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Einkommensteuerrecht der Land- und Forstwirte. Wieselburg 18. Dezember 2008. Gewinnermittlungsarten. Bilanzierung gemäß § 4 Abs 1 EStG EHW über EUR 150.000,-- Umsatzgrenze von EUR 400.000,-- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4/3) oder Pauschalierung (§ 17 EStG) - PowerPoint PPT Presentation

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GewinnermittlungsartenGewinnermittlungsartenBilanzierung gemäß § 4 Abs 1 EStG– EHW über EUR 150.000,-- – Umsatzgrenze von EUR 400.000,--

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4/3) oder Pauschalierung (§ 17 EStG)

– Wahlrecht, sofern keine Buchführungspflicht; – Erneuter Wechsel nur nach 5 Jahren möglich

Bilanzierung gem. § 5 EStG – Inländ. Kapitalgesellschaften; Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften

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GewinnermittlungGewinnermittlung UGB §189 Rechnungslegungkeine Rechnungslegungspflicht für LuF

Ausnahme: GmbH & CoKEG

„Kann-Kaufmann“: im FB eingetr. Nebenbetrieb < 400.000

es entfällt RL-Pflicht ab 1.1.2007

StruktAnpG

• § 5 EStG: § 189 UGB UND Einkünfte aus Gewerbebetrieb

• § 125 Abs 5 BAO generelle Ausnahme für Bestandsvergleich

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GewinnermittlungGewinnermittlung Buchführungsgrenzen

EINHEITSWERT EUR 150.000,--

De facto 2xiges Überschreiten notwendig, weil Eintritt mit Beginn des zweitfolgenden Jahres; Erlöschen bereits mit Folgejahr

1.1.2006 > 150.000 Buchführungspflicht per 1.1.2008

1.1.2007 < 150.000 KEINE PFLICHT per 1.1.2008

UMSATZGRENZE EUR 400.000,--

Immer 2xiges Überschreiten notwendig für Eintritt und Erlöschen

2004, 2005 > 400.000 2007 pflichtig

2006, 2007 < 400.000 ab 2008 wieder pauschal

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Maßgeblicher EINHEITSWERTMaßgeblicher EINHEITSWERT

• Eigenbesitz + Zupachtungen – Verpachtungen= selbstbewirtschafteter Einheitswert

• unterjährige Verpachtung– Regel: Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung.

• Unterjährige Grundstücksverkäufe bzw -käufe– Zurechnung beim Käufer erst zum folgenden 1.1.– EHW der verkauften Fläche wird im lfd Jahr noch dem

Verkäufer zugerechnet (bei Vollpauschalierung)– Ausnahme: Gesamter Betrieb oder Teilbetrieb wird

übertragen ( Aliquotierung des Gewinnes )

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Abgrenzung der EinkunftsartAbgrenzung der Einkunftsart§ 21 EStG – beispielhafte Aufzählung

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Tierzucht- und Tierhaltung

Nebenbetrieb = Gewerbebetrieb, der nach Zweck und Bedeutung untergeordnet ist (ident: § 30 BewG, § 22 UStG); 5150, 4202 EStR

Nebentätigkeit = untergeordnete Dienstleistung (zB: VwGH 19.12.1985, 84/14/0125 Umsatz unter 25%),

P-VO 2006 II 2005/258: Einnahmen kleiner EUR 24.200,-- brutto;

bezügl. Pauschalierung: Art 25 6.MwSt-RL ! (VwGH 30.10.2003,2000/15/0109; EuGH C-321/02 vom 15.7.2004; EuGH C-43/04 vom 26.5.2005; jeweils betreffend USt)

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Abgrenzung der Einkunftsart Abgrenzung der Einkunftsart

Gewerbebetrieb

• Nebenbetrieb / Nebentätigkeit, der nicht mehr untergeordnet ist

• Buschenschankbetrieb als Konkurrenz zu Gastronomie (VwGH 16.9.2003,99/14/0228)

• Privatzimmervermietung bei mehr als 10 Betten

Grundstückshandel:

planmäßige Parzellierung und Aufschließung mit anschließendem Abverkauf; Ausnahmen;

Ansatz mit dem Teilwert (vgl. VwGH 22.9.1992, 92/14/0064; 25.2.1997,95/14/0115)

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Abgrenzung der Einkunftsart Abgrenzung der Einkunftsart

