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23.09.2015Drucksache 6/1097Thüringer LandTag
6. Wahlperiode
Vorabdruck verteilt am: 23. September 2015
Druck: Thüringer Landtag, 24. November 2015
G e s e t z e n t w u r f
der Landesregierung
Thüringer Gesetz zur Novellierung des kommunalen Fi-nanzausgleichs
A. Problem und Regelungsbedürfnis
Nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist das Land verpflichtet, den Kommunen eine insgesamt angemessene Finanzausstattung zu sichern. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der konkreten Anforderungen, die der Thüringer Verfas-sungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Juni 2005 (Az.: 28/03) und 2. November 2011 (Az.: 13/10) an die Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs gestellt hat, ist bei der Bemessung der vom Land an die Kommunen auszureichenden Finanzausgleichsleistungen insbeson-dere der kommunale Finanzbedarf zugrunde zu legen.
Hierzu wurden bei der Novelle im Jahr 2013 die konkreten Zuschussbe-darfe der kommunalen Aufgabenbereiche anhand der aktuellst verfüg-baren Jahresrechnungsstatistik 2010 erfasst und im Hinblick auf die je-weiligen Bedarfsträger anhand spezifischer Fortschreibungsparameter auf das Finanzausgleichsjahr 2013 fortgeschrieben (vergleiche Druck-sache 5/5062).
Zur dauerhaften Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstat-tung der Thüringer Kommunen ist der Gesetzgeber verpflichtet, seine Bedarfsermittlung in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Zu die-sem Zweck sieht das Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung in be-stimmten Abständen sogenannte große und kleine Revisionen vor, um anhand der tatsächlichen Entwicklung der kommunalen Ausgaben nach der Jahresrechnungsstatistik und spezifischer Überprüfungsparameter die angemessene Finanzausstattung beziehungsweise die finanzielle Mindestausstattung der Kommunen zu überprüfen. Eine Besonderheit bildet in diesem Zusammenhang die sogenannte Übergangsevaluation nach § 3 Abs. 8 ThürFAG, da erstmalig nach der Einführung des neuen Kommunalen Finanzausgleichs für das Jahr 2013 mit der Jahresrech-nungsstatistik 2013 belastbare Zahlen zu dessen Wirkung vorliegen.
Zur Übergangsevaluation, deren Umfang einer großen Revision nach dem geltenden § 3 Abs. 7 ThürFAG entspricht, wurde ein ausführlicher Bericht erarbeitet. Der Bericht wurde im Beirat für kommunale Finanzen abschließend beraten und wird als Anlage 1 beigefügt. Er identifiziert insbesondere im Rahmen der Feststellung der ungedeckten Finanzaus-
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
stattung Nachsteuerungsbedarf, dem mit diesem Gesetzentwurf Rech-nung getragen werden soll. Die Übergangsevaluation hat weiterhin er-geben, dass die Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich die finanzielle Mindestausstattung der Kommunen gewährleisten. Darü-ber hinaus wurde unter anderem festgestellt, dass der derzeitige Kinder-ansatz als Nebenansatz bei der Berechnung von Schlüsselzuweisun-gen für Gemeindeaufgaben neu bestimmt werden muss. Weiterhin soll durch die Anpassung der Pauschalen nach dem Thüringer Kindertages-einrichtungsgesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-; 2006 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eine Anpassung der Finanzie-rung vorgenommen werden.
Beim Vollzug des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes haben sich au-ßerdem weitere Punkte ergeben, die ebenfalls im Rahmen der Novel-lierung überarbeitet werden sollen.
B. Lösung
Überarbeitung und Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes unter Berücksichtigung der Er-gebnisse der Übergangsevaluation und des Thüringer Kindertagesein-richtungsgesetzes
C. Alternativen
Fortgeltung der bisherigen Gesetzesfassungen
D. Kosten
Mit der vorgesehenen Anpassung des Partnerschaftsgrundsatzes nach § 3 Abs. 2 ThürFAG steigt die Finanzausgleichsmasse (auf Basis der Mai-Steuerschätzung 2015) von 1.861 Millionen Euro im Jahr 2016 und 1.862 Millionen Euro im Jahr 2017 nach geltendem Recht auf rund 1.901 Millionen Euro in den Jahren 2016 und 2017. Demgegenüber steht eine Entlastung des Landeshaushalts durch die Auflösung des Garantiefonds.
Weiterhin entsteht durch die zukünftig im jährlichen (bei Doppelhaus-halten zweijährigen) Rhythmus durchzuführende Revision im Umfang der vormaligen großen Revision ein entsprechender Personalaufwand sowohl beim Landesamt für Statistik als auch bei dem für kommunale Finanzen zuständigen Ministerium. Im Gegenzug entfällt insbesondere das Berichtswesen zur bisherigen kleinen Revision.
Die Erhöhung der Pauschalen durch Artikel 2 des Gesetzes führt zu kei-nen Mehrkosten.
E. Federführung
Federführend ist das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales.
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
FREISTAAT THÜRINGENDER MINISTERPRÄSIDENT
An denPräsidenten des Thüringer LandtagsHerrn Christian CariusJürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt
Erfurt, den 22. September 2015
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Ent-wurf des
"Thüringer Gesetzes zur Novellierung des kommunalen Finanz-ausgleichs"
mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 30. September/1./2. Oktober 2015.
Mit freundlichen Grüßen
Bodo Ramelow
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097Thüringer Gesetz zur Novellierung des kommunalen Finanzausgleichs
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse bestimmt sich für das jeweilige Finanzausgleichsjahr nach der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Regel. Die Ent-wicklung der Gesamteinnahmen der Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteu-erumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuer-ähnliche Einnahmen), im Durchschnitt des voran-gegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Zuweisungen aus dem kommu-nalen Finanzausgleich, soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsmodells gleichmäßig zur Entwicklung der dem Land verbleibenden Finanz-masse aus den in Absatz 1 genannten Einnahmen im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommu-nalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamtein-nahmen netto, gestalten. Das Aufteilungsverhältnis beträgt 36,92 vom Hundert aus der Summe der in Satz 2 genannten Einnahmen der Kommunen, ein-schließlich der Zuweisungen aus dem kommuna-len Finanzausgleich nach diesem Gesetz, zu 63,08 vom Hundert aus der dem Land verbleibenden Fi-nanzmasse nach Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 dieses Absatzes."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 bereitzustellen-de Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansät-zen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig er-rechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Ist das übernächste Jahr das zwei-te Jahr eines Doppelhaushalts, erfolgt die Abrech-nung im darauf folgenden Jahr. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsmasse auf der Basis der in den Absätzen 1 und 2 genannten tat-sächlichen Einnahmen ist die Regel nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Er-gibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds.
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Jährlich oder bei Doppelhaushalten in zwei-jährigen Abständen ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf-grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben die in Absatz 2 Satz 2 und 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells im Verhältnis zwi-schen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). Im Rahmen der Revision ist darü-ber hinaus die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 dieses Gesetzes in die Prüfung einzubeziehen. Die Prü-fung findet im Beirat nach § 33 auf der Grundlage eines vom für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungs-berichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Beneh-men mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutach-ter zu beteiligen. Das Ergebnis der Revision ist zu dokumentieren."
d) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. Sonderlastenausgleich für Betrieb und Ein-führung des Digitalfunks nach § 20 a,"
bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern zu 6 und 7.
cc) Folgende neue Nummern 8 und 9 werden ein-gefügt:
"8. Sonderlastenausgleich für die Beseiti-gung besonderer Umweltbelastungen nach § 22 a,
9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte nach § 22 b,"
dd) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 10 bis 12.
ee) Die bisherige Nummer 10 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 wird die Zahl "10" durch die Zahl "12" er-setzt.
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/10973. § 5 erhält folgende Fassung:
"§ 5 Abrechnungen im Vollzug des Finanzausgleichs
Unbeschadet der Abrechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ist über die in § 4 Satz 1 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert abzurech-nen. Die notwendigen Verrechnungen sind über den Landesausgleichsstock (§ 24) durchzuführen."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl "41,3" durch die Zahl "41,4" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Zahl "58,7" durch die Zahl "58,6" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "4,5" durch die Zahl "6,7" ersetzt.
6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Worte "der Aus-gleichsjahre 2013 und 2014" und die Worte "ver-vielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 200 vom Hundert, ab dem Jahr 2015" gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden die Worte "der Aus-gleichsjahre 2013 und 2014" und die Worte "ver-vielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert, ab dem Jahr 2015" gestrichen.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2016 bis 2019 bei der Ge-werbesteuer das durch den jeweils maßgebli-chen Hebesatz geteilte Istaufkommen verviel-facht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert, ab dem Jahr 2020 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüg-lich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-sung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vom-hundertsatzes errechnenden Gewerbesteuer-umlage,"
7. In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "acht" durch die Zahl "14" ersetzt.
8. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
"§ 20 a Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung
des Digitalfunks
(1) Die Gemeinden und Landkreise beteiligen sich ab dem Jahr 2017 an den Betriebskosten für die Netzin-frastruktur des Digitalfunks für Behörden und Organi-
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
sationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen zu 40 vom Hundert. Bis zum Erreichen der flächendeckenden Versorgung der Gemeinden und Landkreise mit den er-forderlichen Geräten (Endausbaustufe) mindert sich die Beteiligung nach Satz 1 im Verhältnis des tatsächlichen Gerätebestandes der Gemeinden und Landkreise am 1. Dezember des laufenden Jahres zum Gesamtgerä-tebestand in der Endausbaustufe. Der Gesamtgeräte-bestand definiert sich aus der Jahresstatistik der verfüg-baren analogen Handsprech- und Funkfahrzeuggeräte zum Stichtag 31. Dezember 2014. Der auf die Gemein-den und Landkreise entfallende Anteil für die Betriebs-kosten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnom-men und an das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium abgeführt.
(2) Gemeinden und Landkreise können ab dem Jahr 2017 aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse 30 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben der Beschaffung und KFZ-Migration für die Erstausstattung mit der er-forderlichen Funktechnik zur Nutzung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsauf-gaben in Thüringen bewilligt werden. Die Förderbedin-gungen und das Verfahren werden durch Richtlinie des für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophen-schutz zuständigen Ministeriums geregelt."
9. Nach § 22 werden folgende §§ 22 a und 22 b einge-fügt:
"§ 22 a Sonderlastenausgleich für die Beseitigung
besonderer Umweltbelastungen
(1) An Landkreise und kreisfreie Städte können Zuwei-sungen für die Beseitigung besonderer Umweltbelas-tungen, die im begründeten Einzelfall deutlich über das übliche Maß hinausgehen, bewilligt werden.
(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel ver-fügt die für Umweltschutz zuständige oberste Landes-behörde. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Umweltschutz zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanz-ausgleich zuständigen Ministerium geregelt.
§ 22 b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte
(1) Gemeinden, die zum 1. Januar des Ausgleichs-jahres nach § 4 des Thüringer Kurortegesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils gelten-den Fassung zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.
(2) Die Mittel sind jeweils zum 1. Oktober des laufen-den Finanzausgleichsjahres fällig. Sie werden zu zwei Dritteln nach der Zahl der Übernachtungen und zu ei-nem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verteilt. Maßgeblich ist die Anzahl der Übernachtungen in dem Finanzausgleichs-
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097jahr vorangegangenen Jahr sowie die Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach dem Verzeichnis Krankenhäuser, Vorsorge- oder Re-habilitationseinrichtungen in Thüringen des Landesam-tes für Statistik zum Stand 31. Dezember des dem Fi-nanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres.
(3) Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungs-betriebes im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuord-nung der Statistik über die Beherbergung im Reisever-kehr vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung im Gebiet einer von Absatz 1 er-fassten Gemeinde sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung für Kurorte die Zahl der Übernachtun-gen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Ge-biet der Gemeinde bis zum 31. März des Finanzaus-gleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unver-züglich auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde."
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemein-schaften, die erfüllenden Gemeinden und sons-tige selbständige Gemeinden erhalten als Aus-gleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufga-ben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thü-ringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder um-lagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisun-gen je Einwohner in Höhe von: Kommunaler Träger Jahr 20161. Kreisfreie Städte 119 Euro 2. Landkreise 89 Euro 3. Große kreisangehörige Städte 56 Euro 4. Verwaltungsgemeinschaften, er-
füllende Gemeinden und sonsti-ge selbständige Gemeinden 36 Euro."
b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2016 folgenden Ausgleichs-jahre jährlich oder bei Doppelhaushalten in zwei-jährigen Abständen im Wege einer Revision (Mehr-belastungsausgleichsrevision) fortzuschreiben. In Ausgleichsjahren, für die aufgrund von Doppel-haushalten keine Revision durchgeführt wird, sind für die Fortschreibung der Beträge nach Absatz 1 jeweils im Mittel der fünf jüngsten verfügbaren Vor-jahre ausschließlich die Entwicklung der Personal-kosten im übertragenen Wirkungskreis mit 70 vom Hundert und die Entwicklung der Verbraucherpreise mit 30 vom Hundert zu berücksichtigen. Die Run-dung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge.
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
(5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstver-waltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertra-gen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelas-tungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungs-entwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Re-gelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermäch-tigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverord-nung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb des Thüringer Partnerschaftsmodells. Im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 ist zu prüfen, ob spezi-algesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden kön-nen. In diesem Fall ist die in § 3 Abs. 2 festgesetz-te Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells so anzupassen, dass die bislang außerhalb des Thü-ringer Partnerschaftsmodells ausgereichten Mittel in die Finanzausgleichsmasse überführt werden."
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist, dass nicht nur diejeni-gen Kommunen Aufgaben des übertragenen Wir-kungskreises wahrnehmen, die für eine Aufgabe Zu-weisungen nach Absatz 1 erhalten, ist zwischen den Kommunen, für die eine abweichende Aufgaben-wahrnehmung gilt, eine Vereinbarung über die Wei-terreichung dieser Zuweisungen zu treffen. Soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 bislang nicht getrof-fen wurde, ist diese bis zum 31. Dezember 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 abzuschließen."
11. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Lan-desausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshil-fen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesaus-gleichsstocks speisen sich aus1. den jährlichen Einnahmen aus der Finanzaus-
gleichsumlage nach § 29,2. den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszu-
weisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisun-gen nach § 4 des Thüringer Kommunalhaushaltssi-cherungsprogrammgesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung je-weils des laufenden Jahres sowie der vorangegan-genen Jahre,
3. den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Ab-rechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vor-jahr und
4. aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 ver-wendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Fi-nanzausgleichsmasse nach § 4. Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichs-stock jährlich ein Betrag von 47 Millionen Euro zur Verfügung gestellt."
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/109712. In § 26 Abs. 2 werden die Worte "vom Hundert" durch
das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.
13. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, de-ren Steuerkraftmesszahl (§ 10) die Bedarfsmess-zahl (§ 9) um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraft-messzahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl."
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Ausgleichsjahrs" durch das Wort "Fälligkeitsjahrs" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Ausgleichsjahrs" durch das Wort "Fälligkeitsjahrs" ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
14. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei dem für den kommunalen Finanzausgleich zu-ständigen Ministerium wird ein Beirat für kommunale Finanzen eingerichtet. Ihm gehören an:1. drei Vertreter des für kommunale Angelegenheiten
zuständigen Ministeriums, davon einer als Vorsit-zender,
2. ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Minis-teriums,
3. zwei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Thürin-gischen Landkreistages e.V. berufene Vertreter der Landkreise und
4. drei von dem für den kommunalen Finanzaus-gleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisfrei-en Gemeinden.
Der Beirat für kommunale Finanzen gibt sich eine Ge-schäftsordnung."
15. § 34 wird aufgehoben.
16. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts und § 36 er-halten folgende Fassung:
"Siebenter Abschnitt Schlussbestimmung
§ 36 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Ge-setz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
17. § 37 wird aufgehoben.
18. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderun-gen angepasst.
Artikel 2 Änderung des
Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes
Das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz vom 16. De-zember 2005 (GVBl. S. 365 -371-; 2006 S. 51), zuletzt ge-ändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 6 Satz 2 wird die Zahl "70" durch die Zahl "80" ersetzt.
2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Geldbetrag "270 Euro" durch den Geldbetrag "290 Euro" ersetzt.
b) In Satz 4 wird der Geldbetrag "130 Euro" durch den Geldbetrag "140 Euro" ersetzt.
Artikel 3 Neubekanntmachung
Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, den Wort-laut des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thürin-gen bekannt zu machen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Begründung:
A. Allgemeines
Die Verpfl ichtung des Landes nach Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen dafür zu sorgen, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können, begründet nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nicht nur die Verpfl ichtung zur Bereitstellung einer von der Finanzlage des Landes unabhängigen fi nanziellen Mindestausstattung, sondern darüber hinaus die Pfl icht zur "angemessenen Finanzausstattung" der Kommunen (Ent-scheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2005, Az. 28/03, Rn. 142f., und vom 2. November 2011, Az. 13/10, Rn. 82).
Diese angemessene Finanzausstattung richtet sich nach den vom Thü-ringer Verfassungsgerichtshof aufgeführten Determinanten des kommu-nalen Finanzausgleichs (Aufgabenbestand, Finanzkraft und Leistungs-kraft) im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Landes. Eine detaillierte Untersuchung der genannten Parameter auf Basis der Jahresrechnungs-statistik 2013 wurde in Form des Prüfberichts des Ministeriums für In-neres und Kommunales zur "Übergangsevaluation gemäß § 3 Abs. 8 ThürFAG", der diesem Gesetzentwurf als Anlage 1 beigefügt ist, durch-geführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden im Anschluss je-weils mit Bezug zu den konkreten Änderungsbefehlen betrachtet, so dass hier nur einige Darstellungen zur allgemeinen Finanzsituation der Kommunen erforderlich sind:
1. Wesentliche kommunale Einnahmen
Die Entwicklung der kommunalen Steuereinnahmen wie auch die allge-meine Entwicklung der Steuereinnahmen von Bund und Ländern zei-gen eine positive Tendenz:
Quelle: TLS, ab 2015 Steuerschätzung Mai 2015 (ohne sonstige Steuern)
Die Aufstellung zeigt, dass sich die Steuereinnahmen der Kommunen insbesondere seit dem Jahr 2009 positiv entwickelt haben und auch auf Basis der Mai-Steuerschätzung 2015 weiterhin mit steigenden Steuer-einnahmen der Thüringer Kommunen zu rechnen ist.
Dies vermag aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Steuerein-nahmen der Thüringer Kommunen - wie in den ostdeutschen Flächen-ländern allgemein - weiterhin deutlich unter dem Bundesdurchschnitt
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
beziehungsweise den Steuereinnahmen der Kommunen in den west-deutschen Flächenländern liegen:
Quelle: ZDL
An diesem grundsätzlichen Abstand zwischen den west- und ostdeut-schen Flächenländern sind bislang kaum Veränderungen zu beobachten:
Quelle: ZDL
Die besondere fi nanzielle Situation der ostdeutschen Kommunen führt deshalb dazu, dass diese zur Absicherung ihrer fi nanziellen Leistungs-fähigkeit in höherem Maße auf Zuweisungen angewiesen sind, als die Kommunen in den westdeutschen Flächenländern:
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Quelle: ZDL
Auch hier zeigt sich über die zurückliegenden Jahre eine entsprechen-de Korrelation:
Quelle: ZDL
2. Wesentliche kommunale Ausgaben
Demgegenüber haben sich die Ausgaben der Thüringer Kommunen in den Verwaltungshaushalten wie folgt entwickelt:
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Quelle: TLS
Als große Posten sind hier die Personalausgaben:
Quelle: TLS
und die Ausgaben für soziale Leistungen:
Quelle: TLS
hervorzuheben, die jeweils nicht als Block, sondern bezogen auf spe-zifi sche Aufgabenbereiche, bei der Übergangsevaluation berücksich-tigt wurden.
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Während die Ausgaben der Thüringer Kommunen bei steigenden Haus-haltsvolumina in den genannten Bereichen gestiegen sind, sind die kom-munalen Ausgaben für Investitionen seit 2009 deutlich zurückgegangen:
Quelle: TLS
3. Entwicklung der kommunalen Schulden
Der Gesamtschuldenstand konnte über die Jahre konstant reduziert werden:
Quelle: TLS
Gleichwohl ist bei der Entwicklung der Kassenkredite ein deutlicher An-stieg zu beobachten:
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Quelle: Statistisches Bundesamt
Die durchschnittliche Höhe der Kassenkredite der Thüringer Kommunen liegt aber weiterhin deutlich unter dem Bundes- wie auch dem Durch-schnitt der Flächenländer Ost:
Quelle: Statistisches Bundesamt
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Streichung des bisherigen Satz 1 erfolgt, da die Nennung einer kon-kreten Finanzausgleichsmasse nicht mehr notwendig ist. Maßstab der Berechnung soll nunmehr entsprechend der gesetzlichen Systematik der Partnerschaftsgrundsatz sein. Dieser soll auf Basis der Erkenntnis-se der Übergangsevaluation nach § 3 Abs. 8 des Thüringer Finanzaus-gleichsgesetzes (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung sowie der - soweit neben der Großen Revi-sion erforderlichen - ebenfalls durchgeführten Kleinen Revision nach § 3
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Abs. 6 ThürFAG ("Prüfung nach § 3 Abs. 6 ThürFAG - Bagatellgrenze"; beigefügt als Anlage 2) angepasst werden.
Ausgangspunkt der Neubestimmung des Partnerschaftsgrundsatzes ist die im Bericht zur Übergangsevaluation ermittelte ungedeckte Fi-nanzausstattung von etwa 1.602,8 Millionen Euro. Weiterhin sind der ebenfalls als Anlage aufgeführte Bericht zur Kleinen Revision sowie die Zuweisungen des Landes an die Kommunen außerhalb der Finanzaus-gleichsmasse (ehemals "Anlage 3") zu berücksichtigten. Die Aufstellung wurde als Anlage 3 beigefügt.
Die bei der Übergangsevaluation errechnete ungedeckte Finanzausstat-tung der Kommunen liegt erheblich oberhalb der in Teil II des Berichts ermittelten Mindestausstattung von rund 1.077 Millionen Euro. Letzte-re bildet nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichts-hofs die von der Finanzausstattung des Landes losgelöste Untergren-ze der Mittel, die das Land den Kommunen stets zu gewährleisten hat (ThürVerfGH vom 21. Juni 2005, a.a.O. Rn. 142).
Die mittelfristige Finanzplanung der Landesregierung (sie Drucksache 6/514) rechnet auf Basis des bisherigen Partnerschaftsgrundsatzes für die Jahre 2016 und 2017 mit Finanzausgleichsmassen von 1.853 be-ziehungsweise 1.833 Millionen Euro. Anhaltspunkte, dass eine entspre-chende Finanzausgleichsmasse als Teil der angemessenen Finanzaus-stattung nicht der Leistungsfähigkeit des Landes entspreche, sind nicht ersichtlich. Damit besteht auch keine Veranlassung zur Kürzung der bis-lang errechneten 1.602,8 Millionen Euro.
Die erhebliche Differenz zwischen evaluierter und errechneter Finanz-ausgleichsmasse spricht vielmehr dafür, dass die Systematik der bishe-rigen Berechnung neu zu bewerten ist. Erste Überlegungen hierzu sind bereits im Evaluationsbericht aufgeführt worden, ohne dass hierin eine endgültige Festlegung gesehen werden kann.
Diese sind nunmehr hinsichtlich spezifischer Einzelpositionen wie folgt zu konkretisieren:
1. Rückgang kommunaler Investitionen
Die Kommunen und ihre Spitzenverbände haben deutlich darauf hin-gewiesen, dass es im Zuge der Systemumstellung zur Einführung ei-nes neuen Kommunalen Finanzausgleichs im Jahr 2013 zu deutlichen Rückgängen bei der kommunalen Investitionstätigkeit gekommen sei. Exemplarisch sei hier die Forderung des Landkreistages nach der Wie-dereinführung einer Investitionspauschale genannt. Im Zuge der Über-gangsevaluation hat sich dies bestätigt.
Für den Aufgabenbereich Investitionen im Pflichtbereich wurde hier für das Jahr 2013 ein Zuschussbedarf von etwa 184,75 Millionen Euro er-mittelt. Zum Zeitpunkt der "Eintaktung" war für das Ausgleichsjahr 2013 jedoch ein Zuschussbedarf von etwa 273 Millionen Euro prognostiziert worden. Hier ist mithin ein Rückgang um etwa 88,25 Millionen Euro zu konstatieren, der nicht beabsichtigt war. Würde man diese Absenkung als "gesetzt" betrachten, stünde zu befürchten, dass sich hierin eine Ab-wärtsspirale manifestierte, da auf Basis geringerer Ist-Daten des Aus-gleichsjahres 2013 wieder eine geringere regelgebundene Finanzaus-stattung mit geringeren Zuschussbedarfen ermittelt würde. Um diesem Effekt entgegenzutreten, ist eine Aufstockung der Finanzausgleichs-masse in entsprechender Höhe notwendig, da der empirische Befund
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
den gegenteiligen Schluss, dass es zwischenzeitlich geringere Investi-tionsbedarfe gebe, nicht zu decken vermag. Die Thüringer Kommunen müssen vielmehr in die Lage versetzt werden, weiterhin in angemesse-nem Maße zu investieren, um ein weiteres Absinken der kommunalen Investitionen zu vermeiden. Dies zeigt auch die Initiative der Bundes-regierung zur Einrichtung eines Kommunalen Investitionsfonds in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung der Län-der und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbe-werbern vom 24. Juni 2015 (BGBl I 2015, S. 974), die jedoch als be-grenztes Programm nur auf die Wirkung, nicht jedoch die Ursache zielt.
Weiterhin wurde im Bereich der Investitionen lediglich ein Ansatz für die Aufgabenbereiche der eigenen und übertragenen Pflichtaufgaben der Kommunen ermittelt. Für den Aufgabenbereich der Gemeinkosten er-folgte hingegen lediglich der Ansatz in Höhe des Anteils der Zuschuss-bedarfe für die Pflichtaufgabenbereiche an den Gesamtleistungen der Kommunen. Investitionen im freiwilligen Bereich wurden bislang nicht berücksichtigt. Dies führt dazu, dass erhebliche Kostenpositionen der Kommunen in der bisherigen Systematik nicht betrachtet wurden. So sollen künftig bei der Bestimmung der ungedeckten Finanzbedarfe der Kommunen folgende Positionen einbezogen werden:
Die Zuschussbedarfe im Vermögenshaushalt sind auch für freiwillige Auf-gaben und damit Gemeinkosten zu 100 Prozent zu berücksichtigen, da auch ein adäquates Maß an freiwilligen Aufgaben Gegenstand der an-gemessenen Finanzausstattung ist. Der ungedeckte Finanzbedarf 2016 erhöht sich damit um etwa 25,5 Millionen Euro.
Demgegenüber werden Investitionen im Bereich Katastrophenschutz nach § 44 Abs. 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes künftig vom Land getragen. Infolgedessen ist der ungedeckte Finanzbe-darf der Kommunen entsprechend dem Zuschussbedarf lt. Jahresrech-nung 2013 fortgeschrieben auf das Jahr 2016 um etwa 1,8 Millionen Euro zu reduzieren.
Ein weiterer ungedeckter Finanzbedarf 2016 ist für die - bisher als kos-tendeckend eingeordneten - Bereiche Straßenreinigung und Bestattungs-wesen (zu beiden siehe im Anschluss) aus dem dortigen Zuschussbedarf im Vermögenshaushalt anzunehmen und, dem Berechnungsschema ent-sprechend, in Höhe von etwa 0,535 Millionen Euro anzusetzen.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich in der Summe für den Bereich der Investitionen ein zusätzlicher Bedarf von rund 112,5 Millionen Euro ne-ben der nach der Übergangsevaluation ermittelten ungedeckten Finanz-ausstattung.
2. Einbeziehung der Aufgabenbereiche Straßenreinigung und Bestat-tungswesen
Bei der "Eintaktung" sowie den Berechnungen der Übergangsevaluati-on wurden für die Gliederungsziffern675 Straßenreinigung70 Abwasserbeseitigung72 Abfallwirtschaft75 Bestattungswesen
keine Zuschussbedarfe berücksichtigt, da diese als kostendeckende Einrichtungen angesehen wurden. Die Gesetzesbegründung zur Sys-
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
temumstellung führte zur Frage der Berücksichtigung kostendeckender Aufgabenbereiche auf Seite 26 aus:
"Bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfes der Kommunen werden die Aufgaben der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung wie auch der Abfallbeseitigung – wie bisher auch – nicht berücksich-tigt, da hier eine entsprechende Kostendeckung im Sinne des Thürin-ger Kommunalabgabengesetzes unterstellt wird. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um sogenannte kostendeckende Einrichtungen, so dass eine Betrachtung unterbleiben kann."
Hiernach sind aber weder die Straßenreinigung noch das Bestattungswe-sen als kostendeckende Aufgabenbereiche eingestuft. In diesen Berei-chen kann auch nur von einer teilweisen Kostendeckung ausgegangen werden, da die Einrichtungen regelmäßig auch durch die Allgemeinheit nutzbar sind und somit einen nicht über Gebühren zu finanzierenden Gemeinnutzen aufweisen.
