tu grundlagen des baulichen brandschutzes 2012.pdf
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1
Ltd.Branddirektor Dipl.-Ing. Reimund Roß
TU Berlin
Bachelor-Studiengang Architektur
Grundlagen des baulichen Brandschutzes
Stand 01/2012
2
Zuständigkeiten im Baurecht
• BUND• Städtebaurecht
– Baugesetzbuch– Städtebauliche
Regelungen
• Länder• Gebäudebezogene
Regelungen– Landesbauordnungen
• Allg. Vorschriften• Grundstücke und Bebauung• Beteiligte• Bauaufsichtsbehörden• Verwaltungsverfahren
• Brandschutz
3
Bauordnungsrechtliche Vorschriften
4
Musterbauordnung
• Grundmuster für die Landesbauordnungen• soll Einheitlichkeit gewährleisten• erstellt durch die Fachkommission Bauaufsicht
der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister der Länder und des Bundes
• dto. Musterverordnungen aufgrund Ermächtigung in der MBO
• MBO ist nicht bindend - kein Gesetz!
5
Anforderungen im Brandschutz Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
6
GebäudeklassenGebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als
zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als
400 m²
Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
7
GebäudeklassenGebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und
Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
8
Gebäudeklassen
Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer
Gebäude.
9
GebäudeklassenSonderbauten:Sonderbauten sind Anlagen und Räumebesonderer Art oder Nutzung, ...1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe ... von mehr als 22 m)2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche desGeschosses mit der größten Ausdehnung(ausgenommen Wohngebäude)
10
GebäudeklassenSonderbauten:4. Verkaufsstätten, ...von insgesamt mehr als 800 m² ...5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oderVerwaltungsnutzung dienen und einzeln eineGrundfläche von mehr als 400 m² haben6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzungdurch mehr als 100 Personen bestimmt sind
11
GebäudeklassenSonderbauten:7. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen,deren Besucherbereich jeweils mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
12
GebäudeklassenSonderbauten:8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als
40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
und Spielhallen mit mehr als 150 m²Grundfläche
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen
10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen
13
GebäudeklassenSonderbauten:11. Schulen, Hochschulen ...12. Justizvollzugsanstalten ...13. Camping- und Wochenendplätze14. Freizeit- und Vergnügungsparks15. Fliegende Bauten, soweit sie einerAusführungsgenehmigung bedürfen,
14
GebäudeklassenSonderbauten:16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe
von mehr als 7,50 m17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch
Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist
18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind
15
§ 51MBO Sonderbauten An Sonderbauten können im Einzelfall besondere
Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden Die Anforderungen und Erleichterungen ... können sich insbesondere erstrecken auf
4. ... Zu- und Abfahrten
7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und –vorkehrungen
8. die Löschwasserrückhaltung
16
Schutzziele der Bauordnung
§ 14 MBOBrandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie
wirksame Löscharbeiten möglich sind.
17
Schutzziele der Bauordnung
•Vorbeugung der Entstehung eines Brandes•Vorbeugung der Ausbreitung von Feuer•Vorbeugung der Ausbreitung von Rauch•Rettung von Menschen und Tieren•wirksame Löscharbeiten
18
Vorbeugung der Entstehung eines Brandes
• Baustoffklassen• Verwendungsverbot für leichtentflammbare
Baustoffe• Einsatz von Bauprodukten gemäß
Bauregelliste
19
§ 26Allgemeine Anforderungen an das
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
• (1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
• 1. nichtbrennbare• 2. schwerentflammbare• 3. normalentflammbareBaustoffe• Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar
sind (leichtentflammbare Baustoffe) dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
20
Brandphasen und Brandtemperaturen
21
Baustoffklassen nach DIN 4102* Teil 1
*regelt Anforderungen, Klassifizierung und Prüfung von Baustoffen und Bauteilen
22
Einsatz von Baustoffen
• nach DIN 4102 oder DIN EN 13501• Baustoffe gemäß Bauregelliste *• oder • allgemeine bauaufsichtliche Zulassung• Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis• Zulassung im Einzelfall
* für neuzugelassene Baustoffe erfolgt die Einstufung nur noch nach DIN EN 13501
23
Baustoff-Klassifizierung nach DIN EN 13501
• Im Gegensatz zur nationalen Klassifizierung nach DIN 4102 beinhaltet die europäische Klassifizierungsnorm ein größeres Spektrum an Klassen und Kombinationen.
• Neben dem Brandverhalten werden Brandnebenerscheinungen wie z.B. Rauchentwicklung und brennendes Abtropfen berücksichtigt
24
Baustoffklassen nach DIN EN 13501
Baustoffklasse*A Nicht brennbar
B Schwer entflammbar
C Schwer entflammbar
D Normal entflammbar
E Normal entflammbar
F Leicht entflammbar
* in Verbindung mit Zusatzanforderungen
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Baustoff-Klassifizierung nach DIN EN 13501 Zusatzanforderungen
Kurzzeichen Anforderungs1 keine/kaum Rauchentwicklung
s2 begrenzte Rauchentwicklung
s3 unbeschränkte Rauchentwicklung
d0 kein Abtropfen / Abfallen
d1 begrenztes Abtropfen/Abfallen
d2 starkes Abtropfen/Abfallen
26
DIN 13501 Nichtbrennbare Baustoffe
Bauaufsichtliche Benennung
ZusatzanforderungZusatzanforderung Baustoffklasse DIN EN 13501
Baustoff-klasse DIN 4102
Bauaufsichtliche Benennung
Keine Rauchent-wicklung
Kein brennendes Abtropfen/Abfallen
Baustoffklasse DIN EN 13501
Baustoff-klasse DIN 4102
Nichtbrennbar ohne brennbare Bestandteile
x x A1 A1
Nichtbrennbar mit brennbaren Bestandteilen
x x A2-s1 d0 A2
27
DIN 13501 schwerentflammbare Baustoffe
Bauaufsichtliche Benennung
ZusatzanforderungZusatzanforderung Baustoffklasse DIN EN 13501
Baustoff-klasse DIN 4102
Bauaufsichtliche Benennung
Keine Rauchent-wicklung
Kein brennendes Abtropfen/Abfallen
Baustoffklasse DIN EN 13501
Baustoff-klasse DIN 4102
schwer-entflammbar
x x B,C-s1 d0
B1schwer-entflammbar
x A2,B,C-s2d0
B1schwer-entflammbar
x A2,B,C-s3d0B1schwer-
entflammbar x A2,B,C-s1d1B1schwer-
entflammbarx A2,B,C-s2d2
B1schwer-entflammbar
A2,B,C-s3d2
B1
28
DIN 13501 normalentflammbare Bauaufsichtliche Benennung
ZusatzanforderungZusatzanforderung Baustoffklasse DIN EN 13501
Baustoff-klasse DIN 4102
Bauaufsichtliche Benennung
Keine Rauchent-wicklung
Kein brennendes Abtropfen/Abfallen
Baustoffklasse DIN EN 13501
Baustoff-klasse DIN 4102
normal-entflammbar
x x D-s1d0
B2normal-entflammbar
x D-s2d0
B2normal-entflammbar
x D-s3d0
B2normal-entflammbar
x D-s1d2 B2normal-entflammbar D-s2d2
B2normal-entflammbar
D-s3d2
B2normal-entflammbar
x E
B2normal-entflammbar
E-d2
B2
29
DIN 13501 leichtflammbare Baustoffe
Bauaufsichtliche Benennung
ZusatzanforderungZusatzanforderung Baustoffklasse DIN EN 13501
Baustoff-klasse DIN 4102
Bauaufsichtliche Benennung
Keine Rauchent-wicklung
Kein brennendes Abtropfen/Abfallen
Baustoffklasse DIN EN 13501
Baustoff-klasse DIN 4102
leicht-entflammbar
F B3
30
Vorbeugung der Ausbreitung von Feuer
• Abschottungsprinzip• Brandabschnitte• Auswahl geeigneter
feuerwiderstands-fähiger Bauteile
• DIN 4102• DIN EN 13501
31
Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen
• Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
• 1. feuerbeständige,• 2. hochfeuerhemmende,• 3. feuerhemmende;• Bauteile • die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei
tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.
