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Waldeigentum im Spannungsfeld von Freiheit und Bindung Nikolaus Lienbacher DGAR Goslar 2.10.2012

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Waldeigentum im

Spannungsfeld von Freiheit und Bindung

Nikolaus Lienbacher

DGAR Goslar 2.10.2012

Sonderstellung des Agrarrechts

Erwartungen der Gesellschaft

Intakte Umwelt

Gepflegte Landschaft

Qualitätsvolle Lebensmittel

Vitale ländliche Räume

Agrarrecht als Lösungsansatz

Im Spannungsfeld zwischen Ökonomisierung und Ökologisierung

Zwischen Globalisierung und Europäisierung

Zunehmende Verrechtlichung agrarischer Lebensverhältnisse

Zunehmende Beschränkungen von luf Eigentum

Agrarrecht spiegelt die Geschichte der Menschheit wider

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Agrarverfassung als Rechtsrahmen

Agrarverfassung

ist als Gefüge der sozialen, politischen und rechtlichen Institutionen

zu verstehen

steht als Teil der Wirtschaftsverfassung im Spannungsfeld

zwischen Freiheit und planender Ordnung

zwischen Selbstverantwortung und Fremdbestimmung

zwischen Grundrechten und Gemeinwohlanforderungen

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Staatlicher Dirigismus?

EG-Marktordnungsrecht mit planerischen Mechanismen

Marktlenkende Maßnahmen wie Intervention, Quotierung, Einfuhrzölle,

Ausfuhrerstattungen

Nationaler Gesetzgeber

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Faktische Abhängigkeiten

Staatliche Förderungen, Ausgleichszahlungen erzwingen Abhängigkeit

(Anträge, Auflagen, Kontrollen, Bescheide..)

Freiheitsbindende Materien

Anerbenrecht, Pflichtmitgliedschaft, Pflichtversicherungen im Sozialbereich

Vielfältige Einschränkungen des Privateigentums (Grundverkehr,

Raumordnung, Landpacht, Natur- und Umweltschutz..)

Ziel: Ausgewogenes Verhältnis zwischen Freiheit und Bindung

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Verwaltungsrecht und Verwaltungswirt

Das Agrarrecht und das Agrareigentum erfahren heute ihre konkrete

Ausgestaltung sowohl durch Normen, die ein Sonderprivatrecht

statuieren (Anerbenrecht, Landpachtrecht) als auch zunehmend durch

Verwaltungsrecht.

So wird in die Freiheit des Agrareigentums zB durch das Forstrecht,

Wasserrecht, Naturschutzrecht, Fischereirecht, Jagdrecht,

Tierschutzrecht, Energierecht, Bodenschutzrecht, Veterinärrecht,

Pflanzenschutzrecht, Konsumentenschutzrecht, Grundverkehrsrecht

bis hin zum Gebühren- und Steuerrecht eingegriffen.

>> Der Landwirt mutiert zum Verwaltungswirt !

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Land- und forstwirtschaftliches Eigentum im Rückblick

Heutige Eigentumsordnung ist das Ergebnis jahrhundertelanger

Entwicklungen

Bauernbefreiung und Grundentlastung 1848 war Grundlage für

einheitliches Eigentumsrecht (ABGB)

Staatsgrundgesetz 1867 machte

die Unverletzlichkeit des Eigentums

Aufhebung jedes Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes

Erwerbsfreiheit und Liegenschaftserwerbsfreiheit zu den wichtigsten

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten

Gesetzmäßigkeiten der Marktwirtschaft

Bodeneigentum wird zur Ware

Vermögenswerte Privatrechte wurden daher schon bald danach

wieder in einer Reihe von Spezialgesetzen geregelt

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Grundrechte

Art 5 StGG: „Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung

gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der

Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt“.

Art 1 1. ZProt EMRK: „Jede natürliche und juristische Person hat

ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein

Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es

verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen

Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Die vorstehenden

Bestimmungen beeinflussen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates,

diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benützung des

Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur

Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen

für erforderlich hält“.

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Eigentumsgarantie

Institutsgarantie

Verpflichtet den Gesetzgeber zur Ausgestaltung der

Eigentumsordnung im Sinn der Privatnützigkeit des Eigentums

Wertgarantie

Gewährt einen Ausgleich in Form eines Anspruches auf

Entschädigung

Subjektives Recht

Recht des Einzelnen, Eigentum zu erwerben und darüber frei zu

verfügen. Aber: Institut der Eigentumsbeschränkung immanent !

