§ 17 werkvertrag 1. begriff und rechtsnatur 2 brox/walker, bes. sr, 30. aufl. 2005, § 22 rn. 1:...

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§ 17 Werkvertrag 1

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Page 1: § 17 Werkvertrag 1. Begriff und Rechtsnatur 2 Brox/Walker, Bes. SR, 30. Aufl. 2005, § 22 Rn. 1: Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem

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§ 17

Werkvertrag

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2 Begriff und Rechtsnatur

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Begriff und Rechtsnatur

Brox/Walker, Bes. SR, 30. Aufl. 2005, § 22 Rn. 1: „Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes und der andere (Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1).“

Unternehmer und Besteller Geschuldet wird ein bestimmter Arbeitserfolg §§ 631 ff.

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Begriff und Rechtsnatur

Beispiele Reparatur- und Bauwerkverträge Künstlerische oder wissenschaftliche

Leistungen Anfertigung von Plänen und Gutachten Herstellung individueller Software Verträge mit Werbungstreibenden

Ergänzende Regelwerke (zB VOB)

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§§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1

Pflichten des Unternehmers

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Pflichten des Unternehmers

Herstellung eines Werkes (§ 631 Abs. 1) Erfolg beliebiger Art (körperlich oder

unkörperlich) (§ 631 Abs. 2) Frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 633

Abs. 1) Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Einf. v §

631, Rn. 1 „[…] Herbeiführung eines bestimmten Erfolges als Wesensmerkmal der Werkvertraglichen Verpflichtung“.

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Pflichten des Unternehmers

Neben- und Schutzpflichten (§§ 242, 241 Abs. 3) fachmännische Beratung, ordnungsgemäße

Lagerung der Stoffe, Sicherheit in Geschäftsräumen

Unternehmer muss nicht selbst tätig werden Haftung nach § 278

Ausnahme: Herstellung entscheidend von Fähigkeiten und

Kenntnissen des Unternehmers abhängig Komposition eines Musikstückes

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des Unternehmers§§ 280 ff., 320 ff.

Folgen einer Pflichtverletzung

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Rechte des Bestellers bei einerPflichtverletzung

Klagbarer Anspruch auf Vertragserfüllung Einrede des nichterfüllten Vertrages (§

320) Schadensersatzanspruch (§§ 280 ff.) Rücktritt (§§ 323 ff.)

Schicksal der Gegenleistung: § 326 §§ 644,645 (Zufälliger Untergang nach

Gefahrübergang)

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§ 644 Abs. 1 S. 1

Gefahrübergang

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Gefahrübergang

Abnahme des Werkes (§ 644 Abs. 1 S. 1) Mit Vollendung des Werkes wenn die

Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes nicht möglich ist (§ 646)

Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 Abs. 1 S. 2)

Versendung an einen anderen Ort, als den Bestellungsort (§ 644 Abs. 2)

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Gefahrübergang

Anspruch auf entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der Auslagen des Unternehmers bei (§ 645 Abs. 1): Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffs Fehlerhafter Anweisung des Bestellers

Analoge Anwendung, wenn Handlung des Bestellers das Werk gefährdet und den Untergang verursacht hat Beispiel: B beauftragt U einen Schuppen zu errichten. B bringt

in den noch nicht fertiggestellten Schuppen einige Kisten mit Feuerwerkskörpern ein, die sich ohne sein Verschulden entzünden und den Schuppen abbrennen lassen.

Haftung aus Verschulden bleibt unberührt (§ 645 Abs. 2)

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§§ 631 Abs. 1, 640 Abs. 1

Pflichten des Bestellers

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Pflichten des Bestellers

Entrichtung der vereinbarten Vergütung § 631 Abs. 1

Abnahme des Werkes § 640 Mitwirkung bei der Herstellung (§ 642) Nebenleistungspflichten und

Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2)

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Entrichtung der Vergütung

Muss nicht zwangsläufig in Geld bestehen

Kann auch nach der aufgewendeten Zeit bemessen sein

Fälligkeit der Vergütung (§ 641 Abs. 1 S. 1) in der Regel bei Abnahme des Werkes oder Mit der Vollendung des Werkes

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über die Vergütungspflicht

Fehlen einer Vereinbarung

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Fehlen einer Vereinbarung über die Vergütungspflicht

Beispielfall:B bittet den Dauerarbeitslosen U darum sein Beet neu zu bepflanzen. Dieser willigt freudig ein, da er sich über Einkünfte jeder Art freut. Nach getaner Arbeit verweigert B jedoch die Bezahlung mit der Begründung, dass die beiden keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen hätten. B sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass U mit seinen Leistungen dem B einen Gefallen tut. U fordert weiterhin sein Geld. Zu Recht?

