bundesversammlung vom 21. mai bis 22. mai 2016 in paderborn · die delegierte der lg baden, frau...

39
Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 1 von 39 Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V. Bundesversammlung vom 21. Mai bis 22. Mai 2016 in Paderborn Protokoll TOP 1 Regularien 1.1. Begrüßung Die SV-Bundesversammlung 2016 wird um 09.00 Uhr vom Präsidenten, Herrn Profes- sor Heinrich Meßler, eröffnet. Er begrüßt die anwesenden Damen und Herren Dele- gierten, des Vorstandes und der Hauptgeschäftsstelle sowie die Leiterin des Rechts- amtes, Frau Dr. Corinna Remmele, und bittet um konstruktive Zusammenarbeit. 1.2. Fristwahrung bei der Einladung Die Tagesordnung wurde am 29.04.2016 fristgemäß versandt und ist den Delegierten vollständig zugegangen. 1.3. Feststellung der Stimmenanzahl Herr Setecki führt aus, dass für das Jahr 2016 insgesamt 82 stimmberechtigte Dele- gierte und 6 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder ermittelt wurden. 1.4. Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit Es sind anwesend: der Präsident, Herr Professor Dr. Heinrich Meßler, Mönchengladbach der Vizepräsident, Herr Nikolaus Waltrich, Augsburg der Vereinszuchtwart, Herr Lothar Quoll, Türkenfeld der Vereinsausbildungswart, Herr Wilfried Tautz, Kleinkühren die Vereinsjugendwartin, Frau Daniela Thoring, Minden für die LG Hamburg/Schleswig-Holstein – 4 Delegierte Herr Jens-Peter Flügge, Winsen Herr Bernd Weber, Bad Schwartau Herr Hans-Peter Schweimer, Seevetal Herr Bernhard Flinks, Albersdorf für die LG Berlin-Brandenburg – 3 Delegierte Frau Yvonne Steinborn-Bartsch, Falkensee Herr Frank Goldlust, Berlin Frau Gabriele Kottsieper, Berlin (als Ersatz für Gernot Wolkenstein) für die LG Niedersachsen – 5 Delegierte Herr Georg zum Felde, Bomlitz Herr Volker Behrens, Wolfenbüttel Herr Jörg Schridde, Peine Herr Markus Meinke, Bad Fallingbostel Herr Thomas Rodewald, Bad Bodenteich

Upload: others

Post on 30-Aug-2019

0 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 1 von 39

Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V.

Bundesversammlung vom 21. Mai bis 22. Mai 2016 in Paderborn

Protokoll TOP 1 Regularien

1.1. Begrüßung

Die SV-Bundesversammlung 2016 wird um 09.00 Uhr vom Präsidenten, Herrn Profes-sor Heinrich Meßler, eröffnet. Er begrüßt die anwesenden Damen und Herren Dele-gierten, des Vorstandes und der Hauptgeschäftsstelle sowie die Leiterin des Rechts-amtes, Frau Dr. Corinna Remmele, und bittet um konstruktive Zusammenarbeit.

1.2. Fristwahrung bei der Einladung

Die Tagesordnung wurde am 29.04.2016 fristgemäß versandt und ist den Delegierten vollständig zugegangen.

1.3. Feststellung der Stimmenanzahl

Herr Setecki führt aus, dass für das Jahr 2016 insgesamt 82 stimmberechtigte Dele-gierte und 6 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder ermittelt wurden.

1.4. Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit

Es sind anwesend:

der Präsident, Herr Professor Dr. Heinrich Meßler, Mönchengladbach

der Vizepräsident, Herr Nikolaus Waltrich, Augsburg

der Vereinszuchtwart, Herr Lothar Quoll, Türkenfeld

der Vereinsausbildungswart, Herr Wilfried Tautz, Kleinkühren

die Vereinsjugendwartin, Frau Daniela Thoring, Minden

für die LG Hamburg/Schleswig-Holstein – 4 Delegierte Herr Jens-Peter Flügge, Winsen Herr Bernd Weber, Bad Schwartau Herr Hans-Peter Schweimer, Seevetal Herr Bernhard Flinks, Albersdorf

für die LG Berlin-Brandenburg – 3 Delegierte Frau Yvonne Steinborn-Bartsch, Falkensee Herr Frank Goldlust, Berlin Frau Gabriele Kottsieper, Berlin (als Ersatz für Gernot Wolkenstein)

für die LG Niedersachsen – 5 Delegierte Herr Georg zum Felde, Bomlitz Herr Volker Behrens, Wolfenbüttel Herr Jörg Schridde, Peine Herr Markus Meinke, Bad Fallingbostel Herr Thomas Rodewald, Bad Bodenteich

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 2 von 39

für die LG Waterkant – 4 Delegierte Herr Heinz Gerdes, Haren Herr Helmut Buß, Bohmte Herr Andre Kilian, Wiefelstede Herr Hinrich Müller, Bad Essen (ab 10.06 Uhr)

für die LG Nordrheinland – 8 Delegierte Herr Wolfgang Felten, Köln Herr Helmut Nießen, Herzogenrath Herr Wolfgang Barth, Düren Herr Hans-Peter Fetten, Mönchengladbach Herr Dr. Erwin Flender, Stolberg Herr Dirk Fassbender, Morsbach Frau Margit van Dorssen, Köln (ab 22.05.2016) Herr Volker Schmallenbach, Morsbach (als Ersatz für Detlef Czech) Frau Ivonne Spitzley, Rommerskirchen (am 21.05.2016 als Ersatzdelegierte für

Frau van Dorssen, am 22.05.2016 als Gast der Bundesversammlung)

für die LG Westfalen – 7 Delegierte Herr Thomas Leyener, Netphen Herr Norbert Scharschmidt, Bochum Herr Paul Pankoke, Dülmen Herr Josef Kötting, Gescher Herr Udo Wolters, Laer Frau Dr. Barbara Ullrich-Kornadt, Bochum Frau Monika Bäcker, Sprockhövel

für die LG Ostwestfalen/Lippe – 3 Delegierte Herr Gerd Dexel, Paderborn Herr Andreas Heß, Lippstadt Herr Dennis Große-Wietfeld, Langenberg

für die LG Hessen-Süd – 5 Delegierte Herr Norbert Feeser, Bad König Zell Herr Paul-Werner Koch, Laubach Herr Reiner Beitel, Bad Nauheim Herr Matthias Rosenthal, Mörfelden-Walldorf Herr Joachim Strohbach, Hanau (als Ersatz für Jürgen Heß)

für die LG Hessen-Nord – 2 Delegierte Herr Dr. Wolfgang Lauber, Fulda Herr Karl Deisenroth, Hünfeld

für die LG Rheinland-Pfalz – 5 Delegierte Herr Heinz Scheerer, Geisig Herr Tim Kramny, Andernach Frau Sabine Kramny, Andernach Herr Christoph Ludwig, Gemmerich Herr Dieter Wacker, Wahlheim

für die LG Saarland – 3 Delegierte Herr Helmut König, Eppelborn Herr Jürgen Klein, Eppelborn Herr Stephan Bentz, Schiffweiler

für die LG Baden – 5 Delegierte Herr Harald Hohmann, Knittlingen (ab 21.05.2016, 16.10 Uhr) Herr Jochen Seufert, Brühl Herr Helmut Hecker, Pforzheim Herr Leonhard Schweikert, Waghäusel Frau Karin Walter, Iffezheim

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 3 von 39

für die LG Württemberg – 7 Delegierte Herr Arndt Brändle, Münsingen Herr Hans-Peter Rieker, Aichelberg Frau Silke Breitinger, Blaubeuren Herr Jürgen Henzler, Jungnau Herr Frank Hildebrand, Winterlingen Herr Bernd Mayer, Neu Ulm Herr Albrecht Josenhans, Böblingen (als Ersatz für Daniele Strazzeri)

für die LG Bayern-Nord - 6 Delegierte Herr Klaus Dworschak, Alesheim Herr Marco Oßmann, Weißenbrunn Herr Erich Bösl, Schwandorf Herr Horst Kaim, Pressig Herr Egon Gutknecht, Gemünden Herr Peter Dittmeier, Heilsbronn

für die LG Bayern-Süd – 7 Delegierte Herr Herbert Volz, Kettershausen Herr Thomas Schimpf, Kirchdorf Herr Josef Liegl, Amerang/ Kirchensur Herr Walter Lenk, Tegernheim Herr Peter Arth, Bad Füssing Herr Christian Hankofer, Stephansposching Herr Michael Müller, Wettstetten

für die LG Thüringen – 2 Delegierte Herr Thomas Teubert, Döbritz (ab 22.05.2016) Herr Torsten Kallenbach, Möhra (ab 22.05.2016/ als Ersatz für Volker Brandt)

für die LG Sachsen – 2 Delegierte Herr Andreas Rudolph, Neukirchen-Lauterbach Herr Joachim Stiegler, Hohenstein-Ernstthal

für die LG Sachsen-Anhalt – 2 Delegierte Herr Jürgen Hoffmann, Klötze Herr Klaus Bartnik, Weddersleben

für die LG Mecklenburg/Vorpommern – 1 Delegierter Herr Rainer Jung, Malchin

der SV-Beauftragte für Spezialhundeausbildung, Herr Walter Hoffmann, Herne

die SV-Pressereferentin, Frau Roswitha Dannenberg, Großenaspe

der HGH-Beauftragte, Herr Jürgen Henzler, Jungnau (siehe auch Delegierter der LG 13)

der SV-Sport-Beauftragte, Herr Björn Bröker, Staufenberg

für die Hauptgeschäftsstelle, der Hauptgeschäftsführer, Herr Hartmut Setecki, Augsburg die stellv. Zuchtbuchführerin, Frau Anne Fath, Augsburg

die Protokollführerin, Frau Helga Seidel, Augsburg

die Leiterin des Rechtsamtes, Frau Dr. Corinna Remmele, Augsburg

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 4 von 39

Entschuldigt fehlen:

die Vereinswirtschaftswartin, Frau Christine Lasser, Pfullendorf

die Delegierte der LG Baden, Frau Ilona Fornal, Gernsbach

Somit ergibt sich eine Anzahl von 77 Delegierten und 5 Vorstandsmitgliedern, insge-samt 82 stimmberechtigte Personen. Beschlussfähigkeit ist somit gegeben.

Nach § 4 der Geschäftsordnung des SV und § 17 der Hauptvereinssatzung ist die Versammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.

1.5. Anerkennung der Tagesordnung

TOP 5.4.13 soll vor TOP 4 behandelt werden. TOP 9 wird ebenfalls vorgezogen und am 22.05.2016 zu Beginn der Sitzung behandelt. Die Tagesordnung wird mit den eingebrachten Änderungen angenommen.

TOP 2 Tätigkeitsberichte:

2.1. des Vorstandes

2.1.1. Präsident

Der Präsident führt zusammenfassend zu seinem Jahresbericht aus und be-antwortet Fragen aus den Reihen der Delegierten.

2.1.2. Vizepräsident

Es werden keine Fragen aus dem Gremium gestellt.

2.1.3. Vereinszuchtwart

Herr Quoll begrüßt die Anwesenden und beantwortet die Fragen aus dem Gremium.

Um 10.06 Uhr trifft Herr Hinrich Müller von der LG 04 Waterkant ein. Somit erhöht sich die Zahl der Delegierten von 77 auf 78 Personen und zusammen mit 5 Vorstandsmitgliedern ergeben sich ab jetzt 83 stimmberechtigte Personen.

2.1.4. Vereinsausbildungswart

Herr Tautz stellt seinen Bericht zur Aussprache. Es erfolgen verschiedene Fragen und Wortmeldungen.

2.1.5. Vereinsjugendwartin

Frau Thoring äußert sich zusammenfassend zur zurückliegenden DJJM 2016. Seitens des Gremiums bestehen keine Fragen zum Jahresbericht.

2.2. der Ressortleiter

2.2.1. Sportbeauftragter

Herr Bröker beantwortet Fragen aus dem Gremium.

2.2.2. Pressereferent

Es bestehen keine Fragen aus dem Gremium.

2.2.3. Beauftragter für Spezialhundeausbildung

Es bestehen keine Fragen seitens des Gremiums.

2.2.4. HGH-Beauftragter

Es bestehen keine Fragen seitens des Gremiums.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 5 von 39

2.3. des Hauptgeschäftsführers

Herr Setecki beantwortet Fragen aus dem Gremium.

TOP 3 Finanzen und Entlastung des SV-Vorstandes aus 2015

3.1. Jahresbericht der Vereinswirtschaftswartin

Aufgrund der Erkrankung der Vereinswirtschaftswartin, Frau Lasser, steht Herr Sete-cki für Fragen aus dem Gremium zur Verfügung. Es bestehen keine Fragen aus dem Gremium.

3.1. Abschluss des Geschäftsjahres 2015

Abstimmung per Akklamation: Die Bundesversammlung beschließt einstimmig, den Jahresabschluss 2015 zu genehmigen.

3.2. Bericht der Rechnungsprüfer

Herr Ludwig trägt zum Bericht vor und beantwortet Fragen aus dem Gremium.

3.3. Entlastung des SV-Vorstandes für das Jahr 2015

Empfehlung:

Herr Ludwig empfiehlt die Entlastung des SV-Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015.

Abstimmung per Akklamation: Die Bundesversammlung beschließt einstimmig, den SV-Vorstand zu entlasten.

3.4. Wahl der Rechnungsprüfer

Als Kandidaten werden vorgeschlagen:

• Frau Ilona Fornal (Rechnungsprüferin)

• Herr Hinrich Müller (Rechnungsprüfer)

• Herr Thomas Leyener (Ersatzrechnungsprüfer)

Die Kandidaten stehen für den Fall ihrer Wahl für die Ämter zur Verfügung.

