arbeitsschutzrecht - med-data.info · die verantwortung für den arbeitsschutz liegt stets beim...
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Arbeitsschutzrecht
Modul 5
Berufskunde und Berufsrecht
für Podologinnen und Podologen
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Diese Unterlagen sind nur im Zusammenhang
mit dem mündlichen Vortrag vollständig.
Die isolierte Nutzung einzelner Darstellungen
kann zu Fehlinterpretationen bzw. Missverständnissen führen.
Dies bitte ich unbedingt zu beachten.
Aus Gründen der Einfachheit und besseren Lesbarkeit
verwende ich in meinen Texten und Darstellungen
meist die männliche Sprachform.
Es sind jedoch stets beide Geschlechter gemeint.
© Norbert Deuser
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Vorwort
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Ziel des Arbeitsschutzes ist es, das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiterzu schützen und Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren als auch Arbeitsabläufeentsprechend der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu gestalten.
Das Auftreten von krankheitsbedingten Fehlzeiten, technischen Störungen,Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beeinflussen nicht nur negativ denPraxisablauf, die Behandlungsqualität und die Motivation der Mitarbeiter,sondern sind auch für die Entstehung von Kosten für den Praxisinhaberverantwortlich.
Die Sicherheit, Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter prägen dengesamtwirtschaftlichen Erfolg jeder Podologiepraxis.
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt stets beim Praxisinhaber(Podologen) bzw. dem Fachlichen Leiter. Die Umsetzung sollte jedoch alsTeamaufgabe verstanden werden.
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1. Geschichte
2. Geltungsbereich und
Rechtsnormen
» Einführung, grundlegende Informationen
» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der
Prävention“
3. Biostoffverordnung
4. TRBA 250
5. Arbeitsunfall
6. Arbeitsplatz Podologie
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1. Geschichte
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Abb.: Rheinisches
Industriemuseum
Ratingen
1834: Der Geheime Regierungsrat Keller wurde vom
preußischen Minister für Kultur, Unterricht und Medi-
zinalwesen beauftragt, in den Industriezentren des
Rheinlandes zu erkunden, "wie das Interesse des
preußischen Staates an einem zur Sicherstellung eines
gesunden Soldatennachwuchses erforderlichen
gesetzlichen Schutze der Körper- und Seelenkräfte der
Jugend mit den Interessen der Fabrikbesitzer an der
Ausnutzung billiger kindlicher Arbeitskraft vereinbart
werden könnte.“
Keller stellte eine erschreckend schlechte körperliche
und geistige Verfassung der Kinder und Jugendlichen
fest, die zum Teil schon seit ihrem 6. Lebensjahr in
Manufakturen und Fabriken arbeiteten. Auch gewann
er den Eindruck, dass die meisten Unternehmer dem
Schicksal ihrer Kinderarbeiter gleichgültig gegenüber
standen.
Allmählich begannen Berichte wie die von Keller und
Diesterweg Prozesse des Umdenkens in Gang zu
setzen.
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Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den
Fabriken vom 9. März 1839
Das erste Schutzgesetz für arbeitende Kinder wurde erlassen. Dass es dazu kam, lag an
der Erkenntnis, dass zu frühe und ständige Fabrikarbeit zur Wehrdienst-Untauglichkeit
führte.
Kinder durften nun unter 9 Jahren nicht mehr in den Fabriken beschäftigt werden,
Jugendliche unter 16 Jahren nur dann, wenn sie 3 Jahre lang die Schule besucht hatten.
Wurden Fabrikschulen gestellt, konnte die Verpflichtung zum vorherigen Schulbesuch
entfallen. Vom Erfolg des Unterrichts war nicht die Rede. Die tägliche Arbeitszeit der
Jugendlichen durfte 10 Stunden nicht überschreiten. Sonn- und Feiertagsarbeit sowie
Nachtarbeit wurden untersagt.
Die vorgesehenen Strafen bei Zuwiderhandlungen dürften nur symbolischen Charakter
gehabt haben. Kontrollen waren nicht vorgesehen. So hing die Einhaltung der
Bestimmungen vom Gutdünken der Unternehmer ab.