• Vermietung und Verpachtung

• Grundstücke, die nicht im Verhältnis einer Hilfstätigkeit stehen ( VwGH 24.5.1993, 92/15/0009, Fußballplatz)

• die nicht landwirtschaftliche Nutzungsüberlassung von Grund und Boden ( Parkplätze; Handymasten (4245a EStR)

• Substanzbetriebe (zB: Schotterabbau durch Dritte, VwGH 23.10.1990, 89/14/0067)

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Be- und oder Verarbeitung von Be- und oder Verarbeitung von UrproduktenUrprodukten

• Urproduktion– zählt zur Land- und Forstwirtschaft– Beispiele: Milch, Getreide, Obst, Eier, Schweinehälften,

Rinderviertel, Most, Wein

• Be- und / oder Verarbeitung– bei Unterordnung noch Landwirtschaft– Zukaufsgrenze 25%; Einnahmengrenze: € 24.200,--– Beispiele: Käse, Brot, Würste, Speck, Obstsäfte

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Landwirtschaft - PauschalierungLandwirtschaft - Pauschalierung

• LuF Pausch VO 2006anwendbar, sofern keine Buchführungspflichtnur zur Gänze, nicht auf einzelne Betriebszweige einschränkbar

• VollpauschalierungGewinn(grundbetrag) beträgt 39% vom EHW (ab 2006)

• TeilpauschalierungA) Gesamt-EHW zwischen € 65.500 und 150.000B) Forst-EHW über € 11.000C) Große Beitragsgrundlagenoption bei SV d Bauern

Einnahmen müssen aufgezeichnet werdenAusgaben sind bestimmter %-Satz der Einnahmen

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Landwirtschaft - PauschalierungLandwirtschaft - Pauschalierung

Gewinnerhöhende und – mindernde Beträge

Neben den angeführten Pauschalsätzen sind noch zu erfassen /abzusetzen:

• Pachtentgelte (+ Jagdpacht)• Sozialversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen• Schuldzinsen• Ausschüttungen aus Beteiligungen (§ 30 Abs 2 Z 6 BewG)• Ausgedingsleistungen (Sachleistungen pauschal mit € 700)• Alle nicht im Einheitswert erfassten Vorgänge ( = außerordentliche

Geschäftsvorfälle)z.B: Veräußerung von Anlagevermögen, Rechte (Milchkontingente, Waldgrundstücke)

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Nebenerwerb - PauschalierungNebenerwerb - Pauschalierung

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

a) Nebentätigkeiten zu Selbstkosten in Pauschalierung erfasst (ÖKL-Satz ?)

b) Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirte unter Verwendung eigener land- und forstwirtschaftlicher Geräte, sofern das Entgelt für die

Bereitstellung von Maschinen und Geräte das Dienstleistungsentgelt überwiegt (auch wenn dieses Einkünfte aus nsA sind) - 50% pauschale Ausgaben

c) Be-/ verarbeitete Produkte immer zu erfassen; 70% Ausgabenpauschale

d) Zimmervermietung ist bis 10 Betten zusätzlich zu erklären - 50% pauschale Ausgaben ; mehr als 10 Betten: Gewerbebetrieb

ab 2006 kein Verlust aus luf Nebenerwerb mehr möglich

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Nebenerwerb - PauschalierungNebenerwerb - Pauschalierung

• Einnahmengrenze von EUR 24.200,-- brutto

• Zusammenrechnung von a) und c) – Nebentätigkeit und Verkauf von verarbeiteten Produkten, wenn bei a) auch eigene Arbeitsleistung verrechnet wird

• Nichtanrechnung der Einnahmen aus der Privatzimmervermietung und wenn Verrechnung (nur) der Selbstkosten

• Bei Überschreiten der Grenze liegen für das gesamte Kalenderjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor

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Beispiel Nebenerwerb IBeispiel Nebenerwerb I

pauschalierter Landwirt erbringt über Maschinenring-Service Gen Schneeräumung für eine Gemeinde

Arbeitsleistung: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeitbrutto 1.000 Euro; Vermietung des Traktors und Schneepflugs: 6.000 brutto (incl. 12 % USt)

Von den 6.000 Euro können 50 % der gesamten Einnahmen (7.000 Euro) als pauschale Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden, sodass 2.500 Euro als Einkünfte aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern sind.

