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Fracking – Ein Bespiel für gute Gesetzgebung? Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens
„Ausgefrackt“ Süddt. Zt., 20.11.14
„Der Streit ums
Fracking“ Freie Presse, 15.08.14
„Bohrmängel“ Süddt. Zt., 16.09.14
Gliederung:
I. Entstehung Erdgas/Erdöl – konventionelle/unkonventionelle
Erdgas/Erdöllagerstätten – Betroffenheit Sachsens
II. Fracking und Lagerstättenwasser – was ist das?
III. Pro und Contra Fracking
IV. Diskussion in Deutschland bisher
V. Inhalt des Gesetzes- und Verordnungspaketes?
VI. Kernstück der geplanten Änderungen aus wasserrechtlicher Sicht?
VII. Gesetz erforderlich – oder ist mit geltender Rechtslage bereits ein
hinreichender (wasserrechtlicher) Schutz gewährleistet?
VIII. Verfassungsrechtliche Fragestellungen
10. September 2012 | Wolf-Dieter Dallhammer | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht 2
Zur Vertiefung lesenswert:
„Abschätzung des Erdgaspotenzials aus dichten Tongesteinen (Schiefergas) in
Deutschland“
(Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Mai 2012)
„Das Parlament“ – Ausgabe vom 11. Mai 2015
„Schiefergasgewinnung in Deutschland – Rettungsring oder Bedrohung?“
(Mechthild Baron, in gwf-Wasser/Abwasser Dez. 2014)
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 3
Schematische Darstellung konventioneller und nicht-konventioneller
Erdgaslagerstätten
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 4
Quelle: BGR
I. Entstehung Erdgas/Erdöl
Ablagerung von organischen Materialien in Meeresbecken unter
anaeroben Bedingungen
Druck und Temperatur führt in geologischen Zeiträumen zur Entstehung
von Erdgas/Erdöl
Konventionelle Erdgas/Erdöllagerstätten:
Migration des Erdgases/Erdöls aus dem Muttergestein und
Ansammlung in einem porösem, gut durchlässigem Speichergestein
(z.B. Sandstein), darüber liegende dichte Gesteinsschichten verhindern
ein Entweichen des Erdgases/Erdöls
beim Anbohren der Lagerstätte fließt das Erdgas/Erdöl entsprechend
des Druckgefälles selbst zum Förderbohrloch
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 5
Unkonventionelle Erdgaslagerstätten
Erdgas ist in den Porenräumen eines gering durchlässigen
Muttergesteins (Schiefergestein, Mergel- und Tonsteine, Kohleflöze)
eingeschlossen
um Erdgas fördern zu können, müssen künstliche Fließwege / Risse
geschaffen werden
Schlüsseltechnologien sind hierbei Horizontalbohrverfahren mit Fracking
Sonderfall: Tight-Gas (Lagerstätte in dichten Sandsteinen) wird teilweise zu
den konventionellen Lagerstätten gezählt – geringerer Frackingaufwand zur
Erhöhung der Durchlässigkeiten erforderlich; Gewinnung mit Fracking auch
in Deutschland bereits praktiziert, erstmals 1961 seither 300 Fracking-
Maßnahmen
29.. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 6
gelb: Bergbauberechtigungen zur
Aufsuchung von unkonventionellen
Lagerstätten
29.. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 7
braun: Regionen mit
grundsätzlichen Voraussetzungen
für unkonventionelle
Erdgaslagerstätten
Quelle: BGR 2012 – NiKo-Studie: Abschätzung des
Erdgaspotenzials aus dichten Tongesteinen
(Schiefergas) in Deutschland
II. Fracking und Lagerstättenwasser – was ist das?
= „Hydraulic Fracturing“ (englisch: to fracture = aufbrechen oder aufreißen)
= Bei der Fracking-Technologie werden über Tiefbohrungen mittels
hydraulischem Druck oberhalb der Gebirgsspannung Flüssigkeiten (Wasser,
Stützmittel und chem. Additiv) in das Lagerstättengestein eingepresst und so
künstliche Risse erzeugt, durch die das in den Poren vorhandene Erdgas
freigesetzt und gefördert werden kann.
= Die Fracking Technologie wird nicht nur bei der Erdgasförderung, sondern in
Einzelfällen auch für die Erdölförderung und die Nutzung der Tiefengeothermie
verwendet.
.29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer/ Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 8
Lagerstättenwasser und Anforderungen an Umgang?
