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1.11.3 Technisches Gebäudemanagement 559 1 ten für den Nutzer bzw. Betreiber zu minimieren und einen zu vereinbarenden Anteil der eingesparten Kosten für den Contractor als Gewinn zu erwirtschaften. Ein durchgeführtes Monitoring würde für den Betreiber bzw. Nutzer einen weiteren, nicht zu unterschätzenden Vorteil bringen, in dem nach Abschluss des Monitorings eine aktuelle komplette, den tatsächlichen Nutzungs- und Betriebsbedingungen angepasste Dokumentation über die TGA-Anlage vorliegen würde. Diese Planungsdokumentation würde dann auch sowohl der nach der europäischen Ef- fizienzrichtlinie 2010 1) bzw. EnEV 2014 2) vorgeschriebenen Inspektion 3) nutzen und den damit verbundenen Aufwand erheblich reduzieren als auch eindeutige Maßnahmen und vertragliche Regelungen für eine Wartung und Instandhaltung ermöglichen. 1.11.2-7.3 Schlussfolgerungen Ein Monitoring des Zusammenwirkens aller TGA-Anlagen in einem Gebäude ein- schließlich der Gebäudeautomation ist auf Grund der im Allgemeinen heute vorliegen- den Komplexität eine unabdingbare Notwendigkeit. Für das Monitoring sollte bzw. muss es, wenn möglich unabhängig von den Modalitäten der HOAI, eindeutige, möglich verbindliche Regelungen u. a. für die Voraussetzungen, den Leistungsumfang und die Kostenermittlung geben. Im Monitoring besteht sowohl für den Betreiber durch Optimierung der Nutzungsbe- dingungen als auch für die Minimierung des Energieverbrauchs ein kaum zu unterschät- zendes Potential. 1.11.3 Technisches Gebäudemanagement 1.11.3-1 Allgemeines Bei den Leistungen des Gebäudemanagement werden im Allgemeinen die Leistungen für das technische, infrastrukturelle und kaufmännische Gebäudemanagement unter- schieden. Nach DIN 32736 wird das Gebäudemanagement als Gesamtheit aller Leistun- gen zum Betreiben und Bewirtschaften von Gebäuden, einschließlich der baulichen und technischen Anlagen, auf der Grundlage ganzheitlicher Strategien definiert. Dabei be- inhaltet das technische Gebäudemanagement alle Leistungen, die zum Betreiben und Bewirtschaften der baulichen und technischen Anlagen eines Gebäudes erforderlich sind. Lebensdauer, Betriebsqualität und Wirtschaftlichkeit von Heizungs- und Klimaanlagen hängen darum neben der Konstruktion und Auslegung entscheidend auch von der Qua- lität des technischen Gebäudemanagements ab. Grundsätzlich bestimmt werden Quali- tät und Lebensdauer von Heizungs- und Klimaanlagen durch die Konzeption und Auslegung, die Qualität bei der Errichtung, die Beanspruchung (Betriebsstunden, Grad der Belastung), den sachgemäßen Betrieb und die Instandhaltung. Das technische Gebäudemanagement stellt durch einen sachgemäßen Betrieb und durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand bei der Instandhaltung sicher, dass die kons- truktive Lebensdauer einer technischen Anlage, bei der vorgesehenen Verfügbarkeit, Be- triebsqualität und Wirtschaftlichkeit, erreicht wird. Eine unbegrenzte Lebensdauer ist al- lerdings grundsätzlich mit keiner wirtschaftlich vertretbaren Instandhaltung erreichbar. In VDMA 24186 sind die Tätigkeiten bzw. Leistungen festgelegt, die im Rahmen der Wartung von Aggregaten, Baugruppen und Bauelementen an technischen Anlagen und 1) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Ge- samtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung). Amtsblatt der Europäischen Union L 153/13 v. 18.6.2010. 2) Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Verordnung über energiesparenden Wärme- schutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden – Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014. 1.5.2014, Beuth-Verlag GmbH, Berlin. 3) Schädlich, S.; Trogisch, A.: Energetische Inspektion von Klimaanlagen. 1. Auflage, cci Dialog GmbH, Karlsruhe 2011.

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ten für den Nutzer bzw. Betreiber zu minimieren und einen zu vereinbarenden Anteilder eingesparten Kosten für den Contractor als Gewinn zu erwirtschaften.Ein durchgeführtes Monitoring würde für den Betreiber bzw. Nutzer einen weiteren,nicht zu unterschätzenden Vorteil bringen, in dem nach Abschluss des Monitorings eineaktuelle komplette, den tatsächlichen Nutzungs- und Betriebsbedingungen angepassteDokumentation über die TGA-Anlage vorliegen würde.Diese Planungsdokumentation würde dann auch sowohl der nach der europäischen Ef-fizienzrichtlinie 20101) bzw. EnEV 20142) vorgeschriebenen Inspektion3) nutzen und dendamit verbundenen Aufwand erheblich reduzieren als auch eindeutige Maßnahmen undvertragliche Regelungen für eine Wartung und Instandhaltung ermöglichen.

1.11.2-7.3 Schlussfolgerungen

Ein Monitoring des Zusammenwirkens aller TGA-Anlagen in einem Gebäude ein-schließlich der Gebäudeautomation ist auf Grund der im Allgemeinen heute vorliegen-den Komplexität eine unabdingbare Notwendigkeit.Für das Monitoring sollte bzw. muss es, wenn möglich unabhängig von den Modalitätender HOAI, eindeutige, möglich verbindliche Regelungen u. a. für die Voraussetzungen,den Leistungsumfang und die Kostenermittlung geben.Im Monitoring besteht sowohl für den Betreiber durch Optimierung der Nutzungsbe-dingungen als auch für die Minimierung des Energieverbrauchs ein kaum zu unterschät-zendes Potential.

1.11.3 Technisches Gebäudemanagement

1.11.3-1 Allgemeines

Bei den Leistungen des Gebäudemanagement werden im Allgemeinen die Leistungenfür das technische, infrastrukturelle und kaufmännische Gebäudemanagement unter-schieden. Nach DIN 32736 wird das Gebäudemanagement als Gesamtheit aller Leistun-gen zum Betreiben und Bewirtschaften von Gebäuden, einschließlich der baulichen undtechnischen Anlagen, auf der Grundlage ganzheitlicher Strategien definiert. Dabei be-inhaltet das technische Gebäudemanagement alle Leistungen, die zum Betreiben undBewirtschaften der baulichen und technischen Anlagen eines Gebäudes erforderlichsind.Lebensdauer, Betriebsqualität und Wirtschaftlichkeit von Heizungs- und Klimaanlagenhängen darum neben der Konstruktion und Auslegung entscheidend auch von der Qua-lität des technischen Gebäudemanagements ab. Grundsätzlich bestimmt werden Quali-tät und Lebensdauer von Heizungs- und Klimaanlagen durch– die Konzeption und Auslegung,– die Qualität bei der Errichtung,– die Beanspruchung (Betriebsstunden, Grad der Belastung),– den sachgemäßen Betrieb und– die Instandhaltung.Das technische Gebäudemanagement stellt durch einen sachgemäßen Betrieb und durcheinen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand bei der Instandhaltung sicher, dass die kons-truktive Lebensdauer einer technischen Anlage, bei der vorgesehenen Verfügbarkeit, Be-triebsqualität und Wirtschaftlichkeit, erreicht wird. Eine unbegrenzte Lebensdauer ist al-lerdings grundsätzlich mit keiner wirtschaftlich vertretbaren Instandhaltung erreichbar.In VDMA 24186 sind die Tätigkeiten bzw. Leistungen festgelegt, die im Rahmen derWartung von Aggregaten, Baugruppen und Bauelementen an technischen Anlagen und

1) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Ge-samtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung). Amtsblatt der Europäischen Union L 153/13 v.18.6.2010.

2) Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Verordnung über energiesparenden Wärme-schutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden – Energieeinsparverordnung (EnEV)2014. 1.5.2014, Beuth-Verlag GmbH, Berlin.

3) Schädlich, S.; Trogisch, A.: Energetische Inspektion von Klimaanlagen. 1. Auflage, cci DialogGmbH, Karlsruhe 2011.

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560 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

Ausrüstungen in Gebäuden durchgeführt werden sollten, um den Sollzustand zu bewah-ren. Es ist zu beachten, dass auf jeden Fall alle Maßnahmen, die auf Grund von rechtli-chen Bestimmungen, Normen sowie Bedienungs- bzw. Wartungsanleitungen der jewei-ligen Hersteller und/oder Errichter beachtet werden müssen.Die Durchführung der Wartung wird unterschieden in:– Periodisch durchzuführende Tätigkeiten, die in regelmäßigen Zeitabständen notwen-

dig sind. An die Stelle der periodischen Wartung kann im Einzelfall eine zustandsab-hängige Wartung treten, sofern dies technisch möglich und sinnvoll ist.

– Bei Bedarf durchzuführende Tätigkeiten, wobei der Bedarf zur Durchführung vondem Ergebnis der jeweils vorausgegangenen periodischen Prüfung abhängig ist. Zeit-abstände für periodische Tätigkeiten sind nicht festgelegt. Sie richten sich insbesonde-re nach• der jeweiligen Einrichtung, den Betriebsbedingungen und dem Standort;• den herstellerspezifischen Vorgaben (Wartungs- und Betriebsanleitungen);• den rechtlichen Festlegungen;• Ergebnissen aus Gefährdungsbeurteilungen;• sonstigen anlagenbezogenen Regelungen (z. B. VdS-Bestimmungen).

Bei Erstellung eines detaillierten Wartungsplanes sind die Zeitintervalle entsprechendden Bedingungen des jeweiligen Einzelfalles zu ergänzen.Sollen Materialien und Stoffe vom Auftragnehmer beigestellt werden, ist dies gesondertzu vereinbaren. Eine Bezugnahme auf DIN 31051 allein ist nicht ausreichend, weil dieGewerke und Betriebsbedingungen der technischen Gebäudeausrüstung damit nichthinreichend erfasst sind.Das technische Gebäudemanagement mit der Instandhaltung liefert einen wesentlichenBeitrag zur Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Anlagen. Es werden korrekte undgenaue Definitionen wie z. B. in DIN EN 13306 benötigt, die den Benutzern der ein-schlägigen Instandhaltungsnormen ein besseres Verständnis der Instandhaltungs-An-forderungen bieten sollen. Diese Anforderungen können bei der Abfassung von In-standhaltungsverträgen von besonderer Wichtigkeit sein.