Gesetzgeber darf jedoch Wesensgehalt nicht antasten

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Eigentumsbeschränkungen

Sowohl Verfassungsrecht als auch Privatrecht lassen jedoch

Beschränkungen und Verpflichtungen des Eigentums aufgrund von

Gesetzen oder durch Gesetze im Sinne des Gemeinwohls zu

Beschränkung des Eigentums = Sozialpflichtigkeit oder

Sozialbindung des Eigentums

Summe aller gesetzlichen Regelungen, welche den Eigentümer in seinem

Eigentumsrecht beschränken

Befugnis des Eigentümers gemäß § 354 ABGB, mit dem Eigentum

nach Willkür zu verfahren, wird immer mehr zur „Verwaltung aufgrund

der Gesetze“

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Schranken des Eigentumseingriffes

Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich einwandfreie

Eigentumsbeschränkungen verfügen

sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der

Unversehrtheit des Eigentums berührt

oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden

Verfassungsgrundsatz verstößt und

soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse

liegt und nicht unverhältnismäßig ist.

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Frage nach dem Wesensgehalt

Agrareigentum ist heute so stark öffentlich-rechtlich verpflichtet, dass

die Frage zu stellen sein wird, ob nicht zumindest in manchen

Bereichen in Summe die verfassungsrechtliche Grenze des

Wesensgehaltes des Eigentumsrechtes überschritten ist

Ist ein Recht, welches mit Planungsvorgaben, Verfügungsbeschränk-

ungen, Nutzungsbedingungen, Duldungs-, Handlungs,- und Leistungs-

pflichten belastet ist, noch ein Recht mit privatautonomen und

privatnützigen Wahlmöglichkeiten, also Eigentum?

Ober- und Untereigentum wieder aktuell?

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Rechtsbereiche mit Einfluss auf das Waldeigentum (1)

Internationale und völkerrechtliche Rechtsbereiche

ITTA (Tropenholzübereinkommen)

Klimarahmenkonvention

Alpenkonvention

Bergwaldprotokoll

Berner Konvention

Ramsar-Konvention

Biodiversitätskonvention

Europarechtliche Normen

EU-Grundrechtecharta

EU-Umweltrecht (Art 191ff AEUV, Art 11 AEUV)

Wasser-Rahmen-Richtlinie

Natura 2000 mit FFH-Rl und VSchRl

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Rechtsbereiche mit Einfluss auf das Waldeigentum (2)

Nationale Rechtsnormen - Bundesrecht

Forstrecht

Wasserrecht

UVP-Recht

Bodenreformrecht

………….

Nationale Rechtsnormen - Landesrecht

Forstgesetz-Ausführungsgesetz

Naturschutzrecht

Nationalparkrecht

Grundverkehrsrecht

……………..

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Forstrechtsentwicklung

Forstregale der Landesfürsten, Weistümer

Waldordnungen der Kronländer

Grundentlastung 1848

Reichsforstgesetz 1852

Oberstes Prinzip: Walderhaltung, Rücksichtnahme auf das öffentliche

Wohl, Beschränkungen im öffentlichen Interesse

Weitere Gesetzesentwürfe: 1874, 1879

Bundesverfassung 1920

Entwurf – Reichsforstgesetz 1940

Forstrechtserneuerung nach 1945: 1951, 1956, 1960 (Forstsaat-

gutgesetz), 1962 (Holzkontrollgesetz, Forstrechtsbereinigungsgesetz), 1967,

1968, 1969, 1971, 1974, 1975

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Forstgesetz 1975 - Das Jahrhundertgesetz

Nutzwirkung im Vordergrund

Öffnung des Waldes zu Erholungszwecken

Zunahme der Dienstleistungsfunktionen des Waldes

Erste ex lege Definition von „Wald“

Erweiterung der Rodungen im öffentlichen Interesse

Definition von Schutz- und Bannwald

Forstschädliche Luftverunreinigungen erhalten breiten Raum

Forstliche Raumplanung neu

Umfassende Regelung des Prinzips der Walderhaltung und der

Nachhaltigkeit seiner Wirkungen

Zahlreiche Pflichten, Ver- und Gebote, die in das Waldeigentum

eingreifen

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Die Entwicklung nach 1975

Novellierungsbemühungen Anfang der 80er-Jahre (Waldsterbensdebatte)

Novellierungsentwurf 1982 (Sperre von Waldflächen)

Beamtenentwurf 1985 (Vorschreibung von Baumarten, Schlepperwege)

Initiativantrag 1987

ForstG-Novelle 1987, mit 1.1.1988 in Kraft getreten

Forstgesetz-Novelle 2002

Anpassung an die geänderten Bedürfnisse

Forcierung der Eigenverantwortlichkeit des Eigentümers

Verwaltungsvereinfachung

Sicherung der Multifunktionalität und Nachhaltigkeit

Implementierung internationaler Verpflichtungen

Forstgesetznovellen 2004-2008 (AgrarrechtsänderungsG)