§ 1 Nr. 2c Entwurf Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bergbaulicher Vorhaben:
„... bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus der Lagerstätte nach
über Tage geförderten Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Lagerstättenwasser) ...“
§ 22c Abs. 2 Entwurf Allgemeine Bundesbergverordnung
„Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl durch Aufbrechen von
Gesteinen unter hydraulischem Druck hat der Unternehmer Rückfluss und
Lagerstättenwasser getrennt in geschlossenen und dichten Behältnissen aufzufangen.
Lagerstättenwasser darf bis zu einem Anteil von 0,1 Prozent wassergefährdende Stoffe aus
der zum Aufbrechen des Gesteins eingesetzten Flüssigkeit enthalten. [...] Der Unternehmer
hat den Rückfluss vorrangig wiederzuverwenden und, soweit er nicht wiederverwendet wird,
als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen. Die untertägige Einbringung des
Rückflusses ist nicht zulässig.“
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 9
III. Pro und Contra Fracking
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer/Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht/Referentin 10
Energieverbrauch nimmt
weiter zu.
hoher
Wasserbedarf
Importabhängigkeit
verringern
Gefährdung Trinkwasser,
Boden, Umwelt kann nicht
ausgeschlossen werden.
Wertschöpfung im
Inland
Erdgas zur
Überbrückung
Atomausstieg
Frac-Fluid kann nicht
komplett zurück geholt
werden und verbleibt
im Boden.
In D vorhandene
Vorkommen reichen
für vergleichbar
geringen Zeitraum –
sinnvoller Mittel für
Energiewende zu
verwenden.
Technologiestandort D
Barriereschichten im Untergrund
verhindern Aufstieg von Schadstoffen ins
Grundwasser.
Gefahr von
Erdstößen
In D keine Erfahrungen mit
Fracking in
unkonventionellen
Lagerstätten
Sonst drohernder Verlust
von Arbeitsplätzen
IV. Diskussion in Deutschland bisher?
- Beschlüsse der 78. und 79. UMK vom Juni bzw. November 2012 und Bundesrat (BR-Drs.
754/12):
= Verweis auf Umweltrisiken, die vorhandenen Wissensdefizite und ein erforderliches
Verbot von Fracking in Trinkwasserschutzgebieten
= obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung
- Erneute Befassung durch 82. UMK wegen Beschlussvorschlag SH, BW, HE, NI und NW
zur Änderung BBergG
- Bundeskoalitionsvertrag: Einigung auf ein Fracking-Moratorium, das einen Verzicht auf
diese Technologie bei der unkonventionellen Erdgasgewinnung vorsieht, bis ausreichende
wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen und alle Risiken für Gesundheit und Umwelt
bewertet und ausgeschlossen werden. Schutz von Trinkwasser und Gesundheit soll
absoluten Vorrang haben – kein Einsatz giftiger Chemikalien;
Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung angekündigt.
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht /Referentin 11
- Eckpunktepapier BMUB/BMWi vom 4. Juli 2014 = Einigung auf gemeinsame Eckpunkte
- Gesetz- und Verordnungspaket von Bundesregierung am 1. April 2015 beschlossen
- UA – BR am 22. April 2015: Antrag NW/HB, der das Gesetzespaket grds. ablehnt und
gleichzeitig Änderungen im BBergG fordert die Fracking zur Aufsuchung und Gewinnung
von Erdgas und Erdöl verbieten, wurde angenommen!
- BT am 7. Mai 2015: 1. Lesung
- Plenum – BR am 8. Mai 2015: zahlreiche Empfehlungen für erhebliche Verschärfungen
angenommen:
- Gegenäußerung der Bundesregierung aus der 21. KW
- BT am 8. Juni 2015 öffentliche Anhörung geplant
- Beschluss Gesetzespaket noch vor der Sommerpause???
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht /Referentin 12
V. Inhalt Gesetzes- und Verordnungspaket zum Fracking?
1. Gesetzentwurf des BMUB zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur
Untersagung und Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
2. Gesetzentwurf des BMWi zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau
und Kavernen
3. Verordnung des BMWi zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über
bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen
.29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht /Referentin 13
VI. Kernstück der geplanten Änderungen aus wasserrechtlicher Sicht – Änderungen
im WHG?
