Über die anfänge der blutgruppenserologischen abstammungsbegutachtung

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Dem Gedenken an Prof. Dr. med. Dr. h. c. mult. Otto Prokop (1921 bis 2009) anlässlich seines 90. Geburtstags gewidmet. Rechtsmedizin 2011 · 21:39–44 DOI 10.1007/s00194-010-0719-8 Online publiziert: 12. November 2010 © Springer-Verlag 2010 G. Geserick 1  · I. Wirth 2 1 Berlin 2 Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg, Oranienburg Über die Anfänge der blutgruppenserologischen Abstammungsbegutachtung Übersichten Mehr als 80 Jahre nach Einführung der blutgruppenserologischen Ab- stammungsbegutachtung sind heute sowohl die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und die labortech- nischen Möglichkeiten als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen auf einem hervorragenden Stand. Der forensische Einsatz von serologisch nachweisbaren Erbmerkmalen war nach Entdeckung der menschlichen Blutgruppen im Jahr 1901 möglich geworden. Bis zur Anwendung in der Abstammungsuntersuchung sollten noch 2 Jahrzehnte vergehen. Beson- dere Verdienste bei der Einführung vor Gericht seit 1924 erwarben sich der Laborarzt Fritz Schiff und der Ge- richtsmediziner Georg Strassmann. Entdeckung und Nomenklatur der AB0-Blutgruppen Als erster eindeutiger Hinweis auf die menschlichen Blutgruppen kann eine Be- obachtung des Wiener Pathologen Karl Landsteiner [60] aus dem Jahr 1900 ge- wertet werden. Bei Experimenten hatte er die agglutinierende Wirkung vom „Serum gesunder Menschen … auf menschliche, von anderen Individuen stammende“ Blutkörperchen bemerkt [17]. Entschei- dend war im Folgejahr seine Erkennt- nis, dass die Reaktion „zwischen Blutse- rum und Körperchen verschiedener an- scheinend völlig gesunder Menschen“ auftritt [18]. Er konnte die untersuchten Blutproben in 3 Gruppen einteilen. Die vierte Blutgruppeneigenschaft, heute AB genannt, haben 1902 Landsteiners Mit- arbeiter Alfred von Decastello und Adri- ano Sturli entdeckt [5]. Die jetzige Be- zeichnung der Blutgruppen mit A, B und 0 (ehemals C) wurde 1910 durch Emil von Dungern und Ludwik Hirschfeld (Hirsz- feld) eingeführt, die auch die A-Unter- gruppen fanden [6, 7]. Die Deutsche Ge- sellschaft für gerichtliche und soziale Me- dizin entschied sich auf ihrer 15. Tagung 1926 für den Vorschlag, die 4 Blutgruppen 0, A, B und AB zu nennen [1, 46]. Schließ- lich erhob die Hygienekommission des Völkerbundes 1928 diese Bezeichnung zur international verbindlichen Nomenklatur und beseitigte damit die Vielfalt der bisher verwendeten Symbole [42]. Erste forensische Anwendung der Blutgruppen Bereits in seiner Publikation von 1901 hatte Landsteiner über die erfolgreiche Testung von eingetrockneten Serumproben be- richtet und daraus geschlossen: „Es ist al- so möglicher Weise die Reaction in man- chen Fällen zur Identificirung, oder bes- ser gesagt, zur Erkennung der Nichtiden- tität von Blutproben, etwa zu forensischen Zwecken geeignet“ [18]. Diesen Gedanken verfolgte Landsteiner weiter und veröf- fentlichte 1903 zusammen mit Max Rich- ter vom Gerichtlich-medizinischen Insti- tut der Universität Wien die Ergebnisse einer gemeinsam durchgeführten Studie [20]. Aus heutiger Sicht müssen die dama- ligen Schlussfolgerungen als recht mutig angesehen werden, da eine wichtige Vo- raussetzung, die lebenslange individuelle Stabilität der Blutgruppeneigenschaften, noch gar nicht als bewiesen gelten konn- te. Lediglich eine über Monate bestehen- de Stabilität des Bluttyps war damals ge- sichert [5]. Beginnende Nutzung der Blutgruppen für die Abstammungsbegutachtung Heute erstaunt es, dass mit dem Einsatz der Blutgruppen in der Abstammungs- begutachtung erst gut 2 Jahrzehnte nach der Verwendung in der Spurenkunde be- gonnen wurde [11]. Dabei dürfte von Be- deutung gewesen sein, dass Landsteiner offenbar anfänglich nicht an die Verer- bung der von ihm entdeckten Gruppen- eigenschaften gedacht hatte. Erste Überle- gungen zur Erblichkeit der serologischen Blutmerkmale haben Albert Epstein und Reuben Ottenberg 1908 publiziert [9]. Ei- ne Vererbungstheorie, die auf der Annah- me von 2 Allelpaaren beruhte, wurde 1910 durch von Dungern u. Hirschfeld veröf- fentlicht [6]. Sie wiesen anhand von Fa- milienstudien nach, dass dominante und rezessive Merkmale nach den Mendel-Re- geln vererbt werden und die Eigenschaften demnach forensisch einsetzbar sind. Die Vorstellungen über den Erbgang wurden 1924 von dem Mathematiker Felix Bern- stein durch seine Dreigentheorie korri- giert [2]. Weitere Blutgruppensysteme (MN-, P-, und Rhesus-System) wurden in den folgenden Jahren bis zum Zweiten Weltkrieg entdeckt [19, 21, 64] und in die 39 Rechtsmedizin 1 · 2011|

