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1 Pflichten • Einzelaufzeichnungspflicht (§ 131 BAO) • Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO) • Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO)

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Page 1: 1 Pflichten Einzelaufzeichnungspflicht (§ 131 BAO) Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO) Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO)

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Pflichten

• Einzelaufzeichnungspflicht (§ 131 BAO)• Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO)• Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO)

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Stichtage

• Einzelaufzeichnungspflicht: ab 1.1.2016• Registrierkassenpflicht: ab 1.1.2016• Belegerteilungspflicht: ab 1.1.2016• An-/Abmeldung Kasse im Fon: ab 1.7.2016• Pflicht zur Implementierung der techn.

Sicherheitslösung in der Kassa: ab 1.1.2017

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Einzelaufzeichnung von Bargeschäften

• unabhängig von Umsatzhöhe• Gewerbetreibende, „Freiberufler“, Land-

und Forstwirte, Vermietung/Verpachtung, sonstige Einkünfte (auch „pauschalierte“)

• Ausnahme: „Kalte Hände“ (Umsätze von Haus zu Haus/an öffentl. Orten ohne umschlossene Räumlichkeiten, wenn Jahresumsatz kleiner € 30.000)

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mögliche Einzelaufzeichnung

• bei Jahresumsatz > 15.000 und davon Jahresbarumsätze > 7.500 jedenfalls Registrierkasse (Ausnahme: „Kalte Hände-Regelung“)

• Rechnung• Kassenblock mit fortlaufender Nummer• Beleg iSd Belegerteilungspflicht

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Nicht ausreichend

beispielsweise

• Stricherlliste• Standliste• Rechenmaschine mit Streifen

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Belegerteilungspflicht

• für jede Barzahlung eines Unternehmers (auch „pauschalierte“)

• „Barzahlung“ = auch Bankomat/Kreditkarte/etc.• unabhängig von Umsatzhöhe und Barzahlungsbetrag• Bis zu € 5.000 Strafe bei Nichtbefolgung• Ausnahme: „Kalte Hände“• Ausnahme: bestimmte Automatenumsätze

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Belegerteilungspflicht

Mindestinhalt eines Beleges (§ 132a (3) BAO)• Name des Unternehmers• Fortlaufende Nummer• Tag der Belegausstellung• Menge und handelsübliche Bezeichnung der

gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung

• Betrag der Barzahlung

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Belegerteilungspflicht

Mindestinhalt eines Registrierkassenbeleges ab 1.1.2017 (§ 11 RKSV) zusätzlich:

• Kassenidentifikationsnummer• Uhrzeit der Belegausstellung• Betrag nach Steuersätzen getrennt• Inhalt des maschinenlesbaren Code (wenn

möglich: QR-Code; wenn nicht: Alternativcode iSd § 11 (2) RKSV)

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Belegannahmepflicht

• Der Kunde „hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen“ (§ 132a (5) BAO)

• Keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen für den Kunden – aber bei Kontrolle: Mitwirkungspflicht des Kunden

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Registrierkassenpflicht

• für Gewerbetreibende, „Freiberufler“, Land- und Forstwirte (nicht: Vermietung)

• wenn Betrieb mit Jahresumsatz > 15.000 und davon Jahresbarumsätze > 7.500

• auch „pauschalierte“ Unternehmer

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Was ist ein Barumsatz?

• Barzahlung• Bankomat oder Kreditkarte• Andere vgl.bare elektron. Zahlungsformen• Barscheck• Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen udgl

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Ab wann brauche ich Registrierkasse?

ab dem 4. Monat nach Ablauf des USt-Voranmeldungszeitraumes, mit dem die Umsatzgrenzen überschritten werden

Bsp: Überschreiten der Grenzen im Nov 2015:• bei mtl. Voranmeldung: ab 1. März 2016• bei viertelj Voranmeld: ab 1. April 2016

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Wegfall Registrierkassenpflicht

bei Unterschreiten einer der beiden Umsatzgrenzen, wenn absehbar, dass auch im Folgejahr kein Überschreiten (z.B. bei Betriebsaufgabe)

Bsp: 2016 besteht Registrierkassenpflicht; Gesamtumsatz 2016 = € 12.000. Umsatz 2017 wird voraussichtlich € 15.000 nicht erreichen, daher keine Registrierkassenpflicht mehr in 2017

Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht bleiben bestehen

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Überprüfungen

Verpflichtende korrekte Verwendung von ab 1.1.2016 bzw. ab 1.1.2017 ordnungsgemäßen Registrierkassen- „Mystery-Shopping“?