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Beispiel Nebenerwerb I IBeispiel Nebenerwerb I IEinheitswert selbstbew. Fläche 22.000

39% 8.580Einnahmen Nebenerwerb

Fuhrwerksleistung 1.500Winterdienst 3.000Direktvermarktung Fleisch 21.000Summe 25.500- Ausgaben 16.000Einkünfte Nebenerwerb 9.500

Sozialversicherung 6.000Pachtzinse 0Schuldzinsen 680

Einkünfte LuF 1.900

Durch Einnahmen von 25.500 (> 24.200) brutto keine Unterordnung und daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb !

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Beispiel Nebenerwerb I IBeispiel Nebenerwerb I I

keine Unterordnung, daher Regelbesteuerung USt

brutto 4.500 20% 750brutto 21.000 10% 1.909

Summe 2.659Vorsteuer (nachgew.) -619

Ansatz Pauschale 6% -1260

Zahllast 1.399

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Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft AKTIVA Anlagevermögen

Grund 300(Forst)Forstwege 20 320

Umlaufvermögen - Vorräte 20- Forderungen LL 15 - Sonstige Forderungen 25

- liquide Mittel 5 65

Rechnungsabgrenzungen 5

• Summe Aktiva 390

PASSIVA Eigenkapital 250

- Verlustvortrag - 5 - Jahresgewinn 25 20

270 Rückstellungen

- Abfertigungsrst. 15 - sonst. Rückstell. 10 25

Verbindlichkeiten - gg. Kreditinstituten 50 - aus Lief. u. Leistung 30 - sonstige Verb. 10 90

Rechnungsabgrenzungen 5

• Summe Passiva 390

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Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft

§ 4 Abs 1 EStGAlle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zuzuordnen sind (= selbständig bewertbare Güter; eigener Kaufpreis)Alle Einnahmen und Ausgaben mit diesem Wirtschaftsgut sind zu erfassen

• Notwendiges Betriebsvermögen – objektiv zum Einsatz im Betrieb bestimmt(zB: Betriebsausstattung, Betriebsgrundstück, Waren, Beteiligung eines Landwirtes an Milchgenossenschaft)

• Notwendiges Privatvermögen – dienen objektiv den privaten Bedürfnissen (zB: Einfamilienhaus, privater PKW – bei Nutzung über 50% aber betrieblich)

Bei 1. und 2. ist buchmäßige Behandlung unbeachtlich• Gewillkürtes Betriebsvermögen – weder 1. noch 2.; nur durch Aufnahme in die

Bücher erkennbar (subjektive Absicht). Nur bei § 5 GewinnermittlungBeispiel: neutrale Teile eines Schlosses gehören nicht zum notw. Betriebsvermögen (VwGH 13.6.1989,86/14/0129)

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Bilanzierung Land- und ForstwirtschaftBilanzierung Land- und Forstwirtschaft

§ 4 Abs 1 EStG

Ansatz von Grund und Boden– Betriebsvermögen; nur Wertänderungen bleiben außer Ansatz– „nackter Grund und Boden“ = steuerrechtlicher Begriff;

nicht dazu gehören zB: Jagdrecht,11.12.1990,90/14/0199; stehende Ernte; stehendes Holz; Milchkontingent; Fischereirechte

• Probleme bei Verkauf; Entschädigungszahlungen

• Sonderfall: Bodenschatz

abweichendes Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs 5 EStG)

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Bilanzierung Land- und ForstwirtschaftBilanzierung Land- und ForstwirtschaftBEWERTUNG Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Kaufpreis +

Nebenkosten)

Abnutzbares Anlagevermögen: AK/HK abzüglich Abschreibung • lineare Abschreibung; 6-Monats-Regel

Fiktive Nutzungsdauer:

- bei Gebäuden: 33,3 Jahre (3%).

