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Steuerliche Betrachtung von Photovoltaikanlagen und
Blockheizkraftwerken StB Ludolf von Stockhausen
LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbHKeplerstraße 2
37085 Göttingen Tel.: 0551/54769-0
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Photovoltaikanlagen
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In der Regel keine „Liebhaberei“, sondern Gewerbliche Einkünfte
• Gewinnermittlung: Einnahme-Überschussrechnung - Gegenüberstellung der Einnahmen den Ausgaben- Umsatzsteuer dabei regelmäßig als durchlaufender Posten, es
sei denn, Zahlung und Erstattung finden in unterschiedlichen Jahren statt - abweichendes WJ- Bilanzieren
Weitere Frage: • Auswirkungen auf die persönliche
Steuerbelastung?
Einkommensteuerliche Aspekte
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01.03.2010 www.lbh.de 4
Steuertarifzu verst. Einkommen
ESt Durchschnitt Grenzsteuersatz
Steuertarif 2010
Grund-tabelle
Splitt.-tabelle
Grund-tabelle
Splitt.-tabelle
Grund-tabelle
Splitt.-tabelle
8.000 0 0 0 0 0 0
10.000 315 0 3,15 0 17,64 0
15.000 1.410 0 9,40 0 24,67 0
20.000 2.701 630 13,50 3,15 36,95 17,64
24.000 3.815 1.410 15,90 5,87 28,78 21,29
50.000 12.847 8.212 25,69 16,42 40,68 29,24
60.000 17.028 11.250 28,38 18,75 42,00 31,53
110.000 38.028 29.856 34,57 27,14 42,00 42,00
250.001 96.828 88.656 38,73 35,46 45,00 42,00
500.002 209.306 193.656 41,86 38,73 45,00 45,00
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Steuerliche Beurteilung von dachintegrierten und aufgesetzten Anlagen identisch, d.h. Betriebsvorrichtung • Lineare Abschreibung („AfA“): 20 Jahre = 5 %• Sonder-AfA: 20 % • Investitionsabzugsbetrag i.H.v. max. 40 % im Vorjahr (§ 7g EStG)
• Hinweis:- Degressive Abschreibung (25 %) ab 2011 nicht mehr möglich
Einkommensteuerliche Aspekte
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Beispiel: steuerl. Auswirkungen bei Inanspruchnahme eines IAB• Anschaffung Januar 2012• mit verbindlicher Bestellung im Vorjahr für Investitionsabzugsbetrag
Einkommensteuerliche Aspekte
mit IAB Anschaffungs-kosten
Steuerliche Auswirkungen
Steuerersparnis (Steuersatz 45 % + KiSt + SoliZ)
IAB 2011So-AfA 2012Lineare AfA 2012
100.000 €20 % x 60.000 €5 % x 60.000 €
40.000 €12.000 €
3.000 €
20.610 €6.183 €3.435 €
Summe 55.000 € 30.228 €
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Inanspruchnahme Investitionsabzugsbetrag • i.d.R. muss dafür eine verbindliche Bestellung vorliegen
- FG München hält dies aber nicht für erforderlich
• Gilt nicht für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
Betriebsgrößengrenzen für IAB und So-AfA
Einkommensteuerliche Aspekte
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2009 und 2010 bzw. WJ 2008/2009 und 2009/2010
ab 2011 bzw.ab WJ 2010/2011
Betriebsvermögen beiBilanzierern 335.000 € 235.000 €
Gewinn bei Einnahme-Überschussrechnern 200.000 € 100.000 €
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Einkommensteuerliche Aspekte
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Vorsicht: IAB/Sonder-AfA (§ 7g EStG) bei Direktverbrauch • Problem: IAB verlangt 90 %ige betriebliche Nutzung
- Schädlich ist daher ein privater Verbrauch von > 10 %- Nutzung in einem anderen Betrieb, z.B. im eigenen gewerblichen
Handwerkerbetrieb soll auch schädlich sein
• Lösung:- Anderer Unternehmer betreibt die PV-Anlage (z.B. nicht
personenidentische Personengesellschaft), oder- Direktverbrauch erst nach Ablauf des auf die Investition folgenden
Wirtschaftsjahres beginnen lassen
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Beispiel: vereinf. Gewinnermittlung
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Photovoltaikanlage 25 KWp
Kosten je KWp: 2.500 €, Inbetr.-nahme bis Juni ´11Anschaffungskosten 62.500,00 €
Ertrag:900 KWh je KWp und Jahr = 22.500 KWh22.500 KWh x 0,2874 € = 6.466,50 €
./. lineare Abschreibung 5 % von 62.500 € ./. 3.125,00 €
./. Kosten für Gewinnermittlung, Umsatzsteuererklärung, Versicherung ./. 500,00 €
= Gewinn 2.841,50 €
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Umsatzsteuerliche Aspekte