Die Zuschussbedarfe beider Aufgaben für die Gliederungsziffern 675 und 75 sind somit aus systematischer Sicht zu berücksichtigen, was den un-gedeckten Finanzbedarf im Bereich der restlichen Pflichtaufgaben unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisanstiegs als Fortschreibungsfak-tor auf das Jahr 2016 um etwa 29,4 Millionen Euro erhöht.
3. Anstieg der Flüchtlingszahlen
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Neuberechnung des Mehrbe-lastungsausgleichs ist eine gesonderte Fortschreibung des Ansatzes für die Verwaltungskosten im Ausländerbereich vorgesehen. Zu den Einzel-heiten wird auf die Begründung unter Nummer 10 Buchst. a verwiesen.
Damit diese Erhöhung der Pauschalen für den Mehrbelastungsausgleich nicht zu Lasten der Schlüsselmasse wirkt, ist der entsprechende Mehr-bedarf in Höhe von etwa 23,6 Millionen Euro ebenfalls der Finanzaus-gleichsmasse zuzuführen.
4. Aufgabenbereich SGB II - Kosten der Unterkunft, Bildungs- und Teil-habeleistungen, Kommunale Eingliederungsleistungen SGB II
An der Auswahl der Bedarfsgemeinschaften als maßgebliche Kosten-träger soll festgehalten werden. Es ist jedoch festzustellen, dass sich der im Rahmen der Eintaktung angewandte Durchschnitt der Verände-rungen der letzten fünf Jahre bei der Bestimmung des Zuschussbedar-fes nicht nur als nachteilig für die Kommunen erwiesen hat; gerade mit Blick auf den starken Rückgang in den Jahren 2010 und 2011 ist hier von einer Benachteiligung auszugehen, da die betreffenden Werte in die Jahre erheblich geringerer Rückgänge (2012 bis 2014) hineinwirken:
2009 2010 2011 2012 2013 2014
131.268 121.341 111.739 108.809 104.417 100.190
-7,56 % -7,91 % -2,62% -3,99% -4,10%
So beträgt der anzuwendende Durchschnitt bei dieser Berechnung -5,24 Prozent, was deutlich über den entsprechenden tatsächlichen Entwick-lungen liegt. Die Anwendung eines kürzeren Zeitraums erscheint des-halb mangels alternativer Prognosen sach- und auch systemgerecht,
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
da das Gesetz selbst an anderer Stelle (vergleiche beispielsweise § 10 ThürFAG) von einem kürzeren Zeitraum ausgeht. Bei dieser alternati-ven Berechnung ist ein Durchschnitt der letzte drei Jahre von -3,57 Pro-zent zu ermitteln. Bei dessen Anwendung erhöht sich der ungedeckte Finanzbedarf im Jahr 2016 um etwa 8,47 Millionen Euro.
5. Kostensteigerung für Vergütung der öffentlich geförderten Tagespfle-ge
In der Revision nicht erfasst sind die zum 1. Januar 2016 vorgesehe-nen Vergütungssteigerungen in der öffentlich geförderten Tagespflege.
Nach § 18 Abs. 9 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (Thür-KitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-; 2006 S. 51) in Ver-bindung mit § 23 Abs. 2a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) legt das für Tagespflege für Kinder zuständige Ministerium die Höhe der laufenden Geldleistungen für Kinder in öffentlich geförder-ter Kindertagespflege (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürKitaG) per Verwal-tungsvorschrift fest. Die bestehende Verwaltungsvorschrift soll zur An-passung an die bestehenden Lebens- und Rechtsbedingungen geändert werden. Der Entwurf der geplanten Verwaltungsvorschrift enthält, unter Berücksichtigung der mittlerweile hierzu ergangenen Rechtsprechung und den Anregungen der kommunalen Spitzenverbände, eine Erhö-hung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Damit soll ein Schritt zur Erreichung des mit-telfristigen Ziels erfolgen, die Leistung von Kindertagespflegepersonen - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöp-fung der Pflegeerlaubnis - angemessen zu vergüten (vergleiche hierzu BT-Drs. 16/9299 S. 14/15).
Infolge dieser Erhöhung der Geldleistungen geht das Ministerium für Bil-dung, Jugend und Sport davon aus, dass sich der Ausgabebedarf der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) für die Aufgabenerfüllung der öffentlich geförderten Tagespfle-ge um etwa 1,6 Millionen Euro erhöhen wird.
6. Berücksichtigung weiterer Sonderabzüge
Weiterhin ist für die im Folgenden neu einzuführenden Sonderlastenaus-gleiche ein angemessener finanzieller Ausgleich zu schaffen. So handelt es sich bei der Regelung zur Beseitigung besonderer Umweltbelastun-gen um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, die nicht über den Mehrbelastungsausgleich nach § 23 ThürFAG vergütet wird, weshalb hier im Jahr 2016 3,5 Millionen Euro zusätzlich zu veranschlagen sind.
Die Erhöhung der Zuführung in den Landesausgleichsstock um 17 Millio-nen Euro zuzüglich des Verzichts auf die Anrechnung verbliebener Res-te ist ebenfalls nicht aus dem vorhandenen ungedeckten Finanzbedarf der Kommunen - also der ermittelten Finanzausgleichsmasse zu ent-nehmen. Diese muss vielmehr, damit es sich um eine echte Hilfe und nicht eine bloße Umverteilung handelt, gesondert berücksichtigt werden.
Gleiches gilt schließlich für den Sonderlastenausgleich der Kurorte, da die entsprechenden Mittel den freiwilligen Ausgaben zugeordnet werden und so nach der Eintaktungssystematik gerade nicht ohne weiteres im entsprechenden Zuschussbedarf erfasst sind. Insoweit ist es notwendig, auch hier eine gesonderte Erhöhung der Mittel in Höhe des im Doppel-haushalt für die Jahre 2016 und 2017 jeweils vorgesehenen Ansatzes
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
von zehn Millionen Euro vorzunehmen, um sicherzugehen, dass der An-satz auch entsprechend im Bedarf berücksichtigt wird.
Aus den vorgenannten Positionen begründet sich die Notwendigkeit ei-ner deutlichen Hebung der rechnerisch ermittelten Finanzausgleichs-masse von 1.603 Millionen Euro:
1.600.000,00 € Kostensteigerung für Vergütung der öffentlich geförderten Tagespflege
23.600.000,00 € Anstieg Flüchtlingszahlen
8.470.875,22 € Anpassung des Durchschnitts bei der Prognose der Bedarfsgemeinschaften
29.408.976,96 € Einbeziehung der Aufgabenbereiche Straßenreinigung und Bestattungswesen
25.524.029,00 € Investitionen Pflichtbereich und freiwillige Leistungen
1.803.332,78 €- Übernahme Investitionen im Katastrophenschutz durch das Land
534.902,86 € Investitionsbedarf Straßenreinigung und Bestattungswesen
88.250.000,00 € Investitionsrückgang gegenüber der Prognose für 2013
10.000.000,00 € Sonderlastenausgleich für Kurorte
3.500.000,00 € Beseitigung besonderer Umweltbelastungen
17.000.000,00 € Erhöhung der Mittel im Landesausgleichsstock
206.085.451,26 € Summe
In Summe sind damit unter Berücksichtigung der genannten Korrektu-ren rund 1.809 Millionen Euro anzusetzen.
Es bleibt aber weiterhin zu beachten, dass Sinn und Zweck der Regelung des Artikels 93 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen, welcher eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen absichert, diese stets ins Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Landes setzt (ThürVerfGH vom 2. November 2011, a.a.O., Rn. 82). Diese beläuft sich ausweislich der bereits zitierten mittelfristigen Finanzplanung für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 auf deutlich höhere Summen von 1.853 beziehungswei-se 1.833 Millionen Euro, so dass hier nochmals eine gesonderte Abwä-gungsentscheidung des Haushaltsgesetzgebers vorzunehmen ist. Die-se muss sich zumindest daran orientieren, dass nach dem Beschluss der Landesregierung wenigstens eine Finanzausgleichsmasse in der ge-nannten Höhe darstellbar ist. Weiterhin ist zu beachten, dass der Landes-haushalt durch die vorgesehene vorzeitige Auflösung des Garantiefonds nach § 37 ThürFAG substantiell entlastet wird, was wiederum zu Las-ten der Kommunen, jedoch zu Gunsten des Landeshaushalts wirkt und damit auch hier ein angemessener Ausgleich gefunden werden muss.
Nach alledem erscheint es gerechtfertigt und aus Sicht der Leistungs-fähigkeit des Landes, welches ebenfalls mit steigenden Steuereinnah-men rechnen kann, sachgerecht, über die nunmehr berechnete Masse von 1.809 Millionen Euro hinaus eine weitere Aufstockung der Finanz-ausgleichsmasse auf mindestens 1.900 Millionen Euro vorzunehmen.
Auf Basis der Mai-Steuerschätzung 2015 ergibt sich damit der im Ge-setzentwurf aufgenommene und dem Haushaltsentwurf zugrunde geleg-te neue Partnerschaftsgrundsatz eines kommunalen Anteils von 36,92 Prozent an der Steuerverbundmasse.
Zu Buchstabe b
Die Änderung stellt klar, dass der Stabilisierungsfonds im Haushalt le-diglich als Rechengröße geführt werden kann, da wegen seines gerin-gen Volumens kein Bedarf für dessen tatsächliche Bildung besteht. Der Stabilisierungsfonds kann auch einen negativen Wert haben.
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Zu den Buchstaben c und d
Durch die regelmäßige Evaluation des Partnerschaftsgrundsatzes soll sichergestellt werden, dass die aufgrund des Partnerschaftsgrundsatzes berechnete Finanzausgleichsmasse jeweils anhand der aktuellst verfüg-baren Jahresrechnungsdaten der Kommunen bewertet werden kann. Das Verfahren soll sich grundsätzlich an demjenigen der bisherigen "großen Revision" im Sinne des § 3 Abs. 7 ThürFAG a.F. orientieren, welches bei der sogenannten "Übergangsrevision" nach § 3 Abs. 8 ThürFAG a.F. angewandt wurde. Zukünftig soll daher auf die inhaltlich weniger weit-reichende "kleine Revision" verzichtet und stattdessen eine "große Re-vision" in regelmäßigen Abständen - abhängig davon, ob es sich beim aktuellen Landeshaushalt um einen Doppelhaushalt handelt - durchge-führt werden. Diese Revision deckt den Gegenstand der "kleinen Revi-sion" nicht nur ab, sondern liefert durch die detaillierteren Berechnun-gen wesentlich exaktere Ergebnisse, die entsprechende Rückschlüsse auf die finanziellen Bedarfe der Kommunen ermöglichen. Die Regelun-gen zur kleinen Revision und damit auch die Notwendigkeit einer termi-nologischen Unterscheidung sind somit obsolet und werden gestrichen.
Für die zukünftig regelmäßig durchzuführende "Evaluation" wurden mit der Übergangsevaluation die grundsätzlichen Berechnungsstrukturen zwischen dem Landesamt für Statistik und dem für den kommunalen Fi-nanzausgleich zuständigen Ministerium angewandt. Auf diese Strukturen soll auch in Zukunft zurückgegriffen und das Verfahren optimiert werden. Die Ergebnisse der Evaluation haben auch gezeigt, an welchen Stellen die bisherigen Berechnungen, insbesondere zur Bestimmung der an-gemessenen Finanzausstattung, nachjustiert werden müssen. Auf die-se und sich gegebenenfalls zukünftig abzeichnende Bereiche wird ein gesondertes Augenmerk zu legen sein. Das Verfahren einer kontinuier-lichen Überprüfung der angemessenen Finanzausstattung einschließ-lich einer jeweiligen Nachsteuerung bei den Berechnungsfaktoren wie auch dem Verfahren selbst soll stetig die Genauigkeit der Berechnung verbessern und so eine möglichst exakte Feststellung der kommunalen Bedarfe ermöglichen.
Um bei der Bestimmung und Abbildung der kommunalen Kosten zu mög-lichst exakten Ergebnissen zu gelangen, ist es außerdem notwendig, auch die Berechnung und Überprüfung der Pauschalen für den Mehrbe-lastungsausgleich zu verstetigen, um auf kurzfristige Entwicklungen wie beispielsweise aktuell stark steigende Flüchtlingszahlen, die in der Fort-schreibung der Pauschalen nach § 23 Abs. 4 ThürFAG nicht gesondert abgebildet sind, schnell und angemessen reagieren zu können.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Neuerungen im Vierten und Sechsten Abschnitt des Gesetzes.
Zu Nummer 3
Die Neufassung dient der Klarstellung. Die entsprechende Abrechnung kann erst nach Abschluss eines Haushaltsjahres erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt sicher feststeht, in welcher Höhe die Verrechnungen notwendig sind. Die Deckungsfähigkeit der einzelnen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse innerhalb des Haushaltsjahres nach Maßga-be des Landeshaushalts bleibt von der Abrechnung nach § 5 unberührt.
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Zu Nummer 4
Die Anpassung der Anteile an der Schlüsselmasse lässt das grundsätz-liche System der Unterscheidung nach Gemeinde- und Kreisaufgaben (Zwei-Ebenen-Modell) unberührt. Die Übergangsevaluation auf Basis der Jahresrechnungsstatistik 2013 hat gezeigt, dass die zum sogenann-ten Eintaktzeitpunkt ermittelte Verteilung von 41,3 Prozent der Mittel für Gemeindeaufgaben und 58,7 Prozent für Kreisaufgaben nicht mehr den auf das Jahr 2016 fortgeschriebenen Aufgabenbedarfen entspricht.
Bei Zugrundelegung der tatsächlichen Ausgaben in den jeweiligen Auf-gabenbereichen ergibt sich unterteilt nach gemeindlichen und kreisli-chen Aufgaben zwischenzeitlich eine Verschiebung hin zu den Ausga-ben für Gemeindeaufgaben. Diese wären nunmehr mit einem Anteil von 42,7 Prozent gegenüber 57,3 Prozent für Kreisaufgaben bei der Auftei-lung der Schlüsselmasse zu berücksichtigen.
Die tatsächliche Änderung fällt jedoch erheblich geringer aus, weil hin-sichtlich der aufgabenspezifischen Sonderlastenausgleiche nochmals Korrekturen vorzunehmen sind. So betreffen die in Artikel 2 dieses Ge-setzes vorgesehene Erhöhung der Pauschale nach § 19 Abs. 2 ThürKi-taG in Verbindung mit erhöhten Kinderzahlen sowie der Sonderlasten-ausgleich für Kurorte allein Gemeindeaufgaben, während es sich bei dem Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastun-gen um eine rein der Kreisebene zuzuordnende Aufgabe handelt. Eine Zuordnung der vorgesehenen Mittelerhöhung im Landesausgleichsstock zu einem der Aufgabenkreise des § 7 ThürFAG kann hingegen nicht er-folgen, weshalb diese hier nicht berücksichtigt wird. Die auf Basis der im Evaluationsbericht bei einer Finanzausgleichsmasse von 1.900 Milli-onen Euro auszuweisenden Schlüsselmassenanteile sind demnach ent-sprechend den jeweiligen Haushaltsansätzen der genannten Aufgaben zu mindern. Damit ergibt sich letztlich das nunmehr im Gesetzentwurf vorgesehene Aufteilungsverhältnis von 41,4 Prozent für Gemeindeauf-gaben und 58,6 Prozent für Kreisaufgaben.
Diese wurden wie folgt ermittelt:
Kreisebene Gemeindeebene
Verteilung lt. Übergangsevaluation: 100,00% 57,30% 42,70%
1.265.475.300,00 € 725.117.346,90 € 540.357.953,10 €
Positionen von denen nur eine Ebene profitiert (Korrekturen):Umweltaltlasten: 3.500.000,00 €
Erhöhung Kita-Pauschale 20.045.000,00 € Kurorte: 10.000.000,00 €
Abzug Korrekturen: 33.545.000,00 € 3.500.000,00 € 30.045.000,00 €
Gesamtschlüsselmasse: 1.231.930.300,00 € 721.617.346,90 € 510.312.953,10 €
Verteilungsverhältnis: 100,00% 58,60% 41,40%
Gesamtschlüsselmasse vor neue Sonderlastenausgleiche bzw. Erhöhung Zuweisung nach § 19 Abs. 2 ThürKitaG:
Zu Nummer 5
Der Kinderansatz berücksichtigt unterschiedliche Belastungen der Ge-meinden, insbesondere im Hinblick auf die kommunalen Ausgaben zur Kinderbetreuung, die allein anhand der Einwohnerzahl nicht adäquat ab-gebildet werden. Bisher wurde die entsprechende Ausgabenbelastung der Gemeinden in einem erhöhten Kinderansatz von zusätzlich 4,5 je Kind im Alter von 0 bis 6 Jahren berücksichtigt.
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Die Überprüfung des Kinderansatzes als Nebenansatz zur Bestimmung der gemeindlichen Steuermesszahl hat gezeigt, dass diese Berücksich-tigung die tatsächlichen kommunalen Kosten nicht mehr adäquat abbil-det. Um die - insbesondere im Rahmen der Kinderbetreuung - anfallen-den Ausgaben angemessen zu berücksichtigen, ist es im Ergebnis der Übergangsevaluation erforderlich, die Anzahl der Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren mit einem Nebenansatz von nunmehr 7,2 anstelle 4,5 zu berücksichtigen, damit diese spezifischen Kosten mit ihrem relativen An-teil an den gemeindlichen Gesamtausgaben und nicht nur dem tatsäch-lichen Anteil der Kinder an der Bevölkerung abgebildet sind.
Die tatsächliche Anpassung fällt mit nunmehr 6,7 jedoch geringer aus, weil die im Haushaltsentwurf vorgesehene Erhöhung der Pauschale nach § 19 Abs. 2 ThürKitaG nachträglich noch in die Berechnung ein-zubeziehen waren:
2013 Kita (VWH) übrige Aufgaben Summe (VWH)Zuschussbedarf lt. Jahresrechnung 293.333.723 1.139.577.880
Abzug wg. erhöh-ter Kita-Pauschale 20.045.000 20.045.000
Zuschussbedarf in Euro 273.288.723 846.244.157 1.119.532.880
Anteil 24% 76% 100%ohne Gewichtung Kinder 0 - 6 Einwohner Summe 104.195 2.160.840 2.265.035 5% 95% 100% Kinder 0 - 6 Einwohner Faktor 6,7 1,0 698.107 2.160.840 2.858.947 24% 76% 100%
Von einer nochmaligen Darstellung des Rechenweges wird unter Hin-weis auf die Darstellungen der Übergangsevaluation abgesehen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Streichungen dienen der Bereinigung des Finanzausgleichsgeset-zes, da die betreffenden Sonderregelungen mit Ablauf der Jahre 2013 und 2014 nicht mehr notwendig sind und somit hinsichtlich der Grund-steuer auch für eine gesonderte Definition der fiktiven Hebesätze ab dem Jahr 2015 keine Erforderlichkeit mehr besteht.
Zu Buchstabe b
Im Bereich der Gewerbesteuer hingegen soll eine Anhebung der fikti-ven Hebesätze auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Bun-desdurchschnitt aller Gemeinden im Jahr 20131 erfolgen, da der durch-schnittliche Hebesatz der Thüringer Gemeinden mit 386 vom Hundert im Vergleichsjahr (Quelle: TLS2) bereits deutlich über der gesetzlichen Vor-gabe liegt und es sich bei der Gewerbesteuer anders als bei der Grund-steuer nicht um eine Substanz-, sondern eine Gewinnbesteuerung han-delt. Die Wirksamkeit des neuen Hebesteuersatzes ab dem Jahr 2020 stellt sicher, dass die Gemeinden nach Maßgabe des Berechnungszeit-
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
raumes in § 10 Abs. 3 ThürFAG auf die Erhöhung des fiktiven Satzes reagieren können.
Zu Nummer 7
Mit dem sogenannten Soziallastenansatz als Nebenansatz zur Bedarfs-bestimmung für Kreisaufgaben werden Belastungen der Haushalte von Landkreisen und kreisfreien Städten, die vor allem aus Sozialausga-ben als Pflichtausgaben des eigenen Wirkungskreises entstehen und nicht allein durch die Einwohnerzahl abgebildet werden, berücksichtigt.
Die vorgesehene Erhöhung des Faktors auf 14 entspricht dem Anteil der Zuschussbedarfe für die Ausgaben in den Bereichen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am Gesamtzuschussbedarf für Kreisaufgaben.
Die Gewichtung des Soziallastenansatzes richtet sich nach dem Anteil der Zuschussbedarfe für die Ausgaben in den Bereichen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am Gesamtzuschussbedarf. Die im Rahmen der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse verwendeten Be-darfsträger - Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der Hilfeempfän-ger - werden als personeller Indikator verwandt.
Für die Ermittlung dieses Faktors werden die Zuschussbedarfe für die genannten Aufgabenbereiche aus der Jahresrechnung 2013 ins Verhält-nis zu den Gesamtzuschussbedarfen gesetzt. Die Betrachtung erfolgt für die Landkreise und die kreisfreien Städte. Für die kreisfreien Städ-te wurden die Gesamtzuschussbedarfe nur anteilig mit 55 Prozent an-gesetzt. Dieser Anteil entspricht dem der Gesamtzuschussbedarfe der Landkreisverwaltungen zu den Gesamtzuschussbedarfen der Gemein-deverwaltungen (etwa 55 Prozent zu 45 Prozent).
Betrachtet wurde jeweils der Verwaltungshaushalt. Der maßgebliche Zuschussbedarf für die sozialen Bereiche beträgt etwa 46 Prozent der maßgeblichen Gesamtzuschussbedarfe der Einzelpläne 0 bis 8. Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und Hilfeempfänger stellt sich zur Summe der Einwohner (einschließlich der Bedarfsgemeinschaften und Hilfeempfänger) im Verhältnis 6 Prozent zu 94 Prozent. Bei einer höhe-ren Gewichtung der Bedarfsträger mittels des Faktors 14 auf die Höhe des Zuschussbedarfes wird die Verteilung der Schlüsselmasse für die Kreisaufgaben die Aufgaben und die damit einhergehenden Zuschuss-bedarfe für die Bereiche des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetz-buch nun in einem verhältnismäßig entsprechenden Maß berücksichtigt.
2013 Soziallasten übrige Aufgaben SummeZuschussbedarfin Euro
709.481.391 833.415.881 1.542.897.272
Anteil 46% 54% 100%ohne Gewich-tung
BGs + Empf. EGH
Einwohner Summe
130.243 2.160.840 2.291.083 6% 94% 100% BGs + Empf.
EGHEinwohner
Faktor 14,0 1,0 1.823.402 2.160.840 3.984.242 46% 54% 100%
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Zu Nummer 8
Zu § 20 a Abs. 1
Die Aufgabe des Brandschutzes ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungs-kreises, die die Kommunen in eigener Verantwortung ausführen. Soweit die Kommunen sich hierzu ab dem Jahr 2017 des landesweiten vom Land eingerichteten Digitalfunknetzes bedienen, sind sie mit einem ent-sprechenden Anteil an den Betriebskosten des Netzes zu beteiligen.
Die Mittel sollen nach der Feststellung des anteilig im Sinne des Sat-zes 2 abzuführenden Betrages der Finanzausgleichsmasse entnommen und in den Einzelplan des für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katast-rophenschutz zuständigen Ministeriums überführt werden.
Die Netz-Betriebskosten enthalten alle Aufwände für die Einzelpositionen:• Dienstleistungen der Bundesanstalt Digitalfunk BOS für Systemtech-
nik,• Leitungsmiete für Übertragungsstrecken zu den Funkanlagen,• Stromkosten für die Funkstandorte,• Mietkosten für die Nutzung von Standorten Dritter, beispielsweise
Deutsche Telekom,• Aufwände von Liegenschaftsmanagement und Landeskriminalamt
für das Facility- und Störungsmanagement,• Instandhaltung und Bauunterhalt für die Funkstandorte sowie• Datenstrecken zur landesseitigen Anbindung des Leitstellen-Konzen-
trators.
Der Anteil der Kommunen soll jährlich zum Stichtag 1. Dezember je-weils gesondert bestimmt und sodann als Grundlage der Abrechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist hier der Stand zum 31. Dezem-ber 2014. Der vollständige Anteil der Thüringer Kommunen nach Satz 1 wird somit erst bei Abschluss der Migrationsphase, was derzeit für das Jahr 2021 erwartet wird, fällig. Die bisherigen Schätzungen des für das Digitalfunknetz zuständigen Ministeriums für Inneres und Kommunales gehen abhängig vom prognostizierten Teilnehmergrad erstmals für das Jahr 2017 von einem kommunalen Anteil in Höhe von etwa 300.000 Euro aus. Bei Erreichen der Endausbaustufe wird aktuell mit einem kommu-nalen Anteil von etwa 2,4 Millionen Euro zu rechnen sein.
Zu § 20 a Abs. 2
Auch wenn die Aufgabe des Brandschutzes als solche des eigenen Wir-kungskreises nicht der fachlichen Aufsicht des Landes unterliegt, hat das Land im Hinblick auf die reibungslose Kommunikation und Zusam-menarbeit der polizeilichen und der nicht-polizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ein erhebliches Interesse da-ran, dass die entsprechende Technik möglichst schnell und flächende-ckend eingeführt wird.
Das Land organisiert deshalb nicht nur die Beschaffung der maßgebli-chen Technik mittels eines Rahmenvertrages, über den die kommunalen Aufgabenträger die erforderlichen Kontingente ohne gesondertes Aus-schreibungsverfahren und zu günstigeren Konditionen als bei der indi-viduellen Beschaffung abrufen können. Das Land fördert darüber hin-aus auch finanziell die Beschaffung der erforderlichen Erstausstattung durch die kommunalen Aufgabenträger mit einem Anteil von 70 Prozent.
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Lediglich die verbleibende Finanzierung in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Beschaffungssumme muss damit aus kommunalen Mitteln erfolgen. Hierfür dient die Regelung in Absatz 2, die sicherstellt, dass auch Kommunen ohne beschlossenen Haushalt die entsprechenden "Investitionen" in die Sicherheit tätigen können, ohne gegen die Rege-lungen zur vorläufigen Haushaltsführung nach § 61 der Thüringer Kom-munalordnung (ThürKO) zu verstoßen. Vom aktuell mit etwa 7,5 Millio-nen Euro geschätzten kommunalen Anteil am Gesamtaufwand bis zum Jahr 2021 wird erstmals im Jahr 2017 mit Beschaffungen in Höhe von etwa 931 000 Euro (etwa 12,5 Prozent der Gesamtsumme) gerechnet.
Es ist beabsichtigt, dass der entsprechende Titel vom Landesverwal-tungsamt als auch für die überwiegende Förderung aus Landesmitteln zuständiger Stelle bewirtschaftet wird, um keinen zusätzlichen Verwal-tungsaufwand zu verursachen. Zur Vermeidung von Reibungsverlus-ten sowie zur Abstimmung der jeweiligen Förderung ist es außerdem erforderlich, dass die Anteile von Land und Kommunen unter densel-ben Voraussetzungen und nach demselben Verfahren ausgereicht wer-den. Satz 2 stellt deshalb auf die entsprechende Förderrichtlinie des für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständigen Mi-nisteriums ab.
Zu Nummer 9
Zu § 22 a
Im Rahmen der Kommunalisierung von Aufgaben zum 1. Mai 2008 wur-de die bis dahin staatliche Umweltverwaltung in die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Nach Außerkrafttreten des Thüringer Gesetzes über die Erstattung von Kosten nach Aufgaben-übertragung auf die Kommunen (Artikel 14 des Thüringer Haushaltsbe-gleitgesetzes 2008/2009) sowie der Verordnung über die Auftragskos-tenpauschale nach § 26 ThürFAG für das Jahr 2012 zum 31. Dezember 2012 wurden ab dem Jahr 2013 die Zweckausgaben der kommunalisier-ten Umweltverwaltung als gesonderte Sachausgaben in den Pauschalen des Mehrbelastungsausgleichs nach § 23 ThürFAG berücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht für atypische Einzelfälle, die aufgrund ihrer (finanziellen) Dimension keine Berücksichtigung im Mehrbelastungsausgleich fanden. Diese eigneten sich aufgrund der damit verbundenen höheren Kosten sowie ihrer "Einzigartigkeit" nicht für eine Pauschalierung. So ist nach aktuellen Schätzungen der Umweltverwaltung im Einzelfall mit Sanie-rungskosten von 300.000 bis etwa elf Millionen Euro, die bei insgesamt fünf Aufgabenträgern über mehrere Jahre anfallen, zu rechnen. Derart hohe Zweckausgaben für einzelne Vorhaben sind als Pauschalen nicht darstellbar. Zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Ar-tikel 93 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen wurden die atypischen Fälle deshalb außerhalb der Pauschalen im Mehrbelas-tungsausgleich nach § 23 Abs. 1 ThürFAG spitz abgerechnet.