Schon diese minimalen Schutzbestimmungen führten zum Protest von Arbeitgebern; die
Bestimmungen wurden meist umgangen. Es wurden sogar in Fabriken die Nächte von
Samstag auf Sonntag von Erwachsenen und Kindern durchgearbeitet.
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Chronik des Arbeitsschutzes
• 1839 Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter• 1845 Preußische Gewerbeordnung • 1853 Ernennung von 3 Fabrikinspektoren• 1878 Fabrikinspektoren im gesamten Reichsgebiet• 1866 Gründung TÜV • 1884 Gründung Berufsgenossenschaften • 1918 Einführung des 8 Stunden Tages• 1938 Arbeitszeitordnung • 1952 Mutterschutzgesetz• 1960 Jugendarbeitsschutzgesetz• 1968 Gerätesicherheitsgesetz• 1972 Arbeitsstoffverordnung (siehe1986 GefahrstoffVO)• 1973 Arbeitssicherheitsgesetz• 1975 Arbeitsstättenverordnung• 1989 EU Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer • 1996 Arbeitsschutzgesetz• 2002 Betriebssicherheits-Verordnung• 2004 (neue) Arbeitsstättenverordnung• 2013 Biostoffverordnung• 2014 TRBA 250 ab 1.4.2014
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1. Geschichte
2. Geltungsbereich und
Rechtsnormen
» Einführung, grundlegende Informationen
» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der
Prävention“
3. Biostoffverordnung
4. TRBA 250
5. Arbeitsunfall
6. Arbeitsplatz Podologie
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ArbeitsschutzsystemEuropäische Regelungen
Verordnungen
unmittelbar rechtswirksamin den Mitgliedsstaaten
Richtlinien
müssen durch Mitgliedsstaatenin innerstaatliches (nationales)Recht umgesetzt werden
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Europäische
Union
Staatliches
Arbeitsschutzrecht
Autonomes
Arbeitsschutzrecht
EU –
Kommission
Bund und
Länder
Berufs-
genossenschaft
EG – VertragArt. 95, 137, 308 EGV
Rahmen-RL,
Richtlinien
EG –
Einzelrichtlinien
Gesetze
z. B. ArbSchG
Verordnungen
z. B. BioStoffV
BG-Vorschrift
(BGV …)
„Allgemein anerkannte Regeln“
z. B. DIN-Normen, CEN-Normen, CENELEC-Normen, VDE-Bestimmungen,
TRGS, TRBA, BGR, BGG
Gesicherte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische (arbeits-
wissenschaftliche) und hygienische Erkenntnisse (z. B. LASI-Leitlinien)
Harm
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der
Gese
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§ 15 SGB VII
Europäische
Union
Staatliches
Arbeitsschutzrecht
Autonomes
Arbeitsschutzrecht
EU –
Kommission
Bund und
Länder
Berufs-
genossenschaft
EG – VertragArt. 95, 137, 308 EGV
Rahmen-RL,
Richtlinien
EG –
Einzelrichtlinien
Gesetze
z. B. ArbSchG
Verordnungen
z. B. BioStoffV
BG-Vorschrift
(BGV …)
„Allgemein anerkannte Regeln“
z. B. DIN-Normen, CEN-Normen, CENELEC-Normen, VDE-Bestimmungen,
TRGS, TRBA, BGR, BGG
Gesicherte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische (arbeits-
wissenschaftliche) und hygienische Erkenntnisse (z. B. LASI-Leitlinien)
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Arbeitsschutzsystem
Definition Arbeitsschutz
Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit
der Beschäftigten bei der Arbeit.
Umfassendes Verständnis zur Definition
• Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
• menschengerechte Gestaltung der Arbeit
• Fragen der Arbeitszeit
• Schutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen,
z.B. werdende und stillende Mütter
nicht zum Arbeitsschutz zählen
• Fragen der Beschäftigung (Arbeitsverträge)
und der Bezahlung
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Grundgesetz
Aus dem GG lassen sich für den Arbeitsschutz eindeutige
Verpflichtungen ableiten:
• Gemäß Art. 20 ist der Gesetzgeber unseres sozialen Rechts-
staates aufgefordert, Gesetze mit sozialem Inhalt zu erlassen.
