der verein als unternehmer bso rechtsworkshop 2. märz 2012 dr. grünberger
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Der Verein als Unternehmer
BSO Rechtsworkshop2. März 2012
Dr. Grünberger
Folie 2
ZUERST DIE ÜBERSICHT
DANN DAS DETAIL!
Folie 3
Welche Einnahmen gibt es bei einem Verein?
1. Aus begünstigungsschädlicher Tätigkeit
2. Aus entbehrlicher Tätigkeit
3. Aus unentbehrlicher Tätigkeit
4. Aus Vermögensverwaltung
5. Aus dem außerbetrieblichen Bereich
Folie 4
Welche Einnahmen sind dann steuerpflichtig?
1. Die Einnahmen aus der begünstigungsschädlichen
Tätigkeit, wenn bestimmte Grenzen überschritten
werden (Umsatz € 30.000, Gewinn € 7.300)
2. In Ausnahmefällen vielleicht aus der entbehrlichen
Tätigkeit
3. Alle anderen Tätigkeiten wie entbehrliche Tätigkeiten,
Vermögensverwaltung und außerbetrieblicher Bereich
sind nicht steuerpflichtig.
Folie 5
Welche Tätigkeiten sind dann steuerpflichtig, weil begünstigungsschädlich?
1. Betrieb einer KANTINE, BUFFET
2. Das große ZELTFEST
3. Der WARENVERKAUF mit Gewinn
4. ISERATE in DRUCKWERKEN, wenn die Inserate mehr
als 25 % der Seiten übersteigen.
Folie 6
Welche Steuern gibt es:
1. Vom Gewinn werden 25 % KÖRPERSCHAFTSTEUER
zu zahlen sein, nach Abzug von € 7.300 Freibetrag
2. Vom Umsatz (die Einnahmen) die UMSATZSTEUER
wenn dieser über € 30.000 liegt, aber dann vom
Gesamtbetrag. (z.B. Einnahmen € 28.000 keine
Umsatzsteuer, Einnahmen € 30.800 Umsatzsteuer vom
Gesamtbetrag)
Folie 7
Wann wird ein Verein steuerpflichtig?
1. Wenn er begünstigungsschädliche Einnahmen tätigt
2. Wenn die EINNAHMEN aus dieser Tätigkeit über
€ 30.000 liegen: UMSATZSTEUER
3. Wenn der Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) höher
als € 7.300 ist: KÖRPERSCHAFTSTEUER
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Welche entbehrlichen Tätigkeiten sind vielleicht steuerpflichtig?
1. Unechter Mitgliedsbeitrag
2. Kleines Zeltfest
3. Flohmarkt
Diese Tätigkeiten sind meistens nicht steuerpflichtig, weil die
Einnahmen unter der Grenze liegen oder kein Gewinn
erwirtschaftet wird (vgl. Detail dazu)
Folie 9
Erläuterung
BAO: Bundesabgabenordnung, Grundlage für
Steuergesetze, gilt auch für UFS
Ausnahmegenehmigung: Antrag bei der Finanzbehörde
bei Einnahmen über € 40.000 aus
begünstigungsschädlicher
Tätigkeit, damit der Verein die
Gemeinnützigkeit nicht verliert
UStG: Umsatzsteuergesetz
KStG: Körperschaftsteuergesetz
Folie 10
Erläuterung
Freigrenze: eine steuerliche Grenze, die beim
Überschreiten wegfällt z.B. € 30.000
Einnahmen bei Umsatzsteuer
Freibetrag: ein Betrag der immer bestehen bleibt z.B.
