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Leitfaden für Beratungs- und Anerkennungsstellen Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise Info- und Beratungsnetzwerk für Menschen mit Migrationshintergrund PRO OUALIFIZIERUNG www.dienhong.de > > > > > > Grundlagen Gesetzliche Regelungen Ansprechpartner / anerkennende Stellen Diên Hng - Gemeinsam unter einem Dach e.V. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds.

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Leitfaden fr Beratungs- und AnerkennungsstellenAnerkennung auslndischer BildungsnachweiseInfo- und Beratungsnetzwerk fr Menschen mit MigrationshintergrundPRO OUALIFIZIERUNGwww. di enhong. de>>>>>>GrundlagenGesetzliche RegelungenAnsprechpartner / anerkennende StellenDin Hng - Gemeinsam unter einem Dach e.V.Gefrdert durch das Bundesministerium fr Arbeit und Soziales und den Europischen Sozialfonds.2InhaltEinleitung 3Grundlagen 4 - 102.1 Politische Bedeutung der Anerkennung 42.2 Reglementierte Berufe 52.3 Anerkennungsanlsse62.4 Untergliederung von Bildungsabschlssen und Zustndigkeiten72.5 Prfverfahren der Anerkennung 82.6 Vergleichbarkeit und Gleichstellung 92.7 Befreiung von Teilen der Prfung und Zulassungsvoraussetzungen102.7.1 Ausbildung102.7.2 Meister102.7.3 Fortbildung10Gesetzliche Regelungen zur Anerkennung 11 - 403.1 berblick113.2 Regelung fr Sptaussiedler123.3 Befhigungsnachweise von Kontingentfchtigen193.4 Regelungen fr Bildungsabschlsse der ehemaligen DDR223.5 Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und sterreich233.5.1 Gleichstellung von Bildungsabschlssen233.5.2 Allgemeine Vergleichbarkeit 243.6 Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich24 3.6.1 Generelle Vergleichbarkeit von Abschlusszeugnissen in der Berufsbildung253.6.2 Gleichstellung von Berufsabschlssen253.7 Regelungen fr EU-Mitgliedstaaten263.8 Bildungsabschlsse aus Nicht-EU-Lndern333.8.1 Verfahren333.8.2 Mglichkeiten bei Nicht-Anerkennung (Externenprfung)373.9 Notwendige Unterlagen zur Anerkennung40Anerkennung von Gesundheitsfachberufen41 - 44Ansprechpartner und beteiligte Institutionen45 - 515.1 Zustndige Anerkennungsstellen in Deutschland455.2 Zustndige Anerkennungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern 46AnhangAnlage A zur Handwerksordnung (zulassungspfichtige Handwerke)52Anlage B 1 zur Handwerksordnung (zulassungsfreie Handwerke) 53Anlage B 2 zur Handwerksordnung (handwerkshnliche Gewerbe)54Abbildungsverzeichnis55Impressum56Inhalt1234531EinleitungEineVielzahlannderungenbzw.Neuerungenhat esinderaktuellenVergangenheitimThemaAner-kennungauslndischerBildungsnachweisegegeben. Hinzu kommen gesetzliche Neuerungen, die in naher Zukunft anstehen und zu einer Vernderung der Rah-menbedingungen fhren werden.Berater/-innenderunterschiedlichenOrganisationen undInstitutionen,Multiplikatoreninderberufichen Aus-undWeiterbildungsowieSelbststndigenund anderen Interessierten mchten wir daher mit diesem Leitfaden einen berblick ber die bestehenden und, soweit absehbar, zuknftigen rechtlichen Grundlagen der Anerkennung geben. Der Schwerpunkt liegt hier-bei auf derAnerkennung beruficherQualifkationen im Wirtschaftsbereich Handwerk.VordemHintergrundeinernotwendigenfchen-deckendenmedizinischenVersorgunginMecklen-burg-VorpommernwidmetsicheinweiteresKapitel desLeitfadensderAnerkennungvonakademischen und nicht-akademischen Gesundheitsfachberufen.ZudemhabenwireineListerelevanterInstitutionen zumThemaAnerkennungauslndischerBildungs-nachweise mit den jeweiligen Ansprechpartner/-innen zusammengestellt.Zur Erstellung dieses Leitfadens wurden neben der Li-teraturrecherche und Heranziehung der Gesetzestexte GesprchemitVertreternvonHandwerkskammern inNordrhein-Westfalengefhrt,diejahrelangeprak-tische Erfahrungen bei der Anerkennung von ausln-dischen Bildungsnachweisen besitzen sowie Experten zu diesem Thema aufFachkongressen und Tagungen gehrt und deren Erkenntnisse bei der Erstellung des Leitfadens bercksichtigt.UmdiepraktischeHandhabbarkeitdiesesLeitfadens nicht zu gefhrden, wurde aufden Abdruck smtlicher Quellen verzichtet. Stattdessen ermglichen Internet-adressen die komfortable Auffndung der Ursprungs-dokumente bzw. Gesetzestexte.IndemLeitfadensindfolgendeThemenunberck-sichtigt geblieben: AnerkennungvonBerufsqualifka-tionen mit Einschrnkung des Ttigkeitsfeldes, Aner-kennung und Eintragung in die Handwerksrolle ohne ErlaubniszurAusbildung(fehlendeAusbildungseig-nung)undEintragungindieHandwerksrolleohne Anerkennung.Fr Ihre Anmerkungen, Kritik und die bermittlung erfolgreichrealisierterAnerkennungsbeispieleund-verfahren danken wir Ihnen.KontaktDin Hng Gemeinsam unter einem Dach e.V.Budapester Str. 7, 18057 RostockTel.: +49-(0)381-1286970, Fax: +49-(0)381-1286980, E-Mail: [email protected] Handwerkskammertag, Sternwartstrae 27-29, 40223 DsseldorfTel.: +49-(0)211-3007760 Fax: +49-(0)211-3007900 E-Mail: [email protected] Einleitung42GrundlagenBedeutung fr DeutschlandDer demografsche Wandel ist ein hoch aktuelles The-ma in Deutschland. Die stark gesunkenen Geburten-ratenunddiegestiegeneLebenserwartungfhrenzu einer beralterung der Bevlkerung. Bereits jetzt sind dieFolgendeutlichindensozialenSicherungssyste-men sprbar. Einer der bedeutendsten Wege, um den demografschen Wandel zu verlangsamen und dessen Negativfolgenzureduzieren,istdieZuwanderung. Daher ist Migration bereits eine feste Gre im Wirt-schaftsgeschehen in Deutschland, die es gleichfalls als QuerschnittsthemainallenBereichenderPolitikzu bercksichtigen gilt. Es reicht allerdings nicht, Menschen aus anderen Ge-bietenderWelthierhinzuholen,diesemssenauch inDeutschlandeineneueHeimatfnden.DieInte-grationvonMigrantenistdahereinesderaktuellen HauptthemenunsererGesellschaft.Unterdenvielen Aspekten,diedieseThematikhat,istdieIntegration in den Arbeitsmarkt zweifellos die Wichtigste, da ber die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz hinaus die Mglichkeit besteht, Kontakte zu Kolleginnen und Kollegenherzustellen,eventuellFreundschaftenzu schlieen, Sprachkompetenzen aufzubauen usw. Die Anerkennung der bereits im Heimatland erlangten BildungsnachweiseundQualifkationenistfrdie IntegrationindendeutschenArbeitsmarktvonbe-sondererBedeutung,dadiesedenMigrantinnenund MigranteneinenihrerQualifkationentsprechenden Zugang zum Arbeitsmarkt erffnet und damit verbun-den deren Selbstbewusstsein und die gesellschaftliche Integration frdert.1 Bedeutung aufeuropischer EbeneEin wesentliches Ziel der europischen Union war und ist die Schaffung eines gemeinsamen Binnen- und Ar-beitsmarkts.DieGemeinschafthatseitihrenAnfn-geninimmerneuenInitiativenVerfahrenzurAner-kennung von Qualifkationen entwickelt mit dem Ziel, die Freizgigkeit von Arbeitskrften zu erleichtern und so einen europischen Arbeitsmarkt zu schaffen.2DurchGesetze,ProgrammeundInitiativenwurden sodieMobilittshemmnissezwischendenMitglieds-staaten reduziert und die Rahmenbedingungen in den Aufnahmestaaten verbessert.SowurdenunteranderemdurchdieRichtlinie 2005/36/EG vom 7. Sepember 2005 die gesetzlichen Rahmenbedingungen fr die Ausbung des erlernten BerufesinanderenEU-Mitgliedstaatenverbessert. Aber auch durch weiche Instrumente wie der Inter-netdatenbank Anabin3, in der auslndische Berufsqua-lifkationenausdemHochschulbereichbeschrieben sindoderdemEuropass4,derdieDarstellungberuf-licherQualifkationenundKompetenzenineinem europaweitvereinheitlichtenFormatermglicht,er-leichtern die Vergleichbarkeit der Qualifkationen und Kompetenzen im europischem Kontext und verbes-serndadurchdieMglichkeitenzurBerufsausbung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.Die Anerkennung von Berufsqualifkationen ist somit ein wichtiges Thema in Deutschland und Europa.1 Vgl. KMK Becker-Dittrich (2006): Zugang zu und Integration in den Arbeitsmarkt, Bedeutung der Anerkennung von Qualifkationen und Fhigkeiten.2 Vgl.: BIBB; Fahle, Dr. Hanf(2006): Der europische Qualifkationsrahmen- Konsultationsprozess luft. (Hier fndet sich eine ausfhrliche Darstellung zu dem Thema)3ImInternetunter:www.anabin.de:DieDatenbankanabinistimZusammenwirkenmitdemHessischenMinisteriumfrWissenschaft und Kunst durch dieZentralstelle fr auslndisches Bildungswesen entwickelt worden. Die technische Konzeption und Realisierung erfolgte durch die Firma ifos GmbH in Darmstadt. Aus Mitteln des ADAPT-Programms der Europischen Union wurde die Entwicklung der Da-tenbank bis Ende 2000 gefrdert.4 Im Internet unter: www.europass-info.de 2.1 Politische Bedeutung der AnerkennungGrundlagen - Politische Bedeutung der Anerkennung5Neben den genannten Aspekten beinhaltet die Aner-kennungvonQualifkationenaberauchdasThema Verbraucherschutz. So ist das Zertifkat ber eine er-worbene Qualifkation auch ein Qualittsmerkmal und Sicherheitssiegel fr den Kunden. Daher ist es wichtig, dass der anerkannte Berufdem auslndischen Bildungsabschluss in allen seinen Facet-ten gleichwertig ist. Das heit, dass eine Person, die ei-nen im Herkunftsland erlernten Berufin einem ande-ren Land ausbt, gleichfalls die im Zuwanderungsland hierfrnotwendigenKompetenzenmitbringensollte bzw. in vielen Fllen auch muss. Daraufmuss sich der Verbraucher verlassen knnen. EinweitererwichtigerAspektbeiderAnerkennung auslndischerBildungsabschlsseistdiedamitver-bundene Mglichkeit an Weiterbildung teilzunehmen. Passende Weiterbildung stellt eine Quelle der Innova-tionen dar, sichert Arbeitspltze und setzt den Prozess erfolgreicher Integration in Gang.Die Bestimmung eines deutschen Bildungsabschlusses, der mit dem auslndischen Abschluss gleichwertig ist, ist daher besonders wichtig. Aufgrund der groen Unterschiede zwischen den Bil-dungssystemen der Staaten liegen hierbei die wesent-lichenProblemebeiderAnerkennungauslndischer Qualifkationen.2.2 Reglementierte BerufeGrundstzlich kann in reglementierte und nicht-regle-mentierte Berufe unterschieden werden. Reglementierte BerufeDie Ausbung eines reglementierten Berufes ist an den Besitz bestimmter Berufsqualifkationen gebunden:Ein reglementierter Beruf ist eine berufiche Ttig-keit oder eine Gruppe beruficher Ttigkeiten, bei der dieAufnahmeoderAusbungodereinederArten der Ausbung direkt oder indirekt durch Rechts- und VerwaltungsvorschriftenandenBesitzbestimmter Berufsqualifkationen gebunden ist; eine Art der Aus-bungistinsbesonderedieFhrungeinerBerufsbe-zeichnung,diedurchRechts-oderVerwaltungsvor-schriftenauf Personenbeschrnktist,diebereine bestimmte Berufsqualifkation verfgen.5 FrdieAusbungeinesreglementiertenBerufesist die Anerkennung der entsprechenden Berufsqualifka-tionzwingenderforderlich.ObeinBeruf reglemen-tiert ist, richtet sich ausschlielich nach dem Recht des Aufnahmestaates. Wenn der Mitgliedstaat einen Berufreglementiert,existiertaucheinestaatlicheStelle,die frdieAnerkennungauslndischerQualifkationen fr den Zugang zu diesem Berufund seine Ausbung zustndig ist.6Reglementiert sind in Deutschland folgende Berufe7:u im Gesundheitswesen (rzte, Psychotherapeuten, Zahnrzte, Tierrzte, Apo-theker,Krankenpfegerund-schwestern,Hebammen und Entbindungspfeger, Logopden, Sprachheilpda-gogen, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Ditassi-stenten, Technische Assistenten in der Medizin, Arzt-helfer,Zahnarzthelfer,Tierarzthelfer,Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten)u im pdagogischen Bereich (Lehrer,Erzieher,Sozialpdagogen,Sozialarbeiter, Kinderpfeger,Altenpfeger,Altenpfegehelfer,Fami-lienpfeger)u im technischen und im handwerklichen Bereich (Ingenieure, Architekten, Innenarchitekten, Techniker, Technische Assistenten, Meister)u in der Lebensmittelherstellung und -berwachung (Lebensmittelchemiker)u in der Land- und Forstwirtschaft (Gartenbauarchitekten, Landschaftsarchitekten, Forst-beamte, Wirtschafter)u in der Rechtspfege (Anwlte, Richter, Notare)u in der Wirtschaftsprfung und Steuerberatung (Wirtschaftsprfer, Buchprfer, Steuerberater)5Richtlinie 2005/36/EG: Artikel 3, 1a6Vgl. KMK Becker-Dietrich (2006): Zugang zu und Integration in den Arbeitsmarkt, Bedeutung der Anerkennung von Qualifkationen und Fhigkeiten.7KMK: http://www.kmk.org/zab/beruf12.htm (Stand 23.05.2006)Grundlagen - Reglementierte Berufe6EinzelneBerufesindnurineinigenBundeslndern reglementiert(z.B.Dolmetscher/bersetzer,Restau-rator). Auerdem ist der ffentliche Dienst insgesamt reglementiert.FrdenZugangunddieAusbungreglementierter BerufeistdievorherigeAnerkennungzwingend notwendig.DaherbestehtindiesenFllenauchein Rechtsanspruchauf PrfungderauslndischenBil-dungsnachweise.8Nicht-reglementierte BerufeIsteinBeruf nicht-reglementiert,istfrdieBerufs-ausbungkeinestaatlicheAnerkennungnotwendig. Daher gibt es auch oft keine zustndige Behrde. Der Beruf kannohnejeglicheBerufsqualifkationvonje-dem/rausgebtwerden,unabhngigdavon,obvon In- oder Auslndern. Letztlich luft es jedochnur daraufhinaus, dass eine staatliche Anerkennung nicht bentigt wird. Weiterhin mssenMigranten/-innenimFalleeinerabhngigen BeschftigungeinenArbeitgeberfnden,dersiebe-schftigtundsichimFalleeinerselbststndigenT-tigkeit im freien Wettbewerb um Kundenauftrge be-haupten.2.3 AnerkennungsanlsseReglementierter BerufAufgrund der Notwendigkeit werden in der Regel die AnerkennungenvonreglementiertenBerufenbean-tragt, um abhngig oder selbststndig in Deutschland ttig werden zu knnen. MarketingAber auch Anerkennungen von Qualifkationen nicht-reglementierterBerufewerdenbeantragt.DieseAn-erkennungderQualifkationdientdannderVerbes-serungderKommunikationbzw.Informationder potenziellen Arbeitgeber bzw. Kunden und damit der Verbesserung der Chancen aufein Beschftigungsver-hltnis bzw. in der Selbststndigkeit.So werden teilweise Antrge eingereicht, um sich aufeine bestimmte Stelle zu bewerben, d.h. der potenzielle ArbeitgebermchtedieGleichwertigkeitmiteinem deutschen Berufsabschluss besttigt haben. Durch die AnerkennungderQualifkationhatderAntragsteller auch Anspruch aufdie entsprechenden tarifich gere-gelten Leistungen. Auch aus diesem Grund sind Aner-kennungen sinnvoll und erstrebenswert.AuchwerdenAnerkennungsantrgevonselbststn-digenHandwerkernimzulassungsfreienHandwerk gestellt.DieAnerkennungwirdhieroftausMarke-tinggrnden beantragt. Zugang zu WeiterbildungenEine Anerkennung wird in einigen Fllen auch bean-tragt,umanWeiterbildungsangebotenteilzunehmen, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind.SowirdzumBeispieldieGleichstellungmiteinem deutschenAusbildungsabschlussbeantragt,umdie Mglichkeitzuhaben,anVorbereitungskursenzur Meisterprfung teilzunehmen.UmschulungenEin weiterer Grund eine Anerkennung zu beantragen, istdieNotwendigkeiteinesBerufsabschlusses,um UmschulungsmanahmeninAnspruchzunehmen. LiegteinauslndischerBildungsnachweisvor,wird daher hufg der Versuch unternommen, diesen aner-kennen zu lassen. Die Bundesagentur fr Arbeit bert ebenfalls Personen dahingehend, sich bei den zustn-digenStellenumdieAnerkennungihrerQualifkati-onen zu bemhen.Speziell fr das HandwerkIm Handwerk sind ausschlielich die zulassungspfich-tigenHandwerke(AnlageA)9reglementiert.Eine AnerkennungderBerufsqualifkationistnurfrdie Selbststndigkeitzwingenderforderlich.Eineabhn-gigeBeschftigungkanninallenHandwerksberufen ohne Berufsqualifkation ausgebt werden.So kann beispielsweise nur eine Person mit deutschem 8Vgl. KMK Becker-Dietrich (2006): Zugang zu und Integration in den Arbeitsmarkt, Bedeutung der Anerkennung von Qualifkationen und Fhigkeiten.9 Liste der zulassungspfichtigen Handwerke: siehe Anlage und unter www.handwerk-nrw.deGrundlagen - Anerkennungsanlsse7Friseurmeistertitelodereineralsgleichwertiganer-kannteninlndischenoderauslndischenQualifkati-oneinenFriseursalonerffnen,aberjede/rineinem Friseursalon als abhngig Beschftigte/r ttig werden, sofern er/sie einen Arbeitgeber fndet.Da gerade im Handwerk gute Mglichkeiten bestehen, dieberufichenFhigkeitenvonMigrant/-innenin der Praxis beispielsweise in der Probezeit- zu testen, wirddie Bedeutung einer als gleichwertig anerkannten Berufausbildung aufdem Arbeitsmarkt nicht so hoch eingeschtzt.UmjedochersteinmaldieChancezuerhalten,seine Fhigkeiten in der Praxis zu zeigen, ist eine Anerken-nungderauslndischenBerufsqualifkationsinnvoll. FrdieAuswahlvonpotenziellenArbeitnehmer/in-nen kann es sehr wichtig sein, dass zum einen klar und verstndlich ist, welche Qualifkationen der Bewerber verfgt und zum anderen, dass durch eine Handwerks-kammerdieGleichwertigkeitmiteinemdeutschen Abschluss bescheinigt wurde.Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Anerkennung vonauslndischenBildungsnachweisenvonbereits langjhrigbeschftigtenMigranten/-innensinnvoll. Ihre Chancen aufdem Arbeitsmarkt erhhen sich im Falle einer Kndigung um ein Vielfaches.BezglichdesAnspruchesauf tarificheLeistungen wird die Bedeutung im Handwerk gering eingeschtzt. InvielenBereichengibteskeineallgemeinenver-bindlichenTarifvertrge.Diesewrdennurdannzur Anwendungkommen,wennderBetriebinderent-sprechenden Innung und der Arbeitnehmer/-in in der Gewerkschaft wren.Aber auch wenn kein allgemein verbindlicher Tarifver-tragvorhandenist,werdendieBetriebeinderRegel den/dieArbeitnehmer/-intarifichvergten,auch ohneAnerkennungderauslndischenBerufsqualif-kation. 2.4 Untergliederung von Bildungsabschlssen und ZustndigkeitenGrundlagen - Bildungsabschlsse und ZustndigkeitenInternationalwirdeinvernehmlichzwischenakade-mischer und beruficher Anerkennung unterschie-den: 10Die akademische Anerkennung umfasst die Bereiche: u Zulassung zu weiterfhrenden Ausbildungen (ein-schlielich des Hochschulzugangs)u die Anrechnung von Ausbildungsteilen, auch von Studien- und Prfungsleistungenu die Anrechnung und Anerkennung fr eine Fort-setzungderAusbildung/desStudiumseinschlielich derZulassungzuAusbildungsgngenfrhherwer-tige Abschlsseu die Fhrung von HochschulgradenImUnterschiedzuderakademischenAnerkennung gilt die berufiche Anerkennung fr den Zugang zu einem bestimmten Berufund zu seiner Ausbung.AlternativzudieserUntergliederungknnenbeider Anerkennung von Bildungsabschlssen die drei Grup-pen unterschieden werden: 11u Schulabschlsse/Nachweiseu Bildungsnachweise aus dem Hochschulbereichu Berufiche Qualifkationen (je nach Unterteilung werden diese auch den ersten beiden Gruppen zusor-tiert)Diese Untergliederung ist fr das Handwerk zweckm-iger, da die Anerkennung einer Berufsqualifkation in der Regel auch den Zugang zu Ausbildungsgngen fr hherwertige Abschlsse ermglicht.Anhand dieser Unterscheidung kann auch die zustn-dige Stelle fr die Anerkennung ermittelt werden. Bei derberufichenAnerkennungkannfrDeutschland der Grundsatz festgestellt werden:diejenige Behrde, die die Ausbung eines bestimmten Berufes in Deutschland berwacht, ist auch zustndig frdieAnerkennungvonauslndischenQualifka-tionenfrdenZugangzudiesemBeruf,d.h.dadie Handwerkskammer zustndig ist fr die Zuerkennung der Meisterqualifkation, ist sie auch zustndig fr die AnerkennungvonauslndischenQualifkationenals gleichwertig der Meisterqualifkation.10 Vgl. KMK Becker-Dietrich (2006): Die Anerkennung auslndischer Bildungsnachweise: Verfahren, Zustndigkeiten und Rechtsgrundla-ge, Fachtagung des WHKT11vgl. Ministerium fr Generation, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW (2006):Wegweiser NRW fr die Anerkennung von Befhigungsnachweisen und Qualifkationen fr Zuwanderer und Zuwanderinnen8DieZustndigkeitbestimmtsichauchnachdem WohnortdesAntragstellersinDeutschland,dadie AnerkennungvonauslndischenQualifkationenin der Regel Lndersache ist. Selbst bei den Berufen, die durchBundesgesetzegeregeltsind,liegtdieAusfh-rung bei den Lndern.DieAnerkennungistdahergrundstzlichbeiderzu-stndigenStelledesWohnortesdesAntragstellerszu beantragen.Antragsteller,dienochkeinenWohnsitz in Deutschland haben, mssen sich an die zustndige StelledesLandesinderBundesrepublikwenden,in dem sie sich niederlassen wollen.12 u u u In Kapitel 4 dieses Leitfadens fndet sich eine Aufstellung der zustndigen Stellen und An-sprechpartner. Der Schwerpunkt dieses Leitfaden liegt aufder Aner-kennung von berufichen Qualifkationen, insbesonde-re von Handwerksberufen.WeiterfhrendeInformationenzuderAnerkennung von auslndischen Schulabschlssen und Abschlssen im Hochschulbereich sind u. a. erhltlich ber:udasInformationssystemzurAnerkennungaus-lndischer Bildungsabschlsse (anabin) der Kultusmi-nisterkonferenz13u den Wegweiser zu Schule, Ausbildung, Studium und Beruffr Jugendliche mit Migrationshintergrund in Deutsch, Russisch, Vietnamesisch, Arabisch, Fran-zsisch (Hrsg.: Din Hng e.V., Rostock 2006)14u das Modul: Anerkennung von im Ausland erwor-benen formalen Abschlssen. Projekt: Bausteine inter-kulturellerPersnlichkeitsentwicklungundErfassung ihrerVergleichbarkeitfrDeutscheundMigranten (Stand: 2002)15 2.5 Prfverfahren der AnerkennungUmeinenauslndischenBildungsabschlussanzuer-kennen,mussgeprftwerden,welcherinlndischen Qualifkation dieser entspricht bzw. ob eine vergleich-bare Qualifkation im Inland existiert. Bei der Bestimmung einer gleichwertigen inlndischen Qualifkation sind die zur Zeit der Anerkennung gl-tigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsvorschriften und Berufsbezeichnungen mageblich. Nur dann, wenn eine alte Berufsbezeichnung ersatzlos weggefallen ist, kann die Gleichstellung mit dieser al-ten, gestrichenen Prfung vorgenommen werden (Be-sitzstandswahrung).16DieKostenfrdasAnerkennungsverfahrenknnen dem Antragsteller auferlegt werden.17 In dem Verfahren werden die Aspekte der funktionalen, formalen und materiellen Gleichwertigkeit der jeweiligen auslndischenmitderentsprechendeninlndischen Qualifkation geprft.Diese Kriterien sind grundstzlich fr die quivalenz-prfungallerauslndischenBildungsnachweisezuver-wenden.SiegeltenunabhngigvonderNationalitt des Qualifkationsinhabers.Diefunktionalequivalenzprft,wasjemandmitdem anzuerkennendenBildungsnachweisimHeimatland ausbendurfte.DiesePrfungdientderAuffndung der vergleichbaren inlndischen Ausbildung.Der anzuerkennende Bildungsnachweis wird dann im nchstenSchrittmitdieserinlndischenAusbildung gleichfalls hinsichtlich ihrer formalen und materiellen Aspekte verglichen. BeiderPrfungderformalenquivalenzwirdgeprft, Grundlagen - Prfverfahren der Anerkennung12 Vgl. KMK Becker-Dietrich (2006): Die Anerkennung auslndischer Bildungsnachweise: Verfahren, Zustndigkeiten und Rechtsgrundlage, Fachtagung des WHKT13Online unter:www.anabin.de14Online unter: http://www.dienhong.de/dh/publikationen.html15Online unter: www.pro-qualifzierung.de >> Beratungsnetzwerke >> Handwerk16Vgl. Herr Urbanek 2006, Anerkennung von Berufsabschlssen von Sptaussiedlern17Vgl. KMK Becker-Dietrich (2006): Die Anerkennung auslndischer Bildungsnachweise: Verfahren, Zustndigkeiten und Rechtsgrundla-ge, Fachtagung des WHKT9wo die Ausbildung im jeweiligen Bildungssystem rang-migeinzuordnenist,welcheEingangsvorausset-zungen erfllt werden mssen und wie lange die Aus-bildungsdauerist.Inderberprfungdermateriellen