die erbarmungsloseste waffe ist die gelassene darlegung der fakten (raymond barre)
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Die erbarmungslosesteWaffe ist die gelasseneDarlegung der Fakten
(Raymond Barre)
mta/Juni 2007 2
Wichtig !
mta/Juni 2007 3
Aufgaben und Rolledes Betriebsrates
Interessen der AN im Betriebwahrnehmen und fördern
Wirtschaftlichen Sozialen
Gesundheit-lichen
Kulturellen
Betriebsrat
ÖGB - AK
mta/Juni 2007 4
KV-MonopolBetriebsbetreuungGesamtschauAllround
VolkswirtschaftBetriebswirtschaft
KonsumentenschutzMietrecht
Umfassende Rechtspolitik
Pflichtmitgliedschaft
Politische Kontrolle
Freie Mitgliedschaft
Verantwortlich gegenüber Mitgliedern
Vereinsfreiheit Einfaches Bundesgesetz
mta/Juni 2007 5
Struktur der Wirtschafts- undSozialpartnerschaft
ÖsterreichischerGewerkschaftsbund Landwirtschaftskammern
Vollversammlung derParitätischen Kommissionfür Lohn- und Preisfragen
Lohnunter-ausschuss
Preisunter-ausschuss
Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen
Unterausschussfür InternationaleFragen
Arbeiterkammern
„Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände
Handelskammern
mta/Juni 2007 6
Betriebsbegriff(§§ 34, 35 ArbVG)
- Arbeitsstätte- Organisatorische Einheit- Physische, juristische Person oder
Personengemeinschaft- Technische oder immaterielle Mittel- Bestimmte Arbeitsergebnisse fortgesetzt
verfolgt unabhängig von Erwerbsabsicht
Betriebsbegriff - Feststellung(§ 34 ArbVG)
mta/Juni 2007 7
Gleichstellung(§ 35 ArbVG)
- Mehr als 50 Arbeitnehmer- Entfernung- Eigenständigkeit
Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
mta/Juni 2007 8
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten:
Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes
beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied
des Alters.
mta/Juni 2007 9
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder
des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH).
• Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971).
mta/Juni 2007 10
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die
Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann).).
mta/Juni 2007 11
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung,
Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind.
• Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden.
mta/Juni 2007 12
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines
Arbeitsvertrages beschäftigt sind.• Personen die zu Schulungs- und
Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten).
mta/Juni 2007 13
Betrieb – Unternehmen - Konzern
BetriebGraz
BetriebSalzburg
Maschinen Austria AG
BetriebsstätteWien
Betrieb Graz
BetriebSalzburg
Fa. BaustoffGesmbH & Co KG
Maschinen HandelAustria GesmbH
NiederlassungWien
NiederlassungLinz
Fa. Maschinen AG Wien
Unternehmen:Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet.Konzern:Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung
Betrieb
Konzern
Unternehmen
Beispiel:
mta/Juni 2007 14
BetriebsratAng. BR Arb. BR gem. BR
ZentralbetriebsratBR BR BR BR
JugendvertretungJugendver-trauensrat
Zentral-JVR
KonzernvertretungZentralbetriebsräte
Euro - Betriebsrat
SE - Betriebsrat
Betriebs-ausschuss
RECHNUNGSPRÜFER
WAHLVORSTAND
Organe der Arbeitnehmerschaft
mta/Juni 2007 15
Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zurRechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor.
Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes
Betriebsratsmandat-Ehrenamt
Beschränkungsverbot
Betriebsratsmandat-freies Mandat
Verschwiegenheits-pflicht
Benachteiligungs-verbot
Freizeitgewährung
Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz
Freistellung
NormaleBildungsfreistellung
ErweiterteBildungsfreistellung
mta/Juni 2007 16
GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG
Bundesgesetz der allgemeinen NormzB.: ABGB
arbeitsrechtliche SondergesetzezB.: AngG, UrlG, MschG, …
Kollektivvertrag
Betriebsvereinbarung
Einzeldienstvertragschlechter NEIN besser JA
mta/Juni 2007 17
Rechtswirkung des Kollektivvertrages
Arbeitnehmervertretung(ÖGB)
Arbeitgebervertretung(WKÖ)
Kollektivvertrag
AG
Arbeitnehmer(Mitglieder)
Arbeitnehmer(auch Nichtmitglieder)
Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG
mta/Juni 2007 18
Rechtswirkung des KollektivvertragesNachwirkung § 13 ArbVG
Normwirkung
Abschluss
UnabdingbarkeitErlöschen
Nachwirkung
neuer KV
mta/Juni 2007 19
VertragsrechtEin Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung
Vertrag ANAG
Verträge können geschlossen werden:
• mündlich• schriftlich• konkludent (§ 863 ABGB)
Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht
abgeändert werden.
mta/Juni 2007 20
GegenüberstellungDienstvertrag - Werkvertrag
DienstvertragAN
Kriterien Werkvertrag„Unternehmer“
des AG Betriebsmittel eigenepersönlich Arbeitsleistung auch Gehilfendurch AG Weisungsrecht keineseingeteilt Arbeitszeit freinur durch DNHG Haftung für Erfolg
Was ist überwiegend ?
