bau ubnis handbuch bau erlaubnisscheine - basf.com · inhaltsverzeichnis i allgemeines zu...
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ne Angaben
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Mstr./Aufsicht
Bau
Werkstätte/Kontraktor
Mstr./Aufsicht
Bau
-Stelle:
Mstr.
Bau
nator ja nein
Name
Bau
tsbeschreibung
teil:
Bau
ührende Arbeiten:
g am
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ja X
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Ge
ja n
D Sicherungsmaßnahmen vor B
1. PLT-Betriebseinrichtungen sichern:
Untersch
1.1 Freischaltung d. Sicherheitsschalter mit Ein
1.2 PLT-Sicherungsmaßnahmen:
ischalten
Nummer des Stromkreises
vor Ort festgestellt
2.2 Einfach absp
2.3 Doppelt absperren mit Zwischene
2 4 Absperrung sichern mit
ibe steckeneits
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gsbeurteilung und Sicherungsmaß
ubnis
Freischalten
Stromkreis Nr.
Positions-/Messstellen-Nr.
1.3 Antrieb abklemmen
1.4 Radioaktive Strahlenquellen sichern durch Fachstelle
(über Kontrollbuch)
1.5
2. Anlagenteile durch Betrieb sichern:
2.1 Entspannen
Einfach absperrenZwischenentspannung
bere
it
GUS – Sicherheit
und Gefahrenabwehr
Handbuch Erlaubnisscheine
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Unterschrift
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Allgemeines
Warum Arbeitserlaubnis?
Erläuterungen
Selbsttest
Fallbeispiele
Info
Hilfe
Allgemeines
Warum Befahrerlaubnis?
Erläuterungen
Selbsttest
Fallbeispiele
Info
Hilfe
Allgemeines
Warum Feuererlaubnis?
Erläuterungen
Selbsttest
Fallbeispiele
Info
Hilfe
Lernprogramme Erlaubnisscheine
Die Computerlernprogramme mit integriertem Selbsttest sind
auf der Homepage von GUS verfügbar.
Materialnummern der gedruckten Formularsätze
– Arbeitserlaubnisschein (Alt-Kennzeichnung) 8124 011
– Arbeitserlaubnisschein (GHS-Kennzeichnung) 8288 617
– Befahrerlaubnisschein (Alt-Kennzeichnung) 8124 012
– Befahrerlaubnisschein (GHS-Kennzeichnung) 8288 618
– Feuererlaubnisschein 8124 000
– Verlängerungsschein 8124 013
Erlaubnisscheine elektronisch erstellen und ausdrucken
Ihr Vorteil:– Maschinengeschriebene, leserliche Erlaubnisscheine
– Ausdrucksperre bei unvollständig ausgefüllten Erlaubnisscheinen
– Betriebliche Pull-down-Menüs für Standardtexte und -angaben verfügbar
– Vorlagenspeicher für häufig wiederkehrende Erlaubnisscheine verfügbar
Was Sie dafür tun müssen:– Download des Programms „Erlaubnisscheine“ Version 4.0, Nr. 104781.1,
beantragen (Ansprechpartner: CSC, Tel. 77 5 77)
– Erlaubnisscheinprogramm kostenfrei testen
– Betriebliche Einführung beschließen
– A3–Laserjet-Drucker, schwarz/weiß, mit 3 Einzügen beschaffen
– Laserjet- und durchschreibefähiges Papier beschaffen
– Arbeitserlaubnis Material-Nr. 9702 527
– Feuererlaubnis Material-Nr. 9702 526
– Befahrerlaubnis Material-Nr. 9702 525
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeines zu Erlaubnisscheinen 4
II Arbeitserlaubnisschein (Erläuterungen) 5 A Allgemeine Angaben 5
B Arbeitsbeschreibung 6
C Abzusichernde Gefährdungen 7
D Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit 8
E Sicherungsmaßnahmen während der Arbeit 12
F Sicherungsmaßnahmen nach der Arbeit 13
G Für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Sicherungsmaßnahmen 13
H Freigabe zur Ausführung vor Ort 14
I Übernahme durch Betrieb/Werkstätte/Kontraktor 14
J1 PLT-Zwischenzuschaltung zu Prüfzwecken und 16 J2 Anlage wieder freigeschaltet 16
K Sicherungsmaßnahmen nach F durchgeführt 16
L Fertigmeldung durch Ausführenden an den Betrieb 16
M Freigabe zum Aufheben der getroffenen Sicherungsmaßnahmen unter D 17
• Fallbeispiel Arbeitserlaubnisschein 17
III Befahrerlaubnisschein (Erläuterungen) 21 A Allgemeine Angaben 21
B Arbeitsbeschreibung 22
C Abzusichernde Gefährdungen 23
D Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit 24
E Sicherungsmaßnahmen während der Arbeit 28
F Sicherungsmaßnahmen nach der Arbeit 30
G Für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Sicherungsmaßnahmen 30
H Freigabe zur Ausführung vor Ort 30
I Übernahme durch Betrieb/Werkstätte/Kontraktor 31
J1 PLT-Zwischenzuschaltung zu Prüfzwecken und 31 J2 Anlage wieder freigeschaltet 31
K Sicherungsmaßnahmen nach F durchgeführt 32
L Fertigmeldung durch Ausführenden an den Betrieb 32
M Freigabe zum Aufheben der getroffenen Sicherungsmaßnahmen unter D 32
• Fallbeispiel Befahrerlaubnisschein 33
IV Feuererlaubnisschein (Erläuterungen) 37 A Allgemeine Angaben 37
B Arbeitsbeschreibung 38
C Abzusichernde Gefährdungen 39
D Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit 40
E Sicherungsmaßnahmen während der Arbeit 44
F Sicherungsmaßnahmen nach der Arbeit 45
G Für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Sicherungsmaßnahmen 46
H Freigabe zur Ausführung vor Ort 46
I Übernahme durch Betrieb/Werkstätte/Kontraktor 46
K Sicherungsmaßnahmen nach F durchgeführt 48
L Fertigmeldung durch Ausführenden an den Betrieb 48
M Freigabe zum Aufheben der getroffenen Sicherungsmaßnahmen unter D 48
• Fallbeispiel Feuererlaubnisschein 49
V Verlängerungsschein (Erläuterungen) 52
VI Mitgeltende Unterlagen 55
4
I Allgemeines zu Erlaubnisscheinen
Mit Erlaubnisscheinen werden Gefährdungen und dazugehörige Sicherungsmaß-
nahmen dokumentiert. Zu diesem Zweck sind die Erlaubnisscheine in den Blöcken
C,D,E,F, checklistenartig aufgebaut, erheben aber nicht den Anspruch auf Vollstän-
digkeit. Besondere betriebsspezifische Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen
können in vorhandenen Leerzeilen dokumentiert werden.
Alle Eintragungen in den Erlaubnisscheinen müssen eindeutig sein, dazu:
Durchschreibesätze mit einem Kugelschreiber ausfüllen. Achtung: Markierungen
mit Textmarkern schreiben nicht durch.
Bei Eintragungen immer auf „Passgenauigkeit“ der übereinanderliegenden
Formulare achten.
Unmissverständlichen Text wählen.
Alle zutreffenden Positionen ausfüllen, bei Block A-C bleibt nichtzutreffendes leer.
Ganze, nichtzutreffende Blöcke (z. B. Block D 1. bei Arbeits- und Befahrerlaub-
nisschein oder D 5. beim Feuerschein) können wahlweise quer durchgestrichen
werden.
Bei falsch gesetzten Kreuzen, Zeile quer durchstreichen, in Leerzeile neu eintra-
gen, Kreuz an richtiger Stelle setzen.
Alle alternativen Checklistenpunkte mit „ja“ oder „nein“ ankreuzen.
Alle erforderlichen Unterschriften können mit Namenszeichen (Kürzel) erfolgen. Das
Abzeichnen mit „erl“ oder Häkchen ist nicht zulässig.
Erlaubnisscheine gelten immer nur bei Einhaltung aller festgelegten Maßnahmen.
Die Gefährdungsbeurteilungen und Sicherungsmaßnahmen auf den Erlaubnis-
scheinen gelten jeweils nur für einen Anlagenteil und einen begrenzten Zeit-
raum (Tag/Schicht des ausführenden Gewerks). Sind die Arbeiten nach diesem
freigegebenen Zeitraum noch nicht abgeschlossen können die Erlaubnisscheine ver-
längert werden, wenn
a) die Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen unverändert und
b) die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen weiterhin den Angaben auf den
Erlaubnisscheinen entsprechen.
Nachdem die Unterschriften in Rubrik G geleistet wurden, sind nachträgliche Ände-
rungen oder Ergänzungen in den Rubriken B bis F (Datum/Uhrzeit ausgenommen) nur
nach Zustimmung der Unterzeichner in Rubrik G zulässig.
Bei Arbeitsunterbrechungen gibt der Ausführende das Original beim Aussteller ab und
nimmt es bei Fortsetzung der Arbeit wieder in Empfang (Ausnahme Pausenzeiten).
Zwischen den Verlängerungen können auch mehrtägige Arbeitsunterbrechungen
liegen, wenn z.B. Ersatzteile erst beschafft werden müssen.
Ist aus betrieblichen Gründen eine Arbeitsunterbrechung erforderlich, ist der Erlaub-
nisschein durch den Aussteller einzuziehen.
Während der Arbeitsausführung muss das Original des Erlaubnisscheins vom Ausfüh-
renden bei I 1b unterschrieben und an der Arbeitsstelle bereitgehalten werden.
Die Aufhebung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit (D) darf
erst nach schriftlicher Fertigmeldung (L) und ggf. Vor-Ort-Kontrolle veranlasst werden.
Für ausgebaute Anlagenteile, die nach dem Ausbau bei externen Kontraktoren oder in
Werkstätten der BASF zerlegt, repariert oder gelagert werden, müssen Begleitscheine
erstellt werden (siehe Richtlinie Nr. 1-17).
A Gefährdungsbeurteilung und Sicherungsmaßnahmen Arbeitserlaubnis
BASF SE
Sicherheit und Gefahrenabwehr
123456
A Allgemeine Angaben
1. des Betriebes Mstr./Aufsicht Bau
2. für Betrieb/Werkstätte/Kontraktor Mstr./Aufsicht Bau
zust. BASF-Stelle: Mstr. Bau
3. Si-Koordinator ja nein Name Bau
5
II Arbeitserlaubnisschein (Erläuterungen)
Beim BASF-Arbeitserlaubnisschein handelt es sich um
eine Gefährdungsbeurteilung und die
Festlegung der Schutzmaßnahmen.
Zu A Allgemeine Angaben
Unter Rubrik A werden auftraggebender Betrieb, Auftragnehmer, Aufsichten
und ggf. der Sicherheitskoordinator dokumentiert.
A 1. Name des auftraggebenden Betriebes, des Betriebsmeisters oder des
Aufsichtführenden mit Telefonnummer und Baunummer angeben.
A 2. Bezeichnung des ausführenden Betriebes, Werkstätte, Kontraktor
eintragen. Name des Meisters oder der Aufsicht mit Telefonnummer und
Baunummer. Sind mehrere Betriebe/Werkstätten/Kontraktoren an derselben
erlaubnisscheinpflichtigen Arbeit beteiligt, so erhält jedes Gewerk grundsätz-
lich einen eigenen Erlaubnisschein.
Beim Einsatz von Kontraktoren ist die für den Kontraktor „zuständige BASF-
Stelle“ einzutragen. Dies ist meist eine BASF-Service-Einheit.
A 3. Wenn „ja“ angekreuzt wird, Namen, Telefonnummer und Baunummer
des Sicherheitskoordinators angeben. Der Sicherheitskoordinator ist immer
dann notwendig (BGV A1), wenn sich an einer Arbeitsstelle Arbeitsgruppen
verschiedener Gewerke gegenseitig gefährden können, z. B. Gerüstbauer
bauen Gerüst in Behälter, Transport hängt Antrieb ab, Handwerker demontie-
ren Leitungen. Der Sicherheitskoordinator wird vom Betrieb zusammen mit den
Auftragnehmern der Serviceeinheit bestimmt. Die Freigabe (Rubrik H) und die
Übernahme der Erlaubnisscheine (Rubrik I) erfolgt dann über den Sicherheits-
koordinator. Der Name des Sicherheitskoordinators ist auch dann einzutragen,
wenn er der Aussteller des Erlaubnisscheines ist. Sicherheitskoordinatoren wird
das Seminar Nr. D 81110 „Sicherheitskoordinator“ empfohlen.
B Arbeitsbeschreibung
1. Anlagenteil: Bau
2. Auszuführende Arbeiten:
3. Gültig am Datum von Uhrzeit bis Uhrzeit tägliche Freigabe ja X
6
Zu B Arbeitsbeschreibung
Unter Rubrik B wird genau festgelegt, für welchen Anlagenteil, welche Arbei-
ten und für welchen Zeitraum die anschließende Gefährdungsbeurteilung und
Festlegung der Sicherungsmaßnahmen gilt.
B 1. Den Anlagenteil, an dem die Arbeiten auszuführen sind, genau für
den Handwerker nachvollziehbar und verwechslungssicher bezeichnen;
z. B. Rührer vom B 350, Förderschnecke vom Silo B 200, Bühne, Apparate-
nummer, Baunummer. Falls dennoch Verwechslungen möglich sind (z. B.
gleichaussehende Abfüllstellen, Leitungen vom Keller bis ins 4. OG, gleiche
Rührbehältereinheiten) ist der betreffende Anlagenteil zu markieren (Anhän-
ger, Farbmarkierungen, usw.). Die Bezeichnung und ggf. Kennzeichnung des Anlagenteils ersetzt nicht die Sicherheitsunterweisung des Ausfüh-renden vor Ort.
B 2. Die auszuführenden Arbeiten sind genau zu beschreiben, eventuell die
erforderlichen Nebenarbeiten stichwortartig anzugeben, sofern sie von dem
Ausführenden selbst erledigt werden. Beispiel: Zuleitung vom Rührbehälter
R 3000 demontieren, Blindflansch montieren und Blindscheiben stecken. Bei
Nebenarbeiten (z. B. Blindscheiben stecken) müssen ggf. gesonderte Arbeits-
erlaubnisscheine ausgestellt werden, wenn sich die Gefährdungen oder die
Sicherungsmaßnahmen zur eigentlichen Hauptarbeit unterscheiden.
B 3. Hier ist die Gültigkeitsdauer mit Datum und Uhrzeit (von – bis) einzu-
tragen (z. B. 12.12.2011, 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr). Die Gültigkeitsdauer
darf maximal den Arbeitstag/Schicht des ausführenden Betriebes/Werkstätte/
Kontraktor betragen, die in Rubrik I den Erlaubnisschein übernimmt. Außer-
halb dieses Zeitraums ist der Erlaubnisschein ungültig und muss ggf. mit
einem Verlängerungsschein erneut freigegeben werden. Angaben wie „bis
Arbeitsende“ oder „bis fertig“ dürfen nicht verwendet werden.
C Abzusichernde Gefährdungen
Stoff während des Normalbetriebes:
Gefährdung durch Spülmedium D3 Abzusichernde gefährliche Stoffeigenschaften ja nein
Gefahr
Achtung
Gefährliche Reaktion bei Kontakt mit Wasser Gefährliche Reaktion bei Kontakt mit organischen Stoffen (z. B. Öl)
Stoffe in gefährlichen Zuständen, Gefährdungen durch Arbeit auf den Betrieb, Art: (hohe/tiefe Temperaturen, Über-/Unterdruck)
Einrichtungen oder Einbauten (bewegliche Teile, heiße/kalte Oberflächen, elektrische Spannung
Arbeiten an Schutzeinrichtungen (PLT-Schutzeinrichtungen, Sicherheitsventilen, Kühleinrichtungen
Sonstige Gefährdungen:
Brand-/Ex-Gefahr gem. Feuererlaubnisschein Nr.:
F
7
Zu C Abzusichernde Gefährdungen
Unter Rubrik C werden die Gefährdungen genannt, die nach Beurteilung durch den Aussteller in den Rubriken D, E und F durch geeignete Siche-rungsmaßnahmen abgesichert werden.Beurteilt werden Gefährdungen
durch den Betrieb auf die Arbeit(er) (z. B. stoffliche Gefährdungen)durch die Arbeit(er) auf den Betrieb ( z. B. Arbeiten an Schutzeinrichtungen
oder in der Nähe von Glasleitungen)
Die Beurteilung rein gewerkspezifischer Gefährdungen (z. B. Absturzgefahr von Leitern, Umgang mit Hilfsstoffen, Arbeitsverfahren, Einstellarbeiten an laufenden Maschinen) obliegen dem ausführenden Gewerk.
Unter Rubrik C sind mögliche Gefährdungen genannt:
1. Stoffe oder Rückstände, die sich während des Normalbetriebes in dem
Anlagenteil befinden oder befunden haben, sind namentlich, in einer für den
Ausführenden verständlichen Form anzugeben. Auch Stoffe ohne gefährliche
Eigenschaften (z. B. Wasser, Kondensat) sind zur Information des Handwerkers
anzugeben, falls mit Produktresten zu rechnen ist (E1).
2. Eine Gefährdung durch das Spülmedium (Rubrik D3) muss angekreuzt werden
3. Stoff während des Normalbetriebes und Spülmedium nach Gefährdungsart
beurteilen und ankreuzen, ob gefährliche Stoffeigenschaften abzusichern sind.
