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AUSSEN WIRTSCHAFT FACHPROFIL ITALIEN
E-COMMERCE
BRANCHE UND MARKTSITUATION
GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
GESTALTUNG DES WEBAUFTRITTS
VERBRAUCHERSCHUTZ IM B2C
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
UMSATZSTEUER
WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN, ADRESSEN UND INTERNETLINKS
AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER PADUA
NOVEMBER 2017
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1. VORWORT ................................................................................................................................................... 4
2. BRANCHE UND MARKTSITUATION .............................................................................................................. 5
2.1. Allgemeine Informationen ................................................................................................................................... 6
2.2. Begriff E-Commerce ............................................................................................................................................ 8
2.3. Begriff M-Commerce ........................................................................................................................................... 9
2.4. Trends und Technologien .................................................................................................................................... 9
2.5. Die populärsten E-Commerce Unternehmen in Italien ................................................................................... 10
3. GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN .................................................................................................... 11
3.1. Anwendbares Recht bei Geschäftstätigkeit in Österreich und in der EU ....................................................... 12
3.2. Günstigkeitsvergleich ........................................................................................................................................ 13
3.1. Gerichtsstand ..................................................................................................................................................... 13
4. GESTALTUNG DES WEBAUFTRITTS .......................................................................................................... 14
4.1. Anbieterkennzeichnung und Impressumpflicht ............................................................................................... 14
4.2. Unlauterer Wettbewerb ..................................................................................................................................... 14
4.3. Datenschutz ........................................................................................................................................................ 15
4.4. Urheberrecht ...................................................................................................................................................... 17
5. VERBRAUCHERSCHUTZ IM B2C ................................................................................................................ 18
5.1. Vorabinformationspflichten ............................................................................................................................... 18
5.2. Formalbestimmungen für den Vertragsabschluss .......................................................................................... 20
5.3. Zustellung ........................................................................................................................................................... 20
5.4. Widerrufs- und Rückgaberecht seitens des Kunden ....................................................................................... 21
5.5. Gewährleistung .................................................................................................................................................. 22
6. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ................................................................................................ 23
7. UMSATZSTEUER ....................................................................................................................................... 24
8. WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE ............................................................................................................. 25
8.1. Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops ..................................................................................................... 25
8.2. Registrierung bestimmter Produkte ................................................................................................................ 25
8.3. Produktetikettierung ......................................................................................................................................... 26
8.4. Elektro-und Elektronikgeräte ........................................................................................................................... 27
8.5. Verbrauchssteuer .............................................................................................................................................. 27
9. LINKS ZU DEN WICHTIGSTEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN .............................................................. 28
10. WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN, ADRESSEN UND INTERNETLINKS ................................................ 29
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1. VORWORT
E-Commerce hat in Italien großes Potenzial: Das weltweite Branchenwachstum macht auch vor Italien nicht halt,
selbst wenn die Entwicklung und das Geschäftsaufkommen im Vergleich zum europäischen Spitzenfeld noch
in den Kinderschuhen stecken. Jedoch bietet gerade dieser Umstand Möglichkeiten sich jetzt zu etablieren, um
vom absehbaren Zuwachs an Internetusern zu profitieren. Italien ist im Bereich E-Commerce zweifelsfrei
ein Zukunftsmarkt.
Wurden zu Beginn im globalen digitalen Einzelhandel vor allem Bücher verkauft, so erstreckt sich der Markt
mittlerweile über sämtliche Produktgruppen. Von der Urlaubsbuchung bis hin zu Elektronikgeräten ist alles
online erwerbbar. Es gibt kaum mehr Konsumprodukte, die für den E-Commerce nicht geeignet sind. Auch der
alltägliche Lebensmitteleinkauf oder die Vergabe von Krediten erfolgen zunehmend online.
Die bis dato in Italien wichtigsten Branchen, Tourismus und Mode, wachsen stark weiter und durch die
zunehmende Vernetzung können immer mehr Konsumenten online erreicht werden. Die Tageszeitung
„La Stampa“ spricht gar von einem „unvermeidbaren“ Markt.
Auch der demografische Prozess forciert diese Entwicklung: Einerseits wächst der Anteil der älteren Personen.
Für viele von ihnen ist der Gang zum Geschäft nicht mehr möglich oder so beschwerlich, dass die Online-
bestellung eine angenehme Alternative darstellt. Andererseits wachsen junge Menschen bereits als „digital
natives“ auf, für sie sind die Grenzen zwischen online und offline – auch beim Einkauf - nicht mehr relevant und
auch die Preiskategorien spielen eine nur sehr untergeordnete Rolle: Es werden sowohl einfachste Konsum-
produkte als auch Luxusartikel online angeboten und nachgefragt.
E-Commerce als neue Möglichkeit des Vertriebes birgt große Chancen, direkt mit interessierten Konsumenten
und so mit potenziellen Kunden in Kontakt zu treten, ohne einen Vertriebspartner suchen oder eine Nieder-
lassung vor Ort betreiben zu müssen.
Auch betreffend Marktbeobachtung, Wettbewerber, Preis- und Sortimentsentwicklungen bietet der Onlinehandel
eine gute Möglichkeit für Markteinsteiger sich zu orientieren.
Das vorliegende Fachprofil soll einerseits einen Überblick über die Marktsituation sowie die rechtlichen
Rahmenbedingungen in „e-Italy“ verschaffen und andererseits dazu einladen, sich mit den vielen Facetten und
Möglichkeiten des Onlinehandels zu beschäftigen und Geschäftschancen zu erkennen.
Das AußenwirtschaftsCenter Padua unterstützt Sie dabei gerne! Bei konkreten Rechtsfragen, die über die in
diesem Fachprofil enthaltenen Informationen und allgemeine Auskünfte hinausgehen, z.B. zur Formulierung
einzelner Klauseln der AGBs, übermitteln wir Ihnen auf Anfrage gerne die Kontaktdaten spezialisierter, deutsch
korrespondierender Rechtsanwaltsbüros in Italien.
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2. BRANCHE UND MARKTSITUATION
Entwicklung der E-Commerce-Umsätze Italiens in Mrd. Euro (2004 – 2016)1
Italiens Verkäufe im E-Commerce nach Branchen (B2C) 20162
1 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 12 (Abgerufen am 08.08.2017) 2 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 13 (Abgerufen am 08.08.2017)
1,6 2,13,3
4,96,4
10,0
14,3
18,921,1
22,324,2
28,8
31,7
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
E-Commerce Umsätze
31%
6%
2,9%10%
2%1,9%2,4%
43%
0,3%0,5%
E-Commerce nach Sektoren
Tourismus
Versicherungen
Elektronik
Online Märkte (E-Bay,..)
Bücher, Musik, Videos
Mode
Lebensmittel
Freizeit (Online-Spiele)
Gesundheit & Schönheit
Haus & Einrichtung
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2.1. Allgemeine Informationen
Italien setzte 2016, EUR 31,7 Mrd. im E-Commerce um, eine Steigerung von 10% zum Vorjahr. Wiederum ein
Wachstum im zweistelligen Bereich, wenn auch etwas geringer als im Jahr 2015. Ein Grund dafür ist das
niedrigere Wachstum bei den bereits starken Sektoren, wie Tourismus, Bekleidung, Versicherungen und Freizeit.
Betrachtet man diese Entwicklung in einem größeren zeitlichen Rahmen, zeigt sich ein rasantes Wachstum:
der Onlinehandel wuchs seit 2008 um beachtliche 495%3. 2016 war der Online Handel für 5% des gesamten
Einzelhandels-Umsatzes verantwortlich, wobei bei den aktuellen Wachstumszahlen, ein Anstieg auf 10% zu
erwarten ist4. Trotz dieser auf den ersten Blick beeindruckend scheinenden Werte ist man in absoluten Zahlen noch weit davon
entfernt, mit den internationalen Spitzenreitern konkurrieren zu können.
Die E-Commerce Branche wurde sogar als „Achillessehne Italiens“5 bezeichnet und dies nicht ohne Grund, wie
folgende Zahlen belegen: Nur 7% aller italienischen Unternehmer sind im Onlinehandel aktiv, während der
europäische Durchschnitt bei 17% liegt. Deutschland erreicht hierbei sogar eine Quote von 25%6. Bei den
Umsätzen (2016) im B2C Bereich liegt Italien deutlich abgeschlagen hinter den digitalen Supermächten, China,
USA, Großbritannien, Japan, Deutschland und Frankreich. Gründe dafür sehen Experten in der unzureichenden
digitalen Infrastruktur sowie der fehlenden Innovationskraft. Ein weiteres Problem stellt vermutlich auch die
teilweise mangelhafte Qualität und Zuverlässigkeit des öffentlichen Zustelldiensts, d.h. der italienischen Post,
dar. Diese Werte sollen jedoch nicht zu Pessimismus verleiten, denn der generelle Wachstumstrend wird sich
fortsetzen.
Die Auswirkungen des nicht genutzten World Wide Web, bekommt der Wirtschaftsstandort Italien allerdings
deutlich zu spüren. Für Unternehmen wäre jetzt eine ideale Gelegenheit speziell junge kreative Köpfe
anzusprechen, ihre Internetaffinität zu nutzen und gestärkt aus der schwierigen ökonomischen Situation
hervorzugehen.
Rund 19 Mio. Italiener shoppen bereits im Netz. Als Hauptargumente der Konsumenten für die Bevorzugung des
Onlineerwerbes werden, wie in vielen anderen Ländern auch, Kostenersparnis im Vergleich zu herkömmlichen
Geschäften und der einfachere Produktzugang genannt7. Auch der Ausbau des Internetnetzes fördert die
Verbreitung des Angebots. Bereits 88,7% der zwischen 11- und 74- jährigen hat Zugang zum Internet. 42,6 Mio.
Italiener haben angegeben Zugang zum Internet zu haben, wobei hierbei auch das Smartphone zu einer raschen
Ausbreitung beiträgt8.
Die Rolle des am stärksten nachgefragten Produkts, hat nach wie vor der Tourismus inne, wobei die erwartete
Wachstumsrate (10%) für das kommende Jahr abnimmt. Der stärkste Aufschwung wird von der Sparte Haus &
Einrichtung (48%) erwartet, wobei das Handelsvolumen hierbei nur etwa 0,5% vom Gesamtumsatz einnimmt.
