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Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen D 5063 F 63. Jahrgang Nr. 3 / Juli - September 2013 AUS DEM INHALT Psychische Erkrankungen in ihrer sozialmedizinischen Bedeutung Entgegennahme von Anträgen auf Sozialleistungen - gesetzliche Aufgabe der Gemeinden Erneut als familienfreundliches Unternehmen ausgezeichnet STRESS UND PSYCHE

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49Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Nachrichtender Deutschen Rentenversicherung Hessen

D 5063 F

63. Jahrgang

Nr. 3 / Juli - September 2013

AUS DEM INHALT Psychische Erkrankungen in ihrer sozialmedizinischen Bedeutung

Entgegennahme von Anträgen auf Sozialleistungen - gesetzliche Aufgabe der Gemeinden

Erneut als familienfreundliches Unternehmen ausgezeichnet

STRESS

UND

PSYCHE

50 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

ImpressumHerausgeber und Verleger:Deutsche Rentenversicherung Hessen Städelstraße 28 60596 Frankfurt a. M. Telefon (069) 60 52 0 Telefax (069) 6052 1036 Internet www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de

Redaktion: Astrid Morchat, Frankfurt am Main.

Die „Nachrichten“ sind das satzungsgemäße Veröf-fentlichungsorgan der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Sie erscheinen alle drei Monate und werden im Rahmen der Aufklärungspflicht kostenlos abgegeben. Für die mit Namen gekennzeichneten Beiträge über-nimmt die Redaktion nur die allgemeine pressegesetz-liche Verantwortung. Nachdruck mit Ausnahme der mit Namen gekennzeichneten Beiträge gegen Belegstück gestattet. Quellenangabe erbeten.

Auflage 12.900; ISSN 1863-3196

Gesamtherstellung: Druckverlag Kettler GmbH, Robert-Bosch-Straße 14, 59199 Bönen/WestfalenFotos: Deutsche Rentenversicherung Hessen

INHALT

51 Parlament der Deutschen Rentenversicherung Hessen

tagt in Bad Homburg v.d. Höhe

51 Jakob Brähler zum künftigen Geschäftsführer gewählt

52 Gerd Brücker 60 Jahre

53 Psychische Erkrankungen in ihrer sozialmedizinischen Bedeutung

56 Erneut als familienfreundliches Unternehmen ausgezeichnet

57 Stimmen aus der Selbstverwaltung: Helmut Ludloff, Vorsitzender, und Matthias Dipper, stv. Vorsitzender des Personalausschusses des Vor- standes der Deutschen Rentenversicherung Hessen, zur „Deutschen Rentenversicherung Hessen als familienfreundlichem Arbeitgeber“

57 Rentenanpassung zum 1. Juli 2013

59 www.eleonoren-klinik.de

60 Die Entgegennahme von Anträgen auf Sozialleistungen, insbesondere Rentenanträgen - auch eine gesetzliche Aufgabe der Gemeinden

64 Neue Wege für den „Rentenblicker“

65 Selbstverständlich: Kompetente und individuelle Beratung für unsere Kunden vor Ort 66 Jetzt will ich´s wissen - Kostenlose Vorträge und Seminare der Deutschen Rentenversicherung Hessen

68 Aus Recht und Gesetz

70 Kassel: Auskunfts- und Beratungsstelle sowie Reha-Servicestelle sind umgezogen

71 Bücher

72 Nachträge und Ergänzungen

51Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Parlament der Deutschen Rentenversicherung Hessen tagt in Bad Homburg v.d. Höhe

Die aktuelle Finanzsituation in der gesetzlichen Rentenver-sicherung und die sozialmedizinische Bedeutung psychi-scher Erkrankungen waren die zentralen Fachthemen in der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Diese kam unter Leitung ihres Vorsitzenden Hans-

Finanzsituation in der gesetz-lichen Rentenversicherung weiter stabil

Die positive Situation auf dem Ar-beitsmarkt wirke sich durch die gute Einnahmeentwicklung auf die weiterhin stabile Finanzsituation der gesetzlichen Rentenversicherung aus, so Karlheinz Reichert, Geschäftsführer der Deut-schen Rentenversicherung Hessen. Die Nachhaltigkeitsrücklage habe Ende 2012 rund 29,5 Milliarden Euro betragen (entsprach 1,7 Monatsausgaben). Der Beitragssatz wurde deshalb 2013 auf

18,9 Prozent abgesenkt, um die Nach-haltigkeitsrücklage nicht über die ge-setzliche Höchstgrenze anwachsen zu lassen. Einen so niedrigen Beitragssatz habe es zuletzt vor 18 Jahren gegeben. Auch für das kommende Jahr 2014 sei von einer weiterhin günstigen Perspek-tive auszugehen. Karlheinz Reichert bilanzierte: „Die Rentenfinanzen sind und bleiben dank des Umlageverfahrens auch mittelfristig stabil.“

Um das solide und leistungsfähige Alterssicherungssystem für die Zukunft stabil zu halten, werde es auch in Zu-kunft immer wieder notwendig werden, die gesetzliche Rentenversicherung

Die Vertreterversammlung wähl-te in nicht-öffentlicher Sitzung den stellvertretenden Geschäftsführer Jakob Brähler zum künftigen Ge-schäftsführer und Ersten Direktor der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Sein neues Amt wird Jakob Brähler am 1. Februar 2014 überneh-men. Er tritt dann die Nachfolge des derzeitigen Geschäftsführers, Erster Direktor Karlheinz Reichert, an.Jakob Brähler ist seit November 2005 als stellvertretender Ge-schäftsführer unter anderem für die Bereiche Versicherungsleistungen und Prüfdienste zuständig.

Bei den ersten Gratulanten: Hans-Werner Schech, Vorsitzender der Vertreterversammlung (li.), und Gerd Brücker, alternierender Vorsitzender (re.)

Jakob Brähler zum künftigen Geschäftsführer gewählt

Werner Schech am 14. Juni 2013 in Bad Homburg v. d. Höhe zu ihrer Frühjahrssitzung zusammen. Erika Block-Muhr vom Hessischen Sozialministerium betonte in ihrem Grußwort, wie wichtig das ehrenamtliche Engagement in den Selbstverwal-tungsgremien der gesetzlichen Rentenversicherung sei.

Begrüßten das Parlament der Deutschen Renten-versicherung Hessen in Bad Homburg: 1. Reihe v.l.: Bürgermeister der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe Karl Heinz Krug, Referatsleiterin im Hessischen Sozialministerium Wiesbaden, Erika Block-Muhr, ehrenamtl. Kreisbeigeordneter der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Hans Leimeister

52 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

an die sich ändernden Rahmenbedin-gungen anzupassen, so Reichert.

Der Geschäftsführer ging in seinem Bericht auch auf die diesjährige Ren-tenanpassung und die Differenz bei den Anpassungsquoten in West und Ost ein (dazu siehe auch S. 57). Durch die An-hebung der Renten werden der gesetz-lichen Rentenversicherung im zweiten Halbjahr 2013 zusätzliche Ausgaben in Höhe von rund einer Milliarde Euro und in den Folgejahren von rund zwei Milliarden Euro entstehen.

Reha-Anträge und -Bewilli-gungen auf hohem Niveau

Die Anträge sowie die Bewilligungen auf Leistungen zur medizinischen Reha-bilitation seien stabil auf einem hohen Ni-veau, so Manfred Schmidt, Vorsitzender

des Rehabilitationsausschusses der Ver-treterversammlung. Dies gelte auch für die Anschlussrehabilitationen. Nach wie vor den größten Anteil am Behandlungs-spektrum bildeten die orthopädischen Erkrankungen, an zweiter Stelle folgten die onkologischen Erkrankungen, sodann die psychischen Erkrankungen (ohne Suchterkrankungen). Die psychischen Belastungen und Erkrankungen gewin-nen in der medizinischen Rehabilitation zunehmend an Relevanz. Dies mache sich bei den Reha-Anträgen sowie den Erwerbsminderungsrenten bemerkbar.

Mit den bewilligten Rehabilitations-leistungen im Jahr 2012 waren bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen tatsächliche Ausgaben in Höhe von rund 196,2 Mio. EUR verbunden. Mit diesem Ergebnis halte der Träger sowohl sein Budget als auch seinen Haushaltsan-satz ein.

Prof. Dr. Guntram Schilling, Abteilungs-Chefarzt im Rehabilitationszentrum am Sprudelhof referiert über die Bedeutung psychischer Erkrankungen

Der alternierende Vorsitzende der Vertreterversammlung der Deutschen Ren-tenversicherung Hessen, Gerd Brücker, hat am 24. Juni 2013 sein 60. Lebensjahr vollendet.

Gerd Brücker gehört der ehrenamtlichen Vertreterversammlung des hes-sischen Rentenversicherungsträgers seit April 2010 an. Seit diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmervertreter Vorsitzender beziehungsweise alternierender Vorsitzender der Vertreterversammlung.

Im Hauptamt ist Gerd Brücker Bezirkssekretär für Sozialpolitik bei der IG Metall Bezirksleitung in Frankfurt am Main. Im Landesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) Thüringen vertritt er die IG Metall.

Gerd Brücker 60 Jahre

Weiterhin günstige Perspektiven sieht der Ge-schäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Karlheinz Reichert

Manfred Schmidt, Vorsitzender des Rehabilitations-ausschusses der Vertreterversammlung, berichtet aus dem Gremium

Auch der Blick auf das Jahresergeb-nis 2012 der eigenen Kliniken zeige ein positives Ergebnis. Dieses sei vor allem auf die gute Auslastung von insgesamt über 99 Prozent zurückzuführen.

Sozialmedizinische Bedeutung psychischer Erkrankungen

Über die „Sozialmedizinische Bedeu-tung psychischer Erkrankungen“ refe-rierte Professor Dr. Guntram Schilling, Chefarzt der psychosomatischen Abtei-lung des Rehabilitationszentrums am Sprudelhof der Deutschen Rentenver-sicherung Hessen. Er hob hervor, dass psychische Erkrankungen mittlerweile ein erhebliches sozialmedizinisches Gewicht darstellen, da sie inzwischen der häufigste Grund für eine Rente wegen Erwerbsmin-derung seien. (Siehe auch S. 53).

53Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Psychische Erkrankungen in ihrer sozialmedizinischen BedeutungVon Prof. Dr. Guntram Schilling*)

Seit Ende der 80er lässt sich eine fortschreitende Zunahme von psychiatrischen Diagnosen als Ursache von Arbeits-unfähigkeit beobachten. Parallel ist es zu einem Anstieg der Erwerbsminderungs (EM)-Rentenzugänge gekommen.

Inzwischen gehen 41 Prozent aller EM-Rentenzugänge auf psychische Störungen zurück. Deren Anteil hat sich damit seit 1996 verdoppelt und stellt nunmehr die Hauptursache vor sämtlichen anderen Diagnosegruppen dar.

*) Vortrag des Chefarztes der psychosomatischen Abteilung des Rehabilitationszentrums am Sprudelhof anlässlich der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Bad Homburg v.d. Höhe am 14. Juni 2013

Eine genauere Analyse der Zunahme psychischer Erkrankungen enthüllt, dass diese lediglich auf den Anstieg zwei-er Diagnosegruppen, der sogenannten affektiven Störungen (überwiegend De-pressionen) und der Gruppe der Belas-tungs- und somatoformen Störungen zurückzuführen sind, während die „klas-sischen“ psychiatrischen Diagnosen wie Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung, Sucht nahezu keine Änderung aufweisen. Entsprechend kam es bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen bei den af-fektiven Störungen als Erstdiagnose zu einem Anstieg von 100 Prozent der EM-Rentenzugänge von 2006 bis 2011 mit einem fast linearen Anstieg über den Zeitraum. In der gleichen Zeit zeigte sich ein Anstieg bei den Belastungs- und so-matoformen Störungen als Erstdiagnose um ca. 30 Prozent. Bei allen anderen psychischen Störungen zeigten sich kei-ne Trends.