Dieses Verfahren soll nunmehr in das Thüringer Finanzausgleichsgesetz überführt werden. Dazu wird für die Kosten sogenannter atypischer Fäl-le neben den Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich ein weiterer Ansatz in das Thüringer Finanzausgleichsgesetz aufgenommen. Diese atypischen Fälle weisen im Hinblick auf einen erheblich erhöhten Sanie-rungsaufwand gegenüber "gewöhnlichen" Fällen ein erhebliches Allein-stellungsmerkmal auf. Die Verfügung über die Mittel nach § 22 a obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium, welches auch die Verwaltungs-vorschrift zur Verteilung der Mittel und zu dem entsprechenden Verfah-
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
ren in Abstimmung mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zu-ständigen Ministerium erlässt.
Zu § 22 b
Der Sonderlastenausgleich für Kurorte trägt der überörtlichen Bedeu-tung der anerkannten Kurorte, insbesondere für den Fremdenverkehr, Rechnung. Kurorte und Heilbäder bieten nicht nur die zur Erlangung des Prädikats erforderlichen therapeutischen Einrichtungen, sondern dane-ben auch ein erweitertes kulturelles Angebot. In beiden Fällen handelt es sich um Aufgaben, die, soweit sie von den Gemeinden wahrgenom-men werden, dem Bereich der freiwilligen Leistungen zuzuordnen sind. Dieses Angebot wirkt deutlich über die Grenzen der Gemeinde hinaus und sorgt für positive touristische und damit insbesondere wirtschaftliche Effekte auch in den umliegenden Gemeinden der Regionen.
Das bedeutet aber auch, dass der erhebliche, nicht nur finanzielle Auf-wand, der vor einer Anerkennung beziehungsweise zum Erhalt des Kur-ortstatus zu leisten ist, und der allein bei der Gemeinde selbst anfällt, in nicht unerheblichem Maß zu positiven Effekten auch außerhalb der be-treffenden Gemeinde führt, während die mit dem Kurortstatus verbun-dene Belastung einzig beim Kurort selbst anfällt. Um diesen überschie-ßenden Effekt zu honorieren und zu erhalten, ist es notwendig, die mit dem Kurortstatus verbundenen Lasten - auch zum Vorteil des Umlands - finanziell abzumildern.
Zu diesem Zweck soll jährlich zusätzlich zu den ermittelten Bedarfen der Kommunen, die im Bereich der freiwilligen Leistungen nicht in vol-lem Umfang erfasst sind, ein angemessener Betrag im Landeshaushalt bereitgestellt werden. Dieser soll für den Doppelhaushalt für die Haus-haltsjahre 2016 und 2017 jeweils mit zehn Millionen Euro veranschlagt werden. Die Höhe der jährlichen Sonderzuweisungen sollen im weite-ren Vollzug bei Vorliegen der Jahresrechnungsstatistik für die maßgeb-lichen Finanzausgleichsjahre überprüft und gegebenfalls angepasst werden, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Zuweisungsbe-rechtigt sind diejenigen Gemeinden, die zum 1. Januar des jeweiligen Finanzausgleichsjahrs als Kurort nach § 2 Nr. 1 bis 7 des Kurortegeset-zes anerkannt sind.
Die Verteilung richtet sich nach dem in Absatz 2 festgelegten Schlüssel, der sowohl die Übernachtungszahlen als auch die Anzahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen berücksichtigt. Maßgeblich sind die Übernachtungszahlen des Vorjahres sowie die Anzahl der Bet-ten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum Stand 31. Dezem-ber des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres. Hinsichtlich des Verteilungsschlüssels ist zu beachten, dass auch dieser im Rahmen der regelmäßigen Revision des kommunalen Finanzausgleichs nach § 3 Abs. 5 ThürFAG unter den zur Höhe des Sonderlastenausgleichs ge-nannten Voraussetzungen anzupassen ist.
Absatz 3 statuiert eine Meldepflicht hinsichtlich der in Absatz 2 genann-ten Übernachtungszahlen. Die Regelung orientiert sich an den Erhe-bungsmerkmalen des Beherbergungsstatistikgesetzes. Die Aufnahme einer entsprechenden Auskunftspflicht parallel zur statistischen Erhe-bung für die Beherbergungsstatistik muss erfolgen, da die nach dem Be-herbergungsstatistikgesetz erhobenen Angaben dem Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen und demzu-folge nicht für die Berechnung herangezogen werden können. Durch
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
die Orientierung an den Vorgaben des maßgeblichen Statistikgesetzes soll der Aufwand für die zur Auskunft Verpflichteten so gering wie mög-lich gehalten werden. Die entsprechenden Angaben können sodann bei der Gemeinde gesammelt und an das für den kommunalen Finanzaus-gleich zuständige Ministerium zur Berechnung der Zuweisung übermit-telt werden (vergleiche § 21 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 [GVBl. S. 27] in der jeweils geltenden Fassung). Der dadurch entstehende Mehraufwand bei den begünstig-ten Gemeinden dürfte überschaubar sein und wird durch die ergänzen-de Zuweisung nach § 22 b kompensiert.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wurden die im Rahmen der Übergangsevaluation über-prüften Einwohnerpauschalen des Mehrbelastungsausgleichs neu be-rechnet. Es wurden insbesondere die Bevölkerungsanpassungen aus dem Zensus 2011 berücksichtigt. Zudem erfolgte die Überführung der Verwaltungskosten für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) in den Mehrbelastungs-ausgleich, nachdem die Aufgabe seit 1. Januar 2013 im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen wird (anteilige Berücksichtigung über Gliederungsziffer 400 – Allgemeine Sozialverwaltung). Auch die vor-liegende Prognose zur Entwicklung der Anzahl der Flüchtlinge für das Jahr 2016 wurde berücksichtigt. Die bisherige Einteilung und Differen-zierung der Verwaltungseinheitstypen in Landkreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden sowie sonstige selbständige Gemeinden wird weiterhin beibehalten. Die Berechnungsmethode wurde für alle Verwal-tungseinheitstypen harmonisiert.
Aus der Rechnungsstatistik 2013 wurden nach Abstimmung mit den kom-munalen Spitzenverbänden die folgenden Gliederungsziffern mit dem aufgeführten Anteil den jeweiligen Verwaltungseinheitstypen zugeordnet:
UA Anteil Neuberechnung Bezeichnung Landkreisekreisfreie
Städte
große kreisangehörige
Gemeinden
Verwaltungs-gemeinschaften,
erfüllende Gemeinden und
sonstige selbstständige
Gemeinden05 80% Besondere Dienststellen der allgemeinen Verwaltung x x x x
11 100% Öffentliche Ordnung x x x x
12 100% Umweltschutz x x x x
14 100% Katastrophenschutz x x *
360 100% Naturschutz und Landschaftspflege x x x x
42 100% Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes x x
50 100% Gesundheitsverwaltung x x x
54 90% Sonstige Einrichtungen Maßnahmen der Gesundheitspflege
x x x
61 20% Städtebauliche Planung, Städtebauförderung, Vermessung, Bauordnung
x x x x
62 50% Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge x x x x
74 100% Schlacht- und Viehhöfe x
365 50% Denkmalschutz und Pflege x x x
75 10% Bestattungswesen x xx
400 56,25% Allgemeine Sozialverwaltung x x
_______________* neu: im Katatstrophenschutz obligen nur den Landkreisen und kreisfreien Städten Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und Zuordnung der Unterabschnitte der Rechnungsstatistik zu den Verwaltungseinheitstypen
Aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldge-setzes und der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungs-geldgesetzes vom 23. Juni 2015 wurde das Thüringer Erziehungsgeld-gesetz aufgehoben. Die Gliederungsziffer 483 war deshalb gegenüber der bisherigen Berechnung herauszunehmen, da auch der Verwaltungs-
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
kostenersatz für Bestandsschutzfälle außerhalb des Thüringer Finanz-ausgleichsgesetzes erfolgt.
Bei der Gliederungsziffer 400 ist von der dargestellten Verteilung für den Bereich des Wohngelds zu Gunsten der Kommunen von den mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Anteilen nach oben ab-gewichen worden.
Für die Gliederungsziffern wurden die ungedeckten Zuschussbedarfe zum Verwaltungshaushalt unter Abzug der kalkulatorischen Ausgaben (Bereinigung) und für den Vermögenshaushalt aller Kommunen inner-halb eines Verwaltungseinheitstyps ermittelt. Dazu wurde - wie im Jahr 2013 bereits für den Bereich der Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und sonstigen selbständigen Gemeinden - nunmehr für alle Verwaltungseinheitstypen auf einen korridorbereinigten Durchschnitts-betrag zurückgegriffen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu entsprechen (vergleiche Thüringer Verfassungsgerichtshof vom 2. November 2011, Az. 13/10, Rn. 105ff.) und der regelmäßig erhobenen Forderung nach einer Gleichbehandlung der Verwaltungseinheitstypen bei der Bestim-mung des Zuschussbedarfes Rechnung zu tragen.
Je Verwaltungseinheitstyp wurde ein Korridor von 50 vom Hundert bis 110 vom Hundert gebildet, auf den die Spitzenwerte herabgesenkt oder angehoben wurden. Kommunen, die innerhalb des Korridors liegen, wer-den mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt. Im Rahmen dieses Kor-ridors wird für diesen Verwaltungstyp eine wirtschaftliche Verwaltungs-tätigkeit angenommen. Die Erhöhung der Obergrenze von 100 vom Hundert auf 110 vom Hundert gegenüber der Herangehensweise des Jahres 2013 war notwendig, da andernfalls lediglich zwei der insgesamt sechs kreisfreien Städte innerhalb des Korridors gelegen hätten und ein derartiger Korridor nicht als repräsentativ anzusehen ist. Dieses Verfah-ren wurde zur Wahrung einer Gleichbehandlung aller Verwaltungsein-heitstypen auch auf die Bestimmung der Werte für die übrigen Verwal-tungseinheitstypen übertragen.
Gemeinkosten wurden in Höhe des Anteils am Zuschussbedarf der Ge-samtgemeinkosten, der dem Anteil der Personalausgaben (Ist) der de-fi nierten Gliederungsziffern für den übertragenen Wirkungskreis an den Gesamtpersonalausgaben (Ist) entspricht, angesetzt. Die Betrachtung erfolgt jeweils innerhalb der Verwaltungseinheitstypen. Es ergeben sich folgende Anteile:
Auch für die Gemeinkostenzuschussbedarfe erfolgte eine Korridorbe-reinigung wie zuvor für die Zuschussbedarfe, um auch hier das Verfah-ren identisch abzubilden.
Aus der Summe der korridorbereinigten Zuschussbedarfe für die Glie-derungsziffern des übertragenen Wirkungskreises und der korridorberei-nigten anteiligen Gemeinkostenzuschussbedarfe wurde ein Durchschnitt je Einwohner und Verwaltungseinheitstyp ermittelt.
Die Fortschreibung der auf diesem Wege aus der Jahresrechnungs-statistik 2013 ermittelten Einwohnerwerte auf das Jahr 2016 erfolgte je
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Verwaltungseinheitstyp mit einem gewichteten Faktor. Damit sollte be-rücksichtigt werden, dass die Personalausgaben sich anders als die Ver-braucherpreise entwickeln.
Hierzu wurden die Personalausgaben der Gliederungsziffern mit den entsprechenden Anteilen für den übertragenen Wirkungskreis ab dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2013 betrachtet. Für die Folgejahre wurde der Durchschnitt der letzten fünf Jahre angesetzt. Die Veränderungsraten stellen sich wie folgt dar:
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 20167,09% -1,45% 2,03% -0,15% 1,97% 1,90% 1,90% 1,90%
Diese Veränderungsraten gingen zu 70 vom Hundert in den gewichte-ten Fortschreibungsfaktor ein. 30 vom Hundert wurden wie bislang über den Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben, da 67,9 vom Hundert der Nettoausgaben des Verwaltungshaushalts im übertragenen Wirkungs-kreis Personalausgaben sind. Die Rundung auf 70 vom Hundert erfolg-te somit zu Gunsten der Kommunen.
Die Veränderungsraten für den Verbraucherpreisindex stellen für die Jahre 2009 bis 2015 wie folgt dar:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 20160,90% 2,00% 2,10% 1,20% 0,80% 1,40% 1,40%
Für die Folgejahre wurde der Durchschnitt der letzten fünf Jahre an-gesetzt. Der gewichtete Fortschreibungsfaktor stellt sich wie folgt dar:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016-0,75% 2,02% 0,53% 1,74% 1,57% 1,75% 1,75%
Für die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger wurde hin-sichtlich der im Mehrbelastungsausgleich erfassten Verwaltungskosten in der Flüchtlingsbetreuung wegen des zu erwartenden überdurchschnitt-lichen Anstiegs der Flüchtlingszahlen außerdem eine Sonderposition berücksichtigt. Ausgangspunkt für die Berechnung des Zuschlags zu den Einwohnerpauschalen des Mehrbelastungsausgleichs sind die Zu-schussbedarfe (Ausgaben abzüglich Einnahmen) der doppisch buchen-den Kommunen in der Gliederungsnummer 42 der kommunalen Jahres-rechnungsstatistik 2013. Nur diese Kommunen haben an dieser Stelle ihre Personal- und Sachkosten erfasst. Hieraus ergibt sich ein Mittel-wert je Einwohner von 1,64 Euro. Dieser wurde mit der Einwohnerzahl aller Kommunen in Thüringen hochgerechnet, so dass sich für das Jahr 2013 ein Betrag an Personal- und Sachausgaben von etwa 3,55 Milli-onen Euro beziehungsweise 1.152 Euro je Asylsuchendem (bei 3.084 Asylsuchenden im Jahr 2013) ergibt.
Der Betrag je Asylsuchendem wurde dann auf das Jahr 2016 mit dem ge-wichteten Faktor aus Personalkosten- und Verbraucherpreisentwicklung der vergangenen fünf Jahre (2014: 1,57%, 2015: 1,75%, 2016: 1,75%) und dem prognostizierten Anstieg der Flüchtlingszahlen im Jahr 2016 fortgeschrieben. Da eine aktuelle offizielle Prognose für das Jahr 2016 nicht vorliegt, wurde hierzu grundsätzlich von 21.800 Flüchtlingen für das Jahr 2016 ausgegangen, die sich aus der Prognose des Bundes-amtes für Migration und Flüchtlinge für das Jahr 2015 für Thüringen er-geben. Da zugleich die Erstaufnahmekapazitäten des Landes auf 6.000 bis 7.000 Plätze ausgeweitet werden, die Aufenthaltsdauer in diesen
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Erstaufnahmeeinrichtungen verdoppelt werden soll und auch der Bund sich zur Schaffung von eigenen Erstaufnahmekapazitäten bereit erklärt hat, die für Thüringen etwa 1.000 Plätze ausmachen, ist mit einem tat-sächlich verbleibenden Anstieg an Flüchtlingen in Thüringer Kommunen auf etwa 17.000 zu rechnen. Daraus ergibt sich ein Wert je Asylsuchen-dem von etwa 1.212 Euro beziehungsweise insgesamt 20,6 Millionen Euro. Hiervon wird der Betrag von 3,28 Millionen Euro (fortgeschrieben wie zuvor beschrieben) abgezogen, der bislang schon im Thüringer Fi-nanzausgleichsgesetz berücksichtigt wird. Es ergibt sich ein Betrag von 8,03 Euro je Einwohner.
Hinzukommt ein Gemeinkostenanteil von etwa 36 Prozent (ergibt sich aus dem Verhältnis der Gemeinkosten des übertragenen Wirkungskrei-ses zu dem errechneten Zuschussbedarf des übertragenen Wirkungs-kreises; Durchschnitt der kreisfreien Städte und Landkreise) beziehungs-weise 2,88 Euro je Einwohner. In Summe werden somit 10,91 Euro je Einwohner als Zuschlagsbetrag für das Jahr 2016 errechnet. Dies ent-spricht bei einer Einwohnerzahl von 2.156.759 (Stand: 31. Dezember 2014) einem Wert von etwa 23,6 Millionen Euro.
Eine weitere Sonderposition für die Pauschgebühren nach § 184 des Sozialgerichtsgesetzes bei Rechtsstreiten nach dem Thüringer Blinden-geldgesetz, § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem Bundes-elterngeldgesetz sowie dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz wurde für Landkreise und kreisfreie Städte als Einwohnerpauschale in Höhe von 0,07 Euro zugerechnet.
Die ermittelten Einwohnerpauschalen wurden aufgerundet und stellen sich für das Jahr 2016 hinsichtlich der einzelnen Verwaltungseinheits-typen wie folgt dar:
1. Kreisfreie Städte 119 Euro2. Landkreise 89 Euro3. Große kreisangehörige Städte 56 Euro4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden
und sonstige selbständige Gemeinden36 Euro
Mit der Aufrundung der ermittelten Einwohnerpauschalen werden Standarderhöhungen bei Schweinepest-Überwachung nach § 10 der Schweinehygieneverordnung und bei der Überwachung radioaktiver Stoffe im Trinkwasser mit abgedeckt.
Zu Buchstabe b
Die Neufassung der Regelung in § 23 Abs. 4 ThürFAG passt die Fort-schreibung der Zuschussbedarfe im übertragenen Wirkungskreis der oben dargestellten Methodik an und setzt damit eine Forderung der Kommunen um.
Dazu sollen ab dem Finanzausgleichsjahr 2017 die Pauschalen je Ver-waltungseinheitstyp nicht mehr allein mit dem Verbraucherpreisindex, sondern auch mit dem gewichteten Faktor wie unter Buchstabe a dar-gestellt, fortgeschrieben werden. Damit werden bei der Fortschreibung Personalkostensteigerungen, die im Bereich der Verwaltung den we-sentlichen Preistreiber darstellen und sich nicht parallel zum Verbrau-cherpreisindex bewegen, berücksichtigt. In zeitlicher Hinsicht wird für die Mehrbelastungsausgleichsrevision der Turnus für Revisionen nach § 3 Abs. 5 ThürFAG übernommen.
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Die Regelung der anzuwendenden Rundungsregeln dient der Klarstel-lung.
Die Ergänzung in Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass für jede Aufgaben-übertragung oder Standarderhöhung im übertragenen Wirkungskreis die entstehenden Kosten explizit im Entwurf des jeweiligen formellen oder materiellen Rechts auszuweisen sind. Dies gewährleistet gemein-sam mit dem neu einzuführenden Satz 5, dass die Überführung spezi-algesetzlicher Kostenerstattungsregelungen in den Mehrbelastungsaus-gleich nach § 23 Abs. 4 nicht losgelöst von den erforderlichen Mitteln im Sinne "kommunizierender Röhren" zu Lasten der Schlüsselmasse durchgeführt wird.
Die Ergänzung "aufgrund eines Gesetzes" stellt aus gegebenem Anlass klar, dass die Regelung nicht durch Parlamentsgesetz, sondern auch durch Rechtsverordnung erfolgen kann. Weiterhin enthält der neu ein-zufügende Satz 2 eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Lan-desregierung für den Fall, dass die auszugleichende Veränderung im Aufgabenbestand – wie beispielsweise im Fall der Änderung bundes- oder europarechtlicher Vorgaben – nicht auf landesrechtlichen Rege-lungen beruht und deshalb eine gesonderte landesrechtliche Kostenre-gelung vorzunehmen ist.
Zu Buchstabe c
Die Bestimmung trifft eine Regelung zur kostenrechtlichen Folge, wenn beispielsweise im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 4 ThürKO die Emp-fänger einer Kostenerstattung über die Pauschalen nach Absatz 1 nicht mit den Aufgabenträgern identisch sind. Ein aktuelles Beispiel findet sich hier in der Wohngeldverwaltung, die eigentlich Kreisaufgabe ist, in vie-len Fällen jedoch auch von kreisangehörigen Gemeinden - unter ande-rem einem Teil der großen kreisangehörigen Städte - wahrgenommen wird. In diesen Fällen ist nunmehr parallel zur Übertragung der Zustän-digkeit auch eine Regelung zu den jeweiligen Kosten zu treffen. Diese muss gegebenenfalls auch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkraft-tretens dieses Gesetzes geschlossen werden, um sicherzustellen, dass die finanzielle Kompensation für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe tatsächlich beim Aufgabenträger ankommt.
Zu Nummer 11
Mit der Änderung entfällt die Anrechnung vorhandener Mittel im Lan-desausgleichsstock nach Absatz 1 Satz 2 auf die Zuführungen aus der Finanzausgleichsmasse. Zudem wird durch die Formulierung, dass es sich bei den Mitteln des Landesausgleichsstocks auch um Rückzahlun-gen vergangener Jahre handelt, klargestellt, dass die Mittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unabhängig von der Abrechnung nach § 5 ThürFAG auch dann dem Landesausgleichsstock erhalten bleiben, wenn diese zum Ende eines Haushaltsjahres nicht vollständig verbraucht sind. Dies sowie die generelle Erhöhung der Mittel im Landesausgleichsstock sind notwendig, um über ausreichende Mittel zur Bewältigung des Antrags-volumens zu verfügen.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Klarstellung.
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Die Änderung soll die Belastung durch die Finanzausgleichsumlage ab-mildern. Zu diesem Zweck soll ein echter Freibetrag in Höhe von 15 Pro-zent des Differenzbetrages zwischen der Steuerkraftmesszahl und der Bedarfsmesszahl eingeführt werden. Dadurch führt ein Anstieg der Steu-erkraftmesszahl über die Bedarfsmesszahl nicht unmittelbar zu einer Pflicht zur Entrichtung der Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG. Die Pflicht zur Zahlung der Umlage greift vielmehr erst, wenn der jeweili-ge Freibetrag überschritten ist. Hierdurch soll für alle Kommunen ein stär-kerer Anreiz gegeben werden, die individuelle Steuerkraft zu erhöhen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung.
Zu Buchstabe c
Die Anpassung ist redaktioneller Art und stellt mit der einheitlichen Ver-wendung des Begriffs des Fälligkeitsjahrs anstelle des Ausgleichsjahrs auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu Festsetzung und Fälligkeit in Absatz 2 ab.
Zu Buchstabe d
Die Regelung hat sich aus zeitlichen Gründen erledigt.
Zu Nummer 14
Die Änderung stellt sicher, dass auch nach dem Wechsel der Zustän-digkeit für den kommunalen Finanzausgleich vom Finanzministerium zum Ministerium für Inneres und Kommunales auch weiterhin ein Ver-treter des für Finanzen zuständigen Ministeriums im Beirat vertreten ist.
Zu Nummer 15
Die Konzession für den Betrieb der einzigen Spielbank Thüringens in Er-furt ist zum 31. Dezember 2014 ausgelaufen. Anhaltspunkte für die Eröff-nung einer neuen Spielbank in Thüringen sind wegen der beispielsweise in Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt bestehenden Alternati-ven derzeit nicht ersichtlich, so dass für die betreffende Regelung zwi-schenzeitlich keine Notwendigkeit mehr besteht.
Zu Nummer 16
Der Anwendungsbereich des abweichenden Hauptansatzes nach § 36 ThürFAG für die kreisfreien Städte Eisenach und Suhl hat sich aus zeit-lichen Gründen erledigt und kann gestrichen werden.
Anstelle der aufgehobenen Regelung soll eine Gleichstellungsbestim-mung aufgenommen werden.
Zu Nummer 17
Gleiches gilt für die außerhalb der Finanzausgleichsmasse aus dem Lan-deshaushalt zugeführten Mittel des Garantiefonds nach § 37 ThürFAG. Die Verteilung der Mittel im Jahr 2015 zeigt, dass der eigentliche Zweck
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
des Fonds, Verluste aufgrund der Systemumstellung im Jahr 2013 ab-zufedern, insoweit konterkariert ist, als ein Großteil der Mittel gerade nicht an bedürftige Gemeinden fließt. Es ist vielmehr so, dass allein ein Viertel der Mittel (etwa 2,8 Millionen Euro) an drei kleinere abundante Gemeinden fließt, die aufgrund ihrer eigenen Steuerkraft keine Bedarfs-zuweisungen erhalten und somit der ursprünglich bezweckten Kompen-sation gerade nicht bedürfen.
Zu Artikel 2
Die Änderung der prozentualen Höhe des Betriebskostenausgleichs zwischen Wohnsitz- und Betreuungskommune in § 18 Abs. 6 stellt eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse dar. Der hier erfolgende Ausgleich zwischen den Kommunen dient letztlich einer gerechteren Verteilung der Lasten aus der Aufgabenerfüllung der öffentlich geför-derten Kindertagesbetreuung. Da die Pauschale sich an dem tatsäch-lich von den Kommunen zu tragenden Kostenanteil orientieren soll, die-ser aber näher an 80 vom Hundert als an 70 vom Hundert liegt, ist die Regelung anzupassen.
Die Landespauschalen nach § 19 Abs. 2 sind seit der Neufassung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes im Jahre 2010 nicht ange-passt worden. Die durchschnittlichen Platzkosten stiegen hingegen von 5.945 Euro im Jahr 2010 auf 7.234 Euro im Jahr 2014. Folge ist unter anderem, dass die Zielgenauigkeit der Zuweisungen für die Aufgabe der öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung dementsprechend ab-genommen hat.
Daher sollen die zweckgebundenen Landespauschalen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 4 um 20 beziehungsweise zehn Euro erhöht werden.
Insbesondere aufgrund des hohen Personalbedarfs bei der Betreuung von Kindern in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und den damit einhergehenden Personalkosten stellen diese Mittel eine aufga-benbezogene Entlastung der Kommunen dar. Diese dient damit mittel-bar der Umsetzung des gesellschaftspolitischen Ziels einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Mit der Anpassung des pauschalierten Kostenausgleichs zwischen Wohnsitz- und Betreuungsgemeinde und der sich erhöhenden Vorweg-entnahme im Rahmen der Finanzausgleichsmasse sind keine Mehr-kosten verbunden.
Zu Nummer 1
Mit der Anpassung wird der tatsächlichen Finanzierungsstruktur Rech-nung getragen, da die Elternbeiträge im Durchschnitt nicht 30 vom Hun-dert sondern weniger als 20 vom Hundert der Gesamtkosten der Kinder-tagesbetreuung decken, so dass der auf die aufnehmende Kommune entfallende Anteil eher bei 80 vom Hundert als bei 70 vom Hundert liegt.
Zu Nummer 2
Die Erhöhung der Landespauschalen führt zu einer höheren Transpa-renz und Zielgenauigkeit der Finanzierung für die Aufgabe der öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung.
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Zu Artikel 3
Die Bestimmung ermächtigt den Präsidenten des Thüringer Landtags zur Neubekanntmachung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Endnote1 Bundesamt für Statistik, Fachserie 14, Reihe 10.1, 2013 (Finanzen und Steu-
ern, Realsteuervergleich – Realsteuern, kommunale Einkommen- und Um-satzsteuerbeteiligung)
2 http://www.statistik.thueringen.de/datenbank/TabAnzeige.asp?tabelle=ge001613%7C%7CHebes%E4tze+der+Gemeinden&startpage=1&csv=&richtung=&sortiere=&vorspalte=0&tit2=&TIS=&SZDT=&anzahlH=3&fontgr=12&mkro=&AnzeigeAuswahl=&XLS=&auswahlNr=&felder=0&felder=1&felder=2&zeit=2013%7C%7C99
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Übergangsevaluation gemäß § 3 Abs. 8 ThürFAG
Prüfbericht des Thüringer Ministeriums für In-neres und Kommunales
Erfurt, 9. Juni 2015
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
1
Einleitung
Das ThürFAG sieht in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren eine große Revision vor
(§ 3 Abs. 7 ThürFAG). Dabei ist zu prüfen, ob die festgesetzte Regel des Thüringer Partner-
schaftsmodells anzupassen ist (sogenannte große Revision der angemessenen Finanzaus-
stattung einschließlich der finanziellen Mindestausstattung). Im Rahmen einer großen Revi-
sion ist ferner die Aufteilung der Schlüsselmassen zwischen Landkreisaufgaben und Ge-
meindeaufgaben in die Prüfung einzubeziehen. Im Rahmen der großen Revision ist auch zu
prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschalen für den Mehr-
belastungsausgleich überführt werden können (§ 23 Abs. 5 S. 3 ThürFAG). Die Prüfung fin-
det im Beirat für Kommunale Finanzen auf der Grundlage eines Prüfberichtes zur Entwick-
lung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Das Er-
gebnis der großen Revision ist zu dokumentieren.
Um die Auswirkungen der Systemumstellung nicht erst nach 5 Jahren zu prüfen, legt § 3
Abs. 8 ThürFAG fest, dass mit der Verfügbarkeit der Jahresrechnung 2013 eine Übergangs-
evaluation für das Jahr 2016 durchzuführen ist. Die Daten des Jahres 2013 bilden das Ein-
stiegsjahr nach der KFA-Reform 2012 ab. Die Übergangsevaluation ist nach den Vorgaben
einer großen Revision in § 3 Abs. 7 ThürFAG durchzuführen.
