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Zusammenfassung Unternehmensrecht Juni 2013 Unternehmens recht - Zusammenfa ssung Juni2013 Gregor 1

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Zusammenfassung der Bereiche Unternehmensrecht, Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, Gesellschaftsrecht zum Studium der Rechtswissenschaften, speziell an der Universität Wien.

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  • Zusammenfassung

    UnternehmensrechtJuni 2013

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

    Gregor 1

  • Fr diese Zusammenfassung wurden folgende Bcher verwendet: Rieder/Huemer Gesellschaftsrecht, 2 Auflage 2011 Kalss/Schauer/Winner Allgemeines Unternehmensrecht, 1.Auflage 2011 Wiebe (Hrsg) Wettbewerbs- und Immaterialgterrecht, 2.Auflage 2012 Gamerith Wettbewerbsrecht I UWG, 2011 Haybck Grundzge des Marken- un Immaterialgterrechts, 3.Auflage 2009 Schummer Personengesellschaften, 2013 Mader Kapitalgesellschaften, 2013 Kodex Unternehmensrecht, 46.Auflage 2013

    Da dies eine Zusammenfassung des Lehrstoffes darstellt, knnen sehr worthnliche Stze undein hnlicher Aufbau verwendet worden sein, damit ist keine Verletzung vonUrheberinnenrechten oder plagiieren beabsichtigt. Fr Vollstndigkeit und Richtigkeit kann ichnatrlich nicht garantieren. Ebenso fr die richtige Schwerpunktsetzung in dieserZusammenfassung. Angaben von Paragraphen beziehen sich, soweit nicht anders angegebenauf das fr das jeweilige Kapitel einschlgige Gesetz.

    In Formulierungen, in denen nur die weibliche Form gewhlt ist, sind Mnner natrlich immer mitgemeint (Generisches Femininum).

    Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 sterreich Lizenz.

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

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  • EinfhrungDer Begriff Unternehmensrecht ist nicht eindeutig definiert. Unterschieden wird:

    Unternehmensrecht im engeren Sinn ist das Sonderprivatrecht der Unternehmerinnen. Esbesteht v.a. aus dem UGB und dessen Nebengesetzen, die jeweils leges speciales zumallgemeinen brgerlichen Recht. Besonderheuten sind im Unternehmensrecht erhhtePublizittsvrschriften, Vertrauensschutz, das Prinzip der Entgeltlichkeit und allgemeinkrzere Fristen.

    Unternehmensrecht im weiteren Sinn umfasst alle fr Wirtschaftstreibende relevantenGesetze, d.h. neben dem UGB auch Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht,Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Markenschutzrecht, usw. Unternehmensrecht iwS wirdauch oft Wirtschaftsprivatrecht genannt.

    Reform2005 gab es mit dem HRG (gltig seit 2007) eine groe Reform des Unternehmensrechts.

    Kaufmann wurde durch Unternehmerin ersetzt und dadurch wurde derAdressatinnenkreis deutlich erweitert, inkl. einem Opt-in fr Land-/Forstwirtinnen und freieBerufe.

    Liberalisierung der Firmenbildung, wobei es Verbote fr Irrefhrung und das Gebot desRechtsformzusatzes gibt.

    Erleichterung von Unternehmensbernahme und Unternehmenbergang gibt. Reform der Personengesellschaften nderungen der Schuld- und sachenrechtlichen Sonderbestimmungen.

    RechtsquellenUGB (1.Buch: Allgemeine Bestimmungen; 2.Buch: OG, KG, stille Gesellschaft; 3.Buch:Rechnungslegung; 4.Buch: Unternehmensbezogene Geschfte; 5.Buch: Seehandel),Firmenbuchgeetz, Handelsvertretergesetz, Maklergesetz, .

    GewohneitsrechtDer Bestand von Gewohnheitsrecht ist umstritten. Es entsteht durch andauernde, weit verbreitetebung und opinio iuris. Die sterreichische Rechtssprechung ist bei der Annahme vonGewohnheitsrecht sehr zurckhaltend.

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  • Gebruche im Geschftsverkehr(vgl. Verkehrssitte) Darunter fallen unter Unternehmerinnen verbreitete andauernde tatschlichebungen (ohne opinio iuris). Sie sind nur beachtlich, wenn das Gesetz ausdrcklich auf sieverweist, wie bei der Interpretation von Vertrgen (364 ABGB). Der Gebrauch muss dabei nichtbekannt oder gewollt sein.

    Internationales Im Unternehmensrecht gibt es starke Aktivitt der EU und Bestrebungen zur Harmonisierung. (zBPublizitts-RL, Zweigniederlassungs-RL, etc.) Auerdem gelten internationale Regelungen wiedas UN Kaufrecht und die Mglichkeit, internationale Schiedsgerichte mit Streitigkeiten zubefassen.

    Die UnternehmerinDie Unternehmerin steht im Mittelpunkt des Unternehmensrechts, nicht das Unternehmen. DerBegriff ist nicht einheitlich, es gibt 4 Kategorien:

    1. Unternehmerin kraft Betrieb eines Unternehmens: 1 UGB2. Unternehmerin kraft Rechtsform: 2 UGB3. Unternehmerin kraft Eintragung: 3 UGB4. Unternehmerin kraft Rechtsschein

    Ganz allgemein gilt: Unternehmerin kann jede Person sein, die rechtsfhig ist, also auchjuristische Personen. Wer nicht rechtsfhig ist, wie z.B. eine GbR, kann auch nichtUnternehmerin sein. Geschftsfhigkeit ist dagegen keine Voraussetzung, es handelt dann einegesetzliche Vertreterin fr die Unternehmerin. Informationen dieser Vertreterinnen sind insFirmenbuch einzutragen. Fr minderjhrige Unternehmerinnen wir dabei regelmig ein Gerichtfr Geschftsabschlsse anzurufen sein (vgl. 154/3 ABGB), sofern keine rechtsgeschftlicheBevollmchtigung bestellt wurde (v.a. Prokura).

    Unternehmerin kraft Betrieb eines Unternehmens - 1 UGBUnternehmen: sind auf Dauer angelegte Organisationen selbstndiger wirtschaftlicher Ttigkeitmit oder ohne Gewinnabsicht. (1/2 UGB iVm 1 KschG)

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  • Organisation heit ein personell begrenztes Aktions- und Handelssystem mit dem Zweckfortgesetzter Verfolgung eines relativ genau umschriebenen Zieles unter rationalemEinsatz zweckdienlicher Mittel. Dies umfasst Betriebsmittel, Personal und Planung alsbewegliches System (=Typusbegriff). Die Unternehmsgre ist irrelevant.

    Dauer heit planmig fortgesetzte Ttigkeit, die auf eine nicht bestimmte Zahl vonGeschftsabschlssen gerichtet ist. (daher nicht erfasst: ARGE fr einzelne Projekte)

    Wirtschaftliche Ttigkeit ist das Anbieten wirtschaftlicher werthafter Leistungen auf demMarkt. Die Marktteilnahme muss fr die ffentlichkeit erkennbar sein. Gewinnabsicht istnicht ntig, wohl aber Entgeltlichkeit. Aus Ermangelung der Entgeltlichkeit sindSpendenorganisationen dann keine Unternehmen, wenn sie nicht am Spendenmarktauftreten.

    Selbstndigkeit beeutet, dass kein bloes Arbeitsvertragsverhltnis bestehen darf. Einwirtschaftliches Abhngigkeitsverhtlnis schadet der Unternehmerinneneigentschaftnicht.

    Betreiben: ist im Gesetz nicht definiert. Betreiberin ist, wer aus der Unternehmensttigkeitunmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Firmenbuch: Die meisten Unternehmerinnen sind nach 1 UGB verpflichtet, sich insFirmenbuch eintragen zu lassen. Die Eintragung ist dabei deklarativ. Manche Unternehmerinnensind verpflichtet, manche berechtigt, die Eintragung vornehmen zu lassen. Die Pflicht zurEintragung trifft unternehmerische ttige natrliche Personen mit Rechnungslegungspflicht (d.h.Umsatz ber 700.000/Jahr; eine GesBR ist dann in eine OG oder KG zu berfhren).Fakultative Eintragungen treffen andere Einzelunternehmerinnen, d.h. natrliche und juristischePersonen ohne Rechnungslegungspflicht wie Vereine, juristische Personen ffentlichn Rechts,Freiberuflerinnen und Land-/Fortswirtinnen.

    Unternehmerin kraft Rechtsform - 2 UGB Aktiengesellschaften GesmbH Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Sparkassen EWIV SE SCE

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  • Gesellschaften aufgrund von Sondergesetzen (z.B. ORF, BB,...)

    Unternehmerin kraft fehlerhafter Eintragung - 3 UGBWer zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen ist, gilt als Unternehmerin. Auf 3 UGB knnen sichnur unrechtmig eingetragene Personen berufen, wobei die Eintragung ursprnglich odernachtrglich unrichtig sein kann. Die Bestimmung will Rechtssicherheit und Rechtsklarheitschtzen (Verkehrsschutz). Rechtsfolge ist, dass die Person unwiderleglich als Unternehmeringilt (konstitutive Wirkung), worauf sich die Person selbst und Dritte berufen knnen. 3 UGB gilt allerdings nicht im Hinblick auf das 2. und 3. Buch des UGB, wohl aber im Hinblickauf das 4. Buch (unternehmsbezogene Geschfte), sofern das Geschft selbst auchunternehmensbezogen ist.

    SonderflleFreie Berufe: sind nicht legal definiert. Sie umfassen v.a. Ttigkeiten mitknstlerischer/wissenschaftlicher Grundlage. Dazu zhlen Anwltinnen, Notarinnen,Wirtschaftstreuhnderin, rztin, Ziviltechnikerin, Schriftstellerin,... Freie Berufe werden idR durchEinzelpersonen ausgebt. Fr freie Berufe und Land-/Forstwirtschaft gilt das 1.Buch des UGB,wenn sie sich dafr entshiden (opt-in durch Firmenbuch Eintragung, was bestimten Berufendurch deren Sondergesetze allerdings auch untersagt sein kann, wie zB bei Anwltinnen).Bcher 2 und 4 sind meist dann auch anwendbar. Buch 3 nicht.OG, KG entstehen mit Eintragung ins Firmenbuch und sind dann Unternehmen, wenn sie gem.1 Unternehmen betreiben. Sie gelten nicht als zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen. Vereine sind im Vereinsregister eingetragen und drfen nur im Nebenzweckprivileg auf Gewinngerichtete Ttigkeiten ausfhren. Hinsichtlich dieser Unternehmen ist der Verein Unternehmen(tatschlicher Gewinn ist irrelevant). UGB greift dann, ein Eintrag ins Firmenbuch ist freiwillig.Privatstiftungen entstehen durch Eintragung ins Firmenbuch. 3 UGB greift nicht. EinNebenerwerb durch Unternehmen ist mglich, dann gilt 1 UGB.Juristische Personen ffentlichen Rechts knnen unter 1 UGB fallen, wenn sie einprivatwirtschaftliches Unternehmen fhren. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgt freiwillig.Bezglich des 4.Buches des UGB gelten sie jedoch immer als Unternehmerinnen.

    Unternehmerin kraft Rechtsscheinist ein Konstrukt zur Rechtsscheinhaftung. Wer durch eigenes Auftreten den Eindruck erweckt,Unternehmerin zu sein gilt gegenber gutglubigen Dritten auch als Unternehmerin. Es gelten 4Voraussetzungen:

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  • Anschein des Unternehmensbetriebs Anschein wurde zuerchenbar verursacht Disposition wurde im Vertrauen auf den Rechtsschein getroffen Dritte war gutglubig.

    Dieser Anschein kann verschiedentlich entstehen, zB Verwendung von AGB, Prokura,speziellem Breifpapier, etc. Als Rechtsfolge kann die Dritte die Person wie eine Unternehmerinbehandeln. Die betroffene Person selbst kann sich nicht auf die Eigenschaft berufen. Nachherrschender Lehre gehen zwingende Schutzvorschriften wie zB des KschG derRechtsscheinhaftung vor.

