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Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen

Stand: Januar 2000

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitende Bestimmungen

1.1. Allgemeine Vorschriften

1.1.1. Zweck der Richtlinien

1.1.2. Begriffsbestimmungen

1.1.2.1. Schießstände

1.1.2.2. Allgemeine Definitionen

1.2. Grundsätzliche Bestimmungen für Schießstände aller Art

1.2.1. Allgemeines

1.2.2. Grundsatz der Sicherheit

1.2.3. Schießbetrieb

1.2.4. Erhaltung der Sicherheitsbauten

1.2.5. Überprüfung von Schießständen

1.2.6. Abschirmen von Schießständen

1.3. Planung

1.3.1. Beurteilung des Geländes

1.3.2. Planungsgrundlagen

1.3.3. Veranschlagung der Kosten

1.4. Hinweise für das Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren

1.4.1. Antragsstellung

1.4.2. Prüfung durch den Schießstandsachverständigen

1.4.3. Gutachten und Auflagen des Schießstandsachverständigen

1.4.4. Prüfung durch die Immissionsschutzbehörde

1.5. Inbetriebnahme und Abnahme

1.6. Abweichen von den Richtlinien

1.7. Sachverständige

1.7.1. Notwendige Sachkunde

1.7.2. Anerkennung

1.7.3. Aufgaben

1.7.4. Weiterbildung

2. Be- und Entlüftung sowie Schallschutz

2.1. Be- und Entlüftung

2.1.1. Allgemeines

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2.1.2. Lüftungsarten

2.1.3. Planungsgrundlagen lufttechnischer Einrichtungen

2.1.4. Technische Ausführung

2.1.5. Schießstände für Bewegungs(Verteidigungs-)schießen

2.1.6. Funktionsskizzen

2.1.6.1. Schematische Darstellung der Verdrängungslüftung

2.1.6.2. Schematische Darstellung der Mischlüftung

2.2. Schallschutz in Schießständen

2.2.1. Arten der Schießstände

2.2.2. Beteiligung eines Sachverständigen

2.2.3. Allgemeines zu Schallschutzmaßnahmen

2.2.4. Schallschutz bei geschlossenen Schießständen

2.2.5. Schallschutz bei offenen Schießständen

2.2.6. Schallschutz bei Schießständen für den Schrotschuß

2.2.7. Schallschutz in Schießständen für Verteidigungs- und Bewegungsschießen

3. Baustoffe und Geschoßfangsysteme

3.1. Baustoffe für Sicherheitsbauten

3.1.1. Beschuß von Baustoffen

3.1.2. Schießstände für Langwaffen aller Kaliber

3.1.3. Schießstände für Kurzwaffen aller Kaliber

3.1.4. Schießstände für Vorderladerwaffen

3.1.5. Schießstände für Waffen für Randfeuerpatronenmunition Kaliber.22

3.1.6. Zimmerstutzen Kaliber ≤ 4,65 mm

3.1.7. Schießstände für Luftdruck- und CO2-Waffen

3.1.8. Schießstände für Flinten

3.2. Geschoßfangsysteme

3.2.1. Sandschüttung

3.2.2. Holzkloben

3.2.3. Putzwolleballen

3.2.4. Stahllamellen-Geschoßfang

3.2.5. Reifenstapel

3.2.6. Gummigranulat

3.2.7. Gummilamellen

3.2.8. Geschoßfänge aus thermoplastischen Stoffen

3.2.9. Geschoßfänge aus Weich-PVC-Kunststofflamellen

3.2.10. Flüssigkeitsgefüllte Geschoßfänge

3.2.11. Geschoßsystem mit biologischen Bremsmaterialien

3.2.12. Gemischte Geschoßfangsysteme

4. Offene Schießstände für Einzelgeschosse

4.1. Arten der Schießstände

4.2. Allgemeines

4.2.1. Zu sichernde Bereiche

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4.2.2. Einzäunung von Schießstandanlagen

4.2.3. Warnzeichen an der Umzäunung

4.3. Schützenstand

4.3.1. Schießhäuser und -hallen

4.3.2. Abtrennung der Schützenstände von Zuschauern

4.3.3. Fußboden

4.3.4. Abstände der Schützenstände voneinander

4.3.5. Brüstungen vor Langwaffenständen

4.3.6. Ablagetische vor Kurzwaffenständen

4.3.7. Hülsenfangvorrichtung

4.3.8. Gewehrständer

4.3.9. Feuerlöscher

4.3.10. Verbandkasten

4.3.11. Name der verantwortlichen Aufsichtsperson

4.3.12. Aushang der Schießstandordnung sowie sonstiger Hinweisschilder

4.3.13. Zugelassene Waffen und Munitionsarten

4.3.14. Lichteinfall

4.3.15. Schallschutz

4.4. Schießbahnen

4.4.1. Betreten von Schießbahnen

4.4.2. Verfassung der Schießbahnsohle

4.4.3. Bodentraversen

4.5. Sicherheitsbauten

4.5.1. Abstimmung der Sicherheitsbauten

4.5.2. Hochblenden

4.5.2.1. Anschlaghöhen

4.5.2.2. Durchschußhöhe, Abstand von der Schießbahnsohle

4.5.2.3. Anordnung der Hochblenden

4.5.2.4. Bauarten

4.5.2.5. Baustoffe

4.5.2.6. Verschalung von Hochblenden und deren Trägern

4.5.3. Seitensicherung

4.5.3.1. Seitenblenden

4.5.3.2. Seitenmauern

4.5.3.3. Erdwälle

4.5.4. Abschluß der Schießbahnen

4.5.4.1. Natürlicher oder gebauter Schießbahnabschluß

4.5.5. Schießstände für Luftdruck- und CO2-Waffen sowie Armbrust

4.6. Geschoßfangeinrichtungen

4.6.1. Allgemeines

4.6.2. Anordnung von Geschoßfängen

4.6.3. Geschoßfangkästen

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4.6.4. Füllungen von Schießbahnabschlüssen

4.6.5. Lamellen-Geschoßfang aus Stahl

4.6.6. Fangdach

4.6.7. Wartung

4.7. Scheibenstand

4.7.1. Material für Scheiben und Rahmen

4.7.2. Aufstellung "Stehender" und "Verschwindender" Scheiben

4.7.3. Scheibenmitte und Schießentfernungen

4.7.4. Verkleidung von mechanischen Transportanlagen für Scheiben

4.7.5. Anordnung "Stehender" und "Verschwindender" Scheiben bei Verwendung von Anzeigerdeckungen

4.7.6. Gegenseitiger Abstand "Stehender" und "Verschwindender" Scheiben

4.7.7. Einbau von quer über die Schießbahn "Laufenden" Scheiben

4.7.8. Anordnung von Scheiben auf Zwischenentfernungen der Schießbahnlänge

4.7.8.1. Aufstellung "Stehender" Scheiben

4.7.8.2. Einbau "Laufender" Scheiben

4.8. Anzeigerdeckungen

4.8.1. Allgemeines

4.8.2. Anordnung

4.8.3. Sicherheit

4.8.4. Zugang

4.8.5. Seh- und Durchlaßschlitz

4.8.6. Sitzgelegenheiten

4.8.7. Warnflaggen

4.8.8. Schußanzeige-Einrichtungen

4.9. Schießstände in schwach besiedelten Gebieten

4.9.1. Schwach besiedelte Gebiete, Begriff

4.9.2. Allgemeines

4.9.3. Sicherheitsbauten

4.9.4. Begrenzung der Schußrichtung nach den Seiten

4.9.5. Schießluken

4.10. Teilgedeckte Schießstände

4.10.1. Allgemeines

4.10.2. Schießstände in nicht ganz bis zur Scheibe hin geschlossenen Räumen

4.11. Schießstände für Verteidigungs- und Bewegungsschießen

4.11.1. Allgemeines

4.11.2. Schützenstände

4.11.3. Geschoßfangeinrichtungen

4.11.4. Verblendung von Hochblenden und deren Träger

5. Geschlossene Schießstände (Raumschießanlagen)

5.1. Allgemeines

5.2. Arten

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5.3. Schießstände für Luftdruck- und CO2-Waffen

5.3.1. Sicherungsumfang

5.3.2. Abgrenzung des noch begehbaren Teils eines Raumes

5.3.3. Zulässige Baustoffe

5.3.4. Beleuchtung

5.3.5. Scheibenzugvorrichtung

5.3.6. Geschoßfangeinrichtung

5.4. Schießstände für Zimmerstutzen Kal. ≤ 4,65 mm

5.4.1. Verblendung von Fenstern und Türen

5.4.2. Geschoßfangeinrichtungen

5.5. Schießstände für Waffen aller Art

5.5.1. Grundsätzliche Feststellungen

5.5.2. Abmessungen

5.5.3. Bauliche Maßnahmen

5.5.3.1. Rohbau

5.5.3.2. Innenausbau

5.5.3.3. Schießen auf Zwischenentfernungen (Verteidigungsschießen)

5.5.3.4. Geschoßfangeinrichtungen

5.5.3.5. Türen, Notausgänge, Fluchtwege

5.5.3.6. Beleuchtung

5.5.4. Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlage)

5.5.5. Feuerlöscheinrichtungen

5.5.6. Wartung und Reinigung

5.5.6.1. Regelreinigung

5.5.6.2. Generalreinigung

5.5.6.3. Reinigungsbuch, Entsorgung

5.5.7. Forderungen zum vorbeugenden Brandschutz

5.5.8. Ausstattung

5.6. Schießstände in Rohren

6. Spezielle Schießstände

6.1. Biathlonschießstände

6.1.1. Vorbemerkung

6.1.2. Allgemeines

6.1.3. Kapazität

6.1.4. Arten von Biathlonschießständen

6.1.5. Grundsätzliche Forderungen

6.1.5.1. Seitenwälle

6.1.5.2. Schießbahnabschluß

6.1.5.3. Geschoßfang

6.1.5.4. Hochblenden

6.1.5.5. Anzeigerdeckung

6.1.5.6. Zugang zur Anzeigerdeckung

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6.1.5.7. Schießbahnsohle

6.1.5.8. Schießrampe

6.1.5.9. Schießbahnbreite

6.1.5.10. Wettkampfscheiben

6.1.5.11. Trainerraum

6.1.5.12. Zuschauerraum

6.1.5.13. Umzäunung

6.1.5.14. Schallschutz

6.1.5.15. Abweichen von den Bestimmungen

6.1.6. Zeichnungen

6.2. Beschießen von Zielobjekten aus Stahl

6.2.1. Abmessungen und Material

6.2.2. Zielanordnung

6.2.3. Splitterschutz

6.2.4. Schußentfernung

6.2.5. Zeichnung

6.3. Silhouettenschießen

6.3.1. Ablauf des Schießens

6.3.2. Schützenstände

6.3.3. Schießbahn

6.3.4. Zielobjekte

6.3.4.1. Abmessungen und Material

6.3.4.2. Zielanordnung

6.3.5. Gefahrenbereich

6.3.6. Zeichnungen

6.3.6.1. Abmessungen der Silhouetten

6.3.6.2. Geschoßfangeinrichtung

6.3.6.3. Beispiel eines Schießstandes für Silhouettenschießen

6.4. Schießstände für Hoch-Armbrust (Vogelbaum)

6.4.1. Allgemeine Bestimmungen

6.4.2. Zeichnung

6.5. Schießen zur Belustigung ("Schießbuden")

6.5.1. Allgemeine Bestimmungen

6.5.2. Zugelassene Waffen- und Munitionsarten

6.5.3. Beschaffenheit der Schießräume

6.5.3.1. Rückwand (Abschluß der Schießbahnen)

6.5.3.2. Seitenwände und Dach

6.5.3.3. Pfosten und Ständer

6.5.3.4. Schießtische (Brüstung)

6.5.3.5. Zielobjekte

6.5.4. Allgemeine Betriebsanweisungen

6.5.5. Zeichnung

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7. Vogelschießstände

7.1. Beschreibung

7.2. Schützenstand

7.3. Gewehrhalterung

7.4. Vogelziel

7.5. Geschoßfang

7.5.1. Ausführung

7.5.2. Ausführung für Luftdruck, Federdruck- und CO2-Büchsen

7.5.3. Zielhalterungen

7.5.4. Baustoffe

7.6. Abstimmung der Gewehrhalterung zum Geschoßfangkasten

7.7. Absperrung für Zuschauer

7.8. Auftreffenergie der Geschosse

7.9. Zeichnungen

7.9.1. Sicherheitsbereiche für Vogelstände

7.9.2. Vogelschießstand und Gewehrhalterung

7.9.3. Geschoßfang

7.9.4. Geschoßfang

8. Bogenschießstände

8.1. Allgemeines

8.2. Schießstände für das Bogenschießen

8.2.1. Offene Schießstände

8.2.1.1. In mehr als 150 m freiem Gelände

8.2.1.2. In weniger als 150 m freiem Gelände

8.2.2. Geschlossene Schießstände

8.2.3. Feldbogenschießen

8.2.4. Zeichnungen

8.2.4.1. Bogenschießstand mit Gefahrenbereich 150 m

8.2.4.2. Bogenschießstand mit reduziertem Gefahrenbereich

9. Schießstände für den Schrotschuß

9.1. Allgemeines

9.2. Arten der Schrotschießstände

9.2.1. Schießstände für Kipp- und Rollhasen

9.2.2. Schießstände für Wurfscheiben

9.3. Sicherheit der Schrotschießstände

9.3.1. Gefahrenbereiche des Schrotschusses

9.3.1.1. Flugweiten

9.3.2. Streuung

9.3.2.1. Abpraller

9.3.2.2. Sicherheitswinkel

9.3.3. Sicherungsmaßnahmen

9.3.4. Baustoffe für Sicherheitsbauten

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9.3.5. Zugelassene Schrotdurchmesser

9.3.6. Schiedsrichtersitz

9.3.7. Warnflagge

9.3.8. Schützenstände

9.3.8.1. Abtrennung

9.3.8.2. Gewehr- und Patronenständer

9.4. Schießstände für Kipp- und Rollhasen

9.4.1. Abmessungen der Schießbahnen

9.4.2. Gelände und Sicherungsbereich

9.4.3. Seitensicherung und Schrotfang

9.4.4. Scheiben

9.4.4.1. Kipphasen

9.4.4.2. Rollhasen

9.4.5. Unterstand

9.5. Schießstände für Wurfscheiben

9.5.1. Wurfmaschinen

9.5.1.1. Freischwenkend eingebaute Maschinen mit von Hand beliebig zu wechselnden Wurfrichtungen

9.5.1.2. Fest eingebaute Maschinen mit einstellbaren Wurfrichtungen

9.5.1.3. Fest eingebaute Maschinen mit selbsttätig wechselnden Wurfrichtungen

9.6. Trapschießstände

9.6.1. Wurffeld

9.6.2. Schützenstand

9.6.2.1. Anordnung der einzelnen Standorte der Schützen

9.6.2.2. Standfläche der Schützen

9.6.3. Wurfmaschinen-Unterstand

9.6.3.1. Ausführung

9.6.3.2. Abmessungen

9.6.3.3. Bedachung

9.6.3.4. Wurföffnung

9.6.4. Einbau der Wurfmaschinen

9.6.4.1. Anzahl

9.6.4.2. Gegenseitige Abstände

9.6.4.3. Montage freischwenkend eingebauter Maschinen (Handspanner)

9.6.5. Flugweiten, -richtungen und -höhen der Wurfscheiben

9.6.6. Rechtzeitiges Sichtbarwerden der Wurfscheiben

9.7. Wurfscheibenschießstände einfacher Art

9.8. Skeetschießstände

9.8.1. Wurffeld und Gefahrenbereich

9.8.2. Schützenstände

9.8.3. Wurftürme

9.8.3.1. Lage

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9.8.3.2. Ausführung

9.8.3.3. Abmessungen

9.8.3.4. Wurföffnungen

9.8.4. Flugrichtungen und -höhen der Wurfscheiben

9.9. Schießgärten (Parcours)

9.9.1. Allgemeines

9.9.2. Gefahrenbereich

9.9.3. Schützenstände

9.9.4. Schußrichtungen

9.9.5. Wege

9.9.6. Aufenthaltsbereich der nicht schießenden Schützen

9.10. Kompaktparcours

9.10.1. Schützenstände

9.11. Zeichnungen

9.11.1. Kombinierter Schießstand für Trap und Skeet

9.11.2. Zwischenwand und Fangnetz zwischen zwei nebeneinander liegenden Skeet-Schießständen

10. Anhang

10.1. Schießsportliche Vorschriften zu Abmessungen und Beleuchtung

10.1.1. Schießentfernungen und Scheibenmitte

10.1.2. Abstände der Schützenstände

10.1.3. Schießsportliche Vorschriften zu Beleuchtungsstärken

10.1.3.1. Schießstände für Luftdruck- und CO2-Waffen

10.1.3.2. Geschlossene Schießstände für Handfeuerwaffen

10.2. Anordnung von Hochblenden

10.2.1. Anordnung von Hochblenden bei unterschiedlichen Durchschußhöhen

10.2.1.1. Schießstände für Langwaffen mit einer Brüstungshöhe von 1,00 m

10.2.1.2. Schießstände für Langwaffen ohne Brüstung am Schützenstand

10.2.1.3. Schießstände für Kurzwaffen

10.2.2. Berechnung der Anordnung von Hochblenden

10.2.2.1. Allgemeines

10.2.2.2. Antragshöhen für Langwaffenschießstände

10.2.2.3. Schießstände für Kurzwaffen

10.2.2.4. Bezugsangaben

10.2.2.5. Beispiel 50 m-Schießstand, Brüstungshöhe 1,10 m

10.2.2.6. Beispiel 50 m-Schießstand, Brüstungshöhe 1,00 m

10.2.2.7. Beispiel 50 m-Schießstand, Brüstungshöhe 0,90 m

10.2.2.8. Beispiel 50 m-Schießstand, ohne Brüstung

10.2.2.9. Beispeil 25 m-Schießstand für Kurzwaffen

10.3. Höchstschußweiten und Gefahrenbereiche

10.4. Hinweise auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften und Empfehlungen sowie auf sonstige Rechtsvorschriften

10.4.1. Immissionsschutzrechtliche Vorschriften zu Schießgeräuche

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10.4.1.1. Grundsatz

10.4.1.2. Immisionsschutzrechtliche Einordnung

10.4.1.3. Geräuscheinwirkung auf die Umgebung

10.4.1.4. Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm

10.4.1.4.1. Immissionsrichtwerte "Außen"

10.4.1.4.2. Immissionsrichtwerte "Innen"

10.4.1.5. Geräuscheinwirkungen auf Personen in Schießständen

10.4.2. Fachliche Empfehlungen zu Wurfscheibenschießständen

10.4.3. Hinweise auf Rechtsvorschriften

10.4.4. Sonstige Richtlinien und Schriften

10.5. Zeichnungen

10.6. Technische Richtlinie für Geschoßfangsysteme

10.6.1. Einleitung

10.6.2. Definition der Geschoßfangsysteme

10.6.3. Einteilung der Geschoßfangsysteme

10.6.3.1. Geschoßfang für Luft-, Federdruck- und CO2 -Waffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 Joule

10.6.3.2. Geschoßfang für Handfeuerwaffen im Kaliber 4,65 m (Zimmerstutzen) bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 30 Joule

10.6.3.3. Geschoßfang für Waffen für Randfeuerpatronenmunition (bis Kaliber .22 l.r.) bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 200 Joule

10.6.3.4. Geschoßfang für kurze Handfeuerwaffen (Kurzwaffen - Pistolen und Revolver) bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 1500 Joule

10.6.3.5. Geschoßfang für lange Handfeuerwaffen (Langwaffen - Büchsen, kombinierte Gewehre) bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 7000 Joule

10.6.3.6. Geschoßfang für Langwaffen (Flinten) für Bleischrot - und Flintenlaufgeschosse bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 4000 Joule

10.6.3.7. Geschoßfang für Schießstände für das Mehrdistanzen - bzw. Bewegungsschießen mit Waffen und Munition wie unter Pkt. 3.4 bis 3.6.

10.6.4. Allgemeine Anforderungen an Geschoßfangsysteme

10.6.5. Spezielle Anforderungen an Geschoßfangsysteme

10.6.5.3.4 Geschoßfangsysteme mit durchdringbaren Materialien

10.6.5.4 Geschoßfang für Kurzwaffen (Pistole / Revolver) bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 1500 Joule

10.6.5.4.1 Allgemeine Anforderungen

10.6.5.4.2 Geschoßfangsysteme mit Prall- und Gleitflächen

10.6.5.4.3 Geschoßfangsysteme mit Sand- und Granulatfüllungen

10.6.5.4.4 Geschoßfangsysteme mit durchdringbaren Materialien

10.6.5.5 Geschoßfang für Langwaffen (Büchsen, kombinierte Gewehre) bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse bis 7000 Joule

10.6.5.5.3 Geschoßfangsysteme mit Sand- oder Granulatfüllung

10.6.5.5.4 Geschoßfangsysteme mit durchdringbaren Materialien

10.6.5.6 Geschoßfang für Langwaffen (Flinten) für Bleischrot und Flintenlaufgeschosse bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 4000 Joule

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10.6.5.6.1 Geschoßfangsystem mit Prall- und Gleitflächen

10.6.5.7 Geschoßfänge für Schießstände für das Mehrdistanzen - bzw. Bewegungsschießen

10.6.6. Erprobung und Begutachtung

1. Einleitende Bestimmungen

1.1. Allgemeine Vorschriften

1.1.1. Zweck der Richtlinien

Die Richtlinien sollen gewährleisten, daß

• die äußere und innere Sicherheit des Schießstandes gegeben ist und auch erhalten bleibt, • Übungsschießen und Wettkämpfe nach der Sportordnung oder den sonstigen Regeln des

jeweiligen Verbandes durchgeführt werden können, • bei Wettkämpfen die Teilnehmer auf allen Ständen gleiche oder fast gleiche

Voraussetzungen antreffen, • die Prüfung von Planungsunterlagen sowie die Abnahme und Überprüfung von

Schießständen in allen Bundesländern nach gleichen Kriterien durchgeführt werden.

1.1.2. Begriffsbestimmungen

1.1.2.1. Schießstände

Schießstände im Sinne dieser Richtlinien sind

• Schießstätten nach den geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes, • Anlagen für sportliches Schießen, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes

unterliegen (z.B. Schießstände für Hocharmbrust und Bogenschießen).

Eine Anlage im waffengesetzlichen Sinne ist nur gegeben, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist oder wenn die ortsveränderliche Anlage, die für das Schießen aufgestellt werden kann, nicht nur ein aufstellbares Ziel umfaßt, sondern auch den Stand des Schützen durch besondere Einrichtungen festlegt.

Schießstände können zu folgenden Zwecken betrieben werden:

• zum sportlichen und jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießen • zu speziellen Schießvorhaben durch Behörden oder andere Institutionen,

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• zu wissenschaftlichen oder technischen Zwecken, • zur Belustigung (Schießbuden).

Bei letzteren wird auf die landesrechtlichen Bestimmungen für die sog. "fliegenden Bauten" und die Ausführungen gemäß Nr. 44.2 der WaffVwV über "Schießbuden" hingewiesen.

1.1.2.2. Allgemeine Definitionen

Als Schießstätte (Schießanlage) bezeichnet man die gesamte Anlage, die in der Regel aus einem oder mehreren Schießständen für gleiche oder unterschiedliche Zwecke besteht und mit den zur Ausübung der verschiedenartigen Schießvorhaben notwendigen Bauten sowie Betriebs- und Versorgungseinrichtungen (z.B. bei geschlossenen Schießständen die Räumlichkeiten für die raumlufttechnische Anlage) versehen ist.

Der eigentliche Schießstand besteht im allgemeinen aus

• Schützenstand -(ständen), • Schießbahn(en) mit Schießbahnsohle, • Scheibenständen/Zielobjekten, • Sicherheitsbauten/-einrichtungen, • Gefahrenbereich (bei offenen Schießständen).

Der Schützenstand stellt den Teil des Schießstandes dar, von dem aus der (die) Schütze(n) auf eine oder mehrere Zielentfernungen ihre Schüsse abgeben.

Die Schießbahn ergibt sich aus dem Raum, der für die Geschoßbahnen zur Verfügung steht und reicht vom Schützenstand (Brüstung) bis zum bestimmungsgemäßen Abschluß. Als Schießbahnsohle wird die Bodenfläche der Schießbahn eines offenen oder geschlossenen Schießstandes bezeichnet.

Der Scheibenstand umfaßt die als Ziel dienenden festen oder beweglichen Gegenstände (Zielobjekte) mit den notwendigen Vorrichtungen. Er wird als Teil der Schießbahn für das Aufstellen dieser Gegenstände (z.B. Scheiben) besonders hergerichtet.

Sicherheitsbauten sind die Bauteile eines Schießstandes, welche die vorgeschriebene Sicherheit beim Betrieb der Anlage gewährleisten müssen. Die für die Errichtung der Sicherheitsbauten verwendeten Baustoffe müssen nach diesen Richtlinien zugelassen oder im Einzelfall von einem Sachverständigen erprobt worden sein. Sicherheitsbauten sind:

• Hochblenden, • Seitensicherungen (Mauern oder Erdwälle), • Abschluß der Schießbahn(en).

Zum Abschluß der Schießbahn zählt auch der Geschoßfang, der auftreffende Geschosse sicher aufnehmen und durch konstruktive Maßnahmen die Geschoßenergie aufzehren soll.

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Notwendige Sicherheitsbauten sind so anzuordnen und abzustimmen, daß, gesehen von der tatsächlichen oder anzunehmenden jeweils niedrigsten Antragshöhe für die Höhensicherung am Schützenstand, ein Einblick in die Umgebung des Schießstandes nicht möglich ist (abgestimmte Sicherheitsbauten).

Antragshöhe ist der jeweilig angenommene Ausgangspunkt im Schützenstand, von dem aus die Höhe und der Standort der ersten Hochblende berechnet werden muß.

Der Gefahrenbereich weist den Teil des Hintergeländes eines Schießstandes aus, in dem bei unzureichender baulicher Absicherung oder vorschriftswidriger Durchführung des Schießens eine Gefährdung durch Querschläger oder Freiflieger eintreten kann.

Der Gefahrenbereich wird, soweit bei einzelnen Schießarten nicht besondere Regelungen vorgesehen sind, von 25° seitlich der äußeren Schießbahnen und der möglichen Gesamt-schußweite des Geschosses bestimmt. Die notwendige Absicherung eines Schießstandes muß sich auch maßgeblich nach der Beschaffenheit, Besiedlung und Nutzung des Gefahrenbereiches richten.

Beispiel für den Gefahrenbereich von Geschossen des Randfeuerkalibers .22 l.r.:

Die maßgebliche Höhensicherung ergibt sich aus der Gesamtschußweite eines Geschosses und wird maßgeblich von dem günstigsten Abgangswinkel bestimmt. Nach den gewonnenen Erkenntnissen ist bei Schießständen für

• Luftdruck- und CO2 Waffen sowie Zimmerstutzen ein Winkel von 20° • lange und kurze Feuerwaffen ein Winkel von 30°

schußaufwärts abzusichern.

Für Flinten- Hocharmbrust- und Bogenschießstände gelten abweichende Bestimmungen.

1.2. Grundsätzliche Bestimmungen für Schießstände aller Art

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1.2.1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Schießstände aller Art und sind gegebenenfalls sinngemäß anzuwenden. Soweit Abweichungen zulässig sind oder weitergehende Forderungen gestellt werden müssen, wird darauf bei der Beschreibung der einzelnen Schießstandarten hingewiesen.

1.2.2. Grundsatz der Sicherheit

Ein Schießstand muß so errichtet werden, daß sowohl nach innen, d.h. für die am Schießen beteiligten Personen, als auch nach außen, d.h. für die Umgebung bzw. die Nachbarschaft, Gefahren und Gefährdungen nach den bisherigen Erkenntnissen ausgeschlossen werden können.

1.2.3. Schießbetrieb

Die ordnungsgemäße Abwicklung des Schießbetriebes ist nach folgenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen zu regeln:

• Waffengesetz mit den dazu erlassenen Verordnungen, • Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, • Vollzugsbestimmungen und Erlasse der Bundesländer zum Waffengesetz, • Auflagen und Bedingungen, die von der Erlaubnisbehörde mit der Betriebserlaubnis erteilt

wurden, • Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, • Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes, • Sportordnung anderer schießsporttreibender Verbände oder Vereinigungen, • Dienstvorschriften/Schießordnungen der Behörden, die Schießausbildung betreiben.

1.2.4. Erhaltung der Sicherheitsbauten

Jeder Schießstand ist laufend in einwandfreiem Zustand zu erhalten.

Die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen eines Schießstandes sind durch den Betreiber bzw. Erlaubnisinhaber ständig auf ihre Gebrauchssicherheit zu überwachen. Liegen erhebliche Mängel vor, ist der Schießbetrieb bis zu deren Beseitigung einzustellen.

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1.2.5. Überprüfung von Schießständen

Schießstände (-stätten) sind nach den Bestimmungen des Waffengesetzes und dessen Ausführungsverordnung in regelmäßigen Zeitabständen von der zuständigen Behörde zu überprüfen. Die Überprüfungsfristen werden durch landesrechtliche Regelungen bestimmt.

1.2.6. Abschirmen von Schießständen

Grundsätzlich ist die Umgebung von Schießbahnen, soweit ihre Gefahrenbereiche nicht gegen ein Betreten durch eine Einzäunung oder Absperrung abgegrenzt sind, derart zu sichern, daß Geschosse oder Schrote, die von den Schützenständen innerhalb der abzuschirmenden Sicherheitswinkel abgefeuert werden, die Schießbahnen oder deren nach außen abgesperrte Umgebung nach menschlichem Ermessen nicht verlassen können.

Hierzu dienen quer zu einer Schießbahn anzuordnende Hochblenden, seitlich zu errichtende Seitenwälle oder Mauern, der Abschluß einer jeden Schießbahn und gegebenenfalls geeignete Geländeformen. Die Höhen und bauliche Ausführung dieser Sicherungen müssen mit den Bestimmungen für die einzelnen Schießstände in Einklang stehen.

Die heute zweckmäßigste, aber auch meist teuerste Abschirmung einer Schießbahn ist die allseitig durchschußsichere Umschließung, die gleichzeitig die besten Voraussetzungen für einen guten Geräuschimmissionsschutz bietet.

1.3. Planung

1.3.1. Beurteilung des Geländes

Die Beurteilung eines ausgewählten Geländes, ob es sich für die Errichtung eines Schießstandes eignet, ist wesentlich für die Ermittlung der zu veranschlagenden Kosten. Ein Schießstandsachverständiger sollte immer beteiligt werden, da dieser aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen dem planenden Architekten die notwendigen Sachinformationen geben kann.

In jedem Fall ist zu prüfen, ob von dem künftigen Schießstand eine Geräuschbelästigung für die Anwohner oder sonstige Berechtigte zu erwarten ist. Sollte dies bejaht werden, muß von einem Sachverständigen für Geräuschimmissionsschutz Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen

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festgelegt werden, die dann bei der Planung, weil die Kosten erheblich sein können, zu berücksichtigen sind.

Zu berücksichtigen sind insbesondere

• Entfernung zum vorhandenen oder geplanten Baugebiet und zu bewohnten Häusern, • vorgesehene Schußrichtung (z.B. Nord oder Nordosten), • Bodenbeschaffenheit und -nutzung (z.B. Trinkwasser-, Natur- oder

Landschaftsschutzgebiet), • Geländeverhältnisse; kann oder muß von den Richtlinien abgewichen werden, • Versorgungseinrichtungen, • Entsorgungsanlagen, • Verkehrslage, • Straßenführung (auch künftige), • Parkplätze, • Ferien- und Freizeitgebiete.

1.3.2. Planungsgrundlagen

Bei der Planung eines jeden Schießstandes ist, da für jede Schießstandart unterschiedliche bauliche Gestaltungen erforderlich sind, der Zweck der Anlage auf lange Sicht klar zu umreißen.

Die Anordnung und der Umfang einer gesamten Schießstandanlage sollen vorsehen, daß später notwendig werdende Ergänzungen und Erweiterungen sinnvoll sind und mit möglichst niedrigem Kostenaufwand durchgeführt werden können.

Geforderte Schallschutzmaßnahmen sind sofort einzuplanen, können aber in einzelnen Bauabschnitten eingebaut werden.

Insbesondere sind bei der Planung offener Schießstände solche Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, nachträglich die Schallemissionen durch weitere Schallschutzmaßnahmen zu vermindern.

1.3.3. Veranschlagung der Kosten

Entsprechend den örtlich unterschiedlichen Verhältnissen ist ein Kostenvoranschlag anzuraten, der anhand der jeweiligen Gegebenheiten nicht nur die niedrigsten Gestehungskosten, sondern auch die geringsten Unterhaltungskosten der Sicherheitseinrichtungen einer Schießanlage einbezieht. Anhaltspunkte für die zweckmäßigste Anordnung und Ausführung der Sicherheitseinrichtungen geben die als Anlagen Nr. 10.5 folgenden Skizzen sowie die Baustoffe gemäß Nr. 3.1.

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Hierbei sind auch die Kosten für die erforderlichen Immissionsschutzeinrichtungen zu berücksichtigen.

1.4. Hinweise für das Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren

1.4.1. Antragsstellung

Welche Antragsunterlagen den Behörden vorzulegen sind, bestimmen landesrechtliche Vorschriften. Diese werden u.a. von Schießstandsachverständigen in sicherheitstechnischer Hinsicht geprüft.

1.4.2. Prüfung durch den Schießstandsachverständigen

Der Schießstandsachverständige prüft die Antragsunterlagen in sicherheits- und schießtechnischer Hinsicht und legt sein Gutachten als Entscheidungshilfe für die zuständige Behörde vor. Unbeschadet der Art der vorzulegenden Antragsunterlagen nach Nr. 1.4.1 benötigt der Schießstandsachverständige für eine Beurteilung folgende Unterlagen:

• für offene und geschlossene Schießstände • Bauzeichnungen (Schnitte) mit Darstellung der Sicherheitsbauten im Maßstab l : 100 • Erläuterung der schießtechnischen Einrichtungen (z.B. Geschoßfang, Lüftung), • Beschreibung der für die Errichtung der Sicherheitsbauten vorgesehenen Baustoffe, • Angabe der zur Verwendung kommenden Waffen und Munition, • Schieß- und Anschlagsarten (z.B. Bewegungsschießen, stehender Anschlag etc.);

• zusätzlich bei offenen Schießständen • Übersichtsplan, topographische Karte M 1 : 25.000 (Auszug) ober besser l : 10.000 mit

Darstellung des geplanten Schießstandes und vorgesehenen Schußrichtungen; • Lageplan, Flurkarte M l : 5.000 (Auszug) mit Darstellung der einzelnen Schießstände der

Anlage und Schußrichtungen; farbliche Kennzeichnung der im Gefahrenbereich bzw. Hintergelände vorhandenen/geplanten Objekte (z.B. Bebauung, Straßen, Eisenbahnlinien, Hochspannungsleitungen, Freizeiteinrichtungen und dergleichen) und Schutzgebiete;

• Geländeprofilschnitte M l : 5.000/2.500 durch die Schießstände und den Gefahrenbereich bis zu einer Entfernung der entsprechenden maximalen Flugweite der Geschosse der zum Einsatz kommenden stärksten Munition mit Kennzeichnung besonderer Objekte.

1.4.3. Gutachten und Auflagen des Schießstandsachverständigen

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Der Schießstandsachverständige legt in einem Gutachten seine Auffassung zu der Planung dar und schlägt alle erforderlichen Auflagen vor. Soweit erforderlich, werden Antragsunterlagen mit einem Prüfvermerk versehen.

1.4.4. Prüfung durch die Immissionsschutzbehörde

Schießstände für Handfeuerwaffen - ausgenommen solche in geschlossenen Räumen (Raumschießanlagen bzw. geschlossene Schießstände) - und Schießplätze bedürfen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG i.d.F. vom 26.08.1992) gemäß Nr. 10.18 des Anhanges der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV i.d.F. vom 24.03.1993) durch die zuständige Immissionsschutzbehörde (z.B. Umweltschutzamt im Landratsamt).

1.5. Inbetriebnahme und Abnahme

Der Schießbetrieb darf erst begonnen werden, nachdem die Erlaubnisbehörde den Schießstand abgenommen hat und dabei eventuell festgestellte Mängel beseitigt worden sind. Bei der Abnahme ist ein Schießstandsachverständiger zu beteiligen.

1.6. Abweichen von den Richtlinien

Von diesen Richtlinien kann im begründeten Einzelfall abgewichen werden, wenn dadurch keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft entstehen können oder wenn dies zur Verhütung solcher Nachteile erforderlich erscheint. Insbesondere kommt ein Abweichen von den Richtlinien bei bestehenden Schießständen, die vornehmlich dem Breitensport dienen, im Rahmen des Bestandschutzes in Betracht, wenn keine sicherheitstechnischen Erfordernisse dagegenstehen. Bevor Erlaubnisbehörden einem Abweichen von den Richtlinien zustimmen, ist ein Schießstandsachverständiger zu hören.

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1.7. Sachverständige

1.7.1. Notwendige Sachkunde

Als anerkannte Sachverständige für Schießstände kommen nur Personen in Frage, die über die erforderliche, besondere Sachkunde verfügen. Der Deutsche Schützenbund e.V. bildet seit Jahren in besonderen Lehrgängen mit entsprechender schriftlicher Abschlußprüfung Schießstandsachverständige aus.

Teilnehmer an Ausbildungslehrgängen müssen grundsätzlich über eine gehobene technische Ausbildung, vorzugsweise aus dem bau- oder waffentechnischen Bereich, verfügen. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.

Die vom DSchB ausgebildeten Schießstandsachverständigen stehen sowohl den Mitgliedern des Deutschen Schützenbundes, des Deutschen Jagdschutzverbandes und anderen schießsportlichen Verbänden als auch den Behörden zur Mitarbeit und Beratung zur Verfügung. Ein Teil der Lehrgangsteilnehmer wurde zwischenzeitlich bereits als öffentlich beeidete Sachverständige bestellt bzw. sind behördlich anerkannt.

Sie werden in erster Linie zur Beurteilung der Sicherheit und Zweckmäßigkeit von Schießständen sowie zu allgemeinen Fragen des Immissionsschutzes ausgebildet. Zur Beurteilung der mit dem Immissionsschutz in Verbindung stehenden speziellen Fragen müssen im Bedarfsfall Sachverständige für dieses Spezialgebiet herangezogen werden. Die jeweiligen Sachverständigen für Geräusch-Immissionsschutz sollten gemäß § 26 BImSchG bekanntgegeben sein.

1.7.2. Anerkennung

Die behördliche Anerkennung und öffentliche Bestellung der Sachverständigen für Schießstandbau (bzw. für die Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen) und für Geräusch-Immissionsschutz erfolgt in der Regel durch die dafür zuständigen Länderbehörden.

1.7.3. Aufgaben

Beratung Die jeweiligen Sachverständigen für Sicherheits- und für Geräuschimmissionsschutzfragen erteilen Hinweise, die der zweckmäßigen Errichtung einer Schießstandanlage dienen, sie helfen, die Wirtschaftlichkeit beim Bau der Anlage zu gewährleisten und beraten bei Planung und Ausführung, um spätere Beanstandungen und Beschwerden zu vermeiden. Die Hinzuziehung des Sachverständigen ist deshalb bereits bei der Planung von Schießständen notwendig.

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Gutachtliche Tätigkeit Die Sachverständigen erarbeiten auf Anforderung für die Behörden oder die Bauherren der Schießstände Gutachten, welche die Einhaltung der sicherheitstechnischen Forderungen oder die des Geräuschimmissionsschutzes nachweisen.

1.7.4. Weiterbildung

Als Schießstandsachverständige können nur solche Personen tätig sein, die regelmäßig an den vom Deutschen Schützenbund und seinen Landesverbänden durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben und die Teilnahme durch einen entsprechenden Gültigkeitsvermerk im Sachverständigen-Ausweis nachweisen können.

In diesen Fortbildungsveranstaltungen werden insbesondere neue Erkenntnisse über Baustoffe für Sicherheitsbauten, der Ballistik, des Schallschutzes sowie von sicherheits- und schießtechnischen Einrichtungen von Schießständen vermittelt.

2. Be- und Entlüftung sowie Schallschutz

2.1. Be- und Entlüftung

2.1.1. Allgemeines

Beim Schießen in geschlossenen Räumen entsteht eine Belastung der Atemluft durch Gase und Stäube. Eine ausreichend dimensionierte Be- und Entlüftungsanlage hat dafür zu sorgen, daß im Atembereich der Benutzer eines Schießstandes keine belastete Luft vorhanden ist und somit eine gesundheitliche Schädigung ausgeschlossen werden kann.