1.11.3-2 Relevante Vorschriften, Normen und Richtlinien

Für den Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen der Heizung und Klimatechniksind zahlreiche Vorschriften, Normen und Richtlinien relevant, wobei die wichtigstennachfolgend in ihrer derzeit aktuellen Fassung aufgeführt sind.Vorschriften (siehe auch Abschnitt 7.1):– BauO Bauordnungen der Länder inkl. Gaststätten-/Gaststättenbau-Verordnungen,

Geschäftshaus-/Warenhaus-/Verkaufsstätten-Verordnungen, Versammlungsstätten-verordnungen und Garagenordnungen der Länder

– BGV Berufsgenossenschaftliche Verordnungen (früher UVV Unfallverhütungsvor-schriften) z. B. BGV A3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

– ArbStättV Arbeitsstättenverordnungen mit den zugehörigen ArbeitsstättenrichtlinienASR

– BlmSchV Bundesimmissionsschutzverordnung mit Technischer Anleitung zur Rein-haltung der Luft (TA Luft) und Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm)

– EnEV Energieeinsparverordnung– TPrüfVO Technische Prüfverordnung der Länder– TRBS 2131 Technische Regeln für Betriebssicherheit „Elektrische Gefährdung“– TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz – Luftgrenzwerte – MAK und TRK– TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungs-

gefährdender Stoffe– 2. BetriebskostenabrechnungsverordungNormen und RichtlinienDIN EN 13779 „Lüftung von Nichtwohngebäuden – Allgemeine Grundlagen und An-forderungen für Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme“, 09-2007DIN 31051 „Grundlagen der Instandhaltung“, 06-2003

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DIN 31052 „Instandhaltung; Inhalt und Aufbau von Instandhaltungsanleitungen“,06-1981DIN 31054 „Instandhaltung, Grundsätze zur Festlegung von Zeiten und zum Aufbauvon Zeitsystemen“, 09-1987DIN 32541 „Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln“,05-1977DIN 32736 „Gebäudemanagement Begriffe und Leistungen“, 08-2000DIN 33403-2 bis DIN 33403-5 „Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung“(Teil 1 zurückgezogen)DIN EN 13306 „Begriffe der Instandhaltung“, 2001-09VDI 2067 „Wirtschaftlichkeit Gebäudetechnischer Anlagen“, 09-2000VDI 2067 Blatt 1 „Wirtschaftlichkeit Gebäudetechnischer Anlagen – Grundlagen undKostenberechnung“, 09-2000VDI 2074 „Recycling in der Technischen Gebäudeausrüstung“, 03-2000VDI 2081 Blatt 1 „Geräuscherzeugung und Lärmminderung in RaumlufttechnischenAnlagen“, 07-2001VDI 2890 „Planmässige Instandhaltung, Anleitung zur Erstellung von Wartungs- undInspektionsplänen“, 11-1986VDI 2891 „Instandhaltungskriterien bei der Beschaffung von Investitionsgütern“, 07-2005VDI 2893 „Bildung von Kennzahlen für die Instandhaltung“, 05-2006VDI 2895 „Organisation der Instandhaltung, Instandhaltung als Unternehmensauf-gabe“, 12-1996VDI 2896 „Instandhaltungscontrolling innerhalb der Anlagenwirtschaft“, 10-1994VDI 2898 „DV-Einsatz in der Instandhaltung; Anforderungen und Kriterien“, 10-1996VDI 3801 „Betreiben von Raumlufttechnischen Anlagen“, 06-2000VDI 3807 Blatt 2 „Verbrauchskennwerte für Gebäude – Verbrauchskennwerte für Heize-nergie, Strom und Wasser“, 11-2014VDI 3810 „Betreiben von heiztechnischen Anlagen“, 06-1997VDI 3814 Blatt 3 „Gebäudeautomation, Hinweise für das Gebäudemanagement –Blatt 3: Planung, Betrieb und Instandhaltung“, 06-2007VDI 6022 Blatt 1 „Raumlufttechnik, Raumluftqualität – Hygieneanforderungen an Raum-lufttechnische Anlagen und Geräte (VDI-Lüftungsregeln)“, 07-2011VDI 6022 Blatt 2 „Hygiene Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte –Blatt 2: Messverfahren und Untersuchungen bei Hygienekontrollen und Hygieneinspekti-onen“, 07-2007VDI 6025 „Betriebswirtschaftliche Berechnungen für Investitionsgüter und Anlagen“,11-1996VDMA 24186 „Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Aus-rüstungen in Gebäuden“, 09-2002

Teil 0 Übersicht und Gliederung, Nummernsystem, Allgemeine AnwendungshinweiseTeil 1 Lufttechnische Geräte und AnlagenTeil 2 Heiztechnische Geräte und AnlagenTeil 3 Kältetechnische Geräte und Anlagen zu Kühl- und HeizzweckenTeil 4 MSR-Einrichtungen und GebäudeautomationssystemeTeil 5 Elektrotechnische Geräte und AnlagenTeil 6 Sanitärtechnische Geräte und AnlagenTeil 7 Brandschutztechnische Geräte und Anlagen

1.11.3-3 Definitionen im technischen Gebäudemanagement

1. InstandhaltungNach DIN EN 13306 wird die Instandhaltung als Kombination aller technischen und ad-ministrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebens-zyklus einer Anlage (Betrachtungseinheit) zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustan-des oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann,

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562 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

beschrieben. Sie ist als Oberbegriff für alle Leistungen, die zum Bewahren und Wieder-herstellen des Sollzustandes bzw. zum Feststellen und Beurteilen des Istzustandes einertechnischen Anlage erforderlich sind, definiert.

2. InstandhaltungsstrategieGewichtung und Vorgehensweise zum Erreichen von vorgegebenen Instandhaltungszie-len wie z. B. Verfügbarkeit, Nutzungsdauer, optimale Instandhaltungskosten, Sicherheitund Umweltschutz. Je nach Gewichtung der Instandhaltungsziele ist die geeigneteInstandhaltungsart anzuwenden. Die präventiven Instandhaltungsarten werden in fest-gelegten Abständen oder nach vorgegebenen Kriterien zur Verminderung der Ausfall-wahrscheinlichkeit oder der Wahrscheinlichkeit einer eingeschränkten Funktion durch-geführt, während korrektive Instandhaltungsarten erst nach dem Erkennen eines Feh-lers, mit dem Ziel, die Anlage wieder in einen Zustand zu bringen, in dem sie diegeforderte Funktion erfüllen kann, ausgeführt werden. Bild 1.11.3-2 soll den Unter-schied verdeutlichen.

Instandhaltung in Anlehnung an DIN 31051, DIN 31052, VDMA 24186Bestandteile

Wartung Inspektion Instandsetzung Verbesserung

Ziele

Bewahrung desSollzustandes

Feststellung undBeurteilung desIstzustandes

Wiederherstellungdes Sollzustandes

Anlagenoptimierungzur Sicherstellung der geforderten Verfügbar-keit

Einzelmaßnahmen

PrüfenNachstellenAuswechselnErgänzenSchmierenKonservierenReinigungFunktionsprü-fung

PrüfenMessenBeurteilenFehleranalyseAbleiten vonMaßnahmen undKonsequenzen

Schadensanalyseund -dokumentationVorbereitungVorwegmaßnahmenDurchführungFunktionsprüfungund AbnahmeAuswertung

FehleranalyseAufzeigen, Bewerten, Entscheiden und Durchführen von Opti-mierungsmöglichkeitenFunktionsprüfungund AbnahmeAuswertung

Bild 1.11.3-1. Leistungsinhalte der Instandhaltung.

Bild 1.11.3-2. Instandhaltungsstrategien nach DIN 31051.

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3. BetreibenDas Betreiben beinhaltet nach DIN 32541 die Gesamtheit aller Tätigkeiten, die an Anla-gen der Heizung und Klimatechnik, vom Beginn der Nutzung (Inbetriebnahme) bis zumdauerhaften Beenden der Nutzung (endgültige Außerbetriebnahme, Verschrottung),ausgeübt werden. Die wichtigsten dieser Tätigkeiten sind– Bedienen (Stellen, Zuführen von Betriebs- und Verbrauchsstoffen, Überwachen, Prü-

fen und Beheben von Störungen),– Instandhalten und– das zwischenzeitliche und endgültige Außerbetriebnehmen.4. StellenOberbegriff für das Handhaben von Stellteilen und Stelleinrichtungen hierzu gehörendas Schalten und Steuern5. ÜberwachungBeobachten von Betriebsvorgängen auf ordnungsgemäßen und vorgesehenen Ablaufund Veranlassen geeigneter Maßnahmen bei Abweichungen.6. PrüfungPrüfung ist ein „technischer Vorgang, der aus dem Ermitteln eines oder mehrerer Merk-male eines Produktes, eines Prozesses oder einer Dienstleistung, nach einem festgelegtenVerfahren besteht“.7. Störung und Beheben von StörungenEine Störung ist eine im Sinne der Instandhaltung unbeabsichtigte Unterbrechung oderstarke Beeinträchtigung der unter definierten Bedingungen vorgesehenen Funktion ei-ner Anlage. Sie ist gekennzeichnet durch die Unfähigkeit der Anlage, aus beliebigemGrund, eine geforderte und vorgesehene Funktion zu erfüllen. Das Beheben von Störun-gen ist begrenzt auf unmittelbar ausführbare Tätigkeiten mit dem Ziel, die bestim-mungsgemäße Funktion wiederherzustellen. Beheben von Störungen beinhaltet imSinne der technischen Richtlinien alle Maßnahmen, die von der ersten augenscheinli-chen Ermittlung der Ursache (grobe Fehleranalyse, die zur Entscheidung führt, ob eineStörung ohne eine Instandsetzung behoben werden kann oder nicht) über unmittelbaresSchaffen von Interimslösungen (soweit diese bei der vorhandenen Anlage möglich sind)bis zum Abstellen von mechanischen Störungen oder elektrischen Unterbrechungen(soweit hierzu keine Instandsetzung erforderlich ist). Es ist weiterhin mit unmittelbarmöglichen Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass keine weiteren Schäden in Folge derStörung oder ihrer Behebung entstehen. Lässt sich mit diesen Maßnahmen die Unter-brechung oder Beeinträchtigung der Funktionalität dauerhaft nicht wieder herstellen, isteine Instandsetzung der Anlage erforderlich.8. FehleranalyseTätigkeiten zur Fehlererkennung, Fehlerortung und Ursachenfeststellung mit anschlie-ßender Prüfung, ob eine Verbesserung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbarist. Eine detaillierte Fehleranalyse ist Teil der Instandsetzung.9. VerbrauchsmaterialEinheit oder Material, die oder das einer Anlage zugeordnet ist und nur für eine einma-lige, zeitlich begrenzte Verwendung vorgesehen ist.10. ErsatzteilTeil (Einheit) zum Ersatz einer entsprechenden Einheit, um die ursprüngliche Funktionder Anlage wiederherzustellen. Ein Teil (Einheit), das für eine ganz bestimmte Ausrüs-tung vorgesehen und/oder austauschbar ist, wird oft auch als Reserveteil bezeichnet.11. Verbrauchsmaterial (Verbrauchsteil)Einheit oder Material, die oder das nicht nur einer Anlage zugeordnet und für eine ein-malige Verwendung vorgesehen ist.12. VerfügbarkeitFähigkeit einer Anlage, zu einem gegebenen Zeitpunkt oder während eines gegebenenZeitintervalles in einem Zustand zu sein, dass sie eine geforderte Funktion unter gegebe-nen Bedingungen unter der Annahme erfüllen kann, dass die erforderlichen äußerenHilfsmittel bereitgestellt sind.

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564 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

13. AbnutzungsvorratNach DIN 31051 der Vorrat der möglichen Funktionserfüllung unter festgelegten Be-dingungen, der einer Anlage (Betrachtungseinheit) aufgrund der Herstellung, Instand-setzung oder Verbesserung gegeben ist. Die Abnutzungsgrenze ist der vereinbarte oderfestgelegte Mindestwert des Abnutzungsvorrates, s. Bild 1.11.3-4

Der technische Zustand und damit prinzipiell auch Abnutzungsvorrat, kann aufgrundder immer vorhandenen Abnutzung der Gesamtanlage auch durch eine optimale In-standsetzung nicht beliebig oft auf ein dem Ausgangszustand nach der Herstellung ent-sprechendes Niveau gebracht werden. Das heißt, alle technischen Anlagen unterliegeneiner inhärenten Abnutzung und haben als System eine begrenzte Lebens- und Nut-zungsdauer.

Bild 1.11.3-3. Flussdiagramm zur Fehleranalyse nach DIN 31051.