quivalenzwerdendiejeweiligenInhaltederAusbil-dungen verglichen.DieAnerkennungkannbeivolleroderannhernder Gleichwertigkeit ohne Aufagen erfolgen. Ist die qui-valenznurteilweisegegeben,kanndieAnerkennung mit Aufagen verbunden werden, die dann die Gleich-wertigkeit herbeifhren.18 InderPraxisfhrtdiesesPrfverfahrenzurAner-kennung auslndischer Bildungsnachweise oft zu dem Ergebnis,dasskeineodernurteilweiseeineGleich-wertigkeitmiteinerentsprechendeninlndischen Qualifkation gegeben ist.Ein wesentlicherGrund liegt in den erheblichen Un-terschieden zwischen den (berufichen) Bildungssyste-men der einzelnen Lnder. Eine direkte Vergleichbar-keitvonauslndischenBildungsabschlssenistdaher in der Regel nicht mglich. Zum Beispiel ist in Italien der Berufdes Eismachers ein Ausbildungsberuf, in Deutschland hingegen ist die Herstellung von Speiseeis bislang eine Teilqualifkation im Rahmen der Ausbildung zum/zur Konditor/in. Nebendenvorgestellten,allgemeinenKriterienzur AnerkennunggibtesfrAntragssteller/-innenbe-stimmter Nationalitten bzw. mit bestimmtem Rechts-status eine Vielzahl von Regelungen zur Anerkennung auslndischer Bildungsnachweise.InderRegelerleichterndieseRegelungendasAner-kennungsverfahrendeutlichundreduzierenteilweise auchdieAnforderungenzurGleichstellungdesaus-lndischenBildungsabschlusses.Sogibtesspezielle Regelungen fr Sptaussiedler und fr Zertifkate aus der ehemaligen DDR, bilaterale Abkommen mit Fran-kreichundsterreich,RegelungenfrdieAnerken-nung von Bildungsnachweisen von Kontingentfcht-lingen sowie eine Vielzahl von Richtlinien fr Brger der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Vertragsstaaten so-wie der Schweiz. u u u In Kapitel 3 gibt der Leitfaden einen berblickberdieseRegelungensowieeinenkurzen Ausblickauf dieerwartbaren/beschlossenenzuknf-tigen Entwicklungen.2.6 Vergleichbarkeit und GleichstellungBeiderAnerkennungvonAbschlusszeugnissenbzw. BerufsqualifkationenwerdenoftdieBezeichnungen Vergleichbarkeit,EntsprechungundGleichstellung der berufichen Befhigungsnachweise genutzt, wobei Vergleichbarkeit und Entsprechung in der Regel syno-nym verwendet werden. Entsprechung und Vergleichbarkeit sind in der Bedeu-tung schwcher als gleichwertig.Vergleichbarkeit/EntsprechungVergleichbarkeit(Entsprechung)bedeutet,dassdie auslndischeBerufsqualifkationderentsprechenden deutschen Berufsqualifkation von Inhalt und Qualif-kationsniveau vergleichbar ist. Fr die Vergleichbarkeit von Berufsabschlssen muss nicht jeder Ausbildungs-bestandteilvollkommenidentischsein.Esgilt:Wenn einauslndischerBildungsabschlussderentspre-chenden deutschen Qualifkation entspricht, kann ein deutscherArbeitgeberbzw.Kundedavonausgehen, dasseinAuslndermitdervergleichbarenQualifka-tionberhnlicheberuficheFhigkeitenverfgtwie ein entsprechend qualifzierter Inlnder.GleichwertigkeitDie Gleichwertigkeit von berufichen Prfungszeugnis-sen geht weiter als die Vergleichbarkeit (Entsprechung) von Bildungsabschlssen. Wird eine Berufsqualifkati-onderdeutschenBerufsausbildunggleichgestellt,so hat der Inhaber alle Rechte, die mit dem gleichgestell-tendeutschenBefhigungsnachweisverbundensind. Hierzu zhlt bspw. das Recht aufZulassung zu weiter-fhrenden Bildungsmanahmen.18Vgl. KMK Becker-Dittrich (2006): Zugang zu und Integration in den Arbeitsmarkt, Bedeutung der Anerkennung von Qualifkationen und Fhigkeiten.Grundlagen - Vergleichbarkeit und Gleichstellung10LediglichinbilateralenRegierungsabkommengibtes GleichstellungenfrbestimmteBerufe.19Aberauch hiertretenregelmigBewertungsproblemeauf,da sichBerufsbildernichtlnderbergreifendidentisch fortentwickeln.EinekontinuierlicheAnpassungder bilateralenAbkommenwreberufsspezifschdaher nur mit hohem Aufwand beizubehalten.19Vgl. http://www.europaserviceba.de20Vgl. KMK Becker-Dittrich (2006): Die Anerkennung auslndischer Bildungsnachweise: Verfahren, Zustndigkeiten und Rechtsgrundla-ge, Fachtagung des WHKTUnterschiedliche Rechte lassen sich aus den jeweiligen Begriffenallerdingsnichtableiten.20Eshandeltsich lediglich um eine sprachliche Unterscheidung.2.7 Befreiung von Teilen der Prfung und ZulassungsvoraussetzungenEine Befreiung von Teilen einer Prfung und eine Er-fllung der Zulassungsvoraussetzungen zu Prfungen kannaufgrundauslndischerBildungsabschlsseund Zeiten der Berufsttigkeit im Ausland erfolgen.Es knnen drei Bereiche unterschieden werden:u Ausbildungu Meisterausbildungu Fortbildung 2.7.1 Ausbildung Zulassung zur PrfungHwO 37 (2) Zur Gesellenprfung ist auch zuzulas-sen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalb-fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Berufttig gewesen ist, in dem er die Pr-fung ablegen will. Als Zeiten der Berufsttigkeit gelten auchAusbildungszeitenineinemanderen,einschl-gigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindest-zeitnachSatz1kannganzoderteilweiseabgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder aufandere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewer-berdieberuficheHandlungsfhigkeiterworbenhat, diedieZulassungzurPrfungrechtfertigt.Ausln-dische Bildungsabschlsse und Zeiten der Berufsttig-keit im Ausland sind dabei zu bercksichtigen.2.7.2 Meister Zulassung zur PrfungHwO49(4)Nr.3DieHandwerkskammerkann aufAntrag unter Bercksichtigung auslndischer Bil-dungsabschlsseundZeitenderBerufsttigkeitim Ausland von den Voraussetzungen der Abstze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien.Befreiung von einzelnen Teilen der PrfungHwO46(2)Prfinge,dieanderedeutschestaat-licheoderstaatlichanerkanntePrfungenmitErfolg abgelegthaben,sindauf AntragdurchdenMeister-prfungsausschussvoneinzelnenTeilenderMeister-prfung zu befreien, wenn bei diesen Prfungen min-destensdiegleichenAnforderungengestelltwerden wieinderMeisterprfung.DerAbschlussprfung aneinerdeutschenHochschulegleichgestelltsind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-ropischenUnionodereinemanderenVertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschafts-raumerworbenwurdenundentsprechendderRicht-linie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind.HwO46(4)DerMeisterprfungsausschussent-scheidetauf AntragdesPrfingsauchberBefrei-ungen aufGrund auslndischer Bildungsabschlsse.2.7.3 FortbildungHwO 42 bSoferndie Fortbildungsordnung ( 42) odereineRe-gelung der Handwerkskammer ( 42 a) Zulassungsvo-raussetzungen vorsieht, sind auslndische Bildungsab-schlsse und Zeiten der Berufsttigkeit im Ausland zu bercksichtigen. Grundlagen - Prfungen und ZusatzvoraussetzungenGesetzliche Regelungen zur Anerkennung113Gesetzliche Regelungen zur Anerkennung3.1 berblickEsgibteineVielzahlvonRegelungenzurAnerkennungvonBildungsabschlssen,diefrAntragsteller/-innen bestimmter Nationalitten bzw. mit bestimmtem Rechtsstatus gelten. Anhand dieser einzelnen Gruppen ist dieses Kapitel gegliedert. Dieses Kapitel soll einen berblick ber die derzeitigen Richtlinien geben sowie einige Problem-felder bei der praktischen Handhabung darstellen. Es gibt spezielle Regelungen fr Sptaussiedler sowie ZertifkateausderehemaligenDDR,bilateraleAb-kommenmitFrankreichundsterreich,Regelungen frdieAnerkennungvonBildungsnachweisenvon Kontingentfchtlingen sowie eine Vielzahl von Richt-linienfrBrgerandererEU-Mitgliedstaaten.(Siehe dazu Abb.1)Rechtsgrundlage fr die Gleichstellung von BildungsabschlssenAufder Grundlage der 63 Berufsbildungsgesetz, 40 Abs.2HandwerksordnungkanndasBundesministe-riumfrWirtschaftundArbeitauslndischeBerufs-abschlssedennachdiesenGesetzengeregeltenGe-setzen gleichstellen, wenn in den Abschlussprfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden.Von dieser Ermchtigung hat das Bundesministerium frWirtschaftundArbeitfrbestimmteAbschluss-prfungenausFrankreichundsterreichGebrauch gemacht.Die entsprechenden Rechtsvorschriften fr das Hand-werkfndensichin40Abs.2(Gesellenprfung), 50a(Meisterprfung)und42d(Fortbildungspr-fungen) der Handwerksordnung:Gesellenprfung:40(2)DasBundesministeriumfrWirtschaftund Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-sterium fr Bildung und Forschung nach Anhrung des HauptausschussesdesBundesinstitutsfrBerufsbil-dung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene PrfungszeugnissedenentsprechendenZeugnissen berdasBestehenderGesellenprfunggleichstellen, wenn die in der Prfung nachzuweisenden berufichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fhigkeiten gleichwertig sind.Meisterprfung: 50 a Das Bundesministerium fr Wirtschaft und Ar-beit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-rium fr Bildung und Forschung durch Rechtsverord-nungmitZustimmungdesBundesratesimAusland erworbenePrfungszeugnissedenentsprechenden ZeugnissenberdasBesteheneinerdeutschenMei-sterprfunginzulassungspfichtigenHandwerken gleichstellen,wennandenBildungsgangundinden Prfungen gleichwertige Anforderungen gestellt wer-den. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberhrt.Fortbildungsprfung:42dDasBundesministeriumfrWirtschaftund Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-steriumfrBildungundForschungnachAnhrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts fr Berufs-bildungdurchRechtsverordnungauerhalbdesAn-wendungsbereichsdiesesGesetzesoderimAusland erworbenePrfungszeugnissedenentsprechenden Zeugnissen ber das Bestehen einer Fortbildungspr-fungauf derGrundlageder42und42agleich-stellen,wenndieinderPrfungnachzuweisenden berufichenFertigkeiten,KenntnisseundFhigkeiten gleichwertig sind. Gesetzliche Regelungen - berblick12Zielgruppe/BerufeSptaussiedler(Def. S. 3.2)Abschlsse aus derDDRBildungsnachweise vonKontingentfchtlingensterreichische AbschlsseFranzsische AbschlsseSchweizer AbschlsseAbschlsse von EU-BrgernAbschlsse von Nicht-EU-BrgernAnerkennungAnerkennung, sofern Qualifkationen gleichwertigQualifkationen gelten weiter, bestimmte Berufe stehen einander gleichAnerkennung, sofern Qualifkationen gleichwertig (analog zu Sptaussiedlern)Gleichstellung fr bestimmte Berufe,allgemeine VergleichbarkeitGleichstellung fr bestimmte Berufe, allgemeine VergleichbarkeitGleichstellung von Gesellen- und Meisterprfungen sowie LehrabschlussprfungenRichtliniefrdieAnerkennungvonreglementierten Berufen, Regelungen zur DienstleistungsfreiheitAnerkennung aufGrundlage des allgemeinen AnerkennungsverfahrensRechtsgrundlage 10 (2) BundesvertriebenengesetzArtikel 37 (3) EinigungsvertragBilaterales Abkommen und gemeinsame ErklrungBilaterales Abkommen und gemeinsame Erklrungbereinkunfteinerrechtlichen Gleichstellung vom 01. Januar 1938Bis Okt. 2007 15 Einzelregelungen,dann EU-Richtlinie 2005/36/EGAbb.1: Die bestehenden Regelungen im berblick3.2 Regelungen fr SptaussiedlerDefnition SptaussiedlerSptaussiedlersindAngehrigedeutscherMinder-heitenausdenStaatenOst-undSdosteuropas.We-genderihneninsbesonderealsFolgedesZweiten Weltkrieges zugefgten Leiden sieht es die Bundesre-publik Deutschland als ihre historische Verpfichtung an, diese Menschen in Deutschland aufzunehmen.21