4. Der Gefährdungsart entsprechendes Piktogramm ankreuzen (GHS- oder Alt-
Kennzeichnung). Die gedruckten Formularsätze für GHS- und Altkennzeich-
nung sind unter getrennten Materialnummern verfügbar (siehe Seite 2). Im
elektronischen Erlaubnisscheinprogramm kann die Kennzeichnungsart vorein-
gestellt werden. Liegen mehrere Gefährdungen vor (z. B. giftig und ätzend) so
sind beide anzukreuzen. Bei z. B. Mehrprodukteleitungen oder Stoffgemischen
ist die höchste Gefährdung anzugeben.
5. Hier ist anzugeben, ob es bei den Produktresten (Stoff während des Normal-
betriebes und/oder Spülmedium) zu gefährlichen Reaktionen mit Wasser und/
oder organischen Stoffe (z. B. Öl) kommen kann. Diese Auswirkungen sind über
geeignete Sicherungsmaßnahmen abzusichern. Wasser oder Öl sind Hilfs-
stoffe, die häufig bei der Arbeitsausführung eingesetzt werden.
6. Gefährdungen durch Stoffe in gefährlichen Zuständen, Einrichtungen oder
Einbauten, Arbeiten an Schutzeinrichtungen oder sonstige Risiken (z. B. Rohr-
leitung steht noch unter Druck; Kohlendioxid; 50 mbar) werden hier erfasst.
7. Die Gefährdungen, die durch die Arbeit der Gewerke auf den Betrieb ausge-
hen, werden hier eingetragen. (z. B. Montage- oder Demontagearbeiten in der
Nähe von Glasleitungen)
8. Können durch die Arbeit der Gewerke Brand- bzw. Ex-Gefahren verursacht
werden, wird dies hier angekreuzt und die Nummer des parallel ausgestellten
Feuererlaubnisscheins eingetragen.
4
5
1
2
7
8
3
6
D Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit
ja nein Maßnahme durchgeführt: Maßnahme aufgehoben:
1. PLT-Betriebseinrichtungen sichern: Unterschrift Unterschrift
1.1 Freischaltung d. Sicherheitsschalter mit Einschaltversuch
1.2 PLT-Sicherungsmaßnahmen:
Freischalten
Stromkreis Nr.
Positions-/Messstellen-Nr. Nummer des Stromkreises
vor Ort festgestellt
1.3 Antrieb abklemmen
1.4 Radioaktive Strahlenquellen sichern durch Fachstelle
(über Kontrollbuch)
1.5
2. Anlagenteile durch Betrieb sichern:
2.1 Entspannen
2.2 Einfach absperren
2.3 Doppelt absperren mit Zwischenentspannung
2.4 Absperrung sichern mit
2.5 Blindscheibe stecken
2.6 Passstück entfernen
2.7 Abflanschen
2.8 Abblinden
2.9 Mechanisch sichern, Art:
2.10
3. Anlagenteile entleeren/reinigen:
3.1 Entleeren
3.2 Reinigen mit
3.3 Spülen mit
3.4
4. Arbeitsstelle sichern:
4.1 Absperrung Art:
4.2 Abdecken von:
4.3 Sperrung für Tank-/Gleisfahrzeuge
4.4 Dichtheitsprüfung an Flanschen/Armaturen im Umfeld
4.5
5. Zusätzliche Organisatorische Maßnahmen:
5.1 Kennzeichnung des Anlagenteils vor Ausbau
5.2
6. Unterweisung vor Ort mit dem berechtigten Ausführenden oder dem Berechtigten zur Übernahme und Weitergabe durchführen:
ja nein Begründung:
8
Zu D Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit
Hier werden Sicherungsmaßnahmen angekreuzt bzw. in Leerzeilen
angegeben, die vor Beginn der Arbeit durchgeführt werden müssen.
D 1. – 6. Sind die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt,
so bestätigt dies der Durchführende in der 1. Spalte mit seiner Unterschrift.
Werden mehrere Sicherungsmaßnahmen von derselben Person durchgeführt,
so können die Zeilen durch eine geschweifte Klammer verbunden und mit
einer Sammelunterschrift versehen werden. Wurde die Unterschrift des Aus-
führenden auf einem anderen Dokument geleistet (z. B. anderer Erlaubnis-
schein, Kontrollbuch ), so unterschreibt hier ein Mitarbeiter des Betriebes,
der verantwortlich bestätigen kann, dass die Maßnahme durchgeführt ist.
Sind Sicherungsmaßnahmen bereits über andere Erlaubnisscheine durch-
geführt worden, so ist in der entsprechenden Zeile die Nummer des Erlaub-
nisscheines (z. B. A123456) anzugeben. Auf dem zitierten Erlaubnisschein
(A123456) sind dann in Rubrik M die Nummern der mitgesicherten Erlaubnis-
scheine anzugeben.
1. PLT-Betriebseinrichtungen sichern: Unterschrift Unterschrift
1.1 Freischaltung d. Sicherheitsschalter mit Einschaltversuch
1.2 PLT-Sicherungsmaßnahmen:
Freischalten
Stromkreis Nr.
Positions-/Messstellen-Nr. Nummer des Stromkreises
vor Ort festgestellt
1.3 Antrieb abklemmen
1.4 Radioaktive Strahlenquellen sichern durch Fachstelle
(über Kontrollbuch)
1.5
9
Die evtl. erforderliche Reihenfolge, in der die Sicherungsmaßnahmen abgear-
beitet werden, legt der Betrieb vor der Ausführung fest (z. B. durch gesteuerte
Weitergabe des Erlaubnisscheins).
Sind Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit mit besonderen Gefahren
verbunden, so sind dafür gesonderte Arbeitserlaubnisscheine auszustellen.
Werden Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit durch Werkstätten/
Kontraktoren durchgeführt, die gemäß Rubrik A 2 die Arbeit übernehmen,
so sind diese Arbeiten unter Rubrik B in die Arbeitsbeschreibung mit aufzu-
nehmen und bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Zu D 1. PLT-Betriebseinrichtungen sichern
Elektrisch angetriebene Betriebsmittel (z. B. Pumpen), durch die eine Gefahr
bei der Arbeit entstehen kann (z. B. unbeabsichtigtes Einschalten), müssen
gesichert werden.
Dieses betrifft auch Grenzwerte, Schaltungen etc. .
D 1.1 – D 1.2 Die Betriebsmittel müssen in Rubrik B1 genau bezeichnet
werden (z.B. Rührer vom B 350, Förderschnecke vom Silo B 200, radiome-
trische Standmessung am B 400). Die Positions-/Messstellen Nr. wird vom
Betrieb festgestellt und eingetragen. Die Stromkreisnummer wird vor Ort von
PLT-Betriebsbetreuung (ggf. gemeinsam mit dem Betrieb) festgestellt und
eingetragen.
Bei Frei- und Zuschaltungen von Spannungen größer 1000 V, die von der
Stromversorgung ausgeführt werden, muss die Schaltung und die Bestäti-
gung ihrer Ausführung mit dem Formular „Schaltauftrag“ schriftlich ange-
fordert werden. Formulare „Schaltauftrag“ sind bei der Stromversorgung
erhältlich.
PLT-Zwischenzuschaltungen zu Prüfzwecken (Probeläufe, Drehrichtungs-
kontrollen etc.) erfolgt über Rubrik J. Mehrfach- oder Teilzuschaltungen
erfolgen nach den Festlegungen einer entsprechenden Betriebsanweisung
(z.B. Zuschaltlisten, Kontroll- oder Quittungsbücher).
Bedenken Sie: Sicherheitsschalter (als solche mit Schild „Sicherheitsschalter“
gekennzeichnet) sind nach dem Ausschalten sowohl vom Betrieb als auch
vom Ausführenden mit Vorhängeschlössern gegen Wiedereinschalten zu
sichern. Für jedes Vorhängeschloss darf nur ein Schlüssel in Verwendung
sein. Reserveschlüssel sind unter Verschluss zu halten. Das Verwahren des
Netzsteckers (z. B. im Gehäuse einschließen oder Betriebsmittel aus dem
Bereich der Steckdose bringen) ist eine gleichwertige Maßnahme. Ein Ein-
schaltversuch ist in jedem Fall durchzuführen.
D 1.3 Abklemmen des Antriebes
D 1.4 Sind radiometrische Strahlenquellen (z. B. an Füllstandsmessungen) zu
sichern, so erfolgt dies ausschließlich durch die Fachstelle Radiometrie. Die
Sicherungsmaßnahme wird im Kontrollbuch für radioaktive Strahler durch die
ausführende Person dokumentiert und vom Betrieb gegengezeichnet.
10
Zu D 2. Anlagenteile durch Betrieb sichern
D 2.3 Auch „block and bleed“ genannt.
D 2.4 Genaue Bezeichnung des Absperrmittels (z. B. Kette, Schloss, Handrad
entfernen) angeben.
D 2.5 Diese müssen in Bezug auf Druck, Temperatur, Medium, Material aus-
gelegt sein. Werden mehrere Blindscheiben nach einem festen Plan („Steck-
scheibenplan“) gesteckt, so ist hier die Nummer des Plans einzutragen.
D 2.7 Alle Anschlüsse sind zu demontieren und erforderlichenfalls mit Blind-
deckeln zu verschließen.
D 2.8 Abblinden bedeutet das Anbringen eines Blindflansches auf ein Rohr-
leitungsende.
D 2.9 Müssen Betriebseinrichtungen, durch die eine Gefahr bei der Arbeit
entstehen kann mechanisch gesichert werden, so ist das hier anzugeben
(z. B. bewegliche Teile wie Trommeln, Lüfter, Deckel mechanisch sichern oder
Handräder mit Kette und Schloss sichern oder Kupplungen trennen).
Zu D 3. Anlageteile entleeren/reinigen
D 3.2 Reinigungsmittel/-art angeben. Reinigung mit vom Betrieb festge-
legtem Reinigungsmittel z. B. mit Wasser, Dampf, Reinigungskonzentrat,
Tensiden. Bei Reinigung mittels Hochdruckreinigungsgerät Kalt- oder Heiß-
wasser mit oder ohne Reinigungszusatz angeben.
D 3.3 Spülmedium (z. B. Wasser, Stickstoff) angeben. Gefährdung durch das
Spülmedium ist in Rubrik C anzugeben.
Zu D 4. Arbeitsstelle sichern
Werden durch die Arbeitsstelle andere Personen gefährdet (z. B. Verkehrs-
wege oder tiefer liegende Bereiche), so müssen die Gefährdungsbereiche
gesichert werden.
2. Anlagenteile durch Betrieb sichern:
2.1 Entspannen
2.2 Einfach absperren
2.3 Doppelt absperren mit Zwischenentspannung
2.4 Absperrung sichern mit
2.5 Blindscheibe stecken
2.6 Passstück entfernen
2.7 Abflanschen
2.8 Abblinden
2.9 Mechanisch sichern, Art:
2.10
3. Anlagenteile entleeren/reinigen:
3.1 Entleeren
3.2 Reinigen mit
3.3 Spülen mit
3.4
5. Zusätzliche Organisatorische Maßnahmen:
5.1 Kennzeichnung des Anlagenteils vor Ausbau
5.2
6. Unterweisung vor Ort mit dem berechtigten Ausführenden oder dem Berechtigten zur Übernahme und Weitergabe durchführen:
ja nein Begründung:
ja nein Maßnahme durchgeführt: Maßnahme aufgehoben:
Unterschrift Unterschrift
4. Arbeitsstelle sichern:
4.1 Absperrung Art:
4.2 Abdecken von:
4.3 Sperrung für Tank-/Gleisfahrzeuge
4.4 Dichtheitsprüfung an Flanschen/Armaturen im Umfeld
4.5
11
D 4.1 Die Art der Absperrung genau bezeichnen (z. B. mit roten Flaggen,
Ketten, Pylonen).
D 4.2 Abzudeckende Bereiche angeben (z. B. Glasapparate, Gitterrostbühnen).
D 4.3 Bei Arbeiten in der Nähe von Gleis- oder Straßenbereich kann die
Sperrung für Tankfahrzeuge/Gleisfahrzeuge notwendig werden.
D 4.4 Apparate und Rohrleitungen mit gefährlichen Stoffen, die sich in
unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle befinden, müssen ggf. auf Dichtheit
geprüft werden. In der Sicherheitsabsprache muss festgelegt werden, wel-
che Rohrleitungen, Apparate usw. auf Dichtheit zu prüfen sind. Die Prüfung
kann mit verschiedenen Methoden durchgeführt werden (Sichtprüfung ohne
Hilfsmittel, Sichtprüfung mit Hilfe von Lecksuchspray usw.). Die Methode, wie
geprüft wird, muss vom Betrieb vorgegeben werden. Eventuell ist auch eine
Intervallangabe erforderlich, wenn z. B. täglich erneut geprüft werden muss
(vgl. auch Punkt E 4.4).
Zu D 5. Zusätzliche organisatorische Maßnahmen
D 5.1 Es kann erforderlich sein, das Anlagenteil vor Ausbau zu kennzeich-
nen, um es später einem Begleitschein zuordnen zu können (siehe Richtlinie
Nr. 1-17). Bewährt haben sich Anhänger. Die Angaben des Anhängers (z. B.
Stoffname, Equipment-Nr, Einbauort, Messstelle, Spülmedium, Ausbauda-
tum) orientieren sich am betrieblichen Instandsetzungsprozess.
D 5.2 Wenn notwendig, sind zusätzliche organisatorische Maßnahmen anzu-
geben (z. B. Bereitstellen von Auffanggefäßen, Vor-Ort-Kontrollen, kontinuier-
liche Messung von Gefahrstoffen mit Anzeige in der Messwarte, Brandmelde-
anlage abschalten).
Zu D 6. Unterweisung vor Ort
D 6. „Unterweisung vor Ort“. Eine Sicherheitsunterweisung vor Ort und vor
Arbeitsbeginn findet grundsätzlich statt. Die erfolgte Durchführung wird
vor der Freigabe kontrolliert und durch Unterschrift bestätigt (Rubrik H).
Ist eine Sicherheitsunterweisung im Einzelfall nicht sinnvoll, da der berech-
tigte Ausführende die Sicherheitsunterweisung bereits zeitnah erhalten hat
(z. B. wöchentlich wiederkehrende Arbeit), so kann „Nein“ angekreuzt werden.
Diese Ausnahme muss begründet werden (z. B. Angabe des Namens des
Berechtigten Ausführenden). Die Ausnahme wird von den Verantwortlichen
(in Rubrik G) und dem Berechtigten Ausführenden (Rubrik I1b) durch
Unterschrift bestätigt.
Definition: „Berechtigter Ausführender“ und „Berechtigter zur Übernahme und
Weitergabe“ siehe Rubrik I.
E Sicherungsmaßnahmen während der Arbeit
ja nein ja nein
1. Mit Produktresten ist zu rechnen: 2.10 Absturzsicherung, Art:
2. Persönliche Schutzausrüstung 2.11
Zeitliche Begrenzung der Tragepflicht 3. Ständige Beaufsichtigung:
zu Zeile: Sicherungsposten, gestellt von:
zu Zeile: 4. Belüftungsmaßnahmen:
2.1 Gestellbrille 4.1 Belüftungsmaßnahme, Art
2.2 Korbbrille 4.2 Stäube/Gase/Dämpfe an Entstehungsstelle absaugen
2.3 Gesichtsschutzschirm 4.3 Luftanalyse auf:
2.4 Schutzhandschuhe, Art: Prüfintervall:
2.5 Gummistiefel 4.4
2.6 Gummischürze
2.7 Schutzanzug, Art: Treten unvorhergesehene Ereignisse ein,
2.8 Atemschutz, Art: Arbeiten sofort einstellen und Betriebsmeister/Schichtführer
2.9 Gehörschutz, Art: verständigen.!
12
E Sicherungsmaßnahmen während der Arbeit
In Abschnitt E werden die Schutz- und Verhaltensmaßnahmen speziell für den
Ausführenden angegeben.
E 1. Wenn „ja“, erfolgt Produktbezeichnung in Rubrik C.
E 2. Hier kann für die unter E 2.1 bis E 2.10 vorgeschriebene zusätzliche
persönliche Schutzausrüstung eine zeitliche Begrenzung der Tragepflicht
angegeben werden (z. B.: „nur beim Öffnen der Flansche“).
E 2.4 Genaue Art der Schutzhandschuhe angeben (z. B. Lederhandschuhe,
Neopren-Handschuhe, Nitrilkautschuk-Handschuhe).
E 2.7 Genauen Typ des zu verwendenden Schutzanzuges angeben
(z. B. Microchem 4000 Typ 3, Einwegoverall ).
E 2.8 Hier genauen Gerätetyp des Atemschutzgerätes eintragen
(z. B. Vollmaske mit Atemluftanschluss, Staubmaske P3, Vollmaske
mit Lungenautomat usw.).
Atemschutzgeräte müssen bei allen Arbeiten getragen werden, bei denen
Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration
vorhanden sind, auftreten oder sich ansammeln können oder bei denen Sau-
erstoffmangel möglich ist. Sicherheitsmaßnahmen ggf. mit GUS abstimmen.
Atemschutz schließt Staubschutz mit ein. Keine Flucht- oder Rettungsfilter-
geräte verwenden.
E 2.9 Ist aufgrund des Lärmpegels am Arbeitsort ein Gehörschutz zu tragen
(siehe Richtlinie Nr. 5-8), so muss das hier angegeben werden.
E 2.10 Besteht aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten Absturzgefahr, so
ist die Art der Absturzsicherung konkret anzugeben.
Zu E 3. Ständige Beaufsichtigung
E 3. Der Sicherungsposten ohne Rettungsaufgaben (siehe Richtlinie Nr. 5-2)
muss Hilfe herbeirufen können, ohne seinen Posten zu verlassen, z. B. über
Alarmierungseinrichtungen. Er wird vom auftraggebenden Betrieb in seine
Aufgaben eingewiesen.
