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Diözesan-Caritasverband Freiburg • Friedrich Schmid, Justitiar • Grundzüge des SGB II • Stand 10/2004 Folie 1
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz IV
Zusammenlegung von Arbeitslosen- und
Sozialhilfe
Einführung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - SGB II - ab 01.01.2005
- Grundsicherung für Arbeitssuchende -
Regelungsübersicht
Diözesan-Caritasverband Freiburg • Friedrich Schmid, Justitiar • Grundzüge des SGB II • Stand 10/2004 Folie 2
Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende § 1 Abs. 1 SGB II
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll
• die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken,
• dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können,
• erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können,
• die Gleichstellung von Mann und Frau ist als durchgängiges Prinzip verfolgen.
Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
• durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
• die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,• geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird,• die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder
erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,• behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.
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Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II
für erwerbsfähige Hilfebedürftige
Anspruchs-berechtigter
Personenkreis
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
Erwerbsfähigkeit
§ 8 SGB II
Hilfebedürftigkeit § 9 SGB II
Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
§ 7 Abs. 1 Nr. 4
SGB II
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Leistungsvoraussetzungen § 7 SGB II
Anspruchsberechtigter Personenkreis § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
Erwerbsfähige Personen
die das 15. Lebensjahr vollendet
und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen haben gemäß § 7 Abs. 4 - Personen, die für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind- Bezieher von Altersrenten
Keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt haben gemäß § 7 Abs. 5 SGB II
- Auszubildende die förderungswürdig nach BAföG oder nach §§ 60 – 62 SGB III sind, insbes. Studenten
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Anspruchsberechtigter Personenkreis § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
Leistungsberechtigung von Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in einer Bedarfsgemeinschaft leben§ 7 Abs. 2 und 3 SGB II
Zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Personenkreis § 7 Abs. 3 SGB II
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende
Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes3. die Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte - die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt, - der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner nach
LebensPartG4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kindes
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können.
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Erwerbsfähigkeit § 8 SGB II
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung
auf absehbare Zeit außerstande ist,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(Identische Kriterien wie Im Recht der Rentenversicherung nach SGB VI)
Leistungsvoraussetzungen § 8 SGB II
Personenkreisalle bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfealle erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängeralle sonstigen erwerbsfähigen bisherigen Nichtleistungsbezieherauch der 16. jährige Schülerauch die alleinerziehende bisher nicht erwerbstätige Mutterauch Wohnungslose, Suchtkranke, psychisch Kranke etc.
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UnterscheidungRegelung der Erwerbsfähigkeit im SGB VI und XII
§ 43 Abs. 2 SGB VI
Rentenversicherung
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
Sozialhilfe
Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem 65. Lebensjahr
Grundsicherung im Alter (ab 65. Lebensjahr)
und bei dauerhafter Erwerbsminderung
Voll Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Grundsicherungsleistungen erhalten Personen, die1. das 65 LJ vollendet haben oder2. das 18. LJ vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbs- gemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahr- scheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
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Zuständigkeit für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit und vollen Erwerbsminderung
Erwerbsfähigkeit SGB II
Volle ErwerbsminderungSGB VI
Dauerhafte Erwerbsminderung
SGB XII
Träger der Rentenver-sicherung § 109 a SGB VI
Träger der Sozialhilfe§ 45 SGB XII
bzw. Ersuchen an Träger der Rentenversicherung
§ 109 a SGB VI um medizinische Feststellung
Agentur für Arbeit§ 44 a SGB II
Verfahren bei Streitfällen § 44 a S. 1 - 3 SGB II
- Zunächst Entscheidung durch Agentur für Arbeit
- Danach mögliche Entscheidung anderer zuständiger Träger (z.B. Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Sozialhilfe)
- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Trägern: Entscheidung durch Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II
- Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erhält der Betroffene Leistungen nach SGB II durch Arbeitsagentur und Kommune § 44 a S. 3
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Spannungsverhältnis
Erwerbsfähigkeit § 8 SGB II Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes
Medizinische Gesichtspunkte:Ausschluss nur wegen Krankheit
oder Behinderung
Zumutbarkeit § 10 SGB II Dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar
Ausnahme nur nach Maßgabe des § 10 SGB II
Eingliederungsvereinbarung § 15 SGB II
Fallmanager Erwerbsfähiger
Agentur f. Arbeit Hilfebedürftiger
Festlegung der Beschäftigungspflicht sowie weiterer Maßnahmen und Leistungen
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Zumutbarkeit der Arbeit § 10 SGB II
Es sei denn, dass
• er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist
• die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
• die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des SGB VIII sichergestellt ist; die Agentur für Arbeit soll darauf hin wirken, dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.
• die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
• der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar,Hierzu gehören grundsätzlich auch Arbeitsgelegenheiten.
