schwerbehinderte arbeitnehmer reinbek – 1. september 2011

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Schwerbehinderte Arbeitnehmer Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek 1. Reinbek 1. September 2011 September 2011

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Page 1: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Schwerbehinderte ArbeitnehmerSchwerbehinderte Arbeitnehmer

Reinbek – 1. September 2011Reinbek – 1. September 2011

Page 2: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A wird zur Zahlung von Ausgleichsabgabe Arbeitgeber A wird zur Zahlung von Ausgleichsabgabe herangezogen. Mitarbeiter S hat seine herangezogen. Mitarbeiter S hat seine Schwerbehinderung mit einem GdB von 70 bislang in Schwerbehinderung mit einem GdB von 70 bislang in 20 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht offenbart. Erst 20 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht offenbart. Erst als er eine Kündigung erhält, gibt er die als er eine Kündigung erhält, gibt er die Schwerbehinderung bekannt. A klagt gegen S auf Schwerbehinderung bekannt. A klagt gegen S auf Schadensersatz, weil er bei vorheriger Kenntnis die Schadensersatz, weil er bei vorheriger Kenntnis die Ausgleichsabgabe nicht hätte zahlen müssen.Ausgleichsabgabe nicht hätte zahlen müssen.

Mit Erfolg?Mit Erfolg?

Page 3: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Der schwerbehinderte Arbeitsnehmer S war seit 6 Der schwerbehinderte Arbeitsnehmer S war seit 6 Monaten arbeitsunfähig erkrankt. Er legt nun einen Monaten arbeitsunfähig erkrankt. Er legt nun einen ärztlich bestätigten Wiedereingliederungsplan vor, ärztlich bestätigten Wiedereingliederungsplan vor, der eine stufenweise Wiedereingliederung vorsieht. der eine stufenweise Wiedereingliederung vorsieht. Arbeitgeber A lehnt die Beschäftigung vor Arbeitgeber A lehnt die Beschäftigung vor vollständiger Genesung des S als unzulässige vollständiger Genesung des S als unzulässige Teilarbeitsleistung ab. S könnte aus betrieblichen Teilarbeitsleistung ab. S könnte aus betrieblichen Gründen nicht zeitweise nur anteilig eingesetzt Gründen nicht zeitweise nur anteilig eingesetzt werden.werden.

Wer hat Recht?Wer hat Recht?

Page 4: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitnehmer A erfährt vom Betriebsrat am 01.09., Arbeitnehmer A erfährt vom Betriebsrat am 01.09., dass dort eine Anhörung zu seiner betriebsbedingten dass dort eine Anhörung zu seiner betriebsbedingten Kündigung eingegangen sei. A stellt daraufhin Kündigung eingegangen sei. A stellt daraufhin taggleich einen Antrag auf Anerkennung als taggleich einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter. Am 12.09. wird ihm die Schwerbehinderter. Am 12.09. wird ihm die Kündigung zustellt. A wird später als Kündigung zustellt. A wird später als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt.Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt.

Besteht Sonderkündigungsschutz für A?Besteht Sonderkündigungsschutz für A?

Page 5: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

I. I. Administratives Administratives

II.II. EinstellungsverfahrenEinstellungsverfahren

III.III. Laufendes ArbeitsverhältnisLaufendes Arbeitsverhältnis

IV.IV. KündigungKündigung

V.V. Schwerbehindertenvertretung (SBV)Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Page 6: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

I. I. AdministrativesAdministratives

Page 7: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Schwerbehinderter Mensch ist, werSchwerbehinderter Mensch ist, wer

• seinen gewöhnlichen Aufenthalts- oder seinen gewöhnlichen Aufenthalts- oder Beschäftigungsort in Deutschland hatBeschäftigungsort in Deutschland hat

• einen Grad der Behinderung (GdB) von einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hatmindestens 50 hat

• einen GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 einen GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 hat und einem schwerbehinderten Menschen hat und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurdegleichgestellt wurde

Page 8: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Antragsverfahren auf FeststellungAntragsverfahren auf Feststellung