An die Be- und Entlüftungsanlage für geschlossene Schießstände sind aufgrund spezifischer, sonst nicht üblicher Betriebsbedingungen besondere Anforderungen zu stellen. Unterschiedliche Auslegungen werden durch verschiedene Schießstandarten wie solche für Luftdruck- und CO2-Waffen oder Vorderladerstände bzw. verschiedene Schießabläufe (z.B. Bewegungsschießen) bedingt.

Aufgrund der komplizierten technischen Zusammenhänge ist für die Planung von Be- und Entlüftungsanlagen für innenliegende Schießstände die Einschaltung eines Fachingenieurs zwingend notwendig. Dieses sollte bereits bei der Konzipierung des Schießstandes erfolgen, damit eine zweckmäßige und kostensparende Anordnung und Dimensionierung der raumlufttechnischen Einrichtungen erfolgt. Auch sind nur so entsprechende Angaben über den oft erheblichen Platzbedarf der raumlufttechnischen Anlage zu erhalten.

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Die Größe der Be- und Entlüftungsanlage wird im wesentlichen von der Raumgröße und der Art des Schießens bestimmt. Desweiteren sind bei auch nur teilweisem Betrieb durch gewerbliche Nutzer zusätzliche Kriterien wie Arbeitsstättenrichtlinien, Raumlufttemperaturen u.ä. bei der Auslegung der Be- und Entlüftungsanlage zu beachten.

Beim Schießen mit Patronenmunition entsteht eine Belastung der Raumluft durch den Anzündsatz, die Treibladungsgase und durch das Geschoßmaterial (z.B. in Form von Bleistaub und -dämpfe). Bei der Verbrennung von Treibladungspulvern gilt als Faustregel, daß sich ein Gramm Pulver in ungefähr ein Liter Gas (Gasbestandteile CO, CO2, H2O, N2 und NO2) umsetzt. So können die einzelnen Gasmengen zwischen 0,08 (Kaliber .22 l.r.) und 5,2 (Büchsenpatronen) Liter pro Schuß liegen. Über die Art der in einem Schießstand verwendeten Munition und der Häufigkeit der Schußabgabe ergeben sich somit die belasteten Luftmengen z.B. pro Stunde, die bei der Konzeption der raumlufttechnischen Anlage Berücksichtigung finden sollten.

2.1.2. Lüftungsarten

Grundsätzlich lassen sich zwei Lüftungsarten unterscheiden, die vom Aufbau, von der Wirkungsweise und daher auch vom Einsatzbereich her sehr unterschiedlich sind. Bei der Mischlüftung wird Zuluft turbulent aus entsprechend gestalteten Luftauslässen mit hoher Geschwindigkeit in einen Raum geblasen, wobei sich die Zuluft mit der Raumluft vermischt. An unterschiedlicher Stelle in der Schießbahn wird dann die Abluft abtransportiert. Diese Art der Lüftung wird durch einen erforderlichen Luftwechsel pro Stunde, bezogen auf den Bereich, in dem sich die Pulverschwaden nach dem Schuß hauptsächlich befinden, bestimmt.

Dieser Luftwechsel kann sich bei einem vierbahnigen Schießstand für Langwaffen im Kaliber .22 l.r. auf die ersten fünf Meter nach der Brüstung beziehen und mit 2,5fach pro Stunde ausreichend sein. Bei einem Schießstand für Verteidigungs- bzw. Bewegungsschießen mit Schützenständen auf Zwischenentfernungen muß sich dagegen der Luftwechsel auf das gesamte Volumen der Schießbahn erstrecken und erfahrungsgemäß stündlich über 30fach liegen.

Wie schon die ebenfalls gebräuchliche Bezeichnung Verdünnungslüftung besagt, werden belastete Raumluftanteile durch die eingeblasene Frischluft verdünnt und Schadstoffe über die Absaugung im Raum abgeführt.

Bei der Verdrängungslüftung wird die Zuluft turbulenzarm vornehmlich hinter dem Schützen über die gesamte Stirnwand eingeblasen. Die Absaugung der Abluft geschieht in der Regel oben und unten am Geschoßfang. Die Luft schiebt sich bei dieser Lüftungsart durch den gesamten Raum, wobei keine Rückströmung auftreten darf. Diese Be- und-Entlüftung wird durch eine Luftaustrittsgeschwindigkeit (z.B. 0,25 m/s), bezogen auf den gesamten Raumquerschnitt, bestimmt. Die Verdrängungslüftung wird nach dem derzeitigen Stand der Technik als die geeignete Lüftungsform für Feuerwaffenschießstände

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angesehen. Eine Kombination von Misch- und Verdrängungslüftung (ILF = Inclined Laminar Flow) wird auch in der Literatur beschrieben. Hier fehlen aber noch gesicherte praxisbezogene Erkenntnisse.

2.1.3. Planungsgrundlagen lufttechnischer Einrichtungen

Folgende aufgeführte Hinweise sind bei der Planung zu beachten :

• Die Raumluftströmung muß in Schußrichtung erfolgen. • Um Luftwirbel und damit Rückströmung von Schadstoffen zu verhindern, sollte für die

Bereiche, in denen Feuerwaffen benutzt werden, die Lüftungsanlage grundsätzlich nach dem Prinzip der Luftverdrängung (Kolbenströmung) arbeiten. Die Zuluft ist hinter dem Schützen großflächig, d.h. über die gesamte Rückwand, einzublasen. Sind Türen und Fenster in der Rückwand nicht zu vermeiden, dann sollte die Laibung so ausgeführt werden, daß darüber ebenfalls Zuluft eingeblasen werden kann.

• Beim Umrüsten von Schießständen auf das Verdrängungsprinzip bzw. bei nicht vorhandenem Platz hinter dem Schützen besteht bei Schießständen mit wenigen Schießbahnen ebenfalls die Möglichkeit, die Zuluft an beiden Seiten senkrecht und an der Decke über die gesamte Raumbreite jeweils hinter dem Schützenstand einzublasen. Bei Schießständen mit definierten Temperaturen kann die Zuluft auch über Laminisatoren (Lufteinlaßöffnungen), die oberhalb des Schützen angeordnet sind, eingeblasen werden.

• Sollte vor dem Schützen eine Brüstung vorhanden sein, so muß diese luftdurchlässig ausgeführt sein. In speziellen Fällen kann sie auch als zusätzliches Luftauslaßelement ausgebildet sein.

• Die Abluft ist im Bereich des Geschoßfangs oben und unten abzusaugen. Die Aufteilung beträgt im allgemeinen 60 % oben und 40 % unten. Werden Lamellengeschoßfänge eingesetzt, ist ca. 5 % der Abluft im Bereich der Lamellen abzusaugen.

• Abluft von Bereichen, in denen Feuerwaffen verwendet werden, darf nicht als Umluft wiederverwendet werden. Das Beimischen von nicht belasteter Abluft aus anderen Bereichen (z.B. Schießstände für Luftdruck- und CO2-Waffen) zur Frischluft für Feuerwaffenbereiche ist zulässig.

• Im Regelfall ist die Zuluft zu erwärmen. Im Einzelfall kann der Einsatz einer Wärmerückgewinnung (Kreislaufverbundsystem, Plattenwärmetauscher o.ä.) bei Berücksichtigung der Nutzungszeiten zu prüfen sein.

• Als Mindestluftgeschwindigkeit sollte ein Wert von 0,25 m/s, bezogen auf den Raumquerschnitt, angestrebt werden. Dadurch wird gewährleistet, daß neben den gasförmigen Luftbelastungen auch die meisten Feinstäube abgeführt werden.

• Die Menge der zugeführten Frischluft muß grundsätzlich der Abluftmenge entsprechen. Ein geringer Unterdruck in der Schießbahn ist anzustreben. Unter keinen Umständen darf sich in einer Schießbahn, egal bei welchen Betriebsbedingungen, lufttechnisch gesehen ein Überdruck einstellen.

• In einer Betriebsanweisung soll festgehalten werden, daß ein Schießen nur bei eingeschaltetem Lüftungsbetrieb durchgeführt werden darf. Nach dem Ausschalten der Schießbahnbeleuchtung sollte die Lüftungsanlage noch einige Minuten nachlaufen.

• Die einschlägigen behördlichen Vorschriften in bezug auf bauliche Ausführung und Brandschutz usw. sind zu beachten.

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2.1.4. Technische Ausführung

Die Zu- und Abluftanlagen sind mit Luftfiltern zu versehen. Um die Standzeit der Abluftfilter zu verlängern und die Entsorgungskosten zu minimieren, sollte die Filterqualität der Zuluftfilter EU 3 sein. Für die Abluftfilter kann EU 4-5 vorgesehen werden. Die Filter sind generell in Luftrichtung vor dem Ventilator anzuordnen. Über eine Filterüberwachung muß der Filterwechsel sichergestellt sein.

In den Zu- und Abluftanlagen sind Schalldämpfer vorzusehen, die den Schallaustritt nach außen auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß (Wohngebiet, Gewerbegebiet o.ä.) reduzieren. In die Schalldämpfer sind nur solche Kulissen einzubauen, deren Oberfläche bis zu einer Durchtrittsgeschwindigkeit von 20 m/s abriebfest ist. Die Oberfläche kann z.B. mit Lochblechen geschützt sein. Die Schalldämpfer sind ebenfalls so anzuordnen, daß sie, in Luftrichtung gesehen, sich hinter den Filtern befinden.

Die notwendigen Zu- und Abluftkanäle sind je nach Gebäudeausführung schwingungsisoliert aufzuhängen und so herzustellen bzw. zu behandeln, daß sie durch den Schalldruck der Schüsse nicht Schwingen können. Damit sich möglichst wenig Ablagerungen festsetzen, sollten sie auf der Innenseite eine glatte Oberfläche haben (Blechkanäle). Aus diesem Grunde ist auch die Durchtrittsgeschwindigkeit der Luft in den Abluftkanälen an der oberen Grenze anzusetzen. Durch eine zweckmäßige Anordnung der Zu- und Abluftventilatoren sind die Luftkanäle so kurz wie möglich auszuführen. Um die Reinigung von Abluftkanälen und Ventilatoren zu ermöglichen, sind ausreichend große Revisionsöffnungen in genügender Anzahl vorzusehen. Bei geraden Kanalstücken sollten im Abstand von drei Meter solche Öffnungen eingebaut werden. Wasserdichte Kanäle erleichtern das Reinigen mittels Hochdruckreinigern. Die Abluftgitter sind so in die Kanäle einzubauen, daß sie zu Reinigungszwecken des Kanals ebenfalls leicht auszubauen sind.

Bei Ventilatoren mit Keilriemenantrieb sollte bei gerissenem Keilriemen der Defekt durch ein Signal angezeigt werden.

2.1.5. Schießstände für Bewegungs-(Verteidigungs-)schießen

Auf diesen Schießständen wird aus unterschiedlichen Entfernungen geschossen. Hier kann die Lüftungsanlage ebenfalls nach dem Verdrängungsprinzip arbeiten. Die Strömungsrichtung der Luft sollte dann jedoch, je nach Grundrißgestaltung, quer zur Schußrichtung verlaufen. Als Mindestluftgeschwindigkeit darf 0,33 m/s, gesehen auf den Raumquerschnitt, nicht unterschritten werden. Ansonsten gelten Nr. 2.1.1 bis 2.1.4.

Von gewerblichen Schießstandausrüstern wird auch eine sog. Querlüftung nach dem Verdünnungsprinzip empfohlen, bei der die Zuluft ein Meter hinter dem Schützen an der Decke und

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die Abluft etwa 2 bis 3 Meter vor dem Schützenstand seitlich an der Decke und im unteren Drittel der Wand abgesaugt wird. Diese Form der Lüftung bedingt ein aufwendiges Kanalsystem.

2.1.6. Funktionsskizzen

2.1.6.1 Schematische Darstellung der Verdrängungslüftung

2.1.6.2 Schematische Darstellung der Mischlüftung

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2.2. Schallschutz in Schießständen

2.2.1 Arten der Schießstände

In schallschutztechnischer Hinsicht ist in vier Arten von Schießständen zu unterscheiden, die durch eine unterschiedliche Bauausführung die Schallimmission beeinflussen.

• vollkommen offene Schießstände: Hierzu zählen Schrotschießstände, bei denen - durch den unterschiedlichen Standort des Schützen bedingt - im Regelfall keine umschließenden Bauteile ausgeführt werden.

• offene Schießstände mit Umschließung der Schützenstände : Diese Schießstandart ist die meistgebräuchlichste, vor allem für Langwaffen. Dabei ist der Schützenstand bis auf die Ausschuß- bzw. Brüstungsseite durch Bauteile allseitig umschlossen. In der Schießbahn wird durch Bauteile (Seitenmauern/Wälle, Hochblenden und Schießbahnabschluß) die Schallabstrahlung beeinflußt.

• teilgedeckte Schießstände mit Umschließung: Bei dieser Art von Schießständen ist neben der Umschließung der Schützenstände auch eine Teilabdeckung der Schießbahn über die erste Hochblende hinaus ausgeführt.

• geschlossene Schießstände: Solche Schießstände sind allseitig umschlossen und werden vorrangig aufgrund der hohen Baukosten für Kurzwaffen errichtet. Sie unterliegen, da sie in Räumen untergebracht sind, nicht dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß Nr. 10.18 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV i.d.F. 24.03.1993). Liegen geschlossene Schießstände in der Nähe von Wohnbebauung, so ist auf eine ausreichende Schalldämmung von Wänden, Fenstern sowie Dächern zu achten und die Lüftung mit Schalldämpfern zu versehen.

2.2.2. Beteiligung eines Sachverständigen

Die im Einzelfall erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sollen durch einen dafür anerkannten Sachverständigen für Geräusch-Immissionsschutz in Zusammenarbeit mit den anderen an der Planung Beteiligten festgestellt werden. Nur der Sachverständige kann optimale Schallschutzeinrichtungen vorschlagen und ist in der Lage, auch die anlagenspezifischen Probleme richtig einzuschätzen.

Insbesondere ist eine enge Zusammenarbeit mit dem für Sicherheit zuständigen Sachverständigen erforderlich. Bei entsprechender frühzeitiger Planung können unter Umständen erhebliche Kosten eingespart, Verzögerungen umgangen und Ärger mit den Behörden und der Nachbarschaft vermieden werden.

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2.2.3. Allgemeines zu Schallschutzmaßnahmen

Bei der Auslegung optimal wirkender Schallschutzmaßnahmen müssen je nach Entstehungsort und Art der Geräusche die erforderlichen Schutzeinrichtungen fachgerecht ausgewählt und dimensioniert werden. Als Geräuschquellen auf Schießständen sind zu beachten:

• der Mündungsknall, hervorgerufen durch die hinter dem Geschoß bzw. der Schrotsäule aus der Mündung austretenden, noch unter hohem Druck stehenden Verbrennungsgase der Treibladung,

• der bei mit Überschallgeschwindigkeit fliegenden Geschosse sich auf der gesamten Flugbahn bildende Geschoßknall,

• das Geschoßauftreffgeräusch im Bereich der Geschoßauffangeinrichtung, • sonstige Nebengeräusche, z.B. von Scheibentransportanlagen (ihr Pegel ist im allgemeinen

erheblich niedriger).

Der Pegel der beiden zuerst genannten Geräuschquellen liegt im allgemeinen deutlich über dem Hintergrundgeräusch am Standort des Schießstandes.

Prinzipiell gibt es folgende Möglichkeiten zur Minderung der Emission und Immission:

• Minderungsmaßnahmen an der Quelle, • organisatorische Maßnahmen, • geeignete Ausrichtung der Schießbahnen, Reflexionen an den Hochblenden beachten, • Minderung durch genügend große Abstände, • Minderungsmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg, • Minderungsmaßnahmen am Einwirkungsort (ungünstigste Lösung).

Das Hauptaugenmerk sollte stets auf die Minderung an der Quelle, auf dem Ausbreitungsweg durch Schalldämmung/Abschirmung, auf die Einhaltung genügend großer Entfernungen zur Nachbarschaft und auf organisatorische Maßnahmen gerichtet sein. Minderungsmaßnahmen am Einwirkungsort sind bei Schießständen allenfalls in Form von Gehörschutzmitteln für die Personen innerhalb der Anlagen denkbar.

2.2.4 Schallschutz bei geschlossenen Schießständen

Bei geschlossenen Schießständen gibt es kaum Probleme durch Belästigung der Nachbarschaft, wenn bei der Planung auf die folgenden Punkte geachtet wird:

• Die Schalldämmaße der Umfassungsbauteile wie Wände und Dächer müssen fachlich überprüft werden.

• Das resultierende Schalldämmaß darf durch unzureichend dämmende Lichtöffnungen in Wänden und Decken sowie durch die Be- und Entlüftungsöffnungen nicht beeinträchtigt

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werden. Aus diesem Grunde sind Be- und Entlüftungsöffnungen gegebenenfalls mit Schalldämpferkulissen auszustatten. Lichtöffnungen sind, falls sie erforderlich sind, schalltechnisch ausreichend auszubilden.

• Die Zugänge zu den Schützenständen sind durch Schallschleusen ausreichend zu sichern. • Schallabsorbierende Verkleidungen zumindest an Wänden und Decken des Schützenstandes

sind zu empfehlen. Zwischen dem Absorptionsmaterial und den Umfassungsbauteilen sollte ein Abstand von einigen Zentimetern vorhanden sein, um die Wirksamkeit der Verkleidung zu erhöhen.

• Schallabsorbierende Verkleidungen in Schießständen müssen bei Neuanlagen mindestens der Baustoffklasse B 1 gemäß DIN 4102, Teil 1 (schwerentflammbar) entsprechen.

• Wegen der Möglichkeit der Ablagerung von Stäuben und Pulverresten sind Wandverkleidungen mit profilierter Oberfläche (z.B. Pyramiden- oder Waffelstruktur) grundsätzlich nicht geeignet.

Geschlossene Schießstände lassen sich auch dann wirtschaftlich ausreichend dämmen, wenn sie in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern errichtet werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß auf geschlossenen Schießständen mit hoher Schalldämmung eine zeitliche Einschränkung des Schießbetriebs grundsätzlich nicht notwendig ist. Die gute Auslastung der Schießbahnen erlaubt es dann, daß der Schießstand selbst insgesamt kleiner werden kann. Die Nähe zu Stadtkerngebieten kann sich auch nur vorteilhaft auswirken.

Zum Schutz der im Schießstand befindlichen Personen gegen gehörschädigenden Lärm sind folgende Maßnahmen zu empfehlen:

• Der Schütze muß persönlichen Schallschutz tragen, z.B. Gehörschutzkapseln, Gehörschutzhelme oder zumindest Gehörschutzstöpsel.

• In gleicher Weise sollten sich nächststehende Personen (z.B. Aufsichtspersonen) schützen. • Durch Anbringen von Absorptionsmaterialien im Bereich der Schützen- und Zuschauerstände

lassen sich Pegelerhöhungen durch Reflexionen vermeiden. • Schalldämmende Wände mit noch genügend großen Durchsichtglasflächen lassen sich

zwischen Schützenstand sowie Kampfrichter- und Zuschauerbereich einbauen. • Die Geschoßaufprallgeräusche sind durch lärmarme Fangeinrichtungen zu beseitigen.

2.2.5. Schallschutz bei offenen Schießständen

Der Schallschutz bei offenen Schießständen beginnt mit der sorgfältigen Wahl des Standortes. Die einzig sichere Maßnahme zur Geräuschminderung in der Nachbarschaft ist ein genügend großer Abstand. Insbesondere ist hierbei auch zu beachten, daß die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von der Nutzung der benachbarten Gebiete abhängen. Bei neu zu errichtenden Schießständen sollten auch die Planungsabsichten der Städte und Gemeinden berücksichtigt werden. Überschreitungen des Sollpegels durch ein zu nahes Heranbauen des Schießstandes an die zu schützende Nachbarschaft können durch technische Schallschutzmaßnahmen in der Regel kaum, durch organisatorische Maßnahmen meist nur unter Beeinträchtigung des Schießbetriebes wieder abgebaut werden.

Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen:

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• Beschränkung des Schießbetriebes zu den besonders empfindlichen Zeiten werktags am Abend sowie sonn- und feiertags.

• Konzentration des Schießbetriebes auf wenige Stunden am Tage, während derer die Schußzahlen relativ hoch sein können.

• Beschränkung auf Unterschallmunition, unter Umständen zu bestimmten Zeiten. • Verwendung von Schalldämpfern - soweit möglich und und rechtlich zulässig - unter

Umständen zu bestimmten Zeiten.

Für die technische Minderung stehen im wesentlichen folgende Maßnahmen zur Verfügung, wobei danach unterschieden werden muß, ob der Mündungs- oder Geschoßknall gemindert werden soll:

• Verwendung von leisen Waffen und Munition. • Schalltechnisch günstige Ausbildung des Schützenstandes (Dach und Wände möglichst weit

vorziehen, ausreichende Schalldämmung von Decken und Wänden), damit der Mündungsknall möglichst gut abgeschirmt wird; dies gilt insbesondere für die der Schußrichtung abgewandten Richtung.

• Verkleidung der Schießbahnseitenwände und der Decken (bei Teilabdeckung) mit schallabsorbierenden Materialien zur Minderung des Mündungsknalls.

• Konstruktion von Absorptionskammern vor der Waffenmündung und damit Minderung des Mündungsknalles hauptsächlich in Schußrichtung.

• Verwendung geräuscharmer Geschoßfänge. • Verkleidung der Hochblenden auf der Vorder- und Rückseite mit schallabsorbierendem

Material. • Errichtung von Wänden oder Wällen zur Minderung auf dem Ausbreitungsweg.

Die Wirksamkeit zumindest der letzten Maßnahme ist nicht unumstritten. Die Ausführung der Maßnahmen muß von Fall zu Fall durch den Sachverständigen den vorliegenden Umständen angepaßt werden. Es sollte darauf geachtet werden, daß die zur Anwendung kommenden Absorptionsmaterialien licht- und witterungsbeständig sind.

Schallschutz für die im Schießstand anwesenden Personen kann durch sinnvolle Übertragung der in Nr. 2.2.4 angegebenen Maßnahmen erreicht werden.

2.2.6. Schallschutz bei Schießständen für den Schrotschuß

Lärmminderung an diesen Schießständen ist besonders schwierig auszuführen, da der Schütze im allgemeinen den Abschußplatz wechselt und sich dadurch die Schußrichtung ändert. Schallschutzmaßnahmen in der vorgeschriebenen Art sind kaum zu verwirklichen. Aus diesem Grunde wird es um so wichtiger, ein geeignetes Gelände zu finden, in deren Einwirkungsbereich keine besonders zu schützenden Nachbarschaftsgebiete liegen.

Bei der Anlage dieser Schießstände ist ganz besonders auf die Ausnutzung der natürlichen Pegelabnahme infolge günstiger Geländeform, großflächiger Umgebungsbepflanzung und Entfernung zu achten. Geschlossene Schießstände für den Schrotschuß sind bereits projektiert worden.

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Zusätzliche Pegelminderungen lassen sich durch relativ große und damit teure abschirmende Wände erreichen. In der Praxis sind Abschirmungskonstruktionen derart zu gestalten, daß alle möglichen Schießpositionen durch Neigung der abschirmenden Flächen zusätzlich eingeschlossen werden. Eventuell ist es auch möglich, Schießstandgebäude, z.B. Wetterunterstellplätze, Wurftürme, Schiedsrichterbeobachtungskabinen, in eine Abschirmkonstruktion mit einzubeziehen. Die durch diese Maßnahmen erreichbaren Minderungen sind jedoch - zumindest für größere Entfernungen - nur geringfügig; der Sinn derartiger Wände ist umstritten. Auf jeden Fall ist ein sachverständiger akustischer Berater hinzuzuziehen. Soweit wie möglich sollten auch bei den vollkommen offenen Anlagen "leisere" Munition (Unterschallmunition oder Munition, die nur geringe Strecken im Überschallbereich fliegt) und Schalldämpfer eingesetzt werden, um bereits die Entstehung des Schalls soweit wie möglich zu unterbinden.

Schallschutz für Personen, die sich in der Nähe des Schützen aufhalten, sowie für diesen selbst kann durch die in Nr. 2.2.4 angegebenen Maßnahmen erreicht werden.

2.2.7. Schallschutz in Schießständen für Verteidigungs- und Bewegungsschießen

An die zur Verwendung kommenden schalldämmenden Materialien sind folgende Anforderungen zu stellen:

• Schallabsorbierende Wand- und Deckenverkleidungen müssen mindestens schwerentflammbar (Baustoffklasse B 1 gemäß DIN 4102, Teil 1) oder besser nichtbrennbar (Baustoffklasse A) sein.

• Bei Verwendung von Schaumstoffen oder Verbundschaumstoffen ist aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes besonderen Wert auf die zulässigen brandschutztechnischen Eigenschaften (Baustoffklassen gemäß DIN 4102, Teil 1) unter Berücksichtigung einer möglichen Verschmutzung zu legen.

• Die sichtbare Oberfläche des Materials sollte glatt und widerstandsfähig gegen Abrieb und mechanische Belastung (Hülsen) sein.

Wegen der Möglichkeit der Ablagerung von Pulverresten und Stäuben sind Wandverkleidungen mit profilierter Oberfläche (Pyramiden- oder Waffelstruktur) grundsätzlich nicht geeignet.

• Materialien mit einer harten Oberfläche dürfen nicht verwendet werden, da hierdurch eine zusätzliche Schallreflexion auftritt, die zu einer Verlängerung der Nachhallzeit führt. Die Wandverkleidungen sollten mit einem Abstand (z.B. 50 mm) vom Untergrund rück- und abprallsicher montiert werden.

• Zerschossene bzw. beschädigte schallabsorbierende Elemente sollen ohne großen Zeit- und Kostenaufwand austauschbar sein.

• Die Farbe des Materials sollte zartgrün (z.B. RAL 6019) oder zartgrau (z.B. RAL 7038) sein, damit die Augen der Schützen nicht zu schnell ermüden.

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3. Baustoffe und Geschoßfangsysteme

3.1. Baustoffe für Sicherheitsbauten

Für die Herstellung von sicherheitstechnischen Einrichtungen von offenen und teilgedeckten Schießständen wie

• Hochblenden • Seitenmauern • Anzeigerdeckungen • Abschluß von Schießbahnen • Geschoßfangeinrichtungen

sind Baustoffe einer bestimmten Art und Beschaffenheit erforderlich und daher zwingend vorzuschreiben.

In den folgenden Auflistungen sind nur solche Baustoffe angeführt, die sich zweifelsfrei für eine Verarbeitung bei Sicherheitsbauten und sicherheitstechnischen Einrichtungen eignen. Grundsätzlich sind im Schießstandbau nur diese Baustoffe zuzulassen. Bei der Auswahl der Baustoffe gilt es folgende DIN-Vorschriften zu beachten:

Die Güte des zu verwendenden Betons ist aus der folgenden Auflistung (Nr. 3.1.2 - 3.1.8.) zu ersehen. Maßgebend für Beton und Stahlbeton gilt das Normblatt DIN 1045.

Als Mauerziegel sind stets Vollziegel nach DIN 105, Mz 8 und Mz 12 nur verputzt, oder Mz 20 zu verwenden. Gleichwertig sind Kalksandvollsteine nach DIN 106 KS 12 oder KS 20.

Hohlblöcke aus Beton (Hbn) müssen nach DIN 18 153 hergestellt sein und das Güteprüfzeichen der zuständigen Aufsichtsbehörde tragen. Sie sind mit Zementmörtel zu vermauern.

Für Mauerwerk ist nur Zementmörtel (MGr III) nach DIN 1053 zu verwenden.

Für Bleche findet die DIN 1623 Anwendung.

Holz für Verschalungen muß astfreies Weichholz sein und DIN 1052 entsprechen.

3.1.1. Beschuß von Baustoffen

Nicht in den folgenden Nrn. 3.1.2 bis 3.1.8 aufgeführte Materialien müssen vor ihrer Verwendung auf ihre Durchschußsicherheit bzw. -hemmung mit solchen Waffen und Munitions- bzw. Geschoßarten,

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für die der Schießstand maximal zugelassen werden soll, erprobt worden sein. Die Prüfung von Baustoffen durch Beschuß soll in Anlehnung an die DIN 52290, Teil 2, "Angriffhemmende Verglasungen, Prüfung auf durchschußhemmende Eigenschaft und Klasseneinteilung (Entwurf)", erfolgen. Mit der Prüfung von Baustoffen durch Beschuß kann z.B. auch ein staatliches Beschußamt oder die DEVA beauftragt werden.

Die Beschußmuster sollen vorzugsweise eine Größe von 500 X 500 mm aufweisen. Sie sind auf eine Entfernung von 5 m mit mindestens drei Schüssen zu beaufschlagen. Hierbei ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß weder Schütze noch sonstige Personen durch rückprallende Geschoß- oder Materialfragmente gefährdet werden können.

Der Abstand der Schüsse voneinander soll 50 - 70 mm betragen. Vorzugsweise sollen Geschoß-Geschwindigkeitsmessungen bei jedem Schuß durchgeführt werden.

Es darf nur zugelassene, ordnungsgemäße Munition verwendet werden. Bei der Durchführung der Beschußprobe muß ein Schießstandsachverständiger zugegen sein. Der Beschuß gilt als erfüllt, wenn auf der Rückseite der Probe weder ein Durchschuß noch ein Splitterabgang festzustellen ist. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

3.1.2. Schießstände für Langwaffen aller Kaliber

Die angeführten Baustoffe sind nur zulässig, wenn die Bewegungs- (Mündungs-)energie der zur Verwendung kommenden Geschosse einen maximalen Wert von 7.000 Joule nicht übersteigt. Für höhere Energiewerte sind im Einvernehmen mit einem Schießstandsachverständigen spezielle Baustoffe auszuwählen.

Hochblenden:

- 15 cm Stahlbeton B 25

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, 24 cm dick

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Kalksandsteinen KS 20, 24 cm dick

Seitensicherung:

+ Erdwälle

+ Stahlbeton, Mauerwerk oder Hbn bei Auftreffwinkel über 45° wie Hochblenden bei Auftreffwinkeln von 45 bis 35°

- 12 cm Stahlbeton B 25

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, 11,5 cm dick

- Mauerwerk in Zementmörtel aus KS 20, 11,5 cm dick

- Hohlblöcke aus Beton mit Betonfüllung in 24 cm Mauerstärke bei Auftreffwinkel unter 35°

- 8 cm Stahlbeton B 25

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, 11,5 cm dick

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- Mauerwerk in Zementmörtel aus KS 20, 11,5 cm dick

- Hohlblöcke aus Beton mit Betonfüllung in 24 cm Mauerstärke

Anzeigerdeckungen:

+ unterirdische Anzeigerdeckung

- 10 cm Stahlbeton B 25

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, 24 cm dick

- Mauerwerk in Zementmörtel aus KS 20, 24 cm dick

+ oberirdische oder seitlich von Scheiben liegende Anzeigerdeckung

- 15 cm Stahlbeton B 25

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, 24 cm dick

- Mauerwerk in Zementmörtel aus KS 20, 24 cm dick

- Hohlblöcke aus Beton mit Betonfüllung mind. B 15, 30 cm stark

Gebauter Schießbahnabschluß mit Füllung:

+ bei Füllung mit Sand

- 15 cm Stahlbeton B 25

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, 24 cm dick, soweit der Druck der Füllung nicht eine stärkere Ausführung erfordert, oder KS 20

+ bei Füllung mit Holzkloben, Putzwolle, Gummigranulat und dgl.

- 30 cm Stahlbeton B 25

+ bei Stahllamellengeschoßfang aus Stahl

- 15 cm Stahlbeton B 25

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegel Mz 20, 24 cm dick oder KS 20

Je nach Stand der Technik können auch andere Füllmittel bzw. Geschoßfangeinrichtungen Anwendung finden, wenn die Abschlußwand in Stahlbeton B 25, 30 cm dick ausgeführt wird.

Fangdach:

- 5 cm dicke Holzbohlen mit einer Auflage aus 2 mm Stahlblech und Dachpappe oder dgl.

- gleichfeste Baustoffe

3.1.3. Schießstände für Kurzwaffen aller Kaliber

Die zugelassenen Kaliber für Kurzwaffen müssen den in der Tabelle 3 und 4 der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.02.1991, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 52a vom 15.03.1991, entsprechen.

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Die angeführten Baustoffe sind nur zulässig, wenn die Bewegungs- (Mündungs-)energie der zur Verwendung kommenden Geschosse einen maximalen Wert von 1.500 Joule nicht übersteigt. Für größere Energiewerte sind die Baustoffe für Schießstände für Langwaffen (Nr. 3.1.2) heranzuziehen.

Bei ausschließlicher Verwendung von Bleigeschossen können im Einvernehmen mit einem Schießstandsachverständigen bei bestehenden Schießständen, bei denen eine solche Nutzung bisher zugelassen gewesen ist, geringere Stärken der Baustoffe zulässig sein.

Hochblenden:

- 10cm Stahlbeton B 25

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20 oder KS 20, mind. 11,5 cm dick

- Hohlblöcke aus Beton mit Betonfüllung B 15, 24 cm Mauerstärke

Seitensicherung:

- Erdwälle

- oder wie Hochblenden

Anzeigerdeckung:

- 10 cm Stahlbeton B 25

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, oder KS 20, 24 cm dick

Schießbahnabschluß:

+ bei Füllung mit Sand

- 10 cm Stahlbeton B 25

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, 11,5 cm dick oder KS 20, 11,5 cm dick, sofern der Druck der Füllung keine stärkere Ausführung erfordert

+ bei Füllung mit Holzkloben, Putzwolle, Gummigranulat und dgl.

- 15 cm Stahlbeton B 25

+ bei Stahllamellengeschoßfang aus Stahl

- 10 cm Stahlbeton B 25

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20 oder KS 20, 11,5 cm dick

Je nach Stand der Technik können auch andere Füllungen bzw. Geschoßfangeinrichtungen Anwendung finden, wenn die Abschlußwand in Stahlbeton B 25, 15cm dick, ausgeführt wird.

Fangdach:

- 5 cm dicke Holzbohlen mit einer Auflage aus Dachpappe oder dgl.

- gleichwertige Baustoffe

3.1.4 Schießstände für Vorderladerwaffen

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Als Vorderladerwaffen im Sinne der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes gelten solche Waffen, bei denen Treibmittel und Geschoß nur von vorne durch den Lauf in die Kammer eingebracht werden können (Ausnahme: Perkussionsrevolver).

Die höchstzulässigen Gebrauchsladungen sollen den Werten der Tabelle 2.1.2 (Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen) der Anlage 1 der 3. WaffV (i.d.F. vom 02.09.1991) entsprechen.

Hochblenden:

- 8 cm Stahlbeton B 15

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, 11,5 cm dick oder KS 20, 11,5 cm dick

- Hohlblöcke aus Beton mit Betonfüllung B 15 in 24 cm Mauerstärke

Seitensicherung:

- Erdwälle

- wie Hochblenden

Anzeigerdeckung:

- 8cm Stahlbeton B 15

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20 oder KS 20, 11,5 cm dick, je nach Erddruck stärker

Schießbahnabschluß:

+ bei Füllung mit Sand

- 10 cm Stahlbeton B 15

- Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, 11,5 cm dick, sofern der Druck der Anschüttung keine stärkere Ausführung erfordert

+ bei Füllung mit Holzkloben, Putzwolle, Gummigranulat oder dgl.

- 15 cm Stahlbeton B 25

Je nach Stand der Technik können auch andere Füllungen und Geschoßfangeinrichtungen vor einer Abschlußwand aus Stahlbeton B 25, 15 cm dick, Anwendung finden.

Fangdach:

- 2,4 cm dicke Bretter mit einer Auflage aus Dachpappe oder dgl.

- gleichfeste Baustoffe

3.1.5. Schießstände für Waffen für Randfeuerpatronenmunition Kaliber .22

(mit Bleigeschossen gemäß Tabelle 4 der Maßtafeln, veröffentlicht im BAnz. 52a v. 15.03.1991)

bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 200 Joule

Hochblenden:

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• 6 bis 8 cm Stahlbeton B 25 • fugenlose Betonplatten • Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, 5,2 cm dick oder KS 20, 5,2 cm dick • Hohlblöcke aus Beton in 24 cm Mauerstärke • 2,4 cm dicke Bretter und dahinter 2 mm Stahlblech St 10-02 nach DIN 1623 • 15 cm Weichholz, fugenlos geschichtet (nachspannbar, Leimbinder etc.)

Seitensicherung:

• Erdwälle • wie Hochblenden

Anzeigerdeckung:

• 6 bis 8 cm Stahlbeton B 25 • Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, oder KS 20, 11,5 cm dick, je nach Erddruck

24 cm dick oder stärker • Hohlblöcke aus Beton mit Betonfüllung in 24 cm Mauerstärke.

Schießbahnabschluß:

• 10 cm Stahlbeton B 25 • Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 20, 11,5 cm dick oder KS 20, 11,5 cm dick • Hohlblöcke aus Beton mit Betonfüllung in 24 cm Mauerstärke

Vor dem Schießbahnabschluß müssen zumindest handelsübliche Geschoßfangkästen zur Anwendung kommen. Die Dicke des Stahlbleches muß mindestens 4 mm, besser 6 mm, betragen, der Winkel des Abweichbleches sollte 45° oder geringer sein. Die Geschoßfangkästen sind so zu gestalten, daß die Geschosse sicher aufgenommen werden.

Je nach Stand der Technik sind auch andere Geschoßfangeinrichtungen bei einer Abschlußwand wie oben aufgeführt möglich.

Fangdach:

• 2,4 cm dicke Bretter mit einer Auflage aus Dachpappe oder dgl. • gleichteste Baustoffe.

3.1.6. Zimmerstutzen Kaliber ≤ 4,65 mm

bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 30 Joule sowie Armbrust

Hochblenden:

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• mindestens 4 cm dicke Weichholzbretter, gefalzt oder überlappt genagelt • 2,4 cm dicke fugenlose Bretter und dahinter 1 mm Stahlblech nach DIN 1623 • Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln MZ 8, 5,2 cm dick

Seitenwände: wie Hochblenden

Schießbahnabschluß: wie Hochblenden

3.1.7. Schießstände für Luftdruck- und CO2-Waffen

bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 Joule

Hochblenden:

• mindestens 2 cm dicke astfreie Weichholzbretter, gefalzt oder überlappt genagelt • gleichfeste Baustoffe, die geeignet sind, Geschosse rückprallfrei aufzunehmen (keine

Spanplatten) • aus Leichtbeton nach DIN 18 151 hergestellte Hohlblocksteine und Wandbauplatten nach DIN

18 162 sind für die Verwendung zu Schießständen für Luftdruck- und CO2- Waffen und Zimmerstutzen zulässig.

• Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln MZ 8, 5,2 cm dick

Schießbahnabschluß: wie Hochblenden

bei der Verwendung von Weichholzbrettern mit einer Verblendung aus geschoßabsorbierenden und rückprallsicheren Materialien im Bereich der Geschoßfänge (siehe Nr. 5.3.3).

3.1.8. Schießstände für Flinten

Die Angaben beziehen sich auf die Verwendung von Bleischrot bis zu einem maximalen Durchmesser von 3,5 mm und Flinten bis Kaliber 12/76.

Hochblenden:

• Weichholz 2,4 cm dick, dahinter 2 mm Stahlblech nach DIN 1623 mit 2 cm Abstand

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Seitenwände:

• Erdwälle • wie Hochblenden; bis zu einer Entfernung von 10 m von den nächsten Schützenständen mit 2

mm Stahlblech nach DIN 1623 hinterlegt, darüber hinaus ohne Blechauflage. • Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln MZ 8 oder MZ 12, 11,5 cm dick, in Schußrichtung

mit Weichholz 2,4 cm dick verblendet.

Anzeigerdeckung:

• Beton B 25 oder Mauerwerk Mz 20 oder KS 20 in Zementmörtel mit Erdanschüttung oder Holzverkleidung (astfreies Weichholz 2,4 cm dick)

• Weichholz 2,4 cm dick; entgegen der Schußrichtung mit Stahlblech von 2 mm Dicke in Handelsgüte hinterlegt.

Schießbahnabschluß:

• 5 cm dicke Holzbohlen, dahinter 2,0 mm Stahlblech nach DIN 1623 • Gummimatten, 10 mm dick, mind. 2 lagig

3.2. Geschoßfangsysteme

Bei der Wahl des geeigneten Geschoßfangsystems soll darauf geachtet werden, daß die verwendeten Materialien eine möglichst einfache Trennung von den eingebrachten Geschossen erlauben und einer geordneten Entsorgung sowie gegebenenfalls Wiederverwertung zugeführt werden können. Bei der folgenden Auflistung ist aber zu berücksichtigen, daß auch solche Systeme aufgenommen sind, die nicht mehr in Neuanlagen zur Anwendung kommen. Dies soll den in bestehenden Schießständen bereits eingebauten Geschoßfängen Bestandsschutz sichern.

