der tennet offshore gmbh und deren beteiligungsgesellschaften · a.17.15. arbeiten auf höher...
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TenneT SHE-Richtlinie_Rev.5.0_20160419
SHE-Richtlinie
der TenneT Offshore GmbH
und deren Beteiligungsgesellschaften
Die Regelungen und Prinzipien dieser SHE-Richtlinie gelten für alle Mitarbeiter von Auftragnehmern bzw.
Nachunternehmern sowie für die Mitarbeiter von allen TenneT Unternehmen verbindlich.
Der Geltungsbereich umfasst die Planungs-, Bau-, Errichtungs-, Inbetriebnahme- und Betriebsphase aller
Anlagen der TenneT Netzanschlüsse Offshore (inklusive den Interkonnektoren). Der Geltungsbereich
inkludiert begleitende Maßnahmen, wie z.B. Errichten von Lagerstätten sowie
Projektkompensationsmaßnahmen.
Verantwortlich
Funktion Name Revision /
Datum
Unterschrift
Freigabe GF TOG
Wilfried Breuer
Dr. Markus Glatfeld
Rev. 5.0
29.04.2016
Erstellt GSO-SHE
Matthias Sonntag
Ralf-Peter Henkel
Rev. 5.0
19.04.2016
Copyright © 2015
Alle Rechte vorbehalten. Veröffentlichung darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von TenneT Offshore GmbH weder ganz noch auszugsweise vervielfältigt, wiedergegeben, abrufbar gespeichert oder in irgendeiner Form oder elektronisch, mechanisch, als Fotokopie, Aufzeichnung oder auf andere Weise übermittelt werden.
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Geschäftsführer: Wilfried Breuer, Dr. Markus Glatfeld
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ....................................................................................................................... 11
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ........................................................................................................................ 14
SHE–POLITIK, ZIELE UND LEITLINIEN ....................................................................................................... 15
SAFETY VISION 2018 .................................................................................................................................... 16
TENNET LIFE-SAVING RULES (LSR) .......................................................................................................... 17
SHE-RICHTLINIE DER TENNET OFFSHORE GMBH UND DEREN BETEILIGUNGSGESELLSCHAFTEN
................................................................................................................................................................ 19
TEIL A ............................................................................................................................................................. 19
A.1 GELTUNGSBEREICH ............................................................................................................................ 20
A.2 SHE-KONZEPTE DER AUFTRAGNEHMER ......................................................................................... 21
A.3 ARBEITSSCHUTZORGANISATION ..................................................................................................... 22
A.3.1. Notfallschutzorganisation: ................................................................................................. 22
A.3.2. Umweltschutzorganisation:................................................................................................ 25
A.4 BEAUFTRAGTE UND ZU BENENNENDE PERSONEN (FUNKTIONSBESCHREIBUNGEN) ........... 25
A.4.1. Vom AG beauftragte Personen .......................................................................................... 25
A.4.1.1. Projektleiter des AG ......................................................................................................................................... 25
A.4.1.2. Fachkräfte für Arbeitssicherheit des AG ........................................................................................................... 26
A.4.1.4. SHE-Beauftragte des AG ................................................................................................................................. 28
A.4.1.5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ............................................................................... 29
A.4.2. Vom AN beauftragte Personen .......................................................................................... 30
A.4.2.1. Projektleiter AN ................................................................................................................................................ 30
A.4.2.2. Baustellenleiter ................................................................................................................................................ 31
A.4.2.3. Person gemäß DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” § 6 ................................................................ 32
A.4.2.4. Anlagenverantwortlicher (AV) .......................................................................................................................... 33
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A.4.2.5. Arbeitsverantwortlicher (ALV) / Vorarbeiter ...................................................................................................... 33
A.4.2.6. Beauftragte Personen für Arbeitssicherheit ...................................................................................................... 34
A.4.2.7. Zuständige Person für Brandschutz ................................................................................................................. 35
A.4.2.8. Beauftragte Person für Umweltschutz .............................................................................................................. 35
A.4.2.9. Ersthelfer ......................................................................................................................................................... 36
A.4.2.10. Betriebssanitäter ............................................................................................................................................ 36
A.4.2.11. Übersicht der vom AN zu benennenden Personen / zuständige Institutionen ................................................. 37
A.5 VERANTWORTLICHKEITEN................................................................................................................. 38
A.5.1. Allgemein.............................................................................................................................. 38
A.5.2. Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem AN ........................................................... 38
A.5.3. Weitergabe von Arbeiten / Einsatz von Subunternehmer ............................................... 39
A.5.4. AN und ihre Subunternehmer ............................................................................................ 40
A.5.5. Verkehrssicherungspflichten des AN ............................................................................... 42
A.5.6. Vorgesetzte .......................................................................................................................... 44
A.5.7. Rechte & Pflichten der Mitarbeiter / STOP Signal ............................................................ 45
A.6 SPRACHREGELUNG ............................................................................................................................ 47
A.7 ARBEITSZEIT ........................................................................................................................................ 47
A.8 BESUCHER UND ZUTRITT ZUR BAUSTELLE ODER ZU BETRIEBSSTÄTTEN .............................. 48
A.9 BERICHTERSTATTUNG ....................................................................................................................... 48
A.9.1. Meldungen und Untersuchungen von Unfällen, Vorfällen und Beinahe-Unfällen ........ 48
A.9.1.1. Arbeitsunfälle ................................................................................................................................................... 49
A.9.1.2. Unfälle mit Umweltschaden bzw. Umweltrelevanz ........................................................................................... 49
A.9.1.3. Beinahe-Unfälle / Near Miss ............................................................................................................................ 49
A.9.1.4. Unsicherer Zustand ......................................................................................................................................... 50
A.9.1.5. Unfall- und Ursachenuntersuchung .................................................................................................................. 50
A.9.2. Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von Vorfällen .............................................. 51
Tabelle A. 1: Übersicht der Meldewege und Meldezeiten für Vorfälle auf Baustellen der TenneT TOG ............................. 52
A.9.3. Erstellen einer Unfallstatistik ............................................................................................. 53
A.9.4. SHE-Monatsbericht ............................................................................................................. 54
A.9.5. Zuordnung von SHE-Ereignissen innerhalb der TenneT ................................................ 54
A.9.6. Bautagebuch ........................................................................................................................ 55
A.10 RISIKOMANAGEMENT UND GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNGEN .................................................... 56
A.10.1. HAZID- und HAZOP-Studien ............................................................................................... 56
A.10.1.1. HAZID – Hazard Identification Study .............................................................................................................. 56
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A.10.1.2. HAZOP – Hazard Operational Study .............................................................................................................. 57
A.10.2. Dokumentation der Risikominimierung und Maßnahmen zur Erreichung der
Schutzziele .................................................................................................................................... 57
A.10.2.1. Gefährdungsbeurteilungen (GB) .................................................................................................................... 57
A.10.2.2. Betriebsanweisungen (BA)............................................................................................................................. 59
A.10.2.3. Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse ......................................................................................... 60
A.10.2.4. Lärm / Emission ............................................................................................................................................. 61
A.10.2.5. LMRA (Last Minute Risk Assessment) / Kurzfristige Gefahrenanalyse ........................................................... 62
A.10.3. SHE-Besprechungen ........................................................................................................... 62
A.10.3.1. Besprechungen der Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahren ........................................................... 63
A.10.3.2. Einsatzplanungen / Bauvorbesprechungen .................................................................................................... 64
A.10.3.3. Tägliche Baubesprechungen (Toolbox Talks) und Sicherheitskurzgespräche (Safety Talks) ......................... 64
A.11 EINSICHT VON DOKUMENTEN ........................................................................................................... 65
A.12 ARBEITSERLAUBNISSYSTEM (AES) / WORK-PERMIT-SYSTEM .................................................... 66
A.13 ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE ................................................................................................ 67
A.14 EINWEISUNGEN UND UNTERWEISUNGEN ....................................................................................... 68
A.14.1. Unterweisungen ................................................................................................................... 68
A.14.1.1. Unterweisung für Arbeiten an, mit und in der Nähe von elektrischen Anlagen ................................................ 69
A.14.1.2. Unterweisung zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ....................................................... 69
A.14.1.3. Umgang mit Gefahrstoffen ............................................................................................................................. 69
A.14.1.4. Laserschutz Sicherheitsunterweisung ............................................................................................................ 70
A.14.1.5. Zertifikat für Arbeiten an SF6-Anlagen ........................................................................................................... 70
A.14.1.6. Zertifikat für Arbeiten an ortsfesten Anlagen mit Kältemitteln ......................................................................... 70
A.14.1.7. Fachkunde für die Montage von Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
(PSAgA) ................................................................................................................................................................. 71
A.15 GEFAHRSTOFFE ................................................................................................................................... 71
A.16 PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG (PSA) .................................................................................. 72
A.16.1. Arbeitsschutzhelm .............................................................................................................. 73
A.16.2. Sicherheitsschuhe ............................................................................................................... 73
A.16.3. Gehörschutz ......................................................................................................................... 73
A.16.4. Schutzbrille .......................................................................................................................... 74
A.16.5. Wetterschutzkleidung ......................................................................................................... 74
A.16.6. PSA gegen Absturz ............................................................................................................. 74
A.16.7. Warnweste ............................................................................................................................ 74
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A.16.8. Atemschutz .......................................................................................................................... 75
A.16.9. Arbeitshandschuhe / Schutzhandschuhe ......................................................................... 75
A.16.10. Weitere PSA für Arbeiten im Offshore-Bereich ................................................................ 75
A.17 ARBEITSSTÄTTEN / BAUSTELLEN .................................................................................................... 76
A.17.1. Lage der Baustelle ............................................................................................................... 76
A.17.2. Baustelleneinrichtungen / Baustellenverkehr .................................................................. 76
A.17.3. Stromversorgung ................................................................................................................ 77
A.17.4. Alkohol und Drogen ............................................................................................................ 77
A.17.5. Allgemeine Verhaltensregeln ............................................................................................. 78
A.17.6. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene .................................................................................... 79
A.17.7. Lärm ...................................................................................................................................... 80
A.17.8. Brand- und Explosionsschutz / Heißarbeiten ................................................................... 80
A.17.8.1. Brandfall ........................................................................................................................................................ 81
A.17.9. Einsatz von Maschinen, technische Arbeitsmittel und Fahrzeugen / Betrieb oder
Inbetriebnahme von Anlagen ...................................................................................................... 81
A.17.10. Einrichtungen und Benutzung von Gerüsten .................................................................. 82
A.17.11. Erdarbeiten .......................................................................................................................... 82
A.17.12. Kampfmittel und Unexploded Ordnance (UXO) ............................................................... 82
A.17.13. Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen ........................................................ 83
A.17.14. Kranarbeiten ........................................................................................................................ 85
A.17.13.1. Personentransport mit Kranen ..................................................................................................................... 86
A.17.13.2. Lastaufnahmeeinrichtungen und Hebezeuge ............................................................................................... 87
A.17.15. Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Arbeiten mit Absturzgefahren ...... 88
A.17.16. Bei Arbeiten mit Absturzgefahren in das offene Wasser ist zusätzlich folgendes zu
beachten: ...................................................................................................................................... 90
A.17.18. Sicherer Umgang mit mobilen Hubarbeitsbühnen .......................................................... 91
A.18 TRANSPORT VON GEFAHRGUT, GEFAHRSTOFFEN UND SONSTIGEN GÜTERN ....................... 92
A.19 ARBEITSSICHERHEIT IM BEREICH VON ELEKTRISCHEN ANLAGEN DER TENNET ................... 93
A.19.1. Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte ............................................... 93
A.19.2. Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen .............................................................. 94
A.19.3. Verfügungserlaubnis (VE) .................................................................................................. 95
A.20 UMWELTSCHUTZ .................................................................................................................................. 96
A.20.1. Gewässer und Bodenschutz .............................................................................................. 96
A.20.2. Abfallwirtschaft .................................................................................................................... 97
A.20.2.1. Abfallwirtschaft für die Bau- und Installationsphase ....................................................................................... 98
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A.20.2.2. Abfallwirtschaft für die Betriebsphase .......................................................................................................... 100
A.20.3. Emissionen ........................................................................................................................ 100
A.21 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ............................................................................................................... 100
ANHANG A I. SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG ÜBER DIE KENNTNIS UND ANERKENNUNG DER
TENNET SHE-RICHTLINIE .................................................................................................................. 101
ANHANG A II. AUSKUNFTSBOGEN ZUM ARBEITS-, GESUNDHEITS- UND UMWELTSCHUTZ ....... 102
ANHANG A III. SHE-UNTERLAGEN & SHE-PLÄNE ............................................................................... 109
Anhang A III 1. Mindestanforderungen für SHE-Unterlagen zu Vertragsverhandlungen ................. 109
Anhang A III 2. Mindestanforderungen an den projektspezifischen SHE-Master-Plan .................... 110
Anhang A III 3. Erläuterungen zu SHE-Plänen ................................................................................. 112
Anhang A III 4. Mindestanforderungen an das Schutz- und Sicherheitskonzept (SchuSiKo) für die
Installation und Inbetriebnahme der Plattform ............................................................................. 113
Anhang A III 5. Aufbau des Schutz- und Sicherheitskonzepts (SchuSiKo) für die Installation und
Inbetriebnahme der Plattform ....................................................................................................... 114
Anhang A III 6. Inhalte der SHE-Pläne (Konzepte) für die verschiedenen Projekt- bzw.
Betriebsphasen (Mindestanforderungen) ..................................................................................... 122
ANHANG A IV. AUFLISTUNG RELEVANTER GESETZE, VERORDNUNGEN, REGELWERKE UND
INFORMATIONEN ................................................................................................................................ 127
ANHANG A V. FORMBLATT ASG1 DER TENNET ................................................................................. 135
ANHANG A VI. MELDEWEGE BEI UNFÄLLEN UND SHE-RELEVANTEN EREIGNISSEN GU ........... 136
ANHANG A VII. MELDEWEGE BEI UNFÄLLEN UND SHE-RELEVANTEN EREIGNISSEN BEI DER
TENNET IN DEN BETRIEBSPHASEN ................................................................................................ 137
ANHANG A VIII. EREIGNISBERICHT....................................................................................................... 138
ANHANG A IX. BEISPIEL FÜR DEN AUFBAU EINER ARBEITSABLAUFBESCHREIBUNG ............... 139
ANHANG A X. REGELUNGEN FÜR ARBEITEN AUF ANLAGEN UND BAUSTELLEN VON
WINDPARKBETREIBERN IM OFFSHORE-BEREICH ....................................................................... 141
ANHANG A XI. REGELUNGEN FÜR ARBEITEN IN WERFTEN ODER ANDEREN
FERTIGUNGSSTÄTTEN VON ZULIEFERERN DER TENNET ODER DES AN´S ............................. 142
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ANHANG A XII. DURCHFÜHRUNG VON SAFETY TALKS AUF BAUSTELLEN DER TTG UND DER
TOG 143
ANHANG A XIII. CSS GUIDELINES ......................................................................................................... 146
ANHANG A XIV. BEISPIEL SHE - MONATSBERICHT ............................................................................ 147
ANHANG A XV. RICHTLINIE ZUR ERSTELLUNG EINES LOTSENPUNKTPLANS .............................. 148
Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans .......................................................................... 148
1. Einleitung ............................................................................................................................................................. 151
2. Geltungsbereich der Spezifikation ........................................................................................................................ 151
3. Allgemeine Bedingungen ..................................................................................................................................... 151
4. Zweck .................................................................................................................................................................. 152
5. Bereitgestellte Unterlagen .................................................................................................................................... 154
6. Ausgabeformat ..................................................................................................................................................... 154
7. Mitgeltende Bestimmungen .................................................................................................................................. 154
ANHANG A XVI. REVISIONSSTATUS ..................................................................................................... 155
TEIL B ........................................................................................................................................................... 170
B.1 GELTUNGSBEREICH TEIL B DER SHE-RICHTLINIE ....................................................................... 170
B.2 BEAUFTRAGTE PERSONEN ALLER ARBEITEN IM OFFSHORE-BEREICH ................................. 171
B.2.1 Offshore Installation Manager (OIM) für die Plattform .................................................. 171
B.2.2 DGUV V1-Koordinator ....................................................................................................... 172
B.3 ARBEITSZEITEN IM OFFSHORE-BEREICH ...................................................................................... 173
B.4 WETTERBEDINGUNGEN .................................................................................................................... 174
B.5 REGELUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUR PLATTFORM FÜR PERSONEN OHNE TEILNAHME AN
PRAKTISCHEN ÜBUNGEN DES OFFSHORE-TRAININGS .............................................................. 174
B.6 GEEIGNETE ARBEITSKLEIDUNG UND PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG IM OFFSHORE-
BEREICH .............................................................................................................................................. 176
B.6.1 PSA für den Schifftransfer und Überstieg ...................................................................... 177
B.7 BESATZUNG UND AUFENTHALT AUF PLATTFORM ...................................................................... 178
B.7.1 Besatzung von Schiffen .................................................................................................... 179
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B.8 PERSONALMELDESYSTEM............................................................................................................... 180
B.8.1 Meldesystem auf Offshore-Plattformen (z. B. T-Card-System)..................................... 180
B.8.2 An- und Abmeldesystem auf der Plattform (Stationsbuch) .......................................... 181
B.9 TAGESBERICHTE FÜR ARBEITEN IM OFFSHORE-BEREICH ........................................................ 182
B.9.1 Tagesberichte für Plattformen: ........................................................................................ 182
B.9.2 Tagesberichte für Schiffe: ................................................................................................ 183
B.10 QUALIFIKATIONEN UND EIGNUNG DES PERSONALS .................................................................. 183
B.10.1 Arbeitsmedizinische Eignung .......................................................................................... 183
B.10.2 Arbeitsmedizinische Eignung für den Aufenthalt im Offshore-Bereich ...................... 184
B.10.3 Nachuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich .................................... 185
B.10.4 Nachweis der Vorsorgeuntersuchungen ........................................................................ 186
B.10.5 Hygiene und Vermeidung von Erkrankungen im Offshorebereich .............................. 186
B.10.5.1 Vorbereitung auf Einsätze im Offshore Bereich ............................................................................................. 186
B.10.5.2 Aufenthalt auf Offshore Plattformen und schwimmenden Einheiten .............................................................. 186
B.10.5.3 Maßnahmen bei Viruserkrankungen auf Offshore Plattformen und schwimmenden Einheiten ...................... 187
B.10.6 Eignung für Essenszubereitung ...................................................................................... 187
B.10.7 Schulungen und Sicherheitstrainings ............................................................................. 188
B.10.8 Sicherheitstraining (Offshore Safety Basiskurs) ........................................................... 188
B.10.8.1 Arbeiten im Offshore-Bereich ........................................................................................................................ 189
B.10.8.2 Seemännische Besatzung ............................................................................................................................ 190
B.10.8.3 Arbeiten in trockengefallenen Wattenmeerbereichen .................................................................................... 190
B.10.9 Unterwasserausstieg aus Helikopter (HUET) ................................................................. 190
B.10.10 Arbeiten mit Absturzgefahr .............................................................................................. 190
B.10.11 Boat landing ....................................................................................................................... 191
B.10.12 Erste Hilfe-Training ........................................................................................................... 191
B.10.13 Erste Hilfe Organisation auf der Plattform ...................................................................... 191
B.11 QUALIFIKATION UND EIGNUNG DER SCHIFFSBESATZUNG ....................................................... 192
B.12 ZUSÄTZLICHE QUALIFIKATIONEN FÜR DIE PLATTFORMBESATZUNG ..................................... 193
B.12.1 Führen des Rettungsbootes ............................................................................................. 193
B.12.2 Bereitschaftsboote ............................................................................................................ 193
B.12.3 Helikopter-Landungs-Offizier (HLO) / Heli Deck Assistent (HDA) ................................ 193
B.12.3.1 Helikopter-Landungs-Offizier (HLO) .............................................................................................................. 193
B.12.3.2 Heli Deck Assistent (HDA) ............................................................................................................................ 195
B.12.4 Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten ......................................... 195
B.12.5 Flugfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten ............................................. 195
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B.12.6 Kranarbeiten im Offshore-Bereich ................................................................................... 196
B.12.6.1 Eignung für Kranarbeiten .............................................................................................................................. 196
B.12.6.2 Planung und Durchführung von Kranarbeiten im Offshore-Bereich ............................................................... 196
B.12.6.3 Lastaufnahme- und Anschlagmittel ............................................................................................................... 197
B.12.7 Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP) ........................................................... 199
B.13 NACHWEIS ÜBER SCHULUNG UND TRAININGS ............................................................................ 200
B.14 EINWEISUNGEN IM OFFSHORE-BEREICH ...................................................................................... 200
B.14.1 Sicherheitseinweisung auf Offshore-Baustellen ........................................................... 200
B.14.2 Sicherheitseinweisung für Transfers mit Helikoptern ................................................... 201
B.15 SCHULUNGSMATRIX FÜR DEN AUFENTHALT IM OFFSHORE-BEREICH ................................... 202
B.16 NACHWEIS ÜBER EINWEISUNGEN UND UNTERWEISUNGEN ..................................................... 205
B.17 NOTFALLKOMMUNIKATION .............................................................................................................. 205
B.18 NOTFALLSCHUTZORGANISATION UND NOTFALLÜBUNGEN ..................................................... 206
B.19 ANFORDERUNGEN AN BESTIMMTE TÄTIGKEITEN IM OFFSHORE-BEREICH ........................... 209
B.19.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt ..................................................................................... 209
B.19.2 Gefahren im Watt ............................................................................................................... 210
B.19.3 Transfer und Übersetzen von Personen im Offshore-Bereich ..................................... 212
B.19.4 Transfer via Winschen vom Helikopter ........................................................................... 213
B.19.5 Befördern von Personen in Personenaufnahmekörben ................................................ 213
B.19.6 Umgang mit Winden, Seilen, Ankerdrähten .................................................................... 214
B.20 TAUCHARBEITEN / ARBEITEN UNTER WASSER ........................................................................... 215
B.20.1 Tauchausrüstung .............................................................................................................. 216
B.20.2 Tauchgänge von Schlauchbooten / RIB: ........................................................................ 218
B.21 ARBEITEN ÜBER WASSER................................................................................................................ 218
B.22 EINSATZ VON SCHIFFEN ................................................................................................................... 219
B.23 BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DEN BETRIEB VON SCHIFFEN UNTER AUSLÄNDISCHER
FLAGGE ............................................................................................................................................... 220
B.24 EINSATZBEREITSCHAFT UND EIGNUNG VON SCHIFFEN ............................................................ 220
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B.25 EINSATZ VON TEMPORÄREN WOHNEINHEITEN (TLQS) AUF OFFSHORE-PLATTFORMEN .... 221
B.26 EINSATZ VON HUBSCHRAUBERN ................................................................................................... 221
B.26.1 Anforderungen an das Hubschrauberunternehmen ...................................................... 223
B.26.2 Anforderungen an die Hubschrauberbesatzungen ....................................................... 223
B.27 EINSATZ VON TEMPORÄREN HUBPLATTFORMEN (JACK-UP BARGE / VESSEL) .................... 224
B.28 UMWELTSCHUTZ ................................................................................................................................ 226
B.28.1 Gerätekataster ................................................................................................................... 226
B.28.2 Gewässerschutz / Nulleinleitungskonzept ...................................................................... 227
B.28.3 Wege- und Liegekonzept für alle eingesetzten Fahrzeuge innerhalb des Nationalparks
Wattenmeer ................................................................................................................................. 229
B.28.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt ........................................................................................ 230
B.28.5 Versorgung der Plattform mit Kraft- und Betriebsstoffen ............................................. 232
B.28.6 Umgang und Einsatz von radioaktiven Stoffen .............................................................. 232
B.28.7 Abfallentsorgung ............................................................................................................... 233
ANHANG B I CHECKLISTE PERSONELLE MAßNAHMEN FÜR DAS BETRETEN DES OFFSHORE-
BEREICHS ........................................................................................................................................... 234
ANHANG B II REGELUNGEN FÜR DAS BETRETEN DES OFFSHORE-BEREICH, DIE NICHT AN DEN
PRAKTISCHEN ÜBUNGEN TEILGENOMMEN HABEN .................................................................... 236
ANHANG B III BEISPIELHAFTE AUFLISTUNG ZU BEACHTENDER ASPEKTE FÜR DEN
PERSONENTRANSFER MIT SCHIFFEN ............................................................................................ 238
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Abkürzungsverzeichnis
AES Arbeitserlaubnissystem
AIS Automatic Identifikation System
AI Alarmindikator
ALV Anlagenverantwortlicher
AV Arbeitsverantwortlicher
AG Auftraggeber (TenneT Offshore GmbH)
AN Auftragnehmer
BA Betriebsanweisung
BGV Berufsgenossenschaftliche Verordnung
BMZ Brandmeldezentrale
CAP437 Offshore Helicopter Landing Areas - Guidance on Standards
CAT Cable Access Tower
CCTV Closed Circuit Television (Videoüberwachung)
CIF Common Intermediate Format
D-A-CH-S Gruppe von Fachleuten aus Deutschland (D). Österreich (A), Schweiz (CH) und
Südtirol
D.A.C.S. Door Access Control System
DGzRS Deutsche Gesellschaft zur Rettung von Schiffsbrüchigen
DNV Det Norske Veritas
EST Elektrische Steuerzentrale (Feuerlöschanlage)
FAC First Aid Case / Erste Hilfe Vorfall
FAT Fatality / Unfall mit Todesfolge
GIS Gas Insulated Switchgear (Gasisolierte Schaltanlage)
GL Germanischer Lloyd (Industrial Services GmbH)
GSM General Site Manager
GU Generalunternehmer
HAZID Hazard Identification Study (Untersuchung zur Gefahrenerkennung)
Hazid Store Gefahrstofflager
HGÜ Hochspannungsgleichstromübertragung
HLO Helicopter Landing Officer
HSE Health, Safety and Environment
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(Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umweltschutz)
HVAC Heating, Ventilating and Air Conditioning
(Heizung, Lüftung und Klimatechnik) oder
High Voltage Alternate Current
HVDC High Voltage Direct Current (engl. Bezeichnung für HGÜ)
ICAO International Civil Aviation Organization
(Internationale Zivilluftfahrtorganisation)
IMO International Maritime Organisation
LARS System Vorrichtung zum Ein- und Ausbringen des Tauchers
LAS Local Application System
LED Light Emitting Diode (Leuchtdiode)
LMRA Last Minute Risk Assessment
Loop Ringbusleitung für den Anschluss der Brandmelder,
Ein- Ausgabebausteine
LTI Lost Time Injury / Arbeitsunfall mit Ausfalltagen
LTIF Lost Time Injury Frequency / Statistischer Wert der Arbeitsunfälle mit
Ausfalltagen bezogen auf eine Million Arbeitsstunden
LWC Lost Workday Case / Arbeitsunfall mit mindestens einem Ausfalltag
MOC Marine Operation Center
NAS Netzanschlusssystem
NOM Nautical Offshore Manager
OIM Offshore Installation Manager
PA/GA Public Address / General Alarm
(Lautsprecheranlage zur Generalalarmierung)
RAID Redundant Array of Independent Disks
(Redundante Anordnung unabhängiger Festplatten)
RAS Rauchansaugsystem
RIB Schlauchboot mit Hartschalenboden
ROV Unterwasser Tauchroboter
SchuSiKo Schutz- und Sicherheitskonzept
SeeAnlV See-Anlagenverantwortlicher
SGL Servicegruppenleiter
SHE , Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
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SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
SIMOPS Gleichzeitig stattfindende Arbeiten
SOLAS Safety of Life at Sea
STCW Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (Standards of Training, Certification and Watchkeeping)
S/N S/N - Kamera, schwenk-neige-Kamera
THN Technisches Handbuch Netz
TP Technische Prüfstelle (VdS)
VE Verfügungserlaubnis
VdS Verband der Sachversicherer (Verband der Schadensverhüter e.V.)
WIPOS Wind Power Offshore Substation
WKP Wiederkehrende Prüfungen
ZKS Zutrittskontrollsystem (Door Access Control System)
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Safety Vision 2018 ...................................................................................................................... 16
Abbildung 2: TenneT Life-Saving Rules .......................................................................................................... 18
Abbildung 3: Beispielorganigramm SHE-Organisation Betriebsphase ........................................................... 23
Abbildung 4: Beispielorganigramm SHE-Organisation Bauphase Mutter-Tochter Plattform ......................... 24
Abbildung 5: Mustergefährdungsbeurteilung ................................................................................................... 58
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SHE–Politik, Ziele und Leitlinien
für alle TenneT Unternehmen
Erklärung zum Thema Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (Safety, Health & Environment)
Das TenneT Management und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen eine gemeinsame Verantwortung für die Einhaltung der Unternehmensrichtlinie über „Safety, Health & Environment“ (SHE). TenneT ist sich
seiner Rolle in der Gesellschaft und seiner Verantwortung in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SHE) bewusst. Alle internen und externen Interessenvertreter dürfen TenneT verantwortlich machen, diese
Erklärung einzuhalten. Diese steht im Einklang mit TenneT‘s strategischen Zielen. TenneT möchte eine führende Rolle als Übertragungsnetzbetreiber in Nordwesteuropa spielen, auch auf dem Gebiet von
Sicherheit, Gesundheit und Umwelt einnehmen.
TenneT kommuniziert die SHE-Ergebnisse des Unternehmens stets transparent. Hierbei lädt TenneT seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte ein, Vorschläge zur Ergebnisverbesserung einzubringen.
TenneT hat die Ziele:
ein sicheres Unternehmen ohne Unfälle zu sein, gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig zu beschäftigen und deren Gesundheitsrisiken
im Auge zu behalten, unnötige Gefahren für die Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.
TenneT möchte außerdem für die SHE-Ziele in der gesamten Wertschöpfungskette ein Vorbild sein. TenneT
wird dazu zunehmend auch Lieferanten auf Basis von SHE-Kriterien bewerten.
März 2011
Mel Kroon Martin Fuchs Vorsitzender der Geschäftsführung Stellv. Vorsitzender der Geschäftsführung
TenneT Holding B.V. TenneT Holding B.V.
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Abbildung 1: Safety Vision 2018
Safety Vision 2018
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TenneT Life-Saving Rules (LSR)
Diese Regeln sind von internationalen Normen abgeleitet, die für Öl- und Gasproduzenten gelten. Die LSR
basieren auf Analysen von Hochrisiko-Unfällen/Vorfällen (High-Risk Incidents/HRI), die in den vergangenen
Jahren bei TenneT geschehen sind, und auf intensiven Beratungen mit Senior Managern und SHE-
Experten. Es ist wichtig, sich bewusst zu machen, dass es nicht um neue Regeln geht. Die LSR sind
bestehende Regeln, die jetzt einen besonderen Status erhalten, weil sie von großer Wichtigkeit bei der
Verhinderung von tödlichen Unfällen sind.
Die 6 Life-Saving Rules
Vermeiden Sie das Runterfallen von Werkzeug und Ausrüstung
Halten Sie sich an die Grundregeln für elektrische Arbeiten
Arbeiten Sie mit einer gültigen Arbeitserlaubnis, wenn diese vorgeschrieben ist
Ergreifen Sie bei Höhenarbeiten Maßnahmen gegen Absturz
Arbeiten oder stehen Sie nicht unter einer schwebenden Last und laufen Sie nicht unter ihr hindurch
Benutzen Sie persönliche Schutzausrüstung, wenn dies erforderlich ist
Verstöße gegen LSR, gesetzlicher SHE-Vorgaben oder TenneT SHE-Regeln
Disziplinarische Maßnahmen können bei einer Übertretung verhängt werden, unabhängig davon, ob diese
zu einem Unfall geführt hat oder nicht. Die Entscheidung über disziplinarische Maßnahmen wird nach
gründlicher Untersuchung des Vorfalls getroffen.
Die zu ergreifenden disziplinarischen Maßnahmen (z.B. zusätzliche Schulungs-, Trainings- oder Safety
awareness Maßnahmen) müssen der Übertretung entsprechen und können daher je nach eingegangenem
Risiko und sonstige Umstände variieren. Übertretungen die zu einem hohen Gefährdungspotential führen
(z.B. schwere Verletzung, Tod oder schwerer Umweltschaden), können zu maximal angemessenen
disziplinarischen Maßnahmen einschließlich Entlassung (bei TenneT-Mitarbeitern) führen.
Mitarbeiter des AN, können der Baustelle/Anlage verwiesen und von zukünftigen TenneT Projekten temporär
oder ganz ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für verantwortliche Personen (z.B. Vorarbeiter,
Baustellenleiter, Projektleiter) wenn sie die Verstöße billigend in Kauf nehmen.
Wir handeln nach folgendem Grundsatz:
„Wenn Sie absichtlich eine Live-Saving Rule übertreten oder hohes Gefahrenpotential dulden, ohne
sich um die möglichen Folgen zu kümmern, haben Sie sich dafür entschieden, nicht bei oder für
TenneT zu arbeiten.“
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Abbildung 2: TenneT Life-Saving Rules
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SHE-Richtlinie der TenneT Offshore GmbH und deren
Beteiligungsgesellschaften
Die vorliegende TenneT SHE-Richtlinie besteht aus den Teilen Einleitung, inklusive der Erklärung der SHE-
Politik sowie den „Life-Saving Rules“ der TenneT, dem zu jeder Planungsphase, auf allen Baustellen und
allen Unterhaltungsmaßnahmen geltenden Teil A und dem darüber hinaus zu Offshoreaktivitäten
notwendigen und anzuwendenden Teil B. In den jeweiligen Anhängen zu Teil A und Teil B sind diverse
Erörterungen und Formblätter, die für sämtliche Aktivitäten für die TenneT als verbindlich einzustufen sind.
Teil A
Der Teil A dieser SHE-Richtlinie beinhaltet SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und
Bauausführung im Rahmen von Bauprojekten und Instandhaltungsmaßnahmen von Offshore
Netzanschlüssen der TenneT, den TenneT Beteiligungsgesellschaften, den Interkonnektoren, begleitenden
Maßnahmen, wie z. B. Errichten von Lagerstätten sowie Projektkompensationsmaßnahmen im Bereich der
Deutschen Arbeitsschutzgesetzgebung.
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A.1 Geltungsbereich
Die Regelungen und Prinzipien dieser SHE-Richtlinie gelten für alle Mitarbeiter von Generalunternehmern,
Auftragnehmern und Nachunternehmern sowie für die Mitarbeiter von TenneT Unternehmen verbindlich. Die
SHE-Richtlinie findet Anwendung in der Planungs-, Bau- und Errichtungsphase (einschließlich Transport und
Installation der Plattform sowie Kabelverlegung), als auch in der Inbetriebnahme-, Test- und Betriebsphase
von Netzanschlüssen zur Anbindung von Offshore Windparks. Ein Netzanschluss umfasst die
Konverterstationen an Land und im Offshore-Bereich sowie die gesamte Kabeltrasse (Land-, Watt- und
Seekabel).
Für erforderliche Arbeiten auf Offshore-Anlagen- / bzw. Baustellen von Windparkbetreibern sowie auf
Werften oder in anderen Fertigungsstätten von Zulieferbetrieben der TenneT Offshore GmbH oder der GU /
AN gelten u. a. die Regelungen des Anhang A X Regelungen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von
Windparkbetreibern im Offshore-Bereich) und des Anhang A XI (Regelungen für Arbeiten in Werften oder
anderen Fertigungsstätten von Zulieferern der TenneT oder des AN) dieser SHE-Richtlinie und die SHE-
Pläne der jeweiligen Nachunternehmer, soweit die Regelungen dieser Unternehmen gleichauf bzw.
hochwertiger sind als die im Verlauf dieser vorliegenden SHE-Richtlinie genannte werden.
Die Einleitung sowie der Teil A dieser Richtlinie finden für alle durchgeführten Arbeiten auf dem Festland, im
Küstengebiet und im Offshore-Bereich Anwendung. Im Teil B sind zusätzliche Regelungen aufgeführt, die
bei der Durchführung von Arbeiten im Offshore-Bereich zu beachten sind. Der Offshore-Bereich ist via
TenneT-Definition der ab der Küstenlinie seewärtige Teil, einschließlich aller trocken fallenden Gebiete des
deutschen Küsten- und Wattenmeeres, sowie die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ).
Nachfolgend werden Auftragnehmer (General- / Nach- und Subunternehmer) mit AN (Auftragnehmer)
bezeichnet. In Regelungen, die sich ausschließlich auf den Generalunternehmer (GU) beziehen, ist explizit
nur der GU genannt. An einem Offshore Netzanschluss Projekt können auch mehrere Generalunternehmer
beteiligt sein, sofern das Projekt losweise vergeben wird. Der jeweilige Generalunternehmer ist
entsprechend in der Pflicht, die Regelungen an seine Nach- / Subunternehmer zu übertragen.
Die internen TenneT Regelungen sowie interne Regelungen zur Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz
und dem Umweltschutz der AN bleiben durch diese Richtlinien unberührt.
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A.2 SHE-Konzepte der Auftragnehmer
Die Ausführung der Arbeiten in der Bau- und Errichtungsphase erfolgt durch einen beauftragten AN und /
oder deren beauftragten Nachunternehmern.
Für die Durchführung von umfangreichen Arbeiten ist vom AN ein SHE-Master-Plan (siehe SHE-Unterlagen
& SHE-Pläne, Anhang A III) zu erstellen, der neben den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens die in der
SHE-Richtlinie enthaltenen Forderungen und deren Umsetzung beschreibt. Die Schnittstellen der einzelnen
SHE-Pläne untereinander sind aufeinander abzustimmen und ggf. Schnittstellendokumente (Bridging
Documents) anzufertigen, in denen die Konformität der einzelnen Schnittstellen näher beschrieben ist.
Schnittstellen zwischen den einzelnen SHE-Plänen können z. B. auftreten, wenn die Durchführung von zwei
Gewerken zeitlich und räumlich zusammen treffen, z. B. beim Kabeleinzug in / auf die Plattform oder der
Anschluss der Konverterstation an Land. Gemäß Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 müssen die
beteiligten Arbeitgeber diesbezüglich eng zusammenarbeiten und Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren
sind untereinander abzustimmen.
Falls Anforderungen aus der TenneT-SHE-Richtlinie in anderer Weise erfüllt werden müssen, als in der
genannten beschrieben ist (durch Anforderungen des AN oder durch die seiner von ihm beauftragten
Nachunternehmer), sind dafür Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und auf deren Basis
Schnittstellendokumente zu erstellen, die beschreiben, wie ein mindestens ebenbürtiges Schutzziel erreicht
werden soll. Diese Dokumente sind in jedem Fall mit TenneT und ggf. mit den Behörden abzustimmen.
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A.3 Arbeitsschutzorganisation
Der Auftraggeber und Genehmigungsinhaber (AG) kann einen Generalunternehmer (GU) bestellen oder
einen / mehrere Auftragnehmer (AN), der in eigener Verantwortung die Errichtung, Installation oder
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen
TenneT-SHE-Richtlinie, sowie der gesetzlichen und den behördlichen Vorgaben hinsichtlich der
Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz und dem Umweltschutz ausführt.
Sofern im Hauptvertrag nicht anders geregelt, trägt ein GU bis zur Endabnahme (Gefahrenübergang) alle
Verkehrssicherungspflichten in eigener Verantwortung. Zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des
Bauherren sind dem AG im Rahmen der zu erstellenden SHE-Pläne (siehe SHE-Unterlagen & SHE-Pläne,
Anhang A III) funktionsfähige Notfallschutz- und Umweltschutzorganisationen mit folgenden Inhalten
nachzuweisen.
A.3.1. Notfallschutzorganisation:
Notfallpläne mit Notrufnummern, Notfallkommunikation und Rollen im Notfallschutz (siehe auch B.17,
B.17, B.28.4)
Brandschutzkonzept
Flucht- und Rettungspläne
Standortbezogene Zufahrthinweise und Koordinaten für den Rettungsdienst (insbesondere für
Wanderbaustellen). Diese müssen allen Personen vor Ort bekannt sein (regelmäßige Einweisung der
Mitarbeiter vor Ort).
Für Wanderbaustellen, wie beispielsweise Landkabelbaustellen ist vom GU ein Lotsenpunktplan zu
erstellen (siehe Anhang A XV), der TenneT zu übergeben (bzw. zu übermitteln), mit der jeweiligen
Rettungsleitstelle abzustimmen und im Zuge einer Unterweisung jedem Mitarbeiter auf der Baustelle
mitzuteilen. Bei Schnittstellen zu anderen Baustellen der TenneT (z.B. HDD-Bohrungen) sind die
SHE- Regelungen dieser Baustellen anzuerkennen und umzusetzen (z.B. im Bereich Umwelt- und
Naturschutz).
Eine Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans wurde von der TenneT erarbeitet und wird mit
dieser SHE-Richtlinie und auf Anfrage verschickt. Die Richtlinie ist analog dieser TenneT SHE
Richtlinie auf Baustellen der TenneT zu berücksichtigen!
Beispielhaft zeigen die nachfolgenden Abbildungen Abbildung 3 und Abbildung 4 die
Arbeitsschutzorganisationen der „Abbildung 3: Beispielorganigramm SHE-Organisation Betriebsphase einer
Plattform“ und die „Abbildung 4: Beispielorganigramm SHE-Organisation Bauphase Mutter-Tochter Plattform“.
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Abbildung 3: Beispielorganigramm SHE-Organisation Betriebsphase
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Abbildung 4: Beispielorganigramm SHE-Organisation Bauphase Mutter-Tochter Plattform
SHE- Organigramm
Die Organigramme zur Arbeitsschutzorganisation sind vom AN zu erstellen. In den Organigrammen sind alle
verantwortlichen und zuständigen Personen hinsichtlich SHE aufzuführen. Die Personen sind dem AG
rechtzeitig, gemäß der Punkte A.4.1 bis A.4.2.9, namentlich zu benennen. Änderungen in der Organisation
sind den Projektleitern der TenneT unverzüglich schriftlich mitzuteilen und im Organigramm zu aktualisieren.
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A.3.2. Umweltschutzorganisation:
Gewässerschutz (siehe Punkte A.20, A.20.1 und ggf. auch B.28 bis B.28.6)
Abfallkonzept (siehe Punkt A.20.2 bis A.20.2.2 und ggf. B.28.7)
Gefahrstoff- und Gefahrgutmanagement (siehe Punkte A.14.1.3 und A.15)
A.4 Beauftragte und zu benennende Personen
(Funktionsbeschreibungen)
A.4.1. Vom AG beauftragte Personen
A.4.1.1. Projektleiter des AG
Für die gesamte Ausführungs- und Errichtungsphase von Offshore NAS ist von der TenneT bzw. deren
zuständige Beteiligungsgesellschaft oder Tochterunternehmen ein Projektleiter für das Gesamtprojekt, sowie
ggf. Teilprojektleiter für einzelne Gewerke (Plattform, Kabelverlegung etc.), sowie dessen Stellvertreter
schriftlich zu benennen.
Die Projektleiter der TenneT sind für die operative Planung und Steuerung der ihnen übertragenen Aufgaben
im jeweiligen Bauprojekt verantwortlich. Sie haben sich mit dem Projektleiter des AN über die Bestellung von
geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinatoren (SiGeKo’s) und Koordinatoren gemäß DGUV
Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinatoren) abzustimmen. Werden an einem Ort mehrere Projekte
abgewickelt und es sind mehrere SiGeKo‘s bestellt, so ist eine Gesamt-SiGe-Koordination sicherzustellen.
Der Projektleiter des AG ist zu jeder Zeit berechtigt, dem AN Weisungen zu erteilen, sofern dies für die
Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen und / oder die Beseitigung von Mängeln nach
Maßgabe dieser SHE-Richtlinie erforderlich ist.
Vor der Erteilung einer Weisung wird sich der Projektleiter des AG mit dem AN beraten und sich darum
bemühen, eine für beide Seiten zumutbare Einigung zu erzielen. Der AN ist verpflichtet, die Weisungen des
Projektleiters des AG‘s zu befolgen. Ungeachtet dessen bleibt es in der alleinigen Verantwortung des AN,
eine sichere Durchführung seiner Arbeiten zu gewährleisten.
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Unter anderem haben die Projektleiter der AG folgende weitere Aufgaben:
Hinwirken auf einen sicheren und planmäßigen Projektablauf.
Er hat den Projektfortschritt zu überwachen und muss bei Verstoß gegen Arbeits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen darauf hinwirken, dass diese eingehalten werden. Bei
Entscheidungen hinsichtlich SHE hat er sich mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-
Beauftragen des AG‘s abzustimmen.
Organisation und Durchführung von Baubesprechungen.
Erfüllung inner- und überbetrieblicher Dokumentenlenkung und Berichtspflichten.
Weiterleitung von SHE-relevanten Dokumenten an die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-
Beauftragen des AG und ggf. Projektleiter des AN.
Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gemäß SeeAnlV, Genehmigungsbescheiden und sonstigen
Nebenbestimmungen
A.4.1.2. Fachkräfte für Arbeitssicherheit des AG
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen schriftlich bestellt sein. Sie beraten die Geschäftsführung,
Vorgesetzte, Projektleiter und sonstige Projektbeteiligte der TenneT hinsichtlich aller
arbeitssicherheitsrelevanten Belange, die sich im Rahmen der Arbeiten für die On- und Offshore-Projekte
ergeben. Sie wirken auf die Umsetzung der SHE-Richtlinie und der geltenden Gesetze und Verordnungen
hin.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s wird gegenüber der Genehmigungsbehörde (BSH) als
Ansprechpartner für SHE-Belange im Offshore-Bereich benannt.
Die konkretisierten Aufgaben nach § 6 ASiG, umfassen im Einzelnen:
Hinwirken auf die Einhaltung und Umsetzung der TenneT SHE-Richtlinie sowie der einschlägigen
Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmung
Einsicht in alle arbeitssicherheitsrelevanten Unterlagen und Dokumente im Rahmen der Anforderungen
dieses Schutz- und Sicherheitskonzeptes. Stichprobenartige Prüfung der Unterlagen auf Plausibilität
Information und Abstimmung der zu ergreifenden Schritte mit den Verantwortlichen, bei Erkennen von
Gefährdungen oder Verstößen gegen Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz-bestimmungen
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Einbindung der Geschäftsführungen bei Konflikten hinsichtlich der Umsetzung von
arbeitssicherheitsrelevanten Regelungen und grundsätzlichen Entscheidungen. Bei der
Entscheidungsfindung sind ggf. weitere SHE- Beauftragte der TenneT Offshore GmbH einzubinden
Beratung aller Beteiligten bei allen arbeitssicherheitsrelevanten Themen und Aufgaben
Begehungen von Arbeitsstätten und Baustellen in regelmäßigen Abständen. Bei Bedarf kann die
Anwesenheit über einen längeren Zeitpunkt stattfinden in Absprache mit den Vorgesetzten. Eine
Dokumentation der Begehungen wird erstellt.
Mitwirkung bei der kontinuierlichen Verbesserung von Abläufen bezüglich Arbeitssicherheit und ggf.
entsprechende Anpassung des Schutz- und Sicherheitskonzeptes
Annahme und interne Weiterleitung von Ereignisberichten, sowie Dokumentation im TenneT-
Dokumentationssystem für SHE-relevante Ereignisse
Mitwirkung bei Durchführung von Unfalluntersuchungen, sowie bei der Ableitung von
Schutzmaßnahmen
Mitwirkung bei der Durchführung von Notfallübungen
Ansprechpartner für Arbeitsschutzbehörden
Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und
Betriebsanweisungen
Kompetenzen:
Weisungsrecht bei akuten Gefahrensituationen (Gefahr im Verzug) gegenüber Personal und
Auftragnehmern.
Direktes Vortragsrecht und Berichtslinie an die Geschäftsführung
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A.4.1.4. SHE-Beauftragte des AG
Die SHE-Beauftragten des AG‘s sind schriftlich zu benennen. Sie nehmen u. a. Betriebsbeauftragten-
Funktionen für SHE-Themen wahr (z. B. Abfall, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Gefahrgut,
Gefahrstoffe, Brandschutz, etc.).
Die Aufgaben der SHE-Beauftragten umfassen:
Beratung der Vorgesetzten und Projektleiter bei allen SHE relevanten Themen und Aufgaben.
Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten und Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit
bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sowie bei der
Durchführung von Unterweisungen
Beratung bei der Planung der Anlagen hinsichtlich Umweltschutzanforderungen.
Durchführung von Begehungen von Arbeitsstätten und Baustellen in regelmäßigen Abständen
Mitwirkung bei der kontinuierlichen Verbesserung von SHE-Abläufen
Bearbeitung von Unfallmeldungen und Unterstützung bei Unfallanalysen
Kontakte zu Behörden, Aufsichtsämtern und der Berufsgenossenschaft in allen Arbeits-und
Gesundheitsschutz relevanten Themen
Planung, Ausführung und Unterhaltung der Betriebsanlagen und sozialen Einrichtungen
Beratung bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren
und Arbeitsstoffen
Beratung bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung
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A.4.1.5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
Werden Arbeiten durchgeführt, die unter die BaustellV fallen, so ist je nach Umfang der Arbeiten oder wenn
zu erwarten ist, dass vor Ort mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, ein oder
mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinatoren gemäß BaustellV schriftlich zu bestellen. Der
SiGeKo ist gemäß vertraglicher Reglung zu bestellen (sofern nicht vom AG, dann vom GU). Der Abschnitt
A.5.2 "Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem AN“ und alle diesbezüglichen vertraglichen Regelungen
bleiben auch bei einer direkten Bestellung der SiGeKo's durch den AG unberührt und haben vollständig
Bestand. Die Bestellung hat dann im gegenseitigen Einverständnis mit dem Projektleiter des AG‘s zu
erfolgen. Werden an einem Ort mehrere Projekte abgewickelt und es sind mehrere SiGeKo‘s bestellt, so ist
eine Gesamt-SiGe-Koordination sicherzustellen. Die Beauftragung des SiGeKo's muss so rechtzeitig
erfolgen, dass er seine zu erfüllenden Aufgaben für die Planung der Ausführung des Bauvorhabens
erledigen kann.
Die Anforderungen und Aufgaben des SiGeKo ergeben sich aus der Baustellenverordnung und den
Konkretisierungen in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30 (geeigneter Koordinator). Auch
die Anforderungen / Aufgaben, die sich an den SiGeKo aus den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
RAB 31 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan), RAB 32 (Unterlage für spätere Arbeiten) und RAB 33
(Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung)
sind zu erfüllen.
Hinsichtlich Umsetzung dieser SHE-Richtlinie und sonstiger spezifischer Regelungen der TenneT hat sich
der SiGeKo mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s abzustimmen.
Der AG ist berechtigt, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator mit Weisungsbefugnis zu
bestellen.
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A.4.2. Vom AN beauftragte Personen
A.4.2.1. Projektleiter AN
Für die gesamte Ausführungs- und Errichtungsphase ist vom AN ein Gesamtprojektleiter, sowie ggf.
Teilprojektleiter (ggf. von AN) für die einzelnen Gewerke Plattform, Seekabelverlegung, Konverterstation,
Landkabelverlegung etc. sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen.
Die Projektleiter sind für die operative Planung und Steuerung der ihnen übertragenen Aufgaben im
jeweiligen Bauprojekt verantwortlich. Im gegenseitigen Einverständnis haben der Projektleiter des AN und
der Projektleiter des AG sich über die Bestellung des bzw. mehrerer SiGeKo's abzustimmen gemäß § 3 der
Baustellenverordnung. Werden an einem Ort mehrere Projekte abgewickelt und es sind mehrere SiGeKo's
bestellt, so ist die Gesamt-SiGe-Koordination mit der Projektleitung der TenneT abzustimmen.
Projektleiter des AN haben u.a. zu veranlassen, dass geeignete Koordinatoren gemäß DGUV Vorschrift 1
(vormals: BGV A1 Koordinatoren) zum Einsatz kommen. Die Benennung eines geeigneten DGUV V1-
Koordinators ist mit dem Projektleiter des AG abzustimmen.
Projektleiter des AN sollen u. a. folgende Aufgaben erfüllen:
Überwachung des Projektfortschritts unter Berücksichtigung der gültigen Gesetze, Verordnungen,
Regeln und der jeweils aktuellen TenneT SHE-Richtlinie aus den Bereichen Arbeitssicherheit, des
Gesundheits- und Umweltschutzes
Bei Verstoß gegen Arbeits- und Gesundheitsschutz- oder Umweltschutzbestimmungen darauf
hinwirken, dass diese Bestimmungen eingehalten werden.
Entscheidungen hinsichtlich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sind mit der Fachkraft
für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragten der TenneT abzustimmen.
Organisation und Durchführung von Projektbesprechungen, inkl. Protokollierung (Minutes of Meeting,
Besprechungsprotokolle, etc.).
