vorlÄufige richtlinie zur beurteilung von … · richtlinie zur beurteilung von immissionen aus...

39
Interdisziplinäre Arbeitsgruppe "Immissionen aus der Nutztierhaltung“ VORLÄUFIGE RICHTLINIE ZUR BEURTEILUNG VON IMMISSIONEN AUS DER NUTZTIERHALTUNG IN STALLUNGEN A ANWENDUNGSBEREICH ......................................................................... 3 B VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE ......... 5 C BESCHREIBUNG DES BEURTEILUNGSVERFAHRENS ......................... 6 1 ZIELE UND AUFBAU........................................................................... 6 2 ABSCHÄTZUNG DES EMITTENTEN ................................................. 7 2.1 Begrenzungslinie ...................................................................... 8 2.2 Berechnung der Geruchszahl ................................................... 8 3 ABSCHÄTZUNG DER IMMISSIONSSITUATION .............................. 13 3.1 Meteorologische Ausbreitungsbedingungen .......................... 13 3.2 Berücksichtigung der in der Raumordnung festgelegten Flächenwidmung ..................................................................... 16 4 BERECHNUNG DER SCHUTZABSTÄNDE ...................................... 17 5 VERGLEICHENDE STANDORTBEWERTUNG................................. 18 D DURCHFÜHRUNG DES BEURTEILUNGSVERFAHRENS ..................... 20 1 BESCHREIBUNG DER FORMBLÄTTER .......................................... 20 1.1 Formblatt I: Bestimmung der Geruchszahl .............................. 21 1.2 Formblatt II: Bestimmung des Schutzabstandes ..................... 21 2 BERECHNUNGSSCHEMA ................................................................ 23 3 TABELLEN ........................................................................................ 24 E GLOSSAR............................................................................................... 32 F LITERATUR ............................................................................................ 36 G FORMBLÄTTER ..................................................................................... 37 Oktober 1995

Upload: haduong

Post on 26-Jul-2018

222 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Interdisziplinäre Arbeitsgruppe "Immissionen aus der Nutztierhaltung“

VORLÄUFIGE RICHTLINIEZUR BEURTEILUNG VON IMMISSIONEN

AUS DER NUTZTIERHALTUNG IN STALLUNGEN

A ANWENDUNGSBEREICH .........................................................................3

B VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE .........5

C BESCHREIBUNG DES BEURTEILUNGSVERFAHRENS .........................61 ZIELE UND AUFBAU...........................................................................62 ABSCHÄTZUNG DES EMITTENTEN .................................................7

2.1 Begrenzungslinie ......................................................................82.2 Berechnung der Geruchszahl ...................................................8

3 ABSCHÄTZUNG DER IMMISSIONSSITUATION ..............................133.1 Meteorologische Ausbreitungsbedingungen ..........................133.2 Berücksichtigung der in der Raumordnung festgelegten

Flächenwidmung.....................................................................164 BERECHNUNG DER SCHUTZABSTÄNDE ......................................175 VERGLEICHENDE STANDORTBEWERTUNG.................................18

D DURCHFÜHRUNG DES BEURTEILUNGSVERFAHRENS .....................201 BESCHREIBUNG DER FORMBLÄTTER ..........................................20

1.1 Formblatt I: Bestimmung der Geruchszahl ..............................211.2 Formblatt II: Bestimmung des Schutzabstandes .....................21

2 BERECHNUNGSSCHEMA................................................................233 TABELLEN ........................................................................................24

E GLOSSAR...............................................................................................32

F LITERATUR ............................................................................................36

G FORMBLÄTTER .....................................................................................37

Oktober 1995

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 2

AUTOREN

A.Univ.-Prof.Dr. Günther Schauberger(Leiter der Arbeitsgruppe)Institut für Medizinische Physik und BiostatistikVeterinärmedizinische Universität Wien

Dr. Johann EderUmweltschutzkoordinator derStadt Graz

Dipl.-Ing. Hans FiebigerNÖ Landeslandwirtschaftskammer

Hofrat Univ.-Doz.Dr. Michael KöckLandeshygieniker der Steiermark

A.Univ.-Prof.Dr. Reinhold LazarInstitut für GeographieUniversität Graz

Mag. Dr. Franz Pichler-SemmelrockInformationszentrale für Umweltschutzdes Landeshygienikers für Steiermark

Dr. Martin PiringerZentralanstalt fürMeteorologie und Geodynamik, Wien

Dipl.-Ing. Theodor QuendlerÖsterreichisches Institut fürRaumplanung, Wien

Univ.-LektorDipl.-Ing. Manfred SwobodaNÖ Landeslandwirtschaftskammer

Dr. Gerald ThiemannInstitut für Bakteriologie und TierhygieneVeterinärmedizinische Universität Wien

Dipl.-Ing. Josef TeufelhartGebietsbauamt KorneuburgNiederösterreichische Landesregierung

Korrigierte Auflage Oktober 2000

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 3

A ANWENDUNGSBEREICH

Diese Richtlinie bildet die Grundlage zur Bewertung von luftgetragenen Emis-sionen aus der Nutztierhaltung und der sich daraus ergebendenImmissionen. Wasserrechtliche Belange sowie Belange der Abfallwirtschaftwerden dadurch nicht berührt. Weiters sind durch die vorliegende Richtliniedie Emissionen bzw Immissionen von Lärm nicht abgedeckt. Die Richtliniekann in der Projekt- und Bestandsbeurteilung von Gebäuden und Anlagender Nutztierhaltung angewendet werden. Als Gegenstand derProjektbeurteilung gelten Planung, Abschätzung der Durchsetzbarkeit sowieBauanträge, wobei darunter Neubau, Umbau, Erweiterung undInstandsetzung von Gebäuden und Anlagen für die Nutztierhaltungverstanden werden. Im Rahmen der Bestandsbeurteilung wird der Ist-Zustand im Hinblick auf die Emissionen aus der Nutztierhaltung und derdaraus zu erwartenden Immissionen bewertet.

Die Abschätzung der Emissionen des zu beurteilenden Objektes erfolgtanhand der Tierart und Nutzungsrichtung, der Tierzahl und der land-technischen Ausstattung. Für die Bewertung der sich daraus ergebendenImmissionen sind die Ausbreitungsbedingungen durch eine meteorologischeBeurteilung und die, in der Raumordnung festgelegten Flächenwidmungen ineine Abstandsregelung eingebunden. Dies ist in einer umwelthygienischenBewertung mit besonderer Berücksichtigung des Geruchs zusammengefaßt.Diese Einflußfaktoren sind Bestandteil eines empirisch verifizierten Modells,das auf die Übereinstimmung mit vorhandenen Situationen überprüft wurde.Damit wird die Festlegung von Mindestabständen zwischen Nutztierhal-tungsbetrieben und Wohngebieten ermöglicht, wodurch ein weitgehenderSchutz vor Immissionen aus der Nutztierhaltung zu erwarten ist.

Die Anwendung des Beurteilungsverfahrens hängt von derWidmungskategorie ab, in der sich der Emittent und/oder der Aufpunkt derImmission (Nachbar) befinden. In Landwirtschaftszonen ist die Nutztier-haltung prinzipiell möglich und ortsüblich, daher sind in diesen Zonen höhereImmissionen aus der Nutztierhaltung als in Wohngebieten zumutbar und einweitgehender Immissionsschutz durch die Einhaltung von Mindestabständennicht gerechtfertigt. Die Beurteilung des Objekts basiert in diesen Fällen aufeiner Bewertung des Emittenten sowie den meteorologischen Ausbreitungs-bedingungen am Standort des Emittenten.

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 4

Die Richtlinie bietet für alle Anwendungsfälle ein objektiv nachvollziehbaresKriterium zur quantitativen oder qualitativen Abschätzung des zuerwartenden Ausmaßes der Immission. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hatim Anschluß daran zumeist durch ein medizinisches Gutachten zu erfolgen,das auf der immissionstechnischen und umwelthygienischen Beurteilunggemäß dieser Richtlinie basiert.

Als Instrument der Raumplanung bietet die Richtlinie die Möglichkeit, beiÄnderungen der örtlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung denentsprechenden Bestandsschutz durch Einhaltung von Schutzabständengemäß dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die berechtigtenSchutzerfordernisse gelten nicht nur für benachbarte Wohngebietegegenüber Immissionen aus der Nutztierhaltung, sondern auch für Standorteansässiger Landwirte/Tierhalter gegenüber heranrückenden Wohngebieten.

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 5

B VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DERRICHTLINIE

Um die Richtlinie anwenden zu können, müssen folgende Voraussetzungendes zu beurteilenden Stalles erfüllt sein, worunter sowohl Angaben über dasObjekt als auch zu erfüllende Bedingungen verstanden werden:

Projektunterlagen:Für eine Projektbeurteilung sind der Einreich- und Lageplan sowiedie technische Beschreibung beizubringen. Darin müssen alleAngaben enthalten sein, die eine landtechnische Beurteilung imSinne der Richtlinie ermöglichen.

Tierzahl:Für die Projektbeurteilung muß die Tierzahl angegeben werden.Liegen keine Angaben über die Tierzahlen vor, so ist die Tierzahlnach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verord-nungen bzw nach den einschlägigen Baumerkblättern des Öster-reichischen Kuratoriums für Landtechnik (ÖKL) festzulegen.

Gebäudehülle:Offenfrontstall und geschlossene Ställe, jedoch ohne Auslauf.

