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Stadt Kandern OT Feuerbach BEBAUUNGSPLAN „MITTELBERG-TAL“ ABWÄGUNG DER UMWELTBELANGE NACH § 13b BauGB Stand: 17.05.2018 Bearbeitung: Carolin Tomasek B.Sc. Forstwissenschaft Vorhabenträger: Stadt Kandern Waldeckstraße 39 79400 Kandern Auftragnehmer: Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz Garten- und Landschaftsplanung Am Schlipf 6 79674 Todtnauberg

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Stadt Kandern OT Feuerbach

BEBAUUNGSPLAN „MITTELBERG-TAL“

ABWÄGUNG DER UMWELTBELANGE NACH § 13b BauGB

Stand: 17.05.2018

Bearbeitung: Carolin Tomasek B.Sc. Forstwissenschaft

Vorhabenträger:

Stadt Kandern Waldeckstraße 39

79400 Kandern

Auftragnehmer:

Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz Garten- und Landschaftsplanung

Am Schlipf 6 79674 Todtnauberg

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Kunz GaLaPlan Abwägung der Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg Bebauungsplan „Mittelberg-Tal“ Tel. 07671 / 962870 Stadt Kandern-OT Feuerbach

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ....................................................................................................................................... 1 1.1 Anlass, Grundlagen und Inhalte ............................................................................................. 1

2 Beschreibung des Vorhabens ..................................................................................................... 3 2.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans .................................................................................... 3 2.2 Erschließung .......................................................................................................................... 4

2.2.1 Alternativen ........................................................................................................................ 5 2.2.2 Belastungsfaktoren ............................................................................................................ 5

3 Abwägung der Umweltbelange ................................................................................................... 6 3.1 Schutzgebiete ......................................................................................................................... 6 3.2 Artenschutzrechtliche Prüfung ............................................................................................... 7

3.2.1 Vögel .................................................................................................................................. 8 3.2.2 Fledermäuse ...................................................................................................................... 8 3.2.3 Reptilien ............................................................................................................................. 9

3.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen .............................................................................................. 10 3.4 Schutzgut Boden .................................................................................................................. 14 3.5 Schutzgut Wasser ................................................................................................................ 16

3.5.1 Oberflächengewässer ...................................................................................................... 16 3.5.2 Grundwasser .................................................................................................................... 16

3.6 Schutzgut Klima / Luft .......................................................................................................... 18 3.7 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung ............................................................................. 18

4 Zusammenfassung ..................................................................................................................... 20

5 Anhang ......................................................................................................................................... 22 5.1 Anhang I: Pflanzliste ............................................................................................................. 22

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1 Einleitung

1.1 Anlass, Grundlagen und Inhalte

Anlass

In der Stadt Kandern und den Ortsteilen stehen kaum noch Wohnbauflächen, auch nicht innerhalb der bereits bebauten Siedlungsbereiche, zur Verfügung. Die nur noch vereinzelt vorhandenen Baulücken sind in privatem Besitz und werden in der Regel für den Eigen-bedarf vorgehalten.

Wie derzeit überall, besteht auch in Kandern enormer Bedarf nach Jahren der Stagnation. Der Gemeinde liegen mehrere Anfragen einheimischer Interessenten nach Bauplätzen vor, insbesondere von jungen Familien. Allein für den Ortsteil Feuerbach sind 9 ernsthafte Bauinteressenten vorhanden. Die Stadt Kandern erschließt derzeit das innerstädtische Baugebiet "Forsthausgarten" für das sich über 40 Interessenten angemeldet haben. Tat-sächlich stehen dort nur 11 Bauplätze zur Verfügung. Von den über 30 künftigen potenti-ellen Bauherren, die leer ausgehen werden, könnten sich mehr als 10 vorstellen auch in Feuerbach zu bauen (Entfernung Kandern - Feuerbach ca. 3,2 km). Das heißt für Feuer-bach sind rund 20 Bauinteressenten vorhanden.

In Kandern selbst sind auf dem ehemaligen Tonwerkeareal noch ca. 2,5 ha Wohnbauflä-chen im wirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesen. Diese Flächen sind im Privatbe-sitz und liegen seit mehreren Jahren brach. Versuche diese Flächen zu aktivieren sind bislang fehlgeschlagen. Eine Entwicklung dieser Flächen ist derzeit nicht absehbar.

Die Nachfrage nach Bauland ist aber derzeit sehr hoch. Sofern keine Wohnbauflächen angeboten werden können, muss mit einer Abwanderung gerechnet werden. Aufgrund der Nähe zu den Infrastrukturstandorten sowohl im Ortsteil Feuerbach – Kindergarten vorhanden, Versorgung mit landwirtschaftlichen Produkten direkt bei den Landwirten möglich, als auch zur Stadt Kandern sowie der topografischen Lage des geplanten Bau-gebiets in Feuerbach - leichter Südhang mit sehr guter Orientierung - ist das Plangebiet ein attraktiver Wohnstandort.

Des Weiteren besitzt der Ortsteil Feuerbach ein reges Vereinsleben. Die Stadt Kandern ist bestrebt Bauplätze in eigener Regie anzubieten. Im Vorfeld wurden, mit maßgeblicher Unterstützung durch die Ortsverwaltung, die Eigentümer kontaktiert und entsprechende Optionen gesichert. Die Bereitstellung von gemeindeeigenem Bauland ist ein wichtiges Steuerungsinstrument der kommunalen Bodenordnungspolitik. Mit der Ausweisung des Wohngebietes „MITTELBERG-TAL“ möchte die Stadt Kandern dem vorhandenen Bedarf nachfrageorientiert gerecht werden und die baurechtlichen Voraussetzungen dafür schaf-fen.

Aufgaben-stellung

Der vorliegende Bebauungsplan soll als Maßnahmen nach § 13b BauGB entwickelt wer-den. Die Voraussetzungen zur Einstufung des Verfahrens nach § 13b BauGB liegen vor. ,

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buch-stabe b genannten Schutzgüter. Der Schwellenwert von 10.000 m² gem. § 13b (1) BauGB wird unterschritten. Landschafts- oder Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder Vogel-schutzgebiete sind nicht betroffen.

Durch die Bebauungsplanänderung werden keine Vorhaben zugelassen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um-weltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.

Für Bebauungspläne nach § 13b BauGB entfallen die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung sowie der Nachweis der naturschutzrechtlichen Kompensation.

Gemäß § 1a BauGB sind jedoch die umweltschützenden Belange insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung und Minimierung der zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft in die bauleitplanerische Abwägung einzuarbeiten. Nachfolgend werden die zu erwartenden Eingriffe beschrieben und bewertet.

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Flächen-nutzungsplan

Der Planbereich ist im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwal-tungsgemeinschaft Kandern – Malsburg-Marzell als Fläche für die Landwirtschaft darge-stellt, der Bebauungsplan kann demzufolge nicht aus dem Flächennutzungsplan entwi-ckelt werden. Da die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfah-ren gem. § 13b BauGB vorliegen, wird der Flächennutzungsplan in einer der nächsten Fortschreibungen entsprechend angepasst.

Abb. 1 Darstellung der Situation im FNP Kandern – Malsburg-Marzell, ; Eingriffsbereich (rot)

Im Flächennutzungsplan sind derzeit geplante Wohnbauflächen im Ortsteil Feuerbach mit einer Größe von ca. 0,6 ha dargestellt. Auf diese Flächen möchte die Stadt Kandern ver-zichten bzw. die Flächen mit dem jetzt geplanten Baugebiet abtauschen. Dadurch käme nur ca. 1 ha Wohnbaufläche neu hinzu. Die ausgewiesenen, ebenfalls gemeindeeigenen Flächen, im Südosten von Feuerbach werden bereits überwiegend für Ausgleichsmaß-nahmen (Streuobstwiesen) genutzt, des Weiteren sind die Flächen nur wenig attraktiv für das Wohnen (Nordhang). Die Stadt Kandern hat in den letzten 10 Jahren keine Interes-senten gefunden und die Grundstücke auch anderweitig nicht veräußern können.

Bebauungsplan Das Untersuchungsgebiet erstreckt sich (ganz und teilweise) über die Flst.- Nr. 2157, 2158, 2159/1, 2415, 2419, 2420, 2423, 2424 sowie 2426 und auf weist eine Fläche von ca. 1,72 ha auf.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich auf eine Gesamtfläche von 1,72 ha. Abzüglich der Verkehrsfläche (inkl. Fußweg) von ca. 0,21 ha und geplanten Grünflä-chen von ca. 0,24 ha ergibt sich eine Nettobaufläche von ca. 1,22ha.

tatsächlicher Bestand

Derzeit besteht die Nutzung als Landwirtschaftliche Nutzfläche (Obstplantage und Grün-landnutzung) sowie wie im Osten und Süden Privatgartenbereiche mit vereinzelten Streu-obstbäumen.

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2 Beschreibung des Vorhabens

2.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans

Inhalt und Ziele des Bebauungs-plans

Aufgrund des hohen Interesses an Baugrundstücken plant die Stadt Kandern die Aus-weisung eines Baugebietes im Ortsteil Feuerbach.

Die Bereitstellung von gemeindeeigenem Bauland ist ein wichtiges Steuerungsinstru-ment der kommunalen Bodenordnungspolitik. Mit der Ausweisung des Wohngebietes „MITTELBERG-TAL“ möchte die Stadt Kandern dem vorhandenen Bedarf nachfrageori-entiert gerecht werden und die baurechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen.

Standort Der Bereich grenzt an die bereits vorhandenen Siedlungsbereiche „Eggenerstraße“ und „Johanniterstraße“ an und schließt den nördlichen Ortsrand von Feuerbach.

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,72 ha.

Derzeit wird das Plangebiet noch als Obstplantage bzw. landwirtschaftlich und stellen-weise als Privatgarten genutzt und ist im Flächennutzungsplan noch nicht als Wohnbau-fläche dargestellt. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist deshalb parallel eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Die Abgrenzung ergibt sich im Süden aus der Darstellung des zeichnerischen Teiles sowie westlich durch die „Eggener Straße“.

Städtebauliches Konzept

Das Plangebiet soll analog zu den direkt angrenzenden Siedlungsbereichen als Allge-meines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt werden. Um Nutzungskonflikte zu vermeiden werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO die gemäß § 5 (3) Nr. 3-5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen. Be-triebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe kön-nen aber als Ausnahme zugelassen werden. Der Bereich ist im Norden zum Außenbe-reich von landwirtschaftlicher Nutzung umgeben, des Weiteren gibt es angrenzend auch zum Ortskern hin einen Betrieb, mit Immissionen in Form von Lärm, Staub und Gerü-chen ist zu rechnen. Der Ortsteil Feuerbach ist ländlich geprägt, es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Momentane Nutzung

Derzeit besteht die Nutzung als Landwirtschaftliche Nutzfläche (Obstplantage und Grün-landnutzung) sowie wie im Osten und Süden Privatgartenbereiche mit insgesamt 38 Einzelbäumen.

Art und Umfang

Nutzungsart

Die Art der zulässigen Nutzung wird als Wohngebiet“ (WA gem. § 4 BauNVO) festge-setzt.

Nutzungskonflikte im Umfeld sind nicht zu erwarten, da von dem Wohngebiet keine wesentlich störenden Schallemissionen ausgehen

Die nächstgelegene Wohnbebauung (Einzelgebäude) befindet sich direkt südlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Die geplanten Zufahrten für das neue Wohngebiet soll von Westen erfolgen. Der beste-hende Wirtschaftsweg am südlichen Plangebietsrand bleibt erhalten.

Die Angaben über das zulässige Maß der baulichen Nutzung sind im Planteil als Höchstgrenzen der Anzahl der Vollgeschosse und der Grundflächenzahl (GRZ) einge-tragen.

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Die Höhenentwicklung der Gebäude ist durch Festsetzung der maximalen Gebäudehö-he (GH) begrenzt. Die Höhenangaben werden auf Normal-Null (NN) bezogen. Das vor-handene Gelände ist mit Höhenschichtlinien im zeichnerischen Teil abgebildet.

Bedarf an Grund und Boden

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich auf eine Gesamtfläche von ca. 1,72 ha. Abzüglich der Verkehrsfläche von ca. 0,21 ha, geplanten Grünflächen von ca. 0,24 ha, ca. 0,05 ha für landwirtschaftliche Flächen und dem geplanten Fußweg mit ca. 80 m² und ergibt sich eine Nettobaufläche von ca. 1,22 ha.

Die Summe der max. überbau- bzw. versiegelbaren Fläche des Planvorhabenbereiches von ca. 0,732 ha ergibt sich aus einer GRZ von 0.4 zzgl. der Anrechnung von 50 % Ne-benanlagen bezogen auf die Nettobaufläche von 1,22 ha.

Vom Eingriff sind landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, eine Intensivobstanlage sowie Privatgartenbereiche betroffen.

Die maximal zulässige Flächenversiegelung beläuft sich unter Berücksichtigung der geplanten Verkehrsflächen mit ca. 0,21 ha und dem Fußweg auf insgesamt ca. 0,95 ha.

Land- wirtschaftliche Belange

Landwirtschaftsstrukturelle Belange werden berührt, da die betroffene Fläche aufgrund ihrer wenig steilen Lage für die Bewirtschaftung verhältnismäßig gut nutzbar ist und sowohl als Intensivobstanlage und Grünland genutzt wird.

Feuerbach ist im Wesentlichen noch durch die Landwirtschaft geprägt. Der Verlust von hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen kann nicht ausgeglichen werden, bei der Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen wird die Schaffung von dringend benö-tigtem Wohnraum gegenüber dem Schutz der landwirtschaftlichen Flächen höher ein-gestuft.

Der geschotterte Flurweg bleibt für die Landwirtschaft erhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung in der angrenzenden Hofstelle wird weiter betrieben. Die weiteren Maßnahmen werden mit dem Betrieb abgestimmt. Aufgrund der das Gebiet umgebenden landwirt-schaftlichen Intensivnutzung im nördlichen Außenbereich und dem direkt angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb in Richtung Ortsmitte ist mit Immissionen in Form von Lärm, Staub und Gerüchen zu rechnen, es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Zum Schutz der geplanten Wohnbebauung ist eine dichte Heckenanpflanzung mit einer Mindestbreite von 4 m vorgesehen.

2.2 Erschließung

Straßen Mit der Erschließungsplanung wurde das Büro biechele infra consult, Freiburg beauf-tragt. Das geplante Baugebiet wird über die Eggener Straße mittels einer Erschlie-ßungsschlaufe erschlossen. Die Anschlüsse an das vorhandene Flurwe-gesystem sind vorgesehen. Bei der Einfahrt in das Plangebiet sind eine öffentliche Grünanlage und ein Fußweg vorgesehen, der auch als Aufstellfläche dient und zur Verkehrssicherheit einen Beitrag leisten soll.

Stellplätze

Die Stellplätze sind auf den privaten Grundstücksflächen nachzuweisen, aufgrund der Erschließungssituation wird die Stellplatzverpflichtung auf 2 Stellplätze pro Wohnung erhöht. Dies ist auch als Grundlage für eine hohe Aufenthaltsqualität erforderlich. Die Straße soll nicht durch parkierende Fahrzeuge zugestellt, sondern als gleichberechtigte, multifunktional nutzbare und qualitativ hochwertig gestaltete Fläche allen Verkehrsteil-nehmern zur Verfügung stehen.

Ver- und Endsorgung

Die Anschlüsse an die vorhandenen Netze sind möglich. Vorgesehen ist die Festset-zung von Retentionszisternen für das Regenwasser und die Ableitung der Überläufe in den vorhanden Vorfluter westlich des geplanten Baugebiets.

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2.2.1 Alternativen

Alternativen Zurzeit sind auf dem Gemeindegebiet keine vergleichbaren Alternativen gegeben.

2.2.2 Belastungsfaktoren

2.2.2.1 Baubedingte Beeinträchtigungen

Lärmemissionen

Baubedingte Lärmemissionen entstehen vor allem durch den zeitlich befristeten Einsatz entsprechender Baugeräte während der Bauarbeiten an den Gebäuden, den Stellplatz-flächen sowie den erforderlichen Verkehrsflächen, Zufahrten, Fahrgassen und Wege.

Da diese Beeinträchtigungen jedoch nur in einem zeitlich eng begrenzten Zeitrahmen auftreten, können die hierdurch zu erwartenden Lärmemissionen insgesamt als uner-heblich bzw. gering eingestuft.

Schadstoff-emissionen

Baubedingte Schadstoffemissionen entstehen durch den Einsatz der Baugeräte aber auch durch entsprechende Staubemissionen bei den Bauarbeiten.

Da diese Beeinträchtigungen ebenfalls nur in einem zeitlich eng begrenzten Zeitrahmen auftreten, können die hierdurch zu erwartenden Schadstoffemissionen insgesamt als unerheblich eingestuft werden.

Schadstoffbelastungen durch Unfälle während der Bauarbeiten sind durch sachgemä-ßen und verantwortungsvollen Umgang sowie die Einhaltung der fachspezifischen Vor-schriften zu vermeiden. Insgesamt wird hier davon ausgegangen, dass unter Berück-sichtigung von Vorsorge- und Schutzmaßnahmen allenfalls ein geringes Risiko hinsicht-lich der Freisetzung von Schadstoffen (z.B. Treib- und Schmierstoffe) während der Bau-arbeiten besteht.

Allerdings können die baubedingten Risiken bei beiden Baugebieten durch entspre-chende Vorsorge- und Schutzmaßnahmen vermieden werden, so dass die unterschied-liche Beurteilung lediglich für ein mögliches Umweltrisiko gilt.

2.2.2.2 Anlagebedingte Beeinträchtigungen

Vorbemerkung Der Planbereich von ca. 1,72 ha setzt sich aus landwirtschaftlicher Nutzfläche (Obst-plantage und Grünlandnutzung) sowie wie im Osten und Süden Privatgartenbereiche mit insgesamt 38 Einzelbäumen zusammen.

Flächenver-siegelung und Überbauung

Verkehrsflächen

Innerhalb des Vorhabenbereiches werden insgesamt 0,21 ha öffentliche Verkehrsflä-chen ausgewiesen, so dass sich durch die Verkehrsflächen eine zusätzliche Flächen-versiegelung von ca. 0,21 ha ergibt.

Nettobaufläche/ max. zulässige Flächenversieglung

Bei einer Gesamtfläche von ca. 1,72 ha ergibt sich nach Abzug der Verkehrsflächen mit 0,21 ha eine Nettobaufläche von ca. 1,22 ha.

Bei einer Nettobaufläche von ca. 1,22 ha und einer festgesetzten GRZ von 0,4 zuzüglich 50% für Nebenanlagen nach § 19 LBO ergibt sich auf den Baugrundstücken eine max. zulässige Flächenversiegelung von ca. 0,95 ha.

Ergebnis

Insgesamt können somit durch die Verkehrsflächen (inkl. Fußweg) sowie die Überbau-ung auf den Baugrundstücken ca. 0,95 ha versiegelt und überbaut werden.

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Gelände-modellierungen

Aufgrund der vorherrschenden Geländeeigenschaften in leichter Hanglage sind lediglich geringe Geländemodellierungen notwendig.

2.2.2.3 Betriebsbedingte Beeinträchtigungen

Lärm- und Schadstoff-missionen

Durch die neue Siedlungsfläche ist gegenüber dem Bestand von keiner erheblichen, zusätzlichen Lärm- oder Schadstoffemission durch den Ziel- oder Quellverkehr oder sonstiges zu erwarten.

Auf einer weitere Darstellung des Sachverhaltes kann verzichtet werden.

3 Abwägung der Umweltbelange

3.1 Schutzgebiete

Natura 2000- Gebiete

Das nächstgelegene FFH-Gebiet (Markgräfler Hügelland mit Schwarzwaldhängen Schutzgebietes Nr. 8211341) liegt etwa 120 m nordöstlich des Bebauungsplangebietes.

Das Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Haltingen - Neuenburg mit Vorbergzone“ (Schutzgebiets Nr. 8211401) befindet sich in mehr als 6 km Entfernung westlicher Rich-tung.

Aufgrund der zum Teil großen Entfernungen vom Plangebiet ist davon auszugehen, dass sich durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung der Erhaltungs- und Entwick-lungsziele der Schutzgebiete ergeben. Eine FFH – Vorprüfung nach § 34 BNatSchG ist deshalb nicht erforderlich.

Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurden Auswirkungen auf Einzelarten nach Anhang II der FFH – Richtlinie überprüft, für die ggf. auch indirekte Beeinträchti-gungen außerhalb des eigentlichen Schutzgebietes von Belang sein können. Erhebliche Auswirkungen konnten aber auch in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Naturpark Der Vorhabenbereich liegt im Naturpark Südschwarzwald, dieser umfasst ein ca. 394.000 ha großes Gebiet im äußersten Südwesten Deutschlands. Erhebliche Auswir-kungen auf die Schutzziele des Naturparks entstehen durch die Ausweisung des Bau-gebietes jedoch nicht.

Landschafts-schutzgebiet

Das Plangebiet befindet sich außerhalb von ausgewiesenen Landschaftsschutzgebie-ten. Etwa 1,5 km östlich zum Plangebiet befindet sich das nächstgelegene LSG „Blauen“ (Schutzgebiets- Nr. 3.36.018).

Beeinträchtigungen der Schutzzwecke des LSGs können demnach bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden.

§ 30 Biotope BNatSchG

Innerhalb der Plangebietsgrenze befinden sich keine nach § 30 BNatSchG kartierten Biotope. Das nächstgelegene Biotop ist eine etwa 85 m weiter westlich kartierte Feldhe-cke (Biotop Nr. 182113360020)

Es erfolgen keine Eingriffe in die umliegenden Biotopflächen.

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Abb. 2 Lage Untersuchungsgebiet (rot) und §30 Biotope (pink)

3.2 Artenschutzrechtliche Prüfung

gesetzliche Regelung § 44 BNatSchG

Für die nach § 44 und § 45 BNatSchG besonders bzw. streng geschützten Arten beste-hen rechtliche Vorgaben, die eine absichtliche Störung oder Tötung von Arten verbieten. Das strenge Schutzregime verbietet wild lebende, streng und besonders geschützte Arten sowie europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Populati-on einer Art verschlechtert.

Die Verbote beinhalten im Einzelnen:

§ 44 1/1 (Tötungsverbot): „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders ge-schützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Ent-wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

§ 44 1/2 (Störungsverbot): „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mau-ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Stö-rung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Populati-on einer Art verschlechtert.“

§ 44 1/3 (Schädigungsverbot): „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

In den Bestimmungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene Einschränkungen hinsichtlich der Verbotstatbestände enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 (1) Nr. 1 nicht in Verbindung mit § 44 (1) Nr. 3, wenn sie un-vermeidbar sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) 3 BNatSchG können grundsätzlich CEF-Maßnahmen im Vorgriff auf das Bauvorhaben durchgeführt werden

Für das Bauvorhaben wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung und Kartierung im Ge-lände durchgeführt. Detaillierte Angaben zu den untersuchten Artengruppen sind dem beigefügte Gutachten zu entnehmen.

Die nachfolgend kursiv gedruckten Abschnitte wurden der artenschutzrechtlichen Prü-fung zum geplanten Bauprojekt entnommen.

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3.2.1 Vögel

Bestand Das Plangebiet hat sich in avifaunistischer Hinsicht als nicht sehr bedeutsam für die heimische Vogelwelt erwiesen. Streng geschützte Arten, störungsanfällige Wiesenbrüter oder schutzbedürftige Arten wurden nicht nachgewiesen. Von den lediglich 19 insge-samt nachgewiesenen Vogelarten brüten nur 6 Arten im Umfeld des Plangebiets.

Von den in der Umgebung nachgewiesenen Vogelarten befinden sich nur die Goldam-mer, der Haussperling und der Weißstorch (Vorwarnstufe) auf der Roten Liste Baden-Württembergs. Der Haussperling besiedelt mit geringen Brutzahlen die von der Straße (Eggener Straße) erschlossenen Siedlungsbereiche.

Durch das neue Baugebiet erfährt er nur zeitlich und räumlich eingeschränkte Störwir-kungen und nahezu keinen Verlust an Nahrungshabitaten. Die Mehlschwalbe brütet an Gebäuden, die nicht von Eingriffen betroffen sind. Sie erfährt eine geringfügige Ein-schränkung ihres Nahrungshabitats, der aber in der Umgebung problemlos kompensiert werden kann. In den östlich an das Plangebiet angrenzenden Gehölzstrukturen brütet ein Goldammerpärchen. Erhebliche Beeinträchtigungen durch das Baugebiet sind eben-falls nicht zu erwarten.

Die Obstbäume und Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebiets werden nicht als Brut-habitat genutzt. Da in den Obstbaumbeständen eine Spontanansiedlung nicht vollstän-dig ausgeschlossen werden kann, sind die nachfolgend dargestellten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen einzuhalten. Zur Vermeidung und Minimierung des Tötungs-tatbestandes dürfen Gehölzbestände nur in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Feb-ruar erfolgen. Weitere Verbotstatbestände sind nicht zu erwarten. Vorgezogene Aus-gleichsmaßnahmen sind nicht notwendig.

Bis Anfang Mai konnte der Wendehals weder im Plangebiet, der näheren Umgebung noch in den ehemals besiedelten Bereichen nachgewiesen werden. Ende Mai / Anfang Juni erfolgt jedoch nochmal eine Nachkartierung.

Artenschutzrechtlich besteht kein begründeter Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen, das Anbringen von 3 Kohlmeisen-/Starenkästen wird jedoch zur Habitataufwertung emp-fohlen.

Unter Beachtung der oben genannten Vermeidungs- und Minimierungsauflagen (bau-zeitliche Rodungsvorgeben) sowie Ausgleichsmaßnahmen (Baumpflanzungen) werden die Verbotstatbestände nach § 44 (1) 1 - 3 BNatSchG nicht erfüllt.

3.2.2 Fledermäuse

Im erweiterten Untersuchungsbereich wurden 3 Fledermausarten, die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), die Wimpernfledermaus und die Gattung Plecotus spec. (Brau-nes/Graues Langohr) nachgewiesen. Die nachgewiesenen Arten nutzten vor allem die Gehölzstrukturen entlang des Wirtschaftsweges (westliche Plangebietsgrenze), den Bereich um den Schafstall sowie die südlichen Siedlungsbereiche zum Jagen.

Die Plantagenbereiche wurden kaum überflogen, eine Nutzung als essentielles Jagd- oder Paarungshabitat war nicht festzustellen. Durch die Ausweisung des Baugebietes verlieren die Tiere kein essentielles Nahrungshabitat. Die verstärkt frequentierten Berei-che entlang des Siedlungsrandes und Wirtschaftswege bleiben weitestgehend unverän-dert erhalten.

Eine verstärkte Nutzung des Eingriffsbereichs als Jagdhabitat während der Herbstmona-te, wenn verfaulendes Obst Insekten anlockt, ist ebenfalls rel. unwahrscheinlich, da in den Intensivobstanlagen das Obst gezielt und komplett geerntet wird und nicht an den Bäumen hängen bleibt, wie das teilweise in nicht oder wenig genutzten Streuobstwiesen der Fall ist. Dennoch ist vorgesehen im September 2018 diesen Sachverhalt im Rahmen einer weiteren Begehung zu prüfen.

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Weitere vertiefende Untersuchungen der Fledermausfauna durch Begehungen der Flä-che werden derzeit nicht als zielführend angesehen, da die Intensivobstnutzung im Plangebiet und die Ergebnisse der beiden Aufnahmen im Jahr 2016 keine veränderten Ergebnisse erwarten lassen. Selbst wenn eine weitere Art bei Überflug der Fläche oder in den Randbereichen festgestellt würde, ergeben sich für die getroffenen Aussagen zur Nutzung als Nahrungshabitat oder im Hinblick auf Zwischen- und Sommerquartiere oder Wochenstuben keine Veränderung. Ebenfalls wären im Hinblick auf mögliche Vermei-dungs- und Minimierungsmaßnahmen keine Erweiterungen oder Änderungen zu erwar-ten.

Um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG (1) 1-3 nicht zu erfüllen werden aus artenschutzrechtlicher Sicht folgende Reglementierungen notwendig.

Entfernen der Gehölze erst ab Mitte Oktober bis Ende Februar Anbringen von 5 Großraum- & Überwinterungshöhlen vom Typ 1FW der Firma

Schwegler zur Habitatsicherung (im südlichen Plangebiet, an bestehenden Ge-hölzen)

Bei Umsetzung der genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, werden die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (1) Nr. 1-3 nicht erfüllt.

3.2.3 Reptilien

Bestand In den Eingriffsflächen des Baugebietes konnten keine Reptilien nachgewiesen werden. Nachweise konnten nur im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche festgestellt werden. Dabei handelte es sich südlich des Schotterweges um insgesamt 3 Zauneidechsen. Eine sich reproduzierende Population innerhalb des Plangebiets konnte nicht festgestellt werden.

Das liegt vermutlich an der Tatsache, dass sich für Eidechsen im Plangebiet kaum bis gar keine geeignete Habitatstrukturen befinden. Südlich des Plangebiets befindet sich rund um einen Schafstall mit Auslauf und kleiner Weidefläche ein lokales Populations-zentrum der Zauneidechse. Diese Bereiche werden als landwirtschaftliche Fläche aus-gewiesen, bauliche Veränderungen sind hier jedoch nicht geplant, so dass nicht von Beeinträchtigungen auszugehen ist.

Jedoch muss zur Vermeidung des Tötungstatbestandes unbedingt sichergestellt wer-den, dass sich keine Eidechsen in den Gefahrenbereich der Baustelle einwandern kön-nen. Um eine Verletzung der Verbotstatbestände zu vermeiden, muss den Eidechsen während der gesamten Bauzeit der Zugang in die Gefahrenbereiche der Baustelle ver-wehrt werden. Die Bereiche außerhalb des Zaunes liegen in nicht betroffenen Privatbe-reichen und sind daher nicht beanspruchbar. Der Zaun muss während der gesamten Bauzeit aufrechterhalten werden und ist beständig auf seine Funktionserfüllung hin zu überprüfen.

Anlagebedingt erfahren die Eidechsen keine Beeinträchtigungen. Es ist zudem zu er-warten, dass mit dem Wohnungsbau bzw. den neuen Gärten weitere Sonderhabitate entstehen, die von Eidechsen besiedelt werden können. Betriebsbedingt sind ebenfalls keine Auswirkungen zu erwarten.

Um eine Verletzung der Verbotstatbestände zu vermeiden, muss den Eidechsen wäh-rend der gesamten Bauzeit der Zugang in die Gefahrenbereiche der Baustelle verwehrt werden. Dazu ist die Errichtung von Zäunen wie in Abb. 15 gezeigt nötig.

Weitere Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Sonstige Ausgleichsmaß-nahmen werden nicht fällig.

Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben kann das Eintreten der Verbotstat-bestände nach § 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden.

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3.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen

Untersuchungs-gebiet

Das Untersuchungsgebiet erstreckt sich (ganz und teilweise) über die Flst.- Nr. 2157, 2158, 2159/1, 2415, 2419, 2420, 2423, 2424 sowie 2426 und auf weist eine Fläche von ca. 1,67 ha auf.

Die nachfolgend beschriebenen Biotoptypen wurden am 14.04.2016 im Gelände kartiert. Die Ergebnisse werden nachfolgend beschrieben und sind in den Bestandsplänen ent-sprechend dokumentiert. Als Grundlagen dienten die Erhebungsbögen der Biotopkartie-rung. Die Bewertung erfolgt durch den Bewertungsrahmen in Anlehnung an das HdUVP und der Wertestufen nach Kaule.

Biotoptypen Die nachfolgend beschriebenen Biotoptypen wurden am 14.04.2016 im Gelände kartiert. Die Ergebnisse werden nachfolgend beschrieben und sind in den Bestandsplänen ent-sprechend dokumentiert. Als Grundlagen dienten die Erhebungsbögen der Biotopkartie-rung. Die Bewertung erfolgt durch den Bewertungsrahmen in Anlehnung an das HdUVP und der Wertestufen nach Kaule.

33.41

Fettwiese mittlerer Standorte

Das Plangebiet besteht stellenweise aus bewirtschafteten Grünlandflächen, die als Fettwiesen mittlerer Standorte eingestuft werden können. Neben den typischen Fettwiesengräsern wachsen hier Labkraut, Spitzwegerich, Löwenzahn, Habichtskraut, Stein-, Wiesen- und Rotklee.

Schutzstatus: keiner

Bewertung Kaule: Wertstufe: 4

HdUVP Wertstufe: mittel

37.21 Obstplantage

Der Großteil des Plangebiets wird als Obstplantage genutzt. Neben Kirsch- und Apfelbäu-men sind auch einzelne Nussbäume vorhanden. Die vorkommenden Obstbäume in einrei-higer Kulturhaltung sind eher niederwüchsig mit Höhen zwischen 4 bis 6 m, stellenweise wurden abgängige Bäume ersetzt.

Der Grünlandunterwuchs zeigt deutliche Düngung (vermehrtes Aufkommen von Löwen-zahn) und Insektizideinsatz (kahle Stellen) an.

Schutzstatus: keiner

Bewertung Kaule: Wertstufe: 4

HdUVP Wertstufe: mittel

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44. 11 Gebüsch mit naturraum- oder standort-untypischer Artenzusammen-setzung

Entlang des Schotterwegs wachsen Gebüsche aus Forsythie, Scheinquitte und Haselsträu-chern. Die Breite beträgt bis zu 2 m, die Höhe bis zu 3 m.

Schutzstatus: keiner

Bewertung Kaule: Wertstufe: 4

HdUVP Wertstufe: mittel

45.30 Einzelbäume Vereinzelt wachsen im Plangebiet mehrere Einzelbäume in unterschiedlichen Altersstadien mit teilweise üppigem Habitus (↕ 4 – 15 m, Ø 15 - > 59 cm). Es handelt sich dabei um Nussbäume, Weiden und vereinzelt Obstbäume. Vor allem die Nussbäume weisen eine Vielzahl von Rindenspalten und Asthöhlen auf. Totholz ist keines Vorhanden. Daher gewin-nen diese Bäume für höhlenbrütende Vögel sowie als Fledermauszwischenquartier eine besondere Bedeutung.

Aufgrund der verschiedenen Altersstufen wird hier ein Ökopunktewert von 600 je Baum veranschlagt.

Schutzstatus: keiner

Bewertung Kaule: Wertstufe: 5- 6

HdUVP Wertstufe: mittel bis hoch

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60.10

„Gebäude“

Entlang des Schotterweges sind mehrere überdachte Holzlager und landwirtschaftliche Unterstände (Anhängerunterstand, Heu- und Materiallager) vorhanden. Die Böden sind oft mit Schotter befestigt.

Schutzstatus: keiner

Bewertung Kaule: Wertstufe: 3

HdUVP Wertstufe: gering

60.23 Schotterweg

Von der Eggener Straße im Westen des Plangebiets zweigt ein geschotterter Wirtschafts-weg nach Osten ab. Von diesem zweigen zwei Graswege nach Norden ab. Da der Weg keinen ausgeprägten Mittelstreifen besitzt, wird er als Defizitbereich gewertet.

Schutzstatus: keiner

Bewertung Kaule: Wertstufe: 1

HdUVP Wertstufe: Defizitbereich

60.25 Grasweg Im Plangebiet führen von dem Schotterweg zwei Graswege in Nord-Süd Richtung durch die Obstplantagen. Sie verlaufen relativ gut sichtbar auf den Grünlandflächen als Zufahrt und Verbindungsweg zum nördlichen Querweg. Da sie überwiegend bewachsen sind, werden sie nicht als Defizitbereiche gewertet.

Schutzstatus: keiner

Bewertung Kaule: Wertstufe: 3

HdUVP Wertstufe: gering

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60.63 Mischtyp von Nutz- und Ziergarten

Südlich des Schotterweges befinden sich zum Teil gepflegte und verwilderte Gartenberei-che mit unterschiedlichen Nutzungen. Die Altersstufen der Gehölze variieren von Jung-wuchs über Stangenholz bis zu wenigen älteren Exemplaren mit Brusthöhendurchmesser bis zu 50 cm. Die Bäume sind überwiegend vital, es ist kaum Totholz vorhanden. Die vor-handenen Ziersträucher wachsen vermutlich entlang der Flurstücksgrenzen, dabei handelt es sich hauptsächlich um Zierquitte, Forsythie, und Weißdorn. An der östlichen Plange-bietsgrenze ist ein kleiner Nutzgarten eingezäunt, neben Gemüse wachsen dort Beeren-sträucher und ein Nussbaum. Angrenzend an den Garten ist ein Komposthaufen.

Schutzstatus: keiner

Bewertung Kaule: Wertstufe: 4

HdUVP Wertstufe: mittel

Vermeidung und Minimierung

Die Ermittlung und Bewertung des tatsächlichen Bestands im Gelände erfolgt vor allem im Hinblick auf die Festlegung von möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Mini-mierung von Beeinträchtigungen.

Diesbezüglich sind vorzusehen:

Vermeidung von zusätzlicher Flächenversieglung durch Nutzung der bereits be-stehenden Zufahrt.

Minimierung der zusätzlichen Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendi-ge Mindestmaß.

Festsetzung einer Pflanzbindung für insgesamt 25 Einzelbäume

Des Weiteren werden artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah-men erforderlich, die dem Kapitel 3.2. zu entnehmen sind.

Weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen stehen innerhalb des Plangebietes nicht zur Verfügung.

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grünordnerische Maßnahmen

Als weitere grünordnerische Maßnahmen sind zu berücksichtigen:

Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche als privater Gartenbereich oder als Grünfläche.

Festsetzung von Pflanzgeboten für die Pflanzung von je einem hochstämmigen standortgerechten Einzelbaum pro 400 m² (ca. 28 Bäume) nicht überbaubarer Grundstücksfläche.

Festsetzung von Pflanzbindungen für 25 Einzelbäume

Gestaltung einer ca. 4 m breiten Hecke als Abgrenzung zu den nördlich angren-zenden landwirtschaftlichen Nutzungen

Ergebnis Insgesamt ergeben sich somit gegenüber dem derzeitigen Bestand Beeinträchtigungen für das Schutzgut Pflanzen und Tiere durch die zusätzliche Flächenversiegelung sowie die Gartenflächen und den dadurch bedingten Verlust der bisher vorhandenen Vegetati-onsstrukturen und Lebensräume. Durch den Erhalt von 25 vorhandenen Bäumen kön-nen die Beeinträchtigungen teilweise minimiert werden.

Durch die grünordnerischen Festsetzungen für die Pflanzung von je einem hochstämmi-gen standortgerechten Einzelbaum pro Baugrundstück (ca. 28 Bäume), die Pflanzung von Einzelbäumen und einer standortgerechten Heckenstruktur am Nord- und Ostrand sowie die Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche als privater Gartenbereich kann der Eingriff nur teilweise kompensiert werden.

Aufgrund des gewählten Verfahrens nach § 13b BauGB ist eine vollständige Kompensa-tion der Eingriffe nicht erforderlich.

3.4 Schutzgut Boden

Betroffenheit Unter Berücksichtigung der Einzelfunktionen für das Schutzgut Boden sind gemäß dem Bodenschutzgesetzes folgende Funktionen zu untersuchen:

Funktion als Standort für die natürliche Vegetation Funktion als Standort für Kulturpflanzen Funktion als Filter- und Puffer für Schadstoffe Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf Das Untersuchungsgebiet liegt in der Bodenregion „Oberrheinisches Tiefland und Hoch-rheingebiet“ Ausgangsmaterial bilden hier lösslehmhaltige Fließerden (Deck- über Mit-tellage) auf Tonfließerde (Basislage) aus Mitteljuramaterial

Typische Böden dieser Region sind tief entwickelte Pelosol-Parabraunerde und Para-braunerde mit schwach geneigten Scheitelbereichen und mittel bis stark geneigten Hänge. Als Begleitböden kommen in stärker gewölbten Scheitelbereichen und in konve-xen Hangabschnitten, Pelosol, Brauner Pelosol, Braunerde-Pelosol und Pelosol-Braunerde, mittel bis tief entwickelt aus Tonfließerde (Basislage), z. T. mit geringmäch-tiger lösslehmreicher Fließerde (Decklage) auf Ton- und Mergelstein; stellenweise Pa-rabraunerde aus Lösslehm vor.

Im Plangebiet überwiegt Pelosol- Parabraunerde und Parabraunerde aus lösslehmhalti-gen Fließerden über Tonfließerde aus Juramaterial.

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Tabelle 1 Z21 Pelosol-Parabraunerde und Parabraunerde aus lösslehmhaltigen Fließerden über Tonfließerde aus Juramaterial

Abb. 3 Plangebiet (blau markiert) und Bodenarten nach Bodenkarte LGRB

Vermeidung und Minimierung

Zur Vermeidung und Minimierung während der Bauphase sollten berücksichtigt werden:

Reduzierung der Flächenversiegelung auf die unbedingt erforderlichen Flä-chen;

Vermeidung von Schadstoffeinträgen während der Bauarbeiten;

fachgerechte Lagerung und Wiederverwendung des Oberbodens;

Gestaltung des nicht überbaubaren Anteils als Grünflächen.

Bei der fachgerechten Lagerung und Wiederverwendung des humosen Oberbodens sind zu beachten:

die Lagerhöhe auf den Mieten darf 2,0 m nicht überschreiten;

getrennte Lagerung von humosen Oberboden und rekultivierungsfähigem Un-terboden;

der Oberboden soll so abgetragen und gelagert werden, dass die Grünlandve-getation auf den Erdmieten aufkommt;

kein Befahren der Lagermieten mit Transportfahrzeugen;

Die Vorgaben gemäß § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DNI19731 sind bei der Verwertung von Bodenmaterial einzuhalten.

Weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen für das Schutzgut Boden stehen derzeit nicht zur Verfügung.

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Auswirkungen gegenüber derzeitigem Bestand

Insgesamt ergibt sich durch die geplante Bebauung der Gebäude mit Nebenflächen eine zusätzliche Flächenversieglung von ca. 0,95 ha. Damit einher geht der vollständige Ver-lust der Bodenfunktionen auf diesen Flächen.

Als Vermeidung und Minimierung der Eingriffe müssen oben genannte Maßnahmen eingehalten werden und die Gestaltung der Stellplätze und Zufahrten mit wasserdurch-lässigen Belägen sowie die Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche als privater Gartenbereich umgesetzt werden.

Ergebnis Insgesamt ergeben sich somit gegenüber dem derzeitigen Bestand erhebliche Beein-trächtigungen für das Schutzgut Boden durch den vollständigen Verlust der Bodenfunk-tionen durch die Flächenversiegelung und Überbauung von ca. 0,95 ha.

Durch die Gestaltung der Stellplätze und Zufahrten mit wasserdurchlässigen Belägen und der Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Privatgartenflächen können die Eingriffe minimiert aber nicht vollständig kompensiert werden.

Aufgrund des gewählten Verfahrens nach § 13b BauGB ist ein vollständiger Ausgleich jedoch auch nicht erforderlich.

3.5 Schutzgut Wasser

3.5.1 Oberflächengewässer

Betroffenheit Oberflächengewässer wurden über den Kartendienst der LUBW abgefragt. Geprüft wird, ob der Baueingriff beeinträchtigend auf die ökologische Funktion des Oberflächenge-wässers wirkt.

Innerhalb des Vorhabenbereiches befinden sich weder Fließ noch Stillgewässer. Das nächstgelegene Fließgewässer zweiter Ordnung ist der Feuerbach (etwa 80 m südlich des Eingriffsbereiches talabwärts).

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Mittelberg-Tal“ wird der Feuerbach nicht beeinträchtigt.

Im Hinblick auf das Schutzgut Oberflächengewässer ergeben sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Mitteberg-Tal“ keine Veränderungen gegenüber der jetzigen Be-standssituation.

Auf weitere Ausführungen kann hier verzichtet werden.

3.5.2 Grundwasser

Betroffenheit Grundwasservorkommen und geologischer Untergrund stehen grundsätzlich in engem Zusammenhang. Als Hydrogeologische Einheit für das Untersuchungsgebiet werden Mittel-und Unterjura sowie Junge Magmatite angegeben. Beides sind Grundwasserge-ringleiter. (vgl. Abb. 2)

Wasserschutzgebiete oder Grundwasserschonbereiche sind im Plangebiet nicht ausge-wiesen.

Durch die anfallenden Bautätigkeiten sind Eingriffe und Schadstoffeinträge in Grund-wasser führende Schichten nicht zu erwarten.

Das nächst gelegene Grundwasserschutzgebiet „WSG 011 Kandern Tannenkirch:: Hert-inger Quellen 1 + 2 (seit 2003 Notversorgung“ (WSG- Nr. Amt 336.011) befindet sich in mehr als 2,6 km südwestlicher Entfernung.

Es sind keinerlei Auswirkungen zu erwarten.

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Abb. 4 Hydrogeologische Einheiten im Plangebiet (gelb markiert)

Vorbelastung Vorbelastungen durch Schadstoffe sind derzeit nicht bekannt. Ob und in wie weit die der Einsatz von Pestiziden zu Vorbelastungen für die Grundwasserqualität führt, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.

Vermeidung und Minimierung

Im Hinblick auf die Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sollten be-rücksichtigt werden:

Einbau von zwangsentleerenden Retentionszisternen.

Vermeidung von Schadstoffemissionen mit wassergefährdenden Stoffen wäh-rend der Bauarbeiten.

Es erfolgen die Festsetzung für wasserdurchlässigen Beläge für Stellplätze und Zufahr-ten sowie der Einbau von zwangsentleerenden Retentionszisternen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen für das Grundwasser sowie zur Pufferung von Abflussspitzen.

Aufgrund der anstehenden Böden erscheint eine flächige Versickerung des Nieder-schlagswassers auf den Baugrundstücken als wenig zielführend.

Ergebnis Insgesamt ergeben sich Beeinträchtigungen für das Schutzgut Grundwasser aufgrund der zusätzlichen Flächenversiegelung und der dadurch bedingten Reduzierung der Grundwasserneubildung.

Durch die Gestaltung der Stellplätze und Zufahrten mit wasserdurchlässigen Belägen und der Einbau von zwangsentleerenden Retentionszisternen kann der Eingriff zwar teilweise vermieden oder minimiert werden, eine Kompensation ist jedoch nicht möglich.

Aufgrund des gewählten Verfahrens nach § 13b BauGB ist ein vollständiger Ausgleich jedoch auch nicht erforderlich.

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3.6 Schutzgut Klima / Luft

Betroffenheit

Regionalklima

Im Bereich der Stadt Kandern sind mit einer Jahresmitteltemperatur mit ca. 9,5 °C und durchschnittlichen Niederschlagsmengen von ca. 831 mm im Jahr noch relativ günstige Klimabedingungen anzutreffen, die mit zunehmender Höhenlage abnehmen. Im süd-deutschen Raum überwiegen südwestliche und westliche Winde, mit erhöhten Windge-schwindigkeiten und einer guten Durchmischungsfähigkeit der Atmosphäre.

Klima des Untersuchungsgebietes

Die großflächigen Wälder und Wiesen der Umgebung sind klimatisch wirksame Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete. Die kühle Luft fließt in die Tallage zum Feuerbach hin ab, und von dort aus Richtung Riedlingen – Kandern.

Kleinklima

Im Vorhabenbereich ist den Grünlandbeständen eher eine geringe Bedeutung für das Kleinklima beizumessen. Den vorhandenen Obst- und Einzelbäumen wird hier eine mitt-lere Bedeutung zugeordnet.

Vermeidung und Minimierung

Zur Vermeidung und Minimierung der Eingriffe sollte die Flächenversiegelung und –Überbauung auf ein Mindestmaß reduziert werden. Des Weiteren werden die auf dem Gelände vorhandenen Einzelbäume außerhalb des Baufensters erhalten. Nicht über-baubare Grundstücksflächen sind als Grün- oder Gartenflächen zu gestalten.

grünordnerische Maßnahmen

Als weitere grünordnerische Maßnahmen sind zu berücksichtigen:

Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche als privater Gartenbereich oder als Grünfläche.

Festsetzung von Pflanzgeboten für die Pflanzung von je einem hochstämmigen standortgerechten Einzelbaum pro 400 m² (ca. 28 Bäume) nicht überbaubarer Grundstücksfläche.

Festsetzung von Pflanzbindungen für 25 Einzelbäume

Gestaltung einer ca. 4 m breiten Hecke als Abgrenzung zu den nördlich angren-zenden landwirtschaftlichen Nutzungen

Ergebnis Insgesamt können die durch die zusätzliche Flächenversiegelung von ca. 0,95 ha ent-stehenden Beeinträchtigungen für das Kleinklima durch die damit einhergehenden Überhitzungserscheinungen auf den Flächen durch die Vermeidungs- und Minimie-rungsmaßnahmen mit Festsetzung von Pflanzgeboten und Pflanzbindungen für Einzel-bäume teilweise kompensiert werden.

Aufgrund des gewählten Verfahrens nach § 13b BauGB ist ein vollständiger Ausgleich jedoch auch nicht erforderlich.

3.7 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung

Betroffenheit Das Markgräfler Hügelland besitzt durch weich gezeichnete Rebhügel weit ausgedehnte Grünland- und Ackerflächen sowie den günstig warmen Klimaverhältnissen eine beson-dere Funktion im Landschaftsbild und für Erholungssuchende.

Der Ortsteil Feuerbach selbst liegt in einer landschaftlich schönen Umgebung mit stark dörflich bzw. landwirtschaftlich geprägtem Charakter. Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Ortsrandbereich von Feuerbach.

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Die prägendsten Landschaftselemente sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen (Obstplantagen, Weinreben), Flächen des Wirtschaftsgrünlandes mit den dortigen Baumbeständen und die großflächigen Waldbereiche, deren Waldränder meist scharf von den angrenzenden Grünflächen abgesetzt sind. Insgesamt weist die Landschaft außerhalb der Siedlungsfläche von Feuerbach, bis auf die Verbindungsstraße selbst, ein relativ naturnahes Erscheinungsbild auf. Durch die Geländetopographie und das sich ständig wechselnde Mosaik an Grün- und Gehölzflächen entsteht ein abwechslungs- und strukturreicher Eindruck dieser Landschaft.

Die Eggener Straße wird vorwiegend als Zufahrtstraße zu den angrenzenden Nutzungen (Weinreben, Obstplantagen etc.) genutzt.

Das Plangebiet selbst ist von der Kreisstraße (K 6350) nur wenig einsehbar. Die auf dem Plangebiet vorhandenen Plantagenbäume sind im Hinblick auf das Landschaftsbild von mittlerer Bedeutung.

Insgesamt kommt dem Plangebiet in Ortrandlage eine mittlere Bedeutung für das Land-schaftsbild bzw. der Erholungsnutzung zugute.

Zur weiteren Eingrünung des Bereichs sind die grünordnerischen Festsetzungen zu beachten.

Vermeidung und Minimierung

Zur Vermeidung und Minimierung der Eingriffe sollte die Flächenversiegelung und –Überbauung auf ein Mindestmaß reduziert werden. Des Weiteren werden die auf dem Gelände vorhandenen Einzelbäume außerhalb des Baufensters erhalten. Nicht über-baubare Grundstücksflächen sind als Grün- oder Gartenflächen zu gestalten.

grünordnerische Maßnahmen

Als weitere grünordnerische Maßnahmen sind zu berücksichtigen:

Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche als privater Gartenbereich oder als Grünfläche.

Festsetzung von Pflanzgeboten für die Pflanzung von je einem hochstämmigen standortgerechten Einzelbaum pro 400 m² (ca. 28 Bäume) nicht überbaubarer Grundstücksfläche.

Festsetzung von Pflanzbindungen für 25 Einzelbäume

Gestaltung einer ca. 4 m breiten Hecke als Abgrenzung zu den nördlich angren-zenden landwirtschaftlichen Nutzungen

Auswirkungen gegenüber derzeitigem Bestand

Durch die Pflanzung der Einzelbäume und Anlage einer ca. 4 m breiten Hecke am nörd-lichen Plangebietsrand kann die neue Bebauung entsprechend gegenüber der freien Landschaft eingebunden werden und eine Aufwertung des Landschaftsbildes sowie der Eingrünung der vorhandenen Gebäude erreicht werden.

Durch die Umsetzung der geplanten Kompensationsmaßnamen mit der Festsetzung von Pflanzbindungen und Pflanzgeboten für Bäume können die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild nicht vollständig kompensiert werden.

Aufgrund des gewählten Verfahrens nach § 13b BauGB ist ein vollständiger Ausgleich jedoch nicht erforderlich.

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4 Zusammenfassung Anlass In der Stadt Kandern OT Feuerbach soll das Wohngebiet „MITTELBERG - TAL“ ausge-

wiesen werden, um dem vorhandenen Bedarf nach neuem Wohnraum in der Stadt Kandern nachfrageorientiert gerecht zu werden und die baurechtlichen Voraussetzun-gen dafür zu schaffen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich auf eine Gesamtfläche von ca. 1,72 ha. Abzüglich der Verkehrsfläche von ca. 0,21 ha, geplanten Grünflächen von ca. 0,24 ha, ca. 0,05 ha für landwirtschaftliche Flächen und dem geplanten Fußweg ergibt sich eine Nettobaufläche von ca. 1,22 ha.

Die Summe der max. überbau- bzw. versiegelbaren Fläche des Planvorhabenbereiches von ca. 0,732 ha ergibt sich aus einer GRZ von 0.4 zzgl. der Anrechnung von 50 % Ne-benanlagen bezogen auf die Nettobaufläche von 1,22 ha.

Die maximal zulässige Flächenversiegelung beläuft sich unter Berücksichtigung der geplanten Verkehrsflächen mit ca. 0,21 ha auf insgesamt ca. 0,95 ha.

Vom Eingriff sind landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, eine Intensivobstanlage sowie Privatgartenbereiche betroffen.

Eingriffe Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen für den Naturhaushalt durch die zusätzliche Flächenversieglung und -überbauung folgende Eingriffe:

Beeinträchtigungen für das Schutzgut Pflanzen und Tiere durch den Verlust von Intensivobstplantagen, Fettwiesen, Privatgartenbereiche sowie 38 Einzelbäu-men .

Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden sowie das Schutzgut Grundwasser durch die zusätzliche Flächenversiegelung und –überbauung sowie den dadurch bedingten vollständigen Verlust der Bodenfunktionen bzw. der Grundwasser-neubildung auf einer Fläche von ca. 0,95 ha.

Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima/ Luft durch die Flächenversieglung von ca. 0,95 ha und den damit einhergehende Überhitzungserscheinungen auf diesen Flächen.

Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild / Erholung durch die Be-bauung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche mit Intensivobstanla-gen.

Vermeidung und Minimierung

Zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen geplant:

Minimierung der zusätzlichen Flächenversiegelung auf das unbedingt notwen-dige Mindestmaß.

Festsetzung einer Pflanzbindung für 25 Einzelbäume

Reduzierung der Flächenversiegelung auf die unbedingt erforderlichen Flä-chen;

Vermeidung von Schadstoffeinträgen während der Bauarbeiten;

fachgerechte Lagerung und Wiederverwendung des Oberbodens

Überwachung des Einbaus einer Retentionszisterne sowie der nachfolgenden Versickerung.

Vermeidung von Schadstoffemissionen mit wassergefährdenden Stoffen wäh-rend der Bauarbeiten.

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Kunz GaLaPlan Abwägung der Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg Bebauungsplan „Mittelberg-Tal“ Tel. 07671 / 962870 Stadt Kandern-OT Feuerbach

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Maßnahmen, die im Hinblick auf mögliche artenschutzrechtliche Problemstellungen bei den Artengruppen der Vögel und Fledermäuse eintreten könnten, sind einzuhalten:

Die Rodung der zu entfernenden Bäume darf nur während der Wintermonate von November bis Februar erfolgen.

Im Hinblick auf die festgestellten Vorkommen der Zauneidechse im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche ist zur Vermeidung von Verbotstatbeständen ge-genüber den Eingriffsbereichen des Plangebiets der Aufbau eines Schutzzauns erforderlich.

grünordnerische Maßnahmen

Als weitere grünordnerische Maßnahmen sind zu berücksichtigen:

Festsetzung von Pflanzgeboten für die Pflanzung von, hochstämmigen stand-ortgerechten Einzelbäumen pro 400 m² (ca. 28 Bäume) nicht überbaubarer Grundstücksfläche.

Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche als privater Gartenbereich oder als Grünfläche.

Festsetzung von Pflanzbindungen für 25 Bäume

Gestaltung einer ca. 4 m breiten Hecke als Abgrenzung zu den nördlich angren-zenden landwirtschaftlichen Nutzungen

Artenschutz-rechtliche Ausgleichs -

Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets:

Als artenschutzrechtlicher Ausgleich sollen insgesamt 5 Großraum- & Überwin-terungshöhlen vom Typ 1FW der Firma Schwegler zur Habitatsicherung an den zu erhaltenden Einzelbäumen im Südlichen und östlichen Plangebiet ange-bracht werden.

Artenschutzrechtlich besteht kein begründeter Anspruch auf Ausgleichsmaß-nahmen, das Anbringen von 3 Kohlmeisen-/Starenkästen wird jedoch zur Habi-tataufwertung empfohlen.

Ergebnis Insgesamt kann nach Prüfung der Umweltrelevanten Sachverhalte festgestellt werden, dass sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans „MITTELBERG- TAL“ Beeinträch-tigungen für die einzelnen Schutzgüter durch die Anlage der Wohnbebauung mit einer zusätzlichen Flächenversiegelung sowie der Anlage von privaten Gartenflächen erge-ben.

Durch die oben genannten grünordnerische Festsetzungen sowie der Vermeidungs-und Minimierungsmaßnahmen können die Eingriffe teilweise vermieden und minimiert wer-den. Ein vollständiger Ausgleich der entstehenden Beeinträchtigungen kann durch die Maßnahmen jedoch nicht erreicht werden.

Aufgrund des gewählten Verfahrens nach § 13b BauGB ist ein vollständiger Ausgleich jedoch nicht erforderlich.

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Kunz GaLaPlan Abwägung der Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg Bebauungsplan „Mittelberg-Tal“ Tel. 07671 / 962870 Stadt Kandern-OT Feuerbach

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5 Anhang

5.1 Anhang I: Pflanzliste

Vorschläge für sonstige Baum- und Strauchpflanzungen innerhalb des Plangebietes

Bäume Acer platanoides Spitzahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Prunus avium Vogelkirsche Pyrus pyraster Wildbirne Quercus petraea Traubeneiche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus aucuparia Eberesche Sorbus torminales Elsbeere Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphyllos Sommerlinde

Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus laevigata Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhut Lonicera xylosteum Heckenkirsche Lonicera nigra Schwarze Heckenkirsche Sambucus nigra Schwarzer Holunder Rosa canina Hundsrose Rosa arvensis Feld- Rose Frangulus alnus Faulbaum

Einheimische, alte Obstbaumsorten (nur Hochstämme) wie z.B. : Äpfel Blauacher Kaiser Wilhelm Oldenburg Jakob Fischer Brettacher Boskoop Gewürzluiken Blenheim Goldrenette Trierer Weinapfel Ananasrenette Gravensteiner Danziger Kant Goldparmäne Berlepsch Goldrenette Bohnapfel Zuccalmaglio

Birnen Gute Luise Sülibirne Gelbmöstler Conference Gellerts Butterbirne Alexander Lucas Schweizer Wasserbirne

Kirschen Burlat Beutelsbacher Büttners rote Knorpelkir-sche

Nussbäume Juglans regia

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Defizitbereiche

PLAN M 1:1.000

Bebauungsplan "Mittelberg-Tal "

Gemeinde Kandern

Umweltbericht - Bestand

Einzelbªume innerhalb UG

Legende

Eingriffe

Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz Stand 17.05.2018

Garten- und Landschaftsplanung

Kurhausstraße 3; 79674 Todtnauberg

Tel- 07671/962870 Fax. 07671/962871

Grenze Plangebiet

Geplante Verkehrsflªchen

Gemarkung Feuerbach

Geb¿sch mit naturraum- oder stanortuntypischer

Artenzusammenzusetzung

Weg oder Platz mit wassergebundener Decke,

Kies oder Schotter

Lagerplatz-Holzlagerplatz

Fettwiese

Mischtyp von Nutz-und Ziergarten

Geplante Grundst¿cksgrenzen

Obstplantage

Grasweg

vºllig versiegelte StraÇe / Platz

Geplante Gr¿nflªche

Einzelbªume auÇerhalb UG

Geplante Baufenster

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Bebauungsplan "Mittelberg-Tal "

Gemeinde Kandern

Umweltbericht - Maßnahmen

Legende

Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz Stand 17.05.2018

Garten- und Landschaftsplanung

Kurhausstraße 3; 79674 Todtnauberg

Tel- 07671/962870 Fax. 07671/962871

Gemarkung Feuerbach

Eingriffe

Grenze Plangebiet

Geplante Verkehrsflªchen

Geplante Grundst¿cksgrenzen

Flªchen und MaÇnahmen zum Schutz, zur

Pflege und Entwicklung von Natur und

Landschaft

Geplante Gr¿nflªche

Pflanzbindung Einzelbaum

Pflanzbindung Obstbaum

Pflanzgebot Einzelbaum

Einzelbaum auÇerhalb UG

Geplante Baufenster