• Art. 2
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und
nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittenrecht verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrt-
heit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte
darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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ArbeitsschutzsystemGrundlegende Rechtsvorschriften
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf
• Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/asig/gesamt.pdf
• SGB VII – GUV
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_7/gesamt.pdf
• Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gefstoffv_2010/gesamt.pdf
• Biostoffverordnung (BioStoffV)http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/biostoffv_2013/gesamt.pdf
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Arbeitsschutzsystem in Deutschland
Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland beruht auf 2 Säulen.
dem staatlichen Arbeitsschutz
dem Arbeitsschutz der
gesetzlichen Unfallversicherungsträger
Die zweite Säule umfasst
• gewerbliche Berufsgenossenschaftenz.B. Gesundheitsdienst für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege
• landwirtschaftliche Berufsgenossenschaftenz.B. Landwirtschaftliche Sozialversicherung Hessen,
Rheinland-Pfalz und Saarland
• Unfallversicherungsträger der öffentlichen Handz.B. Gemeindeunfallversicherungsverbände
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Öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz„Duales Arbeitsschutzsystem“
Privatrechtlicher Arbeitsschutz
Staatlicher Arbeitsschutz
Autonomer Arbeitsschutz
-> Bundes- und Landesgesetze und Verordnungen
-> Überwachung durch staatliche Arbeitsschutzaufsicht der Länder
-> Vorschriften derTräger der gesetz-lichen Unfallver-sicherung
-> Selbstverwaltung (§ 15 SGB VII)-> Überwachung durch Aufsichtsdienste (§ 17)
-> § 618 BGB (und § 62 HGB)-> Maßstab oft öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz
-> privatvertraglicherRechtsschutzz.B. §§ 273, 1004 BGB und Individualklage
Säule 1 Säule 2
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branchen-übergreifend
(allgemein)
branchen-orientiert
(berufs-spezifisch)
Säule 2 Säule 1
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ArbeitsschutzsystemArbeitgeberverantwortung
• der Arbeitgeber (AG) ist für Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich (Fürsorgepflicht)
• der AG ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zu treffen
• Der AG hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit
zu prüfen und ggf. den geänderten Bedingungen anzupassen.
• Ziel: Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits-
schutzes der Beschäftigten
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ArbeitsschutzsystemFöderalismus
• Deutschland ist ein Bundesstaat. Dieses föderale System
der BRD, die Aufgliederung des Staates in eigenständige
Bundesländer, spiegelt sich auch im Arbeitsschutzsystem
wieder.
• Gesetze zum Arbeitsschutz sind überwiegend Bundesrecht
(gesetzgebende Gewalt, also Parlament = Legislative)
• Verordnungen beschließt überwiegend die Bundesre-
gierung (vollziehende Gewalt, also Verwaltung = Exekutive)
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Arbeitsschutzsystem in Deutschland´
Pflichtmitgliedschaft oder „Zwangsmitgliedschaft“
• alle Unternehmen, Betriebe, Praxen und Verwaltungen sind
Pflichtmitglieder
• damit genießen alle Beschäftigten in Deutschland
Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
• Finanzierung grundsätzlich und vollständig durch Beiträge der
Arbeitgeber
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen
• Das ArbSchG ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie
89/391/EWG (Mindestanforderungen) in nationales Recht.
• das ArbSchG regelt für alle Tätigkeitsbereiche:
die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers
die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten
die Überwachung des Arbeitsschutzes
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen, z.B.
Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung (für Podologen
ggf. relevant) etc.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen
Gefährdungsbeurteilung -
Grundlage für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen
Eine der Grundpflichten als AG (Betreiber der Praxis für Podologie) ist es, erforderliche
Maßnahmen festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten
bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern.
Eine Voraussetzung dafür ist die Gefährdungsbeurteilung, d.h. die Ermittlung und Bewertung
von Ursachen und Bedingungen, die zu Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren führen können. Die Gefährdungsbeurteilung hilft, zielgerichtete und
wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen.
Denn nur wer die Gefährdungen in seinem Betrieb wirklich kennt, kann kosteneffektiv die
richtigen Mittel einsetzen, um den Schutz seiner Beschäftigten zu verbessern..