F Sicherungsmaßnahmen nach der Arbeit
1 Dichtheitsnachweis durch Einheit/mit Medium /
2
ja nein
G Für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Sicherungsmaßnahmen
Beurteilung durch Fachstelle zu Punkt: ja nein
1. Unterschrift
Datum, Verantwortlicher des Betriebes
2. Unterschrift 3. Unterschrift
Datum, Verantwortlicher des Betriebes Datum, Code
13
Zu E 4. Belüftungsmaßnahmen
E 4.1 Erforderlichenfalls genaue Bezeichnung der Belüftungsmaßnahme
angeben (z. B. Fenster und Türen öffnen oder technische Belüftung mit
Ventilator, Radialgebläse, Auerlüfter).
E 4.2 Absaugen schädlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube reicht aus,
wenn die Schadstoffe nur durch die Arbeit selbst bedingt sind und ihre Ent-
stehungsstelle örtlich eng begrenzt ist, wie z. B. bei Schweiß-, Schneid-, Löt-,
Schleif-, Anstrich-, Reinigungsarbeiten und ähnlichen anderen Arbeiten. Das
Absaugen der Schadstoffe muss möglichst nahe bei der Entstehungsstelle erfol-
gen. Die Schadstoffe dürfen nicht an den Beschäftigten vorbeigesaugt werden.
E 4.3 Der auftraggebende Betrieb ist für die Angabe der Stoffe, die analysiert
werden sollen, für das Prüfintervall und die Beurteilung des Analyseergebnisses
verantwortlich. Zur Überwachung der Atmosphäre (z. B. bei poröser Ausklei-
dung oder Ausmauerung) sind ggf. Wiederholungen der Analyse erforderlich.
Hier ist es notwendig die Zeitabstände („Prüfintervall ...“) anzugeben.
Prüfungsbefunde sind dem Erlaubnisschein beizuheften.
Zu F Sicherungsmaßnahmen nach der Arbeit
Hier werden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach der Arbeit angegeben
(z. B. Druck-/Dichtheitsprüfung, Gitterroste wieder einlegen etc.).
F 1 Nach mechanischen Arbeiten, bei denen produktführende Anlagenteile
geöffnet wurde (z. B. Dichtungswechsel, Armaturentausch) ist ein Dichtheits-
nachweis erforderlich. Ausführende Einheit und Prüfmedium sind anzugeben.
Zu G Für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Sicherungsmaßnahmen
In Rubrik G wird mit 2 Unterschriften (4-Augenprinzip) die Korrektheit der
Angaben in den Rubriken C, D, E und F bestätigt.
G 1. – G 2. Hier unterschreiben zwei vom Betrieb schriftlich benannte und von
GUS geschulte Mitarbeiter des Betriebes. Die Zweit-Unterschrift gilt im Sinne einer
Plausibilitätsprüfung gleichrangig für die Bereiche C, D, E und F. Der Erlaubnis-
schein wird erst gültig, wenn beide Unterschriften erfolgt sind. Diese gelten gleich-
zeitig als Beauftragung zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen vor Beginn
der Arbeit.
G 3. Wenn im Einzelfall die Beurteilung einer Fachstelle (auch Kontraktoren zuläs-
sig) erforderlich ist, dann hier „Ja“ ankreuzen. In diesem Fall wird der Schein erst
gültig, wenn die Unterschrift des Verantwortlichen der Fachstelle erfolgt ist. Die
Beurteilung der Fachstelle bezieht sich ausschließlich auf Sicherungsmaßnahmen
der Rubriken C, D, E, oder F. Diese Punkte (z. B. D 2.9) sind hier einzutragen.
H Freigabe zur Ausführung vor Ort
Erneute Freigabe durch Verlängerungsschein-Nr.
1. Datum, Unterschrift (Maßnahmen nach D abgearbeitet und
kontrolliert, Unterschriften nach G vorhanden) V
V
2. Datum, Unterschrift Sicherheitskoordinator V
V
I Übernahme durch Betrieb/Werkstätte/Kontraktor
1a Datum, Unterschrift des Berechtigten zur Übernahme/Weitergabe 1b Datum, Unterschrift des berechtigten Ausführenden
(Maßnahmen nach E und Unterweisung nach D 6. werden eingehalten) (Maßnahmen nach E und Unterweisung nach D 6. werden eingehalten)
14
Zu H Freigabe zur Ausführung vor Ort
H 1 Hier unterschreibt ein vom Betrieb schriftlich benannter Mitarbeiter dafür,
dass die Maßnahmen nach D abgearbeitet und ordnungsgemäß durchgeführt
(kontrolliert) worden sind. Abweichungen vom Personenkreis unter G 1/G 2
sind zulässig.
H 2 Wurde in Rubrik A3 ein Sicherheitskoordinator bestimmt, so darf die
Arbeit vom ausführenden Gewerk erst nach Unterschrift des Sicherheits-
koordinators übernommen werden.
Die erforderlichen Unterschriften zur erneuten Freigabe bei Arbeiten über
mehrere Tage/Schichten müssen bei jedem Arbeitsbeginn auf dem Verlänge-
rungsschein geleistet werden.
Zu I Übernahme durch Betrieb/Werkstätte/Kontraktor
I 1a – I 1b Hier unterschreiben der „Berechtigte zur Übernahme und Weiter-
gabe“ bzw. der „berechtigte Ausführende“.
„Berechtigte Ausführende“/„Berechtigte zur Übernahme und Weitergabe“
Der „Berechtigte Ausführende“ darf Erlaubnisscheine und Sicherheitsab-
sprachen entgegennehmen. Er bleibt während der Durchführung der Arbeiten
an der Arbeitsstelle und ist für die Einhaltung der Verhaltens- und Schutz-
maßnahmen verantwortlich. Er muss die deutsche Sprache in Wort und
Schrift beherrschen sowie Sinn und Inhalt der Sicherheitsabsprache verste-
hen können (siehe auch Richtlinie Nr. 1-4).
Wird eine Arbeit von einer Gruppe von Handwerkern durchgeführt, so muss
wenigstens ein Mitglied der Gruppe Berechtigter Ausführender sein. Bei
Tätigkeiten, für die ein Erlaubnisschein benötigt wird und die nur von einem
Handwerker durchgeführt werden, muss dieser Berechtigter Ausführender
sein. Bei BASF-Einheiten sind dies alle vom Meister benannten Handwerker,
bei Kontraktoren alle Handwerker, die im Sicherheitspass die Berechtigung
zur Übernahme von Erlaubnisscheinen besitzen.
Freigabe(H)
Freigabe(H)
Berechtigter zur
Übernahme und
Weitergabe (I 1a)
Berechtigter
Ausführender
(I 1b)
Berechtigter
Ausführender
(I 1b)
oder
15
Der „Berechtigte zur Übernahme und Weitergabe“ darf Erlaubnisscheine
und Sicherheitsabsprachen entgegennehmen und an einen Berechtigten
Ausführenden weitergeben oder selbst als berechtigter Ausführender arbei-
ten. Er ist für die vollständige Weitergabe der Verhaltens- und Schutzmaß-
nahmen verantwortlich. Er muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift
beherrschen sowie Sinn und Inhalt der Sicherheitsabsprache verständlich
weitergeben können.
Bei BASF-Einheiten sind dies die Meister und schriftlich benannte, qualifi-
zierte Handwerker. Bei Kontraktoren sind dies die Aufsichten im Sinne der
Richtlinie Nr. 1-4, die im Sicherheitspass die Berechtigung zur Übernahme
und Weitergabe von Erlaubnisscheinen besitzen.
Zur Übernahme durch den Auftragnehmer sind zwei Laufwege möglich:
Der Erlaubnisschein ist nur mit geleisteter Unterschrift I 1b gültig, die Unterschrift I 1a ist optional.
Entsprechend der beiden Laufwege sind drei Unterschriftskombina-
tionen möglich:
1. Der berechtigte Ausführende erhält den Schein direkt vom auftrag-
gebenden Betrieb. Er unterschreibt im Feld I 1b.
Das Feld I 1a bleibt frei.
2. Der auftraggebende Betrieb gibt den Erlaubnisschein und damit
die Sicherheitsabsprache vor Ort an einen „Berechtigten zur
Übernahme und Weitergabe“, der bei I 1a unterschreibt. Er gibt
dann den Erlaubnisschein und die Sicherheitsabsprache vor Ort
an einen „Berechtigten Ausführenden“ weiter, der dann bei I 1b
unterschreibt.
3. Der auftraggebende Betrieb gibt den Erlaubnisschein und damit
die Sicherheitsabsprache vor Ort an einen „Berechtigten zur
Übernahme und Weitergabe“. Dieser unterschreibt bei I 1a. Führt
er entgegen der ursprünglichen Arbeitsplanung die Arbeit selbst
aus, so unterschreibt er nochmals bei I 1b.
16
Zu J1 PLT-Zwischenzuschaltung zu Prüfzwecken und J2 Anlage wieder freigeschaltet
In der Rubrik J wird die vorübergehende Aufhebung von PLT-Sicherungs-
maßnahmen (Rubrik D 1.2) zu Prüfzwecken (z. B. Probeläufe, Drehrichtungs-
kontrolle, etc.) dokumentiert.
Zu J1 PLT-Zwischenzuschaltung zu Prüfzwecken
Hier unterschreibt der Berechtigte Ausführende dafür, dass zu Prüfzwecken
gefahrlos zugeschaltet werden kann. Während der Zwischenzuschaltung ist
der Erlaubnisschein für ihn ungültig.
Anschließend beauftragt ein Verantwortlicher des Betriebes (gem. Rubrik G)
durch seine Unterschrift die PLT-Betriebsbetreuung mit der Zuschaltung.
Zu J2 Anlage wieder freigeschaltet
Nach Durchführung der Prüfungen werden die PLT-Sicherungsmaßnahmen
wieder durchgeführt. Dies bestätigt der Ausführende von PLT-Betriebsbetreu-
ung durch Unterschrift (entsprechend Rubrik D 1.2). Damit ist der Erlaubnis-
schein für den Berechtigten Ausführenden wieder gültig. Die Arbeit darf bis
zur endgültigen Fertigmeldung (Rubrik L) fortgesetzt werden.
Die Vorgehensweise bei mehreren Zwischenzuschaltungen oder Teilzuschal-
tungen ist in einer Betriebsanweisung zu regeln. (z. B. Zuschaltlisten, Kontroll-
oder Quittungsbücher).
Zu K Sicherheitsmaßnahmen nach F durchgeführt
K Unterschrift des Ausführenden oder eines Mitarbeiters, der die Durchfüh-
rung verantwortlich bestätigen kann.
Zu L Fertigmeldung durch Ausführenden an den Betrieb
L Die Fertigstellung der Arbeit mit allen Nebenarbeiten wird per Unterschrift
und Rückgabe des Originals der Arbeitserlaubnis durch den Berechtigten
Ausführenden, der die Arbeit beendet oder einen Berechtigten zur Übernah-
me und Weitergabe (dieser muss nicht bei I 1a unterschrieben haben) an den
Betrieb zurückgemeldet. Ist ein Sicherheitskoordinator benannt, muss die
Rückgabe über ihn abgewickelt werden.
Zu M Freigabe zum Aufheben der getroffenen Sicherungsmaßnahmen unter D
Mit der Unterschrift gibt eine vom Betrieb schriftlich benannte Person
(vgl. Rubrik G) die Aufhebung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen
unter Rubrik D frei.
Hier ist bei „Mitgesicherte Erlaubnisscheine“ insbesondere zu prüfen, ob
die Arbeiten der dort aufgeführten Erlaubnisscheine abgeschlossen sind
(vgl. D 1 – 6). Sind nicht alle Sicherungsmaßnahmen aufzuheben oder eine
bestimmte Reihenfolge einzuhalten, so ist dies ggf. anzugeben.
17
Fallbeispiel Arbeitserlaubnisschein
In der Sichermacher-Fabrik in X000 muss im Rahmen einer Anlagenerweiterung
die Pumpe P 4711 für Acrylsäure im Erdgeschoß des Betriebsteils X002 ausge-
tauscht werden. Der Meister des WL-Betriebsservices in Y000,
Herr Müller, Tel. 33333 wird dazu Herrn Hointza, Tel. 22222 von der Firma
Sicher in Z999 beauftragen. Die
Arbeit soll am 30.01.2012 zwischen 08:00 und 16:30 Uhr ausgeführt werden.
Da die Arbeit mit betrieblichen Gefährdungen verbunden ist, führen der Tag-
meister, Herr Jung, Tel. 11111, und der Schichtführer, Herr Pfeiffer eine Ge-
fährdungsbeurteilung durch, legen Sicherungsmaßnahmen fest und dokumen-
tieren dies auf einem Arbeitserlaubnisschein.
- Da Acrylsäure entzündlich, ätzend und wassergefährdend ist überträgt Herr
Jung aus den Betriebsunterlagen die GHS-Piktogramme 02, 05, 07, 09 und
das Signalwort „Gefahr“ auf den Arbeitserlaubnisschein und lässt die Pum-
pe nach dem Abfahren der Anlage vom Betriebsmitarbeiter, Herrn Espig,
entspannen, entleeren, mit Wasser spülen und dann nochmals entleeren.
- Für den Fall, dass beim Öffnen der Anlage noch Restprodukt oder Spül-
wasser auslaufen sollten, stellt Herr Espig auch eine 20 Liter Auffangwan-
ne bereit und sperrt die Arbeitsstelle mit einer Kette ab. Da die Pumpe im
BASF-Fachzentrum überholt werden muss, kennzeichnet er die Pumpe, um
sie nach dem Ausbau dem Begleitschein eindeutig zuordnen zu können.
- Mit dem Arbeitserlaubnisschein Nr. A123455 wird die Pumpe mittels Blind-
scheiben von der Restanlage getrennt. Herr Jung wird bestätigen, dass
diese Maßnahmen durchgeführt wurden.
- Nachdem Herr Weiss, PLT-Betriebsbetreuung, die Stromkreisnummer vor
Ort festgestellt hat, schaltet er den Stromkreis Nr. 4711 des Motors mit der
Positions-Nr. RM 711 frei.
- Danach klemmt Herr Wagner, Mechatroniker der Firma Sicher, den Antrieb ab.
- Da beim Öffnen der Pumpenflasche mit größeren Produktresten zu rechnen
ist, muss bei dieser Tätigkeit die Gestellbrille durch Korbbrille und Gesicht-
schutzschirm ersetzt und der Chemikalienschutzanzug Microguard Typ 4 so
lange getragen werden, bis der Betrieb eventuell ausgetretenes Restprodukt
weggespült, die Produktfreiheit mittels Indikatorpapier festgestellt und die
Produktanschlüsse der Pumpe von Firma Sicher mit Blinddeckeln gesichert
wurden. Das Sichern mit Blinddeckeln muss Herr Jung auf dem Erlaubnis-
schein nicht vermerken, da Firma Sicher Fachbetrieb nach Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG) ist und dies eine Arbeit im ordnungsgemäßen Umgang
mit WHG-Anlagen ist.
- Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk müssen während der gesamten
Arbeit getragen werden.
- Unmittelbar nachdem Herr Pfeiffer die Durchführung aller Sicherungsmaß-
nahmen vor Ort kontrolliert hat führt er mit den ausführenden Mitarbeitern
der Firma Sicher, Herren Wagner und Hill, die Sicherheitsabsprache durch
und gibt die Arbeit frei. Da beide Mitarbeiter an der Sicherheitsabsprache
teilgenommen und den Erlaubnisschein übernommen haben, könnte die
Arbeit auch dann weitergeführt werden, sollte einer der beiden die Arbeits-
stelle vorzeitig verlassen müssen.
- Herr Wagner wird den Abschluss der Arbeiten bestätigen.
- Danach erteilt Herr Jung die Freigabe, alle Sicherungsmaßnahmen wieder
aufzuheben. Die Arbeiten werden wieder von Herrn Weiss und Herrn Espig
ausgeführt. Über den Erlaubnisschein Nr. A123466 werden am Folgetag die
Blindscheiben wieder gezogen. Die erfolgte Durchführung kann Herr Jung
verantwortlich bestätigen.
- Den anschließenden Dichtheitsnachweis mit Stickstoff und Nekal führt
Herr Jung selbst durch.
B Gefährdungsbeurteilung und SicherungsmaßnahmenBefahrerlaubnis
BASF SE
Sicherheit und Gefahrenabwehr
A Allgemeine Angaben
1. des Betriebes Mstr./Aufsicht Bau
2. für Betrieb/Werkstätte/Kontraktor Mstr./Aufsicht Bau
zust. BASF-Stelle: Mstr. Bau
3. Si-Koordinator ja nein Name Bau
123456
21
III Befahrerlaubnisschein (Erläuterungen)
Beim BASF-Befahrerlaubnisschein handelt es sich um
eine Gefährdungsbeurteilung und die
Festlegung der Schutzmaßnahmen.
Zu A Allgemeine Angaben
Unter Rubrik A werden auftraggebender Betrieb, Auftragnehmer, Aufsichten
und ggf. der Sicherheitskoordinator dokumentiert.
A 1. Name des auftraggebenden Betriebes, des Betriebsmeisters oder des
Aufsichtführenden mit Telefonnummer und Baunummer angeben.
A 2. Bezeichnung des ausführenden Betriebes, Werkstätte, Kontraktor ein-
tragen. Name des Meisters oder der Aufsicht mit Telefonnummer und Bau-
nummer. Es können mehrere Betriebe/Werkstätten/Kontraktoren auf einen
Befahrerlaubnisschein arbeiten, wenn die Gefährdungen und Sicherungs-
maßnahmen für alle Gewerke dieselben sind. Alle Gewerke sind auf dem Be-
fahrerlaubnisschein aufzuführen und leisten die erforderlichen Unterschriften.
Dazu kann auch die Rückseite des Befahrerlaubnisscheins genutzt werden.
Beim Einsatz von Kontraktoren ist die für den Kontraktor „zuständige BASF-
Stelle“ einzutragen. Dies ist meist eine BASF-Service-Einheit .
A 3. Wenn „ja“ angekreuzt wird, Namen, Telefonnummer und Baunummer
des Sicherheitskoordinators angeben. Der Sicherheitskoordinator ist immer
dann notwendig (BGV A1), wenn sich an einer Arbeitsstelle Arbeitsgruppen
verschiedener Gewerke gegenseitig gefährden können, z. B. Gerüstbauer
bauen Gerüst in Behälter, Transport hängt Antrieb ab, Handwerker demon-
tieren die Leitungen. Der Sicherheitskoordinator wird vom Betrieb zusammen
mit den Auftragnehmern der Serviceeinheit bestimmt. Die Freigabe (Rubrik H)
und die Übernahme der Erlaubnisscheine (Rubrik I) erfolgt dann über den
Sicherheitskoordinator. Der Name des Sicherheitskoordinators ist auch dann
einzutragen, wenn er selbst der Aussteller des Erlaubnisscheines ist. Sicher-
heitskoordinatoren wird das Seminar Nr. D 81110 „Sicherheitskoordinator“
empfohlen.
B Arbeitsbeschreibung 1. Anlagenteil: Bau
2. Auszuführende Arbeiten:
3. Gültig am Datum von Uhrzeit bis Uhrzeit tägliche Freigabe ja X
22
Zu B Arbeitsbeschreibung
Unter Rubrik B wird genau festgelegt, für welchen Anlagenteil, welche Arbei-
ten und für welchen Zeitraum die anschließende Gefährdungsbeurteilung und
Festlegung der Sicherungsmaßnahmen gilt.
B 1. Der Behälter, enge Raum, Kolonne, Grube, Schacht, Rohrleitungen
usw., in dem die Arbeiten auszuführen sind, ist für den Handwerker genau
nachvollziehbar und verwechslungssicher (Baunummer, Bühne, Behälter-
nummer, Schachtnummer usw.) zu bezeichnen. Beispiel: Rührkessel 305 am
Standort 2. OG Außenbühne.
Falls dennoch Verwechslungen möglich sind (z. B. gleichaussehende Behäl-
ter, Kolonnen, Kabelschächte) ist der betreffende Anlagenteil zu markieren
(z. B. Anhänger, Schild, Farbmarkierung usw.). Die Bezeichnung und ggf. Kennzeichnung des Anlagenteils ersetzt nicht die Sicherheitsunterwei-sung des Ausführenden vor Ort.
B 2. Die auszuführenden Arbeiten im Behälter sind genau zu beschreiben.
Für Nebenarbeiten außerhalb des Behälters, die mit besonderen Gefahren
verbunden sind, müssen gesonderte Arbeitserlaubnisscheine ausgestellt
werden.
B 3. Hier ist die Gültigkeitsdauer mit Datum und Uhrzeit (von – bis) einzu-
tragen (z. B. 12.12.2011, 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr). Die Gültigkeitsdauer darf
maximal den Arbeitstag/Schicht des ausführenden Betriebes/Werkstätte/Kon-
traktor betragen, die in Rubrik I den Erlaubnisschein übernimmt. Außerhalb
dieses Zeitraums ist der Erlaubnisschein ungültig und muss ggf. mit einem
Verlängerungsschein erneut freigegeben werden. Angaben wie „bis Arbeits-
ende“ oder „bis fertig“ dürfen nicht verwendet werden.
C Abzusichernde Gefährdungen
Stoff während des Normalbetriebes:
Gefährdung durch Spülmedium D3 Abzusichernde gefährliche Stoffeigenschaften ja nein
Gefahr
Achtung
Gefährliche Reaktion bei Kontakt mit Wasser Gefährliche Reaktion bei Kontakt mit organischen Stoffen (z. B. Öl)
Stoffe in gefährlichen Zuständen, Gefährdungen durch Arbeit auf den Betrieb, Art: (hohe/tiefe Temperaturen, Über-/Unterdruck)
Einrichtungen oder Einbauten (bewegliche Teile, heiße/kalte Oberflächen, elektrische Spannung
Sonstige Gefährdungen: Brand-/Ex-Gefahr gem.
Feuererlaubnisschein Nr.: F
23
1
2
5
67
4
8
Zu C Abzusichernde Gefährdungen
Unter Rubrik C werden die Gefährdungen genannt, die nach Beurteilung
durch den Aussteller in den Rubriken D, E und F durch geeignete Siche-
rungsmaßnahmen abgesichert werden.
Beurteilt werden Gefährdungen
durch den Betrieb auf die Arbeit(er) (z. B. stoffliche Gefährdungen)
durch die Arbeit(er) auf den Betrieb ( z. B. Arbeiten an Schutzeinrichtungen
oder in der Nähe von Glasleitungen)
Die Beurteilung rein gewerkspezifischer Gefährdungen (z. B. stoffliche Ge-
fährdung durch Hilfsstoffe oder Arbeitsverfahren der Ausführenden) obliegen
dem ausführenden Gewerk. Die Überprüfung der gewerkspezifischen Siche-
rungsmaßnahmen obliegt der Aufsicht des ausführenden Gewerks und wird in
Rubrik I1a durch Unterschrift bestätigt.
Unter Rubrik C sind mögliche Gefährdungen genannt:
1. Stoffe oder Rückstände, die sich während des Normalbetriebes in dem Anla-
genteil befinden oder befunden haben, sind namentlich, in einer für den Hand-
werker verständlichen Form anzugeben. Auch Stoffe ohne gefährliche Eigen-
schaften (z. B. Wasser, Kondensat) sind zur Information des Handwerkers
anzugeben, falls mit Produktresten zu rechnen ist (E1).
2. Eine Gefährdung durch das Spülmedium (Rubrik D3.3) muss angekreuzt werden
3. Stoff während des Normalbetriebes und Spülmedium nach Gefährdungsart
beurteilen und ankreuzen, ob gefährliche Stoffeigenschaften abzusichern sind.
4 Der Gefährdungsart entsprechendes Piktogramm ankreuzen (GHS- oder Alt-
Kennzeichnung). Die gedruckten Formularsätze für GHS- und Altkennzeich-
nung sind unter getrennten Materialnummern verfügbar (siehe Seite 2). Im
elektronischen Erlaubnisscheinprogramm kann die Kennzeichnungsart vorein-
gestellt werden. Liegen mehrere Gefährdungen vor (z. B. giftig und ätzend) so
sind beide anzukreuzen. Bei z.B. Mehrproduktebehältern oder Stoffgemischen
ist die höchste Gefährdung anzugeben.
5. Hier ist anzugeben, ob es bei den Produktresten (Stoff während des Normal-
betriebes und/oder Spülmedium) zu gefährliche Reaktionen mit Wasser und/
oder organischen Stoffe (z. B. Öl) kommen kann. Diese Auswirkungen sind
über geeignete Sicherungsmaßnahmen abzusichern. Wasser oder Öl sind
Hilfsstoffe, die häufig bei der Arbeitsausführung eingesetzt werden.
6. Gefährdungen durch Stoffe in gefährlichen Zuständen, Einrichtungen oder
Einbauten, Arbeiten an Schutzeinrichtungen oder sonstige Risiken werden
hier erfasst.
7. Die Gefährdungen, die durch die Arbeit der Gewerke auf den Betrieb aus-
gehen, werden hier eingetragen (z. B. Ausgasungen nach Beendigung von
Gummierungsarbeiten).
8. Können durch die Arbeit der Gewerke Brand- bzw. Ex-Gefahren verursacht
werden, wird dies hier angekreuzt und die Nummer des parallel ausgestellten
Feuererlaubnisscheins eingetragen.
3
24
D Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit ja nein Maßnahme durchgeführt: Maßnahme aufgehoben: 1. PLT-Betriebseinrichtungen sichern: Unterschrift Unterschrift
1.1 Freischaltung d. Sicherheitsschalter mit Einschaltversuch
1.2 PLT-Sicherungsmaßnahmen:
Freischalten
Stromkreis Nr.
Positions-/Messstellen-Nr. Nummer des Stromkreises
vor Ort festgestellt
1.3 Antrieb abklemmen
1.4 Radioaktive Strahlenquellen sichern durch Fachstelle
(über Kontrollbuch)
1.5
2. Anlagenteile durch Betrieb sichern:
2.1 Entspannen
2.2 Doppelt absperren mit Zwischenentspannung
2.3 Absperrung sichern mit
2.4 Blindscheibe stecken
2.5 Passstück entfernen
2.6 Abflanschen
2.7 Abblinden
2.8 Mechanisch sichern, Art:
2.9
3. Anlagenteile entleeren/reinigen:
3.1 Entleeren
3.2 Reinigen mit
3.3 Spülen mit
3.4
4. Arbeitsstelle sichern:
4.1 Absperrung Art:
4.2 Abdecken von:
4.3 Sperrung für Tank-/Gleisfahrzeuge
4.4 Dichtheitsprüfung an Flanschen/Armaturen im Umfeld
4.5
ja nein Maßnahme durchgeführt: Maßnahme aufgehoben: Unterschrift Unterschrift
5. Belüftungsmaßnahmen:
5.1 Belüftungsmaßnahme, Art:
Belüftungsdauer:
5.2 Luftanalyse auf:
Prüfintervall:
6. Zusätzliche organisatorische Maßnahmen:
6.1 Kennzeichnung des Anlagenteils vor Ausbau
6.2
7. Unterweisung vor Ort mit dem berechtigten Ausführenden oder dem Berechtigten zur Übernahme und Weitergabe durchführen:
ja nein Begründung:
Zu D Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit
Hier werden Sicherungsmaßnahmen angekreuzt bzw. in Leerzeilen
angegeben, die vor Beginn der Arbeit durchgeführt werden müssen.
D 1. – 7 Sind die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt, so
bestätigt dies der Durchführende in der 1. Spalte mit seiner Unterschrift. Wer-
den mehrere Sicherungsmaßnahmen von derselben Person durchgeführt, so
können die Zeilen durch eine geschweifte Klammer verbunden und mit einer
Sammelunterschrift versehen werden. Wurde die Unterschrift des Ausfüh-
renden auf einem anderen Dokument geleistet (z. B. anderer Erlaubnisschein,
Kontrollbuch), so unterschreibt hier ein Mitarbeiter des Betriebes, der verant-
wortlich bestätigen kann, dass die Maßnahme durchgeführt ist. Sind Siche-
rungsmaßnahmen bereits über andere Erlaubnisscheine durchgeführt worden,
so ist in der entsprechenden Zeile die Nummer des Erlaubnisscheines (z. B.
A123456) anzugeben. Auf dem zitierten Erlaubnisschein (A123456) sind dann
25
ja nein Maßnahme durchgeführt: Maßnahme aufgehoben: 1. PLT-Betriebseinrichtungen sichern: Unterschrift Unterschrift
1.1 Freischaltung d. Sicherheitsschalter mit Einschaltversuch
1.2 PLT-Sicherungsmaßnahmen:
Freischalten
Stromkreis Nr.
Positions-/Messstellen-Nr. Nummer des Stromkreises
vor Ort festgestellt
1.3 Antrieb abklemmen
1.4 Radioaktive Strahlenquellen sichern durch Fachstelle
(über Kontrollbuch)
1.5
in Rubrik M die Nummern der mitgesicherten Erlaubnisscheine anzugeben.
Die evtl. erforderliche Reihenfolge, in der die Sicherungsmaßnahmen abgear-
beitet werden, legt der Betrieb vor der Ausführung fest (z. B. durch gesteuerte
Weitergabe des Erlaubnisscheins). Sind Sicherungsmaßnahmen vor Beginn
der Arbeit mit besonderen Gefahren verbunden, so sind dafür gesonderte
Arbeitserlaubnisscheine auszustellen.
Zu D 1. PLT-Betriebseinrichtungen sichern
Elektrisch angetriebene Betriebsmittel (z. B. Rührer), durch die eine Gefahr
bei der Arbeit entstehen kann (z. B. unbeabsichtigtes Einschalten), müssen
gesichert werden. Dies betrifft auch Grenzwerte, Schaltungen etc.
D 1.1 – D 1.2 Die Betriebsmittel müssen in Rubrik B genau bezeichnet werden
(z. B. Rührer vom B 350, Förderschnecke vom Silo B 200, radiometrische
Standmessung am B 400). Die Positions-/Messstellen Nr. wird vom Betrieb
festgestellt und eingetragen. Die Stromkreisnummer wird vor Ort von PLT-
Betriebsbetreuung (ggf. gemeinsam mit dem Betrieb) festgestellt und ein-
getragen.
Bei Frei- und Zuschaltungen von Spannungen größer 1000 V, die von der
Stromversorgung ausgeführt werden, muss die Schaltung und die Bestäti-
gung ihrer Ausführung mit dem Formular „Schaltauftrag“ schriftlich ange-
fordert werden. Formulare „Schaltauftrag“ sind bei der Stromversorgung
erhältlich.
PLT-Zwischenzuschaltungen zu Prüfzwecken (Probeläufe, Drehrichtungs-
kontrollen etc.) erfolgt über Rubrik J. Mehrfach- oder Teilzuschaltungen
erfolgen nach den Festlegungen einer entsprechenden Betriebsanweisung
(z. B. Zuschaltlisten, Kontroll- oder Quittungsbücher).
Bedenken Sie: Sicherheitsschalter (als „Sicherheitsschalter“ gekennzeichnet)
sind nach dem Ausschalten sowohl vom Betrieb als auch vom Ausführen-
den mit Vorhängeschlössern gegen Wiedereinschalten zu sichern. Für jedes
Vorhängeschloss darf nur ein Schlüssel in Verwendung sein. Reserveschlüs-
sel sind unter Verschluss zu halten. Das Verwahren des Netzsteckers (z. B.
im Gehäuse einschließen oder Betriebsmittel aus dem Bereich der Steckdose
bringen) ist eine gleichwertige Maßnahme. Ein Einschaltversuch ist in jedem
Fall durchzuführen.
D 1.3 Abklemmen des Antriebs
D 1.4 Sind radiometrische Strahlenquellen (z. B. an Füllstandsmessungen) zu
sichern, so erfolgt dies ausschließlich durch die Fachstelle Radiometrie. Die
Sicherungsmaßnahme wird im Kontrollbuch für radioaktive Strahler durch die
ausführende Person dokumentiert und vom Betrieb gegengezeichnet.
26
2. Anlagenteile durch Betrieb sichern:
2.1 Entspannen
2.2 Doppelt absperren mit Zwischenentspannung
2.3 Absperrung sichern mit
2.4 Blindscheibe stecken
2.5 Passstück entfernen
2.6 Abflanschen
2.7 Abblinden
2.8 Mechanisch sichern, Art:
2.9
3. Anlagenteile entleeren/reinigen:
3.1 Entleeren
3.2 Reinigen mit
3.3 Spülen mit
3.4
Zu D 2. Anlagenteile durch Betrieb sichern
D 2.2 Auch „block and bleed“ genannt.
D 2.3 Genaue Bezeichnung des Absperrmittels (z. B. Kette, Schloss, Handrad
entfernen) angeben.
D 2.4 Mittels Blindscheiben abstecken. Diese müssen in Bezug auf Druck,
Temperatur, Medium, Material ausgelegt sein und verwechslungsfrei einge-
baut werden. Vorgaben siehe Richtlinie Nr. 5-2.
D 2.6 Alle Anschlüsse sind zu demontieren und erforderlichenfalls mit Blind-
deckeln zu verschließen.
D 2.7 Abblinden bedeutet das Anbringen eines Blindflansches auf ein Rohr-
leitungsende.
D 2.8 Müssen Betriebseinrichtungen, durch die eine Gefahr bei der Arbeit
entstehen kann mechanisch gesichert werden, so ist das hier anzugeben
(z. B. bewegliche Teile wie Trommeln, Lüfter, Deckel mechanisch sichern).
Zu D 3. Anlagenteile entleeren/reinigen
D 3.2 Reinigungsmittel/-art angeben. Reinigung mit vom Betrieb festge-
legtem Reinigungsmittel z. B. mit Wasser, Dampf, Reinigungskonzentrat,
Tensiden. Bei Reinigung mittels Hochdruckreinigungsgerät Kalt- oder Heiß-
wasser mit oder ohne Reinigungszusatz angeben.
D 3.3 Spülmedium (z. B. Wasser, Stickstoff) angeben. Gefährdung durch das
Spülmedium ist in Rubrik C anzugeben.
27
4. Arbeitsstelle sichern:
4.1 Absperrung Art:
4.2 Abdecken von:
4.3 Sperrung für Tank-/Gleisfahrzeuge
4.4 Dichtheitsprüfung an Flanschen/Armaturen im Umfeld
4.5
ja nein Maßnahme durchgeführt: Maßnahme aufgehoben: Unterschrift Unterschrift
5. Belüftungsmaßnahmen:
5.1 Belüftungsmaßnahme, Art:
Belüftungsdauer:
5.2 Luftanalyse auf:
Prüfintervall:
Zu D 4. Arbeitsstelle sichern
Werden durch die Arbeitsstelle andere Personen gefährdet (z. B. Verkehrs-
wege oder tiefer liegende Bereiche), so müssen die Gefährdungsbereiche
gesichert werden.
D 4.1 Die Art der Absperrung genau bezeichnen (z. B. mit roten Flaggen,
Ketten, Pylonen).
