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Mario ZimmermannStadt Rosenheim
Sachgebiet III/323 Brand- und Katastrophenschutz, ILS
Gefährliche Stoffe und Güter
Fre
iwill
ige
Feu
erw
ehr
Ros
enhe
im
Definition
� „Gefährliche Stoffe und Güter sind Stoffe und/oder Gegenstände, die aufgrund ihrer Natur, Ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tiere und andere Sachen ausgehen müssen.“
Warum ist das Thema wichtig?
� ca. 1,1 Millionen Tonnen Gefahrgut werden täglich befördert!
54
50
47
158
Mio t
16,07Eisenbahn
14,88Binnenwasserstraßen
22,02Seeverkehr
47,0314711
deutsche LKW ausländische LKW
Straße
%Pro Jahr
Aggregatzustände, Lagerung und Transport
� Flüssige Stoffe• Kanistern
• Fässer• Tanks
• Tankfahrzeuge
� Gasförmige Stoffe• Druckgasflaschen
• Tanks• Gasleitungen
• Kartuschen
� Feste Stoffe• Gebinden
• Silos• Silotanks
• Schüttung
Wo treffen wir auf gefährliche Stoffe
� Industriebetriebe
� Baumärkte / Baustoffhandel
� Brauereien
� Arztpraxen
� Kliniken
� Forschungsanlagen und Labors von Universitäten
� Straßenverkehr
� Güterfernverkehr ( Schifffahrt, Eisenbahn, Flugzeug )
� Versandstücke bei Paketdiensten
Ziel der Ausbildung
Kenntnis der Gefahren von gefährlichen Stoffen und Gütern
Schutz vor Gefahren
Gefahren erkennen
auf Gefahren achten
Gefahren anGruppen- oderStaffelführer
melden
Im Einsatz
Erkennen gefährlicher Stoffe und Güter
Rechtsgrundlagen
� GGVS / ADR (international) „Gefahrgutverordnung Str aße“
� GGVE / RID (international) „Gefahrgutverordnung Eis enbahn“
� GGVBinSch / ADNR (int.) „Gefahrgutverordnung Binnens chifffahrt“
� GVSee / IMDG (int.) „Gefahrgutverordnung Seeschifffa hrt“
� IATA-DGR (int.) „Dangerous Goods Regulations“ (Luftve rkehr)
� GefStoffV „Gefahrstoffverordnung“
� BetrSichV „ Betriebssicherheitsverordnung“
� TRG „Technische Regeln Druckgase“
� Sprengstoffgesetz Brandschutzbestimmung für Munitio n
� DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen
Rechtsgrundlagen
� Straße und SchieneÜber die Beförderung von Gefahrgut existieren besondere Vorschriften, z. B. hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport. Diese sind für viele europäische und benachbarte Staaten (zur Zeit 40) durch die Übereinkommen des Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr beziehungsweise die Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID) beim Schienenverkehr gegeben.
� SchifffahrtIn der Binnenschifffahrt gilt das Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereusespar voie de navigation intérieure au Rhin ADNR. In der internationalen Seeschifffahrt gilt der International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code).
� LuftIm Luftverkehr gelten die von der ICAO herausgegebenen Technical Instructions (ICAO-TI). Diese werden vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften IATA mit den IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) übernommen. Daneben haben alle IATA-Mitgliedsairlines die Möglichkeit, spezielle Bestimmungen (i. d. R. Verschärfungen der geltenden Bestimmungen] und Bedingungen festzulegen.
� Nationale UmsetzungAll diese "überstaatlichen" Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen.
• * In Deutschland sind dies im Wesentlichen das Gefahrgutbeförderungsgesetz , die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn), die GGVBinSch (Gefahrgutverordnung Binnenschiff), die GGVSee (Gefahrgutverordnung Seeschiff) sowie das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) und die Nachrichten für Luftfahrer (NfL).