= Einführung zwei neuer Tatbestände unechter Gewässerbenutzungen in § 9 Abs. 2
WHG:
- „3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen“
- „4. die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder
anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.“
Bundesrat fordert, dass die für die unechten Gewässerbenutzungen mit
dem Gesetzentwurf vorgesehenen Anforderungen auch für echte
Gewässerbenutzungen gelten.
= grds. Verbot des Frackings zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in
Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie Kohleflözgestein oberhalb von 3000 m (§
13a Abs. 1 Nr. 1 E-WHG)
Bundesrat: Streichung der §3000 m Grenze – generelles Fracking-Verbot in
unkonventionellen Lagerstätten gefordert! BReg. Ablehnung
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 14
BReg. prüft
= Verbot in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und Einzugsgebieten von
Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 E-
WHG)
Bundesrat fordert weitere Verbotstatbestände u.a. für:
- Vorranggebiete Trinkwassergewinnung
- Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen oder zur Entnahme von
Wasser zur unmittelbaren Verwendung in Getränken und Lebensmitteln
= Länderermächtigung zur Erweiterung der Verbotstatbestände
Bundesrat fordert weitere Länderermächtigungen. BReg. prüft
= Zulassung von Erprobungsmaßnahmen in unkonventionellen Lagerstätten auch
oberhalb von 3000m (§ 13a Abs. 2 E-WHG)
= nach 2018 in Einzelfällen auch Zulassung von Fracking in unkonventionellen
Lagerstätten, wenn nach Bewertung durch eine Expertenkommission Förderung in
betroffener Gesteinsformation grds. unbedenklich
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 15
BReg. prüft
= wenn Kommission Unbedenklichkeit verneint, bleibt es beim Fracking-Verbot (§
13a Abs. 7 Nr. 1 E-WHG)
= wenn Kommission zur Unbedenklichkeit kommt, aber: „Letztentscheidung“ über
Zulassung durch zuständige Berg- und Wasserbehörden (§13a Abs. 7 E-WHG)
= Frack-Flüssigkeit beim Fracking in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein
nur aus nicht wassergefährdenden Gemischen, im Übrigen Frack-Flüssigkeit
maximal schwach wassergefährdend (§ 13a Abs. 4 E-WHG)
= Übergangsbestimmung: Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Nutzung von
Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser für 5 Jahre, wenn
bestandskräftiger Betriebsplan vorliegt (§ 104a E-WHG)
Bundesrat: keine Erlaubnispflicht in diesen „Altfällen“
BReg. prüft
.29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 16
Weitere Forderungen des Bundesrates:
- Einhaltung Besorgnisgrundsatz als Voraussetzung für Erteilung Erlaubnis
- Fracking-Verbot in unkonventionellen Lagerstätten auch für Erdölförderung
- Erweiterung der Expertenkommission (Vertreter des Bundesinstitutes für
Risikobewertung
- verbindliches Stoffregister
- Entscheidung, ob eine Maßnahme eine Benutzung i. S. v. § 9 Abs. 1 oder 2 WHG ist
und damit erlaubnispflichtig im Einvernehmen mit Wasserbehörde zu treffen
BReg. Ablehnung
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 17
VII. Gesetz erforderlich – oder ist mit geltender Rechtslage bereits ein hinreichender
(wasserrechtlicher ) Schutz gewährleistet?
1.§ 8 Abs. 1 Satz 1 WHG: „Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis ....“ Die Entscheidung
über die Erteilung der Erlaubnis trifft gem. § 19 Abs. 2 WHG , soweit ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern
vorsieht die Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde (§ 19 Abs. 3 WHG).
Gewässerbenutzung im Rahmen von Fracking-Vorhaben?
a) Gewässer = § 2 WHG = oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser
Grundwasserberührung?
Wenn Grundwasserkörper durchteufelt wird wohl (+), im Übrigen:
Ist das Lagerstättenwasser in tiefen Gesteinsformationen am Bohrlochgrund und in den
erzeugten Rissen Grundwasser i. S. d. WHG?
= Handelt es sich in der Tiefe noch um Grundwasser?
= Einbindung in der Wasserkreislauf erforderlich?
= starke Verunreinigung bzw. hoher Salzgehalt = Sole und nicht Wasser i. S. v. WHG?
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 18
Aber: Legaldefinition Grundwasser gem. § 3 Nr. 3 WHG
Grundwasser = „das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer
Berührung mit dem Boden oder Untergrund steht“
- Zuordnung zur Sättigungszone entscheidend
- Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 3 WHG = Legaldefinition ergibt sich aus Art. 2 Nr. 2 WRRL und
entspricht sinngem. der Definition aus DIN 4049 Teil 1, Nr. 4.2: „unterirdisches Wasser, das die
Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt“
100% Sättigung notwendig oder ausreichend, wenn zusammenhängendes Ausfüllen von Hohlräumen
bejaht werden kann?