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Irrelevante Gründe der Unzumutbarkeit der Arbeit§ 10 Abs. 2 SGB II
Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
•sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
•sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist
•der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- und Ausbildungsort
•die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
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Leistungsvoraussetzungen § 9 SGB II
Hilfebedürftig ist,
wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,vor allem nicht
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeitaus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen
sichern kann
und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbes. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Hilfebedürftigkeit - § 9 Abs. 1 SGB II
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Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 SGB II
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Bedarfsgemeinschaft
Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger des Partners
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Minderjähriger unver-heirateter erwerbsfähigerHilfebedürftiger
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
der Eltern oder eines Elternteils in der Bedarfs-gemeinschaft
Minderjähriger unver-heirateter erwerbsfähigerHilfebedürftiger,schwanger bzw. Kind unter 6 Jahren zu betreuen
Keine Anrechnung Anrechnung von Einkommen und Vermögen
der Eltern oder des Elternteils in der Bedarfs-gemeinschaft
ErwerbsfähigerHilfebedürftiger
Vermutung des Leistungserhalts
durch Verwandte und Verschwägerte in der Bedarfsgemeinschaft
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Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
Leistungsvoraussetzungen § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
Der gewöhnliche Aufenthalt der Leistungsberechtigten muss sich in Deutschland befinden.
Ausländer haben nach § 7 Abs.1 S.2 SGB II ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
und erhalten SGB-II-Leistungen, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder
erlaubt werden könnte (§ 8 Abs.2 SGB II)
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen.
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Leistungsgrundsätze des SGB II
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts § 3 Abs. 3 SGB IILeistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.
Hilfebedürftige ohne Ausbildung § 3 Abs. 2 S. 2 SGB IIKönnen Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden,soll die Agentur für Arbeit darauf hin wirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.
Vorrang der Vermittlung in Erwerbstätigkeit § 3 Abs. 1 S. 3 SGB IIFür erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme in Erwerbsfähigkeit ermöglichen.
Sicherung der Maßnahmen § 16 Abs. 4 SGB IIBei Wegfall der Hilfebedürftigkeit soll eine laufende Maßnahme bei voraussichtlich erfolgreichem Abschluss durch Gewährung von Darlehen gesichert werden.
Antragstellung als Leistungsvoraussetzung § 37 SGB IILeistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nur auf Antrag gewährt.Dabei werden Leistungen nicht für Zeiten erbracht, die vor der Antragstellung liegen.
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Grundsatz des Forderns im neuen SGB IIRegelung des § 2
Verpflichtungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
Ausschöpfen aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit
Aktive Mitwirkung an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, insbes. am Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Übernahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
Nutzung aller Möglichkeiten in eigener Verantwortung, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten
Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des eigenen Lebensunterhalts und den für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
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Grundsatz des Förderns § 14 SGB II
Leistungsarten - Regelung des § 4 SGB II Erbringung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
in Form von
Dienstleistungen
Insbes. Information, Bera-tung, Vermittlung sowie
umfassende Unterstützung durch persönlichen
Ansprechpartner und Arbeitsvermittler
Geldleistungen
Insbes. zur Eingliederung in Arbeit und
zur Sicherung des Lebensunterhalts
Sachleistungen§ 23 SGB II
Regelleistungen § 20 und Leistungen § 23 können
ausnahmsweise als Sachleistungen erbracht
werden.
Der Träger der SGB-II-Leistungen unterstützt
den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.
(§§ 14 – 16 SGB II)
Umfassende Betreuung des Erwerbsfähigen durch persönlichen Ansprechpartner
(§ 4 Abs.1 Nr. 1 und § 14 S. 3 SGB II)
Förderung des erwerbs-fähigen Hilfebedürftigen
durch die Erbringung aller im Einzelfall für die Eingliederung erforder-
lichen Leistungen (§§ 14 – 16 SGB II)
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LeistungsausschlussSozialhilfe-Leistungsausschluss § 5 Abs.3 SGB II
Bei Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach§§ 19 – 27 SGB II
Leistungsausschluss Kein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach 3. Kapitel §§ 27 – 40 SGB XII
Dies gilt nicht für Leistungen nach § 35 SGB XII (Lebensunterhalt in Einrichtungen) soweit sie nicht nach § 22 Abs.5 SGB II (Mietschulden) zu übernehmen sind.
