a0 m500 tf - mannheim · 2018. 7. 23. · 7556/12 7556/6 7533/1 6460/4 7534 7771/5 7536 6460/5...
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Bereich mit Geräuscheinwirkungen
St
A ERLÄUTERUNG DER PLANZEICHEN
Mischgebiete (§ 6 BauNVO)
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Öffentliche Grünfläche
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
öG
Straßenverkehrsflächen
(öffentliche Erschließung)
Grenze des räumliches Geltungsbereichs des
Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Baulinien, Baugrenzen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Hinweise ohne Festsetzungscharakter
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
Geh- und Fahrrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Stellplätze (St)
Private GrünflächepG
99.27Bestandshöhen
Baulinie
Nutzungsschablone
Tiefgarage (TG)
Vorzone 1 (VZ 1): Ausschlussfläche von
baulichen Nebenanlagen
(siehe bauplanungsrechtliche Festsetzungen 5.1)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Erhaltung von Bäumen
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Firstrichtung
Bereich zur Überschreitung der
festgesetzten Baugrenze und Baulinie
(siehe bauplanungsrechtliche Festsetzungen 3.2)
Grenze zwischen Lärmpegelbereichen (Tag)
Grenze zwischen Lärmpegelbereichen (Nacht)
Umgrenzungen der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
bundes-Immisionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Anzahl der Vollgeschosse
III-IV
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen;
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Versorgungsfläche
Vorzone 2 (VZ 2)
(siehe bauplanungsrechtliche Festsetzungen 11.1.2)
Vorzone 3 (VZ 3)
(siehe bauplanungsrechtliche Festsetzungen 11.1.3)
Art der
baul.
Nutzung
GRZ GFZ
Bf Nr: Baufeldnummer
Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der VersorgungsträgerGFR
Sonstige Planzeichen
Schnittführung Regelquerschnitte
I I'
TG
Örtliche Bauvorschriften (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
WD
Walmdach
FD
Flachdach
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
B
Bereich zur Überschreitung der
festgesetzten Baugrenze und Baulinie
(siehe bauplanungsrechtliche Festsetzungen 3.3)
RECHTSGRUNDLAGEN
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI. I S. 2808).
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.
3634)
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –
BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes
(Planzeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990
(BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert am 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057).
- Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 05.03.2010 (GBl. S. 416), zuletzt geändert am 23.02.2017 (GBl. S. 99, 103)
B BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Art der baulichen Nutzung
1.1 Mischgebiet 1 (MI1)
1.1.1 Zulässig sind:
1. Wohngebäude,
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
3. Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten
Sortimentsgruppen gemäß der Festsetzung Ziffer 1.4.2,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
1.1.2 Nicht zulässig sind:
1. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten
Sortimentsgruppen gemäß der Festsetzung Ziffer 1.4.1,
2. Anlagen für kirchliche Zwecke,
3. Gartenbaubetriebe,
4. Tankstellen,
5. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
mit dem Schwerpunkt Glückspiel, Wetten und Erotik
6. Gewerbebetriebe in Form von Bordellen und bordellähnlichen
Betrieben oder Anlagen der Wohnungsprostitution
1.2 Mischgebiet 2 (MI2)
1.2.1 Zulässig sind:
1. Wohngebäude,
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
3. Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten
Sortimentsgruppen gemäß der Festsetzung Ziffer 1.4.2,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
1.2.2 Ausnahmsweise zulässig sind:
1. Einzelhandelsbetriebe der Betriebstypen Apotheke,
Sanitätshaus und Bäckerei, wenn sie in direktem räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einer zulässigen
Hauptnutzung stehen und dieser nach Art und Umfang deutlich
untergeordnet sind.
1.2.3 Nicht zulässig sind:
1. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten
gemäß der Festsetzung Ziffer 1.4.1, die nicht gemäß Ziffer
1.2.2 ausnahmsweise zulässig sind,
2. Anlagen für kirchliche Zwecke,
3. Gartenbaubetriebe,
4. Tankstellen,
5. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
mit dem Schwerpunkt Glückspiel, Wetten und Erotik
6. Gewerbebetriebe in Form von Bordellen und bordellähnlichen
Betrieben oder Anlagen der Wohnungsprostitution
1.3 Mischgebiet 3 (MI3)
1.3.1 Zulässig sind:
1. Wohngebäude,
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
3. Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten
gemäß der Festsetzung Ziffer 1.4.2, Schank- und
Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
1.3.2 Nicht zulässig sind:
1. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten
gemäß der Festsetzung Ziffer 1.4.1,
2. Gartenbaubetriebe,
3. Tankstellen,
4. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
mit dem Schwerpunkt Glückspiel, Wetten und Erotik,
5. Gewerbebetriebe in Form von Bordellen und bordellähnlichen
Betrieben oder Anlagen der Wohnungsprostitution
1.4 Regelung zur Zentrenrelevanz von Sortimenten
1.4.1 Zentrenrelevant sind folgende Sortimente:
Sonstige zentrenrelevante Sortimente
Bastel- und Geschenkartikel Bekleidung aller Art
Briefmarken Bücher
Campingartikel Computer, Kommunikations-
elektronik
Elektrokleingeräte Fahrräder und Zubehör
Foto, Video Gardinen und Zubehör
Glas, Porzellan, Keramik Haus-, Heimtextilien, Stoffe
Haushaltswaren/ Bestecke Kosmetika und Parfümartikel
Kunstgewerbe/ Bilder und Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle
–rahmen
Leder- und Kürschnerwaren Musikalien
Nähmaschinen Optik und Akustik
Sanitätswaren Schmuck, Gold- und Silberwaren
Schuhe und Zubehör Spielwaren
Sportartikel einschl. Sportgeräte Tonträger
Uhren Unterhaltungselektronik und
Zubehör
Waffen, Jagdbedarf
Nahversorgungsrelevante Sortimente
(Schnitt-)Blumen Drogeriewaren, Wasch- und
Putzmittel
Nahrungs- und Genussmittel Papier-,Schreibwaren,
Schulbedarf
Pharmazeutika Reformwaren
Zeitungen / Zeitschriften
1.4.2 Nicht zentrenrelevant sind folgende Sortimente:
Bad-, Sanitäreinrichtungen und Bauelemente, Baustoffe
–zubehör
Beleuchtungskörper, Lampen Beschläge, Eisenwaren
Bodenbeläge, Teppiche, Tapeten Boote und Bootszubehör
Büromaschinen (ohne Computer) Elektrogroßgeräte
Erde, Torf Motorisierte Fahrzeuge aller Art
und Zubehör
Farben, Lacke Fliesen
Gartenhäuser, -geräte Herde / Öfen
Holz Installationsmaterial
Küchen (inkl. Einbaugeräte) Matratzen
Möbel (inkl. Büromöbel) Pflanzen und Gefäße
Rollläden und Markisen Werkzeuge
Zäune Zooartikel – Tiernahrung und
§ 9 Abs. 1 Nr.1
BauGB i.V.m.
§ 6 BauNVO
§ 1 Abs. 7 Nr.
2 BauNVO
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) - § 9 Abs. 1 BauGB
§ 1 Abs. 5 und
6 BauNVO
§ 6 BauNVO
§ 1 Abs. 7 Nr.
2 BauNVO
§ 1 Abs. 5
BauNVO
§ 1 Abs. 5 und
6 BauNVO
§ 6 BauNVO
§ 1 Abs. 7 Nr.
2 BauNVO
§ 1 Abs. 5 und
6 BauNVO
Rollläden und Markisen Werkzeuge
Zäune Zooartikel – Tiernahrung und
Zubehör
Zooartikel – Tiermöbel und
Lebendtiere
2 Maß der baulichen Nutzung
2.1 Höhe der baulichen Anlagen
Die Höhe der baulichen Anlagen wird als Mindest- und Höchstmaß
festgesetzt und ist durch die Gebäudehöhe definiert. Die Gebäudehöhe
wird bei Flachdächern durch die Oberkante der Attika und bei
Walmdächern durch die Firsthöhe definiert. Alle Angaben sind absolute
Maße in Metern bezogen auf Normalnull (NN).
Die festgesetzten Gebäudehöhen können ausnahmsweise überschritten
werden ausschließlich durch:
- nutzungsbedingte Aufbauten, die zwingend der natürlichen
Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher,
Empfangsanlagen, Lichtkuppeln, Ansaug- und
Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von max. 1,5 m,
- Aufzugsmaschinenhäuser/ Treppenhäuser bis zu einer Höhe
von max. 1,5 m,
- Brüstungen/ Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max.
1,5 m,
- Solaranlagen bis zu einer Höhe von max. 1,5 m
Alle Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
Die Fläche der Aufbauten und Dachterrassen darf in der Summe nicht
mehr als 40 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses betragen.
3 Überbaubare Grundstücksfläche
3.1 Vordächer von Hauseingängen dürfen die Baulinien und Baugrenzen
um maximal 1,5 m (gemessen ab der Gebäudeaußenwand)
überschreiten, sofern der Anteil des vortretenden Gebäudeteils 30 %
der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet und eine lichte
Höhe von mindestens 2,0 m eingehalten wird.
3.2 Innerhalb der mit „A“ gekennzeichneten Bereiche ist das Überschreiten
der Baugrenzen und Baulinien durch Zu- und Abgänge zulässig.
3.3 Innerhalb der mit „B“ gekennzeichneten Bereiche ist das Überschreiten
der Baugrenzen durch aufgeständerte, nicht mit der Fassade fest
verbundene Balkone bis zu einer Tiefe von maximal 2,00 m zulässig,
sofern der Anteil der vorgehängten Balkone 30 % der Breite der
jeweiligen Außenwand nicht überschreitet.
4 Flächen für Stellplätze und Garagen
4.1 Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der dafür in der
Planzeichnung mit „St“ oder „TG“ festgesetzten Flächen zulässig.
4.2 Tiefgaragen dürfen inklusive der gemäß Ziffer 11.3 festgesetzten
Substratschicht die natürliche Geländehöhe um bis zu 0,8 m, in
Bereichen mit Baumpflanzungen um bis zu 1,2 m überschreiten.
5 Flächen für Nebenanlagen
5.1 In den mit „VZ1“ und „VZ2“ festgesetzten Flächen sind bauliche
Nebenanlagen mit Ausnahme von Zufahrten, Hofflächen und Terrassen
unzulässig.
5.2 Untergeordnete Nebenanlagen zur Kleintierhaltung sind allgemein nicht
zulässig.
5.3 Die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und
Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen
sind innerhalb des Baufensters ausnahmsweise zulässig.
6 Öffentliche Grünflächen
Die öffentliche Grünfläche ist als Parkanlage anzulegen, zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten.
7 Private Grünflächen
Die private Grünfläche ist als Grünfläche anzulegen, zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten. Mindestens 80 Prozent der Fläche sind zu
begrünen.
8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
8.1 Oberflächenbefestigung
Wege, Stellplätze, Zufahrten und Hofflächen auf den Baugrundstücken
sowie Fußwege und Aufenthaltsbereiche auf den öffentlichen und
privaten Grünflächen sind in wasserdurchlässiger (d.h.
Versickerungsleistung mind. 270 l/(s x ha)) Bauweise herzustellen. Eine
entsprechende Durchlässigkeit des Schichtaufbaus ist sicherzustellen.
Auf die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge kann verzichtet
werden, wenn die Flächen mit seitlicher Entwässerung in die
angrenzenden unversiegelten Flächen hergestellt werden, oder wenn
eine anderweitige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
sichergestellt ist.
8.2 Artenschutzmaßnahmen
8.2.1 Gehölzbrütende Vogelarten
An den Bestandsbäumen entlang der Bensheimer Straße sind in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde folgende Nisthilfen
fachgerecht aufzuhängen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten:
- 4 Starennistkästen
- 5 Meisennistkästen.
8.2.2 Gebäudebrütende Vogelarten
An den Gebäuden sowie an den Bestandsbäumen innerhalb der
Bensheimer Straße sind in Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde die nachfolgende Anzahl an Nisthilfen
aufzuhängen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Koloniekästen für Haussperlinge:
- 4 Stück im Baufeld mit der Bf.Nr. 2
Halbhöhlenkästen für Hausrotschwänze
- 2 Stück in den Bestandsbäumen der Bensheimer Straße auf
Höhe des Mischgebiets mit der Bf.Nr. 2.
9 Flächen für Geh-, Fahr-und Leitungsrechte
Die mit „GFR“ bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht
zugunsten der Versorgungsträger zu belasten. Die festgesetzten Geh-
und Fahrrechte sind ebenerdig auszuführen.
10 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen sind zum Schutz vor Außenlärm die Außenbauteile
schutzbedürftiger Räume so auszuführen, dass die Anforderungen an
die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach der DIN 4109-1
(„Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar
2018, Bezugsquelle Beuth Verlag GmbH, Berlin“), Kapitel 7.1 für die in
§ 9 Abs.1 Nr.1
BauGB i.V.m.
§ 16 Abs. 2
und 3
BauNVO und
§ 18 BauNVO
§ 9 Abs.1 Nr.2
BauGB i.V.m.
§ 23 Abs.2 und
3 BauNVO
§ 23 Abs.2 und
3 BauNVO
§ 9 Abs.1 Nr.4
BauGB i.V.m
§ 12 Abs. 6
BauNVO
§ 12 Abs. 6
BauNVO
§ 9 Abs.1 Nr.4
BauGB i.V.m.
§ 14 Abs.1 S.3
BauNVO
§ 14 Abs.1 S.3
BauNVO
§ 14 Abs.2
BauNVO
§ 9 Abs.1 Nr.15
BauGB
§ 9 Abs.1 Nr.15
BauGB
§ 9 Abs.1 Nr.20
BauGB
§ 9 Abs.1 Nr.21
BauGB
§ 9 Abs.1 Nr.24
BauGB
§ 23 Abs.2 und
3 BauNVO
(„Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar
2018, Bezugsquelle Beuth Verlag GmbH, Berlin“), Kapitel 7.1 für die in
der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereich eingehalten werden.
Tabelle: Zuordnung zwischen Lärmpegelbereichen und maßgeblicher Außenlärmpegel
Die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße
R‘w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergibt sich
aus den Lärmpegelbereichen zugeordneten maßgeblichen
Außenlärmpegeln nach DIN 4109-2: 2018-01, 4.5.5. unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten entsprechend
Gleichung 6 DIN 4109-01:2018-01 wie folgt:
R’w,ges =La - KRaumart
Dabei ist:
KRaumart =25 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien;
KRaumart =30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsäume und Ähnliches;
KRaumart =35 dB für Büroräume und Ähnliches;
La der maßgenbliche Außenlärmpegel (siehe Tabelle X)
Mindestens einzuhalten sind:
R’w,ges = 35 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und
Sanatorien;
R’w,ges = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsäume, Büroräume und Ähnliches.
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämmmaße R’w,ges
sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen
gesamten Außenfläche eines Raumes Ss zur Grundfläche des Raumes
SG nach DIN 4109-2:2018-01, Gleichung (32) mit dem Korrekturwert
KAL nach Gleichung (33) zu korrigieren.
Die Einhaltung der Anforderungen ist im Rahmen des
bauordnungsrechtlichen Antragsverfahren nach DIN 4109-2
(„Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der
Erfüllung der Anforderungen“, Januar 2018, Bezugsquelle Beuth Verlag
GmbH, Berlin) nachzuweisen.