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Eigentumsbeschränkende Normen

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Gebote und

Vorschriften

Verbote Duldungspflichten Bewilligungs-

pflichten

Forstgesetz

Wiederbewaldung

Schutz-, Bannwald

Forstgesetz

Rodung, Kahlhieb

Waldweide

Forstgesetz

Deckungsschutz,

Bannwald,

Betretungsrecht

Forstgesetz

Neubewaldung,

Rodung, Fällungen

Bringungsanlagen

WasserrechtsG

Quellschutz

WasserrechtsG

Düngung,

Straßenbau

WasserrechtsG

WasserrechtsG

Kahlschläge

UVP-Recht Naturschutzrecht Mineralrohstoff-

gesetz

Naturschutzrecht

Bundesstrassen-

recht

Bewuchsentfernung

Nationalpark-

gesetze

Bundestrassen-

recht

(Wasserableitung)

Grundverkehrs-

recht

Forstgesetz-

AusführungsG

Schutz vor

Wildbächen

Forstgesetz-

AusführungsG

Waldteilung

Forstgesetz-

AusführungsG

Waldbrand-

bekämpfung

Forstgesetz-

AusführungsG

Windschutzanlagen

Forstgesetzliche Beschränkungen

Waldeigentum

Bewirtschaftungs-gebote

Bewirtschaftungs-verbote

Duldungspflichten

Bewilligungspflichten

Anzeige-/Meldepflichten

Planungsmaßnahmen

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Bewirtschaftungsgebote

§ 13 Wiederbewaldung § 17 Rodung § 22 Schutzwald

§ 24 Sanierung

Schutzwald § 27 Bannwald § 37 Waldweide

§ 32 Einforstungswälder § 38 Streugewinnung § 32a Wälder mit bes.

Lebensraum

§ 44

Schädlingsbekämpfung

§ 45

Schädlingsvermeidung § 58 Bringung

§ 60

Bringungsanlagen

§ 80

Schutz hiebsunreifer

Bestände

§ 100, § 101

Waldbehandlung in

Einzugsgebieten,

Vorbeugung

§ 113 Bestellungspflicht

§ 172 Abs. 6 Forstaufsicht

19

Bewirtschaftungsverbote

§ 15

Waldteilung

§ 16

Waldverwüstung

§ 17

Rodung

§ 37

Waldweide

§ 38

Streugewinnung

§ 80, § 82

Kahlhiebverbot

20

Duldungspflichten

§ 14

Waldbehandlung

§ 27

Bannwald

§ 22

Schutzwald

§ 33

Benützung

§ 36

Erholungswald

§ 41

Waldbrand-

bekämpfung

§ 49

Luftverunreinigung

§ 51

Besondere

Maßnahmen

§§ 66, 66a, 69

Bringung über

fremden Grund,

Bringungsgenossen-

schaften

§ 172

Forstaufsicht

21

Bewilligungspflichten

§ 4

Neubewaldung

§ 15

Waldteilung

§ 17

Rodung

§ 25

Kampfzone

§ 27

Bannwald

§ 34

Benützungs-

beschränkungen

§ 62

Bringungsanlagen

§ 81

Ausnahmen

Kahlhiebe

§ 85

Bewilligungspflichtige

Fällungen

§ 87

Fällungsantrag

22

Anzeige-/Meldepflichten

§ 3, Abs 5

Grundsteuer-

/Grenzkataster

§ 5

Feststellungsverfahren

§ 17a

Rodung

§ 29

Bannlegung

§ 34

Benützungs-

beschränkungen

§ 40 Abs. 4

Feuerentzünden

§ 43

Forstschädlinge

§ 62 Abs. 4

Bringungsanlagen

§ 64

Anmeldepflichtige

Forststraßen

§ 86

Freie Fällungen

§§ 115, 116

Bestellungsvorgang

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Einforstungsrechte

Stellen Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur dar

Bestehen unabhängig von ihrer grundbücherlichen Eintragung

Können nicht verjähren und nicht ersessen werden

Sind zeitlich unbegrenzt

Sind mit einer bestimmten Liegenschaft verbunden

Ausübung der Einforstungsrechte ist in Regulierungsurkunden

geregelt

Eigene Einforstungsgesetzgebung mit WWSGG und

Landesausführungsgesetzen

Wurden bereits im Reichsforstgesetz 1852 berücksichtigt

Sind im § 32 ForstG 1975 geregelt

Stellen für den Verpflichteten einen Eigentumseingriff dar !