• * in Österreich gilt das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), die Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV), für Gefahrguttransporte allgemein die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Eisenbahngesetz (EisbG) sowie Regelungen des Luftfahrtgesetzes (LFG) und des Binnenschifffahrtsrechts sowie insbesondere das Containersicherheits-gesetz (CSG).[2]
• * In Italien gibt es kein organisches Gesetz, die Bestimmungen werden aber mit verschiedenen Dekreten und Verordnungen geregelt, die als Art Anhang C des ADR/RID veröffentlicht werden.
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
� Die GefStoffV regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen.
� Gefährliche Stoffe in diesem Sinne (Chemikaliengesetz) sind:• mindergiftig (gesundheitsschädlich)
• giftig• sehr giftig• ätzend• reizend• explosionsgefährlich• brandfördernd• hoch-/leichtentzündlich• entzündlich• umweltgefährlich• krebserzeugend, fruchtschädigend,
erbgutverändernd
R- und S-Sätze
� R 36 Reizt die Augen� R 45 Kann Krebs erzeugen� R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung
mit der Haut
� S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen� S 15 Vor Hitze schützen� S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten
R-Sätze: Hinweis auf besondere Gefahren
S-Sätze: Sicherheitsratschläge
Kennzeichnung von Druckgasflaschen (bis 01.07.2006)
� Der Inhalt einer Druckgasflasche kann durch folgende Merkmale ermittelt werden:• Farbkennzeichnung• Anschlussgewinde• Eingeschlagene Gasbezeichnung auf der Schulter• Gefahrgutaufkleber am Flaschenhals
(einzige rechtsverbindliche Kennzeichnung)
Rechtsgewinde außenGrauAndere nicht-brennbare Gase
Rechtsgewinde innenGrauPressluft
Rechtsgewinde außenGrünStickstoff
Rechtsgewinde außenBlauSauerstoff
Linksgewinde außenRotAndere brennbare Gase
BügelverschlussGelbAcetylen
AnschlussgewindeFarbeGas
Kennzeichnung von Druckgasflaschen (EN – Norm)
� Am 1. Juli 1997 wurde die neue Euro-Norm(DIN EN 1089-3) veröffentlicht
� Wegen der großen Zahl umzustellender Druckgasflaschen wurde mit der neuen Kennzeichnung zum 1. Januar 1998 begonnen
� Die Norm muss jedoch erst ab 1. Juli 2006 angewendet werden
� Bis zum 30. Juni 2006 sind daher beide Kennzeichnungen anzutreffen
� Um Verwechslungen während der Übergangsphase auszuschließen, werden die nach neuer Norm farblich gekennzeichneten Gasflaschen mit dem großen Druckbuchstaben „N“ versehen
Gefahrgutaufkleber
1. Risiko- und Sicherheitssätze2. Gefahrzettel3. Zusammensetzung des
Gasgemisches / Gases4. Produktbezeichnung des
Herstellers5. EWG-Nummer oder das
Wort „Gasgemisch"6. Gasbenennung nach GGVS7. Herstellerhinweis8. Name, Anschrift und
Telefonnummer des Herstellers
Die einzig verbindlicheKennzeichnung desFlascheninhalts erfolgt nach wievor durch denGefahrgutaufkleber. Dieser befindet sich auf derFlaschenschulter derGasflasche
Die neue Kennzeichnung
� Die Information über den Flascheninhalt und die davon ausgehende Gefahr wird bei der neuen Kennzeichnung auf dem Flaschenhals durch die Farbgebung abgelesen
� Bei Gasgemischen wird eine Farbkombination verwendet um die Information über den Flascheninhalt und die davon ausgehende Gefahr wiederzugeben.