Folgende Systeme finden in Schießständen nach derzeitigem Stand der Technik Anwendung:

3.2.1. Sandschüttung

Die Stärke der Anschüttung von Sandfüllungen muß in der Höhe der Scheibenmitte für das Schießen mit Patronen bis zu dem Kaliber .22 l.r. mit Bleigeschossen mindestens 1 m, für das Schießen mit stärkeren Patronen mindestens 1,50 m betragen. Die steinfreie Oberschicht muß 50 cm dick sein. Zur Einschränkung der Staubbildung von trockenen Sandfüllungen infolge des Einschlags von Geschossen oder infolge von Wind empfiehlt sich ein Einbringen von Viehsalz oder ein Besprengen mit Wasser.

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Ein zusätzliches Abdecken des Sandes mit Torfmull oder Sägespänen dient einer weiteren Beschränkung der Staubbildung.

Die Anschüttung muß bei offenen, neu errichteten Schießständen zum übrigen Erdreich mittels einer Folie oder Zementwanne oder dgl. abgedichtet werden.

Geschoßfänge aus Sandschüttungen verlangen einen hohen Platzbedarf und sind deshalb in geschlossenen Schießständen nicht sehr häufig.

3.2.2. Holzkloben

Als Gründe für die Verwendung einer Holzfüllung können Platzersparnis und Vermeidung von Staubbildung bei kostengünstigem Material genannt werden. Zwei hintereinander gelagerte Teilstücke von wenigstens 50 cm Länge, die in einem Winkel von 25 - 30° zur Schußrichtung gelegt werden, sind notwendig. Der Beschuß erfolgt mehr stirnseitig auf die geschichteten Kloben.

Bei hoher Schußbelastung ergibt sich eine häufige Instandsetzung, Geschoß- und Füllmaterial lassen sich nicht trennen und liegen somit als bleihaltiger Sondermüll vor. Deshalb empfiehlt sich für die Haupttrefferzonen der Einsatz von Geschoßfangkästen oder ähnlichem.

3.2.3. Putzwolleballen

Die Putzwolleballen sollen in Schießständen für Kurzwaffen in zwei Reihen mit versetzten Stapelfugen und einer Gesamtstärke von 0,75 m gestapelt werden, bei Büchsenpatronen muß die Dicke der Putzwollschicht mind. 1,20 m betragen. Von dem Aspekt einer momentan kostengünstigen Geschoßfangeinrichtung war zu Beginn der Entwicklung von Raumschießanlagen dieses Material sehr gefragt. Aber bei den Instandhaltungs- und heute wichtigen Entsorgungsmaßnahmen stellen sich Probleme ein. So verwendet man noch zum Teil Stahl- oder Holzfächer, um die stärker zerschossenen Ballen in den Bereichen der Scheibenzentren leichter aus dem gesamten System austauschen zu können.

Die nesterartig in der Putzwolle steckenden Geschosse drücken diese aber derart in die Fächer, daß sich die Ballen nur schwer herausziehen lassen. Auch kommt es durch die aufeinanderprallenden Geschosse zur Bildung von Bleistaub, der bei erforderlichen Instandsetzungsarbeiten verschiedene Vorsichtsmaßnahmen bei dem diese Arbeiten durchführenden Personal notwendig erscheinen läßt. Die entnommenen beschossenen Ballen stellen einen bleibelasteten Sondermüll dar; einige Firmen bieten bislang die Rücknahme der Ballen an.

In geschlossenen Schießständen kommt noch die Brandgefahr hinzu, wenn die Putzwolleballen in Stahlfächern gelagert werden und heiße Geschoßfragmente beim Auftreffen von Mantelgeschossen auf

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Stahlkonstruktionen gebildet werden. Aus diesen Gründen sollte Putzwolle bei Neuanlagen nicht mehr als Geschoßfangmaterial herangezogen werden.

3.2.4. Stahllamellen-Geschoßfang

Sehr häufig bei der Verwendung von Bleigeschossen, aber auch bei Mantelgeschossen in hoher Materialgüte, sind sog. Stahllamellen-Geschoßfänge. Deren Vorteil liegt an dem geringen Raumbedarf beim Einbau, den niedrigen Folgekosten und der leichten Entsorgung des Geschoßmateriales.

Die Ausgangsform und heute noch speziell bei Kaliber .22 mit Bleigeschossen übliche Variante stellen nach hinten unten geneigte Bleche entsprechender Stärke und Festigkeit dar, die auch in sog. Geschoßfangkästen eingebaut werden und in etwa Scheibengröße besitzen.

Vor einer senkrechten, die ganze Schießbahn deckenden Stahlblechwand (dahinter der Schießbahnabschluß aus Beton oder Mauerwerk) sind jalousieartig waagerecht Stahlblechstreifen angebracht. Sie haben einen Neigungswinkel von 30 - 40° nach hinten und unten. Die Streifen werden mit mehreren kurzen Schweißnähten befestigt, mittels Winkel verschraubt oder seitlich in Nuten in einem senkrechten Kantholz gelagert (Schalldämmung). Sie müssen sich so weit überdecken, daß ein direkter Schuß auf die senkrechte Stahlblechwand nicht möglich ist, und zwar weder von der niedrigsten Anschlaghöhe (bei Schießständen für Langwaffen also Höhe der Brüstung oder von 0,30 m über dem Fußboden, bei Kurzwaffenständen von 1,00 m über dem Fußboden), noch von der größten (1,70 m). Daraus und unter Berücksichtigung der Schießbahnlänge bzw. des geringsten Abstandes der Schützen vom Geschoßfang errechnet sich die erforderliche Breite der Blechstreifen und ihre Anzahl.

Eine nach schräg-oben gerichtete Vorderseite der obersten Lamelle darf nicht getroffen werden können. Sie ist gegebenenfalls durch ein starkes Kantholz oder einen auskragenden Stahlstreifen abzudecken. Versuche und Erfahrungen haben gezeigt, daß bei der angegebenen Schrägstellung der Bleche und dem sich daraus ergebenden Neigungswinkel der Blechvorderkanten, wenn diese durch ein Geschoß getroffen werden, keine Rückpraller oder Geschoßsplitter entstehen, die mehr als 6 - 7 m zurückprallen. Ein innerhalb dieser Entfernung vor der Scheibe stehender Schütze (Verteidigungsschießen) würde somit aber gefährdet.

Vor diesem Geschoßfang muß sich deshalb ein durchgehender Vorhang aus geeigneten Stoffen (z.B. Gummimatten, Förderbänder) befinden, der die rückprallenden Splitter auffängt und somit die Schützen vor solchen schützt. Gleichzeitig dient der Vorhang dazu, die Aufprallgeräusche zu dämpfen und den entstehenden Bleistaub im Bereich des Geschoßfanges zu binden. Bei geschlossenen Schießständen hilft eine Absaugung in diesem Bereich mit Feinfilter die Bleibelastung zu verringern.

Die Festigkeit und Dicke des für solche Geschoßfänge zu verwendenden Stahlbleches ist auf die Munition abzustimmen, die auf der Anlage zur Verwendung kommen soll. Bei Kurzwaffenständen für alle Kaliber bis zu einer maximalen Geschoßenergie von 1500 Joule, einschließlich Patronen mit Vollmantelgeschossen, empfiehlt sich ein 8 bis 10 mm dickes Blech mit einer Zugfestigkeit von min. 500 N/mm2, für Kaliber .22 mit Bleigeschossen genügt eine geringere Zugfestigkeit und Stärke.

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Sofern ein solcher Geschoßfang für Büchsenpatronen aller Kaliber errichtet werden soll, wäre dann eine Zugfestigkeit von mehr als 1.000 N/mm2 zu wählen. Die Lamellen sollen dann 15 mm dick und mindestens etwa 300 mm tief sein.

Es besteht auch die Möglichkeit, außerhalb der Haupttrefferzonen (Scheibengröße) die Materialgüte geringer ausfallen zu lassen (z.B. ca. 350 N/mm2). Hierdurch können die Kosten für einen solchen Geschoßfang gesenkt werden.

Um eine Übertragung des Aufprallgeräusches der Projektile auf die weiteren Gebäudeteile (sog. Körperschall) zu vermeiden, muß der gesamte Geschoßfang auf schwingungsdämpfende Elemente gestellt werden. Schraubverbindungen mit der Decke und den Wänden können bereits Schwachstellen darstellen. Auch ein Entdröhnen der Lamellen durch Aufkleben von Gummiplatten auf der Rückseite kann zur Dämpfung des unangenehmen Aufprallgeräusches beitragen. Durch die notwendigen speziellen Stähle ergibt sich ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor bei einem solchen Geschoßfang, entstehender Lärm und Bleistaub werden als Argumente gegen ihn angeführt.

3.2.5. Reifenstapel

Bei dieser Art des Geschoßfanges werden Stapel aus alten Autoreifen in verschiedenster Art, bedingt durch die zur Anwendung kommenden Kaliber und Waffen, aufgerichtet. Auch Füllungen mit Sand in diesen Reifen sind bekannt. Bei dem Verschießen von schwachenergetischen Geschossen (z.B. 38 Wadcutter) kann es zu Rückprallern von den Laufflächen kommen, denen durch vorgehängte Folien (z.B. Mipoplast) begegnet werden muß.

Einige Brände in Reifengeschoßfängen haben zu der Forderung geführt, daß keine Stahlgürtelreifen wegen möglicher Funkenbildung verwendet werden dürfen. Es hat sich bisher dieser Zusammenhang als Brandursache nicht beweisen lassen, wohl aber ein solcher mit der Verwendung von Leuchtspurgeschossen.

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Problematisch bei höherem Stapel stellt sich die Stabilität dar, und natürlich je nach Belastung häufig das Problem der Umschichtung und letztendlich der geordneten Entsorgung. Solche Einrichtungen zum Auffangen der Geschosse scheinen sich wenig verbreitet zu haben. Teilweise werden Reifenstapel auch als Rückprallschutz vor Aufbauten aus harten Baustoffen (z.B. Halterungen von Stahlzielen) verwendet.

3.2.6. Gummigranulat

Gummigranulat (z.B. Reifenschnitzel) kommt lose und zu Platten bzw. Blöcken gepresst zur Anwendung. Bei diesen Blöcken ergibt sich ein analoges Problem wie bei den Holzkloben beispielsweise, die stärker beanspruchten Bereiche hinter den Scheibenzentren bröseln nach vorn aus und müssen bald mit erheblichem Arbeitsaufwand ausgetauscht werden. Die Entsorgung der blei- bzw. geschoßbelasteten Blöcke als eigener Sondermüll stellt heute ein nicht zu unterschätzendes Problem dar.

Bei den Systemen mit losem Granulat befindet sich dieses als Schüttung hinter entsprechenden Aufhaltevorrichtungen. Bei einem älteren Modell erhält der gesamte Geschoßfang seinen Halt durch einen speziellen Gitterrahmen, vor und hinter diesem werden sog. Elastikplatten angebracht. Die inneren Platten drücken sich durch das Gewicht des Granulates gegen den Rahmen, die äußeren werden auf Stahlspitzen des Gestells befestigt. Ein auf den Gitterrahmen aufprallendes Geschoß soll durch die keilförmig gestaltete Vorderkante des Gitters abgelenkt werden, eine Zertrümmerung sollte nach Herstellerangaben nicht auftreten.

Die Schußbelastung wird mit ca. 30 0000 Schuß angegeben, nur die Elastikplatten wären bei Bedarf zu erneuern, die Granulatfüllung umzuschichten und zu ergänzen, Aussortierungen der Geschosse grundsätzlich möglich.

Von einer Firma wurde ein kastenförmiger Gummigranulat-Geschoßfang angeboten, bei dem die Frontseite aus verspannten Gummibändern gebildet wird. Über Vibratoren wird die Füllung aus Granulat bewegt, durch das Rütteln sollen die Geschosse nach unten in eine Auffangwanne wandern. Eine Nesterbildung der Geschosse könnte hierdurch vermieden werden und deren einfache Entnahme aus der Auffangwanne möglich sein. Praxiserfahrungen mit diesem Geschoßfang liegen nicht vor.

3.2.7. Gummilamellen

Zugeschnittene Förderbänder aus dem Bergbau werden bei diesem Geschoßfangsystem in einem Winkel von ca. 30° zur Schußrichtung als Lamellen in meist zwei Reihen, die gegeneinander versetzt sind wie Fischgrätmuster, aufgehängt. Vor diesen findet sich eine Reihe normal zur jeweiligen Schußrichtung aufgehängter Bänder als "Vorhang", der eventuelle Rückpraller aus dem Geschoßfang verhindern soll.

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Die in den Gummilamellen mit innerer Gewebeverstärkung abgebremsten Geschosse sollen nach unten herausfallen, wenn ihre Energie durch den Lamellendurchtritt aufgezehrt worden ist. Die auf der Stirnseite der Lamellen auftreffenden Geschosse reißen hier aber die Gewebeeinlage auf, die beiden Gummiaußenseiten beginnen sich zu öffnen. Hierdurch wird die Matte auseinandergerückt, stellt sich senkrecht zur Schußrichtung und fördert somit die weitere Entstehung von Geschoßnestern. Durch die steckengebliebenen Geschosse kann es zu Rückprallern kommen, ein häufiger Austausch der Hauptschußbereiche und somit ein höherer Instandsetzungsaufwand macht sich dann nachhaltig bemerkbar. Auch stellt sich dann das Problem der mit Projektilen durchsetzten Gummimatten als Sondermüll.

3.2.8. Geschoßfänge aus thermoplastischen Stoffen

In verschieden starken Schichten wird hier die Geschoßfangwand aus einem speziellen Kunststoff(harz)material aufgebaut, in denen die Geschoßenergie aufgezehrt wird und die Projektile zwischen den Segmenten zu Boden fallen sollen. Im zähen Material steckende Geschosse sollen durch nachfolgende herausgedrückt werden. Rückpraller und Bleistäube gibt es hier nicht mehr. Beim Mischbetrieb von Blei- und Vollmantelgeschossen ergeben sich aber die Probleme, daß die langsameren und verformbaren Bleiprojektile in dem Material steckenbleiben können, weiter auftreffende Geschosse (auch solche mit Mantel) ebenso abgebremst werden und Nester bilden. Wichtig erscheint aber in erster Linie das Angebot des Herstellers, auch das Recycling des Geschoßfanges und die Entsorgung der anfallenden Geschosse in die Hand zu nehmen. Das belastete Material schmilzt bei Temperaturen um 140° C, (gemäß Datenblatt der Firma) das spezifisch schwerere Geschoßmaterial wie Blei soll in den Formen nach unten sinken und dann entnommen werden können.

3.2.9. Geschoßfänge aus Weich-PVC-Kunststofflamellen

Kunststofflamellen aus Weich-PVC werden in unterschiedlich starken Lagen so wie bei den Förderbändern hintereinander aufgehängt, die Geschosse fallen nach Aufbrauchen ihrer Energie in den Zwischenräumen nach unten und können unversehrt in einer Wanne aufgefangen werden. Die verschieden breiten Kunststoffbahnen sind 6 - 12 mm dick und bestehen je nach Kaliber aus mehreren Schichten, da die Geschosse in Abhängigkeit von ihrer Bewegungsenergie unterschiedlich tief in die Geschoßfänge eindringen.

Wichtig erscheint ein ausreichender Abstand zwischen den Bahnen, damit sich die Geschosse in diesem querstellen können; dieser sollte nach den jetzigen Erfahrungen mehr als zwei Geschoßlängen betragen. Auch kommt es sonst im Hauptschußbereich zu einem Verkleben der Bahnen und einer nachhaltigen Reduzierung des Abbremseffektes. Die Hauptzonen der Beanspruchung durch den Schießbetrieb können zwar relativ leicht ausgetauscht werden, diese Lösung vermag aber nicht zu

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überzeugen. Sinnvoll erscheint ein Umwechseln der schußbelasteten Bahnen von hinten nach vorne und seitwärts, um die Lebensdauer des Geschoßfanges zu erhöhen.

Dieser Hersteller bietet ebenso ein Recycling-Verfahren und eine Übernahme der nahezu unversehrt aus dem Geschoßfang herausfallenden Projektile an. Die Erfahrungen der Praxis sprechen dafür, daß sich Kunststoffe bei auf die jeweiligen Kaliber abgestimmter Konstruktion als Geschoßfang sehr gut eignen. Bei der Anwendung verschiedenster Kaliber und Geschoßarten, die auf eng eingegrenzte Flächen auftreffen, sind die Praxiserfahrungen abzuwarten.

3.2.10. Flüssigkeitsgefüllte Geschoßfänge

Schon früher gab es praxisbezogene Problemlösungen, meist für Munitionsprüfstände, bei denen von Abweisblechen reflektierte Geschosse in wassergefüllten Becken aufgefangen worden sind. Auch fand ein sog. Wassertank-Geschoßfang Verwendung, der aus einem schwenkbaren, kesselartigen Stahlbehälter besteht, dessen Einschußbereich von einem Gummilamellen-bestücktem Druckrahmen gebildet wird. Auch bei Punktbeschuß aus eingespannten Waffensystemen hat sich dieses aufwendige System bewährt, das für normale Schießanlagen nicht gedacht ist.

Weitere Firmen haben sich mit flüssigkeitsgefüllten Geschoßfängen beschäftigt, wobei kostengünstige Lösungen sich bisher nicht abzeichnen. Die Problematik liegt in erster Linie bei der dauerbeschußsicheren Abdichtung des Einschußbereiches.

3.2.11. Geschoßsystem mit biologischen Bremsmaterialien

Hierbei handelt es sich um geschlossene Geschoßfangkästen mit einer scheibengroßen Frontplatte, auf die eine sog. Vorkammer folgt. In der sich dann anschließenden biologischen Fangmasse sollen die eindringenden Geschosse in ihrer stabilen Flugbahn beeinflußt und zum Taumeln angeregt werden. Hierbei verlieren sie dann auf kürzeste Wegstrecken erheblich an Energie. Der Abschluß des Geschoßfangkastens wird durch eine je nach Kaliber unterschiedliche starke Stahlplatte mit einem Splitterrahmen gebildet.

Als Vorteile werden vom Hersteller u.a. angeführt, daß alle Geschosse im geschlossenen Fangsystem bleiben, keine Bleistaubentwicklung außerhalb sowie nur geringe innerhalb des Systems auftreten kann und der Geschoßfang geräuscharm ist, da die Stahlplatte durch das Fangmaterial gedämpft wird. Die Trennung der aufgefangenen Geschosse von dem biologischen Fangmaterial soll einfach mittels Sieben erfolgen, bei den Bleigeschossen der Randfeuerpatronen Kaliber .22 trägt ein "Liftsystem" zur leichteren Entnahme der Geschosse bei.

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Dieser Kastengeschoßfang mit biologischer Fangmasse ist gemäß Herstellerangaben wartungsarm, die Schieberwände lassen sich leicht austauschen. Er eignet sich besonders zum Nachrüsten in bestehenden Schießständen.

3.2.12. Gemischte Geschoßfangsysteme

Es hat sich in der Praxis herausgestellt, daß sich durch eine Entlastung der hauptsächlich beanspruchten Scheibenzentren in den Geschoßfängen eine höhere Lebensdauer der Grundausstattung erreichen läßt. So werden sog. Minigeschoßfänge aus Gummilamellen und Kunststoffen vor dem eigentlichen Geschoßfangsystem aufgehängt oder -gestellt. Diese entlasten in den Kernzonen die Hauptschußbereiche und tragen zu einer kostengünstigeren Verlängerung der Lebensdauer von Geschoßfängen bei.

Für die Nachrüstung bestehender Anlagen bieten sich solche Minigeschoßfänge an, wobei sich im Dauerbetrieb deutliche Kosteneinsparungen neben sonstigen Vorteilen erzielen lassen. Hier muß wieder an die leichte Entsorgung von Geschossen erinnert werden, ein allgemeines Problem, dem sich die Betreiber von Schießstätten in Zukunft vermehrt stellen müssen.

Bei Stahllamellen-Geschoßfängen findet man jetzt kombinierte Systeme in Form von davor aufgehängten Gummilamellen, die einerseits den beim Geschoßprall entstehenden Bleistaub binden, gefährliche Rückpraller vermeiden und bei entsprechender Ausführung die Beanspruchung der teuren Stahlkonstruktion reduzieren. Auch werden sog. Geschoßfangkästen für Kleinkalibermunition angeboten, deren Frontseite aus einer dünnen Platte aus thermoplastischem und einer hinteren Prallfläche mit einem Stahllamelleneinsatz besteht. Dieser scheibengroße Kasten läßt sich z.B. in Holzkolbenpackungen einbauen; der Vorteil liegt in dem leiseren Betrieb und der Bindung der Bleistäube in dem Kasten. Im Bereich der gemischten Geschoßfangsysteme hat aber die Entwicklung eigentlich gerade erst begonnen und muß fortgeführt werden.

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4. Offene Schießstände für Einzelgeschosse

4.1. Arten der Schießstände

Je nach dem Zweck eines Schießstandes werden für die Durchführung von Übungsschießen sowie von nationalen und internationalen Wettkämpfen Schießstände mit unterschiedlichen Scheibenentfernungen benötigt (siehe Tabelle).

Disziplinen gemäß Sportordnung des DSchB:

Regelnr. Wettbewerb Kaliber Distanz in m

1.10 Luftgewehr 4,5 mm 10

1.20 Luftgew. 3stellg 4,5 mm 10

1.30 Zimmerstutzen ≤ 4,65 mm 15

1.35 KK 100 m 5,6 mm (.22 Ifb) 100

1.36 GK 50 m 8,38 mm 50

1.37 GK 100 m 8,38 mm 100

1.40 KK-Standardgewehr 5,6 mm (.22 Ifb) 50

1.45 KK-Standardgewehr Mehrlader 5,6 mm (.22 Ifb) 50

1.50 GK-Standardgewehr ≤ 8 mm 300

1.51 GK-Standardgewehr ≤ 8 mm 50

1.52 GK-Standardgewehr ≤ 8 mm 100

1.55 GK-Standardgewehr Mehrlader ≤ 8 mm 300

1.56 GK-Standardgewehr Mehrlader ≤ 8 mm 50

1.57 GK-Standardgewehr Mehrlader ≤ 8 mm 100

1.60 KK-Freigewehr 120 5.6 mm (.22 Ifb) 50

1.70 GK-Freigewehr ≤ 8 mm 300

1.71 GK-Freigewehr ≤ 8 mm 50

1.72 GK-Freigewehr ≤ 8 mm 100

1.80 KK-Liegendkampf 5,6 mm (.22 Ifb) 50

1.85 KK-Liegendkampf Mehrlader 5,6 mm (.22 Ifb) 50

1.90 GK-Liegendkampf ≤ 8 mm 300

1.91 GK-Liegendkampf ≤ 8 mm 50

1.92 GK-Liegendkampf ≤ 8 mm 100

1.95 GK-Liegendkampf Mehrlader ≤ 8 mm 300

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1.96 GK-Liegendkampf Mehrlader ≤ 8 mm 50

1.97 GK-Liegendkampf Mehrlader ≤ 8 mm 100

2.10 Luftpistole 4,5 mm 10

2.16 Mehrschüssige Luftpistole 4,5 mm 10

2.20 Freie Pistole 5,6 mm (.22 Ifb) 50

2.30 Olympische Schnellfeuerpistole 5,6 mm (.22 kurz) 25

2.40 KK Sportpistole 5,6 mm (.22 Ifb) 25

2.50 GK Zentralfeuerpistole 7,62 mm - 11,58 mm 25

2.51 Zentralfeuerpistole .30 7,62 mm - 7,63 mm 25

2.52 Zentralfeuerpistole .32 7,65 mm 25

2.53 Zentralfeuerpistole 9 mm 9 mm Para 25

2.54 Zentralfeuerpistole .38 .38 25

2.55 Zentralfeuerpistole .357 .357 Magn. 25

2.56 Zentralfeuerpistole 10 mm 10 mm 25

2.56 Zentralfeuerpistole .41 .41 25

2.57 Zentralfeuerpistole .44 .44 25

2.58 Zentralfeuerpistole .45 .45 25

2.60 Standardpistole 5,6 mm (.22 Ifb) 25

4.10 Laufende Scheibe 10 m 4,5 mm 10

4.15 Laufende Scheibe 10 m MIX 4,5 mm 10

4.20 Laufende Scheibe 50 m 5,6 mm (.22 Ifb) 50

4.25 Laufende Scheibe 50 m MIX 5,6 mm (.22 Ifb) 50

5.10 Armbrust 10 m 4,5 mm - 0.05 mm Tol. 10

5.20 Armbrust international 30 m 6,0 mm - 0,05 Tol. 30

5.30-5.34 Armbrust national 6,0 mm/24,3 mm/26,8 mm 30/Vogelbaum

5.41 Feldarmbrust IAU 600 - 18m 18

5.42 Feldarmbrust IAU 600 - 25 m 25

5.43 Feldarmbrust IAU 900 65 - 35

6.10 Fita im Freien 90 - 18

6.20 Fita-Halle 18 - 25

6.25 Halle Compound 25

6.30 Feldbogen Freistil 60 - 10

6.40 Feldbogen Blank 50 - 5

6.50 Feldbogen Compound 65 - 20

7.10 Perkussionsgewehr frei 50

7.15 Perkussionsfreigewehr frei 100

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7.20 Perkussionsdienstgewehr ≤ 13,5 mm, Originalform 100

7.30 Steinschloßgewehr frei - Rundkugel 50

7.40 Perkussionsrevolver frei 25

7.50 Perkussionspistole frei - Rundkugel 25

7.60 Steinschloßpistole frei - Rundkugel 25

Die angegebenen Toleranzwerte gelten nur für Schießstände, auf denen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (bzw. UIT-Regeln) geschossen wird. Sonst sind die einschlägigen Vorschriften des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) oder Sportordnungen anderer Verbände zu beachten.

4.2. Allgemeines

Beim Bau eines Schießstandes für das Schießen mit Einzelgeschossen sowie mit Bolzen (Armbrust) sind die nachstehenden Vorschriften zu beachten.

Zu berücksichtigen sind aber auch die für jede Schießstandart gegebenen besonderen Bestimmungen.

4.2.1. Zu sichernde Bereiche

Vorwärts eines jeden Schützenstandes ist erfahrungsgemäß je nach Waffenart ein Bereich bis zu Winkeln von

20° bei Schießständen für Luftdruck- und CO2-Waffen sowie Zimmerstutzen bzw.

30° bei allen anderen Schießständen

aufwärts gefährdet. Die gefährdeten Bereiche müssen durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen, d.h. Hochblenden, Seitensicherung und Abschluß der Schießbahnen durchschußsicher abgeschirmt werden. Die Abschirmung erfolgt durch abgestimmte Sicherheitsbauten.

a) Antragshöhe für den angeführten Winkel, d.h. der Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe und des Standortes der 1. Hochblende, ist bei Schießständen für Langwaffen und Armbrust die jeweilige Höhe der Brüstung vor dem Schützenstand.

b) Bei Höhen von weniger als einem Meter wird aber für die Berechnung der 1. Hochblende von einem Punkt ein Meter über dem Fußbodenniveau des Schützenstandes als Antragshöhe ausgegangen. Für die Festlegung der weiteren Hochblenden und Seitensicherungen ist die

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tatsächliche Höhe der Brüstung maßgebend.

c)

Bei Gewehrständen ohne Brüstung, bei denen in liegendem Anschlag vom Fußboden aus geschossen werden kann, wird zur Festlegung der Oberkante der ersten Hochblende ebenfalls von einem ein Meter über dem Fußboden des Schützenstandes liegenden Punkt als Antragshöhe ausgegangen. Als niedrigste Anschlaghöhe für die Höhe und Anordnung der weiteren Hochblenden gilt bei Ständen ohne Brüstung eine solche von 30 cm.

d) Bei Ständen von Faustfeuerwaffen gilt eine Antragshöhe von einem Meter.

4.2.2. Einzäunung von Schießstandanlagen

Um das Betreten eines Schießstandes insgesamt durch Unbefugte zu verhindern, ist die Anlage grundsätzlich durch eine 2 m hohe Umzäunung einzufrieden. Der Zaun ist vorzugsweise aus mindestens 1,50 m hohem Maschendraht mit drei darüber angebrachten Stacheldrähten auszuführen.

Sofern als Seitensicherung von Schießbahnen Erdwälle verwendet werden, ist die Einzäunung bereits außerhalb der Wälle und nicht auf ihren Kronen zu errichten, damit ein Besteigen der Wälle von außen unterbunden wird.

4.2.3. Warnzeichen an der Umzäunung

Die Gefährdung innerhalb des eingefriedeten Gebietes von Schießständen ist durch sichtbare Warntafeln, die in genügenden Abständen voneinander anzubringen sind, anzuzeigen.

Die gelben Warntafeln sollen eine Größe von mindestens 25 X 20 cm haben und folgende schwarze Beschriftung aufweisen:

"Schießstand Betreten verboten"

4.3. Schützenstand

4.3.1. Schießhäuser und -hallen

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Schießhäuser und -hallen jeder Art sollen geräumig eingerichtet sein, damit Störungen der Schützen untereinander oder durch Zuschauer verhindert werden. Wände, Decken usw. sind weitgehend schalldämmend und feuerhemmend auszuführen.

4.3.2. Abtrennung der Schützenstände von Zuschauern

Zur sicheren Abtrennung der Schützen von Zuschauern ist in einem ausreichenden Abstand von etwa 3 m, besser 4 m, hinter der Brüstung (Schützenstand) eine Abgrenzung herzustellen. Der Abstand muß auch das Schießen der Schützen in liegendem Anschlag berücksichtigen.

Bei Schießständen für Luftdruck-, CO2-Waffen und Zimmerstutzen genügt bei Stehendanschlag meist eine Standtiefe von ca. 2 m.

Auf Schießständen, in denen auch der Luftgewehr-Dreistellungskampf durchgeführt wird, sollte die Abgrenzung bzw. Standtiefe mindestens 4 m betragen. Die Abgrenzung kann fest (Mauer, Glaswand o.ä.) oder abbaubar (Pfosten mit Seilen oder Bändern, Geländer) errichtet sein.

Anmerkung: Werden auf Schießständen nach den Regeln der UIT Wettkämpfe durchgeführt, muß gegenüber den Zuschauern eine Abgrenzung in einer Entfernung von mindestens 5 m hinter den Brüstungen (Schützenstände) errichtet sein.

4.3.3. Fußboden

Die Ausführung eines Fußbodens von Schützenständen soll so beschaffen sein, daß Erschütterungen nicht übertragen werden. Holzdielen sind zu vermeiden, weil solche keinen zuverlässigen festen Stand der Schützen gewährleisten. Als Fußbodenbelag wird u.a. Zementestrich empfohlen, aufgerauht oder mit Kunststoffbelag (je nach Stand der Technik).

Bei offenen Schießständen sollen der Fußboden des Schützenstandes und die Schießbahnsohle zumindest annähernd die gleiche Höhe haben.

Der Fußboden von Schützenständen darf höchstens 30 cm tiefer liegen als die Schießbahnsohle. Tiefer liegende Böden ergeben Schußrichtungen zu der Schießbahnsohle, die auftreffende Geschosse absetzen und unkontrolliert weiterfliegen lassen.

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4.3.4. Abstände der Schützenstände voneinander

Die Abstände der Schützenstände müssen grundsätzlich so beschaffen sein, daß Gefährdungen oder gegenseitige Behinderungen der Schützen vermieden werden. Die aus schießsportlichen Vorschriften resultierenden Abstände werden unter Nr. 10.1.2 genannt.

Bei bestehenden Schießständen, die vornehmlich dem Breitensport dienen, sind, wenn keine sicherheitstechnischen Gründe entgegenstehen, geringere Abstände mit einer maximalen Abweichung von den in Nr. 10.1.2 angeführten überwiegend aus schießsportlichen Gründen geforderten Sollmaßen bis zu 10 % nach unten hin zulässig. Bei bestehenden Schießständen für Luftdruck- und CO2-Waffen kann in begründeten Ausnahmefällen unter Beteiligung eines Schießstandsachverständigen eine weitere Verringerung der Abstände zwischen den Schützenständen unter Verwendung von zusätzlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen zugelassen werden.

4.3.5. Brüstungen vor Langwaffenständen

Falls vor Schützenständen Brüstungen vorgesehen sind, sollen ihre Oberflächen als ausreichende Auflagen für Schußwaffen und Munition wenigstens 30 cm breit gehalten werden. Um ein Herunterrollen der Patronen von einer Brüstung zu vermeiden, wird eine Einfassung der Ränder mit Leisten empfohlen. Die oberen Ablageflächen sollten mit einem glatten und gut abwischbaren Belag versehen sein, der Beschädigungen an den Waffen verhindert. Bei Schützenständen für Langwaffen, die mit zurücklaufenden Scheibenzugvorrichtungen ausgerüstet sind, müssen, falls keine Gewehrständer in Reichweite des Schützen vorgesehen sind, seitlich auf oder an der Brüstung Gewehrablagen so angebracht werden, daß darin abgelegte Waffen durch die zurücklaufende Scheibe nicht von der Brüstung heruntergestoßen werden können.

Brüstungen vor Schützenständen sollen aus schießtechnischen Gründen zwischen 70 cm und 100 cm hoch sein. Für das liegende und kniende Schießen sind Pritschen erforderlich, die klapp- bzw. ausziehbar sein sollen.

4.3.6. Ablagetische vor Kurzwaffenständen

Falls vor Schützenständen Ablagetische vorgesehen sind, dürfen diese nicht höher als 60 cm sein und mindestens 30 cm breit (tief) gehalten werden, um eine sichere Ablage für Schußwaffen und Munition zu erhalten. Die Ablageflächen sollen mit glatten, abwischbaren Materialien belegt sein.

Sonstige Ablagetische müssen nach internationalen Bestimmungen eine Größe von 50 x 60 cm und eine Höhe von 70 bis 100 cm haben.

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4.3.7. Hülsenfangvorrichtung

Um benachbarte Schützen nicht durch ausgeworfene Hülsen zu gefährden oder zu beeinträchtigen, sollten zwischen den Schützenständen von Schießständen für Kurzwaffen Hülsenfangvorrichtungen aus Stoff, Jute oder feinmaschigen Netzen angebracht werden.

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Empfehlenswert sind durchsichtige Materialien, weil dann das Blickfeld der verantwortlichen Aufsichtspersonen nicht eingeschränkt wird.

4.3.8. Gewehrständer

Seitlich oder hinter der Brüstung sind im Schützenstand Gewehrständer in ausreichender Anzahl aufzustellen, soweit nicht geeignete Gewehrablagen an der Brüstung angebracht sind.

4.3.9. Feuerlöscher

Unbeschadet baurechtlicher Forderungen oder Auflagen sind geeignete Feuerlöscher gemäß DIN EN 3 (DIN 14406) im Schützenstand anzubringen. Wasserlöscher entsprechen den derzeitigen Erkenntnissen des vorbeugenden Brandschutzes.

4.3.10. Verbandkasten

Um im Bedarfsfall Erste Hilfe leisten zu können, ist an leicht zugänglicher Stelle ein Verbandkasten aufzubewahren. Der Aufbewahrungsort ist durch ein grünes Kreuz deutlich zu kennzeichnen.

4.3.11. Name der verantwortlichen Aufsichtsperson

Eine Tafel o.ä. mit dem Namen der jeweiligen verantwortlichen Aufsichtsperson (Schießleiter, Standaufsicht) ist an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.

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4.3.12. Aushang der Schießstandordnung sowie sonstiger Hinweisschilder

Die Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes oder Deutschen Jagdschutzverbandes ist in der jeweils gültigen Fassung an für jedermann erkennbarer Stelle auszuhängen. Entsprechende Regeln anderer Verbände oder Institutionen (Post, Banken, Sicherheitsdienste o.ä.) können ebenfalls Verwendung finden.

Auf das Rauchverbot in Schützenständen hinweisende Schilder und je nach Art der Nutzung entsprechende Gebotsschilder (z.B. Tragen von Gehör-/Augenschutz) sind an gut sichtbarer Stelle im Zugangsbereich zu den Schützenständen aufzuhängen.

4.3.13. Zugelassene Waffen und Munitionsarten

Hinweistafeln, aus denen die zugelassenen Waffen- und Munitionsarten (siehe auch Nr. 3.1) hervorgehen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen (z.B. Zugang zu den Schützenständen, Aufenthaltsraum).

Insbesondere in gewerblich betriebenen Schießständen soll durch einen Aushang darauf hingewiesen werden, daß Geschosse mit einem Lichtspur- oder Brandsatz sowie Hartkern nicht verwendet werden dürfen.

4.3.14. Lichteinfall

Die Lichtverhältnisse spielen beim Schießen eine wesentliche Rolle; die Wahl der Schußrichtung ist sehr wichtig. Soweit möglich, sollte diese nach Norden oder Nordosten verlaufen, da der Schütze bei dieser Schußrichtung kaum geblendet werden kann. Eine Lichtbeeinträchtigung an der Scheibe ist fast immer durch bauliche Maßnahmen auszuschließen.

Der ausreichende, notwendige Lichteinfall in Schießräume auf die Visierung kann durch Oberlichter, die in die Stirnwand über den Brüstungen oder im Dach angebracht sind, erreicht werden. Die Oberlichter können für den Bedarfsfall mit Verdunkelungseinrichtungen versehen werden. Gut bewährt haben sich hierfür auch Dachbänder aus durchsichtigem, gewelltem Kunststoff, die einen gleichmäßigen und schattenfreien Tageslichteinfall ergeben.

4.3.15. Schallschutz

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Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind von dem Gutachten eines Sachverständigen für Geräusch-Immissionsschutz abhängig. Da die Schutzmaßnahmen von Stand zu Stand sehr unterschiedlich sein können, lassen sich nur allgemeine Hinweise (Nr. 2.2) geben.

4.4. Schießbahnen

4.4.1. Betreten von Schießbahnen

Jede Schießbahn darf nur von den Schützenständen aus oder durch einen unter Verschluß zu haltenden Zugang betreten werden können. Sie darf nur von hierzu befugten bzw. beauftragten Personen sowie nur unter Wahrung aller Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen betreten werden.

4.4.2. Verfassung der Schießbahnsohle

Die Sohle einer Schießbahn muß bei offenen Anlagen aus Erde oder Sand (Körnung bis max. 3 mm) bestehen, Stärke etwa 10 cm, frei von Steinen oder anderen Fremdkörpern sein und eben und annähernd horizontal verlaufen.

Ist ein Fallen oder Steigen der Schießbahnsohle nicht zu vermeiden, so soll die Abweichung von der Horizontalen 4 % (= 4 m auf 100 m) nicht übersteigen.

In einer Schießbahn und auf der Innenseite von Seitenwällen oder Geschoßfangwällen gewachsenes Gestrüpp oder in die Bahn ragende Äste sind zu beseitigen. Die Schießbahnen sind von solchen Gegenständen, die nicht dem Betrieb des Schießstandes dienen bzw. hierfür erforderlich sind, freizuhalten.

Bei Schießständen, die in stillgelegten Steinbrüchen untergebracht werden, kann von der Forderung einer steinfreien Schießbahnsohle abgewichen werden, wenn der Steinbruch in schwach besiedeltem Gelände gelegen ist und die Wand, gegen die geschossen wird, derart steil verläuft und so hoch ist, daß Geschosse, die evtl. von der Schießbahnsohle absetzen, sicher aufgefangen werden.

Bei Schießbahnsohlen, die höher als der Fußboden im Schützenstand liegen, ergeben sich oft Schwierigkeiten mit den Scheibenzuganlagen. Durch den unvermeidlichen Durchhang der Seile schleifen die Scheiben bzw. Scheibenwagen evtl. auf der Schießbahnsohle und verschmutzen dadurch; der einwandfreie Lauf der Anlage wird dadurch behindert. Bei solchen Ständen wird empfohlen, oben laufende Scheibenzuganlagen vorzusehen. Diese haben außerdem den Vorzug, daß die Schießbahnsohle für Reinigungsarbeiten bzw. zum Ausmähen leichter zugänglich ist.

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4.4.3. Bodentraversen

Vor Beton- und Steinschwellen, die innerhalb einer Schießbahn oder vor einem Scheibenstand auf der Schießbahnsohle liegen, sowie vor jeder Anzeigerdeckung ist je eine Bodentraverse zu setzen, soweit die Bauteile nicht anders abgesichert werden. Bodentraversen sind aber möglichst zu vermeiden.

An Stelle der Erdtraversen kann eine Verblendung von Beton- bzw. Steinschwellen in gleichen Ausführungen, wie sie für Hochblenden vorgesehen sind, gewählt werden. Es können z.B. die Metallkonstruktionsteile von Duellanlagen und laufende Scheiben auch durch Holzstöße oder -verkleidungen gegen direkte Treffer gesichert werden.