Teil I - Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung
Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung/ Finanzausgleichsmasse
Zur Prüfung des Partnerschaftsgrundsatzes wird die angemessene Finanzausstattung 2016
auf die (neue) Datenbasis der Jahresrechnung 2013 gestellt. Die Bestimmung der angemes-
senen Finanzausstattung ist dann auch von der Leistungsfähigkeit des Landes abhängig.
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
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Für die Überprüfung des Partnerschaftsgrundsatzes ist die regelgebundene Finanzausstat-
tung als wesentlicher Teil der angemessenen Finanzausstattung auf Basis der Jahresrech-
nung 2013 zu ermitteln und auf das Jahr 2016 fortzuschreiben. Dies erfolgt auf Basis der
Berechnungsmuster, wie sie bei der Systemumstellung angewandt wurden. Hierauf und auf
die Darstellung möglicher Ansatzpunkte für Änderungen beschränkt sich dieser Bericht. An-
passungen für das Jahr 2016 selbst erfolgen dann im Rahmen der vorgesehenen Novellie-
rung des ThürFAG. Das Ergebnis entspricht der Soll-Finanzausgleichsmasse. Die Finanz-
ausgleichsmasse ist neben den Leistungen des Landes außerhalb des ThürFAG Bestandteil
der angemessenen Finanzausstattung.
Für die Feststellung der regelgebundenen Finanzausstattung wird der ungedeckte Finanz-
bedarf der Kommunen zugrunde gelegt, wie er sich aus den Daten der Jahresrechnungssta-
tistik des Thüringer Landesamtes für Statistik (TLS): „Ausgaben und Einnahmen der Ge-
meinden und Gemeindeverbände in Thüringen 2013“ ergibt.
Maßgeblich sind dabei die auf das Jahr 2016 fortgeschriebenen Zuschussbedarfe der Rech-
nungsstatistik 2013 für die jeweiligen Aufgabenbereiche, wie sie sich in den Einzelplänen 0
bis 8 der Rechnungsstatistik ergeben. Es werden 10 Aufgabenbereiche/-blöcke gebildet. Die
Zuschussbedarfe werden wie folgt ermittelt:
Die Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen werden um die Leistungen von Gemeinden und
Gemeindeverbänden (Zahlungen auf gleicher Ebene; Gruppierung: UGr 162 und 172) berei-
nigt und ergeben die Nettoausgaben und Nettoeinnahmen.
Von den Nettoausgaben werden die Nettoeinnahmen abgezogen. Hieraus ergibt sich der
Zuschussbedarf. Soweit im Aufgabenbereich Zuweisungen des Landes aus der Finanzaus-
gleichsmasse erfolgen, dürfen diese Einnahmen bei der Ermittlung des durch die Finanzaus-
nicht regelgebundenaußerhalb des KFA
nach Leistungsfähigkeit des Landes
regelgebundeninnerhalb des KFA
Finanzausgleichsmasse
angemessene Finanzausstattungdeckt den Zuschussbedarf der Kommunen
neben eigenen Einnahmen
41
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
3
gleichsmasse zu deckenden ungedeckten Finanzbedarfes bei der Berechnung der Zu-
schussbedarfe im jeweiligen Aufgabenbereich nicht berücksichtigt werden.
Der Zuschussbedarf je Bedarfsträger bildet die Ausgangsbasis für die Fortschreibung. Hier
werden die gleichen Bedarfsträger wie bei den Berechnungen für die „Eintaktung“ im Vorfeld
der Systemumstellung des KFA ab dem Jahr 2013 verwandt. Die Fortschreibung der so er-
mittelten ungedeckten Finanzbedarfe der Kommunen je Bedarfsträger ergibt sich aus den
Ausführungen zu den jeweiligen Aufgabenbereichen. Sie beinhaltet den Bedarfsträger als
zahlenmäßige Komponente und eine Preiskomponente.
Die zahlenmäßige Komponente bildet die Veränderungen bei der Entwicklung der Anzahl der
jeweiligen Bedarfsträger in den Aufgabenbereichen ab. Es werden hier die jeweils aktuells-
ten veröffentlichten Werte aus entsprechenden Statistiken verwandt. Für die Folgejahre ohne
aktuelle Statistikwerte wird ein Prognosewert für den jeweiligen Bedarfsträger ermittelt. Die-
ser wird, soweit keine belastbaren Prognoseberechnungen vorliegen, als durchschnittliche
Steigerung der letzten fünf Jahre seit dem letzten bekannten statistischen Wert prognosti-
ziert.
In vier Aufgabenbereichen wird die Einwohnerzahl als zahlenmäßige Komponente herange-
zogen. Die entsprechenden Jahresdaten zum Stichtag 31.12. liegen bis 2013 als amtliche
Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik vor. Ab dem Jahr 2014 werden die Ergeb-
nisse der 12. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung herangezogen. Es ergeben sich
folgende Werte:
42
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
4
Auf eine erneute Darstellung im Aufgabenbereich wird verzichtet.
Mit der Preiskomponente werden die Ausgaben des Jahres 2013 auf das erwarte-
te/mutmaßliche Preisniveau 2016 fortgeschrieben. In der Mehrzahl der Aufgabenbereiche
wird hier der Verbraucherpreisanstieg herangezogen. Dabei werden folgende Verbraucher-
preisanstiege in den Berechnungen zugrunde gelegt. Der für 2013 ermittelte Zuschussbedarf
je Bedarfsträger wird mit dem jeweiligen Verbraucherpreisanstieg in Thüringen des entspre-
chenden Jahres auf der Basis des Wertes des Vorjahres fortgeschrieben. Für die Fortschrei-
bung auf die Jahre 2015 und 2016 wird der Durchschnitt der Jahresteuerung der Jahre 2010
- 2014 Jahre verwandt. Die Werte stellen sich wie folgt dar:
Verbraucherpreisindex – Jahresteuerung in Thüringen in Prozent
Jahresdurchschnitt 2010 0,9
Jahresdurchschnitt 2011 2,0
Jahresdurchschnitt 2012 2,1
Jahresdurchschnitt 2013 1,2
Jahresdurchschnitt 2014 0,8
Durchschnitt der letzten 5 Jahre 1,4
Quelle: TLS
Auf eine erneute Darstellung im Aufgabenbereich wird verzichtet.
43
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
5
Aufgabenbereiche
Im Rahmen der Übergangsevaluation werden die gleichen Aufgabenbereiche wie bei der
„Eintaktung“ betrachtet, dies sind: Aufgaben aus der Schulträgerschaft, nach dem SGB II
(Kosten der Unterkunft), nach dem SGB XII (Sozialhilfe), aus der Kindertagesbetreuung, im
Zusammenhang mit der Straßenträgerlast und dem öffentlichen Personennahverkehr sowie
den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Darüber hinaus erfolgt eine Betrachtung
der Gemeinkosten und der Investitionen. Die übrigen Pflichtaufgaben werden zu einem wei-
teren Aufgabenblock zusammengefasst. Die freiwilligen Leistungen der Kommunen werden
ebenfalls als ein Aufgabenbereich behandelt/ betrachtet.
Die Aufgaben der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung wie auch der Abfallbeseiti-
gung werden nicht berücksichtigt. Es wird eine Kostendeckung im Sinne des Thüringer
Kommunalabgabengesetzes unterstellt.
Soweit bei den einzelnen Aufgabenbereichen keine anderslautenden Ausführungen erfolgen,
werden die Gliederungsnummern der Aufgaben- und Ausgabenbereiche wie bei den Be-
rechnungen zur „Eintaktung“ verwandt.
Im Folgenden werden die einzelnen Aufgabenbereiche dargestellt:
Aufgabenbereich Schule
Der Aufgabenbereich Schule umfasst die Aufgaben der kommunalen Schulträgerschaft, d. h.
sämtliche Gliederungsnummern des Einzelplans 2 - Schulen. Gegenüber 2010 ist für das
Jahr 2013 zusätzlich die Gliederungsnummer 26 – Gemeinschaftsschulen zu berücksichti-
gen. Im Aufgabenbereich ergibt sich im Verwaltungshaushalt das folgende Bild für das Jahr
2013:
44
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
6
Bei den Leistungen des Landes handelt es sich im Wesentlichen um die Leistungen des
Landes für den Schullastenausgleich (§ 17 ThürFAG), 71.380.079 Euro, und den Sonderlas-
tenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung (§ 18 ThürFAG), 9.331.100 Euro, die Be-
standteil der Finanzausgleichsmasse (Kapitel 1720 des Landeshaushalts) sind. Bei der Er-
mittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Zuschussbedarfes dürfen die-
se nicht berücksichtigt werden und sind wieder dem Zuschussbedarf hinzuzurechnen. Die
Beträge wurden der Haushaltsrechnung 2013 des Freistaats Thüringen entnommen.
Der für die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung maßgebliche Zuschussbedarf
beläuft sich in 2013 auf einen Betrag von 271,7 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger für den Aufgabenbereich werden die Schüler an staatlichen Schulen zu-
grunde gelegt. Im Jahr 2013 wurden an allgemein- und berufsbildenden staatlichen Schulen
insgesamt 210.261 Schüler beschult. Im Jahr 2014 wurden 211.221 Schüler beschult. Für
die Folgejahre wird auf die Schülerprognose des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend
und Sport (TMBJS), die auf der 12. Koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung beruht,
zurückgegriffen.
Es wird weiter unterstellt, dass sich die Schülerzahlen an den staatlichen Schulen in glei-
chem Maße entwickeln wie die Gesamtschülerzahlen. Danach ergibt sich bis 2016 folgende
Entwicklung bei den Schülerzahlen:
Gl-Nr. Bezeichnung Nettoausgaben VwHH
Nettoeinnahmen VwHH
davon Einnahmen vom
Land VwHH
ZuschussbedarfVwHH
20 Schulverwaltung 19.174.444 5.252.295 601.913 13.922.149211 Grundschulen 94.919.252 70.442.632 48.469.471 24.476.620225 Regelschulen 48.020.353 19.840.067 17.735.610 28.180.28623 Gymnasien 34.690.478 15.919.255 14.795.451 18.771.223
240 Berufsschulen 35.752.543 10.807.189 8.931.763 24.945.354241 Berufsfachschulen 1.076.773 344.313 336.264 732.460243 Fachoberschulen 0 0 0 0245 Fachschulen 0 0 0 0247 Förderberufsschulen 236.082 1.263 0 234.81926 Gemeinschaftsschulen 5.967.331 2.700.099 2.394.656 3.267.23227 Förderschulen 16.748.151 5.869.124 5.231.280 10.879.027
281 Gesamtschulen 4.416.021 1.206.194 996.658 3.209.827285 Freie Waldorfschulen 0 0 0 0 290 Schülerbeförderung 50.929.094 10.389.503 9.992.187 40.539.591293 Fördermaßnahmen für Schüler 436.389 50.238 18.373 386.151295 sonstige schulische Aufgaben 28.676.050 7.211.733 4.394.915 21.464.317
Summen: 341.042.961 150.033.905 113.898.541 191.009.056
Hinzurechnung der Leistungen des Landes i. R. d. Finanzausgleichsmasse: 80.711.179Angaben in Euro 271.720.235
45
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
7
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der prog-
nostizierten Schülerzahl mit dem fortgeschriebenen Betrag je Schüler. Nach dieser Berech-
nungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 286,7 Mio. Euro.
210.261 211.221 212.643 214.040
-
50.000
100.000
150.000
200.000
250.000
300.000
2013 2014 2015 2016
Entwicklung der Schülerzahlen an staatlichen Schulen in Thüringen 2013 bis 2016
Quelle: www.schulstatistik-thueringen.de; Stichtag: Schuljahresbeginn; Prognosen TMBJS
271,7
275,1
280,9
286,7
260
265
270
275
280
285
290
2013 2014 2015 2016
Mio
. Eur
o
Schule - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf Basis von 2013
Quelle: Berechnung TLS
46
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
8
Aufgabenbereich SGB II – Kosten der Unterkunft
Der Aufgabenbereich SGB II – Kosten der Unterkunft umfasst die Aufgaben, die sich aus der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ergeben. Dem Aufgabenbereich
SGB II sind die Gliederungsnummern 405 und 482 zugeordnet. Im Aufgabenbereich ergibt
sich im Verwaltungshaushalt das folgende Bild für das Jahr 2013:
Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich um die über den Landeshaushalt weitergelei-
teten Mittel des Bundes zu den Kosten der Unterkunft. Diese Leistungen sind nicht Bestand-
teil der Finanzausgleichsmasse. Sie werden vom fachzuständigen Ressort über den Einzel-
plan 07 - TMWAT - bzw. ab 2015 den Einzelplan 08 – TMASGFF - ausgereicht. Bei der Er-
mittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu finanzierenden ungedeckten Finanzbe-
darfs müssen diese Einnahmen zuschussbedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Der für die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung maßgebliche Zuschussbedarf
beläuft sich in 2013 auf einen Betrag von 270,9 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger für den Aufgabenbereich wird die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften zu-
grunde gelegt. Für die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird auf die Statistik der Bunde-
sagentur für Arbeit: „Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder – Deutschland mit Län-
dern und Kreisen“ zurückgegriffen. Die entsprechenden Daten zum Dezember des Jahres
liegen bis einschließlich 2014 vor (2014 hochgerechneter Wert). Ab 2015 wird mit dem
Durchschnitt der Veränderung zum Vorjahr der Jahre (2010 bis 2014) fortgerechnet. Dieser
ergibt einen jährlichen Rückgang von 5,24 %.
Gl-Nr. Bezeichnung Nettoausgaben VwHH
Nettoeinnahmen VwHH
davon Einnahmen vom
Land VwHH
ZuschussbedarfVwHH
405 Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II
59.928.571 38.126.748 0 21.801.823
482 Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II
459.765.745 210.636.422 118.736.276 249.129.323
Summen: 519.694.316 248.763.170 118.736.276 270.931.146
Angaben in Euro
47
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
9
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird für diesen Aufgabenbereich mit dem
Preisanstieg für Wohnungsmiete in Thüringen des entsprechenden Jahres auf der Basis des
Wertes des Vorjahres fortgeschrieben. Für die Fortschreibung auf die Jahre 2015 und 2016
wird der Durchschnitt der Jahresteuerung der Jahre 2010 – 2014 Jahre verwandt. Die Werte
stellen sich wie folgt dar:
Preisindex Wohnung – Jahresteuerung in Thüringen in Prozent
Jahresdurchschnitt 2010 0,60
Jahresdurchschnitt 2011 0,80
Jahresdurchschnitt 2012 0,80
Jahresdurchschnitt 2013 0,60
Jahresdurchschnitt 2014 0,80
Durchschnitt der letzten 5 Jahre 0,72
Quelle: TLS
Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen An-
zahl der Bedarfsgemeinschaften mit dem fortgeschriebenen Betrag je Bedarfsgemeinschaft.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 ein ungedeckter Finanz-bedarf in Höhe von 238,6 Mio. Euro.
131.268
121.341
111.739 108.809 104.471
100.190 94.943
89.972
-
20.000
40.000
60.000
80.000
100.000
120.000
140.000
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in Thüringen2013 bis 2016
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Berechnung TLS
ab dem Jahr 2015 wird mit dem Durchschnitt der Veränderung zum Vorjahr der Jahre 2010 - 2014: -5,24% fortgerechnet
48
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
10
Aufgabenbereich SGB XII – Sozialhilfe
Der Aufgabenbereich SGB XII – Sozialhilfe umfasst die Aufgaben, die sich aus den Leistun-
gen nach dem SGB XII ergeben.
Dem Aufgabenbereich SGB XII sind die Gliederungsnummern 410, 411, 412, 413, 414, 415
und 418 zugeordnet. Im Aufgabenbereich ergibt sich im Verwaltungshaushalt das folgende
Bild für das Jahr 2013:
270,9
261,9
250,0
238,6
220
230
240
250
260
270
280
2013 2014 2015 2016
Mio
. Eur
o
SGB II - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf Basis von 2013
Quelle: Berechnung TLS
Gl-Nr. Bezeichnung Nettoausgaben VwHH
Nettoeinnahmen VwHH
davon Einnahmen vom
Land VwHH
ZuschussbedarfVwHH
410 Hilfe zum Lebensunterhalt 120.832.134 22.132.399 8.524.739 98.699.735411 Hilfe zur Pflege 38.363.285 7.942.666 14.781 30.420.619412 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 318.278.872 36.366.107 211.801 281.912.765413 Hilfen zur Gesundheit 6.138.347 63.154 4.952 6.075.193414 Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten6.567.144 226.536 992 6.340.608
415 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
57.758.728 42.595.848 40.333.184 15.162.880
418 Zuweisung nach § 6 ThürAGSGB XII 0 195.592 195.592 -195.592Summen: 547.938.510 109.522.302 49.286.041 438.416.208
Angaben in Euro
49
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
11
Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich im Wesentlichen um die über den Landes-
haushalt weitergeleiteten Mittel des Bundes zu den Kosten der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung (UA 415) Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der Finanzaus-
gleichsmasse. Sie werden über den Einzelplan 08 - TMSFG bzw. ab der 6. Legislaturperiode
TMASGFF - ausgereicht. Bei der Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu finan-
zierenden ungedeckten Finanzbedarfs müssen diese Einnahmen zuschussbedarfsmindernd
berücksichtigt werden.
Der für die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung maßgebliche Zuschussbedarf
beläuft sich in 2013 auf einen Betrag von 438,4 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger für den Aufgabenbereich werden die Empfänger für Eingliederungshilfe für
Behinderte Menschen zugrunde gelegt. Für die Anzahl der Empfänger für Eingliederungshil-
fe für Behinderte Menschen wird auf die Statistik des Thüringer Landesamt für Statistik
“Empfänger und Bruttoausgaben der Sozialhilfe nach dem Ort der Unterbringung, Hilfearten
und Kreisen in Thüringen - Insgesamt“ zurückgegriffen. Die Empfänger zum Stichtag 31.12.
liegen bis einschließlich 2013 vor. Ab dem Jahr 2014 wird mit dem Durchschnitt der Verän-
derung zum Vorjahr der Jahre 2008 bis 2013 fortgerechnet. Dieser ergibt einen jährlichen
Anstieg von 3,91 %.
21.285 22.481
23.395 24.077 25.087 25.772
26.778 27.824
28.911
-
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Entwicklung der Anzahl der Empfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen in Thüringen 2008 bis 2016
Quelle: TLS
ab dem Jahr 2015 wird mit dem Durchschnitt der Veränderung zum Vorjahr der Jahre: 2009 - 2013: 3,91 % fortgerechnet
50
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
12
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der prog-
nostizierten Anzahl der Empfänger für Eingliederungshilfe für Behinderte Menschen mit dem
fortgeschriebenen Betrag je Empfänger. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für
das Jahr 2016 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 509,7 Mio. Euro. Die Aufsto-
ckung der Bundesbeteiligung auf 100 % in 2014 wird nicht mindernd berücksichtigt.
Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung
Der Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung umfasst die Aufgaben, die sich aus dem Thü-
ringer Kindertagesbetreuungsgesetz ergeben. Dies schließt die Aufgaben für die Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege nach SGB VIII mit ein.
Dem Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung sind die Gliederungsnummern 454 und 464
zugeordnet. Im Aufgabenbereich ergibt sich im Verwaltungshaushalt das folgende Bild für
das Jahr 2013:
438,4
459,2
483,8
509,7
400
420
440
460
480
500
520
2013 2014 2015 2016
Mio
. Eur
o
SGB XII - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf Basis von 2013
Quelle: Berechnung TLS
51
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
13
Bei den Leistungen des Landes handelt es sich im Wesentlichen um die Leistungen des
Landes für den Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kinderbetreuung (§ 21 ThürFAG),
das sind Erstattungen für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe: 4.796.836 Euro
und Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung: 182.675.880 Euro, die Bestandteil der
Finanzausgleichsmasse sind. Bei der Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu
deckenden Zuschussbedarfes dürfen diese nicht berücksichtigt werden und sind hinzuzu-
rechnen. Die Beträge wurden der Haushaltsrechnung 2013 des Freistaats Thüringen ent-
nommen.
Der für die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung maßgebliche Zuschussbedarf
beläuft sich in 2013 auf einen Betrag von 503,45 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger für den Aufgabenbereich werden die Kinder zugrunde gelegt. Im Jahr 2013
wurden nach der Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik „In Tageseinrichtungen für
Kinder und in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreute Kinder sowie Besuchsquoten
nach Altersgruppen und Kreisen in Thüringen“ (Stichtag: 01.03.) 88.440 Kinder betreut. Im
Jahr 2014 wurden 89.952 Kinder betreut. Für die Folgejahre wird auf die Prognose des Thü-
ringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) für die voraussichtlichen Betreu-
ungszahlen zurückgegriffen.
Gl-Nr. Bezeichnung Nettoausgaben VwHH
Nettoeinnahmen VwHH
davon Einnahmen vom
Land VwHH
ZuschussbedarfVwHH
454 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
31.168.583 8.525.016 6.809.485 22.643.567
464 Tageseinrichtungen für Kinder 543.172.492 249.838.769 184.721.345 293.333.723Summen: 574.341.075 258.363.785 191.530.830 315.977.290
Hinzurechnung der Leistungen des Landes i. R. d. Finanzausgleichsmasse: 187.472.716Angaben in Euro 503.450.006
52
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
14
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der prog-
nostizierten Anzahl der betreuten Kinder mit dem fortgeschriebenen Betrag je Kind. Nach
dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 516,3 Mio. Euro.
88.440
89.952
88.162 87.514
80.000
85.000
90.000
95.000
100.000
2013 2014 2015 2016
Entwicklung der Anzahl der betreuten Kinder 2013 bis 2016
Quelle: TLS, Prognose Betreuungszahlen TMBJS
53
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
15
Aufgabenbereich Straßen und ÖPNV
Der Aufgabenbereich Straßen und ÖPNV sind die Gliederungsnummern 63, 65, 660, 665,
670, und 792 zugeordnet. Im Aufgabenbereich ergibt sich im Verwaltungshaushalt das fol-
gende Bild für das Jahr 2013:
Der für die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung maßgebliche Zuschussbedarf
beläuft sich in 2013 auf einen Betrag von 186,24 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger für den Aufgabenbereich werden die Verkehrsflächen in ha zugrunde ge-
legt. Die Verkehrsflächen ergeben sich aus der Statistik des Thüringer Landesamtes für Sta-
503,5
516,2
513,0
516,3
495
500
505
510
515
520
2013 2014 2015 2016
Mio
. Eur
oKindertagesbetreung - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf
Basis von 2013
Quelle: Berechnung TLS
Gl-Nr. Bezeichnung Nettoausgaben VwHH
Nettoeinnahmen VwHH
davon Einnahmen vom
Land VwHH
ZuschussbedarfVwHH
63 Gemeindestraßen 90.520.080 11.535.999 470.335 78.984.08165 Kreisstraßen 21.563.955 574.304 298.498 20.989.651
660 OD im Zuge von Bundesstraßen 1.009.431 0 0 1.009.431665 OD im Zuge von Landesstraßen 758.323 963 0 757.360670 Straßenbeleuchtung (Bau, Unterhaltung und
Betrieb)35.315.604 2.145.370 675 33.170.234
792 Förderung des ÖPNV 68.318.928 16.984.742 16.641.401 51.334.186Summen: 217.486.321 31.241.378 17.410.909 186.244.943
Angaben in Euro
54
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
16
tistik „Flächen nach Art der tatsächlichen Nutzung nach Kreisen in Thüringen“. Die Verkehrs-
fläche zum Stichtag 31.12. liegen bis einschließlich 2013 vor. Ab 2014 wird mit dem Durch-
schnitt der Veränderung zum Vorjahr der Jahre 2009 bis 2013 fortgerechnet. Dieser ergibt
einen jährlichen Anstieg von 0,66 %.
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der prog-
nostizierten Verkehrsfläche mit dem fortgeschriebenen Betrag je ha Verkehrsfläche. Nach
dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 509,7 Mio. Euro.
66.309 66.663
67.111
67.605
68.247 68.534
68.988
69.445
69.905
64.000
65.000
66.000
67.000
68.000
69.000
70.000
71.000
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Entwicklung der Verkehrsflächen (ha) in Thüringen 2008 bis 2016
Quelle: TLS
ab dem Jahr 2014 wird mit dem Durchschnitt der Veränderung zum Vorjahr der Jahre 2009 - 2013: 0,66 % fortgerechnet
55
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
17
Aufgabenbereich Übertragener Wirkungskreis
Für den Aufgabenbereich Übertragener Wirkungskreis ergibt sich für die zugeordneten Glie-
derungsnummern mit den entsprechenden Anteilen im Verwaltungshaushalt das folgende
Bild für das Jahr 2013:
438,4
459,2
483,8
509,7
400
420
440
460
480
500
520
2013 2014 2015 2016
Mio
. Eur
oStraßen und ÖPNV - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf Basis
von 2013
Quelle: Berechnung TLS
Gl-Nr. Anteil Bezeichnung Nettoausgaben VwHH
Nettoeinnahmen VwHH
davon Einnahmen vom
Land VwHH
ZuschussbedarfVwHH
05 80% Besondere Dienststellen der allgemeinen Verwaltung
11.882.378 3.677.326 1.478.223 8.205.053
11 100% Öffentliche Ordnung 119.277.998 61.540.663 89.290 57.737.33512 100% Umweltschutz 25.515.670 3.538.248 401.700 21.977.42214 100% Katastrophenschutz 11.011.477 9.460.708 9.003.255 1.550.769
360 100% Naturschutz und Landschaftspflege 7.191.998 1.689.417 629.375 5.502.58142 100% Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes23.821.374 23.578.898 23.157.218 242.476
483 100% Vollzug des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes 20.940.580 21.114.055 21.078.388 -173.475
50 100% Gesundheitsverwaltung 37.548.741 3.899.377 15.177 33.649.36454 90% Sonstige Einrichtungen Maßnahmen der
Gesundheitspflege9.911.796 920.344 17.545 8.991.453
61 20% Städtebauliche Planung, Städtebauförderung, Vermessung, Bauordnung
11.475.329 4.158.794 1.054.366 7.316.536
62 50% Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge 1.004.379 1.882.466 0 -878.087
74 100% Schlacht- und Viehhöfe 3.032.215 2.555.905 132 476.310Summen: 282.613.935 138.016.199 56.924.668 144.597.736
Angaben in Euro
56
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
18
Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich im Wesentlichen um die Leistungen des Lan-
des nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz sowie dem Thüringer Asylbewerberleis-
tungsgesetz. Beide Leistungen sind nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse. Sie wer-
den außerhalb der Finanzausgleichsmasse ausgereicht. Die Leistungen nach dem Thüringer
Erziehungsgeldgesetz werden aus dem Einzelplan 08 ausgereicht – TMSFG bwz. ab der 6.
Legislaturperiode TMASGFF. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wer-
den vom fachzuständigen Ressort über den Einzelplan 03 – TIM – bzw. ab 2015 den Einzel-
plan 05 – TMMJV ausgereicht.
Bei der Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu finanzierenden ungedeckten
Finanzbedarfs müssen diese Einnahmen zuschussbedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Die Leistungen des Landes nach § 23 ThürFAG – Mehrbelastungsausgleich – werden bei
den Kommunen im Einzelplan 9 als sonstige allgemeine Zuweisung vereinnahmt und spielen
bei der Ermittlung des Zuschussbedarfes keine Rolle.
Der für die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung maßgebliche Zuschussbedarf
beläuft sich in 2013 auf einen Betrag von 144,6 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger für den Aufgabenbereich werden die Einwohner zugrunde gelegt. Der
maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortge-
schrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschrie-
benen Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 ein ungedeckter Finanz-bedarf in Höhe von 145,9 Mio. Euro.
nähere Erläuterungen zu
05 Standesamt, Statistik, Wahlen (verbleibender Anteil von 20 % bei Pflichtaufgaben berücksichtigt)
11 Vereins-, Versammlungswesen, Gewerbeangelegenheiten, Gaststättenrecht, Schornsteinfegerrecht, Gesundheitswesen, Waffenangelegenheiten, Jagd- und Fischereiweisen,
Forstschutz, Straßenverkehsrsaufsicht, Fahrerlaubnisse, Bürgerbüro, Pass- und Meldewesen, Kfz-Zulassungsstelle, Namensangelegenheiten, Tierschutz usw.