• Versorgungsämter bei SchwerbehinderungVersorgungsämter bei Schwerbehinderung

• Agentur für Arbeit bei GleichstellungAgentur für Arbeit bei Gleichstellung

Gleichstellung eröffnet teilweise Rechte, die sonst nur Gleichstellung eröffnet teilweise Rechte, die sonst nur Schwerbehinderten vorbehalten sindSchwerbehinderten vorbehalten sind

Page 9: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Antragsverfahren vor dem VersorgungsamtAntragsverfahren vor dem Versorgungsamt

• begründetet Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrungbegründetet Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung

• auf Antrag Ausweiserteilung (für Behördennachweis)auf Antrag Ausweiserteilung (für Behördennachweis)

Page 10: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Antragsverfahren vor der Agentur für ArbeitAntragsverfahren vor der Agentur für Arbeit

• setzt Feststellung der Schwerbehinderung mit GdB setzt Feststellung der Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 30 und weniger als 50 vorausvon mindestens 30 und weniger als 50 voraus

• wenn aufgrund der Behinderung ohne Gleichstellung wenn aufgrund der Behinderung ohne Gleichstellung Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden

kannkann

• besondere Anhaltspunkte für Benachteiligung durch besondere Anhaltspunkte für Benachteiligung durch Behinderung erforderlichBehinderung erforderlich

Page 11: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Besondere Anhaltspunkte für Gleichstellungserfordernis:Besondere Anhaltspunkte für Gleichstellungserfordernis:

• wiederholte behinderungsbedingte Fehlzeitenwiederholte behinderungsbedingte Fehlzeiten

• behinderungsbedingte verminderte Arbeitsleistungbehinderungsbedingte verminderte Arbeitsleistung

• dauernd verminderte Belastbarkeitdauernd verminderte Belastbarkeit

• auf Dauer notwendige Hilfestellung durch andere auf Dauer notwendige Hilfestellung durch andere MitarbeiterMitarbeiter

• eingeschränkte berufliche oder regionale Mobilitäteingeschränkte berufliche oder regionale Mobilität

Page 12: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

BeschäftigungspflichtquoteBeschäftigungspflichtquote

• bei durchschnittlich mehr als 20 Arbeitnehmernbei durchschnittlich mehr als 20 Arbeitnehmern

• 5 % Beschäftigungspflichtquote bezogen auf zu 5 % Beschäftigungspflichtquote bezogen auf zu besetzende Arbeitsplätzebesetzende Arbeitsplätze

• Auszubildendenarbeitsplätze werden nicht gezähltAuszubildendenarbeitsplätze werden nicht gezählt

• Mehrfachanrechnung auf Pflichtquote möglichMehrfachanrechnung auf Pflichtquote möglich(76 Abs. 1 SGB IX)(76 Abs. 1 SGB IX)

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AusgleichsabgabeAusgleichsabgabe

• zahlbar für jeden nicht mit einem SB besetzten zahlbar für jeden nicht mit einem SB besetzten QuotenarbeitsplatzQuotenarbeitsplatz

• Staffelung nach erfüllter Quote unter 5 %Staffelung nach erfüllter Quote unter 5 %

• entfällt erst bei Erfüllung von mind. 5 %entfällt erst bei Erfüllung von mind. 5 %

• hebt Beschäftigungspflicht von SB nicht aufhebt Beschäftigungspflicht von SB nicht auf

• Verwendung muss gruppennützig erfolgenVerwendung muss gruppennützig erfolgen

Page 14: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Überblick über besondere Rechte Schwerbehinderter Überblick über besondere Rechte Schwerbehinderter (einschließlich Gleichgestellter)(einschließlich Gleichgestellter)

• besondere Einstellungs- und Beschäftigungsanreizebesondere Einstellungs- und Beschäftigungsanreize

• besonderer Kündigungsschutzbesonderer Kündigungsschutz

• Hilfen zur ArbeitsplatzausstattungHilfen zur Arbeitsplatzausstattung

• Betreuung durch FachdiensteBetreuung durch Fachdienste

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Besondere Rechte ausschließlich für SchwerbehinderteBesondere Rechte ausschließlich für Schwerbehinderte

• Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 TagenAnspruch auf Zusatzurlaub von 5 Tagen

• unentgeltliche Beförderungunentgeltliche Beförderung

• besondere Regelung bei der Regelaltersrentebesondere Regelung bei der Regelaltersrente

Page 16: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

II. II. EinstellungsverfahrenEinstellungsverfahren

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Gesetzliche EinstellungsanreizeGesetzliche Einstellungsanreize

• Minderung/Wegfall der AusgleichsabgabeMinderung/Wegfall der Ausgleichsabgabe

• finanzielle Kompensationsleistungen (§ 34 SGB IX)finanzielle Kompensationsleistungen (§ 34 SGB IX)

Page 18: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Verfahren bei Stellenbesetzung (§ 81 Abs. 1 SGB IX)Verfahren bei Stellenbesetzung (§ 81 Abs. 1 SGB IX)

1.1. Prüfung, ob freier AP SB-geeignet ist,Prüfung, ob freier AP SB-geeignet ist,hierbei Einbeziehung von BR + SBVhierbei Einbeziehung von BR + SBV

2.2. falls vorhanden falls vorhanden Kontakt mit Agentur für Arbeit Kontakt mit Agentur für Arbeit

3.3. Hereinnahme von Vorschlägen der AAHereinnahme von Vorschlägen der AA

4.4. Mitteilung der Vorschläge an BR + SBV mit Mitteilung der Vorschläge an BR + SBV mit Gelegenheit zur StellungnahmeGelegenheit zur Stellungnahme

5.5. Einstellungsauswahl durch Arbeitgeber unter allen Einstellungsauswahl durch Arbeitgeber unter allen BewerbernBewerbern

Page 19: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

5.5. Einstellungsauswahl durch Arbeitgeber unter Einstellungsauswahl durch Arbeitgeber unter allen allen BewerbernBewerbern

• Erörterungspflicht mit BR + SBV bei Erörterungspflicht mit BR + SBV bei gegenteiliger gegenteiliger AnsichtAnsicht

• Anhörung des abgelehnten SB-Bewerbers (!)Anhörung des abgelehnten SB-Bewerbers (!)

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Fragerecht nach SchwerbehinderungFragerecht nach Schwerbehinderung

• bislang: keine Informationspflicht des Bewerbers, bislang: keine Informationspflicht des Bewerbers, nur nur bei wesentlichen Leistungseinschränkungenbei wesentlichen Leistungseinschränkungen

• Frage nach SB grundsätzlich unzulässigFrage nach SB grundsätzlich unzulässig(§ 81 Abs. 2 SGB IX, AGG)(§ 81 Abs. 2 SGB IX, AGG)

• Ausnahme: gezielte Förderung von SBAusnahme: gezielte Förderung von SB

• Frage nach allgemeinem Gesundheitszustand aber Frage nach allgemeinem Gesundheitszustand aber zulässigzulässig

Page 21: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A wird zur Zahlung von Ausgleichsabgabe Arbeitgeber A wird zur Zahlung von Ausgleichsabgabe herangezogen. Mitarbeiter S hat seine herangezogen. Mitarbeiter S hat seine Schwerbehinderung mit einem GdB von 70 bislang in Schwerbehinderung mit einem GdB von 70 bislang in 20 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht offenbart. Erst 20 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht offenbart. Erst als er eine Kündigung erhält, gibt er die als er eine Kündigung erhält, gibt er die Schwerbehinderung bekannt. A klagt gegen S auf Schwerbehinderung bekannt. A klagt gegen S auf Schadensersatz, weil er bei vorheriger Kenntnis die Schadensersatz, weil er bei vorheriger Kenntnis die Ausgleichsabgabe nicht hätte zahlen müssen.Ausgleichsabgabe nicht hätte zahlen müssen.

Mit Erfolg?Mit Erfolg?