Lüftung:Bei mechanischen Lüftungen muß die lüftungstechnische Anlageden einschlägigen Richtlinien entsprechen.

Entmistung:Sofern aufgrund der Art der Nutztierhaltung eine Miststätteerforderlich ist, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Flüssigmist: Lagerkapazität, sofern keine gültigen Vorschriften

vorhanden sind, mindestens 4 Monate;Festmist: Lagerkapazität, sofern keine gültigen Vorschriften

vorhanden sind, mindestens 3 Monate, wobei einZwischenlager außerhalb der Hofstelle vorhanden seinmuß; andernfalls ist das einschlägige ÖKL-Baumerkblattheranzuziehen.

Fütterung:Für die Art des Futters, seine Lagerung und Aufbereitung müssendie gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein.

Sollten ein oder mehrere Vorausetzungen nicht erfüllt sein, so ist durchentsprechende Sachverständige das Projekt in Form einer Sonderbeurteilungzu behandeln. Dabei kann die Richtlinie als Grundlage zurEntscheidungsfindung dienen.

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 6

C BESCHREIBUNG DES BEURTEILUNGSVERFAHRENS

1 ZIELE UND AUFBAU

Das Ziel der Richtlinie ist die Abschätzung der Immission im Umkreis desEmittenten. Im ersten Schritt wird die räumliche Ausdehnung des Emittentendurch eine einhüllende Begrenzungslinie festgelegt. Daran anschließend wirddie Größe des Emittenten anhand einer dimensionslosen Maßzahl, der Ge-ruchszahl, bestimmt. Die Geruchszahl wird einerseits aus der Tierzahl, derTierart und ihrer Nutzungsrichtung und andererseits aus der landtechnischenBewertung des Objektes (lüftungstechnische Ausstattung des Stalles,Entmistung und Fütterung) berechnet.

Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung können in der Regel nur durchdie olfaktometrische Bestimmung der Geruchsschwelle bei ausgewähltenWetterlagen bestimmt werden. Die Anwendung des Meßverfahrens ist dahernur bei bestehenden Stallobjekten möglich, nicht jedoch als Bestandteil derProjektbewertung. Außerdem können solche Punktmessungen in räumlicherund zeitlicher Hinsicht nicht die Grundlage für eine ganzjährige Beurteilungder Immissionssituation darstellen.

Neben der meteorologischen und geländeklimatologischen Beurteilung desStandortes des Objektes wird auch die in der Raumordnung festgelegteFlächenwidmung in die Beurteilung der Immissionssituation einbezogen. Indie meteorologische Beurteilung geht die Häufigkeit der Windrichtung ein. MitHilfe der geländeklimatologischen Bewertung wird den lokalenGegebenheiten und den dadurch bedingten lokalen Windsystemen desStandortes Rechnung getragen. Der rechtliche Anspruch auf Schutz vorImmissionen aus der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung läßt sich aus demjeweiligen Verfahren ableiten, in dem die Richtlinie zur Anwendung gelangt.Der Umfang des Immissionsschutzes ergibt sich hingegen aus der Widmungdes Gebietes, in dem sich der Emittent und/oder der Aufpunkt der Immission(Nachbar) befinden.

Die Abschätzung der Immission kann einerseits quantitativ durchBerechnung eines richtungsabhängigen Schutzabstandes oder andererseits

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 7

qualitativ anhand einer vergleichenden Standortbewertung erfolgen. WelcheVerfahrensweise zur Anwendung kommt, ist primär von derWidmungskategorie abhängig, in der sich der Emittent (zu beurteilendesStallobjekt) und/oder der Aufpunkt der Immission befindet. Falls der Emittentund/oder der Nachbar innerhalb einer Landwirtschaftszone liegen, so ist dieFestlegung eines widmungsbezogenen Schutzabstandes gemäß dieserRichtlinie nicht gerechtfertigt. In diesem Fall erfolgt eine qualitativeBeurteilung durch die vergleichende Standortbewertung. Ob Nachbarn inWohngebieten ein Anrecht auf weitgehenden Schutz vor Immissionen vonNutztierhaltungsbetrieben, die in Landwirtschaftszonen liegen, durch dieEinhaltung von Schutzabständen haben, ergibt sich aus den geltendenrechtlichen Bestimmungen. Außerhalb von Landwirtschaftszonen ist dieBestimmung eines Schutzabstandes jedenfalls zulässig.

Um das Beurteilungsverfahren durchführen zu können, müssen zumindestdie Tierzahl, die Tierart und ihre Nutzungsrichtung bekannt sein.Darüberhinausgehende Informationen (Landtechnik, Meteorologie,Widmung) führen zu einer genaueren und in der Regel günstigerenBewertung des Objektes aus der Sicht des Projektwerbers, da die zuberechnenden Faktoren multiplikativ verknüpft werden und im allgemeineneinen Wert kleiner 1 und im schlechtesten Fall den Wert 1 annehmen. Diesstellt einen wichtigen Grundsatz der Richtlinie dar.

2 ABSCHÄTZUNG DES EMITTENTEN

Aus den Unterlagen für die Projekt- bzw Bestandsbeurteilung wird derEmittent quantitativ abgeschätzt, wobei der Geruch als Leitsubstanzangesehen wird. Da der Geruch, der durch die landwirtschaftlicheNutztierhaltung bedingt ist, für den Menschen ein hohes Be-lästigungspotential darstellt, wird vorausgesetzt, daß bei Unterschreitung derImmissionsgrenzwerte für die Geruchstoffe zumeist auch jene für gasförmige(zB Ammoniak) und feste (zB Staub) Luftbeimengungen eingehalten werdenkönnen.

Der Emittent im Sinne dieser Richtlinie wird durch eine Begrenzungslinie um-faßt, die als Einhüllende aller jener Punkte verstanden wird, an denen die

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 8

Geruchstoffe vom Stall bzw von Einrichtungen, die für den Betrieberforderlich sind, freigesetzt werden.

Die Größe des Emittenten wird anhand der Geruchszahl abgeschätzt, diedurch die Quellstärke und die räumlichen Randbedingungen festgelegt wird.Wenn der Stall aufgrund des Haltungssystems (zB Hausweide, Alpung) nichtständig belegt ist, kann dies entsprechend berücksichtigt werden.

2.1 Begrenzungslinie

Die Begrenzungslinie ist für alle im jeweiligen Beurteilungsverfahrenrelevanten Objekte zu ermitteln. Dabei ist insbesonders zu prüfen, ob zumStall gehörige Mistplätze oder offene Güllebehälter sowie die für Lagerungund Aufbereitung des Futters notwendigen Einrichtungen einzubeziehensind.

Bei freier Lüftung bzw Schwerkraftlüftung stellen die Umrisse des Stallgebäu-des selbst oder zumindest eine Seitenfront (Fenster) die Begrenzungsliniedar. Bei mechanischer Lüftung legt die Verbindungslinie derFortluftöffnungen die Begrenzungslinie fest. Bei nur einer Fortluftöffnungreduziert sich diese auf einen Punkt. Die Begrenzungslinie kann auchvieleckig sein, wobei einspringende Ecken unzulässig sind. Von diesemgeschlossenen Kurvenzug der Begrenzungslinie aus werden die durch dieRichtlinie berechneten Schutzabstände richtungsabhängig aufgetragen.Weiters wird von diesem Kurvenzug aus der bestehende Abstand desEmittenten zu seinen Nachbarn ermittelt.

2.2 Berechnung der Geruchszahl

In die Geruchszahl G geht die tierspezifische Beurteilung über die Quantitätund Qualität (Lästigkeit) des Geruchs sowie die landtechnische Beurteilungein. Bei der tierspezifischen Bewertung werden die Tierzahl Z und dertierspezifische Geruchsfaktor fT einbezogen. Die landtechnische Bewertungsetzt sich aus den drei Bereichen Lüftung, Entmistung und Fütterungzusammen und ergibt den landtechnischen Faktor.

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 9

Die Geruchszahl G ist eine dimensionslose Maßzahl, die sich durchMultiplikation der Tierzahl Z, des tierspezifischen Faktors fT und deslandtechnischen Faktors fLT ergibt:

G Z f fT LT=

Wenn im zu beurteilenden Objekt mehrere Tierarten bzwNutzungsrichtungen (Tab. 1) gehalten werden und/oder unterschiedlichelandtechnische Haltungsbedingungen (zB verschiedene Entmistungs-systeme) vorliegen, so ist die Geruchszahl G für jeden Bereich getrennt zubestimmen. Anschließend werden diese Geruchszahlen summiert.

Tierspezifische Beurteilung

Jede Tierart hat einen artspezifischen Geruch, der vom Menschen in unter-schiedlicher Weise empfunden wird. Die Lästigkeit dieses artspezifischenGeruchs ist aber darüberhinaus auch noch mit der Nutzungsart und derdamit verbundenen Intensität der Haltung verknüpft. Für diese beidenGesichtspunkte wird ein Faktor eingeführt, der eine quantitative Abschätzungder Lästigkeit des Geruchs ermöglicht. Durch einen gemeinsamen Faktor füralle Tierarten und Haltungsbedingungen ist es möglich, auch landwirt-schaftliche Haltungsformen mit verschiedenen Tierarten bzw Nutzungsrich-tungen zu beurteilen.