Ausnahme bei Regelung nach§ 22 Abs. 5 SGB II
Leistungen nach dem Vierten Kapitel §§ 41 – 46 SGB XII
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung sind gegenüber dem Sozialgeld (§ 28 SGB II) vorrangig. (§ 21 SGB XII)
Nachrangigkeit der Leistungen
auf Sozialgeld § 28 SGB II
Trotz Anspruch auf SGB II – Leistungen kann bei bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf SGB XII Leistungen bestehen
Anspruch auf SGB XII-Leistungen in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 41 – 74 SGB XII
Ausnahme
Nachrang
Kein Ausschluss
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Geldleistungen bei ArbeitslosigkeitBisherige Regelung bis 31.12.2004
SGB III - Arbeitsförderung
Arbeitslosengeld§ 117 ff. SGB III
Arbeitslosenhilfe§ 190 ff. SGB III
BeitragsfinanzierteLohnersatzleistung
SteuerfinanzierteLohnersatzleistung
Individuelle Berechnung
nach bisherigem Nettoentgelt
BSHG – BundessozialhilfegesetzSozialhilferechtlicher Bedarf
bei Arbeitslosigkeit
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bei Vorliegen der Voraussetzungen
Pauschalierter Bedarf
nach Regelsätzen
Steuerfinanzierte Fürsorgeleistung
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Geldleistungen bei ArbeitslosigkeitNeuregelung ab 01.01.2005
SGB III – Arbeitsförderung
Arbeitslosengeld§ 117 ff. SGB III
BeitragsfinanzierteLohnersatzleistung
Individuelle Berechnung
nach bisherigem Nettoentgelt
Begrenzung der Bezugsdauer auf 12 bis max. 18 Monate
SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende
Grundsätzlich unbegrenzte Bezugsdauer; Festlegung von Umfang und Dauer der Leistung in Eingliederungsvereinbarung
Bedarfsabhängige steuerfinanzierte Leistungen
Pauschaliertes einheitliches HilfesystemGeldleistungen
Insbes. ur Sicherung des Lebensunterhalts
Für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft
Für erwerbsfähigeHilfebedürftige
Bisherige ergänzende Sozialhilfe für Erwerbsfähige
Bisherige Arbeitslosenhilfe
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Überblick - Leistungen nach SGB II ab 01.01.2005
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - § 20 SGB II
Leistungsgewährung in Form pauschalierter Regelleistungen
Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger 100 % 345 €(Alleinstehend/Alleinerziehend)
Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3)
Partner (beide über 18 Jahre) jeweils 90 % 311 €
Kinder ab Beginn des 15 .LJ bis Vollendung des 18. LJ 80 % 276 €
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % 207 €
Erwerbsfähige Hilfebedürftige§ 7 Abs. 1
Arbeitslosengeld II § 19
Nichterwerbsfähige Angehörige in Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 u. 3
Sozialgeld § 28
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Leistungen für Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
Mehrbedarfs-tatbestände
%-Satz der nach § 20 Abs. 2 maßgeblichen Regelleistung € - Betrag
Erwerbsfähige hilfebedürftige werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche 17 % 59,--
Alleinerziehende zusammenlebend mit 1 Kind unter 7 J. oder mit 2 oder 3 Kindern
unter 16 Jahren oder mit mehreren minderjährigen Kindern
36 %
oder 12 % für jedes Kind, höchstens 60 %
124,--
41,--207,--
Erwerbsfähige hilfebedürftige behinderte Personen mit Bezug von Leistungen nach § 33 SGB IX oder Sonst. Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben o. Hilfe für eine sonstige angemessene Tätigkeit
35 % 121,--
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen auf kostenaufwendige Ernährung angewiesen sind.
in angemessener Höhe
Höchst-Mehrbedarf Keine Überschreitung der Höhe der für den erwerbsfähigen Hilfebedürfti-gen maßgebenden Regelleistung 345,--
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Unterkunftskosten § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind.
Haushalt mit Gemeindenmit Stufe
Wohnraum mit höchster Förderung €
einem Alleinstehenden
IVI
265370
zwei Familienmitgliedern
IVI
320455
Drei Familienmitgliedern
IVI
385540
Vier Familienmitgliedern
IVI
445630
Fünf Familienmitgliedern
IVI
510715
Vergleichswert: Unterkunftskosten-Mietobergrenzen nach WoGG
Für SGB II-Berechtigte besteht kein Anspruch auf Wohngeld bereits ab Antragstellung
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Weitere Geldleistungen nach SGB II
Leistungen für einmalige Bedarfe – außerhalb der Regelleistung § 23 Abs. 3
• für Erstausstattung der Wohnung einschl. Haushaltsgeräten• für Erstausstattungen für Bekleidung einschl. Schwangerschaft und Geburt• für mehrtägige Klassenfahrten nach Schulrecht
Zusatzleistungen
• Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld § 24 SGB IIDauer 2 Jahre Höhe max. 160 € (m. Partner 320 €) je Kind max. 60 €
• Arbeitsanreize: Einstiegsgeld § 29 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit § 30
Soziale Sicherung bei SGB II – Bezug § 26
Pflichtversicherung sofern nicht familienversichert bzw. Beitragszuschuss Krankenversicherung Pauschalbeitrag 125 € mtl. Pflegeversicherung Pauschalbeitrag 14,90 € mtl Rentenversicherung Mindestbeitragsbasis 78 € mtl.
z.Z.