Die grte Zahl der Sptaussiedler kommt aus den Re-publiken der ehemaligen Sowjetunion. Bundesvertriebenengesetz 1(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehri-ger oder deutscher Volkszugehriger seinen Wohnsitz indenehemalsunterfremderVerwaltungstehenden deutschenOstgebietenoderindenGebietenauer-halbderGrenzendesDeutschenReichesnachdem Gebietsstand vom 31.12.1937 hatte und diese im Zu-sammenhangmitdenEreignissendeszweitenWelt-kriegsinfolgeVertreibung,insbesonderedurchAus-weisungoderFlucht,verlorenhat.Beimehrfachem WohnsitzmussderjenigeWohnsitzverlorengegan-gen sein, der fr die persnlichen Lebensverhltnisse desBetroffenenbestimmendwar.Alsbestimmender WohnsitzimSinnedesSatzes2istinsbesondereder Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangeh-rigen gewohnt haben.(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsange-hriger oder deutscher Volkszugehrigernachdem30.01.1933dieinAbsatz1genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz auerhalb desDeutschenReichesgenommenhat,weilaus Grnden politischer Gegnerschaft gegen den Na-tionalsozialismus oder aus Grnden der Rasse, des GlaubensoderderWeltanschauungnationalsozi-alistischeGewaltmanahmengegenihnverbt worden sind oder ihm drohten,aufgrund der whrend des zweiten Weltkriegs ge-schlossenen zwischenstaatlichen Vertrge aus au-1.2.21 Niederschsisches Ministerium fr Inneres und Sport. Online unter: http://www.mi.niedersachsen.de/master/C3526794_L20_D0_I522_h1.htmlGesetzliche Regelungen - Sptaussiedler13erdeutschen Gebieten oder whrend des gleichen ZeitraumsaufgrundvonManahmendeutscher DienststellenausdenvonderdeutschenWehr-macht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsma-nahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschenOstgebiete,Danzig,Estland,Lettland, Litauen,dieehemaligeSowjetunion,Polen,die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumnien, Bulgarien, Jugoslawien,AlbanienoderChinaverlassenhat oder verlsst, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31.03.1952 dort-hinzurckgekehrtzusein,nachdem08.05.1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begrndet hat (Aussiedler),ohneeinenWohnsitzgehabtzuhaben,seinGe-werbe oder seinen Berufstndig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgebt hat und diese T-tigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,seinenWohnsitzindeninAbsatz1genannten Gebietengem10desBrgerlichenGesetz-3.4.5.buchs durch Eheschlieung verloren, aber seinen stndigenAufenthaltdortbeibehaltenhatteund diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,indeninAbsatz1genanntenGebieten alsKind einerunterNummer5fallendenEhefraugem 11 des Brgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohn-sitz,aberseinenstndigenAufenthalthatteund diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.(3)AlsVertriebenergiltauch,wer,ohneselbstdeut-scher Staatsangehriger oder deutscher Volkszugeh-rigerzusein,alsEhegatteeinesVertriebenenseinen WohnsitzoderindenFllendesAbsatzes2Nr.5 alsEhegatteeinesdeutschenStaatsangehrigenoder deutschen Volkszugehrigen den stndigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.(4)WerinfolgevonKriegseinwirkungenAufenthalt indeninAbsatz1genanntenGebietengenommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umstndenhervorgeht,dassersichauchnachdem KriegindiesenGebietenstndigniederlassenwollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31.12.1989 ver-lassen hat.6.Gesetzliche Regelungen - SptaussiedlerAseit 8. Mai 1945Bnach Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. Mrz 1952Cseit Geburt, wenn vor 01.01.1993 geboren+von A oder B abstammendI.Abb.2: Legaldefnition 4 BVFGWohnsitz im Gebiet derehem. SowjetunionBulgarienPolenRumnienehem. TschechoslowakeiUngarn(= sog. Aussiedlungsgebiete)++II.Nach dem 31.12.1992 Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassenIII.binnen 6 Monaten danach stndigen Wohnsitz in der Bundesrepublik begrndetDarstellung: Herr Urbanek 2006, Anerkennung von Berufsabschlssen von Sptaussiedlernuuu14Gesetzliche Regelungen - SptaussiedlerQuantitative BedeutungVon1990bis2005wandertenknapp2,5Millionen (Spt-)Aussiedler (2.482.191) zu. Nachdem der Zuzug von Personen, die entweder als Aussiedler oder Spt-aussiedler nach Deutschland kamen, im Jahr 1990 sei-nenHhepunkterreichthatte(397.073),istderUm-fangstetigzurckgegangen,sank2000erstmalsaufunter100.000undbetrugimJahr2005noch35.522 Personen. (Siehe Abb.3)22Ein hnlicher Trend ist fr Mecklenburg-Vorpommern zuverzeichnen.Hierwandertenzwischen1990und 2006 insgesamt 40.634 (Spt-) Aussiedler zu. Seit 2002 gehtdieZahlderNeuzugngejedochrapidezurck undbetrugimJahr2006geradenoch166Personen. (Vgl. Abb.4)23Abb. 3: Zuzug von (Spt-) Aussiedlern in die Bundesrepublik Deutschland von 1990 bis 200522Abb. 4: Zuzug von (Spt-) Aussiedlern nach Mecklenburg-Vorpommern von 1990 bis 200623Zuzug von (Spt-) Aussiedlern in die Bundesrepublik Deutschland von 1990 bis 2003050.000100.000150.000200.000250.000300.000350.000400.000450.0001990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005400.000350.000300.000250.000200.000150.000100.00050.00001990 19911992 19931994 1995 19961997 1998 19992000 20012002 20032004 2005397.073221.995230.565103.080134.419177.751217.898222.591218.88872.88591.41698.48495.615104.91635.52259.093Angaben in PersonenQuelle: Bundesverwaltungsamt, eigene DarstellungZuzug von (Spt-) Aussiedlern nach Mecklenburg-Vorpommern von 1990 bis 200601.0002.0003.0004.0005.0006.0001990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 1990 19911992 19931994 1995 19961997 1998 19992000 20012002 20032004 200520066.0005.0004.0003.0002.0001.00002.8403.4424.8232.382 3.3113.7562.7201.548162.6652.8182.6412.8821667861.6392.199Angaben in PersonenQuelle: Landesregierung MV, eigene Darstellung22Bundesamtes fr Migration und Flchtlinge (BAMF) (Hrsg.): Migration, Asyl und Integration in Zahlen. Tabelle, Diagramme, Karten, Erluterungen, 14.Auf., 2006. Online unter: www.bamf.de/cln_011/nn_443728/SharedDocs/Anlagen/DE/Das BAMF/Publikationen/broschuere-statistik.-2005.html23Quelle ist die Homepage der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns. Online unter: www.mv-regierung.de/im/pages/hinweise/auslstat.pdf15Gesetzliche Regelungen - SptaussiedlerAnerkennung beruficher PrfungszeugnisseDieserPersonenkreishatberdieVorschriftendes BundesvertriebenengesetzeseinenRechtsanspruch auf AnerkennungundGleichstellungihrerimHer-kunftsland erworbenen Berufsabschlsse oder Befhi-gungsnachweise ( 10 Bundesvertriebenengesetz). Die GleichstellungwirdimEinzelfallgeprftundausge-sprochen.24DasZielistdieGleichstellungderimHerkunftsland bereitserlangtenwirtschaftlichen/gesellschaftlichen PositionmiteinerentsprechendenPositioninder Bundesrepublik.AnerkanntwerdenknnennurPrfungen,dievor erfolgterAussiedlungimHerkunftslandabgelegt wurden,nichtabersolche,dieaufgrundzeitweiliger RckkehrdanachnochimHerkunftslandabgelegt oder erworben wurden (VGH BW 4.12.1992, AZ: 14 S 2327/91).25 Gleichwertigkeit der Abschlsse mit bundesdeut-schen AbschlssenDerAntragstellermussaufgrundderauslndischen Ausbildung in der Lage sein, den Anforderungen, die dasdeutscheRechtaneinenentsprechendenFachar-beiter stellt, zu gengen (BVerwG 30.11.1977, BVerw-GE 55, 104.).Gleichwertigkeit ist in formeller, materieller und funk-tioneller Hinsicht zu prfen: 26u FormellErforderlichundhinreichendistderNachweis,dass essichumeinefrmlichePrfungodereinenBef-higungsnachweis mit ffentlich anerkannter Berechti-gung handelt. Eine Identitt der Prfungsverfahren, -methoden oder ZusammensetzungderPrfungsausschsseistnicht erforderlich.u MateriellDieInhaltemsseninsoweitbereinstimmen,dass nochvoneinerVergleichbarkeitgesprochenwerden kann. DiesesKriteriumistgrundstzlichsehrweitauszule-gen (Eingliederungs- und Bestandsschutzgedanke). Eine engere Auslegung ist aber erforderlich, wenn Fol-gederAnerkennungdieErlaubniszumUmgangmit Gefahrstoffen ist (Schutz der Allgemeinheit).u FunktionellMageblicherGesichtspunkt,derdiebeidenanderen Aspekte zurcktreten lsst.Erforderlich ist die Gleichwertigkeit im Sinne gleicher beruficherQualifkationinderWahrnehmungglei-chersozialer,wirtschaftlicheroderstaatlicherAufga-ben (OVG Koblenz, 29.07 1960, AZ: 2 C 2 /58).Bundesvertriebenengesetz 10: 27(1)PrfungenoderBefhigungsnachweise,dieSpt-aussiedlerbiszum8.Mai1945imGebietdesDeut-schenReichesnachdemGebietsstandevom31.De-zember1937abgelegtodererworbenhaben,sindim Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.(2)PrfungenoderBefhigungsnachweise,dieSpt-aussiedlerindenAussiedlungsgebietenabgelegtoder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den ent-sprechenden Prfungen oder Befhigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.(3) Haben Sptaussiedler, die zur Ausbung ihres Be-rufesnotwendigenoderfrdenNachweisihrerBe-fhigungzweckdienlichenUrkunden(Prfungs-oder Befhigungsnachweise)unddiezurAusstellungvon ErsatzurkundenerforderlichenUnterlagenverloren, so ist ihnen aufAntrag durch die fr die Ausstellung entsprechender Urkunden zustndigen Behrden und StelleneineBescheinigungauszustellen,wonachder Antragsteller die Ablegung der Prfung oder den Er-werbdesBefhigungsnachweisesglaubhaftnachge-wiesen hat.(4)VoraussetzungfrdieAusstellungderBescheini-gung gem Absatz 3 ist die glaubhafte Besttigungdurch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Er-klrung einer Person, die aufGrund ihrer frheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prfung oder dem Erwerb desBefhigungsnachweisesKenntnishat,oder24http://www.berlin.de/sen/arbeit/service/berufsanerkennung.html25Urbanek (2006): Anerkennung von Berufsabschlssen von Sptaussiedlern26Herr Urbanek 2006, Anerkennung von Berufsabschlssen von Sptaussiedlern.27Bundesministerium der Justiz. Online unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__10.html16durchschriftliche,anEidesStattabzugebende Erklrungen von zwei Personen, die von der Ab-legung der Prfung oder dem Erwerb des Befhi-gungsnachweises eigene Kenntnisse haben.(5) Die Bescheinigung gem Absatz 3 hat im Rechts-verkehrdieselbeWirkungwiedieUrkundeberdie abgelegte Prfung oder den erworbenen Befhigungs-nachweis.InBezugauf dieAnerkennungvonAussiedlerzeug-nissennichtakademischerberuficherQualifkationen gibt es einen speziellen Beschluss der Kultusminister-konferenz vom 10.9.1993: u u u Grundstze zur Bewertung und An-erkennung von Fachmittelschulabschlssen aus Polen undanderenosteuropischenLndernbeiBerech-tigten nach dem Bundesvertriebenengesetz(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.09.1993) 28 Die Lnder in der Bundesrepublik Deutschland kom-men berein, bei der Entscheidung ber die Anerken-nungvonFachmittelschulabschlssenausPolenund anderen osteuropischen Lndern nach 10 Bundesvertriebenengesetz entsprechend den fol-genden Grundstzen zu verfahren:A. Abschlsse aus Polen:1. Die Abschlsse polnischer einstufger und postlyze-aler Fachmittelschulen sind als Abschlsse einer beruf-lichen Erstausbildung in erster Linie deutschen beruf-lichenErstausbildungennachBerufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) zuzuordnen. EssolltedeshalbdenBewerbern/Bewerberinnen empfohlen werden, bei den zustndigen Stellen Antr-ge aufAnerkennung zu stellen. In Fllen, in denen die Gleichstellung mit einem anerkannten Ausbildungsbe-rufnicht mglich ist, prft die Schulbehrde oder die sonstnachLandesrechtzustndigeStelleauf Antrag dieAnerkennungalsStaatlichgeprftertechnischer Assistent/StaatlichgeprftetechnischeAssistentin, fallsdieinhaltlicheStrukturderpolnischenAusbil-dung dies erlaubt. Zu diesem Zweck unterrichten sich dieLnderberbestehendesowieneueingerichtete Ausbildungen mit dem Berufsziel Staatlich geprfter technischerAssistent/Staatlichgeprftetechnische Assistentin.2.AbsolventeneinerzweistufgenpolnischenFach-mittelschuleintechnischenFchernbeantragendie AnerkennungderzuvoraneinerBerufsgrundschule erreichtenFacharbeiterqualifkationbeidenzustn-digen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung. Sofern eine Anerkennung