Gefährliche Stoffe und Güter
Kennzeichnung Kennzeichnung StraStra ßße e –– Eisenbahn Eisenbahn -- SchiffSchiff
Gefahrklassen nach GGVS / ADR
� Die GGVS teilt Gefahrstoffe in 9 Gefahrklassen mit bis zu 6 Unterklassen ein:
StoffeigenschaftenStoffeigenschaftenGruppeGruppe1 Explosive Stoffe und Gegenstände
2 Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
3 Entzündbare flüssige Stoffe
4 Entzündbare feste Stoffe
5 Brandfördernde Stoffe und organische Peroxide
6 Giftige, ansteckungsgefährdende und ekelerregende
Stoffe
7 Radioaktive Stoffe
8 Ätzende Stoffe
9 Verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände
Gefahrklasse 1
1.4 bis 1.6
Hauptgefahren:
Klasse 1.1 DetonationsdruckKlasse 1.2 Splitterbildung
Klasse 1.3 Feuer
Zusätzliche Kennzeichnung
Bahn: „Sorgfältig rangieren“,
„Abstoß- und Ablaufverbot!“
Binnenschifffahrt:
Explosions-und Detona-tionsgefahr;giftige Brand-gase
1.1 bis 1.3
1Explosive
Stoffe
ZusZus äätzlichetzliche
Gefahren / HinweiseGefahren / HinweiseGefahrenGefahrenKennzeichnungKennzeichnungKlasseKlasse
Massenexplosionsfähige Stoffe und Gegenstände
0129 Bleiazid, angefeuchtet
0030 Sprengkapseln, elektrisch
0402 Ammoniumperchlorat
0330 Torpedosmit Sprengladung
* *1
Unterklasse 1.1
Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen
(nicht massenexplosionsfähig)
0107 Zünder, sprengkräftig
0413 Patronen für Waffen, Manöver
0138 Minen, mit Sprengladung
0468 Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g.
* *1.2
Unterklasse 1.2
Stoffe und Gegenstände, bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder die
nacheinander so abbrennen, daß eine geringe Luftdruckwirkung und/oder Splitter-, Spreng-,
Wurfstückwirkung entsteht
0161 Treibladungspulver
0305 Blitzlichtpulver
0240 Raketen, Leinenwurf
0335 Feuerwerkskörper
1.3
Unterklasse 1.3
Stoffe und Gegenstände, die eine geringeExplosionsgefahr darstellen.
Die Auswirkungen bleiben im wesentlichen auf das Versandstück beschränkt.
1.4
1* *
0378 Anzündhütchen
0407 Tetrazol-1-essigsäure
0301 Munition, Augenreizstoff
Unterklasse 1.4
Sehr unempfindliche, massenexplosionsfähige Stoffe
0331 Sprengstoff, Typ B
0332 Sprengstoff, Typ E
0482 Explosive Stoffe, sehr unempfindlich, (Stoffe, EVI), n.a.g.
1.5
1* *
Unterklasse 1.5
Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind
0486 Gegenstände mit Explosivstoff, extrem unempfindlich (Gegenstände, EEI)
1.6
1* *
Unterklasse 1.6
Gefahrklasse 1 (Munitionsbrandklassen)
Feuer und Hitze
(normaler Brand)500 m25 m10 m
Massenfeuer,teilweise
Explosionen,
starke Rauch- und
Nebelbildung,starke Hitze
500 m60 m60 m
Explosionen,
Splitter undandere
Wurfstücke
1000 m135 m100 m
Massenexplosion,
Splitter undandere
Wurfstücke
1000 m300 m200 m
EigenEigen --schaftenschaften
Abstand Abstand
unbeteiligteunbeteiligteAbstand Abstand
ohne Deckungohne DeckungAbstand Abstand
mit Deckungmit DeckungMBKMBK
Gefahrklasse 2