D 4.2 Abzudeckende Bereiche angeben (z. B. Glasapparate, Gitterrost-
bühnen).
D 4.3 Bei Arbeiten in der Nähe von Gleis- oder Straßenbereichen kann die
Sperrung für Tankfahrzeuge/Gleisfahrzeuge notwendig werden.
D 4.4 Apparate und Rohrleitungen mit gefährlichen Stoffen, die sich in
unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle befinden, müssen ggf. auf Dichtheit
geprüft werden. In der Sicherheitsabsprache muss festgelegt werden, wel-
che Rohrleitungen, Apparate usw. auf Dichtheit zu prüfen sind. Die Prüfung
kann mit verschiedenen Methoden durchgeführt werden (Sichtprüfung
ohne Hilfsmittel, Sichtprüfung mit Hilfe von Lecksuchspray usw.). Die
Methode, wie geprüft wird, muss vom Betrieb vorgegeben werden. Even-
tuell ist auch eine Intervallangabe erforderlich, wenn z. B. täglich erneut
geprüft werden muss (vgl. auch Punkt E 4.4).
Zu D 5. Belüftungsmaßnahmen
Hier werden die Belüftungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeiten angegeben.
D 5.1 Erforderlichenfalls genaue Bezeichnung der Belüftungsmaßnahme
angeben.(z. B. Mannlochdeckel öffnen und sichern oder technische Belüftung
mit Ventilator, Radialgebläse, Auerlüfter).
D 5.2 Befanden sich im Behälter/engen Raum usw. Stoffe mit gefährlichen
Eigenschaften und/oder ist mit Sauerstoffmangel zu rechnen, so ist die
Atmosphäre vor dem Befahren durch eine Luftanalyse zu kontrollieren. Der
auftraggebende Betrieb ist für die Angabe des Stoffes, der analysiert werden
soll und die Angabe des Prüfintervalls verantwortlich. Die Beurteilung des
Analyseergebnisses erfolgt durch den Unterschriftsberechtigten in Rubrik H.
28
6. Zusätzliche organisatorische Maßnahmen:
6.1 Kennzeichnung des Anlagenteils vor Ausbau
6.2
7. Unterweisung vor Ort mit dem berechtigten Ausführenden oder dem Berechtigten zur Übernahme und Weitergabe durchführen:
ja nein Begründung:
E Sicherungsmaßnahmen während der Arbeit
ja nein ja nein
1. Mit Produktresten ist zu rechnen: 3. Ständige Beaufsichtigung durch Sicherungsposten:
2. Persönliche Schutzausrüstung – mit Rettungsaufgaben, gestellt von
Zeitliche Begrenzung der Tragepflicht – ohne Rettungsaufgaben, gestellt von
zu Zeile: 4. Belüftungsmaßnahmen:
2.1 Gestellbrille 4.1 Belüftungsmaßnahme, Art:
2.2 Korbbrille 4.2 Stäube/Gase/Dämpfe an Entstehungsstelle absaugen
2.3 Gesichtsschutzschirm 4.3 Luftanalyse auf:
2.4 Schutzhandschuhe, Art: Prüfintervall:
2.5 Gummistiefel 4.4
2.6 Gummischürze
2.7 Schutzanzug, Art:
2.8 Atemschutz, Art:
2.9 Gehörschutz, Art:
2.10 Absturzsicherung, Art:
2.11
! Bei Arbeiten mit Elektrogeräten, Schutzkleinspannung
oder Sicherheits- oder Trenntransformator erforderlich.
Treten unvorhergesehene Ereignisse ein, Arbeiten sofort
einstellen und Betriebsmeister/Schichtführer verständigen.!
Zu D 6. Zusätzliche organisatorische Maßnamen
D 6.1 Es kann erforderlich sein, das Anlagenteil vor Ausbau zu kennzeich-
nen, um es später einem Begleitschein zuordnen zu können (siehe Richtlinie
Nr. 1-17). Bewährt haben sich Anhänger. Die Angaben des Anhängers
(z. B. Stoffname, Equipment-Nr, Einbauort, Messstelle, Spülmedium, Aus-
baudatum) orientieren sich am betrieblichen Instandsetzungsprozess.
D 6.2 Wenn notwendig, sind zusätzliche organisatorische Maßnahmen anzu-
geben (z. B.: Vor-Ort-Kontrollen, kontinuierliche Messung von Gefahrstoffen
mit Anzeige in der Messwarte).
Zu D 7. Unterweisung vor Ort
D 7 „Unterweisung vor Ort“. Eine Sicherheitsunterweisung vor Ort und vor
Arbeitsbeginn findet grundsätzlich statt. Die erfolgte Durchführung wird
vor der Freigabe kontrolliert und durch Unterschrift bestätigt (Rubrik H). Ist
eine Sicherheitsunterweisung im Einzelfall nicht sinnvoll, da der Berechtigte
ausführende die Sicherheitsunterweisung bereits zeitnah erhalten hat
(z. B. wöchentlich wiederkehrende Arbeit), so kann „Nein“ angekreuzt wer-
den. Diese Ausnahme muss begründet werden (z. B. Angabe des Namens des
Berechtigten Ausführenden). Die Ausnahme wird von den Verantwortlichen (in
Rubrik G) und dem Berechtigten Ausführenden (Rubrik I1b) durch Unterschrift
bestätigt.
Definition: „Berechtigter Ausführender“ und „Berechtigter zur Übernahme und
Weitergabe“ siehe unter I.
E Sicherungsmaßnahmen während der Arbeit
In Abschnitt E werden die Schutz- und Verhaltensmaßnahmen speziell für
den Ausführenden angegeben. Es werden Sicherungsmaßnahmen angekreuzt
bzw. in den Leerzeilen ergänzt, die während der Arbeit vom Befahrenden
beachtet und vom Sicherungsposten mit/ohne Rettungsaufgaben überwacht
werden müssen.
29
E 1. Wenn „ja“, erfolgt Produktbezeichnung in Rubrik C.
E 2. Hier kann für die unter E 2.1 bis E 2.10 vorgeschriebene zusätzliche
persönliche Schutzausrüstung eine zeitliche Begrenzung der Tragepflicht
angegeben werden (z. B. „2.10 nur beim Ein- und Aussteigen“).
E 2.4 Genaue Art der Schutzhandschuhe angeben(z. B. Lederhandschuhe,
Neopren-Handschuhe, Nitrilkautschuk-Handschuhe).
E 2.7 Genauen Typ des zu verwendenden Chemikalienschutzoverall angeben
(z. B. Microchem 4000 Typ 3, Einwegschutzanzug ...).
E 2.8 Hier genauen Gerätetyp des Atemschutzgerätes eintragen (z. B. Voll-
maske mit Atemluftanschluss, Staubmaske P3, Vollmaske mit Lungenauto-
mat usw.).
Atemschutzgeräte müssen bei allen Arbeiten getragen werden, bei denen
Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration
vorhanden sind, auftreten oder sich ansammeln können oder bei denen Sau-
erstoffmangel möglich ist. Sicherheitsmaßnahmen ggf. mit GUS abstimmen.
Atemschutz schließt Staubschutz mit ein. Keine Flucht- oder Rettungsfilter-
geräte verwenden.
E 2.9 Ist aufgrund des Lärmpegels am Arbeitsort ein Gehörschutz zu tragen
(siehe Richtlinie Nr. 5-8), so muss das hier angegeben werden.
E 2.10 Anseilpflicht des Befahrenden am Auffanggurt besteht grundsätzlich.
Wenn aus besonderen Gründen, z. B. bei Behältern mit Einbauten, ein Ansei-
len nicht zweckmäßig ist, kann auf Anordnung des Betriebsleiters oder seines
Beauftragten vom Anseilen Abstand genommen werden, der Auffanggurt ist
jedoch zu tragen.
Zu E 3. Ständige Beaufsichtigung
E 3 Ein ständig anwesender Sicherungsposten mit/ohne Rettungsaufgaben
gemäß Richtlinie Nr. 5-2 ist zwingend vorgeschrieben.
Zu E 4. Belüftungsmaßnahmen
E 4.1 Erforderlichenfalls genaue Bezeichnung der Belüftungsmaßnahme
angeben (z. B. Mannlochdeckel öffnen und sichern oder technische Belüftung
mit Ventilator, Radialgebläse, Auerlüfter).
E 4.2 Absaugen schädlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube reicht aus,
wenn die Schadstoffe nur durch die Arbeit selbst bedingt sind und ihre
Entstehungsstelle örtlich eng begrenzt ist, wie z. B. bei Schweiß-, Schneid-,
Löt-, Schleif-, Anstrich-, Reinigungsarbeiten und ähnlichen anderen Arbeiten.
Das Absaugen der Schadstoffe muss möglichst nahe bei der Entstehungs-
stelle erfolgen. Die Schadstoffe dürfen nicht an den Beschäftigten vorbei-
gesaugt werden.
E 4.3 Der auftraggebende Betrieb ist für die Angabe der Stoffe, die
analysiert werden sollen, für das Prüfintervall und die Beurteilung des
Analyseergebnisses verantwortlich. Zur Überwachung der Atmosphäre
(z. B. bei poröser Auskleidung oder Ausmauerung) sind ggf. Wiederholungen
der Analyse erforderlich. Hier ist es notwendig die Zeitabstände (Unter
„Prüfintervall ...“) anzugeben. Prüfungsbefunde sind dem Erlaubnisschein
beizuheften.
30
, ,
H Freigabe zur Ausführung vor Ort
Erneute Freigabe durch Verlängerungsschein-Nr.
1. Datum, Unterschrift (Maßnahmen nach D abgearbeitet und
kontrolliert, Unterschriften nach G vorhanden) V
V
2. Datum, Unterschrift Sicherheitskoordinator V
V
F Sicherungsmaßnahmen nach der Arbeit ja nein
1 Dichtheitsnachweis durch Einheit/mit Medium /
2
G Für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Sicherungsmaßnahmen
Beurteilung durch Fachstelle zu Punkt: ja nein
1. Unterschrift
Datum, Verantwortlicher des Betriebes
2. Unterschrift 3. Unterschrift
Datum, Verantwortlicher des Betriebes Datum, Code
Zu F Sicherungsmaßnahmen nach der Arbeit
Hier werden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach der Arbeit angegeben
(z. B. Kleiderwechsel, Mannlochdeckel schließen etc.).
F 1 Nach mechanischen Arbeiten, bei denen produktführende Anlagenteile
geöffnet wurde (z. B. Dichtungswechsel, Armaturentausch) ist ein Dichtheits-
nachweis erforderlich. Ausführende Einheit und Prüfmedium sind anzugeben.
Zu G Für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Sicherungsmaßnahmen
Im Rubrik G wird mit 2 Unterschriften (4-Augen-Prinzip) die Korrektheit der
Angaben in den Rubriken C, D, E und F bestätigt.
G 1. – G 2. Hier unterschreiben zwei vom Betrieb schriftlich benannte und
von GUS geschulte Mitarbeiter des Betriebes. Die Zweit-Unterschrift gilt im
Sinne einer Plausibilitätsprüfung gleichrangig für die Bereiche C, D, E und F.
Der Erlaubnisschein wird erst gültig, wenn beide Unterschriften erfolgt sind.
Diese gelten gleichzeitig als Beauftragung zur Durchführung der Sicherungs-
maßnahmen vor Beginn der Arbeit.
G 3. Wenn im Einzelfall die Beurteilung einer Fachstelle (auch Kontraktor
zulässig) erforderlich ist, dann hier „Ja“ ankreuzen. In diesem Fall wird der
Schein erst gültig, wenn die Unterschrift des Verantwortlichen der Fach-
stelle erfolgt ist. Die Beurteilung der Fachstelle bezieht sich ausschließlich
auf Sicherungsmaßnahmen der Rubriken C, D, E, und F. Diese Punkte
(z. B. D 2.4) sind hier einzutragen.
Zu H Freigabe zur Ausführung vor Ort
H 1 Hier unterschreibt ein vom Betrieb schriftlich benannter Mitarbeiter dafür,
dass die Maßnahmen nach D abgearbeitet und ordnungsgemäß durchgeführt
(kontrolliert) worden sind. Abweichungen vom Personenkreis unter G 1./G 2. sind zulässig.
H2 Wurde in Rubrik A 3 ein Sicherheitskoordinator bestimmt, so darf die
Arbeit vom ausführenden Gewerk erst nach Unterschrift des Sicherheits-
koordinators übernommen werden,
Die erforderlichen Unterschriften zur erneuten Freigabe bei Arbeiten über
mehrere Tage/Schichten müssen bei jedem Arbeitsbeginn auf dem Verlän-
gerungsschein geleistet werden.
31
I Übernahme durch Betrieb/Werkstätte/Kontraktor/Sicherungsposten
1a Datum, Unterschrift des Berechtigten zur Übernahme/Weitergabe 1b Datum, Unterschrift des berechtigten Ausführenden
(Maßnahmen nach E und Unterweisung nach D 7. werden eingehalten. (Maßnahmen nach E und Unterweisung nach D 7. und gewerkspezifische
Gewerksspezifische Sicherungsmaßnahmen überprüft) Sicherungsmaßnahmen werden eingehalten)
Uhrzeit von bis Uhrzeit von bis
2. Datum, Unterschrift des Sicherungspostens (Unterschriften nach G, I 1a und I 1b vorhanden, Maßnahmen nach E werden eingehalten)
J1 PLT-Zwischenzuschaltung zu Prüfzwecken J2 Anlage wieder freigeschaltet
Datum/Unterschrift berechtigter Ausführender (I1b) Datum/Unterschrift Verantw. des Betriebes (G) Datum/Unterschrift (PLT)
Zu I Übernahme durch Betrieb/Werkstätte/Kontraktor/Sicherungsposten
I 1a. – I 1b. Achtung:Hier unterschreiben der „Berechtigte zur Übernahme und Weitergabe“ und
der „Berechtigten Ausführenden“. In der Sicherheitsabsprache vor Ort mit
dem „Berechtigten Ausführenden“, überprüft der „Berechtigte zur Über-
nahme und Weitergabe“ die gewerkspezifischen Sicherungsmaßnahmen.
Führt der „Berechtigte zur Übernahme und Weitergabe“ die Arbeit selbst
aus, so unterschreibt er nochmals bei I 1b.
„ Berechtigte Ausführende“/„Berechtigte zur Übernahme und Weitergabe“
Der „Berechtigte Ausführende“ darf Erlaubnisscheine und Sicherheitsab-
sprachen entgegennehmen. Er bleibt während der Durchführung der Arbeiten
an der Arbeitsstelle und ist für die Einhaltung der Verhaltens- und Schutzmaß-
nahmen verantwortlich. Er muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift
beherrschen sowie Sinn und Inhalt der Sicherheitsabsprache verstehen
können (siehe auch Richtlinie Nr. 1-4).
Wird eine Arbeit von einer Gruppe von Handwerkern durchgeführt, so muss
wenigstens ein Mitglied der Gruppe Berechtigter Ausführender sein. Bei
Tätigkeiten, für die ein Erlaubnisschein benötigt wird und die nur von einem
Handwerker durchgeführt werden, muss dieser Berechtigter Ausführender
sein. Bei BASF-Einheiten sind dies alle vom Meister mündlich benannten
Handwerker, bei Kontraktoren alle Handwerker, die im Sicherheitspass die
Berechtigung zur Übernahme von Erlaubnisscheinen besitzen.
Der „Berechtigte zur Übernahme und Weitergabe“ darf Erlaubnisscheine
und Sicherheitsabsprachen entgegennehmen und an einen Berechtigten Aus-
führenden weitergeben oder selbst als berechtigter Ausführender arbeiten.
Er ist für die vollständige Weitergabe der Verhaltens- und Schutzmaßnahmen
verantwortlich. Er muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherr-
schen sowie Sinn und Inhalt der Sicherheitsabsprache verständlich weiter-
geben können.
Bei BASF-Einheiten sind dies die Meister und schriftlich benannte, qualifi-
zierte Handwerker. Bei Kontraktoren sind dies die Aufsichten im Sinne der
Richtlinie Nr. 1-4 die im Sicherheitspass die Berechtigung zur Übernahme
und Weitergabe von Erlaubnisscheinen besitzen.
I 2. Hier unterschreibt der Sicherungsposten mit/ohne Rettungsaufgaben.
Zu J1 PLT-Zwischenzuschaltung zu Prüfzwecken und J2 Anlage wieder freigeschaltet
In der Rubrik J wird die vorübergehende Aufhebung von PLT-Sicherungs-
maßnahmen (Rubrik D 1.2) zu Prüfzwecken (z. B. Probeläufe, Drehrich-
tungskontrolle, etc.) dokumentiert.
32
ggf. über Si-Koordinator
K Sicherungsmaßnahmen nach F durchgeführt L Fertigmeldung d. Ausführenden an den Betrieb
Zu Punkt/Datum/Unterschrift Zu Punkt/Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift
M Freigabe zum Aufheben der getroffenen Sicherungsmaßnahmen unter D
Im Einzelnen: (ggf. in der Reihenfolge der Abarbeitung angeben) Datum/Unterschrift
Mitgesicherte Erlaubnisscheine
Zu J1 PLT-Zwischenzuschaltung zu Prüfzwecken
Hier unterschreibt der Berechtigte Ausführende dafür, dass zu Prüfzwecken
gefahrlos zugeschaltet werden kann. Während der Zwischenzuschaltung ist
der Erlaubnisschein für ihn ungültig.
Anschließend beauftragt ein Verantwortlicher des Betriebes (gem. Rubrik G)
durch seine Unterschrift die PLT-Betriebsbetreuung mit der Zuschaltung.