- Kassennachschau der Finanzpolizei - Betriebsprüfung, USt-Sonderprüfung

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Verletzung der Registrierkassenpflicht

• Geldstrafe bis zu € 5.000• Verlust der Vermutung sachlicher

Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen – kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde führen

• Geldstrafe bis zu € 25.000 für automationsunterstützte Datenverfälschung

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Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

• „Kalte Hände“ = Umsätze - von Haus zu Haus oder an öffentl. Orten - ohne umschlossene Räumlichkeiten - wenn Jahresumsatz kleiner € 30.000• Ausnahme betrifft auch Einzelaufzeichnungs- und

Belegerteilungspflicht• Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig

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Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

• Nicht fest umschlossene Räumlichkeiten sind z.B. freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden, offene Verkaufsfahrzeuge

• Fest umschlossene Räumlichkeiten sind auch fahrbare/schwimmende Räumlichkeiten (Taxis, Verkaufsbusse)

• Umsätze in „großen festumschossenen Räumen“ (Bahnhofsgebäude, EKZ): „Kalte Hände“ möglich Bsp: Zeitungsverkäufer

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Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

Beispiele für „Kalte Hände“• Personenbeförderung mit Fiakern/Pferdeschlitten• Christbaum-, Kränze-, Blumen-, Maroni-, Speiseisverkauf

im Freien• Verkäufe vom offenen Pickup oder Pritschenwagen• Verkäufe von im Freien stehenden Verkaufstischen• Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte)• Ausschank unter Schirmen (Schneebar, Schischirme) –

aber nicht in Verbindung mit fest umschossenen Räumlichkeiten

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Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

„Kalte Hände“

Bei Übschreiten eine Jahresumsatzes von € 30.000 tritt Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab dem 4. Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes ein, in dem die Umsatzgrenze erstmals überschritten wurde

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Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

Automatenumsätze bei Inbetriebnahme ab 1.1.2016• bei Gegenwert bis € 20 je Einzelumsatz • Vereinfachte Losungsermittlung, wenn - mind. alle 6 Wochen Erfassung der verkauften Waren

(Endstand minus Anfangsstand; oder manuelle/elektron. Auslesung Zählerwerkstände)

- mind. 1 Mal mtl. Aufzeichnung der vereinnahmten Geldbeträge anlässlich Kassenentleerung

• Ausnahme betrifft auch Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht

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Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

Automatenumsätze bei Inbetriebnahme vor 1.1.2016

• Insoweit Einzelumsatz € 20 nicht übersteigt, ist ein Nachrüsten bis 31.12.2026 nicht erforderlich – Ausnahme von Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

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Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

• Beispiele für betroffene Automaten: Tischfußballautomaten, Musikautomaten, Flipper, Dartautomaten, Personenwaagen, Aussichtsfernrohre, Münzpräge-, Zigaretten-, Kaffee-, Garderobe-, Imbissautomaten

• Beispiel nicht betr. Automaten (> € 20): Tankautomaten, andere hochpreisige Waren- und Dienstleistungsautomaten

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Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

OnlineshopsBetriebe sind hinsichtlich Ihrer Umsätze• bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit

Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und• das Geschäft auf einer online-Plattform abgeschlossen

wirdvon der Registrierkassenpflicht befreit (nicht aber von

Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht)

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Leistungen außerhalb der Betriebsstätte

• Unternehmer, die ihre Leistungen außerhalb des Betriebes erbringen und zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind,

• dürfen diese nach Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen,

• wenn sie bei Barzahlung einen Beleg iSd § 132a (3) BAO ausfolgen und

• eine Durchschrift/Kopie des Beleges aufbewahren

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Geschlossene Gesamtsysteme

• Unternehmen, die mehr als 30 Registrierkassen im Inland

• in einem geschlossenen System verwenden,• dürfen beim Finanzamt• unter Beilage eines Gutachtens eines gerichtlich

beeideten Sachverständigen• die Bestätigung der Manipulationssicherheit

beantragen.• Änderungen sind binnen Monatsfrist zu melden

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Steuerbegünstigungen

Für nach 28.2.15 und vor 1.1.2017 erfolgte Anschaffung eines Systems zur elektron. Aufzeichnung der Barumsätze oder Umrüstung eines bestehenden Systems:

• Kosten im Jahr der Anschaffung/Umrüstung zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar

• Prämie iHv € 200/Erfassungseinheit bzw. mind. € 200/Kassensystem, max € 30/Erfassungseinheit

• Prämie ist steuerfrei

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Mag. Richard WeidlichGEYER & GEYER

Steuerberatungs GmbHLiechtensteinstraße 6

2130 MistelbachTel: 02572/2496-23

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