- PKW 8 J (12,5% )- Firmenwert: 15 J( 6,67%; EStR 3187)- Forstweg = 15 / 10 / 5 Jahre, je nach Qualität (EStR 7339)- Rebanlagen = 20 Jahre (EStR 5100)

Geringwertige Wirtschaftsgüter EUR 400,-- netto sofort abschreibbar

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Bilanzierung Land- und ForstwirtschaftBilanzierung Land- und ForstwirtschaftBEWERTUNG Nicht abnutzbares Anlagevermögen / Umlaufvermögen:

AK/HK; niedriger Teilwert

Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum – höherer Teilwertansatz möglich (§ 6 Z 2b EStG)

Verbindlichkeiten: Rückzahlungsbetrag (Höchstwertansatz)

Rechnungsabgrenzungen

Unterscheide: A) Zahlungsvorgänge in der Zahlungsperiode, die erst der nächsten Periode zurechenbar sind (Transitorien)

B) zurechenbarer Ertrag / Aufwand dieser Periode; es hat aber noch kein Zahlungsvorgang stattgefunden ( Antizipationen)

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Bilanzierung Land- und ForstwirtschaftBilanzierung Land- und ForstwirtschaftBETRIEBSEINNAHMEN / BETRIEBSAUSGABENKeine Aufzählung im Gesetz, aber Klarstellungen in § 4 EStG (Rz 1234ff EStR)

Z.B: Gesetzliche Pflichtversicherungen; Aufwendungen für das stehende Holz; Reisekosten („Reise“ bei mehr als 25 km);

Ausgaben-Ausschluss in § 20 EStG

Z.B: Aufwendungen für die Lebensführung („Seminar-Reise“); Unangemessenheitsprüfung insbesondere bei PKW (Anschaffungs-Obergrenze EUR 40.000,--brutto) + Antiquitäten (Preisvergleich Normalausstattung: Anerkennung bis 125%); Repräsentationsaufwendungen („Bewirtung“); Personensteuern; Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen; mit endbesteuerten Einkünften

Steuerbefreiungen in § 3 EStG

Z.B: Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit; Subventionen für Anlagevermögen;

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Bilanzierung Land- und ForstwirtschaftBilanzierung Land- und ForstwirtschaftBeispieleFür das Unternehmen fallen folgende Ausgaben an:

A) ein 2 Jahre alter PKW um € 40.000 (Neupreis 68.000)

B) ein antiker Büroschrank um € 36.000 ( ein neuer Edelholzschrank würde € 8.000 kosten)

C) für Geschäftsessen mit potenziellen Kunden sowie für eine Produktpräsentation samt Bewirtung sind Kosten von € 5.000 angefallen

D) Es wird ein Pachtvertrag mit Beginn Oktober geschlossen und ein Jahresbetrag von 12.000 bereits bei Abschluss bezahlt

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Bilanzierung Land- und ForstwirtschaftBilanzierung Land- und Forstwirtschaft

BEWERTUNG - Ermittlung bei erstmaligem Ansatz

Annahme: Anschaffung 1.HJ; Nutzungsdauer von 15 Jahren (6,67%)

Gegenstand AK - Wert AK-Jahr BW 1.1.07 AfA BW 31.12. 07

HALLE A ATS ATS EURMaschine A 500.000 1999 233.200 33.350 199.850 14.524

Halle BAnlage A 1.800.000 1998 719.460 120.060 599.400 43.560Maschine A 500.000 1997 166.500 33.350 133.150 9.676Gabelhubstapler 200.000 1990 1 0 1 1

186.760 67.761

Bei Gebäuden kann Abschreibung von 3% herangezogen werden

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Wechsel der GewinnermittlungWechsel der Gewinnermittlung Bilanzierung nach § 5, § 4(1) EStG = Sollprinzip

Einnahmen- Ausgabenrechnung § 4(3) EStG = Istprinzip

Beim Wechsel von Soll- auf Istverrechnung ergibt sich ein

a) Übergangsgewinn

- im nächsten Jahr steuerpflichtig

b) Übergangsverlust

- auf die nächsten 7 Jahre zu verteilen

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Wechsel der GewinnermittlungWechsel der Gewinnermittlung Entsprechend dem Wechsel der Gewinnermittlung werden die Bestände des