Auch im Lebensmittelbereich (30%), wird ein starker Anstieg erwartet, gefolgt von Elektronik (28%) und Kleidung
(27%)9. Die mode- und markenbewussten Italiener setzen auch stark auf Rabatt- und Gutscheinportale wie
Groupon, Groupalia oder Letsbonus. Das bedeutet jedoch keineswegs das Verschwinden des konventionellen
3 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 12 (Abgerufen am 08.08.2017) 4 http://www.ilsole24ore.com/art/management/2016-05-18/per-imprese-italiane-e-sempre-piu-l-ora-puntare-sull-e-
commerce-105702.shtml?uuid=ADmypTK (Abgerufen am 18.08.2017) 5 https://www.bemresearch.it/wp-content/uploads/2016/12/report-ecommerce-italia-bemresearch.pdf S. 5 (Abgerufen am
08.08.2017) 6 https://www.bemresearch.it/wp-content/uploads/2016/12/report-ecommerce-italia-bemresearch.pdf S. 20 (Abgerufen am
08.08.2017) 7 www.giornaledellalibreria.it/news-innovazione-e-commerce-forum-2016-gli-italiani-che-comprano-on-line- 2410.html
(Abgerufen am 17.08.2017) 8 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 11 (Abgerufen am 09.08.2017) 9 Il Sole 24 Ore: L’e-commerce prova lo sprint (Printausgabe vom 27.2.2017)
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17%
16%
15%14%
14%
11%
13%
%-Verteilung auf die Wochentage
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Sonntag
Geschäftslokals: gerade im Luxussegment wird das Internet hauptsächlich als Kommunikationskanal mit dem
Kunden gesehen, der Kauf an sich wird weiterhin in den Geschäften abgewickelt. Immer häufiger werden jedoch
auch Produkte im Geschäftslokal „begutachtet" und dann im Web gekauft.
Neuesten Daten zufolge ist die Abwicklung von Online-Einkäufen in den Regionen der Lombardei, dem Latium
und dem Veneto am häufigsten. In diesen Gebieten spielen sich rund 40% aller Transaktionen in Italien ab.
Betrachtet man die Daten für die einzelnen Provinzen, so folgt der Konsum in etwa der Einwohnerzahl, weshalb
Provinzen wie Mailand, Rom, Turin und Neapel ganz vorne an der Spitze stehen. Doch die Ergebnisse ändern
sich, wenn man die Onlinekaufkraft bzw. die Anzahl der Transaktionen pro 100 Einwohner ansieht. Plötzlich wird
die Liste von der Provinz Sondrio angeführt und Rom hingegen findet sich erst auf Platz 27 wieder. Mailand
belegt den 2. Platz und wird dabei von Verbano-Cusio-Ossola gefolgt. Mehrere ausgewählte Provinzen mit ihren
entsprechenden Werten entnehmen Sie bitte folgender Tabelle10:
Platz Provinz/Metropolitanstadt Bestellungen/100 Einwohner
1 Sondrio 63,6
2 Mailand 55,6
3 Verbano-Cusio-Ossola 49,7
9 Triest 46,2
27 Rom 39,3
35 Verona 37,5
57 Venedig 32,6
102 Bari 19,1
Auch wenn sich durch den E-Commerce einiges geändert hat, so sind gewisse Aspekte des Kaufverhaltens der
Konsumenten dennoch gleich geblieben. Meist in Koppelung an die Gehaltszahlung ist der Konsum zu Beginn
des Monats noch höher als am Ende. Rund 39% aller Online-Einkäufe erfolgen in den ersten 10 Tagen, in den
folgenden 10 noch einmal weiter 32% und die restlichen 29% teilen sich auf die letzten 10-11 Tage des Monats
auf. Die Analyse der prozentuellen Verteilung der Online Erwerbe auf die einzelnen Wochentage zeigt, dass 48%,
also fast die Hälfte aller online getätigten Einkäufe bis zur Wochenmitte erfolgen. Den Daten ist weiteres zu
entnehmen, dass Samstag der unbeliebteste Tag für E-Commerce ist11.
10 11 Il Sole 24 Ore: Consumi e acqisti online: Sondrio e Milano al top (Printausgabe vom 11.09.2017)
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43%
35%
4%
1%
17%
Kreditkarte, Bankomatkarte,
Prepaid
PayPal
Überweisung
Andere
per Nachname
Zahlungsarten
Nachfolgend wird noch auf die Beliebtheit der unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten bei E-Commerce
eingegangen. Den Daten zufolge werden 43% der Online-Einkäufe mit Kredit-, Bankomat- oder auch
Prepaidkarte bezahlt. Bei 17% der Bestellungen erfolgt die Zahlung per Nachnamen, also bei Übergabe durch
(im Normalfall) den Postboten, 35% erledigen ihre Zahlung via PayPal während nur noch 4% der italienischen
Bevölkerung, welche Online-Einkäufe tätigt, sich der alt bewährten Banküberweisung bedient. 12
2.2. Begriff E-Commerce
E-Commerce beinhaltet grundsätzlich jede Form des Geschäfts und Rechtsverkehrs, der ausschließlich über
Fernkommunikation abgewickelt wird, also medienneutral jede Form des gewerblich organisierten
Versandhandels. Das umfasst sowohl den direkten E-Commerce, wo digitale Inhalte gehandelt werden als auch
indirekten E-Commerce, wo herkömmliche körperliche Waren oder auch Dienstleistungen über den Fernabsatz
verkauft werden und anschließend auf traditionellen Vertriebswegen geliefert bzw. geleistet werden. Diese
Unterscheidung ist besonders im Bereich des Umsatzsteuerrechts relevant (siehe Kapitel 7).
Dieser somit entstehende Fernabsatzvertrag (iSd EU- Verbraucherrechterichtlinie [RL 2011/83/EU]) kommt
zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne vorherigen persönlichen Kontakt zustande.
Voraussetzung ist die ausschließliche Verwendung eines Fernkommunikationsmittels (Telefon, Email, etc.). zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ob die Ware oder Dienstleistung hierbei in einem eigenem Onlineshop, einem
sogenannten Marktplace (z.B.: Amazon, Ebay, u.a.), einem Katalog o.ä. angeboten wird, ist nicht von Bedeutung.
Was gesagt werden kann ist, dass der Katalogversandhandel jedoch, und dies aufgrund der digitalen
Entwicklung, an Bedeutung verloren hat.
Eine Abnehmerdifferenzierung wird zwar vorgenommen, es fallen aber sowohl B2B (Business to Business) als
auch B2C (Business to Costumer) Geschäfte unter den Begriff E-Commerce.
Aufgrund der praktischen Relevanz und um dieses Fachprofil als kompaktes Nachschlagewerk verwenden zu
können, wird im Folgenden speziell der B2C – Handel berücksichtigt.
12 Il Sole 24 Ore: Consumi e acqisti online: Sondrio e Milano al top (Printausgabe vom 11.09.2017)
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2.3. Begriff M-Commerce
Der Kauf über mobile Endgeräte wie Tablet oder Smartphone rückt vor allem bei Kleinbeträgen und Gelegen-
heitskäufen immer mehr in den Vordergrund und wird allgemein als Schlüssel für die Zukunft gesehen.
In Italien werden schon 26% (8,24 EUR Mrd.) aller Transaktionen im E-Commerce, mit Mobilgeräten getätigt,
dabei liegt das Smartphone mit 56%, vor dem Tablet mit 44%.13 Bereits 36,4 Mio. Italiener nutzen das
Smartphone, um im Internet zu surfen. Alleine im vergangenen Jahr hat ist die Zahl um 11,5% gestiegen. Noch
intensiver zu spüren war dieser Aufschwung hingegen bei den Tablets, wo ein Anstieg von 15,7%, auf 14,9 Mio.
festzustellen war. Mit einem Plus von knapp 10% ist auch die Zahl der zum „Surfen“ genutzten Fernseher stark
gestiegen. Dies entspricht wiederum 10% der zwischen 11- und 74-jährigen Italiener.14
Am mobilen Markt sind die Anwendungsgebiete mit dem größten Potenzial „Mobile Payment“, also kontaktlose
Bezahlung über eine Drahtlosverbindung, und „Mobile Ticketing“, z.B. für öffentliche Verkehrsmittel oder
Kinokarten. Eine andere mögliche Nutzung von Mobilgeräten ist die Verwendung zur Identifizierung,
beispielsweise für Bankgeschäfte oder für die behördliche Verwaltung.
2.4. Trends und Technologien
E-Commerce ist die Vertriebsart der Zukunft und wird sich durch beinahe alle Branchen ziehen, gleichzeitig
steht die Entwicklung gerade erst am Beginn und das Potenzial scheint gewaltig. Alle Zukunftstrends im
Einzelnen zu beleuchten und die Relevanz für österreichische Unternehmer zu analysieren, würde hier den
Rahmen bei Weitem sprengen, daher soll eine Nennung von Schlagworten genügen.
Auch italienische Experten sehen die nächsten Entwicklungsschritte im Onlinehandel vor allem in der noch
stärkeren Verknüpfung mit Social Media Kanälen, sowie in der Internationalisierung, Mobilisierung, im Multi-
Channel-Servicing und in einer dynamischeren Preisentwicklung, also tagesvariabler Preisgestaltung. Bei den
sozialen Netzwerken sind die italienischen Gewohnheiten, den österreichischen sehr ähnlich: Die wichtigsten
sozialen Medien in Italien sind wenig überraschend YouTube (57%), Facebook (55%), WhatsApp (48%), Facebook
Messenger (33%), Instagram (28%), Twitter (25%), bzw. Google+ (25%). Das Business-Network LinkedIn kommt
auf 19%.15 Etwas mehr als jeder zweite Italiener oder jede zweite Italienerin nutzen Facebook, Youtube und
WhatsApp. Twitter, Instagram und der Facebook Messenger hingegen werden nur von etwa einem Viertel bzw.
Drittel genutzt. Diese Daten gehen aus einer Umfrage bei Internet-Usern, im Alter von 16 – 64 Jahren hervor.
Besonders in Bewegung ist, im Branchenvergleich gesehen, der Lebensmittelversand. Die globalen Trendsetter
Amazon, Google und Ebay setzen hier besondere Bemühungen, Vertriebsnetze aufzubauen. Während aber in
Europa von den internationalen Anbietern einzig „AmazonFresh“ in Großbritannien und seit kurzem auch in
Deutschland, aktiv ist, haben italienische Anbieter wie „Coop (E-Coop)“ und „italicum.it“ diesen Markt schon
früher entdeckt und bieten an, Pasta, Biscotti, Prosciutto, etc. nach Hause zu liefern. Der Online-
Lebensmittelhandel hat im Jahr 2016 ein Volumen von 575 Mio. Euro erreicht und das entspricht einem Plus von
30% verglichen zum Vorjahr. Supermärkte, die Online-Bestellungen anbieten, haben dabei 188 Mio. Euro
umgesetzt, mit einem signifikanten Anstieg von 40%. Wobei natürlich der Lebensmittelmarkt in Italien, eigenen
Regeln folgt, ist doch das Qualitätsbewusstsein vor Ort ein sehr hohes16.
13 http://www.b42.it/2017/03/e-commerce-e-mobile-gli-acquisti-tramite-smartphone-sono-in-forte-crescita/
(abgerufen am 17.08.2017) 14 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 11 (Aufgerufen am 09.08.2017) 15 http://www.motivonetwork.it/i-social-media-piu-usati-in-italia-gennaio-2017/ (Abgerufen am 18.08.2017) 16 https://www.wired.it/economia/business/2016/12/21/spesa-online-italiani/ (Abgerufen am 09.08.2017)
10
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Durch die rasante technologische Entwicklung im digitalen Bereich öffnen sich nicht nur neue Möglichkeiten der
Bestell- und Kaufabwicklung, sondern allgemein neue Formen der Kundenkommunikation:
Technologien, die schon länger im Gespräch sind und von denen man sich in Kürze die endgültige Marktreife
erwartet, sind „Geo-Lokalisation“ und „Indoor-Positioning“ und Anwendungen, die die räumliche Orientierung
in Geschäften, Krankenhäusern und öffentlichen Gebäuden erleichtern und auch Serviceabfragen vor Ort
ermöglichen. Insbesondere für Softwareentwickler birgt diese Marktnische auch in Italien große Chancen.
Bei den neuen Drahtlostechnologien ist auf „Near Field Communication (NFC)“, wie es bereits für Bezah-
lungssysteme verwendet wird, und Bluetooth „Low Energy“ zu verweisen. Zukünftig wird auch das Thema
„Frictionless Payments“, immer stärker an Bedeutung gewinnen. Studien haben bereits gezeigt, dass alleine
durch das Fehlen passender Zahlungsmöglichkeiten, die Hälfte der Kunden den Warenkorb leert. Dabei werden
sich nicht nur die Zahlungssysteme ändern, sondern auch das für die Zahlung verwendete Gerät. Werden derzeit
ein Großteil der Aufträge über Smartphone und Tablet abgeschlossen, wird sich diese Entwicklung noch stärker
in den Bereich der mobilen Endgeräte (Uhren, Ringe, etc.) bewegen.
Ein weiterer Schwerpunkt ist der Bereich Personalisierung, worin sich der Online Shop noch stärker auf
individuelle Bedürfnisse einlässt und das passende Angebot bereitstellt. Entsprechend fordern die Kunden auch
eine stärkere Modularisierung der Bestellfunktion (Lieferort, -termin, -dauer).
Im Rahmen einer stärkeren Einbeziehung des Kunden kommt auch dem Thema der künstlichen Intelligenz eine
wichtige Rolle zu. Durch die Interaktion soll eine neue einzigartige Kaufatmosphäre geschaffen werden. Eine
Reihe von Fastfood-Ketten hat beispielsweise bereits die Möglichkeit eingeführt, Speisen über den Facebook
Messenger bestellen zu können. Damit möchte man noch gezielter den Wünschen der Gäste entsprechen.17
Für österreichische Unternehmen bietet sich hier also nicht nur die Etablierung des Fernabsatzvertriebes ihrer
Produkte an, sondern auch mögliche Geschäftschancen, die mit der rasanten Entwicklung der E-Commerce an
sich entstehen.
2.5. Die populärsten E-Commerce Unternehmen in Italien
Pos. Unternehmen Sektor
1 Amazon Online Märkte
2 Ebay Online Märkte
3 Booking.com Tourismus
4 Expedia Tourismus
5 Trenitalia Tourismus
6 Groupon Online Märkte
7 Zalando Mode
8 Trivago Tourismus
9 Vodafone Freizeit
10 eDreams Tourismus Quelle: https://www.casaleggio.it/e-commerce-ranking/
Die Rangordnung wurde vorwiegend aus den folgenden Daten berechnet und gewichtet: den Seitenaufrufen und
der Umsatzstärke. Das Ranking wird regelmäßig aktualisiert. Genauere Informationen zur Studie und die jeweils
letzte aktuelle Rangordnung finden Sie unter dem Link: www.casaleggio.it/e-commerce-ranking/
Bei Amazon handelt es sich um die italienischsprachige Website des weltweit agierenden amerikanischen
Onlinehändlers. Der Umsatz im Geschäftsjahr 2014 betrug weltweit 88,99 Mrd. US-Dollar. Ausgegangen vom
17 https://www.casaleggio.it/focus/rapporto-e-commerce-in-italia-2017/ S. 14ff (Abgerufen am 08.08.2017)
11
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Hauptgeschäft, dem Bücherhandel hat sich die Verkaufsplattform zu einem Marketplace für ein breites
Angebotsspektrum entwickelt. Auch Privatpersonen können hierbei Produkte anbieten und verkaufen.
Das global agierende Unternehmen Ebay feiert auch in Italien große Erfolge und erzielte im Geschäftsjahr 2014
einen Gesamtumsatz von 17,938 Mrd. US-Dollar. Gegründet wurde das Unternehmen als Internetauktionshaus
und hat sich nun vom C2C Marktplatz zu einer B2C Handelsplattform weiterentwickelt.
Die 1996 gegründete Reisesuchmaschine Booking.com mit holländischen Wurzeln gehört in Italien zur dritt-
beliebtesten E-Commerce Plattform und bestätigt die wichtige Stellung des Tourismus im Onlinehandel.
Expedia ist ein amerikanisches Online Reisebüro, welches in vielen Ländern tätig ist. 2014 wurde ein
Konzernumsatz von 5,763 Mrd. US-Dollar generiert. Expedia zählt in Italien zum zweitwichtigsten Onlineanbieter
im Tourismussegment.
Trenitalia ist ein Tochterunternehmen der italienischen Staatsbahnen (Ferrovie dello Stato Italiane) und wurde
im Jahr 2000 gegründet. Der Geschäftsbereich bezieht sich auf den Güter- sowie Personenverkehr und bietet
durch seine Schnellzüge (le Freccie) eine optimale Möglichkeit, zwischen den größeren Städten des Landes zu
pendeln.
Das amerikanische Unternehmen Groupon betreibt mehrere Websites mit Rabattangeboten, welche dann jeweils
für bestimmte Regionen, Städte, etc. gültig sind. Auch in Italien erfreut sich das Portal großer Beliebtheit und
das, trotz einer Reihe von Kritikern, die das Vorgehen des Unternehmens negativ kommentieren.
Der deutsche Online-Versandhändler Zalando ist auch in Italien auf den Erfolgszug aufgesprungen und hat im
Geschäftsjahr 2016 insgesamt einen Umsatz von 3,639 Mrd. Euro erwirtschaftet. Das Unternehmen beschäftigt
rund 12.000 Mitarbeiter und war 2015 am dritten Platz der umsatzstärksten Online Handelsunternehmen.
Trivago ist eine deutsche Hotel-Metasuchmaschine und eine Tochtergesellschaft von Expedia. Ein weiterer
Vertreter des Tourismussektors unter den zehn beliebtesten Plattformen, hat das Unternehmen im ersten
Quartal 2017 einen Umsatz von 267,6 Mio. Euro erwirtschaftet und diesen im Vergleich zum Vorjahr um 68%
steigern können.
Das multinationale Telekommunikationsunternehmen Vodafone mit Sitz in Großbritannien ist in 75 Ländern tätig
und hat im Jahr 2016 einen Umsatz von 47,6 Mrd. Pfund erwirtschaftet und beschäftigt 91.000 Mitarbeiter. In
Italien kommt das Unternehmen auf einen Marktanteil von 31,55% mit 26 Millionen Nutzern.
An zehnter Stelle befindet sich das italienische Unternehmen eDreams und ist somit der vierte Vertreter aus der
Tourismusbranche. Angeboten werden Flüge, Hotels, Urlaubspakete, Autovermietung, Zugtickets und
Kreuzfahrten. Die Sitze sind in Mailand und Barcelona. Der Umsatz im Geschäftsjahr 2015 betrug 463,3 Mio.
Euro.
3. GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Sobald sich ein Unternehmer entscheidet, Waren bzw. Dienstleistungen über das Internet anzubieten, ist er mit
zahlreichen Rechtsvorschriften konfrontiert, welche bei Nichtbeachtung erhebliche Probleme und nicht zuletzt
auch Strafen mit sich bringen können.
So verlockend ein Fernvertrieb durch seine vielfältigen interessanten geschäftlichen Aussichten und dem
weltweiten Absatzmarkt auch ist, bleibt ein gewisses Risiko, eine der zahlreichen Vorschriften auf nationaler
oder europäischer Ebene zu verletzen. Aus diesem Grund werden im Folgenden die rechtlichen
Rahmenbedingungen beleuchtet.
12
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3.1. Anwendbares Recht bei Geschäftstätigkeit in Österreich und in der EU
Richtet sich der Online-Verkauf ausschließlich auf Konsumenten (B2C) mit Wohnsitz in Österreich, so ist dies auf
der Webseite klar sichtbar zu machen und unmissverständlich bekannt zu geben. In diesem Fall kommen für
den Unternehmer nur die entsprechenden österreichischen Normen zur Anwendung, insbesondere das E-
Commerce-Gesetz, das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz sowie das Konsumentenschutzgesetz, daneben
aber auch die jeweiligen speziellen Branchenbestimmungen.
Möchte ein österreichischer Händler darüber hinaus in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, im
konkreten Fall Italien, seine Waren bzw. Dienstleistungen online anbieten, ist hier aufgrund der verschiedenen
Rechtsquellen besondere Vorsicht geboten.
Grundsätzlich gilt aufgrund der EU-Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, umgesetzt
im österreichischen E-Commerce-Gesetz (ECG), das Herkunftslandprinzip. Gemäß diesem ist ein Anbieter mit
Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union prinzipiell nur den Bestimmungen dieses Staates
unterworfen. Für ein österreichisches Unternehmen mit Kunden in Italien gilt demnach die österreichische
Rechtslage.
Es gibt allerdings einige Rechtsgebiete, die von diesem Grundsatz ausgenommen sind. In diesen Fällen gilt nicht
das Herkunftslandprinzip, sondern das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Als Anknüpfungspunkt gilt jener
Staat, von dem aus der Verbraucher das Produkt bezieht oder die Dienstleistung in Anspruch nimmt, d.h. im
konkreten B2C-Fall in Italien.
Unter diese angesprochenen Gebiete fallen:
Verbraucherschutzrecht (sowie Rechtswahl, vertragliche Schuldverhältnisse, Verteidigung i. Z. damit)
Urheberrecht, Markenrecht, Design, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Halbleiterschutzrecht
Gewinn- und Glücksspiele
unaufgeforderte Zustellung von Werbung mittels elektronischer Post (E-Mail, Fax, SMS, usw.)
Werbung für Wertpapieranlageprodukte
Sicherheitsnormen und Kennzeichnungspflichten für Waren
Verträge, die Rechte an Immobilien begründen (ausgenommen Mietrecht)
die Tätigkeit von Notaren und von sonstigen, öffentlich-rechtliche Befugnisse Ausübenden
die Lieferung von Waren einschließlich der Lieferung von Arzneimitteln
nicht elektronisch erbrachte Dienstleistungen (z.B. Schneider)
gerichtliche und behördliche Rechtsvertretung
Bei Online-Verträgen zwischen einem österreichischen Webshop-Betreiber und einem italienischen
Verbraucher kommen also in den oben angeführten Sektoren italienische Rechtsvorschriften zur Anwendung.