Erfüllung inner- und überbetrieblicher Dokumentenlenkung und Berichtspflichten.
Sicherstellen, dass Terminpläne erstellt und aktualisiert werden.
Organisatorische Unterstützung des Baustellenleiters.
Sicherstellen, dass die dem AN übertragenen Pflichten aus der SeeAnlV, Genehmigungsbescheiden
und Nebenbestimmungen umgesetzt werden.
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Weiterleiten von SHE-relevanten Dokumenten an den Baustellenleiter, die Fachkraft für
Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen des AG‘s, SiGeKo und DGUV V1-Koordinator sowie ggf.
OIM / GSM / NOM.
A.4.2.2. Baustellenleiter
Für jede Baustelle ist vom AN eine Person als Baustellenleiter schriftlich zu bestellen. Sie ist verantwortlich
für die gesamten Arbeiten vor Ort. Sie hat die Arbeitsabläufe zu überwachen und muss darauf hinwirken,
dass die Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen sowie die Weisungen der Koordinatoren
eingehalten werden. Der Baustellenleiter kann auch die Funktion des Koordinators gemäß DGUV
Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinator) wahrnehmen.
Neben den Bauleiterpflichten der jeweiligen Landesbauordnung hat der Bauleiter insbesondere folgende
Aufgaben wahrzunehmen:
Festlegung und Koordination der durchzuführenden Arbeiten und Einteilung des Personals unter
Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsabläufe.
Sicherstellen, dass nur fachlich und persönlich geeignetes Personal mit den erforderlichen
Unterweisungen, Schulungen und Trainings zum Einsatz kommt. Eine schriftliche Bestätigung ist an
die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s zu senden.
Freigabe der Arbeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Arbeitserlaubnissystems (siehe
B.8 bis B.8.2).
Ständige Überwachung der vor Ort durchgeführten Arbeiten hinsichtlich Umsetzung von technischen,
organisatorischen und persönlichen Maßnahmen aus den Gefährdungsbeurteilungen.
Umsetzung der TenneT SHE-Richtlinie vor Ort.
Regelmäßige Abstimmung mit den Arbeitsverantwortlichen, den Projektleitern sowie der Fachkraft für
Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen des AG‘s und ggf. OIM / GSM / NOM.
Durchführung von täglichen SHE-Besprechungen (Toolbox Talks) (siehe Punkt A.10.3 bis A.10.3.3).
Sicherstellen einer funktionierenden Notfallorganisation mit Bereitstellung von ausreichendem Erste-
Hilfe-Material und Durchführung von regelmäßigen Notfallübungen.
Sicherstellung der Umsetzung von Umweltschutzvorgaben und -konzepten.
Tägliche Berichterstattung an den Projektleiter des AN‘s und AG‘s.
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Führen des Bautagebuchs (siehe A.9.6).
Meldung von Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen und umweltrelevanten Ereignissen (siehe A.9.1 bis
A.9.1.5).
Sicherstellung der Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten.
Sicherstellen, dass die Aufgabe der zuständigen Person für Brandschutz wahrgenommen wird.
Einweisungen der Mitarbeiter in Bezug auf Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungspläne sowie
vorhandenes Feuerlöschgerät.
Festlegen von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall von Brandschutzeinrichtungen.
Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel.
Organisation von Brandschutz und Notfallübungen.
Aktualisierung von Unterlagen und Aushängen, einschließlich Brandschutzplänen.
Kontakt mit den zuständigen Behörden.
Ggf. Wahrnehmung der ihm übertragenen Pflichten zur Umsetzung der Anforderungen die sich aus
den SeeAnlV, Genehmigungsbescheiden und Nebenbestimmungen ergeben.
A.4.2.3. Person gemäß DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” § 6
Wenn mehrere Unternehmer an einem Arbeitsort tätig werden, ist im gegenseitigen Einvernehmen eine
Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt (nachfolgend Koordinator gemäß DGUV
Vorschrift 1 genannt). Der Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 muss die erforderliche fachliche und
persönliche Qualifikation haben und ist schriftlich gegenüber dem AG und AN zu benennen. Er hat darauf
hinzuwirken, dass Maßnahmen zur Abwehr und Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen und Einhaltung
von Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz vor Ort umgesetzt werden. Er ist in diesem Sinne
weisungsbefugt und seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Zusätzlich hat er die Fachkraft für
Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen der TenneT bei Fragen zu arbeitssicherheitsrelevanten
Prozessen einzubinden und sie mit ihm abzustimmen. Er hat zu gewährleisten, dass während des gesamten
Arbeitsablaufs die entsprechende Koordination sichergestellt ist. Zur Abwehr von besonderen Gefahren ist
er ebenfalls mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
Der Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 kann gleichzeitig Baustellenleiter, Arbeitsverantwortlicher oder
Vorarbeiter sein.
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A.4.2.4. Anlagenverantwortlicher (AV)
Der Anlagenverantwortliche gemäß DIN VDE 0105-100 ist im Sinne der Arbeitssicherheit für die Arbeitsstelle
zuständig. Er hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe von
elektrischen Anlagen sowohl auf die besonderen Gefahren hingewiesen wird, als auch der sichere Betrieb
der Anlage gewährleistet wird. Der ALV weist den Arbeitsverantwortlichen an der Arbeitsstelle ein. Danach
ist die ständige Anwesenheit des ALV an der Arbeitsstelle in der Regel nicht erforderlich. Der ALV muss
Elektrofachkraft sein und über einschlägige Erfahrungen "im Betrieb elektrischer Anlagen" verfügen, die
Vorschriften und internen Richtlinien für den Betrieb der Anlagen kennen und mit der Durchführung der
Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein.
Die Funktion des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen kann von einer Person ausgeübt
werden.
Mit Beginn der Inbetriebnahme (inklusive Anlegen einer Testspannung zur Prüfung) einer elektrischen
Anlage ist diese als solche zu betrachten. Während dieser Phase kann auch der AN den
Anlagenverantwortlichen nach DIN VDE 0105-100 stellen (gemäß vertraglicher Regelung). Die Benennung
zum Anlagenverantwortlichen ist vor Arbeitsbeginn schriftlich gegenüber dem AG zu dokumentieren.
A.4.2.5. Arbeitsverantwortlicher (ALV) / Vorarbeiter
Der Arbeitsverantwortliche / Vorarbeiter ist eine Person, die benannt ist und die die unmittelbare
Verantwortung für die Durchführung der Arbeit trägt. Werden keine Arbeiten an, mit oder in der Nähe der
elektrischen Anlage durchgeführt, so ist ein Vorarbeiter zu benennen.
Für die Durchführung von Arbeiten an, mit oder in der Nähe einer elektrischen Anlage ist ein
Arbeitsverantwortlicher zu benennen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass alle einschlägigen
Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und die betrieblichen Anweisungen bei der Durchführung
der Arbeiten eingehalten werden. Der Arbeitsverantwortliche wird vom Anlagenverantwortlichen in die
besonderen Gefahren der Anlage eingewiesen, danach ist er für die Arbeitssicherheit an der Arbeitsstelle
verantwortlich. Die Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit der Arbeitsverantwortlichen stattfinden.
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Die Tätigkeit der Arbeitsverantwortlichen / Vorarbeiter erfordert:
Kenntnisse über die übertragenen Arbeiten und Erfahrungen mit der Durchführung solcher Arbeiten,
Kenntnisse der für die Durchführung der übertragenen Arbeiten anzuwendenden Vorschriften und
Normen,
Kenntnisse über die Inhalte der jeweiligen Arbeitsprozessbeschreibungen, Gefährdungsbeurteilungen
und Betriebsanweisungen, etc.,
Fähigkeiten zum Erkennen, der mit den übertragenen bzw. geplanten Arbeiten verbundenen Gefahren.
In der Regel sind Arbeitsverantwortliche Elektrofachkräfte. Jedoch können auch „Elektrotechnisch
unterwiesene Personen“ die Funktion eines Arbeitsverantwortlichen übernehmen (siehe DIN VDE 0105-
100). Das zuvor genannte Vorgehen ist mit dem AG abzustimmen.
Jeder AN hat mindestens eine Person schriftlich gegenüber dem AG bekanntzugeben, die benannt ist, die
unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen.
A.4.2.6. Beauftragte Personen für Arbeitssicherheit
Der AN und dessen Nachunternehmer haben für jedes Gewerk gegenüber dem AG min. eine Person als
Beauftragte Person für Arbeitssicherheit schriftlich zu benennen, die für die Überwachung der Umsetzung
und Einhaltung des Arbeitsschutzes und Regelungen aus dieser SHE-Richtlinie zuständig ist.
Die beauftragte Person für Arbeitssicherheit des AN hat regelmäßige Baustellenbegehungen durchzuführen
und die Ergebnisse der Begehung zu dokumentieren. Ein Protokoll oder Bericht mit den Ergebnissen der
Begehung ist dem Projektleiter des AG‘s, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder / und dem SHE-
Beauftragten des AG und dem zuständigen SiGeKo innerhalb von zwei Werktagen zuzusenden.
Gravierende SHE-Mängel sind vorab an das MOC der TenneT telefonisch zu melden (siehe auch die Punkte
A.9.1, A.9.2, Anhang A VI und Anhang A VII).
Weiterhin hat sich die beauftragte Person für Arbeitssicherheit mit den SiGeKo’s und Fachkräften für
Arbeitssicherheit des AG’s oder des AN’s abzustimmen.
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A.4.2.7. Zuständige Person für Brandschutz
Für die Überwachung der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen ist auf Baustellen und Anlagen eine
Person schriftlich zu bestellen, die folgende Aufgaben wahrnimmt:
Überwachung der Arbeiten hinsichtlich Einhaltung der allgemeinen Brandschutzbestimmungen.
Regelmäßige Kontrolle der Brandschutzeinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand und
Vollzähligkeit.
Veranlassung von regelmäßigen Überprüfungen der Brandschutzeinrichtungen.
Genehmigung von feuergefährlichen Arbeiten in Abstimmung mit dem Baustellenleiter.
Kontrolle der Flucht- und Rettungspläne auf ordnungsgemäße Ausführung und Aushang.
Ausarbeitung von Alarm- und Notfallplänen.
Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel.
Die zuständige Person für Brandschutz bedarf mindestens eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten
oder gleichwertig. Die Funktion kann auch der Baustellenleiter wahrnehmen. Die beauftragte Person für
Brandschutz hat regelmäßige Begehungen (mindestens monatlich) auszuführen und diese zu protokollieren.
Die Protokolle sind dem Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG’s spätestens zwei
Werktage nach den jeweiligen Begehungen zur Verfügung zu stellen.
A.4.2.8. Beauftragte Person für Umweltschutz
Der AN hat eine Person gegenüber dem AG schriftlich zu benennen, die für alle umwelt- und
naturschutzrechtlichen Belange zuständig ist. Insbesondere für die Arbeiten im Bereich des Nationalparks
Wattenmeer ist es erforderlich, bereits in der Planungsphase einen Ansprechpartner verbindlich zu diesem
frühen Zeitpunkt zu benennen. Die beauftragte Person kann unter anderem zuständig für die
Behördenkontakte sein. Sie muss aus diesem Grunde der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig
sein. Alle Behördenkontakte sind zuvor mit der Projektleitung des AG‘s abzustimmen. Die benannte Person
darf nicht zugleich die Funktion des Bauleiters ausüben.
Die beauftragte Person für Umweltschutz hat regelmäßige Begehungen auszuführen und diese zu
protokollieren. Die Protokolle sind dem Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG’s
spätestens zwei Werktage nach den jeweiligen Begehungen zur Verfügung zu stellen.
Gegenüber den Nationalparkverwaltungen besteht Auskunftspflicht.
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A.4.2.9. Ersthelfer
Alle auf TenneT Baustellen und in Anlagen eingesetzte Personen müssen Grundkenntnisse in Erster-Hilfe
besitzen.
Mindestens 10 Prozent des eingesetzten Personals (eines jeden AN) auf Baustellen oder in Anlagen der
TenneT muss über einen national anerkannten Erste-Hilfe-Lehrgang über min. 9 Stunden (Grundkurs)
verfügen. Auf Baustellen/Baustellenabschnitten oder in Anlagen auf denen 10 oder weniger Beschäftigte
gleichzeitig beschäftigt sind, müssen mindesten 2 Beschäftigte einen aktuellen Erste-Hilfe-Lehrgang
nachweisen können.
Auf Baustellen die mit Defibrillatoren ausgestattet sind, müssen die Ersthelfer zusätzlich eine Schulung im
Umgang mit dem Defibrillator nachweisen.
Eine Nachschulung des Erste-Hilfe-Trainings ist gemäß gesetzlicher Mindestanforderungen alle 2 Jahre mit
8 Stunden durchzuführen.
A.4.2.10. Betriebssanitäter
Auf Baustellen, ggf. auch auf zusammenhängenden Baufeldern unterschiedlicher Auftraggeber
(beispielsweise TOG & TTG) mit mehr als 50 Beschäftigten, unabhängig davon wie viel einzelnen
Arbeitgebern sie zuzuordnen sind, muss ein Betriebssanitäter vom AN zur Verfügung gestellt werden.
Sollten unterschiedliche AG’s für die zusammenhängenden Baufelder zuständig sein, müssen die
Projektleiter bzw. die verantwortliche Person der TenneT der Einzelprojekte eine Einigung über die
Verantwortung und die Finanzierung mit den Auftragnehmern herbeiführen. Neben dem Betriebssanitäter ist
auf Baufeldern (auch zusammenhängende Baufelder) mit mehr als 50 Beschäftigten jeweils auch ein AED /
Defibrillator vom AN vorzuhalten.
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A.4.2.11. Übersicht der vom AN zu benennenden Personen / zuständige Institutionen
Vom AN sind mindestens folgende Personen inkl. Ausbildungsnachweise, soweit erforderlich, spätestens
4 Wochen vor Aufnahme einer Tätigkeit dem AG bekanntzugeben:
Baustellenleiter (A.4.2.2)
Beauftragte Person für Arbeitssicherheit (A.4.2.6)
Zuständige Person für Brandschutz (A.4.2.7)
Beauftragte Person für Umweltschutz (A.4.2.8).
Im gegenseitigen Einverständnis mit dem AG wird benannt:
Projektleiter und Stellvertreter (A.4.2.1)
Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 (siehe Punkt A.4.2.3).
Zusätzlich für den Offshore-Bereich:
Verantwortliche Person oder Abteilung für Wetterbedingungen (siehe B.4)
Offshore Installation Manager (OIM-Plattform) (siehe Punkt B.2.1)
Personen des AN, denen Pflichten beispielsweise aus der SeeAnlV oder Genehmigungsbescheiden
schriftlich übertragen wurden.
Alle benannten Personen sind vom Projektleiter des AG‘s an die Fachkraft für Arbeitssicherheit weiter zu
melden. Der AN meldet jede Änderung der Verantwortlichkeit z.B. Vertretungsregelung etc. unverzüglich
dem AG.
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A.5 Verantwortlichkeiten
A.5.1. Allgemein
Unberührt von dieser TenneT SHE-Richtlinie besteht die Pflicht, im Rahmen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes alle arbeitsschutzrelevanten Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungs-
vorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln
umfassend zu beachten und einzuhalten. Die Vorgesetzten bzw. verantwortlichen Personen müssen darüber
hinaus auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungen wirksame Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
vor Unfall- und Gesundheitsgefahren treffen.
Notwendige Änderungen im abgestimmten bzw. geplanten Arbeitsablauf und an Arbeitsverfahren sind dem
Projektleiter des AG‘s und des AN‘s, der OIM / GSM / NOM sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit des
AG‘s bzw. dem SHE-Beauftragten des AG‘s und des AN‘s unverzüglich mitzuteilen und ggf. zusammen mit
dem Baustellenleiter, dem Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinator) und dem
SiGeKo abzustimmen. Die Änderungen der Arbeits- und Verfahrensabläufe müssen in den
Gefährdungsbeurteilungen erneut bewertet werden.
A.5.2. Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem AN
Der AG muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die von ihm beauftragten AN für die
Durchführung der Arbeiten geeignet sind, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit
während ihrer Tätigkeit durch ihren Arbeitgeber angemessene Anweisungen sowie die gesetzlich
vorgeschriebenen Unterweisungen erhalten haben. und die Einhaltung der TenneT SHE-Richtlinie durch alle
Beteiligten gewährleistet ist (Beispiel: NAN, Formblatt ASG1, siehe Anhang V dieser TenneT SHE-
Richtlinie). Auf Verlangen des AG’s ist der AN verpflichtet, entsprechende Unterlagen, Nachweise oder
Zertifikate dem AG zur Verfügung zu stellen. Der AG ist berechtigt, die Zertifikate und Nachweise zur
Qualifikation einzelner Mitarbeiter stichprobenartig zu überprüfen. Der AG hat alle SHE-relevanten
Festlegungen (z. B. SHE-Richtlinie, NAN, etc.) an die AN weiterzuleiten. Der AG wird dem AN die Person,
die als Sicherheitsfachkraft im Projekt des AG‘s fungiert, binnen 8 Wochen nach Vertragsschluss bzw.
unverzüglich nach jedem Wechsel mitteilen. Bei der Erteilung von Aufträgen hat der AG den AN bei der
Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren von bestehenden Anlagen zu
unterstützen.
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Bei im Betrieb befindlichen Anlagen der TenneT müssen dem AN für seine Tätigkeit relevante Erkenntnisse
über anagenbezogenen Gefahren vor Arbeitsaufnahme mitgeteilt werden.
Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Hinweise in Bezug auf:
die Tätigkeit des AN im Zusammenhang mit Betriebsabläufen und Arbeitsverfahren
Lage der Installationen, Anlagen und Geräte an denen der AN die Tätigkeit verrichten soll
vorhandene Gefährdungsbeurteilungen
Betriebsanweisungen für Anlagen und Betriebsmittel der TenneT
zu benutzende persönliche Schutzausrüstungen in den Anlagen
Flucht- und Rettungswege
Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Ge- und Verbotsregelungen.
A.5.3. Weitergabe von Arbeiten / Einsatz von Subunternehmer
Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des AG‘s an Nachunternehmer weitervergeben werden. Der
AN ist bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmen insbesondere seiner Auswahl- und
Abstimmungspflicht entsprechend §§ 7 und 8 ArbSchG sowie §§ 6 und 7 der DGUV Vorschrift 1
"Grundsätze der Prävention" () nachzukommen.
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A.5.4. AN und ihre Subunternehmer
Der AN hat, bezogen auf das jeweilige Land der Fertigung bzw. Leistungserbringung, sämtliche
einschlägigen und anwendbaren arbeitsrechtlichen und hierauf bezogene öffentlich-rechtlichen und
sozialrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, einschließlich etwaig geltender Tarifverträge oder
Betriebsvereinbarungen, die Regeln in Bezug auf den Einsatz, die Gesundheit, die Sicherheit und das
Wohlergehen der jeweiligen Mitarbeiter sowie der Gewährung ihrer sämtlichen Rechte. Soweit der AN auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausländische Mitarbeiter beschäftigt, müssen diese rechtmäßig
in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein, sich in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig
aufhalten und berechtigt sein, von dem AN in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt zu werden. In den
Bereichen, in denen die deutsche bzw. europäischen Arbeitsschutzgesetzgebung und berufsgenossen-
schaftliche Vorschriften keine Geltung finden (z. B. auf Schiffen unter ausländischer Flagge), müssen SHE-
Pläne inkl. Gefährdungsbeurteilungen vorgelegt werden, die mindestens die Schutzziele von internationalen
SHE-Standards und -Regelungen und dieser TenneT SHE-Richtlinie erfüllen.
Bei Übertrag der Pflichten als verantwortlichen Dritten an den AN gemäß § 4 Baustellenverordnung, obliegt
dem AN die primäre Pflicht für die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG (inkl. der
Verkehrssicherungspflichten). Der AN und sein Nachunternehmer haben den fachlichen und
disziplinarischen Vorgesetzten sowie sonstigen Personen mit Leitungsfunktionen die Aufgaben und Pflichten
hinsichtlich Arbeits- Umwelt- und Gesundheitsschutz schriftlich zu übertragen.
Bei Übertrag von Pflichten aus der SeeAnlV und Genehmigungsbescheiden an den AN, hat dieser eine
geeignete Organisation zur Erfüllung dieser Pflichten zu schaffen. Konkrete Aufgaben sind an geeignete
Mitarbeiter und Auftragnehmer schriftlich zu übertragen. Die Mitarbeiter und Auftragnehmer sind dem AG
rechtzeitig zu benennen (siehe A.4.1 bis A.4.2.9).
Jeder AN muss sicherstellen, dass seine von ihm beauftragten Subunternehmer und deren Beschäftigte für
die auszuübenden Tätigkeiten geeignet und befähigt sind (fachlich und arbeitsmedizinisch) sowie die
erforderlichen Unterweisungen und Trainings absolviert haben. Bei Arbeiten mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial ist qualifiziertes Personal mit entsprechender, mehrjähriger Berufserfahrung
einzusetzen. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht an Arbeiten mit hohem Gefahrenpotential beteiligt
werden. Die entsprechenden Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten bzw. auf Anfrage dem AG
kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Die Unterweisungen, Trainings und Schulungen sind in einem
sogenannten Sicherheitspass einzutragen, der von jedem Mitarbeiter immer mitzuführen ist (z. B.
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Sicherheitspass des Wirtschaftsverband Erdöl Erdgasgewinnung e.V. – WEG).
Der AN ist verpflichtet, sich vor der Aufnahme möglicherweise gefährdender Arbeiten mit dem
Arbeitsverantwortlichen oder Vorarbeiter in Verbindung zu setzen, um geeignete Schutzmaßnahmen
abzustimmen. Der Arbeitsverantwortlichen bzw. Vorarbeiter hat dabei den Projektleitern des AG, der AN, die
Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. die SHE-Beauftragten des AG, den SiGeKo, sowie den Koordinator
gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinator) und ggf. den OIM / GSM / NOM einzubinden.
Diese Regelung entbindet den AN weder von seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern noch von
seiner Verpflichtung, sich zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung mit den anderen Unternehmen
unmittelbar abzustimmen.
Der AN ist verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umwelt zu schützen und
Schäden und Belästigungen von Personen und Sachen durch Verschmutzung, Reststoffe, Lärm und
sonstige Emissionen im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen zu vermeiden; die diesbezüglichen
gesetzlich zulässigen Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Jeder AN ist dafür verantwortlich, dass
seine auf der Baustelle tätigen verantwortlichen Personen / Aufsichtführenden einschließlich seiner
Nachunternehmer Kenntnis über den SiGe-Plan, die TenneT SHE-Richtlinie sowie die einschlägigen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben.
Der AN verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungsbeurteilungen
durchzuführen und mit den beteiligten Unternehmen aufeinander abzustimmen und dem SiGeKo zur
Kommentierung vorzulegen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die
örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene oder
andere gefährliche Arbeitsplätze gemäß Baustellenverordnung Anhang II sowie alle Verkehrswege, Gerüste,
für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der AN Mängel fest, sind diese
unverzüglich dem Verantwortlichen vor Ort zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken.
Alle Vorgaben und Festlegungen dieser SHE-Richtlinie gelten auch für die Nachunternehmer der AN. Der
AN ist verpflichtet, seine Nachunternehmer ausreichend über alle SHE-Regelungen und -Anforderungen
gemäß dieser TenneT SHE-Richtlinie zu informieren und hat deren Umsetzung sicherzustellen. Auf die
Verpflichtung zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen durch die AN und ihrer Nachunternehmer nach
Arbeitsschutzgesetz wird verwiesen. Jeder AN muss seine Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen
Anforderungen und den Vorgaben dieser SHE-Richtlinie unterweisen.
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A.5.5. Verkehrssicherungspflichten des AN
Der AN ist hinsichtlich aller von ihm eröffneten Gefahrenquellen im Rahmen der von ihm zu erbringenden
Leistungen allein verkehrssicherungspflichtig. Davon unberührt hat jeder AN seine allgemeinen
Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Die erforderlichen Personen für die Überwachung und Einhaltung
der Verkehrssicherungspflichten sind zu stellen.
Die Pflichten des AN zur Verkehrssicherung umfassen insbesondere (die Auflistung ist beispielhaft und nicht
als abschließend zu betrachten), dass er:
ständig angemessene Vorkehrungen zum Schutz von Personen und Eigentum auf der und in der Nähe
der jeweiligen Baustelle, insbesondere durch Vorbereitungshandlungen, Absicherungs- und
Markierungsarbeiten gewährleistet.
sämtliche geltende Sicherheitsbestimmungen einhält.
für die notwendigen Absperrungen, Umzäunungen, Beleuchtungen der Baustellen sorgt.
Behelfsmaßnahmen (Schutzeinrichtungen) schafft, die angesichts der Arbeiten notwendig sein
könnten, um die Benutzung, den Schutz der Öffentlichkeit und der angrenzenden Anwohner und
Eigentümer sicherzustellen.
sämtliche Verkehrssicherungspflichten mit Schiffen während der Offshore-Kabelverlegung und der
Plattforminstallation sicherstellt.
Flucht- und Rettungswege zu kennzeichnen und frei zu halten hat. Flucht- und Rettungspläne sind an
geeigneten Stellen auszuhängen.
sicherstellt, dass die Notfalleinrichtungen (Brandschutz-, Erste-Hilfe- und Rettungsmittel) ausreichend
vorhanden, funktionsfähig und jederzeit zugänglich sind.
die relevanten Brandschutzvorschriften und die Maßnahmen und Bestimmungen des vorbeugenden
Brandschutzes der Bundesrepublik Deutschland bzw. die vergleichbaren Schutzziele derer auf
Schiffen unter ausländischer Flagge einhält , dass die Erste-Hilfe-Ausstattung, Feuerlöscher und
andere Sicherheitsausstattungen in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben geprüft und in
ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Das gesamte Personal muss zu jeder Zeit freien Zugang zu
allen sicherheitsrelevanten Notfallausrüstungen und Rettungsmittel haben.
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sicherstellt, dass vor Ort immer eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern oder Betriebssanitätern und
ausreichend ausgebildetes Personal zur Bedienung der Brandschutzeinrichtungen sowie
Rettungsmitteln anwesend sind.
jederzeit eine funktionierende Rettungskette gewährleistet.
sämtliche erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einholt und diese dem AG
unaufgefordert vorlegt.
die Verkehrssicherungsmaßnahmen für die deutschen Gewässer entsprechend den Forderungen der
Behörden zu jederzeit unaufgefordert Folge leistet.
Im Bereich von TenneT Umspannwerken folgende Arten von Bauzäunen verwendet:
1) Bauzaun „innerhalb UW“: Der Bauzaun soll im Rahmen von Bauarbeiten und sonstigen nicht
elektrotechnischen Arbeiten im Umspannwerk eine zusätzliche Absicherung gegen
unbeabsichtigtes Unterschreiten der Schutzabstände gemäß VDE 0105-100 an unter Spannung
stehenden Anlagenteilen durch Personen bieten.
o Höhe mind. 1.800 mm.
o Keine Forderung an Maschenweite und Unterkriechschutz.
o Standfeste und ebene Aufstellung (schwerer Stand-Fuß).
o Falls Tore vorhanden sind, sind diese mit geeigneten Mitteln gegen Öffnen durch Unbefugte
zu schützen (z. B. Kette mit Vorhängeschloss).
o Beide Enden sind mit der Erdungsanlage elektrisch leitfähig zu verbinden.
o Die einzelnen Bauzaun-Felder sind über stabile Schellenverbindungen (unten und oben)
miteinander zu verschrauben.
o Zwischendurch, ca. alle 30 m, erfolgt eine zusätzliche Anbindung der
Verkehrssicherungsmaßnahmen an die Erdungsanlage (abhängig von örtlichen
Verhältnissen).
o Bei einem Tor im Bauzaun (z. B. bewegliches Bauzaun-Feld) ist eine durchgängige
Erdungsverbindung zwischen den festen Bauzaun-Feldern und Tor herzustellen (z. B.
flexible und leitfähige Verbindung, Querschnitt mind. 10 mm²).
o Es ist bereits das erste aufgestellte Bauzaun-Feld zu erden. An dieses geerdete Bauzaun-
Feld werden, wie oben angegeben, jeweils die entsprechenden weiteren Felder angebaut.
Es ist wegen z. T. hoher Beeinflussungsspannungen nicht gestattet, zunächst den Bauzaun
komplett oder partiell aufzustellen und erst dann die Erdung durchzuführen.
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2) Bei Einsatz des Bauzaunes als vorübergehender Ersatz eines Anlagenzaunes muss den
Forderungen der Behörden zu jederzeit unaufgefordert Folge geleistet werden. Unabhängig davon
müssen die Forderungen der VDE 0101 „Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1
kV“ erfüllt werden.
Die Ausführung ist analog zur Variante „innerhalb UW“, zusätzlich aber:
o Maschenweite max. 50 mm (ggf. geeigneten Maschendraht innen am Bauzaun befestigen).
o Unterkriechschutz erforderlich (Unterkante Bauzaun über Erdboden max. 50 mm).
o Warnzeichen „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ an jedem vierten Bauzaun-
Feld.
A.5.6. Vorgesetzte
Alle Vorgesetzten haben die ihnen übertragenen Unternehmerpflichten hinsichtlich Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz gemäß der in Deutschland gültigen Arbeitsschutzgesetze und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften umzusetzen sowie die Maßnahmen aus den
Gefährdungsbeurteilungen auf ihre Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen.
Grundpflichten des Arbeitgebers nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung
der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat
die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten
anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
anzustreben. Zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die
erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls
bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die
Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
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Dabei sind u. a. folgende Grundsätze zu beachten:
Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden
und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige
gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,
soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
Persönliche Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu organisatorischen und technischen Maßnahmen
anzuwenden.
Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
A.5.7. Rechte & Pflichten der Mitarbeiter / STOP Signal
Jeder Mitarbeiter ist zum sicherheitsbewussten Arbeiten verpflichtet und hat:
Auf Sicherheit und die eigene Gesundheit während der Arbeit zu achten.
Auf die Sicherheit anderer Kollegen zu achten und ggf. auf Unsicherheiten hinzuweisen.
Arbeiten nicht durchzuführen, für die er nicht qualifiziert ist.
Arbeitsanweisungen zu befolgen und richtig umsetzen.
Betriebsanweisungen zu befolgen.
Arbeitsmittel und deren Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß
zu benutzen und vor Inbetriebnahme auf offenkundige Mängel zu prüfen. Er hat festgestellte Mängel
dem Arbeitsverantwortlichen sofort mitzuteilen und auf Verbesserungen hinzuweisen.
Arbeitsunfälle, mögliche Gefahren und Defekte sofort dem Arbeitsverantwortlichen zu melden.
Erste-Hilfe zu leisten,
wenn die Gesundheit anderer Personen in Gefahr ist (Notruf absetzen, Unfallstelle absichern,
Betreuung des Verletzten bis zum Eintreffen professioneller Hilfe).
Bei unsicheren Zuständen und Arbeitsweisen hat JEDER Mitarbeiter gemäß Arbeitsschutzgesetz § 16, das
Recht und die Pflicht, die verantwortliche Person auf die Einhaltung der geltenden SHE-Regeln hinzuweisen.
Er hat jederzeit das Recht, einen sicheren Gesamtzustand in der Arbeitsumgebung einzufordern. Kommt der
Arbeitsverantwortliche bzw. Vorarbeiter den Aufforderungen nicht nach, hat der Mitarbeiter diesen Zustand
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über den Baustellenleiter / Anlagenverantwortlichen / Vorarbeiter / OIM / GSM / NOM und seinen
disziplinarischen sowie fachlichen Vorgesetzten zu eskalieren. Der Zustand ist vom Mitarbeiter oder dessen
Vorgesetzten dem MOC telefonisch zu melden und in einem Ereignisbericht zu dokumentieren.
Jeder Mitarbeiter hat das Recht, bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben (Gefahr im Verzug), die
unmittelbar betroffenen Arbeiten durch ein situationsabhängiges STOP-Signal zu unterbrechen. Ein STOP-
Signal kann nur nach Neubewertung der Arbeitssituation durch den Verantwortlichen aufgehoben werden.
Wird keine ausreichende Maßnahme zur Herstellung des arbeitssicheren Gesamtzustands getroffen, ist der
Vorfall wie oben beschrieben zu eskalieren. Mitarbeiter, die einen solchen STOP veranlassten, dürfen
keinen Repressalien ausgesetzt werden. TenneT begrüßt engagiertes Handeln im Sinne der
Arbeitssicherheit von allen Mitarbeitern.
Die beschriebene Situation ist dem MOC telefonische zu melden,im Tagesbericht zu notieren und in einem
Ereignisbericht zu dokumentieren.
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A.6 Sprachregelung
Der AN trägt dafür Sorge, dass die von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Beschäftigten der
deutschen Sprache mächtig sind oder durch eine verantwortliche Person, die diese Voraussetzungen erfüllt,
jederzeit in ihrer Muttersprache angewiesen werden können, damit Einweisungen und Anordnungen des AG
verstanden und befolgt werden können.
Für den Offshore-Bereich gilt: Ist die Baustellenleitung und das dort eingesetzte Personal überwiegend
anderssprachig, kann die Kommunikation auch in Englisch erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass alle
Mitarbeiter mit den Kommandos in englischer Sprache vertraut sind und diese eindeutig verstehen können.
Erfolgt die Kommunikation in Englisch muss eine entsprechende Information vor Ort in den Notfallplänen
vorhanden sein und alle relevanten Dokumente, Pläne etc. auch in englischer Sprache verfügbar /
ausgehängt sein. Ferner ist in solchen Fällen vor Aufnahme der Arbeiten der AG zu informieren.
Alle behörden- und SHE-relevanten Dokumente müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Für den
Offshore-Bereich sind diese ggf. auch in englischer Sprache zu erstellen.
Sprachregelungen mit dem AG sind darüber hinaus im Projektvertrag geregelt.
A.7 Arbeitszeit
Die Bestimmungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind einzuhalten. Die max. tägliche
Arbeitszeit ohne Pausen und Ruhezeiten beträgt 10 Stunden. Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung
der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angemeldet werden und
bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der TenneT. Besondere örtliche Bestimmungen aus den
Genehmigungsbescheiden sind zu beachten.
Für Arbeiten im Offshore-Bereich siehe Punkt B.3 dieser TenneT SHE Richtlinie.
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A.8 Besucher und Zutritt zur Baustelle oder zu Betriebsstätten
Für Besichtigungen und Führungen ist rechtzeitig das Einverständnis der Baustellenleitung bzw. dem
Anlagenverantwortlichen einzuholen. Alle Personen müssen sich vor dem Zutritt zur Baustelle oder der
Betriebsstätte bei dem Verantwortlichen anmelden.
Vor dem Betreten der Baustelle hat für alle Personen eine dokumentierte Sicherheitseinweisung für die
Baustelle zu erfolgen. Eine analoge Regelung ist für die Betriebsstätten einzuhalten.
Im Offshore-Bereich sind keine Besucher zugelassen. In besonderen Fällen kann eine
Ausnahmegenehmigung beantragt werden - siehe hierzu auch Punkt B.5 und Anhang B II.
A.9 Berichterstattung
A.9.1. Meldungen und Untersuchungen von Unfällen, Vorfällen und
Beinahe-Unfällen
Für alle Personen die in TenneT Projekten sowie Betriebsbereichen und Verwaltungsgebäuden auf dem
Weg zu bzw. von einer der genannten Betriebsstätten (Dienstwegeunfall oder Wegeunfall) oder auf der
Baustelle im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit (Betriebsunfall) einen Unfall oder einen Beinahe-Unfall
erleiden, sind nach Sicherstellung der Rettungskette und Durchführung der Rettungsmaßnahmen
unverzüglich das Marine Operation Center (MOC) der TenneT und der jeweilige Vorgesetzte telefonisch zu
benachrichtigen. Ferner sind alle unsicheren Zustände und Vorfälle, die Umweltschäden zur Folge haben,
einschließlich Unfälle mit Schiffen und Fahrzeugen, dem MOC umgehend telefonisch zu melden. Die
Meldung der Ereignisse mit Schilderung des Hergangs, der Ursache und der Maßnahmenfestlegung ist
schriftlich im Ereignisbericht der TenneT zu dokumentieren, dem MOC der TenneT und dem jeweiligen
Vorgesetzten unmittelbar nach interner Abstimmung zuzusenden (Ereignisbericht siehe Anhang A VI dieser
SHE Richtlinie). Nach Abstimmung können die relevanten Daten auch in einer anderen Berichtsform
geliefert werden. Eine Übersicht der Meldewege und -zeiten ist unter Punkt A 9.2 zu entnehmen.
Hiervon unberührt bleiben die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und
Berufsgenossenschaften sowie die internen Regelungen der AN zur Unfallmeldung oder des
Nachunternehmers.
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A.9.1.1. Arbeitsunfälle
Ein Unfall ist eine von außen kommende, plötzliche, zeitlich begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung,
die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Das Ereignis eines Arbeitsunfalls ist
meldepflichtig. Die Schwere der Verletzung ist dabei unerheblich.
Eine genauere Beschreibung ist unter “CSS 13-014 Guideline, definitions and classifications of SHE-
incidents” zu finden (siehe Anhang A XIII dieser SHE-Richtlinie)
A.9.1.2. Unfälle mit Umweltschaden bzw. Umweltrelevanz
Dies sind Einträge von umweltgefährdenden Stoffen in Gewässer-, Luft- und / oder Böden, infolge
durchgeführter betrieblicher Tätigkeiten. Es ist nicht relevant, ob die Tätigkeiten geplant oder ungeplant
durchgeführt wurden.
A.9.1.3. Beinahe-Unfälle / Near Miss
Als Beinahe-Unfall werden kritische Situationen bezeichnet, deren Ausgang ‚noch einmal gut’ gegangen ist,
die aber durchaus ein Gefahrenpotenzial hatten. Durch die Meldung von Beinahe-Unfällen können
potenzielle Gefahrensituationen entdeckt und behoben werden. Daher sollen alle Mitarbeiter das Auftreten
kritischer Situationen dem Vorgesetzten und dem jeweiligen Projektleiter des AG‘s melden. Durch
entsprechende, dem Arbeitsumfeld angemessene Kommunikationsmethoden sind alle betroffenen
Mitarbeiter darauf aufmerksam zu machen.
Hierzu zählen auch Ereignisse, von denen potenzielle Gefahren für die Umwelt ausgehen, wie z. B. Austritt
von Transformator-Öl in die vorgesehene Auffangwanne.
Aus Beinaheunfällen abgeleitete Schutzmaßnahmen sind umgehend Vorort zu kommunizieren
(Beispielsweise in einem Toolbox-Talk).
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A.9.1.4. Unsicherer Zustand
Ein unsicherer Zustand ist eine Abweichung vom normalen Arbeitsablauf, der zu einem Beinaheunfall oder
Unfall führen kann, hervorgerufen durch unvorhergesehene Ereignisse, z. B. durch Störungen von
Betriebsmitteln oder Anlagenteilen oder auch Erkrankungen. Diese Vorfälle sind dem Verantwortlichen
unverzüglich zu melden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen weiteren oder ähnlichen Vorfall
zukünftig zu vermeiden. Die Maßnahmen sind mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. den SHE-
Beauftragten des AG abzustimmen.
A.9.1.5. Unfall- und Ursachenuntersuchung
Um gleichartige Unfälle und Ereignisse zukünftig zu vermeiden, ist es notwendig, nach der Meldung an den
Vorgesetzen die Unfall- bzw. Ereignisursachen in einem Analysegespräch (ggf. in einer Begehung)
aufzudecken. Die hieraus erkannten, erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfall-
und Gesundheitsgefahren sind unverzüglich umzusetzen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s oder der Leiter des Untersuchungsteams der TenneT stimmt
sich mit den verantwortlichen und beteiligten Personen über den erforderlichen Umfang der Unfall- und
Ursachenuntersuchung ab. Für die Durchführung der Unfall- und Ursachenuntersuchung sind die jeweiligen
internen Regelungen des AN zu beachten.
Folgende Unfälle und Ereignisse sind zwingend zu untersuchen:
Unfall mit Todesfolge / Fatality (FAT)
Unfall mit Ausfalltagen / Lost workday case (LWC)
Unfall mit dem Resultat einer eingeschränkter Arbeitsfähigkeit / Restricted work case (RWC)
Unfall der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung / Medical treatment case (MTC)
SHE- Ereignis mit hohem Gefährdungspotential (Ereignis bei dem eine Todesfolge möglich ist) /
High risk incident (HRI)
Ereignis mit Umweltschaden / Environmental incident (EI)
Folgende Unfälle und Ereignisse sind optional (auf Anfrage des AG’s) zu untersuchen:
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Unsichere Situationen / Unsafe conditions
Beinaheunfälle / Near miss (NM
Auf Verlangen des AG‘s ist eine gemeinsame Unfallanalyse durchzuführen.
Die Unfalluntersuchung ist analog der TenneT-Richtlinie „CSS14-037DE - Arbeitsablauf Unfalluntersuchung“
durchzuführen bzw. bei einem vorhandenen Arbeitsschutzmanagementsystem beim AN das entsprechend
interne Verfahren, wenn es die Ziele und Qualität der erwähnten TenneT-Richtlinie erfüllt. .
A.9.2. Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von Vorfällen
Die Übersicht der Meldewege und Meldezeiten für Vorfälle auf Baustellen der TenneT TOG
(Konverterstationen On- und Offshore sowie alle Kabelverlegungen) und in Betriebsstätten beschreibt die
Meldewege und Meldezeiten der sich im Rahmen der zu erbringenden Leistungen gemäß des
Projektvertrages ereigneten Vorkommnisse. Für Fertigungsstätten vor Hauptkomponenten (z. B.
Plattformen, HV-Kabel, HVDC-Anlagen und Transformatoren) gilt der Anhang A XI dieser SHE-Richtlinie.
Die nachfolgende Tabelle A. 1 zeigt die Meldewege und -zeiten für Vorfälle, die sich auf dem Weg zum bzw.
von einer Baustelle (Dienstwegeunfall oder Wegeunfall) oder am Leistungsort (Betriebsunfall) im Rahmen
der vereinbarten Tätigkeiten und im Zusammenhang mit TenneT Offshore Projekten ereignen.
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Tabelle A. 1: Übersicht der Meldewege und Meldezeiten für Vorfälle auf Baustellen der TenneT TOG
(Konverterstationen On- und Offshore sowie alle Kabelverlegungen), die sich im Rahmen der zu
erbringenden Leistungen gemäß des Projektvertrages ereignen.
Vorfall Telefonische
Info an MOC
Ereignis-
bericht
Unfalluntersuchungs
bericht
Arbeitsunfall
MTC (Medical Treatment Case /
Arbeitsunfall mit Arztbesuch), einschl.
LWC, LTI und FAT
sofort innerhalb
von 24 h
innerhalb
2 Wochen
FAC (First Aid Case / Erste Hilfe Fall /
Verbandsbucheintrag) und
Bagatellunfälle
am selben
Tag
innerhalb
von 24 h
Wege- / Dienstwegeunfalle
MTC (Medical Treatment Case /
Arbeitsunfall mit Arztbesuch), einschl.
LWC, LTI und FAT
sofort innerhalb
von 24 h
innerhalb
2 Wochen
FAC (First Aid Case / Erste Hilfe Fall /
Verbandsbucheintrag) und
Bagatellunfälle
am selben
Tag
innerhalb
von 24 h
Abkürzungen:
FAT = Fatality (Unfall mit Todesfolge)
LWC = Lost Workday Case
LTI = Lost Time Injury (Unfall mit Ausfalltagen)
MTC = Medical Treatment Case (Unfall mit ärztlicher Behandlung)
FAC = First Aid Case (Unfall mit Erste Hilfe Maßnahmen / Verbandsbucheintrag)
H = Stunde(n)
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A.9.3. Erstellen einer Unfallstatistik
Die Firmenphilosophie von TenneT ist, dass die Mitarbeiter unserer AN denselben Schutz vor Unfällen und
Gesundheitsgefahren haben, wie unsere eigenen Mitarbeiter. Um Unfallschwerpunkte rechtzeitig zu
erkennen und gezielt negativen Entwicklungen entgegenzuwirken zu können, führt TenneT eine monatliche
Statistik mit allen SHE relevanten Vorfällen, in der auch die Vorfälle aller Auftragnehmer eingehen. Es
werden Kennzahlen wie z. B. der LTIF (= Anzahl der Unfälle mit einem Ausfall von mindestens einem
Arbeitstag bezogen auf 1 Mio. geleistete Arbeitsstunden) ermittelt, die dann mit den Kennzahlen
vergleichbarer Unternehmen gegenübergestellt, verglichen werden (Benchmark).
Zur Ermittlung dieser Kennzahlen wird eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden aller AN benötigt.
Es ist daher am Ende eines jeden Kalendermonats, jedoch spätestens bis zum fünften Werktag des
Folgemonats, vom AN eine Auflistung der auf Baustellen der TenneT geleisteten Arbeitsstunden an den
Gesamtprojektleiter bzw. Linkmanager und der SHE-Abteilung des AG zu übergeben. Die Auflistung soll die
einzelnen AN und die einzelnen Projekt-Gewerke differenzieren.
Geleistete Arbeitsstunden in Fertigungsstätten müssen nicht monatlich übermittelt werden. Hierfür gelten die
Festlegungen in Anhang A XI.
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A.9.4. SHE-Monatsbericht
Der Auftragnehmer hat der TenneT (der Projektleitung/Link Manager und der zuständigen Fachkraft für
Arbeitssicherheit) monatlich, spätestens am fünften Werktag des Folgemonats unaufgefordert einen SHE-
Statusreport zu übermitteln. Dieser SHE-Statusreport beinhaltet mindestens folgende Punkte:
Anzahl der Mitarbeiter auf der Baustelle
Geleistete Arbeitsstunden auf der Baustelle
Berechnung des LTIF (Lost Time Incident Frequency
Anzahl der Todesfälle
Anzahl der Unfälle mit Ausfallzeit
Anzahl der Unfälle mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
Anzahl der medizinischen Behandlungen
Anzahl der Erste-Hilfe-Leistungen
Anzahl der Beschädigungen an Ausrüstungen und Eigentum
Anzahl der Umweltereignisse
Anzahl der Beinaheunfälle
Anzahl der „Unsicheren Zustände“
Anzahl der SHE-Begehungen
Anzahl festgestellten Auffälligkeiten / Abweichungen
Anzahl der abgestellten Auffälligkeiten / Abweichungen
Eine Excel-Beispieltabelle ist im Anhang (Anhang XIV) dieser SHE-Richtlinie zu finden
A.9.5. Zuordnung von SHE-Ereignissen innerhalb der TenneT
Vorfälle in der Vorplanungsphase werden dem verantwortlichen Senior-Manager der Projektentwicklung
(Vorplanung) zugeordnet. Die Vorplanung ist mit dem operativen Projektstart (Baubeginn) beendet. Vorfälle
der Projekt- / Bauphase werden dem verantwortlichen Senior-Manager der „Large-Projects-Offshore“
zugeordnet. Ab Projektübergabe an den Betrieb werden alle Vorfälle dem verantwortlichen Senior-Manger
für Grid-Service-Offshore zugeordnet. Diese Verantwortlichkeit betrifft ebenfalls Vorfälle der
Projektrestabwicklung.
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A.9.6. Bautagebuch
Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form (Bautagebuch) den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die
Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Baufortschritt zu dokumentieren.
In der Bau- / Errichtungsphase sowie bei Um- und Ausbaumaßnahmen oder größeren Reparatur- und
Instandhaltungsmaßnahmen hat jeder AN ein Bautagebuch zu führen und zwar sowohl für seine eigenen
Arbeiten als auch für die seiner Subunternehmer.
Das Bautagebuch muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Anzahl und Namen der Mitarbeiter
Geleistete Arbeitsstunden
Beschreibung der Tätigkeiten
Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten, mit Freigabeverfahren (Ausgestellte Arbeitserlaubnisse
(Work-Permits) mit festgelegten Überwachungsmaßnahmen)
Anzahl der Unfälle
Anzahl der Zwischenfälle (einschl. sämtliche Umweltvorfälle)
Anzahl der Beinahe-Unfälle
Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen
Beginn und Ende der Arbeiten
Wetterbedingungen
Eingesetzte Maschinen, Geräte und Werkzeuge, ggf. beteiligte Schiffe und Hubschrauber
Durchgeführte Besprechungen und Einweisungen
Erfassung von Besuchern des Baufeldes.
Eine geeignete Form für das Bautagebuch ist vom AN sicherzustellen. Das Bautagebuch ist dem AG bzw.
der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-
Koordinator) und dem SiGeKo auf Verlangen vorzulegen.
Für Arbeiten im Offshore-Bereich siehe auch Tagesberichte Punkt „B.9 - Tagesberichte für Arbeiten im
Offshore-Bereich“ Tagesberichte für Arbeiten im Offshore-Bereich.
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A.10 Risikomanagement und Gefährdungsbeurteilungen
A.10.1. HAZID- und HAZOP-Studien
In der Planungsphase und vor Beginn von weiteren Projektphasen und gravierenden Änderungen sind vom
AN für die einzelnen Gewerke HAZID- und HAZOP-Studien zur Identifizierung der tätigkeits- und
anlagenbezogenen Gefährdungen durchzuführen.
Bei umfangreichen Arbeiten am System in der Betriebsphase sind HAZID- und HAZOP-Studien durch den
AG durchzuführen.
Zweck dieser HAZID- und HAZOP-Studien ist, dass man die Gefahren frühzeitig erkennt und bereits vor der
Entstehung von Gefahren entsprechende Schutzmaßnahmen in die Konstruktion der Anlagen und Planung
der Arbeiten einfließen lassen kann, in dem
potentielle Gefahren identifiziert
potentielle Änderungen im Arbeitsablauf identifiziert
deren Ursache untersucht
daraus resultierende Risiken bewertet und
Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung dieser Risiken festgelegt werden.
Die Ergebnisse aus den Studien bilden somit die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilungen; sowohl
während der Bauphase als auch für die Gefährdungsbeurteilungen für die Betriebsphase.
Der AN hat diese HAZID und HAZOP in den Projektphasen zu organisieren und Lieferanten, Konstruktions-
und Baufirmen sowie den AG einzuladen und einzubeziehen!
A.10.1.1. HAZID – Hazard Identification Study
Das HAZID-Verfahren dient zur Erkennung aller signifikanten Gefährdungen im Zusammenhang mit der
jeweils betrachteten Aktivität. Das HAZID-Verfahren ist, z.B. in der EN ISO 17776:2002 geregelt (Leitfaden
für Hilfsmittel und Verfahren zur Gefahrenerkennung und Risikobeurteilung).
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A.10.1.2. HAZOP – Hazard Operational Study
Das HAZOP ist ein Verfahren der Sicherheitstechnik und dient der Untersuchung der Sicherheit von
technischen Anlagen, z.B. beschreibt der Standard IEC 61882:2001-05 „Hazard and operability studies“
detailliert die Durchführung der HAZOP.
A.10.2. Dokumentation der Risikominimierung und Maßnahmen zur
Erreichung der Schutzziele
A.10.2.1. Gefährdungsbeurteilungen (GB)
Der AG, sowie alle AN und deren Nachunternehmer müssen vor ihren durchzuführenden Arbeiten
Gefährdungsbeurteilungen (GB) erstellen, in denen auch die relevanten Ergebnisse aus den HAZID- und
HAZOP-Studien einfließen müssen. Die Gefährdungsbeurteilungen (GB) sind gemäß den geltenden
gesetzlichen Anforderungen, Bestimmungen, Verordnungen, technischen Regeln (insbesondere TRBS
1111) und Standards anzufertigen, z. B. für:
alle geplanten Tätigkeiten gemäß der §§ 5 und 6 ArbSchG unter Berücksichtigung des
Arbeitsverfahrens und des Arbeitsumfeldes.
alle Tätigkeiten, bei denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, oder Gefahrstoffe freigesetzt werden,
gemäß § 7 GefStoffV.
alle Betriebsmittel, von denen Gefahren für die Beschäftigten ausgehen können, gemäß § 3 BetrSichV.
die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze, gemäß § 3 ArbStättV.
die Gefahren durch auftretenden Lärm oder Vibrationen, gemäß § 3 LärmVibrationsArbschV.
Gefährdungsbeurteilungen (GB) sind für alle geplanten Arbeiten anzufertigen sowie zu
dokumentieren und spätestens 4 Wochen vor Beginn der planbaren Arbeiten dem jeweiligen
Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG sowie dem SiGeKo zur Feststellung der
Konformität mit den gesetzlichen Bestimmungen schriftlich vorzulegen.
Für bestimmte Arbeiten sind die Arbeitsverfahren (Anhang B III) und die Gefährdungsbeurteilungen (GB) in
Besprechungen näher zu erläutern (siehe auch B.9).