Bessere Diagnostik psychischer Erkrankungen

Die erhebliche Zunahme psychischer Erkrankungen wirft die Frage auf, ob die-ser, wie in den Medien propagiert, eine echte Zunahme der Krankheitshäufig-keit (Prävalenz) zu Grunde liegt oder ob der Anstieg auf eine bessere Diagnostik und Therapiemöglichkeit, eine erhöhte medizinische Inanspruchnahme und Ver-sorgung durch Aufklärung und eine Ent-tabuisierung psychischer Erkrankungen zurückgeführt werden kann.

Eine echte Prävalenzzunahme wird in erster Linie begründet als Folge ei-ner beispielhaften Veränderung in der Arbeitswelt in Folge von Arbeitsverdich-tung, Zeitdruck, zunehmender Techni-sierung, hoher Flexibilitätsanforderung, rasch wechselnder Schichtsysteme (zum Teil „Wechsel nach Bedarf“), befristeten Arbeitsverträgen, Leiharbeit, drohendem Arbeitsplatzverlust und anderem.

Interessanterweise konnte nun auch in neueren epidemiologischen psychiat-rischen Untersuchungen kein Prävalenz-anstieg beobachtet werden. Wenn es also „gefühlt“ zu einer Zunahme psychischer Erkrankungen gekommen ist – die Medi-en sprechen in diesem Zusammenhang sogar von Volkskrankheiten – ist dieser Anstieg nach aktueller Erkenntnislage

nur ein scheinbarer, vorwiegend ein De-maskierungsphänomen. Dass die Präva-lenz, vor allem von affektiven Störungen, sehr hoch ist, ist seit Jahrzehnten be-kannt. Korrekt diagnostiziert von Haus-ärzten wurde bis vor Kurzem aber nur ein Drittel der Betroffenen, das heißt, dass zwei Drittel mit anderen Diagnosen belegt und keiner zielführenden Thera-pie zugewiesen wurden. Hier ist in den letzten Jahren sicher Entscheidendes passiert. Erstversorgende Ärzte sind in-zwischen viel besser fortgebildet und geschult. Durch Screening-Verfahren können zumindest Hinweise auf eine depressive Störung schnell gewonnen werden. Therapiemöglichkeiten haben sich deutlich verbessert. Patienten sind inzwischen durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung informierter.

STRESS

UND

PSYCHE

54 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Zusammenfassend kann demnach festgestellt werden, dass die Zunahme psychischer Störungen in der Bevöl-kerung auf unterschiedliche Faktoren zurückgeführt werden kann, allerdings nicht auf einen Prävalenzanstieg.

Die sozialmedizinische Beurteilung

Mit der Zunahme psychisch kranker Patienten, die oft mit langen Arbeitsunfä-higkeitszeiten oder auch Arbeitslosigkeit zur Reha kommen, hat die Bedeutung der sozialmedizinischen Beurteilung zu-genommen. Es hat sich bewährt, Reha-bilitanden schon von Beginn an darüber aufzuklären, dass neben der Therapie gutachterliche Aspekte eine tragende Rolle spielen werden, die sich auf das erwartbare Leistungsvermögen nach der Reha beziehen, und dass alle Vor-befunde, vor allem aber die aktuellen medizinischen Untersuchungen sowie der Behandlungsverlauf Einfluss auf die Beurteilung nehmen werden. In der psy-chosomatischen Abteilung des Rehabi-litationszentrums am Sprudelhof in Bad Nauheim werden neue Patienten über alle Aspekte der sozialmedizinischen Beurteilung durch einen eigens dafür konzipierten Vortrag informiert. Ein wichtiges Ziel, die Generierung reali-tätsadäquater Erwartungen, kann damit

erreicht werden. Als Nebeneffekt haben Patientenbeschwerden nach Entlassung über vermeintlich ungerechte Beurtei-lungen deutlich abgenommen.

Was bei Patienten wie auch bei Haus-ärzten immer wieder Unverständnis provoziert, ist die Tatsache, dass ein und dieselbe psychische Erkrankung unterschiedlich sozialmedizinisch be-urteilt werden kann. Dies hängt damit

zusammen, dass das „Herzstück“ der Di-agnostik, der sogenannte psychopatholo-gische Befund, zum einen Grundlage der Diagnosestellung ist, zum anderen die Basis zur Ableitung von Fähigkeitsstö-rungen darstellt, die wiederum die Ursa-che von Teilhabestörungen sein können. Unterschiede im psychopathologischen Befund können sehr wohl zur gleichen Diagnose führen, aber auf unterschied-liche Fähigkeitsstörungen hinweisen. So würde zum Beispiel die sozialmedi-zinische Beurteilung eine völlig andere sein, wenn bei einer depressiven Episode die Fähigkeit zur Tagesstruktur oder die Durchhaltefähigkeit tangiert wäre, als wenn dies nicht der Fall wäre.

Fehlen somatischer Befunde

Ein weiteres Problem ist, dass viele psychosomatische Diagnosen – als Bei-spiel sei die sogenannte „somatoforme Schmerzstörung“ genannt – nicht durch somatische Befunde objektiviert werden können. Wenn auch bei dieser rein psy-chogenen Schmerzstörung durch neuere bildgebende Verfahren (fMRT) bei großen Kollektiven gezeigt werden kann, dass alle Verarbeitungszentren der neuro-nalen Schmerzmatrix wie auch beim so-matisch ausgelösten Schmerz aktiviert werden, wird es vermutlich noch Jahre

Rentenzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (DRV Hessen)

2006 2007 2008 2009 2010 2011

Quelle: ISRV Statistik Rentenzugang Tab. 220.01

Männer

Frauen

Gesamt

1.400

1.200

1.000

800

600

400

200

0

Diagnose Psychische Störungen Affektive Störungen (Depressionen, „Burn-out“)

Zunehmende Bedeutung der affektiven Störungen

Quelle: DAK Gesundheitsreport 2013

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

250

200

150

100

50

0

5,8

49,2

39,6

6,17,1

6,2

47,4

49,3

5,48,0

6,4

51,9

51,5

5,58,6

5,9

50,6

54,3

6,27,6

5,9

51,0

54,2

6,48,1

5,5

51,2

55,1

7,56,0

5,3

50,8

52,7

6,96,1

5,4

54,8

56,4

7,56,0

5,7

60,2

60,4

7,76,2

6,0

67,0

62,7

7,86,0

6,0

76,8

73,4

7,85,6

7,0

89,0

85,6

8,25,8

6,5

94,1

88,8

8,65,5

sonstiger psychischer und Verhaltensstörungen

neurotischer, Belastungs- und somatoformer Störungen

affektiven Störungen

Schizophrenie, schizotypen und wahnhaften Störungen

psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

Fehltage wegen

55Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

dauern, bis solche Befunde individuell beim einzelnen Patienten feststellbar sind. Bis dahin gilt:

w es gibt keine körperlich relevanten Untersuchungsergebnisse,

w die Diagnose sagt nichts aus über das Ausmaß der Funktionsbeeinträchti-gungen,

w eine objektive Quantifizierung der Schmerzempfindlichkeit gibt es nicht – auch alle Schmerzskalen quantifi-zieren lediglich das Subjektive,

w das zumutbare Maß der Willensan-strengung zur Überwindung der Be-schwerden bleibt unklar und ist nicht quantifizierbar.

authentische Defizite von einer mangeln-den Motivation / Leistungsbereitschaft abgrenzen können.

Als generelle Entscheidungshilfe bei der Beurteilung in schwierigen Fällen hat sich die Beantwortung folgender Fragen bewährt: Liegt eine im juristi-schen Sinne erhebliche Störung vor? Besteht bereits eine Chronifizierung? Besteht eine oder bestehen mehrere Comorbiditäten (Begleiterkrankungen), die sich unter Umständen verstärkend auswirken, wie etwa Depression und Schmerz? Werden ambulante Thera-pien regelmäßig durchgeführt? Gab es stationäre Behandlungsversuche? Sind Rehamaßnahmen gescheitert?

Die Antworten geben Aufschluss da-rüber, wie die Erwerbsfähigkeit beurteilt werden kann.

Wenn keine objektivierbaren Befunde vorhanden sind, können zusätzliche so-zialmedizinische Schwierigkeiten da-raus resultieren, dass die Abgrenzung zu symptomverstärkenden Darstellungs-formen (Aggravation oder gar Simula-tion im Einzelfall) nicht gewährleistet ist. Zweifel am Ausmaß der geklagten Beschwerden bestehen vor allem dann, wenn auffällige Verhaltensunterschiede im Behandlungsablauf deutlich werden, wenn indizierte Therapien abgelehnt werden, wenn Eigenaktivitäten fehlen und starke Diskrepanzen zwischen den Aktivitäten des täglichen Lebens und dem Grad der Beeinträchtigung existie-ren. Neben diesen Beobachtungsdaten können sogenannte „Validierungsverfah-ren“ durchgeführt werden, die besonders bei geäußerten kognitiven Störungen

Rehabilitationsklinik für Kardiologie/Orthopädie und Psychosomatische MedizinLudwigstraße 25-31, 61231 Bad NauheimTel.: (0 60 32) 80 60 Mail: [email protected]

Chefarzt: Dr. med. Thomas Kloster Facharzt für Innere Medizin / Kardiologie, Rehabilitationswesen, Ärztliches Qualitätsmanagement

Chefarzt der Psychosomatischen Abteilung: Prof. Dr. med. Guntram SchillingFacharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

IndikationenDas Rehabilitationszentrum am Sprudelhof unterhält

die Fachabteilungen Kardiologie/Orthopädie und Psycho-somatische Medizin. Der Chefarzt der Gesamtklinik ist Chefarzt der kardiologisch/orthopädischen Abteilung mit 125 Betten. Die Abteilung Psychosomatische Medizin mit 85 Betten leitet ein Abteilungschefarzt. Die Klinik führt Anschlussrehabilitationen (AHB) und Rehabilitations-leistungen stationär und ganztägig ambulant durch und bietet ein intensiviertes ambulantes Nachsorgeprogramm an. In der kardiologisch/orthopädischen Abteilung kön-nen sämtliche Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems sowie orthopädische Erkrankungen bei degenerativen, traumatischen und entzündlichen Erkrankungen des Bewegungsapparates behandelt werden.

In der Psychosomatischen Abteilung werden Reha-bilitationsleistungen bei affektiven Störungen, Angststö-rungen, Anpassungsstörungen, dissoziative Störungen und Persönlichkeitsstörungen durchgeführt.

TherapieDie umfangreiche, moderne apparative Ausstattung

der Klinik ermöglicht eine eingehende Krankheitsabklä-rung und verbessert somit die krankheitsspezifischen Therapiemaßnahmen. Die diagnostischen Möglichkeiten der Abteilungen werden allen Patienten angeboten, so dass diese abteilungsübergreifende und gut organisierte Zusammenarbeit eine unkomplizierte Behandlung von Nebenleiden ermöglicht und einen ganzheitlichen Be-handlungserfolg garantiert. Für jeden Patienten werden Rehabilitationsziele individuell formuliert.