In der Praxis ist hier vor allem der italienische Verbraucherkodex (Codice del Consumo) bedeutsam.
Da die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten weitgehend inhaltsgleich umzusetzen war,
gelten EU-weit grundsätzlich einheitliche Bestimmungen. Vorsicht ist hier dennoch geboten, denn die kleinsten
Unterschiede können hier bei falscher Anwendung schon zu Abmahnungen führen, welche unter Umständen
sehr teuer werden können. Während dies in anderen Mitgliedsstaaten, z.B. Deutschland, in der Praxis relativ
häufig vorkommt, waren die AußenwirtschaftsCenter in Italien diesbezüglich allerdings noch mit keinen
Problemfällen konfrontiert. Die Gründe dafür liegen vermutlich sowohl in der weitreichenden Einheitlichkeit bei
der rechtlichen Umsetzung als auch in der relativ geringeren Verbreitung des Online-Handels in Italien und der
unterschiedlichen Sprache.
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Bei Online-Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) ist zu berücksichtigen, dass das Herkunftslandprinzip auch
in diesem Fall von den o.a. Ausnahmen durchbrochen wird, die aber – mangels Anwendbarkeit des italienischen
Verbraucherrechtes – von geringerer Bedeutung sind. Weiters kommt aufgrund des Herkunftslandprinzips auf e-
commerce-Verträge österreichischer Verkäufer von beweglichen Waren auch bei Wahl des österreichischen
Rechts das UN-Kaufrecht zur Anwendung, sofern es vertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
3.2. Günstigkeitsvergleich
Zwischen den Parteien kann auch im B2C-Verhältnis, d.h. zwischen Unternehmer und Verbraucher, frei gewählt
werden, welches Recht zur Anwendung kommt. Dies schließt grundsätzlich auch das geltende Verbraucherrecht
mit ein. Trotzdem muss der (z.B. österreichische) Betreiber eines Webshops immer auch die Verbraucher-
bestimmungen des jeweiligen Verbraucherstaates (z.B. Italien) beachten, denn sind die italienischen
Bestimmungen bei gewähltem österreichischen Recht für den Verbraucher günstiger, so sind diese einklagbar
(Günstigkeitsvergleich). Dies soll sicherstellen, dass nicht zwingende, für den Konsumenten vorteilhaftere,
nationale Bestimmungen durch eine Rechtswahl umgangen und zu seinen Lasten ausgeschlossen werden.
Achtung: Zwischen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Anwendung des
österreichischen Rechts vorsehen und dem italienischen Recht kann es zu Abgrenzungsproblemen kommen.
Prinzipiell gilt, dass die Normen des Verbraucherstaates (Italien) etwaigen widersprechenden Regelungen des
AGB vorgehen, die daher in jenen Punkten nichtig sind, selbst wenn der Verbraucher diesen zugestimmt hat
(Günstigkeitsprinzip).
3.1. Gerichtsstand
Da die Rechtswahl noch nichts darüber aussagt, welches Gericht zuständig ist, muss die Frage des Gerichts-
standes gesondert betrachtet werden. Bei Verbrauchern als Vertragspartner bedeutet dies in der Regel, dass
dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Voraussetzung ist
innerhalb der EU weiterhin, dass der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auch auf jenen EU-Staat
„ausrichtet“, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dies wird laut Auslegung des europäischen
Gerichtshofes dann angenommen, wenn die Website des online-Verkäufers entsprechende Ansatzpunkte
enthält, z.B. Angaben in der Landessprache des Verbrauchers mit der Möglichkeit der Buchung in dieser
anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, oder Domainnamen mit der
Länderbezeichnung des Verbraucherlandes oder mit neutralen Endungen (.com oder .eu).
Der sogenannte „Verbrauchergerichtsstand“ kann in der Regel vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Für einen österreichischen Webshop mit italienischen Kunden im B2C-Bereich wird das daher in der Praxis bei
Auseinandersetzungen mit dem italienischen Verbraucher bedeuten, dass der Gerichtsstand Italien ist, da die
„Ausrichtung“ der Webseite auf den ital. Verbraucher ja umgekehrt sowohl als verkaufsfördernde Maßnahme als
auch wegen der Pflicht zur Erteilung klarer und leicht verständlicher Konsumenteninformationen ratsam
erscheint.
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4. GESTALTUNG DES WEBAUFTRITTS
4.1. Anbieterkennzeichnung und Impressumpflicht
Im Bereich Anbieterkennzeichnung und Impressumpflicht gilt aufgrund der schon zuvor erwähnten
E-Commerce-Richtlinie das Herkunftslandprinzip. Diese verpflichtet Betreiber sämtlicher Homepages, nicht
nur von Webshops.
Lediglich für Homepages von österreichischen Onlineshop-Anbietern mit Niederlassung in Italien kommen die
entsprechenden italienischen Bestimmungen (Art. 2250 des italienischen Zivilgesetzbuches) zur Anwendung.
Österreichische Onlineshop-Anbieter ohne Niederlassung in Italien unterliegen der österreichischen Impres-
sumspflicht, geregelt im §5 ECG (E-Commerce-Gesetz). Sie haben folgende allgemeine Informationen dem
Nutzer leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
Namen oder Firma;
Anschrift der Niederlassung;
Kontaktdaten;
wenn eingetragen, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht;
bei behördlicher Aufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde;
mögliche gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften;
sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.18
Des Weiteren sind entsprechende Vorschriften im Unternehmensgesetzbuch (§14 Abs.1 UGB) und, für Medien-
inhaber, im Mediengesetz (§24 Abs.4 und §25 Mediengesetz) bindend.
Hierbei handelt es sich um Informationspflichten auf Bestellscheinen, E-Mails, Geschäftsbriefen und Ähnlichem.
Für Webshops wichtig ist außerdem, dass angegebene Preise leicht lesbar und zuordenbar sind. Es muss
angegeben werden, ob es sich dabei um Brutto- oder Nettopreise handelt und ob der Versand inkludiert ist oder
nicht.
4.2. Unlauterer Wettbewerb
Zivilrechtlich gesehen besteht die Gefahr, dass Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände versuchen
könnten, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
Da das Herkunftslandprinzip auch für den Bereich des Wettbewerbsrechtes eingeführt wurde, sind dabei
gegenüber einem österreichischen Onlinehändler ohne Niederlassung in Italien v.a. die österreichischen
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.
Bei Verträgen mit Konsumenten sind die Schutzbestimmungen gegen irreführende und unlautere Geschäfts-
praktiken relevant, die auf Basis der EU-Richtlinie 2005/29 gegen den unlauteren Wettbewerb in den jeweiligen
nationalen Verbraucherrechts-Kodex, z.B. den italienischen Codice del Consumo (Gesetzesdekret Nr. 146 von
02.08.2007), integriert wurden. (siehe dazu Kapitel 5.)
In der Praxis sind den AußenwirtschaftsCentern in Italien, wie oben erwähnt, bisher keine Problemfälle bekannt,
bei denen österreichische Onlineshop-Betreiber abgemahnt oder auf Unterlassung geklagt wurden.
18 Rechtsgrundlage: www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 18.05.2015)
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4.3. Datenschutz
Im Onlinehandel kommt man sehr schnell mit personenbezogenen Daten in Berührung, ob es sich nun um eine
Registrierung für einen Onlinekauf oder um die automatische Protokollierung der IP-Adressen handelt. In beiden
Beispielen ist die Identität des Betroffenen bestimmbar, genau dies ist der Anknüpfungspunkt für die Anwendung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Österreichische Firmen, die ihr Unternehmen in Österreich betreiben und keine Betriebsstätte bzw. Nieder-
lassung in Italien haben, unterliegen den entsprechenden österreichischen Normen (Herkunftslandprinzip). Von
besonderer Relevanz ist hierbei das Datenschutzgesetz 2000, welches ein verfassungsgesetzlich gewähr-
leistetes Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten beinhaltet. Dies umfasst sowohl die Weiter-
verarbeitung als auch die Weitergabe bzw. Ermittlung derartiger Daten.
Zur Verwendung bedarf es der Einwilligung der betroffenen Person. Zwecks Beweisgründen ist es durchaus
ratsam solche Zustimmungen schriftlich einzuholen. Gemäß herrschender Ansicht liegt auch eine Einwilligung
vor, wenn der Verbraucher die AGB akzeptiert und diese eine entsprechende Regelung zur Verwendung von
Daten enthalten. Solche Bestimmungen sind für den Leser klar ersichtlich zu machen, um keine Zweifel über die
Einwilligung aufkommen zu lassen. Unzulässig ist die Verwendung von Kleinschrift oder das Positionieren an
einer Stelle, die nicht erkennen lässt, ob diese Klausel Bestandteil der AGB ist.
Eine abgegebene Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, was dazu führt, dass eine weitere Verwendung
von personenbezogenen Daten nicht erlaubt ist.
Sollen die Daten auch an Dritte übermittelt werden, dann müssen die betroffenen Datenarten, Empfänger und
Zweck der Übermittlung angegeben werden. Es muss außerdem auf die Möglichkeit eines Widerrufs der
Datenübermittlung hingewiesen werden.
Der Betroffene hat das Recht auf Stellung eines Antrages zur Löschung und Richtigstellung seiner Daten,
welchem innerhalb von 8 Wochen entsprochen werden muss.
Geschieht dies nicht, muss der Betroffene darüber informiert und belegt werden, warum keine Löschung oder
Richtigstellung erfolgte.
Über Beschwerden der Betroffenen zum Schutz derer Daten entscheidet die weisungsfrei gestellte Datenschutz-
behörde in Wien.
Besondere Vorsicht gilt bei Werbung im elektronischen Postweg (z.B.: E-Mails, SMS). Auch hier bedarf es der
Zustimmung des Empfängers, im aufrechten Kundenverhältnis gibt es allerdings eine Ausnahme.
Eine Einwilligung ist dann nicht notwendig, wenn
der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht beim Verkauf oder bei der Erbringung einer
Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
die Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgte und
der Kunde die Möglichkeit erhalten hat, den Empfang solcher Nachrichten abzulehnen.
Diese Ausnahme gilt nur für elektronische Post (z.B.: E-Mails und SMS), nicht aber für Telefonate, Faxe und
Social Media.
Wenn der Kunde die Zusendung nicht von vornherein abgelehnt oder in diese eingewilligt hat, muss der
Unternehmer die ECG–Liste beachten, in der sich Kunden und Unternehmer freiwillig eintragen lassen können,
um keine Werbe-E-Mails zu erhalten. Die Liste wird bei der österreichischen Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Rundfunk geführt (www.rtr.at/ecg).
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Möchte ein österreichischer Unternehmer unter Zuhilfenahme von E-Mail, Telefon, Fax oder SMS für seine
Waren bzw. Dienstleistungen werben, muss sich der Unternehmer bei der Regulierungsbehörde registrieren und
hat die Liste mit Verbrauchern, welche nicht durch Werbung belästigt werden möchten, zu berücksichtigen
(wenn keine Einwilligung des Verbrauchers vorliegt und es sich um keine Direktwerbung handelt).