12 Aufgaben der unteren Wasserbehörden, der unteren Abfallbehörden, Pflanzenschutzgesetz, Schutzgebiete, Immissionsschutzgesetz, Naturdenmale usw.50 Gesundheitsamt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
54 Amulatorien, ärztlichen Beratungsstellen, Durchführung von Schutzimpfungen usw.
61 Bauordnung, Vermessung, Orts- und Regionalplanung, Wohnungsaufsicht
62 Wohnraumüberwachung nach dem Wohnbindungsgesetz, Aufstellung und Durchführung von Wohnungsbau- und Siedlungsprogrrammmen
57
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
19
Aufgabenbereich Gemeinkosten
Für den Aufgabenbereich Gemeinkosten ergibt sich für die zugeordneten Gliederungsnum-
mern im Verwaltungshaushalt das folgende Bild für das Jahr 2013:
144,6144,4
145,1
145,9
142
143
144
145
146
147
2013 2014 2015 2016
Mio
. Eur
o
Übertragener Wirkungskreis - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf Basis von 2013
Quelle: Berechnung TLS
Gl-Nr. Bezeichnung Nettoausgaben VwHH
Nettoeinnahmen VwHH
davon Einnahmen vom
Land VwHH
ZuschussbedarfVwHH
00 Allgemeine Verwaltung - Gemeinde, Kreisorgane (00)
63.351.783 1.565.370 53.684 61.786.413
02 Allgemeine Verwaltung - Hauptverwaltung (02) 204.960.510 20.611.805 1.003.854 184.348.70503 Allgemeine Verwaltung - Finanzverwaltung (03) 114.946.739 17.333.731 28.760 97.613.008
06 Allgemeine Verwaltung - Einrichtungen für die gesamte Verwaltung (06)
112.467.343 42.023.019 290.972 70.444.324
08 Allgemeine Verwaltung - Einrichtungen und Maßnahmen für Verwaltungsangehörige (08)
6.262.638 654.644 20.558 5.607.994
77 Öffentliche Einrichtungen - Hilfsbetriebe der Verwaltung (77)
107.955.673 39.161.275 114.220 68.794.398
80 Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmen 295.755 81.291 0 214.464Summen: 610.240.441 121.431.135 1.512.048 488.809.306
Angaben in Euro
nähere Erläuterungen zu00 Gemeinderat, Bürgermeister, Landrat usw.
02 Hauptamt, Organisationsamt, Personalamt usw.03 Kämmerei, Steuerverwaltung, Liegenschaftsverwaltung06 Rathaus, EDV, Dienstfahrzeuge, Zentrale Beschaffungsstellen
08 Betriebskrankenkasse, Kantinen, Betriebskindergarten
58
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
20
Die Gemeinkosten bilden den Teil ab, der keiner anderen Aufgabe zugeordnet werden kann,
da in diesen Bereichen vielfach Querschnittsaufgaben und Leistungen für andere Aufgaben-
bereiche erbracht werden. Die Gemeinkosten können den Aufgabenbereichen nicht direkt
zugeordnet werden. Sie werden deshalb – ähnlich einer Kostenträgerrechnung – auf die ein-
zelnen Aufgabenbereiche (Kostenträger) verteilt. Die Anteile die hierbei auf die freiwilligen
Leistungen und den kostendeckenden Bereich entfallen, werden in die Betrachtung des un-
gedeckten Finanzbedarfs nicht mit einbezogen.
Die Gemeinkosten werden für den pflichtigen Teil der Aufgaben anhand der Zuschussbe-
darfsrelationen für Pflichtaufgaben, den Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis sowie den
freiwilligen Leistungen und dem kostendeckenden Bereich zugeordnet.
Die Ausgaben für die betrachteten Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungs-
kreis belaufen sich auf 89,89 % der Gesamtzuschussbedarfe.
Der maßgebliche Zuschussbedarf für die Gemeinkosten beläuft sich in 2013 auf einen Be-
trag von 488,8 Mio. Euro. 89,89 % hiervon, mithin 439,4 Mio. Euro werden für den Bereich
der Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis berücksichtigt.
Als Bedarfsträger für den Aufgabenbereich werden die Einwohner zugrunde gelegt. Der
maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortge-
AufgabenbereichSumme der Zuschuss-
bedarfe
Anteil des ZSB des Aufgaben-
bereiches%
Schule 191.009.056 8,05%SGB II 270.931.146 11,42%
SGB XII 438.416.208 18,48%Kita 315.977.290 13,32%
Straßen und ÖPNV 186.244.943 7,85%übertragener Wirkungskreis 144.597.736 6,10%
Investitionen 178.411.533 7,52%Restliche Pflichtaufgaben (ohne freiwillige Leistungen) 406.560.353 17,14%
Zwischensumme Pflichtaufgaben: 2.132.148.265 89,89%
kostendeckender Bereich 28.193.506 1,19%freiwillige Leistungen 211.735.608 8,93%
Gesamt - Summe der Zuschussbedarfe der Aufgabenbereiche: 2.372.077.379 100,00%
Angaben in Euro
Kostenträgerrechnung zur Ermittlung des Anteils der Gemeinkosten für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis im VWH
59
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
21
schrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschrie-
benen Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 ein ungedeckter Finanz-bedarf in Höhe von 443,2 Mio. Euro.
Aufgabenbereich „Restliche Pflichtaufgaben“
Im Aufgabenbereich „Restliche Pflichtaufgaben“ werden die durch die bisherigen großen
Aufgabenlöcke nicht erfassten übrigen Aufgabenbereiche der Pflichtaufgaben zusammenge-
fasst. Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass abgesehen von freiwilligen Leis-
tungen und kostendeckenden Einrichtungen die gesamten Einnahmen und Ausgaben der
Kommunen im Verwaltungshaushalt des Jahres 2013 in die Betrachtung der Bedarfsermitt-
lung einfließen.
Für den Aufgabenbereich „Restliche Pflichtaufgaben“ ergibt sich für die zugeordneten Glie-
derungsnummern im Verwaltungshaushalt das folgende Bild für das Jahr 2013:
439,4438,8
441,0
443,2
436
437
438
439
440
441
442
443
444
2013 2014 2015 2016
Mio
. Eur
o
Gemeinkosten - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf Basis von 2013
Quelle: Berechnung TLS
60
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
22
Gl-Nr. Anteil Bezeichnung Nettoausgaben VwHH
Nettoeinnahmen VwHH
davon Einnahmen vom
Land VwHH
ZuschussbedarfVwHH
01 100% Rechnungsprüfung 10.892.717 1.432.545 0 9.460.17205 20% Besondere Dienststellen der Verwaltung (20%) 2.970.595 919.331 369.556 2.051.263
13 100% Brandschutz 77.107.975 9.611.872 2.007.554 67.496.10316 100% Rettungsdienst 30.939.105 22.878.852 112.500 8.060.253
350 50% Volkshochschulen 6.603.639 3.988.082 1.351.199 2.615.557352 50% Büchereien 9.930.984 1.203.447 619.631 8.727.537355 50% sonstige Volksbildung (355 u 50%) 79.240 29.186 2.029 50.054365 20% Denkmalschutz und -pflege 1.020.133 210.048 19.165 810.085400 100% Allgemeine Sozialverwaltung 58.365.344 7.931.031 3.050.917 50.434.313406 100% Betreuungsstellen 1.013.791 40.965 0 972.826407 100% Verwaltung der Jugendhilfe 33.306.294 2.312.890 1.426.089 30.993.404408 100% Versicherungsamt (408) 0 0 0 0409 100% Lastenausgleichsverwaltung 0 0 0 0431 100% Soziale Einrichtungen für Ältere (ohne
Pflegeeinrichtungen)1.290.732 322.247 9.278 968.485
432 100% Soziale Einrichtungen für pflegebedürftige älter Menschen
0 2.556 0 -2.556
433 100% Soziale Einrichtungen für Behinderte 900 5.829 0 -4.929435 100% Soziale Einrichtungen für Wohnungslose 1.969.914 750.772 100 1.219.142436 100% Soziale Einrichtungen für Ausländer und
Aussiedler4.624.924 5.240.019 4.934.644 -615.095
439 100% Andere soziale Einrichtungen 2.938.230 908.359 568.509 2.029.87144 100% Kriegsopferführsorge 0 0 0 0
451 100% Jugendarbeit 15.681.554 7.840.269 6.377.743 7.841.285452 100% Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz (§§ 13, 14 SGB VII)6.005.733 4.096.972 3.581.867 1.908.761
453 100% Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21 SGB VII)
6.537.601 1.328.882 634.411 5.208.719
455 100% Förderung der Erziehung, Eingliederungshilfe (§§ 28 - 35a SGB VII)
130.157.867 10.344.858 1.524.223 119.813.009
456 100% Hilfe für junge Volljährige/Inobhutnahme (§§ 41, 2 SGB VII)
10.892.776 1.199.118 199.875 9.693.658
457 100% Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft, Gerichtshilfe (§§ 50 - 53, 55, 56, 58 SGB VII)
2.872.598 417.341 122.068 2.455.257
458 100% Sonstige Hilfen (Jugendhilfe nach SGB VIII) 370.081 185.430 164.276 184.651460 100% Einrichtungen der Jugendhilfe (Einrichtungen
der Jugendarbeit)15.843.859 6.007.250 4.623.940 9.836.609
461 100% Jugendwohnheime, Schülerheim, Wohnheime für Azubi (461)
1.372.331 872 0 1.371.459
462 100% Einrichtungen der Familienförderung (462) 343.856 60.888 0 282.968463 100% Einrichtungen für werdende Mütter oder Väter
mit Kind(ern)0 0 0 0
465 100% Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen (465)
2.591.111 176.303 134.414 2.414.808
466 100% Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für Inobhutnahmen (466)
2.453.157 2.374.109 0 79.048
468 50% Sonstige Einrichtungen der Jugendhilfe (468) 1.026.493 338.671 205.452 687.82247 100% Förderung anderer Träger der Wohlfahrtspflege
sowie sonstiger Dritter6.107.381 734.764 173.065 5.372.617
481 100% Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes (481) 30.962.654 24.977.693 19.019.884 5.984.961
486 100% Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes (486) 687.320 10.300 0 677.020487 100% Hilfe für Heimkehrer und politische Häftlinge 29.523 5.697 2.454 23.82649 100% sonstige soziale Angelegenheiten (49) 25.354.992 17.849.553 17.466.679 7.505.43951 100% Krankenhäuser (51) 22.747.306 2.208.830 0 20.538.47655 1% Förderung des Sports 233.794 17.645 1.331 216.14960 100% Bauverwaltung (60) 61.863.001 2.807.239 148 59.055.76261 60% Städtebauliche Planung, Städtebauförderung,
Vermessung, Bauordnung (61 zu 60%)34.425.988 12.476.381 3.163.097 21.949.607
69 100% Wasserläufe, Wasserbau (69) 8.468.547 464.137 81.954 8.004.410810 100% Elektrizitätsversorgung -
Versorgungsunternehmen (810)579.785 50.007.481 0 -49.427.696
813 100% Gasversorgung - Versorgungsunternehmen (813)
105.031 3.111.346 0 -3.006.315
815 100% Wasserversorgung - Versorgungsunternehmen (815)
2.887.397 3.177.239 12.457 -289.842
816 100% Fernwärmeversorgung - Versorgungsunternehmen (816)
514.521 926.720 0 -412.199
817 100% Kombinierte Versorgungsunternehmen (816) 422.564 16.819.312 0 -16.396.74882 50% Verkehrsunternehmen (82, zu 50 %) 3.713.336 3.992.989 3.488.522 -279.653
Summen: 638.306.673 231.746.320 75.449.028 406.560.353
Angaben in Euro
61
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
23
Der für die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung maßgebliche Zuschussbedarf
beläuft sich in 2013 auf einen Betrag von 406,6 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger für den Aufgabenbereich werden die Einwohner zugrunde gelegt. Der
maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortge-
schrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschrie-
benen Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 ein ungedeckter Finanz-bedarf in Höhe von 410,1 Mio. Euro.
Aufgabenbereich Investitionen
Für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis und den maßgeblichen
Teil der Gemeinkosten sind die entsprechenden Investitionsausgaben zu berücksichtigen.
So fließen auch bis auf die freiwilligen Leistungen und kostendeckenden Bereiche die Kosten
406,6
406,1
408,1
410,1
404
405
406
407
408
409
410
411
2013 2014 2015 2016
Mio
. Eur
o
Restliche Pflichtaufgaben - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf Basis von 2013
Quelle: Berechnung TLS
62
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
24
der Kommunen im Vermögenshaushalt im Jahr 2013 in die Betrachtung der Bedarfsermitt-
lung ein.
Es werden die jeweiligen Zuschussbedarfe (unter Berücksichtigung der Leistungen des Lan-
des) der zuvor betrachteten Aufgabenblöcke aufsummiert und als ein weiterer Aufgaben-
block definiert. Die für die Verwaltungshaushalte ermittelten Zuschussbedarfe enthalten nicht
ausgabewirksame kalkulatorische Ausgaben, die reine Buchungsposten darstellen. Die kal-
kulatorischen Ausgaben werden in den Verwaltungshaushalten in den Untergruppen 680 und
685 gebucht. Diesen Ausgaben stehen betragsgleich kalkulatorische Einnahmen im Einzel-
plan 9 der kommunalen Haushalte (Untergruppen 270 und 275) gegenüber. Zur Bereinigung
werden die kalkulatorischen Einnahmen, die auf die Pflichtaufgaben im eigenen und übertra-
genen Wirkungskreis entfallen, im Aufgabenbereich Investitionen berücksichtigt.
Es ergibt sich folgendes Bild:
Bei den Leistungen des Landes sind der Sonderlastenausgleich für Schulbauten (§ 22
ThürFAG), 15.000.000 Euro, und die Infrastrukturpauschale für Kinder (§ 21 ThürKitaG),
17.105.000 Euro, enthalten, die beide Bestandteil der Finanzausgleichsmasse sind. Bei der
Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Zuschussbedarfes dürfen
diese nicht berücksichtigt werden und sind dem Zuschussbedarf wieder hinzuzurechnen. Die
Beträge wurden der Haushaltsrechnung 2013 des Freistaats Thüringen entnommen.
Der für die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung maßgebliche Zuschussbedarf
beläuft sich in 2013 auf einen Betrag von 184,7 Mio. Euro.
Aufgabenbereich Nettoausgaben VMH
Nettoeinnahmen VMH
davon Einnahmen vom
Land VMH
ZuschussbedarfVMH
kalkulatorische Einnahmen 20.699.159 -20.699.159Schule 69.107.104 33.723.368 33.361.268 35.383.736SGB II 423.204 220.192 0 203.012
SGB XII 78.462 60.242 3.214 18.220Kita 41.515.328 28.720.730 27.979.590 12.794.598
Straßen und ÖPNV 156.909.687 98.831.596 65.442.353 58.078.091übertragener Wirkungskreis 28.754.106 23.519.682 19.074.276 5.234.424
Gemeinkosten 43.486.029 12.682.352 2.222.760 30.803.677Restliche Pflichtaufgaben 117.157.641 86.329.492 60.310.406 30.828.148
Summen: 478.130.719 284.087.654 208.393.868 152.644.748
Hinzurechnung der Leistungen des Landes i. R. d. Finanzausgleichsmasse: 32.105.000184.749.748
Angaben in Euro
63
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
25
Als Bedarfsträger für den Aufgabenbereich werden die Einwohner zugrunde gelegt. Der
maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortge-
schrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschrie-
benen Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 ein ungedeckter Finanz-bedarf in Höhe von 186,4 Mio. Euro.
Freiwillige Leistungen
In der bisherigen Berechnungsweise zur angemessenen Finanzausstattung sind auch freiwil-
lige Aufgaben/ Leistungen der Kommunen berücksichtigt worden.
Wie zum Zeitpunkt der Systemumstellung des KFA – „Eintaktung“ - werden 6 % der Zu-
schussbedarfe/ der ungedeckten Ausgaben des Verwaltungshaushalts berücksichtigt.
Die Summe dieser maßgeblichen Zuschussbedarfe des Verwaltungshaushalts beträgt für
das Jahr 2013 rd. 2.661,3 Mio. Euro. 6 % hiervon, 159,7 Mio. Euro, werden in der Berech-
184,7184,5
185,4
186,4
184
184
185
185
186
186
187
187
2013 2014 2015 2016
Mio
. Eur
o
Investitionen - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf Basis von 2013
Quelle: Berechnung TLS
64
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
26
nung berücksichtigt. Dieser Anteil ist als Zuschlag bestimmt. Im Jahr 2016 beträgt dieser
Anteil aufgrund der fortgeschriebenen Zuschussbedarfe 164,8 Mio. Euro.
Der ungedeckte Finanzbedarf der Kommunen für freiwillige Leistungen beläuft sich in 2013
auf einen Betrag von 211,7 Mio. Euro im Verwaltungshaushalt.
Summe der ungedeckten Ausgaben der Kommunen in den Einzelplänen 0 – 8
Die ungedeckten und fortgeschriebenen Finanzbedarfe der vorgenannten Aufgabenberei-
che/-blöcke belaufen sich in Summe für 2013 auf 3.005,7 Mio. Euro, der fortgeschriebene
Betrag beläuft sich für 2016 auf 3.098,6 Mio. Euro (vgl. Übersicht auf Seite 30).
Von dieser Summe sind die eigenen Einnahmen der Kommunen abzuziehen, die im Einzel-
plan 9 – Allgemeine Finanzwirtschaft – im Unterabschnitt 90 – Steuern, allgemeine Zuwei-
sungen und allgemeine Umlagen – verbucht werden.
159,7
161,4
162,9
164,8
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
2013 2014 2015 2016
Mio
. Eur
o
Freiwillige Leistungen - Anteil auf Grund der fortgeschriebene Zuschussbedarfe
Quelle: Berechnung TLS
65
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
27
Eigenen Einnahmen der Kommunen
Um den durch das Land im Rahmen der Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbe-
darf der Kommunen zu ermitteln, sind – wie bei der „Eintaktung“ – als eigene Einnahmen der
Kommunen die Steuern, die steuerähnlichen Einnahmen (insbesondere Bagatellsteuern) und
die steuerlich bedingten Einnahmen bzw. Ausgaben der Gemeinden abzuziehen.
Die Steuereinnahmen (Realsteuern und Gemeindeanteile an Gemeinschaftssteuern) der
Kommunen belaufen sich für das Jahr 2013 auf 1.330,6 Mio. Euro. Nach der Kassenstatistik
des Thüringer Landesamtes für Statistik für das Jahr 2014 auf 1.342,04 Mio. Euro. Für die
Folgejahre wird auf die Steuerschätzung vom November 2014 zurückgegriffen. Danach wer-
den für das Jahr 2015 Steuereinnahmen in Höhe von 1.418 Mio. Euro und für das Jahr 2016
in Höhe von 1.466 Mio. Euro prognostiziert. In der Steuerschätzung sind die sogenannten
Bagatellsteuern und die steuerbedingten Einnahmen bzw. Ausgaben nicht enthalten. Zweit-
genannte lassen sich auch in der Kassenstatistik nicht abgrenzen. Somit werden beide Posi-
tionen entsprechend dem Ergebnis der Jahresrechnungsstatistik 2013 auch für die Fort-
schreibungsjahre 2014 bis 2016 betragsgleich berücksichtigt. Die steuerähnlichen Einnah-
men, sogenannte Bagatellsteuern, belaufen sich für das Jahr 2013 auf 15,75 Mio. Euro und
die steuerbedingten Einnahmen/Ausgaben auf rd. 8,4 Mio. Euro.
Die Steuereinnahmen der Kommunen, die Bagatellsteuern und die sonstigen steuerlich be-
dingten Einnahmen bzw. Ausgaben sind von den Zuschussbedarfen der jeweiligen Jahre
abzuziehen (vgl. Übersicht Seite 30, Zeile 13).
Fiktive Steuereinnahmen
Darüber hinaus werden, wie zur „Eintaktung“, über das tatsächliche Aufkommen hinausge-
hende fiktive Mehreinnahmen der Kommunen bei den Realsteuern wie folgt berücksichtigt:
2013 2014 2015 2016 5.404.020 5.286.654 5.593.873 5.685.773
__________
Angaben in Euro
Für die Ermittlung wurden die gewogenen Durchschnittshebesätze der kreisfreien Städte und
Gemeinden in Thüringen am 31.12.2014: Grundsteuer A 288 %, Grundsteuer B 415 %, Ge-
werbesteuer 389 % (Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik) den gewogenen Durch-
66
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
28
schnittshebesätzen 2013 der Flächenländer: Grundsteuer A 316 %, Grundsteuer B 417 %,
Gewerbesteuer 391 % (Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 Reihe 10.1) gegen-
übergestellt.
Zusammenfassung
In Summe sind somit von dem ungedeckten fortgeschriebenen Zuschussbedarf für 2016 in
Höhe von 3.098,58 Mio. Euro Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.495,8 Mio. Euro abzu-
ziehen. Unter den Prämissen der Berechnungsmuster zum Zeitpunkt der Systemumstellung
des KFA – „Eintaktung“ - ergibt sich für das Jahr 2016 ein durch das Land im Rahmen der Finanzausgleichsmasse zu deckender Finanzbedarf in Höhe von 1.602,8 Mio. Euro. Gegenüber der für das Jahr 2016 auf Basis des Partnerschaftsgrundsatzes und der Steuerschätzung November 2014 errechneten Finanzausgleichsmasse von 1.839 Mio. Euro wäre das eine Minderung von rd. 236 Mio. Euro.
67
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
29
Umgang mit dem Ergebnis der Übergangsevaluation Teil I - evtl. Anpassungspunkte
Das Ergebnis, das rd. 236 Mio. Euro unter der nach § 3 Abs. 2 ThürFAG auf Basis der Steu-
erschätzung November 2014 errechneten FAG-Masse liegt, und insbesondere die Berech-
nungsweise auf Basis der Begründung zum Thüringer Gesetz zur Änderung der Finanzbe-
ziehungen zwischen Land und Kommunen ist zu hinterfragen. Es ist offensichtlich, dass in
Aufgabenbereich KostenträgerBestimmung des
ungedeckten Finanzbedarfs
Zuschussbedarfe 2013 (Ist) 2014 2015 2016
1 Schule Schüler 271.720.235 275.144.529 280.874.242 286.678.039
2 SGB IIBedarfsgemein-schaften 270.931.146 261.907.105 249.979.282 238.594.679
3 SGB XII
Empfänger von Eingliederungs-hilfen für Behinderte
438.416.208 459.180.794 483.791.520 509.721.307
4 Kita Betreute Kinder 503.450.006 516.153.614 512.962.673 516.324.189
5 Straßen/ÖPNV Verkehrsflächen 186.244.943 188.978.519 192.893.598 196.889.787
6 übertragener Wirkungskreis Einwohner 144.597.736 144.423.811 145.143.533 145.860.232
7 Gemeinkosten Einwohner 439.367.587 438.839.106 441.026.018 443.203.745
8 Restliche Pflichtaufgaben (ohne freiwillige Leistungen)
Einwohner 406.560.353 406.071.333 408.094.950 410.110.068
9 Zwischensumme 2.661.288.213 2.690.698.812 2.714.765.816 2.747.382.047
10Zurverfügungstellung freiwillige Leistungen 6% der Zeile 9 159.677.293 161.441.929 162.885.949 164.842.923
11 Investitionen Pflichtbereich Einwohner 184.749.748 184.527.527 185.447.102 186.362.815
12 Gesamtbetrag für die Finanzausstattung im KFA 3.005.715.254 3.036.668.267 3.063.098.867 3.098.587.784
Steuern 1.330.614.050 1.342.037.724 1.418.000.000 1.466.000.000 steuerähnliche Einnahmen (Bagatellsteuern)
15.751.916 15.751.916 15.751.916 15.751.916
steuerbedingte Einnahmen/ Ausgaben 8.359.274 8.359.274 8.359.274 8.359.274
Steuern und steuerähnliche Einnahmen
Summe 1.354.725.240 1.366.148.914 1.442.111.190 1.490.111.190
Veränderung zum Vorjahr: 5,6% 3,3%
14fiktive Steuermehreinnahmen 5.404.020 5.286.654 5.593.873 5.685.773
15 Summe (13 und 14) 1.360.129.260 1.371.435.568 1.447.705.063 1.495.796.963
Ergebnisungedeckte Finanzausstattung im KFA (Zeile 12 abzüglich Zeile 15)
16 1.645.585.993 1.665.232.699 1.615.393.804 1.602.790.821Gesamtsumme
2016 *
Angaben in Euro
* ≙ Soll-FAG-Masse
Fortschreibungsbetrag
abzüglich eigene Einnahmen der Kommunen
13
Übersicht zu den Bestandteilen der regelgebundenen Finanzausstattung im KFA
68
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
30
einzelnen Kommunen Schieflagen bestehen. Dies wird beispielsweise durch die steigende
Anzahl an Anträgen für Bedarfszuweisungen dokumentiert.
Augenscheinlich werden bei der Berechnung nicht in ausreichendem Maße die tatsächlichen
finanziellen Belastungen der kommunalen Ebene abgebildet. Bereits für das Jahr 2013 wur-
de daher nicht der tatsächlich errechnete Wert für die Höhe der Finanzausgleichsmasse her-
angezogen, sondern um rd. 47 Mio. Euro aufgestockt, um die Zahlungen auf dem Vorjahres-
niveau zu halten.
Im Folgenden soll deshalb dargelegt werden, wo und in welcher Form eine Anpassung der
Berechnungsmodalitäten erfolgen kann. Es werden z. T. auch von den Kommunalen Spit-
zenverbänden herangetragene Kritikpunkte aufgegriffen und Erkenntnisse aus den Berech-
nungen dargelegt.
Zur Ermittlung der ungedeckten Finanzausstattung der Kommunen im KFA werden die Zu-
schussbedarfe für Aufgabenbereiche/-blöcke ermittelt. Mögliche Ansatzpunkte für Verände-
rungen bei der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung sollen zunächst auch in
Bezug auf die diese Aufgabenblöcke betrachtet werden:
1. Aufgabenbereich Schule (Kostenträger: Schüler)
Es besteht zuweilen die Kritik, dass die Schüleranzahl nicht allein als Kostenträger herange-
zogen werden kann, da gewisse Kosten unabhängig von der Anzahl der Schüler in gleicher
Höhe bestehen. Belastbare weitere Kostenträger werden nicht ohne weiteres kurzfristig eru-
iert werden können. Angesichts der aktuell konstanten Entwicklung und Prognose im Hin-
blick auf die Schüleranzahl (vgl. folgende Tabelle) scheint dies auch nicht zwingend geboten.
Schuljahr 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017
Schüler 220.671 215.235 211.809 210.522 210.261 211.221 212.643 214.040
Veänderung zum Vorjahr -2,526% -1,617% -0,611% -0,124% 0,455% 0,669% 0,653%
69
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
31
2. Aufgabenbereich SGB II (Kostenträger: Bedarfsgemeinschaften)
Ein stärkerer Rückgang der Zahl der Bedarfsgemeinschaften in den Jahren 2010 und 2011
wirkt unangemessen hoch auf den Durchschnitt der Veränderungen der letzten fünf Jahre –
dieser beträgt 5,24 % -.
Für die Fortschreibung bedarf es einer belastbaren Prognose des Fachministeriums (vgl. der
Prognosen für die Schülerzahlen bzw. die Anzahl der betreuten Kinder). Alternativ könnte
auch der Durchschnitt der Veränderungen der letzten zwei oder drei Jahre für die Fortschrei-
bung herangezogen werden.
3. Aufgabenbereich SGB XII (Kostenträger: Empfänger von Eingliederungshilfen für Behin-
derte)
Es besteht kein konkreter Ansatz für Änderungen. Ggf. sollte aber auch hier die Heranzie-
hung einer belastbaren Prognose für die Entwicklung der Kostenträger vom Fachressort ge-
prüft werden.
4. Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung (Kostenträger: betreute Kinder)
Es besteht kein konkreter Ansatz für Änderungen.
5. Aufgabenbereich Straßen und ÖPNV (Kostenträger: Verkehrsflächen)
Es besteht die Kritik, dass die Verkehrsfläche nicht der geeignete Kostenträger im Hinblick
auf den ÖPNV ist. Ggf. ist die Gliederungsnummer 792 als separater Aufgabenbereich zu
betrachten. Hierfür wäre dann zu prüfen welcher Kostenträger in einem möglichst hohem
Maß die Zuschussbedarfe für den Bereich bestimmt. Ggf. kommen hierfür die vom ÖPNV
2009 2010 2011 2012 2013 2014
70
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
32
abgedeckten Kilometer in Betracht. Hier wäre eine Abstimmung mit dem zuständigen Fach-
ressort erforderlich.
6. Aufgabenbereich Übertragener Wirkungskreis (Kostenträger: Einwohner)
Es besteht in Hinblick auf die Berechnung des Zuschussbedarfsanteils für die Ermittlung der
regelgebundenen Finanzausstattung kein konkreter Ansatz für Änderungen.
7. Aufgabenbereich Gemeinkosten (Kostenträger: Einwohner)
Es besteht kein konkreter Ansatz für Änderungen. Ggf. wirken sich aber andere Ansatzpunk-
te auch auf die Höhe/ Ermittlung des Zuschussbedarfes für die Gemeinkosten aus.
Würden z. B. die freiwilligen Leistungen und die Zuschussbedarfe für kostendeckende Ein-
richtungen einbezogen, wären die Gemeinkosten nicht mehr zu rund 90 % sondern quasi voll
zu berücksichtigen. Der Differenzbetrag zu 100 % (488,81 Mio. Euro) beläuft sich auf rd. 44 Mio. Euro.
