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Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Grundlagen der Normenprüfungnach der EG-Dienstleistungsrichtlinie
Dr. Sönke E. SchulzGeschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter
Fortbildungsveranstaltung am 29.04.2010Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung
Altenholz
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Agenda
Einmalige Prüf- und Berichtspflichten
Notifizierungspflicht
Dauerberichtspflichten
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Einmalige Prüfpflichten
beziehen sich auf
Art. 9-15
bestehende Genehmigungs-regelungen für
Niederlassungs-sachverhalte
Art. 15
Bestehende, gelockerte oder
aufgehobene Anforderungen
Art. 24, 25
Verbot kommerzieller
Kommunikation
Verbot multi-disziplinärer Tätigkeiten
Art. 16, 17
Bestehende Anforderungen
für Dienstleistungs-
sachverhalte
… und waren bis zum 28.12.2009 zu erfüllen!
Art. 19, 20
Rechte der Dienstleistungs-
empfänger
Art. 5
Vereinfachung, bspw.
Anerkennung von
Dokumenten
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Einmalige Berichtspflichten
beziehen sich auf
Art. 9
bestehende Genehmigungs-regelungen für
Niederlassungs-sachverhalte
Art. 15
Bestehende, gelockerte oder
aufgehobene Anforderungen
Art. 25
Verbot multi-disziplinärer Tätigkeiten
Art. 16
Bestehende Anforderungen für
Dienstleistungs-sachverhalte
… und waren bis zum 28.12.2009 zu erfüllen!
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Einmalige Prüf- und Berichtspflichten
Weiteres Vorgehen
Beginn / Vervollständigung der Prüfung
Anpassungsbedarf ermitteln (NormAn)
Berichten!
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
„Präambel der Normenprüfung“ (Art. 5 Abs. 1 DLR):
„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und
Formalitäten. Sind die nach diesem Absatz geprüften Verfahren und Formalitäten nicht einfach genug, so werden sie von den
Mitgliedstaaten vereinfacht.“
„Präambel der Normenprüfung“ (Art. 5 Abs. 1 DLR):
„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und
Formalitäten. Sind die nach diesem Absatz geprüften Verfahren und Formalitäten nicht einfach genug, so werden sie von den
Mitgliedstaaten vereinfacht.“
Einmalige Prüf- und Berichtspflichten
• Verfahren und Formalitäten:jeder gesetzlich vorgeschriebene förmliche Kontakt mit einer staatlichen Stelle, z.B. Genehmigungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten
• Anforderungen:staatliche Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen
können enthalten sein in: Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen daneben ebenfalls in:
• Verwaltungsvorschriften/Verwaltungspraxis• Rechtsprechung• kollektive Regeln der Berufsvereinigungen
• Verfahren und Formalitäten:jeder gesetzlich vorgeschriebene förmliche Kontakt mit einer staatlichen Stelle, z.B. Genehmigungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten
• Anforderungen:staatliche Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen
können enthalten sein in: Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen daneben ebenfalls in:
• Verwaltungsvorschriften/Verwaltungspraxis• Rechtsprechung• kollektive Regeln der Berufsvereinigungen
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Was ist zu überprüfen?
Prüfungsgegenstand sind„die für die Aufnahme und Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten“ sowie „Anforderungen“
FRAGE
11
• Dienstleistung:Jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (i.d.R. gegen Entgelt)
• Dienstleistungserbringer:Jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, oder eine juristische Person, die ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, und Dienstleistungen anbietet.
• Niederlassung:Wirtschaftliche Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
• Dienstleistung:Jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (i.d.R. gegen Entgelt)
• Dienstleistungserbringer:Jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, oder eine juristische Person, die ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, und Dienstleistungen anbietet.
• Niederlassung:Wirtschaftliche Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Was ist zu überprüfen?
Wer ist Dienstleistungserbringer?
kein grenzüberschreitender Bezug erforderlich!
FRAGE
11
Personeller Anwendungsbereich!