Abstimmung per Akklamation: Frau Fornal und Herr Müller werden als Rechnungsprüfer, Herr Leyener als

Ersatzrechnungsprüfer einstimmig gewählt.

3.5. Wahl des Wirtschaftsprüfers

Herr Setecki führt zum Thema aus und bittet um Abstimmung, ob der bisherige Vertragspartner Sonntag & Partner (S & P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) erneut beauftragt werden soll.

Abstimmung per Akklamation: Die Firma S & P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird einstimmig als Wirtschaftsprüfer für das Jahr 2016 gewählt.

3.6. Beitragsüberprüfung jährlich vorgenommen

Abstimmung per Akklamation: Die Bundesversammlung beschließt einstimmig, die bestehenden Beitragssätze für das künftige Jahr nicht zu erhöhen.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 6 von 39

Der TOP 5.4.13. wird vorgezogen.

5.4.13. § 23 Besetzung des Bundesgerichtes und des Richterehrenrates, Abs. 2 – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Die Vorsitzenden der Kammern sollten Volljuristen oder in Rechtsfragen erfahren sein. Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine weiteren Ämter im SV bekleiden mit Ausnahme von Ämtern in einer Ortsgruppe. Delegierte üben kein Amt in diesem Sinne aus.

Neue Fassung:

Die Vorsitzenden der Kammern sollten Volljuristen oder in Rechtsfragen erfahren sein. Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen für die Dauer ihrer Tätigkeit im Bundesgericht keine Wahlämter weiteren Ämter im SV auf Landesgruppen- und Bundesebene bekleiden mit Ausnahme von Ämtern in einer Ortsgruppe. Delegierte üben kein Amt in diesem Sinne aus

Frau Dr. Remmele führt zum Thema aus und bittet um Abstimmung.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 7 Stimmen dagegen und 11 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.

TOP 4 Wahlen

4.1. Benennung eines Wahlausschusses

Für den Wahlausschuss werden die nachfolgenden Kandidaten vorgeschlagen

• Herr Volker Behrens • Herr Dennis Große-Wietfeld • Frau Dr. Corinna Remmele • Herr Hartmut Setecki

Alle vorgeschlagenen Personen sind bereit zu kandidieren.

Die oben genannten Personen werden einstimmig in den Wahlausschuss gewählt.

Damit endet die Sitzungsführung des Präsidenten und er übergibt die Sitzungsführung an den Wahlausschuss, der als Vorsitzenden Herrn Setecki gewählt hat.

........................................................ .............................................................. Professor Dr. Heinrich Meßler Hartmut Setecki, Hauptgeschäftsführer

.................................................... Helga Seidel, Protokollführerin

4.2. Wahl des HGH-Beauftragten

Herr Setecki bittet um Wahlvorschläge.

Es wird vorgeschlagen:

• Herr Jürgen Henzler

Es werden keine weiteren Personen vorgeschlagen.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 7 von 39

Herr Henzler bestätigt, das Amt des HGH-Beauftragten für den Fall seiner Wahl an-nehmen zu wollen und stellt sich dem Gremium persönlich vor.

Da nur ein Kandidat zur Abstimmung aufgestellt wurde, bittet Herr Setecki um Ab-stimmung darüber, ob die Wahl des HGH-Beauftragten per Akklamation erfolgen darf.

Der Vorschlag wird einstimmig angenommen.

Abstimmung per Akklamation: Herr Henzler wird bei 1 Enthaltung einstimmig zum HGH-Beauftragten gewählt.

Herr Henzler nimmt die Wahl dankend an.

4.3. Vereinsgerichtsbarkeit – Besetzung der Kammern

Es werden zunächst die Vorsitzenden der Kammern und im Anschluss die jeweiligen Beisitzer gewählt.

4.3.1. Erste Kammer

4.3.1.1. Wahl des Vorsitzenden

Herr Setecki bittet um Wahlvorschläge.

Es werden vorgeschlagen:

• Herr Dr. Friedrich Merkel

• Herr Uwe Sprenger

• Frau Katrin Heidel-Fichtner

Alle Kandidaten würden im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen. Die entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärungen liegen der Hauptgeschäftsstelle vor. Es erfolgt geheime Wahl.

Die Auszählung des Wahlergebnisses ergibt bei 81 abgegebenen gültigen Stimmen:

• 53 Stimmen für Dr. Friedrich Merkel

• 17 Stimmen für Uwe Sprenger

• 11 Stimmen für Katrin Heidel-Fichtner

Somit ist Herr Dr. Merkel als Vorsitzender der ersten Kammer gewählt.

4.3.1.2. Wahl der zwei Beisitzer

Herr Setecki bittet um Wahlvorschläge.

Es werden vorgeschlagen:

• Herr Josef Grimm

• Frau Ines Korf

• Herr Horst Chabrie

• Herr Gregor Wichmann

Alle Kandidaten würden das Amt des Beisitzenden der ersten Kammer im Falle ihrer Wahl Amt annehmen. Die entsprechenden schriftlichen Einverständniser-klärungen liegen der Hauptgeschäftsstelle vor.

Die Auszählung des Wahlergebnisses für die Wahl des ersten Beisitzers ergibt bei 82 abgegebenen gültigen Stimmen:

• 45 Stimmen für Josef Grimm

• 21 Stimmen für Horst Chabrie

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 8 von 39

• 9 Stimmen für Gregor Wichmann

• 6 Stimmen für Ines Korf

• 1 Enthaltung

Somit ist Herr Josef Grimm als erster Beisitzer der 1. Kammer gewählt.

Im nächsten Wahlgang wird über den zweiten Beisitzer mit den verbleibenden Kandidaten Ines Korf, Horst Chabrie und Gregor Wichmann abgestimmt.

Die Auszählung des Wahlergebnisses ergibt bei 82 abgegebenen gültigen Stimmen:

• 53 Stimmen für Horst Chabrie

• 15 Stimmen für Gregor Wichmann

• 8 Stimmen für Ines Korf

• 5 Enthaltungen

• 1 ungültige Stimme

Somit ist Herr Horst Chabrie als zweiter Beisitzer der 1. Kammer gewählt.

4.3.2. Zweite Kammer

4.3.2.1. Wahl des Vorsitzenden

Herr Setecki bittet um Wahlvorschläge.

Es werden vorgeschlagen:

• Herr Uwe Sprenger

• Frau Heike Frees-Göllner

Alle Kandidaten würden das Amt des Vorsitzenden im Fall ihrer Wahl an-nehmen. Die entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärungen liegen der Hauptgeschäftsstelle vor.

Die Auszählung des Wahlergebnisses ergibt bei 82 abgegebenen gültigen Stimmen:

• 44 Stimmen für Uwe Sprenger

• 37 Stimmen für Heike Frees-Göllner

• 1 Enthaltung

Somit ist Herr Uwe Sprenger als Vorsitzender der zweiten Kammer gewählt.

4.3.2.2. Wahl der zwei Beisitzer

Herr Setecki bittet um Wahlvorschläge.

Es werden vorgeschlagen:

• Herr Rainer Feulner

• Frau Heike Frees-Göllner

• Herr Alfred Mühlbauer

• Frau Ines Korf

• Herr Elmar Mannes

Alle Kandidaten würden das Amt des Beisitzers im Fall ihrer Wahl annehmen. Die entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärungen liegen der Haupt-geschäftsstelle vor; Herr Mannes erteilt sein Einverständnis während der lau-fenden Sitzung fernmündlich.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 9 von 39

Die Auszählung des Wahlergebnisses ergibt bei 82 abgegebenen gültigen Stimmen:

• 63 Stimmen für Heike Frees-Göllner

• 8 Stimmen für Elmar Mannes

• 6 Stimmen für Rainer Feulner

• 4 Stimmen für Ines Korf

• 1 Stimme für Alfred Mühlbauer

Somit ist Frau Heike Frees-Göllner als erste Beisitzerin der zweiten Kammer gewählt.

Es folgt die Wahl des zweiten Beisitzers:

Es werden vorgeschlagen:

• Herr Rainer Feulner

• Frau Ines Korf

• Herr Elmar Mannes

• Herr Andreas Heß

Alle Kandidaten würden das Amt des Beisitzers im Fall ihrer Wahl annehmen. zu wollen. Die entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärungen liegen der Hauptgeschäftsstelle vor. Herr Heß erteilt sein Einverständnis während der laufenden Sitzung persönlich.

Die Auszählung des Wahlergebnisses ergibt bei 81 abgegebenen gültigen Stimmen:

• 42 Stimmen Andreas Heß

• 19 Stimmen Elmar Mannes

• 14 Stimmen Rainer Feulner

• 6 Stimmen Ines Korf

Somit ist Herr Andreas Heß als zweiter Beisitzer der zweiten Kammer gewählt. Er nimmt die Wahl dankend an.

4.3.3. Dritte Kammer

4.3.3.1. Wahl des Vorsitzenden

Herr Setecki bittet um Wahlvorschläge.

Es werden vorgeschlagen:

• Herr Gerhard Gattner

• Frau Katrin Heidel-Fichtner

• Frau Heike Frees-Göllner

• Frau Liane Plettner-Schiller

Alle Kandidaten würden das Amt des Vorsitzenden im Fall ihrer Wahl anneh-men. Die entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärungen liegen der Hauptgeschäftsstelle vor.

Die Auszählung des Wahlergebnisses ergibt bei 82 abgegebenen gültigen Stimmen:

• 27 Stimmen Katrin Heidel-Fichtner

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 10 von 39

• 23 Stimmen Gerhard Gattner

• 18 Stimmen Heike Frees-Göllner

• 10 Stimmen Liane Plettner-Schiller

• 2 Nein-Stimmen

• 2 Enthaltungen

Es wird ein zweiter Wahlgang erforderlich. Frau Plettner-Schiller mit den wenigsten Stimmen scheidet aus.

Die Auszählung des Wahlergebnisses im zweiten Wahlgang ergibt bei 82 abge-gebenen gültigen Stimmen:

• 41 Stimmen Katrin Heidel-Fichtner

• 25 Stimmen Gerhard Gattner

• 13 Stimmen Frau Heike Frees-Göllner

• 1 Nein-Stimme

• 2 Enthaltungen

Somit ist Frau Heidel-Fichtner als Vorsitzende der dritten Kammer gewählt.

4.3.3.2. Wahl der zwei Beisitzer

Herr Setecki bittet um Wahlvorschläge.

Es werden vorgeschlagen:

• Andreas Piepgras

• Gerhard Weber

• Wolf-Heiko Wolgast

Alle Kandidaten würden das Amt des Beisitzers im Fall ihrer Wahl annehmen. Die entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärungen liegen der Hauptgeschäftsstelle vor.

Die Auszählung des Wahlergebnisses ergibt bei 80 abgegebenen Stimmen:

• 62 Stimmen Andreas Piepgras

• 12 Stimmen Wolf-Heiko Wolgast

• 5 Stimmen Gerhard Weber

• 1 ungültige Stimme

Somit ist Herr Piepgras als erster Beisitzer der dritten Kammer gewählt.

Es folgt die Wahl des zweiten Beisitzers.

Es werden vorgeschlagen:

• Herr Elmar Mannes

• Herr Rolf Blume

• Herr Gerhard Weber

• Herr Wolf-Heiko Wolgast

• Herr Rainer Feulner

Alle Kandidaten würden das Amt des Beisitzers im Fall ihrer Wahl annehmen. Die entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärungen liegen der Hauptgeschäftsstelle vor.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 11 von 39

Die Auszählung des Wahlergebnisses ergibt bei 82 abgegebenen gültigen Stimmen:

• 25 Stimmen Elmar Mannes

• 25 Stimmen Wolf-Heiko Wolgast

• 14 Stimmen Rainer Feulner

• 11 Stimmen Gerhard Weber

• 5 Stimmen Rolf Blume

• 1 Nein-Stimme

• 1 Enthaltung

Damit scheidet Herr Rolf Blume mit den wenigsten Stimmen aus und es erfolgt ein zweiter Wahlgang.

Die Auszählung des 2. Wahlganges ergibt bei 82 abgegebenen gültigen Stimmen:

• 36 Stimmen Wolf-Heiko Wolgast

• 33 Stimmen Elmar Mannes

• 11 Stimmen Rainer Feulner

• 1 Stimme Gerhard Weber

• 1 Enthaltung

Damit scheidet Herr Gerhard Weber mit den wenigsten Stimmen aus und es erfolgt ein dritter Wahlgang.

Die Auszählung des 3. Wahlganges ergibt bei 82 abgegebenen gültigen Stimmen:

• 36 Stimmen Wolf-Heiko Wolgast

• 35 Stimmen Elmar Mannes

• 11 Stimmen Rainer Feulner

Damit scheidet Herr Feulner mit den wenigsten Stimmen aus und es erfolgt ein vierter Wahlgang.

Die Auszählung des 4. Wahlganges ergibt bei 82 abgegebenen gültigen Stimmen:

• 43 Stimmen Elmar Mannes

• 37 Stimmen Wolf-Heiko Wolgast

• 1 Nein-Stimme

• 1 Enthaltung

Somit ist Herr Elmar Mannes zum zweiten Beisitzer der 3. Kammer gewählt.

4.3.4. Wahl der vier Ersatzbeisitzer

Herr Setecki bittet um Wahlvorschläge.

