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Repetitorium aus ZivilrechtGesetzliche Schuldverhältnisse:

Bereicherungsrecht

Univ. -Ass. Dr. Philipp Fidler,Institut für Zivilrecht

philipp.fidler@univie.ac.at

I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts

- Sanktionierung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen

- Kern der Problematik: Wann liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung überhaupt vor?

- Maßstab: gesamte Rechtsordnung!

unzweifelhaft: (aufrechte) Verträge, gutgläubiger Erwerb nach § 367, Verjährung

fraglich(er): (uneigentliche) Ersitzung

Grundidee

I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts

Abgrenzung Haftpflicht- und Bereicherungsrecht

- Zwei bedeutende Unterschiede

- Bereicherungsrecht: knüpft an einen Vorteil an

- Schadenersatzrecht: verlangt Nachteil im Vermögen

- Bereicherungsrecht: Verschulden ist nicht erforderlich

- Schadenersatzrecht: Verschulden erforderlich

Auswirkungen vor allem bei der unzulässigen Verwendung von Immaterialgüterrechten

I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts

Leistungskondiktion und Bereicherung in sonstiger Weise

- Keine allgemeine Bereicherungsnorm

- Sehr unsystematisch

- Differenzierungsansatz: Art der Vermögensverschiebung

Leistung führt zur Leistungskondiktion

ansonsten Bereicherung in sonstiger Weise

Vorrang der Leistungskondiktion!

II. Leistungskondiktionen

Allgemeines 1

Leistung: bewusste, zweckgerichtete Vermögenszuwendung- Faktischer Teil: Vermögensverschiebung durch Tun oder

Unterlassen - Rechtlicher Teil: Zweckbestimmung als

empfangsbedürftige Willenserklärung

Zweck:- Erfüllung einer Verbindlichkeit- Erlangung einer Gegenleistung- Erwartung/Hoffen auf eine/r bestimmten Entwicklung

II. Leistungskondiktionen

Allgemeines 2

- Leistungszweck wird nicht erreicht/kein ausreichender Rechtsgrund: grundsätzlich Rückforderung

- Leistungskondiktion als technisches Hilfsmittel

- Korrektiv: Ist der Leistende schutzwürdig?

- Dingliche Berechtigung nicht ausschlaggebend!

- Feststellung der Leistungsbeziehung durch Zweckbestimmung: objektiver Erklärungswert

III. Condicito indebiti (§ 1431)

§ 1431:

„Wenn jemanden aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.“

III. Condictio indebiti (§ 1431)

Irrtümliche Leistung einer Nichtschuld 1

- Voraussetzungen:

Leistung

Fehlen einer Verbindlichkeit

Irrtum des Leistenden: Rechtsirrtum, Tatsachenirrtum- Bestand der Schuld- Gegenstand der Schuld- Person des Gläubigers/Schuldners

III. Condictio indebiti (§ 1431)

Weitere Merkmale

- Verschuldeter Irrtum schadet nicht (vgl §1432)

- Anfechtungsvoraussetzungen des § 871/1 nicht notwendig

- Zweifel über Verbindlichkeit: Leistung uU als Anerkenntnis

- Nichtschuld gleichgestellt: Zahlung einer aufschiebend

bedingten Schuld (vgl § 1434 Satz 1)

System der kausalen Übereignung (§ 380): Konkurrenz mit

der rei vindicatio

III. Condictio indebiti (§ 1431)

Kondiktionsausschlüsse 1

§ 1432: „Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer

solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten

ungültig ist, oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloß das

Klagerecht versagt, eben so wenig zurückgefordert werden

(…)“

= Keine Rückforderung bei Naturalobligationen, außer

Formzweck verlangt Rückabwicklung

III. Condictio indebiti (§ 1431)

Kondiktionsausschlüsse 2

§ 1434 Satz 2: „Die Bezahlung einer richtigen und

unbedingten Schuld kann aber deswegen nicht

zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht

verfallen ist.“

= Keine Rückforderung bei bloß noch nicht fälligen Schulden

- Kondiktionsausschlüsse finden bei nicht (voll)

geschäftsfähigen Personen keine Anwendung (§§ 1421,1433)!