Bild 1.11.3-4. Typischer Abbau des Abnutzungsvorrates einer technischen Anlage und seine „Auffüllung“ nach einer Instandsetzung nach DIN 31051.

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1.11.3-4 Ausschreibung, Vergabe, Steuerung und Überwachung von Dienstleistungen im technischen Gebäude-management

1. AllgemeinesGrundsätzlich gelten für die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im tech-nischen Gebäudemanagement die Vorgaben des BGB oder der VOB und VOL. Bera-tende Dienstleistungen können z. B. auf der Grundlage nach den Leistungsinhalten undden Honorarsätzen der HOAI § 73 erbracht werden. Der wesentliche Unterschied imVergleich zu den Bauleistungen besteht im permanten Charakter der technischen Ge-bäudemanagement-Dienstleistungen und der damit verbundenen Problematik, einedem ausgeschriebenen Leistungsbild entsprechende Qualität der Dienstleistung, wäh-rend und nach ihrer Erbringung zu gewährleisten. Die Kriterien und der erforderlicheAufwand für die Steuerung und die Überwachung der vom Dienstleister geschuldetenQualität hängt entscheidend von der Art der Ausschreibung und der grundsätzlichenZusammenarbeit von Auftraggeber und Auftragnehmer ab.2. BetreiberkonzeptDas Betreiberkonzept legt die grundsätzliche Strategie und weitergehende Details zurNutzung eines Gebäudes und damit auch der zugehörigen technischen Anlagen fest.3. LeistungsbeschreibungenÜblicherweise wird die angefragte Leistung im Rahmen einer Ausschreibung entwederin Form eines Leistungsverzeichnisses, einer Funktionsbeschreibung oder mit SLAs(Service Level Agreements) beschrieben und angefragt.4. LeistungsverzeichnisDetaillierte, tabellenartige Beschreibung aller geschuldeten Leistungsdetails unterteilt inTitel, Gewerk und Leistungsposition mit Abfrage von Menge, Intervall, Einheitspreisund Gesamtpreis. Bei einigen Leistungsverzeichnissen werden die Preise unterteilt inLohn und Materialanteil abgefragt.5. FunktionsbeschreibungSchriftlich fixierte Beschreibung der gewünschten und geschuldeten Dienstleistung undDienstleistungsqualität. Im Unterschied zum Service Level Agreement sind zu jederLeistungseinheit Mengen und Intervalle nicht explizit vorgegeben.6. Service Level Agreements und Key Performance Indicators (SLA und KPI)Service Level Agreements sind schriftlich fixierte Vereinbarungen über ein zu erreichen-des und nachzuweisendes Dienstleistungsniveau, das sich im Allgemeinen auf die ent-scheidenden Ausgangsgrößen bezieht. Die geschuldete Leistung bezieht sich dabei imAllgemeinen auf die Verfügbarkeit bzw. Bereitstellung der im SLA vereinbarten Leistun-gen. Alle Maßnahmen, die zum Erreichen und Einhalten des vereinbarten Service-Levelserforderlich sind, werden dabei in die alleinige Verantwortung des Erbringers derDienstleistung gelegt. Hierdurch wird der Nachweis, ob die geforderte Dienstleistungkorrekt erbracht wurde oder nicht, sehr vereinfacht.Ein Service Level Agreement in der Klimatechnik gibt z. B. für einen Raum eine Soll-temperatur und -feuchte bei einer vorgegebenen Luftwechselrate in einem entsprechen-den Toleranzbereich bei einer geforderten Verfügbarkeit vor. Der Key Performance In-dicator entspräche dann der zahlenmäßig festgelegten Soll-Temperatur und/oder-Feuchte mit festgelegtem Toleranzbereich und Verfügbarkeit (z. B. 22 °C ± 3 °C an365 Tagen im Jahr).7. Prüfen und Werten der AngeboteDas Werten und Vergleichen von Angeboten im Dienstleistungsbereich erfolgt formalnach den gleichen Kriterien wie bei den Bauleistungen. Die Bewertung und der Ver-gleich der angebotenen Leistungsqualität setzt aber ein ungleich höheres Maß an Ver-trauen in die Dienstleistungsqualität des Anbieters voraus. Es ist darum umso wichtiger,sich sehr intensiv von der Leistungsfähigkeit, dem Qualitätsmanagement, dem Prozess-Know-how und -management und der Fähigkeit der Anbieter, diese Kriterien praktischumzusetzen, zu überzeugen. Diese Kriterien sollten dann bei der Wertung und dem Ver-gleich der Angebote, je nach Erwartungshaltung und Anspruch an die Dienstleistung,entsprechend berücksichtigt werden.

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566 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

8. VertragsinhalteVerträge über das Betreiben und die Instandhaltung von Anlagen der Heizung und Kli-matechnik im Rahmen von Facility Management- oder Gebäudemanagement-Verträ-gen haben typische Laufzeiten von 3 bis 5 Jahren und sind damit deutlich länger als typi-sche Wartungsverträge, die typischerweise jährliche Kündigungsfristen haben. Mit derÜbertragung der Verantwortungen für das Betreiben und die Instandhaltung an einenDienstleister ist der Punkt der Haftung und Gewährleistung besonders zu beachten. Jenach Vertragsleistung, gesetzlichen Bestimmungen, Versicherungssituation, Brancheund Nutzung der Immobilien und der darin betriebenen technischen Anlagen, bestehensehr unterschiedliche Risiken, die zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Detail in-dividuell abgestimmt und entsprechend vertraglich vereinbart werden sollten.Die Vorgehensweise bei Instandsetzungen, die im Rahmen der Instandhaltung erkanntwerden, sollte vertraglich geregelt werden. Es ist zu empfehlen Instandsetzungen vongeringem Wert in den Vertrag mit einzuschließen, ohne dass vorher eine gesonderte Be-auftragung durch den Auftraggeber erfolgen muss. Instandsetzungsarbeiten bis zu einervereinbarten Höhe von z. B. 150 bis 500 € pro Einzelfall, können pauschal in den Vertrageingeschlossen werden. Eine gesonderte Abrechnung kann nach Material- und Lohn-kostennachweis bis zur einer vertraglich vereinbarten Jahressumme erfolgen oder nachAngebot durch den Auftraggeber beauftragt werden.9. Steuerung, Überwachung und Abnahme der DienstleistungDer erforderliche Steuerungs- und Überwachungsaufwand des Auftraggebers für Ver-tragsleistungen des technischen Gebäudemanagements hängt maßgeblich von der Artder Leistungsbeschreibung und des Vertrages ab. Der Steuerungs- und Überwachungs-aufwand für einen auf SLAs basierenden Vertrag ist im Allgemeinen wesentlich geringerals bei einem auf Leistungspositionen basierenden Vertrag. Die Voraussetzung wird aberin beiden Fällen gleichermaßen durch ein geeignet vereinbartes Berichts- und Doku-mentationswesen geschaffen.Die Abnahme der Dienstleistungen bei Vertragsbeendigung oder während der Vertrags-laufzeit bedingt im Allgemeinen die gemeinsame Feststellung des Ist-Zustandes dertechnischen Gebäudeausrüstung.

1.11.3-5 Betreiben von Anlagen der Heizung und Klimatechnik

1. AllgemeinesAnlagen der Heizung und Klimatechnik müssen so betrieben werden, dass die Auflagenaus den gesetzlichen Vorschriften und die darin eingebundenen Richtlinien eingehaltenwerden. Die Beachtung und Einhaltung der relevanten Richtlinien ist für einen Betriebnach dem „Stand der Technik“ ebenfalls erforderlich und vereinfacht die Beweisführungbei Streitigkeiten um die Qualität der Betreiberleistungen.Die wichtigsten ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind:– Innenraumklima– Sicherheit– ImmissionZum sicheren und wirtschaftlichen Betreiben von Anlagen der Heizung und Klimatech-nik ist heute grundsätzlich eine Anlagenautomation und für größere Gebäudekomplexeeine gewerkeübergreifende Gebäudeautomation erforderlich.Für das Betreiben von Heizung und Klimaanlagen sind technische Unterlagen erforder-lich. Bei der Abnahme von errichteten Anlagen ist unbedingt darauf zu achten, dass dieerforderlichen technischen Unterlagen im Leistungsumfang bei der Errichtung mit ein-geschlossen werden und bei der Abnahme vollständig vorgelegt und übergeben werden.In der Betriebsphase sind die Unterlagen vom Betreiber stetig zu aktualisieren. Die wich-tigsten technischen Unterlagen für das Betreiben sind:– Zusammenfassung der wichtigsten technischen Spezifikationen der Anlage– Anlagenschemata für Luft- und Wasserseite– Hydraulische Berechnungen– Elektrischer Übersichts-, Anschluss- und Stromlaufplan– Betriebs- und Wartungsanleitungen– Ausführungsplanung bzw. Werkstatt- und Montageplanung

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– Stücklisten, Ersatzteillisten mit Entsorgungshinweisen– Diagramme und Kennlinienfelder z. B. für Ventilatoren, Pumpen und Kühltürme– Funktionsbeschreibung mit Regeldiagrammen– Informationslisten bzw. Datenpunktliste– Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokolle mit allen detailliert dokumentierten Ein-

stellparametern und MesswertenDer Betreiber ist grundsätzlich für den ordnungsgemässen und sicheren Zustand derheiz- und klimatechnischen Anlagen verantwortlich, weil er die tatsächliche Sachherr-schaft über die Anlagen hat und ausübt.

1.11.3-6 Inspektion, Prüfung und Wartung an Anlagen der Heizung und Klimatechnik

1. AllgemeinesInspektions-, Prüfungs- und Wartungstätigkeiten an heiz- und klimatechnischen Gerä-ten und Anlagen erfolgen nach den gültigen gesetzlichen Auflagen, den Errichtervorga-ben bzw. nach Richtlinien wie z. B. VDMA 24186, VDI, AMEV usw.Inspektions- und Wartungstätigkeiten sind grundsätzlich von fachkundigem Personalauszuführen. Für einfache Tätigkeiten wie z. B. einfache Reinigungsarbeiten oder Filter-wechsel können auch Hilfskräfte eingesetzt werden, wenn diese fachlich entsprechendeingewiesen sind oder von Fachpersonal beaufsichtigt und kontrolliert werden. Die Tä-tigkeiten sind im Rahmen des technischen Gebäudemanagement zu planen (siehe z. B.VDI 2890) und in entsprechenden Inspektions-, Prüfungs- und Wartungsberichten zudokumentieren.Die Details wie, wann und welche Arbeiten und Leistungen an den jeweiligen heiztech-nischen Geräten und Anlagen durchzuführen sind, entscheidet im Allgemeinen derfachlich verantwortliche Betreiber unter Berücksichtigung der Herstellerangaben undder Gefährdungsbeurteilung. Richtlinien wie z. B. die VDMA 24186, VDI 3801 oderVDI 3810 geben an, welche Arbeiten und Leistungen entsprechend dem Stand der Tech-nik und nach den Erfahrungen an den Geräten und Anlagen durchzuführen sind.Eine Inspektion beinhaltet die Zustands- und Funktionsprüfung und legt, falls erforder-lich, notwendige Wartungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen fest. Dabei ist– der äußere und mechanische Zustand sowie die Funktion und die technischen Daten

durch Messen und Vergleich mit den vorgegebenen Soll-Werten zu prüfen und– die Wirtschaftlichkeit, Sicherheit und die Leistungsfähigkeit zu beurteilen.2. Heiztechnische Geräte und AnlagenBei heiztechnischen Geräten und Anlagen können nach VDMA 24186 Teil 2 folgendeSysteme und Komponenten unterschieden werden, an denen bei der Instandhaltung,nach Erforderung oder regelmäßig, Inspektions-, Prüfungs- und Wartungsarbeitendurchzuführen sind.– Wärmeerzeuger (Wasserkessel, Solarkollektoren, Wärmepumpen, Blockheizkraft-

werke (BHKW))– Feuerungseinrichtungen (einschließlich Brennwerttechnik) (Ölbrenner, Gasbrenner

mit und ohne Gebläse, Brenner für Feststoffe (Holz, Hackschnitzel, Pellets, Koks,Kohle, Briketts), Brenner für Staubfeuerungen, Hell- und Dunkelstrahler)

