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Anlage zum Bebauungsplan Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

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Anlage zum Bebauungsplan

Artenschutzbeitrag

Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst I

Artenschutzbeitrag

Anlage zum Bebauungsplan

Maßnahme: Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Auftraggeber: Gloria Sparfeld

Architekten und Ingenieure

Halberstätter Str. 12

06112 Halle (Saale)

Auftragnehmer: Büro Karsten Obst

Landschafts- und Freiraumplanung

Leipziger Straße 90-92

06108 Halle (Saale)

Bearbeiter: S. Matties Biologin (M. Sc.)

K. Obst Diplomgeograph

Ort und Datum: Halle (Saale), den 22.07.2016

-------------

K. Obst

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst II

Inhaltsverzeichnis

Seite

1 Anlass und Aufgabenstellung ................................................................. 1

1.1 Anlass........................................................................................................ 1

1.2 Aufgabenstellung ..................................................................................... 1

2 Rechtliche Grundlagen und Methodik .................................................. 2

2.1 Rechtliche Grundlage ................................................................................................... 2

2.1.1 Die „kleine“ Novelle des BNatSchG im Kontext der Vogelschutzrichtlinie (VSchRL)

und der FFH-Richtlinie (FFH-RL) ............................................................................... 2 2.1.2 Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG und Maßgaben nach § 44 Abs. 5

BNatSchG .................................................................................................................... 2 2.1.3 Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ............................................ 3

2.2 Methodik ...................................................................................................................... 4 2.2.1 Im ASB zu behandelnde Arten unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 44 Abs.

5 BNatSchG ................................................................................................................. 4

2.2.2 Betrachtungsebene (artgruppenbezogen) ..................................................................... 5 2.2.3 Schwellenwerte für die Betrachtungsrelevanz bei Koloniebrütern sowie rastenden

und ziehenden Vogelarten nach der ASL ST, 2008 ..................................................... 5 2.2.4 Artspezifische Maßnahmen .......................................................................................... 6

2.2.5 Vorgehensweise ........................................................................................................... 7

3 Relevanzprüfung ..................................................................................... 8

3.1 Vorhabensbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche ................................................. 8 3.1.1 Beschreibung des Bauvorhabens.................................................................................. 8

3.1.2 Wirkfaktoren ................................................................................................................ 9 3.2 Grundlagen zu Artvorkommen im Eingriffsraum ...................................................... 10 3.2.1 Datenrecherche ........................................................................................................... 10 3.3 Ergebnisse der Relevanzprüfung ............................................................................... 10

4 Konfliktanalyse einschließlich Prüfung der fachlichen

Voraussetzungen auf Ausnahmezulassung ......................................... 14

4.1 artgruppenbezogene Konfliktanalyse ......................................................................... 15 4.1.1 Formblätter für Arten nach Artikel 1 Vogelschutzrichtlinie ...................................... 15 4.1.2 Formblätter für Arten nach Anhang IVa FFH-RL ..................................................... 17

5 Zusammenfassung ................................................................................. 19

6 Literatur- und Quellenverzeichnis ...................................................... 20

7 Anlagen ................................................................................................... 24

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst III

Tabellenverzeichnis

Seite

TABELLE 1: DURCHSCHNITTLICHE ARTENGRUPPENBEZOGENE AKTIONSRADIEN ...................... 10 TABELLE 2:IM RAHMEN DES ASB ZU BETRACHTENDE, POTENZIELL VORKOMMENDE STRENG

GESCHÜTZTE ARTEN NACH ARTIKEL 1 VSCHRL SOWIE ANHANG IVA FFH-RL ................. 11 TABELLE 3: ARTENSCHUTZRECHTLICHE VERMEIDUNGS- UND ERSATZMAßNAHMEN ................ 19

Abbildungsverzeichnis

Seite

ABB. 1: ANWENDBARKEIT DER SCHWELLENWERTE HINSICHTLICH DER RASTENDEN UND

ZIEHENDEN VOGELARTEN SOWIE DER KOLONIEBRÜTER, BEZOGEN AUF DIE

ZUGRIFFSVERBOTE NACH § 44 ABS. 1 BNATSCHG (ABB. LBBAU HNL 2008)................... 6

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst 1

1 Anlass und Aufgabenstellung

1.1 Anlass

Das Büro Karsten Obst wurde vom Büro Sparfeld beauftragt, den Artenschutzbeitrag für den

Bebauungs- bzw. Grünordnungsplan Sondergebiet „Wochenendhaus Roitzscher Südufer“ zu

erarbeiten. Der Planungsraum (PR) befindet sich nördlich des Ortes Roitzsch an der B 100 im

Landkreis Anhalt-Bitterfeld (ABI) in Sachsen-Anhalt.

Der Untersuchungsraum (UG) weist eine Größe von 26,1 ha auf. Im UG dominieren Misch-

bestände aus Laub- und Nadelholz, wobei die heimischen Laubbaumarten überwiegen. Das

Gebiet grenzt an den Roitzscher See an.

1.2 Aufgabenstellung

Der Artenschutzbeitrag (ASB) ist als unselbständiger Teil der Genehmigungsunterlagen eine

Anlage zum Bebauungs- bzw. Grünordnungsplan. Er dient der Prüfung der Zulässigkeit des

geplanten Bauvorhabens hinsichtlich der Belange des Artschutzes.

Gegenstand der artenschutzrechtlichen Betrachtungen sind die europarechtlich geschützten

Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von

gemeinschaftlichem Interesse) sowie alle Arten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie

(heimische, wildlebende europäische Vogelarten). Nationalrechtlich geschützte Arten werden

nach der Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG (nationalrechtlich besonders und streng

geschützte Arten) lediglich im landschaftspflegerischen Begleitplan behandelt. Die arten-

schutzrechtliche Betrachtung untersucht diese Arten nicht, da für sie die Zugriffsverbote nicht

abzuleiten sind (Abhandlung nationalrechtlich geschützte Arten gemäß § 44 Abs. 5

BNatSchG). Zur Erfassung der Arten erfolgten umfangreiche Untersuchungen und Daten-

recherchen.

Im Hinblick auf die europarechtlich geschützten Arten wird überprüft, inwiefern durch das

Bauvorhaben – durch die Bau- und Betriebsphase oder durch die bauliche Anlage selbst sowie

ihre Nebenanlagen – vorhabensbezogen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt

werden (können). Ist dies zu erwarten, wird geprüft, ob durch artspezifische Maßnahmen zur

Vermeidung (V-Maßnahmen) sowie zur Sicherung der durchgängigen ökologischen Funktio-

nalität (CEF-Maßnahmen) das Eintreten von Zugriffsverboten verhindert werden kann. Ist die

Umsetzung artspezifischer Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen nicht möglich bzw. kann

bezüglich einzelner Arten trotz Maßnahmen eine vorhabensbedingte Verschlechterung des

Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht ausgeschlossen werden, wird in einem

nächsten Schritt dargelegt, ob die Ausnahmevoraussetzungen nach

§ 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind. Im Rahmen dieser Ausnahmeprüfung werden auch die

notwendigen artspezifischen Kompensationsmaßnahmen (FCS-Maßnahmen) dargestellt.