    Das UnternehmenAuch fr das Unternehmen gibt es keine einheitliche Legaldefinition, es ist auf den Normzweckabzustellen. Im UGB definiert 1(2) das Unternehmen. Es lehnt sich dabei an die Rom I-VO an:Wer in Ausbung der eigenen beruflichen oder gewerblichen Ttigkeit handelt.Unternehmen sind keine juristischen Personen, sondern Rechtsobjekte. Ein Unternehmen isteine Gesamtsache iSd 302 ABGB. Die neuere Lehre sieht Unternehmen allerdings, da siezahlreiche Rechtsverhltnisse haben, als Sondervermgen.Sachenrechtlich kann nur ber einzelne Gegenstnde des Unternehmens verfgt werden(=Spezalittsgrundsatz). Dabei stellt sich das Problem der Einheit oder Vielheit desUnternehmens. Schden an einzelnen absoluten Rechten eines Unternehmens sind aucheinzeln abzuhandeln Ansprche bei Verletzungen des Unternehmens als Ganzes bestehen beider Verletzung von Verbotsgesetzen mit dem Schutzzweck von Unternehmen wie zB UWG. EinSchutz von Unternehmen abseits dieser Gesetze besteht nicht.

    UnternehmensorganisationEntscheidungsbefugt ist die Unternehmerin, die auch delegieren kann (durch Vollmachten). Esgibt auch Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und im Insolvenzfall derGlubigerinnen.

    Wie ein Unternehmen interne organisiert ist, bestimmt die Unternehmerin frei, bzw. mitein paar wenigen Einschrnkungen wie Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen, Pflicht zurRechnungslegung und interner Kontrolle. Unternehmen haben eine Hauptniederlassung undunter Umstnden Zweigniederlassungen. Die Hauptniederlassung (Sitz) bestimmt, welches daszulssige Firmenbuchgericht ist. Eine Filiale muss einen bestimmten Grad an organisatorischerSelbstndigkeit und gewisse Dauer vorweisen knnen. Sie sind rechtlich unselbstndig, aber im

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  • Firmenbuch zu fhren. Sie knnen Gegenstand einer beschrnkten Prokura sein und knnenvon einer eigenen Firma gefhrt werden.

    Niederlassungen bestimmen in dubio den Erfllungsort (vgl. 905 ABGB) undbegrnden den Gerichtsstand. Im internationalen Privatrecht ist der gewhnliche Aufenthalt derVerkuferin mangels Rechtswahl beachtlich Im Zuge der Niederlassungsfreiheit sindinlndische Zweigniederlassungen auslndischer Unternehmen ins Firmenbuch einzutragen.

    Ein Unternehmen kann relativ frei organisiert werden, einzelne Teile(rumlich/organisatorisch) knnen auch in eigene Unternehmen ausgegliedert werden. Derwirtschaftliche Zusammenschluss rechtlich selbstndiger Unternehmen unter einheitlicherLeitung heit Konzern (15 AktG, 115 GmbHG). Der Konzern selbst ist keine eigeneRechtserson, hat aber eine eigene Rechnungslegungspflicht und fllt intern nicht unter dasKartellrecht.

    Zurechnung und Haftung bei unternehmensbezogenem Handeln Da ein Unternehmen keine juristische Person ist, kann nur die Unternehmerin berechtigt undverpflichtet werden. Gibt es bei Vertragsverhandlungen einen erkennbarenUnternehmensbezug, wird nach herrschender Ansicht die Unternehmerin Vertragspartnerin.Flschlich verursachter Rechtsschein der persnlichen Haftung der Unternehmerin fhrt urdirekten Verpflichtung und Berechtigung der Unternehmerin und zustzlich zur persnlichenHaftung der Handelnden (v.a. Geschftsfhrerin), wenn der Rechtsschein Ursache derDisposition war. Wer als Einzelperson ob des Rechtsscheins haftet, wird als Unternehmerinbehandelt.

    Vertretung des UnternehmensRichtet sich grundstzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln fr Vertretung underfordert Handeln im fremden Namen sowie Vertretungsmacht (eingerumt durchemfangsbedrftige Willenserklrung).

    Eine Vollmacht kann ausdrcklich oder schlssig vereinbart werden. Auch eineAnscheinsvollmacht ist mglich, die sich aus dem frheren Verhalten der Vertretenen und demdaraus bei der gutglubigen Dritten entstehenden Rechtsschein ergibt. Das Geschft kommtdann fr die Vertretene aufgrund der Schutzwrdigkeit gltig zustande. Das Handeln derVertretenen muss fr das Geschft kausal gewesen sein.

    Das Unternehmensrecht kennt als Sonderform die Ladenvollmacht (56 UGB) bei der dieAnscheinsvollmacht Personen erfasst, die in Verkaufslokalen, offenen Warenlagern unddergleichen arbeiten. Dritte drfen dann darauf vertrauen, dass die Angestellten diegewhnlichen Geschfte fhrten drfen.

    Wer die Vollmacht berschreitet oder gar keine hat, haftet als falsus procurator gem.1019 AGB fr den Vertrauensschaden wegen culpa in contrahendo. Dies greift nicht beinachtrglicher Genehmigung oder tatschlicher Vorteilszuwendung sofern die Vertretene davonwei. Bei juristischen Persoenen erfordert dies das Wissen des entsprechenden Organes odertatschlich bevollmchtigten Person. Die Haftung entfllt bei Kollusion. Die Vertretene kann

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  • regelmig auch Anstprche aus dem Innenverhltnis der Vollmacht wegen berschreitunggeltend machen, wobei fr die Haftung meist Verschulden ntig ist.

    Ichsichgeschfte und Doppelvertretung sind nur dann zulssig, wenn die beteiligtenMachtgeberinnen zustimmen (z.B. der Aufsichtsrat), wenn keine Gefahr der Benachteiligungbesteht, oder wenn den Vertetenen ausschlielich Vorteile entstehen. Jedenfalls ist eineUrkunde zu Dokumentationszwecken zu errichten.

    Unternehmensrechtliche Formen der Stellvertretung Um das Risiko fr fehlende/nicht ausreichende Vertretungsmacht nicht der Dritten zuberlassen, gibt es einige unternehmensrechtliche Sonderregelungen bezglich festgelegtemUmfang, Offenlegung, Begrndung und Verletzung. Es gibt die organschaftliche undrechtsgeschftliche Stellvertretung, deren Umfang gesetzlich festgelegt ist.

    Organschaftliche VertretungUnternehmen sind (auer Einzelunternehmen) nur durch Organe Handlungsfhig. Die knnendafr bestellte Personen sein (Fremdorganschaft), oder die Gesellschafterinnen selbst (beiPersonengesellschaften).

    Rechtsgeschftliche VertretungsmachtAufbauend auf den Vertretungsregeln des ABGB kennt das UGB noch die Prokura und dieHandlungsvollmacht.

    Generalvollmachtist eine umfassende Vollmacht, die zur Fhrung aller Geschfte berechtigt. Sie ist aber keineextra vertypte Vollmacht wie Prokura und Handlungsvollmacht. Fr bestimmte Geschfte istallerdings eine Gattungsvollmacht ntig, falls die Generalvollmacht. Diese nicht ex lege oderblicherweise deckt. Bestimmte Geschfte bentigen sogar eine Einzelvollmacht, wenn sienicht gattungsmig umschrieben wurden (1008 ABGB).

    Jedes Unternehmen kann jeder natrlichen/juristischen Person und Personengesellschaft eineGeneralvollmacht erteilen, die umfangreicher ist als die Prokura. Sie wird aber nicht insFirmenbuch eingetragen und kann jederzeit beschrnkt werden.

    Prokura48ff UGB; Prokura ist eine rechtsgeschftliche Formalvollmacht mit gesetzlich geregeltemUmfang, der nicht beschrnkt werden kann. Sie wird zugunsten der Rechtssicherheit durch dieUnternehmerin ins Firmenbuch eingetragen.

    Die Erteilung erfolgt durch ausdrckliche, formfreie Erklrung, die empfangsbedrftig ist. Wiedie Vollmacht ist die Prokura nur ein rechtliches Knnen, kein Mssen Prokuristin muss einenatrliche, zumindest beschrnkt geschftsfhige Person sein, die nicht schon als Organvertretungsbefugt ist. Eine Prokura erfordert Eintragung ins Firmenbuch und ist damit nur frUnternehmen mglich, die im Firmenbuch stehen. Die Erteilung einer Prokura erforder mehr alsdie gewhnliche Geschftsfhrung:

    OG/KG: Einstimmigkeit der geschftsfhrenden Gesellschafterinnen

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  • GmbH: Einstimmigkeit smtlicher Geschftsfhrerinnen, sofern dieGeneralversammlung die Prokura erlaubt.

    AG/Genossenschaft: Vorstand und Genehmigung durch den Aufsichtsrat

    Der Umfang ist gesetzlich genau festgelegt und umfasst alles, was zum Betrieb einesUnternehmens ntig ist. Also auch betriebsfremde Geschfte, eine Gattungsvollmacht mussnicht extra erteilt werden. Eine externe Beschrnkung der Prokura ist nicht mglich,ebensowenig Bedingung und Befristung. Intern kann die Prokura schon beschrnkt werden, beiVersto wird die Prokuristin ersatzpflichtig.

    Eine gesetzliche Beschrnkung ist die Immobiliarklausel, nach der eine Prokuristin keineGrundstcke veruern oder belasten darf. Der Kauf ist schon mglich. Die Prokura kann durcheinen entsprechenden Eintrag im Firmenbuch auf Immobiliengeschfte erweitert werden.Erlaubt ist jedenfalls die Belastung einer eben erworbenen Liegenschaft mit dem Kaufpreis(Restpreishypothek).

    Die Prokuristin darf weiters auch jene Rechtshandlungen setzen, die ex lege der Unternehmerinselbst zufallen (wie z.B. Unterschrift auf dem Jahresvoranschlag), die die Grundlagen desUnternehmens betreffen oder Privatgeschfte der Unternehmerin sind. Die Prokura ist nichtbertragbar.

    Externe Beschrnkungen der Prokura sind in Sonderfllen doch zulssig, nmlich:

    rtliche Beschrnkung (Filialprokura): 50/3 UGB. Eine Prokura kann auf dieFhrung einer Niederlassung beschrnkt werden, wenn diese mit Zusatz beim Namenoder unter einer einzelnen Firma gefhrt wird. Diese rtliche Beschrnkung wird imFirmenbuch vermerkt. Die Prokuristin berechtigt und verpflichtet nach wie vor dasUnternehmen, aber kann nur die Filiale vertreten.

    Personelle Beschrnkung (Gesamtprokura): Die Prokura kann so eingerumtwerden, dass mehrere Personen nur gemeinsam das Unternehmen vertreten knnen.D.h. Sie mssen alle einer Vertretungshandlung zustimmen, damit diese gltig ist. DieZustimmung muss jeweils fr die konkrete Handlung erteilt werden, pauschal ist diesnicht mglich Fehlt die Zustimmung kommt es zur Haftung wie bei falsa procuratio.Annehmen kann trotzdem jede Prokuristin alleine. Ebenso ist ihr Kennen,Kennenmssen, Verschulden und Willensmngel beachtlich. Die Ausgestaltung istziemlich frei, Allein- und Gesamtprokura knnen auch gemischt werden, solange es insFirmenbuch eingetragen wird Wer nur unter Mitwirkung vertreten kann, wirdPrinzipialprokuristin genannt. Es muss zumindest eine Person im Unternehmen geben,die alleine vertretungsbefugt ist.

    Beendigung der Prokura erfolgt durch:

    Widerruf des Unternehmens (jederzeit, grundlos, ausdrcklich)

    Kndigung

    durch einvernehmliche Aufhebung

    oder aus sonstigen Grnden (Tod, Geschftsunfhigkeit)

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  • Ausnahmen zum Widerruf bestehen im Gesellschaftsrecht. Die Prokura endet auch durch dieEinestellung des Geschftsbetriebes, durch vollstndige Veruerung und durch Insolvenzsowie bei Lschung aus dem Firmenbuch.

    Auenwirksamkeit: Neben der Eintragung ins Firmenbuch (deklarativ) ist auch eineUnterschriftenprobe zu hinterlegen, die Prokura entsteht aber durch Erklrung bereits vorher.Erlschen muss auch ins Firmenbuch eingetragen werden, auch hier ist die Eintragung blodeklarativ.

    Die Prokuristin muss bei der Zeichnung die Prokura offenlegen, meist durch Zusatz bei derUnterschrift. Das Geschft ist aber auch ohne Offenlegung gltig, gilt dann jedoch im Zweifel alsEigengeschft.

    Handlungsvollmachtist nach der Prokura die zweite vertypte unternehmensrechtliche Vollmacht und flexibler alsdiese. Sie kann von allen vertretungsbefugten (inkl. Prokuristinnen) Personen erteilt werden undist nicht ins Firmenbuch einzutragen Die Person mit Handlungsvollmacht muss zumindestbeschrnkt geschftsfhig sein und kann auch eine juristische Person sein.

