bvergg 2006, fassung vom 01.08.2015
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Bundesvergabegesetz 2006, Fassung vom 01.08.2015TRANSCRIPT
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Gesamte Rechtsvorschrift fr Bundesvergabegesetz 2006, Fassung vom 01.08.2015
Langtitel
Bundesgesetz ber die Vergabe von Auftrgen (Bundesvergabegesetz 2006 BVergG 2006) StF: BGBl. I Nr. 17/2006 (NR: GP XXII RV 1171 AB 1245 S. 129. BR: AB 7450 S. 729.) [CELEX-Nr.: 31989L0665, 31992L0013, 31994L0022, 32004L0017, 32004L0018, 32005L0051, 32005L0075, 32005D0015]
nderung
BGBl. II Nr. 193/2006 (Betragsanpassung durch V) BGBl. I Nr. 84/2007 (VfGH) BGBl. I Nr. 86/2007 (NR: GP XXIII RV 127 AB 186 S. 27. BR: AB 7730 S. 747.) [CELEX-Nr.: 32004L0017, 32004L0018, 32006L0032, 32006L0097] BGBl. II Nr. 366/2007 (Betragsanpassung durch V) BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.) BGBl. II Nr. 326/2008 (Anpassung durch V) BGBl. II Nr. 125/2009 (Betragsanpassung durch V) BGBl. I Nr. 15/2010 (NR: GP XXIV RV 327 AB 532 S. 49. BR: AB 8226 S. 780.) [CELEX-Nr.: 32007L0066, 32009L0033] BGBl. II Nr. 73/2010 (Betragsanpassung durch K) BGBl. II Nr. 455/2010 (Betragsanpassung durch V) BGBl. II Nr. 415/2011 (Betragsanpassung durch K) BGBl. II Nr. 433/2011 (Betragsanpassung durch V) BGBl. I Nr. 10/2012 (NR: GP XXIV RV 1513 AB 1606 S. 137. BR: AB 8639 S. 803.) [CELEX-Nr.: 32009L0033, 32009L0052, 32009L0081] BGBl. II Nr. 95/2012 (Betragsanpassung durch V) BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.) BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.) BGBl. II Nr. 461/2012 (Betragsanpassung durch V) BGBl. I Nr. 128/2013 (NR: GP XXIV RV 2170 AB 2269 S. 200. BR: 8949 AB 8969 S. 820.) [CELEX-Nr. 32011L0007, 32012L0027] BGBl. II Nr. 262/2013 (Betragsanpassung durch V) BGBl. II Nr. 513/2013 (Betragsanpassung durch K) BGBl. II Nr. 257/2014 (Anpassung durch V) BGBl. II Nr. 292/2014 (Betragsanpassung durch V)
Prambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
1. Teil Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
1. Regelungsgegenstand 2. Begriffsbestimmungen
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2. Teil Vergabeverfahren fr ffentliche Auftraggeber
1. Hauptstck Geltungsbereich, Grundstze
1. Abschnitt Persnlicher Geltungsbereich
3. ffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber
2. Abschnitt Auftragsarten
4. Bauauftrge 5. Lieferauftrge 6. Dienstleistungsauftrge 7. Baukonzessionsvertrge 8. Dienstleistungskonzessionsvertrge 9. Abgrenzungsregelungen
3. Abschnitt Ausnahmen vom Geltungsbereich
10. Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren 11. Dienstleistungskonzessionsvertrge
4. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschtzten Leistungswertes
12. Schwellenwerte 13. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschtzten Auftragswertes 14. Berechnung des geschtzten Auftragswertes bei Bauauftrgen und Baukonzessionsvertrgen 15. Berechnung des geschtzten Auftragswertes bei Lieferauftrgen 16. Berechnung des geschtzten Auftragswertes bei Dienstleistungsauftrgen 17. Berechnung des geschtzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von
dynamischen Beschaffungssystemen 18. nderung der Schwellen- oder Loswerte
5. Abschnitt Grundstze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
19. Grundstze des Vergabeverfahrens 20. Allgemeine Bestimmungen ber Bewerber und Bieter 21. Vorbehaltene Auftrge fr geschtzte Werksttten oder integrative Betriebe 22. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen 23. Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte 24. Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis
2. Hauptstck Arten und Wahl der Vergabeverfahren
1. Abschnitt Arten der Vergabeverfahren
25. Arten der Verfahren zur Vergabe von Auftrgen 26. Arten des Wettbewerbes
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
27. Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung 28. Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Bauauftrgen 29. Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Lieferauftrgen 30. Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungsauftrgen 31. Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer
elektronischen Auktion 32. Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Auftrgen auf Grund einer
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Rahmenvereinbarung 33. Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Auftrgen auf Grund
eines dynamischen Beschaffungssystems 34. Wahl des wettbewerblichen Dialoges 35. Wahl des Wettbewerbes 36. Festhalten der Grnde fr die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
3. Abschnitt Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
37. Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung 38. Zustzliche Mglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens 39. Zustzliche Mglichkeit der Wahl des Wettbewerbes 40. Zustzliche Mglichkeit der Vergabe von Auftrgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung 41. Direktvergabe 41a Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 42. Festhalten der Grnde fr die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
3. Hauptstck Bestimmungen fr die Durchfhrung von Vergabeverfahren
1. Abschnitt Wege der Informationsbermittlung
43. bermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern
2. Abschnitt bermittlung von Unterlagen an die Kommission
44. Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber 45. bermittlung von sonstigen Unterlagen
3. Abschnitt Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen ber Bekanntmachungen
46. Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen 47. Berichtigung von Bekanntmachungen 48. Verffentlichung eines Beschafferprofils 49. Freiwillige Bekanntmachungen auf Unionsebene
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen fr den Oberschwellenbereich
50. Bekanntmachungen auf Unionsebene 51. Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen 52. Bekanntmachungen in sterreich und in sonstigen Medien 53. Bekanntmachung einer Vorinformation 54. Bekanntgabe von vergebenen Auftrgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen
Rahmenvereinbarungen
3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen fr den Unterschwellenbereich
55. Bekanntmachungen in sterreich und in sonstigen Medien
4. Abschnitt Fristen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen ber Fristen
56. Berechnung der Fristen 57. Grundstze fr die Bemessung und Verlngerung von Fristen 58. bermittlungs- und Auskunftsfristen
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2. Unterabschnitt Regulre Mindestfristen fr Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
59. Teilnahmefristen 60. Angebotsfristen
3. Unterabschnitt Verkrzte Fristen fr Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
61. Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation 62. Verkrzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien 63. Verkrzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
4. Unterabschnitt Regulre Mindestfristen fr Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
64. Teilnahmefristen 65. Angebotsfristen
5. Unterabschnitt Verkrzte Fristen fr Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
66. Verkrzte Angebotsfristen bei Verwendung elektronischer Medien 67. Verkrzte Teilnahme- und Angebotsfristen
5. Abschnitt Eignung der Unternehmer
1. Unterabschnitt Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschlieende Unternehmer
68. Ausschlussgrnde
2. Unterabschnitt Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise
69. Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung 70. Eigenerklrung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber 71. Nachweis der Befugnis 72. Nachweis der beruflichen Zuverlssigkeit 73. Beurteilung der beruflichen Zuverlssigkeit 74. Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfhigkeit 75. Nachweis der technischen Leistungsfhigkeit 76. Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer 77. Qualittssicherungsnormen und Normen fr Umweltmanagement
6. Abschnitt Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
78. Grundstze der Ausschreibung 79. Inhalt der Ausschreibungsunterlagen 80. Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straenfahrzeugen 80a. Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und
Dienstleistungsauftrgen im Oberschwellenbereich 81. Alternativangebote 82. Abnderungsangebote 83. Subunternehmerleistungen 84. Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen 85. Arten und Mittel zur Sicherstellung 86. Vadium 87. Barrierefreies Bauen 87a. Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr 88. Bereithaltung und bermittlung der Ausschreibungsunterlagen und sonstiger Unterlagen 89. Kosten der Ausschreibungsunterlagen 90. Berichtigung der Ausschreibung
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2. Unterabschnitt Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
91. Festlegungen fr die Abgabe elektronischer Angebote 92. Kommunikationswege 93. Dokumentenformate 94. Verschlsselung
3. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung
95. Arten der Leistungsbeschreibung 96. Grundstze der Leistungsbeschreibung 97. Erstellung eines Leistungsverzeichnisses 98. Technische Spezifikationen
4. Unterabschnitt Bestimmungen ber den Leistungsvertrag
99. Vertragsbestimmungen 99a. Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
5. Unterabschnitt Sonderbestimmungen fr den Unterschwellenbereich
100. Wahl des Zuschlagsprinzips
7. Abschnitt Ablauf einzelner Vergabeverfahren
101. Ablauf des offenen Verfahrens 102. Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung 103. Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung 104. Ablauf des nicht offenen Verfahrens 105. Ablauf des Verhandlungsverfahrens
8. Abschnitt Das Angebot
1. Unterabschnitt Allgemeine Regelungen fr Angebote
106. Allgemeine Bestimmungen 107. Form der Angebote 108. Inhalt der Angebote 109. Besondere Bestimmungen ber den Inhalt der Angebote bei funktionaler
Leistungsbeschreibung 110. Einreichen der Angebote in Papierform 111. Vergtung fr die Ausarbeitung der Angebote 112. Zuschlagsfrist
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen fr elektronisch bermittelte Angebote
113. Allgemeine Bestimmungen fr elektronisch bermittelte Angebote 114. Form, Verschlsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes 115. Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen 116. Verordnungsermchtigung
9. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt Entgegennahme und ffnung von Angeboten in Papierform
117. Entgegennahme und Verwahrung der Angebote 118. ffnung der Angebote
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2. Unterabschnitt Entgegennahme und ffnung von elektronisch bermittelten Angeboten
119. Entgegennahme der Angebote 120. Speicherung der Angebote 121. ffnung elektronisch bermittelter Angebote
3. Unterabschnitt Prfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
122. Allgemeine Bestimmungen 123. Vorgehen bei der Prfung 124. Zweifelhafte Preisangaben 125. Prfung der Angemessenheit der Preise vertiefte Angebotsprfung 126. Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote 127. Aufklrungsgesprche und Errterungen 128. Niederschrift ber die Prfung 129. Ausscheiden von Angeboten
4. Unterabschnitt Der Zuschlag
130. Wahl des Angebotes fr den Zuschlag 131. Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 132. Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung 133. Wirksamkeit des Zuschlages 134. Form des Vertragsabschlusses
10. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
135. Grundstzliches 136. Dokumentationspflichten 137. Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgefhrten Vergabeverfahren 138. Grnde fr den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist 139. Grnde fr den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist 140. Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs
4. Hauptstck Bestimmungen fr besondere Auftrge und fr besondere Verfahren
1. Abschnitt Vergabe von nicht prioritren Dienstleistungsauftrgen
141. Nicht prioritre Dienstleistungsauftrge
2. Abschnitt Vergabe von Baukonzessionsvertrgen und Vergabe von Bauauftrgen an Dritte durch
Baukonzessionre
142. Allgemeines 143. Fristen 144. Auftragsweitergabe an Dritte 145. Besondere Bestimmungen fr Verfahren zur Vergabe von Auftrgen durch
Baukonzessionre, die keine Auftraggeber sind
3. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchfhrung von elektronischen Auktionen
146. Grundstzliches 147. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchfhrung von elektronischen Auktionen 148. Besondere Bestimmungen fr die Durchfhrung von einfachen elektronischen Auktionen 149. Besondere Bestimmungen fr die Durchfhrung von sonstigen elektronischen Auktionen
4. Abschnitt Bestimmungen fr den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Auftrgen auf
Grund von Rahmenvereinbarungen
150. Allgemeines 151. Abschluss von Rahmenvereinbarungen
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152. Vergabe von ffentlichen Auftrgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen
5. Abschnitt Bestimmungen ber Wettbewerbe
153. Allgemeines 154. Teilnahme am Wettbewerb 155. Durchfhrung von Wettbewerben
6. Abschnitt Bestimmungen ber das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Auftrgen auf
Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
156. Allgemeines 157. Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems 158. Vergabe von ffentlichen Auftrgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
7. Abschnitt Bestimmungen ber den wettbewerblichen Dialog
159. Allgemeines 160. Teilnehmer am wettbewerblichen Dialog 161. Dialogphase 162. Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages
3. Teil Vergabeverfahren fr Sektorenauftraggeber
1. Hauptstck Geltungsbereich, Grundstze
1. Abschnitt Persnlicher Geltungsbereich
163. Sektorenauftraggeber 164. ffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber 165. ffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber 166. Private Sektorenauftraggeber
2. Abschnitt Sektorenttigkeiten
167. Gas, Wrme und Elektrizitt 168. Wasser 169. Verkehrsleistungen 170. Postdienste 171. Aufsuchen und Frderung von Erdl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen 172. Hfen und Flughfen 173. Auftrge, die mehrere Ttigkeiten betreffen
3. Abschnitt Auftragsarten
174. Auftragsarten
4. Abschnitt Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich
175. Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren 176. Auftrge an verbundene Unternehmen 177. Bau- und Dienstleistungskonzessionsvertrge, Kauf von Straenfahrzeugen durch Betreiber
von ffentlichen Personenverkehrsdiensten 178. Freigestellte Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchens und der Frderung von Erdl
oder Gas 179. Freistellung vom Anwendungsbereich
5. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschtzten Leistungswertes
180. Schwellenwerte 181. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschtzten Auftragswertes
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182. Berechnung des geschtzten Auftragswertes bei Bauauftrgen 183. Berechnung des geschtzten Auftragswertes bei Lieferauftrgen 184. Berechnung des geschtzten Auftragswertes bei Dienstleistungsauftrgen 185. Berechnung des geschtzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von
dynamischen Beschaffungssystemen 186. nderung der Schwellen- oder Loswerte
6. Abschnitt Grundstze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