Füllt sich das Bohrloch mit Lagerstättenwasser, liegt ein zusammenhängendes Ausfüllen eines
Hohlraumes vor und damit Grundwasser i. S. WHG?!
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 19
b) Gewässerbenutzung?
durch Bohrungsniederbringung/Bohrlochausbau und Einleiten von Frack-Fluiden
= echte Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG = Einbringen/Einleiten von Stoffen?
- Zweckgerichtetes Handeln mit dem Ziel des Einbringens oder Einleitens von Stoffen, wenn
grundwasserführende Schichten durchteufelt werden und am Bohrlochgrund oder im
Einwirkungsbereich des Frack-Fluides Lagerstättenwasser vorliegt?
- Objektive Zweckgerichtetheit ausreichend
- ält. Rs. nur für Stoffe, die zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung
mit dem Wasser eingebracht werden
= unechte Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG = „Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder
in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit
herbeizuführen?
- entfernter Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts ausreichend?
= abhängig von geologischer Formation, Bohrungsdurchführung selbst, verwendeter Bohrspülung,
Beanspruchung der Zementation des Bohrlochs und Verrohrung
In Literatur werden die Maßnahmen im Rahmen von Fracking-Vorhaben in Abhängigkeit vom
konkreten Sachverhalt als echte oder unechte Benutzungen eingestuft !
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 20
2. Konsequenzen aus der Bejahung eines Benutzungstatbestandes?
1. Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG angenommen:
= wasserrechtliche Erlaubnis darf gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 WHG nur erteilt werden, wenn eine
nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
UND
= §12 Abs. 1 WHG im Übrigen
2. Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG
= Erlaubnis ist gem. § 12 Abs. 1 WHG zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen
nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere
Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Vorschriften zur Abwasserbeseitigung,
Wasserschutzgebieten, wassergefährdenden Stoffen ...) nicht erfüllt werden.
UND
3. Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen – Bewirtschaftungsermessen
= § 12 Abs. 2 WHG (sowohl bei echter als auch bei unechter Benutzung)
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht /Referentin 21
VIII. Verfassungsrechtliche Fragestellungen
1. Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur
Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
gem. Art. 84 Abs. 1 GG zustimmungspflichtig?
- § 13a Abs. 1 Satz 2 E-WHG , der die kartenmäßige Darstellung bestimmter Gebiete zur
Pflicht macht sowie die in § 13b Abs. 1 Satz 2 E-WHG normierte Pflicht zur
Veröffentlichung bestimmter Angaben binnen einer Frist von zwei Wochen nach
Antragstellung
= Verfahrensrechtliche Regelungen, die nur mit Zustimmung des Bundesrates
möglich sind?
- Bundesrat hat sich am 8. Mai 2015 für eine Zustimmungsbedürftigkeit
ausgesprochen!
BReg. Ablehnung
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 22
2. Verstoß gegen das Verbot der Mischverwaltung durch Einführung
Expertenkommission und Regelung, dass wasserrechtliche Erlaubnis nur erteilt
werden kann, wenn Expertenkommission den Einsatz der Fracking-Technologie in
der geologischen Formation mehrheitlich als grundsätzlich unbedenklich einstuft?
- Expertenkommission Teil der Bundesverwaltung i. w. S., da von Bundesregierung
einberufenes Gremium und damit mittelbare Bundesverwaltung?
- Bindung der Landesbehörden jedenfalls an negatives Votum der Expertenkommission,
Prüfung des Erlaubnisantrages nur wenn positives Votum vorliegt
= Vermischung von Bundes- und Landesverwaltungsaufgaben, für die sich aus Art.
83ff. GG keine Rechtfertigung ergibt? Länder führen Wasserhaushaltsgesetz nach
Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG als eigene Angelegenheit aus!
- Ändert sich an der Bewertung etwas durch Ergänzung (nach Anhörung) im Gesetzentwurf,
dass „ Die Mitglieder der Expertenkommission nicht an Weisungen gebunden sind“?
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer/Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht/Referentin 23
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer/Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht/Referentin 24
Danke
für Ihre
Aufmerksamkeit!
29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Annett Brünner 25
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