arbeitslosenver- sicherung / sgb iii einordnung leistungsvoraussetzungen antrag g. grüner, seminar...
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Arbeitslosenver-sicherung / SGB III
Einordnung
Leistungsvoraussetzungen
Antrag
G. Grüner, Seminar Sommersemester 2007
Ergebnis der AGENDA 2010
Jeweilige AnspruchsvoraussetzungenSGB III:
Arbeitslosenversi-cherung (Al-geld 1):
• ArbeitnehmerIn unter 65 Jahren
• arbeitslos (d.h. be-schäftigungslos & -suchend, verfügbar)
• persönliche Ar-beitslosmeldung incl. Antragstellung
• Vorversicherungs-zeit erfüllt
SGB II:Arbeitslosenfür-sorge (Al-geld II):
• 15 bis 65 Jahre• erwerbsfähig für
mind. 3 Std./Tag• hilfebedürftig• gewöhnlicher Auf-
enthalt in BRD• auch BG-Mitglieder• keine vorrangigen
Ansprüche • erreichbar• Antrag gestellt
SGB XII:Sozialhilfe (Hilfe z.
Lebensunterh.):• Lebensunterh. fehlt• dem Grunde nach
kein Anspruch gem. SGB II, BAB oder BaföG
• nicht dauerhaft erwerbsgemindert oder über 65 Jahre
• Anspruchsvoraus-setzungen bei Leis-tungsträger bekannt
ALG 1 nur nach „Versicherungs-pflichtverhältnis“! Dies sind …
• 15 und mehr Stunden/Woche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (auch bei Kurzarbeit)
• Beschäftigungen zur Ausbildung (auch außerbe-triebliche Ausbildung)
• Berufliche Rehabilitation Jugendlicher• Wehr- & Ersatzdienstzeiten• Arbeit & Ausbildung Gefangener• Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versor-
gungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld eines Trägers der medizinischen Rehabilitation oder Krankentagegeld eines privaten Krankenversicher-ungsunternehmens oder
• eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetz-lichen Rentenversicherung
„Versicherungspflichtverhältnis“ unter bestimmten Umständen:
• Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versor-gungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangs-geld eines Trägers der medizinischen Rehabilita-tion oder Krankentagegeld eines privaten Kranken-versicherungsunternehmens oder
• einer Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung,
wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicher-ungspflicht vorlag, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaf-fungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt wurde, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrach. (§ 26 Abs. 2 SGB III)
„Versicherungspflichtverhältnis“ unter bestimmten Umständen:
Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn unmittelbar vor Beginn der Kindererziehung Versicherungspflicht vorlag, eine laufende Ent-geltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt wurde, die ein Versicher-ungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufen-den Entgeltersatzleistung nach diesem Buch un-terbrach (bei gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD bzw. bei Kindergeldanspruch bei Auslandsauf-enthalt). (§ 26 Abs. 2a SGB II)
„Versicherungspflichtverhältnis“auf Antrag bei:
• Pflegenden Personen i.S. SGB XI oder XII bei Pflegestufe 1 bis 3 mit mindestens 14 Stunden / Woche
• mindestens 15 Stunden / Woche Selbständige
• Auslandsbeschäftigte in Island, Lichtenstein, Norwegen wenn unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit ein Versicherungs-
pflichtverhältnis vorlag oder eine laufende Entgeltersatz-leistung nach dem SGB III bezogen wurde,
innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate ein Versicher-ungspflichtverhältnis bestand oder eine Entgeltersatzleis-tung nach diesem Buch bezogen wurde,
die Versicherung binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde (§ 28a SGB II)
ALG 1-Antragsformular
• Eintrag von Meldetermin und Vermittlungsperspektive
• Abfrage persönlicher Daten• Prüfung der Verfügbarkeit
• Abfrage zu vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnissen
• Abfrage weiterer bemessungsrelevanter Daten
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