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AM\561445DE.doc PE 355.724v01-00 DE DE EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 « « « « « « « « « « « « 2009 Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 4.4.2005 PE 355.724v01-00 ÄNDERUNGSANTRÄGE 30-342 Entwurf eines Berichts (PE 353.498v01-00) Agnes Schierhuber Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Vorschlag für eine Verordnung (KOM(2004)0490 – C6-0181/2004 – 2004/0161(CNS)) Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments Änderungsantrag von Astrid Lulling Änderungsantrag 30 Erwägung 3 (3) Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Jahren 2003 und 2004 brachte tief greifende Veränderungen mit sich, die wesentliche Auswirkungen auf die Produktionsmuster und Bewirtschaftungs- verfahren, die Beschäftigung und die sozioökonomischen Rahmenbedingungen in den ländlichen Gebieten und somit die ländliche Wirtschaft im gesamten ländlichen Raum der Gemeinschaft haben dürften. (3) Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Jahren 2003 und 2004 brachte tief greifende Veränderungen mit sich, die wesentliche Auswirkungen auf die Strukturentwicklung der Landwirtschaft, einschließlich der Bienenzucht, und der Forstwirtschaft, die regionale Verteilung und die Intensität der Produktion sowie auf die Produktionsmuster und Bewirtschaftungsverfahren, die Beschäftigung und die sozioökonomischen Rahmenbedingungen in den ländlichen Gebieten und somit die ländliche Wirtschaft im gesamten ländlichen Raum der Gemeinschaft haben dürften.

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AM\561445DE.doc PE 355.724v01-00

DE DE

EUROPÄISCHES PARLAMENT2004 «

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« 2009

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

4.4.2005 PE 355.724v01-00

ÄNDERUNGSANTRÄGE 30-342

Entwurf eines Berichts (PE 353.498v01-00)Agnes SchierhuberFörderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Vorschlag für eine Verordnung (KOM(2004)0490 – C6-0181/2004 – 2004/0161(CNS))

Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag von Astrid Lulling

Änderungsantrag 30Erwägung 3

(3) Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Jahren 2003 und 2004 brachte tief greifende Veränderungen mit sich, die wesentliche Auswirkungen auf die Produktionsmuster und Bewirtschaftungs-verfahren, die Beschäftigung und die sozioökonomischen Rahmenbedingungen in den ländlichen Gebieten und somit die ländliche Wirtschaft im gesamten ländlichen Raum der Gemeinschaft haben dürften.

(3) Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Jahren 2003 und 2004 brachte tief greifende Veränderungen mit sich, die wesentliche Auswirkungen auf die Strukturentwicklung der Landwirtschaft, einschließlich der Bienenzucht, und der Forstwirtschaft, die regionale Verteilung und die Intensität der Produktion sowie auf die Produktionsmuster und Bewirtschaftungsverfahren, die Beschäftigung und die sozioökonomischen Rahmenbedingungen in den ländlichen Gebieten und somit die ländliche Wirtschaft im gesamten ländlichen Raum der Gemeinschaft haben dürften.

PE 355.724v01-00 2/172 AM\561445DE.doc

DE

Or. fr

Begründung

Die von der Kommission im Vorfeld der Reform der GAP vorgelegten Studien und Interpretationen ließen bereits erkennen, dass diese grundlegende Reform vielfältige und tiefgreifende Auswirkungen haben würde. Die Multifunktionalität ist eine zentrale Forderungdes europäischen Landwirtschaftsmodells, ebenso die damit verbundenen gesellschaftlich relevanten Leistungen für die Erhaltung dieses Lebensraums. Daher ist die Erhaltung der Produktionsfunktion in all jenen Regionen Europas unerlässlich, in denen die Landwirtschaft, die Bienenzucht und die Forstwirtschaft künftig eine ökonomische, ökologische und gesellschaftliche Rolle spielen sollen.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 31Erwägung 3 a (neu)

(3a) In den kommenden Jahren wird der Europäische Nahrungsmittel- und Landwirtschaftssektor zunehmend liberalisiert und wird in der Lage sein müssen, dem Wettbewerb auf dem Weltmarkt standzuhalten. Die gemeinsame Politik der EU sollte durch Innovation Chancen für eine höhere Wettbewerbsfähigkeit bieten.

Or. en

Begründung

Die ländliche Entwicklung sollte die Agenda von Lissabon besser fördern.

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 32Erwägung 3 b (neu)

(3b) In den kommenden Jahren wird der europäische Nahrungsmittel- und Landwirtschaftssektor zunehmend liberalisiert und wird in der Lage sein müssen, dem Wettbewerb auf dem Weltmarkt standzuhalten. Die gemeinsame

AM\561445DE.doc 3/172 PE 355.724v01-00

DE

Politik der EU sollte daher durch Innovation Chancen für eine höhere Wettbewerbsfähigkeit bieten.

Or. xm

Begründung

Die Innovation muss im Rahmen der Politik der ländlichen Entwicklung eine zentrale Rolle spielen, nachdem die Agrarpolitik nun immer mehr markorientiert wird.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 33Erwägung 3 c (neu)

(3c) Verstärkte Wettbewerbsfähigkeit im Nahrungsmittel- und Agrarsektor in ländlichen Gebieten wird die Entwicklung europäischer Gütesiegel erforderlich machen, die Aussagen machen über die Lebensmittelsicherheit, die Dokumentierung von Erzeugungsprozessen (Rückverfolgbarkeit), das Wohlergehen der Tiere, die Umwelt und die Arbeitsbedingungen.

Or. en

Begründung

Die ländliche Entwicklung sollte die Agenda von Lissabon besser fördern.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 34Erwägung 5

(5) Die Gemeinschaft kann Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip treffen. Angesichts der engen Verbindung, die zwischen der Entwicklung des ländlichen Raums und den übrigen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik

(5) Die Gemeinschaft kann Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip treffen. Angesichts der engen Verbindung, die zwischen der Entwicklung des ländlichen Raums und den übrigen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik

PE 355.724v01-00 4/172 AM\561445DE.doc

DE

besteht, den starken Unterschieden zwischen einzelnen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union kann das Ziel der ländlichen Entwicklung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht angemessenen verwirklicht werden. Es kann daher mittels der mehrjährigen Garantie der Gemeinschaftsfinanzierung und der Konzentration auf ihre Prioritäten besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Gemäß dem in Artikel 5 des EG-Vertrages festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das hinaus, was zum Erreichen dieses Zieles notwendig ist.

besteht, den starken Unterschieden zwischen einzelnen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union kann das Ziel der ländlichen Entwicklung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht angemessenen verwirklicht werden. Es kann daher mittels der mehrjährigen Garantie der Gemeinschaftsfinanzierung und der Konzentration auf ihre Prioritäten besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Europäische Union muss die finanzielle Durchführbarkeit dieser Verordnung durch die Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel sicherstellen, damit sowohl die bisherigen als auch die neuen Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums verwirklicht werden können. Gemäß dem in Artikel 5 des EG-Vertrages festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das hinaus, was zum Erreichen dieses Zieles notwendig ist.

Or. es

Begründung

Dieser Änderungsantrag bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 35Erwägung 6

(6) Die Tätigkeit des Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend "der Fonds" genannt, und die Aktionen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen kohärent und vereinbar sein sowie mit dem gesamten Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

(6) Die Tätigkeit des Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend "der Fonds" genannt, und die Aktionen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit der Kohäsionspolitik im ländlichen Raum und der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen kohärent und vereinbar sein sowie mit dem gesamten Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

AM\561445DE.doc 5/172 PE 355.724v01-00

DE

Or. fr

Begründung

Aus den Strukturfonds werden auch im Rahmen besonderer Bestimmungen über die Behandlung der territorialen Besonderheiten Fördermittel für den ländlichen Raum bereitgestellt. Daher muss vor allem sichergestellt werden, dass die Tätigkeit des ELER mit der Kohäsionspolitik kohärent ist oder sie sogar ergänzt.

Änderungsantrag von Gábor Harangozó

Änderungsantrag 36Erwägung 6

(6) Die Tätigkeit des Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend "der Fonds" genannt, und die Aktionen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen kohärent und vereinbar sein sowie mit dem gesamten Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

(6) Die Tätigkeit des Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend "der Fonds" genannt, und die Aktionen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen, insbesondere im Bereich sozialer, wirtschaftlicher und territorialer Zusammenhalt in ländlichen Gebieten,kohärent und vereinbar sein sowie mit dem gesamten Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

Or. en

Begründung

Die Strukturfonds, die sich mit besonderen territorialen Gegebenheiten befassen, haben ihre Interventionen in ländlichen Gebieten. Es muss Übereinstimmung mit den Interventionen des ELER und eine strategische Planung mit diesem Fonds bestehen.

Änderungsantrag von Anne Laperrouze

Änderungsantrag 37Erwägung 6

(6) Die Tätigkeit des Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Entwicklung desländlichen Raums, nachstehend "der Fonds" genannt, und die Aktionen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit

(6) Die Tätigkeit des Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend "der Fonds" genannt, und die Aktionen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit

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DE

der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen kohärent und vereinbar sein sowie mit dem gesamten Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen sowie mit der Europäischen Charta für Kleinunternehmen kohärent und vereinbar sein sowie mit dem gesamten Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

Or. fr

Begründung

Wie in den Schlussfolgerungen von Lissabon und Feira betont wurde, spielen die Klein- und Kleinstunternehmen eine wesentliche Rolle bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Union, auch im ländlichen Raum. Das Parlament hat diese Bedeutung und die der Charta selbst wiederholt hervorgehoben, und daher sollte in diesem Text ausdrücklich auf die Charta hingewiesen werden.

Änderungsantrag von Gábor Harangozó

Änderungsantrag 38Erwägung 7

(7) In Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 des EG-Vertrags trägt die Gemeinschaft bei ihren Aktionen zugunsten der ländlichen Entwicklung dem Anreiz zur Beseitigung von Ungleichheiten und zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen Sorge.

(7) In Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 des EG-Vertrags trägt die Gemeinschaft bei ihren Aktionen zugunsten der ländlichen Entwicklung dem Anreiz zur Beseitigung von Ungleichheiten und zur Förderung der Nichtdiskriminierung und der Gleichstellung von Männern und Frauen Sorge.

Or. en

Begründung

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung umfasst mehr als nur das Kriterium der Gleichstellung der Geschlechter. Gemäß Artikel 13 des Vertrags sind alle Formen der Diskriminierung zu bekämpfen.

Änderungsantrag von Gábor Harangozó

Änderungsantrag 39Erwägung 10

(10) Die Programmplanung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sollte

(10) Die Programmplanung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sollte

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DE

mit den Prioritäten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Einklang stehen und die übrigen Politiken der Gemeinschaft ergänzen, vor allem die Gemeinsame Agrarmarktpolitik, Kohäsionspolitik und Gemeinsame Fischereipolitik.

mit den Prioritäten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Einklang stehen und die übrigen Politiken der Gemeinschaft ergänzen, vor allem die Gemeinsame Agrarmarktpolitik, Kohäsionspolitik, Politik der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung und Gemeinsame Fischereipolitik. Interventionen des ELER sollten daher zur Erhaltung der Synergie zwischen dem Konvergenzziel und dem Ziel der Wettbewerbsfähigkeit in ländlichen Gebieten beitragen durch Einbeziehung von Maßnahmen im Rahmen des EFRE und des ESF in die ländlichen Strategiepläne. Übereinstimmung sollte sowohl auf der Planungs- als auch auf der Ausführungsebene sichergestellt werden.

Or. en

Begründung

Es muss Bezug genommen werden auf die Politik der regionalen und der sozialen Eingliederung, um die engen Bande zwischen EFRE, ESF und ELER wie auch die Notwendigkeit, Kohärenz und gegenseitige strategische Ergänzung zwischen diesen Fonds sowohl auf der Planungs- als auch auf der Ausführungsebene deutlich zu machen .

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 40Erwägung 11

(11) Um die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, sollte sich die Förderung auf einige wenige vorrangige Ziele auf Gemeinschaftsebene konzentrieren, die auf die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, Landmanagement und Umwelt, sowie Lebensqualität und die Diversifizierung der Aktivitäten in diesen Gebieten ausgerichtet sind.

(11) Um die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, sollte sich die Förderung auf einige wenige vorrangige Ziele auf Gemeinschaftsebene konzentrieren, die auf die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, Landmanagement und Umwelt, sowie Lebensqualität und die Diversifizierung der Aktivitäten in diesen Gebieten ausgerichtet sind, wobei jedoch die unterschiedlichen Gegebenheiten innerhalb der EU zu berücksichtigen sind, die von weit abgelegenen ländlichen Gebieten, die unter Entvölkerung und

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DE

Niedergang leiden, bis hin zu Stadtrandgebieten, die dem wachsenden Druck der Stadtzentren ausgesetzt sind, reichen.

Or. xm

Begründung

Berücksichtigung der Unterschiede hinsichtlich der landschaftlichen Probleme und der Probleme des ländlichen Raums innerhalb der EU.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 41Erwägung 15

(15) Im Bereich der Berufsbildung ist aufgrund der Entwicklung und Spezialisierung in der Land- und Forstwirtschaft eine angemessen hoher technischer und wirtschaftlicher Bildungsstand auch unter Einbeziehung der neuen Informationstechnologien ebenso erforderlich wie hinreichende Kenntnisse in den Bereichen Produktqualität, Forschungsergebnisse und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, und die Anwendung von Produktionsmethoden, die mit der Erhaltung und Verbesserung der Landschaft und dem Umweltschutz vereinbar sind. Deswegen sollte das Berufsbildungsangebot an alle mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten befassten erwachsenen Personen gerichtet werden und Aktivitäten der Information und Vermittlung einschließen. Aktivitäten der Berufsbildung und Information umfassen Themenbereiche der beiden Ziele Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft sowie Landbewirtschaftung und Umwelt.

(15) Im Bereich der Berufsbildung ist aufgrund der Entwicklung und Spezialisierung in der Land- und Forstwirtschaft eine angemessen hoher technischer und wirtschaftlicher Bildungsstand auch unter Einbeziehung der neuen Informationstechnologien ebenso erforderlich wie hinreichende Kenntnisse in den Bereichen Produktqualität, Forschungsergebnisse und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, und die Anwendung von Produktionsmethoden, die mit der Erhaltung und Verbesserung der Landschaft und dem Umweltschutz vereinbar sind. Deswegen sollte das Berufsbildungsangebot an alle in der Landwirtschaft, der tierischen Erzeugung, der Agrar- und Ernährungswirtschaft und der Forstwirtschaft tätigen erwachsenen Personen gerichtet werden und Aktivitäten der Information und Vermittlung einschließen. Aktivitäten der Berufsbildung und Information umfassen Themenbereiche der beiden Ziele Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, der tierischen Erzeugung, der Agrar- und Ernährungswirtschaft und der Forstwirtschaft sowie

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DE

Landbewirtschaftung und Umwelt.

Or. es

Begründung

Eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft setzt die Einbeziehung der Agrar- und Ernährungswirtschaft in die Informations- und Berufsbildungsmaßnahmen sowie die Beratungsdienste voraus.

Änderungsantrag von Armando Dionisi

Änderungsantrag 42Erwägung 16

(16) Junglandwirten kann die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung vereinfacht werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte gestrafft und in Form einer einmaligen Prämie mit der Auflage gewährt werden, dass der Junglandwirt einen Geschäftsplan vorlegt, der die Gewähr bietet, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit weiter entwickelt.

(16) Junglandwirten kann die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung vereinfacht werden. Die Niederlassungsbeihilfe muss mit der Auflage verbunden sein, dass ein entsprechender Geschäftsplan vorgelegt wird, der eine Weiterentwicklung des jungen Unternehmens gewährleisten kann. Um den Start und die Weiterentwicklung des jungen Unternehmens zu ermöglichen, muss ein solcher Geschäftsplan entsprechend gefördert werden durch ein Paket von Maßnahmen im Zusammenhang mit den verschiedenen Aktionsachsen.

Or. it

Begründung

In Erwägung 16 wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Zwecke der Beihilfe für die Niederlassung von Junglandwirten, die zweigleisig sein sollte:a) Erleichterung der Erstniederlassung und b) Ermöglichung und Begünstigung der strukturellen Anpassung des jungen Betriebs.

In derselben Erwägung wird einem “Geschäftsplan” die Aufgabe zugeordnet, Gewähr für die Weiterentwicklung der Tätigkeit des jungen Unternehmens zu bieten.

Es liegt daher auf der Hand, dass dieser Geschäftsplan nicht der Zweck, sondern das Instrument zur Erreichung der unter a) und b) genannten Ziele sowie zur Verwirklichung einer umfassenden Entwicklung des Betriebs ist.

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DE

Außerdem muss die Schaffung eines integrierten Pakets von Maßnahmen gewährleistet sein, die zum Aufbau und zur Entwicklung der Tätigkeit des jungen Unternehmens beitragen. Dieses Paket umfasst eine oder mehrere Interventionsmaßnahmen, wie sie in den Bestimmungen von Artikel IV des Verordnungsvorschlags vorgeschlagen sind zur Ermöglichung der Finanzierung von mehr Operationen mit einer oder mehrerer Achsen.

Änderungsantrag von Ilda Figueiredo

Änderungsantrag 43Erwägung 16

(16) Junglandwirten kann die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung vereinfacht werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte gestrafft und in Form einer einmaligen Prämie mit der Auflage gewährt werden, dass der Junglandwirt einen Geschäftsplan vorlegt, der die Gewähr bietet, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit weiter entwickelt.

(16) Junglandwirten kann die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung vereinfacht werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte gestrafft und in Form einer einmaligen Prämie und/oder einer gleichwertigen Zinsvergütung, die zum Teil in Geldform ohne Verringerung des Gesamtbetrags erfolgen kann, mit der Auflage gewährt werden, dass der Junglandwirt einen Geschäftsplan vorlegt, der die Gewähr bietet, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit weiter entwickelt.

Or. pt

Begründung

Es sollte ermöglicht werden, dass je nach den realen Gegebenheiten ein Teil der Prämie in Geldform gewährt werden kann und der andere Teil in Form ´von Zinsvergütungen, ohne dass dies zu einer Verringerung der Gesamtbeträge führt.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 44Erwägung 16

(16) Junglandwirten kann die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung vereinfacht werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte gestrafft

(16) Junglandwirten kann die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung vereinfacht werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte mit der

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DE

und in Form einer einmaligen Prämie mit der Auflage gewährt werden, dass der Junglandwirt einen Geschäftsplan vorlegt, der die Gewähr bietet, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit weiter entwickelt.

Auflage gewährt werden, dass der Junglandwirt einen Geschäftsplan vorlegt, der die Gewähr bietet, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit weiter entwickelt.

Or. es

Begründung

Der Vorschlag der Kommission schließt Zinsvergütungen aus, was einen Rückschritt bei der Förderung der Junglandwirte darstellt.

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 45Erwägung 16

(16) Junglandwirten kann die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung vereinfacht werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte gestrafft und in Form einer einmaligen Prämie mit der Auflage gewährt werden, dass der Junglandwirt einen Geschäftsplan vorlegt, der die Gewähr bietet, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit weiter entwickelt.

(16) Junglandwirten kann die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung vereinfacht werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte gestrafft und in Form einer einmaligen Prämie mit der Auflage gewährt werden, dass der Junglandwirt einen Geschäftsplan vorlegt, der die Gewähr bietet, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit weiter entwickelt. Um die Niederlassung und die Konsolidierung des Betriebs zu erleichtern, sollte dieser Geschäftsplan verknüpft sein mit einem integrierten Paket von auf die verschiedenen Interventionsachsen bezogenen Maßnahmen.

Or. en

Begründung

Der Geschäftsplan muss eng mit den Achsen der neuen Entwicklungsstrategie für den ländlichen Raum verknüpft sein.

PE 355.724v01-00 12/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Gábor Harangozó

Änderungsantrag 46Erwägung 16

(16) Junglandwirten kann die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung vereinfacht werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte gestrafft und in Form einer einmaligen Prämie mit der Auflage gewährt werden, dass der Junglandwirt einen Geschäftsplan vorlegt, der die Gewähr bietet, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit weiter entwickelt.

(16) Junglandwirten kann die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung vereinfacht werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte gestrafft und in Form einer einmaligen Prämie und/oder einer gleichwertigen Zinsvergütung mit der Auflage gewährt werden, dass der Junglandwirt einen Geschäftsplan vorlegt, der die Gewähr bietet, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit weiter entwickelt.

Or. en

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 47Erwägung 19

(19) Der Aufbau von Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten für Landwirte und/oder Waldbesitzer sollte diesen helfen, ihre Betriebsführung anzupassen, zu verbessern und zu vereinfachen und insgesamt die Leistung der Betriebe durch die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der im Land-und Forstwirtschaftssektor tätigen Personen zu steigern.

(19) Der Aufbau von Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten für Landwirte, Tierhalter und/oder Waldbesitzer sollte diesen helfen, ihre Betriebsführung anzupassen, zu verbessern und zu vereinfachen und insgesamt die Leistung der Betriebe durch die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der in der Landwirtschaft, der Tierhaltung , der Agrar- und Ernährungswirtschaft und der Forstwirtschaft tätigen Personen zu steigern.

Or. es

Begründung

Die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und Tierhaltung setzt die Einbeziehung der Agrar- und Ernährungswirtschaft voraus.

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DE

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 48Erwägung 23

(23) Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung der Leistungen in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich. Dabei sollten Klein- und Kleinstbetriebe, die in besonderem Maße zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können, gezielt gefördert. Gleichzeitig sollten die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vereinfacht werden.

(23) Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung der Leistungen in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich. Dabei sollten Klein- und Mittelbetriebe sowie gemeinwirtschaftliche Betriebszusammenschlüsse wie Genossenschaften und Erzeugerorganisationen, die in besonderem Maße zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können, gezielt gefördert werden. Gleichzeitig sollten die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vereinfacht werden.

Or. es

Begründung

Eine Beschränkung der Beihilfen auf die Kleinstbetriebe würde bedeuten, eine große Anzahl von Genossenschaften und Zusammenschlüssen von Erzeugerbetrieben auszuschließen, die sich zusammengeschlossen haben, um auf einem immer stärker globalisierten und konzentrierten Markt wettbewerbsfähig zu sein und Größenvorteile zu erzielen.

PE 355.724v01-00 14/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 49Erwägung 23

(23) Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung der Leistungen in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich. Dabei sollten Klein- und Kleinstbetriebe, die in besonderem Maße zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können, gezielt gefördert. Gleichzeitig sollten die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vereinfacht werden.

(23) Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung der Leistungen in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich. Dabei sollten Betriebe, die in besonderem Maße zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können, gezielt gefördert. Gleichzeitig sollten die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vereinfacht werden.

Or. fr

Begründung

Im Hinblick auf größtmögliche und dauerhafte Effizienz und angesichts des allgemeinen Wettbewerbs sollte keine Einschränkung auf kleine Betriebsgrößen erfolgen.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 50Erwägung 23

(23) Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im

(23) Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im

AM\561445DE.doc 15/172 PE 355.724v01-00

DE

Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung der Leistungen in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich. Dabei sollten Klein- und Kleinstbetriebe, die in besonderem Maße zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können, gezielt gefördert. Gleichzeitig sollten die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vereinfacht werden.

Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung der Leistungen in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich. Dabei sollten Kleinstbetriebe, Mittel- und Kleinbetriebe sowie Erzeugerzusammenschlüsse gefördert werden, da sie am besten zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können. Gleichzeitig sollten die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vereinfacht werden.

Or. es

Begründung

Eine Beschränkung der Beihilfen auf die Kleinstbetriebe würde bedeuten, eine große Anzahl von Genossenschaften und Zusammenschlüssen von Erzeugerbetrieben auszuschließen, die sich zusammengeschlossen haben, um auf einem immer stärker globalisierten und konzentrierten Markt wettbewerbsfähig zu sein und Größenvorteile zu erzielen. Zur Wahrung eines wettbewerbsfähigen europäischen Agrarmodells muss Konzentration und nicht Aufsplitterung gefördert werden.

Änderungsantrag von Armando Dionisi

Änderungsantrag 51Erwägung 23

(23) Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für

(23) Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für

PE 355.724v01-00 16/172 AM\561445DE.doc

DE

erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung der Leistungen in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich. Dabei sollten Klein- und Kleinstbetriebe, die in besonderem Maße zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können, gezielt gefördert. Gleichzeitig sollten die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vereinfacht werden.

erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung der Leistungen in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich. Dabei sollten Klein- und Kleinstbetriebe, die in besonderem Maße zur höherenWertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können, gezielt gefördert. Gleichzeitig sollten die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vereinfacht werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Investitionen wirtschaftlich sind und dass die Landwirte an den wirtschaftlichen Vorteilen der durchgeführten Maßnahmen teilhaben.

Or. it

Begründung

Außerdem wird vorgeschlagen, dieser Erwägung die Schlussklausel hinzuzufügen, die auch schon in Erwägung 34 der Verordnung (EWG) Nr. 1257/1999 vorgesehen ist. Es darf nicht vergessen werden, dass die Maßnahme zur Verbesserung des zusätzlichen Nutzens der land-und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse in die Achse 1 der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzunehmen ist, die zum Ziel hat, die Wettbewerbsfähigkeit des Land- und Forstwirtschaftssektors zu verbessern.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 52Erwägung 32

(32) Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die

(32) Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten, wie Gebieten mit hohem Bevölkerungsschwund, sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und

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DE

Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind.

Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen.Um die Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind.

Or. es

Begründung

Es ist notwendig, die objektiven Parameter im Sinne der Empfehlungen des Rechnungshofes zur Berechnung der Beihilfen zu aktualisieren, wobei dies jedoch nicht eine Ausklammerung der Gebiete mit hohem Bevölkerungsschwund aus der Definition für „benachteiligte Gebiete“ bedeuten sollte, da sie besonderer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bedürfen, um eine vollständige Aufgabe der Landwirtschaft zu verhindern und einer starken Landverödung infolge der Beeinträchtigung der Vegetation entgegenzuwirken.

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 53Erwägung 32

(32) Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind.

(32) wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen und der betreffenden Bevölkerung beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind.

Or. en

Begründung

Die Bedeutung der sozioökonomischen Faktoren sollten nicht übersehen werden. Es sind

PE 355.724v01-00 18/172 AM\561445DE.doc

DE

noch weitere Anstrengungen notwendig, um sicherzustellen, dass sie objektiv gemessen werden können.

Änderungsantrag von Agnes Schierhuber

Änderungsantrag 54Erwägung 32

(32) Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind.

(32) Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind. Bei Wahrung der notwendigen Kontinuität bei der Abgrenzung der benachteiligten Gebiete sollte die zukünftige Grundkonzeption vor allem auf die naturbedingten Benachteiligungen innerhalb eines Mitgliedstaates abzielen. Für das System der Ausgleichszahlungen sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, die Systeme einer objektiven Differenzierung auszubauen. Die Kommission wird aufgefordert, eine umfassende Studie für die Definition der benachteiligten Gebiete, die alle relevanten Aspekte untersucht, vorzulegen. Die derzeitige Definition sollte bis dahin gültig sein.

Or. de

Begründung

Die Kritik des EU-Rechnungshofes bezieht sich nicht nur auf nicht aktualisierte sozioökonomische Parameter bei der Abgrenzung der anderen benachteiligten Gebiete, sondern auch auf die Gestaltung der Ausgleichszulage nach dem Grad der Benachteiligung.

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DE

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 55Erwägung 32

(32) Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind.

(32) Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraumes sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind. Bei Wahrung der notwendigen Kontinuität bei der Abgrenzung der benachteiligten Gebiete sollte die Grundkonzeption anhand des Grundsatzes der naturbedingten Benachteiligung weiter entwickelt werden. Für das System der Ausgleichszahlungen sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, die Systeme einer objektiven Differenzierung auszubauen.

Or. de

Begründung

Mit den von der EU-Kommission im Februar 2005 im Rahmen eines Arbeitspapiers vorgelegten neuen Abgrenzungskriterien wird deutlich, dass die beabsichtigte Vereinheitlichung der Auswahlkriterien, insbesondere wegen Datenverfügbarkeiten in einigen Mitgliedstaaten (z. B. D), dazu führt, dass das Ziel „Einstufung der Benachteiligung anhand der Bodenqualität“ gegenüber dem bisherigen System deutlich verfehlt wird. Das Betriebsmanagement bzw. Intensivierungsstufen bekommen einen zu starken Einfluss mit der Folge, dass es erhebliche Flächenverschiebungen bzw. –verringerungen gegenüber der jetzigen Gebietskulisse geben würde.

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DE

Änderungsantrag von Armando Dionisi

Änderungsantrag 56Erwägung 32

(32) Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind.

(32) Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Bezüglich des Systems der Zahlungen sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Systeme für eine differenzierte Klassifizierung auf der Grundlage von objektiv messbaren sozioökonomischen Parametern zu verbessern.

Or. it

Begründung

Es sollte betont werden, dass den von der Kommission vorgeschlagenen Kriterien in den Bestimmungen des Verordnungsvorschlags, insbesondere was die benachteiligten „Zwischengebiete“ anbelangt, andere objektiv messbare und quantifizierbare sozioökonomische Parameter zur Seite gestellt werden, die mit den Zielen der Zahlungen und der Politik der ländlichen Entwicklung im allgemeinen vereinbar erscheinen, nämlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Gebieten, in denen diese nur schwer aufrechterhalten werden kann und wo eine Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit offenkundige nachteilige Auswirkungen im Sinne der Entvölkerung, der Landflucht, derSchwächung des sozialen Gefüges, Verlust der Rolle und der Funktionen der Landwirtschaft in den ländlichen Gebieten hätte. Daher muss eine Beurteilung vorgenommen werden, ob die obengenannten Parameter von Artikel 47 des Verordnungsvorschlags entscheidende sozioökonomische Auswirkungen haben.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 57Erwägung 33

(33) Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der NATURA-2000-Gebiete sollten Landwirte weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden

(33) Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der NATURA-2000-Gebiete sollten Landwirte und Forstwirte zwar weiterhin Fördermittel – jedoch nur subsidiär aus dem Europäischen

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DE

Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zurückgehen.

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums – zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zurückgehen. Die wichtigsten Finanzierungsquellen sind neben anderen europäischen Fonds vor allem die nationalen Haushalte.

Or. fr

Begründung

Die Finanzierung von Natura 2000 stellt die Finanzierungsinstrumente auf eine schwere Belastungsprobe. Neben dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums müssen die Strukturfonds und die spezifischen Fonds wie LIFE einen entsprechenden Beitrag leisten. Dass diese Finanzierung in erster Linie über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums erfolgt, ist vor allem in Anbetracht seiner finanziellen Ausstattung und seiner Schwerpunkte nicht möglich. Außerdem dürfen die Forstwirte nicht vergessen werden.

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 58Erwägung 33

(33) Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der NATURA-2000-Gebiete sollten Landwirte weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zurückgehen.

(33) Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der NATURA-2000-Gebiete sollten Landwirte zwar weiterhin Fördermittel – jedoch nur subsidiär aus dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums – zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere

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DE

und Pflanzen zurückgehen; primäre Finanzierungsquellen sind neben anderen europäischen Fonds vor allem die nationalen und regionalen Haushalte.

Or. nl

Begründung

Ergänzung zu Änderungsantrag 5 der Berichterstatterin.

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 59Erwägung 33

(33) Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der NATURA-2000-Gebiete sollten Landwirte weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zurückgehen.

(33) Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der NATURA-2000-Gebiete sollten Landwirte weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zurückgehen. Es muss jedoch die Komplementarität und Kohärenz mit den Beihilfen für Natura 2000 aus anderen europäischen Fonds als dem ELER angestrebt werden.

Or. es

Begründung

Im Rahmen der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums muss den Landwirten und Waldbesitzern, deren Betrieb sich in Natura 2000-Gebieten befindet, eine Unterstützung gewährt werden. Die derzeit für den ELER vorgesehene Mittelausstattung erweist sich jedoch angesichts der umfassenden Zielsetzungen, um die es in dem Vorschlag geht, als unzureichend.

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DE

Änderungsantrag von Ilda Figueiredo

Änderungsantrag 60Erwägung 33

(33) Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der NATURA-2000-Gebiete sollten Landwirte weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zurückgehen.

(33) Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der NATURA-2000-Gebiete sollten Landwirte weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zurückgehen. Die wichtigsten Finanzierungsquellen sind grundsätzlich die Gemeinschaftsmittel.

Or. pt

Begründung

Es ist wichtig, dass im Hinblick auf die Umsetzung der europäischen Richtlinien durch die Landwirte Gemeinschaftsmittel für die Förderung des Umweltschutzes bereitgestellt werden.

Änderungsantrag von Neil Parish, Niels Busk

Änderungsantrag 61Erwägung 34

(34) Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienstleistungen spielen. Sie sollten ferner die Landwirte weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen,

(34) Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienstleistungen und Dienstleistungen für das Wohlergehen der Tiere spielen. Sie sollten ferner die Landwirte weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des

PE 355.724v01-00 24/172 AM\561445DE.doc

DE

der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. Nach dem Verursacherprinzip sollten diese Beihilfen nur für die Verpflichtungen gewährt werden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen hinausgehen.

Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. Nach dem Verursacherprinzip sollten diese Beihilfen nur für die Verpflichtungen gewährt werden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen hinausgehen.

Or. en

Begründung

Ein eigenes System von Anreizen hat sich bereits als sinnvoll erwiesen für die Verwirklichung von Entwicklungszielen in der Praxis. Daher sollten künftige Regelungen ebenfalls geeignete Anreize enthalten. Das Agrar-Umwelt-Beihilfesystem sollte die Landwirte auch dazu ermuntern, zum Wohl der Gesellschaft als Ganzes Produktionsmethoden einzuführen oder beizubehalten, die der zunehmenden Notwendigkeit des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt und des Wohlergehens der Tiere, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der Artenvielfalt sowie der Erhaltung der Landschaft und der ländlichen Lebensräume zu entsprechen.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 62Erwägung 42

(42) Waldbesitzern sollte für nichtproduktive Investitionen eine Beihilfe gewährt werden, sofern die Investitionen erforderlich sind, um Forstumweltverpflichtungen nachzukommen, oder in Wäldern, um den öffentlichen Wert des betreffenden Gebiets steigern.

(42) Waldbesitzern sollte für nichtproduktive Investitionen eine Beihilfe gewährt werden, sofern die Investitionen erforderlich sind, um Forstumweltverpflichtungen nachzukommen, oder in Wäldern, um den öffentlichen Wert des betreffenden Gebiets steigern. Ferner sollten Beihilfen zur Förderung von Maßnahmen gewährt werden, die auf die Verbreitung und Erhaltung der Agrarforst- und weidesysteme gerichtet sind und Maßnahmen für die Ersteinrichtung, Erhaltung und Unterhaltung sowie für Natura 2000 umfassen.

Or. es

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DE

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit dem Wortlaut, der für Artikel 34 c vorgeschlagen wird.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 63Erwägung 45

(45) Es ist erforderlich, den Wandel der ländlichen Gebiete zu begleiten. Dies sollte durch die Unterstützung der Diversifizierung der landwirtschaftlichen hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten und die Entwicklung von Sektoren außerhalb der Landwirtschaft, die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Basisdienstleistungen und die Durchführung von Investitionen geschehen. Damit kann die Attraktivität der ländlichen Gebiete gesteigert und somit der Tendenz des wirtschaftlichen und sozialen Niedergangs und der Entvölkerung des ländlichen Raums entgegengewirkt werden. In diesem Zusammenhang sind auch Anstrengungen zur Stärkung des Humanpotenzials erforderlich.

(45) Es ist erforderlich, den Wandel der ländlichen Gebiete zu begleiten. Dies sollte durch die Unterstützung der Diversifizierung der landwirtschaftlichen hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten und die Entwicklung von Sektoren außerhalb der Landwirtschaft, die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Basisdienstleistungen und die Durchführung von Investitionen geschehen. Damit kann einerseits die Attraktivität der ländlichen Gebiete gesteigert und somit der Tendenz des wirtschaftlichen und sozialen Niedergangs und der Entvölkerung bestimmter ländlicher Gebiete entgegengewirkt werden und andererseits kann zur Erhaltung und Verbesserung der Landschaft, der Umwelt, der wirtschaftlichen und sozialen Qualitäten in ländlichen Gebieten in der Nachbarschaft von Ballungsgebieten oder in Gebieten mit relativ hoher Bevölkerungsdichte beigetragen werden. In diesem Zusammenhang sind auch Anstrengungen zur Stärkung des Humanpotenzials erforderlich.

Or. en

Begründung

Die ländliche Entwicklung betrifft alle ländlichen Gebiete in der Europäischen Union. Deshalb sollte die neue Verordnung der Verschiedenartigkeit der Probleme und Herausforderungen in der gesamten EU Rechnung tragen und sollte in Erwägung 45 zusätzlich zu dem sozialen Niedergang und der Entvölkerung des ländlichen Raums auch Bezug nehmen auf die spezifischen Probleme ländlicher Gebiete in der Nachbarschaft von Ballungsgebieten oder solcher mit relativ hoher Bevölkerungsdichte.

PE 355.724v01-00 26/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 64Erwägung 49

(49) Die LEADER-Initiative ist nach drei Programmplanungsperioden soweit ausgereift, dass die ländlichen Gebiete das LEADER-Konzept in den Hauptprogrammen für die Entwicklung des ländlichen Raums umfassender anwenden können. Es ist daher erforderlich, die Grundprinzipien des LEADER-Konzepts auf die Programme zu übertragen, wobei in diesen ein eigener diesbezüglicher Schwerpunkt aufzubauen ist, und die lokalen Aktionsgruppen und die zu unterstützenden Maßnahmen – einschließlich Durchführung lokaler Strategien, Zusammenarbeit, Vernetzung und Erwerb von Fertigkeiten –zu definieren.

(49) Die LEADER-Initiative muss nach drei Programmplanungsperioden kontinuierlich weiterentwickelt werden, um soweit ausgereift zu sein, dass die ländlichen Gebiete das LEADER-Konzept in den Hauptprogrammen für die Entwicklung des ländlichen Raums umfassender anwenden können. Es ist daher erforderlich, die Grundprinzipien des LEADER-Konzepts auf die Programme der Achse 3 zu übertragen, wobei in diesen ein eigener diesbezüglicher Schwerpunkt aufzubauen ist, und die lokalen Aktionsgruppen und die zu unterstützenden Maßnahmen – einschließlich Durchführung lokaler Strategien, Zusammenarbeit, Vernetzung und Erwerb von Fertigkeiten –zu definieren.

Or. es

Begründung

Es müssen umfangreichere Erfahrungen mit der Leader-Initiative gewonnen werden, bevor sie auf alle Aktionsbereiche der Entwicklung des ländlichen Raums ausgeweitet wird. Zur Zeit konzentriert sie sich auf Diversifizierungsmaßnahmen in den ländlichen Gebieten, was unter Achse 3 des Vorschlags der Kommission fällt. Die Leader-Initiative beginnt, Früchte zu tragen, jedoch müssen in Anbetracht der knappen Mittel, über die die Europäische Union für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügt, Prioritäten gesetzt werden.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García, Carmen Fraga Estévez und Agustín Díaz de Mera García Consuegra

Änderungsantrag 65Erwägung 50

(50) Angesichts der Bedeutung des LEADER-Konzepts sollte ein erheblicher Anteil des Beitrages des Fonds für diesen Schwerpunkt reserviert werden.

(50) Angesichts der Bedeutung des LEADER-Konzepts sollte ein ausreichender Anteil des Beitrages des Fonds für diesen Schwerpunkt reserviert

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DE

werden.

Or. es

Begründung

Die Leader-Initiative beginnt, Früchte zu tragen, jedoch müssen in Anbetracht der knappen Mittel, über die die Europäische Union für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügt, Prioritäten gesetzt werden.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García, Carmen Fraga Estévez und Agustín Díaz de Mera García Consuegra

Änderungsantrag 66Erwägung 55

(55) Zur Förderung von integrierten und innovativen Ansätzen sollten 3% der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel in eine für das LEADER-Konzept bestimmte Gemeinschaftsreserve eingestellt werden.

entfällt

Or. es

Begründung

Die Leader-Initiative beginnt, Früchte zu tragen, jedoch müssen in Anbetracht der knappen Mittel, die für den zweiten Pfeiler der GAP vorgesehen sind, Prioritäten gesetzt werden.

Änderungsantrag von Ilda Figueiredo

Änderungsantrag 67Erwägung 56

(56) Zusätzlich zu diesen Beträgen müssen die Mitgliedstaaten die aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … (über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik) stammenden Beträge berücksichtigen.

(56) Zusätzlich zu diesen Beträgen müssen die Mitgliedstaaten die aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … (über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik) stammenden Beträge berücksichtigen und dafür sorgen, dass diese aus der ersten Säule stammenden Beträge für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Land-und Forstwirtschaft verwendet werden, insbesondere zur verstärkten Unterstützung

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DE

der Landwirte, die weniger Beihilfen erhalten.

Or. pt

Begründung

Die Sektoren der Land- und der Forstwirtschaft müssen konkret gefördert werden.

Änderungsantrag von Astrid Lulling

Änderungsantrag 68Erwägung 56

(56) Zusätzlich zu diesen Beträgen müssen die Mitgliedstaaten die aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … (über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik) stammenden Beträge berücksichtigen.

(56) Zusätzlich zu diesen Beträgen müssen die Mitgliedstaaten die aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … (über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik) stammenden Beträge berücksichtigen, wobei sie dafür sorgen, dass diese Beträge, soweit sie aus der ersten Säule stammen, unmittelbar zur Unterstützung der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Bereichen Landwirtschaft, einschließlich Bienenzucht, und Forstwirtschaft verwendet werden.

Or. fr

Begründung

Da diese Mittel aus der Modulation stammen und da es dringend notwendig ist, die Reform der GAP verstärkt zu unterstützen, müssen diese Mittel für die Bereiche Landwirtschaft, einschließlich Bienenzucht, und Forstwirtschaft verwendet werden.

Änderungsantrag von Stéphane Le Foll, Bernadette Bourzai, Jean-Claude Fruteau

Änderungsantrag 69Erwägung 56

(56) Zusätzlich zu diesen Beträgen müssen die Mitgliedstaaten die aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … (über die Finanzierung der

(56) Zusätzlich zu diesen Beträgen müssen die Mitgliedstaaten die aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … (über die Finanzierung der

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DE

Gemeinsamen Agrarpolitik) stammenden Beträge berücksichtigen.

Gemeinsamen Agrarpolitik) stammenden Beträge berücksichtigen, wobei sie dafür sorgen, dass diese Beträge zur Unterstützung der gesamten Politik der ländlichen Entwicklung verwendet werden.

Or. fr

Begründung

Die aus der Modulation stammenden Mittel müssen für die zweite Säule verwendet werden und so wieder eine ausgewogene Verwendung der für die Landwirtschaft bewilligten Mittel sowohl unter den Landwirten als auch unter den Regionen in Europa ermöglichen. Welchen Zweck hätte die Modulation mit den damit verbundenen Verwaltungskosten, wenn die dadurch bereitgestellten Mittel erneut unter den Landwirten verteilt würden, deren Betriebsprämie durch eben diese Modulation gekürzt wurde.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 70Erwägung 56

(56) Zusätzlich zu diesen Beträgen müssen die Mitgliedstaaten die aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … (über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik) stammenden Beträge berücksichtigen.

(56) Zusätzlich zu diesen Beträgen müssen die Mitgliedstaaten die aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … (über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik) stammenden Beträge berücksichtigen. Diese aus der Modulation stammenden Beträge können vorrangig für spezifische Maßnahmen vorgesehen werden, die der Umstellung der Produktion in einigen Erzeugungsgebieten dienen, die von der Reform der GAP in besonderem Maße betroffen sind.

Or. es

Begründung

Die Sektoren, die durch die Reform der GAP am stärksten in Mitleidenschaft gezogen wurden, müssen mit den Mitteln, die aus der in der Verordnung 1782/2003 vorgesehen Modulation stammen, vorrangig unterstützt werden.

PE 355.724v01-00 30/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 71Erwägung 58

(58) Die Sätze der Beteiligung des Fonds an den Programmen der ländlichen Entwicklung sollten im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei die Bedeutung des Schwerpunkts "Landbewirtschaftung und Umwelt", die Situation der unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Regionen, der dem LEADER-Konzept eingeräumte Stellenwert, die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 299 des EG-Vertrags sowie die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres fallenden Inseln berücksichtigt werden.

(58) Die Sätze der Beteiligung des Fonds an den Programmen der ländlichen Entwicklung sollten im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei die Bedeutung des Schwerpunkts "Landbewirtschaftung und Umwelt", die Situation der unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen, die dem LEADER-Konzept eingeräumte Bedeutung, die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 299 des EG-Vertrags sowie die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres fallenden Inseln berücksichtigt werden.

Or. es

Begründung

Es müssen umfangreichere Erfahrungen mit der Leader-Initiative gewonnen werden, bevor sie auf alle Aktionsbereiche der Entwicklung des ländlichen Raums ausgeweitet wird. Zur Zeit konzentriert sie sich auf Diversifizierungsmaßnahmen in den ländlichen Gebieten, was unter Achse 3 des Vorschlags der Kommission fällt. Die Leader-Initiative beginnt, Früchte zu tragen, jedoch müssen in Anbetracht der knappen Mittel, über die die Europäische Union für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügt, Prioritäten gesetzt werden.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai, Brigitte Douay

Änderungsantrag 72Erwägung 60

(60) Um die Effizienz, Gerechtigkeit und nachhaltige Wirkung der Tätigkeit des Fonds sicherzustellen, sollten Bestimmungen festgelegt werden, die die Dauerhaftigkeit der Unternehmensinvestitionen gewährleisten und vermeiden, dass dieser Fonds zur Einführung unlauteren Wettbewerbs

(60) Um die Effizienz, Gerechtigkeit und nachhaltige Wirkung der Tätigkeit des Fonds sicherzustellen, sollten Bestimmungen festgelegt werden, die die Dauerhaftigkeit der Unternehmensinvestitionen gewährleisten und vermeiden, dass dieser Fonds zur Einführung unlauteren Wettbewerbs

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DE

verwendet wird. verwendet wird und sicherstellen, dass die auf der Tagung des Europäischen Rates von Santa Maria de Feira im Jahr 2000 verabschiedete Europäische Charta für Kleinunternehmen geachtet wird.

Or. fr

Begründung

Mit der Verabschiedung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen wurde die Bedeutung der Kleinunternehmen für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Europäischen Union hervorgehoben. Kleinunternehmen spielen jedoch eine wichtige Rolle für die Neubelebung der ländlichen Räume und für den territorialen Zusammenhalt.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 73Artikel 3

Der Fonds trägt zur Förderung nachhaltiger Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft bei in Ergänzung zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Der Fonds trägt zur Förderung nachhaltiger Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten Gemeinschaft bei in Ergänzung zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Or. fr

Begründung

Der Begriff „Gebiete“ sollte in diesen Artikel aufgenommen werden, in dem die Aufgaben der ländlichen Entwicklung erläutert werden, um die Bedeutung der territorialen Dimension des ländlichen Raums hervorzuheben.

Änderungsantrag von Astrid Lulling

Änderungsantrag 74Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, einschließlich der Bienenzucht, und der Forstwirtschaft durch

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DE

durch Förderung der Umstrukturierung; Förderung der Umstrukturierung, der Verbesserung der Absatzförderung und der beruflichen Qualifikation;

Or. fr

Begründung

Die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, einschließlich der Bienenzucht, und der Forstwirtschaft hängt nicht nur von der Umstrukturierung ab, sondern auch und vor allem von der Rolle der beruflichen Qualifikation durch Aus- und Weiterbildung sowie von einer effizienten Marktpositionierung durch Absatzförderung.Die Bienenzucht, die sehr wohl ein landwirtschaftlicher Produktionszweig ist, sollte ausdrücklich erwähnt werden. Für die Bienenzucht gibt es zwar keine gemeinsame Marktorganisation, sie spielt jedoch durch die Bestäubung eine wesentliche Rolle für die Erhaltung der Artenvielfalt.

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 75Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung;

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung, der Innovation, der Berufsbildung und der beruflichen Qualifikationen;

Or. nl

Begründung

Mit der Hinzufügung des Wortes „Berufsbildung“ wird Änderungsantrag 10 der Berichterstatterin ergänzt. Außerdem muss die Innovation eine zentrale Rolle im Rahmen der zweiten Säule spielen, nachdem die erste Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik nun stärker marktorientiert ist.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 76Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch Förderung der Entwicklung und der

AM\561445DE.doc 33/172 PE 355.724v01-00

DE

durch Förderung der Umstrukturierung; Umstrukturierung;

Or. en

Begründung

Die Politik der ländlichen Entwicklung sollte zur Stärkung der Landwirtschaft durch Innovation (zusätzlich zur Umstrukturierung) beitragen.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 77Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

b) Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Lebensraums durch Förderung des Landmanagements;

b) Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Lebensraums sowie der Landbewirtschaftung durch Förderung eines nachhaltigen Landmanagements;

Or. de

Begründung

Die Verbesserung der Nachhaltigkeit einer regional angepassten Landwirtschaft muss als ein zentrales Ziel der ländlichen Entwicklung in der Verordnung genannt werden.

Änderungsantrag von Gábor Harangozó

Änderungsantrag 78Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

c) Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raums und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft.

c) Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raums und Förderung der Entwicklung und der Diversifizierung der Wirtschaft.

Or. en

Begründung

Die Steigerung der Lebensqualität in ländlichen Gebieten wird nicht nur durch Förderung neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten erreicht. Auch die Entwicklung der bestehenden Wirtschaftstätigkeiten muss gefördert werden.

PE 355.724v01-00 34/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 79Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c a (neu)

ca) bessere Versorgung der Bevölkerung im lokalen und regionalen Bereich mit dort erzeugten landwirtschaftlichen Produkten;

Or. de

Begründung

Steht im Einklang mit bisherigen agrarpolitischen Forderungen.

Änderungsantrag von Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 80Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c b (neu)

cb) Erhöhung des Beitrages zu einer nachhaltigen Energieversorgung und dem Klimaschutz.

Or. de

Begründung

Steht im Einklang mit der Energie- und Klimapolitik der EU.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 81Artikel 5 Absatz 1

1. Die Tätigkeit des Fonds stellt einen ergänzenden Beitrag zu den nationalen, regionalen und lokalen Aktionen dar und trägt damit zu den Prioritäten der Gemeinschaft bei.

1. Die Tätigkeit des Fonds stellt einen ergänzenden Beitrag zu den nationalen, regionalen und lokalen Aktionen dar, ohne den Anwendungsbereich der entsprechenden nationalen Entwicklungsprogramme einzuschränken, die zu den Prioritäten der Gemeinschaft beitragen.

Or. el

AM\561445DE.doc 35/172 PE 355.724v01-00

DE

Begründung

Eine integrierte Agrarentwicklungspolitik muss mit dem Ziel formuliert und durchgeführt werden, dass die Entwicklungsmaßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sich ergänzen.

Änderungsantrag von Gábor Harangozó

Änderungsantrag 82Artikel 5 Absatz 2

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Interventionen des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Aktivitäten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang stehen. Die Interventionen des Fonds müssen dabei insbesondere mit den Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie des Europäischen Fischereifonds vereinbar sein.

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Interventionen des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Aktivitäten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang stehen. Die Interventionen des Fonds müssen dabei insbesondere mit den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie des Europäischen Fischereifonds vereinbar sein.

Or. en

Begründung

Der territoriale Aspekt der europäischen Kohäsionspolitik sollte erwähnt werden.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 83Artikel 5 Absatz 4

4. Die Kohäsion muss auch mit den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Maßnahmen gewährleistet sein.

4. Die Kohäsion muss auch mit den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Maßnahmen gewährleistet sein, wobei eine klare Unterscheidung gegenüber den Finanzmitteln für Maßnahmen zu treffen ist, die erhebliche Beiträge aus anderen Strukturfonds erfordern.

Or. el

PE 355.724v01-00 36/172 AM\561445DE.doc

DE

Begründung

Der Fonds ist für Maßnahmen gedacht, die nicht aus anderen Fonds, vor allem dem Regionalfonds, gefördert werden, damit für Transparenz bezüglich der Zweckbestimmung und der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel gesorgt ist.

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 84Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

a) den zuständigen regionalen, lokalen und übrigen öffentlichen Behörden;

a) den zuständigen regionalen, lokalen und Umweltbehörden;

Or. en

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 85Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

a) den zuständigen regionalen, lokalen und übrigen öffentlichen Behörden;

a) den zuständigen regionalen, lokalen und Umweltbehörden;

Or. en

Begründung

Trotz der Betonung der Beteiligung der betroffenen Parteien sollte auch die Rolle der Umweltbehörden und der NGOs hervorgehoben werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterstützung durch die Fonds. Derzeit ist es ziemlich normal, dass nichtstaatliche Organisationen von Beratungen ausgeschlossen werden oder dass ihnen unzureichend Zeit für eine Reaktion gegeben wird. Die Einbeziehung der betroffenen Parteien ist äußerst wichtig, um eine ausgewogene Vertretung der gesellschaftlichen Interessen sicherzustellen. Insbesondere können Landbewirtschaftungsbeschränkungen und entsprechende Finanzierungserfordernisse des Netzes NATURA 2000 nur auf Mitgliedstaatebene in Absprache mit den Umweltbehörden und den nichtstaatlichen Organisationen ermittelt werden.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 86Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

AM\561445DE.doc 37/172 PE 355.724v01-00

DE

b) den Wirtschafts- und Sozialpartnern; b) den Gremien, die die auf diesem Sektor beteiligten Wirtschafts- und Sozialpartner und Agrarorganisationen vertreten;

Or. el

Begründung

Die Beteiligung von Agrarorganisationen ohne Einschränkung ist notwendig, wenn es darum geht, die Entwicklung des ländlichen Raums und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft vollständig und mit Erfolg zu verwirklichen.

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 87Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

b) den Wirtschafts- und Sozialpartnern; (b) den Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartnern (insbesondere Nichtregierungsorganisationen);

Or. en

Begründung

Trotz der Betonung der Beteiligung der betroffenen Parteien sollte auch die Rolle der Umweltbehörden und der NGOs hervorgehoben werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterstützung durch die Fonds. Derzeit ist es ziemlich normal, dass nichtstaatliche Organisationen von Beratungen ausgeschlossen werden oder dass ihnen unzureichend Zeit für eine Reaktion gegeben wird. Die Einbeziehung der betroffenen Parteien ist äußerst wichtig, um eine ausgewogene Vertretung der gesellschaftlichen Interessen sicherzustellen. Insbesondere können Landbewirtschaftungsbeschränkungen und entsprechende Finanzierungserfordernisse des Netzes NATURA 2000 nur auf Mitgliedstaatebene in Absprache mit den Umweltbehörden und den nichtstaatlichen Organisationen ermittelt werden.

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 88Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

b) den Wirtschafts- und Sozialpartnern; (b) den Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartnern (insbesondere

PE 355.724v01-00 38/172 AM\561445DE.doc

DE

Nichtregierungsorganisationen);

Or. en

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 89Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

c) sonstigen geeigneten Einrichtungen, die die Bürgergesellschaft vertreten, (insbesondere im Umweltbereich tätige)Nichtregierungsorganisationen und Einrichtungen, die für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind.

c) sonstigen zuständigen Einrichtungen, die die Bürgergesellschaft vertreten, Nichtregierungsorganisationen und Einrichtungen, die für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind, sowie auf regionaler und lokaler Ebene tätigen Umweltschutzorganisationen.

Or. el

Begründung

Die Planung und Durchführung von Agrarentwicklungsprogrammen sollte regionalen und hauptsächlich lokalen Stellen anvertraut werden, die die nötigen Erfahrungen mit der Regionalentwicklung und der Wirtschaft im ländlichen Raum haben.

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 90Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

c) sonstigen geeigneten, Einrichtungen, die die Bürgergesellschaft vertreten, (insbesondere im Umweltbereich tätige)Nichtregierungsorganisationen und Einrichtungen, die für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind.

(c) sonstigen geeigneten Nichtregierungsorganisationen, Gruppen bestimmter Gemeinschaften und Einrichtungen, die für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind.

Or. en

Begründung

Trotz der Betonung der Beteiligung der betroffenen Parteien sollte auch die Rolle der Umweltbehörden und der NGOs hervorgehoben werden, insbesondere im Zusammenhang mit

AM\561445DE.doc 39/172 PE 355.724v01-00

DE

der Unterstützung durch die Fonds. Derzeit ist es ziemlich normal, dass nichtstaatliche Organisationen von Beratungen ausgeschlossen werden oder dass ihnen unzureichend Zeit für eine Reaktion gegeben wird. Die Einbeziehung der betroffenen Parteien ist äußerst wichtig, um eine ausgewogene Vertretung der gesellschaftlichen Interessen sicherzustellen. Insbesondere können Landbewirtschaftungsbeschränkungen und entsprechende Finanzierungserfordernisse des Netzes NATURA 2000 nur auf Mitgliedstaatebene in Absprache mit den Umweltbehörden und den nichtstaatlichen Organisationen ermittelt werden.

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 91Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

c) sonstigen geeigneten, Einrichtungen, die die Bürgergesellschaft vertreten, (insbesondere im Umweltbereich tätige)Nichtregierungsorganisationen und Einrichtungen, die für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind.

c) sonstigen geeigneten Nichtregierungsorganisationen, Gruppen bestimmter Gemeinschaften und Einrichtungen, die für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind.

Or. en

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 92Artikel 6 Absatz 3

3. Die Partnerschaft erstreckt sich auf dieVorbereitung und Begleitung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans sowie auf die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevantenPartner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren Zeitvorgabe jeweils zu berücksichtigen ist.

3. Die Zustimmung der in Absatz 1 genannten an der Partnerschaftsbeziehung Beteiligten ist notwendig zur Vorbereitung und Begleitung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans und zur Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle für ländliche Entwicklung zuständigen Partner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, wobei die jeweilige Zeitvorgabe und einedemokratische Durchführung der Entscheidungsverfahren zu berücksichtigen

PE 355.724v01-00 40/172 AM\561445DE.doc

DE

ist.

Or. el

Begründung

Es kommt entscheidend auf eine inhaltliche Beteiligung der Partner an, weil die Entscheidungen zur Durchführung und Begleitung der Programme zur ländlichen Entwicklung durch Mehrheiten getroffen werden.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 93Artikel 6 Absatz 3

3. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung und Begleitung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans sowie auf die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevanten Partner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren Zeitvorgabe jeweils zu berücksichtigen ist.

3. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung und Begleitung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans sowie auf die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevanten Partner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung; bei der Programmplanung ist daher zu berücksichtigen, dass genügend Zeit für die Konsultierung der jeweiligen Partner vorhanden sein muss und eine echte Beteiligung gewährleistet ist.

Or. de

Begründung

Vor allem aus den neuen Mitgliedstaaten gibt es zahlreiche Beschwerden von Organisationen der Zivilgesellschaft, die zu kurze Fristen bei der Konsultation der relevanten Partner kritisieren. Stimmige Zeitvorgaben sind eine wesentliche Vorraussetzung für die Partizipation der verschiedenen Akteure.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 94Artikel 8 Absatz 2

Dies umfasst gleichermaßen die Phasen der Dies umfasst gleichermaßen die Phasen der

AM\561445DE.doc 41/172 PE 355.724v01-00

DE

Konzeption, der Umsetzung, der Begleitung und der Bewertung.

Konzeption, der Umsetzung, der Begleitung und der Bewertung, wobei die Einbeziehung geschlechterspezifischer Anliegen als quantifizierter Indikator für die Förderfähigkeit der Programme heranzuziehen ist.

Or. el

Begründung

Die Förderung der Chancengleichheit muss in allen Phasen der integrierten ländlichen Entwicklung durch quantifizierte Indikatoren verwirklicht werden.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 95Artikel 8 a (neu)

Artikel 8 aSpezifische Förderung von Klein- und

KleinstbetriebenMitgliedstaaten und Kommission sollten Klein- und Kleinstbetriebe wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Beschäftigung und die Umwelt im ländlichen Raum fördern. Jeder Mitgliedstaat legt im Hinblick auf die besondere sozioökonomische Bedeutung der Betriebe Förderkriterien fest, die diesen Betrieben bevorzugten Zugang zu den Mitteln der ländlichen Entwicklung gewähren.

Or. de

Begründung

Klein- und Kleinstbetrieben kommt wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Beschäftigung und die Umwelt vor allem in strukturell benachteiligten Gebieten des ländlichen Raums eine wichtige Rolle zu.

PE 355.724v01-00 42/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 96Artikel 8 a (neu)

Artikel 8 aDie Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen für die Erleichterung des Zugangs der Frauen zur Mitinhaberschaft am Betrieb sowie zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen vor.

Or. es

Begründung

Es ist notwendig, Maßnahmen der positiven Diskriminierung zugunsten der Landwirtinnen zu schaffen.

Änderungsantrag von Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 97Artikel 9 Absatz 1

Der Rat erlässt auf der Grundlage der politischen Prioritäten der Gemeinschaft auf Gemeinschaftsebene strategische Leitlinien für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Der Rat erlässt auf der Grundlage der politischen Prioritäten der Gemeinschaft auf Gemeinschaftsebene strategische Leitlinien für die Entwicklung des ländlichen Raums und insbesondere die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 4 für den Programmplanungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Or. de

Begründung

Steht im Einklang mit bisherigen agrarpolitischen Forderungen sowie mit der Energie- und Klimapolitik der EU.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 98Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

AM\561445DE.doc 43/172 PE 355.724v01-00

DE

Mit diesen Leitlinien werden auf Gemeinschaftsebene die strategischen Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums mit Blick auf die Umsetzung jeder der in der vorliegenden Verordnung für den Programmplanungszeitraum vorgesehenen Schwerpunktachsen festgelegt.

Mit diesen Leitlinien werden auf Gemeinschaftsebene strategische Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum festgelegt. Unbeschadet der ihnen durch das Subsidiaritätsprinzip notwendigerweise vorbehaltenen Befugnisse tragen die Mitgliedstaaten diesen Leitlinien in ihrem einzelstaatlichen Strategieplan gemäß Artikel 11 Rechnung.

Or. fr

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen ihre Leitlinien im Einklang mit den gemeinsamen Prioritäten selbst bestimmen können. Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft dürfen der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht entgegenstehen, indem sie an die Stelle der nationalen Entscheidungen treten.

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 99Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c

c) die thematischen und gebietsbezogenen Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums für jede derSchwerpunktachsen, einschließlich einer Quantifizierung der Hauptziele und der angemessenen Indikatoren für Begleitung und Bewertung;

c) die thematischen und gebietsbezogenen Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen einer oder mehrerer Schwerpunktachsen, einschließlich einer Quantifizierung der Hauptziele und der angemessenen Indikatoren für Begleitung und Bewertung;

Or. en

Begründung

Ein integrierter Ansatz über verschiedene Schwerpunktachsen ist wichtig.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 100Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c

c) die thematischen und gebietsbezogenen c) die thematischen und gebietsbezogenen

PE 355.724v01-00 44/172 AM\561445DE.doc

DE

Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums für jede derSchwerpunktachsen, einschließlich einer Quantifizierung der Hauptziele und der angemessenen Indikatoren für Begleitung und Bewertung;

Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen einer oder mehrerer Schwerpunktachsen, einschließlich einer Quantifizierung der Hauptziele und der angemessenen Indikatoren für Begleitung und Bewertung;

Or. en

Begründung

Es sollte möglich sein, in einem nationalen Strategieplan einem integralen Ansatz zu folgen.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 101Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e

e) die Mechanismen, mit denen die Koordinierung mit den anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie mit der Kohäsionspolitik sichergestellt werden soll;

e) die Mechanismen, mit denen die Koordinierung der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der beiden Pfeiler 1a und 1b mit der Kohäsionspolitik und der Politik für räumliche Konvergenz, der Politik für regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sichergestellt werden soll;

Or. el

Begründung

Die Maßnahmen und Instrumente der GAP müssen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, aber auch der Agrar-, der Regional- und der Kohäsionspolitik ebenso beitragen wie die übrigen politischen Maßnahmen und Optionen der Gemeinschaft.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 102Artikel 11 a Absatz 2

2. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den einzelstaatlichen Strategieplan vor der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen

2. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den einzelstaatlichen Strategieplan vor der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Besteht in einem Mitgliedstaat nur

AM\561445DE.doc 45/172 PE 355.724v01-00

DE

Raum. ein Programm für die ländliche Entwicklung, so kann die nationale Strategie als getrenntes Kapitel einbezogen werden.

Or. en

Begründung

Für Mitgliedstaaten mit nur einem Plan für die ländliche Entwicklung wird vorgeschlagen, einen begrenzten Abschnitt über die nationale Strategie im Plan zur ländlichen Entwicklung vorzusehen. Einer gesonderter nationaler Strategieplan wäre ein unnötiger bürokratischer Aufwand für Mitgliedstaaten mit nur einem Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 103Artikel 11 a Absatz 2

2. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den einzelstaatlichen Strategieplan vor der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

2. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den einzelstaatlichen Strategieplan vor oder bei der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

Or. es

Begründung

Damit soll das Verfahren für die Vorlage der einzelstaatlichen Strategie und der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vorschlag für eine Verordnung über die Regionalpolitik gebracht werden.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 104Artikel 14 Absatz 2

2. Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Programm je Region vorlegen.

2. Ein Mitgliedstaat kann ein nationales Programm oder regionale Programme oder eine Kombination dieser beiden Arten von Programmen vorlegen.

Or. fr

PE 355.724v01-00 46/172 AM\561445DE.doc

DE

Begründung

Es geht darum, dem Mitgliedstaat in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die Möglichkeit zu lassen, die Programmstruktur beizubehalten, die seiner Ansicht nach für seinen Bedarf am besten geeignet ist.

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 105Artikel 14 Absatz 2

2. Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Programm je Region vorlegen.

2. Ein Mitgliedstaat kann ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet und/oder ein Programm je Region vorlegen.

Or. es

Begründung

Es sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Handlungsspielraum eingeräumt werden, um neben den regionalen Programmen auch überregionale Programme mit einer oder mehreren Maßnahmen zu ermöglichen, wie dies in der derzeitigen Verordnung vorgesehen ist.

Änderungsantrag von Stéphane Le Foll, Bernadette Bourzai, Jean-Claude Fruteau

Änderungsantrag 106Artikel 14 Absatz 2

2. Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Programm je Region vorlegen.

2. Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Programm je Region oder ein nationales Programm für einige Maßnahmen und regionale Programme für andere Maßnahmen im Hinblick auf die landwirtschaftlichen und ländlichen Eigenarten der Regionen vorlegen.

Or. fr

Begründung

Es muss die Regel festgehalten werden, die die größtmögliche Effizienz ermöglicht. Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird auf der Ebene gehandelt, auf der dies am zweckmäßigsten ist, wobei die Organisation der staatlichen Gewalt und die Verteilung der Zuständigkeiten

AM\561445DE.doc 47/172 PE 355.724v01-00

DE

innerhalb jedes Mitgliedstaats der Union zu berücksichtigen ist.

Änderungsantrag von Sergio Berlato, Sebastiano (Nello) Musumeci

Änderungsantrag 107Artikel 14 Absatz 2 a (neu)

2a. Die Mitgliedstaaten mit Programmplanung auf regionaler Ebene können für die Genehmigung einen nationalen Rahmenplan mit gemeinsamen Elementen für die regionalen Programme vorlegen. Dieser Rahmenplan kann einen Finanzplan beinhalten, der alle regionalen Programme des betreffenden Staats zusammenfasst. Mit der Entscheidung über den Finanzplan wird der Gesamtbetrag der Unterstützungsmittel der Gemeinschaft festgelegt.

Or. it

Begründung

Die Hinzufügung dieses Absatzes würde es den Mitgliedstaaten mit Programmplanung auf regionaler Ebene möglich machen, dass ihnen durch einen Beschluss auf Gemeinschaftsebene ein gemeinsamer nationaler Rahmenplan und ein umfassender Finanzplan für alle regionale Programme genehmigt wird. Dieses Instrument erscheint unerlässlich für die Koordinierung auf nationaler Ebene der Verwaltung der zur Erreichung der Ziele der ländlichen Entwicklung bestimmten Mittel und würde eine Verknüpfung mit dem im Zusammenhang mit der Reform vorgeschlagenen strategischen Ansatz gewährleisten. Eine fehlende Abstimmung zwischen diesen beiden unerlässlichen Faktoren der künftigen Programmplanung (Mittel und Ziele) würde die innovative Tragweite des gesamten Vorschlags zunichte machen und eine diskriminierende Behandlung zwischen den Mitgliedstaaten mit zentraler Planung, die auf jeden Fall diese Verknüpfung gewährleistet hätten, und jenen, die aufgrund ihrer institutionellen Struktur eine dezentrale Planung aufweisen, nach sich ziehen.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 108Artikel 15 Buchstabe c

c) Information über die Schwerpunktachsen, die für jede Schwerpunktachse vorgeschlagenen Maßnahmen und deren

c) Information über die Schwerpunktachsen, die für die Schwerpunktachsenvorgeschlagenen Maßnahmen und deren

PE 355.724v01-00 48/172 AM\561445DE.doc

DE

Beschreibung, welche die spezifischen nachprüfbaren Ziele sowie die Indikatoren gemäß Artikel 85 umfassen, die es ermöglichen, Fortschritt, Wirksamkeit und Zielführungsgrad des Programms zu messen;

Beschreibung, welche die spezifischen nachprüfbaren Ziele sowie die Indikatoren gemäß Artikel 85 umfassen, die es ermöglichen, Fortschritt, Wirksamkeit und Zielführungsgrad des Programms zu messen;

Or. en

Begründung

Es sollte möglich sein, in einem Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums einen integrierten Ansatz zu verfolgen.

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 109Artikel 15 Buchstabe c

c) Information über die Schwerpunktachsen, die für jede Schwerpunktachse vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Beschreibung, welche die spezifischen nachprüfbaren Ziele sowie die Indikatoren gemäß Artikel 85 umfassen, die es ermöglichen, Fortschritt, Wirksamkeit und Zielführungsgrad des Programms zu messen;

c) Information über die Schwerpunktachsen, die für die Schwerpunktachsen vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Beschreibung, welche die spezifischen nachprüfbaren Ziele sowie die Indikatoren gemäß Artikel 85 umfassen, die es ermöglichen, Fortschritt, Wirksamkeit und Zielführungsgrad des Programms zu messen;

Or. xm

Begründung

Ein integrierter Ansatz im Rahmen der verschiedenen Schwerpunktachsen ist wichtig.

Änderungsantrag von Sergio Berlato, Sebastiano (Nello) Musumeci

Änderungsantrag 110Artikel 15 Buchstabe d Ziffer i a (neu)

ia) Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für einen zusammenfassenden Finanzplan gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2a, werden die obengenannten Tabellen zur Information mitgeliefert.

AM\561445DE.doc 49/172 PE 355.724v01-00

DE

Or. it

Begründung

Als logische Folge des Änderungsantrags zu Artikel 14 Absatz 3 gilt, dass, wenn ein Mitgliedstaat sich für einen einheitlichen Finanzplan entschieden hat, der durch Gemeinschaftsentscheid gebilligt wird, die in den einzelnen Programmen enthaltenen Finanzpläne nicht einzeln genehmigt, sondern nur zur Information beigefügt werden.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 111Artikel 15 Buchstabe h Ziffer iii

iii) Einzelheiten zur Umsetzung des LEADER-Konzeptes;

iii) die Beschreibung des Verfahrens zur Umsetzung des LEADER-Konzepts für jede der drei Schwerpunktachsen unter Angabe der Gründe und des Umfangs;

Or. es

Begründung

Das LEADER-Konzept, das in Titel IV, Kapitel II, dargelegt ist, kann laut Artikel 62 für eine oder mehrere der drei Schwerpunktachsen umgesetzt werden. Daher sind bei der Beschreibung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Angaben darüber erforderlich, ob das genannte Konzept nur für eine oder für mehrere Achsen umgesetzt werden soll, und es sind die betreffenden Maßnahmen mitzuteilen.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 112Artikel 16

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programme für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25 % der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitte II des genannten Kapitels aus.

entfällt

PE 355.724v01-00 50/172 AM\561445DE.doc

DE

Or. fr

Begründung

Die Festlegung von Mindestsätzen in der vorgeschlagenen Form führt zu erheblichen Schwierigkeiten für die Kontinuität der Programme. Außerdem erscheinen die vorgeschlagenen Sätze im Hinblick auf die Subsidiarität und unter Wahrung der wichtigsten Prioritäten der Union als unangemessen.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 113Artikel 16

Artikel 16 entfälltGleichgewicht der Schwerpunkte

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programme für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25 % der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitte II des genannten Kapitels aus.

Or. en

Begründung

Die Festlegung von verbindlichen Mindestausgaben entspricht nicht den Grundsätzen der Flexibilität und der Subsidiarität im Mitgliedstaat. Außerdem kann eine Ausgewogenheit der Programme auf andere Art und Weise sichergestellt werden. Die Streichung dieses Artikels trägt auch dazu bei, den Verwaltungsaufwand für den Mitgliedstaat zu verringern.

Änderungsantrag von Stéphane Le Foll, Bernadette Bourzai, Jean-Claude Fruteau

Änderungsantrag 114Artikel 16

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß

AM\561445DE.doc 51/172 PE 355.724v01-00

DE

Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programme für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25 % der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitte II des genannten Kapitels aus.

Artikel 4 macht mindestens 20% der gesamten Beteiligung des Fonds für die Programme für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25 % der gesamten Beteiligung des Fonds für die Programme für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitte II des genannten Kapitels aus. Dieses ausgewogene Verhältnis zwischen den drei Schwerpunktachsen gewährleistet die Beachtung des von der Kommission gewählten multisektoralen und multifunktionalen Ansatzes und ermöglicht es, dem unterschiedlichen Bedarf der ländlichen Gebiete im Rahmen der Politik der ländlichen Entwicklung zu entsprechen.

Or. fr

Begründung

Mit den ersten beiden Änderungen sollen die verschiedenen Tippfehler korrigiert werden, die in diesem wichtigen Artikel enthalten sind und ihn schwerer verständlich machen.Mit der Präzisierung im letzten Satz wird betont, dass die vorgeschlagene Mindestbeteiligung des Fonds für die Schwerpunktachsen wichtig ist, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der sektoralen und der territorialen Dimension herzustellen und dafür zu sorgen, dass der Schwerpunkt der Politik der ländlichen Entwicklung nicht allein auf dem Agrarsektor liegt. Außerdem muss gemäß den Zielen von Lissabon Nachdruck auf die Beschäftigung gelegt werden. Die Beschäftigung betrifft jedoch vor allem die Schwerpunktachsen I und III: Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte, Beihilfe für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Schwerpunktachse I oder die Beschäftigung im ländlichen Raum durch Diversifizierung der Tätigkeiten im Rahmen der Schwerpunktachse III. Es sei daran erinnert, dass es sich dabei nur um Mindestsätze handelt und dass jeder Mitgliedstaat über einen relativ großen Spielraum verfügt, um im Rahmen seines nationalen Programms höhere Sätze zu beschließen.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 115Artikel 16

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 10% der

PE 355.724v01-00 52/172 AM\561445DE.doc

DE

gesamten Beteiligung des Fonds für das Programme für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitte II des genannten Kapitels aus.

gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse Igemäß Abschnitt I in Kapitel I, mindestens 20% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitt I und 5% für die Schwerpunktachse III aus. Im Fall der Schwerpunktachse LEADER umfasst die Gemeinschaftsfinanzierung mindestens 5% der gesamten Beteiligung des Fonds.

Or. el

Begründung

Im gleichen Geist wie im Fall des Änderungsantrags 18 zu Artikel 49 muss das Programm LEADER verstärkt zur Geltung kommen bei der Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung der Programme zur ländlichen Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene, und muss die förderfähigen Maßnahmen durch Stärkung von Innovation, Unternehmergeist und Vernetzung von Kleinstunternehmen und durch Förderung von hochwertigen Produkten unterstützen. Durch Struktur und Organisation der an der Verwaltung von LEADER Beteiligten wird deren Mitwirkung an den Programmen der Schwerpunktachsen I und II nicht zu einer leichten Aufgabe. Zugleich wird diese Beteiligung des Programms LEADER an den Achsen I und II die nationalen Programme komplizierter und die Verfahren zu ihrer Verwaltung, Verabschiedung und Bewertung ineffizienter machen.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 116Artikel 16

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programme für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem AbschnitteII des genannten Kapitels aus.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäßArtikel 4 macht mindestens 10% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse I gemäß dem Abschnitt I in Titel IV, Kapitel I, und 10% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem AbschnittII des genannten Kapitels sowie 10% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse III gemäß dem Abschnitt III des genannten Kapitels aus.

AM\561445DE.doc 53/172 PE 355.724v01-00

DE

Or. de

Begründung

Weder aus der Sicht einer sinnvollen Beteiligung noch aus der Notwendigkeit einer gewissen Kontinuität von Maßnahmen erscheinen Mindestanteile erforderlich und praktikabel. Die vorgeschlagene Änderung des Parlaments spiegelt nicht den derzeitigen Anteil der Maßnahmen wider. Wenn an einer Mindestbeteiligung festgehalten wird, dann sollte eine gleiche Gewichtung der ersten drei Schwerpunktachsen erfolgen.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 117Artikel 16

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Zielegemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitte II des genannten Kapitels aus.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Achse I gemäß dem Abschnitt I in Titel IV, Kapitel I aus. Die Hälfte dieses Mindestanteils ist für die Maßnahmen gemäß Artikel 21 bestimmt. Die finanzielle Beteiligung macht mindestens 25% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitt II des genannten Kapitels und 10% für die Achse III gemäß dem Abschnitt III des genannten Kapitels aus.

Or. es

Begründung

Zur Zeit sind nur 3,7% der Mittel für die Entwickung des ländlichen Raums für spezifische Maßnahmen für die Niederlassung von Junglandwirten bestimmt, und dieser Anteil sollte erhöht werden, um den Generationenwechsel zu gewährleisten, der das akuteste Problem für die europäische Landwirtschaft darstellt. Außerdem sollte angesichts der knappen Haushaltsmittel, die für den zweiten Pfeiler der GAP vorgesehen sind, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Einführung umweltfreundlicher Methoden gegenüber den Maßnahmen zur Diversifizierung in den ländlichen Gebieten in Anbetracht der Tatsache größeres Gewicht eingeräumt werden, dass der Europäische Fonds für regionale Entwicklung bereits einen Beitrag zu dieser Diversifizierung leistet.

PE 355.724v01-00 54/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Gábor Harangozó

Änderungsantrag 118Artikel 16

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25 % der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitte II des genannten Kapitels aus.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse I gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 1, 20% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß Kapitel I Abschnitt 2 und 20% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse III gemäß Kapitel I Abschnitt 3 aus.

Or. en

Begründung

Bei der Festsetzung der Mindestbeteiligungen an den drei Zielen muss trotz der Notwendigkeit der Anforderungen in Umweltfragen zugestanden werden, dass die Erfordernis der Förderung der Beschäftigung und der wirtschaftlichen Diversifizierung in ländlichen Gebieten mindestens so wichtig ist wie die Prioritäten der Achse II.

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 119Artikel 16

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programme für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitte II des genannten Kapitels aus.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 10% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programme für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 20 % der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitte II des genannten Kapitels aus.

Or. es

AM\561445DE.doc 55/172 PE 355.724v01-00

DE

Begründung

Es ist akzeptabel, für die Ausgaben für jede Achse einen Mindestanteil festzulegen. Im Interesse der Flexibilität und einer Abstimmung der Verordnung auf die unterschiedlichen Gegebenheiten und Erfordernisse in jedem Mitgliedstaat sollten die Anteile jedoch niedriger sein.

Änderungsantrag von Sergio Berlato, Sebastiano (Nello) Musumeci

Änderungsantrag 120Artikel 17 Absatz 4

4. Die Kommission nimmt jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum so bald wie möglich nach seiner formellen Vorlage durch den Mitgliedstaat nach dem Verfahren von Artikel 95 Absatz 2 an.

4. Die Kommission nimmt jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum und jeden nationalen Rahmenplan gemäß Artikel 14 Absatz 2a sobald wie möglich nach seiner formellen Vorlage durch den Mitgliedstaat nach dem Verfahren von Artikel 95 Absatz 2 an.

Or. it

Begründung

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 3 hat das Verfahren zur Billigung des gemeinsamen nationalen Rahmenplans dem zu entsprechen, das für die Programme gilt.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 121Artikel 18 Absatz 1

1. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden überprüft und gegebenenfalls nach Genehmigung durch den Begleitausschuss überarbeitet für die verbleibende Laufzeit auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission. Zweck dieser Revision ist, den Ergebnissen der Bewertung und den Jahresberichten der Kommission insbesondere mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Prioritäten der Europäischen Union stärker oder anders zu berücksichtigen. Die

1. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden überprüft und gegebenenfalls nach Genehmigung durch den Begleitausschuss überarbeitet für die verbleibende Laufzeit auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission. Zweck dieser Revision ist, den Ergebnissen der Bewertung und den Jahresberichten der Kommission insbesondere mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Prioritäten der Europäischen Union stärker oder anders zu berücksichtigen.

PE 355.724v01-00 56/172 AM\561445DE.doc

DE

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden, wo zu dies zutrifft, im Anschluss an die Zuteilung der in Artikel 92 genannten LEADER-Reserve revidiert.

Or. el

Begründung

Das Vorhandensein einer Reserve ist bei dem von der Kommission verwalteten Programm LEADER nicht unbedingt notwendig. Die Verwendung der Reserve durch die Kommission hat erhebliche Transparenzprobleme mit sich gebracht, was die Kriterien für die Aufteilung auf andere Strukturfonds betrifft. Im Übrigen ist die Finanzierung des Programms in Höhe von 7 % von einem beträchtlichen Umfang, und die Mitgliedstaaten können in eigener Regie die Ausgaben auf die Gebiete und/oder Regionen aufteilen, in denen die lokalen Programme stärker unterstützt werden, speziell zu Gunsten innovativer und integrierter Maßnahmen.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 122Artikel 18 Absatz 1

1. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden überprüft und gegebenenfalls nach Genehmigung durchden Begleitausschuss überarbeitet für die verbleibende Laufzeit auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission. Zweck dieser Revision ist, den Ergebnissen der Bewertung und den Jahresberichten der Kommission insbesondere mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Prioritäten der Europäischen Union stärker oder anders zu berücksichtigen. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden, wo zu dies zutrifft, im Anschluss an die Zuteilung der in Artikel 92 genannten LEADER-Reserve revidiert.

1. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden überprüft und gegebenenfalls nach beratender Stellungnahme des Begleitausschusses überarbeitet für die verbleibende Laufzeit auf Initiative des Mitgliedstaats. Zweck dieser Revision ist, den Ergebnissen der Bewertung und den Jahresberichten der Kommission insbesondere mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Prioritäten der Europäischen Union stärker oder anders zu berücksichtigen. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden, wo dies zutrifft, im Anschluss an die Zuteilung der in Artikel 92 genannten LEADER-Reserve revidiert.

Or. fr

Begründung

Der Antrag auf Änderung des Programms muss in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallen. Der Begleitausschuss muss konsultiert werden, darf jedoch diesbezüglich keine

AM\561445DE.doc 57/172 PE 355.724v01-00

DE

Entscheidungsbefugnis haben.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 123Artikel 18 Absatz 1

1. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden überprüft und gegebenenfalls nach Genehmigung durch den Begleitausschuss überarbeitet für die verbleibende Laufzeit auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission. Zweck dieser Revision ist, den Ergebnissen der Bewertung und den Jahresberichten der Kommission insbesondere mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Prioritäten der Europäischen Union stärker oder anders zu berücksichtigen. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden, wo zu dies zutrifft, im Anschluss an die Zuteilung der in Artikel 92 genannten LEADER-Reserve revidiert.

1. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden überprüft und gegebenenfalls nach Genehmigung durch den Begleitausschuss überarbeitet für die verbleibende Laufzeit auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission. Zweck dieser Revision ist, den Ergebnissen der Bewertung und den Jahresberichten der Kommission insbesondere mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Prioritäten der Europäischen Union stärker oder anders zu berücksichtigen.

Or. es

Begründung

Es ist notwendig, angesichts der knappen Haushaltmittel eine Rangfolge festzulegen, und bei der LEADER-Initiative sind noch umfassendere Erfahrungen erforderlich, bevor ihr in der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums stärkeres Gewicht eingeräumt wird.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 124Artikel 19 Buchstabe a Ziffer i

i) Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind,

i) Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte, Tierhalter und Forstwirte,

Or. es

PE 355.724v01-00 58/172 AM\561445DE.doc

DE

Begründung

Diese Berufsbildungsmaßnahme muss so formuliert werden, wie dies in der derzeitigen Verordnung über die ländliche Entwicklung der Fall ist. Die Berufsbildung für andere Gruppen als die genannten (Landwirte, Tierhalter und Forstwirte) muss in Anbetracht der knappen Mittelausstattung des ELER wie bisher aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert werden.

Änderungsantrag von Astrid Lulling

Änderungsantrag 125Artikel 19 Buchstabe a Ziffer ii

ii) Niederlassung von Junglandwirten, ii) Niederlassung von Junglandwirten, Imkern und Forstwirten,

Or. fr

Begründung

Die Erzeuger aller unter diese Verordnung fallenden Sektoren sollten erwähnt werden.

Änderungsantrag von Astrid Lulling

Änderungsantrag 126Artikel 19 Buchstabe a Ziffer iii

iii) Vorruhestand von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern,

iii) Vorruhestand von Erzeugern und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern,

Or. fr

Begründung

Die Erzeuger aller unter diese Verordnung fallenden Sektoren sollten erwähnt werden.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 127Artikel 19 Buchstabe a Ziffer v

v) Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für

v) Aufbau von Betriebsführungs- undVertretungsdiensten für landwirtschaftliche

AM\561445DE.doc 59/172 PE 355.724v01-00

DE

landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe;

Betriebe sowie von Diensten für den Zusammenschluss von Arbeitgebern und von Beratungsdiensten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe sowie von Diensten für die Gründung von Vereinigungen von Forstwirten, mit dem Ziel, ihre Mitglieder bei der nachhaltigen und effizienten Verbesserung der Bewirtschaftung ihrer Wälder zu unterstützen.

Or. fr

Begründung

Es geht darum, über die Förderung von Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe hinaus die Förderung der Gründung aller Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Arbeitgeber und nicht nur der Arbeitgebervereinigungen, die Vertretungsdienste wahrnehmen, zu ermöglichen. Außerdem sollte die Gründung von Vereinigungen der Forstwirte weiterhin gefördert werden können, um sie bei der nachhaltigen und effizienten Verbesserung ihrer Bewirtschaftung zu unterstützen und wirtschaftlich nicht rentable Zusammenschlüsse für die Bewirtschaftung von Waldbesitz zu unterstützen. Außerdem sollte die technische Betreuung von Land- und Forstwirten erleichtert werden, und es sollte ihnen die notwendige technische Unterstützung gewährt werden, einschließlich Studien, Versuche, Beratungstechnik und Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 128Artikel 19 Buchstabe a Ziffer v a (neu)

va) Förderung der technischen Betreuung von Land- und Forstwirten.

Or. fr

Begründung

Es geht darum, über die Förderung von Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe hinaus die Förderung der Gründung aller Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Arbeitgeber und nicht nur der Arbeitgebervereinigungen, die Vertretungsdienste wahrnehmen, zu ermöglichen. Außerdem sollte die Gründung von Vereinigungen der Forstwirte weiterhin gefördert werden können, um sie bei der nachhaltigen und effizienten Verbesserung ihrer Bewirtschaftung zu unterstützen und wirtschaftlich nicht rentable Zusammenschlüsse für die Bewirtschaftung von Waldbesitz zu unterstützen. Außerdem sollte die technische Betreuung von Land- und Forstwirten erleichtert werden, und es sollte ihnen

PE 355.724v01-00 60/172 AM\561445DE.doc

DE

die notwendige technische Unterstützung gewährt werden, einschließlich Studien, Versuche, Beratungstechnik und Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse.

Änderungsantrag von Stéphane Le Foll, Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 129Artikel 19 Buchstabe b Ziffer i

i) Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe,

i) Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, einschließlich der Kleinstbetriebe,

Or. fr

Begründung

Kleinbetrieben muss der Zugang zu Fördermitteln für die Modernisierung erleichtert werden. Viele von ihnen entwickeln nachhaltige Produktionsverfahren. Außerdem schaffen sie häufig Arbeitsplätze.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 130Artikel 19 Buchstabe b Ziffer v

v) Wiederaufbau eines durchNaturkatastrophen geschädigtenlandwirtschaftlichen Produktionspotenzials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen;

v) Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials oder des Agrareinkommens im Fall von Landwirten, die Opfer von Naturkatastrophen bzw. Markteinbrüchen sind, sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen;

Or. el

Begründung

Die Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft und die Agrareinkommen leiden unter Markteinbrüchen und Naturkatastrophen, und diese Faktoren werden von der Kommission und vom Rat berücksichtigt, die gezielte Maßnahmen und Finanzierungen im Rahmen des ELER vorgeschlagen haben.

AM\561445DE.doc 61/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 131Artikel 19 Buchstabe c einleitender Satz

c) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse über:

c) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen, tierischen und forstwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen, tierischen und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse über:

Or. es

Begründung

Die Unternehmen des Agrar- und Ernährungssektors spielen eine grundlegende Rolle für die Qualität der Nahrungsmittelkette. Die Maßnahmen müssen sich auch auf lokale Körperschaften und Einrichtungen ohne Erwerbszweck erstrecken, die bei der Verwirklichung verschiedener Programme, die die Qualität der Lebensmittel betreffen, eine wichtige Arbeit leisten.Die Unterstützung bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen für die Lebensmittelqualität muss auch auf die Branchenverbände ausgeweitet werden, die für die Umstrukturierung des Agrar- und Ernährungssektors als sehr wichtig angesehen werden.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 132Artikel 19 Buchstabe c Ziffer i

i) Unterstützung der Landwirte bei der Anpassung an anspruchsvolle Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen,

i) Unterstützung der Landwirte und der Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft bei der Anpassung an anspruchsvolle Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen,

Or. es

Begründung

Die Unternehmen des Agrar- und Ernährungssektors spielen eine grundlegende Rolle für die Qualität der Nahrungsmittelkette. Die Maßnahmen müssen sich auch auf lokale Körperschaften und Einrichtungen ohne Erwerbszweck erstrecken, die bei der Verwirklichung verschiedener Programme, die die Qualität der Lebensmittel betreffen, eine wichtige Arbeit leisten.Die Unterstützung bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen für die Lebensmittelqualität muss auch auf die

PE 355.724v01-00 62/172 AM\561445DE.doc

DE

Branchenverbände ausgeweitet werden, die für die Umstrukturierung des Agrar- und Ernährungssektors als sehr wichtig angesehen werden.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai, Jean-Claude Fruteau

Änderungsantrag 133Artikel 19 Buchstabe c Ziffer i

i) Unterstützung der Landwirte bei der Anpassung an anspruchsvolle Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen,

i) Unterstützung der Landwirte bei der Anpassung an anspruchsvolle Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen im Hinblick auf optimale Lebensmittelsicherheit,

Or. fr

Begründung

Die Lebensmittelsicherheit wird in dem Verordnungsvorschlag an keiner Stelle erwähnt; diesbezüglich ist jedoch die Anpassung an die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhenden Normen zwingend geboten. Daher sollte an dieser Stelle daran erinnert werden.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 134Artikel 19 Buchstabe c Ziffer ii

ii) Unterstützung von Landwirten, die sich an Lebensmittelqualitätsregelungen beteiligen,

ii) Unterstützung von Landwirten, Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, lokalen Körperschaften und Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die sich an Lebensmittelqualitätsregelungen beteiligen,

Or. es

Begründung

Die Unternehmen des Agrar- und Ernährungssektors spielen eine grundlegende Rolle für die Qualität der Nahrungsmittelkette. Die Maßnahmen müssen sich auch auf lokale Körperschaften und Einrichtungen ohne Erwerbszweck erstrecken, die bei der Verwirklichung verschiedener Programme, die die Qualität der Lebensmittel betreffen, eine wichtige Arbeit leisten.Die Unterstützung bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen für die Lebensmittelqualität muss auch auf die

AM\561445DE.doc 63/172 PE 355.724v01-00

DE

Branchenverbände ausgeweitet werden, die für die Umstrukturierung des Agrar- und Ernährungssektors als sehr wichtig angesehen werden.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 135Artikel 19 Buchstabe c Ziffer iii

iii) Unterstützung von Erzeugergemeinschaften bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;

iii) Unterstützung von Erzeugergemeinschaften und Branchenverbänden bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;

Or. es

Begründung

Die Unternehmen des Agrar- und Ernährungssektors spielen eine grundlegende Rolle für die Qualität der Nahrungsmittelkette. Die Maßnahmen müssen sich auch auf lokale Körperschaften und Einrichtungen ohne Erwerbszweck erstrecken, die bei der Verwirklichung verschiedener Programme, die die Qualität der Lebensmittel betreffen, eine wichtige Arbeit leisten.Die Unterstützung bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen für die Lebensmittelqualität muss auch auf die Branchenverbände ausgeweitet werden, die für die Umstrukturierung des Agrar- und Ernährungssektors als sehr wichtig angesehen werden.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 136Artikel 19 Buchstabe c Ziffer iii

iii) Unterstützung von Erzeugergemeinschaften bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;

iii) Unterstützung von Erzeugergemeinschaften und Genossenschaften bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;

Or. fr

PE 355.724v01-00 64/172 AM\561445DE.doc

DE

Begründung

Die effiziente Rolle der Genossenschaften bei der Entwicklung des ländlichen Raums muss gefördert werden.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 137Artikel 19 Buchstabe c a (neu)

ca) spezifische Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung der Erzeugungsgebiete.i) Die Mitgliedstaaten können Programme für die Förderung der Umstrukturierung in einigen Gebieten, die von der Reform der GAP in besonderem Maße betroffen sind, sowie andere sektorale Maßnahmen, die in andere europäische Maßnahmen oder Programme nicht einbezogen sind, vorlegen.

Or. es

Begründung

Zu den besonderen Maßnahmen müssen die Umstrukturierung in einigen Gebieten nach der Reform der GAP und andere sektorale Maßnahmen gehören.

Änderungsantrag von Elly de Groen-Kouwenhoven

Änderungsantrag 138Artikel 19 Buchstabe d Ziffer i

i) Unterstützung der Semisubsistenz-Betriebe im Umstrukturierungsprozess,

i) Unterstützung der Semisubsistenz-Betriebe im Umstrukturierungsprozess in ländlichen Gebieten, in Stadtrandgebieten und in Stadtgebieten,

Or. en

AM\561445DE.doc 65/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von Elly de Groen-Kouwenhoven

Änderungsantrag 139Artikel 19 Buchstabe d Ziffer ii a (neu)

iia) Unterstützung für Informations- und Fördermaßnahmen und Beratungsdienste für die Gründung und Entwicklung von Kleingärtnervereinen in städtischen Gebieten und Stadtrandgebieten.

Or. en

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 140Artikel 20

Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 19 Buchstabe a) Ziffer i) umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge an land-und forstwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder höheren Bereichs sind.

Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 19 Buchstabe a) Ziffer i) umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge für Landwirtschaft, Tierhaltung, Agrar- und Ernährungswirtschaft oder Forstwirtschaft an Schulen des Sekundar- oder höheren Bereichs sind.

Or. es

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit dem Wortlaut von Artikel 19.

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 141Artikel 21 Absatz 1 einleitender Satz

1. Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe a) Ziffer ii) wird Personen gewährt, die

1. Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe a) Ziffer ii) ist für die Mitgliedstaaten und die Regionen verbindlich und wird Personen gewährt, die

PE 355.724v01-00 66/172 AM\561445DE.doc

DE

Or. en

Begründung

Die verbindliche Festschreibung von Niederlassungsbeihilfe in der gesamten EU ab dem Jahr 2007 wäre ein Mittel, um sicherzustellen, dass jeder Junglandwirt, der in Zukunft in das Geschäft einsteigt, dank dem Geschäftsplan ernsthaft darüber nachdenken muss, wie er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit guten Einkommensaussichten und gleichzeitig unter Beachtung der hohen EU-Normen entwickeln kann. Verbindliche Niederlassungsbeihilfe wird nicht nur den Unternehmergeist des Jungunternehmers fördern, sondern auch der Gesellschaft gewisse Sicherheiten geben, dass die öffentlichen Mittel korrekt ausgegeben werden.

Änderungsantrag von Stéphane Le Foll, Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 142Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen; die Niederlassung kann in mehreren zeitlichen Schritten erfolgen, um den Einstieg in den Beruf des Landwirts zu erleichtern; für niederlassungswillige Personen, die durchführbare Projekte vorlegen, können Ausnahmen von der Altersvoraussetzung vorgesehen werden,

Or. fr

Begründung

Nicht wenige Junglandwirte lassen sich ohne jede öffentliche Unterstützung nieder, weil die Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen es ihnen nicht ermöglichen, diese Beihilfen schon bei der Aufnahme ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erhalten. Einigen gelingt es jedoch mit der Zeit, sich als Vollerwerbslandwirte in rentablen Betrieben niederzulassen. Eine solche Bestimmung würde die Niederlassung vieler nicht aus der Landwirtschaft kommender Jugendlicher ermöglichen, die immer noch nicht die gleichen Vergünstigungen erhalten wie ein Jugendlicher, der den elterlichen Betrieb übernimmt.Außerdem hat die Altersvoraussetzung eine schädliche, abschreckende Wirkung auf niederlassungswillige Personen, die durchführbare Niederlassungsprojekte haben. Einige dieser Personen haben ferner möglicherweise Berufserfahrungen in der Landwirtschaft erworben, die sie für ihr eigenes Vorhaben nutzen können. Schließlich darf nicht vergessen werden, dass die Strategie von Lissabon vorsieht, die Lebensarbeitszeit der erwerbsfähigen Personen zu verlängern und ihnen dazu lebenslanges Lernen zu ermöglichen.

AM\561445DE.doc 67/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von Armando Dionisi

Änderungsantrag 143Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c

c) einen Betriebsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.

c) einen angemessenen Betriebsplan für die Entwicklung ihrer Unternehmenstätigkeit vorlegen. Die Verwirklichung des Geschäftsplans und die dabei erzielten Fortschritte werden in den drei auf die Niederlassung folgenden Jahre überprüft.

Or. it

Begründung

Mit dieser Änderung soll der Inhalt von Erwägung 16 konkretisiert und in einer Bestimmung ihren Niederschlag finden.

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 144Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c

c) einen Betriebsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.

c) einen Betriebsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen. Die Vorbereitung und Umsetzung des Geschäftsplans muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Niederlassung überprüft werden.

Or. en

Begründung

Eine Ex-ante-Überprüfung ist erforderlich nach Abschluss des Prozesses der Niederlassung, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Gelder auch wie geplant verwendet wurden.

Änderungsantrag von Armando Dionisi

Änderungsantrag 145Artikel 21 Absatz 2

PE 355.724v01-00 68/172 AM\561445DE.doc

DE

2. Die Unterstützung wird in Form einer einmaligen Prämie bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

2. Die auch in anderer Form als der einmaligen Prämie zu zahlende Unterstützung darf den in Anhang I vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen.

Or. it

Begründung

Wie bei Änderungsantrag 143 zielt dieser Änderungsantrag darauf ab, den Inhalt von Erwägung 16 zu konkretisieren und in eine Bestimmung umzusetzen.

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 146Artikel 21 Absatz 2

2. Die Unterstützung wird in Form einer einmaligen Prämie bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

2. Die Unterstützung wird in Form einer einmaligen Prämie und/oder einer Zinsstützung für Darlehen bis zu einem Höchstkapitalwert von 55.000 Euro gewährt.

Or. en

Begründung

Im Juni 2003 wurde die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte um 5.000 Euro erhöht und im Rahmen eines flexiblen Systems angeboten, das eine einmalige Direktzahlung (bis zu einer Höhe von 30.000 Euro) und Übernahme der Schuldzinsen (bis zu einer Höhe von 25.000 Euro) gestattet. Die Kommission schlägt nunmehr vor, diese Niederlassungsbeihilfe in eine einmalige Direktzahlung von 40.000 Euro umzuwandeln. Die Niederlassungsbeihilfe sollte unseres Erachtens aber gestärkt und nicht geschwächt werden und weiterhin im Rahmen einer flexiblen Regelung bestehen. Dies wäre nur eine logische Reaktion auf die Tatsache, dass der Landwirtschaftsrat der EU im Juli 2003 als Beitrag zur Beschäftigungsstrategie die Notwendigkeit der Stärkung der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte hervorhob als Instrument zur Herbeiführung des notwendigen Generationenwechsels in der Landwirtschaft.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 147Artikel 21 Absatz 2

2. Die Unterstützung wird in Form einer 2. Die Unterstützung wird in Form einer

AM\561445DE.doc 69/172 PE 355.724v01-00

DE

einmaligen Prämie bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

einmaligen Prämie oder einer gleichwertigen Zinsvergütung bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

Or. fr

Begründung

Die bisherige Flexibilität durch die wahlweise Gewährung der Niederlassungsbeihilfe in Form einer Prämie oder Zinsvergütung hat sich bewährt. Da in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Systeme zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten entwickelt wurden, sollte dieser Gestaltungsspielraum erhalten bleiben. Der im Anhang genannte Höchstbetrag gilt für jede Art von Beihilfe (40 000 Euro für die Kapitalausstattung und 40 000 Euro für zinsverbilligte Darlehen).Nach der geltenden Regelung kann einem Junglandwirt eine Schonfrist von 5 Jahren nach seiner Niederlassung eingeräumt werden, bevor er seine Verpflichtungen im Bereich der zwingend vorgeschriebenen Normen erfüllen muss. In dieser Zeit kann er seine Arbeiten zur Anpassung an die Normen durchführen, wobei ihm Beihilfen für die Modernisierung gewährt werden, und außerdem kann er weiterhin die Beihilfen im Rahmen der zweiten Säule erhalten. Es geht darum, die Situation der Junglandwirte im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu wahren.

Änderungsantrag von Gábor Harangozó

Änderungsantrag 148Artikel 21 Absatz 2

2. Die Unterstützung wird in Form einer einmaligen Prämie bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

2. Die Unterstützung wird in Form einer einmaligen Prämie und/oder einer entsprechenden Zinsstützung bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

Or. en

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 149Artikel 21 Absatz 2

2. Die Unterstützung wird in Form einer einmaligen Prämie bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

2. Die Unterstützung wird bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

PE 355.724v01-00 70/172 AM\561445DE.doc

DE

Or. es

Begründung

Der Vorschlag der Kommission schließt Zinsvergütungen aus, was einen Rückschritt bei der Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten darstellt.

Änderungsantrag von Armando Dionisi

Änderungsantrag 150Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a (neu)

a) Um die Verwirklichung des Geschäftsplans gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu unterstützen, muss ein Paket von Maßnahmen gewährleistet werden, die zur Aufnahme und zur Entwicklung der Tätigkeiten des jungen Unternehmens beitragen. Dieses Paket enthält eine oder mehrere Interventionsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen von Titel IV dieser Verordnung, die die Finanzierung von mehr Operationen einer oder mehrerer Achsen ermöglichen.

Or. it

Begründung

Wie bei den Änderungsanträgen 143 und 145 dient dieser Änderungsantrag dazu, den Inhalt von Erwägung 16 zu konkretisieren und in eine Bestimmung umzusetzen.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 151Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b (neu)

b) Die Maßnahmen zur Unterstützung der Niederlassung von Junglandwirten müssen in allen nationalen und regionalen Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum enthalten sein.

Or. es

AM\561445DE.doc 71/172 PE 355.724v01-00

DE

Begründung

Die Beihilfen für Junglandwirte müssen verstärkt werden, um den Generationenwechsel zu gewährleisten, der das größte Manko in der europäischen Landwirtschaft darstellt.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 152Artikel 21 Absatz 2 c (neu)

2c. Den gemäß Artikel 21 geförderten Landwirten kann eine Frist von höchstens fünf Jahren nach der Niederlassung für die Erfüllung der Bedingungen eingeräumt werden, die aufgrund der Gemeinschaftsnormen oder der Mindestanforderungen im Rahmen der Beihilfe für die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, der Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und der Zahlungen für andere benachteiligte Gebiete sowie der Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen vorgesehen sind.

Or. fr

Begründung

Die bisherige Flexibilität durch die wahlweise Gewährung der Niederlassungsbeihilfe in Form einer Prämie oder Zinsvergütung hat sich bewährt. Da in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Systeme zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten entwickelt wurden, sollte dieser Gestaltungsspielraum erhalten bleiben. Der im Anhang genannte Höchstbetrag gilt für jede Art von Beihilfe (40 000 Euro für die Kapitalausstattung und 40 000 Euro für zinsverbilligte Darlehen).Nach der geltenden Regelung kann einem Junglandwirt eine Schonfrist von 5 Jahren nach seiner Niederlassung gewährt werden, bevor er seine Verpflichtungen im Bereich der zwingend vorgeschriebenen Normen erfüllen muss. In dieser Zeit kann er seine Arbeiten zur Anpassung an die Normen durchführen, wobei ihm Beihilfen für die Modernisierung gewährt werden, und außerdem kann er weiterhin die Beihilfen im Rahmen der zweiten Säule erhalten. Es geht darum, die Situation der Junglandwirte im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu wahren.

PE 355.724v01-00 72/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 153Artikel 21 a (neu)

Artikel 21 aZugang der Frauen zur Mitinhaberschaft

am BetriebDie Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs der Frauen zur Mitinhaberschaft am Betrieb, insbesondere durch die Schaffung einer Regelung über die rechtliche Stellung der Landwirtinnen, vor.

Or. es

Begründung

Trotz der Tatsache, dass 37% der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte Frauen sind, ist die Rolle der Frau immer noch nicht genügend anerkannt und es handelt sich bei den Empfängern der GAP-Beihilfen zum großen Teil nach wie vor um Männer. Es ist wichtig, rechtliche Grundlagen zu schaffen, um eine Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten.

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 154Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)

ba) möglichen künftigen Landwirten und Waldbesitzern zu helfen, die Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung desGeschäftsplans für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit aufzubringen.

Or. en

Begründung

Die Unterstützung der künftigen Landwirte zur Deckung der sich aus den erforderlichen Beratungsdienstleistungen für die Ausarbeitung des Geschäftsplans ergebenden Kosten wäre notwendig, um einen seriösen Geschäftsplan sicherzustellen, der zu einem lebensfähigen Betrieb führt und es ermöglicht, die geforderten Normen einzuhalten.

AM\561445DE.doc 73/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 155Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a

a) Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs,

a) Verbesserung der wirtschaftlichen und umweltbezogenen Gesamtleistung des Betriebs,

Or. en

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 156Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a

a) Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs,

a) Verbesserung der wirtschaftlichen und umweltbezogenen Gesamtleistung des Betriebs,

Or. en

Begründung

Zwar werden die „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“ (Schwerpunktachse 1) und die „Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum“ (Schwerpunktachse 3) wichtige Elemente der neuen Verordnung sein, doch dürfen diese Ziele nicht zu Lasten der Umwelt verwirklicht werden. Jede Investition oder jede Maßnahme, für die öffentliche Gelder ausgegeben werden, sollte der Bedingung genügen, dass sie zum Nutzen der Öffentlichkeit gereicht und insbesondere den Erfordernissen des Umweltschutzes genügt.

Änderungsantrag von Stéphane Le Foll, Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 157Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)

aa) Schaffung von Arbeitsplätzen und

Or. fr

PE 355.724v01-00 74/172 AM\561445DE.doc

DE

Begründung

Die Landwirtschaft muss sich wie die anderen Wirtschaftszweige an der Schaffung von Arbeitsplätzen beteiligen und ihren Beitrag zu der Beschäftigungsstrategie von Lissabon leisten.

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 158Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b

b) Einhaltung von Gemeinschaftsnormen, die für die betreffende Investition gelten.

b) Einhaltung von Gemeinschaftsnormen und anderen auf einzelstaatlicher Ebene festgesetzten einschlägigen verbindlichen Bestimmungen (insbesondere im Bereich Umweltschutz), die für die betreffende Investition gelten.

Or. en

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 159Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b

b) Einhaltung von Gemeinschaftsnormen, die für die betreffende Investition gelten.

b) Einhaltung von Gemeinschaftsnormen und anderen auf einzelstaatlicher Ebene festgesetzten einschlägigen verbindlichen Bestimmungen (insbesondere im Bereich Umweltschutz), die für die betreffende Investition gelten.

Or. en

Begründung

Zwar werden die „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“ (Schwerpunktachse 1) und die „Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum“ (Schwerpunktachse 3) wichtige Elemente der neuen Verordnung sein, doch dürfen diese Ziele nicht zu Lasten der Umwelt verwirklicht werden. Jede Investition oder jede Maßnahme, für die öffentliche Gelder ausgegeben werden, sollte der Bedingung genügen, dass sie zum Nutzen der Öffentlichkeit gereicht und insbesondere den Erfordernissen des Umweltschutzes genügt.

AM\561445DE.doc 75/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von Stéphane Le Foll, Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 160Artikel 25 Absatz 2

2. Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

2. Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt. Die Beihilfe muss für Jugendliche, die sich schrittweise niederlassen, und für landwirtschaftliche Kleinbetriebe, die nachhaltige, zukunftsträchtige Bewirtschaftsformen entwickeln, zugänglich sein.

Or. fr

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 161Artikel 26 Titel

Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

Verbesserung des wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Wertes der

Wälder

Or. de

Begründung

Die ökologische Nachhaltigkeit spielt in der Zukunft eine wichtige Rolle bei der Wettbewerbsfähigkeit.

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 162Artikel 26 Titel

Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

Verbesserung des wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Wertes der Wälder

Or. en

Begründung

Zwar werden die „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“

PE 355.724v01-00 76/172 AM\561445DE.doc

DE

(Schwerpunktachse 1) und die „Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum“ (Schwerpunktachse 3) wichtige Elemente der neuen Verordnung sein, doch dürfen diese Ziele nicht zu Lasten der Umwelt verwirklicht werden. Jede Investition oder jede Maßnahme, für die öffentliche Gelder ausgegeben werden, sollte der Bedingung genügen, dass sie zum Nutzen der Öffentlichkeit gereicht und insbesondere den Erfordernissen des Umweltschutzes genügt.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 163Artikel 26 Absatz 1

1. Die Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer wird für Wälder gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung findet keine Anwendung auf die subtropischen Wälder und bewaldeten Flächen auf den Azoren, Madeira, und den französischen Überseedepartements.

1. Die Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer wird für Wälder gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung findet keine Anwendung auf die tropischen oder subtropischen Wälder und bewaldeten Flächen auf den Azoren, Madeira, und den französischen Überseedepartements. Sie wird auch gewährt für die Gründung und strukturelle Stärkung von Waldbesitzerorganisationen im Zusammenhang mit Projekten, die auf nachhaltige und effizientere Bewirtschaftung ihrer Wälder abzielt.

Or. en

Begründung

Der Zusatz des Wortes „tropisch“ soll dem Satz eine umfassendere Bedeutung geben.

Die Mobilisierung von Holzreserven ist für viele Mitgliedstaaten eine entscheidende Frage im Zusammenhang mit der Erhaltung der Holzindustrie. Gelingt diese Mobilisierung nicht, ist die Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und der Holzindustrie gefährdet. Die Produktion könnte aus der EU ausgelagert werden. Die Mobilisierung von Reserven erfolgt oft in kleinen Wäldern. Waldbesitzerorganisationen sind der Schlüssel zu vermehrter Nutzung. Entsprechend ist gezielte Unterstützung der Weiterentwicklung der Fortwirtschafts-Schlussfolgerungen auch erforderlich. Dieser Punkt sollte daher in den Entwurf der Verordnung aufgenommen werden.

AM\561445DE.doc 77/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 164Artikel 26 Absatz 1

1. Die Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer wird für Wälder gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung findet keine Anwendung auf die subtropischen Wälder und bewaldeten Flächen auf den Azoren, Madeira, und den französischen Überseedepartements.

1. Die Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer wird für Wälder gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung findet keine Anwendung auf die subtropischen Wälder und bewaldeten Flächen in den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union.

Or. es

Begründung

Aus Gründen der einheitlichen Behandlung.

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 165Artikel 26 Absatz 1 a (neu)

1a. Die ökonomischen, ökologischen und sozialen Elemente der europäischen Forstpolitik müssen sich gegenseitig verstärken und dürfen keine entgegengesetzten Auswirkungen haben. Die Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b Ziffer ii muss daher die Beihilfe ergänzen, die für die nachhaltige Bewirtschaftung bewaldeter Flächen im Rahmen der Schwerpunktachse II gewährt wird.

Or. nl

Begründung

Ein Punkt, der aufgrund des Sonderberichts 9/2004 des Europäischen Rechnungshofs Beachtung verdient.

PE 355.724v01-00 78/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 166Artikel 26 Absatz 2

2. Die Investitionen beruhen auf Waldbewirtschaftungsplänen.

entfällt

Or. de

Begründung

Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen ist für die Waldbesitzer klein strukturierten Privatwaldes unzumutbar.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 167Artikel 26 Absatz 2

2. Die Investitionen beruhen auf Waldbewirtschaftungsplänen.

2. Die Investitionen beruhen auf Waldbewirtschaftungsplänen und berücksichtigen die gemeinschaftlichen Standards und andere relevante nationale Standards.

Or. de

Begründung

Die ökologische Nachhaltigkeit spielt in der Zukunft eine wichtige Rolle bei der Wettbewerbsfähigkeit.

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 168Artikel 26 Absatz 2

2. Die Investitionen beruhen auf Waldbewirtschaftungsplänen.

2. Die Investitionen beruhen auf Waldbewirtschaftungsplänen und entsprechend den Gemeinschaftsnormen und sonstigen auf einzelstaatlicher Ebene verbindlichen einschlägigen Bestimmungen (insbesondere bezüglich des Umweltschutzes).

AM\561445DE.doc 79/172 PE 355.724v01-00

DE

Or. en

Begründung

Zwar werden die „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“ (Schwerpunktachse 1) und die „Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum“ (Schwerpunktachse 3) wichtige Elemente der neuen Verordnung sein, doch dürfen diese Ziele nicht zu Lasten der Umwelt verwirklicht werden. Jede Investition oder jede Maßnahme, für die öffentliche Gelder ausgegeben werden, sollte der Bedingung genügen, dass sie zum Nutzen der Öffentlichkeit gereicht und insbesondere den Erfordernissen des Umweltschutzes genügt.

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 169Artikel 26 Absatz 2

2. Die Investitionen beruhen auf Waldbewirtschaftungsplänen.

2. Die Investitionen beruhen auf Waldbewirtschaftungsplänen und entsprechend den Gemeinschaftsnormen und sonstigen auf einzelstaatlicher Ebene verbindlichen einschlägigen Bestimmungen (insbesondere bezüglich des Umweltschutzes).

Or. en

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 170Artikel 26 Absatz 2

2. Die Investitionen beruhen auf Waldbewirtschaftungsplänen.

2. Die Investitionen beruhen auf nationalen oder regionalen Waldbewirtschaftungsplänen. Diese können in den einzelstaatlichen Strategieplan einbezogen werden.

Or. nl

Begründung

Ein Punkt, der aufgrund des Sonderberichts 9/2004 des Europäischen Rechnungshofs Beachtung verdient.

PE 355.724v01-00 80/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 171Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a

a) die Gesamtleistung der Betriebe verbessern,

a) die wirtschaftliche und ökologische Gesamtleistung der Betriebe verbessern,

Or. en

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 172Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a

a) die Gesamtleistung der Betriebe verbessern,

a) die wirtschaftliche und ökologische Gesamtleistung der Betriebe verbessern,

Or. en

Begründung

Zwar werden die „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“ (Schwerpunktachse 1) und die „Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum“ (Schwerpunktachse 3) wichtige Elemente der neuen Verordnung sein, doch dürfen diese Ziele nicht zu Lasten der Umwelt verwirklicht werden. Jede Investition oder jede Maßnahme, für die öffentliche Gelder ausgegeben werden, sollte der Bedingung genügen, dass sie zum Nutzen der Öffentlichkeit gereicht und insbesondere den Erfordernissen des Umweltschutzes genügt.

Änderungsantrag von Kyösti Tapio Virrankoski

Änderungsantrag 173Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b

b) die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die unter Anhang I des EG-Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Forsterzeugnisse,

b) die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die unter Anhang I des EG-Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Forsterzeugnisse, und die Maßnahmen zur vermehrten Nutzung von Holz als erneuerbare und umweltfreundliche Ressource, einschließlich Holz als

AM\561445DE.doc 81/172 PE 355.724v01-00

DE

Lieferant von Energie aus Biomasse betreffen, und

Or. en

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 174Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c

c) die zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen dienen.

c) die zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen und sonstiger auf einzelstaatlicher Ebene geltender einschlägiger verbindlicher Bestimmungen dienen.

Or. en

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 175Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c

c) die zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen dienen.

c) die zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen und sonstiger auf einzelstaatlicher Ebene geltender einschlägiger verbindlicher Bestimmungen dienen.

Or. en

Begründung

Zwar werden die „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“ (Schwerpunktachse 1) und die „Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum“ (Schwerpunktachse 3) wichtige Elemente der neuen Verordnung sein, doch dürfen diese Ziele nicht zu Lasten der Umwelt verwirklicht werden. Jede Investition oder jede Maßnahme, für die öffentliche Gelder ausgegeben werden, sollte der Bedingung genügen, dass sie zum Nutzen der Öffentlichkeit gereicht und insbesondere den Erfordernissen des Umweltschutzes genügt.

PE 355.724v01-00 82/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 176Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 2 zur Einhaltung kürzlich eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden. In diesem Fall kann den Unternehmen für die Erfüllung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so können die Beihilfen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und alle Formen von Erzeugerzusammenschlüssen gewährt werden. In diesem Fall kann den Unternehmen für die Erfüllung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

Or. es

Begründung

Es läuft den Zielen der Verordnung selbst zuwider, diese Art von Beihilfen auf Kleinstunternehmen zu beschränken und damit zahlreiche Genossenschaften oder Zusammenschlüsse von Erzeugerbetrieben auszuschließen, die dieselben Normen wie die Kleinstunternehmen erfüllen und beschlossen haben, vereinte Anstrengungen zu unternehmen, um auf einem immer stärker globalisierten und konzentrierten Markt wettbewerbsfähig zu sein. Infolgedessen sind die landwirtschaftlichen Verbandsformen von grundlegender Bedeutung, um auf dem Markt wettbewerbsfähig zu sein, das soziale Gefüge in dem betreffenden Gebiet aufrechtzuerhalten und es zu ermöglichen, dass die höhere Wertschöpfung, die erzielt wird, den Erzeugern selbst zugute kommt.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 177Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 2 zur Einhaltung kürzlich eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden. In

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Absatz 2 zur Einhaltung kürzlich eingeführter

AM\561445DE.doc 83/172 PE 355.724v01-00

DE

diesem Fall kann den Unternehmen für die Erfüllung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

Gemeinschaftsnormen getätigt werden. In diesem Fall kann den Unternehmen für die Erfüllung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

Or. el

Begründung

Die Anpassung der Unternehmen an die Normen der Gemeinschaft muss auch bei unterschiedlichen Betriebsgrößen vorgenommen werden, denn Kleinstunternehmen können in entsprechende LEADER-Maßnahmen einbezogen werden.

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 178Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 2 zur Einhaltung kürzlich eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden. In diesem Fall kann den Unternehmen für die Erfüllung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen für solche Investitionen gewährt, die von KMU und Unternehmensvereinigungen jedweder Form gemäß Absatz 2 zur Einhaltung kürzlich eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden. In diesem Fall kann den Unternehmen für die Erfüllung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

Or. es

Begründung

Es läuft den Zielen der Verordnung selbst zuwider, diese Art von Beihilfen auf Kleinstunternehmen zu beschränken und damit zahlreiche Genossenschaften oder Zusammenschlüsse von Erzeugerbetrieben auszuschließen, die dieselben Normen wie die Kleinstunternehmen erfüllen und beschlossen haben, vereinte Anstrengungen zu unternehmen, um auf einem immer stärker globalisierten und konzentrierten Markt wettbewerbsfähig zu

PE 355.724v01-00 84/172 AM\561445DE.doc

DE

sein. Infolgedessen sind die landwirtschaftlichen Verbandsformen von grundlegender Bedeutung, um auf dem Markt wettbewerbsfähig zu sein, das soziale Gefüge in dem betreffenden Gebiet aufrechtzuerhalten und es zu ermöglichen, dass die höhere Wertschöpfung, die erzielt wird, den Erzeugern selbst zugute kommt.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 179Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Unternehmen begrenzt, die zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse oder zur Entwicklung der ländlichen Gebiete beitragen.