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Folgende Punkte müssen in den Gefährdungsbeurteilungen (GB) mindestens berücksichtigt werden:
Beschreibung der Tätigkeit und des Arbeitsumfelds.
Gefährdungen durch die ausgeübte Tätigkeit.
Gefährdungen durch die Anlagen oder Anlagenteile.
Gefährdungen durch Werkzeuge und Betriebsmittel.
Gefährdungen durch Umgebungsbedingungen (z. B. Wetter, Verkehr, Gelände, Kommunikation,
Erreichbarkeit und ggf. Gezeiten und Wellengang).
Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Abwehr der Gefahren (nach Rangfolge: technisch,
organisatorisch, persönlich).
Festlegung des Aufsichtsführenden bei Arbeiten mit hohem Gefährdungspotenzial (z. B. gefährliche
Arbeiten im Sinne der BaustellV bzw. RAB 10).
Anzahl der beteiligten Personen für die Durchführung der Arbeiten.
Verweis auf vorhandene Betriebsanweisungen und Verfahrensanweisungen.
Festlegungen der PSA für die sichere Durchführung der Arbeiten.
Verweise auf vorhandene Notfallpläne.
Beim Einsatz von Gefahrstoffen ist zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung (GB) nach GefstoffV
anzufertigen, die mindestens folgende Punkte berücksichtigen muss:
Eingesetzte Gefahrstoffe
Substitutionsprüfung
Tätigkeit und Exposition mit Gefahrstoffen
Maßnahmen zum Schutz vor Unfall-, Umwelt- und Gesundheitsgefahren.
Die anzufertigende Gefährdungsbeurteilung muss das zu minimierende Gefährdungspotential vor einer
Schutzmaßnahme bewerten, eine Schutzmaßnahme eindeutig formulieren und abschließend eine erneute
Gefährdungspotentialanalyse durchführen. Zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung dient die
Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung des LASI (Länderausschuss für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) als Grundlage.
Abbildung 5: Mustergefährdungsbeurteilung
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A.10.2.2. Betriebsanweisungen (BA)
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. BetrSichV, GefStoffV und BioStoffV) und jeweiligen DGUV
Vorschriften oder als Ergebnis von Gefährdungsbeurteilungen sind von allen AN und ihren
Nachunternehmern Betriebsanweisungen (BA) für die Benutzung oder Bedienung von Anlagen
Betriebsmittel sowie für den Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen anzufertigen. Die BA müssen in einer für
alle Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein und die Beschäftigten sind anhand der für
die Tätigkeit relevanten BA‘s zu unterweisen. Darüber hinaus sind die Betriebsanweisungen vor Ort zur
Einsicht für alle Mitarbeiter ausgehängt bzw. ausgelegt werden (z.B. direkt an den Anlagen oder bei den
Betriebsmitteln).
Betriebsanweisungen (BA) sind anzufertigen für:
BA für Anlagen und Betriebsmittel:
Für alle Anlagen und Betriebsmittel, inkl. Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen, von denen
beim Gebrauch oder Bedienen Gefahren für die Beschäftigen ausgehen können, sind auf Basis der
Bedienungsanleitungen/Gebrauchsanweisungen Betriebsanweisungen zu erstellen
Gefahr- oder Biostoffe:
Für alle eingesetzten Gefahr- oder Biostoffe auf Basis des Sicherheitsdatenblattes oder spezifischer
Gefahren des Stoffes.
Neben der BA ist auch das Sicherheitsdatenblatt vor Ort aufzubewahren.
Arbeiten, die besondere Kenntnisse erfordern:
Arbeiten, deren sichere Durchführung besondere Kenntnisse erfordern, müssen durch Betriebsanweisungen
und / oder Arbeitsanweisungen beschrieben werden.
Schutzkleidung und PSA:
Für die Benutzung von Schutzkleidung und PSA, deren zugehörige Vorschriften und/ oder DGUV-Regeln
dies verlangen müssen BA erstellt werden.
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A.10.2.3. Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse
Alle Auftragnehmer müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn von planbaren Arbeiten eine Beschreibung
der Arbeitsverfahren (siehe auch: Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung, Anhang A IX)
über die geplanten auszuführenden Arbeiten und Tätigkeiten dem AG zur Verfügung zu stellen. Änderungen
an Arbeitsverfahren sind mit den Verantwortlichen der TenneT und des AN‘s sowie der Fachkraft für
Arbeitssicherheit des AG‘s und ggf. zusammen mit dem Baustellenleiter, dem Koordinator gemäß DGUV
Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinator) und dem SiGeKo abzustimmen und müssen in die
Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Tätigkeiten einfließen.
Arbeitsbeschreibungen und Prozesse sind beispielsweise für folgende Arbeiten vorzulegen:
Installation oder Austausch von Großkomponenten und komplexen Anlagen wie
z. B. Base Frame, Top Site, Hochspannungstransformatoren, Kühlsysteme, Pumpen, Generatoren.
Verlegen von Land-, Watt- und Seekabeln sowie Kabeleinzug in die Konverteranlagen.
Arbeiten über offenem Wasser.
Inbetriebnahme von Anlagen.
Alle Arbeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential an denen mehrere AN beteiligt sind (z. B. nach
BaustellV / Anhang II bzw. RAB 10) und bei denen große Montagehilfsmittel zum Einsatz kommen, wie
z. B. Krane, Vibrationsflug, Trencher, Jack up Bargen, Winden, Hub- und Zuggeräte, Hubbühnen,
Steiger, etc.
Für Einzelmaßnahmen wie Dacharbeiten, Betonarbeiten, Muffenmontage sowie Installation von
Kleinkomponenten für Anlagen können auch Montageanleitungen im Zusammenhang mit dem SiGe-Plan
und den Gefährdungsbeurteilungen als Arbeits- und Prozessbeschreibung gelten.
Für bestimmte Arbeiten sind die Arbeitsverfahren zusammen mit dem AG in Besprechungen näher zu
erläutern (siehe A.10.3 SHE-Besprechungen).
Änderungen an Arbeitsverfahren und Prozessen müssen umgehend der TenneT gemeldet werden und die
Gefährdungsbeurteilungen sind in Bezug auf die Änderungen zu überarbeiten.
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Die Beschreibung der Arbeitsverfahren sind dem AG in schriftlicher Form einzureichen. Die Beschreibung ist
in einem Dokument zusammenzufassen und muss über mindestens folgende Punkte verfügen:
Bezeichnung der Arbeiten und des Einsatzortes
Anzahl der Personen mit den jeweilig erforderlichen Qualifikationen für die Durchführung der einzelnen
Tätigkeiten
Beschreibung des Arbeitsablaufs
Angaben von Arbeits- und Betriebsmitteln, wie z.B. Werkzeuge, Maschinen oder sonstigen Hilfsmitteln
Bedingungen, unter denen die Arbeiten nicht durchgeführt werden können oder dürfen
Mögliche auftretende Gefährdungen
Maßnahmen zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren gemäß Gefährdungsbeurteilung
Verweise auf vorab-durchzuführende Prüfungen
Notfallpläne
Für Arbeiten mit geringem Umfang und ohne besondere Gefährdungen (z. B. Straßenreinigung oder
Klempnerarbeiten an sanitären Anlagen von temporären Baustelleneinrichtungen) kann auf die Erstellung
von Beschreibungen der Arbeitsverfahren verzichtet werden, sofern sichergestellt wird, dass keine
vorhersehbaren Gefährdungen auftreten.
A.10.2.4. Lärm / Emission
Bei der Auswahl der eingesetzten Arbeitsverfahren ist darauf zu achten, dass alle Arbeiten gemäß der
LärmVibrationsArbSchV ausgeführt werden. Die Erzeugung von Lärm ist auf ein minimales Maß
herabzusetzen. Alle genutzten Geräte sind, soweit dieses möglich ist, lärmgekapselt oder lärmreduziert zu
verwenden (beispielsweise lärmgekapselte bzw. eingehauste Grundwasserpumpen oder Stromaggregate).
Alle gefahrengeneigten Tätigkeiten müssen durch das jeweilige Arbeitserlaubnissystem (Work-Permit
System) freigegeben werden (siehe A.12).
Lärm- und / oder vibrationsintensive Arbeiten dürfen nur nach vorheriger Durchsprache mit dem
Baustellenleiter, Arbeitsverantwortlichen und / oder OIM / GSM / NOM bzw. Baustellenleiter ausgeführt
werden.
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A.10.2.5. LMRA (Last Minute Risk Assessment) / Kurzfristige Gefahrenanalyse
Die LMRA wird in Situationen genutzt, in denen eine zuvor erstellte Arbeitsprozedur mit abgestimmter
Gefährdungsbeurteilung kurzfristig überarbeitet werden muss (z.B. aufgrund veränderter Arbeits- oder
Wetterbedingungen vor Ort) oder in Situationen, in denen AN extrem kurzfristig von der TenneT beauftragt
werden müssen (kurzfristig: Arbeitsaufnahme binnen drei Werktagen). Bei kurzfristigen Beauftragungen
müssen „Standard“ Gefährdungsbeurteilungen inklusive aller bekannten Gefahren und Schutzmaßnahmen
vorliegen und durch eine LMRA ergänzt werden.
Die LMRA ist eine kurze Beurteilung, die unmittelbar vor Beginn der Arbeiten am Arbeitsplatz oder auf der
Baustelle durch Beschäftigte, die die Arbeit verrichten, durchgeführt wird. Ziel ist, dass alle (potentiellen)
Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltgefahren am Arbeitsplatz von den Beschäftigten identifiziert werden,
um Unfälle zu verhindern. Der Fokus der LMRA liegt auf den „Gefahren auf der Baustelle“ oder am
„Arbeitsplatz“.
Die LMRA kann z.B. in Form von Checklisten oder Karten erfolgen. Wenn eine LMRA anzeigt, dass
Gefahren (Risiken) bei der Durchführung der geplanten Arbeiten bestehen, so darf mit der Arbeit erst
begonnen werden, nachdem alle Gefahren (Risiken) durch geeignete Maßnahmen beseitigt wurden.
TenneT gibt hierbei keine Checklisten oder Karten vor. Der AN ist bei diesem System selbst in der Pflicht,
seine Dokumente aus seinem Arbeitsschutzmanagementsystem zu nutzen.
Die LMRA ist zu dokumentieren und der TenneT unmittelbar zuzuleiten.
A.10.3. SHE-Besprechungen
Vor dem Beginn von umfangreichen Arbeiten (z. B. Baustelleneröffnung, neuer Bauabschnitt, Trafomontage
oder Jack-up-Kampagnen) sind SHE-Besprechungen durchzuführen. Dem AG sind die Termine der
Besprechungen rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) bekannt zu geben. Der AG behält sich die
Teilnahme an den SHE-Besprechungen vor. In den SHE-Besprechungen sollen mindestens nachfolgende
Punkte an- bzw. besprochen werden:
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A.10.3.1. Besprechungen der Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahren
Vor Baustelleneröffnungen der zuvor genannten umfangreichen Arbeiten sind SHE-Besprechungen
durchzuführen, in denen der Arbeitsablauf, die eingesetzten Arbeitsverfahren und die festgelegten
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfall- und Gesundheitsgefahren nach
Gefährdungsbeurteilungen für diese Arbeiten vorgestellt und erläutert werden. Des Weiteren sind
umweltrelevante Aspekte, die sich durch die Ausführung der Arbeiten ergeben, zu betrachten.
Die Besprechungen sind vom AN in Abstimmung mit den zuständigen Projektleitern und der Fachkraft für
Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragten des AG zu organisieren. Die Besprechungen müssen
mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten durchgeführt werden. Bei gravierenden Änderungen oder
neuen Arbeitsverfahren sind die Besprechungen in Abstimmung mit den Projektleitern zu wiederholen. Alle
SHE-Besprechungen sind zu dokumentieren und dem AG in schriftlicher Form vorzulegen.
Teilnehmerkreis: Projektverantwortliche des AG und des AN, Baustellenleiter, sowie die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit des AG‘s und des AN‘s, SiGeKo's und SHE-Beauftragte des AG‘s. Ggf. sind weitere
Personen nach Bedarf hinzuzuziehen (beispielsweise OIM / GSM / NOM).
Zu den o.g. umfangreichen Arbeiten zählen beispielsweise:
Transport und Installation einer Plattform (Gründungsstruktur und Topside)
Bau der Konverteranlage Onshore
Kabelverlegung Onshore
Kabelverlegung Offshore (einschl. des Bereichs des Wattenmeers)
Inbetriebnahme und Testlauf der einzelnen Anlagen
Übergang von der Bauphase in den Betrieb (Wartung und Service).
Wesentliche Änderungen im Zuge der Betriebsphase, wie Umrüsten eines Transformators, Umlegen
und Neuanschluss von High-Voltage-Kabeln.
Der AN ist für die Durchführung der aufgeführten Besprechungen verantwortlich. Alle Besprechungen sind
vom AN zu protokollieren. Protokolle müssen Datum, Ort, Teilnehmer, Themen und die Ergebnisse der
Besprechungen beinhalten und dem Projektleiter sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s
spätestens eine Woche vor Beginn der auszuführenden Arbeiten vorgelegt werden.
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A.10.3.2. Einsatzplanungen / Bauvorbesprechungen
Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sind organisatorische und logistische Planungen zur sicheren und
umweltfreundlichen Durchführung der Arbeiten im Rahmen einer Einsatzbesprechung festzulegen.
Teilnehmerkreis: Baustellenleiter, OIM / GSM / NOM, Projektleiter des AG und der AN, SiGeKo, sowie
weitere Personen nach Bedarf (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit und SHE-Beauftragte des AG‘s).
Bei Arbeiten im Offshore-Bereich sind vor Ort mittels Arbeitserlaubnissystem (AES) oder permit to work
(PTW) die Arbeiten für den Folgetag zu organisieren und zu dokumentieren.
A.10.3.3. Tägliche Baubesprechungen (Toolbox Talks) und Sicherheitskurzgespräche
(Safety Talks)
Während der Bauphasen sind tägliche Besprechungen über den Baustand und den Fortschritt der Arbeiten
durchzuführen. Während der Besprechung ist insbesondere auf die tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und
mögliche Gefährdungen im Arbeitsumfeld sowie die zu treffenden Schutzmaßnahmen einzugehen. Dabei
sind auch umweltrelevante Aspekte zu betrachten. Die täglichen Baubesprechungen sind zu dokumentieren.
Im Rahmen der täglichen Toolbox Talks sind sogenannte Sicherheitskurzgespräche / Safety Talks wie im
Anhang A XII dieser SHE-Richtlinie beschrieben durchzuführen und anhand des Formblattes Safety Talks
(Anhang A XII) zu dokumentieren.
Die Durchführung der täglichen Arbeits- / Baubesprechungen ist vom Arbeitsverantwortlichen/Vorarbeiter
sicherzustellen und im Bautagebuch oder Tagesbericht zu dokumentieren.
Teilnehmerkreis Baubesprechung: Baustellenleiter, Arbeitsverantwortlicher, Vorarbeiter, ggf. OIM / GSM /
NOM, Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinator), SHE- Berater (sofern
anwesend) sowie weitere Personen nach Bedarf.
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A.11 Einsicht von Dokumenten
Zum Nachweis, dass alle Belange der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes
bereits bei der Planung und Vorbereitung der Arbeiten berücksichtigt wurden und die Anforderungen dieser
SHE-Richtlinie erfüllt werden, sind dem Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s,
spätestens 4 Wochen vor Beginn der geplanten Arbeiten, folgende Dokumente vorzulegen bzw. über
das gemeinsam genutzte Dokumentationssystem einzureichen:
Gefährdungsbeurteilungen (GB) für die geplanten Tätigkeiten (siehe A.10.2.1 und B.4)
Beschreibung der geplanten Arbeitsverfahren
Vorgesehener Zeitraum (Dauer der Arbeiten, Datum und Uhrzeit) / Bauzeitenplan
Einsatzort
Art und Umfang der Arbeiten
Anzahl der einzusetzenden Personen
Arbeitserlaubnissystem (AES) bzw. Work-Permit-System
Schulungs- und Trainingsnachweise der Beschäftigten
Notfallpläne
Dokumentation der Unterweisung zur jeweiligen Baustellenordnung und TenneT SHE-Vorgaben
Dokumentation ausführender Unternehmen zur „Bestellung zum Führen von Baumaschinen“ inkl.
Nachweis über die Eignung zur Nutzung, wie z. B. Schulungen, Datum der Bestellung und Name des
Bestellers
Dokumentation der zum Einsatz kommenden Geräte und Maschinen (Geräte- / Maschinenkataster) mit
zugehörigen Prüfdaten, Kopie des Prüfdokuments und einer Bestätigung, dass die aufgeführten Geräte
/ Maschinen technisch einwandfrei sind und keine Betriebsstoffe unkontrolliert austreten.
Dokumentation der zur Anwendung kommenden Gefahrstoffe, inkl. Benennung der Mitarbeiter, die im
Umgang mit diesen Gefahrstoffen unterwiesen wurden
Dokumentation der erfolgten Vorlage beim jeweiligen Unternehmer der gesetzlich erforderlichen
Fahrerlaubnis der Mitarbeiter, die Fahrzeuge im Baufeld bzw. Anlage führen werden
Dokumentation der Namen und Kontaktdaten der beim ausführenden Unternehmen verantwortlichen
Personen im Baufeld bzw. Anlage und in der Geschäftsführung (Meldekette).
Der AG behält sich vor, die vorgelegten Dokumente stichprobenartig zu prüfen und bei berechtigten
Bedenken einzelne Maßnahmen mit den Projektleitern unter Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit /
SHE-Beauftragten des AG‘s und des AN‘s sowie ggf. dem SiGeKo neu abzustimmen.
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Bei Arbeiten, die sich aufgrund unvorhersehbarer Bedingungen erst vor Ort ergeben (Ad-hoc-Arbeiten), sind
die Gefährdungsbeurteilungen und sonstigen Dokumente vor Ort so anzupassen, dass eine sichere
Durchführung der Arbeiten gewährleistet ist und eine Verzögerung der Tätigkeiten und somit ein längerer
Aufenthalt vermieden wird. Dabei muss ausreichend Zeit zur sicheren Planung und Abstimmung der
Arbeiten mit anderen vor Ort durchgeführten Tätigkeiten gegeben sein, um eine Gefährdung des Personals
auszuschließen. Eine sogenannte LMRA (Last Minute Risk Assessment) ist durchzuführen und zu
dokumentieren (A.10.2.5).
Die Unterlagen und Daten werden vor Ort mit dem Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals: BGV
A1-Koordinator) und auf der Plattform zusätzlich mit dem OIM / GSM / NOM abgestimmt und vom
Arbeitsverantwortlichen freigegeben. Ist eine sichere Ausführung der Arbeiten nicht möglich, dürfen diese
nicht durchgeführt werden.
Die entsprechende Dokumentation ist nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem Projektleiter und der
Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s zu übergeben. Dabei ist der Hintergrund von Ad-hoc-Arbeiten mit
Begründung, warum diese nicht planbar waren, zu erläutern.
A.12 Arbeitserlaubnissystem (AES) / Work-Permit-System
Die Durchführung von gefahrengeneigten Tätigkeiten, z. B.:
Arbeiten mit Absturzgefahren
Arbeiten mit Seilzugangstechnik
Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen
Heißarbeiten
Arbeiten in Gruben und Schächten und engen Bereichen
Kranarbeiten
Arbeiten mit Gefahrstoffen
Arbeiten mit Schussapparaten,
falls notwendig, Unterwasserarbeiten
etc.
ist durch ein geeignetes Arbeitserlaubnissystem freizugeben. Für jede Baustelle / Schiff / Anlage darf es nur
ein, aufeinander abgestimmtes Arbeitserlaubnissystem geben. Das Arbeitserlaubnissystem ist im jeweiligen
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SHE-Plan oder Schutz- und Sicherheitskonzept des AN genau zu beschreiben (Ablauf, Formulare zur
Arbeitsfreigabe, zeitliche Begrenzungen, Maßnahmenkontrolle etc.).
Das Arbeitserlaubnissystem hat sicherzustellen, dass Schnittstellen mit anderen Arbeiten rechtzeitig erkannt
und die Arbeiten zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen aufeinander abgestimmt werden können.
Darüber hinaus werden im AES die verantwortlichen Personen dokumentiert.
Eine ausgestellte Arbeitserlaubnis darf jeweils nur eine Gültigkeit von 24 Stunden haben und ist von Hand,
gemäß den Bedingungen vor Ort und den möglicherweise täglich ändernden Arbeitsumstände, auszufüllen.
A.13 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden
Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch
arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen überwacht wird (bspw. müssen bei
Gefahrstoffen mit erbgutverändernden Inhaltsstoffen vor und nach der durchzuführenden Arbeiten
Untersuchungen durchgeführt werden).
Der Nachweis für arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen ist dem AG auf Verlangen
vorzulegen. Eine Vorlage dieser Nachweise für den Aufenthalt und der Arbeiten im Offshore Bereich sind
dem AG ungefragt vor Beginn des Aufenthalts Offshore zu übergeben bzw. zu bestätigen (Siehe bspw. B.10,
B.11, B.13, B.14 & B.1)
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A.14 Einweisungen und Unterweisungen
A.14.1. Unterweisungen
Alle Unternehmer (AG, alle AN und seine Nachunternehmer) haben ihre Mitarbeiter gemäß § 12 ArbSchG,
hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz, tätigkeitsbezogen vor
Beginn der Arbeiten zu unterweisen. Die Unterweisung ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich,
durchzuführen. Insbesondere auf Baustellen sind die Intervalle für Unterweisungen, aufgrund der sich
ständig verändernden Gefährdungen, in monatlichen Abständen durchzuführen (z. B. Kurzunterweisungen
über Vorfälle mit daraus resultierenden Maßnahmen). Ferner sind Wiederholungen und ggf. Anpassungen
der Unterweisungen nach Unfällen und Änderungen des Arbeitsverfahrens durchzuführen. Vom AN ist die
Durchführung der Unterweisungen aller eingesetzten Personen dem AG gegenüber gemäß § 8 ArbSchG
schriftlich zu bestätigen.
Die allgemeine Baustelleneinweisung ist vom Baustellenleiter und die Sicherheitsunterweisungen vom
jeweiligen Vorgesetzten, dem Arbeitsverantwortlichen oder dem SiGeKo durchzuführen. Dazu gehört auch
die Unterweisung der Mitarbeiter über Standorte der Erste-Hilfe-Rettungsmittel und Notfallpläne auf den
Baustellen, auf den eingesetzten Schiffen, Fahrzeugen und Anlagen.
Da sich die Arbeiten und Risiken mit Baustellenfortschritt verändern, ist eine erneute bzw. regelmäßige
Einweisung bzw. Unterweisung entsprechend den Gegebenheiten auf der Baustelle vorzunehmen. Es ist zu
verdeutlichen, dass das Personal selbst zur Minimierung des Risikos dieser Bereiche beitragen muss. Alle
Ein- bzw. Unterweisungen sind zu dokumentieren. Jeder Mitarbeiter hat einen Sicherheitspass oder
vergleichbar mitzuführen (z. B. Sicherheitspass des Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. –
WEG), in dem alle Ein- und Unterweisungen geführt werden.
Ein- und Unterweisungen sollen mindestens folgende Punkte abdecken:
Arbeitsmethoden und Betriebsanweisungen
Mögliche Gefahren
Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
Rettungsmittel und deren Gebrauch
Brandschutzeinrichtungen und -mittel und deren Gebrauch
Notfallpläne
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A.14.1.1. Unterweisung für Arbeiten an, mit und in der Nähe von elektrischen Anlagen
Alle Personen, die Arbeiten an, mit und in der Nähe von elektrischen Anlagen durchführen, müssen über die
einschlägigen Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und betrieblichen Anweisungen durch den
direkten Vorgesetzten oder Arbeitsverantwortlichen unterwiesen werden.
A.14.1.2. Unterweisung zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
Jeder AN muss seinem Personal die erforderliche PSA für die seine Arbeiten zur Verfügung stellen. Er hat
sicherzustellen, dass das Personal den Umgang mit den verschiedenen Arbeitsschutzausrüstungen
beherrscht, in der Anwendung trainiert ist und die Arbeitsschutzausrüstung benutzt und pflegt.
Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren schützen, sind durch
geeignete praktische Übungen zu ergänzen. Für persönliche Schutzausrüstung hat der AN die nach § 3 Abs.
2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzerinformationen den Beschäftigten im Rahmen
von Unterweisungen zu vermitteln (ggf. durch praktische Übungen).
Es ist darauf zu achten, dass die eingesetzte PSA den geltenden Anforderungen und gesetzlichen
Bestimmungen betreffend Wartungen, Prüfungen und Dauer des Einsatzes eingehalten werden.
Entsprechende Nachweise sind zu führen und dem Arbeitsverantwortlichen, dem SiGeKo, dem Projektleitern
und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s auf Verlangen vorzuzeigen.
A.14.1.3. Umgang mit Gefahrstoffen
Jeder Unternehmer ist gemäß § 14 GefStoffV verpflichtet, seine Mitarbeiter im Rahmen von geplanten
Arbeiten oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe unkontrolliert
freigesetzt werden könnten, über diese Stoffe zu unterweisen. Die Unterweisung erfolgt anhand von
Betriebsanweisungen und informiert den Mitarbeiter über die spezifischen Gefahren, die bei der Ausübung
der Tätigkeit arbeitsplatzbezogen entstehen können.
Für die Entsorgung von Gefahrstoffen oder Arbeitsmaterialien, die mit Gefahrstoffen verunreinigt sind, sind
die gesetzlichen Regelungen zur Abfallentsorgung und das jeweilige Abfallkonzept zu beachten.
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A.14.1.4. Laserschutz Sicherheitsunterweisung
Werden Tätigkeiten an nachrichten- und sekundärtechnischen Anlagen mit optischer
Informationsübertragung durch Lichtwellenleiter durchgeführt, so hat der Arbeitsverantwortliche
sicherzustellen, dass der Mitarbeiter, vor Beginn der Arbeiten über die möglichen Gefahren, die durch
Tätigkeiten an der Lasereinrichtung entstehen können, unterwiesen wurde.
A.14.1.5. Zertifikat für Arbeiten an SF6-Anlagen
Basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und 305/2008 als Ergänzung zum Artikel 5 der 842/2006
sowie der deutschen Chemikalien Klimaschutzverordnung muss ab Juli 2009 das Personal, das SF6
(Schwefelhexafluorid) aus Hochspannungsschaltanlagen zurückgewinnt, zertifiziert sein
(Sachkundenachweis / Sachkundebescheinigung).
Werden Tätigkeiten durchgeführt, für die ein solcher Sachkundenachweis vorliegen muss, so ist das
entsprechende Zertifikat vor Beginn der Tätigkeiten zusammen mit den anderen Qualifikationsnachweisen
dem Projektleiter des AG‘s vorzulegen.
A.14.1.6. Zertifikat für Arbeiten an ortsfesten Anlagen mit Kältemitteln
Die Installation, Wartung bzw. Instandhaltung von ortsfesten Anlagen die Kältemittel nach Anhang I der F-
Gase-Verordnung (EG VO 842/2006) oder deren Gemische enthalten, dürfen nur zertifizierte Betriebe
ausführen. Das entsprechende Zertifikat ist vor Beginn der Tätigkeit zusammen mit den anderen
Qualifikationsnachweisen dem Projektleiter des AG‘s vorzulegen.
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A.14.1.7. Fachkunde für die Montage von Anschlageinrichtungen für persönliche
Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
Der Arbeitsverantwortliche für die Montage von Anschlageinrichtungen für PSAgA muss an einem Lehrgang
nach DGUV-G 312-906 (Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für PSA gegen
Absturz, alt BGG 906) teilgenommen haben oder vom Hersteller der Anschlageinrichtung unterwiesen sein.
Die Nachweise sind vor Beginn der Arbeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s und dem SiGeKo
zu übergeben.
Bei der Montage der Anschlageinrichtungen muss der Arbeitsverantwortliche anwesend sein.
A.15 Gefahrstoffe
Der AN versichert, dass er die GefStoffV umfassend beachtet und einhält. Dies gilt insbesondere für die
Gefahrstoffermittlung, die Gefahrstofflagerung, Substitutionsprüfung, arbeitsmedizinische Vorsorge,
Beschäftigungsbeschränkungen sowie Unterweisungen anhand einer arbeitsplatzbezogenen
Betriebsanweisung.
Bei allen Arbeits- und Gefahrstoffen sowie Geräten / Erzeugnissen, die solche beinhalten, hat der
Auftragnehmer (AN) ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 1907/2006/EG, Artikel 31
in deutscher Sprache rechtzeitig vor der Lieferung an die Bau- / Anlieferstelle in elektronischer Form zu
übermitteln. Auf Basis des EG-Sicherheitsdatenblattes und des vorgesehenen Umgangs sowie der
Umgebungsbedingungen sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und Betriebsanweisungen zu
erstellen. Für alle Baustellen hat der AN vor Ort ein Gefahrstoffkataster mit Angaben zur Stoffbezeichnung
Gefährlichkeitsmerkmalen, Zusammenlagerung, Transportbestimmungen, Wassergefährdung und
Abfallentsorgung zu führen.
Der Einsatz von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen ist
grundsätzlich zu vermeiden. Bei notwendigen Abweichungen hiervon ist der AG vor Lieferung an die
Baustelle / den Einsatzort schriftlich zu informieren. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen sind
gemeinsam abzustimmen. Der AN hat auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde alle geforderten
Informationen gemäß Gefahrstoffverordnung mitzuteilen.
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Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Möglichkeiten der Substitution von Gefahrstoffen sind vorrangig zu prüfen
Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 18 GefStoffV sind zu beachten
Führen eines der Rechtslage entsprechenden Gefahrstoffverzeichnisses mit Verweis auf die
zugehörigen Sicherheitsdatenblätter
Informationsermittlung zu den Stoffeigenschaften und Risiken, sowie eine Gefährdungsbeurteilung
(siehe auch A.10.2.1 und B.4)
Unterrichtung und Unterweisung der betroffenen Beschäftigten gemäß § 14 GefStoffV (siehe auch
Punkt A.14.1.3)
Aus den Gefährdungsbeurteilungen resultierende Betriebsanweisungen sind zu erstellen (siehe auch
A.10.2.2)
Der Verantwortliche vor Ort ist über Art, Menge und Lagerort des Gefahrstoffes zu informieren.
Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen
Am Arbeitsplatz sind Gefahrstoffe nur in Mengen aufzubewahren, die für den täglichen Gebrauch benötigt
werden. Nach Arbeitsende sind alle Gefahrstoffe in einem Gefahrstoffschrank, Container oder
Gefahrstofflager aufzubewahren, so dass sie die Gesundheit der Arbeitnehmer und die Umwelt nicht
gefährden können. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die
gelagerten Mengen im Baufeld sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
A.16 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Alle Unternehmer (AG, alle AN und deren Nachunternehmer) haben ihren Mitarbeitern geeignete und
geprüfte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen (siehe auch B.6). Die Art und der Umfang
der PSA ist in den Gefährdungsbeurteilungen für die geplanten Arbeiten festzulegen (Punkt A.10.2.1 und
B.4).
Sicherheitsschuhe (S3 knöchelhoch), Warnweste oder Kleidung in Signalfarbe (auf Baustellen mit
Baustellenverkehr oder Kranbetrieb sowie im Offshorebereich) und Schutzhelm sind auf Baustellen, Anlagen
und im Offshore-Bereich generell zu tragen. Zuwiderhandelnde Personen können von der Baustelle bzw.
Anlagen verwiesen werden.
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Auf Baustellen und Anlagen können durch den Arbeitsverantwortlichen in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG’s PSA-freie Zonen eingerichtet werden.
Es ist sicherzustellen, dass die persönliche Schutzausrüstung entsprechend bestehender
Tragezeitbegrenzung und Gebrauchsdauer bestimmungsgemäß benutzt wird. Sie ist regelmäßig innerhalb
der gesetzlichen / vom Hersteller vorgesehenen Intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen
und festgestellte Mängel sind dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Vor jeder Benutzung ist durch den
Träger eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
A.16.1. Arbeitsschutzhelm
Es besteht bei allen Arbeiten generelle Helmtragepflicht. Ausnahmen können nur bei Arbeiten in
geschlossenen Räumen gemacht werden, bei denen aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen
Arbeitgebers auf das Tragen eines Schutzhelms verzichtet werden kann (weitere Ausnahmen können für
PSA frei Zonen gemacht werden). Bei Arbeiten mit Gefahr des Herunterfallens oder Wegwehen des Helms
ist der Kinngurt zu verschließen. Schutzhelme sind grundsätzlich mit dem Namen des Benutzers zu
beschriften. Weiterhin sollte am Helm und / oder der Arbeits- bzw. Wetterschutzkleidung ein Firmenlogo oder
der Firmenname angebracht sein.
A.16.2. Sicherheitsschuhe
Auf allen Baustellen und sind grundsätzlich geeignete Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsstiefel zu tragen
(mindestens S3, knöchelhoch oder höherwertig).
A.16.3. Gehörschutz
Gehörschutz ist bei allen anfallenden Arbeiten grundsätzlich ab einer Lärmemission von 80 dB (A) vom
Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ab einer Lärmemissionen größer als 85 dB (A) ist der Gehörschutz
vom Arbeitnehmer spätestens zu tragen (Punkt A.17.7).
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A.16.4. Schutzbrille
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer eine eigene Schutzbrille zur Verfügung zu stellen.
Auf TenneT-Baustellen und Anlagen sind diese vom Arbeitnehmer mitzuführen und bei Arbeiten mit
Verletzungsgefahr der Augen zu tragen (auch wenn die Arbeiten nicht selbst ausgeführt werden). Es wird
empfohlen, grundsätzlich in allen Arbeitsbereichen eine Schutzbrille zu tragen. Die Art der Schutzbrille ist
vom jeweiligen Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Tätigkeit festzulegen.
A.16.5. Wetterschutzkleidung
Entsprechend der Witterung ist geeignete Wetterschutzkleidung vom jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung
zu stellen und vom Arbeitnehmer zu tragen. Auch Selbständige, einzelne Lohnunternehmer und sonstige
unter den Punkten nicht erwähnte Auftragnehmer sind von dieser Verpflichtung betroffen.
A.16.6. PSA gegen Absturz
Sollte es nicht möglich sein, eine technische Absturzsicherung zu erstellen, muss bei Tätigkeiten mit
Absturzhöhe größer als 1 m Höhe, in Hubarbeitskörben sowie bei geplanten Tätigkeiten näher als 2 m an
einer Absturzkante und Absturzhöhe >2m geeignete PSA gegen Absturz (PSAgA) getragen werden. Bei der
Nutzung der PSAgA ist auf geeignete Anschlagpunkte zu achten. Bei allen Arbeiten in und an unseren
Anlagen sowie auf Baustellen sind in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen generell PSAgA zu benutzen.
Rettungsmittel, die im marinen Bereich eingesetzt werden, müssen gemäß den Anforderungen nach SOLAS
bzw. der Berufsgenossenschaft Verkehr beschaffen sein. Bei Arbeiten mit Absturzgefahren müssen die
Mitarbeiter über eine arbeitsmedizinische Eignung (G41) verfügen.
A.16.7. Warnweste
Auf allen Baustellen oder Anlagen der TenneT mit Baustellenverkehr oder Kranarbeiten sind Warnwesten
oder Kleidung mit Signalfarbe (entsprechend EN ISO 20471) zu tragen. Bei Tätigkeiten bei denen die
Warnweste eine Gefährdung darstellt, bspw. Arbeiten mit rotierenden Teilen, sind alternative
Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
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A.16.8. Atemschutz
Werden Arbeiten mit starker Rauch- und Staubentwicklung durchgeführt, sind geeignete Filtermasken gem.
jeweiliger Gefährdungsbeurteilungen zu tragen. Für die Benutzung von Umluft unabhängigen
Atemschutzgeräten (z. B. für Arbeiten in Behältern oder bei Strahl- und Beschichtungsarbeiten) und
Selbstrettern ist je nach Gerätegewicht und Atemwiderstand eine arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß G
26.1-3 erforderlich (siehe DGUV Regel 112-190). Für das Benutzen von Pressluftatemgeräten ist die
Teilnahme an einem Geräteträgerlehrgang vorzuweisen.
A.16.9. Arbeitshandschuhe / Schutzhandschuhe
Arbeitshandschuhe oder Schutzhandschuhe sind in geeigneter Ausführung je nach Tätigkeit zu tragen
(siehe Gefährdungsbeurteilung) z. B. für bestimmte mechanische Arbeiten, sowie beim Umgang mit
Gefahrstoffen, als auch zum Schutz vor Wettereinflüssen. Ein Handschuhplan ist vom AN auszuarbeiten, auf
der Baustelle vorzuhalten und unaufgefordert dem TenneT-Verantwortlichen und dem SHE-Koordinator des
Projekts zuzuleiten.
A.16.10. Weitere PSA für Arbeiten im Offshore-Bereich
wie z. B. Überlebensanzüge und Rettungswesten sind unter Punkt B.6 beschrieben.
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A.17 Arbeitsstätten / Baustellen
A.17.1. Lage der Baustelle
Dem AN werden bei Bedarf vom AG Übersichtspläne mit Lage der Baustelle und Anbindung an das
öffentliche Straßennetz zur Verfügung gestellt. Zur Baustelle gehören, außer dem Baugrundstück, die ggf.
vom AG zur Verfügung gestellten Flächen und angrenzende Bereiche, die durch den Baustellenbetrieb
beeinträchtigt werden können.
A.17.2. Baustelleneinrichtungen / Baustellenverkehr
Der AN hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom AG zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Er darf die
Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Verkehrsflächen sind besonders
gekennzeichnet. Private Fahrzeuge dürfen nur auf die hierfür vorgesehenen Parkplätze abgestellt werden.
Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau-
oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit dem Baustellenleiter in Abstimmung mit
dem SiGeKo (Punkt A.4.1.5) zu vereinbaren.
Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht eine grundsätzliche Einweisungspflicht. Ein
gefahrloses Rückwärtsfahren ist sicherzustellen.
Auf Bauflächen und in den Anlagen der TenneT gilt grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit gem. StVO.
Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Materialien,
Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Der AN hat die
für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern.
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Sanitärräume, Pausen- und Umkleideräume sowie Erste Hilfe Räume (ab 50 Personen auf dem Baufeld)
sind entsprechend den baulichen Anforderungen und den Anforderungen an die Einrichtung nach § 6
Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 4.1
(Sanitärräume) und ASR A 4.3 (Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe), sowie ASR A
5.2 (Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum
Straßenverkehr) auf den vom Auftraggeber ausgewiesenen Flächen zu errichten und zu unterhalten.
Übernachtungen auf Landbaustellen sind nicht gestattet.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind, soweit
der Vertrag nichts anderes vorsieht, nach der Räumung der Baustelle in ihren ursprünglichen Zustand zu
versetzen.
A.17.3. Stromversorgung
Gemäß DGUV Information 203-006 darf die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebsmitteln auf
Bau- und Montagestellen nur aus zugeordneten Speisepunkten erfolgen. Dies bedingt in der Regel eine
eigene Absicherung über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit IDN < 30 mA.
A.17.4. Alkohol und Drogen
Der Konsum von Alkohol und / oder, Drogen ist auf allen Baustellen der TenneT verboten. (auch Restalkohol
wird nicht toleriert). Im Offshore-Bereich ist er auf der Plattform und auf allen Verkehrsmitteln grundsätzlich
für alle Personen ganztägig - auch während der Pausen und Erholungszeiten - verboten.
Liegt dennoch ein begründeter Verdacht vor, dass eine Person unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, so
ist unverzüglich die verantwortliche Person und der Vorgesetzte des Mitarbeiters darüber zu informieren, die
betroffene Person hat ihre Arbeit einzustellen und die Anlage / Baustelle begleitet zu verlassen. Die
Deutschen Gesetze in Bezug auf Alkohol- und / oder Drogentests muss auf den TenneT-Baustellen
unbedingt eingehalten werden. Diese Regelungen treffen auch auf Schiffe aus Flaggenstaaten zu.
Der jeweilige Vorgesetzte muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für eine sichere Heimkehr oder
Unterbringung der betroffenen Person sorgen. Die drogen- oder alkoholbedingten Auffälligkeiten sind zu
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dokumentieren. Der AG behält sich vor, Personen, die unter Alkohol oder Drogenkonsum auf der Baustelle
oder Anlagen der TenneT arbeiten, Baustellen- / Anlagenverbot zu erteilen und dieses für mindestens ein
Jahr aufrecht zu halten.
Vor erneuter Arbeitsaufnahme, z. B. am nächsten Werktag, ist ein Gespräch zu führen. Sollte wiederholt ein
begründeter Verdacht auf Einfluss von Drogen- oder Alkoholkonsum vorliegen, so ist vom AN ein
arbeitsmedizinischer Nachweis gegenüber dem AG zu erbringen, dass die Person für den vorgesehenen
Tätigkeitsbereich geeignet ist.
A.17.5. Allgemeine Verhaltensregeln
Beim Begehen von Treppen und Leitern ist immer eine Hand am Handlauf zu führen.
Es ist untersagt, sich über die Reling / das Geländer zu lehnen.
Fluchtwege und sonstige Durchgänge sind immer freizuhalten.
Arbeitsplätze, Unterkünfte und Sozialräume sind aufgeräumt und sauber zu hinterlassen.
Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten.
Es sind keine Arbeiten ohne Ein- bzw. Unterweisung durchzuführen.
Die Abfallentsorgung erfolgt ausschließlich über die vorgesehenen Behältnisse.
Die Benutzung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter
denen die Benutzung anderer, sicherer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der
geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber
nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist. Laut Gefährdungsbeurteilung muss ggf. die Sicherung der
Leiter durch eine technische Maßnahme oder einer zweiten Person gewährleistet sein.
Überstiege / Ausstiege von Hubarbeitsbühnen sind grundsätzlich untersagt (DGUV Information 208-
019 / BGI 720 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen_2013“. In begründeten
Ausnahmesituationen ist ein Überstieg sicherer als andere Sicherungsmaßnahmen. Sollte ein
Überstieg nicht vermeidbar sein, sind die Handlungsanleitungen der Fachgruppe D-A-CH-S zu dem
Thema einzuhalten (frei im Internet erhältlich).
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Auf Schiffen nach dem Grundsatz: Eine Hand für dich, eine Hand fürs Schiff.
Auf schwimmenden Einheiten und auf Plattformen sowie auf Baustellen darf grundsätzlich nicht
gerannt werden
Meldung von unsicheren Zuständen und Vorfällen.
Nicht rückwärtsgehen
Nicht aus geöffneten Fenstern hinauslehnen
A.17.6. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene
Der AN ist verpflichtet, seine Baustellen sowie die von ihm genutzten Lager- und Arbeitsplätze sauber zu
halten. Kommt er dieser Verpflichtung, trotz Aufforderung, nicht nach, kann der AG diese Arbeiten auf
Kosten des AN durchführen oder durchführen lassen.
Restmüll und Reststoffe sind zeitnah (spätestens am Ende des Arbeitstages) ordnungsgemäß zu lagern
oder zu entsorgen.
Der AN ist verpflichtet, nach Fertigstellung seiner Tätigkeiten oder / und Leistungen die Baustelle bzw.
Anlage in einen sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
Die Mitarbeiter sind vor Arbeitsaufnahme hinsichtlich des Verhaltens bei Viruserkrankungen zu unterweisen.
Beim Umgang mit Fäkalien und Abwässern sind neben den allgemeinen Hygieneanforderungen auch die
Regelungen der BiostoffV zu beachten. Reinigungsarbeiten an bzw. auf Flächen, die durch Abwasser
großflächig konterminiert wurden (beispielsweise an Baustellencontainern oder Tempory Living Quarters /
TLQ’s), müssen durch eine zertifizierte Reinigungsfachfirma ausgeführt werden. Die Durchführung der
ordnungsgemäßen Reinigung ist von einem staatlich anerkannten Desinfektor zu bestätigen (durch
Nachweis einer Keimzahlbestimmung).
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A.17.7. Lärm
In Bereichen, in denen der Lärmpegel von 80 dB (A) regelmäßig überschritten wird, muss für alle Personen
(Mitarbeiter, Besucher, etc.) Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, der leicht zugänglich
aufzubewahren ist. Ab einer Lärmemission von 85 dB (A) muss dieser Bereich mit einem Warnschild
gekennzeichnet werden und es besteht die Pflicht für alle Anwesenden in diesem Bereich einen geeigneten
Gehörschutz zu tragen.
Weiterhin sind Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird,
vom Arbeitsverantwortlichen dem Bauleiter, den DGUV V1 Koordinator, dem SiGeKo und / oder der
Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s zu melden.
Die Arbeit im Lärmbereich setzt gesundheitliche Eignung voraus, die durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung (nach G 20) zu belegen ist.
A.17.8. Brand- und Explosionsschutz / Heißarbeiten
Der AN ist verpflichtet, bei allen Heißarbeiten die standortspezifischen, organisatorischen und technischen
Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen einzuhalten. Hierfür muss er die für seinen Arbeitsbereich
erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutzmaßnahmen mit dem Brandschutzverantwortlichen des AG’s
abstimmen.
Für die Durchführung der Arbeiten ist vom AN gemäß seiner Gefährdungsbeurteilung und der gültigen
Baustellenordnung ein dokumentiertes Freigabeverfahren (z.B. durch eine Heißarbeitserlaubnis) zu
installieren. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen vom Arbeitgeber unterwiesen
sein.
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A.17.8.1. Brandfall
Für den Brandfall gilt der jeweilige baustellen- oder anlagenbezogener Notfall- und Alarmplan. Nach
Alarmierung der Feuerwehr (sofern erforderlich), ist jeder Brand dem Arbeitsverantwortlichen, Projektleiter
AN / AG, SiGeKo, Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s und ggf. Brandschutzbeauftragten sowie dem
MOC des AG‘s zu melden.
A.17.9. Einsatz von Maschinen, technische Arbeitsmittel und Fahrzeugen /
Betrieb oder Inbetriebnahme von Anlagen
Es dürfen nur Maschinen, technische Arbeitsmittel, Fahrzeuge und Anlagen in einwandfreiem Zustand und
mit den nach Herstellerangaben sowie Betriebssicherheitsverordnung festgelegten und durchgeführten
Prüfungen betrieben bzw. benutzt werden. Ein entsprechender Nachweis über die Prüfungen und die direkt
vor Baubeginn durchgeführte Gerätewartung ist dem AG vor Transport zur Baustelle auf Verlangen
vorzulegen. Der AG behält sich vor, vor Beginn der Arbeiten eine Sichtkontrolle der eingesetzten Maschinen,
technische Arbeitsmittel, Fahrzeuge oder Anlagen durchzuführen. Darüber hinaus ist dem AG ein Auftrag-
bzw. anlagenbetreffendes Gerätekataster vier Wochen vor den auszuführenden Arbeiten in schriftlicher
Form zu übermitteln und vor Ort vorzuhalten.
Maschinen, technische Arbeitsmittel, Fahrzeuge und Anlagen sind entsprechend des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer Montage- und
Betriebsanleitung/Bedienungsanleitung, einer EG-Konformitätserklärung (Baumusterprüfung), einer CE-
Kennzeichnung zu verwenden bzw. in Betrieb zu nehmen (insbesondere gilt dies auch für
Erstinbetriebsetzungen). Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit GS-Kennzeichnung zu verwenden. Ist ein
Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der oben genannten Vorschriften durch den AN nachzuweisen.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Maschinen, technische Arbeitsmittel, Fahrzeuge und Anlagen
nur von unterwiesenen und dazu beauftragten Personen bedient werden und für die Bedienung eine
entsprechende Bedienungsanleitung und Betriebsanweisung vorliegt. Sofern eine schriftliche Beauftragung
in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig mit sich führen.
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A.17.10. Einrichtungen und Benutzung von Gerüsten
Die Errichtung und Benutzung der Gerüste hat entsprechend der Technische Regel für Betriebssicherheit
TRBS 2121; Teil 1 (Gefährdungen von Personen durch Absturz- Bereitstellung und Benutzung von
Gerüsten) und der DGUV I 201-011 (Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten,
vormals BGI 663) zu erfolgen.
A.17.11. Erdarbeiten
Vor allen Erdarbeiten sind Kabel und Rohrleitungspläne zu sichten und alle relevanten Informationen über
Gefährdungen, die vom Baugrund ausgehen können, einzuholen (z. B. Überprüfung auf vorhandene
Kampfmittel in Bombenabwurfgebieten oder Überprüfung des Altlastenkatasters). Baugruben und
Kabelgräben sind abzuböschen oder gegen hineinstürzen zu sichern und zu verbauen (z. B. entsprechend
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten, vormals BGV C22 und DIN 4124 Baugruben und Gräben).
Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben und das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen
bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitsverantwortlichen des AG‘s.
A.17.12. Kampfmittel und Unexploded Ordnance (UXO)
Im Zuge jeglicher Baumaßnahmen, gleichgültig ob Land- oder Seebaustellen, inklusive der 12-SM-Zone und
der AWZ, ist das Risiko, dass im Boden Altlasten in Form von Kampfmitteln (UXO), wie beispielsweise nicht
detonierte Kampfmittel, Blindgänger, Patronen, Granaten, Bomben, usw. vorhanden sind, zu beachten.
Die TenneT ist sich ihrer Verantwortung als Bauherr und Auftraggeber bewusst. Sofern es notwendig ist,
beauftragt die TenneT oder ihre Generalunternehmer / Sublieferanten (je nach Vertragslage) für die
durchzuführenden Kampfmittelräummaßnahmen geeignete Fachunternehmen. Das grundsätzliche Ziel
dieser Arbeiten ist die Minimierung des (Rest-)Risikos durch Kampfmittel auf ein Niveau so niedrig, wie
vernünftigerweise praktikabel.
Für das Aufsuchen, Identifizieren und Räumen von Kampfmitteln müssen die zu beauftragenden
Fachunternehmen über die Erlaubnis gemäß §7 des Deutschen Sprengstoffgesetzes (SprengG) verfügen.
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Des Weiteren müssen sie Personal mit dem Befähigungsschein gemäß §20 SprengG nachweisen.
Grundsätzlich sind die „Arbeitshilfen Kampfmittelräumung (Baufachliche Richtlinien zur wirtschaftlichen
Erkundung, Planung und Räumung von Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes)“ des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) in der neuesten Fassung
einzuhalten. Abweichungen hiervon sind schriftlich zu begründen. Die genannte „Arbeitshilfen
Kampfmittelräumung“ sind frei im Internet erhältlich.
A.17.13. Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen
Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen sind gegen Hineinstürzen zu sichern.
Die Mitarbeiter sind über die vorhanden Gefahrenstellen in den arbeitstäglichen Kurzbesprechungen zu
informieren. Die Arbeiten in Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen sind schriftlich freizugeben.
Vor dem Einsteigen in die zuvor genannten Öffnungen ist sicherzustellen, dass ein sicherer Zugang
gewährleistet, die Rettungsmittel und Geräte inkl. trainierte Retter und eine nicht gefährliche Atmosphäre
vorhanden ist (Freimessung). Es ist darauf zu achten, dass in der zuvor zu erstellenden
Gefährdungsbeurteilung als Schutzmaßnahme z.B. min. ein Sicherungsposten und bei Arbeiten in Behältern
ein geeigneter Trenntrafo zur sicheren Stromversorgung zur Verfügung steht.
Verkehrswege und Materiallagerplätze müssen sich je nach Bodenbeschaffenheit in sicherem Abstand zu
Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen befinden.
Gefährdungen durch Sauerstoffmangel können in engen bzw. geschlossenen oder teilgeschlossenen
Bereichen ohne ausreichenden Luftaustausch vorliegen, wenn die Sauerstoffkonzentration niedriger ist als
der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von 20,9 Vol.-%. Ist die Sauerstoffkonzentration niedriger als
20,9 Vol.-% ist die Ursache hierfür zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung durch Fremdgase
oder Gefahrstoffe vorliegt.
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Bei Boden-, Schacht-, Behälter und Grubenöffnungen sind geeignete organisatorische Maßnahmen zum
Schutz der Beschäftigten zu treffen, zum Beispiel durch:
Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen
Erstellen von Betriebsanweisungen aus den Gefährdungsbeurteilungen
Schriftliche Freigabe, z. B. durch Befahr-Erlaubnisschein
Unterweisung des Personals anhand der Betriebsanweisungen
Festlegung des Aufsichtsführenden und Sicherheitspostens
Die festgelegten Rettungsmaßnahmen sind von den für die Rettung vorgesehenen Personen zu üben
(gem. DGUV Regel 113-004 bzw. zuvor BGR 117-1) und in der Gefährdungsbeurteilung ggf. in
Abstimmung mit der jeweils zuständigen Rettungsleitstelle festgehalten.