187. Grundstze des Vergabeverfahrens 188. Allgemeine Bestimmungen ber Bewerber und Bieter 189. Vorbehaltene Auftrge fr geschtzte Werksttten oder integrative Betriebe 190. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen 191. Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte
2. Hauptstck Arten und Wahl der Vergabeverfahren
1. Abschnitt Arten der Vergabeverfahren
192. Arten der Verfahren zur Vergabe von Auftrgen 193. Arten des Wettbewerbes
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
194. Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
195. Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb 196. Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer
elektronischen Auktion 197. Abschluss von Rahmenvereinbarungen 198. Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Auftrgen auf Grund
eines dynamischen Beschaffungssystems 199. Wahl des Wettbewerbes
3. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
200. Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Auftrgen 201. Direktvergabe 201a Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb 202. Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Auftrgen auf Grund einer
Rahmenvereinbarung 203. Wahl des Wettbewerbes
3. Hauptstck Bestimmungen fr die Durchfhrung von Vergabeverfahren
1. Abschnitt Wege der Informationsbermittlung
204. bermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern
2. Abschnitt bermittlung von Unterlagen an die Kommission
205. Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber 206. bermittlung von sonstigen Unterlagen
3. Abschnitt Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen ber Bekanntmachungen
207. Aufruf zum Wettbewerb
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208. Berichtigung von Bekanntmachungen 209. Verffentlichung eines Beschafferprofils 210. Freiwillige Bekanntmachungen auf Unionsebene
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen fr den Oberschwellenbereich
211. Bekanntmachungen auf Unionsebene 212. Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen 213. Arten des Aufrufs zum Wettbewerb 214. Regelmige nichtverbindliche Bekanntmachung 215. Bekanntmachung ber das Bestehen eines Prfsystems 216. Bekanntmachungen in sterreich und in sonstigen Medien 217. Bekanntgabe von vergebenen Auftrgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen
Rahmenvereinbarungen
3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen fr den Unterschwellenbereich
218. Arten des Aufrufs zum Wettbewerb 219. Bekanntmachungen in sterreich und in sonstigen Medien 220. Bekanntmachung ber das Bestehen eines Prfsystems
4. Abschnitt Fristen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen ber Fristen
221. Berechnung der Fristen 222. Grundstze fr die Bemessung und Verlngerung von Fristen
2. Unterabschnitt Fristen fr Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
223. bermittlungs- und Auskunftsfristen 224. Angebotsfrist im offenen Verfahren 225. Verkrzte Angebotsfristen im offenen Verfahren bei Verwendung elektronischer Medien 226. Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf
zum Wettbewerb
3. Unterabschnitt Fristen fr Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
227. Besondere Vorschriften ber Fristen im Unterschwellenbereich
5. Abschnitt Eignung der Unternehmer
228. Allgemeine Bestimmungen 229. Ausschlussgrnde 230. Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung 231. Eigenerklrung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber 232. Prfsystem 233. Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer 234. Qualittssicherungsnormen und Normen fr Umweltmanagement
6. Abschnitt Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen fr Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
235. Grundstze der Ausschreibung 236. Inhalt der Ausschreibungsunterlagen 237. Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straenfahrzeugen 238. Alternativangebote 239. Abnderungsangebote 240. Subunternehmerleistungen 241. Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
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241a. Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr 242. Berichtigung der Ausschreibung
2. Unterabschnitt Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote im
Oberschwellenbereich
243. Festlegungen fr die Abgabe elektronischer Angebote 244. Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlsselung
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung und besondere Bestimmungen ber den Leistungsvertrag bei
Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
245. Arten der Leistungsbeschreibung 246. Grundstze der Leistungsbeschreibung 247. Technische Spezifikationen 247a. Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
4. Unterabschnitt Bestimmungen fr die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
248. Ausschreibungsbestimmungen fr den Unterschwellenbereich
7. Abschnitt Ablauf einzelner Vergabeverfahren
249. Ablauf des offenen Verfahrens 250. Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und im
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb 251. Interessensbesttigung im Fall eines Aufrufs zum Wettbewerb durch eine regelmige
nichtverbindliche Bekanntmachung 252. Teilnehmer im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im
Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb 253. Ablauf des nicht offenen Verfahrens 254. Ablauf des Verhandlungsverfahrens
8. Abschnitt Das Angebot
1. Unterabschnitt Allgemeine Regelungen fr Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
255. Allgemeine Bestimmungen 256. Form der Angebote 257. Inhalt der Angebote 258. Besondere Bestimmungen ber den Inhalt der Angebote bei funktionaler
Leistungsbeschreibung 259. Einreichen der Angebote in Papierform 260. Zuschlagsfrist
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen fr elektronisch bermittelte Angebote bei Vergabeverfahren im
Oberschwellenbereich
261. Allgemeine Bestimmungen fr elektronisch bermittelte Angebote 262. Form, Verschlsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von
Angebotsbestandteilen
3. Unterabschnitt Bestimmungen fr den Unterschwellenbereich
263. Regelungen fr Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich
9. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt ffnung und Prfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten
264. Entgegennahme, Verwahrung und ffnung der Angebote
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265. Entgegennahme elektronisch bermittelter Angebote 266. Speicherung elektronisch bermittelter Angebote 267. Prfung der Angebote 268. Prfung der Angemessenheit der Preise vertiefte Angebotsprfung 269. Ausscheiden von Angeboten 270. Ausscheiden von Angeboten aus Drittlndern
2. Unterabschnitt Der Zuschlag
271. Wahl des Angebotes fr den Zuschlag 272. Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 273. Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung 274. Wirksamkeit des Zuschlages 275. Form des Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg
10. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
276. Grundstzliches 277. Dokumentationspflichten fr Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich 278. Grnde fr den Widerruf eines Vergabeverfahrens 279. Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs
4. Hauptstck Bestimmungen fr besondere Auftrge und fr besondere Verfahren
1. Abschnitt Vergabe von nicht prioritren Dienstleistungsauftrgen
280. Nicht prioritre Dienstleistungsauftrge
2. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchfhrung von elektronischen Auktionen
281. Grundstzliches 282. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchfhrung von elektronischen Auktionen 283. Besondere Bestimmungen fr die Durchfhrung von einfachen elektronischen Auktionen 284. Besondere Bestimmungen fr die Durchfhrung von sonstigen elektronischen Auktionen