Or. fr

Begründung

Eine Beschränkung dieser Beihilfe auf Kleinst- und Kleinunternehmen steht in Widerspruch zu dem wichtigen Ziel, durch eine bessere Marktpositionierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen eine höhere Wertschöpfung zu erreichen, mit der entsprechenden Rückwirkung auf die Land- und Forstwirtschaft. In Anbetracht des hohen Konzentrationsgrads im Lebensmittelhandel ist es unerlässlich, dass auf der Angebotsseite entsprechende Strukturen und Kooperationen geschaffen werden, die es ermöglichen, einen Beitrag zu fairen Wettbewerbsbedingungen zu leisten.Eine Beschränkung der Beihilfe nach der Unternehmensgröße erscheint nicht gerechtfertigt. Es sollte weiterhin möglich sein, Unternehmen über vorgeschlagene Grenzwerte hinaus zu fördern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Reform der GAP und der Umstrukturierungen/Umstellungen, die sich daraus ergeben könnten. Im Bereich der forstwirtschaftlichen Erzeugung ist es wichtig, eine gewisse Konzentration der Betriebe begleiten zu können, um zu leistungsfähigeren Strukturen hinsichtlich der Produktivität, aber auch in Bezug auf mehr Sicherheit am Arbeitsplatz und hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit an eine neue Nachfrage (z.B. Holzenergie) zu gelangen.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 180Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf mittlere und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission

AM\561445DE.doc 85/172 PE 355.724v01-00

DE

begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

sowie auf Verbände der Agrar- und Ernährungswirtschaft begrenzt. Die Beihilfe kann nach Unternehmenskategorie differenziert werden. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

Or. es

Begründung

Analog zu den Maßnahmen anderer Strukturfonds, mit denen die kleinen und mittleren Unternehmen unterstützt werden, muss hervorgehoben werden, dass:

- der Agrar- und Ernährungssektor in Andalusien sowohl von der Beschäftigtenzahl als auch vom Einnahmenvolumen her der bedeutendste ist;- 14% der Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft Genossenschaften sind;- die Begrenzung der Beihilfen auf eine bestimmte Gruppe von Unternehmen die Modernisierung des Sektors einschränken würde;- in einem Gebiet wie Andalusien, das ein ausgesprochenes Agrargebiet ist, die Förderung der Erstverarbeitung von grundlegender Bedeutung ist.

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 181Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird mittleren und kleinen Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1 sowie Verbänden der Agrar-und Ernährungswirtschaft gewährt.

Or. es

Begründung

Die Beihilfe für Investitionen zur Erhöhung der Wertschöpfung der Primärerzeugung nachMaßgabe der Unternehmensgröße zu begrenzen, stellt auch in Anbetracht der Tatsache einen echten Widerspruch dar, dass es im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verschiedene Instrumente gibt, die gerade den Zusammenschluss der Erzeuger fördern sollen.

1 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

PE 355.724v01-00 86/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 182Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und mittlere Unternehmen und Privatpersonen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Vereinigungen von Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzt.

Or. nl

Änderungsantrag von María Esther Herranz García und Carmen Fraga Estévez und Agustín Díaz de Mera García Consuegra

Änderungsantrag 183Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sowie allen Formen von Erzeugerzusammenschlüssen gewährt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

Or. es

Begründung

Die Beihilfe für Investitionen zur Erhöhung der Wertschöpfung der Primärerzeugung nach Maßgabe der Unternehmensgröße zu begrenzen, stellt einen großen Widerspruch seitens der Kommission dar.

Änderungsantrag von Giuseppe Castiglione

Änderungsantrag 184Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1

AM\561445DE.doc 87/172 PE 355.724v01-00

DE

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission, auf die offiziell anerkannten Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 33 und auf Unternehmen gleich welcher Größe, die Eigentum der landwirtschaftlichen Erzeuger sind oder von diesen kontrolliert werden, begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

Or. it

Begründung

Der Ausschluss der größeren Betriebe von den Beihilfen für die Erhöhung des Mehrwerts der Agrarerzeugnisse beeinträchtigt schwer die Erzeugergemeinschaften und die im Eigentum der Erzeuger befindlichen oder von ihnen kontrollierten Unternehmen, die das Ziel verfolgen, den Erzeugern zumindest einen Teil des durch die Verarbeitung und die durch gemeinsame Vermarktung geschaffenen Mehrwert zuzusichern. Die Größe dieser Betriebe haben in vielen Fällen die in der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG festgelegte Größe eines mittleren Betriebs erreicht und auch überschritten und bleiben doch weit unter der Größe der Hauptkonkurrenten, mit denen man sich notwendigerweise auf dem europäischen Markt messen muss. Will man wirklich eine strukturelle Stärkung der Landwirtschaftsbetriebe verfolgen, wie in der Verordnung über die ländliche Entwicklung vorgesehen, so muss den Betrieben der Landwirte die Möglichkeit erhalten bleiben, das physische Potenzial gemäß Artikel 19 Buchstabe b zu verbessern, indem sie in den Genuss von Gemeinschaftsbeihilfen kommen können, wie dies bislang in der stabilen und qualifizierten Regelung vorgesehen war, und die Unternehmen, darauf angewiesen sind zu wachsen, dürfen nicht geschwächt werden.

Änderungsantrag von Armando Dionisi

Änderungsantrag 185Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt. Die Investitionen müssen zur Besserung der Situation der betroffenen Sektoren grundlegender landwirtschaftlicher Produktion beitragen. Sie müssen eine angemessene Teilhabe der

PE 355.724v01-00 88/172 AM\561445DE.doc

DE

Erzeuger dieser Grunderzeugnisse an den daraus erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen sicherstellen.

Or. it

Begründung

Verweis auf Änderungsantrag 2; die derzeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 geltende Bestimmung, die für diese Maßnahme verpflichtend vorsieht, dass die Übertragung eines angemessenen Vorteils auf die Erzeuger von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, auch in Übereinstimmung mit dem italienischen Recht, gewährleistet wird.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 186Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.

entfällt

Or. xm

Begründung

Vor dem Hintergrund der gegenseitigen Ergänzung von gemeinschaftlichen und nationalen Zuwendungen dürfen Unternehmen in Schwierigkeiten, die sich in einem Sanierungsprozess befinden, nicht ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag von Giuseppe Castiglione

Änderungsantrag 187Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a (neu)

3a. Die Unternehmen, die in den Genuss von Beihilfen gemäß Absatz 1 kommen, müssen durch die Unterzeichnung von durch den Mitgliedstaat oder durch Gesellschaftsverträge geregelten nicht umgehbaren Abnahmeverträgen nachweisen, dass sie von diesen Beihilfen

AM\561445DE.doc 89/172 PE 355.724v01-00

DE

an die einbringenden oder zuliefernden landwirtschaftlichen Erzeuger weitergeben. Ein fehlender Nachweis innerhalb des siebenjährigen Zeitraums gemäß Artikel 73 Absatz 1 gilt als unberechtigter Vorteil gemäß demselben Artikel.

Or. it

Begründung

Die Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen für die Agrarerzeugnisse haben grundlegende Bedeutung für die Wirtschaft und für die Zulieferbetriebe, die aber oft aufgrund der Fragmentierung des Angebots gegenüber der Konzentration der Aufkäufer in vertraglichen Nachteil geraten. Bereits die geltenden einschlägigen Verordnungen sehen die Verpflichtung zur Übertragung der Vorteile, die die Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen aufgrund der Verbesserung der Bedingungen, in denen diese Prozesse stattfinden, erhalten, und zur Weitergabe an die Erzeuger vor. In dem von der Kommission und vom Ratsvorsitz vorgeschlagenen Text erscheint der spezifische Begriff nicht mehr, doch unter den Gründen für die Hinfälligkeit der Beihilfen gemäß Artikel 73 ist der ungerechtfertigte Vorteil für ein Unternehmen, das die Hilfe erhält, genannt.Mit der vorgeschlagenen Änderung wird beabsichtigt,1. die Bestätigung der Verpflichtung zur Weitergabe des Vorteils mit einer entsprechenden Definition,2. die Klarstellung, dass dieser Beweis geführt werden muss durch die Auflage bindender Lieferverträge, die nicht umgangen werden können;3. die Bekräftigung, dass der fehlende Nachweis der Weitergabe des Vorteils an den Erzeuger als unberechtigte Vorteilsnahme gilt und daher zu den Fällen zählt, die den Verlust der in Artikel 73 vorgesehenen Beiträge nach sich zieht.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 188Artikel 28

Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer iv) deckt insbesondere die Kosten von Maßnahmen zur Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, zur Energieversorgung und zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen.

Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer iv) deckt insbesondere die Kosten von Maßnahmen zur Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, zur Energieversorgung, zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen und zur Finanzierung und Ausrüstung öffentlicher Einrichtungen, die der technischen Unterstützung für den Agrar- und Ernährungssektor dienen.

PE 355.724v01-00 90/172 AM\561445DE.doc

DE

Or. es

Begründung

Es erscheint angemessen, dem Sektor öffentliche Einrichtungen (Labors) zur Unterstützung des Produktionssystems zur Verfügung zu stellen, was dazu beiträgt, die Qualität, Rückverfolgbarkeit etc. der Erzeugnisse zu verbessern.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 189Artikel 29 Absatz 1

1. Die Beihilfe für die Einhaltung von Normen gemäß Artikel 19 Buchstabe c) Ziffer i) gleicht die Kosten und Einkommensverluste, die Landwirten durch die Anwendung der Normen für Umweltschutz, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz entstehen, teilweise aus.

1. Die Beihilfe für die Einhaltung von Normen gemäß Artikel 19 Buchstabe c) Ziffer i) gleicht die Kosten und Einkommensverluste, die Landwirten und Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft durch die Anwendung der Normen für Umweltschutz, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz entstehen, teilweise aus.

Or. es

Begründung

Die Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft spielen eine grundlegende Rolle für die Qualität der Nahrungsmittelkette.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 190Artikel 30 Titel

Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen

Or. es

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit der Neufassung von Artikel 19 c.

AM\561445DE.doc 91/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 191Artikel 31 Absatz 1 a (neu)

Die Beihilfe kann Informations- und Förderungsmaßnahmen umfassen füra) Zusammenarbeit, Informationsübertragung oder Vernetzung zwischen Landwirten, Verarbeitern oder anderen Marktteilnehmern in der Agrar-Lebensmittel-Kette;b) Transfer von Fachwissen und bewährten Praktiken zwischen Landwirten, Verarbeitern oder anderen Marktteilnehmern in der Agrar-Lebensmittel-Kette;

Or. en

Begründung

Die Leistungsfähigkeit des Agrar-Lebensmittelsektors wird verbessert durch engere Zusammenarbeit bzw. Informationsaustausch zwischen allen Marktteilnehmern in der Agrar-Lebensmittel-Kette. Dies begünstigt den Beitrag des Agrar-Lebensmittelsektors, um Europa in die Lage zu versetzen, die auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon gesteckten Ziele zu erreichen.

Änderungsantrag von Elly de Groen-Kouwenhoven

Änderungsantrag 192Artikel 33 Titel

Erzeugergemeinschaften Erzeugergemeinschaften und Kleingärtnervereinen

Or. en

Änderungsantrag von Giuseppe Castiglione

Änderungsantrag 193Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a (neu)

PE 355.724v01-00 92/172 AM\561445DE.doc

DE

2a. Eine Beihilfe kann auch von den Mitgliedstaaten gewährt werden für die Bildung von Betriebsfonds, die zu dem nicht aus Gemeinschafts- oder staatlichen Beihilfen gedeckten Teil von den Mitgliedern der Gemeinschaft gespeist werden und die der Durchführung von operativen Programmen mit dem Ziel der besseren Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.

Or. it

Begründung

Es geht darum, ähnlich dem Modell der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse spezifische Betriebsfonds für die Verwaltung der Erzeugergemeinschaften zur Verbesserung ihres Stands auf dem Markt vorzusehen. An diesem Fonds müssen sich die Gesellschafter in Form eines finanziellen Beitrags in Höhe der Differenz zwischen den Gesamtkosten und den Mitteln der Gemeinschaft und des Staats beteiligen. Auf diese Weise kann eine echte Entwicklungspolitik der Erzeugerorganisationen auf den Weg gebracht werden, die sich auf die Verantwortung der der Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger stützt, um eine Konzentration und eine Verbesserung des Angebots an Agrarerzeugnissen zu bewirken.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 194Artikel 33 a (neu)

Artikel 33 aFür die Gewährung der in Artikel 19 Buchstabe ca Ziffer i vorgesehenen Beihilfe legen die Mitgliedstaaten der Kommission die Programme vor, wobei sie Maßnahmen, die auf die Produktionsumstellung in Landwirtschaft, Viehzucht und in der damit verbundenen Industrie der betroffenen Sektoren abzielen, und andere sektorbezogene Maßnahmen, die in anderen europäischen Programmen nicht berücksichtigt sind, einbeziehen können

Or. es

AM\561445DE.doc 93/172 PE 355.724v01-00

DE

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient der Anpassung bei Annahme von Artikel 19 Buchstabe ca.

Änderungsantrag von Kyösti Tapio Virrankoski

Änderungsantrag 195Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 Schwerpunkt 2 Titel

LANDMANAGEMENT VERBESSERUNG DER UMWELT UND DES LÄNDLICHEN LEBENSRAUMS

Or. en

Begründung

Das Wort „Landmanagement“ gibt nicht das Ziel dieser wichtigen Schwerpunktachse richtig wieder.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 196Artikel 34 Buchstabe a Ziffer iv

iv) Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen,

iv) Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erhaltung und Nutzung der landwirtschaftlichen genetischen Vielfalt „on farm“,

Or. de

Begründung

Die Erhaltung der genetischen Vielfalt in der Forst- und Landwirtschaft und der biologische Landbau gehören zu den zukunftsweisenden Aufgaben einer ökonomisch und ökologisch nachhaltigen ländlichen Entwicklung. Die bisherige Verordnung zur ländlichen Entwicklung enthielt die Möglichkeit von Fördermaßnahmen in diesem Bereich, die es Bauern ermöglichte, lokale Landsorten und Nutztierrassen zu erhalten und besser zu nutzen.

PE 355.724v01-00 94/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 197Artikel 34 Buchstabe a Ziffer iv a (neu)

iva) Förderung des biologischen Landbaus,

Or. de

Begründung

Die Erhaltung der genetischen Vielfalt in der Forst- und Landwirtschaft und der biologische Landbau gehören zu den zukunftsweisenden Aufgaben einer ökonomisch und ökologisch nachhaltigen ländlichen Entwicklung. Die bisherige Verordnung zur ländlichen Entwicklung enthielt die Möglichkeit von Fördermaßnahmen in diesem Bereich, die es Bauern ermöglichte, lokale Landsorten und Nutztierrassen zu erhalten und besser zu nutzen.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 198Artikel 34 Buchstabe b Ziffer v

v) Zahlungen für Wald-Umweltmaßnahmen, v) Zahlungen für Wald-Umweltmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Nutzung und Erhaltung der forstwirtschaftlich genutzten genetischen Vielfalt,

Or. de

Begründung

Die Erhaltung der genetischen Vielfalt in der Forst- und Landwirtschaft gehört zu den zukunftsweisenden Aufgaben einer ökonomisch und ökologisch nachhaltigen ländlichen Entwicklung.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 199Artikel 34 Buchstabe b a (neu)

ba) Maßnahmen zur Verbreitung und Erhaltung von land-, forst- und weidewirtschaftlichen Verbundsystemen (agrosilvopastorale Systeme), wozu folgende gehören:

AM\561445DE.doc 95/172 PE 355.724v01-00

DE

i) Beihilfen zur Ersteinführung solcher Systeme;ii) Beihilfen zur Beibehaltung und Pflege solcher Systeme; iii)Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000;

Or. es

Begründung

Es geht um eine Form der Nutzung von Land sowohl für landwirtschaftliche als auch für forstwirtschaftliche und weidewirtschaftliche Zwecke.

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 200Artikel 35 Titel

Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen

Gebieten mit Benachteiligungen

Zahlungen in Gebieten mit Umweltzielen

Or. en

Begründung

Im Zusammenhang mit der Entkopplung, die ab 2005 gilt, muss das bestehende Konzept der benachteiligten Gebiete auf der Grundlage von Umweltzielen – und nicht auf der Grundlage von anhaltenden Produktionsunterschieden – neu gestaltet werden, unabhängig davon, ob dies auf eine geographische oder physische Benachteiligung zurückzuführen ist. Öffentliche Mittel könnten sinnvoller eingesetzt werden, wenn man versuchen würde, Bewirtschaftungsformen beizubehalten, bei denen ökologische und soziale Ziele im Vordergrund stehen.

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 201Artikel 35 Titel

Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen

Gebieten mit Benachteiligungen

Zahlungen in Gebieten mit Umweltzielen

PE 355.724v01-00 96/172 AM\561445DE.doc

DE

Or. en

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 202Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Die Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) werden jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gewährt.

1. Die Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer i) werden jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gewährt.

Or. en

Begründung

Im Zusammenhang mit der Entkopplung, die ab 2005 gilt, muss das bestehende Konzept der benachteiligten Gebiete auf der Grundlage von Umweltzielen – und nicht auf der Grundlage von anhaltenden Produktionsunterschieden – neu gestaltet werden, unabhängig davon, ob dies auf eine geographische oder physische Benachteiligung zurückzuführen ist. Öffentliche Mittel könnten sinnvoller eingesetzt werden, wenn man versuchen würde, Bewirtschaftungsformen beizubehalten, bei denen ökologische und soziale Ziele im Vordergrund stehen.

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 203Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Die Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) werden jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gewährt.

1. Die Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer i) werden jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gewährt.

Or. en

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 204Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2

Sie dienen zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die den

Sie sollten gezielter für die Erhaltung von Lebensräumen, die ohne die Fortführung

AM\561445DE.doc 97/172 PE 355.724v01-00

DE

Landwirten durch die Nachteile entstehen, die in dem betreffenden Gebiet für die landwirtschaftliche Erzeugung bestehen.

der Bewirtschaftung der Flächen und insbesondere der extensiven Bewirtschaftung verloren gehen würden, sowie bestimmter Landschaften mit einem immanenten und touristischen Wert in dem betreffenden Gebiet eingesetzt werden.

Or. en

Begründung

Im Zusammenhang mit der Entkopplung, die ab 2005 gilt, muss das bestehende Konzept der benachteiligten Gebiete auf der Grundlage von Umweltzielen – und nicht auf der Grundlage von anhaltenden Produktionsunterschieden – neu gestaltet werden, unabhängig davon, ob dies auf eine geographische oder physische Benachteiligung zurückzuführen ist. Öffentliche Mittel könnten sinnvoller eingesetzt werden, wenn man versuchen würde, Bewirtschaftungsformen beizubehalten, bei denen ökologische und soziale Ziele im Vordergrund stehen.

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 205Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2

Sie dienen zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die den Landwirten durch die Nachteile entstehen, die in dem betreffenden Gebiet für die landwirtschaftliche Erzeugung bestehen.

Sie sollten gezielter für die Erhaltung von Lebensräumen, die ohne die Fortführung der Bewirtschaftung der Flächen und insbesondere der extensiven Bewirtschaftung verloren gehen würden, sowie bestimmter Landschaften mit einem immanenten und touristischen Wert in dem betreffenden Gebiet eingesetzt werden.

Or. en

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 206Artikel 36

1. Die Mitgliedstaaten stellen die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet für die naturschutzbezogenen Ziele im Rahmen

PE 355.724v01-00 98/172 AM\561445DE.doc

DE

von NATURA 2000 bereit.Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii) wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten undEinkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen.

2. Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 werden Landwirten (einschließlich anderer maßgeblicher Landbewirtschafter)jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Einkommensverlusten und/oder zusätzlichen Kosten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie79/409/EWG und von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG entstehen.

3. Erfüllen die Begünstigten bereits die Erfordnisse gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG bzw. Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, können ihnen auch Beihilfen gewährt werden, sofern sie in der Lage sind, die jeweiligen zusätzlichen Kosten bzw. Einkommensverluste nachzuweisen.

Or. en

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 207Artikel 36 Absatz 1

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii) wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen.

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii) wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG,92/43/EWG und 2000/60/EG entstehen.

Or. de

Begründung

Die Erweiterung der förderfähigen Fläche um die Gebiete mit Einschränkungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie ist konsequent und notwendig.Ein degressiver Förderbetrag ist nicht logisch, da die Kosten und die Einkommensverluste auf Dauer bestehen und somit der Ausgleich auf Dauer angelegt sein muss.

AM\561445DE.doc 99/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 208Artikel 36 Absatz 1

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii) wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen.

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii) wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen, sowie als Anreiz zur Erhaltung des Umweltwertes ihrer Wirtschaftsweise.

Or. es

Begründung

Die ökologische Bedeutung der Landwirtschaft und der Viehhaltung und ihre Bedeutung für die Erhaltung der Fauna, der Flora und der Landschaft muss gesellschaftlich anerkannt werden und darf nicht nur am Rand als eine Tätigkeit angesehen werden, deren Ausübung eingeschränkt werden kann.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 209Artikel 36 Absatz 2

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt. Die Höhe des Förderbetrages ist auf Dauer bei 200 EUR pro ha/Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit festzusetzen.

Or. de

Begründung

Die Erweiterung der förderfähigen Fläche um die Gebiete mit Einschränkungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie ist konsequent und notwendig.Ein degressiver Förderbetrag ist nicht logisch, da die Kosten und die Einkommensverluste auf Dauer bestehen und somit der Ausgleich auf Dauer angelegt sein muss.

PE 355.724v01-00 100/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 210Artikel 36 Absatz 2

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Die Beihilfen sind gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Einschränkungen und/oder Vorschriften für die Bewirtschaftung abzustufen und ihre Höchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Or. en

Änderungsantrag von Neil Parish und Niels Busk

Änderungsantrag 211Artikel 37 Absatz 2

2. Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen werden Landwirten gewährt, die freiwillig eine Agrarumwelt-oder Tierschutzverpflichtung eingehen.Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

2. Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum umfasst einen obligatorischen Teil für Tierschutzverpflichtungen.

Or. en

Begründung

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission umfasste unter den anderen Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes in der Landwirtschaft auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Tierschutz gemeinsam mit Agrarumweltmaßnahmen zu einem Ziel ihrer nationalen Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums zu machen. Die Verbindlichkeit der Tierschutzmaßnahmen wurde bei der Überarbeitung des Vorschlags für eine neue Verordnung für die Entwicklung des ländlichen Raums allerdings aufgehoben.

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 212Artikel 37 Absatz 2

2. Zahlungen für Agrarumwelt- und 2. Zahlungen für Agrarumwelt- und

AM\561445DE.doc 101/172 PE 355.724v01-00

DE

Tierschutzmaßnahmen werden Landwirten gewährt, die freiwillig eine Agrarumwelt-oder Tierschutzverpflichtung eingehen.Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

Tierschutzmaßnahmen werden Landwirten gewährt, die freiwillig eine Agrarumwelt-oder Tierschutzverpflichtung eingehen, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Artenvielfalt, etwa in Bezug auf die Erfüllung der in den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG festgelegten Ziele. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen anderen Landbewirtschaftern wie etwa jenen, die für die Bewirtschaftung von Feuchtgebieten zuständig sind, gewährt werden.

Or. en

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 213Artikel 37 Absatz 2

2. Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen werden Landwirten gewährt, die freiwillig eine Agrarumwelt-oder Tierschutzverpflichtung eingehen.Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

2. Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen werden Landwirten gewährt, die freiwillig eine Agrarumwelt-oder Tierschutzverpflichtung eingehen, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Artenvielfalt, etwa in Bezug auf die Erfüllung der in den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG festgelegten Ziele. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen anderen Landbewirtschaftern wie etwa jenen, die für die Bewirtschaftung von Feuchtgebieten zuständig sind, gewährt werden.

Or. en

Begründung

Agrarumweltregelungen, die die Landwirte dafür belohnen, dass sie intensiv bewirtschaftete Flächen durch Flächen ersetzen, die Nahrungsmittel liefern, aber auch wildlebenden Tieren Schutz und ein sicheres Umfeld für die Aufzucht ihrer Jungen bieten, sollten besser konzipiert und mit einer stärkeren Wettbewerbsorientierung finanziert werden, Alternativen für

PE 355.724v01-00 102/172 AM\561445DE.doc

DE

Landwirte und andere Landbewirtschafter umfassen und Zahlungen in Abhängigkeit vom Wert des erbrachten Umweltnutzens vorsehen. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der Agrarumweltregelungen in diesem Vorschlag gestärkt werden. Es sollte nicht nur auf ihre Bedeutung bei der Erreichung einer nachhaltigen Flächenbewirtschaftung hingewiesen werden, sondern auch auf ihre Funktion bei der Erfüllung der Verpflichtungen der EU in Bezug auf die Artenvielfalt. Daher sollte explizit auf die Vogel- und die Habitatrichtlinien verwiesen werden; ihre Anwendung ist als Mittel zur Gewährung zusätzlicher Finanzmittel für Landwirte, Förster und andere relevante Landbewirtschafter zur positiven Bewirtschaftung und ökologischen Verbesserung des NATURA-2000-Netzes zu fördern.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 214Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1

3. Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Artikel 5, Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und sonstige diesbezüglich verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind. Zusätzlich halten die Landwirte und anderen Landbewirtschafter, die Agrarumweltverpflichtungen eingegangen sind, in dem Programm auszuweisenden Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ein.

3. Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Artikel 5, Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und sonstige diesbezüglich verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind.

Or. fr

Begründung

Mit der im Juni 2003 beschlossenen Reform wurde eine allgemeine Auflagenbindung der Beihilfen im Rahmen der ersten Säule der GAP eingeführt. Um die Verbindung zwischen den beiden Säulen der GAP verständlicher zu machen und kohärenter zu gestalten, sollte die Auflagenbindung als Mindestvoraussetzung für den Zugang zu den Agrarumweltmaßnahmen verwendet werden. Die spezifischen Anreizsysteme haben sich bereits bewährt, was die tatsächliche Erreichung der Entwicklungsziele anbelangt. Daher sollten derartige Anreize auch in die vorgeschlagenen neuen Leitlinien einbezogen werden. Die Beihilferegelung für Agrarumweltmaßnahmen muss Landwirten weiterhin Anreize bieten, im Dienste der gesamten

AM\561445DE.doc 103/172 PE 355.724v01-00

DE

Gesellschaft landwirtschaftliche Produktionsverfahren einzuführen oder beizubehalten, die den wachsenden Erfordernissen des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt sowie der Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der Landschaft gerecht werden.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 215Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1

Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Artikel 5, Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und sonstige diesbezüglich verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind. Zusätzlich halten die Landwirte und anderen Landbewirtschafter, die Agrarumweltverpflichtungen eingegangen sind, in dem Programm auszuweisenden Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ein.

Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Artikel 5, Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und sonstige diesbezüglich verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind.

Or. de

Begründung

Der Mindeststandard ist über nationale Fachgesetze (gute fachliche Praxis) bzw. über Cross Compliance geregelt. Eine weitergehende Einschränkung durch die Vorschrift der Einhaltung weiterer Grundanforderungen bedeutet eine Überfrachtung.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 216Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1

Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen

Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen

PE 355.724v01-00 104/172 AM\561445DE.doc

DE

obligatorischen Grundanforderungen gemäß Artikel 5, Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und sonstige diesbezüglich verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind. Zusätzlich halten die Landwirte und anderen Landbewirtschafter, die Agrarumweltverpflichtungen eingegangen sind, in dem Programm auszuweisenden Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ein.

obligatorischen Grundanforderungen gemäß Artikel 5, Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und sonstige diesbezüglich verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind.

Or. en

Begründung

Die Rechtsvorschriften über die Entwicklung des ländlichen Raums sollten vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Es ist nicht erforderlich, in der zweiten Säule die unter der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik vereinbarten Erfordernisse im Zusammenhang mit der Auflagenbindung zu verschärfen.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 217Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2

Die Laufzeit dieser Verpflichtungen beträgt fünf Jahre. Sofern erforderlich und begründet, wird für besondere Arten von Verpflichtungen nach dem Verfahren des Artikels 95 Absatz 2 ein längerer Zeitraum festgelegt.

Die Laufzeit dieser Verpflichtungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Sofern erforderlich und begründet, wird für besondere Arten von Verpflichtungen ein längerer Zeitraum von bis zu sieben Jahren festgelegt. In besonderen, begründeten Fällen ist auch eine Laufzeit von weniger als fünf Jahren möglich.

Or. de

Begründung

Mit der Flexibilisierung des Verpflichtungszeitraums kann besonderen Erfordernissen (z.B. Anpassung an Programmplanungszeitraum, sporadische Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen) Rechnung getragen werden.

AM\561445DE.doc 105/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 218Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1

Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlicher Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen sowie gegebenenfalls zur Deckung von Transaktionskosten.

Die Zahlungen werden jährlich gewährt. Sie enthalten eine Anreizkomponente von 20 %zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen.

Or. de

Begründung

Die Anreizkomponente in Höhe von 20 %, wie sie in der laufenden Förderperiode gewährt wird, ist notwendig, um der Maßnahme die notwendige Akzeptanz zu verleihen. Die Transaktionskosten sind zu unbestimmt.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 219Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1

4. Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlicher Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen sowie gegebenenfalls zur Deckung von Transaktionskosten.

4. Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen sowie gegebenenfalls zur Deckung von Transaktionskosten und müssen spezifische Förderungselemente bieten.

Or. fr

Begründung

Mit der im Juni 2003 beschlossenen Reform wurde eine allgemeine Auflagenbindung der Beihilfen im Rahmen der ersten Säule der GAP eingeführt. Um die Verbindung zwischen den beiden Säulen der GAP verständlicher zu machen und kohärenter zu gestalten, sollte die Auflagenbindung als Mindestvoraussetzung für den Zugang zu den Agrarumweltmaßnahmen verwendet werden. Die spezifischen Anreizsysteme haben sich bereits bewährt, was die tatsächliche Erreichung der Entwicklungsziele anbelangt. Daher sollten derartige Anreize auch in die vorgeschlagenen neuen Leitlinien einbezogen werden. Die Beihilferegelung für Agrarumweltmaßnahmen muss Landwirten weiterhin Anreize bieten, im Dienste der gesamten

PE 355.724v01-00 106/172 AM\561445DE.doc

DE

Gesellschaft landwirtschaftliche Produktionsverfahren einzuführen oder beizubehalten, die den wachsenden Erfordernissen des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt sowie der Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der Landschaft gerecht werden.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 220Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a (neu)

a) Die Beihilfen können als Anreiz für die Beteiligung um 20% erhöht werden. Mit ausreichend dargelegter Rechtfertigung können die Mitgliedstaaten Vorschläge mit anderen Subventionierungsgrundlagen vorlegen.

Or. es

Begründung

Angesichts der Bedeutung der Agrar-Umwelt-Vereinbarung für die Bewirtschaftung der ländlichen Gebiete sollte die Beteiligung durch eine Anhebung der Beihilfen gefördert werden.Zu den Kriterien für die Auswahl der Beihilfeempfänger sollten auch die Kriterien bezüglich der Sanierung gerechnet werden.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 221Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2

Soweit dies angemessen ist, werden die Begünstigten im Wege einer Ausschreibung unter Anwendung von Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, der Umweltwirkung und des Tierschutzes ausgewählt.

Soweit dies angemessen ist, werden die Begünstigten im Wege einer Ausschreibung unter Anwendung von Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, der Umweltwirkung, der Sanierung und des Tierschutzes ausgewählt.

Or. es

Begründung

Angesichts der Bedeutung der Agrar-Umwelt-Vereinbarung für die Bewirtschaftung der ländlichen Gebiete sollte die Beteiligung durch eine Anhebung der Beihilfen gefördert werden.Zu den Kriterien für die Auswahl der Beihilfeempfänger sollten auch die Kriterien bezüglich

AM\561445DE.doc 107/172 PE 355.724v01-00

DE

der Sanierung gerechnet werden.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 222Artikel 38 Buchstabe b

b) Investitionen auf landwirtschaftlichen Betrieben, durch die der öffentliche Wert des betreffenden NATURA-2000-Gebiets gesteigert wird.

b) Investitionen, durch die der öffentliche Wert des betreffenden NATURA-2000-Gebiets und anderer naturschutzwichtiger Gebiete gesteigert wird.

Or. de

Begründung

Investitionen für den Naturschutz sind inner- und außerhalb von Natura-2000-Gebieten von großer Bedeutung. Ebenso sind sie außerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben unerlässlich. Investitionen für den Naturschutz müssen unabhängig vom Ort ihrer Durchführung in der Förderung gleichgestellt sein.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 223Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c

c) eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 10 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts.

c) eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 15 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts.

Or. es

Begründung

Der im Verordnungsvorschlag genannte Zeitraum von 10 Jahren ist für die Förderung dieser Maßnahme unzureichend.

PE 355.724v01-00 108/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 224Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c

c) eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 10 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts.

c) eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 20 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts.

Or. de

Begründung

Bei Kürzung der Laufzeit (von 20 auf 10 Jahre) und des Prämienhöchstbetrages (lt. Anhang I) droht Qualitätsverlust mangels Anreiz, da die Forstbetriebe auf stabile und ökologisch hochwertige Laub- und Mischwälder zugunsten labiler Nadelbaumwälder verzichten. Durch die Beibehaltung der Obergrenze von 725 €/ha und des Förderzeitraums wie in der laufenden Förderperiode wird die Anreizwirkung gesichert.

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 225Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b

b) Aufforstungen mit Weihnachtsbäumen. b) Aufforstungen mit Weihnachtsbäumen oder invasiven oder nicht-heimischen Arten;

Or. en

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 226Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b a (neu)

ba) ohne angemessene Bewertung der Umweltauswirkungen auf Dauergrünland von Feuer zerstörte Gebiete, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten von Lebensräumen und

AM\561445DE.doc 109/172 PE 355.724v01-00

DE

NATURA-2000-Gebiete gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 6 der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG.

Or. en

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 227Artikel 41 Absatz 3

3. Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen von schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit gewährt.

3. Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen von invasiven, nicht-heimischen und schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit gewährt.

Or. en

Begründung

Aufforstungen, die der Wildfauna nicht zuträglich sind, ersetzen Alpenwiesen, Grassteppen oder andere wertvolle Arten von Lebensräumen gemäß Anhang I der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und gefährden die Grundlage, auf der die NATURA-2000-Gebiete konzipiert wurden. Daher sind unbedingt bestimmte Bedingungen zu erfüllen, bevor landwirtschaftliche oder nicht-landwirtschaftliche Flächen aufgeforstet werden dürfen. Dies umfasst auch das Erfordernis in Bezug auf eine angemessene Umweltverträglichkeitprüfung.

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 228Artikel 41 Absatz 3

3. Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen von schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit gewährt.

3. Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen von invasiven, nicht-heimischen und schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit gewährt.

Or. en

PE 355.724v01-00 110/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Terence Wynn

Änderungsantrag 229Artikel 42 Absatz 2

2. Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen gewährt.

2. Die Beihilfe wird nicht für folgende Flächen gewährt:a) Weihnachtsbaumkulturen oder Kulturen von invasiven oder nicht-heimischen Arten;b) ohne angemessene Bewertung der Umweltauswirkungen auf Dauergrünland von Feuer zerstörte Gebiete, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten von Lebensräumen und NATURA-2000-Gebiete gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 6 der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG.

Or. en

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 230Artikel 43 Absatz 1

Die Beihilfe gemäß Artikel 31 Buchstabe b) Ziffer iv) wird privaten Waldbesitzern oder deren Vereinigungen jährlich je Hektar bewaldete Fläche zum Ausgleich von Kosten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Beschränkungen bei der Nutzung der Wälder und sonstigen bewaldeten Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen.

Die Beihilfe gemäß Artikel 31 Buchstabe b) Ziffer iv) wird privaten Waldbesitzern oder deren Vereinigungen jährlich je Hektar bewaldete Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Beschränkungen bei der Nutzung der Wälder und sonstigen bewaldeten Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen.

Or. de

Begründung

Gleichbehandlung der Forstwirtschaft mit landwirtschaftlichen Betrieben.

AM\561445DE.doc 111/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 231Artikel 45 Absatz 2a (neu)

2a. Den Landwirten werden Zahlungen gewährt zum Zweck der: - Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder in Gebieten, in denen die ökologische und die Schutzfunktion dieser Wälder im öffentlichen Interesse liegt und in denen die Kosten für die Vorbeugemaßnahmen und die Maßnahmen zur Wiederherstellung dieser Wälder die Erträge aus der Waldnutzung übersteigen, - Sicherstellung der Erhaltung der Brandschutzschneisen durch landwirtschaftliche Maßnahmen.

Or. es

Begründung

Die Maßnahmen zur Verhütung von Bränden sind äußerst wichtig für die Erhaltung des europäischen Waldbestands, der ständig abnimmt. Die Landwirte können eine Schlüsselrolle spielen bei der Bekämpfung dieses Phänomens, weshalb die Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) 1257/1999 nicht nur nicht eingestellt werden dürfen, sondern dahingehend Klarheit geschaffen werden muss, dass die Beihilfen die tatsächlich entstehenden Kosten der Vorbeugemaßnahmen decken können.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 232Artikel 45 Absatz 2 b (neu)

2b. Die Beihilfen nach Absatz 3 müssen die tatsächlichen Kosten der Maßnahmen decken und werden gewährt, sofern die ökologische und die Schutzfunktion dieser Wälder dauerhaft gewährleistet wird und die Maßnahmen, die angewandt werden müssen, vertraglich festgelegt werden und gleichzeitig die Höhe der Kosten angegeben wird.

PE 355.724v01-00 112/172 AM\561445DE.doc

DE

Or. es

Begründung

Die Maßnahmen zur Verhütung von Bränden sind äußerst wichtig für die Erhaltung des europäischen Waldbestands, der ständig abnimmt. Die Landwirte können eine Schlüsselrolle spielen bei der Bekämpfung dieses Phänomens, weshalb die Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) 1257/1999 nicht nur nicht eingestellt werden dürfen, sondern dahingehend klargestellt werden muss, dass sie die tatsächlich entstehenden Kosten für die Vorbeugemaßnahmen decken können.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 233Artikel 46 Buchstabe b

b) durch die öffentlichen Wert des betreffenden Gebiets gesteigert wird.

b) durch die der öffentliche Wert des betreffenden Gebiets gesteigert oder erhalten wird.

Or. de

Begründung

Zahlreiche Maßnahmen dienen nicht der Verbesserung, sondern dem Erhalt eines günstigen Zustandes (z.B. Wiederbewaldung mit Laubbäumen, Bodenschutzkalkung). Diese Maßnahmen sollen mit der Ergänzung in b) beihilfefähig bleiben.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 234Artikel 47 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten weisen die Gebiete, die für die Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffern i), ii) und iii) sowie Buchstabe b) Ziffern i), iii), iv) und vi) in Betracht kommen, unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels aus.

1. Die Mitgliedstaaten weisen die Gebiete, die für die Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffern i), ii) und iii) sowie Buchstabe b) Ziffern i), iii), iv) und vi) in Betracht kommen, unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels aus. Für Erstaufforstungsgebiete: Bei einem fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren entfällt die Gebietsausweisung.

AM\561445DE.doc 113/172 PE 355.724v01-00

DE

Or. de

Begründung

Die Gebietsausweisung ist bei Aufforstungsgebieten ein verzichtbarer bürokratischer Aufwand. (In Baden-Württemberg sieht das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLH) die Ausweisung von Kulissen vor, die mindestens gleiche Qualität aufweisen.)

Änderungsantrag von Stéphane Le Foll, Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 235Artikel 47 Absatz 1 a (neu)

1a. Die Beihilfefähigkeit dieser Gebiete setzt voraus, dass aufgrund objektiver und messbarer Kriterien reale naturbedingte oder spezifische Nachteile anerkannt wurden und dass echte nationale Raumentwicklungsstrategien eingeführt wurden.

Or. fr

Begründung

Einige Gebiete erhalten aufgrund ihrer naturbedingten oder spezifischen Nachteile Ausgleichszahlungen. Diese Beihilfen müssen aufgrund objektiver und messbarer Kriterien gerechtfertigt sein. Sie müssen auch die von den Mitgliedstaaten betriebene Raumentwicklungspolitik begleiten.

Änderungsantrag von Kyösti Tapio Virrankoski

Änderungsantrag 236Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

a) ungewöhnlich schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben,

a) ungewöhnlich schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage oder der nördlichen Lage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben,

Or. en

Begründung

Die ungewöhnlich schwierigen klimatischen Bedingungen in Höhenlage oder nördlich des 60.

PE 355.724v01-00 114/172 AM\561445DE.doc

DE

Breitengrades stellen eine wesentliche natürliche Benachteiligung für die Landwirtschaft in diesen Gebieten dar. In beiden Fällen ist die Vegetationszeit kürzer als 180 Tage; die Schneedecke im Winter schränkt die Möglichkeiten der Landnutzung ein und die Produktionskosten sind hoh. Auch die Effektivtemperatur zeigt eine eindeutige natürliche Benachteiligung dieser Gebiete.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 237Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b a (neu)

ba) eine geringe oder im Abnehmen begriffene Bevölkerung, die weitgehend von landwirtschaftlicher Tätigkeit abhängt oder deren beschleunigte Abnahme den Fortbestand der Bevölkerung in den betreffenden Gebieten sowie deren soziale, wirtschaftliche und ökologische Zukunftsfähigkeit gefährden würde.

Or. el

Begründung

Dadurch, dass die Kommission das bisherige Kriterium streichen will, besteht die Gefahr, dass bestimmte empfindliche Gebiete im Stich gelassen werden. Die Ausdünnung der Bevölkerung und die Arbeitslosigkeit in diesen Gebieten gefährden deren soziale, wirtschaftliche und ökologische Zukunftsfähigkeit, und das sind wesentliche Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, und sie gehören zum Modell der Multifunktionalität der europäischen Landwirtschaft.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 238Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b b (neu)

bb) ihre Zugehörigkeit zu Berggebieten und benachteiligten Gebieten, in denen die Beihilfen stufenweise auslaufen.

Or. el

Begründung

Die Beihilfen, auf die diese Gebiete im Rahmen der vorherigen Regelung Anspruch hatten,

AM\561445DE.doc 115/172 PE 355.724v01-00

DE

sollte man stufenweise auslaufen lassen.

Änderungsantrag von Kyösti Tapio Virrankoski

Änderungsantrag 239Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2

Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt.

Gebiete nördlich des 60. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt.

Or. en

Begründung

Die ungewöhnlich schwierigen klimatischen Bedingungen in Höhenlage oder nördlich des 60. Breitengrades stellen eine wesentliche natürliche Benachteiligung für die Landwirtschaft in diesen Gebieten dar. In beiden Fällen ist die Vegetationszeit kürzer als 180 Tage; die Schneedecke im Winter schränkt die Möglichkeiten der Landnutzung ein und die Produktionskosten sind hoh. Auch die Effektivtemperatur zeigt eine eindeutige natürliche Benachteiligung dieser Gebiete.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai, Jean-Claude Fruteau

Änderungsantrag 240Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

b) von spezifische Nachteilen betroffen sein, und in denen die Landwirtschaft zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.

b) von spezifische Nachteilen wie geringer Bevölkerungsdichte oder schwierigen klimatischen Verhältnissen betroffen sein, und in denen die Landwirtschaft zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.

Or. fr

Begründung

Eine der größten Benachteiligungen der ländlichen Gebiete ist die geringe Bevölkerungsdichte, die gewissermaßen ein strukturelles Hemmnis für jede wirtschaftliche, soziale oder territoriale Entwicklung und für die Erneuerung der Erwerbstätigen ist. Die

PE 355.724v01-00 116/172 AM\561445DE.doc

DE

klimatischen Verhältnisse beeinflussen ebenfalls die Entwicklung der ländlichen Gebiete.

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 241Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b a (neu)

ba) ein erhebliches Problem geringer Bevölkerungsdichte aufweisen oder die Gefahr der Abwanderung der Bevölkerung, die überwiegend von Landwirtschaft lebt und deren Abwanderung die Lebensfähigkeit des betreffenden Gebiets gefährdet und seine Entvölkerung nach sich zieht.

Or. es

Begründung

In diesen Gebieten kann die Gefahr der Einstellung der Landnutzung bestehen, und somit kann ein Beitrag zur weiteren Nutzung des Landes im Agrarbereich, zur Erhaltung der Ländereien und zur Aufrechterhaltung nachhaltiger landwirtschaftlicher Nutzungssysteme notwendig werden.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 242Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b a (neu)

ba) von einer hohen Abwanderungsrate oder einer Abnahme der überwiegend von landwirtschaftlicher Tätigkeit abhängigen Bevölkerung betroffen sein, deren beschleunigter Rückgang die Überlebensfähigkeit des betreffenden Gebiets gefährdet und die Gefahr der Versteppung mit sich bringt.

Or. es

Begründung

Die Politik der ländlichen Entwicklung muss weiterhin zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit der Gebiete mit hoher Entvölkerungsrate beitragen. Der Begriff

AM\561445DE.doc 117/172 PE 355.724v01-00

DE

„benachteiligtes Gebiet“ muss diese Gebiete mit umfassen, um eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu vermeiden. Die Entvölkerung bringt außerdem infolge der Abnahme der Pflanzendecke Probleme der Versteppung mit sich.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 243Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b c (neu)

bc) eine geringe oder im Abnehmen begriffene Bevölkerung haben, die weitgehend von landwirtschaftlicher Tätigkeit abhängt oder deren beschleunigte Abnahme den Fortbestand der Bevölkerung in den betreffenden Gebieten sowie deren soziale, wirtschaftliche und ökologische Zukunftsfähigkeit gefährden würde.

Or. el

Begründung

Dadurch, dass die Kommission das bisherige Kriterium streichen will, besteht die Gefahr, dass bestimmte empfindliche Gebiete im Stich gelassen werden. Die Ausdünnung der Bevölkerung und die Arbeitslosigkeit in diesen Gebieten gefährden deren soziale, wirtschaftliche und ökologische Zukunftsfähigkeit, und das sind wesentliche Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, und sie gehören zum Modell der Multifunktionalität der europäischen Landwirtschaft.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 244Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b d (neu)

bd) oder die zu Berggebieten und benachteiligten Gebieten gehören, in denen die Beihilfen stufenweise auslaufen.

Or. el

Begründung

Die Beihilfen, auf die diese Gebiete im Rahmen der vorherigen Regelung Anspruch hatten, sollte man stufenweise auslaufen lassen.

PE 355.724v01-00 118/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Neil Parish

Änderungsantrag 245Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b e (neu)

be) von erheblichen sozioökonomischen Nachteilen betroffen sein.

Or. en

Begründung

Sozioökonomische Faktoren sind zu berücksichtigen. Es sind zusätzliche Arbeiten erforderlich, um sie objektiv messen zu können.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 246Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 3

Die Gesamtfläche der durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebiete gemäß dem Buchstaben b) des ersten Unterabsatzes darf 10% der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen.

entfällt

Or. de

Begründung

Bei der Ausweisung ist die Landwirtschaftliche Vergleichszahl (LVZ) zu berücksichtigen. Sie berücksichtigt die allgemeine Bodenbeschaffenheit, die Bodenqualität, die klimatischen Bedingungen sowie die Bewässerung des Bodens und ist somit ein geeigneter objektiver Maßstab.

Änderungsantrag von Astrid Lulling

Änderungsantrag 247Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 4

Die Mitgliedstaaten weisen diese Gebiete in den Programmen auf der Grundlage der

Im Rahmen der Programme bestätigen dieMitgliedstaaten die bestehende Ausweisung

AM\561445DE.doc 119/172 PE 355.724v01-00

DE

nach dem Verfahren gemäß Artikel 95 Absatz 2 festzulegenden spezifischen Bestimmungen aus.

dieser Gebiete oder ändern sie auf der Grundlage der nach dem Verfahren gemäß Artikel 95 Absatz 2 festzulegenden spezifischen Bestimmungen.

Or. fr

Begründung

Angesichts der großen Probleme, die durch eine Änderung der bestehenden benachteiligten Gebiete umgehend entstehen würden, wäre es sinnvoller, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Ausweisung der Gebiete unverändert beizubehalten oder je nach Bedarf leicht anzupassen.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 248Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 a (neu)

UNTERABSCHNITT 3 a.BEDINGUNGEN BETREFFEND DIE

NACHHALTIGE NUTZUNG DES LANDES ZU LAND-, FORST- UND

WEIDEWIRTSCHAFTLICHEN ZWECKENArtikel 47a

Beihilfen für die Einführung von land-, forst- und weidewirtschaftlichen

Verbundsystemen1. Die in Artikel 34 Buchstabe c Ziffer i vorgesehenen Beihilfe wird den Landwirten gewährt zur Schaffung von Nutzungssystemen, die Landwirtschaft oder extensive Tierhaltung und Forstwirtschaft miteinander verbinden.Sie deckt die Kosten der Einführung dieses Landnutzungssystems.2. Unter land-, forst- und weidewirtschaftlichen Verbundsystemen sind Landnutzungssysteme zu verstehen, die die forstwirtschaftliche und die landwirtschaftliche Nutzung derselben Flächen miteinander verbinden.

PE 355.724v01-00 120/172 AM\561445DE.doc

DE

3. Nicht beihilfefähig sind Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen von schnellwachsende Arten mit kurzfristiger Umtriebszeit.4. Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 47 bBeihilfen für die Erhaltung und

Verbesserung von land-, forst- und weidewirtschaftlichen Verbundsystemen

von hohem ökologischem Wert1. Die in Artikel 34 Buchstabe c Ziffer ii vorgesehene Beihilfe wird Landeigentümern gewährt, die Betriebs-und Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die die Erhaltung und die Verbesserung von land-, forst- und weidewirtschaftlichen Verbundsystemen von hohem ökologischem Wert sicherstellen, einschließlich der Verpflichtungen hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere. 2. Die Mitgliedstaaten schlagen eine Aufstellung von Gebieten vor die als Gebiete mit land-, forst- und weidewirtschaftlichen Verbundsystemen von hohem ökologischem Wert eingestuft werden können. 3. Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 47 cZahlen im Rahmen von NATURA 2000

Die in Artikel 34 Buchstabe c Ziffer iii vorgesehene Beihilfe wird jährlich pro Hektar im land-, forst- und weidewirtschaftlichen Verbundsystem genutzter Fläche an Einzelpersonen oder ihre Gemeinschaften gewährt, um sie für die Kosten der Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung dieser Flächen zu entschädigen, die sich aus der Anwendung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG in dem betreffenden Gebiet

AM\561445DE.doc 121/172 PE 355.724v01-00

DE

ergeben.Der Betrag der Zahlung liegt zwischen den in Anhang I festgelegten Mindest- und Höchstbeträgen.

Or. es

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient dazu, Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Formulierung von Artikel 34 herzustellen.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 249Artikel 49 Buchstabe a Ziffer i a (neu)

ia) Diversifizierung des Einkommens der landwirtschaftlich Tätigen durch Förderung der lokalen Veredelung, Direktvermarktung und der Etablierung von Produkten mit geografischer Herkunftsbezeichnung und besonderen Qualitätsmerkmalen,

Or. de

Begründung

Eine Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft muss sich auch der Produkte bedienen, die auf dem Lande bereits produziert werden, wo der größte Teil des Mehrwerts zur Zeit jedoch woanders abgeschöpft wird.

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 250Artikel 49 Buchstabe a Ziffer ii

ii) Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

ii) Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen und Unternehmen der Solidarwirtschaft zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

PE 355.724v01-00 122/172 AM\561445DE.doc

DE

Or. es

Begründung

Das Modell des Kleinstunternehmens ist nicht das einzige, das zur Entwicklung der Wirtschaftsstruktur in den ländlichen Gebieten beiträgt. Die landwirtschaftlichen Genossenschaften sind bislang das im ländlichen Raum am besten verankerte Strukturierungsmodell, nicht nur was die wirtschaftliche Seite angeht, sondern auch was seine soziale Facette anbelangt. Sie sind die einzige private Körperschaft mit erheblicher sozialer Grundlage, die in der Lage ist, die ausreichende kritische Masse zu schaffen, um Vorhaben zu entwickeln und auf Dauer zu erhalten und die Bevölkerung einzubinden, und sie treten eindeutig für die Ländereien ein, an die sie naturgemäß gebunden sind.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai, Brigitte Douay

Änderungsantrag 251Artikel 49 Buchstabe a Ziffer ii

ii) Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

ii) Unterstützung der Gründung, Übernahme und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

Or. fr

Begründung

Im Rahmen der Förderung des Unternehmergeistes und der Stärkung des Wirtschaftsgefüges im ländlichen Raum muss auch die Übernahme der bestehenden Kleinstunternehmen unterstützt werden, die keinen Übernehmer finden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit einstellt oder in den Ruhestand tritt. Diese Übernahmeprobleme führen zu Engpässen bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die häufig für die gesamte Bevölkerung nachteilig sind.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 252Artikel 49 Buchstabe a Ziffer ii

ii) Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

ii) Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinst- und Kleinunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

AM\561445DE.doc 123/172 PE 355.724v01-00

DE

Or. de

Begründung

Die Beschränkung auf Kleinstunternehmen beachtet nicht die Impulse, die für die Wirtschaft und insbesondere die Arbeitsplätze von Kleinen Unternehmen (bis 50 Beschäftigte) ausgehen können. Kleine Unternehmen sind ein bedeutender Faktor im ländlichen Raum mit größerer Effizienz für die Wirtschaftsstruktur.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 253Artikel 49 Buchstabe a Ziffer iv

iv) Schutz, Aufwertung und Bewirtschaftung des natürlichen Erbes als Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung;

iv) Schutz, Aufwertung und Bewirtschaftung des ländlichen (natürlichen, historischen oder kulturellen) Erbes;

Or. es

Begründung

Im Rahmen der bei der LEADER-Methode angewandten Strategien der ländlichen Entwicklung wird mit großer Wirkung Einfluss genommen auf das gesamte ländliche Erbe im weitesten Sinne. Zusammen mit dem natürlichen Erbe ist auch das historische und kulturelle Erbe aufzunehmen, die Gegenstand des Interesses der für die ländliche Entwicklung tätigen Gruppen.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 254Artikel 49 Buchstabe a Ziffer iv a (neu)

iva) Unterstützung und Förderung der Tätigkeit von Frauen im ländlichen Raum;

Or. fr

Begründung

Die Beteiligung von Frauen am Wirtschaftsleben im ländlichen Raum muss gefördert werden. Frauen spielen eine wichtige Rolle bei der Neubelebung der ländlichen Gebiete, sind aber häufig mit geschlechtsspezifischen Hindernissen konfrontiert.

PE 355.724v01-00 124/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 255Artikel 49 Buchstabe a Ziffer iv b (neu)

ivb) Die Förderung einer stärkeren Beteiligung von Frauen an der ländlichen Wirtschaft;

Or. es

Begründung

Frauen spielen eine wesentliche Rolle bei der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft, doch sind sie mit spezifischen Problemen konfrontiert, wie etwa dem eingeschränkten Zugang zu Kapital. Mit diesem Änderungsantrag sollen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse unterstützt werden.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 256Artikel 49 Buchstabe b Ziffer i

i) Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung,

i) Dienstleistungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung,

Or. es

Begründung

Die Verbesserung der Lebensqualität in den ländlichen Gebieten erfordert zweifelsohne die Sicherstellung der Erbringung von Dienstleistungen zur Grundversorgung. Der Interventionsspielraum muss allgemeiner gehalten werden, weshalb es vorzuziehen wäre, die Formulierung allgemeiner zu halten, um nicht eine Einschränkung der möglichenInterventionen nahezulegen.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 257Artikel 49 Buchstabe b Ziffer ii

ii) Dorferneuerung und –entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes;

ii) Dorferneuerung und –entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes, der Landschaftspflege und des

AM\561445DE.doc 125/172 PE 355.724v01-00

DE

Naturschutzes;

Or. de

Begründung

Mit der Ergänzung der Landschaftspflege und des Naturschutzes wird die Fördermöglichkeit der bisherigen Artikel 33-Maßnahmen (nach der VO (EG) Nr. 1257/1999) sichergestellt. Diese Förderung ist dringend erforderlich, um Investitionen, Grunderwerb, Pflegemaßnahmen sowie die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen durchzuführen.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 258Artikel 49 Buchstabe c

c) eine Berufsbildungsmaßnahme für die Wirtschaftsakteure in den unter die Schwerpunktachse 3 fallenden Bereichen;

entfällt

Or. el

Begründung

Aus ELER dürfen nur Maßnahmen mitfinanziert werden, durch die Koordinatoren und Wirtschaftsakteure mit Kompetenzen auf dem Gebiet der ländlichen Entwicklung eingesetzt werden. Im Rahmen des nationalen strategischen Plans müssen diese Programme aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanziert werden, der die Ausbildung von Nichtlandwirten zu tragen hat. Außerdem können diese Programme, wenn sie für Fachkräfte mit lokalen Zuständigkeiten gedacht sind, auch aus der Initiative LEADER finanziert werden.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 259Artikel 49 Buchstabe c a (neu)

ca) Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht unter die Schwerpunktachsen 1 oder 2 fallen; diese Maßnahmen betreffen i) die Bodenverbesserung,ii) die Flurbereinigung,

PE 355.724v01-00 126/172 AM\561445DE.doc

DE

iii) die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen,iv) den Umweltschutz im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft und der Landschaftspflege.

Or. en

Begründung

Um einen umfassenden Ansatz zu ermöglichen, sind bestimmte Maßnahmen aus Artikel 33 der gegenwärtigen Verordnung unter der Schwerpunktachse 3 beizubehalten. Oft sind Maßnahmen in Bezug auf die Flurbereinigung erforderlich, insbesondere bei gebietsspezifischen Vorhaben, bei denen eine Reihe von Zielen verfolgt wird.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 260Artikel 50

Als Begünstigte der Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer i) kommen der Betriebsinhaber, sein Ehepartner oder eines seiner Kinder in Betracht.

Als Begünstigte der Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer i) kommen der Betriebsinhaber, sein Ehepartner oder eines seiner Kinder in Betracht, ebenso sonstige Personen, deren Einkommen direkt von der Landwirtschaft abhängt, also ganzjährig in der Landwirtschaft oder im vor- und nachgelagerten Bereich Beschäftigte.

Or. de

Begründung

Die Diversifizierung landwirtschaftlicher Einkommen sollte auch abhängig Beschäftigten zugute kommen, da auch diese vom Strukturwandel und von sinkenden Einkommen in der Landwirtschaft betroffen sind.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 261Artikel 50

Als Begünstigte der Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer i) kommen der

Als Begünstigte der Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer i) kommen der

AM\561445DE.doc 127/172 PE 355.724v01-00

DE

Betriebsinhaber, sein Ehepartner oder eines seiner Kinder in Betracht.

Betriebsinhaber, sein Ehepartner oder eines seiner Kinder in Betracht, ebenso Kooperationen mit Nichtlandwirten.

Or. de

Begründung

Die Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten bedarf der Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Personen, die nicht zur Familie gehören bzw. nicht im landwirtschaftlichen Sektor tätig sind.

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 262Artikel 50

Als Begünstigte der Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer i) kommen der Betriebsinhaber, sein Ehepartner oder eines seiner Kinder in Betracht.

Als Begünstigte der Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer i) kommen der Betriebsinhaber, sein Ehepartner oder eines seiner Kinder und die landwirtschaftlichen Genossenschaften in Betracht.

Or. es

Begründung

Obwohl es nicht ihre Haupttätigkeit ist, richten bestimmte Genossenschaften immer stärker ihre Wirtschaftstätigkeit auch auf andere Tätigkeiten aus als Ergänzung zu den Einkünften und zur Diversifizierung der Risiken, wodurch sie zur Verbesserung der ländlichen Wirtschaft und ihrer Entwicklung beitragen.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 263Artikel 50 a (neu)

Artikel 50a Förderung von VermarktungsmaßnahmenAls Begünstigte der Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer ia kommen der Betriebsinhaber, sein Ehepartner oder eines seiner Kinder in Betracht.

PE 355.724v01-00 128/172 AM\561445DE.doc

DE

Or. de

Begründung

Eine Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft muss sich auch der Produkte bedienen, die auf dem Lande bereits produziert werden, wo der größte Teil des Mehrwerts zur Zeit jedoch woanders abgeschöpft wird.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai, Brigitte Douay

Änderungsantrag 264Artikel 51 Titel

Förderung von Unternehmensgründung und-entwicklung

Förderung von Unternehmensgründung,-übernahme und -entwicklung

Or. fr

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 265Artikel 52 Buchstabe b

b) Erholungsinfrastruktur, die Zugang zu natürlichen Gebieten ermöglicht, sowie kleine Beherbergungsbetriebe,

b) Erholungsinfrastruktur, die Zugang zu natürlichen Gebieten ermöglicht, sowie kleine und mittlere Beherbergungsbetriebe,

Or. de

Begründung

„Kleine“ Infrastruktureinrichtungen und „kleine“ Beherbergungsbetriebe sind oft nicht tragbar. Die Beschränkung der Förderung auf „kleine“ Einheiten wird dem Ziel des ELER, strukturelle Verbesserung zu verfolgen, nicht gerecht.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 266Artikel 52 Buchstabe c a (neu)

ca) die Schaffung und Modernisierung von kleinen Infrastruktureinrichtungen des ländlichen Tourismus.

AM\561445DE.doc 129/172 PE 355.724v01-00

DE

Or. es

Begründung

Die Diversifizierung und Förderung der touristischen Aktivitäten erfolgt derzeit großteils durch Einbeziehung dieser Maßnahmen als Reaktion auf die Fremdenverkehrsnachfrage.

Änderungsantrag von Jean-Claude Fruteau

Änderungsantrag 267Artikel 53

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer iv) betrifft Aktionen zur Sensibilisierung für den Umweltschutz, dietouristische Aufwertung sowie dieAusarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Lebensräume mit hohem Naturwert.

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer iv) betrifft sämtliche marktgängigen und nicht marktgängigen Dienste, die pädagogische Aktivitäten zur Sensibilisierung für den Umweltschutz sowie die Bewirtschaftung und die Hervorhebung des natürlichen und ländlichen Erbes zum Zweck der touristischen Aufwertung anbieten.

Or. fr

Begründung

Die Maßnahmen im Rahmen von NATURA 2000, die die Landbewirtschaftung und das Landmanagement (Schwerpunktachse II) betreffen, dürfen nicht in die Schwerpunktachse III einbezogen werden, die sich speziell auf die Diversifizierung der Tätigkeiten und die Entwicklung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der ländlichen Entwicklung bezieht. Um außerdem eine Verwechslung von Artikel 52 (Förderung des Fremdenverkehrs) und Artikel 53 (Schutz, Aufwertung und Bewirtschaftung des natürlichen Erbes) zu vermeiden, sollten die Aktionen gemäß Artikel 53 genauer festgelegt werden, indem die für die Schaffung neuer Arbeitsplätze wichtigen Dienstleistungseinrichtungen ausdrücklich genannt.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 268Artikel 54

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe b) Ziffer i) betrifft den Aufbau von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung eines Dorfes oder von Dorfverbänden und bezieht sich auf klein-

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe b) Ziffer i) betrifft den Aufbau von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung eines Dorfes oder von Dorfverbänden und bezieht sich auf klein-

PE 355.724v01-00 130/172 AM\561445DE.doc

DE

maßstäbliche Infrastruktur. maßstäbliche Infrastruktur. Je nach dem Bedarf der Gebiete, der Bevölkerung und der Wirtschafts- und Sozialpartner kann es sich dabei um Einrichtungen zur Betreuung von Kleinkindern oder älteren Menschen, Sozial- oder Mietwohnungen, Kulturzentren oder die Verbesserung der Verkehrsmittel und der Infrastruktur handeln.

Or. fr

Begründung

Die Grundversorgung der Bevölkerung und der Wirtschafts- und Sozialpartner und die Zugänglichkeit sind die Voraussetzungen für eine höhere Attraktivität der ländlichen Gebiete.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 269Artikel 54

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe b) Ziffer i) betrifft den Aufbau von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung eines Dorfes oder von Dorfverbänden und bezieht sich auf klein-maßstäbliche Infrastruktur.

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe b) Ziffer i) betrifft den Aufbau von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung eines Dorfes oder von Dorfverbänden.

Or. de

Begründung

Die Formulierung „Grundversorgung eines Dorfes oder von Dorfverbänden“ ist hinreichend bestimmt und sollte nicht weiter eingeschränkt werden.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 270Artikel 54

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe b) Ziffer i) betrifft den Aufbau von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung eines Dorfes oder von

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe b) Ziffer i) betrifft den Aufbau von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung eines Dorfes oder von

AM\561445DE.doc 131/172 PE 355.724v01-00

DE

Dorfverbänden und bezieht sich auf klein-maßstäbliche Infrastruktur.

Dorfverbänden und bezieht sich auf klein-maßstäbliche Infrastruktur. In den Gebieten, die sich in Schwierigkeiten befinden, kann eine Beihilfe für die Erhaltung der Dienstleistungseinrichtungen gewährt werden.

Or. fr

Begründung

In den Gebieten, die sich in Schwierigkeiten befinden, kann sich eine Beihilfe für den Aufbau von Dienstleistungen zur Grundversorgung als unzureichend erweisen. Der Fortbestand derartiger Dienstleistungseinrichtungen ist nur durch eine Beihilfe für ihre Erhaltung möglich.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 271Artikel 56

Die Beihilfen gemäß Artikel 49 Buchstabe c) umfassen keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Ausbildungsprogramme oder -gänge an Schulen des Sekundar- oder höheren Bereichs sind.

entfällt

Or. el

Begründung

Aus dem ELER dürfen nur Maßnahmen mitfinanziert werden, durch die Koordinatoren und Wirtschaftsakteure mit Kompetenzen auf dem Gebiet der ländlichen Entwicklung eingesetzt werden. Im Rahmen des nationalen strategischen Plans müssen diese Programme aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanziert werden, der die Ausbildung von Nichtlandwirten zu tragen hat. Außerdem können diese Programme, wenn sie für Fachkräfte mit lokalen Zuständigkeiten gedacht sind, auch aus der Initiative LEADER finanziert werden.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 272Artikel 60 Buchstabe a

a) gebietsbezogene Programme konzipiert a) gebietsbezogene Programme, konzipiert

PE 355.724v01-00 132/172 AM\561445DE.doc

DE

für auf subregionaler Ebene wohl-identifizierte ländliche Gebiete,

für landwirtschaftlich geprägte Gebiete,insbesondere in benachteiligten Gebieten und Berggebieten, sowie für Regionen, in denen die Beihilfen stufenweise auslaufen,

Or. el

Begründung

Das Programm LEADER muss um den Bereich Raumplanung erweitert werden und die in Artikel 47 genannten Gebiete mit umfassen, die mit den Beschäftigungskriterien zusammenhängen, damit nicht Agrargebiete schon in der Phase der Ausarbeitung dieser Initiative zur Entwicklung von Agrarregionen ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 273Artikel 60 Buchstabe a

a) gebietsbezogene Programme konzipiert für auf subregionaler Ebene wohl-identifizierte ländliche Gebiete,

a) gebietsbezogene Programme konzipiert für auf subregionaler Ebene wohl-identifizierte, einschlägige ländliche Gebiete, die es ermöglichen, echte Raumentwicklungsvorhaben durchzuführen;

Or. fr

Begründung

Der territoriale Ansatz der ländlichen Entwicklung muss weitreichender sein und die Einführung echter Raumentwicklungsvorhaben ermöglichen. Daher muss nachgewiesen werden, dass es sich um einschlägige Gebiete handelt: gemeinsame Interessen, territorialer Zusammenhalt.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 274Artikel 61 Absatz 1 einleitender Satz

1. Das Konzept der lokalen Entwicklungspartnerschaft wird durch lokale Aktionsgruppen umgesetzt, die folgende

1. Das Konzept der lokalen Entwicklungspartnerschaft wird durch lokale Aktionsgruppen umgesetzt, die zumindest

AM\561445DE.doc 133/172 PE 355.724v01-00

DE

Voraussetzungen erfüllen: folgende Voraussetzungen erfüllen:

Or. es

Begründung

Es kann nicht im voraus festgelegt werden, welche Gruppen der Gemeinschaftsinitiative LEADER II notwendigerweise die genannten Voraussetzungen erfüllen. Auch können die Gruppen nicht von dieser Begünstigung ausgeschlossen werden, die die Programme PRODER entwickeln, wenn sie der LEADER-Methode folgen und die genannten Voraussetzungen erfüllen. Andererseits muss die Anforderung der 50% besser definiert werden.Da durch die Verordnung unmittelbar anzuwendende Bestimmungen eingeführt wurden, müssen die Definitionen konkret sein und dürfen keine politische Unsicherheit schaffen, weshalb die unscharfe Definition des für Verwaltung und Finanzmanagement zuständigen Partners vermieden werden sollte, die in den Mitteilungen der ehemaligen Gemeinschaftsinitiativen LEADER enthalten ist.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 275Titel IV Kapitel II Abschnitt 1 Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b

b) sie stellen entweder eine Gruppierung dar, die bereits im Rahmen der Initiative LEADER II oder LEADER+ unterstützt wird, oder eine dem LEADER-Konzept entsprechende, oder eine neu gegründete repräsentative Gruppierung von Partnern aus unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets. Auf der Ebene der Entscheidungsfindung müssen die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich der Landwirtschaftsverbände, der Landfrauen und Jugendlicher sowie anderer Verbände, mindestens 50% der lokalen Partnerschaft stellen;

b) sie stellen eine Vereinigung dar, der öffentliche und private Partner aus verschiedenen lokalen sozioökonomischen Sektoren des betreffenden Gebiets angehören. Auf der Ebene der Entscheidungsfindung übersteigt die Beteiligung von Verwaltungsstellen und Behörden in den Entscheidungsgremien nicht den Anteil von 50%;

Or. es

Begründung

Es kann nicht im voraus festgelegt werden, welche Gruppen der Gemeinschaftsinitiative LEADER II notwendigerweise die genannten Voraussetzungen erfüllen. Auch können die

PE 355.724v01-00 134/172 AM\561445DE.doc

DE

Gruppen nicht von dieser Begünstigung ausgeschlossen werden, die die Programme PRODER entwickeln, wenn sie der LEADER-Methode folgen und die genannten Voraussetzungen erfüllen. Andererseits muss die Anforderung der 50% besser definiert werden.Da durch die Verordnung unmittelbar anzuwendende Bestimmungen eingeführt wurden, müssen die Definitionen konkret sein und dürfen keine politische Unsicherheit schaffen, weshalb die unscharfe Definition des für Verwaltung und Finanzmanagement zuständigen Partners vermieden werden sollte, die in den Mitteilungen der ehemaligen Gemeinschaftsinitiativen LEADER enthalten ist.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 276Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b

b) sie stellen entweder eine Gruppierung dar, die bereits im Rahmen der Initiative LEADER II oder LEADER+ unterstützt wird, oder eine dem LEADER-Konzept entsprechende, oder eine neu gegründete repräsentative Gruppierung von Partnern aus unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets. Auf der Ebene der Entscheidungsfindung müssen die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich der Landwirtschaftsverbände, der Landfrauen und Jugendlicher sowie anderer Verbände, mindestens 50% der lokalen Partnerschaft stellen;

b) sie stellen entweder eine Gruppierung dar, die bereits im Rahmen der Initiative LEADER II oder LEADER+ unterstützt wird, oder eine dem LEADER-Konzept entsprechende, oder eine neu gegründete repräsentative Gruppierung von Partnern aus unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets. Auf der Ebene der Entscheidungsfindung müssen die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich der Landwirtschaftsverbände, der Landfrauen und Jugendlicher sowie anderer Verbände, mindestens 65% der lokalen Partnerschaft stellen;

Or. es

Begründung

Die Präsenz der privaten Akteure vor Ort muss gestärkt werden, um ihre Einbeziehung in die Verwaltung der Programme zu fördern.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 277Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d

d) sie müssen entweder die Federführung für Verwaltung und Finanzmanagement

d) falls sie nicht die rechtliche Befähigung besitzen, öffentliche Zuschüsse zu

AM\561445DE.doc 135/172 PE 355.724v01-00

DE

einem Partner übertragen, der die Befähigung besitzen muss, öffentliche Zuschüsse zu verwalten und Sorge für das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft trägt, oder sich in einer rechtlich konstituierten Organisationsform zusammenschließen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft und die Befähigung zur Verwaltung öffentlicher Zuschüsse gewährleistet.

verwalten, muss ihre Verwaltung überwacht und geprüft werden durch eine öffentliche Dienststelle mit Befähigung für die Wahrnehmung der Aufgabe der Prüfung der Ausgaben und der internen Kontrolle.

Or. es

Begründung

Es kann nicht im voraus festgelegt werden, welche Gruppen der Gemeinschaftsinitiative LEADER II notwendigerweise die genannten Voraussetzungen erfüllen. Auch können die Gruppen nicht von dieser Begünstigung ausgeschlossen werden, die die Programme PRODER entwickeln, wenn sie der LEADER-Methode folgen und die genannten Voraussetzungen erfüllen. Andererseits muss die Anforderung der 50% besser definiert werden.Da durch die Verordnung unmittelbar anzuwendende Bestimmungen eingeführt wurden, müssen die Definitionen konkret sein und dürfen keine politische Unsicherheit schaffen, weshalb die unscharfe Definition des für Verwaltung und Finanzmanagement zuständigen Partners vermieden werden sollte, die in den Mitteilungen der ehemaligen Gemeinschaftsinitiativen LEADER enthalten ist.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 278Artikel 61 Absatz 3

3. Die im Rahmen der Strategie finanzierten Projekte werden von den lokalen Aktionsgruppen ausgewählt. Diese können auch die Kooperationsprojekte auswählen.

3. Die lokalen Aktionsgruppen beteiligen sich an der Festlegung der Projekte, die in den Genuss der unter Verwendung des LEADER-Ansatzes verwalteten Beihilfen kommen können einschließlich jener, die in Zusammenarbeit durchgeführt werden.

Or. es

Begründung

Die Verordnung muss es ermöglichen, dass die verschiedenen Programme der ländlichen

PE 355.724v01-00 136/172 AM\561445DE.doc

DE

Entwicklung die Befähigung zum Eingreifen der Gruppen genauer festlegen, um größere Handlungsmöglichkeiten zu gestatten.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 279Artikel 62 Buchstabe a

a) die Umsetzung von lokalen Strategien der ländlichen Entwicklung nach dem LEADER-Konzept zur Verwirklichung der Ziele eines oder mehrerer der drei in Kapitel I dieses Titels definierten Schwerpunktachsen;

a) die Umsetzung von lokalen Strategien der ländlichen Entwicklung nach dem LEADER-Konzept zur Verwirklichung der Ziele einer oder mehrerer Maßnahmen, die zu der in Abschnitt 3 definierten Schwerpunktachse III gehören;

Or. el

Begründung

Die Ausarbeitung von Maßnahmen für ländliche Entwicklung, ländliche Wirtschaft und Lebensqualität auf örtlicher Ebene sollte von vor Ort Verantwortlichen und örtlichen Aktionsgruppen geplant und durchgeführt werden, damit soziale, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Eigenheiten berücksichtigt werden. Außerdem wird die Aufgliederung der Programme und ihrer Verwaltung auf die Schwerpunktachsen I, II und III zwangsläufig die Transparenz der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel erhöhen, ebenso die Wirksamkeit der lokalen Aktionsgruppen. Im Übrigen kann sich das Programm LEADER wegen seines Finanzrahmens und seines Aufbaus nicht auf Maßnahmen der Schwerpunktachsen I und II beziehen. Dieses Programm sollte eine erweiterte Achse III abdecken und für Kleinstunternehmen gelten und dabei zugleich die Multifunktionalität der Landwirtschaft stärken.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 280Artikel 62 Buchstabe a Unterabsatz 1 a (neu)

die Unterstützung der Schaffung, des Ausbaus und der Modernisierung von Kleinstunternehmen zwecks Förderung des Unternehmergeistes, der Stärkung des wirtschaftlichen Gefüges, der Verwirklichung der Sozialmodelle, der Steigerung des Mehrwerts der

AM\561445DE.doc 137/172 PE 355.724v01-00

DE

Kleinstunternehmen auf lokaler Ebene, der Vernetzung dieser Unternehmen, ihre Beteiligung an innovativen und integrierten Maßnahmen und an auf Lebensmittelqualität ausgerichtete Maßnahmen;

Or. el

Begründung

Die Ausarbeitung von Maßnahmen für ländliche Entwicklung, ländliche Wirtschaft und Lebensqualität auf örtlicher Ebene sollte von vor Ort Verantwortlichen und örtlichen Aktionsgruppen geplant und durchgeführt werden, damit soziale, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Eigenheiten berücksichtigt werden. Außerdem wird die Aufgliederung der Programme und ihrer Verwaltung auf die Schwerpunktachsen I, II und III zwangsläufig die Transparenz der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel erhöhen, ebenso die Wirksamkeit der lokalen Aktionsgruppen. Im Übrigen kann sich das Programm LEADER wegen seines Finanzrahmens und seines Aufbaus nicht auf Maßnahmen der Schwerpunktachsen I und II beziehen. Dieses Programm sollte eine erweiterte Achse III abdecken und für Kleinstunternehmen gelten und dabei zugleich die Multifunktionalität der Landwirtschaft stärken.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 281Artikel 63 Absatz 1

1. Für die Beihilfe gemäß Artikel 62 Buchstabe a) müssen die im Rahmen der Strategie durchgeführten Maßnahmen den Zielen entsprechen, die in der vorliegenden Verordnung für die einzelnen Schwerpunktachsen festgelegt sind.

1. Für die Beihilfe gemäß Artikel 62 Buchstabe a) müssen die im Rahmen der Strategie durchgeführten Maßnahmen einem oder mehreren der Ziele entsprechen, die in der vorliegenden Verordnung für dieeinzelnen Schwerpunktachsen festgelegt sind.

Or. es

Begründung

Es geht darum, den Wortlaut dieses Artikels mit Artikel 62 a in Einklang zu bringen.

PE 355.724v01-00 138/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 282Artikel 66

Ein Betrag von mindestens 7% des gesamten Fondsbeitrags zum Programm ist für die Umsetzung der Schwerpunktachse LEADER zu reservieren.

entfällt

Or. fr

Begründung

Ein Mindestanteil von 7% würde zu einer unverhältnismäßigen Ausdehnung von LEADER angesichts der vorgesehenen Restriktionen für das Programm insgesamt führen und damit eine erhebliche Verschiebung der thematischen Schwerpunkte zur Folge haben. Außerdem erfordert das LEADER-Konzept als solches eine Flexibilität, die ein solcher Mindestanteil nicht ermöglicht.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 283Artikel 66

Artikel 66 EntfälltFörderbetrag für die Schwerpunktachse

Ein Betrag von mindestens 7% des gesamten Fondsbeitrags zum Programm ist für die Umsetzung der Schwerpunktachse LEADER zu reservieren.

Or. en

Begründung

Die Festlegung von verbindlichen Mindestausgaben entspricht nicht den Grundsätzen der Flexibilität und der Subsidiarität im Mitgliedstaat. Die Streichung dieses Artikels trägt auch dazu bei, den Verwaltungsaufwand für den Mitgliedstaat zu verringern.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 284Artikel 66

AM\561445DE.doc 139/172 PE 355.724v01-00

DE

Ein Betrag von mindestens 7% des gesamten Fondsbeitrags zum Programm ist für die Umsetzung der Schwerpunktachse LEADER zu reservieren.

Ein Betrag von mindestens 10% des gesamten Fondsbeitrags zum Programm ist für die Umsetzung der Schwerpunktachse LEADER zu reservieren.

Or. de

Begründung

Die Gemeinschaftsinitiativen LEADER I, II und LEADER + haben mit geringem Aufwand an öffentlichen Mitteln ein breites Spektrum an ländlichen Akteuren an der wirtschaftlichen Entwicklung beteiligt. Die Integration des LEADER-Ansatzes in die ländlichen Entwicklungsprogramme wendet die Methode der früheren Gemeinschaftsinitiative in den drei Achsen der Verordnung an. Eine Erhöhung der prozentualen Mindestausgaben ist deshalb gerechtfertigt, weil insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten die Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Trägern der ländlichen Entwicklung Anschubfinanzierung benötigen.

Änderungsantrag von Anne Laperrouze

Änderungsantrag 285Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1

Auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Fonds bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Aktivitäten der Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der Intervention des Programms finanzieren.

Auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Fonds bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Aktivitäten der Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der Intervention des Programms finanzieren, zu denen sämtliche Wirtschafts- und Sozialpartner im ländlichen Raum und ihre Organisationen Zugang erhalten können.

Or. fr

Begründung

Es sollte klar festgelegt werden, dass sämtliche unter den ELER fallenden repräsentativen Organisationen der Wirtschafts- und Sozialpartner im landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Bereich die Möglichkeit haben, diese Maßnahme in Anspruch zu nehmen.

PE 355.724v01-00 140/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Sergio Berlato, Sebastiano (Nello) Musumeci

Änderungsantrag 286Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1

Auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Fonds bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Aktivitäten der Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der Intervention des Programms finanzieren.

Auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Fonds bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum und für den nationalen Strategieplan Aktivitäten der Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der Intervention des Programms finanzieren.

Or. it

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Änderung wäre es möglich, die Tätigkeit des technischen Beistands auch für den nationalen Strategieplan zu finanzieren. Dies wäre von besonderer Bedeutung für die Mitgliedstaaten mit Programmplanung auf regionaler Ebene, die ansonsten keine Mittel hätten, um die Tätigkeit der Betreuung, Kontrolle, Bewertung und Information vorzunehmen, die erforderlich sind, um eine angemessene Begleitung des in der Verordnung vorgesehenen strategischen Ansatzes zu gewährleisten.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 287Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 2

Diese Maßnahmen können in Höhe von bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Programms finanziert werden.

Diese Maßnahmen können in Höhe von bis zu 2 % des Gesamtbetrags jedes Programms finanziert werden.

Or. es

Begründung

Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Kosten für die technische Unterstützung zunehmen werden, wo das Ziel der neuen Verordnung doch gerade darin besteht, die Verwaltung zu vereinfachen. Der Vorschlag der Kommission ist in diesem Punkt nicht stimmig.

AM\561445DE.doc 141/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von Sergio Berlato, Sebastiano (Nello) Musumeci

Änderungsantrag 288Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 3

Im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Unterabsatz 2 ist bei jedem Programm ein Betrag für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 69 bereitzustellen.

Im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Unterabsatz 2 ist bei jedem Programm ein Betrag für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 69 und für den technischen Beistand für den nationalen Strategieplan bereitzustellen.

Or. it

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Änderung wäre es möglich, die Tätigkeit des technischen Beistands auch für den nationalen Strategieplan zu finanzieren. Dies wäre von besonderer Bedeutung für die Mitgliedstaaten mit Programmplanung auf regionaler Ebene, die ansonsten keine Mittel hätten, um die Tätigkeit der Betreuung, Kontrolle, Bewertung und Information vorzunehmen, die erforderlich sind, um eine angemessene Begleitung des in der Verordnung vorgesehenen strategischen Ansatzes zu gewährleisten.

Änderungsantrag von Anne Laperrouze

Änderungsantrag 289Artikel 68 Absatz 1

Ein europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung wird zur Vernetzung der nationalen Netzwerke sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, gemäß Artikel 67 Absatz 1 eingerichtet.

Ein europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung wird zur Vernetzung der nationalen Netzwerke sowie der repräsentativen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen und der Verwaltungen, die auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, gemäß Artikel 67 Absatz 1 eingerichtet.

Or. fr

Änderungsantrag von Anne Laperrouze

Änderungsantrag 290Artikel 69 Absatz 1

PE 355.724v01-00 142/172 AM\561445DE.doc

DE

1. Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum, das sämtliche Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind.

1. Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum, das sämtliche repräsentativen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen und sämtliche Verwaltungen umfasst, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind.

Or. fr

Änderungsantrag von Ilda Figueiredo

Änderungsantrag 291Artikel 70 Absatz 1

1. Die für Verpflichtungen des Fonds verfügbaren Mittel belaufen sich auf 88,75Milliarden EUR in Preisen von 2004 für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang II aufgeführt. Von diesen Mitteln werden mindestens 31,3 Milliarden EUR in Preisen von 2004 auf die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen konzentriert.

1. Die für Verpflichtungen des Fonds verfügbaren Mittel belaufen sich auf 95,75Milliarden EUR in Preisen von 2004 für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Dieser Betrag muss mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum nach 2007 vereinbar sein und wird erforderlichenfalls angepasst. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang II aufgeführt. Von diesen Mitteln werden mindestens 31,3 Milliarden EUR in Preisen von 2004 auf die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen konzentriert, wobei für NATURA 2000 ein eigenes Finanzierungsinstrument geschaffen werden muss.

Or. pt

Begründung

Für NATURA 2000 muss ein eigenes Finanzierungsinstrument geschaffen werden.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 292Artikel 70 Absatz 1

1. Die für Verpflichtungen des Fonds verfügbaren Mittel belaufen sich auf 88,75Milliarden EUR in Preisen von 2004 für den

1. Die für Verpflichtungen des Fonds verfügbaren Mittel belaufen sich auf 95,85Milliarden EUR in Preisen von 2004 für den

AM\561445DE.doc 143/172 PE 355.724v01-00

DE

Zeitraum von 2007 bis 2013. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang II aufgeführt. Von diesen Mitteln werden mindestens 31,3 Milliarden EUR in Preisen von 2004 auf die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen konzentriert.

Zeitraum von 2007 bis 2013. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang II aufgeführt. Von diesen Mitteln werden mindestens 31,3 Milliarden EUR in Preisen von 2004 auf die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen konzentriert.

Or. el

Begründung

Der Gesamthaushalt des Fonds für ländliche Entwicklung muss einen jährlichen Betrag für Fluktuationen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung 1782/2003 mit umfassen.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 293Artikel 70 Absatz 1

1. Die für Verpflichtungen des Fonds verfügbaren Mittel belaufen sich auf 88,75 Milliarden EUR in Preisen von 2004 für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang II aufgeführt. Von diesen Mitteln werden mindestens 31,3 Milliarden EUR in Preisen von 2004 auf die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen konzentriert.

1. Die für Verpflichtungen des Fonds verfügbaren Mittel belaufen sich auf 88,75 Milliarden EUR in Preisen von 2004 für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang II aufgeführt. Von diesen Mitteln muss ein Anteil für die Konvergenzregionen aufgewendet werden, der dem entspricht, der für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds bestimmt ist.

Or. es

Begründung

Der Vorschlag für eine Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums setzt die Mittel für die unter das Ziel Konvergenz fallenden Regionen mit weniger als 38% an, und trotzdem werden im Vorschlag für die neuen Verordnungen über die Regionalpolitik und Kohäsionspolitik ein Minimum von 53% der Mittel des EFRE und des ESF für die Programme des Konvergenzziels angesetzt. Entsprechend müssen die Mittel für die ländliche Entwicklung einen ähnlichen Anteil für die Konvergenzregionen ansetzen.

PE 355.724v01-00 144/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 294Artikel 70 Absatz 2

2. 3% der in Absatz 1 genannten Mittel mit einem Betrag von 2,66 Milliarden EUR in Preisen von 2004 werden der Reserve gemäß Artikel 92 zugewiesen.

entfällt

Or. fr

Begründung

Die mechanische Zuweisung von Mitteln für die Reserve führt dazu, dass die Bewirtschaftung sehr komplex wird und die Mitgliedstaaten bei ihrer möglichen Zuweisung von Mitteln eingeschränkt werden.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 295Artikel 70 Absatz 2

2. 3% der in Absatz 1 genannten Mittel mit einem Betrag von 2,66 Milliarden EUR in Preisen von 2004 werden der Reserve gemäß Artikel 92 zugewiesen.

entfällt

Or. el

Begründung

Die Erhöhung der Ressourcen für das Programm LEADER hat besondere Bedeutung, denn 3% der Mittel von LEADER+ (2000-2006) werden dadurch auf 7% vermehrt, dass die Abflussrate bislang nicht über 5% liegt. Dieser Mehrbetrag ist auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, um unmittelbar die Maßnahmen der erweiterten Schwerpunktachse III gemäß Artikel 49 zu fördern. Im Übrigen wurde die Verwaltung und Aufteilung der Reservemittel während der Laufzeit der Programme durch den Rechnungshof im Fall eines Fonds wie des EFRE, bei dem durchaus mehr einschlägige Erfahrungen gegeben sind, kritisiert.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 296Artikel 70 Absatz 4 a (neu)

AM\561445DE.doc 145/172 PE 355.724v01-00

DE

4a. Die im Rahmen von Natura 2000 zur Kompensation für Naturschutzmaßnahmen notwendigen Beträge werden dem Budget für die ländliche Entwicklung hinzugefügt.

Or. de

Begründung

Natura 2000 kann teilweise in die ländliche Entwicklung integriert werden, wenn genügend Geld dafür vorhanden ist. Im Rahmen der ländlichen Entwicklung sollen Kompensationen finanziert werden, die den Landwirten notwendige Naturschutzmaßnahmen entgelten. Ohne eine Aufstockung des Etats würde dies den Rahmen der ELER-Verordnung sprengen.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 297Artikel 70 Absatz 5 Buchstabe b

b) die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse und

entfällt

Or. el

Begründung

Die Ausarbeitung eines Programms für ländliche Entwicklung (2007-2013) darf nicht auf Leistungen der Vergangenheit basieren angesichts der wesentlichen Unterschiede infolge der neuen Verordnung für nur einen Fonds, die wesentliche Änderungen durch Vereinfachung von Planung und Durchführung mit sich bringt – Faktoren, die weitgehend die rechtzeitige Umsetzung der nationalen Programme behindert haben.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 298Artikel 70 Absatz 6

6. Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 5 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmierung die Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) ergeben.

6. Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 5 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmierung die Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) ergeben.

Diese durch die Modulation anfallenden

PE 355.724v01-00 146/172 AM\561445DE.doc

DE

Beträge können vorrangig für spezifische Maßnahmen zur Neuausrichtung der Erzeugung einiger Erzeugungsgebiete verwendet werden, die besonders von der Reform der GAP betroffen sind.

Or. es

Begründung

Die Sektoren, die nach der Reform der GAP am schwächsten sind, müssen vorrangig mit Mitteln aus der in der Verordnung 1782/2003 vorgesehenen Modulation bedacht werden.

Änderungsantrag von Ilda Figueiredo

Änderungsantrag 299Artikel 70 Absatz 6

6. Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 5 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmierung die Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) ergeben.

6. Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 5 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmierung die Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) ergeben. Diese Beträge werden für Projekte im Rahmen der Schwerpunktachsen I und II verwendet, wobei die Zahlungen für NATURA 2000 ausgenommen werden müssen.

Or. pt

Begründung

Die Zahlungen für NATURA 2000 müssen aufgrund ihres spezifischen Charakters von den übrigen Zahlungen getrennt werden.

Änderungsantrag von Stéphane Le Foll, Bernadette Bourzai, Jean-Claude Fruteau

Änderungsantrag 300Artikel 70 Absatz 6

6. Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 5 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmierung die Beträge, die

6. Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 5 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmierung die Beträge, die

AM\561445DE.doc 147/172 PE 355.724v01-00

DE

sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) ergeben.

sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) ergeben. Diese Beträge werden für die ländliche Entwicklung insgesamt verwendet.

Or. fr

Änderungsantrag von Anne Laperrouze

Änderungsantrag 301Artikel 70 Absatz 7 a (neu)

7a. Um die Gründung, Übernahme und Entwicklung von Klein- und Kleinstunternehmen im ländlichen Raum anzuregen und zu fördern, entwickeln die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) neue Maßnahmen, die dazu dienen, die Verwendung von Finanzinstrumenten, insbesondere der KMU-Bürgschaft, durch die Unternehmen im ländlichen Raum zu fördern und zu entwickeln, und führen diese Maßnahmen ein. Sie prüfen außerdem die Möglichkeit neuer leistungsstarker Finanzinstrumente mit Anreizwirkung zur Förderung der Erhaltung bestehender und der Errichtung neuer Klein- und Kleinstunternehmen. Die Kommission, die EIB und der EIF führen außerdem neue auf Komplementarität oder Zusätzlichkeit von ELER, EFRE, ESF und EIB/EIF beruhende Systeme ein, um die Beihilfe für materielle und immaterielle Investitionen im Rahmen der Gründung und Übernahme von Unternehmen im ländlichen Raum zu erhöhen und zu vereinfachen.

Or. fr

Begründung

Um die Gründung und die Übernahme nicht landwirtschaftlicher Unternehmen im ländlichen

PE 355.724v01-00 148/172 AM\561445DE.doc

DE

Raum, insbesondere im Bereich der Schwerpunktachse III und der LEADER-Schwerpunktachse, sowie die Entwicklung dieser Unternehmen anzuregen und zu fördern, womit die Schaffung neuer Arbeitsplätze ermöglicht wird, bedarf es eines erklärten politischen Willens, Anreize für Unternehmensleiter zu schaffen, und dieser Wille muss sich in neuen Konzepten mit Anreizwirkung für eine günstigere finanzielle Förderung und einen wesentlich leichteren und flexibleren Zugang zu Krediten niederschlagen.

Änderungsantrag von Mairead McGuinness

Änderungsantrag 302Artikel 71 Absatz 1

1. In der Entscheidung zur Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des Fonds für jede Schwerpunktachse festgelegt. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen werden in der Entscheidung gesondert ausgewiesen.

1. In der Entscheidung zur Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des Fonds für jede Schwerpunktachse festgelegt. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen einschließlich der vom „statistischen und natürlichen Effekt“ betroffenen Regionenwerden in der Entscheidung gesondert ausgewiesen.

Or. en

Begründung

Es besteht ein gewisses Maß an Vereinbarkeit zwischen den Vorschlägen der Kommission für die Kohäsionspolitik der EU und die EU-Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dies trifft auch für andere Politiken wie die Wettbewerbspolitik zu. Diese Tatsache muss sich in der EFLL-Verordnung umfassend widerspiegeln, die einen spezifischen Verweis auf die vom „statistischen und natürlichen Effekt“ betroffenen Regionen enthalten muss.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 303Artikel 71 Absatz 2

2. Die Beteiligung des Fonds wird auf der Grundlage der gesamten zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

2. Die Beteiligung des Fonds wird gemäß der Verordnung [über die Finanzierung der GAP] und den nach dem Verfahren gemäß Artikel 95 Absatz 2 festzulegenden Modalitäten auf der Grundlage der gesamten zuschussfähigen öffentlichen

AM\561445DE.doc 149/172 PE 355.724v01-00

DE

Ausgaben berechnet.

Or. fr

Begründung

Es geht darum, die Funktionsweise des Fonds hinsichtlich der öffentlichen Ausgaben flexibler zu gestalten, um die Verwaltung zu erleichtern, was den Begünstigten zugute kommt, und insbesondere die Kontinuität der Dossiers hinsichtlich der Gesamtkosten in der laufenden Programmplanung zu gewährleisten, und zwar in Einklang mit den für die Verwaltung der Strukturfonds erlassenen Bestimmungen.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 304Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitung

Der Beteiligungssatz des Fonds wird auf Ebene der Schwerpunktachsen festgelegt. Für die Schwerpunktachse 1 "Wettbewerbsfähigkeit" und die Schwerpunktachse 3 "Diversifizierung und Lebensqualität" gelten jeweils folgende Obergrenzen:

Der Beteiligungssatz des Fonds wird auf Ebene der Schwerpunktachsen festgelegt. Für die Schwerpunktachse 1 "Wettbewerbsfähigkeit" gilt folgende Obergrenze:

Or. de

Begründung

Die Programme im Rahmen der Achsen 2, 3 und LEADER sind im Sinne der Kohäsion vor allem in den Mitgliedstaaten zu fördern, die als Netto-Empfänger-Länder auf eine starke Kofinanzierung aus dem Gemeinschaftsfonds angewiesen sind.

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 305Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

a) 75% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. …/….(Kohäsion) bzw.;

a) 70% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. …/….(Kohäsion) bzw.;

Or. nl

PE 355.724v01-00 150/172 AM\561445DE.doc

DE

Begründung

Verringerung der Kofinanzierungssätze im Hinblick auf Kostenersparnis, jedoch unter Wahrung der Solidarität zwischen den unter das Ziel „Kohäsion“ fallenden Regionen und den übrigen Gebieten.

Änderungsantrag von Mairead McGuinness

Änderungsantrag 306Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

(a) 75% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. …/….(Kohäsion) bzw.;

(a) 75% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 6 Absatz 2 derVerordnung (EG) Nr. …/….(Kohäsion) bzw.;

Or. en

Begründung

Die Obergrenzen für den Beitrag aus dem EFLL müssen die von den Regionen bereits erzielte Konvergenz gemäß den Vorschlägen der Kommission für die Kohäsionspolitik widerspiegeln. Mit diesem Änderungsantrag wird den vom „natürlichen Effekt“ betroffenen Regionen Unterstützung gewährt, die mit höheren Beträgen förderfähig sein sollten, um die gerade erreichte Konvergenz zu konsolidieren.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 307Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 2 Einleitung

Für die Schwerpunktachse 2 "Landmanagement" und den Schwerpunkt "LEADER" gelten jeweils folgende Obergrenzen:

Für die Schwerpunktachse 2 "Landmanagement", die Schwerpunktachse 3 „Diversifizierung und Lebensqualität“und den Schwerpunkt "LEADER" gelten jeweils folgende Obergrenzen:

Or. de

Begründung

Die Programme im Rahmen der Achsen 2, 3 und LEADER sind im Sinne der Kohäsion vor allem in den Mitgliedstaaten zu fördern, die als Netto-Empfänger-Länder auf eine starke Kofinanzierung aus dem Gemeinschaftsfonds angewiesen sind.

AM\561445DE.doc 151/172 PE 355.724v01-00

DE

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 308Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

b) 50% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen..

b) 40% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

Or. nl

Begründung

Verringerung der Kofinanzierungssätze im Hinblick auf Kostenersparnis, jedoch unter Wahrung der Solidarität zwischen den unter das Ziel „Kohäsion“ fallenden Regionen und den übrigen Gebieten.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 309Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a

a) 80 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. …/…. (Kohäsion) bzw.;

a) 85 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. …/…. (Kohäsion) bzw.;

Or. fr

Begründung

Es geht darum, den für die Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der Übereinkunft von Luxemburg im Juni 2003 erreichten Präferenzsatz zu übernehmen und auf die Schwerpunktachsen II und IV auszudehnen, und damit dem Willen der Kommission, einen Präferenzsatz für diese Schwerpunktachsen einzuführen, Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 310Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a

a) 80% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.

a) 85% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.

PE 355.724v01-00 152/172 AM\561445DE.doc

DE

…/…. (Kohäsion) bzw.; …/…. (Kohäsion) bzw.;

Or. de

Begründung

Die Programme im Rahmen der Achsen 2, 3 und LEADER sind im Sinne der Kohäsion vor allem in den Mitgliedstaaten zu fördern, die als Netto-Empfänger-Länder auf eine starke Kofinanzierung aus dem Gemeinschaftsfonds angewiesen sind.

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 311Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a

a) 80% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. …/…. (Kohäsion) bzw.;

a) 70% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. …/…. (Kohäsion) bzw.;

Or. nl

Begründung

Verringerung der Kofinanzierungssätze im Hinblick auf Kostenersparnis, jedoch unter Wahrung der Solidarität zwischen den unter das Ziel „Kohäsion“ fallenden Regionen und den übrigen Gebieten.

Änderungsantrag von Mairead McGuinness

Änderungsantrag 312Artikel 71 Absatz 3 Unterab satz 2 Buchstabe a

(a) 80% der zuschussfähigen öffentlichenAusgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. …/…. (Kohäsion) bzw.der Verordnung (EG) Nr. …/…. (Kohäsion) bzw.;

(a) 80% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. …/…. (Kohäsion) bzw. und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/….(Kohäsion) bzw.der Verordnung (EG) Nr. …/…. (Kohäsion) bzw.;

Or. en

AM\561445DE.doc 153/172 PE 355.724v01-00

DE

Begründung

Die Obergrenzen für den Beitrag aus dem EFLL müssen die von den Regionen bereits erzielte Konvergenz gemäß den Vorschlägen der Kommission für die Kohäsionspolitik widerspiegeln. Mit diesem Änderungsantrag wird den vom „natürlichen Effekt“ betroffenen Regionen Unterstützung gewährt, die mit höheren Beträgen förderfähig sein sollten, um die gerade erreichte Konvergenz zu konsolidieren.

Änderungsantrag von Marie-Hélène Aubert, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Änderungsantrag 313Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

b) 55% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen. Der Mindestsatz der Beteiligung des Fonds auf Ebene einer Schwerpunktachse wird auf 20% festgelegt.

b) 75% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen. Der Mindestsatz der Beteiligung des Fonds auf Ebene einer Schwerpunktachse wird auf 20% festgelegt.

Or. de

Begründung

Die Programme im Rahmen der Achsen 2,3 und LEADER sind im Sinne der Kohäsion vor allem in den Mitgliedstaaten zu fördern, die als Netto-Empfänger-Länder auf eine starke Kofinanzierung aus dem Gemeinschaftsfonds angewiesen sind.

Änderungsantrag von Albert Jan Maat

Änderungsantrag 314Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

b) 55% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen..

b) 40% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

Or. nl

Begründung

Verringerung der Kofinanzierungssätze im Hinblick auf Kostenersparnis, jedoch unter Wahrung der Solidarität zwischen den unter das Ziel „Kohäsion“ fallenden Regionen und den übrigen Gebieten.

PE 355.724v01-00 154/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 315Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

b) 55 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

b) 60 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

Or. fr

Begründung

Es geht darum, den für die Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der Übereinkunft von Luxemburg im Juni 2003 erreichten Präferenzsatz zu übernehmen und auf die Schwerpunktachsen II und IV auszudehnen, und damit dem Willen der Kommission, einen Präferenzsatz für diese Schwerpunktachsen einzuführen, Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 316Artikel 71 Absatz 4

4. Abweichend von den Obergrenzen gemäß Absatz 3 kann der Beteiligungssatz des Fonds bei den Programmen der Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer um fünf Prozentpunkte heraufgesetzt werden.

4. Abweichend von den Obergrenzen gemäß Absatz 3 wird der Beteiligungssatz des Fonds bei den Programmen der Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer auf 85% der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben heraufgesetzt.

Or. es

Begründung

Dieser Vorschlag steht in Übereinstimmung mit dem Vorschlag für die Strukturfonds in Artikel 26.

Änderungsantrag von Gerardo Galeote Quecedo, Fernando Fernández Martín

Änderungsantrag 317Artikel 71 Absatz 4

4. Abweichend von den Obergrenzen gemäß Absatz 3 kann der Beteiligungssatz des Fonds bei den Programmen der Regionen in

4. Abweichend von den Obergrenzen gemäß Absatz 3 kann der Beteiligungssatz des Fonds an der Finanzierung der Programme

AM\561445DE.doc 155/172 PE 355.724v01-00

DE

äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer um fünf Prozentpunkte heraufgesetzt werden.

der Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer auf 85% der öffentlichen Ausgaben heraufgesetzt werden.

Or. es

Begründung

An Anerkennung der Besonderheit und der besonderen Schwere der Entwicklungsprobleme in den Gebieten in äußerster Randlage der EU gemäß Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags (künftiger Artikel III-424) ist eine besondere und angemessene Behandlung in der Agrarpolitik nach dem Jahr 2006 notwendig. Der Vorschlag der Kommission geht aus von einer bedeutenden Absenkung der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft, was die Maßnahmen für ländliche Entwicklung in den Regionen in äußerster Randlage anbelangt, die unter das Ziel „Wettbewerbsfähigkeit“ fallen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Vorschlag, die Gemeinschaftskofinanzierung zu erhöhen, keine Haushaltskosten verursacht, da er sich nur auf den Anteil auswirkt, den die Kommission finanziert, nicht aber auf den Gesamtbetrag, den die Regionen in äußerster Randlage erhalten.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 318Artikel 71 Absatz 6 Unterabsatz 2 2

Eine Operation kann eine Beteiligung des Fonds zu einem gegebenen Zeitpunkt nur im Rahmen eines einzigen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum erhalten. Sie kann ferner nur im Rahmen einer einzigen Schwerpunktachse des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert werden.

streichen

Or. el

Begründung

Die Förderung der Durchführung von integrierten Programmen für ländliche Entwicklung mit dem Ziel der Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit, Qualität und Umweltschutz hat entscheidende Bedeutung. Deshalb ist ein Verbot nicht hinzunehmen, das bewirkt, dass die Investitionen eines Berechtigten nur einer Schwerpunktachse zugerechnet werden und dass er nur ein Mal in den Genuss von Zuwendungen aus dem Fonds kommen kann. Diese Ausschlussregelung kann vom Begleitausschuss und der verwaltenden Stelle festgelegt werden anhand der Prioritäten und der Finanzierung des nationalen

PE 355.724v01-00 156/172 AM\561445DE.doc

DE

Entwicklungsprogramms.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 319Artikel 71 Absatz 6 Unterabsatz 2

Eine Operation kann eine Beteiligung des Fonds zu einem gegebenen Zeitpunkt nur im Rahmen eines einzigen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum erhalten. Sie kann ferner nur im Rahmen einer einzigen Schwerpunktachse des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert werden.

Eine Operation kann eine Beteiligung des Fonds zu einem gegebenen Zeitpunkt nur im Rahmen eines einzigen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum erhalten.

Or. en

Begründung

Der gestrichene Satz führt eine unnötige Beschränkung der Anwendung eines umfassenden Ansatzes im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums ein.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 320Artikel 72 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a

a) Mehrwertsteuer, a) Mehrwertsteuer, außer wenn sie tatsächlich und endgültig vom Begünstigten getragen wird,

Or. fr

Begründung

Es geht darum, die derzeitigen Regeln über die Zuschussfähigkeit für die Mehrwertsteuer und für Landkäufe zu übernehmen.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 321Artikel 72 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a

AM\561445DE.doc 157/172 PE 355.724v01-00

DE

a) Mehrwertsteuer, a) Mehrwertsteuer, ausgenommen bestimmte Fälle, in denen sie für den Endempfänger eine erhebliche Belastung darstellt, und Fälle von Zuwendungen für durch die Mitgliedstaaten festgelegte Träger,

Or. el

Begründung

Die Zuschussfähigkeit bestimmter Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Sollzinsen, Aufwendungen für Bankbürgschaften zur Durchführung der Programme für ländliche Entwicklung im Rahmen des neuen Fonds für ländliche Entwicklung und des EAGFL muss auf den gleichen Grundsätzen wie denjenigen beruhen, die für Programme im Rahmen anderer Strukturfonds gelten; speziell sind hier die Vorschriften der Verordnung 1685/2000 gemeint, und zwar im Zusammenhang mit

a) Artikel 7, Mehrwertsteuer und sonstige Steuern,

b) Artikel 3 und 4, Zollzinsen und Kosten von Bankbürgschaften, wobei diese für Fördermittel in Betracht kommen.

Dadurch, dass die Mehrwertsteuer den Begünstigten belastet, erhöht sich sein eigener Beitrag zu dem Programm, sodass sich die Höhe der Beteiligung an den öffentlichen und privaten Ausgaben entsprechend ändert, was Diskriminierung zwischen den Akteuren herbeiführt.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 322Artikel 72 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a

a) Mehrwertsteuer, entfällt

Or. de

Begründung

Die Förderung der Mehrwertsteuer sollte zur Steigerung der Akzeptanz bei Maßnahmen mit überwiegend öffentlichem Interesse (z.B. für private Forstbetriebe für Bodenschutzkalkung infolge von neuartigen Waldschäden) zugelassen werden. Die Förderung der Zinsverbilligung von Darlehen ist ein bewährtes und effizientes Förderinstrument.

PE 355.724v01-00 158/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Kyösti Tapio Virrankoski

Änderungsantrag 323Artikel 72 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a

a) Mehrwertsteuer, a) erstattungsfähige/rückzahlbareMehrwertsteuer,

Or. en

Begründung

Im Allgemeinen sollte die Mehrwertsteuer nur in entsprechend begründeten Fällen förderfähig sein, etwa wenn die Begünstigten nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Die meisten ländlichen Versorgungsbetriebe in den Mitgliedstaaten wie kleine lokale Betreiber, lokale Aktionsgruppen, Dorfgemeinschaften usw. mit sehr beschränkten Selbstfinanzierungsmöglichkeiten sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Wenn die vom letztendlich Begünstigten zu entrichtende MwSt. in der nächsten Programmplanungsperiode nicht aus öffentlichen Projektmitteln gezahlt werden kann, werden die Möglichkeiten zur Umsetzung kleiner Projekte zur Entwicklung des ländlichen Raums geschwächt.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 324Artikel 72 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

b) Sollzinsen und entfällt

Or. de

Begründung

Die Förderung der Mehrwertsteuer sollte zur Steigerung der Akzeptanz bei Maßnahmen mit überwiegend öffentlichem Interesse (z.B. für private Forstbetriebe für Bodenschutzkalkung infolge von neuartigen Waldschäden) zugelassen werden. Die Förderung der Zinsverbilligung von Darlehen ist ein bewährtes und effizientes Förderinstrument.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 325Artikel 72 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

b) Sollzinsen und b) Sollzinsen und die Kosten von Bankbürgschaften, ausgenommen bestimmte von den Mitgliedstaaten

AM\561445DE.doc 159/172 PE 355.724v01-00

DE

festgelegte Fälle;

Or. el

Begründung

Die Zuschussfähigkeit bestimmter Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Sollzinsen, Aufwendungen für Bankbürgschaften zur Durchführung der Programme für ländliche Entwicklung im Rahmen des neuen Fonds für ländliche Entwicklung und des EAGFL muss auf den gleichen Grundsätzen wie denjenigen beruhen, die für Programme im Rahmen anderer Strukturfonds gelten speziell sind hier die Vorschriften der Verordnung 1685/2000 gemeint, und zwar im Zusammenhang mit

a) Artikel 7, Mehrwertsteuer und sonstige Steuern,

b) Artikel 3 und 4, Zollzinsen und Kosten von Bankbürgschaften, wobei diese für Fördermittel in Betracht kommen.

Dadurch, dass die Mehrwertsteuer den Begünstigten belastet, erhöht sich sein eigener Beitrag zu dem Programm, sodass sich die Höhe der Beteiligung an den öffentlichen und privaten Ausgaben entsprechend ändert, was Diskriminierung zwischen den Akteuren herbeiführt.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 326Artikel 72 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c

c) Landkäufe in Höhe von mehr als 10% der zuschussfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Operation.

c) Landkäufe in Höhe von mehr als 10% der zuschussfähigen Gesamtausgaben der Operation, sofern in dem von der Kommission genehmigten Programm nicht ein höherer Prozentsatz festgelegt wurde.

Or. fr

Begründung

Es geht darum, die derzeitigen Regeln über die Zuschussfähigkeit für die Mehrwertsteuer und für Landkäufe zu übernehmen.

Änderungsantrag von Joseph Daul

Änderungsantrag 327Artikel 76 Buchstabe b

PE 355.724v01-00 160/172 AM\561445DE.doc

DE

b) die Zahlstelle gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. . (Finanzierung der GAP)

b) die Zahlstelle oder Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. . (Finanzierung der GAP)

Or. fr

Begründung

Die Anzahl der von den Mitgliedstaaten benannten Zahlstellen fällt nach dem Subsidiaritätsprinzip in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag von Jan Mulder

Änderungsantrag 328Artikel 90 Absatz 3

3. Ab 2008 legt die Verwaltungsbehörde jährlich dem Begleitausschuss einen Bericht mit den Ergebnissen der laufenden Bewertung vor. Nach seiner Erörterung wird dieser Bericht zusammen mit dem jährlichen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 86 an die Kommission übermittelt.

Entfällt

Or. en

Begründung

Die Rechtsvorschriften über die Entwicklung des ländlichen Raums sollten vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Gemäß Artikel 86 ist ein jährlicher Fortschrittsbericht vorzulegen. Dies ist ausreichend, in diesem Zusammenhang ist Artikel 90 Absatz 3 zu streichen.

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 329Artikel 92 Titel

Gemeinschaftsreserve für die Schwerpunktachse „LEADER“

Gemeinschaftsreserve

Or. es

AM\561445DE.doc 161/172 PE 355.724v01-00

DE

Begründung

Die Reserve darf nicht nur für die Schwerpunktachse „LEADER“ verwendet werden, sondern auch für die Schwerpunktachsen I, II und III, um ein Gleichgewicht bei der Planung zu ermöglichen, indem die Möglichkeit geboten wird, zusätzliche Mittel für jene Maßnahmen zu verwenden, die sich gemäß den in der mittelfristigen Überprüfung der Programme festgelegten Kriterien als wirksam erweisen.

Änderungsantrag von Katerina Batzeli

Änderungsantrag 330Artikel 92

1. Dem Betrag, welcher der in Artikel 70 Absatz 2 genannten Reserve zugewiesen wird, unterstütz die Umsetzung des LEADER-Konzepts in den Programmen.

entfällt

2. Die Umsetzung des Schwerpunktes LEADER wird anhand objektiver Kriterien bewertet, insbesondereα) der dem LEADER-Konzept eingeräumten Priorität,b) der gebietliche Abdeckung durch das LEADER-Konzept,,c)des Umsetzungsstands bei der Schwerpunktachse LEADER,d) der Hebelwirkung in Bezug auf Privatkapital,e)der Ergebnisse der Halbzeitbewertungen.

Or. el

Begründung

Die Gründe und Kriterien für die Heranziehung der Reserve in der Schwerpunktachse LEADER beziehen sich auf grundlegende Tätigkeiten und Verpflichtungen der einzelstaatlichen Behörden und lokalen Organisationen im Rahmen der Planung der LEADER-Programme. Diese Ausgaben der einzelstaatlichen Stellen sind notwendig, damit diese, von der Basis ausgehend, das nationale Programm LEADER und ebenso die einzelstaatlichen Programme für ländliche Entwicklung ausarbeiten können.

PE 355.724v01-00 162/172 AM\561445DE.doc

DE

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 331Artikel 92 Absatz 1

1. Dem Betrag, welcher der in Artikel 70 Absatz 2 genannten Reserve zugewiesen wird, unterstützt die Umsetzung des LEADER-Konzepts in den Programmen.

1. Mit dem Betrag, welcher der in Artikel 70 Absatz 2 genannten Reserve zugewiesen wird, wird die Umsetzung der Maßnahmen der Schwerpunktachsen I, II und III sowie des LEADER-Konzepts in den Programmen unterstützt.

Or. es

Begründung

Die Reserve darf nicht nur für die Schwerpunktachse „LEADER“ verwendet werden, sondern auch für die Schwerpunktachsen I, II und III, um ein Gleichgewicht bei der Planung zu ermöglichen, indem die Möglichkeit geboten wird, zusätzliche Mittel für jene Maßnahmen zu verwenden, die sich gemäß den in der mittelfristigen Überprüfung der Programme festgelegten Kriterien als wirksam erweisen.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 332Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c a (neu)

ca) der Innovationsfähigkeit,

Or. fr

Begründung

Der innovationsorientierte Ansatz und die Zusammenarbeit sind wichtige Aspekte des LEADER-Konzepts. Sie müssen daher auch bei der Bewertung der Umsetzung der Schwerpunktachse berücksichtigt werden.

Änderungsantrag von Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 333Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c b (neu)

cb) der Bemühungen um Kooperation und um Erfahrungsaustausch,

AM\561445DE.doc 163/172 PE 355.724v01-00

DE

Or. fr

Begründung

Der innovationsorientierte Ansatz und die Zusammenarbeit sind wichtige Aspekte des LEADER-Konzepts. Sie müssen daher auch bei der Bewertung der Umsetzung der Schwerpunktachse berücksichtigt werden.

Änderungsantrag von Lutz Goepel, Elisabeth Jeggle

Änderungsantrag 334Artikel 95 Absatz 1

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums (Nachstehend‚Ausschuss’ genannt) unterstützt.

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und einem Ständigen Forstausschuss (nachstehend ‚Ausschuss’ genannt) unterstützt.

Or. de

Begründung

Einbindung des Forstsektors bei der Programmumsetzung entsprechend der Bedeutung der Forstwirtschaft zur Entwicklung des ländlichen Raumes sowie verbesserte Koordination forstrelevanter Aktivitäten auf Ebene des Mitgliedstaates und der EU.

Änderungsantrag von Astrid Lulling

Änderungsantrag 335Artikel 98 Absatz 2

2. Die Richtlinien und Entscheidungen des Rates, mit denen die Verzeichnisse der benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 festgelegt oder geändert werden, werden aufgehoben.

entfällt

Or. fr

Begründung

Die Aufhebung dieser in Artikel 98 Absatz 2 genannten Richtlinien und Entscheidungen würde umgehend zu großen Problemen führen. Es wäre sinnvoller, eingehende

PE 355.724v01-00 164/172 AM\561445DE.doc

DE

Untersuchungen anzustellen und die Verzeichnisse der benachteiligten Gebiete unverändert beizubehalten, bis das Ergebnis dieser Untersuchungen vorliegt.

Änderungsantrag von Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 336Anhang I Artikel 21 Absatz 2

Niederlassungsbeihilfe40.000

Niederlassungsbeihilfe50.000

Or. es

Begründung

Die Niederlassungsprämie lag in der Halbzeitüberprüfung bei 50.000 €. Der status quo muss beibehalten werden, nicht nur wegen der hohen Investitionen, die der Junglandwirt vornehmen muss, sondern auch wegen des schwerwiegenden Problems der Alterung der landwirtschaftlichen Bevölkerung.

Änderungsantrag von María Esther Herranz García

Änderungsantrag 337Anhang I Artikel 21 Absatz 2

Niederlassungsbeihilfe40.000

Niederlassungsbeihilfe50.000

Or. es

Begründung

Die Beihilfen für die Junglandwirte müssen verbessert werden, um die Generationsablösung zu gewährleisten, da die Verschlechterung der Lage in diesem Bereich das Hauptproblem der landwirtschaftlichen Bevölkerung darstellt.

Änderungsantrag von Giuseppe Castiglione

Änderungsantrag 338Anhang I Artikel 26 Absatz 3

50% der förderfähigen Investitionen in Gebieten gemäß Artikel 34 Bst. a) Ziff. i),

100% der förderfähigen Investitionen

AM\561445DE.doc 165/172 PE 355.724v01-00

DE

ii) und iii)40% der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten75% der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage

Or. it

Begründung

Nach dem derzeitigen Beihilfesystem für die ländliche Entwicklung ist der Beitrag für derartige forstwirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder und für die Wiederaufforstung auf 100% festgesetzt. Eine zu einschneidende Kürzung, wie hier vorgeschlagen, birgt die Gefahr, dass derartige Maßnahmen nicht durchgeführt werden, vor allem in den benachteiligten Gebieten.

Änderungsantrag von Kyösti Tapio Virrankoski

Änderungsantrag 339Anhang I Artikel 35 Absatz 3 Spalte 2 und 3

Höchstzahlung bei naturbedingtenNachteilen

250 Je Hektar LF

Höchstzahlung für Berggebiete und Gebiete mit anderen Nachteilen

250 Je Hektar LF

Höchstzahlung in Gebieten mit anderen Benachteiligungen 150 Je Hektar LF

entfällt

Or. en

Änderungsantrag von María Esther Herranz García, Carmen Fraga Estévez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra

Änderungsantrag 340Anhang I Artikel 37 Absatz 4

Einjährige Kulturen 600 Einjährige Kulturen 800

Mehrjährige Sonderkulturen 900 Mehrjährige Sonderkulturen 1 200Sonstige Flächennutzung 450 Sonstige Flächennutzung 600

Or. es

PE 355.724v01-00 166/172 AM\561445DE.doc

DE

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Kommission, die Wirkung der Agrar-Umwelt-Maßnahmen zu erhöhen.

Änderungsantrag von Giuseppe Castiglione

Änderungsantrag 341Anhang I Artikel 40 Absatz 4 Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 3

50% der beihilfefähigen Kosten in Gebieten gemäß Artikel 34 Bst. a) Ziff. i), ii) und iii)

100% der beihilfefähigen Kosten

40% der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Gebieten75% der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage

Or. it

Begründung

Nach dem derzeitigen Beihilfesystem für die ländliche Entwicklung ist der Beitrag für derartige forstwirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder und für die Wiederaufforstung auf 100% festgesetzt. Eine zu einschneidende Kürzung, wie hier vorgeschlagen, birgt die Gefahr, dass derartige Maßnahmen nicht durchgeführt werden, vor allem in den benachteiligten Gebieten.

Änderungsantrag von María Isabel Salinas García

Änderungsantrag 342Anhang I neuer Asterisk am Ende der Tabelle

(***) Unter Beihilfeintensität ist zu verstehen:Beihilfeintensität für die Anlegungskosten 100%Beihilfeintensität für die Unterhaltungskosten 100%

Or. es

Begründung

Die Beihilfeintensität muss wegen des Fortbestehens der derzeitigen Bedingungen 100% der

AM\561445DE.doc 167/172 PE 355.724v01-00

DE

Anlegungskosten und der Unterhaltungskosten abdecken.