IV. Condictio causa finita (§ 1435)

§ 1435: „Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.“

IV. Condictio causa finita (§ 1435)

Anwendungsfälle

Rücktritt nach Verzug (§ 918); Aufhebung/Auflösung wegen

nachträglicher/zufälliger Unmöglichkeit (§ 920/§ 1447);

Wandlung (§ 932); Schenkungswiderruf (§ 948); Rücktrittsrechte

des Verbrauchers (§§ 3 ff KSchG); laesio enormis (§ 934, hA);

Vorausleistungen bei Dauerschuldverhältnis, das verfrüht endet

- Bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich keine

Rückabwicklung (Ausnahme: List, Zwang)!

- Wiederholung des § 1435 an mehreren Stellen im ABGB!

V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.)

Voraussetzungen

- Nichterreichen eines erkennbaren Zweckes (objektiver

Erklärungswert)

- Kein Schuldverhältnis, keine irrtümliche Leistung, sondern

bloße Zweckabrede

Hintergrund:

Vertragliche Verpflichtung ist (noch) nicht gewollt

Gegenleistung kann nicht wirksam versprochen werden

V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.)

Zuwendungen unter Lebensgefährten

- Lebensgemeinschaft beruht auf unentgeltlichen Leistungen

beider Partner

- „Echte Schenkungen“: Nur Widerruf (§§ 947 ff, 1247, 1435),

oder Anfechtung (§§ 870 ff, 877, 901)

- Condictio causa finita bzw sine causa

Keine condictio ob rem!

V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.)

Sonderfall der Berechnung und Ausschluss

- Arbeiten, die einem Dienstverhältnis entsprechen = Ersatz

unabhängig vom Nutzen, wenn bewusst

entgegengenommen (§ 1152 p.a.)

- Vgl dagegen § 1431!

- Ausschluss - bei treuwidriger Leistungsvereitelung - bei Unmöglichkeit der Zweckerreichung (§ 1174 Satz 1)

VI. Condictio sine causa (§ 877)

§ 877: „Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat.“

VI. Condictio sine causa

Anwendungsbereich

- Unmittelbar: Anfechtung wegen List, Drohung, Irrtum

- Unterschied zu condictio indebiti: Irrtum im Zeitpunkt der

Leistung nicht erforderlich!

- Anwendungsbereich wesentlich weiter: auch bei

Scheingeschäften (§ 916), sowie Ungültigkeit wegen Gesetz-

oder Sittenwidrigkeit (§ 879)

VI. Condictio sine causa

Kondiktion bei Unerlaubtheit (§ 879) 1

- Gültigkeit der Verpflichtung zu trennen von der

Rückforderung!

- Verbotszweck ist maßgeblich!

Rückforderung bei Schutz einer Partei oder bei verpöntem Leistungsaustausch – unabhängig von Zweckerreichung!

- Rückforderung als Regelfall grundsätzlich möglich

VI. Condictio sine causa

Kondiktion bei Unerlaubtheit (§ 879) 2

Kondiktionsausschluss nach § 1174/1:

„Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer (…)

unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht

wieder zurückfordern.“

VI. Condictio sine causa

Kondiktion bei Unerlaubtheit 3

- § 1174 wird eng interpretiert

- Leistung als „Prämie“ für Unerlaubtheit

- Nicht Entgelt für Sachleistungen bei verbotenen

„Kaufverträgen“

Ratio: Keine „Drucksituation“ für Empfänger (er selbst freilich auch nicht schützenswert)

Annex: - Condictio ob turpem causam: § 1174/1 Satz 3

- Darlehen für verbotenes Spiel: § 1174 Abs 2

VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens

Unmöglichkeit

Anfängliche Unmöglichkeit

Geradezu (§ 878)

schlicht

§ 1431§ 1435 p.a.

