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Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau (Landwirtschaft einschl. Wein-, Obst- und Gemüsebau) für den Unterricht an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Initiiert durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau) Fachschule Landwirtschaft Gliederung 27seitiger Vergleich der EU-Öko-Verordnung, der AGÖL-Rahmenrichtlinie und verschiedener Verbandsrichtlinien. Dieser Vergleich wurde von der Beratung der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen Lippe gemeinsam erstellt. Die AGÖL wurde inzwischen aufgelöst. Die gemeinsame Rahmenrichtline der ehemals in der AGÖL zusammengeschlossenen Öko- Verbände hat deshalb nur noch Orientierungscharakter für Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Öko-Verbände. Richtlinienvergleich A3 Entwicklung, Richtungen des ökologischen Landbaus © BLE 2003

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Page 1: Richtlinienvergleich - oekolandbau.de · Rechtliche Grundlagen des ökologischen Landbaus Die rechtliche Basis des ökologischen Landbaus in Deutschland ist die Verordnung (EWG) 2092/91

Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau (Landwirtschaft einschl. Wein-, Obst- und Gemüsebau) für den Unterricht an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Initiiert durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau) Fachschule Landwirtschaft

Gliederung 1. Betriebsmeldebogen..................................................................................................................... 2 2. Betriebsübersicht .......................................................................................................................... 2 3. Flächennutzung ............................................................................................................................ 3 4. Tierbestand................................................................................................................................... 4 5. Tierhaltungssysteme..................................................................................................................... 5 6. Herkunft und Verwendung betriebsfremder Wirtschafts- und Handelsdünger............................. 6 7. Herkunft und Verwendung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel .............................................. 7 8. Aufstellung der betriebsfremden Futtermittek............................................................................... 7 9. Vermarktung tierischer Erzeugnisse............................................................................................. 8 10. Erfassungsbogen Direktvermarktung, Urlaub auf dem Bauernhof............................................... 9

Kontrollformulare Naturland

A3 Entwicklung, Richtungen des ökologischen Landbaus

Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau (Landwirtschaft einschl. Wein-, Obst- und Gemüsebau) für den Unterricht an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Initiiert durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau) Fachschule Landwirtschaft

Gliederung 27seitiger Vergleich der EU-Öko-Verordnung, der AGÖL-Rahmenrichtlinie und verschiedener Verbandsrichtlinien. Dieser Vergleich wurde von der Beratung der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen Lippe gemeinsam erstellt. Die AGÖL wurde inzwischen aufgelöst. Die gemeinsame Rahmenrichtline der ehemals in der AGÖL zusammengeschlossenen Öko-Verbände hat deshalb nur noch Orientierungscharakter für Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Öko-Verbände.

Richtlinienvergleich

A3 Entwicklung, Richtungen des ökologischen Landbaus

© BLE 2003

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Rechtliche Grundlagen des ökologischen Landbaus Die rechtliche Basis des ökologischen Landbaus in Deutschland ist die Verordnung (EWG) 2092/91 vom 24.Juni 1991 (kurz: EU-Öko-Verordnung). Sie wurde im August

2000 ergänzt durch Regelungen zur ökologischen Tierhaltung (Verordnung (EG)

1804/99). Die letzte Änderung erfolgte am 15. März 2002 (Verordnung (EG) 473/2002).

Die EU-Öko-Verordnung regelt den ökologischen Pflanzenbau und die ökologische

Tierhaltung, des weiteren die Kontrolle, Kennzeichnung, Verarbeitung sowie die Importe

von Ökoprodukten. Sie gilt in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar.

In Deutschland selbst gibt es ein noch relati v überschaubares Regelwerk:

• Das Öko-Kennzeichnungsgesetz (ÖkoKennzG) vom 10. Dezember 2001 regelt

das Inverkehrbringen des Ökokennzeichens (Ökosiegels), sie ist am 15. Dezember

2001 in Kraft getreten.

• Die Öko-Kennzeichenverordnung (ÖkokennzV) vom 06. Februar 2002 regelt die

Gestaltung und Verwendung des Ökosiegels näher, sie ist am 16. Februar 2002 in

Kraft getreten.

• In parlamentarischen Beratungen: das Ökolandbaugesetz : es soll eine einheitliche

und effiziente Umsetzung der EU-Ökoverordnung gewährleisten, insbesondere soll

die Durchführung des Öko-Kontrollsystems vertiefend geregelt werden.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit, einem Verband beizutreten. Dies ist aber nicht

zwingend notwendig, auch zum Erhalt der Förderung im Bereich Ökolandbau in

Nordrhein-Westfalen ist ein Verbandsbeitritt kein „muss“ mehr. Ist man allerdings einem

Verband angeschlossen, so sind dessen Richtlinien zu befolgen. Dies wird auch

kontrolliert. (Mögliche Gründe zum Verbandsbeitritt: s. Kap. II). Einige Verbände sind

unter dem Dachverband der AGÖL (Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau e.V.)

zusammengeschlossen, die auch ein Regelwerk herausgegeben hat.

In der nachfolgenden tabellarischen Übersicht werden die Richtlinien der EU-

Verordnung Ökologischer Landbau mit den Richtlinien der (AGÖL) und den Richtlinien

der einzelnen in NRW wirkenden Verbände verglichen. Der Vergleich beschränkt sich

auf die ökologische Tierhaltung. Zwischen der EU-Richtlinie und den Richtlinien der

AGÖL bzw. der Verbände gibt es Unterschiede, die sich aber zwischen den

verschiedenen Verbänden minimieren. Beispielsweise ist nach der EU-Verordnung

noch eine Teilbetriebsumstellung möglich, nach den Verbandsrichtlinien nicht mehr.

Weitere Informationen, insbesondere ein Betriebsmittelkatalog sind im Internet zu

finden: www.oekolandbau.de.

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Dachverband von Biokreis e. V., Naturland e. V., Gäa e. V., Ecovin, Ökosiegel .

Umstellung

• Teilumstellung dauerhaft möglich • Erzeugung muss in Betriebseinheit

erfolgen, die hinsichtlich ihrer Parzelle, Produktionsstätte und ihres Lagerplatzes eine von anderen Einheiten deutliche Einheit darstellt.

• Gleiche Sorten auf unterschiedlich bewirtschafteten Flächen dürfen nicht angebaut werden.

• Es gilt das Prinzip der Bewirtschafter-Einheit

• schrittweise Umstellung ist möglich, mind. 2 Jahre, max. 5 Jahre.

• Erarbeitung eines Umstellungsplans für Pflanzenbau und Viehwirtschaft.

• Gleiche Sorten auf unterschiedlich bewirtschafteten Flächen dürfen nicht angebaut werden.

s. AGÖL-Richtlinien

Umstellungsbeginn Umstellungsbeginn ganzjährig möglich s. EU-VO s. EU-VO

Gleichzeitige Umstellung des ges.

Betriebes

Der Umstellungszeitraum verkürzt sich insgesamt auf 24 Monate s. EU-VO s. EU-VO

Dokumentation und Kontrolle

Kontrollbehörden und / oder zugelassene private Kontrollstellen führen neben unangemeldeten Inspektions besichtigungen mind. einmal im Jahr eine vollständige Besichtigung der Betriebseinheit durch. 1. vollständige Beschreibung der

Betriebseinheiten (herkömmlich und ökologisch bewirtschaftet) mit Angabe der Lagerplätze, Produktionsstätten, Schläge, Haltungs gebäude, Weiden, Auslaufflächen

2. jährliche Vorlage der Anbauplanung

jährliche Dokumentationspflicht • mindestens eine jährliche Inspektion durch

Beauftragte der zuständigen Organisation • ein Betriebsbericht anhand eines

Fragebogens muss erstellt werden • eine Erklärung über Vollständigkeit und

Richtigkeit der gemachten Angaben muss abgegeben werden

Aktuelle Daten (Viehbestand, Anbau) sind zu melden. Waren-ströme müssen aufgezeichnet werden. Ein Stalltagebuch ist zu führen. Die Einhaltung der Richt -linien wird mindestens einmal im Jahr kontrolliert.