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
1. Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen
• Gehen Sie aufmerksam durch ihre Praxisräume und sehen Sie
sich alles an, was auf die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer
Beschäftigten Einfluss haben kann.
Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsraumes
bauliche Gestaltung der Arbeitsräume und Verkehrswege
ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
Gestaltung, Auswahl, Beschaffenheit und Einsatz von Maschinen, Geräten
und Anlagen
Einsatz oder Entstehung von Gefahrstoffen
Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit
Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
2. Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen
• Schätzen Sie ein, ob Ihre Praxismitarbeiter durch die
vorhandenen Maßnahmen ausreichend geschützt sind.
• Vergleichen Sie mit Vorschriften, Regeln oder bewährten
Lösungen.
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
3. Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen
• Legen Sie Maßnahmen fest, um die vorhandenen Gefährdungen zu
beseitigen oder zu mindern:
• Beachten Sie bei der Auswahl die Rangfolge der
Arbeitsschutzmaßnahmen
sichere Technik
sicherheitstechnische Mittel
organisatorische Maßnahmen
individuelle Schutzmaßnahmen
• Berücksichtigen Sie den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
– beachten Sie besonders schutzbedürftige Beschäftigte
– führen Sie die festgelegten Maßnahmen durch
– legen Sie dazu Prioritäten, Termine und Verantwortlichkeiten fest
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
3. Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen
Download: http://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/bgw_check/TP-3GB-Gefaehrdungsbeurteilung-in-Therapeutischen-Praxen_Download.pdf?__blob=publicationFile
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Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
• Das deutsche Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Pflichten
der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheits-
ingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, definiert
deren Aufgaben und fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim
Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung.
• Leitgedanke des Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen
Arbeitsschutz.
• Das Gesetz soll die Anwendung von Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften gewährleisten, für die Verwirklichung
gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer
Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung sorgen und einen möglichst hohen Wirkungsgrad von
Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung sicherstellen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/asig/gesamt.pdf
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DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
http://www.med-data.info/datapodosmk/DGUV-Vorschrift1.pdf
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1. Geschichte
2. Geltungsbereich und
Rechtsnormen
» Einführung, grundlegende Informationen
» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der
Prävention“
3. Biostoffverordnung
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5. Arbeitsunfall
6. Arbeitsplatz Podologie
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Mit der Neufassung der BioStoffV wird die EU-Nadelstichrichtlinie (NSV) (2010/32/EU), die Regelungen zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe oder spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor enthält, in nationales Recht umgesetzt.
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Biologische ArbeitsstoffeUnter biologischen Arbeitsstoffen werden alle Mikroorganismen -
einschließlich gentechnisch veränderter - verstanden, die beim
Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende
oder toxische Eigenschaften besitzen.
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BioStoffV vom 15.07.2013 – Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen
Abschnitt 2Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten§ 4 Gefährdungsbeurteilung§ 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung § 6 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung§ 7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und
Aufzeichnungspflichten
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BioStoffV vom 15.07.2013 – Inhaltsübersicht
Abschnitt 3Grundpflichten und Schutzmaßnahmen§ 8 Grundpflichten§ 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen§ 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten
der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstier-haltung sowie in der Biotechnologie
§ 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle
Abschnitt 4Erlaubnis- und Anzeigepflichten§ 15 Erlaubnispflicht§ 16 Anzeigepflicht
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BioStoffV vom 15.07.2013 – Inhaltsübersicht
Abschnitt 5Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe§ 17 Unterrichtung der Behörde§ 18 Behördliche Ausnahmen§ 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Abschnitt 6Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften§ 20 Ordnungswidrigkeiten§ 21 Straftaten§ 22 Übergangsvorschriften
Anhang I Symbol für BiogefährdungAnhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in
Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung
Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
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§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeits-stoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz vonSicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungendurch diese Tätigkeiten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmenzum Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durchUnternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können.
(2) Die Verordnung gilt auch für Tätigkeiten, die dem Gentechnik-recht unterliegen, sofern dort keine gleichwertigen oderstrengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bestehen.
