vierte diskussionstagung des forschungskreises der ernährungsindustrie

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Page 1: Vierte Diskussionstagung des Forschungskreises der Ernährungsindustrie

Zur Lebensmi ttel-Gese tzgebung Die staatliche und kommunaie Oberwachung der Herstel-

lung unfd des Vertriebes von Lebensmitteln dient in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers. Gesundheitsschadliche, unhygienische, mangelhaft gekennzeichnete und damit zur Tauschung des Verbrauchers fuhrende sowie iiberteuerte Le- hensmittel mussen beanstandet werden. Damit dient die Lebensmittelkontrolle aber zugleich dem reellen Hersteller und Verkaufer. Zwischen landwirtschaftliche Erzeugung und Verbrauch schaltet sich in wachsendem Umfang die groitech- nische Herstellung ein. Infolgedessen ist die E r n a h r u n g s - i n d u s r i c fur unsere Volkswirtschaft von ebenso grocer Bedeutung wie fur die Volksgesundheit. Ihr Bestreben mu8 es sein, Lebensmittel, die in ursprunglicher Form den hoch- sten erniihrungsphysiologischen Wert haben, unverandert zu gewinnen, in anderen Fallen zu ,,veredeln", im ubrigen aber zu verbilligen. Die Verwendung neuer Herstellungsverfahren, neuer Produkte und Hilfsmittel, 2.T. auf chemischem Wege erzeugt, stellt die verantwortlichen Behorden oft vor schwie- rige Entscheidungen. Sie verlangen bei der Frage der Zu- lassung zu Fabrikation und Vertrieb ein hohes Ma6 an chemi- schem, technologischcm, oft auch botanischem und medizini- schem Konnen. Eng damit verkniipft ist die analytische Kon- trolle. Wenn auch die analytischen Methoden, auch in Richtung physikalisch-chemischer Arbeitsweisen, standig vervollkomm- net werden, so befriedigen sie uns in vielen Fallen doch nicht. Es sei nur an die Wein-Untersuchung, die ohne degustative Priifung noch nicht durchgefuhrt werden kann, oder die Vita- min-Analyse - D-Vitamine lassen sich nur im Tiervcrsuch einwandfrei bestimmen - erinnert, die gerade heute, im Zei- chen der Vitaminierung der Lebensmittel, eine groflc Kolle spielt. Nimmt man dazu die oft schwierigen Fragen der Kenn- zeichnung von Lebensmitteln und die bei uns SO oft disku- tierte ,,Verbraucher-Erwartung", so ist leicht zu erkennen, daD die Gesetzgebung und die Rechtssprechung auf dem Lebensmittel-Gebiet besondere Schwierigkeiten verursachen.

Diese Schwierigkeiten versuchen die amtlichen Stellen in Zusammcnarbeit mit der Industric zunachst auf dem Wege der Aussprache und Beratung zu klaren, ehe die staatliche Autoritat entscheidet. Vorschriften, die gemacht werden miis- sen, sind keine Einengung der freien Wirtschaft oder Ma& nahmen gegen die ,,Liberalisierung". Wie auf dem Arznei- mittel-Gebiet sind auch hier durch die Riicksicht auf die Volksgesundheit und die wirtschaftlich schwachen Schichten

der Bevolkerung Grefizefi gezogen. Das Land, das uns als Vorbild der Demokratie dient, die Vereinigten Staaten, hat tcilweise vie1 einschneidendere Vorschriften als wir. Abge- sehen von ciner bis ins einzelne gchenden Deklarierung nach Art und Menge werden auch nach den jeweiligen wirt- schaftlichen Bedurfnisseii Vorschriften ubcr die Zusammen- setzung fbestimmter Lebensmittel gemacht, so z. B. in bezug aul den Zusatz erheblicher Mengen tierischer Fette zur Margarine.

Gesetzc und Verordnungen miissen in einem geordneten Staatswesen geachtet und befolgt werden. In der Lcbensmit- tel-Kontrollc sollte aber jede kleinliche Handhabung unter- bleiben und, soweit ein subjektives Verschulden nicht ac- genommen werden kann, zunachst eine Belehrung erfolgen. Andererseits miissen bei wiedcrholten und ernsthaften Ver- stijfien empfindliche Strafcn verhangt werden. Dan dies lei- der oft nicht geschieht, ist von den Untersuchungsimtern mit Recht beanstandet worden. Nicht vcrkannt sol1 werden, da8 unsere Lebensmittel-Gesetzgcbung auf vielrn Gebieten reform- bediirftig ist.

Die Legislative liegt nach dem Grundgesetz bei der Bun- desregierung. Auf lebensmittelrechtlichem Gebiet erfolgt sie durch das Bundesinnenministerium ,,im Einvernehmen" rnit dem Ministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten. Dai3 dieses .Einvernehmen" nicht immer so ist, wie es sein kijnnte, bedauerte V. Hamarin vor kurzem mit Kecht. Fur manche Be- stimmungen der lebensmittelrechtliden Vorschriften sind Aus- nahme-Genehmigungen vorgesehen. Sie gehoren zur Exekutive und damit in den Aufgabenbereich der Lander, doch ist eine einheitliche Handhabung unerlafllich.

Im Wirtschaftsteil dieser Zcitsdirift sind lebcnsmittelrecht- liche Fragen haufig eriirtcrt worden 3. Bei der grol3en Be- deutung, die sie fur die Ernihrungsindustrie haben, sollen sie in Zukunft besonders berucksichtigt werden. Der ,.Forschungs- h e i s der Ernuhrungsiizdzistrie", dcssen verdienstvolle Tatig- keit besondere Anerkcnnung verdient, hat vor kurzem eine Aussprache iiber lebensmittelrechtliche Fragen herbeigefuhrt. Hierbei kamen auch Sachverstandige anderer Lander zu Wort. Wir bringen nachstehend eine kurze Zusammcnstellung der Vortrage und schliei3en uns dem Wunsch des Vorsitzenden des Forschungskreiscs, Werner Balalsen, an, dai3 diese Veran- staltung der Beginn einer europaischen Zusammenarbeit auf dem Geb,iet der Lebensmittel-Gesetzgebung sein moge.

H. P. K a u f m a n n

Vierte Diskussionstagung des Forschungskreises der Ern ahrungsindustrie Am 15. Juni 1953 fand in Bad Neuenahr eine gut besuchte

Bundesminister a. D. Dozent Dr. jur., Ing. &em. H. F r e n x l ,

Veranstaltung des Forschungskreises statt.

Prasident des Rechnungshofes, Wien, behandelte

,,Das iisterreichische Lebensmittelgesetz". Es ist fur die Ernahrungsindustrie und fur den Import- und

Exporthandel von grocer Wichtigkeit, die auf diesem Gebiet geltenden Regeln des Gesmaftspartners zu kennen. Zu diesen Regeln gehiiren die Lebensmittel-Gesetzgebungen, die wohl in allen durch den Handel mit Nahrungsmitteln verbundenen Landern verschieden sind. Man darf aber behaupten, dal3 die rechtlichen Vorschriftcn uber die Beschaffcnhcit von Lebens- mitteln und deren Beurteilung heute keine nationale Angc- legenheit mehr sind, sondern eine internationale.

Aus der Geschichte des 6 s t e r r e i c h i s c h e n Lebensmit- telgesetzes sei erwahnt, dai3 die ersten Forderungen nach cincm solchen Gesetz 1880 im osterreichischen Abgeordneten- haus gestellt wurden. Aber erst 1896 wurde ein Lebensmittel- gesetz geschaffen, das noch heute in der Novellierung von 1950 gilt. Dieses Gesetz lehnt sich sehr stark an das deutsche Nahrungsmittelgesetz von 1879 an. Die meisten Grundbc- griffe konnen als aus dem deutschen Recht bekannt vorausge- setzt werden.

FETTE U N D S E I B E N 55. Jahrg. Nr. 7 1953

Der Begriff ,,Lebensmittel" ist in Deutschland und Uster- reich gleich. In den Strafparagraphen sind im deutschen Ge- sctz mehr Tatbestandsmerkmale als in Usterreich. Auch VOII

prozessualer Seite her ist das deutsche Gesetz als strenger zu bczeichnen, da es nach diesem Recht mehr Vergehen gibt. Der Aufsichtsdienst ist grundsatzlich verschieden. In Usterreich werden zum Kontrolldienst nur Fachorgane herangezogen. wihrend in Deutschland auch Beamte der allgemeinen Polizei verwendet werden konnen.

Fur die Analytiker ist in Usterrelch Hochschulbildung vor- gesehen Dem lebensmittelchemischen Hochschulstudium sollen durch Errichtung eines Extraordinariates fur Lebensmittel- Lhemie an der Wiener Univcrsitat ncue Impulse gegcben wer- den. Fur die nicht wissenschaftlich gcbildcten Kontrollorgane sind im Verordnungswege eigene Lehrgange an der Zentral- aiistalt fur Lebensmitteluntersuchung in Wien eingerichtet worden. In diesen Lehrgangen, die in der Regel drei Monate

Siehe hierzu die AuBerungen von K . G. Bergiher, Mittei- lungshlatt der GDCh-Fachgruppe Lebensmlttelchemie 1952, Nr. 112, S. 5 .

Siehe z. B. Die Lebensmittel-Gesetzgebung auf dem Gebict dsr Nahrungsfette I-IX, Fette u. Seifen 53, 596, 659, 7 7 9 [1951]; 54, 122, 184, 376, 509. 666 [1952]; 55, 72 r195.31.