Zu J2 Anlage wieder freigeschaltet
Nach Durchführung der Prüfungen werden die PLT-Sicherungsmaßnahmen
wieder durchgeführt. Dies bestätigt der Ausführende von PLT-Betriebsbetreu-
ung durch Unterschrift (entsprechend Rubrik D 1.2). Damit ist der Erlaubnis-
schein für den Berechtigten Ausführenden wieder gültig.
Die Arbeit darf bis zur endgültigen Fertigmeldung (Rubrik L) fortgesetzt werden.
Die Vorgehensweise bei mehreren Zwischenzuschaltungen oder Teilzu-
schaltungen ist in einer Betriebsanweisung zu regeln. (z. B. Zuschaltlisten,
Kontroll- oder Quittungsbücher)
Zu K Sicherungsmaßnahmen nach F durchgeführt
K Unterschrift des Ausführenden oder eines Mitarbeiters, der die Durchfüh-
rung verantwortlich bestätigen kann.
Zu L Fertigmeldung durch Ausführenden an den Betrieb
L Die Fertigstellung der Arbeit mit allen Nebenarbeiten wird per Unterschrift
und Rückgabe des Originals der Befahrerlaubnis durch den Berechtigten
Ausführenden der die Arbeit beendet oder einen Berechtigten zur Übernah-
me und Weitergabe (dieser muss nicht bei I1.a unterschrieben haben) an den
Betrieb zurückgemeldet. Ist ein Sicherheitskoordinator benannt, muss die
Rückgabe über ihn abgewickelt werden.
Zu M Freigabe zum Aufheben der getroffenen Sicherungsmaßnahmenunter D
Mit der Unterschrift gibt eine vom Betrieb schriftlich benannte Person
(vgl. Rubrik G) die Aufhebung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen
unter Rubrik D frei.
Hier ist bei „Mitgesicherte Erlaubnisscheine“ insbesondere zu prüfen, ob
die Arbeiten der dort aufgeführten Erlaubnisscheine abgeschlossen sind
(vgl. D 1. – D 7.). Sind nicht alle Sicherungsmaßnahmen aufzuheben oder
eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten, so ist dies ggf. anzugeben.
33
Fallbeispiel Befahrerlaubnisschein
In der SIMA-Fabrik in X111 muss am Rührbehälter R711 im Betriebsteil
X113 ein verbogenes Rührerblatt ausgewechselt werden. Der Meister der
Fachwerkstatt GTF/XY in L511, Herr Pfeiffer, Tel. 41615, hat eines dieser
verschraubten Rührerblätter in Reserve. Das Rührerblatt soll am 15.01.2012,
zwischen 07:30 und 16:00 Uhr ausgewechselt werden. Da der Behälter für
diese Arbeit befahren werden muss, führen der Tagmeister, Herr Keck, Tel.
41607, und der Schichtführer, Herr Kükenhöhner, eine Gefährdungsbeurtei-
lung durch, legen Sicherungsmaßnahmen fest und dokumentieren dies auf
einem Befahrerlaubnisschein.
- Nach dem Abfahren der Anlage wird der Behälter von Herrn Steiner entspannt und entleert.
- Da der Behälter Methanol (leicht entzündbar, giftig und kann Organe schädigen) enthalten hatte,
überträgt Herr Keck aus den Betriebsunterlagen die GHS-Piktogramme 02, 06, 08 und das Signalwort
„Gefahr“ auf den Befahrerlaubnisschein und lässt den Behälter von Herrn Dötsch zuerst mit Flusswas-
ser spülen und anschließend mit Stickstoff trocknen.
- Nachdem Herr Weiss, PLT-Betriebsbetreuung, die Stromkreisnummer vor Ort festgestellt hat, schaltet
er den Stromkreis-Nr. 0711 des Motors mit der Positions-Nr. RM 711 frei.
- Mit dem Arbeitserlaubnisschein Nr. A222333 werden alle Zu- und Abgangsleitungen durch das Ent-
fernen von Passstücken, Abflanschen und Abblinden gesichert. Um den Behälter vor und während
des Befahrvorgangs mit einem Radiallüfter belüften zu können, müssen jedoch Bodenablaufventil und
Mannlochdeckel geöffnet bleiben. Vor der Freigabe wird Herr Keck bestätigen, dass diese Maßnahmen
durchgeführt wurden.
- Herr Müller wird das Mannloch mit einem Gitter gegen Hineinfallen sichern.
- Um eine Gefährdung durch Methanolreste und den Stickstoff auszuschließen, wird der Behälter von
einem Betriebsmitarbeiter, Herrn Ambach, 2 Stunden lang mit einem Radiallüfter über Dach durchlüftet
und die Atmosphäre unmittelbar vor der Befahrung durch das Analyselabor auf Methanol und Sauer-
stoff geprüft. Herr Ambach bestätigt, dass beide Maßnahmen durchgeführt wurden, heftet das Analy-
seergebnis dem Befahrerlaubnisschein bei und stellt zwischen beiden Dokumenten einen eindeutigen
Bezug her.
- Nachdem Herr Keck die Durchführung aller Sicherungsmaßnahmen vor Ort kontrolliert hat und das
Analyseergebnis den Vorgaben entspricht, gibt er die Arbeit frei.
- Da der Behälter vollständig von der Anlage getrennt ist, ist mit Produktresten nicht mehr zu rechnen.
- An der Sicherheitsabsprache des Betriebes nehmen Herr Pfeiffer und Herr Hill von der Fachwerkstatt
teil. Herr Pfeiffer überprüft dabei auch die gewerkspezifischen Sicherungsmaßnahmen und bespricht
diese nochmals mit seinem Mitarbeiter. Erst danach darf Herr Hill in den Behälter einsteigen.
- Der Betriebsmitarbeiter, Herr Wagner, wird von 7:30 bis 12:00 Uhr als Sicherungsposten ohne
Rettungsaufgaben eingesetzt. Er sichert Herrn Hill beim Ein- und Aussteigen durch Gurt und Seil
gegen Absturz. Während der Arbeit darf Herr Hill das Seil aushängen.
- Von 13:00 bis 16:00 Uhr wird der Betriebsmitarbeiter, Herr Scheidsteger als Sicherungsposten
ohne Rettungsaufgaben eingesetzt. Er legt auch nach Beendigung der Arbeit das Schutzgitter des
Mannlochs wieder ein.
- Die Befestigungsschrauben des ausgetauschten Rührerblattes müssen nach einem 20 minütigen
Probelauf nachgezogen werden. Dazu veranlasst Herr Hill über Herrn Keck eine PLT-Zwischenzu-
schaltung. Nach dem Herrn Weiss die Anlage wieder frei geschaltet hat, wird Herr Hill den Behälter
erneut befahren und anschließend die Arbeit fertig melden.
- Herr Keck erteilt die Freigabe, alle getroffenen Sicherungsmaßnahmen wieder aufzuheben. Die
Arbeiten werden von Herr Weiss und dem Betriebsmitarbeiter Espig ausgeführt. Über den Erlaubnis-
schein Nr. A222666 werden am Folgetag die Passstücke eingebaut und alle Flanschverbindungen
wieder hergestellt. Die erfolgte Durchführung kann Herr Keck verantwortlich bestätigen.
- Den anschließenden Dichtheitsnachweis mit Stickstoff führt Herr Keck selbst durch.
37
Gefährdungsbeurteilung und Sicherungsmaßnahmen Feuererlaubnis
F
BASF SE
Sicherheit und Gefahrenabwehr
A Allgemeine Angaben
1. des Betriebes Mstr./Aufsicht Bau
2. für Betrieb/Werkstätte/Kontraktor Mstr./Aufsicht Bau
zust. BASF-Stelle: Mstr. Bau
3. Si-Koordinator ja nein Name Bau
IV Feuererlaubnisschein (Erläuterungen)
Beim BASF-Feuererlaubnisschein handelt es sich um
eine Gefährdungsbeurteilung und die
Festlegung der Schutzmaßnahmen.
Zu A Allgemeine Angaben
Unter Rubrik A werden auftraggebender Betrieb, Auftragnehmer, Aufsichten
und ggf. der Sicherheitskoordinator dokumentiert.
A 1. Name des auftraggebenden Betriebes, des Betriebsmeisters oder des
Aufsichtführenden mit Telefonnummer und Baunummer angeben.
A 2. Bezeichnung des ausführenden Betriebes, Werkstätte, Kontraktor ein-
tragen. Name des Meisters oder der Aufsicht mit Telefonnummer und Bau-
nummer. Sind mehrere Betriebe/Werkstätten/Kontraktoren an derselben er-
laubnisscheinpflichtigen Arbeit beteiligt, so erhält jedes Gewerk grundsätzlich
einen eigenen Erlaubnisschein. Beim Einsatz von Kontraktoren ist die für den
Kontraktor „zuständige BASF-Stelle“ einzutragen. Dies ist meist eine BASF-
Service-Einheit.
A 3. Wenn „ja“ angekreuzt wird, Namen, Telefonnummer und Baunummer
des Sicherheitskoordinators angeben. Der Sicherheitskoordinator ist immer
dann notwendig (BGV A1), wenn sich an einer Arbeitsstelle Arbeitsgruppen
verschiedener Gewerke gegenseitig gefährden können, z. B. Gerüstbauer
bauen Gerüst in Behälter, Transport hängt Antrieb ab, Handwerker demon-
tieren Leitungen. Der Sicherheitskoordinator wird vom Betrieb zusammen
mit den Auftragnehmern der Serviceeinheit bestimmt. Die Freigabe (Rubrik H)
und die Übernahme der Erlaubnisscheine (Rubrik I) erfolgt dann über den
Sicherheitskoordinator. Der Name des Sicherheitskoordinators ist auch dann
einzutragen, wenn er selbst der Aussteller des Erlaubnisscheines ist. Sicher-
heitskoordinatoren wird das Seminar Nr. D 81110 „Sicherheitskoordinator“
empfohlen.
123456
38
B Arbeitsbeschreibung
1. Anlagenteil: Bau
2. Auszuführende Arbeiten:
3. Gültig am Datum von Uhrzeit bis Uhrzeit tägliche Freigabe ja X
Zu B Arbeitsbeschreibung
Unter Rubrik B wird genau festgelegt, für welchen Anlagenteil, welche Arbei-
ten und für welchen Zeitraum die anschließende Gefährdungsbeurteilung und
Festlegung der Sicherungsmaßnahmen gilt.
B 1. Den Anlagenteil, an dem die Arbeiten auszuführen sind, genau für den
Handwerker nachvollziehbar und verwechslungssicher bezeichnen; z. B.
Bühne, Apparatenummer, Baunummer. Falls dennoch Verwechslungen mög-
lich sind (z. B. gleichaussehende Abfüllstellen, Leitungen vom Keller bis ins
4. OG, gleiche Rührbehältereinheiten), ist der betreffende Anlagenteil zu
markieren (Anhänger, Farbmarkierungen, usw.). Die Bezeichnung und ggf. Kennzeichnung des Anlagenteils ersetzt nicht die Sicherheitsunterwei-sung des Ausführenden vor Ort.
B 2. Die auszuführenden Arbeiten sind genau zu beschreiben, eventuell
die erforderlichen Nebenarbeiten stichwortartig anzugeben, sofern sie von
dem Ausführenden selbst erledigt werden. Auch das Arbeitsverfahren muss
angegeben werden (z. B. Trennschleifen, Brennschneiden, Schweißen).
Beispiel: Stutzen an Rührbehälter R300 schweißen und 12kg-Pulverlöscher
bereitstellen). Bei Nebenarbeiten gesonderte Arbeitserlaubnisscheine ausstel-
len, wenn sich die Gefährdungen zur eigentlichen Hauptarbeit unterscheiden.
B 3. Hier ist die Gültigkeitsdauer mit Datum und Uhrzeit (von - bis) einzu-
tragen (z. B. 12.12.2011, 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr). Die Gültigkeitsdauer darf
maximal den Arbeitstag/Schicht des ausführenden Betriebes/Werkstätte/Kon-
traktor betragen, die in Rubrik I den Erlaubnisschein übernimmt. Außerhalb
dieses Zeitraums ist der Erlaubnisschein ungültig und muss ggf. mit einem
Verlängerungsschein erneut freigegeben werden. Angaben wie „bis Arbeits-
ende“ oder „bis fertig“ dürfen nicht verwendet werden.
39
C Abzusichernde Gefährdungen
Brandgefahr durch Feuerarbeiten Explosionsgefahr in Ex-Bereichen Gefährdungen der Arbeit auf die Umgebung
Explosionsgefahr in Apparaten, Behältern, Rohrleitungen
Sonstige Gefährdungen:
1 2 3
4
Zu C Abzusichernde Gefährdungen
Unter Rubrik C werden die Gefährdungen genannt, die nach Beurteilung
durch den Aussteller in den Rubriken D, E und F durch geeignete Sicherungs-
maßnahmen abgesichert werden.
Gefährdungsart beurteilen und ankreuzen.
1. Brandgefahr durch Feuerarbeiten mit offener Flamme z. B.:
– Schweißen, Schneiden, Löten, Metallspritzen
– Heizen oder Anwärmen, Betreiben von Teerkochern usw.
– Alle anderen Arbeiten, bei denen Flammen oder Funkenbüschel
auftreten können (z. B. maschinelles Schleifen, Trennen)
2. Explosionsgefahr in Ex-Bereichen durch Zündquellenz. B.:
– Betreiben von nicht ausreichend explosionsgeschützten Geräten oder
Betriebsmitteln (z. B. elektrischen Maschinen, Motoren, Werkzeugen,
Leuchten, Mess- und Prüfgeräten, Blitzlichtgeräten)
– Betreiben von Apparaten, Maschinen oder Geräten, die andere Zünd-
quellen besitzen (z. B. Verbrennungsmotoren, Staubsauger, die nicht
als explosionsgeschützt gekennzeichnet sind)
– Alle anderen Arbeiten, bei denen Funken oder Erwärmung auftreten
können (z. B. Bohren, Schlagen, Stemmen)
3. Gefährdungen der Arbeit auf die UmgebungGefahrenstellen in der Umgebung, die durch die Arbeit gefährdet werden
können, sind z. B. angrenzende, betriebsfremde Produktionsbetriebe,
Tanklager, Abfüllstellen, Rohrbrücken, etc.
4. Explosionsgefahr in Apparaten, Behältern, Rohrleitungenz. B.:
Feuerarbeiten an Apparaten, Behältern, Fässern, Rohrleitungen etc., in
denen sich explosionsgefährliche, entzündliche oder thermisch instabile
Stoffe befinden oder befunden haben.
40
D Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit
ja nein Maßnahme durchgeführt: Maßnahme aufgehoben:
Unterschrift Unterschrift
1. Arbeitsstelle sichern:
1.1 Absperrung Art:
1.2 Sperrung für Tank-/Gleisfahrzeuge
1.3 Mindestabstand zu Kesselwagen/Tanklager ............... m
1.4 Dichtheitsprüfung an Flanschen/Armaturen im Umfeld
1.5 Abdecken von Rohrleitungen, Apparaten,
Rohrdurchbrüchen, Gitterrosten, Licht-/Kanalschächten
Wand-/Deckendurchbrüchen
1.6 Brennbare Stoffe entfernen
1.7 Löschmittel gemäß E bereitstellen
2. Belüftung der Arbeitsstelle:
2.1 Belüftungsmaßnahme, Art:
2.2 Luftanalyse auf:
3. Innenraumsicherung von App./Beh./Rohrleitungen:
3.1 Mit Wasser füllen
3.2 Inertisieren mit:
3.3 Spülen mit:
3.4 Analyse auf:
4. Zusätzliche organisatorische Maßnahmen:
4.1 Kennzeichnung des Anlagenteils vor Ausbau
4.2
5. Gefahrenstellen in der Umgebung:
Gefahrenstellen: Verantwortlicher: Bau Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
5.1 Ziffer:
5.2 Ziffer:
5.3 Ziffer:
5.4 Ziffer:
Einverständnis der Verantwortlichen für die Gefahrenstellen in der Umgebung:
5.1 Datum/Unterschrift 5.2 Datum/Unterschrift 5.3 Datum/Unterschrift 5.4 Datum/Unterschrift
6. Unterweisung vor Ort mit dem berechtigten Ausführenden oder dem Berechtigtem zur Übernahme und Weitergabe durchführen:
ja nein Begründung:
Zu D Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit
Hier werden Sicherungsmaßnahmen angekreuzt bzw. in Leerzeilen
angegeben, die vor Beginn der Arbeit durchgeführt werden müssen.
D 1. – 6. Sind die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt, so
bestätigt dies der Durchführende in der 1. Spalte mit seiner Unterschrift. Wer-
den mehrere Sicherungsmaßnahmen von derselben Person durchgeführt, so
können die Zeilen durch eine geschweifte Klammer verbunden und mit einer
Sammelunterschrift versehen werden. Wurde die Unterschrift des Ausführen-
den auf einem anderen Dokument geleistet (z. B. anderer Erlaubnisschein), so
unterschreibt hier ein Mitarbeiter des Betriebes, der verantwortlich bestätigen
kann, dass die Maßnahme durchgeführt ist. Sind Sicherungsmaßnahmen
bereits über andere Erlaubnisscheine durchgeführt worden, so ist in der ent-
sprechenden Zeile die Nummer des Erlaubnisscheines (z. B. A123456) anzu-
geben. Auf dem zitierten Erlaubnisschein (A123456) sind dann in Rubrik M
die Nummern der mitgesicherten Erlaubnisscheine anzugeben. Die evtl. erfor-
derliche Reihenfolge, in der die Sicherungsmaßnahmen abgearbeitet werden,
legt der Betrieb vor der Ausführung fest (z. B. durch gesteuerte Weitergabe
des Erlaubnisscheins).