Bodentraversen sind aus reiner Erde zu errichten und mit einer Graspflanzung zu versehen. Die Höhen der Traversen sollen derart bemessen sein, daß die Oberflächen von Beton- oder Steinschwellen bzw. die obere Abdeckung nicht durch ein Geschoß getroffen werden können. Die Vorderseite der Traverse hat entgegen der Schußrichtung einen Böschungswinkel von wenigsten 35° zu erhalten. Die Oberseite der Traverse ist mit einer in Schußrichtung abfallenden Neigung, die ein Aufschlagen von Geschossen hierauf ausschließt, zu versehen.

Die Kronenbreite der Traversen, die vor Anzeigerdeckungen liegen, sollen bei Schießständen für Langwaffen im Kaliber .22 l.r. mit Bleigeschossen und für Kurzwaffen eine Dicke von mindestens 50 cm, bei Schießständen für Langwaffen größerer Kaliber eine solche von mindestens 100 cm haben.

4.5. Sicherheitsbauten

4.5.1. Abstimmung der Sicherheitsbauten

Die Höhen von Hochblenden und Seitensicherungen einer Schießbahn, die Zahl und Anordnung der Hochblenden und der Abschluß einer Schießbahn sind gemäß den Vorschriften dieser Richtlinien (Nr. 4.2.1) aufeinander abzustimmen. Dabei ist derart zu verfahren, daß durch diese Sicherungen - gesehen von der jeweiligen Antragshöhe (Nr. 4.2.1) - die gefährdeten Winkelbereiche von der Waagerechten bis 20° bzw. 30° aufwärts abgeschirmt sind. Die Abschirmung hat innerhalb der gefährdeten Höhenbereiche in der Schußrichtung aller Schützenstände und im Winkel von 25° zur Schußrichtung

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seitlich der äußeren Schützenstände nach der ersten Hochblende jeden Einblick in die Umgebung von Schießständen auszuschließen.

Zu beachten sind die Angaben unter Nr. 4.2.1 zur Stellung zur 1. Hochblende.

Die bauliche Absicherung des Schießstandes muß sich auch maßgeblich nach der Beschaffenheit, Besiedlung und Nutzung des Gefahrenbereiches richten. So können z.B. höhere Gebäude und ansteigendes Gelände im Hintergelände eines Schießstandes (Schußrichtung) eine Höhensicherung auch über die in Nr. 4.2.1 genannten Bereiche hinaus erforderlich machen.

4.5.2. Hochblenden

4.5.2.1. Anschlaghöhen

Als niedrigste Anschlaghöhe von Langwaffen ist die jeweilige gegebene Höhe der Brüstung anzusetzen, bzw. bei Ständen ohne Brüstung eine Höhe von 30 cm. Die angegebenen Höhenmaße beziehen sich auf den Fußboden im Schützenstand; sie werden für die Abstimmung der Sicherheitsbauten neben der sog. Antragshöhe, die für den Standort und die Höhe der 1. Hochblende maßgeblich ist (Nr. 4.2.1), herangezogen. So ist bei Schießständen für Faustfeuerwaffen grundsätzlich eine niedrigste Antragshöhe von 100 cm zugrunde zu legen.

Die üblichen Anschlaghöhen liegen allgemein zwischen 30 cm (Liegendschießen) und 170 cm bei stehendem Anschlag.

4.5.2.2. Durchschußhöhe, Abstand von der Schießbahnsohle

Die Unterkanten der Hochblenden, die quer zu einer Schießbahn errichtet sind, müssen mindestens so hoch über diese gelegt werden, daß Geschosse die Oberkanten der Scheiben treffen können, ohne an den Hochblenden anzuschlagen. Dieser Forderung wird entsprochen, indem zunächst die Fluchtlinie von der größten Anschlaghöhe bis zu den Oberkanten der höchsten Scheiben festgelegt wird. Dieser Linie ist die größte Erhebung der jeweiligen Flugbahn der Geschosse auf der entsprechenden Entfernung der Hochblende über die Visierlinie und die Hälfte der natürlichen Streuung der Geschosse (auf 25 m = 3 cm, 50 m = 5 cm, 100 m = 8 cm, 150 m = 10 cm und 200 m = 15 cm) zuzuschlagen.

Bei Großanlagen mit evtl. erhöhten Zuschauerplätzen ist zu berücksichtigen, daß die Zuschauer von jedem Platz aus die volle Scheibe und ggf. die über ihr angebrachte Scheibennummer erkennen können.

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Die Unterkanten der Hochblenden von Schießständen sollen mindestens 2,00 m, besser 2,20 m über der Schießbahnsohle liegen. Bei obenliegenden Scheibenzügen sind die Ein-bauempfehlungen der Hersteller zu beachten.

4.5.2.3. Anordnung der Hochblenden

In welchen Entfernungen von der Brüstung des Schützenstandes die erforderlichen Hochblenden errichtet werden müssen, ist von der Höhe der ersten Hochblende und deren Anordnung abhängig. (Beispiele siehe Nr. 10.2.)

Es kann zweckmäßig sein, in der Planung der Anordnung der Hochblenden ihre Verwendung als Träger von Geschoßfängen und Fangdächern auf Zwischenentfernung vorzusehen.

4.5.2.4. Bauarten

Die Hochblenden über einer Schießbahn sind über deren ganze Breite in der erforderlichen Höhe freitragend oder auf Pfosten oder Pfeilern zu errichten. Sie müssen seitlich bis an die Seitensicherungen heranreichen, d.h. bis in die Seitenwälle hinein oder bis an die Seitenmauern geführt werden. Mit Durchschußöffnungen von weniger als einem Meter Breite und Höhe, die die Schußrichtung einengen und hiervon seitlich abweichende Schüsse auffangen sollen, versehene Hochblenden sind - mit Ausnahme bei der ausschließlichen Verwendung von Randfeuerpatronenmunition Kaliber .22 mit Bleigeschossen in schwach besiedelten Gegenden (siehe Nr. 4.9.5) - nicht zulässig.

Dies bezieht sich nicht auf die Ausschußöffnung von direkt an die Brüstung der Schützenstände anschließende Schallschluckkammern, die in diesem Zusammenhang nicht als Hochblenden anzusehen sind, auch dann nicht, wenn sie gegebenenfalls eine Hochblende ersetzen.

4.5.2.5. Baustoffe

Die Hochblenden von Schießständen sind entsprechend der auf dem Stand zur Verwendung kommenden Waffen nach den Bestimmungen für Baustoffe (Nr. 3.1) auszuführen.

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4.5.2.6. Verschalung von Hochblenden und deren Trägern

Die den Schützenständen zugekehrten Flächen von Hochblenden und deren Trägern, die aus harten Baustoffen errichtet sind, müssen bis zu den folgenden Entfernungen vorwärts der Schützenstände mit 2,4 cm dickem Weichholz verschalt werden:

• Schießstände für Lang- und Kurzwaffen im Kaliber .22 mit Bleigeschossen bis 15 m Entfernung, die Verschalung kann auf den Blenden aufliegen

• Schießstände für Kurzwaffen bis 20 m Entfernung, die Verschalung ist in einem Abstand von 2 cm von den Blenden anzubringen,

• Schießstände für Langwaffen für Patronen aller Kaliber mit sämtlichen Geschossen bis zu einer Entfernung von 25 m, die Verschalung ist in einem Abstand von 2 cm von den Blenden anzubringen.

Die Verschalungen dürfen nicht über die Unterkanten der Blenden vorstehen. Sie müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

4.5.3. Seitensicherung

4.5.3.1. Seitenblenden

Die Seitensicherung eines Schießstandes durch Seitenblenden ist bei Neuanlagen nicht mehr gestattet. Muß aus Platzmangel oder sonstigen Gründen von einem durchgehenden Seitenwall abgesehen werden, so ist eine durchgehende Mauer zu errichten. Es kann auch eine Kombination von Mauer und Seitenwall erfolgen (siehe Anlage 10.5.5).

Noch vorhandene Seitenblenden bei bestehenden Schießständen sind dann nicht zu beanstanden, wenn sie eine ausreichende Seitensicherung gewährleisten. Ein Zutritt zur Schießbahn von außen her oder von dem Zuweg zu einer Anzeigerdeckung ist durch einen Zaun zuverlässig abzusperren.

Bei den noch vorhandenen Seitenblenden ist darauf zu achten, daß ihre schützenseitige Fläche so gestellt ist, daß ein von der Standmitte abgegebener Schuß sie in einem Winkel von ca. 90° trifft. Stehen Seitenblenden in einem zu spitzen Winkel zu der Schußrichtung, können die Geschosse von den Blenden absetzen und auf der gegenüberliegenden Seite zwischen den dort stehenden Blenden hindurchfliegen.

4.5.3.2. Seitenmauern

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Innerhalb von bewohnten oder verkehrsreichen Gegenden ist eine durchgehende Seitenabdeckung von Schießbahnen mit Hilfe von Seitenwällen oder Seitenmauern unerläßlich. Derartige Seitenwälle oder Steinmauern sind unmittelbar an den Schützenstand und an den Geschoßfang bzw. an den Abschluß einer Schießbahn anzuschließen.

Seitenmauern einer Schießbahn sind nach den Bestimmungen dieser Richtlinien für Baustoffe und der Baustofftabelle zu errichten. Pfeiler von Seitenmauern sollen nach Möglichkeit innen bündig gesetzt werden. Sonst sind diese Pfeiler gemäß Nr. 4.5.2.6 mit 2,4 cm starkem Weichholz schützenseitig zu verschalen. Die Seitenmauern selbst bedürfen keiner Verblendung.

Die Höhen der Seitenmauern müssen den jeweiligen Höhen der Hochblenden entsprechen. Bei schräger Ausführung der Seitenmauern, ausgehend von der Durchschußhöhe der jeweils zum Schützen liegenden Hochblende zur Oberkante der folgenden Hochblende, ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 5 cm der erforderlichen Höhe zuzurechnen.

4.5.3.3. Erdwälle

Als Seitensicherung einer Schießbahn errichtete, mit Gras bewachsene Erdwälle sind dauerhaft und bedürfen nur geringer Pflege. Je nach der Beschaffenheit des Erdreiches sollen die Wälle ein Steigungsverhältnis von höchstens 1 : 1, d.h. einen Böschungswinkel von höchstens 45° erhalten. Die Krone der Wälle soll nicht spitz, sondern flach in einer Breite von mindesten 0,5 m auslaufen.

Erdwälle müssen mit ihrer Krone die Höhe der Hochblenden besitzen und sich an diese unmittelbar anschließen. Wälle, die sich nachträglich "gesetzt" haben, sind aufzufüllen.

Hinweis: Nach starken Regenfällen sollte der Wall auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden, weil es zum Abrutschen von Erdreich kommen kann.

4.5.4. Abschluß der Schießbahnen

Das Ende einer jeden Schießbahn ist durchschußsicher abzuschließen. Der Abschluß wird, falls nicht Sonderanweisungen für verschiedene Arten von Schießständen eine anderweitige Ausführung vorsehen, nach den Bestimmungen für Baustoffe (Nr. 3.1) entweder durch einen natürlichen oder gebauten Schießbahnabschluß hergestellt.

Der Abschluß einer Schießbahn muß sich über die gesamte Breite der Schießbahn erstrecken. Die Oberkante eines Abschlußwalles muß mindestens 20 cm über der höchsten, von einem direkten Schuß erreichbaren Linie liegen, bei Abschlußwänden mindestens 5 cm.

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Eine Abschlußwand allein, gleichgültig aus welchem Baustoff und in welcher Stärke sie errichtet ist, kann nicht gleichzeitig als Geschoßfang dienen. Vor jeder Abschlußwand muß ein der zur Verwendung kommenden Munition entsprechender Geschoßfang bzw. eine Füllung vorhanden sein.

4.5.4.1. Natürlicher oder gebauter Schießbahnabschluß

Natürliche Schießbahnabschlüsse sind steile Berghänge, Kiesgruben, Steinbrüche, Abraumhalden oder dergleichen.

Gebaute Schießbahnabschlüsse werden aus Mauerwerk oder Beton nach den Bestimmungen für Baustoffe der Richtlinien (Nr. 3.1) oder aus Erdwällen errichtet. Vor Mauerwerk oder Beton ist stets ein

• handelsüblicher Geschoßfangkasten oder • geeignetes Füllmittel in ausreichender Dicke oder • Stahl-Lamellengeschoßfang oder ein anderes Geschoßfangsystem

hinter den Scheiben anzubringen.

Mauerwerk oder Beton allein genügen in keinem Fall als Geschoßfang. Füllungen von Schießbahnabschlüssen müssen mindestens 50 cm über die Oberkante der höchsten Scheibe hinausreichen.

4.5.5. Schießstände für Luftdruck- und CO2-Waffen sowie Armbrust

Ein Abschirmen von Schießbahnen bei Schießständen für o.a. Waffen durch Hoch- und Seitenabdeckung entfällt, wenn das Gelände in der Schußrichtung in einer Länge von 250 m und seitlich der Schußrichtung, gesehen von den äußersten Schützenständen, in Winkeln von 25° zur Schußrichtung gegen ein Betreten abgeschirmt wird.

Ist die angegebene Absperrung der Umgebung der Schußrichtung nicht durchführbar, sind die Schießbahnen nach außen durch Seitenwände und eine Abschlußwand abzuschirmen.

Liegt hinter einer derartigen Schießbahn bis zu einer Entfernung von 250 m hiervon ein Gelände, das begangen werden kann oder bewohnte, von einem direkten Schuß erreichbare Gebäude enthält, sind zusätzliche Hochblenden zu errichten. Unbeschadet obiger Bestimmungen sind die Schießbahnen für Luftdruck- und CO2-Waffen nach außen immer durch eine mindestens 2,00 m hohe Wand abzuschließen.

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Liegt bei Schießständen, die ausschließlich zum Schießen mit Armburst bestimmt sind, in der Schußrichtung in einem Winkel von 25° beiderseits der Schußrichtung bis zu einer Entfernung von 250 m von den Schützenständen ein Gelände, das gemäß Nr. 4.9.1 als schwach besiedelt zu bezeichnen ist, kann auf Höhen- und Seitensicherung der Schießbahn verzichtet werden.

4.6. Geschoßfangeinrichtungen

4.6.1. Allgemeines

Alle zum Auffangen von Geschossen vorgesehenen Bauteile von Schießständen müssen so beschaffen sein, daß die Aufnahme oder Abweisung des auftreffenden Geschosses durch Energieaufzehrung zuverlässig und sicher erfolgt. Bei Neuanlagen ist besonders darauf zu achten, daß die zur Anwendung kommenden Systeme eine Trennung von Geschoßfangmaterial und Geschossen zulassen.

4.6.2. Anordnung von Geschoßfängen

Die Vorderseite des Geschoßfanges bzw. der Beginn der Sohle einer aufgeschütteten Füllung bzw. eines Erdwalles sollen mindestens 1 m bis höchstens 2 m hinter aufgestellten oder laufenden Scheiben liegen.

4.6.3. Geschoßfangkästen

Bei Schießständen für Schußwaffen im Randfeuerkaliber .22 mit Bleigeschossen können handelsübliche Geschoßfangkästen oder gleichwertige Geschoßfangsysteme Verwendung finden. Die Dicke des zur Anwendung kommenden Stahlbleches muß mindestens 4 mm, besser 6 mm, betragen, der Winkel des Abweichbleches 45° oder geringer sein. Die Geschoßfangkästen müssen auf die Größe der zur Verwendung kommenden Scheiben abgestimmt sein.

Die Oberkante des Gleitbleches von Geschoßfangkästen ist gegen deren Rückwand abzustützen, damit der Neigungswinkel des Gleitbleches auch bei längerem Beschuß erhalten bleibt. Die Größe von Geschoßfangkästen muß so bemessen sein, daß ihr Gleitblech allseitig mindestens 2 cm über den Umfang einer Scheibe bzw. das Ausmaß des Durchbruches hinausreicht. Die Geschoßfangkästen sind derart hinter den Scheiben anzuordnen, daß die Oberkante des Gleitbleches ca. 3 cm und der

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Auffangkasten entsprechend weiter hinter den Scheiben liegen. Die Geschosse sollten in dem Kasten gänzlich aufgenommen werden und nicht mehr herausspritzen können.

Blechstreifen oder Bördelungen, die senkrecht zur Schußrichtung an den Einschußöffnungen von Geschoßfangkästen für Luftdruck- und CO2-Waffen zur Versteifung der Kastenwände oder zum Einstecken von Schießscheiben angebracht sind, haben eine Dicke von mindestens 2 mm zu erhalten. Geringere Blechdicken können Geschoßabpraller ergeben, die zu Verletzungen von Schützen führen.

4.6.4. Füllungen von Schießbahnabschlüssen

Die Haupttrefferzonen natürlicher Schießbahnabschlüsse sind mit einer Füllung zu versehen, die eine Kontamination des umgebenden Erdreiches verhindert und ein Entsorgen des eingelagerten Geschoßmateriales zuläßt.

Als Füllmittel für natürliche oder gebaute Schießbahnabschlüsse in offenen Schießständen können z.B.

• steinfreier, grober Sand oder steinfreie Erde • Holzklobenpackungen • Putzwolle • Gummigranulat • Reifen • Gummimatten

je nach Art des Schießstandes (Alt-/Neuanlage) verwendet werden (siehe Nr. 3.2).

4.6.5. Lamellen-Geschoßfang aus Stahl

Seit Jahren werden Geschoßfänge aus Stahlblechlamellen verwendet. Derartige Geschoßfänge ergeben nach den bisherigen Erkenntnissen größtmögliche Sicherheit. Sie sind praktisch wartungsfrei und auch bei hoher Schußzahl erfahrungsgemäß bei richtiger Materialauswahl verschleißfrei. Außerdem ist durch sie eine erhebliche Raumeinsparung möglich.

Gummischrotmatten oder Matten aus einem gegen Durchschüsse möglichst unempfindlichem Material, die 20 bis 50 cm vor dem Geschoßfang über dessen ganze Breite aufgehängt werden, ergeben eine zusätzliche Sicherheit gegen rückprallende Geschoßteilchen. Sie dämpfen außerdem das Aufprallgeräusch der Geschosse erheblich und lassen den gesundheitsschädlichen Bleistaub nicht weiter in die Schießbahn eindringen (siehe auch Nr. 3.2.4).

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4.6.6. Fangdach

Über dem Geschoßfang muß ein Fangdach aus mindestens 2,4 cm starkem Holz, mit einer Auflage aus Dachpappe, angebracht werden. Das Dach muß bis auf die Seitenwälle bzw. Seitenmauern reichen, bzw. es ist eine bis an das Dach reichende seitliche Schutzwand anzubringen. Alle am Geschoßfang möglicherweise entstehenden Aufsetzer bzw. Geschoßsplitter müssen sicher gefangen werden.

Soweit Munition über Kaliber .22 l.r. verschossen wird, muß das Fangdach aus mindestens 5 cm starkem Holz oder einem gleichwertigen Baustoff hergestellt werden. Ein Fangdach ist grundsätzlich nicht erforderlich bei Schießständen für Luftdruck- und CO2-Waffen, Zimmerstutzen und Armbrust.

4.6.7. Wartung

Die Geschoßfangeinrichtungen einschließlich ihrer gegebenenfalls vorhandenen Füllungen bedürfen einer ständigen Wartung. Der Betreiber des Schießstandes oder eine von ihm beauftragte Person ist für die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes verantwortlich.

4.7. Scheibenstand

4.7.1. Material für Scheiben und Rahmen

Schießscheiben sollen aus Papier oder Karton gefertigt sein. (Ausnahmen: Vogel- und Hocharmbruststände). Für das Aufziehen der Scheiben sind möglichst nur Karton, Rupfen oder Spezialkunststoffolien zu verwenden. Scheibenrahmen für Anzeigerdeckungen sind aus astfreiem Weichholz anzufertigen. Die über eine Anzeigerdeckung hinausreichenden Teile von Scheibenrahmen dürfen kein Metall (Nägel, Schrauben, Winkel usw.) enthalten.

Bei Scheiben für das Armbrustschießen muß das Scheibenzentrum aus Weichblei der Abmessung 5 X 5 cm oder 5 cm Durchmesser, jeweils 2 cm dick, bestehen (bzw. 9 X 9 cm oder 9 cm Durchmesser für Distanz 30 m).

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4.7.2. Aufstellung "Stehender" und "Verschwindender" Scheiben

"Stehende" und "Verschwindende" Scheiben werden entweder mittels ortsfester Einrichtungen auf den vorgesehenen Schußentfernungen aufgestellt oder hierhin von den Schützenständen aus durch mechanische Transportanlagen befördert, die entweder von Hand oder elektrisch betätigt werden und längs der Schießbahn laufen. Heute finden auch zunehmend elektronische Trefferanzeigen mit Monitoren in den Schützenständen Anwendung.

Es können Scheibenanlagen mit automatischem Scheibenwechsel Verwendung finden. Diese Anlagen werden vor Beginn des Schießens auf Schußentfernung getragen und durch ein Kabel mit dem Schützenstand verbunden. Mittels Schalter kann dann der Schütze durch die Fernsteuerung den Scheibenwechsel innerhalb des Gerätes bewirken. Im Gerät befindet sich ein fortlaufend numerierter Scheibenvorrat. Erst nach dessen Durchlauf ist eine Neubeschickung erforderlich. Da hierzu das Betreten der Schießbahn nötig ist, muß diese vorher gemäß 4.4.1 ordnungsgemäß gesperrt werden. Hinter dem Gerät, in das gleichzeitig ein Geschoßfang eingebaut ist, muß sich, wie auch bei den rücklaufenden Scheibenzugeinrichtungen, ein Schießbahnabschluß nach Nr. 4.5.4 befinden.

Scheibenanlagen mit eigenem, vollkommen geschlossenem Geschoßfang können aber auch als Abschluß einer Schießbahn gelten, wenn sie hinter Durchschußöffnungen einer zulässigen Abschlußwand so eingebaut sind, daß weder bei einem Treffer auf den Rand der Durchschußöffnung noch auf den Rand der Anlage Geschosse oder Geschoßsplitter in den Raum hinter der Abschlußwand gelangen können. Ferner muß gewährleistet sein, daß ein Öffnen des Scheibenkastens zur Scheibenentnahme bzw. Beseitigen von Störungen oder das Entfernen der Anlage von ihrem Platz nur dann möglich ist, wenn die Durchschußöffnung durch eine durchschußsichere Stahlplatte zuverlässig verschlossen ist. Scheibenkasten und Stahlplatte müssen mechanisch so miteinander verkoppelt sein, daß einer von ihnen stets den Wanddurchbruch verschließt. Die Scheibenanlage darf also erst dann wegzunehmen oder zu öffnen sein, wenn die Stahlplatte den Durchschuß verschlossen hat. Dieser darf sich nur dann wieder öffnen lassen, wenn der Scheibenkasten in seiner vorbestimmten Lage arretiert bzw. verschlossen ist.

Bei einer derartigen Anordnung können während des Schießens die Scheiben gewechselt bzw. zur Auswertung entnommen werden, was bei großen Wettkämpfen wünschenswert ist. Der Raum hinter der Abschlußwand, also bei den Scheibenkästen, muß so absperrbar sein, daß er von Unbefugten nicht betreten werden kann. Von ihm aus darf die Schießbahn nicht zu betreten sein.

Durch die vorgenannte Bauweise kann auf die sonst bei Großanlagen, auf denen auch internationale Wettkämpfe durchgeführt werden sollen, erforderliche Anzeigerdeckung, deren Bau erhebliche Kosten verursacht, verzichtet werden.

Diese Geräte sind in Schießständen zum Schießen mit Randfeuerpatronenmunition bis Kaliber .22 l.r., Zimmerstutzen und Luftdruck- und CO2-Waffen verwendbar, wobei ihre Größe auf die zur Anwendung kommenden Scheiben abzustimmen ist. Diese mechanischen Anlagen sind, zumal durch sie die laufenden Kosten des für ortsfeste Einrichtungen erforderlichen Anzeigerpersonals erspart werden, auf lange Sicht billiger als der Bau unterirdischer Anzeigerdeckungen.

4.7.3. Scheibenmitte und Schießentfernungen

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Die Schießentfernungen werden vom Scheibenspiegel bis zu einer Entfernungsmarkierung am Schützenstand bzw. die äußerste dem Schützen zugewandte Kante einer eventuell vorhandenen Brüstung gemessen. Aus schießsportlicher Sicht sollen die Schießentfernungen und die Höhen der Scheibenzentren innerhalb der unter Nr. 10.1.1 genannten Toleranzen liegen.

4.7.4. Verkleidung von mechanischen Transportanlagen für Scheiben

Eine Verkleidung der Metallteile von mechanisch betätigten Scheibentransportanlagen, deren Scheibenhalter auf Drähten oder Schienen laufen, ist mit Ausnahme in Schießständen für Verteidigungsschießen grundsätzlich nicht erforderlich.

4.7.5. Anordnung von Scheiben bei Verwendung von Anzeigerdeckungen

Bei dem Einbau einer Anzeigerdeckung an dem Standort von Scheiben auf den dazugehörigen Schußentfernungen sind die Scheibenzugvorrichtungen an der Wand der Anzeigerdeckung, die dem Geschoßfang zugekehrt ist, anzubringen.

4.7.6. Gegenseitiger Abstand von Scheiben

Der gegenseitige Abstand von Scheiben ist deren Größe bzw. den sportlichen Bestimmungen oder Schießstandvorschriften anzugleichen. Die Abstände zwischen den Scheiben sollen denen der Schützenstände entsprechen.

4.7.7. Einbau von "Laufenden" Scheiben

Für das nationale jagdliche Büchsenschießen ist eine Schießbahn mit einer Breite der Schneisensohle von 6 m vorzusehen, auf der die Scheiben von rechts nach linkslaufen.

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Das Schießen auf die "Laufende Scheibe" nach internationalen Bedingungen erfordert eine Breite der Schneisensohle von 10 m und eine Laufbahn, die eine Scheibenbewegung von rechts nach links und links nach rechts gestattet.

Der Schützenstand soll direkt gegenüber im rechten Winkel der "Schneise" (dem Teil, in dem die Scheibe beschossen wird) auf derselben Höhe liegen. Der Schützenstand darf nicht mehr als 2 m seitlich vom rechten Winkel zur Schneisenmitte abweichen.

Die Geschwindigkeit der Scheiben ist nach den geltenden schießsportlichen Regeln einzurichten.

Schienen oder Drähte, auf denen die Scheiben laufen, müssen so angelegt sein, daß sie nicht durch ein Geschoß getroffen werden können.

Empfohlen wird, neue Stände für die "Laufende Scheibe" mit 10 m breiter Schneise zu bauen. Eine solche Anlage kann sowohl für das Schießen nach nationalen als auch nach internationalen Bedingungen eingerichtet und benutzt werden.

4.7.8. Anordnung von Scheiben auf Zwischenentfernungen der Schießbahnlänge

4.7.8.1. Allgemeines

Grundsätzlich richtet sich die Verwendung und Anordnung von "stehenden" Scheiben i.S.d. Nr. 4.7.2 der Richtlinien auf Zwischenentfernungen der Schießbahnlänge bei offenen Schießständen nach den individuellen Gegebenheiten. Die innere und äußere Sicherheit eines Schießstandes z.B. durch rück- bzw. abprallende Geschosse bzw. deren Teile darf nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Planung und dem Bau von Neuanlagen sind die Hochblenden so zu positionieren und statisch entsprechend auszulegen, daß auf ihrer Rückseite in Schußrichtung gesehen vor Beschuß abgeschirmt technische Vorrichtungen vorgesehen werden können. Solche Vorrichtungen können einfahrbare bzw. absenkbare Geschoßfangsysteme sein, Scheibenhalterungen oder aufliegende Fangdachkonstruktionen.

Bei Altanlagen sind die objektiven Gegebenheiten für den möglichen Einbau von stehenden Scheiben auf Zwischenentfernungen der Schießbahnlängen im Einzelfall vor Ort durch einen Schießstandsachverständigen zu beurteilen. Insbesondere muß bei der sicherheitstechnischen Beurteilung die Nutzung des Gefahrenbereiches bzw. die Umgebung eines Schießstandes (Besiedlung, gefährdete Objekte) mit einfließen.

Für den Einbau von obenliegenden Scheibenzuganlagen ist eine freie Durchschußhöhe unter den Hochblenden von mindestens 2,20 m, bezogen auf das Fußbodenniveau des Schützenstandes, zu wählen; die Einbauempfehlungen der jeweiligen Hersteller sind hierbei zu berücksichtigen.

Die Schießbahnsohle sollte annähernd horizontal sein, sie darf in Schußrichtung nicht ansteigen. Günstig ist zur Vermeidung von Geschoßaufsetzern eine nach dem Scheibenstand auf Zwischenentfernung zum Schießbahnabschluß hin fallendes Niveau der Schießbahnsohle. Das Zentrum der Scheiben am Schießbahnabschluß wie das des Geschoßfanges ist dann auf die Maßbezugshöhe - Fußbodenniveau im Schützenstand bzw. Standhöhe der Schützen - anzupassen.

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Geschoßfangeinrichtungen auf Zwischenentfernungen müssen so konstruiert und positioniert werden, daß hier auftreffende Geschosse sicher aufgenommen werden. Eine Kontamination des Bodens auf Zwischenentfernungen mit Geschoßmaterial ist zu vermeiden. Werden elektronische Trefferanzeigesysteme verwendet, so ist über diesen als Witterungsschutz ein Fangdach ausreichender Abmessungen vorzusehen.

4.7.8.2. Scheibenentfernungen 10m und 15m

Grundsätzlich können stehende Scheiben in längeren Schießbahnen auf den Zwischenentfernungen 10m und 15m für das Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie Zimmerstutzen angeordnet werden, wenn unmittelbar hinter den Papierscheiben handelsübliche Geschoßfangkästen angeordnet werden. Bei entsprechender Positionierung einer Hochblende sind auf deren Rückseite die Geschoßfänge ein- und ausfahrbar zu installieren; ansonsten müssen deren Halterungen bzw. Ständer wegnehm- oder wegschwenkbar oder auf den Scheibenwagen montiert sein. Die zur Anwendung kommenden Geschoßfangsysteme haben konstruktiv zu gewährleisten, daß die auftreffenden Projektile sicher aufgenommen werden. Außerdem kann die Schießbahn in diesem Bereich mit Folien oder Planen zum Aufsammeln herunterfallender Geschoßfragmente und deren schnellen Entsorgung abgedeckt werden. Grundsätzlich nicht zulässig sind niveaugleiche Abdeckungen der Schießbahnsohle mit Betonplatten oder deren harte Versiegelung - siehe Nr. 4.4.2 der Richtlinien. Ansonsten müssen Betonplatten oder dgl. durch Absenken oder Vorsetzen einer Traverse gegen direkten Beschuß, bezogen auf die jeweilig zulässigen Anschlagshöhen, abgesichert werden.

Sollen in einer offenen 25m-Schießbahn mit üblicher Höhensicherung, auf der mit Kurzwaffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse bis 1.500 Joule geschossen werden darf, Scheiben auf Zwischenentfernungen der Schießbahnlänge (z.B. 5m, 10m und 15m) vorgesehen werden, so dürfen nur durchdringbare Scheibenträger Verwendung finden (kein Holz, dafür Pappe, Styrodur etc.). Die Scheiben können an Seilen (Hanf- oder Kunststoff-, keine Stahlseile) o.ä. an Hochblenden oder dahinter beschußsicher montierten querverlaufenden Balken befestigt werden. Der Schießbahnabschluß muß über ein ausreichend dimensioniertes Fangdach verfügen (siehe Nr. 4.6.6 der Richtlinien), Geschoßfangkammern sind vorzuziehen. Die Scheiben sind mit ihrem Zentrum im Bezug auf die Anschlaghöhe (in der Regel stehender Anschlag) so zu positionieren, daß die damit vorgegebene Schußrichtung das Zentrum des jeweiligen Geschoßfangsystems verläuft.

4.7.8.3. Scheibenentfernung 25 m

Diese Zwischenentfernung für das Schießen mit Kurzwaffen ist sicherheitstechnisch entweder für eine maximale Bewegungsenergie der Geschosse von 200 Joule (Randfeuerpatronenmunition bis Kaliber .22 l.r) oder bis zu 1.500 Joule abzustimmen. Die Art der Nutzung der Zwischendistanz 25m wird wesentlich von der vorhandenen oder geplanten technischen Ausstattung der Schießbahnen (wie Art der Scheibenzuganlage) und der gesamten Schießbahnlänge bestimmt. Auch die Bewertung der

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Umgebung des jeweiligen Schießstandes z.B. deren Einstufung als "schwach besiedelt" i.S.d. Nr. 4.9 der Richtlinien muß in die Gesamtbeurteilung einfließen.

Bei einer Schießbahnlänge von mehr als 50m und/oder untenliegenden Scheibenzuganlagen ist bei Verwendung von Kurzwaffenmunition bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse 1.500 Joule unmittelbar hinter dem Scheibenstand 25 m unter Nutzung der dort befindlichen Hochblende ein entsprechender Geschoßfang vorzusehen. Dieser hat die gesamte freie Durchschußhöhe unter der Hochblende und seitlich mindestens 0,5 m über die Ränder der äußeren größten zur Anwendung kommmenden Scheibe abzudecken.

Hierbei muß ein mindestens 10 mm starkes Stahlblech mit einer Zugfestigkeit von 500 N/mm2 oder Material gleichwertiger Festigkeit Verwendung finden, das unter einem Winkel von 45° oder flacher nach hinten unten geneigt ist. Zulässig ist auch ein üblicher Stahllamellengeschoßfang. Das jeweilige Geschoßfangsystem muß, wenn auf der Schießbahn auf größere Entfernungen geschossen werden soll, nach oben, unten oder zur Seite so ausschwenk- oder verschiebbar sein, daß es nicht durch direkte Schüsse getroffen werden kann. Bei einer Neuanlage sollte möglichst auf ca. 20 bis 23 m eine Hochblende vorgesehen werden, hinter der sich der Scheibenstand mit Geschoßfangeinrichtung befindet. Auf der Rückseite der Hochblende läßt sich dann das notwendige Fangdach abgeschirmt gegen direkten Beschuß anbringen.

Beim Schießen mit Randfeuerpatronenmunition bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 200 J ist eine Anordnung von Scheiben auf eine Zwischenentfernung von 25 m in längeren Schießbahnen dann zulässig, wenn unmittelbar hinter den Scheiben handelsübliche, ausschwenkbare Geschoßfänge aus Stahlblech oder gleichwertige Systeme angebracht werden. Die Geschoßfänge müssen in ein- und ausgeschwenkter Lage zuverlässig festgelegt werden können. Auf die Erfordernis von Fangdächern gemäß Nr. 4.6.6 wird hingewiesen.

Ausführungsbeispiel eines nach unten ausschwenkbaren Geschoßfangsystems.

In einer Schießbahn mit der Gesamtlänge von 50m ohne Scheibenzüge bzw. mit obenliegender Scheibenzuganlage kann bei Verwendung von leicht durchdringbaren Scheibenträgern, die beim Durchschießen keine Veränderung der Flugrichtung der Projektile hervorrufen (keine Holz- und Metallkonstruktionen), grundsätzlich auf eine Distanz von 25m auf ein spezielles Geschoßfangsystem verzichtet werden. Voraussetzung ist jedoch, daß das Scheibenzentrum der Zwischenentfernung so gewählt wird, daß die im Scheibenbereich auftreffende Geschosse die Schießbahnsohle hinter dem Scheibenstand 25m nicht tangieren und sicher von dem Geschoßfangsystem im Abschluß der Schießbahn aufgenommen werden. Beim Schießen im knieenden oder liegenden Anschlag müssen

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dann gegebenenfalls Pritschen verwendet werden, um die Anschlagshöhen anzupassen. Der Geschoßfang am Schießbahnabschluß selbst muß von der Schießbahnsohle beginnend über die freie Durchschußhöhe unter den Hochblenden hinaus und über die gesamte Schießbahnbreite reichen. Ein Geschoßfangdach mit definiertem Schießbahnabschluß ist hier immer erforderlich.

4.7.8.4. Scheibenentfernung 30 m

Die Scheibenentfernung 30 m für das Schießen mit der Matcharmbrust kann in jeder längeren Schießbahn ermöglicht werden. Auf dem Scheibentransportwagen ist dafür eine mindestens 40 x 40 cm große und 2,5 cm dicke Weichholztafel mit einem auswechselbaren Weichbleizentrum von 9 cm Durchmesser bei einer Dicke von 2 cm als Geschoßfang anzubringen.

Die Höhe des Scheibenzentrums (siehe Nr. 10.1.1 der Richtlinien) muß dann in Abhängigkeit von der technisch möglichen Transporthöhe der vorhandenen Scheibenzuganlage bestimmt werden.

4.7.8.5. Scheibenentfernung 50 m

Auf eine Scheibenentfernung von 50m ist das Schießen mit Waffen für Randfeuerpatronenmunition bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 200 Joule in Schießbahnen von 100 m Länge für diese Waffen nur zulässig, wenn unmittelbar hinter den Scheiben handelsübliche ausschwenkbare (oder nach oben hinter dort befindlichen Hochblenden verschiebbare) Geschoßfangkästen aus Stahlblech oder gleichwertige Systeme angebracht sind. Auf die Erfordernis von Fangdächern gemäß Nr. 4.6.6 wird hingewiesen.

Ein Schießen mit Vorderlader-Langwaffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 3.000 J auf eine Zwischenentfernung von 50 m in längeren Schießbahnen ist nur dann statthaft, wenn unmittelbar hinter den Scheiben ein entsprechendes Geschoßfangsystem vorgesehen wird. Dieses muß über ganze Höhe der freien Durchschußöffnung unter den Hochblenden und mindestens 50 cm über die seitlichen Ränder der äußeren, größten zur Anwendung kommenden Scheiben hinausragen. Als entsprechendes Geschoßfangystem kann ein mindestens 10 mm starkes Stahlblech mit einer Mindestzugfestigkeit von 500 N/mm2 (nur Bleigeschosse) Verwendung finden, das unter einem Winkel von maximal 45° zur Schußrichtung oder flacher nach hintenunten geneigt ist. Für die auftreffenden und nach unten abgeleiteten Projektile muß konstruktiv eine zum Erdreich hin versiegelte Aufsammelvorrichtung vorgesehen werden. Auf die Erfordernis von Fangdächern gemäß Nr. 4.6.6 wird hingewiesen.

Schießstände mit entsprechend großer Durchschußhöhe unter den Blenden (mindestens 2,20 m), mit obenliegenden Scheibenzuganlagen und bei Verwendung von leicht durchdringbaren Scheibenträgern kann u.U. auf ein Geschoßfangsystem auf die Zwischenentfernung 50 m verzichtet werden. Hierbei ist durch die abgestimmten Höhen der Scheibenzentren 50 m zu gewährleisten, daß im Scheibenbereich

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auftreffende Projektile von dem Geschoßfangsystem am Schießbahnabschluß aufgenommen werden. Die Schießbahnsohle darf zumindest nach dem Scheibenstand auf die Zwischenentfernung bis zum Schießbahnabschluß hin nicht ansteigen, sondern muß entweder horizontal verlaufen oder zur Vermeidung von Aufsetzern leicht fallend sein. Das Geschoßfangsystem muß sich über die gesamte Höhe und Breite des von direkten Schüssen erreichbaren Bereiches des Schießbahnabschlusses erstrecken und immer ein ausreichendes Fangdach aufweisen.

4.7.8.6. Variante der Schießbahnnutzung

Eine mögliche Variante zur effektiven Nutzung der Schießbahnlänge stellt grundsätzlich auch die Vorverlegung der Schützenstände auf eine Position der jeweiligen Zwischenentfernung dar. Hierbei bietet sich der Vorteil der vollen Belastung eines einzigen Geschoßfangsystems (günstigerweise Geschoßfangkammer). Dazu muß in der Regel der (befestigte) Schützenstand zum Niveau der Schießbahnsohle abgesenkt oder durch eine Bodentraverse vor direktem Beschuß abgeschirmt werden. Ein Schleppdach über den Schützenstanden soll, sofern dies zur Reduzierung von Schießlärmemissionen notwendig erscheint, hinter einer entsprechend plazierten Hochblende angebracht werden.

Die notwendige Anordnung der Sicherheitsbauten (insbesondere Hochblenden und Schießbahnabschluß) muß auf diesen Schützenstand auf Zwischenentfernung bezogen zwingend abgestimmt werden (siehe auch Zeichnung Anlage 10.5.6 der Richtlinien). Es ist im allgemeinen davon auszugehen, daß zusätzliche Hochblenden einzubauen sind.

Voraussetzung für diese kostenintensive Lösung sind keine bzw. obenliegende Scheibenzuganlagen; die baulichen und sicherheitstechnischen Maßnahmen sind einzelfallbezogen mit einem Schießstandsachverständigen abzustimmen.

4.7.8.7. Einbau "Laufender" Scheiben

In Schießbahnen von mehr als 50 m Länge ist der Einbau von "Laufenden" Scheiben für das Büchsenschießen auf 50 m Entfernung zulässig, sofern die zu den "Laufenden" Scheiben gehörende Schießbahn gegenüber der gesamten Bahn versenkt liegt und unmittelbar hinter den "Laufenden" Scheiben ein besonderer Geschoßfang errichtet ist, dessen Oberkante mindestens 30 cm über der größten zur Verwendung kommenden Scheibe liegt.

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4.8. Anzeigerdeckung

4.8.1. Allgemeines

Wird das Anzeigen des Sitzes von Schüssen und das Verkleben ihrer Schußlöcher auf Scheiben, die auf den dazugehörigen Schußentfernungen ortsfest aufgestellt sind, vorgenommen, kann hierfür eine Anzeigerdeckung vorgesehen werden (Ausnahme: 25 m-Stände für Kurzwaffen). Aus ihr werden die Scheiben zum Beschuß und zum Anzeigen der Schüsse ausgefahren und zum Verkleben eingeholt.

4.8.2. Anordnung

Anzeigerdeckungen können sowohl unterhalb als auch seitlich oder oberhalb der Scheiben angelegt werden.

Der Scheibendurchlaß muß jeweils so eng sein, daß keinesfalls eine Person durch ihn in die Schießbahn gelangen kann. Seitlich der Schießbahn liegende Anzeigerdeckungen werden zweckmäßigerweise in vorhandene Erdwälle oder natürliche Bodenerhebungen gelegt.

4.8.3. Sicherheit

Sämtliche Anzeigerdeckungen müssen gegen Beschuß gesichert und nach den Vorschriften über Baustoffe (Nr. 3.1) hergestellt sein. Die entgegen der Schußrichtung liegenden Beton- oder Mauerwände von Anzeigerdeckungen, die seitlich der Scheiben angeordnet sind, sollen nach Möglichkeit durch eine Erdanschüttung abgedeckt werden. Die Anschüttung hat in mittlerer Scheibenhöhe eine Stärke von wenigstens 50 cm zu erhalten. Freie Wände der Deckungen sind laufend auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die lichte Höhe einer Anzeigerdeckung soll mindestens 200 cm, die lichte Weite mindestens 150 cm betragen.

Für die Verständigung zwischen Schützen, Aufsichtspersonen und Anzeigern ist eine Kommunikationseinrichtung vorzusehen.

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4.8.4. Zugang

Der Zugang zu einer Anzeigerdeckung soll nach Möglichkeit außerhalb von Schießbahnen verlaufen. Er muß eine gegen die mögliche Schußrichtung vollständige, schußsichere Deckung bieten und so angelegt sein, daß ein- und ausgehende Personen nicht gefährdet werden können.

Ein Betreten einer Schießbahn von seiten einer Anzeigerdeckung und von deren Zuwegung muß ausgeschlossen sein. Die Bestimmung der Nr. 4.4.1 ist hierbei zu beachten.

In Fällen, in denen ein außerhalb der Schießbahn liegender, gesicherter Zugang einer Anzeigerdeckung aufgrund örtlicher Verhältnisse nicht einzurichten ist, müssen die Anzeiger vor dem Beginn eines jeden Schießens von dem verantwortlichen Schießleiter in der Deckung eingeschlossen und von diesem persönlich nach Beendigung des Schießens wieder abgeholt werden.

4.8.5. Seh- und Durchlaßschlitz

Die Breite des Seh- und Durchlaßschlitzes, der der Beobachtung und dem Durchlaß von Scheiben dient, muß eine ausreichende Übersicht über die ausgefahrenen Scheiben, die sich aus deren größten Höhe ergibt, gewährleisten.

Die Höhen und Breiten der Seh- und Durchlaßöffnungen von Anzeigerdeckungen, die seitlich von Scheiben liegen, sind, um ein Betreten der Schießbahn durch die Öffnungen auszuschließen, so klein zu halten, daß sie nur den Scheibendurchlaß gestatten. Die Seh- und Durchlaßschlitze müssen durch eine äußere Blende entgegen den möglichen Schußrichtungen derart geschützt werden, daß kein

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Geschoß einen solchen Schlitz oder dessen nächste Umgebung treffen kann. Evtl. vorzusehende Beobachtungsfenster müssen aus einer splitterfreien, durchschußhemmenden Verglasung bestehen in einer Stärke, die von Geschoßsplittern aus dem Geschoßfang nicht durchschlagen werden kann. Sie muß sicher gegen einen direkten Schuß in die Wand der Deckung eingebaut werden.

Zum Schutz der Anzeiger gegen etwaige Geschoß- oder Scheibensplitter, die in eine seitlich der Schießbahn gelegene Anzeigerdeckung durch deren Seh- und Durchlaßschlitz gelangen können, ist innerhalb der Deckung eine dem Auffangen von Splittern dienende Blende anzubringen. Nach jedem Ausschieben einer Scheibe bzw. nach jeder Schußanzeige hat der Anzeiger seinen Stand in der Deckung dieser Blende einzunehmen.

4.8.6. Sitzgelegenheiten

Bänke oder anderweitige Sitzgelegenheiten sowie Tische, die in einer Anzeigerdeckung verwendet werden, sind an deren Rückseite unterhalb der Bedachung fest anzubringen, damit nicht Anzeiger lose Sitze oder Tische unterhalb der Scheiben aufstellen, besteigen und hierdurch in den Gefahrenbereich oberhalb eines Seh- oder Durchlaßschlitzes gelangen können.

4.8.7. Warnflaggen

Für den Fall, daß Störungen in der Funktion von Anzeigeeinrichtungen oder Scheibenanlagen oder anderweitige Vorkommnisse eine Unterbrechung des Schießens erfordern, sind in der Deckung rote Signalflaggen zur Verfügung zu halten. Nach Zeigen der Warnflagge ist das Schießen sofort einzustellen, die Waffen sind zu entladen und mit geöffnetem Verschluß, soweit dies die Waffenkonstruktion erlaubt, aus der Hand zu legen.

4.8.8. Schußanzeige-Einrichtungen

Auf modernen Schießbahnen geschieht das Anzeigen meist mit Hilfe elektrischer oder optischer Einrichtungen.

Bei einem Anzeigen der Schüsse von Hand mittels Anzeigekellen aus einer Anzeigerdeckung sind verschiedene Ausführungen des Schußanzeigens möglich. Für das Anzeigen von Schüssen auf "Laufende" Scheiben können ein rundes Ziffernblatt, das mit einer entsprechenden Zahleneinteilung

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versehen ist, ein kurzer weißer Zeiger für das Anzeigen der getroffenen Ringzahl und ein langer roter Zeiger für das Anzeigen der Lage des Treffers zu dem Zentrum der Ringeinteilung verwendet werden.

4.9. Schießstände in schwach besiedelten Gebieten

4.9.1. Schwach besiedelte Gebiete, Begriff

Die Prüfung, ob der Gefahrenbereich eines Schießstandes in einer schwach besiedelten Gegend liegt, ist maßgebend für die Entscheidung, ob bei der Bauausführung Erleichterungen für die Errichtung der erforderlichen Sicherheitsbauten gewährt werden können.

Ein Gelände ist als schwach besiedelt und wenig begangen anzusehen, wenn es zum Beispiel

• aus wenig besuchten Wasserflächen, Mooren oder ähnlichen Flächen besteht oder • nur land- und forstwirtschaftlich genutzt und während des Schießens abgesperrt wird oder • nur von Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten zur Vornahme zeitbedingter, nicht in

die Schießzeiten fallender Arbeiten betreten wird und

• nicht von Hochspannungsleitungen, Eisenbahnen, Straßen, Wasserläufen oder Fahr- und Wanderwegen durchzogen wird

• frei von Ortschaften, Ansiedlungen, Freizeiteinrichtungen, feuer- und explosionsgefährdeten Anlagen und dgl. ist.

4.9.2. Allgemeines

In schwach besiedelten Gegenden (Nr. 4.9.1) und solchen, in denen das in Schußrichtung liegende Gebiet nicht oder nur wenig begangen wird, können nach Maßgabe der örtlich verschiedenen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden, und zwar sowohl bei der Herstellung der Sicherheitsbauten als auch bei der Forderung anderer sicherheitstechnischer Bedingungen (z.B. Zäunung).

In jedem Einzelfall ist das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich, das zweifelsfrei feststellen und begründen muß, von welchen Vorschriften der Richtlinien abgewichen werden kann. Gleichzeitig sind darin die jeweiligen Auflagen und Bedingungen zu bestimmen, unter denen der Schießstand betrieben werden kann.

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4.9.3. Sicherheitsbauten

Auf Sicherheitsbauten kann teilweise verzichtet werden, wenn der Gefahrenbereich (Nr. 1.1.2.2) entsprechend beurteilt wird. Änderungen in der Nutzung und Beschaffenheit der Gefahrenbereiche wie zunehmende Bebauung, Errichtung von Freizeiteinrichtungen und dgl. können zumindest objektbezogen höhere Absicherungen als bei der Planung vorgesehen bei solchen Schießständen nachträglich notwendig werden lassen. Gegebenenfalls sind im Rahmen der Überwachung durch die Genehmigungsbehörde und bei den sicherheitstechnischen Regelüberprüfungen durch den Schießstandsachverständigen diesbezügliche Feststellungen zu treffen.

4.9.4. Begrenzung der Schußrichtung nach den Seiten

Zur Einsparung der gegebenenfalls erforderlichen Seitensicherung kann auf den nach diesen Sonderbestimmungen gebauten Ständen ausnahmsweise die Seitensicherung für Langwaffen durch Latten, die von der Laufrichtung gesehen nach hinten zu deren beiden Seiten mit entsprechendem Abstand anzubringen sind, eingeengt werden.

4.9.5 Schießluken

Die Anbringung von Schießluken oder anderweitigen Begrenzungen zur Einengung der Schußrichtung vor den Schützenständen in der Umgebung der Laufmündung ist in der Regel nur für Schießstände für Langwaffen im Kaliber .22 l.r. mit Bleigeschossen in schwach besiedelten Gebieten zugelassen.

4.10. Teilgedeckte Schießstände

4.10.1. Allgemeines

Bei teilgedeckten Schießständen handelt es sich um solche, bei denen eine Überdachung über das Maß für die erste Hochblende (bzw. mehr als 5 m) hinausgeht. Es kann sich dabei um eine Umschließung als Dach oder als durchschußsicheres Bauteil handeln.

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Für teilgedeckte Schießstände gelten grundsätzlich die Bestimmungen, die auch für offene Anlagen herangezogen werden. Zu beachten sind im wesentlichen die Anforderungen an die im überdachten Teil des Schießstandes zur Verwendung kommenden schallabsorbierenden Verkleidungen hinsichtlich ihrer Baustoffklasse (in der Regel mindestens Baustoffklasse B 1 gemäß DIN 4102, Teil 1).

Eine Befestigung der Schießbahnsohle vor Brüstungen (zum Auffangen unverbrannter Pulverreste) kommt nur dann in Betracht, wenn die Überdachung bzw. Teilumschließung so weit vorgeht oder die Befestigung so ausgeführt wird, daß eine Gefährdung der Umgebung durch an der harten Schießbahnsohle abprallende Geschosse ausgeschlossen werden kann.

4.10.2. Schießstände in nicht ganz bis zur Scheibe hin geschlossenen Räumen

Wenn die Umwandung der Schießbahn nicht ganz bis zur Scheibe hin verläuft, um auf die Scheibe Tageslicht zu bekommen, so muß die Umwandung so weit geführt werden, daß ein unter 15° von der Wandung absetzender Anstreifer im Geschoßfang gefangen wird. Dies gilt sowohl nach der Höhe als auch nach der Seite. Die demnach zulässige Entfernung des vorderen Endes der Umwandung vom Geschoßfang ist unter Berücksichtigung der Größe der Austrittsöffnung und der Größe des Geschoßfanges festzulegen (siehe Zeichnung Nr. 10.5.8).

4.11. Schießstände für Verteidigungs- und Bewegungsschießen

4.11.1. Allgemeines

Diese Schießarten, bei denen der Schütze in verschiedenen Anschlagarten aus wechselnden Entfernungen die Scheiben beschießt, kann auf offenen Schießständen nur dann durchgeführt werden, wenn die Anlage so errichtet wurde, daß von jedem Schützenstand aus (die Stellung der Scheibe vor dem Geschoßfang darf nicht verändert werden), unter Berücksichtigung der jeweiligen Anschlagart und -höhe, die nach Nr. 1.1.2.2 geforderte Sicherheit gegeben ist.

Das Verteidigungsschießen darf nur dann durchgeführt werden, wenn eine entsprechende behördliche Erlaubnis über diese Schießart für den Schießstand vorliegt. Dies gilt nicht für Polizei, Bundesgrenzschutz und Zoll, wenn der Schießstand von einem Sachverständigen der entsprechenden Behörde für die Durchführung der Schießausbildung als geeignet befunden wurde. Im übrigen sind die besonderen waffengesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

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4.11.2. Schützenstände

Bei der Errichtung solcher Anlagen sind die allgemeinen sowie die besonderen Bestimmungen für offene Schießstände (Nr. 4 ff.) sinngemäß anzuwenden. Die sich aus der Eigenart des Schießens ergebenden Forderungen und zu beachtende Auflagen sind durch einen Schießstandsachverständigen im einzelnen zu bestimmen. Die auf Zwischenentfernungen gewählten Schützenstände sind deutlich zu kennzeichnen (siehe auch Zeichnung Nr. 10.5.6).

4.11.3. Geschoßfangeinrichtungen

Als Geschoßfangeinrichtung sollte eine Geschoßfangkammer vorgesehen werden, die ein bis über die Scheibenstände reichendes durchschußsicheres Fangdach besitzt.

4.11.4. Verblendung von Hochblenden und deren Träger

Alle Hochblenden und deren Träger aus harten Baustoffen sind nach den Bestimmungen der Nr. 4.5.2.6 zu verschalen.

Gleiches gilt für die von direkten Schüssen, insbesondere bei kurzen Schußentfernungen, zu treffenden Wand- und Deckenflächen der Geschoßfangeinrichtung.

5. Geschlossene Schießstände (Raumschießanlagen)

5.1. Allgemeines

Schießstände, bei denen die Schießbahnen bis zur Scheibe hin in Rohren oder in einem sonstigen, allseitig umschlossenen Raum mit durchschußsicheren Wänden und Decken verlaufen und die ebenfalls eine geschlossene Geschoßfangkammer haben, bedürfen keiner weiteren Sicherungsbauten. Derartige Schießstände ergeben die beste Schalldämmung gegenüber der Umgebung und die größtmögliche Sicherheit.

Sie können für alle Waffenarten Verwendung finden, wenn die Durchschußsicherheit auf die zur Verwendung kommenden Waffen- und Munitionsarten abgestimmt ist. Der Durchmesser von evtl. zur Verwendung kommenden Rohren bzw. die lichte Höhe der Schießbahn ist davon abhängig, ob und

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welche Scheibenzugvorrichtungen eingebaut werden sollen. Bei Schießständen für Waffen mit Randfeuerpatronenmunition Kaliber .22 ist eine lichte Höhe von mindestens 1,0 m erforderlich.

Unterirdische Stände können mit anderen Sportanlagen (z.B. Turnhallen) auf einem Gelände angelegt werden.

5.2. Arten

Die Schießstände können sowohl oberirdisch als auch unterirdisch sowie für alle Waffen- und Munitionsarten errichtet werden. Diese Raumschießanlagen müssen insbesondere über eine ausreichende raumlufttechnische Einrichtung, Beleuchtung und schallabsorbierende Ausstattung verfügen. Hinsichtlich der Schützen- (Ziff 4.3) und Scheibenstände (Nr. 4.7) wird auf die Bestimmungen für offene Schießstände der Richtlinien verwiesen.

5.3. Schießstände für Luftdruck- und CO2-Waffen

5.3.1. Sicherungsumfang

Bei Schießständen in umschlossenen Räumen sind in die Schießbahn führende Fenster und Türen während des Schießens sicher verschlossen zu halten. Soweit diese von direkten Schüssen getroffen werden können und nicht durchschußsicher sind, ist eine Verblendung notwendig.

5.3.2. Abgrenzung des noch begehbaren Teils eines Raumes

Ein außerhalb der Schützenstände und Schießbahnen liegender, begehbarer Raum ist gegenüber den Schießbahnen und den Schützenständen abzutrennen. Hierzu ist bündig auf dem Fußboden des Raumes eine geschlossene Trennwand mit einer Gesamthöhe von mind. 2,00 m aufzustellen. Diese ist aus dem gleichen Material herzustellen, wie es für Verblendungen vorgeschrieben ist.

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5.3.3. Zulässige Baustoffe

Für seitliche und obenliegende Verkleidungen, die nicht senkrecht zu den Schützenständen stehen, dürfen mindestens

• 6 mm dicke Hartfaserplatten • 6 mm dicke Sperrholzplatten • 20 mm astfreies Weichholz • 18 mm dicke Spanplatten

oder gleichwertige Materialien als zulässige Baustoffe Anwendung finden.

Die gesamte Abschlußwand (min. bis 3 m Höhe) ist aus Sicherheitsgründen so zu gestalten, daß keine gefährlichen Geschoßrückpraller auftreten können. Als rückprallsicher gelten nach derzeitigem Stand der Technik z.B. Betonwände, Mauerputz, Stahlblech mindestens 1,5 mm stark mit Textilbespannung, mindestens 2 cm starke Weichfaserplatten, Styropor- oder Gipsplatten, wobei die Platten mit einem Abstand zur Abschlußwand montiert werden sollten.

Holzverkleidungen der Abschlußwand bei bestehenden Schießständen müssen zumindest im Bereich um die Scheiben zusätzlich eine rückprallsichere Verblendung mit Weichfaserplatten oder ähnlichen Materialien aufweisen. Als Bereich um die Scheibe wird ein allseitiger Abstand von 0,5 m um das Scheibenzentrum definiert.

5.3.4. Beleuchtung

Die Scheiben und der Raum im Schützenstand bedürfen einer gleichmäßigen und ausreichenden Beleuchtung.

Auf eine Ausleuchtung der Schießbahn kann, insbesondere bei Schießständen, die vornehmlich dem Breitensport dienen, verzichtet werden. Zu empfehlen ist eine stufenlose Regelung der Beleuchtung (siehe Nr. 10.1.3.1.).

Beleuchtungskörper in dem begehbaren Teil des Raumes, soweit diese von direkten Schüssen getroffen werden können, sowie über dem Schützenstand und in den Schießbahnen müssen mit einer transparenten Abdeckung oder durch eine Blende gesichert werden.

5.3.5. Scheibenzugvorrichtung

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Zur Trefferfeststellung sind Scheibenzugvorrichtungen bzw. Scheibenautomaten vorzusehen; Anzeigerdeckungen sind nicht zulässig. Auch die Erfassung der Treffer über elektronische Systeme ist möglich.

5.3.6. Geschoßfangeinrichtung

Zum Auffangen der Geschosse sind grundsätzlich handelsübliche Geschoßfangkästen aus vorzugsweise Stahlblech zu verwenden, deren Abweisblech zur Schießbahnsohle geneigt sein sollte.

5.4. Schießstände für Zimmerstutzen Kal. ≤ 4,65 mm (einschl. anderen Waffen gleichen Kalibers)

Für diese Stände gelten die gleichen Bestimmungen wie für Luftdruck- und CO2-Waffen (Nr. 5.3)

5.4.1. Verblendung von Fenstern und Türen

Notwendige Sicherheitsbauten sowie Verblendungen von Fenstern und Türen sind aus einem der folgenden Baustoffe herzustellen:

• mindestens 4 cm dicke Weichholzbretter, gefalzt oder überlappt angebracht oder • 2,4 cm dicke fugenlose Bretter und dahinter 1 mm Stahlblech.

5.4.2. Geschoßfangeinrichtungen

Zum Auffangen der Geschosse sind vorzugsweise handelsübliche Geschoßfangkästen aus Stahlblech zu verwenden.

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5.5. Schießstände für Waffen aller Art

5.5.1. Grundsätzliche Feststellungen

Für umschlossene Schießstände, in denen mit Kurzwaffen (Pistole und Revolver) und Langwaffen (Büchsen) geschossen werden soll, gelten im wesentlichen die gleichen Bestimmungen. Bei Anlagen für Kurzwaffen soll die Schießbahnsohle nicht höher liegen als der Fußboden im Schützenstand, damit die Schützen zur Resultataufnahme an die Scheiben vorgehen können und weil die Scheiben bzw. Scheibenanlagen im allgemeinen in der Höhe des Fußbodens des Schützenstandes aufgestellt werden.

Für umschlossene Stände für Langwaffen, bei denen im allgemeinen zum Schützen zurücklaufende Scheibenzugvorrichtungen verwendet werden, kann die Schießstandsohle 70 bis 100 cm über der Fußbodenhöhe im Schützenstand liegen, wodurch sich eine entsprechende Einsparung an der Fundamenttiefe der Seitenwand ergibt. Dadurch evtl. leichter entstehende Aufsetzer auf der Schießbahnsohle können bei einer allseitig umschlossenen Anlage keine Gefährdung der Umgebung herbeiführen.

Die Schießbahnsohle kann aus dem natürlichen Boden oder Sand bestehen, vor dem Schützenstand soll sich aber eine leicht zu reinigende Fläche bis 10 m Entfernung befinden. Sie kann auch ganz oder bis zu dieser Entfernung aus Beton oder einem anderen festen Baustoff hergestellt werden, was die Staubbildung vermindert, dafür aber die Schallreflektionen verstärkt. Den durch die erhöhte Schießbahnsohle entstehenden Schwierigkeiten in bezug auf den freien Lauf der Scheibenzugeinrichtung kann dadurch begegnet werden, daß, wie z.B. bei 100 m-Scheibenzuganlagen, entsprechende Zwischensockel mit Überlauf eingebaut werden. Die Sockel müssen schützenseitig bis zu 20 m Entfernung verschalt werden.

In umschlossenen Ständen werden heute vermehrt an der Decke laufende Scheibenzuganlagen verwendet, die den Vorteil verschiedener Zwischenhalte ohne Gefährdung der Zugseile durch unbeabsichtigte Treffer besitzen und eine einfache Reinigung der Schießbahnsohle ermöglichen.

Wenn sich der Geschoßfang über die gesamte Fläche der Abschlußwand erstreckt, so bedarf es für die Scheiben auf Zwischenentfernungen keiner eigenen Geschoßfänge.

Obenliegende Scheibenzuganlagen Foto: Johannsen

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5.5.2. Abmessungen

Die lichten Maße für Raumschießanlagen setzen sich aus der jeweiligen Länge der Schießbahn (z.B. 25, 50, 100 m -siehe Nr. 10.1.1), der Tiefe des Schützenstandes mit vorzugsweise 5 m und dem jeweiligen Platzbedarf für Scheibenstand (ca. 1 m) und Geschoßfang (0,5 bis ca. 3 m je nach Bauart) zusammen. Um das Volumen des umbauten Raumes möglichst gering zu halten, genügt für umschlossene Schießstände in der Regel eine Durchschußhöhe von mindestens 2,20 m.

Die Breite der Anlage ergibt sich aus der Anzahl der Schießbahnen und der dafür jeweils benötigten Breite sowie den ausreichenden Wandabständen (siehe Nr. 10.1.2).

Neben dem eigentlichen Schießstand gehören zu einer Raumschießanlage im Regelfall noch ein Aufenthaltsraum mit WC-Anlagen, Räume für betriebstechnische Anlagen sowie die Aufbewahrung von Waffen, Munition und Gerät sowie spezielle Fluchtwege.

Die Situierung der Raumschießanlage soll so gewählt werden, daß eine Lärmbelästigung der Umgebung nach Möglichkeit vermieden wird. Raumschießanlagen sollen als Einzelbauwerke oder im Zusammenhang mit solchen Gebäuden errichtet werden, die einen hohen Eigengeräuschpegel aufweisen (z.B. Garagen, Werkstätten, Sportzentren).

Sind Raumschießanlagen aus zwingenden Gründen in auch wohnraum- oder büromäßig genutzten Gebäuden zu errichten, so ist durch bauliche Maßnahmen für einen zur funktionsgerechten Nutzung der umliegenden Räume erforderlichen Schallschutz Sorge zu tragen.

5.5.3. Bauliche Maßnahmen

5.5.3.1. Rohbau

Alle durch Beschuß gefährdeten Decken, Wände und Böden sind durchschußsicher auszuführen (siehe Baustoffe Nr. 3.1).

Abweichend davon sollte die Geschoßfangwand aus mindestens 20 cm dickem Stahlbeton hergestellt sein.

Sie soll schützenseitig zusätzlich ganzflächig mit einer je nach Waffenart 5 - 10 mm dicken Stahlplatte mit einer Zugfestigkeit von min. 350 N/mm2 verkleidet sein. Die Stahlplatte ist schwingungsfrei zu lagern. Diese ist nicht erforderlich bei geschlossenen Schießständen zum Schießen mit Waffen für Randfeuerpatronenmunition bis Kaliber .22 l.r.

Der gesamte Bereich der Raumschießanlage ist als Brandabschnitt auszubilden. Dazu sind tragende Bauteile sowie Trennwände zu angrenzenden Räumen mindestens feuerbeständig (F 90 nach DIN 4102) auszuführen.

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Der Innenbereich des Schießstandes soll weitgehend von Versorgungseinrichtungen (z.B. Strom, Wasser, Gas) oder sonstigen schutzbedürftigen Anlagen freigehalten werden. Installationsteile sind nach Möglichkeit außerhalb des Schießstandes oder in den Umfassungsbauteilen beschußsicher zu verlegen.

Insbesondere bei der elektrischen Installation läßt sich dies bautechnisch nicht durchführen (z.B. Schalter, Steckdosen, Beleuchtungskörper), so daß derartige Einrichtungen beschuß- und splittersicher zu verkleiden sind. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß Fehlschüsse bis etwa 30° von der gewünschten Schußrichtung abweichen können.

5.5.3.2. Innenausbau

Bei der Auswahl von Materialien und ihrer Verarbeitung beim Ausbau von Raumschießanlagen ist Voraussetzung, daß Gefahren durch Rückpraller und Querschläger mit größtmöglicher Sicherheit verhindert werden.

Die Oberflächen der Baustoffe sind so zu wählen, daß sich unverbrannte bzw. nur teilweise verbrannte Pulverreste nicht konzentriert ablegen können. Profilierte Oberflächen sind zu vermeiden.

Die geschlossenen Schießstände müssen immer nach dem jeweils neuesten Stand der Technik schalldämmend und schwingungsfrei mit schwerentflammbaren oder nicht brennbaren Materialien (gemäß DIN 4102, Teil 1, Baustoffklasse B l oder A) ausgekleidet werden. Bei bestehenden Anlagen können auch Schaumstoff-Schallabsorbtionsverkleidungen der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar) in selbstverlöschender Ausführung in Abstimmung mit einem Schießstandsachverständigen und unter Beachtung besonderer vorgegebener Sicherheitsmaßnahmen insbesondere im Bezug auf die Reinigung zulässig sein.

Grenzen Büroräume an die Raumschießanlage, darf der Schallpegel - gemessen in der Mitte des Arbeitsraumes - 40 dBA nicht überschreiten. Aufgrund einer Berechnung des Beurteilungspegels (gleichwertiger Dauerschallpegel) nach der TA Lärm wird sich in der Regel ein höherer Wert ergeben. Für die Raum- und Bauakustik müssen daher, gerade im Hinblick auf die angrenzenden Räume und die Umgebung des Schießstandes, besondere Maßnahmen der Schalldämmung und Schalldämpfung ergriffen werden, damit die zulässigen Werte nicht überschritten werden.

Um weiteren technischen Entwicklungen bezüglich des Raumausbaues keine Schranken zu setzen, wird von der Forderung bestimmter Wand/Deckenverkleidungen Abstand genommen. Entscheidend ist die Verminderung der Schallreflektion und Senkung der auftretenden Schalldruckwerte; eine Reduzierung der mittleren Nachhallzeit über einen Frequenzbereich von 125 bis 4000 Hz auf 0,5 s ist anzustreben. Ferner wird die Unterschreitung der nach dem Immissionsschutzgesetz zulässigen Werte angestrebt.

Abgehängte Deckenverkleidungen lassen sich vorzugsweise in der sog. Sägezahnform, mit Öffnung der Zahnungsstruktur in Richtung Geschoßfang, anbringen. In dieses Profil können dann Beleuchtungseinrichtungen blendfrei integriert werden.

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Durch Beschuß gefährdete Anlagen und Versorgungseinrichtungen sind mit durchschußsicheren Blenden zu versehen.

Die Blenden müssen

• bei Schießbahnen für das Schießen mit Kurzwaffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 1.500 Joule aus Stahlblech mit einer Zugfestigkeit von mindestens 350 N/mm2 in 5 mm Stärke,

• bei Schießbahnen für das Schießen mit Langwaffen aus Stahlblech mit einer Zugfestigkeit von mindestens 500 N/mm2 in 15 mm Stärke oder einem Verbundaufbau bestehen.

Die Blenden sind mit Weichholz (2,4 cm dick) oder vergleichbarem Material im Abstand von mindestens 2,0 cm zum Unterbau schützenseitig zu verkleiden.

Bei der Gestaltung der Schießbahnsohle ist der leichten Beseitigung der sich vor den Schützenständen ansammelnden Treibladungsreste besondere Beachtung zu schenken; denn bei jedem Schuß treten aus der Waffenmündung je nach Art der Waffen und des Kalibers geringe Mengen unverbrannten Pulvers aus. Deswegen ist es erforderlich, die Schießbahnen von 5 bis 10 m vor den Schützenständen so zu gestalten, daß sie leicht gereinigt werden können. Am geeignetsten dafür ist ein glatter Betonboden. Dieser aber reflektiert den Knall sehr stark. Zur Vermeidung der unangenehmen Reflexion kann dieser Bodenteil mit speziellen Gummimatten belegt werden. Diese müssen aber der Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) genügen, im Fugenbereich verschweißt sein und dürfen nicht offenporig sein. Teppichböden oder sonstige textile Materialien sind nicht zulässig.

An den Seiten und Stirnwänden ist ein ca. 10 cm hoher fugenloser Fußbodensockel anzubringen.

5.5.3.3. Schießen auf Zwischenentfernungen (Verteidigungsschießen)

Soll in dem geschlossenen Schießstand auf Zwischenentfernungen (Verteidigungs- oder Bewegungsschießen) geschossen werden, so sind an die Oberfläche der Schießbahnsohle folgende Anforderungen zu stellen:

• Auftreffende Geschosse müssen bei Auftreffwinkeln zwischen 25° und 90° sicher aufgenommen werden; weder Projektile noch Teile davon dürfen von der Oberfläche absetzen bzw. abprallen.

• Die Oberfläche muß leicht zu reinigen sein. Die Verlegung von offenporigen Materialien ist aus Gründen der Brandgefahr durch unverbrannte Pulverreste und Stäube in den Poren nicht zulässig.

• Die Fußbodenoberfläche muß dem Schützen jederzeit einen festen und sicheren Stand ermöglichen.

Als Fußbodenbelag hat sich sog. Kautschuk-Granulat, schwerentflammbar gemäß Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102, Teil 1, (z.B. zweischichtig fugenlos verklebte Bahnware, je 2,0 cm dick, oder als fugenlos verlegte 4 cm dicke Platten mit glatter Oberflächenversiegelung in matter Beschichtung)

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bewährt. Die Gummigranulatplatten sollen auf der Unterseite Noppen haben, damit Geschosse den Boden nicht aufwölben.

In die Oberbodenbeschichtung können Farbmarkierungen insbesondere bei Zwischenentfernungen als durchgehende weiße Linien für die Schützenstandorte und die Bereiche vor dem Geschoßfang, in denen evtl. nicht geschossen werden darf (Schraffierung), eingearbeitet werden.

Wand- und Deckenverkleidungen sind bei Schießständen für das Verteidigungs- bzw. Bewegungsschießen so zu gestalten, daß unter Winkel von 25° bis 90° zur Oberfläche auftreffende Geschosse ab- und rückprallsicher aufgenommen werden.

5.5.3.4. Geschoßfangeinrichtungen

Die Entscheidung, welcher Geschoßfang eingebaut werden kann, sollte im Einzelfall mit der Nutzungsart unter Hinzuziehung eines Schießstandsachverständigen abgestimmt werden. Verschiedene Geschoßfangsysteme werden unter Nr. 3.2 beschrieben.

Es ist stets zu prüfen, ob nicht durch konstruktive Weiterentwicklung und neue Materialien eine Verbesserung des Geschoßfanges (Sicherheit, Umwelt- und Wartungsfreundlichkeit, Kostenminderung) möglich ist. Geschoßfangsysteme, die eine Trennung der Geschosse und deren geregelte Entsorgung ermöglichen, sollten immer bevorzugt zur Anwendung kommen.

5.5.3.5. Türen, Notausgänge, Fluchtwege

Grundsätzlich muß ein geschlossener Schießstand zwei entgegengesetzte Ausgänge haben, wovon einer unmittelbar ins Freie führen sollte. Der Zugang zu einer Raumschießanlage von einem sonst anders genutzten Gebäude darf nur vom Flur über eine Schleuse erfolgen. Die Nebenräume können unmittelbar von Fluren und Treppen zugänglich sein.

Türen im Bereich des Schießstandes oder der Schießbahnen bei den Scheibenständen müssen nach außen aufschlagen und selbständig schließen; wenn sie auf Rettungswege führen, sind sie mindestens feuerhemmend (T30 nach DIN 4102) auszuführen. Die Fluchtwege sind entsprechend DIN 4844 zu kennzeichnen und in die Sicherheitsbeleuchtungsanlage einzubeziehen.

Ein geschlossener Schießstand für Feuerwaffen (bei Neuanlagen, siehe Nr. 5.5.7) ist mit einem Notausgang im Scheibenbereich auszustatten. Türen in der Schießbahn müssen durchschußsicher und rückprallsicher hergestellt sein; sie dürfen nur von innen zu öffnen sein. Das Öffnen des Schließmechanismus ist dann durch ein optisches und akustisches Signal, das von jedem Schützenstand aus sicht- und hörbar sein muß, anzuzeigen.

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5.5.3.6. Beleuchtung

Bei einer künstlichen Beleuchtung von Schießständen ist zu beachten, daß extreme Lichtverhältnisse zu verfälschten Ergebnissen führen können. Die Beleuchtung sollte daher

• ausreichend hell und blendungsfrei sein, • die Scheiben gleichmäßig und schattenfrei ausleuchten.

Die Ausleuchtung der Schützenstände muß gewährleisten, daß die verantwortlichen Aufsichtspersonen den Schießbetrieb bzw. die Schützen ohne visuelle Beeinträchtigung beaufsichtigen können.

In welchem Umfang Beleuchtungseinrichtungen erforderlich sind, ist abhängig von

• der Art der vorgesehenen Beleuchtungskörper (Glühlampen, Leuchtstofflampen, Halogen-Metalldampflampen) und deren Tönung.

• der Größe des auszuleuchtenden Raumes und des gewählten Farbtones für Decke und Wände oder des eingebauten Schallschutzmaterials (siehe Nr. 10.1.3.2.).

Die Beleuchtungseinrichtungen sind gegen Zerstörung durch ausgeworfene Hülsen und Splitter zu sichern und beschußsicher abzuschirmen.

Eine Sicherheitsbeleuchtung nach VDE 0108 ist einzubauen bzw. bereitzuhalten. Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige und bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens 1 stündigen Betrieb ausgelegt ist.

Beleuchtung und Lüftung sind grundsätzlich über einen Hauptschalter gemeinsam zu schalten. Für Reinigungs- und sonstige Geräte sind Wechselstromsteckdosen 230 V/16 A IP 44 vorzusehen (max. Abstand zwischen zwei Steckdosen etwa 15 m).

5.5.4. Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlage)

Die Beseitigung der Pulvergase und des Bleistaubes ist durch eine raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) zu gewährleisten. Deren erforderliche Auslegung richtet sich in erster Linie nach den beim Verschießen einer bestimmten Patronenart freiwerdenden Schadstoffmenge, deren maximal zulässige Konzentration in der Luft durch den MAK-Wert begrenzt sind. Hierbei sind die Schußfrequenz, die Raumgröße und die Luftführung zu berücksichtigen. Die Pulverschwaden müssen möglichst schnell aus dem Schießstand abgesaugt werden können. Die Abluftöffnungen sind mit entsprechenden Filtern zu versehen. Die Zuluft ist zur Minimieruns der Entsorgungskosten für die Abluftfilter zu filtern.

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(Siehe auch Nr. 2. 1 - "Be- und Entlüftung")

5.5.5. Feuerlöscheinrichtungen

Die Schießanlage ist mit Handfeuerlöschern nach DIN EN 3 (DIN 14406) auszustatten. Wasserlöscher haben sich als geeignet erwiesen.

5.5.6. Wartung und Reinigung

Zur Aufrechterhaltung des Betriebes und Gewährleistung der Sicherheit in geschlossenen Schießständen ist die regelmäßige sowie sachkundige Wartung und Reinigung der Anlagen erforderlich. Dies gilt insbesondere bei Schießständen zum Schießen mit Feuerwaffen (mit Ausnahme von Zimmerstutzen), in denen durch die unverbrannten Reste der Treibladungen, die sich vornehmlich in Schußrichtung vor den Waffenmündungen auf der Schießbahnsohle ablagern, regelmäßige und generelle Reinigungsmaßnahmen notwendig sind. Bei jedem Schuß treten aus dem Lauf geringe Reste unverbrannten Pulvers aus, die sich ohne regelmäßige Reinigung zu gefährlichen Mengen anhäufen können und durch verschiedene Ursachen zur Anzündung gebracht werden können. Deshalb sind speziell im Bezug auf die Reinigung folgende Punkte zu beachten:

5.5.6.1. Regelreinigung

Die Schießbahnsohle ist regelmäßig auf den ersten 5 bis 10 Metern ab Schützenstandort durch Kehren, Wischen oder Saugen von unverbrannten Treibladungsresten zu reinigen. Die Häufigkeit und Art der notwendigen Reinigungsmaßnahmen richtet sich nach der Menge der anfallenden Pulverreste und sollte im Einzelfall nutzungsbezogen mit einem Schießstandsachverständigen abgestimmt werden.

Bei sehr starker Frequentierung ist eine Reinigung nach jedem Schießen erforderlich. Bei Verwendung von Staubsaugern muß der Sammelbehälter nach jedem Saugvorgang entleert werden.

Zum Saugen der Schießbahnsohle im Bereich vor den Schützen (Brüstungen) sollen nach derzeitigem Stand der Technik staubexplosionsgeschützte Staubsauger der zündquellenfreien Bauart 1 verwendet werden, die von dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) geprüft und für diese spezielle Verwendung zugelassen sind (siehe auch Nr. 10.4.4.).

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5.5.6.2. Generalreinigung

Halbjährlich hat eine Generalreinigung zu erfolgen, die folgende Bereiche umfaßt:

a) Schützenstand mit Brüstung und Hülsenfänge

b) Schießbahnsohle auf der gesamten Länge, soweit diese befestigt sind (5 - 10 m); Schießbahnsohlen aus Sand sind durchzuharken

c) Seitenwände

d) Geschoßfangeinrichtungen

e) Filter der raumlufttechnischen Anlage

Bei intensiv genutzten Schießständen (gewerbliche Nutzung) wird eine vierteljährliche Reinigung, in die auch die Decke einzubeziehen ist, notwendig.

5.5.6.3. Reinigungsbuch, Entsorgung

Über die durchgeführten Reinigungsarbeiten ist ein schriftlicher Nachweis zu führen (Reinigungsbuch). In das Reinigungsbuch sind Datum, Art der Reinigung (Regel- oder Generalreinigung, Wartung des Geschoßfanges oder der Lüftung) und die Namen der Personen aufzunehmen, die die Reinigung durchgeführt bzw. beaufsichtigt haben. Die Verantwortung über die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigungsarbeiten obliegt dem Vorstand der schießsportlichen Vereinigung bzw. dem verantwortlichen Betreiber der Schießstätte oder einer von diesen benannten Person.

Die Beseitigung des Kehrrichts mit Pulverresten hat unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang und ohne Zwischenlagerung zu erfolgen. Bei dessen Handhabung sind Zündquellen, z.B. Rauchen oder elektrostatische Aufladung, sorgfältig auszuschließen. Die Beseitigung bzw. Entsorgung des Kehrrichts richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Aus Sicherheitsgründen ist bei Kehrricht mit Resten von Nitrozellulosepulver der Abbrand kleiner Mengen im Freien unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vorzuziehen.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung und die Überwachung der Beseitigung obliegt dem Vorstand des Vereines bzw. dem verantwortlichen Betreiber der Schießstätte oder einer von diesen benannten Person. Die Reinigung von Schießständen (Nr. 5.5.6.1) darf nur von Personen bzw. unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die

a) die Fachkunde im Rahmen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausbildung nachgewiesen haben oder

b) im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis und hinsichtlich der Reinigung von Schießstätten und der Entsorgung des Kehrrichts durch Abbrand entsprechend geschult sind.