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Page 1: Über die Anfänge der blutgruppenserologischen Abstammungsbegutachtung

Dem Gedenken an Prof. Dr. med. Dr. h. c. mult. Otto Prokop (1921 bis 2009) anlässlich seines 90. Geburtstags gewidmet.

Rechtsmedizin 2011 · 21:39–44DOI 10.1007/s00194-010-0719-8Online publiziert: 12. November 2010© Springer-Verlag 2010

G. Geserick1 · I. Wirth2

1 Berlin2 Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg, Oranienburg

Über die Anfänge der blutgruppenserologischen Abstammungsbegutachtung

Übersichten

Mehr als 80 Jahre nach Einführung der blutgruppenserologischen Ab-stammungsbegutachtung sind heute sowohl die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und die labortech-nischen Möglichkeiten als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen auf einem hervorragenden Stand. Der forensische Einsatz von serologisch nachweisbaren Erbmerkmalen war nach Entdeckung der menschlichen Blutgruppen im Jahr 1901 möglich geworden. Bis zur Anwendung in der Abstammungsuntersuchung sollten noch 2 Jahrzehnte vergehen. Beson-dere Verdienste bei der Einführung vor Gericht seit 1924 erwarben sich der Laborarzt Fritz Schiff und der Ge-richtsmediziner Georg Strassmann.

Entdeckung und Nomenklatur der AB0-Blutgruppen

Als erster eindeutiger Hinweis auf die menschlichen Blutgruppen kann eine Be-obachtung des Wiener Pathologen Karl Landsteiner [60] aus dem Jahr 1900 ge-wertet werden. Bei Experimenten hatte er die agglutinierende Wirkung vom „Serum gesunder Menschen … auf menschliche, von anderen Individuen stammende“ Blutkörperchen bemerkt [17]. Entschei-dend war im Folgejahr seine Erkennt-nis, dass die Reaktion „zwischen Blutse-rum und Körperchen verschiedener an-scheinend völlig gesunder Menschen“ auftritt [18]. Er konnte die untersuchten Blutproben in 3 Gruppen einteilen. Die vierte Blutgruppeneigenschaft, heute AB genannt, haben 1902 Landsteiners Mit-

arbeiter Alfred von Decastello und Adri-ano Sturli entdeckt [5]. Die jetzige Be-zeichnung der Blutgruppen mit A, B und 0 (ehemals C) wurde 1910 durch Emil von Dungern und Ludwik Hirschfeld (Hirsz-feld) eingeführt, die auch die A-Unter-gruppen fanden [6, 7]. Die Deutsche Ge-sellschaft für gerichtliche und soziale Me-dizin entschied sich auf ihrer 15. Tagung 1926 für den Vorschlag, die 4 Blutgruppen 0, A, B und AB zu nennen [1, 46]. Schließ-lich erhob die Hygienekommission des Völkerbundes 1928 diese Bezeichnung zur international verbindlichen Nomenklatur und beseitigte damit die Vielfalt der bisher verwendeten Symbole [42].

Erste forensische Anwendung der Blutgruppen

Bereits in seiner Publikation von 1901 hatte Landsteiner über die erfolgreiche Testung von eingetrockneten Serumproben be-richtet und daraus geschlossen: „Es ist al-so möglicher Weise die Reaction in man-chen Fällen zur Identificirung, oder bes-ser gesagt, zur Erkennung der Nichtiden-tität von Blutproben, etwa zu forensischen Zwecken geeignet“ [18]. Diesen Gedanken verfolgte Landsteiner weiter und veröf-fentlichte 1903 zusammen mit Max Rich-ter vom Gerichtlich-medizinischen Insti-tut der Universität Wien die Ergebnisse einer gemeinsam durchgeführten Studie [20]. Aus heutiger Sicht müssen die dama-ligen Schlussfolgerungen als recht mutig angesehen werden, da eine wichtige Vo-raussetzung, die lebenslange individuelle Stabilität der Blutgruppeneigenschaften, noch gar nicht als bewiesen gelten konn-

te. Lediglich eine über Monate bestehen-de Stabilität des Bluttyps war damals ge-sichert [5].