Page 22: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

III. III. Laufendes ArbeitsverhältnisLaufendes Arbeitsverhältnis

Page 23: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Falls schwerbehinderter Mensch nicht offenbart (freie Wahl)Falls schwerbehinderter Mensch nicht offenbart (freie Wahl)

keine besonderen Rechtekeine besonderen Rechte

Page 24: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Hilfen bei ArbeitsplatzausstattungHilfen bei Arbeitsplatzausstattung

• finanziert aus Ausgleichsabgabe (§ 77 SGB IX)finanziert aus Ausgleichsabgabe (§ 77 SGB IX)

• korrespondiert mit Anspruch auf Schaffung korrespondiert mit Anspruch auf Schaffung behindertengerechter Arbeitsplatzsituationbehindertengerechter Arbeitsplatzsituation

Page 25: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Schaffung behindertengerechter ArbeitsplatzsituationSchaffung behindertengerechter Arbeitsplatzsituation

• Pflicht und Anspruch (§ 81 Abs. 4 SGB IX)Pflicht und Anspruch (§ 81 Abs. 4 SGB IX)

• betrifft Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze, betrifft Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze, Umfeld, Organisation, Arbeitszeit, bevorzugte Umfeld, Organisation, Arbeitszeit, bevorzugte

Parkplätze, Nachtarbeit, technische ArbeitshilfenParkplätze, Nachtarbeit, technische Arbeitshilfen

• ist klagbarist klagbar

• kann erhebliche Kostenlast nach sich ziehenkann erhebliche Kostenlast nach sich ziehen

• ZumutbarkeitsgrenzeZumutbarkeitsgrenze

Page 26: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Weitere Rechte im laufenden Arbeitsverhältnis:Weitere Rechte im laufenden Arbeitsverhältnis:

• Betreuung durch FachdiensteBetreuung durch Fachdienste

• unentgeltliche Beförderungunentgeltliche Beförderung

• Zusatzurlaub 5 Tage (nicht Gleichgestellte),Zusatzurlaub 5 Tage (nicht Gleichgestellte),erhöht den gesetzlichen Urlaubsansprucherhöht den gesetzlichen Urlaubsanspruch

Page 27: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Anspruch auf stufenweise WiedereingliederungAnspruch auf stufenweise Wiedereingliederung(BAG Urt. v. 13.06.2006 – 9 AZR 229/05)(BAG Urt. v. 13.06.2006 – 9 AZR 229/05)

• Anspruchsgrundlage § 81 SGB IXAnspruchsgrundlage § 81 SGB IX

• verminderte Wiedereingliederungsleistung ist verminderte Wiedereingliederungsleistung ist teilweise Arbeitsleistungteilweise Arbeitsleistung

• Voraussetzung: Vorliegen eines ärztlichen Voraussetzung: Vorliegen eines ärztlichen WiedereingliederungsplansWiedereingliederungsplans

Page 28: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz auch für Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz auch für Nicht-SchwerbehinderteNicht-Schwerbehinderte(BAG Urt. v. 13.08.2009 – 6 AZR 330/08)(BAG Urt. v. 13.08.2009 – 6 AZR 330/08)

• Vertragsanpassungspflicht bei LeistungsminderungVertragsanpassungspflicht bei Leistungsminderung

• schadensersatzbewehrtschadensersatzbewehrt

• Meldepflicht des ArbeitnehmersMeldepflicht des Arbeitnehmers

• Prüf- und Anpassungspflicht des ArbeitgebersPrüf- und Anpassungspflicht des Arbeitgebers

Page 29: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Der schwerbehinderte Arbeitsnehmer S war seit 6 Der schwerbehinderte Arbeitsnehmer S war seit 6 Monaten arbeitsunfähig erkrankt. Er legt nun einen Monaten arbeitsunfähig erkrankt. Er legt nun einen ärztlich bestätigten Wiedereingliederungsplan vor, ärztlich bestätigten Wiedereingliederungsplan vor, der eine stufenweise Wiedereingliederung vorsieht. der eine stufenweise Wiedereingliederung vorsieht. Arbeitgeber A lehnt die Beschäftigung vor Arbeitgeber A lehnt die Beschäftigung vor vollständiger Genesung des S als unzulässige vollständiger Genesung des S als unzulässige Teilarbeitsleistung ab. S könnte aus betrieblichen Teilarbeitsleistung ab. S könnte aus betrieblichen Gründen nicht zeitweise nur anteilig eingesetzt Gründen nicht zeitweise nur anteilig eingesetzt werden.werden.