Es werden vorgeschlagen:

• Herr Volker Benz

• Herr Reiner Feulner

• Frau Ines Korf

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 12 von 39

Alle Kandidaten würden das Amt Ersatzbeisitzers im Fall ihrer Wahl annehmen zu wollen. Die entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärungen liegen der Hauptgeschäftsstelle vor.

Herr Setecki schlägt die Wahl per Akklamation vor. Der Vorschlag wird einstimmig angenommen.

Es erfolgt die Abstimmung per Akklamation: Herr Benz, Herr Feulner und Frau Korf werden einstimmig als Ersatzbeisitzer gewählt.

4.4. Wahl des Rechtsamtes

Frau Dr. Remmele tritt als Mitglied des Wahlausschusses zurück.

Der SV-Vorstand schlägt zur Wiederwahl vor:

• Frau Dr. Corinna Remmele

Frau Dr. Remmele erklärt sich bereit, das Amt auch für die kommenden vier Jahre wahrnehmen zu wollen.

Es erfolgt die Abstimmung per Akklamation:

Frau Dr. Corinna Remmele wird einstimmig gewählt.

Frau Dr. Remmele nimmt die Wahl dankend an.

Damit sind die Wahlen abgeschlossen. Herr Setecki bedankt sich bei den Mitgliedern des Wahlausschusses und übergibt die Sitzungsführung an den Präsidenten, Herrn Prof. Dr. Meßler.

------------------------------------------------------- -------------------------------------------------------- Vorsitzender des Wahlausschusses Protokollführerin Herr Hartmut Setecki Frau Helga Seidel

Im Anschluss an die Wahlen werden die Landesgruppen-Vorsitzenden Klaus Dworschak (LG 14) und Herbert Volz (LG 15) für ihre 40jährige Mitgliedschaft im SV geehrt.

TOP 5 Änderungen der Satzungen und Ordnungen

5.1 Änderung der Satzung des Hauptvereins

5.1.1. Abschnitt II Mitgliedschaft, § 10 Finanzierung und Beitragszahlung, Abs. 3 – Antrag der LG 02 Berlin-Brandenburg

Alte Fassung:

Diensthundeführer, Schäfer, Schwerbehinderte, Senioren ab dem 65. Lebens-jahr, Jugendliche, Studenten, Teilnehmer im Bundesfreiwilligendienst zahlen ei-nen ermäßigten Beitrag. Ehegatten und im Haushalt lebende Familienmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag, sofern sie auf den Zeitungsbezug verzichten. Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.

Neue Fassung:

Diensthundeführer, Schäfer, Schwerbehinderte, Senioren ab dem 65. Lebens-jahr, Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres, Studenten, Teilneh-mer im Bundesfreiwilligendienst zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ehegatten und im Haushalt lebende Familienmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag, sofern sie auf den Zeitungsbezug verzichten. Ehrenmitglieder des Vereins und Jugendliche bis 14 Jahre sind beitragsfrei.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 13 von 39

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 5 Stimmen dafür und 3 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt.

5.1.2. Abschnitt II Mitgliedschaft, § 10 Finanzierung und Beitragszahlung, Abs. 4 – Antrag der LG 08 Hessen-Süd

Alte Fassung:

Mitglieder haben zusätzlich zum Jahresbeitrag ein Eintrittsgeld zu entrichten. Die Höhe des Eintrittsgeldes wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Bun-desversammlung festgesetzt.

Neue Fassung:

Mitglieder haben zusätzlich zum Jahresbeitrag ein Eintrittsgeld zu entrichten. Die Höhe des Eintrittsgeldes wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Bun-desversammlung festgesetzt. Jugendliche Mitglieder sind von der Erhebung eines Eintrittsgeldes ausgenommen.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 11 Stimmen dafür und 2 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt.

5.1.3. Abschnitt II Mitgliedschaft, § 10 Finanzierung und Beitragszahlung, Abs. 3 – Antrag der LG 10 Rheinland-Pfalz

Alte Fassung:

Diensthundeführer, Schäfer, Schwerbehinderte, Senioren ab dem 65. Lebens-jahr, Jugendliche, Studenten, Teilnehmer im Bundesfreiwilligendienst zahlen ei-nen ermäßigten Beitrag….

Neue Fassung:

Diensthundeführer, Schäfer, Schwerbehinderte, Senioren sind Rentner/ Pen-sionäre, die einen Nachweis vorlegen können, Studenten, Teilnehmer im Bundesfreiwilligendienst, zahlen einen ermäßigten Beitrag….

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 4 Stimmen dafür und 3 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt.

5.2. Änderung der Satzung der Landesgruppen

5.2.1. § 9, Abs. 2 – Frist Antragstellung Landesversammlung – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Der Vorstand der Landesgruppe, die Ortsgruppen und ihre Delegierten können bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Landesversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.

Neue Fassung:

Der Vorstand der Landesgruppe, und die Ortsgruppen und ihre Delegierten können bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Landesversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 14 von 39

5.3. Änderung der Satzung der Ortsgruppen

5.3.1. § 17, Abs. 2 - Voraussetzungen zur Wahl des Zucht-, Ausbildungswartes sowie deren Stellvertreter und des Sportbeauftragten – Antrag des Haupt-geschäftsführers

Alte Fassung:

In das Amt des Zucht-, Ausbildungswartes sowie deren Stellvertreter und des Sportbeauftragten können nur Mitglieder gewählt werden, die im Besitz einer entsprechenden gültigen Lizenz sind. Die vor dem 01.06.2009 gewählten Amtsträger bleiben bis zur Neubesetzung der lizenzierten Vorstandsposition im Amt.

Neue Fassung:

In das Amt des Zucht-, Ausbildungswartes sowie deren Stellvertreter und des Beauftragten für Spezialhundeausbildung sowie des Sportbeauftragten können nur Mitglieder gewählt werden, die im Besitz einer entsprechenden gül-tigen Lizenz sind. Die vor dem 01.06.2009 gewählten Amtsträger bleiben bis zur Neubesetzung der lizenzierten Vorstandsposition im Amt.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.4. Änderung der Rechts- und Verfahrensordnung (gültig ab 01.01.2017)

5.4.1. § 2 Rechtsorgane – Buchstabe b) neu eingefügt, nachfolgende Buchsta-ben werden hochgesetzt – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

b) Das Bundesgericht;

c) Das Rechtsamt;

Neue Fassung:

b) Die Landesgruppe in den Verfahren gemäß §3 Abs. 2 und 3;

cb) Das Bundesgericht;

dc) Das Rechtsamt;

Die Rechtsorgane zu a) b) und c) sind unabhängig und keinen Weisun-gen unterworfen.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 1 Enthaltung einstimmig angenommen.

5.4.2. § 3 (2) 3. Absatz, letzter Satz – Abgabe von Verfahren an das Rechtsamt – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Die Schlichtungsstelle gibt dann das Verfahren an das Bundesgericht zur weiteren Verfolgung und Durchführung ab.

Neue Fassung:

Die Schlichtungsstelle gibt dann das Verfahren an das Bundesgericht Rechtsamt zur weiteren Verfolgung und Durchführung ab.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 15 von 39

5.4.3. § 4 Abgeltung – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

(1) Die Vorsitzenden der Kammern des Bundesgerichts und das Rechtsamt können einem Mitglied bei geringem Verschulden zur Vermeidung und zur Abgeltung eines Verfahrens die Zahlung eines Geldbetrages anbieten und Verwarnungen erteilen. Der Betrag darf im Einzelfall 1.000,00 EUR nicht überschreiten. Zahlt das Mitglied den angebotenen Betrag, ist der Vorgang abgeschlossen.

(2) Lehnt der Betroffene die Zahlung ab, ist die zuständige Kammer bei Durchführung eines Verfahrens weder an die Geldbuße als Ordnungsmaß-nahme noch an ihre Höhe gebunden

Neue Fassung:

(1) Die Vorsitzenden der Kammern des Bundesgerichts und Das Rechtsamt können kann einem Mitglied bei geringem Verschulden zur Vermeidung und zur Abgeltung eines Verfahrens die Zahlung eines Geldbetrages anbieten und Verwarnungen erteilen. Der Betrag darf im Einzelfall 1.000,00 EUR nicht überschreiten. Zahlt das Mitglied den angebotenen Betrag, ist der Vorgang abgeschlossen.

(2) Im laufenden Verfahren vor dem Bundesgericht kann der Vorsitzende der Kammer mit Zustimmung des Rechtsamtes einem Mitglied bei gerin-gem Verschulden zur Erledigung eines Verfahrens die Zahlung eines Geldbetrages anbieten und Verwarnungen erteilen. Der Betrag darf im Einzelfall 1.000,00 EUR nicht überschreiten. Zahlt das Mitglied den ange-botenen Betrag, ist der Vorgang abgeschlossen.

(32) Lehnt der Betroffene die Zahlung ab, ist die zuständige Kammer bei Durchführung eines Verfahrens weder an die Geldbuße als Ordnungsmaß-nahme noch an ihre Höhe gebunden.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.4.4. § 5 Ausschlussgründe - Abs. 1 c) und 1 g) - Antrag des Hauptgeschäfts-führers

Alte Fassung:

c) Bei nachgewiesenen Verstößen gegen Tierschutzgesetze.

g) Bei wissentlich falschen Angaben in Anmeldungen zu Veranstaltungen, im Ausstellen von Deckscheinen und in vereinsamtlichen Urkunden, ferner wegen eines Täuschungsversuchs gegenüber einem Richter, wegen eines verbotenen Eingriffs an einem Hund oder anderer unlauterer Handlungen bei der Körung, bei Ausstellungen und Prüfungen, in der Zucht und beim Verkauf.

Neue Fassung:

c) Bei nachgewiesenen Verstößen gegen Tierschutzgesetze, insbesondere beim Einsatz von Hilfsmitteln zur Ausbildung, die für das Tier mit Schmerzen verbunden sind, z.B. Elektroreizgeräte.

g) Bei wissentlich falschen Angaben in Anmeldungen zu Veranstaltungen, im Ausstellen von Deckscheinen und in vereinsamtlichen Urkunden, ferner wegen eines Täuschungsversuchs gegenüber einem Richter, wegen eines verbotenen Eingriffs an einem Hund oder anderer unlauterer Handlungen bei der Körung, bei Ausstellungen und Prüfungen

(hierunter fallen u.a. Farbmanipulationen und die Verabreichung von Dopingmitteln), in der Zucht (z.B. Manipulationen im HD-/ED- und DNA-Verfahren) und beim Verkauf.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 16 von 39

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag erreicht mehrheitlich mit 37 Stimmen dagegen und 3 Enthaltungen

nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit und ist somit abgelehnt.

Es erfolgt die Abstimmung über den vom Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuss vorgeschlagenen modifizierten Antrag ohne den Passus „ z.B. Elektroreizgeräte“.

Abstimmung per Akklamation:

Der Antrag wird mit 15 Stimmen dagegen und 2 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.

5.4.5. § 8 Anzeigen von Verfehlungen – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Jedes Mitglied und jedes Organ des SV kann Verfehlungen eines Mitgliedes oder Amtsträgers im Sinne des § 5 Abs. 1e) bei dessen Ortsgruppe anzeigen, sofern die Verfehlung sich ausschließlich auf den Bereich der Ortsgruppe be-schränkt.

Sonstige Verfehlungen können bei der Hauptgeschäftsstelle zur Anzeige ge-bracht werden. Alle Anzeigen sind schriftlich abzufassen und zu begründen, Beweismittel sind beizufügen, Zeugen sind zu benennen. Die bei der Haupt-geschäftsstelle eingehenden Anzeigen werden dort geprüft. Sofern die An-schuldigungen nicht offensichtlich haltlos sind, wird die Anzeige an das Rechtsamt weitergeleitet. Die Hauptgeschäftsstelle kann Verfehlungen direkt beim Rechtsamt anzeigen.

Neue Fassung:

Jedes Mitglied und jedes Organ des SV kann Verfehlungen eines Mitgliedes oder Amtsträgers im Sinne des § 5 Abs. 1e bei dessen Ortsgruppe anzeigen, sofern die Verfehlung sich ausschließlich auf den Bereich der Ortsgruppe be-schränkt. Sonstige Verfehlungen können bei der Hauptgeschäftsstelle zur An-zeige gebracht werden. Alle Anzeigen müssen innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme durch den Anzeigenden erfolgen und sind schriftlich abzufassen und zu begründen, Beweismittel sind beizufügen, Zeugen sind zu benennen. Die bei der Hauptgeschäftsstelle eingehenden Anzeigen werden dort geprüft. Sofern die Anschuldigungen nicht offensichtlich haltlos sind, wird die Anzeige an das Rechtsamt weitergeleitet. Die Hauptgeschäftsstelle kann Verfehlungen direkt beim Rechtsamt anzeigen.

Anzeigen, die nach Ablauf von drei Monaten eingehen, können von der SV-Hauptgeschäftsstelle bei Vorliegen eines erheblichen Vereinsinteres-ses verfolgt werden.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird bei 1 Enthaltung einstimmig angenommen.

5.4.6. § 9 Einleitung und Eröffnung von Verfahren, vorläufige Maßnahmen Abs. 6 – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

(6) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann das Ruhen der Mitgliederrechte oder das Ruhen eines Amtes sowohl durch das Rechtsamt als auch durch die zuständige Kammer verfügt werden. Die Anordnung kann sich auch auf das Ruhen einzelner Mitgliederrechte z.B. Zucht- oder Veranstaltungssperre be-ziehen. Die Anordnung gilt längstens für die Dauer von 12 Monaten.