Zusätzliche Kennzeichnung
Bahn:„Sorgfältig rangieren“,
„Abstoß- und Ablaufverbot!“
Binnenschifffahrt:
Explosions-gefahr desGas– LuftGemisch;Druckgefäßzerknall;Erfrierungen
Entzündbare Gase
Nicht entzündbare,
nicht giftige Gase
Giftige Gase
2Gasförmige
Stoffe
ZusZus äätzlichetzlicheGefahren / HinweiseGefahren / Hinweise
GefahrenGefahrenKennzeichnungKennzeichnungKlasseKlasse
Gefahrklasse 3
Meist sind die Dämpfe
Atemgifte � Atemschutz;
offene Oberflächen mit
Schaum abdecken
Binnenschifffahrt:
Explosions-gefahr desDampf– LuftGemisch;Fließausbrei-tung;giftigeBrandgase
3Entzündbare Flüssigkeiten
ZusZus äätzlichetzliche
Gefahren / HinweiseGefahren / HinweiseGefahrenGefahrenKennzeichnungKennzeichnungKlasseKlasse
Gefahrklasse 4
HeftigeReaktion beiWasserein-satz möglich;giftigeBrandgase
4.3Stoffe die bei
WasserkontaktentzündlicheGase bilden
4.2Selbstent-zündliche
Feste Stoffe
Alle Klassen könnenauch als heißeSchmelze transportiertwerden
Explosions-gefahr beiStäuben;giftigeBrandgase
44.1
EntzündbareFeste Stoffe
ZusZus äätzlichetzliche
Gefahren / HinweiseGefahren / HinweiseGefahrenGefahrenKennzeichnungKennzeichnungKlasseKlasse
Gefahrklasse 5
Explosions-gefahr;FreisetzungvonSauerstoff;sehrReaktions-freudig
5.2Oxidierende
Peroxide
StichflammenundVerpuffungen;giftigeund ätzendeDämpfe undBrandgase
55.1
Entzündende(oxidierende
Stoffe)
ZusZus äätzlichetzliche
Gefahren / HinweiseGefahren / HinweiseGefahrenGefahrenKennzeichnungKennzeichnungKlasseKlasse
Gefahrklasse 6
Infektions-Gefahr durchViren,Bakterienu.ä.; Gefahrder VerbreitungdurchLöschwasser
6.2Ansteckungs-Gefährliche
Stoffe
KennzeichnungbiologischerArbeitsstoffe imStraßentransport
(z.B. UN-Nr. 3291= Klinikabfall)
DämpfeundBrandgasesindtoxisch
66.1
GiftigeStoffe
ZusZus äätzlichetzliche
Gefahren / HinweiseGefahren / HinweiseGefahrenGefahrenKennzeichnungKennzeichnungKlasseKlasse
Gefahrklasse 7
Versandstückkennzeichnung mit
Kategorie, je nach
Aktivität und Art desStrahlers
Strahlen-schäden;Vergiftung;Gefahr derVerbreitungdurchLöschwasser
Fahrzeugkennzeichnung
7Radioaktive
Stoffe
ZusZus äätzlichetzliche
Gefahren / HinweiseGefahren / HinweiseGefahrenGefahrenKennzeichnungKennzeichnungKlasseKlasse
(spaltbar)
Gefahrklasse 8
Verätzungs-gefahr fürHaut,Lunge,Augen;Ausbreitung;gefährlicheReaktionmit Wasser
8ÄtzendeStoffe
ZusZus äätzlichetzliche
Gefahren / HinweiseGefahren / HinweiseGefahrenGefahrenKennzeichnungKennzeichnungKlasseKlasse
Gefahrklasse 9
Mögliche
Zusatzkennzeichnung
für erwärmte Stoffe
Beispiele sind:
Asbest,dioxinbildende Stoffe,
Altöl
VerschiedeneGefahren;meistUmwelt derLangzeit-schädenmöglich
9Verschiedene
gefährlicheStoffe
ZusZus äätzlichetzliche
Gefahren / HinweiseGefahren / HinweiseGefahrenGefahrenKennzeichnungKennzeichnungKlasseKlasse
Gefahrgutkennzeichnung nach GGVS(Gefahrgutverordnung Straße)
� Tanks ab 1000 l im Straßenverkehr� Tanks ab 3000 l im Schienenverkehr
und