Es können Ausnahmen von den Festsetzungen zugelassen werden,
soweit nachgewiesen wird, dass – insbesondere an gegenüber den
Lärmquellen abgewandten Gebäudeteilen – geringere Außenlärmpegel
La vorliegen. Die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels erfolgt
nach Nr. 4.4.5 DIN 4109-2:2018-02. Bei der Berechnung der
maßgeblichen Außenlärmpegel sind die Emissionen der Stadtbahnlinie,
soweit nicht nachfolgend anders dargestellt, nach Anlage 2 der
Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16.
BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) geändert worden
ist, mit folgenden Eingangsdaten zu berücksichtigen:
Geplanter Anschluss des Benjamin-Franklin-Villages durch die RNV
Zugart: RNV6Z
Fahrzeugkategorie: 21, Klimaanlage auf dem Dach
(nach Anlage 2 zur 16. BImSchV)
Anzahl der Achsen je Einheit nAchs: 6
Bezugsanzahl der Achsen nAchs,0: 8
Anzahl Züge, tags / nachts: 50 in 16 Stunden / 8 in 8 Stunden
Geschwindigkeit: 50 km/h
Zuglänge: 30 m
Fahrbahnarten: niedrige Vegetation
(außerhalb von
Straßenquerungen)
feste Fahrbahn (bei
Straßenquerungen)
Ab dem Zeitpunkt der Realisierung der Stadtbahnstrecke erfolgt die
Berechnung anhand der tatsächlichen Verkehrsmengen und
Gegebenheiten.
Aufgrund der Frequenzzusammensetzung von Verkehrsgeräuschen der
hier relevanten Stadtbahnen in Verbindung mit dem Frequenzspektrum
der Schalldämm-Maße von Außenbauteilen ist der Beurteilungspegel für
Schienenverkehr abweichend von Nr. 4.4.5.3 Absatz 3 DIN
4109-2:2018-2 nicht pauschal um 5 dB zu mindern.
In Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, ist durch
den Einbau von Lüftungseinrichtungen für ausreichende Belüftung zu
sorgen. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn
nachgewiesen wird, dass der Verkehrslärmbeurteilungspegel in der
Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr weniger als 45 dB(A) beträgt.
11 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
11.1 Begrünung der privaten Grundstücke
11.1.1Mindestens 20 % der Grundstücksflächen sind als Grünflächen
anzulegen.
11.1.2Die mit „VZ2“ festgesetzten Vorzonen sind als Grünflächen anzulegen,
zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Nicht begrünte Flächen sind nur in
Form von notwendigen Zufahrten und Zuwegen sowie in Form von der
Hauptnutzung dienlichen Terrassen zulässig. Einfriedungen sind unter
Beachtung der örtlichen Bauvorschriften zulässig.
11.1.3Die mit „VZ3“ festgesetzten Vorzonen sind als Grünflächen anzulegen,
zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Nicht begrünte Flächen sind nur in
Form von Kinderspielplätzen zulässig. Einfriedungen sind unter
Beachtung der örtlichen Bauvorschriften zulässig.
11.1.4 Je angefangenen 300 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche ist
mindestens ein großkroniger, heimischer Laubbaum in der Qualität H
4xv mDb 18-20 cm zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Die Bäume sind der Artenauswahlliste A zu entnehmen. Abgänge sind
mit gleichwertigen Bäumen zu ersetzen. Erhaltene Bestandsbäume
können auf die ermittelte Zahl der zu pflanzenden Bäume angerechnet
werden.
11.1.5 Je angefangene 5 oberirdische, nicht überdachten Pkw-Stellplätze ist ein
großkroniger, heimischer Laubbaum in der Qualität H 4xv mDb 18-20
entsprechend der Artenauswahlliste A zu pflanzen, zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten. Abgänge sind mit gleichwertigen Bäumen zu
ersetzen. Pro Baum sind mindestens 12 m³ Wurzelraum vorzusehen.
Die Bäume sind gegenüber Beschädigungen durch Fahrzeuge zu
sichern.
Die Anpflanzung der definierten Baumanzahl in Baumgruppen ist
unzulässig. Als Baumgruppen im Sinne dieser Festsetzung gelten
Baumpflanzungen von größer gleich drei Exemplaren. Die Bäume
können nicht auf die Festsetzung nach Ziffer 11.1.4 angerechnet
werden.
Lärmpegelbereich
I
II
III
IV
V
60
65
70
75
Maßgeblicher
Außenlärmpegel La
55
VI
VII
80
1)
> 80
1) Für maßgebliche Außenlärmpegel La>80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten festzulegen
[dB]
Die Tabelle ist ein Auszug aus der DIN 4109-2:2018-01 (Hrsg.F DIN Deutsches
Institut für Normung e.V.)
§ 9 Abs.1 Nr.25
BauGB
§ 9 Abs.1 Nr.
25a BauGB
11.2 Dachbegrünung
70 Prozent der Dachflächen von Flachdächern und flach geneigten
Dächern mit einem Neigungswinkel von bis zu 15 Grad ab einer
Mindestgröße von 10 m² sind extensiv mit einer belebten Substratschicht
von mindestens 10 cm Dicke mit Regenwasseranstau in der
Drainschicht und ohne zusätzliche Bewässerung zu begrünen und
dauerhaft zu unterhalten. Die Dachflächen sind auch zu begrünen, wenn
auf den Dächern Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie errichtet
werden. Bestandsgebäude, die vor dem 08.04.2014 errichtet wurden,
sind von der Pflicht zu Dachbegrünung ausgenommen.
11.3 Tiefgaragenbegrünung
Nicht überbaute Tiefgaragendächer sind mit mindestens 0,8 m
Bodensubstrat, im Bereich von Baumpflanzungen mit mindestens 1,2 m
Bodensubstrat zu überdecken und zu begrünen. Baumpflanzungen sind
auf Gehölze 3. Ordnung zu beschränken und aus der Artenauswahlliste
B und C auszuwählen. Die Vegetationssubstratschicht ist allseitig
niveaugleich an das Gelände anzupassen.
11.4 Erhaltung von Bäumen
Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, zu
pflegen und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Aufschüttungen und
Abgrabungen im Traufbereich der Bäume sind nicht zulässig.
11.5 Begrünung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind 3.000 m² in
einem unversiegelten Zustand als Straßenbegleitgrün anzulegen, zu
pflegen und dauerhaft zu erhalten.
12 Artenauswahlliste
Artenauswahlliste A: Bäume 1. Ordnung
Artenauswahlliste B: Bäume 2. und 3. Ordnung
Artenauswahlliste C: Sträucher und Heister für Gehölzpflanzung
Artenauswahlliste D: Sträucher für Schnitthecken
Heckenpflanzungen müssen durch ihre Anzucht für eine
Heckenpflanzung vorbereitet und von unten gut bezweigt sein sowie
einen der Art entsprechenden Mitteltrieb haben.
§ 9 Abs.1 Nr.
25a BauGB
§ 9 Abs.1 Nr.
25a BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr.
25b BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr.
25b BauGB
heimischSpitz-Ahorn
Fagus sylcaticaRotbuche
Fraxinus excelsior Gemeine Esche
Quercus petrea Trauben-Eiche
Quercus robur Stieleiche
Tilia cordata Winter-Linde
Sommer-Linde
Botanischer Name Deutscher Name
Acer platanoides
Tilia platyphyllos
Bemerkung
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimischBerg-AhornAcer pseudoplatanus
Acer campestreFeld-Ahorn
Malus spec.Apfel
Prunus aviumVogelkirsche
Pyrus communis Wildbirne
Botanischer Name Deutscher Name
Carpinus betulus Hainbuche
Crataegus leavgataZweigriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Sorbus aria Echte Mehlbeere
Sorbus intermediaSchwedische Mehlbeere
Bemerkung
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
Amelanchier arboreaFesenbirne
heimisch
Sorbus torminalis Elsbeereheimisch
Cornus sanguinea Roter Hartriegel
Ligustrum vulgareLiguster
Lonicera xylosteumRote Heckenkirsche
Rosa caninaHunds-Rose
Botanischer Name Deutscher Name
Crataegus laevigata
Crateagus monogyna
Euonymus europaea
Eingriffliger Weißdorn
Rosa gallicaEssig-Rose
Rosa majalis Mai-Rose
Bemerkung
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
Corylus avellanaGemeine Hasel
heimisch
Sambucus nigra Schwarzer Holunderheimisch
Viburnum lantanaWolliger Schneeball
heimisch
Viburnum opulusGewöhnlicher Schneeball
heimisch
Zweigriffliger Weißdorn
Pfaffenhütchen
Botanischer Name Deutscher Name Bemerkung
heimisch
heimisch
heimisch
heimisch
Acer campestreFeld-Ahorn
Carpinus betulusHainbuche
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Ligustrum vulgareLiguster
C ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
Satzung über örtliche Bauvorschriften
gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den gesamten räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 71.52 „Funari“ in Mannheim Käfertal.
§ 2
Bestandteil der Satzung
Örtliche Bauvorschriften gemäß §§ 1 bis 12 dieser Satzung.
§ 3
Gestaltung der Dächer
(1) Zulässig sind gemäß Planeinschrieb entweder Flachdächer bis 5°
Dachneigung oder Walmdächer mit einem Neigungswinkel
zwischen 20° und 40°.
(2) Dacheindeckungen sind blendfrei auszuführen.
Dacheindeckungen aus unbeschichteten Metallen (Kupfer, Zink,
Blei) sind nicht zulässig.
(3) Bei den Hauptgebäuden mit Flachdach ist eine Überschreitung
der Höhe der Oberkante des Dachrands (Attika) des obersten
Geschosses durch Teile der Dachkonstruktion sowie die
Ausbildung von Dachüberständen nicht zulässig. Ausnahmsweise
zulässig sind Brüstungen und Absturzsicherungen bis zu einer
Höhe von 1,5 m, sofern sie mindestens um das Maß ihrer Höhe
von der Außenkante des obersten Geschosses abrücken.
§ 4
Dachaufbauten (Dachgauben), Dacheinschnitte
(1) Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind so zu wählen und zu
gestalten, dass sie mit der Art des Gebäudes nach Form,
Maßstab, Verhältnis, Material und Farbe sowie auf die Bauweise
und Bauteile abgestimmt sind und nicht verunstaltend wirken.
(2) Dachaufbauten sind lediglich auf geneigten Dächern und
ausschließlich in Form von Schlepp- oder Giebelgauben zulässig.
(3) Sind Dachaufbauten oder Dacheinschnitte auf einer Dachseite
des Hauptdaches vorgesehen, sind sie auf der
gegenüberliegenden Dachseite des Hauptdaches an gleicher
(§ 74 Abs. 1
LBO)
(§ 74 Abs. 1
Nr. 1 LBO)
(§ 74 Abs. 1
Nr. 1 LBO)
1. Technische Regelwerke
Die den Festsetzungen zu Grunde liegenden, technischen Regelwerke
können bei der Stadt Mannheim, Beratungszentrum Bauen und Umwelt,
Verwaltungsgebäude Collini-Center im Erdgeschoss, Collinistraße 1,
68161 Mannheim während der üblichen Dienstzeiten eingesehen
werden.
2. Archäologische Bodenfunde
Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen
archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese
umgehend bei der zuständigen Stelle (Reiss-Engelhorn-Museen
Mannheim) anzuzeigen. Die Fundstelle ist 4 Werktage nach der Anzeige
unberührt zu lassen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde einer
Verkürzung der Frist zustimmt (§ 20 DSchG). Eventuell vorhandene
Kleindenkmale (z.B. historische Wegweiser, Bildstöcke usw.) sind
unverändert an ihrem Standort zu belassen. Sollte eine Veränderung als
des Hauptdaches vorgesehen, sind sie auf der
gegenüberliegenden Dachseite des Hauptdaches an gleicher
Stelle und in gleicher Form ebenfalls zu errichten.
§ 5
Fassadengestaltung
(1) Gebäudefassaden sind zur Vermeidung, Minimierung und
Vorbeugung von bioklimatischen Belastungen (Albedo Effekt)
mit hellen Fassadenelementen und Anstrichen zu versehen.
(2) Die Verkleidung von Fassaden mit reflektierenden, grellen,
fluoreszierenden und spiegelnden Oberflächen, die eine
Blendwirkung verursachen, ist nicht zulässig.
(3) Gebäudefassaden aus Kunststoffen, Aluminium,
Kompositwerkstoffe und Kunststeine sowie Materialkollagen sind
nicht zulässig.
§ 6
Werbeanlagen und Automaten
(1) Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen oder ähnliches) sind nur
an der Stätte der Leistung zum Zweck der Eigenwerbung zulässig.
Leuchtwerbung ist nur in Form von hinterleuchteten
Einzelbuchstaben zulässig.
Nicht zulässig sind:
- Werbeanlagen an oder auf dem Dach bzw. oberhalb der Attika,
- Werbeanlagen mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung,
Skybeamer oder Ähnliches,
- Werbeanlagen bei aufdringlicher Wirkung, insbesondere durch
grelle Farbgebung oder grelle Ausleuchtung,
- Fahnen oder Banner
- Pylone,
- Automaten,
- Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen
werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind.
(1) Werbeanlagen dürfen nur an Gebäuden parallel oder senkrecht
zur Fassade angebracht werden. Pro Betrieb sind zwei
Werbeanlagen zulässig.
Mehrere Werbeanlagen an einer baulichen Anlage sind nach
einer gemeinsamen Konzeption zu gestalten, in Stil, Größe, Farbe
und Proportion aufeinander abzustimmen und als
Gemeinschaftsanlage anzubringen.
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen sind nur bis zu
eine Höhe von 0,5 m zulässig. Stechschilder oder Ausleger
dürfen maximal 0,8 m auskragen und eine Höhe von 0,5 m nicht
überschreiten. Die einzelne Werbeanlage darf eine maximale
Größe von 2,0 m² nicht überschreiten.
§ 7
Gestaltung der unbebauten Flächen
der bebauten Grundstücke
(1) Die Vorzonen (VZ1, VZ2, VZ3) sind dem Höhenniveau der
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen anzugleichen.
(2) Aufschüttungen sind maximal bis zur jeweiligen festgelegten
Erdgeschossfußbodenhöhe zulässig.
(3) Abgrabungen sind nur an einer Stelle zur Herstellung eines
Kellerzugangs zulässig. Geländeabgrabungen zur Freistellung
von Untergeschossen, die unter das natürliche Geländeniveau
reichen, sind nicht zulässig.
§ 8
Einfriedungen
(1) In der mit „VZ1“ festgesetzten Vorzone sind sämtliche
Einfriedungen unzulässig.
(2) In der mit „VZ2“ festgesetzten Vorzone sind Einfriedungen nur in
Form von vegetativen Abgrenzungen zulässig. Die vegetativen
Abgrenzungen sind nur bis zu einer maximalen Höhe von 0,6 m
zulässig.
(3) In der mit „VZ3“ festgesetzten Vorzone sind Einfriedungen nur in
Form von vegetativen Abgrenzungen zulässig. Die vegetativen
Abgrenzungen sind nur bis zu einer maximalen Höhe von 1,6 m
zulässig
§ 9
Standorte für Restmüll- und Wertstoffbehälter
Standorte für Restmüll und Wertstoffbehälter sind entweder nur in von
außen zugänglichen Räumen innerhalb der Gebäude oder Tiefgaragen
zulässig oder durch Einhausung, Sichtschutzelemente oder Eingrünung
mit Sichtschutzhecken aus Laubgehölzen so zu gestalten, dass der Blick
auf die Behälter dauerhaft abgeschirmt wird.
§ 10
Außenantennen
Parabolantennen, Satellitenempfangsanlage und sonstige
Außenantennen sind nur auf dem Dach zulässig, sofern dort
ausreichende Empfangsmöglichkeiten gegeben sind und sie
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter
liegenden Geschosses abrücken.
Frei stehende Anlagen sind unzulässig. Mehr als eine Außen-
antennenanlage je Gebäude ist unzulässig.
§ 11
Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen
Die Errichtung oberirdischer Freileitungen ist nicht zulässig.
§ 12
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer entgegen der
Vorgaben nach §§ 3-11 dieser Satzung handelt.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt gemäß § 74 Abs. 7 LBO mit ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt in Kraft, frühestens jedoch, sobald der Bebauungsplan Nr.
71.52 „Funari“ der Stadt Mannheim im Stadtteil Käfertal gemäß § 10
Abs. 3 BauGB in Kraft tritt.
(§ 74 Abs. 1
Nr. 1 LBO)
(§ 74 Abs. 1
Nr. 2 LBO)
(§ 74 Abs. 1
Nr. 3 LBO)
(§ 74 Abs. 1
Nr. 3 LBO)
(§ 74 Abs. 1
Nr. 3 LBO)
(§ 74 Abs. 1
Nr. 4 LBO)
(§ 74 Abs. 1
Nr. 4 LBO)
D HINWEISE
Kleindenkmale (z.B. historische Wegweiser, Bildstöcke usw.) sind
unverändert an ihrem Standort zu belassen. Sollte eine Veränderung als
unabweisbar erscheinen, ist diese nur im Benehmen mit der zuständigen
Stelle (Reiss-Engelhorn-Museen, D6, 3, 68159 Mannheim,
Ansprechpartner Hr. Dr. Klaus Wirth), vorzunehmen.
Die zuständige Stelle (Reiss-Engelhorn-Museen) ist vor Beginn der
(Bau-)Arbeiten rechtzeitig von ihrem Beginn in Kenntnis zu setzen. Auf
die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen.
3. Kontaminationsverdachtsflächen
Auf Grund der ehemaligen militärischen Nutzung kann das Auftreten von
Bodenbelastungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Alle
Eingriffe in den Boden, der Rückbau von Oberflächenversiegelungen und
Sanierungsmaßnahmen sind durch einen Fachgutachter zu überwachen,
zu bewerten und zu dokumentieren.
Sofern bei Erdarbeiten geruchliche und/oder sichtbare Auffälligkeiten
bemerkt werden, die auf Bodenverunreinigungen hinweisen, ist die
zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen.
4. Kampfmittel
Die Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdiensts
Baden-Württemberg (KMBD) vom 14.04.2014 hat für das
Untersuchungsgebiet Anhaltspunkte ergeben, die die Durchführung
weiterer Maßnahmen erforderlich machen. Der KMBD schließt über die
festgestellten Blindgängerverdachtspunkte hinaus zumindest in den
bombardierten Bereichen das Vorhandensein weiterer
Bombenblindgänger nicht aus. Sämtliche Verdachtsflächen sind daher
vor dem Beginn von Baumaßnahmen in Absprache mit dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Baden-Württemberg auf
Kampfmittel zu überprüfen. Vorgefundene Kampfmittel sind in Absprache
mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Baden-Württemberg
unschädlich zu machen sowie fachgerecht zu entsorgen.
Die Aussagen des KMBD beziehen sich nur auf die Befliegungsdaten
der verwendeten Luftbilder und können nicht darüber hinausgehen. Eine
absolute Kampfmittelfreiheit kann auch für eventuell freigegebene
Bereiche nicht bescheinigt werden.
5. Vegetationsschutzzaun
Die im Geltungsbereich zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind
dauerhaft zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Währen
der Bauarbeiten ist der Bestand gemäß DIN 18920 „ Schutz von
Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“
zu sichern.
6. Baumschutzsatzung
Für den Schutz des Baumbestandes innerhalb des Geltungsbereiches
wird auf die Satzung der Stadt Mannheim über den Schutz von
Grünbeständen (Baumschutzsatzung) vom 26. November 1996
hingewiesen.
7. Artenschutzmaßnahmen während der Bauphase
Sofern alle Bestandsgebäude zum gleichen Zeitpunkt zurückgebaut
werden oder Nistkästen auf Grund von Sanierungsarbeiten an den
Gebäudefassaden nicht verbleiben können, ist während der Bauphase
für gebäudebrütende Vogelarten eine Interimslösung zum vorgezogenen
Funktionsausgleich mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen,
um zu gewährleisten, dass keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG eintreten. In der Interimslösung
können an Gebäuden innerhalb der Baufelder folgende Stückzahlen an
Nistkästen installiert werden: 4 Koloniekästen für Haussperlinge sowie 2
Halbhöhlenkästen für Hausrotschwänze. Kann dies nicht gewährleistet
werden, ist bei der Naturschutzbehörde ggf. eine Ausnahme nach § 45
BNatSchG zu beantragen.
8. Artenschutz
8.1. Rodung
Die Rodung von Gehölzen ist zum Schutz von Vogelbruten und
Fledermausquartieren nur in der Zeit vom 1.Oktober bis 28. Februar
zulässig. Vor Baufeldräumung hat eine Kontrolle potenzieller
Quartierbäume für Fledermäuse auf Fledermausbesatz zu erfolgen. Bei
Nichtbesiedelung hat der Verschluss der Höhlen zu erfolgen. Bei
Besiedlung hat die Installation von Ersatzquartieren und die
Einschränkung der Fällzeiten zu erfolgen, vorsichtiges Fällen kann unter
Aufsicht der ökologischen Baubegleitung erfolgen.
8.2. Rück- und Umbau / Bauzeitenregelung
Falls Gebäude in der Wochenstubenzeit (15. April bis 31 August) rück-
bzw. umgebaut werden, sind diese durch eine ökologische
Baubegleitung auf das Vorhandensein von Fledermausquartieren zu
überprüfen. Ggf. vorsichtiger Rückbau unter Aufsicht und Anlage von
Ersatzquartieren.
An Gebäuden mit Vogelbruten dürfen während der Brutzeit der
betroffenen Vogelarten (März bis Oktober) keine Bautätigkeiten erfolgen.
Für nachfolgend aufgeführte Arten gelten folgenden
Bauzeitenregelungen:
- Keine Bautätigkeiten an Gebäuden mit Haussperlingvorkommen
(März bis Oktober)
- Keine Bautätigkeiten an Gebäuden mit Starenbruten während der
Brutzeit von Staren (April bis September)
8.3. Kontrolle von Höhlenbäumen
Um Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von
Baumhöhlen bewohnenden Arten zu vermeiden, sind potentielle
Höhlenbäume, die im Rahmen der Baumaßnahme entfernt werden
müssen, vor Beginn der Baufeldfreimachung, sofern möglich im Zeitraum
von Ende August bis Ende Oktober mit einer geeigneten Methode auf
Besatz zu kontrollieren. Unbesiedelte Baumhöhlen sind zu verschließen.
Sofern Quartiere im Zuge der Kontrolle gefunden werden sind geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um die ökologische Funktion der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu
erhalten und um erhebliche Störungen oder Tötungen von Individuen
auszuschließen. Sofern Höhlenbäume nicht kontrollierbar sind, ist eine
behutsame Fällung unter Aufsicht der ökologischen Baubegleitung
vorzunehmen.
9. Richtfunkstrecken
Innerhalb des Geltungsbereichs verläuft eine Richtfunkstrecke. Mit den
entsprechenden Richtfunkbetreibern hat frühzeitig vor Beginn von
Baumaßnahmen eine Abstimmung über die geplanten Bauhöhen und die
Aufstellung von Kränen zu erfolgen.
M 1 : 500
Stand: 20.07.2018
BEBAUUNGSPLAN
Satzung gem. § 10 BauGB i.V.m. § 4 GemO
MASSSTAB 1 : 500
(siehe Maßkette)
71.52
Die Übereinstimmung der bestehenden Flurstücke und Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans mit dem Liegenschaftskataster, Stand vom .......... wird bestätigt.
Fachbereich Geoinformation und Vermessung
Zu diesem Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag erarbeitet
Planfassung zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
VERFAHRENSVERMERKE
(§ 12 Abs. 2 Hauptsatzung)Aufstellungsbeschluss
Frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit
Behörden
Öffentliche Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB)
(§ 3 Abs. 1 BauGB)
(§ 4 Abs. 1 BauGB)
(§ 12 Abs. 2 Hauptsatzung)Auslegungsbeschluss
Öffentliche Bekanntmachung des
Auslegungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB)
Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 2 BauGB)
Beteiligung der Behörden(§ 4 Abs. 2 BauGB)
Mannheim ,
FACHBEREICH STADTPLANUNG
Der Wortlaut und die zeichnerische Darstellung dieser Satzung(en) Stand:
wurde unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensbestimmungen am
vom Gemeinderat beschlossen.
Mannheim ,
OBERBÜRGERMEISTER
Mannheim ,
BÜRGERMEISTER
Der Bebauungsplan ist mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 10 BauGB
Mannheim ,
FACHBEREICH BAUVERWALTUNG
am in Kraft getreten
Satzungsbeschluss(§ 10 BauGB)
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
Satzung (gem. § 74 LBO Baden-Württemberg i.V.m. § 4 GemO)
FUNARI
IN MANNHEIM - KÄFERTAL
60.14.00 - 71.52 61.26.1 - 71.52
0 20 40 60 100 m
LAGE IM STADTGEBIET
08.04.2014
21.11.2014
24.11.2014 bis 05.01.2015
24.11.2014 bis 11.02.2015
REGELQUERSCHNITTE ÖFFENTLICHER STRASSEN
(PLANUNG, NACHRICHTLICH)
unmaßstäblich
A PLANZEICHNUNG
80
10.07.2018
19.07.2018
27.07.2018 bis 07.09.2018
27.07.2018 bis 07.09.2018