Die artspezifischen Maßnahmen zur Vermeidung (V-Maßnahmen), zur Sicherung der durch-

gängigen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) und zur Kompensation nicht voll-

ständig vermeidbaren Erfüllens von Zugriffsverboten (FCS-Maßnahmen) werden im Arten-

schutzbeitrag hergeleitet.

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst 2

2 Rechtliche Grundlagen und Methodik

2.1 Rechtliche Grundlage

2.1.1 Die „kleine“ Novelle des BNatSchG im Kontext der Vogelschutzrichtlinie

(VSchRL) und der FFH-Richtlinie (FFH-RL)

Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 25. März 2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung

des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (Anm.: die so genannte „kleine“

Novelle) in Verbindung mit der EU-Vogelschutzrichtlinie (RICHTLINIE 2009/147/EG DES

RATES über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) und der FFH-Richtlinie (RICHT-

LINIE 92/43/EWG DES RATES zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild-

lebenden Tiere und Pflanzen).

Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) verbietet zum Schutz der europäischen, wildle-

benden, heimischen Vogelarten nach Artikel 1 das absichtliche Töten (5a), Zerstören oder

Beschädigen von Nestern und Eiern (5b) sowie Stören während der Brut- und Aufzuchtszeit

(5d). Dabei wird der Verbotstatbestand des Störens erfüllt, wenn sich die Störung erheblich

auf die Zielsetzung der Richtlinie auswirkt.

Mit den Artikeln 12 und 13 FFH-RL fordert die EU von ihren Mitgliedsstaaten die Implemen-

tierung eines strengen Schutzsystems für die Tierarten des Anhangs IV Buchstabe a) in deren

natürlichem Verbreitungsgebiet und für die Pflanzenarten nach Anhang IV Buchstabe b).

Hierzu sind die Verbote nach Artikel 12 a) bis d) und 13 a) und b) einzuhalten, wobei 13 b)

als Besitz-, Transport- und Handelsverbot bei Straßenbauvorhaben nicht zum Tragen kommt.

Die kleine Novelle des BNatSchG diente der Umsetzung der mit dem Urteil des EuGH vom

10.01.2006 ergangenen Rügen am BNatSchG in der Fassung vom 25.03.2002. Bezogen auf

den speziellen Artenschutz waren dies im Wesentlichen (Bundestagsdrucksache 16/6780 vom

24.10.2007):

Mit der Neufassung der Verbotstatbestände in § 42 Abs. 1 BNatSchG (alt) und der Aufhe-

bung des § 43 Abs. 4 BNatSchG (alt) wurde sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit

Art. 12 Abs. 1 d) FFH-Richtlinie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten von Tierarten des Anhang IVa (streng geschützt) verboten ist.

Mit der Ergänzung des § 42 BNatSchG (alt) um die neuen Absätze 4 und 5 werden beste-

hende und von der EU-Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der arten-

schutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert.

Mit dem Außerkrafttreten des BNatSchG vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1193), zuletzt

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986) und

dem Inkrafttreten des BNatSchG vom 29. Juli 2009 (ausgegeben am 06. August 2009) am

01. März 2010 ändert sich der § 42 BNatSchG (2002) in § 44 BNatSchG (2009). Weiter-

hin erfolgt die Änderung des § 43 Abs. 8 BNatSchG (2002) in § 45 Abs. 7 BNatSchG

(2009).

2.1.2 Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG und Maßgaben nach § 44 Abs. 5

BNatSchG

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG sind Schädigungen der wild lebenden Tiere und ihrer

Fortpflanzungs- und Ruhestätten und erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-,

Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (Nr. 1 bis 3) sowie der wild

lebenden Pflanzen und ihrer Standorte (Nr. 4) verboten (Zugriffsverbote). Eine erhebliche

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Störung liegt vor, wenn sich der Erhaltungszustand (EHZ) einer lokalen Population einer Art

verschlechtert.

Absatz 5 trifft Gültigkeitsregeln der Zugriffsverbote für zulässige Eingriffe nach

§ 15 BNatSchG sowie für zulässige Vorhaben nach dem Baugesetzbuch gemäß § 18 Abs. 2

Satz 1 BNatSchG. In den Sätzen 2 bis 6 des § 44 Abs. 5 BNatSchG finden sich folgende

Maßgaben: Eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten

(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) tritt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht ein, soweit die

ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im

räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies gilt auch bei mit Beschädigung oder

Zerstörung der Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte verbundenen, unvermeidbaren Tötungen re-

levanter Tierarten. Die Maßgaben des Absatzes 5 grenzen zudem das Spektrum der Arten ein,

für die die Zugriffsverbote nach Absatz 1 zu besorgen sind (siehe auch Kap. 2.2.1).

Es werden Ausgleichsmaßnahmen eingeführt (Satz 3), die dem Erhalt der durchgängigen öko-

logischen Funktionalität dienen (siehe auch Kap. 2.2.4).

2.1.3 Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

Eine für Infrastrukturmaßnahmen, wie Bundesfernstraßenbauvorhaben, entscheidende Neue-

rung ist die Ausnahmevoraussetzung nach Nr. 5 des § 45 Abs. 7 BNatSchG:

Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-

schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses sind vom Vorhabensträger darzulegen

und den betroffenen Artenschutzbelangen sowie den vorgesehenen Maßnahmen zur Heilung/

Überwindung der Betroffenheit gegenüberzustellen. Im Abwägungsvorgang muss die zustän-

dige Genehmigungsbehörde ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber den An-

forderungen des Artenschutzes feststellen.

Zwei weitere maßgebliche Voraussetzungen sind:

zumutbare Alternativen sind nicht gegeben

der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert sich nicht.

Letzteres gilt, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderun-

gen enthält. Dieser setzt die Bedingung, dass die Populationen einer Art in ihrem natürlichen

Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen

Erhaltungszustand verweilen (siehe aber Urteil gegen Finnland EuGH vom 14.07.2007).

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Büro Karsten Obst 4

2.2 Methodik

2.2.1 Im ASB zu behandelnde Arten unter Berücksichtigung der Maßgaben nach

§ 44 Abs. 5 BNatSchG

Im Rahmen der Bewältigung von Auswirkungen durch Straßenbaumaßnahmen auf Natur und

Landschaft sind hinsichtlich des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG die Zu-

griffsverbote des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (wild lebende Tiere und deren Fortpflanzungs- und Ruhe-

stätten) und 4 (Entnahme wildlebender Pflanzen und Schädigung dieser oder ihrer Standorte)

zu behandeln. Besitz- und Vermarktungsverbote nach Abs. 2 spielen für Eingriffsvorhaben

keine Rolle.

Die erhebliche Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bezieht sich konkret auf die Tiere

der streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten.

§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG definiert die Sätze 2 bis 6 als Maßgabe der Gültigkeit der Zu-

griffsverbote (und auch der Besitz- und Vermarktungsverbote) für nach § 15 BNatSchG zu-

lässige Eingriffe.