§ 1435

Nachträgliche Unmöglichkeit

§ 1435

VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens

Dissens

- Rückabwicklung nach § 1431: Irrtumserfordernis!

- Bsp: Nicht erkannter („versteckter“) Dissens bei

kollidierenden AGB von Unternehmern

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Vorbemerkung

- Verteilung des Insolvenzrisikos

- Grundsatz: vorgestellte Zweckbestimmung, nicht faktische

Leistung

- Abermals: System der kausalen Übereignung

Eigentumsverhältnisse beachten!

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Ausgangsbeispiel für Dreieckskonstellationen bis zur Bürgschaft

B kauft von A 10 Fässer Bier. B wiederum verkauft diese Fässer an C. Die Fässer sollen direkt von A an C geliefert werden.

A B

B C

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Anweisung

Ang = A

Anw = B

AnwE = C

DV EV

VV

Faktische Leistung

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Anweisung: Konstellation 1: DV ungültig

Ang = A

Anw = B

AnwE = C

DV EV

VV

Faktische LeistungRückabwicklung

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Anweisung: DV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit

Anw = B

Ang = A

AnwE = C

Keine durchgehende Titelkette!- § 367 analog: Vertrauen auf

gültiges DV - AnwE ist ET- kein § 366/§ 1041 des Ang

§ 366/§ 1041

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Anweisung: Konstellation 2: VV ungültig

Ang = A

Anw = B

AnwE = C

DV EV

VV

Faktische Leistung

Rückabwicklung

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Anweisung: VV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit

Anw = B

Ang = A

AnwE = C

Keine durchgehende Titelkette!§ 367 mangels Titels nicht möglich!

Wer ist Eigentümer?- Im langen Weg Anweisender, bei

verkürzter Abwicklung aber kein Modus

- Ang bleibt ET- Geltendmachung von § 366/§

1041 verstößt gg DV!

§ 366/§ 1041

Kein Modus

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Anweisung: Konstellation 3: VV ungültig, DV ungültig

Ang = A

Anw = B

AnwE = C

DV EV

VV

Faktische Leistung

Rückabwicklung

Rückabwicklung

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Anweisung: VV ungültig/ex-tunc aufgehoben, DV ungültig/ex-tunc aufgehoben, sachenrechtliche Lage

Anw = B

Ang = A

AnwE = C

- Ursprüngliche ET-Verhältnisse

- Ang bleibt ET- Geltendmachung von §

366/§ 1041 zulässig, da kein gültiges DV

- Auswirkungen auf Kondiktion?

§ 366/§ 1041

Kondiktion?

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Anweisung: Konstellation 4: Anweisung ungültig, widerrufen, nie abgegeben

Ang = A

Anw = B

AnwE = C

DV EV

VV

Faktische Leistung

Rückabwicklung: str; ob Kondiktion oder § 1041

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Anweisung: Konstellation 5: Annahme der Anweisung

- Keine Besonderheiten bei Rückabwicklung, aber abstraktes Schuldverhältnis

- Jedenfalls keine Bereicherungs-/Herausgabeansprüche des Angewiesenen gg den Anweisungsempfänger

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Unechter Vertrag zugunsten Dritter

Versprechender

VersprechensempfängerBegünstigter

DV EV

VV

Nach Regeln bei der Anweisung!

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Echter Vertrag zugunsten Dritter (Unterschied zur angenommenen Anweisung)

Versprechender

VersprechensempfängerBegünstigter

DV EV

VV

Kondiktion?