3. Abschnitt Bestimmungen ber Wettbewerbe
285. Allgemeines 286. Teilnahme am Wettbewerb 287. Durchfhrung von Wettbewerben
4. Abschnitt Bestimmungen ber das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Auftrgen auf
Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
288. Allgemeines 289. Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems 290. Vergabe von Auftrgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
1. Hauptstck Zustndigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung
291. Zustndigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes 292. Senatszustndigkeit und -zusammensetzung 293. Fachkundige Laienrichter 294. Aufgabe des Vorsitzenden 295. Unvereinbarkeit 296. Ausschluss fachkundiger Laienrichter und Ablehnung durch die Parteien
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2. Hauptstck Besondere Bestimmungen ber das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in den
Angelegenheiten des ffentlichen Auftragswesens
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
311. Anzuwendendes Verfahrensrecht 312. Zustndigkeit 313. Auskunftspflicht 314. Akteneinsicht 315. Zustellungen 316. Mndliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht 318. Gebhren 319. Gebhrenersatz
2. Abschnitt Nachprfungsverfahren
320. Einleitung des Verfahrens 321. Fristen fr Nachprfungsantrge 322. Inhalt und Zulssigkeit des Nachprfungsantrages 323. Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung 324. Parteien des Nachprfungsverfahrens 325. Nichtigerklrung von Entscheidungen des Auftraggebers 326. Entscheidungsfrist 327. Mutwillensstrafen
3. Abschnitt Einstweilige Verfgungen
328. Antragstellung 329. Erlassung der einstweiligen Verfgung 330. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
4. Abschnitt Feststellungsverfahren
331. Einleitung des Verfahrens 332. Inhalt und Zulssigkeit des Feststellungsantrages 333. Verfahrensrechtliche Bestimmungen 334. Feststellung von Rechtsversten, Nichtigerklrung und Verhngung von Sanktionen 335. Unwirksamerklrung des Widerrufes
5. Teil Auerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen
336. Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik sterreich mit der Kommission 337. Schadenersatzansprche 338. Rckgriff gegen den begnstigten Bieter 339. Rcktrittsrecht des Auftraggebers 340. Verhltnis zu sonstigen Rechtsvorschriften 341. Zustndigkeit und Verfahren 342. Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag 343. Bestimmungen ber Schiedsgerichtsbarkeit
6. Teil Straf-, Schluss- und bergangsbestimmungen
344. Strafbestimmungen 345. Inkrafttretens-, Auerkrafttretens- und bergangsvorschriften 346. Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen 347. Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes 348. bereinkommen ber das ffentliche Beschaffungswesen 349. Vollziehung 350. Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
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351. Bezugnahme auf Rechtsakte der Union Anhang I: Verzeichnis der Ttigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der
Wirtschaftszweige gem 4 Z 1 Anhang II: Bauauftrge nach 3 Abs. 2 Anhang III: Prioritre Dienstleistungen Anhang IV: Nicht-Prioritre Dienstleistungen Anhang V: Liste der zentralen ffentlichen Auftraggeber gem den 12 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2 Anhang VI: Verzeichnis der in 12 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung Anhang VII: Liste der einschlgigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und
eidesstattlichen Erklrungen gem den 71 Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1 Anhang VIII: Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gem den 46,
53, 54, 61, 136 und 158 Abs. 3 enthalten sein mssen Anhang IX: In den Aufruf zum Wettbewerb gem 213 Abs. 1 Z 1 und in die
Bekanntmachung gem 290 Abs. 3 aufzunehmende Angaben Anhang X: In die Bekanntmachung ber das Bestehen eines Prfsystems gem 215
aufzunehmende Informationen Anhang XI: In die Regelmige nichtverbindliche Bekanntmachung gem 214
aufzunehmende Informationen, Bekanntmachung ber ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient
Anhang XII: In die Bekanntmachung ber vergebene Auftrge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gem 217 aufzunehmende Informationen
Anhang XIII: In die Bekanntmachung von Wettbewerben gem 207 Abs. 1 Z 2 aufzunehmende Informationen
Anhang XIV: In die Bekanntmachung der Ergebnisse von Wettbewerben aufzunehmende Informationen
Anhang XV: Muster fr die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich Anhang XVI: Merkmale fr die Verffentlichung Anhang XVII: Anforderungen an die Vorrichtungen fr die Entgegennahme von elektronisch
bermittelten Datenstzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren Anhang XVIII: Liste der Gemeinschaftsvorschriften gem 179 Abs. 2 Z 1 Anhang XIX: Daten zur Berechnung bestimmter ber die gesamte Lebensdauer anfallenden
externen Kosten von Straenfahrzeugen Anhang XX: Anforderungen an die Energieeffizienz gem 80a
Text
1. Teil
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
Regelungsgegenstand
1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
1. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im ffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von ffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrgen sowie die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsvertrgen durch ffentliche Auftraggeber, die Durchfhrung von Wettbewerben durch ffentliche Auftraggeber, die Vergabe von Bauauftrgen an Dritte durch Baukonzessionre, die nicht ffentliche Auftraggeber sind und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsauftrgen, die nicht von ffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden (2. Teil),
2. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Sektorenbereich, das sind die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsauftrgen durch Sektorenauftraggeber, die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsvertrgen durch Sektorenauftraggeber sowie die Durchfhrung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber (3. Teil),
3. den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren im Sinne der Z 1 und 2, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (4. Teil), sowie
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4. die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der auerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren und bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen (5. Teil).
(2) Unterliegt eine der Ttigkeiten, fr die die Beschaffung der Leistung vorgenommen wird, den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes, die andere Ttigkeit jedoch den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes, und ist es objektiv nicht mglich festzustellen, welche Ttigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist das Vergabeverfahren gem den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzufhren.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2007)
Begriffsbestimmungen
2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen magebend:
1. Abnderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfgige technische, jedoch gleichwertige nderung, etwa bei der Materialwahl, in der Regel auf Positionsebene, beinhaltet, das von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausma wie ein Alternativangebot abweicht.
2. Alternativangebot ist ein Angebot ber einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.
3. Angebot ist die Erklrung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
4. Angebotsbestandteil ist jeder gesonderte Teil eines aus mehreren Teilen bestehenden Angebotes (wie zB eigenstndige Unterlagen, Nachweise, Erklrungen, Dokumente, eigenstndige Dateien).