* Siehe Dtsch. Lebensmittel-Rdsch. 49, 1 [1953].

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dauern, werden Rechts- und Lebensmittelkunde gelehrt und mit einer kommissionellen Staatspriifung abgeschlossen.

Auf Grund der Ermachtigungsparagraphen des oster- reichischen Lebensmittelgesetzes sind iiber 30 Verordnungen erlassen worden. Die Verordnungsgewalt nach $ 7 LMG er- machtigt die Regierung, Verbote und Beschrankungen zum finanziellen Schutz dcr Konsumenten zu erlassen; es wurden bisher sechs solcher Verordnungen in Kraft gesetzt. Es gibt dann noch vier Verordnungen gemischter Natur, also zum Schutz der Gesundheit u n d zum finanziellen Schutz der Ver- braucher. Hierunter fallt die auberordentlich wichtige Farben- verordnung aus dem Jahre 1906, die 1928 erganzt wurde. Grundsatzlich ist das Farben gestattet, aber ebenso grund- satzlich dort verboten, wo die Farbung die beginnende Ver- derbnis eines Lebensmittels verdecken oder eine bessere Qua- litat vortauschen kann.

Es hat sich auch in Usterreich die grundsatzliche Frage er- hoben, oh man die einfachsten Forderungen der Hygiene ent- weder mit Erziehung oder mit Strafandrohung zur Erfiillung hringen soll. Man hat sich entschliei3en miissen, den Weg der Verordnung mit Strafandrohung zu gehen. Es werden jedoch grundsatzlich nur durchsetzbare Vorschriften gegeben, weil eine Vorschrift, die nicht gehandhabt wird oder nicht gehand- habt werden kann, dem Rechtsansehen mehr schadet als nutzt.

Das osterreichische Lebensmittelgesetz ist ebenso wie das deutsche ein Rahmengesetz. Der gegebene Rahrnen mu6 irgendwie ausgefiillt werden. Das Rahmengesetz spricht von gefalschten Lebensmitteln, beantwortet aber nicht die Frage, wann ein Lebensmittel als gefalscht anzusehen ist. Diese Er- ganzung ist notwendig, um dem Gesetz iiberhaupt einen Sinn zu geben. Man hat hierbei einen Kompromii3 zwischen freier Sachverstandigen-Meinung und gesetzlicher Regelung in jenem Teil des osterreichischen Lebensmittelgesetzes geschlossen, der vom Codex alimentarius austriacus, dcm osterreichischen Lebensmittelbuch, handelt. Dieser Gesetzesteil ist erst mit der Novellierung 1950 in $ 23 aufgenommen worden.

Ende des vorigen Jahrhunderts hatten sich in Usterreich Lebensmittelchemiker zusammengetan, um jene Beschaffen- heit3en der Lebensmittel zu kodifizieren, die einen Beanstan- dungsgrund ergeben sollen. Sie haben aus der Erfahrung heraus Grenzzahlen aufgestellt, innerhalb welcher ein Lebens- mittel als von normaler Beschaffenheit anzusprechen ist. Im Jahre 191 1 bekam diese urspriinglich private Arbeit einen anitlichen Anstrich, als sie unter der Bezeichnung Codex alimentarius austriacus von der Regierung als Behelf emp- fohlen wurde, um Auskunft dariiber zu geben, nach welchen Grundsatzen die amtliche Lebensmittelkontrolle vorgeht.

Die Kommission, die an diesem osterreichischen Lebens- mittelbuch arbeitet, ist 'die Beraterin des Ministers, in dessen Ressort die Gesundheitsverwaltung fallt. Sie setzt sich aus Personlichkeiten der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Hoheitsverwaltung zusammen. Als im Marz 1951 die Codes- Kommission neu zusammengesetzt wurde, faate sie die Be- schliisse: 1 . die 11. Auflage des Codex nicht mehr fortzu- setzen, sondern eine 111. Auflage zu beginnen, 2. nur jene Beurteilungsgrundsatze zu kodifizieren, die allgemein als richtig anerkannt werden und von #denen nur mit ausreichen- der Begriindung in besonders gelagerten Fallen abgegangen werden kann, und 8. eine nach neuen Gesichtspurikten ge- gliederte Einteilung des Codex. Die jetzige Codex-Kommis- sion hat in ihrer bisher zweieinhalhjahrigen Tatigkeit die einleitenden KapiteI, die allgemeinen grundsatzlichen Kapitel und von ,den allgemeinen Behandlungsarten das Kapitel iiber das Konservieren fertiggestellt. Die Kapitel iiber das Farben und Vitaminieren sind in Bearbeitung.

Man kann den Codex als die objektivierte Sachverstan- digen-Meinung bezeihnen. Was im Codex niedergelegt ist und von den Spitzen ijsterreichischer Wissenschaft gutgeheiaen wurde, ist ein sehr schwerwiegendes Sachverstlndigen-Gut- achten, iiber das man nicht ohne weiteres hinweggehen kann. Es wird sich auch jeder Analytiker daran halten.

Bin gut ausgebautes Lebensmittelbuch la& es ztl, Spezial- veI ordnungen auf das unbedingt notwendige Mindestmai zu beshrinken. Von den vielen osterreichischen Verordnungen werden eine game Reihe iiberfliissig, weil sie in die Beur- teilungsnormen des Codex leicht einzubauen sind.

Zum Schlub rat der Vortragende, eine internationale Kon- vention zu schaffen, welche die Vorschriften dcr verantwor- tungsbewui3ten Lebensmiltel-Industrie kodifiziert und in einem europaischen Codex alimentarius, in einem europaischen Lebensmittelbuch, niederlegt. ,:Nicht der Kampf sei das Pri- mare, sondern die geballte Macht des Reellen und Seriosen. Diese Ma& der europaischen Lebensmittel-Industrie auf dem Gebiet des Lebensmittelrechtes ware achtunggebietend auch fur andere und auch gro8ere Wirtschaftsgebiete.'

Prof. Dr. 0. H ii g I , Direktor des Eidgenossischen Gesund- heitsamtes, Bern, sprach iiber

,,Das Eidgenossische Lehenwmittelgesetz". Die Entwicklung der Lebensmittel-Gesetzgebung ist in der

Schweiz ahnlich verlaufen wie in Usterreich, war aber durch die besonderen politischen Gegebenheiten beeinfluat. Um die Jahrhundertwende forderten einige Verbande des Nahrungs- mittel-Gewerbes eine einheitliche Gesetzgebung, die durch die Verschiedenheit in den Kantonen vor gewissen Schwierig- keiten stand.

Das Eidgenossische Lebensmittelgesetz, das im Jahre 1905 erlassen wurde, ist aui3erordentlich kurz. Es umfant nur 9 Seiten und ist ein ausgesprochenes Rahmengesetz. In ihm sind im wesentlichen die Organisationen der Lebensmittel- iiberwachung un'd die gegen VerstGi3e vorgesehenen Strafcn enthalten. Das Gesetz ist bis heute beibehalten worden.

Artikel 54 des Eidgenossischen Lebensmittelgesetzes be- stimmt, daO der Bundesrat Verordnungen erlaflt, so die Ver- ordnung iiber den Verkehr mit Lebensmitteln und die Fleischschau-Verordnung. Das Gesetz ist eidgenossisch, die Durchfuhrung wird kantonal geregelt.

Der Kernpunkt der Verordnung iiber den Verkehr mit Lcbensmitteln ist wohl die Feststellung, dai3 in der Schweiz ausschlieblich jene Lebensmittel zugelassen sind, die in der Verordnung ausdrucklich aufgefiihrt werden. Es ist also eine geradezu gegenteilige Auffassung im Verhaltnis zu der Ge- setzgebung in den USA, wo die Behorde beweisen mu& dai3 Bestandteile eines Lebensmittels in irgendeiner Weise schadlich sind.

Selbstverstandlich konnen nicht alle Produkte urspriinglich in dieser Verordnung enthalten gewesen sein, da im Laufe der Ietzten fiinfzig Jahre mancherlei neue Nahrungsmittel auf dcn Markt gekommen sind. Die Entscheidung iiber die Zulassung neuer Produkte der Ernahrungsindustrie gehort zu den Kompetenzen des Eidgeniissischcn Amtes der Lebens- rnittelkontrolle.

Das Lebensmittelgesetz in der Schweiz lehnt konsequent die Zulassung von Zusatzen, wie Konservierungsmittel und Antioxydantien, ah. Jler Hersteller der Nahrungsmittel ist gezwungen, rnit den ausdriicklich im Gesetz aufgefiihrteri Warengruppen auszukommen. Nach dem Lebensmittelgesetz verboten ist ebenfalls die Bleichung von Mehl und 01.

Der Verbraucher in der Schweiz ist mit der Lebenqmittel- Gesetzgeb.ung durchaus einverstanden. Er weii3, dai3 die Be- stimmungen sehr streng sind und daf3 ihm dadurch bei allen Nahrungsmitteln eine hohe Qualitat garantiert wird. Diese garantierte Qualitiit hat nach dem alten Satz: ,.Wenn etwas in der Schweiz geht, geht es in der ganzen Welt" eine auiaerordentliche Bedeutung fur den Adenhandel . Kuckblik- kend kann man also feststellcn, dad das Ziel der eidgenos- sischen Lebensmittcl-Gesetzgebung die Erhaltung der Spi tzen- qualitat aller produzicrten Nahrungsmittel war und ist.