Auch in Italien gibt es eine vergleichbare Liste zum Schutz vor E-Mail-, Telefon-, Fax- oder SMS-Werbung,
welche durch das Präsidialdekret vom 7. September 2010 mit der Nummer 178 gesetzlich verankert worden ist.
Die Registrierung erfolgt auf einer vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eigens eingerichteten
Webseite: www.registrodelleopposizioni.it
Achtung: Ein italienischer Kunde wird vermutlich nicht in der ECG-Liste, sondern gegebenenfalls in der
vergleichbaren italienischen Liste aufscheinen. Eine EU-weit einheitliche Liste existiert bis dato nicht!
Sofern der österreichische Onlinehändler als Datenverarbeiter auch in Italien niedergelassen ist, kommt das
strenge italienische Datenschutzgesetz (Privacy-Gesetz Nr. 196/2003) zur Anwendung, das sowohl die
Verarbeitungsmodalitäten als auch die Qualität (insbesondere RichtigkeitI) der Daten reglementiert.
Die betroffene Person muss gem. Art 13 vor Bekanntgabe der Daten über folgende Punkte informiert werden:
Zweck und Ablauf der Datenverarbeitung
ob die Mitteilung der Daten obligatorisch oder freiwillig ist
über mögliche Folgen einer Antwortverweigerung
über Personen oder Personengruppen, denen die Daten übermittelt werden können oder die als
Verantwortliche oder Beauftragte davon Kenntnis erlangen können, sowie über den Umfang der
Verbreitung der Daten;
über das Recht auf Auskunft sowie Richtigstellung, Anonymisierung, etc. (siehe unten)
Italienische Unternehmen führen diese Punkte in der Regel auf der Homepage unter „Privacy“ oder Ähnlichem
an.
Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Die
Einwilligung samt vorheriger Belehrung über die oben genannten Punkte muss schriftlich belegt sein! Die
betroffene Person hat neben einem umfangreichen Recht auf Auskunft auch Recht auf Richtigstellung,
Anonymisierung und Sperrung der Daten.
Die restriktive Rechtslage erschwert – und verteuert - Direct Marketing, auch deshalb, weil sich die Zahl der
verfügbaren Adressen durch das Datenschutzgesetz binnen weniger Jahre auf ein Zehntel der ursprünglichen
Masse reduziert hat. Der kompetenteste Ansprechpartner für Direct Marketing in Italien ist der nationale
Verband der Kommunikationsfirmen UNICOM.
Um Schutz vor Datendiebstahl und Datenmissbrauch zu gewährleisten, werden darüber hinaus gewisse
Mindestsicherheitsmaßnahmen im Umgang mit personenbezogenen Daten festgelegt, die das Unternehmen
einzuhalten hat. Derartige Maßnahmen sind unter anderem Authentifizierung, Festlegung von Verfahren zur
Verwaltung der Authentifizierung, Verwendung eines Bewilligungssystems. Schon die Verletzung der Einhaltung
dieser Mindestsicherheitsmaßnahmen ist verwaltungsrechtlich strafbar.
Ein weiterer Datenschutzrechtlicher Aspekt, auf den der Unternehmner achten muss, findet sich im Gesetz über
das E-Commerce selbst. Und zwar muss der Unternehmer den Kunden bereits vor Vertragsbschluss verständ-
lich und eindeutig informieren, dass dessen Daten gespeichert werden. Diese Informationspflicht kann nicht
umgangen werden und wird bei Umgehung mit einer Verwaltungsstrafe geahndet, die bis zu 3000 betragen kann.
17
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Quelle: Recht im E-Business, 6. Auflage, Seite 92, hrg. von der Wirtschaftskammer Österreich
4.4. Urheberrecht
Zu den Ausnahmen vom für den E-Commerce an sich geltenden Herkunftslandprinzip zählt auch das
Urheberrecht, das in Italien u.a. durch das Gesetz Nr. 633/1941 geregelt ist.
Bei der Erstellung einer Website werden meist Inhalte von verschiedenen Quellen, unternehmensinterner oder
auch externer Herkunft, verwendet. Hier gilt es, die Nutzungsrechte an den einzelnen Werken zu sichern.
Urheber ist grundsätzlich immer der, der ein Werk erstellt. Beauftragt man also ein Unternehmen mit der
Erstellung einer Homepage, so sollte man darauf achten, sich auch die urheberrechtlichen Werkrechte zu
sichern, um beispielsweise Logos austauschen zu können oder Aktualisierungen und Adaptierungen vorzu-
nehmen.
Ansonsten dürfen urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Fotos, Texte, Software, Pläne, Karten etc.) natürlich
auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Im Regelfall muss mit dem Urheber ein
18
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Lizenzvertrag abgeschlossen werden. Auch wenn man Bilder, Texte oder sonstige Werke von Lieferanten oder
Geschäftspartnern verwendet, sollte man die Rechte an der Nutzung klären und schriftlich festhalten.
In der Regel kommt bei Produktbeschreibungen kein Urheberrecht zur Anwendung. Bei besonders kreativen
Texten kann dies aber durchaus der Fall sein, daher ist bei kreativen Produktbeschreibungen Vorsicht geboten.
Mit 31. März 2014 trat in Italien eine neue Bestimmung über den Urheberrechtsschutz in elektronischen
Netzwerken in Kraft (Regolamento in materia di tutela del diritto d´autore sulle reti di communicazione
elettronica). Aufgrund dieser Bestimmung ist es den Inhabern von Urheberrechten und ihren Vertretern (z.B.
Verwertungsgesellschaften) leichter möglich, die Entfernung eines unerlaubt verwendeten Werkes oder auch die
Sperrung des Zugangs zu einer Homepage durchzusetzen.
Ziel der Regelung ist es, Urheberrechtsstreitigkeiten weg von der Gerichtsbarkeit hin zur Kommunikations-
sicherheitsbehörde AGCOM (Autorità per le Garanzie nelle Communicazioni) zu verlagern und damit eine
schnellere Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen zu erreichen.
5. VERBRAUCHERSCHUTZ IM B2C
Mit 13. Juni 2014 wurden die Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz EU-weit harmonisiert.19 Die
maßgeblichen Bestimmungen sowohl im Vorfeld als auch nach Abschluss des Kaufvertrages sind somit in allen
EU-Staaten zwar auf nationaler Gesetzesebene umgesetzt, inhaltlich aber nahezu ident, womit Abweichungen
nur in sehr geringem Maße möglich sind. Abweichende Bestimmungen sind den Mitgliedsstaaten vertraglich
untersagt.
Dadurch soll die Zahl der Mahnungen von grenzüberschreitendem Charakter aufgrund von unterschiedlicher
Richtlinienanwendung verringert werden.
Der Handel zwischen Unternehmen (B2B) ist von dieser Richtlinie nicht umfasst.
Im Folgenden werden die entsprechenden Vorschriften des italienischen Legislativdekretes Nr. 21/2014
(Verbraucherkodex) zur Umsetzung der EU Verbraucherschutzrichtlinie dargestellt:
5.1. Vorabinformationspflichten
Der Kunde muss gewisse Informationen über den Unternehmer, die Ware und seine Rechte bereits vor
Abschluss des Kaufvertrages, also bereits im Rahmen des Bestellungsvorganges oder noch vor diesem
erhalten. Diese umfangreichen Belehrungspflichten seitens des Unternehmers sollen einen fairen und sicheren
Onlinehandel garantieren, unabhängig von der nationalen Herkunft von Verkäufer und Käufer.
Allerdings sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die EU-Verbraucherrichtlinie zwar die formale
Anforderung vorschreibt, dass die verpflichtenden Informationen in „klarer und verständlicher Sprache“
abzufassen sind, aber nicht auf die Frage eingeht, ob das Kriterium der Verständlichkeit auch die eventuelle
Notwendigkeit von Übersetzungen in die Landessprache erfasst.
Gemäß Art 49 des italienischen Verbraucherkodex müssen vor Vertragsabschluss folgende Informationen
zugänglich gemacht werden:
19 Rechtsgrundlage: EU-Richtlinie 2000/31/EG, umgesetzt im italienischen Verbraucherkodex (codice del consumo)
19
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• Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung in einer dem Datenträger und dem
Kaufgegenstand angemessenen Form;
• Die Identität, Anschrift und Telefonnummer des Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls die Anschrift und die
Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;
• Der Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Gebühren sowie der
Lieferkosten oder, wenn die Preisberechnung im Vorhinein nicht vernünftig erfolgen kann, die Formel der
Preisberechnung; sowie der Hinweis, dass diese Kosten dem Verbraucher zufallen;
• Die Modalitäten von Bezahlung, Versand oder Leistungserbringung und das Datum, binnen dessen zu liefern
sich der Unternehmer verpflichtet sowie die Behandlung von Kundenbeschwerden;
• Hinweis auf das Rücktrittsrecht bzw. Ausschluss desselben nach Art. 55 Abs. 2 des Verbraucherkodex ;
• Die Modalitäten und Fristen der Rückgabe oder Rücknahme der Ware bei Ausübung des Rücktrittsrechts sowie
der Hinweis auf das Rücktrittsformblatt;
• Gegebenenfalls der Hinweis, dass der Kunde die Rücksendungskosten für Waren, die aufgrund ihrer Art nicht
auf dem Postweg zurückgesendet werden können, tragen muss;
• Wenn kein Rücktrittsrecht besteht, der Hinweis auf die Inexistenz desselben oder die Umstände, unter denen
der Verbraucher dieses Recht verliert;
• Der Verweis auf die gesetzliche Gewährleistung;
• Der Hinweis auf die Leistungen und Services nach Kaufabschluss und die Garantie, falls diese bestehen;
• Die Laufzeit des Vertrages oder bei unbefristeten oder sich selbstständig erneuernden Verträgen die
Bedingungen für den Vertragsausstieg;
• Gegebenenfalls die Mindestdauer der vertraglichen Verpflichtung des Kunden;
• Gegebenenfalls der Hinweis, dass der Unternehmer eine Kaution verlangen kann, und die Bedingungen
derselben;
• Gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaß-
nahmen für solche Inhalte;
• Gegebenenfalls und soweit wesentlich die Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese
dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte;
• Gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für dessen Zugang.
Achtung: Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflicht obliegt dem Unternehmer! Kommt der
Unternehmer den Informationspflichten, beispielsweise einer besonderen Sendeart, nicht nach, befreit dies den
Kunden von dieser Zahlungsverpflichtung.
Da die Vorabinformationspflichten äußerst umfangreich und bereits sehr detailliert die allgemeine Geschäfts-
abwicklung durch den Unternehmer darlegen, empfiehlt es sich für den Unternehmer eine Prüfung der AGB auf
diese Punkte hin vorzunehmen und entsprechend diese Informationen im Rahmen der AGB zur Verfügung zu
stellen, um eine gewisse Effizienz und Rechtssicherheit zu wahren.