€ 7.300 bei der Körperschaftsteuer
UID Nummer: Umsatzsteuer Identifikationsnummer für
Unternehmen (Vereine) mit
Auslandsgeschäften, damit im Ausland
ohne Abzug der österreichischen
Umsatzsteuer eingekauft werden kann
Folie 11
EINNAHMEN 60.000 DAVON UMSATZSTEUER
AUSGABEN -50.000
GEWINN 10.000 DAVON
KÖRPERSCHAFTSTEUER
Folie 12
Übersicht Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer 25 % Steuerpflicht begünstigungsschädliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 3 BAO)
Kantine, Buffet Großes Zeltfest (Mitglieder 500,
Besucher 1.500) Warenverkauf (Einkauf 80 Verkauf
120) Inserate in Druckwerken (25 %
Seitenanzahl)
JA
€ 7.300 Freibetrag
entbehrliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 1 BAO) unechter Mitgliedsbeitrag
(Sonderleistungen) Kleines Zeltfest (Mitglieder 500,
Besucher 810) Flohmarkt
JA, aber 20 % Abzug für Mitarbeit
Folie 13
Übersicht Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer 25 % Steuerpflicht unentbehrliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 2 BAO)
Werbeeinnahmen (Inserate) Spieleinnahmen (Eintrittsgelder) Spielerabtretung
NEIN
Vermögensverwaltung (§ 32 BAO) Mieterträge Zinsertrag
NEIN
außerbetrieblicher Bereich (Verein) Mitgliedsbeiträge Spenden Subventionen
NEIN
Folie 14
Übersicht Umsatzsteuer
Umsatzsteuer 20 %, 10 % Steuerpflicht begünstigungsschädliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 3 BAO)
Kantine, Buffet Großes Zeltfest (Mitglieder 500,
Besucher 1.500) Warenverkauf (Einkauf 80 Verkauf
120) Inserate in Druckwerken (25 %
Seitenanzahl)
20 % beginnt ab Umsatz von 30.000, weil unter 30.000 Kleinunternehmer
und 7.500 = Liebhabereivermutung
über 40.000 AUSNAHMEGENEHMIGUNG
entbehrliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 1 BAO) unechter Mitgliedsbeitrag
(Sonderleistungen) Kleines Zeltfest (Mitglieder 500,
Besucher 810) Flohmarkt
STEUERFREI gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG
Folie 15
Übersicht Umsatzsteuer
Umsatzsteuer 20 %, 10 % Steuerpflicht unentbehrliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 2 BAO)
Werbeeinnahmen (Inserate) Spieleinnahmen (Eintrittsgelder) Spielerabtretung
STEUERFREI
Vermögensverwaltung (§ 32 BAO) Mieterträge Zinsertrag
STEUERFREI
außerbetrieblicher Bereich (Verein) Mitgliedsbeiträge Spenden Subventionen
KEINE UST
Folie 16
Die steuerlichen Begünstigungen und die steuerlichen
Konsequenzen der Vereinstätigkeit sind in den
Vereinsrichtlinien dargestellt. Ob ein Verein begünstigt ist
oder nicht, entscheidet von Amts wegen das Finanzamt.
Folie 17
• unentbehrlich
• entbehrlich oder gar
• begünstigungsschädlich
Folie 18
Der begünstigungsschädliche Hilfsbetrieb wird in § 45
(3) BAO definiert und in den Vereinsrichtlinien Randziffer
180 ff. dargestellt. Die Einnahmen aus
begünstigungsschädlichen Tätigkeiten sind
umsatzsteuerpflichtig und die daraus erzielten Gewinne
körperschaftsteuerpflichtig.
Folie 19
Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören
1) Gastronomiebetrieb
Begünstigungsschädlich ist der Betrieb von Kantinen,
Büffets oder anderen gastronomischen Einrichtungen,
wie immer sie auch genannt werden. Die Untergrenze wird
dort sein, wo die Selbstversorgung stattfindet.
Folie 20
Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören
Nicht als Gastronomiebetrieb gilt die Bewirtung, die
anlässlich einer Veranstaltung stattfindet, zB das Beistellen
von Getränken in den Pausen von Sportveranstaltungen
bzw. Essen und Trinken nach Veranstaltungen.
Folie 21
Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören
Diese Nebenleistungen teilen das Schicksal der
Veranstaltung, und die Sportveranstaltung wird in der Regel
ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereines sein, womit
keine steuerlichen Folgen gegeben sind (Randziffer 308
Vereinsrichtlinien).
AUSSCHANK VOR, WÄHREND UND NACH DER
SPORTVERANSTALTUNG (FUSSBALLMATCH,
SCHIRENNEN, USW.)
Folie 22
Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören
2) Große Vereinsfeste
Ein Vereinsfest ist eine nachhaltige, entgeltliche
Veranstaltung. Nachhaltig bedeutet Wiederholungsabsicht,
entgeltlich Eintrittsgeld. Groß ist ein Vereinsfest dann, wenn
viel mehr Besucher kommen als der Verein Mitglieder hat
und ein erheblicher Organisationsaufwand erforderlich ist.
Wenn der Verein beispielsweise 100 Mitglieder hat - wenn
Kinder und Ehegatten mitgerechnet werden, dann vielleicht
250 - und wenn mehr als 500 Teilnehmer beim Vereinsfest
erscheinen, dann wird der Vereinsrahmen bei weitem
überschritten.
Folie 23
Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören
Ein erheblicher Organisationsaufwand wird dann vorliegen,
wenn gesonderte Vereinbarungen mit dem Zeltverleih, mit
den Lieferanten von Speisen und Getränken, mit der Musik,
mit der mobilen Sanitäreinrichtung, mit Platzanweisern, mit
einer Werbeagentur usw. getroffen werden.
Folie 24
Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören
3) Handel mit Waren
Der Handel mit Waren ist grundsätzlich eine
begünstigungsschädliche Tätigkeit, weil der Verein damit
eine Tätigkeit ausübt, die bei einem anderen steuerpflichtig
wäre. Nicht schädlich ist der Handel mit Waren, die im
Zusammenhang mit dem begünstigten Zweck stehen und
die Gegenstände nur zu Selbstkosten abgegeben werden
(Tennisverein – Verkauf von Tennisbällen).
Folie 25
Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören
4 ) Anzeigenerlöse in Druckwerken
Wenn ein unentgeltlich abgegebenes Druckwerk
(Vereinszeitung, Festschrift) durch Anzeigen finanziert wird,
ist die Steuerpflicht dann gegeben, wenn der Anzeigenteil
mehr als 25 % der Gesamtseitenzahl übersteigt.
Folie 26
Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören
Wenn also der Verein einen Gastronomiebetrieb führt,
große Feste veranstaltet, mit Waren handelt und der
Inseratenanteil in der Vereinszeitung mehr als 25 %
beträgt, dann hat der Verein Berührungspunkte mit der
Finanzbehörde.
Wenn solche Berührungspunkte bestehen, dann braucht
man eine Ausnahmegenehmigung.
Folie 27
Ausnahmegenehmingung
Eine Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, wenn die
Einnahmen aus der begünstigungsschädlichen Tätigkeit
jährlich mehr als € 40.000 betragen. Ohne
Ausnahmegenehmigung würde der Verein die
Gemeinnützigkeit verlieren. Für die Ausnahmegenehmigung
ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser wird beim
zuständigen Finanzamt eingereicht.
Folie 28
Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht
Die Körperschaftsteuer bezieht sich auf den Gewinn:
Wenn der Jahresgewinn aus den vier beschriebenen
begünstigungsschädlichen Tätigkeiten über € 7.300 beträgt,
dann ist der überschreitende Betrag zu versteuern (25 %
Körperschaftsteuer).
Folie 29
Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht
Sportvereine sind mit den begünstigungsschädlichen
Tätigkeiten nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die
Einnahmen mehr als € 30.000 betragen. Dieser Betrag stellt
aber eine Freigrenze dar, was bedeutet, dass bei
Überschreitung der Gesamtbetrag steuerpflichtig wird.
Folie 30
Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht
Der zweite Teil beschäftigt sich jetzt damit darzulegen,
wie im Verein eine Steuerpflicht aus einer
begünstigungsschädlichen Tätigkeit vermieden und
zumindest reduziert werden kann
Folie 31
Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht
Ein großes Fest ohne Eintrittsgeld oder ein einmaliges
Vereinsfest, dass weniger als 24 Stunden dauert, zählt zu
den entbehrlichen Hilfsbetrieben. Randziffer 270
Vereinsrichtlinien sprechen von entgeltlichen
Festveranstaltungen, wenn das Entgelt wegfällt und die
Nachhaltigkeit nicht gegeben ist, dann liegt ein
entbehrlicher Hilfsbetrieb vor.