    Der Umfang umfasst blicherweise alles im gesamten Unternehmen anfallende.Ausgenommen sind unblich groe Geschfte oder Geschfte mit ungewhnlichenBedingungen. Branchenfremde Geschfte drfen nicht abgeschlossen werden. EineHandlungsvollmacht kann auch nur fr bestimmte Geschfte oder Geschftsarten eingerichtetwerden.Sie kann wie die Prokura an die Zustimmung anderer Bevollmchtigter gebundenwerden. Ohne besonders erteilte Vollmacht sind nicht gestattet:

    Veruerung/Belastung von Grundstcken

    Eingehen von Wechselverbindlichkeiten

    Aufnahme von Darlehen

    Prozessfhrung

    Geschfte, die eine Prokuristin auch nicht eingehen darf

    Der Umfang kann auch gegenber Dritten beschrnkt werden, wenn diese davon wissen oderwissen mussten. Der Umfang wird nur gesetzlich vermutet.

    Die Erteilung geschieht formfrei, einseitig, ist empfangsbedrftig und auch stillschweigendmglich. Der Widerruf ist jeerzeit durch die Vollmachtgeberin mglich. Die Widerrufsmglichkeitkann vertraglich beschrnkt werden oder sogar aufgehoben werden. Beim Tod derUnternehmerin endet die Vollmacht im Zweifel nicht. Die Auenwirksamkeit ergibt sich nur ausder Offenlegung, v.a. durch den Unterschriftenzusatz. Fehlt die Offenlegung liegt einEigengeschft vor.

    Unternehmenskennzeichen

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

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  • dienen der Identifizierung des Unternehmens oder dessen Leistungen am Markt(Namensfunktion). Erfasst sind davon die Firma, Geschftsbezeichnung und sonstigeKennzeichen.

    Firmaist der Unternehmensname im Firmenbuch mit dem Geschfte gefhrt und Dokumenteunterfertigt werden. Firma erfordert also einen Eintrag ins Firmenbuch. Firma ist der Name frdie Unternehmenstrgerin, wird aber oft real als Unternehmensname gesehen. Dadurch hat dieFirma Aspekte im Persnlichkeitsrecht und im Immaterialgterrecht, sie ist ein absolutes Recht.

    Einzelfirma: Einzelunternehmerin

    Gesellschaftsfirma: Unternehmenstrgerin ist eine Gesellschaft

    Sachfirma: betrifft den Unternehmensgegenstand

    Personenfirma: ist dem brgerlichen Namen entnommen

    Fantasiefirma: kein Personenname

    Gemischte Firma: vereint mehrere Elemente

    FirmenbildungUGB sieht die freie Firmenbildung vor, eingeschrnkt wird dies durch den Rechtsformzusatzund allgemeine Prinzipien des Firmenbuchrechts.

    Rechtsformzustze sind verpflichtend und in 19 UGB aufgezhlt, bzw. 5 EWIVG, 4/1 AktG,5 GmbHG, 4 GenG, 2 PSG zu entnehmen.

    Prinzipien des Firmenrechts1. Firmenwahrheit

    Der Name darf nicht irrefhrend sein (18/2 UGB). Zu beurteilen ist dabei derGesamteindruck und die Wirkung au den angesprochenen Verkehrskreis.Personennamen drfen nur von Einzelunternehmerinnen oder unbeschrnkt haftendenGesellschafterinnen genommen werden.

    2. Firmenkontiuittist die Frage der Fortfhrung einer Firma nach nderung bei der Unternehmenstrgerin. - erlaubt, wenn sich der in der Firma enthaltene Name ndert (21 UGB)- erlaubt bei Unternehmensbertragungen, wenn wesentliche Teile der alten Firmaweitergefhrt werden und die Veruererin oder ihre Erbinnen ausdrcklich zustimmen.- erlaubt bei nderung/Austritt einer namensgebenden Gesellschafterin, sondern dieseoder ihre Erbinnen zustimmen.

    Umstritten ist, ob eine Einwilligung auch bei Kapitalgesellschaften ntig ist. Bei Insolvenzist die Firma Teil der Insolvenzmasse, wobei die Zustimmung der Namensgeberin nachherrschender Lehre fr die Veruerung ntig ist. Beim bergang ist jedenfalls auf denRechtsformzusatz zu achten.

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  • 3. KennzeichnungseignungDer Name einer Firma muss individualisierbar und aussprechbar sein, sowie im Kernaus Wrtern bestehen.

    4. Unterscheidungskraft18/1 UGB; Der Name muss sich von anderen abheben und abgrenzbar sein.(Firmenunterscheidbarkeit, Firmenausschlielichkeit) Bestehende Firmen genieenfr ihren Namen Priorittsschutz. Die neue Firma muss sich von allen Firmen der selbenGemeinde deutlich unterscheiden (29 UGB). Wichtig fr die Beurteilung ist dieVerkehrsauffassung. Gem 37 UGB besteht bei rtlich gleichlautenden Firmen einUnterlassungsanspruch. 9 UWG schtzt ebenfalls vor Verwendung des Firmennamensmit Schadenersatz und Unterlassungsansprchen, wobei der Anspruch auch gegen eineim Firmenbuch eingetragene Firmen gerichtet sein kann. Im Unterschied zum UGB-Schutz bezieht sich 9 UWG auf den regionalen Markt, also weiter. Andere Ansprcheknnen sich aus 43 ABGN und 12 MSchG ergeben.

    5. FirmeneinheitEin Unternehmen eine Firma, wobei fr Filialen eine eigene Firma bestehen kann.Eine Einzelunternehmerin kann mehrere, voneinander unabhngige Unternehmenbetreiben und fr jedes eine eigene Firma fhren. Ob eine Gesellschaft des auch kann,ist umstritten (Rsp: ja; herrschender Lehre: nein)

    Rechtsfolgen fehlerhafter FirmenfhrungWird gegen firmenrechtliche Normen verstoen, kann je nach Norm das Firmenbuchgerichteinschreiten oder es knnen zivilrechtliche Ansprche entstehen, bzw. haftungsrechtlicheKonsequenzen eintreten.

    1. Unternehmensrechtliche Folgen: 24 FBG Zwangsstrafen durch dasFirmenbuchgericht bei Gebrauch einer nicht zustehenden Firma,, d.h. einer nicht denFirmenbildungsnormen ensprechenden. Es ist dafr irrelevant, ob die Firma imFirmenbuch eingetragen ist, sie kann auch von Amts wegen gelscht werden.Auerdem hat die Geschdigte gem 37 UGB einen firmenrechtlichenUnterlassungsanspruch.

    2. Haftungsrechtliche Folgen: Die Vorschriften ber Firmenbildung gelten alsSchutzgesetze und Verste knnen zu zivilrechtlicher Haftung fhren. Wird einRechtsgeschft unter (dem Namen) einer Firma abgeschlossen wird demnach dieUnternehmstrgerin berechtigt und verpflichtet. Rechtsscheinhaftung auf denPersonennamen und Firmennamen besteht nicht, wenn kein Anlass gesetzt wurde. DieFolge des Nicht-Angebens von Rechtsformzustzen ist stark umstritten.

    Geschftsbezeichnung bezeichnet nicht wie die Firma die Unternehmenstrgerin, sondern das Unternehmen odereinen Unternehmensteil. Es bestehen keine Beschrnkungen fr die Namenswahl, auer, dasssie nicht irrefhrend sein drfen. Geschftsbezeichnungen knnen namens- odermarkenschutzrechtlich geschtzt sein.

    Marke Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

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  • s.u. im Immaterialgterrecht. Marke bezeichnet eine Ware oder Dienstleistung. Sie sollen sichvon den Marken anderer Unternehmen unterscheiden (1 MSchG). In Frage kommen alleZeichen, die sich grafisch darstellen lasen, sowie Tonfolgen, Hologramme und Gerusche.Wichtig ist es, dass eine gewisse Unterscheidungskraft besteht. Blo beschreibende Wrtersind nur dann als Marke mglich, wenn sie Verkehrsgeltung und Unterscheidungskraft besitzen.Der Markenschutz beginnt mit seiner Eintragung in das Markenregister. Nicht registrierteMarken sind geschtzt, wenn sie Verkehrsgeltung haben.

    Eine Marke ist eine absolutes Recht. Sie darf nicht in zu vewechselnder Weise verwendetwerden. Bekannte Marken sind auerdem hinsichtlich ihres gutes Rufes undBekanntheitsgrades geschtzt. Bei Verletzung steht dann Schadenersatz, Unterlassung undEntgelt zu.

    Eine Marke kann belastet und veruert werden.

    Sonstige Geschfts- und WarenkennzeichenAls Auffangtatbestand ist 9/3 UWG konzipiert und umfasst alle sonstigen Bezeichnungen undEinrichtungen wie typische Farben, Kleidung, Logos, Verpackungen, etc. Voraussetzung fr denSchutz ist dabei die Verkehrsgeltung. Bei Verletzung steht u.a. Unterlassung undSchadenersatz zu.

    Unternehmenspublizittbetrifft die Offenlegung von Unternehmensdaten zugunsten des Verkehrsschutzes der konkrethandelnden Unternehmen (Individualschutz) und des gesamten Marktes (Institutionsschutz undFunktionenschutz). Publizitt senkt die Transaktionskosten, da die Informationen nicht erstbesorgt werden mssen. Die betrifft v.a. Daten ber Vertretungsbefugnis und Haftungsfondsdes Gegenbers.

    Publizittsregeln sind relevant fr den Schutz des gutglubigen Geschftsverkehrs. Sie sindstrenger, je ffentlicher und exponierter ein Unternehmen ist (z.B. Brseunternehmen). Erfasstvon Publizittsnormen sind rechtliche und wirtschaftliche Informationen, v.a.Rechnungslegungsunterlagen. Es gibt viele Formen der Publizitt, am relevantesten ist hier dieunternehmensrechtliche und die kapitalmarktrechtliche Publizitt.

    Im Zuge der EU Harmonisierung hin zu einem einheitlichen Markt sollen verschiedeneRichtlinien dabei helfen: Publizitts-RL, Zweigniederlassungs-RL, Konzernabschluss-RL, etc.Kernthema ist dabei die Sicherheit der Gesellschafterinnen und von Dritten, sowie der Markt-und Wettbewerbsschutz. Beispielhaft ist die nderungs-RL, umgesetzt im GesRG die esFirmen bei Spaltung und Verschmelzung erlaubt, diese in einer zentralen elektronischenPlattform (Ediktsdatei) zu verffentlichen. Ebenso wird an einer EU-weiten Verknpfung derUnternehmensregister zugunsten unmittelbarer Rechtswirkung gearbeitet.

    Unternehmensrechtliche Publizitt

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

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  • Registerpublizitt FirmenbuchDas Firmenbuch findet sich im UGB (7-16) und im Firmenbuchgesetz FBG. Das Hauptbuchwird in einer Datenbank im BRZ gefhrt und ist das ffentliche Zentralregister zur Verzeichnungund Offenlegung unternehmensrelevanter Tatsachen. Die Urkundensammlungen werdenelektronisch gefhrt. Verwaltungsbehrden Gerichte, Staatsanwltinnen,Intereressenvertretungen und Notarinnen als Gerichtskommissrinnen haben unrichtige,unvollstndige oder unterlassene Anmeldungen dem Firmenbuchgericht kundzutun. DieseMitteilungspflicht dient der Richtigkeit des Firmenbuches. Das Firmenbuchgericht darf zudiesem Zweck auch amtswegig lschen und Zwangsstrafen auftragen, wenn Verschuldenvorliegt.

    Die 3 Aufgaben des Firmenbuchgerichtes:

    1. Dokumentations- und Beurkundungsfunktion2. Publizitts- und Informationsfunktion3. Kontrollfunktion

    Wer die Eintragungspflicht erfllt, unterliegt dem Registerzwang. Trgt die Verpflichtete trotzRegisterzwang nicht (alles) ein, kann das Firmenbuchgericht nach Androhung eineZwangsstrafe auferlegen oder sofort nach 283 UGB strafen (wenn eine Kapitalgesellschaftenoder eine gleichgestellte Personengesellschaften vorliegt und eine Drohung wenigerfolgsversprechend scheint; bei einem Einspruch beginnt ein normales Strafverfahren). Bereitseingetragene Informationen bedrfen eines Grundes zur Lschung. Primr soll das FirmenbuchInformationen beurkunden und zugnglich machen. Kapitalgesellschaften mssen auchJahresabschlsse elektronisch eintragen.

    Das Firmenbuchgericht hat auch eine Kontrollfunktion die gegenber allen Rechtstrgerinnengilt. Das Eintragungsverfahren kann (muss aber nicht) fr die Dauer der Klrung einer Vorfrageunterbrochen werden. Dabei sind rechtliche und wirtschaftliche Interessen des Unternehmenszu bercksichtigen, die Entscheidung ist unanfechtbar.