§ 632 Abs. 1

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über die Höhe der Vergütung§ 632 Abs. 2

Fehlen einer Vereinbarung

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Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung

BGH NJW 2004, 3484, 3486: „Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Leistung für Leistungen gleicher Art und Güte gewährt zu werden pflegt.“

Bestimmung durch den Unternehmer (nach billigem Ermessen), wenn weder eine Taxe, noch eine übliche Vergütung ermittelbar ist (§§ 316, 315)

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20 Kostenanschlag

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Kostenanschlag

Im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3)

Vergütungspflicht bedarf einer eindeutigen Vereinbarung

Vergütungsvereinbarung ist nicht formbedürftig

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§ 632a

Abschlagszahlungen

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Abschlagszahlungen

Zahlung für bereits erbrachte Teilleistungen

Anzahlungen auf die Vergütung des Gesamtwerkes keine Teilabnahme! Haftung und Gewährleistungen des

Unternehmers bleiben unberührt Bsp: U hat bereits Dachziegel für das Bedecken

des Hauses des B auf die Baustelle geliefert. Für diese kann er von B gem. § 632a S. 2 Abschlagszahlungen verlangen.

Entlastung des Unternehmers

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Abschlagszahlungen

Voraussetzungen Leistungen erforderlich und mangelfrei

Nicht bei unwesentlichen Mängeln § 632 a Abs. 1 S. 2

Unternehmer hat Absicht das Werk zu Ende zu führen

Besteller erhält Eigentum an den Werkteilen, Stoffen oder Bauteilen oder

Unternehmer leistet Sicherheit (zB § 232 Bankbürgschaft) § 632 a Abs. 1 S. 5

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§ 640

Abnahme des Werkes

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Abnahme des Werkes

Reale Entgegennahme des Werkes „Ausdrückliche oder stillschweigende

Erklärung des Bestellers dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkenne.“ BGHZ 48, 257; BGH NJW 1993, 1972

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des Bestellers

Folgen einer Pflichtverletzung

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Rechte des Unternehmers bei einer Pflichtverletzung

Allgemeine Regeln der §§ 280 ff., 320 ff. über Leistungsstörungen

Schadensersatz (§§ 280 Abs. 2, 286) Rücktritt (§ 323 Abs. 1) Bei Verletzung der Abnahmepflicht wird

die Abnahme nach Ablauf einer vom Unternehmer gesetzten Frist fingiert (§ 640 Abs. 1 S. 3)

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§ 642

Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit

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Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit

Verweigerung führt zum Annahmeverzug (§ 293)

Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen nach § 304

Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642

Berechtigung den Werkvertrag nach § 643 aufzuheben

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Dienstvertrag, Kaufvertrag

Abgrenzung

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32 Dienstvertrag

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Dienstvertrag

§§ 611 ff. Gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine

Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1)

Dienstverpflichteter und Dienstberechtigter Dienste jeder Art (§ 611 Abs. 2) Gegen Entgelt

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Abgrenzung

BGH, NJW 2002, 3323: "Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird."

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Abgrenzung

Beim Dienstvertrag wird die Dienstleistung als solche, beim Werkvertrag ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet

Werkvertrag: grds. ohne Erfolg kein Lohn Dienstvertrag: grds. Lohn auch ohne

Erfolg, knüpft an Dienstleistung Ermittlung unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalls durch Auslegung

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Dienstvertrag oder Werkvertrag?

B lässt sich von Frisörin F die Haare schneiden

Helene besucht ihren Hausarzt Putzfrau P kommt jede Woche zur Greisin

G, um ihre Wohnung zu putzen B ruft Handwerker H an, damit dieser

sein verstopftes Rohr entstopft

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37 Kaufverträge

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Abgrenzung

Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Einf. v § 631, Rdnr.6: Der Kauvertrag "ist auf Übereignung des fertigen Gegenstands gerichtet. Dessen Herstellung ist im Gegensatz zum Werkvertrag nicht Vertragsinhalt, es fehlt die Wertschöpfung für den Besteller (BGHZ 87, 112)."