Eine erste tierspezifische Beurteilung des Stalles ohne Berücksichtigung derLandtechnik (Fütterung, Lüftung und Entmistung) ergibt sich einerseits ausder Tierzahl Z und andererseits aus der Tierart und ihrer landwirtschaftlichenNutzung. Durch den tierspezifischen Faktor fT (Tab. 1) werden unterEinbeziehung der Lebendmasse der Einzeltiere die Geruchsemissionen desTieres erfaßt, die durch seinen Stoffwechsel bedingt sind. Dazu zählen dieunmittelbar vom Tier abgegebenen Kot- und Harnmengen sowie jeneStoffwechselprodukte, die als Geruch über die Hautoberfläche sowie durchseine Atmung abgegeben werden.

Landtechnische Beurteilung

Die landtechnische Beurteilung eines Betriebes umfaßt alle jene stalltechni-schen Bereiche und betrieblichen Abläufe, die wesentlichen Einfluß auf dieEntstehung von Geruchsstoffen haben. Dazu zählen die Lüftung und die Ent-

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 10

mistung des Stalles sowie die Fütterung. Jeder dieser Bereiche wirdzunächst einer getrennten Bewertung unterzogen (Tab. 2 bis 4).

Die Lüftung des Stalles fL wird anhand der Art der Lüftung (freie Lüftung bzwmechanische Lüftung) sowie durch die räumliche Lage der Fortluftöffnungenbeurteilt. Bei der Entmistung fE wird die Verweildauer des Mistes im Stall, dieManipulation und Lagerung des Mistes im bzw außerhalb des Stalles berück-sichtigt. Die Ausbringung des Mistes auf landwirtschaftlich genutzte Flächenzum Zwecke der Düngung wird nicht in die Beurteilung einbezogen. Bei derFütterung fF werden in ähnlicher Weise wie bei der Entmistung die Lagerung,die eventuell notwendige Aufbereitung und Manipulation des Futters sowiesein Eigengeruch bewertet.

Der landtechnische Faktor fLT ergibt sich durch die Addition der Werte für dieFaktoren Lüftung fL (Tab. 2), Entmistung fE (Tab. 3) und Fütterung fF (Tab. 4):

f = f + f + fLT L E F

Sollten vom Betrieb keine Informationen vorliegen, die eine landtechnischeBeurteilung zulassen, so nimmt der landtechnische Faktor fLT den Wert 1 an.Benützt ein und dieselbe Tiergruppe in Ställen mit Mehrflächen-Laufstallsystemen verschiedene Funktionsbereiche (zB Liege-, Futter-,Mistfläche), denen unterschiedliche landtechnische Faktoren zuzuordnensind, so ist dieser Faktor fLT für jeden Bereich separat zu bestimmen undanschließend als gewichtetes Mittel zu berechnen.

Für die Berechnung des landtechnischen Faktors haben die drei einzelnenFaktoren folgende Gewichtung:

Maximum MinimumLüftungstechnischer Faktor fL 0.50 0.10Entmistungstechnischer Faktor fE 0.30 0.10Fütterungstechnischer Faktor fF 0.20 0.05

Summe (= landtechnischer Faktor fLT) 1.00 0.25

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, Sondermaßnahmen im Bereichder Landtechnik (Lüftung, Entmistung und Fütterung), die geeignet sind, dieFreisetzung von Geruchsstoffen nachhaltig und dauerhaft zu verhindern,durch die Abminderung des entsprechenden Faktors bzw des gesamtenlandtechnischen Faktors fLT in die Bewertung einzubeziehen. Die Beurteilung

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 11

solcher Sondermaßnahmen muß durch einen entsprechendenSachverständigen erfolgen, der auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeitsolcher Sondermaßnahmen eingehend begründen muß.

Im folgenden werden die Kriterien der Bewertung für die drei Faktoren derlandtechnischen Ausstattung des Objektes erläutert.

Über die Lüftung kann ein wesentlicher Einfluß auf die Größe desEmittenten und damit auf die Immission in der näheren Umgebung desStalles erfolgen. Dem wird durch das große Gewicht sowie die großeVariationsbreite des lüftungstechnischen Faktors fL zwischen 0.10 und 0.50Rechnung getragen.

Der Beurteilung der lüftungstechnischen Anlage kommt daher großeBedeutung zu (Tab. 2). Die freie Lüftung (Fenster- und Schwerkraftlüftung)wird am ungünstigsten bewertet. Bei dieser Art von Lüftung wird der Massen-strom der Fortluft ausschließlich durch die Temperaturdifferenz zwischenStallraum und Außenluft sowie durch den Winddruck beeinflußt. Dabei stelltder Stall durch seine Fenster- und Türöffnungen eine diffuse Quelle vonGeruchsstoffen dar.

Bei der mechanischen Lüftung variiert der lüftungstechnische Faktor inAbhängigkeit von der Höhe der Fortluftöffnung über First bzw über Grundsowie der Austrittsgeschwindigkeit und der Austrittsrichtung. DieLüftungstechnik wird umso günstiger beurteilt, je höher die Fortluftöffnungund je größer die Austrittsgeschwindigkeit ist. Damit soll erreicht werden, daßdurch die mechanische Lüftung die Geruchsstoffe vorwiegend außerhalb derunmittelbaren Einflußzone des Gebäudes (Wirbelbildung) freigesetzt werden.Dadurch ist die Verdünnung der Geruchsstoffe in der Regel am größten unddie Konzentration in der unmittelbaren Umgebung am kleinsten. Stallungenmit Fortluftöffnungen, die seitlich bzw unterhalb des Firstes angebracht sind,werden ähnlich ungünstig wie die freie Lüftung beurteilt, da auch in diesenFällen anzunehmen ist, daß die Geruchsstoffe innnerhalb derGebäudeeinflußzone freigesetzt werden.

Die Entmistung fE (Tab. 3) wird sowohl nach Art des Entmistungssystemsabgeschätzt als auch nach der Luftführung im Stall. Beim Entmistungssystemwird vor allem die Verweildauer des Mistes im Stall sowie die Verwendungvon Einstreu erfaßt. Da die Lagerung des Mistes durch die Betriebsführungbedingt ist, wurde auch diese in die Bewertung einbezogen. Neben der Art

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 12

des Entmistungssystems (Festmist- oder Flüssigmistsystem) ist auch dieLuftführung im unmittelbaren Bereich des Mistes innerhalb des Stallraumesfür eine quantitative Erfassung von großer Bedeutung. Durch höhereStrömungsgeschwindigkeiten der Luft an der Grenzfläche des Mistes wird dieFreisetzung von Geruchsstoffen wesentlich erhöht.

Spezielle Haltungsformen, Lüftungs- und Entmistungssysteme beim Geflügelerfordern eine gesonderte Erfassung gegenüber anderen Tierarten. DieEmissionen aus dem Mistbereich sind hier im wesentlichen von derKonsistenz des Geflügelkotes abhängig. Je trockener der Kot am Ort derEntstehung bzw bei der Lagerung ist, desto geringer sind die Emissionendaraus und umso günstiger wird das jeweilige Entmistungssystem eingestuft.

Bei den anderen Tierarten wird grundsätzlich zwischen Fest- undFlüssigmistsystemen unterschieden. Im Festmistbereich sind mechanischeSysteme - insbesondere solche mit geschlossener Ausbringung - in ihremEmissionsverhalten am günstigsten zu beurteilen. Bei der mobilenEntmistung (händisch, Frontlader, Hoftrac udgl) kommt es im wesentlichenauf das Entmistungsintervall, dh auf die Verweildauer des Mistes im Stall an.Verbleibt der Mist jedoch länger im Stall, so steigen aufgrund zunehmenderMistmengen, höherer Mistlagen und daraus resultierender Umset-zungsvorgänge die Emissionen, und es erfolgt daher eine entsprechendeAnhebung der Faktoren.

Im Flüssigmistbereich führt jede Manipulation der Gülle zu zusätzlichenEmissionen. Daher erhält hier das ständige Umspülen mit unbelüfteter Gülledie schlechteste und das Aufstauen der Gülle mit periodischem Ablassen ineine geschlossene Grube die günstigste Bewertung.

Generell sind im Entmistungsfaktor nicht nur die Mistachse im Stall, sondernauch die Mistlagerung außerhalb des Stalles beinhaltet. Wird Festmist nichtim Hofbereich gelagert, sondern direkt aus dem Stall abtransportiert, so istder Entmistungsfaktor um jenen Wert zu vermindern, welcher dem Anteil derEmission aus der Mistlagerung entspricht (siehe Fußnote 1 in Tab. 3;Abschlag von 0.08 bei fehlendem Mistlager).

Weiters wird das unterschiedliche Emissionsverhalten des Mistes bzw derGülle in Abhängigkeit von der Art der Lüftung und der Luftführung im Stallberücksichtigt. Mit zunehmender Luftgeschwindigkeiten unmittelbar über derMist- bzw Gülleoberfläche steigen auch die Emissionen. Das bedeutet, daß

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 13

bei mechanischen Lüftungsanlagen aus dem Mistbereich höhere Emissionenauftreten als bei freier Lüftung, da bei dieser Luftraten und Luft-geschwindigkeiten in der Regel niedriger sind. Bei mechanischen Lüftungs-systemen wird unterschieden, ob die Luftführung im Stall oberflur oderunterflur erfolgt. Bei Unterflursystemen erfolgt die Luftführung der Abluftdurch Spalten oder Roste unmittelbar im Bereich der Grenzfläche des Mistesbzw der Gülle. Dadurch sind höhere Emissionen im Vergleich zurOberflurabsaugung zu erwarten.

