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BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT FREISTELLUNG ADR 1.1.3.6 (1'000PUNKTE) AUSGABE 01.2015

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BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE)

MERKBLATT FREISTELLUNG ADR 1.1.3.6 (1'000PUNKTE)

AUSGABE 01.2015

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BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) FREISTELLUNG ADR 1.1.3.6 (1'000 PUNKTE)

Rechtliches Das vorliegende Merkblatt ist urheberrechtlich (Copyright) geschützt, ausschliesslich zur Information vorgesehen und hat keine Rechtskraft. Es gelten grundsätzlich die offiziellen Regelwerke zur Beförderung gefährlicher Güter in der Schweiz (ADR/SDR/RID/RSD/GGUV/GGBV)

LCS CONSULTING BERNHARD W. KUENZI + LCS MANAGEMENT GMBH HAUPTSTRASSE 16 CH-4655 STÜSSLINGEN

WWW.SAFETYSCOUT24.COM +41 62 398 61 05 [email protected]

AUSGABE 1.2015 SEITE 2

ALLGEMEINES

EINLEITUNG

Die Beförderung gefährlicher Güter wird durch die SDR und das ADR geregelt. Die Freistellung nach ADR 1.1.3.6 regelt die Beförderung von Versandstücken welche pro Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inklusive Anhänger) freigestellt befördert werden können.

FREISTELLUNG 1.1.3.6 (1'000 PUNKTE)

a) Erleichterte Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, begrenzt auf die maximal pro Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) transportierte Menge. Die Höchstmenge von 1'000 Punkten pro Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) darf dabei nicht überschritten werden.

b) Die verwendeten Verpackungen müssen UN-geprüft sein c) Die Bezettelung der Versandstücke mit Gefahrzetteln ist vorgeschrieben d) Die Beförderung von befüllten oder leeren Tanks ist nicht gestattet. e) Die Beförderung von befüllten oder leeren Baustellentanks mit einem Fassungsraum 1'210l, befüllt mit maximal 1'150l Dieselkraftstoff

ist innerhalb der Schweiz gestattet (SDR 1.1.3.6b). (Achtung: Die Durchfahrt durch Tunnels der Kategorie E mit befüllten oder leeren Baustellentanks ist auch unter Anwendung der Freistellung 1.1.3.6b SDR verboten)

f) Das Träger bzw. Zugfahrzeug muss mit einem geprüften Feuerlöscher mit mindestens 2kg Löschmittel ausgerüstet sein. g) Zusätzlich dürfen 60l Reservekraftstoff für das Träger- bzw. Zugfahrzeug mitgeführt werden (ohne Berücksichtigung der Höchstmenge von

1'000 Punkten) h) Die gesamte Ladung ist gemäss den geltenden Vorschriften zu sichern

Übersicht:

Gefahrgut Fahrzeug / Fahrzeugführer

Beförderungspapier JA Fahrzeugausrüstung / -Zusatzausrüstung Feuerlöscher 2kg

UN-geprüfte Verpackung JA Höherversicherung (Haftpflichtversicherung) NEIN

Kennzeichnung nach ADR (Gefahrzettel) JA Schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer NEIN

Mengenbeschränkung max. 1'000l / kg Ausbildung des Fahrzeugführers ADR 1.3/8.2.1 JA (ADR 1.3)

Mengenbeschränkung pro Beförderungseinheit 1'000 Punkte Alkoholverbot NEIN (0.5 Promille)

Kennzeichnung nach Chemikalienrecht NEIN Ladungssicherung JA

Verbot Durchfahrt f. wassergefährdende Stoffe JA Tunnelbeschränkungen nur mit Baustellentanks

Die Freistellung 1.1.3.6 ist mit folgenden Freistellungen kombinierbar:

ADR 1.1.3.1b Beförderung von Maschinen und Geräte welche im ADR nicht näher bezeichnet werde und die in ihrem inneren Aufbau oder in Ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten (z.B. Schweisswagen mit Acetylen- und Sauerstoffflaschen, Spritzwagen etc.)