    Zustndiges Gericht und VerfahrenZustndig fr das (zentrale) Firmenbuch sind die 16 Firmenbuchgerichte (Gerichte frHandelssachen und Gerichtshfe erster Instanz) im Auerstreitverfahren. rtlich zustndig istdas Gericht, in dessen Sprengel der Sitz der Hauptniederlassung ist (bei auslndischenUnternehmen: der ersten inlndischen Filiale). Je nach Rechtsform und Art der Eintragung isteine Richterin oder eine Rechtspflegerin zustndig. (7a/3 JN, 22 RpflG)

    Das Firmenbuchverfahren ist ein Antragsverfahren, d.h. Eintragungen von nderungen sind nurauf Antrag mglich. Nachtrgliche nderungen von Amts wegen sind nur mglich, wenn einAntrag fehlerhaft oder unzulssig war. Antrge mssen beglaubigt werden (auer einfachGmbH Antrge). Notarinnen und Anwltinnen knnen stellvertretend Antrge auch elektronischeinbringen (35a FBG). Vollmachten zur Eintragung bedrfen der gleichen Form wie dieEintragung selbst. Das Firmenbuchgericht prft nach dem Untersuchungsgrundsatz Antrgegrob auf Sachverhalts- und Rechtsfragen. Es kann auch die jeweilige Interessenvertretung zurBeurteilung herangezogen werden. Unvollstndige Antrge sind nach Nachfristsetzungzurckzuweisen.

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

    Gregor 15

  • Wessen unmittelbare Rechte durch eine Eintragung berhrt werden, hat volle Parteienstellungund das Recht auf Gehr sowie individuelle Verstndigung. Wer ein rechtliches Interesse an derEntscheidung hat, hat ein Beitritts- und Rekursrecht.

    Teile des FirmenbuchesDas Firmenbuch besteht aus Hauptbuch und Urkundensammlung, ergnzt durch denGerichtsakt.

    Das Hauptbuch ist das zentrale Datenregister mit den wichtigsten Unternehmensdaten zumberblick. Eingetragen werden nur eintragungspflichtige, eintragungsfhige Daten sowiesonstige Daten die herausragende Bedeutung haben. Magebend fr Rechtsakte ist immer dasDatum des Vollzuges (meist 00:01 des Folgetages). Einzutragen ist gem. 2 FBG:

    Einzelunternehmerinnen mit Rechnungslegungspflicht

    OG und KG

    AG, GmbH

    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

    groe Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

    Sparkassen

    Privatstiftungen

    EWIV

    Schadenersatz, SCE

    Rechtstrgerinnen aufgrund von Sondergesetzen

    auslndische Unternehmen mit Zweigstellen im Inland

    In 3 FBG sind alle eintragungspflichtigen Tatsachen aufgelistet: Firmenbuchnummer, Firma,Rechtsform, Zustelladresse/Anschrift, Geschftszweig, Zweigniederlassung, Abschlussdatumder Satzung oder des Gesellschaftsvertrages, Name/Geburtsdatum der Organe undProkuristinnen sowie deren Vertretungsbefugnis, allfllige Haftungsausschsse nach 38/4UGB, Dauer des Unternehmens, Beschrnkungen aus Liquidation, Insolvenzeintragung,Betriebsbergnge, etc.

    Bestimmte Rechtsformen haben Sondervorschriften bezglich zustzlicher Eintragungen:

    Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Ehepakte, Sachwalterin,Verlassenschaftskuratorin, erbrechtliche Substitution

    OG,KG: zustzlich noch persnliche Daten der persnlich haftenden nichtvertretungsbefugten Gesellschafterinnen und Kommanditistinnen sowie deren Wechsel

    Kapitalgesellschaften: persnliche Daten der Vorsitzenden, Stellvertretung und derAufsichtsrtinnen, Hhe des Grund-/Stammkapitals, Aktienarten, Abschlussstichtag undEinreichungstag fr Konzernabschlsse

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

    Gregor 16

  • Auf Antrag kann die Internetseite eingetragen werden (Pflicht fr brsenotierte Unternehmen).Das Gesetz unterscheidet eintragungspflichtig (zB Prokura, Stammkapitalhhe) undeintragungsfhig (zB Ehepakte). Das Firmenbuch soll mglichst knapp und bersichtlich geflltwerden. Lschungen bleiben ersichtlich.

    Urkundensammlung ; gem. 12 FBG werden Urkunden, die die Basis fr Eintragungen imHauptbuch sind aufbewahrt. Zustzlich auch Urkunden, deren Aufbewahrung sonstausdrcklich angeordnet wurde. (zB Jahresabschluss)

    Gerichtsakt besteht fr alle im Firmenbuch eingetragenen Rechtstrgerinnen in Papierform undbedarf zu Einsicht eines rechtlichen Interesses.

    Bekanntmachung OffenlegungAlle Eintragungen ins Firmenbuch mssen per Ediktsdatei und/oder Wiener Zeitungverffentlicht werden. Andere Verffentlichungen betreffen z.B. Jahres- und Konzernabschlssevon Aktiengesellschaften. Eingetragene Personengesellschaften und Einzelunternehmerinnensind von der Verffentlichungspflicht in der Wiener Zeitung befreit. Die Verffentlichung wirddabei gesetzlich fingiert.

    Informationszugang zu FirmenbuchdatenIn Urkundensammlung und Hauptbuch kann jede Person jederzeit beim Gericht und bei derNotarin Einsicht gegen Gebhr durch Ausdruck nehmen. Es kann auch eine Besttigung oderein Negativattest (Besttigung der Nicht-Eintragung) geholt werden. Der Gerichtsakt kann nurbei nachweisbarem rechtlichen Interesse eingesehen werden.

    Angaben auf Webseiten und GeschftspapierenJede Aussendung und Webseite muss Firma, Rechtsfm, Sitz, Firmenbuchnummer und daszustndige Gericht enthalten (14 UGB).

    Wirkungen der Eintragung

    Deklarative und Konstitutive WirkungEine Eintragung im im Firmenbuch hat dann konstitutive Wirkung, wenn die Eintragung eineneue Rechtslage schafft (Satzungsnderung AG, Eintragung OG, Herabsetzung derHaftungssumme einer Kommanditistin). Blo deklarativ wirkt die Eintragung, wenn sie nur einebereits vollzogene Rechtslage beurkundet (z.B. Bestellung Prokuristin/Aufsichtsratsmitglied,Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses). Ein Firmenbucheintrag wirkt heilend, wennder Eintrag aufgrund mangelhafter Voraussetzungen erfolgte, in der Wirkung aber einemmangelfreien Eintrag gleichgestellt ist.

    Publizittswirkung ist positiv wie negativ, hnlich dem Grundbuch. 15 UGB beschreibt den Verkehrs- undVertrauensschutz welcher nur fr das Hauptbuch gilt.

    Positive Publizittswirkung: Eine inhaltlich wahre, eingetragene Tatsache die auchbekannt gemacht wurde, muss eine Dritte gegen sich gelten lassen (15/2 UGB). Die giltallerdings erst 15 Tage nach der Entragung. Geschtzt ist dann die eintragungspflichtige

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

    Gregor 17

  • Unternehmerin, der Vertrauensschutz von Dritten ist nach 15 Tagen ausgeschlossen.Besteht bereits ein (sich anbahnendes) Rechtsverhltnis, muss die Unternehmerinnderungen im Firmenbuch der Person gegenber bekannt geben (culpa incontrahendo).

    Negative Publizitt: Die negative Publizitt beschreibt, dass eigentlich eizutragendeTatsachen, die (noch) nicht im Firmenbuch stehen Dritten nicht entgegen gehaltenwerden drfen, wenn dies nicht tatschlich davon wussten. Unter dieseeintragungspflichtigen Fakten fallen Ausscheiden von Gesellschafterinnen,Gesellschaftsauflsung und Erlschung einer Prokura. Den Beweis fr das tatschlichekennen muss die Unternehmerin fhren. Die Dritte kann whlen, ob die sich auf diewahre Rechtslage oder die negative Publizitt berufen will. Negative Publizitt setztvoraus, dass die Vortatsache berhaupt eingetragen war und Rechtsscheinwirkungentfalten hat.

    Ursprnglich unrichtige Eintragungen (unrichtig = faktisch falsch, nicht rechtlichzulssig) sind im 15/3 UGB geregelt

    KapitalmarktpublizittZiel der Kapitalmarktpublizitt ist die Funktionsfhigkeit des Marktes und Anlegerinnenschutz.Erfasste Informationen sind Wertpapiere und Kapitalanlagen, die Emittentinnen, dieMarktteilnehmerinnen oder der Handel ansich. Diese Infos sollten den konkreten Anlegerinnenausfhrlich und individuell sowie der ffentlichkeit berblicksmig zugnglich sein.

    Die Information ist dabei Voraussetzung fr:

    Entscheidungen der Anlegerinnen

    Kontrolle ber die Emittentinnen und deren Verwaltung

    Entscheidung ber Kauf und Verkauf

    Die verschiedenen Formen richten sich nach dem Lebenszyklus der Unternehmen:

    1. Emissionspublizitt betrifft alle, die Wertpapiere/Kapitalanlagen ffentlich anbieten. Siesind gem. 2 KMG zur Erstellung eines Infoprospekts verpflichtet. DieFinanzmarktaufsicht muss diesen Prospekt genehmigen.

    2. Brsenzulassungspublizitt betrifft alle, die Zugang zu einem geregelten Marktanstreben (zB die Wiener Brse). Wie oben ist ein Informationsprospekt zu erstellen. Imlaufenden Handel sind dann stndig und auch anlassbezogen Informationen zurVerfgung zu stellen (Halbjahres- und Jahresfinanzbericht sowie ad-hoc Publizitt ausErwerb/Verkauf eigener Aktien sowie Beteiligungspublizitt und Meldepflicht vondirectors-dealings). Um Insiderinnen-Handel vorzubeugen, sind Informationen die dazuverwendet werden knnen sofort zu verffentlichen.

    3. Directors-Dealings: Gem BrseG ist ber den Kauf/Verkauf von Wertpapieren unddergleichen durch Fhrungskrfte und ihnen nahestenden Personen sofort zu berichten.

    4. Beteiligungspublizitt: Aktionrinnen sind beim ber-/unterschreiten von bestimmtenStimmschwellen zu einer Information an das Unternehmen und die Finanzmarktaufsichtverpflichtet. Die Emittentin muss diese Information dann ffentlich machen.

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

    Gregor 18

  • Die Verletzung der Prospektpflicht kann zu einer gerichtlichen Strafe fhren, brserechtlicheInformationspflichtverletzungen zu Verwaltungsstrafen und Haftungsfolgen , eventuell sogarzum Verlust der Brsenzulassung.

    RechnungslegungZivilrechtlich wird Rechnungslegung oft als Resultat der Verwaltung fremden Vermgensgefordert, sie kann aber auch rechtsgeschftlich vereinbart oder gerichtlich aufgetragen werden.

    Im Unternehmensrecht beruht die Rechnungslegung auf EU Gemeinschaftsrecht (Richtlinie).Die Regelungen betreffen, welche Angaben vorhanden sein mssen, wie sie darzustellen sindund Bewertungsvorschriften und Methoden. Umgesetzt wird dies in sterreich um RLG 1990und im UGB (89-283) welches alle Unternehmerinnen betrifft, sich aber nach derenRechtsform unterscheidet.

    Die steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten orientieren sich stark am UGB, dieSteuerbilanz leitet sich aus der UGB-Bilanz ab. Fr bestimmte Branchen wie Banken undVersicherungen gibt es bezglich der Rechnungslegung Sondervorschriften.

    Unternehmensrechtliche RechnungslegungGem. 189ff UGB (3.Buch) sind Unternehmen rechnungslegungspflichtig. Dies betrifft dieErfassung von jeden Daten, die einen Aufschluss ber die wirtschaftlichen Verhltnisse in derVergangenheit geben. Es soll eine vemgensbezogene Momentaufnahme zur Eigen- undDrittinformation sein. Die Kreditwrdigkeit ist ein eigener Aspekt der Rechnungslegung, welchereher zukunftsorientiert ist. Fr Konzerne sind zustzliche Informationen ntig (Vermgens-Finanz- und Ertragslage).