Beginnende Nutzung der Blutgruppen für die Abstammungsbegutachtung

Heute erstaunt es, dass mit dem Einsatz der Blutgruppen in der Abstammungs-begutachtung erst gut 2 Jahrzehnte nach der Verwendung in der Spurenkunde be-gonnen wurde [11]. Dabei dürfte von Be-deutung gewesen sein, dass Landsteiner offenbar anfänglich nicht an die Verer-bung der von ihm entdeckten Gruppen-eigenschaften gedacht hatte. Erste Überle-gungen zur Erblichkeit der serologischen Blutmerkmale haben Albert Epstein und Reuben Ottenberg 1908 publiziert [9]. Ei-ne Vererbungstheorie, die auf der Annah-me von 2 Allelpaaren beruhte, wurde 1910 durch von Dungern u. Hirschfeld veröf-fentlicht [6]. Sie wiesen anhand von Fa-milienstudien nach, dass dominante und rezessive Merkmale nach den Mendel-Re-geln vererbt werden und die Eigenschaften demnach forensisch einsetzbar sind. Die Vorstellungen über den Erbgang wurden 1924 von dem Mathematiker Felix Bern-stein durch seine Dreigentheorie korri-giert [2]. Weitere Blutgruppensysteme (MN-, P-, und Rhesus-System) wurden in den folgenden Jahren bis zum Zweiten Weltkrieg entdeckt [19, 21, 64] und in die

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Abstammungsbegutachtung einbezogen (Übersichten bei [39, 41, 42]).

Es ist das Verdienst von Fritz (Fried-rich) Schiff (. Abb. 2), in Deutschland „das Interesse der Gerichtlichen Medizin an der Blutgruppenfrage wieder geweckt“ und insbesondere die Verwendung für Vaterschaftsgutachten angeregt zu haben [63]. Schiff, der von 1922 bis 1935 Leiter der Laborabteilung im Städtischen Kran-kenhaus Berlin-Friedrichshain war [29], hat schon 1924 für die forensische Nut-zung der Blutgruppen in der Abstam-mungsbegutachtung aufgrund ihrer le-benslangen Stabilität und regulären Ver-erbung plädiert [49, 59]. Allerdings for-derten Schiff und seine Mitarbeiterin Lu-cie Adelsberger auch eine Vergrößerung der Familienstudien – bisherige Erfah-rungen betrafen annähernd 500 Fami-lien – sowie die Anwendung einer ein-wandfreien Untersuchungstechnik. Wei-tere Bestätigungen für die Erblichkeit der Blutgruppenmerkmale stammten aus anderen Ländern [8, 15, 22, 37, 40]. In einem Vortrag bei der Forensisch-me-dizinischen Vereinigung in Berlin [66] stellte Schiff am 25.01.1924 fest:Es ließe sich also wenigstens in negativem Sinne … ablesen, daß eine bestimmte Per-son als Vater nicht in Frage kommt. Prak-tisch von Bedeutung wäre das vor allem bei Alimentationsfragen, in erster Linie im Falle des § 1717 BGB. (Exceptio plurium). Auch beim Verdacht einer Kindesunter-schiebung kann unter Umständen durch die Blutgruppenuntersuchung Klarheit geschaffen werden. Ferner wäre für die Rekognoszierung einer Leiche ein wei-teres Hilfsmittel gewonnen, wenn sich für die Gruppenzugehörigkeit der fraglichen Person Anhaltspunkte aus einer Untersu-chung von Familienangehörigen ergeben haben. ([59])

Im September 1924 berichtete Georg Strassmann (. Abb. 3) über die ersten gerichtlichen Vaterschaftsgutachten in Deutschland, die er im Laufe des Jahres (z. B. für das Schwurgericht Essen) zu-sammen mit Schiff erstattet hatte [62]. Dabei war allerdings kein Ausschluss der Vaterschaft gelungen. Der Wiener Chir-urg Paul Moritsch beschrieb den „ersten öffentlichen Fall“, in dem ein Putativvater durch die Blutgruppenbestimmung aus-geschlossen werden konnte [30]. In die-ser Zeit wurden Vaterschaftsausschlüsse durch Blutgruppenbestimmung auch von den Gerichtsmedizinern Kurt Böhmer, Martin Nippe und Ernst Ziemke mitge-teilt [63]. Es folgten weitere Berichte über serologische Vaterschaftsgutachten, und zwar neben Schiff [50, 51, 53, 54, 55, 56, 57] von den Gerichtsmedizinern Fritz Strass-mann [61] und Georg Strassmann [63], von Juristen wie dem Potsdamer Landge-richtsdirektor Albert Hellwig [13, 14] so-wie von Medizinalbeamten des Landes-untersuchungsamtes Stuttgart [26, 27, 28, 47]. Bis 1926 sollen in Deutschland schon rund 100 gerichtliche Beweisbeschlüsse zu Vaterschaftsgutachten ergangen sein [26], 3 Jahre später sprach Schiff von et-wa 1000 Beweisbeschlüssen in Deutsch-land und Österreich [56]. Bei der Aus-schlusskonstellation: Kind A, Mutter 0, Putativvater 0 sollte nach Schiff [49] das Prädikat „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zulässig sein. Jer-vell [15] hielt bei gleicher Konstellation den Putativvater für „mit Sicherheit aus-geschlossen“. Die Ausschlusschance für Nichtväter wurde von Schiff [53, 56] mit 16,7% bzw. 17% angegeben.