Sind Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit mit besonderen Gefahren
verbunden, so sind dafür gesonderte Arbeitserlaubnisscheine auszustellen.
Werden Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit durch Werkstätten/Kon-
traktoren durchgeführt, die gemäß Rubrik A 2. die Arbeit übernehmen,
41
ja nein Maßnahme durchgeführt: Maßnahme aufgehoben:
Unterschrift Unterschrift
1. Arbeitsstelle sichern:
1.1 Absperrung Art:
1.2 Sperrung für Tank-/Gleisfahrzeuge
1.3 Mindestabstand zu Kesselwagen/Tanklager ............... m
1.4 Dichtheitsprüfung an Flanschen/Armaturen im Umfeld
1.5 Abdecken von Rohrleitungen, Apparaten,
Rohrdurchbrüchen, Gitterrosten, Licht-/Kanalschächten
Wand-/Deckendurchbrüchen
1.6 Brennbare Stoffe entfernen
1.7 Löschmittel gemäß E bereitstellen
so sind diese Arbeiten unter Rubrik B in die Arbeitsbeschreibung mit aufzu-
nehmen und bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Zu D 1. Arbeitsstelle sichern
Werden durch die Arbeitsstelle andere Personen gefährdet (z. B. Verkehrs-
wege oder tiefer liegende Bereiche) so müssen die Gefährdungsbereiche
gesichert werden.
D 1.1 Art der Absperrung genau bezeichnen (z. B. mit roten Flaggen, Ketten,
Pylonen).
D 1.2 Bei Arbeiten in der Nähe von Straßen-/Gleisbereichen kann eine
Sperrung für Tank-/Gleisfahrzeuge notwendig sein.
D 1.3 Um Kesselwagen, Tankzüge oder Tanklager mit brennbarem oder
entzündlichem Inhalt ist ein Schutzabstand von 10 m einzuhalten (Schutz-
bereich). Innerhalb dieses Schutzbereichs sind Zündquellen (offene
Flammen, Funken, Schweißperlen) nicht zulässig. Ausnahmen nur nach
Absprache mit der Werkfeuerwehr.
Im Abstand von 10–25 m sind Zündquellen zulässig, wenn durch Schutz-
maßnahmen (z. B. Trennwände) oder die Art der Arbeit (z. B. Löten, WIG-
Schweißen, Arbeiten mit Heißluftföhn) gewährleistet ist, dass keine zünd-
fähigen Partikel oder Funken in den Schutzbereich gelangen.
Im Abstand von mehr als 25 m sind diese Schutzmaßnahmen nicht erforderlich.
D 1.4 Apparate und Rohrleitungen mit entzündlichen, brandfördernden oder
explosionsgefährlichen Stoffen, die sich in unmittelbarer Nähe der Arbeits-
stelle befinden, müssen ggf. auf Dichtheit geprüft werden. In der Sicherheits-
absprache muss festgelegt werden, welche Rohrleitungen, Apparate usw.
auf Dichtheit zu prüfen sind. Die Prüfung kann mit verschiedenen Methoden
durchgeführt werden (Sichtprüfung ohne Hilfsmittel, Sichtprüfung mit Hilfe
von Lecksuchspray usw.). Die Methode, wie geprüft wird, muss vorher ab-
gesprochen werden.
D 1.5 Apparate und Rohrleitungen um die Arbeitsstelle mit entzündlichen,
brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen sind gegebenenfalls
mit einer Schutzplane abzudecken. Um einen weiten Funkenflug zu ver-
meiden (Schutz anderer Verkehrs- oder Arbeitsbereiche, bzw. Rohrleitungen
und Apparate) werden Schutzwände bzw. Schutzplanen um die Arbeitsstelle
angebracht. Bei Feuerarbeiten entstandene heiße Partikel können auch
z. B. durch Rohrdurchbrüche, Gitterroste u.a. in andere Räume gelangen
und dort einen Brand auslösen. Öffnungen sind daher zu schließen, Gitter
und Schächte abzudichten.
42
2. Belüftung der Arbeitsstelle:
2.1 Belüftungsmaßnahme, Art:
2.2 Luftanalyse auf:
3. Innenraumsicherung von App./Beh./Rohrleitungen:
3.1 Mit Wasser füllen
3.2 Inertisieren mit:
3.3 Spülen mit:
3.4 Analyse auf:
4. Zusätzliche organisatorische Maßnahmen:
4.1 Kennzeichnung des Anlagenteils vor Ausbau
4.2
D1.6 Eine der häufigsten Brandursachen bei Feuerarbeiten ist, die Beseiti-
gung von brennbaren Stoffen/Gasen/Dämpfen oder Staubablagerungen zu
unterlassen. Daher müssen sämtliche bewegliche brennbare Materialien (z. B.
Holz, Kunststoffteile, produktbehaftete Isolierung), auch Staubablagerungen
(z. B. in den Lüftungsschächten) oder Produktstäube aus der Gefahrenzo-
ne entfernt werden. Unter der Arbeitsstelle liegende Stockwerke sind dabei
ebenfalls zu berücksichtigen.
D 1.7 Wenn „ja“, sind unter E geeignete Löschmittel (Mittel zur Erstbe-
kämpfung eines Brandes) einzutragen und bereitzustellen.
Zu D 2. Belüftung der Arbeitsstelle
D 2.1 Erforderlichenfalls genaue Bezeichnung der Belüftungsmaßnahme
angeben (z. B. Fenster und Türen offen arretieren oder technische Belüftung
mit Ventilator, Radialgebläse, Auerlüfter).
D 2.2 Der auftraggebende Betrieb ist für die Angabe der Stoffe, die analysiert
werden sollen, und die Beurteilung des Analyseergebnisses verantwortlich.
Zu D 3. Innenraumsicherung von Apparaten, Behältern, Rohrleitungen
D 3. Die Innenraumsicherung von Apparaten, Behältern, Rohrleitungen etc.
ist immer dann erforderlich, wenn sie gefährliche, explosionsgefährliche,
entzündliche oder thermisch instabile Stoffe enthalten oder enthalten haben
(s. Information für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Nr. 5/18).
Zu D 4. Zusätzliche organisatorische Maßnahmen
D 4.1 Es kann erforderlich sein, das Anlagenteil vor Ausbau zu kennzeichnen,
um es später einem Begleitschein zuordnen zu können (siehe Richtlinie Nr.
1-17). Bewährt haben sich Anhänger. Die Angaben des Anhängers (z. B.
Stoffname, Equipment-Nr, Einbauort, Messstelle, Spülmedium, Ausbau-
datum) orientieren sich am betrieblichen Instandsetzungsprozess.
D 4.2 Wenn notwendig, sind zusätzliche organisatorische Maßnahmen anzu-
geben (z. B. Brandmeldeanlage abschalten oder Vor-Ort-Kontrollen).
43
6. Unterweisung vor Ort mit dem berechtigten Ausführenden oder dem Berechtigtem zur Übernahme und Weitergabe durchführen:
ja nein Begründung:
5. Gefahrenstellen in der Umgebung:
Gefahrenstellen: Verantwortlicher: Bau Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
5.1 Ziffer:
5.2 Ziffer:
5.3 Ziffer:
5.4 Ziffer:
Einverständnis der Verantwortlichen für die Gefahrenstellen in der Umgebung:
5.1 Datum/Unterschrift 5.2 Datum/Unterschrift 5.3 Datum/Unterschrift 5.4 Datum/Unterschrift
Zu D 5. Gefahrenstelle in der Umgebung
D 5. Hier werden ggf. die Gefahrenstellen der Umgebung eingetragen:
Gefahrenstelle, Verantwortlicher, Bau, Telefon. Gefahrenstellen in der Um-
gebung werden vom auftraggebenden Betrieb berücksichtigt, indem er syste-
matisch die benachbarten Gefahrenstellen abfragt. Die Verantwortlichen der
umgebenden Gefahrenstellen sind die Mitarbeiter, die in dem betreffenden
Bereich Feuererlaubnisscheine ausstellen dürfen. Sie ergänzen ggf. zusätz-
liche Sicherheitsmaßnahmen.
Für das Betreiben offener Flammen (z. B. Schweißen, Löten, Teerkocher) unter
oder neben Hauptrohrbrücken in einem Abstand bis zu 15 m vom Profil der
Rohrbrücke, ist das Einverständnis von Fachstelle Rohrbrücken einzuholen.
Die Verantwortlichen für die Gefahrenstellen in der Umgebung haben dafür
zu sorgen, dass erforderliche Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Einstellung von
Füllvorgängen, Entfernen von Kesselwagen, Verhinderung von Entspannungs-
vorgängen, Warnung bei Betriebsstörungen) im eigenen Betriebsbereich
durchgeführt und für die Dauer der Feuerarbeiten eingehalten werden. Sind
keine Gefahrenstellen in der Umgebung vorhanden, so ist das Feld diagonal
durchzustreichen.
Unter zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gibt der Verantwortliche für eine
Gefahrenstelle an, welche Sicherheitsmaßnahmen zu ergänzen sind. Bei-
spiel: Der Verantwortliche für eine Gefahrenstelle will an der Arbeitsstelle
eine Schutzwand angebracht haben. Durch die Unterschrift erklären die
Verantwortlichen für die Gefahrenstellen, dass sie nach Durchführung aller
Sicherheitsmaßnahmen mit der Durchführung der Feuerarbeiten einverstan-
den sind und die im eigenen Betriebsbereich erforderlichen Sicherheitsmaß-
nahmen durchführen und für die Dauer der Feuerarbeiten einhalten.
Bei jeder Verlängerung muss das Einverständnis der Verantwortlichen für
die Gefahrenstellen in der Umgebung erneut eingeholt werden.
Zu D 6. Unterweisung vor Ort
D 6. „Unterweisung vor Ort“. Eine Sicherheitsunterweisung vor Ort und vor
Arbeitsbeginn findet grundsätzlich statt. Die erfolgte Durchführung wird vor der
Freigabe kontrolliert und durch Unterschrift bestätigt (Rubrik H). Ist eine Sicher-
heitsunterweisung im Einzelfall nicht sinnvoll, da der Berechtigte Ausführende die
Sicherheitsunterweisung bereits zeitnah erhalten hat (z. B. wöchentlich wieder-
kehrende Arbeit) so kann „Nein“ angekreuzt werden. Diese Ausnahme muss
begründet werden (z. B. Angabe des Namens des Berechtigten Ausführenden).
Die Ausnahme wird von den Verantwortlichen (in Rubrik G) und dem Berechtigten
Ausführenden (Rubrik I1b) durch Unterschrift bestätigt.
Definition: „Berechtigter Ausführender“ und Berechtigter zur Übernahme und
Weitergabe“ siehe unter I.
44
E Sicherungsmaßnahmen während der Arbeit ja nein ja nein
1. Brand-/Exschutzmaßnahmen: 3. Ständige Beaufsichtigung:
1.1 Atmosphäre mit Explosimeter ständig prüfen Brandsicherungsposten, gestellt von
1.2 Arbeitsstelle feucht halten 4. Belüftungsmaßnahmen:
1.3 Inertisierung überwachen/sicherstellen 4.1 Belüftungsmaßnahme, Art:
1.4 Wasserfülllung überwachen/sicherstellen 4.2 Stäube/Gase/Dämpfe an Entstehungsstelle absaugen
1.5 Feuerwehrschlauch unter Druck bereithalten 4.3 Luftanalyse auf:
1.6 Löschmittel bereithalten, Art: Prüfintervall:
2. Sonstige Sicherungsmaßnahmen: 4.4
2.1 Gehörschutz, Art:
2.2 Absturzsicherung, Art:
2.3 Inverterschweißgeräte zulässig
2.4
Treten unvorhergesehene Ereignisse ein,
Arbeiten sofort einstellen und Betriebsmeister/Schichtführer
verständigen.!
Zu E Sicherungsmaßnahmen während der Arbeit
In Abschnitt E werden die Schutz- und Verhaltensmaßnahmen speziell für den
Ausführenden angegeben.
E 1. Brand-/Exschutzmaßnahmen
E 1.1 Eine ständige Analyse der Atmosphäre (z. B. mit Explosimeter) ist
notwendig, wenn eine Gefährdung aufgrund der Gefahr des Austritts z. B.
entzündlicher oder explosionsgefährlicher Stoffe möglich ist. Die Analyse
ist begleitend zur Arbeit ständig durchzuführen.
E 1.2 Ein Feuchthalten der Arbeitsstelle ist z. B. erforderlich, wenn nicht
sämtliche brennbaren Stoffe aus der Gefahrenzone entfernt oder abgedeckt
werden können.
E 1.3 Die Inertisierung muss ggf. während der Arbeit überwacht bzw.
sichergestellt werden.
E 1.4 Die Wasserfüllung muss ggf. während der Arbeit überwacht bzw.
sichergestellt werden.
E 1.5 und E 1.6 In der Gefahrenzone müssen geeignete Mittel zur Erst-
bekämpfung eines Entstehungsbrandes bereitgestellt werden.
E 2. Sonstige Sicherungsmaßnahmen
E 2.1 Ist aufgrund des Lärmpegels am Arbeitsort ein Gehörschutz zu tragen
(siehe Richtlinie Nr. 5-8), so muss das hier angegeben werden.
E 2.2 Besteht aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten Absturzgefahr, so
ist die Art der Absturzsicherung konkret anzugeben.
E 2.3 Der Einsatz von Inverter-Schweißgeräten ist in manchen Betrieben
nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt (s. Information für Sicherheit,
Gesundheits- und Umweltschutz Nr. 5/19).
45
F Sicherungsmaßnahmen nach der Arbeit ja nein
1. Kontrolle der Arbeitsstelle nach Feuerarbeiten durch
2. Ende der Feuerarbeiten täglich bei D 5.1, D 5.2, D 5.3, D 5.4 melden
3.
E 3. Ständige Beaufsichtigung
E 3. Der Aussteller legt fest, ob die Feuerarbeiten von einer ständig anwe-
senden Person überwacht werden müssen. Die ständig anwesende Person
muss zum Brandsicherungsposten oder Sicherungsposten mit Rettungsauf-
gaben ausgebildet sein.
Die Überwachung durch eine weitere Person ist zwingend erforderlich, wenn
der Ausführende, bedingt durch örtliche Gegebenheiten oder Arbeitsaus-
führung, einen Entstehungsbrand nicht sofort erkennen und Löschversuche
einleiten kann.
E 4. Belüftungsmaßnahmen
E 4.1 Erforderlichenfalls genaue Bezeichnung der Belüftungsmaßnahme
(z. B. Fenster offen arretieren, Rauchabzug öffnen oder technische Belüftung
mit Ventilator, Radialgebläse, Auerlüfter).
E 4.2 Absaugen schädlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube reicht aus,
wenn die Schadstoffe nur durch die Arbeit selbst bedingt sind und ihre Ent-
stehungsstelle örtlich eng begrenzt ist, wie z. B. bei Schweiß-, Schneid-,
Löt-, Schleif-, Anstrich-, Reinigungsarbeiten und ähnlichen anderen Arbeiten.
Das Absaugen der Schadstoffe muss möglichst nahe bei der Entstehungs-
stelle erfolgen. Die Schadstoffe dürfen nicht an den Beschäftigten vorbei-
gesaugt werden.
E 4.3 Der auftraggebende Betrieb ist für die Angabe der Stoffe, die ana-
lysiert werden sollen, für das Prüfintervall und die Beurteilung des Ana-
lyseergebnisses verantwortlich. Zur Überwachung der Atmosphäre (z. B.
bei poröser Auskleidung oder Ausmauerung) sind ggf. Wiederholungen
der Analyse erforderlich. Hier ist es notwendig, die Zeitabstände („Prüf-
intervall...“) anzugeben. Prüfungsbefunde sind dem Erlaubnisschein bei-
zuheften. In den meisten Fällen wird ein kontinuierlich prüfendes
Explosimeter eingesetzt (s. E1.1).
Zu F Sicherungsmaßnahmen nach der Arbeit
Hier werden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach der Arbeit angegeben.
F 1. Eine Kontrolle der Arbeitsstelle auf Schwelbrände ist nach Beendigung
der Feuerarbeit immer vorzunehmen. Sie kann z. B. durch einen Betriebsmit-
arbeiter vorgenommen werden. Der Kontrollierende (namentlich oder Betrieb/
Werkstätte/Kontraktor/Feuerwehr) wird hier eingetragen. Diese Kontrolle setzt
voraus, dass die Arbeitsstelle in der Rubrik B genau bezeichnet wurde. Bei
reinen Explosionsgefahren ist eine Nachkontrolle nicht erforderlich.
F 2. Hier wird das Ende der Feuerarbeiten bei den Verantwortlichen für die
Gefahrenstellen in der Umgebung gemeldet. Der Ausführende (namentlich
oder Betrieb/Werkstätte/Kontraktor ) wird hier eingetragen.
46
G Für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Sicherungsmaßnahmen Beurteilung durch Fachstelle zu Punkt: ja nein
1. Unterschrift
Datum, Verantwortlicher des Betriebes
2. Unterschrift 3. Unterschrift
Datum, Verantwortlicher/Sachkundiger des Betriebes Datum, Code
H Freigabe zur Ausführung vor Ort
Erneute Freigabe durch Verlängerungsschein-Nr.