Neue Fassung:

(6) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann das Ruhen der Mitgliederrechte oder das Ruhen eines Amtes auf Antrag des sowohl durch das Rechtsamtes als auch durch den Vorsitzenden der die zuständigen Kammer verfügt werden. Die Anordnung kann sich auch auf das Ruhen einzelner Mitglieds-

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 17 von 39

rechte z.B. Zucht- oder Veranstaltungssperre beziehen. Die Anordnung gilt längstens für die Dauer von 12 Monaten.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.4.7. § 12 Inhaltsübersicht – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Verfahren vor den Gerichten und dem Richterehrenrat

Neue Fassung:

Verfahren vor den Gerichten und dem Richterehrenrat

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.4.8. § 12 Verfahren vor dem Bundesgericht Abs. 1) und 2) (Fassung 1) – An-trag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

(1) Die Kammern haben unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen, Beweismittel und Anträge alle be- und entlastenden Umstände selbständig zu ermitteln. Kommen sie zu dem Schluss, dass eine Entscheidung nur nach Einholung eines Gutachtens oder der Befragung von Sachverständigen möglich ist, weisen sie die Parteien darauf hin.

(2) Die Entscheidungsfindung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren. Die Kammern können jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, sofern sie dies für zweckdienlich halten. Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht.

Neue Fassung:

(1) Die Kammern haben unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen, Beweismittel und Anträge alle be- und entlastenden Umstände selbständig zu ermitteln. Die Kammern sind nicht an den Antrag des Rechtsamtes gebunden. Der § 308 ZPO findet keine Anwendung. Kommen sie zu dem Schluss, dass eine Ent-scheidung nur nach Einholung eines Gutachtens oder der Befragung von Sachverständigen möglich ist, weisen sie die Parteien darauf hin.

(2) Die Entscheidungsfindung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht. Die Kammern können jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, sofern sie dies für zweckdienlich halten. In den Fällen, bei denen das beantragte oder das zu erwartende Strafmaß eine Ein-schränkung der Mitgliedsrechte von mehr als einem Jahr vor-sieht, ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorzuse-hen. Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird bei 1 Enthaltung einstimmig angenommen.

5.4.9. § 12 Verfahren vor dem Bundesgericht Abs. 1) und 2) (alternativ Fassung 2) – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

(1) Die Kammern haben unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen, Beweismittel und Anträge alle be- und entlastenden Umstände selbständig zu ermitteln. Kommen sie zu dem Schluss, dass eine Entscheidung nur nach Einholung eines Gutachtens oder der Befragung von Sachverständigen möglich ist, weisen sie die Parteien darauf hin.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 18 von 39

(2) Die Entscheidungsfindung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren. Die Kammern können jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, sofern sie dies für zweckdienlich halten. Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht.

Neue Fassung:

(1) Die Kammern haben unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen, Beweismittel und Anträge alle be- und entlastenden Umstände selbständig zu ermitteln. Die Kammern sind nicht an den Antrag des Rechtsamtes gebunden. Der § 308 ZPO findet keine Anwendung. Kommen sie zu dem Schluss, dass eine Ent-scheidung nur nach Einholung eines Gutachtens oder der Befragung von Sachverständigen möglich ist, weisen sie die Parteien darauf hin.

(2) Die Entscheidungsfindung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht. Die Kammern können jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, sofern sie dies für zweckdienlich halten. Bei schwieriger Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung auf Antrag vorzusehen. Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht.

Mit der Abstimmung unter 5.4.8. ist dieser Antrag hinfällig.

Mit dem Eintreffen von Herrn Harald Hohmann (LG Baden) um 16.10 Uhr erhöht sich die Stimmzahl auf 84.

5.4.10. § 13 Überprüfung von Zucht- und Leistungsbewertungen, Abs. 2, 3 und neu 4 – Antrag des Hauptgeschäftsführers – Antrag des Vorstandes

Alte Fassung:

(2) Die Überprüfung obliegt einer Kommission, bestehend aus sachkundigen Personen. Die Kommission überprüft im erforderlichen Umfang, ob der Hund nach den Richtlinien der entsprechenden Ord-nung die notwendige Reife der streitgegenständlichen Zucht- oder Leistungsbewertung aufweist.

(3) Bei Weigerung der Vorführung des Hundes oder wenn die Kommis-sion feststellt, dass der Hund den Stand der zuerkannten Zucht- oder Leistungsbewertung nicht nachweisen konnte, wird diese durch die Hauptgeschäftsstelle aberkannt.

Neue Fassung: (Antrag des Hauptgeschäftsführers)

(2) Die Überprüfung obliegt einer grundsätzlich dreiköpfigen Kommis-sion, bestehend aus sachkundigen Personen, die vom Vereinsaus-bildungswart berufen wird. Die Kommission überprüft im erforder-lichen Umfang, ob der Hund nach den Richtlinien der entsprechen-den Ordnung die notwendige Reife der streitgegenständlichen Zucht- oder Leistungsbewertung aufweist.

(3) Bei Weigerung der unentschuldigter Nicht-Vorführung des Hundes oder wenn die Kommission feststellt, dass der Hund den Stand der zuerkannten Zucht- oder Leistungsbewertung nicht nachweisen konnte, wird diese durch die Hauptgeschäftsstelle aberkannt.

(4) Sollte die Kommission bei der Überprüfung weiterführender Ausbildungskennzeichen (z.B. IPO2/IPO3) feststellen, dass der Hund auch die notwendige Reife zum Bestehen der IPO1 nicht haben sollte, so hat sie beim Vorsitzenden der dritten Kammer zu beantragen, auch dieses Ausbildungskennzeichen abzuer-kennen. Die Kammer entscheidet, nach Anhörung des Hundeei-gentümers durch Beschluss, der nicht anfechtbar ist. Bis zur Aufhebung des Beschlusses erhält der Hund ein vorläu-figes Zuchtverbot, das umgehend veröffentlicht wird.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 19 von 39

Der Beschluss gilt als aufgehoben, wenn der Hundeeigentümer entweder den Hund einem Mitglied der Kommission erneut vor-geführt hat und festgestellt wurde, dass er nunmehr die not-wendige Reife (Ausbildungsstand einer IPO 1) hat. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Hund bei einem Leis-tungsrichter des SV zu einer IPO 1-Prüfung erfolgreich vorzu-führen, die Teilnahme ist der SV-Hauptgeschäftsstelle schrift-lich, mit einer Frist von zwei Wochen vor der Veranstaltung, zwingend mittels Einschreibebrief anzuzeigen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Beschlusses sind der Hauptgeschäftsstelle durch den Eigentümer nachzuweisen. Die Aufhebung des vorläufigen Zuchtverbotes wird durch die Hauptgeschäftsstelle bestätigt.

Neue Fassung: (Antrag des Vorstandes auf Empfehlung der Arbeitsgruppe RVO)

(2) Die Überprüfung obliegt einer grundsätzlich dreiköpfigen Kommission, bestehend aus sachkundigen Personen, die vom zuständigen Fachwart berufen wird. Die Kommission überprüft im erforderlichen Umfang, ob der Hund nach den Richtlinien der ent-sprechenden Ordnung die notwendige Reife der streitgegenständli-chen Zucht- oder Leistungsbewertung aufweist.

(3) Bei unentschuldigter Nicht-Vorführung des Hundes oder wenn die Kommission feststellt, dass der Hund den Stand der zuerkannten Zucht- oder Leistungsbewertung nicht nachweisen konnte, wird diese durch die Hauptgeschäftsstelle aberkannt. Der Hund erhält zeitgleich eine vorläufige Deck- und Belegsperre, die umgehend veröffentlicht wird. Die vorläufige Deck- und Belegsperre wird aufgehoben, wenn der Hundeeigentümer den Hund einem Mit-glied der Kommission aus Absatz 2 vorführt und festgestellt wurde, dass er die notwendige Reife der streitgegenständlichen Zucht- oder Leistungsbewertung aufweist.

(4) Sollte die Kommission bei der Überprüfung weiterführender Ausbildungskennzeichen (z.B. IPO2/ IPO3) feststellen, dass der Hund auch die notwendige Reife zum Bestehen der IPO1 nicht hat, so hat sie beim Vorsitzenden der dritten Kammer zu bean-tragen, auch dieses Ausbildungskennzeichen abzuerkennen. Die Kammer entscheidet, nach Anhörung des Hundeeigentü-mers durch Beschluss, der eine vorläufige Deck- und Beleg-sperre beinhaltet und nicht anfechtbar ist.

Der Beschluss gilt als aufgehoben, wenn der Hundeeigentümer den Hund einem Mitglied der Kommission erneut vorgeführt hat und festgestellt wurde, dass er nunmehr die notwendige Reife (Ausbildungsstand einer IPO 1) hat.

Alternativ besteht die Möglichkeit, den Hund bei einem Leis-tungsrichter des SV zu einer IPO 1-Prüfung erfolgreich vorzu-führen, die Teilnahme ist der SV-Hauptgeschäftsstelle schrift-lich, mit einer Frist von zwei Wochen vor der Veranstaltung, zwingend mittels Einschreibebrief anzuzeigen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Beschlusses sind der Hauptgeschäftsstelle durch den Eigentümer nachzuweisen. Die Aufhebung der vorläufigen Deck- und Belegsperre wird durch die Hauptgeschäftsstelle bestätigt. Bis zur Aufhebung des Beschlusses erhält der Hund ein vorläufiges Zuchtverbot, das umgehend veröffentlicht wird.

Es wird über den weitergehenden Antrag des SV-Vorstandes abgestimmt.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen unter Berücksichtigung der

Modifizierungen von (4) 3. Absatz wie folgt:

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 20 von 39

Alternativ besteht die Möglichkeit, den Hund bei einem anderen Leistungsrichter des SV….

Der letzte Satz in (4) soll gestrichen werden: Bis zur Aufhebung des Beschlusses erhält der Hund ein vorläufiges Zuchtverbot, das umgehend veröffentlicht wird.

5.4.11. § 16, Abs. 2 Einlegung der Berufung – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Eine Berufung ist jeweils spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Einlegungsfrist schriftlich zu begründen, ansonsten ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Begründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden, höchstens bis zu weiteren 4 Wochen.

Neue Fassung:

Eine Berufung ist jeweils spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Einlegungsfrist schriftlich zu begründen, ansonsten ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Begründungsfrist kann entsprechend den Re-gelungen der ZPO verlängert werden. auf Antrag verlängert werden, höchstens bis zu weiteren 4 Wochen.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.4.12. § 21 Kosten, Kostenvorschuss, Abs. 5, Abs. 6 neu eingefügt, nachfol-gende Absätze im Zähler hochgesetzt – Antrag des Hauptgeschäftsfüh-rers

Alte Fassung:

(5) Der Kostenvorschuss beträgt für Verfahren vor dem Bundesgericht 400,00 EUR. Das Bundesgericht ist berechtigt, vom Antragsteller im Bedarfsfall einen weiteren angemessenen Kostenvorschuss zu ver-langen.

Neue Fassung:

(5) Der Kostenvorschuss im Berufungsfalle beträgt für Verfahren vor dem Bundesgericht 400,00 EUR. Das Bundesgericht ist berechtigt, vom Antragsteller im Bedarfsfall einen weiteren angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

(6) Vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bun-desgericht ist auf Anforderung des Gerichtes ein angemessener Kostenvorschuss zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird.

Abs. 7 heißt neu Abs. 8

Abs. 8 heißt neu Abs. 9

Abs. 9 heißt neu Abs. 10

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.4.14. § 25, Abs. 2 Gnadenerweis – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Auf Antrag des Verwaltungs- und Wirtschaftsausschusses kann die Instanz, die die Entscheidung getroffen hat, im Einzelfall eine auf Dauer ausgespro-chene Sperre frühestens nach Ablauf von 4 Jahren für die Zukunft wieder auf-heben.

Neue Fassung:

Auf Antrag des Verwaltungs- und Wirtschaftsausschusses kann die Instanz, die die Entscheidung getroffen hat, im Einzelfall eine auf Zeit oder auf Dauer

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 21 von 39

ausgesprochene Sperre frühestens nach Ablauf von 4 Jahren für die Zukunft wieder aufheben.Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen

5.5. Änderung der Zuchtordnung

5.5.1. Änderung der Zuchtordnung, 2. Der Züchter, 2.3. Zwingernamen und Zwingernamenschutz – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Beim Zuchtbuchamt des SV ist vor Beginn der züchterischen Betätigung ein Zwingername mit dem entsprechenden Zwingernamenschutz zu beantragen. Dieser Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass vor dem Belegen der Zucht-hündin der geschützte Zwingername mitgeteilt werden kann. Voraussetzung für den Zwingernamenschutz ist die Bestätigung des zuständigen Ortsgrup-pen-Zuchtwartes über die Sachkunde des Bewerbers und die Eignung der Zuchtstätte.

Ein Zwingername kann nur für volljährige Personen geschützt werden, die ih-ren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.

Übertragungen des Zwingernamens durch den Zwingerinhaber auf eine an-dere Person bedürfen zur Wirksamkeit neben, eines gesonderten Antrages an das Zuchtbuchamt, auch ausdrücklich der Genehmigung desselben.

Der geschützte Zwingername erlischt durch Tod des Inhabers, sofern nicht ein Erbe den Übergang des Namens auf sich beantragt. 30 Jahre nach der letzten Eintragung kann vom Zuchtbuchamt auf Antrag hin ein Zwingername neu ver-geben und geschützt werden.

Jeder Züchter ist verpflichtet, …..