Folie 32
Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht
Beim entbehrlichen Hilfsbetrieb können, für Zwecke der
Körperschaftsteuer, von den Einnahmen 20 % für
Eigenleistungen der Vereinsmitglieder abgezogen werden,
damit wird in der Regel auch kein Gewinn mehr vorhanden
sein. Für die Umsatzsteuer gilt die Liebhabereivermutung
(Randziffer 463 Vereinsrichtlinien) und
Liebhabereivermutung bedeutet KEINE Umsatzsteuer.
Folie 33
Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht
Beim Gastronomiebetrieb wird hinsichtlich der Einnahmen
die umsatzsteuerliche Freigrenze von € 30.000 zu beachten
sein. Solange die Einnahmen darunter bleiben, wird es
keine Umsatzsteuerpflicht geben. Freigrenze bedeutet aber,
dass bei Überschreitung der Gesamtbetrag
umsatzsteuerpflichtig wird.
Folie 34
Gastwirtpauschalierung
Für die Gewinne wird die Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen sinnvoll sein (Randziffer 332
Vereinsrichtlinien). In den Einkommensteuerrichtlinien gibt
es in Randziffer 4287 ff. die Verordnung für
Gaststättengewerbe. In dieser Gewinnpauschalierung
könnte der Verein im Gastronomiebereich die steuerlichen
Verpflichtungen erfüllen, mit dem Vorteil einer
Arbeitserleichterung und der damit verbundenen
Kostenersparnis.
Folie 35
Gastwirtpauschalierung
Diese Pauschalierung wird nur für jene Vereine gelten, die
nicht buchführungspflichtig sind und das ist bis zu einer
Einnahmenshöhe jährlich von € 400.000 gegeben. Daneben
gibt es für diese Pauschalierung, auf die jederzeit
gewechselt werden kann (Einkommensteuerrichtlinien
Randziffer 4272) eine Einstiegshürde, denn die
Pauschalierung ist nur zulässig, wenn der letzte Umsatz
des vergangenen Jahres ohne Umsatzsteuer € 255.000,
mit Umsatzsteuer höchstens rund € 300.000 betragen hat.
Folie 36
Gastwirtpauschalierung
Die Pauschalierung hat den Vorteil, dass lediglich ein
Wareneingangsbuch zu führen ist
(Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 4307) und von
einem Mindestgewinn von € 10.900 auszugehen ist. Wenn
dann noch der KöSt-Freibetrag gemäß § 23 KStG mit €
7.300 abgezogen wird, verbleibt ein zu versteuernder
Gewinn mit € 3.600, die daraus resultierende
Körperschaftsteuer beträgt dann schließlich € 900.
Folie 37
Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen
Bei der dritten Ausformung der begünstigungsschädlichen
Tätigkeit, nämlich beim Handel mit Waren, ist die
Steuervermeidung nur dadurch zu erreichen, wenn sich der
Handel nur auf Gegenstände bezieht, die mit dem
Vereinszweck zusammenhängen und kein nennenswerter
Gewinn erzielt wird (kostendeckender Verkaufspreis).
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Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen
Bei der vierten Ausformung, den Anzeigenerlösen in
Druckwerken, führt die Steuervermeidung zu einer wirtschaftlich
gesehenen unsinnigen Reaktion: Wenn eine Festschrift
beispielsweise 20 Seiten hat und davon 10 Seiten Inserate sind,
dann wären die Anzeigenerlöse steuerpflichtig. Wenn die
Seitenanzahl insgesamt auf 40 erhöht wird, dann ist zwar keine
Steuerpflicht mehr gegeben, weil der Inseratenanteil nicht mehr als
25 % der Gesamtseitenanzahl beträgt, aber die Druckosten werden
höher. Man wird also zwischen der Versteuerung und den erhöhten
Druckkosten wählen müssen.