Auf eine konsequente Durchführung von Gesund-heitstrainingsmaßnahmen wird großen Wert gelegt. So ist es Ziel, mit dem Patienten langfristig eine gesünde-re Ernährungs- und Lebensführung (Lebensstilände-rung) zu erreichen und den durch medikamentöse und physikalisch-therapeutische Maßnahmen erarbeiteten Rehabilitationserfolg um ein Vielfaches zu verlängern und zu festigen.

Literatur beim Autor

56 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Erneut als familienfreundliches Unternehmen ausgezeichnet Deutsche Rentenversicherung Hessen erhält zum zweiten Mal das Zertifikat zum „audit berufundfamilie“

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat für ihre familienbewusste Personalpolitik das Zertifikat zum „audit berufundfa-milie“ im Juni 2013 durch die gemeinnützige Hertie-Stiftung bestätigt bekommen. Bereits im Dezember 2009 war der hessische Rentenversicherungsträger zum ersten Mal zertifiziert worden.

„Die Vereinbarkeit von Beruf und Fa-milie ist ein wichtiger Bestandteil un-serer Unternehmenskultur. Das Zertifi-kat zeigt uns, dass wir auf dem richtigen Weg sind und spornt uns zu weiteren An-strengungen an“, so Karlheinz Reichert, Geschäftsführer der Deutschen Renten-versicherung Hessen. Familienbewusst-sein sei auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels eine wich-tige Investition in die Zukunft der Deut-schen Rentenversicherung Hessen. Die entwickelte Gesamtstrategie umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen. Hierzu zählen unter anderem die Förderung familienbewussten Führungsverhaltens, Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beschäftigte mit Kindern, die Unter-stützung bei der Pflege von Angehörigen oder die alternierende Telearbeit. Ziel ist, die Motivation und die Bindung der Beschäftigten an den Rentenversiche-rungsträger weiter zu erhöhen. Denn: „Unsere Stärke liegt in der Kompetenz unserer Mitarbeiter. Und das kommt auch unseren Kunden zu Gute“, unter-streicht der Geschäftsführer.

Die Auszeichnung „audit berufund-familie“ wird von der gemeinnützigen Hertie-Stiftung an Unternehmen ver-liehen, die sich dafür einsetzen, dass ihre Beschäftigten Beruf und Familie gut miteinander vereinbaren können. Das Audit steht unter der Schirmherrschaft des Bundesfamilienministeriums und

des Bundeswirtschaftsministeriums. Die Spitzenverbände der Deutschen Wirt-schaft - BDA, BDI, DIHK und ZDH - emp-fehlen das audit.

Einsetzbar in allen Branchen und Be-triebsgrößen erfasst das audit den Status quo der bereits vorhandenen Maßnah-men zur besseren Balance von Beruf und Familie, entwickelt systematisch das betriebsindividuelle Potential und sorgt mit verbindlichen Zielvereinbarungen dafür, dass Familienbewusstsein in der Unternehmenskultur verankert wird. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Prozesses erhalten die Unternehmen das „Zertifikat zum audit berufundfa-milie“. Die praktische Umsetzung wird jährlich von der berufundfamilie gGmbH überprüft.

Nach drei Jahren können im Rah-men einer Re-Auditierung weiterfüh-rende Ziele vereinbart werden. Nur bei erfolgreicher Re-Auditierung darf das Unternehmen das „Zertifikat zum audit

berufundfamilie“ unverändert weiter-führen.

Mit der erneuten Auszeichnung im Juni 2013 bestätigte die Hertie-Stiftung, dass die Deutsche Rentenversicherung Hessen die vor vier Jahren gesteckten Ziele erreicht und weitere familienorien-tierte Maßnahmen in Angriff genommen hat.

In einer Festveranstaltung in Berlin erhielten rund 300 Arbeitgeber das Zer-tifikat, das seit nunmehr 15 Jahren von der berufundfamilie gGmbH erteilt wird.

Die Zertifikate wurden von der Bun-desfamilienministerin Dr. Kristina Schrö-der, Staatssekretär Dr. Bernhard Heitzer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie Dr. John Feld-mann, Vorsitzender des Vorstandes der gemeinnützigen Hertie-Stiftung, über-reicht.

Aktuell sind in Deutschland insge-samt 884 Arbeitgeber nach dem audit berufundfamilie zertifiziert, darunter 530 Unternehmen und 354 Institutionen.

Für die Deutsche Rentenversicherung Hessen nahm die Frauenbeauftragte Gracia Belardinelli (erste Reihe dritte von links) die Urkunde entgegen.

57Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Matthias Dipper

stellvertretender Vorsitzender des Personalausschusses des Vor-standes der Deutschen Renten-versicherung Hessen, Arbeitge-bervertreter, Head of International Labor Relations & Employment bei Clariant International AG

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bleibt vor

dem Hintergrund der demographischen Entwicklung

und weiter steigendem Anteil an weiblichen Beschäf-

tigten am Gesamtpersonal eine zentrale Herausfor-

derung, der sich die Deutsche Rentenversicherung

Hessen stellt. Für qualifiziertes Personal als Arbeit-

geber attraktiv zu sein und die Beschäftigten zu halten,

sind Schlüsselaufgaben der Zukunft. Mit flexibler

Arbeitszeit, Eltern-Kind-Büros, Teilzeitarbeit oder

Weiterbildungsmöglichkeiten für Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter in Elternzeit hat die Deutsche Renten-

versicherung Hessen für Beschäftigte sowie für po-

tenzielle Bewerber bereits wichtige familienbewusste

Instrumente etabliert. Die Bestätigung des Zertifikats

zum „audit berufundfamilie“ macht dies deutlich.

Helmut Ludloff

Vorsitzender des Personalaus-schusses des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Versichertenvertreter, ehemaliger Personalratsvorsit-zender bei den Eigenbetrieben der Stadt Kassel

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deut-

schen Rentenversicherung Hessen sorgen dafür,

dass Leistungen umfassend, individuell und zeitnah

erbracht werden. Beschäftigte haben viele Mög-

lichkeiten, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Die

Wahl der Arbeitszeitmodelle bringt unmittelbare

Vorteile sowohl für die Beschäftigten als auch für

den Arbeitgeber. Der Beruf und die Familie können

besser miteinander vereinbart werden. Gleichzeitig

fühlen sich die qualifizierten Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter dauerhaft an die Deutsche Rentenver-

sicherung Hessen gebunden. Dies kommt auch

unserem Kundenservice zugute. Die Bestätigung des

Zertifikats zum „audit berufundfamilie“ unterstreicht

diese familienfreundliche Personalpolitik.

… zur „Deutschen Rentenversicherung Hessen als familienfreundlichem Arbeitgeber“Stimmen aus der Selbstverwaltung ...

Rentenanpassung zum 1. Juli 2013

Das Bundeskabinett hat am 17. April 2013 die Werte für die Rentenanpassung 2013 beschlossen. Demnach steigen die Westrenten zum 1. Juli 2013 um 0,25 Prozent, die Ostrenten

um 3,29 Prozent. Der aktuelle Rentenwert je Beitragspunkt beträgt ab dem 1. Juli im Westen 28,14 Euro und im Osten 25,74 Euro.

HintergründeVerschiedene Faktoren haben zu der

unterschiedlichen Rentenanpassung in West- und Ostdeutschland geführt:

Für die Rentenanpassung wird jeweils ein neuer aktueller Rentenwert ermit-telt. Hierzu wird der aktuelle Rentenwert des Vorjahres, das bedeutet vorliegend

des Jahres 2012, mit dem sogenannten „Lohnfaktor“, dem „Beitragssatzfaktor“ und dem „Nachhaltigkeitsfaktor“ mul-tipliziert.

Eine Besonderheit der diesjährigen Rentenanpassung ist der große Unter-schied in der Wirkung des Lohnfaktors zwischen West (+ 1,5 Prozent) und Ost

(+ 4,3 Prozent). Der Unterschied leitet sich aus der vom Gesetzgeber im § 68 SGB VI geschaffenen besonderen Konstruktion des Lohnfaktors ab. Dieser kombiniert nämlich die Veränderungen der durch-schnittlichen Löhne und Gehälter pro Arbeitnehmer – dabei bleiben Personen in sogenannten 1-Euro-Jobs unberück-

58 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

sichtigt – nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen mit der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte nach der Statistik der Deutschen Rentenversiche-rung Bund.

Die anpassungsrelevante Lohnrate bei den Löhnen und Gehältern nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung betrug für Westrenten 3,17 Prozent und für Ostrenten 3,19 Prozent. Diese Fak-toren wurden dann mit der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte nach der Statistik der Deutschen Rentenversiche-rung Bund kombiniert. Nach diesen Daten waren die beitragspflichtigen Entgelte im Westen deutlich in der Entwicklung der Löhne nach der volkswirtschaftlichen Ge-samtrechnung zurückgeblieben. Im Osten waren die beitragspflichtigen Entgelte umgekehrt deutlich stärker gestiegen als diese Lohnrate. Dies führte letztlich dazu, dass sich der Lohnfaktor insgesamt für Westrenten auf plus 1,5 Prozent und für Ostrenten auf plus 4,3 Prozent belief.

Neben dem Lohnfaktor wirkt sich auch der sogenannte Beitragssatzfaktor auf die Rentenanpassung aus. Dieser bundeseinheitliche Beitragssatzfaktor überträgt Veränderungen in der Belas-tung der Beitragszahler durch gesetzliche und ergänzende Alterssicherung auf die Rentenanpassung. Steigt hierbei der zu entrichtende Beitragssatz an, verringert sich die Rentenanpassung entsprechend und umgekehrt.

Die Reduzierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 von 19,6 auf 18,9 Prozent wirkt sich mit plus 0,39 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus.

Auf der anderen Seite ist der soge-nannte Altersvorsorgeanteil zur ergän-zenden privaten Alterssicherung letzt-malig angestiegen. Man spricht hier von der sogenannten „Riestertreppe“. Vom Gesetzgeber wird unterstellt, dass alle Versicherten Beiträge zur privaten er-gänzenden Alterssicherung aufwenden. Dieser gestiegene Aufwand wird deshalb auf alle Rentner übertragen.

Demzufolge führt der Anstieg der „Riestertreppe“ zu einer negativen Aus-wirkung auf die Rentenanpassung von minus 0,65 Prozentpunkten. Aus der po-sitiven Wirkung des verringerten Bei-tragssatzes und der negativen Wirkung des gestiegenen Altersvorsorgeanteils ergibt sich insgesamt eine Auswirkung

des Beitragssatzfaktors von minus 0,26 Prozent auf die Rentenanpassung 2013.

Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor soll sich die demografische Veränderung - gemessen an der Veränderung des Zah-lenverhältnisses von Rentnern zu Bei-tragszahlern - in der Rentenanpassung auswirken. Herangezogen wird dabei die Entwicklung vom vorvergangenen zum vergangenen Jahr. Entfielen 2011 rech-nerisch noch rund 507 Rentner auf 1.000 Beitragszahler, stieg diese Zahl 2012 auf 522 Rentner an. Diese Veränderung geht zu einem Viertel in den Nachhaltigkeits-faktor ein. Daraus ergibt sich eine Wir-kung auf die Rentenanpassung in Höhe von minus 0,72 Prozent.