Gewährung von Leistungen als Darlehen § 16 Abs. 4, § 23 SGB II
in Ausnahmefällen und besonderen Lebenslagen
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Übersicht über die Veränderung der Leistungshöhe
Arbeitslosengeld SGB IIIArbeitsförderungsrecht
Höhe 67% des pau-schalierten Nettoentgelts
Früheres Bruttogehalt 3.200 €Früheres Nettogehalt 2.197 €
Arbeitslosengeld 1.472 €
Arbeitslosengeld II SGB II ab 01.01.2005
RegelleistungenEhemann 90 % = 311 €Ehefrau 90 % = 311 €Kinder je 60 % = 414 €Unterkunft fiktiv = 540 € 1.576 €Kindergeld als Einkommen ./. 308 € 1.268 €Zuschlag § 241.Jahr n. ALG = 214 €Gesamtleistung 1.482 €
Arbeitslosengeld II SGB II ab 01.01.2005
RegelleistungenEhemann 90 % = 311 €Ehefrau 90 % = 311 €Kinder je 60 % = 414 €Unterkunft fiktiv = 540 € 1.576 €Kindergeld als Einkommen ./. 308 € 1.268 €Zuschlag § 242.Jahr n. ALG = 107 €Gesamtleistung 1.375 €
Arbeitslosengeld II SGB II ab 01.01.2005
RegelleistungenEhemann 90 % = 311 €Ehefrau 90 % = 311 €Kinder je 60 % = 414 €Unterkunft fiktiv = 540 € 1.576 €Kindergeld als Einkommen ./ 308 € 1.268 €
Beispiel: Ehepaar mit 2 Kindern (7 und 10 Jahre) Ehemann ist Alleinverdiener und arbeitslos.
Arbeitslosigkeit 2. JahrZuschlag § 24: 214 €
Arbeitslosigkeit 1. Jahr Arbeitslosigkeit 3. JahrZuschlag § 24: 107 €
Arbeitslosigkeit 4. JahrKein Zuschlag § 24 mehr= Niveau der Sozialhilfe
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Eingliederungsleistungen nach § 16 Absätze 1 – 3 SGB II Gewährung aller erforderlichen Leistungen,
die für die Eingliederung in Arbeit notwendig sind
Eingliederungsleistungennach § 16 Abs. 1 SGB II
Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben
Eingliderungsmaßnahmen aus dem Katalog des SGB III
Eingliederungsleistungennach § 16 Abs. 2 SGB II
Soziale LeistungenLeistungen zur Beseitigung
von VermittlungshemmnissenZusätzliche Leistungen für
erfolgreiche Wiedereingliederung
Eingliederungsleistungennach § 16 Abs. 3 SGB II
Schaffung von Beschäftigungsmaßnahmen,
Arbeitsgelegenheiten und Zusatzjobs
Kann-Bestimmung Ermessensentscheidung
der Arbeits-Agentur
Kann-Bestimmung Ermessensentscheidung
der Arbeits-Agentur
Soll-Bestimmung Ermessensentscheidung der
Arbeits-Agentur
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Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II
Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben nach § 16 Abs. 1
Erbringung von Eingliederungsleistungen und Einsatz von Eingliederungs-instrumenten, die für Arbeitslose im Arbeitsförderungsrecht SGB III geregelt sind
vgl. Maßnahmenkatalog in § 16 Abs. 1 SGB II
Beispiele für Fördermaßnahmen an erwerbsfähige Hilfebedürftige: Arbeitsvermittlung einschl. Vermittlungsgutscheine Erstattung von Bewerbungs- u. Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen Teilnahme an Trainingsmaßnahmen u. Mobilitätshilfen Förderung der beruflichen Weiterbildung u. der Teilhabe behinderter Menschen
Beispiele für Leistungen an Arbeitgeber und Maßnahmeträger Eingliederungszuschüsse Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Strukturanpassungsmaßnahmen
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Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II
Soziale Leistungen und Geldleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II
Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
insbesondere • Schuldnerberatung • Suchtberatung • Psychosoziale Betreuung • Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder • Häusliche Pflege von Angehörigen • Leistungen nach Altersteilzeit-Gesetz
Zusätzliche Leistungen für erfolgreiche Wiedereingliederung
insbesondere • Einstiegsgeld nach § 29 SGB II • Sonstige Förderung in der Zuständigkeit der Kommunen
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Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 3 SGB II
Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben nach § 16 Abs. 3
Beschäftigungsmaßnahmen
Öffentlich geförderteBeschäftigung in SV-pflichtiger Beschäftigungs-verhältnisse ohne Beitrags-pflicht zur ALO-Versicherung
- insbes. ABM-Maßnahmen (§ 260 SGB III)- Pauschale 1.200 €
Arbeitsmaßnahmen
Öffentlich geförderte Beschäftigung im Rahmen SV-pflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ohne Beitrags-pflicht zur ALO-Versicherung
- insbes. niederschwellige Arbeitsangebote in 405 € Gleitzone, - Tätigkeit in Beschäftigungs- gesellschaften- Pauschale 1.200 € davon max. 900 € Arbeitsentgelt
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
Arbeitsgelegenheiten als Zusatzjobs mit Mehrauf-wandsentschädigung(1 – 2 € je Stunde)
- kein Arbeitsverhältnis- Keine SV-Pflicht- Zusätzlichkeit- Fallpauschale bis 500 €- Trägerkosten 300 €- Mehraufwandentschädigung 200 €
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Berufliche Integration junger Erwachsener unter 25 JahrenRegelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II
Personenkreis
Erwerbsfähige Hilfebedürftige,die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Vermittlungsanspruch
Nach Antragstellung auf Leistungen nach SGB II sind sie unverzüglich
zu vermitteln
in eine Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit
Zielsetzung
Berufliche Integration
in eine AusbildungIn eine reguläre BeschäftigungIm allgemeinen Arbeitsmarkt
in eine abschlussorientierteWeiterbildung
in eine Ausbildung
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Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II
Ziel • Förderung der Erwerbsfähigkeit mit dem Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt durch Anleitung, Qualifizierung, Förderung, Persönliche Begleitung, Unterstützung und
• Betreuung, Strukturierung des Tagesablaufs, Verbesserung der sozialen Integration,
• Festigung der Persönlichkeit Die Arbeit oder Arbeitsgelegenheit soll zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen, wenn der Hilfebedürftige keinen Berufsabschluss hat und keine Ausbildung vermittelt werden kann.
