gewalt in engen sozialen Beziehungen
Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige der Heilberufe
Kooperation im Kinderschutzfallübergreifend verbindliche Netzwerke im
Kinderschutz(§ 3 Abs. 3 KKG) Jugendamt soll organisieren Beteiligte sollen Grundsätze in
Vereinbarungen festlegen auf vorhandene Strukturen soll aufgebaut
werden
Praxis goes Sesamstraße: Wer? Wie? Was? Wieso? Weshalb? Warum?
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Kooperation im Kinderschutzfallübergreifend verbindliche Netzwerke im
Kinderschutz(§ 3 Abs. 3 KKG) Verpflichtungen anderer zur
Zusammenarbeit Schwangerschafts(konflikt)beratungsstelle
n(§ 4 Abs. 2 SchKG)
und die anderen???
Kooperation im Kinderschutzfallübergreifend
verbindliche Netzwerke im KinderschutzZiele (§ 3 Abs. 1 KKG)Zusammenarbeit der zuständigen Institutionen im KinderschutzInformation über jeweiliges Angebots- und AufgabenspektrumStrukturelle Fragen der Angebots-gestaltung und -entwicklung klärenVerfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen
Kooperation im Überallfallübergreifend
Verpflichtung zur Zusammenarbeit (§ 81 SGB VIII)Sozialleistungsträgern nach
SGB II, SGB III, SGB IV, SGB V, SGB VI, SGB XII
Familiengerichten,JugendgerichtenStaatsanwaltschaftenJustizvollzugsbehördenSchulen und Stellen der Schulverwaltung
Gesundheitsämter Schwangerschafts(kon-
flikt)beratung andere Stellen des
Gesundheitswesens Einrichtungen/Dienste
zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
zur Suchtberatung
Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung
Polizei- und Ordnungsbehörden
Gewerbeaufsicht Fort-, Weiterbildungs-,
Forschungseinrichtungen
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Kooperation im Kinderschutzeinzelfallbezogen Informationsweitergabe bei
vermuteter Kindeswohlgefährdung(§ 4 KKG)ZielgruppeÄrzt/inn/e/n, Hebammen, andere HeilberufeBerufspsycholog/inn/enEhe-, Familien-, Erziehungs-, JugendberatungSuchberatungSchwangerschafts(konflikt)beratungSozialarbeiter/innenSchulen
Kooperation im Kinderschutzeinzelfallbezogen Informationsweitergabe bei
vermuteter Kindeswohlgefährdung(§ 4 Abs. 1 KKG)Transparenz und HilfeauftragWahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
Verständigung über GefährdungsbegriffSituation mit Kind, Eltern erörternauf Inanspruchnahme von weitergehenden Hilfen hinwirkenAusnahme: wirksame Schutz dadurch in Frage gestellt
Kooperation im Kinderschutzeinzelfallbezogen Informationsweitergabe bei
vermuteter Kindeswohlgefährdung(§ 4 Abs. 3 KKG)Transparenz und HilfeauftragBefugnis zur Weitergabe ans Jugendamt, wenn trotzdem erforderlich„Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen.“ – Betroffenen sind vorab auf Mitteilung ans Jugendamt hinzuweisen
Ausnahme: wirksame Schutz in Frage gestellt
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Kooperation im Kinderschutzeinzelfallbezogen Informationsweitergabe bei
vermuteter Kindeswohlgefährdung(§ 4 Abs. 2 KKG, § 8b Abs. 1 SGB VIII)FachberatungAnspruch auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkraft aus Kinder- und Jugendhilfe
Verpflichteter: JugendamtErfüllung nicht durch Jugendamt, sondern spezialisierte Beratungsstellen etc.
ist kein Misstrauen gegenüber Jugendamt, sondern funktional begründet
Kooperation im Kinderschutzeinzelfallbezogen
Übergabegespräch bei Zuständigkeits-wechsel und potenzieller Gefährdung(§ 8a Abs. 5 SGB VIII) Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für
Kindeswohlgefährdung Zuständigkeitswechsel durch Umzug der
maßgeblichen Familienmitglieder Übergabegespräch zwischen
bisher zuständiger Fachkraft neu zuständiger Fachkraft Beteiligten aus der Familie (Ausnahme:
wirksame Schutz in Frage gestellt) Gesprächspflicht auch bei „normalen“ Fällen (§
86c Abs. 2 SGB VIII)
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Kooperation im Kinderschutz
Erweiterte Führungszeugnisse(§ 72a SGB VIII) Vorlagepflicht für Beschäftigte,
Kindertagespflegepersonen und Pflegepersonen
Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot bei einschlägiger Straftat
Vorlage gegenüber Träger (ggf. Notar?) Löschung, wenn kein Beschäftigungsverbot
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Kooperation im Kinderschutz
Erweiterte Führungszeugnisse (§ 72a SGB VIII) Vorlagepflicht bei Neben- und Ehrenamt, wer
Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder vergleichbaren Kontakt hat
Jugendamt entscheidet über Eingrenzung des Personenkreises
Kriterien Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und
Jugendlichen Aushandlungsprozesse gestalten
erst ab 18/21 Jahren ab gewisser Dauer der Tätigkeit wichtig: regelmäßiges Thematisieren
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Zur Vertiefung
Das neue Bundeskinder-schutzgesetzDr. Thomas Meysen | Diana Eschelbach
223 Seiten, brosch., 27,50 €,22,– € Vorzugspreis für Mitglieder des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V.
Jetzt erschienen!
c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJuF)
Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung
Rechtfertigung der Weitergabe (§ 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten
vermutete Gefährdung für das Kindeswohl
Grad des Gefährdungspotenzials Grad der Gewissheit
(„gewichtige Anhaltspunkte“, „Gefährdung“: näher heranrücken)
niedrig Gefahr hoch unsicher Gewissheit sicher
c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJuF)
Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung
Rechtfertigung der Weitergabe (§ 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten
Tragfähigkeit der eigenen Hilfebeziehung
Möglichkeit, Gefährdung mit eigenen Mitteln abzuwenden?
Verantwortbar bzw. hilfreicher, (weiter) für Inanspruchnahme weitergehender Hilfe zu werben? („bei Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme der erforderlichen weitergehenden Hilfen hinwirken“)
gut Hilfemöglichkeit schlecht gut Tragfähigkeit schlecht