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Abgrenzung

Kaufvertrag Lieferung eines bereits vorhandenen

Gegenstandes Übereignung

Werkvertrag Herstellung eines Werkes (Erfolg)

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Zusammenfassung

Dienstvertrag§ 611 BGB

Werkvertrag§ 631 BGB

Kaufvertrag§ 433 BGB

entgeltlich entgeltlich Entgeltlich

Leistungshandlung Herstellung eines Werkes

Übereignung eines fertigen Gegenstandes

Entgelt bei erbrachter Leistung unabhängig vom Erfolg

Entgelt nur bei Erfolgseintritt

Entgelt bei Übereignung des Gegenstandes

Meist dauerndes Beschäftigungsverhältnis

Vertrag endet mit Herbeiführung des Erfolgs

Vertrag endet mit Übergabe der Sache

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41 Haftung für Mängel

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Mängel

Sachmängel Rechtsmängel

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Sachmangel

§ 633 Abs. 2

Setzt eine Beschaffenheitsabweichung (§ 633 Abs. 2 S. 1,2) oder die Herstellung eines anderen als des bestellten Werkes bzw. eines Werkes in zu geringer Menge (§ 633 Abs. 2 S. 3) voraus

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§ 633 Abs. 2

Beschaffenheitsvereinbarung

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Beschaffenheitsvereinbarung Subjektiver Fehlerbegriff

Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 1) im Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 633

Abs. 2 S. 2. Nr. 1) Objektiver Fehlerbegriff

Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die gewöhnliche Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2)

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Beschaffenheitsvereinbarung BGH NJW 2007, 511, 512: „Zur

vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dazu gehört auch die Tauglichkeit, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen.“

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im Hinblick auf die im Werkvertrag vorausgesetzte Verwendung § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1

Beschaffenheitsabweichung

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Beschaffenheitsabweichung im Hinblick auf die im Werkvertrag vorausgesetzte Verwendung

Beispiel:B lässt in der Spezialwerkstatt des U sein Fahrzeug für die Teilnahme an einer Wüstenrallye umrüsten. Es muss die Eigenschaften haben, die es zum Betrieb unter Wüstenbedingungen geeignet machen. Später stellt sich heraus, dass Handwerker H statt einer Klimaanlage eine Heizung eingebaut hat.

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im Hinblick auf die gewöhnliche Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2)

Beschaffenheitsabweichung

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Beschaffenheitsabweichung im Hinblick auf die gewöhnliche Verwendung

Beispiel:B lässt beim Zahnarzt Z eine Zahnprothese herstellen. Als B das fertige Produkt einsetzen will, stellt sich heraus, dass U die falschen Maße benutzt hat und die Prothese nicht auf den Kiefer des B abgestimmt ist.

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51 Die Haftung für Mängel

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Die Haftung für Mängel

Sachmangel Herstellung eines aliud (§ 633 Abs.2 S. 3)

Herstellung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Werkes

Beispiele: das Zimmer wird in der falschen Farbe gestrichen das Werbeplakat, welches der Unternehmer entworfen

hat, wirbt für ein anderes Produkt als vereinbart

Herstellung in zu geringer Menge (§ 633 Abs.2 S. 3) Beispiel:

B bestellt bei U 20 extra angefertigte Statuen des Liebesgottes Amor. U liefert nur 15 Statuen

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Die Haftung für Mängel

Rechtsmangel § 633 Abs.3 Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte

bzgl. des Werkes (andere als die vertraglich vereinbarten) Rechte geltend machen können

Beispiel: das fertiggestellte Werk verstößt gegen das Urheberrecht

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§§ 634 ff.

Rechte des Bestellers bei Mängeln

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Rechte des Bestellers bei Mängeln

Überblick § 640 Abs.1 S.1: Verweigerung der Abnahme § 641 Abs.3: Verweigerung eines

angemessenen Teils der Vergütung

Nacherfüllung §§ 634 Nr.1, 635 Selbstvornahme und Aufwendungsersatz §§

634 Nr. 2, 637, 323 Abs. 2 Rücktritt §§ 634 Nr.3 Alt.1, 636, 323 Minderung §§ 634 Nr. 3 Alt.2, 638

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Rechte des Bestellers bei Mängeln