� Stoffe die im Anhang B5 der GGVSaufgeführt sind
Nur im
Straßenverkehr
Beispiel:
Orangefarbene Warntafeln� Kennzeichnung von Beförderungseinheiten
� mind. in Fahrtrichtung vorne und hinten� Radioaktive Stoffe immer
� Nettogewicht > 50 kg der Klasse 6.2, 1.1-1.5
� Nettogewicht > 1000 kg der Klassen 2, 3, 4, 5, 6.1, 8 und 9
� Besonders gefährliche Stoffe� 40 cm x 30 cm (PKW 30 cm x 12 cm)
Gefahrzettel� Versandstücke
� Tanks� Tankfahrzeuge
� Aufsetztanks
� Label (Großzettel,
Placard) mind. 10cm x 10cm
Gefahrnummer („Kemler-Zahl“)
� Kann die Gefahr durch eine Ziffer beschrieben werden, so wird eine 0 angehängt
� Verdoppelung der Ziffer bedeutet Zunahme der Gefahr
� Wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert wird ein X vorangestellt
Beispiele:22
Tiefgekühltes Gas30
Brennbare Flüssigkeit72
Radioaktives GasX886
Stark ätzender, giftiger Stoff, dergefährlich mit Wasser reagiert
2 Entweichen von Gas durch Druck oderchemische Reaktion
3 Entzündbarkeit von Gasen, Flüssigkeitenoder Dämpfen oder Selbsterhitzungs-fähigkeit flüssiger Stoffe
4 Entzündbarkeit oder Selbsterhitzungs-fähigkeit fester Stoffe
5 Oxidierende (brandfördernde Wirkung)6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr7 Radioaktivität8 Ätzwirkung9 Gefahr einer spontanen, heftigen
Reaktion
VbF und Betriebssicherheitsverordnung
� Die VbF (Verordnung brennbare Flüssigkeiten) regelte bisher u.a. die Einteilung brennbarer Flüssigkeiten nach dem Flammpunkt
� Die VbF wurde größtenteils zurückgezogen, seit dem 03.10.2002 gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Früher VbFVerordnung brennbare Flüssigkeiten
Der Flammpunkt einer Flüssigkeit
„Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Flüssigkeitstemperatur, bei der sich Dämpfe in solcher Menge bilden, dass über dem Flüssigkeitsspiegel ein durch Fremdzündung entzündbares Dampf/Luft-Gemisch entsteht.“
Heute BetrSichV Brennbare Flüssigkeiten
flüssige Stoffe / Zubereitungen mit
FP von mindestens 21 °C und
höchstens 55 °C
-entzündlich
flüssige Stoffe / Zubereitungen mitFP < 21 °C (aber nicht hochentzündlich)
R 11
R 15
R 17
leicht-entzündlich
flüssige Stoffe / Zubereitungen, mit
FP < 0 °C und einem Siedepunkt (SP)
von ≤ 35 °C
R 12hoch-entzündlich
KriterienR-SatzGefahren-
symbolBezeichnung
Vergleich VbF - BetrSichV
� Gefahrklassen A I und B entsprechen jetzt „leicht“-oder „hochentzündlich“; Gefahrklasse A II „entzündlich“
� Nach der neuen BetrSichV werden ehemalige A III-Anlagen nicht mehr als überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft
� Die Wasserlöslichkeit spielt bei der Einteilung kei ne Rolle mehr
-A III
entzündlichA II
hochentzündlich oder leichtentzündlichA I bzw. B
Bezeichnungen
Gefährliche Stoffe und Güter
Kennzeichnung auf mitgefKennzeichnung auf mitgef üührten hrten PapierenPapieren
Nachschlagewerke
Als Blattsammlung, bestehend aus einzelnen Merkblättern für jeden Gefahrstoff.