Zu berücksichtigen bei der Renten-anpassung 2013 war auch der Abbau des Ausgleichsbedarfs wegen unterbliebener Rentenkürzungen in der Vergangenheit. Wegen der schwierigen konjunkturellen Lage hätte es vor einigen Jahren nach den gesetzlichen Regeln im Grunde zu einer Rentenkürzung kommen müssen. Diese wurden aber wegen der sogenann-ten Rentengarantie nicht vorgenommen. Diese unterbliebenen Kürzungen müssen durch entsprechende Minderungen bei künftigen Rentenerhöhungen kompen-siert werden.

So lange ein solcher Ausgleichsbedarf wegen unterbliebener Rentenkürzungen existiert, wird die jeweilige Rentenanpas-

sung halbiert. Für die Ostrenten war der Ausgleichsbedarf nach der Anpassung im Jahr 2012 bereits vollständig abgebaut. Für die Westrenten ist jedoch ein Aus-gleichsbedarf in Höhe von 0,71 Prozent verblieben. Deshalb war die Rentenan-passung im Westen erneut zu halbieren.

FazitIm Westen führten der Lohnfaktor zu

einer Steigerung von 1,5 Prozent, der Bei-tragssatzfaktor zu einer Senkung von 0,26 Prozent und der Nachhaltigkeitsfaktor zu einer Senkung von 0,72 Prozent. Daraus ergab sich zunächst eine Rentenanpas-sung von plus 0,5 Prozent. Wegen des Ausgleichsbedarfs war dieser zu halbie-ren, so dass eine Rentenanpassung von plus 0,25 Prozent verbleibt.

Im Osten führten der Lohnfaktor zu einer Steigerung von 4,3 Prozent, der Beitragssatzfaktor zu einer Senkung von 0,26 Prozent und der Nachhaltigkeitsfak-tor ebenfalls zu einer Senkung von 0,72 Prozent. Daraus ergab sich eine Renten-anpassung von 3,29 Prozent, die - da ein Ausgleichsbedarf nicht mehr vorhanden ist - in vollem Umfang an die Rentne-rinnen und Rentner weitergegeben wer-den konnte.

Nach der Rentenanpassung 2013 ver-bleibt für die Westrenten noch ein Aus-gleichsbedarf in Höhe von 0,46 Prozent, der mit der nächsten Rentenanpassung zu verrechnen ist.

59Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Die Eleonoren-Klinik in Lindenfels-Winterkasten, trä-gereigene Klinik der Deutschen Rentenversicherung Hessen, ist mit eigenem Web-Auftritt unter www.eleono-ren-klinik.de „online“. Der Web-Auftritt umfasst neben Informationen zur Klinik, ihrer Lage und Ausstattung eine umfangreiche Darstellung ihrer Leistungen in den Bereichen Gastroenterologie und Stoffwechseler-krankungen, Diabetologie, Adipositas-Therapie ein-

www.eleonoren-klinik.de

Die Eleonoren-Klinik ist eine moderne Rehabilitationsklinik der Deutschen Rentenversicherung Hessen für Gastroenterologie und Stoffwechselerkrankungen, Diabetologie, Adipositas-Therapie einschließlich orthopädischer Begleiterkrankungen sowie onkologische Erkrankungen.

In der Eleonoren-Klinik gibt es eine Vielzahl von modernen Verfahren zur Diagnostik und Therapie. So verfügt die Eleonoren-Klinik über ein großzügig ausgestattetes Therapiegebäude einschließlich eines Hallenbewegungsbades, mehrerer Trainingsräume zur medizinischen Trainings-Therapie, Ergometer-Therapie, Einzelbehandlungsräume sowie einer Gymnastikhalle.

Neben einer Vielzahl balneo-physikalischer Möglichkeiten ist in der Eleonoren-Klinik eine ausgedehnte physikalische Therapie vorhanden.

schließlich orthopädischer Begleiterkrankungen sowie bei onkologischen Erkrankungen. Eine spezielle Aus-wahlfunktion für bestimmte Zielgruppen wie Patienten, Ärzte und Besucher ermöglicht den schnellen Zugriff auf die gewünschten Seiten. Leicht zu finden sind auch die Kontaktdaten der Klinik. Das Logo zum Träger der Klinik verbindet direkt zum Web-Auftritt der Deutschen Rentenversicherung Hessen.

60 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Gesetzliche Regelung zur Entge-gennahme von Anträgen

Bis zum 31. Dezember 1975 war das Sozialrecht relativ unübersichtlich in zahlreichen Einzelgesetzen geregelt. Für die Rentenversicherung galten die Regelungen der Reichsversicherungsord-nung (RVO). Bezüglich der Zuständigkeit für die Rentenantragstellung bestimmte § 1613 Abs. 5 RVO, dass Leistungsanträge bei allen deutschen Behörden gestellt werden konnten.

Um das Sozialrecht zu vereinfachen, wurden die einzelnen Gesetze wie auch die RVO überarbeitet und zum Teil zu-nächst in das SGB I („Allgemeiner Teil“) übergeleitet, welches überwiegend zum 1. Januar 1976 in Kraft trat. Dabei wurde in § 16 SGB I „Antragstellung“ auch die Entgegennahme von Anträgen auf Sozi-alleistungen in ihrer noch heute gültigen Form festgelegt.

Durch § 16 Abs. 1 SGB I wurden die Möglichkeiten zur Antragstellung inso-weit eingeschränkt, als nur noch die zu-ständigen Leistungsträger selbst sowie alle anderen Leistungsträger nach dem SGB und die Gemeinden (kreisfreie Städ-te und kreisangehörige Gemeinden) zur Entgegennahme von Anträgen auf Sozi-alleistungen verpflichtet sind. Außerdem werden bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, die Anträge auch von amt-lichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland entgegengenommen.

Zusätzlich zu den dort genannten Stel-len hat der Gesetzgeber in § 93 Abs. 2 SGB IV auch die Versicherungsämter zur Entgegennahme von Anträgen auf Leis-

Die Entgegennahme von Anträgen auf Sozialleistungen, insbesondere Rentenanträgen – auch eine gesetzliche Aufgabe der GemeindenVon Thomas Wachenfeld*)

*) Abteilung Versicherungsleistungen, Service und Grundsatz

tungen der Sozialversicherung bestimmt. Diese Versicherungsbehörden im Sinne der §§ 91, 92 SGB IV sind in Hessen regel-mäßig den Landkreisen oder kreisfreien Städten zugeordnet. Außerdem haben die Versicherungsämter Auskunft in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung zu erteilen, die sonstigen ihnen durch Ge-setz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, auf Verlangen des Versicherungsträgers den Sachver-halt aufzuklären, Beweismittel beizufü-gen, sich - soweit erforderlich - zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.

Darüber hinaus wählen die Renten-versicherungsträger nach § 39 SGB IV Versichertenälteste (bei der Deutschen Rentenversicherung Bund: Versicher-tenberater). Diese haben die Aufgabe, Versicherte und Leistungsberechtigte zu beraten und zu betreuen. Sie nehmen in diesem Zusammenhang ebenfalls Ren-tenanträge entgegen.

Die Wahl der den Antrag entge-gennehmenden Stelle

Wer seinen persönlichen Antrag auf Rentenleistungen stellen möchte, kann also aufgrund der gesetzlichen Regelung zwischen mehreren Stellen wählen, die seinen Antrag entgegennehmen. In die-sem Sinne ist das Wörtchen ”auch” im § 16 Abs. 1 S. 2 SGB I auszulegen; es stellt eindeutig keine ”Kann-Bestimmung” dar, die anderen Leistungsträgern und Gemeinden die Wahl lässt, ob sie Ren-tenanträge entgegennehmen oder nicht. Vielmehr kann der Bürger seinen Renten-antrag sowohl bei der einen als auch bei einer der anderen aufgeführten Stellen

abgeben beziehungsweise aufnehmen lassen. Eine Rangfolge der Zuständigkeit war hier durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist demzufolge auch nicht explizit genannt. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetzentwurf zum SGB I (BT-Drs. 7/868) den Grundsatz aufgestellt, dass der Einzelne mit seinem Begehren nach So-zialleistungen nicht an Zuständigkeitsab-grenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf. Somit handelt es sich bei der Entgegennahme von Anträgen auf Sozialleistungen nicht etwa um eine freiwillige Aufgabe der ge-nannten Stellen, sondern vielmehr um eine gesetzliche Pflichtaufgabe.

Die gesetzliche Regelung führt dazu, dass einzelne Stellen, wie zum Beispiel Gemeinden, die Erfüllung dieser Aufgabe nicht ablehnen können. Sie dürfen die Antragsteller nicht an eine andere Stelle oder an den zuständigen Leistungsträ-ger verweisen, selbst wenn diese sich in örtlicher Nähe befinden. Vielmehr haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anträge auf Sozialleistungen auch bei ihnen gestellt werden können. Die in einigen Gemein-den vorhandene, in der Regel aber nur stundenweise Unterstützung durch Dritte, wie zum Beispiel Versichertenälteste oder Versichertenberater, entbindet diese Ge-meinden nicht davon, mit eigenem Perso-nal die gesetzliche Aufgabe der Entgegen-nahme von Anträgen auf Sozialleistungen zu gewährleisten. Immerhin haben sie insofern eine besondere Bedeutung für die Bürger, als sie ihnen als behördlicher Ansprechpartner vor Ort einen direkten Zugang zu den Leistungen der Rentenver-sicherung ermöglichen. Gerade der Per-sonenkreis der Rentenantragsteller ist zumeist wegen fortgeschrittenen Alters

Wer eine Sozialleistung bekommen möchte, muss dazu im Re-gelfall einen Antrag stellen. Als Sozialleistungen werden die Leis-tungen nach dem Sozialgesetzbuch – SGB – bezeichnet, die von den verschiedenen dort genannten Leistungsträgern erbracht werden, wenn ein entsprechender Anspruch besteht. Auch die gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen nach dem

Sozialgesetzbuch. Das sind vor allem Rentenleistungen sowie Leistungen zur Teilhabe. Um jedem Berechtigten gleicherma-ßen einen Zugang zu den Sozialleistungen zu eröffnen, hat der Gesetzgeber entsprechende gesetzliche Regelungen geschaffen. So hat er unter anderem festgelegt, welche Stellen einen Antrag auf Sozialleistungen entgegenzunehmen haben.

61Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

oder aufgrund körperlicher Beeinträch-tigungen nicht oder nicht ausreichend mobil und deshalb besonders auf den Vorteil einer ortsnahen Anlaufstelle zur Antragstellung angewiesen. Insbeson-dere im ländlich geprägten Raum sind somit Städte und Gemeinden bevorzugte Ansprechpartner für ihre Bürger.

Die qualifizierte Entgegennahme von Anträgen

Ein Antragsteller hat auch die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten, in welcher Form er seinen Antrag stellt. So kann der Antrag schriftlich unter Ver-wendung entsprechender Vordrucke - auch über Computer - oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden.

Wird der Antrag schriftlich gestellt durch Abgabe der hierfür vorgesehenen, ausgefüllten Antragsvordrucke, be-schränkt sich die Tätigkeit der entge-gennehmenden Stelle im Wesentlichen auf das Überprüfen, ob die Vordrucke vollständig und sachdienlich ausgefüllt und die Anlagen beigefügt wurden, sowie das Bestätigen von Unterschriften und die zügige Weiterleitung des Antrags an den zuständigen Leistungsträger.

Macht ein Antragsteller von seinem Recht Gebrauch, den Antrag mündlich zu stellen, ist die entgegennehmende Stelle verpflichtet, diesen Antrag schriftlich auf-zunehmen. Dies geschieht durch Ausfül-len der durch den Rentenversicherungs-träger – in Erfüllung der sich aus § 16 Abs. 3 SGB I ergebenden Pflicht – kostenlos zur Verfügung gestellten Vordrucke oder des ebenfalls kostenlosen, zeitsparenden und unterstützenden Computer-Programms „eAntrag“, dessen rechtliche Grundlage § 151a SGB VI ist.

Auch wenn die Entgegennahme von mündlich gestellten Anträgen sich auf-wändiger gestaltet, darf die entgegen-nehmende Stelle ihre Verpflichtungen aus § 16 Abs. 1 SGB I nicht auf die Entgegen-nahme von schriftlich gestellten Anträgen beschränken.

Bei der überwiegenden Anzahl der Antragsteller ist angesichts des für Laien doch sehr komplizierten und umfang-reichen Rentenrechts sowie der unter-schiedlichen Vordrucke und Fragestel-lungen eine Hilfestellung in Form einer qualifizierten Entgegennahme der An-träge erforderlich. Qualifiziert bedeutet

in diesem Zusammenhang, dass die den Antrag entgegennehmende Stelle zumin-dest über so grundlegende Kenntnisse im Rentenrecht verfügt, dass sie darauf hin-wirken kann, die im Antrag gestellten Fra-gen vollständig und mit sachdienlichen Angaben zu beantworten. Hierzu gehört es auch, bei Fragen und Problemen der Versicherten beim Ausfüllen der Anträge unterstützende Hilfe zu leisten, einfache Sachverhalte zu ermitteln und erforder-liche Unterlagen beizufügen beziehungs-weise auf Vollständigkeit zu überprüfen.

Die Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen der Rentenversicherung beschränkt sich deshalb nicht nur auf eine bloße Briefkastenfunktion, also ein „passives“ Entgegennehmen und Weiter-leiten bereits fertig ausgefüllter Anträge.

Vielmehr ist eine qualifizierte Entge-gennahme durch entsprechend ausgebil-detes Personal erforderlich. Die im Rah-men der qualifizierten Entgegennahme von Anträgen erforderlichen Tätigkeiten können sich in manchen Fällen zwar als zeitlich sehr umfangreich darstellen und erfordern durchaus fachliches Hinter-grundwissen, erfüllen aber dennoch nicht die Merkmale einer „Beratung“. Ein so weit gehender Anspruch ist mit der qua-lifizierten Entgegennahme von Anträgen nicht verbunden.

Eine tatsächliche Beratung richtet sich nach § 14 SGB I und informiert über alle Rechte und Pflichten nach dem Sozialge-setzbuch sowie über alternative Fallge-staltungen im Interesse des Versicherten. So definiert auch der Gesetzgeber in sei-ner Begründung zum Gesetzentwurf zum SGB I (BT-Drs. 7/868), dass sich die Be-ratungspflicht auf alle sozialrechtlichen Fragen erstreckt, die für den Bürger zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten von Bedeutung sind oder in Zukunft von Bedeutung sein können, soweit er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Damit geht eine Beratung in ihrer Ausführlichkeit und Intensität viel weiter und erfordert deutlich umfassendere Kenntnisse des Rentenversicherungsrechts als eine qua-lifizierte Entgegennahme von Rentenan-trägen. Die Beratung obliegt folgerichtig dem zuständigen Leistungsträger.

Selbstverständlich erhalten die mit der Entgegennahme von Rentenanträgen befassten Stellen fachliche Unterstützung und Betreuung. So werden beispielswei-se zur Schulung der mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter der Gemeinden von

der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Versicherungsämter (AhV) in Zusammen-arbeit mit der Deutschen Rentenversiche-rung Hessen regelmäßig Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen in den einschlägigen Rechtsgebieten an-geboten.

Aber auch die Benennung von An-sprechpartnern bei der Deutschen Ren-tenversicherung Hessen für fachliche Fragen zum Recht der gesetzlichen Ren-tenversicherung oder für die Nutzung der zur Verfügung gestellten elektronischen Anwendungen gehört zu diesem Service dazu.

Das Zusammenwirken der entge-gennehmenden Stellen in Hessen

Die Rentenversicherungsträger wur-den durch den Gesetzgeber nicht nur damit beauftragt, neben den Gemeinden Anträge qualifiziert entgegenzunehmen (§ 16 SGB I), sondern auch Auskünfte zu erteilen (§ 15 SGB I) und als zuständige Leistungsträger umfassend zu beraten (§ 14 SGB I).

Diesem Auftrag kommt die Deutsche Rentenversicherung Hessen insbesonde-re mit ihrem Dienststellennetz im Bereich Auskunft und Beratung nach, welches aus Auskunfts- und Beratungsstellen sowie ergänzenden Sprechtagen an ver-schiedenen Standorten besteht. So ist grundsätzlich in jedem Kreis ein Bera-tungsangebot vorhanden. Die Sprechtage werden in der Regel in Räumlichkeiten der Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder bei anderen Sozialleistungsträgern min-destens einmal monatlich an im Voraus festgelegten Wochentagen angeboten.

Das Beratungsnetz der Deutschen Rentenversicherung Hessen umfasst insgesamt 10 Auskunfts- und Be-ratungsstellen sowie 17 Sprechtage (siehe Übersichtskarte für Hessen Seite 62). Ergänzt wird dieses Angebot durch die hessischen Versicherungsämter, die einzelnen Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Versichertenälteste und Ver-sichertenberater. Erst durch das Zusam-menwirken der verschiedenen Stellen wird gewährleistet, dass die Antragsteller stets einen Ansprechpartner in ihrer Nähe finden.

Die Rentenversicherungsträger sind bestrebt, ihre Information und Beratung der Versicherten beständig auszuweiten

62 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

und damit auch die Gebietskörperschaf-ten in dieser Aufgabe zu entlasten. Hierfür werden sämtliche zur Verfügung stehen-den Mittel wie Rentenauskünfte, Presse, Merkblätter, Telefon-Hotlines, verschie-dene Internetauftritte etc. genutzt. Das Netz der Auskunfts- und Beratungsstel-len, der Versichertenältesten sowie der Sprechtage in den Gemeinden wurde im Zuge der Organisationsreform der Deut-schen Rentenversicherung optimiert. Der Gesetzgeber hat aber die eher zentral verwalteten Leistungsträger der Renten-versicherung gerade nicht verpflichten wollen, parallel zur bereits bestehenden Infrastruktur der Gebietskörperschaften ein zusätzliches Netz von eigenen Ver-waltungsstellen aufzubauen, da hierdurch nur unnötige Verwaltungskosten entste-hen würden. Daher ist es der Deutschen Rentenversicherung nicht möglich, in jeder Stadt oder Gemeinde eine eigene Beratungsstelle zu unterhalten.

In diesem Zusammenhang stellte auch der Bundesrechnungshof (BRH) bereits im Jahre 2009 die Frage, ob die finanziellen Mittel der gesetzlichen Ren-

tenversicherung sachgerecht ver-wendet werden, wenn Rentenver-sicherungsträger Aufgaben allein übernehmen, die gesetzlich auch anderen Stellen zugeschrieben sind (s. „Bemerkungen des Bundesrech-nungshofes 2009“, BT-Drs. 17/1300 vom 15.04.2010, Seiten 24 ff). Hierzu verweist er auf das Netz der bundes-weit rund 400 Ver-sicherungsämter und mehr als 12.000 Städte- und Gemeindeverwal-tungen, die neben den Rentenversi-cherungsträgern gefordert sind, eine den gesetzlichen Vorgaben entspre-chende Betreuung der Versicherten sicherzustellen.

Dass der Gesetzgeber die Durchfüh-rung der Sozialleistungsgesetze nicht nur den zuständigen Sozialleistungsträ-gern überlassen wollte, zeigt sich auch daran, dass er bei der Durchführung der Sozialleistungsgesetze die verschie-denen Gebietskörperschaften in erheb-lichem Umfang in Anspruch genommen hat. So ist neben einer deutlichen Mit-wirkung der Länder und Kreise auch eine weitergehende Inanspruchnahme der Gemeinden vorgesehen. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB IV kann die Landes-regierung einzelne Aufgaben der Versi-cherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen. Zu den Aufgaben der Versicherungsämter, die auf die Gemeinden übertragen wer-den könnten, gehört:

w auf Verlangen des Versicherungsträ-gers den Sachverhalt aufzuklären,

w Beweismittel beizufügen,w sich, soweit erforderlich, zu den ent-

scheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und

w Unterlagen unverzüglich an den Ver-sicherungsträger weiterzuleiten.

Von dieser Aufgabenübertragung auf die Gemeinden wurde in Hessen, im Gegensatz zu anderen Bundesländern, bisher kein Gebrauch gemacht. Daran kann man erkennen, dass sich die ”Be-lastung” der Gemeinden in Hessen im unteren Bereich dessen hält, was der Gesetzgeber zu übertragen bereit war. Die oben genannten Aufgaben erfüllen die Deutsche Rentenversicherung Hessen, die Versicherungsämter bei den Land-kreisen und kreisfreien Städten und die Versichertenältesten und Versichertenbe-rater weitgehend selbst, ohne die Mithilfe der Gemeinden hierfür in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch durch die Gesetzgebung der letzten Jahre zu verstehen gegeben, dass insbe-sondere die Gemeinden in die Wahrneh-mung von Aufgaben nach dem Sozialge-setzbuch eingebunden bleiben sollen. So wurden die Gemeinden in den Kreis der nach § 35 SGB I für die Bekanntgabe von Sozialdaten berechtigten Stellen aufge-nommen, damit dort eine vorbereitende Durchsicht von Rentenanträgen erfolgen kann. Auch wurde die Übermittlung von Daten an Gemeinden und Versicherungs-ämter nach § 151a SGB VI zur komfor-tablen und effizienten computergestütz-ten Aufnahme von Leistungsanträgen ermöglicht.

Bereits die Tatsache, dass im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Hes-sen im Jahr 2012 insgesamt ca. 50.000 Rentenanträge gestellt wurden, von de-nen ca. 16.000 durch Gemeinden und Versicherungsämter entgegengenom-men wurden, zeigt die anhaltende Not-wendigkeit zur Verteilung dieser Aufgabe auf verschiedene Schultern. Hinsichtlich der Entgegennahme von Anträgen sind sowohl die Deutsche Rentenversiche-rung Hessen als auch die Antragsteller selbst auf die Mitwirkung der Gemeinden angewiesen.

