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Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG)Umsetzungsbedarf auf kommunaler Ebene
Gerald Leinius, Justiziar der Berliner Stadtreinigungsbetriebe
VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung2
Inhalt
I. Neuerungen
II. Handlungsfelder
III. Praktische Umsetzung
IV. Exkurs: Wertstofftonne
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I. Neuerungen
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1. Ende der Abfalleigenschaft
Einführung einer Definition für das Ende der Abfalleigenschaft in § 5 Abs. 1 KrWG:
„Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt,
4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.“
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2. Abfallhierarchie, § 6 KrWG (1)
Erweiterung der dreistufigen Hierarchie auf fünf Stufen
Damit besteht jetzt folgende Reihenfolge:
(1) Vermeidung
(2) Vorbereitung zur Wiederverwendung
(3) Recycling (definiert als stoffliche Verwertung; keine Ersatzbrennstoff-Herstellung)
(4) Sonstige Verwertung (insb. energetische Verwertung und Verfüllung)
(5) Beseitigung
3. Förderung des Recycling
§ 14 Abs. 2 KrWG: Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen bis zum 1.1.2020 mindestens 65 Gewichtsprozent betragen.
Vermeidung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Recycling
sonstige Verwertungsverfahren
Beseitigung
z. B. energ. Verwertung
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4. Verwertung oder Recycling?
Recycling (§ 3 Abs. 18 KrWG)
„… ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialen ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialen, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.“
Folge:Stoffliche Verwertung (Recycling) erhält grundsätzlich Vorrang vor der energetischen Verwertung
Aber Einschränkungen:Insb. wenn der zur Verwertung vorgesehene Abfall über einen Heizwert von mindestens 11.000 kj/kg verfügt. In diesem Fall wird eine energetische Verwertung als gleichrangig angesehen.
Fraglich, ob Regelung mit Europarecht vereinbar ist.
Regelung gilt nur, solange keine diesbezüglichen Rechtsverordnungen erlassen worden sind.
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5. Verwertung oder Beseitigung?
Bisher nach Rspr. des EUGH „Hauptzweck“ maßgeblich:• Verbrennung von Abfällen in MVA wurde nicht als energetische Verwertung,
sondern als thermische Beseitigung gewertet, auch wenn, wie im Falle der meisten MHKWs, Energie erzeugt und genutzt wurde
Neu § 3 Nr. 22 KrWG „Hauptergebnis“ maßgeblich:• Auch reine Abfallverbrennungsanlagen können energetisch verwerten,
vorausgesetzt, die Anlagen erfüllen eine bestimmte Energieeffizienz im Sinne der Anlage 2 zum KrWG, sog. R1 Kriterien. Diese beträgt:
▪ 0,60 für Altanlagen (Genehmigung vor 01.01.2009)
▪ 0,65 für Neuanlagen
Folge: Verwerterstatus für fast alle MHKW (z.B. Ruhleben Energieeffizienz ca. 85 %)
6. Überlassungspflichten / Verantwortung örE
Sonstige Herkunftsbereiche
Abfälle
zur Beseitigung
Abfälle
zur Verwertung
Überlassung
an den örE
Entsorgung
durch Private
Private Haushalte
Abfälle
zur Beseitigung
Abfälle
zur Verwertung
Überlassung
an den örE
Ausnahmen:
- Eigenkompostierung
- Verpackungsverordnung /
Wertstofftonne
- gewerbliche Sammlung
?
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7. Folgerungen für örE
Abfallwirtschaftspläne / Entsorgungsbilanzen gemäß § 21 KrWG:• Abfallverwertung ist entsprechend der Abfallhierarchie differenziert zu
betrachten und darzustellen • nur Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling tragen zur
Zielsetzung von 65% Anteil im Sinne von § 14 KrWG bei• Abfallbeseitigung verliert aufgrund des weiten Verwertungsbegriffs zukünftig
voraussichtlich deutlich an Bedeutung
Getrennthaltungspflichten gemäß § 11 und § 14 KrWG• Bioabfälle sind ab 1.01.2015 getrennt zu sammeln• Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle sind ab 1.01.2015 getrennt zu
sammeln, soweit technisch möglich und zumutbar
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7. Folgerungen für örE
Verpflichtung für örE aus § 20 KrWG für Abfälle aus privaten Haushalten• Umfassende Entsorgungsverantwortung (Ausnahmen: VerpackV, zulässige
gewerbliche Sammlungen, Eigenkompostierung) • Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung unerheblich, im Regelfall
erfolgt bei Behandlung in MHKW mit entsprechendem Wirkungsgrad Abfallverwertung
Verpflichten für örE aus § 20 KrWG für Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen
• Entsorgungsverantwortung für überlassene Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen,