Am BeispieI der MiIch, &em der fur die Schweiz bedeut- samsten Erzeugnisse, konnte man nachweisen, dab der Grund- satz, eine absolute Spitzenqualitlt zu erhalten, in neuerer

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Zeit dur& die ~ebensmittel-Gesetzgebung nicht meht gewahrt tverden kann. Es ist selbstverstandlich kein Zweifel dariiber moglich, daB die schweizer Milch, wie sie von den Kiihen geliefert wird, von ganz hoher Qualitat ist. jedoch wirkt die Entwicklung des modernen Molkereiwesens, die damit not- wendige Erfassung grGi3erer Mengen und die Beforderunr dieses Nahrungsmittels uber langere Strecken auf die Quali- tat ein. Es zeigt sich hier deutlich, daB die Anspriiche an kleingewerbliche Betriehe und an Industriebetriebe sehr ver- schieden sein konnen.

Es tritt hierbei die Frage auf, ob das natiirliche Lebens- mittel iiberhaupt die optimale Nahrung ist. Diese Frage wird in der Schweiz und wohl auch in den meisten Landern Europas bejaht, im Gegensatz zu Amerika, wo man die Auf- fassung vertritt, dai3 durch zusatzliche Behandlung die Le- bensmittel verhessert werden konnten.

Im Jahre 1950 ist in der Schweiz eine Ernahrungskommis- sion gebildet worden, der die Aufgabe gestellt ist, Unter- suchungen iiber die optimale Ernahrung anzustellen. Die Frage, welches die optimale Ernahrung ist, kann noch nicht abschliei3end beantwortct werden. Sicher ist, dai3 Mange1 auch in der natiirlichen Nahrung vorhanden sind. Diese Er- kenntnisse haben in der Schweiz beispielsweise in gewissen Gebieten zwecks Bekampfung von Mangelkrankheiten zur Jodierung des Kochsalzes gefiihrt und damit die Kropfbildung weitgehend beseitigt.

Man ist sich allgemein dariiber klar geworden, d a i die ernahrungswirtschaftliche Entwicklung eine Behandlung der Nahrung unvermeidlich macht. Wi r miissen weiterhin ver- suchen, die Nahrung durch solche Behandlung zu verbessern. Das sind Probleme, die in einem einzelnen Lande nicht ge- lost werden konnen. Die Erfahrungen aller Lander sollten vereinigt werden, um eines Tages tatsachlich die optimale Nahrung zu schaffen.

Dr. F. H o e R e , Direktor des Warenpriifungsamtes. Rot- terdam, erorterte

.,I)HS Warengesetz in den Niederlanden". In den Niederlanden kontrolliert die Regierung Butter

kraft des Buttergesetzes von 1900, Fleisch kraft des Fleisch- beschaugesetzes von 1919 und alle anderen Nahrungsmittel kraft des Warengesetzes von 1919. Durch den ErlaB dieses Warengesetzes von 1919 wurde ein Riickstand, in dem sich die Niederlande gegeniiber den anderen europaischen Lan- dern befanden, nachgeholt. Bis zu dieser Zeit kannte man nur in einigen gr6Beren Gemeinden eine Kontrolle der Nah- rurigsmittel. So wurde in Rotterdam im Jahre 1893 dcr erste niederlandische kommunale Priifungsdienst fur Nahrungs- mittel gegriindet mit dem Zweck, dem Verkauf gesundheits- schadlicher Ei3- und Trinkwaren so vie1 wie moglich Einhalt zu gebieten und den Verkauf gefalschter Nahrungsmittel zu bekampfen, wenn auch diese nicht unmittelbar schadlich waren.

Die Erkenntnis, dai3 die Bemiihung um die Qualitat der Nahrungsmittel eine Regierungsangelegenheit sei, wurde die Ursache iiir den Erlai3 des Warengesetzes im Jahre 191Y. Die offentliche Gesundheit forderte, dai3 man die Herstel- lung jener Produkle, die vcrfalscht oder aus untauglichen Bestandteilen zusammengesetzt sind, verhindert.

Innerhalb allgemeiner VerwaItungsmaRnahmen werden sum Warengesetz die notigen Verordnungen erlassen. Ar- tikel 14 des Warengesetzes erteilt z. B. Ermachtigung betr. Bezeichnung von Waren. Um dem Gebrauch von Phantasie- namen Einhalt zu tun, kann verordnet werden, dai3 bei der Bezeichnung bestimmter Produkte Art und Zusammensetzung deutlich hervortreten.