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Bürgschaft und Garantie

Bürge

Gläubiger

Schuldner

Kondiktion

Akzessorietät der Bürgschaft

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Bürgschaft und Garantie

Garant

GarantieauftraggeberBegünstigter

DV

VV

Abstraktes Verhältnis!Nur Rechtsmissbrauch oder Ungültigkeit des Garantievertrages

§ 1014: Aufwandersatzanspruch

Kondiktion

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Zession 1: Ungültiges Verhältnis Zedent – Debitor cessus

Zedent Zessionar

Debitor cessus

Kondiktion?

Kondiktion?

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Zession 2: schuldbefreiende Zahlung

Zedent Zessionar

Debitor cessus

Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395

§ 1041

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Zession 2: schuldbefreiende Zahlung

Zessionar

Debitor cessus

Scheinzessionar

Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395 p.a.

§ 1041Zedent

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung

Zedent Zessionar

Debitor cessus

§ 1041 ?

§ 1431 Anspruch

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung

Zedent Zessionar

Debitor cessus

Scheinzessionar

§ 1041 ?

§ 1431Anspruch

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck

Scheinvertretung

Verkürzte

GeschäftsherrFalsus

- Kondiktion (§ 1431) gg Geschäftsherr falls Empfangsberechtigung des Falsus/direkte Leistungserbringung

- Ansonsten: § 1041 gg Falsus (str)

Keine Weiterleitung:§ 366/§ 1041

IX. Der Verwendungsanspruch

§ 1041:

„Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist; kann der Eigentümer sie in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist“

IX. Der Verwendungsanspruch

Tatbestand und Voraussetzungen 1

- Historisches Verständnis mittlerweile überholt

- Voraussetzung nach heutiger Ansicht: Gezogener Vermögensvorteil aus einer Sache

- Rechtlich jemand anderem zugewiesen

IX. Der Verwendungsanspruch

Tatbestand und Voraussetzungen 2

- Vgl für dingliche Rechte bereits § 354

- § 1041 nicht auf körperliche Sachen beschränkt

- Weiter Sachbegriff des § 285: Körperliche und unkörperliche Sachen

- „Eigentümer“ iSd § 1041: Jeder, dem Rechtsgut zugewiesen ist

IX. Der Verwendungsanspruch

Schutzbereich

- Nicht nur Vollrechtsinhaber, aber umfassend geschützt

- Ausschließliche Zuweisung

- Mehrere Berechtigte: Wessen Recht ist von Eingriff betroffen?

- Grundgedanke des Verwendungsanspruchs: „Rechtsfortwirkung“

IX. Der Verwendungsanspruch

Abgrenzungen

- Schaden nicht Voraussetzung

- Auch kein Verschulden

- Vorrang der Regeln über die GoA gem § 1041

- Vorrang der Leistungskondiktion (nur im zweipersonalen Verhältnis!)

IX. Der Verwendungsanspruch

Arten der Verwendung

- Vgl passiven Gesetzeswortlaut von § 1041: „…verwendet worden ist“

- Folge: Verwendung auf mehrere Arten denkbar- (Rechtswidriger) Eingriff des Bereicherten- Handlung des Verkürzten (aber keine Leistung!)- Weder Zutun des Bereicherten noch des Verkürzten

IX. Der Verwendungsanspruch

Ausschlussgründe

Grundregel: Kein Anspruch bei gerechtfertigter Vermögensverschiebung

- Zweipersonales Verhältnis: - Vertrag (Umfang beachten!), familienrechtliches

Verhältnis, Ersitzung, Verjährung, Urteil

- Mehrpersonales Verhältnis: - Gutgläubiger Erwerb nach §§ 367, 371 (regelt zwei

Erwerbstatbestände!), 824, 916/2, §§ 63 ff GBG- Geschlossene Vertragskette

IX. Der Verwendungsanspruch

Der Versionsanspruch

Werkunternehmer

Vorbehaltskäufer

Vertraglicher Anspruch

Eigentümer

Verwendungsanspruch?

IX. Der Verwendungsanspruch

Der Versionsanspruch 2

- Lösung sehr umstritten - Relative Wirkung von Schuldrechten?- Übernahme des Kreditrisikos?