Die Höhe der angesetzten Gemeinkosten wurde z. T. schon von den Kommunen/KSV im
Hinblick auf den Mehrbelastungsausgleich kritisiert. z. B. seien insbesondere bei der Kom-
munalisierung höhere Ansätze für die Gemeinkosten anerkannt gewesen. Als mögliche
Richtgröße wurde auch der Ansatz der KGST für Gemeinkosten benannt.
8. Aufgabenbereich „Restliche Pflichtaufgaben“ (Kostenträger: Einwohner)
Es besteht kein konkreter Ansatz für Änderungen bzgl. der Fortschreibungsparameter.
9. Aufgabenbereich Investitionen (Kostenträger: Einwohner)
Es wird lediglich ein Ansatz für die Aufgabenbereiche der eigenen und übertragenen Pflicht-
aufgaben der Kommunen ermittelt. Auch für den Aufgabenbereich der Gemeinkosten erfolgt
lediglich der Ansatz in Höhe des Anteils der Zuschussbedarfe für die Pflichtaufgabenberei-
che an den Gesamtleistungen der Kommunen (Übernahme des Ergebnisses der Kostenträ-
71
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
33
gerrechnung für den Aufgabenbereich Gemeinkosten). Somit werden Investitionen im freiwil-
ligen Bereich bislang nicht berücksichtigt.
In diesem Bereich – wie auch bei den freiwilligen Leistungen – besteht zudem die Gefahr,
dass durch einen Zirkelschluss immer weiter eine Kürzung erfolgt. Auf Basis geringerer Ist-
Daten wird die nächste angemessene Finanzausstattung ermittelt, die dann wiederum von
geringeren Zuschussbedarfen ausgehen wird.
Die Investitionen liegen ca. 88 Mio. Euro unter den für 2013 prognostizierten/den Kommunen
im Rahmen der „Eintaktung“ angenommenen Investitionen. Dieser Rückgang war nicht be-
absichtigt. Eine Anhebung in Höhe der Differenz könnte hier erwogen werden, um dem ver-
muteten Zirkelschluss zu begegnen.
10. Freiwillige Leistungen
Es werden 6 % der Zuschussbedarfe bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfes
berücksichtigt – für 2013 159,7 Mio. Euro. Der aus der Jahresrechnungsstatistik für die dem
Aufgabenblock freiwillige Aufgaben zugeordneten Gliederungsnummern in einer Nebenrech-
nung ermittelte Zuschussbedarf beträgt für das Jahr 2013 im Verwaltungshaushalt 211,7
Mio. Euro. Hinzu kommt ein Zuschussbedarf im Vermögenshaushalt von 30,7 Mio. Euro.
Die Differenz zwischen der Zurverfügungstellung von 6 % zu den tatsächlichen Zuschussbe-
darfen auf Grund der Rechnungsstatistik beträgt somit rund 82,7 Mio. Euro.
Würden die ermittelten Zuschussbedarfe der entsprechenden Gliederungsnummern in die
Berechnungen übernommen, kämen für die Fortschreibung als zahlenmäßige Komponente
die Einwohner und als Preiskomponente der Verbraucherpreisanstieg in Betracht. Für den
Verwaltungshaushalt ergibt sich für 2016 so ein Zuschussbedarf von 213,6 Mio. Euro und
für den Vermögenshaushalt von 30,7 Mio. Euro.
72
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
34
11. Eigene Einnahmen der Kommunen
Um den durch das Land im Rahmen der Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbe-
darf der Kommunen zu ermitteln, werden eigene Einnahmen der Kommunen berücksichtigt.
Darüber hinaus werden, über das tatsächliche Aufkommen hinausgehende fiktive Steuer-mehreinnahmen der Kommunen bei den Realsteuern berücksichtigt. Damit wird letztlich
unterstellt, dass die Kommunen in TH ebenfalls die Durchschnittshebesätze der Flächenlän-
der erheben können.
2013 2014 2015 2016
5.404.020 5.286.654 5.593.873 5.685.773
Zum Zeitpunkt der „Eintaktung“ wurden die Mehreinnahmen durch fiktive Steuereinnahmen
z. B. für 2013 noch mit 33,4 Mio. Euro angesetzt. Vergleicht man diesen Wert mit den für
2013 auf Grundlage der Jahresrechnungsstatistik ermittelten Wert, wird deutlich, wie die
Kommunen in den letzten Jahren ihre Hebesätze schon den Durchschnittswerten der Flä-
chenländer angepasst haben (sicher auch bedingt aus der Regelung des § 10 Abs. 2
ThürFAG; fiktive Hebesätze zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahl).
Gegenüberstellung der Hebesätze:
Steuerart gewogener Durch-schnittshebesatz Thürin-gen am 31.12.2014
gewogener Durch-schnittshebesatz der Flä-chenländer für 2013
fiktive Hebes-ätze lt. § 10 ThürFAG
Grundsteuer A 288 % 316 % 271 % Grundsteuer B 415 % 417 % 389 % Gewerbesteuer 389 % 391 % 357 %
12. Kostendeckende Einrichtungen
Bei der „Eintaktung“ wurden für die Gliederungsziffern
675 Straßenreinigung
70 Abwasserbeseitigung
72 Abfallwirtschaft
75 Bestattungswesen
73
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
35
keine Zuschussbedarfe berücksichtigt. Diese wurden bei der Ermittlung des ungedeckten
Finanzbedarfes nicht berücksichtigt. Die Gesetzesbegründung zur Systemumstellung führt
auf Seite 26 aus:
„Bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfes der Kommunen werden die Auf-
gaben der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung wie auch der Abfallbeseiti-
gung – wie bisher auch – nicht berücksichtigt, da hier eine entsprechende Kostende-
ckung im Sinne des Thüringer Kommunalabgabengesetzes unterstellt wird. Bei die-
sen Aufgaben handelt es sich um sogenannte kostendeckende Einrichtungen, so
dass eine Betrachtung unterbleiben kann.“
Diese Ausführung ist richtig. Eine Aussage zur Straßenreinigung und dem Bestattungswesen
ist in der Gesetzesbegründung nicht getroffen.
Es ist zu erwägen, inwieweit zumindest die Zuschussbedarfe für die Gliederungsziffern 675
und 75 künftig bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfes zu berücksichtigen sind.
(Zuschussbedarf rd. 29,15 Mio. Euro).
13. Finanzierungsvorgänge
Kreditaufnahmen und Tilgung werden bei der derzeitigen Berechnung der angemessenen
Finanzausstattung nicht berücksichtigt. Die Kommunen müssen jedoch ihren vertraglichen
Verpflichtungen zur Rückführung von Krediten nachkommen. Insoweit könnte die Nettoent-
schuldung berücksichtigt werden. Diese betrug im Jahr 2013 rd. 98,8 Mio. Euro.
Da im Rahmen der regelgebundenen Finanzausstattung ein Zuschussbedarf für Investitio-
nen berücksichtigt wird, ist zu eruieren, ob bzw. über welchen Zeitraum die Nettoentschul-
dung in Gänze berücksichtigt werden kann.
Eine Berücksichtigung von Zinsausgaben und –einnahmen wäre in diesem Zusammenhang
ggf. auch zu prüfen.
74
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
36
Teil II – Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung
Entsprechend der Unterscheidung zwischen einem unantastbaren Kernbereich und einem
Randbereich kommunaler Selbstverwaltung zielt auch das Finanzausstattungsgebot des
Artikel 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf über seinen Kernbereich unbedingter Mindestausstattung
hinausgreifend in seinem Randbereich auf die Sicherung einer angemessenen Finanzaus-
stattung. In ihrem Kernbereich garantiert die Norm den Kommunen die Mittel, die ihnen die
Erfüllung aller ihrer Pflichtaufgaben und eines Mindestmaßes an freiwilligen Aufgaben er-
möglichen. Diese finanzielle Mindestausstattung stellt eine nicht unterschreitbare Grenze
dar. Diese muss betragsmäßig so bemessen sein, dass die Kommunen neben den pflichti-
gen Aufgaben auch noch ein Mindestmaß an freiwilligen Angelegenheiten erfüllen können –
die sogenannte unantastbare finanzielle Mindestausstattung.1
Bereits beim Systemwechsel im Jahr 2013 wurde in der Gesetzesbegründung ausgeführt,
dass es keine absolute, einzig richtige Methode und Berechnungsweise zur Ermittlung der
nicht unterschreitbaren Mindestausstattung gibt. Im Rahmen der Übergangsevaluation wird
wie bei der „Eintaktung“ die Benchmark-Methode auf Basis der Jahresrechnung der Kom-
munen für das Jahr 2013 wie folgt angewandt:
Es werden die gleichen Aufgabenblöcke wie bei der Ermittlung der regelgebundenen Fi-
nanzausstattung betrachtet. Dies sind: Aufgaben aus der Schulträgerschaft, nach dem SGB
II (Kosten der Unterkunft), nach dem SGB XII (Sozialhilfe), aus der Kindertagesbetreuung, im
Zusammenhang mit der Straßenträgerlast und dem öffentlichen Personennahverkehr sowie
den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Darüber hinaus erfolgt eine Betrachtung
der Gemeinkosten und der Investitionen. Die übrigen Pflichtaufgaben werden zu einem wei-
teren Aufgabenblock zusammengefasst. Die freiwilligen Leistungen der Kommunen werden
schließlich als ein Aufgabenbereich behandelt.
Für die einzelnen Aufgabenblöcke werden die Zuschussbedarfe aus den Nettoausgaben und
Nettoeinnahmen ohne die Einnahmen vom Land ermittelt. Die finanzielle Mindestausstattung
ist der Teil, der durch alle Zuweisungen des Landes gedeckt werden muss. Zu den Zuwei-
sungen des Landes zählen hierbei neben der Finanzausgleichsmasse auch die Leistungen
außerhalb des ThürFAG. Bei den Leistungen des Landes außerhalb der FAG-Masse handelt
es sich um spezielle Zuweisungen des Landes an die Kommunen, die in den jeweiligen Auf-
gabenbereichen als Einnahmen vom Land erfasst werden. Insoweit sind diese für die Be-
11 ThürVerfGH vom 3. März 2005, Az: 28/03, Rn. 142
75
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
37
trachtung, wie hoch die noch durch das Land zu deckende finanzielle Mindestausstattung ist,
nicht vom Zuschussbedarf abzuziehen. So werden als Einnahmen der Kommunen nur die
Einnahmen von anderer Stelle berücksichtigt. Dies erfolgt jeweils für die 6 kreisfreien Städte
und für die 17 Landkreise. Bei den Landkreisen werden die entsprechenden Zuschussbedar-
fe der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften eines Landkreises zu den Zuschussbe-
darfen der jeweiligen Landkreisverwaltung hinzugerechnet. So wird die Vergleichbarkeit mit
den kreisfreien Städten erreicht, die kreisliche und gemeindliche Aufgaben wahrnehmen.
Die Vergleichsgruppe besteht somit aus 23 Teilnehmern, den 6 kreisfreien Städten und den
17 Landkreisen.
Je Teilnehmer wird der Zuschussbedarf je Bedarfsträger, einem signifikanten und aufgaben-
orientierten Indikator, ermittelt. Die Bedarfsträger entsprechen denen, die auch bei der Er-
mittlung der regelgebundenen Finanzausstattung (Teil I des Berichtes) in den jeweiligen Auf-
gabenblöcken zu Grunde gelegt wurden. Für die jeweils 23 Teilnehmer/Werte wird die
Benchmark-Methode wie bei der „Eintaktung“ in der Gestalt angewandt, dass der Durch-
schnitt der drei „Körperschaften“ mit dem niedrigsten Zuschussbedarf je Bedarfsträger der
Maßstab für das Mindestmaß an rechtmäßiger, effizienter, sparsamer Ausführung der Auf-
gabe ist. Alle Teilnehmer, die mit ihrem tatsächlichen Wert darüber liegen, werden auf diesen
Durchschnitt abgesenkt und gehen mit dem absenkten Wert in die Berechnung ein. Die Teil-
nehmer, die unter dem Benchmark-Wert liegen, gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die
Berechnungen ein.
Die drei Teilnehmer mit dem niedrigsten Zuschussbedarf je Bedarfsträger/Indikatoreinheit
stellen dabei mehr als 10 % der Vergleichsgruppe dar. Für die finanzielle Mindestausstattung
wird der kommunale Selbstverwaltungsspielraum auf das Niveau eingeengt, das die drei
Teilnehmer mit den niedrigsten Aufwendungen, nicht der niedrigste Teilnehmer, haben.
Nach der Anwendung der Benchmark-Methode wird durch Multiplikation der abgesenkten
bzw. niedrigeren tatsächlichen Werte mit den jeweiligen Bedarfsträgern die Mindestausstat-
tung je Teilnehmer ermittelt. Aus der Summe der sodann bereinigten Werte wird ein Durch-
schnitt je Einwohner gebildet und auf das Jahr 2016 fortgeschrieben. Für die Fortschreibung
werden jeweils die bei der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung im Teil I dar-
gestellten Entwicklungen/ Prognosen der Bedarfsträger (zahlenmäßige Komponente) und
Preiskomponenten herangezogen.
Im Folgenden werden die einzelnen Aufgabenbereiche dargestellt:
76
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
38
Aufgabenbereich Schule
Für den Aufgabenbereich Schule wird hinsichtlich der zugeordneten Gliederungsnummern
auf die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung im Teil I verwiesen. Im Aufga-
benbereich ergibt sich im Verwaltungshaushalt für das Jahr 2013 das folgende Bild für die
Teilnehmer:
Der für die Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf be-
läuft sich im Jahr 2013 auf einen Betrag von 190,5 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger werden die Schüler an staatlichen Schulen zugrunde gelegt. Der maßgeb-
liche Zuschussbedarf je Schüler wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Der
fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Schüler-
zahl mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Schüler.
Teilnehmer 1 2 3 4 5kreisfreie Stadt,Landkreis (inkl. Gemeinden, VG's)
ZuschussbedarfZSB
Gesamtschüler 2013
Betrag je Schüler Mindestbetrag je Indikator*
Mindest-ausstattung bei
Ansatz der Benchmarks
Spalte 1 / Spalte 2 Spalte 2 x Spalte 4Stadt Erfurt 42.329.680 23.044 1.837 909 20.953.259Stadt Gera 14.568.241 10.253 1.421 909 9.322.763Stadt Jena 22.594.248 11.722 1.928 909 10.658.484Stadt Suhl 3.644.712 2.322 1.570 909 2.111.329Stadt Weimar 10.433.358 7.870 1.326 909 7.155.969Stadt Eisenach 4.416.673 4.614 957 909 4.195.380Landkreis Eichsfeld 8.052.364 9.621 837 837 8.052.364Landkreis Nordhausen 13.336.731 8.414 1.585 909 7.650.613Landkreis Wartburgkreis 16.366.692 10.877 1.505 909 9.890.149Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis 17.515.965 11.402 1.536 909 10.367.517Landkreis Kyffhäuserkreis 10.485.222 6.741 1.555 909 6.129.401Landkreis Schmalkalden-Meiningen 12.559.127 13.452 934 909 12.231.524Landkreis Gotha 16.542.953 14.994 1.103 909 13.633.621Landkreis Sömmerda 10.103.075 6.374 1.585 909 5.795.698Landkreis Hildburghausen 8.743.504 5.645 1.549 909 5.132.839Landkreis Ilm-Kreis 13.830.201 8.875 1.558 909 8.069.787Landkreis Weimarer Land 10.456.652 7.247 1.443 909 6.589.493Landkreis Sonneberg 8.055.673 5.772 1.396 909 5.248.317Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 15.583.721 9.577 1.627 909 8.708.096Landkreis Saale-Holzland-Kreis 8.937.716 6.672 1.340 909 6.066.661Landkreis Saale-Orla-Kreis 9.377.035 7.506 1.249 909 6.824.994Landkreis Greiz 16.401.988 8.697 1.886 909 7.907.937Landkreis Altenburger Land 10.572.066 8.570 1.234 909 7.792.459
gesamt: 304.907.597 210.261 1.450 190.488.653
906Angaben in Euro
* der Durchschnitt der drei niedrigsten Teilnehmer Spalte 3 bildet den Mindestbetrag (Benchmark-Wert) je Bedarfsträger/Indikator, alle Teilnehmer die über dem Mindestbetrag liegen, werden auf diesen abgesenkt; alle Teilnehmer die unter diesem Bechnmark-Wert liegen gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung ein.
Betrag je Schüler für Fortschreibung(Mindestausstattung gesamt / Anzahl Schüler):
77
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
39
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 eine finanzielle Mindest-ausstattung in diesem Bereich von 200,97 Mio. Euro.
Aufgabenbereich SGB II - Kosten der Unterkunft
Für den Aufgabenbereich SGB II - Kosten der Unterkunft - Wirkungskreis wird hinsichtlich
der zugeordneten Gliederungsnummern auf die Ermittlung der regelgebundenen Finanzaus-
stattung im Teil I verwiesen. Im Aufgabenbereich ergibt sich im Verwaltungshaushalt für das
Jahr 2013 das folgende Bild für die Teilnehmer:
78
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
40
Der für die Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf be-
läuft sich im Jahr 2013 auf einen Betrag von 342,1 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger wird die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften zugrunde gelegt. Der maßgeb-
liche Zuschussbedarf je Bedarfsgemeinschaft wird mit dem Preisanstieg für Wohnungsmiete
fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortge-
schriebenen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je
Bedarfsgemeinschaft.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 eine finanzielle Mindest-ausstattung in diesem Bereich von 301,3 Mio. Euro.
Teilnehmer 1 2 3 4 5kreisfreie Stadt,Landkreis (inkl. Gemeinden, VG's)
ZuschussbedarfZSB
Bedarfsgemein-schaften 2013
Betrag je Bedarfs-gemeinschaft
Mindestbetrag je Indikator*
Mindest-ausstattung bei
Ansatz der Benchmarks
A-C+D Spalte 1 / Spalte 2 Spalte 2 x Spalte 4Stadt Erfurt 58.553.448 13.267 4.413 3.276 43.458.142Stadt Gera 27.799.206 7.404 3.755 3.276 24.252.965Stadt Jena 18.271.522 4.710 3.879 3.276 15.428.345Stadt Suhl 6.606.287 1.726 3.828 3.276 5.653.784Stadt Weimar 15.573.960 3.804 4.094 3.276 12.460.599Stadt Eisenach 10.356.968 2.421 4.278 3.276 7.930.366Landkreis Eichsfeld 10.545.550 3.008 3.506 3.276 9.853.176Landkreis Nordhausen 18.292.803 5.167 3.540 3.276 16.925.320Landkreis Wartburgkreis 11.969.142 3.635 3.293 3.276 11.907.013Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis 23.019.894 5.805 3.966 3.276 19.015.189Landkreis Kyffhäuserkreis 17.530.369 4.913 3.568 3.276 16.093.303Landkreis Schmalkalden-Meiningen 14.275.408 4.270 3.343 3.276 13.987.056Landkreis Gotha 22.423.364 6.138 3.653 3.276 20.105.983Landkreis Sömmerda 11.158.538 3.327 3.354 3.276 10.898.111Landkreis Hildburghausen 5.457.523 1.661 3.286 3.276 5.440.866Landkreis Ilm-Kreis 19.406.673 5.461 3.554 3.276 17.888.363Landkreis Weimarer Land 12.975.072 3.480 3.728 3.276 11.399.287Landkreis Sonneberg 5.424.925 1.645 3.298 3.276 5.388.456Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 18.652.379 5.179 3.602 3.276 16.964.628Landkreis Saale-Holzland-Kreis 12.376.376 3.429 3.609 3.276 11.232.228Landkreis Saale-Orla-Kreis 11.636.602 3.284 3.543 3.276 10.757.258Landkreis Greiz 14.826.324 4.564 3.249 3.249 14.826.324Landkreis Altenburger Land 22.535.089 6.173 3.651 3.276 20.220.631
gesamt: 389.667.422 104.471 3.730 342.087.395
3.274Angaben in Euro
* der Durchschnitt der drei niedrigsten Teilnehmer Spalte 3 bildet den Mindestbetrag (Benchmark-Wert) je Bedarfsträger/Indikator, alle Teilnehmer die über dem Mindestbetrag liegen, werden auf diesen abgesenkt; alle Teilnehmer die unter diesem Bechnmark-Wert liegen gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung ein.
Betrag je Bedarfsgemeinschaft für Fortschreibung(Mindestausstattung gesamt / Anzahl Bedarfsgemeinschaften):
79
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
41
Aufgabenbereich SGB XII - Sozialhilfe
Für den Aufgabenbereich Sozialhilfe wird hinsichtlich der zugeordneten Gliederungsnum-
mern auf die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung im Teil I verwiesen. Im Auf-
gabenbereich ergibt sich im Verwaltungshaushalt für das Jahr 2013 das folgende Bild für die
Teilnehmer:
80
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
42
Der für die Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf be-
läuft sich im Jahr 2013 auf einen Betrag von 421,4 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger werden die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte zugrun-
de gelegt. Der maßgebliche Zuschussbedarf je Hilfeempfänger wird mit dem Verbraucher-
preisanstieg fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikati-
on der fortgeschriebenen Anzahl an Hilfeempfängern mit dem fortgeschriebenen Mindestbe-
trag je Hilfeempfänger.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 eine finanzielle Mindest-ausstattung in diesem Bereich von 489,97 Mio. Euro.
Teilnehmer 1 2 3 4 5kreisfreie Stadt,Landkreis (inkl. Gemeinden, VG's)
ZuschussbedarfZSB
Hilfeempfänger von
Eingliederungs-hilfe für
Behinderte 2013
Betrag je Hilfeempfänger
von Eingliederungs-
hilfe für Behinderte
Mindestbetrag je Indikator*
Mindest-ausstattung bei
Ansatz der Benchmarks
Spalte 1 / Spalte 2 Spalte 2 x Spalte 4Stadt Erfurt 58.095.284 2.320 25.041 16.379 37.999.253Stadt Gera 25.045.904 1.363 18.376 16.379 22.324.561Stadt Jena 31.855.507 1.372 23.218 16.379 22.471.972Stadt Suhl 11.106.265 580 19.149 16.379 9.499.813Stadt Weimar 15.977.676 747 21.389 16.379 12.235.104Stadt Eisenach 13.376.604 732 18.274 16.379 11.989.420Landkreis Eichsfeld 18.237.751 1.071 17.029 16.379 17.541.897Landkreis Nordhausen 20.382.058 995 20.484 16.379 16.297.094Landkreis Wartburgkreis 22.474.807 1.236 18.184 16.379 20.244.430Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis 26.136.406 1.512 17.286 16.379 24.765.031Landkreis Kyffhäuserkreis 17.846.328 875 20.396 16.379 14.331.615Landkreis Schmalkalden-Meiningen 23.203.841 1.459 15.904 15.904 23.203.841Landkreis Gotha 27.241.264 1.562 17.440 16.379 25.583.980Landkreis Sömmerda 14.927.237 799 18.682 16.379 13.086.812Landkreis Hildburghausen 13.393.823 682 19.639 16.379 11.170.470Landkreis Ilm-Kreis 20.624.297 1.227 16.809 16.379 20.097.019Landkreis Weimarer Land 15.826.080 803 19.709 16.379 13.152.328Landkreis Sonneberg 13.744.767 764 17.991 16.379 12.513.547Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 23.786.203 1.319 18.034 16.379 21.603.886Landkreis Saale-Holzland-Kreis 15.202.740 921 16.507 16.379 15.085.048Landkreis Saale-Orla-Kreis 18.348.702 1.097 16.726 16.379 17.967.750Landkreis Greiz 21.040.180 1.223 17.204 16.379 20.031.503Landkreis Altenburger Land 19.828.525 1.113 17.815 16.379 18.229.814
gesamt: 487.702.249 25.772 18.924 421.426.187
16.352Angaben in Euro
Betrag je Hilfeempfänger für Fortschreibung(Mindestausstattung gesamt / Anzahl Hilfeempfänger):
* der Durchschnitt der drei niedrigsten Teilnehmer Spalte 3 bildet den Mindestbetrag (Benchmark-Wert) je Bedarfsträger/Indikator, alle Teilnehmer die über dem Mindestbetrag liegen, werden auf diesen abgesenkt; alle Teilnehmer die unter diesem Bechnmark-Wert liegen gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung ein.
81
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
43
Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung
Für den Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung wird hinsichtlich der zugeordneten Gliede-
rungsnummern auf die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung im Teil I verwie-
sen. Im Aufgabenbereich ergibt sich im Verwaltungshaushalt für das Jahr 2013 das folgende
Bild für die Teilnehmer:
82
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
44
Der für die Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf be-
läuft sich im Jahr 2013 auf einen Betrag von 457,4 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger wird die Anzahl der betreuten Kinder zugrunde gelegt. Der maßgebliche
Zuschussbedarf je betreutes Kind wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben.
Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen An-
zahl an betreuten Kindern mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je betreutes Kind.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 eine finanzielle Mindest-ausstattung in diesem Bereich von 469,1 Mio. Euro.
Teilnehmer 1 2 3 4 5kreisfreie Stadt,Landkreis (inkl. Gemeinden, VG's)
ZuschussbedarfZSB
betreute Kinder 2013
Betrag je betreutes Kind
Mindestbetrag je Indikator*
Mindest-ausstattung bei
Ansatz der Benchmarks
Spalte 1 / Spalte 2 Spalte 2 x Spalte 4Stadt Erfurt 53.165.216 8.869 5.994 5.177 45.911.445Stadt Gera 22.948.721 3.849 5.962 5.177 19.924.812Stadt Jena 33.033.819 5.183 6.373 5.177 26.830.423Stadt Suhl 7.168.590 1.124 6.378 5.177 5.818.521Stadt Weimar 17.318.247 3.141 5.514 5.177 16.259.764Stadt Eisenach 9.889.756 1.742 5.677 5.177 9.017.673Landkreis Eichsfeld 23.196.655 4.502 5.153 5.153 23.196.655Landkreis Nordhausen 18.188.796 3.429 5.304 5.177 17.750.631Landkreis Wartburgkreis 29.921.290 5.003 5.981 5.177 25.898.631Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis 24.296.975 4.581 5.304 5.177 23.714.098Landkreis Kyffhäuserkreis 15.925.532 2.965 5.371 5.177 15.348.679Landkreis Schmalkalden-Meiningen 29.102.045 4.923 5.911 5.177 25.484.502Landkreis Gotha 31.136.751 5.431 5.733 5.177 28.114.225Landkreis Sömmerda 15.709.162 3.089 5.086 5.086 15.709.162Landkreis Hildburghausen 14.176.294 2.525 5.614 5.177 13.070.966Landkreis Ilm-Kreis 25.516.550 4.364 5.847 5.177 22.590.771Landkreis Weimarer Land 20.836.369 3.656 5.699 5.177 18.925.724Landkreis Sonneberg 12.337.786 2.036 6.060 5.177 10.539.599Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 21.953.789 4.125 5.322 5.177 21.353.559Landkreis Saale-Holzland-Kreis 20.521.880 3.459 5.933 5.177 17.905.930Landkreis Saale-Orla-Kreis 17.388.926 3.286 5.292 5.177 17.010.374Landkreis Greiz 24.354.527 3.900 6.245 5.177 20.188.819Landkreis Altenburger Land 19.420.444 3.258 5.961 5.177 16.865.429
gesamt: 507.508.120 88.440 5.738 457.430.391
5.172Angaben in Euro
Betrag je betreutes Kind für Fortschreibung(Mindestausstattung gesamt / Anzahl betreute Kinder):
* der Durchschnitt der drei niedrigsten Teilnehmer Spalte 3 bildet den Mindestbetrag (Benchmark-Wert) je Bedarfsträger/Indikator, alle Teilnehmer die über dem Mindestbetrag liegen, werden auf diesen abgesenkt; alle Teilnehmer die unter diesem Bechnmark-Wert liegen gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung ein.
83
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
45
Aufgabenbereich Straßen und ÖPNV
Für den Aufgabenbereich Straßen und ÖPNV wird hinsichtlich der zugeordneten Gliede-
rungsnummern auf die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung im Teil I verwie-
sen. Im Aufgabenbereich ergibt sich im Verwaltungshaushalt für das Jahr 2013 das folgende
Bild für die Teilnehmer:
84
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
46
Der für die Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf be-
läuft sich im Jahr 2013 auf einen Betrag von 104,5 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger wird die Verkehrsfläche in Hektar zugrunde gelegt. Der maßgebliche Zu-
schussbedarf je Hektar Verkehrsfläche wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrie-
ben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen
Verkehrsfläche in Hektar mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Hektar.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 eine finanzielle Mindest-ausstattung in diesem Bereich von 110,5 Mio. Euro.