Personenkreis• Erwerbsfähige Personen die keine Arbeit finden können
Rechtsverhältnisse• Sozialrechtsverhältnis auf der Grundlage des SGB II zwischen Agentur für Arbeit und Betroffenem
• Rechtsverhältnis zwischen Einsatzstelle und Betroffenem
Diözesan-Caritasverband Freiburg • Friedrich Schmid, Justitiar • Grundzüge des SGB II • Stand 10/2004 Folie 32
Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II
MaßnahmenSchaffung von Arbeitsgelegenheiten, zusätzliche Beschäftigungsmaßnahmen, Zusatzjobs im öffentlichen Interesse bzw. Gemeinwohlarbeit, Erfüllung der Erfordernis der Zusätzlichkeit, keine Ersetzung regulärer Arbeitsstellen, kein Verdrängungswettbewerb, Vermeidung eines Niedriglohnsektors in den Einrichtungen
Arbeitsrechtlicher StatusDurch eine Arbeitsgelegenheit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und keine SV-Pflicht begründet. Dennoch sind die Vorschriften des Arbeitsschutzes und des Bundes-urlaubsgesetzes entsprechend anzuwenden.
MehraufwandsentschädigungZahlung einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von 1 bis max. 2 € pro Stunde, im Umfang von Teilzeit mit durchschnittlich ca. 100 Stunden monatlich.Daneben soll ausreichend Zeit für die erforderliche berufliche Qualifizierung und die Vornahme von Bewerbungen verbleiben.
Dauer der ArbeitsgelegenheitenJe nach der Regelung in der EingliederungsvereinbarungRegel: mind. 6 Monate ohne zeitlich gesetzlich festgelegte Obergrenze
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Rechtsverhältnisse bei Arbeitsgelegenheiten § 16 Abs. 3 SGB II
Rechtsverhältnis über Beschäftigung
nach § 16 Abs. 3 kein Arbeitsverhältnis
Sozialrechtsverhältnisnach SGB II
EingliederungsvereinbarungRegelung einer
Arbeitsgelegenheit
Erwerbsfähiger
HilfebedürftigerAgentur für Arbeit
Job-Center
Fall-Manager
Caritativer Träger
QualifizierungFort- u. Weiterbildung
Caritativer Trägerals Projektmanager
Auswahl, AnleitungKonfliktvermittlung
Caritas-Einrichtung
als Beschäftigungsstellenach § 16 Abs. 3
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Mehraufwandsentschädigung bei Zusatzjobs § 16 Abs. 3
Berechnungsbeispiel 1: Alleinstehender Arbeitsloser ohne KinderRegelleistung zum Lebensunterhalt 345 €Unterkunftskosten (fiktiv) 250 €SGB II-Leistung 595 € Auszahlung durch Agentur für Arbeit
Zusatzjob 100 Stunden zu je 1 € 100 € Auszahlung durch Einsatzstelle Gesamtbetrag an SGB-II-Leistungen 696 € als Netttobetrag
Berechnungsbeispiel 2: Alleinerziehende Arbeitslose mit 1 KindRegelleistung zum Lebensunterhalt Mutter 345 €Kind Regelleistung 207 € ./. Kindergeld 154 € 53 €Mehrbedarf Alleinerziehend 124 €Unterkunftskosten (fiktiv) 400 €SGB II-Leistung 922 € Auszahlung durch Agentur für Arbeit
Zusatzjob 100 Stunden zu je 1 € 100 €Gesamtbetrag an SGB-II-Leistungen 1.022 € als Netttobetrag
Die Mehraufwandsentschädigung stellt kein Entgelt dar. Vielmehr sollte der Zusatzjob nach dem Grundsatz “Fördern und Fordern“
als Gegenleistung für die SGB II-Leistungen verstanden werden.