ADR 1.1.3.1c Beförderung durch Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit (z.B. Maler, Sanitär-Installateure, Bauunternehmen, Reinigungsinstitute, Servicemonteure, Pannendienste etc.)

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AUSGABE 1.2015 SEITE 3

GEFÄHRLICHE GÜTER (Beispiele zur Identifikation)

Gruppe Beispiele Mögliche Kennzeichnung

Chemikalienrecht ADR (Beförderung)

Explosive Stoffe Munition für Nagelpistolen, Zünder etc.

Gase Sauerstoff, Acetylen, Propan, Butan, Kältemittel, unverpackte Spraydosen etc.

Entzündbare Stoffe Benzin, Diesel, Heizöl, 2-Takt-Gemische, Farben, Lacke, Reinigungsmittel etc.

Entzündbare feste Stoffe, Selbstentzündliche Stoffe

Gebrauchte Ölfilter, ölgetränkte Putzlappen, gebrauchte Bindemittel

Oxidierende Stoffe, Diverse Chemikalien, Kosme-tikartikel,

Organische Peroxide Bleichmittel. Schutzanstriche

Giftige Stoffe Schädlingsbekämpfungsmittel

Ätzende Stoffe Reinigungsmittel (Säuren / Laugen), Batterien / Batterie-flüssigkeit etc.

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Diverse Bauchemikalien, Geräte mit Lithiumbatterien etc.

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AUSGABE 1.2015 SEITE 4

PUNKTEBERECHNUNG / HÖCHSTMENGEN

Die Punkteberechnung kann a) durch eine vereinfachte oder b) durch eine detaillierte Methode durchgeführt werden:

a) vereinfachte Methode

Stoff Masse Multipli-kator

Bemerkungen

flüssig Nettomasse in l 3

fest Nettomasse in kg 3 z.B. Granulate, Salze etc.

Gegenstände Bruttomasse in kg 3 z.B. Säure-Batterien, Spraydosen Feuerzeu-ge etc.

Gegenstände Klasse 1 Netto-Explosivmasse NEM in kg 50 z.B. Feuerwerkskörper, Sprengkapseln etc.

Gegenstände der Klasse 1 Netto-Explosivmasse NEM in kg 20 UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017

verflüssigte Gase Nettomasse in kg 3 z.B. Sauerstoff verflüssigt, Kohlenwasser-stoffgas, Gemisch (Propan oder Butan) etc.

tiefgekühlt verflüssigte Gase Nettomasse in kg 3 z.B. Stickstoff tiefgekühlt

gelöste Gase Nettomasse in kg 3 z.B. Acetylen gelöst,

verdichtete Gase der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in l 3 z.B. Sauerstoff verdichtet, Stickstoff verdichtet

adsorbierte Gase der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in l 3

Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in l 3

Achtung: Die Freistellung 1.1.3.6 kann nur genutzt werden, wenn der Wert aller Punkte zusammen 1'000 pro Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) nicht übersteigt.

Bei Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.6 ist ein Beförderungspapier gemäss ADR 5.4 notwendig. In diesem Fall muss für jede Beförderungska-tegorie die Gesamtmenge angegeben werden. Dazu muss jedoch die detaillierte Berechnung angewandt werden.

b) detaillierte Berechnung

Für die detaillierte Berechnung der Punkte sind folgende Angaben notwendig:

Stoffe / Gegenstände Masse Gase Masse

flüssig Nettomasse in l verflüssigte Gase Nettomasse in kg

fest Nettomasse in kg tiefgekühlt verflüssigte Gase Nettomasse in kg

Gegenstände Bruttomasse in kg gelöste Gase Nettomasse in kg

Gegenstände Klasse 1 Netto-Explosivmasse NEM in kg verdichtete Gase der mit Wasser ausgeliterte Fas-sungsraum des Gefässes in l

Gegenstände die im ADR näher bezeichnet sind

Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Stoffen in l resp. kg

adsorbierte Gase der mit Wasser ausgeliterte Fas-sungsraum des Gefässes in l

Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fas-sungsraum des Gefässes in l

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AUSGABE 1.2015 SEITE 5

Anhand dieser Tabelle können die Punkte der einzelnen Gefahrgüter berechnet werden:

Formel: (Netto- bzw.Bruttomasse x Multiplikator)

Beförderungs-kategorie

Stoffe oder Gegenstände Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode/ -gruppe oder UN-Nummer

Maximalmenge pro Beförderungseinheit

(Multiplikator)

0

Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN 0190 Klasse 3: UN 3343 Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.3: UN1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148,3396, 3398, 3399 Klasse 5.1: UN 2426 Klasse 6.1: UN 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 Klasse 6.2: UN 2814 und 2900 Klasse 7: UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 Klasse 8: UN 2215 Klasse 9: UN 2315, 3151,3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN 2908 zugeordnet sind

0 keine

Freistellung

1

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter Beförderungskate-gorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 J a), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D a) Klasse 2: Gruppen T, TCa), TO, TF, TOCa) und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Klasse 4.1: UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240 Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120

20 (X 50)

2

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter Beförderungska-tegorie 0, 1 oder 4 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6N Klasse 2: Gruppe F / Druckgaspackungen: Gruppe F Klasse 4.1: UN 3225 bis 3230 Klasse 5.2: UN 3105 bis 3110 Klasse 6.1: Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 9: UN-Nummer 3245

333 (X 3)

3

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Beförde-rungskategorie 0, 2 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 2: Gruppen A und O / Druckgaspackungen: Gruppen A und O Klasse 3: UN 3473 Klasse 4.3: UN 3476 Klasse 8: UN 2794, 2795, 2800, 3028 und 3477 Klasse 9: UN 2990 und 3072

1‘000 (X 1)

4

Klasse 1: 1.4 S Klasse 4.1: UN 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623 Klasse 4.2: UN 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III Klasse 7: UN 2908 bis 2911 Klasse 9: UN 3268, 3499 und 3509 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen

unbegrenzt

Hinweis: Für die UN-Nr. 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamt-menge je Beförderungseinheit 50 kg.

50 (X 20)

Bei Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.6 ist ein Beförderungspapier gemäss ADR 5.4 notwendig. In diesem Fall muss für jede Beförderungska-tegorie die Gesamtmenge angegeben werden.

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EINZELBEISPIELE FÜR DIE PUNKTEBERECHNUNG

UN-Nr Benennung + Beschreibung des Gutes Anzahl / Verpackung Nettomasse BK Mult. Pt. Beförderung

UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, n.a.g (Propan) 2.1, (B/D)

9 Flaschen à 10.5kg 94.5kg 2 3 284 JA

UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, n.a.g (Propan) 2.1, (B/D)

10 Flaschen à 33kg 330kg 2 3 990 JA

UN 1263 Farbe, 3, II, (D/E) 3 Fässer à 5l 15l 2 3 45 JA

UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g (Lackbitumen), 3, II, (D/E)

2 Fässer à 180l 360l 2 3 1'080 NEIN

UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g (Emulsion), 3, III, (D/E)

2 Fässer à 180l 360l 3 1 360 JA

UN1203 Benzin, 3, II, (D/E) umweltgefährdend 5 Kanister à 20l 100l 2 3 300 JA

UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E) umweltgefährdend 5 Kanister à 20l 100l 3 1 100 JA

UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E) umweltgefährdend SV 640L

1 Baustellentank Fassungsraum 1'210l

1'150l 3 1 1'150 JA*

UN 1202 Leerer Baustellentank, letztes Ladegut: Dieselkraft-stoff, 3, III, (D/E) umweltgefährdend SV 640L

1 Baustellentank Fassungsraum 2'000l

0l 3 1 0 NEIN**

* Freistellung gemäss SDR 1.1.3.6b nach ADR 1.1.3.6 ** die Beförderung von befüllte oder leeren Baustellentanks mit einem Fassungsraum ≥ 1'210l ist nicht möglich

BEISPIEL EINER LADUNG (MUSTER EINES BEFÖRDERUNGSPAPIERS)

Für den Versand von Gefahrgut unter Anwendung der Freistellung 1.1.3.6 ist ein Beförderungspapier vorgeschrieben. Das Beförderungspapier kann als Information für den Verpacker dienen.