erfolgt und eine zweijhrige einschlgige Berufsttigkeit nach-gewiesenist,entscheidendiezustndigenBehrden/Dienststellenauf AntragberdieZulassungzum3. SemestereinerAusbildungzumStaatlichgeprften Techniker/zur Staatlich geprften Technikerin, sofern dieBewerberberhinreichendeKenntnisseinder deutschen Sprache verfgen.Ist der Abschluss der Berufsgrundschule von der zu-stndigenStelleausmateriellenGrndennichtan-erkanntworden,kannauchbeiAbschlussderzwei-stufgenAusbildungeineAnerkennungalsStaatlich geprftertechnischerAssistent/Staatlichgeprfte technischeAssistentingeprftwerden,wenndie inhaltlicheStrukturderpolnischenAusbildungdies erlaubt.WenndieZuordnungzueinemAssistenten-berufzweifelhaft ist, wird ggf. auch eine einschlgige Berufspraxis bercksichtigt.3.AbsolventenpolnischerFachmittelschulen,dieihr Reifezeugnisvor1972erworbenhaben,knnenbei Nachweis einer mindestens fnfjhrigen einschlgigen und qualifzierten Berufsttigkeit sowie hinreichender Deutschkenntnisseauf Antragvonderzustndigen Behrde/Dienststelle fr das 3. Semester einer Ausbil-dung zum Staatlich geprften Techniker/zur Staatlich geprften Technikerin zugelassen werden.4. Fachmittelschulabschlsse in kaufmnnischen bzw. wirtschaftskundlichen Fachrichtungen sind Abschls-seneinerberufichenErstausbildungnachBBiGzu-zuordnen.B. Abschlsse in anderen osteuropischen Lndern:Rumnien:Technikerabschlssekonntennurbis1979erreicht werden. Es kann gem Abschnitt A Ziffer 3 verfah-ren werden.Gesetzliche Regelungen - Sptaussiedler28Anerkennung auslndischer Hochschulabschlsse fr Berufszugang und Berufsausbung, KMK. Online unter: http://www.kmk.org/zab/beruf12.htm#ref217Gesetzliche Regelungen - SptaussiedlerTschechische Republik und Slowakische Republik:EsistgrundstzlichgemAbschnittAZiffer1zu verfahren.BeiAbschlssen,dievor1978erworben wurden, kann im Einzelfall auch eine Anwendung ge-m Abschnitt A Ziffer 2 in Betracht kommen, wenn dem Besuch der Fachmittelschule eine abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrbrief) vorausging.Ehemalige Sowjetunion:Es ist gem Abschnitt A Ziffer 1 zu verfahren.Bulgarien:Es ist gem Abschnitt A Ziffer 1 zu verfahren.Ungarn:EsistgrundstzlichgemAbschnittAZiffer1zu verfahren.Inden70erund80erJahrenwurdenzum Teil auch zweistufge Ausbildungen durchgefhrt; bei denentsprechendenAbschlssenkanngemAb-schnitt A Ziffer 2 verfahren werden.C. Schlussbestimmungen:DieserBeschlussersetztdenBeschlussderKultus-ministerkonferenzvom08.12.1978Grundstzezur BewertungundAnerkennungpolnischerFachmittel-schulabschlsse.Speziell fr das HandwerkIm Handwerk wird vorwiegend die Gleichstellung von BildungsnachweisenvonpolnischenSptaussiedlern beantragt. DasBildungssysteminPolenumfasstdieallgemein-bildendenSchulen,dieFach-undBerufsschulen,die Hochschulen und den Bereich der berufichen Weiter-bildung. (Siehe dazu Abb. 5)Abb.5: Ausschnitt aus dem polnischen Bildungssystem29GymnasiumFachschuleFachschuleFachschuleFachschuleAbiturAllgemeinbildendeOberschuleSpezialoberschuleTechnische FachschuleBerufsschule2 bis 3 JahreErgnzende allgemeine OberschuleErgnzende technische Fachschulep p p prrrrruuttp p29 Deutsch-Polnisches Dokumentations- und Medienzentrum am Europischen Wissenschaftszentrum in Frankfurt (Oder) und Slubice Europa-Universitt ViadrinaInternet: http://www.ewz.euv-ffo.de/DPDMZ/html_d/l_pol_bildung.html18DiezurGleichstellungeingereichtenBildungsnach-weisevonSptaussiedlernundanderenosteurop-ischen Staaten knnen im wesentlichen in drei Qua-lifkationsnachweisebzw.-formenunterschieden werden:A.) Abschlusszeugnis der Berufsgrund- bzw. Be-rufsfachschulePolnische Bezeichnung:SWIADECTWO UKONCZENTIAZASADNICZEJ SZKOLY ZAWODOWEJB.) Qualifkationspass ber den Titel eines quali-fzierten ArbeitersPolnische Bezeichnung:SWIADECTWO TYTULROBOTNIK WYKWALIFIKOWANZYC.) Gesellenbrief/ Urkunde der Handwerkskam-mer ber die Gesellenprfung im HandwerkPolnische Bezeichnung:SWIADECTWO CZELADNICZE Zu A.) Berufsschulausbildung:Voraussetzung fr die Gleichstellung einer polnischen Berufsschulausbildung (mit wenigen Ausnahmen drei Jahre Ausbildungszeit) mit einer bundesdeutschen du-alen Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsbe-rufen ist der Nachweis einer theoretischen Kenntnis in VerbindungmiteinerpraktischenFertigkeitsvermitt-lung mit Prfung in beiden Bereichen.BeipolnischenBerufsabschlssenistdaherdieAb-legungeinerpraktischenPrfungzwingendnachzu-weisen. Fehlt die praktische Prfung ist der polnische Bildungsabschlussnichtgleichwertigmiteinerabge-schlossenen deutschen Berufsausbildung. Auch nach-trglicherworbenefachpraktischeBerufserfahrung kann im Rahmen der Anerkennung nach BVFG nicht bercksichtigtwerden,daausschlielicherworbene ZeugnisseundBefhigungsnachweiseGrundlageder Beurteilung sind. Auch fachpraktische Nachprfungen hat der Gesetzgeber ausgeschlossen.InBerufenbzw.Berufsfeldern,indenenauchin DeutschlandderSchwerpunktmehrauf derKennt-nisvermittlungliegt,erfolgtauchbeifehlenderprak-tischer Prfung des eingereichten Bildungsnachweises eine Prfung aufdie Mglichkeit der Anerkennung.Hierbei handelt es sich hauptschlich um die polnische Techniker-konomistenausbildung und andere Bro-berufe,dienurimRahmenpostlyzealerFachmittel-schulausbildung erlernt werden knnen, und denen in Deutschlandduale,berwiegendkaufmnnischeAb-schlsse gegenberstehen. Daneben fnden in Einzelfllen auch fr andere Aus-bildungsnachweise,beidenenderSchwerpunktaufder Kenntnisvermittlung liegt, eine Anerkennungspr-fung statt wie beim Material- oder Qualittsprfer.InfastallenTechnikerfachrichtungenistauchein quasi dualer Abschluss an der Berufsgrundschule mglichist,dessenAnerkennungundGleichstellung in der Regel problemlos mglich ist.ZuB.)BetrieblicheQualifzierungzumFach-arbeiter:DieQualifzierungberufsttigerArbeitnehmerwird durch einen Ministerratsbeschluss aus dem Jahr 1959 geregelt. Ziel ist der Erwerb einer anerkannten Fach-(arbeiter)-qualifkation,diedemAbschlusseinerBe-rufsschulausbildung rechtlich und tarifich gleichsteht.Voraussetzung fr die Zulassung zur Prfung ist eine mindestens vierjhrige einschlgige Berufsttigkeit und die Teilnahme an einem mehrmonatigen berufsbeglei-tendenQualifzierungskurs.DieQualifkationspr-fung in Theorie und Praxis erfolgt vor einer staatlich eingesetztenbzw.anerkanntenPrfungskommission im Betrieb. Nach erfolgreicher Prfung wirdder Titel eines qua-lifziertenArbeitersverliehenundderQualifkations-pass ausgestellt. Dieser Bildungsnachweis ist mit einer deutschenBerufsausbildunginanerkanntenAusbil-dungsberufen vergleichbar. ZuC.)GesellenprfungvorderHandwerks-kammer:Der Gesellenbriefbelegt den erfolgreichen Abschluss einer Gesellenprfung in einem Handwerksberuf. Die MglichkeitenzumErwerbderGesellenqualifkation sindinPolenunterschiedlich,daserlangteQualifka-tionsniveauunddieFormderAbschlussprfungist jedoch bei allen Qualifkationswegen gleich.Gesetzliche Regelungen - Sptaussiedler19DerpolnischeGesellenabschlussistmiteinerGesel-lenprfung im Handwerk bzw. einer abgeschlossenen BerufsausbildungineinemAusbildungsberuf im Handwerk vergleichbar.3.3 Befhigungsnachweise von KontingentfchtlingenGesetzliche Regelungen - KontingentfchtlingeDefnition Kontingentfchtling30KontingentfchtlingesindimRahmenhumanitrer Hilfsaktionen aufgenommene Flchtlinge. Ihnen wird eindauerhaftesBleiberechtinderBundesrepublik Deutschland gewhrt, ohne dass sie sich zuvor einem Anerkennungsverfahren unterziehen mussten. Hierbei handelt es sich mehrheitlich um jdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.Mit dem Status eines Kontingentfchtlings sind ne-ben dem Anspruch aufdie unbegrenzte Aufenthalts-erlaubnisunddieebenfallsunbefristetebesondere ArbeitserlaubnisLeistungennachdemArbeitsfrde-rungsgesetz(Sprachkurse,gegebenenfallsEingliede-rungshilfen),aberbeiZuwanderernimRentenalter keine Rentenansprche verbunden. Ihr Anspruch aufSozialhilfe ist aufdas Bundesland, das sie aufgenom-men hat, begrenzt.Zudem besitzen Kontingentfchtlinge einen besonde-ren Ausweisschutz und knnen bereits nach 6 Jahren diedeutscheStaatsangehrigkeiterhalten,8STAG (sonst frhestens nach 8 Jahren, 10 STAG).Der Status des Kontingentfchtlings kann nur durch einebernahmeerklrungdesBundesministersdes Innerenauf DauervorAufnahmeinsBundesge-bieterworbenwerden(BverwG,VBIBW1996,255 ).31Politischer Hintergrund32Nach den politischen Vernderungen in der DDR und dendarausfolgendenVolkskammerwahlenimMrz 1990 wurden in der neu gewhlten Volkskammer Er-klrungen abgegeben, die eine Entschuldigung fr das Unrecht,dasdenJudeninDeutschlandundanderen Lndernwiderfahrenist,enthieltenundzugleichdie Bereitschaft zum Ausdruck brachten, jdischen Flcht-lingen aus anderen Lndern Schutz zu gewhren. Noch im Juli 1990 wurde im damaligen Ministerrat be-schlossen, jdischen Brgern aus humanitren Grn-den in der DDR Aufenthalt zu gewhren. Zuvor wa-ren Diskriminierungen und Angriffe aufdie jdische Bevlkerung in Orten der damaligen Sowjetunion im Zuge des gesellschaftlichen Umbruchs bekannt gewor-den.DieRegierungderDeutschenDemokratischen Republik gewhrte zunchst in zu begrenzendem Um-fangauslndischenjdischenBrgern,denenVerfol-gungoderDiskriminierungdroht,aushumanitren Grnden Aufenthalt.Wenige Monate nach der Wiedervereinigung beschlos-sen die Ministerprsidenten des Bundes und der Ln-der am 9. Januar 1991 in Bonn aufeiner Ministerpr-sidentenkonferenz, der Einreise jdischer Emigranten ausderUdSSRentsprechenddenVorschriftendes Kontingentfchtlingsgesetzes-ohnezahlenmige Begrenzung - zuzustimmen. Eine wesentliche Rolle bei der grozgigen Ausgestal-tung dieser Zuzugsregelung spielte der Gesichtspunkt der Erhaltung der Lebensfhigkeit jdischer Gemein-den in Deutschland.Die Verteilung aufdie Bundeslnder sollte nach dem blichen Schlssel erfolgen. Kurz daraufeinigten sich die Innenministerien von Bund und Lndern aufein so genanntes geregeltes Verfahren von der Entgegen-nahme von Antrgen bei den jeweiligen Auslandsver-tretungeninderdamaligenSowjetunionbishinzur ErteilungvonAufenthaltsgenehmigungenunddie Verteilung im Bundesgebiet.DerBeschlussbasierteauf eineranalogenAnwen-30Deutscher Bundestag: Drucksache 13/9484 vom 11.12.1997, Online unter: http://dip.bundestag.de/btd/13/094/1309484.asc 31Urbanek (2006): Anerkennung von Berufsabschlssen von Sptaussiedlern32Konzeption zur Integration jdischer Emigranten aus der Gemeinschaft Unabhngiger Staaten (GUS) in Chemnitz (1999), Online unter: http://www.chemnitz.de/library/download/buerger/konzeption_juedische_emigranten.pdf20dung des Gesetzes ber Manahmen fr im Rahmen humanitrerHilfsaktionenaufgenommeneFlcht-linge(HumHAG,auchKontingentfchtlingsgesetz genannt).Ehegatten,minderjhrigeKinderundverheiratete volljhrigeKinder,dieimHaushaltdesAufnahme-berechtigtenleben,musstenindenAufnahmeantrag eingeschlossenwerden.FrdennichtjdischenEhe-partner galt dies aber nur, wenn die Ehe vor der Ein-reisedesAufnahmeberechtigtenindasBundesgebiet bestanden hatte. MitdemIn-Kraft-TretendesZuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 entfel das HumHAG als Rechts-grundlage.JdischeZuwanderermssenseitdemaufder Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes ihre Ein-reise und Aufnahme in Deutschland beantragen.Die Innenministerkonferenz hat mit Beschlssen vom 23./24. Juni und 18. November 2005 das Aufnahme-verfahrenfrjdischeZuwanderervlligneuausge-richtet.ZuknftigmssenAntragstellernebenbishe-rigen Kriterien auch folgende erfllen:Deutschkenntnissenachweisen,diemindestens