Dokumentation der vorhandenen Boden-, Schacht-, Behälter und Grubenöffnungen
Information der Beschäftigten über entsprechende Öffnungen.
Des Weiteren sind geeignete und einsatzbereite Schutz- und Rettungsausrüstungen vorzuhalten, z. B.:
Messgerät zur Ermittlung des Gehaltes an Sauerstoff und sonstigen gefährlichen Gasen in der
Umgebungsluft,
Atemschutzgeräte
Auffang- und Rettungsgurte
Rettungshubgeräte
Handlampe, explosionsgeschützt
Kranarbeiten, Lastaufnahmemittel und Hebezeuge
Dreibein / Dreibock
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A.17.14. Kranarbeiten
Krane müssen nach den Bestimmungen der DGUV-Vorschrift 52 (Krane, vormals BGV D6) und im Übrigen
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Für den
Einsatz von Krananlagen sind entsprechende Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen zu
erstellen.
Ergänzend zur DGUV-Vorschrift 52 gelten folgende Forderungen:
An der Einsatzstelle müssen schriftlich (Original oder Kopie) vorliegen;
Schulungsnachweis/ Befähigungsnachweis zum Kranführer (Kranführerschein),
Beauftragung des Unternehmers zum Führen des Kranes,
Eignungsuntersuchung gemäß G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungs-tätigkeiten“ ,
Prüfbuch zum Kran.
Allgemeine Verhaltensweisen bei Kranarbeiten:
Der Kranführer muss Sichtkontakt zur Last und zum Anschläger haben. Ein zusätzlicher Einweiser ist
einzusetzen, wenn der Kranführer keinen Sichtkontakt zur Last/ zum Anschläger hat. Die
Verständigung zwischen den Beteiligten (Kranführer, Anschläger, Einweiser) erfolgt durch festgelegte
Handzeichen oder Sprechfunk.
In Abstimmung mit dem Baustellenleiter / Verantwortlichen und ggf. dem SiGeKo ist ein Liftplan zu
erstellen.
Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist grundsätzlich verboten.
Alle Personen vor Ort sind über eine mögliche Gefährdung durch Kranaktivitäten zu informieren.
Die Abstände gemäß DIN VDE 0105-100 und DGUV-Vorschrift 38 (vormals BGV C22) zu unter
Spannung stehenden Teilen sind unter Berücksichtigung des Schwenkbereiches und
ausschwingenden Lasten und Seilen in jedem Fall einzuhalten.
Vor Beginn der Kranarbeiten sind die aktuellen und zu erwartenden Wetterbedingungen in den
Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Wird von der DGUV-Information 209-013 (Anschläger, vormals BGI 556) abgewichen, ist mindestens
die gleiche Sicherheit zu gewährleisten.
Grundsätzlich sind Haltleinen zu benutzen. In Abstimmung mit dem Kranführer und dem
Arbeitsverantwortlichen kann im Einzelfall auf die Verwendung verzichtet werden.
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A.17.13.1. Personentransport mit Kranen
Folgende Punkte sind beim Transport von Personen mit dem Kran zu beachten:
Anmeldung für Personenbeförderungen mit einem dafür zugelassenen Personenaufnahmemittel bei
der zuständigen BG gemäß DGUV-Vorschrift 52 (vormals BGV D6) § 36.
Personenaufnahmemittel (PAM) sollten mit einer Führungsleine gegen Verdrehen und Schwingen
zusätzlich gesichert werden.
Der AN darf Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen nur einsetzen, wenn
o der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße Verwendung
vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen
Betriebsbedingungen vereinbar sind.
ODER
o die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen Betriebsbedingungen
durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass eine gefahrlose und rasche Rettung von Personen, die sich im
Personenaufnahmemittel befinden, möglich ist.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten, die an dem Einsatz eines PAM beteiligt sind, über
die Handhabung und das zu beachtende Verhalten unterwiesen werden.
Für den Einsatz von PAM hat der AN einen Arbeitsverantwortlichen und Einweiser zu bestellen.
Von der Bestellung eines Einweisers kann abgesehen werden, wenn
o der Führer der Hebeeinrichtung jeder Zeit ausreichende Sicht auf das
Personenaufnahmemittel hat und
o der Führer der Hebeeinrichtung sich mit den im Personenaufnahmemittel befindlichen
Personen verständigen kann.
Der Arbeitsverantwortliche hat den Einsatz des Personenaufnahmemittels vor Ort zu beaufsichtigen
(ständige Anwesenheit) und dabei die Einhaltung der Betriebsanweisung und Maßnahmen aus der
Gefährdungsbeurteilung zu überwachen.
Der Führer des Hebezeuges entscheidet, entsprechend den Windverhältnissen, über den Einsatz des
Personenaufnahmemittels.
Personen im PAM müssen geeignete PSAgA tragen und diese an den entsprechenden
Anschlagpunkten im PAM befestigen.
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Weitere Maßnahmen / Forderungen ergeben sich aus DGUV-Regel 101-005 (Hochziehbare
Personenaufnahmemittel, vormals BGR 159) und der Technischen Regel für Betriebssicherheit 2121; Teil 4
(Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen
Arbeitsmitteln) sowie den Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen.
A.17.13.2. Lastaufnahmeeinrichtungen und Hebezeuge
Damit sämtliche Lasten sicher gehoben, bewegt und wieder abgesetzt werden können, dürfen nur
unbeschädigte, geeignete und geprüfte Lastaufnahmemittel und Hebezeuge eingesetzt werden. Alle
Lastaufnahmemittel müssen dabei über eine dauerhaft angebrachte und deutlich erkennbare
Kennzeichnung verfügen.
Die konkreten Anforderungen an die Beschaffenheit, Kennzeichnungen, Prüfungen und den Betrieb von
Lastaufnahmeeinrichtungen und Hebezeugen ergeben sich aus folgenden Richtlinien, Vorschriften und
Regeln:
Maschinenrichtlinie, Anhang I, Pkt. 4
DGUV-Vorschrift 52 (Krane, vormals BGV D6)
DGUV-Regel 100-500 (Betreiben von Arbeitsmitteln, vormals BGR 500), Abschnitt 2.8 (Betreiben von
Arbeitsmitteln, Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb)
DGUV-Regel 101-005 (Hochziehbare Personenaufnahmemittel, vormals BGR 159)
DGUV-Regel 109-005 (Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen, vormals BGR 151 )
DGUV-Regel 109-006 (Gebrauch von Anschlag-Faserseilen, vormals BGR 152)
sowie den Bedienungsanleitungen der Hersteller.
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A.17.15. Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Arbeiten mit
Absturzgefahren
Generell sind alle Absturzgefahren zu vermeiden und nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
Maßnahmen zu ergreifen. Der AN hat die Risiken der Mitarbeiter beim Arbeiten an bzw. auf dem Weg zu
erhöhten Arbeitsplätzen als auch die Risiken durch Wetterbedingungen und herabfallende Ausrüstung /
Arbeitsmaterialien, in Gefährdungsbeurteilungen eingehend zu berücksichtigen und geeignete
Sicherungsmaßnahmen umzusetzen.
Arbeiten mit Absturzgefahren sind u. a.:
Arbeiten in der Nähe von Tank- oder sonstigen Bodenöffnungen, Luken, Einstiegen.
Arbeiten auf Treppen, Leiter, Stellage, Bühnen, Dächern etc.
Alle Arbeiten, bei denen für die ausführende Person die Gefahr eines Absturzes höher als 2,00 m
besteht.
Personen unter 18 Jahren und / oder mit weniger als 12 Monaten Berufserfahrung mit Arbeiten in der Höhe,
sollten diese Arbeiten nur dann ausführen, wenn sie von einer erfahrenen Person begleitet, mindestens aber
von dieser permanent beaufsichtigt werden.
Grundsätzlich müssen auf Arbeitsplätzen, die höher als 1,00 m liegen, neben ausreichender Tritt und
Standsicherheit, auch geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz vorhanden sein. Technische
Einrichtungen gegen Absturzgefahren haben ab 1 m Absturzhöhe grundsätzlich Vorrang vor der Anwendung
PSAgA. Wird PSAgA eingesetzt sind die Anforderungen der DGUV Regel 112-198 zu beachten und
geeignete Rettungseinrichtungen (Höhenrettungsgeräte etc.) vor Ort bereitzuhalten. Die Anwendung ist
gemäß DGUV Regel 112-199 regelmäßig zu trainieren. Die Häufigkeit der Trainings ist in der
Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
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Folgende Anforderungen sind generell mindestens zu berücksichtigen:
Auf Seitenschutz bzw. Geländern und festen Absperrungen kann nur verzichtet werden, wenn sie aus
arbeitstechnischen Gründen, z. B. Arbeiten an der Absturzkante, nicht möglich und stattdessen
Auffangeinrichtungen wie Fanggerüste, Dachfanggerüste, Auffangnetze, Schutzwände vorhanden
sind. Nur wenn auch Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind, darf PSAgA verwendet werden.
PSAgA ist auch anzuwenden, wenn Wetterbedingungen dies zusätzlich erfordern oder wenn Arbeiten
geringen Umfangs auf Leitern durchgeführt werden oder Steigeisengänge benutzt werden.
Bei Zugängen zu erhöhten Arbeitsplätzen über Treppen, Treppenleitern, Podeste, Bühnen und
Laufstegen müssen ab 1,00 m Absturzhöhe Maßnahmen gegen Absturzgefahren getroffen werden.
Die Höhe des Handlaufs / Geländers einer Treppe oberhalb der Auftrittskante aller Stufen eines
Treppenlaufes muss 1,00 m und mindestens 1,10 m über dem Bodenbelag des Austrittspodestes
betragen. Ein Geländer besteht grundsätzlich aus einem Handlauf, Knieleiste und Fußleiste.
Jede Treppe mit mehr als 4 Stufen muss mit einem Geländer ausgerüstet sein.
Podeste, Bühnen, Leitern etc. müssen auf sicherem Grund fest aufgestellt und gesichert sein.
Anlegeleitern müssen mit einem Winkel zwischen 65 und 75 Grad zum Untergrund, fest und sicher
aufgestellt sowie auch am oberen Anlegepunkt gegen Rutschen und Kippen gesichert werden. Die
Leiter muss mindestens einen Meter über die zu erreichende Ebene hinausragen sofern keine anderen
angemessenen Haltemöglichkeiten vorhanden sind.
Bei Besteigen von Leitern und Gerüsten müssen beide Hände gebraucht werden. Das Mitführen von
Geräten oder Werkzeugen in einer der Hände ist nicht zulässig.
Bereiche unterhalb von Arbeiten in der Höhe sind gegen Betreten zu sichern und für andere Mitarbeiter
kenntlich zu machen.
Arbeiten mit Absturzgefahren sind mindestens zu zweit auszuführen und müssen zusätzlich
mindestens von einer weiteren Person begleitet werden, die sich nicht in der Höhe befindet, die die
Arbeiten permanent bewacht und jederzeit Kontakt sowohl zu den Kollegen in der Höhe als auch zum
Baustellenleiter / Arbeitsverantwortlichen hat.
Arbeiten mit Absturzgefahren sollten grundsätzlich nur bei Tageslicht ausgeführt werden. Bei
Dämmerung und / oder Dunkelheit ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und
angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Mindestens ist die umfassende und permanente
Ausleuchtung des Arbeitsbereiches sicherzustellen.
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A.17.16. Bei Arbeiten mit Absturzgefahren in das offene Wasser ist zusätzlich
folgendes zu beachten:
Bei Arbeiten mit Absturzgefahr gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gemäß BaustellV Anlage
II sowie DGUV-V1 § 8.
Darüber hinaus wird bei Arbeiten mit Absturzgefahr ins Wasser ein Sicherungsschiff eingesetzt,
insbesondere bei der Erstellung von Gerüsten sowie bei Arbeiten die von Industriekletterern durchgeführt
werden. Ein Fast-Rescue-Boot der Plattform ist kein Sicherungsschiff. Auf ein Sicherungsschiff kann
verzichtet werden, wenn die Gerüste ordnungsgemäß erstellt und freigegeben sind, Tägliche Begehungen
der Gerüste auf Beschädigungen, insbesondere nach einem Sturm, oder anderen nicht vorgesehenen
Belastungen, werden durchgeführt. Die Auswahl der PSA obliegt dem ausführenden Unternehmen und
ergibt sich folglich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein geeignetes Auftriebsmittel für eine ins Wasser
abgestürzte Person ist immer zu tragen.
Zusätzlich ist:
Mindestens ein Rettungsring griffbereit im Arbeitsbereich zu halten.
Arbeiten mit Absturzgefahren nahe oder über dem Wasser sollten grundsätzlich nur bei Tageslicht
ausgeführt werden.
Werden Arbeiten mit Absturzgefahren auf einem schwimmenden Untergrund ausgeführt, sind die
Bewegungen durch Seegang u. a. zu berücksichtigen und eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung zu
erstellen.
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A.17.18. Sicherer Umgang mit mobilen Hubarbeitsbühnen
Hubarbeitsbühnen müssen nach den Bestimmungen der DGUV Regel 100-500 „Betreiben von
Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ sowie der BG-Information 208-019 (Sicherer
Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen vormals BGI 720) und im Übrigen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Für den Einsatz von
Hubarbeitsbühnen sind entsprechende Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen zu erstellen.
Überstiege / Ausstiege von Hubarbeitsbühnen sind grundsätzlich untersagt (DGUV Information 208-019 / BGI
720 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen_2013“. In begründeten Ausnahmesituationen kann
ein Überstieg aus dem Arbeitskorb zugelassen werden, wenn die gleiche Sicherheitsniveau auf andere Weise
sichergestellt werden kann und andere technische Lösungen nicht umsetzbar sind. Siehe auch
Handlungsanleitungen der Fachgruppe D-A-CH-S (frei im Internet erhältlich).
Folgende Mindestanforderungen sind beim Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen zu beachten:
Bediener müssen:
körperlich und geistig geeignet, sowie mindestens 18 Jahre alt sein.
Eignungsuntersuchungen gemäß G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ vorweisen.
Ausbildung / Schulung des Bedienpersonals (DGUV Grundsatz 966) nachweisen.
einen gültigen Bedienerausweises für Bediener von Hubarbeitsbühnen besitzen.
durch den Unternehmer schriftlich beauftragt sein.
die Aufstell- und Bedienungsanleitung des Herstellers beachten.
darauf achten, dass die Standsicherheit der Arbeitsbühne gewährleistet ist.
bei der Aufstellung von Scherenbühnen auf unbefestigten Untergründen darauf achten, dass
vorzugsweise Scherenbühnen mit Kettenfahrwerken eingesetzt werden (wird davon abgewichen, ist
dies in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und zu begründen)
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Des Weiteren gilt, dass: nur Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden, die regelmäßig nach Betriebssicherheitsverordnung geprüft
wurden.
im Hubarbeitskorb geeignete Auffangsysteme gegen Absturz bestimmungsgemäß benutzt werden.
Hubarbeitsbühnen nicht überlastet werden und die max. Belastung des Herstellers unter allen
Bedingungen einhalten werden.
Bereiche unter schwenkbaren Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen gegen unbefugten Zugang
gesichert werden.
der Standplatz auf der Arbeitsbühne nicht durch Kisten oder Tritte erhöht wird.
sich niemand über die Arbeitsbühne hinausbeugt.
dass sich im Fahrweg der Bühne keine Hindernisse, nachgebende Böden oder Bodenöffnungen
befinden
Werkzeuge und Arbeitsmaterialien gegen Absturz gesichert sind.
bei Arbeiten in der Nähe von stromführenden Leitungen / Einrichtungen folgendes beachtet wird:
Informationen und Freigebe des Netzbetreibers bzw. Eigentümers sind einzuholen.
Stromführende Leitung / Einrichtungen werden freigeschaltet (5 Sicherheitsregeln beachten).
der Sicherheitsabstand zu stromführenden Leitungen eingehalten wird (bei unbekannter Spannung
mind. 5 m)
Hubarbeitsbühne geerdet werden.
A.18 Transport von Gefahrgut, Gefahrstoffen und sonstigen Gütern
Der AN ist verantwortlich für die Verpackung, die Kennzeichnung, die Ladungssicherung, den Transport, den
Empfang, das Entladen, das Versenden, das Lagern und den Schutz sämtlicher Güter und sonstiger
Gegenstände, die für die Erfüllung seiner Leistungserbringung erforderlich sind. Er ist verantwortlich, für die
Einhaltung der Gefahrgutvorschriften (Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr).
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A.19 Arbeitssicherheit im Bereich von elektrischen Anlagen der TenneT
A.19.1. Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte
Der AN ist für die Einhaltung der jeweils gültigen gesetzlichen und betrieblichen Regeln und Vorschriften
„Technisches Handbuch Netz“ (THN) unseres Unternehmens insbesondere das Kapitel „Netzführung und
Arbeiten im Netz“ (NAN), welches in den relevanten Teilen dem AN zur Verfügung gestellt wird, durch sein
Personal verantwortlich. Darüber hinaus sind die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln,
insbesondere die DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) in Verbindung mit der DIN
VDE 0105-100 – Betrieb von elektrischen Anlagen, sowie weitere elektrotechnisch relevante Regeln und
Vorschriften – zu beachten.
Das Betreten unserer elektrischen Betriebsstätte bedarf der Zustimmung durch die TenneT. Die Anlage ist
stets unter Verschluss zu halten, dies ist insbesondere bei Schlüsselübergabe an den AN zu beachten
(Formblatt der NAN – UW2).
Der eigenverantwortliche Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Anlage kann grundsätzlich nur einer
Elektrofachkraft (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Person (EUP) gestattet werden.
Elektrotechnische Laien darf der Zutritt nur in Begleitung von EF oder EUP gewährt werden.
Alle Personen, die Zutritt zur elektrischen Betriebsstätte haben sollen, müssen vor dem ersten Betreten in
die Verhaltensweisen und Gefahrenbereiche vor Ort eingewiesen werden (siehe Punkt A.19.2). Die
Einweisung und besonderen Festlegungen sowie die Schlüsselausgabe sind grundsätzlich zu
dokumentieren.
Beim Betreten oder Verlassen der elektrischen Anlage sind die ortsspezifischen Festlegungen zur An- und
Abmeldung bzw. zum Objektschutz einzuhalten. Zusätzlich ist die Eintragung in das Stationsbuch
vorzunehmen.
Träger von aktiven und passiven Körperhilfsmitteln (z. B. Herzschrittmacher) haben dies vor Arbeitsbeginn
dem Anlagenverantwortlichen der TenneT mitzuteilen. Aus Vorsorgegründen ist für diese Personen der
Aufenthalt in Bereichen elektrischer Anlagen der TenneT grundsätzlich untersagt. Ausnahmen werden im
Einzelfall geregelt.
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A.19.2. Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen
Bei Schutz durch Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung dürfen Arbeiten, in
der Nähe unter Spannung stehender Teile von Elektrofachkräften, elektrotechnisch unterwiesenen oder
elektrotechnischen Laien durchgeführt werden. Einzelheiten sind im Abschnitt 6.4.2.4 der DIN VDE 0105-
100 geregelt.
Arbeiten an, mit oder in der Nähe von einer elektrischen Anlage mit offenen aktiven Teilen dürfen nur von
einer Elektrofachkraft (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Person (EUP) durchgeführt werden, wenn
die entsprechenden Schutzabstände nach Tabelle 102 DIN VDE 0105-100 eingehalten, die 5
Sicherheitsregeln zur Anwendung kommen oder die Arbeiten nach DIN VDE 0105-100 Abschnitt 6.3
(Arbeiten unter Spannung) durchgeführt werden. Elektrotechnische Laien dürfen unter Einhaltung der
Schutzabstände nach Tabelle 103 DIN VDE 0105-100 Arbeiten in der Nähe einer elektrischen Anlage mit
offenen aktiven Teilen durchführen. Bei Aufsichtsführung oder Beaufsichtigung durch eine Elektrofachkraft
des Anlagenbetreibers, können die Schutzabstände nach Tabelle 102 DIN VDE 0105-100 Berücksichtigung
finden. Der Arbeitsverantwortliche des AN‘s ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn vom
Anlagenverantwortlichen der TenneT in seinen Arbeitsbereich einweisen und auf besondere Gefahren
aufmerksam machen zu lassen. Die Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit des Arbeitsverantwortlichen
stattfinden. Erforderlichenfalls kann die Verantwortung (nur in Absprache mit dem Anlagenverantwortlichen)
teilweise auf andere Personen übertragen werden. Schalthandlungen dürfen nur durch Elektrofachkräfte mit
Schaltberechtigung vorgenommen werden.
Die Grenzen des Arbeitsbereiches werden vom Personal der TenneT vorgegeben. Die Grenzen des
Bereiches sind zu kennzeichnen. Außerhalb dieser Grenzen dürfen keinerlei Arbeiten verrichtet oder
Vorbereitungen für Arbeiten getroffen werden. Die Kennzeichnung des Arbeitsbereiches darf nur durch das
Personal des Auftraggebers verändert werden.
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A.19.3. Verfügungserlaubnis (VE)
Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen, deren spannungsfreier Zustand zur Vermeidung elektrischer Gefahren
notwendig ist, ist eine Verfügungserlaubnis (VE) erforderlich. Müssen für die Durchführung von Arbeiten am
Netzanschlusssystem (NAS) Anlagen freigeschaltet werden, so gelten für die Beantragung / Anmeldung und
Abwicklung der VE die internen Regelungen des AG‘s, die im THN beschrieben sind.
Die Verfügungserlaubnis (VE) stellt eine Berechtigung dar, für einen bestimmten Zweck über einen genau
beschriebenen Freischaltbereich eigenverantwortlich verfügen zu können. Erteilung und Rücknahme der VE
erfolgen durch die schaltbeauftragende Stelle. Bei der VE-erteilenden Leitstelle muss die Information über
den Schaltzustand des Freischaltbereiches im Überblick (Netzabbild) gegeben sein. Die VE wird in der
Regel unmittelbar an den für die vorgesehenen Arbeiten benannten VE-Berechtigten erteilt.
Die Entgegennahme der VE sollte vom Arbeitsort aus erfolgen. Der VE-Empfänger hat die VE in der Regel
persönlich zurückzugeben. Abweichungen hiervon müssen mit der Schaltleitung vereinbart werden, z. B.
kann ein Dienstnachfolger, die seinem Vorgänger erteilte VE an die Schaltleitung zurückgeben.
Ein Verantwortlicher muss durch die Schaltleitung im Rahmen der vereinbarten Zuschaltbereitschaft
erreichbar sein.
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A.20 Umweltschutz
A.20.1. Gewässer und Bodenschutz
Das Einleiten oder Einbringen von Schadstoffen, Reststoffen oder Abfall in das Erdreich oder in ein
Gewässer ist verboten.
Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom AN in den Projekt- und Betriebsphasen
ordnungsgemäß in seinem eigenen Namen zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die TenneT
einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. In der Betriebsphase sind die entsprechenden
vertraglichen Regelungen zu beachten und einzuhalten.
Des Weiteren ist zu beachten:
Einsatz von „Baggermatten“ als Schutz vor Bodenverdichtungen
Nach Möglichkeit sollten nur Baufahrzeuge mit geringem Gewicht (geringe Radlasten) eingesetzt
werden, um den Druck auf den Boden zu reduzieren.
Nach Möglichkeit sollten Fahrzeuge mit einer großen Auflagefläche und geringem Kontaktflächendruck
(breite Reifen, Zwillingsbereifung, Ketten etc.) auf dem Untergrund eingesetzt werden.
Bei Bodenabtrag sollte nicht nur der Oberboden, sondern auch der Unterboden in entsprechender
Tiefe abgetragen werden. Ober- und Unterboden, aber auch Bodenmaterial von unterschiedlicher
Qualität ist jeweils getrennt entsprechend dem Schichtaufbau abzutragen und entsprechend zu lagern.
Bei der Lagerung und Handhabung von Materialien und Geräten, die geeignet sind, ein Gewässer zu
verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, sind die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum
Boden- und Gewässerschutz (insbesondere Wasserhaushaltsgesetz (WHG – Besorgnisgrundsatz),
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS, bzw. zukünftig AwSV)),
sowie im Offshore-Bereich, die internationalen Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt (MARPOL)
zu beachten. Für den Offshore-Bereich sind zusätzlich die Anforderungen in Teil B der TenneT-SHE-
Richtlinie zu beachten.
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Es ist insbesondere Vorsorge gegen Stoffaustritt zu treffen. Betriebsanweisungen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und zur Betankung (siehe auch Punkt B.28) sind zu erstellen, zu unterweisen
und vor Ort vorzuhalten. Behälter mit wassergefährdenden Stoffen (z. B: Hydraulikgeräte, Wasserpumpen,
etc.) sind mit Auffangwannen mit Vorrichtungen zum Fernhalten von Niederschlagswasser zu versehen.
Zusätzlich sind geeignete Bindemittel vor Ort vorzuhalten.
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist dem SiGeKo, der naturschutzfachlichen Baubegleitung,
den SHE-Beauftragten oder vergleichbar und der zuständigen Person für Umweltschutz des AG´s und des
AN zu melden.
Ferner ist es u.a. erforderlich:
Grundsätzlich sind biologisch schnell abbaubare Hydraulik- / Motoren- bzw. Getriebeöle und
Biokraftstoffe einzusetzen. Wenn dies technisch nicht machbar ist, muss eine schriftliche Begründung
dem AG zur Genehmigung vorgelegt werden.
Prüfung des Einsatzes gemäß ISO 15380 „Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte
(Klasse L) – Familie H (Hydraulische Systeme) - Anforderungen für die Kategorien HETG, HEPG,
HEES und HEPR (ISO 15380:2011) erfüllen.
A.20.2. Abfallwirtschaft
Der AN hat alle durch ihn anfallenden oder durch ihn erzeugten Abfälle oder Reststoffe als Abfallerzeuger
ordnungsgemäß im eigenen Namen und auf eigene Kosten gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften,
vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, zu entsorgen bzw. dem Recycling zuzuführen.
Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen zum Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN,
vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen über.
Der AG behält sich die Prüfung und die Genehmigung der Entsorgungswege sowie der
Entsorgungsnachweise vor Auftragsvergabe der Entsorgung vor.
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A.20.2.1. Abfallwirtschaft für die Bau- und Installationsphase
Unternehmen die während einer Bau- und Installationsphase für die TenneT tätig sind haben eine
reibungslose und gesetzeskonforme Abfallentsorgung zu gewährleisten. Vorab ist ein Abfallkonzept mit
folgenden Inhalten zu erstellen:
Abfall – Politik (Reduzierung und Trennung von Abfällen, kein Abfall über Bord usw.)
Abfallmanagement-Plan, spezifisch für jede Arbeitsstätte, Baustelle und / oder Schiff bzw. Plattform, für
den Aushang vor Ort inkl. des Prozessablaufs zur Durchführung des Abfallmanagements
(einschließlich der regelmäßigen Aktualisierung, Trennung in die Abfallfraktionen, Kennzeichnung der
Abfallsammelbehälter, ordnungsgemäßer Transport und Entsorgung, verantwortliche Personen,
Unterweisung des Personals etc.)
Verantwortliche Person(en) für jede Arbeitsstätte, Baustelle und / oder Schiff bzw. Plattform. Darüber
hinaus muss für Offshore-Kampagnen ein Ansprechpartner an Land, für Fragen hinsichtlich
Abfallentsorgung zur Verfügung stehen.
Für jede Arbeitsstätte, Baustelle und / oder Schiff bzw. Plattform ist eine Trennung und Aufbewahrung
des Abfalls in geeigneten Behältern bis zur fachgerechten Entsorgung vorzusehen:
o Abfallarten nach AVV
o Beschreibung, wie und welche Abfallarten getrennt werden (Kategorien, z. B. Kunststoffe,
Papier, Holz, Hausmüll, gefährlicher Abfall etc.)
o Kennzeichnung der Abfallsammelstelle und Abfallsammelbehälter (Etiketten, Hinweise zur
Abfallentsorgung, Verbote etc.)
o Abfallsammelstelle: Sammlung und Vorhalten des Abfalls vor Ort (z. B. in Containern,
Behältern, Auffangwannen, Einrichtungen zur Abfallkompression etc.)
Aufzeichnungen über alle Abfallmengen, insbesondere für gefährliche Abfälle (Menge, Abfallart etc.)
inkl. unaufgeforderter Weiterleitung sämtlicher zugehöriger Dokumente an den / die SHE-Beauftragten
der TenneT.
Beschreibung der Entsorgungswege für alle Abfälle / jede Abfallkategorie (verderbliche, gefährliche
und nicht gefährliche Abfälle etc.).
Liste geprüfter Entsorgungsfachbetriebe für die Abfallentsorgung
(Hinweis: Auf Offshore-Plattformen entstehende gefährliche Abfälle sind in Deutschland fachgerecht zu
entsorgen. Des Weiteren sind für alle Abfälle die Überlassungs- bzw. Andienungspflichten zu
beachten).
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Nennung der geeigneten Abfalltransportunternehmen für den Abtransport des Abfalls (gefährlicher und
/ oder ungefährlicher) ab dem Abfall-Entstehungsort (Arbeitsstätte, Baustelle und / oder Schiff bzw.
Plattform) bis zum Entsorger.
Lückenlose Nachweisführung (Entsorgungsnachweise) über alle entsorgten Abfälle
(Entsorgungsmenge, Entsorgungsart der Abfälle, Verwertungsanlage und Entsorgungsort).
Folgende Nachweise sind dem Projektleiter bzw. dem Arbeitsverantwortlichen gemäß
Kommunikationsmatrix sowie dem SHE-Beauftragten der TenneT unaufgefordert nach der Abfallentsorgung
digital vorzulegen:
Für gefährliche Abfälle (spätestens nach 3 Tagen): Kopie der Abfallbegleit- / Übernahmescheine
Für nicht gefährliche Abfälle (regelmäßig, mindestens alle 3 Monate): Wiegescheine und Rechnungen
(sind auf Verlangen des AG‘s vorzulegen).
Auf allen Arbeitsstätten, Baustellen und / oder Schiffen bzw. Plattformen ist eine Trennung und
Aufbewahrung des Abfalls in geeigneten Behältern bis zur fachgerechten Entsorgung vorzusehen.
Verantwortliche Personen sind im Abfallkonzept festzulegen und entsprechend zu aktualisieren.
Das Abfallkonzept ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Projektleiter bzw. dem
Arbeitsverantwortlichen gemäß Kommunikationsmatrix sowie dem SHE-Beauftragten der TenneT zur
Verfügung zu stellen.
Bei Entsorgungen, die vom Abfallkonzept nicht erfasst wurden, ist frühzeitig die benannte Person für Abfall
des AG‘s ab der Planung der Entsorgung (inkl. Abfalleinstufung gemäß AVV, Vorhalten des Abfalls bis zum
Abtransport, Transport und Auswahl des Entsorgers) grundsätzlich mit einzubinden.
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A.20.2.2. Abfallwirtschaft für die Betriebsphase
Unternehmen die während der Betriebsphase für die TenneT tätig sind, haben eine reibungslose und
gesetzeskonforme Abfallentsorgung zu gewährleisten. Sie haben sich vor Beginn ihrer Arbeiten über das
bestehende Abfallkonzept der TenneT zu informieren und einzuhalten. Die Regelung wird ausschließlich
über anderweitige vertragliche Regelungen aufgehoben.
A.20.3. Emissionen
Unter Emissionen werden Staub, Hitze, Licht, Lärm, Vibrationen und Abgase verstanden. Auf jeder Baustelle
und Anlage sind die potentiellen Emissionen im Vorfeld zu bestimmen und Schutzmaßnahmen zur
Vermeidung und Minderung einzuleiten. Die Genehmigungsauflagen gemäß dem BImSchG sind strikt
einzuhalten.
A.21 Schlussbestimmungen
Verstöße gegen diese SHE-Richtlinie (Teil A und Teil B) oder die geltenden gesetzlichen Arbeits-,
Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen, insbesondere gegen Anordnungen zur Arbeitssicherheit bei
Gefahr im Verzug, berechtigen den AG zur sofortigen Einleitung entsprechender Schutz- und
Abwehrmaßnahmen, beispielsweise dem Einstellen der Arbeiten. Je nach Schwere der Verstöße oder im
Wiederholungsfall kann der AG entsprechende Sanktionen gegen einzelne Mitarbeiter oder den AN
verhängen, z. B. Baustellenverbot für einzelne Mitarbeiter, Vorarbeiter und Arbeitskolonnen oder Entzug des
Auftrags bzw. zeitliche Sperrung des AN‘s für spätere Aufträge.
Der AG behält sich vor, mittels interner Bewertungsverfahren die Qualität hinsichtlich der Umsetzung der
SHE-Vorgaben zu beurteilen und die jeweiligen Ergebnisse für die Vergabe von späteren Aufträgen
zusammenzufassen und als Vergabekriterium heranzuziehen.
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Anhang A I. Schriftliche Bestätigung über die Kenntnis und Anerkennung
der TenneT SHE-Richtlinie
Sehr geehrte Damen und Herren,
eines unserer definierten Unternehmensziele ist die Gewährleistung eines optimalen Arbeits-,
Gesundheits- und Umweltschutzes für die Menschen, die bei uns arbeiten.
Bezüglich der Umsetzung der nationalen, wie auch der internationalen Arbeits- und
Umweltschutzvorschriften sehen wir uns jedoch nicht nur gegenüber unseren eigenen Mitarbeitern in
der Pflicht, sondern erwarten auch von unseren Auftragnehmern, dass der Schutz Ihrer Mitarbeiter vor
Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen einen der höchsten Stellenwerte hat. Desgleichen
erwarten wir die Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften. Um einheitliche sicherheits- und
umwelttechnische Rahmenbedingungen zu schaffen, haben wir für die Planung und die
Bauausführungen auf TenneT-Baustellen eine SHE-Richtlinie verfasst. Die SHE-Richtlinie beinhaltet
zwei Hauptabschnitte: der Teil A geht auf die allgemeinen SHE-Grundsätzen für die Planung und
Bauausführung aller Arbeiten ein. Der Teil B erläutert die zusätzlichen Regelungen für Arbeiten im
Offshore-Bereich. Die SHE-Richtlinie ist von allen Auftragnehmern zu beachten und einzuhalten, um so
die Sicherheits- und Umweltschutzkultur auf unseren Baustellen und in unseren Anlagen positiv zu
beeinflussen. Jedem Auftragnehmer wird die SHE-Richtlinie mit Auftragserteilung ausgehändigt. Die
Auftragnehmer haben die Verpflichtung, diese SHE Richtlinie an ihre Subunternehmen auszuhändigen.
Wir möchten Sie und Ihre beauftragten Nachunternehmer bitten, uns durch Unterschrift zu bestätigen,
dass Sie den Inhalt der TenneT SHE-Richtlinie einschließlich der zugehörigen Anlagen zur Kenntnis
genommen haben und diese ganzheitlich beachten werden.
Projektname(n)
Teilprojekt(e) / Gewerk(e)
Ort, Datum Unterschrift & Stempel des Auftragnehmers
Hinweis: Bei Dienstleistern, die lediglich Arbeiten geringen Umfangs, ohne besondere Gefährdungen durchführen (z. B. Straßenreinigung oder Klempnerarbeiten an sanitären Anlagen von temporären Baustelleneinrichtungen oder Anlagenteilen) kann auf die schriftliche Bestätigung verzichtet werden, sofern sichergestellt wird, dass die relevanten Regelungen dieser SHE-Richtlinie dem AN im Rahmen der allgemeinen Sicherheitseinweisung vor Beginn der Arbeiten vermittelt werden. Die Durchführung der Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
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Anhang A II. Auskunftsbogen zum Arbeits-, Gesundheits- und
Umweltschutz
Die TenneT Offshore GmbH und die ihr zugeordneten Beteiligungsgesellschaften sind gesetzlich gehalten,
ihren Fürsorgepflichten für Arbeitnehmer und Auftragnehmer nachzukommen und geeignete Auftragnehmer
auszuwählen. Um den genannten Fürsorgeverpflichtungen folgen zu können, müssen wir unter anderem
Informationen über die Organisation des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes in Ihrem Unternehmen
bzw. Unternehmensteil und den von Ihrem Unternehmen eingesetzten Subunternehmen erhalten.
Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen umfassend und wahrheitsgemäß:
Unternehmen:
Unternehmensteil:
Anschrift:
Bitte nennen Sie das aktuelle Projekt und die einzelnen Teilprojekte und / oder Gewerke für die Sie tätig
werden:
Projekt:
Teilprojekt / Gewerk:
Hat Ihre Firma schon einmal Arbeiten für die TenneT TSO GmbH oder die TenneT Offshore
GmbH durchgeführt?
Ja
Nein
Wenn ja, wann und für welches Projekt / Teilprojekt / Gewerk?
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1. Sind zertifizierte Managementsysteme für den Arbeits- und Gesundheitsschutz
vorhanden?
Ja
Nein
Falls ja, von welcher
Zertifizierungsgesellschaft?
Für welche Zertifizierung?
Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz OHSAS 18001
ILO
SCC
OHRIS
BG Gütesiegel
Umweltschutz EMAS
ISO 14001
Qualitätsmanagement ISO 9001
VdS Zertifikat
Andere Managementsysteme
Sind diese Managementsysteme für das gesamte Unternehmen eingeführt?
Ja
Nein
Falls nein, für welche Unternehmensbereiche sind die oben aufgeführten Managementsysteme gültig?
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2. Wie erfüllen Sie die gesetzlichen Vorschriften nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV
Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“?
Durch eigene Sicherheitsfachkräfte?
Ja
Nein
Durch einen überbetrieblichen Dienstleister?
Ja
Nein
Durch das Unternehmensmodell Ihrer Berufsgenossenschaft?
Ja
Nein
3. Sind in Ihrem Unternehmen Sicherheitsbeauftragte benannt?
Ja
Nein
Wie viele Sicherheitsbeauftragte sind benannt?
(Anzahl)
Wie viele Sicherheitsbeauftragte sind für das TenneT-Projekt benannt?
(Anzahl)
4. Sind in Ihrem Unternehmen Ersthelfer benannt und jährlich weitergebildet worden? Ja
Nein
Falls ja, wie viele der regelmäßig auf den TenneT-Baustellen eingesetzten Mitarbeiter
sind Ersthelfer / -innen?
(Anzahl)
5. Sind Ersthelfer-Offshore gemäß DGUV-Empfehlung „Erste Hilfe in Offshore
Windparks“ benannt und jährlich weitergebildet worden?
Ja
Nein
Falls ja, wie viele der regelmäßig im Offshorebereich eingesetzten Mitarbeiter sind
Ersthelfer / -innen - Offshore?
(Anzahl)
6. Wer führt für Sie – soweit erforderlich – die arbeitsmedizinische Vorsorgen gemäß DGUV Vorschrift 6
und / oder gemäß AWMF-Leitlinie oder anderen international anerkannten Standards durch
(z. B. NOGEPA, OLF, UKOOA) (Arbeitsmedizinische Vorsorge oder Eignung) durch?
Name:
Anschrift:
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7. Bitte nennen Sie uns die Betriebsbeauftragten in Ihrem Unternehmen (in Bezug auf die TenneT-
Baustellen) für folgende Bereiche:
Arbeitssicherheit:
Onshore: Tel.:
Offshore: Tel.:
Betriebsarzt:
Onshore: Tel.:
Offshore: Tel.:
Umweltschutz:
Onshore: Tel.:
Offshore: Tel.:
Gewässerschutz:
Onshore: Tel.:
Offshore: Tel.:
Abfall:
Onshore: Tel.:
Offshore: Tel.:
Gefahrgut:
Onshore: Tel.:
Offshore: Tel.:
Gefahrstoffe:
Onshore: Tel.:
Offshore: Tel.:
Immissionsschutz:
Onshore: Tel.:
Offshore: Tel.:
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8. Werden Ihre Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeiten zu den folgenden Themen von Ihnen in einer für
die Mitarbeiter verständlichen Art und Weise regelmäßig unterwiesen, trainiert bzw. ausgebildet?
Arbeits- / Gesundheitsschutz
Ja
Nein
Umweltschutz
Ja
Nein
Gefahrstoffe
Ja
Nein
Benutzung von PSA
Ja
Nein
9. Werden regelmäßig Baustellen- und Schiffsbegehungen durch Ihr Unternehmen
durchgeführt und dokumentiert?
Ja
Nein
10. Im nationalen Bereich: Bei welcher Berufsgenossenschaft sind sie Mitglied?
BG-Name:
Mitglieds-Nr.:
11. Im internationalen Bereich / für ausländische Unternehmen: bei welcher Versicherung sind sie/ihre
Mitarbeiter versichert?
(Bitte das Versicherungszertifikat der Antwort als Anhang beifügen.)
Versicherung:
Policy-Nr.:
12. Werden regelmäßig Baustellen- und Schiffsbegehungen durch Ihr Unternehmen
durchgeführt und dokumentiert?
Ja
Nein
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13. Ist es sichergestellt, dass die Aufsichtspersonen / Verantwortlichen vor Ort die
deutsche Sprache beherrschen?
Ja
Nein
14. Ist es gewährleistet, dass diese Personengruppe im Offshore-Bereich zusätzlich
Englisch spricht und mit den eingesetzten Mitarbeitern verständlich kommunizieren
kann (z. B. auf Englisch)?
Ja
Nein
15. Wie viele meldepflichtige Arbeitsunfälle mit mehr als drei Ausfalltagen hatte Ihr
Unternehmen im vergangenen Jahr zu verzeichnen?
(Anzahl)
Wie viele Arbeitsunfälle mit mehr als ein Ausfalltag hatte Ihr Unternehmen im
vergangenen Jahr zu verzeichnen?
(Anzahl)
Wie viele Arbeitsstunden wurden in Ihrem Unternehmen / Ihrem Unternehmensteil
ausgeführt?
(Anzahl)
Wie viele Mitarbeiter beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen / Ihrem
Unternehmensteil?
(Anzahl)
Wie hoch war Ihr LTIF (LTIF: Lost Time Injury Frequency / Anzahl der Unfälle mit
einem Ausfall von mindestens einem Arbeitstag bezogen auf 1 Mio. geleistete
Arbeitsstunden)?
(Anzahl)
Wie hoch war die Anzahl der tödlichen Unfälle in Ihrem Unternehmen / Ihrem
Unternehmensteil?
(Anzahl)
16. Haben Sie Gefährdungsbeurteilungen für alle Tätigkeiten, die Ihre Mitarbeiter für Ihr
Unternehmen ausführen, erstellt?
Ja
Nein
17. Stellen Sie die geeignete und notwendige Persönliche Schutzausrüstung entsprechend
der durchzuführenden Arbeiten gemäß der von Ihnen erstellten
Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung?
Ja
Nein
18. Sind Ihre Arbeits- und Betriebsmittel für die Ausführung des Auftrags geeignet Ja
Nein
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Werden sie regelmäßig, entsprechend den gesetzlichen Forderungen, auf Fehler bzw.
Beschädigungen überprüft und das Ergebnis dokumentiert?
Ja
Nein
19. Werden die anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe entsorgt? Ja
Nein
20. Zur Bewertung Ihrer Angaben möchten wir Sie bitten, Angaben zur Mitarbeiterzahl
Ihres Unternehmens zu machen.
Ja
Nein
Anzahl insgesamt:
Anzahl Verwaltungsmitarbeiter:
Für Informationen in Zusammenhang mit der Beantwortung des Auskunftsbogens stehen Ihnen unsere
Fachkraft für Arbeitssicherheit und die SHE-Beauftragten gerne zur Verfügung. Bei Bedarf nehmen Sie bitte
über den Projektleiter von TenneT Kontakt auf.
Für die Beantwortung der Fragen danken wir Ihnen und hoffen auf eine sichere Zusammenarbeit
Erklärung des Auftragnehmers:
Hiermit bestätigen wir die Vollständigkeit und Richtigkeit der getätigten Angaben und verpflichten uns im Falle
des Vertragsabschlusses, die geltenden Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften sowie die
Vorgaben der TenneT zu erfüllen. Wir sind damit einverstanden, dass oben getroffene Angaben sowie die
Daten der vor Ort durchgeführten Kontrollen zum Zweck der TenneT-internen Verwendung elektronisch
gespeichert und verwertet werden.
Ort, Datum Unterschrift & Stempel des Auftragnehmers
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Anhang A III. SHE-Unterlagen & SHE-Pläne
Anhang A III 1. Mindestanforderungen für SHE-Unterlagen zu
Vertragsverhandlungen
Wie bereits in der TenneT SHE–Politik, Ziele und Leitlinien und der Safety Vision 2018 genannt, legt die
TenneT größten Wert auf Sicherheit-, Gesundheits- und Umweltschutz. Um diesen Gedanken bereits in der
Vorbereitungsphase von Projekten zu integrieren, werden seitens der TenneT zu Zeiten der
Projektverhandlungen Maßstäbe gesetzt und umfangreiche Unterlagen von unseren potentiellen
Auftragnehmern eingefordert. Die für die Projektverhandlungen geforderten Unterlagen sind der Tabelle
Anhang A.III.1 (unten) zu entnehmen. Die SHE-Unterlagen zu den Projektverhandlungen müssen
projektscharf, sprich eins zu eins im Projekt verwendbar, eingereicht werden. In den Unterlagen können
Platzhalter für erst in der Projetphase bekannte Informationen gelassen werden (beispielsweise für den
zuständigen Projektleiter oder der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit). Nach Abschluss der
jeweiligen Projektverhandlungen werden diese SHE-Unterlagen direkt an das TenneT-Projektteam
übergeben. Die erwarteten SHE-Unterlagen des ANs, sind der Tabelle Anhang A.III.1 zu entnehmen.
„XXX“ Bezeichnung im Dokumentname wird durch zugewiesene Bezeichnung des AN ersetzt.
SHE-Richtlinien und Unterlagen des ANs Dokumentname
Schriftliche Bestätigung über die Kenntnis der
TenneT Offshore SHE-Richtlinie (vgl. Anhang A I) k_Annex_15_XXX_Bestätigung_SHE_AG
Auskunftsbogen zum Arbeits-, Gesundheits- und
Umweltschutz (vgl. Anhang A II) k_Annex_15_XXX_ Auskunftsbogen
Nachweis SHE-Management-System (z.B. SCC,
OHSAS, etc.) k_Annex 15_XXX_SHE-MangSystem
Darstellung Notfallschutzorganisation
(vgl. A.3.1) k_Annex 15_XXX_Notfallschutzorganisation
Darstellung Umweltschutzorganisation
(vgl. A.3.2) k_Annex 15_XXX_Umweltschutzorganisation
SHE-(Master)-Plan
(vgl. S. Anhang A III 2) k_Annex 15_XXX_SHE_Master
SHE-Plan für die jeweiligen Teilprojekte
(vgl. S. Anhang A III 6) k_Annex 15_XXX_SHE_Plan
Gefährdungsbeurteilungen für alle geplanten
Arbeiten (vgl. A.10.2.1) k_Annex 15_XXX_SHE_Gefährdungsbeurteilungen
LTIF-Statistik der letzten drei Jahre
(vgl. S. A.9.3) k_Annex 15_XXX_SHE_LTIF
Tabelle Anhang A.III.1.1: Erwartete SHE-Unterlagen.
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Anhang A III 2. Mindestanforderungen an den projektspezifischen SHE-Master-
Plan
Der Auftragnehmer hat einen projektspezifischen SHE-Master-Plan zu erstellen, der zur Kommentierung
bereits zur Projektverhandlung bei der TenneT einzureichen ist. Im Rahmen des Gesamtprojektes ist für
jedes Teilprojekt / Gewerk ein SHE-Plan zu erstellen, die in den SHE-Master-Plan zu integrieren sind. Mit
dem SHE-Master-Plan soll ein einheitlicher Ansatz zur Kontrolle und Verbesserung der SHE-Vorgaben
während des Gesamtprojekts sichergestellt werden. Die SHE-Pläne müssen alle geplanten Arbeiten, sowohl
vom Hauptauftragnehmer als auch von allen Nachunternehmern, berücksichtigen und in Übereinstimmung
mit den rechtlichen und den TenneT SHE- Vorgaben (gemäß dieser SHE-Richtlinie bzw. der jeweils
geltenden Spezifikation) sein. Darüber hinaus sollen internationale Standards wie z. B. OHSAS 18001 / ISO
14001 zur Anwendung kommen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass allen Mitarbeitern sowie allen Nachunternehmern und
deren Mitarbeitern die Inhalte der SHE-Pläne und deren Umsetzung bekannt sind und dass alle Arbeiten im
Einklang mit den beschriebenen Vorgaben erfolgen.
SHE-Pläne von Nachunternehmern müssen ebenso den Vorgaben entsprechen. Sofern Nachunternehmer
SHE-Pläne als Teil des SHE-Master-Plans erstellen, ist vom Hauptauftragnehmer sicherzustellen, dass alle
Anforderungen entsprechend erfüllt und die SHE-Pläne aufeinander abgestimmt sind.
Die Schnittstellen zwischen den einzelnen SHE-Plänen sind separat zu beschreiben
(Schnittstellendokumente / Bridging documents).
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Die folgenden SHE-Pläne sind Bestandteil des SHE-Master-Plans:
Abschnitt 1 – SHE-Master-Plan - Allgemein
SHE-Politik
Verantwortlichkeiten
Schnittstellen zwischen den einzelnen SHE-Plänen (Organisatorischer Aufbau der Dokumentation)
Abschnitt 2 – SHE-Pläne
SHE-Plan für den Transport der Plattform
Schutz- und Reinigungskonzept der Plattform
Schutz- und Sicherheitskonzept für Installations- und Inbetriebnahmephase der Plattform
(SchuSiKo - siehe auch Anhang A III 5
o Teil A: Übersicht Inhalte und Anwendungsgebiet
o Teil B: Sicherheitstechnische Konstruktion, Kennzeichnung und Ausstattung
der Plattform (SHE-Design-Plan)
o Teil C: Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzkonzept
o Teil D: Notfallmanagementsystem
o Teil E: Konzept zum Umgang mit Betriebsstoffen, Treibstoff, Abwasser und Abfall
Abschnitt 3 - SHE-Plan für den Bau der Land-Konverterstation
Abschnitt 4 - Kabelverlegung
SHE-Plan für die Landkabelverlegung
SHE-Plan für die Kabelverlegung im Wattenmeer
SHE-Plan für die Offshore-Kabelverlegung
Schutz-, Reinigungs- und Entsorgungskonzept für Schiffe und Jack-up Bargen
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Anhang A III 3. Erläuterungen zu SHE-Plänen
Der Mindestinhalte der SHE-Pläne für die einzelnen Projektphasen ist im Folgenden beschrieben. Die
Auflistung dient der Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Einreichen der SHE-Pläne bei TenneT:
Der Konzept des SHE-Masterplans und des SHE-Design-Plans aus der mindestens die
Sicherheitsphilosophie der beteiligten Unternehmen für die SHE-relevanten Aspekte der Anlagen und
Baustellen hervorgeht, die Verantwortlichkeiten innerhalb des Projekts beschrieben werden und der
vorgesehene, organisatorische Aufbau inklusive der Schnittstellen der SHE-Pläne hervorgeht, sind
vor Vertragsvergabe mit den Angebotsunterlagen einzureichen.
Der vorerst finale SHE-Masterplan inklusive der Projektverantwortlichen und der Verantwortlichkeiten
ist spätestens 4 Wochen nach Vertragsvergabe einzureichen.
Die SHE-Pläne der Teilprojekte sind in einer projektfertigen Version bereits bei der
Angebotsübergabe und den Vertragsverhandlungen bei der TenneT einzureichen. Noch nicht
beschreibbare Positionen oder Nachunternehmer sind hierin als Platzhalter vorzusehen.
Die finalen SHE-Pläne der Teilprojekte sind bei TenneT spätestens 8 Wochen vor Baubeginn bzw. 8
Wochen vor Einreichung bei der Genehmigungsbehörde (bspw. BSH) auf Deutsch einzureichen.
SHE-Pläne für die Land- und Wattkabelverlegung (inkl. Schutz-, Reinigungs- und
Entsorgungskonzept für Schiffe und Jack-up Bargen) sowie für die Land-Konverterstation sind
mindestens 8 Wochen vor Baubeginn zu übergeben.
SHE-Pläne für die Seekabelverlegung (inkl. Schutz-, Reinigungs- und Entsorgungskonzept) sind
analog der Auflagen der genehmigenden Behörde mindestens 8 Wochen (ggf. 8 Monate, je nach
Genehmigungsbehörde) vor Baubeginn an die TenneT zu übergeben.
