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Ladungssicherungsrecht
Referat Informationsveranstaltung der IHK Arnsberg
„Ladung richtig sichern“06.02.2006
Rechtsanwalt
Walter Felling
Dipl.-Betriebswirt
Höggenstr. 5a
59494 Soest
Telefon 02921/666 107
Fax: 02921/666 109
E-Mail: ra@felling.de
Homepage: www.ra-felling.de
Ladungssicherungsrecht §
Einleitung
Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht §
Übersicht wichtiger Vorschriften Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
(StVO, StVZO) Strafvorschriften
(StGB) Zivilrechtliche Vorschriften
(BGB) Versicherungsrechtliche Vorschriften (VVG) Sonstige Vorschriften
(z.B. VDI-Richtlinie 2700)
Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § Vorschriften der StVO § 22 Abs. 1 StVO
„ Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten“.
Anerkannte Regeln der Technik: DIN- und EN-Normen und insbesondere VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung
auf Straßenfahrzeugen“ (OLG Koblenz, Beschl. v. 06.09.1991 – Az. 1 Ss 265/91 Verschulden: Vorsatz, Fahrlässigkeit Adressat: Fahrzeugführer, Verlader, Absender Strafmaß:
Ohne Gefährdung 50,- € / 1 Pkt. Mit Gefährdung 75,- € / 3 Pkte. Mit Verkehrsunfall 100,-€ / 3 Pkte.
Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § § 23 Abs. 1 StVO
„Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht … nicht durch die … die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung … vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung … nicht leidet“.
Verschulden: Vorsatz, Fahrlässigkeit Adressat: Fahrzeugführer Strafmaß:
Ohne Gefährdung 25,- € / 0 Pkte Mit Gefährdung 50,- € / 3 Pkte Mit Verkehrsunfall 75,- € / 3 PkteRechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht §
Vorschriften der StVZO § 30 Abs. 1 StVZO
„Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass1. Ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,2. Die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben“.
Verschulden: Vorsatz, Fahrlässigkeit Adressat: Fahrzeughalter Strafmaß: ohne wesentl. Verkehrsbeeinträchtigung
25,- € / 0 Pkte.
mit wesentl. Verkehrsbeeinträchtigung 50,- € / 3 Pkte
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Ladungssicherungsrecht §
§ 31 Abs. 2 StVZO „Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder
zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass …die Ladung …nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet“.
Verschulden: Vorsatz, Fahrlässigkeit Adressat: Fahrzeughalter Strafmaß: Verstoß ohne Gefährdung 150,- € / 3 Pkte.; Verstoß mit Gefährdung 175,- €
/ 3Pkte.; Verstoß mit VU 225,- € / 3 Pkte.; Verstoß mit gef. Gütern 262,50 € / 3Pkte.; Verstoß mit gef. Gütern u. VU 337,50 € / 3 Pkte.
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Ladungssicherungsrecht §
Strafvorschriften § 303 StGB: Sachbeschädigung
„Wer rechtswidrig beschädigt oder zerstört, …“ Verschulden: Vorsatz (§ 15 StGB) Adressat: Fahrzeugführer, ggfs. auch Verlader und/oder
Fahrzeughalter (Beihilfe, Anstiftung) Strafmaß:
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
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Ladungssicherungsrecht §
§§ 223 Abs. 1, 229 StGB: Körperverletzung „Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an
der Gesundheit schädigt, … Verschulden: bei § 223 StGB Vorsatz, bei § 229 StGB
Fahrlässigkeit Adressat: Fahrzeugführer, ggfs. auch Verlader und/oder
Fahrzeughalter (Beihilfe, Anstiftung) Strafmaß:
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 223 StGB) bzw. drei Jahre (§ 229 StGB) oder
Geldstrafe
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Ladungssicherungsrecht §
§ 222 StGB: Fahrlässige Tötung „Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen
verursacht …. Verschulden: Fahrlässigkeit
Adressat: Fahrzeugführer, ggfs. auch Verlader und/oder Fahrzeughalter (Beihilfe, Anstifung)
Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
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Ladungssicherungsrecht §
§ 315b StGB: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
„Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er … 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet …“ Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit Adressat: Fahrzeugführer, ggfs. auch Verlader und/oder Fahrzeughalter (Beihilfe,
Anstiftung) Strafmaß:
Freiheitsstrafe bis zu fünf/zehn Jahren oder Geldstrafe bei Vorsatz Freiheitsstrafe zwei/drei Jahren bei Fahrlässigkeit oder Geldstrafe
Besonderheit: Der Versuch ist strafbarRechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht §
Weitere mögliche Straftatbestände § 324 StGB: Gewässerverunreinigung § 328 Abs. 3 StGB: Umgang mit gefährlichen
Gütern
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Ladungssicherungsrecht §
Zivilrechtliche Vorschriften: Einheitliches Transport im HGB
§ 414 Abs. 1 HGB = Anspruchsgrundlage “Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer
Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
(Verweis auf § 411 HGB) (Folie 14) 3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes
(Hinweis auf § 410 HGB) (Folie 14) Achtung: Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders Ausnahme: Absender ist Verbraucher (§ 414 Abs. 3 HGB), dann nur
verschuldensabhängige Haftung
Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht §
§ 411 HGB „Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der
vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen“.