Schadensersatz §§ 634 Nr.4 Alt. 1, 636, 280, 281, 283, 311a

Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§ 634 Nr.4 Alt. 2, 284

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Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ausschluss der Mängelrechte Durch Parteivereinbarung

Beachte § 639: Auf die Parteivereinbarung kann sich der Unternehmer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder die Mangelfreiheit des Werkes garantiert hat!

gesetzlich: § 640 Abs. 2 Beachte: dies gilt nur, wenn die Abnahme in

Kenntnis des Mangels erfolgt ist! AGB

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§§ 634 Nr.1, 635

Nacherfüllung

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Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr.1, 635

Vorrang der Nacherfüllung Beseitigung des Mangels oder

Herstellung eines neuen Werkes § 635 Abs.1: Wahlrecht liegt beim

Unternehmer der Unternehmer ist üblicherweise enger mit dem

Produktionsprozess befasst und kann deshalb besser entscheiden, welche Art der Nachbesserung sich am besten eignet

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Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr.1, 635

der Unternehmer hat gem. § 635 Abs.2 die Kosten der Nacherfüllung zu tragen

Verweigerungsrecht § 635 Abs.3 § 635 Abs.4: Rückübereignung des

mangelhaften Werkes

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Fall Nr.1 [Dachdecker I]

B gegen U auf Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr.1, 635 Werkvertrag Sachmangel § 633

Vereinbarte Beschaffenheit (-) Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (-) gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit

(+) Gefahrübergang Kein Ausschluss der Nacherfüllung Ergebnis

Page 62: § 17 Werkvertrag 1. Begriff und Rechtsnatur 2 Brox/Walker, Bes. SR, 30. Aufl. 2005, § 22 Rn. 1: Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem

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§§ 634 Nr.2, 637, 323 Abs.2

Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

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Selbstvornahme und Aufwendungsersatz gem. §§ 634 Nr.2, 637, 323 Abs.2 Recht zur Selbstvornahme ist als solches

kein Anspruch Gemeint ist der Anspruch auf Ersatz der

hierzu erforderlichen Aufwendungen

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Selbstvornahme und Aufwendungsersatz gem. §§ 634 Nr.2, 637, 323 Abs.2 Voraussetzungen

Fristsetzung (Nacherfüllung!) § 637 Abs.1 Entbehrlichkeit der Fristsetzung: § 323 Abs.2, sowie

bei fehlgeschlagener Nacherfüllung und bei Unzumutbarkeit (§ 637 Abs.2)

Kein Ausschluss Verweigerung der Nacherfüllung durch Einrede

Rechtsfolgen Aufwendungsersatz, auch als Vorschuss gem. §

637 Abs.3 Unternehmer kann ggf. mit Vergütungsanspruch

aufrechnen

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Fall Nr.2 [Dachdecker II]

B gegen U auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen gem. §§ 634 Nr.2, 637, 323 Abs.2 Werkvertrag Sachmangel Angemessene Fristsetzung?

eine Woche grds. ausreichend, aber: U konnte Frist unverschuldet nicht einhalten

Merke: Auf ein Verschulden des Unternehmers kommt es beim Verstreichen der Frist nicht an!

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Fall Nr.2 [Dachdecker II]

B gegen U auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen gem. §§ 634 Nr.2, 637, 323 Abs.2 Erforderlichkeit der Aufwendungen

Palandt/Sprau, § 637 Rn 7: „Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Besteller auf Grund sachkundiger Beratung für eine vertretbare Maßnahme der Mängelbeseitigung vornehmen konnte und musste.“

Ergebnis B kann die erforderlichen Aufwendungen als

Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 verlangen

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§§ 634 Nr.3 Fall 1, 636, 323, 326 Abs.5

Rücktritt

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§§ 634 Nr.3 Fall 2, 638

Minderung

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Minderung gem. §§ 634 Nr.3 Fall 2, 638

Voraussetzungen vgl. Rücktrittsvoraussetzungen

Minderungsformelgeminderte Vergütung (X) Tatsächlicher Wert

vereinbarte Vergütung Wert des Werkes ohne Mangel

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Fall 3 [Dachdecker III]

U gegen B auf Zahlung der Vergütung gem. § 631 Abs.1, 2.HS Werkvertrag Anspruch erloschen durch Minderung gem. §§ 634

Nr.3 Fall 2, 638? Sachmangel erfolglose Fristsetzung kein Minderungsausschluss

Ergebnis Rechtsfolgen: Minderung der Vergütung bzw.