– Abgasanlagen (Abgasverbindungsstück bis zum Schacht (Schornstein) einschließlichKompensatoren, Dehnungsausgleichstücke und Reinigungsdeckel, Schalldämpfer,Abgaswärmeübertrager, Abgasklappen, Nebenlufteinrichtungen (Zugbegrenzer), Ab-gasventilatoren, Abgasleitungen (Schornsteine), Entwässerer, Neutralisationseinrich-tungen, Betriebsmesseinrichtungen)

– Wassererwärmungsanlagen (für Trink- und Betriebswasser sowie für Heizwasser(Gegenstromapparate))

– Druckhalteeinrichtungen (Druckerhöhung, Druckminderung, Druckbehälter)– Rohrnetze (Pumpen, Absperr-, Abgleich-, Sicherheits- und Regelarmaturen,

Schmutzfänger, Rohrleitungen)– Druckausgleichsgefäße– Dosieranlagen

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568 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

– Heizflächen (Heizkörper (Radiatoren, Plattenheizkörper, Konvektoren))– Schaltschränke, MSR-Einrichtungen und Gebäudeautomationssysteme– Antriebselemente (Elektromotore, Riementriebe, Antriebskupplungen, Kettentriebe,

Getriebe)– Heizraum und Brennstofflager (Heizraum, Brennstofflager)– Dokumentation und Kennzeichnung (Wartungsrelevante Unterlagen (z. B. Schema-

ta, Herstellervorschriften), bestehende Anlagenkennzeichnung (Beschilderung, Farb-kennzeichnung, Typenschild/Zulassungszeichen))

3. RaumlufttechnikBei raumlufttechnischen Geräten und Anlagen können nach VDMA 24186 Teil 1 fol-gende Systeme und Komponenten unterschieden werden, an denen bei der Instandhal-tung, nach Erforderung oder regelmäßig, Inspektions-, Prüfungs- und Wartungsarbeitendurchzuführen sind.– Luftfördereinrichtung (Ventilatoren)– Wärmeübertrager (Lufterhitzer (Luft/Flüssigkeit), Elektro-Lufterhitzer, Luftkühler

(Luft/Flüssigkeit)/Entfeuchter, Verdampfer (Luft/Kältemittel), Rotations- undKreuzstrom-Wärmeübertrager, Kühldecken)

– Luftfilter (Rollbandfilter, Trockenschichtfilter, Elektrofilter, Sorptionsfilter, Schweb-stofffilter, Wrasenfilter)

– Luftbefeuchter (Umlaufsprüh- und Verdunstungsbefeuchter, Tropfenabscheider/Gleichrichter, Dampfbefeuchter mit und ohne eigenen Dampferzeuger, Ultraschall-,Zerstäubungs- und Hybridbefeuchter)

– Bauelemente des Luftverteilungssystems (Wetterschutzgitter und sonstige Gitter,Jalousieklappen, Kammern, Brandschutzklappen und -ventile, Luftkanäle, Luftdurch-lässe, Schalldämpfer, Misch-/Entspannungskästen und Volumenstromregler, Ab-sperr- und Abgleichelemente, Induktionsgeräte und vergleichbare Nachbehandlungs-geräte)

– Maschinelle Entrauchungsanlagen (MRA) und Rauchschutz-Druckanlagen (RDA)(Ventilatoren, Luftkanäle, Jalousieklappen, Gitter und Nachströmeinrichtungen)

– Wärmeabzug (WA)/Maschinelle Wärmeabzugsanlage– Rohrnetz (Pumpen, Absperr-, Abgleich- und Regelarmaturen, Schmutzfänger, Rohr-

leitungen und Ausdehnungsgefäße)– Schaltschränke, MSR-Einrichtungen und Gebäudeautomationssysteme– Antriebselemente (Elektromotore, Riementriebe, Antriebskupplungen, Getriebe)– Dokumentation und Kennzeichnung (Wartungsrelevante Unterlagen (z. B. Schema-

ta, Herstellervorschriften), bestehende Anlagenkennzeichnung (Beschilderung, Farb-kennzeichnung, Typenschild/Zulassungszeichen))

4. KälteanlagenBei kältetechnischen Geräten und Anlagen können nach VDMA 24186 Teil 3 folgendeSysteme und Komponenten unterschieden werden, an den bei der Instandhaltung, nachErforderung ((Erfordernis oder Anforderung?)) oder regelmäßig, Inspektions-, Prü-fungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen sind.– Verdrängungs- und Strömungsmaschinen (Hubkolben- und Rotationsverdichter)– Wärmeaustauscher (wassergekühlte -, Verdunstungs- und luftgekühlte Verflüssiger,

Verdampfer (Flüssigkeit/Kältemittel), Verdampfer (Luft/Kältemittel))– Anlagenteile im Kältekreislauf (Rohrleitungen, Armaturen, MSR- und Sicherheitsein-

richtungen, Mess- und Anzeigegeräte)– Rückkühlanlagen (Verdunstungsrückkühlanlagen (Kühltürme), Trockenrückkühl-

anlagen)– Luftfördereinrichtungen (Ventilatoren, Luftkanäle und Filter)– Rohrnetz (Sekundärkreislauf) (Pumpen, Absperr-, Abgleich- und Regelarmaturen,

Schmutzfänger, Rohrleitungen und Ausdehnungsgefäße)– Absorber (Absorber-Wärmeaustauscher, Pumpen, Antriebselemente, Absorber-

Kreislauf (Lithium-Wasser))– Elektrische Einrichtungen (Schalt- und Steuerschränke, Sicherheitseinrichtungen)– Antriebselemente (Elektromotore, Riementriebe, Antriebskupplungen, Getriebe)

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1.11.3 Technisches Gebäudemanagement 569

1

– Dokumentation und Kennzeichnung (wartungsrelevante Unterlagen (z. B. Schemata,Herstellervorschriften), bestehende Anlagenkennzeichnung (Beschilderung, Farb-kennzeichnung, Typenschild/Zulassungszeichen))

1.11.3-7 Prüfpflicht an Anlagen der Heizungs, Kälte- und Klimatechnik

1.11.3-7.1 Pflichten für Bauherren bzw. Anlagenbetreiber

Technische Anlagen und Einrichtungen sowie deren brandschutztechnische Maßnah-men müssen regelmäßig auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Bau-herren bzw. Betreiber der Anlagen haben die bei einer Prüfung festgestellten Mängel,welche eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich zu beseitigen.Alle weiteren festgestellten Mängel sind mit einer angemessenen Frist zu beseitigen. DiePrüfung erfolgt durch Sachkundige oder Sachverständige auf Kosten der Bauherren oderBetreiber.

1.11.3-7.1.1 Sachverständige (anerkannt nach Baurecht des Bundeslandes)

Sachverständige sind Ingenieure entsprechender Fachrichtung, die aufgrund ihrer fach-lichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten, die ihnen übertragenenPrüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilenkönnen. Sie müssen neben den persönlichen Voraussetzungen auch über die zur Prüf-tätigkeit notwendigen Prüfgeräte, Hilfsmittel und Einrichtungen verfügen. Zum Nach-weis der erforderlichen Kenntnisse wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einFachgutachten eingeholt.

1.11.3-7.1.2 Sachkundige

Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Er-fahrungen und Tätigkeiten, die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführenund mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können (z. B. Ingenieure entsprechen-der Fachrichtung, Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung).

1.11.3-7.2 Lüftungsanlagen

Ein Arbeitgeber hat nach der Betriebssicherheitsverordnung vom 27.9.2002 Art, Um-fang und Fristen der erforderlichen Prüfungen von Arbeitsmitteln zu ermitteln und fest-zulegen. In der Arbeitsstättenverordnung (12.8.2004) ist eine Prüfpflicht von raumluft-technischen Anlagen nicht mehr beschrieben (früher § 53). Jedoch gelten weiterhin dieArbeitsstättenrichtlinien (Oktober 1979) der ArbeitsstättenVO. Nach ASR 5 sind weiter-hin Prüfintervalle von maximal 2 Jahren vorgeschrieben.In den Bauordnungen der Länder ist die Prüfung von raumlufttechnischen Anlagen undEinrichtungen für bestimmte Gebäude gesondert geregelt.So sind z. B. in Nordrhein-Westfalen die Prüfungen von technischen Anlagen und Ein-richtungen und deren brandschutztechnischen Maßnahmen in der Prüfverordnung(PrüfVO NRW) vom 24.11.2009 festgelegt. Diese Verordnung gilt für Prüfungen in:– Verkaufsstätten im Sinne der VerkaufsstättenVO vom 22.1.1969, zuletzt geändert

durch Verordnung vom 8.9.2000 (> 2000 m2)– Gast- und Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungs- und Beherbergungs-

stättenVO vom 20.9.2002– Krankenhäusern im Sinne der KrankenhausbauVO vom 21.2.1978, geändert durch

Verordnung vom 5.12.1995– Hochhäusern im Sinne HochhausVO vom 11.6.1986, geändert durch Verordnung

vom 05.12.1995 (> 22 m)– Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 2 Abs. 1 der GaragenVO vom 2.11.1990,

geändert durch Verordnung vom 5.12.1995 (> 100 m2)– Heimen, im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes vom 23.4.1990, geändert durch

Gesetz vom 26.5.1994– allgemein- und berufsbildende Schulen– Hallenbauten für gewerbliche und industrielle Betriebe (> 2000 m2/Geschoss)

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570 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

– Messebauten, Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen (> 2000 m2/Ge-schoss)

– und in Gebäuden auf Anordnung der zuständigen BauaufsichtsbehördeDie Prüfungen von lüftungstechnischen Anlagen in Gebäuden nach PrüfverordnungNRW sind erstmalig vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wieder-kehrend mit einer Prüffrist von 3 Jahren durch einen staatlich anerkannten Prüfsachver-ständigen durchzuführen.Für Lüftungsanlagen, die durch feuerwiderstandsfähige Decken oder Wände, ausge-nommen solche in Gebäuden geringer Höhe, oder durch Gebäudetrennwände geführtwerden, muss in NRW, aber auch in vielen anderen Bundesländern, mit dem Bauantragein Lüftungsgesuch (schematische Darstellungen, Beschreibungen der Lüftungsanlagenetc.) gestellt werden. Oft fordert die zuständige Bauaufsichtsbehörde dieses Lüftungsge-such von einem baurechtlich anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen.Ferner muss in einem Gutachten geprüft werden, ob die Bedingungen für eine natürli-che Lüftung von Tiefgaragen eingehalten werden. Die Durchführung dieser Prüfungenund Gutachten erfolgt ebenfalls durch anerkannte Sachverständige nach Baurecht (inNRW staatliche anerkannte Prüfsachverständige).Die Prüfungen von maschinellen Rauchabzugsanlagen sowie Überdruckanlagen zurRauchfreihaltung von Rettungswegen in den Gebäuden nach Prüfverordnung NRWsind erstmalig vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrendmit einer Prüffrist von 3 Jahren durch einen staatlich anerkannten Prüfsachverständigendurchzuführen. Für die Prüfungen von natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen gilteine Prüffrist von 6 Jahren durch einen staatlich anerkannten Prüfsachverständigen.