Für unzulässige Eingriffe entfällt die Behandlung der Verbotstatbestände, da für das Vorha-

ben kein Baurecht geschaffen und dieses damit nicht verwirklicht werden kann. Demzufolge

sind regelmäßig die beiden folgenden Maßgaben anzuwenden:

a Für betroffene Tierarten des Anhangs IVa der FFH-Richtlinie oder europäische Vögel

liegt kein Verstoß gegen das Schädigungsverbot der Fortpflanzungs- und Ruhestätte(n)

nach Abs. 1 Nr. 3 vor, soweit die ökologische Funktion eben dieser Fortpflanzungs- und

Ruhestätte(n) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

b Dies trifft auch auf das Schädigen oder Töten von Individuen nach Abs. 1 Nr. 1 zu, aber

nur bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Verbindung mit der zulässigen Schä-

digung ihrer Lebensstätten bei weiterem Erfüllen der ökologischen Funktion dieser Le-

bensstätten!

Die unter a genannte Maßgabe gilt nach Abs. 5 Satz 4 auch entsprechend für die Standorte

der wild lebenden Pflanzen, die in Anhang IVb der FFH-Richtlinie aufgeführt sind.

Satz 5 verneint Verstöße gegen Zugriffsverbote für andere besonders geschützte Arten

bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs.

Im Ergebnis kann festgehalten werden:

Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind für die europarechtlich streng geschütz-

ten Arten der Anhänge IVa und IVb der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten zu

besorgen.

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2.2.2 Betrachtungsebene (artgruppenbezogen)

Aufgrund der Baumaßnahmen, die bereits durchgeführt wurden, werden sowohl die europa-

rechtlich geschützten Arten (Anhang IVa/ Tiere und Anhang IVb/ Pflanzen) als auch die An-

hang I-Arten der VSchRL und gefährdeten (Rote Liste 3 oder höher) in der Konfliktanalyse

zusammenfassend auf der Ebene der Artengruppe (Gilde) betrachtet.

2.2.3 Schwellenwerte für die Betrachtungsrelevanz bei Koloniebrütern sowie rasten-

den und ziehenden Vogelarten nach der ASL ST, 2008

In der Artenschutzliste ST (ASL ST 2008) sind für rastende und ziehende Vogelarten sowie

ungefährdete Koloniebrüter mit der Vogelschutzwarte Steckby abgestimmte Schwellenwerte

angegeben. Diese stellen Fachkonventionen dar, ab denen (mit Ausnahme des Tötungstatbe-

standes) eine Prüfung relevant ist.

Für Straßenbauvorhaben im Geschäftsbereich des LBBau Sachsen-Anhalt erfolgt, bezogen

auf die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, eine differenzierte Berücksichtigung

dieser Schwellenwerte.

Die Anwendung der Schwellenwerte ist nachfolgend beschrieben und in Abb. 1 dargestellt.

Rast- und Zugvögel

Bei den rastenden und ziehenden Vogelarten sind die erheblichen Störungen sowie das Tö-

tungs-/ Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG sowie die Schädigung von

Ruhestätten nach Nr. 3 zu besorgen, Fortpflanzungsstätten spielen hier keine Rolle.

Im Hinblick auf die Schädigung oder Zerstörung der Ruhestätten kann bei Beständen un-

terhalb der Schwellenwerte davon ausgegangen werden, dass ein Ausweichen in das Umfeld

i. d. R. problemlos möglich ist und damit die ökologische Funktion der von dem Vorhaben

betroffenen Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang

weiterhin erfüllt wird. Genauso kann davon ausgegangen werden, dass unterhalb der Schwel-

lenwerte Störungen regelmäßig nicht erheblich sind. Dagegen kann der Schwellenwert be-

züglich der Tötung des Individuums nicht angewendet werden.

Koloniebrüter

Für die Koloniebrüter ist der Schwellenwert nur bei Störungen relevant. Bezogen auf die

Tötung des Individuums sowie auf die Schädigung der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten

ist jeder Einzelfall auf das Erfüllen des Schädigungsverbotes zu prüfen. Die Annahme der

Ausweichmöglichkeit - und damit verbunden die Wahrung der ökologischen Funktion im

räumlichen Zusammenhang - bei Brutvorkommen unterhalb der Schwellenwerte ist als Regel-

fall nicht begründbar und somit unzulässig.

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Abb. 1: Anwendbarkeit der Schwellenwerte hinsichtlich der rastenden und ziehenden Vogelarten sowie der

Koloniebrüter, bezogen auf die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Abb. LBBau HNL 2008)

2.2.4 Artspezifische Maßnahmen

Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen oder artspezifische, vorgezogene Ausgleichs-

maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG werden vorgesehen, um das Eintreten von

Zugriffsverboten zu verhindern.

Die artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen des ASB werden mit einem Index gekennzeich-

net (VASB). Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dienen der Sicherung der durch-

gängigen ökologischen Funktionalität und werden gemäß Veröffentlichung der EU-

Kommission (Guidance document on the strict protection of animal species of Community

interest under the Habitats Directive 92/43/EEC, Februar 2007) als CEF-Maßnahmen be-

zeichnet (Measures which ensure the continuous ecological functionality).

CEF-Maßnahmen nehmen in der Nomenklatur der Eingriffsregelung immer den Status von

Ausgleichsmaßnahmen ein und werden als ACEF X bezeichnet, wobei „X“ für die fortlaufende

Nummerierung steht. ACEF X unterscheiden sich von (nicht indizierten) Ausgleichsmaßnah-

men nach § 15 Abs. 2 BNatSchG durch die vorgezogene Ausführung vor dem Eingriff mit

dem Ziel der Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt des Eingriffs.

Kann das Eintreten von Zugriffsverboten trotz Vermeidungs- und/ oder CEF-Maßnahmen

nicht verhindert werden und ist die Zulassung einer Ausnahme erforderlich, sind artspezifi-

sche Erhaltungsmaßnahmen vorzusehen. Diese FCS-Maßnahmen (Measures aimig at the

favourable conservation status) verfolgen das Ziel, die Populationen der betroffenen Art in

einem günstigen Erhaltungszustand verweilen zu lassen.

Sie sind damit Bestandteil der Ausnahmenvoraussetzungen, durch sie kann das erfüllte Zu-

griffsverbot ggf. überwunden werden.

Die Artenschutzregelung des BNatSchG gibt hierfür keine Begrifflichkeit vor. Die Bezeich-

nung erfolgt nach der Zuordnung im Rahmen der Eingriffsregelung als Ausgleichs- oder als

Ersatzmaßnahmen und wird indiziert: AFCS X oder EFCS X. Sollte eine Erhaltungsmaßnah-

§ 44 (1) 1. BNatSchG § 44 (1) 2.

BNatSchG

§ 44 (1) 3. BNatSchG

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me im Einzelfall keine kompensatorische Wirkung gegenüber Eingriffstatbeständen entfalten,

wird diese Erhaltungsmaßnahme – aufgrund ihrer die Wirkungen des eingetretenen Zugriffs-

verbotes ausgleichenden Funktion – als Ausgleichsmaßnahme geführt (AFCS X).

Maßnahmen zur ausschließlichen Kompensation naturschutzrechtlicher Eingriffstatbestände,

d. h. ohne artspezifische Funktion(en) zur Verhinderung oder Überwindung des Eintritts von

Zugriffsverboten, sind nicht Bestandteil des ASB, sondern ausschließlich des Landschafts-

pflegerischen Begleitplanes.