mta/Juni 2007 21
AG
AG
AG
AG
AG
BR
AG + BR
Information über den künftigen Personalbedarf
Vorschlagsrecht
Allgemeine Informationen über beabsichtigte Einstellungen (Anzahl, Verwendung, usw. …)
Beratung auf Verlangen Detailinformationen
Gemeinsame Beratung
Einstellung
Verständigung von der Neuaufnahme
§ 98
Arb
VG
§ 99
Arb
VG
Stra
fsan
ktio
nen
§ 16
0 A
rbVG
mta/Juni 2007 22
Arten der Betriebsvereinbarungen(gemäß ArbVG/ABGB)
• Notwendige/Zustimmungspflichtige§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung§§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Erzwingbare§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG
• Freiwillige§ 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG
• Freie§§ 863, 881 ABGB
mta/Juni 2007 23
Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1
• Personalfragebögen – Z 2
• Kontrollmaßnahmen – Z 3
• Leistungsentgelte – Z 4
Jederzeit Kündbar – auch ohne FristKeine Nachwirkung
Zustimmungspflichtige Maßnahmen§ 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG
mta/Juni 2007 24
Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Automationsunterstützte Personenbezogene Daten(Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1
• Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2
SchlichtungsstelleNicht Kündbar
Ersetzbare Zustimmung§ 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG
mta/Juni 2007 25
Inhalte der Betriebsvereinbarung§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG
• Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1• Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a• Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b• Arbeitszeit – Z 2• Auszahlung der Bezüge – Z 3• „Sozialpläne“ – Z 4• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 5• Betriebsmittel – Z 6• Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a
SchlichtungsstelleNicht Kündbar
Erzwingbare Maßnahmen
mta/Juni 2007 26
Schlichtungsstelle(§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG)
1. Verhandlung über Angelegenheiten §§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG
AG BR
Vorsitzender
Liste Liste
aus dem Betrieb
Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN
Beisitzer Beisitzer
2. Bei Nichteinigung Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle
3. Bestellung d. Mitglieder der Schlichtungsstelle
= VorschlagsrechtErsatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und SozialgerichtesVorsitzenden: BerufsrichterBeisitzer: je EINER FREI je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf)
ASGaus dem Betrieb
mta/Juni 2007 27
Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1§§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG
• Werkwohnungen – Z 7• Unfallverhütung – Z 8• Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9• Erholungsurlaub – Z 10• Betriebsversammlung – Z 11• Aufwandentschädigungen – Z 12• Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13• Vorschlagswesen – Z 14• Betriebliche Zuwendungen – Z 15• Gewinnbeteiligung – Z 16• Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter
Gegenstände – Z 17
Freiwillige
mta/Juni 2007 28
Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2
• Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18• Pensionskassen – Z 18a• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19• Beschwerdewesen – Z 20• Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21• Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen –
Z 22• KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23• BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a• Frauen/Familien – Z 25• Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26
„Kündbar“Nachwirkung
Fortsetzung der Freiwilligen BV
mta/Juni 2007 29
Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 881, 863 ABGB
• Zulagen und Zuschläge• Freiwillige Sozialleistungen• Lohnordnungen/Gehaltsschema/Verwendungsgruppen• Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung• Vordienstzeiten Anrechnung• Gehaltsvorschuss - Darlehen• Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates
„Kündbar“Nachwirkung
Freie
mta/Juni 2007 30
Mitwirkung des Betriebsrates bei Versetzungen(§ 101 ArbVG)
AGVerständigung vor jederdauernden Versetzung
BR AG
wenn mit Verschlechterungverbunden keine Zustimmung
ASG
AN AN AN
Zustimmung
Deckung durch AV Änderung durch AV
muss Versetzungentsprechen
Zustimmung
AG
Versetzung
muss Versetzungentsprechen
Deckung durch AV
JaZustimmung Nein
mta/Juni 2007 31
Zum Entgelt gehören/gehört:• Gehalt/Fixum/Garantie Provision
• Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä.• Überstunden (regelmäßig)• Zulagen• Naturalbezüge (Deputate)• Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw.
Berechnungsmethoden geben.
Nicht als Entgelte gelten:• Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder
mta/Juni 2007 32
Entgeltarten:
• Krankenentgelt
• Urlaubsentgelt• Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG)• Fortzahlung bei Dienstfreistellung• Abfertigung• Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung
mta/Juni 2007 33
Anrechungsbestimmungen
ACHTUNGVordienstzeiten max. 5 Jahre auf KV-BestimmungenSchulzeiten max. 4 Jahre
Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre
Erfolgreich abgeschl. Studium 5 Jahre
Alles zusammen höchstens 12 Jahre
Maximal 4 JahreSchulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss)
mta/Juni 2007 34
Weitere VerhinderungsgründeGegenüberstellung
Pflegefreistellung § 16 UrlG
Dienstverhinderung§ 8 Abs 3 AngG
Erkrankung und Pflegebedürftigkeiterforderlich
nur für nahe Angehörige
gemeinsamer Haushalt nötig
maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!!
unter besonderen Voraussetzungenauch eine zweite Woche (bei Kindernunter 12 Jahren)
günstigere Regelungen bleibenaufrecht (AngG, KV, …)
keine Erkrankung erforderlich
auch andere, persönlich wichtigeGründe
kein gemeinsamer Haushalt nötig
1 Woche pro Ereignis !!!
Verschulden ist zu prüfen
mta/Juni 2007 35
Verhinderungsgründegemäß § 8 (3) AngG
• Familiäre Angelegenheiten
• Öffentliche Pflichten und Rechte• Pflichten nach RECHT SITTE HERKOMMEN• Tatsächliche Verhinderung• Konsumation WOCHEN TAGE STUNDEN
Wichtig
!?