Folie 39
Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen
Ergebnis:
Bei der Gastronomietätigkeit ist die Gewinnpauschalierung
zu überlegen, beim großen Vereinsfest sollte man eher auf
das Eintrittsgeld verzichten oder das große Vereinsfest
zusammen mit dem Gastronomiebetrieb pauschalieren.
Beim Handel mit Waren sollte die Beschränkung auf
vereinsnahe Gegenstände erfolgen und bei den
Anzeigenerlösen aus Druckwerken wird abzuwägen sein,
ob die Steuervermeidung nicht höhere Druckkosten
verursacht.
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Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen
Zum Thema Zufallsgewinn:
Gugl Meeting, ehemals Österreichs größte
Leichtathletikveranstaltung jeweils an einem Sommerabend
im Linzer Stadion, im deutschen Sportfernsehen übertragen.
1990 Dauerregen, 4.000 Zuschauer, Verlust. 1996 16.000
Zuschauer, Gewinn, zufällig, weil Schönwetter.
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Freibetrag für Gewinne
In § 23 KöStG ist festgehalten, dass es einen jährlichen
Freibetrag für Gewinne in Höhe von 7.300,- gibt. Ein nicht
wirksam gewordener Freibetrag kann in einem Zeitraum von
10 Jahren verwendet werden. Wenn der Verein einen
Gastronomiebetrieb führt, große Feste veranstaltet, mit
Waren handelt und der Inseratenanteil in Druckwerken mehr
als 25 % beträgt, dann ist der damit erzielte Gewinn
körperschaftsteuerpflichtig und zwar nach Abzug eines
Freibetrages von € 7.300,00 pro Jahr. Der Steuersatz
beträgt 25 %.
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Freibetrag für Gewinne
Beispiel:
Der Gewinn beträgt 12.000
Freibetrag - 7.300
steuerpflichtiger Gewinn 4.700
Freibetrag des Vorjahres, wenn
bisher nicht verrechnet worden ist - 4.700
steuerpflichtiger Gewinn 0
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Kapitalertragsteuer
Beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs.2
BAO können Zufallsgewinne entstehen. Unentbehrlich ist
der Hilfsbetrieb dann, wenn dieser ausschließlich aus der
Erfüllung des Vereinszweckes resultiert. Ein Beispiel dafür
ist die Sportveranstaltung beim Fußballverein. Wenn die
Einnahmen die Ausgaben überschreiten, wird dieser
Zufallsgewinn auf ein Sparbuch gelegt. Die Zinsen aus
dieser Tätigkeit, bezogen auf den unentbehrlichen
Hilfsbetrieb, sind Kest-frei.
Folie 44
Umsatzsteuerpflicht einer Subvention?
Hier geht es um die Umsatzsteuerpflicht, für die ein
Leistungsaustausch Voraussetzung wäre. Der Verein
erbringt eine Leistung und erhält dafür eine Gegenleistung.
Wenn der Verein lediglich einen Mitgliedsbeitrag erhält,
oder einen echten Zuschuss (Subvention), dann gibt es
dafür keine innere Verknüpfung und damit ist die
Umsatzsteuerpflicht nicht gegeben (Rz. 430).
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Umsatzsteuerpflicht einer Subvention?
Wenn der Zuschussgeber an den Verein zahlt, um dem
Verein „das Leben zu erleichtern“, also keine
Gegenleistung erwartet, dann spricht man von einem
echten Zuschuss, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Wenn
der Zuschussgeber eine Zweckbestimmung (zB. Abdeckung
der Betriebskosten) mit der Zahlung verbindet, ist nicht eine
innere Verknüpfung und keine Umsatzsteuerpflicht gegeben
(Rz. 445).
Folie 46
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Dr. Grünberger
MOORE STEPHENS SCHWARZ KALLINGER ZWETTLER
Linz/Steyr/Wien
Mail: office@skz-moorestephens.atTel: +43 (0)50206-0
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