derNiveaustufeA1desGemeinsamenEurop-ischenReferenzrahmensfrSprachen(GERR) entsprechen.DieseVerpfichtungbestehtauch frdiemitreisendenFamilienangehrigen.Bei Kindern,diedas14.Lebensjahrnochnichtvoll-endethaben,kannhiervonallerdingsabgesehen werden.BeiOpfernnationalsozialistischerVerfolgungwird auf dieIntegrationsprognoseunddenNachweisder Deutschkenntnisseverzichtet.DasGleichegiltfr Hrteflle.Quantitative BedeutungNach Angaben des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesamtes fr Migration und Flchtlinge sind zwi-schen 1991 und 2005 insgesamt 225.572 jdische Emi-grantenausdenNachfolgestaatenderSowjetunion nachDeutschlandzugewandert(1993-2005:eingerei-ste Personen/ 1991 und 1992: Aufnahmezusagen der Lnder). Hinzu kommen 8.535 Personen, die bis Ende 1991 eingereist waren (Altflle). Der Zuzug seit 1995 pendeltesichauf 15.000bis20.000Zuwandererpro Jahrein.ImJahr2004wurdedieseGrenordnung mit 11.208 Personen nicht erreicht. Bedingt durch die Neuregelung des Aufnahmeverfahrens reisten im Jahr 2005 nur 5.968 Personen ein. (Vgl.: Abb.6)34Nach Mecklenburg-Vorpommern kamen in den jahren von 1991 bis 2006 insgesamt 6.780 jdische Personen ausderehemaligenSowjetunion.Seit2005istauch hiereinabnehmenderTrendzuverzeichnen.Sowa-ren es 2005 nur noch 211 Personen und 2006 lediglich noch 10 jdische Emigranten, die nach Mecklenburg-Vorpommern einreisten. (Vgl.: Abb.7)35Anerkennung von Berufsqualifkationen:Kontingentfchtlingebesitzengrundstzlichkeinen gesetzlichen Anspruch aufGleichstellung ihrer beruf-lichenBefhigungsnachweisemitdendeutschenBe-rufsqualifkationen.Die Handwerkskammern in Deutschland stellen Kon-tingentfchtlingen aufAntrag eine formlose Beschei-nigungaus,ausderhervorgeht,welchemdeutschen AbschlussihrimAuslanderworbenerBefhigungs-nachweis entspricht.EinederartigeBescheinigungdientdenBetroffenen sowohl aufdem Arbeitsmarkt als auch bei einem be-rufichen Fortbildungsvorhaben als Nachweis der vor-handenen berufichen Qualifkationen.Gesetzliche Regelungen - KontingentfchtlingedauerhaftselbstfrihrenLebensunterhaltin Deutschland sorgen knnen. Dazu bentigen die AntragstellereinepositiveIntegrationsprognose. DieIntegrationsprognosewirdvomBundesamt auf derGrundlageeinerSelbstauskunftdesAn-tragstellers und unter Einbeziehung des familiren Umfeldes erstellt. Kriterien sind u. a. die Sprach-kenntnisse, die Qualifkation und Berufserfahrung sowie das Alter der Zuwanderer.den Nachweis zur Aufnahmemglichkeit in einer jdischenGemeindeimBundesgebieterbringen.DazufordertdasBundesamteinegutachterliche StellungnahmevonderZentralwohlfahrtsstelle derJudeninDeutschlande.V.(ZWST)an.Die 33Urbanek 2006, Anerkennung von Berufsabschlssen von SptaussiedlernZWST bindet vor der Abgabe der Stellungnahme die Union Progressiver Juden mit ein.3321Zuwanderung jdischer Personen aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland von 1991 bis 200505.00010.00015.00020.00025.0001991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005Zuwanderung jdischer Personen nach Mecklenburg-Vorpommern von 1991 bis 200601002003004005006007008001991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 200625.00020.00015.00010.0005.000019911992 19931994 1995 1996 1997 1998 19992000 20012002 20032004 200519911992 19931994 1995 1996 1997 1998 19992000 20012002 20032004 2005 20068007006005004003002001000Abb. 6: Zuwanderung jdischer Personen aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland von 1991 bis 200534Angaben in PersonenQuelle: Bundesverwaltungsamt, eigene Darstellung* Aufnahmezusagen der Lnder, keine Angaben zum Zuzug verfgbar. Vgl. auch Migrationsbericht 2004* *Abb. 7: Zuwanderung jdischer Personen aus der ehemaligen Sowjetunion nach Mecklenburg-Vorpommern von 1991 bis 200635Gesetzliche Regelungen - KontingentfchtlingeAngaben in PersonenQuelle: Landesregierung MV, eigene Darstellung12.58318.20517.78819.43715.95915.1848.81116.59715.8797475365.96811.20815.44219.26216.71116.538623633 723606548535485311560102111023111934Bundesamtes fr Migration und Flchtlinge (BAMF) (Hrsg.): Migration, Asyl und Integration in Zahlen. Tabelle, Diagramme, Karten, Erluterungen, 14.Auf., 2006. Online unter: www.bamf.de/cln_011/nn_443728/SharedDocs/Anlagen/DE/Das BAMF/Publikationen/broschuere-statistik.-2005.html 35Quelle ist die Homepage der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns. Online unter: www.mv-regierung.de/im/pages/hinweise/auslstat.pdf22u u u Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-publik ber die Herstellung der Einheit Deutschlands Einigungsvertrag vom 31. August 1990. (BGBl. 1990 II S. 885)AnerkennungberuficherPrfungszeugnissegem Artikel 37 Einigungsvertrag (3):InderDeutschenDemokratischenRepublik (DDR) erworbene oder staatlich anerkannte schu-lische,beruficheundakademischeAbschlsse oder Befhigungsnachweise gelten weiter.Das Recht aufFhrung erworbener, staatlich an-erkannteroderverliehenerakademischerBerufs-bezeichnungen,GradeundTitelbleibtinjedem Fall unberhrt.Die abgelegte Prfungen oder erworbene Befhi-gungsnachweise stehen einander gleich und verlei-hen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleich-wertig sind.DieGleichwertigkeitwirdauf Antragvonder jeweilszustndigenStellefestgestellt.Rechtliche RegelungendesBundesundderEuropischen GemeinschaftenberdieGleichstellungvon PrfungenoderBefhigungsnachweisensowie besondereRegelungenindiesemVertraghaben Vorrang.PrfungszeugnissenachderSystematikderAus-bildungsberufe und der Systematik der Facharbei-terberufe und Abschlussprfungen und Gesellen-prfungeninanerkanntenAusbildungsberufen steheneinandergleich.DieseRegelungbetrifft (zunchst) die Facharbeiter- und Meisterabschls-se aus der ehemaligen DDR.Dabei stehen die Facharbeiterabschlsse den bun-desdeutschen Abschlssen gleich, ohne dass es ei-ner behrdlichen Entscheidung bedarf. Fr Fort-bildungsabschlsse,wieMeisterabschlsse,Gepr. Sekretrinnen u.a. ist im Einzelfall eine Gleichstel-lung erforderlich. ImGrundsatzbedeutetdies,dassBerufsqualifkati-onen aus der DDR in der Regel nicht anerkannt werden (mssen), da diese den Abschlssen der Bundesrepu-blik Deutschland gleichwertig sind. Nur im Einzelfall ist eine Anerkennung erforderlich.Die Anerkennung ist geregelt mit den Beschlssen der Kultusministerkonferenz zur Feststellung der Gleich-wertigkeit von Bildungsabschlssen:Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsab-schlssen i.S. des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsver-tragesHochschulbereich-(BeschlussderKul-tusministerkonferenzvom10./11.10.1991 i.d.F. 18.04.1997)FeststellungderGleichwertigkeitvonBildungs-abschlssen,Fachschulabschlssen,Abschlssen kirchlicherundsonstiger(ffentlicher)Ausbil-dungseinrichtungen-imSinnedesEinigungsver-trages(BeschlussderKultusministerkonferenz vom 07.05.1993 i.d.F. vom 09.03.200136)HandwerkAuszugausderHandwerksordnung,AnlageA-Be-sondereBestimmungenzurberleitunginBundes-recht:37Gesetzliche Regelungen - Bildungsabschlsse der ehemaligen DDR3.4 Regelungen fr Bildungsabschlsse der ehemaligen DDR36Online unter: http://www.kmk.org/doc/beschl/ddpfs01-03-09.pdf37Online unter: www.zdh.de/fleadmin/user_upload/themen/Recht/51132_Handwerksordnung_Inhalt.pdf(Stand: Jan. 2006)Eine,amTagedesWirksamwerdensdesBei-tritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genann-ten Gebiet bestehende Berechtigung,einHandwerkalsstehendesGewerbe selbststndig zu betreiben,zumEinstellenoderzurAusbildungvon Lehrlingen in Handwerksbetrieben oderzur Fhrung des Meistertitelsbleibt bestehen.Gewerbetreibende,dieamTagedesWirksam-werdensdesBeitrittsindeminArtikel3des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein HandwerkalsstehendesGewerbeselbststn-dig zu betreiben, werden aufAntrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zu-geordnetwerdenkann:FhrensolcheGewer-betreibenderechtmigdenTitelMeisterdes Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerks-ordnung zu fhren.1.2.233.5 Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und sterreich3.5.1 Gleichstellung von BildungsabschlssenAbkommenzwischenderRegierungderBun-desrepublikDeutschlandundderRegierungder Republik sterreich ber die Zusammenarbeit in derberufichenBildungundberdiegegensei-tigeAnerkennungundGleichwertigkeitvonbe-rufichen Prfungszeugnissen vom 27. November 1989.Ein gleichgestelltes/gleichgehaltenes Prfungszeugnis zwischen sterreich und Deutschland verleiht der im PrfungszeugnisaufgefhrtenPersonauf derjeweils anderen Seite die Rechte, die mit aufder Facharbeiter-/Fachangestelltenebenedemgleichgestellten/gleich-gehaltenen Prfungszeugnis dieser anderen Seite ver-bunden sind.Bisheutekonnten253deutscheAusbildungsberufe mit 189 sterreichischen Berufen gleichgestellt werden (imGeltungsbereichdesBerufsbildungsgesetzesund der Handwerksordnung).38Handwerku u u Verordnung zur Gleichstellung ster-reichischerPrfungszeugnissemitZeugnissenber dasBestehenderAbschlussprfungoderGesellen-prfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 (BGBl. I S. 771)Gendert durch:u Verordnung vom 6. August 1992 (BGBl. I S. 1506),u Verordnung vom 8. Juni 1994 (BGBl. I S. 1219),u Verordnung vom 27. Juni 1995 (BGBl. I S. 899)u Verordnung vom 29. September 1999 (BGBl. I S. 2050)u Verordnung vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3188) 1 Zweck der VerordnungDiese Verordnung dient der Umsetzung des Abkom-menszwischenderRegierungderBundesrepublik DeutschlandundderRegierungderRepubliks-terreichberdieZusammenarbeitinderberufichen BildungundberdiegegenseitigeAnerkennungder Gleichwertigkeit von berufichen Prfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712). 2 Gleichstellung von PrfungszeugnissensterreichischeZeugnisseberdasBestehender LehrabschlussprfungwerdendenZeugnissenber dasBestehenderAbschlussprfungoderGesellen-prfunginanerkanntenAusbildungsberufennach MagabederinderAnlageenthaltenenAufstellung gleichgestellt.u u u Verordnung zur Gleichstellung ster-reichischer Meisterprfungszeugnisse mit Meisterpr-fungszeugnissen im Handwerk vom 31. Januar 19971GleichstellungvonMeisterprfungszeugnis-sen im Handwerksterreichische Zeugnisse ber das Bestehen der Mei-sterprfung werden den Zeugnissen ber das Bestehen der Meisterprfung im Handwerk nach Magabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.Eine Aufstellung aller gleichgestellten sterreichischen PrfungszeugnissefndetsichimGesetzzurOrd-nung des Handwerks und ergnzende gesetzliche Vor-schriften.39 Gesetzliche Regelungen - Bilaterales Abkommen mit sterreichPrfungszeugnissenachderSystematikder AusbildungsberufesowiederSystematikder FacharbeiterberufeinHandwerksberufenaus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Ge-biet stehen Gesellenprfungszeugnissen nach 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.3.38http://www.europaserviceba.de39 Online unter: www.zdh.de/fleadmin/user_upload/themen/Recht/51132_Handwerksordnung_Inhalt.pdf (Stand: Jan. 2006)24Les niveaux de qualifcationNiveaux / DiplmeI et IIDiplmes d`ingnier, Matrise, Licence.IIIDUT, BTS, Brevet de matrise.IVBaccalaurat.Brevet de technicien. Brevet professinnel.VCAPBEP, Brevet de compagnonV bisDiplme nationale de brevet.Certifcat de formation gnraleVI3.5.2 Allgemeine VergleichbarkeitInZukunftsolldieGleichstellungsverordnungwe-gen des damit verbundenen hohen Prfaufwandes in beidenStaatennichtlngerfortgeschriebenwerden. Stattdessen ist eine deutsch-sterreichische Vereinba-rung ber die allgemeine Vergleichbarkeit von Be-rufsabschlssen abgeschlossen