Die Entwicklung bei den Gemein-den in Hessen

Die Entgegennahme der Renten-anträge durch die hessischen Gemein-den und kreisfreien Städte läuft in den meisten Fällen unproblematisch ab, da sie überwiegend ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen. Jedoch ist zu be-obachten, dass sich bereits seit einigen

63Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Jahren einzelne Städte und Gemeinden aus ihrer Verpflichtung zurückziehen und kein Personal (mehr) für diese Aufgabe bereitstellen. Stattdessen sind sie dazu übergegangen, entweder nur noch Anträ-ge entgegenzunehmen, die bereits fertig ausgefüllt sind, und diese ungeprüft an die Deutsche Rentenversicherung weiter-zuleiten oder die Bürger, die einen Ren-tenantrag stellen wollen, von vornherein an andere Stellen zu verweisen. So wer-den Antragsteller auf die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Ren-tenversicherung oder die Versicherungs-ämter verwiesen, ebenso auf Versicher-tenälteste oder Versichertenberater und gelegentlich stattfindende Sprechtage der Deutschen Rentenversicherung. Als Folge müssen Antragsteller weitere Anfahrtswege auf sich nehmen und län-gere Zeit auf einen freien Termin warten. Die betroffenen Gemeinden begründen ihre Entscheidung, die Pflichtaufgabe „Entgegennahme von Rentenanträgen“ vollständig einzustellen, regelmäßig mit ihrer wirtschaftlich schwierigen Finanz-lage und verweisen auf ihre Sparbe-mühungen zur Haushaltskonsolidierung. Mit ursächlich für dieses Verhalten ist sicher auch ein Entwurf des Hessischen Innenministeriums für einen „Leitfaden für konsolidierungsbedürftige Gemein-den und Gemeindeverbände“ in Hessen gewesen. Einzelne Gemeinden berufen sich auf eine dort getroffene Aussage: „Rentenberatung (für die ohnehin diverse Angebote der Rentenversicherungsträ-ger bestehen) einstellen oder reduzieren und dadurch Personalkosten einsparen“ (Ziffer 3.5 (35) Freiwillige Zusatzange-bote, Buchstabe c.). Dabei nehmen sie jedoch irrtümlich an, dass die von ihnen zweifelsfrei durchzuführende Aufgabe der qualifizierten Entgegennahme von Rentenanträgen der im Leitfaden ge-nannten Rentenberatung gleichzusetzen sei, obwohl letztere nach § 14 SGB I Aufgabe der Rentenversicherungsträger ist. Insoweit stellt der Leitfaden ledig-lich geltendes Recht fest, wird jedoch durch einzelne Gemeinden falsch ausge-legt. Die gesetzliche Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I zur qualifi-zierten Entgegennahme von Anträgen auf Sozialleistungen wird infolgedessen ignoriert oder als „freiwillige Dienst-leistung“ ausgelegt, die man nur dann wahrzunehmen braucht, wenn es die finanziellen Verhältnisse erlauben. Diese

Tendenz ist sowohl in Hessen als auch in anderen Bundesländern zu beobachten.

Durch das Verhalten dieser einzelnen Kommunen werden insbesondere die dort ansässigen Bürger benachteiligt, wenn sie einen Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung stellen wollen.

Um dieser Entwicklung entgegenzu-wirken, hat die Deutsche Rentenversi-cherung Hessen diejenigen hessischen Städte und Gemeinden angeschrieben, von denen bekannt wurde, dass sie sich aus dem Aufgabenbereich der Entge-gennahme von Anträgen auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgezogen hatten. Die jeweiligen Kommunen wurden ausführlich über die Rechtslage und die sich daraus er-gebenden Pflichten informiert.

Darüber hinaus hat sich die Deutsche Rentenversicherung Hessen mit der Bitte um Klarstellung des gesetzgeberischen Willens an das Hessische Sozialmini-sterium gewandt. Dieses veröffentlichte im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ein Rundschreiben im „Staatsanzeiger für das Land Hessen“ vom 8. April 2013, in dem die kreisangehörigen Städte und Gemeinden darauf hingewiesen wer-den, dass es sich bei der qualifizierten Entgegennahme von Rentenanträgen keinesfalls um eine freiwillige, sondern um eine gesetzlich festgelegte Aufgabe der Städte und Gemeinden handelt.

Das Rundschreiben des Hes-sischen Sozialministeriums

Der Text des Rundschreibens wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 8. April 2013 (StAnz. 15/2013 S. 495) veröffentlicht und lautet:

„Beantragung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung;hier: Aufgaben der kreisangehö-rigen Städte und GemeindenIm Einvernehmen mit dem Hes-sischen Ministerium des Innern und für Sport ergeht folgendes Rundschreiben:

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Ersten

Buches Sozialgesetzbuch sind An-träge auf Sozialleistungen unter anderem auch von Gemeinden ent-gegenzunehmen. Zu den Anträgen auf Sozialleistungen gehören auch Rentenanträge.Die Hessische Landesregierung ist sich ihrer besonderen Verantwor-tung bewusst, einen gleichberech-tigten Zugang aller Bürgerinnen und Bürger zu Sozialleistungen zu unterstützen und versteht dies als eine besonders wichtige gesell-schafts- und sozialpolitische Auf-gabe. Es muss daher gewährleistet sein, dass Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und ihrem Wohnort, ortsnah über alle sozialen Angele-genheiten Auskunft erhalten.Gerade in ländlichen Gegenden sind Personen wegen fortgeschrit-tenen Alters oder aufgrund körper-licher Beeinträchtigungen auf eine ortsnahe Anlaufstelle angewiesen. Die Städte und Gemeinden sind insbesondere für diesen Personen-kreis wichtige Ansprechpartner. Es wird daher davon ausgegangen, dass eine allgemeine Hilfestellung beim Ausfüllen von Leistungsan-trägen gegeben wird und bei Ent-gegennahme dieser Anträge auch die Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben enthalten ist.Klarstellend wird darauf hinge-wiesen, dass in fachlicher Hinsicht keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht. Es bleibt den Kommu-nen anheimgestellt, Auskunfts-suchenden fachliche Hilfestellung zu leisten.Im Hinblick auf den bisherigen Erlass vom 7. Mai 1991 (StAnz. S. 1376) und das Rundschreiben vom 19. März 1997 (StAnz. S. 1385) hat sich keine andere Rechtslage er-geben. Es wird darum gebeten, die bewährte Praxis beizubehalten.

Wiesbaden, den 14. März 2013 Hessisches Sozialministerium 54a3000-0001/2009/001“

Zunächst wird in dem Rundschreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass

64 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Rentenanträge nach dem Gesetz auch von den Gemeinden qualifiziert entge-genzunehmen sind. Die ausdrückliche Benennung der Städte und Gemeinden als wichtige und ortsnahe Ansprech-partner betont deren Verpflichtung, der gesetzlichen Aufgabe mit eigenem Per-sonal nachzukommen.

Insbesondere der Hinweis, dass die Städte und Gemeinden eine allgemei-ne Hilfestellung beim Ausfüllen von Leistungsanträgen geben und eine Prü-fung auf Vollständigkeit der Angaben durchführen sollen, widerlegt die Auffas-sung einzelner Kommunen, sie müssten lediglich fertig ausgefüllte Anträge wei-terleiten. Die Anträge sind daher auch auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Fragen im Zusammenhang mit der An-tragstellung sind zu klären und erforder-liche Unterlagen beizufügen. All diese

Tätigkeiten sind im Rahmen der Entge-gennahme von Anträgen als allgemeine Hilfestellung zu leisten.

Die Ergänzung im Rundschreiben, dass in fachlicher Hinsicht keine Aus-kunftspflicht besteht, bezieht sich bereits dem Wortsinn nach auf die den Ren-tenversicherungsträgern und anderen Stellen nach § 15 SGB I und den Versi-cherungsämtern nach § 93 Abs. 1 SGB IV obliegende Auskunftspflicht.

Bereits 1997 hatte das Hessische So-zialministerium und das Hessische In-nenministerium in einem Rundschreiben des HMFAS (Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung), be-treffend die Beantragung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Aufgaben der kreisangehörigen Städte und Gemeinden vom 19. März 1997, Az.: IVA3a – 54f2190.1 – 105/95, (Staatsanzeiger für

das Land Hessen - 5. Mai 1997, Nr. 18, Seite 1385) die Verpflichtung der Gemeinden zur umfassenden Antragsannahme festgelegt.

Der Hinweis im letzten Absatz des aktuellen Rundschreibens vom 14. März 2013 auf die seit dem Rundschreiben vom 19. März 1997 und dem Erlass vom 7. Mai 1991 unveränderte Rechtslage und die Bitte um Beibehaltung der bewährten Praxis bekräftigen abschließend die Tat-sache, dass die gesetzliche Aufgabe der qualifizierten Antragsentgegennahme nach wie vor wahrzunehmen ist.

Fazit

Durch das aktuelle Rundschreiben des Hessischen Sozialministeriums wird die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Hessen bestätigt.

Auf Einladung der zuständigen De-zernentin Roselore Scholz nahmen zwei Beraterinnen an den vier Schulleiter-versammlungen der Haupt- und Real-schulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen sowie integrierten Gesamtschu-len im Wiesbadener Rathaus teil und stellten den Direktoren das Angebot des „Rentenblickers“ vor. Eine besondere Herausforderung bestand darin, die um-fangreichen Informationen zur Kampa-gne im vorgegebenen Zeitrahmen von nur 5(!) Minuten unterzubringen.

Insbesondere die Direktoren der Wiesbadener Berufsschulen zeigten großes Interesse an diesem speziellen Informationsangebot für junge Men-schen. Die Rückfragen ließen darauf schließen, dass der „Rentenblicker“ noch nicht allen ein Begriff war.

Neue Wege für den „Rentenblicker“ Vorstellung der Kampagne auf Schulleiterversammlungen in Wiesbaden

Auf den Direktorenkonferenzen der Berufs- und weiterführen-den Schulen in der Landeshauptstadt Wiesbaden präsentierte

Von Martina Bandlow*) und Petra Kötschau*)

*) Auskunfts- und Beratungsstelle Wiesbaden

die Auskunfts- und Beratungsstelle Wiesbaden erstmals die Kampagne „Rentenblicker“ auf einer neuen Plattform.

INFO

Kern der Jugendinitiative „Rentenbli-cker“ ist der Internetauftritt www.ren-tenblicker.de. Das Portal wird ergänzt durch Unterrichtsmaterial für Lehrer und Schüler und durch eine jugendge-rechte Broschüre.

Ziel ist es, Jugendliche frühzeitig mit den Leistungen der gesetzlichen Ren-tenversicherung vertraut zu machen und sie für die eigene Altersvorsorge zu sensibilisieren.

Bundesweit stehen außerdem Referen-tinnen und Referenten der gesetzlichen Rentenversicherung bereit, die Lehre-rinnen und Lehrer im Schulunterricht bei Fragen zur Altersvorsorge unter-stützen können. Weitere Hinweise hierzu gibt es unter www.rentenblicker.de.

w

Die Fachlehrer sind eingeladen, sich gerne direkt an die Deutsche Renten-versicherung Hessen zu wenden, damit möglichst viele Schüler und Auszubil-dende aus Wiesbaden und Umgebung von diesem Angebot profitieren können.

65Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Selbstverständlich:

Von Jacqueline Müller*)

Kompetente und individuelle Beratung für unsere Kunden vor Ort

*) Redaktion

Ministerpräsident Volker Bouffier (Mitte) informiert sich am Stand der Deutschen Rentenversicherung Hessen

Messe Wächtersbach

Die Messe Wächtersbach ist die größte Verbrauchermesse im Rhein-Main-Gebiet. Seit 65 Jahren strömen Menschen in die Messehal-len. Vom 4. Mai 2013 bis 12. Mai 2013 nutzten rund 60.000 Besucher die Gelegenheit, sich vor Ort zu infor-mieren, die Sonderschauen zu erle-ben und das große Showprogramm zu genießen. Es ist ein Treffpunkt für Familien aus allen Gesellschafts- und Einkommensschichten.

Beraterteam am Messestand

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen nutzte die Gelegenheit, ein Teil dieser Messen zu sein. Und so präsen-tierte sich unser Haus in publikums-starken Hallen mit einem gut ausgestat-teten Messestand.

Die Auskunfts- und Beratungsstellen aus Gelnhausen, Kassel und Künzell stellten ein Expertenteam zusammen, das die Fragen zur Rente und Reha sowie zur staatlich geförderten Altersvorsorge kompetent und individuell beantwortete.