5. Angebotshauptteil ist jener Angebotsbestandteil, der zumindest folgende Angaben enthalten muss:
a) Name (Firma, Geschftsbezeichnung) und Geschftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmchtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse,
b) die elektronische Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist,
c) den Gesamtpreis oder den Angebotspreis mit Angabe des Ausmaes allflliger Nachlsse und Aufschlge und, wenn die Vergabe in Teilen oder fr die ganze Leistung oder fr Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise,
d) bei vernderlichen Preisen sofern nicht entsprechende NORMen fr anwendbar erklrt worden sind die Regeln und Voraussetzungen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermglichen,
e) allfllige Alternativ- oder Abnderungsangebotspreise sowie
f) das Angebotsinhaltsverzeichnis.
6. Angebotsinhaltsverzeichnis ist die vollstndige Aufzhlung der dem Angebotshauptteil beigeschlossenen oder gesondert eingereichten weiteren Angebotsbestandteile.
7. Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhltnisses dem Auftraggeber gegenber solidarisch zur vertragsgemen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
8. Auftraggeber ist jeder Rechtstrger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
9. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
10. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklrung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten mchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedrfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog, Informationen ber die zu vergebende Leistung sowie ber den weiteren Verfahrensablauf bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb).
11. Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfllen soll.
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12. Bewerber ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.
13. Bieter ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der ein Angebot eingereicht hat.
14. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes, das Leistungen auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen zum Inhalt haben kann.
15. Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Gerte fr die Verarbeitung (einschlielich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen ber Kabel, ber Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren bertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
16. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach auen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen whrend der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
bb) im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen whrend der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
cc) im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen whrend der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen whrend der Verhandlungsphase bzw. whrend der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ee) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen whrend der Verhandlungsphase bzw. whrend der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ff) im offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung ber die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschlieenden Verhandlungsverfahren;
gg) im nicht offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung ber die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschlieenden Verhandlungsverfahren;
hh) im geladenen Wettbewerb: die Wettbewerbsunterlagen; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung ber die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschlieenden Verhandlungsverfahren;
ii) bei der Rahmenvereinbarung gem 25 Abs. 7: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung fhrenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gem sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wurde, der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
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jj) bei der Rahmenvereinbarung gem 192 Abs. 7: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung fhrenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gem sublit. aa) bis ee) oder nn) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
kk) bei dynamischen Beschaffungssystemen: hinsichtlich des zum Abschluss des dynamischen Beschaffungssystems fhrenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gem sublit. aa) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ll) beim wettbewerblichen Dialog: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Teilnahme; die Nichtbercksichtigung einer Lsung in der Dialogphase; den Abschluss der Dialogphase; die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
mm) im Prfsystem: die Ausschreibung; die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Prfsystem; die Mitteilung ber die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation;
nn) bei der Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens;
oo) bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Wahl des Vergabeverfahrens; die Bekanntmachung.
b) Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle brigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese knnen nur in dem gegen die ihnen nchst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprfungsantrag angefochten werden.
17. Europische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.
18. Geistige Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis fhren, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lsung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Fr derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollstndige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung) mglich.
19. Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europischen Union verffentlicht wurde.
20. Kriterien:
a) Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualitt der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, bei nicht offenen Wettbewerben oder im wettbewerblichen Dialog erfolgt.
b) Beurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben seine Entscheidungen trifft.
c) Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, die gem den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
d) Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium
aa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich gnstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhltnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhngenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich gnstigste Angebot ermittelt wird, wie zB Qualitt, Preis, technischer Wert, sthetik,
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Zweckmigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilitt, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw. Ausfhrungsfrist, oder
bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.
21. Lsung ist die im Zuge eines wettbewerblichen Dialogs von einem Teilnehmer am Dialog eingebrachte, nicht verbindliche Darlegung der Mittel zur Erfllung der Bedrfnisse und Anforderungen des Auftraggebers, die Gegenstand der Errterungen zwischen dem Teilnehmer und dem Auftraggeber ist.
22. Netzabschlusspunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des ffentlichen Telekommunikationsnetzes und fr den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
23. Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder stndigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fllt:
a) Europische Norm: Norm, die von einem europischen Normungsgremium angenommen wird und der ffentlichkeit zugnglich ist.
b) Internationale Norm: Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der ffentlichkeit zugnglich ist.
c) Nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der ffentlichkeit zugnglich ist.
24. ffentliche Telekommunikationsdienste sind Telekommunikationsdienste, mit deren Erbringung die Vertragsparteien des EWR-Abkommens ausdrcklich insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen betraut haben.
25. ffentliches Telekommunikationsnetz ist die ffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten ber Draht, ber Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege bertragen werden knnen.
26. Preis:
a) Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher Preis).
b) Einheitspreis ist der Preis fr die Einheit einer Leistung, die in Stck, Zeit-, Masse- oder anderen Maeinheiten erfassbar ist.
c) Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von nderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslhne, Materialpreise, soziale Aufwendungen) fr den vereinbarten Zeitraum unvernderlich bleibt.
d) Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Bercksichtigung allflliger Nachlsse und Aufschlge. Der Gesamtpreis ist das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage fr die Umsatzsteuer.
e) Pauschalpreis ist der fr eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.
f) Regiepreis ist der Preis fr eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatschlichem Aufwand abgerechnet wird.
g) Vernderlicher Preis ist der Preis, der bei nderung vereinbarter Grundlagen gendert werden kann.
27. Preisangebotsverfahren ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter auf Grund der Ausschreibungsunterlagen die Preise fr vom Auftraggeber beschriebene Leistungen in ihren Angeboten bekannt geben.
28. Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen zustzlich zu den beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten gewhnlich in Prozent ausgedrckt Aufschlge oder Nachlsse angeben.
29. Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von 2 Z 3a des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, entspricht.
30. Schriftlich bedeutet jede aus Wrtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin knnen auch elektronisch bermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein. Sofern in diesem Bundesgesetz das Erfordernis der
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Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form entsprochen.
31. Sicheres Verketten ist die Verknpfung eines Angebotsbestandteiles in elektronischer Form mit dem Angebotshauptteil durch Eintragung des jeweiligen Dateinamens und des aus dieser Datei gebildeten Hashwertes im Angebotsinhaltsverzeichnis und nachfolgendes sicheres elektronisches Signieren des Angebotshauptteiles.
32. Sicherstellungen:
a) Vadium ist eine Sicherstellung fr den Fall, dass der Bieter whrend der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurcktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mngel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.
b) Kaution ist eine Sicherstellung fr den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt.
c) Deckungsrcklass ist eine Sicherstellung gegen berzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annhernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der Deckungsrcklass eine Sicherstellung fr die Vertragserfllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist.
d) Haftungsrcklass ist eine Sicherstellung fr den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewhrleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfllt.
33. Straenfahrzeug ist ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhanges XIX genannten Fahrzeugklassen angehrt.