Erwägungsgrund 9 DLR:
Die Richtlinie findet „keine Anwendung auf Anforderungen, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder
betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet
werden müssen wie von Privatpersonen.“
Erwägungsgrund 9 DLR:
Die Richtlinie findet „keine Anwendung auf Anforderungen, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder
betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet
werden müssen wie von Privatpersonen.“
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Was ist zu überprüfen?
Was bedeutet „für die die Aufnahme und Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten“?
FRAGE
11
Sonderbetroffenheit
Keine Jedermann-Anforderung!
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Was ist zu überprüfen?
Was ist nicht zu prüfen?
Art. 2 Abs. 2 DLR :
• nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allg. Interesse• Finanzdienstleistungen• Elektronische Kommunikation• Verkehrsdienstleistungen• Leiharbeitsagenturen • Gesundheitsdienstleistungen• audiovisuelle Dienste (Rundfunk etc.)• Glücksspiel• Ausübung öffentlicher Gewalt• soziale Dienstleistungen• Private Sicherheitsdienste• Notare und Gerichtsvollzieher
Art. 2 Abs. 2 DLR :
• nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allg. Interesse• Finanzdienstleistungen• Elektronische Kommunikation• Verkehrsdienstleistungen• Leiharbeitsagenturen • Gesundheitsdienstleistungen• audiovisuelle Dienste (Rundfunk etc.)• Glücksspiel• Ausübung öffentlicher Gewalt• soziale Dienstleistungen• Private Sicherheitsdienste• Notare und Gerichtsvollzieher
FRAGE
11
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Was ist zu überprüfen?
Was ist nicht zu prüfen?
Weitere explizit ausgenommene Bereiche:
• Strafrecht• Arbeitsrecht (arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insb.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz)• Steuerrecht• internationales Privatrecht
Weitere explizit ausgenommene Bereiche:
• Strafrecht• Arbeitsrecht (arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insb.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz)• Steuerrecht• internationales Privatrecht
Vorrang spezieller EU-Regelungen (Art. 3 Abs. 1 DLR)
FRAGE
11
Keine ausgenommenen Bereiche!
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Wie ist zu überprüfen?
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Wie ist zu überprüfen?
Was gilt bei Anforderungen an eine Dienstleistungstätigkeit ohne Niederlassung?
• Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allg. wirtschaftlichen Interesse
wie Post, Abfallbewirtschaftung, Wasser-, Gas- und Stromversorgung)
• Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie:1. nicht diskriminierend sind 2. und einer von vier aufgeführten Gründen des
Allgemeininteresses vorliegt (öff. Sicherheit und Ordnung, Gesundheit und Umweltschutz)
3. und die Anforderungen verhältnismäßig sind.4. und keine Anforderung der schwarzen Liste (Art. 16 Abs. 2 DLR)
vorliegt
• Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allg. wirtschaftlichen Interesse
wie Post, Abfallbewirtschaftung, Wasser-, Gas- und Stromversorgung)
• Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie:1. nicht diskriminierend sind 2. und einer von vier aufgeführten Gründen des
Allgemeininteresses vorliegt (öff. Sicherheit und Ordnung, Gesundheit und Umweltschutz)
3. und die Anforderungen verhältnismäßig sind.4. und keine Anforderung der schwarzen Liste (Art. 16 Abs. 2 DLR)
vorliegt
Stärkerer Schutz der Dienstleistungsfreiheit intendiert
FRAGE
22
Berichtspflicht!!!Berichtspflicht!!!
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Wie ist zu überprüfen?
Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?
Bestimmte Anforderungen sind per se nach Art. 14 DLR unzulässig (z.B. Verbot einer Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat)
• Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie:• nicht diskriminierend sind • und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt • und die Anforderungen verhältnismäßig sind.
Bestimmte Anforderungen sind per se nach Art. 14 DLR unzulässig (z.B. Verbot einer Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat)
• Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie:• nicht diskriminierend sind • und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt • und die Anforderungen verhältnismäßig sind.