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5.5.7. Forderungen zum vorbeugenden Brandschutz

Im folgenden werden die im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes neben der Reinigung (Pkt. 5.5.6) notwendigen Anforderungen in geschlossenen Schießständen für Handfeuerwaffen (ohne solche für Luftdruck- und CO2-Waffen sowie Zimmerstutzen), die bereits oben im einzelnen erläutert worden sind, zusammengefaßt.

a)

Schallabsorbierende Wand- und Deckenverkleidungen in geschlossenen Schießständen müssen bei Neuanlagen mindestens der Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) gemäß DIN 4102, Teil 1, genügen. Die Oberflächen der Materialien dürfen mit Ausnahme bei Deckenverkleidungen nicht profiliert (z.B. Waffel- oder Pyramidenstruktur) sein. Leicht entflammbare Schallabsorptions-Schaumstoffmatten der Baustoffklasse (Brandklasse) B 3 sind auch in bestehenden Schießständen nicht zulässig und müssen unverzüglich entfernt werden. Geschoßfangsysteme sollen mindestens der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar) genügen, da nach dem derzeitigen Stand der Technik gerade solche Systeme aus thermoplastischen Kunststoffen u.a. das zerstörungsfreie Auffangen von Geschosssen und deren Trennung von dem Geschoßfangmaterial sowie geregelte Entsorgung ermöglichen.

b)

Ein Schießen mit Vorderladerwaffen in geschlossenen Schießständen ist nur dann zulässig, wenn diese entsprechend ausgestattet sind (schallabsorbierende Wand- und Deckenverkleidungen aus Materialien der Baustoffklassen A oder mindestens B l, glatte Schießbahnsohle aus nicht brennbaren Baustoffen, ausreichende raumlufttechnische Anlage) und dies ausdrücklich erlaubt ist.

c)

Teppichboden und Textilien im Bereich der Schießbahn sind grundsätzlich nicht zulässig. Bei bestehenden Schießständen mit bereits verlegtem dichten Nadelfilz in schwer entflammbarer Ausführung sind nach Abstimmung mit einem Schießstandsachverständigen Ausnahmen zulässig, wenn eine regelmäßige geeignete Reinigung (Saugen) erfolgt.

d) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind in Schießständen verboten. Entsprechende deutlich sichtbare Hinweise sind anzubringen; die Überwachung insbesondere des Rauchverbotes obliegt den jeweiligen verantwortlichen Aufsichtspersonen (Standaufsichten).

e)

Bei Schweiß- und Trennschleifarbeiten in den geschlossenen Schießständen wie z.B. Reparaturarbeiten an Stahlgeschoßfängen müssen die Vorsichtsmaßnahmen der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) eingehalten werden.

f) Die Verwendung von Geschossen mit Hartkern, Leuchtspur- und Brandsätzen sowie sonstigen pyrotechnischen Geschossen ist durch einen deutlichen Hinweis in den Schützenständen zu untersagen.

g) Entsprechend gekennzeichnete Notausgänge im Bereich der Geschoßfänge sollen bei Neuanlagen vorgesehen werden. In bestehenden Schießständen sind auch Notausstiege zulässig

h) Für den Brandfall müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen, die den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen, in dem Schießstand an geeigneten und leicht zugänglichen Stellen bereitstehen.

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5.5.8. Ausstattung

Die Schützenstände müssen entsprechend den Vorschriften für offene Stände mit Gewehrständern oder Waffenablagen, Verbandskasten und dem Aushang einer Schießstandordnung bzw. der zugelassenen Waffen- und Munitionsarten sowie der Name der verantwortlichen Aufsichtsperson ausgestattet sein.

Wenn Brüstungen oder Ablagetische vor Schützenständen vorgesehen werden sollen, so sind diese gemäß Nr. 4.3.5 bzw. 4.3.6 auszuführen.

5.6. Schießstände in Rohren

Bei Ständen in Rohren bzw. in umschlossenen Räumen, bei denen die Schießbahnsohle mehr als 50 cm über dem Fußboden im Schützenstand liegt, empfehlen sich oben laufende Scheibenzuganlagen oder Videoeinrichtungen zur Trefferaufnahme. Die Hinweise der Hersteller hinsichtlich der notwendigen Einbauhöhen bei obenliegenden Scheibenzügen sollten beachtet werden.

Der Anfang der Rohre bzw. der Umwandung muß so gelegt werden, daß zwischen Schützenstand und Rohrbeginn eine Knall- und Rauchschleuse errichtet werden kann. In dieser werden die aus der Mündung austretenden unverbrannten Pulverreste und der größte Teil des Mündungsknalles abgefangen. Die beim Schuß entstehenden Verbrennungsgase des Pulvers können in der Kammer abgesaugt und es kann mittels Kunstlicht für die nötige Beleuchtung der Visiereinrichtung gesorgt werden. Die Stirnseiten der Rohre bzw. Mauern in der Knallschleuse sind rückprallsicher zu verblenden bzw. die Wände und Decke schallabsorbierend zu verkleiden (siehe Zeichnung Nr. 10.5.10).

6. Spezielle Schießstände

6.1. Biathlonschießstände

6.1.1. Vorbemerkung

Die allgemeinen Hinweise für die Errichtung von offenen Schießständen sind zu beachten. Diese Hinweise werden durch die besonderen Bestimmungen für Biathlonschießstände ergänzt.

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6.1.2. Allgemeines

Biathlonschießstände dienen der Ausführung von Schießübungen im liegenden und stehenden Anschlag auf zugelassene Scheiben während der Durchführung eines Laufes über unterschiedliche Entfernungen auf Ski, Skiroller oder zu Fuß. Geschossen wird nur mit Luftdruck- und CO2- sowie mit solchen Langwaffen, die den internationalen Normen entsprechenden Randfeuerpatronen des Kalibers .22 l.r., Geschosse aus Blei oder ähnlichem weichen Material mit einer Anfangsgeschwindigkeit von höchstens 420 m/s verschießen. Der zu beurteilende Gefahrenbereich (Nr. 1.1.2.2) beträgt daher in Schußrichtung 1500 m. Bei der Beurteilung ist zu prüfen, ob durch die Aufstellung von Sicherheitsposten oder festen Absperrungen Erleichterungen bei der Erstellung von Sicherheitsbauten möglich sind.

Geschossen wird auf folgende Entfernungen:

- Langwaffen Kaliber .22 l.r. 50 m (± 100 cm)

- Luftdruck- und CO2 Langwaffen 10 m (± 5 cm)

Biathlonschießstände werden in freiem Gelände in schwach besiedelten Gegenden (Begriff Nr. 4.9.1) errichtet. Sie müssen Anschluß an diverse Laufstrecken im Gelände haben. Biathlonschießstände sind in der Regel nicht überdacht. Zur Vermeidung von Sonnen-, Wind- oder Nebeleinwirkung können Biathlonschießstände jedoch überdacht oder mit Seitenwällen versehen werden. Die Platzwahl für die Anlage von solchen Schießständen hängt ab von

• der Geländebeschaffenheit für die Anlage von Laufstrecken • der Schneesicherheit • möglichen Wind-, Sonnen- oder Nebeleinwirkungen.

Biathlonschießstände sollen in ebenem Gelände möglichst unmittelbar mit dem Startplatz und dem Zielraum zusammen liegen. Sie dürfen nicht in einer Höhe von mehr als 1800 m über NN errichtet werden.

6.1.3. Kapazität

Biathlonschießstände müssen für

• nationale Meisterschaften und Wettkämpfe über mindestens 15 Schießbahnen • Weltmeisterschaften, Weltcup-Wettkämpfe und Olympische Winterspiele über mindestens

25 Schießbahnen verfügen.

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6.1.4. Arten von Biathlonschießständen

Bei der Errichtung von Biathlonschießständen sind folgende Bauarten zulässig:

Schießstand (Zeichnung Nr. 6.1.6.1)

• mit seitlichen Wällen • mit natürlichem Hang als Schießbahnabschluß • ohne Hochblenden • mit oder ohne Anzeigerdeckung

Schießstand (Zeichnung Nr. 6.1.6.2)

• ohne Seitenwälle • mit natürlichem Gegenhang als Schießbahnabschluß • ohne Hochblenden • ohne Anzeigerdeckung

Schießstand (Zeichnung Nr. 6.1.6.3)

• mit Seitenwällen • mit natürlichem oder gebautem Gegenhang als Schießbahnabschluß • mit Hochblenden • mit oder ohne Anzeigerdeckung

Schießstand (Zeichnung Nr. 6.1.6.4)

• ohne Seitenwälle • ohne Gegenhang als Schießbahnabschluß • ohne Hochblenden • ohne Anzeigerdeckung

nur im Winter und nur für die Durchführung von Wettkämpfen.

6.1.5. Grundsätzliche Forderungen

6.1.5.1. Seitenwälle

Zwei seitliche Wälle, deren Höhe mindestens 3,50 m und Böschungsneigung 1: 1,25 maximal 1: 1,50 m beträgt und die aus steinfreiem Erdmaterial bestehen.

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Die Gefahrenbereiche beiderseits der seitlichen Einzäunung müssen bei Schießständen nach Zeichnungen 6.1.6.2 und 6.1.6.4 durch einen Schießstandsachverständigen nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten (Geländeform, Bebauung, Besiedelung etc.) beurteilt werden. Bei Schießbetrieb müssen sie gemäß Zifer 1.1.2.2 beidseitig in einem Winkel von 25°, ausgehend von den jeweils äußeren Schießbahnen, gegen ein Betreten abgesperrt werden.

Zur Vermeidung von Seitenwinden können auf den Erdwällen noch Seitenblenden angebracht werden.

6.1.5.2. Schießbahnabschluß

Soweit erforderlich, beträgt die Höhe des Abschlußwalles 3,50 m sowie die Böschungsneigung 1 : 1 bis 1 : 1,3 und besteht dieser aus steinfreiem Erdmaterial oder aus einem natürlichen Gegenhang von unterschiedlicher Höhe.

Der Gefahrenbereich hinter dem Schießbahnabschluß, auch als natürlicher Gegenhang, muß nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten (Geländeform, Bebauung, Besiedelung, etc.) durch einen Schießstandsachverständigen beurteilt werden.

6.1.5.3. Geschoßfang

Bei Biathlonschießständen ohne natürlichen Gegenhang (Zeichnung 6.1.6.4) muß über die ganze Breite des Schießstandes, mindestens 1,00 m bis höchstens 2,00 m hinter den aufgestellten Scheiben (Scheibenstand) beginnend, ein Geschoßfang vorhanden sein, der aus einer aufgeschütteten Füllung aus Sand oder steinfreier Erde besteht. Die Stärke der Aufschüttung muß in Höhe der Scheibenmitte 1,00 m betragen. Soweit im Einzelfall Altschnee als Füllmittel erlaubt ist, muß die Stärke 2,00 m betragen. Die Höhe des Geschoßfanges bestimmt der Schießstandsachverständige nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten.

6.1.5.4. Hochblenden

Soweit Hochblenden zu errichten sind, so müssen diese nach Nr. 4.5.2.3 angeordnet werden. Bei der Berechnung der Anordnung (Nr. 10.2) ist eine Schneehöhe von 10 cm über Boden am Schützenstand anzunehmen. Es sind folgende Baustoffe zulässig:

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• 2,4 cm dicke Bretter und dahinter 2 mm dickes Stahlblech St 10-02 nach DIN 1623 • 6 bis 8 cm Stahlbeton B 25

Die Hochblenden können als Mehrfachträger ausgeführt werden, jedoch dürfen die Träger die geforderte Schießbahnbreite von 2,50 m (Nr. 6.1.5.9) nicht einschränken.

6.1.5.5. Anzeigerdeckung

Soweit erforderlich, sind versenkte Anzeigerdeckungen auf der ganzen Schießbahnbreite, mit Öffnung nach oben zum Aufziehen der Wettkampfscheiben, Abdeckung der Öffnungen und Zugang von außerhalb der Seitenwälle von links oder rechts, vorzusehen.

Die lichte Höhe beträgt 2,00 bis 2,50 m, die lichte Breite mindestens 1,50 m. Zugelassene Baustoffe:

• 6 bis 8 cm Stahlbeton B 15 • Mauerwerk in Zementmörtel aus Ziegeln Mz 8, je nach Erddruck 24 cm dick oder stärker • Hohlblöcke aus Beton in 24 cm Mauerstärke

6.1.5.6. Zugang zur Anzeigerdeckung

Von außerhalb der Seitenwälle links oder rechts, über Treppe mit Geländer und abschließbarer Tür.

Elektrische Installation (Beleuchtung, Heizung usw.) und notwendige Fernsprechleitungen sind vorzusehen.

6.1.5.7. Schießbahnsohle

Die Schießbahnsohle muß fest und eben sein. Sie kann aus Erde oder Sand (Körnung 0 bis 3 mm) bestehen und ist im Winter in der Regel mit Schnee bedeckt. Sie kann im Verhältnis zum Schützenstand tiefer liegen, um ausreichend Schnee aufnehmen zu können.

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6.1.5.8. Schießrampe

Schießrampe ist der Teil des Schützenstandes, der dem Wettkämpfer für die Durchführung des Schießens zur Verfügung steht. Sie kann nach 1,00 m nach hinten bis zu 10 % abfallen. Hinter der Schießrampe muß ein mindestens 15 m breiter Geländestreifen abgezäunt sein, der nur von den Wettkämpfern, Wettkampffunktionären und Mitgliedern der Jury betreten werden darf.

6.1.5.9. Schießbahnbreite

Die Breite einer Schießbahn beträgt 2,50 m.

6.1.5.10. Wettkampfscheiben

Für Trainings- und Wettkampfschießen kommen folgende Scheiben zur Verwendung:

• Papierscheiben • mechanische Fall- oder Klappscheiben • Scheiben aus leicht zerbrechlichem Material • in Karton eingesetzte Metallscheiben • elektronische Scheiben

6.1.5.11. Trainerraum

Unmittelbar hinter dem Absperrzaun an der Schießrampe (Schützenstand) ist ein gegenüber den Zuschauern abgesperrtes Betreuerareal vorzusehen.

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6.1.5.12. Zuschauerraum

Der Zuschauerraum ist anschließend an das Betreuerareal anzulegen und soll nach hinten leicht ansteigen. Durch Abtrennungen ist zu verhindern, daß Zuschauer eventuell seitliche Gefahrenbereiche der Schießstände betreten können.

6.1.5.13. Umzäunung

Eine notwendige Umzäunung ist nach Ziff 4.2.2 herzustellen. Die erforderliche Höhe muß auch bei jeder Schneelage gegeben sein.

An der Umzäunung sind Warnschilder nach Nr. 4.2.2.1 anzubringen.

6.1.5.14. Schallschutz

Ein erforderlicher Schallschutz ist unter Beachtung der Nr. 2.2 herzustellen.

6.1.5.15. Abweichen von den Bestimmungen

Von den Bestimmungen für Biathlonschießstände kann unter den Voraussetzungen der Nr. 1.6 abgewichen werden.

6.1.6. Zeichnungen

6.1.6.1 - 6.1.6.4 Beispiele für Biathlonschießstände gemäß Nr. 6.1.4

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6.1.6.1. Biathlonschießstand

• mit seitlichen Erdwällen • natürlichem Gegenhang • ohne Hochblenden • mit oder ohne Anzeigerdeckung

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6.1.6.2. Biathlonschießstand

• ohne seitliche Erdwälle • mit natürlichem Gegenhang • ohne Anzeigerdeckung

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6.1.6.3. Biathlonschießstand

• mit seitlichen Erdwällen, Geschoßfangwall oder natürlichem Gegenhang • mit Hochblenden • mit oder ohne Anzeigerdeckung

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6.1.6.4. Biathlonschießstand

• ohne seitliche Erdwälle, Hochblenden, Gegenhang als Geschoßfang und Anzeigerdeckung • nur im Winter für die Durchführung von Wettkämpfen

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6.2. Beschießen von Zielobjekten aus Stahl

Zielobjekte aus Stahl werden als sog. "Pepper Popper", "Falling Plates" (Stahlplatten) und Silhouetten bezeichnet und im Rahmen schießsportlicher Regeln verschiedener Verbände beschossen.

Die Stahlziele können in offenen und geschlossenen Schießständen verwendet werden, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Nr. 1 bis einschl. 5 der Richtlinien heranzuziehen sind. Allseitig umschlossene Schießbahnen lassen sich bei der Verwendung von Zielobjekten aus Stahl hinsichtlich der äußeren Sicherheit unproblematischer handhaben.

6.2.1. Abmessungen und Material für Stahlplatten

Nach den Regeln des IPSC-Schießens werden runde Stahlplatten mit einem Durchmesser bis 300 mm und längliche Stahlplatten mit maximal 1067 mm Höhe (siehe Zeichnung Nr. 6.2.5) verwendet. Die Zielobjekte sind klappbar in Gelenken sowie Scharnieren gelagert oder stehen lose in Haltern. Die Stahlplatten sollten eine Dicke von 10 mm2 der zur Verwendung kommende Stahl eine Zugfestigkeit von etwa 1000 N/mm2 nicht unterschreiten. Es kann sich auch um speziellen oberflächenvergüteten Einsatzstahl gemäß DIN 17 120 handeln. Das verwendete Material muß aufgrund seiner Güte geeignet sein, eine Kraterbildung durch auftreffende Geschosse zu verhindern.

Eingerissene oder durchgebogene Stahlziele sind ebenso wie perforierte oder solche mit starker Kraterbildung unverzüglich zu erneuern. Bei Störungen der Fall- bzw. Klappmechanik ist das Schießen auf dieses Zielobjekt einzustellen und der Schaden zu beheben.

6.2.2 Zielanordnung

Die Zielobjekte stehen einzeln oder zu mehreren (bis zu 20 Stück) in einer Reihe, neben- oder hintereinander. Die Platten fallen bei Treffern je nach Konstruktion vorzugsweise nach hinten oder auch nach vorne (spezieller Pepper Popper).

Die Stahlziele sind unmittelbar (max. ein Meter entfernt) vor den eigentlichen Geschoßfängen des Schießstandes aufzustellen. Diese Geschoßfänge müssen konstruktiv bzw. aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit und -auswahl geeignet sein, auch langsame und energieschwache Geschoßfragmente aufzunehmen.

Bei offenen Schießständen muß der Geschoßfang immer ein Fangdach (Nr. 4.4.6) aufweisen, das über die aufgestellten Stahlziele in Richtung der Schützen reichen muß.

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6.2.3. Splitterschutz

Ein umlaufender Splitterschutz zum Auffangen seitlich und nach oben abprallender Geschoßteile ist um jedes Stahlziel vorzusehen. Dieser Schutz kann aus mind. 5 cm starkem Weichholz oder genügend dicken Gummi- bzw. Förderbändern bestehen. Teile dieses Splitterschutzes, die wegen Beschädigung ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, sind sofort auszuwechseln.

Dem Schützen zugekehrte, senkrechte, feststehende Metallteile wie z.B. die Sockelkonstruktion sind so zu verkleiden, daß Rückpraller durch direkte Schüsse nicht mehr entstehen können. Dies kann bei offenen Anlagen durch eine Traverse aus Erdreich oder Sand erfolgen, die in der Mitte mindestens 0,5 m stark sein sollte.

6.2.4. Schußentfernung

Schußentfernungen unter sieben Meter sind nicht zulässig. Die Schützen und Standaufsichten müssen auf jeden Fall geeignete Schutzbrillen tragen. Auf die Erfordernis des Tragens der Brillen ist durch einen auffälligen Aushang im Schützenstand hinzuweisen.

6.2.5. Zeichnung

Abmessungen eines "Pepper Popper".

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6.3. Silhouettenschießen

6.3.1. Ablauf des Schießens

Beim Silhouettenschießen wird auf spezielle Stahlziele in Tierform (Huhn, Schwein, Truthahn, Widder) auf unterschiedliche Entfernungen geschossen. Die Entfernungen betragen in den Disziplinen Kleinkaliber und Feldpistole 25, 50, 75 und 100 m, in der Disziplin Großkaliber 50, 100, 150 und 200 m. Aufgrund dieses Umstandes sind Geschoßfangeinrichtungen auf die genannten Zwischenentfernungen erforderlich. Vor diesen werden die Silhouetten in einer Linie in Gruppen zu fünf Stück (Bank) und eventuell mit einer Silhouette als Probesilhouette aufgestellt.

Silhouettenschießstand in den USA

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Zum Ablauf der Schießübungen wird auf das jeweilige spezielle Reglement (z.B. IPSC, IMSSU) verwiesen, wobei grundsätzlich die folgenden Punkte beachtet und gegebenenfalls im Einzelfall mit einem Schießstandsachverständigen abgestimmt werden sollten.

Schußentfernungen unter 25 m bei Kleinkaliber- und Feldpistole-Disziplinen sowie unter 50 m bei den Großkaliber-Disziplinen sind nicht zulässig. Alle Personen, die sich während des Schießens im Schützenstand aufhalten, sollen geeignete, handelsübliche Schutzbrillen tragen. Auf die Erfordernis zum Tragen von Schutzbrillen ist durch einen auffälligen Aushang im Schützenstand hinzuweisen.

6.3.2. Schützenstände

Die Schützenstände sollen überdacht sein. Es soll eine Brüstung von 1 m Höhe vorhanden sein, hinter der im stehenden Anschlag oder im sog. Freistil-Anschlag von Pritschen aus geschossen wird.

Die Schützenstände müssen aus schießsportlichen Gründen 1,5 m breit und 2,5 m tief sein. Die Positionen der Schützen werden entsprechend den zu beschießenden Zielen bezeichnet (z.B.: SB/P = small bore/pig = Kleinkaliber/Schwein). Von einer bestimmten Position darf nur auf eine bestimmte Zielgruppe (Bank) geschossen werden.

6.3.3. Schießbahn

Die Schießbahnsohle muß den Bestimmungen gemäß Nr. 4.4.2 entsprechen. Seitlich oder in der Mitte von Schießbahnen sollte ein Weg für die Zielaufsteller vorgesehen werden. Dieser darf nicht mit Steinplatten oder dgl. befestigt werden.

6.3.4. Zielobjekte

6.3.4.1. Abmessungen und Material

Die Abmessungen der Silhouetten (Huhn, Schwein, Truthahn, Widder) werden in den technischen Regeln der IMSSU bzw. AETSM beschrieben (siehe Zeichnung Nr. 6.3.6.1). Als Material für die Großkaliber-Disziplinen und für die Feldpistole sollten nur flüssigkeitsgehärtete Verschleißstähle Anwendung finden, deren Zugfestigkeit über 1200 N/mm2 und die mittlere Härte über 300 HB liegen.

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Die Silhouetten für die Kleinkaliber (.22 l.r.)-Disziplinen können aus Material geringerer Zugfestigkeit und Härte hergestellt sein.

Die Dicke der Ziele darf für die Kleinkaliber-Disziplinen (Randfeuerpatronen Kaliber .22 l.r.) nicht weniger als 6 mm bzw. für die Feldpistole- und Großkaliber-Disziplinen 12 mm bei Schweinen und Hühnern und 10 mm für Truthähne und Widder in der genannten Güte betragen.

Silhouetten mit Durchschüssen und starker Kraterbildung (Tiefe des Kraters größer als 25 % der Materialdicke) müssen unverzüglich ausgetauscht werden.

6.3.4.2. Zielanordnung

Die Ziele sind in Gruppen zu 5 Silhouetten (Bank) anzuordnen; für jede Entfernung ist mindestens eine Probesilhouette vorzusehen. Die Positionen der Bänke müssen so gewählt werden, daß ein Fehlschuß entweder im Geschoßfang hinter der betreffenden Bank oder dem entsprechenden Geschoßfang am Abschluß der Schießbahn aufgefangen wird.

Für die unmittelbar hinter den auf Zwischenentfernungen stehenden Silhouetten anzuordnenden Geschoßfängen können bei den Disziplinen im Kaliber .22 l.r. mit Bleigeschossen transportable, nach hinten unten geneigte Abweisbleche mit einer Stärke von 6 mm und einer Mindestzugfestigkeit von 300 N/mm2 verwendet werden. Diese müssen an der Oberkante nach vorne so weit auskragen, daß an der Silhouettenoberfläche abspritzende Geschoßteile sicher gefangen werden (siehe Zeichnung Nr. 6.3.6.2). Durch entsprechende Bereitung des Untergrundes sollte gewährleistet sein, daß das Geschoßmaterial aufgenommen werden kann.

Die Gesamthöhe der Geschoßfänge richtet sich nach der jeweiligen Silhouettengröße. Die Höhe des waagerechten Fangdachs soll ca. das 1,5fache der Silhouettenhöhe betragen (Maß "h + 1/2 h" in Zeichnung Nr. 6.3.6.2). Es muß von der Vorderseite der Silhouette gemessen mindestens 30 cm nach vorn überkragen.

Der Geschoßfang selbst soll eine Neigung von 60° zum Schützen hin aufweisen und so weit hinter den Silhouetten angeordnet sein, daß diese ungehindert nach hinten umkippen können (Maß "t" in Zeichnung Nr. 6.3.6.2).

Die Aufstellung der Silhouetten erfolgt auf Flachstahl in der Breite des jeweiligen Silhouettenfußes (Maß "s" in Zeichnung Nr. 6.3.6.2). Die Aufstellung kann auch auf geeigneten Weichholzleisten erfolgen.

Für die Großkaliber- und Feldpistole-Disziplinen müssen spezielle Geschoßfänge hinter jeder Bank vorgesehen werden, die in der Lage sind, auftreffende Projektile und deren Teile sicher und rückprallfrei aufzunehmen. Dies kann durch eine Bodentraverse aus Erdreich geschehen, bei der die vordere Seite aus einer Sandfüllung besteht, die gegen das übrige Erdreich durch eine Folie abgesichert ist. Zusätzlich muß über den Stahlzielen ein nach hinten geneigter Splitterschutz in Form eines Fangdaches vorhanden sein, dessen vordere Kante zum Geschoßfang hin abzuschrägen ist (siehe Zeichnung Nr. 6.3.6.2). Das Fangdach soll aus Stahlblech der Stärke von mindestens 10 mm bestehen mit einer Zugfestigkeit von mindestens 700 N/mm2. Seitlich kann das Fangdach auf Holzbohlen von

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etwa 5 cm Stärke gelagert werden. Silhouetten, die unmittelbar vor dem Abschluß der Schießbahn aufgestellt sind und über die das vorhandene Fangdach zum Schützen hin mindestens 0,5 m hinausragt, müssen nicht mit einem gesonderten Splitterschutz versehen werden.

Die Füße der Silhouetten stehen auf einem in die Schießbahnsohle eingelassenem L-Profil aus Stahl üblicher Güte, das schützenseitig mit Weichholz zu verkleiden ist. Die Silhouetten können auch auf einer Weichholzbohle ausreichender Breite aufgestellt werden.

6.3.5. Gefahrenbereich

Da die Silhouetten überwiegend auf Zwischenentfernungen aufgestellt werden, muß vermehrt mit Aufsetzern auf der Schießbahnsohle gerechnet werden. Aus diesem Grund dürfen Schießen dieser Art bei Frost nicht durchgeführt werden. Außerdem ist grundsätzlich darauf zu achten, daß der Gefahrenbereich in Schußrichtung als schwach besiedelt entsprechend der Richtlinien (Nr. 4.9) einzustufen ist. Im Einzelfall hat eine Beurteilung des Gefahrenbereiches durch einen Schießstandsachverständigen zu erfolgen.

6.3.6. Zeichnungen

6.3.6.1. Abmessungen der Silhouetten

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6.3.6.2. Geschoßfangeinrichtung

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6.3.6.3. Beispiel eines Schießstandes für Silhouettenschießen

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6.3.6.3. Beispiel eines offenen Schießstandes für Silhouettenschießen (Anmerkung: Originalzeichnung kann bei Bedarf bei der Geschäftsstelle des DSchB angefordert werden.)

6.4. Schießstände für Hoch-Armbrust (Vogelbaum)

6.4.1. Allgemeine Bestimmungen

Mit Vogel- oder Hocharmbrust wird in einem Winkel von ca. 70° bis 80° aufwärts auf Ziele, die an einem 27 bis 31,40 m hohen Mast angebracht sind, geschossen (siehe Zeichnung). Der Abstand zwischen dem Schützenstand und dem Mast (Schießstange) beträgt 4 m (bzw. zwischen 7 und 10,5 m gemäß den Richtlinien des Landesverbandes der Armbrustschützen im Bund der historischen Deutschen Schützenbruderschaft).

Unmittelbar hinter dem 4 m vor dem Schützenstand aufgestellten Mast ist ein senkrecht stehendes, aus Maschendraht gefertigtes Schutzgitter von mindestens 3 m Breite und 6 m Höhe anzubringen. Hierdurch sind Bolzen von Schüssen, die versehentlich unter einem Winkel von weniger als 45° aufwärts abgegeben werden und die Umgebung über eine Absperrung des Geländes hinaus gefährden würden, aufzufangen. Die Maschenweite und Drahtdicke des Gitters sind so zu bemessen, daß hierdurch Schüsse aus 3 m Entfernung sicher aufgefangen werden. Die Maschenweite muß weniger als 20 mm sein und die Drahtdicke (ohne eine vorhandene Kunststoffummantelung) mindestens 1,5 mm betragen.

Der Gefahrenbereich des Schießstandes erstreckt sich in der Fortsetzung der Linie Schützenstand (Schußtisch) - Mast (Schießstange) im beiderseitigen Abstand hiervon und rückwärts dieses Bereiches (siehe Zeichnung).

Zwecks Abschirmen des Gefahrenbereiches ist in Verlängerung der Linie Schützenstand (Schußtisch) - Mast (Schießstange) bis zu einer Entfernung von 100 m zu beiden Seiten ein Bereich von 70 m und bis 120 m eine durch einen Kreisbogen bestimmte Entfernung abzusperren. Der übrige, im Halbkreis um den Mast sich erstreckende Gefahrenbereich ist, mit Ausnahme des Zugangs zu dem Schützenstand bzw. Zuschauerplatz, bis zu einem Abstand von mindestens 30 m vor dem Mast zu sperren.

Beim Sternschießen und bei Verwendung von Masten (Schießstangen) mit Fangkorb kann im Einvernehmen mit einem Schießstandsachverständigen der Gefahrenbereich im Einzelfall reduziert werden. Eine Verringerung der Sicherheitsabstände in Schußrichtung ist dann möglich, wenn nachvollziehbar der Nachweis für die Gewährleistung der Sicherheit auf andere Weise erbracht wird.

Der Zugang zu dem Schützenstand bzw. Zuschauerplatz soll von hinten auf der Linie Schützenstand - Mast (Schießstange) erfolgen und derart abgesperrt sein, daß dadurch einem unbefugten Betreten des anliegenden Gefahrenbereiches begegnet wird.

Der unmittelbar hinter dem Schützenstand gelegene, nicht schießenden Schützen und Zuschauern als Aufenthaltsort dienende Platz, der durch herabfallende Bolzen und Holzteile getroffener Ziele gefährdet wird, ist nach oben hin zu sichern. Hierzu ist dieser Platz hinter dem Schützenstand in einem Abstand von höchsten 1,20 m davon beginnend, in etwa 2,20 bis 2,50 m Höhe mit einem Schutzgitter

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aus Maschendraht zu überdachen. Die Maschenweite und die Drahtdicke sind ebenso zu bemessen, wie bei dem Schutzgitter, das hinter dem Mast senkrecht aufzustellen ist.

Schütze beim "Vogelbaum"-Schießen

Nichtschießende Schützen und Zuschauer dürfen sich nur unter der Überdachung aus Maschendraht aufhalten. Hierauf ist durch besondere Warntafeln hinzuweisen.

Die Schutzgitter, der Mast und die seinem Aufstellen und Umlegen dienenden Vorrichtungen sind laufend auf ihre Betriebssicherheit (Schädigung durch Rost usw.) zu überprüfen. Das Aufstellen und Umlegen des Mastes darf nur durch dafür besonders bestimmte, hierin erfahrene Personen erfolgen.

6.4.2. Zeichnung

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6.4.2 Schießstand für Hoch-Armbrust (Vogelbaum).

6.5. Schießen zur Belustigung ("Schießbuden")

6.5.1. Allgemeine Bestimmungen

Für die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstände zu richten sind, die der Belustigung dienen und keine fliegenden Bauten darstellen, d.h. nicht dazu bestimmt sind, wiederholt

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aufgestellt und zerlegt zu werden, sind die Vorschriften für den Bau und Betrieb fliegender Bauten, soweit sie Schießgeschäfte betreffen, sinngemäß heranzuziehen.

Solche "Schießbuden" bestehen meist aus drei Wänden und einem Dach, wobei eine Längswand als Abschluß der Schießbahnen ausgebildet ist, während die beiden Seitenwände den seitlichen Zutritt zu den Schießbahnen verhindern sollen. Die offene Seite wird von einer tischartigen Brüstung (Schießtisch) abgeschlossen, die die Schützenstände von den Schießbahnen trennt.

Der Fußboden des Schützenstandes muß den Schützen festen Stand bieten. Das Dach soll so weit über die Schützenstände reichen, daß kein Schuß den Schießstand nach oben verlassen kann.

6.5.2. Zugelassene Waffen- und Munitionsarten

Als Schußwaffen dürfen Luftdruck- und CO2-Gewehre mit einem Kaliber bis zu 5,5 mm verwendet werden, bei denen die maximale Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 Joule beträgt und die eine entsprechende Kennzeichnung gemäß Abb. 1 Anlage 1 der 1. Waffenverordnung tragen. Die Waffen dürfen keinen Stecher besitzen und müssen so beschaffen sein, daß ein Schuß nicht schon beim Zuklappen des Laufes oder des Spannbügels oder durch geringe Erschütterungen ausgelöst werden kann.

Bei Gewehren, bei denen zur Abgabe weiterer Schüsse ein Spannen oder Durchladen von Hand nicht erforderlich ist, muß das Schießen von den Bedienungspersonen durch eine Vorrichtung unterbrochen werden können. Kurzwaffen bis zu einer Länge von 60 cm dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie in ihrem Schwenkbereich festgelegt sind.

Es dürfen nur handelsübliche Weichbleigeschosse (Rundkugeln oder sog. Diabologeschosse) verwendet werden.

Bei Schießgeschäften besonderer Art (sog. Jagd-, Kino- oder Filmschießen) findet auch Randfeuerpatronenmunition Kaliber 4 mm Rand "kurz" mit mittelstarker Ladung Anwendung, die aus entsprechenden Langwaffen (Zimmerstutzen) verschossen wird.

6.5.3. Beschaffenheit der Schießräume

Schießräume müssen nach beiden Seiten sowie in Schußrichtung und nach oben geschlossen und so beschaffen sein, daß Geschosse (Weichbleigeschosse oder Federbolzen) auch dann, wenn sie ihr Ziel verfehlen oder im Geschoßfang nicht aufgenommen werden oder wenn der Schuß vorzeitig ausgelöst wird, den Schießraum nicht verlassen können. Durch bauliche Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß niemand durch abirrende Geschosse verletzt wird und daß der Schießraum gegen unbefugtes Betreten gesichert ist.

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6.5.3.1. Rückwand (Abschluß der Schießbahnen)

Die Rückwand des Schießraumes muß senkrecht sein und aus mindestens 2 cm dicken, fugenlos aneinandergefügten Weichholzbrettern oder dgl. bestehen. Im Bereich der Zielobjekte ist die Abschlußwand auf der den Schützen zugekehrten Seite durch ein mindestens 1,5 mm dickes Stahlblech, das den Zielbereich nach jeder Seite um mindestens 50 cm überdecken muß, zu verstärken. Befinden sich vor der Rückwand Vorrichtungen zum Anbringen von Zielgegenständen, dann sind in mindestens 5 cm Abstand vor der Rückwand Stoffbahnen (z.B. Wollstoff, Zeltstoff, Köper oder Jute) lose aufzuhängen. Werden dagegen Zielgegenstände unmittelbar an der Rückwand angebracht oder können aus anderen Gründen lose Stoffbahnen zwischen Zielgegenstand und Rückwand nicht aufgehängt werden, muß die Rückwand so beschaffen sein (z.B. dickeres Stahlblech), daß gefährliche Rückpraller nicht auftreten können.

Soweit beim Fotoschießen Abdeckungen von Kameras und Blitzleuchten vorhanden sind, müssen sie so beschaffen und angebracht sein, daß sie nicht zersplittern und Geschosse nicht zurückprallen können.

6.5.3.2. Seitenwände und Dach

Die Seitenwände des Schießraumes müssen so beschaffen sein, daß durch ein Weichbleigeschoß bei Auftreffen in einem Winkel von 90° die Wand nicht durchschossen wird und daß außerdem bei einem Aufprallwinkel bis zu 45° der Abprallwinkel 45° nicht übersteigt. Diese Forderungen werden bezogen auf einen kritischen Durchmesser von 4,5 mm und eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule durch Seitenwände aus folgenden Baustoffen erfüllt:

Zulässig sind Stahlbleche von min. 0,5 mm Dicke und ebene Polycarbonatplatten von mindestens 1,5 mm Stärke sowie 2 cm starke Weichholzbretter (Nr. 3.1.7).

Vor Seitenwänden aus Werkstoffen (z.B. profilierten Stahlblechen), bei denen bei einem Auftreffwinkel von 45° der Abprallwinkel größer als 45° sein kann, müssen Stoffbahnen oder dergleichen angebracht sein.

Zur Sicherung nach oben genügen unterhalb des Daches angebrachte Behänge aus Köper oder einem anderen Gewebe gleicher Güte oder Vorrichtungen entsprechender Wirksamkeit (z.B. Zwischendecke).

Bei der Verwendung von Zimmerstutzen Kaliber 4 mm R kurz müssen zur Sicherung nach oben Blenden aus mindestens 0,5 mm dickem Blech oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff vorhanden sein. Sie müssen das gesamte Dach einschließlich seiner Konstruktion oberhalb des Schießraumes abschirmen und so angebracht sein, daß davon zurückprallende Geschosse zum freien

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Schießraum abgelenkt werden. Für Abmessung und Neigung der Blenden ist eine niedrigste Anschlaghöhe von l m zugrunde zu legen.

6.5.3.3. Pfosten und Ständer

Pfosten, Ständer und dgl. müssen, soweit sie nicht am Schießtisch angeordnet sind, einen rechteckigen Querschnitt haben und, sofern sie nicht aus Stahl bestehen, mit Stahlblech beschlagen sein. Innerhalb des freien Schießraumes dürfen sich keine Pfosten, Ständer und dgl. befinden; Regale über Schießtischhöhe müssen aus weichen Werkstoffen bestehen oder entsprechend verkleidet sein.

6.5.3.4. Schießtische (Brüstung)

Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die dem Schützen zugekehrte Seite des Tisches muß mindestens 2,5 m vom Ziel (bei Kaliber 4 mm R kurz 5 m) entfernt sein. Die Entfernung zu einzelnen, flächenmäßig begrenzten Zielen von höchsten 40 cm Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden. Schießtische sollen zwischen 40 cm und 75 cm breit sein. Für das Schießen mit Kurzwaffen sind am Schießtisch Vorrichtungen anzubringen, die den Schwenkbereich so begrenzen, daß nur in das festgelegte Zielgebiet geschossen werden kann.

Durch bauliche Maßnahmen, z.B. geringere Breite oder Aussparungen des Schießtisches oder Absperrung (Seil) des Bedienungsraumes, sowie durch Vorrichtungen für die Trefferanzeige kann sichergestellt werden, daß die Bedienungspersonen nicht unbeabsichtigt vor die Mündungen in Anschlag gebrachter Gewehre oder in den freien Schießraum kommen können.

Auch erscheint es sinnvoll, außerhalb des Gefahrenbereiches, seitlich der Schießbahnen an der Brüstung, einen mindestens 1x1 m großen Aufenthaltsraum mit Sitzgelegenheit für das Bedienungspersonal einzurichten.

6.5.3.5. Zielobjekte

Vorrichtungen, auf denen Röhrchen zum Aufstecken von Blumen und dgl. befestigt werden, sind mit ihren oberen Flächen waagerecht oder rückwärts nach unten geneigt anzuordnen. Die vordere Fläche muß mind. 20° gegen die Senkrechte nach unten rückwärts geneigt sein und, sofern die Vorrichtung nicht aus Stahl besteht, mit mindestens 2 mm dickem Stahlblech beschlagen sein. Der Abstand ihrer

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Halterungen untereinander ist so zu bemessen, daß die Vorrichtungen beim Beschuß nicht federn können.

Stahlbeschläge müssen auf ihren Unterlagen fest aufsitzen und dürfen keine Vor- oder Rücksprünge aufweisen; Schrauben oder Nägel mit gewölbten Köpfen dürfen nicht verwendet werden. Die Köpfe der Schrauben oder Nägel für die Befestigung der Stahlbeschläge sind zu versenken und - bei Verwendung von Winkelstahl - nicht in dem Schenkel anzubringen, der dem Schützen zugekehrt ist.

Scheiben, Schießtrichter und bewegte Ziele müssen so beschaffen sein, daß Geschosse von ihnen nicht zurückprallen können, auch wenn sie schräg auftreffen. Auch Gegenstände (z.B. Gewinne) über Schießtischhöhe müssen so beschaffen oder so geschützt sein, daß sie nicht zu Rückprallern führen können.

Bei Schießständen besonderer Art (zum Jagd-, Kino- und Filmschießen) müssen die Vorrichtungen für die Zielhalterungen und die Trefferanzeiger so beschaffen sein, daß sie nur vom Schießtisch aus betätigt werden können. Die Halterungen der Zielfiguren und die Vorschubvorrichtungen hierfür sind durch geeignete bauliche Maßnahmen gegen Treffer zu schützen. Die Verdunkelungstrichter müssen so beschaffen und an der dem Schützen zugekehrten Seite so ausgebildet sein, daß Geschosse von ihnen nicht zurückprallen können, auch wenn sie schräg auftreffen.

Gegenstände, die zu Dekorationszwecken zwischen Schießtisch und Ziel aufgestellt werden, müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß sie nicht zu Rückprallern führen können; sie müssen mindestens 2,50 m von der dem Schützen zugekehrten Seite des Tisches entfernt sein.

6.5.4. Allgemeine Betriebsanweisungen

In den Schießständen müssen entsprechende Hilfsbeleuchtungen wie Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.

Es darf nur mit den zugelassenen Waffen- und Munitionsarten geschossen werden, die durch einen sichtbaren Aushang bekanntzugeben sind.

Der Schütze ist durch augenfälligen Anschlag darauf hinzuweisen, daß nicht schräg, sondern im rechten Winkel zur Zielebene und erst dann geschossen werden darf, wenn niemand, insbesondere keine Bedienungsperson, gefährdet ist.

Die Bedienungspersonen haben

a) unzuverlässig scheinenden Personen (z.B. Angetrunkenen) das Schießen zu untersagen;

b) je Person in der Regel nicht mehr als jeweils zwei Schützen, bei Kindern in jedem Fall nur einen Schützen, zu bedienen;

c) die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der Übergabe nach oben zu halten;

d) die Abschaltvorrichtung bei Gewehren, bei denen zur Abgabe weiterer Schüsse ein Spannen oder Durchladen von Hand nicht erforderlich ist, zu betätigen, wenn eine mißbräuchliche Verwendung

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des Gewehres erkennbar wird;

e) geladene Gewehre, mit denen nicht sofort geschossen wird, umgehend zu entladen und zu entspannen bzw. eine geforderte Vorrichtung zu sichern;

f) Lade- oder Abschußhemmungen sowie im Lauf steckengebliebene Geschosse sofort zu beseitigen; gelingt dies nicht, sind die Gewehre sicher zu verwahren;

g) die Geschosse oder die Munition während des Schießbetriebes so zu verwahren, daß sie dem unbefugten Zugriff entzogen sind;

h) den Platz am Schießtisch während des Schießbetriebes beizubehalten.

Die Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß Gewehre und Geschosse oder Munition nach Betriebsschluß sicher verwahrt werden.

6.5.5. Zeichnung

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7. Vogelschießstände

7.1 Beschreibung

Vogelschießstände dienen dem Schießen auf aus weichem Holz gefertigte Ziele, die grundsätzlich in einer Höhe von 10 m an einem stabilen Mast mit Geschoßfang vor einem Schützenstand anzubringen sind.

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Bei bestehenden Schießständen, auf denen nicht schräg aufwärts geschossen wird, befinden sich das Vogelziel und die Gewehrhalterung auf gleicher Höhe, der Geschoßkasten weist deshalb keine Neigung auf (sog. Flachstände).

Verwendet werden im allgemeinen Büchsen unterschiedlicher Kaliber oder Flinten und Weichbleigeschosse, deren maximale Bewegungsenergie (Eo) durch die Ausführung des Geschoßfangkastens und Art der Waffe bestimmt ist.

Die jeweils zulässige Munitionsart ist auch hinsichtlich ihrer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse durch einen Schießstandsachverständigen festzulegen.

Folgende Waffen sind zulässig:

• Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Büchsen (LD-Waffen) • Büchsen im Kal. .22 l.r. (sog. Kleinkaliberbüchsen) und für leistungsschwächere

Randfeuerpatronenmunition • Büchsen z.B. im Kal. 8,15x46R (sog. Scheibenbüchsen o.ä.) • Flinten

Repetiergewehre (Mehrlader) dürfen nur als Einzellader verwendet werden. Selbstladewaffen und kombinierte Waffen sind nicht zulässig.

Die Schußentfernung beträgt mindestens 13 m, bei der Verwendung von Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Büchsen 10 m.

Zur Sicherung der Umgebung in Schußrichtung und zur Sicherung des Hintergeländes dienen eine ortsfeste Gewehrhalterung, deren Schwenkbereich begrenzt ist, und ein Geschoßfang, der ein sicheres Aufnehmen der Geschosse gewährleistet.

Die Anordnung der Einrichtungen und die Grundlagen ihrer Bauart sind aus den Zeichnungen (siehe Zeichnungen Nr. 7.9.1 - 7.9.4) ersichtlich.

7.2 Schützenstand

Der Schützenstand ist in einer Größe von mindestens 4 x 4 m auszuführen und einzuzäunen. Der Zugang zu dem Schützenstand soll von hinten erfolgen (siehe Zeichnung Nr. 7.9.1).

7.3. Gewehrhalterung

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Die Begrenzung des Schwenkbereiches der Gewehre erfolgt durch eine auf dem Schützenstand montierte Gewehrhalterung.

Nach dem Prinzip der Zeichnung Nr. 7.9.2 besteht die Halterung aus einem auf einen Betonsockel aufgeschraubten Standrohr mit Grundplatte und einer an dem oberen Ende des Standrohres angebrachten Lafette, auf der die Gewehre eingespannt werden. Das Standrohr ist so zu dimensionieren, daß ein Durchbiegen ausgeschlossen ist. Es muß sichergestellt sein, daß das Gewehr durch den Rückstoß seine Lage in der Halterung nicht verändern kann. Ferner darf die Waffe nicht durch andere Einwirkungen, z.B. Drücken am Schaft, aus dem zulässigen Schwenkbereich gebracht werden.

Die Lafette besteht aus einer Vorrichtung, die eine Führung enthält, und einem hierin laufendem Gleitstück, das die Einspannvorrichtung für die Gewehre trägt. Die Gewehrhalterung ist nach Höhe und Seite schwenkbar ausgeführt. Der Schwenkbereich wird mit Stellschrauben eingegrenzt.

Die Einstellung der Gewehrhalterung erfolgt auf die Mitte des Geschoßfangs mit einem Spiel, das einen bestimmten, auf die Grundfläche des Geschoßfangs beschränkten Schwenkbereich zuläßt. In dieser Lage wird die Einspannvorrichtung arretiert. Durch die Verschiebung des Gleitstückes der Lafette in Längsrichtung durch den zum Schießen angetretenen Schützen wird die Anschlaghöhe des eingespannten Gewehres verändert und verschiedenen Körpergrößen von Schützen angepaßt. Dabei hat die Lage des Gewehres stets parallel zu der eingestellten Normalschußrichtung zu bleiben, so daß hierdurch eine Abweichung der Gewehrrichtung von der Grundfläche des Geschoßfangs ausgeschlossen wird.

Von dem hinteren Ende des Gleitstückes der Lafette verläuft ein Drahtseil über eine Rolle in das Standrohr hinein. Am Ende des Seiles befindet sich ein Ausgleichgewicht. Es hält das Gleitstück in der jeweiligen Höhenlage und dämpft bei einer Schußabgabe den Rückstoß.

Es können auch andere Einspannvorrichtungen Verwendung finden, wenn sie nachfolgende Bedingungen erfüllen:

a) Der Schwenkbereich des Gewehres wird nach Höhe und Seite so eingeschränkt, daß auch bei der Berücksichtigung der Waffen- und Munitionsstreuung kein Geschoß am Geschoßfang vorbei in freies Gelände gelangen kann.

b) Die Höhenlage des Gewehres ist mit Rücksicht auf die verschiedenen Körpergrößen der Schützen veränderlich.

7.4. Vogelziel

Die Ziele sind an einer zentralen Halterung mittig im Geschoßfangkasten anzubringen. Sie müssen aus astfreiem, weichem Holz (Tannen-, Fichten-, Pappel-, oder Balsaholz) sowie Sperr- und Balsaholz bei der Verwendung von Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Büchsen gefertigt sein und dürfen keine Metallteile enthalten.

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Andere Zielmedien (z.B. Gips) und Darstellungen (z.B. Pfänder/Sternchen) können ggf. nach Prüfung durch einen Schießstandsachverständigen im Einzelfall zugelassen werden.

Vogelziele dürfen nicht über die Schürzen des Geschoßfangkastens hinausragen und nicht an Stangen vor diesem aufgestellt werden.

Bei der Verwendung von Pfändern oder Sternchen ist durch entsprechende Wahl des Standortes der Ziele sicherzustellen, daß beim Beschuß der Weichholzabdeckung die Unterkonstruktion (Kanthölzer zur Befestigung der Weichholzabdeckung) nicht zwangsweise getroffen wird.

Materialstärken der Ziele:

Kaliber astfreies Weichholz (Maximalstärken)

4,5 mm/ bis 7,5 Joule 3 mm (Sperr- oder Balsaholz!)

.22 langZ 25 mm

.22 l.r. 40 mm

Großkaliber und Kal. 20,16,12 150 mm

Sonstige nach Einzelabnahme/ Prüfung

Ziele sind in einem Abstand von mind. 200 mm seitlich zu den Schürzen mit einer zentralen Halterung anzubringen.

7.5. Geschoßfangkasten

7.5.1. Ausführung für Feuerwaffen

Zum Auffangen der Geschosse dient ein Geschoßfang. Gemäß Zeichnung Nr. 7.9.3 besteht dieser aus einer Stahlblechwanne mit einer Füllung aus fest eingepreßten Textilien oder Putzwolle in einer Stärke von 10 bzw. 15 cm, die zur Schußrichtung hin mit Weichholzbrettern abgedeckt wird. Das mittlere Feld muß auswechselbar sein. Die Seitenschürzen müssen rechtwinklig zur Rückwand angeordnet werden.

Von oben ist eine Serviceöffnung in der Stahlblechwanne vorzusehen, um das feste Einstampfen der Füllung zu ermöglichen und diese kontrollieren zu können. Die Abdeckung der Serviceöffnung erfolgt mit einem der Stärke der Rückwand entsprechenden Stahlblech; die Klappe der Abdeckung muß verriegelbar sein.

Beim gesamten Weichholzaufbau des Geschoßfangkastens ist einlagiges Material (5 cm) zu verwenden. Es sollte möglichst astfreies Material Verwendung finden. Äste oder Knoten sind ggf. auszubohren. Die entstandenen Löcher sind mit entsprechend dicken Holzpfropfen zu schließen. Der Weichholzaufbau des Geschoßfangkastens darf nicht mit Lackfarbe gestrichen werden, um Verhärtungen zu vermeiden. Als Witterungsschutz ist Holzschutzlasur zulässig.

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Die Rückwand hat innen eine lichte Größe von 1,50 x 1,50 m aufzuweisen. Der Geschoßfang ist kastenartig auszubilden, indem die der Füllung dienenden und fest einzustampfenden Textilien in einer Stärke von 10 bzw. 15 cm entgegen der Schußrichtung mit Weichholzbrettern abgedeckt sind.

Vor jedem Schießen ist im Bedarfsfall das zerschossene mittlere Feld zu erneuern und die Füllung zu ergänzen. Die seitlichen Schürzen des Geschoßfanges bestehen aus 5 cm dicken fugenlos montierten Weichholzbrettern. Sie sind mit mind. 2 mm dickem Stahlblech von außen zu verkleiden.

7.5.2. Ausführung für Luftdruck, Federdruck- und CO2-Büchsen

Zum Auffangen der Geschosse beim Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Büchsen dient ebenfalls ein Geschoßfangkasten. Gemäß Zeichnung Nr. 7.9.4. besteht die Rückwand des Geschoßfangkastens, welche innen eine Größe von 1000 x 1000 mm zu erhalten hat, aus einem Stahlblech in einer Stärke von mind. 2 mm, vor dem eine Stoff-/Textil-/Juteabhängung in einem Abstand von mind. 50 mm anzubringen ist.

Bei vorhandenen Rückwänden (Altanlagen) aus Weichholz ist ein Stahlblech gleicher Stärke einzubringen, welches die Rückwand vollständig abdeckt und von innen fest mit dieser verschraubt ist.

Die Schürzen bestehen aus mind. 25 mm dicken Weichholzbrettern (Fichte, Tanne oder gleichwertiger Baustoff, jedoch keine Span- oder Hartfaserplatten !) und sind rechtwinklig zur Rückwand anzubringen.

7.5.3. Zielhalterungen

Die Abmessungen der Geschoßfangkästen ergeben sich aus den Zeichnungen gemäß 7.9.3 und 7.9.4. Zur Befestigung des Zieles ist in der Mitte des Geschoßfangs ein ca. 15 mm starker mit Gewinde versehener Stahlbolzen an der rückwärtigen Stahlblechwand des Geschoßfangkastens mittig rechtwinkelig anzuschweißen oder gekontert zu verschrauben. Der Bolzen darf nicht über die seitlichen Schürzen hinausragen. Auf das vordere Ende des Bolzens wird nach Aufstecken eines Distanzstückes aus Kunststoff oder Holz und des Vogelzieles eine kegelförmige, spitz zulaufende Mutter aus Stahl geschraubt. Die Kegelmutter hat an der Basis einen Durchmesser von 35 mm und eine Höhe von 80 mm. Der Durchmesser des Distanzstückes muß kleiner sein als der Durchmesser der Kegelmutter, damit das Distanzstück nicht getroffen werden kann.

Bei der Verwendung von Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Büchsen ist ein etwa 8 mm starker Stahlbolzen ausreichend. Die Kegelmutter kann bei gleichem Material kleiner sein als die oben genannten Maße. Sie muß jedoch den Winkelverhältnissen entsprechen, die durch die oben beschriebene Kegelmutter vorgegeben sind und das sichere Ablenken der Geschosse gewährleisten (max. 25°-Winkel).

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Gebogene Zielhalterungen sind nicht zulässig. Außer den als Zielhalter dienenden Metallteilen und den Nägeln zum Befestigen der Bodenbohlen, deren Köpfe versenkt werden müssen, dürfen in dem Innern des Geschoßfangkastens zur Vermeidung von Querschlägern keine Metallteile vorhanden sein. Der Geschoßfangkasten ist in einem Winkel von etwa 45° zur Waagerechten an ein Holz- oder Stahlgerüst anzubringen. In der oberen Position muß unabhängig zum Zugseil eine Arretierung des Geschoßfangs erfolgen (Fallsicherung).

Zum Auswechseln beschädigter Teile des Geschoßfangs und zum Anbringen des Zieles muß der Geschoßfang heruntergelassen werden können. Nach dem Schießen ist der Geschoßfang ganz herunterzulassen.

Sonstige Maße für die Vogelhalterung:

Abstand Weichholzabdeckung/Rückseite Ziel ca. 100 mm

Gesamtlänge der Vogelhalterung 250 mm

Gesamtlänge der Vogelhalterung bei LD-Waffen 150 mm

7.5.4. Baustoffe

Die Bauteile des Geschoßfanges sind je nach der zugelassenen maximalen Bewegungsenergie der Geschosse wie folgt zu bemessen. Stärken des Geschoßfangkastens (außer Luftdruck-, Federdruck-und CO2-Büchsen):

Maximale Bewegungsenergie der GeschosseEo

Stahlblechwanne

Füllung

Holzabdeckung

< 200 Joule 0,5 cm 10 cm 5 cm

> 200 Joule 0,8 cm 15 cm 5 cm

7.6. Abstimmung der Gewehrhalterung zum Geschoßfangkasten

Die Gewehrhalterung und der Geschoßfangkasten sind derart aufeinander abzustimmen, daß die Schußrichtung von der Waagerechten in einem Winkel aufwärts verläuft, der dem Neigungswinkel des Geschoßfangkastens entspricht und ein Vorbeischießen an dem Kasten ausgeschlossen ist.

Der Schwenkbereich des Gewehres ist auf 200 mm zu den Schürzen zu begrenzen. Bei der Berechnung des Neigungswinkels des Geschoßfangkastens von Hochständen ist somit neben der Höhe des Geschoßfangkastens auch die Höhe der Gewehrhalterung zu berücksichtigen. Bei vorhandenen

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Schießständen ohne Neigung des Geschoßfangkastens (Horizontalbeschuß - sog. Flachstände) muß die Höhe der Gewehrhalterung der Höhe der Vogelhalterung).

7.7. Absperrung für Zuschauer

Durch eine Absperrung, die mind. 5 m hinter dem Schützenstand angeordnet ist, sind Zuschauer fernzuhalten. Die seitliche Absperrung ist gemäß Zeichnung Nr. 7.9.l. vorzusehen.

Bei "Hochschießständen", deren Ziele in einer Höhe von weniger als 10 m angebracht sind, muß der Sicherheitsbereich zur Seite linear zur geringeren Höhe erweitert werden. Die Mindestabstände von den Zuschauern zur Zieldarstellung, die sich aus den vorgeschriebenen Sicherheitsbereichen (siehe Zeichnung Nr. 7.9.1.) ergeben, bleiben dadurch erhalten.

Dies ergibt bei bestehenden Schießständen ohne Neigung des Geschoßfangkastens für den Horizontalbeschuß einen seitlichen Mindestabstand von je 15 m, wobei bei diesen Schießständen eine feste Absperrung erforderlich ist. (Flatterband ist nicht zulässig!) Hinter dem Geschoßfangkasten dürfen sich im Gefahrenbereich keine Personen aufhalten. Je nach Örtlichkeit können nach Maßgabe eines Schießstandsachverständigen zudem Sicherungsposten erforderlich werden.

Bei Neuanlagen sollte grundsätzlich auf die Errichtung von Schießständen, auf denen horizontal geschossen wird, verzichtet werden.

7.8. Bewegungsenergie der Geschosse

Beim Schießen auf "Vogelschießständen" können je nach Bauart des Geschoßfangkastens folgende Munitionsarten Verwendung finden:

Kaliber Geschoßart Geschoßmasse max. Eo*

4,5 mm Blei (Diabolo) 0,5 g 7,5 J

.22 lang Z Blei 1,8 g 50 J

.22 l.r. Blei 2,6 g 200 J

6 mm Flobert Blei 1,0 g 40 J

9 mm Flobert Blei 4,0 g 100 J

Großkaliber z.B. 8,15x46R Blei Einzelgeschoß 1.200 J

12/16/20 Blei Einzelgeschoß 1.200 J

*EO = maximale Bewegungsenergie der Geschosse

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Das Schießen mit (jagdlichen) Flintenlaufgeschossen anderer Kaliber oder Laborierungen ist nicht zulässig, da deren Energie mehr als 1200 J beträgt.

Das Schießen mit Schrot ist unabhängig vom verwandten Kaliber grundsätzlich nicht zulässig.

Es kann zugelassen werden, wenn ein geeigneter und ausreichend dimensionierter Geschoß(schrot)fang vorgesehen wird.

7.9. Zeichnungen

7.9.1 Sicherheitsbereiche für Vogelschießstände

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7.9.2. Vogelschießstand und Gewehrhalterung

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7.9.3. Geschoßfang (nicht für LD-Büchsen)

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7.9.4 Geschoßfang für LD-Büchsen2-Büchsen

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8. Bogenschießstände

8.1. Allgemeines

Beim Bogenschießen werden mittels eines Recurve- (Freistil- oder Blankbogen) oder Compoundbogens Pfeile verschossen. Infolge der verhältnismäßig hohen Geschwindigkeit und Auftreffenergie der Pfeile (siehe Tabelle) ergeben sich Gefahren für die Umgebung hierfür bestimmter Schießstände, so daß bei deren Errichtung und Betreiben die nachstehenden Richtlinien zu beachten sind.

Nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes werden folgende Wettbewerbe geschossen:

Fita im Freien 30 - 90 m Distanz

Fita Halle 18 + 25 m Distanz

Halle Compound 25 m Distanz

Feldbogen Freistil 10 - 60 m Distanz

Feldbogen Blank 5 - 50 m Distanz

Feldbogen Compound 15 - 65 m Distanz

Bei offenen Schießständen für das Bogenschießen ergibt sich der zu berücksichtigende Gefahrenbereich aus den Schießbahnen und dem Schußfeld bzw. den Sicherheitsbereichen; beim Bogenschießen in der Halle ist die äußere Sicherheit durch die baulichen Gegebenheiten gewährleistet.

8.2. Schießstände für das Bogenschießen

Mit Bogen wird auf Scheiben, die meistens aus Stroh, Stramit oder ähnlichem Material gefertigt sind und gemäß der Sportordnung auf verschiedene Entfernungen aufgestellt werden, geschossen. Die Scheibenauflagen besitzen einen Durchmesser von ca. 124 cm und werden mit einer Neigung von ungefähr 15° aufgestellt. Das Scheibenzentrum soll 150 cm ± 5 cm über dem Niveau der Schießbahnsohle liegen.

Die stark gekrümmte Flugbahn der Pfeile würde bei dem Schießen auf die größeren sportlichen Entfernungen (50, 70 und 90 m) Hochblenden mit nicht durchführbaren Durchschuß- und Gesamthöhen erfordern. Daher muß mit Pfeilen und Bogen in freiem Gelände oder großen Hallen geschossen werden.

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Die volle Kraft eines Recurvebogens und damit die Höchstflugweiten der Pfeile werden nur erreicht, wenn der Bogen völlig gespannt ist. Beim Compoundbogen wird die volle Zugkraft bereits nach der Hälfte des Auszugs erreicht. Durch die Reduzierung der Haltekraft bei vollem Auszug ist eine bessere und ruhigere Kontrolle des Bogens gewährleistet. Die erforderliche volle Spannkraft des Bogenschützen ist nur in einer Körperhaltung erreichbar, bei der bereits von sich aus die Pfeile annähernd in Richtung des Zieles zeigen. Ferner spannt ein Bogenschütze auch infolge der Eigenart des gleichzeitigen Spann- und Zielvorganges dieses Schießens seinen Bogen stets in annähernder Richtung auf das Ziel. Infolge solcher Handhabung des Bogenschießens wird die größtmögliche Flugweite der Pfeile nicht erreicht, so daß dementsprechend der Gefahrenbereich im möglichen Schußfeld verkürzt werden kann. Auch schreiben die Regeln der Sportordnung vor, daß beim Auszug des Bogens nur so hoch gehalten werden darf, daß der Pfeil mit Sicherheit nicht über den Pfeilfang (z.B. Fangnetz) oder den Gefahrenbereich hinaus fliegen kann. Die für das Bogenschießen verwendeten offenen oder umschlossenen Schießbahnen sind gemäß den folgenden Grundlagen einzurichten.

8.2.1. Offene Schießstände

Eine Schießbahn hat eine Breite von mindestens 4 - 5 m zu erhalten.

Liegen mehrere Schießbahnen nebeneinander, haben die seitlichen Abstände und die der Scheiben voneinander mindestens 2 m zu betragen.

8.2.1.1. In mehr als 150 m freiem Gelände

Bei einem in freiem Gelände gelegenen Schießstand ist ein Bereich gefährdet, der sich vom Schützenstand in der Schußrichtung in einer Länge von mindestens 150 m und an dem Schützenstand (Schießlinie) beiderseits der äußeren Schießbahnen nach außen in einer Breite von 5 m erstreckt. Bis zu dem Ende der Schießbahn erweitert sich die Breite des Gefahrenbereiches beiderseits der Schießbahn von 10 m auf 15 m.

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Bogenschießstand Foto: A. Jockei

Liegen mehrere Schützenstände mit den dazugehörenden Scheiben nebeneinander und ergeben sich somit mehrere Schießbahnen, erstrecken sich die seitlichen Gefahrenbereiche der äußeren Schießbahn abseits deren Mittellinien in den gleichen Breiten, die für die einzelne Schießart angegeben sind.

Wird auf Schießbahnen auf verschiedene Entfernungen geschossen, gilt für die Festlegung der Breite des Gefahrenbereiches in Höhe der Scheiben die kürzeste Scheibenentfernung. Die angeführten Gefahrenbereiche sind gegen ein Betreten zu sichern (siehe Zeichnung 8.2.4.1).

8.2.1.2. In weniger als 150 m freiem Gelände

In Schießbahnen, bei denen der erforderliche freie Gefahrenbereich von mindestens 150 m vom Schützenstand in Schußrichtung nicht vorhanden ist, müssen Fanganlagen angelegt werden.

Bei einer Entfernung von 120 m vom Schützenstand in Schußrichtung einer Fanganlage (Erdwall, Fangnetz, Mauer) beträgt die Mindesthöhe 3 m (siehe Zeichnung 8.2.4.2).

Der natürliche Hang eines Geländes sowie dichter Waldbestand mit Unterholz von mindestens 20 m Tiefe, die nach außen hin gegen ein Betreten gesichert sind, und vorhandene Bauwerke mit geschlossenen Wandflächen sowie der erforderlichen Mindesthöhe gelten ebenso als Fanganlagen. Die genannten Fanganlagen müssen den gesamten Gefahrenbereich in Schußrichtung abdecken und sind gegen ein Betreten zu sichern.

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8.2.2. Geschlossene Schießstände

Wird mit Pfeil und Bogen auf kurze Scheibenentfernungen, z.B. 50 m, auf Schießständen geschossen, die für das Schießen mit Schußwaffen eingerichtet und entsprechend gesichert sind, haben die Bogenschützen auf den für einen solchen Schießstand festgelegten Schützenständen oder höchstens bis zu 2 m vorwärts dieser Stände Aufstellung zu nehmen. In derartigen Fällen sind zusätzliche Sicherungen für das Bogenschießen nicht erforderlich.

8.2.3. Feldbogenschießen

Dieses Bogenschießen findet auf Feldparcours im Gelände statt, wobei der Wettbewerb aus der Jagdrunde, in der die Entfernungen geschätzt werden müssen, und der Feldrunde mit bekannten Entfernungen besteht.

Da jeder Feldparcours an das Gelände angepaßt wird, können nur allgemeine Sicherheitsregeln aufgestellt werden. Einmal ist der Zugang zu dem Parcoursgelände so abzusichern, daß Zuschauer und Unbeteiligte nicht gefährdet werden. Zuschauerräume und Zugänge sind entsprechend sorgfältig zu sichern.

Zum anderen sind innerhalb des Geländes die Schießbahnen so anzulegen oder das Gelände hinter den Scheiben so zu sichern, daß bei möglichen Fehlschüssen Schützen auf den benachbarten Schießbahnen nicht gefährdet werden. Die Wege innerhalb des Feldparcours für Schützen. Aufsichten und Hilfskräfte sind so anzulegen und deutlich zu markieren, daß sie unmißverständlich außerhalb des Gefahrenbereiches verlaufen.

Hinweis: Das Schießen mit Feldarmbrust auf die Scheibenentfernungen 35 m, 50 m und 65 m kann auf Bogenschießständen, die den Zeichnungen gemäß Nr. 8.2.4 entsprechen, ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden.

8.2.4. Zeichnungen

8.2.4.1. Bogenschießstand mit Gefahrenbereich 150 m

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8.2.4.2. Bogenschießstand mit reduziertem Gefahrenbereich

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9. Schießstände für den Schrotschuß

9.1. Allgemeines

Gegenüber den Einzelgeschossen ergeben sich kürzere Flugweiten und geringere Durchschlagkraft, jedoch eine wesentlich größere Streuung der einzelnen, in einer Garbe fliegenden Schrote. Mit dem Schrotschuß werden fliegende Ziele (Wurfscheiben) oder Bodenziele (Roll- oder Kipphasen) beschossen.

Die Eigenarten des Schießens mit Schrot bedingen daher andere Sicherheitsmaßnahmen und anders geartete Einrichtungen der hierfür bestimmten Schießstände als solche für das Schießen mit Einzelgeschossen. Da bei Schrotschießständen so gut wie keine schalldämmenden Maßnahmen getroffen werden können, ist bei Neuerrichtung solcher Anlagen zu prüfen, ob die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft eingehalten werden.

Bei der Einrichtung von Schrotschießständen sind folgende den allgemeinen baulichen Richtlinien und für jede Standart die hierfür bestimmten besonderen Anweisungen einzuhalten.

9.2. Arten der Schrotschießstände

9.2.1. Schießstände für Kipp- und Rollhasen

Zum Üben des Schusses auf sich am Boden bewegendem Wild werden aus Metall gefertigte Kipp- oder Rollhasen in der Art von Wurfscheiben über schmale Schießbahnen bewegt.

9.2.2. Schießstände für Wurfscheiben

Dem Schießen mit Schrot zu Übungszwecken und der Durchführung von Wettbewerben dienen Schießstände, auf denen mit Hilfe von Wurfmaschinen tellerartige Wurfscheiben geworfen werden.

Im einzelnen unterscheidet man

• Trapschießstände mit Wurfmaschinen in Unterständen, • Skeetschießstände mit Wurfmaschinen in Türmen, • Schießgärten (Parcours).

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9.3. Sicherheit der Schrotschießstände

9.3.1. Gefahrenbereiche des Schrotschusses

Der in der Umgebung von Schrotschießständen gefährdete und durch Schutzmaßnahmen zu sichernde Raum ergibt sich aus den Schußrichtungen und den Flugweiten der Schrote sowie aus der Breitenstreuung der fliegenden Schrotgarbe. Ferner ist die vergrößerte Streuung durch die an Wurfzielen oder die auf der Schießbahnsohle abprallende Schrotgarbe zu berücksichtigen.

9.3.1.1. Flugweiten

Die größten Flugweiten von frei fliegendem Blei- und Stahlschrot der Durchmesser 2 mm bis einschließlich 2,5 mm betragen ungefähr 200 m, bei 3 mm und 3,5 mm ungefähr 300 m.

9.3.2. Streuung

Den Durchmesser der Breitenstreuung von frei fliegenden Schroten gibt das folgende Diagramm an:

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9.3.2.1. Abpraller

Bleischrote, die in Winkeln unter 10° auf weichen, in Winkeln unter 60° auf harten bzw. steinhaltigen Erdboden auftreffen, können hiervon abprallen. Je nach den Umständen, die im einzelnen nicht vorauszubestimmen sind, werden derart aufsetzende Schrote durch weichen Erdboden bis etwa 10°, durch festen oder gefrorenen oder steinigen Boden 45° und mehr aus der ursprünglichen Flugrichtung abgelenkt. Stahlschrote werden erheblich stärker abgelenkt (gegenüber Bleischroten mindestens doppelt so große Ablenkwinkel). Ferner prallen Stahlschrote zurück, wenn sie unter stumpfen Winkeln auf harte Medien auftreffen (Kipp- und Rollhase, Anschußscheibe). Das Tragen von Schutzbrillen ist daher erforderlich. Vom Erdboden abgeprallte Schrote können je nach den Umständen annähernd gleiche Flugweiten wie frei fliegende Schrote erreichen.

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9.3.2.2. Sicherheitswinkel

Nach der Höhe und den Seiten der Schußrichtungen hat der gefährdete, in der Umgebung von Schrotschießständen zu schützende Bereich Winkel einzuschließen, die - von 1 m Höhe über der Waagerechten der Sohle der Schützenstände ausgehend - einschließlich der Breitenstreuung der Schrotgarbe und der Ablenkung von abgeprallten Schroten folgende Ausmaße haben müssen:

bei Trapschießständen nach der Höhe und den Seiten 20°,

bei Schießständen für Bodenziele (Kipp- und Rollhasen) nach der Höhe 20°, nach den Seiten 45°,

bei Skeetschießständen nach der Höhe 20° und nach den Seiten 15°,

zu den Schußrichtungen, die durch die Ziele gegeben sind.

Das bedeutet für Wurftaubenschießstände mit Maschinen in Unterständen (Trap) einen Gesamtwinkel von 120°, bei Skeetständen von 180°.

9.3.3. Sicherungsmaßnahmen

Als Schutz gegenüber den Gefahrenbereichen werden je nach Art eines Schrotschießstandes und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entweder entsprechend bemessene Einzäunungen oder die Schießbahnen abzuschirmende Sicherheitsbauten errichtet.

Für das Sichern von Wurfscheibenschießständen sind Einzäunungen der Gefahrenbereiche vorzuziehen. Einzäunungen von abzusperrenden Bereichen sind nach den Bestimmungen der Nr. 4.2.2 über die Einzäunung von Schießständen und gemäß den vorstehenden Angaben herzustellen. Warnschilder gemäß Nr. 4.2.3 sind in ausreichender Anzahl vorzusehen.

Das Erstellen von Sicherheitsbauten, d.h. hierfür ausreichende Hochblenden, Seitensicherungen und Schrotfang, ist schwierig, äußerst kostspielig und beschränkt die Ausdehnung des für das Wurfscheibenschießen erforderlichen Schußfeldes. Liegen Skeetstände in einer Linie unmittelbar nebeneinander, so sind in jedem Fall zwischen diesen Schutz (seiten)wände zu errichten.

Die Abmessungen von erforderlichen Hochblenden, Seitensicherungen, Abschlüssen von Schießbahnen oder Schußfeldern müssen den Bestimmungen über die Sicherung der Gefahrenbereiche gemäß Nr. 4.5 unter Berücksichtigung der Sicherheitswinkel nach Nr. 9.3.2.2 genügen.

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9.3.4. Baustoffe für Sicherheitsbauten

Die zu verwendenden Bautoffe sind der Baustofftabelle gemäß Nr. 3.1.8 zu entnehmen.

9.3.5. Zugelassene Schrotdurchmesser

Auf Schrotschießständen sind für

• Wurfscheiben nur Schrote bis zu 2,5 mm Durchmesser, • Bodenziele nur Schrote bis zu 3,5 mm Durchmesser

zuzulassen.

Die zugelassenen maximalen Schrotdurchmesser sind durch gut sichtbare Hinweistafeln anzuzeigen. Bei der Verwendung von Weicheisenschrot zum Trapschießen können auch Durchmesser bis 2,6 mm zulässig sein, ohne daß die Gefahrenbereiche gemäß Nr. 9.3.1 wegen der geringeren Querschnittsbelastung erweitert werden müssen.

9.3.6. Schiedsrichtersitz

Für die Plazierung des Hauptrichters, der bei verschiedenen Wettbewerben tätig zu sein hat, ist ein erhöhter Sitz, der eine klare Übersicht über die einzelnen Schützen und das gesamte Wurffeld gewährleistet, vorzusehen.

Die Positionen der Seitenrichter müssen bei Skeetschießständen insbesondere bei der Verwendung von Stahlschrot so plaziert sein, daß keine Gefährdung durch Abpraller von den Wurfscheiben auftreten kann.

9.3.7. Warnflagge

In Anzeigerdeckungen bzw. Unterständen ist eine rote Warnflagge bereitzuhalten. Ihr Aufstecken zeigt der Aufsichtsperson und den Schützen an, daß das Schießen unterbrochen ist und die Waffen zu entladen sind.

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9.3.8. Schützenstände

9.3.8.1. Abtrennung

Zur sicheren Abtrennung der Schützenstände von Zuschauern ist in einem ausreichenden Abstand von den Schützen eine feste Abgrenzung zu errichten (mindestens 2 m hinter den Schützenständen).

9.3.8.2. Gewehr- und Patronenständer

Für ein ordnungsgemäßes und sicheres Abstellen von Gewehren und ein sachgemäßes Ablegen von Patronen ist eine genügende Anzahl Gewehrständer und versetzbarer Patronenständer vorzusehen. Die Auflageflächen der Patronenständer sollen einen durch Leisten erhöhten Rand erhalten, damit ein Abrollen von Patronen vermieden wird.

9.4. Schießstände für Kipp- und Rollhasen

9.4.1. Abmessungen der Schießbahnen

Die Schießbahnen (Schneisen) erhalten Längen von wenigstens 20 m, höchstens 35 m, und je nach der Schußentfernung für Kipphasen Breiten von 4 - 8 m. Für Rollhasen sollte die Schneisenbreite wenigstens 10 m betragen.

Vorteilhaft sind mit Hilfe von verstellbaren Kulissen veränderliche Schießbahnbreiten sowie die Anlage von Bahnen, die durch eingesetzte Pfähle einen waldartigen Charakter erhalten.

9.4.2. Gelände und Sicherungsbereich

Vornehmlich geeignete Geländeformen sind Taleinschnitte, die natürliche Höhen- und Seitenabdeckungen und den erforderlichen Abschluß einer Schießbahn ergeben können. Der Sicherungsbereich ist nach Nr. 9.3.1.1 und 9.3.2.2 zu bestimmen.

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9.4.3. Seitensicherung und Schrotfang (Abschluß) von Schießbahnen

Neben natürlichen Geländeformen eignen sich als Seitensicherung und Schrotfang bzw. Abschluß von Schießbahnen vorhandene Erdwälle oder Mauern, die zur Schußrichtung mit Erde anzuschütten sind.

Bei Mauern, die nur als Seitensicherung dienen, genügt auch eine Verkleidung aus 2,4 cm dickem Weichholz.

Seitensicherungen und gebaute Schrotfänge müssen nach den Anweisungen der Baustofftabelle gemäß Nr. 3.1.8 ausgeführt werden.

9.4.4. Scheiben

9.4.4.1. Kipphasen

Die hasenförmigen Ziele sind aus Stahlblech hergestellt. Sie erhalten entweder eine Kippvorrichtung oder eine oder mehrere angelenkte Klappen mit Sperrvorrichtungen, die durch auftreffende Schrote ausgelöst werden. Hierdurch werden entweder die gesamten Scheiben gekippt oder die Klappen zum Ausfallen gebracht.

9.4.4.2. Rollhasen

Die Rollhasen bestehen meist aus Wurfscheiben oder ähnlichem Material und zersplittern wie diese bei einem Treffer. Sie werden mit Hilfe einer Schleudervorrichtung quer über die Schießbahn gerollt.

9.4.5. Unterstand

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Bei der Verwendung von Kipp- und Rollhasen, deren Betätigung von Hand vorgenommen wird, müssen schußsichere Unterstände, die je nach Bedarf und Gelände entweder über oder zum Teil in der Erde liegen, eingerichtet werden.

Falls bauliche Sicherungen der durch Schrote gefährdeten Seiten von Unterständen erforderlich werden, sind sie nach den Bestimmungen der Baustofftabelle für Anzeigerdeckungen Nr. 3.1.8 auszuführen.

Die für den Durchlaß der Scheiben erforderlichen Schlitze sind so schmal zu halten, daß sie nur den Scheibendurchlaß gestatten. Eine Schrote oder Splitter auffangende Blende ist zum Schutz für das Bedienungspersonal einzubauen.

9.5. Schießstände für Wurfscheiben

9.5.1. Wurfmaschinen

9.5.1.1. Freischwenkend eingebaute Maschinen mit von Hand beliebig zu wechselnden Wurfrichtungen

Freischwenkend eingebaute Maschinen mit wechselnden Wurfrichtungen können während des Werfens durch das Bedienungspersonal in jede beliebige Richtung geschwenkt werden. Infolge des beliebigen Wechsels der Wurfrichtungen eignen sich die Maschinen vornehmlich für kleinere, nur mit einzelnen oder wenigen Wurfmaschinen ausgerüstete Plätze. Zweckmäßig ist die zusätzliche Verwendung einer Auflagevorrichtung für den Richtarm solcher Maschinen, die entsprechend nachstehender Abbildung die verschiedenen Höhen und Seiten der Wurfrichtungen derart festlegt, daß die Schützen in der Reihenfolge zwar wechselnde, jedoch einheitliche Wurfrichtungen erhalten können. Gleichzeitig wird hiermit eine Begrenzung der seitlichen Wurfrichtung über das zulässige Maß hinaus erreicht.

9.5.1.2. Fest eingebaute Maschinen mit einstellbaren Wurfrichtungen

Die Maschinen werfen je nach ihrer Konstruktion je Wurf entweder einzelne oder als "Doubletten" zwei Wurfscheiben.

Je nach Bedarf wird die nach der Höhe und Seite gewünschte Wurfrichtung vor einem Schießen fest eingestellt, die dann z.B. bei einem Wettkampf beibehalten wird. Gebräuchlich sind Unterstände mit 5 und 15 Maschinen.

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9.5.1.3. Fest eingebaute Maschinen mit selbsttätig wechselnden Wurfrichtungen

Die nur einzelne Scheiben werfenden Maschinen sind mit einer automatisch arbeitenden Schwenkvorrichtung versehen, die von Wurf zu Wurf die Richtung und Höhe ändert (Turbulenzautomaten).