    Es gibt interne und externe Rechnungslegung. Intern dient sie dem Unternehmen zur eigenenInformation und bedient sich der Betriebswirtschaft. Externe Rechnungslegung dient derInformation der Anlegerinnen, Investorinnen und externen Kontrollen

    Der Zweck der Rechnungslegung ist die Dokumentation der Geschftsverhltnisse zur eigenenKontrolle und Rechenschaft gegenber Gesellschafterinnen und Inhaberinnen. Dafr werdenentweder periodischer Erfolg (Gewinn/Verlustrechnung), oder die aktuelle wirtschaftlicheSituation (Bilanz) geprft. Auf Basis der Bilanz wird auch ermittelt, ob ein ausschttungsfhigerGewinn besteht (diese Funktion fehlt bei Konzernen). Nach extern dient die Rechnungslegungder Information ber Vermgens- Finanz- und Ertragslage.

    AnwendungsbereichWer rechnungslegungspflichtig ist, normiert 189/1 UGB. Diese Umstnde sind teilweiseabhngig vom Umsatz des Unternehmens. Dem 3.Buch des UGB unterliegen:

    1. Alle Kapitalgesellschaften, also GmbH, AG, SE. Ttigkeit und Umsatz derGesellschaften ist dabei unerheblich. Betroffen sind auch inlndische Filialenauslndischer Gesellschaften. Alle Kapitalgesellschaften mssen au0erdem den 2+4Abschnitt des 3.Buches des UGB beachten.

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

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  • 2. Verdeckte Kapitalgesellschaften (also kapitalistische Personengesellschaften) sindrechnungslegungspflichtig, wenn sie eine unternehmerische Ttigkeit ausfhren,unabhngig vom Umsatz (v.a. Die GmbH & Co KG)

    3. Personengesellschaften und Einzelunternehmerinnen: Letztere sindrechnungslegungspflichtig, wenn sie ber 700.000 jhrlichen Umsatz haben und einerunternehmerischen Ttigkeit nachgehen. Umsatz entsteht durchVerkauf/Nutzungsberlassung von Waren/Dienstleistungen im Zusammenhang mit derGeschftsttigkeit. - OG: wenn Schwellenwert (700.000) in 2 aufeinanderfolgenden Jahren berschrittenwird, oder wenn sie eine verdeckte Kapitalgesellschaft und unternehmerisch ttig sind.

    Der Schwellenwert muss in beiden Fllen nachhaltig berschritten werden. Bei 2Folgejahren ber 700.000 besteht Rechnungslegungspflicht ab dem 4.Jahr. Wird imersten Jahr schon ber eine Million erzielt, besteht die Pflicht schon ab dem 2.Jahr. Sieentfllt bei Einstellung des Betriebes oder Unterschreitung des Schwellenwertes in 2Folgejahren. Bei Aufgabe/Veruerung eines Teilbetriebes kann dies unter Umstndenauch schon frher der Fall sein.

    AusnahmenFreie Berufe sowie Land-/Fortwirtinnen haben unabhngig vom Umsatz nur dann eineRechnungslegungspflicht, wenn sie als verdeckte Kapitalgesellschaften agieren. Eine GesbRselbst ist nie rechnungsegungspflichtig. Wird aber der Schwellenwert berschritten, mssensich die Gesellschafterinnen als OG oder KG ins Firmenbuch eintragen lassen (8/3 UGB).

    Gesetzliche Vorschriften zur Rechnungslegungsind im UGB gegliedert:

    Allgemeine Vorschriften: 189-216 UGB

    Ergnzende Vorschriften fr Kapitalgesellschaften: 221-243,268-283 UGB

    Nach Gre differenzierend fr Kapitalgesellschaften: 229, 271e UGB, 23 GmbHG

    Konzernunternehmen: 244-267 UGB

    Buchfhrungist die Protokollierung aller Vorflle in der Berichtsperiode die fr die Rechnungslegungnotwendig sind. Dies geschieht auf Basis der vorhandenen Unterlagen wie Rechnungen,Vertrge, Quittungen, etc.

    Gem. 190 UGB hat eine Unternehmerin Bcher zu fhren, in denen das Vermgen und dieGeschfte ersichtlich sind. Dafr mssen sie sich an die Grundstze der ordnungsgemenBuchfhrung halten, denen Rechtsnormcharakter zukommt. De Buchfhrung muss kundigenDritten verstndlich sein und die Eintragungen mssen nachvollziehbar sein. Die Eintragungensollen chronologisch und systematisch geordnet und in verstndlicher Sprache sein. Meisterfolgt die Buchfhrung elektronisch (z.B. SAP).

    InventarUnternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

    Gregor 20

  • 191,192; ein Inventar ist die Aufstellung aller Vermgensgegenstnde und Schulden unterAngabe ihrer Werte. Auch blo drohende Schulden sind zu vermerken. Eine Inventur muss zumUnternehmensbeginn und am Ende jedes Jahres durchgefhrt werden.

    Jahresabschluss 193/4 UGB; Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und einer Gewinn/Verlustrechnung,sowie einem Anhang. Als Grundsatz gilt dabei die ordnungsgeme Buchfhrung und dieVermittlung eines mglichst getreuen Bildes von Vermgens-, Finanz- und Ertragslage (trueand fair view). Kapitalgesellschaften haben dazu auch Erluterungen abzugeben. ZumJahresabschluss sind Glubigerinnenschutz und nominelle Kapitalerhaltung zu beachten.

    Die Aufstellung ist die Zusammenfassung der Buchfhrung (= Gewinn-/Verlustrechnung).

    Die Feststellung ist die Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses und die Erklrung derVerbindlichkeiten intern wie extern.

    Grundstze ordnungsgemer BilanzierungEine Bilanz baut auf ordentlicher Buchfhrung auf. Beim Jahresabschluss ist zu achten auf:

    Bilanzverknpfung: d.h. Dass die Abschlussbilanz des einen Jahres mit derErffnungsbilanz des Folgejahres ident sein muss. Bereits gewhlteGliederungsgrundstze, Kontenbezeichnungen, Bewertungs- undAbschreibungsmethoden sind daher beizubehalten.

    Bilanzvorsicht: (201/2/4 UGB) Vermgensgegenstnde drfen maximal mit demAnschaffungswert und jhrlich abzuziehenden Abnutzung/Wertminderung bewertetwerden. Gewinne mssen mit dem Abschlusstag tatschlich entstanden sein, alsoabrechnungsfhig sein. Drohende Risiken sind in die Bilanz einzubeziehen(Niedrigstwert bei Aktien, Hchstwert bei Passiva; imparittisches Realisationsprinzip).

    Bilanzwahrheit: Bilanz soll inhaltlich richtig und vollstndig sein. Ausnahme bei derVollstndigkeit bilden nur Bianzierungsverbote gem. 197 UGB.

    Bilanzklarheit: Vermgen, Kapital, Aufwendungen und Ertrge sind klar undbersichtlich darzustellen.

    Unternehmensfortfhrung (going-concern) im Zweifel ist anzunehmen, dass einUnternehmen fortgefhrt wird und die Vermgensgegenstnde sind entsprechend nichteinzeln, sondern unter der Annahme der Fortfhrung zu beurteilen.

    Einzelbewertung: Vermgensgegenstnde und Schulden sind aufgrund derVerhltnisse am Stichtag zu voneinander unabhngig zu bewerten. Ausnahme davonund vom Niederstwertprinzip ist die Bewertung von Umlaufvermgen.

    Einheitlichtkeit der Bewertung: gleichartige Schulden und Vermgen sind gleich zubewerten.

    Periodenabgrenzung: Aufwendungen und Vertrge sind jener Periode zuzurechnen inder sie wirtschaftlich verursacht wurden.

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

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  • Bilanz entsteht auf Basis von Buchfhrung und Inventarisierung. Es ist die Aufstellung aller Aktiva undPassiva zu einem bestimmten Stichtag. Bei Inbetriebnahme ist eine Erffnungsbilanz zuerstellen. In der Regel wird wird am Schluss des jeweiligen Geschftsjahres (max. 12 Monate)die Jahresbilanz erstellt. Der Jahresabschluss inklusive Bilanz ist innerhalb der ersten 9(Kapitalgesellschaften: 5) Monate nach dem Geschftsjahr zu erstellen. nderungen desGeschftsjahres sind eine Satzungsnderung. Bei bestimmten Vorfllen wie Spaltung, Fusion,Liquidation sind Sonderbilanzen zu erstellen. Genaue Regelungen fr Bilanzen gibt es nur frKapitalgesellschaften. Das UGB gliedert sie dabei je nach Bilanzsumme, Umsatzerls und Zahlder Arbeitnehmerinnen in kleine, mittelgroe und groe Gesellschaften. Je nachdem gibt eseigene Regeln fr Ausweisung gebundener Rcklagen (AG und groe GmbHs), frgrenabhngige Erleichterung bei Bilanzerstellung und Gewinn-/Verlustrechnung, fr dieAbschlussprfung, etc. Diese Regeln werden aber auch auf andere Gesellschaften angewandt.

    Die Bilanz ist geteilt in Aktivseite und Passivseite und immer ausgeglichen.

    Aktivseitebesteht aus dem Anlagevermgen (198/2 UGB; das sind dem Geschftsbetrieb dauerndgewidmete Gegenstnde wie Lizenzen, Marken, Patente, Gebude, Maschinen undFinanzanlagen) und dem Umlaufvermgen (198/4 UGB; nicht dauernd gewidmetes Vermgenwie Vorrte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand).

    Passivseiteauf der rechten Seite finden sich die Passiva, also Posten, die die Kapitalherkunft bezeichnen.Erfasst sind Eigenkapital, unversteuerte Rcklagen, Verbindlichkeiten und Rckstellungen.

    Eigenkapital (Reinvermgen) ist die Differenz zwischen Vermgen und Fremdkapital.Es umfasst die Einlagen der Gesellschafterinnen, den verbleibenden Gewinn undZuwendungen. Fremdkapitalgeberinnen werden beim Konkurs zu Glubigerinnen.

    Bei Kapitalgesellschaften besteht das Eigenkapital aus dem jeweiligenNennkapital inklusive offener Einlagen, den Gewinnrcklagen, dem Bilanzgewinnund den Kapitalrcklagen. Das Eigenkapital kann auch negativ sein.

    Bei Personengesellschaften bestimmt sich das Eigenkapital nach demGesellschaftsvertrag. Grundstzlich sind die festen Kapitalteile gegengerechnetmit den Verlustteilen der jeweiligen Eigenkapitalanteile.

    Bei Einzelunternehmerinnen ist das Eigenkapital der Saldo zum Stichtag ausdem Vermgen und den Schulden der Unternehmerin.

    Unversteuerte Rcklagen sind steuerrechtliche Abschreibungen vonVermgensgegenstnden des Anlagevermgens (und sonstige Rcklagen)

    Verbindlichkeiten sind bezifferbare, belastende Verpflichtungen

    Rckstellungen sind anders als Rcklagen Posten, die Verbindlichkeiten und drohendeVerluste von schwebenden Geschften in der Bilanz abbilden.

    RechnungsabgrenzungspostenUnternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

    Gregor 22

  • Auf Aktiv- und Passivseite sind Posten, die eine periodenwidrige Zurechnung vonAufwendungen und Ertrgen verhindern.

    Aktive Rechnungsabgrenzungsposten: Ausgaben vor dem Stichtag die Aufwand fr danachsind.

    Passive Rechnungsabgrenzungsposten: Einnahmen vor dem Stichtag, die Ertrag fr danachsind.

    BilanzpostenAktiva Passiva

    Anlagevermgen - Immaterielle Vermgensgegenstnde - Sachanlagen - FinanzanlagenUmlaufvermgen - Vorrte - Forderungen - Wertpapiere - KassenbestandAktive Rechnungsabgrenzungsposten

    Eigenkapital

    Unversteuerte Rcklagen

    Verbindlichkeiten

    Rckstellungen

    Passive Rechnungsabgrenzungsposten

    Gewinn-/Verlustrechnungist eine chronologische Gegenberstellung von Ertrgen und Aufwendungen eines bestimmtenZeitraumes. Kapitalgesellschaften haben dies in Staffelform zur hheren bersichtlichkeit zutun. Andere Gesellschaften knnen es auch in Kontenform tun.

    Anhangist die verbale Erluterung zur Bilanz und Gewinn-/Verlustrechnung, die vonKapitalgesellschaften zu erstellen ist.

    Lagebericht243 UGB; ist von allen Kapitalgesellschaften auer kleinen GmbHs zu erstellen und hatGeschftsverlauf, Unternehmenslage, knftige Entwicklung und Forschung sowieauerordentliche Ereignisse zu beinhalten. Der Lagebericht muss vollstndig verlsslich, klarund bersichtlich sowie vergleichbar sein.

    Konzernabschlusskann Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen und versteckteKapitalgesellschaften betreffen:

    1. Gem IAS-Verordnung: Nach Artikel 4 ist die Anwendung der IAS-VO auf Abschlssevon kapitalmarktorientierten Unternehmen zwingend anzuwenden.