• mind. eine jährliche Inspektion durch ein staatlich beauftragtres Kontrollinstitut

• ein Betriebsbericht muss erstellt werden

• eine Erklärung über Vollständig-keit und Richtigkeit der gemach-ten Angaben muss abgegeben werden

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Zertifizierung keine Angaben Die Bestätigung der richtliniengemäßen Bewirtschaftung muss jedes Jahr erbracht werden.

jährlicher Zertifizierungsbescheid

Anerkennung

• nach einem Umstellungszeitraum von mindestens 2 Jahren vor der Aussaat, im Falle mehrjähriger Kulturen (außer Weiden) von mind. 3 Jahren vor der ersten Ernte.

• Die Kontrollstelle kann mit Zu stimmung der zuständigen Behörde diesen Zeitraum in bestimmten Fällen verlängern oder verkürzen.

• Verkürzung des Umstellungszeitraums für Weiden, Freigelände und Auslaufflächen für Nichtpflanzenfresser auf ein Jahr. Genehmi-gungspflichtig durch Kontrollstelle oder Kontrollbehörde

Betriebsanerkennung nach erfolgreichem Abschluss der Umstellungszeit: 2 Jahre richtliniengemäße Bewirt schaftung aller Flächen und richtliniengemäße Tierhaltung.

• Betriebsanerkennung nach erfolgreichem Abschluss der Umstellungszeit: 2 Jahre richtliniengemäße Bewirtschaftung aller Flächen und richtliniengemäße Tierhaltung.

• Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Öko-Landbau.

• Demeter: Anerkennung im 3. Jahr der Präparateanwendung.

Kooperation zwischen landwirtschaftlichen

Betrieben

• die definierte Dungmenge darf 170 kg N/ha*a nicht übersteigen; bei Übersteigung muss die Besatzdichte reduziert werden.

• eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Betrieben ist möglich, um die vorgeschriebene Dungmenge/ha einzuhalten

• Kooperationen zwischen ökologisch wirtschaftenden Betrieben der AGÖL- Verbände, von denen ein oder mehrere Partner keine hinreichende Futtergrundlage für den gehaltenen Viehbestand haben, sind grundsätzlich möglich.

• Die Betriebskooperation wird als ein Betrieb betrachtet. Die kooperierenden Betriebe müssen in einer Region liegen und umfassen einen Futter-Dungaustausch.

s. AGÖL-Richtlinien

Kennzeichnung und Vermarktung

• Für die Etikettierung und Bewerbung von Ökoprodukten ist kein Pflichthinweis auf ökologischen Landbau festgelegt.

• Auf den Produktetiketten verpackter Ware muss allerdings immer die Code-Nummer der für den Betrieb zuständigen Kontrollstelle angegeben werden (DE-000-Öko-Kontrollstelle)

• Tierische Produkte dürfen nur als Produkt aus ökologischer Landwirtschaft gekennzeichnet werden, wenn der Betrieb seit mindestens 12 Monaten in Umstellung ist und die Vermarktungsfristen für die jeweiligen Produkte eingehalten wurden.

• Fleisch von Schafen aus Wander-schäfereien darf nur dann unter dem

• Lizenzvereinbarung zwischen Verband und Landwirt

• Tierische Produkte dürfen nur als Produkt aus ökologischer Landwirtschaft gekennzeichnet werden, wenn der Betrieb seit mindestens 12 Monaten in Umstellung ist und die Vermarktungsfristen für die

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Kennzeichnung und Vermarktung

• Tiere und tierische Erzeugnisse müssen auf allen Stufen der Erzeugung, Aufbereitung, Beförderung und Vermarktung zu identifizieren sein.

• Übergangsregelung bis 31.12.2003: Vermarktung für die Fleischerzeugung als Tiere aus ökologischem Landbau, wenn Tiere aus extensiver Tierhaltung stammen und wenn sie bis zum Verkauf oder der Schlachtung in der ökologischen Einheit gehalten wurden: mind. 6 Monate bei Kälbern und 2 Monate bei kleinen Wiederkäuern

Zeichen eines AGÖL-Verbandes vermarktet werden, wenn die Schafe mind. 90 % ihres Futters von ökologisch bewirtschafteten, extensivierten oder Naturschutzflächen geweidet haben.

jeweiligen Produkte eingehalten wurden.

• Demeter: ein unter dem Warenzeichen zu vermarktendes Rind muss bereits auf einem ökologisch wirtschaftenden Betrieb geboren worden sein. Gleiches gilt für konventionell zugekaufte Zuchttiere

während der Umstellungszeit

• Die Ernteprodukte sind getrennt nach Bewirtschaftungs- und Anerkennungsstufe zu lagern und unverwechselbar zu kennzeichnen.

• Die Ernteprodukte sind getrennt nach Bewirtschaftungs- und Anerkennungs stufe zu lagern und unverwechselbar zu kennzeichnen.

• Über Erntemengen und weitere Verwendung der Produkte sind Aufzeichnungen zu führen.

s. AGÖL-Richtlinien

neue Umstellungs-flächen

neue Umstellungs-flächen

• Werden in einen Umstellungs- oder anerkannten Betrieb Flächen neu in die Bewirtschaftung genommen, so müssen diese Flächen die Umstell- ungszeit entsprechend durchlaufen.

• Bei gleichzeitiger Bewirtschaftung von Umstellungsflächen und bereits umgestellten Flächen müssen zur eindeutigen Kontrollierbarkeit unterschiedliche Fruchtarten angebaut werden.

s. EU-VO s. EU-VO

s. EU-VO s. EU-VO

GVO und GVO-Derivate

• genetisch veränderte Organismen (GVO) und deren Derivate dürfen nicht verwendet werden

• ausgenommen sind Tierarzneimittel

• s. EU-VO • Def. GVO-Derivat: jeder Stoff, der aus oder

durch GVO erzeugt wird, jedoch keine GVO enthält.

s. EU-VO

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Umstellung von Tieren und tierischen Erzeugnissen

§ Rinder / Equiden 12 Monate, mind. 3⁄4 der Lebenszeit

§ Schafe, Ziegen, Schweine 6 Monate (4 Monate bis 24.08.2003)

§ Milcherzeugende Tiere 6 Monate, 3 Monate bis 24.08.2003)

§ Geflügel (Eiererzeugung) 6 Wochen

§ Geflügel (Fleischerzeugung) 10 Wochen, spätestens ab dem 3. Lebenstag in ökologischer Haltung

s. EU-VO s. EU-VO

Umstellungserzeugnis

• Pflanzliche Erzeugnisse , die 12 Monate nach Aufnahme des Kontrollverfahrens geerntet wurden, können mit Hinweis auf die Umstellung des Herkunftsbetriebes vermarktet werden.

• Tierische Erzeugnisse: Keine Vermarktung mit Umstellungskenn-zeichnung

s. EU-VO

• Erzeugnisse, die ab dem 12. Monat nach Beginn der Um-stellung geerntet werden, dürfen unter „Produkt der Umstellung“ oder „biodyn“ (Demeter) vermarktet werden.