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Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen
• Bauteile die feuerbeständig sein müssen, müssen mindestens Bauteile sein, deren tragende und aussteifende Teile aus n ichtbrennbaren Baustoffen bestehen und d ie bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
• Bauteile die hochfeuerhemmend sein müssen, müssen mindestens Bauteile sein , deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine b r a n d s c h u t z t e c h n i s c h w i r k s a m e B e k l e i d u n g a u s nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
33
Feuerwiderstandsdauer DIN 4102
• Ist die in Minuten gemessene Mindestdauer, während der ein Bauteil bei der festgelegten Prüfung die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
• Die Bauteile müssen für die vorgeschriebene Dauer den Durchgang von Feuer verhindern. Dabei dürfen sie sich auf der dem Feuer abgewandten Seite im Mittel um nicht mehr als 140 K und an keiner Messstelle mehr als 180 K über die Anfangstemperatur erwärmen.
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Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102
Bedeutung der Kennzeichnung
F 30 AB
Kurzzeichen
Bauteil
Dauer des Erhalts der Anforderungen im Brandversuch
Baustoffklasse der verwendeten Baustoffe
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Kurzzeichen für das Bauteil
• F tragende Bauteile• W nichttragende Außenwände• T Feuerschutzabschlüsse• G Brandschutzverglasungen welche
Wärmestrahlung durchlassen• F Brandschutzverglasungen welche
Wärmestrahlung nicht durchlassen• L Lüftungskanäle• K Brandschutzklappen
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Bauaufsichtliche Benennung der Feuerwiderstandsklassen
37
38
Bauaufsichtliche Benennung der Feuerwiderstandsklassen
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DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen
und Bauteilen• Teil 1,2: Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und
Prüfungen• Teil 3: Brandwände und nichttragende Außenwände;
Begriffe, Anforderungen und Prüfungen• Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter
Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile• Teil 5: Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse von
Fahrschachtwänden; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
40
• Teil 6: Lüftungsleitungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
• Teil 7: Bedachungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
• Teil 9: Kabelabschottungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
• Teil 11: Rohrummantelungen, Installationsschächte und -kanäle sowie Anschlüsse ihrer Revisionsöffnungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen
und Bauteilen
41
DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen
und Bauteilen• Teil 12: Funktionserhalt elektrischer Kabelanlagen,
Begriffe, Anforderungen und Prüfungen• Teil 13: Brandschutzverglasungen; Begriffe, Anforderungen
und Prüfungen
42
Klassifizierung nach DIN EN 13501-2
• R – Tragfähigkeit• E - Raumabschluss• I – Wärmedämmung• W – Strahlung• M – Widerstand gegen mechanische
Beanspruchung• C – Selbstschließende Eigenschaft• S – Rauchdurchtritt• K – Brandschutzfunktion• G – Widerstand gegen Rußbrand
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Klassifizierung nach DIN EN 13501-2
Kurzzeichen Anforderung Anwendungs-bereich
R (Resistance)
Tragfähigkeit
zur Beschreibung der Feuerwiderstandsdauer
E (Etancheite)
Raumabschluss
zur Beschreibung der Feuerwiderstandsdauer
I (Isolation)
Wärmedämmung zur Beschreibung der Feuerwiderstandsdauer
W (Radiation)
Begrenzung des Strahungsdurchtritts
zur Beschreibung der Feuerwiderstandsdauer
M (Mechanical)
Stoßbeanspruchung / mechanische Einwirkung auf Wände
zur Beschreibung der Feuerwiderstandsdauer
44
Klassifizierung nach DIN EN 13501-2
Kurzzeichen Anforderung AnwendungsbereichS (Smoke) Begrenzung der
RauchdurchlässigkeitRauchschutztüren, Lüftungsanlagen einschließlich Klappen
C (Closing) Selbstschließende Eigenschaft Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse
P Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/ oder Signalübermittlung
Elektrische Kabelanlagen allgemein
I1, I2 Unterschiedliche Wärmedämmungskriterien
Feuerschutzabschlüsse
f (full) Beanspruchung durch ETK (Vollbrand)
Doppelböden
45
Klassifizierung nach DIN EN 13501-2
Kurzzeichen Anforderung Anwendungsbereich...200, 300,...°C Angabe der
TemperaturbeanspruchungRauchschutztüren
ioioio (in – out)
Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer
Nichttragende Außenwände,Installationsschächte/-kanäle,Lüftungsanlagen/-klappen
ababab (above – belove)
Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer
Unterdecken
ve, ho
(vertical, horizontal)
Für vertikalen / horizontalen Einbau klassifiziert
Lüftungsleitungen/-klappen
46
Klassifizierung von fb-Wandarten nach DIN 4102-2 und DIN EN
Wandart Funktion im Brandfall MBO
DIN 4102 DIN EN 13501
Tragende Wand
standsicher F 90 R 90
Tragende Trenn-wand
Standsicher und widerstandsfähig gegen Brandausbreitung
F 90 REI 90
47
Klassifizierung von fb-Wandarten nach DIN 4102-2 und DIN EN
Wandart Funktion im Brandfall MBO
DIN 4102 DIN EN 13501
Trennwände widerstandsfähig gegen Brandausbreitung
F 90 EI 90
Brandwand Verhinderung der Brandausbreitung unter zusätzlicher mechanischer Belastung
F 90 REI 90-M
48
Brandverhalten von Baustoffen • Nichtbrennbar / kein Feuerwiderstand• hohe Wärmeleitfähigkeit• Beeinträchtigung des Metallverbundes• technologischen Eigenschaften werden verändert-
Festigkeitsverlust-• Kritische Temperatur 500°C St 37 hat bei 500°C
nur noch die Hälfte bei 600 bis 700°C nur etwa ein Drittel bis ein Viertel der ursprünglichen Festigkeit
49
Brandverhalten von Baustoffen • Thermische Ausdehnung
bei 400°C ca. 5 cm auf 10 m Länge• Schutzmaßnahmen:Ummantelung,
Dämmschichtbildener Anstrich, Sprinklerung, Wärmeabzugsanlagen
50
Brandverhalten von Baustoffen-Stahlbeton-
• Nichtbrennbar / Feuerbeständig• in Abhängigkeit von der Betonüberdeckung des
Bewehrungsstahles• Druck und Zugfest• Abplatzerscheinungen
51
Brandverhalten von Baustoffen-Holz-
• Brennbar / Feuerwiderstand • hohe Druck und Zugfestigkeit• schlechte Wärmeleitfähigkeit• Abbrand Durchschnittswert unter ETK-Belastung
0,7 mm/s = 4,2 cm/h• Feuerwiderstand ist Abhängig von Holzart und Art
der Beflammung
52
Brandverhalten von Baustoffen-Kunststoffe-
• brennbar bis schwerentflammbar / kein Feuerwiderstand
• Unterscheidung an Hand des thermischen Belastungsverhaltens Duroplaste und Thermoplaste
• starke Rauchentwicklung• Thermoplaste neigen dazu brennend abzutropfen
(Verwendungsverbot z.B. als Außenverkleidung im Hochbau)
53
Brandverhalten von Baustoffen-Glas-
• G-Verglasung• Verglasungen die für
eine bestimmte Zeit vor Feuer und Rauch schützen, jedoch den Hitzedurchgang nicht verhindern
• F-Verglasung• Verglasungen die für
eine bestimmte Zeit vor Feuer und Rauch schützen und darüber hinaus den Hitzedurchgang fast völlig verhindern
54
Die thermische Isolierung verhindert das Durchdringen von Hitzestrahlen zur feuerabgekehrten Seite - F- Verglasung
Quelle: Pyran
55
Brandschutzverglasung
• G-Verglasung• Feuerwiderstandsklasse
G30 - G120• Gewicht 11,8 - 50,5 kg/
m² • Lichttransmission 92 - 78%• Max. Produktionsmaß
1600 x 3000 mm• Dicke 7 - 42 mm
• F-Verglasung• Feuerwiderstandsklasse
F30 - F120• Gewicht 37 - 115 kg/m²
• Lichttransmission 74 - 85%• Max. Produktionsmaß
1400 x 2300 mm• Dicke 15 - 54 mm
56
Brandschutzverglasungen
• Zulassung immer mit der Rahmenkonstruktion
Quelle: Pyran
57
Brandschutzverglasungen
• Einbaulagen:
Quelle: Pyran
58
Brandwände
• Brandwände begrenzen Brandabschnitte. Sie sind dazu bestimmt, die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern.
59
Brandwände
• Brandwände genügen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90. Außerdem müssen sie bei einer mittigen und außermittigen Belastung durch Stoßbeanspruchung die Standsicherheit und den Raumabschluss bewahren
60
Brandwände § 30 MBO
• (1) Brandwände sind herzustellen:
• 1. zum Abschluß von Gebäuden, oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte
61
Brandwände § 30 MBO• (2) Brandwände erforderlich:
• 1. als Gebäudeabschlusswand, ..., wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,
62
Brandwände § 30 MBO• (2) Brandwände erforderlich:
• 2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,
63
Brandwände § 30 MBO• Anstelle von Brandwänden sind zulässig: • 1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch
unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
• 2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,
• 3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben,
•
64
Brandwände § 30 MBO• (4) 1Brandwände müssen bis zur Bedachung
durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon dürfen a n s t e l l e i n n e r e r B r a n d w ä n d e W ä n d e geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
65
Brandwände § 30 MBO
• Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.
66Quelle: Promat
67Quelle: Promat
68
Brandwände § 30 MBO• Brandwände sind 0,30 m über die
Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. 2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
Quelle: Promat
69
Brandwände § 30 MBO• Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 2Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 3Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.
•
Quelle: Promat
70
Brandwände § 30 MBO Öffnungen in Brandwänden s ind
unzu lä s s ig . S i e s ind in inne ren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
71
Brandwände § 30 MBODurchbrüche
• Feuerschutzabschlüsse müssen feuerbeständig sein T90
• sie können, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist über Feststellanlagen offen gehalten werden
Quelle: Promat
72
Brandwände § 30 MBODurchbrüche
• Förderanlagen• allgemein zugelassene
„Feuerschutzabschlüsse im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen“ T90
Quelle: Promat
73
Brandwände § 30 MBOÖffnungen
• Abschlüsse in Fahrschachtwänden• Verglasungen F 90• Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in
Lüftungsleitungen K 90• Abschottungen für Kabeldurchführungen S 90• Abschottungen für Rohrdurchführungen• Installationskanäle für die Umhüllung von
Elektroinstallationen I 90
74Quelle:Promat
75
Brandwände § 30 MBO• In inneren Brandwänden
sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
F90-Verglasung
76
Automatische Löschanlagen
• Wasserlöschanlagen– Sprinkleranlagen– Sprühwasserlöschanlagen– Schaumlöschanlagen
77
Entstehungsbrand
• Kann erfolgreich gelöscht werden, vorausgesetzt:– der Brand wird schnell erkannt– geeignetes Löschmittel ist vorhanden– der Löschversuch wird sofort begonnen
» oft reicht ein Eimer Wasser
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, sind wenige Minuten später Tausende Liter Wasser notwendig um den Brand zu löschen. Der Brandschaden hat bereits um ein Vielfaches zugenommen!
78
Sprinkleranlage
• Erkennt den Entstehungsbrand
• löscht gezielt• gibt eine
Brandmeldung ab
79
Wirksam werden von Brandschutzmaßnahmen
0
200
400
600
800
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
RaumtemperaturAnsprechen der BMAAnsprechen der SprinkleranlageAnkunft der FeuerwehrBeginn der Löscharbeiten
Branddauer in Minuten
T in °C
80
Wirken von Brandschutzmaßnahmen
81
Funktionsweise von Sprinklern• Sprinkler sind automatisch
auf Brandwärme reagierende Sprühdüsen, die durch ein Glasfäßchen geschlossen halten werden, das bei Erreichen der Auslösetemperatur zerplatzt und den Verschluß freigibt. Die Auslösetemperatur soll 30°C über der Normaltemperatur liegen.
82
Funktionsweise von Sprinklern
• Das aus der Düse austretende Wasser wird über den Sprühteller löschwirksam über die Brandfläche verteilt.