worden.40DieberuficheQualifzierunginDeutschlandund sterreichinderFormderdualenBerufsausbildung in den nach dem Berufsbildungsgesetz und der Hand-werksordnung der Bundesrepublik Deutschland aner-kannten Ausbildungsberufen beziehungsweise nach 1desBerufsausbildungsgesetzesderRepublikster-reichunddie mit dem Ausbildungsniveau der dualen AusbildungvergleichbarenschulischenAusbildungen nach dem Schulrecht (berufsbildende mittlere Schulen) des Bundes der Republik sterreich in ihren Berechti-gungen fr das Beschftigungssystem sind grundstz-lich vergleichbar.DurchdieErklrungsollverdeutlichtwerden,dass Deutschland und sterreich gegenseitig in die Quali-tt der Ausbildungssysteme vertrauen.Die gemeinsame Erklrung vom 31. August 2005 ber dieallgemeineVergleichbarkeitvondeutschenund sterreichischen Bildungsabschlssen ist online erhlt-lich unter:http://www.bmbf.de/pub/annerkennung_berufsab-schluesse_de-aust.pdfDas Abkommen von November 1989 zur Gleichstel-lungvondeutsch-sterreichischenBildungsabschls-sen besteht weiter.3.6 Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und FrankreichGesetzliche Regelungen - Bilaterales Abkommen mit Frankreichbersicht ber das franzsische Bildungssystem:Das franzsische staatliche Bildungssystem beruht aufQualifkationen / Abschlssen Diplmes, die auf5 Ni-veaustufen angesiedelt sind. Die Stufe eins ist die Hchste.41 QualifkationsstufenFunktion im UnternehmenIngnieur. CadreIngenieurTechnicien suprieur. grande matrise.MeisterTechnicien. Chefquipe.Ouvrier Hautement qualifTechnikerOuvrier professionnel employFacharbeiterOuvrier spcialisAngelernterSans spcialitUngelernterp40http://www.zdh.de/bildung/international/anerkennung-qualifkationen/deutsch-oesterreichische-vereinbarungen.html41http://www.lfq.nrw.de/services/downloads/doku/fachkongress_0510/reitnauer_vortrag.pdfAbb.8:Die Qualifkationsstufen des franzsischen staatlichen Bildungssystems25Gesetzliche Regelungen - Bilaterales Abkommen mit Frankreich3.6.1 Generelle Vergleichbarkeit von Abschluss-zeugnissen in der BerufsbildungGemeinsameErklrungderBundesrepublik DeutschlandundFrankreichberdiegene-relleVergleichbarkeitvonfranzsischenAb-schlusszeugnisseninderBerufsausbildungund deutschenAbschlusszeugnisseninderBerufs-ausbildungnachBerufsbildungsgesetz,Hand-werksordnungsowieSchulrechtderLndervom 26. Oktober 2004Beide Staaten erklren, dass nach gemeinsamer Auf-fassungdasfranzsischecertifcatdaptitudeprofessio-nelle(CAP)alsAbschlusszeugniseinerfranz-sischenBerufsfachschulevergleichbarseimit eineminderdualenBerufsausbildungmiteiner Regelausbildungsdauer von zwei Jahren nach 25 Berufsbildungsgesetzund25Handwerksord-nungerhaltenendeutschenAbschlusszeugnisin der BerufsausbildungunddasfranzsischeBrevetprofessionnelsowie dasfranzsischeBaccalauratprofessionnelver-gleichbar seien mit einem in der dualen Berufsaus-bildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei bisdreieinhalbJahrennach25Berufsbildungs-gesetzund25Handwerksordnungerhaltenen deutschenAbschlusszeugnisinderBerufsausbil-dung sowie einem gleichwertigen Abschlusszeug-nis in der Berufsausbildung nach dem Schulrecht der Lnder der Bundesrepublik Deutschland, ent-sprechenddemvomBundesinstitutfrBerufs-bildungherausgegebenenVerzeichnisderaner-kannten Ausbildungsberufe.43MitdieserErklrungsetzenDeutschlandundFran-kreichinEuropaMastbefreineunbrokratische und einfache Handhabung der Einordnung von beruf-lichen Bildungsabschlssen.DenerstenSchrittbildetdiegemeinsameErklrung zurFeststellungderVergleichbarkeitvon40Berufs-abschlssen.MitderunterzeichnetenErklrungwird diebisherigePraxislangwierigerAnerkennungs-verfahreneinzelnerBerufsabschlsseabgelst.Als HandreichungwirdeineListedervergleichbarenBe-rufsabschlsse kontinuierlich fortgefhrt und den Ver-bnden,Sozialpartnern,Kammern,Arbeitsagenturen und interessierten Brgerinnen und Brgern zur Ver-fgung gestellt.42

3.6.2 Gleichstellung von BerufsabschlssenuuuVerordnungzurGleichstellungfran-zsischer Prfungszeugnisse mit Zeugnissen ber das Bestehen der Abschlussprfung oder Gesellenprfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Septem-ber 1977 (BGBl. I S. 486) 1 Gleichstellung von PrfungszeugnissenFranzsischePrfungszeugnissewerdendenZeug-nissen ber das Bestehen der Abschlussprfung oder GesellenprfunginanerkanntenAusbildungsberufen nach Magabe der in der Anlage enthaltenen Aufstel-lung gleichgestellt.uuuVerordnungzurGleichstellungfran-zsischerMeisterprfungszeugnissemitMeisterpr-fungszeugnissenimHandwerkvom22.Dezember 19971GleichstellungvonMeisterprfungszeugnis-sen im HandwerkFranzsischeZeugnisseberdasBestehenderMei-sterprfungwerdendendeutschenZeugnissenber das Bestehen der Meisterprfung im Handwerk nach MagabederinderAnlageenthaltenenAufstellung gleichgestellt.44 42http://www.bmbf.de/_media/press/pm_20041026-239.pdf43Die vollstndige Erklrung ist online erhltlich unter: http://www.bmbf.de/pub/gemeinsame_erklaerung_berufiche_bildung_dt-frz.pdf44Eine Aufstellung aller gleichgestellten franzsischen Bildungsnachweise fndet sich online unter:http://www.zdh.de/fleadmin/user_upload/themen/Recht/51132_Handwerksordnung_Inhalt.pdf(Stand: Jan. 2006)26Probleme der bilateralen AbkommenBeiderAnerkennungvonBerufsqualifkationenaufBasisderbilateralenAbkommenbesteheninsbeson-dere folgende Hindernisse:In diesen Abkommen sind jeweils nur ein Teil der Berufe aufgefhrt.DieAnerkennungslistensindveraltet,einigeBe-rufegibtesnichtmehr,anderehabensichge-spalten usw. Es gibt keine klaren Regeln, wie an-zuerkennen ist.Ein listenmiger Vergleich von Berufen unterschied-licherStaatenistzumeist nurschwerzuerstellen, da, wie bereits ausgefhrt, sich Ausbildungsinhalte sowie die Berufe selbst zu schnell ndern. Zudem bestehen Probleme in der Vergleichbarkeit und qualitativen Be-wertung von Ausbildungs- und Prfungsinhalten.Die quantitative Bedeutung dieser Anerkennungsrege-lungen ist bei den befragten Handwerkskammern u-erst gering. Zumeist sind es Deutsche, die im Ausland erworbene Qualifkationen zur Anerkennung bringen mchten. 3.7 Regelungen fr EU-MitgliedstaatenGesetzliche Regelungen - EU-MitgliedstaatenAnwendungsbereichDieRichtlinienfrdieberuficheAnerkennungsind anwendbarauf StaatsangehrigederEuropischen Union,deseuropischenWirtschaftsraumsundder Schweiz. Die Anerkennung ist an die Staatsangehrig-keit und nicht den Ort der Ausbildung gebunden.Die Anerkennungsrichtlinien regeln die Anerkennung aller reglementierten Berufe.45 Bsp.:WenneintrkischerStaatsbrgereineAusbil-dunginDeutschlandgemachthat,dannistSpanien nicht verpfichtet die Ausbildung anzuerkennen.Quantitative BedeutungMitderErweiterungderEuropischenUnionum zehn weitere Mitgliedstaaten zum 1. Mai 2004 hat sich Zuzge0 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 300.00020042003200220012000199919981997199619951994199319921991ZuzgeF o r t z g e0 5 0 . 0 0 0 1 0 0 . 0 0 0 1 5 0 . 0 0 0 2 0 0 . 0 0 0 2 5 0 . 0 0 0 3 0 0 . 0 0 02 0 0 42 0 0 32 0 0 22 0 0 12 0 0 01 9 9 91 9 9 81 9 9 71 9 9 61 9 9 51 9 9 41 9 9 31 9 9 21 9 9 1F o r t z g e19911992199319941995199619971998199920002001200220032004** 300.000250.000 200.000 150.000 100.000 50.000050.000100.000 150.000200.000 250.000300.000Fortzge ZuzgeAbb.9:Zu- und Fortzge von EU-Staatsbrgern* von 1991 bis 2004 in Deutschland4645 Vgl.: Kapitel 2.246 Bundesamtes fr Migration und Flchtlinge (BAMF) (Hrsg.): Migration, Asyl und Integration in Zahlen. Tabelle, Diagramme, Karten, Erluterungen, 14.Auf., 2006. Online unter:www.bamf.de/cln_011/nn_443728/SharedDocs/Anlagen/DE/Das BAMF/Publikationen/broschuere-statistik.-2005.html Angaben in PersonenQuelle: Bundesverwaltungsamt, eigene Darstellung*Staatsangehrige aus folgenden 14 EU-Staaten: Belgien, Dnemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Gro Britannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, sterreich, Portugal, Schweden und Spanien (Vgl. auch Migrationsbericht 2004)** Fr 2004 Zahlen von allen 24 EU-Staaten96.727154.033140.113117.48699.16794.967120.408126.361146.631159.193265.538141.205122.982114.042175.977135.268135.908150.583171.804139.382117.115120.445128.14298.709110.610120.590130.683266.35527Gesetzliche Regelungen - EU-MitgliedstaatenEU-Staatsangehrige in Mecklenburg-Vorpommern Bestand jeweils zum 31.12. eines Jahres01.0002.0003.0004.0005.0006.0007.0008.0002000 2001 2002 2003 2004 2005 20068.0007.0006.0005.0004.0003.0002.0001.0000200020012002 2003 2004 2005 2006Abb.10:EU-Staatsbrger* in Mecklenburg-Vorpommern von 2000 bis 2006; Stand jeweils zum 31.12.4747Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern: Auslndische Bevlkerung in Mecklenburg-Vorpommern (Auslnderzentralregister), Statistische Berichte der Jahre 2000 bis 2006Online unter:http://www.statistik-mv.de/berichte/3.1216.4563.139 3.087 3.1717.4696.7133.0062.1932.394Angaben in PersonenQuelle: Auslnderzentralregister, eigene Darstellung*2000-2003Staatsangehrigeausfolgenden 14EU-Staaten:Belgien,Dnemark,Finnland, Frankreich,Griechenland,GroBritannien, Irland,Italien,Luxemburg,Niederlande,s-terreich, Portugal, Schweden und SpanienAb 2004 Zahlen von allen 24 EU-Staaten.polnische Staatsangehrige als grte Mi-grantengruppe aus den EU-Staaten in M-V2004kamen125.000Polen(Fortzge:96.000Per-sonen). Hierbei handelt es sich vermutlich um tempo-rre Wanderungsprozesse.44DerAnteilderEU-BrgeranderauslndischenBe-vlkerungMecklenburg-Vorpommernsbetrugim Jahr200624,2Prozent(=7.469Personen).Mit40,2 Prozent sind es auch in unserem Bundesland die pol-nischen Staatsangehrigen, die unter den EU-Zuzg-lern die grte Gruppe stellen.45Regelungen zur Anerkennung von BildungsnachweisenDerzeit wird die berufiche Anerkennung auslndischer Bildungsnachweise noch durch 15 Richtlinien geregelt:Allgemeines Systemca. 400 reglementierte Berufeu Richtlinie 89/48/EWGHochschuldiplome, die eine mindestens drei- jhrige Berufsausbildung abschlieenu Richtlinie 92/51/EWGDiplome eines postsekundren Ausbildungs- ganges von mindestens einem Jahr u Richtlinie 1999/42/EGBefhigungsnachweisefrBerufe inHand- werk und HandelSektorale Richtlinien7 Berufeu Richtlinie 93/16/EWG (rzte)u Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG(Krankenpfeger)u Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG(Zahnrzte)u Richtlinien 78/1026/EWG und 78/1027/EWG(Tierrzte)u Richtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG(Hebammen)u Richtlinien 85/384/EWG (Architekten)u Richtlinien 85/432/EWG und 85/433/EWG(Apotheker)derAnteilderEU-BinnenmigrationanderGesamt-zuwanderungfastverdoppeltundlag2004bei34,1 Prozent.ZogenbisMitteder90erJahreetwasmehr auslndischeEU-StaatsangehrigenachDeutschland alsabwanderten,soistdersaldoseitherweitgehend ausgeglichen. Auch fr 2004 ergab sich - trotz des bei-trittsneuerStaaten-nureingeringerpositiverSaldo von 817 Personen. Die grte Gruppe von EU-Zuzglern nach Deutsch-landsinddiepolnischenStaatsangehrigen.ImJahr 28Abb.11:Reglementierte Berufe, die in Deutschland unter die allgemeinen Anerkennungsregeln fallen48 Rechtliche und steuerliche BereicheRechtsanwaltSteuerberaterWirtschaftsprferHeilhilfsberufeKrankengymnastKinderkrankenschwester/-pfegerBeschftigungs- und Arbeits- therapeutLogopdeOptikerOrthoptist/BandagistZahntechnikerHrgerteakustikerOrthopdiemechanikerOrthopdieschuhmachertechnischer BereichIngenieurPatentanwaltHandwerksmeistersozio-kultureller BereichLehrerstaatlich aner-kannter Erzieher48http://ec.europa.eu/internal_market/qualifcations/docs/guide/guide_de.pdfWeitere Informationen zur Anerkennung