� Hommel Nachschlagewerk in 7 Bänden� Kühn-Birett Gefahrgutschlüssel� ERI-cards (Emergency Response Intervention Cards)
Nachschlagewerke und Information
TUISTransportUnfallInformations- u. HilfeleistungsSystem
Betreiber ist die chemische Industrie
� Fa. Wacker� Fa. Bayer� Fa. BASF
Hilfeleistungsstufen
1. Telefonische Auskunft (Chemikern, Fachleute)
2. Beratung vor Ort (Fachkraft kommt an die Einsatzstelle.)
3. Technische Hilfe vor Ort Werkfeuerwehr kommt mit technischem Gerät an die Einsatzstelle
Gefahrendiamant
Sehr Gefährlich! Aufenthalt im Gefahrenbereich
nur mit voller Schutzkleidung und Atemgerät.
3
Äußerst gefährlich! Jeden Kontakt mit Dämpfen oder Flüssigkeiten ohne speziellen Schutz
vermeiden.
4
Gefährlich! Aufenthalt nur mit Atemgerät und
einfacher Schutzbekleidung.
2
Geringe Gefahren. Atemgerät wird empfohlen.1
Ohne besondere Gefahr.0
BedeutungSymbol
Gesundheitsgefahr (blaues Feld)
Gefahrendiamant
Entzündungsgefahr bei normalen
Temperaturen.
3
Extrem leicht entzündlich bei allen
Temperaturen.
4
Entzündungsgefahr bei Erwärmung.2
Entzündungsgefahr nur bei Überhitzung.1
Keine Entzündungsgefahr unter üblichen Bedingungen.
0
BedeutungSymbol
Brandgefahr (rotes Feld)
Gefahrendiamant
Explosionsgefahr bei Hitzeeinwirkung oder
starker Erschütterung durch Schlag. Sicherheitszone bilden.
Löschangriffe nur aus sicherer Deckung.
3
Große Explosionsgefahr! Sicherheitszone bilden. Bei Brand gefährdetes Gebiet
sofort räumen.
4
Heftige chemische Reaktion möglich.
Verstärkte Schutzmaßnahmen. Löschangriff nur aus sicherem Abstand.
2
Wird bei Erhitzung instabil. Schutzmaßnahmen erforderlich.
1
Unter normalen Bedingungen keine Gefahr.0
BedeutungSymbol
Reaktionsgefahr (gelbes Feld)
Gefahrendiamant
Das Material ist eine Säure.ACID
Das Material ist eine Alkalie.ALK
Das Material wirkt ätzend.COR
Das Material ist biologisch gefährlich (ansteckend).
BIO
Das Material wirkt oxidierend.OX
Bei Freiwerden des Stoffes Gefahr der radioaktiven Strahlung.
Kein Wasser zum Löschen verwenden.W
Wasser als Löschmittel zulässig.W
Wasser als Löschmittel zulässig.(leer)
BedeutungSymbol
Besondere Anweisungen (weißes Feld)
Technik der FW im Gefahrgut-Einsatz
� ÖSA / RW 2• Auffangen und Abbinden von Mineralölen
� GW-G• Auffangen und Abbinden von Chemikalien
� GW-S• Schutz von radioaktiver Kontamination
Fahrzeuge für den Gefahrguteinsatz
Rüstwagen RW 2
Ausgestattet mit:• Stromerzeuger• Beleuchtungsgerät• Trenn- und Schneidgeräte• Luftheber• Mechanische Heber• Anschlagmittel, Stahlseile• Schlauchboot• Seilwinde (festeingebaut) 50kN• Stromerzeuger (festeingeb.) 20
KVA• Ölschutzkleidung• Mineralölumfüllpumpe u.
Zubehör• Druckschläuche Mineralöl• Schachtabdeckungen• Handfunkgeräte
• Atemschutzgeräte• Rüsthölzer• Hydr. Rettungsgeräte• Auffang- und Abdichtmaterial• Motorsäge, Motortrennschleifer• Werkzeug, nicht funkenreißend• Schaufeln, Besen, Haken,
Gabeln usw.• Etc.