• Die Schutzfläche pro Sprinkler wird durch das Risiko bestimmt (9-21m²)
• Art des Sprühtellers abhängig von Einbaulage/art
83
Öffnungstemperaturen von Glasfaßsprinklern
57°C
68°C
79°C
93°C
141°C
182°C
200°C
84
Ansprechempfindlichkeit• Je weniger Flüssigkeit im
Glasfäßchen, desto schneller der Aufheizeffekt
• Zeitspanne bis zur Auslösung RTI-Wert (Response Time Index) geringe Werte = schnelle Auslösung
• Sprinkler mit geringen RTI-Werten werden in Bereichen mit schneller Brandausbreitung und bei hoher Menschenkonzentration eingesetzt
85
Sprinkler-Bauarten• Schirmsprinkler-stehend-
• Standardsprinkler für Räume mit sichtbar verlegten Rohrleitungen (Werkhallen)
• Schirmsprinkler-hängend-• Sprinkler für Räume in denen die Sprinkler-
Rohrleitungen im Hohlraum der abgehängten Decke verlegt sind (Büro)
• Normalsprinkler-st/hä-• für Räume mit brennbaren Deckenkonstruktionen
oder Metalldecken(40% der Wassermenge kühlen die Decke)
• Seitenwandsprinkler• speziell für nachträgliche Installation geeignet,
Einsatz in Hotels, Krankenhäuser, große Wurfweite, großer Schutzbereich
86
Schema einer Sprinkleranlage
Quelle: Total Walther
87
Trennstation zum Anschluss an das Trinkwassenetz
Quelle: Mimimax
88
Geöffnete Sprinkler je Brandfall
0
18
35
53
70
1 bis 5 bis 10 bis 20 über 20
Anzahl in %WestSäule (3D) 3
• Sprinkleranlagen löschen in ca.98% aller Fälle erfolgreich
89
Schadensbeispiele• Berlin, HRL Gradestraße
• brennend abtropfender Kunststoff unterläuft die Sprinkleranlage
• Wallau, IKEA-Kaufhaus• sehr starke
Brandausbreitung in der Anfangsphase
• Fürth, Spielzeugwarenfabrik
• brennend abtropfender Kunststoff unterläuft die Sprinkleranlage (Schaummittelzusatz erforderlich)
90
Wirkungen von Sprinkleranlagen
• Brände werden auf ihren Entstehungsherd begrenzt
• Noch nicht vom Brand betroffene Stoffe werden vorgenässt-Zundfähigkeit wird eingeschränkt
• feine Löschwasserverteilung=hohe Kühlwirkung
• Giftige Brandgase werden vom Wassernebel teilweise gebunden
91
Sprühwasserlöschanlagen
• Einsatzbereiche:• Bühnen• Silos• Garagen• Flugzeughangars• Feuerwerkskörper-
und Munitionsfabriken• Müllbunker
92
Schaumlöschanlagen• Bestehen aus:
– Schaummittelvorrat– Wasserversorgung– Zumischeinrichtung
• Leichtschaumanlagen– Fluten von Räumen– Vorwarnzeit
• Mittel- und Schwerschaumanlagen– Abdecken des Brandgutes– Zutritt von Sauerstoff wird
93
Gaslöschanlagen
• Kohlendioxyd-Löschanlagen• Stickstoff- Löschanlagen• Argon-Löschanlagen• Inergen-Löschanlagen Löschwirkung beruht auf Verdrängung der
Luft und damit auf Reduzierung des Luftsauerstoffgehaltest
94Quelle: Total-Walther
95
Gaslöschanlagen
• Einsatzbereiche:– Elektrische Schalt und Verteilerräume– Lackherstellung– Hydraulikanlagen– EDV-Anlagen– Textilmaschinen– Farbspritz- und Trockenanlagen
96
Vorbeugung der Ausbreitung von Rauch
• Sicht wird behindert• toxisch• brennbar
97
Brandverlauf und Rauchausbreitung
98
99
Ver- bzw. Behinderung der Ausbreitung von Rauch
• bauliche Maßnahmen• anlagentechnische Maßnahmen
• Schutzziele:• Selbstrettung der Nutzer des Gebäudes• Rettung von Menschen und Tieren• effektive Brandbekämpfungsmaßnahmen• Herabsetzung der Brandfolgeschäden
100
Rauchabzugsanlagen
• Schaffung einer raucharmen Schicht in einer Höhe von 2,0 - 2,5 m
• In Räumen normaler Höhe (bis 3 m) kann sich aufgrund der Strömungsverhältnisse eine raucharme Schicht durch natürliche Rauchabzüge nicht einstellen– Fenster bewirken lediglich ein Abziehen der
Rauchgase– trotzdem ist mit einer völligen Verrauchung zu
rechnen
101
Aufenthaltsräume
• besitzen öffenbare Fenster• angemessener Rauchabzug wird
sichergestellt• das gleiche trifft auf Kellerräume mit
öffenbaren Lichtschächten zu
• Einsatz des Drucklüfters möglich
102
Drucklüfter
103
Wärmeabzüge
• Haben die Aufgabe , in der Phase des entwickelten Brandes und des Vollbrandes für die thermische Entlastung des Gebäudes und damit für eine geringere thermische Belastung der Bauteile zu sorgen.
• Industriebau
104
1. Rauchabzug aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
• Räume in denen Rauchabzugsanlagen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Muster-Verordnungen erforderlich sind.
105
2. Natürlicher oder maschineller Rauchabzug nach DIN 18232
106
Natürlicher Rauchabzug
• Öffnung in die freie Atmosphäre• Auftrieb von heißen Brandgasen• Zuluftöffnung• raucharme Schicht• funktioniert erst in Räumen > 3 m(Anwendungsgrenze)
107
Falsch angeordnete Zuluftöffnung
108
um eine raucharme Schicht zu erhalten, müssen eine Rauchabzugsöffnung
vorhanden sein• Größe ist abhängig:
– Energiefreisetzungsrate des Brandes– Dauer des Brandes bis zur Brandbekämpfung– Höhe des Raumes ( bei niedrigen Räumen
keine Schichtung )– geometrische Ausgestaltung der
Rauchabzugsöffnung ( wieviel Rauch kann pro Zeiteinheit abgeführt werden)
109
Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2
• Die Bemessung der NRA ist abhängig von:– Energiefreisetzungsrate– der rechnerischen Brandfläche bzw.
Bemessungsgruppe– der angestrebten Dicke der raucharmen Schicht– der Raumhöhe
110
Berechnungsverfahren nach DIN • Zu erwartende Brandentwicklungsdauer
(Zeit von der Brandentstehung bis zur Brandbekämpfung)– Zeitspanne von der Brandentstehung bis zur
Brandmeldung• Brandentstehung bis Brandmeldung 10min• ÜE zur Feuerwehr 0min• NRA-Auslösung mittels Rauchmelder 5min
– Zeitspanne von der Brandmeldung bis zum Beginn der Brandbekämpfung
• DIN 10min• Werkfeuerwehr 5min• Öffentliche Feuerwehr 15min
111
Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2
• Brandentwicklungsgeschwindigkeit– besonders gering
(brennbare Stoffe in nichtbrennbaren Verpackungen)– mittel
(Standardwert)– besonders groß
(leichtentflammbare Stoffe mit brennbaren Verpackungen)
112
Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2
Ist eine flächendeckende automatische Sprinkleranlage installiert, kann bei Bemessungsgruppen 4 oder 5 ohne Nachweis die Bemessungsgruppe 3 angesetzt werden.
AnzusetzendeBrandentwicklungsdauer
min
Bemessungsgruppe bei einerBrandausbreitungsgeschwindigkeit
besondersgering
mittela besondersgroß
≤ 5 1 2 3
≤ 10 2 3 4
≤ 15 3 4 5
≤ 20a 4 5 5b
> 20 5 5b 5b
a Durchschnittswerte ohne besonderen Nachweis; bei der Verwendung dieser Durchschnittswerte ergibt sich hierbei die Bemessungsgruppe 5 (hier fett eingerahmt).
b In diesen Fällen sind die Schutzziele dieser Norm allein durch NRA nicht erreichbar. Es sind weitere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele erforderlich.