Anspruch des B gegen U auf Rückgewähr gem. §§ 346 Abs.1, 347 Abs.1

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71 Schadensersatz

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Schadensersatz

Schadensersatz neben der Leistung gem. § 634 Nr.4 Alt. 1 i.V.m. (nur) § 280 Abs. 1

Schadensersatz statt der Leistung

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Schadensersatz neben der Leistung Fall Nr. 4 [Maßarbeit]: Elektriker E

installiert im Juwelier des J eine Alarmanlage. Grundlage ist ein Werkvertrag. Kurze Zeit später brechen die Diebe 1 und 2 in das Geschäft des J ein. Da die Anlage in Folge einer nicht sachgemäßen Installation ihren Dienst nicht erfüllt, konnten 1 und 2 mit der Beute, im Wert von 100.000€, fliehen. J verlangt von E Wertersatz der gestohlenen Juwelen.

Zu Recht?

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Schadensersatz neben der Leistung

Werkvertrag Sachmangel

Gem. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, vorausgesetzte Verwendung

Vertretenmüssen Schaden

Mangelfolgeschaden

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Schadensersatz neben der Leistung

Ergebnis: J hat einen Anspruch gegen E auf

Wertersatz gem. § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 Nacherfüllung i.S.d §§ 634 Nr.1, 635 Oder auf andere Mängelrechte

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Nutzungsausfallschaden

Gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 (BGH, NJW 2009, 2674)

Bsp.: Maler U soll für B dessen Restaurant streichen, damit dieses einen Tag später eröffnet werden kann. Aufgrund von Vergesslichkeit vermischt U die Farben zu einem abscheulichen Braun und streicht damit alle Wände. Da das Restaurant so schrecklich aussieht kann B nicht am geplanten Tag eröffnen.

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Schadensersatz statt der Leistung

Unterscheidung der Mängel zwischen: Behebbaren: § 634 Nr.4 i.V.m §§ 280 Abs. 1,

3, 281 Nicht behebbaren: § 634 Nr.4 i.V.m § 311a

(sehr selten) oder § 634 Nr.4 i.V.m §§ 280 Abs. 1, 2, 281, 283 (selten)

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Schadensersatz statt der Leistung

Bei behebbaren Mängeln: Frist grds. erforderlich

Recht zur zweiten AndienungEntbehrlich wenn §§ 281 Abs. 2, 636

Nur bei erheblichen Mängeln Werkunternehmer kann i.S.v. § 281 Abs.

5 i.V.m. §§ 346 ff. sein mangelhaftes Werk zurückverlangen

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Ersatz vergeblicher Aufwendungen

§§ 634 Nr. 4 Alt. 2, 284 Bsp.: Vertragskosten, separat gekauftes

Zubehör,…

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Konkurrenzen

Culpa in contrahendo VS. § 634 Nr. 4 Alt. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1

Siehe Kaufrecht!

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Haftungsgrenzen

1. Haftungsausschluss § 639 2. Kenntnis des Mangels bei

Abnahme § 640 Abs. 2 3. Einrede der Verjährung § 634a

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Haftungsausschluss

Grds. können Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden

Gilt jedoch nicht bei: Arglist Garantieübernahme

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Kenntnis des Mangels bei Abnahme(§ 640 Abs. 2)

Voraussetzungen 1. Abnahme gem. 640 Abs. 1 S. 1 2. Positive Kenntnis des konkreten Mangels 3. Kein Vorbehalt

Rechtsfolge: Der Besteller verliert seine Mängelrechte aus § 634 Nr.1-3 ! Nicht sein Schadensersatzrecht, Nr.4!

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3. Einrede der Verjährung

Verjähren können nur Ansprüche! Beginnt grds. mit der Abnahme Je nach Erfolg unterschiedliche

Verjährungsfrist a) Herstellung und Veränderung einer

Sache: 2 Jahre Abs.1 Nr. 1 b) Bauwerke: 5 Jahre Abs.1 Nr.2 c) Sonstige Werke: 3 Jahre Abs. 1 Nr. 3

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Einrede der Verjährung

Bei Arglist Verjährungsfrist mind. 3 Jahre Die Frist beginnt erst bei Entdeckung des

Mangels Für Rücktritt und Minderung gelten Abs.