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Vorsteuerabzug • Ziel ist i.d.R. die volle Umsatzsteuererstattung vom Finanzamt• Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
- > 10 % unternehmerische Nutzung (durch Einspeisung gegeben)- Ggf. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (17.500 €)
Beachten:• Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet 5 Jahre • Danach ist eine Rückkehr möglich
- Vorsteuerberichtigungszeitraum 5 Jahre
• Vorsicht, wenn noch weitere Einnahmen erzielt werden, für die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird- z.B. andere gewerbliche Einkünfte
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Umsätze • Lieferung von Strom (regelbesteuernder Unternehmer): 19 %• Direktverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG: ebenfalls als Lieferung an
den Netzbetreiber zu 19 % zu beurteilen- dezentraler Stromverbrauch gilt als Rücklieferung
Umsatzsteuerliche Aspekte
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Umsatzsteuerliche Aspekte
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Vorsteuerabzug aus Dachsanierung i.Zshg. mit PV-Anlage • bisher ganz unterschiedliche Rechtsauffassungen• Neue BFH-Urteile vom 19.07.2011
- Aufteilung der Umsatzsteuer im Verhältnis der Nutzung, d.h. im Verhältnis der fiktiven Vermietungsumsätze (Gebäude/Dach)
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fiktive Mieteinnahmen aus der möglichen Dachvermietung
fiktive Mieteinnahmen aus der möglichen Vermietung des Gebäudes
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Gewerbesteuerfreibetrag i.H.v. 24.500 € für jeden stehenden Gewerbebetrieb • i.d.R. ist die Photovoltaikanlage als vom übrigen Gewebebetrieb
getrennter Betrieb zu beurteilen
Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer• Gewerbesteuer daher i.d.R. keine zusätzliche Belastung• Ausnahme:
- Es ist ohnehin keine Einkommensteuer zu zahlen, z.B. wegen Verlustvor- oder –rückträgen, andere negative Einkünfte
- Hohe Hebesätze der jeweiligen Gemeinde (> 380 %)
Gewerbesteuer
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Bauabzugsteuer • i.H.v. 15 % ist Steuer einzubehalten, wenn Monteur nicht seine
Freistellungsbescheinigung vorlegt
Zusätzlich ist die Umsatzsteuer einzubehalten • wenn Auftraggeber selber Bauleistungen ausführt (z.B.
Handwerker, Garten- und Landschaftspflegeleistungen) durch Umkehr der Steuerschuldnerschaft
Weitere steuerliche Aspekte
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Blockheizkraftwerke
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Es gelten vergleichbare Grundsätze wie bei PV-Anlagen i.d.R. gewerbliche Einkünfte
• Betriebseinnahmen- Vergütung aus eingespeisten Strom- Vergütung aus Lieferung Strom und Wärme an Dritte- Entnahme Wärme und Strom für private Zwecke- Umsatzsteuererstattung/Mineralölsteuererstattung- Sonstige Einnahmen
• Betriebsausgaben- Einkauf Brennstoff- Reparatur-/Wartungskosten- Finanzierungskosten- Abschreibung- Vorsteuer
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BHKW ist nicht mehr Gebäudebestandteil, sondern eigenständiges Wirtschaftsgut (= Betriebsvorrichtung) Folge:
• Keine Gebäudeabschreibung, sondern lineare AfA über 10 Jahre• Investitionsabzugsbetrag möglich (max. 40 %)• Sonderabschreibungen möglich (max. 20 %)
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Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich• Ggf. Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
Erzeugter Strom gilt grundsätzlich als in vollem Umfang eingespeist• Direkt verbrauchter Strom = Rücklieferung vom EVU
Erzeugte Wärme • Verkauf an Dritte unterliegt der Umsatzsteuer (19 %)• Bei Verkauf an Mieter jedoch Nebenleistung zur Vermietung
- Bei Wohnungsvermietungen daher umsatzsteuerfrei
• Bei Verwendung der Wärme für eigene private Wohnzwecke liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor- Bemessungsgrundlage umstritten- U.E. max. der vergleichbare Einkaufspreis für Wärme
Umsatzsteuerliche Aspekte
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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