In Artikel 15 des niederlandischen Warengesetzes sind Anordnungen zur Sicherung der Volksgesundheit aufgenom- men worden, die sich auf die Waren selbst, auf die Ge- brauchsgegenstande und Werkzeuge, die bei der Zubereitung gebraucht werden, sowie auf die Art der Bereitung, der

verpackung, der h g e r u n g bhd des Transports von Lebetls mitteln erstrecken.

Im Gesetz selbst sind keine Anordnungen hinsichtlich Zu- sammensetzung dcr Waren festgelegt worden. Hierfiir sind fur die meisten Nahrungsmittel besondere Erlasse - 24 Ver- ordnungen - gegehen worden.

Uber die Verwendung synthetischer Farbstoffe ist eine Verordnung in Vorbereitung, nach der nur eine bestimmte %ah1 mil Namen genannter Farbstoffe fur die Nahrungs- mittel-Industrie erlaubt ist. Der Entwurf einer solchen Ver- ordnung schliei3t aber nicht ein, dai3 fur die Zukunft nach Belieben alle Nahrungsmittel gefarbt werden konnen.

Die Festsetzung der Anforderungen, denen die Nahrungs- mittel entsprechen miissen, erfolgt durch eine in Artikel 1 7 des Warengesetzes festgelegte avisierende Kommission mit 20 Mitgliedern: Vertreter von Handel und Gewerbe, Behor- den und Wissenschaften sowie eine Vertretcrin der Haus- frauen. Es ist iiblich, dad diese Kommission auf Anregung der Industrie Antrage auf Gesetzes-Vorlagen, Veranderun- gen und Erganzungen der koniglichen Verordnungen der Regierung unterbreitet. In der Staatszeitung wird bekannt- gemacht, dad eine neue Verfiigung in Bearbeitung ist, so dad Interessenten sich rechtzeitig iiber die vorgenommenen MaRregeln vergewissern und ggf. ihre Meinung bei der Re- gierung opponieren konnen.

Die Kontrolle von Nahrungsmitteln erstreckt sich im all- gemeinen auf die Ladengeschafte und die Lagerraume. Die erste Kontrolle ist organoleptisch. Wenn notig, werden bakteriologische, chemische und mikroskopische Untersuchun- gen angeordnet. Jede der 16 Warenuntersuchungsanstalten Hollands hat einen vollzahligen Stab von Chemikern, Ans- lytikern und sachverstandigen Beschauern. Die mit der Kon- trolle beauftragten Beamten sind befugt, iiberall einzutreten, wo Nahrungsmittel zubereitet werden oder vorhanden sind. Die Beamten sind vereidigt. Ihnen ist Verschwiegenheit hin- sichtlich der Fabrikgeheimnisse auferlegt. Sie haben nicht nur Ubertretungen iestzustellen, sondern auch Anweisungen zu gebcn, wie Ubertretungen zu vermeiden sind.

In den zur Herstellung von Nahrungsmitteln vorgesehenen Raumen diirfen nach dem Gesetz keine Artikel vorhanden sein, deren Verwertung bei der Zubereitung der betreffenden Produkte nicht gestattet ist. In einer Fleischwarenfabrik diirfen z. B. keine synthetischen Farbstoffe vorhanden sein.

Das Warengesetz stellt nicht nur Anforderungen in bezug auf Nahrungs- und Genudmittel, sondern auch in bezug auf Bcdarfsgegenstande, die bei der Herstellung, Zubercitung uncl Auf,bewahrung von ER- und Trinkwaren gebraucht werden. Den Lebensmitteln stehen im Gesetz sogar Waschmittel und Farbemittel, Insektenvertilgungsmittel, Bettzeug, Spielzeug, Tapeten, MGbelstoffe und Gardinenstoffe gleich.

Der Erfolg der durch die Kontrollorgane ausgeiibten Auf- sicht hat sich nicht nur zum Sehutz des Verbrauchers aus- gewirkt, sondern auch zum Schutz der Fabrikanten und Hand- ler gegen unehrliche Konkurrenz. Der Vortragende betont, dai3 mit diesen Maanahmen nicht nur eine bedeutende Ver- besserung bei der hygienischen Herstellung von Lebensmitteln erreicht, sondern deren Qualitat auch im Interesse der Volks- gesundheit gesteigert worden ist.

Dr. Maurice N e y , Direktor des Laboratoire Municipal, Metz, sprach iiber

,,Die Lebensniittel-Gesetzgebung in Frankreich". Das franzosische Lebensmittelgesetz vom 1. 8. 1905 ist im

engeren Sinne kein Lebensmittelgesetz, denn es beschrankt sich nicht auf Lebensmittel allein, sondern umfai3t auch samtliche Genui3mittel. Bedarfsgegenstande sowie Waren aller Art, wie Bekleidungsstiicke un'd sogar Mobel. Seine Irikraftsetzung wurde durch Dekrete bewirkt, die sich mit den einzelnen Warengattungen befassen. Eine besondere IJmgestaltung erfuhr das Gesetz durch die Dekretc vom 21. 1. 1919 und 21. 12. 1928.