Bei der Fütterung (Tab. 4) werden nicht nur der Eigengeruch des Futters,sondern auch die Lagerung sowie die eventuell notwendige Aufbereitung desFutters in die Bewertung einbezogen. Die Fütterung hat innerhalb deslandtechnischen Bereiches mit einem Höchstwert von 0.20 und einerVariationsbreite von 0.15 das geringste Gewicht.

Breifütterung und Flüssigfütterung mit der Trägersubstanz Wasser sowieTrockenfütterung mit Pellets, Getreide oder Schrot werden hinsichtlich ihresEmissionsverhaltens als gleichwertig angesehen. Flüssigfütterungen mitanderen Trägersubstanzen sowie Silagen führen aufgrund ihres spezifischenEigengeruchs zu höheren Emissionen, welche durch Erhöhung desFaktors fF berücksichtigt werden.

3 ABSCHÄTZUNG DER IMMISSIONSSITUATION

3.1 Meteorologische Ausbreitungsbedingungen

In die meteorologische Beurteilung gehen die Windverhältnisse direkt, diegeländeklimatologischen Ausbreitungsbedingungen über die Orographie desumgebenden Geländes indirekt ein.

Zur Bestimmung der Windverhältnisse wird ein meteorologisches Gutachten(zB Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) eingeholt, das dieHäufigkeit der am Ort des Nutztierhaltungsbetriebs auftretendenWindrichtungen, gemittelt über das Sommerhalbjahr, enthält, da einemögliche Belästigung aus der Tierhaltung vorwiegend in dieser Jahreszeit

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 14

auftritt. Im allgemeinen werden die in diesem Gutachten angeführtenWindrichtungen Schätzwerte sein, denen Beobachtungen ausnahegelegenen Klimastationen zugrundeliegen. Damit werden diegroßräumigen Windverhältnisse am Standort erfaßt.

Die geländeklimatologische Bewertung des umgebenden Geländes erfolgtdanach, ob es sich um relativ ebenes Terrain, um Standorte am Hang oder ineinem Tal handelt. Diese drei Bewertungsgruppen (Ebene-Hang-Tal) sinddurch unterschiedliche Ausbreitungsbedingungen charakterisiert. Je nachBewertungsgruppe sind die lokalen Windverhältnisse, deren Einfluß auf dieGeruchstoffverdünnung durch die oben angeführte Windrichtungsverteilungnicht berücksichtigt wird, von unterschiedlicher Bedeutung. Diese Bewertungerfolgt richtungsabhängig.

An Standorten in relativ ebenem Terrain, auf Rücken oder Kuppen, die gutdurchlüftet, zum Teil auch windexponiert sind (Tab. 5, Gruppe A), werden dieAusbreitungsverhältnisse in der Regel von den großräumigen Windverhält-nissen dominiert. Diese Lagen werden daher günstig bewertet. Die Geruchs-stoffverdünnung wird allenfalls durch andere Objekte in der Umgebung desStalles (außerhalb der Begrenzungslinie), zB Wohngebäude, andere Ställe,Nachbargebäude, aber auch Bewuchs (Baumreihen, Wald), herabgesetzt.

An Standorten am Hang (Tab. 5, Gruppe B) ist die Ausprägung eines lokalenHangwindsystems zu erwarten. Tagsüber bilden sich bei SonneneinstrahlungHangaufwinde aus, begleitet von guter vertikaler und horizontaler Geruchs-stoffverdünnung. Die nächtlichen Hangabwinde sind durch den bodennahenKaltluftabfluß bedingt. Die Geruchsstoffverdünnung ist bei dieser Situationstark herabgesetzt, Geruchswahrnehmungen sind daher in Abhängigkeit vonder Stärke der Geruchsemission auch über größere Distanzen möglich. JeneRichtungen in denen Hangabwinde dominieren, werden daher mit einemhohen Punktezuschlag (ungünstig) bewertet.

Für Talstandorte (Tab. 5, Gruppe C) sind Talein- und Talauswinde für die Be-wertung ausschlaggebend. Das Talwindsystem bildet sich gleichzeitig zumHangwindsystem aus, dh Taleinwinde wehen tagsüber talparallelflußaufwärts, Talsauswinde nachts talparallel flußabwärts. DieGeruchsstoffverdünnung bei den nächtlichen Talauswinden ist ähnlichungünstig wie jene bei den Hangabwinden. In Talauswindrichtung sindGeruchswahrnehmungen in Abhängigkeit von der Stärke derGeruchsemission auch über größere Distanzen möglich. Jene Richtungen in

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 15

denen Talauswinde dominieren, werden daher mit einem hohenPunktezuschlag (ungünstig) bewertet. In besonders engen Tälern werdenTalauswinde wegen des Kanalisierungseffekts der Strömung noch un-günstiger bewertet.

Hangstandorte können unter Umständen auch durch ein Talwindsystem, Tal-standorte unter Umständen auch durch ein Hangwindsystem beeinflußt wer-den. Ersteres ist der Fall, wenn es sich um den ein Tal (zB alpines Längstal)begrenzenden Hang handelt, letzteres, wenn es sich um eine Talrandlagebzw Hangfußlage handelt. In beiden Fällen werden die abwärts bzw auswärtsgerichteten "Sekundärwinde" mit einem geringeren Punktezuschlag versehenals die standortspezifischen "Primärwinde".

Überschreitet an einem Hang- oder Talstandort die Häufigkeit von Windstille(Calmenhäufigkeit) die in dieser Richtlinie festgelegten Grenze von 30 %(Tab. 5), so erfolgt für alle Richtungen ein Punktezuschlag. Bei diesen wind-schwachen Lagen wird die Richtung der Geruchsstoffausbreitung zeitlich undräumlich besonders variabel und die Verfrachtung der Geruchsstoffe imallgemeinen ungenügend sein. Eine Vorhersage betroffener Gebiete ist dabeinicht möglich, sodaß ein Punktezuschlag richtungsunabhängig erfolgt.

Die Punktezahl für die Gruppen B und C gibt den Einfluß der Lokalwinde wie-der. Die Angabe erfolgt für die Windherkunftsrichtung analog zur Windhäufig-keit. Ist für eine bestimmte Richtung Hangab- oder Talauswind bestimmt wor-den, weht der Hangauf- bzw der Taleinwind definitionsgemäß in dieentgegengesetzte Richtung.

Für Hang- und Tallagen werden aufgrund der skizzierten Vorgangsweise imallgemeinen vier Windrichtungen mit Punkten bewertet werden. Die Punktefür die dazwischenliegenden, nicht bewerteten Richtungen werden durchMittelwertbildung gewonnen.

Die Punkte für die Windhäufigkeit und die Geländebewertung werden rich-tungsabhängig addiert. Die Punktesumme wird dem meteorologischenFaktor fM zugeordnet (Tab. 6).

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 16

3.2 Berücksichtigung der in der Raumordnung festgelegtenFlächenwidmung

Die Aufgabe der örtlichen Raumordnung besteht unter anderem in derUnterteilung der Gebiete nach ihrem unterschiedlichen Schutzanspruch vorImmissionen. Dies erfolgt durch die Festlegung von Widmungs- undNutzungskategorien in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen. Eingenereller Immissionsschutz ist somit bereits dadurch gegeben, daß je nachWidmungs- und Nutzungsart nur bestimmte Gebäude- und Betriebstypen ineinem Gebiet zulässig sind. Dieser widmungsbezogene Immissionsschutz istder Maßstab für die örtliche Zumutbarkeit von Belästigungen, dh derAnspruch auf Schutz vor Immissionen in einem Wohngebiet ist wesentlichhöher als in einer Landwirtschaftszone und in dieser wiederum höher als imGrünland anzusetzen.

Dieser abgestufte Schutz vor Immissionen in den einzelnen Widmungs- undNutzungskategorien erfolgt in dieser Richtlinie durch die Bemessung der wid-mungsbezogenen Schutzabstände anhand der in den Bundesländerngeltenden Flächenwidmungsplänen.

Da in den einzelnen Bundesländern erhebliche Abweichungen bei derBezeichnung der einzelnen Widmungs- und Nutzungskategorien bestehen,ist eine Zuordnung der jeweils adäquaten Immissionsschutzfaktoren für dieeinzelnen Widmungs- und Nutzungskategorien vorzunehmen (Tab. 7 und 8).Diese Zuordnung erfolgt in Anlehnung an die ÖAL-Richtlinie Nr. 21, Blatt 5,"Schalltechnische Grundlage für die örtliche und überörtliche Raumplanung".

Der Raumordnungsfaktor fR ist dem Grundsatz der Richtlinie entsprechendbei Gebieten mit höchstem Schutzanspruch mit 1.0 am größten. In diesenFällen wird der Schutzabstand durch den Raumordnungsfaktor nicht ver-ringert. Bei Gebieten mit geringeren Schutzansprüchen wurden dieseFaktoren mit 0.7 bzw 0.5 festgesetzt.

Die widmungsabhängige Bewertung gemäß Tab. 7 ist in allenWindrichtungen vorzunehmen.