34. Technische Bezugsgre ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europischen Normungsgremien nach den an die Bedrfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
35. Technische Spezifikationen:
a) Technische Spezifikationen sind bei Bauauftrgen smtliche, insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden knnen, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehren Umweltleistungsstufen, die Konzeption fr alle Anforderungen (einschlielich des Zuganges fr Menschen mit Behinderung) sowie Konformittsbewertung, Vorgaben fr die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschlielich Qualittssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden. Auerdem gehren dazu auch die Vorschriften fr die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen fr die Prfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber fr fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
b) Technische Spezifikationen sind bei Liefer- und Dienstleistungsauftrgen Spezifikationen, die in einem Schriftstck enthalten sind, das Merkmale fr ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualittsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption fr alle Anforderungen (einschlielich des Zuganges fr Menschen mit Behinderung) sowie Konformittsbewertung, Vorgaben fr die Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschlielich der Vorschriften ber Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prfungen und Prfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden sowie ber Konformittsbewertungsverfahren.
36. Telekommunikationsdienste sind Dienste, die ganz oder teilweise in der bertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
37. Unternehmer sind Rechtstrger wie natrliche oder juristische Personen, ffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlsse dieser Personen und/oder Einrichtungen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausfhrung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
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38. Unverbindliche Erklrung zur Leistungserbringung ist die unverbindliche Erklrung eines Unternehmers, eine bestimmte Leistung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems gegen Entgelt erbringen zu wollen.
39. Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
40. Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gem 228 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, mit demjenigen des Auftraggebers, Konzessionrs, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Konzessionren, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Konzessionr, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Konzessionr, Bewerber oder Bieter ausben knnen oder die ebenso wie der Auftraggeber, Konzessionr, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhltnisse, der finanziellen Beteiligung oder der fr das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder ber die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfgt oder mehr als die Hlfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
41. Vergabekontrollbehrden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Leistungen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Verwaltungsbehrden oder Verwaltungsgerichte.
42. Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmchtigter des Auftraggebers, die bzw. der das Vergabeverfahren fr den Auftraggeber durchfhrt.
43. Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante zur Normalausfhrung vorgesehen ist.
44. Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere fr die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Leistungen gengen mssen.
45. Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklrung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen.
46. Widerrufserklrung (Widerruf) ist die an Unternehmer abgegebene Erklrung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des oder der Gewinner(s) bzw. des oder der Teilnehmer(s) zu beenden.
47. Zeitstempel ist eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind.
48. Zentrale Beschaffungsstelle ist ein ffentlicher Auftraggeber gem den 3 Abs. 1 und 164 bzw. ein ffentlicher Auftraggeber eines anderen Mitgliedstaates der Europischen Union (EU bzw. Union) oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, der die in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen erfllt, der
a) fr Auftraggeber bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
b) fr Auftraggeber Auftrge vergibt oder fr Auftraggeber Rahmenvereinbarungen ber Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen abschliet.
49. Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklrung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
50. Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklrung, sein Angebot anzunehmen.
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2. Teil
Vergabeverfahren fr ffentliche Auftraggeber
1. Hauptstck
Geltungsbereich, Grundstze
1. Abschnitt
Persnlicher Geltungsbereich
ffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber
3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles fr die Vergabeverfahren von ffentlichen Auftraggebern (im Folgenden: Auftraggeber), das sind
1. der Bund, die Lnder, die Gemeinden und Gemeindeverbnde,
2. Einrichtungen, die
a) zu dem besonderen Zweck gegrndet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
b) zumindest teilrechtsfhig sind und
c) berwiegend von Auftraggebern gem Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gem Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind,
3. Verbnde, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gem Z 1 oder 2 bestehen.
(2) Wenn Auftraggeber im Oberschwellenbereich einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, Bauauftrge ber Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I oder Bauauftrge im Sinne des Anhanges II oder in Verbindung mit solchen Bauauftrgen vergebene Dienstleistungsauftrge zu mehr als 50 vH direkt subventionieren, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsauftrge die Bestimmungen des 1., 2. und des 4. bis 6. Teiles dieses Bundesgesetzes.
(3) Wenn Auftraggeber im Oberschwellenbereich im Namen und fr Rechnung einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, Bauauftrge ber Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I oder Bauauftrge im Sinne des Anhanges II oder Dienstleistungsauftrge in Verbindung mit solchen Bauauftrgen, die sie zu mehr als 50 vH direkt subventionieren, vergeben, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsauftrge die Bestimmungen des 1., 2. und des 4. bis 6. Teiles dieses Bundesgesetzes.
(4) Wenn Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist und die Bauauftrge an Dritte vergeben will, eine Baukonzession erteilen, so gelten die Bestimmungen der 142 Abs. 3, 143 Abs. 1, 3 und 4 sowie 145.
(5) Wenn Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, besondere oder ausschlieliche Rechte zur Ausfhrung einer Ttigkeit des ffentlichen Dienstleistungsbereiches zuerkennen, so muss in dem Rechtsakt ber die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferauftrgen im Rahmen dieser Ttigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Grnden der Staatsangehrigkeit im Sinne des 19 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.
(6) Wenn Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 und kein Sektorenauftraggeber im Sinne der 164 bis 166 ist, einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession erteilen, deren Vertragsgegenstand die Erbringung von ffentlichen Personenverkehrsdiensten im Rahmen eines ffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist, so muss in dem Vertrag zwischen Auftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung beim Kauf von Straenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des 80 sinngem anzuwenden hat.
2. Abschnitt
Auftragsarten
Bauauftrge
4. Bauauftrge sind entgeltliche Auftrge, deren Vertragsgegenstand
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1. die Ausfhrung oder die gleichzeitige Ausfhrung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Ttigkeiten, oder
2. die Ausfhrung eines Bauwerkes, oder
3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gem den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgltig mit welchen Mitteln dies erfolgt,
ist.
Lieferauftrge
5. Lieferauftrge sind entgeltliche Auftrge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschlielich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.
Dienstleistungsauftrge
6. Dienstleistungsauftrge sind entgeltliche Auftrge, die keine Bau- oder Lieferauftrge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhnge III (prioritre Dienstleistungsauftrge) oder IV (nicht prioritre Dienstleistungsauftrge) sind.
Baukonzessionsvertrge
7. Baukonzessionsvertrge sind Vertrge, deren Vertragsgegenstand von Bauauftrgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung fr die Bauleistungen ausschlielich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzglich der Zahlung eines Preises besteht.
Dienstleistungskonzessionsvertrge
8. Dienstleistungskonzessionsvertrge sind Vertrge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsauftrgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung fr die Erbringung der Dienstleistungen ausschlielich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzglich der Zahlung eines Preises besteht.
Abgrenzungsregelungen
9. (1) Entgeltliche Auftrge, die sowohl Lieferungen im Sinne des 5 als auch Dienstleistungen im Sinne des 6 umfassen, gelten als Dienstleistungsauftrge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen hher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Auftrge als Lieferauftrge.
