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Zahnmedizinische Abrechnung Praxis- und Klinikschulung Seminare und Coaching Produkte/Pharma Finanzen, Informationen, Beispiele Wirtschaftlichkeits- berechnung Digitale Abformung 3Shape TRIOS 4 MOVE+ wireless INTRAORAL SCANNER Birgit Sayn Dental-Betriebswirtin & ZMV

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Page 1: 3Shape TRIOS 3Shape TRIOS 4 MOVE+ wireless Cart INTRAORAL

Zahnmedizinische AbrechnungPraxis- und KlinikschulungSeminare und Coaching Produkte/Pharma

Finanzen, Informationen, Beispiele

Wirtschaftlichkeits- berechnung Digitale Abformung3Shape TRIOS 4 MOVE+ wireless INTRAORAL SCANNER

Birgit Sayn Dental-Betriebswirtin & ZMV

Zahnmedizinische AbrechnungPraxis- und KlinikschulungSeminare und Coaching

WIRTSCHAFTLICHKEITSBERECHNUNGDIGITALE ABFORMUNG

3Shape TRIOS® Cart

Birgit Sayn, ZMV

Page 2: 3Shape TRIOS 3Shape TRIOS 4 MOVE+ wireless Cart INTRAORAL

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1. Wirtschaftlichkeitsberechnung 6

2. Arbeitsschrittanalyse der Verfahren 9

3. Systemdaten und Evidenz 12

4. Bissregistrierung und Auswertung 3D-gefertigte Modelle 14

5. Zentralfertigung von 3D-Modellen 15

6. PC-gestützte Auswertung und Materialberechnung 16

7. FAQ 17

8. AufbewahrungspflichtenundUmsatzsteuer 18

9. Delegation 19

10. Rechenbeispiele 20

10.1 Privatpatient 10.2. Kassenpatient

11. Musterschreiben 25

12. Förderprojekte bei digitaler Betriebsausstattung 27

Inhaltsverzeichnis

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Die Digitalisierung in der Zahnmedizin und der Zahntechnik ist mittlerweile etab-liert. Hochauflösende Echtfarbenscans ermöglichen eine nahezu realitätsgetreue Wiedergabe der realen Mundsituation.

Eine optisch-elektronische Abformung ermöglicht einen digitalen Workflow unter Reduktion von Fehlerquellen, die bei einer konventionellen Abformung entstehen. Nach einer Aussage von Prof. Wöstmann weisen rund 86 Prozent aller konventi-onellen Abformungen zur Herstellung von festsitzendem Zahnersatz an mindes-tens einer Stelle einen Fehler auf [Rau et al., 2017]. Unter Beachtung des gesamten Workflows inklusive der Modellherstellung ist die optisch-elektronische Abfor-mung dem konventionellen Vorgehen deutlich überlegen, da mit digitalen Verfah-ren sofort weitergearbeitet werden kann. Die Anwendung des 3Shape TRIOS® 4 Move+ wireless Intraoral Scanners erhöht dabei die Prozessoptimierung, den Pati-entenkomfort und die Wertschöpfung. Die Zeitressourcen können alle Beteiligten für andere Tätigkeiten nutzen.

Der 3Shape TRIOS® 4 Move+ wireless kann die gescannten Dateien in STL- Dateien umwandeln. Jedes anschließende Gerät, dass mit STL-Dateien arbeitet, kann diese verwenden. Somit hängt es von den weiteren Geräten ab, welche Werk-stücke hergestellt werden können. Auf dem Monitor wird die Mundsituation in Echt-zeit einfach, professionell, aussagekräftig und anschaulich mittels 3D-Verfahren darstellbar. Die optisch-elektronische Abformung kann dabei als Marketing-Tool eingesetzt werden: Beispielsweise zur Darstellung von problematischen Zonen bei der Zahnpflege, Zahndefekten, parodontalen Erkrankungen und zur Verdeutlichung und Besprechung anstehender Therapien inklusive Behandlungsvorschlägen – sofort und real auf dem 15,6-Zoll Monitor.

Eine betriebswirtschaftliche Analyse (BWA) von digitalem Scan im Vergleich zur konventionellen Abformung weist finanzielle Vorteile auf, wobei „Soft Skills“ bezüg-lich des Patientenkomforts sowie moderne Tools zwar zu einer Optimierung des Betriebsergebnisses führen, jedoch in eine betriebswirtschaftliche Auswertung nicht integriert werden können.

Um die optisch-elektronische Abformtechnik effektiv und effizient in den Praxis-alltag zu integrieren, bedarf es gezielter Organisationsabläufe und Verfahrens-anweisungen. Eine strikte Einhaltung der neuen Modalitäten ist vom gesamten Praxisteam zu beherzigen, damit der digitale Workflow etabliert bzw. ausgebaut werden kann, beispielsweise mit einem 3D-Drucker und einer Fräsmaschine.

Dental-Betriebswirtin ZMV Birgit Sayn

Vorwort

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1. Übersicht Wirtschaftlichkeitsberechnung

1.1 3Shape TRIOS® 4 Move+ wirelessDie Anschaffungskosten für den 3Shape TRIOS® Move+ wireless Intraoral Scanner belaufen sich auf 61.546,80 Euro1.

Bei einer Finanzierung von 3 % über einen Zeitraum von 5 Jahren und Lizenzkosten ab dem 2. Jahr in Höhe von 1.600 Euro1 p.a, ergibt sich eine jährliche Belastung in Höhe von rund 13.440 Euro p.a.:

Betriebswirtschaftliche Bewertung TRIOS® MOVE+ Intraoral Scanner

Musterfall

pro Präparation p.a. Ø 300 Präparationen

Zusatzkosten durch die Anschaffung des Intraoral Scanners (inkl. 3 TRIOS® Hülsen, Versand, Einweisung, Finanzierungskosten Supportvertrag, Lizenzkosten, Amortisationszeitraum von 5 Jahren)

- 44,80 € - 13.439,03 €

Kosteneinsparung gegenüber konventioneller Abformung (soweit nicht an den Patienten abrechenbar)

+ 3,03 € + 909,00 €

bewertete Zeitersparnis zu Honorarsätzen

- Zahnarzt - Team

+ 47,96 € + 16,45 €

+ 14.389,05 € + 4.933,50 €

EffizienzsteigerungspotenzialdurchIntraoralScanner + 22,64 € + 6.792,52 €

Erläuterung Zusatzkosten sind negativ dargestellt, Kosten- und Zeiteinsparungen hingegen positiv. Eventuelle Instandsetzungskosten für das 4. und 5. Jahr sind nicht berücksichtigt.

1) Preisstand 8 / 2020 inkl. 19 % Umsatzsteuer

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7

Die Arbeitsschrittanalyse für beide Verfahren führt zu nachfolgendem Zeitaufwand:

Kumulation Zeitaufwand In einem Arbeitsjahr für beide Verfahren

KONVENTIONELL DIGITAL

Zahnarzt Team Zahnarzt Team

Für Musterpraxis = 300 Präparationen p.a., Annahme: 6 % aller Abformungen müssen wiederholt werden

Zeiten für x Präparationen p.a. mit je einer Krone (Musterfall 300)

6.030,00 12.048,00 2.610,00 7.800,00

Zeiten für x % Wiederholungen (Musterfall 6 %)

253,80 306,00

Summe Zeiten in Minuten, p.a. 6.283,80 12.354,00 2.610,00 7.800,00

Summe Zeiten in Stunden, p.a. 104,73 205,90 43,50 130,00

Summe Zeiten in Arbeitstagen (Ø 7,5 h pro Tag), p.a.

13,96 27,45 5,80 17,33

1.2 Wirtschaftlichkeitsberechnung für den 3Shape TRIOS® 4 Move+ wirelessUm die konventionelle Abformung mit der optisch-elektronischen zu vergleichen, wurden die beiden Behandlungsvarianten betriebswirtschaftlich verglichen. Hierbei wurde neben den Anschaffungs- und Materialkosten auch der Zeitaufwand für beide Verfahren bewertet.

Im Fall einer Muster-Zahnarztpraxis, die Ø 300 Präparationen mit je einer Krone im Jahr fertigt, ergibt sich ein jährliches Effizienzsteigerungspotenzial von rund 13.400 Euro p.a.:

Der Listenpreis für das Gerät beträgt 44.700 Euro netto (Preisstand August 2020).

Im Falle einer Fremdfinanzierung führt die Anschaffung zu jährlichen Kosten von rund 13.440 Euro.

Betriebswirtschaftliche Bewertung TRIOS® MOVE+ Intraoral Scanner

Musterfall

pro Präparation p.a. Ø 300 Präparationen

Zusatzkosten durch die Anschaffung des Intraoral Scanners (inkl. 3 TRIOS® Hülsen, Versand, Einweisung, Finanzierungskosten Supportvertrag, Lizenzkosten, Amortisationszeitraum von 5 Jahren)

- 44,80 € - 13.439,03 €

Kosteneinsparung gegenüber konventioneller Abformung (soweit nicht an den Patienten abrechenbar)

+ 3,03 € + 909,00 €

bewertete Zeitersparnis zu Honorarsätzen

- Zahnarzt - Team

+ 47,96 € + 16,45 €

+ 14.389,05 € + 4.933,50 €

EffizienzsteigerungspotenzialdurchIntraoralScanner + 22,64 € + 6.792,52 €

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Zusatzkosten für die Anschaffung eines Intraoral Scanners

Anschaffung TRIOS® Intraoral Scanner, netto 44.700,00 €

Zusatzkosten für TRIOS® Hülsen 3er Box (Wechsel nach rd. 150 Scans)

490,00 €

Lizenzgebühren, 5 Jahresvertrag, netto Supportvertrag, 5 Jahresvertrag, netto Einmalige Kosten für die Einweisung, netto

6.400,00 €

Versandkosten, netto 130,00 €

Anschaffungskosten netto 51.720,00 €

Anschaffungskostenbrutto-inkl.19%Umsatzsteuer 61.546,80 €

Amortisationszeit in Jahren 5

Finanzierungskosten 3 %

Gesamtkosten des Gerätes p.a. (brutto; kein Vorsteuerabzug) 13.439,03 €

Gerätekosten pro Präparation 44,80 €

(Musterfall: Anzahl Präparationen p.a. für je eine Krone) 300

1.3 Wirtschaftlichkeitsberechnung für den 3Shape TRIOS® 4 Move+ wirelessDer Scanaufsatz muss nach ca.150 Sterilisationen erneuert werden. Ein Scanaufsatz kostet rund 194 Euro (inkl. 19 % MwSt.).

Kosteneinsparung durch Wegfall konventioneller Abformung

Das Verfahren der konventionellen Abformung bewirkt Gemeinkosten, die den Patienten nicht vollumfänglich in Rechnung gestellt werden können:

Kosteneinsparungen durch Wegfall konventionelle Abformung

Kosten pro Präparation Euro

Reduktion Einkauf konfektionierter Löffel um ca. 60 % 1,33 €

Kleinmaterial (Watterollen, Reinigung Gesicht. etc.) 0,10 €

Desinfektionsbad reduziert 1,50 €

Kosten f. Wiederholungen, Ø 6 % aller Abformungen 0,10 €

Summe Kosteneinsparung durch Wegfall nicht berechenbare Kosten durch konventionelle Abformung, pro Präparation 3,03 €

Die Kosten der konventionellen Abformung werden grundsätzlich 1:1 an den Patienten durchge-reicht und müssen insoweit nicht weiter betrachtet werden. Im Folgenden werden nur die Kosten bewertet, die nicht weiterberechnet werden können:

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2. Arbeitsschrittanalyse der VerfahrenIn der nachfolgenden Tabelle wurden die einzelnen Arbeitsschritte der Verfahren analysiert und in Minuten bewertet. Im Ergebnis zeigt sich eine deutliche Zeitersparnis bei der Anwendung der digitalen Abformtechnik.

Im konventionellen Verfahren wurden Abformungswiederholungen in durchschnittlich 6 % der Fälle berücksichtigt. In der Tabelle sind die Arbeitsschritte, die bei Wiederholungen anfallen, lila-farben unterlegt.

Zeiterfassung Präparation und Abformung im Vergleich der Verfahren in Minuten

KONVENTIONELL DIGITAL

Arbeitsschritte Zahnarzt Team Zahnarzt Team

Vorbereitung BehandlungsraumBereitstellung MaterialienBereitstellung TRIOS® MOVE+ Intraoral Scanner

5,00 5,00

Bereitstellung Zubehör: Anmischbecher/-block/-gerät, Spatel, Kanülen, Skalpell-, etc.TRIOS® MOVE+ Intraoral Scanner einschalten, hochfahren, anmelden

3,00 1,00

Nur im Wiederholungsfall bei zweitem Termin: Anästhesie 2,00

Nur im Wiederholungsfall: ggfs. individueller Abformlöffel Labor desinfizieren, anprobieren, im Ø bei 40 % der Fälle je 2 min

0,80

Anprobe Abformlöffel Gegenkiefer Abformung Gegenkiefer

4,00

Anprobe Abformlöffel für Provisorium (hier konventionelles) Abformung für Provisorium

4,00 4,00

Entsorgung Abformreste nach Abformung für Provisorium Entfernung Materialreste am Patienten

4,00 4,00

Präparation Zahn

Abformlöffel (konfekt./indiv.), Anprobe Präparationskiefer 2,00

Ggfs. Abformlöffel verändern (in Ø 40 % der Fälle je 4 min) 1,60

Retraktionsfäden legen/entfernen 1,50 1,50

Abformung und Entnahme Abformlöffel Abformung konventionell ggfs. Beschneiden und Zweitabformung Entfernung Materialreste am PatientenAbformung digitalDesinfektion Scanner/Scannerhülsen

7,00

2,004,00

2,00

Nachscan im Ø 40 % der Fälle je 3 min 1,20

Bissregistrat 2,00 2,00

Provisorium befestigen, Entfernung Materialreste am Patienten 7,00 7,00

Reinigung Anmischgerät und Zubehör elastomere Abformung 2,00

Laborauftrag TRIOS® MOVE+ wireless Intraoral Scanner Laborauftrag papierbasiert, konventionelle Abformung verpacken, Labor anrufen zur Abholung, ggfs. 2x

4,00 2,00

Abends Sieb Behandlungseinheit reinigen von Abformresten 3,00 1,00

Erforderliche Arbeiten für Feinkorrektur bei Eingliederung von Zahnersatz nach konventionellem Verfahren: in 50 % der Fälle Ø 8 Minuten

4,00

Sonstige individuelle Zusatzzeiten

Zwischensumme, Minuten pro Präparation 20,10 38,80 8,70 26,00

Davon Zeiten im Falle von Wiederholungen (lila Zeiten) 14,10 17,00

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Weitere Zeiten, die nur bei konventioneller Abformung pro Monat anfallen

KONVENTIONELL

Arbeitsschritte Zahnarzt Team

Verwaltung Material pro Monat 8,00

Auswahl & Bestellung Abformmaterial 12,00

Kontrolle Wareneingang, Lagerung, Verwaltung, Adaption Preise EDV

14,00

Summe Zeiten in Minuten pro Monat 34,00

Durchschnittliche Anzahl der Präparationen pro Monat 25

Durchschnittliche Zeiten in Minuten pro Präparation 1,36

Kumulativer ZeitaufwandIm Ergebnis führt der Vergleich der Verfahren zu folgendem Zeitaufwand in Minuten:

Kumulation Zeitaufwand in einem Arbeitsjahr für beide Verfahren

KONVENTIONELL DIGITAL

Zahnarzt Team Zahnarzt Team

Für Musterpraxis = 300 Präparationen p.a., Annahme:6 % aller Abformungen müssen wiederholt werden Zeiten für x Präparationen p.a. mit je einer Krone (Musterfall 300)

6.030,00 12.048,00 2.610,00 7.800,00

Zeiten für x % Wiederholungen (Musterfall 6 %) 253,80 306,00

Summe Zeiten in Minuten, p.a. 6.283,80 12.354,00 2.610,00 7.800,00

Summe Zeiten in Stunden, p.a. 104,73 205,90 43,50 130,00

Summe Zeiten in Arbeitstagen (Ø 7,5 h pro Tag), p.a. 13,96 27,45 5,80 17,33

Die saldierte Zeitersparnis der Verfahren führt zu folgendem Zeitvorteil für das digitale Verfahren: Saldierte Zeitersparnis durch optisch-elektronische Abformung ZA Team:

Saldierte Zeitersparnis durch Intraoral Scan-Verfahren DIGITAL

Zahnarzt Team

Saldierte Zeitersparnis pro Präparation in Minuten (% Wiederholungen konventionell - Musterfall 6 %)

In Bezug auf Muster-Praxis (300 Präparationen p.a. mit je einer Krone):

12,25 15,18

Summe Zeitersparnis in Minuten, p.a. 3.673,80 4.554,00

Summe Zeitersparnis in Stunden, p.a. 61,23 75,90

Summe Zeitersparnis in Arbeitstagen (Ø 7,5 h p.T.) p.a. 8,16 10,12

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Kostenverrechnungssatz pro Stunde (unter Ausschluss der Fremdlaborkosten)

Euro Euro

Für einen Zahnarzt im Durchschnitt BRD 235,00

Für einen Praxismitarbeiter 65,00

Bewertete Zeitersparnis zu Kostenstundensätzen Euro Euro

Zahnarzt Team

Bewertete Zeitersparnis Praxisteam p.a. 4.933,50

Bewertete Zeitersparnis Zahnarzt p.a. 14.389,05

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3. Systemdaten und Evidenz Aufnahmeprinzip des 3Shape TRIOS® 4 Move+ wireless Intraoral Scanners ist die Ultrafast Optical Sectioning Technology™.

Der Intraoral Scanner arbeitet spray- und puderfrei in Echtfarben und ist als Move-Variante mit Touchscreen oder als tragbare TRIOS® Pod-Lösung verfügbar. Die Größe des Scanfelds umfasst 16 × 17 × 16 mm und ermöglicht die Aufnahme des kompletten Kiefers inklusive Gingiva und Gaumen.

Die Scandauer beträgt fallabhängig ca. 3 - 6 Sekunden pro durchschnittlichem Einzelzahnscan (basierend auf Quadrantenscan). Die TRIOS® Datensätze können einfach in STL-Datensätze umgewandelt werden – entweder über den TRIOS® STL-Export oder über die TRIOS® InboxTM. Im Bereich der Implantologie ist eine spezielle CAD-Software zur Implantatplanung und -versorgung für verschiedene Systemlösungen erhältlich (z. B. coDiagnostiX® von Straumann), die auch die Planung einer Bohrschablone umfasst.

Die TRIOS® Software ermöglicht dem Behandler beide Kiefer inklusive der Kieferrelation (als Ersatz für das konventionelle Bissregistrat) zu scannen und in ein virtuelles Modell auf den Moni-tor in Echtzeit zu übertragen. Die erhobenen Daten werden vom Behandler überprüft. Wenn not-wendig kann sofort nachgescannt werden. Die Ergänzungen können mit den bereits vorliegenden digitalen Daten übereinandergelegt (gematched) werden. Ist die Erfassung der erforderlichen Daten abgeschlossen, wird ein digitales Auftragsformular erstellt und der Datensatz z. B. an die Zentralfertigung der Fa. Straumann zur Fertigung der Modelle im Printverfahren zugestellt. Die prothetische Versorgung wird parallel digital geplant und im Praxis-/Fremdlabor oder in der Zen-tralfertigung der Fa. Straumann hergestellt. Die Finalisierung findet im Praxis-/Fremdlabor statt.

Evidenz

Prof. Dr. Bräger et al. berichtet in einem aktuellen Beitrag über Untersuchungen, die ergaben, dass sich die Gesamtzeit für die Abformung, die Herstellung und das Einsetzen einer Implantatkrone auf dem digitalen Weg (185 Minuten) statistisch signifikant verkürzte im Vergleich zum konventi-onellen Ablauf (223 Minuten). Die Arbeit im zahntechnischen Labor verkürzte sich über eine halbe Stunde (158 vs. 190 Minuten), wobei die Abnahme der Arbeitszeit unter anderem auf die Möglich-keit der modelfreien Herstellung zurückgeführt werden kann (DER FREIE ZAHNARZT Juni 2020).

Digitaler Arbeitsablauf

CAD/CAM-Systeme lassen sich anhand des Fertigungswegs der Restauration einteilen. Befinden sich alle Komponenten des CAD/CAM-Systems in der Zahnarztpraxis, handelt es sich um eine sogenannte „chairside“-Lösung. Die Digitalisierung der Präparation erfolgt direkt am Patienten unter Verwendung eines Intraoral Scanners. Integrierte Software ermöglicht die Konstruktion der Restauration am Computer und ihre Herstellung durch eine dazugehörige Fräseinheit im direkten oder im indirekten Verfahren „labside“ im Dentallabor oder einem Fertigungszentrum.

Die digitale Arbeitskette lässt sich im Wesentlichen in drei Komponenten einteilen: Digitalisier-system, Computer aided design (CAD) und Computer aided manufacturing (CAM). Der Work-flow beginnt mit der Erfassung des analogen Signals, also des präparierten Zahnes oder eines Implantates durch einen Intraoral- oder Laborscanner. Mithilfe dieser erfolgt eine Umwandlung der Information in einen virtuellen Datensatz. Das gebräuchlichste Dateiformat hierfür heißt STL (Standard Tessellation Language). Die Restauration bzw. Rekonstruktion wird automatisiert durch die CAD-Software generiert und auf das digitale Meistermodell angepasst.

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Honorarleistung

Die optisch-elektronische Abformung kann wie folgt berechnet werden:

Nr. 0065 GOZ Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Punkte 1,0-fach € 2,3-fach € 3,5-fach €

80 4,50 10,35 15,75

Abrechnungsbestimmung

Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

Erneute Berechenbarkeit

In einer nachfolgenden Sitzung ist bei medizinischer Notwendigkeit eine optisch-elektronische Abformung erneut berechenbar. Das ist bei klinisch veränderter Situation der Fall, zum Beispiel bei einer Zwischenabformung zur Diagnose, einer Analyse des Platzangebots präparierter Zähne und einer Analyse der Achsausrichtung bei Implantaten. Ob in gleicher Sitzung die Nr. 0065 GOZ im Vorfeld und nach einer Präparation bzw. Implantatabformung mehr als viermal berechnet werden kann, sollten Sie mit Ihrer KZV bzw. Zahnärztekammer klären, da unterschiedliche Mei-nungen vorliegen.

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4. Bissregistrierung und Auswertung 3D-gefertigte Modelle

Einfache Bissregistrierung

Die einfache Bissregistrierung (Schlussbiss) mit dem Intraoral Scanner kann nicht gesondert berechnet werden, da diese Leistung bereits Inhalt der Nr. 0065 GOZ ist. Darüberhinausgehende Bissregistrierungen wie Zentrikregistrate sind z. B. nach der Nr. 8010 GOZ zzgl. der zahntechni-schen Auslagen nach § 9 GOZ ansatzfähig.

Auswertung von 3D- gefertigten Modellen

Die Auswertung von 3D-gefertigten Modellen ist nicht Inhalt der Nr. 0065 GOZ. Anders als bei bei-spielsweise bei der Nr. 0060 (Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfi-xierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung) beinhaltet die Nr. 0065 GOZ keine Auswertung. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ herangezogen wird, liegt allein im Ermessen des Zahnarztes.

§ 10 Abs. 4 GOZ sieht bei der Berechnung einer Analogleistung vor, dass die entsprechend bewer-tete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „ent-sprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen ist. Es ist daher wichtig, diese Formvorschriften einzuhalten, damit die Rechnung rechtskräftig wird. Die Auswertung von 3D-gefertigten Modellen kann beispielsweise nach den folgenden Gebührenziffern mit einem reduzierten Gebührensatz erfolgen.

Originallegende Nr. 0050 Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

Analogziffer und LegendeNr. 0050a Auswertung eines 3D-gefertigten Modelles zur Diagnose oder Planung entsprechend Nr. 0050 Situationsmodell einschließlich Auswertung

Punkte 1,0-fach € 1,5-fach € 1,8-fach €

120 6,75 10,12 12,15

Originallegende Nr. 0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließ-lich Auswertung zur Diagnose oder Planung

Analogziffer und LegendeNr. 0060a: Auswertung von 3D-gefertigten Modellen zur Diagnose oder Planung entsprechend Nr. 0060 Situationsmodelle einschließlich Auswertung

Punkte 1,0-fach € 1,5-fach € 1,8-fach €

260 14,62 21,93 26,32

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5. Zentralfertigung von 3D-Modellen

Modelle nach 3D-DruckIn der Zentralfertigung der Fa. Straumann werden aus den sogenannten „STL-Daten“ im Schicht-bauverfahren (Digital Light Processing - DLP-Verfahren) gedruckte Modelle gefertigt.

Bei Auftragserteilung gilt es zu prüfen, ob herausnehmbare Stümpfe, Palatinalanteile für DWOS (Dental Wings Open System) Modelle und/oder Hohlräume für Manipulier- bzw. Laboranaloge bei Implantat-Versorgungen benötigt werden. Bei den Basis-Modellen der Fa. Straumann werden zwei Varianten unterschieden:

� 3D gedrucktes Modell Quadrant � 3D gedrucktes Modell

Bei Zustellung der Modelle werden Versandkosten erhoben. Bitte entnehmen Sie die jeweiligen Preise der aktuellen Preisliste.

BEL II und Modelle nach 3D-Druck Das optisch-elektronische Verfahren ist als außervertragliche Leistung auf der Grundlage der Nr. 0065 GOZ abzurechnen. 3D-gefertigte Modelle aus Verfahren der rechnergestützten Ferti-gung CAM (computer-aided manufacturing) unter Verwendung der elektronischen Daten wie das Sintern, der dreidimensionale Druck, das Fräsen u. a. entsprechen nur dann dem Leistungsinhalt der Leistungs-Nr. (L-Nr.) 001 0 (Modell aus Hartgips oder Superhartgips) BEL II, wenn ein Modell aus Hartgips oder Superhartgips entsteht, das den gleichen Detaillierungsgrad aufweist, wie das konventionelle Verfahren. Die Herstellung eines Modells aus anderen Materialien als Hartgips oder Superhartgips ist nicht Inhalt der vertragszahnärztlichen Versorgung und als außerver-tragliche Leistung auf der Grundlage der BEB abzurechnen. Das gilt beispielsweise auch für die Einstellung von Modellen in einen virtuellen Artikulator.

Wo und wie werden fremdhergestellte 3D-Modelle bei der Abrechnung erfasst?3D-gefertigte Modelle können entweder auf dem Praxislaborbeleg (ggf. mit dem Vermerk „fremd-gefertigt“) oder als Fremdlaborkosten direkt bei der Abrechnung in der Praxissoftware erfasst werden. Halten Sie Rücksprache mit Ihrer KZV bzw. Zahnärztekammer.

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6. PC-gestützte Auswertung und MaterialberechnungDie computergestützte Auswertung von digitalen Datensätzen ist nicht in der Nr. 0065 GOZ enthalten und daher als selbstständige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Auswertung kann beispielsweise nach den folgenden Gebührenziffern erfolgen:

Originallegende Nr. 6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Nummer 0060 Analogziffer und Legende

Nr. 6010a GOZPC-gestützte Auswertung einer optisch-elektronischen Abformung entsprechend Nr. 6010 GOZ Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen

Punkte 1,0-fach € 2,0-fach € 2,3-fach €

180 10,12 20,25 23,28

Originallegende Nr. 6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen) Analogziffer und Legende Nr. 6020a GOZ PC-gestützte Auswertung einer optisch-elektronischen Abformung entsprechend Nr. 6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels Punkte 1,0-fach € 2,0-fach € 2,3-fach €

360 20,25 40,49 46,47

MaterialberechnungAbformmaterialien sind nach der GOZ im Teil A, Allgemeine Bestimmungen Punkt 2, berechen-bar. Scankörper (Scanbodys), die für eine Implantatabformung zur Anwendung gelangen, sind nach § 4 Abs. 3 GOZ als Einmalartikel zzgl. eventueller Versandkosten ansatzfähig.

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7. FAQ

IOSundUmschlagfalteFrage: Ist das Scannen der Umschlagfalte berechenbar?

ANTWORT: Laut GOZ-Kommission der ZÄK NRW (RZB 03.04.2019 Stegemann NoKo) und dem GOZ-Ausschuss AG-Mitte (Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein, Thüringen und West-falen-Lippe) sind derartige Scans nicht separat berechenbar. Der erhöhte Zeitaufwand ist durch § 5 Abs. 2 GOZ zu erheben.

Ausgleich hoher Investitionskosten durch HilfszifferFrage: Kann ich die Anschaffungskosten für einen IOS durch eine Analogberechnung ausgleichen?

Antwort: Eine Berechnung nach § 6 GOZ (Gebühr für andere Leistungen) ist nicht gestattet, da die Leistung in der GOZ als medizinisch notwendige Leistung beschrieben ist. Das bedeutet, dass die Berechnung über die Nr. 0065 GOZ und unter Anwendung des § 5 Abs. 2 GOZ mit einem ange-messenen Steigerungssatz erfolgt. Separate Zuschläge für dieselbe Leistung sind nicht möglich. Über § 2 Abs. 1 GOZ (Vereinbarung der Vergütungshöhe) ist es möglich, einen Steigerungssatz über dem 3,5-fachen des Gebührensatzes mit dem Patienten vor Beginn der Behandlung schrift-lich zu vereinbaren. Eine Verlangensleistung im Sinne von § 2 Abs. 3 GOZ liegt vor, wenn es sich um eine Wunschleistung des Patienten handelt.

HärtefälleFrage: Bleibt bei einem Härtefallpatienten eine Regelversorgung bestehen, wenn eine optisch- elektronische Abformung erfolgt?

Antwort: Nein, da die optisch-elektronische Abformung im BEMA nicht enthalten ist, muss diese nach der GOZ in Rechnung gestellt werden. Sobald bei einer Regelversorgung eine Privatleistung (zahnärztlich und/oder zahntechnisch) erbracht wird, ändert sich die Art der Versorgung in Gleichar-tig, da eine Regelversorgung ausschließlich BEMA und BEL II Leistungen enthalten darf.

Für Versicherte, die gemäß § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden (Härtefälle), gilt: Die Einstufung als gleichartige Versorgung reduziert den Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss. Daher muss ein Härtefallpatient bei gleichartigen Versorgungen grundsätzlich vor Behandlungsbeginn über einen Eigenanteil aufgeklärt werden, soweit dieser entsteht.

Anzahl optisch-elektronischer Abformungen bei einer Präparation Frage: Wie viele Scans sind bei der optisch-elektronischen Abformung von einem Zahn oder mehreren Zähnen in einem Quadranten erforderlich?

Antwort: Im Regelfall wird der behandelte Quadrant, die Antagonisten und ein Schlussbiss gescannt, wobei die Nr. 0065 GOZ 2x berechenbar ist. Befindet sich der Abformbereich jedoch in der Front oder liegen andere medizinische Gründe vor, die den Scan aller Quadranten erfordern, ist die Nr. 0065 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich maximal viermal je Sitzung (ggf. je Indikation) berechnungsfähig.

Begründungen bei Gebührensatz oberhalb 2,3-fachFrage: Welche Begründungen können bei der Nr. 0065 GOZ bei einem Gebührensatz zwischen 2,4 bis 3,5-fach in der Rechnung angeführt werden?

Antwort: Das Vorliegen von Erschwernissen bei einer optisch-elektronischen Abformung kann über einen angemessenen Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Eine Begründung kann z. B. lauten: Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund erschwerter Zuordnung der Kiefer bei digitaler Bisslageeinstellung.

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8. AufbewahrungspflichtenundUmsatzsteuer Für den Zahnarzt besteht aus dem mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag eine Verpflichtung zur Dokumentation, die in § 630f BGB konkretisiert wird. Demnach ist der Zahnarzt verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, insbesondere die Anamnese, Dia-gnose, Untersuchung und -ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, für jeden Patien-ten getrennt zu dokumentieren.

Die computergestützte Dokumentation ist der händischen berufsrechtlich gleichgestellt. In der Musterberufsordnung für Zahnärzte (Stand 16.11.2019) finden sich folgende Informationen:

§ 12 Zahnärztliche Dokumentation (Auszug)(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Diese Regelungen gelten, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

(2) Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärzt-liche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

Die Aufbewahrungspflichten gelten auch für die STL-Daten der Modelle. Dafür müssen entspre-chende digitale Archivierungsmaßnahmen ergriffen werden, die einen Aufruf der Datei auch noch nach Jahren ermöglichen.

UmsatzsteuerUmsatzsteuer wird für die optisch-elektronische Abformung und die PC-gestützte Auswertung nicht erhoben, da es sich um Heilbehandlungen handelt, die von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 4 Nr. 14a UStG).