Die artspezifischen Vermeidungs-, vorgezogenen Ausgleichs- (CEF) und Erhaltungsmaß-

nahmen (FCS) werden in Maßnahmenblättern erfasst. Diese Maßnahmen sind verbindlich

umzusetzen und damit planfeststellungsrelevant.

2.2.5 Vorgehensweise

Der Artenschutzbeitrag (ASB) ist unselbständiger Teil der Genehmigungsunterlagen, in

Form einer Anlage zum Bestandsplan (B-Plan). Artspezifische Maßnahmen zur Vermeidung,

der Sicherung der durchgängigen ökologischen Funktionalität (CEF) und zur Kompensation

nicht vollständig vermeidbaren Eintretens von Zugriffsverboten (FCS im Rahmen notwendi-

ger Ausnahmezulassung) werden im ASB erstellt.

Eine maßgebliche Grundlage für die Ermittlung relevanter Arten ist die Artenschutzliste

Sachsen-Anhalt (LBBau ST 2008/2014). Sie liefert darüber hinaus hilfreiche Fachinformatio-

nen zu den Arten. Auf Grundlage gründlicher Datenrecherchen sowie faunistischer und/ oder

floristischer Detailkartierungen – im Umfang soweit zur Prüfung auf vorhabensbedingte Ver-

botsverletzungen erforderlich – erfolgt in der Verschneidung mit dem möglichen Wirkraum

des Vorhabens die Relevanzprüfung (Kap. 3).

In der Konfliktanalyse (Kap. 4) wird geprüft, ob für die relevanten Arten Zugriffsverbote zu

besorgen sind und ob ein vorhabensbezogenes Verletzen von Zugriffsverboten nach § 44 Abs.

1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG durch artspezifische Vermeidungs- und/ oder vorgezogene Aus-

gleichsmaßnahmen verhindert werden kann.

Ist eine Ausnahmenzulassung notwendig, werden die fachlichen Voraussetzungen unter

Berücksichtigung von ggf. erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen (A/EFCS) aufgezeigt.

Die Betrachtung der Artengruppen erfolgt in Formblättern (Kap. 4). In den Formblättern

werden folgende Sachverhalte geprüft:

Beschreibung der relevanten Sachverhalte zur betroffenen Art

Prognose des vorhabensbedingten Eintretens der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG

Abs. 1 (Schädigung oder Störung) unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und CEF-

Maßnahmen zur Verhinderung des Verletzens der Zugriffsverbote

Angabe der Erfordernisse der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG im

Ergebnis der ersten beiden Schritte

Ist eine Ausnahmezulassung notwendig, erfolgt die Prüfung der fachlichen Voraussetzun-

gen auf Ausnahmezulassung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-

RL.

Die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen in den Formblättern bezieht sich auf das Ver-

schlechterungsverbot des (günstigen) Erhaltungszustands (EHZ) der Population einer Art,

das einzelartbezogen abzuhandeln ist.

Der günstige EHZ als Maß ergibt sich aus Artikel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie. Dieser ent-

hält die Bedingung, dass die Populationen einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst 8

trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand

verweilen.

Entsprechend seinem Ursprung aus der FFH-RL kann der günstige EHZ der Lokalpopulation

für die wildlebenden Tiere und Pflanzen der Anhänge IVa und IVb zugrunde gelegt werden.

Für die europäischen Vogelarten bildet der EHZ der lokalen Population die Bezugsgröße.

Die Prüfung, ob es anderweitig zufrieden stellende Lösungen (zumutbare Alternativen)

hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen sowie technischer Lösungen gibt, ist in der Gesamt-

schau für alle relevante Arten darzustellen und erfolgt im Anschluss an die Formblätter im

Fließtext (Kap. 4.3.1).

In Kap. 4.3.2 werden die zwingenden Gründe des (überwiegenden) öffentlichen Interesses

einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art dargelegt und das Überwiegen dieser

Gründe gegenüber dem Artenschutz erläutert.

Anschließend sind die artspezifischen Maßnahmen in für den ASB überarbeiteten Maßnah-

meblätter beschrieben (Kap. 4).

In der Zusammenfassung (Kap. 5) wird die artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens

unter Berücksichtigung der artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) sowie der Erhaltungsmaßnahmen (FCS) beurteilt. Kapitel 6 fasst alle artspezifischen

Maßnahmen zusammen.

3 Relevanzprüfung

3.1 Vorhabensbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche

3.1.1 Beschreibung des Bauvorhabens

Technische Beschreibung

Die nachfolgende Beschreibung der technischen Lösung erfolgt auf der Grundlage des Be-

bauungsplanes Sondergebiet „Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer“.

Das Gebiet südlich der Roitzscher Grube wird seit mehr als 50 Jahren zur Naherholung ge-

nutzt. Mitte der 1960iger Jahre wurde damit begonnen auf der ehemaligen Spülkippe Südufer

kleine Bungalowhäuschen zu errichten. 1967 wurde erstmals durch den damaligen Rat des

Kreises Bitterfeld der Ausbau der Grube Freiheit II als „Naherholungsgebiet“ beantragt. Für

diese angestrebte Anerkennung des Südufers als „Naherholungsgebiet“ wurde jedoch keine

Entscheidung getroffen bzw. Bescheid erstellt.

Die ehemals kleinen Gartenhäuser wurden durch Anbauten, Umbauten oder Neubauten zu

größeren Freizeitwohngelegenheiten. Mit den Jahren entstand eine Garten- und Wochenend-

haussiedlung, deren Bebauung zur Wochenendnutzung in ihren Ausmaßen immer größer

wurde. Es entstanden Bungalows. Gartenlauben wurden zum Teil wesentlich erweitert. Nun-

mehr musste festgestellt werden, dass dies häufig ohne gültige Baugenehmigungen erfolgte.

Im Abgleich mit der Vereinsordnung sollen künftig im Gebiet Gebäudegrundflächen für Wo-

chenend-Bungalows von höchstens 60 m² zulässig. Die Erweiterung der Grundrissgröße zzgl.

der Grundflächen für Terrassen mit max. 16 m², Stellplätze und Nebenanlagen mit max. 35 m²

ist dem heutigen Standard angepasst.

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

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Es ist zu beachten, dass der Bebauungsplan für ein bereits bestehendes Wochenendhausgebiet

erarbeitet wird, um hier einen städtebaulichen Missstand zu beheben. Mit der Aufstellung des

Bebauungsplanes soll lediglich die allgemeine Zulässigkeit für Gebäude und bauliche Anla-

gen eines Wochenendhausgebietes hergestellt werden.

Es erfolgt keine Überplanung bisher unbebauter Flächen. Mit der Planung wird kein direkter

Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet, es werden weiterhin auch keine Flächen zusätzlich

versiegelt. Bestand und Planung bleiben auf dem Status quo.