113
Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2
• Bemessung der Rauchabzugsflächen– Aus der Raumhöhe, der angestrebten
raucharmen Schicht (mind. 2,5 m) und der Bemessungsgruppe werden die erforderlichen Flächen für den Rauchabzug ermittelt.
114
Tabelle 3 – Notwendige Rauchabzugsfläche Aw in m2 je Rauchabschnitt
Raum-höhea
h in m
Höhe der Rauch-schicht
z in m
Höhe der rauchar-
men Schichta
d in m
Bemessungsgruppe
1
2
3
4
53,0 0,5 2,5 4,8 6,2 8,2 11,0 15,4
3,5
1,0 2,5 3,4 4,4 5,8 7,8 10,9
0,5 3,0 6,7 8,7 11,3 15,0 20,4
4,0
1,5 2,5 2,8 3,6 4,7 6,4 8,9
1,0 3,0 4,8 6,2 8,0 10,6 14,4
4,5
2,0 2,5 2,4 3,1 4,1 5,5 7,7
1,5 3,0 3,9 5,0 6,5 8,7 11,8
1,0 3,5 5,9 8,4 10,7 13,9 18,6
115
Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2
• Zuluftflächen– NRA nur wirksam, wenn ausreichende
Zuluftflächen im unteren Bereich des Raumes sichergestellt werden.
– Mindestens das 1,5fache der aerodynamischen wirksamen Öffnungsflächen aller NRA-Öffnungen der größten Rauchabschnittsfläche des Raumes
116
Berechnungsverfahren nach DIN • Zuluftflächen
– Zur Ermittlung der wirksamen Fläche einer Zuluftöffnung ist bei den nachfolgend benannten Arten die jeweilige Rohbauöffnung mit Faktoren wie folgt zu korrigieren:• Tür- oder Toröffnungen, Maschengitter: 0,7• öffenbare Jalousien mit 90° Öffnungswinkel: 0,65• Dreh-Kippflügelfenster mit 90° Öffnungswinkel:
0,65• Dreh-Kippflügelfenster mit 45° Öffnungswinkel: 0,4• Dreh-Kippflügelfenster mit 30° Öffnungswinkel: 0,3
117
Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2
• Auslösung– NRA
• automatisch und von Hand– Zuluftöffnungen
• die Zuluftöffnungen müssen unverzüglich (z.b. automatisch, durch die Werkfeuerwehr, durch betriebliche oder organisatorische Vorkehrungen) nach Auslösung der NRA geöffnet werden können. Öffnen die Zuluftöffnungen nicht automatisch ist die Verfahrensweise in der Brandschutzordnung festzulegen.
118
Maschineller Rauchabzug
• Rauchabzug durch Abziehen des Rauches mit Hilfe von saugenden Ventilatoren
• Komponenten:– Entrauchungsventilatoren– Leitungssystem– Energieversorgung– Nachströmeinrichtungen
119
Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach
• für großflächige Räume mit einer Höhe > 3m• „normale“ Grundrisse L:B=1:1 bis 1:2(nicht für Flure,
Tunnel,...)• Voraussetzung für die Anwendung:
– frühzeitiges Anschalten der RA (automatisch, anwesendes Personal)
– rechtzeitiger Beginn der Löscharbeiten– Brandflächen< 80 m² bis Beginn der Löscharbeiten– ausreichende Zuluftflächen– Unterteilung großer Räume in Brandabschnitte– Rauchgastemperaturen vor Erreichen der Vollbrandphase
120
Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach
DIN 18232 Teil 5
• Ausgangsdaten:– Örtliche Gegebenheiten
• Gebäudegeometrie• Gebäudenutzung• Fläche des Rauchabschnittes (max. 1600 m²)
121
Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach
• Zu erwartende Brandentwicklungsdauer (Zeit von der Brandentstehung bis zur Brandbekämpfung)– Zeitspanne von der Brandentstehung bis zur Brandmeldung
• bleibt unberücksichtigt, da grundsätzlich eine automatische Brandmeldeanlage mit Brandmeldern oder ein frühzeitiges Alarmieren der Fw durch ständig anwesendes eingewiesenes Personal gesichert sein muss.
– Zeitspanne von der Brandmeldung bis zum Beginn der Brandbekämpfung
• DIN 10min• Werkfeuerwehr 5min• Öffentliche Feuerwehr 15min
122
Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach
DIN 18232 Teil 5• Brandentwicklungsgeschwindigkeit
– besonders gering (brennbare Stoffe in nichtbrennbaren Verpackungen)
– mittel (Standardwert)
– besonders groß (Lagerung von Stoffen mit hoher Flammenausbreitungsgeschwindigkeit)
123
Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach
DIN 18232 Teil 5Tabelle 1 – Ermittlung der Bemessungsgruppe einer MRA
Spalte 1 2 3 4
Zeileanzusetzende
Brandentwicklungsdauer(siehe 4.5)
min
Brandausbreitungsgeschwindigkeit
besonders
gering mittel1)Beson-
dersgroß
1 £ 5 1 2 3
2 £ 101) 2 31) 4
3 £ 15 3 4 5
4 £ 20 4 5 -
1)Zur Bedeutung der fettgedruckten/ hinterlegten Werte siehe 4.6
124
Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach
DIN 18232 Teil 5• Bemessung des Volumenstroms
– Nach Festlegung der Bemessungsgruppe, kann für jeden Rauchabschnitt der abzuführende Volumenstrom ermittelt werden
– Tabellen für unterschiedliche Raumhöhen (10 - 3 m) und unterschiedliche rauchfreie Schichten , welche den erforderlichen Volumenstrom angeben
– Energiefreisetzungsrate von 600kW/m²(Standardwert)– DIN enthält auch Tabellen für Energiefreisetzungsraten von
300kW/m² (Einzelnachweis erforderlich)
125
Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach
DIN 18232 Teil 5Zeile
Dicke der raucharmen
Schichtm
Bemessungsgruppe1)
1
2 3 4 5
1 3 5,15 11,5 27,7 65,7 140
2 4 10,1 18,4 36,3 65,7 140
3 5 15,2 25,3 45,02) 78,8 140
4 6 20,4 32,3 54,2 92,2 160
5 7 25,8 39,2 63,6 106 180
6 8 31,3 46,3 73,5 120 201
7 9 36,8 53,5 84 135 223
1) Grau hinterlegte Werte: Die Temperatur der Rauchschicht liegt über 300 oC2) Für die übliche Bemessung anzusetzender Wert des Volumenstroms
126
Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach
• Temperaturkategorien der Bauteile
Maschinelle Abzüge der
Dauer des Funktionserhaltes
Temperaturbeanspruchung
Kategorie 1 ³ 30 min 300 o C1)
Kategorie 2 5 minanschließend³ 45 min
ETK2) 3)
anschließendkonstant
Kategorie 3 ³ 30 min4) ETK2)
1) Vorausgehend steiler Temperaturanstieg, maximal 5 min bis zum Erreichen der angegebenen Temperatur.