- Zusammenhang beachten! - Kein Problem wenn Vertrag ungültig/sachenrechtlich ex-

tunc aufhebbar- Retentionsrecht gem § 471 ggü Eigentümer bei

Bejahung von § 1041! - Ansonsten: Gutgläubiger Erwerb?

X. Der Aufwandersatzanspruch

§ 1042:

„Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.“

X. Der Aufwandersatzanspruch

Tatbestand und Ausschlussgründe

- Leistung an einen Dritten, dadurch Vermögensvorteil bei Bereicherten

X. Der Aufwandersatzanspruch

Tatbestand und Ausschlussgründe 2

- § 1042: „…nach dem Gesetz“ = auch vertragliche Verbindlichkeiten

- Abgrenzung zu anderen Rückgriffsnormen (§§ 1358, 1422) erforderlich

- § 1042 ist subsidiär

- „Allzweckregressnorm“

X. Der Aufwandersatzanspruch

Tatbestand und Ausschlussgründe 3

- Aufwand: jede vermögensmäßige Leistung- Geld- oder Arbeitsleistungen, Eingehen von

Verbindlichkeiten

- Nutzen: besteht in der Befreiung von einer Verbindlichkeit- Problem: Vorläufige oder endgültige Befreiung?

X. Der Aufwandersatzanspruch

Scheinvater

Tochter Wahrer Vater

§ 1042?Leistungskondiktion § 1431

Unterhaltsanspruch

(Vermeintliche) Gefahr: Doppelte Inanspruchnahme

X. Der Aufwandersatzanspruch

Scheinvater

Tochter Wahrer Vater

§ 1042

NachträglicheGenehmigung

X. Der Aufwandersatzanspruch

Scheinvater

Tochter Wahrer Vater

§ 1042§ 1431

Unechte Gesamtschuld!

„vorläufige“ Befreiung reicht

X. Der Aufwandersatzanspruch

Tatbestand und Ausschlussgründe 4

- Ausschluss bei eigener Rechtspflicht

- Ausschluss bei „animus donandi“

- Animus obligandi? (Rsp)

- Doppelte Begrenzung: Aufwand + Umfang der Verpflichtung

- Problem: Anwendbarkeit des § 1042 in zweipersonalen Beziehungen

X. Der Aufwandersatzanspruch

Voreilige Selbstverbesserung: § 1042 im zweipersonalen Verhältnis

- Gewährleistungsrecht: Prinzip der 2. Chance

- Ersatz der Verbesserungskosten ohne 2. Chance für Übergeber?

- Keine Preisminderung!

- § 1042? §§ 1155, 1168?

XI. Aufopferung (§1043)

Anwendungsbereich

- Lex rhodia de iactu: Schifffahrt

- Gefahrengemeinschaft

- Zerstörung eigener Sachen zur Abwendung von Schäden

- Kein Geschäftsführungswille, aber: Rettungswille

- Anwendungsbereich: Straßenverkehr, Asymmetrische Gesellschaftssanierung?

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Problematik

- Allgemeine Frage: unabhängig von Art des Anspruchs

- Mehrere Problembereiche- Bereicherung fällt später weg?- Subjektive Elemente beim Bereicherten von Relevanz?- Objektive Berechnung? Subjektive Berechnung?

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Rückgabe in natura

- Rückgängigmachung durch „contrarius actus“

- Bei körperlichen Sachen: dingliche Ansprüche beachten!