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Anhang A III 4. Mindestanforderungen an das Schutz- und Sicherheitskonzept
(SchuSiKo) für die Installation und Inbetriebnahme der Plattform
Der Mindestinhalte des SchuSiKos für die einzelnen Projektphasen ist im Folgenden beschrieben. Die
Auflistung dient der Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Einreichen des SchuSiKo bei TenneT:
Der Entwurf / das Konzept des SHE-Masterplans und des SHE-Design-Plans (Abschnitt 2 – SchuSiKo
Teil B) aus der mindestens die Sicherheitsphilosophie für die SHE-relevanten Punkte der Plattform
hervorgeht, sind vor Vertragsvergabe mit den Angebotsunterlagen einzureichen.
Das Schutz- und Sicherheitskonzept (SchuSiKo) spätestens 8 Monate vor Baubeginn bzw.
Installation. Spätestens 6 Monate vor Installation bzw. Verlegung müssen die Dokumente im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens bei den Genehmigungsbehörden zur Prüfung eingereicht werden.
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Anhang A III 5. Aufbau des Schutz- und Sicherheitskonzepts (SchuSiKo) für die
Installation und Inbetriebnahme der Plattform
Teil A: Übersicht Inhalte und Anwendungsgebiet
Geltungsbereich
Gliederung und Betriebs- bzw. Projektbeschreibung
Unternehmenspolitik bzgl. Sicherheit und allgemeine Ziele
Organisation Arbeitsschutz und Betriebs- bzw. Projektverantwortlichkeit
Brückendokumente
Teil B: Sicherheitstechnische Konstruktion, Kennzeichnung und Ausstattung der Plattform
Aufbau und Konstruktion
o Plattformstandortkoordinaten
o Hauptabmessungen der Plattform
o Umweltbedingungen
o Eigenbedarfsversorgung
o Windparkversorgung
o Onshore-Versorgung
Erfüllung von BSH-Standards und Zertifizierungen
Zugangssysteme Schiff und Helikopter
o Boatlanding
o Helicopterlanding
o Kollisionsverhalten Gründungsstruktur
o Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikoanalysen
Sicherheitstechnische Ausstattung der Plattform
Kommunikationssysteme
o Telefonanlagen
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Überwachungssysteme
o Kamerasysteme (CCTV-Systeme)
o Onshore-System
o Fernüberwachung und Steuerung der Anlage
o Zutrittsüberwachung
o Alarmierungssysteme
o Schutz gegen elektrische- und elektromagnetische Gefahren
o Notstromsysteme
o Flucht- und Rettungskonzept
o Erste Hilfe Ausrüstung
o Rettungseinrichtungen
o Emergency Position Indication Radio Beacon (EPIRB)
o Automatic Identification System (AIS)
o Wetterstation
Weitere baulich Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
Kennzeichnung von Anlagen- und Gefahrenbereichen
o Verbot-, Gebot-, Warn- und Hinweiskennzeichnung
o Rohrleitungskennzeichnung und -markierung
o Raumkennzeichnung
o Anlagen- und Systemkennzeichnung
Verkehrswege-, Transport- und Lagerkonzept
o Verkehrswege
o Transport- und Lagerkonzept
o Mobile und stationäre Transportgeräte
o Krananlage
o Aufzugsanlagen
o Lagerplätze
o Konzept für Lagerung von Gefahrstoffen
o Unterkunft mit Sozialeinrichtungen
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Frischwasseraufbereitung, Aufbewahrung und Überwachung
o Frischwassergewinnung
o Kreislaufreinigung
o Konservierung
o Lagerung und Prüfung von Frischwasser
o Aufbewahrung von Lebensmitteln
Aufenthaltsräume
o Mess Room
o TV-Lounge
o Changing Rooms
o Fitness-Raum
o Seemanns-Schutzraum – Seaman`s Shelter
Sicherungssysteme an Leitern, Treppen, Personentransportmitteln und sonstigen höhergelegenen
Arbeitsplätzen
o Steigleitern
o Sicherungssystem an der Bootslandung
o Treppenaufgänge
o Sicherungssysteme und Anschlagpunkte an höhergelegenen Arbeitsplätzen
Technischer und baulicher Brandschutz
o Sicherheits-Philosophie und Design Prozess
o Passiver Brandschutz
o Rauch- und Brandmeldeanlagen
o Aktiver Brandschutz
o Hydrantenfeuerlöschsystem
o Gaslöschanlage
o Schaumfeuerlöschanlage
o Feuerlöschsystem auf dem Helikopterdeck
o Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
o Feuerlöschpumpensystem
o Pläne
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Sicherheitstechnische Einrichtungen Helikopter Deck
o Befeuerung und Kennzeichnung
o Zu- und Abgänge
o Löschanlage
o Absturzsicherung
o Netz für das Helikopterdeck
o Reinigung des Helikopterdecks
o Auffangvorrichtungen für Regen-, Spül- und Löschwasser
o Notfalleinrichtungen
Teil C: Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzkonzept
Arbeitsschutzorganisation / Verantwortlichkeiten
o Geschäftsführung
o Einsatz von Auftragnehmern
Arbeitsschutzorganisation
o Organisationseinheiten und Funktionen
o Bemannungskonzept
o Personenqualifikation
o Rollen auf der Plattform
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Ablauforganisation auf der Plattform
o Grundsatz
o Notfallmanagement
o Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
o Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
o Allgemeine Sicherheitshinweise
o Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes
o Pflichten der Mitarbeiter
o Ordnung und Sauberkeit
o Mutter-Tochter-Konzept
o Einsatz von Jack-up Bargen
Arbeitsorganisation auf der Plattform
o Regelungen zu Arbeitszeiten, Einsatzzeiten und Reisezeiten
o Personalerfassungssystem
o Berichts- und Meldewesen
o Wirksamkeits- und Maßnahmenkontrollen
o Regelmäßige Übungen
o Ungeplante Arbeiten
o HAZID- und HAZOP-Studien
o Persönliche Schutzausrüstung
o Unterweisungen
o Transfer zur Plattform
o Toolbox Talks / Sicherheitskurzgespräche
Anforderungen an Anlagen und Betriebsmittel
o Einsatz von Maschinen und Geräten
o Betriebsanweisungen
o Gleichwertigkeitsklausel
o Einsatz von Schiffen
o Kranarbeiten im Offshore-Bereich
o Taucharbeiten / Arbeiten unter Wasser
o Installation und Einsatz von Gerüsten
o Heben, Tragen und Transportieren von Material
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o Zertifikat für Arbeiten an SF6-Anlagen
o Heißarbeiten
o Arbeiten an und in der Nähe elektrischer Anlagen
o Arbeiten mit Absturzgefahr
o Arbeiten in engen, abgeschlossenen Räumen
o Umgang mit Gefahrstoffen
Teil D: Notfallmanagement-System
Begriffsbestimmungen
o Komplexe Schadenslage / Rettungssituation
o Notfall
o Seenotfall
o Betriebsstörung
o Rettungskette
o Telekonsultation
Notfallschutzorganisation
o Überbetrieblicher Notfallschutz
o Betrieblicher Notfallschutz
o Betrieblicher Notfallschutz Fremdfirmen
Notfallschutzdokumente
o Plattformspezifischer Notfall- und Alarmplan
o Plattformspezifische Notfall- und Musterverfahrensanweisung
o Medizinisches Notfallhandbuch Offshore
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Notfallübungen
o Vollübungen
o Planübungen (Table Top Exercise)
o Notfallübungen und Training Offshore (Emergency Drills and Training)
o Dokumentation
Tests der Alarm- und Kommunikationseinrichtungen
Teil E: Konzept zum Umgang mit Betriebsstoffen, Treibstoff, Abwasser und Abfall
Abfallkonzept
o Allgemeines
o Rechtliche Grundlagen
o Abfallkonzept
o Beschreibung des Abfallkonzeptes für die Art und Menge der Abfälle
Trennung der Abfallfraktionen und Kennzeichnung der Sammelbehälter
o Transport- / Entsorgungswege
o Abfallplan, Dokumentation und Aushänge
o Beförderungs- und Entsorgungsunternehmen
o Schulung des Personals
o Rückbau
Abwasserkonzept
o Schwarzwasser
o Grauwasser
o Abwasserhaltetank
Betriebs- und Treibstoffkonzept
o Betankungsanlage
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Betankungskonzept für Öl und Diesel
o Vorbereitung
o Bunkermeeting
o Reinigen von ölhaltigem Bilgenwasser
Eingesetzte Betriebsstoffe
o Stoffliste
o Sicherheitsdatenblätter
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Anhang A III 6. Inhalte der SHE-Pläne (Konzepte) für die verschiedenen Projekt-
bzw. Betriebsphasen (Mindestanforderungen)
Für jede/-s Betriebsphase / Projektphase / Teilprojekt ist ein SHE-Plan/-Konzept zu erstellen, in dem
beschrieben ist, wie alle Anforderungen für die Fertigstellung der Arbeiten hinsichtlich Arbeitssicherheit,
Gesundheits- und Umweltschutz (SHE) im Einzelnen erfüllt und umgesetzt werden. SHE-Anforderungen
ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben, internationalen Übereinkommen, den TenneT-Vorgaben
(gemäß der vertraglich gültigen TenneT SHE-Richtlinie, aber auch z. B. der TOG Plattform-Spezifikation)
und den Auflagen der Genehmigungsbehörde.
In jedem SHE-Plan müssen die im Nachfolgenden aufgelisteten Punkte mindestens beschrieben sein. Die
folgende Liste gibt einen Überblick über die Mindestinhalte, die von der deutschen Genehmigungsbehörde
(BSH) und der TenneT gefordert werden. Die Liste erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Beschreibung der Umsetzung der Anforderung, sollte keine bloße Wiederholung der Rechtsvorschriften,
Normen oder der SHE-Richtlinie sein, insbesondere SHE-Ziele und -Maßnahmen sollten 'SMART' formuliert
werden.
In diesem Zusammenhang bedeutet 'SMART':
Spezifisch für das Projekt/Teilprojekt
Messbar
Akzeptabel und attraktiv
Realistisch
Terminiert
Hinweis: Für Plattform-Aktivitäten ist insbesondere der DNV_OS-J201 Standard zu beachten.
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Inhalte der SHE-Pläne:
Projekt- / Betriebsbeschreibung, geplante Aktivitäten
Geltungsbereich des SHE-Plans
Begriffe, Definitionen, Abkürzungen, regelmäßige Aktualisierung der SHE-Pläne
SHE-Politik
o des Hauptauftragnehmers und der Subunternehmer
Politik
SHE-Projektziele (‚SMART‘ formuliert)
Anwendung geltender Rechtsvorschriften
Berücksichtigung besonderer lokaler Gegebenheiten
o Grundsätze zu Alkohol und Drogen
o Arbeitszeit-Politik
Struktur und Verantwortlichkeiten
o Projekt- / Betriebsorganigramm mit Kontaktdaten
Allgemein
Projekt- / Betriebs-SHE-Organisation
o Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, Matrix für jeden Standort, Baustelle, Plattform
und/oder Schiff:
Allgemeine Verantwortlichkeiten für die Projekt- bzw. Betriebsphase / das Teilprojekt,
Beschreibung der Verantwortung der Projekt bzw. Betriebsleitung; Verpflichtung um
einen sicheren Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten; Berücksichtigung der eigenen
Mitarbeiter, als auch Subunternehmer und Lieferanten
Verantwortung hinsichtlich SHE für die Projekt- bzw. Betriebsphase und für jede
Baustelle / jedes Schiff (einschl. Abfallentsorgung und Gewässer- sowie Bodenschutz)
Zuständigkeiten hinsichtlich SHE für die Projekt- bzw. Betriebsphase und für jede
Baustelle/ jedes Schiff (einschl. Abfallentsorgung und Gewässer- sowie Bodenschutz)
Aushang / Veröffentlichung der wichtigsten Ansprechpartner mit Kontaktdaten
Für Schiffe: Zugangskontrolle zum Schiff, Personen an Bord, Höchstbesatzung
o SHE-Management des Hauptauftragnehmers und Nachunternehmer
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Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen
o Bestellung eines Arbeits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) (bereits in der
Planungsphase) gemäß Baustellenverordnung
o Anpassen der Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdungen,
die durch Arbeiten anderer Auftragnehmer sowie von Gefährdungen, die durch vor Ort
befindliche Anlagen, ausgehen können.
Kommunikation und Dokumentenlenkung
o Kommunikationsmatrix zwischen Auftraggeber (TenneT), Auftragnehmer, Nachunternehmer
und Behörden
o Dokumentation und Datenlenkung (Prozesse zur Erstellung von Dokumenten und
Aufzeichnungen, deren Aktualisierung, Publikation und Verteilung etc.)
o Übergabe der SHE-Dokumentation an den Auftraggeber (TenneT)
o Meldung von Vorfällen, Unfällen, Beinahe-Unfällen, unsicheren Situationen und
umweltrelevante Ereignissen sowie Störungen. Art der Aufzeichnung (einschl. Formulare) und
Berichtswesen an die betreffenden Parteien (einschl. TenneT / MOC)
o SHE-Besprechungen zwischen AN und AG (Protokolle)
o Projekt- bzw. Betriebsberichte
o Für schwimmende Einheiten: Funkkommunikation, regelmäßige Kontrollen (auch bzgl.
Umweltschutz)
Einsatz von geeignetem Personal
o Ärztliche Untersuchungen, Anforderungen für bestimmte Projekt- bzw. Betriebsaktivitäten
o Eignung, Ausbildung, Schulung und regelmäßige Unterweisung, Anforderungen und
Dokumentation (Aufzeichnungen, Zertifikate, Terminverfolgung und Nachweiskontrolle,
Prozessbeschreibung)
o Qualifikations- und Trainingsmatrix
o Nachweisführung
o Personenmeldesystem (Kontrollsystem, wie viele und welche Personen vor Ort sind)
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Sicheres Arbeiten – Organisation (Planung, Gefährdungsbeurteilungen, SHE-Besprechungen, etc.)
o Planung der Projekt- bzw. Betriebsaktivitäten
o HAZID- / HAZOP-Meetings (Prozessbeschreibung, Dokumentation, etc.)
o Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation für alle Tätigkeiten (Beschreibung angewandter
Methoden, Maßnahmenkontrolle, Terminverfolgung, etc.)
o Prozessbeschreibung für ungeplante Tätigkeiten
o Arbeitsabläufe, Prozessbeschreibungen, Bedienungsanleitungen
o Wartungs- und Instandhaltungskonzept
o Prozessabläufe für den Einsatz nur geprüfter Werkzeuge und Arbeitsgeräte
o Arbeitserlaubnissystem, einschl. zugehöriger Formulare und der Dokumentation
o Toolbox Talks / Durchsprache der Arbeiten vor Arbeitsbeginn / Sicherheitskurzgespräche
einschl. möglicher Gefährdungen und zu treffende Schutzmaßnahmen
o Kontrollen, Inspektionen, Audits und Begehungen vor Ort, um die Umsetzung der SHE-
Anforderungen zu überprüfen, Intervall
Sicheres Arbeiten – Abläufe, Einrichtungen, Maßnahmen
o Verkehrssicherungspflichten
o Persönliche Schutzausrüstungen (PSA): Bereitstellung, Benutzung, Unterweisung
o Regelmäßige Prüfung, Wartung und Instandhaltung von verwendetem Werkzeug,
Arbeitsgeräten, Ausrüstung etc. (Prüf- und Wartungsplan, Zertifizierung, Dokumentation)
o Transport von Material
o Umgang mit Gefahrgut
o Umgang mit Gefahrstoffen (Notfall-Maßnahmen)
o Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen
o Arbeiten mit Absturzgefahr
o Kranarbeiten
o Taucharbeiten / Arbeiten unter Wasser
o Schweißarbeiten / Heißarbeiten
o Arbeiten in engen Räumen
o Minimierung von Lärm und Vibrationen
o Aufräumen der Baustelle nach Abschluss der Arbeiten
o Abfallkonzept
o Minimierung von Bodenbeanspruchung
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o Umweltschutz-Maßnahmen (v. a. Gewässer- und Bodenschutz)
Spezielle SHE-Anforderungen an die Projekt- bzw. Betriebsaktivitäten
o Transport von Personen, besondere Berücksichtigung für den Boots- und Helikoptertransfer
o Einschränkungen beim Bootstransfer
o Arbeiten mit radioaktiven Quellen (z. B. Röntgenröhren (= NDE))
o SHE-Anforderungen beim Einsatz einer Jack-up Barge (Hubplattform)
Notfallvorsorge und Notfallschutzmaßnahmen
o Notfall-Kommunikationsmatrix und Notfalltelefonnummern (Differenzierung in verschiedene
Notfallszenarien, z. B. Personenunfall, Feuer, Schiffseinsätze, Umweltverschmutzung etc.)
o Rettungskette und Anlagenüberwachung
Ablaufbeschreibung
Auflistung, Einsatz von geeigneten Rettungsmitteln (z. B. Höhenrettungsgerät,
Rettungsboote, Rettungsringe, Krankentragen, Verbandkästen etc.) einschl. Hinweise zu
deren Betriebsanweisungen, regelmäßige Übungen etc.
o Notfallübungen (Trainingsplan einschl. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten)
o Notsignale auf Offshore-Baustellen
o Aushänge der Notfallschutzorganisation (Festlegen geeigneter Stellen vor Ort)
Für schwimmende Einheiten: Festlegung von Maßnahmen um schwimmenden Einheiten im Notfall
vor Ort zu helfen
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Anhang A IV. Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke
und Informationen
Grundsätzlich ist bei der Anwendung der Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen darauf zu
achten, dass jeweils die höherwertigen Anforderungen umzusetzen sind. Nähere Festlegungen hierzu sind
auch in den technischen Spezifikationen der TenneT zu finden.
Arbeits- und Umweltschutzgesetze und Verordnungen
AbwV Abwasser-Verordnung
AbwAG Abwasserabgaben-Gesetz
ArbSchG Arbeitsschutz-Gesetz
ArbStättV Arbeitsstätten-Verordnung
ArbZG Arbeitszeit-Gesetz
AVV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-
Verordnung) BaustellV Baustellen-Verordnung
BetrSichV Betriebssicherheits-Verordnung
BImSchG Bundes-Immissionsschutz-Gesetz
BioStoffV Biostoff-Verordnung
BNatSchG Bundesnaturschutz-Gesetz
BBodSchG Bundesbodenschutz-Gesetz
BBodSchV Bundesbodenschutz-Verordnung
ChemG Chemikalien-Gesetz
ChemVerbotsV Chemikalien-Verbots-Verordnung
FlugfunkV Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlsBergV Bergverordnung für den Festlandsockel
GefStoffV Gefahrstoff-Verordnung
GrwV Grundwasser-Verordnung
GSG Gerätesicherheits-Gesetz
IfSG Infektionsschutz-Gesetz
KrWG Kreislaufwirtschafts-Gesetz
LärmVibrationsArbschV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung
LasthandhabV Lastenhandhabungs-Verordnung
LMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung
Offshore-ArbZV Offshore Arbeitszeit-Verordnung
OGewV Oberflächengewässer-Verordnung
PSA-BV PSA-Benutzungs-Verordnung
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RöV Röntgen-Verordnung
StrlSchV Strahlenschutz-Verordnung
USchadG Umweltschadens-Gesetz
WHG Wasserhaushalts-Gesetz
8. GPSGV Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
Schutzausrüstungen
9. GPSGV Maschinen-Verordnung
14. GPSGV Druckgeräte-Verordnung
4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
12. BImSchV Störfall-Verordnung
32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärm-Verordnung
Technische Regeln zu Gesetzen und Verordnungen
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.5/1.2 Fußböden
ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
ASR A1.7 Türen und Tore
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von
Gefahrenbereichen ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A3.4 Beleuchtung
ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
ASR A3.5 Raumtemperatur
ASR A3.6 Lüftung
ASR A4.1 Sanitärräume
ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
ASR A4.4 Unterkünfte
RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
TRB Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter
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TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRBA Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe
TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRR Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen
TRwS Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe
Vorschriften der „Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung“
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
DGUV Vorschrift 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
DGUV Vorschrift 9 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
DGUV Vorschrift 11 Laserstrahlung
DGUV Vorschrift 15 Elektromagnetische Felder
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten
DGUV Vorschrift 52 Krane
DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub und Zuggeräte
DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge
DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge
DGUV Vorschrift 83 Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt
Regeln der „Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung“
DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention
DGUV Regel 103-011 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
DGUV Regel 103-013 Elektromagnetische Felder
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Schutzkleidung
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz
DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
DGUV Regel 112-193 Benutzung von Kopfschutz
SHE-Richtlinie Revision 5.0
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Revision: 5.0
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DGUV Regel 112-194 Einsatz von Gehörschutz
DGUV Regel 112-195 Einsatz von Schutzhandschuhen
DGUV Regel 112-198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
DGUV Regel 112-199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus
Höhen und Tiefen
DGUV Regel 112-201 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
DGUV Regel 100-500 Betreiben vor Arbeitsmitteln
Informationen der „Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung
DGUV Information
204-006 Anleitung zur Ersten Hilfe
DGUV Information
211-001 Übertragung von Unternehmerpflichten
DGUV Information
211-003 Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
DGUV Information
212-515 Persönliche Schutzausrüstung
DGUV Information
211-005
Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes
DGUV Information
231-001
Arbeiten in engen Räumen
DGUV Information
209-004 Sicherheitslehrbrief Umgang mit Gefahrstoffen
DGUV Information
209-012 Kranführer
DGUV Information
209-013 Anschläger
DGUV Information
211-010 Sicherheit durch Betriebsanweisungen
DGUV Information
203-005
Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach
Einsatzbedingungen DGUV Information
203-006
Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau-
und Montagestellen
DGUV Information
208-019 / BGI 720 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen
SHE-Richtlinie Revision 5.0
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DGUV Information
209-021
Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten,
Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern,
Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen
DGUV Information
203-007 Windenergieanlagen
DGUV Empfehlung Ersten Hilfe in Offshore-Windparks
DGUV Information
250-006
Merkblatt für die Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in
Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten)
DGUV Information
208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
DGUV Information
208-019 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen
DGUV Information
213-013
SF6-Anlagen und -Betriebsmittel
DGUV Information
203-016
Kennzeichnungen von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit UN
> 1 kV
DGUV Information
203-028 Arbeiten mit Kabelschneidgeräten
DGUV Information
203-032
Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und
Montagestellen DGUV Information
203-035 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung
DGUV Information
212-024 Gehörschutz
Normen und VDI-Richtlinien
Aufgrund der Vielzahl der DIN-Normen und VDI-Richtlinien wird an dieser Stelle keine umfassende Liste
geliefert, sondern nur exemplarisch mitgeltende Regeln aufgezählt. Weitere Normen und Vorschriften werden
auch in der jeweils gültigen TenneT – Spezifikationen zu den verschiedenen Bauwerken aufgezählt.
DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
DIN 5053 Beleuchtung mit künstlichem List, Richtwerte für Arbeitsstätten in
Innenräumen und im Freien
SHE-Richtlinie Revision 5.0
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DIN 20066 Fluidtechnik - Hydraulikschlauchleitungen - Maße, Anforderungen
DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1000 V DIN VDE 0105 Betrieb von elektrischen Anlagen
DIN VDE 0113 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen
DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen
DIN VDE 0140 Schutz gegen elektrischen Schlag – Gemeinsame Anforderungen für
Anlagen und Betriebsmittel
DIN VDE 0141 Erdungen für spezielle Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1
kV
DIN 87903 Schiffe und Meerestechnik – Sicherheitspläne für Brandschutz,
Rettungsmittel und Fluchtwege
DIN ISO 17631 Schiffe und Meerestechnik – Sicherheitspläne für Brandschutz,
Rettungsmittel und Fluchtwege - Anordnung DIN ISO 14122-4 Ortsfeste Steigleitern
Allgemeine Schifffahrtsvorschriften
GGVSee Gefahrgutverordnung See
IALA International Association of Lighthouse Authorities
ICAO Internationale Zivilluftfahrt – Organisation
IMCA DO International Marine Contractors Association
IMCA D034 Norway/UK Regulatory Guidance for Offshore Diving
IMO International Maritime Organisation
JAR OPS 3 Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in
Hubschraubern
KüSchV Verordnung über die Küstenschifffahrt
KVR Kollisionsverhütungsregeln
MARPOL 73/78 International Convention for the Prevention of Pollution from Ships
SchKrFürsV Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
SchSV Schiffsicherheitsverordnung
SeeAnlV Seeanlagenverordnung
SeeAufG Seeaufgabengesetz
SeeSchStrO Seeschifffahrtsstraßenordnung
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SeeStrO Seestraßenordnung
SOLAS 74 International Convention for the Safety of Life at Sea
SRU Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
STCW 95 International Standards of Certification, Training and Watchkeeping for
Seafarers
Genehmigungsauflagen vom BSH
BSH Standard Konstruktive Ausführung von Offshore- Windenergieanlagen (2007)
BSH Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf
die Meeresumwelt (STUK 3, 2007)
BSH Standard Baugrunderkundung für Offshore-Windenergieparks (2008)
Informationen für die Schifffahrt
Nachrichten für Seefahrer, Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt
Nautische Warnnachrichten vom Seewarndienst Emden (NWN)
Regionale Bekanntmachungen für die Seefahrer der Wasser- und Schifffahrtsämter
Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
Internationale Standards für Offshore-Plattformen
DNV-OS-J201 Offshore Substations for Wind Farms, October 2009
DNV-OS-C101 Design of Offshore Steel Structure, October 208
DNV-OS-D201 Electrical Installations. October 2008
DNV-OS-D202 Automation, Safety and Telecommunication Systems, October 2008
DNV-RP-C203 Fatigue Strength Analysis of Offshore Steel Structures, April 2008
DNV MARINE OPERATIONS:2000
Rules for Planning and Execution of Marine Operations
NORSOK C-001 Living quarters area
NORSOK S-001 Technical Safety
NORSOK S-002 Working environment
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Berichtigungsservice für nautische Veröffentlichungen nach den Nachrichten für Seefahrer (NfS)
Seekarten-Berichtigungen
Seebücher-Berichtigungen
Leitlinien / Leitfäden
Leitfaden Taucherarbeiten Offshore des DNV GL SE
Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen für Arbeitnehmern auf Offshore-Windenergieanlagen
und anderen Offshore-Plattformen der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften e.V.)
Arbeitshilfen Kampfmittelräumung (Baufachliche Richtlinien zur wirtschaftlichen Erkundung, Planung
und Räumung von Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes)“ des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
Die aufgelisteten Gesetze und Verordnungen beziehen sich immer auf die aktuell gültige Fassung.
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Anhang A V. Formblatt ASG1 der TenneT
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Anhang A VI. Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen GU
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Anhang A VII. Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei
der TenneT in den Betriebsphasen
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Anhang A VIII. Ereignisbericht
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Anhang A IX. Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
1.2 Zielsetzung
1.3 Begriffsbeschreibungen
1.4 Abkürzungsverzeichnis
1.5 Geltende Vorschriften
2. Projektbeschreibung
2.1 Projektziel
2.2 Auftragnehmer
2.3 Auftraggeber
2.4 Genehmigungen
3. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
3.1 Verantwortliche Personen
3.2 Funktionsbeschreibungen
3.3 Überwachung und Berichterstattung
4. Ablaufplanung
4.1 Beschreibung des Arbeitsablaufs
4.2 Anzuwendende Arbeitsverfahren
4.2.1 Anwendungsbereiche
4.2.2 Genehmigungs- und Zulassungspapiere
4.2.3 Testergebnisse
4.2.4 Betriebsanleitungen
4.3 Eingesetzte Werkzeuge und Geräte
4.3.1 Anwendungsbereiche
4.3.2 Betriebsanweisungen
4.3.3 Prüffristen
4.3.4 Personalanforderungen
4.3.5 Genehmigungs- und Zulassungspapiere
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4.4 Eingesetzte Gefahrstoffe
4.4.1 Anwendungsbereiche
4.4.2 Betriebsanweisungen
4.4.3 Sicherheitsdatenblätter
4.5 Personalplanung
4.5.1 Anzahl
4.5.2 Personalanforderungen
4.6 Entsorgung
4.6.1 Abfallsammlung
4.6.2 Abfalltransport
4.6.3 Entsorgungsfachbetrieb
5. Gefährdungsbeurteilung
5.1 Gefährdungen
5.2 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
5.3 Grenzwerte für Wetter- und Umgebungsbedingungen
5.4 Risikobewertungen
6. Betriebsanweisungen
6.1 Gefährdungen aus der Gefährdungsbeurteilung (GFB)
6.2 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (gemäß GFB)
7. Notfallorganisation
7.1 Notfallpläne
7.2 Notfallübungen
8. Anlagen
8.1 Checklisten
8.2 Spezifikationen
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Anhang A X. Regelungen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von
Windparkbetreibern im Offshore-Bereich
Werden Mitarbeiter des AG oder AN auf Offshoreanlagen bzw. -baustellen von Windparkbetreibern
eingesetzt, sind mindestens die Anforderungen dieser SHE-Richtlinie und vergleichbare Anforderungen der
Windparkbetreiber einzuhalten. Darüber hinaus sind die entsprechenden Anforderungen der
Windparkbetreiber, Bauherren oder dessen beauftragten Dritten zu beachten. So ist es beispielsweise
möglich, dass die Windparkbetreiber Trainings nach GWO-Standard fordern, was die AN entsprechend
berücksichtigen und bereits zu Zeiten der Vertragsverhandlungen im Angebot einbeziehen müssen.
Grundsätzlich ist durch den AN sicherzustellen, dass die höherwertigen Anforderungen zur Anwendung
kommen. Für Arbeiten auf den entsprechenden Anlagen oder Baustellen hat sich der AN mit dem
Windparkbetreiber, dem Bauherren oder dessen beauftragten Dritten hinsichtlich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes abzustimmen, insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen
gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander
abstimmt. Des Weiteren ist zwischen dem Windparkbetreiber und dem AN Einigkeit darüber zu erzielen, wer
für eine geeignete Notfallschutzorganisation Sorge zu tragen hat, damit die Funktionalität der Rettungskette
jederzeit gewährleistet ist. Die entsprechenden Festlegungen sind mit eindeutiger Zuweisung von
Verantwortlichkeiten schriftlich zu dokumentieren. Zusätzlich ist die Zuständigkeit für einen sicheren
Transfer-, Zugang-, Aufenthalt und Benutzung von Unterkünften, Sozialeinrichtungen und
Baustelleneinrichtungen wie Gerüsten, Maschinen und Werkzeugen eindeutig schriftlich festzulegen. Vor
Beginn der Arbeiten sind die Arbeitsabläufe und die Schutzmaßnahmen mit allen beteiligten Unternehmen
aufeinander abzustimmen (z. B. im Rahmen einer HAZID-Studie).
Die Kommunikation sowie der Daten- und Dokumentenaustausch zur Planung der Arbeiten hat grundsätzlich
über den Verantwortlichen der TenneT zu erfolgen. Abweichende Regelungen sind nur in Einzelfällen und
nach Zustimmung der TenneT Geschäftsleitung zulässig.
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Anhang A XI. Regelungen für Arbeiten in Werften oder anderen
Fertigungsstätten von Zulieferern der TenneT oder des AN´s
Beim Einsatz von Mitarbeitern des AG oder AN in Werften oder anderen Fertigungsstätten von Zulieferern
sind durch den Betreiber der Fertigungsstätte oder AN SHE-Pläne vorzulegen, die die jeweils zutreffenden
Inhalte der Anforderungen aus der TenneT SHE-Richtlinie widerspiegeln. In den Bereichen, in denen die
deutsche bzw. europäischen Arbeitsschutzgesetzgebung und berufsgenossenschaftliche Vorschriften keine
Geltung finden, müssen SHE-Pläne inkl. Gefährdungsbeurteilungen vorgelegt werden, die mindestens die
Schutzziele von TenneT SHE-Standards und -Regelungen erfüllen. Eine entsprechende Koordination und
Abstimmung der Arbeiten vor Ort hat konform zu Anhang A X dieser SHE-Richtlinie zu erfolgen.
Die Firmenphilosophie von TenneT ist, dass die Mitarbeiter unserer AN denselben Schutz vor Unfällen und
Gesundheitsgefahren haben, wie unsere eigenen Mitarbeiter. Damit wir im Rahmen unserer Fürsorgepflicht
nachverfolgen können, dass Personen die im Zusammenhang mit TenneT-Projekten tätig werden, den
gleichen Schutz erhalten, sind entsprechend der nachfolgenden Tabelle Vorfälle, die sich in
Fertigungsstätten ereignen an TenneT zu berichten.
Vorfall Telefonische Info an MOC
Ereignisbericht Unfallunter-suchungsbericht
Schwerer Arbeitsunfall
(Notarzteinsatz / Rettungsdienst / Krankenhauseinlieferung)
sofort innerhalb
von 24 h
innerhalb
2 Wochen
Arbeitsunfälle Monatliche
Zusammenfassung
Beinahe Unfall
(mit hohem Gefahrenpotenzial)
sofort innerhalb
von 24 h
innerhalb
2 Wochen
Vorfall
(mit hohem Gefahrenpotenzial)
sofort innerhalb
von 24 h
innerhalb
2 Wochen
Schwerer Unfall mit Umweltschaden
sofort innerhalb
von 24 h
innerhalb
2 Wochen
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Anhang A XII. Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und
der TOG
Allgemeine Kriterien
Safety Talks sind Sicherheitskurzgespräche, ähnlich wie Toolbox Talks, die vor Ort auf der Baustelle durch
die verantwortliche Person direkt mit den Mitarbeitern über die jeweils auszuführende Tätigkeit geführt
werden. Im Unterschied zu den Tool Box Talks soll bei den Sicherheitskurzgesprächen oder auch Safety
Talks der Fokus auf sicherheitsrelevantem Verhalten und verhaltensorientierten Maßnahmen liegen. Safety
Talks können mit den bereits bekannten Tool Box Talks vereint werden.
Safety Talks sind kurze, offene Gespräche in Dialogform, die von der verantwortlichen Person vor Ort direkt
mit den auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern, geführt werden. Im Gegensatz zum Frontalunterricht soll es in
Richtung einer moderierten Gesprächsführung gehen, in der die Personen vor Ort aktiv zur Mitarbeit und
Lösungsfindung motiviert werden und ihr sicherheitsgerechtes Denken und Verhalten schult. Die Ergebnisse
der Safety Talks sind im TenneT Formblatt (Anhang A XII, SHE-Richtlinie) zu dokumentieren und vor Ort
aufzubewahren. Die dokumentierten Ergebnisse sind dem TenneT Personal auf Verlangen vorzuzeigen oder
zuzusenden.
Kriterien zur Durchführung von Safety Talks auf TenneT Baustellen:
Integration der Safety Talks / Sicherheitskurzgespräche in die täglichen durchgeführten Tool Box Talks
zur Durchsprache der durchzuführenden Tätigkeiten und Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn von
Arbeiten, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort (Arbeitsumfeld, Wetter,
andere Arbeiten, etc.)
Im Rahmen der Tool Box Talks sind einzelne Tätigkeiten / Themen der bevorstehenden Arbeiten mit
dem Fokus auf sicherheitsgerechtem Verhalten zu betrachten.
In Dialogform sind vom Verantwortlichen vor Ort (z.B. Baustellenleiter, Arbeitsverantwortlicher, OIM /
GSM / NOM) mit den Personen, die vor Ort die Arbeiten ausführen, offene, risikoabwägende
Gespräche, über die Tätigkeit zu führen.
Gefahren, deren Ursachen und verhaltensorientierte Maßnahmen sind zu identifizieren und klare
Umsetzungsvereinbarungen zu treffen.
Die Ergebnisse sind im TenneT Formblatt Safety Talk zu dokumentieren und vor Ort aufzubewahren.
Dauer eines Safety Talks ca. 5 - 15 min
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Auswahl der Themen und Tätigkeiten für Safety
Welche Themen und Tätigkeiten im Rahmen eines Safety Talks durchgesprochen werden und wie häufig,
richtet sich in erster Linie nach der Einstufung der Gefährdungen. Ferner ist zu betrachten, wie häufig die
Tätigkeiten durchgeführt werden und die Arbeitsumgebungen wechseln, da sich hieraus neu zu bewertende
Gefährdungen ergeben.
Vorteile von regelmäßig geführten Safety Talks
Personen, die auf unseren Baustellen Arbeiten verrichten, setzen sich aktiv und intensiv mit der
sicheren Arbeitsdurchführung auseinander.
Gute und machbare Lösungsvorschläge werden durch die Besprechung der Schwachstellen und
Probleme entwickelt.
Personen vor Ort diskutieren bewusst über geltende Sicherheitsregeln.
Systematische Gespräche über Gefährdungen und Verhaltensregeln unterstützen sicherheitsgerechtes
Denken und Verhalten.
Verhaltensregeln werden von den Personen mitbestimmt, wodurch sich die Akzeptanz für die Regeln
erhöht.
Die Mitarbeiter werden aktiv integriert, dadurch erhöht sich ihre Eigenverantwortung.
Safety Talk / Sicherheitskurzgespräch
Ein Safety Talk ist ein Sicherheitskurzgespräch, das der direkte Vorgesetzte oder die verantwortliche Person
vor Ort mit einer arbeitsdurchführenden Person oder ggf. einer kleinen Gruppe führt. Es werden konkrete
Tätigkeiten der Person(en) durchgesprochen, mit dem Fokus auf sicherheitsgerechtem Verhalten während
der Durchführung der Arbeiten. Die sichere Ausführung der Arbeit wird besprochen und vereinbart.
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Tätigkeit/Thema:
Was kann bei dieser Tätigkeit passieren? Was sind die Ursachen?
Wie muss ich mich verhalten, damit nichts passiert?
Technische Lösungsvorschläge Wer setzt diese um? Bis wann? ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ Organisatorische Lösungsvorschläge Wer setzt diese um? Bis wann? ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ ______________ ____________________________ _____________________________ Datum / Uhrzeit Verantwortlicher (Gesprächsführer) Arbeitsdurchführende Person
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Anhang A XIII. CSS Guidelines
CSS 13-014 Guideline, definitions and classifications of SHE-incidents
CSS 14-037 - Arbeitsablauf Unfalluntersuchung
Die CSS Guidelines sind interne TenneT-Dokumente, die auf Anfrage gerne den AN zur Verfügung gestellt
werden.
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Anhang A XIV. Beispiel SHE - Monatsbericht
Jan 16 Feb 16 Mrz 16 Apr 16
Month
Total
Total
Including
This month
Month
Total
Total
Including
This month
Month
Total
Total
Including
This month
Month
Total
Workers on Site - Office, Manufacturing, Installation and Commissioning 100 100 100 100
Worked Hours 16000 16000 16000 16000
LTIF 0 0 0
Fatality 0 0 0 0
Lost Time Incident* 0 0 0 0
Restricted Work Case 0 0 0
Medical Treatment 0 0 0
First Aid Treatment 0 0 0
Damage to Equipment/Property 0 0 0
Enviromental Incident 0 0 0
Near Miss 0 0 0
Reported Unsafe Act/Condition 0 0 0
Number of Unsafe Act/Conditions Closed 0 0 0
Has a HSE Inspection taken place this month No No Yes Yes
Number of Inspection Items Raised 0 0 0
Number of Inspection items Closed Out 0 0 0
Other 0 0 0
* LTI = One day absent from work
Incentive Scheme Ratings
Lagging Count 0 0 0 0
Leading Count 0 0 0 0
Ratio of Lagging to Leading 0% 0% 0% 0%
Pass or Fail of Lagging V's Leading (Leading 80% of total) Fail 0 Fail 0 Fail 0 Fail
Ratio of Unsafe Act/Conditions Opened v's Closed 0% 0% 0% 0%
Pass or Fail of Unsafe Act/Conditions (80% Closed out) Fail 0 Fail 0 Fail 0 Fail
Has at least 1 SHE inspection taken place this month? Fail 0 Fail 0 Pass 1 PassRatio of review Items Opened v's Closed 0% 0% 0% 0%
Pass or Fail of Audit Items Opened v's Closed (80% of Review Items closed) Fail 0 Fail 0 Fail 0 Fail
Kpi - Lost Time Case (No Lti's) Pass 1 Pass 1 Pass 1 Pass
Overall Result (Award for Silver or Bronze, No Award Yellow, Orange or RED) Orange Orange Orange Orange
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Anhang A XV. Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans
Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans
Diese technische Spezifikation ist gültig in TenneT Offshore GmbH.
Mit dieser Richtlinie werden über bestehende Publikationen hinaus technische Festlegungen getroffen.
Ansprechpartner: Herr D. Widmer
Version: 1.0
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Änderungshistorie
Datum Version Änderungsinhalt Autor
20.01.2016 1.0 Erstversion Widmer &
Henkel
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Inhaltsverzeichnis Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans
1 EINLEITUNG 151
2 GELTUNGSBEREICH DER SPEZIFIKATION 151
3 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 151
3.1 Vorbereitung zur Erstellung und Angebotsabgabe ...................................................................... 151
3.2 Unternehmerische Unterweisungspflicht ..................................................................................... 152
4 ZWECK 152
4.1 Mindestanforderungen und Ausgabeformat ................................................................................ 153
4.2 Anwendung des Plans auf der Baustelle ..................................................................................... 153
5 BEREITGESTELLTE UNTERLAGEN 154
6 AUSGABEFORMAT 154
7 MITGELTENDE BESTIMMUNGEN 154
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1. Einleitung
Erarbeitung einer Richtlinie für die Erstellung eines „Taschen Lotsenpunktplans“ inkl. aller
dazugehörigen/ notwendigen Informationen durch den SiGeKo.
Diese wird dann Teil des Baustellen-Sicherheitshandbuches
Dieses Dokument beschreibt die grundsätzlichen Bedingungen und Mindestanforderungen für die Erstellung
eines Lotsenpunktplanes, bei der Errichtung von Hochspannungs-Gleichstrom-Kabelsystemen (HVDC-
Kabelsystem) am offenen Kabelgraben in Verbindung mit Kabelschutzrohren an Land.
Dieses Dokument ist als Ergänzung und Teil der bestehenden SHE-Richtlinien zu sehen.
2. Geltungsbereich der Spezifikation
Die folgende Richtlinie gilt bis auf Widerruf für alle Landkabelbaustellen. Sie ist Bestandteil des Vertrages.
Die vollständige Bearbeitung der aufgeführten Punkte wird bei Abgabe kontrolliert und ist Voraussetzung für
ein erfolgreiches Vertragsende. Abweichungen sind als Ausnahmen in der speziellen Leistungsbeschreibung
geregelt bzw. sind nur in Abstimmung mit TenneT / dem verantwortlichen Projektleiter möglich. Angaben
direkt in der Leistungsbeschreibung haben immer Vorrang gegenüber den Ausführungen in dieser Richtlinie.
3. Allgemeine Bedingungen
Der Lotsenpunktplan ist vor Baubeginn an die Projektleitung zu Übergeben. Grundsätzlich ist dieser mit der
SHE Abteilung des Auftraggebers abzustimmen (mindestens vier Wochen vor Baubeginn) und mit den
örtlichen Behörden bzw. der zuständigen Rettungsleitstelle mindestens zwei Wochen vor Baubeginn zu
kommunizieren.
3.1. Vorbereitung zur Erstellung und Angebotsabgabe
Der Auftragnehmer (AN) hat sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse und
Gegebenheiten ausreichend an Ort und Stelle zu unterrichten und diese bei der Erstellung zu
berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Zuwegungen zur geplanten Baustelle.
Eine eigenverantwortliche Information über den Zustand, die Erreichbarkeit und Lage der Zufahrten und
Wege wird vorausgesetzt.
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3.2. Unternehmerische Unterweisungspflicht
Die Anlagen und Baustellen dürfen nicht ohne vorherige Sicherheitsunterweisung betreten werden. Der
Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber dazu, ihre Arbeitnehmer durch regelmäßige Unterweisungen über
Gesundheits- und Sicherheitsgefahren am Arbeitsplatz zu unterrichten. Entsprechende Verpflichtungen sind
im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgeschrieben.
Die Zielsetzung des ArbSchG besteht darin, die Gesundheit aller Beschäftigten durch Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Konkretisiert und ergänzt wird die Unterweisungspflicht für
spezielle Bereiche unter anderem durch die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und
die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1.
Als Unterweisungen gelten Anweisungen und Erläuterungen des Arbeitgebers, in denen verbindliche, auf
den konkreten Arbeitsplatz beziehungsweise Arbeitsbereich ausgerichtete Regeln kommuniziert und
dokumentiert werden, welche darüber hinaus auch um praktische Übungen ergänzt werden können.
4. Zweck
Der Lotsenpunktplan ist ein wichtiges Dokument und kann ggf. Leben retten.
Die Baustellen der Landkabeltrasse können sich mitunter über räumlich sehr lange Bereiche erstrecken
(mehrere Kilometer). Daher ist es sehr wichtig, dass jeder Mitarbeiter weiß, wo er sich zum Zeitpunkt seiner
Tätigkeit befindet und was im Notfall zu tun ist. Hier gibt der Lotsenpunktplan eine Übersicht über die
Baustelle und hilft mit wichtigen Informationen wie Notrufnummern und Erste Hilfe Anweisungen.
Um im Ernstfall eine schnelle Rettung zu ermöglichen, ist der Lotsenpunktplan grundsätzlich mit den
örtlichen Behörden abzustimmen.
Im Ernstfall kann somit eine genaue Bestimmung der nächsten Rettungswege erfolgen.
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4.1. Mindestanforderungen und Ausgabeformat
Der Lotsenpunktplan muss folgende Daten enthalten, als Mindestvoraussetzung:
Aktuellen Straßen- und Lageplan der relevanten Örtlichkeiten (Bereich der Baustelle mit Umliegenden
Ortschaften bzw. Landmarken)
Die (Kabel-)Trasse und deren einzelne Sektionen
Sinnvolle Anzahl an Lotsenpunkten, welche mindestens folgende Kriterien erfüllen müssen:
o Erreichbarkeit mit RTW (Rettungswagen)
o möglichst nah an öffentlichen Straßen (um lange Anfahrtswege zu vermeiden)
o gute Sichtbarkeit
o gute Zufahrtswege (Befahrbarkeit der Straßen und Wege ist vorab zu prüfen und der Plan
ggf. anzupassen)
Notrufnummern
Adressen nahe gelegener Ärzte & Krankenhäuser
Erste Hilfe Maßnahmen (Info „Wer Wo Was Wieviele Welche“)
Deutliche Kennzeichnung der Lotsenpunkte (eindeutige Nummern + Projektname)
Deutliche Kennzeichnung der Rettungswege
4.2. Anwendung des Plans auf der Baustelle
Vor Beginn der Baumaßnahme:
Der Lotsenpunktplan ist von jedem Mitarbeiter auf der Baustelle grundsätzlich mitzuführen. Die Vorstellung
des Plans ist Teil der obligatorischen Erstunterweisung vor Beginn der Baumaßnahme.
Während der Baumaßnahme:
Mitarbeiter werden auf Mitführung des Plans kontrolliert und ggf. geprüft ob der Mitarbeiter in der Lage ist
den Plan anzuwenden.
Es ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Rettungswege befahrbar sind. Gegebenenfalls ist die Befahrbarkeit
umgehend wieder herzustellen.
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5. Bereitgestellte Unterlagen
Es werden die vorhandenen Lagepläne mit dem geplanten Leitungsverlauf im dwg - Format im amtlichen
Lagesystem (ETRS89 bzw. GK2; Höhe ü. NN) an den AN übergeben. Diese werden auch im pdf – Format
zur Verfügung gestellt. Der AN hat die Daten auf Vollständigkeit zu überprüfen.
6. Ausgabeformat
Das Ausgabeformat wird wie folgt festgelegt:
Der Lotsenpunktplan muss jedem am Projekt beteiligten Mitarbeiter in laminierter Form, bei der
Erstunterweisung übergeben werden. Entsprechende Ersatzpläne sind vorzuhalten.
Des Weiteren wird der Plan, vor Baubeginn vom AN in folgender Form auf einem geeigneten
Datenträger an den AG übergeben:
o im Ganzen als PDF
o die Koordinaten der Lotsenpunkte im Dateiformat TXT (Hoch- und Rechtswerte WGS84),
DWG und KMZ/KML
7. Mitgeltende Bestimmungen
Auf folgende Bestimmungen ist in dieser Technischen Spezifikation verwiesen worden. Die genannten
Bestimmungen sind jeweils in der neusten Form zu beachten:
BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
TenneT-SHE-Richtlinie Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Richtlinie
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Anhang A XVI. Revisionsstatus
Die vorliegende SHE Richtlinie der TenneT wird bei dem Vorliegen neuer Gesetze, Vorschriften und
Informationen weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über den
Revisionsstatus.
Rev. Datum Änderungen Erstellt Genehmigt
0 22.10.2009 Einleitung Teil A: Baustellenordnung der transpower
stromübertragungs gmbh für Arbeiten auf dem Festland
Teil B: SHE Richtlinie für Arbeiten im Offshore-Bereich
Birte Gerdes
Christoph Schulze Wischeler
1 28.01.2010 Einleitung Teil A: SHE Grundsätze für Arbeiten auf Baustellen
der transpower offshore gmbh (tpo), Teil B: Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten auf
Baustellen der transpower offshore gmbh (tpo) im Offshore-Bereich.
Birte Gerdes
Christoph Schulze Wischeler
2 26.01.2011 Namensänderung transpower in TenneT HSE in SHE geändert.
Birte Gerdes
Christoph Schulze Wischeler
3 23.05.2012 Einleitung, Untertitel: Für die Planungs-, Bau-, Errichtungs-,
Inbetriebnahme- und Betriebsphase SHE-Politik: Aktualisierung für TenneT
Teil A:
A.1 Geltungsbereich: Definition des Offshore-Bereichs im Sinne dieser Richtlinie wurde von der 12 sm Grenze auf die Küstenlinie verlegt.
A.2 und Anhang AI: Ergänzende Hinweise zum SHE-Master-Plan, in dem SHE-Pläne für die Durchführung aller Arbeiten und das Schutz- und Sicherheitskonzept für die Installations- und Inbetriebnahmephase der Plattform vom GU/AN zu
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Matthias Sonntag
Christoph Schulze Wischeler
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erstellen sind. Notfallpläne sind im Rahmen der SHE-Pläne zu erstellen. Personen und Rufnummern für die Notfallvorsorge sind zu nennen.
A.4.1.2. Weisungsrecht bei „Gefahr im Verzug“ A.4.2.3 Gesamt-SiGe-Koordination ist
sicherzustellen, wenn an einem Ort mehrere Projekte abgewickelt werden.
A.5.2 Verantwortlichkeiten des AG gehen nach Übertragung der Pflichten an den GU in eine sekundäre Überwachungspflicht über.
A.5.4 Bei Übertragung als verantwortlicher Dritter geht die Pflicht zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß § 4 ArbSchG usw. an den GU über.
A.5.5 Verkehrssicherungspflichten: Hinweise zu Bauzäunen
A.6 Sprachregelung: Ergänzende Hinweise für Baustellen
A.17.10 Gerüste: Ergänzende Hinweise zur Vorbereitung, Errichtung und Benutzung.
A.9.1 Meldung und Untersuchung von Unfällen, Vorfällen und Beinahe-Unfällen. Alle Ereignisse sein an das Marine Operation Center der TOG zu melden.
A.9.3 Ergänzungen zum Bautagebuch A.10 Risikomanagement und
Gefährdungsbeurteilungen A. 10.1 HAZID und HAZOP Studien – neues Kapitel A.10.2 Dokumentation der Risikominimierung und
Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele A.10.2.3 Beschreibung der Arbeitsverfahren und
Prozesse – vom Teil B in Teil A vorgezogen A.10.3 SHE-Besprechungen - vom Teil B in Teil A
vorgezogen: Besprechung der Gefährdungsbeurteilungen und
Arbeitsverfahren Einsatzplanung / Bauvorbesprechung Tägliche Baubesprechungen (Tool Box Talks) A 12 Arbeitserlaubnissystem: von Teil B in Teil A
vorgezogen und neu formuliert, ist vom GU im SHE-Plan zu beschreiben.
A.17.13 Kranarbeiten: von Teil B in Teil A verschoben. Ergänzende allgemeine Hinweise.
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A.17.13.1 Lastenaufnahmemittel und Hebezeuge: Ergänzungen
A.17.14 Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Arbeiten mit Absturzgefahren: neuer Punkt.
Gewässerschutz/ Nulleinleitung in Teil B verschoben. A.20.2 Abfallkonzept: Ergänzende Hinweise Anhang AII: Liste relevanter Gesetze und
Verordnungen: Aktualisierung Anhang A IV: Meldewege bei Unfällen und SHE-
relevanten Ereignissen bei der TenneT Anhang AV: Ereignisbericht
Teil B:
B.1 Definition des Offshore-Bereichs: ab Küstenlinie B.2.1 OIM: Ergänzende Hinweise zu Kenntnissen und
Fähigkeiten B.2.2 Fahrzeugkoordinator: Ergänzende Hinweise B.6 PSA und Kleidung im Offshore-Bereich:
Ergänzende Hinweise, insbesondere für Schiffstransfers und Überstiege
B.12.2 Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich: Hinweis zu einer Richtlinie, die von der Deutschen Gesellschaft Maritimer Mediziner herausgegeben wurde.