Absender: BAU AG, Hauptstrasse 33 5555 Musterdorf Industriechemie Industriestrasse 12 9999 Musterstadt

Empfänger: BAU AG, Baustelle Industriestrasse 4567 Musterhausen UN-Nr Benennung + Beschreibung des Gutes Anzahl / Verpackung Nettomasse BK Mult. Punkte

UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, n.a.g (Propan) 2.1, (B/D) 2 Flaschen à 10.5kg 21kg 2 3 63

UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, n.a.g (Propan) 2.1, (B/D) 2 Flaschen à 33kg 66kg 2 3 198

UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g (Lackbitumen), 3, II, (D/E) 1 Fass à 180l 180l 2 3 540

UN1203 Benzin, 3, II, (D/E) umweltgefährdend 1 Kanister à 20l 20l 2 3 60

UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E) umweltgefährdend 1 Kanister à 20l 20l 3 1 20

Total Beförderungskategorie 1 0

Total Beförderungskategorie 2 861

Total Beförderungskategorie 3 20

Total 881

In diesem Fall wurde die Freigrenze von 1'000 Punkten nicht überschritten. Die Beförderung kann unter Anwendung der Freistellung 1.1.3.6 durchgeführt werden.

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VERSANDSTÜCKE / VERPACKUNGEN Die Versandstücke müssen unbeschädigt sein. Die Kennzeichnung und Bezettelung erfolgt nach den aktuellen Vorschriften.

a) Gefahrgut Versandstück UN-geprüfte Verpackung (Verpackungscode)

UN-Nummer (Versandstück > 5kg/l min 6mm Schrifthöhe > 30kg/l min. 12mm Schrifthöhe)

Versand von Aerosolen (Spraydosen): zusätzlicher Vermerk "AEROSO-LE" (gilt nicht für begrenzte Menge LQ) Versandstücke Klasse 1: zusätzlich ist die offizielle Benennung anzu-bringen, z.B. UN 0336 FEUERWERKSKÖRPER Gefahrzettel Hauptgefahr1 (min. 10 x 10cm) oder begrenzte Menge (LQ) Gefahrzettel Nebengefahr(en) (min. 10 x 10cm) (nicht bei LQ) Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe (UGS) (wenn erfor-derlich) (min. 10 x 10cm) (nicht bei LQ) zusätzlich Sonderabfalletikette beim Versand von Sonderabfällen

c) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Innenverpackungen deren Verschlüsse von Aussen nicht sichtbar sind.

Ausrichtungspfeile (schwarz oder rot, eingerahmt) auf 2 gegenüber-liegenden Seiten (gilt auch für LQ)

Gefahrzettel 10x10cm (Bsp. Kl. 3) Hinweis "umweltgefährdender Stoff" Ausrichtungspfeile

d) Umverpackung (Abb. 2) UN-geprüfte Innenverpackung (Kennzeichnung gemäss Pt. a) Die Umverpackung ist nicht UN-geprüft Gefahrzettel aller Haupt- und Nebengefahren aller Versandstücke sofern diese nicht vollumfänglich sichtbar sind (z.B. bei der Verwen-dung von Schrumpffolien) Vermerk "UMVERPACKUNG" (min. Schrift-höhe 12mm) und Ausrichtungspfeile gemäss Pt. c) auf 2 gegenüber-liegenden Seiten, falls flüssige Stoffe versandt werden

e) Grosspackmittel (IBC) >450l Kennzeichnungen und Gefahrzettel (Haupt- und Nebengefahr) auf 2 gegenüberliegenden Seiten

f) Verwendungsdauer Kanister, Fässer und IBC unterliegen einer maximalen Verwen-dungsdauer von 5 Jahren.

g) Prüffristen IBC müssen alle 5 Jahre2 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Alle 2.5 Jahre ist einer Zwischenprüfung vorzunehmen.

1 verbindliche Vorgaben für Gefahrzettel s. 5.2.2.2.2 ADR 2 gilt nicht für IBC aus Kunststoff, da die maximale Verwendungsdauer erreicht ist

UN/4G/Y30/S/12/CH/EGI