FRAGE
33
Vorgaben an die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahren (bspw. Dauer, Genehmigungsfiktion, Geltungsbereich)
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Wie ist zu überprüfen?
Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?
FRAGE
33
Im Einzelnen wird zu prüfen sein:
Frage 3a: GenehmigungspflichtFrage 3b: Vorliegen der rechtfertigenden Voraussetzungen (nicht
diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit)
Frage 3c: Ausgestaltung von GenehmigungsregelungenFrage 3d: Bearbeitungsfrist Frage 3e: Genehmigungsfiktion Frage 3f: Bundesweite Geltung von GenehmigungenFrage 3g: BefristungFrage 3h: Gebühren / Kosten
Im Einzelnen wird zu prüfen sein:
Frage 3a: GenehmigungspflichtFrage 3b: Vorliegen der rechtfertigenden Voraussetzungen (nicht
diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit)
Frage 3c: Ausgestaltung von GenehmigungsregelungenFrage 3d: Bearbeitungsfrist Frage 3e: Genehmigungsfiktion Frage 3f: Bundesweite Geltung von GenehmigungenFrage 3g: BefristungFrage 3h: Gebühren / Kosten
Berichtspflicht!!! Berichtspflicht!!!
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Wie ist zu überprüfen?
Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?
FRAGE
44
Unzulässige (Genehmigungs-) Anforderungen:
Art. 14 (zB Staatsangehörigkeitserfordernis, Residenzpflicht, Verbot von Niederlassungen in mehreren Staaten, finanzielle Sicherheiten)
Art. 23 Abs. 2 (Berufshaftpflicht)
Art. 24 Abs. 1 (Verbot kommerzieller Kommunikation)
Unzulässige (Genehmigungs-) Anforderungen:
Art. 14 (zB Staatsangehörigkeitserfordernis, Residenzpflicht, Verbot von Niederlassungen in mehreren Staaten, finanzielle Sicherheiten)
Art. 23 Abs. 2 (Berufshaftpflicht)
Art. 24 Abs. 1 (Verbot kommerzieller Kommunikation)
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Wie ist zu überprüfen?
Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?
FRAGE
55
Zu prüfenden (Genehmigungs-) Anforderungen (Art. 15 Abs. 2): • mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen• Vorgabe einer bestimmten Rechtsform• Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen• einem Verbot mehrerer Niederlassungen in Deutschland• der Forderung nach einer Mindestbeschäftigtenzahl• der Beachtung festgesetzter Mindest- und/oder Höchstpreise durch den Dienstleister
Rechtfertigung möglich, wenn nicht diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit
Zu prüfenden (Genehmigungs-) Anforderungen (Art. 15 Abs. 2): • mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen• Vorgabe einer bestimmten Rechtsform• Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen• einem Verbot mehrerer Niederlassungen in Deutschland• der Forderung nach einer Mindestbeschäftigtenzahl• der Beachtung festgesetzter Mindest- und/oder Höchstpreise durch den Dienstleister
Rechtfertigung möglich, wenn nicht diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit
Berichtspflicht!!!Berichtspflicht!!!
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Wie ist zu überprüfen?
Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?
FRAGE
66
Transparente Auswahlverfahren (Art. 12)Anzahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen muss aufgrund der Knappheit der Ressourcenoder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt sein
Dann ist erforderlich:• dass die Bewerber in einem neutralen und transparenten
Verfahren ausgewählt werden,• und dass die Genehmigung für einen angemessenen befristeten Zeitraum gewährt wird• und dass die Genehmigung weder automatisch verlängert
wird noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewährt wird
Transparente Auswahlverfahren (Art. 12)Anzahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen muss aufgrund der Knappheit der Ressourcenoder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt sein
Dann ist erforderlich:• dass die Bewerber in einem neutralen und transparenten
Verfahren ausgewählt werden,• und dass die Genehmigung für einen angemessenen befristeten Zeitraum gewährt wird• und dass die Genehmigung weder automatisch verlängert
wird noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewährt wird
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Wie ist zu überprüfen?
Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?