Neue Fassung:

Beim Zuchtbuchamt des SV ist vor Beginn der züchterischen Betätigung ein Zwingername mit dem entsprechenden internationalen Zwingernamenschutz zu beantragen. Dieser Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass vor dem Bele-gen der Zuchthündin der Antrag über den VDH an die FCI weitergeleitet und der geschützte Zwingername mitgeteilt werden kann. Voraussetzung für den Zwingernamenschutz ist die Bestätigung des zuständigen Ortsgruppen-Zuchtwartes über die Sachkunde des Bewerbers und die Eignung der Zucht-stätte.

Ein Zwingername kann nur für volljährige Personen geschützt werden, die ih-ren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.

Übertragungen des Zwingernamens durch den Zwingerinhaber auf eine an-dere Person bedürfen zur Wirksamkeit neben eines gesonderten Antrages an das Zuchtbuchamt auch ausdrücklich der Genehmigung desselben und des VDH, der den Übergang des Zwingernamens der FCI mitteilt.

Der geschützte Zwingername erlischt:

• durch den Tod des Inhabers, sofern nicht ein Erbe innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Züchters den Übergang des Zwingernamens auf sich beansprucht,

• durch Verzicht des Züchters auf die Fortführung des Zwingernamens, ohne diesen an eine andere Person abzutreten,

• wenn der Züchter Mitglied eines der FCI/ dem VDH entgegenstehenden Rassehundezuchtvereins wird,

• wenn gegen Satzungen und Ordnungen des VDH, der FCI und / oder des Rassehundezuchtvereins verstoßen wird

Darüber hinaus kann das Zuchtbuchamt 30 Jahre nach der letzten Ein-tragung eines Wurfes auf den Zwingernamen die Löschung über den VDH bei der FCI beantragen.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 22 von 39

Zwingergemeinschaften sind nicht gestattet.

Jeder Züchter ist verpflichtet,….…

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.5.2. Änderung der Zuchtordnung Ziffer 4. Zuchtwert und Zuchtvoraussetzun-gen Ziffer 4.1.1. Zur Zucht zugelassene Hunde, 2. Absatz – Antrag des Zuchtausschusses

Alte Fassung:

Für die Zuchtzulassung ist weiterhin Voraussetzung, dass beide Elterntiere des betreffenden Hundes einen vom SV anerkannten HD-und ED-Befund mit dem Status „normal“, „fast normal“ oder „noch zugelassen“ zuerkannt bekom-men haben.

Neue Fassung:

Für die Zuchtzulassung ist weiterhin Voraussetzung, dass der betreffende Hund

- nicht näher als 3-3 ingezüchtet ist (gilt für Hunde ab Wurftag 1.1.2017) und

- dass beide Elterntiere des betreffenden Hundes einen vom SV anerkannten HD-und ED-Befund mit dem Status „normal“, „fast normal“ oder „noch zugelassen“ zuerkannt bekommen haben.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.5.3. Änderung der Zuchtordnung – 4. Zuchtwert und Zuchtvoraussetzungen – Einfügen einer neuen Ziffer 4.1.5. Zuchtplan zur Reduzierung der Größe und Anhang eines Zuchtplanes zur Reduzierung der Größe an die Zuchtordnung – Antrag des Zuchtausschusses

Alte Fassung: entfällt

Neue Fassung:

Der Verein hat zusätzlich einen verbindlichen Zuchtplan zur Reduzierung der Größe mit der Methode der Zuchtwertschätzung aufgestellt. Verstöße werden wie folgt geahndet:

a) Beim ersten Verstoß erfolgt eine Ermahnung mit Androhung eines einjährigen Verbotes der Zucht für den Züchter. Der Wurf wird eingetra-gen.

b) Im Wiederholungsfall erfolgt ein einjähriges Verbot der Zucht für den Züchter. Der Wurf wird eingetragen.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 2 Stimmen dagegen und 4 Enthaltungen mehrheitlich

angenommen.

5.6. Änderung der Körordnung

5.6.1. Änderung in Ziffer 5. Anmeldung zur Körung, letzter Absatz – Antrag des Zuchtausschusses

Alte Fassung:

Die Höchstzahl der für einen Körtag zugelassenen Hunde beträgt 50. Bei ei-ner Meldezahl von mehr als 50 Hunden ist die Hinzunahme eines weiteren Körtages (Körhalbtages) am gleichen Wochenende zwingend vorgeschrieben.

Neue Fassung: (gültig ab 01.01.2017)

Körungen werden am Samstag mit einer Höchstzahl von 50 Hunden durchgeführt. Bei der letzten Körung des Jahres innerhalb der Lan-desgruppe ist die Hinzunahme eines weiteren Körtages (Sonntag)

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 23 von 39

oder Körhalbtages (Freitagnachmittag) am gleichen Wochenende zu-lässig, wenn die Anmeldezahl von 50 Hunden überschritten wird. Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.6.2. Änderung in Ziffer 2. Körwesen; 2.2. Körmeister – Antrag des Vorstandes

Alte Fassung:

Zur Durchführung der Körungen beruft der SV erfahrene Zuchtrichter als Kör-meister. Die Körmeister haben keinen Rechtsanspruch auf jährlichen Einsatz bei den Körungen. Der Einsatz der Körmeister erfolgt durch die jeweilige Lan-desgruppe. Die Kompetenz der Einteilung der Lehrhelfer zu den Körungen liegt beim LG-Vorstand.

Neue Fassung:

Zur Durchführung der Körungen beruft der SV erfahrene Zuchtrichter als Kör-meister. Die Körmeister haben keinen Rechtsanspruch auf jährlichen Einsatz bei den Körungen. Der Einsatz der Körmeister erfolgt durch den SV-Vor-stand im Einvernehmen mit dem LG-Vorstand. Die endgültige Entschei-dung liegt beim SV-Vorstand. Die Kompetenz der Einteilung der Lehrhelfer zu den Körungen liegt beim LG-Vorstand.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 1 Stimme dagegen und 6 Enthaltungen mehrheitlich an-genommen.

5.7. Änderung der Zuchtschauordnung

5.7.1 II Organisation von Zuchtschauen, Klasseneinteilung, Abs. 2.7. – Nachwuchsschau ohne Erhalt von Zuchtbewertung – Antrag der LG 01 Hamburg-Schleswig-Holstein

Alte Fassung:

Zur Förderung der Zucht kann für Hunde im Alter von 9 - 12 Monaten eine Nachkommenschau ohne Erhalt von Zuchtbewertungen abgehalten werden.

Zur Förderung der Zucht kann ausschließlich auf Schauen für jugendliche Hundeführer für Hunde im Alter von 6 - 9 Monaten sowie 9 - 12 Monaten eine Nachkommenschau ohne Erhalt von Zuchtbewertungen abgehalten werden. In der Klasse von 6 bis 9 Monaten ist auf Ortsgruppen- und Landesgruppen-Jugendschauen eine Mitgliedschaft des jugendlichen Hundeführers im SV nicht zwingend notwendig.

Diese ist nur in Verbindung mit einer LG- und OG-Zuchtschau möglich. Die Veranstaltung ist der Zuchtschau am gleichen Tage vorzuschalten.

Die Beurteilung kann nur von SV-Zuchtrichtern vorgenommen werden.

Neue Fassung:

Zur Förderung der Zucht kann für Hunde im Alter von 6 bis 9 Monaten sowie von 9 bis 12 Monaten eine Nachwuchsschau ohne Erhalt von Zuchtbewer-tungen abgehalten werden.

Zur Förderung der Zucht kann ausschließlich auf Schauen für jugendliche Hundeführer für Hunde im Alter von 6 - 9 Monaten sowie 9 - 12 Monaten eine Nachkommenschau ohne Erhalt von Zuchtbewertungen abgehalten werden. In der Klasse von 6 bis 9 Monaten ist auf Ortsgruppen- und Landesgruppen-Jugendschauen eine Mitgliedschaft des jugendlichen Hundeführers im SV nicht zwingend notwendig.

Zur Förderung der Jugend ist ausschließlich auf Schauen für jugendliche Hundeführer „Ortsgruppen- und Landesgruppen-Jugendschauen“ in der Klasse von 6 bis 9 Monaten eine Mitgliedschaft des Jugendlichen Hundefüh-rers im SV nicht zwingend notwendig.

Diese ist nur in Verbindung mit einer LG- und OG-Zuchtschau möglich. Die Veranstaltung ist der Zuchtschau am gleichen Tage vorzuschalten.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 24 von 39

Die Beurteilung kann nur von SV-Zuchtrichtern vorgenommen werden.

Abstimmung per Akklamation: Es wird mit 34 Stimmen gegen den Antrag abgestimmt. Damit wird die erfor-derliche Zweidrittelmehrheit nicht erfüllt und der Antrag ist abgelehnt.

5.8. Änderung der Prüfungsordnung

5.8.1. Prüfungsordnung Begleithundeprüfung BGH 1 – 3, Änderung in der Rub-rik Prüfungsaufbau – Antrag des Ausbildungsausschusses

Alte Fassung:

Prüfungsaufbau:

Voraussetzung für das Ablegen der BgH 1-3 Prüfung ist eine bestandene BH/VT Prüfung. Das Mindestalter beträgt somit 15 Monate. Mindestteilneh-merzahl für die BgH 1-3 sind vier Hunde mit zwei Hundeführern. Jede BgH 1-3 zählt auch in Verbindung mit einer IPO-Prüfung als je eine Einheit. Die Prü-fungsstufen können nur in Reihenfolge unter einem SV-Leistungsrichter ab-gelegt werden.

Neue Fassung:

Prüfungsaufbau:

Voraussetzung für das Ablegen der BgH 1-3 Prüfung ist eine bestandene BH/VT Prüfung. Das Mindestalter beträgt somit 15 Monate. Mindestteilneh-merzahl für die BgH 1-3 sind vier Hunde mit zwei Hundeführern. Jede BgH 1-3 zählt auch in Verbindung mit einer IPO-Prüfung als je eine Einheit. Die Prü-fungsstufen können nur in Reihenfolge unter einem SV-Leistungsrichter ab-gelegt werden. Für den Fall, dass ein Hund bereits das Ausbildungskenn-zeichen IPO1, 2 oder 3 erfolgreich absolviert hat, kann er zur gleichlau-tenden Stufe der BgH zugelassen werden.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 1 Stimmen dagegen und 1 Enthaltung mehrheitlich an-genommen.

5.8.2. Internationale Prüfungsordnung für Rettungshundeprüfungen (IPO-R) - Präambel des SV: Einfügen eines neuen Abs. 2 – Antrag des Hauptge-schäftsführers

Alte Fassung: Die Prüfungen der RH1 und RH2 werden von einem dafür zugelassenen Leistungsrichter des SV, der IRO oder der FCI abgenommen. Mit der Reform der Prüfungsordnung ab 2012 werden die Grundsätze der bis-herigen Vorgehensweise nicht geändert, auch wenn die Eignungsprüfung in-zwischen für jeden Fachbereich gesondert in der PO ausgewiesen ist.

Neue Fassung: Die Prüfungen der RH1 und RH2 werden von einem dafür zugelassenen Leistungsrichter des SV, der IRO oder der FCI abgenommen.

Ein Leistungsrichter darf in seiner eigenen Ortsgruppe nur nachste-hende Prüfungen abnehmen: BH, RH1 (RH-E).

Mit der Reform der Prüfungsordnung ab 2012 werden die Grundsätze der bis-herigen Vorgehensweise nicht geändert, auch wenn die Eignungsprüfung in-zwischen für jeden Fachbereich gesondert in der PO ausgewiesen ist.

Empfehlung:

Der Ausbildungsausschuss empfiehlt der Bundesversammlung einstimmig, den Antrag anzunehmen mit der Streichung des Wortes „BH“.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 2 Stimmen dagegen und 1 Enthaltung mehrheitlich an-genommen mit der Streichung des Wortes „BH“ gemäß Empfehlung des Ausbildungsausschusses.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 25 von 39

5.9. Änderung der Sportordnung

5.9.1. Neufassung der Sportordnung – Antrag des Sportausschusses

Alte Fassung:

siehe unter www.schaeferhunde.de/ Mein SV/ Satzungen und Ordnungen/ Sportordnung

Neue Fassung:

siehe Anlage 32 zur Tagesordnung

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.10. Änderung der Vergabeordnung

5.10.1. § 10 a, Ziff. IV 2 SV-Jugend-Universalsieger – Änderung der Universalwertung auf der DJJM - Antrag des Jugendausschusses

Alte Fassung:

….Bewertungsformel für Gesamtpunktzahl …

Zuchtschau = 1. Platz 100 Punkte alle weiteren 100 – Platzierung (z.B. Platz 14: 100 – 14 = 86 Punkte)

Agility A-Lauf = 1. Platz 100 Punkte alle weiteren 100 – Platzierung (z.B. Platz 21: 100 – 21 = 79 Punkte).

Neue Fassung:

….Bewertungsformel für Gesamtpunktzahl … Zuchtschau = 1. Platz 100 Punkte alle weiteren 100 – (Platzierung / Gesamtzahl x 100) (z.B. Platz 14: 100 – 14 = 86 Punkte)

Agility A-Lauf = 1. Platz 100 Punkte alle weiteren 100 – (Platzierung / Gesamtzahl x 100) (z.B. Platz 21: 100 - 21 = 79 Punkte)

(z.B. 40 gemeldete Hunde Platz 4: 100 – (4:40 x 100) = 90 Punkte 8 gemeldete Hunde Platz 4: 100 – (4:8 x 100) = 50 Punkte)

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.11. Änderung der Richterordnung

5.11.1. Neufassung der Richterordnung –Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Richterordnung des SV (Fassung 2015)

Neue Fassung:

Richterordnung des SV (Fassung 2016)

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.11.2. Einfügung einer Präambel – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung: entfällt

Neue Fassung: Präambel

Das Ansehen unseres Vereins wird wesentlich geprägt durch das Auftreten, Handeln und Verhalten jedes einzelnen Amtsträgers/Richters. Unangemesse-

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 26 von 39

nes Verhalten auch nur eines Amtsträgers/Richters, aber auch eines Einzel-mitgliedes kann dem Verein bereits erheblichen Schaden zufügen.