• maßgeblich für Einordnung ist die Situation beim Erzeuger oder Besitzer vor Überlassung, d.h. liegen Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 KrWG (wirtschaftliche Unzumutbarkeit für eigene Verwertung) wird Abfall zur Beseitigung überlassen, der aber durch örE zu verwerten ist (z.B. durch Behandlung in MHKW)
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7. Folgerungen für ÖRE
Planbarkeit überlassener Mengen aus sonstigen Herkunftsbereichen • Erhebliche Mengenschwankungen möglich, da wirtschaftliche Zumutbarkeit
der eigenen Verwertung für Einordnung der Entsorgungsverantwortlichkeit maßgeblich
• Krankenhausabfälle, deren thermische Behandlung früher fast ausschließlich in Beseitigungsanlagen möglich war, wird teilweise bereits als Abfall zur Verwertung im Wettbewerb ausgeschrieben
• Vermutungsregelung des § 7 S. 4 GewAbfV für Pflichtrestmülltonne unverändert, aber Rspr. des BVerwG zu alter Rechtslage
• Spannungsverhältnis: Gewährleistung von Entsorgungssicherheit / Vermeidung von Überkapazitäten
Keine Einschränkung von Abfallmanagement durch KrWG• Regelungen zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen schränken die
Tätigkeiten von privaten Dienstleistern zur (Vor-)Sortierung der Restabfälle nicht ein
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II. Handlungsfelder
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1. Kommunale Steuerungsfunktion
1.) örE ohne operative Tätigkeit
• Erstellung Abfallkonzepte und –bilanzen
• Ausschreibung der gesetzlich vorgegebenen (Getrennt-) Sammlungen und Verwertung
• Förderung von Abfalltrennung und Verwertung gemäß Abfallhierarchie
• Sicherung als Ergebnis von Ausschreibungen bestehender Sammlung durch Dritte bzw. LVP in Abstimmung mit unterer Abfallwirtschaftsbehörde (UAB) vor gewerblichen Sammlungen
• Zulassung sonstiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen in Abstimmung mit UAB
• Abbildung der Kosten im Rahmen von Gebührenkalkulation und Veranlagung
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1. Kommunale Steuerungsfunktion
2.) örE mit operativen Tätigkeitsfeldern
Auslastung eigener Anlagenkapazitäten, Beschäftigten, Sicherung von Verwertungserlöse
• Erstellung differenzierter Abfallwirtschaftskonzepte
• Gestaltung von Abfall- und Gebührensatzung zur Umsetzung der Getrennthaltungsgebote unter entsprechender Anreizsetzung
• Erweiterung Wertschöpfungskette, Nutzung von Erlöspotentialen MHKW Schlacke, Eigenvermarktung E-Schrott
• Breites kommunales Sammelspektrum als Schutz vor gewerblichen Sammlungen
• Untersagung entgegenstehender gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen in Abstimmung mit UAB
• Abfallberatung, Öffentlichkeitsarbeit, „Markenbildung“
• Vollzug durch UAB ggf. in Abstimmung mit übriger Verwaltung
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2. Entsorgungssystem und Gebührenstruktur
KrWG gibt weiter Ausdifferenzierung der Sammlung und Verwertung vor
Durch zunehmende Getrenntsammlung und Abfallmanagement sinken
Restabfallmengen – die Finanzierungsbasis aus der
Restabfallentsorgung für die Gesamtkosten wird kleiner
Dies erzeugt zunehmend eine Preisspirale bei der „Grauen
Hausmülltonne“
Tarifsysteme müssen dieser Entwicklung Rechnung tragen
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2. Entsorgungssystem und Gebührenstruktur
BringsystemHolsystem
Tarife
Graue Tonne
Wertstoff-tonne
BIOGUT-Tonne
SperrmüllabfuhrRecyclinghof
(inkl. Schadstoffsammelstelle)
Getrennte Wertstoffsammlung
Ökologie
Berliner Stadtreinigung18
2. Entsorgungssystem und Gebührenstruktur
Die aus ökologischen Gründen entgeltreduzierten und –befreiten
Leistungen werden über die „Graue Tonne“ refinanziert
18% Personalkosten
7% Fahrzeugkosten
43% Entsorgungskosten
9% Verwaltungskosten (inkl. TK-Anpassungen)
23% Restfinanzierungskosten
Berliner Stadtreinigung 19
Sicherung der hoheitlichen Abfall-mengen und der enthaltenen Wertstoffe
Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für überlassene Abfälle
Steigerung der Quote von Recycling und Vorbereitung zur Wieder- verwendung
Behältervolumen-reduzierung durch Abfallmanagement
Implementierung von Sammelsystemen zur Erfassung von Wertstoffen
Restabfallgebühr
2. Entsorgungssystem und Gebührenstruktur
Berliner Stadtreinigung 20
Dampf:(MHKW Ruhleben)
Schrott (FE und NE):(MHKW Ruhleben, Sperrmüll-aufbereitung, Recyclinghöfe) Papier:(Recyclinghöfe)
Holz:(Sperrmüllaufbereitung, Recyclinghöfe)
Sonstiges:(z. B. Weihnachtsbäume)
3,4 %
Tarif-minderung
1,4 %
0,4 %
0,2 %
0,1 %
5,5 %
Erlöse leisten Beitrag zur
Gebührenstabilität
2. Entsorgungssystem und Gebührenstruktur
Abfall als Wertstoff?