von Bildungsnachweisen von Staatsangehrige der Europischen Union, des europischen Wirt-schaftsraums und der Schweiz fnden sich in dem Leitfaden fr die allgemeine Regelung zur Anerkennung der berufichen Befhigungsnach-weise der Europischen Kommission ebenfalls online unter dieser Adresse.Gesetzliche Regelungen - EU-MitgliedstaatenInden12sektoralenRichtlinienwurdebislangdie AnerkennungderBerufedesArztes,derKranken-schwester/desKrankenpfegers,desZahnarztes,des Tierarztes,derHebamme,desApothekersunddes Architekten geregelt.DiedreiallgemeinenRichtliniengeltenbislangfr alleBerufe,frderenAusbungeineAnerkennung erforderlichist(reglementierteBerufe)unddienicht GegenstandeinerEinzelrichtliniezurgegenseitigen AnerkennungderBefhigungsnachweisesind.In denRichtlinienwirddieAnerkennungderDiplome, PrfungszeugnisseodersonstigenBefhigungenzur BescheinigungeineslangenHochschulstudiums,zur Bescheinigung der im Kurzschulstudium absolvierten Ausbildungsgnge und der Befhigungsnachweise fr Handwerks- und Handelsberufe sowie fr bestimmte Dienstleistungsgewerbe geregelt.iHinweis..........................Die am 7. September 2005 verabschiedete Richtlinie2005/36/EGberdieAn-erkennung von Berufsqualifkationen wirdnachAblauf derUmsetzungsfrist am20.Oktober2007die15Richtlinien ersetzen.Mehrerenderungendergel-tendenVorschriftenwerdeneingefhrt, darunter eine grere Liberalisierung der ErbringungvonDienstleistungenund einen strkeren Automatismus der Aner-kennung von Qualifkationen.online unter: http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_255/l_25520050930de00220142.pdf29Abb.12:bersichtberdasVerfahrenzurAnerkennungfrStaatsangehrigeeinesEU/EWR-Staates oder der Schweiz49 Sie mchten die Anerkennung Ihrer Befhigungsnachweise in einemAufnahmestaat beantragen?Um dort einen Berufauszuben?Um dort Ihre Ausbildung fortzusetzen?Es handelt sich um einen Antrag zur berufichen Anerkennung Ihr Antrag fllt unter die allgemeineAnerkennungsregelung Ist der Beruf, den Sie in dem Aufnahmestaat ausben wollen, in diesemMitgliedstaat im Sinne der Richtlinien reglementiert? JANEIN Die allgemeine Regelung gelangt zur Anwendung Sind Sie fr die Ausbung dieses Berufs in Ihrem Herkunftsstaat hinreichend qualifziert?JANEINDie allgemeine Regelung gelangt zur Anwendung Ist der reglementierte Beruf, den Sie in dem Aufnahmestaat ausben wollen, bereitsdurch eine Einzelrichtlinie oder durch die Richtlinie 1999/42/EG abgedeckt?JANEINDie allgemeine Regelung gelangt zur Anwendung. Es handelt sich um einen Antrag zurakademischen AnerkennungIhr Antrag fllt nicht unter die allgemeineAnerkennungsregelung. Fr Informationen zurakademischen Anerkennung Ihrer Diplomeknnen Sie sich in Ihrem Mitgliedstaat an diezustndige Kontaktstelle (oder das NARICZentrum) wenden.Die allgemeine Regelung gelangt nicht zurAnwendung, denn der Zugang zu diesem Berufistnicht geregelt. Sie knnen die betreffendeTtigkeit im Aufnahmestaat mit den gleichenRechten und Pfichten wie die Angehrigen diesesMitgliedstaates ausben.Die allgemeine Regelung gelangt nicht zurAnwendung.Die allgemeine Regelung gelangt nicht zurAnwendung.49http://ec.europa.eu/internal_market/qualifcations/docs/guide/guide_de.pdfqqqqqqqqqqq qqqqqqqqqqqGesetzliche Regelungen - EU-Mitgliedstaaten..........................30Gesetzliche Regelungen - EU-MitgliedstaatenHandwerkDie Anerkennung von Handwerksberufen wird in den allgemeinen Richtlinien geregelt. Wie bereits in Punkt 2.1dargestellt,sindimHandwerkausschlielichdie zulassungspfichtigen Handwerke (Anlage A)50regle-mentiert.EineAnerkennungderBerufsqualifkation istabernurfrdieSelbststndigkeitzwingenderfor-derlich.EineabhngigeBeschftigungkanninallen Handwerksberufen ohne Berufsqualifkation ausgebt werden.Um die eigene wirtschaftliche und soziale Situation zu verbessern oder den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt zuerleichtern,kanndieVorbereitungundEinleitung eines Anerkennungsverfahrens in vielen Fllen gleich-falls sinnvoll sein.Die Richtlinienauf europischerEbeneregelnsomit dieAnerkennungderzulassungspfichtigenHand-werke.RegelungenfrnichtreglementierteHand-werksberufe sind nicht entwickelt worden.92/51/EWG Kurzes Hochschulstudium/ Schulische Ausbildung 1999/42/EG - Befhigungsnachweise AugenoptikerHrgerteakustikerOrthopdietechnikerOrthopdieschuhmacherZahntechnikerMaurer und BetonbauerOfen- und LuftheizungsbauerZimmererDachdeckerStraenbauerWrme-, Klte- und SchallschutzisoliererBrunnenbauerSteinmetzen und SteinbildhauerStuckateureMaler und LackiererGerstbauerMetallbauerKarosserie- und FahrzeugbauerFeinwerkmechanikerZweiradmechanikerKlteanlagenbauerInformationstechnikerKraftfahrzeugtechnikerLandmaschinenmechanikerBchsenmacherKlempnerInstallateur und HeizungsbauerElektrotechnikerElektromaschinenbauerTischlerBoots- und SchiffbauerSeilerBckerKonditorenFleischerFriseureGlaserGlasblser und GlasapparatebauerVulkaniseure und ReifenmechanikerChirurgiemechaniker50Liste der zulassungspfichtigen Handwerke: siehe Anlage und unter www.handwerk-nrw.de Abb.13:Reglementierte Handwerksberufe in Deutschland 50 31Gesetzliche Regelungen - EU-MitgliedstaatenDieAnerkennungvondenreglementiertenHand-werksberufen wird je nach Berufdurch die Richtlinie des Rates 92/51/EWG oder die Richtlinie des Euro-pischen Parlaments und des Rates 1999/42/EG ge-regelt. (Siehe Abb. 12)InderEU/EWR-Handwerk-Verordnungwerdendie VoraussetzungenzurEintragungindieHandwerks-rolle von Staatsangehrigen der Europischen Union, deseuropischenWirtschaftsraumsundderSchweiz geregelt. Aus 3 geht hervor, dass dann ein Anspruch besteht, wenneineAnerkennungberdieEU-Richtlinien mglich ist. u u u Verordnung ber die fr Staatsangeh-rige der Mitgliedstaaten der Europischen Union oder einesanderenVertragsstaatesdesAbkommensber den Europischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltendenVoraussetzungenderEintragungindie Handwerksrolle(EU/EWR-Handwerk-Verordnung EU/EWR HwV) vom 4. August 1966 51 Zusammenfassung: 1 Voraussetzungen zur Eintragung in die Hand-werksrolle(1)DieAusnahmebewilligungzurEintragungindie Handwerksrolle ist einem Staatsangehrigen der Mit-gliedstaaten der Europischen Union oder eines ande-renVertragsstaatesdesAbkommensberdenEuro-pischen Wirtschaftsraum fr ein Gewerbe der Anlage AzurHandwerksordnungmitAusnahmederinden Nummern 12 und 33 bis 37 genannten Gewerbe auer indenFllendes8Abs.1derHandwerksordnung zu erteilen, wenn im Geltungsbereich der Handwerks-ordnungeinegewerblicheNiederlassungunterhalten werden soll und1. der Antragsteller nach Magabe folgender Voraus-setzungenineinemanderenMitgliedstaatderEuro-pischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum die betreffende Ttigkeit ausgebt hat (Abb. 13):a)mindestenssechsJahreununterbrochenals Selbststndiger oder als Betriebsleiter oderb)mindestensdreiJahreununterbrochenals SelbststndigeroderalsBetriebsleiter,nachdem erindembetreffendenBeruf einemindestens dreijhrige Ausbildung erhalten hat, oderc)mindestensdreiJahreununterbrochenals Selbststndigerundmindestensfnf Jahreals Unselbststndiger oderd)mindestens fnfJahre ununterbrochen in lei-tenderStellung,davonmindestensdreiJahrein einerTtigkeitmittechnischenAufgabenund mit der Verantwortung fr mindestens eine Ab-teilungdesUnternehmens,nachdemerindem betreffendenBeruf einemindestensdreijhrige Ausbildung erhalten hat,2. und die ausgebte Ttigkeit zumindest eine wesent-liche Ttigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Hand-Berufserfahrung in selbstndiger Ttigkeit oder als Betriebsleiter in ununterbrochenen Berufsjahren633Berufserfahrung Unselbstndiger in leitender Stellung in ununter-brochenen Berufsjahren55*(ohne Friseursalon)Ttikkeit darfnicht vor mehrals10Jahrenbe-endet worden seinTtikkeit darfnicht vor mehrals10Jahrenbe-endet worden seinVorherige Ausbildung beschei-nigt durch staatlich anerkanntes Zeugnis oder von einer zustn-digen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt33Abb.14:Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle 51Online unter: www.zdh.de/fleadmin/user_upload/themen/Recht/51132_Handwerksordnung_Inhalt.pdf(Stand: Jan. 2006)* davon mindestens drei Jahre in einer Ttigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung fr mindestens eine Abteilung des Unternehmens32werksordnungumfasst(1Abs.2derHandwerks-ordnung), fr das die Ausnahmebewilligung beantragt wird.3. Hat der Antragsteller in den Fllen der Nummer 1 BuchstabebunddeineAusbildungvonwenigerals dreiJahren,jedochvonmindestenszweiJahrenab-solviert,sogeltendieVoraussetzungenderNummer 1Buchstabebunddalserfllt,wenndieDauerder Berufserfahrung als Selbststndiger oder als Betriebs-leiteroderalsUnselbststndigerinleitenderStellung entsprechend lnger ist, sodass der Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.(2)FrdasinNummer38derAnlageAzurHand-werksordnunggenannteGewerbegiltAbsatz1mit der Magabe, dass Nummer 1 Buchstabe d nicht an-zuwenden ist.(3) Betriebsleiter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-stabe a und b und Nr. 3 ist, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes ttig war: a)alsLeiterdesUnternehmensodereiner Zweigniederlassung oderb)alsStellvertreterdesUnternehmersoderdes Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel-lungeineVerantwortungverbundenist,dieder des vertretenen Unternehmers oder Leiters ent-spricht, oderc)in leitender Stellung mit kaufmnnischen oder technischenAufgabenundmitderVerantwor-tung fr eine oder mehrere Abteilungen des Un-ternehmens.(4) In den Fllen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und c darfdie Ttigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.2NachweisberdieErfllungderVorausset-zung 2 gibt Auskunft darber, durch welche Zertifkate die notwendigen Voraussetzungen nachgewiesen werden:a)DieBescheinigungberdieArtundDauer der Ttigkeit werden von der zustndigen Behr-de oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilt. b)DiegeleisteteAusbildungmussdurchein staatlich anerkanntes Zeugnis besttigt oder von einer zustndigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt sein.3Anrechtauf EintragungbeiAnerkennung ber die Richtlinien(1)giltfralleBerufederAnlageAauerinNum-mern 12 und 33 bis 37 genannten GewerbeUnbeschadetder1und2istdieAusnahmebewil-ligungzurEintragungindieHandwerksrollefrein GewerbederAnlageAzurHandwerksordnungzu erteilen, der Antragsteller ein Diplom, Prfungszeug-nis oder einen sonstigen Befhigungsnachweis besitzt, dasoderdernachderRichtlinie1999/42/EGber ein Verfahren zur Anerkennung der Befhigungsnach-weise anzuerkennen ist.(2) gilt fr die Gewerbe derNummern33bis37der Anlage A zur Handwerksordnung DieAusnahmebewilligungzurEintragungindie Handwerksrollewirderteilt,wennderAntragsteller einDiplom,Prfungszeugnisodereinensonstigen Befhigungsnachweisbesitzt,dasoderdernachder Richtlinie92/51/EWGinErgnzungzurRichtlinie 89/48/EWG, anzuerkennen ist. DiemitBegrndungverseheneEntscheidungber denAntragmusssptestensvierMonatenachder VorlagedervollstndigenUnterlagendesAntragstel-lers ergehen.4Ausbung,ohnegewerblicheNiederlassung zu unterhaltenGewerbederAnlageAzurHandwerksordnungmit Ausnahme des in Nummer 12 genannten GewerbesEin Gewerbe kann auch ausgebt werden, ohne dass imInlandeinegewerblicheNiederlassungunterhal-tenwird.DerAntragsstellererhlthierfreineent-sprechendeBescheinigung.DieBescheinigungwird auf AntragdesGewerbetreibendenvonderhheren Verwaltungsbehrdeerteilt,inderenBezirkerdie Ttigkeiterstmalsaufnehmenmchte.Hierfrgel