Jedes Mitglied ist, aber insbesondere die Amtsträger/Richter sind deshalb ge-halten, auf das Ansehen des Vereins zu achten und beim Verstoß Dritter diese auf die Folgen hinzuweisen bzw. anzuzeigen. Die Erfüllung der Aufga-ben muss sich in allen Belangen hieran orientieren.

Amtsträger/Richter respektieren die persönliche Würde, die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen.

Im Umgang mit Frauen und Männern unterschiedlicher Nationalität, Kultur, Religion, Hautfarbe und/oder sozialer Stellung wird keine Diskriminierung, keine sexuelle oder andere persönliche Belästigung oder Beleidigung gedul-det.

Der Amtsträger/Richter ist der Offenheit und Ehrlichkeit verpflichtet und steht zu seiner Verantwortung. Sie sind verlässliche Partner und machen nur Zusa-gen, die sie auch einhalten können.

Kein Mitglied des Vereines darf seine Stellung dazu benutzen, Vorteile zu for-dern, anzunehmen, sich zu verschaffen oder zusagen zu lassen.

Geschenke, ausgenommen solche von geringem Wert (bis zu EUR 30,00), oder gar die Annahme von Bestechungsgeldern sind abzulehnen bzw. nicht anzunehmen.

Diese Grundsätze gelten sowohl für die interne Kommunikation als auch für das Verhalten gegenüber vereinsfremden Personen, Freunden und Partnern.

Empfehlung:

Der Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Bundesversamm-lung einstimmig, den Antrag anzunehmen.

Der Ausbildungsausschuss und der Zuchtausschuss empfehlen der Bundes-versammlung einstimmig, den Antrag mit nachstehender Modifizierung ab Ab-satz 5 anzunehmen:

Der Amtsträger/ Richter ist zur Offenheit und Ehrlichkeit verpflichtet und steht zu seiner Verantwortung.

Geschenke, ausgenommen solche von geringem Wert (bis zu 30,00 €) oder jegliche Vorteilnahme, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Richteramtes steht, ist abzulehnen bzw. nicht anzunehmen.

Kein Mitglied des Vereines darf seine Stellung dazu benutzen, Vorteile zu fordern, anzunehmen, sich zu verschaffen oder zusagen zu lassen.

Abstimmung per Akklamation über den Antrag in der vom Ausbildungsausschuss und Zuchtausschuss vorgeschlagenen Modifizierung: Der Antrag wird einstimmig angenommen mit nachstehender Änderung:

Geschenke, ausgenommen solche von geringem Wert (bis zu 30,00 €) oder jegliche Vorteilnahme, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Richteramtes steht, ist sind abzulehnen bzw. nicht anzunehmen.

5.11.3. Abschnitt II Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze Punkte 2.1.1./ 2.2.1./ 2.3.1./2.4.1./2.5.1./ 2.6.1. – Änderung des Höchstalters – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Der Bewerber für die Laufbahn … muss

das 30. Lebensjahr vollendet und darf das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben,

abweichend hiervon 2.4.1.

das 24. Lebensjahr vollendet und darf das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben,

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 27 von 39

Neue Fassung:

Der Bewerber für die Laufbahn … muss

das 30. Lebensjahr vollendet und darf das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben,

abweichend hiervon 2.4.1.

das 24. Lebensjahr vollendet und darf das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben,

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 30 Stimmen dagegen und 3 Enthaltungen mehrheitlich

abgelehnt, da er die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht.

5.11.4. Abschnitt II Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze Punkt 2.1.1. – Voraussetzungen für ZR – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Der Bewerber für die Laufbahn „Zuchtrichter“ muss …

als aktiver Züchter und Aussteller tätig gewesen sein und dabei nachste-hend bezeichnete Mindestanforderungen nachweisen:

a) 10 Würfe auf eigenen Zwingernamen,

b) 10 angekörte Tiere eines Zwingers aus eigener Zucht aus mindestens 5 verschiedenen Würfen

c) erfolgreiche Teilnahme an den Zuchtveranstaltungen des Vereins,

d) verantwortliche Tätigkeit im Bereich der Ortsgruppen bzw. Landesgruppen,

e) der Bewerber muss drei Hunde selbst ausgebildet und mit Erfolg zur IPO-Prüfung geführt haben,

f) …

Neue Fassung:

Der Bewerber für die Laufbahn „Zuchtrichter“ muss …

als aktiver Züchter und Aussteller tätig gewesen sein und dabei nachstehend bezeichnete Mindestanforderungen nachweisen:

a) 5 Würfe auf eigenen Zwingernamen

b) 6 angekörte Tiere eines Zwingers aus eigener Zucht aus mindestens 3 verschiedenen Würfen,

c) erfolgreiche Teilnahme an den Zuchtveranstaltungen des Vereins,

d) die Ausübung eines gewählten Amtes im Bereich der Ortsgruppen bzw. Landesgruppen,

e) der Bewerber muss zwei Hunde selbst ausgebildet und mit Erfolg zur IPO-Prüfung geführt haben,

f) …

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 13 Stimmen dafür mehrheitlich abgelehnt.

5.11.5. Abschnitt II Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze Punkt 2.1.14. – Aus-landseinsätze ZR – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Auslandseinsätze sind erst nach endgültiger Berufung möglich.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 28 von 39

Neue Fassung:

Das Richten von Veranstaltungen auf Landesgruppen- und Hauptver-einsebene sowie Auslandseinsätze sind erst nach endgültiger Berufung möglich.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 30 Stimmen dagegen und 8 Enthaltungen mehrheitlich

abgelehnt, da er die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht.

5.11.6. Abschnitt II Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze Punkt 2.2.1. – Voraussetzungen für LR IPO – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Der Bewerber für die Laufbahn "Leistungsrichter IPO" muss

• das 30. Lebensjahr vollendet und darf das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben,

• eine Mitgliedschaftsdauer im SV von mindestens 5 Jahren nachweisen,

• als aktiver Ausbilder und Prüfungsteilnehmer tätig gewesen sein und dabei nachstehend bezeichnete Mindestanforderungen nachweisen:

a) erfolgreiche Ausbildung und Vorführung von drei verschiedenen Hunden in den Prüfungsstufen IPO1 bis IPO3 (es zählen ausschließlich selbst ausgebildete Hunde),

b) einer dieser Hunde muss von dem Bewerber bis zur Prüfungsstufe FH ausgebildet und mit Erfolg vorgeführt worden sein,

c) erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer LGA-Prüfung mit einem selbst ausgebildeten Hund,

d) der Bewerber sollte im Ausbildungsbereich der Ortsgruppen bzw. Landesgruppen tätig gewesen sein,

e) vergleichbare Aktivitäten des LR-Bewerbers im Diensthundebereich werden berücksichtigt, können jedoch nicht allein die Voraussetzungen erfüllen. Eine rege Teilnahme am SV-Vereinsgeschehen ist nachzuweisen,

f) erfolgreiche Teilnahme an einem SV-Richterseminar - gegliedert in Basisseminar, Hauptseminar und Eignungstest. Die Zulassung zum Eignungstest kann nur erfolgen, wenn alle formalen Voraussetzungen nach Punkt 2.2.1. a)-e) erfüllt sind. Die Prüfung als Junghundbeurteiler in Theorie und Praxis ist Teil des Eignungstestes.

Neue Fassung:

Der Bewerber für die Laufbahn "Leistungsrichter IPO" muss

• das 30. Lebensjahr vollendet und darf das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben,

• eine Mitgliedschaftsdauer im SV von mindestens 5 Jahren nachweisen,

• als aktiver Ausbilder und Prüfungsteilnehmer tätig gewesen sein und dabei nachstehend bezeichnete Mindestanforderungen nachweisen:

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 29 von 39

a) erfolgreiche Ausbildung und Vorführung von drei verschiedenen Hunden jeweils in den Prüfungsstufen BH, IPO1 bis IPO3 (es zählen ausschließlich selbst ausgebildete Hunde), bei einer Lehrhelfertätigkeit von mindestens fünf Jahren und/oder einer erfolgreichen Teilnahme an der SV-Bundessiegerprüfung genügt der Nachweis von zwei ausgebildeten Hunden),

b) einer dieser Hunde muss von dem Bewerber bis zur Prüfungsstufe FH ausgebildet und mit Erfolg vorgeführt worden sein,

c) erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer LGA-Prüfung mit einem selbst ausgebildeten Hund,

d) der Bewerber sollte im Ausbildungsbereich der Ortsgruppen bzw. Landesgruppen tätig gewesen sein,

e) vergleichbare Aktivitäten des LR-Bewerbers im Diensthundebereich werden berücksichtigt, können jedoch nicht allein die Voraussetzungen erfüllen. Eine rege Teilnahme am SV-Vereinsgeschehen ist nachzuweisen,

f) erfolgreiche Teilnahme an einem SV-Richterseminar - gegliedert in Basisseminar, Hauptseminar und Eignungstest. Die Zulassung zum Eignungstest kann nur erfolgen, wenn alle formalen Voraussetzungen nach Punkt 2.2.1. a)-e) erfüllt sind. Die Prüfung als Junghundbeurteiler in Theorie und Praxis ist Teil des Eignungstestes. Vor der Meldung zum Basisseminar müssen alle Kandidaten durch die LG geschult sein und auf mindestens 3 Schülerübungen bei 3 verschiedenen Richtern 15 geprüfte Schutzhunde nachweisen. Dieses hat analog einer Anwartschaft in schriftlicher Form dokumentiert zu werden.

Empfehlung:

Der Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Bundesversamm-lung einstimmig, den Antrag unter Berücksichtigung einer Modifizierung auf grundsätzlich 12 geprüfte Schutzhunde anzunehmen.

Der Ausbildungsausschuss und der Zuchtausschuss empfehlen der Bundesversammlung einstimmig, den Antrag unter Berücksichtigung nachste-hender Modifizierungen anzunehmen.

a) erfolgreiche Ausbildung von drei verschiedenen Hunden (davon mindestens ein Deutscher Schäferhund) in den Prüfungsstufen…

f) ...und auf mindestens drei Schülerübungen bei drei verschiedenen Richtern 12 geprüfte Schutzhunde nachweisen…

Abstimmung per Akklamation zum Antrag in Absatz a): Der Antrag wird unter Berücksichtigung der Modifizierung seitens des Ausbildungs- und Zuchtausschusses mit 6 Stimmen dagegen mehrheitlich angenommen.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 30 von 39

Abstimmung per Akklamation zum Antrag in Abs. f) in der ursprünglichen Form:

Der Antrag wird mit 12 Stimmen dafür und 3 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt.

Abstimmung per Akklamation zum Antrag in Absatz f.) unter Berücksichtigung der Modifizierung seitens des Ausbildungs- und Zuchtausschusses:

Der Antrag wird mit 18 Stimmen dagegen und 1 Enthaltung mehrheitlich angenommen.

5.11.7. Abschnitt II Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze Punkt 2.2.14. – Aus-landseinsätze LR IPO – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Auslandseinsätze sind erst nach endgültiger Berufung möglich.

Neue Fassung:

Das Richten von Veranstaltungen auf Landesgruppen- und Hauptver-einsebene sowie Auslandseinsätze sind erst nach endgültiger Berufung möglich.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 18 Stimmen dafür und 1 Enthaltung mehrheitlich abge-

lehnt.

5.11.8. Abschnitt II Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze Punkt 2.3.13. – Probezeit HGH – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Nach bestandener Abschlussübung erfolgt die Berufung zum “SV-Leistungs-richter HGH” durch den Präsidenten des SV nach Anhörung des SV-Referen-ten für das HGH-Wesen, sowie die entsprechende Veröffentlichung in der SV-Zeitung. Der SV-Leistungsrichter HGH erhält durch die HG einen Richteraus-weis und wird in die Richterliste des SV aufgenommen.

Die Berufung zum SV-Leistungsrichter HGH erfolgt ab dem 01.01.2010 jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren. Sie endet automatisch nach dieser Zeit und kann verlängert werden.

Eine Verlängerung erfolgt in der Regel, wenn keine Verstöße gegen die unter IV dieser Richterordnung genannten Punkte vorliegen.

Die Verlängerung erfolgt durch den Vorstand des SV, nach Anhörung des zu-ständigen Ressortleiters und des Vorstandes der zuständigen Landesgruppe.

Neue Fassung:

Nach bestandener Abschlussübung erfolgt die Berufung zum “SV-Leistungs-richter HGH” durch den Präsidenten des SV nach Anhörung des SV-Referen-ten für das HGH-Wesen für die Dauer von drei Jahren auf Probe, sowie die entsprechende Veröffentlichung in der SV-Zeitung. Der SV-Leistungsrichter HGH erhält durch die HG einen Richterausweis und wird in die Richterliste des SV aufgenommen.

Die Berufung zum SV-Leistungsrichter HGH erfolgt ab dem 01.01.2010 jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren. Sie endet automatisch nach dieser Zeit und kann verlängert werden.

Eine Verlängerung erfolgt in der Regel, wenn keine Verstöße gegen die unter IV dieser Richterordnung genannten Punkte vorliegen.