    2. Freiwillige Unterwerfung unter die IAS-VOUnternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

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  • 3. Konzernabschluss gem. UGB-Vorschriften: betrifft alle brigen Gesellschaften. 244-267 UGB auf Basis der Konzernabschlussrichtlinie. Der Konzernabschluss ist demEinzelabschluss hnlich, hat aber nur die Funktion der Information fr Konzern,Investorinnen und berwachungsorgane. Da der Abschluss den Konzern alswirtschaftliche Einheit sieht, werden interne Vorgnge und Geschfte ausgeblendet.Steuerliche Fragen stellen sich nur beim Einzelabschluss. 244 umfasst nurber-/Unterordnungskonzerne, es bedarf dabei einer einheitlichen Leitung oder gem.244/2 einer Mehrheit der Stimmrechte, Bestellungsrecht, Abberufungsrecht fr dieMehrheit der Organe oder Beherrschung durch Vertrag.

    Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen sind in den Konzernabschlussaufzunehmen (262, 263/1 UGB).

    Abschlussprfung268 UGB sieht eine Prfung von Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaftenvor. Ebenso fr Konzernabschluss und Konzernlagebericht. (Bei kleinen GmbHs nur wenndiese einen Aufsichtsrat haben.) Zweck der Abschlussprfung ist einerseits eine Hilfestellungfr den Aufsichtsrat und dessen Kontrollttigkeit. Ohne Prfung kann kein Jahresabschlussentstehen, ohne diesen gibt es keine Gewinnausschttung. Andererseits dient dieAbschlussprfung der Solidittsgewhr der Information um Schden zu vermeiden.

    Die Prferinnen mssen Wirtschaftsprferinnen oder Wirtschaftsprfungsgesellschaften sein.271,271a UGB normieren fr diese Befangenheitsgrnde. Versto gegen diese hat einenHonorarentfall und eventuell sogar den Verlust der Haftungsbeschrnkung der Prfenden zurFolge. Geprft wird nicht die Wirtschaftlichkeit oder Zweckmigkeit, sondern dieRechtmigkeit und Ordnungsmigkeit. Auch die Buchfhrung ist auf Gesetzes- undSatzungskonformitt zu berprfen. Prferinnen sind zur Verschwiegenheit, Gewissenhaftigkeitund Unparteilichkeit verpflichtet. Schden beim Versto oder Inside-Trade fhren zuSchadenersatzansprchen gem. 275 UGB, oder bei Dritten durch die Regeln ber Vertrgemit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Es gibt allerdings eine Haftungsgrenze je nachUnternehmensgre und Verschulden der Prfenden.

    Allgemeine RechnungslegungspublizittDer Jahresabschluss enthlt die relevanten wirtschaftlichen Infos ber die Gesellschaft. Damitdiese Informationen an Auenstehende kommen, ist der Jahresabschluss beiKapitalgesellschaften offen zu legen. Die geschftsfhrenden Organe der Kapitalgesellschaftenhaben binnen 9 Monaten nach Stichtag den Jahresabschluss, Lagebericht, etc. unbeglaubigtdem Firmenbuchgericht zu bergeben. Die Verletzung kann zu Zwangsstrafen, nicht aber zurNichtigkeit hren. Groe AGs haben ihre Jahresabschlsse auch per Wiener Zeitung bekanntzu geben.

    Alle, auer besonders kleine Gesellschaften (unter 70.000 Jahresumsatz) haben seit 2007 denJahresabschluss elektronisch einzureichen. Kleine GmbHs mssen nur Bilanz und Anhangbermitteln.

    Brsenotierte GesellschaftenRechnungslegungsvorschriften werden international vereinheitlicht durch IAS/IFRS und US-GAAP.

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

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  • IAS/IFRSDie International Financial Reporting Standards (IFRS) werden vom International AccountingStandards Board in Zusammenarbeit mit der Finanzmarktaufsicht entwickelt. Sie sind v.a. aufGrounternehmen angelegt, fr kleine Unternehmen gibt es eigene Standards. DieMitgliedsstaaten wenden die Standards oft unterschiedlich an, was zu einer Zersplitterung fhrt.

    Abgrenzung zum US-GAAPEntwickelt in den USA sind die General Accepted Accounting Prinzciples und gelten auch nurfr US-notierte Unternehmen. Es sind also nationale Regelungen, die sehr konkrete Normenbeinhalten, wohingegen die IFRS eher Prinzipien und allgemein gehaltene Regeln beinhlt.

    Europarechtliche GrundlagenRechnungslegung ist stark europarechtlich geprgt und im RLG umgesetzt. Nach der IAS-VOsind brsenotierte Unternehmen verpflichtet, ihre Konzernabschlsse nach IAS/IRFS Standardszu erstellen. Die internationalen Rechnungslegungsstandards gelten direkt in sterreich.

    Umsetzung im sterreichischen Recht Es sind getrennte Einzelabschlsse noch jeweiligem Landesrecht zu erstellen und inJahresabschlsse zu wandeln, die dem IFRS entsprechen. Konzernabschlsse mssen indeutsch abgefasst und vom Vorstand unterschieben werden sowie einen Lagebericht beigelegterhalten. Der Inhalt des beizulegenden Anhangs ist im Gesetz ebenfalls genau umschrieben.

    Vergleich UGB IFRSDas UGB sieht mit ordnungsgemer Buchfhrung v.a. den Schutz der Glubigerinnen alswichtig an. IFRS will eher eine umfassende Information fr die Bilanzleserin. Die IFRS erlaubenentgegen den UGB mehr Vermgenswerte und die Aktivierung von Entwicklungskosten.Aufwandsrckstellungen sind aber nicht zugelassen.

    Jahresfinanzbericht PublizittGlubigerinnen, Gesellschafterinnen und Anlegerinnen sollen alle ntigen Informationeneuropaweit einheitlich durch Jahresfinanzberichte erhalten. Diese bestehen gem. 82/4 BrseGaus geprftem Jahresabschluss, Lagebericht und Entsprechungserklrung und hat binnen 4Monaten per elektronischem System verffentlicht zu werden.

    RechtsdurchsetzungNach EU-Recht bedarf es einer eigenen unabhngigen Kontrollstelle, die es allerdings insterreich noch nicht gibt. Die internationalen Standards sind noch auf freiwillige Kontrolledurch die Brsen angewiesen. Auf EU Ebene kontrolliert der Rat derWertpapieraufsichtsbehrden CESR. Internationale Rechnungslegungsstandards werden oftzwischen Parteien per Vertrag vereinbart.

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

    Gregor 25

  • UnternehmenserwerbM&A (Merger&Acquisition) ist ein wesentlicher Bestandteil von Unternehmensgeschften, auchber nationale Grenzen hinweg. Die Normen dazu finden sich nicht in einem zentralen Gesetzsondern aufgeteilt auf Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Kartell- und Kapitalmarktrechtsowie Liegenschaftserwerb und Mietrecht.

    Ein Unternehmen ist ein Rechtsobjekt und so ein Gegenstand des Rechtsverkehrs Es ist immermit einer Unternehmenstrgerin verbunden, egal ob diese natrlich oder juristische Personensind.

    Ein Unternehmenserwerb ist die Erlangung der faktischen Verfgungsbefugnis durch einenAnteilserwerb (Share-Deal) oder den Unternehmenserwerb im engeren Sinn (Asset Deal)mglich ist. Diese unterscheiden sich in der Vertragspartnerin, dem Kaufgegenstand und derTechnik der bertragung.

    Beim Asset-Deal wird zustzlich noch unterschieden zwischen Einzelrechtsnachfolge (z.B.durch Kauf) und Universalsukzession (z.B. Erbe, Verschmelzung).

    Beim Share-Deal werden Gesellschaftsanteile der Unternehmenstrgerin erworben,Vertragspartnerinnen sind dabei die Gesellschafterinnen selbst. Dieser Kauf derUnternehmenstrgerin ist daher nur bei juristischen Personen mglich. Einzelunternehmerinnenknnen daher nur das Unternehmen selbst verkaufen. Beim Asset Deal ist derErwerbsgegenstand das Unternehmen, Vertragspartnerin ist dabei die Unternehmenstrgerin.

    Treten auf Kaufseite Teile der Unternehmensfhrung der Verkuferin auf, wird diesManagement-Buy-Out (MBO) genannt.

    Beim Asset Deal mssen alle Gegenstnde wie z.B. Liegenschaften einzeln bertragen werden.Beim Share Deal ist dies nicht ntig.

    Vorbereitung UnternehmenserwerbMeist gibt es einen bestimmten Ablauf, der in einem letter of intent festgehalten wird Vor derbertragung wird auerdem meist eine Due Dilligence Prfng, also genaue Prfung derwirtschaftlichen und rechtlichen Unternehmensverhltnisse durchgefhrt. Diese beinhaltetVertrge, Schlsselpersonen, Anlagen, Liegenschaften, etc. Dabei ist sowohl auf dasInformationsinteresse der Kuferin, als auch auf das Geheimhaltungsinteresse der Verkuferinzu achten. Gelst wird dieser Konflikt durch externe Sachverstndige. Einebetriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung und der Brsekurs helfen bei der Bestimmungdes Kaufpreises.

    Unternehmenserwerb im engeren Sinn Asset DealDie zentralen Rechtsfragen sind dabei der bergang und die Haftung von Kuferin undVerkuferin.

    38/1 UGB regelt dispositiv, dass alle unternehmensbezogenen Rechtsverhltnisse auf dieErwerberin bergehen, wobei Dritte ein Widerspruchsrecht fr den Vertragsbergang haben.Dazu gibt es auch leges speciales wie z.B. im Mietrecht. UnternehmensbezogeneAltverbindlichkeiten sind von einer zeitlich begrenzten Nachhaftung erfasst. Die Erwerberin

    Unternehmensrecht - Zusammenfassung Juni2013

    Gregor 26

  • haftet nach 38/4 UGB auch fr nicht bergehende Altverbindlichkeiten (dispositiv). In 38/3UGB finden sich Regelungen fr den Schwebezustand zwischen Erwerb und bertragung.

    Schuldrechtliches VerpflichtungsgeschftUnternehmen sind bewegliche Sachen. Sie knnen durch Kauf, Tausch, Schenkung,Einbringung bertragen werden. Fr bestimmte Fragen wird ein Unternehmen allerdings alsunbeweglich behandelt (Gewhrleistung, Frist beim Vorkaufsrecht, Zulssigkeit von Wieder-und Rkkaufsrecht, Verjhrung des Kaufpreises).

    Unternehmenserwerb kraft Einzelrechtsnachfolge

    EigentumNtig sind Titel und Modus. Der Titel kann auch ein ganzes Unternehmen umfassen, der Modusaufgrund des Spezialittsgrundsatzes nicht, er muss fr jede Sache einzeln stattfinden. Je nachSache kann der Modus bergabe durch Zeichen, Eintragung ins Grundbuch,Schuldbernahmen, Abtretung, Vertragsbernahme, ffentlich-rechtlich (Patente, Marken,Muster, Konzessionen) erfolgen. Die Eintragung ins Firmenbuch ist beim Asset-Deal nurdeklarativ.

    bergang RechtsverhltnisseUnternehmensbezogene Rechtsverhltnisse gem 38 UGB gehen, wenn nichts anderesvereinbart wurde mit Rechten und Pflichten auf die Erwerberin ber. Erfasst sind dabeiUnternehmen iSd 1/2 UGB wenn sie im wesentlichen bertragen werden(Unternehmenskern). Zur Anwendbarkeit muss das Unternehmen fortgefhrt werden, dasGrundgeschft (Titel) muss unter Lebenden geschlossen worden sein (d.h. Legat undSchenkung auf den Todesfal ist mglich). Ausgenommen sind explizit Exekution und Insolvenzsowie der Erwerb daraus, bzw. der Erwerb auf Zeit (Pacht).

    Unter Rechtsverhltnisse fallen alle schuldrechtlichen Beziehungen, nicht aber dinglicheRechte. Unternehmensbezogen sind Rechtsgeschfte mit Zweckbeziehung zumUnternehmen, also im Zuge von und in Folge des Betriebes. Von Unternehmerinnengeschlossene Rechtsgeschfte sind im Zweifel unternehmensbezogen.

    Sind diese Voraussetzungen erfllt, gehen ohne weiteres Zutun die Rechtsverhltnisse ex tuncauf die Erwerberin ber. Von all diesen Regelungen kann einvernehmlich abgegangen werden.Bei Vertragsverhltnissen steht den Dritten binnen 3 Monaten ein Widerspruchsrecht zu. Siemssen daher vom bergang formlos empfangsbedrftig verstndigt werden, sonst beginnt dieFrist nicht zu laufen. Gleiches gilt fr bestellte Sicherheiten die mit bergehen. DasWiderspruchsrecht ist disponibel und kann in Verhandlungen von vornherein bedingt oder ganzabbedungen werden.