• Sind die Flächen vor der Um-stellung sehr intensiv konven-tionell bewirtschaftet worden, kann ein Nulljahr angeordnet werden.

• Tierische Produkte : Grundsätzlich entspricht das Produkt dem Anerkennungsstatus des Futters.

95%-Etikettierungs-regel

95 %-Etikettierungsregel: Verarbeitete Agrarerzeugnisse dürfen nur dann als aus ökologischem Landbau stammend bezeichnet werden, wenn mind. 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischem Landbau stammen.

keine Angaben keine Angaben

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Öko-Erzeugnisse

• Pflanzliche Erzeugnisse: Bezeichnung „aus anerkannter ökologischer Wirtschaftsweise stammend“ nur, wenn 24 Monate richtlinienkonformer Bewirtschaftung vor ihrer Aussaat bzw. vor Aufwuchs beginn bei Futterbeständen und 36 Monate vor der Ernte von Dauerkulturen außer Futterbe-ständen vergangen sind.

• Tierische Erzeugnisse dürfen als Produkt aus ökologischer Landwirtschaft nur verkauft werden, nachdem sich die für die betreffenden Tierarten benötigten Futter-flächen für mindestens 12 Monate in Umstellung befinden und zusätzlich die Umstellungszeiten für die einzelnen Tierarten eingehalten wurden.

s. EU-VO

s. EU-VO

Umstellung Futterflächen

• Für Futterzwecke muss die hiefür vorgesehene Fläche als gesamte Fläche umgestellt werden

• Bei einjährigen Kulturen müssen die Grundregeln des ökologischen Landbaus während einer Umstellungszeit von mind. 2 Jahren vor der Aussaat befolgt werden.

• Für Weiden, Mähweiden und Wiesen gilt ein Umstellungszeitraum von 2 Jahren nach der letzten konventionellen Maßnahme. Futter von diesen Flächen kann uneinge-schränkt verfüttert werden.

• Weiden und nicht befestigte Ausläufe für Nichtpflanzenfresser (Schweine, Geflügel,...) gelten nach einem Jahr ökologischer Wirtschaftsweise als umgestellt.

s. EU-VO s. EU-VO

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

max. 170 kg N/ha und Jahr 1,4 DE/ha und Jahr (1 DE entspricht 80 kg N und 70 kg P)

s. AGÖL-Richtlinie

EU-VO AGÖL Verbände

Equiden ab 6 Monate 2 2 2

Mastkälber 5 5 5

Rinder <1 Jahr 5 5 5 männliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren

3,3 3,3 3,3

weibliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren

3,3 3,3 3,3

männliche Rinder ab 2 Jahren

2 2 2

Zuchtfärsen 2,5 2,5 2,5

Mastfärsen 2,5 2,5 2,5

Milchkühe 2 2 2

Merzkühe 2 2 2

andere Kühe 2,5 2,5 2,5 Weibliche Zuchtkaninchen

100 nicht erwähnt 100 nur bei Bioland erwähnt

Mutterschafe 13,3 13,3 13,3

Mutterziegen 13,3 13,3 13,3

Ferkel 74 74 74

Zuchtsauen ohne Ferkel 6,5 6,5 6,5; Demeter: 6

Mastschweine 14 10 10

Tierbesatz andere Schweine 14 10 10

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Masthühner 580 280 280

Legehennen 230 140 140

Junghennen nicht erwähnt 280 280

Mastenten nicht erwähnt 210 210

Mastputen nicht erwähnt 140 140

Tierbesatz

Mastgänse nicht erwähnt 280 280

Tierrassen- und Linienwahl

Rassen- und Linienwahl nach Anpassungs grad der Tiere an ihre Umwelt, nach Vitalität und Krankheitsresistenz

s. EU-VO s. EU-VO

zusätzliche Umstellungskriterien keine Angaben keine Angaben

Demeter

• Präparate müssen schon zum ersten Umstellungsjahr angewendet werden.

• landwirtschaftliche Betriebe ohne Viehhaltung nicht möglich; in Gärtnereien, Dauerkulturbetrieben kann auf eigene Viehhaltung verzichtet werden. Ausnahmen sind möglich.

Zukauf von Betriebsmitteln

allgemein

• Betriebsmittelzukauf von ökologisch wirtschaftenden Betrieben nach EU-Standard

• bei Futtermittel Ertragsverluste: darf höherer %-Satz konventioneller Futtermittel zugekauft werden als üblich, Genehmigung durch Kontrollstelle bzw. –behörde.

• Zukauf konventioneller Futtermittel nur entsprechend Positivliste der EU-VO

Betriebsmittel sollten vorrangig von Betrieben der AGÖL-Mitgliedsverbände zugekauft werden. Ist dies nicht möglich, so können Betriebsmittel auch von anderen Betrieben der nachfolgenden Priorität zugekauft werden:

• gemäß EU-VO ökologischer Landbau kontrolliert

• extensiv bewirtschaftet im Rahmen eines überwachten Programms

• konventionell bewirtschaftet

• s. AGÖL-Richtlinien • Demeter: möglichst aus

anerkannt biologisch-dynamischer Erzeugung

• Betriebsmittel von anderen Betrieben der nachfolgenden Priorität:

1. anerkannte Demeter-Betriebe, 2. AGÖL-Mitgliedsverband, 3. Betriebe nach EU-VO, 4. Extensivbetriebe, 5. von Flächen unter Naturschutz-

auflagen

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Tierherkunft

• Tiere einer Produktionseinheit müssen während ihrer Lebenszeit darin verbleiben. In einer Ausnahmeregelung können Tiere einer Tiererzeugungseinheit, die die EU-VO nicht erfüllen, nach vorheriger Genehmigung der Kontrollbehörde bzw. –stelle umgestellt werden.

• Der Aufbau eines Bestandes muss mit Tieren erfolgen, die aus ökologischer Haltung kommen.

Tiere können aus konventioneller Haltung (bis 31.12.2003) zugekauft werden, wenn 1. im Ökolandbau nicht ausreichend

verfügbar 2. Kälber / Pferde jünger als 6 Monate alt

sind und nach dem Absetzen nach der EU-VO gehalten werden

3. Büffelkälber jünger als 6 Monate alt sind

4. ♀ Lämmer / Ziegen jünger als 45 Tage sind und nach dem Absetzen nach der EU-VO gehalten werden.

5. Ferkel leichter als 25kg sind und nach dem Absetzen nach der EU-VO gehalten werden

6. Legehennen nicht älter als 18 Wochen sind

7. Mastküken jünger als 3 Tage sind Bei Schweinen, Legehennen und Geflügel für die Fleischerzeugung werden vor Ablauf des Übergangszeitraums Gründe für eine Verlängerung überprüft. Zur Bestandvergrößerung bzw. -erneuerung dürfen jährlich männliche Zuchttiere und nullipare weibliche Zuchttiere bis zu 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-

• Tierzukauf nur aus Betrieben mit AGÖL-Mitgliedschaft. Wenn Tiere hier nicht verfügbar sind, können Tiere nach Ausnahmegenehmigung von anderen Betrieben bezogen werden: Betriebe, die nach EU-VO wirtschaften, aber auch konventionelle Betriebe.

1. männliche und nullipare weibliche Zuchttiere dürfen jährlich bis zu 10 % des Bestandes bei Rindern und bis zu

20 % bei Schweinen, Schafen oder Ziegen aus konventionellen Betrieben stammen. Bei erheblicher Ausweitung des Bestandes, bei Rasseumstellung oder Aufbau eines neuen Betriebszweiges kann Zukauf auf 40 % erhöht werden. Bei BSE-Gefährdung sind Belege zur BSE-Freiheit des Herkunftsbestandes zu fordern.

2. Wiederkäuer: Sind Öko-Tiere nicht verfügbar, können Wiederkäuer aus konventioneller Haltung – abgesehen von Zuchttieren- als Lämmer oder Kitze zugekauft werden.

3. Schweine: Sind Öko-Ferkel nicht verfügbar, dürfen zugekaufte Ferkel nicht schwerer als 25 kg sein. Es wird empfohlen, Ferkel aus eingestreuten Haltungssystemen zuzukaufen.

4. Geflügel: Zukauf konventioneller Junghennen ist max. bis zur 18. Lebenswoche erlaubt. Die Haltung der Junghennen muss von der ersten Lebenswoche an unter kontrollierten Bedingungen erfolgen. Dazu werden entsprechende Kontrollverträge mit Junghennenaufzüchtern abgeschlossen. Mastgeflügel darf bei der Aufstallung nicht älter als 3 Tage sein.

Zuchttiere s. AGÖL-Standard Demeter: Tierzukauf aus bio-dyn Betrieben wünschenswert, sonst Öko-Betriebe der verschiedenen Anbauverbände Gäa: Tierzukauf aus Öko-Betrieben Naturland, Biokreis:Tierzukauf nur aus Betrieben der AGÖL-Mitgliedsverbände, ersatzweise auch von Betrieben, die nach IFOAM-Standard wirtschaften

Naturland: Mastküken dürfen nicht älter als 2 Tage sein. Bioland, Biokreis : Ausnahme wie Naturland, aber Schafe und Ziegen dürfen bis zu einem Alter von maximal 45 Tagen zugekauft werden. Gäa, Demeter: Ausnahme wie Naturland, Bioland Biokreis- zusätzlich Rinder (einschließlich Kälber) für Mastzwecke dürfen nicht aus konventioneller Haltung zugekauft werden Bioland: beim erstmaligen Bestands-aufbau dürfen Kälber nach dem Absetzen, spätestens aber bis max. 6 Monate zugekauft werden

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Tierherkunft

Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten) oder bis zu 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen aus konventionellen Betrieben einge- stellt werden, wenn Tiere aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind. Die %-Sätze können mit Genehmigung der Kontrollbehörde oder –stelle bis auf 40 % angehoben werden.

Tierhaltung allgemein

• flächengebunden • Tiere müssen Auslauf haben • Tiere innerhalb einer Produktionsein-

heit müssen nach EU-VO gehalten werden • andere Tierarten dürfen in herkömml-

ich bewirtschafteten Produktionseinheiten, deren Gebäude und Flächen deutlich von den nach der EU-VO bewirtschaft eten Einheiten getrennt sind, gehalten werden

• Fortpflanzung im Natursprung, künst-liche Besamung zulässig, Embryo-nentransfer untersagt

• physische Kastration ist zur Qualitäts-sicherung und zur Erhaltung traditioneller Produktionsverfahren gestattet

• Anbindehaltung ist verboten, zeitlich begrenzte Anbindehaltung einzelner Tiere kann in begründeten Fällen durch die Kontrollbehörde bzw. –stelle genehmigt werden

• Übergangszeitraum für Tiere, die vor dem 24.08.2000 in Anbindehaltung gehalten wurden bis 31.12.2010; Voraussetzung: regelm. Auslauf

• flächengebunden • tier- und verhaltensgerechte

Haltungsbedingungen • ausreichend natürliches Licht und gutes

Stallklima • Tiere sollten sich weitgehend frei

bewegen können. • Vollspaltenböden und vollständig

perforierte Böden, sowie Käfi ghaltung sind ausgeschlossen. Mind. 50% der erforderlichen und ständig zugänglichen Bodenfläche muss aus festem Material bestehen.

• eingestreute Liegeflächen • Zugang zum Freien bzw. Weidegang mit

Schutzeinrichtungen, im Winter Laufstall • Endmast von Rindern, Schweinen und

Schafen kann im Stall erfolgen, wenn sie max. 1/5 der Lebenszeit oder max. 3 Monate beträgt

• Mindeststall- und -auslaufflächen

s. AGÖL-Richtlinien

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Rinder

Tierhaltung

• Laufställe mit Weidehaltung • bei Laufställen ohne Weidegang muss

den Tieren ganzjährig ein Auslauf im Freien zur Verfügung stehen

s. AGÖL-Richtlinien

Stallfläche

Außenfläche (außer Weiden)

Stall- und Außenflächen:

bis 100 kg: 1,5 m2

bis 200 kg: 2,5 m2 bis 350 kg: 4,0 m2 über 350 kg: 5,0 m2

mind. 1 m2/100 kg

1,1 m2/Tier 1,9 m2/Tier 3,0 m2/Tier

3,7 m2/Tier

mind. 0,75 m2/ 100 kg

s. EU-VO s. EU-VO

Rindermast und -aufzucht

• dauernde Anbindung nicht zugelassen • Jung- und Mastvieh muss Weidegang

(gesamte Weideperiode) oder ganz jähriger Auslauf ermöglicht werden

• Anbindehaltung der Kälber und Haltung in isolierten Einzelboxen ist verboten

• sind nach der 8. Lebenswoche mind. 3 gleichaltrige Kälber vorhanden, müssen sie in Gruppen gehalten werden

s. AGÖL-Richtlinien

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Stallfläche Außenfläche (außer Weiden)

Stall- und Außenflächen:

Milchviehhaltung 6 m2 4,5 m2

s. EU-VO

s. EU-VO

Milchviehhaltung • Enthornung darf nicht systematisch durchgeführt werden

• Enthornung verboten • dauernde Anbindung nicht zugelassen • Milchvieh muss während der

Weideperiode Weidegang gewährt werden, mindestens aber ein ganzjähriger Auslauf im Freien

• Liegeplätze sind mit Einstreu zu versehen

• Kuhtrainer sind ausgeschlossen • Zahl der Fress- und Liegeplätze muss

mind. der Tierzahl im Stall entsprechen • Gruppenhaltung ab mind. 3 etwa

gleichaltrigen Kälbern nach der 8. LW

s. AGÖL-Richtlinien

Schafe und Ziegen

Stallfläche [m2]

Außenfläche (außer Weiden) [m2] Stall- und

Außenflächen: Kleinwiederkäuer 1,5/Schaf, Ziege

0,35/Lamm, Zickel 2,5/Schaf, Ziege

0,5/Lamm, Zickel

s. EU-VO

• Platzanforderungen s. EU-VO

• Biokreis und Gäa: 2,5 m2 Außenfläche je Lamm und Zickel

Schafe und Ziegen

• Anbringen von Gummiringen darf nicht systematisch durchgeführt werden

• Kupieren von Schwänzen darf nicht systematisch durchgeführt werden

• s. EU-VO • Haltungsbedingungen entsprechend wie

Rinder

• s. EU-VO • Haltungsbedingungen

entsprechend wie Rinder

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Schweine

Stallfläche Außenfläche (außer Weiden)