In den meisten anderen Bundesländern ist die Prüfung in bestimmten Gebäuden ähn-lich geregelt, wobei die Arten der Gebäude und die Prüffristen variieren können. In Bay-ern ist dies in der Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung, in Sachsen und Sachsen-Anhaltin der Technischen Prüfverordnung, in Brandenburg in der Technische Anlagen-Prüf-verordnung, in Hamburg in der Haustechnische Überwachungsverordnung, in Thürin-gen, Hessen und Rheinland-Pfalz in der Hausprüfverordnung, in Mecklenburg-Vor-pommern in der Anlagenprüfverordnung und in Schleswig-Holstein in der Prüfverord-nung festgelegt.Die Prüfung von raumlufttechnischen Anlagen und deren brandschutztechnischenMaßnahmen in Gebäuden enthält folgende Punkte, die in einem Prüfbericht festgehal-ten werden müssen:– Sichtprüfung des Zustandes der Bauteile (Ventilatoren, Wärmetauscher, Gerätekam-

mern, Filter, etc.)

Tafel 1.11.3-1 PrüfVO NRW ab 2010: Prüfung durch staatlich anerkannte Prüf-sachverständige

Technische Anlage in Gebäuden Erst-prüfung

wieder-kehrende Prüfung

Prüffrist in Jahren

CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen X X 3

Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen X X 3

Lüftungstechnische Anlagen X X 3

Maschinelle Lüftunganlagen in Garagen X X 3

Druckbelüftungsanlagen X X 3

Maschinelle Rauchabzugsanlagen X X 3

Natürliche Rauchabzugsanlagen X X 6

Ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen X X 6

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1.11.3 Technisches Gebäudemanagement 571

1

– Funktionsprüfung Ventilatoren, Klappensteuerung, Reparaturschalter, Strömungs-überwachung, Filterüberwachung, Frostschutz, Rauchmelder, Steuer- und Regeltech-nik einschließlich der Betriebs- und Störanzeigen

– Messung des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich vorgeschriebenenVolumenstromes

– Prüfung der Lüftungsleitungen bzgl. Ausführung der vorgeschriebenen Feuerwider-standsdauer

– Prüfung von Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen auf Einbau und Funktiongemäß Verwendbarkeitsnachweis (Zulassungsbescheid) der Klappen

– Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Wartung der Brand-schutzklappen und Rauchschutzklappen

– Prüfung auf Übereinstimmung der getroffenen brandschutztechnischen Maßnahmenmit den aus dem Brandschutzkonzept geforderten brandschutztechnischen Maßnah-men

– Prüfung der Außenluft- und Fortluftöffnungen auf Einhaltung der brandschutztech-nischen, hygienischen und schallschutztechnischen Anforderungen

– Prüfung der Druckverhältnisse, Luftführung, Luftgeschwindigkeiten und Wirksam-keit der Zu- und Abluftöffnungen im Nutzbereich und Messung der Temperatur imNutzbereich.

1.11.3-7.3 Heizungsanlagen

Die Prüfpflicht von Warmwasserheizungsanlagen ergibt sich aus der DIN EN 12828:2003-12 „Heizungssysteme in Gebäuden“.Vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist die Wärmeerzeugungsanlage auf den ordnungsge-mäßen Zustand der Wärmeerzeuger und der Beheizung sowie der sicherheitstechnischenAusrüstung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der gültigen Normen zu prüfen.Diese Prüfung erfolgt bei Warmwassererzeugungsanlagen durch Sachkundige der Er-stellerfirma oder falls gefordert oder gewünscht, durch Sachverständige nach § 24 c, Ab-satz 1 der Gewerbeordnung.Im Rahmen der ersten Inbetriebnahme hat der Sachkundige die ordnungsgemäße Funk-tion der gesamten sicherheitstechnischen Ausrüstung zu prüfen und in einem Prüfbe-richt festzuhalten:– Sichtprüfung des Zustandes und der Anordnung der sicherheitstechnischen Bauteile

(Ausdehnungsleitung- und -gefäße, Fülleinrichtung, Temperaturregeleinrichtung,Sicherheitstemperaturwächter bzw. Sicherheitstemperaturbegrenzer, Sicherheitsven-tile, Sicherheitsdruckbegrenzer, Wassermangelsicherung, Anzeigeeinrichtungen,etc.)

– Funktionsprüfung der Temperaturregeleinrichtung– Funktionsprüfung des Sicherheitstemperaturwächters bzw. Sicherheitstemperaturbe-

grenzers– Funktionsprüfung der Sicherheitsventile– Funktionsprüfung der Sicherheitsdruckbegrenzer (min./max.)– Funktionsprüfung der Wassermangelsicherung– Funktionsprüfung der Flammenüberwachung, der Gasmangelsicherung, des Gas-

nothahns, des Gasdruckwächters und des Verbrennungsluftwächters– Funktionsprüfung des Not-Aus-Tasters– Prüfung des Aufstellortes bzgl. ausreichender Be- und Entlüftung– Prüfung der Funktion und Lage der Notausgangstüren.

1.11.3-7.4 Kälteanlagen

Die Prüfpflicht von Kälteanlagen ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift VBG 20(vom 1.4.1987 in der Fassung vom 1.10.1997) „Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühl-einrichtungen“.1)

1) Heute BGV D4.

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572 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

Dabei hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass Kälteanlagen und Kühleinrichtungen vorihrer Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen einer Dichtigkeitsprüfung unterzogenund auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Das Ergebnis dieser Prüfungist von einem Sachkundigen zu bescheinigen.Diese Prüfungen sind auch dann erforderlich, wenn Kälteanlagen oder Kühleinrichtun-gen geändert worden sind, oder wenn sie länger als 2 Jahre außer Betrieb waren.Ferner sind flexible Kälteleitungen, die aktiv bewegt werden, mindestens alle 6 Monatevon einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen (nicht bei Leitungen mit Kälte-mittel der Gruppe 1 mit Füllgewicht der Anlage bis 10 kg).Eine wiederkehrende Prüfung ist nur nach Überholung bzw. Änderungen erforderlich.Die Prüfung der Kälteanlage setzt sich wie folgt zusammen:– Sichtprüfung des Zustandes und der Anordnung der sicherheitstechnischen Bauteile

(Ausdehnungsleitung und -gefäße, Fülleinrichtung, Temperaturregeleinrichtung, Si-cherheitstemperaturbegrenzer, Sicherheitsdruckbegrenzer, Anzeigeeinrichtungen, etc.)

– Funktionsprüfung der Temperaturregeleinrichtung– Funktionsprüfung des Strömungswächters Kühlwasser und Kaltwasser– Funktionsprüfung des Sicherheitstemperaturbegrenzers– Funktionsprüfung des Sicherheitsdruckbegrenzers– Funktionsprüfung der Flammenüberwachung, der Gasmangelsicherung, des Gas-

nothahns, des Gasdruckwächters und des Verbrennungsluftwächters– Funktionsprüfung des Not-Aus-Tasters– Prüfung des Aufstellungsortes bzgl. ausreichender Be- und Entlüftung– Prüfung der Funktion und Lage der Notausgangstüren– Funktionsprüfung der Kältemitteldetektoren der Gaswarnanlage.

1.11.3-8 Instandsetzung

Die Instandsetzung oder allgemein auch als Reparatur bezeichnet, beinhaltet Maßnah-men zur Rückführung einer Anlage in den bestimmungsgemäßen, funktionsfähigen Zu-stand, mit Ausnahme von Modernisierungen, Optimierungen und Verbesserungen.Eine Instandsetzung beinhaltet je nach Erfordernis Maßnahmen wie– Auftrag, Auftragsdokumentation, Analyse des Instandsetzungsbedarfes, Angebots-

kalkulation und Angebot. Zur Analyse des Instandsetzungsbedarfs ist oft eine detail-lierte Fehleranalyse erforderlich.

– Vorbereitung der Durchführung, Terminplanung, Abstimmung, Bereitstellung vonPersonal, Mitteln und Material, Erstellung von Arbeitsplänen

– Vorwegmaßnahmen wie Arbeitsplatzausrüstung, Schutz- und Sicherheitseinrichtun-gen usw.

– Überprüfung der Vorbereitung und der Vorwegmaßnahmen einschließlich der Frei-gabe zur Durchführung

– Durchführung der Instandsetzung– Funktionsprüfung, Fertigmeldung und Abnahme– Auswertung einschließlich Dokumentation, Kostenaufschreibung, Aufzeigen der

Möglichkeit von Verbesserungen.

1.11.3-9 Informationsmanagement

Für den Leistungsnachweis, die stetige Bewertung des technischen Anlagenzustandeszur Optimierung und zur betriebswirtschaftlichen Entscheidung über den geeignetenZeitpunkt für Instandsetzungsmaßnahmen sowie für das Energiemanagement ist imtechnischen Gebäudemanagement ein entsprechendes Berichts- und Dokumentations-wesen erforderlich. Nach den Empfehlungen der VDI 3801 besteht das Berichtswesenaus– Objektlisten mit Angaben von Bauteilen und Geräten, Anzahl, Fabrikat, Typ und Stand-

ort der Anlage sowie der Erfassung der Tätigkeiten und der Ausführungsperiode,– Ersatzteillisten (anlagenbezogen) mit Angaben zu den wesentlichen Ersatz- und Ver-

brauchsteilen wie z. B. Keilriemen und Filter,

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1.11.3 Technisches Gebäudemanagement 573

1

– Wartungsberichten mit Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten, dem eingesetztenMaterial, den Mängeln, Mess- und Prüfergebnissen und Hinweisen zu gegebenenfallserforderlichen Instandsetzungen,

– Inspektionsberichten mit Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten, Mängeln, Hin-weisen zur Instandsetzung, Mess- und Prüfergebnissen, Beurteilung von Zustand undFunktion sowie Sicherheit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes,

– Instandsetzungsberichten mit Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten, Material-einsatz und Messergebnissen.

Instandhaltungsdaten und -berichte des technischen Gebäudemanagement werden mitanderen Betriebsparametern heutzutage elektronisch mit CAFM-System verarbeitet undarchiviert.Folgende Beispiele für Wartungs- und Inspektionslisten zeigen beispielhaft typischerWeise für ein Berichts- und Dokumentationswesen erhobene Daten. Die 4 Beispiele un-terscheiden sich im Wesentlichen durch die Darstellung der Häufigkeit. Bei den Beispie-len 1 und 2 wird die Häufigkeit in der zutreffenden Spalte angekreuzt bzw. eingetragen,bei Beispiel 3 steht sie für jede Seite einheitlich im Tabellenkopf. Dieses Beispiel ist füreine Gliederung der Wartungs- bzw. Inspektionsliste nach Häufigkeit vorgesehen. InBeispiel 4 wird bei der Häufigkeit zwischen Einsatzklassen unterschieden. Zusätzlich isteine Spalte „Ausführender“ vorgesehen, in der in Sonderfällen dessen erforderliche Qua-lifikation angegeben wird.Hinweis: Die in den Beispiellisten gemachten Angaben dienen nur der Veranschauli-chung.Beispiel 1

Beispiel 2

Hersteller Wartungsliste/Inspektionsliste ErzeugnisListe Nr.

Lfd.Nr.