B.12.9 Betriebssanitäter: Müssen auf besetzter Plattform vor Ort sein. Notfallmedizin ist entsprechend im SHE-Plan zu berücksichtigen.
B.13 Qualifikation und Eignung der Schiffsbesatzung: neuer Punkt
B.16.3 Sicherheitseinweisung für Schiffstransfers: Ergänzende Hinweise
Anforderungen an best. Tätigkeiten im Offshore-Bereich
B.21.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt: neuer Punkt
B.21.2 Gefahren im Watt B.21.3 Transfers und Übersetzen von Personen:
neuer Punkt B.21.5 Unterwasserarbeiten (Taucharbeiten) B.22 Einsatz von Schiffen: Ergänzende Hinweise B.23.1 Einsatz vom temporären Hubplattformen:
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neuer Punkt B.24 Umweltschutz B.24.2 Gewässerschutz/Nulleinleitungskonzept: von
Teil A in Teil B verschoben und ergänzende Hinweise B.24.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt: Ergänzende
Hinweise B.24.6 Abfallentsorgung zugefügt Anhang B III: Beispielhafte Auflistung zu beachtender
Aspekte für den Personentransfer
4 24.07.2012 Teil A: A.4.1.8 Der Abschnitt A.5.1.2 bleibt trotz direkter
Bestellung der SiGeKo‘s durch den AG unberührt und hat vollständig Bestand
A.5.1.4 Belastungsanalysen müssen durchgeführt werden, um körperliche und psychische Belastungen identifizieren zu können. Entsprechende Schutzmaßnahmen müssen festgelegt werden.
A.9.1.7 Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von Vorfällen anhand der vorliegenden Tabelle
A.9.1.8 Erstellung einer Unfallstatistik A.10.1.5 Überarbeitung der Vorgänge zur
Beschreibung von Arbeitsverfahren und Prozessen A.11 Einsicht von Dokumenten - vom Teil B in Teil A
vorgezogen A.17.1.4 Umgang mit Personen, die unter Alkohol-
oder Drogeneinfluss stehen A.17.1.14 Kennzeichnung von Gerüsten durch den
jeweiligen Gerüstersteller A.17.1.20 Sicherer Umgang mit mobilen
Hubarbeitsbühnen Anhang AI Einreichen der SHE-Pläne bei TenneT Anhang AVII Regelung für Arbeiten auf Anlagen und
Baustellen von Windparkbetreibern im Offshore-Bereich
Anhang AVIII Regelung für Arbeiten in Werften oder anderen Fertigungsstätten von Zulieferern der TenneT oder GU/AN Teil B:
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Matthias Sonntag
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B.5 Regelung für den Zugang zur Plattform für Personen, die nicht an den praktischen Übungen des Offshore-Trainings teilgenommen haben: Ergänzender Hinweis
B.10.5 Eignung für Essenszubereitung B.10.10 Betriebssanitäter: Ausbildungsstandards
werden zur Zeit noch diskutiert B.18 Notfallschutzorganisation und Notfallübung:
Ergänzender Hinweis bezüglich einer Meldestelle an Land und ärztlicher Versorgung, sowie ärztlichem Transport.
4.1 30.11.2012 Teil A: A.5.2 Der AG teilt dem AN die Sicherheitsfachkraft
des AG‘s binnen 8 Wochen nach Vertragsschluss bzw. nach jedem Wechsel unverzüglich mit.
A.5.4 GU/AN und ihre Subunternehmer: Ergänzender Hinweis zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in der BRD
A.5.5 Verkehrssicherungspflichten des GU/AN: Neuer Punkt hinzugefügt bezüglich Brandschutz und Rettungsmittel
A.14.1 Schriftliche Nachweise über durchgeführte Unterweisungen
A.15 Erweiterung auf Substitutionsprüfung A.17.6 Überarbeitung zur Ordnung, Sauberkeit und
Hygiene A.20.2 Abfallwirtschaft: Überarbeitete Version zu
Entsorgung, Eigentum, Gefahr und abfallrechtliche Verantwortung
A.20.2 Neuer Punkt zur Nachweisführung Anhang A II: Aktualisierung der Allgemeinen
Schifffahrtsvorschriften und der internationalen Standards für Offshore-Plattformen
B.2.2 Fahrzeugkoordinator: Überarbeitungen bezüglich eingesetzter Schiffe Teil B:
B.19.5 Überarbeitung der Anforderungen für Taucharbeiten
B.20: Einsatz von Schiffen: Überarbeitungen bezüglich eingesetzter Schiffe
B.22.3 Überarbeitung zum Schutz des Nationalparks
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Niedersächsisches Wattenmeer
4.2 08.05.2013 Abkürzungsverzeichnis aktualisiert Teil A:
A.9.4 Änderungen des Arbeitsfortschrittes in Baufortschritt
A.10.2.3 Hubbühnen und Steiger eingefügt A.10.3.1 SHE-Besprechungen sind zu dokumentieren A.10.3.3 Baubesprechungen sind zu dokumentieren A.10.3.3 Sicherheitskurzgespräche / Safety Talks
eingefügt A.11 neue zusätzliche Punkte eingefügt A.12 Arbeiten mit Gefahrstoffen eingefügt A.14.1.2 Prüfungen eingearbeitet A.15 Erweiterung auf Information der Bauleitung in
Bezug auf Art, Menge und Lagerort von Gefahrstoffen sowie Beschränkung auf Minimumeinsatz
A.16 Erweiterung auf Warnweste oder Kleidung mit Signalfarbe sowie Sicherheitsstiefel
A.17.4 Erweiterung auf Restalkohol A.17.5 Erweiterung der allgemeinen
Verhaltensregeln A.17.6 Erweiterung der Entsorgung und Lagerung
von Restmüll und Reststoffen A.17.9 Erweiterung auf unkontrolliert austretende
Betriebsstoffe A.17.10.3 Erweiterung der Gerüstzugänge A.17.12 Fahrzeugverkehr und Materiallagerplätze
eingefügt A.17.13 Erweiterung der vorgeschriebenen
Prüfungen und Benutzung der Anschlagmittel A.17.13.1 Erweiterung auf unbeschädigte, geeignete
uns geprüfte Lastaufnahmemittel erweitert A.17.14 obere Anlegepunkte und Hindernisse der
Fahrwege eingefügt A.18 Erweiterung auf Gefahrstoffe A.20.2 Erweiterung auf Reststoffe und Recycling Anhang AI aktualisiert Anhang AII aktualisiert Anhang A IX neu hinzugefügt. Durchführung von
Safety Talks auf Baustellen der TTG und TOG
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Teil B:
B.10.5 Erweiterung auf Infektionsschutzgesetz und Lebensmittelhygieneverordnung
B.14.1 Verhalten im Brandalarm und Verhalten bei Evakuierungsalarm eingefügt
B.19.2 Teilkapitel überarbeitet B.19.4 Berücksichtigung des Winddrucks eingefügt B.19.6 Überarbeitungen bezüglich der
Personenaufnahmekörbe B.22.2 Änderung des Stoffaustritts in
Schadstoffaustritt B.22.4 Änderung des Stoffaustritts in
Schadstoffaustritt B.22.6 neues Kapitel eingefügt „Einsatz und Umgang
mit radioaktiven Stoffen“ Anhang B III Schneefall eingefügt
5.0 19.04.2016 Vollständige Überarbeitung der Dokumentenstruktur, Inhalt, Format und Grammatik
Anpassung Geltungsbereich TenneT SHE Richtlinie Verschieben der Änderungshistorie in den
Anhang A XV Überarbeitung Abkürzungsverzeichnis Erstellung eines Abbildungsverzeichnisses Einfügen Safety Vision 2018 Einfügen TenneT Life Saving Rules mit Regelungen
bei Verstößen gegen SHE Regeln Verschieben der Anerkennung der TenneT SHE
Richtlinie in den Anhang A I Verschieben des Auskunftsbogen zum Arbeits-,
Gesundheits- und Umweltschutz in den Anhang A II A.1: Erweiterung des Geltungsbereichs um
Regelungen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von Windparkbetreibern im Offshore-Bereich
A.2: Formulierungsänderungen A.3: Formulierungsänderungen,
Verknüpfungsänderungen bzgl. des Anhangs. Kurzerörterung der Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans. Erneuertes Beispielorganigramm zur Organisation des Arbeitsschutzes.
A.4: Erörterung der Beteiligungsgesellschaften und Tochterunternehmen der TenneT.
Ralf – Peter Henkel Matthias Sonntag
Wilfried Breuer
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A.4.1.2: Ergänzung von Aufgaben für die FaSi des AG’s.
A.4.1.4: Der Sicherheits-und Gesundheitsschutzkoordinator wurde aus dem Kapitel „Vom GU beauftragte Personen“ in das Kapitel „Vom AG beauftragte Personen“ überführt. Inhaltlich wurde das Kapitel angepasst.
A.4.2.1: Anpassung der Sicherstellung geeigneter SiGeKo’s & DGUV V1 Koordinatoren durch den Projektleiter.
A.4.2.2: Anpassung der Formulierungen und Verordnungen
A.4.2.3: Verschieben des Kapitels SiGeKo in Kapitel A.4.1.4., A.4.2.3 beinhaltet nun die Beschreibung des DGUV V1-Koordinators.
A.4.2.4: In A.4.2.3. verschoben, Gesetze, Vorschriften und Text angepasst.
A.4.2.5: In A.4.2.4. verschoben. A.4.2.6: In A.4.2.5. verschoben. A.4.2.7: In A.4.2.6. verschoben und Text angepasst.
Begehungsprotokolle haben binnen zwei Werktagen übermittelt zu werden.
A.4.2.8: In A.4.2.7. verschoben, Vorschriften und Text angepasst. Begehungsprotokolle haben binnen zwei Werktagen übermittelt zu werden.
A.4.2.8: In A.4.2.7. verschoben, Vorschriften und Text angepasst. Begehungsprotokolle haben binnen zwei Werktagen übermittelt zu werden.
Neues Kapitel A.4.2.9: „Ersthelfer“ Neues Kapitel A.4.2.10: „Betriebssanitäter“ A.4.2.10: In A.4.2.11. verschoben, Vorschriften und
Text angepasst. A.4.2.11: Gestrichen. A.4.2.12: Gestrichen. A5: Überarbeitung Text. A5.1: Überarbeitung Text. A5.2: Überarbeitung Text. Streichung GU. A5.3: Überarbeitung Text. Streichung GU. A5.4: Überarbeitung / Ergänzung Text. Streichung
GU. A5.7: Ergänzung Text. A.6: Ergänzung der Definition der Sprachregelungen. A.8: Überarbeitung Text.
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A.9: Überarbeitung Text. A.9.1.1: Überarbeitung Text. A.9.1.3: Überarbeitung Text. A.9.1.4: Überarbeitung Text. A.9.1.5: Überarbeitung Text. A.9.2: Anpassung Tabelle. A.9.3: Überarbeitung Text. A.9.4: Neues Kapitel, SHE Monatsbericht. A.9.5: Neues Kapitel, Zuordnung von SHE-Ereignissen
innerhalb der TenneT. A.9.6: Überarbeitung Text A.10.1: Überarbeitung und Anpassung Text.
Aufteilung in die Unterkapitel HAZID (A.10.1.1) und HAZOP (A.10.1.2).
Neues Kapitel A.10.1.1 Neues Kapitel A.10.1.2 A.10.2.1: Erweiterung der Beschreibung einer
Gefährdungsbeurteilung und Musterabbildung einer Gefährdungsbeurteilung
A.10.2.2: Erweiterung Kapitel um Unterpunkt „Betriebsanweisungen für Schutzkleidung und PSA“
A.10.2.3: Anpassung Text und Anpassung Verlinkungen in die Anhänge A. Abtrennung Unterpunkt „Lärm / Emission“ als A.10.2.4
Neues Kapitel A.10.2.4 Lärm / Emission Neues Kapitel A.10.2.5: LMRA (Last Minute Risk
Assessment) / Kurzfristige Gefahrenanalyse A.10.3.1: Anpassung Text A.10.3.2: Anpassung Layout. A.10.3.3: Anpassungen Verlinkungen in den Anhang A.11: Anpassung Layout. Überarbeitung Textpassage
„Ad-hoc Arbeiten“. A.12: Anpassung Text & Layout. A.13: Anpassung Text & Querverweise. A.14.1.3: Anpassung Text. Neues Kapitel A.14.1.6: Zertifikat für Arbeiten an
ortsfesten Anlagen mit Kältemitteln Neues Kapitel A.14.1.7: Fachkunde für die Montage
von Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
A.15: Einfügen EG-Richtlinie 1907/2006/EG Artikel 31 statt EG-Richtlinie 91/155/EWG. Anpassung Querverweise und Text.
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A.16. Anpassung Text. Neu: Einrichtung PSA-freie Zonen. Aufteilung der Aufgelisteten Unterpunkte in eigene Kapitel.
Neues Kapitel A.16.1: Helm Neues Kapitel A.16.2: Sicherheitsschuhe. Neu:
Mindestvoraussetzung knöchelhohe Sicherheitsschuhe!
Neues Kapitel A.16.3: Gehörschutz Neues Kapitel A.16.4: Schutzbrille Neues Kapitel A.16.5: Wetterschutzkleidung Neues Kapitel A.16.6: PSA gegen Absturz Neues Kapitel A.16.7 Warnweste Neues Kapitel A.16.8: Atemschutz Neues Kapitel A.16.9: Arbeitshandschuhe /
Schutzhandschuhe. Handschuhplan ist auszuarbeiten, vorzuhalten und der TenneT zuzuschicken.
Neues Kapitel A.16.10: Weitere PSA für Arbeiten im Offshore-Bereich
A17.2: Anpassung Text. Regelung zur Unterhaltung von Erste Hilfe Räumen bzw. Containern wurde aufgenommen.
A17.3 Anpassung DGUV I statt BGI. A.17.4 Anpassung Text. Drogen- und Alkoholtest
ausnahmslos gemäß Deutscher Gesetzgebung. A17.5: Anpassung Leiternutzung. Erweiterung
Überstieg von Hubarbeitsbühnen. A17.6: Erweiterung Viruserkrankungen, Fäkalien und
Abwässern. A17.8: Neuaufteilung der Unterkapitel und
Überarbeitung Text. A17.9: Anpassung Text. Einbringen eines
Gerätekatasters. A17.10: Anpassung an neue TRBS- und DGUV-
Vorschriften A17.10.1: Gestrichen. A17.10.2: Gestrichen. A17.11: Anpassung Vorschriften A17.12: Anpassung Text und Vorschriften. A17.13: Inhaltliche Überarbeitung. Anpassung
Vorschriften. Neuaufteilung der Unterkapitel. A17.13.1: Neues Kapitel „Personentransport mit
Kranen“
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A17.13.2: Neues Kapitel, vormals A17.13.1. Text gekürzt und Verweise auf Vorschriften eingefügt.
A.17.14: Anpassung Text und Vorschriften. A.17.15: Anpassung Text und Vorschriften. Verlegen
des Abschnitts „Hubarbeitsbühnen“ in A.17.16 A17.16: Neues Kapitel „Hubarbeitsbühnen“ A18: Anpassung / Kürzung Text. A19.1: Anpassung DGUV Vorschriften. A.20.1: Beschreibung Abwässer eingefügt.
Überarbeitung Text. A20.2: Einteilung von Textteilen in Unterkapitel
A.20.2.1 und A.20.2.2 A.20.2.1 Neues Kapitel. Überarbeitung Text aus
ursprünglich A.20.2. A.20.2.2: Neues Kapitel. A.20.3: Neues Kapitel Der Anhang zu Teil A wurde vollständig neu gestalte. Neuer Anhang A I: Schriftliche Bestätigung über die
Kenntnis und Anerkennung der TenneT SHE-Richtlinie
Neuer Anhang A II: Auskunftsbogen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Auskunftsbogen ergänzt und überarbeitet.
Neuer Anhang A III Anhang A III 1. bis Anhang A III 6 Neuer Anhang A III 1: Mindestanforderungen für
SHE-Unterlagen zu Vertragsunterlagen Neuer Anhang A III 2 aus vorherigem Anhang A I -
Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan. Anpassung Text und Anpassung der Einreichungszeiten der SHE-Master-Pläne.
Neuer Anhang A III 3 Erläuterungen zu SHE-Plänen aus vorherigem Anhang A I: Anpassung Text.
Neuer Anhang A III 4: aus vorherigem Anhang A I: Mindestanforderungen an das Schutz- und Sicherheitskonzept (SchuSiKo) für die Installation und Inbetriebnahme der Plattform
Neuer Anhang A III 5: aus vorherigem Anhang A I: Aufbau des Schutz- und Sicherheitskonzepts (SchuSiKo) für die Installation und Inbetriebnahme der Plattform. Anforderungen vollständig überarbeitet.
Neuer Anhang A III 6: aus vorherigem Anhang A I - Inhalte der SHE-Pläne (Konzepte) für die
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verschiedenen Projekt- bzw. Betriebsphasen (Mindestanforderungen): Anpassung Text.
Neuer Anhang A IV: aus vorherigem Anhang A II - Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen. Anpassung Gesetze und Verordnungen.
Neuer Anhang A V: aus vorherigem Anhang A III: Formblatt ASG1 der TenneT
Neuer Anhang A VI aus vorherigem Anhang A IV Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei der TenneT.
Neuer Anhang A VI aus vorherigem Anhang A IV: Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei der TenneT
Neuer Anhang A VII: Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei der TenneT in den Betriebsphasen
Neuer Anhang A VIII aus vorherigem Anhang A V: Ereignisbericht
Neuer Anhang A IX aus vorherigem Anhang A VI: Ergänzung Inhaltsverzeichnis: Betriebsanweisungen wurden aufgenommen.
Neuer Anhang A X aus vorherigem Anhang VII. Regelungen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von Windparkbetreibern im Offshore-Bereich: Anpassung Text.
Neuer Anhang A XI aus vorherigem Anhang VIII: Regelungen für Arbeiten in Werften oder anderen Fertigungsstätten von Zulieferern der TenneT oder des AN´s. Überarbeitung Text und Tabelle der Meldefristen.
Neuer Anhang A XII aus vorherigem Anhang IX: Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und der TOG. Anpassung Text und Querverweise.
Neuer Anhang A XIII: CSS-Guidelines Neuer Anhang A XIV: Beispiel SHE – Monatsbericht Neuer Anhang A XV: Richtlinie zur Erstellung eines
Lotsenpunktplans Neuer Anhang A XVI: Revisionsstatus B: Neue Einleitung Teil B. B1: Inhaltliche Überarbeitung B.2.1: Anpassung Textpassage Berichtswesen.
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B.2.2: Streichung „Fahrzeugkoordinator“. Neues Kapitel B.2.2: DGUV V1 Koordinator
B.3: Vollständige Überarbeitung. B.4: Vollständige Überarbeitung. B.5: Anpassung Titel. Vollständige inhaltliche
Überarbeitung. B.6: Anpassung Titel. Vollständige inhaltliche
Überarbeitung. B.7: Überarbeitung Text. Mindestanzahl der
Personen auf der Plattform auf 7 erhöht. B.8: Neuaufteilung in Unterkapitel. Überarbeitung
Text. Neues Kapitel 8.1: Meldesystem für die Offshore-
Plattform (z. B. T-Card-System) Neues Kapitel 8.2 aus zuvor 8.1: An- und
Abmeldesystem auf der Plattform (Stationsbuch). Text überarbeitet.
B.9: Aufteilung in Unterkapitel. B.9.1: Tagesberichte für Plattformen B.9.2: Tagesberichte für Plattformen für Schiffe. Text
überarbeitet. B.10.1: Anpassung Pflichtuntersuchungen. B.10.2 Anpassung Vorschriften DGMM / AWMF.
Überarbeitung Text. Neues Kapitel B.10.5: Hygiene im Offshorebereich. Neues Kapitel B.10.5.1: Vorbereitung auf Einsätze im
Offshore Bereich Neues Kapitel B.10.5.2: Aufenthalt auf Offshore
Plattformen und schwimmenden Einheiten Neues Kapitel B.10.5.3: Maßnahmen bei
Viruserkrankungen auf Offshore Plattformen und schwimmenden Einheiten
Kapitel B10.6 aus zuvor B.10.5: Eignung für Essenszubereitung
Kapitel B10.7 aus zuvor B.10.6: Schulungen und Sicherheitstrainings
Kapitel B10.8 aus zuvor B.10.7: Sicherheitstraining (Offshore Safety Basiskurs). Aufteilung in Unterkapitel. Anpassung Inhalte und Text.
Neues Kapitel B.10.8.1: Arbeiten im Offshore-Bereich Neues Kapitel B.10.8.2: Seemännische Besatzung Neues Kapitel B.10.8.3.: Arbeiten in
trockengefallenen Wattbereichen
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Kapitel B10.9 aus zuvor B.10.8: Unterwasserausstieg aus Helikopter (HUET)
Neues Kapitel B.10.11: Boat landing. Kapitel B10.12 aus zuvor B.10.9: Erste-Hilfe Training.
Anpassung Schulungszeiten und Wiederholungszyklen.
Neues Kapitel B.10.13: Erste Hilfe Organisation auf der Plattform
B.12.1: Anpassung Vorschriften. Neues Kapitel B.12.2: Bereitschaftsboote Kapitel B.12.3 aus zuvor B.12.2: Helikopter-
Landungs-Offizier (HLO). Kapitel B.12.4 aus zuvor B.12.3: Sprechfunkzeugnis
für den Gebrauch von Seefunkgeräten. Anpassung Zertifikate.
Neues Kapitel B.12.5: Flugfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten
Neues Kapitel B.12.6 inklusive diverser Unterkapitel B.12.6.1 bis 12.6.3): Kranarbeiten im Offshore-Bereich
B.15: Neue Schulungsmatrix. B.16.: Anpassung Text. B.18 Anpassung Querverweis und Text. Neues Kapitel B.19 mit diversen Unterkapiteln
(B19.1. – B19.6: Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten im Offshore-Bereich
Neues Kapitel B.20 inklusive Unterkapiteln B.20.1 – B.20.2 aus zuvor B.19.5: Taucharbeiten / Arbeiten unter Wasser. Vollständige Überarbeitung / Ersetzung des Ursprungkapitels.
Neues Kapitel B.21: Arbeiten über Wasser Neues Kapitel B.22: Einsatz von Schiffen Neues Kapitel B.23: Besondere Anforderungen für
den Betrieb von Schiffen unter ausländischer Flagge Neues Kapitel B.24: Einsatzbereitschaft und Eignung
von Schiffen Neues Kapitel B.25: Einsatz von temporären
Wohneinheiten (TLQs) auf Offshore-Plattformen Neues Kapitel B.26: Einsatz von Hubschraubern
(inklusive Unterkapitel B.26.1 – B. 26.2) Neues Kapitel B.27: Einsatz von temporären
Hubplattformen (Jack-up Barge / Vessel) Neues Kapitel B.28 aus zuvor B.22: Umweltschutz.
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Text und Unterkapitel (B.28.1 – B.28.7) vollständig überarbeitet. Vorschriften angepasst.
Anhang B I.: Text und Inhalt überarbeitet. Anhang B II: Text und Inhalt überarbeitet. Anhang B III.: Text und Inhalt überarbeitet.
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Teil B
Der Teil B dieser SHE-Richtlinie beschreibt die SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und
Bauausführung im Rahmen von Bauprojekten und Instandhaltungsmaßnahmen von Offshore
Netzanschlüssen der TenneT. Der Offshore-Bereich umfasst ab der Küstenlinie den seewärtigen Teil,
einschließlich aller trocken fallenden Gebiete des deutschen Küsten- und Wattenmeeres sowie die
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ).
B.1 Geltungsbereich Teil B der SHE-Richtlinie
Die Regelungen und Prinzipien dieser SHE-Richtlinie gelten für alle Mitarbeiter von Generalunternehmern
und Auftragnehmern bzw. Nachunternehmern sowie für die Mitarbeiter von TenneT-Unternehmen
verbindlich.
Die SHE-Richtlinie findet Anwendung in der Planungs-, Bau- und Errichtungsphase (einschließlich Transport
und Installation der Plattform sowie der Kabelverlegung), als auch in der Inbetriebnahme-, Test- und
Betriebsphase von Netzanschlüssen zur Anbindung von Offshore Windparks. Ein Netzanschluss umfasst
die Konverterstationen an Land und im Offshore-Bereich sowie die gesamte Kabeltrasse (Land-, Watt-,
Nearshore- und Seekabel).
Teil B der TenneT SHE-Richtlinie enthält zusätzliche Regelungen, die für alle Arbeiten im Offshore-Bereich
über die Regelungen des Teil A hinaus gelten.
Ferner bleiben interne Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der AN durch diese
Richtlinien unberührt, sofern deren Anforderungen als gleich- oder höherwertig anzusehen sind.
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B.2 Beauftragte Personen aller Arbeiten im Offshore-Bereich
B.2.1 Offshore Installation Manager (OIM) für die Plattform
Der OIM ist für die Installation-, Inbetriebnahme und Probebetriebsphase vom GU schriftlich zu bestellen.
Er überwacht die Durchführung der Arbeiten an und auf der Plattform (elektrische Arbeiten, Inspektions-,
Wartungs-, und Montagearbeiten) einschließlich der sicheren Verwendung aller Betriebs- und Arbeitsmittel
für den sicheren Umgang mit der Hochspannungsanlage. Er muss in alle Entscheidungen hinsichtlich der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für das gesamte vor Ort befindliche Offshore-Personal einbezogen
werden. Bei Verstößen gegen Festlegungen dieser Richtlinie oder gegen sonstige geltende Arbeitsschutz-
und Gesundheitsschutzbestimmungen hat er die jeweiligen Vorgesetzten gemäß der für ihn geltenden
Kommunikationsmatrix unverzüglich zu informieren. Ist Gefahr im Verzug hat er umgehend die Arbeiten zu
unterbrechen und kann Empfehlungen aussprechen.
Bei Konflikten sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die SHE-Beauftragten der TenneT grundsätzlich
mit einzubinden und die Lösungen sind mit ihnen abzustimmen.
Aufgaben des OIM:
Überwachung der Arbeiten auf Einhaltung der geltenden SHE-Regeln ggf. DGUV V1 Koordination
laufender Aktivitäten
Hinweis auf (drohende) Verstöße an ausführende Personen
Mitwirkung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
Aufforderung zur Einleitung von Gegenmaßnahmen und Überwachung der Maßnahmen bei den
durchzuführenden Arbeiten
Anweisung zum Stopp der Arbeiten, wenn Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden
Eskalation innerhalb der Organisation
Einsatzleiter bei Notfällen, sofern keine andere Person bestimmt wurde (z. B. NOM)
Koordination von Schiffsoperationen, sofern keine andere Person bestimmt wurde (z. B. NOM)
Kommunikation und Ansprechpartner für Schiffe oder andere offshore Installationen
Überprüfung der Arbeitsfreigabe auf Plausibilität
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Kenntnisse und Fähigkeiten des OIM:
Ausbildung zum OIM ( z. B. in Anlehnung an Standards der Öl- und Gasindustrie).
Mehrjährige Offshore-Erfahrung als OIM.
Kenntnisse über die Plattformeinrichtungen, insbesondere der Rettungseinrichtungen. Dazu gehören
ein Rettungsbootsmann-Zertifikat, eine erweiterte Brandschutzausbildung (advanced fire fighting
training) etc.
Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich aller Schiffsoperationen in der Nähe der Plattform bzw. zur
Versorgung der Plattform.
Einschlägige Kenntnisse und Erfahrung im Arbeits- und Umweltschutz.
Ferner ist die persönliche Eignung ein wesentliches Qualifikationskriterium, daher ist ein anerkanntes
OIM "Coaching and Assessment Training" nachzuweisen.
Er berichtet täglich an jeweiligen Vorgesetzten gemäß der für ihn geltenden Kommunikationsmatrix.
B.2.2 DGUV V1-Koordinator
Die Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherungen sehen für die Zusammenarbeit von mehreren
Unternehmen einen Abstimmungsverantwortlichen vor, der durch diese Rolle gestellt wird. Er ist auf der
Offshore HGÜ-Konverter Plattform mit Weisungskompetenz in Bezug auf die Koordination der Arbeiten
ausgestattet.
Diese Rolle muss schriftlich übertragen werden. In der Regel wird diese Rolle dem Baustellenleiter / OIM /
GSM / NOM übertragen. Es können mehrere Besatzungsmitglieder diese Rolle für verschiedene
Fachgebiete übertragen bekommen, wenn eine detaillierte Abgrenzung der Fachgebiete für die Arbeiten der
jeweiligen Kampagne durchgeführt wird.
Die Aufgaben lauten:
Koordination der Aktivitäten unterschiedlicher Gewerke und durch unterschiedliche Unternehmen
Gibt es mehrere DGUV-V1 Koordinatoren, ist i.d.R. der Baustellenleiter (GSM Projekte) / OIM (Betrieb) als
oberste Instanz weisungsbefugt.
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B.3 Arbeitszeiten im Offshore-Bereich
Im Küstenmeer sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und auf
Schiffen die unter deutscher Flagge fahren, kommt die Offshore-ArbZV im Sinne des § 15 Absatz 2a des
Arbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes zur Anwendung. Sie gilt für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des
Arbeitszeitgesetzes durchführen und für Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Seearbeitsgesetzes. Treffen für diese Mitarbeiter die Regelungen der Offshore-ArbZV nicht zu, gilt das
deutsche Arbeitszeitgesetz.
Darüber hinaus sind die jeweiligen (tarif-)vertraglichen Regelungen der AN zu beachten. Anträge zur
Abweichung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetz und der Offshore-ArbZV sind mit den zuständigen
Arbeitsschutzbehördenabzustimmen und dem AG in Kopie umgehend zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitszeitenregelung für die seemännische Besatzung auf Wasserfahrzeugen, die unter einer
europäischen Flagge fahren, kann nach der Richtlinie H1999/63/EGH über die Regelung der Arbeitszeit von
Seeleuten erfolgen. Für Schiffe, die unter nicht-europäischen Flaggen fahren, gilt das Recht des jeweiligen
Flaggenstaates. Werden Arbeiten im 24-Stunden-Betrieb durchgeführt, sind diese Arbeiten so zu gestalten,
dass die Ruhezeiten der abgelösten Schicht nicht beeinflusst werden.
Ferner sind folgende Punkte bei der Arbeitszeitgestaltung zu beachten:
Wenn die Durchführung der geplanten Arbeiten voraussichtlich die tägliche Höchstarbeitszeit
überschreitet oder wenn die Dauer nicht genau abzuschätzen ist, so ist grundsätzlich eine
Übernachtung vor Ort einzuplanen.
Arbeiten im Außenbereich der Plattform sind grundsätzlich bei Tageslicht oder tageslichtgleichwertiger
Beleuchtung sowie nur bei geeigneten Wetterbedingungen durchzuführen (siehe B.4).
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B.4 Wetterbedingungen
Für jede Tätigkeit, die durch die vorherrschenden Wetterbedingungen beeinflusst wird, werden die
Wetterbedingungen in den Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt.
Vor Ort auf der Offshore HGÜ-Konverter Plattform / Baustelle oder auf Schiffen muss sich eine Wetterstation
befinden. Damit werden Wettermeldungen empfangen, die dem Offshore Installation Manager (OIM) oder
gleichwertig (z. B. GSM / NOM) und dem MOC zur Auswertung zur Verfügung stehen. Insbesondere vor
größeren und länger andauernden, zusammenhängenden Arbeiten werden mindestens zwei voneinander
unabhängige Wettervorhersagen eingeholt und von den verantwortlichen Personen ausgewertet.
Der OIM / GSM / NOM oder eine kompetente Person beurteilt die Wetterbedingungen vor Ort unter
Berücksichtigung der Wellenhöhe, Windstärke, Windrichtung und sonstigen Wetterparametern (Gewitter,
Eis, Glätte etc.), und stellt ggf. die Arbeiten ein. Er spricht sich mit den verantwortlichen Personen (der
Zubringer und offshore stand by Vessel, Helikopterpilot, Kapitän, Kranfahrer/Kransupervisor oder anderen
verantwortlichen Personen) ab und bezieht deren Ratschläge in seine Entscheidungen ein.
B.5 Regelungen für den Zugang zur Plattform für Personen ohne
Teilnahme an praktischen Übungen des Offshore-Trainings
Der Aufenthalt im Offshore-Bereich ist für Personen, die nicht an den praktischen Übungen eines Offshore-
Trainings teilgenommen haben (HUET und/oder BOSIET), nur in besonderen Ausnahmefällen möglich und
ist vom Gesamtprojektleiter bei laufenden Projekten bzw. vom Betriebsleiter/Geschäftsführer bei In-Betrieb-
befindlichen NAS‘ in Abstimmung/Beratung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu genehmigen.
Eine schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen Vorgesetzten / Auftragnehmers muss ebenfalls
vorliegen. Ferner ist eine Gefährdungsbeurteilung für diesen Einsatz anzufertigen, in dem besondere
Maßnahmen festzulegen sind (z. B. Unterweisung zum richtigen Verhalten in Notfällen, Verhalten bei
Helikopterabstürzen, Verhalten im kalten Wasser, Bedienen von Handfeuerlöschern). Diese
Gefährdungsbeurteilung ist zusammen mit vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen der
arbeitsmedizinischen Eignung mit einer Begründung zur Relevanz des Einsatzes bei dem
Gesamtprojektleiter bei laufenden Projekten bzw. vom Betriebsleiter / Geschäftsführer bei In-Betrieb-
befindlichen NAS einzureichen.
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Folgende Punkte sind in besonderen Fällen zu beachten:
Es darf sich nur um Tageseinsätze ohne geplante Übernachtungen handeln und es wird die Ausnahme
nur einmal pro Person und Einsatz geltend gemacht.
Sicherheitstrainings müssen nicht absolviert werden. Stattdessen werden die laut der GB für diesen
Einsatz gesonderten Maßnahmen umgesetzt und ein Nachweis darüber wird vorgelegt.
Der Nachweis über die arbeitsmedizinische Eignung für den Einsatz im Offshorebereich muss
vorgelegt werden (z.B. gemäß Leitlinie AWMF).
Nachweise über die Teilnahme an Unterweisungen (speziell für den Aufenthalt im Offshorebereich)
gemäß Arbeitsschutzgesetz müssen vorliegen.
Die Personen ohne BOSIET-Training dürfen keine Arbeiten mit Absturzgefahren ins offene Wasser
durchführen.
Pro Sitzreihe darf maximal eine Person ohne HUET-Training sitzen, diese Person darf bei voller
Besetzung nicht an Notausstiegen sitzen.
Jede Person ohne Offshore-Training, muss von min. einer Person mit langjähriger Offshore Erfahrung
ständig begleitet werden.
Ausnahmeregelungen können nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden:
Zur Vermeidung von akuten Gefahren für Leib und Leben
für die Umwelt
sonstige Dritte
sowie bei drohenden oder langfristigem Ausfall der Netzanbindung.
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob kurzfristig ein 1-tägiger HUET-Kurs durchgeführt werden kann.
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B.6 Geeignete Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung im
Offshore-Bereich
Unter geeigneter Arbeitskleidung ist z. B. branchentypische Berufsbekleidung zu verstehen, oder die vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Bekleidung.
Auf und innerhalb von Offshore-Plattformen ist während der Arbeitszeit und in den Gefahrenbereichen
körperbedeckende und reflektierende Arbeitskleidung sowie mindestens knöchelhohe Sicherheitsschuhe
nach S3-Norm zu tragen, d. h., z. B. Arbeiten in kurzen Hosen, Jeans und T-Shirts sind nicht zulässig!
Zusätzlich zu der Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung (siehe A.16) sind durch den AN für
bestimmte Tätigkeiten und Notfallsituationen im Offshore-Bereich Überlebensanzüge / Rettungsanzüge,
sowie geeignete (Arbeits-)Rettungswesten bereitzustellen. Die Anzahl dieser PSA ist gemäß SOLAS zu
bemessen und orientiert sich dabei an der max. Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf
Wasserfahrzeugen und/oder Offshore-Plattformen. Alle Ausrüstungsgegenstände müssen die aktuell
geltenden Standards und Prüfnormen der BG Verkehr, der DGUV und SOLAS erfüllen und entsprechend für
die Seeschifffahrt und den Offshore-Einsatz zertifiziert sein.
Tragen eines Überlebensanzuges und einer (Arbeits-)Rettungsweste:
Bei Helikopterflügen im Offshore-Bereich ist grundsätzlich ein Überlebensanzug, je nach Modell auch
zusammen mit einer halbautomatischen (Arbeits-)Rettungsweste zu tragen. In Kombination mit einem
Überlebensanzug für den Helikoptertransfer ist es nicht zulässig eine vollautomatische Rettungsweste
zu tragen!
Es wird empfohlen, unter dem Überlebensanzug abhängig von der Temperatur mindestens drei Lagen
Kleidung anstatt einer dicken Unterkleidung zu tragen.
Bei Arbeiten im Bereich Wattenmeer kann auf das Tragen eines Überlebensanzugs verzichtet werden.
Eine Arbeitsrettungsweste ist jedoch grundsätzlich bei Arbeiten mit Absturzgefahren ins offene Wasser
zu tragen.
Rettungswesten sind dem Gewicht des Trägers und seiner notwendigen Kleidung / Ausrüstung
anzupassen (unterschiedlicher Auftrieb). Bei Arbeiten mit Absturzgefahr ins offene Wasser ist generell
ein Überlebensanzug zu tragen (Ausnahmeregelungen, bspw. Wattenmeer). Ist das Tragen eines
Überlebensanzugs unzweckmäßig (z. B. bei Schweißarbeiten) sind in einer Gefährdungsbeurteilung
andere geeignete Maßnahmen festzulegen, zur Erreichung des gleichen Schutzzieles.
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B.6.1 PSA für den Schifftransfer und Überstieg
Die im Rahmen eines Schiffstransfers speziell beim Überstieg zu tragende PSA muss mindestens
Folgendes umfassen:
PSA gemäß A.16
Automatische Rettungsweste, zugelassen nach der BG Verkehr bzw. SOLAS für die Schifffahrt und
den Offshore-Bereich.
Hinweis: Beim Zugang zu einem Schiff mit festen Aufbauten über eine gesicherte Gangway z. B. im Hafen
kann das Schiff ohne angelegte Rettungsweste betreten werden.
Beim Überstieg auf Offshore-Plattformen ist grundsätzlich eine vollautomatische (Arbeits-)
Rettungsweste und ein geeigneter Überlebensanzug mit ausreichender Bewegungsfreiheit zu tragen.
Beim Überstieg in küstennahen Bereichen kann auf das Tragen eines Überlebensanzug verzichtet
werden, wenn eine schnelle Rettung gewährleistet ist und keine Gefahr des Unterkühlens besteht.
Dies muss in einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.
Einsatz eines ELT, PLB o. ä. (abhängig von der Gefährdungsbeurteilung zum jeweiligen Transfer).
Zu PSA siehe auch die ergänzenden Abschnitte A.14.1.2, A.16 und B.6 dieser Richtlinie.
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B.7 Besatzung und Aufenthalt auf Plattform
Aus Sicherheitsaspekten ist nach Installation der Plattform im Offshore-Bereich der Aufenthalt auf der
Plattform grundsätzlich nach den TenneT Regelungen für die Plattform-Besatzung (IH-C.4. OS-101-
Plattformbesatzung) zugelassen.
Die Maximalbesetzung der Plattform richtet sich nach den Übernachtungsmöglichkeiten und der zur
Verfügung stehenden Plätze in den Rettungsbooten zur Evakuierung der Plattform. In Bezug auf die Anzahl
der Rettungsmittel ist die TenneT Richtlinie IH-OS-550 zu beachten. Wird die Plattform mit dem
Hubschrauber angeflogen, so sind die Piloten und Passagiere grundsätzlich der Plattformbesatzung
hinzuzurechnen und es müssen für den Fall, dass der Helikopter nicht starten kann, zusätzliche Notbetten
vorgehalten werden. Erfordern die geplanten Arbeiten in Bauphasen, dass sich mehr Personen als normal
zugelassen auf der Plattform aufhalten, so ist zu gewährleisten, dass Sozialeinrichtungen
(Übernachtungsmöglichkeiten, sanitäre Anlagen, Aufenthaltsräume und Verpflegung) und Rettungsmittel vor
Ort ausreichend vorhanden sind und ein reibungsloser Ablauf der Rettungskette organisiert ist. Erste-Hilfe-
Maßnahmen und eine Evakuierung im Notfall mit Helikopter sowie eine ausreichende Anzahl und Funktion
der Rettungseinrichtungen auf der Plattform müssen sichergestellt sein. Die entsprechenden Maßnahmen
sind in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und mit den Gesamtprojektleitern (AG und AN) bzw.
dem Link Manager sowie der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. den SHE-Beauftragen der
TenneT rechtzeitig abzustimmen. Der Personenkreis kann ggf. erweitert werden. Eine Anhebung der POB
außerhalb der Genehmigung muss bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden.
Eine zeitliche Begrenzung für den Aufenthalt von Personen ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG und aus den jeweiligen (Tarif-) Verträgen der eingesetzten AN
(siehe B.3 und A.7). Generell ist bei der Planung und Organisation von Offshore-Einsätzen eine plötzliche
Wetterverschlechterung einzukalkulieren und immer ausreichende Verpflegung für alle Beschäftigen über
einen Zeitraum von min. 14 Kalendertagen sicherzustellen. Der Wetterbedingte Ausfall von regelmäßigen
Versorgungsfahrten ist zu berücksichtigen.
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Alle Personen sind dazu verpflichtet, ihren persönlichen Bereich und gemeinsam genutzte Unterkünfte und
Sozialräume in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ihn wie vorgefunden wieder zu verlassen. Es ist
durch die verantwortliche Person vor Ort ein Housekeeping-Plan auf der Plattform zu erstellen, der die
Verantwortlichkeiten festlegt. Der Plan ist regelmäßig zu aktualisieren und bei Änderungen in der Besatzung
entsprechend anzupassen. Von der verantwortlichen Person vor Ort sind ferner Festlegungen zur
regelmäßigen Versorgung mit frischer Wäsche zu treffen.
Personen unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich nicht auf Plattformen im Offshore-Bereich arbeiten. Auf
Vorlage von Gefährdungsbeurteilungen und mit Zustimmung der Vorgesetzten und eines Arbeitsmediziners
können ggf. Ausnahmen durch die jeweiligen Gesamtprojektleiter bzw. des Link Managers des NAS in
Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit der TenneT erteilt werden.
B.7.1 Besatzung von Schiffen
Jedes Schiff muss mit der von seinem Flaggenstaat geforderten Mindestbesatzung (Safe Manning
Certificate oder Flaggenstaatsanforderungen) eingesetzt werden. Bei kleinen Fahrzeugen oder Fahrzeugen,
die nicht einem Safe Manning oder Flaggenstaatsanforderungen unterliegen, darf die Mindestanzahl von zur
Ausübung eines sicheren Schiffsbetriebes notwendigen Besatzung, zu keiner Zeit unterschritten werden.
Eine Begründung für die Besatzungsstärke und deren fachliche Qualifikation ist beim Fahrzeugkoordinator
einzureichen. Bei kleinen, u. a. Schlauchboot-ähnlichen Fahrzeugen müssen zu jederzeit mindestens drei
Besatzungsmitglieder geführt werden, um einen sicheren Überstieg und ggf. das Retten einer über Bord
gegangenen Person sicherzustellen Bei kleinen Fahrzeugen, die z.B. im Bereich des Wattenmeeres oder
zum Transport zwischen den Inseln eingesetzt werden, kann auf das 3. Besatzungsmitglied verzichtete
werden, wenn eine Rettung auf andere Weise gewährleistet wird und dies auch Ergebnis einer
Gefährdungsbeurteilung ist.
Passagiere bzw. zu transportierende Personen sind nicht zur Mindestbesatzung zurechnen. Es dürfen sich
ferner auch nur so viele Personen auf dem Schiff befinden, wie für die das Schiff zugelassen und auch
entsprechende Rettungsmittel verfügbar sind.
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B.8 Personalmeldesystem
Alle Personen, die auf Offshore-Plattformen tätig werden sollen, müssen vorher schriftlich angemeldet
werden. Die Onshore-Organisation (TenneT MOC bei In-Betrieb-befindlichen NAS bzw. AN bei Projekten)
meldet die Personen beim OIM / GSM / NOM und beim jeweiligen Transfer-Serviceunternehmen an. Bei
dem Transfer-Unternehmen ist vor Abflug/Abfahrt der Personalausweis und ein Nachweis über ein gültiges
Sicherheitstraining vorzulegen.
Die Registrierung aller Personen ist schriftlich unter Angabe folgender Daten zu dokumentieren:
Name und Personalausweisnummer
Uhrzeit des Abfluges/der Abfahrt des Zubringers (Vessel, Hubschrauber)
Ziel des Zubringers
Uhrzeit des Wiedereintreffens der Person auf dem Zubringer.
B.8.1 Meldesystem auf Offshore-Plattformen (z. B. T-Card-System)
Vor Ort ist ein sogenanntes T-Card System einzurichten und Musterrollen zu führen, um die Übersicht über
die Personal- und Notfallorganisation auf der Offshore HGÜ-Konverter Plattform zu behalten und im Notfall
eine schnelle Musterung der POB sowie Koordination des ERT sicherzustellen. Über ein Kartenstecksystem
wird erfasst, welche und wie viele Personen sich auf den Offshore HGÜ-Konverter Plattform befinden. Jeder
Mitarbeiter erhält eine sogenannte T-Karte, die er an der zugeordneten Musterstation in ein Kartenfach
einsteckt und bei einer Musterung umdreht, so dass eine personenscharfe Feststellung der Anwesenheit der
POB zügig festgestellt werden kann. Der OIM / GSM / NOM oder dessen Vertreter ist für die
Personalerfassung und Aktualisierung der Musterrollen auf „seiner“ Plattform zuständig und führt
dementsprechend Nachweise hierüber.
Ein gleich- oder höherwertiges Personalmeldesystem kann in Abstimmung implementiert werden.
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B.8.2 An- und Abmeldesystem auf der Plattform (Stationsbuch)
Die verantwortliche Person (OIM / GSM / NOM) oder eine von ihm beauftragte Person auf der Plattform führt
eine Liste mit folgenden Angaben:
Datum und Uhrzeit Ankunft/Abfahrt
Name in Blockbuchstaben und Unterschrift
Tätigkeit
Firma/Unternehmen
Kabinenbelegung
Die Verantwortung für das An- und Abmeldesystem obliegt dem OIM / GSM / NOM. Dieser muss zu
jederzeit Kenntnis darüber haben, welche und wie viele Personen sich auf der Plattform befinden und für
welche Arbeiten diese eingeteilt sind. Für den Notfall ist eine vollständige Liste aller an Bord befindlichen
Personen vorzuhalten.
Alle Personen haben ihren Personalausweis sowie den Sicherheitspass oder Kopien ihrer HUET- und
BOSIET- sowie weitere Offshore-Zertifikate etc. mitzuführen.
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B.9 Tagesberichte für Arbeiten im Offshore-Bereich
B.9.1 Tagesberichte für Plattformen:
Werden Arbeiten Offshore auf Plattformen durchgeführt, so ist vom AN ein Tagesbericht zu verfassen und
dem MOC spätestens am Folgetag zuzusenden. Die weiteren Empfänger sind der aktuellen
Kommunikationsmatrix zu entnehmen. Der Tagesbericht muss mindestens folgende Informationen
enthalten:
Anzahl und Namen der Personen vor Ort
Namen der Schiffe innerhalb der 500 m Zone
Geleistete Arbeitsstunden
Beschreibung der Tätigkeiten
geplante Arbeiten laut PTW und deren Stand nach erlöschen der PTW
Anzahl der Unfälle
Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)
Anzahl der Beinahe-Unfälle
Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen
Beginn und Ende der Arbeiten
Status der Sicherheitssysteme und Füllstände der Tanks (Diesels, Bilgen, Schwarzwasser,
Trinkwasser etc.)
Wetterbedingungen
Eingesetzte Maschinen, Geräte und Werkzeuge, ggf. beteiligte Schiffe und Hubschrauber
Durchgeführte Besprechungen und Einweisungen
Durchgeführte Sicherheitsübungen
Durchgeführte Sicherheitsübungen durch ein Rettungsteam Namen der beteiligten Personen und
deren Ausbildungsstand
Anzahl, Abfahrt/-flug und Ankunftszeiten der Transfers mit Schiff und/oder Helikopter (Anfahren und
Verlassen der Offshore-Baustelle)
Regelmäßige Überprüfung und Wartung von Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen
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B.9.2 Tagesberichte für Schiffe:
Von allen Schiffen sind Tagesberichte gemäß dem Leistungsverzeichnis des Vertrages anzufertigen. Im
Tagesbericht müssen folgende Punkte mindestens dokumentiert sein.
Anzahl und die Namen der Personen
Geleistete Arbeitsstunden
Durchgeführte Tätigkeiten
Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten
Ausgestellte Arbeitserlaubnisse (Work Permits)
Anzahl der Unfälle
Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)
Anzahl der Beinahe-Unfälle
Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen
Wetterbedingungen.
Die Schifftagesberichte sind dem Marine Operation Center (MOC), spätestens am Folgetag, zuzusenden.
Weitere Empfänger sind der Kommunikationsmatrix zu entnehmen.
B.10 Qualifikationen und Eignung des Personals
B.10.1 Arbeitsmedizinische Eignung
Die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen ist Ausdruck der allgemeinen Fürsorgepflicht und
dient der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsschäden. Bei Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen
oder Belastungen ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob eine gesundheitliche Gefährdung der
Mitarbeiter besteht.
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist die arbeitsmedizinische Vorsorge
bei Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten nachzuweisen. Weiterhin sind den Mitarbeitern
Angebotsuntersuchungen anzubieten.
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B.10.2 Arbeitsmedizinische Eignung für den Aufenthalt im Offshore-
Bereich
Eine medizinische Notfallversorgung ist in der Errichtungs-, Inbetriebnahme- und Betriebs-Phase durch die
Verantwortlichen sicherzustellen. Bis eine qualifizierte medizinische/ärztliche Versorgung möglich ist,
vergehen auch im Optimalfall mehrere Stunden. Widrige Wetterverhältnisse können lange Verzögerungen
von Krankentransporten zum Festland oder vom Transfer eines Notarztes in den Offshore-Bereich
verursachen. Zunächst geringfügige gesundheitliche Probleme können sich in dieser Zeit stark
verschlimmern.
Um gesundheitlichen Vorfällen im Offshore-Bereich vorzubeugen, ist es daher unerlässlich, dass der
Gesundheits- und Fitnesszustandes sowie die Belastbarkeit der Personen, die im Offshore-Bereich tätig
werden, untersucht wird. Daher sind von allen Personen, die im Offshore-Bereich (Plattform, Schiffe und
sonstige schwimmende Einheiten) tätig werden, Eignungsuntersuchungen nachzuweisen.
Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich werden gemäß der Leitlinie
'Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen für Arbeitnehmern auf Offshore-Windenergieanlagen und
anderen Offshore-Installationen', publiziert von der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen
medizinischen Fachgesellschaften) durchgeführt. Es werden auch nationale Bescheinigungen aus den
Nordsee-Anrainerstaaten anerkannt, wenn sie den Standards der Öl- und Gasindustrie (z. B. NOGEPA,
OLF, UKOOA) entsprechen. Zusätzlich können, je nach geplanter Tätigkeit im Offshorebereich weitere
arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen notwendig sein. Bspw. Untersuchungen nach den
berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen gemäß G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und G
41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“.
Bei speziellen Gesundheitsproblemen oder Krankheitsbildern können weiterführende Untersuchungen
Aufschluss über eine Eignung für den Offshoreeinsatz geben. Diese Eignungsuntersuchungen sind in
Übereinstimmung mit den anerkannten arbeitsmedizinischen Standards von einem
Arbeitsmediziner/Facharzt für Arbeitsmedizin durchzuführen. Die untersuchenden Arbeitsmediziner müssen
ausreichende Kenntnisse über den Offshore- Arbeitsplatz, das Tätigkeitsspektrum und den Anforderungen
der Sicherheitstrainings haben.
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Hinweise: Es ist zu beachten, dass die Eignungsuntersuchung für den Einsatz im Offshore-Bereich
nicht mit der sonstigen arbeitsmedizinischen Vorsorge (G-Untersuchungen) gleichgesetzt
wird, d. h. alle Personen müssen sich ggf. zusätzlich, entsprechend ihrer Tätigkeit (z. B. für
Träger von Atemschutzgeräten), noch weiteren speziellen Untersuchungen unterziehen. Die
erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge ist in den jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen
festzulegen (Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen). Diese Verpflichtung
obliegt dem jeweiligen AN in seiner Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern.