Betriebes bewertet: Bilanzierung zu E/A-Rechnung

Vorräte, Forderungen = Übergangsverlust

Verbindlichkeiten = Übergangsgewinn E/A-Rechnung zu Bilanzierung

Vorräte, Forderungen = Übergangsgewinn

Verbindlichkeiten = Übergangsverlust Vollpauschalierung zu Teilpausch

Vorräte, Forderungen = Übergangsverlust

Verbindlichkeiten = Übergangsgewinn Teilpausch. zu Vollpauschalierung

Vorräte, Forderungen = Übergangsgewinn

Verbindlichkeiten = Übergangsverlust

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Wechsel der GewinnermittlungWechsel der Gewinnermittlung ERMITTLUNG ÜBERGANGSERGEBNIS

von Bilanzierung = Sollprinzip zu E/A-Rechnung = Istprinzip

Übergangsverlust Übergangsgewinn- Vorräte - Lieferantenverbindlichkeiten

- Frucht, Viehbestand - Sonstige Verbindlichkeiten

- Saatgut (ohne Geldkonten)- Dünger- Pflanzenschutzmittel- Treibstoff u.a.- Kundenforderungen - Getreidehändler, Agrana u.a.- Sonstige Forderungen

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ÜbergangsergebnisÜbergangsergebnis

Übergang von § 4 (1) EStG auf § 4(3) EStG

Vorräte 14.000Kundenforderungen 7.600nicht fakt. Leistungen 900Lieferantenverbindlichkeiten 10.400Sonst. Verbindlichkeiten 2.600

22.500 13.000Übergangsverlust 9.500

verteilt auf 7 Jahre = je 1.357

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Wechsel der GewinnermittlungsartWechsel der Gewinnermittlungsartzu / von Pauschalierung

ab 2006: Sperrfrist 5 Jahre (vorher: jährlich möglich)

Übergangsgewinn/-verlust: ja– Vollpauschalierung <===> Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

oder Teilpauschalierung– Buchführung <===> Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder

Teilpauschalierung

Übergangsgewinn/-verlust: nein– Vollpauschalierung <===> Buchführung– Teilpauschalierung <===> Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

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Wechsel zwischen Voll- und Wechsel zwischen Voll- und TeilpauschalierungTeilpauschalierung

LuF PauschVO 2006 bereits ab Folgejahr zwingende Teilpauschalierung, wenn durch unterjährige Zukäufe, Zupachtungen oder unentgeltliche Erwerbe der für die Vollpauschalierung maßgebende Einheitswert am 31.12. eines Jahres überschritten wird (§ 1 Abs 3 PauchVO)Heranziehung des eigenen Hektarsatzes

freiwilliger Wechsel unzulässig

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Sonderfragen Forstwirtschaft Sonderfragen Forstwirtschaft

• Stehendes Holz: nicht abnutzbares Anlagevermögen

• § 6 Z 2 lit b EStG 1988: Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum: auch Teilwert über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig

• § 4 Abs 8 EStG 1988: Wiederaufforstungskosten und Pflegekosten sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern nicht der höhere Teilwert (§ 6 Z 2 lit b EStG) für das stehende Holz angesetzt wird (Rz 1408 EStR).

• Erstaufforstungskosten müssen grundsätzlich aktiviert werden, es sei denn, sie führen unter Berücksichtigung des Aufforstungsprogrammes zu keiner erheblichen (nicht mehr als jährlich 10%-igen) Vergrößerung der Forstflächen (Rz 1411 EStR)

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Sonderfragen ForstwirtschaftSonderfragen Forstwirtschaft Veräußerung von Waldparzellen

Grund und Boden: steuerfrei (§ 4 Abs 1 EStG)

stehendes Holz: immer steuerpflichtig, und zwar 35 % vom Veräußerungserlös, sofern dieser im Einzelfall 220.000 € nicht übersteigt, oder Schätzungsgutachten ( gem. § 1 Abs 5 Pausch-VO)

• Beispiel:Veräußerung von 5 ha Waldparzellen um 100.000 €.entweder

- Ansatz mit 35 % von 100.000 € = 35.000 €oder

- Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zur Ermittlung des auf das stehende Holz entfallenden prozentuellen Anteils

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Sonderfragen ForstwirtschaftSonderfragen Forstwirtschaft Außerordentliche Waldnutzung

Überhieb, aus wirtschaftlichen Gründen geboten

Kalamitätsnutzung- Nutzungen infolge höherer Gewalt- Berechnung ( § 37 Abs 1 + 6 EStG; 7327ff EStR):

Ermittlung Schadholznutzung in Festmeter Ermittlung Erlös je Festmeter Schadholz Ermittlung Kosten je Festmeter Schadholz Erlös minus Kosten = Gewinn aus der Schadholznutzung

Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen können nur bis zur Höhe des forstlichen (Teil-) Betriebsergebnisses begünstigt besteuert werden