Innerhalb und gegenüber Landwirtschaftszonen, in denen landwirtschaftlicheNutztierhaltung grundsätzlich zulässig ist, sieht die Richtlinie keineFestlegung für den Raumordnungsfaktor vor. Die Beurteilung des Ausmaßesder Immissionen erfolgt in diesen Gebieten aufgrund einer vergleichenden

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 17

Standortbewertung. Anhand der widmungsbedingten typischen und üblichenAuswirkungen der Nutztierhaltung in Landwirtschaftszonen werden mit Hilfedieses qualitativen Kriteriums die zu erwartenden Immissionen beurteilt.

4 BERECHNUNG DER SCHUTZABSTÄNDE

Unter dem Schutzabstand S versteht man jene richtungsabhängigeEntfernung, bei der ein weitgehender Schutz vor Immissionen aus derlandwirtschaftlichen Nutztierhaltung zu erwarten ist. Basierend auf derGeruchszahl G, die eine Abschätzung des Emittenten darstellt, wird unterEinbeziehung der meteorologischen und geländeklimatologischenAusbreitungsbedingungen fM sowie des widmungsbezogenenImmissionsschutzes fR dieser Schutzabstand mittels folgender Beziehungberechnet:

S = 25 f f GM IS

0

50

100

150

200

250

300

350

400

Sch

utza

bsta

nd S

(m

)

0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200Geruchszahl G

Abbildung 1: Zusammenhang zwischen der Geruchszahl G und dem Schutzabstand S unter derAnnahme, daß der meteorologische Faktor fM = 1 sowie der Raumordnungsfaktor fR = 1sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, so kann der tatsächliche Schutzabstand Sdurch Multiplikation des hier dargestellten Schutzabstandes mit den beiden Faktoren fM undfR berechnet werden. (So ergibt sich zB für eine Geruchszahl G=100 aus dieser Abbildungein Schutzabstand S=250m, der durch Berücksichtigung des meteorologischenFaktors fM=0.8 und des Raumordnungsfaktors fR=0.7 um fM · fR = 0.56 auf einenendgültigen Schutzabstand S = 0.56 · 250 m = 140 m reduziert wird.)

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 18

Der Zusammenhang zwischen Geruchsemission und Schutzabstand ist nichtlinear (Abb. 1). Nimmt die Geruchszahl also um den Faktor F zu, sovergrößert sich der Schutzabstand lediglich um F .

Besteht ein Nutztierhaltungsbetrieb aus mehreren Objekten, muß diese Vor-gangsweise für jedes Stallobjekt des Nutztierhaltungsbetriebes, das Ver-fahrensgegenstand ist, durchgeführt werden. Anschließend werden dieSchutzabstände für jedes Stallobjekt maßstabsgetreu im Einreichplaneingetragen, wobei von der Begrenzungslinie des Stallobjekts aus derSchutzabstand eingezeichnet wird. Auf diese Weise entsteht eineSchutzabstandsfläche um das Stallobjekt. Besitzt das Stallobjekt bloß eineeinzige vertikale Abluftöffnung, so ist der Schutzabstand von diesem Punktaus zu bemessen.

5 VERGLEICHENDE STANDORTBEWERTUNG

In Landwirtschaftszonen ist die Nutztierhaltung prinzipiell zulässig und üblich.Es sind daher in diesen Zonen höhere Immissionen als in Wohngebieten zu-mutbar und ein weitgehender Immissionsschutz durch die Einhaltung vonMindestabständen nicht gerechtfertigt. Weiters ist in Landwirtschaftszonenhäufig eine sehr dichte bis geschlossene Verbauung anzutreffen, sodaß dieAnlagen für die Nutztierhaltung direkt an der Grundstücksgrenze zumNachbarn bzw in geringster Entfernung zu dieser situiert sind. Da das Rechtdes Nachbarn auf Schutz vor Immissionen generell an dessen Grundgrenzebeginnt, würde die Anwendung des Schutzabstands in derartigen Situationendazu führen, daß selbst in Landwirtschaftszonen, welche seitens derRaumordnung primär für diese Nutzung bestimmt sind, jegliche Nutztierhal-tung unmöglich wäre.

Andererseits sind Belästigungen aus der Nutztierhaltung auch in Landwirt-schaftszonen nur in begrenztem Ausmaß zulässig, dh, daß auch in solchenZonen weder das ortsübliche Ausmaß an Immissionen überschritten werdendarf, noch unzumutbare Immissionen auftreten dürfen.

Die Richtlinie bietet für diese Widmungs- und Nutzungskategorie ein objektivnachvollziehbares Kriterium zur qualitativen Beurteilung. Die vergleichendeStandortbewertung kann sich entweder auf die Abschätzung des Emittenten

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 19

anhand von Tierart, Nutzungsrichtung, Tierzahl und der landtechnischenAusstattung durch die Geruchszahl G alleine stützen, oder auch bei Bedarfdie meteorologischen Ausbreitungsbedingungen in die Beurteilungeinbeziehen.

Für Projektbeurteilungen, bei denen durch Umbau, Erweiterungen undInstandsetzung von Gebäuden und Anlagen die Emissionseigenschaftenverändert werden, kann anhand der Gegenüberstellung der Situation vor undnach der beantragten Maßnahme eine schlüssige Beurteilung erfolgen.

Bei Bedarf können den durch die Richtlinie erhobenen Kriterien des Projektsähnlich gelagerte Fälle in zeitlicher und/oder räumlicher Hinsicht gegenüber-gestellt werden und aus diesem Vergleich heraus eine gutachterlicheBeurteilung erfolgen.

In vielen Fällen ist es möglich durch den Vergleich des eingereichtenProjektes mit räumlich vergleichbaren Nutztierhaltungen, die zu erwartendeImmission für die Nachbarn zu beurteilen. Unter der Vergleichbarkeit istdabei insbesonders auf die Lage der Vergleichsobjekte in derselbenWidmungskategorie zu achten sowie auf eine ähnliche orographische Lageder Objekte. Ob die Projektbeurteilung durch den Vergleich mit benachbartenEmissionen aus der Nutztierhaltung beurteilt wird, oder ob ähnlicheSituationen (in Hinsicht auf Widmungskategorie und orographische Lage)aus der Umgebung herangezogen werden, hängt vor allem von derlandwirtschaftlichen Struktur des Gebietes ab. Der unmittelbare Vergleich mitEmittenten in der Nachbarschaft bietet die Möglichkeit, durch die Erstellungvon Emissionskatastern die durch das zu beurteilende Objekt zuerwartenden Immissionen im Vergleich mit den übrigen Immissionen in einesachverständige Beurteilung einzubeziehen.

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 20

D DURCHFÜHRUNG DES BEURTEILUNGSVERFAHRENS

Die unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung desBeurteilungsverfahrens sind jene Informationen, die zur Quantifizierung desEmittenten durch die Geruchszahl G unbedingt erforderlich sind. Das sindTierzahl Z sowie Tierart und ihre Nutzungsrichtung zur Bestimmung destierspezifischen Geruchsfaktors fT (Tab. 1). Wenn keine Informationen für dielandtechnische Beurteilung oder für Teilbereiche davon vorliegen, ist für denjeweiligen Faktor der höchste Wert aus der entsprechenden Tabelle (Tab. 2bis 4) einzusetzen. Dies gilt analog für die meteorologische Beurteilung undden aus der Raumordnung abgeleiteten widmungsbezogenenImmissionsschutz.

Die Durchführung des Beurteilungsverfahrens ist nicht nur für dieBestimmung des Schutzabstandes notwendig, sondern auch als Grundlagefür die vergleichende Standortbewertung.

Zur Unterstützung bei der Anwendung der Richtlinie wurden die beidenFormblätter entwickelt, die die Durchführung des Beurteilungsverfahrens er-leichtern. Zusätzlich wird die Handhabung dieser Formblätter in einerAnleitung zusammengefaßt.

1 BESCHREIBUNG DER FORMBLÄTTER

Zur übersichtlichen Durchführung des Beurteilungsverfahrens wurden zweiFormblätter entwickelt. Das Formblatt I dient der Bestimmung derGeruchszahl G, das Formblatt II der Berechnung des Schutzabstandes S. Inder folgenden Anleitung wird knapp beschrieben, was in die einzelnenSpalten der Formblätter einzusetzen ist. Zur Erläuterung ist ein Fallbeispielangefüht.

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 21

1.1 Formblatt I: Bestimmung der Geruchszahl

Spalte Erläuterung

(1) Tierart und Nutzungsrichtung gemäß Tab. 1 (zB Geflügel -Hühnermast)

(2) Tierzahl Z der Tierart und Nutzungsrichtung aus Spalte (1)(Z = 10 000)

(3) Tierspezifischer Faktor fT gemäß Tab. 1 der Tierart und ihrerNutzungsrichtung aus Spalte (1) (fT = 0.010)

(4) Bewertung der Lüftung des Betriebszweiges gemäß Tab. 2;Ermittlung des lüftungstechnischen Faktors fL (fL = 0.25)

(5) Bewertung der Entmistung des Betriebszweiges gemäß Tab. 3,Ermittlung des entmistungstechnischen Faktors fE (fE = 0.19)

(6) Bewertung der Fütterung des Betriebszweiges gemäß Tab. 4,Ermittlung des fütterungstechnischen Faktors fF (fF = 0.05)

(7) Landtechnischer Faktor fLT: Summe der drei landtechnischenBewertungen gemäß Spalten (4), (5) und (6)(fLT = 0.25 + 0.19 + 0.05 = 0.49)

(8) Geruchszahl Gi: Produkt der Tierzahl Z (Spalte 2) mit dem tier-spezifischen Faktor fT (Spalte 3) und dem landtechnischenFaktor fLT (Spalte 7) (Gi = 10 000 · 0.010 · 0.49 = 49)

Die Spalten (1) bis (8) sind für jede Tierart und Nutzungsrichtung des Stallge-bäudes, das Verfahrensgegenstand ist, auszufüllen. Die Geruchszahl G istals Summe der Geruchszahlen Gi aus Spalte (8) zu bestimmen.