Abweichend von der oben genannten Leitlinie der AWMF gelten Besucherregelungen
entsprechend dieser SHE-Richtlinie. D.h. die Ausnahmeregelung, dass für Tageseinsätze
auf arbeitsmedizinische Eignung verzichtet werden kann, findet auf Offshorebaustellen oder
-Anlagen der TenneT keine Anwendung (siehe B.5).
Seeleute/seemännische Besatzungen der Schiffe oder Fahrzeuge müssen eine gültige
Seediensttauglichkeitsbescheinigung der BG Verkehr oder gleichwertig haben.
B.10.3 Nachuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich
Alle Personen müssen vor ihrem ersten Aufenthalt im Offshore-Bereich arbeitsmedizinisch untersucht sein.
Nachuntersuchungen sind mindestens alle 2 Jahre zu wiederholen.
Der untersuchende Arzt kann, falls erforderlich, eine erhöhte Häufigkeit der Untersuchung anordnen. Mit
erhöhtem Alter sollte die Frequenz der Untersuchungen erhöht werden.
Nach einer Verletzung oder Erkrankung muss der Gesundheitszustand des Mitarbeiters im Ermessen des
Vorgesetzten erneut untersucht werden. Diese ärztliche Nachuntersuchung muss in jedem Fall erfolgen,
wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen andauerte.
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B.10.4 Nachweis der Vorsorgeuntersuchungen
Sowohl in der Errichtungs- als auch in der Betriebsphase von Offshore-Plattformen sind als Nachweise der
Vorsorgeuntersuchung und der Eignung (ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) der TenneT spätestens
1 Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich vorzulegen bzw. zu bestätigen, zusammen mit den unter Kapitel
A.11 genannten Unterlagen.
B.10.5 Hygiene und Vermeidung von Erkrankungen im Offshorebereich
B.10.5.1 Vorbereitung auf Einsätze im Offshore Bereich
Bei Krankheitssymptomen für jegliche Art von ansteckenden Krankheiten und bei akuten anderen
Krankheiten ist in jedem Fall von einem Offshore Einsatz abzusehen.
Bei ansteckenden Erkrankungen im häuslichen Umfeld, ist u.U. ebenfalls von einem Offshore Einsatz
abzusehen. Im genannten Fall sind Information und Abstimmung mit dem Arbeitgeber Betriebs- oder
Hausarzt erforderlich.
Es wird empfohlen, persönliche Desinfektionsmittel (z. B. in einer Tube) mitzuführen (die Gefahrgut-
und Zollbestimmungen sind zu beachten).
B.10.5.2 Aufenthalt auf Offshore Plattformen und schwimmenden Einheiten
Die Hygieneregeln und / oder Hausordnung der Plattform oder schwimmenden Einheiten sind strikt
einzuhalten.
Die Hygienemittel sind in einen Hautschutzplan der jeweils verantwortlichen Firma einzupflegen (TRGS
401 und DGUV I 212-017).
Bei auftretendem Unwohlsein oder Beschwerden ist der Rettungsassistent bzw. Ersthelfer Offshore
und OIM unmittelbar zu informieren.
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B.10.5.3 Maßnahmen bei Viruserkrankungen auf Offshore Plattformen und
schwimmenden Einheiten
Isolierung betroffener Personen in einem Zimmer mit eigenem WC
Unterweisung der Patienten und des Personals hinsichtlich korrekter Händehygiene
Das Flugpersonal und der Helikopterservice ist von einer Viruserkrankung auf Plattformen zu
informieren.
Durchführung einer sorgfältigen Händehygiene, Händedesinfektion mit einem wirksamen
Händedesinfektionsmittel nach Ablegen der Einweghandschuhe und vor Verlassen des
Isolationszimmers;
tägliche (in Sanitärbereichen ggf. häufigere) Wischdesinfektion aller patientennahen Kontaktflächen
inkl. Türgriffen mit einem Flächendesinfektionsmittel mit nachgewiesener viruzider Wirksamkeit (als
Wirkstoffe sollten Perverbindungen oder Aldehyde bevorzugt werden)
kontaminierte Flächen (z.B. mit Stuhl oder Erbrochenem) sofort nach Anlegen eines Atemschutzes
gezielt desinfizierend reinigen;
Pflegeutensilien personenbezogen verwenden und desinfizieren;
Bett- und Leibwäsche ist in einem geeigneten Waschverfahren > 60 °C zu reinigen.
Geschirr kann in der Regel wie üblich maschinell gereinigt werden;
B.10.6 Eignung für Essenszubereitung
Bereitet eine Person für andere Personen Essen zu, so muss diese Person zusätzlich eine Belehrung über
relevante Symptome und bestimmte Krankheiten gemäß dem Infektionsschutzgesetz nachweisen. Die
Erstbelehrung ist beim Gesundheitsamt oder von einem dafür zugelassenen Arzt durchzuführen. Die
Belehrung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Wiederholung kann der Arbeitgeber durchführen und ist
schriftlich zu dokumentieren. Diese 2-jährige Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ersetzt
nicht die regelmäßige Belehrung nach § 4 Abs. 2 der Lebensmittelhygieneverordnung.
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B.10.7 Schulungen und Sicherheitstrainings
Um einen höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu erreichen, müssen alle im Offshore-Bereich tätigen
Personen entsprechend ihrer Aufgaben, zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Unterweisungen (A.14/
B15), geeignete Sicherheitskurse und Schulungen absolvieren. Alle Unternehmer müssen ihre Mitarbeiter
zur Durchführung der geplanten Arbeiten im Offshore-Bereich hinsichtlich des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes einweisen und regelmäßig unterweisen.
Nur die Personen, die an den für sie erforderlichen Schulungen, Kursen und Sicherheitstrainings
teilgenommen haben und diese nachweisen können, dürfen im Offshore-Bereich im Auftrag der TenneT tätig
werden.
Das richtige Verhalten und die Verwendung der PSA und Rettungsmittel sind durch Notfallübungen vor dem
Aufenthalt und anschließend in regelmäßigen Abständen zu trainieren.
Die Unterweisungen und Notfallübungen (Bspw. Rettungsboote, Rettungsinseln) sind zu dokumentieren.
B.10.8 Sicherheitstraining (Offshore Safety Basiskurs)
Zur Vorbereitung auf den Umgang mit Gefahren, die beim Schiffs- bzw. Helikoptertransfer sowie beim
Aufenthalt auf den Offshore-Baustellen auftreten können, sind folgende Kurse (Safety Basiskurs) und
Trainings, je nach Einsatzort und Tätigkeit, obligatorisch.
Ggf. sind weitere Trainingsinhalte entsprechend den Gegebenheiten auf der Plattform zu ergänzen.
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B.10.8.1 Arbeiten im Offshore-Bereich
Alle Personen, die im Offshore-Bereich arbeiten, müssen einen Basiskurs Offshore-Training absolviert
haben.
Vergleichbare Schulungen und Trainingsmaßnahmen wie sie in der Offshore Oil & Gas Industrie (BOSIET -
Basic Offshore Safety Induction & Emergency Training) und in der Handelsschifffahrt (Basic Safety Training
nach STCW 95) durchgeführt werden, werden nach der Vorlage entsprechender Zertifikate vom AG geprüft
und gegebenenfalls anerkannt. Der Kurs ist mindestens alle 4 Jahre zu wiederholen. Für den Einsatz
lebensrettender PSA sind jährliche Unterweisungen mit praktischen Übungen durchzuführen.
Das Training umfasst mindestens folgende Inhalte:
Feuer-/Brandbekämpfung
Neben den fest installierten Brandschutzeinrichtungen/Löschsystemen stehen auf den Offshore-
Baustellen und Schiffen geeignete mobile Löschmittel zur Bekämpfung von Entstehungsbränden zur
Verfügung, deren Umgang regelmäßig geschult und trainiert werden muss. Ferner muss das Verhalten
bei starker Rauchentwicklung geschult werden.
Hinweis: Leiter bei Brand-Rettungseinsätzen müssen über eine erweiterte
Brandbekämpfungsausbildung, z. B. „Advanced Fire Fighting“ Training nach STCW 95,
verfügen.
Verhalten im marinen Umfeld und in Seenot
Schulung und Training des Verlassens eines Schiffes und Verhalten als Schiffbrüchiger im Wasser
(Inhalte mindestens gemäß STCW 95).
Umgang mit Rettungsmitteln
Schulung und Training des Umgangs mit Rettungsmitteln und mariner Schutzausrüstung (Inhalte
mindestens gemäß STCW 95).
Hinweis: Leiter von Rettungseinsätzen und Rettungsbootsführer müssen über eine erweiterte
Ausbildung verfügen, z. B. Rescue Boat und/oder Fast Rescue Boat nach STCW 95.
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B.10.8.2 Seemännische Besatzung
Die seemännische Besatzung der Schiffe und Fahrzeuge muss eine gültige Sicherheitsgrundausbildung
(Basic Safety Training and Instruction for all seafarers) nach STCW 95, A-VI/1 vorweisen können.
B.10.8.3 Arbeiten in trockengefallenen Wattenmeerbereichen
Alle Personen, die sich nur in trockengefallenen Wattbereichen aufhalten, müssen über das Verhalten im
marinen Umfeld bei Seenot unterwiesen sein.
B.10.9 Unterwasserausstieg aus Helikopter (HUET)
Im Kurs werden das Verhalten bei Notlandungen und das Aussteigen aus einem sinkenden Hubschrauber
sowie Aussteigen aus einem gedreht sinkenden Hubschrauber trainiert (HUET – Helicopter Underwater
Escape Training).
Dieser Kurs ist grundsätzlich von allen Personen, die mit Helikopter in den Offshore-Bereich geflogen
werden, zu absolvieren.
Der Kurs ist mindestens alle 4 Jahre zu wiederholen. Für den Einsatz lebensrettender PSA sind jährliche
Unterweisungen mit praktischen Übungen durchzuführen. .
B.10.10 Arbeiten mit Absturzgefahr
Alle Personen die Arbeiten mit Absturzgefahren durchführen sollen, bei denen PSA gegen Absturz als
zusätzliche Schutzmaßnahme einzusetzen ist, muss neben der arbeitsmedizinischen Eignung (G41)
mindestens eine Unterweisung mit praktischen Trainings in der Benutzung der PSA sowie den
Gefährdungen mit ihren Schutzmaßnahmen inkl. der Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden (Bspw.
Working at Heights and Rescue Kurs).
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B.10.11 Boat landing
Für alle Mitarbeiter, die einen geplanten Bootsüberstieg durchführen sollen, muss mind. eine Unterweisung
mit praktischen Training für die notwendige PSA (Bspw. Rettungsweste) sowie den Gefährdungen mit ihren
Schutzmaßnahmen incl. der Rettungsmaßnahmen enthalten (Bspw. Boat landing Kurs).
B.10.12 Erste Hilfe-Training
Alle im Offshore-Bereich eingesetzten Personen müssen Grundkenntnisse in Erster-Hilfe besitzen.
75 Prozent des Offshore-Personals muss durch einen national oder international anerkannten Erste-Hilfe-
Lehrgang über min. 9 Stunden eine Schulung zum Ersthelfer nachweisen. Auf Baustellen, an denen
Defibrillatoren vorhanden sind, müssen die Ersthelfer zusätzlich eine Schulung im Umgang mit dem
Defibrillator nachweisen.
Eine Nachschulung des Erste-Hilfe-Trainings ist mindestens alle 2 Jahre mit 8 Stunden durchzuführen.
B.10.13 Erste Hilfe Organisation auf der Plattform
Werden Arbeiten auf Offshore-Plattformen durchgeführt, müssen immer mindestens zwanzig Prozent des
Personals, minimal zwei Personen „Ersthelfer Offshore“ anwesend sein. Die Schulung zum Ersthelfer
Offshore muss mindestens eine Grundausbildung zum Ersthelfer (9 Unterrichtseinheiten) sowie eine
Zusatzschulung von mindestens 20 Unterrichtseinheiten mit praktischen Übungen in die Anwendung der
Erste-Hilfe-Einrichtungen vor Ort beinhalten. Mindestentens 1 x jährlich ist eine Wiederholungsschulung mit
praktischen Übungen von mindesten 8 Unterrichtseinheiten erforderlich. Im Fall von lebensbedrohlichen
Verletzungen oder Erkrankungen, kann der Ersthelfer-Offshore im Rahmen seiner Notfallkompetenz und
unter telemedizinischer Beratung eines Notarztes an Land die erweiterten Notfallmaßnahmen anwenden.
Der Ausbildungsstandard für einen "Ersthelfer Offshore" und die Mindestanforderungen zur medizinischen
Versorgung vor Ort wird zurzeit bei den Berufsgenossenschaften, Ärzten und in Gremien der Offshore-
Industrie diskutiert. Sobald ein Standard als Ergebnis der DGUV-Projektgruppe „Rettung und Erste Hilfe
offshore“ (REH offshore) veröffentlich wird und er als Stand der Technik anzuerkennen ist, sind die
Anforderungen aus diesem Standard entsprechend anzuwenden und umzusetzen.
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Werden Arbeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential durchgeführt oder befinden sich mehr als 25 Personen
gleichzeitig auf einer Offshorebaustelle, muss zusätzlich eine Person mit der Qualifikation eines
Rettungssanitäters oder vergleichbar vor Ort anwesend sein.
Bei der Ersten Hilfe Organisation auf der Plattform sind die geplanten Tätigkeiten, die Mannstärke auf der
Plattform und die Einsatzzeiten zu beachten. Darüber hinaus ist eine telemedizinische Beratung durch einen
Notfallmediziner an Land sicherzustellen.
Alternativ zur Telemedizin kann vor Ort ein Notfallmediziner eingesetzt werden. Telemedizingeräte
übertragen in Echtzeit Bild, Ton und Vitaldaten zu einem beauftragten Notfallmediziner an Land.
B.11 Qualifikation und Eignung der Schiffsbesatzung
Der AN hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal inklusive Schiffsführung nicht nur über
entsprechende Zertifikate, sondern auch über einschlägige und fundierte Erfahrungen verfügen um das
Schiff in jeder Situation sicher führen zu können.
Der AN und in letzter Instanz der vor Ort verantwortliche Schiffsführer haben für die Einhaltung dieser
Vorgaben Sorge zu tragen.
Die Qualifizierungsnachweise der Schiffsbesatzung sowie alle relevanten Papiere, Genehmigungen etc. das
Schiff und / oder dessen Tätigkeit betreffend, sind stets mitzuführen.
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B.12 Zusätzliche Qualifikationen für die Plattformbesatzung
B.12.1 Führen des Rettungsbootes
Es muss sichergestellt sein, dass mindestens zwei Personen vor Ort sind, die zum Führen des
Rettungsboots befähigt sind. Das Zertifikat „Rettungsbootsmann“ muss vorhanden sein. Ausbildung nach
STCW 95 Abschnitt AVI/2 Abs. 5 bis 6
B.12.2 Bereitschaftsboote
Ausbildung nach Regel VI/2 Abs. 1 nach STCW 95 Verbindung mit Abschnitt A-VI/2-Abs. 1 bis 4.
B.12.3 Helikopter-Landungs-Offizier (HLO) / Heli Deck Assistent (HDA)
B.12.3.1 Helikopter-Landungs-Offizier (HLO)
Während der Landung ist der HLO für die Einweisung des Helikopters auf dem Helideck zuständig. Ferner
übernimmt er die Vorbereitung und die Maßnahmen vor und nach der Landung sowie das Führen der HDAs.
Aufgaben:
Durchführung von Gefährdungsvermeidungsmaßnahmen auf dem Heli Deck
Einsatzleiter (ERTL) bei Helikopterunfällen
Vorbereitung von Feuerbekämpfungsmaßnahmen auf dem Heli Deck
Kommunikation des Wetterberichts und der benötigten Flugdaten für den Piloten
Kommunikation via Funk ggf. mit Handsignalen, Signalen bei Bedarf
Landungsfreigabe, optische Kontrolle bei Anflug / Abflug (Lichter etc.)
Identifikation von Gefahrgütern
Einweisung von Besuchern nach der Landung
Koordination der Flugrouten und Landungen
Entscheidung über die Art der Gepäckabfertigung
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Nach erfolgter Landung des Hubschraubers auf der Plattform trägt der Plattformleiter die Verantwortung für
Gerät und Besatzung. Die Anwesenheit eines HLO sowie zwei HDA‘s bei Start und Landung des
Hubschraubers auf dem Helideck sind verpflichtend vorgeschrieben. Die Aufgaben der HDA:
Überwachung der Sicherheit auf dem Helideck
Vorbereitung der Landung
Überwachung der Landung und des Startvorgangs
Sicherstellung des Brandschutzes bei der Landung und beim Start
Überwachung und Koordinierung des Aussteigens / Einsteigens der Passagiere
Überwachung und Koordinierung des Entladens / Beladens
Einleitung der Rettungsmaßnahmen bei Flugunfällen
Ist die Plattform zum Zeitpunkt der Landung des Hubschraubers unbemannt, so hat sich ein HLO an Bord
des Hubschraubers zu befinden. Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, ist er der Letzte, der vor
dem Start einsteigt, der Erste, der den Hubschrauber nach der Landung verlässt und wieder der Letzte, der
ihn vor dem Rückflug wieder besteigt.
Während des Fluges ist der HLO in das interne Kommunikationssystem des Hubschraubers zu integrieren.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben an Bord der Plattform wird er mit einem Betriebsfunkgerät ausgestattet.
Der Flugunternehmer führt vor jedem Flug eine Boarding-Einweisung für die Passagiere durch, z. B.
Identifikation der Passagiere, Anlegen der PSA (Registrierung).
Für den Rückflug ist auf der Plattform der AN (Errichtungsphase) oder die TenneT (Betriebsphase)
zuständig.
Der HLO ist für die Sicherheit beim Starten und Landen von Helikoptern verantwortlich.
Die Plattformbesatzung erhält durch den HLO entsprechende Einweisung betr. des Verhaltens beim
Helikoptertransfer, Verhalten bei Helikopternotfällen, Evakuierungbeim Helikopterunfall unter Wasser,
Überleben auf See.
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B.12.3.2 Heli Deck Assistent (HDA)
Die HDAs arbeiten unter Anweisung des HLO‘s und stellen so den effizienten Ablauf des Flugbetriebs und
eine effektive Hilfeleistung im Notfall sicher. Sie sind die ausführenden Organe auf dem
Hubschrauberlandedeck. Aufgaben der HDA:
Bedienen der Löschmonitore
Betreuung der Fluggäste
Gepäckabfertigung nach Anweisung
Vertretung des HLO’s bei plötzlichem Ausfall
B.12.4 Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten
Für den Einsatz von UKW-Funkanlagen auf Plattformen müssen mindestens 2 Personen ein beschränkt
gültiges Funkbetriebszeugnis bzw. Short Range Certificate (SRC) nachweisen. Dieses Funkbetriebszeugnis
berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen. Beim Einsatz von GMDSS-fähigen Kurz- oder Grenzwellen-
Seefunkanlagen sowie Inmarsat-Satellitenanlagen ist ein Allgemeines Funkbetriebszeugnis bzw. Long
Range Certificate (LRC) erforderlich.
Auf funkausrüstungspflichtigen Schiffen sind Funkbetriebszeugnisse, wie ROC - Restricted Operator’s
Certificate (UKW-Anlagen) und GOC - General Operator’s Certificate (UKW-, GW- und KW-Funk, sowie
Seefunk über Satelliten) erforderlich.
B.12.5 Flugfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten
Für den Betrieb von Flugfunkanlagen ist ein Flugfunkzeugnis (beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis - BZF)
entsprechend der Verständigungssprache (Deutsch und/oder Englisch) nachzuweisen.
Das BZF I berechtigt zur Durchführung des Flugfunks auf Deutsch und Englisch, das BZF II berechtigt zur
Durchführung des Flugfunks auf Deutsch. Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über
Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV).
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B.12.6 Kranarbeiten im Offshore-Bereich
B.12.6.1 Eignung für Kranarbeiten
Werden Arbeiten mit dem Kran ausgeführt, so muss die Person, die den Kran bedient, ein Zertifikat zum
Führen von Offshore-Kränen schriftlich nachweisen. Eine Schulung zum Kranführer kann in einem Kurs
erworben werden, in dem die Kenntnisse zum sicheren Betrieb von Kranen gemäß BGV D6 / DGUV
Vorschrift 52 und die wichtigsten Vorschriften und Sicherheitsanforderungen im Umgang mit Kranen vertraut
gemacht werden.
Der Kranführer muss des Weiteren eine Eignungsuntersuchung gemäß G 25 “Fahr-, Steuer- und
Überwachungstätigkeiten“, eine Prüfung zum Führen eines Kranes im Offshore-Bereich und eine
Beauftragung gemäß BGV D6 § 29 / DGUV Vorschrift 52 § 29 nachweisen. Ferner sind einschlägige
Erfahrungen im Führen eines Offshore-Kranes vorzuweisen. Insbesondere Kranarbeiten, die das Heben und
Absetzen von Lasten auf Schiffen oder den Transport von Personen beinhalten, dürfen nur von Kranfahrern
vorgenommen werden, die einschlägige Erfahrung im Führen von Offshore-Kränen nachweisen können.
Alle Personen, die Lasten an den Kran anschlagen, müssen eine entsprechende Unterweisung nachweisen.
Die Nachweise sind ebenfalls vor Beginn der Arbeiten der TenneT vorzulegen.
B.12.6.2 Planung und Durchführung von Kranarbeiten im Offshore-Bereich
An der Planung und Durchführung von Kranarbeiten darf nur qualifiziertes Personal beteiligt sein.
Während des Start- und Landevorgangs eines Helikopters dürfen keine Arbeiten mit und an dem Kran
durchgeführt werden. Der Kran befindet sich in gesicherter Stellung, so dass er für den Helikopter keine
Gefahr darstellt. Der Verantwortliche hat für die jeweilig vorgesehenen Einsätze die geeignete
Hebeeinrichtung zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausreichenden
Tragfähigkeit, Hubhöhe und Reichweite bzw. Ausladung. Die Erstellung eines Liftplans vor Beginn der
Arbeiten durch den Kranführer in Abstimmung mit dem Arbeitsverantwortlichen kann erforderlich sein.
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Folgende Punkte sind bei Kranarbeiten besonders zu beachten:
Anmeldung für Personenbeförderungen mit einem dafür zugelassenen Personenaufnahmemittel bei
der zuständigen BG gemäß BGV D6 §36 / DGUV Vorschrift 52 (siehe Regelungen zum Einsatz des
Personenaufnahmemittels).
Visuelle Kontrolle des Hebezeugs und Anschlagmittel vor jedem Hub.
Einsatzbesprechung vor Hebevorgängen und Dokumentation der Ergebnisse der Besprechung.
B.12.6.3 Lastaufnahme- und Anschlagmittel
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore Bereich:
Sichern der zu hebenden Objekte gegen Verdrehen und Schwingen mit Führungsleinen falls
notwendig.
Bekanntgabe der max. Windgeschwindigkeiten und max. signifikante Wellenhöhen für die in Einsatz
kommenden Kräne im Betriebshandbuch.
Kommunikationstest unter allen beteiligten Personen / Stationen.
Tageskennzeichnung an Kranspitzen / -enden, die höher als 100 m über NN stehen, gemäß ICAO
Anhang 14; Band 1 Kapitel 6.
Nachtkennzeichnung / Hindernisfeuer muss vorhanden sein.
Funkverbindung und Sichtkontakt zum Anschläger und der Last sicherstellen.
Ein Notfallplan für plötzlich aufkommendes Schlechtwetter ist dann schriftlich auszuarbeiten und vorab zu
prüfen, wenn die Kranarbeiten über einen längeren Zeitraum (mehr als 4 Stunden) geplant sind.
Folgende Punkte sind beim Transport von Personen mit dem Kran zu beachten:
Personenaufnahmemittel (PAM) müssen mit einer Führungsleine gegen Verdrehen und Schwingen
von mindestens einer Person an Deck gesichert werden, so dass keine Gefährdungen entstehen.
Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn:
der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße Verwendung
vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen
Betriebsbedingungen vereinbar sind.
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oder
die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein
Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
Es ist dafür zu sorgen, dass eine gefahrlose und rasche Rettung von Personen, die sich im
Personenaufnahmemittel befinden, möglich ist.
Sofern mehrere Unternehmen an dem Einsatz eines Personenaufnahmemittels beteiligt sind, wird ein
Koordinator durch den Baustellenleiter / OIM / GSM / NOM bestimmt, der dafür Sorge trägt, dass alle
Personen, die an dem Einsatz eines PAM beteiligt sind, über die Handhabung und das zu beachtende
Verhalten unterwiesen wurden. Für den Einsatz von PAM wird ein Arbeitsverantwortlicher und ein Einweiser
bestellt. Es ist sicherzustellen, dass sich der Führer der Hebeeinrichtung mit den im
Personenaufnahmemittel befindlichen Personen verständigen kann. Der Arbeitsverantwortliche hat den
Einsatz des Personenaufnahmemittels vor Ort zu beaufsichtigen und die Einhaltung der Betriebsanweisung
zu überwachen. Der Führer des Hebezeuges entscheidet entsprechend den Windverhältnissen über den
Einsatz des Personenaufnahmemittels.
Das Tragen einer Rettungsweste bei Arbeiten in PAM über der Wasseroberfläche ist Pflicht. Wenn
erforderlich müssen Personen im PAM-Auffangsysteme gegen Absturz tragen und an den entsprechenden
Punkten im PAM befestigen.
Weitere Maßnahmen sind in einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und in einer detaillierten
Prozessbeschreibung festzulegen.
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B.12.7 Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
Grundsätzlich sind die Anlagen und Arbeiten so vorzubereiten, dass auf die Anwendung von Seilzugangs-
und Positionierungstechnik (SZP) verzichtet werden kann. Sollte es trotzdem erforderlich sein, dass aus
unvorhersehbaren Gründen, an schwer erreichbaren Höhenarbeitsplätzen gearbeitet werden muss, ist unter
Betrachtung aller anderen möglichen Zugangsmethoden zu der Gefährdungsbeurteilung ein
Rettungskonzept zu erstellen, aus der sich die sicherste Methode für den Zugang ergibt. Bei der
Durchführung einer solchen Gefährdungsbeurteilung sind erfahrene Höhenzugangstechniker hinzuzuziehen
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die Anwendung der SZP die sicherste Methode darstellt,
sind folgende Grundsätze zu beachten.
SZP Arbeiten sind gemäß der Sicherheits- und Arbeitsrichtlinie für Seilzugangstechnik, des Fach- und
Interessenverbandes für seilunterstützte Arbeitstechniken e.V. (FISAT) durchzuführen.
Alle Mitarbeiter müssen ein gültiges zertifiziert des FISAT nachweisen und über eine mehrjährige
Erfahrung in SZP verfügen
Die Zertifikate für die Qualifikationen dürfen nicht älter als 12 Monate sein.
Die Aufsichtsführenden müssen über ein FISAT Zertifikat Aufbaukurs Level 3 verfügen
Die gesamten Ausrüstungsgegenstände müssen kompatibel und Baumustergeprüft sein (CE
Kennzeichnung)
Die verwendeten Seile und Anschlagmittel müssen für mindestens 22kN ausgelegt sein.
Ausnahmslos ist mit einer zweiten Sicherung zu arbeiten.
Eine ausführliche Arbeitsanweisung, Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung ist zu erstellen
und muss das Verfahren zur Rettung einer verunfallten oder handlungsunfähigen Person beinhalten
Alle Dokumente sind min 4 Wochen vor Beginn der Tätigkeit bei AG einzureichen
Erläuternd sind die TRBS 2121-3, DGUV Regel 112-198, DGUV Regel 112-199 und die DGUV
Information 201-018 zu beachten.
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B.13 Nachweis über Schulung und Trainings
Ein Nachweis der Teilnahme an den erforderlichen Sicherheitstrainings und Unterweisungen, sowie der
arbeitsmedizinischen Vorsorge hat durch Vorlage der Zertifikate rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu
erfolgen. Die Bescheinigungen sind bei dem zuständigen Projektleiter des AG einzureichen. Dieser leitet sie
an die Fachkraft für Arbeitssicherheit der TenneT zur Bewertung weiter. Die Vorlage eines Safety Logbuchs
erfolgt beim jeweiligen Transportunternehmen vor Abflug bzw. Ablegen des Schiffes.
Das Safety Logbuch ist während des Aufenthalts im Offshore-Bereich immer mitzuführen.
B.14 Einweisungen im Offshore-Bereich
B.14.1 Sicherheitseinweisung auf Offshore-Baustellen
Jede Person muss vor dem Zugang zu Offshore-Baustellen oder Schiffen an einer Sicherheitseinweisung
teilnehmen. Die Durchführung der Sicherheitseinweisungen sind vom Baustellenleiter / OIM oder
zuständigem Sicherheitsoffizier sicherzustellen. Zusätzliche Sicherheitsunterweisungen sind zu dem
erforderlich, wenn sich die örtlichen Gegebenheiten und die Gefährdungslage geändert haben oder Vorfälle
dies erforderlich machen.
Die Einweisung umfasst mindestens folgende Themen:
Allgemeine Sicherheitsregeln und Verhaltensweisen
Anforderungen und Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen
Hinweis auf Ge- und Verbote
Hinweise auf Notfallpläne und darin enthaltene Standorte von Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen
sowie Fluchtwegen
Gefahrenbereiche und Zutrittsverbote
Verhalten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen
Verhalten bei aufkommendem Gewitter
Verhalten bei drohender Kollision anderer Verkehrsteilnehmer mit der Plattform
Verhalten bei Kranarbeiten
Umweltschutz
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Abfallkonzept
Verantwortlichkeiten
Arbeitszeiten
Meldepflicht und Dokumentation
Personalmeldesystem
Arbeitserlaubnissystem
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfall- und Gesundheitsgefahren gemäß
Gefährdungsbeurteilung in gültiger Fassung
Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan)
Verhalten bei Brandalarm
Verhalten bei Evakuierungsalarm.
B.14.2 Sicherheitseinweisung für Transfers mit Helikoptern
Vor jedem Flug (Hin- und Rückflug) ist für alle Passagiere eine Sicherheitseinweisung durchzuführen. Die
Einweisung sollte mindestens folgende Punkte umfassen:
Annähern an und Verhalten in den Gefahrenbereichen des Helikopters
Fluchtwege
Verhalten bei Notsituationen
Anlegen und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA).
Sicherheitseinweisung für Schiffs-Transfers oder Aufenthalt auf Schiffen
Bei Schiffs-Transfers in den Offshore-Bereich oder bei Aufenthalt auf Schiffen zur Durchführung von
Offshorearbeiten ist vom Schiffspersonal eine Sicherheitseinweisung für alle Passagiere vorzunehmen.
Die Einweisung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
Erläuterung des Ablaufs des bevorstehenden Transfers
Verhalten im Fahrzeug während des Transfers, beim Überstieg, bei Schiffsbewegungen und im Notfall
Verhalten während des Transfers, speziell bei schlechtem Wetter, Seegang
Zu erwartendes Wetter und sich daraus ergebende Besonderheiten
Mögliche Gefahrenquellen und Gefahrenbereiche auf dem Schiff
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Hinweis und Erläuterung der verschiedenen Sitz-/Stehbereiche oder Aufenthaltsbereiche im Fahrzeug,
ggf. Einteilung der Plätze durch den Boots-/Schiffsführer je nach Eignung/Belastbarkeit der Personen
bei kleinen Fahrzeugen
Hinweis und Erläuterung von Sitz- bzw. Stehmöglichkeiten
Hinweis, die Besatzung bei Unwohlsein und Unsicherheiten sofort zu informieren
Verhalten bei einem Mann-über-Bord-Manöver
Verhalten im Seenotfall
B.15 Schulungsmatrix für den Aufenthalt im Offshore-Bereich
Um einen höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu erreichen, haben alle im Offshore Bereich tätigen
Personen entsprechend ihrer Aufgaben, zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Unterweisungen,
geeignete Sicherheitskurse und Schulungen absolviert. Die Anforderungen der Schulungen und Trainings
können u. a. aus der nachfolgenden Aufstellung sowie den jeweiligen Punkten dieser Richtlinie entnommen
werden:
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Arbeitsmedizinische Eignungs- bzw. Vorsorge (Offshore Medical Zertifikat nach AWMF Leitlinie oder gleichwertig sowie entsprechend der Tätigkeit ggf. zusätzliche G-Untersuchungen (Bspw. G41) )
A B x x x1)
x
Offshore Safety Basistraining 4 Z, L x x x U
HUET 4 Z, L x x
U
Erste-Hilfe Lehrgang 2 B x x x
Sicherheitsunterweisung gemäß (ArbSchG) entsprechend der geplanten Tätigkeiten und Gefährdungen
1 B x x x x
Einweisung Offshore UW-Plattform 1 B x x x x
Sicherheitseinweisung auf dem Transferschiff T B
x x
Einweisung in baustellenspezifische Gefährdungen T B x
x
Helikopter Boarding Procedure T B x x
x
Zertifikat Working at Heights / PSA gegen Absturz 1 B
x2)
Schulung Boatstransfer / -landing 1 B
x3)
Atemschutz Geräteträger 1 B
x4)
Brandschutzhelfer 1 B
x4)
Evakuierungshelfer 1 B
x4)
Offshore Ersthelfer 1 B
x4)
Rettungsassistent __ Z
x4)
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ng
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HLO + HDA / HLA __ Z
x4)
Flugfunkzeugnis für den Kontakt mit Helikopterbesatzung __ Z
x4)
Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten __ Z
x4)
Zertifikat Kranführer __ Z
x4)
Zertifikat Kraneinweiser __ Z
x4)
Zertifikat zum Führen des Rettungsbootes 2 Z
x4)
Zertifikat Fast Rescue Bootsführer 2 Z
x4)
Zertifikat SF6-Arbeiten __ Z
x4)
Sachkundelehrgang Probenehmer __ Z
x4)
Elektrofachkraft __ Z
x4)
OIM / GSM / NOM __ Z
x4)
Aufzugswärter __ Z
x4)
Sachkundiger Gerüstbau __ Z
x4)
Schulung Freimessen von Behältern und engen Räumen __ Z
x4)
Schulung Ultraschallmessungen __ Z
x4)
Koch __ Z
x4)
Legende:
A: Altersabhängig
B: Bescheinigung, Unterschriftenliste
Z: Zertifikat
L: Safety Logbuch
T: täglich, bspw. vor jedem Transfer
U: Unterweisung
x1)
: Nachweise gemäß STCW95 für die Schiffsbesatzung
x2)
: bei der Nutzung von PSA gegen Absturz, wenn Arbeiten mit Absturzgefahr ausgeführt werden. (Mind. 2 Personen)
x3)
: bei der Nutzung des Boatlandings
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x4)
: für die Personen, die diese Tätigkeiten durchführen, ist der entsprechende Nachweis der Eignung mit einem aktuellen Zertifikat / Nachweis zu erbringen
Hinweis: Für den Einsatz von Freifallrettungsbooten müssen die Führer des Rettungsbootes ein Training für Freifallrettungsboote nachweisen können. Das Personal muss über die Gefahren und Benutzung von Freifallrettungsbooten speziell unterwiesen werden.
B.16 Nachweis über Einweisungen und Unterweisungen
Über den Inhalt und Zeitpunkt der Einweisungen und Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen, die von
der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Die entsprechenden Nachweise sind auf der Baustelle
vorzuhalten, hierfür empfiehlt es sich, dass zusätzlich von jedem Mitarbeiter ein sogenannter
Sicherheitspass mitzuführen ist (z. B. Sicherheitspass des Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung
e.V. – WEG). Ferner ist eine Kopie dieser Aufzeichnungen der von TenneT benannten Person vor Beginn
der Arbeiten einzureichen.
B.17 Notfallkommunikation
Um eine verlässlich funktionierende Notfallschutzorganisation sicherzustellen, müssen immer zwei
voneinander unabhängige Kommunikationswege vorhanden sein. Die Kommunikationswege müssen in
beide Richtungen funktionsfähig sein und die Kommunikation muss direkt an Land, in die Luft (Helikopter)
und zu Schiffen (Standby Vessel, Rettungsboot, Rettungsfloß etc.) und ggf. zu anderen Plattformen
gewährleistet sein.
Für den Fall, dass aufgrund einer Störung nur ein Kommunikationsweg vorhanden ist oder ein kompletter
Ausfall der Kommunikationswege vorliegt, sind entsprechende Notfallmaßnahmen festzulegen.
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B.18 Notfallschutzorganisation und Notfallübungen
Für alle Offshore-Baustellen ist vom AN bzw. Schiffseigner eine funktionierende Notfallschutzorganisation
aufzustellen. Die/Das Notfallschutzorganisation/-konzept ist im Rahmen des jeweiligen SHE-Plans (siehe
Anhang A III) zu beschreiben.
Für Offshore-Baustellen zur Errichtung von Plattformen und Kabelanlagen sowie zur Inbetriebnahme von
Offshore-Hochspannungsanlagen muss vom GU eine 24/7 besetzte Notfall- / Koordinationsstelle an Land
eingerichtet werden. Für die Rettung von Personen auf Offshore-Plattformen ist ein Vertrag mit einem
Rettungsdienstleister nachzuweisen, um die ärztliche Versorgung und den Transport von Kranken und
verletzten Personen sicherzustellen. Darüber hinaus ist 24/7 eine telemedizinische Beratung durch einen
Notfallmediziner zu gewährleiten (Video- und Telefonkommunikation). Bei Arbeiten mit Absturzgefahren ins
offene Wasser auf Offshore Plattformen/Konstruktionen muss sich vor Ort ein einsatzbereites ERRV
(Emergency Response and Rescue Vessel) befinden. Ein Sicherungsschiff (Guard Vessel), welches gemäß
Genehmigungsbescheid ausschließlich zur Absicherung des Baufeldes dient, darf hierfür nicht vorgesehen
werden.
Die Notfallschutzorganisation muss mindestens folgende Inhalte berücksichtigen:
Notfallpläne für die verschiedenen Notfallsituationen (siehe auch beispielhafte Aufzählung),
einschließlich möglicher Umweltszenarien
Interne und externe Notfallrufnummern
Rufnummern von internen und externen Kontaktpersonen
Brandschutzpläne
Flucht- und Rettungspläne
Emergency Response Team (min. bestehend aus 1 Einsatzleiter und 4 Teammitglieder)
Beschreibung von Rollen und Einsatzpläne (Plattformleiter, Einsatzleiter Notfalltesm,
Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Atemschutzgeräteträger, Höhenretter, Rettungsbootführer
etc.)
Regelmäßige Sicherheitstrainings / Drills / Notfallübungen
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Zusätzlich für die Arbeiten auf der Plattform:
Onshore-Meldestelle
Bereitschaft eines Rettungshubschraubers mit Notarzt
Notarzt an Land zur telefonischen, medizinischen Beratung
Um die Funktion der Notfallpläne sicherzustellen, sind in regelmäßigen Abständen Notfallübungen
durchzuführen und zu wiederholen.
Notfallübungen dienen der Prüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Bereich der Notfallvorsorge und
sind nach Art und Umfang der Arbeiten in festzulegenden Abständen zu wiederholen, mindestens jedoch
alle 14 Tage. Hierzu ist ein Trainingsplan zu erstellen, der die verschiedenen notwendigen Notfallübungen
und deren Intervalle verbindlich festlegt. Durch eine Notfallübung wird einerseits der effektive und
reibungslose Ablauf eines Notfallplans geprobt und andererseits auch bisher unerkannte Mängel aufgedeckt.
Soweit erforderlich sind Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter durchzuführen (Alarmierung, Evakuierungen,
Erste-Hilfe, Brandbekämpfung, Übungen mit dem Rettungsboot, Mann-über-Bord-Manöver).
Die Ergebnisse einer Notfallübung sind zu dokumentieren. Wenn erforderlich, sind hieraus Maßnahmen
abzuleiten und umzusetzen. In den Gefährdungsbeurteilungen ist auf entsprechende Notfallpläne zu
verweisen.
Die Notfallpläne sind allen beteiligten Personen, dem AG und den eingebundenen Dritten (insbesondere
Ämtern und Behörden) spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben.
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Beispielhafte Aufzählung von Notfallplänen für:
Personenrettung
Person über Bord
Feuer auf besetzter Plattform
Helikopterunfall
Betriebsstörung
Totalausfall der Stromversorgung
Austritt von Betriebsstoffen
Störung der Anlagenbefeuerung
Zutritt unbefugter Personen
Androhung eines Anschlags
Schlechte Wetterverhältnisse, Eis und Sturm
Schiff auf Kollisionskurs im großen Abstand
Driftendes Schiff in der Nähe der Plattform
Versorgungsschiff kollidiert mit Plattform
Einsatz bei plattformnahen Unfällen (Schiffsunglück, Havarie, Helikopterabsturz etc.)
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B.19 Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten im Offshore-Bereich
B.19.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt
Das Wattenmeer ist Teil des in der SHE-Richtlinie festgelegten Offshore-Bereichs und umfasst alle
mehrmals am Tag trockenfallenden Bereiche im deutschen Wattenmeer. Beeinflusst von den Gezeiten, fällt
der Wasserpegel bei Ebbe um bis zu vier Meter, so dass der Meeresgrund kilometerweit eingeschränkt
begehbar ist.
Sowohl die Flut, als auch die Ebbe bergen nicht zu vernachlässigenden Gefahren für sich darin befindliche
Personen, die vor der Aufnahme von Arbeiten, als auch während dieser, berücksichtigt werden müssen. Um
die spezifischen lokalen Besonderheiten und Gefahren bewerten zu können, sollten die Planungen der
Arbeiten im Wattbereich in Zusammenarbeit und Abstimmung mit lokalen Fachkundigen (staatlich geprüften
Wattführern, Meteorologen etc.) erfolgen.
Nachfolgend werden mögliche Gefährdungen im Watt aufgezeigt und Mindestanforderungen für die
Berücksichtigung und Umsetzung durch die verantwortliche Organisationseinheit dargestellt.
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B.19.2 Gefahren im Watt
Pontons, Schiffe und der Bereich Kabeltrasse im Watt können nicht nur mit dem Boot, sondern auch, zu
Zeiten von Ebbe, teilweise zu Fuß erreicht werden. Wattbaustellen sollten unter Berücksichtigung der
Hinderung der Schifffahrt und möglichen behördlichen Auflagen, stets ausreichend beleuchtet und
gekennzeichnet sein, so dass sie für alle Personen und Verkehrsteilnehmer bei jeder Wetterlage eindeutig
zu erkennen sind. Auftretende Gefahren bestehen bei Aufenthalten bzw. Begehungen im Watt unter
anderem durch:
Unerwartet auftretende Seenebel
Witterungsverhältnisse, speziell Gewitter
Winterzeit (Eis und Schnee)
Einsetzendes Hochwasser, auch beeinflusst vom Wind
Strömungen in den Prielen
Schlick und Baggerlöcher
Muschelfelder, insbesondere Miesmuscheln
teilw. Versinken im Watt
Folgende Mindestanforderungen sind zur Reduzierung der o. g. Gefahren umzusetzen:
Gezeitenkalender beachten und aufgrund der Wettervorhersage/-lage bewerten
Standortspezifische Gezeitenkalender anfertigen und beachten
Ausreichend Zeit für den Rückweg einplanen
Volllaufende Priele und tiefer liegende Wattbereiche berücksichtigen
Wettervorhersage einholen und beurteilen
Angepasste Kleidung
Sonnenschutz
jeder Mitarbeiter, der Arbeiten im Wattenmeer ausübt, hat stets einen funktionstüchtigen Kompass
mit sich zu führen
kein Aufenthalt im Watt bei Gewitter
Vorsicht bei vereisten Flächen
keine Alleinarbeit im Watt (außerhalb von Sicht- und Rufweite von Kollegen)
Ständiger Handy- und/ oder Funkkontakt ist sicherzustellen
Schlick- und Baggerlöcher nicht betreten und Personen vor Ort entsprechend informieren bzw.
einweisen. Kennzeichnungen und Absperrungen sind vor Einsetzen der Flut aus dem Watt zu
entfernen
SHE-Richtlinie Revision 5.0
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Seite: 211 von 241
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Muschelfelder nicht betreten
PSA für Wattbaustellen tragen (z. B. Gummistiefel in S3, Watt Hosen in S5)
Bei einsetzender Dunkelheit, bei Nacht, drohendem Wetterumschwung, Gewitter, Sturm und/oder
(drohendem) Nebel sollten keine Wattbegehungen oder Arbeiten außerhalb der Sichtweite von
aufliegenden Fahrzeugen durchgeführt werden.
Jugendliche unter 18 Jahre dürfen im Watt nur eingesetzt werden, wenn mindestens 2 erfahrene,
volljährige Begleiter anwesend sind
Arbeiten im Watt/Wattbegehungen dürfen nur in Absprache und mit vorheriger Zustimmung des
Wattverantwortlichen/Bauleiters erfolgen
Mindestens einer der sich im Watt befindlichen Personen muss über eine voll funktionsfähige und
korrekt eingestellte Uhr verfügen, um die für die Begehung und/oder Arbeiten zur Verfügung
stehende Zeit zu überwachen
Das Watt darf nur auf einer vorher festgelegten Route begangen werden
Sowohl vor, als auch nach der Arbeit muss auf Vollzähligkeit der Personen geprüft werden
Zu jeder Zeit muss mindestens eine lichtstarke Taschenlampe o. ä. mitgeführt werden, mit der die
Personen unter Umständen auf sich aufmerksam machen können
Hinweis: Zur besseren Orientierung wären GPS mit Routing und/oder Karten-Funktionen denkbar,
um die Orientierung im Watt und die Kenntnis möglicher Gefahren zu verbessern.
SHE-Richtlinie Revision 5.0
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Revision: 5.0
Seite: 212 von 241
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B.19.3 Transfer und Übersetzen von Personen im Offshore-Bereich
Die Wahl des Transportmittels ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z. B. Dringlichkeit, Wetter und
Seewettervorhersage, der zu verrichtenden Arbeiten, Gewicht und Typ der Werkzeuge oder Ersatzteile,
Anzahl der Personen und Verfügbarkeit der Transportmittel.
Für den Transport zur Plattform ist der Helikopter das primäre Transportmittel. Ein Betreten der Plattform
über das Boatlanding ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Der Vorgang ist entsprechend in einer
Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Beim Einsatz eines Personenaufnahmemittels wird auf Punkt
B.21 verwiesen.
Generell sind Personentransfers immer am Tage bzw. tageslicht-ähnlichen Gegebenheiten durchzuführen
und so zu organisieren, dass möglichst wenig Fahrten/Flüge notwendig sind. Muss ein Transfer dennoch in
der Dunkelheit und/oder bei Dämmerung durchgeführt werden, sollen hierfür gesonderte
Gefährdungsbeurteilung erstellt und entsprechende Maßnahmen eingeführt werden.
Der verantwortliche Schiffsführer (Kapitän), der Helikopterpilot und der Plattformverantwortliche (OIM / GSM
/ NOM) erteilen, in Abstimmung untereinander, die Erlaubnis zum Personentransport, speziell für den
Überstieg auf die Plattform. Ihnen obliegt zu jeder Zeit die Entscheidung und Verantwortung über die
Ausführung und den Abbruch dieser Einsätze.
SHE-Richtlinie Revision 5.0
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Revision: 5.0
Seite: 213 von 241
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B.19.4 Transfer via Winschen vom Helikopter
Der Zugang zur Offshore HGÜ-Konverter Plattform und Schiffen per Winschen vom Helikopter ist
grundsätzlich zu vermeiden. Ausnahme ist das Winschen von verletzten Personen in Notsituationen.
Als Notfall gilt jede unvorhergesehene Situation, in der eine drohende Gefährdung für Sachen oder die
körperliche Unversehrtheit von Menschen eintritt. Wenn ein Zutritt über Boat Landing nicht gegeben ist,
können sich u. a. folgende Szenarien ergeben:
Ausfall Heli Deck nach Sturm (z. B. Netz)
Ausfall Heli Deck Brandschutzanlage (technische Notlage)
Ausfall Heli Deck aufgrund von Wartungsarbeiten (Gerüstbau, Wiederkehrende Prüfungen etc.)
TenneT Mitarbeiter auf OWP-Plattformen ohne Heli Deck zur Schadensbeurteilung nach Ausfall durch
evtl. TenneT-Verschulden
Einfliegen von ärztlichem Personal, wenn eine verunfallte Person nicht transportiert werden kann
Voraussetzung für die Entscheidung des Winschen, ist die Einhaltung des SOP (Standard Operation
Procedere) z. B. der Fa. Heli Service. Eingesetzt wird hierfür geschultes Personal. Zum Zugang oder
Evakuierung der Plattform per Hubschrauber bei blockiertem oder gesperrtem Helikopterdeck, werden
Notwindenbetriebsflächen genutzt. Diese werden an Orten der Plattform eingerichtet, welche vom Personal
(auch mit Verletzten) gut zugänglich sind und dem Hubschrauber möglichst große Hindernisfreiheit bieten.
B.19.5 Befördern von Personen in Personenaufnahmekörben
Das Befördern von Personen mittels Personenaufnahmekorb vom Schiff auf Offshore-Plattformen oder auf
andere Offshore-Bauwerke und schwimmende Einheiten, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Hierfür ist als
Mindeststandard entweder der FROG-3 Crew Transfer Device, FROG-6 Crew Transfer Device oder die
TORO Transfer Capsule einzusetzen. Der Einsatz abweichender Typen (CE-Zertifizierung muss vorhanden
sein). von Personenaufnahmekörben wird vor dem Einsatz vom AG geprüft und gegebenenfalls anerkannt
und freigegeben.
Für das Befördern von Personen mittels Personenaufnahmekörben ist eine detaillierte
Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsablaufbeschreibung und Betriebsanweisung anzufertigen, in der festgelegt
ist, unter welchen Bedingungen der Transport durchgeführt wird, wann die Beförderung einzustellen ist
(Wetterlimits) und welche Sicherungs- und Notfallmaßnahmen ergriffen werden. Für das Anheben und
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Absetzen des Korbes ist eine ausreichend große Fläche vorzusehen, die in der Betriebsanleitung vom
Hersteller für die verschiedenen Anwendungsbereiche und -Bedingungen angegeben sein muss. Die
Arbeitsablaufbeschreibung ist mit dem Projektleiter/Link Manager und der Fachkraft für Arbeitssicherheit der
TenneT und ggf. dem OIM / GSM / NOM abzustimmen und freizugeben.
Eine Funkverbindung und Sichtverbindung (über die zweite Person / oder Kamera) Schiff / Kranfahrer /
Einweiser muss sichergestellt sein.
B.19.6 Umgang mit Winden, Seilen, Ankerdrähten
Der Umgang mit Winden, Seilen, Ankerdrähten, Trossen, etc. ist als Hochrisikofaktor einzuschätzen. In den
hierzu kurzfristig durchzuführenden Unterweisungen sind die Gefahrenbereiche eindeutig zu definieren. In
den Gefahrenbereichen dürfen sich keine unbefugten Personen aufhalten.
Winden, Umlenkblöcke, Ankerspills (drehbare Vorrichtung zum Einholen von Trossen Drähten und
Ankerketten), sind an Bord von schwimmenden Einheiten so zu installieren, dass der Gefahrenbereich
sichtbar und abgesperrt ist. Sämtliche Trossen, Drähte und Umlenkblöcke sind so zu installieren, dass ein
hochschlagen verhindert wird. Ein dementsprechendes Fairlead ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu
installieren. Drähte, Trossen, etc. die im Verkehrsweg liegen, insbesondere dem Fluchtweg, sind zu
überbauen.
Trossen und Drähte, die von Hand verholt werden müssen, sind so zu sichern, dass ein kontrolliertes
auslaufen gewährleistet ist. Ein Ausrauschen ist zu vermeiden. Die Anzahl des einzusetzenden Personals
muss auf die Länge und das Gewicht der Trosse bzw. Draht angepasst werden. Es muss ausreichend Platz
für die Mitarbeiter vorhanden sein, um zügig den jeweiligen Gefahrenbereich verlassen zu können.
Alle Personen an Bord müssen darüber unterwiesen werden, dass niemals in oder auf, Schlaufen, Schlingen
oder Ringe von Seilen, Drähten oder Trossen getreten werden darf.
Halteseile sind frei in der Hand zu führen und wenn möglich an dafür geeigneten Punkten umzulenken.