AuszuführendeArbeiten

Mess- und PrüfgrößeBetriebs- und Hilfs-

stoffe

Häufigkeit Bemerkungen

m 3m 6m a

1 E-Motor

1.1 Lagertemperatur prüfen

60 °C max. x

1.2 Zustand der Kohle-bürsten prüfen

x

2 Getriebe

2.1 Ölstand prüfen x

2.2 Öl wechseln SchmierölDIN 51517 – C 100

x

1) 2) 3) 4) 5)

Hersteller Wartungsliste/Inspektionsliste ErzeugnisListe Nr.

Lfd.Nr.

AuszuführendeArbeiten

Mess- und PrüfgrößeBetriebs-

und Hilfsstoffe

Häufigkeit Bemerkungen

1 E-Motor

1.1 Lagertemperaturprüfen

60 °C max. 3m

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574 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

Beispiel 3

Beispiel 4

1.2 Zustand der Kohle-bürsten prüfen

6m

2 Getriebe

2.1 Ölstand prüfen m

2.2 Öl wechseln SchmierölDIN 51517 – C 100

a

1) 2) 3) 4) 5)

Hersteller Wartungsliste/InspektionslisteHäufigkeit: Jährlich 4)

ErzeugnisListe Nr.

Lfd.Nr.

AuszuführendeArbeiten

Mess- und PrüfgrößeBetriebs- und Hilfsstoffe

Bemerkungen

1 Feuerlöschanlage

1.1 Zustand Löschmittelbehälterprüfen

2 Bremsanlage

2.1 Zustand Bremsbeläge prüfen

2.2 Bremsölfilter reinigen

1) 2) 3) 5)

Hersteller Wartungsliste/Inspektionsliste ErzeugnisListe Nr.

Lfd.Nr.

AuszuführendeArbeiten

Mess- und PrüfgrößeBetriebs-

und Hilfsstoffe

HäufigkeitEinsatz-klasse

Aus-füh-

render

Bemer-kungen

A B C

1 Antrieb

1.1 Motor: Laufruhe prüfen 2m m 2w

Temperatur prüfen 2m m 2w

Sauberkeit prüfen a a a

1) 2) 3) 4) 6) 5)

Hersteller Wartungsliste/Inspektionsliste ErzeugnisListe Nr.

Lfd.Nr.

AuszuführendeArbeiten

Mess- und PrüfgrößeBetriebs-

und Hilfsstoffe

Häufigkeit Bemerkungen

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1.11.3 Technisches Gebäudemanagement 575

1

Hinweise1) Bezifferung nach DIN 1421-1 (siehe Beispiel)2) Wartungs- bzw. Inspektionsarbeiten entsprechend dem gewählten Gliederungssche-

ma angeben.3) Bei Betriebs- und Hilfsstoffen firmenneutrale Bezeichnungen, z. B. nach DIN, SAE

usw. angeben.4) Unter Häufigkeiten können Zeitintervalle (stündlich, täglich, wöchentlich usw.), Be-

triebsstunden, Einschalthäufigkeiten u. ä. verstanden werden. Werden zur Angabevon Häufigkeiten Abkürzungen verwendet, so sind diese zu erläutern, wie z. B.h = stündlich w = wöchentlich a = jährlichd = täglich m = monatlichSolche Häufigkeiten werden durch vorangestellte Zahlen gekennzeichnet, z. B.6 m = alle 6 MonateSpalte Einsatzklasse: Einsatzklassen können unterschieden werden, wenn die Häufig-keit der Wartungsarbeiten oder Inspektionsarbeiten z. B. von der Einsatzdauer ab-hängig gemacht wird.Einsatzklasse A: gelegentliche Benutzung bei langen RuhezeitenEinsatzklasse B: regelmäßige Benutzung bei unterbrochenem BetriebEinsatzklasse C: regelmäßige Benutzung im DauerbetriebHier können folgende Angaben erscheinen:• Sonderwerkzeuge, Mess- und Prüfgeräte, Anschlagmittel, Hilfsmittel, Vorrichtun-

gen• Prüfung bei einem bestimmten Betriebszustand• Verweis auf ergänzende Instandhaltungsunterlagen• Hinweis auf besondere Gefahren• Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung• notwendige Zusammenarbeit mit SachkundigenFalls erforderlich, ist die Qualifikation zu nennen, die ein Ausführender erfüllen muss.Die gewählten Abkürzungen sind zu erläutern.Darüber hinaus sind in der VDMA 24186 1) die Leistungsprogramme für die War-tung spezieller technischer Ausrüstungen zusammengestellt.VDMA 24186 Leistungsprogramm für die Wartung von lufttechnischenund anderen technischen Ausrüstungen in GebäudenTeil 0 Übersicht und Gliederung, Nummernsystem, Allgemeine Anwendungshin-

weiseTeil 1 Lufttechnische Geräte und AnlagenTeil 2 Heiztechnische AnlagenTeil 3 Kältetechnische AnlagenTeil 4 MSR-Einrichtungen und GebäudeautomationssystemeDiese VDMA-Einheitsblätter empfehlen Leistungsaufgliederungen und Kontroll-zyklen, die im Regelfall als Basis zur Erarbeitung eines Wartungsvertrages dienen.Weitere Grundlagen bieten AMEV sowie Herstellerangaben.

1.11.3-10 Nutzungskosten

1.11.3-10.1 Allgemeines

Die wesentlichen Grundzüge und Berechnungsverfahren sind im Kapitel 1.11.1-2„Grundlagen der Kostenrechnung“ enthalten. Aus diesem Grund sollen in diesem Ab-schnitt nur ergänzende fachbezogene Hinweise zur überschlägigen Ermittlung darge-stellt werden. Nach VDI 20671) werden unterschieden:

1) VDI 2067 Blatt 1 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Grundlagen und Kostenbe-rechnung“, 09-2000.VDI 6025 „Betriebswirtschaftliche Berechnungen für Investitionsgüter und Anlagen“, 11-1996.

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576 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

a) kapitalgebundene Kosten (Kapitalkosten)für Amortisation und Verzinsung des Kapitals, einschließlich Instandhaltung undErneuerung

b) verbrauchsgebundene Kosten (Energiekosten)für Brennstoffe, Hilfsenergie, Wasser, Betriebsstoffe u. a.

c) betriebsgebundene Kosten (Betriebskosten)für Reinigung u. ä., Bedienung mit Wartung und Inspektion

d) sonstige Kostenfür Steuern, Versicherungen u. ä.

Anmerkung:In den nachfolgenden Kapiteln sei auch mit Rücksicht auf die Quellen auf die konse-quente sprachliche Trennung, insbesondere da die Darstellung der Berechnungsverfah-ren gleichermaßen für die– Vorausberechnung von Kosten auf den jeweiligen Bedarfgrößen wie auch für die– Feststellung der tatsächlichen Kosten anhand der jeweiligen Verbrauchsgrößengilt, verzichtet.

1.11.3-10.2 Heizungsanlagen und Warmwasserbereitung

1.11.3-10.2.1 Kapitalkosten

Vgl. Kapitel 1.11.1-2 und VDI 20671) (s. Tafel 1.11.3-2).

1.11.3-10.2.2 Energiekosten

Anmerkung:Die in Abschnitt 1.11.3-10.3.2 dargestellte Problematik zur Genauigkeit der statistischenBerechnungsverfahren treffen sowohl für den Heiz- als auch Kühlfall zu. Aus diesemGrund sollte mit der VDI E 2067-11 – Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen –Dynamischer Rechenverfahren – ein entsprechendes Instrument geschaffen werden.1)

Tafel 1.11.3-2 Nutzungsdauer von Anlagenteilen der Raumheizung

Gusseiserne Gliederkessel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 JahreStahlkessel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 JahreGussradiatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 JahreStahlradiatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 JahreSpezialkessel für Gas oder Öl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 JahreElektrodenkessel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 JahreUmlaufgaswasserheizer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 JahreGaskessel ohne Gebläse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 JahreGasbrenner ohne Gebläse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 JahreGas- und Ölbrenner mit Gebläse . . . . . . . . . . . . . . . . 12 JahreRohrpumpen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 JahreMembran-Ausdehnungsgefäße . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 JahreRohrleitungen für Warmwasser-Heizung . . . . . . . . . 40 JahreKondensatleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 JahreStahltanks, doppelwandig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 JahreSchornstein im Gebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre

1) Hirschmann, R.: HLH 48 (1997), Nr. 8, S. 24 ff.VDI 2067 Blatt 11 (Entwurf) „Rechenverfahren zum Energiebedarf beheizter und klimatisierterGebäude“, 06-1998 (07-2008 zurückgezogen, ersetzt durch VDI 6007 Blatt 1 „Berechnung des in-stationären thermischen Verhaltens von Räumen und Gebäuden – Raummodell“).

Page 19: 1.11.3 Technisches Gebäudemanagement...VDI 3801 „Betreiben von Raumlufttechnischen Anlagen“, 06-2000 VDI 3807 Blatt 2 „Verbrauchskennwerte für Gebäude – Verbrauchskennwerte

1.11.3 Technisches Gebäudemanagement 577

1

Bild 1.11.3-5. Durchschnittliche spezifische Heizlast von Gebäuden je m2 Nutzfläche in Abhängigkeit von Gebäudealter und des A/V-Verhältnisses (äußere Umhüllungsfläche zu umbauten Volumen)*).

*) Ihle; Bacher; Golla: Ta-schenbuch Sanitär, Heizung, Klima, Lüftung. 5. Auflage, 2005.

Bild 1.11.3-6. Durchschnittlichespezifische Heizlast von Fabrikbauten je m3 umbauter Raum.

Bild 1.11.3-7. Richtwerte für den spezifischen Heizwärme-/Heizenergiebedarf in Abhängigkeit von Gebäudeerstellungs-Zeitraum und A/V.Verhältnis (äußere Umhüllungsfläche zu umbauten Volu-men).*)

*) Hegner, H.-D.: Die Energieeinsparverordnung 2002. Symposium Energiesparendes Bauen, Berlin 1999.

Page 20: 1.11.3 Technisches Gebäudemanagement...VDI 3801 „Betreiben von Raumlufttechnischen Anlagen“, 06-2000 VDI 3807 Blatt 2 „Verbrauchskennwerte für Gebäude – Verbrauchskennwerte

578 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

Zur Ermittlung der Energiekosten ist folgende Vorgehensweise erforderlicha) Ermittlung des Jahres-Heizwärme- und Warmwasserbedarfes

Berechnungsgrundlagen stellen DIN 47011) und VDI 20672) 3) dar, die objektbezogenexakte Ergebnisse liefern.