2) ETK: Einheits-Temperaturzeitkurve nach DIN 4102 – 2: 1977-093) Temperaturerhöhung über Anfangstemperatur nach 5 min 556 K.4) Wird die Dauer des Funktionserhaltes für ³ 50 min nachgewiesen,so gelten die Anforderungen der Kategorien 1 und 2 als erfüllt.
127
Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach
Tabelle 7: Temperaturkategorien der Bauteile von MRA für mindestens 10 m hohe Räume
ZeileDicke der
rauchfreien Schicht
m
Bemessungsgruppe
1 2 3 4 5
1 3 1 1 2 2 2
2 4 1 1 2 2 2
3 5 1 1 1 2 2
4 6 1 1 1 1 2
5 7 1 1 1 1 2
6 8 1 1 1 1 1
7 9 1 1 1 1 1
128
3. Verhinderung der Rauchausbreitung für einen definierten Zeitraum durch
Rauchschutztüren (DIN 18095)• Rauchausbreitung wird für
mindestens 10 Minuten verhindert
• Anwendungsbereiche:– einzelne am Rettungsweg
liegende Räume (evtl. zusätzliche Ausstattung mit Brandmeldern)
129
4. Behinderung der Rauchausbreitung durch
Rauchschürzen (DIN EN 12101)• Starre Rauchschürzen oder
automatisch über Rauchmelder auslösende Rauchschutzvorhänge
• Gezielte, zeitlich begrenzte Rauchführung
• Anwendungsbereiche:– Rauchabschnittsbildung in großen
Räumen– Atrien
130
5. Differenzdruckanlagen
• Der Druck im zu schützenden Bereich wird höher gehalten als der Druck im Brandraum
• Anwendungsgebiete:– Innenliegende Treppenräume– Rettungstunnel– sonstige Bereiche nach gleichem
Funktionsprinzip
131
Funktionsschema
•Brandrauch wird detektiert
•optische und akustische Alarmierung
•Zuluftventilator läuft an
•Durchspülung
•Druckaufbau
•Druckregelung max. 50 Pa, min. 15 Pa
•Rauchabzug darf die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigen!
•Druckdifferenzanlagen müssen dem Entwurf der DIN EN 12101 entsprechen
132
6. Rauchabführung über Lüftungsanlagen
• verankert in der MVerkaufsstättenVO
• Voraussetzung:– gesprinklerter Bereich– Warnanlage– BMA– Auslösung erfolgt spätestens per
Hand in der BMZ– Rauch darf nicht in nicht vom
Brand betroffenen Bereiche übertragen werden
133
6. Rauchabführung über Lüftungsanlagen
– durch Sprinklerung nur Abführung von s.g. Kaltrauch
– Expertenmeinung: „trotz Sprinklerung können Temperaturspitzen > 300°C auftreten“
– Forderung der Berliner Feuerwehr: die Entlüftungsventilatoren müssen den auftretenden Rauchgastemperaturen standhalten
134
7. Gutachten• für alle Räume, für die ein wirksamer Rauchabzug
erforderlich ist, welche jedoch nicht zweifelsfrei durch die Maßnahmen gemäss Punkt 1 bis 6 hergestellt werden kann ist das Gutachten eines Sachkundigen erforderlich.
• Anwendungsbereiche:• Atrien in denen die Rettungswege auf mehreren oder in
oberen Ebenen verlaufen• Räume mit ungünstigen Länge : Breite – Verhältnissen
(z.B.Tunnel).
135
7. Gutachten• In dem Gutachten sind insbesondere die Art des
Rauchabzuges, die technische Ausführung sowie die Bemessung für eine wirksame Rauchabführung und die dafür erforderliche Zuluft festzulegen.
• Das zu erreichende Schutzziel unter Voraussetzung eines realistischen Brandszenario, als Grundlage des Gutachtens ist mit der Feuerwehr abzustimmen.
• Die Auslösung der Rauchabzugsanlagen muss automatisch und von Hand erfolgen. Die Lage der Handauslösung ist mit der Feuerwehr abzustimmen.
136
8. Rauchversuche in Gebäuden• Rauchversuche werden insbesondere dann erforderlich,
wenn bauordnungsrechtlich vorgeschriebene bauliche Maßnahmen entfallen sollen und durch anlagentechnische Maßnahmen die Sicherheit der Rettungswege erreicht werden soll, oder wenn völlig neuartige Entrauchungsmethoden angewendet werden sollen, über die wenig Erfahrungen vorliegen.
• Anwendungsbereiche:– Atrien, in denen die Rettungswege verlaufen– Foyers und Versammlungsräume mit offenen Verbindungen über
mehrere Geschosse – Rauchschutzdruckanlagen außerhalb von Treppenräumen,
137
8. Rauchversuche in Gebäuden• Mit der Feuerwehr sind abzustimmen:• Versuchsinhalt• Versuchsaufbau• Versuchsauswertung
• Grundlage Technischer Bericht der vfdb
138
Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen
• Ausbildung sicherer Rettungswege– Rettungsweg im Raum– Flur– Treppenraum – Ausgang
• Vorhaltung eines unabhängigen 2.Rettungsweges– baulich– über Leitern der
Feuerwehr– Sicherheitstreppen-
raum
139
Flure MBO §36
• Notwendige Flure – horizontale Verbindung zwischen den
Nutzungseinheiten und dem Treppenraum bzw. dem Freien
– sind für mehrere Nutzungseinheiten zugänglich– Müssen so ausgebildet sein, dass die Nutzung im
Brandfall ausreichend lang möglich ist•
140
Flure MBO §36
• 2Notwendige Flure sind nicht erforderlich • 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, • 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
ausgenommen in Kellergeschossen, • 3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von
Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m², • 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder
Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Abs. 1 hat.
141
Flurbreite/länge• Notwendige Flure müssen so breit sein,
daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
• Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden.
• Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15m sein.