FRAGE
77
Anerkennung von Zeugnissen (Art. 5 Abs. 3)
„die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der
Erfüllung einer Anforderung, so erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten dürfen
nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in
den Fallen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Grunde des Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit, dies erfordern.
Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nicht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu verlangen.“
Anerkennung von Zeugnissen (Art. 5 Abs. 3)
„die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der
Erfüllung einer Anforderung, so erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten dürfen
nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in
den Fallen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Grunde des Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit, dies erfordern.
Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nicht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu verlangen.“
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Wie ist zu überprüfen?
Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?
FRAGE
88
Die Richtlinie verbietet Beschränkungen der Rechte der Dienstleistungsempfänger, d. h. von Personen, die Dienstleistungen von einem Dienstleistungserbringer in Anspruch nehmen (wollen), der in einem anderen EU-Staat niedergelassen ist (Art. 19, 20), bspw.:
• die Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben
• diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen ist, oder aufgrund des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird
Die Richtlinie verbietet Beschränkungen der Rechte der Dienstleistungsempfänger, d. h. von Personen, die Dienstleistungen von einem Dienstleistungserbringer in Anspruch nehmen (wollen), der in einem anderen EU-Staat niedergelassen ist (Art. 19, 20), bspw.:
• die Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben
• diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen ist, oder aufgrund des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird
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Wie ist zu überprüfen?
Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?
FRAGE
99
Verbot multidisziplinärer Tätigkeiten, d. h. darf nicht mehr als eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt werden bzw. ist die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränkt (Art. 25 Abs. 1).
Verbot multidisziplinärer Tätigkeiten, d. h. darf nicht mehr als eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt werden bzw. ist die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränkt (Art. 25 Abs. 1).
Berichtspflicht!!!Berichtspflicht!!!
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BerichtspflichtPrüfpflicht
Einmalige Prüf- und Berichtspflichten
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Berichtspflicht
Bestimmte Anforderungen, die beibehalten werden sollen, müssen bis Ende 2009 an die Kommission berichtet und näher begründet werden, inbes. alle Genehmigungsanforderungen
Für künftig neu geschaffene Anforderungen oder Änderungen in Bezug auf Dienstleistungserbringer gelten fortlaufende Berichtspflichten (z.B. Art. 15 Abs. 7)
Bestimmte Anforderungen, die beibehalten werden sollen, müssen bis Ende 2009 an die Kommission berichtet und näher begründet werden, inbes. alle Genehmigungsanforderungen
Für künftig neu geschaffene Anforderungen oder Änderungen in Bezug auf Dienstleistungserbringer gelten fortlaufende Berichtspflichten (z.B. Art. 15 Abs. 7)
Prüfpflicht
Evaluierungsprozess: Weiterleitung an die anderen Mitgliedstaaten Stellungnahmen Bericht der Kommission an das Parlament (ggf. Vorschläge für weiteres Vorgehen)
Einmalige Prüf- und Berichtspflichten
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Wie ist zu überprüfen?
Zeitersparnis durch Nutzung des nationalen elektronischen Prüfrasters!
• das nationale Prüfraster dient der Umsetzung der umfassenden Prüfpflichten nach der DLR
• systematische Anleitung zur Normenprüfung• enthält automatische Weiterleitungsfunktionen, wenn Fragen
übersprungen werden können• enthält Links für schnellen Zugriff auf entsprechenden Richtlinientext und Erläuterungen• als Ergebnis Anzeige des „Normenkontrollblatts“• zeigt Anpassungs- und Berichtspflichten im Detail an
• es erfolgt die automatische Übertragung der berichtspflichtigen Daten in die elektronischen Berichtsbögen der Kommission
• das nationale Prüfraster dient der Umsetzung der umfassenden Prüfpflichten nach der DLR
• systematische Anleitung zur Normenprüfung• enthält automatische Weiterleitungsfunktionen, wenn Fragen
übersprungen werden können• enthält Links für schnellen Zugriff auf entsprechenden Richtlinientext und Erläuterungen• als Ergebnis Anzeige des „Normenkontrollblatts“• zeigt Anpassungs- und Berichtspflichten im Detail an
• es erfolgt die automatische Übertragung der berichtspflichtigen Daten in die elektronischen Berichtsbögen der Kommission
Einmalige Prüf- und Berichtspflichten
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Wie ist zu überprüfen?