4 und Abs. 5 und § 218

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Sicherung des Unternehmers 1. Werkunternehmerpfandrecht § 647 2. Sicherungshypothek des

Bauunternehmers § 648 3. Bauhandwerkssicherung § 648a

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Werkunternehmerpfandrecht Bsp.: B bringt sein Auto in die Werkstadt

des U zur Reparatur. Nachdem U dieses repariert hat, informiert er B. B kommt am nächsten Morgen und will das Auto mitnehmen. Den Kaufpreis könne er nicht zahlen, würde dies aber so bald als möglich nachholen. Daraufhin verweigert U die Herausgabe i.S.d. § 647.

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Werkunternehmerpfandrecht Voraussetzungen:

Unternehmer ist in den Besitz der Sache gelangt

Nicht erfüllen der Vergütungspflicht

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Problem des gutgläubigen Erwerbs

Fall 5 [Gute Tat]: Professor Dr. Dr. hc. B leiht seinem mittellosen Studenten H seinen neusten Maybach 62. H beschädigt diesen schon bei der ersten Fahrt und sucht, da er Angst vor der Rache des B hat, umgehend die Werkstadt des U auf. Als dieser den Wagen für 20.000€ repariert und H wieder übergeben will, ist H geschockt von dem hohen Preis und verweigert die Entlohnung. Daraufhin verweist U auf sein Pfandrecht gem. §647 und verweigert die Herausgabe des Wagens.

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Problem des gutgläubigen Erwerbs

Problem: Wortlaut „Sachen des Bestellers“ Pfandrecht muss Kraft Gesetzes entstanden

sein Lösung

AGB

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Sicherungshypothek des Bauunternehmers

Anspruch auf eine Hypothek am Baugrundstück

Problem: Grundstücke sind meist mit Hypotheken belastet

Lösung: § 648a

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Bauhandwerkssicherung

Anspruch auf eine anderweitige Sicherung

Bsp.: Bankbürgschaft Bei Verweigerung, nach erfolgloser

Fristsetzung, Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht

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Lieferungsfälle §651

Kaufrecht findet Anwendung bei Werkverträgen

Anwendung bei Verträgen über: Die Lieferung herzustellender oder zu

erzeugender beweglicher Sachen S.1 die aus Materialien des Bestellers

entstehen S.2

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Unterscheidung zwischen Reparatur und Sachen des Bestellers

Bei der Reparatur: Erfolg ist die Verbesserung der Sache Es entsteht kein neues Werk Besteller bleibt die ganze Zeit Eigentümer

Sachen des Bestellers: Aus den Sachen wird ein neues Werk Besteller kann noch nicht Eigentümer des

Werkes sein

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Exkurs

§ 91 Vertretbare Sachen Lassen sich objektiv nach Zahl, Maß oder

Gewicht bestimmen Austauschbar

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Lieferungsfälle § 651

Kaufrecht neben einzelnen Normen des Werkrechts bei nicht vertretbaren Sachen S.3 nicht vertretbare Sachen besitzen

individuelle Merkmale (Bsp.: Maßanzüge) daher schlechtere Absatzmöglichkeit

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Lieferungsfälle § 651

Zusammenfassend: §651 immer dann wenn der Unternehmer

dem Besteller sein Werk übereignen muss.

Page 98: § 17 Werkvertrag 1. Begriff und Rechtsnatur 2 Brox/Walker, Bes. SR, 30. Aufl. 2005, § 22 Rn. 1: Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem

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§§ 643, 649

Kündigung des Werkvertrages

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Kündigung des Werkvertrages Kündigungsrecht des Bestellers § 649

jederzeit bis zur Vollendung ex nunc Vergütungsanspruch bleibt bestehen!

Ausnahmen, § 649 S.2 ersparte Aufwendungen zus. Erwerb durch anderweitige Verwendung der

Arbeitskraft

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Kündigung wegen Überschreitung des Kostenanschlags

Kostenanschlag

unverbindlich verbindlich

Kündigung gem. Kündigung gem.

§ 650 Abs.1 Vergütung § 649 Abs.1, Zahlung der

der bereits geleisteten veranschlagten Vergütung

Arbeit

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Kündigung des Werkvertrages Kündigungsrecht des Unternehmers

§ 643 nur bei unterlassener Mitwirkung des

Bestellers Fristsetzung erforderlich