In einer Übersichtsarbeit [54] schrieb Schiff 1927:Das erste Land, in dem praktisch vor Ge-richt die Landsteinersche Reaktion bei strittiger Abstammung angewendet wur-de, ist Deutschland.

Disput über den gerichtlichen Beweiswert der Blutgruppengutachten

Es konnte nicht ausbleiben, dass bei Ver-erbungsstudien Ausnahmen von der Er-bregel gefunden wurden. Bereits 1922 wies Dyke [8] darauf hin, dass die Blut-gruppeneigenschaften (Serummerk-male) in den ersten Lebensmonaten nicht immer ausgeprägt seien. Schiff u. Adelsberger [59] erklärten 1924 einzel-ne Abweichungen bei ihren Familienstu-dien durch Illegitimität oder durch feh-lerhafte Blutgruppenbestimmung, wo-für sich später zahlreiche Bestätigun-gen fanden. Dies führte sie zu der wie-derholt erhobenen Forderung nach ei-ner einwandfreien Untersuchungstech-nik. Bereits 2 Jahre später veröffentlichte Schiff sein Standardwerk über die Tech-nik der Blutgruppenuntersuchung ([52], vgl. auch [23]). Eine weitere Monografie [58] von ihm folgte 1933. Auch Reichel [44] betonte, dass nur diejenigen Per-sonen als Gutachter geeignet seien, die sowohl über technische Erfahrungen als auch theoretische Kenntnisse zur Serolo-gie und Genetik verfügten. Andere Auto-ren [16] mahnten ebenfalls zur Vorsicht bei der Verwertung serologischer Un-tersuchungsergebnisse als Beweismittel in Vaterschaftsprozessen. Besonders zu-rückhaltend äußerten sich Müller-Heß et al. [31, 32, 33], die noch 1925 davon ab-rieten, die Blutgruppenbestimmung vor Gericht anzuwenden. In einer umfang-reichen, noch heute lesenswerten Litera-turübersicht behandelte Reinheimer [45] 1926 die chemische und physikalische Stabilität der Isoagglutinine sowie ih-re ontogenetische Entwicklung. Jegliche Zweifel an der lebenslangen Stabilität der Blutgruppenmerkmale hielt er für ausge-räumt. Zudem erklärte er Unstimmigkei-ten bei Familienanalysen durch metho-dische Fehler oder Illegitimität. Er plä-dierte für den forensischen Einsatz von Blutgruppenuntersuchungen zur Klä-rung der Vaterschaft, zum Nachweis ei-ner Kindesverwechselung, zur Identifi-zierung von Findelkindern, bei Ehelich-keitsanfechtungen sowie in Alimentati-onsprozessen. Im selben Jahr unterstrich Schiff aufgrund praktischer Erfahrungen seine Forderung: „ … diejenige Partei,

Abb. 1 9 Vaterschafts-ausschluss mithilfe des AB0- und des MN-Sys-tems; die Ausschluss-konstellationen sind markiert. (Aus dem La-borbuch von Müller-Heß, Berlin 1939)

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Übersichten

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die ein Interesse an der Ermittlung des wirklichen Vaters hat, sollte regelmäßig auf die Durchführung der Blutuntersu-chung dringen“ [50].