Stall- und Außenflächen:

säugende Sauen mit bis zu 40 Tage alten

Ferkeln 7,5 m2/Sau 2,5 m2

Stall- und Außenflächen: Mastschweine

bis 50 kg: 0,8 m2 bis 85 kg: 1,1 m2 bis 110 kg: 1,3 m2

0,6 m2 0,8 m2 1,0 m2

s. EU-VO s. EU-VO

Stall- und Außenflächen: Ferkel über 40 Tage alt, bis 30

kg schwer

0,6 m2 0,4 m2 s. EU-VO s. EU-VO

Zuchtschweine Weibl.: 2,5 m2 Männl.: 6,0 m2

1,9 m2 8,0 m2 s. EU-VO s. EU-VO

säugende Sauen mit bis zu 40 Tage alten

Ferkeln Mastschweine

Ferkel Zuchtschweine

• Kupieren von Schwänzen darf nicht systematisch durchgeführt werden

• Zähnekneifen darf nicht systematisch durchgeführt werden

• Liegeflächen der Schweine müssen eingestreut werden

• Vollspaltenböden sind ausgeschlossen • ein Auslauf im Freien muss einge-

richtet werden • Sauen dürfen zum Abferkeln nur kurze

Zeit (max. 14 Tage) fixiert werden • Anbindehaltung ist ausgeschlossen • bei entsprechenden Bestandsgrößen

müssen leere, niedertragende Sauen und Jungsauen in Gruppen gehalten werden

• Zähnekneifen bei Ferkeln u vorbeugendes Zähneschleifen ist untersagt

• Schwänze kupieren ist verboten • Ferkel dürfen nicht auf Flatdecks oder

in Ferkelkäfigen gehalten werden. • Platzanforderungen s. EU-VO

• Bioland: Einziehen von Nasenringen und Nasenkrampen zur Verhinderung der Wühltätigkeit bei Schweinen ist verboten

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Geflügel

Stallfläche

Anzahl Tiere/m2

cm Sitzstange/Tier

Nest

Außen-fläche m2/Tier

Stall- und Außenflächen: Legehennen

6 18

8 Legehen-nen/Nest Gemein-schafts-nest: 120 cm2/Tier

4*

• Platzanforderungen s. EU-VO

• Platzanforderungen s. EU-VO

• Bioland: 5 Legehennen/Nest oder im Gemeinschaftsnest 125 m2/Tier

Legehennen

• Geflügel muss in traditioneller Auslaufhaltung gehalten werden und darf nicht in Käfigen gehalten werden

• 1/3 der Bodenfläche muss eine feste Konstruktion sein und muss mit Streumaterial (Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf zum Scharren) bedeckt sein.

• ein angemessen großer Teil der Stallfläche ist als Kotgrube einzurichten

• Stallungen müssen über Ein- und Ausflugklappen verfügen. Diese müssen eine kombinierte Länge von mind. 4 m je 100 m2 je Stallgebäude haben.

• zusätzlich zum natürlichen Licht kann Kunstlicht eingesetzt werden, um eine tägliche Beleuchtungsdauer von max. 16 Stunden, wobei eine ununterbrochenen Nachtruhe ohne Kunstlicht von mind. 8 Stunden eingehalten werden muss.

• zwischen den Belegungen muss das Stallgebäude gereinigt und desinfiziert werden

• Schnäbelkürzen ist nicht zugelassen

• Käfighaltung ist verboten • Bodenhaltungs- und Volierensysteme

sind zugelassen • Volierensysteme müssen mind. 1 x pro

Woche ausgemistet werden • 1/3 der begehbaren Stallfläche muss

mit Streumaterial (Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf zum Scharren) in ausreichender Stärke belegt sein.

• Mind. 1⁄2 der Bewegungsfläche im Stall muss als eingestreute Scharrfläche zur Verfügung stehen

• Einstreu ist sauber, trocken und locker zu halten

• ein angemessen großer Teil der Stallfläche ist als Kotgrube einzurichten

• Stallungen müssen über Ein- und Ausflugklappen verfügen. Diese müssen eine kombinierte Länge von mind. 4 m je 100 m2 je Stallgebäude haben.

• in den ersten Lebenswochen (LW) sind Kükenringe zugelassen

• s. AGÖL-Richtlinien • Bioland: Schnäbelkupieren,

Schnäbeltouchieren, Flügelkupieren sind verboten

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Legehennen

• ab der 1. LW muss Staubbaden möglich sein

• Stall muss ausreichend mit natür-lichem Licht ausgeleuchtet sein, die Nachtruhe muss mind. 8 Stunden ohne künstliche Beleuchtung betragen

• Fensterfläche beträgt mind. 5 % der Stallgrundfläche

• Geflügelställe sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren

• Schnäbelkürzen ist nicht zugelassen • in jeder Herde soll ab Aufzuchtbeginn

mind. 1 Hahn je 100 Aufzuchttiere eingestallt werden.

s. AGÖL-Richtlinien

*begehbare Fläche: mind. 30 cm breit, max. 14 % geneigt, mind. 45 cm lichte Höhe

Sitzstangen

• in den Stallungen müssen Sitzstangen angebracht sein

• ab der 1. LW müssen erhöhte Aufbaumöglichkeiten zur Verfügung stehen.

• Ab der 12. LW mind. 12 cm Sitzstange/Tier, davon 1/3 erhöhte Sitzstangen

• Sitzstangenquerschnitt mind. 30 x 30 mm, obere Kanten sind abgerundet

• nur Sitzstangen, die mind. 25 cm horizontalen Abstand voneinander haben, werden zur anrechenbaren Sitzstangenlänge gerechnet

s. AGÖL-Richtlinien

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Tierbesatz s. Stallflächen- und Außenflächenangaben

• durch Anrechnung der Volieren dürfen zusätzlich 6 Legehennen/m2 gehalten werden

• ab 12. LW max. 10 Tiere/begehbare* Bewegungsfläche im Stall, bei jüngeren Tieren max. 18 kg LG/m2

• Ställe mit mehreren Ebenen: max. 24 Tiere/m2 Stallgrundfläche

s. AGÖL-Richtlinien

Außenklimabereich

keine Angaben

• Spätestens ab der 12. LW müssen die Tiere während ihrer Aktivitätszeit Zugang zu einem befestigten, überdachten Außenklimabereich in einer Größe von mind. 1⁄4, bei Neubauten mind. 1/3 der begehbaren* Stallfläche haben

• Außenklimabereich kann fest in das Stallsystem integriert sein und bei der Besatzberechnung mitgerechnet werden

• Ställe mit integriertem Außenklima-bereich: max. 13 Junghennen/m2 begehbarer Fläche im Warmbereich, wenn der Außenklimabereich während der Aktivitätsphaseständig zugänglich, umzäunt und beleuchtet ist und über Windschutzmöglichkeiten verfügt

s. AGÖL-Richtlinien

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Auslauf

• Geflügel muss stets Zugang zu Auslaufflächen haben, wenn die klimatischen Bedingungen dies erlauben

• Auslaufflächen müssen größtenteils Pflanzenbewuchs aufweisen und mit Schutzvorrichtungen versehen sein.

• für den Auslaufplatz muss eine Ruhezeit zur Erholung der Vegetation und aus hygienischen Gründen. die Mitgliedstaaten legen die Dauer der Ruhezeit fest

• ungehinderter Zugang zu ausreichender Zahl an Tränken und Futtertrögen muss vorhanden sein

• ab der 12. LW soll ein Laufhof oder Grünaus lauf zur Verfügung stehen, der mit Schutzmöglichkeiten ausgestattet ist. Bei unbefestigten Ausläufen muss eine Wechselweide eingerichtet werden können, bei kleineren Ausläufen müssen in regelmäßigen Abständen Maßnahmen ergriffen werden können, um die Nährstoff- und Parasitenbelastung minimieren zu können.

• die Fläche eines integrierten Auslaufs kann zu 100 % angerechnet werden, bezogen auf die Stallgrundfläche im Innenbereich dürfen zusätzlich max. 3 Tiere/m2 gehalten werden

• im Auslauf dürfen 170 kg N/ha nicht überschritten werden

s. AGÖL-Richtlinien

Stallfläche*** Außenfläche Anzahl Tiere/m2

cm Sitzstange/ Tier [m²/Tier] Stall- und

Außenflächen: Mastgeflügel in festen

Ställen 10, max.

21 kg/m2

20 (nur Perlhühner)

4 * Masthähnchen, Perlhühner 3,5 * Enten 10 * Truthähne 15 * Gänse

Stall- und Außen-flächen: Mastge flügel

in bewegl. Ställen

16**, max. 30kg/m2 - 2,5 * m²/Tier

• Platzanforderungen s. EU-VO, außer 4,5 m²/Tier Enten

* 170 kg N/ha und Jahr dürfen nicht

überschritten werden ** nur in beweglichen Ställen mit einer Boden-

fläche von max. 150 m2, die nachts offen bleiben

** *** den Tieren zur Verfügung stehende Netto-fläche

• Platzanforderungen s. EU-VO, außer 4,5 m²/Tier Enten

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Mastgeflügel

• Wassergeflügel muss stets Zugang zu einem fließenden Gewässer, einem Teich oder See haben, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.

• s. Bedingungen Legehennen • Einschränkungen für den Zugang zum

Grünauslauf ergeben sich aufgrund der physiologischen Entwicklung der Tiere und des Klimas

• Zugang zum Grünauslauf muss für mind. 1/3 der Lebenstage gewährt werden

• Wassergeflügel muss stets Zugang zu Wasserflächen haben.

s. EU-VO

maximale Anzahl Tiere/Geflügelstall

3000 Legehennen 4800 Masthähnchen / Hühner 5200 Perlhühner 4000 weibliche Flug- oder Pekingenten 3200 männliche Flug- oder Pekingenten oder sonstige Enten 2500 Kapaune, Gänse und Puten

s. EU-VO s. EU-VO Biokreis : max. 5.000 Tiere pro Betrieb

Mindestanforderungen für Geflügelställe/ Mast

Gesamtnutzfläche max. 1600 m2 je Produktionseinheit

s. EU-VO s. EU-VO

Mindestschlachtalter bei Geflügel

81 Tage: Geflügel 150 Tage: Kapaune 49 Tage: Peking-Enten 70 Tage: ♀ Flugenten 84 Tage: ♂ Flugenten 92 Tage: Mulard-Enten 94 Tage: Perlhühner 140 Tage: Truthühner, Bratgänse

s. EU-VO s. EU-VO

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Futter allgemein

1. Futtererzeugung dient der Qualitätsproduktion

2. Zwangsfütterung ist verboten 3. Tiere müssen mit ökologisch erzeugten

Futtermittel ernährt werden 4. Zu den verschiedenen Jahreszeiten sollte

maximaler Weidegang gewährt werden. 5. Mind. 60 % der TM in der Tagesration

muss aus frischem, getrockneten oder siliertem Raufutter bestehen

6. Mastgeflügel wird mindestens zu 65 % mit Getreide gefüttert. Die Tagesration für Schweine und Geflügel muss frisches, getrock-netes oder siliertes Raufutter enthalten

7. Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel und Wachstumsförderer dürfen in der Tierernährung nicht verwendet werden.

Futtermittel jeglicher Art dürfen nicht mit GVO hergestellt werden

• s. EU-VO • Ernährung der Tiere mit Futter

hochwertiger Qualität, das nach den Richtlinien eines Mitgliedsverbandes der AGÖL (wo diese nicht verfügbar, EU-VO Ökolandbau) produziert wurde.

• Es muss auf eine nach Alter und Leistung bedarfsgerechte Ernährung geachtet werden

• Selbstversorgung mit betriebseigenem Futter ist anzustreben

mind. 50 % des Futters muss vom eigenen Betrieb bzw. der Kooperation stammen (ausgenommen Betriebe mit max. 10 DE Schweine, Geflügel, Pferdehaltung)

s. AGÖL-Richtlinien

Umstellungsfutter Umstellungsfutter darf max. bis zu 30 % beigemischt werden; stammt Umstellungsfutter aus eigenem Betrieb, dürfen es 60% sein

s. EU-VO

Bioland : Umstellungsfutter aus dem eigenen Betrieb kann bei gleichzeitiger Umstellung zeitweilig höher liegen als 60 %.

Futter: Junge Säugetiere

Junge Säugetiere werden auf der Grundlage von Milch, vorzugsweise Milch der Muttertiere ernährt: Rinder / Equiden mindestens 3 Monate Schafe / Ziegen mindestens 45 Tage, Ferkel mind. 40 Tage

s EU-VO

• betriebseigene Milch oder Milch von anderen AGÖL-Betrieben

• Biokreis: ökologische Milchaustauscher bei Kälbern erlaubt, mind. 75% Biorohstoff-anteil

Säugezeiten s. EU-VO

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Futterzukauf (ökologisch) allgemein keine Angaben

• Mind. 50 % des Futters muss vom eigenen Betrieb bzw. aus der Betriebskooperation stammen

• 50 % der Futtermittel können von anderen Betrieben eines AGÖL-Verbandes stammen, wenn hier nicht verfügbar, von Betrieben, die gemäß EU-VO wirtschaften

• s. AGÖL-Richtlinien • Demeter: 30 % Demeter-

Umstellungsfutter von Betrieben, die sich in Umstellung auf Demeter befinden; mindestens 2/3 der durchschnittlichen TM-Ration muss Demeter-Futter sein; bis 1/3 der Futter-TM darf umgestelltes Demeterfutter sein; maximal 20 % herkömmliches Ökofutter darf zugefüttert werden; maximal 10 % konventionelles Futter darf zugefüttert werden, aber zusammen mit herkömmlichem Futter insgesamt 20 %

Futter konventionell allgemein

• max. 10 % TS der Fütterung bei Pflanzenfresse rn und bei anderen Arten 20 %

• der maximale Anteil konventioneller Futtermittel an der Tagesration beträgt 25 % der TM (außer Wander- und Hüteperiode)

• bei Missernten können länderabhängig konventionelle Futtermittel zugekauft werden

• max. 10 % des jährlichen Gesamt-futterbedarfs (TS) für Rinder und andere Wiederkäuer

• max. 15 % des jährlichen Gesamtfutterbedarfs (TS) für Schweine

• max. 20 % des jährlichen Gesamtfutterbedarfs (TS) für Geflügel

bezogen auf die Tagesration max. 25 % konventionelles Futter

• s. AGÖL-Richtlinien • Biolan :

Umstellungsbetriebe dürfen max. 20% konventioneller Futter-mittel zukaufen, wenn keine tierischen Produkte unter dem Warenzeichen/Verbandsnamen vermarktet werden

• bezogen auf die Tagesration max. 25 % konventionelles Futter

• Importfuttermittel aus der 3. Welt, Futtermittel tierischer Herkunft (außer Milchprodukte), Extrak-

tionsschrote und verdorbene Futtermittel dürfen nicht einge-setzt werden.

• Pferdefütterung: max. 10 % konv. Futtermittel

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Zugelassene Ergänzungs- und

Zusatzstoffe in der Fütterung

• Eisen: Eisen-(II)-carbonat, Eisen-(II)-sulfat Monohydrat, Eisen-(III)-oxid

• Jod: Calciumiodat Anhydrit, Calciumiodat Hexahydrat, Kaliumiodid

• Cobalt: Cobalt-(II)-sulfat Mono- und Heptahydrat, basisches Cobalt-(II)-carbonat Monohydrat

• Kupfer: Kupfer-(II)-oxid, basisches Kupfer-(II)-carbonat Monohydrat, Kupfer-(II)-sulfat Pentahydrat

• Mangan: Mangan-(II)-carbonat, Manganoxid, Mangan-(II)-sulfat Mono- und Tetrahydrat

• Zink: Zinkcarbonat, Zinkoxid, Zinksulfat Mono- und Heptahydrat

• Molybdän: Ammoniummolybdat, Natriummolybdat

• Selen: Natriumselenat, Natriumselenit • Vitamine, Provitamine : vorzugsweise

natürlichen Ursprungs, aber auch synth. Vitamine, die nur für Monogastriden bestimmt sind.

• Enzyme, Mikroorganismen

s. EU-VO

• s. EU-VO • Demeter: Viehsalz, Algen-,

Futter-, Muschelkalk, Mineralstoffmischungen und Vitaminpräparate, Gesteinsmehl, Kleie, Bierhefe, Melasse

• Naturland: keine synthetischen AS

• Biokreis: neben EU-VO auch Viehsalz, Algen- und Gesteins mehle, Melasse als Bindemittel, Kräutermischungen zur Mineral- und Wirkstoffergänzung, natürliche ätherische Öle, Obstessig, Aromastoffe, Milchsäure und –bakterien, Hefen, Essig-, Zitronen- und Fumarsäure, Ameisensäure als Zusatz beim Kaltmilchverfahren

Bindemittel

• kolloidales Siliziumdioxid • Kieselgur • Sepiolit, Bentonit • Kaolinit-Tone • Vermiculit, Perlit

s. EU-VO

• s. EU-VO • Biokreis, Demeter,

Naturland: Substanzen nicht aufgeführt

Silagezusatzstoffe

Konservierungsstoffe: E 236 Ameisensäure E 260 Essigsäure E 270 Milchsäure E 280 Propionsäure

s. EU-VO

• s. EU-VO • Naturland:

Milchsäurebildner, Futterzucker und Melasse, Molke

• Demeter: Zucker, Getreideschrot aus

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Silagezusatzstoffe

Behandlungsstoffe:

Meersalz, rohes Steinsalz, Enzyme, Hefen Molke,

Zucker, Zuckerrübenmelasse, Getreidemehl,

Melassen und Milchsäure-, Essigsäure,

Ameisensäure- und Propionsäurebakterien

Kontrollbehörde kann Ameisensäure, Essigsäure, Milchsäure, Propionsäure bei der Erzeugung von Silagen zulassen

Getreideschrot aus richtliniengemäß angebautem Getreide, Milchsäurebildner,

Molke, Melasse • Biokreis: Zucker,

Milchsäurebildner, Molke, Melasse

Futterzukauf konv. Herkunft in Umstellungsbetrieben bei

vollständiger konv. Vermarktung

keine Angaben keine Angaben

• Bioland: max. 20 % TS Heu, Grassil., Leguminosen, Ge-treide u. Mühlennachprod., Öl-saaten, Ölkuchen, Ölexpeller, Futterrüben

Futterzukauf (konventionell)

Wiederkäuer

Pflanzliche Futtermittel Getreide , Körner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse: Hafer (Körner, Flocken, Futtermehl, Schälkleie), Gerste (Körner, Eiweiß- und Futtermehl), Reis (Körner, Bruchreis, Futtermehl, Keimkuchen), Roggen (Körner, Futtermehl, Grießkleie, Kleie), Weizen (Körner, Futtermehl, Kleie, Kleber, Kleber-Grießkleie, Keimen), Mais (Körner, Kleie, Futtermehl, Keimkuchen, Kleber), Rispenhirse, Sorghum, Spelz, Triticale (Körner), Malzkeime , Biertreber Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse: Rapssaat, -kuchen, -schalen, Sojabohnen dampf-erhitzt, Sojakuchen, -bohnenschalen, Sonnenblumensaat, -kuchen, Baumwollsaat, -kuchen, Leinsaat, -kuchen, Sesamsaat, -kuchen, Palmkernkuchen, Rübsensaatkuchen, -schalen, Kürbiskernkuchen, Olivenextraktionsschrot (aus physikal. Extraktion)

1. Lein- und Rapssamen, -kuchen, -expeller

2. Bierhefe 3. Treber aus der

Nahrungsmittelindustrie 4. Trester aus heimischen Streuobstbau 5. ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel 6. Milchprodukte

• s. AGÖL-Richtlinien • Bioland: AGÖL-RL 1, 2, 4,

Biertreber, Kuhmilch sowie Milchprodukte nur in milcher-zeugenden Schaf- und Ziegen-betrieben, extensive Winterweide, nicht auf Intensiv-kulturen (nur Wanderschäferei), Grünfutter, –konserven und andere Futtermittel von Flächen, die während der gesamten Vegetationszeit ökologisch bewirtschaftet wurde, auf denen die letzte konventionelle Maßnahme aber noch nicht 12 Monate zurückliegt.

Ab 2005 dürfen in der Rinderhaltung keine konventionellen Futtermittel mehr eingesetzt werden. § Demeter: AGÖL-RL 1., 2., 3.

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Futterzukauf (konventionell)

Wiederkäuer

Futterzukauf (konventionell)

Schweine

Futterzukauf (konventionell)

Geflügel

Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse: Kichererbsen, Erven, Ackerbohnen, Wicken, Lupinen (Samen), Platterbse (Samen hitze- behandelt), Erbsen, Puffbohnen (Samen, Futtermehl, Kleie) Knollen, Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse: ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Zuckerrübentrockenschnitzel, Kartoffeln, Bataten (Knollen), Maniok (Wurzeln), Kartoffelpülpe, -stärke, -eiweiß, Sago Samen und Früchte Johannisbrotschoten, Zitrusfruchtpressrückstände, Apfel-, Tomaten-, Traubentrester Grün- und Raufutter Luzerne, -grünmehl, Klee, -grünmehl, Grünfutter, -mehl, Heu, Silage, Getreidestroh und Wurzelgemüse für Grünfutter andere Pflanzen Melasse (nur als Bindemittel in Mischfutter), Seealgenmehl, Extrakte und Pulver von Pflanzen, pflanzliche Eiweißextrakte, Gewürze, Kräuter Tierische Futtermittel Milch, -erzeugnisse (Rohmilch, Milchpulver, Magermilch, -pulver, Buttermilch, -pulver, Molke, -pulver teilentzuckert, Molkeneiweiß pulver, Kaseinpulver, Milchzuckerpulver Fisch, -öl, Kabeljaulebertran nicht raffiniert, enzymatisch gewonnene Auto-, Hydro-, Proteolysate von Fischen, Weichtieren, Krebsen (nur für Jungtiere), Fischmehl

• Sonnenblumen, -kuchen, -expeller • Kartoffeleiweiß • Mais- und Weizenkleber

1. s. Futtermittel Wiederkäuer und Schweine

2. Grünmehl 3. Sojabohnen, Sojakuchen (europäische

Herkünfte, ausschließlich für Jungtiere bis 12. Lebenswoche)

Fisch, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse (nur für Jungtiere bis zur 12. Lebenswoche)

• s. AGÖL-RL • Bioland: Milchprodukte,

Magermilch und –pulver, Kartoffeleiweiß

Demeter: Kartoffeleiweiß und Maiskleber • Bioland: Maiskleber • Demeter: s. Wiederkäuer,

Schweine, Grünmehl

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Kühe, Nachzucht, Mastrinder

Fütterung

• nach Verfügbarkeit der Weiden max. Weidegang zu den verschiedenen Jahreszeiten

• mind. 60 % der TS in der Tages ration muss aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Die Kontrollbehörde bzw. –stelle kann über einen Zeitraum von max. 3 Monaten während der frühen Laktation diesen Anteil auf 50 % herabsetzen.

• s. EU-VO • immer reichlicher Anteil Strukturfutter

(z. B. Heu, Gärheu, Futterstroh) • Grundfutter im Sommer muss

überwiegend aus Grünfutter bestehen, möglichst Weidegang

• Im Winter sollte die Grundfutterration Heu enthalten

• ganzjährige ausschließliche Silage ist verboten

• Kraftfutter soll überwiegend aus Leguminosen und Getreide bestehen

• Eiweißfuttermittel sollen aus Körner-leguminosen bestehen

• Futtermittel tierischer Herkunft (außer Milch, Milchprodukte) sind ausgeschlossen

• Reine Milchmast ohne Verfütterung von Raufutter ist verboten

• s. AGÖL-Richtlinien

• Gäa: 60 % der aufgenommenen TS muss aus rohfaserreichem Grundfutter bestehen

Schweine

Fütterung • in der Tagesration ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben

• Tieren ist täglich Rauh- oder Saftfutter vorzulegen

• ausschließliche Kraftfuttermast ist ausgeschlossen

s. AGÖL-Richtlinien, EU-VO

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Geflügel

Fütterung

• Geflügel im Maststadium mind. 65% Getreide

• in der Tagesration ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben

• Zwangsmast von Geflügel ist verboten

• s. EU-VO • ein Teil der Futterrations- muss als

ganze Körner vorgelegt werden • spätestens ab der 7. LW müssen

Junghennen ein geeignetes Körnergemisch aus der Einstreu aufnehmen können.

• Wassergeflügel muss ab der 6. LW feuchtes Futter (Grundfutter) angeboten werden

• im Maststadium beträgt der Getreide-anteil 65 % des vorgelegten Futters

• s. AGÖL-Richtlinien • Bioland: mind. 10 % der

Futterration muss bei Legehennen täglich als Körnergabe in die Einstreu verabreicht werden.

• In der Futterration müssen Komponenten mit geringer Verdaulichkeit (Gras) enthalten sein

• Bioland, Naturland: Freie Aufnahme von Muschelschalen, Grit o. ä. ist zu gewährleisten.

Arzneimittelbe-handlung bei Tieren –

allgemein

• Tiergesundheit ist durch aufmerksame Tierbetreuung, durch vorbeugende und haltungstechnische Maß nahmen sicherzustellen

• bei Gesundheitsstörungen müssen unmittelbar Maßnahmen zur Linderung bzw. Beseitigung ergriffen werden

• Behandlung mit Naturheilverfahren ist vorrangig

• präventive Verabreichung chemisch-synth. allopathischer Arzneimittel oder von Antibiotika ist ve rboten

• Verwendung wachstums- oder leistungsfördernder Stoffe, sowie die Verwendung von Hormonen zur Kontrolle der Fortpflanzung ist verboten

• Hormone dürfen im Falle einer tierärztlichen Behandlung einem einzelnen Tier verabreicht werden

• Tierärztliche Behandlungen von Tieren

• Tiergesundheit ist durch aufmerksame Tierbetreuung, durch vorbeugende und haltungstechnische Maßnahmen sicherzustellen

• bei Gesundheitsstörungen müssen unmittelbar Maßnahmen zur Linderung bzw. Beseitigung ergriffen werden

• Behandlung mit Naturheilverfahren ist vorrangig

• Chemisch-synth. allopathische Mittel dürfen nur durch den Tierarzt bzw. nach seinen Anweisungen verabreicht werden, Impfmaßnahmen sind erlaubt

• Masthilfsmittel und synthetische Futterzusatzstoffe sind verboten

• hormonelle Herdenbehandlung ist verboten

• Medikamente zur Entwurmung dürfen nur nach vorangegangenen Kotuntersuchung verabreicht werden

• s. AGÖL-Richtlinen

• Bioland : Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen s. Verbandsrichtlinien

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Arzneimittelbe-handlung bei Tieren –

allgemein

oder Behandlungen von Gebäuden, Geräten und Einrichtungen sind, soweit sie gemäß einzelstaatlichen oder Gemeinschafts-vorschriften vorgeschrieben sind, zulässig: Verwendung immunologischer Tierarzneimittel eingeschlossen

• Beim Einsatz von Tierarzneien sind die Art des Mittels, Einzelheiten der Diagnose, Dosierung, Art der Verabreichung, Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit der Kontrollbehörde bzw. –stelle anzugeben. Behandelte Tiere sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.

• doppelte gesetzliche Wartezeiten, mind. 48 Stunden zwischen der Verabreichung des chemisch-synthetischen allopathischen Mittels und der Gewinnung von ökologischen Produkten des betreffenden Tieres müssen eingehalten werden

max. dürfen pro Jahr 3 Behandlungsgänge je Tier bzw. Gruppe durchgeführt werden. Ausgenommen sind Impfungen, Parasitenbehandlungen sowie staatlich angeordnete Maßnahmen. Nur dann dürfen die Produkte als der EU-VO entsprechend vermarktet werden.

• doppelte gesetzliche Wartezeiten, mind. 48 Stunden zwischen der Verabreichung des chemisch-synthetischen allopathischen Mittels und der Gewinnung von ökologischen Produkten des betreffenden Tieres müssen eingehalten werden

• Tierbehandlungen sind in einem Stallbuch aufzuzeichnen

• max. dürfen pro Jahr 3 Behandlungs-gänge je Tier bzw. Gruppe durchgeführt werden. Ausgenommen sind Impfungen, Parasitenbehandlungen sowie staatlich angeordnete Maßnahmen. Nur dann dürfen die Produkte unter dem Warenzeichen eines AGÖL Mitgliedsverbandes vermarktet werden.

• Tiere mit einem produktiven Lebens -zyklus von weniger als einem Jahr ist max. eine Behandlung je Jahr ohne Ausschluss der Vermarktung unter Warenzeichen zulässig

• s. AGÖL-Richtlinen

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Aspekt EU-Verordnung AGÖL-Richtlinien Verbands-Richtlinien

Zugelassene Mittel für die Reinigung und Desinfektion von

Stallungen

• Kali- und Natronseifen • Wasser und Dampf • Kalkmilch • Kalk • Branntkalk • Natriumhypochlorit (z. B. als Lauge) • Ätznatron • Ätzkali • Wasserstoffperoxid • natürliche Pflanzenessenzen • Zitronensäure, Peressigsäure,

Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure, Essigsäure

• Alkohol • Salpetersäure (Melkausrüstungen) • Phosphorsäure (Melkausrüstungen) • Formaldehyd • Reinigungs- und Desinfektionsmittel für

Zitzen und Melkgeräte • Natriumkarbonat

s. EU-VO • s. EU-VO • Demeter, Gäa: Formaldehyd

verboten

Tiertransport

• Ver- und Entladen der Transporter erfolgt vorsichtig und Stromstöße dürfen nicht eingesetzt werden.

• Allopathische Beruhigungsmittel vor und während der Fahrt sind verboten.

• Stress und unnötiges Leiden der Tiere müssen vermieden werden

• kurze Transportwege sind anzustreben

• Tiere müssen nach dem Transport Gelegenheit haben, sich zu beruhigen

s. AGÖL-Richtlinien

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