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Arbeitsrecht von Peter Winkler v. Moh renfels Uni Rostock WS 2000/2001

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Arbeitsrecht

von

Peter Winkler v. Mohrenfels

Uni Rostock

WS 2000/2001

Arbeitsrechtlicher Pflichtstoffim Staatsexamen

•Begründung•Inhalt•Beendigung•Leistungsstörungen•Haftungen im Arbeitsverhältnis

des Arbeitsverhältnisses

Berufsfelder des Arbeitsrechtlers

•Richter an einem Arbeitsgericht (Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht)•Personalchef in einem Unternehmen oder einer Behörde•Syndikus (Rechtsabteilung) in einem Unternehmen oder einer Behörde

•Rechtsanwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht)•Tätigkeit in Unternehmerverbänden und Gewerkschaften (Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung)

Berufsfelder des Arbeitsrechtlers (Forts.)

•Tätigkeit im Arbeits- und Sozialministerium des Bundes oder eines Landes, zB. Nachfolger(in) von Walter Riester, oder wiss. Mitarbeiter(in)

•Wiss. Tätigkeit an einer Uni oder an arbeitsrecht-lichen Forschungsinstituten, zB Max-Planck-Institut für ausl. und internationales Sozialrecht in München

•Wiss. Tätigkeit bei internationalen Organisationen, zB ILO (International Labour Organization)

•Lektor oder Redakteur einer Fachzeitschrift / eines Verlages

Literaturempfehlungen

*Arbeitsgesetze, 58. Aufl. 2000, Beck-Texte im dtv, 10,90 DM

*Lieb, Manfred, Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2000, C. F. Müller Verlag, 38,- DM

*Brox, Hans / Rüthers, Bernd, Arbeitsrecht, 14. Aufl. 1999, Kohlhammer Verlag, 44,- DM

*Hanau, Peter / Adomeit, Klaus, Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2000, Luchterhand Verlag, 33,- DM (angekündigt für September 2000)

Ein Blick ins Internet

Schluss jetzt mit der Moorhuhnjagd!

Begriff des Arbeitsrechts

Unter Arbeitsrecht versteht mandie rechtliche Ordnung,

die der in abhängiger Tätigkeit geleisteten Arbeit

ihre Grundlage, ihren Inhalt und ihre Form gibt

Gegensatz: selbständige und gewerbliche Tätigkeit.

Gegenstand des Arbeitsrechts

•Arbeitsvertrags- und Arbeitsverhältnisrecht

•Arbeitnehmerschutzrecht

•Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

•Tarif- und Abeitskampfrecht

•Arbeitsgerichtliches Verfahrensrecht

Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts

Aus der Werkstatt-Ordnung von Siemens & Halske, 1875 (1)

§2 ... Wer nach der festgesetzten Arbeitszeit kommt, wird morgens nur bis 8 Uhr und Nachmittags nur bis 3 Uhr eingelassen und ist dabei verpflichtet, dem Portier seine Karte abzugeben. Letztere wird dem betreffenden Arbeiter vor Schluß der Arbeitszeit zurückgegeben und 10 Pfennige zu Gunsten der Unterstützungskasse für kranke und hilfsbedürftige Arbeiter der Fabrik von ihm erhoben...Wer einen ganzen Tag, ohne Anzeige gemacht zu haben, fehlt, wird als ausgeschieden betrachtet..

Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts

Aus der Werkstatt-Ordnung von Siemens & Halske, 1875 (2)

§ 6 Wer übertragene Arbeiten so ausführt, daß sie durch seine Schuld unbrauchbar werden, ersetzt den Werth des Materials und verliert den Arbeitslohn.

Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts

§ 10 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann von beiden Seiten ohne vorhergehende Kündigung zu jeder Zeit stattfinden.

Aus der Werkstatt-Ordnung von Siemens & Halske, 1875 (3)

Zuwiderhandlungen gegen gegen diese Werkstatt-Ordnung, Veruntreuung, Wider-setzlichkeit gegen Vorgesetzte, ungebühr-liches Betragen gegen die Mitarbeiter, sowie Nachlässigkeit beim Umgehen mit Feuer und Licht hat die sofortige Entlassung zur Folge.

Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts

•unabdingbare gesetzliche Schutzbestimmungen Arbeitsschutzrecht, vertragliche Mindestbestimmungen wie Urlaub, Kündigungsschutz etc

Die 3 Ebenen der Schutzfunktion:

•Kollektives Aushandeln von ArbeitsbedingungenDie Arbeitnehmer treten dem Arbeitgeber als Kollektiv gegenüber, um so bessere Bedingungen aushandeln zu können (Arbeitskampfrecht, Tarifvertragsrecht)

•Mitwirkung des BetriebsratsEinschränkung der Entscheidungsgewalt des Unternehmers, vor allem in sozialen und personellen Angelegenheiten, weniger in wirtschaftlichen (unternehmerische Freiheit!), dort Unternehmens-mitbestimmung.