1.2 Formblatt II: Bestimmung des Schutzabstandes

Spalte Erläuterung

(1) Schutzabstand S [m]: Berechnung des Schutzabstands unterder Voraussetzung, daß fM =1 und fR =1 sind (Abb. 1)(S = 25 · 49 = 175m)

(2) Windherkunftsrichtung: Richtung, aus der der Wind kommt, be-trachtet vom Standort des Stallobjekts aus

(3) Windhäufigkeit (%): Die Punkteanzahl ist gleich der maximalenprozentuellen Häufigkeit der 8 Windrichtungen für dasSommerhalbjahr laut meteorologischem Gutachten (zBrichtungseinheitlich 15 %, dh 15 Punkte für jede Richtung)

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 22

(4) Geländeklimatologische Bewertung gemäß Tab. 5: erfolgt beiden Kategorien B und C nach den Fallinien von Hängen undTälern (Windherkunftsrichtung = Fallinie); Punkte für Zwischen-richtungen werden durch Interpolation ermittelt, weshalb dieerste Zeile am Ende des Formblattes nochmals angeführt wird(zB richtungseinheitlich 10 Punkte)

(5) Punktesumme aus den Spalten (3) und (4) (Punktesumme =10 + 15 = 25 Punkte)

(6) Meteorologischer Faktor fM gemäß Tab. 6: Zuordnung derPunktesumme aus Spalte (5) zu fM (25 Punkte ergeben fM = 0.7für alle Richtungen)

(7) Richtung des Schutzgebietes: Richtung des zu schützendenGebietes, betrachtet vom Standort des Stallobjekts aus; ent-gegengesetzt zur Windherkunftsrichtung

(8) Raumordnungsfaktor fR gemäß Tab. 7 für jede Richtung ausSpalte (6) (zB richtungseinheitlich fR = 0.7)

(9) Multiplikation von fM (Spalte 6) und fR (Spalte 8)(0.7 · 0.7 = 0.49 für alle Richtungen)

(10) Schutzabstand S [m]: Berechnung des Schutzabstands unterder Voraussetzung, daß fM und fR gemäß Formblatt II bestimmtwurden; Multiplikation von Spalte (1) und Spalte (9)(S = 0.49 · 175m = 86m für alle Richtungen)

Im allgemeinen werden fM mit der Windherkunftsrichtung und fR mit der Rich-tung des Schutzgebiets variieren; damit wird auch der Schutzabstand gemäßSpalte (10) von der Richtung abhängig sein.

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 23

2 BERECHNUNGSSCHEMA

Das Berechnungsschema dient einer vereinfachten Anwendbarkeit der Richt-linie. Die hier angeführten Berechnungsschritte wurden bereits ausführlichbeschrieben.

1 Ermittlung der Tierzahlen Zi (für alle Tierarten und Nutzungsrichtungensowie für unterschiedliche landtechnische Ausstattungen, wobei dieserHinweis auch für die folgenden Berechnungsschritte gilt)

2 Ermittlung der dazugehörigen tierspezifischen Geruchsfaktoren fT,i

(Tab. 1)

3 Ermittlung der landtechnischen Faktoren fLT,i aus Lüftung fL,i (Tab. 2),Entmistung fE,i (Tab. 3) und Fütterung fF,i (Tab. 4):

f f f fLT,i L,i E,i F,i= + +

4 Ermittlung der Geruchszahl Gi für die einzelnen Tierarten

G Z f fi i T,i LT,i=

sowie aus der Summe der einzelnen Tierarten und der jeweiligenHaltungsbedingungen:

G Gii 1

n=

=∑

5 Ermittlung des meteorologischen Faktors fM (laut meteorologischemGutachten) und der geländeklimatologischen Beurteilung des Standortes

6 Ermittlung des Raumordnungsfaktors fR (Widmungs- und Nut-zungskategorien des Emittenten und/oder der Nachbarschaft)

7 Ermittlung des Schutzabstandes S [m] (siehe Abb. 1)

S = 25 f f GM IS

8 Richtungsabhängige Berücksichtigung des Schutzabstandes, gemessenvon der Begrenzungslinie aus

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 24

3 TABELLEN

Tabelle 1: Tierspezifischer Geruchsfaktors fT in Abhängigkeit von der Tierartund der Nutzungsrichtung (Formblatt I)

Tierart Nutzungsrichtung fT

SchweineVormast und Zuchtläufer (Lebendmasse bis ca 60 kg) 0.16Endmast und Zuchtläufer (Lebendmasse ab ca 60 kg) 0.30Vor- und Endmast (kontinuierliche Mast) 0.23Eber, Zuchtsauen, Muttersauen mit Ferkeln 0.33Ferkel, abgesetzt (Lebendmasse bis ca 30 kg) 0.10

GeflügelLegehennen, Elterntiere 0.010Hühnermast 0.010Truthühner (Lebendmasse bis ca 6 kg) 0.017Truthühner (Lebendmasse ab ca 6 kg) 0.030Gänse, Enten 0.020

RinderKühe 0.17Milchmastkälber 0.25Kälber und Jungvieh (Lebendmasse bis ca 100 kg) 0.10Kälber und Jungvieh (Lebendmasse ab ca 100 kg) 0.15Mastrinder 0.18

SchafeJung-, Eltern- und Masttiere 0.05Muttertiere einschließlich Lämmer 0.08

ZiegenJung-, Eltern- und Masttiere 0.10Muttertiere einschließlich Kitze 0.16

PferdeJung- und Kleinpferde 0.12Pferde 0.17

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 25

Tabelle 2: Lüftungstechnischer Faktor fL als Bestandteil der landtechnischenBeurteilung (Formblatt I)

Lüftung fL

Freie Lüftung (Fensterlüftung und Schwerkraftlüftung) 0.50

Mechanische LüftungHöhe der Fortluftöffnung h

über Grund (m)h<5 5=h<10 h=10

Fortluftöffnung unterhalb des Firsts:vertikale Austrittsgeschwindigkeit v:

v < 3m/s 0.45 0.40 0.353 m/s = v < 7 m/s 0.40 0.35 0.30v = 7 m/s 0.35 0.30 0.25

Fortluftöffnung zwischen 0 m und 1,5 m über First:vertikale Austrittsgeschwindigkeit v:

v < 3m/s 0.40 0.35 0.303 m/s = v < 7 m/s 0.33 0.28 0.23v = 7 m/s 0.25 0.20 0.15

Fortluftöffnung mehr als 1,5 m über First:vertikale Austrittsgeschwindigkeit v:

v < 3m/s 0.30 0.25 0.203 m/s = v < 7 m/s 0.25 0.20 0.15v = 7 m/s 0.20 0.15 0.10

Fortluftöffnung unterhalb des Firsts mithorizontaler Austrittsgeschwindigkeit > 1m/s 0.45 0.45 0.45

Sondermaßnahmen im Bereich der Lüftungstechnik, die geeignet sind, die Geruchs-emission nachhaltig zu verringern, sind entsprechend zu berücksichtigen.

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 26

Tabelle 3: Entmistungstechnischer Faktor fE als Bestandteil der land-technischen Beurteilung (Formblatt I)

Entmistung fE

Gefügel

Bodenhaltung1

Freie Lüftung 0.28Mechanische Lüftung 0.30

Batteriehaltungmit Kotbandbelüftung:

Dungstätte mit Überdachung 0.17Dungstätte ohne Überdachung 0.21Kotkeller 0.19

ohne Kotbandbelüftung:Dungstätte mit Überdachung 0.23Dungstätte ohne Überdachung 0.27Kotkeller 0.25

Schrapper mit Flüssigkotlagerung 0.30 Sonstige Systeme (Volieren, Legenester etc) 0.25

Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und PferdeArt der Luftführung im Stall

frei oberflur unterflur

FestmistsystemeMechanische Entmistung

geschlossene Ausbringung 0.10 0.12 0.15offene Ausbringung 0.15 0.17 0.20

Mobile Entmistung1

Entmistungsintervall täglich 0.15 0.17 ----bis 2 Wochen 0.18 0.20 ----2 bis 4 Wochen 0.21 0.23 ----monatlich und länger 0.23 0.25 ----

Flüssigmistsysteme mit geschlossenem Behälter2Stauverfahren 0.13 0.15 0.20Fließmistverfahren 0.16 0.18 0.23Umspülverfahren 0.20 0.22 0.27

Sondermaßnahmen im Bereich der Entmistung, die geeignet sind, die Geruchsemissionnachhaltig zu verringern, sind entsprechend zu berücksichtigen.

1 Falls der Festmist nicht im Hofbereich gelagert wird und unmittelbar auf einZwischenlager außerhalb des Hofbereiches transportiert wird, kann für diesen Faktorein Abschlag von 0.08 vorgenommen werden.