WEISE
mta/Juni 2007 36
Mitwirkung des Betriebsratesbei einvernehmlichen Lösungen
(§ 104 ArbVG)
AG
AN
Angebot zur einvernehmlichen Lösung
Einvernehmliche Lösung binnen 2 Arbeitstagen
nicht rechtswirksam2 Arbeitstage
verlangt Beratung mit BR
Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen
rechtswirksam möglich
Rechtsunwirksamkeit jedenfalls binnen 1 Woche beim AG oder bei
Gericht geltend zu machen
Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen
rechtswirksam möglich
3 Monate
1 Woche
mta/Juni 2007 37
Arten der Stellungnahme
BR stimmt der Kündigungzu 2/3 Mehrheit
BR gibt keineStellungnahme ab
BR erhebt WiderspruchMehrheitsbeschluss
nur bei „Motivkündigung“
Anfechtung durch AN
sonst keine Anfechtungmöglich
AN kann innerhalb zwei Wochen nach Zugang derKündigung selbst beim
ASG anfechten(§ 107 ArbVG)
BR kann binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch auf Verlangen des AN anfechten
Kommt der BR dem Verlangen nicht nach, so kann der AN binnen Wochenfrist nach Ablauf der
BR-Frist selbst beim ASG anfechten.
mta/Juni 2012 38
Kündigungsschutz - Entlassungsschutz
allgemeiner
alle Arbeitnehmer§ 105 ArbVG
BR - Anfechtung
Werdende Mütter KarenzurlauberInnenMutterschutzgesetz
ElternkarenzurlaubsG.Zustimmung des ASG
ÜbersichtKündigungsschutz - Entlassungsschutz
besonderer
Betriebsratsmitglieder§§ 120, 121, 122 ArbVGZustimmung des ASG
PräsenzdienerArbPISG
Zustimmung des ASG Behinderte
(nur Kündigungsschutz)BEinstG
Zustimmung des Behindertenausschusses
mta/Juni 2007 39
Das Dienstverhältnis endetArten der Beendigung
des Dienstverhältnisses
Sonderformen
mit Fristeinhaltung
- Kündigung durch den AG
- Kündigung durch den AN
mit sofortiger Wirkung
- Tod des AN- durch
Zeitablauf-
einvernehmliche
Lösung
- Entlassung- begründeter
vorzeitiger Austritt
- unbegründeter vorzeitiger Austritt
mta/Juni 2007 40
KündigungsanfechtungAnfechtungsgründe
wegen verpönten Motiven(Motivkündigung)
§ 105 Abs 3, Z 1- wegen Beitrittes zur Gewerkschaft- wegen Tätigkeit in Gewerkschaften- wegen Einberufung der
Betriebsversammlung- wegen Tätigkeit im Wahlvorstand,
Wahlkommission oder als Wahlzeuge- früherer Bewerbung oder Tätigkeit als BR- wegen Tätigkeit in der Schlichtungsstelle- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson,
Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, oder als Fachkraft oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner
- wegen bevorstehender Einberufung zum Präsenzdienst
- wegen Geltendmachung offenbar nicht unbe- rechtiger Forderungen an den Arbeitgeber
- wegen Sprechertätigkeit betr. EURO-BR
wegen Sozialwidrigkeit
§ 105 Abs 3, Z 2Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn wesentliche Interessen des AN nachteilig berührt werden.(Lebensumstände, Einkommenseinbuße, Vermittelbarkeit, etc. …)
Sozialwidrigkeit liegt nicht vor:Wenn die Kündigung durch Umstände, die in der Person des AN liegen und die Interessen des Betriebes nachteilig berühren, begründet ist; Wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
mta/Juni 2007 41
Bei EntlassungAusspruch der Entlassung
durch den Arbeitgeber
Betriebsrat stimmt ausdrücklich der Entlassung zuAnfechtung durch den AN nur bei „verpöntem Motiv“ möglich
Unverzügliche Verständigung des Betriebsrates von erfolgter Entlassung
Beratung mit dem AG auf Verlangen des BR
Stellungnahme des BRdurch Beschluss
Betriebsrat erhebt WiderspruchBR kann auf Verlangen des AN die Entlassung beim ASG anfechten
Betriebsrat – keine StellungnahmeAN kann die Entlassung beim ASG anfechtenBestimmung des § 107 ArbVG sind anzuwenden
Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.
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