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Zweiter Arbeitsmarkt bei Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 SGB II
Bisherige Rechtslage Verschiebekreislauf
bei Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosigkeit Alo-Geld I
Beschäftigungs- Beschäftigungs-maßnahme - SV maßnahme - SV
Arbeitslosig- ErneuterAnspruch keit auf Alo-Geld I
Erneuter Bezug Erneute Arbeits-von Alo-Geld I losigkeit
Rechtslage ab 01.01.2005 Änderung der ALO-Versicherungspflicht
Alternativen
1. Arbeitsmarkt 2. ArbeitsmarktVermittlung Vermittlung in Be- in reguläre schäftigungsmaß- Beschäftigung nahme § 16 Abs. 3
volle SV-Pflicht keine SV-Pflicht zurauch zur Alo- Alo-VersicherungVersicherung
bei Arbeitslosig- bei Arbeitslosig-keit Anspruch keit kein Anspruchauf ALO-Geld I auf Alo-Geld I
Betroffener bleibt im SGB II-Bezug
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Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung § 15 SGB II
Die Agentur für Arbeit soll
mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen
vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).
„Der erwerbsfähige Hilfebedürftige schließt mit dem Fallmanager für sechs Monate eine Eingliederungsvereinbarung. Die gemeinsam erarbeitete und unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung stellt sicher, dass die Agentur für Arbeit Angebote unterbreitet, die den individuellen Bedürfnissen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, den Anforderungen des Arbeitsmarktes und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Andererseits wird mit jedem Hilfebedürftigen vereinbart, welche Anstrengungen von ihm selbst im Rahmen des Eingliederungsprogramms erwertet werden.“ (BT-Drucks. 15/1516, S.46)„Die Eingliederungsvereinbarung konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit. Sie enthält verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Mindestanforderungen an die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang“(BT-Drucks.15/1516, S.54)
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Inhalte der Eingliederungsvereinbarung § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II
Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
• welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, • welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. • In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. • Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
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Befristung der Eingliederungsvereinbarung§ 15 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB II
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
„Durch die Befristung sollen eine intensive Betreuung und eine zeitnahe kritische Überprüfung der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel sichergestellt werden.“ (BT-Drucks. 15/1516, S.54)
Scheitern der Eingliederungsvereinbarung § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach § 15 Abs. 1 S. 2vorgegebenen Regelungsinhalte nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
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Zu berücksichtigendes Einkommen § 11 SGB II
Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigenAusnahme nur in den gesetzlich geregelten Fällen.
Vom Einkommen abzusetzen sind
Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung u. gesetzlich geregelten Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten.
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit (Hinzuverdienstfreigrenzen) § 30 SGB II
Bruttolohn Freibetrag € - Betrag bis 400 € 15 % bis zu 60 € 401 – 900 € 30 % bis zu 150 € 901 –1.500 € 15 % bis zu 90 €
Zuwendungen der Wohlfahrtspflege (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 b SGB II)
sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären.
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Einsatz des Vermögens § 12 SGB II
Als Vermögensind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen
Vom Vermögen absetzbar sind
1. Grundfreibetrag in Höhe von 200 € je vollendetem Lebensjahr für den Hilfebedürftigen und seinen Partner, jeweils mind. 4.100 €, jeweils höchstens 13.000 €
2. Altersvorsorge-Kapital (gleiche Höhe wie 1.) darf aufgrund vertraglicher Vereinbarung vor Ruhestand nicht verwertbar sein
3. Altersvorsorge nach Bundesrecht insbes. Riester-Rente-Anlageformen
4. Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 € für jeden Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft
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Vermögenseinsatz § 12 Abs. 3 SGB IINicht zu berücksichtigende Vermögenswerte
• Angemessener Hausrat
2. Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
3. Vermögensgegenstände zur Altersvorsorge für von der Rentenversicherungspflicht Befreite
4. Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung
5. Vermögen das für Hausgrundstück behinderter o. pflegebedürftiger Menschen bestimmt ist
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
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Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen weiterer Personen § 9 Abs. 2 SGB II
Bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit sind neben Einkommen und Vermögen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch • Einkommen und Vermögen des Partners (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB II)- • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte- • die Person, die mit dem Erwerbsfähigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt- • der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner 1
b• bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können,
auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils
zu berücksichtigen (d.h. in die Berechnung einzubeziehen).