Hessentag

Was 1961 mit 40.000 Besuchern an drei Tagen begann, entwickelte sich über die Jahre zu einem Pu-blikumsmagneten. Vom gastrono-mischen Angebot über Informa-tionsstände bis hin zum Live-Act. Mehr als 1,83 Millionen Menschen haben den Hessentag in Kassel in diesem Jahr besucht. Vom 14. Juni 2013 bis 23. Juni 2013 konnten sie Hessens ältestes und größtes Lan-desfest hautnah miterleben.

Besucher brachten gezielt ihre Ver-sicherungsverläufe und Renteninforma-tionen mit, um eine konkrete Auskunft zu erhalten. Gegen Vorlage des Perso-nalausweises wurde eine individuelle Rentenauskunft gefertigt. Besonders häufig wurde nach der Hinterbliebenen-absicherung, der Steuerlast im Alter und nach individuellen Möglichkeiten der Altersrente und der privaten Alters-vorsorge gefragt. Die aktuellen Renten-anpassungen brachten viele Fragen mit sich, die unser Beraterteam fachkundig und verständlich beantworten konnte. Einige Standbesucher hatten bereits

konkrete Vorstellungen zu ihrer Alters-vorsorge. Gemeinsam mit den Kunden konnte unser Beraterteam mit seinem Fachwissen offene Fragen schnell klären und Wissenslücken schließen.

Viele Besucher nutzten das Bera-tungsangebot am Messestand der Deut-schen Rentenversicherung Hessen. Die Beratung sowie der Service unseres Hauses waren selbstverständlich kos-tenlos. Die Broschüren ermöglichten jedem Besucher, ob gezielt oder spon-tan, alle Informationen in Ruhe zu Hause nachzulesen.

Beratung aus erster Hand

66 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Arbeitslos? In Altersteilzeit? Auswirkungen auf die Rente w Was bringt die Meldung bei der Agen-

tur für Arbeit?w Was muss ich bei Sperrzeiten, Ruhens-

zeiten und Altersteilzeit beachten?w Altersteilzeitw Ab wann kann ich eine Rente beziehen?

TermineDarmstadt 10.10.2013Frankfurt 05.11.2013Künzell 07.10.2013

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben

TerminFrankfurt 02.10.2013

Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)?

w Wer kann Rente wegen Alters beanspruchen?w Wann sind die Voraussetzungen erfüllt?w Wie, wo und wann kann die Rente

beantragt werden?w Ergeben sich für mich Renten- abschläge?

TermineBad Sooden-Allendorf 25.11.2013Frankfurt 19.11.2013Wiesbaden 24.10.2013

Jetzt will ich´s wissen

Wie genau wird meine Rente berechnet? Das hängt mit dem Einkommen zusammen, klar. Aber wie wirken sich Ausbil-dungszeiten aus? Wie eine Babypause? Und was passiert, wenn ich meinen Job nicht mehr ausüben kann? Unter welchen Voraussetzungen muss ich als Rentner Steuern zahlen? Die Deutsche Rentenversicherung Hessen gibt Antwort auf diese

Beginn jeweils 16:30 Uhr; Vortragsdauer etwa zwei Stunden.Vorträge

Fragen. Sie bietet eine Reihe von Vorträgen und Seminaren zu allen wichtigen Themen rund um Rente und Altersvorsorge an. Die Teilnahme ist kostenlos. Die nächsten Veranstaltungen finden Sie gleich hier: Einfach die Themen auswählen und die Anmeldung nicht vergessen! Im Kasten „Veranstaltungsorte“ finden Sie alle Hinweise zur Kontaktaufnahme.

Jeder Monat zählt! Bausteine für meine Rente

w Was sagen mir Renteninformation und Versicherungsverlauf?

w Zählen neben Beitragszeiten auch Zeiten der Ausbildung, der Krank-heit, der Pflege, der Arbeitslosigkeit und der Kindererziehung ...?

w Wie kann ich fehlende Zeiten nach-weisen?

TermineBad Sooden-Allendorf 21.10.2013Frankfurt 12.11.2013Wiesbaden 14.11.2013

Todesfall: Versorgt über den Partner?

w Hinterbliebenenleistungen - Wer? Wann? Wie lange?

w Einkommensanrechnungw Abfindung bei Wiederheiratw Rentensplitting - Die Alternative?

Termine Darmstadt 21.11.2013Frankfurt 08.10.2013Gießen 18.11.2013Wiesbaden 10.10.2013

Selbständig? Richtig und gut rentenversichert!w Selbständig oder scheinselbstän-

dig?w Wie sich Existenzgründer absi-

chern solltenw Wer muss oder kann Beiträge zah-

len?w Welche Fristen sind zu beachten?w Unsere Leistungen - ohne Risiko-

ausschluss bzw. -zuschlag Termine Frankfurt 09.10.2013Frankfurt 10.12.2013Gießen 11.11.2013

Kostenlose Vorträge und Seminare der Deutschen Rentenversicherung Hessen

Meine Altersvorsorge - was habe ich schon, was brauche ich noch?

w Risikoabsicherung - Invalidität, Alter, Tod

w Gesetzliche, betriebliche und private Absicherung im Überblick

w Der Staat hilft mit: „Riester“,„Rürup“...

Termin Darmstadt 24.10.2013

Frauen und Rente: Was ist wichtig?w Eigene Rente und zusätzliche Alters-

vorsorgew Babypause, Teilzeitarbeit, Minijobs

und Pflege von Angehörigenw Versorgungsausgleich bei Scheidungw Witwen- und Erziehungsrenten

TermineDarmstadt 17.10.2013Frankfurt 26.11.2013Wiesbaden 26.09.2013

Rente & Steuern - was muss ich wissen?

w Wer ist als Rentner steuerpflichtig?w Darstellen von Musterfällen mit

Freibeträgen

Termine Darmstadt 14.11.2013 Frankfurt 13.11.2013 Gießen 04.11.2013

Künzell 28.10.2013Wiesbaden 17.10.2013

67Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Hierbei handelt es sich um drei getrennte Vortragsveranstaltungen, bei denen die Teilnehmer selber entscheiden können, wie tief sie in das Thema einsteigen wol-len. Die drei Vorträge bauen aufeinander auf, können jedoch auch einzeln besucht werden. Dauer ca. 2 Stunden.

w Vortrag 1 - Einblick - Was muss ich wissen?

Hier wird erläutert, woran vor Ab-schluss eines Altersvorsorgever-trages gedacht werden sollte und was zu tun ist.

w Vortrag 2 - Durchblick – Wie funkti-oniert die staatliche Förderung?

Hier werden die steuerlichen und Zulagenaspekte der zusätzlichen Altersvorsorge erklärt.

w Vortrag 3: Ausblick – Was kann ich noch tun?Hier werden Hinweise zu Alters-vorsorgemöglichkeiten außerhalb der „Riester-Rente“ gegeben.

Termine Frankfurt 31.10.201307.11.201314.11.2013

Beginn 16:30 Uhr

Altersvorsorge - Ihre Zukunft jetzt sicher planen

Künzell (bei Fulda), Danziger Straße 2E-Mail: [email protected].: 0661 4803979307, Fax: 0661 4803979190

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Wiesbaden, Marktstraße 10E-Mail: [email protected].: 0611 23608300, Fax: 0611 157559190

Hier können Sie sich anmelden:

Veranstaltungsorte der Deutschen Rentenversicherung Hessen

Bad Sooden-Allendorf, Am Haintor 7E-Mail: [email protected].: 05651 2289110, Fax: 05651 2289116

Beginn jeweils 16:30 Uhr. Dauer etwa zwei Stunden. Das Seminar umfasst je vier Veranstaltungen.

Seminare

Rentenkurs für FortgeschritteneRentenkurs für Fortgeschritteneww Rentenberechnung verstehen

und nachvollziehenHinweis: Eine vorherige Teilnahme am Seminar für Einsteiger ist empfehlenswert

Rentenkurs für EinsteigerRentenkurs für Einsteigerww Begriffe, Ansprüche, Leis-

tungen - leicht verständlich erklärt

Darmstadt 04.11.201311.11.201318.11.201325.11.2013

Termine

Künzell 14.11.201321.11.201328.11.201305.12.2013

Termine Frankfurt

20.11.201327.11.201304.12.201311.12.2013

Gießen 07.11.201314.11.201321.11.201328.11.2013

Erwerbsgemindert oder berufs-unfähig - was wäre wenn?

w Wann liegt Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vor?

w Wie lange wird die Rente gezahlt?w Darf ich hinzuverdienen?

TermineDarmstadt 31.10.2013Frankfurt 01.10.2013Frankfurt 03.12.2013Gießen 25.11.2013Künzell 04.11.2013

Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung

w Informationen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung

Termine Darmstadt 07.11.2013 Frankfurt 06.11.2013

Künzell 11.11.2013Wiesbaden 12.12.2013

Wiesbaden 21.11.201328.11.201305.12.2013

Beginn 16:30 Uhr

Künzell 18.11.201325.11.201302.12.2013

Beginn 16:30 Uhr

68 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Aus dem SachverhaltDie Beteiligten streiten um die Neu-

feststellung der Altersrente für schwer-behinderte Menschen des Klägers unter Berücksichtigung von nach Rentenbeginn liegender Beitragszeiten.

Der im Juni 1946 geborene Kläger ist ausgebildeter Betriebswirt. Aufgrund eines im Mai 1993 erlittenen Verkehrs-unfalls leistete der Haftpflichtversicherer des Schädigers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers Beiträge nach § 119 SGB X an die Beklagte.

Auf Antrag des Klägers bewilligte ihm die Beklagte mit Rentenbescheid vom 17. April 2008 ab November 2007 eine Alters-rente für schwerbehinderte Menschen. Wegen Änderung im Krankenversiche-rungsverhältnis des Klägers berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 2. Mai 2008 neu. Nach erfolgtem Beitrags-regress auch noch für die Zeit vom 1. Janu-ar 2007 bis zum 31. Oktober 2007 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Bescheid vom 27. November 2008 rückwir-kend ab Rentenbeginn neu fest.