Für Verträge, die auf begrenztem Raum (z.B. Handy-Displays, also M-Commerce) oder nur begrenzt verfügbarer
Zeit (z.B. Tele-Shopping) geschlossen werden, gelten vereinfachte Direktinformationspflichten.
Hier sind nach Artikel 51, Absatz 4 Verbraucherkodex nur die
• wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen,
• der Gesamtpreis,
• das Widerrufsrecht,
• die Vertragslaufzeit und
• die Kündigungsbedingungen unbefristeter Verträge
anzugeben. Die anderen Informationen können auch in „anderer geeigneter Weise“ erteilt werden (z.B. durch
Angabe eines Hyperlinks auf eine Website, auf der sich die Angaben befinden).
20
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5.2. Formalbestimmungen für den Vertragsabschluss
Die oben genannten Informationen müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst werden. Soweit
diese Informationen auf einem digitalen Datenträger bereitgestellt werden, müssen sie ohne weiteres
Entschlüsselungsprogramm lesbar sein.
Bei der Bestellung muss das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung durch den Kunden deutlich bestätigt
werden, beispielsweise muss die Schaltfläche, die zur Zahlung verpflichtet, mit „zahlungspflichtig bestellen“
("ordine con obbligo di pagare") oder ähnlichem beschriftet sein (sogenannte „Button-Lösung“). Betroffen sind
alle elektronisch geschlossenen Fernabsatzverträge (insb. Webshops, aber auch Verträge, die über Internet-
Plattformen oder Apps zustande kommen). Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr ist
spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen (z.B.: für
bestimmte Staaten) bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Bei einem Telefongespräch ist bei sonstiger Nichtigkeit des Vertrages vorgesehen, dass die Identität des
Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck des Telefonats gleich zu Beginn in unmissverständlicher Weise
kundgetan werden müssen.20
Bei Kundenhotlines ist zu beachten, dass hier keine zusätzlichen, also über die Grundgebühr hinausgehenden,
Gebühren verrechnet werden dürfen.
Unabhängig vom bisherigen Kommunikationsmittel muss der Unternehmer dem Verbraucher die Bestätigung
des geschlossenen Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist, nach dem Abschluss des Fernabsatzvertrags
auf einem dauerhaften Datenträger (auch Papier) zur Verfügung stellen, und zwar spätestens bei der Lieferung
der Waren oder bevor die Ausführung der Dienstleistung beginnt. Handelt es sich bei der Kaufsache um digitale
Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger (CD-ROM, USB-Stick, …) geliefert werden und deren
Rückgaberecht sofort mit Anwendungsbeginn des Inhaltes erlischt, so ist dies nur bei ausdrücklicher
Kenntnisnahme durch den Verbraucher möglich.
Der Fernabsatzvertrag kommt nicht zustande (und bindet daher den Konsumenten nicht), wenn
die unter 5.1. angeführten Vorinformationspflichten nicht auf einem dauerhaften Datenträger geliefert
werden,
bei zahlungspflichtigen Fernabsatzverträgen, die auf elektronischem Weg abgeschlossen wurden, die
charakteristischen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Gesamtpreis inkl. Steuern und die
Vertragsdauer nicht vor Weitergabe der Bestellung bekanntgegeben wurden, oder
dem Konsumenten nicht klargemacht wurde, dass die Bestellung zahlungspflichtig ist.
Von den Fernabsatzverträgen gibt es in Art 51 Codice del Consumo gewisse Ausnahmen, unter anderem
Finanzdienstleistungen, Verträge aus Auktionen, Verträge über Immobilien und Automatennutzung.
5.3. Zustellung
Für die Zustellung ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, eine Frist von 30 Tagen laut Artikel 61
Verbraucherkodex vorgesehen. Liefert der Unternehmer nicht innerhalb dieser Frist, so setzt der Verbraucher
eine Nachfrist. Wird auch diese nicht eingehalten, besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, vom Vertrag
zurückzutreten.
Der Unternehmer kann vor Abschluss des Vertrages die Zustellung der Ware ausschließen. In diesem Fall muss
der Verbraucher die Logistik organisieren.
20 Art 51 Z5 Codice del consumo
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Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
Teilt der Verbraucher dem Unternehmer mit, dass die Lieferung vor einem bestimmten Datum wesentlich ist
(z.B. Hochzeitskleid), so hat er sofort mit Verstreichen dieser Frist ein Rücktrittsrecht.
Die Haftung für Verlust oder Beschädigung der Ware liegt bis zum Erhalt durch den Verbraucher oder einer vom
Verbraucher genannten dritten Person beim Unternehmer. Wenn aber der Kunde ein bestimmtes Logistik-
unternehmen beauftragt und diese Option nicht vom Unternehmer angeboten wurde, so geht das Risiko auf den
Käufer über.
Die Lieferkosten sind vom Unternehmer zu tragen, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, außer
Zusatzkosten (z.B. Expressversand) sind vom ‚Verbraucher selbst zu tragen. Rücksendekosten muss in der Regel
der Verbraucher tragen, sofern er ordnungsgemäß darüber informiert wurde.
5.4. Widerrufs- und Rückgaberecht seitens des Kunden
Dem Kunden steht bei Fernabsatzverträgen iSd italienischen Verbraucherkodex ein Rücktrittsrecht nach
Abschluss des Kaufvertrages zu. Innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware, bei mehreren Waren oder
einer in mehreren Teilen gelieferten Ware ab Erhalt der letzten Lieferung, bei Dienstleistungen ab Vertrags-
schluss, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Sind regelmäßige Warenlieferungen über einen befristeten
Zeitraum vereinbart, gilt dieses Rücktrittsrecht ab der ersten Lieferung. Der Kunde muss keine Gründe angeben
und es darf auch keine Pönale verlangt oder vertraglich vereinbart werden (Artikel 53, Verbraucherkodex).
Diese Frist verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn der Unternehmer seiner
Informationspflicht nicht nachkommt und den Konsumenten nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt. Kommt der
Unternehmer dieser Informationspflicht verspätet, aber noch innerhalb dieser 12 Monate nach, so endet die
Widerrufsfrist 14 Tage nach Einlangen der Information beim Kunden.
Hinweis: Um dieser Informationspflicht gut nachkommen zu können, empfiehlt sich die Übernahme folgender
Musterbelehrung über das Widerrufsrecht in italienischer und deutscher Sprache, bereitgestellt von der
Handelskammer Bozen:
http://www.bz.camcom.it/sites/default/files/uploaded_files/Regolazione_mercato/WB%20Istruzioni%20tipo%20s
ul%20recesso_Muster%20Widerrufsbelehrung.pdf
Die formellen Anforderungen an die Widerrufserklärung sind relativ gering, jede Mitteilung, aus der der
Entschluss zum Widerruf des Vertrages hervorgeht, genügt. Die Beweislast für die rechtzeitige Ausübung des
Widerrufrechtes liegt beim Kunden, wobei die rechtzeitige Absendung genügt.
Wenn der Unternehmer die Widerrufserklärung erhält, hat er alle erhaltenen Zahlungen, gegebenenfalls auch
Lieferkosten, an den Kunden zurückzuzahlen unter Verwendung desselben Zahlungsmittels, außer es ist ein
anderes Zahlungsmittel vereinbart. Hat sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere als die vom Unter-
nehmer angebotene Standardlieferart entschlossen, so hat der Unternehmer die zusätzlichen Kosten nicht zu
tragen. Bei Kaufverträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder
zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt
hat, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.
Der Verbraucher wiederum hat die Ware binnen 14 Tagen nach Mitteilung des Widerrufs zurückzusenden, außer
der Unternehmer bietet die Abholung an. Außerdem hat der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rück-
sendung zu tragen, außer der Unternehmer hat erklärt, diese Kosten zu übernehmen oder hat verabsäumt, den
Kunden über diese Kostenübernahmepflicht zu informieren.
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Hinweis: Im Kampf um Marktanteile hat sich auch in Italien – trotz der nunmehr vom Verbraucherrecht
vorgesehenen Übernahme der Rücksendekosten durch den Kunden bei entsprechender Vorinformation durch
den Unternehmer – die Praxis des kostenlosen Rückversandes etabliert.
Bei beschädigt zurückgesendeten Waren haftet der Käufer für jenen Wertverlust, der durch einen, über ein
normales Prüfen der Eigenschaften und Qualität hinausgehenden Umgang, entstanden ist.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen unter anderem für:
• Dienstleistungen, die bereits vollbracht wurden;
• Waren oder Dienstleistungen, deren Preis stark von Konjunkturschwankungen beeinflusst wird;
• Waren, die individuell angefertigt werden;
• Waren, die schnell verderben können;
• versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe
geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
• Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Hausbesuch aufgefordert hat,
um Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten durchzuführen;
• Audio- und Videoaufnahmen sowie Software, geliefert in einer versiegelten Verpackung, die anschließend
geöffnet wurde;
• Zeitungen und Zeitschriften, mit Ausnahme von Abonnementverträgen.
5.5. Gewährleistung
Nach den Regeln des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) beträgt die gesetzliche Gewährleistungs-
frist (Garanzia per i vizi della cosa venduta) für bewegliche Sachen grundsätzlich 2 Jahre nach Übergabe der
Kaufsache. Bei gebrauchten Waren kann die Frist zwar verkürzt werden, darf aber die Mindestfrist von einem
Jahr nicht unterschreiten. Die Mängelrüge (denunzia dei vizi) muss innerhalb von 2 Monaten ab Entdeckung des
Mangels erfolgen, um rechtswirksam zu sein.
Der Verkäufer kann dem Kunden beim Kauf darüber hinaus eine längere Gewährleistungsfrist vertraglich
zusichern bzw. zusätzliche freiwillige Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen geben
(Garantie). Der Käufer hat dann gegebenenfalls zusätzlich Umtausch- oder Reparaturansprüche.
Bezüglich Produktmängel gilt es zu klären, wer die Beweislast zu tragen hat. Ausgangspunkt etwaiger
Auseinandersetzungen ist für gewöhnlich die Frage, ob das Produkt schon beschädigt geliefert wurde oder der
Schaden erst durch unsachgemäße Benützung des Kunden entstanden ist.
Bei einem Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate ab dem Kauf wird meist davon ausgegangen, dass
der Artikel mangelhaft geliefert wurde. Der Verkäufer muss also nachweisen, dass der Mangel erst später
entstanden ist. In dem Zeitraum zwischen der Sechsmonatsfrist und der zweijährigen Gewährleistung liegt die
Beweislast beim Kunden.
Die Unterschiede zu den österreichischen Bestimmungen sind nur minimal und betreffen etwa die Hemmung
bzw. Aussetzung der gesetzlichen Gewährleistung bei Reparatur (in Österreich beginnt eine neue 2-jährige Frist;
in Italien wird die Zeit während der Reparatur ausgesetzt) und Verjährung gesetzlicher
Gewährleistungsansprüche (Österreich: 24 Monate ab Lieferung der Ware; Italien: 26 Monate).
In der Praxis wird vom Unternehmer meist, durch entsprechende Gestaltung der AGB, österreichisches Recht
gewählt. Auf B2B-Verträge kommt dann entweder das österreichische Schuldrecht oder – sofern es nicht
ausdrücklich ausgeschlossen wurde, das UN-Kaufrecht zur Anwendung. Auch ein Ausschluss oder eine
Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist bei B2B-Verträgen möglich, nicht aber bei B2C-Verträgen.
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6. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind zwar nicht verpflichtend, dennoch stellen sie ein praktisches
Instrument zur Vorbeugung von Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten dar. Auch in Italien sind
sogenannte „Condizioni generali di vendita“ durchaus üblich und werden von Unternehmern häufig verwendet.
Meist werden durch sie Fragen des anzuwendenden Rechtes und mögliche Garantien geregelt. Im B2B- Bereich
wird darüber hinaus oft noch der Ausschluss oder die Anwendbarkeit vom UN-Kaufrecht und der
Gerichtsstandes geklärt. Es können dadurch örtliche Zuständigkeiten, die aufgrund des
Bestimmungslandprinzips entstehen, von Italien zurück nach Österreich „geholt“ werden.
Zivilgerichtliche Verfahren können in Italien sehr lange dauern, weshalb eine Verlagerung des Gerichtsstandes
mittels ABG nach Österreich bei B2B-Verträgen mehr Rechtssicherheit und raschere Verfahrensabwicklung
bietet. Dabei ist auf eine besonders genaue und detaillierte Gerichtsstandvereinbarung zu achten.
Da bei österreichischer Rechtswahl der ausländische Verbraucher nicht schlechter gestellt werden darf als in
seinem Wohnsitzstaat (Günstigkeitsvergleich), sind die Bestimmungen in den AGB für den Verbraucher oft
vorteilhafter als für den Unternehmer. Zu beachten ist, dass die AGB in klarer, verständlicher Sprache und
deutlich sichtbar auf der Webseite zur Verfügung gestellt werden müssen (Transparenzgebot). Des Weiteren
dürfen Klauseln nicht versteckt oder optisch unleserlich sein (Geltungskontrolle). Dem Kunden muss die
Möglichkeit gegeben werden, sich Kenntnis vom Inhalt der AGB zu verschaffen, diese zu speichern und
wiederzugeben.
Allein die Bereitstellung mithilfe eines Links am unteren Rand der Homepage reicht jedoch nicht aus. Der Kunde
muss während des Bestellvorganges, aber noch vor Absendung der Bestellung, eindeutig auf die Vertrags-
bestimmungen des AGB aufmerksam gemacht werden. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, können die
Käufer aufgefordert werden, durch Anklicken oder Setzen eines Häkchens ausdrücklich zuzustimmen. Davon
wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht.
Eine, aufgrund fehlender Rechtsprechung und nicht bestimmt genug formulierten Gesetzen, nicht einheitlich
gelöste Frage betrifft die zu wählende Sprache, wenn ein Unternehmer Waren bzw. Dienstleistungen in
mehreren EU-Staaten anbietet. Bestellt ein Kunde auf einer fremdsprachigen Webseite kann es zu
Verständigungsschwierigkeiten kommen, weshalb nicht immer garantiert werden kann, dass dieser die AGB
auch verstanden hat.
Nach herrschender Ansicht ist es ausreichend, wenn sich die Sprache der AGB an jener der Webseite orientiert.
Somit können auf einer deutschsprachigen Homepage auch die AGB auf Deutsch abgefasst werden.
Die gegenteilige Auffassung knüpft am Kunden an und begreift Vertragsbestimmungen in AGB als unklar und
unverständlich, wenn diese in einer für den Verbraucher nicht begreifbaren Sprache formuliert sind. Zukünftig
werden gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema erwartet.
Hinweis: Bis dahin ist es ratsam, sich an der Sprache des Bestimmungslandes bzw. der Bestimmungsländer zu
orientieren und die AGB dementsprechend anzupassen, auch wenn dies einen bürokratischen Mehraufwand
bedeutet. Sollen nur österreichische Kunden angesprochen werden, muss dies auf der Webseite bekannt
gegeben werden und eine Übersetzung der AGB kann jedenfalls unterbleiben.
Entscheidend ist, auf welche Staaten sich die Geschäftstätigkeit des Unternehmers ausrichtet, weil dies auch
Auswirkungen auf den anzuwendenden Gerichtsstand hat (siehe Kapitel 3.1).
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7. UMSATZSTEUER
Der Regelsteuersatz beträgt in Italien derzeit 22%. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen ist ein Steuersatz
von 10% (u.a. Lebensmittel, Personentransporte, Hotel- und Restaurantleistungen und Medizin) bzw. 4% (u.a.
Zeitschriften, Bücher und Grundnahrungsmittel) vorgesehen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die
EU-Kontroverse um die steuerliche Behandlung von E-books, für die Italien derzeit den ermäßigten Satz von 4%
vorsieht.
Zu beachten gilt, dass bei Verbrauchergeschäften (B2C) unter Umständen die sogenannte Versandhandels-
regelung angewandt werden kann: Ein Versandhandel liegt vor, wenn ein Unternehmer aus einem EU-
Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat Gegenstände an private Abnehmer bzw. Abnehmer ohne
eigene UID-Nummer versendet.
Für die Abfuhr der Umsatzsteuer sind bestimmte Schwellen ausschlaggebend, die EU-weit unterschiedlich sind.
Bis zum Erreichen des von Bestimmungsland festgelegten Wertes kann die Besteuerung im Versendungsland
(also in Österreich) erfolgen; bei Überschreitung verlagert sich der Ort der Besteuerung in das Bestimmungs-
land. Die italienische Umsatzsteuergesetzgebung sieht einen Schwellenwert von EUR 35.000 vor. Betrug der
Umsatz aus dem Versandhandel für den Warenverkauf an italienische Privatpersonen im Vorjahr oder im
laufenden Jahr mehr, dann ist die Eröffnung einer Umsatzsteuerposition in Italien sowie die Führung einer
Umsatzsteuerbuchhaltung nach den italienischen Vorschriften verpflichtend.
Eine Ausnahme gibt es im Bereich des direkten E-Commerce mit Verbrauchern (Handel von digitalen Inhalten).
Damit sich Unternehmer nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat separat zur Mehrwertsteuerabgabe registrieren
lassen müssen, wurde durch EU-Verordnung per 01.01.2015 ein vereinfachtes Verfahren, genannt Mini-One-
Stop-Shop (MOSS), geschaffen. Österreichische Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen sowie
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen tätigen, haben sich demnach
bei der zuständigen Steuerbehörde in Österreich anzumelden und die anfallenden Mehrwertsteuerbeträge dort
abzuführen. Diese wickelt alle Umsätze ab und übermittelt die Mehrwertsteuer dem Staat, in welchem die
erbrachte Leistung steuerpflichtig ist.
Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B), die in die MIAS-Datenbank (in
Italien VIES-Datenbank) eingetragen sind und somit über eine gültige UID-Nummer verfügen. Bei diesen
Geschäften gelten die allgemeinen Regeln für Lieferungen innerhalb der EU („innergemeinschaftliche
Lieferung“) nach dem Reverse Charge System. Die Steuerschuld wird hier vom Lieferanten auf den Empfänger
übertragen. Das bedeutet, dass die Lieferung für den österreichischen Lieferanten steuerfrei ist, der italienische
Empfänger ist aber in Italien steuerpflichtig. Die UID-Nummer gilt als Nachweis für die Unternehmer-
eigenschaft des Leistungsempfängers.
Wenn also ein österreichisches Unternehmen eine Warenlieferung an ein italienisches Unternehmen leistet, so
ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer unter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungs-
empfänger und unter Angabe der eigenen UID-Nummer sowie der UID-Nummer des Kunden auszustellen.
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8. WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE
8.1. Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops
Im Bereich des Onlinehandels hat sich innerhalb weniger Jahre eine unüberschaubare Vielfalt an Anbietern,
Portalen und Plattformen etabliert. Um einerseits die Seriosität eines Webshops zu unterstreichen und
andererseits auf das Sicherheitsbedürfnis der Konsumenten zu reagieren, ist eine Zertifizierung mittels
Gütezeichen auf Antrag möglich. Hiermit verpflichtet sich der Unternehmer strengere Richtlinien als die
gesetzlich geforderten einzuhalten.
Auf europäischer Ebene setzte sich das E-Commerce-Gütesiegel Euro-Label durch. Hierbei handelt es sich um
den Dachverband der jeweiligen nationalen Anbieter, die auf Grundlage gemeinsamer europäischer Standards
dieses Gütesiegel vergeben. Es wird eine umfangreiche Prüfung vorgenommen, die auch regelmäßig wiederholt
wird. Unter anderem werden das Streitschlichtungsverfahren, Reaktionszeit auf Reklamationen, Preisaus-
zeichnung, mögliche Zahlungsarten, Produktbeschreibung, usw. beachtet. Trotz weiter Verbreitung in anderen
europäischen Ländern, hat das Euro-Label in Italien noch nicht Fuß fassen können.
Das Euro-Label ist nach Unternehmensgröße gestaffelt kostenpflichtig, es fällt eine jährliche Nutzungsgebühr
von EUR 500 bis EUR 1.500 an, die Erstprüfungskosten liegen in derselben Größenordnung.
Der italienische Fachverband für E-Commerce “AICEL” (Associazione Italiana Commercio Elettronico) vergibt
das Qualitätssiegel „Sono Sicuro“, welches getrennt vom Euro Label zu betrachten ist und sich ausschließlich
auf den italienischen Markt bezieht. Ziel dieser Initiative ist es, einen qualitativen elektronischen Handel zu
schaffen, der in der Lage ist, die Ansprüche des Marktes zu erfüllen und Geschäftsmöglichkeiten zu nutzen. Das
Siegel ist mit keinen Kosten verbunden, allerdings steht es nur Mitgliedern der AICEL zur Verfügung. Um eine
solche Mitgliedschaft beantragen zu können, bedarf es jedoch einer italienischen Steuernummer, weshalb es für
den aus Österreich tätigen Onlinehändler ohne Niederlassung in Italien nicht zugänglich ist.
Für den Erhalt des Qualitätssiegels müssen folgende Punkte durchlaufen werden:
• Beantragung der Mitgliedschaft bei AICEL
• Beantragung des Zertifikats
• Übernahme der Ziele und Kriterien, die zu erfüllen sind
• Kontrolle der Homepage
• Ausstellung des Zertifikats
• Überwachung und Kontrolle der Einhaltung
8.2. Registrierung bestimmter Produkte
Prinzipiell können Produkte, die bereits in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig vertrieben werden, auch in anderen
Mitgliedsstaaten der EU wie Italien frei verkauft werden. Jedoch ist bei sensiblen Produkten - mit besonderem
öffentlichen Interesse - vor Einfuhr nach Italien beim zuständigen italienischem Ministerium eine Registrierung
durchzuführen. Diese Verpflichtung zur Anmeldung betrifft unter z.B. folgende Produktgruppen:
Nahrungsergänzungsmittel
Diätprodukte,
mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Produkte
Arzneimittel
medizinische Produkte (Spritzen, Ampullen, etc.), medizintechnische Produkte (Apparate, usw.)