30m Flur
142
Flurwände
• Feuerhemmend• aus nichtbrennbaren
Baustoffen• bis an die Rohdecke
geführt • dichtschließende
Türen
143
Verkleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe
• Aus brennbaren Baustoffen unzulässig
• Problem: Kabel und Leitungen in Fluren
• Problem: Einbauten, Wartezonen
144
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen
an Leitungsanlagen -
• Geltungsbereich– Leitungsanlagen in Rettungswegen– Führung von Leitungen durch raumabschließende
Wand und Deckenkonstruktionen– Funktionserhalt elektrischer Leitungen im Brandfall
145
Problem: Einbauten, Wartezonen
• Fest eingebaute nichtbrennbare Bestuhlung
• Melderüberwachter Empfangsbereich
146
Treppenräume• Notwendige Treppen
– eigenen – durchgehenden– Treppenraum– Nutzung muss im
Brandfall ausreichend lang möglich sein
– ohne eigenen Treppenraum bedingt zulässig
147
Treppenräume• Nicht-Notwendige Treppen oder interne
Verbindungstreppen– keine baurechtlichen Forderungen– kein Rettungsweg!– Treppen ohne eigenen Treppenraum stellen
Deckendurchbrüche dar, die eine offene Verbindung zwischen horizontalen Brandabschnitten bewirken und eine rasche Rauch- und Wärmeausbreitung auf das gesamte Gebäude begünstigen ( BauO Bln § 32 )
148
Treppenräume• Notwendige Treppe muß
von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes oder Kellerraumes in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein
• bei Sonderbauten gelten z.T. andere Entfernungen
Notw. Treppe
35m
149
Treppenräume• Auf kurzem Wege
sicheren Ausgang ins Freie
• Ausgang min. so breit wie die dazu gehörige Treppe
• mittelbaren Ausgang ins Freie
• Unmittelbaren Ausgang ins Freie
150
Treppenräume• § 33• Erster und zweiter Rettungsweg
• (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem
Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
151
Treppenräume• § 33• Erster und zweiter Rettungsweg
• (2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu
ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
152
Treppenräume• § 33• Erster und zweiter Rettungsweg
• (3) 1Gebäude, deren zwei ter Rettungsweg über
Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stel len mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
153
Rettungswege MBO § 33• Erster und zweiter Rettungsweg
• (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem
Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
154
Rettungswege MBO § 33 (2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die
nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
155
Rettungswege MBO § 33(3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über
Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
156
System der zwei unabhängigenRettungswege
Bei Sonderbauten sind grundsätzlich zwei bauliche Rettungswege erforderlich! Ausnahmen wohnungsähnlicher Charakter, Hotels!
157
Brandbeispiel
Mai 1991
158
Rettungswegsituation
159
Brandauswirkungen
•7 Personen gerettet
•8 Wohnungen z.T. völlig ausgebrannt
160
Brandauswirkungen•Treppenraum völlig ausgebrannt
161
Notwendige Treppenaußen liegender Treppenraum
Außen liegender Treppenraum der weniger als 4 Nutzungseinheiten erschließt
Außen liegender Treppenraum der mehr als 4 Nutzungseinheiten erschließt
Quelle:Löbbert/Pohl/Thomas Brandschutzplanung
162
Notwendige Treppeninnen liegender Treppenraum
• Regelungen zu innen liegenden Treppenräumen gemäß VWV zur BauO NRW
• Innen liegender Treppenraum bei Gebäuden mit nicht mehr als 5 Vollgeschossen
Quelle:Löbbert/Pohl/Thomas Brandschutzplanung
163
Notwendige Treppeninnen liegender Treppenraum
• Mit Schleuse• Krankentrage muß hinein
passen• Lufttechnische
Behandlung• Druckdifferenzanlage• Luftdurchspülung
• Innen liegender Treppenraum bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen
Quelle:Löbbert/Pohl/Thomas Brandschutzplanung
164
Notwendige Treppen
innen liegender Treppenraum
• Mit Überdruckanlage
165
Außen liegender Sicherheitstreppenraum• Rauch darf nicht in den
Treppenraum gelangen• Zugang über offenen
Gang• Öffnungen vom
Treppenraum nur zum offenen Gang bzw. ins Freie
• nicht in Ecken und Nischen
166
Außen liegender Sicherheitstreppenraum
Variante 1
Quelle:Löbbert/Pohl/Thomas Brandschutzplanung
167
Außen liegender Sicherheitstreppenraum
• Variante 2
Zugang über offenen Gang frei im Luftstrom
rsT
168
Innen liegender Sicherheitstreppenraum
• Gebäude mit nur einem Innen liegenden Sicherheitstreppenraum darf bis 60m errichtet werden.
• Trennung der Personenströme Kellergeschoss/Obergeschosse
• Innen liegender Sicherheitstreppenraum mit Druckbelüftung
169
Notwendige TreppenAußentreppe
• Zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
170
Rettungsgeräte der Feuerwehr
• Rettungsgeräte der Feuerwehr können als zweiter Rettungsweg anerkannt werden, wenn die zu rettende Personenzahl in angemessener Zeit in Sicherheit gebracht werden kann- in der Regel im Wohnungsbau
171
Rettungsgeräte der Feuerwehr
• Steckleiter, 4teilig– Transportlänge ca. 4,60m – Rettungshöhe 8,00m– keine Aufstellfläche
• Schiebleiter, 3teilig– Transportlänge ca. 5,50m– Gewicht bis 100 kg– Rettungshöhe 12,50m– Aufstellfläche 5,00 x 8,00m
172
Rettungsgeräte der Feuerwehr
173
Rettungsgeräte der Feuerwehr
174
Aufstellflächen für die Feuerwehr
• Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge sind für Gebäude, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8,00 m über Gelände liegt, vorzusehen. Sie müssen so angeordnet sein, dass alle Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen und zum Anleitern bestimmt sind, von den Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.
175
Rettungsgeräte der Feuerwehr
• Drehleiter, DLK 23-12– Fahrzeugmaße: 2,50 x 3,30 x
11,00m– Gewicht 14t– Wendekreis 21m– Rettungshöhe 23m bei 12m
Abstand– Aufstellfläche 5,50 x 11,00m
176
Aufstellflächen für die Feuerwehr
• Befestigung– Zu- oder Durchfahrten,
Aufstellflächen und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge sind so zu befestigen, dass sie von Fahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Dies gilt auch für Fahrspuren.
177
Feuerwehrflächen
Aufstellflächen
Bewegungsflächen
Zufahrten
Radien
178
Rettungsgeräte der Feuerwehr
• Sprungpolster• Maße 3,50 x 3,50 x 1,70m• max. Sprunghöhe 16m• Aufstellfläche 3,80 x 3,80m• kein Rettungsweg!
179
Sonstige bauliche Maßnahmen
• Stahlaußentreppe• Spindeltreppe• bauliche Varianten um
an die Anleiterhöhe zugelangen
180
Sonstige bauliche Maßnahmen
• Stahlaußentreppe• Spindeltreppe• bauliche Varianten um
an die Anleiterhöhe zugelangen
181
Feuerwehraufzug• erforderlich in jedem Hochhaus• Wissenschaftliche Untersuchungen
haben ergeben, dass bei Erreichen der Hochhausgrenze im Durchschnitt 91% der maximalen körperlichen Belastung der Probanden erreicht. Nicht berücksichtigt sind entstehende potenzierende Belastungen aus dem Folgeeinsatz unter Atemschutz
182
Feuerwehraufzug• technische Auslegung nach DIN EN 81-72• Vorraum 6 m²• Haltestelle in jedem Geschoss• Jede Stelle des Geschosses in 50 m erreichbar• Zugang zum Feuerwehraufzug in unmittelbarer Nähe
zum notwendigen Treppenraum• Sichtöffnung in der Fahrschachttür
– Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit und Rauchdichtigkeit der Fahrschachttür werden aufgrund druckbelüfteter Vorräume nicht gestellt
• Rettungsleiter im Fahrschacht• Feuerwehrschaltung
183
Brandschutztechnische Einrichtungen
• Brandmeldeanlagen• Feuerwehrschlüsseldepots• Warnanlagen
184
Brandmeldeanlagen
185
Meldertechnologie
186
187
Warnanlagen
• Dienen dazu, die innerhalb eines Alarmbereiches befindlichen Personen vor drohenden Gefahren zu warnen oder aufzufordern sich anweisungsgemäß zu verhalten.