Durch den Beschluss des 8. Zivilse-nats des Preußischen Kammergerichts vom 11.10.1927 wurde jedoch die Zuver-lässigkeit der Blutgruppenbestimmung als gerichtliches Beweismittel in Zwei-fel gezogen: „Ein dieses gesetzliche Maß erreichender Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit der Abstammung kann nach den bisherigen Forschungsergeb-nissen durch Blutuntersuchung nicht ge-führt werden“ [48]. Gegen diese Haltung des Kammergerichts nahm Schiff in dem Vortag „Blutprobe und Rechtsprechung“ am 09.12.1927 Stellung: „Angesichts der klaren medizinischen Sachlage bin ich überzeugt, daß die Entscheidung des 8. Senats das letzte Wort von juristischer Seite in der Bewertung der Blutprobe nicht sein kann“ [55]. Die anschließende Diskussion der Juristen belegt, dass die Argumente von Schiff überzeugend ge-wirkt haben müssen: „Herr Senatsprä-sident Leonhard: Der Bericht des Herrn Vorredners befaßt sich vorwiegend mit einer Entscheidung des Kammergerichts, bei der ich mitgewirkt habe … Ich kann hier nur für meine Person bekennen, welche Belehrung ich als Laie aus dem heutigen Vortrag des Herrn Professors Schiff über die naturwissenschaftlichen Probleme gewonnen habe, mit denen ich mich schon vor jener Entscheidung hat-te befassen müssen, und welche Nutz-anwendung daraus die Rechtsprechung für die Zukunft wird ziehen müssen“ [55]. Und noch deutlicher: „Herr Land-gerichtsdirektor Hellwig – Potsdam: Im Gegensatz zu Herrn Senatspräsidenten Leonhard muß ich bemerken, daß mich die eingehenden, wohl begründeten Aus-führungen von Herrn Dr. Schiff rest-los überzeugt haben“ [55]. Dessen un-geachtet hatte eine Umfrage unter Ge-richtsmedizinern in Deutschland, Ös-terreich und der Schweiz ergeben, dass die Blutgruppenzugehörigkeit unverän-derlich und durch eine geeignete, sorg-fältige Untersuchungstechnik feststell-bar ist, nach klar erkennbaren Gesetzen vererbt wird und folglich in Zivilprozes-sen bei strittiger Paternität „mit an Si-cherheit grenzender Wahrscheinlich-

keit“ verlässlich ist. Im Strafrecht sei da-gegen Vorsicht geboten [35]. Allerdings gab es auch Mediziner, die noch immer an der Zuverlässigkeit der Blutgruppen-bestimmung in Vaterschaftssachen zwei-felten [31, 33, 43]. Dagegen unterstützte der Kieler Gerichtsmediziner Böhmer [3, 4] die von Schiff vertretene Haltung ausdrücklich und erklärte: „Die Behaup-tung, daß die Blutgruppen noch nicht reif seien zur Anwendung vor Gericht, wä-re jedenfalls ganz verkehrt. Diesen ganz falschen Schluß hat das Kammergericht in seinem bekannten Beschluß … gezo-gen und damit eine bedauerliche Verwir-rung in die beteiligten Kreise hineinge-bracht … Diesen Streit und seine ganze Bedeutung hat das Kammergericht neu-erdings wieder mißverstanden, wie aus seinem Beschluß vom 12. Oktober 1928 in 8 W. 8648/28 hervorgeht. Hiermit hat das Gericht die in seinem früheren Be-schluß vorgebrachten Gründe im großen ganzen wiederholt, die längst widerlegt sind“ [4]. Die distanzierte Haltung des Preußischen Kammergerichts hatte aber nicht verhindert, dass Gerichte in Bayern und Württemberg durchaus von Blut-gruppengutachten Gebrauch machten und in zentralen Instituten anforderten ([38], auch bei [33]). Böhmer [4] nannte darüber hinaus die Oberlandesgerichte Naumburg, Hamburg und Kiel, die sich der Blutgruppen als Beweismittel bedien-ten. Auch aus der Äußerung des Potsda-mer Landgerichtsdirektors Hellwig lässt sich erkennen, dass die Rechtsprechung der höchstrichterlichen Entscheidung keinesfalls generell folgte: „Nach mei-nen Erfahrungen setzen sich auch viele Amtsgerichte und Landgerichte über je-ne Ansicht des Kammergerichts bewußt hinweg; und das ist sehr erfreulich, er-freulich nicht zum wenigsten deshalb, weil es auf diese Weise gelingt, in vielen Fällen einen sonst fast unvermeidlichen Meineid zu verhüten“ [14].

In Deutschland erfolgte erstmalig am 28.11.1927 eine Verurteilung vor einem Schwurgericht (Ellwangen/Württem-berg) aufgrund von Blutgruppenbefun-den: Eine wegen Meineids in einem Ali-mentationsprozess angeklagte Kindes-mutter wurde nach dem Blutgruppen-ausschluss des Beklagten (Kind AB, Kin-desmutter und Putativvater jeweils A)

Zusammenfassung · Abstract

Rechtsmedizin 2011 · 21:39–44DOI 10.1007/s00194-010-0719-8© Springer-Verlag 2010

G. Geserick · I. Wirth

Über die Anfänge der blutgruppenserologischen Abstammungsbegutachtung

ZusammenfassungNach Entdeckung der AB0-Blutgruppen 1901 konnte in den folgenden Jahren ihre Verer-bung gesichert werden. Die ersten gericht-lichen Vaterschaftsgutachten wurden ab 1924 in Deutschland erstattet. Trotz inten-siver Debatten um den Beweiswert der Blut-gruppenuntersuchung nahm ihre Anwen-dung vor Gericht ständig zu. Daran änderte auch der kritische Beschluss des Preußischen Kammergerichts von 1927 nichts, der erst 1930 korrigiert wurde. Schon damals gab es Qualitätsforderungen an Sachverständige und Laboratorien, die 1937 zu den ersten mi-nisteriellen Richtlinien führten. In der NS-Zeit wurden die Blutgruppenuntersuchungen po-litisch missbraucht; ihre Wegbereiter Fritz Schiff und Georg Strassmann wurden zu Op-fern der Rassenideologie.