(2) Entgeltliche Auftrge, die sowohl Dienstleistungen im Sinne des 6 als auch Bauleistungen im Sinne des Anhanges I als Nebenarbeiten im Verhltnis zum Hauptauftragsgegenstand umfassen, gelten als Dienstleistungsauftrge.
(3) Entgeltliche Auftrge, die sowohl prioritre Dienstleistungen gem Anhang III als auch nicht prioritre Dienstleistungen gem Anhang IV umfassen, gelten als prioritre Dienstleistungsauftrge, wenn der Wert der Dienstleistungen gem Anhang III grer ist als derjenige der Dienstleistungen gem Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gem Anhang IV grer als derjenige der Dienstleistungen gem Anhang III, so gelten die Auftrge als nicht prioritre Dienstleistungsauftrge.
3. Abschnitt
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren
10. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. fr Vergabeverfahren, die auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen fr geheim erklrt werden oder deren Ausfhrung auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen besondere Sicherheitsmanahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik sterreich es gebietet,
2. fr Vergabeverfahren, auf die Art. 346 des Vertrages ber die Arbeitsweise der Europischen Union (AEUV) Anwendung findet,
3. fr Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation durchgefhrt werden,
4. fr Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer gem dem AEUV zwischen der Republik sterreich und einem oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen bereinkunft ber Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen fr ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt
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durchgefhrt werden, wobei der Europischen Kommission (Kommission) der Abschluss jeder bereinkunft mitzuteilen ist,
5. fr Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen bereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Drittstaates betrifft, durchgefhrt werden,
6. fr Dienstleistungsauftrge, die von einem ffentlichen Auftraggeber an einen anderen ffentlichen Auftraggeber auf Grund eines ausschlielichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund verffentlichter, mit dem AEUV bereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
7. fr Auftrge, die ein ffentlicher Auftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lsst,
a) ber die der ffentliche Auftraggeber eine Aufsicht wie ber eine eigene Dienststelle ausbt, und
b) die ihre Leistungen im Wesentlichen fr den oder die ffentlichen Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt,
8. fr Vertrge ber Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstcken oder vorhandenen Gebuden oder anderem unbeweglichen Vermgen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitten, ausgenommen Vertrge ber finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,
9. fr Auftrge ber Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen,
10. fr Auftrge ber Schiedsgerichts- und Schlichtungsttigkeiten,
11. fr Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der bertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere fr Geschfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung von ffentlichen Auftraggebern dienen, sowie fr Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner fr Vertrge ber Instrumente der ffentlichen Kreditpolitik,
12. fr Arbeitsvertrge,
13. fr Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, auer deren Ergebnisse sind ausschlielich Eigentum des Auftraggebers fr seinen Gebrauch bei der Ausbung seiner eigenen Ttigkeit und die Dienstleistungen werden vollstndig durch den Auftraggeber vergtet,
14. fr die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,
15. fr die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen fr diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes einhlt,
16. fr Vergabeverfahren, die hauptschlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb ffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste fr die ffentlichkeit zu ermglichen,
17. fr die Vergabe von zustzlichen Bauleistungen, die weder im ursprnglichen Konzessionsentwurf noch im ursprnglichen Konzessionsvertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausfhrung der Bauleistung in der beschriebenen Form erforderlich geworden sind und die der ffentliche Auftraggeber an den Konzessionr vergibt, sofern die Vergabe an den Konzessionr erfolgt, der die betreffende Bauleistung erbringt, sofern der Gesamtwert der zustzlichen Bauleistungen 50 vH des Wertes der ursprnglichen Bauleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, nicht berschreitet, und entweder
a) eine Trennung dieser zustzlichen Bauleistungen vom ursprnglichen Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil fr den Auftraggeber mglich ist, oder
b) eine Trennung vom ursprnglichen Bauauftrag zwar mglich wre, die zustzlichen Bauleistungen aber fr dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind,
18. fr Auftrge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem Bundesgesetz ber die Vergabe von Auftrgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung
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und Sicherheit 2012 BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, unterliegen, sowie fr Auftrge, die gem 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind,
19. fr die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln eingehalten hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG, im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden knnen, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG, im Einklang stehen,
20. fr die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen fr diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln einhlt, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG, im Einklang stehen.
Dienstleistungskonzessionsvertrge
11. Fr die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsvertrgen durch Auftraggeber gelten ausschlielich die 3 Abs. 1 und 6, 8, 49, 87a, 99a, 336, 344 und 345 Abs. 1 bis 3. Dienstleistungskonzessionsvertrge sind von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundstzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von ffentlichkeit gewhrleistet ist und das den Grundstzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsvertrgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewhlten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulssig, sofern der geschtzte Leistungswert 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht bersteigt; die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberhrt. 3 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes ist bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsvertrgen sinngem anzuwenden.
4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschtzten Leistungswertes
Schwellenwerte
12. (1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Auftrgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschtzte Auftragswert
1. bei Liefer- und Dienstleistungsauftrgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 134 000 betrgt; bei Lieferauftrgen, die im Bereich des Bundesministeriums fr Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur fr Auftrge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;
2. bei allen brigen Liefer- und Dienstleistungsauftrgen mindestens 207 000 betrgt;
3. bei ffentlichen Bauauftrgen und Baukonzessionsvertrgen mindestens 5 186 000 betrgt.
(2) Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschtzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Bercksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
1. bei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgefhrten Wettbewerben mindestens 134 000 betrgt;
2. bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgefhrten Wettbewerben mindestens 207 000 betrgt.
(3) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Auftrgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschtzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Betrge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschtzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Betrge nicht erreicht.
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Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschtzten Auftragswertes
13. (1) Grundlage fr die Berechnung des geschtzten Auftragswertes eines ffentlichen Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschtzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehrigen Leistungen einschlielich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlngerungen zu bercksichtigen.
(2) Sieht der Auftraggeber Prmien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschtzten Auftragswertes zu bercksichtigen.
(3) Der geschtzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber vor der Durchfhrung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Mageblicher Zeitpunkt fr die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung gem 46, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach auen in Erscheinung tretende Festlegung.
(4) Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
Berechnung des geschtzten Auftragswertes bei Bauauftrgen und Baukonzessionsvertrgen
14. (1) Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, fr die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschtzter Auftragswert der geschtzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Ttigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).
(2) Bei der Berechnung des geschtzten Auftragswertes von Bauauftrgen oder Baukonzessionsvertrgen ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschtzte Gesamtwert aller fr die Ausfhrung der Bauleistungen erforderlichen Waren einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Verfgung gestellt werden. Der Wert von Waren oder Dienstleistungen, die fr die Ausfhrung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefgt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes fr die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.