Teilnehmer 1 2 3 4 5kreisfreie Stadt,Landkreis (inkl. Gemeinden, VG's)
ZuschussbedarfZSB
Verkehrsfläche in ha
2013
Betrag je ha Verkehrsfläche
Mindestbetrag je Indikator*
Mindest-ausstattung bei
Ansatz der Benchmarks
A-C+D Spalte 1 / Spalte 2 Spalte 2 x Spalte 4Stadt Erfurt 18.521.734 2.401 7.714 1.530 3.674.489Stadt Gera 12.585.887 1.089 11.557 1.530 1.666.605Stadt Jena 12.419.215 860 14.441 1.530 1.316.143Stadt Suhl 1.267.021 714 1.775 1.530 1.092.705Stadt Weimar 3.089.554 673 4.591 1.530 1.029.959Stadt Eisenach 1.706.597 751 2.272 1.530 1.149.330Landkreis Eichsfeld 6.840.417 4.469 1.531 1.530 6.839.355Landkreis Nordhausen 6.188.536 3.145 1.968 1.530 4.813.106Landkreis Wartburgkreis 11.247.348 5.212 2.158 1.530 7.976.442Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis 8.547.506 3.890 2.197 1.530 5.953.254Landkreis Kyffhäuserkreis 6.567.129 4.072 1.613 1.530 6.231.786Landkreis Schmalkalden-Meiningen 13.580.854 5.578 2.435 1.530 8.536.568Landkreis Gotha 15.597.311 3.781 4.125 1.530 5.786.440Landkreis Sömmerda 4.833.170 2.966 1.630 1.530 4.539.165Landkreis Hildburghausen 6.318.236 4.364 1.448 1.448 6.318.236Landkreis Ilm-Kreis 9.999.244 3.798 2.633 1.530 5.812.457Landkreis Weimarer Land 7.294.554 3.676 1.984 1.530 5.625.748Landkreis Sonneberg 6.221.907 1.099 5.661 1.530 1.681.909Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 12.814.592 3.543 3.617 1.530 5.422.205Landkreis Saale-Holzland-Kreis 9.222.892 2.972 3.103 1.530 4.548.347Landkreis Saale-Orla-Kreis 10.143.740 3.931 2.580 1.530 6.016.000Landkreis Greiz 11.144.237 3.130 3.560 1.530 4.790.150Landkreis Altenburger Land 7.504.171 2.419 3.102 1.530 3.702.036
gesamt: 203.655.852 68.534 2.972 104.522.435
1.525Angaben in Euro
Betrag je ha Verkehrsfläche für Fortschreibung(Mindestausstattung gesamt / ha):
* der Durchschnitt der drei niedrigsten Teilnehmer Spalte 3 bildet den Mindestbetrag (Benchmark-Wert) je Bedarfsträger/Indikator, alle Teilnehmer die über dem Mindestbetrag liegen, werden auf diesen abgesenkt; alle Teilnehmer die unter diesem Bechnmark-Wert liegen gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung ein.
85
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
47
Aufgabenbereich Übertragener Wirkungskreis
Für den Aufgabenbereich Übertragener Wirkungskreis wird hinsichtlich der zugeordneten
Gliederungsnummern auf die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung im Teil I
verwiesen. Im Aufgabenbereich ergibt sich im Verwaltungshaushalt für das Jahr 2013 das
folgende Bild für die Teilnehmer:
86
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
48
Der für die Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf be-
läuft sich im Jahr 2013 auf einen Betrag von 152,5 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger werden die Einwohner zugrunde gelegt. Der maßgebliche Zuschussbedarf
je Einwohner wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Der fortgeschriebene
Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit dem
fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 eine finanzielle Mindest-ausstattung in diesem Bereich von 153,8 Mio. Euro.
Teilnehmer 1 2 3 4 5kreisfreie Stadt,Landkreis (inkl. Gemeinden, VG's)
ZuschussbedarfZSB
Einwohner 2013 Betrag je Einwohner
Mindestbetrag je Indikator*
Mindest-ausstattung bei
Ansatz der Benchmarks
Spalte 1 / Spalte 2 Spalte 2 x Spalte 4Stadt Erfurt 18.605.484 204.880 91 71 14.586.763Stadt Gera 8.930.020 94.977 94 71 6.762.041Stadt Jena 10.034.939 107.679 93 71 7.666.380Stadt Suhl 4.387.636 35.665 123 71 2.539.227Stadt Weimar 3.156.977 63.315 50 50 3.156.977Stadt Eisenach 4.289.646 41.567 103 71 2.959.430Landkreis Eichsfeld 8.548.108 100.951 85 71 7.187.370Landkreis Nordhausen 8.327.654 85.380 98 71 6.078.767Landkreis Wartburgkreis 10.395.939 126.283 82 71 8.990.922Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis 8.818.282 104.245 85 71 7.421.891Landkreis Kyffhäuserkreis 7.346.099 77.656 95 71 5.528.844Landkreis Schmalkalden-Meiningen 11.763.035 125.574 94 71 8.940.444Landkreis Gotha 12.543.187 135.155 93 71 9.622.579Landkreis Sömmerda 7.774.736 70.833 110 71 5.043.070Landkreis Hildburghausen 5.777.997 65.032 89 71 4.630.058Landkreis Ilm-Kreis 8.869.820 108.958 81 71 7.757.441Landkreis Weimarer Land 7.633.520 81.704 93 71 5.817.048Landkreis Sonneberg 4.853.234 57.252 85 71 4.076.149Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 11.097.050 110.307 101 71 7.853.485Landkreis Saale-Holzland-Kreis 7.828.663 84.001 93 71 5.980.587Landkreis Saale-Orla-Kreis 9.169.259 83.654 110 71 5.955.882Landkreis Greiz 10.105.318 102.167 99 71 7.273.945Landkreis Altenburger Land 11.265.803 93.605 120 71 6.664.359
gesamt: 201.522.405 2.160.840 93 152.493.657
71Angaben in Euro
Betrag je Einwohner für Fortschreibung(Mindestausstattung gesamt / Einwohner):
* der Durchschnitt der drei niedrigsten Teilnehmer Spalte 3 bildet den Mindestbetrag (Benchmark-Wert) je Bedarfsträger/Indikator, alle Teilnehmer die über dem Mindestbetrag liegen, werden auf diesen abgesenkt; alle Teilnehmer die unter diesem Bechnmark-Wert liegen gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung ein.
87
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
49
Aufgabenbereich Gemeinkosten
Für den Aufgabenbereich Gemeinkosten wird hinsichtlich der zugeordneten Gliederungs-
nummern auf die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung im Teil I verwiesen.
Die Gemeinkosten bilden den Teil ab, der keiner anderen Aufgabe zugeordnet werden kann.
Es handelt sich um Querschnittsaufgaben und Leistungen, die für andere Bereiche erbracht
werden. Die Gemeinkosten werden deshalb – ähnlich einer Kostenträgerrechnung – auf die
einzelnen Aufgabenbereiche (Kostenträger) verteilt. Die Anteile die hierbei auf die freiwilligen
Leistungen und den kostendeckenden Bereich entfallen, werden nicht in die Betrachtung der
finanziellen Mindestausstattung einbezogen.
88
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
50
Die Ausgaben für die betrachteten Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungs-
kreis belaufen sich ausgehend von den Zuschussbedarfen aller Teilnehmer in den einzelnen
Aufgabenbereichen auf 91,92 %
Im Aufgabenbereich Gemeinkosten ergibt sich im Verwaltungshaushalt für das Jahr 2013
unter Berücksichtigung des zuvor ermittelten Anteils von 91,92 % das folgende Bild für die
Teilnehmer:
AufgabenbereichSumme Zuschussbedarfe aller Teilnehmer
Anteil des ZSB des Aufgabenbereiches
%
Schule 304.907.597 9,12%SGB II 389.667.422 11,66%
SGB XII 487.702.249 14,59%Kita 507.508.120 15,19%
Straßen/ÖPNV 203.655.852 6,09%übertragener Wirkungskreis 201.522.405 6,03%
Investitionen 494.499.410 14,80%Restliche Pflichtaufgaben (ohne freiwillige Leistungen) 482.009.381 14,42%
Zwischensumme Pflichtaufgaben: 3.071.472.436 91,92%
kostendeckender Bereich 28.860.011 0,86%freiwillige Leistungen 241.286.988 7,22%
Gesamt - Summe der ZSB der Aufgabenbereiche: 3.341.619.434 100,00%
Angaben in Euro
Kostenträgerrechnung zur Ermittlung des Anteils der Gemeinkosten für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis im VWH
89
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
51
Der für die Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf be-
läuft sich im Jahr 2013 auf einen Betrag von 262,9 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger werden die Einwohner zugrunde gelegt. Der maßgebliche Zuschussbedarf
je Einwohner wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Der fortgeschriebene
Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen mit dem
fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 eine finanzielle Mindest-ausstattung in diesem Bereich von 265,2 Mio. Euro.
Teilnehmer 1 2 3 4 5kreisfreie Stadt,Landkreis (inkl. Gemeinden, VG's)
ZuschussbedarfZSB
Einwohner 2013 Betrag je Einwohner
Mindestbetrag je Indikator*
Mindest-ausstattung bei
Ansatz der Benchmarks
Spalte 1 / Spalte 2 Spalte 2 x Spalte 4Stadt Erfurt 29.942.935 204.880 146 123 25.190.680Stadt Gera 8.899.564 94.977 94 94 8.899.564Stadt Jena 13.891.568 107.679 129 123 13.239.493Stadt Suhl 7.365.630 35.665 207 123 4.385.131Stadt Weimar 11.133.414 63.315 176 123 7.784.791Stadt Eisenach 7.764.776 41.567 187 123 5.110.801Landkreis Eichsfeld 29.190.510 100.951 289 123 12.412.263Landkreis Nordhausen 22.498.862 85.380 264 123 10.497.756Landkreis Wartburgkreis 28.780.836 126.283 228 123 15.526.917Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis 21.052.446 104.245 202 123 12.817.271Landkreis Kyffhäuserkreis 17.722.463 77.656 228 123 9.548.065Landkreis Schmalkalden-Meiningen 25.842.554 125.574 206 123 15.439.743Landkreis Gotha 27.237.872 135.155 202 123 16.617.759Landkreis Sömmerda 16.456.405 70.833 232 123 8.709.154Landkreis Hildburghausen 15.609.866 65.032 240 123 7.995.902Landkreis Ilm-Kreis 27.420.626 108.958 252 123 13.396.750Landkreis Weimarer Land 19.411.620 81.704 238 123 10.045.780Landkreis Sonneberg 11.008.390 57.252 192 123 7.039.325Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 26.235.214 110.307 238 123 13.562.614Landkreis Saale-Holzland-Kreis 20.476.275 84.001 244 123 10.328.204Landkreis Saale-Orla-Kreis 21.702.955 83.654 259 123 10.285.539Landkreis Greiz 22.104.657 102.167 216 123 12.561.774Landkreis Altenburger Land 18.932.800 93.605 202 123 11.509.047
gesamt: 450.682.237 2.160.840 209 262.904.320
122Angaben in Euro
* der Durchschnitt der drei niedrigsten Teilnehmer Spalte 3 bildet den Mindestbetrag (Benchmark-Wert) je Bedarfsträger/Indikator, alle Teilnehmer die über dem Mindestbetrag liegen, werden auf diesen abgesenkt; alle Teilnehmer die unter diesem Bechnmark-Wert liegen gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung ein.
Betrag je Einwohner für Fortschreibung(Mindestausstattung gesamt / Einwohner):
90
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
52
Aufgabenbereich restliche Pflichtaufgaben
Für den Aufgabenbereich restliche Pflichtaufgaben wird hinsichtlich der zugeordneten Glie-
derungsnummern auf die Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung im Teil I ver-
wiesen. Im Aufgabenbereich ergibt sich im Verwaltungshaushalt für das Jahr 2013 das fol-
gende Bild für die Teilnehmer:
91
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
53
Der für die Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf be-
läuft sich im Jahr 2013 auf einen Betrag von 316,6 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger werden die Einwohner zugrunde gelegt. Der maßgebliche Zuschussbedarf
je Einwohner wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Der fortgeschriebene
Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit dem
fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 eine finanzielle Mindest-ausstattung in diesem Bereich von 319,4 Mio. Euro.
Teilnehmer 1 2 3 4 5kreisfreie Stadt,Landkreis (inkl. Gemeinden, VG's)
ZuschussbedarfZSB
Einwohner 2013 Betrag je Einwohner
Mindestbetrag je Indikator*
Mindest-ausstattung bei
Ansatz der Benchmarks
Spalte 1 / Spalte 2 Spalte 2 x Spalte 4Stadt Erfurt 77.264.491 204.880 377 147 30.057.354Stadt Gera 34.293.863 94.977 361 147 13.933.802Stadt Jena 34.681.520 107.679 322 147 15.797.275Stadt Suhl 12.941.841 35.665 363 147 5.232.309Stadt Weimar 18.328.799 63.315 289 147 9.288.761Stadt Eisenach 14.197.909 41.567 342 147 6.098.175Landkreis Eichsfeld 16.482.070 100.951 163 147 14.810.230Landkreis Nordhausen 18.732.762 85.380 219 147 12.525.854Landkreis Wartburgkreis 21.657.139 126.283 171 147 18.526.615Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis 24.957.250 104.245 239 147 15.293.483Landkreis Kyffhäuserkreis 15.845.507 77.656 204 147 11.392.688Landkreis Schmalkalden-Meiningen 21.482.190 125.574 171 147 18.422.599Landkreis Gotha 23.573.132 135.155 174 147 19.828.200Landkreis Sömmerda 11.693.221 70.833 165 147 10.391.705Landkreis Hildburghausen 11.476.740 65.032 176 147 9.540.657Landkreis Ilm-Kreis 18.883.885 108.958 173 147 15.984.914Landkreis Weimarer Land 12.341.696 81.704 151 147 11.986.558Landkreis Sonneberg 10.725.306 57.252 187 147 8.399.276Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 19.411.223 110.307 176 147 16.182.822Landkreis Saale-Holzland-Kreis 12.137.748 84.001 144 144 12.137.748Landkreis Saale-Orla-Kreis 12.094.052 83.654 145 145 12.094.052Landkreis Greiz 18.500.525 102.167 181 147 14.988.626Landkreis Altenburger Land 20.306.512 93.605 217 147 13.732.520
gesamt: 482.009.381 2.160.840 223 316.646.222
147Angaben in Euro
* der Durchschnitt der drei niedrigsten Teilnehmer Spalte 3 bildet den Mindestbetrag (Benchmark-Wert) je Bedarfsträger/Indikator, alle Teilnehmer die über dem Mindestbetrag liegen, werden auf diesen abgesenkt; alle Teilnehmer die unter diesem Bechnmark-Wert liegen gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung ein.
Betrag je Einwohner für Fortschreibung(Mindestausstattung gesamt / Einwohner):
92
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
54
Aufgabenbereich Investitionen
Für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis und den maßgeblichen
Teil der Gemeinkosten sind die entsprechenden Investitionsausgaben zu berücksichtigen.
Wie bei der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung werden die Zuschussbedarfe
der zuvor betrachteten Aufgabenblöcke für den Vermögenshaushalt je Teilnehmer aufsum-
miert und um die kalkulatorischen Ausgaben der Verwaltungshaushalte, die in den Vermö-
genshaushalten betragsgleich im Einzelplan 9 als Einnahmen gebucht werden bereinigt.
Im Aufgabenbereich Investition ergibt sich im Vermögenshaushalt für das Jahr 2013 das fol-
gende Bild für die Teilnehmer:
93
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
55
Der für die Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf be-
läuft sich im Jahr 2013 auf einen Betrag von 191,5 Mio. Euro.
Als Bedarfsträger werden die Einwohner zugrunde gelegt. Der maßgebliche Zuschussbedarf
je Einwohner wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Der fortgeschriebene
Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit dem
fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2016 eine finanzielle Mindest-ausstattung in diesem Bereich von 193,2 Mio. Euro.
Teilnehmer 1 2 3 4 5kreisfreie Stadt,Landkreis (inkl. Gemeinden, VG's)
ZuschussbedarfZSB
Einwohner 2013 Betrag je Einwohner
Mindestbetrag je Indikator*
Mindest-ausstattung bei
Ansatz der Benchmarks
Spalte 1 / Spalte 2 Spalte 2 x Spalte 4Stadt Erfurt 18.923.580 204.880 92 89 18.240.672Stadt Gera 13.302.074 94.977 140 89 8.455.898Stadt Jena 8.741.039 107.679 81 81 8.741.039Stadt Suhl 4.332.960 35.665 121 89 3.175.291Stadt Weimar 11.436.660 63.315 181 89 5.636.998Stadt Eisenach 5.873.872 41.567 141 89 3.700.752Landkreis Eichsfeld 17.942.445 100.951 178 89 8.987.769Landkreis Nordhausen 10.300.252 85.380 121 89 7.601.467Landkreis Wartburgkreis 35.933.436 126.283 285 89 11.243.102Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis 9.752.326 104.245 94 89 9.281.037Landkreis Kyffhäuserkreis 10.288.214 77.656 132 89 6.913.792Landkreis Schmalkalden-Meiningen 32.344.841 125.574 258 89 11.179.979Landkreis Gotha 26.614.816 135.155 197 89 12.032.985Landkreis Sömmerda 9.542.240 70.833 135 89 6.306.333Landkreis Hildburghausen 11.171.019 65.032 172 89 5.789.864Landkreis Ilm-Kreis 25.323.663 108.958 232 89 9.700.640Landkreis Weimarer Land 11.774.003 81.704 144 89 7.274.189Landkreis Sonneberg 9.605.612 57.252 168 89 5.097.203Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 22.579.789 110.307 205 89 9.820.743Landkreis Saale-Holzland-Kreis 10.441.550 84.001 124 89 7.478.693Landkreis Saale-Orla-Kreis 33.359.615 83.654 399 89 7.447.800Landkreis Greiz 10.385.738 102.167 102 89 9.096.031Landkreis Altenburger Land 11.772.274 93.605 126 89 8.333.747
gesamt: 361.742.016 2.160.840 167 191.536.025
89Angaben in Euro
Betrag je Einwohner für Fortschreibung(Mindestausstattung gesamt / Einwohner):
* der Durchschnitt der drei niedrigsten Teilnehmer Spalte 3 bildet den Mindestbetrag (Benchmark-Wert) je Bedarfsträger/Indikator, alle Teilnehmer die über dem Mindestbetrag liegen, werden auf diesen abgesenkt; alle Teilnehmer die unter diesem Bechnmark-Wert liegen gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung ein.
94
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
56
Aufgabenbereich freiwillige Leistungen
In der finanziellen Mindestausstattung ist auch ein gewisses Maß für freiwillige Leistungen zu
berücksichtigen. Wie bei der „Eintaktung“ werden 3 % der maßgeblichen Mindestausstattun-
gen des Verwaltungshaushalts berücksichtigt.
Die Summe dieser maßgeblichen finanziellen Mindestausstattungen für den Verwaltungs-
haushalt beträgt für das Jahr 2013 rd. 2.248 Mio. Euro (vgl. Übersicht auf Seite 58). 3 %
hiervon, rd. 67,4 Mio. Euro, werden in der Berechnung berücksichtigt. Dieser Anteil ist als
Zuschlag bestimmt. Im Jahr 2016 beträgt dieser Anteil auf Grundlage der fortgeschriebenen
Zuschussbedarfe rd. 69,3 Mio. Euro.
95
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
57
Eigenen Einnahmen der Kommunen
Die eigenen Einnahmen der Kommunen werden in der gleichen Höhe wie bei der Ermittlung
der regelgebundenen Finanzausstattung angesetzt. Es wird auf die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen Teil I des Berichtes verwiesen.
Zusammenfassung
In Summe sind somit von der ungedeckten fortgeschriebenen Mindestausstattung die jewei-
ligen Einnahmen abzuziehen. Unter den Prämissen der Berechnungsmuster zum Zeitpunkt
der „Eintaktung“ ergibt sich für das Jahr 2016 eine ungedeckte Mindestausstattung von 1.076,98 Mio. Euro.
96
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
58
Die im Teil I bestimmte Finanzausgleichsmasse würde im Ergebnis den verfassungsrechtli-
chen Vorgaben zur Sicherstellung einer finanziellen Mindestausstattung auf Basis der Be-
rechnungsmuster der „Eintaktung“ genügen.
Übersicht zu den Bestandteilen der Mindestausstattung im KFA (ZSB ohne Einnahmen Land)
Aufgabenbereich Kostenträger Bestimmung der Mindest-ausstattung
2013 auf Basis Jahresrechnung 2014 2015 2016
Schule Schüler 190.488.653 192.889.244 196.906.041 200.974.776
SGB IIBedarfsgemein-schaften 342.087.395 330.693.316 315.632.819 301.258.210
SGB XIIEmpfänger von Eingliederungs-hilfen für Behinderte
421.426.187 441.386.080 465.043.062 489.967.988
Kita Betreute Kinder 457.430.391 468.972.781 466.073.520 469.127.764
Straßen/ÖPNV Verkehrsflächen 104.522.435 106.056.544 108.253.723 110.496.422
übertragener Wirkungskreis
Einwohner 152.493.657 152.310.234 153.069.257 153.825.093
Gemeinkosten Einwohner 262.904.320 262.588.093 263.896.675 265.199.761
Restliche Pflichtaufgaben (ohne freiwillige Leistungen)
Einwohner 316.646.222 316.265.353 317.841.430 319.410.889
Zwischensumme 2.247.999.259 2.271.161.645 2.286.716.528 2.310.260.904
Zurverfügungstellung freiwillige Leistungen
3 % der Zeile 9 67.439.978 68.134.849 68.601.496 69.307.827
Investitionen Pflichtbereich
Einwohner 191.536.025 191.305.641 192.258.994 193.208.343
Gesamtbetrag für die Finanzausstattung im KFA
2.506.975.262 2.530.602.136 2.547.577.019 2.572.777.074
Steuern 1.330.614.050 1.342.037.724 1.418.000.000 1.466.000.000steuerähnliche Einnahmen (Bagatellsteuern)
15.751.916 15.751.916 15.751.916 15.751.916
steuerbedingte Einnahmen/ Ausgaben 8.359.274 8.359.274 8.359.274 8.359.274
Steuern und steuerähnliche Einnahmen
Summe 1.354.725.240 1.366.148.914 1.442.111.190 1.490.111.190
Veränderung zum Vorjahr: 5,6% 3,3%
fiktive Steuermehreinnahmen 5.404.020 5.286.654 5.593.873 5.685.773
Summe 1.360.129.260 1.371.435.568 1.447.705.063 1.495.796.963
Ergebnisungedeckte Mindestausstattung im KFA (Zeile 12 abzüglich Zeile 15)
1.146.846.001 1.159.166.568 1.099.871.956 1.076.980.111
Angaben in Euro
Fortschreibungsbeträge
abzüglich eigene Einnahmen der Kommunen
97
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
59
Teil III – Prüfung der Aufteilung der Schlüsselmasse zwischen Kreisaufgaben und Gemeindeaufgaben
Gemäß § 7 ThürFAG wird die zur Verfügung stehende Schlüsselmasse zu 41,3 % für
Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie
Städte und zu 58,7 % für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreis-
freie Städte verwendet. Grundlage für das Aufteilungsverhältnis waren die jeweils wahrzu-
nehmenden Aufgaben unter Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der Städte und Ge-
meinden und der Umlagekraft der Landkreise zum Zeitpunkt der „Eintaktung“ im Vorfeld der
Systemumstellung des KFA.
Dieses Verhältnis ist im Rahmen der Übergangsevaluation auf Basis der Daten der Jahres-
rechnungsstatistik 2013 zu prüfen. Hierzu wird wie bei der „Eintaktung“ nach dem sogenann-
ten Zwei-Ebenen-Modell vorgegangen. Die Gesamtschlüsselmasse wird in eine Teilmasse
für die Erledigung der kreislichen Aufgaben und eine Teilmasse für die Erledigung der ge-
meindlichen Aufgaben aufgeteilt. So werden die jeweiligen Bedarfe entsprechend der Eintei-
lung in kreisliche und gemeindliche Aufgaben berücksichtigt. Die kreisfreien Städte, die kreis-
liche und gemeindliche Aufgaben erledigen, erhalten aus beiden Teilschlüsselmassen Zu-
weisungen.
Die Aufteilung der Schlüsselmasse auf die zwei Ebenen erfolgt entsprechend der tatsächli-
chen Ausgaben in den jeweiligen Aufgabenbereichen, unterteilt nach gemeindlichen Aufga-
ben und kreislichen Aufgaben. Auch hier wird auf den Zuschussbedarf für diese Aufgabenbe-
reiche als Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen der Einzelpläne 0 bis 8 abgestellt.
Der Zuschussbedarf der kreisfreien Städte wurde im Verhältnis der Zuschussbedarfe der
kreisangehörigen Gemeinden zu den Landkreisverwaltungen aufgeteilt und der Gemeinde-
bzw. Kreisebene zugerechnet. Die Zuweisungen aus dem Mehrbelastungsausgleich werden
98
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
60
entsprechend ihrer Verteilung von den Zuschussbedarfen der Einzelpläne 0 bis 8 abgezo-
gen. Diese Zuschussbedarfe werden bereits durch den Mehrbelastungsausgleich gedeckt.
Im nächsten Schritt werden die kommunalen Einnahmen aus Steuern und Kreisumlage (bei
Gemeinden als Ausgabe) von den Zuschussbedarfen abgezogen. Abweichend vom Berech-
nungsmuster zum Zeitpunkt der „Eintaktung“ waren die Zuschussbedarfe noch um die Zah-
lungen gemäß § 29 ThürFAG Finanzausgleichsumlage zu bereinigen. Die Zahlung der Fi-
nanzausgleichsumlage durch die abundanten Gemeinden erhöht die Summe der zu decken-
den Zuschussbedarfe auf Gemeindeebene. Die Zahlungen des Landes an die Landkreise
zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und Schulumlage wird von den Zuschussbe-
darfen auf Kreisebene wie die Kreisumlage abgezogen. Die jeweiligen Daten werden aus der
Jahresrechnungsstatistik 2013 entnommen.
Die Steuereinnahmen der kreisfreien Städte wurden im Verhältnis der Zuschussbedarfe der
vorstehenden Tabelle (54 : 46) bei den Kreisaufgaben und den Gemeindeaufgaben min-
dernd berücksichtigt.
gesamt Kreisebene Gemeindeebene (inkl. VG's)
Summe Zuschussbedarfe der Einzelpläne 0 bis 8
2.895.156.678,00 € 1.602.455.983,05 € 1.292.700.694,95 €
Anteil 100,00% 55,35% 44,65%
abzüglich MBA 206.207.033,00 € 148.015.792,94 € 58.191.240,06 €
Zwischensumme absolut 2.688.949.645,00 € 1.454.440.190,11 € 1.234.509.454,89 €
Anteil 100,00% 54,09% 45,91%
________________
Quelle: Berechnungen TLS
99
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
61
Im Ergebnis ergibt sich eine Verschiebung von rd. 1,4 % der Zuschussbedarfe von den
Kreisaufgaben zu den Gemeindeaufgaben.
Teil IV Mehrbelastungsausgleich
Im Rahmen der Revision gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürFAG ist zu prüfen, ob spezialge-
setzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschalen für den Mehrbelastungsausgleich
überführt werden können. Im Zusammenhang mit der Prüfung haben sich keine grundsätzli-
chen Hinderungsgründe ergeben, die dem entgegenstünden. Der Umfang des Prüfauftrags
bezieht sich nicht auf konkrete Änderungsvorschläge und erst recht nicht auf deren Umset-
zung, die erst durch eine Neuberechnung der MBA-Pauschalen erfolgen kann. Dies ist nicht
Gegenstand der Evaluierung sondern der Novellierung des Kommunalen Finanzausgleichs.
gesamt KreisebeneGemeindeebene
(inkl. VG's)
Zwischensumme absolut 2.688.949.645 € 1.454.440.190 € 1.234.509.455 €
Bereinigung Kreisumlage 0 € -457.391.022 € 457.391.022 €
Bereinigung Finanzausgleichs-umlage 5.465.268 € -3.733.657 € 9.198.925 €
Steuern und steuerähnliche Einnahmen kreisangehörige Gemeinden
-938.601.679 € -938.601.679 €
Steuern und steuerähnliche Einnahmen KFR
-407.764.287 € -220.557.781 € -187.206.506 €
Summe noch zu deckender Zuschussbedarf
1.348.048.947 € 772.757.730 € 575.291.217 €
Anteil 100,00% 57,32% 42,68%
________________
Quelle: Berechnungen TLS
100
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
62
Teil V Prüfung Kinderansatz
Bei der Ermittlung der Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben wird für Kinder im Alter von
0 bis 6 Jahren gemäß § 9 Abs. 4 ThürFAG ein Kinderansatz gewährt. Die Anzahl der Kinder
wird mit 4,5 multipliziert. Dieser Gewichtungsfaktor soll lt. Gesetzesbegründung zu § 9
ThürFAG (Drucksache 5/5062, Seite 106) bei einer großen Revision überprüft werden.
Der Kinderansatz berücksichtigt unterschiedliche Belastungen der Gemeinden, die vor allem
aus kommunalen Ausgaben für Kindertagesbetreuung im Bereich der Pflichtaufgaben des
eigenen Wirkungskreises entstehen und nicht durch die Einwohnerzahl abgebildet werden.