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Den Anlafl fur die Gestaltung des Gesetzes gabed drako- nische MaGregeln, die in den ersten Jahren dieses Jahr- hunderts gegen Verfalschungen und Midbrauche aller Art im Umgang mit Lebensmitteln ergriffen wurden. Aus einer Notlage muDte das Parlament sich entschlieden, gegen viel- fache Proteste, die einen Eingriff in die personliche Freiheit vorwarfen, das Lebensmittelgesetz vom 1. 8. 1905 einzu- tiihren.

Durch die Dekrete von 1919 und 1928 ist in Frankreich die Nahrungsmittelkontrolle voll entfaltet worden und stellt heute ein in seinem ganzen Gefiige bis ins kleinste durch- geklugeltes System dar, das allerdings aui3erst kompliziert und dadurch schwerfallig ist. Die Lebensmittelkontrolle ist eine staatliche Organisation, die dem Ministerium fur Land- wirtschaft als eine besondere Ahteilung angegliedert ist. Die Leitung hat der insfiecteur genernle. Neben den Abteilungs- leitern und weiteren 20 inspecteurs divisionnaires als ,,Fa& referenten" sind etwa 100 ,,inspectcurs" in den Provinz- bezirken und in Paris verteilt. Diese leiten die Agenten, welche die Proben entnehmen und etwa den Beamten der deutschen Lebensmittelpolizei entsprechen.

Die ,,inspecteurs" haben groi3tenteils abgeschlossene Hoch- schulbildung; sie sind cntweder Juristen oder Diplom-Land- wirte. Den ,,inspecteurs" steht somit der Hauptsache nach eine juristische und volksaufklarende Aufgabe zu.

Die Proben der beanstandeten Ware miissen vierfach ent- nommen und versiegelt werden. Eine Probe geht sofort an das zustandige amtliche Untersuchungsamt, die drei anderen werden von der Verwaltung zwecks etwaiger Gegenunter- scchungen durch Sachverstandige aufbewahrt. Das Untcr- suchungsergebnis mu& innerhalb acht Tagen vom Labora- torium an die Verwalrung eingesandt werden. Iqt nach dem Untersuchungsergebnis die Probe zu beanstanden, wird der Staatsanwalt henachrichtigt. Dieser ordnet eine polizeiliche Untersuchung an, die sich auf Ermittlung der Personalien

des Delinquenten und seines Letlmundes beschrankt, und in deren Verlauf ihm im Namen des Gesetzes angekundigt wird, dad er als Falscher (oder wegen eines ahnlichen Vergehens) verfolgt wird. Der Beschuldigte kann entweder eine Gegen- analyse verlangen oder er verzichtet darauf und wird darauf- hin vor das Strafgericht geladen.

Laut Verfiigung vom 28. 6. 1912 ist ein Zusatz von Kou- servierungsmitteln zu Lebensmitteln zwecks Haltbarmachung verboten, mit Ausnahme von technisch reinem Kalisalpeter in ciner Menge von hijchstens 10 O/O des anwesenden Kochsalzes zur Rotung und Konservierung von Pokelfleisch, von hoch- stens 1 O/o schwefliger Saure zur Konservierung von Frucht- fleisch und von 500mg/Ltr. an schwefliger Saure zu Weid- weinen.

Wahrend des Krieges wurde im Jahre 1916 ein Zusatz von wcniger als 5 g pro kg Borsaure als Konservierungsmittel in der Kochbutter und Margarine zugelassen. Diese Zulassung hesteht heute noch.

Der Nachweis der verschiedenen neueren Konservierungs- mittel wird fur den Nahrungsmittelchemiker immer schwie- riger. Die Probleme hiufen sich, und es ware an der Zeit, in gegenseitiger Mitarheit auf europaischer Giundlage an das praktische Studium dieser Aufgaben heranzugehen.

Eine Liste von Farbstoffen, die zum Farben von Lebens- mitteln verwendet werden diirfen, ist in der Verfiigung vom 28. 6. 1912 enthalten. Z. Z. arbeitet eine franzosische For- schungsgemeinschaft daran, Vorschlage fur neue Lehensmittel- farben zu bringen.

Der Vortragende brachte den Wunsth zum Ausdruck, Hand in Hand in europaischer Arbcitsgemeinschaft die Probleme der heutigen Lebensmittelchemie ins Auge zu fassen. Ein- heitliche internationale Arbeitsmethoden sollen der furcht- baren Krebsgefahr entgegentreten und auch den internatio- nalen Nahrungsmittelfalschern das Handwerk legen.

Aus den Informationen der ,, Arbeitsgemeinschaft fur Ernahrungsfragen e.V.", Hannover S p e i s e f e r t i g e G e r i c h t e h a b e n E r f o l g i n S c h w e d e n

Die schwedische Lebensmittel-Industrie hat in den letzten Jahren in griji3erem Ausmai3 speisefertige Konserven herge- stellt. Ihre Bestrebungen, neue Konserventypen zu schaffen und dadurch ihre Leistungsfahigkeit zu heben, sind augen- scheinlich von Erfolg begleitet, denn nach einer Verbrauchs- statistik ist der Verzehr speisefertiger Gerichte in Dosen in den letzten Jahren (von 1940 bis 1950) in Schweden um ein Fiinftel gestiegen. Das Institut fur Lebensmittelforschung in Goteborg stellt jetzt Versuche an iiber konserventechnische und ernahrungsbiologische Fragen im Zusammcnhang rnit speise- fertigen Gerichten. Dabei werden auch der Zeitgewinn im Haushalt beim Verbrauch solcher Konserven, ihr Nahrwert und die Reaktion der Konsumenten untersucht. Besonders beachtet werden no& anzustrebende Besserungen des Geschmacks.

R a d i o a k t i v e s M e t h i o n i n k l a r t E i w e i i 3 - S t o f f w e c h s e l

Das Moskaucr Institut fur biologische und medizinische Che- mie veroffentlicht (Chemiker-Ztg. 77, 253 [ 19531) Arbeiten uber den Eiweidaustausch in Organismen. Untersuchungen wurden bei eiweii3armer Ernahrung an Hunden und Ratten durchgefuhrt, wohei als Test die Intensitat der Eiweiderneue- rung in den Organen und Gewebeeiweifien, gemessen am Ein- bau des markierten Methionins, diente. Es wurde festgestellt, dad bei eiweidfreier Diat der Stoffwechsel am intensivsten in der Schleimhaut des Diinn- und Dickdarms, weiterhin in Leher, Nieren und Bauchspeicheldruse stattfindet, wahrend Nebennieren, Milz, Lungen und Herzmuskel nur geringe Zu- nahme der Radioaktivitat zeigten, die Skelettmuskeln teil- weise sogar eine Abnahme. Beim Ubergang von gewohnlicher Ernahrung auf parenteral gegebene Eiweii3-Praparate zeigte sich eine erhohte Radioaktivitat der meisten Organe. Weiter-

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hin wurde in diesen Versuchen festgestellt. dai3 vijlliger Tryp- tophanmangel in der Ernahrung keinen sichtbaren Einflui3 auf den Eiweia-Stoffwechsel ausiibt.

B i e r - V o l k s g e t r a n k g e g e n T u b e r k u l o s e ? In der Hauptversammlung einer nordbayerischen Brauerei

sagte - nach einer Mitteilung der Siiddentschen Zeitung vom 1. Mai 1953 - ein Brauercidirektor: ,Auf lange Sicht ge- sehen ist der Bierabsatz in Deutschland noch zu steigern, so- wohl als Folge der zunehmenden Kaufkraft als aurh wegen der vermehrten Erkenntnis der ausgezeichneten ernahrungs- psychologischen Wirkungen des Bieres. So ist beispielsweise noch zu wenig bekannt, dad regelmadiger Biergenul eine an- erkannte tuberkulostatische Wirkung ausiibt. In den Reihen der Brauereibelegschaften befindet sich ein auffallend geringer Prozentsatz tuberkuloseanfalliger oder gar tuherkulosekranker Personen. Man kann kiinftig damit rechnen, dai3 neueste medi- zinische Kenntnisse dem bewahrten Volksgetrank Bier neue Freunde zufiihren werden."

,,S c h o k o s an" , e i n si i i3 e r B r o t a u f s t r i c h Einc Hamburger Firma bringt als ,,Schokosan" einen neuen

Bt otaufstrich heraus, ein mit Kakao-Pulver durchsetztes Speise- fett auf der Grundlage von Margarine-Kohstoffen, das als suder Brotaufstrich verwendet werden soll. A l s Abgabepreis an den GroDhandel werden 1.92 DM je kg genannt, so dad sich das neue Produkt ctwa auf dem Preisniveau der Super- Margarine hewegt.

O b s t e r z e u g e r p l a n e n n e u e O b s t g a r g e t r a n k e Neue Wege fur die Verwertung von Mostobst versudt ein

Ausschui3 von Obsterzeugern und Obstfachleuten zu finden. Es wird daran gedacht, einwandfreie und preiswerte Obstgar- getranke herzustellen, die dem veranderten Verbraucherge- schmack Rechnung tragen.

FETTE UND SEIFEN 55. Jahrg. Nr .7 1953