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/biostoffv_2013/gesamt.pdf
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2. Geltungsbereich und
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» Einführung, grundlegende Informationen
» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der
Prävention“
3. Biostoffverordnung
4. TRBA 250
5. Arbeitsunfall
6. Arbeitsplatz Podologie
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DefinitionNadelstichverletzung (NSV)Punkt 2.8
Nadelstichverletzung im Sinne dieser TRBA ist jede Stich-, Schnitt- und Kratzverletzung der Haut durch stechende oder schneidende Instrumente, die durch Patientenmaterial verunreinigt sind – unabhängig davon, ob die Wunde blutet oder nicht. NSV können durch alle benutzten medizinischen Instrumente, die die Haut penetrieren können, wie Nadeln, Lanzetten, Kanülen, Skalpelle, chirurgische Drähte verursacht werden.
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Arbeitsbedingungen
Gefährdungsbeurteilung Punkt 3.1
Zuordnung zu Schutzstufen Punkt 3.4Mindestschutzmaßnahmen Punkt 4.1
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeitender Schutzstufe 2 Punkt 4.2
Aufbereitung von Medizinprodukten Punkt 5.4
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Neu!
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1. Geschichte
2. Geltungsbereich und
Rechtsnormen
» Einführung, grundlegende Informationen
» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der
Prävention“
3. Biostoffverordnung
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5. Arbeitsunfall
6. Arbeitsplatz Podologie
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Was ist ein Arbeitsunfall?
Eine von außen kommende, plötzliche, d. h. auf längstens eine
Arbeitsschicht begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung, die in
einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht
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Ursachen Arbeitsunfall
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Arbeitsunfall – Was ist zu tun?
1. Ersthelfer (Ltd. Podologin, Chef) rufen und die notwendige Erstversorgung leisten.
2. Bei schweren Verletzungen Rettungsdienst.
4. Zu den häufigsten Unfallursachen in einer Praxis für Podologie zählen die NSV (nach TRBA 250 Definition i.d.F. 2014) und Wegeunfälle.
5. Bitte beachten: Auf Grund des bestehenden Infektionsrisikos bei NSV bei Therapeuten ist in der Podologie stets das Aufsuchen des D- Arztes unverzüglich angezeigt.
6. Unfall- und Erste-Hilfe-Leistung sind in das Verbandbuch und ggf. auch in die Patientendokumentation einzutragen.
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2. Geltungsbereich und
Rechtsnormen
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Prävention“
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6. Arbeitsplatz Podologie
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Nadelstichverletzung (NSV)Punkt 2.8 der TRBA 250
Nadelstichverletzung im Sinne dieser TRBA ist jede Stich-, Schnitt- und Kratzverletzung der Haut durch stechende oder schneidende Instrumente, die durch Patientenmaterial verunreinigt sind – unabhängig davon, ob die Wunde blutet oder nicht. NSV können durch alle benutzten medizinischen Instrumente, die die Haut penetrieren können, wie Nadeln, Lanzetten, Kanülen, Skalpelle, chirurgische Drähte verursacht werden.
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NSV (Skalpell, Mediklinge, Exkavator, rotierende
Instrumente usw.)
Warum sind solche Verletzungen gefährlich?
• wird die Hautbarriere beschädigt, ist das Risiko
einer Erregerübertragung für den Podologen sehr
groß
• selbst kleinste Blut- oder Sekretmengen können
gefährliche Infektionskrankheiten auslösen
• nur die intakte Haut ist eine effektive Barriere
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NSV (Skalpell, Mediklinge, Exkavator, rotierende
Instrumente usw.)
Welche Erreger können übertragen werden?
• Nahezu alle Infektionserreger!
Voraussetzungen:
- ausreichende Erregermengen und/oder
- geschwächte Basisimmunität der verletzten Person
• Besonders gefährlich:
- Hepatitis B-Virus (HBV)
- Hepatitis C-Virus (HCV)
- HI-Virus (AIDS-Erreger)
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NSV (Skalpell, Mediklinge, Exkavator,
rotierende Instrumente usw.)
Hepatitis B-Virusinfektion
• relativ häufige, bisweilen chronische Erkrankung der
Leber
• kann zur Leberzirrhose und Leberkrebs führen
• gerade dieser Erreger wird schon durch
minimalste Blutmengen übertragen
• durch Impfung gegen HBV kann
Infektionsschutz erreicht werden
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NSV (Skalpell, Mediklinge, Exkavator,
rotierende Instrumente usw.)