System der kausalen Übereignung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Wertersatz

- Rückgabe nicht möglich/nicht tunlich

- Wertersatz = Rückgabe des erlangten Vorteils

- Veräußerungserlös, Ersparnis von Auslagen, Bestimmungsgemäßer Verbrauch

- Wertersatz nach konkretem Nutzen im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung (Leistung, Verwendung)

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Umfang des Wertersatzes 1

- Differenzierung nach Redlichkeit (vgl § 1437)

- Redlich: Wer nicht wissen musste, dass ihm die Leistung nicht zusteht bzw zur Verwendung nicht berechtigt war

- Nachträgliche Unredlichkeit möglich

- Redlichkeit wird vermutet (§ 328)

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Umfang des Wertersatzes 2

- Redliche ersetzt maximal gemeinen Wert- Bei geringerem Nutzen entsprechend weniger- Überhaupt kein Nutzen wegen zufälligem Untergang (§

1447): keine Wertersatzpflicht

- Unredliche ersetzt mindestens gemeinen Wert, aber auch darüber hinausgehenden Betrag- Keine Berufung auf geringeren Nutzen- bei bestimmungsgemäßen Verbrauch Höchstwert (§ 417

p.a.)

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Benützungsentgelt

- Zusätzlich zur Sachrückgabe oder alleiniger Inhalt

- Höhe des Ersatzes nach Redlichkeit

- Redliche Bereicherungsschuldner: Aufwandersparnis = gewöhnliches Benützungsentgelt (zugleich Obergrenze)

- Unredliche Bereicherungsschuldner: höchstes am Markt erzielbare Entgelt (§ 417 p.a.)

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Benützungsentgelt 2

- Wissentliche Inanspruchnahme verpflichtet zur Zahlung unabhängig von tatsächlichem Nutzen

- Unterschiedliche Berechnung:- Sachen, die üblicherweise gekauft werden nicht nach

Mietzins- Ratio: Schutz des Bereicherten – keine uferlose

Bereicherungshaftung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Aufwandersatz (§ 331, 336)

- Redlichkeit (§ 331): objektive Werterhöhung begrenzt mit tatsächlich getätigtem Aufwand

= Aufwendende trägt Gefahr, dass Aufwand zu keiner Wertsteigerung führt

- Unredlichkeit (§ 336): Ersatz wie bei nützlicher GoA- Ausnahmsweise individuelle Verhältnisse des

Bereicherungsgläubigers maßgebend!

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Vergütung der Früchte

- Redliche: muss die gezogenen Früchte herausgeben (entgegen § 330, im Detail strittig)

- Unredliche: hat alle erlangten Vorteile herauszugeben (§ 335)- Auch das, was der Verkürzte hätte erzielen können- Keine Spekulation mit fremden Gütern!- Ausnahme: Gewinn geht auf besondere Fähigkeiten und

Kenntnisse zurück

- Bei Geldleistungen: Vergütungszinsen

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Nutzungsvergütung bei Rückabwicklung von Verträgen

- OGH beim Liegenschaftskauf: wechselseitige Aufhebung der Nutzungen

- Pauschalverrechnungsthese: Gebrauchsvorteil und Verzinsung heben sich auf

- Praktisch, aber teilweise nicht haltbar:- Starke gebrauchsbedingte Wertminderung- Benützung war eingeschränkt- Äquivalenz grob gestört: Irrtum über wertbildende

Eigenschaften

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache

- Regeln kommen in vollem Umfang zur Anwendung

- Rückabwicklung im (fehlgeschlagenem) Synallagma Zug-um-Zug (§ 877)

- Was passiert bei zufälligem Untergang der Sache? - Blockiert/verändert Wegfall der Herausgabepflicht

Gegenleistungspflicht (Kondiktion des Entgelts)?