    Sonstige gesetzliche Vertragsbernahmen finden sich in Sondergesetzen und verdrngen alslex specialis den 38 UGB:

    Mietvertrge: 12a/1 MRG: Erwerberin tritt ohne Zustimmung in den Mietvertrag ein,wenn das Lokal dem MRG unterliegt, ein Hauptmietvertrag, Geschftsraummiete undEinzelrechtsnachfolge vorliegt und das Unternehmen im Mietobjekt fortgefhrt wird. ImGegenzug kann bis zu 6 Monate danach der Mietzins auf ein angemessenes Niveau

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  • angehoben werden. Die Vermieterin muss vom bergang informiert werden. DieAnhebung ist auch bei Pacht mglich.

    Arbeitsvertrge gehen gem. 3 AVRAG mit ber. Dem bergang kann nur bei einerVerschlechterung (z.B. Pensionskrzung) widersprochen werden. Dann bleibt derArbeitsvertrag mit der Veruererin aufrecht. Es besteht auch ein auerordentlichesKndigungsrechtmit Beibehaltung aller Ansprche, sollten sich die Arbeitsbedingungenverschlechtern. Dies alles gilt nicht beim Erwerb aus dem Konkursverfahren.

    Versicherungsvertrge (69 VersVG) gehen ber, fr die Prmie zumbergangszeitpunkt haften Erwerberin und Veruerin solidarisch. Nach bergang kannbinnen eines Monats von beiden Seiten gekndigt werden. Bei Rechtsschutz- undHaftpflichtversicherungen kommt es darber hinaus auch bei Pacht und Fruchtgenusszum Vertragsbergang.

    Haftungstatbestnde fr Verbindlichkeiten des Unternehmens1. Haftung Veruererin: Fr Altverbindlichkeiten haftet die Veruererin weiter. Es liegt

    ein Schuldbeitritt vor. Dies betrifft allerdings nur Schulden mit einer Flligkeit bis zu 5Jahren nach bergang und die Schuld verjhrt ihnen gegenber nach 3 Jahren, so dasssich eine maximale Haftungsdauer von 8 Jahren ergibt. Mit Zustimmung der Dritten kanndie Nachhaftung auch ausgeschlossen werden.

    2. Haftung Erwerberin: besteht jedenfalls fr die Verbindlichkeiten, die gem. 38 UGBbergehen. Aufgrund der Erwerberinnenhaftung muss die Erwerberin auch frVerbindlichkeiten einstehen, die wegen Ausschlusses/Widerspruchs Dritter nicht auf diebergehen. Diese Haftung ist nicht betraglich beschrnkt und erstreckt sich auch aufunbekannte und nicht erkennbare Schulden (38/4 UGB) sowie ffentlich-rechtliche undpersnliche Verbindlichkeiten der Veruererin. Durch Publizittsakt und Vereinbarungkann diese Erwerberinnenhaftung ausgeschlossen werden (Firmenbuch undverkehrsbliche oder direkte Benachrichtigung). Der Ausschluss muss zeitnah zurVeruerung passieren.

    3. Vertrauensschutz gem. 38 UGB: Unabhngig vom tatschlichen bergang habenDritte einen besonderen Vertrauensschutz, wenn ihnen noch nicht nachweislich dassrechtliche Schicksal ihres Vertrages mitgeteilt wurde oder sie noch widersprechenknnen. Analog gilt dies auch bei sonstigen Rechtsverhltnissen.

    4. Sonstige Haftungstatbestnde stehen immer neben der Haftung nach 38 UGB(kumulativ):

    1409 ABGB Erwerberinnenhaftung durch gesetzlichen Schuldbeitritt frSchulden die bekannt waren oder bekannt sein mussten. Dies ist zwingend,gilt aber nicht bei Erwerb aus Insolvenz. Voraussetzung fr die Haftung istErwerb (nicht blo Gebrauch), Rechtsgeschft unter Lebenden, bergangeines wesentlichen Teils, Kennen(mssen) der Schuld bei bernahme,Schulden mit Zweckzusammenhang zum Unternehmen. Die Schuldenmssen bereits bestehen und in Geld sein. Haftungsgrenze ist derbernommene Wert (pro-viribus-Haftung). 1409 ist nur bei Verringerung derHaftungsfonds anzuwenden.

    14 BAO: Haftung fr Abgaben fr den Unternehmensbetrieb.

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  • 6 AVRAG: Erwerberinnenhaftung fr Schulden aus ehemaligenArbeitsverhltnissen.

    67 ASV: Erwerberinnenhaftung fr ausstndige Sozialversicherungsbeitrge

    Unternehmenserwerb kraft GesamtrechtsnachfolgeDas Unternehmen geht ber, auf eine andere Unternehmenstrgerin kraft eines Aktes, ohne derbertragung einzelner Gegenstnde. Einzelbertragung und Publizitt entfllt dabei. Es gehenVermgen, Verbindlichkeiten und Rechtsverhltnisse ohne Einspruchsmglichkeit ber, ebensopersnliche Rechte der Unternehmerin. Es steht kein Widerspruchsrecht zu, aber dafr ein ao.Kndigungsrecht aus wichtigem Grund. Aufgrund dieser starken Eingriffe in die Rechte ritter istdiese Form des bergangs nur zulssig, wenn das Gesetz dies vorsieht (bei: Erbe,Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung).

    Erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgeerfolgt durch die Einantwortung Die Haftung fr offene Forderungen richtet sich danach wie weitdie Erbantrittserklrung reicht und ob das Unternehmen fortgefhrt wird. Gem. 40 UGB haftetdie Erbin fr unternehmensbezogene Verbindlichkeiten unbeschrnkt, wenn das Unternehmenmehr als 3 Monate fortgefhrt und die Haftung nicht ausgeschlossen wird. Wenn 40 UGB nichtgreift, winken die normalen erbrechtliche Bestimmungen (809 ABGB, je nachdem ob dieErbantrittserklrung bedingt war, dies greift bei nicht-Weiterfhrung des Unternehmens, pro-viribus-Haftung). Von 38,40 UGB ist nur Erbschaft und Erbschaftskauf, nicht aber Legat undSchenkung auf den Todesfall (s.o.) erfasst.

    Bei der Fortfhrung von einzelner Unternehmensteilen wird nur fr die mit diesem imZusammenhang stehenden Schulden gehaftet. Mehrere fortfhrende Erbinnen haftensolidarisch.

    Gesellschaftsrechtliche GestaltungenDie Gemeinsamkeit liegt in der bertragung von Vermgen auf eine andere Rechtstrgerin.Das Gesetz erleichtert Umstrukturierungen durch die Zusammenfassung der 3 Schritte:Sachgrndung, Einzeleinbringung und Liquidation. Eingriffe in Rechte Dritter und derenSicherung sollen durch Information, Kaptialaufbringung/-erhaltung, Gesellschaftshaftung undSicherungsansprche gewhrleistet werden. Die wichtigsten Formen sind:

    Verschmelzung (219 AktG): ist die Vereinigung von Gesellschaften mit eigenerRechtspersnlichkeit ohne Liquidation. Die Gesellschaft(en) bertrgt das Vermgen imWege der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende oder neu zu grndendeGesellschaft und erhlt im Gegenzug dafr Anteile. Die bertragende Gesellschafterlischt dabei. Unter Anwendung des EU-VerschG ist die Verschmelzung auchgrenzberschreitend mglich.

    bertragende Umwandlung (1 UmwG) ist die Vermgensbertragung einerKapitalgesellschaft als Ganzes auf die Hauptgesellschafterin oder eine neu zugrndende Personengesellschaft. Die anderen Gesellschafterinnen erhalten eineBarabfindung und scheiden aus. Davon zu unterscheiden ist die formwechselndeUmwandlung, bei der nur die Rechtsform unter Identittserhaltung gewechselt wird.

    Spaltung (SpaltG): Das Vermgen der Gesellschaft wird in Teilvermgen anbestehende oder neue Gesellschaften im Gegenzug fr Anteile an diesen bergeben.

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  • Vermgensbertragung einer Personengesellschaft auf die letzte Gesellschafterinpassiert beim Ausscheiden der vorletzten Person, da es keine Einpersonengesellschaftgibt. Die Personengesellschaft wird zu einem Einzelunternehmen, die letzte Personerhlt das gesamte Unternehmensvermgen (142 UGB). Dies gilt auch wenn jemandalle Gesellschaftsanteile auf sich vereinigt.

    Rechtsfolgen des Unternehmenserwerbs kraft GesamtrechtsnachfolgeMit Wirksamkeit des Rechtsaktes (z.B. Eintragung ins Firmenbuch) geht das Eigentum uno actober. Rechtsverhltnisse gehen ohne weiteren Akt ber. Bedarf es eintragungspflichtigerRegister, sind diese zu beachten. Beim Grundbuch wird der Eintragungsgrundsatzdurchbrochen. Rechtsverhltnisse gehen ohne Widerspruchsrecht ber, beiDauerschuldverhltnissen kann dies als schwerer Eingriff jedoch zu einem auerordentlichenKndigungsrecht fhren. Sonderregeln bestehen fr Miet- und Arbeitsvertrge (s.o.).

    Vor dem bergang begrndete Schulden gehen unabhngig von ihrer Kenntnis mit ber, beiSpaltungen gelten dafr Sonderregeln. Die den Schulden zugeordnete Gesellschaft haftetunbeschrnkt, alle anderen beteiligten Gesellschaften bis zur Hhe des ihnen zugeordnetenNettovermgens solidarisch (15/1 SpaltG).

    Gesellschaftsrechtliche Anteile an Kapitalgesellschaften gehen ber, ebenso Aufgriffsrechte.Die hchstpersnlichen Gestaltungsrechte von Stifterinnen erlschen, sie sind nichtbertragbar.

    Unternehmenskauf im weiteren Sinn Share DealKaufgegenstand bilden dabei die Anteile einer Unternehmenstrgerin. Dabei sind v.a. an dieFormvorschriften und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zu denken, abhngig von derjeweiligen Rechtsform (z.B.: Aktien formlos, GmbH-Anteil bentigt einen Notariatsakt).

    Es knnen Zustimmungsrechte (Vinkulierung) der jeweiligen Gesellschaft und gesellschafts- /syndikatsvertragliche Regelungen (Vorkaufs- / Aufgriffsrechte, letztere sind eine ArtVorkaufsrecht) bestehen.

    Anteile an Personengesellschaften sind nicht bertragbar und auch nicht vererblich (dispositiv).Bei Tod einer Gesellschafterin wird die Gesellschaft aufgelst (dispositiv). DerKommanditistinnenanteil ist jedenfalls vererblich, wenn nicht anders geregelt.

    Die Erwerberin haftet grundstzlich nicht fr die Schulden der Veruererin, auer dieGesellschaftsanteile stellten das wesentliche Vermgen der Veruererin dar und dieErwerberin wusste dies, bzw. musste es wissen. Es wird dann auch fr alle privaten Schuldengehaftet. Beim Erwerb einer Beteiligung lsst der Wechsel von Gesellschafterinnen dieVerbindlichkeiten unberhrt.

    Neu in eine Personengesellschaft eintretende, unbeschrnkt haftende Gesellschafterinnenhaften fr alle bestehenden Verbindlichkeiten. Austretende fr alle Verbindlichkeiten, die bis zu5 Jahre nach ihrem Austritt fllig werden. Da sich die Gesellschaft beim Share Deal nichtndert, bleiben alle bestehenden Rechtsverhltnisse unberhrt gltig, wenn vertraglich nichtsanderes vereinbart wurde.

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  • Bei Kapitalgesellschaften kann per Squeeze Out von der Mehrheitsgesellschafterin (>90%) diebertragung der Anteile auf sie beschlossen werden.

    Marktrechtliche Regelungen beim Share DealTrotz Erhaltung der Gesellschaft gibt es Sonderregeln beim Share Deal, v.a. im Kartell- Miet-und Grundverkehrsrecht.

    Kartellrecht: Beachtlich sind die europische und die sterreichische Fusionskontrolle (FK-VO,KartG). Die europische Kontrolle greift, wenn der Zusammenschluss EU-weit Bedeutung hat.Sie prft dann, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb behindert. In sterreich ist dieKontrolle durchzufhren, wenn die Beteiligungsgrenzen von 25% bzw. 50% und dieWertschwellen des 9 KartG berschritten werden. Der Zusammenschluss ist dann zu meldenund die Bundeswettbewerbsbehrde, bzw. Kartellanwltin knnen eine Prfung (obMarktbeherrschung erreicht oder gesteigert wird) beantragen.