In Telefonaten vom 22. November 2009 und 23. November 2009 beanspruchte der Kläger von der Beklagten die Anpassung seiner Rente unter Berücksichtigung der ab dem 1. November 2007 von der Haft-pflichtversicherung noch weiter gezahlten (regressierten) Beiträge. Mangels gesetz-licher Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2009 ab. Sie führte aus, bei Erlass des Bescheides vom 17. April 2008 in Gestalt des Bescheides vom 27. November 2008 sei weder das Recht unrichtig angewandt

noch von einem Sachverhalt ausgegan-gen worden, der sich als unrichtig erwie-sen habe. Die (letzte) Rentenberechnung beinhalte regressierte Beiträge bis zum Vormonat des Rentenbeginns (Oktober 2007). Wegen der fortlaufend regressierten Beiträge bestehe lediglich die Möglichkeit, zu gegebener Zeit die Umwandlung der Altersrente in eine Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu bean-tragen. In seinem Widerspruch hiergegen wies der Kläger darauf hin, dass sich aus der Gesetzesbegründung zu § 75 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht ergäbe, dass die regressierten Bei-träge erst bei der Berechnung der Regel-altersrente zu berücksichtigen seien. Des Weiteren habe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2002 (Az.: B 13 RJ 23/01 R) klar zum Ausdruck gebracht, dass es nicht Sinn und Zweck der Regelung sei, für eine finanzielle Ent-lastung der Rentenversicherungsträger zu sorgen. Genau dies werde jedoch mit der Weigerung einer permanenten Rentener-höhung nach erfolgtem Beitragsregress erreicht. Die Beklagte gewähre Rente für schwerbehinderte Menschen, nutze jedoch Beiträge nicht für den Versicherten, son-dern zur eigenen finanziellen Entlastung. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2010 zurück. Unter Wiederholung ihres Vorbrin-gens schon aus dem Ausgangsbescheid stellte sie klar, dass bei der Rentenberech-nung sämtliche Beiträge bis zum Renten-beginn berücksichtigt worden seien. Um regressierte Beiträge schon während eines Altersrentenbezuges berücksichtigen zu

können, sei der Wechsel in eine andere Altersrente ausnahmsweise zulässig. Die gesetzlichen Regelung, § 75 Abs. 4 SGB VI, der eine Ausnahme zu § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI normiere, stelle sicher, dass dem Kläger eine Rente aus den ihm zustehen-den Beiträgen erhalte. Entgegen seines Vortrages sei eine finanzielle Entlastung des Rentenversicherungsträgers nicht gegeben. Für eine neue Berechnung der Rente nach dem jeweiligen Eingang eines weiteren regressierten Beitrages bestehe keine gesetzliche Grundlage, zumal dies bedeuten würde, dass bis zum Abschluss der Regressierung einmal monatlich eine entsprechende Neufeststellung erfolgen müsse. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 10. April 2012 ab. Das Gericht be-zog sich dabei zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten. Ergänzend wies es darauf hin, dass das auf eine fortlaufende Neuberechnung der Rente gerichtete Begehr des Klägers als Konsequenz einer fortlaufenden Berück-sichtigung regressierter Beiträge mit den legitimen Interessen und Bedürfnissen einer Massenverwaltung nicht vereinbar sei. Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sich die gesetzliche Re-gelung außerhalb eines verfassungsrecht-lich legitimierten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bewege. Ebenfalls sei nicht erkennbar, dass die Handhabung der Beitragsregressierung im Falle des Klägers zu einer finanziellen Entlastung der Beklagten führe.

Gegen die Entscheidung hat der Kläger Berufung bei dem Hessischen Landesso-zialgericht angebracht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und auch erstinstanzlichen Verfahren. Durch die Beschränkung auf den Aus-schluss des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sieht der Kläger sein Anwartschafts- und damit Eigentumsrecht in unzulässiger Weise ein-geschränkt, wenn nicht in einer gegenüber der „Massenverwaltung“ überschaubaren Zahl solcher Beitragsregresse durch die Rentenversicherungsträger die Renten-leistungen seit dem Beginn der Alters-rente für schwerbehinderte Menschen bis zur Umwandlung in eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung der jährlichen Re-gressierungen zumindest geprüft, neube-rechnet und angepasst würden.

Aus Recht und Gesetz

Wesentliche Entscheidungsinhalte

§ 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, § 119 SGB X

Nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.

Für eine Neufeststellung der Altersrente für schwerbehinderten Menschen jeweils nach Eingang / Verbuchung regressierter Beiträge fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Diese (regressierten) Beiträge können erst bei der Berechnung der Regelaltersrente oder einer sonstigen vorzeitigen, d.h. vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen-den Altersrente, berücksichtigt werden.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2013 (rechtskräftig)L 2 R 200/12

69Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Seit dem 1. Juli 2011 bezieht der Klä-ger eine Regelaltersrente (Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2011). In die Ren-tenberechnung sind regressierte Beiträge auch für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 30. Juni 2011 eingestellt.

Die Beteiligten haben sich schriftsätz-lich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstan-den erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Aus den EntscheidungsgründenDer Senat konnte ohne mündliche

Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich die Beteiligten schriftlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialge-richtsgesetzes – SGG –).

Das Sozialgericht hat die Klage durch den Gerichtsbescheid vom 10. April 2012 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 29. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Neufeststellung der dem Kläger bis zum 30. Juni 2011 ge-währten Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeweils nach Zahlungseingang resp. Verbuchung der regressierten Beiträ-ge durch den Haftpflichtversicherer besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht.

Nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente Entgeltpunkte nur für eine Zurech-nungszeit und für Zuschläge an Entgelt-punkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt. Die Vor-schrift markiert damit den Rentenbeginn als grundsätzlichen Endzeitpunkt, bis zu dem im Rahmen der Rentenberechnung Entgeltpunkte ermittelt werden. Aus deren Umkehrschluss folgt, dass nach Beginn ei-ner Rente zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten - mit den genannten Ausnahmen - bei der Rentenberechnung nicht berück-sichtigt werden können. Sie sind erst und nur bei einer späteren anderen Rente an-rechenbar (KassKomm-Polster, § 75 SGB VI Rz. 7) und begründen entsprechend dem Leistungsfallprinzip keinen Anspruch auf Neufeststellung einer bereits laufend gezahlten Rente.

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen trauert um

Bernhard Kohl

17. April 2013

Der Verstorbene war seit 1999 als Versichertenältester der Deutschen Rentenversicherung Hessen tätig.

Wir werden dem Verstorbenen ein ehrendes Andenken bewahren.

Für den VorstandStefan Körzell(Vorsitzender)

Für die VertreterversammlungHans-Werner Schech

(Vorsitzender)

Der GeschäftsführerKarlheinz Reichert

(Erster Direktor)

Im Falle des Klägers wurden in zutref-fender Anwendung des § 75 Abs. 1 SGB VI rentenrechtliche Zeiten bis zum Vormonat des Beginns der Altersrente für schwerbe-hinderte Menschen am 1. November 2007, also bis einschließlich Oktober 2007, in die Rentenberechnung eingestellt (Ren-tenbescheid vom 17. April 2008 in Ge-stalt des Bescheides vom 27. November 2008). Die Anrechnung der für die Zeit ab November 2007 gezahlten Beiträge ist nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Diese (regressierten) Beiträge können erst bei der Berechnung der Regelaltersrente oder einer sonstigen vorzeitigen, d.h. vor Vollendung des 65. Lebensjahres begin-nenden Altersrente, berücksichtigt werden (KassKomm-Polster, § 75 SGB VI Rz. 22).

Dies ergibt sich aus dem Gesetzes-wortlaut des seit dem 1. August 2004 gel-tenden § 75 Abs. 4 SGB VI (Gesetz vom 21. Juli 2004, BGBl I, S. 1776). Klargestellt wird dort zunächst, dass sämtliche vom Schä-diger resp. dessen Versicherer gezahlte Beiträge in die Rentenberechnung einzu-stellen sind. Als Ausnahme zu § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ermöglicht die Regelung für den Fall, dass als Folge einer drittverur-sachten Schädigung eine Rente bezogen und regressierte Beiträge im Sinne von § 119 SGB X aus einem Schadensfall vor Beginn der (Regel-) Altersrente noch neben dem Bezug der Altersrente gezahlt werden, den ansonsten ausgeschlossenen Wechsel von einer in eine andere Altersrente.

Die Anfügung des Absatzes 4 in § 75

SGB VI geht dabei auf die Beschlussemp-fehlung und den Bericht des Ausschus-ses für Gesundheit und Soziale Sicherung zurück (BT-Drs. 15/2678, S. 5). Dort heißt es insoweit: „Der neue Absatz 4 hält für den Fall, dass als Folge einer drittver-ursachten Schädigung Rente bezogen und „regressierte Beiträge“ im Sinne von § 119 SGB X aus einem Schadensfall vor Beginn der vorzeitigen Altersrente neben dem Bezug der Rente gezahlt werden, die bisherige Rechtslage aufrecht. Der Versi-cherte wird damit weitgehend so gestellt, als wäre der Schadensfall nicht eingetre-ten und steht damit einem durchgehend Beschäftigten gleich. Die regressierten Beiträge werden in diesen Fällen bei der Berechnung der Regelaltersrente berück-sichtigt“ (BT-Drs. 15/2678, S. 22).

Für eine Neufeststellung der Alters-rente für schwerbehinderten Menschen jeweils nach Eingang / Verbuchung re-gressierter Beiträge fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Regelung des § 75 SGB VI ist insoweit abschließend. Auch bei Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Beitragszahlung während des Rentenbezuges kommt eine Berücksichtigung dieser nach Eintritt des Leistungsfalles gezahlten Beiträge erst bei einer späteren Altersrente beziehungswei-se eines neu eingetretenen Leistungsfalles in Betracht.

Die von dem Kläger vorgetragenen Argumente einer temporären finanziellen Entlastung des Rentenversicherungsträ-gers durch die erst später bei Eintritt der

70 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

Regelaltersgrenze rentensteigernd be-rücksichtigten Beiträge und sein Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 31. Januar 2002 (Az. B 13 RJ 23/91 B) über-zeugen nicht.

Dem vom Bundessozialgericht ent-schiedenen Fall lag ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es um die Frage der Anwendbarkeit des §§ 44 Abs. 4 SGB X in Fällen nachträglich ge-zahlter (regressierter) Beiträge.

Unter Hinweis auf den mit § 119 SGB X bezweckten Schutz des Versicher-ten vor schädigungsbedingten Renten-einbußen hat der 13. Senat das Eingrei-fen der Verjährungsregelung verneint. Vorliegend geht es indessen nicht um eine Renteneinbuße, sondern um die Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Versi-cherten aus den regressierten Beiträgen ein Leistungsanspruch zukommt. Diese Frage ist nicht unter zivilrechtlichen Ge-sichtspunkten zu beantworten, sondern alleine nach Maßgabe der Leistungs-regelungen des SGB VI zu beurteilen. Das hinter § 119 SGB X, insbesondere in dessen Abs. 3 Satz 2, zum Ausdruck kommende Ziel, wonach ein Versicher-ter infolge eines Schadensfalles nicht schlechter gestellt werden darf, als er ohne den Schadensersatzanspruch ge-standen hätte, ist durch die Regelung des § 75 Abs. 4 SGB VI beachtet. Durch den Ausschluss des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist der Kläger sogar begünstigt.

Einen finanziellen Vorteil der Be-klagten vermag der Senat unter kei-nem Aspekt zu erkennen. Es entspricht dem generellen Prinzip des SGB VI, dass sich gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erst bei Eintritt eines ggf. auch neuen Leistungsfalles leistungsrechtlich auswirken.

Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffende Argumentation auch des Sozialgerichts in der angegriffenen Ent-scheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kos-tenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden. Die Frage, ob für nach Rentenbeginn gezahlte regressierte Bei-träge einen Neufeststellungsgrund für eine laufend gezahlte Rente auslösen, erschien dem Senat mit Blick auf die eindeutige Rechtslage nicht im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG klärungsbedürftig.

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71Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

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1.758 Seiten in 1 Ordner, 108,-Euro (D); ISBN 9873503015054

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und damit der Einführung der Prüfungs-pflicht der Jahresrechnung von Kranken-kassen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer sehen sich Haus-haltspraktiker mit einer Vielzahl neuer Managementanforderungen konfrontiert – dieser Kommentar ist ein kompetenter Ratgeber! Für alle Bereiche der Sozial-versicherung bietet der Kommentar Haus-haltsrecht der Sozialversicherung eine zeitsparende Informationsquelle. Dabei bringt er Haushalt und Rechnungswesen zusammen. Neben einer fundierten Kom-mentierung und unter Berücksichtigung aller Sozialversicherungszweige findet der Praktiker

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72 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 3 / Juli - September 2013

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