2 Bei offenem Güllelager ist zum angegebenen Wert 0.03 zu addieren.

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 27

Tabelle 4: Fütterungstechnischer Faktor fF als Bestandteil derlandtechnischen Beurteilung (Formblatt I)

Fütterung fF

Breifütterung 0.05

Flüssigfütterung in Abhängigkeit der Trägersubstanz:Wasser 0.05Molke, Magermilch 0.10diverses 0.20

Trockenfütterung:Pellets, Getreide, Schrot 0.05Kornsilage und Anwelk-Grassilage (TS > 30%) 0.05Maissilage und andere Silagen 0.10

Sondermaßnahmen im Bereich der Fütterungstechnik, die geeignet sind, dieGeruchsemission nachhaltig zu verringern, sind entsprechend zu berücksichtigen.

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 28

Tabelle 5: Geländeklimatologische Bewertung des Stallobjekts inAbhängigkeit von seiner orographischen Lage (Formblatt II)

Lage des Stallobjektes Punkte

Calmenhäufigkeit ≤30% >30%

A gut durchlüftete, auch windexponierte Standorte wie Ebenen,Rücken- und Kuppenlagen (besonders im östlichen Flachland undim nördlichen Alpenvorland) sowie alle Standorte, die nicht alsHang- oder Talstandort gemäß B oder C einzuordnen sind.A1 kein Bewuchs oder keine Bebauung in unmittelbarer Nähe

des Stallobjektes0 10

A2 in Folge von Bewuchs und/oder Bebauung in unmittelbarerNähe des Stallobjektes herabgesetzte Durchlüftung

10 20

B Hangstandorte (Objekt am Hang) Neigung des Hangesgrößer als 5°, Höhendifferenz zur Talsohle größer als 50 m

- Hangabwind (Windherkunftsrichtung in Fallinie) 40 60- Hangaufwind (entgegengesetzte Richtung zum

Hangabwind)0 20

- Talauswind (Windherkunftsrichtung flußaufwärts talparallelund rechtwinkelig zum Hangabwind)

20 30

- Taleinwind (entgegengesetzte Richtung zum Talauswind) 0 10

C Talstandorte (Objekt am Talboden)C1 Breite Sohlentäler (Talsohlenbreite größer als 500 m) und Tal-

sohlen inneralpiner Becken (zB Klagenfurter Becken):- Hangabwind (Windherkunftsrichtung in Fallinie) 20 30- Hangaufwind (entgegengesetzte Richtung zum

Hangabwind)0 10

- Talauswind (Windherkunftsrichtung flußaufwärts talpar-allel und rechtwinkelig zum Hangabwind)

40 60

- Taleinwind (entgegengesetzte Richtung zum Talaus-wind)

0 20

C2 Enge Sohlentäler (Talsohlenbreite kleiner als 500 m) mit Tal-flanken steiler als 10° und relativen Höhenunterschieden grö-ßer als 100 m, ferner Standorte in Muldentälern (speziell imsüdöstlichen Alpenvorland):- Hangabwind (Windherkunftsrichtung in Fallinie) 20 30- Hangaufwind (entgegengesetzte Richtung zum Hangab-

wind)0 10

- Talauswind (Windherkunftsrichtung flußaufwärts talpar-allel und rechtwinkelig zum Hangabwind)

50 70

- Taleinwind (entgegengesetzte Richtung zum Talaus-wind)

0 20

Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 29

Tabelle 6: Überführung der Punktesumme aus der meteorologischenBewertung in den meteorologischen Faktor fM (Formblatt II)

Punkte fM

0 - 10 0.6

11 - 30 0.7

31 - 50 0.8

51 - 70 0.9

> 70 1.0

30 Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen

Tabelle 7: Gebiete bzw Widmungskategorien, für die der Raumordnungsfaktor fR festgelegt ist

Gebiet bzw.Widmungs-kategorie

Nutzungsstruktur und spezielleHinweise im Hinblick auf dieGeruchsemission

WidmungsspezifischeAuswirkungen

fR

Bauland

1 Kur- und Fremden-verkehrsgebiete,Wohngebiet, reineWohngebiete

im allgemeinen keine Geruchs-, Lärm- und/oderStaubbelastung zulässig, allerdings keinAnspruch auf absolute Immissionsfreiheit - Ge-biete mit hohem Schutzanspruch

hinreichend großer Abstandzum Schutz vor Geruchs-,Lärm- und/oder Staubimmis-sionen

1.0

2 Wohngebiet, allge-meine, erweiterteWohngebiete

umwelthygienisch ähnliche Situation wie bei Bau-land 1, gegenüber mäßiger Intensität und Häufig-keit sowie zeitlich begrenzten Immissionen defacto weniger sensibel - mäßige Immissionentolerierbar

Abstand zum Schutz vor Im-missionen niedriger als bei Ka-tegorie 1

0.7

3 Geschäfts- undKerngebiete, ge-mischte Bauge-biete, Betriebsbau-gebiete

gewerbliche Nutzung gleichrangig neben Wohn-nutzung, auch Standort für land- und forst-wirtschaftliche Betriebe - folglich höhererStörpegel (Intensität, Dauer und Häufigkeit) zu-lässig und zumutbar

Abstand zum Schutz vor Im-missionen deutlich niedriger alsbei Kategorie 1 bzw 2

0.5

4 Sondergebietebzw. Sondernut-zungen zB Zweit-wohngebiete

entsprechend den Sonderwidmungen Schutzabstände gemäß denspezifischen Widmungsfestle-gungen und Objekten und demjeweils vorgesehenen Immis-sionsschutz in Analogie zurBaulandnutzung der Kategorien1 bis 3

0.5 bis 1.0

31 Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen

Tabelle 8: Gebiete bzw Widmungskategorien, für die der Raumordnungsfaktor fR nicht festgelegt ist

Gebiet bzw.Widmungskategorie

Nutzungsstruktur und spezielleHinweise im Hinblick auf dieGeruchsemission

Widmungsspezifische Auswir-kungen

Bauland

5 Dorfgebiete, Agrarge-biete, land- undforstwirtschaftlicheMischgebiete

neben den Baulichkeiten land- und forstwirt-schaftlicher Betriebe auch nichtlandwirtschaftli-che Wohngebäude und dafür erforderliche Nah-versorgungseinrichtungen, Nutztierhaltung in dergebietsüblichen Weise ohne Einschränkung zu-lässig

in der Regel keine Angaben über Schutzab-stände;Bewertung des Nutztierhaltungsbetriebesprimär anhand der vergleichenden Standort-bewertung

6 Industriegebiete Industrielle Nutzung, Gebiete mit hoher Emis-sion, keine besonderen Schutzansprüche.

keine Angabe über Schutzabstände

7 Sondergebiete bzwSondernutzungen imGrünland, zB landwirt-schaftliche Wohnbe-bauung, Sportstätten,Friedhöfe, Park-anlagen

entsprechend den Sonderwidmungen in der Regel keine Angabe über Schutzab-stände

Grünland

Alle Flächen, die nichtals Bauland oder alsVerkehrsflächegewidmet sind.

Die jeweils spezifischen Grünlandnutzungsartensind im Flächenwidmungsplan ausgewiesen.

in der Regel keine Angaben über Schutzab-stände; Bewertung des Nutztierhaltungs-betriebes primär anhand der vergleichendenStandortbewertung

32 Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen

E GLOSSAR

Abluft:Jene Luftmasse, die aus dem Stallraum abgeführt wird.

Begrenzungslinie:Außenbegrenzung, die alle relevanten Emissionsquellen einesStallobjektes umschließt und von der aus die berechnetenrichtungsabhängigen Schutzabstände gemessen werden.

Calme(n):Windstille. Nach ÖNORM M 9440 für Zwecke der Ausbreitungsrech-nung Windgeschwindigkeit < 0,8 m/s (Ansprechgeschwindigkeit vielerAnemometer).

Emission:Emissionen sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen,Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Er-scheinungen. Luftverunreinigungen sind Veränderungen dernatürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch,Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

Emittent: (siehe Emission)

Entmistung:Unter Entmistung wird hier die Art des Entmistungssystemsverstanden, wobei die Verweildauer des Mistes im Stall, dieVerwendung von Einstreu, die Lagerung des Mistes sowie dieLuftführung im Stall berücksichtigt wird.

Festmist: (siehe Mist)

Flüssigmist: (siehe Mist)

Fortluft:Jene Luftmasse, die aus dem Stallgebäude nach einer eventuellvorgenommenen thermodynamischen Behandlung nach außenabgeführt wird.

33 Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen

Fütterung:Unter Fütterung wird der Eigengeruch des Futters, die Lagerung sowiedie eventuell notwendige Aufbereitung des Futters verstanden.

Geruch:Tritt in der Nutztierhaltung als Stoffgemisch auf. Er stammt überwie-gend von den Ausscheidungen der Tiere. Tierausdünstungen, die dengeringeren Teil der Geruchsstoffe ausmachen, sind je nach Körper-volumen und -oberfläche von dem verwendeten Futter und von denTemperatur- und Feuchteverhältnissen im Stall abhängig. Bei derFutteraufbereitung, Futterlagerung und Futterentnahme entstehen Ge-ruchsstoffe besonders bei der Verwendung von Abfällen und ge-ruchsintensiven Futtermitteln. Bei der Lagerung von Fest- und Flüs-sigmist entstehen Geruchsstoffe, die sich unter anaerobem Abbauvermehrt bilden.