    Mietrecht: 12a/3 MRG berechtigt zur Erhhung auf den angemessenen Zinssatz.Grundverkehrsrecht: unter Umstnden bedarf es in manchen Bundeslndern der Zustimmungder Grundverkehrsbehrde, wenn Grundbesitz vorhanden ist.

    Anteilserwerb bei brsenotierten Unternehmensind durch Normen fr Informations- und Verhaltenspflichten ergnzt.

    Beteiligungspublizitt: Bestimmte nderungen im Einfluss und Beteiligungen sindoffenzulegen. Die Finanzmarktaufsicht und die Brse, sowie die Gesellschaft selbst sindzu benachrichtigen, letztere hat die Information dann zu verffentlichen. Offenlegung isteine Pflicht von Verkuferin und Kuferin. Zur Erhhung der Publizitt werdenbestimmte Beteiligungen gleichgestellt (z.B. Treuhand, Syndikat, kontrollierteUnternehmen,...)

    Ad-hoc-Publizitt: Betrifft Insiderinnen-Informationen (48a/1/1 BrseG), die dieGesellschaft unmittelbar betreffen. Gemeint sind nicht ffentlich bekannte, genaueInformationen, die den Kurs einer Aktie erheblich beeinflussen knnten. DieseInformationen sind unverzglich zu verffentlichen.

    ffentliches Angebot und Anteilsbernahme: Fr brsenotierte Gesellschaften giltdas bernahmegesetz. Es sieht fr ffentliche Angebote ein faires und geordnetesAngebotsverfahren vor. Weiters ist fr den Fall der bernahme der Kontrolle einerGesellschaft das Angebot einer Barablse fr die Papierinhaberinnen zu machen. DasGesetz regelt die Flle:

    schlichtes ffentliches Angebot mit dem die Kontrolle nicht erreichbar ist

    ffentliches Angebot zur Aufstockung einer bestehenden Mehrheit

    ffentliche bernahmeangebot gem. 25a/2 bG mit dem Ziel derKontrollerlangung. Das Angebot muss auf den Erwerb smtlicherBeteiligungspapiere gerichtet sein. Die Bieterin darf noch keinekontrollierende Mehrheit haben. Das Angebot ist dahingehend bedingt, dassdie Bieterin ber 50% der Papiere zugehen.

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  • Pflichtangebot gem. 22/1 bG als Rechtsfolge einer erstmaligenKontrollerlangung. Nach dieser muss ein Angebot gestellt werden.Kontrollerlangung ist die direkte Kontrolle von mindestens 30% der Anteile.

    Das bernahmerecht als Ganzes folgt den Prinzipien von Gleichbehandlung,Transparenz, Interessenwahrung der Aktionrinnen/Arbeitnehmerinnen, etc, dem Verboter Marktverzerrung und Raschheit des Verfahrens. Vor Allem wird auf dieGleichbehandlung der durch die bernahme betroffenen Anlegerinnen geachtet (z.B.Bekanntmachungs- und Angebotspflicht, Anzeigepflicht an die Behrde, Fristen,Mindestinhalte, Rechtsfolgen konkurierender Angebote, etc.).

    Beim bernahme- und Pflichtangebot soll die Rechtstrgerin die Einflu erlangt hat, alleAnteile bernehmen mssen (Vollangebot, Austrittsrecht).

    Die Einhaltung wird von der bernahmekommission berwacht (weisungsfreieVerwaltungsbehrde).

    Zivilrechtliche Fragestellungen bei Asset- und Share-DealBeim Kauf gelten viele zivilrechtliche Regeln parallel, wie culpa in contrahendo, Irrtum,Gewhrleistung, etc.

    Die Rechte und Pflichten whrend der oft langen Verhandlungen werden oft per Vorvertrag(o..) festgehalten, meist durch einen sog. letter of intent. Dessen Gltigkeit und Verbindlichkeithngen natrlich von der konkreten Formulierung ab. Die hufigsten Vereinbarungen sind dieGeheimhaltungspflicht (verschiedene Art und Umfang, oft mit Vertragsstrafe), eine Exklusivitts-vereinbarung und eine Break-Free-Vereinbarung (Vertragsstrafe fr den grundlosen Abbruchder Verhandlungen) sowie die Festlegung des anwendbaren Rechts. Unabhngig von dieserVereinbarung gelten die culpa in contrahendo Regeln, also v.a. die Schutz- undSorgfaltspflichten wie umfassende Aufklrung. Bei Vornahme einer Due-Dilligence-Prfungerfasst die Aufklrungspflicht nur darin nicht enthaltene, relevante Informationen. Verletzungender Pflichten fhren zu Schadenersatzansprchen auf das Vertrauensinteresse. BeiVereinbarung einer Vertragsstrafe werden Schadenersatzansprche damit pauschalisiert,Schaden darber hinaus kann mit 1336 ABGB geltend gemacht und richterlich gemigtwerden.

    Ein bei Unternehmenskauf vereinbartes Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) erstreckt sichauch auf den bloen Anteilskauf. Ein Konkurrenzverbot ergibt sich oft auch aus vertraglichenNebenpflichten.

    Gewhrleistunggilt, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen wurde (was bei einer Due-Dilligence-Prfung blichist). Je mehr Information und Transparenz vor dem Vertragsschluss bestand, desto geringersind die Ansprche danach (offenkundige Mngel, vertraglicher Ausschluss,...). Dervertragliche Ausschluss von Gewhrleistung erfolgt oft durch einen angehngten KatalogDisclosure Exhibit/Schedule. Die Rechtsprechung ist beim Ausschluss von Gewhrleistungeher restriktiv. Ob ein Unternehmen mangelhaft ist, ergibt sich aus dem Parteiwillen oder derVereinbarung, wobei Mangelhaftigkeit auch nur einen Gegenstand betreffen muss, wenn dieserrelevant ist.

    Beim Anteilskauf handelt es sich um eine Zession, die Gewhrleistung umfasst dabei dasBestehen der Rechte und deren Inhalt (also Bestehen und Ausgestaltung der Mitgliedsrechte).

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  • Wenn beim Anteilskauf die Beschaffenheit des Unternehmens nach Parteiwille undVerkehrsauffassung relevant ist, wird auch dafr gehaftet. Je grer der verkaufte Anteil, destoeher ist dies der Fall. Beim Kauf aller Anteile ist es jedenfalls mit dem Unternehmenskaufgleichzustellen.

    Die Obliegenheit zur Mngelrge (377 UGB) ist hier nicht anwendbar. Ein Unternehmen giltals unbewegliche Sache, die Gewhrleistungsfrist ist daher 3 Jahre, bei schlichtenAnteilsmngeln 2 Jahre ab Kenntnis des Rechtsmangels. Die Gewhrleistungsbehelfe gliedernsich in primr und sekundr. Sie sind gerichtlich durch Klage/Einrede geltend zu machen. Es giltdie Beweislastumkehr fr die ersten 6 Monate. Zur Beweiserleichterung werden oft Garantienvereinbart, deren Umfang und Rechtsfolgen sich nach der konkreten Vereinbarung richten.Hufig geht eine Garantie auf die Bilanz, den Ertrag oder einen bestimmten Vermgenswertzum Jahresabschluss, der bei Fehlen ausgeglichen werden muss. (representations andwarranties of the seller)

    SchadenersatzSchad- und Klaglosklauseln sind schwcher als die Gewhrleistung, da die Ersatzansprcheerst entstehen wenn die Erwerberin selbst in Anspruch genommen wird.

    Die Veruererin haftet gem. 933a ABGB mit Schadenersatz auf das Erfllungsinteresse,wenn der Mangel schuldhaft verursacht wurde. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus derVertragsverletzung, Verschulden wird gem. 1298 ABGB vermutet. Das Verschulden liegt dabeiin der vorwerfbaren unterlassenen Aufklrung ber den Mangel oder in der Nicht-Behebungeines Mangels, oder in der Schdigung des Unternehmens zwischen Vertragsschluss undbergabe. Nach 10 Jahren dreht sich die Beweislast. Haftung fr Schadenersatz aus leichterFahrlssigkeit lsst sich ausschlieen.

    IrrtumBesteht ein Mangel bereits bei Vertragsabschluss, liegt ein Eigenschaftsirrtum vor, dem gem.871ff ABGB zur Irrtumsanfechtung berechtigen kann. Auch Anfechtung wegen List istmglich. Eine Rckabwicklung kommt aus praktischen Grnden meist nicht in Betracht, in derPraxis wird mit Preisnachlass und Ausgleichszahlungen operiert.

    Anfechtungen wegen laesio enormis 934 ABGB ist auch mglich, kann aber wie Irrtumvertraglich ausgeschlossen werden, die Grenze fr den Ausschluss ist die Sittenwidrigkeit.

    Unternehmensbezogene Geschfte sind v.a. im 4.Buch des UGB geregelt, einzelne Normen finden sich aber auch im ABGB, wieder Hndlerinnenregress, vertragliche Abtretungsverbote, gutglubiger Erwerb, etc. Auch imKschG werden zu groen Teilen Unternehmerinnen angesprochen. Das 4.Buch des UGBenthlt 7 Abschnitte, die sich auf einen allgemeinen und in Vertragstypen spezialisierte Teileaufgliedern.

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  • Unternehmensbezogene Geschfte sind jene, die zum Betrieb eines Unternehmens gehren(343/2 UGB) und von der Unternehmerin gettigt werden. Unternehmerin richtet sich dabeinach 1-3 UGB, nicht nach dem Firmenbuch und erfasst daher auch Land- und Forstwirtinnensowie juristische Personen des ffentlichen Rechts.

    Das Geschft muss Bezug zum Betrieb des Unternehmens haben, also nicht der Privatsphreder Unternehmerin zugeordnet sein. Der Unternehmensbezug wird weit ausgelegt undgesetzlich vermutet (344 UGB), muss aber fr de Geschftspartnerin erkennbar sein.Unternehmerinnen kraft Rechtsform und juristische Personen ffentlichen Rechts haben keinePrivatsphre, fr sie ist jedes Geschft unternehmensbezogen.

    Geschfte, die von natrlichen Personen zur Schaffung der Voraussetzungen derBetriebsaufnahme gettigt werden, gelten nicht als unternehmensbezogen fr natrlichePersonen.

    Geschfte knnen einseitig und zweiseitig unternehmensbezogen sein. Das 4.Buch ist aufbeide Flle anzuwenden, auch fr den nicht unternehmerischen Teil (345 UGB), wobei esdavon Ausnahmen gibt und die UGB Vorschriften nur den unternehmerischen Teil betreffen,oder berhaupt nur zweiseitig unternehmensbezogene Geschfte betreffen. Dies ist dannjedoch eigens im Gesetz vermerkt (z.B. Mngelrge).

    Die Definitionen des 4.Buches UGB und des KschG sind groteils deckungsgleich (Ausnahme:KschG kennt nur Unternehmerin kraft Unternehmensbetrieb (umstritten) und bedarf einerbeteiligten Verbraucherin). Einseitige unternehmensbezogene Geschfte fallen oft auch untersKschG und umgekehrt.

    Abschluss des unternehmensbezogenen GeschftsVertrge werden durch Angebot und Annahme geschlossen. Bloe zusammenfassendeBeweisschreiben nach mndlichem Vertragsschluss haben keinerlei Rechtskraft, relevant istnur die mndliche Vereinbarung.

    Auslegungluft nach den allgemeinen Regeln des ABGB 914ff mit Rcksicht auf die Verkehrssitte (346UGB: Gebruche und Gewohnheiten im Geschftsverkehr).

    Letter of IntentVorvertrge sind praktisch selten. Davon unterschiedlich sind aber letter of intent, die deVertragsabschluss zum Ziel haben und die verhandlungsrelevanten Punkte festlegen, bzw.bereits geklrte PUN-Kte festhalten. Ein letter of intent hat keine rechtliche Bindungswirkung,steigert aber in seinem Inhalt die Schutz- und Sorgfaltspflichten.

    Schuldrechtliche Besonderheiten(Entgeltlichkeit, Schuldnerinnenmehrheit, laesio enormis, Zinsen, Kreditsicherheiten,haftungsrechtliche Besonderheiten, Kontokorrent, Abtretungsverbot)

    Entgeltlichkeit

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  • Wenn nicht explizit Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, gibt es einen Anspruch auf einangemessenes Entgelt (354 UGB). Voraussetzung ist nur, dass der Vertrag von zumindesteiner Unternehmerin