Tafel 1.11.3-3 Wasser- und Wärmebedarf für erwärmtes Trinkwasser, Gesamt-bedarf*)

1 2 3 4 5Gesamtbedarf Personenbezogener

Gesamt-Nutzwarm-wasserbedarf bei der

Nutztemperatur δN

**)

PersonenbezogenerGesamt-

Nutzenergiebedarf

vN, ges, d vN, ges, a qN, ges, d qN, ges, a

l/d m3/a kWh/d kWh/aDusche, Waschtisch, Geschirrspül-maschine mit Kaltwasseranschluss***)

15 bis 47 5,2 bis 16,2 0,5 bis 1,6 190 bis 570

Mittelwert 31 10,7 1,1 380zusätzlicher BedarfSpülen nur von Hand 4 1,3 0,2 60Bidet 3 bis 6 1,0 bis 2,1 0,1 bis 0,2 40 bis 70Wanne normal, Waschtisch, Geschirr-spülmaschine mit Kaltwasser-anschluss***)

33 bis 56 11,4 bis 19,3 1,1 bis 1,9 400 bis 680

Mittelwert 44 15,7 1,5 540zusätzlicher BedarfSpülen nur von Hand 4 1,3 0,2 60Bidet 3 bis 6 1,0 bis 2,1 0,1 bis 0,2 40 bis 70Wanne groß, Waschtisch, Geschirrspül-maschine mit Kaltwasseranschluss***)

48 bis 71 16,6 bis 24,5 1,7 bis 2,5 580 bis 860

Mittelwert 59 20,7 2,1 720zusätzlicher BedarfSpülen nur von Hand 4 1,3 0,2 60Bidet 3 bis 6 1,0 bis 2,1 0,1 bis 0,2 40 bis 70Wanne normal und Dusche, Wasch-tisch, Geschirrspülmaschine mit Kaltwasseranschluss***)

22 bis 54 7,5 bis 18,6 0,7 bis 1,9 270 bis 650

Mittelwert 38 12,7 1,3 460zusätzlicher BedarfSpülen nur von Hand 4 3 0,2 60Bidet 3 bis 6 1,0 bis 2,1 0,1 bis 0,2 40 bis 70*) VDI 2067 Blatt 12 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Nutzenergiebedarf für die

Trinkwassererwärmung“, 06-2000.**) Siehe VDI 2067 Blatt 12 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Nutzenergiebedarf

für die Trinkwassererwärmung“, 06-2000, Tafel 1.***) Der Rest wird von Hand gespült.

1) DIN V 4701-10 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen – Teil 10: Hei-zung, Trinkwassererwärmung, Lüftung“, 08-2003.

2) VDI 2067 Blatt 12 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Nutzenergiebedarf für dieTrinkwassererwärmung“, 06-2000.

3) VDI 2067 Blatt 10 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Energiebedarf von Gebäudenfür Heizen, Kühlen, Be- und Entfeuchten“, 09-2013.

Page 21: 1.11.3 Technisches Gebäudemanagement...VDI 3801 „Betreiben von Raumlufttechnischen Anlagen“, 06-2000 VDI 3807 Blatt 2 „Verbrauchskennwerte für Gebäude – Verbrauchskennwerte

1.11.3 Technisches Gebäudemanagement 579

1

Näherungsweise können folgende Ansätze gewählt werden:b) Ermittlung des Brennstoffbedarfes

Der jährliche Energie- und Brennstoffbedarf ist wegen der Wärmeverluste bei der Er-zeugung und beim Transport größer als der jährliche Nutzwärmebedarf.1)

BHa:JahresbrennstoffbedarfQHa:Jahresheizwärmebedarf QHa = bVH . QN,Geb (Überschlagsverfahren)Q· N,Geb:WärmebedarfbVK: Vollbetriebsstundenηa: Kesselnutzungsgradηα = ηK . ηBηK: mittl. KesselwirkungsgradηB: BereitschaftgradηV: Verteilungsgrad

Sinngemäß ist dies auf die Warmwasserbereitung anwendbar. Berechnungsgrundlagensind VDI E 2067-102), VDI 38083) und VDI 2067/124) enthalten.Näherungsweise kann zum Ansatz gebracht werden, für die Heizenergie:Der Beiwert ϕ = 300 entspricht der Näherungsformel, die von Recknagel 1915 für Koks-heizungen angegeben wurde:

BHa = 300 Q· N(Q· N = max. Wärmebedarf in kW)

Früher üblicher jährlicher Heizölverbrauchin Einfamilienhäusern BHa = 30 … 35 l/m2a,in Mietwohnungen BHa = 20 … 25 l/m2a.

Durch die Auswirkungen des Energieeinspargesetzes werden sich diese Zahlen weiterhinstark verringern, in Einfamilienhäusern auf 15 … 20 l/m2a, bei Gebäuden nach der ab2002 gültigen EnEV5) auf 5 … 10 l/m2a im Jahr und weniger (Niedrigenergiehäuser), beisogenannten Passivhäusern sind 1,5 l/m2a möglich.

1) VDI 3808 „Energiewirtschaftliche Beurteilungskriterien bei Heizungsanlagen“, 01-1993.

Bild 1.11.3-8. Nutzwärme und Verluste einer Heizanlage.

2) VDI 2067 Blatt 10 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Energiebedarf von Gebäudenfür Heizen, Kühlen, Be- und Entfeuchten“, 09-2013.

3) VDI 3808 „Energiewirtschaftliche Beurteilungskriterien bei Heizungsanlagen“, 01-1993.4) VDI 2067 Blatt 12 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Nutzenergiebedarf für die

Trinkwassererwärmung“, 06-2000.5) Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Ge-

bäuden (EnEV), 2009.

Page 22: 1.11.3 Technisches Gebäudemanagement...VDI 3801 „Betreiben von Raumlufttechnischen Anlagen“, 06-2000 VDI 3807 Blatt 2 „Verbrauchskennwerte für Gebäude – Verbrauchskennwerte

580 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

Für Trinkwasser liegen folgende Erfahrungswerte bei mittleren Ansprüchen, bezogen aufdie Wohnungsgrundfläche bei Miethäusern vor:

bei Koksfeuerung q = 8 ... 12 kg/m2abei Ölfeuerung q = 4 ... 6 l/m2abei Stadtgasfeuerung q = 10 ... 14 m3/m2abei Erdgasfeuerung q = 5 ... 7 m3/m2abei Elektrospeichern q = 30 ... 40 kWh/m2a

Tafel 1.11.3-4 Statistische Belegungszahl np von Wohnungen

Anzahl an Räumen Belegungzahl np

11,522,533,544,555,566,57

2,02,02,02,32,73,13,53,94,34,65,05,45,6

*) DIN 4708-2:1994-04 Zentrale Warmwassererwärmung (Wohngebäude).

Tafel 1.11.3-5 Jährlicher Brennstoffverbrauch BHa = ϕ · Q· N in älteren Heizungs-anlagen

Brennstoff Heizwert Hu Dimen-sionen

Brennstoffverbrauch Ba

MJ/kgMJ/m3n

kWh/kgkWh/m3n

allgemein beibv = 1600 St

Heizöl ElHeizöl SFerngasErdgas HErdgas LElektrischer Strom

(ηges = 0,95)

42,741,017,337,531,7

3,6

11,8611,40

4,8010,40

8,801,0

kg/akg/am3/am3/am3/a

kWh/a

0,105 · bv · Q· N

0,110 · bv · Q· N

0,260 · bv · Q· N

0,120 · bv · Q· N

0,142 · bv · Q· N

1,05 · bv · Q· N

168 · Q· N176 · Q· N416 · Q· N192 · Q· N227 · Q· N

1680 · Q· N

Tafel 1.11.3-6 Richtwerte des Brennstoffverbrauchswerts ϕ je kW maximalerWärmebedarf Q· N bei älteren Wohngebäuden

Gebäudeart Kokskg/a

Heizöl ELkg/a

Ferngasm3/a

Erdgas Hm3/a

WohnhäuserBürogebäudeSchulen, einschichtig

270 … 320270 … 320215 … 250

170 … 205170 … 205120 … 150

400 … 450400 … 450300 … 350

180 … 220180 … 220140 … 180

Page 23: 1.11.3 Technisches Gebäudemanagement...VDI 3801 „Betreiben von Raumlufttechnischen Anlagen“, 06-2000 VDI 3807 Blatt 2 „Verbrauchskennwerte für Gebäude – Verbrauchskennwerte

1.11.3 Technisches Gebäudemanagement 581

1

Genauere Berechnungsgrundlagen, insbesondere auch für den Fall, dass die Warmwas-serbereitung Bestandteil der zentralen Heizungsanlage ist, sind in VDI E 2067-10:1998-061) und VDI 2067-12:2000-062) enthalten.Nach der Heizkostenverordnung3) ist die Zählung des Warmwasserverbrauches vorge-schrieben, jedoch ein vereinfachtes Verfahren zur Berechnung des BrennstoffverbrauchB der Warmwasserbereitung in bestehenden Gebäuden zulässig:

B = in kg oder m3

V = Wasserverbrauch m3

Δt =Wassererwärmung KHu =Heizwert kWh/Einheit

c)Ermittlung der BrennstoffkostenAus dem genauen Jahresbrennstoffbedarf lassen sich problemlos die Kosten ermit-teln:K = BHa . P €/aP = Energiepreis in €/kg oder €/m3

In einem vereinfachten Verfahren kann diese auch aus dem Jahreswärmebedarf QHaermittelt werden.

K =

Um die verbrauchsgebundenen Kosten (Energiekosten) zu komplettieren sind Zu-schläge für Hilfsenergie z. B. Pumpen und Betriebsstoffe erforderlich (vgl. Abschnitt1.11.3-10.3.1).

1.11.3-10.2.3 Betriebskosten

Sie umfassen im Wesentlichen: Bedienung, Wartung, Schornsteinreinigung, Kunden-dienst, Tankreinigung, Verrechnung u. ä. Sie lassen sich bei nicht ständig gewartetenAnlagen als Zuschläge zu den Brennstoffkosten etwa wie folgt bei mittelgroßen Anlagenangeben:

bei Koksheizung 10 … 15 %bei Gasheizung 7 … 10 %bei Ölheizung 8 … 12 %bei Elektroheizung 3 … 5 %

1) VDI 2067 Blatt 10 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Energiebedarf von Gebäudenfür Heizen, Kühlen, Be- und Entfeuchten“, 09-2013.

2) VDI 2067 Blatt 12 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Nutzenergie für die Trink-wassererwärmung“, 06-2000.

3) Heizkostenverordnung (1/89).

Tafel 1.11.3-7 Spezifische Brennstoffkosten je MWh Nutzwärme*)

Brennstoff Einheit Heizwert Hu kWh/

Einheit

Einheits-preis

Nutzungs-gradηges

Kosten€/MWh

Heizöl El (1l = 0,86 kg)Heizöl SStadtgasErdgas HFernwärme NachtstromTagstromLuft-Wasser-Wärmepumpe

1kgm3

m3

kWhkWhkWhkWh

10,0011,40

4,8010,40

1,01,01,01,0

0,200,200,120,250,040,070,130,09

0,800,800,800,800,950,950,95

g = 2,50

25,–22,–30,–30,–37,–69,–

132–38,–

*) Objektbezogene Preise sind für jeden Anwendungsfall einzeln zu erfassen.