Die Verlängerung erfolgt durch den Vorstand des SV, nach Anhörung des zu-ständigen Ressortleiters und des Vorstandes der zuständigen Landesgruppe.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 31 von 39

5.11.9. Abschnitt II Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze Punkt 2.4.1. – Voraussetzungen für LR Agility – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Der Bewerber für die Laufbahn "Leistungsrichter Agility" muss

• das 24. Lebensjahr vollendet und darf das 50. Lebensjahr nicht über-schritten haben. Für SV- Richter, die zusätzlich zum Zucht- oder Leistungsrichter Agility-Richter werden wollen, gilt die Beschränkung bezogen auf das Lebensalter nicht

… a) Teilnahme an mindestens 20 Agility-Prüfungen/-Wettkämp-

fen innerhalb des SV b) abgeschlossene Ausbildung als Agility-Trainer und Tätigkeit

als solcher c) Tätigkeit als Prüfungs- und Wettkampfleiter d) erfolgreiche Ausbildung und Vorführung von mindestens drei

Hunden in der VDH- Begleithundprüfung oder VPG-Prüfung und in den Agility-Stufen 1-3

e) erfolgreiche Teilnahme an einem SV-Richterseminar geglie-dert in Basisseminar, Hauptseminar und Eignungstest. Die Zulassung zum Eignungstest kann nur erfolgen, wenn alle formalen Voraussetzungen nach Punkt 2.4.1. a)-d) erfüllt sind.

Neue Fassung:

Der Bewerber für die Laufbahn "Leistungsrichter Agility" muss

• das 24. Lebensjahr vollendet und darf das 50. Lebensjahr nicht über-schritten haben. Für SV-Richter, die zusätzlich zum Zucht- oder Leis-tungsrichter IPO oder Obedience Agility-Richter werden wollen, gilt die Beschränkung bezogen auf das Lebensalter nicht.

… a) Teilnahme an mindestens 20 Agility-Prüfungen/-Wettkämp-

fen innerhalb des SV b) abgeschlossene Ausbildung als Agility-Trainer und Tätigkeit

als solcher c) Tätigkeit als Prüfungs- und Wettkampfleiter d) erfolgreiche Ausbildung und Vorführung von mindestens drei

Hunden in der BH/VT- Begleithundprüfung oder IPO-Prüfung und in den Agility-Stufen A1 bis A3. Mindestens ein Hund soll ein Deutscher Schäferhund sein.

e) erfolgreiche Teilnahme an einem SV-Richterseminar geglie-dert in Basisseminar, Hauptseminar und Eignungstest. Die Zulassung zum Eignungstest kann nur erfolgen, wenn alle formalen Voraussetzungen nach Punkt 2.4.1. a)-d) erfüllt sind.

Es erfolgt eine rege Diskussione innerhalb des Gremiums.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen unter Berücksichtigung der redaktio-

nellen Änderung unter Absatz d) wie folgt:

d) erfolgreiche Ausbildung und Vorführung von mindestens drei Hun-den in der BH/VT-Begleithundprüfung oder IPO-Prüfung und in den Agility-Stufen A1 bis A3. Mindestens ein Hund soll muss ein Deutscher Schäferhund sein.

Herr Professor Meßler schließt die Sitzung am 21.05.2016 um 19.00 Uhr.

Am 22.05.2016 wird die Sitzung um 09.00 fortgesetzt. Die Anzahl der Delegierten erhöht sich mit dem Eintreffen der Herren Teubert und Kallenbach der LG Thüringen auf 86. Damit ergibt sich eine Gesamtzahl von 91 stimmberechtigten Personen.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 32 von 39

Der TOP 9 wird vorgezogen.

TOP 9) Informationen des Zuchtausschusses Herr Buß trägt vor zum Thema Schutzdienst. Es erfolgt eine rege Diskussion innerhalb des

Gremiums. Im Ergebnis der Diskussion stellt Herr Buß den Dringlichkeitsantrag, den Punkt „Abschaffung

der Wertmeßziffern auf der Bundessiegerzuchtschau“ auf die Tagesordnung zu setzen. Es wird keine Gegenrede gewünscht.

Abstimmung per Akklamation über den Dringlichkeitsantrag: Der Antrag wird mit 23 Stimmen dagegen und 5 Enthaltungen mit der erforderlichen Zweidrittel-

mehrheit angenommen. Der Antrag zur Abstimmung lautet wie folgt: Die Wertmessziffern anlässlich der Bundessiegerzuchtschau sollen mit sofortiger Wirkung

abgeschafft werden. Das Pilotprojekt wird beendet.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 16 Stimmen dagegen und 14 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.

Die Bundesversammlung erteilt an den SV-Vorstand den Arbeitsauftrag, Durchfüh-rungsbestimmungen zur Bundessiegerzuchtschau durch eine Arbeitsgruppe zu erarbeiten und der Bundesversammlung 2017 vorzulegen.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.11.10. Abschnitt II Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze Punkte 2.4.7. – Richterbericht für LR Agility – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Nach Abschluss der Übung hat der Anwärter innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen schriftlichen Bericht über die Veranstaltung dem amtierenden Richter zu übersenden. Der Bericht hat eine eingehende Beschreibung aller dem ausbildenden Leistungsrichter Agility vorgeführten Hunde zu enthalten, sowie im formalen Bereich die im Berichtswesen üblichen Angaben.

Neue Fassung:

Nach Abschluss jeder Übung hat der Anwärter innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen schriftlichen Bericht über die Veranstaltung dem amtierenden Richter zu übersenden. Der Bericht hat eine eingehende Beschreibung aller dem ausbildenden Leistungsrichter Agility vorgeführten Hunde zu enthalten (für BH/VT) bzw. eine eingehende Beschreibung des gesamten Prü-fungsverlaufes, der Parcoursgestaltung, etc., sowie im formalen Bereich die im Berichtswesen üblichen Angaben.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.11.11. Abschnitt II Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze Punkt 2.4.12. – Probezeit LR Agility – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung erfolgt die Berufung zum “SV-Leistungsrichter Agility” durch den Präsidenten des SV nach Anhörung des SV-Sportbeauftragten, sowie die entsprechende Veröffentlichung in der SV-Zeitung. Der Leistungsrichter Agility erhält durch die HG einen Richteraus-weis und wird in die Richterliste des SV aufgenommen.

Die Berufung zum SV-Leistungsrichter Agility erfolgt ab dem 01.01.2010 je-weils für einen Zeitraum von vier Jahren. Sie endet automatisch nach dieser Zeit und kann verlängert werden.

Eine Verlängerung erfolgt in der Regel, wenn keine Verstöße gegen die un-ter IV dieser Richterordnung genannten Punkte vorliegen.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 33 von 39

Die Verlängerung erfolgt durch den Vorstand des SV, nach Anhörung des zuständigen Ressortleiters und des Vorstandes der zuständigen Landes-gruppe.

Neue Fassung:

Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung erfolgt die Berufung zum “SV-Leistungsrichter Agility” durch den Präsidenten des SV nach Anhörung des SV-Sportbeauftragten auf die Dauer von drei Jahren auf Probe, sowie die entsprechende Veröffentlichung in der SV-Zeitung. Der Leistungsrichter Agility erhält durch die HG einen Richterausweis und wird in die Richterliste des SV aufgenommen.

Die Berufung zum SV-Leistungsrichter Agility erfolgt ab dem 01.01.2010 je-weils für einen Zeitraum von vier Jahren. Sie endet automatisch nach dieser Zeit und kann verlängert werden.

Eine Verlängerung erfolgt in der Regel, wenn keine Verstöße gegen die un-ter IV dieser Richterordnung genannten Punkte vorliegen.

Die Verlängerung erfolgt durch den Vorstand des SV, nach Anhörung des zuständigen Ressortleiters und des Vorstandes der zuständigen Landes-gruppe.

Empfehlung:

Der Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Bundesver-sammlung einstimmig, den Antrag anzunehmen.

Der Ausbildungsausschuss und der Zuchtausschuss empfehlen der Bundesversammlung einstimmig, den Antrag anzunehmen.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen

5.11.12. Abschnitt II Ausbildungs - und Berufungsgrundsätze Punkt 2.5.1. – Vo-raussetzungen für LR Obedience – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

a) Ausbildung von mindestens drei Hunden BH/VT-Begleithundprüfung und in den Obedience-Stufen 1-3 und erfolgreiche Vorführung auf den entsprechenden Prüfungsstufen

b) erfolgreiche Teilnahme an mindestens 20 Obedience-Prüfungen innerhalb des VDH

c) abgeschlossene Ausbildung und Tätigkeit als Übungsleiter-Sport-Obedience

d) Tätigkeit als Ringsteward über mindestens ein Jahr und Einsatz bei mehreren Prüfungen als Wettkampf-leiter

e) erfolgreiche Teilnahme an einem SV-Richterseminar – gegliedert in Basisseminar und Eignungstest. Die Zu-lassung zum Eignungstest kann nur erfolgen, wenn alle formalen Voraussetzungen nach Punkt 2.5.1. a) -d) erfüllt sind.

Neue Fassung:

a) Ausbildung von mindestens drei Hunden BH/VT-Begleithundprüfung und mindestens einem Hund in den Obedience-Stufen 1 bis 3 mit erfolgreicher Vor-führung in allen Prüfungsstufen

b) erfolgreiche Teilnahme an mindestens 20 Obedience-Prüfungen innerhalb des VDH

c) abgeschlossene Ausbildung und Tätigkeit als

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 34 von 39

Übungsleiter-Sport-Obedience

d) Tätigkeit als Ringsteward in allen Stufen über mindestens ein Jahr und Einsatz bei mehreren Prü-fungen als Wettkampfleiter

e) erfolgreiche Teilnahme an einem SV-Richterseminar – gegliedert in Basisseminar und Eignungstest. Die Zu-lassung zum Eignungstest kann nur erfolgen, wenn alle formalen Voraussetzungen nach Punkt 2.5.1. a) -d) erfüllt sind.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.11.13. Abschnitt II Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze Punkt 2.6.14. – Auslandseinsätze LR Rettungshunde – Antrag des Hauptgeschäftsfüh-rers

Alte Fassung:

Auslandseinsätze sind erst nach endgültiger Berufung möglich.

Neue Fassung:

Das Richten von Veranstaltungen auf Landesgruppen- und Hauptver-einsebene sowie Auslandseinsätze sind erst nach endgültiger Berufung möglich.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 2 Enthaltungen einstimmig abgelehnt.

5.11.14. Abschnitt II Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze – Hinzufügung ei-nes neuen Punktes 3 – Richter im Ausland – Antrag des Hauptge-schäftsführers

Auf Nachfrage führt Herr Setecki aus, dass bei Punkt 3.2. Mindestanforderungen die Fragezeichen hinter 4 Jahresregelung irrelevant sind (Fehler aus Entwurfsfassung).

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 1 Stimme dagegen und 10 Enthaltungen mehrheitlich

angenommen.

5.11.15. Abschnitt IV Pflichten der Richter – Ruhen des Amtes – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung:

IV. Pflichten der Richter

1. Dem SV-Richter ist es untersagt, sich selbst einem Veranstalter anzubieten oder auf den ihm zustehenden Auslagenersatz ganz bzw. teilweise zu verzichten.

2. Der SV-Richter hat streng nach den Vereinsvorgaben (u. a. Rassestan-dard, Zuchtschauordnung, Prüfungsordnung, Hüteordnung) zu handeln.

3. Der SV-Richter ist zu kollegialem Verhalten und tadelfreiem Auftreten innerhalb und außerhalb des Vereinsbereiches verpflichtet.

4. Der SV-Richter ist verpflichtet, einer Terminzusage Folge zu leisten, wenn nicht ein wichtiger Grund ihn daran hindert. Der Veranstalter ist im begründeten Verhinderungsfall rechtzeitig zu informieren.

5. Die auf der Bundessiegerzuchtschau/Bundessiegerprüfung amtieren-den Richter sind verpflichtet, eine Richtertätigkeit auf einer LG-Zucht-schau/LG-Ausscheidung im Inland anzunehmen und die Zusage für OG-Zuchtschauen/OG-Prüfungen und Zuchtschauen im Ausland inner-halb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Bundessiegerzuchtschau-/ Bundessiegerprüfung-Verpflichtung gegebenenfalls zurückzunehmen.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 35 von 39

6. Während der LG-Zuchtschau-Periode dürfen amtierende Richter der Bundessiegerzuchtschau an Samstagen keine OG-Zuchtschauen rich-ten, entsprechende Zusagen sind gegenstandslos.

7. Nach der letzten LG-Zuchtschau sind die Bundessiegerzuchtschau-Richter weder im In- noch im Ausland berechtigt, ihre Klasse der Bun-dessiegerzuchtschau oder vergleichbare (z. B. offene Klassen) zu rich-ten.

Neue Fassung:

IV. Pflichten der Richter

1. Dem SV-Richter ist es untersagt, sich selbst einem Veranstalter anzubieten oder auf den ihm zustehenden Auslagenersatz ganz bzw. teilweise zu verzichten.

2. Der SV-Richter hat streng nach den Vereinsvorgaben (u. a. Rassestan-dard, Zuchtschauordnung, Prüfungsordnung, Hüteordnung) zu handeln.

3. Der SV-Richter ist zu kollegialem Verhalten und tadelfreiem Auftreten innerhalb und außerhalb des Vereinsbereiches verpflichtet.

4. Der SV-Richter ist verpflichtet, einer Terminzusage Folge zu leisten, wenn nicht ein wichtiger Grund ihn daran hindert. Der Veranstalter ist im begründeten Verhinderungsfall rechtzeitig zu informieren.

