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Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Mindestlohn und studentische Beschäftigung Anlass, Ort und Datum

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Mindestlohn und studentische BeschäftigungAnlass, Ort und Datum

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Inhalt Definition Ausnahmen vom Mindestlohn …und was heißt das für Studierende? Regelungen bei Praktika Duales Studium Kurzfristige Beschäftigungen Abschlussarbeiten im Betrieb

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Inhalt Bewertung der DGB-Jugend Missbrauch melden Politische Handlungsfelder Weitere Informationen

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Definition

„(1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.“

§1 Mindestlohngesetz - MiLoG 2014

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Ausnahmen vom MindestlohnKeinen Anspruch auf Mindestlohn haben:•Jugendliche unter 18 Jahren•Praktikant_innen:die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ihr Praktikum absolvierendie freiwillig und maximal für 3 Monate, zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium ein Praktikum absolvieren •Dual Studierende (kommt sehr auf die Rahmenbedingungen an)

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…und was heißt das für Studierende?Mindestlohn bekommen:•Studierende ab 18 Jahren•Studentische Beschäftigte an und außerhalb der Hochschule•Werkstudent_innen, Minijobber_innen und Beschäftigte in kurzfristigen Jobs•Praktikant_innen, die ein freiwilliges Praktikum, dass länger als 3 Monate ist ausüben

Bei Fragen oder Unklarheiten könnt ihr:Die DGB-Mindestlohn-Hotline anrufen 0391 / 4088003Rechtsprechung erwirken bzw. abwarten

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Verbesserungen bei PraktikaDurch das Gesetz wird erstmalig das Praktikum außerhalb des

Berufsbildungsgesetzes definiert:

„Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“ §22 (1) MiLoG

Das Praktikum ist ein Lernverhältnis!

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Verbesserungen bei PraktikaRecht auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag:•das verfolgte Lern- und Ausbildungsziel•den Beginn und die Dauer des Praktikums•Urlaubsansprüche•Vergütung

mit dieser Maßnahme verbessern sich auch die Klagemöglichkeiten der Praktikant_innen im Streitfall!Weitere Infos: http://jugend.dgb.de/dgb_jugend/dein-praktikum

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MiLo bei PraktikaKein Anspruch:• Pflichtpraktika• Freiwilliges Praktikum zur Berufsausbildungsorientierung -

bis zu 3 Monate vom Mindestlohn ausgenommen Berufsausbildungsorientierung heißt, ein Praktikum dient

dazu, sich für die Ausbildungswahl zu orientieren. Absolvent_innen-Praktika sind damit nicht gemeint!

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MiLo bei PraktikaAnspruch:•Alle freiwilligen Praktika, die nach einer Berufsausbildung oder einem Studienabschluss geleistet werden!•Steht die Arbeitsleistung und nicht das Lernverhältnis im Vordergrund, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, wie es im Vertrag steht.

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MiLo im Dualen StudiumKein Anspruch:• Ausbildungsintegriertes Duales StudiumAnspruch:• Arbeitnehmer_innen im berufsbegleitenden dualen Studium• wer nebenher noch im Betrieb als Werkstudent_in arbeitetIm Einzelfall klären:• Da sich hinter dem Begriff duales Studium verschiedenste

Modelle verbergen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Anspruch auf Mindestlohn besteht. Wenn es sich z. B. eher um ein Vollzeitstudium mit Nebenjob im Betrieb handelt, kann ein Klage sinnvoll sein.

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Kurzfristige BeschäftigungenGenerell besteht MindestlohnanspruchParallel zum MiLoG sind im SGB IV die Bestimmungen für die kurzfristigen Beschäftigungen geändert worden.•Die Neuregelung gilt bis zum 31.12.2018•Dein Job (oder mehrere Jobs zusammen) ist auf 70 Tage beziehungsweise 3 Monate im Jahr befristet•Bis 2014 waren es 50 Tage beziehungsweise 2 Monate im Jahr. Ab 2019 sollen diese Grenzen wieder gelten.

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Abschlussarbeiten im Betrieb

Bachelorand_in (o.ä.) = Erstellung der Abschlussarbeit im Betrieb•Du erbringst in dieser Zeit keine weitere für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung und gehörst nicht zu den abhängig Beschäftigten•Du bist nicht in den Betriebsablauf eingegliedert und vom Unternehmen werden lediglich Betreuungsaufgaben übernommen.Anspruch auf MiLo sehr unwahrscheinlich, muss rechtlich geklärt werden.

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Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 14

Abschlussarbeiten im Betrieb

Sind die Voraussetzungen für Bachelorand_in (o.ä.) nicht erfüllt, besteht ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns:•Du bist regulär studentische beschäftigt, als Werkstudent_in, als Minijob oder in kurzfristiger Beschäftigung. •Das kann der Fall sein, wenn es sich um eine Auftragsarbeit handelt, die für den Betrieb verfasst wird.•Das gilt vor allem, wenn im Betrieb noch weitere (Arbeits-) Leistungen erbracht werden.

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Bewertung des Gesetzes• Die Einführung des Mindestlohns verbessert die

Einkommenssituation von ca. 3,7 Millionen Beschäftigten in diesem Land.

• Neben dem Mindestlohn ergeben sich auch weitere Verbesserungen, wie z.B. die Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen

• Die zahlreichen Ausnahmen machen jedoch aus dem Gesetz einen Flickenteppich. Über zwei Millionen Beschäftigte haben dadurch keinen Anspruch auf den Mindestlohn zum 01.01.2015.

„Die jetzige Höhe des Mindestlohns schützt nicht vor Altersarmut, ist aber ein richtiger Einstieg. Die DGB Jugend fordern die zügige Erhöhung des Mindestlohns auf 12,40 Euro/Stunde.“ DGB Bundesjugendkonferenz 2014

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Missbrauch melden

• § 3 Mindestlohngesetz: Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

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Missbrauch melden

• Missbrauch droht u.a. durch:– Verkürzung der offiziellen Arbeitszeit

bzw. fehlender Arbeitszeiterfassung– bei (Schein-)Selbständigkeit– bei „stillschweigendem“ Betrug und Druck durch

Arbeitgeber_innen– Fehlende Kontrollen– Bei Anrechnung vormals freiwillig erbrachter

Sachleistungen/Vergünstigungen auf den Lohn– Ausgliederung in ‚Ehrenamtliche Arbeit‘

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Missbrauch melden

• Unterschreibt keine Änderungsverträge!• Wendet euch direkt an eure Mitgliedsgewerkschaft.• Die Kontrollbehörde ist die „Finanzkontrolle

Schwarzarbeit“ (FKS) beim deutschen Zoll www.zoll.de

• DGB-Mindestlohn-Hotline unter 0391 / 4088003

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Weitere Informationen

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Weitere Informationen• www.mindestlohn.de• DGB-Mindestlohn-Hotline

Bis Ende 2015 ist die DGB-Mindestlohn-Hotline geschaltet: Erreichbar unter 0391 / 4088003

• Bürger_innentelefon beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales030/ 22 19 11 004

• www.jugend.dgb.de

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Weitere InformationenAnsprechpartner_innen vor OrtHIER BITTE EURE KONTAKTDATEN EINTRAGEN

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Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit!