das neue immissionsschutzrecht nach umsetzung der industrie-emissions-rl (ie-rl)

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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig- Holstein Das neue Immissionsschutzrecht nach Umsetzung der Industrie- Emissions-RL (IE-RL) Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH Halle/S., den 22. Oktober 2013 Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH 1

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Das neue Immissionsschutzrecht nach Umsetzung der Industrie-Emissions-RL (IE-RL) Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH Halle/S., den 22. Oktober 2013. I. Novelle der IVU-RL 1. Anlass u. Grundstruktur 2. Wesentliche Neuerungen II. Überblick der Rechtsetzungskonzeption in DE - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Das neue Immissionsschutzrecht nach Umsetzung der Industrie-Emissions-RL (IE-RL)

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt

und ländliche Räumedes Landes Schleswig-Holstein

Das neue Immissionsschutzrecht nach Umsetzung der Industrie-Emissions-RL (IE-RL)

Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SHHalle/S., den 22. Oktober 2013

Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH 1

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und ländliche Räumedes Landes Schleswig-Holstein

I. Novelle der IVU-RL1. Anlass u. Grundstruktur2. Wesentliche Neuerungen

II. Überblick der Rechtsetzungskonzeption in DE1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL2. Konzeption der Umsetzungs-Verordnungen

III. Anlagen nach der IE-RL1. Anlagen nach dem BImSchG2. Anlagen nach dem WHG und dem KrWG

IV. Umsetzung der verbindlichen BVT-Schlussfolgerungen im Ländervollzug 1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL2. Schlüsselbegriff: beste verfügbare Techniken (BVT)

Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH 2

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3. TALA-Verfahren

V. Neue Betreiberpflichten u. Übergangsvorschriften1. Ausgangszustandsbericht u. Rückführungspflicht2. Informationspflichten nach § 31 BImSchG3. Bestehende Anlagen nach § 67 Abs. 5

VI. Maßnahmen der Überwachung -Herausforderungen für den Ländervollzug1. Überwachungspläne und Programme2. Festlegung der Überwachungsintervalle aufgrund eines risikobasierten Konzepts 3. Strategien der Länder angesichts knapper Ressourcen

VII. Ausblick

Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH 3

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und ländliche Räumedes Landes Schleswig-HolsteinI. Novelle der IVU-RL

1. Anlass und Grundstruktur• Das integrative BVT-Konzept bei der Vermeidung und

Verminderung der Umweltverschmutzung aus Industrieanlagen hat sich bewährt und sollte aus Gründen der Kohärenz und der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen verstärkt werden,

• Etablierung eines Komitologieausschusses zur Anpassung technischer Vorschriften auf den fortgeschrittenen Stand der Technik,

• Einführung von Mindestvorschriften für Inspektionen und Ergänzungen bei der Berichterstattung,

• Förderung von Innovationen bei der Weiterentwicklung von Techniken,

• Vereinfachung und Zusammenführung des Rechtsrahmens bei Genehmigung und Überwachung

• Ausdehnung des Geltungsbereichs und der Bestimmungen der Rechtsvorschriften als Beitrag zur Zielerreichung der thematischen Strategien

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Grundstruktur:

a) Rechtsgrundlage: Art. 192 Abs. 1 AEUV

b) IVU-RL (96/61/EG) soll mit folgenden sektoralen Richtlinien zusammen geführt werden:

• Titandioxidrichtlinien (78/176/EWG), (82/883/EWG) und (92/112/EWG)

• VOC-Richtlinie (1999/13/EG)• Abfallverbrennungs-Richtlinie (2000/76/EG) und• Großfeuerungsanlagen-Richtlinie (2001/80/EG)

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2. Wesentliche Neuerungen

• Standortunabhängige Genehmigung• Betrieb einer Anlage durch mehrere Betreiber• Begrenzte Erweiterung des Anwendungsbereichs• Erhöhte Bedeutung der BVT-Merkblätter• Abweichungsmöglichkeit für Zukunftstechniken• Erweiterung der Berichtspflichten für Betreiber• Mindestanforderungen an die behördliche Überwachung• Harmonisierung und Ausweitung der Berichtspflichten der MS• Ausweitung des „Komitologieverfahren mit Kontrolle“• Komplexe Übergangsbestimmungen

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II. Überblick der Rechtsetzungskonzeption in DE1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL vom 8.4.2013 (BGBl. I S. 734)• Artikelgesetz mit Änderungen BImSchG, WHG, KrWG, sowie

UVPG• Schwerpunkt im BImSchG:Transformation der BVT-Schlussfolgerungen im nationalen

RegelwerkNeue Betreiberpflicht Rückführungspflicht/AZBAuskunftspflichten des BetreibersNeue Anforderungen an die Regelüberwachung

• Änderungen im WHG und KrWG• Änderungen der Anlage 1 des UVPG

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2. Konzeption der Umsetzungs-Verordnungen vom 2.5.2013 (BGBl. I S. 973 und 1021)a) Verordnung zur Umsetzung der IE-RL, zur Änderung der VO über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer BekanntgabeVOInsbesondere: Anpassung und neue Struktur der 4. BImSchV, Änderung 9. BImSchV, Industriekläranlagen-Zulassungs- und ÜberwachungsVO-IZÜV, Änderung Abwasser- und DepV

b) VO zur Umsetzung der IE-RL, Änderung der 2., 13., 17., 21., 25. und 31. BImSchV

Zwei getrennte VO-Pakete, da letzteres der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte, § 48b BImSchG

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III. Anlagen nach der IE-RL1. Anlagen nach dem BImSchGAnlagen sind im Anhang 1 der 4. BImSchV in der neuen Spalte

„d“ als „E“ gekennzeichnet (Schnittmenge aus bisheriger Spalte 1; entspricht Anhang I der IE-RL)

Besondere Pflichten für diese Anlagen werden im BImSchG statuiert (z.B. AZB, Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen, Regelüberwachung aufgrund risikobasierter Bewertung)

2. Anlagen nach dem WHG und KrWG Abwasserbehandlungsanlagen, in die Abwasser aus E-Anlage

nach BImSchG eingeleitet und dieser nicht zugeordnet werden kann, § 60 Abs. 3 WHG

Deponien mit Aufnahmekapazität ab 10 t/d oder Gesamtkapazität ab 25T t, außer Inertabfälle, § 47 Abs. 7 KrWG iVm DepV

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IV. Umsetzung der verbindlichen BVT-Schlussfolgerungen im Ländervollzug1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL • Erfasste Anlagen• Transformation der BVT-Schlussfolgerungen im nationalen

RegelwerkAuf Ebene einer Verordnung, § 7 Abs. 1a BImSchG-E; § 57 Abs.

3 und 4 WHGAuf Ebene der TA Luft, §§ 12 Abs. 1a, 48 Abs. 1a BImSchG-E• Zentrale Probleme:knappe Frist von 4 JahrenTALA-Verfahren führt lediglich zur Nichtanwendbarkeit

einzelner Vorschriften der TA Luft; unmittelbare Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen durch die einzelnen Vollzugsbehörden ?

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2. Schlüsselbegriff: beste verfügbare Techniken (BVT)a) Transformation in DE: Stand der Technik, § 3 Abs. 6 BImSchG, Verknüpfung zur Vorsorgepflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchGb) BVT-Merkblatt: Dokument aufgrund Informationsaustausch mit KOM (Sevilla-Prozess), sektorales BREF, § 3 Abs. 6a BImSchG• Angewendete Techniken• Emissions- und Verbrauchswerte• Beschreibt Techniken, die für Festlegung der BVT

berücksichtigt wurdenc) BVT-Schlussfolgerungen: von KOM im Komitologieverfahren erlassenes Dokument mit Rechtsnormqualität, § 3 Abs. 6b BImSchG• BVT (Beschreibung und Bewertung)• Mit BVT assoziierte Emissionswerte, § 3 Abs. 6c u. d BImSchG • Überwachungsmaßnahmen, Verbrauchswerte

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3. TALA-Verfahren• Ausgangspunkt: Änderung TA Luft zu lang und unwägbar• Nr. 5.1.1 Abs. 5 TA Luft: unter bestimmten Voraussetzungen

Aufhebung der Bindungswirkung der den Stand der Technik konkretisierenden Vorsorgeanforderungen der Nr. 5 TAL

• Beratender Ausschuss aus sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreise und Ländervertreter prüft, ob BVT-Schlussfolgerungen weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen enthalten

• BMU empfiehlt Empfehlung des TALA; Anhörung der Länder• Aufhebung der Bindungswirkung einer best.

Vorsorgebestimmung der TAL durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger

• Angabe einer fachlichen Auffassung zum „neuen Stand der Technik“ nach LAI-Beschluss zur Empfehlung

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V. Neue Betreiberpflichten u. Übergangsvorschriften 1. Ausgangszustandsbericht• E-Anlagen nach BImSchG, § 5 Abs. 4• Anlass: Genehmigungsantrag, §§ 4, 16 BImSchG• Funktion: Beweissicherung für Rückführungspflicht• Zeitpunkt: Inbetriebnahme, § 7 Abs. 1 S. 5 9. BImSchV• Materiell: erhebliche Boden- oder Grundwasserver-

schmutzung durch relevante gefährliche Stoffe• Bezogen auf Bereich des Anlagengrundstücks für den

Verschmutzungsmöglichkeit besteht• Informationen über Boden-/Grundwassermessungen, die zur

Zeit des AZB den Zustand wiedergeben• Verfahrensrechtl. Anforderungen an Unterlagen: 9. BImSchV• Sicherheitsleistung für R-pflicht ?