SchlüsselwörterForensische Medizin · Vaterschaft · Blutgruppen · Geschichte

On the beginnings of blood group serological parentage testing

AbstractAfter the discovery of the AB0 blood groups in 1901, it was confirmed in the following years that they are passed on by inheritance. The first legal cases with proof of paternity were made in Germany from 1924 onwards. Despite intensive debates on the evidential value of blood group analysis it was used in-creasingly more for the courts. The critical de-cision of the Prussian Court of Appeal from 1927, which was not corrected until 1930, did not change this either. At that time there were already quality requirements for experts and laboratories, which led to the first minis-terial guidelines in 1937. During the Nazi era blood group analyses were politically abused and the pioneers, Fritz Schiff and Georg Stras-smann, fell victim to the racial ideology.

KeywordsForensic medicine · Paternity · Blood groups · History

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zu einer sechsmonatigen Gefängnisstra-fe verurteilt. Weitere Urteile ergingen an den Landgerichten Duisburg (1927) und Bayreuth (1928; [33, 38]).

Als eines der ersten Lehrbücher be-handelte Hofmanns Lehrbuch der gericht-lichen Medizin 1927 die Bestimmung der Blutgruppeneigenschaften zum Nach-weis der Abstammung [33].

Am 11.03.1930 erschien im Preu-ßischen Justizministerialblatt eine Ein-schätzung des vom Reichsgesundheitsrat eingesetzten Unterausschusses für Blut-gruppenforschung: „Nach Ansicht der Sachverständigen ist die Blutgruppen-bestimmung bei sachkundiger Ausfüh-rung ein zuverlässiges Untersuchungs-verfahren, das für geeignete Zwecke – für die Untersuchung von Blutspuren und für die Ausschließung der Vater-schaft – mit Vorteil herangezogen wer-den kann“ ([36]; . Abb. 1). Kurze Zeit später hat das Kammergericht mit sei-nem Urteil vom 04.04.1930 seine frühere Auffassung korrigiert [25] „und sich da-mit der vorherrschenden Meinung be-züglich des Beweiswertes der Blutgrup-penuntersuchung angeschlossen. In der Folgezeit ist das Blutgruppenverfahren in immer zunehmenderem Maße als Be-weismittel von den Gerichten herange-zogen worden“ [34]. Letzteres zeigte sich an der wachsenden Zahl von Gutachten-aufträgen z. B. für das Berliner gerichts-medizinische Universitätsinstitut: Von 288 Aufträgen im Jahr 1935 stiegen die Anforderungen auf 861 im Jahr 1937.

Erste Qualitätsforderungen an Sachverständige und Laboratorien

Bereits frühzeitig war gefordert worden, dass zur Begutachtung aufgrund von Blut-gruppenuntersuchungen Mindestvoraus-setzungen wie Anwendung einer fehler-freien Technik, labortechnische Erfah-rung und theoretische Kenntnisse in Sero-logie und Genetik vorhanden sein müssen [44, 59]. Schiff empfahl 1926 die Doppel-bestimmung, und zwar der Blutkörper-chen- sowie der Blutserumeigenschaften, um „auf zwei voneinander unabhängigen Wegen die Bestimmung durchführen und sich so auf einfache Weise selbst kontrol-lieren“ zu können [51]. Böhmer behandel-te bei seiner Kritik der Kammergerichts-beschlüsse von 1927 und 1928 auch das Problem von Fehlbestimmungen:Die Bedeutung der Methode steht und fällt mit ihrer Handhabung durch den Sachver-ständigen … Selbstverständlich sollen we-der Irrtümer in der Bestimmung der Grup-pe noch Verwechslungen von Proben vor-kommen. Die Gerichte können sich durch die Auswahl erfahrener Sachverständiger zum Teil hiergegen schützen … Die Blut-gruppenbestimmung ist … eine Methode, die besonders erlernt sein will und zu ih-rer richtigen Anwendung infolge der unge-heuren Literatur eine ganz besondere Er-fahrung voraussetzt. ([4])