Wer hat Recht?Wer hat Recht?

Page 30: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

IV. IV. KündigungKündigung

Page 31: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Zustimmungserfordernis durch IntegrationsamtZustimmungserfordernis durch Integrationsamt

• Antragsverfahren (§§ 85 ff. SGB IX)Antragsverfahren (§§ 85 ff. SGB IX)

• keine Zustimmung keine Zustimmung Kündigung unwirksam Kündigung unwirksam

• dann keine Klagfrist nach § 4 KSchGdann keine Klagfrist nach § 4 KSchG

• Voraussetzung aber: Kenntnis von der Voraussetzung aber: Kenntnis von der Schwerbehinderung oder GleichstellungSchwerbehinderung oder Gleichstellung

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Keine Kenntnis von SchwerbehinderteneigenschaftKeine Kenntnis von Schwerbehinderteneigenschaft

kein Zustimmungserfordernis, es sei denn kein Zustimmungserfordernis, es sei denn offenkundige Schwerbehinderungoffenkundige Schwerbehinderung

Page 33: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Häufiger Fall: keine Kenntnis bis AusspruchHäufiger Fall: keine Kenntnis bis Ausspruch

• falls vor Kündigungszugang bereits festgestelltfalls vor Kündigungszugang bereits festgestellt Nachweismöglichkeit durch ArbeitnehmerNachweismöglichkeit durch Arbeitnehmer Frist: 3 Wochen nach KündigungszugangFrist: 3 Wochen nach Kündigungszugang

• falls Antrag auf Anerkennung als SBfalls Antrag auf Anerkennung als SB kein Sonderkündigungsschutz, wenn bei kein Sonderkündigungsschutz, wenn bei

Kündigungszugang nicht nachgewiesenKündigungszugang nicht nachgewiesen aber:aber:

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doch ggf. Sonderkündigungsschutz, wenn Antrag so doch ggf. Sonderkündigungsschutz, wenn Antrag so frühzeitig vor Kündigungszugang gestellt, dass Entscheidung frühzeitig vor Kündigungszugang gestellt, dass Entscheidung vor Ausspruch der Kündigung noch bei ordnungsgemäßer vor Ausspruch der Kündigung noch bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Antragstellers möglich gewesen wäreMitwirkung des Antragstellers möglich gewesen wäre

3 Wochen vor Kündigungszugang3 Wochen vor Kündigungszugang

dann aber auch Mitteilungserfordernis binnen 3 dann aber auch Mitteilungserfordernis binnen 3 Wochen nach Kündigungszugang an AGWochen nach Kündigungszugang an AG

Kündigung schwebend unwirksam, abhängig vom Kündigung schwebend unwirksam, abhängig vom endgültigen Bescheid des Versorgungsamtesendgültigen Bescheid des Versorgungsamtes

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Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A erfährt vom Betriebsrat am 01.09., Arbeitgeber A erfährt vom Betriebsrat am 01.09., dass dort eine Anhörung zu seiner betriebsbedingten dass dort eine Anhörung zu seiner betriebsbedingten Kündigung eingegangen sei. A stellt daraufhin Kündigung eingegangen sei. A stellt daraufhin taggleich einen Antrag auf Anerkennung als taggleich einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter. Am 12.09. wird ihm die Schwerbehinderter. Am 12.09. wird ihm die Kündigung zustellt. A wird später als Kündigung zustellt. A wird später als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt.Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt.

Besteht Sonderkündigungsschutz für A?Besteht Sonderkündigungsschutz für A?

Page 36: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Mitteilungserfordernis der Schwerbehinderten- oder Mitteilungserfordernis der Schwerbehinderten- oder Gleichgestellteneigenschaft an Kündigungsberechtigten Gleichgestellteneigenschaft an Kündigungsberechtigten oder Geschäftsleitungoder Geschäftsleitung

Page 37: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Verfahren vor dem IntegrationsamtVerfahren vor dem Integrationsamt

• schriftlicher Antrag:schriftlicher Antrag:Personaldaten, Kündigungsart, GründePersonaldaten, Kündigungsart, Gründe

• Fristbindung nur bei außerordentlicher KündigungFristbindung nur bei außerordentlicher Kündigung

• Anhörung von Betroffenem und BR/SBV durch IAmtAnhörung von Betroffenem und BR/SBV durch IAmt

• Entscheidung ist VerwaltungsaktEntscheidung ist Verwaltungsakt

• 1 Monat Bindungsdauer (ord. Kündigung)1 Monat Bindungsdauer (ord. Kündigung)

• Widerspruch Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Klage vor dem Verwaltungsgericht

Page 38: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Verfahren bei ordentlicher KündigungVerfahren bei ordentlicher Kündigung

• Bearbeitungsfrist: 1 Monat ab EingangBearbeitungsfrist: 1 Monat ab Eingang

• keine Zustimmungsfiktion, wenn Fristüberschreitung keine Zustimmungsfiktion, wenn Fristüberschreitung „geboten“ (z.B. fehlende SB-Feststellung)„geboten“ (z.B. fehlende SB-Feststellung)

• gebundene Ermessensentscheidunggebundene Ermessensentscheidung

Page 39: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Verfahren bei außerordentlicher KündigungVerfahren bei außerordentlicher Kündigung

• Bearbeitungsfrist: 2 Wochen ab EingangBearbeitungsfrist: 2 Wochen ab Eingang

• Zustimmungsfiktion bei FristablaufZustimmungsfiktion bei Fristablauf

• RegelzustimmungRegelzustimmung

• eingeschränktes Ermesseneingeschränktes Ermessen

• Prüfungspflicht der 2-Wochen-FristPrüfungspflicht der 2-Wochen-Frist

Page 40: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

V. V. SchwerbehindertenvertretungSchwerbehindertenvertretung

Page 41: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Rechtliche VoraussetzungenRechtliche Voraussetzungen

• Pflichtwahl einer Vertrauensperson Pflichtwahl einer Vertrauensperson bei mind. 5 Schwerbehinderten oder Gleichgestelltenbei mind. 5 Schwerbehinderten oder Gleichgestellten

• Hinwirkungspflicht für BR auf WahlHinwirkungspflicht für BR auf Wahl

• Wahl in betriebsratslosen Betrieben möglichWahl in betriebsratslosen Betrieben möglich

• passives Wahlrecht: auch Nicht-Schwerbehindertepassives Wahlrecht: auch Nicht-Schwerbehinderte

• aktives Wahlrecht: alle SB und Gleichgestellteaktives Wahlrecht: alle SB und Gleichgestellte

• Turnuswahl: alle 4 Jahre (zuletzt Nov. 2010)Turnuswahl: alle 4 Jahre (zuletzt Nov. 2010)

Page 42: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Aufgaben der SBVAufgaben der SBV

• Förderung der EingliederungFörderung der Eingliederung

• Hilfe und UnterstützungHilfe und Unterstützung

• Kontrolle der Einhaltung von SchutzgesetzenKontrolle der Einhaltung von Schutzgesetzen

• Beantragung geeigneter Maßnahmen bei den Beantragung geeigneter Maßnahmen bei den zuständigen Stellenzuständigen Stellen

• Abschluss einer IntegrationsvereinbarungAbschluss einer Integrationsvereinbarung

Page 43: Schwerbehinderte Arbeitnehmer Reinbek – 1. September 2011

Rechte der SBVRechte der SBV

• Teilnahmerecht an allen BR-SitzungenTeilnahmerecht an allen BR-Sitzungen

• Antragsrecht für Tagesordnungspunkte des BRAntragsrecht für Tagesordnungspunkte des BR

• Unterrichtungspflicht des AG an SBV in allen Unterrichtungspflicht des AG an SBV in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte betreffenAngelegenheiten, die Schwerbehinderte betreffen

• Mitteilungspflicht des Verzeichnisses der Mitteilungspflicht des Verzeichnisses der Schwerbehinderten und Gleichgestellten zum 01.04.Schwerbehinderten und Gleichgestellten zum 01.04.