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2. Informationspflichten • Jährliche Mitteilung nach Maßgabe der

Genehmigung oder einer RVOZusammenfassung der Ergebnisse der

Emissionsüberwachung, insbesondere auch im Hinblick auf E‘bandbreiten, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG

sonstige Daten, die erforderlich sind, um Überprüfung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu ermöglichen, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

• Keine zusätzlichen Messverpflichtungen des Betreibers

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3. Bestehende Anlagen nach § 67 Abs. 5 BImSchGa) Artikel 10 Abs. 3 UmsetzungsG: Inkrafttreten idR am 20. Tag nach der Verkündung im BGBl. I am 12.4.2013 (also am 2.5.2013)b) Sondervorschrift für bestehende Anlagen, § 67 Abs. 5 BImSchG• Neue Anforderungen (z.B. AZB oder Auskunftspflichten) ab

7.1.2014 (IVU-Anlagen) oder 7.1.2015 (Anlagen nach der IE-RL, die nicht von IVU-RL erfasst waren, z.B. 1.14, 2.1 oder 5.3)

• Bestehende Anlagen sind:Die sich vor dem 7.1.2013 in Betrieb befandenFür die vor dem 7.1.2013 eine Gen. erteilt worden ist oderFür die vor dem 7.1.2013 ein vollständiger Gen.-antrag vorlag• Sondervorschrift § 25 Abs. 2 der 9. BImSchV• Bei 1. Änderungsgenehmigung ab 7.1.2014/7.7.2015 AZB für

gesamte AnlageDr. Andreas Wasielewski, MELUR SH 15

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VI. Maßnahmen der Überwachung -Herausforderungen für den Ländervollzug1. Überwachungspläne und Programmea) Überwachungsplan

• Geltungsbereich• Bewertung der wichtigen Umweltprobleme• Verzeichnis der Anlagen• Verfahren für Aufstellung von Programmen für

regelmäßige / anlassbezogene Überwachung• Ggf. Bestimmungen über Behördenzusammenarbeit

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b) ÜberwachungsprogrammRegelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen aufgrund einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen UmweltrisikenKriterien:• Mögliche/tatsächliche Auswirkungen der Anlage auf

Mensch/Umwelt unter Berücksichtigung Emissionswerte/-typen, Empfindlichkeit der Umgebung und Unfallrisiko der Anlage

• Bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen• Teilnahme am EMAS-SystemRisikostufen zwischen einem und drei JahrenNach jeder Vor-Ort-Besichtigung Bericht durch BehördeÜbermittlung an Betreiber (2 Monate); Zugänglichmachung der Öffentlichkeit (4 Monate)

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2. Festlegung der Überwachungsintervalle aufgrund eines risikobasierten KonzeptsIn den Ländern werden verschieden Modelle entwickelt und z.T. im Rahmen der LAI diskutiert; dabei herrscht folgender Grundkonsens:

• Drei Risikostufen• Unterscheidung Wirkungs- und betreiberbezogene Kriterien• Jedes Kriterium wird anhand eines Punktesystems gewichtet• Problem der Mittelwertbildung (verschiedene medienbezogene

Kriterien können sich neutralisieren) streitig: bestimmt das strengste medienbezogene Einzelkriterium den Überwachungsrhythmus (Beispiel: Luft 3, Wasser 1 führt nicht zu Stufe 2, sondern zu Stufe 3) ?

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3. Strategien der Länder angesichts knapper Ressourcen• Überwachung nach § 52 BImSchG durch zuständige Behörden

oder Beauftragte• Begrenzung der Überwachungspflicht nach § 52a BImSchG auf

immissionsschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen• Sicherheitsleistungen zur Absicherung der

Rückführungspflicht nach § 5 Abs. 4 BImSchG ?• Einführung neuer bzw. Anpassung von bestehenden

Überwachungsgebühren• Strategien für eine effizientere Anlagenüberwachung durch

verstärkte Behördenkooperation• Erarbeitung von Vollzugshinweisen

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VII. Ausblick• Umsetzung der IE-RL in nationales Recht ist innerhalb von

zwei Jahren gelungen• Eigentliche Herausforderungen werden im Vollzug zu

bewältigen sein • Rechtsunsicherheiten und verstärkter Aufwand für Betreiber

und Behörden werden sich erst in der künftigen Praxis seriös konkretisieren lassen

• Erhöhter Vollzugsaufwand für IE-Anlagen führt bei nachhaltig knappen öffentlichen Ressourcen zu einer möglichen umweltpolitisch zweifelhaften Vernachlässigung der übrigen Anlagen

• Bei Konzeption, Beratung und Verabschiedung europäischen Anlagenrechts ist den Bedürfnissen des Vollzuges stärkere Aufmerksamkeit zu schenken

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

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