5. Die auf der Bundessiegerzuchtschau/Bundessiegerprüfung amtieren-den Richter sind verpflichtet, eine Richtertätigkeit auf einer LG-Zucht-schau/LG-Ausscheidung im Inland anzunehmen und die Zusage für OG-Zuchtschauen/OG-Prüfungen und Zuchtschauen im Ausland inner-halb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Bundessiegerzuchtschau-/ Bundessiegerprüfung-Verpflichtung gegebenenfalls zurückzunehmen.

6. Während der LG-Zuchtschau-Periode dürfen amtierende Richter der Bundessiegerzuchtschau an Samstagen keine OG-Zuchtschauen rich-ten, entsprechende Zusagen sind gegenstandslos.

7. Nach der letzten LG-Zuchtschau sind die Bundessiegerzuchtschau-Richter weder im In- noch im Ausland berechtigt, ihre Klasse der Bun-dessiegerzuchtschau oder vergleichbare (z. B. offene Klassen) zu rich-ten.

Sollte wegen eines Verstoßes gegen einen der vorgenannten Punkte ein vereinsinternes Ordnungsverfahren eröffnet werden, so ruht das Richteramt mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des Verfahrens.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

5.11.16. Abschnitt III, Tätigkeit als Richter, 1.5 c Erlöschen des Richteramtes – Antrag der LG 15 Bayern Süd

Alte Fassung:

Das Richteramt erlischt:

c) mit Amtsenthebung durch den SV-Vorstand bzw. durch ein hierfür zuständiges Rechtsorgan, unter anderem in den folgenden Fällen: … - bei entgeltlicher Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausbil-dung, der Pflege, der Unterbringung von Hunden oder mit dem Han-del von Hundefutter steht.

Neue Fassung:

c) mit Amtsenthebung durch den SV-Vorstand bzw. durch ein hierfür

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 36 von 39

zuständiges Rechtsorgan, unter anderem in den folgenden Fällen: … - bei entgeltlicher Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausbil-dung, der Pflege, der Unterbringung von Hunden oder mit dem Han-del von Hundefutter steht.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 12 Stimmen dafür und 6 Enthaltungen mehrheitlich

abgelehnt.

TOP 6) Einführung der Wesensüberprüfung im SV

6.1. Einführung einer Wesensüberprüfung im SV – Durchführungsbestimmungen zur Wesensüberprüfung – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung: entfällt

Neue Fassung:

Durchführungsbestimmungen zur Wesensüberprüfung im SV (siehe Anlage zur Tagesordnung)

Herr Quoll führt nochmals zusammenfassend zum Thema aus und es werden Fragen und Anmerkungen innerhalb des Gremiums erörtert.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 1 Enthaltung einstimmig angenommen.

6.2. Änderung der Richterordnung – Einfügung des Punktes VI Wesensbeurteiler – Vorschlagsrecht und Voraussetzungen – Antrag des Hauptgeschäftsführers

Alte Fassung: entfällt

Neue Fassung:

VI. Wesensbeurteiler

1. Vorschlagsrecht Vorschlagsrecht von Personen für die Laufbahn “Wesensbeurteiler” haben:

• die Mitglieder des SV-Vorstandes, • die Mitglieder der Kernkommission ZAP

2. Voraussetzungen, Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze

2.1.1. Der Bewerber für die Laufbahn "Wesensbeurteiler" muss • ein endgültig berufener Zucht- oder Leistungsrichter

sein, • als aktiver Ausbilder/Aussteller tätig sein, • die erfolgreiche Teilnahme an einem SV-Richterseminar

für Wesensbeurteiler nachweisen.

2.1.2 Die Überprüfung der Voraussetzungen obliegt der Hauptge-schäftsstelle. Der unter Punkt 1 genannte Personenkreis kann die Zucht- und Leistungsrichter zu den Angleichsübungen der SV-HG empfehlen. Diese Empfehlung ist Voraussetzung

für die Zulassung als Anwärter für Wesensbeurteilung.

2.1.3. Der SV-Vorstand entscheidet nach Vorliegen der Voraussetzungen (2.1.1. und 2.1.2.) über die Zulassung zur Ableistung von drei Angleichsübungen für die Wesensbeur-teilung.

2.1.4. Die Angleichsübungen werden beim "Beobachter" während der regulären Termine der Wesensbeurteilung abgeleistet. Die Veranstaltungen werden dem Anwärter „Wesensbeurteiler“ von der SV-Hauptgeschäftsstelle zugewiesen.

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 37 von 39

2.1.5. Vom “Anwärter für Wesensbeurteilung” sind bei drei Angleichsübungen mindestens 20 Hunde im Bereich Wesen zu beurteilen.

2.1.6. Nach Abschluss der Übung hat der Anwärter seine Bewertungsbögen dem ausbildenden Beobachter zu überlas-sen. Der Ausbilder gibt nach Prüfung der Unterlagen der SV-HG eine Rückmeldung, ob die Angleichsübung bestan-den/nicht bestanden wurde. Eine der Angleichsübungen muss von einem Mitglied der Kernkommission abgeleistet werden. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Übung ist nur einmal im gesamten Ausbildungsgang möglich.

2.1.7. Die Ausbildungszeit bis zur Ableistung der Abschlussübung muss im Zeitraum von längstens 2 Jahren abgeschlossen sein.

2.1.8. Nach Bestehen der drei Angleichsübungen wird der Anwärter vom SV-Vorstand zum „Wesensbeurteiler“ berufen.

2.1.9. Die Berufung zum Wesensbeurteiler erfolgt durch den SV-Vor-stand ab dem 01.06.2016 jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr. Sie endet automatisch nach dieser Zeit und kann verlän-gert werden. Eine Verlängerung erfolgt in der Regel, wenn keine Verstöße gegen die unter IV dieser Richterordnung ge-nannten Punkte vorliegen.

2.1.10. Die Berufung ist in der SV-Zeitung zu veröffentlichen. Der We-sensbeurteiler erhält durch die SV-HG einen Richterausweis und wird in die Richterliste des SV aufgenommen.

2.1.11. Auslandseinsätze sind erst nach Freigabe durch den SV-Vor-stand möglich. Der Wesensbeurteiler verzichtet ausdrücklich auf die Möglichkeit Rechtsmittel gegen eine negative Freigabe einzulegen.

2.1.12. Bei Abberufung durch den SV-Vorstand aus wichtigem Grund verzichtet der Wesensbeurteiler ausdrücklich auf die Möglich-keit Rechtsmittel gegen die Abberufung einzulegen.

Empfehlung:

Der Ausbildungsausschuss und der Zuchtausschuss empfehlen der Bundesver-sammlung bei 1 Enthaltung einstimmig, den Antrag in modifizierter Form anzuneh-men. Unter Punkt 1 wird der Begriff „Kernkommission“ gestrichen und der Begriff „die Vorstände der Landesgruppen“ wird eingefügt. Als redaktionelle Änderung wird der Begriff „Beurteiler Wesen“ anstelle von „Wesensbeurteiler“ gewählt.

Die Arbeitsgruppe Richterordnung empfiehlt zusätzlich folgende Anpassung des An-trages in 2.1.4. und 2.1.6.:

2.1.4. Die Angleichsübungen werden beim Beobachter während der regulären Ter-mine der Wesensbeurteilung abgeleistet. Die Veranstaltungen werden dem Anwärter für Wesensbeurteilung von der SV-Hauptgeschäftsstelle zugewiesen.

2.1.6 Nach Abschluss der Übung hat der Anwärter seine Bewertungsbögen dem aus-bildenden Beobachter zu überlassen. Der ausbildende Beobachter gibt nach Prü-fung der Unterlagen der SV-HG eine Rückmeldung, ob die Angleichsübung bestan-den/nicht bestanden wurde. Eine der Angleichsübungen muss von einem Mitglied der Kernkommission abgeleistet werden.

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig mit den Modifizierungen des Zucht- und Ausbildungsausschusses sowie der Arbeitsgruppe angenommen.

TOP 7) Anträge, die keine Änderung der Satzungen & Ordnungen betreffen

7.1. Installierung einer Messkommission auf der Bundessiegerzuchtschau Ergänzung der Sonderbestimmungen zur Bundessiegerzuchtschau, Einfügen einer weiteren Bestimmung – Antrag des SV-Vorstandes

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 38 von 39

Alte Fassung:

Klasseneinteilung je für Rüden und Hündinnen (Stockhaar und Langstockhaar)

Gebrauchshundklasse: Hunde, ……

Zuchtordnung und Zulassungsbedingungen:

………

Sollte ein Hund, nachdem er standgemustert ist, erkranken, muss dieser dem Ver-trauenstierarzt, der sich im Schaugelände aufhält, vorgestellt werden. ……..

Neue Fassung:

Klasseneinteilung je für Rüden und Hündinnen (Stockhaar und Langstockhaar)

Jeder Hund muss vor der Standmusterung (bei Gebrauchshundklassen vor dem Schutzdienst) zur Feststellung der Größe der Messkommission vorgestellt wer-den.

Gebrauchshundklasse: Hunde, ……

Zuchtordnung und Zulassungsbedingungen: ……..

Sollte ein Hund, nachdem er der Messkommission vorgestellt wurde, erkranken, muss dieser dem Vertrauenstierarzt, der sich im Schaugelände aufhält, vorgestellt werden. …….

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 1 Stimme dagegen und 1 Enthaltung mehrheitlich angenommen.

7.2. Helfersichtung – Eintrag im Leitfaden und Checkliste für Hauptvereinsveranstal-tungen – Antrag der LG 04 Waterkant

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig in den Ausbildungsausschuss zurückverwiesen, um dort in einer Arbeitsgruppe eine Ausarbeitung für die nächste Bundesversammlung 2017 vorzubereiten.

7.3. Einführung einer verbindlichen Bundessichtung von LG-Lehrhelfern ab dem Jahr 2017 für die Veranstaltungen des Hauptvereins – Antrag der LG 07 Ost-westfalen-Lippe

Der Antrag wird zurückgezogen.

7.4. Lehrhelferteam für Hauptvereinsveranstaltungen – Antrag des Zuchtausschus-ses (Kompromissantrag aus den Anträgen der LG 04 und LG 07 und dem Zucht-ausschuss)

Der Antrag wird zurückgezogen.

7.5. Richtereinsätze auf Hauptvereinsveranstaltungen – Antrag der LG 04 Waterkant

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 4 Stimmen dafür und 3 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt.

7.6. Ausweisung von überregionalen Teilnahmen der RH-Veranstaltungen der Eltern-tiere in Ahnentafeln der Welpen – Antrag der LG 02 Berlin-Brandenburg

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen mit der Wertigkeit BSP VDH-DM IRO-WM.

7.7. Aufnahme der Sportart Rally Obedience ins Angebot des SV – Antrag des Sport-ausschusses

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen. Die offizielle Registrierung der Ergebnisse wird ab 01.01.2017 erfolgen.

7.8. Umbenennung „Agility Wettbewerb“ auf der SV-Bundessiegerprüfung in „Bundessiegerprüfung Agility“ – Antrag des Sportausschusses

Protokoll SV-Bundesversammlung/ 21.05. bis 22.05.2016 / Paderborn Seite 39 von 39

Der Name der Veranstaltung soll lauten: SV-Bundessiegerprüfung IPO & Agility

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

7.9. Wiedereinführung von Terminschutzsperren für SV-Agility-Bundesligaturniere - Antrag des Sportausschusses

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen. In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.

7.10. Veröffentlichung der Tagesordnung und des Abschlussprotokolls der Bundesdelegiertentagung mit Ausnahme des detaillierten Wirtschaftsplans/ Bi-lanz/ GuV – Antrag der LG 13 Württemberg

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 1 Enthaltung einstimmig angenommen.

7.11. Veröffentlichung von Teilnehmern an Prüfungen im Vorfeld der jeweiligen Veranstaltung – Antrag des SV-Vorstandes

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird mit 16 Stimmen dagegen und 7 Enthaltungen mehrheitlich angenom-men per 01.01.2017.

TOP 8 WUSV

8.1. Genehmigung der WUSV-Satzung

Abstimmung per Akklamation: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

8.2. Satzungsänderungen für die WUSV-Vollversammlung September 2016 Es wird ergänzend eine Tischvorlage verteilt (siehe Anlage 1).

Abstimmung per Akklamation: Die Punkte 1-10 der Anlage 64 der Tagesordnung werden einstimmig angenommen. Die Punkte 11 a) bis e) aus der Tischvorlage werden ebenfalls einstimmig angenommen.

TOP 10 Mitteilungen

10.1. des SV-Vorstandes

Der Vorstand bittet seitens der Landesgruppen um Meldungen zur Ausrichtung zukünftiger Hauptvereinsveranstaltungen.

10.2. der Hauptgeschäftsstelle

Keine Mitteilungen

TOP 11 Termine 2016

Herr Setecki gibt die zukünftigen Termine für Frühjahrssitzungen und Bundesversammlungen bekannt.

TOP 12 Verschiedenes

Es werden noch verschiedene Fragen gestellt und im Gremium erörtert.

Nachdem keine weiteren Punkte zu besprechen sind, dankt Herr Professor Meßler für die gute Zusammen-arbeit, wünscht eine gute Heimreise und schließt die Bundesversammlung um 15.17 Uhr.

.......................................................... ................................................................. Prof. Dr. Heinrich Meßler, Präsident Hartmut Setecki, Hauptgeschäftsführer

.......................................................... Helga Seidel, Protokollführerin