V 4200 Δt⋅ ⋅3600 Hu ηa = 0,47( )⋅ ⋅----------------------------------------------------- 2 5 V Δt⋅ ⋅,

Hu--------------------------=

QHa P⋅Hu ηges⋅---------------------

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582 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

Weitere Anhaltswerte für die jährlichen Nebenkosten sind bei öl- oder gasbefeuertenAnlagen

Kesselleistung 100 kW 4 … 5 €/kWKesselleistung 1000 kW 4 … 3 €/kW

Bei großen Anlagen sind sie am besten gesondert zu berechnen. Zuschlag für Brauch-wasserbereitung etwa 10 … 15 %.Präzisierte Werte für einzelne Komponenten sind in der VDI 2067-1:2000-09 enthalten.1)

1.11.3-10.3 Raumlufttechnik und Kälteanlagen

1.11.3-10.3.1 Kapitalkosten

Vgl. Abschn. 1.11 und VDI 20672)

1.11.3-10.3.2 Energiekosten

Eine genaue Berechnung der Energiekosten einer Klimaanlage ist sehr umfangreich, dafür jeden Einzelfall eine große Anzahl von Daten bekannt sein muss, z. B. das Klimasys-tem, die äußeren Klimadaten, Betriebszeit, eventuelle Betriebspausen, Lichtschaltung,Jalousiebedienung, Wärme- und Kältequellen u. a. Alle meteorologischen und Kühllast-Daten müssen Stunde für Stunde über ein ganzes Jahr vollständig vorhanden sein. DieWetterdaten sind in DIN 47103) stündlich für je einen Tag im Monat für heitere, be-wölkte und gemischt bewölkte Tage angegeben. Der Energieverbrauch einer Klimaan-lage setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:Luftaufbereitungsenergie; sie fällt an, um die Außenluft vom jeweiligen Zustand auf dengewünschten Zuluftzustand zu bringen (Heizen, Kühlen, Be- oder Entfeuchten).Thermische Raumlasten; sie fallen an durch Transmission, Strahlung, innere Lasten(Heizung oder Kühlung).Beide Anteile ändern sich von Stunde zu Stunde und natürlich auch von Monat zu Mo-nat. Wegen der Vielzahl der erforderlichen Rechengänge sind sinnvolle Ergebnisse nurmit EDV-Rechenprogrammen zu erzielen. Es haben sich zwei dynamische Rechenverfah-ren durchgesetzt:Tagesgangverfahren; für jeden Monat werden stündlich – also 24-mal pro Tag – zwei(oder drei) wettertypische Tage gerechnet. Bei zwei Tagen pro Monat werden heitereund bewölkte Tage entsprechend ihrer Häufigkeit gewichtet. Bei dem Rechenverfahrenmit drei Tagen je Monat wird zusätzlich auch noch ein gemischt bewölkter Tag berück-sichtigt. Die meteorologischen Daten stehen bei diesen Verfahren aus DIN 47103) fürdeutsche Städte zur Verfügung. Pro Jahr fällt folgende Zahl von Berechnungen an:

2 (3) Tage je Monat × 24 h/Tag × 12 Monate = 576 (864) Rechnungen.Referenzjahrverfahren (TRY); hier wird für jeden Tag des Jahres jede Stunde gerechnet.Es fallen also an:

24 h/Tag × 365 Tage/a = 8760 Rechnungen.Der Rechenaufwand ist hier auch bei EDV-Anwendung recht erheblich. Das Test-Refe-renzjahr ist für 12 klimatische Regionen der BRD ermittelt worden vom Deutschen Wet-

1) VDI 2067 Blatt 1 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Grundlagen und Kostenbe-rechnung“, 09-2000.

2) VDI 2067 Blatt 10 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Energiebedarf von Gebäudenfür Heizen, Kühlen, Be- und Entfeuchten“, 09-2013.

Tafel 1.11.3-8 Nutzungsdauer von Anlagenteilen der Klimatechnik

Klimazentralen 10 … 15 JahreKältemaschinen 15 JahreKühltürme verzinkt 10 JahreKühltürme Kunststoff 15 JahreKanäle, Gitter u.ä. 30 … 40 JahreRegelanlagen 12 Jahre

3) DIN 4710 „Statistiken meteorologischer Daten zur Berechnung des Energiebedarfs von heiz- undraumlufttechnischen Anlagen in Deutschland“, 01-2003.

Page 25: 1.11.3 Technisches Gebäudemanagement...VDI 3801 „Betreiben von Raumlufttechnischen Anlagen“, 06-2000 VDI 3807 Blatt 2 „Verbrauchskennwerte für Gebäude – Verbrauchskennwerte

1.11.3 Technisches Gebäudemanagement 583

1

terdienst, Offenbach. Die Daten können für EDV-Berechnung auch online im Dialogüber Datex-P abgerufen oder als Magnetband bzw. Diskette bezogen werden.1)

Durch eine IEA-Studie konnte die Gleichwertigkeit beider Verfahren festgestellt wer-den.2) Inzwischen auch durch Messung bestätigt.3) Aus USA kommt das Berechnungs-programm BLAST (Building Loads Analysis and System Thermodynamics).4) Richtwertefürden Energieverbrauch von klimatisierten Bürogebäuden.Die noch von Hand durchführbaren Energieverbrauchsberechnungen nach VDI 2067-3:1983-12 ermitteln Luftaufbereitungsenergien mit Jahres-Luftgrad-, -Enthalpie-, -Feuchte-Stunden und mit Summenhäufigkeiten für Luft-Enthalpie und -Feuchte. Füretwas genauere Berechnungen gab es auch entsprechende Monatsstunden in VDI 2067.Statische Berechnungsverfahren versagen insbesondere bei VVS-Systemen, wo ständigeine Veränderung der Luftmenge mit der Last stattfindet.Aus diesem Grund wurde o. g. DIN 2067/3 zurückgezogen und durch VDI E 2067-115)

– Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – ersetzt.Nachstehende Rechnungen, die auf den Gradtagen und Gradstunden für Erwärmung,Kühlung, Be- und Entfeuchtung beruhen, sind daher nur als Näherung zu betrachten, dasie den dynamischen Verlauf des Energiebedarfs nicht berücksichtigen. Richtwerte ausdynamischen EDV-Berechnungen.a)Ermittlung des EnergiebedarfesElektrische EnergieDer jährliche Verbrauch der Ventilatoren an elektrischer Energie E ist bei konstantemVolumenstrom leicht zu errechnen:

E = 365 · z · P in kWh/Jahrz = Zahl der täglichen BetriebsstundenP= Leistung der Ventilatoren [kW]

Bei regulierbaren Antrieben ist der zeitweise verringerte Energiebedarf zu beachten.WärmeenergieBei der Ermittlung des jährlichen Wärmebedarfs Qw zur Erwärmung der Außenluft be-nutzt man am besten die Lüftungsgradstunden GL, bezogen auf die verschiedenen Tages-zeiten nach Tafel 1.1.2-7.

Qw = GL · V· · c · ρ · 10–6 GJ/aV· = Volumenstrom m3/hc = spez. Wärmekapazität der Luft =1,0 kJ/kgKGL = Lüftungsgradstunden in hK/a nach Tafel 1.1.2-7

BefeuchtungWird die Luft auch befeuchtet, so ist der dazu erforderliche zusätzliche Wärmebedarf Qf:

Qf = Gf · r · V· · ρ · 10–6 GJ/aGf = Befeuchtungsgrammstunden in h/a · g/kg nach Bild 1.1.3-4ρ = Dichte der Luft =1,2 kg/m3

r = Verdampfungswärme = 2,5 kJ/gWasserbedarf

m· w = Gf · ρ · V· · 10–6 kg/aBerechnung nach Abschnitt 1.1.3.Der praktisch auftretende Wasserverbrauch beträgt etwa das 3- bis 4-Fache des theore-tisch errechneten Wertes bei Befeuchtung durch Düsenkammern.Richtwert bei durchlaufendem Betrieb ca. 100 kg/a je m3/h Luft.

1) METDATA. Softwareprogramm, Fachinformationszentrum Karlsruhe, Eggenstein2) Abschlussbericht ET 5238. Internationale Energie-Agentur (IEA), Brüssel 1980.3) Fox; Hönmann; Steinbach: Ges.-Ing. (1987), Nr. 2, S. 61–66.4) US Army Corps of Engineers, Construction Engineering Research Laboratory (CERL), Cham-

paign, Illinois, USA.5) VDI 2067-11 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Rechnerverfahren zum Energie-

bedarf beheizter und klimatisierter Gebäude“, 06-1998.

Page 26: 1.11.3 Technisches Gebäudemanagement...VDI 3801 „Betreiben von Raumlufttechnischen Anlagen“, 06-2000 VDI 3807 Blatt 2 „Verbrauchskennwerte für Gebäude – Verbrauchskennwerte

584 1. Grundlagen / 1.11 Planerische Grundlagen

Kälteenergie zur trockenen LuftkühlungHier errechnet man den jährlichen Kältebedarf QK mittels der Kühlgradstunden nachTafel 1.1.2-8:

QK = GK · V· · c · ρ · 10–6 GJ/aGK = Kühlgradstunden in hK/a nach Tafel 1.1.2-8

Kälteenergie zur Entfeuchtung (Trocknung)Sinngemäß ist die hierfür erforderliche zusätzliche Kühlleistung

Qtr = Gtr · r · V· · ρ · 10–6 GJ/aGtr = Entfeuchtungsgrammstunden in h/a · g/kg nach Bild 1.1.3-4.

Nicht enthalten sind in den obigen Zahlen die thermischen Raumlasten (Heizlast) für dieHeizung im Winter sowie der Kühlbedarf (die Kühllast) für die Raumkühlung imSommer.b)Ermittlung der EnergiekostenDurch Multiplikation des ermittelten Energie- oder Wasserbedarfes mit den Einheits-preisen errechnen sich die jährlichen Energiekosten. Durch die Liberalisierung desStrommarktes und den regional sehr verschiedenen Kosten für Trinkwasser, sowie deroft vorhandenen Nutzung von Niedertarifwärme (Rücklauf von Fernheiznetzen) für dieLufterhitzung lassen sich äußerst schwer spezifische Ansätze formulieren. Für Über-schlags-Berechnungen können angesetzt werden:

Elektrischer Strom: 0,08 … 0,13 €/kWhTrinkwasser ohne Abwasser: 1,80 … 2,45 €/m3 (nicht aufbereitet)Kälteenergie 38 … 43 €/MWhWärmeenergie 23 … 38 €/MWh (nach Tafel 1.11.3-7)

Zuschläge für Hilfsenergie, wie Pumpen u. a. sowie Betriebsstoffe erforderlich.

1.11.3-10.3.3 Betriebskosten

Sie umfassen im Wesentlichen Bedienung, Wartung und Instandhaltung, Reinigung u. a.Sie liegen in folgender Größenordnung:

bei einfachen Anlagen 2 … 4 %bei mittleren Anlagen 4 … 6 %bei techn. hochwertigen Anlagen 6,5 … 8,5 %

Abhängig sind diese im Wesentlichen von Qualität des Materials und Nutzungsdauer.Präzisierte Werte für Einzelkomponenten sind in der VDI 2067-1:2000-09 enthalten.1)

Ausführliche Beispielrechnungen für unterschiedliche Klimaprozesse enthält VDI2067-10.2)

1.11.4 Simulation

1.11.4-1 Simulation als planerisches HilfsmittelGebäude hinsichtlich ihres Energiebedarfs, Komforts und ihrer Baukosten zu optimie-ren, erfordert den Einsatz entsprechender Auslegungshilfen. Mit Einführung computer-gestützter Hilfsmittel setzt sich die Simulation von technischen Vorgängen als Ergän-zung und teilweise schon als Ersatz von klassischen Norm-Rechenvorschriften durch.Ein Gebäudesimulationsprogramm erlaubt es die Komplexität der Wechselwirkungender inneren und äußeren Einflüsse auf ein Gebäude wie Außentemperatur, Sonnenein-strahlung, Wind, Verschattung, Nutzerverhalten, innere Wärmequellen, Lüftung usw.realitätsnah mathematisch zu beschreiben und vorherzusagen. Durch Auswertung derSimulationsergebnisse wird es dem Planer ermöglicht, ein Gebäude sowohl in energeti-scher als auch ökonomischer Sicht zu optimieren. Dies gilt nicht nur für den Entwurfvon Neubauten, sondern auch für die Analyse und Optimierung von Bestandsbauten.

1) VDI 2067 Blatt 1 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Grundlagen und Kostenbe-rechnung“, 09-2000.

2) VDI 2067 Blatt 10 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Energiebedarf von Gebäudenfür Heizen, Kühlen, Be- und Entfeuchten“, 09-2013.