Dem Qualitätserfordernis kamen Anwei-sungen entgegen, nur zentrale Einrich-tungen mit gerichtlichen Blutgruppen-

bestimmungen zu beauftragen. Ein Er-lass des Bayerischen Staatsministeriums vom 17.11.1926 sah vor, dass die Untersu-chungen in den gerichtsmedizinischen Instituten der Universitäten vorgenom-men werden. In Württemberg übertrug das Justizministerium mit einem Be-schluss vom 09.12.1926 die Durchführung dem Landes-Medizinal-Untersuchungs-amt in Stuttgart [38]. Nach von Scheurlen gehörten diese Untersuchungen „an keine Klinik, sondern an Untersuchungsanstal-ten“ [48]. Zur selben Zeit forderte Werk-gartner, dass die Sachverständigen in der „Geschlechtskunde, Entwicklungs- und Vererbungslehre und der Geburtshilfe ur-teilsfähig“ sein müssten, außerdem soll-ten die Untersuchungen an „wenigen, der Forschung dienenden wissenschaftlichen Instituten vorgenommen werden“ [65]. Vom preußischen Justizminister wurden die zuständigen Untersuchungsstellen be-nannt: Neben den gerichtsmedizinischen Universitätsinstituten waren dies „Ein-zelpersönlichkeiten“ an 12 Orten, darun-ter auch Schiff in Berlin [36]. Nach einer Fehleranalyse plädierte Lauer [24] im Jahr 1935 ausdrücklich für Qualitätskontrollen bei der forensischen Blutgruppenbestim-mung und zur Einhaltung der Qualitäts-standards für die Übertragung der Gut-achten an Zentralinstitute, wobei er aller-dings gerichtsmedizinische Institute nicht generell für geeignet hielt. Müller-Heß u. Zech [34] haben 1938 Anforderungen an die Sicherung der Identität von Personen und Proben sowie an die Kontrolle von

Abb. 2 8 Fritz (Friedrich) Schiff (2. v. links) in seinem Labor mit Mitarbeitern und Gästen, darunter der Japaner H. Sasaki (3. v. rechts), etwa 1931. (Aus [60])

Abb. 3 8 Georg Strassmann (rechts) im Gespräch mit W. Hallermann und F.J. Holzer (Mitte) auf der 48. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Ge-richtliche Medizin 1969 in Berlin

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Übersichten

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Ausschlüssen formuliert, die durchaus heutigen Vorstellungen entsprechen.

Bereits 1937 existierten erste ministeri-elle „Richtlinien für die Ausführung der Blutgruppenuntersuchung und Einfüh-rung einer staatlichen Prüfung für die dabei Verwendung findenden Testseren“ [34]. Darin waren Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Ausbil-dung der Untersucher fixiert. Das Insti-tut für Infektionskrankheiten formulierte 1940 eine „Arbeitsanweisung für die Aus-führung gerichtlicher Blutgruppenunter-suchungen“ [10].

Nationalsozialismus zieht in die Blutgruppenlaboratorien ein

Obwohl Landsteiner ihm bescheinigt hat-te, „auf dem Gebiet der Blutgruppenfor-schung unter den deutschen Forschern … die erste Stelle einzunehmen“, verlor Schiff am 07.10.1935 wegen seiner jüdischen Her-kunft seine Anstellung im Krankenhaus und noch im selben Monat seine Lehr-befugnis an der Berliner Universität [29]. Daraufhin wanderte er 1936 in die USA aus; hier arbeitete er bis zu seinem Tod (1949) als Abteilungsleiter eines bakterio-logisch-serologischen Labors in New York. Das hinderte aber nicht daran, seine wis-senschaftlichen Ergebnisse sowie auch die anderer jüdischer Forscher im Interesse der nationalsozialistischen Rassenideolo-gie einzusetzen. Seit 1933 waren in Schiffs Labor „Berliner SA-Einheiten geschlos-sen zur Blutgruppenbestimmung erschie-nen“ [29]. Nach Lauer ergab sich die Be-deutung der Abstammungsuntersuchung „aus der allgemeinen Forderung des heu-tigen Staates nach Reinhaltung der Stam-meslinien“ [24]. Wenig später behaupte-ten Müller-Heß u. Zech [34] anhand von Fallbeispielen, „daß sich die Blutgrup-penuntersuchung im Hinblick auf die im heutigen Staate ungemein wichtige Prü-fung der Frage der arischen Abstammung als aufschlußreiches Beweismittel erwie-sen hat“.

Georg Strassmann, der älteste Sohn von Fritz Strassmann, wurde nach der Assis-tenzzeit am Institut seines Vaters in Berlin und einigen Jahren in Wien 1928 außer-ordentlicher Professor am Gerichtsärzt-lichen Institut in Breslau. Zu Beginn des Wintersemesters 1935/1936 musste Georg

Strassmann seine Tätigkeit an der Univer-sität aufgeben. Unter dem Druck der po-litischen Verhältnisse wanderte er in die USA aus; hier arbeitete er noch viele Jahre als Gerichtsmediziner und starb 1972.