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B.20 Taucharbeiten / Arbeiten unter Wasser
Tauchoperationen stellen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Vor der Durchführung von Taucharbeiten ist
immer zu prüfen, ob der Taucheisatz mit technischen Geräten durchführbar ist und auf den Einsatz von
Tauchern verzichtet werden kann. Sämtliche Unterwasserarbeiten dürfen nur dann von Tauchern
ausgeführt werden, wenn eine technische Lösung ROV/Umbau von technischen Geräten o. ä. nicht bzw.
nicht in einer angemessenen Zeit realisierbar ist.Nach Abstimmung zwischen den Beteiligten und der
Festlegung, dass Taucharbeiten durchgeführt werden können, entscheidet der verantwortliche Einsatzleiter
vor Ort über die Durchführung der Taucharbeiten gemäß den Vorschriften, festgelegten Prozeduren und
Bedingungen vor Ort.
Können Taucherarbeiten in der Planungsphase für Unterwasserarbeiten z.B. wiederkehrende Prüfungen,
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so sind die Taucharbeiten bereits mit den Angebotsunterlagen bei
TenneT anzumelden.
Eine kombinierte Lösung von Unterwasserarbeiten (ROV und Taucher) ist vorzuziehen, um die Einsätze von
Tauchern zu minimieren. SIMOPS-Arbeiten (Taucher und ROV) unterliegen einer gesonderten
Gefährdungsbeurteilung sind aber grundsätzlich zu vermeiden.
Sämtliche AN müssen Taucherarbeiten gemäß DGUV Vorschrift 40 und des Leitfadens Taucherarbeiten
Offshore des DNV GL SE ausführen oder ausführen lassen.
Die Anzahl der einzusetzenden Taucher ergibt sich aus den Vorschriften, der Gefährdungsbeurteilung und
den eingesetzten Arbeitsgeräten.
Eine Tauchermatrix für das eingesetzte Personal ist zu erstellen, dessen Inhalt sich aus
nachfolgenden Punkten zusammensetzt:
Erwerb der Taucherlizenz Ort und Datum
Vorlage Taucherdienstbuch bzw. Tauchgänge in den letzten 2 Jahren
Gültige ärztliche Bescheinigung
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B.20.1 Tauchausrüstung
Die Anforderungen an die Tauchausrüstung und die Installation der Tauchbaustelle unterliegen der DGUV
Vorschrift 40, des Leitfadens Taucherarbeiten Offshore des DNV GL SE und den Britischen Offshore-
Industriestandards IMCA DO14, IMCA DO18 und IMCA DO23 und alle anderen von IMCA anerkannten
Verfahren.
Notfallplan und Rettungskette müssen vor Ort ausgehängt sein. Die beteiligten Mitarbeiter sind in die
Anwendung der Notfallmaßnahmen und Prozeduren zu unterweisen.
Die SHE-Abteilung der TenneT prüft in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, ob die Eignung der
eingesetzten Geräte sowie die Ausführung der Taucherarbeiten für den Arbeitsplatz gegeben sind.
Ergeben sich Abweichungen, so sind die geplanten Taucharbeiten frühzeitig mit der zuständigen Behörde
für Arbeitsschutz und ggf. der Berufsgenossenschaft abzustimmen. Die TenneT ist bei dieser Abstimmung
einzubinden. Ferner sind grundsätzlich alle Unterlagen zu Taucharbeiten mindestens 4 Wochen vor Beginn
der Arbeiten bei der TenneT einzureichen sowie bei den Windparkbetreibern anzumelden und terminlich
abzustimmen.
Sämtliches Equipment, das auf einem Tauchschiff installiert wird, insbesondere das LARS- System, muss
durch einen unabhängigen Gutachter geprüft und dokumentiert sein. Schweißnähte sind nach VT ggf. nach
PT / MT zu prüfen. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 12 Monate sein. Die TenneT behält sich das
Recht vor, jedes Tauchschiff vor dessen Einsatz zu begehen, ein Einsatz ohne vorherige Begehung ist nur
nach Absprache möglich.
Nachfolgende Dokumente sind mindestens 4 Wochen vor Einsatzbeginn zu Verfügung zu stellen:
Diving Method Statement (DP Vessel, RIB, Anchor Vessel)
Risk Assessment (DP Vessel, RIB, Anchor Vessel)
Diving Equipment
Preparation to Dive
Pre Dive Checks
umbilical Management
Recovery of the diver
Decompression German DGUV Vorschrift 40 tables
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Recovery of an injured or unconscious diver (separate diving procedure)
Diver rescue & evacuation procedure
Secondary Power Test
Recovery of basket using secondary hydraulic
Team Size
Vessel
Dive Control Container Certificate
Deck Decompression Chamber Certificate
LARS Certificate
Matrix diver Qualifikation
Diver Umbilical extension Procedure so called Golden Gate
Emergency Response Plan for the project
Tauchprotokolle und -berichte müssen nach jedem Tauchgang erstellt werden. Sämtliche Taucharbeiten
müssen mit einer Helmkamera ausgeführt werden. Die Unterwasseraufnahmen mit Ton müssen der TenneT
zur Verfügung gestellt werden. Im Falle, dass nur mit einem LARS-System getaucht wird, muss ein
Taucherbergungssystem zur Rettung eines verletzten Tauchers jederzeit vorgehalten werden.
Zu Beginn der Taucharbeiten und bei wechselndem Tauchpersonal muss ein Rettungs- und
Bergungstauchgang durchgeführt werden.
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B.20.2 Tauchgänge von Schlauchbooten / RIB:
Grundsätzlich dürfen Taucharbeiten von Schlauchbooten / RIB aus nur bei Tageslicht, moderaten
Wetterbedingungen, klarer Sicht und in Sichtweite des Mutterschiffs durchgeführt werden. Neben den
allgemeinen Anforderungen für Taucharbeiten müssen die nachstehenden Bedingungen für Taucharbeiten
von einem Schlauchboot aus beachtet werden:
Das verwendete Schlauchboot muss mindestens Tauchern, Mitarbeitern und Arbeitsmaterialien Raum
bieten.
Der Antrieb muss mit einem Propellerschutz versehen sein.
Ein sicherer und kontrollierter Ein- und Ausstieg der Taucher muss gewährleistet sein.
Die Situation einer Rettung und Bergung eines arbeitsunfähigen Tauchers muss berücksichtigt werden.
Ein Mann über Bord Netz o. ä. Equipment muss vorhanden sein
Ein Fast Rescue, aber zumindest ein Rescue Boot, muss sich Einsatzbereit auf dem Mutterschiff
befinden.
Ein Wachmann muss sich während der Taucharbeiten auf der Brücke des Mutterschiffes befinden. Es
muss eine konstante Kommunikation zwischen dem Wachmann und dem Schlauchboot vorhanden
sein.
B.21 Arbeiten über Wasser
Bei Arbeiten mit Absturzgefahr gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gemäß BaustellV Anlage
II sowie DGUV-V 1 / § 8 und DGUV-R A1 / 2.7.1. Tägliche Begehungen der Gerüste auf Beschädigungen,
insbesondere nach einem Sturm, oder anderen nicht vorgesehenen Belastungen, müssen durchgeführt
werden.
Arbeiten im Außenbereich der Plattform sind grundsätzlich bei Tageslicht oder tageslichtgleichwertiger
Beleuchtung sowie nur bei geeigneten Wetterbedingungen durchzuführen.
Arbeiten über offenem Wasser dürfen generell nur bei Tageslicht und bei geeigneten
Wetterbedingungen ausgeführt werden. Die Wetterbedingungen ergeben sich aus den
Wetterrestriktionen des eingesetzten Rettungsmittels, Fast Rescue Boat der Plattform oder des
Sicherungsschiffes.
Bei Erstellen von Gerüsten ist geeignete PSA gemäß der gültigen Gefährdungsbeurteilung der ausführenden
Firma anzulegen. Ein Auffanggurt muss mindestens getragen werden. Ein Überlebensanzug und eine
Rettungsweste können zusätzlich getragen werden. Grundsätzlich ist beim Erstellen von Gerüsten bzw.
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Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr ein Sicherungsschiff zu stellen.
Bei Arbeiten auf freigegebenen Gerüsten mit ausreichendem Seitenschutz kann auf Rettungswesten mit
Auffanggurt bzw. Überlebensanzügen verzichtet werden, sofern in der Gefährdungsbeurteilung der
ausführenden Firma keine höheren Anforderungen gestellt wird.
Der Transfer von und zur Plattform ist grundsätzlich nicht nachts durchzuführen. Sollte das Helideck
und das Boatlanding dennoch im Dunkeln angesteuert werden (z. B. im Evakuierungsfall), ist eine
ausreichende Beleuchtung des Helikopterdecks bzw. des Boatlandings, z. B. mit Flutlicht
sicherzustellen. Das eingesetzte Beleuchtungsmittel muss fernsteuerbar sein.
B.22 Einsatz von Schiffen
Eingesetzte Schiffe müssen die gesetzlich und vertraglich festgesetzten Anforderungen erfüllen. Personen,
die nicht zur Schiffsbesatzung bzw. zum Montagepersonal gehören (z.B. Bauaufsichten), dürfen nicht in die
Arbeiten aktiv eingreifen bzw. eingebunden werden. Durch ein geeignetes Deck-Management sind alle
Gefahrenbereiche zu kennzeichnen. Die Gefahrenbereiche sind in der Einweisung zu kommunizieren. Sollte
Personal (z.B. Bauaufsicht, FaSi der TenneT, DNV / GL etc.) einen wichtigen Grund zum Betreten
gefährdeter Bereiche haben, so ist dieser Person eine in die Arbeiten eingebundene Person zur Begleitung
abzustellen
Vor dem Einsatz sind von jedem der genannten Fahrzeuge alle nationalen und internationalen
Schiffspapiere, fahrzeugspezifischen Notfallpläne und Gefährdungsbeurteilungen für planbare Tätigkeiten
sowie die folgenden Schiffs-Zertifikate dem MOC der TenneT vorzulegen:
Certificate of Class
Safety Construction Certificate
Safety Equipment Certificate & Record
Safety Radio Certificate & Record
Minimum Safe Manning Document/Certificate
International Tonnage Certificate
Vessel Specifications.
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B.23 Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter
ausländischer Flagge
Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer Flagge sind:
Schiffe, die Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002
(BGBl. I S. 2555) betreiben oder auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich
des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind, müssen den gleichen Anforderungen gemäß
Schiffssicherheitsgesetz genügen, wie Schiffe gleicher Art und Verwendung, die unter der deutschen
Bundesflagge betrieben werden (Gleichwertigkeitsprinzip).
Schiffe der EU-Mitgliedsstaaten müssen entsprechend den geltenden internationalen Gesetzen und
Vorschriften geführt, ausgerüstet und gebaut werden (Siehe Küstenschifffahrtsverordnung).
Schiffe, die in die Sicherheitszonen von künstlichen Anlagen und Bauwerken (auch während der Bau-
und Errichtungsphase) einfahren, müssen die international anerkannten Normen der Schifffahrt erfüllen
(siehe Seerechtsübereinkommen).
Internationale Vorschriften und Gesetzte sind in diesem Kontext, die der IMO. Die
Schiffsicherheitsverordnung basiert auf den Anforderungen der IMO und verweist im laufenden Text
auf diese.
B.24 Einsatzbereitschaft und Eignung von Schiffen
Der Schiffsführer hat vor jedem Fahrtantritt die Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung,
speziell der Funk- und Notfallausrüstung, zu prüfen und sicherzustellen. Fehlt Ausrüstung oder ist diese in
einem mangelnden bzw. defekten Zustand sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen um diesen Zustand zu
beheben. Falls eine von den vorgesehenen Anforderungen abweichende Maßnahme ergriffen werden soll,
müssen diese geeignet sein um den Zustand bis zur korrekten Behebung zu kompensieren. Eine gesonderte
Gefährdungsbeurteilung (vgl. A.10 und B.9) ist für diesen Fall ebenso zu erstellen. Kann der Zustand nicht
angemessen behoben werden, darf das Fahrzeug nicht eingesetzt werden. Abweichungen von behördlichen
Auflagen sind der Behörde, dem AG und dem Verantwortlichen des AN zu melden und gemeinsam
abzustimmen. Der AG behält sich das Recht vor, alle eingesetzten Fahrzeuge vor Beginn oder während der
Mobilisationsphase zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Treten währen der Operation Bedenken
hinsichtlich der Sicherheit auf, kann der AG eine Untersuchung veranlassen. Neben Eignungs- und
Sicherheitsaspekten werden technische Details und relevante Schiffsdokumentation eingesehen.
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B.25 Einsatz von temporären Wohneinheiten (TLQs) auf Offshore-
Plattformen
Zusätzliche Wohncontainer können auf dem Hauptdeck installiert werden. Zur Erhöhung der POB (Persons
On Board) muss das Evakuierungskonzept und die Rettungsmittel entsprechend der Personenzahl
angepasst werden.
Die Ausführung der Unterkünfte orientiert sich an den technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie an der
NORSOK-Richtlinie [XXVII]. Das Frischwasser- und das Abwassersystem der Offshore HGÜ-Konverter
Plattform sowie die Klimatechnik für die Unterkunft werden in der Lage sein, den Bedarf bei voller Besatzung
für 21 Tage zu decken.
Die Installation von TLQ muss im Vorfeld bei TenneT angemeldet und den zuständigen Behörden mit
Angabe der Benutzungsdauer fangezeigt werden.
B.26 Einsatz von Hubschraubern
Grundsätzlich dürfen nur Hubschrauber eingesetzt werden, die den Anforderungen der Zulassung des
Helikopterdecks (gemäß der TenneT Anforderungen TS-TBA-102), sowie den Anforderungen des TenneT
Flugbetriebshandbuches und den sonstigen TenneT-Festlegungen (Anlage zum Flugbetriebshandbuch) mit
Mindestanforderungen für die eingesetzten Helikopter entsprechen. Internationale Richtlinien wie z. B. ICAO
und JAR OPS 3 und die deutschen Vorschriften müssen berücksichtigt werden. Die mit den Behörden
abgestimmten und genehmigten Abläufe für das Starten und Landen auf dem Helideck sind in einem
Flugbetriebshandbuch oder einer vorläufigen Helikopter-Betriebserlaubnis beschrieben und müssen von
allen Benutzern des Helikopterdecks beachtet werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass
zwischen zwei Flügen ein Zeitabstand von mind. 15 Minuten eingehalten wird, wobei aus
ablauforganisatorischen Gründen 30 Minuten anzustreben sind. Der zeitliche Sicherheitsabstand gilt auch
bei Helikopterdecks von Mutter-Tochter-Plattformen, Jack-up-Barge oder Schiffen innerhalb der 500 m
Sicherheitszone.
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Um die Wahrscheinlichkeit einer gefährlichen Annäherung bzw. eines Zusammen-stoßes zweier
Luftfahrzeuge zu minimieren, ist der Helikopter mit einem geeigneten Kollisionswarnsystem (TCAS –
Traffic Collision Avoidance System bzw. ACAS – Air-borne Collision Avoidance System) ausgerüstet
sein.
Der Hubschrauber ist mit Kommunikationseinrichtungen ausgerüstet, die eine Kommunikation
Plattform ermöglicht.
Gem. JAR-OPS 3.670 ist ein Bordwetterradar für Hubschrauber vorgeschrieben, die über mehr als 9
Fluggastsitze verfügen und unter IFR oder bei Nacht in Bereichen operieren, in denen Gewitter oder
andere durch Bordwetterradar erfassbare, potenziell gefährliche Wetterbedingungen entlang der
Flugstrecke zu erwarten sind. Ungeachtet der rechtlichen Anforderungen sollten alle zu Installationen
von TenneT eingesetzten Hubschrauber mit einem Bordwetterradar ausgerüstet sein.
Gemäß der Vorgaben der „Commission Regulation (EU) No 1207 2011“ müssen ab dem 08. Januar 2015
alle Luftfahrzeuge mit einem MTOW von mehr als 5,7 t, die nach Instrumenten-flugregeln fliegen, mit einem
ADS-B Transponder ausgerüstet sein. Ungeachtet der gesetzlichen Vorgaben sollten bereits heute alle zu
den Installationen von TenneT operierenden Hubschraubern mit ADS-B ausgerüstet zu sein, da dies zu
einer signifikanten Erhöhung der Flugsicherheit beiträgt. Da die Positionen der mit ADS-B ausgerüsteten
Luftfahrzeuge vom OpsCentre online in Echtzeit mitverfolgt werden können, führt dies zudem zu einer
verein-fachten Koordination der Flugbewegungen im OWP.
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B.26.1 Anforderungen an das Hubschrauberunternehmen
Für den Flugbetrieb über See nach dem o.a. Standard muss der Hubschrauberunternehmer über folgende
behördliche Genehmigung in seinem AOC (Air Operator Certificate) verfügen:
Gefährliche Güter (Gefahrgut-Transport)
Helikopter-Betrieb auf offener See
Betrieb nach IFR für das Hubschraubermuster
Hubschrauberwindenbetrieb über Land und der offenen See (falls Windenbetrieb vorgesehen ist)
B.26.2 Anforderungen an die Hubschrauberbesatzungen
Gemäß den Anforderungen des AG besteht die Mindestbesatzung für Flüge über See immer aus zwei
Piloten, die beide die Vorgaben der JAR-OPS3 für Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) erfüllen.
Ist Hubschrauberwindenbetrieb geplant, so sind zusätzlich die Mindestanforderungen an die
Hubschrauberbesatzung (Piloten und Hoist-Operator) gem. JAR-OPS 3.005(h) zu erfüllen. Dazu gehören
u.a.:
Stunden als verantwortlicher Pilot
50 Windenzyklen über der offenen See (falls Windenbetrieb vorgesehen ist)
Nachweis von Ausbildung und Prüfung für die Durchführung von Windenbetrieb (falls Windenbetrieb
vorgesehen ist)
Zudem müssen alle Besatzungsmitglieder im Besitz eins gültigen Zertifikats Überlebenstraining auf See
(Sea Survival) inklusive Unterwasserausstiegstrainer (HUET) verfügen.
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B.27 Einsatz von temporären Hubplattformen (Jack-up Barge / Vessel)
Für umfangreiche Instandhaltungsphasen kann es erforderlich sein, dass sich auf der Offshore HGÜ-
Konverter Plattform mehr Personen aufhalten, als es die maximal zulässige Personenzahl auf der Plattform
vorsieht. Um zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten zu schaffen, die einen schnellen und sicheren
Personalwechsel vor Ort ermöglichen, bietet sich der Einsatz einer temporären Hubplattform (Jack-Up-
Barge/ Vessel) an, die mittels einer Brücke mit der Plattform verbunden wird.
Die Hubplattform mit der Brücke muss grundsätzlich den Anforderungen der betreffen-den Punkten des
Schutz- und Sicherheitskonzeptes und die des Betriebshandbuches entsprechen und muss von einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft zertifiziert und abgenommen sein (z. B. DNV/GL). Da die
Brückenverbindung als 1. Fluchtweg anzusehen ist, muss diese bei einer Bemannung der Plattform /
Offshorekonstruktion von bis zu 20 Personen eine Breite von min.1 Meter und bei einer Bemannung der
Plattform von über 20 Personen bis 200 Personen min. 1,2 Meter betragen.
Die Plattform / Offshorekonstruktion selbst, muss immer über einen unabhängigen 2. Fluchtweg über den
Seeweg verfügen.
Für den Einsatz einer solchen Hubplattform ist bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung
einzuholen und ein gesonderter SHE-Plan zu erstellen, der neben den Verantwortlichkeiten und
Zuständigkeiten u. a. folgende Punkte berücksichtigen muss:
Koordination und sichere Durchführung des Helikopterbetriebes
Zutrittsregelung zwischen den Plattformen (Zugangskontrolle und Personal-wechsel)
Koordination der Kranarbeiten
Abstimmung der unterschiedlichen Notfallschutzorganisationen (Notfallpläne sowie Flucht- und
Rettungskonzept)
Schlepperarbeiten (Zug- und Ankerarbeiten)
Positionierung der Hubplattform, inkl. der Standbeine und ggf. Anker (Ankerplan und Position der
Standbeine sind der TenneT rechtzeitig zu übermitteln
Befeuerungs- und Beleuchtungskonzept
Meeresbodenanalyse (geotechnische Standortuntersuchung):
Standfestigkeit
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nachhaltige Veränderungen des Seebodens
vorhandene Objekte wie Kabel und Leitungen
Vorhandene Ablagerungen
Risikomanagement, z. B. für Hubverfahren:
Schwimmbeschränkungen
Redundanz von Antriebs- bzw. Positionierungsleistung und Schleppseilen
Wettervorhersage
Schutz der Standkonstruktion
Annäherung und Positionierung neben der Offshore HGÜ-Konverter Plattform
Schutz der unterseeischen Anlagen
Verkehrs- und Kollisions-Risikomanagement
Kommunikation und Versorgung der Offshore HGÜ-Konverter Plattform
Wechselwirkung zwischen den Plattformen (Dynamik und Eigenbewegung)
Fehlt Ausrüstung, oder ist diese in einem mangelnden bzw. defekten Zustand, sind geeignete Maßnahmen
zu ergreifen um diesen Zustand zu beheben. Falls eine von den vorgesehenen Anforderungen abweichende
Maßnahme ergriffen werden soll, müssen diese geeignet sein um den Zustand bis zur korrekten Behebung
zu kompensieren. Eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung ist für diesen Fall ebenso zu erstellen. Kann der
Mangel nicht angemessen behoben werden, darf das Fahrzeug nicht eingesetzt werden.
Abweichungen von behördlichen Auflagen sind dem MOC und dem Logistikleiter zu melden und gemeinsam
abzustimmen. Von allen Schiffen sind Tagesberichte gemäß dem Leistungsverzeichnis anzufertigen. Im
Tagesbericht sollten folgende Punkte mindestens dokumentiert sein:
Anzahl und die Namen der Personen
Geleistete Arbeitsstunden
Durchgeführte Tätigkeiten
Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten
Ausgestellte Arbeitserlaubnisse (Work Permits)
Anzahl der Unfälle
Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)
Anzahl der Beinahe-Unfälle
Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Die Schifftagesberichte sind dem Marine Operation Center (MOC) spätestens am Folgetag zuzusenden.
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B.28 Umweltschutz
B.28.1 Gerätekataster
Von allen eingesetzten Maschinen, Geräten und Fahrzeugen sind bereits in der Planungsphase Datenblätter
mit genauer Typenbezeichnung, Baujahr, Angaben zum Bodendruck und technischer Beschreibung der
TenneT vorzulegen.
Bei der Anwendung von Hydrauliksystemen ist die DIN 20066-2002-10 zu beachten. Hydraulikschläuche
und deren Verbindungen dürfen nicht älter als 6 Jahre sein.
Dies gilt auch für alle Wasserfahrzeuge, Rad- und Kettenfahrzeuge, Generatoren, Seilwinden,
motorgetriebene Drainagepumpen, Krananlagen, Vorratsbehälter für wassergefährdende Stoffe sowie alle
Geräte, bei denen wassergefährdende Stoffe zum Einsatz kommen. Bei Schiffen ist auch der Tiefgang,
beladen und unbeladen anzugeben. Kettenfahrzeuge, die im Watt eingesetzt werden, dürfen den maximal
zulässigen Bodendruck von 230 g / cm2 nicht überschreiten.
Ferner ist u. a. zu prüfen:
Prüfung des Einsatzes von biologisch schnell abbaubaren Hydraulik- / Motoren- bzw. Getriebeölen und
Biokraftstoffen für die eingesetzten Anlagen, Maschinen und Gerätschaften.
Prüfung des Einsatzes von biologisch schnell abbaubaren Hydraulikölen und Einsatz von
Biokraftstoffen in unmittelbarer Nähe oder in umweltsensiblen Bereichen wie z. B.
Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete etc.
Prüfung des Einsatzes gemäß ISO 15380 „Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte
(Klasse L) – Familie H (Hydraulische Systeme) - Anforderungen für die Kategorien HETG, HEPG,
HEES und HEPR (ISO 15380:2011) erfüllen.
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B.28.2 Gewässerschutz / Nulleinleitungskonzept
Für alle Wasserfahrzeuge, die zum Einsatz kommen, ist vor Beginn des Einsatzes der TenneT eine ‚Fit-For-
Purpose’-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Zertifikat von einer Klassifizierungsgesellschaft spätestens
14 Werktage vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Zur Verhinderung der Einleitung von belastetem Wasser wird
geprüft, ob auf den Schiffen bestimmte technische Maßnahmen angewandt werden:
Die auf Deck befindlichen Anlagen, die potentiell umwelt- bzw. wassergefährdende Stoffe nutzen oder
beinhalten, müssen mit einer Süllkante bzw. Ölauffangwanne von mindestens 10 cm umgeben sein.
Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur die Motoren oder Getriebe geschützt sind, sondern auch die
Hydraulik- und andere Zuleitungen mit umwelt- bzw. gewässergefährdenden Stoffen (z. B. Kraftstoff).
Technische Anlagen dürfen nur innerhalb dieser geschützten Süll-Zonen betrieben werden. Es dürfen
sich keine Anlagen, die wassergefährdende Stoffen nutzen oder beinhalten, außerhalb des
Süllkantenschutzes befinden.
Alle potentiellen Austrittstellen müssen sich innerhalb des Schutzbereichs befinden.
Zur Sicherstellung der Einhaltung des Nulleinleitungsprinzips für das Deck und aller Anlagen ist ein Schutz-
und Reinigungskonzept zu erstellen, welches in den entsprechenden SHE-Plänen näher zu beschreiben ist.
Folgendes ist in dem Konzept zu berücksichtigen und bei den regelmäßigen Kontrollen zu überprüfen:
Vorschriftsgemäße und geeignete Wartungs- und Reinigungsintervalle aller Anlagen und Maschinen
sowie des Decks
Anpassung der Intervalle (monatlich) nach extremen Einsatzbedingungen
Kontrolle aller technischen Anlagen mit Verbindungsleitungen und Schläuchen (mindestens
wöchentlich)
Allgemeiner Zustand
Einhaltung Prüfintervalle
Leckagen (arbeitstäglich)
Beschädigungen (arbeitstäglich)
Zustand der Süllkanten und Auffangbehälter (wöchentlich und zusätzlich nach Starkwetterereignissen)
Kontrolle auf Integrität der Süllkante
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bei temporär angebrachten Süllkanten muss die Dichtheit überprüft werden
Kontrolle des Decks auf Verschmutzungen durch Öle, Fette, Kraftstoffe etc. (arbeitstäglich)
Vorhandensein vorschriftsmäßiger Aufbewahrung von Bindemitteln (inkl. Anwendungshinweisen)
Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Dichtheit der Abfallbehälter
Notfallplan für Stoffaustritt
Die regelmäßigen Begehungen und Kontrollen sind zu protokollieren. Zusätzlich muss ein
Betriebsstoffkataster mit Betriebsstofftagebuch geführt werden, indem alle vorhandenen und verbrauchten
Betriebsstoffe sowie Aufzeichnungen über Stoffaustritte dokumentiert werden.
Aufzeichnungen über Stoffaustritte müssen folgende Mindestangaben beinhalten:
Ort, Datum und Grund für den Austritt
Angaben zum ausgetretenen Stoff (Name des Stoffes, Sicherheitsdatenblatt, CAS-
Registrierungsnummer, WGK-Angabe, Angabe ausgetretene Menge, Einsatzort des eingesetzten
Stoffes)
Eingeleitete Gegenmaßnahmen (z. B. eingesetzte Aufnahmemittel, Verwahrung kontaminierten
Einsatzmaterials, Dauer, Einsatzpersonen, Meldungen des Ereignisses, Reinigung und Säuberung,
Unterweisung etc.)
Entsorgung (samt Nachweise)
Ggf. Aufzeichnung in das Öltagebuch.
Alle Schadensereignisse mit Schadstoffaustritt in die Umwelt sowie umweltrelevante unsichere Zustände /
Beinahe-Ereignisse, beabsichtigt oder unbeabsichtigt, sind unverzüglich der TenneT (dem MOC) und den
zuständigen Behörden gemäß Notfallplan für Stoffaustritt zu melden (siehe Kapitel B.28.4).
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B.28.3 Wege- und Liegekonzept für alle eingesetzten Fahrzeuge innerhalb
des Nationalparks Wattenmeer
Für Arbeiten, die innerhalb der Nationalparks Wattenmeer stattfinden, ist ein Wege- und Liegekonzept für
alle eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich der Schiffe, bereits in der Planungsphase vorzulegen. Im Wege-
und Liegekonzept müssen die geplanten Routen, Liegeplätze und Ankerplätze sowie ein Zeitplan
angegeben sein, dem zu entnehmen ist, wie häufig und zu welchem Zeitpunkt Fahrzeugbewegungen auf
den Routen stattfinden werden. In dem Konzept ist zu berücksichtigen, dass im Nationalpark Wattenmeer
Schiffs- und Baggerbewegungen sowie das Ankern nur innerhalb abgestimmter Flächen und Schiffsverkehr
nur bei ausreichenden Wasserständen zugelassen sind.
Das Konzept muss genaue Angaben zur Verwendung von Ankern aufzeigen. Grundsätzlich ist zu
berücksichtigen, dass jegliche Bautätigkeiten und Schiffsbewegungen eine Zuwiderhandlung der
Naturschutzfachlichen Gesetze bzgl. des Wattenmeers darstellen und diese Tätigkeiten und
Schiffsbewegungen nur durch die Genehmigungsbehörde freigegeben werden kann.
Das Wege- und Liegekonzept ist so rechtzeitig der TenneT vorzulegen, dass es mit der
naturschutzfachlichen Projektbegleitung und den zuständigen Behörden abgestimmt werden kann und ggf.
Änderungen vorgenommen werden können. Die Einhaltung des abgestimmten Wege- und Liegeplanes ist
zu gewährleisten. Alle betroffenen Personen sind über die Inhalte und die Umsetzung des Konzeptes
ausreichend zu unterrichten.
Der AN ist verpflichtet, sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen zum
Schutz von Natur und Umwelt bei der Leistungserbringung, insbesondere im Bereich des Nationalparks
Wattenmeer, einzuhalten. Alle Arbeiten sind so durchzuführen, dass der Lebensraum Wattenmeer auf die
geringste Art beeinträchtigt wird (z. B. durch ausschließlichen Einsatz von biologisch schnell abbaubaren
Hydraulik- und Getriebeölen sowie Biokraftstoffen, Foliensicherungen von umweltrelevanten
Einsatzbereichen, ausreichendem Aufnahmemittel für umweltgefährliche Stoffe, Schutzblech gegen
Spritzverluste, Schutz von hydraulischen Verbindungen, etc.).
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Im Bereich des Nationalparks Wattenmeer dürfen insbesondere keine Abwässer (ölhaltige Wasser,
Schwarz- und Grauwasser, Schmutzwasser, Wasser aus Reinigungsvorgängen etc.) eingeleitet oder Abfälle
jeglicher Art (z. B. feste Abfälle, flüssige Abfälle, Speisereste, Betriebsabfälle, gefährliche Abfälle, etc.)
entsorgt werden, nach dem Grundsatz :
„Alles was in den Nationalpark Wattenmeer mitgebracht wurde, wird auch wieder aus dem
Nationalpark Wattenmeer mitgenommen“.
B.28.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt
Es sind Notfallpläne für Leckagen / Unfälle mit Schadstoffaustritt, insbesondere mit Gefahrstoffen und
wassergefährdenden Stoffen, vor Beginn der Arbeiten zu erstellen und der TenneT vorzulegen.
Im Notfallschutzkonzept sind mindestens folgende Punkte zu berücksichtigen:
Regelmäßige Aktualisierung und Bekanntgabe des Konzeptes sowie der enthaltenen Notfallpläne an
die Besatzung.
Liste, inklusive aller Kontaktdaten von verantwortlichen und zuständige Personen, einzubindenden
Institutionen (Maritimes Lagezentrum / Havariekommando Cuxhaven, Wasser Polizei, Port-Control /
Hafenbehörde etc.).
Diese Liste ist von OIM / GSM / NOM bzw. von der benannten Person zu kontrollieren und regelmäßig
zu aktualisieren.
Notfallkommunikationsmatrix, einschließlich der lokalen Anlaufstellen.
Sofortmaßnahmen.
Informationen zu Bindemitteln, Festlegung geeigneter Bindemittel (Spill-Ausrüstung / Spill-Kits /
SOPEP-Equipment).
Prozessabläufe / Arbeitsanweisungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Notfallplans,
Verfügbarkeit der Informationen, Pflege und Prüfung der Bindemittel-Ausrüstung / Spill-Kits, Schulung
des Personals etc.
Identifikation aller Arten und Mengen von Öl, Kraftstoffen und anderen relevanten Schadstoffen, die vor
Ort (Baustelle, Plattform oder an Bord von Schiffen und Jack-up-Bargen) eingesetzt werden und wo
sich diese befinden. Art und Ort der Lagerung ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu
definieren.
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Alle relevanten Informationen (Sicherheitsdatenblätter) für diese Stoffe müssen vor Ort verfügbar sein.
Unterweisung aller Personen über den Umgang mit diesen Gefahrstoffen, der sicheren Handhabung
und den Vorsorgemaßnahmen.
Nachweisführung und Terminkontrolle über Unterweisungen.
Allgemeiner Notfallplan für Ölaustritt und spezifische Notfallpläne für jedes Schiff / Jack-up Barge,
Baustelle, Plattform.
Unter Angabe:
Verantwortliche Person für Gefahrstoffe.
Ansprechpartner an Land, der im Notfall kontaktiert werden kann.
Maßnahmen (betriebliche, organisatorische, technische) und Standards, um die Verschmutzung des
Meeres (einschließlich Wattenmeer) zu verhindern.
Aufbewahrungsort der Bindemittel / Spill Kits.
Festlegung, Aushängeort Notfallplan
Zusätzliche für Schiffe und die Plattform:
Prozess / Ablaufbeschreibung für Betankungen (siehe auch B.28.5) für die Plattform sowie spezifisch
für jedes Schiff (einschließlich Angaben zur Notabschaltung, relevante Ventile, Pflichten jedes
Crewmitgliedes etc.). Relevante Zeichnungen der Plattform und/oder Schiffe sind beizufügen.
Festlegung, welche Bindemittel / Spill-Kits (z. B. Öl-Schlange, Matten, Sägespäne, antistatische Besen
und Schaufeln, Taschen, Handschuhe, Schutzbrille, ölresistente Sammelbehälter etc.) eingesetzt
werden können und vor Ort vorzuhalten sind. Geeignete Spill-Ausrüstung muss immer in
ausreichender Menge vor Ort / an Bord der Plattform und / oder auf Schiffen vorgehalten werden.
Lagerort und Inhalte sind entsprechend zu kennzeichnen. Erfolgt die Aufbewahrung vor Ort an
mehreren geeigneten Stellen, so ist diese zu nummerieren und im Plan eindeutig anzugeben.
Anweisungen zur Verwendung der Spill-Ausrüstung, einschließlich Art und Weise des Einsatzes, als
auch die richtige Einsammlung und Entsorgung.
Regelmäßige Übungen bzgl. Austritts von wassergefährdenden Stoffen mit dem Personal vor Ort.
Im Schadensfall sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenseingrenzung und -Beseitigung einzuleiten. Die
TenneT ist telefonisch über das Marine Operation Center – (MOC) zu informieren.
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B.28.5 Versorgung der Plattform mit Kraft- und Betriebsstoffen
Für die Versorgung der Plattform mit Kraft- und Betriebsstoffen (z. B. Öl für Transformatoren, Treibstoffe)
sind Verfahrensanweisungen zu erstellen, die den sicheren Ablauf der jeweiligen Versorgung beschreiben.
Es ist ein Ablauf für die Plattform sowie spezifisch für jedes Schiff, einschließlich Angaben zur
Notabschaltung, relevanter Ventile, ggf. Anhänge mit relevanten Zeichnungen zu erstellen.
Die Anweisung ist rechtzeitig mit der TenneT unter Einbeziehung der SHE-Beauftragten und der Fachkraft
für Arbeitssicherheit abzustimmen. Ferner ist ein Notfallplan für den Austritt von Diesel bei der Betankung
gemäß MARPOL zu erstellen. Der Notfallplan ist mit den zuständigen Behörden und Ämtern sowie mit dem
Projektleiter in der Projektphase, dem OIM / GSM / NOM in der Betriebsphase und den SHE-Beauftragten
der TenneT im Vorfeld abzustimmen.
Eine Abstimmung der Maßnahmen, Notfallpläne etc. ist mit der zuständigen Versicherung und deren
Anforderungen vom AN individuell zu prüfen, um zu jeder Zeit einen vollumfassenden und angemessenen
Versicherungsschutz zu gewährleisten.
B.28.6 Umgang und Einsatz von radioaktiven Stoffen
Für jede Arbeit, die mit radioaktiven Strahlen ausgeführt werden, ist eine Genehmigung bei der zuständigen
Behörde einzuholen. Der Transport auf die Plattform ist der TenneT 4 Wochen vorher anzumelden.
Strahlenschutzverantwortlicher ist der Unternehmer, der die Organisation der Umsetzung des
Strahlenschutzes an den Strahlenschutzbeauftragten per Bestellung übergibt. Der
Strahlenschutzbeauftragte muss den Fachkundenachweis für Strahlenschutzbeauftragte beim Umgang mit
umschlossenen radioaktiven Stoffen (Fachkundegruppe 2.3) vorweisen. Er berät und unterstützt den
Unternehmer bei diesen Fragen. Der Strahlenschutzbeauftragte hat betriebliche Weisungsbefugnis.
Vor Beginn der Arbeiten mit radioaktiven Stoffen sind Sicherheitsbereiche abzusperren und zu
kennzeichnen. Zusätzlich ist zu beachten, dass diese Bereiche auch für darüber und darunter befindliche
Etagen Geltung besitzen können.
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B.28.7 Abfallentsorgung
Auf Offshore-Plattformen entstehende gefährliche Abfälle sind in Deutschland fachgerecht zu entsorgen
(siehe Kapitel A.20.2). Für nicht gefährliche Abfälle sind die Vorgaben aus Kapitel A.20.2 einzuhalten.
Zusätzlich zu den unter Kapitel A.20.2 angegebenen zu übergebenden Nachweisen sind ebenfalls die
Auszüge aus dem Garbage Book über die „Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die
Abgabe von Müll“ an die benannten Personen der TenneT unaufgefordert zu übergeben. Das Einbringen
oder Einleiten von Abfällen in das Meer ist nicht zulässig. Alle auf der Plattform anfallenden Abfälle müssen
an Land fachgerecht entsorgt werden.
Entsprechend der auszuführenden Arbeiten sind ausreichend dimensionierte geeignete, offshoretaugliche,
geschlossene Behälter in entsprechender Anzahl zu verwenden und bereitzustellen. Bei der
Dimensionierung und Anzahl der Behälter zum Vorhalten der Abfälle bis zu ihrem Abtransport an Land, ist
eine zusätzliche Reservekapazität für evtl. Schlechtwetterphasen, in denen kein Schiffsumschlag möglich ist,
mit einzukalkulieren.
Jeder AN ist verpflichtet, ins Wasser gefallene Gegenstände oder im Wasser verloren gegangene Geräte
und Geräteteile der TenneT zu melden und unverzüglich zu bergen. Auch spätere Funde, die nachweislich
zuzuordnen sind, müssen vom Verursacher unverzüglich geborgen werden. Das Such- und
Bergungsverfahren ist vor der Durchführung mit der TenneT und der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
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Anhang B I Checkliste personelle Maßnahmen für das Betreten des
Offshore-Bereichs
Für folgende Punkte ist eine Kopie der Nachweise mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten dem AG (der TenneT) vorzulegen.
1. Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen und Vorsorge gemäß Kapitel B.10.2 Ja
Nein
2. Erste Hilfe Lehrgang, inkl. Defibrillator
(Grundkurs + Nachschulungen, alle 2 Jahre)
Ja
Nein
3. Offshore Training Basis Kurs
(BOSIET – Basic Offshore Safety Induction & Emergency Training oder Basic Safety
Training nach STCW95
oder gleichwertig)
Ja
Nein
4. Training für Feuer- und Brandbekämpfung
(praktischer Umgang mit Feuerlöschern und Verhalten im Brandfall)
Ja
Nein
5. Ausstieg aus einem sinkendem Helikopter – bei Transfer mit Helikopter (HUET –
Helicopter Underwater Escape Training)
Ja
Nein
6. Gefährdungsbeurteilungen für sämtliche Tätigkeiten
(gemäß ArbSchG, GefStoffV, BetrSichV)
Ja
Nein
7. Unterweisungen
Mind. jährlich nach ArbSchG und DGUV Vorschrift 1
Tätigkeitsbezogen (für alle Tätigkeiten)
Ja
Nein
Umgang mit Gefahrstoffen
Ja
Nein
Einsatz und Handhabung von PSA
Ja
Nein
Umgang Rettungsmittel (Servicepersonal)
Ja
Nein
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Betriebsanweisungen
Ja
Nein
Gefährdungsbeurteilungen
Ja
Nein
8. Einweisungen
(Allgemeines Verhalten und Verhalten in Notfallsituationen)
Helikopter
Ja
Nein
Schiff
Ja
Nein
Plattform
Ja
Nein
Baustelle
Ja
Nein
Ort, Datum Unterschrift & Stempel des Auftragnehmers
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Anhang B II Regelungen für das Betreten des Offshore-Bereich, die nicht an
den praktischen Übungen teilgenommen haben
Der Aufenthalt im Offshore-Bereich ist für Personen, die nicht an den praktischen Übungen eines Offshore-
Trainings teilgenommen haben, nur in besonderen Ausnahmefällen möglich und ist schriftlich vom GU /
AN in Zustimmung mit dem Projekt- bzw. Betriebsleiter des AG‘s zu beantragen. Dem
Beantragungsschreiben muss eine schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen Vorgesetzten
beiliegen. Ferner ist eine Gefährdungsbeurteilung (GB) für diesen Einsatz anzufertigen, in dem
besondere Maßnahmen festzulegen sind (z. B. Unterweisung zum richtigen Verhalten in Notfällen, Verhalten
bei Helikopterabstürzen, Verhalten im kalten Wasser, Bedienen von Handfeuerlöschern). Diese
Gefährdungsbeurteilung ist zusammen mit vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen von
arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchungen mit dem Antragsschreiben einzureichen.
Für den Transfer und das Betreten der Offshore-Baustellen bzw. der Offshore-Plattform muss die
schriftliche Erlaubnis des GU / AN vorliegen.
1. Checkliste für das Betreten in besonderen Fällen
Handelt es sich um einen 1-Tageseinsatz
(ohne geplante Übernachtung)?
Ja
Nein
Gefährdungsbeurteilung für diesen Einsatz mit gesonderten Maßnahmen vorhanden?
Ja
Nein
Nachweis über die arbeitsmedizinische Eignung liegt vor?
Ja
Nein
2. Unterweisungen
Tätigkeitsbezogene Unterweisung (für alle Tätigkeiten)
Ja
Nein
Verhalten im sinkenden Helikopter
Ja
Nein
Einsatz und Handhabung von PSA
Ja
Nein
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Verhalten in Seenot
Ja
Nein
3. Einweisungen
(Allgemeines Verhalten und Verhalten in Notfallsituationen)
Helikopter
Ja
Nein
Schiff
Ja
Nein
Plattform
Ja
Nein
Baustelle
Ja
Nein
4. Schriftliche Erlaubnis für den Einsatz
(ausgestellt durch den GU / AN in Abstimmung mit den Projektleitern bzw.
Linkmanagern und dem Betriebsleiter des AG)?
Ja
Nein
5. Einverständniserklärung
des jeweiligen Vorgesetzten?
Ja
Nein
Ort, Datum Unterschrift & Stempel des Auftragnehmers
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Anhang B III Beispielhafte Auflistung zu beachtender Aspekte für den
Personentransfer mit Schiffen
Für den Personentransfer mit Schiffen sind mindestens nachfolgend aufgeführte Aspekte in der Planung und
Ausführung, Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsanweisungen, Abläufen usw. (Punkt A.10)
zu berücksichtigen:
Notwendigkeit des Transfers und mögliche Alternativen
Häufigkeit des Transfers und Anzahl der betroffenen Personen
Ort bzw. Bereich des Transfers (bspw. Küstennah, Offshore, Entfernung zur Küste, Zeit bis zum
Eintreffen von Rettungskräften, Verfügbarkeit von Rettungskräften, Gefährdungen – lokal und
allgemein, Gefährdung durch Schiffsverkehr, Strömungen etc.)
Wetter-, Seegangs- und Sichtverhältnisse aktuell und Vorhersage (Windrichtung und -geschwindigkeit,
Böen; Seegang in Stärke, Höhe und Richtung ebenso wie Dünung; Gezeitenstand; Strömung in Stärke
und Richtung; Regen, Sturm, Eis, Gewitter; Nebel/drohender Nebel). Siehe auch Punkt B.4 dieser
Richtlinie.
Schiffstabilität und -bewegungen während der Anfahrt und während des Transfers unter
Berücksichtigung des aktuellen Beladungszustandes und gegebener Wetter-/Seegangbedingungen
Manövriervermögen des Schiffes/Helikopters und deren Grenzen, speziell in Bezug auf aktuelle
Beladungs- und Wettersituation
Schiffstyp, Ausrüstung und Zustand der Schiffe bzw. Helikopter, speziell auch der
Sicherheitsausrüstung
Anforderungen und Belastungen an betroffene Personen, speziell beim Transport als auch beim
Überstieg unter Berücksichtigung von Seegang und resultierender Schiffsbewegung, Wind und
Einfluss von Helikopterrotoren usw.
Qualifikation, Ausbildung und Einweisung aller betroffener Personen (Besatzung des Schiffes, des
Helikopters und der „Passagiere“)
Verhalten von Seegang/Welle und Strömungen am Plattformfundament, speziell im Bereich der
Anlandungs- bzw. Übersteigbereiche; analog: Verwirbelungen, Einfluss von Wind auf dem
Helikopterdeck etc., Dokumentation in einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung.
Aus- und Beleuchtung in den Landungsbereichen, vom Helikopter sowie auf Plattform und Schiff
Gefährdung durch Aus- bzw. Abrutschen an Leitern, auf Decks etc. durch Regen, Eis o.a.
Verfügbarkeit, Zustand und Ausrüstung von Übersetzvorrichtungen
Verfügbarkeit und Zustand von Hebeeinrichtungen
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Kommunikationswege und Kommunikationssignale zwischen Schiff und Schiff / Schiff und Plattform
usw.; Berücksichtigung alternativer Kommunikationswege und einheitlicher Ruf- und Handzeichen
Kommunikation auf dem Schiff und im Helikopter
Existenz von parallelen Aktivitäten, ggf. Beeinflussung durch diese
Rettungsketten, Notfallpläne / -maßnahmen inklusive Verteilung/Festlegung der Verantwortlichkeiten
Verfügbarkeit von Rettungsmitteln und Unterstützung von Dritten als auch durch Dritte im Notfall
(eigene oder fremde Notsituation)
Ablaufbeschreibung zur Durchführung des Transfers und Überstiege einschließlich Festlegung der
Verantwortlichkeiten und Berücksichtigung möglicher Ausfälle oder Notfälle, wie bspw. Person über
Bord / im Wasser.
Eignung der Landungs- und Übersteigbereiche:
Zuwegungen, Leitern, Stege etc. müssen entsprechend den Forderungen der BG Verkehr und SOLAS
fest und sicher angebracht sein.
Einbootungs- bzw. Lotsenleitern müssen in Konstruktion und Ausbringung den Vorschriften nach
SOLAS und der BG Verkehr entsprechen.
Die Bereiche müssen an Deck und von außen eindeutig gekennzeichnet sein und eine vorgesehene
Öffnung in der Rehling / Bordwand u. a. haben, die jederzeit sicher geöffnet und verschlossen werden
kann.
Griffe und Halterungen müssen entsprechend angebracht werden.
Der Bereich muss zu jederzeit genügend ausgeleuchtet werden können, sowohl im
Normalstrombetrieb als auch im Notstrombetrieb. Die Beleuchtung soll aus Gründen der Redundanz
bei allen Beteiligten Fahrzeugen etc. eingerichtet sein. Die Bereiche müssen sauber und frei von
Hindernissen, Gefährdungen o. ä. sein. Kann bspw. ein kleines Zubringerfahrzeug diese Beleuchtung
nicht leisten, so ist diese von dem anderen Fahrzeug/der Plattform allein zu übernehmen und in einer
Gefährdungsbeurteilung zu erfassen.
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Rutschhemmende Materialien, Anstriche etc. sind zu verwenden.
Bei Eis, Schneefall und Regen ist besondere Vorsicht geboten. Gefährdungen durch vereiste Leitern
oder Wege sind vor dem Überstieg weitreichend und langanhaltend zu beseitigen und in einer
gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu erfassen.
Klampen, Poller etc. müssen an verschiedenen geeigneten Positionen verfügbar sein, damit Schiffe zu
jeder Situation sicher festmachen können.
Es sollte immer einen zweiten Anlandungsbereich als Alternative geben. Bei stationären Plattformen
und kleinen Fahrzeugen ist dies evtl. nicht möglich oder nötig, muss aber vom AN rechtzeitig und
eingehend geprüft werden und dem AG mitgeteilt werden.
Ausrüstung der Bereiche:
Mindestens ein Rettungsring muss griffbereit in den Überstiegsbereichen angebracht bzw. verfügbar
sein.
Entsprechende Ausrüstung zum Holen oder Fieren von Gegenständen geringer Größe und Gewichts
(Taschen etc.) sollte zum Überstieg in den Bereichen zur Verfügung stehen. Mögliche Ausrüstungen
könnten sein:
o eine Leine angemessener Länge,
o Materials und Belastbarkeit,
o ein Netz mit angemessener Maschenweite,
o Belastbarkeit und Aufnahmevorrichtungen etc.
Das Holen und Fieren von Gegenständen ist ggf. in einer Gefährdungsbeurteilung eingehend zu
betrachten.
Sollten für die Übernahme von Gegenständen ein Kran zum Einsatz kommen, sind die Punkte B.12,
B.15, B.19 zu beachten.
Die Übernahme von Personen mit dem Kran ist nur in Ausnahmefällen und ausschließlich mittels eines
Personenaufnahmekorbs zulässig. Hierfür ist eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung und
Arbeitsablaufbeschreibung anzufertigen. In dieser ist festzulegen unter welchen Bedingungen dieser
Transport durchgeführt werden darf und wann das Verfahren einzustellen ist (siehe auch B.19.3).
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Organisatorische Maßnahmen für den Überstieg:
Es muss permanenter Sicht- als auch Funkkontakt zwischen allen involvierten Parteien und deren
verantwortlichen Personen (bspw. OIM / GSM / NOM, Kapitän, Landzentrale - falls die Plattform
unbemannt ist) bestehen.
Der Ablauf muss allen Beteiligten eingehend bekannt sein (siehe auch Abschnitt B.9, B.11 und B.13
dieser Richtlinie). Die Betriebsanweisung und die Gefährdungsbeurteilungen zum Betreten und
Verlassen der Plattform über die Aufstiegsleiter am Schiffsanleger müssen vor Ort sein.
Während des Umsteigens dürfen keine Gegenstände, Rucksäcke oder Taschen getragen werden.
Jede Person muss mit mindestens einer Hand stets festen Halt haben.
Auf Steigleitern, Lotsentreppen etc. darf sich immer nur maximal eine Person befinden. Bei Stegen,
Gangways etc. ist die maximal zulässige Personenanzahl bzw. das maximal zulässige Gewicht zu
beachten.
Bei jedem Überstieg muss mindestens eine Personen von der Besatzung, mit
Kommunikationsverbindung zur Leitung (Kapitän, OIM, GSM, NOM, o. ä.), den Überstieg begleiten, die
umsteigenden Personen anleiten und ggf. unterstützen.
Die im Überstiegsbereich tätige Besatzung muss entsprechend ihrer Tätigkeit, möglicher Gefahren und
nötiger Ausrüstung/PSA eingewiesen sein. Nachweise sind nach den Vorgaben dieser Richtlinie zu
führen.
Mindestens ein Rettungsring muss griffbereit in den Überstiegsbereichen angebracht bzw. verfügbar
sein.
Entsprechende Ausrüstung zum Holen oder Fieren von Gegenständen geringer Größe und Gewichts
(Taschen etc.) sollte zum Überstieg in den Bereichen zur Verfügung stehen. Mögliche Ausrüstung
könnten sein:
o eine Leine angemessener Länge, Materials und Belastbarkeit,
o ein Netz mit angemessener Maschenweite,
o Belastbarkeit und Aufnahmevorrichtungen etc.
Das Holen und Fieren von Gegenständen ist ggf. in einer Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Risiken
und Maßnahmen zur Reduzierung zu beurteilen.