3.1.2 Wirkfaktoren

Die durch die Wochenendhäuser zu erwartenden Wirkungen (Auswirkungen) lassen sich nach

der Art, Umfang und dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens unterteilen in:

baubedingte Wirkungen

anlagebedingte Wirkungen

betriebsbedingte Wirkungen

Die nachfolgend aufgeführten bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen mit ihren

angeführten Gefährdungsfaktoren beziehen sich auf die europarechtlich streng geschützten

Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von

gemeinschaftlichem Interesse) sowie auf alle europäischen Vogelarten.

- baubedingte Auswirkungen -

Da der B-Plan für eine bereits bestehende Wochenendhaussiedlung erarbeitet wird und keine

neuen Flächen versiegelt werden, bestehen keine baubedingten Auswirkungen.

- anlagebedingte Auswirkungen -

Die anlagebedingten Auswirkungen wirken dauerhaft. Da das Wochenendhaus bereits besteht

und keine zusätzlichen Flächen versiegelt werden, wirken die anlagebedingten Auswirkungen

bereits seit Bau der Siedlung.

Als anlagebedingte Wirkungen sind einzustufen:

dauerhafte Barriere-/ Trennwirkung und Flächenzerschneidung durch die Wochenend-

haussiedlung

- Unterbindung bzw. Einschränkung der Mobilität von Tieren

- Verkleinerung und Durchtrennung von Biotop- und Nutzungstypen als Lebens-, Brut-

Rast- und Nahrungshabitat für die Arten des Anhangs IV FFH-RL sowie alle Arten

nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie

- Zerschneidung von Funktionsbeziehungen zwischen Teillebensräumen, Funktions-

minderung durch Verinselung von Lebensräumen, visuelle Wirkung des Bauwerkes

für die Arten des Anhangs IV FFH-RL sowie alle Arten nach Artikel 1 der Vogel-

schutzrichtlinie

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

- betriebsbedingte Auswirkungen -

Durch das Bauvorhaben resultieren keine betriebsbedingten Wirkungen. Durch die Wochen-

endhaussiedlung kommt es zu keinen Emissionen von Schall, Schadstoffen und Licht.

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst 10

3.2 Grundlagen zu Artvorkommen im Eingriffsraum

3.2.1 Datenrecherche

Im Zuge der Erstellung des Artenschutzbeitrages (ASB) für das Projekt „Wochenendhausge-

biet Roitzscher Südufer“ wurden Daten vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

(LAU) abgefragt und ausgewertet.

3.3 Ergebnisse der Relevanzprüfung

Nachfolgend werden die im Zuge von Datenrecherche und Potenzialanalyse für das Untersu-

chungsgebiet ermittelten Vorkommen an europarechtlich geschützten Arten aufgelistet und

dahingehend überprüft, ob eine spezielle Betroffenheit hinsichtlich des Bauvorhabens besteht

und eine detailliertere Betrachtung in den Formblättern erforderlich ist. Zusätzlich wurden für

das Vorhaben faunistische Sonderuntersuchungen wurden für die Artengruppen Vögel, Am-

phibien und Lurche durchgeführt.

Tierarten, die aufgrund ihrer Habitatansprüche nicht vorkommen können, werden für die wei-

teren Betrachtungen in der Konfliktanalyse ausgeschlossen. Weiterhin ist festzuhalten, dass

keine im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführten Pflanzenarten durch das Bauvorhaben be-

troffen sind.

In der Spalte "Schutz" wurde verzeichnet, ob die Art in den Anhängen II und /oder IV (An-

hang II / IV) der FFH-Richtlinie aufgeführt ist oder einen 'strengen Schutz' gemäß BNatSchG

genießt. Der nationale Status 'besonders geschützt' wurde - da hier nicht relevant - nicht extra

ausgewiesen.

Für die Beurteilung der Relevanz der einzelnen Arten hinsichtlich des Eintretens von Verbots-

tatbeständen nach § 44 (1) BNatSchG werden u. a. durchschnittliche artengruppenbezogene

Aktionsradien zugrunde gelegt. Diese sind in folgender Tabelle zusammengestellt.

Tabelle 1: Durchschnittliche artengruppenbezogene Aktionsradien

Artengruppe Aktionsradius Quellenangaben

Reptilien Eidechsen bis 250 m

Kreuzotter bis 1.000 m

Ringelnatter über 2.000 m

SMUL 2003

Amphibien max. bis 600 m

einzelne Arten bis 1.000 m (Springfrosch, Feuersalamander)

Erdkröte bis 2.200 m

Kreuzkröte 2.500 m

SMUL 2003

Vögel Mittelwerte der Hauptaktivitätsräume zur Nahrungssuche aus-

gehend von der Brutstätte:

Kleinvögel/ Singvögel (z. B. Zaunkönig, Schilf-/ Teich-/

Sumpfrohrsänger, Dorngrasmücke etc.) 150 m

Weißstorch bis 5 km

Schwarzstorch bis 10 km

Graureiher, Milan 10 km bis max. 30 km

Uhu 5 km

SMUL 2003

Kleinsäuger 180 – 250 m KAULE 1991

Mittel- und

Großsäuger

bis 2 km SMUL 2003

Fledermäuse bis 2 km SMUL 2003

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Büro Karsten Obst 11

Tabelle 2:Im Rahmen des ASB zu betrachtende, potenziell vorkommende streng geschützte Arten nach Artikel 1 VSchRL sowie Anhang IVa FFH-RL

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name

BN

atS

chG

RL

D

RL

ST

FF

H-R

L

VS

chR

L A

nh

. I

EG

-

Art

Sch

VO

An

h.

A

Status Anmerkung Quelle

Rel

eva

nz

Fledermäuse Barbastella barbastellus Mopsfledermaus

sg 1 2 IV - - Jagd- und Som-

merhabitat Eine Nutzung des PRs als Sommerquartier ist möglich.

Büro K. Obst

(Potenzial-

analyse 2016)

ja

Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus sg V 2 IV - -

Jagd- und Som-

merhabitat Eine Nutzung des PRs als Sommerquartier ist möglich. ja

Myotis brandtii Große Bartfledermaus sg 2 2 IV - -

Jagd- und Som-

merhabitat Eine Nutzung des PRs als Sommerquartier ist möglich. ja

Myotis myotis Großes Mausohr sg 3 1 IV - -

Jagd- und Som-

merhabitat Eine Nutzung des PRs als Sommerquartier ist möglich. ja

Myotis daubentonii Wasserfledermaus sg 3 3 IV - -

Jagd- und Som-

merhabita Eine Nutzung des PRs als Sommerquartier ist möglich. ja

Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus sg 2 1 IV - - Jagd- und Som-

merhabitat Eine Nutzung des PRs als Sommerquartier ist möglich.. ja

Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus sg 3 2 IV - -

Jagd- und Som-merhabitat

Eine Nutzung des PRs als Sommerquartier ist möglich. ja

Plecotus auritus Braunes Langohr sg V k. A. IV - -

Jagd- und Som-

merhabitat Eine Nutzung des PRs als Sommerquartier ist möglich. ja

Vögel

Acrocephalus arundinaceus Drosselrohrsänger sg 2 2 - - - pot. Vorkommen

im Schilfröhricht Im PR wurde diese Art nicht nachgewiesen.