Abstammungsbegutachtung als Spezialdisziplin

Durch die Pioniere der Blutgruppenfor-schung, v. a. durch Fritz Schiff und Georg Strassmann [29, 32, 60], wurden vor mehr als 8 Jahrzehnten die Grundlagen zu der Spezialdisziplin der Abstammungsbegut-achtung geschaffen. Ihr Umfang sowie ihr wissenschaftliches Niveau haben sich en-orm entwickelt, was schließlich zur Grün-dung nationaler wie internationaler Fach-gesellschaften („Deutsche Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung“, „Inter-national Society for Forensic Genetics“) mit entsprechenden Publikationsorganen führte. Zur Sicherung einer hohen Quali-tät der Begutachtungspraxis existieren in Deutschland seit vielen Jahren amtliche Richtlinien, die mehrfach, zuletzt 2002 ak-tualisiert wurden [10, 67]. Darüber hinaus hat die deutsche Fachgesellschaft im sel-ben Jahr Leitlinien beschlossen, um die in einigen Punkten als unzureichend angese-henen Richtlinien zu ergänzen. Die Leitli-nien sind am 12.06.2008 aktualisiert wor-den (http://www.dgab.org).

KorrespondenzadresseProf. Dr. G. GeserickZähringerstr. 34, 10707 [email protected]

Interessenkonflikt. Der korrespondierende Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Literatur

1. Berg K (1927) Bericht über die 15. Tagung der Deutschen Gesellschaft für gerichtliche und so-ziale Medizin in Düsseldorf. Dtsch Z Ges Gerichtl Med 9:67

2. Bernstein F (1924) Ergebnisse einer biostatis-tischen zusammenfassenden Betrachtung über die erblichen Blutstrukturen des Menschen. Klin Wochenschr 3:1495–1497

3. Böhmer K (1928) Die forensische Bedeutung der Blutgruppen. Z Med Beamte 41:568–587

4. Böhmer K (1929) Die Blutgruppen als Beweismit-tel. Kriminal Monatsh 3:145–147 u 174–178

5. Decastello A von, Sturli A (1902) Ueber die Isoag-glutinine im Serum gesunder und kranker Men-schen. Munch Med Wochenschr 49:1090–1095

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7. Dungern E von, Hirschfeld L (1911) Ueber grup-penspezifische Strukturen des Blutes. Z Immun-forsch 8:526–562

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43Rechtsmedizin 1 · 2011  | 

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61. Strassmann F (1927) Ein Beitrag zur Vaterschafts-bestimmung. Dtsch Z Ges Gerichtl Med 10:341–345

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67. Richtlinien für die Erstattung von Abstammungs-gutachten (2002). Dtsch Arztebl 99:A665–A667

Die Zukunft der Medizin ist weiblich

Der Anteil der weiblichen Medizinstudie-

renden in Deutschland liegt bei über 60%,

und auch bei den berufstätigen Ärzten und

Ärztinnen machen in den Altersgruppen bis

39 Jahre die Ärztinnen fast die Hälfte aus.

Gleichzeitig ist die Zahl der Ärztinnen in Füh-

rungspositionen nach wie vor gering, aber

auch das ändert sich zurzeit, wie an der stetig

steigenden Zahl von weiblichen Habilitanden

abgelesen werden kann. Die Zeit ist also reif

für das „Führungshandbuch für Ärztinnen“,

dem aktuellen Ratgeber von Springer.

Laut Autorinnen ist das erklärte Ziel des Bu-

ches, Ärztinnen, die eine Führungsposition

als Oberärztin oder Chefärztin anstreben,

die geeigneten Hilfsmittel mit auf den Weg

zu geben. Dabei sollen sie das Konzept

einer „gesunden Führung“ in der Medizin

erfolgreich implementieren und gängige

Führungsfehler vermeiden. Was heißt aber

„gesunde Führung“? Das Führungskonzept

der Autorinnen und Coaches Kaczmarczyk

und Ley besteht aus den Komponenten

Vorbildfunktion, Entfaltung der Potentiale

(eigener und der der Mitarbeiter), Bindung,

Leistungsbereitschaft, Teamgeist, Koope-

ration, einer positiven Fehlerkultur sowie

Freiheit von Druck und Angst im beruflichen

Umfeld. Der Ratgeber soll ermutigen, diese

Positionen einzunehmen und zu leben, um

so das bestehende System zum Wohle aller

zu verbessern. Ein hochaktueller Ansatz – ge-

rade in Zeiten des Ärztemangels und knapper

Ressourcen.

Führungshandbuch für Ärztinnen - Gesunde

Führung in der Medizin

Ley, Ulrike, Kaczmarczyk, Gabriele

2010, VIII, 219 S. 70 Abb., Geb.

ISBN: 978-3-642-03975-1

39,95 EUR

Lesetipp

44 |  Rechtsmedizin 1 · 2011