Die Gewichtung des Kinderansatzes richtet sich nach dem Anteil der Zuschussbedarfe für
die Ausgaben der Kindertagesbetreuung am Gesamtzuschussbedarf. Die im Rahmen der
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse verwendeten Bedarfsträger – Kinder von 0 bis 6 Jah-
ren – werden als personeller Indikator verwandt. Der Nebenansatz wird wie folgt ermittelt:
Der Zuschussbedarf für Kindertagesbetreuung (Gliederungsnummer 464) aus der Jahres-
rechnung 2013 wird ins Verhältnis zu den Gesamtzuschussbedarfen gesetzt. Die Betrach-
tung erfolgt für die Gemeinden und die kreisfreien Städte. Für die kreisfreien Städte werden
die Gesamtzuschussbedarfe nur anteilig mit 45 % angesetzt. Dieser Anteil entspricht dem
der Gesamtzuschussbedarfe der Gemeinden zu den Gesamtzuschussbedarfen der Land-
kreisverwaltungen (rd. 45 % : 55 %).
Der maßgebliche Zuschussbedarf für die Kindertagesbetreuung beträgt 26 % der maßgebli-
chen Gesamtzuschussbedarfe der Einzelpläne 0 bis 8. Betrachtet wird jeweils der Verwal-
tungshaushalt. Die Anzahl der Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren stellt sich zur Summe der
Einwohner (einschließlich Kinder) im Verhältnis 5 % zu 95 %. Ohne eine höhere Gewichtung
der Bedarfsträger Kinder als wesentlicher Einflussfaktor auf die Höhe des Zuschussbedarfes
im Bereich Kindertagesbetreuung würde die Verteilung der Schlüsselmasse für die Gemein-
deaufgaben die Aufgaben der Kindertagesbetreuung und die damit einhergehenden Zu-
schussbedarfe nur in einem verhältnismäßig niedrigem Maß berücksichtigen.
Der Kinderansatz wird den kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten für die Kin-
der im Alter von 0 bis 6 Jahren gewährt. Datengrundlage bilden die Ergebnisse der Jahres-
rechnungsstatistik. Es wurden die Einwohner zum 31. Dezember 2013 und die Anzahl der
Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren zum gleichen Stichtag aus der Statistik des Thüringer
Landesamt für Statistik „Bevölkerung Thüringens nach Altersgruppen“ zugrunde gelegt.
101
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
63
Im Ergebnis der Berechnung wäre für die Berücksichtigung im Kinderansatz die Zahl der
Kinder zwischen 0 und 6 Jahren mit 7,2 zu multiplizieren. Der Faktor liegt damit 2,7 über
dem im § 9 Abs. 2 ThürFAG festgelegten Faktor.
Abschließende Bemerkungen
Die einzelnen Berechnungsschritte wurden ohne Rundung abgeschlossen. So werden sämt-
liche Dezimalstellen berücksichtigt. Die einzelnen Werte werden in den Übersichten und Di-
agrammen aber auf die jeweils letzte gedruckte Vor- bzw. Nachkommastelle „gerundet“ dar-
gestellt.
2013 Kita (VWH) übrige Aufgaben Summe (VWH)
Zuschussbedarf in Euro 293.333.723 846.244.157 1.139.577.880
Anteil 26% 74% 100%
ohne Gewichtung Kinder 0 - 6 Einwohner Summe
104.195 2.160.840 2.265.035
5% 95% 100%
Kinder 0 - 6 Einwohner
Faktor 7,2 1,0
750.204 2.160.840 2.911.044
26% 74% 100%
102
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
1
Anlage 2
Prüfung nach § 3 Abs. 6 ThürFAG – Bagatellgrenze
§ 3 Abs. 6 ThürFAG legt eine sogenannte Bagatellgrenze fest. Ergeben sich Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener kommunaler Aufgaben (Standardveränderungen), Veränderungen in der Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie Veränderungen bei der Aufgabenverteilung im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen, die den finanziellen Umfang in Summe um 20 Mio. Euro überschreiten, ist zu prüfen, ob die unter § 3 Abs. 2 ThürFAG festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells anzupassen ist.
Von der Anpassung der Regel ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag der festgestellten Veränderungen zu einer Absenkung oder Aufstockung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 20 Mio. Euro führen würde.
Die Veränderungen wurden durch eine Ressortabfrage ermittelt und der gesamte Zeitraum seit dem 1. Januar 2013 betrachtet, da seither keine Anpassung des Partnerschaftsgrundsatzes erfolgte. Die Veränderungen stellen sich wie folgt dar:
Die Veränderungen der Finanzströme zwischen Bund, Ländern und Kommunen wurden seitens des TFM in einer Übersicht zusammengestellt. Hieraus ergibt sich bereits, dass die Bagatellgrenze von 20 Mio. Euro überschritten ist, wobei die Summen eine deutliche Entlastung der Kommunen zeigen. Die Übersicht stellt sich wie folgt dar:
103
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
2
Die Darstellungen wurden vom TFM wie folgt erläutert:
Neben den Finanzströmen von konkreten Leistungen (z.B. Wohngeld, Kosten der Unterkunft) werden Änderungen in der Finanzverteilung vielfach über eine Änderung des Anteils von Bund, Ländern und Gemeinden im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung gemäß § 1 FAG vorgenommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Änderung der Umsatzsteuerverteilung zumeist nicht ausreicht, um die veränderten Finanzströme zu beurteilen. Die Reduzierung der Belastung der Länder bei der Umsatzsteuerverteilung aufgrund der Revision der Hartz IV-SoBEZ bedeutet beispielsweise gleichzeitig eine geringere Hartz IV-SoBEZ im Land. Die Entlastung zugunsten der Unterbringung von Asylbewerbern deckt nur einen Bruchteil der tatsächlich gestiegenen Aufwendungen, die das Land an die Kommunen erstattet, ab, etc.
Die vorgenannten Entlastungen werden von den nachfolgend – gleichwohl aufgezählten - Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener kommunaler Aufgaben nicht aufgebraucht.
Kommunalisierte Landesstraßen
Ein Mehrbedarf ist durch die nach dem 1. Januar 2013 kommunalisierten Straßen gegeben.
Unter Berücksichtigung von Auf- und Abstufungen beträgt der Zuwachs an Gemeindestraßen 147,4 km (01.01.2013: 62,9 km, 01.07.2013: 1,9 km, 01.01.2014: 32 km, 01.04.2014: 13,8 km, 01.01.2015: 33,3 km, 01.04.2015: 3,5 km) und der Zuwachs in Straßenbaulast der Kreise/kreisfreien Städte 148,9 km (01.01.2013: 46,8 km, 01.04.2013: 22,8 km, 01.01.2014: 12,3 km, 01.04.2014: 10,1 km, 01.01.2015: 37,2 km, 01.04.2015: 19,7 km). Bei geschätzten Kosten von ca. 8.000 Euro pro km (entspricht den durchschnittlichen Kosten auf Landesstraßen) ist ein Mehrbedarf von 2,371 Mio. Euro zu berücksichtigen.
Brandschutz, Allgemeine Hilfe – Änderung der Feuerwehrorganisationsverordnung Die Änderung der Feuerwehrorganisationsverordnung führt zu geringfügigen, z.T. normbedingten Standarderhöhungen und Standardabsenkungen. Die finanziellen Auswirkungen werden sich insgesamt voraussichtlich in etwa ausgleichen.
Herabsetzung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wurde am 19. Juni 2015 im Thüringer Landtag eingebracht. Die höhere Zahl an Wahlberechtigten (ca. 30.000) verursacht höhere Kosten bei der Durchführung der Wahlen. Die Mehrkosten werden als geringfügig eingestuft, sind aber nicht bezifferbar.
Die Veränderungen der Aufgaben revidieren nicht die bereits mit den Veränderungen der Finanzströme zwischen Bund, Ländern und Kommunen festgestellte Überschreitung der Bagatellgrenze. Gemäß den Regelungen des § 3 Abs. 6 ThürFAG ist deshalb zu prüfen, ob die festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells anzupassen ist. Eine entsprechende Notwendigkeit wird hier nicht gesehen, da 2015 bereits gemäß § 3 Abs. 8 ThürFAG eine Übergangsevaluation durchgeführt wurde. Hier wurde erstmals nach der Einführung des neuen Kommunalen Finanzausgleichs 2013 auf Basis der Jahresrechnungsstatistik der Kommunen für das Jahr 2013 dessen Wirkung überprüft. Den Ergebnissen der Übergangsevaluation – hier wurden insbesondere die angemessene Finanzausstattung und die finanzielle Mindestausstattung der Kommunen ermittelt - soll mit der Novelle zum ThürFAG Rechnung getragen werden. Im Zuge Gesetzesnovelle ist eine Anpassung des Partnerschaftsgrundsatzes ohnehin zu prüfen.
104
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Anlage 3
Bestandteile der angemessenen Finanzausstattung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürFAG -Leistungen an die Kommunen außerhalb der FAG-Masse Stand: 22.09.2015
Epl. Kapitel Titel Zweckbestimmung Soll 2016 Soll 2017
1 2 3 4 5 6
02 0204 633 01 Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe
114.900 € 114.900 €
02 0207 883 02 Denkmalschutzprogramm des Bundes 900.000 € 920.000 €
02 0207 883 79 Zuschüsse für Investitionen zur Erhaltung von Industrie- sowie Bau- und Kunstdenkmalen an den öffentlichen Bereich
880.000 € 890.000 €
02 0208 633 02 Verwaltungskostenerstattung für die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken
303.000 € 309.000 €
02 0208 633 04 Zuweisungen zur Erarbeitung und praktischen Umsetzung von regionalen Kulturentwicklungskonzeptionen
250.000 € 250.000 €
02 0208 633 05 Ausgleich besonderer kommunaler Belastungen im kulturellen Bereich
9.000.000 € 9.000.000 €
02 0208 633 78 Verwaltungskostenerstattung für die volkskundliche Beratungs- und Dokumentationsstelle
150.000 € 150.000 €
02 0208 683 80 Förderprogramm für Volontäre im Museumsbereich 320.000 € 320.000 €
02 0208 684 80 Museen Restaurierungsprogramm 200.000 € 200.000 €
02 0208 685 80 Zuweisungen an Museen, Museumsverbände und Kunstinstitute zur institutionellen Förderung
6.800.000 € 6.840.000 €
02 0208 686 12 Zuweisungen und Zuschüsse zur Schwerpunktförderung im Bereich der Breitenkultur, der öffentlichen Bibliotheken, Musikschulen und Jugendkunstschulen
2.000.000 € 2.000.000 €
02 0208 686 79 Zuschüsse an Theater und Orchester 66.800.000 € 67.100.000 €
02 0208 686 80 Zuweisungen an Museen, Museumsverbände und Kunstinstitute zur Projektförderung
285.200 € 285.200 €
02 0208 883 10 Landesförderung zur Sicherung musealer Kulturgüter 400.000 € 400.000 €
02 0208 883 72 Zuschüsse für Investitionen an Theater 100.000 € 100.000 €
02 0208 883 77 Zuweisungen für infrastrukturelle Maßnahmen im Bereich der Soziokultur, Volkskunst und Brauchtumspflege
89.100 € 89.100 €
02 0208 883 79 Zuschüsse für Investitionen an Theater und Orchester 3.030.000 € 1.250.000 €
02 0208 883 80 Zuweisungen für Investitionen an Museen 1.000.000 € 1.150.000 €
02 0208 883 81 Investitionszuschüsse für Grenzmuseen und Gedenkstätten
100.000 € 100.000 €
02 0208 883 84 Bauhausverbund - Zuschüsse für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände
150.000 € 150.000 €
03 0303 883 01 Förderung von Investitionsmaßnahmen der Kommunen durch Zuschüsse (Zinsbeihilfen nach § 7 ThürKAG und BauGB)
1.000.000 € 1.000.000 €
03 0309 633 79 Wahlen zum Bundestag: Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände i.R. der Wahlen zum Bundestag
- € 2.400.000 €
1 von 6
105
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Epl. Kapitel Titel Zweckbestimmung Soll 2016 Soll 2017
1 2 3 4 5 6
03 0318 633 01 Zuweisung für Ausbildung und Übungen der Feuerwehr-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik bei einer freiwilligen Feuerwehr
5.000 € 5.000 €
03 0318 633 02 Zuweisung an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Unterstützung der Jugendfeuerwehren
240.000 € 240.000 €
03 0318 633 03 Feuerwehrrente 2.550.000 € 2.550.000 €
03 0318 633 04 Feuerwehrführerschein 90.000 € 90.000 €
03 0318 633 73 Sonstige Erstattungen von Einsatz- und Übungskosten - Katastrophenschutz
10.000 € 10.000 €
03 0318 633 74 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände - Tunnelsicherheit (Suhl)
1.490.300 € 1.524.100 €
03 0318 811 73 Erwerb von Kraftfahrzeugen - Katastrophenschutz 5.000.000 € 6.000.000 €
03 0318 811 74 Erwerb von Kraftfahrzeugen - Tunnelsicherheit (Suhl) 550.000 € - €
03 0318 812 74 Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, sonstigen Gebrauchsgegenständen - Tunnelsicherheit
150.000 € 120.000 €
03 0318 883 03 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Feuerwehrhäuser, -fahrzeuge und -geräte
6.700.000 € 8.100.000 €
04 0404 685 01 Zuschüsse für laufende Zwecke an öffentliche Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 6 ThürKitaG
1.973.300 € 2.350.900 €
04 0404 883 02 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Investitions-programms "Kinderbe-treuungsfinanzierung"
5.922.400 € 5.664.900 €
04 0405 633 01 Erstattung von Gastschülerbeiträgen an Gemeinden und Gemeindeverbände
660.000 € 660.000 €
04 0405 633 72 Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen schulischen Vorhaben
110.000 € 110.000 €
04 0405 633 82 Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im frühkindlichen und schulischen Bereich
100.000 € 100.000 €
04 0405 883 82 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im frühkindlichen und schulischen Bereich
423.000 € 423.000 €
04 0408 633 01 Verwaltungskostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für überregionale Förderschulen
1.800.000 € 1.800.000 €
04 0410 633 01 Verwaltungskostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Spezialklassen an Gymnasien
1.600.000 € 1.600.000 €
04 0422 633 71 Sonstige Zuweisungen für nachhaltige Leistungen im Zeitraum zwischen den externen Evaluationen zur Förderung der Eigenverantwortlichen Schule
50.000 € 50.000 €
04 0431 633 05 Örtliche Jugendförderung 11.000.000 € 12.000.000 €
04 0431 633 06 Maßnahmen der Schulsozialarbeit 10.430.000 € 10.607.000 €
04 0431 633 77 Zuweisungen an kommunale Einrichtungen für Maßnahmen des Kinderschutzes
880.000 € 880.000 €
04 0431 633 82 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des "Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit"
665.000 € 665.000 €
04 0431 633 84 Kostenerstattung für UMF 64.358.000 € 57.091.500 €
2 von 6
106
Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Epl. Kapitel Titel Zweckbestimmung Soll 2016 Soll 2017
1 2 3 4 5 6
04 0431 681 03 Kostenerstattung für Leistungen an Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt
200.000 € 200.000 €
04 0435 883 71 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Sportanlagen
4.873.000 € 4.873.000 €
04 0435 893 71 Zuschüsse an Sonstige für Investitionen an Sportanlagen im Breiten- und Leistungssport
1.200.000 € 1.200.000 €
04 0443 633 01 Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Volkshochschulen
3.255.000 € 3.255.000 €
05 0501 684 78 Zuschuss für die Durchführung des Europäischen Schulobst- und -gemüseprogramms (Landesmittel)
300.000 € 300.000 €
05 0501 686 78 Zuschuss für die Durchführung des Europäischen Schulobst- und -gemüseprogramms (EU-Mittel)
619.100 € 619.100 €
05 0502 633 72 Erstattungen an Landkreise und kreisfreie Städte für Unterbringung und Betreuung von ausländischen Flüchtlingen
187.946.900 € 275.246.200 €
05 0502 883 72 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Investitionspauschale)
46.660.000 € 36.720.000 €
07 0702 633 72 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Leistungssteigerung im Tourismus
1.200.000 € 1.200.000 €
07 0702 633 86 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Organisationen für Maßnahmen zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur
2.250.000 € 2.400.000 €
07 0702 883 72 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Organisationen für Maßnahmen zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur
1.800.000 € 1.700.000 €
07 0702 883 86 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Infrastrukturmaßnahmen)
58.472.900 € 45.023.900 €
07 0702 887 86 Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände (Infrastrukturmaßnahmen)
2.000.000 € 4.000.000 €
07 0703 883 82 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Infrastrukturmaßnahmen aus Mitteln des EFRE im Rahmen des Operationellen Programms 2014-2020
36.800.000 € 58.300.000 €
07 0726 633 74 Zuweisungen für nichtinvestive Maßnahmen an Gemeinden und Gemeindeverbände
250.000 € 250.000 €
07 0726 883 74 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Investitionen in die Infrastruktur
550.000 € 550.000 €
08 0810 633 01 Auszahlung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft nach § 46 SGB II an die Landkreise und kreisfreien Städte
117.000.000 € 128.000.000 €
08 0810 633 75 Förderung von Maßnahmen kommunaler Träger im Rahmen der Armutsprävention
50.000 € 50.000 €
08 0811 633 02 Erstattungen im Rahmen der Kommunalisierung von Landesaufgaben
474.000 € - €
08 0811 681 12 Landesblindengeld / Sinnesbehindertengeld 9.500.000 € 12.871.400 €
08 0812 633 71 Zuweisungen an Kommunen und kommunale Einrichtungen (hier: Katzenschutzverordnung)
80.000 € 60.000 €
08 0820 633 01 Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII 78.265.000 € 83.136.000 €
08 0820 633 04 Kostenerstattung für Hilfeempfänger, die aus dem Ausland übergetreten sind
132.000 € 132.000 €
08 0820 633 11 Erstattungen an Sozialhilfeträger 660.000 € 660.000 €
08 0822 633 01 Finanzhilfen für sonder- bzw. heilpädagogische Förderung
1.437.800 € 1.385.900 €
3 von 6
107
Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Epl. Kapitel Titel Zweckbestimmung Soll 2016 Soll 2017
1 2 3 4 5 6
08 0824 681 21 Bundes- und Landesanteil der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
20.118.000 € 20.118.000 €
08 0824 681 33 Thüringer Erziehungsgeld 15.500.000 € 5.000.000 €
08 0829 633 73 Maßnahmen zur Stärkung und Weiterentwicklung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) in Thüringen
510.700 € 596.200 €
08 0829 891 01 Zuweisungen für Krankenhäuser nach §§ 10, 12 Abs. 5 und 13 ThürKHG
20.000.000 € 20.000.000 €
08 0829 891 02 Zuweisungen für Krankenhäuser nach § 9 Abs. 3 I.V.m. § 12 ThürKHG
30.000.000 € 30.000.000 €
09 0905 637 72 Zuweisungen an Gewässerunterhaltungsverbände 130.000 € 200.000 €
09 0905 681 77 Zuschüsse an sonstige Bereiche (Abwasserabgabe) 306.000 € 306.000 €
09 0905 883 08 Zuschüsse für Altlastensanierungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
- € 750.000 €
09 0905 883 72 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände - € 1.000.000 €
09 0905 883 75 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände 500.000 € 1.550.000 €
09 0905 883 77 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Abwasserabgabe)
100.000 € 100.000 €
09 0905 887 77 Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände (Abwasserabgabe)
6.689.000 € 6.694.000 €
09 0906 633 73 Sonstige Zuweisungen an Gemeinden 350.000 € 1.000.000 €
09 0906 633 94 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände 50.000 € 50.000 €
09 0906 883 80 Zuweisungen für Investitionen an kommunale Gebietskörperschaften
65.000 € 65.000 €
09 0906 883 94 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände
300.000 € 300.000 €
09 0907 633 78 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Naturschutzgroßprojekte, Naturschutzmaßnahmen)
12.500 € 12.500 €
09 0907 633 80 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände Förderprogramm "Naturschutz und Landschaftspflege"
144.000 € 144.000 €
09 0907 637 78 Zuwendungen an Zweckverbände (Naturschutzgroßprojekte)
80.000 € 100.000 €
09 0907 883 75 Zuschüsse an Gemeinden (ENL) - € 2.500 €
09 0907 883 88 Investitionszuschüsse an Gemeinden (ENL) - € 2.000 €
10 1002 633 75 Zuweisungen für laufende Zwecke an kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen der Regionalisierungsmittel
21.500.000 € 23.500.000 €
10 1002 883 01 Zuwendungen an Gemeinden 3.207.200 € 781.300 €
10 1002 883 75 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen der Regionalisierungsmittel
3.398.600 € 953.300 €
10 1002 891 75 Zuschüsse für Investitionen an öffentliche Unternehmen im Rahmen der Regionalsierungsmittel
5.600.100 € 500.000 €
10 1002 892 75 Zuschüsse für Investitionen an private Unternehmen im Rahmen der Regionalisierungsmittel
1.100.000 € 900.000 €
10 1004 661 01 Schuldendiensthilfen an öffentliche Unternehmen 2.080.900 € 2.079.700 €
10 1004 883 01 Zuwendungen an Gemeinden für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen -Bund-Landes-Programm-
790.000 € - €
10 1004 883 04 Zuwendungen an Gemeinden für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen -Landesprogramm-
6.054.700 € 5.400.000 €
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Epl. Kapitel Titel Zweckbestimmung Soll 2016 Soll 2017
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10 1004 883 07 Zuwendungen an Städte und Gemeinden für städtebaulichen Denkmalschutz - Bund-Landes-Programm -
22.853.000 € 21.406.000 €
10 1004 883 12 Zuwendungen an Gemeinden zur Anpassung an die besonders schwierigen Prozesse des demografischen Wandels im ländlichen Raum -Landesprogramm-
4.462.100 € 3.800.000 €
10 1004 883 17 Zuwendungen an Städte und Gemeinden zur Förderung von aktiven Stadt- und Ortsteilzentren -Bund-Landes-Programm-
7.746.000 € 7.590.000 €
10 1004 883 21 Zuwendungen an Städte und Gemeinden für strukturwirksame städtebauliche Maßnahmen -Landesprogramm-
2.283.200 € 2.600.000 €
10 1004 883 23 Experimenteller Wohnungs- und Städtebau -Landesprogramm-
200.000 € 200.000 €
10 1004 883 24 Zuwendungen an Städte und Gemeinden "Die soziale Stadt" -Bund-Landes-Programm-
5.078.000 € 5.963.000 €
10 1004 883 25 Zuwendungen an Städte und Gemeinden Stadtumbau Ost-Rückbau -Bund-Landes-Programm-
3.460.000 € 3.822.000 €
10 1004 883 26 Zuwendungen an Städte und Gemeinden Stadtumbau Ost -Aufwertung -Bund-Landes-Programm
29.072.000 € 28.780.000 €
10 1004 883 31 Zuwendungen an kleinere Städte und Gemeinden im ländlichen Raum zur Sicherung der Daseinsvorsorge -Bund-Landes-Programm-
4.253.000 € 4.709.000 €
10 1004 883 32 Zuwendungen an staatliche Schulträger für Baumaßnahmen an Schulen und Schulsporthallen (Projektförderung)
9.000.000 € 24.000.000 €
10 1004 893 02 Zuwendungen für herausgehobene kommunale und sonstige Infrastrukturinvestitionen
8.700.000 € 10.000.000 €
10 1006 633 01 Zuweisungen an Gemeinden für den Winterdienst auf Ortsdurchfahrten von Landes- und Bundesstraßen
3.000.000 € 3.000.000 €
10 1007 883 01 Zuweisungen an Gemeinden für den kommunalen Straßenbau
20.130.000 € 20.130.000 €
10 1007 883 02 Zuweisungen für Vorhaben im Rahmen des Bundesprogramms GVFG
3.430.000 € 6.570.000 €
10 1007 883 71 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Maßnahmen im ÖPNV
7.100.000 € 7.100.000 €
10 1007 891 71 Zuschüsse für Investitionen an öffentliche Unternehmen für Maßnahmen im ÖPNV
7.400.000 € 7.400.000 €
10 1007 892 71 Zuschüsse für Investitionen an private Unternehmen für Maßnahmen im ÖPNV
600.000 € 600.000 €
10 1009 633 79 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Regionalentwicklung
500.000 € 500.000 €
10 1009 633 80 Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
230.000 € 230.000 €
10 1009 883 79 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Regionalentwicklung
50.000 € 100.000 €
10 1009 883 80 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände
80.000 € 80.000 €
10 1011 883 80 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände
2.005.000 € 155.000 €
10 1012 883 77 Zuschüsse zur Förderung von Infrastrukturmaßnahmen 2.465.000 € 2.465.000 €
10 1012 883 79 Zuschüsse an Gemeinden und Gemeindeverbände 15.729.500 € 12.234.400 €
10 1012 883 80 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Gewässer II. Ordnung)
118.000 € - €
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Epl. Kapitel Titel Zweckbestimmung Soll 2016 Soll 2017
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10 1012 887 80 Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände (Abwasser)
7.500.000 € 7.500.000 €
10 1013 883 75 Investitionszuschüsse an Gemeinden ENL - € 7.500 €
10 1013 883 77 Zuschüsse an Gemeinden zur Förderung der Dorfentwicklung
16.500.000 € 16.500.000 €
10 1013 883 79 Investitionszuschüsse an Gemeinden LEADER 3.435.000 € 2.435.000 €
10 1013 883 81 Zuschüsse zur Förderung von Infrastrukturmaßnahmen/ländlicher Wegebau
2.146.300 € 2.146.300 €
10 1013 884 77 Zuschüsse zum Ausbau des Breitbandes in Gemeinden 4.750.000 € 2.750.000 €
10 1013 887 77 Zuschüsse zur Förderung kleiner Infrastruktur 8.500.000 € 6.500.000 €
17 1714 633 01 Erstattung von Versorgungsbezügen an Gemeinden und GV
128.000 € 132.000 €
17 1714 633 02 Erstattung von Versorgungsbezügen an Gemeinden und GV im Bereich Ordnung und Sicherheit
61.000 € 62.000 €
1.108.156.700 € 1.203.363.800 €
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Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1097
Anlage 4
EP Kapitel Titel Zweckbestimmung 2016 2017
17 1720 11941 Rückzahlungen aus Vorjahren
17 1720 15344 Zinseinnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden
17 1720 16201 Sonstige Zinseinnahmen aus dem Inland
17 1720 21301 Finanzausgleichsumlage
17 1720 61301 Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben 510.019.100,00 € 505.847.600,00 €
17 1720 61302 Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben 721.911.200,00 € 716.006.600,00 €
17 1720 61304 Landesausgleichsstock 47.000.000,00 € 47.000.000,00 €
17 1720 61306 Zuweisungen an die Landkreise gemäß § 29 Abs. 3 S. 3 ThürFAG - € - €
17 1720 61307 Mehrbelastungsausgleich an Gemeinden und Landkreise 273.309.000,00 € 277.630.300,00 €
17 1720 63302 Zuweisungen zu den Ausgaben der Schülerbeförderung 9.975.600,00 € 10.193.900,00 €
17 1720 63304 Schullastenausgleich 77.349.600,00 € 78.971.600,00 €
17 1720 63306 Erstattungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 4.956.000,00 € 4.923.000,00 €
17 1720 63307 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung 208.000.000,00 € 210.000.000,00 €
17 1720 63309 Zuweisungen aus der Spielbankabgabe im Land Thüringen an die Spielbankgemeinde
- € - €
17 1720 63311 Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlicher Kommunalpolitiker und hauptamtlicher Verwaltungsbediensteter
613.600,00 € 613.600,00 €
17 1720 63312 Zuweisungen an die Thüringer Verwaltungsschule 400.000,00 € 400.000,00 €
17 1720 63313 Zuweisungen an die Thüringer Verwaltungsfachhochschule 460.000,00 € 460.000,00 €
17 1720 63314 Finanzierung der Erstellung von Geo-Basisdaten 300.000,00 € 300.000,00 €
63315 KFA-Anteil Betriebskosten Digitalfunk 300.000,00 €
17 1720 63316 Zuweisungen für Umweltsanierungen 3.500.000,00 € 4.500.000,00 €
17 1720 63317 Sonderlastenausgleich Kurorte 10.000.000,00 € 10.000.000,00 €
17 1720 68601 Laufende Zuschüsse an den Beirat für kommunale Finanzen 50.000,00 € 50.000,00 €
17 1720 88304 Investitionspauschale für Schulgebäude 15.000.000,00 € 15.000.000,00 €
17 1720 88310 Infrastrukturpauschale für Kinder gem. § 21 ThürKitaG 17.926.000,00 € 17.926.000,00 €
17 1720 88311 KFA-Anteil Anschaffung Digitalfunk 930.800,00 €
Finanzausgleichsmasse 1.900.770.100,00 € 1.901.053.400,00 €
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2016/2017 gemäß aktueller Voranschläge zum Landeshaushaltsplan 2016/2017
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Drucksache 6/1097Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
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