Gerätewagen Gefahrgut
Ausgestattet mit:• Schutzkleidung (CSA)• Atemschutzgeräte• Auffangbehälter• Umfüllpumpen• Abdichtmaterialien• Absperr-Gerät• Nachschlagewerk• Beständigkeitslisten• Beleuchtungsgerät• Stromerzeuger• Werkzeug (nicht funkenreißend)• Übergangstücke, Flansche etc.
Dekon-P
Ausgestattet mit:• Duschzelt, luftgestützt, 15m²• Aufenthaltszelt, luftgestützt, 25m²• Wasserdurchlauferhitzer 100 kW• Warmluftheizgerät 45 kW• Umwälzpumpe, Dusch- u. Heizbetrieb• Entsorgungspumpe• Stromerzeuger 8 kVA• Beleuchtungsgeräte• Schläuche, Armaturen, Zubehör• Verschiedene Wasserbehälter• Handfunkgeräte
Schutzkleidung für Einsatzkräfte
� Um die Einsatzkräfte bei Gefahrguteinsätzen vor Gesundheitlichen Gefahren zu schützen, wird die persönliche Schutzausrüstung durch verschiedene Ausrüstungen erweitert.
Umluftabhängiger AtemschutzVollmaske mit Kombinationsfilter
Umluftunabhängiger AtemschutzPressluftatmer mit Vollmaske
Visier / GesichtschutzKlappvisier auf dem Feuerwehrhelm oderSchutzbrille, z.B. Schutz vor Spritzern desGefahrstoffes
Schutzkleidung für Einsatzkräfte
� ChemikalienschutzanzugGasdichter Vollschutzanzug in gewissem Rahmen Chemikalienbeständig, Gesichtschutz, Schutzstiefel, Gummihandschuhe mit langen Stulpen.
Umluftunabhängiger Atemschutz erforderlich.
Form I: leichter Schutzanzug aus PVCForm II: schwerer Schutzanzug aus laminiertem
Gewebe
� ÖlschutzkleidungÖlabweisender, meist zweiteiliger Anzug um Verschmutzung durch Mineralöl zu verhindern. In der Haube Flammschutzgitter als Gesichtsschutz eingearbeitet.
Umluftunabhängiger Atemschutz nicht unbedingt erforderlich
Schutzkleidung für Einsatzkräfte
� KontaminationsschutzanzugLeichter Baumwollanzug, der den Träger vor Kontamination durch radioaktive Stäube schützt. Ein Schutz gegen radioaktive Strahlung ist nicht möglich. Umluftunabhängiger Atemschutz erforderlich.
Form II: Kontaminationsschutzanzug
Form I: Kontaminationsschutzhaube für Ersteinsatz
Form III: Chemikalienschutzanzug
Anforderungen an Geräte im Gefahrguteinsatz
� Schläuche für Gefahrgut haben eine eingewebte Erdungslitze� Alle eingesetzten Geräte sind durch eine Erdungslitze zu verbinden
bzw. zu erden� Stromerzeuger bzw. Stromgenerator erden
Um ein Entzünden der Gefahrstoffe durchelektrostatische Aufladung zu verhindern sindbesondere Maßnahmen erforderlich.
Bei Geräten ist eine Flügelmutter angebracht.
Als Erdpunkt kann z.B. ein:ErdspießErdungsklemme
Explosionsschutz (EX-Schutz)
� Stecker u. Kupplungen� Motorkapselung� Schalter u. Schaltkästen
Elektrische Geräte die im Gefahrguteinsatz Verwendung finden, müssen über einen EX-Schutz verfügen, um die Entzündung der Gase durch einen Schaltfunken zu vermeiden.
Bei Stecker u. Kupplungen:Nach dem Zusammenstecken muss derStecker erst um 45°verdreht werden umden elektrischen Kontakt zu schließen.