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Sonderfragen Forstwirtschaft Sonderfragen Forstwirtschaft

verkaufte Holzmenge in fm 15.000,00 Holzerlöse in EUR 780.000,00 durchschnittliche Erlöse je fm 52,00 Erlöse aus Kalamitätsnutzung 9.000 fm 468.000,00 durchschnittliche Kosten der Holzerzeugung: Materialkosten 100,00 Löhne und Lohnnebenkosten 38.000,00 Gehälter anteilig für Vermarktung 5.180,00 Fremdarbeiten 228.000,00 Maschinenkosten 8.200,00 AfA Forststraßen 14.320,00 AfA Fahrzeuge und Maschinen 3.500,00 297.300,00 durchschn. Erzeugungskosten je fm (15.000) 19,82 anteilige Kosten der Holzerzeugung für Kalamitätsnutzung - 178.380,00 Gewinn aus 9.000 fm Schadholznutzung 289.620,00

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Einkommensteuer - TarifEinkommensteuer - TarifStufen: : bis 10.000,-- 0% 0%

10.000,-- bis 25.000,-- 38,33%; bei 25.000 23%25.000,-- bis 51.000,-- 43,59%; bei 51.000 33,5%über 51.000,-- 50%

ABSETZBETRÄGE:• Alleinverdienerabsetzbetrag EUR 364,-- (ohne Kind), 494, 669 pro Jahr• Alleinerzieherabsetzbetrag EUR 494, 669, ab 3.Kind je 220• Verkehrsabsetzbetrag EUR 291,--• Arbeitnehmerabsetzbetrag EUR 54,--• PensionistenabsetzbetragEUR 400,--• Kinder-/Unterhaltsabsetzbetrag EUR 50,90 / 25,5 – 50,90 pro Monat und Kind

ERMÄßIGTE STEUERSÄTZE:Beispielsweise für: Nicht entnommene Gewinne, Veräußerungs- und AufgabegewinneEinkünfte aus Beteiligungsveräußerungen an Kapitalgesellschaften, Genossenschaftenaußerordentliche Waldnutzungen

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Sondervorschriften Sondervorschriften § 10 Freibetrag für investierte Gewinne ( ab 2007)

• für § 4/3: Freibetrag für Investitionen, die eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, bis zu 10% des Gewinnes, max. EUR 100.000,--

• er gilt nicht für: Gebäude, PKW, GwG’s; gebrauchte Wirtschaftsgüter; Erwerb von auch: bei bestimmten Wertpapieren

§ 11 a Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (ab 2004)

• für § 4/1 + § 5 (luF, Gewerbebetrieb)

• der Anstieg des Eigenkapitals, max. EUR 100.000,-, kann mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden.

• Nachversteuerung, wenn in den nächsten 7 Jahren das EK wieder sinkt

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Sondervorschriften Sondervorschriften § 12 Übertragung stiller Reserven

• Bei Veräußerung von Anlagevermögen können stille Reserven auf Neuanschaffungen übertragen werden, wenn sich veräußertes Wirtschaftsgut bereits 7 Jahre ( Grundstück 15 Jahre ) im Betriebsvermögen befunden hat.

• Übertragung nur möglich von

a) körperliches auf körperliches Wirtschaftsgut

b) unkörperliches auf unkörperliches Wirtschaftsgut

c) Grund + Boden auf Grund + Boden

Eine Übertragung ist möglich

- binnen 12 Monaten

- binnen 24 Monaten bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt

Auch die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbes. Schnee-, Windbruch) kann im Sinne § 12 verwendet werden

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Sondervorschriften Sondervorschriften § 12 Übertragung stiller Reserven

Gewinn aus Kalamität 200.000 – Auswirkungen ?