Büro K. Obst (FSU

2016)

nein

Acrocephalus schoenobaenus Schilfrohrsänger sg 2 2 - - - pot. Vorkommen

im Schilfröhricht Im PR wurde diese Art nicht nachgewiesen. nein

Anas querquedula Knäkente sg 2 2 - - - pot. Vorkommen Die Art wurde im PR nicht nachgewiesen. nein

Botaurus stellaris Rohrdommel sg 2 2 - X - pot. Vorkommen Da keine weiteren Flächen versiegelt werden, sind Zugriffsverbote nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 nicht ableitbar. Der Schilfbestand entlang des

Ufers ist zu schützen.

Büro K.

Obst (Potenzial-

analyse

2016)

nein

Buteo buteo Mäusebussard sg * k. A. - - X pot. Vorkommen Im PR wurden keine Mäusebussardhorste nachgewiesen. Die Zugriffs-verbote nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 sind nicht ableitbar.

Büro K.

Obst (FSU

2016)

nein

Casmerodius albus Silberreiher bg * * - X X pot. Vorkommen Die Art kommt ausschließlich als Nahrungsgast vor. Büro K.

Obst (FSU

2016)

nein

Charadrius dubius Flussregenpfeifer sg * * - - - pot. Vorkommen Die Art wurde im PR nicht nachgewiesen Büro K.

Obst (FSU nein

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst 12

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name

BN

atS

chG

RL

D

RL

ST

FF

H-R

L

VS

chR

L A

nh

. I

EG

-

Art

Sch

VO

An

h.

A

Status Anmerkung Quelle

Rel

eva

nz

2016)

Dendrocopos medius Mittelspecht sg * * - X - pot. Vorkommen Die Art wurde im PR nicht nachgewiesen.

Büro K.

Obst (FSU 2016)

nein

Dryocopus martius Schwarzspecht sg * * - X - pot. Vorkommen Die Art kommt als Brutvogel im PR vor.

Büro K.

Obst (FSU

2016)

ja

Falco tinnunculus Turmfalke sg * 3 - - X pot. Vorkommen Pot. Bruthabitate werden nicht in Anspruch genommen. Die Zu-

griffsverbote nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 sind nicht ableitbar. Büro K.

Obst (FSU

2016)

nein

Gallinula chloropus Teichhuhn sg V V - - - pot. Vorkommen Die Art wurde auf dem Roitzscher See nicht nachgewiesen. nein

Lanius collurio Neuntöter sg k.A. - - X - pot. Vorkommen Die Art wurde im PR nicht nachgewiesen. nein

Milvus migrans Schwarzmilan bg * * - X X pot. Vorkommen Im PR wurden keine Milanhorste nachgewiesen. Die Zugriffsverbote

nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 sind nicht ableitbar. Büro K.

Obst (FSU 2016)

nein

Milvus milvus

Rotmilan sg * 3 - X X pot. Vorkommen

Im BR und dessen direkten Umfeld wurden keine Horststandorte der Art nachgewiesen. Die Zugriffsverbote nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 sind

nicht ableitbar.

nein

Passer montanus Feldsperling bg V 3 - - - pot. Vorkommen Die Art wurde im PR nachgewiesen.

Büro K. Obst (FSU

2016)

ja

Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz bg - V - - - pot. Vorkommen Die Art wurde im PR nachgewiesen. ja

Picus viridis Grünspecht sg k.A. V - - - pot. Vorkommen Die Art wurde im PR nachgewiesen. ja

Saxicola rubetra Braunkehlchen bg 3 3 - - - pot. Vorkommen Pot. Bruthabitate werden nicht in Anspruch genommen. Die Zu-

griffsverbote nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 sind nicht ableitbar.

Büro K.

Obst

(Potenzial-analyse

2016)

nein

Strix aluco Waldkauz bg * v - - X pot. Vorkommen Der PR beinhaltet keine altholzreichen Wälder. nein

Kriechtiere (Reptilia)

Lacerta agilis Zauneidechse bg 3 3 X - - pot. Vorkommen

Zauneidechsen wurden vereinzelt nachgewiesen. Da aber keine weiteren

Flächen versiegelt werden, sind Zugriffsverbote nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 nicht ableitbar.

Büro K.

Obst (FSU

2016) nein

Amphibien

Bufo calamita Kreuzkröte bg 3 2 - X pot. Vorkommen Die Art kann im PR ausgeschlossen werden.

Büro K.

Obst

(Potenzial-

nein

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst 13

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name

BN

atS

chG

RL

D

RL

ST

FF

H-R

L

VS

chR

L A

nh

. I

EG

-

Art

Sch

VO

An

h.

A

Status Anmerkung Quelle

Rel

eva

nz

analyse

2016)

Bufo viridis Wechselkröte bg 2 3 - X pot. Vorkommen Die Art wurde im PR nachgewiesen. Da aber keine weiteren Flächen versiegelt werden, sind Zugriffsverbote nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 nicht

ableitbar.

LAU, 1995 nein

Hyla arborea Laubfrosch bg 2 3 - X pot. Vorkommen Die Art kann im PR ausgeschlossen werden. Büro K.

Obst (Potenzial-

analyse

2016)

nein

Pelobates fuscus Knoblauchkröte bg 2 R - X pot. Vorkommen Die Art kann im PR ausgeschlossen werden. nein

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst 14

4 Konfliktanalyse einschließlich Prüfung der fachlichen Vorausset-

zungen auf Ausnahmezulassung

Nachfolgend werden innerhalb des PRs des Wochenendhausgebietes artgruppenbezogen auf-

tretende anlagebedingte Störungs- und Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG

kurz wiedergegeben und bewertet. Die betriebs- und baubedingten Wirkungen ändern sich

durch das Bauvorhaben im PR nicht. Sofern Schädigungen und erhebliche Störungen prog-

nostiziert werden oder anzunehmen sind, wird geprüft, inwiefern durch artspezifische Ver-

meidungsmaßnahmen sowie artspezifische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen das Eintreten

von Zugriffsverboten verhindert werden kann.

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dienen der Sicherung/ Bewahrung der durchgängigen

ökologischen Funktionalität.

CEF-Maßnahmen sind im Zuge des Bauvorhabens nicht vorgesehen.

Sofern das Eintreten von Zugriffsverboten durch die Umsetzung von Vermeidungs- sowie

Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen nicht verhindert werden kann, wird geprüft, inwiefern

Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind. Treffen die Ausnah-

mevoraussetzungen gemäß § 45 BNatSchG zu, ist die Ausnahmeprüfung durchzuführen, die

artspezifische Kompensationsmaßnahmen (FCS-Maßnahmen) zur Überwindung der Schädi-

gung oder erheblichen Störung im Sinne der Zugriffsverbote berücksichtigen. Dies ist ggf.

durch ein Monitoring und Risikomanagement zu begleiten.

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst 15

4.1 artgruppenbezogene Konfliktanalyse

In den nachfolgenden Formblättern werden artgruppenbezogen innerhalb des PRs des Wochen-

endhausgebietes Roitzscher Südufer zu erwartende anlagebedingte Störungs- und Schädigungs-

tatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für die europäischen wildlebenden Vogelarten nach Arti-

kel 1 VSchRL sowie für die streng geschützten wild lebenden Tierarten (Anhang IVa FFH-RL)

geprüft. Sofern Schädigungen und erhebliche Störungen prognostiziert werden oder anzunehmen

sind, wird begutachtet, inwiefern durch artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie Aus-

gleichs- und Ersatzmaßnahmen Verbotstatbestände vermieden werden können und somit die öko-

logische Funktionalität der betroffenen Lebensräume bewahrt werden kann.