(3) Erreicht oder bersteigt der kumulierte Wert der Lose den in 12 Abs. 1 Z 3 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fr die Vergabe von Bauauftrgen im Oberschwellenbereich fr die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht fr jene Lose, deren geschtzter Auftragswert weniger als 1 Million Euro betrgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewhlten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht bersteigt. Fr die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fr die Vergabe von Bauauftrgen im Unterschwellenbereich.
(4) Erreicht oder bersteigt der kumulierte Wert der Lose den in 12 Abs. 1 Z 3 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fr die Vergabe von Bauauftrgen im Unterschwellenbereich fr die Vergabe aller Lose. Fr die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Auftrgen im Unterschwellenbereich gilt als geschtzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes.
Berechnung des geschtzten Auftragswertes bei Lieferauftrgen
15. (1) Bei Lieferauftrgen ist als geschtzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei befristeten Auftrgen mit einer Laufzeit von hchstens 12 Monaten der geschtzte Gesamtbetrag der whrend der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;
2. bei befristeten Auftrgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten der geschtzte Gesamtbetrag der whrend der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte einschlielich des geschtzten Restwertes;
3. bei unbefristeten Auftrgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes.
(2) Bei regelmig wiederkehrenden Lieferauftrgen ist als geschtzter Auftragswert anzusetzen entweder
1. der tatschliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Auftrge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwlf Monaten, nach Mglichkeit unter Bercksichtigung der voraussichtlichen nderungen bei Mengen oder Kosten whrend der auf den ursprnglichen Auftrag folgenden zwlf Monate, oder
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2. der geschtzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Auftrge, die whrend der auf die erste Lieferung folgenden zwlf Monate oder des auf die erste Lieferung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses lnger als zwlf Monate ist, vergeben werden.
(3) Besteht eine Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen, fr die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschtzter Auftragswert der geschtzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(4) Erreicht oder bersteigt der kumulierte Wert der Lose die in 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fr die Vergabe von Lieferauftrgen im Oberschwellenbereich fr die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht fr jene Lose, deren geschtzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro betrgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewhlten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht bersteigt. Fr die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fr die Vergabe von Lieferauftrgen im Unterschwellenbereich.
(5) Erreicht oder bersteigt der kumulierte Wert der Lose die in 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fr die Vergabe von Lieferauftrgen im Unterschwellenbereich fr die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschtzter Auftragswert weniger als 50 000 Euro betrgt, knnen im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewhlten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht bersteigt.
Berechnung des geschtzten Auftragswertes bei Dienstleistungsauftrgen
16. (1) Bei Auftrgen ber die folgenden Dienstleistungen ist als geschtzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprmie und sonstige Entgelte;
2. bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebhren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergtungen;
3. bei Auftrgen, die Planungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gebhren, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergtungen.
(2) Bei Dienstleistungsauftrgen, fr die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschtzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei befristeten Auftrgen mit einer Laufzeit von hchstens 48 Monaten der geschtzte Gesamtwert fr die Laufzeit des Vertrages;
2. bei unbefristeten Auftrgen oder Auftrgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.
(3) Bei regelmig wiederkehrenden Dienstleistungsauftrgen ist als geschtzter Auftragswert anzusetzen entweder
1. der tatschliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Auftrge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwlf Monaten, nach Mglichkeit unter Bercksichtigung der voraussichtlichen nderungen bei Mengen oder Kosten whrend der auf den ursprnglichen Auftrag folgenden zwlf Monate, oder
2. der geschtzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Auftrge, die whrend der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwlf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses lnger als zwlf Monate ist, vergeben werden.
(4) Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, fr die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschtzter Auftragswert der geschtzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(5) Erreicht oder bersteigt der kumulierte Wert der Lose die in 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fr die Vergabe von Dienstleistungsauftrgen im Oberschwellenbereich fr die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht fr jene Lose, deren geschtzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro betrgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewhlten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht bersteigt. Fr die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fr die Vergabe von Dienstleistungsauftrgen im Unterschwellenbereich.
(6) Erreicht oder bersteigt der kumulierte Wert der Lose die in 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fr die Vergabe von Dienstleistungsauftrgen im Unterschwellenbereich fr die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschtzter
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Auftragswert weniger als 50 000 Euro betrgt, knnen im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewhlten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht bersteigt.
Berechnung des geschtzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen
17. Der geschtzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der fr ihre gesamte Laufzeit geschtzte Gesamtwert aller auf Grund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Auftrge.
nderung der Schwellen- oder Loswerte
18. (1) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den 11, 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 37, 38, 41 Abs. 2, 41a Abs. 2, 53 Abs. 4, 70 Abs. 3, 125 Abs. 5, 126 Abs. 1 sowie 141 Abs. 3 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von vlkerrechtlichen Verpflichtungen sterreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulssig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Auftrgen zweckmig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2) Sofern die in den 12 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 4 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gem dem Verfahren des Art. 78 der Richtlinie 2004/18/EG genderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
5. Abschnitt
Grundstze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
Grundstze des Vergabeverfahrens
19. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundstzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzufhren. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfhige und zuverlssige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2) Die vlkerrechtlich zulssige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Grnden ihrer Staatsangehrigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberhrt.
(3) Bei der Durchfhrung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmige Beschrnkung oder eine Beschrnkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstnde, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulssig.
(4) Verfahren zur Vergabe von Auftrgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzufhren, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatschlich zur Vergabe zu bringen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.
(5) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Bercksichtigung kologischer Aspekte (wie etwa Endenergieeffizienz) bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien mit kologischem Bezug erfolgen.
(6) Im Vergabeverfahren kann auf die Beschftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhltnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und lteren Arbeitnehmern sowie auf Manahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Bercksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
(7) Im Vergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Bercksichtigung innovativer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen.
Allgemeine Bestimmungen ber Bewerber und Bieter
20. (1) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansssig sind und die fr die Ausbung einer Ttigkeit in sterreich eine behrdliche
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Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen mssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren mglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.
(2) Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften knnen Angebote oder Teilnahmeantrge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Grnden die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften fr unzulssig erklrt wurde. Der Auftraggeber kann ferner in der Ausschreibung aus sachlichen Grnden eine allfllige Beschrnkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der Auftraggeber kann Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Auftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies fr die ordnungsgeme Durchfhrung des Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifhig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingerumten Rechte. Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren haben die aufgeforderten Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 drfen Bewerber oder Bieter, die gem den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansssig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gem den sterreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natrliche oder juristische Person sein mssten.
(4) Bei Auftrgen, die Dienstleistungen oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen, knnen Bewerber oder Bieter, die keine natrliche Personen sind, jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natrlichen Personen anzugeben, die fr die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
(5) Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen fr das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschlieen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung