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16.11.20 08 Dipl.-Ing. (FH) Werner Jockel EU-Kraftfahrer Neue Anforderungen an Fahrer und Unternehmer Chancen für die Fahrschule!?

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16.11.2008Dipl.-Ing. (FH) Werner Jockel

EU-Kraftfahrer

Neue Anforderungen an

Fahrer und Unternehmer

Chancen für die Fahrschule!?

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16.11.2008Dipl.-Ing. (FH) Werner Jockel

Berufskraftfahrer-Richtlinie – 2003/59/EGvom 15. Juli 2003

Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQGvom 14. August 2006

Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung – BKrFQVvom 22. August 2006

Zuständigkeitsverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg

vom 08.01.2008

IHK-PrüfungssatzungenIHK-Gebührenordnungen

Gemeinsame Richtlinien der IHKs zur Prüfungsdurchführung vom 04.03.2008

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EG-Richtlinie 2003/59

Ziele:

Verbesserung der VerkehrssicherheitVerbesserung des FahrverhaltensQualifizierung des FahrpersonalsAufwertung des Berufsbildes

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•„Alte Hasen“: Fahrer mit Fahrerlaubnis vor 10.09.2008 (Bus)10.09.2009 (Lkw)

Pflicht zur Weiterbildung bis 10.09.2013/2014

Neue Kraftfahrer:Bei Neuerwerb von FahrerlaubnissenD1/D1E/D/DE ab 10.09.2008C1/C1E/C/CE ab 10.09.2009

Pflicht zur Grundqualifikation

Personenkreis

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AnwendungsbereichGilt für das Führen von Fahrzeugena) durch deutsche Staatsangehörige,b) durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EWR,c) durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem

EU/EWR - Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden

für Kraftfahrer auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der EU, zu gewerblichen Zwecken, mit Fahrzeugen für die folgende Fahrerlaubnis erforderlich ist:

C1, C1E, C oder CE (Fahrer im Güterverkehr)D1, D1E, D oder DE (Fahrer im Personenverkehr)

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EU/EWR - Vertragsstaaten

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Ausnahmen

Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen• mit bbH bis 45 km/h,• der Streitkräfte, • der Polizeien des Bundes und der Länder,• des Zolldienst,• des Zivil- und Katastrophenschutzes,• der Feuerwehr, • für den Einsatz zu Notfällen bzw. Rettungsaufgaben

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AusnahmenDiese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen • im Rahmen der technischen Entwicklung oder Untersuchung• zu Reparatur- oder Wartungszwecken• im BE-Verfahren, bei HU oder AU• die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen

wurden• zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der

Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt (sofern das Fahren nicht Hauptbeschäftigung ist).

(Abweichend zu § 18 Nr. 7 FPersV keine Kilometerbeschränkung).

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ForderungAb dem 10. September 2008/2009 muss jeder der die Fahrerlaubnis neu

erwirbt, für eine gewerbliche Nutzung des Führerscheins, eine Grundqualifikation nachweisen. Dies erfolgt alternativ durch:

-Berufskraftfahrer

-Fachkraft im Fahrbetrieb

-Weitere staatlich anerkannte Ausbil- dungsberufe

1. Grundqualifikation 2. Grundqualifikation3. beschleunigte

Grundqualifikation

-Nur Prüfung (IHK) (Theorie und Praxis)

-Ausbildung mit Prüfung (IHK) (nur Theorie)

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Mindestalter im Güterkraft- und PersonenverkehrKlasse Ausbildung

„Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder

vergleichbare Ausbildung

Grund-qualifikations-

prüfung

Beschleunigte Grundqualifikation

Güterkraftverkehr

C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre

CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre

C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre

C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre

Personenverkehr

Linienverkehr

bis 50 km

Gelegenheits-verkehr

Gelegenheits-

verkehr

Linienverkehr

bis 50 km

Gelegenheits-

verkehr

D 18 Jahre 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre 23 Jahre

DE 18 Jahre 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre 23 Jahre

D1 18 Jahre 21 Jahre

D1E 18 Jahre 21 Jahre

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Bedarf

Personenverkehr

Deutschlandca. 8.000Baden-Württembergca. 1.000

Deutschlandca. 120.000Baden-Württembergca. 14.000

Teilnehmer

Beschleunigte Grundqualifikation und Grundqualifikation

Weiterbildung

Güterverkehr

Deutschlandca. 70.000Baden-Württembergca. 10.000

Deutschlandca. 1.000.000Baden-Württembergca. 150.000

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Arten der Qualifikation

Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation Weiterbildung

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Grundqualifikation - Berufsausbildung

Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen

• Berufskraftfahrer • Fachkraft im Fahrbetrieb • staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem

vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

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Grundqualifikation - Berufsausbildung

• Ausbildungsdauer 3 Jahre• Zwischenprüfung - IHK

+ Dauer 3 h

+ 4 praktische Aufgaben• Abschlussprüfung - IHK

+ praktische Prüfung 5 h

davon Führen von Fahrzeugen 2 * 45 min

+ theoretische Prüfung 4 h 45 min

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Prüfungsgrundsätze - allgemein

• Ort: Zuständigkeit der IHK nach dem Wohnsitzprinzip• Prüfungssprache ist deutsch• Prüfungsintervalle mindestens ¼ jährlich• Kooperationsmöglichkeiten der IHK‘en• Prüfung ist nicht öffentlich• Wiederholungsmöglichkeiten nicht beschränkt• Für die Teilnahme an der Prüfung „Grundqualifikation“

muss die entsprechende Fahrerlaubnis vorliegen• Für die Teilnahme an der Prüfung „beschleunigte

Grundqualifikation“ muss der Schulungsnachweis einer anerkannten Ausbildungsstätte vorliegen.

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Prüfungsgrundsätze – theoretische Prüfung• Verwendung der gemeinsamen Fragebögen der IHKs

• Anforderungen in der theoretischen Prüfung gemäß Anlage 1 BKrFQV

Grundqualifikation – nur Prüfung

Beschleunigte Grundqualifikation

Multiple-Choice-Fragen Multiple-Choice-Fragen

Offene Fragen Offene Fragen

Erörtern von Praxissituationen

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Inhalte der Schulung und Prüfung (Anlage 1 BKrFQV)1. Verbesserung des

rationellen Fahrverhaltens, Sicherheitsregeln

2. Anwendung der Vorschriften

3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

1.1 Eigenschaften der kinematischen Kette für optimierte Nutzung

2.1 Sozialvorschriften (Arbeitszeiten, 561/2006 EWG, digitaler Tachograph etc.)

3.1 Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle

1.2 Technische Sicherheitsausstattungen

2.2 Vorschriften Güterkraftverkehr 3.2 Kriminalität und illegale Schleusung

1.3 Optimierung des Kraftstoffverbrauchs

2.3 Vorschriften Personenverkehr 3.3 Vorbeugung von Gesundheitsschäden

1.4 Ladungssicherung 3.4 Körperlicher Zustand (Arzneimittel, Alkohol, Drogen etc.)

1.5 Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste

3.5 Verhalten in Notfällen

1.6 Ladungssicherung KOM 3.6 Verhalten des Fahrers (Image beim Kunden)

3.7 Güterkraftverkehrsmarkt (Branche, Subunternehmer etc.)

3.8 Personenverkehrsmarkt

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IHK-Prüfung theoretische Prüfung praktische Prüfung gesamt

Multiple Choice

Offene Fragen

Praxis-situationen

Fahr-prüfung

Prakt.

Prüfungs-Teil

Kritische

Fahr-

situationen

(%)

33,33

(%)

33,33

(%)

33,33

(min) (min) (max min) (min)

Regelprüfung

Quereinsteiger

Umsteiger

240 Minuten

170 Minuten

110 Minuten

120

120

60

30

30

30

60

60

30

450

380

230

Bestanden Mind. 50% der maximalen Gesamtpunktzahl

Mind. 50% der max. Gesamtpunktzahl undmind. 20% der max. Gesamtpunktzahl in jedem der 3 praktischen Prüfungsteile

Grundqualifikation – nur Prüfung

Quereinsteiger = Inhaber von FachkundenachweisenUmsteiger = Inhaber Grundqualifikation Personenverkehr auf Güterverkehr oder umgekehrt

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Prüfungsgrundsätze – praktische Prüfung(nur Grundqualifikation)

• Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung Grundqualifikation

- Teilnehmer hat Prüfungsfahrzeug zu stellen- Für die Fahrprüfung und die Bewältigung kritischer Fahr- situationen muss Prüfungsfahrzeug der dem Teilnehmer erteilten höchsten Fahrerlaubnisklasse entsprechen (Abmessungen/Gewichte)

- Fahrzeuge nach FeV Anlage 7 (Doppelpedale)

- Teilnehmer muss Fahrlehrer stellen• Außer (fachlich qualifizierten) IHK-Mitarbeitern dürfen nur

amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kfz-Verkehr als Prüfer eingesetzt werden, d.h. in den alten Bundesländern nur TÜV-Fahrprüfer!

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Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung

Praktische Prüfung Teil 1Inhalte der Fahrprüfung - 120 Minuten

Fahren nach Straßenkarte/Navigationssystem Abhilfemaßnahmen beim Verfahren Umweltbewusstes Fahren Dynamisches Fahren Fahrzeughandling Verschleißarmes Fahren Richtige Nutzung verschiedener Bremssysteme Rücksichtsvolles Verhalten Nutzung der Assistenzsysteme

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Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung

Praktische Prüfung Teil 2Inhalte des praktischen Prüfungsteils - 30 Minuten

Ladung richtig laden und sichern, problematische Ladegüter

Digitales Kontrollgerät Planen, Bordwände richtig verschließen und sichern Bremsanlagen kontrollieren Abstellen im Gefälle Undichtigkeiten richtige Lastverteilung, Nutzlast, Schwerpunkt Verhalten beim Umgang mit Fahrgästen Verhalten in Notsituationen

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Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung

Praktische Prüfung Teil 3Inhalte „kritische Fahrsituationen“ - 60 Minuten

Gefahrbremsung mit bestimmter Geschwindigkeit und beladenem/teilbeladenem Fahrzeug

Zielbremsung mit bestimmter Geschwindigkeit und beladenem/teilbeladenem Fahzeug

Bremsen in Gefahrensituationen auf unterschiedlichen Fahrbahnoberflächen

Wenden unter engen räumlichen Bedingungen Durchfahren einer Engstelle Vorbeifahren an Hindernissen Abbiegen/Wenden ohne ausreichenden Fahrraum

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Beschleunigte Grundqualifikation (BGQ)

• Schulung 140 Stunden zu jeweils 60 Minuten (188 UE)• Vermittlung aller in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche• Fahrpraktische Ausbildung von mindestens 10 Std. á 60 Minuten

(davon max. 4 Std. auf besonderem Gelände oder Simulator)• schriftliche IHK-Prüfung – Dauer: 90 Minuten

mind. je eine Frage zu den in Anlage 1 genannten Lernzielen

Vorheriger Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Beim Wechsel von C auf D oder umgekehrt

• Schulung 35 Stunden zu jeweils 60 Minuten• Fahrpraktische Ausbildung von mindestens 2,5 Std. á 60 Minuten

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Beschleunigte Grundqualifikation (BGQ)• Im Laufe des Unterrichts sind mindestens 10 Stunden

auf einem Fahrzeug zu absolvieren (13,3 Fahrstunden)• Das bei den Fahrstunden verwendete Fahrzeug muss

den Vorgaben der Anlage 7 FeV Nr. 2.2.6 bis 2.2.13 sowie der Nr. 2.2.16 entsprechen.

• Bei den Fahrstunden muss der Bewerber von einem Fahrlehrer der entsprechenden Klasse, begleitet werden.

• Bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs im Sinne des StVG

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Weiterbildung (WB)

• alle Fahrer• im 5-Jahresintervall• 35 Stunden á 60 min Schulung• aufteilbar in 7 Stunden-Einheiten• Inhalte gem. Anlage 1 BKrFQV• keine Prüfung • bei anerkannter Ausbildungsstätte• keine WB bei Berufspause, WB vor Wiederaufnahme der Tätigkeit• keine differenzierte WB nach Verkehrsträger

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Güterverkehrbis 10.09.2014

Personenverkehrbis 10.09.2013

Abweichend von der 5-Jahresfrist kann die Weiterbildungzu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen

werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisübereinstimmt, soweit die Frist nach einer Grundqualifikation

oder beschleunigten Grundqualifikation nicht kürzer als drei Jahreund nicht länger als sieben Jahre ist (Neueinsteiger).

Weiterbildung

Bei einer Weiterbildung für„D-Altbesitzer“ der Zeitpunkt

vor dem 10.09.2015 liegt

Bei einer Weiterbildung für„C-Altbesitzer“ der Zeitpunkt

vor dem 10.09.2016 liegt

oder

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Weiterbildung (WB) - Fristen• Beispiel:

Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.04.2010

Erwerb der Grundqualifikation 28.07.2013

Verlängerung der FE C/CE 15.04.2015

Kein Nachweis der Weiterbildung

Verlängerung der FE C/CE 15.04.2020

Nachweis der Weiterbildung 15.04.2020

Restzeit 28.07.2013 bis 15.04.2020 weniger als 7 Jahre

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Weiterbildung (WB) - Fristen

• Beispiel:

Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.04.2010

Erwerb der Grundqualifikation 28.07.2011

Verlängerung der FE C/CE 15.04.2015

Nachweis der Weiterbildung 15.04.2015

Restzeit 28.07.2011 bis 15.04.2015 mehr als 3 Jahre

Verlängerung der FE C/CE 15.04.2020

Nachweis der Weiterbildung 15.04.2020

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Weiterbildung (WB) - Fristen

• Beispiel:

Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.08.2006

Verlängerung der FE C/CE 15.08.2011

Beginn der Weiterbildungsfrist 10.09.2009

Erste Fünf-Jahresfrist läuft ab 10.09.2014

Verlängerung der FE C/CE 15.08.2016

Nachweis der Weiterbildung 15.08.2016

Restzeit 10.09.2009 bis 15.08.2016 weniger als 7 Jahre

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Dokumentation der QualifikationGrundqualifikation und Weiterbildung werden durch einen Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in Verbindung mit einer Frist im Führerschein dokumentiert.

95.15.04.2013

Alte Führerscheine müssen in neue Karten-Führerscheine umgetauscht werden.

Konsequenz:

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Bußgeldbestimmungen

Vorsätzlich oder fahrlässig eine Fahrt ohne Qualifikations-nachweis bzw. Weiterbildung durchgeführt

(Geldbuße bis € 5.000,-)

Fahrt angeordnet oder zugelassen, ohne dass der Fahrer den Qualifikationsnachweis besitzt bzw. an einer Weiterbildung teilgenommen hat

(Geldbuße bis € 20.000,-)

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Ausbildungsstätten

Per Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten

Fahrschulen mitFahrschul-erlaubnisder KlassenCE und/oder DE

Fahrschulenund Fahrlehrer-ausbildungs-stätten beiBehörden

Ausbildungs-Betriebe für dieBKF-Ausbildung

Bildungs-Einrichtungen,die BKFumschulen

Antrag auf Anerkennung

Alle neuen Ausbildungsstätten, die nicht durch das Gesetz bereitsanerkannt sind.

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Ausbildungsstätten

Anerkennung erfolgt, wenn

• personelle und sächliche Voraussetzungen erfüllt sind,• ausreichendes Lehrpersonal und• geeignete Schulungsräume und Lehrmittel vorhanden sind,• Lehrpersonal fortlaufend weitergebildet wird• persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gewährleistet ist.

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Kosten (vorläufige Schätzung)

Beschleunigte Grundqualifikation140 Stunden-Schulung ca. 2.500,- €

Theoretische Prüfung ca. 120,- €

Verdienstausfall ca. ????? €

GrundqualifikationPrüfungsvorbereitung ca. ????? €

Theor. und prakt. Prüfung ca. 1.200,- €

Fahrlehrer + Fahrzeug ca. 500,- €

Weiterbildung35 Stunden Schulung ca. 500 - 800,-

Verdienstausfall ca. ????? €

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Folgen

• Fahrermangel wird noch verstärkt• Kosten für Fahrpersonal steigen• Wettbewerb um Fahrer nimmt zu• Berufszugangsschwelle steigt

• Besser qualifizierte Fahrer• Erhöhung der Verkehrssicherheit• Schonung der Umwelt• Besseres Lohnniveau für Fahrer

Qualifizierung und Weiterbildung der Kraftfahrer