4.1.1 Formblätter für Arten nach Artikel 1 Vogelschutzrichtlinie

betroffene Artengruppe: gehölzbrütende Vogelarten Feldsperling (Passer montanus), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Grünspecht (Picus viridis),

Schwarzspecht (Dryocopus martius)

1. Gefährdungsstatus

Gefährdungsgrad

RL D, Kat. V

RL LSA, Kat. 3

Anhang I VSchRL

Art mit besonderen Ansprüchen

- vgl. Tab. 2

2. Charakterisierung

2.1 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen (FSU, Büro Obst 2016) potenziell möglich

3. Prognose der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG Abs. 1 (Zugriffsverbote)

3.1 Schädigungstatbestände

Folgende Schädigungen sind zu erwarten:

3.1.1 Fangen/Entnahme wild lebender Tiere

Verbotstatbestand Fangen/ Entnahme wild lebender Tiere (ausgenommen zu deren Schutz) tritt ein ja nein

3.1.2 Verletzung/ Tötung wild lebender Tiere (§ 44 (1) Nr. 1) ja nein

Vermeidungsmaßnahmen

b) Weitere konfliktvermeidende

a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung:

Das Baufeld wird vor dem Besetzen der Fortpflanzungsstätte oder nach dem Verlassen geräumt.

Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art (z. B. Baumhöhlen) werden vor der Baufeldfreimachung

auf Besatz geprüft

Die Arten wurden im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Sind nicht vermeidbare Verluste im Baumbestand im

Zuge von Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen und / oder Baumaßnahmen unvermeidbar sind diese im Zeit-

raum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar eines jeden Jahres durchzuführen (§ 39 (5) BNatSchG - VASB1).

Vor der Rodung bzw. Fällung sind die Gehölze auf Baumhöhlen durch die ökologische Bauüberwachung zu kon-

trollieren (öBÜ- VASB2). Werden Baumhöhlen nachgewiesen sind diese durch Kästen im Verhältnis 1:1 zu erset-

zen (AASB1). Die Kästen sind im Wochenendhausgebiet oder in der Nähe anzubringen.

b) Weitere konfliktvermeidende und –mindernde Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Vogelarten:

Ein besonderes Kollisionsrisiko der Art ist nicht gegeben (BfN 2005).

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst 16

betroffene Artengruppe: gehölzbrütende Vogelarten Feldsperling (Passer montanus), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Grünspecht (Picus viridis),

Schwarzspecht (Dryocopus martius)

CEF-Maßnahmen

Verbotstatbestand Verletzung/ Tötung wild lebender Tiere tritt ein ja nein

3.1.3 Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3) ja nein

Die Art benutzt den Brutplatz regelmäßig nur einmal. Eine Zerstörung des (einmal genutzten) Brutplatzes

bleibt ohne Beeinträchtigung der Art

Die Art benutzt den Brutplatz im Einzelfall wiederholt; jedoch gehört Ausweichen auf andere Brutplätze

zum normalen Verhaltensrepertoire.

Die Art benutzt den Brutplatz wiederholt. Ausweichen tritt v. a. als Folge anthropogener Beeinträchtigungen/

Störungen auf. Der Brutplatz bzw. mehrere Brutplätze im engen räumlichen Zusammenhang sind obligato-

risch.

Aussagen zur Lebensstätte

Essentieller Nahrungsraum und/ oder maßgebliche Wege zwischen Brutplatz und Nahrungsraum werden be-

schädigt oder zerstört.

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Erhalt der durchgängigen ökologischen Funktionalität)

Sind nicht vermeidbare Verluste im Baumbestand im Zuge von Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen und / oder

Baumaßnahmen unvermeidbar sind diese entsprechend der Baumschutzsatzung des Vereins Roitzsch Südufer e.V.

auszugleichen. Für Gehölzneu- und Ersatzanpflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, heimische Gehölz-

arten zu verwenden. Die Gehölze sind im Verhältnis 1:1 zu ersetzen (EASB1).

a) Ökologische Funktion der Lebensstätte wird weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt ja nein

b) Verbotstatbestand Beschädigung/ Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ja nein

tritt trotz Maßnahmen weiterhin ein

3.2 Störungstatbestände wild lebender Tiere (§ 44 (1) Nr. 2)

Folgende Störungen sind zu erwarten:

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-

rungszeiten; dies liegt vor, wenn eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population eintritt.

Verbotstatbestand Störung wild lebender Tiere tritt ein ja nein

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen sind erforderlich

Erhebliche Störungen durch Lärm sind nicht ableitbar (vgl. Kap. 4). Mögliche Störungen während der geschützten

Zeiten werden durch entsprechende Fällzeiten verhindert (vgl. VASB1). Zerschneidungseffekte kommen durch das

Vorhaben nicht zum Tragen, da die Wochenendhäuser für Vögel keine Barriere darstellen.

Verbotstatbestand der erheblichen Störung tritt trotz Maßnahmen weiterhin ein ja nein

4. Erfordernis der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG

nein (Verbotstatbestände treten nicht ein) Prüfung endet hier!

ja (Verbotstatbestände treten ein) Ausnahmevoraussetzungen sind zu prüfen und die erfor-

derlichen Maßnahmen vorzusehen (weiter mit Pkt. 5 bis 7)

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst 17

4.1.2 Formblätter für Arten nach Anhang IVa FFH-RL

betroffene Artengruppe: Fledermäuse

Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Große Bartfledermaus

(Myotis brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), kleine Bartfleder-

maus (Myotis mystacinus), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Braunes Langohr (Plecotus auritus)

1. Gefährdungsstatus

Gefährdungsgrad

RL D, Kat. 1

RL LSA, Kat. 2

- vgl. Tab. 2

Erhaltungszustand Sachsen-Anhalt

FV günstig

U1 ungünstig – unzureichend

U2 ungünstig – schlecht

XX unbekannt

Zukunftsaussichten Sachsen-Anhalt

(Sicherung des langjährigen Fortbestandes)

gute Aussichten

unzureichend

schlechte Aussichten

unbekannt

Gefährdungsursachen: - Veränderungen Nutzung bzw. Sanierung der Sommerquartiere

(MUNL NRW 2009) - Störungen im Winterquartier während des Winterschlafes (z. B. Tourismus,

Bergbau, Vandalismus), was zu Schwächungen der Tiere durch Energieverlust bis

hin zum Tod führen kann

- Biozid- und Düngemitteleinsatz in Land- und Forstwirtschaft Verlust von

Wildkräutern und Insektennahrung

- Holzkonservierung

2. Charakterisierung

2.1 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich (Potenzialanalyse Obst 2016)

Vorkommen potenziell möglich

3. Prognose der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG Abs. 1 (Zugriffsverbote)

3.1 Schädigungstatbestände

Folgende Schädigungen sind zu erwarten:

3.1.1 Fangen/Entnahme wild lebender Tiere

Verbotstatbestand Fangen/ Entnahme wild lebender Tiere (ausgenommen zu deren Schutz) tritt ein ja nein

3.1.2 Verletzung/ Tötung wild lebender Tiere (§ 44 (1) Nr. 1) ja nein

Vermeidungsmaßnahmen

Durch die Fällung von Bäumen mit einem BHD von > 30 cm, die Höhlen bzw. Spalten im Stammbereich aufwei-

sen, kann es zur Verletzung/ Tötung von Individuen durch die Beseitigung von nicht nachgewiesenen, natürlichen

besetzten Quartieren (Tages-/ Zwischenquartiere) kommen. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes erfolgt die

Baumfällung möglichst im Zeitraum vom 1. Oktober bis Mitte November, da in dieser Zeit die Fledermäuse noch

in der Schwärmerphase sind. Die Baumfällung kann auch über dieses Zeitfenster hinaus, d.h. zwischen 01.10. und

28.2. gemäß § 39 BNatSchG (VASB1), erfolgen, nach einer vorherigen Kontrolle der zu fällenden Bäume mit einem

BHD > 30 cm hinsichtlich der Existenz vorhandener und potenzieller Fledermauszwischenquartiere (öBÜ-VASB2).

Die Kontrollbegehung erfolgt direkt vor der Fällung. Unbesetzte Quartierbäume werden gefällt, für besetzte Quar-

tiere erfolgt die Baumfällung erst nach Beendigung der Quartiernutzung.

a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung:

Das Baufeld wird vor dem Besetzen der Fortpflanzungsstätte oder nach dem Verlassen geräumt.

Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art werden vor der Baufeldfreimachung auf Besatz geprüft

b) Weitere konfliktvermeidende und –mindernde Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten:

CEF-Maßnahmen

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betroffene Artengruppe: Fledermäuse

Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Große Bartfledermaus

(Myotis brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), kleine Bartfleder-

maus (Myotis mystacinus), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Braunes Langohr (Plecotus auritus)

Verbotstatbestand Verletzung/ Tötung wild lebender Tiere tritt trotz Maßnahmen weiterhin ein ja nein

3.1.3 Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3) ja nein

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Erhalt der durchgängigen ökologischen Funktionalität)

Eine Beschädigung und Zerstörung von potenziellen Ruhestätten kann durch die Rodung von Bäumen mit einem

BHD > 30 cm nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bei den potenziell betroffenen Quartieren handelt es je-

doch allenfalls um Zwischenquartiere. Quartierverluste sind durch die Schaffung von Ausweichquartieren (AASB1)

im Verhältnis 1:1 zu ersetzen. Die Kästen sind im Wochenendhausgebiet oder in der Nähe anzubringen.

a) Ökologische Funktion der Lebensstätte wird weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt ja nein

b) Verbotstatbestand Beschädigung/ Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ja nein

tritt trotz Maßnahmen weiterhin ein

3.2 Störungstatbestände wild lebender Tiere (§ 44 (1) Nr. 2)

Verbotstatbestand Störung wild lebender Tiere tritt ein ja nein

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen sind erforderlich

Mögliche Störungen während der geschützten Zeiten werden durch entsprechende Bauzeitenregelungen verhindert

(vgl. VASB1).

Verbotstatbestand der erheblichen Störung tritt trotz Maßnahmen weiterhin ein ja nein

4. Erfordernis der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG

nein (Verbotstatbestände treten nicht ein) Prüfung endet hier!

ja (Verbotstatbestände treten ein) Ausnahmevoraussetzungen sind zu prüfen und die erfor-

derlichen Maßnahmen vorzusehen (weiter mit Pkt. 5 bis 7)

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Büro Karsten Obst 19

5 Zusammenfassung

Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 (7) BNatSchG ist für keine der unter-

suchten Arten erforderlich, da Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG durch geeignete

Maßnahmen vermieden bzw. geheilt werden können.

Die für den Betrachtungsraum potenziell ermittelten Artvorkommen aus den Gruppen der

Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien wurden hinsichtlich der speziellen Betroffenheit

durch Schädigungs- und Störungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG geprüft. Entspre-

chend der Relevanz der einzelnen Arten ergab sich ein Artenspektrum, welches artenbezogen

(Arten nach Anhang IV FFH-R) in der Konfliktanalyse betrachtet wurde.

In der Konfliktanalyse wurden 8 Fledermausarten, 19 Vogelarten, 4 Amphibienarten und 1

Reptilienart untersucht.

Insgesamt wurden für

4 Vogelarten in der artenbezogenen Betrachtung Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1

Nr. 1 BNatSchG durch geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen verhindert

8 Fledermausarten in der artenbezogenen Betrachtung Schädigungstatbestände nach § 44

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ver-

hindert

Tabelle 3: Artenschutzrechtliche Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Maßnahme

Nr. Maßnahmentitel

VASB1 Einhaltung von Zeitvorgaben für die Baufeldräumung

VASB2 ökologische Bauüberwachung

AASB1 Anbringung von Kästen für Höhlenbrüter bzw. Fledermäuse

EASB1 Anlage standortgerechter Gehölze

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6 Literatur- und Quellenverzeichnis

Gesetze und Verordnungen

EUROPÄISCHE KOMMISSION (1979): Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom

2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-RL),

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert

durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003, Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften L 122/36 vom 16. Mai 2003 sowie durch die Akte über

die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der

Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,

der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen

Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge, Amts-

blatt der Europäischen Gemeinschaften L 236/33 vom 23. September 2003. (am

01.05.2004 in Kraft getreten)

EUROPÄISCHE KOMMISSION (2009): Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden

Vogelarten (kodifizierte Fassung), Amtsblatt der Europäischen Union L 20/7 vom

26.01.2010.

EUROPÄISCHE KOMMISSION (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäi-

schen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-

ten L 206/7 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur

Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission

bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen

sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrages gilt, an den Beschluss

1999/468/EG des Rates, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 284/1 vom

31. Oktober 2003 (am 20.11.2003 in Kraft getreten).

EUROPÄISCHE KOMMISSION (1997): Verordnung (EG) 338/97 des Rates vom

9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenar-

ten durch Überwachung des Handels. – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L

61 vom 03. März 1997, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 834/2004 der

Kommission vom 28. April 2004, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 127/40

vom 29. April 2004.

EUROPÄISCHE KOMMISSION (2004): Entscheidung der Kommission vom

7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der

Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeogra-

phischen Region, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 382/1 vom

28.12.2004.

GEDEON, K.; GRÜNEBERG, C.; MITSCHKE, A.; SUDFELDT, C.(2014): Atlas Deutscher

Brutvogelarten

GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES RECHTS DES NATURSCHUTZES UND

LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ BNatSchG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 51/2009).

NATURSCHUTZGESETZ DES LANDES SACHSEN-ANHALT (NatSchG LSA) in

der Fassung vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert am 14. Januar

2005 (GVBl. LSA S. 14).

Artenschutzbeitrag Wochenendhausgebiet Roitzscher Südufer

Büro Karsten Obst

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7 Anlagen

ANLAGE ZUM ASB: Potenzialanalyse