2015 03 evas immo letter - steuerreform + auftragskunst
TRANSCRIPT
EVAs ImmoLetter
Alle reden über die Steuerreform.
Wissen Sie wie sich die Grunderwerbsteuer beim Verschenken/Vererben Ihrer Immobilie auswirkt?
Der Immobilienanwalt und Erbrechtsexperte Dr. Wolfgang Schöberl fasst die Änderungen für Sie
zusammen.
Aber jetzt zu den schönen Dingen des Lebens.
Ihr Büro, Ihre Ordination, Ihr Geschäft oder auch Ihr Heim aufgewertet durch Bilder, textile Kunst und
harmonische Farben. Die Künstlerin Mag. Doris Evdokimidis verwandelt Ihre Räume in ein
Gesamtkunstwerk.
Betrifft die Steuerreform auch Ihre
Immobilie?
Lesen Sie den Artikel von
Dr. Wolfgang Schöberl zum Thema: Was ändert
sich beim Verschenken/Vererben durch die
Steuerreform.
Sie wissen dann:
verschenken / vererben jetzt oder später?
wie Sie Ihr Heim trotzdem weiter nutzen
können und ruhig darin leben!
wer Sie dabei unterstützt.
.... hier den gesamten Artikel lesen.
Räume als Gesamtkunstwerk
Lassen Sie Ihre Räume von der Künstlerin Mag.
Doris Evdokimidis gestalten, so dass sich sowohl
Sie als auch Ihre Kunden, Klienten oder Gäste
... wohlfühlen und immer wieder gerne
kommen.
... begeistert sind und eine eventuelle
Wartezeit kurzweilig wird.
Ihre Räume zu einem Gesamtkunstwerk
werden. Exklusive farbliche, textile und
bildliche Gestaltung.
.... hier weiter lesen!
... und im nächsten Newsletter lesen Sie den 2. Teil der Auswirkungen der Steuerreform auf Ihre
Immobilie. Bis bald und
Herzliche Grüße
Eva Kalenczuk
STEUERREFORM: ÄNDERUNGEN BEIM SCHENKEN UND VERERBEN VON IMMOBILIEN IM FAMILIEN-KREISKürzlich wurden die Eckdaten zur Steuer-reform veröffentlicht. Diese bringt beim Schenken und Vererben von Immo-bilien im Familienkreis große Änderun-gen:
Nach der geltenden Rechtslage wird die Grunderwerbsteuer bei Weitergabe von Immobilien im Familienkreis sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen auf der Bemessungsgrundlage des dreifachen steuerlichen Einheitswertes berechnet. Dieser wird vom Finanzamt festgesetzt, und ist in der Regel wesentlich niedri-ger als der Verkehrswert. Die Grunder-werbsteuer beträgt 2 % von dieser Be-messungsgrundlage. Unter den Begriff des „Familienkreises“ fallen Liegenschaft-stransaktionen zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern an Kinder, Großeltern an Enkelkinder etc.), zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie zwi-schen Lebensgefährten und schließlich an Schwiegerkinder.
Nach der Steuerreform wird hingegen stets der Verkehrswert als Bemessungs-grundlage für die Grunderwerbsteuer he-rangezogen. Dafür wird es beim Steuer-satz selbst Abstufungen geben: Liegt der Verkehrswert unter € 250.000,--, beträgt die Grunderwerbsteuer nur mehr 0,5 %. Zwischen € 250.000,-- und € 400.000,-- bleibt es bei 2 %. Und ist der Verkehrswert höher als € 400.000,--, wird der Steuer-satz künftig 3,5 % betragen.
Der Unterschied sei an einem Beispiel dargestellt: Eine Mutter schenkt ihre hö-herpreisige Eigentumswohnung – Ver-kehrswert € 500.000,-- – ihrem Sohn. Der dreifache steuerliche Einheitswert beträgt € 90.000,-- (was eine realistische Relation darstellt). Nach der derzeitigen Rechtslage fällt 2 % Grunderwerbsteuer von € 90.000,-- an, also € 1.800,--. Nach der künftigen Rechtslage wird die Grunderwerbsteuer hingegen 3,5 % von € 500.000,-- betra-gen, also € 17.500,--. Ein Unterschied von € 15.700,--!
Aus unserer Reihe der Immobilien-Anwalt gibt Auskunft
Dr. Wolfgang Schöberl, RechtsanwaltUniversitätsstraße 11 - 1010 Wien
Tel: +43 (01) 408 30 31Fax: +43 (01) 408 83 22Email: [email protected]
Homepage: http://www.wslaw.at
empfiehlt
Im Gegensatz zur seinerzeitigen Schenkungssteuer (die 2008 vom Verfassungsgerichts-hof aufgehoben wurde) führt die Eintragung eines Wohnrechtes oder eines Fruchtge-nussrechtes für den Geschenkgeber übrigens zu keiner Minderung der Bemessungs-grundlage.
Nach der jetzigen Information in den Medien soll die Steuerreform am 1.1.2016 in Kraft treten – denkbar ist allerdings, dass das schon früher der Fall sein wird, beispielsweise zur Jahresmitte 2015. Wer beabsichtigt, sein Haus oder seine Eigentumswohnung an seine Kinder weiterzugeben, sollte dies daher möglichst bald tun, um jedenfalls noch in den Genuss der jetzigen, relativ günstigen Besteuerung zu kommen!
Dr. Wolfgang SchöberlRechtsanwalt
Universitätsstraße 111010 Wien
Tel: +43 (01) 408 30 31Fax: +43 (01) 408 83 22Email: [email protected]
Homepage: http://www.wslaw.at
AUFTRAGSKUNSTDie bildende Kunst für Räume mit spe-ziellem Nutzungsbedarf – wie zum Beispiel Facharzt-Ordinationen, Krankenhäuser oder Büros, Verkaufsshops oder Dienst-leistungsanbieter - kann herausfordern und anregen.
Thematisch bezogene, sog. Auftragskunst unterstützt die Tätigkeiten, das tägliche Arbeiten und das Tun in den Räumen.
So kann in einer Facharztpraxis bildende Kunst Auseinandersetzung bieten mit der Thematik des ärztlichen Faches. Nicht nur die ikonografischen Inhalte von Bildern, Wandgestaltungen oder Rauminstallatio-nen, auch die Farben, die Formen und Ma-terialien der Einrichtung bilden ein Gan-zes für die Menschen die Kommen und Gehen.
Die Atmosphäre, die durch die Interven-tion von Kunst und Farbe und Möblierung entsteht, lädt die Kommenden zum Inne-
halten und Verweilen ein. Es gilt sowohl die Auftraggeber, als auch die Benützer anzu-regen – zum Wohlfühlen, zum Ausruhen, zum Nachdenken.
Meine Ausbildung zur bildenden Künstle-rin, zur Pädagogin und meine Tätigkeiten als freischaffende Designerin bilden die Voraussetzung und den Rahmen neue au-ßergewöhnliche Räume zu schaffen, die einfühlsam die Ansprüche und Intentionen der Auftraggeber und der Nutzer berück-sichtigen.
... oder gönnen Sie sich etwas Einmaliges und Spezielles auch für Ihren Privaten Wohnbereich.Unter dem Motto:Klasse, statt Masse!
www.evdo.at
Mag. Doris EVDOKIMIDIST.: +43 (0)699 1597 0454
empfiehlt