Wann ist ein zweiter Prüfdurchgang erforderlich?
• Falls im ersten Prüfdurchgang Änderungsbedarf ermittelt wurde
und
• eine Änderung stattgefunden hat.
• Falls im ersten Prüfdurchgang Änderungsbedarf ermittelt wurde
und
• eine Änderung stattgefunden hat.
Da das angepasste Recht noch nicht in der Datenbank enthalten ist, muss eine Eingabe erfolgen, um die bestehende vollständige Berichtspflicht zu erfüllen!
Einmalige Prüf- und Berichtspflichten
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Wer hat zu überprüfen?
Zuständigkeit für die Normprüfung
• Bund Bundesrecht• Länder Landesrecht• Kommunen kommunales Recht• Berufsvereinigungen und -verbände prüfen die im Rahmen ihrer
Rechtssetzungsbefugnis erlassenen Normen
• Bund Bundesrecht• Länder Landesrecht• Kommunen kommunales Recht• Berufsvereinigungen und -verbände prüfen die im Rahmen ihrer
Rechtssetzungsbefugnis erlassenen Normen
Jede normsetzende Körperschaft ist für die Prüfung der von ihr erlassenen Normen selbst zuständig!
Einmalige Prüf- und Berichtspflichten
Berichtspflicht!
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Notifizierungspflicht
Einmalige Notifizierung
Dauer-verpflichtung
Rechtsgrundlage Art. 44 DLR:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 28. Dezember
2009 nachzukommen.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. …
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden
Gebiet erlassen.“
Rechtsgrundlage Art. 44 DLR:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 28. Dezember
2009 nachzukommen.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. …
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden
Gebiet erlassen.“
Alle im Zuge der Umsetzung geänderten
oder erlassenen Vorschriften
Alle zukünftig im Anwendungsbereich der
DLR erlassenen Vorschriften
Beachte:
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Notifizierungspflicht
Beginn / Vervollständigung der Prüfung
Anpassungsbedarf ermitteln (NormAn)
Notifizierung der bisherigen Änderungen!
Weiteres Vorgehen
Zukünftig: Notifizierung aller weiteren Änderungen!
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Dauerberichtspflichten
Rechtsgrundlage Art. 39 Abs. 5 iVm Art. 15 Abs. 7 und Art. 16 DLR:
Gemäß Art 15 Abs.7 und 16 i.V.m. Art. 39 Abs.5 der Dienstleistungsrichtlinie ist es erforderlich, auch alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen eine
Dienstleistungstätigkeit von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht wird, der Kommission mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht auf Dauer.
Rechtsgrundlage Art. 39 Abs. 5 iVm Art. 15 Abs. 7 und Art. 16 DLR:
Gemäß Art 15 Abs.7 und 16 i.V.m. Art. 39 Abs.5 der Dienstleistungsrichtlinie ist es erforderlich, auch alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen eine
Dienstleistungstätigkeit von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht wird, der Kommission mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht auf Dauer.
Anforderungen iSd Art. 15
Anforderungen iSd Art. 16
Anforderungen iSd Art. 25
Anforderungen iSd Art. 9
Zusätzlich zur dauerhaften Notifizierung
Alle zukünftig im Anwendungsbereich der
DLR erlassenen Vorschriften
Begründung
Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Weitere Hilfestellungen und Informationen:
• vor allem in der Dienstleistungsrichtlinie mit ihren vorangestellten Erwägungen
• (unverbindlichen) Umsetzungshandbuch der Kommission
• Prüfraster mit seinen Erläuterungen • Liste zu häufig gestellten Fragen sowie Kontaktstellen des BLA unter
www.dienstleistungsrichtlinie.de
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