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Eigentumsrechtliche Stellung der Einforstungsrechte

EFR zählen zu den dinglichen Rechten und fallen nach der Judikatur des

VfGH unter den Schutz des Art 5 StGG

Damit können sich Berechtigte wie Verpflichtete auf das Grundrecht

der Eigentumsgarantie berufen

Nach Grabenwarter/Lienbacher stellt die Belastung von Grundstücken

mit EFR eine Eigentumseinschränkung und daher einen Eingriffe in

das Grundrecht nach Art 5 StGG iVm Art 1 1.ZPEMRK dar

Das Spektrum der Eigentumsbeschränkungen reicht dabei von der

Vorschreibung von Abgaben und sonstigen Geldlasten bis hin zu

Einschränkungen der Ausübungsmöglichkeiten bei Eigentum an Grund

und Boden

Historische Entwicklung ist für rechtliche Beurteilung von zentraler

Bedeutung

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Arten von Eigentumsbeschränkungen bei Einforstungsrechten

Eigentumsbeschränkungen aufgrund urkundlicher Bestimmungen

Pflicht zur jährlichen Vorzeige (Holz, Streu, usw)

Pflicht zur jährlichen Abmaß/Verrechnung (Holz, Streu, usw)

Eigentumsbeschränkungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen

Beschränkung der Teilung belasteter Grundstücke

Übertragung auf Trennstücke, Übertragung von Nutzungsrechten

Bringung, Bedarfsholzentschädigung, Brennholzumrechnung

Materialbeistellungspflicht bei Schonungslegung und WWT

Trennung von Wald und Weide

Umwandlung von Holz- und Streubezügen

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Bundesgesetzliche Normen

BVG über den

umfassenden

Umweltschutz

Wasserrechtsgesetz UVP-Recht

Bodenreformrecht

Gesetz über das Verbot

des Verbrennens

biogener Materialien

Immissionsschutz-

gesetz Luft

Anerbenrecht Mineralrohstoffgesetz Bundesstraßenrecht

Starkstromwegerecht

Vermessungsgesetz

Zivilrechtsänderungs-

gesetz

Gewerbeordnung

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Landesgesetzliche Normen

Forstgesetz-

Ausführungsgesetz Naturschutzrecht Nationalparkgesetz

Bodenschutzrecht Grundverkehrsrecht Jagdrecht

Gesetz über die

Wegefreiheit im

Bergland

Güter- und

Seilwegegesetz

Landeselektrizitäts-

gesetz

Fischereirecht Landesstraßengesetz Höhlengesetz

Waldbrand-

bekämpfungsgesetz

Waldverwaltungs-

Beiträgegesetz

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Zusammenfassung

Eingriffe in das Eigentums-Grundrecht bedürfen neben einer

gesetzlichen Grundlage auch des Vorliegens eines öffentlichen

Interesses. Zudem muss der Eingriff verhältnismäßig und

angemessen sein.

Eigentumsbeschränkungen sind differenziert zu betrachten

(Eigen-/ Fremdnützigkeit)

Eigentumsbeschränkungen für sich allein sind zumeist grundrechts-

konform

Zunahme von Beschränkungen im öffentlichen Interesse (va.

Natur- und Umweltbelange)

Steigende Bedeutung EU-rechtlicher Normen

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Zentrale Anliegen der

Interessenvertretung der Land- und Forstwirte

Sicherung des Eigentums

Verhinderung von unangemessenen Eigentumsbeschränkungen

Eigentumseingriffe dürfen nicht so weit gehen, dass der

Eigentümer zum bloßen Verwalter wird

Grundsatz der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit

Vertragliche Regelungen an Stelle hoheitlicher Eingriffe

Eigentum achten

Eigentumsfreundliche(re) Politik

Kumulation oder Gullivereffekt

Gulliver-Effekt: Betrachtung der einzelnen Beschränkungen in ihrer

kumulierenden Wirkung kann „gesellschaftliches Obereigentum“ in

verfassungswidriger Weise begründen

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Schlussfolgerung

Die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums wird dort zu

ziehen sein, wo der Eigentümer aus seinem Eigentum weder einen

nachhaltigen Ertrag erzielen, noch den vielschichtigen gesetzlichen

Anforderungen Rechnung tragen kann und damit das

Eigentumsrecht zu einem nackten Recht verkommt.

Der Gesetzgeber ist daher mehr denn je gefordert, gesetzliche

Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein Mindestmaß an

Eigentumsfreiheit garantieren. Nur so kann auch gewährleistet

werden, dass, gerade was das Waldeigentum betrifft, die

Gemeinwohlleistungen auch in einer nachhaltigen Form erbracht und

bereitgestellt werden können.

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Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Land- und Forstwirtschaft als agrarpolitisches Ziel

Geht die Kuh – kommt der Wald Geht der Bauer - ?