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9. Delegation

Delegation in der ZahnarztpraxisZahnärzte können viele Arbeitsschritte bei der Behandlung an ihr Praxisteam delegieren. Der Zahnarzt muss jedoch stets den Einstieg der Behandlung durchführen. Das beinhaltet eine umfassende Diagnostik mit entsprechender Aufklärung. Erst dann können die entsprechenden Leistungen an qualifiziertes Personal übertragen werden. Dabei sollten alle Aufgaben, die an das Personal delegiert werden, in einer schriftlichen Stellenbeschreibung festgehalten werden. Im Zahnheilkundegesetz ist festgelegt, welche Leistungen bei welcher Qualifikation delegierbar sind.

Delegierbare LeistungenDie Herstellung von Situationsabformungen ist im Zahnheilkundegesetz (§ 1 Abs. 5, 6, Stand 2009) als delegierbare Leistung enthalten. Dort heißt es auszugsweise:

„Das ZHG sieht in § 1 Abs. 5 und 6 vor, dass bestimmte Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin (im Folgenden Mitarbeiterinnen) delegiert werden können. Hierbei sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:

� Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG. � Die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes. � Die Mitarbeiterin ist zur Erbringung der Leistung qualifiziert. � Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation der Mitarbeiterin. � Der Zahnarzt ordnet die konkrete Leistung an. � Der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung. � Der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht). � Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt. � Der Zahnarzt ist für die delegierte Leistung in gleicher Weise persönlich verantwortlich und

haftet für diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung).

„Unter Punkt 5b heißt es weiter: „Dokumentation, Herstellen von Situationsabdrücken z.B. Teil- tätigkeiten bei der Kieferabformung zur Erstellung von Situationsmodellen, … .“

Vom Grundsatz her läuft die Delegation einer optisch-elektronischen Abformung nicht anders als bei einer konventionellen Abformung. Die Schulung kann als Nachweis für die Einweisung dienen. Neben dem Handling zur Erzielung von optimalen elektronischen Abformungen wird die Vorbe-reitung des Systems, die Eingabe von Patientendaten sowie die Nachbereitung einschließlich Reinigung und Pflege des Intraoral Scanner geschult.

Delegiert werden können beispielsweise die Eingabe der Patientendaten, die optisch-elektroni-sche Abformung von Gegenkiefer und Biss, die Eintragungen im digitalen Laborauftrag sowie die Übermittlung der Daten an die Partner im digitalen Workflow. Der Zahnarzt hat bei der Delegation von Aufgaben, im Sinne einer konkret abgegrenzten Beauftragung mit Einzelzuweisung, die Auf-sichts-, Kontroll- und Verantwortungspflicht. Der Umfang der delegierbaren Leistungen ist mit der regionalen Auffassung Ihrer Zahnärztekammer abzustimmen.

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10. Beispiele

Hinweise

� Die in den Beispielen enthaltenen Leistungen und Materialien sind dem jeweiligen Patienten- fall sowohl in der Anzahl, im Gebührensatz als auch bei den Materialpreisen anzupassen.

� Für die PC-gestützte Auswertung der optisch-elektronischen Aufnahmen ist beispielhaft die GOZ-Nr. 6010 entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ vorgesehen.

� Bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatz ist auf der Rechnung eine Begründung nach § 5 Abs. 2 GOZ zu benennen.

� Bei Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatz ist mit dem Patienten im Vorfeld der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vorzunehmen.

� Eine adhäsive Befestigung von Kronen und Brücken nach Nr. 2197 GOZ ist nicht grundsätz- lich erforderlich und daher vom Zahnarzt festzulegen.

� Die Preise für die BEMA-Nr. 19 und die BEL-Nr. 0120 (Preis NRW) entsprechen dem Stand 09/2020.

� Eine optisch-elektronische Abformung ist nicht Inhalt des BEMA. Computergefräste Werk- stücke und 3D-gefertigte Modelle sind nicht Inhalt des BEL II.

� Die zahntechnischen Beispiele sind für ein umsatzsteuerpflichtiges Praxis-/Fremdlabor gestaltet. Die privaten Leistungen in der Zahntechnik sind nicht staatlich verordnet. Leistungsziffern, Tätigkeitsbeschreibungen und Preise sind individuell zu gestalten.

� Eine monolithische Zirkonkrone wird vollständig aus einem Zirkon Rohling gefräst. Damit entfällt die Verblendung und die Gefahr des Abplatzens der Keramik-Verblendung (Chipping).

10.1 Beisiel 1: PrivatpatientBefund: Zahn 14 überkronungsbedürftig

Therapie: Optisch-elektronische Abformung und digitale Modellauswertung zur Diagnose oder Planung

14 Präparation, optisch-elektronische Abformungen und PC-gestützte Auswertung

Zentralfertigung: 14 Zirkonkappe und 3D-gedruckte Modelle

Praxislabor: Finalisierung

Rechnung 1 Praxislabor

Rechnung 2 Zahnarzt

10.2 Beispiel 2: KassenpatientBefund: Zahn 36 überkronungsbedürftig

Therapie: 36 Präparation, optisch-elektronische Abformung und PC-gestützte Auswertung

36 monolithische Zirkonkrone (ohne Modelle)

Rechnung 3 Praxislabor Rechnung 4 Zahnarzt

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10.1 Beispiele Nr.1gefrästeZirkonkappe(Zentralfertigung),finalisiertimPraxislabor

Fa. Rechenart | Beispielweg 7 | 05437 Musterhausen

Frau Leonie MustermannMusterstraße 111111 Musterstadt

Rechnung Nr. 1

Nr. Leistungsbeschreibung Anz. Einzelpreis € Gesamtbetrag €

0725 Farbbestimmung 1 16,35 € 16,35 €

1407 Provisorium aproximal/okklusal überarbeiten und adaptieren 1 11,85 € 11,85 €

0922 Digitale Konstruktion Modell 2 16,75 € 33,50 €

0921 Digitale Konstruktion Stumpf 1 2,10 € 2,10 €

0915 Digitale Konstruktion Kronenkappe 1 39,90 € 39,90 €

0402 Modellmontage in Mittelwertartikulator 1 15,35 € 15,35 €

0960 Aufpassen, je Einheit 1 15,90 € 15,90 €

2612 Vollverblendung Keramik 1 129,50 € 129,50 €

2951 Gestaltung individuelle Keramik 1 24,85 € 24,85 €

0732 Desinfektion 2 3,90 € 7,80 €

Kronenkappe zerion® HTML 1 59,00 € 59,00 €

3D gedrucktes Modell mit Stümpfen 1 29,00 € 29,00 €

3D gedrucktes Modell 1 26,00 € 26,00 €

Porto- und Verpackungskosten* 1 5,00 € 5,00 €

Laborkosten gesamt 416,10 €

7 % MwSt. 25,16 €

Gesamt 441,26 €

* Einmalige Gebühr bei paralleler Beauftragung 3D-Modelle und Kronenkappe zerion®

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10.1 Beispiele Nr. 2 Zahn 14 Zirkonkappe mit Verblendung

Fa. Rechenart | Beispielweg 7 | 05437 Musterhausen

Frau Leonie MustermannMusterstraße 111111 Musterstadt

Rechnung Nr. 1

Sehr geehrte Frau Mustermann,für zahnärztliche Leistungen erlaube ich mir zu berechnen: EUR

Datum Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor Betrag €

01.06.xx   0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- undKieferkrankheiten

1 2,3 12,94 €

    Ä1 Beratung 1 2,3 10,72 €

  14 0070 Vitalitätsprüfung 1 2,3 6,47 €

  14 Ä5000 Röntgen, je Projektion 1 1,8 5,25 €

  OK,UK 0065 Optisch-elektronische Abformung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 4 2,3 41,40 €

    0060a Modellauswertung zur Diagnose oder Planung nach optisch-elektronischer Abformung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ Situationsmodelle einschließlich Auswertung

1 1,8 26,32 €

    0030 Aufstellung schriftlicher Heil- und Kostenplan 1 2,3 25,87 €

06.07.xx   Ä5 Symptombezogene Untersuchung 1 2,3 10,72 €

    Ä1 Beratung 1 2,3 10,72 €

  14 0080 Oberfl ächenanästhesie je Kieferhälfte oder Front 1 2,3 3,88 €

  14 0090 Intraorale Infi ltrationsanästhesie 1 2,3 7,76 €

  14 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1 2,3 8,41 €

  OK,UK 0065 Optisch-elektronische Abformung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

4 *3,5 63,00 €

    6010a PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung entsprechend Nr. 6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen

1 2,3 23,28 €

  14 2270 Provisorium im direkten Verfahren, je Zahn/Implantat 1 2,3 34,93 €

14.07.xx 14 0080 Oberfl ächenanästhesie je Kieferhälfte oder Front 1 2,3 3,88 €

  14 0090 Intraorale Infi ltrationsanästhesie 1 2,3 7,76 €

  14 2210 Versorgung eines Zahnes mit einer Vollkrone 1 *3,5 311,44 €

Material

06.07.xx Abformmaterial Alginat 1 2,65 €

  Abformmaterial Biss 1 3,92 €

  Anästhetikum 1 0,72 €

14.07.xx Anästhetikum 1 0,72 €

Zahnarzthonorar 614,75 €

  Verbrauchsmaterial (§ 4 Abs. 3 GOZ)   8,01 €

Labor 441,26 €

*(Begründung angeben)

Rechnungsbetrag EUR 1064,02 €

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10.2 Beispiele Nr. 3 Zirkonkrone gefräst monolithisch ohne Modelle

Fa. Rechenart | Beispielweg 7 | 05437 Musterhausen

Frau Leonie MustermannMusterstraße 111111 Musterstadt

Rechnung Nr. 1

Nr. Leistungsbeschreibung Anz. Einzelpreis € Gesamtbetrag €

0725 Farbbestimmung 1 16,35 € 16,35 €

0916 Digitale Konstruktion Krone 1 45,10 € 45,10 €

2281 Zirkonkrone gefräst monolithisch 1 93,50 € 93,50 €

2689 Maltechnik 1 24,75 € 24,75 €

5401 Keramik/gegossenes Glas ätzen 1 6,55 € 6,55 €

5306 Keramik/gegossenes Glas konditionieren 1 7,45 € 7,45 €

0732 Desinfektion 1 3,90 € 3,90 €

  Blank Zirkon n!ce 1 20,00 € 20,00 €

  Porto- und Verpackungskosten 1 5,00 € 5,00 €

  Laborkosten gesamt 222,60 €

7 % MwSt. 15,58 €

Gesamtkosten 238,18 €

Ggf. zusätzlich: 2955 Glasieren, je vorhandene Krone/Brückenglied

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10.2 Beispiele Nr. 4 Zirkonkrone gefräst monolithisch

Fa. Rechenart | Beispielweg 7 | 05437 Musterhausen

Frau Leonie MustermannMusterstraße 111111 Musterstadt

Rechnung Nr. 1

Sehr geehrte Frau Mustermann,für zahnärztliche Leistungen erlaube ich mir zu berechnen: EUR

Datum Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor Betrag €

36 19 Provisorische Krone 1 18,19 €

OK,UK 0065 Optisch-elektronische Abformung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 4 *3,50 63,00 €

36 6010a PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung entsprechend Nr. 6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen

1 2,30 23,28 €

28.07.xx 36 2197 Adhäsive Befestigung 1 2,30 16,82 €

36 2210 Versorgung eines Zahnes mit einer Vollkrone 1 *3,50 311,44 €

19.07.xx Verbrauchsmaterial

Abformmaterial Alginat 1 2,65 €

Abformmaterial Biss 1 3,92 €

Kunststoff für Provisorium 1 4,69 €

Festzuschuss ab 1.10.2020 bei 20 % Bonus

ZA-Honorar BEMA EUR 18,19 €

Krone: 226,73 € ZA-Honorar GOZ EUR 414,54 €

Verblendung: 77,35 € Verbrauchsmaterial EUR 11,26 €

Festzuschuss: 304,08 € Labor EUR 238,18 €

Gesamtkosten 682,17 €

abzgl. Festzuschuss EUR -304,08 €

Rechnungsbetrag EUR 378,09 €

*(Begründung angeben)

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11. Musterschreiben

PC-gestützte Auswertung nach optisch-elektronischer Abformung

Private Krankenversicherungen lehnen oftmals eine Kostenübernahme für eine PC-gestützte Auswertung nach optisch-elektronischer Abformung ab. Wie kann man darauf reagieren?

Mustertext für eine Antwort an die private Krankenversicherung

Sehr geehrte(r) [Name Patient],

die Ablehnung der tarifgemäßen Kostenübernahme Ihrer privaten Krankenversicherung ist unzu-treffend und geht an der gebührenrechtlichen Realität vorbei. Die computergestützte Auswertung von optisch-elektronischen Aufnahmen der Zähne und/oder Implantate im Kiefer, ist weder in der Gebührenbeschreibung der Nr. 0065 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) noch in den zuge-hörigen Abrechnungsbestimmungen enthalten bzw. ausgeschlossen. Die Leistungslegende der Nr. 0065 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Ihren Bestimmungen lautet:

„Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“

Abrechnungsbestimmungen

Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) verweist in ihrem GOZ-Kommentar (Stand Oktober 2018) bei der Nr. 0065 GOZ mitunter auf Folgendes:

„Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden.“

Diese Form der Berechnung wird auch in der Literatur „DER Kommentar zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing“ bestätigt. Dieser Kommentar ist führend in der Fachwelt und anerkannt in der Rechtsprechung. Dort heißt es:

„Die computergestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung von Modellen oder Behandlun-gen durch die gescannten Daten ist nicht mehr Bestandteil des intraoralen Scannens nach der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 0065. Dies unterscheidet die GOZ-Nr. 0065 von den GOZ-Nrn. 0050 und 0060. Sie kann bzw. muss demzufolge als nicht in der GOZ 2012 beschrie-bene Leistung gemäß § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.“

Die Wahl einer analogen Gebührenziffer ist vom Zahnarzt – nicht der Krankenversicherung - individuell nach dem entstandenen Aufwand auszuwählen. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung als Analogziffer verwendet wird, liegt in seinem Ermessen.

Im „Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 der GOZ analog zu berechnenden Leistungen“ der BZÄK ist die computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optisch-elektronischen Abformung aufgeführt.

Ihre private Krankenversicherung merkt an, dass aus mehreren Einzelmessungen, auch aus ver-schiedenen Aufnahmewinkeln, die Raumkoordinaten zu einem kompletten Modellsatz zusam-mengefügt werden. Präparation, Nachbarzähne, Antagonisten, Gegenbiss und die habituelle

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Interkuspidation (maximaler Vielpunktkontakt) werden zu dreidimensionalen Modellen gerech-net, die exakt die anatomische Situation darstellen. Das ist korrekt, jedoch wird keine Aussage getroffen, was die anschließende Leistung der PC-gestützten Auswertung betrifft. Diese kann erst stattfinden, wenn die intraoralen Aufnahmen abgeschlossen sind.

Die Leistungslegende beinhaltet weder diese Tätigkeit, noch wird diese Maßnahme in der Berechnung, beispielsweise im Gegensatz zu der Nr. 0030 (Therapieplan) und 0040 (Therapie-plan für KFO und FAL-Leistungen), verneint. Bei der Nr. 0030 und 0040 GOZ ist in der Abrech-nungsbestimmung enthalten, dass diese nicht nebeneinander berechnungsfähig sind. Ein Ausschuss der Nebeneinanderberechnung von Nr. 0065 und einer PC-gestützten Auswertung ist in der GOZ nicht existent.

Abgrenzung der Maßnahmen

Wenn auf konventionelle Art und Weise Abformungen beider Kiefer genommen und Diagnostik- und Planungsmodelle aus Gips im Dentallabor gefertigt werden, kann über die Abformung auch die Auswertung der Modelle beispielsweise für prothetische Zwecke nach der Gebührenziffer Nr. 0060 GOZ, als Honorar geltend gemacht werden. Berechnet wird das Abformmaterial, die zahntechnischen Kosten der Modellherstellung und das zahnärztliche Honorar für die Diagnose oder Planung einer Therapie. Dieser Sachverhalt ist 1:1 übertragbar auf die optisch-elektroni-sche Abformung und die PC-gestützte Auswertung, wobei die Materialkosten für die Abformung - und je nach Therapie die zahntechnischen Kosten für die Modelle - in der Regel entfallen. Die PC-gestützte Auswertung ist in der Nr. 0065 nachweislich nicht enthalten und als selbststän-dige und medizinisch notwendige Leistung berechenbar. Wir befinden uns längst im digitalen Zeitalter, auch in der Zahnmedizin.

Wenn die optisch-elektronischen Aufnahmen beendet sind, beginnt die Auswertung der Daten um die folgenden zahnärztlichen und zahntechnischen Therapieschritte anhand der individuel-len Daten zu bestimmen und den digitalen Auftrag für das Labor nach dem aktuellen Stand zu generieren. Das Schreiben der Krankenversicherung enthält keine Angabe, wo diese eigenstän-dige diagnostische Tätigkeit mit Folgeanweisung in der GOZ, erlassen vom Bundesministerium für Gesundheit, enthalten sein soll.

Mit freundlichen Grüßen

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12. Förderprojekte bei digitaler BetriebsausstattungPrüfen Sie vor dem Erwerb eines Intraoralscanner, ob eine Förderung erwirkt werden kann. Eine Gewähr auf Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der folgenden Informationen besteht nicht.

Förderprogramm go-digital

Das Förderprogramm go-digital unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ihre Geschäftsprozesse mithilfe digitaler Lösungen zu optimieren. In Summe können Projekte in einem Umfang von bis zu 16.500,00 € pro Jahr gefördert werden. www.it-intouch.de

go-Inno Bund

Auch die go-Inno-Gutscheine des Bundes zielen darauf ab, mitunter Zahnarztpraxen durch Bera-tungsleistungen zu unterstützen und die Innovationskompetenz zu steigern. Profitieren Sie von den BMWi-Innovationsgutscheinen (go-Inno). Sie decken bis zu 50 Prozent Ihrer Ausgaben für externe Beratung durch vom BMWi autorisierte Beratungsunternehmen, die nach strengen Qua-litätskriterien ausgewählt wurden. https://www.bmwi.de/

ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit der KfW-Bank

Um ein Vorhaben im Bereich der Digitalisierung oder Innovation vom Konzept in die Reali-tät zu transportieren, ist auch der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit der KfW-Bank interessant. Dieser Kredit wird in Höhe von 25.000 bis 25 Mio. Euro gewährt, wenn Sie in den Förderbereichen Produktion und Verfahren, Produkte oder Strategie und Organisation inves-tieren. Dies gilt für etablierte Unternehmen, Freiberufler und junge Unternehmen in Gründung. www.kfw.de/KfW-Konzern/Barrierefreiheit

Landesprogramme für Digitalisierungsvorhaben

Einige Bundesländer haben Zuschüsse aufgelegt, mit denen sie die dort ansässigen Unterneh-men fördern. Hinweise finden Sie auf den Websites der Bundesländer.

Haftungsausschluss Abrechnungsinformation

Der Inhalt und die vorliegende Kalkulation wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Jede Investition bedarf jedoch einer Eigenbetrachtung, und zwar im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten und Finanzsituation im Unternehmen, sowie auch im Hinblick auf die Bewertung (Stundensatz) von individuell eingesetzter Arbeitsleistung (Menge). Insbesondere auch aus über-geordneten betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Erwägungen heraus kann eine Investition im Einzelfall vorteilhafter oder nachteiliger ausfallen. Vor diesem Hintergrund kann von dem Autor keinerlei Haftung für die vorliegende Kalkulation und für das Datenmaterial übernommen werden. Die behandelte Rechtsmaterie und der stete Wandel machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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Zahnmedizinische AbrechnungPraxis- und KlinikschulungSeminare und Coaching Produkte/Pharma

Birgit SaynDental-Betriebswirtin & ZMV

Mendelssohnstraße 3451375 Leverkusen

Tel: 0214 500 67 13Fax: 0214 500 67 14E-Mail: [email protected]: www.sayn-rechenart.de

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