1 §§ 1 ff LePartG
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Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen weiterer Personen § 9 Abs. 2 SGB II
A u s n a h m e Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder eines Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie mit einem Kind in Bedarfsgemeinschaft leben und dieses Kind schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut2. G e s e t z l i c h e F i k t i o n (§ 9 Abs.1 S.3 SGB II)Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs.1 S.3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
G e s e t z l i c h e V e r m u t u n g (mit Widerlegungsmöglichkeit)Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten3 oder Verschwägerten4, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
2 Diese Regelung dient wie bisher § 91 Abs.1 S.2 2. HS BSHG dem Schutz des ungeborenen Lebens3 § 1589 BGB4 § 1590 BGB
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Sanktionen bei mangelnder Mitwirkung § 31 Abs. 1 SGB II
Wenn sich der erwerbsfähig Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, Eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen In der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, ins- besondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
oder eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen,
oder zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II auszuführen = Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten.
oder wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit in Frage kommen können hierbei auch Leistungen nach § 16 Abs. 2 (Psychosoziale Betreuung, Schuldnerberatung, Suchtberatung) abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat
wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung
abgesenkt.
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Weitere Sanktionstatbestände § 31 Abs. 2 SGB II
Bei pflichtwidrigem Verstoß gegen Meldepflichten
Sanktion: 10 % - Kürzung der Regelleistung nach § 20 SGB IIund Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II
Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 o. 2 SGB IISanktion 2. Stufe
Sanktion: Kürzung um weitere 30 % der Regelleistung nach § 20 SGB IIsowie der Leistungen nach § 21 – 23, Gewährung von Sachleistungen
Verschärfte Sanktionen bei unter 25-jährigen HilfebedürftigenSanktion bei Pflichtverstößen
Sanktion: Streichung aller Geldleistungen - Mietzahlungen nur noch an Vermieter; Gewährung von Sachleistungen
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Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende § 6 SGB II
Agentur für Arbeit Zahlung der monatlichen ALG II Regelleistungen und der Mehrbedarfe und des Zuschlags nach ALG I-Bezug
Erbringung von Eingliederungs- leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt
Zusätzliche Leistungen für erfolgreiche Wiedereingliederung nach § 16 Abs. 2 SGB II Nr. 5 und 6 Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Einstiegsgeld nach § 29 Durchführung der Sozialversicherung der ALG II-Empfänger
Darlehen für unabwendbare Bedarfe § 23 Abs. 1
Leistungen nach ATG sonstige Förderung
Kommunale Träger Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung
Zusätzliche psycho-soziale Leistungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 - 4
Kinderbetreuung, häusliche Pflege
Schuldnerberatung
Psychosoziale Betreuung
Suchtberatung
Übernahme einmaliger Bedarfe, die nicht von der Regelleistung umfasst sind § 23 Abs. 3
Erstausstattung für Wohnung
Erstausstattung für Bekleidung
Mehrtägige Klassenfahrten
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Weitere TrägerkonstellationenVariante I Optionsmodell (Option der kommunalen Träger) § 6 a SGB II
Agentur für Arbeit Kommunaler Träger
Übertragung der SGB II-Leistungennach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Träger der Leistungen nach SGB II Leistungsübertragung
Variante II Errichtung von Arbeitsgemeinschaften § 44 b SGB II
Agentur für Arbeit Kommunaler Träger
Abschluss eines Vertrages über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft
und die Übertragung der SGB-II Leistungen nach § 44 b SGB II
ArbeitsgemeinschaftEigener Rechtsträger zur einheitlichen Leistungserbringung
von SGB II-Leistungeneigenständiger Leistungs- und EntscheidungsträgerLeitung durch Geschäftsführer
Job-Center nach § 9 Abs. 1 a SGB III
Arbeitsvermittlung SGB III-Leistungen
Bildung einer neuen Organisationsform
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Einrichtungen und Dienste für Eingliederungsleistungen § 17
Grundsatz des § 17 Abs. 1 S. 1 SGB II
Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeitsollen die zuständigen SGB II-Leistungsträger
- Agentur für Arbeit, kommunale Träger, Arbeitsgemeinschaften –keine eigenen Einrichtungen und Dienste neu schaffen
soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können.
Institutionelle Förderung der freien Wohlfahrtspflege § 17 Abs. 1 S. 2 SGB II
Die zuständigen SGB II-Leistungsträger sollen die Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende
angemessen unterstützen.
Verpflichtung zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung § 17 Abs. 2 SGB II
Eine Vergütung für die Leistungserbringung der freien Träger setzt den Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach SGB II oder SGB III voraus.
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Örtliche Zusammenarbeit § 18 SGB II
Agentur für Arbeit
Zusammenarbeit bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeitnach SGB II und SGB III
mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes
Gemeinden • Landkreise • Träger der freien Wohlfahrtspflege • Vertreter der ArbeitgeberVertreter der Arbeitnehmer • Kammern • berufsständische Organisationen
Einbeziehung der SGB II-Leistungen in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Abs. 2 SGB III
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
zwischen den Agenturen für Arbeit und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe
Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Agenturen für Arbeit und den Gemeinen und Landkreisen über das Erbringen von SGB II-Leistungen zur Eingliederung
(außer nach § 16 SGB II) nach Maßgabe der RVO.
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Rechtsmittel gegen Eingliederungsvereinbarung
Ausgangsbeispiel:Der Betroffene hält die ihm von der Agentur für Arbeit vorgelegte Eingliederungs-vereinbarung für unzumutbar und verweigert deren Unterzeichnung.
Mögliche Sanktion der Agentur für Arbeit gegen Nichtunterzeichnung (nach Belehrung) Absenkung der Geldleistungen nach § 20 ff SGB II gemäß § 31 Abs. 1 SGB II
Rechtsmittel des Betroffenen gegen Sanktion mittels Verwaltungsakt Widerspruch
Weitere Folge der Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung d.d. BetroffenenDie Agentur für Arbeit entscheidet die Regelungstatbestände durch Verwaltungsakt
Rechtsmittel des Betroffenen gegen den Verwaltungsakt Widerspruchdarin kann der Betroffene alle Einwendungen gegen die Regelungen vortragen
Die Agentur für Arbeit entscheidet über Widersprüche durch Widerspruchsbescheid Rechtsmittel des Betroffenen Klage vor dem Sozialgericht
Der Widerspruch und die Klage haben keine aufschiebende Wirkung Die Verfügungen der Agentur für Arbeit können daher dennoch vollzogen werden.
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Katalog der SGB-III-Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II(nach der ab 01.01.2004 geltenden Fassung des SGB III)
Drittes Kapitel (§§ 29 – 44 SGB III) - Beratung und Vermittlung
SGB-III-Leistung RechtsgrundlageBeratungsangebot § 29 SGB III
Berufsberatung §§ 30, 31 SGB III
Eignungsfeststellung § 32 SGB III
Berufsorientierung § 33 SGB III
Arbeitsmarktberatung § 34 Abs. 1 SGB III
Beratung zur Gewinnung von Ausbildungsplätzen § 34 Abs. 2 SGB III
Arbeitsvermittlung §§ 35 – 37, § 37b, §§ 38,39 SGB III
Personal-Service-Agenturen § 37c SGB III
Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung § 40 SGB III
Allgemeine Unterrichtung + Selbstinformationseinrichtungen § 41 SGB III
Entgeltliche Arbeitsvermittlung §§ 43,44 SGB III
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Katalog der SGB-III-Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II(nach der ab 01.01.2004 geltenden Fassung des SGB III)
Erster bis Siebter Abschnitt des Vierten Kapitels (§§ 45 – 115 SGB III)Leistungen an Arbeitnehmer
SGB-III-Leistung RechtsgrundlageUnterstützung der Beratung und Vermittlung (Bewerbungskosten) §§ 45 – 47 SGB III
Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen §§ 48 – 52 SGB III
Mobilitätshilfen (Übergangsbeihilfe, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät, Reisekostenbeihilfe, Fahrtkosten, Trennungskosten, Umzugskosten
§§ 53 – 55 SGB III
Förderung der beruflichen Weiterbildung (Lehrgangs-, Fahrtkosten, auswärtige Unterbringung, Kinderbetreuung
§§ 77 – 87 SGB III
Diözesan-Caritasverband Freiburg • Friedrich Schmid, Justitiar • Grundzüge des SGB II • Stand 10/2004 Folie 53
Katalog der SGB-III-Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II(nach der ab 01.01.2004 geltenden Fassung des SGB III)
Erster und Zweiter Abschnitt des Fünften Kapitels (§§ 217 – 239 SGB III)Leistungen an Arbeitgeber
SGB-III-Leistung RechtsgrundlageEingliederungszuschüsse für Arbeitgeber §§ 217 – 224 SGB III
Einstellungszuschuss bei Neugründungen §§ 225 – 228 SGB III
Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung §§ 229 – 233 SGB III
Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung für Auszubildende
§§ 235 – 235c SGB III
Förderung der Teilhabe von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen am Arbeitsleben
§§ 236 – 239 SGB III
Erster, Fünfter und Siebter Abschnitt des Sechsten Kapitels§§ 240 – 247, 260 – 271 und § 279a SGB III) – Leistungen an Träger
SGB-III-Leistung RechtsgrundlageFörderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen (z.B. ausbildungsbegleitende Hilfen)
§§ 240 – 247 SGB III
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen §§ 260 – 271 SGB III
Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen § 279a SGB III
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Katalog der SGB-III-Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II(nach der ab 01.01.2004 geltenden Fassung des SGB III)
Die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m SGB III geregelten Leistungen
SGB-III-Leistung RechtsgrundlageFörderung beschäftigter Arbeitnehmer (Förderung der Weiterbildung bei Personen über 50 Jahre)
§ 417 SGB III
Vermittlungsgutschein § 421g SGB III
Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen (im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Vergabeverfahren)
§ 421i SGB III
Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (ab 55. Lebensjahr)
§ 421k SGB III
Sowie die in § 16 Abs. 1 S. 2 – 5 bezeichneten Leistungen, insbesondere für behinderteErwerbsfähige.
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