1. Datum, Unterschrift (Maßnahmen nach D abgearbeitet und
kontrolliert, Unterschriften nach G vorhanden) V
V
2. Datum, Unterschrift Sicherheitskoordinator V
V
I Übernahme durch Betrieb/Werkstätte/Kontraktor
1a Datum, Unterschrift des Berechtigten zur Übernahme/Weitergabe 1b Datum, Unterschrift des berechtigten Ausführenden
(Maßnahmen nach E und Unterweisung nach D 6. werden eingehalten) (Maßnahmen nach E und Unterweisung nach D 6. werden eingehalten)
Zu G Für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Sicherungsmaßnahmen
In Rubrik G wird mit 2 Unterschriften (4-Augenprinzip) die Korrektheit der
Angaben in den Rubriken C, D, E und F bestätigt.
G 1. – G 2. Hier unterschreiben zwei vom Betrieb schriftlich benannte und von
GUS geschulte Mitarbeiter des Betriebes. Die Zweit-Unterschrift gilt im Sinne
einer Plausibilitätsprüfung gleichrangig für die Bereiche C, D, E und F . Der Er-
laubnisschein wird erst gültig, wenn beide Unterschriften erfolgt sind. Diese gelten
gleichzeitig als Beauftragung zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen vor
Beginn der Arbeit.
Achtung: Bei Schweißarbeiten an Apparaten, Behältern, Rohrleitungen etc., die
gefährliche Stoffe enthalten oder enthalten haben können, ist die Zweit-Unter-
schrift durch einen Sachkundigen des Betriebes zu leisten (s. BGR 500 Teil 2).
Die Sachkunde kann im Seminar Nr. D 81410 „Feuerarbeiten in Bereichen
mit besonderen Gefahren – Sachkunde (Unterschrift G2 der Feuererlaubnis)“
erworben werden.
G 3. Wenn im Einzelfall die Beurteilung einer Fachstelle (auch Kontraktoren zuläs-
sig) erforderlich ist, dann hier „Ja“ ankreuzen. In diesem Fall wird der Schein erst
gültig, wenn die Unterschrift des Verantwortlichen der Fachstelle erfolgt ist. Die
Beurteilung der Fachstelle bezieht sich ausschließlich auf Sicherungsmaßnahmen
der Rubriken C, D, E oder F. Diese Punkte (z. B. D 4.1) sind hier einzutragen.
Zu H Freigabe zur Ausführung vor Ort
H 1 Hier unterschreibt ein vom Betrieb schriftlich benannter Mitarbeiter dafür,
dass die Maßnahmen nach D abgearbeitet und ordnungsgemäß durchgeführt
(kontrolliert) worden sind. Abweichungen vom Personenkreis unter G 1/G 2
sind zulässig. Ab jetzt Weitergabe des Erlaubnisscheins ggf. über Sicher-
heitskoordinator. Die erforderlichen Unterschriften zur erneuten Freigabe bei
Arbeiten über mehrere Tage/Schichten müssen bei jedem Arbeitsbeginn auf
dem Verlängerungsschein geleistet werden
H 2 Wurde in Rubrik A3 ein Sicherheitskoordinator bestimmt, so darf die
Arbeit vom ausführenden Gewerk erst nach Unterschrift des Sicherheitskoor-
dinators übernommen werden,
Zu I Übernahme durch Betrieb/Werkstätte/Kontraktor
I 1a – I 1b Hier unterschreiben der „Berechtigten zur Übernahme und Weitergabe“
bzw. der „Berechtigte Ausführende“.
47
Freigabe(H)
Freigabe(H)
Berechtigter zur
Übernahme und
Weitergabe (I 1a)
Berechtigter
Ausführender
(I 1b)
Berechtigter
Ausführender
(I 1b)
oder
„Berechtigte Ausführende“ / „Berechtigte zur Übernahme und Weitergabe“
Der „Berechtigte Ausführende“ darf Erlaubnisscheine und Sicherheitsab-
sprachen entgegennehmen. Er bleibt während der Durchführung der Arbeiten
an der Arbeitsstelle und ist für die Einhaltung der Verhaltens- und Schutz-
maßnahmen verantwortlich. Er muss die deutsche Sprache in Wort und
Schrift beherrschen sowie Sinn und Inhalt der Sicherheitsabsprache verste-
hen können (siehe auch Richtlinie Nr. 1-4).
Wird eine Arbeit von einer Gruppe von Handwerkern durchgeführt, so muss
wenigstens ein Mitglied der Gruppe berechtigter Ausführender sein. Bei
Tätigkeiten, für die ein Erlaubnisschein benötigt wird und die nur von einem
Handwerker durchgeführt werden, muss dieser Berechtigter Ausführender
sein. Bei BASF-Einheiten sind dies z. B. alle vom Meister mündlich benannten
Handwerker, bei Kontraktoren alle Handwerker, die im Sicherheitspass die
Berechtigung zur Übernahme von Erlaubnisscheinen besitzen.
Der „Berechtigte zur Übernahme und Weitergabe“ darf Erlaubnisscheine
und Sicherheitsabsprachen entgegennehmen und an einen Berechtigten
Ausführenden weitergeben oder selbst als berechtigter Ausführender arbei-
ten. Er ist für die vollständige Weitergabe der Verhaltens- und Schutzmaß-
nahmen verantwortlich. Er muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift
beherrschen sowie Sinn und Inhalt der Sicherheitsabsprache verständlich
weitergeben können. Bei BASF-Einheiten sind dies die Meister und schriftlich
benannte, qualifizierte Handwerker. Bei Kontraktoren sind dies die Aufsichten
im Sinne der Richtlinie Nr. 1-4.die im Sicherheitspass die Berechtigung zur
Übernahme und Weitergabe von Erlaubnisscheinen besitzen.
Zur Übernahme durch den Auftragnehmer sind zwei Laufwege möglich:
Der Erlaubnisschein ist nur mit geleisteter Unterschrift I 1b gültig, die Unterschrift I 1a ist optional.
Entsprechend der beiden Laufwege sind drei Unterschriftskombina-
tionen möglich:
1. Der Berechtigte Ausführende erhält den Schein direkt vom auftrag-
gebenden Betrieb. Er unterschreibt im Feld I 1b. Das Feld I 1a
bleibt frei.
2. Der auftraggebende Betrieb gibt den Erlaubnisschein und damit die
Sicherheitsabsprache vor Ort an einen „Berechtigten zur Übernahme
und Weitergabe“, der bei I 1a unterschreibt. Er gibt dann den Erlaub-
nisschein und die Sicherheitsabsprache vor Ort an einen „Berech-
tigten Ausführenden“ weiter, der dann bei I 1b unterschreibt.
3. Der auftraggebende Betrieb gibt den Erlaubnisschein und damit die
Sicherheitsabsprache vor Ort an einen „Berechtigten zur Übernahme
und Weitergabe“. Dieser unterschreibt bei I 1a. Führt er entgegen der
ursprünglichen Arbeitsplanung die Arbeit selbst aus, so unterschreibt
er nochmals bei I 1b.
48
ggf. über Si-Koordinator
K Sicherungsmaßnahmen nach F durchgeführt L Fertigmeldung d. Ausführenden an den Betrieb
Zu Punkt/Datum/Unterschrift Zu Punkt/Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift
M Freigabe zum Aufheben der getroffenen Sicherungsmaßnahmen unter D
Im Einzelnen: (ggf. in der Reihenfolge der Abarbeitung angeben) Datum/Unterschrift
Mitgesicherte Erlaubnisscheine
Zu K Sicherungsmaßnahmen nach F durchgeführt
K Unterschriften des Ausführenden oder eines Mitarbeiters, der die Durch-
führung verantwortlich bestätigen kann.
Zu L Fertigmeldung durch Ausführenden an den Betrieb
L Die Fertigstellung der Arbeit mit allen Nebenarbeiten wird per Unterschrift
und Rückgabe des Originals der Feuererlaubnis durch den Berechtigten Aus-
führenden der die Arbeit beendet oder einen Berechtigten zur Übernahme und
Weitergabe (dieser muss nicht bei I 1a unterschrieben haben) an den Betrieb
zurückgemeldet.
Ist ein Sicherheitskoordinator benannt, muss die Rückgabe über ihn abge-
wickelt werden.
Zu M Freigabe zum Aufheben der getroffenen Sicherungsmaßnahmen unter D
Mit der Unterschrift gibt eine vom Betrieb schriftlich benannte Person
(vgl. Rubrik G) die Aufhebung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen
unter Rubrik D frei.
Hier ist bei „Mitgesicherte Erlaubnisscheine“ insbesondere zu prüfen, ob
die Arbeiten der dort aufgeführten Erlaubnisscheine abgeschlossen sind
(vgl. D 1 – 6). Sind nicht alle Sicherungsmaßnahmen aufzuheben oder eine
bestimmte Reihenfolge einzuhalten, so ist dies ggf. anzugeben.
49
Fallbeispiel Feuererlaubnis
Der Schichtführer der EHS-Fabrik in X000, Herr Jung, Tel. 41607, erhält den
Auftrag die Änderung der Stahlkonstruktion in X001 im 1. OG neben dem Be-
hälter B 405 zu veranlassen. Sein zuständiger Meister der Betriebsbetreuung
WLI/XY, Herr Scheidsteger, Tel. 41580, Bau Y000, muss dazu am 12.01.12,
zwischen 13:00 und 17:00 Uhr, Trennarbeiten mit einem Schneidbrenner
durchführen lassen.
Ein Sicherheitskoordinator wird nicht benötigt, da zeitgleich keine anderen
handwerklichen Tätigkeiten vor Ort stattfinden werden.
Da diese Arbeit in Ex-Zone 2 durchgeführt werden muss, Brandgefahr durch
den starken Funkenflug des Schneidbrenners besteht und sich unmittelbar
vor dem Fenster eine Hauptrohrbrücke befindet, für die Herr Herdt, WLI/ZZ,
Tel. 33789, Bau X300, verantwortlich ist, wird Herr Jung einen Feuererlaub-
nisschein ausstellen.
Herr Raffeis, der zweite Schichtführer, unterstützt ihn bei der Gefährdungsbe-
urteilung und unterschreibt auf dem Feuererlaubnisschein als Sachkundiger
des Betriebes.
Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen wird Herr Jung berücksich-
tigen, dass die Feuerstelle als Verkehrsweg mit einer Kette gesperrt werden
muss. Dies wird von einer Betriebsmitarbeiterin, Frau Köster, erledigt werden.
Des weitern sollen vor Beginn der Feuerarbeiten von einem weiteren Be-
triebsmitarbeiter, Herrn Vesper, alle brennbaren Stoffe entfernt und ein Pul-
verlöscher bereitgestellt werden.
Auf keinen Fall dürfen heiße Schweißpartikel in den naheliegenden Gully zum
bbA-Kanal gelangen. Daher wird Herr Vesper zusätzlich die Gully-Öffnung
abdecken.
Während der Arbeit muss die Atmosphäre mit einem Explosimeter ständig
überprüft werden. Da der Handwerker während seiner Tätigkeit das Explo-
simeter nicht ständig beobachten kann, wird er dabei durch Herrn Raffeis
unterstützt, der als Brandsicherungsposten ausgebildet ist.
Herr Raffeis wird zudem darauf achten, dass die Arbeitsstelle feucht
gehalten wird, damit heiße Schweißpartikel sofort abgekühlt werden.
Herr Jung lässt über WLI/ZZ klären, ob weiter Sicherungsmaßnahmen für
die Gefahrenstelle der Hauptrohrbrücke notwendig sind. Herrn Herdt fordert,
dass die Flansche und Armaturen der Hauptrohrbrücke vorsorglich auf Dicht-
heit zu prüfen sind und beauftragt damit seinen eigenen Mitarbeiter Herrn
Heindtel, der danach diese Sicherungsmaßnahme auf dem Erlaubnisschein
bestätigen wird.
Zudem verlangt Herr Herdt, über das Ende der Feuerarbeiten informiert zu
werden. Herr Jung wird allerdings zuerst eine Kontrolle der Arbeitsstelle nach
den Feuerarbeiten durchführen, um sicherzustellen, dass es durch die Fun-
kenbildung nicht zur Entstehung eines Schwel- oder Glimmnestern kommen
kann.
Bevor der Schweißer, Herr Koch, als berechtigter Ausführender, um 13:00
Uhr mit seiner Arbeit beginnen kann, wird Herr Raffeis die Sicherungsmaß-
nahmen vor Ort kontrollieren.
Nach der Unterweisung vor Ort wird die Feuererlaubnis von Herrn Raffeis
freigegeben und von Herrn Koch übernommen.
Herr Koch wird nach Beendigung der Trennarbeiten seine Tätigkeit mit der
Fertigmeldung abschließen.
Herr Jung gibt die Freigabe zur Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen,
sobald alle Sicherungsmaßnahmen nach der Arbeit erledigt wurden.
Schließlich wird Herr Vesper die Gully-Abdeckung und die Absperrkette
entfernen, sowie den Pulverlöscher zurückstellen.
52
1
2
V Verlängerungsschein (Erläuterungen)
Allgemein
Die Arbeits-, Feuer- und Befahrerlaubnisscheine sind so gestaltet, dass
damit Arbeiten nur einmal für einen befristeten Zeitraum (Arbeitstag/Schicht
des ausführenden Gewerks) freigegeben werden können.
Werden Arbeiten erneut aufgenommen (Folgetag oder nächste Arbeitsschicht),
so sind die erforderlichen Unterschriften zur erneuten Freigabe einer Arbeit
grundsätzlich auf einem Verlängerungsschein zu leisten. An Tagen oder
Schichten, an denen die Arbeit unterbrochen ist (z. B. Warten auf Ersatzteile,
Nebenarbeiten in Werkstätten), erfolgt keine erneute Freigabe. Die erforder-
liche Kompetenz der unterschriftsberechtigten Mitarbeiter bleibt gegenüber
dem Original unverändert. Der jeweilige Erlaubnisschein ist nur in Verbindung
mit dem Verlängerungsschein gültig. Original und Durchschläge des Verlän-
gerungsscheins sind den entsprechenden Originalen und Durchschlägen der
Erlaubnisscheine beizuheften. Auf einem Verlängerungsschein kann eine Arbeit
bis zu 5 mal erneut freigegeben werden. Sind weitere Freigaben erforderlich,
so ist ein weiterer Verlängerungsschein anzulegen und der neue Bezug der
ScheinNummern eindeutig herzustellen. Eine Begrenzung der erneuten Frei-
gaben existiert nicht.
Zur Überschrift
Zu 1 Hier sind die Nummern der Arbeits-, Feuer- und Befahrerlaubnisscheine
einzutragen, für die der Verlängerungsschein gilt. Es ist zulässig, für eine
Arbeit, bei der
– Arbeits- und Feuererlaubnisschein oder
– Befahr- und Feuererlaubnisschein
erforderlich sind, nur einen Verlängerungsschein anzulegen. In den Spalten
des Verlängerungsscheins ist die Gültigkeitsdauer der erneuten Freigabe mit
Datum und Uhrzeit (von – bis) einzutragen.
Zu 2 In der ersten Spalte sind die erforderlichen Unterschriften anzukreu-
zen. Diese ergeben sich aus den Unterschriften, die am ersten Tag auf dem
Erlaubnisschein geleistet wurden. Drei Unterschriften sind zwingend erforder-
lich (Dauerkreuze). Beim Befahrerlaubnisschein kommt eine vierte, zwingende
Unterschrift hinzu (Dauerkreuz bei Sicherungsposten).
53
1
2
3
4
4
1
2
4
3
Zu Arbeits-, Feuer- und Befahrerlaubnis
Hier unterschreibt ein Betriebsmitarbeiter der Kompetenzstufe gemäß
Rubrik G der Erlaubnisscheine dafür, dass die Gefährdungen unverändert
sind.
Unterschrift eines Betriebsmitarbeiter der Kompetenzstufe gem. Rubrik H
der Erlaubnisscheine dafür, dass die Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der
Arbeit noch ordnungsgemäß durchgeführt sind. Gleichzeitig gibt er damit die
Arbeit erneut frei.
Wurde in Rubrik A3 ein Sicherheitskoordinator bestimmt, so darf die Arbeit
vom ausführenden Gewerk erst nach Unterschrift des Sicherheitskoordinators
übernommen werden.
Je nach Laufweg des Erlaubnisscheins (s. Handbücher Erlaubnisscheine
Rubrik I) unterschreiben in diesen Zeilen der Berechtigte zur Übernahme und
Weitergabe und/oder der berechtigte Ausführende. Ist an der Unterschrift
zu erkennen, dass am Folgetag ein anderer Mitarbeiter den Erlaubnisschein
entgegen nimmt, so ist die Sicherheitsunterweisung vor Ort zu wiederholen.
Zu Zusätzlich bei Feuererlaubnis
Mit ihrer Unterschrift erklären sich die Verantwortlichen für „die Gefahren-
stellen der Umgebung“ mit der Fortführung der Feuerarbeiten einverstanden.
54
Zu Zusätzlich bei Befahrerlaubnis
Der Sicherungsposten trägt bei „Uhrzeit“ den Zeitraum (von/bis) ein, in dem
er tätig ist. Wechseln Sicherungsposten während des Tages/Schicht, so füllt
der ablösende Sicherungsposten das Feld in der zweiten Zeile aus.
55
VI Mitgeltende Unterlagen
BGV A1 (VBG 1) Allgemeine Vorschriften
BGR 500 Teil 2 Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeiten
BGR 117-1 (ZH-1/77) Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen
Richtlinien für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
Nr. 1-4 Kontraktoren
Nr. 1-17 Instandsetzung kontaminierter Anlagenteile
Nr. 5-2 Gefährdungsbeurteilungen mit Erlaubnisscheinen
Informationen für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
Nr. 5/17 Checkliste Feuerarbeiten
Nr. 5/18 Feuerarbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren
Nr. 5/19 Schweißarbeiten mit Inverter-Schweißstromquellen
Sicherheitsregeln für handwerkliche Tätigkeiten