§ 410 Abs. 1 HGB Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer
rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
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Ladungssicherungsrecht §
Rechtsfolge der Haftung aus § 414 HGB Schadensersatz
Umfang gem. § 414 Abs. 1 S. 2 HGB:Bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des
Rohgewichts der Sendung
Rechnungseinheit = Sonderziehungsrecht des IWF Siehe: http://www.imf.org/external/np/tre/sdr/basket.htm http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/szr/szr.htm
(Gegenwerte in Euro) Ersatz der Aufwendungen
Mitverschulden des Frachtführers: § 414 Abs. 2 HGB Haftung nach Verursachungsbeiträgen
Anwendbar sind auch die §§ 431, 434 – 437 HGB (Siehe Folie 18)
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Ladungssicherungsrecht § § 425 Abs. 1 HGB = Anspruchsgrundlage
„Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht“.
Haftung auch für Dritte (§ 428 HGB) Grundsatz: verschuldensunabhängige Haftung Mitwirkung des Absenders oder Empfängers oder besonderer
Mangel des Gutes am Schaden Haftung nach Verursachungsbeiträgen (§ 425 Abs. 2 HGB)
Haftungsausschluss gem. § 426 HGB bei Unabwendbarkeit des Schadens
Weitere Haftungsausschlüsse gem. § 427 Abs. 1 HGB
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Ladungssicherungsrecht §
Umfang der Haftung gem. § 429 HGB Schadensersatz, § 429 Abs. 1 HGB Differenzhaftung bei Beschädigung, § 429 Abs. 2 HGB Schadensfeststellungskosten gem. § 430 HGB
Haftungshöchstbeträge (gelten auch für § 425 Abs. 1 HGB) Gem. § 431 As. 4 HGB: 8,33 Rechnungseinheiten je Kg
Rohgewicht Gem. § 433 HGB bei sonstigen Vermögensschäden:
Dreifache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre Wegfall der Haftungsbegrenzungen und –befreiungen gem. § 435
HGB Ersatz sonstiger Kosten gem. § 432 HGB
Z.B. Fracht, öffentl. Abgaben u. sonstige Kosten Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht §
§ 280 Abs. 1 § BGB = Anspruchsgrundlage „Verletzt der Schuldner (hier z.B. der Absender) eine Pflicht aus dem
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“.
Pflichtenkreis z.B. § 412 Abs. 1 HGB (Folie 19) Verschuldensabhängige Haftung
Verschuldensmaßstab: Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) Aber: Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2BGB:
„Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“.Beweislast trifft daher Schuldner.
Umfang des Schadensersatzes gem. §§ 248ff. BGB Keine analoge Anwendung der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gem.
§§ 431 Abs. 4, 434 bis 436 HGB über § 414 Abs. 2 HGB (Koller, HGB, § 414 RN 23)!!
Hilfsweise: Mitverschulden des Geschädigten: § 254 BGB
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Ladungssicherungsrecht §
§ 412 Abs. 1 HGB „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas
anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (Verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen“
Pflichten des Absenders: Beförderungssicher heißt, dass das Gut vor Beschädigung durch die vorhersehbaren Transportbedingungen geschützt ist, also Ausschluss eigener Gefährdung und Gefährdung anderer Güter durch sichere Befestigung (also: kein Umfallen, Verschieben und Herabfallen)
Pflichten des Frachtführers: Betriebssicher bedeutet, dass das Beförderungsmittel nach der Verladung während der Beförderung jeder Verkehrslage gewachsen ist, mit der nach den Umständen zu rechnen ist, also durch Art der Beladung darf Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden (Lenkfähigkeit, Stabilitätsverlust, Überladung, Lastverteilung, Abmessungen)
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Ladungssicherungsrecht § § 823 Abs. 1 BGB = Anspruchsgrundlage
„‘Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Haftung auch für Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB Rechtsfolge. Schadensersatz gem. §§ 249ff. BGB Aber: Begrenzung der außervertragl. Ansprüche gegen
Frachtführer gem. § 434 HGB Mitverschulden des Geschädigten: § 254 BGB
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Ladungssicherungsrecht § Problembereich Transportversicherung
§ 129 Abs. 1 VVGBei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande ….
trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
§ 130 S. 1 VVGDer Versicherer haftet nicht für einen Schaden, der von dem Versicherungsnehmer
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird.
§ 131 Abs. 1 VVGBei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, der
von dem Absender oder Empfänger in dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird.
Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Wenn noch Fragen offen sind... §
Rechtsanwalt
Walter Felling Dipl.-Betriebswirt Höggenstr. 5a
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