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 2

Verkäufer Käufer

Entgelt

Wert der Sache: 100

Kaufpreis: 120

Sache

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 3

- Frage der Gefahrtragung

- Mehrere Lösungswege:- Zwei-Kondiktionen-Theorie- Saldotheorie- Je nach sachenrechtlicher Wirkung der

Auflösung/Aufhebung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 4

Zwei-Kondiktionen-Theorie: Sachgläubiger trägt Gefahr, Empfänger kann Entgelt in vollem Umfang zurückfordern

Verkäufer Käufer

Kondiktion auf 120

Wert der Sache: 100

Kaufpreis: 120

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 5

Saldotheorie: Empfänger trägt die Gefahr, Entgelt kann nur insoweit gefordert werden, als es den Wert der Sache übersteigt

Verkäufer Käufer

Kondiktion auf 20

Wert der Sache: 100

Kaufpreis: 120

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 6

- Allgemeine Regeln

- Je nach sachenrechtlicher Wirkung der Auflösung/Aufhebung

- Sachenrechtliche ex-tunc Wirkung: Ergebnis Zwei-Kondiktionen-Theorie

- Sachenrechtliche ex-nunc Wirkung: Ergebnis Saldotheorie

XII. Inhalt des BereicherungsanspruchsRückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 7

- Gilt nur, wenn Empfänger redlich!

- Untergang bei Geschäftsunfähigen: Jedenfalls volle Kaufpreiskondiktion des Geschäftsunfähigen

- Untergang wegen Mangelhaftigkeit der Sache: Jedenfalls volle Kaufpreiskondiktion des Käufers

- Empfänger hätte eigenes Rechtsgut verwendet: Jedenfalls Gefahrtragung des Käufers!

- Regeln gelten auch bei zufälliger Verschlechterung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Nachteilsausgleich und aufgedrängte Bereicherung

- Bereicherung durch sorgloses Verhalten des Verkürzten entstanden

- Bereicherte ist redlich

- Anspruch wird gekürzt: Nachteilsausgleich, rein subjektiv wertmindernde Umstände

- Gutgläubiger Verbrauch von Unterhaltsleistungen

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Bereicherung eines Geschäftsunfähigen

- § 1424 Satz 2: direkter Anwendungsbereich: Frage der Tilgungswirkung bei Zahlung an Geschäftsunfähigen

- Analoge Anwendung im Bereicherungsrecht: Geschäftsunfähige versucht selbst zu kontrahieren

- Vertragspartner erbringt Leistung (= Geldleistung)

- Rückforderung nur, wenn Geld noch vorhanden oder zum Vorteil des Geschäftsunfähigen verwendet

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs

Sonderregeln im Verbraucherrecht (§§ 4, 5g KSchG)

- Grundsätzlich allgemeine Regeln: §§ 4, 5g KSchG als Sonderfälle der condictio causa finita

- Verbraucher: Wertersatzpflicht bei Sachuntergang nur bei klaren + überwiegenden Vorteil

- Unternehmer muss:

- Geldleistungen verzinst rückerstatten, kann keine geringere Bereicherung geltend machen

- notwendigen und nützlichen Aufwand ersetzen (vgl § 331 ABGB)

XIII. Verjährung von Bereicherungsansprüchen

Allgemeines

- Keine Sonderbestimmung für Bereicherungsansprüche

- Allgemeine Verjährungsfrist: 30 Jahre

- Zahlreiche Durchbrechungen: 3-jährige Frist für Leistungskondiktionen anstelle von Erfüllungsansprüchen (§ 1486)

- § 1042: Verjährung nach bezahlter Forderung

XIV. IPR

Dreistufige Anknüpfungsleiter (Art 10 ROM II-VO)

- Abs 1: Anknüpfung an bestehendes Rechtsverhältnis für Leistungskondiktionen

- Abs 2: Anknüpfung an gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien für Bereicherung in sonstiger Weise

- Abs 3: Falls Anknüpfung nach Abs 1 – Abs 2 nicht möglich, Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist

- Abs 4: Ausweichklausel

Allgemeine Hinweise zur bereicherungsrechtlichen Falllösung und Zusammenfassung

- Anspruchsgrundlage Leistungskondiktion/Verwendungsanspruch

- Richtige Leistungskondiktion

- Nicht auf die Rückabwicklung vergessen!

- Redlich oder unredlich

- Wertangaben im SV beachten (wichtig auch bei Anspruchskonkurrenz, zB Schadenersatzrecht)!

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