Geplant ist Neuzukauf Traktor um 85.000

Jahr 1

Jahr 2

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Rechtsformen - SteuerpflichtRechtsformen - Steuerpflicht1. Einzelunternehmer Einkommensteuer (ESt)

2. GesbR, OEG, OHG, KEG, KG Gesellschafter: ESt

Gesellschaft: USt

Progressive ESt, Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten;

Möglichkeit der Nutzung begünstigter Steuersätze (zB: nicht entnommene Gewinne, Aufgabe, Kalamität)

3. Körperschaften (GesmbH, AG, Genossenschaft, Verein)

Gesellschaft: KöSt, USt

Fixer Steuersatz von 25 %; Verlustausgleich nur in Gesellschaft;

keine begünstigten Steuersätze

Für Ausschüttungen: KESt 25 %

Ab 2005 Einführung einer Gruppenbesteuerung

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Kooperationen in der LandwirtschaftKooperationen in der Landwirtschaft

Art der Tätigkeit und Umfang entscheidend

1. Maschinengemeinschaften

2. Gebäude (Stall)gemeinschaften

3. Gemeinsame Führung eines luf Betriebes

Einkünfte aus

Land- und Forstwirtschaft § 21

Gewerbebetrieb § 23 EStG

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Kooperationen in der LandwirtschaftKooperationen in der Landwirtschaft Landwirtschaft- Möglichkeit der landwirtschaftlichen Pauschalierung (EW bis 65.500 / bis 150.000)- Einkommensteuer / Umsatzsteuer

Gewerbebetrieb- Möglichkeit der gewerblichen Pauschalierung (Umsatz < 220.000)- Einkommensteuer / Umsatzsteuer

IMMERGewinn- / Verlustanteile von Personengesellschaften sind zusätzlich zu erklärenBeispiel: Landwirte A und B betreiben je einen landwirtschaftlichen Betrieb. Gemeinsam

(je 50:50) eine gewerbliche Kompostieranlage in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR).

Umsatzsteuer: GesnbR eigenes Steuersubjekt; muss Umsatzsteuer in Rechnung stellen, kann sich Vorsteuer abziehen.

Einkommensteuer: Gewinnanteil ist neben den (pauschalierten) landwirtschaftlichen Einkünften dem Finanzamt zu erklären.

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Umgründung – Art IVUmgründung – Art IV

Anwendungsfälle

• Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer bestehenden Mitunternehmerschaft

• auch Zutritt eines bloßen Arbeitsgesellschafters• Atypische stille Gesellschaft

• Wenn das UmgrStG nicht angewendet wird, dann wird steuerlich eine Betriebsveräußerung unterstellt

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Umgründung – Art IVUmgründung – Art IV

• Anwendungsvoraussetzungen

- Schriftlicher Zusammenschlussvertrag

- Begünstigtes Vermögen

- Zusammenschlussstichtag

- Jahresabschluss zum Stichtag

- Steuerliche Zusammenschlussbilanz

- Positiver Verkehrswert

- Tatsächliche Übertragung

- Ausschließliche Gewährung von Gesellschafterrechten

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Umgründung – Art IVUmgründung – Art IVEs darf – auf Grundlage der anteiligen Verkehrswerte - nicht zu einer

Verschiebung von stillen Reserven kommenVorsorgemethoden:- Gewinn- und/oder Liquidationsvorab- Vorbehalt der stillen Reserven

Jedenfalls auch Ersatzausgleichsregelung bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft; Feststellung der Verkehrswerte

Achtung: bei bloßem Abstellen auf Buchwerte Gefahr von späteren Korrekturen durch das FA- wird dann Kapital negativ, keine Buchwertfortführung iS UmgrStG

möglich !

Abhilfe: Kapitalkontenzusammenschluss- Der Zusammenschluss erfolgt auf Basis starrer Kapitalkonten

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Umgründung – Art IVUmgründung – Art IVBeispielLandwirt A besitzt 20 ha Acker, Stall, diverse landw. Maschinen und Geräte; EW 15.000,--, Landwirt B 30 ha Acker, div. Maschinen; EW 18.000,--ZIEL: Zusammenschluss zu GesnbR, die eine Schweinemast betreibt;

Beteiligung 50:50

Alle Maschinen und Geräte werden eingebracht, die Werte entsprechen den Gesellschaftsanteilen (u.U. Einlage/Entnahme von Bargeld).Die Liegenschaften werden der Gesellschaft nur zur Verfügung gestellt (entgeltlich oder unentgeltlich).

Werden Liegenschaften ebenfalls in die Gesellschaft eingebracht, sind 3,5% Grunderwerbsteuer vom 2fachen EW zu bezahlen (66.000,-- x 3,5% = EUR 2.310,--)

Zukünftige Gewinnermittlung: Vollpauschalierung weiter möglich !EW 33.000 x 39% ........ 12.870,--

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Peter Brauner Tel: 01 409 00 10