Desinfektions- und sonstige chemische Mittel
Düngemittel und Pflanzenschutzmittel
Produkte für Kleinkinder
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Umfassende Informationen für die erstmalige Registrierung der genannten Produkte sind auf der Homepage des
italienischen Gesundheitsministeriums veröffentlicht: www.salute.gov.it.
Da Rechtsvorschriften bezüglich Registrierungs- und Meldepflichten aufgrund ihrer Komplexität oftmals
angepasst und aktualisiert werden, ist es empfehlenswert bei Unsicherheiten eine italienische Rechtsauskunft
einzuholen oder das Außenwirtschaftscenter Padua unter [email protected] für nähere Informationen zu
kontaktieren.
8.3. Produktetikettierung
Es gibt sowohl im Food- als auch im Non-Food-Bereich Kennzeichnungsbestimmungen, die verpflichtend zu
beachten sind. Für verschiedenste Produktgruppen von Textilien über Kosmetika bis hin zu Gefahrenstoffen
gibt es zudem besondere Regelungen, die auch beim E-Commerce einzuhalten sind. Da, wie bereits ausgeführt,
die Produktetikettierung vom Herkunftslandprinzip ausgenommen ist, sind hier die italienischen Bestimmungen
zu beachten, sofern nicht ohnehin eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift vorliegt.
Die Etikettierung von Lebensmitteln ist EU-weit reglementiert, sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch der
grafischen Umsetzung. Die Beschriftung ist jedenfalls in italienischer Sprache vorzusehen, auch wenn das
Produkt ausschließlich in Südtirol vertrieben wird. Die grafischen Vorgaben für die Etikettierung enthalten
detaillierte Angaben über die Schriftgröße, die besondere Hervorhebung von Allergenen in der Zutatenliste sowie
die Mengenangaben.
Vorverpackte Lebensmittel sind mit folgenden Angaben zu versehen:
• die Bezeichnung des Lebensmittels
• das Verzeichnis der Zutaten
• Allergene
• die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID)
• die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
• das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
• gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für
die Verwendung
• der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
• das Ursprungsland oder der Herkunftsort
• eine Gebrauchsanleitung bei Lebensmitteln, die ohne einer solchen nicht angemessen verwendet werden
können
• für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen
Alkoholgehalts in Volumenprozent
• eine Nährwertdeklaration
Genauere Informationen zur grafischen Gestaltung finden Sie unter folgendem Link der Handelskammer Bozen:
http://www.camcom.bz.it/de/dienstleistungen/marktregelung/etikettierung-von-lebensmitteln
bzw. beim AußenwirtschaftsCenter Padua unter [email protected]
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8.4. Elektro-und Elektronikgeräte
Möchte ein österreichischer Unternehmer Elektro- bzw. Elektronikgeräte über einen Webshop an italienische
Verbraucher verkaufen, muss er sich in das italienische AEE-Register (Registro dei Produttori di
Apparecchiature Elettriche ed Elettroniche) eintragen lassen. Dies erfolgt bei der zuständigen italienischen
Handelskammer.
Unternehmer ohne Niederlassung in Italien werden als Hersteller der Geräte angesehen, sie können sich eines
Vertreters bedienen, der für sie die formellen Angelegenheiten erledigt und für diese auch haftet.
Werden Geräte in Italien ohne Eintragung in das Register in Verkehr gebracht, sind hohe Verwaltungsstrafen von
EUR 30.000 bis zu EUR 100.000 vorgesehen.
Um Elektro- und Elektronikabfälle zu vermeiden, die Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der
Verwertung zu fördern sowie das Aufkommen zu entsorgender Abfälle zu reduzieren, erließ die Europäische
Union eine Richtlinie (2002/96/EG) zur Eindämmung dieser zunehmenden Problematik.
In Österreich wurde sie durch die Elektroaltgeräte-Verordnung (EAG-VO) und die Batterienverordnung (Batt-VO),
in Italien durch das Legislativdekret vom 14. März 2014/n. 49 umgesetzt.
Gemäß diesen Vorschriften müssen auch Internethändler für die umweltgerechte Behandlung und Verwertung
von Elektroaltgeräten und Altbatterien sorgen und entsprechende Produkte von ihren Kunden zurücknehmen.
Elektroaltgeräte können bei Kauf eines neuen gleichwertigen Produktes kostenlos an den Händler zurück-
gesendet werden. Die Rücknahmeverpflichtung umfasst auch Großgeräte (Waschmaschinen, Kühlgeräte,
Elektroherde, usw.), die allenfalls im Zuge der Zustellung kostenlos entgegengenommen und abtransportiert
werden müssen. Altbatterien sind unabhängig von einem Neukauf von entsprechenden Unternehmern
anzunehmen.
Die Rückgabemöglichkeit muss dem Kunden deutlich und leicht auffindbar zur Kenntnis gebracht werden, etwa
direkt auf der Homepage oder im Zuge des Bestellvorganges. Verboten sind versteckte Informationen wie z.B. in
den AGB.
Hinweis: Bei Versandgeschäften besteht allerdings eine Ausnahme. Richtet der Händler flächendeckend
Abgabestellen ein, an die sich der Kunde wenden und seine Altgeräte dorthin bringen kann, entfällt die
Verpflichtung zur direkten Annahme am Unternehmensstandort. Deshalb empfiehlt es sich für Unternehmer mit
Sendungen nach Italien, dort Nutzungsvereinbarungen mit entsprechenden Sammelstellen zu schließen.
8.5. Verbrauchssteuer
Bei der Verbrauchssteuer (in Italien ACCISA genannt) handelt es sich um eine indirekte Steuer, die auf den
Verbrauch oder den Gebrauch bestimmter Produkte, insbesondere auf Alkohol, Tabak oder Energieerzeugnisse
erhoben wird. Sie ist zu entrichten bevor die Produkte in Italien in Verkehr gebracht werden.
Auch beim Onlineverkauf muss sich der österreichische Unternehmer eines Steuervertreters (rappresentante
fiscale) oder eines registrierten Fachmannes (operatore professionale registrato) bedienen, der die Einfuhr
nach Italien für ihn abwickelt und die ACCISA für ihn abführt. In diesem Fall werden die Produkte, für die in
Österreich noch keine Verbrauchssteuer gezahlt wurde, in ein Steuerdepot gebracht. Somit ist ein direkter
Verkauf aus Österreich zum italienischen Verbraucher nicht möglich!
Im Falle von Spirituosen kauft der Steuervertreter die Banderolen, welche an den Produkten angebracht werden
müssen, von der italienischen Zollbehörde und leistet ihr gegenüber die nötigen Garantien.
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9. LINKS ZU DEN WICHTIGSTEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN
E-Commerce:
EU-Richtlinie 2000/31/EG in deutscher Sprache:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32000L0031&from=DE
Italienische Umsetzung durch das Gesetzesdekret Nr. 70/2003 in italienischer Sprache:
http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legislativo:2003-04-09;70!vig=
Österreichisches E-Commerce-Gesetz (ECG) zur Umsetzung dieser Richtlinie:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001703
Verbraucherschutz:
EU-Richtlinie 2011/83/EU in deutscher Sprache:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF
Italienisches Legislativdekret 21/2014 (codice del consumo) zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie in italienischer
Sprache:
http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2014/3/11/14G00033/sg
Österreichisches Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG):
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_I_33/BGBLA_2014_I_33.pdf
Datenschutz:
EU Verordnung 2016/679 in deutscher Sprache:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU
EU Richtlinie 2016/680 in deutscher Sprache:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0089.01.DEU
EU Verordnung 2012/967 in deutscher Sprache:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.290.01.0001.01.DEU
EU-Richtlinie 95/46/EG in deutscher Sprache:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31995L0046&from=DE
Italienisches Legislativdekret 196/2003 (Codice in materia di protezione dei dati personali, auch Privacy Gesetz)
zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie in deutscher und italienischer Sprache:
http://www.provinz.bz.it/anwaltschaft/download/LeglD_2003-196_Datenschutz_Feb_2014.pdf
Österreichisches Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000): zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597
Urheberrechtsschutz:
EU-Richtlinie 2004/48/EG in deutscher Sprache:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004L0048R(01)&from=DE
Italienisches Urheberrechtsschutzgesetz (Legge sul diritto d´autore) zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie in
deutscher und italienischer Sprache :
http://www.provinz.bz.it/anwaltschaft/download/G_1941-633_Urheberrecht_-_Juli_2014.pdf
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10. WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN, ADRESSEN UND INTERNETLINKS
AICEL (Associazione Italiana Commercio Elettronico)
Via Lana 5
25020 Flero
T +39 0303580378
F +39 030 2682371
W www.aicel.org
Der Verband für E-Commerce AICEL bietet generell Informationen zum E-Commerce und das
Mitgliederverzeichnis (Aziende Associate) enthält die Kontaktdaten von italienischen Unternehmen, die Produkte
und Dienstleistungen online verkaufen (siehe http://www.aicel.org/aziende-associate)
Consorzio Netcomm
Via Pantano 9
20122 Milano.
T +39 0258370580
: +39 0258370588
W www.consorzionetcomm.it
Consorzio Netcomm bietet neben generellen Informationen, aktuellen Daten, Fakten und Recherchen auch Hilfe
in rechtlichen Angelegenheiten im Onlinehandel an.
GÜTESIEGEL
Sono Sicuro
AICEL – Associazione Italiana Commercio Elettronico
Via Lana 5
25020 Flero (BS)
T +39 39 0303580378
F +39 030 2682371
W www.sonosicuro.it
Euro-Label Österreich
c/o Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation ÖIAT
Thorsten Behrens
Margaretenstraße 70 / Stiege 2 / 4. Stock
A-1050 Wien
T 01 595 21 12 59
W www.euro-label.com
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Euro-Label Italien
ConfCommercio
Piazza G.G. Belli 2
00153 Roma
T +39 06 58661
W www.euro-label.com
Urheberrechtsaufsicht
Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni AGCOM
Via Isonzo 21/b, 00198 Roma
T +39 0669644111
F +39 0669644926
W www.agcom.it
Direct Marketing
UNICOM
Via San Calocero 2
20123 Milano
T +39.02.86.38.15
W www.unicomitalia.org
Italienisches Gesundheitsministerium
Ministero della Salute
Viale Giorgio Ribotta 5
00144 Roma
T +39-0659941
W www.salute.gov.it
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AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
CORPORATE COMMUNICATION
1045 Wien
Wiedner Hauptstraße 63
T +43 (0)5 90 900-4212