Wirtschaftlich: Erlös > Kosten Sammlung / Sortierung(PPK, Metall – LVP 700,- EUR pro Mg Lizenzentgelte)
Nachhaltigkeit: Abfall als Rohstofflieferant angesichts steigendem globalen Ressourcenverbrauchs
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III. Praktische Umsetzung
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1. Grundlagen schaffenAbfallwirtschaftskonzepte
Kommunale Steuerungsfunktion wahrnehmen
Gebührenstruktur
Soweit noch nicht implementiert, prüfen ob Aufspaltung des Tarifs in Grund- und Zusatzgebühr zielführend ist, um Restfinanzierung durch „graue Tonne“ zu entlasten, z.B. haushaltsbezogene Grundgebühr
Anreizsysteme schaffen, Lenkungswirkung im Rahmen der Tarifstruktur nutzen
Satzungen / Beschlussfassungen in Gemeindevertretungen / Stadträten
Beschlussfassung zur Implementierung neuer Sammelsysteme herbeiführen
entsprechende Planungen frühzeitig dokumentieren
Abstimmungsvereinbarungen mit dualen Systemen
Unterflursysteme / einheitliche Wertstofftonne
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[ARGUS-Studie im Auftrag der BSR; 2008]
Organik
Papier, Pappe
Kunststoffe
Verbunde
Textilien
Metalle
Inertes
Holz
Rest
42,5 %42,5 %
12,0 %12,0 %
9,4 %9,4 %
7,0 %7,0 %
3,3 %3,3 %
2,1 %2,1 %
2,0 %2,0 %
0,4 %0,4 %
15,0 %15,0 %
Glas 6,3 %6,3 %
2. Potential Restmüll
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3. Getrennte Biosammlung / Verwertungskonzepte
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4. Unterflursysteme
Unterflursysteme haben hohes Fassungsvermögen bei geringemFlächenverbrauch. Systeme können Logistikaufwendungen reduzieren und als kommunale Alternative zum Abfallmanagementdienen. Weg: Vereinbarungen mit Wohnungswirtschaft und Aufnahme in Abstimmungsvereinbarung mit dualen Systemen.
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5. Gewerbliche Sammlungen
Illegale Sammlungen vor Wertstoffhöfen / E- Schrottsammlungen
• § 9 Abs. 9 Satz 1 ElektroG behält Sammlung von E-Schrott ausschließlich Herstellern, Handel und örE vor, d.h. gewerbliche Sammlung sind ausgeschlossen, Anzeigen nach §§ 17,18 KrWG unterbleiben regelmäßig
• Behauptung der Händler: lediglich gebrauchte Geräte zum Weiterverkauf zu erwerben, so dass keine Abfalleigenschaft anzunehmen sei, ist in der Regel nicht plausibel gemacht (Produktverantwortung)
• Bußgeld gemäß § 69 Abs. Nr. 1 KrWG (Problem: Zustellung)
• Alternativ: Einordnung als Sondernutzung, da geschäftliche Tätigkeit betrieben wird und diese nicht der „Kommunikation und Fortbewegung“ zu zuordnen sind, flnkierend Halteverbotsschilder, Kontrolle Gewerbeanmeldung
• Tiefbau- und Ordnungsämter und Dienststellen der Polizei müssen entsprechend sensibilisiert werden
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6. Pflichtrestmülltonne Gewerbe
Grundsätzlich weiter durchsetzen, da § 7 Satz. 4 GewAbfV widerlegbare Vermutung nach BVerwG
Nachweis zur Widerlegung muss Anforderungen der GewAbfV entsprechen / d.h. lückenlose ordnungsgemäße und schadlose Verwertung
Abfallgemische: Trennung. Bleibt Rest: Abfall zur Beseitigung
Nachweispflichten bei Vorbehandlung
Verwertungsvorgang muss konkret beschrieben werden / Verwertungsnachweis für den konkreten Abfall
Fehlender Nachweis
Entweder Festsetzung der Behälter und Anmeldefiktion durch Bescheid durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst
oder Verpflichtung zur Anmeldung durch die Abfallbehörde und Androhung der Ersatzvornahme
IV. Exkurs: Wertstofftonne
Die einheitliche Wertstofftonne zur Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen (Kunststoffe und Metalle) wird nicht im KrWG geregelt, sondern in einer Rechtsverordnung oder gesondertem GesetzZielsetzung BMU:- einheitliche Wertstofferfassung- hohe ökologische Anforderungen und Bürgerfreundlichkeit- Zentrale (neutrale) Stelle- Verhinderung des Ausbruchs aus Produktverantwortung
Umstritten:- Wertstofftonne privat oder kommunal?- Erweiterung der Lizensierungspflichten auf Produkte?- Wenn kommunal, auch Inhouse-Vergabe möglich?- Kriterien für Zuordnung von Produkten zur Wertstofftonne- (Welche) Quoten für Sammlung und Recycling?
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IV. Exkurs: Wertstofftonne
Kann angedachte Lizenzierung von Produkten zu sinnvollen Ergebnissen führen? Fazit: diverse Materialien und viele Verbunde
VBG / 201229 Die Berliner Stadtreinigung
Berlin, den XX. August 2011
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!