Temperaturklassen
Um auszuschließen, dass sich brennbare Gase u. Stäube anden heißen Oberflächen der eingesetzten Geräte entzünden,werden die Geräte in Temperaturklassen eingeteilt
Schwefel-kohlenstoff
85
>85
T6
-
100
>100
T5
EthyletherAcetalde-
hyd
BenzineLösemittel
EthylenAlkoholeAcetylen
PropanMethan
AmmoniakBeispiele
135200300450maximale Oberflächentemperaturin °C
>135>200>300>450Zündtemperatur in °C
T4T3T2T1Temperaturklasse
Temperaturklassen brennbarer Gase und Dämpfe und zu lässige maximale Oberflächentemperaturen der Betriebsmittel nach EN 50014.
Ex-Zonen-Einteilung
� Jede Einsatzstelle in Verbindung mit entzündbaren Gasen / Dämpfen / Aerosolen oder Stäuben muss zur Absicherung des Ex -Schutzes in Zonen eingeteilt werden.
� In betrieblichen Anlage kann die Einteilung schon im Rahmen der Einsatzvorbereitung vorgenommen werden.
� Anderen Einsatzstellen ist die Zuordnung von Zonen erst nach demEintreten des Störfalls möglich.
Gefahr erkennen
� Lageerkundung• Art, Ursache, Schadensumfang, etc
� Stoffinformation einholen• Stoffinformation einholen• Aggregatzustand• Gefahr- und Stoffnummer• Produktname• Gefahrlabel
� Freisetzung• Art und Menge
Absichern und Absperren
� Windrichtung beachten� Fahrzeugaufstellung außerhalb des Gefahrenbereichs� Absperrbereiche festlegen� Gefahrenbereich Mindestens 50 m Radius (Ex-Gefahr
300 m)� Absperrbereich Mindestens 100 m Radius (Ex-Gefahr
1000 m)
Menschenrettung
� Mindestausrüstung (Feuerwehr-Schutzkleidung und umluftunabhängiges Atemschutzgerät)
� Verletzte Personen aus dem Gefahrenbereich retten und an Rettungsdienst an der Absperrgrenze übergeben (evtl. Notdekontamination durchführen)
� Gefahrbereich vollständig räumen, Aufenthalt nur für unbedingt notwendiges Personal
� Kontaminationsverschleppung vermeiden
Spezialkräfte anfordern
� Feuerwehr mit Sonderausrüstung und spezieller Ausbildung nachfordern
� Anfahrtswege und Bereitstellungsräume festlegen
� Fachbehörden verständigen (Einsatzbegleitung durch die Mitarbeiter der Feuerwehr-Einsatzzentrale)
Maßnahmen im Absperrbereich
� Brandschutz an der Absperrgrenze 3-fach (Wasser, Schaum, Pulver) sicherstellen
� Evtl. Gase und Dämpfe niederschlagen� Evtl. Brandbekämpfung oder Kühlung im
Gefahrenbereich aus der Deckung heraus durchführen� Eindämmen und Auffangen von ausgetretenen
Gefahrstoffen (Kanalisation dicht setzen)� Abdichten von Undichtigkeiten und Behältern� Umfüllen des Gefahrstoffes� Grobdekontamination von Personen und Gerät
durchführen Dekontaminationsplatz einrichten
Dekontaminationsplatz
Ausgang mit Geräteablage undStiefeldesinfektion
Dekontaminationsplatz mitDuschzelt, Umkleidezelt undAufenthaltszelt
Für Fragen, Anregungen und Informationen zu dieser Präsentation wenden Sie sich bitte an:
Mario ZimmermannHauptbrandmeister
Stadt RosenheimSachgebiet III/323 Brand- und Katastrophenschutz, ILS
Adresse Küpferlingstraße 7 – 83022 RosenheimTelefon 08031 / 36-1326Fax 08031 / 36-289-1326E-Mail mario.zimmermann@rosenheim.de
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