188
Anlagen für allgemeine Anweisungen • Signalgeräte sind:
– Lautsprecher– Leuchttableaus– die Bedeutung ist in einer Brandschutzordnung bekannt
zugeben• Eingabeeinrichtungen sind:
– Mikrofone,Tonbänder,elektronische Speichermedien– Alarmbereiche müssen erkennbar sein– Missbrauch muss durch Aufsicht vermieden werden– Einsprechstellen kennzeichnen nach DIN 4066 „Hausalarm“
189
Anwendungsbereiche:
• Verkaufstätten • Versammlungsstätten • Krankenhäuser • Hochhäuser • Hotels • Öffentliche Gebäude
190
Anwendungsbereiche:
• Sonstige bauliche Anlagen – Wohnheime– Kombi-Büros
• Brandmelder für Wohnungen und wohnungsähnliche Nutzung
• DIN 14676• 230 V oder Batteriebetrieben
191
Löschwasserversorgung
192
Definition vorsorgliche Bereitstellung von
Löschwasser und die Einrichtung geeigneter Löschwasserentnahmestellen für die Feuerwehr
• ausreichende Menge• geeignete Löschwasserentnahmestellen
193
Löschwasserversorgung• zentral oder abhängig
– durch Rohrleitungsnetz eines Wasserversorgungsbetriebes.
• unabhängig– erschöpflich (z.B. Löschwasserteich)– unerschöpflich (z.B. fließendes Gewässer)
194
Löschwasserbedarf• Grundschutz
– Brandschutz für Wohngebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko
• Objektschutz– über den Grundschutz hinausgehender objektbezogener
Brandschutz– für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko
(Versammlungsstätten, Hotels,..)– für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko (Lagerplätze für
Holz. Chemische Industrie,..)
195
Mengenermittlung - Grundschutz
• Für die Ermittlung des Löschwasserbedarfs sind 1978 vom Fachnormenausschuß Feuerwehrwesen des DIN in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) Richtwerte für die Bereitstellung von Löschwasser erarbeitet worden
196
Grundschutz ist abhängig von:• baulichen Nutzung
– Wochenendhausgebiete– Wohngebiete– Gewerbegebiete– Industriegebiete
• Zahl der Vollgeschosse• Geschoßflächenzahl (Verhältnis Geschoßfläche/
Grundstücksfläche)• Baumassenzahl (Verhältnis umbauter Raum/
Grundstücksfläche)
197
Grundschutz ist abhängig von der Gefahr der Brandausbreitung
• klein feuerbeständige oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachung
• mittel Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend, harte Bedachung oder wie „Klein“ aber weiche Bedachung
198
Grundschutz ist abhängig von der Gefahr der Brandausbreitung
• groß Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend,weiche Bedachung, Umfassungen aus Holzfachwerk(ausgemauert).Stark behinderte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken usw.
199
Begriffserklärung• Feuerwiederstandsklassen
– Bauteile werden entsprechend der bei einer genormten Prüfung erreichten Feuerwiderstandsdauer in Minuten in folgende Feuerwiederstandsklassen eingeteilt
– Feuerhemmend >= 30 bis < 90Minuten– Feuerbeständig >= 90 Minuten
• Bedachung– harte Bedachung gegen Flugfeuer und
strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung
TIP Wenn angemessen, ergänzen SieIhre Präsentation mit technischen
Belegdaten als Ausdruck, auf Diskette, per E-Mail
oder Internet.
200Bei kleinen ländlichen Ansiedlungen von 2 bis 10 Anwesen und Wochenendhausgebieten ist der Löschwasserbedarf - ungeachtet der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung- mit 48 m³/h anzusetzen.
201
• Löschwasserentnahmestellen• öffentliche• nichtöffentliche/private
(Baugenehmigungsverfahren)
• Hydranten• Löschwasserbrunnen• Löschwasserteiche• Löschwasserbehälter• Saugstellen
202
• Löschwasserförderung
• Schlauchleitungen der Feuerwehr• Steigleitungen• Rohrleitungen von Löschanlagen
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•Hydranten
• Entnahme von Löschwasser aus einem Rohrnetz • Überflurhydranten DIN 3222• Unterflurhydranten DIN 3221• Entnahmestellen müssen günstig zum Gebäude
gelegen sein und ständig benutzbar sein• Regelfall: Nicht mehr als 100 m entfernt
204
• Löschwasserbrunnen
• Künstlich angelegte Entnahmestelle für Löschwasser aus dem Grundwasser
• DIN 14220• Einteilung in drei Klassen (klein, mittel, groß)• Abhängig von der Ergiebigkeit
• Sauganschluß nach DIN 14244• Feuerwehrzufahrt nach DIN 14090
205
• Löschwasserteich
• Künstlich angelegter Löschwasser-Vorratsraum mit Entnahmestelle
• DIN 14210• Mindestfassungsvermögen 1000 m³• Mindestwassertiefe 2 m
• Sauganschluß nach DIN 14244• Feuerwehrzufahrt nach DIN 14090
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• Löschwasser-teich
207
• Saugstellen
• dienen der Löschwasserförderung aus Löschwasserresorvarten
• DIN 14244• Frostsicher
• Feuerwehrzufahrt nach DIN 14090
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• Steigleitungen
• festverlegte Löschwasserleitungen• Arten
• Steigleitung „naß“• Steigleitung „naß-trocken“• Steigleitung „trocken“
• DIN 14461 / 14462
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• Steigleitung „trocken“
• dient der Löschwasserförderung in große Höhen oder bei erschwerten Bedingungen der Löschwaserförderung (innenl.Treppen)
• Leitung wird erst im Bedarfsfall durch die Feuerwehr außerhalb des Gebäudes mit Wasser gefüllt
• Anlage besteht aus:• Einspeisearmatur
210
• Steigleitung „trocken“
211
• Steigleitung „trocken“ Einspeisearmatur
212
• Steigleitung „trocken“ Einspeisearmatur
• Sonderfälle
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• Steigleitung „trocken“ Entnahmestelle
• wasserführende Armatur mit einem C-Abgang
• Unterbringung in Schränken DIN 14461 T2• Druckschlauch muß knickfrei angeschlossen
werden können• 1200 mm +- 400 mm über dem Fußboden
214
• Steigleitung „trocken“ Entnahmestelle
215
• Steigleitung „naß“
(Wandhydranten)
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Wandhydrantenmit formstabilen Schlauch
• Typ F– dient Laien zur BBK
und ermöglicht die Nutzung durch die FW
– gleichzeitige Entnahme von 100 l/min an drei am ungünstigsten gelegenen Wandhydranten
– Fließdruck min. 0,3 MPa
• Typ S– dient Laien zur BBK, kein
Ankuppeln von FW-Schläuchen möglich
– Gleichzeitige Entnahme von 24 l/min an zwei am ungünstigsten gelegenen Wandhydranten
– Fließdruck min. 0,2 MPa
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• Druckerhöhungsanlagen)
• erforderlich, wenn Höhendifferenz > 60 m zu überwinden ist
• DIN 1988• Anschluß an
Ersatzstromanlage
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