Kodifikation des Arbeitsrechts

•1900: BGB §§ 611-630

•1923, 1938, 1977: Reformentwürfe

•1990: Einigungsvertrag

•1992: Entwurf eines ArbVertrG durch den “Arbeitskreis Deutsche Rechtseinheit im Arbeitsrecht”

•1995 und 1996: Entwürfe eines ArbVertrG durch Sachsen und Brandenburg

Der Arbeitnehmerbegriff

(1) Privatrechtlicher Vertrag

§ 1619 BGB [Dienstleistungspflicht in Haus und Geschäft]: Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten.

§ 5 ArbGG

(1) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-ausbildung Beschäftigten. 2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 191 –) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

§ 5 ArbGG (Forts.)

3Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

Vgl dazu BAG NJW 1999, 3731 und NZA 1999, 839 (GmbH-Geschäftsführer)

Fall 1

„Franchise-Vertrag“

Frisch

Fruchtig

•Namensnutzung

•Produktbereitstellung

•Mindestlagerhaltung etc.

•Produktvermarktung

•Ware nur von Fruchtig

•40 Wochenstunden Kundenbesuche

„Lohnfortzahlung“

Fall 1, Besprechung

§ 3 I 1 EFZG: Arbeitnehmer

(1) Privatrechtlicher Vertrag

(2) Leistung von Arbeit

(3) im Dienste eines anderen

Fall 1, Besprechung (Forts.)

Pro Arbeitsvertrag Contra Arbeitsvertrag

•formal selbstständiges Auftreten (Partei-bezeichnung)

•Freie Gestaltung der Arbeitszeit

•Hohe Arbeitszeit mit wenig Spielraum (40h/Woche)

Der BGH hat die Frage offengelassen. •Kein fester Lohn

Die überwiegenden Argumente sprechen gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses

Scheinselbstständige§ 7 IV SGB IV

Versicherungspflichtige Beschäftigung wird vermutet, wenn 3 der folgenden 5 Merkmale vorliegen:

1. Keine Beschäftigung eines Arbeitnehmers > 630 DM

2. Im wesentlichen dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig

3. Auftraggeber lässt die Arbeiten regelmäßig durch AN verrichten

4. Keine typischen Merkmale unternehmerischen Handelns

5. Äußeres Erscheinungsbild entspricht früherem Arbeits-verhältnis mit demselben Auftraggeber

Wer ist Arbeiter?

§ 3 II MitbestG § 6 I BetrVG X § 133 II SGB VI

§ 3 II MitbestG: Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 6 Abs. 1 des BetrVG bezeichneten Arbeitnehmer.

§ 6 I BetrVG: Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die eine arbeiterrentenpflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.

Fall 2

Schlossführer

Alfred

v. Fuchsig•Historisch und architektonisch erläutern

•Besucher durchs Schloss führen

•Erläuterung der Genealogie

•Fremdsprachenkenntnisse

13. Monatsgehalt

Leitende Angestellte

Hauptkriterien nach § 5 III 1 BetrVG:

•Berechtigung zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern

•Generalvollmacht oder Prokura

•Wahrnehmung unternehmerisch bedeutsamer Aufga-ben in eigener Verantwortung.

Arbeitnehmerähnliche Personen

Legaldefinitionen:

§ 5 I 2 ArbGG und § 2 S. 2 BUrlG: Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind

§ 12a Nr. 1 TVG: Personen, die wirtschaftlich abhängig und ver-gleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind

Arbeitnehmerähnliche Personen

Beispiele•Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende

•Einfirmenvertreter

•Freie Mitarbeiter in den Massenmedien

•Gegenbeispiel: Juniorpartner einer Anwaltssozietät, BAG NJW 1993, 2461

Zusammensetzung des Betriebsrats§ 9 BetrVG

bis 20 ArbN

bis 50 ArbN

bis 150 ArbN

bis 300 ArbN

bis 600 ArbN

7001-9000 ArbN

Fall 3

Pfiff Letzt und Loch

Referendar

Abraham, Bertram u. Caesar Frau Loch

Frau Duckdich

Fall 4

Wismut

Acetyl AG

Laborleiter

Benzol AG

Komm zu mir!

Ich kündige!

kommt gar nicht in Frage!

Fall 4 Besprechung

§ 622 BGB

Lag Arbeitsverhältnis vor?

Problem: Kann das ArbVerh schon vor dem Dienstantritt gekündigt werden?

+

vgl. dazu BAG aaO S. 149.

+

Vertragstheorie

Fall 5

HeinrichDoberaner Kur-Oper

„Wir kommen alle in den Himmel“

Schau dir das Treiben an!

Ferkelei! Nicht mit mir!

Sie sind gefeuert!

Fall 6

Zornig

Rührig

1991/1992Weihnachtsgratifikation500,00 DM jederzeitwiderruflich

1993-1996Weihnachtsgeldwie jedes Jahr

1997trotz immenser Kosten noch einmal 500,00 DM

2000nur noch 300,00 DM

Wir verlangen Nachzahlung von 200,00 DM!

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