Geruchszahl G:Dimensionslose Maßzahl zur Abschätzung der Emission vonnutztierhaltenden Betrieben mit besonderer Berücksichtigung desGeruchs. Die Geruchszahl ist das Produkt aus der Tierzahl Z, demtierspezifischen Faktor fT und dem landtechnischen Faktor fLT.

Immission:Immissionen sind auf Menschen sowie Tier, Pflanzen oder andereSachen einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-gen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Landtechnik:Die in der Richtlinie zu beurteilende landtechnische Ausstattung einesBetriebes umfaßt alle jene stalltechnischen Bereiche und betrieblichenAbläufe, die wesentlichen Einfluß auf die Entstehung von Geruchs-stoffen haben. Dazu zählen die Lüftung, die Entmistung des Stallessowie die Fütterung.

Landwirtschaftszone:Oberbegriff für Nutzungs- und Widmungskategorien, die vornehmlichals Standort land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen sind.

34 Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen

Lüftung:Die Lüftung des Stalles hat einerseits die Aufgabe den Tieren eineausreichende Luftqualität durch eine entsprechende Frischluftzufuhrzu gewährleisten und andererseits die Anforderungen der Tiere an diethermische Umwelt zu erfüllen. Durch den Transport der Abluft mit denGeruchsstoffen aus dem Stall hat die Lüftung einen wesentlichenEinfluß auf die Größe des Emittenten. Die Auslegung derlüftungstechnischen Anlage muß den einschlägigen Richtlinienentsprechen.

Mist:Unterscheidung in Fest- und Flüssigmist. Festmist besteht aus Kot,Harn und Einstreu. Die davon abfließende Flüssigkeit wird als Jauchebezeichnet. Unter der geschlossenen Ausbringung von Festmist wirdein Verfahren verstanden, bei dem der frisch aus dem Stall verbrachteFestmist von unten oder von der Seite in die Mistmiete eingebrachtwird. Dadurch wird die bestehende Oberfläche der Mistmiete nichtzerstört und deckt den frischen Festmist ab. Bei der offenen Aus-bringung von Festmist wird auf die bestehende Mistmiete der jeweilsfrisch aus dem Stall verbrachte Festmist aufgeschichtet.Bei Flüssigmist bleibt die Mischung von Kot und Harn, evtl. mit Futter-resten, Einstreu und Wasser bestehen. Das Kriterium von Flüssigmistist die Pumpfähigkeit.

Nutztierhaltung:Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere mit dem Ziel der wirtschaftlichenNutzung.

Nutzungrichtung:Landwirtschaftliche Kategorie, die das Ziel und den Zweck der land-wirtschaftlichen Nutztierhaltung beschreibt (zB Mast, Zucht).

Offenfrontstall:Die landwirtschaftlichen Nutztiere befinden sich in dreiseitigumschlossenen Gebäuden. An einer Seite ist das Gebäude offen. ImWinter kann diese Öffnung gegebenfalls verkleinert bzw verschlossenwerden.

ÖKL:Österreichisches Kuratorium für Landtechnik

35 Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen

Schutzabstand S:Unter dem Schutzabstand S versteht man jene richtungsabhängigeEntfernung, bei der ein weitgehender Schutz vor Immissionen aus derlandwirtschaftlichen Nutztierhaltung gewährleistet wird.

Sommerhalbjahr:nach ÖNORM M 9440 der Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktobereines Jahres.

Sondermaßnahmen:Maßnahmen und Verfahren, die geeignet sind, die Geruchsemmissionin einem abschätzbaren Ausmaß zu reduzieren. Sondermaßnahmensind in den drei Bereichen der Landtechnik möglich: Bei der Lüftung(zB Biofilter), bei der Entmistung (zB Olygolyse) und bei der Fütterung(zB Futterzusätze). Sondermaßnahmen müssen durch einenentsprechenden Sachverständigen beurteilt werden, wobei dieNotwendigkeit und Zweckmäßigkeit eingehend begründet werdenmuß.

Stallungen:Gebäude, die der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere dienen.

Widmungskategorien (Widmungsarten):Im allgemeinen die in den einzelnen Raumordnungsgesetzen derLänder im Hinblick auf die Flächenwidmungsplanung festgelegtenWidmungs- bzw Nutzungsarten; im Rahmen der Richtlinie im Hinblickauf den widmungsspezifischen Immissionsschutz gesondert definierteGebiete.

Windgeschwindigkeit (Windstärke):Die von einem mechanischen oder elektrischen Anemometer übereine bestimmte Zeit (10 Minuten) registrierte Windgeschwindigkeit.Die gebräuchlichsten Einheiten für die Windgeschwindigkeit stehen infolgendem Zusammenhang:

1 m/s = 1.94 kn = 3.6 km/h

36 Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen

Windrichtung:In der Meteorologie jene Richtung, aus der der Wind kommt (Windher-kunftsrichtung), bestimmt in 10 m Höhe über dem Boden. Ist - bei klei-nen Windgeschwindigkeiten - die Windrichtung nicht eindeutig zu be-stimmen (z. B. anhand einer Windfahne), spricht man von "umlaufen-dem Wind". Die Zuordnung von Windrichtung und Grad erfolgt folgen-dermaßen:

Nord (N) Nordost (NO) Ost (O) Südost (SO)0°/360° 45° 90° 135°

Süd (S) Südwest (SW) West (W) Nordwest (NW) 180° 225° 270° 315°

37 Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen

F LITERATUR

CIGR Commission International du Génie Rural (1984): Climatization of animal houses.Scottish Farm Building Investigation Unit, Aberdeen.

CIGR Commission International du Génie Rural (1994): Aerial Environment in AnimalHousing. Concencentration in and Emission from Farm Buildings. CEMAGREF,Rennes.

DIN 18910 (1992): Wärmeschutz geschlossener Ställe. Beuth Verlag, Berlin.Koller J., Schmidlin A. (1988): Empfehlungen für Mindestabstände von Tierhaltungsbetrie-

ben. FAT-Berichte Nr. 350, Eidgenössische Forschungsanstalt für Betriebswirtschaftund Landtechnik, Tänikon.

Krause K.H. (1992): Gegenüberstellung unterschiedlicher Immissionsprognoseverfahren.In: Geruchs- und Schadgasemissionen aus der Tierhaltung. Arbeitspapier 174,KTBL.

Meroney R.N. (1982): Turbulent diffusion near buildings. In: Plate E.J. (Ed.): EngeneeringMeteorology. Elsevier, Amsterdam.

Nielsen, V.C., Voorburg, J.H. und P. L'Hermite: Volatile emissions from livestock farmingand sewage operation. Elsevier applied science, London-New York, 1988.

ÖKL-Anleitung Stallklima - Österreichisches Kuratorium für Landtechnik, Wien, 1983.Oldenburg, J. (1989): Geruchs- und Ammoniak-Emissionen aus der Tierhaltung. KTBL-

Schrift 333. Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V.(KTBL), Darmstadt.

ÖNORM M9440 (1982): Ausbreitung von Schadstoffen in der Atmosphäre. Ermittlung vonSchornsteinhöhen und Berechnung von Immissionskonzentrationen. Österreichi-sches Normungsinstitut, Wien.

Paduch M. (1988): Present state of VDI-guide-lines on odour assessment. In: Nielsen,V.C., Voorburg, J.H. und P. L'Hermite (Eds): Volatile emissions from livestockfarming and sewage operation. Elsevier applied science, London-New York.

Schirz S. (1989): Handhabung der VDI-Richtlinien 3471 Schweine und 3472 HühnerEmissionsminderung der Tierhaltung. KTBL Arbeitspapier Nr.126: Kuratorium fürTechnik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL), Darmstadt.

TA Luft (1986): Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft. GMBl 1986 Nr. 7.VDI 3471 (1986): Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner. Beuth Verlag, Berlin.VDI 3472 (1986): Emissionsminderung Tierhaltung - Schwein. Beuth Verlag, Berlin.VDI 3473 (1994): Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder Geruchsstoffe. Beuth Verlag,

Berlin.VDI 3782 Part 4 (1991): Ausbreitung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre. (Entwurf)

Beuth Verlag, Berlin.VDI 3940 (1991): Bestimmung der Geruchsstoffimmission durch Begehungen. Beuth

Verlag, Berlin.

38 Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen

G FORMBLÄTTER

Formblatt I: Bestimmung der Geruchszahl G

(1)Tierart und

Nutzungsrichtung

(2)Tierzahl

Z

(3)Tierspezifischer

FaktorfT

(4)Lüftungstech.

FaktorfL

(5)Entmistungstech.

FaktorfE

(6)Fütterungstech.

FaktorfF

(7)Landtech.

FaktorfLT = fL+ fE+ fF

(8)Geruchszahl

Gi

Summe G der Geruchszahlen aller Betriebszweige Gi

39 Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen

Formblatt II: Bestimmung des Schutzabstandes S

(1)Schutz-abstandfür fM=1

und fIS=1

(2)Wind-

herkunfts-richtung

(3)Wind-

häufigkeit

[%]

(4)Gelände-

klimatolog.Bewertung

(5)Punkte-

summe aus(3) und (4)

(6)Meteorolog.

FaktorfM

(7)Richtung des

Schutz-gebiets

(8)Raumordnungs-

faktorfR

(9)Produkt aus

fM (6) undfR (8)

(10)Schutz-abstand

S[m]

N S

NO SW

O W

SO NW

S N

SW NO

W O

NW SO

N S

Meteorologische Beurteilung