Hepatitis C-Virusinfektion
• verläuft häufig chronisch (bis zu 80 %)
• kann zur Leberzirrhose und Leberkrebs führen
• zur Zeit existiert kein Impfstoff gegen das
Hepatitis C-Virus (HCV)
• das Vermeiden von Blut- und Sekret-
kontakten ist der einzig mögliche Schutz
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NSV (Skalpell, Mediklinge, Exkavator, rotierende
Instrumente usw.)
HIV-Infektion
• Erkrankung des menschlichen Immunsystems (AIDS)
• Das Immunsystem ist nicht mehr in der Lage,
Infektionserreger abzuwehren, die normalerweise
ungefährlich sind
• Die Infektionswahrscheinlichkeit ist im Vergleich zu HBV und
HCV deutlich geringer
• Keine Schutzimpfung möglich, lediglich Maßnahmen der
Postexpositionsprophylaxe (PEP)
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Kontagiosität= Ansteckungskraft, Übertragungsfähigkeit
HIV-Infektion
o Relativ geringe Kontagiosität. Die Ansteckungsrate nach direkter
Inokulation mit einer Hohlnadel wird auf < 0,4 % geschätzt.
Hepatitis C
o Die Kontagiosität von Hepatitis C ist dagegen ca. 10 x höher.
Hepatitis B
o Die Kontagiosität von Hepatitis B ist dagegen ca. 100 x höher.
Verhaltensmaßregeln
Bis geklärt ist, ob die Verletzung zur Ansteckung geführt hat, sollte die
verletzte Person sich so verhalten, als sei sie infiziert (z.B. „Safer Sex“,
keine Blutspenden etc.).
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Arbeitsvorbereitung
• sorgfältig überlegte und geplante Arbeitsabläufe mindern
das Verletzungsrisiko erheblich
• bereiten Sie sich und ihre Mitarbeiter gut vor
• alle Beteiligten müssen über die sichere Handhabung und
Entsorgung der Instrumente informiert sein
• achten Sie darauf, dass geeignete Abwurfbehältnisse in
unmittelbarer Nähe des Einsatzortes sind
• schenken Sie Berufsanfängern besondere Aufmerksamkeit
und unterstützen Sie diese
• überlegen Sie, wie Sie den Arbeitsplatz für sich und andere
sicher gestalten können
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Festlegen der Arbeitsabläufe
• Die Arbeiten im Gesundheitsdienst erfolgen nicht
selten unter Zeitdruck und Hektik.
• Umso notwendiger sind klare Festlegungen der
Arbeitsabläufe.
• Diese Arbeitsabläufe müssen geschult und eingeübt
werden.
• Alle Mitarbeiter müssen die Arbeitsabläufe kennen,
sicher beherrschen und praktizieren.
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Grundsätzliche Verpflichtung
Jeder, der spitze, scharfe medizinische
Instrumente benutzt, hat diese nach Gebrauch
selber
sofort
sachgerecht
zu entsorgen.
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Schützen Sie sich …
• Nutzen Sie die Hepatitis B-
Schutzimpfung, auch wenn Sie
diese selbst bezahlen müssen. Sie
ist der wirkungsvollste Schutz gegen
HBV.
• Um die Barrierefunktion der Haut
intakt zu halten, vor (ggf. auch
während) und nach der Arbeit
Hauptpflegepräparate auftragen.
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Maßnahmen bei Verletzung (vgl. Punkt 6.1 TRBA)
• sofort lokale Sofortmaßnahmen durch geeignete Desinfek-
tion, z.B. mit Octenidin (hier: Octenisept®)
• Blutfluss fördern durch Druck auf das umliegende Gewebe
(länger als 1 Minute)
• Recherchen zur Infektiosität des Indexpatienten durch
Gespräch mit dem Patienten
• Verband und sofortige Vorstellung beim D-Arzt (dort erfolgt
neben der Wundversorgung Erhebung des serologischen
Status durch Blutabnahme)
• Dokumentation im Verbandbuch und der Akte des Index-
Patienten
• Meldung an die BG
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Rechtsnormen
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» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der
Prävention“
3. Biostoffverordnung
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