In den letzten Jahren sind wegen der starken Zunahme des Interesses am Wurfscheibenschießen zahlreiche Neukonstruktionen von Wurfmaschinen auf den Markt gekommen. Im Falle einer Planung eines Wurftaubenschießstandes Trap oder Skeet ist es daher ratsam, sich vorher genau über den derzeitigen Stand bezüglich der günstigsten Maschinenart und Konstruktion von einschlägigen Firmen bzw. erfahrenen Wurftaubenschützen beraten zu lassen.

Kombinierter Trap- und Skeetschießstand

9.6. Trapschießstände

Ein Trapschießstand besteht aus einem Unterstand, in dem mindestens 1, höchstens 15 Wurfmaschinen untergebracht sind. Die Schützenstände befinden sich 11 bzw. 15 m dahinter.

Eine Variante des Trapschießens stellt das Doppeltrap-Schießen dar, bei dem immer zwei Wurfscheiben gleichzeitig geworfen werden.

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9.6.1. Wurffeld

Zur Ausnutzung der vollen Wurfweite der Maschinen soll das Gelände des davorliegenden Wurffeldes bis zu einer Entfernung von 80 m von den Wurfmaschinen in sämtlichen Schußrichtungen möglichst eben sein. Ein gleichmäßiges, von Schlagschatten freies Wurffeld und ein ebensolcher Hintergrund sollen ein gutes Erkennen der fliegenden Wurfscheiben gewährleisten. Die Größe des benötigten Wurffeldes ergibt sich aus den folgenden Zeichnungen.

9.6.2. Schützenstand

9.6.2.1. Anordnung der einzelnen Standorte der Schützen

Je nach der Zahl der für den Einbau vorgesehenen Wurfmaschinen sind hinter diesen auf dem Schützenstand 5 einzelne Standorte der Schützen (Voraussetzung für die Durchführung nationaler und internationaler Wettbewerbe) vorzusehen.

Der gegenseitige Abstand der einzelnen Standorte voneinander soll, um Störungen der Schützen untereinander möglichst auszuschließen, mindestens 3 m betragen.

Entsprechend den von Fall zu Fall unterschiedlich festgelegten Bedingungen des Wurfscheibenschießens liegen die einzelnen Standorte der Schützen in geraden Linien, die parallel zu der Vorderkante des Unterstandes der Wurfmaschinen verlaufen und hiervon Abstände von 11 bzw. 15 m haben. Für das jagdliche Schießen sind 11 m und das sportliche Schießen 15 m üblich.

Schießen mehrere Schützen auf einem Trapschießstand, der mit einem Turbulenzautomaten ausgerüstet ist, so sind die Schützenstände auf einem Kreisbogen mit dem Radius des gewünschten Abstandes von der Maschine (11 oder 15 m) und einem seitlichen Abstand von etwa 3 m anzuordnen.

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9.6.2.2. Standfläche der Schützen

Die Standorte der Schützen sind als solche zu kennzeichnen.

Bei einem Stand mit Beton- oder Bitumenauflage empfiehlt sich eine Markierung durch einen unterschiedlichen, farbigen Anstrich oder durch dauerhaft gefärbte Einlagen, bei Standflächen anderer Ausführung eine Kennzeichnung durch Steinplatten. Derartige Kennzeichnungen sind, um ein Stolpern der Schützen auszuschließen, bündig in den Erdboden einzulassen.

Die Sohle des Schützenstandes soll mindestens in der höchsten Ebene des Daches des Wurfmaschinenunterstandes liegen. Eine geringe Erhöhung der Standflächen der Schützen gegenüber dem Dach fördert das rechtzeitige Erkennen des Abwurfes und den rechtzeitigen Beschuß der Wurfscheiben.

9.6.3. Wurfmaschinen-Unterstand

9.6.3.1. Ausführung

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Der Unterstand wird zweckmäßigerweise durchgehend massiv und wasserdicht in Beton ausgeführt. Die Sohle des Unterstandes sollte mit einem Sickerloch zum Ablaufen von eindringendem Wasser versehen werden. Im Unterstand sollen Ablagen vorhanden sein, die ein trockenes Lagern der Wurfscheiben gewährleisten.

9.6.3.2. Abmessungen

Die Länge des Unterstandes ergibt sich aus der Anzahl der aufzustellenden Wurfmaschinen. Die lichte Höhe des Unterstandes ist an dessen Rückseite mit 200 cm und an dessen Vorderseite mit 210 cm mindestens zu bemessen. Die lichte Tiefe des Unterstandes soll wenigstens 200 cm betragen. Die Höhe der Brüstung bis zu der Auflagefläche von Wurfmaschinen ist auf die Art der zur Verwendung kommenden Maschinen abzustimmen.

Die Maschinen sind so zu montieren, daß die Magazine bequem und sicher gefüllt werden können.

9.6.3.3. Bedachung

Die Bedachung des Unterstandes muß schußfest ausgeführt sein. Hierfür ist entweder Mauerwerk bzw. Beton oder eine Abdeckung mit einem 5 mm dicken Stahlblech auf einer Holzunterlage erforderlich. Die oberste Schicht soll aus einer etwa 10 cm dicken Erd- oder Sandanfüllung bestehen.

Das Dach soll ein geringes Gefälle in der Richtung des Schützenstandes erhalten. Hierdurch bilden die gegeneinander geneigten Flächen des Daches und des Schützenstandes eine Senke, die Regenwasser nach den Seiten ablaufen läßt und dessen Abtropfen von der Vorderkante des Daches vor den Wurfmaschinen verhindert.

9.6.3.4. Wurföffnung

Die lichte Öffnung zwischen der Auflage der Wurfmaschinen auf der Brüstung und dem Dach des Unterstandes bemißt sich nach der Art der eingebauten Maschine.

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9.6.4. Einbau der Wurfmaschinen

9.6.4.1. Anzahl

Zum Werfen der Wurfscheiben werden in dem Unterstand je nach Bedarf 1-15 Wurfmaschinen aufgestellt. Bei Verwendung von 15 Maschinen (Voraussetzung für nationale und internationale Wettbewerbe) werden für jeden Schützenstand 3 Maschinen in eine Gruppe zusammengefaßt.

9.6.4.2. Gegenseitige Abstände

Bei Aufstellung mehrerer Maschinen in einem Unterstand soll ihr Abstand voneinander mindestens 100 cm betragen. Kleinere Abstände ergeben bei dem Laden von Maschinen Gefährdungen des Bedienungspersonals, sobald gleichzeitig eine benachbarte Maschine ausgelöst wird.

Die mittlere Maschine jeder Gruppe muß vor dem jeweils dazugehörenden Schützenstandort eingebaut sein.

9.6.4.3. Montage freischwenkend eingebauter Maschinen (Handspanner)

Freischwenkende Maschinen werden mit Hilfe der hierzu vorgesehenen Steckbolzen in den Unterstand in Ösen, die an seiner Brüstung angebracht sind, gesteckt.

Es ist zweckmäßig, den seitlichen Schwenkbereich dieser Maschinen durch seitlich einzuschlagende Pfähle auf einen gewissen Bereich (ca. 90°) zu beschränken, da dadurch der abzusperrende Gefahrenbereich entsprechend kleiner wird.

9.6.5. Flugweiten, -richtungen und -höhen der Wurfscheiben

Die Anlage eines Wurfscheibenschießstandes insgesamt (das Wurffeld, der Einbau der Wurfmaschinen und die Bedachung des Unterstandes) ist derart einzurichten, daß folgende Flugweiten, Flugrichtungen und Flughöhen der Wurfscheiben erreicht werden können:

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• Wurfweiten bei günstigstem Erhöhungswinkel der Wurfscheiben 65 - 75 m (Doppeltrap 50 m), für internationale sportliche Wettkämpfe 70 - 75 m.

• Wurfhöhen mindestens 1,5 m, höchstens 3,5 m, im Mittel 2,5 m, gemessen über der Horizontalen des Fußpunktes des Schützen in 10 m Entfernung vor den Wurfmaschinen (Wurfhöhe Doppeltrap 3,0 - 3,5 m).

• Seitenrichtung bis zu 45° nach links von der rechten Maschine einer Gruppe und bis zu 45° nach rechts von der linken Maschine einer Gruppe bezogen auf eine Querachse durch alle Maschinen. Der heute nicht mehr gebräuchliche Begriff des Wurfbandes beruht auf einem früher vorgeschriebenen Band, das in einem Abstand von 20 m vor den Wurfmaschinen auf dem Wurffeld zwischen zwei Latten aufgespannt wurde.

9.6.6. Rechtzeitiges Sichtbarwerden der Wurfscheiben

Wenn Wurfscheiben zu spät sichtbar werden, so können sie von den Schützen verspätet wahrgenommen und infolgedessen nicht rechtzeitig beschossen werden. Ursachen hierfür sind entweder eine zu tiefe Lage des gesamten Unterstandes oder der hierin eingebauten Wurfmaschinen, oder ein in übermäßiger Höhe über den Maschinen liegendes oder zu weit vorgezogenes Dach, oder ein gegenüber dem Dach zu tief liegender Schützenstand. Daher sind - unter Berücksichtigung der in Nr. 9.6.5 angeführten Höhen und Winkel der vorzusehenden Wurfrichtungen - die Sohle des Schützenstandes zu der Lage des Daches des Unterstandes, ferner der Abstand der Wurfmaschinen von der Unterseite des Daches und dessen Vorstand über die Brüstung des Unterstandes derart aufeinander abzustimmen, daß die abgeschleuderten Wurfscheiben so frühzeitig wie nur möglich für den Schützen sichtbar werden. Als Richtlinie hierfür soll gelten, daß von einem Schützenstand, der 15 m hinter den Wurfmaschinen liegt, eine Wurfscheibe, die in der niedrigsten Höhe von 1,50 m über der Horizontalen des Schützenstandes fliegt, in etwa 1,50 m Abstand vor der Kante des Daches sichtbar wird.

9.7. Wurfscheibenschießstände einfacher Art

Für das Aufstellen von Wurfmaschinen für Schießstände einfachster Art genügt das Ausheben einer Grube oder die abschüssige Seite eines Steilhanges. Hier können eine freischwenkend eingelassene Hand-Wurfmaschine und deren Bedienung mit geringem Kostenaufwand schußsicher untergebracht werden.

Aus der Grube ausgehobene Erde wird zur Anlage der für die Bedienung erforderlichen Deckung gegenüber dem Schützen verwendet. Als Schutz ist in jedem Fall eine schußsichere Bedachung erforderlich.

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Bei der Benutzung eines Steilhanges ist die rückwärts der Bedienungsperson liegende Kante des Hanges entweder mit mindestens 3 mm dickem Stahlblech oder Holzbohlen, die mit wenigstens 2 mm starkem Blech belegt sind, abzudecken.

9.8. Skeetschießstände

Skeetschießstände besitzen 2 Türme (Hoch- und Niederhaus), in denen je eine Wurfmaschine untergebracht ist. Diese werfen die Wurfscheiben in gleichbleibender Richtung. Sieben Schützenstände befinden sich auf einem Kreissegment, ein achter Stand auf der Verbindungslinie zwischen den Türmen. Nach einem gleichbleibenden Schema beschießen die Schützen nacheinander von Stand zu Stand einzelne Wurfscheiben oder Doubletten.

9.8.1. Wurffeld und Gefahrenbereich

Die Lage und die Abmessungen des für Skeetstände erforderlichen Wurf- und Schußfeldes sowie der Gefahrenbereich ergeben sich aus dem Lageplan.

9.8.2. Schützenstände

Die Größe der Standfläche, die Anordnung der Schützenstände, deren Markierung und die Beschaffenheit der Standfläche werden nach dem Lageplan und in sinngemäßer Übereinstimmung mit den Empfehlungen für die Trapschießstände (Nr. 9.6.2) ausgeführt.

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9.8.3. Wurftürme

9.8.3.1. Lage

Die Lage der Türme ist in den folgenden Zeichnungen festgelegt.

9.8.3.2. Ausführung

Die Türme können aus Holz, Stahlblech oder gemauert errichtet werden. Die in den möglichen Schußrichtungen liegenden Seiten der Turmwände müssen schußsicher ausgeführt sein. Die Schußsicherheit wird entweder durch die Verwendung von mindestens 2 cm dicken überlappten oder gefalzten Brettern, deren Innenseiten in den gefährdeten Richtungen mit Stahlblech von wenigstens 1 mm Dicke zu verkleiden sind, oder durch eine massive Bauart erreicht. Die Seiten von massiven und aus Stahlblech errichteten Wurftürmen, die den Schußrichtungen zugekehrt sind, müssen mit 2,4 cm dicken Weichholzbrettern verschalt werden.

Zur Bevorratung von Wurfscheiben sollten in jedem Turm Ablagen vorhanden sein.

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Der Zugang zu den Wurfräumen hat sich an der jeweils gegen die Schußrichtung gelegenen Turmseite zu befinden.

9.8.3.3. Abmessungen

Die für die Türme erforderlichen Gesamthöhen sowie Höhen der Wurfmaschinen über der Sohle des Schützenstandes sind aus den Bildern zu entnehmen.

9.8.3.4. Wurföffnungen

Die Größen der Wurföffnungen, die in jedem Turm in 1,05 bzw. 3,05 m Höhe über der Schießstandebene liegen, sind auf das Ausmaß der Drehbewegung des Wurfarmes der Wurfmaschine zu begrenzen.

Zur Deckung des Bedienungspersonals gegenüber den möglichen Schußrichtungen der Schützen ist vor den Wurföffnungen eine oben zum Teil offene, kastenartige Blende anzubringen. Die Blenden sind aus Holz von mindestens 2,4 cm Dicke herzustellen und ihre Innenseiten mit wenigstens 1 mm dickem Stahlblech zu verkleiden. Die Vorstände und die Höhen der Blenden vor den Wurföffnungen sind derart zu bemessen, daß das Bedienungspersonal in keinem Fall durch einen Schuß, der von einem der acht Schützenstände abgegeben wird, getroffen werden kann. Um einen von dem Schützenstand Nr. 7 schießenden Schützen gegen Splitter von Wurfscheiben zu schützen, ist eine Holzabdeckung von 2,4 cm Dicke an der Wurföffnung des Niederhauses anzubringen.

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9.8.4. Flugrichtungen und -höhen der Wurfscheiben

Die international festgelegten Wurfrichtungen der Maschinen werden entsprechend der Zeichnung derart eingestellt, daß sich die Flugbahnen der Wurfscheiben 5,50 m außerhalb der Mitte der Verbindungslinie beider Türme in 4,60 m Höhe kreuzen.

Zum Einstellen der Maschinen dient eine Stange mit einem Ring von 0,90 - 0,95 m Durchmesser. Der Mittelpunkt des Ringes muß 4,60 m über dem Niveau der Schützenstände liegen.

Die Wurfweiten betragen 65 - 67 m.

9.9. Schießgärten (Parcours)

9.9.1. Allgemeines

Schießgärten wurden ursprünglich zum jagdlichen Übungsschießen mit Schrot auf bewegliche Ziele eingerichtet. Inzwischen hat diese Art des Schießens viele Anhänger gefunden und es werden im Parcours-Schießen auch Wettbewerbe nach festen Regeln ausgetragen.

In Schießgärten wird auf Flugziele in Form von verschiedenen Arten von Wurfscheiben geschossen sowie auf Bodenziele, bevorzugt Rollhasen. Dazu sind im Gelände Wurfmaschinen aufgestellt, die von den Schützenständen aus meistens nicht sichtbar sind.

9.9.2. Gefahrenbereich

Der durch Schrote gefährdete Bereich ist gegen Betreten zu sichern (siehe Nr. 9.2.2). Bei der Festlegung der Gefahrenbereiche muß berücksichtigt werden, daß die Werfer bei der Verwendung von Hand zu bedienender Wurfmaschinen sowie die Maschinenunterstände außerhalb dieser Zonen liegen. Ist dies für die Unterstände nicht möglich, so muß das Schießen zum Auffüllen der Wurfmaschinen eingestellt werden. Die Werfer von Handmaschinen sind vor Schroten durch bauliche Maßnahmen zu schützen.

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9.9.3. Schützenstände

Die Anordnung und Anzahl der Schützenstände kann beliebig gewählt werden. Jeder Schützenstand ist als solcher zu kennzeichnen (z.B. numerierte Schilder) und muß einen festen Stand des Schützen gewährleisten. Es darf nur von den gekennzeichneten Schützenständen aus geschossen werden.

Es können mehrere Schützenstände dicht beieinander angeordnet werden. Die Stände müssen dann auf einer geraden Linie liegen und einen Mindestabstand von 3 m haben. Um eine Gefährdung der Schützen einer Gruppe auszuschließen, dürfen nicht mehrere Schützen auf ein Ziel gleichzeitig schießen. Ferner darf der maximale Schwenkbereich der Gewehre 45° nach jeder Seite nicht überschreiten. Bei Zielen, die zum Beschießen einen größeren Schwenkbereich zulassen, sind Begrenzungspfosten oder Trennwände aufzustellen (s. auch 9.10.1.).

9.9.4. Schußrichtungen

Für jeden Schützenstand wird der zu beschießende Bereich individuell festgelegt. Die jeden Schützen oder jede Schützengruppe begleitende Aufsichtsperson ist für die Einhaltung dieses Schußbereiches verantwortlich. Schießen in einem größeren Parcours mehrere Gruppen gleichzeitig, sind die Aufsichtspersonen dafür verantwortlich, daß keine gegenseitige Gefährdung eintritt (Funkverbindung).

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9.9.5. Wege

Die die Schützenstände verbindenden Wege müssen auch bei feuchter Witterung sicher zu begehen sein. Dies kann z.B. durch eine Beschichtung mit Schlacke oder Splitt erreicht werden.

9.9.6. Aufenthaltsbereich der nicht schießenden Schützen

Im allgemeinen werden die Schützen in kleinen Gruppen von 4 - 6 Personen zusammengefaßt. Da von jedem Schützenstand jeweils nur ein Schütze schießen darf, muß für die übrige Gruppe ein Wartebereich vorhanden sein. Dieser Bereich, dessen Lage eindeutig zu kennzeichnen ist, muß so angeordnet werden, daß auch bei den äußersten für diesen Stand festgelegten Schußrichtungen eine Gefährdung der wartenden Schützen ausgeschlossen ist.

Liegen mehrere Schützenstände dicht zusammen, genügt dafür ein gemeinsamer Wartebereich, wenn dies die Schußrichtungen zulassen.

9.10. Kompaktparcours

Unter diesem Begriff werden Schrotschießanlagen zusammengefaßt, die ursprünglich aus einem Trap-, Skeet- oder kombinierten Trap-Skeet-Stand bestanden, die dann nachträglich durch das Aufstellen weiterer Wurfmaschinen so erweitert wurden, daß ein parcoursähnliches Schießen ermöglicht wird. Die Anzahl und Anordnung der zusätzlichen Maschinen kann beliebig gewählt werden.

Ein wesentlicher Vorteil dieser Anlagen besteht darin, daß bei entsprechender Anordnung der Wurfmaschinen und Ausrichtung der Flug- bzw. Rollbahnen der Ziele der Gefahrenbereich des vorhandenen Skeet- oder Trapstandes nicht ausgedehnt werden muß.

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Kopaktparcours

9.10.1. Schützenstände

Die vorhandenen Stände können genutzt werden, es können aber auch zusätzliche Stände angelegt werden, etwa in der Form wie vom Club TIRO vorgeschlagen. Die Stände, die einen Abstand von mindestens 3 m voneinander haben, sind auf einer geraden Linie innerhalb des Kreissegmentes eines Skeetstandes angeordnet. Sofern die Ziele nur nach vorn beschossen werden können, sind keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Es besteht aber auch die Möglichkeit, daß Scheiben von hinten über die Schützen geworfen werden. In diesen Fällen sind die Scheiben erst dann zu beschießen, wenn sie die Schützenlinie überflogen haben. Ferner sind die Schützenstände mit Vorrichtungen ("Käfige") zu versehen, die verhindern, daß nach hinten geschossen wird und daß sich die Schützen gesenseitig gefährden.

9.11. Zeichnungen

9.11.1. Kombinierter Schießstand für Trap und Skeet

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9.11.2. Zwischenwand und Fangnetz zwischen zwei nebeneinander liegenden Skeet-Schießständen

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10. Anhang

10.1. Schießsportliche Vorschriften zu Abmessungen und Beleuchtung

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10.1.1. Schießentfernungen und Scheibenmitte

Aufgrund schießsportlicher Vorschriften gemäß Sportordnung des DSchB (Stand 08/1993) und den technischen Regeln der "Union Internationale de Tir" (UIT - Stand 1993) sollen die Schießentfernungen innerhalb folgender Toleranzen liegen:

Entfernung Toleranz

10 m ± 0,05 m

15 m ± 0,05 m

25 m ± 0,10 m

30 m ± 0,05 m

50 m ± 0,20 m

100 m ± 0,50 m

300 m ± 1,00 m

Der jeweilige Scheiben- und Schützenstand soll einheitlich und links beginnend durchnumeriert sein.

Soweit die Scheibenform keinen größeren Abstand erfordert, liegt die optimale Höhe des Scheibenzentrums bei etwa 140 cm, gemessen von der Oberkante des fertigen Fußbodens des Schützenstandes.

Die schießsportlichen Regeln sehen folgende Höhen des Scheibenzentrums vor:

Scheibenentfernung 10 m l,40 m (± 0,05 m)

laufende Scheibe 10 m 1,40 m (± 0,05 m)

Scheibenentfernung 15 m 1,40 m (± 0,10 m)

Scheibenentfernung 25 m 1,40 m (± 0,10 m)

Scheibenentfernung 30 m 1,50-1,65 m

Scheibenentfernung 50 m 0,75 m (± 0,50 m)

laufende Scheibe 50 m 1,40 m (± 0,20 m)

Freie Pistole 50 m l,00 m (± 0,75 m)

Scheibenentfernung 100 m 1,00 m (± 1,50 m)

Scheibenentfernung 300 m 3,00 m (± 4,00 m)

10.1.2. Abstände der Schützenstände

Aus schießsportlichen Gründen sollte der Abstand von Standmitte zu Standmitte bei Schießständen für das Schießen mit

- Luftdruck- und CO2-Waffen mindestens 1,00 m

- Zimmerstutzen mindestens 1,00 m

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- Armbrust mindestens 1,00 m

- Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) mindestens 1,00 m

- Vorderladerwaffen mindestens 1,25 m

- sonstige Langwaffen mindestens 1,25 m

betragen. Die jeweiligen Wandabstände und die Abstände zu eventuell in die Schützenstände ragende Stützsäulen müssen die Hälfte der o.a. Werte erreichen.

Nach den Regeln der UIT sind folgende seitliche Abstände von Standmitte zu Standmitte bzw. freie Standflächen für die Schützen erforderlich:

- Standardpistole 1,00 bis 1,50 m

- Freie Pistole 1,25 m

- Olympisch Schnellfeuer Standfläche l,50 X 1,50 m

Wenn auf 50 m-Ständen elektronische Scheiben verwendet werden, sollen die Schützenstände 1,60 m breit sein, um genügend Platz für die Monitore zu haben. Auch bei 300 m Schießständen ist nach den Bestimmungen der UIT ein seitlicher Abstand der Schützenstände von 1,60 m erforderlich.

10.1.3. Schießsportliche Vorschriften zu Beleuchtungsstärken

10.1.3.1. Schießstände für Luftdruck- und CO2-Waffen

Nach den technischen Regeln der Internationalen Schützen-Union (UIT) sollen in geschlossenen Schießständen für Luftdruck- und CO2-Waffen folgende Beleuchtungsstärken erreicht werden:

Schützenstand 300 Ix indirekt

Scheibe 800 bis 1000 Ix

Diese Anforderungen der UIT gelten vornehmlich für internationale Wettkämpfe und für Olympische Spiele.

Für die Messung der Beleuchtungsstärken schreibt die UIT folgende Meßkonfiguration vor:

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Für den allgemeinen Wettkampf- und Trainingsbetrieb in Vereinsanlagen und vergleichbaren Schießständen können folgende Beleuchtungsstärken Anwendung finden:

Schützenstand 150 bis 200 Ix indirekt

Scheibe 700 bis 800 Ix.

10.1.3.2. Geschlossene Schießstände für Handfeuerwaffen

Für diese Art von Schießständen enthalten die derzeit gültigen technischen Regeln der UIT keine direkten Vorgaben.

Bei der Errichtung von Schießständen für internationale Wettkämpfe ist daher eine vorherige Abstimmung der Beleuchtungsstärken zweckmäßig. Für den Wettkampf- und Trainigsbetrieb in Vereinsanlagen und vergleichbaren Schießständen sollten folgende Vorgaben zugrunde gelegt werden:

Die mittlere Beleuchtungsstärke sollte unmittelbar vor dem Ziel mindestens 800 Ix in Höhe des Scheibenzentrums betragen. Für die Schützenstände kann eine mittlere horizontale Nennbeleuchtungsstärke von 200 bis 300 Ix zugrunde gelegt werden, wobei eine örtliche Gleichmäßigkeit von 1 : 3 eingehalten werden soll. Dies gilt auch für die Ausleuchtung der Schießbahn.

Zur indirekten Beleuchtung sind die quer verlaufenden Lichtbänder blendfrei anzuordnen; sie können einzeln oder gruppenweise schaltbar sein. Es sollte die Lichtfarbe "neutral weiß" gewählt werden.

Hinweis: In der DIN 67 526 "Sportstättenbeleuchtung" werden für die Beleuchtung von Schießständen und für die Ausleuchtung der Scheiben geringere Werte (150 Ix bzw. 700 Ix) angegeben. Anzustreben sind aber bei Schießständen, die national oder international für Wettkämpfe genutzt werden, die oben genannten Werte. Die geringeren Werte können im Bedarfsfall für Breitensportanlagen und den Trainingsbetrieb Anwendung finden.

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10.2. Anordnung von Hochblenden

10.2.1. Anordnung von Hochblenden bei unterschiedlichen Durchschußhöhen

Beispiele für die Anzahl und Standorte der erforderlichen Hochblenden in Schießständen für Lang- und Kurzwaffen bei der meist üblichen und günstigsten Gesamthöhe der Blenden von 3,50 m, aber bei unterschiedlicher Durchschußhöhe unter den Blenden

• bei einer Höhe der Brüstung vor dem Schützenstand von 1 m • ohne Brüstung, wenn vom Fußboden aus geschossen werden kann • bei Schießständen für Kurzwaffen.

Zu den sich rechnerisch ergebenden Werten für die nötigen Höhen der Hochblenden, Seitenmauern, Seitenwälle und Abschlußwänden wurde ein Sicherheitszuschlag von je 5 cm addiert, für die Geschoßfangwälle ein solcher von 20 cm. Die angegebenen Höhenmaße beziehen sich auf die Oberkante des Fußbodens am Schützenstand.

Die Angaben zu den Geschoßfangwällen beziehen sich auf Erdwälle, die 1 m hinter der Scheibe beginnen und einen Böschungswinkel von 45° haben. Bei kleinerem oder größerem Böschungswinkel, der von der Bodenbeschaffenheit abhängt und bei dem sich die Entfernung der Wallkrone vom Schützenstand entsprechend ändert, wird die Wallhöhe etwas geringer oder größer.

Eine Abschlußwand kommt nur dann in Frage, wenn vor der Wand noch handelsübliche Geschoßfangkästen oder -einrichtungen angeordnet sind. Eine Wand allein ist keinesfalls als Geschoßfang ausreichend.

10.2.1.1. Schießstände für Langwaffen mit einer Brüstungshöhe von 1,00 m (Alle Maßangaben in m)

Schußentfernung 50 m

Schußentfernung 100 m

Durchschußhöhe: 2,00 2,10 2,20 2,00 2,10 2,20

Aufsatzhöhe: 1,50 1,40 1,30 1,50 1,40 1,30

Gesamthöhe: 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50

1. Blende 4,30 4,30 4,30 4,30 4,30 4,30

2. Blende 10,70 9,70 8,90 10,70 9,70 8,90

3. Blende 26,70 22,00 18,50 26,70 22,00 18,50

4. Blende 38,50 66,70 49,95 38,50

5. Blende 80,30

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Höhe Abschlußwall 3,25 3,95 2,90 2,80 3,50 2,80

Höhe Abschlußwand 2,95 3,60 2,60 2,55 3,30 2,55

10.2.1.2. Schießstände für Langwaffen ohne Brüstung am Schützenstand (Alle Maßangaben in m)

Schußentfernung 50 m

Schußentfernung 100 m

Durchschußhöhe: 2,00 2,10 2,20 2,00 2,10 2,20

Aufsatzhöhe: 1,50 1,40 1,30 1,50 1,40 1,30

Gesamthöhe: 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50

1. Blende 4,30 4,30 4,30 4,30 4,30 4,30

2. Blende 8,00 7,60 7,20 8,00 7,60 7,20

3. Blende 15,00 13,45 12,05 15,00 13,45 12,05

4. Blende 28,20 23,85 20,25 28,20 23,85 20,85

5. Blende 42,45 34,05 53,10 42,35 34,05

6. Blende 75,25 57,30

7. Blende 90,00

Höhe Abschlußwall 3,80 2,85 3,60 3,85 3,00 2,70

Höhe Abschlußwand 3,45 2,50 3,20 3,60 2,80 2,50

10.2.1.3. Schießstände für Kurzwaffen (Alle Maßangaben in m)

Durchschußhöhe: 2,00 2,10 2,20

Aufsatzhöhe: 1,50 1,40 1,30

Gesamthöhe: 3,50 3,50 3,50

1. Blende 4,30 4,30 4,30

2. Blende 10,70 9,70 8,90

3. Blende 22,00 18,50

Höhe Schießbahnabschluß 4,00 2,70 3,15

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10.2.2. Berechnung der Anordnung von Hochblenden

10.2.2.1. Allgemeines

In den einschlägigen Bestimmungen der Schießstand-Richtlinien werden abgestimmte Sicherheitsbauten als eine der Voraussetzungen für die Sicherheit der Schießstände gefordert. In Nr. 4.2.1 der Richtlinien sind die zu sichernden Bereiche beschrieben. Schußaufwärts sind zu sichern:

• 20° (tg = 0,3640) bei Schießständen für Luftdruck-CO2- Waffen und Zimmerstutzen • 30° (tg = 0,5774) bei allen anderen Schießständen für Einzelgeschosse.

Da die Höhe der Brüstung am Schützenstand den Anschlag einer Waffe nach unten begrenzt, kommt dieser Höhe der Berechnung der Anordnung von Hochblenden eine besondere Bedeutung zu.

10.2.2.2. Antragshöhen für Langwaffenschießstände

+ Brüstungshöhe mehr als 1,00 m (z.B. 1,10 m) Für die Berechnung der Anordnung aller erforderlichen Hochblenden und des Schießbahnabschlusses ist die tatsächliche Brüstungshöhe maßgebend.

+ Brüstungshöhe 1,00 m Diese Höhe wird allgemein gewählt. Sie ist für die Berechnung der Anordnung der erforderlichen Hochblenden und des Abschlusses der Schießbahn maßgebend.

+

Brüstungshöhe weniger als 1,00 m (z.B. 0,90 m) Für die Berechnung sind anzunehmen

• Antragshöhe für die Berechnung der 1. Hochblende 1,00 m • weitere Hochblenden und Abschluß der Schießbahnen 0,90 m

+

ohne Brüstung (liegender Anschlag)

• Antragshöhe für die Berechnung der 1. Hochblende 1,00 m • weitere Hochblenden und Schießbahnabschluß 0,30 m.

10.2.2.3. Schießstände für Kurzwaffen

Soweit auf Kurzwaffenständen eine Ablagebank vorgesehen wird, darf diese nur so hoch sein, daß der Schütze mit abwärts gehaltenem Arm die "Fertig"-Stellung einnehmen kann.

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Die Besonderheit des Anschlages erlaubt es, daß für die Berechnung der Anordnung aller erforderlichen Hochblenden und des Abschlusses der Schießbahnen eine Antragshöhe von 1,00 m angenommen werden kann.

10.2.2.4. Bezugsangaben

• Alle Höhenangaben beziehen sich auf die Oberkante des (fertigen) Fußbodens im Schützenstand

• Die Entfernungsangaben sind auf die Vorderkante (Innenkante) der Brüstung am Schützenstand bezogen.

• Um geringfügige bauliche Abweichungen von der Anordnung der Sicherheitsbauten abzugleichen, sind Sicherheitszuschläge vorzusehen:

a) Von den rechnerischen Entfernungen der Anordnung der Hochblenden (außer der ersten) sind jeweils 0,05 m abzuziehen; z.B.: 10,65 m - 0,05 m = 10,60 m.

b) Die rechnerische Höhe einer Abschlußwand ist um 0,05 m, die eines Abschlußwalles um 0,20 m zu erhöhen.

10.2.2.5. Beispiel: 50 m-Schießstand

- Höhe der Seitensicherung 3,30 m

- Brüstungshöhe 1,10 m

- Durchschußhöhe unter Hochblenden 2,00 m

- Die Schießbahnen sind durch einen Erdwall abgeschlossen

- tg 30° 0,5774

1. Hochblende:

2. Hochblende:

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Berechnet werden soll nun eine Entfernung, auf der ein vom niedrigsten Punkt im Schützenstand (Brüstungshöhe 1,10 m) abgegebener Schuß, der gerade unter der 1. Hochblende hindurchgeht, eine Höhe von 3,30 m erreicht.

Somit ergibt sich: Der Schuß steigt um 0,90 m auf eine Entfernung von 3,80 m. Um 2,20 m (Seitensicherung - Brüstungshöhe) steigt der Schuß also im Verhältnis

3. Hochblende:

Unter Anwendung obiger Berechnung ergibt sich: Der Schuß steigt um 0,90 m auf 9,20 m. Um 2,20 m steigt der Schuß also im Verhältnis

Höhe des Geschoßfangwalles:

Somit ergibt sich: Auf 22,40 m steigt der Schuß um 0,90 m. Auf 54,30 m steigt dieser

Aus Gründen der Sicherheit ist es erforderlich, daß durch bauliche Veränderungen die Seitensicherungen von der 3. Hochblende an geradlinig ansteigend die Höhe des Geschoßfangwalles (3,48 m) erreichen.

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10.2.2.6. Beispiel: 50 m-Schießstand

- Höhe der Seitenmauer 3,50 m

- Brüstungshöhe 1,00 m

- Durchschußhöhe unter Hochblenden 2,00 m

- Abschluß der Schießbahnen ist ein Geschoßfangwall

- tg 30° 0,5774

1. Hochblende:

2. Hochblende:

Berechnet werden soll nun eine Entfernung, auf der ein vom niedrigsten Punkt im Schützenstand (Brüstungshöhe) abgegebener Schuß, der gerade unter der 1. Hochblende hindurchgeht, eine Höhe von 3,50 m erreicht.

Somit ergibt sich: Der Schuß steigt um 1,00 m auf eine Entfernungshöhe von 4,30 m. Um 2,50 m (Seitensicherung - Brüstungshöhe) steigt der Schuß also im Verhältnis

3. Hochblende:

Somit ergibt sich: Der Schuß steigt um 1,00 m auf eine Entfernung von 10,70 m. Um 2,50 m steigt der Schuß also im Verhältnis

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Somit ergibt sich: Auf 26,70 m steigt der Schuß um 1,00 m, auf 54,50 m steigt der Schuß

Da die Seitenmauern und der Geschoßfangwall eine abgestimmte Höhe von 3,50 m haben, ist die Höhe von 3,24 m ausreichend

10.2.2.7. Beispiel: 50 m-Schießstand

- Höhe der Seitenmauer 3,00 m

- Brüstungshöhe 0,90 m

- Durchschußhöhe unter Hochblenden 2,00 m

- Abschluß der Schießbahnen durch eine Wand

- tg 30° 0,5774

Anmerkung: Für die Berechnung der Anordnung der ersten Hochblende ist eine Antragshöhe von 1,00 m, für die Berechnung der weiteren Sicherheitsbauten die tatsächliche Höhe der Brüstung von 0,90 m maßgebend.

1. Hochblende:

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2. Hochblende:

Berechnet werden soll nun eine Entfernung, auf der ein vom niedrigsten Punkt im Schützenstand (Brüstung mit einer Höhe von 0,90 m) abgegebener Schuß, der gerade unter der 1. Hochblende hindurchgeht, eine Höhe von 3,00 m erreicht.

Somit ergibt sich: Der Schuß steigt um 1,10 m auf eine Entfernung von 3,45 m. Um 2,10 m (Seitenmauer - Brüstungshöhe) steigt der Schuß also im Verhältnis

3. Hochblende:

Unter Anwendung obiger Berechnung ergibt sich: Der Schuß steigt um 1,10 m auf eine Entfernung von 6,50 m. Um 2,10 m steigt der Schuß also im Verhältnis

4. Hochblende:

Unter Anwendung obiger Berechnung ergibt sich: Der Schuß steigt um 1,10 m auf eine Entfernung von 12,35 m. Um 2,10 m steigt der Schuß also im Verhältnis

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Somit ergibt sich: Auf 23,50 m steigt der Schuß um 1,10 m. Auf 51,00 m steigt dieser

Aus Gründen der äußeren Sicherheit ist es erforderlich, daß durch bauliche Veränderungen die Seitenmauern von der 4. (vierten) Hochblende an geradlinig ansteigend die Höhe der Abschlußwand (3,33 m) erreichen.

10.2.2.8. Beispiel: 50 m-Schießstand, ohne Brüstung

- Höhe der Seitenmauer ohne Brüstung 3,25 m

- Durchschußhöhe unter Hochblenden 2,00 m

- Die Schießbahnen sind durch einen Erdwall abgeschlossen

- tg 30° 0,5774

Anmerkung: Auf Schießständen ohne Brüstung wird für die Berechnung der Anordnung der ersten Hochblende eine Höhe von 1,00 m, für die Berechnung der weiteren Hochblenden und für die Höhe des Schießbahnabschlusses eine Antragshöhe von 0,30 m angenommen.

1. Hochblende:

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2. Hochblende:

Berechnet werden soll nun eine Entfernung, auf der ein vom niedrigsten Punkt im Schützenstand (angenommene Höhe 0,30 m) abgegebener Schuß, der gerade unter der ersten Hochblende hindurchgeht, eine Höhe von 3,25 m erreicht.

Somit ergibt sich: Der Schuß steigt um 1,00 m auf 3,90 m. Um 2,95 m (3,25 - 0,30 m) steigt der Schuß also im Verhältnis

3. Hochblende:

Unter Anwendung obiger Berechnung ergibt sich: Der Schuß steigt um 1,70 m auf eine Entfernung von 6,70 m. Um 2,95 m steigt der Schuß also im Verhältnis

4. Hochblende:

Unter Anwendung obiger Berechnung ergibt sich: Der Schuß steigt um 1,70 m auf eine Entfernung von 11,55 m. Um 2,95 m steigt der Schuß also im Verhältnis

5. Hochblende:

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Unter Anwendung obiger Berechnung ergibt sich: Der Schuß steigt um 1,70 m auf eine Entfernung von 19,95 m. Um 2,95 m steigt der Schuß also im Verhältnis

Somit ergibt sich: Auf 34,55 m steigt der Schuß um 1,70 m. Auf 54,25 m steigt dieser

Da die Höhe der abgestimmten Sicherheitsbauten 3,25 m beträgt, ist die Höhe des Geschoßfangwalles mit 3,17 m noch im deckenden Bereich.

10.2.2.9. Beispiel: 25 m-Schießstand für Kurzwaffen

- Höhe der Seitenmauern 3,15 m

- Keine Ablagebank

- Durchschußhöhe unter Hochblenden 2,00 m

- Abschluß der Schießbahnen ist ein Erdwall

- tg 30° 0,5774

Anmerkung: Auf Ständen für Faustfeuerwaffen wird für die Berechnung der Anordnung von Hochblenden eine Antragshöhe von 1,00 m angenommen.

1. Hochblende:

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2. Hochblende:

Berechnet werden soll nun eine Entfernung, auf der ein vom niedrigsten anzunehmenden Punkt im Schützenstand (Antragshöhe) abgegebener Schuß, der gerade unter der ersten Hochblende hindurchgeht, eine Höhe von 3,15 m erreicht.

Somit ergibt sich: Der Schuß steigt um 1,00 m auf eine Entfernung von 3,70 m. Um 2,15 m steigt der Schuß also im Verhältnis

3. Hochblende:

Unter Anwendung obiger Berechnung ergibt sich: Der Schuß steigt um 1,00 m auf eine Entfernung von 7,90 m. Um 2,15 m steigt der Schuß also im Verhältnis

Somit ergibt sich: Auf 16,90 m steigt der Schuß um 1,00 m. Auf 29,15 m steigt dieser

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Da die Höhe der abgestimmten Sicherheitsbauten 3,15 m beträgt, ist die Höhe des Geschoßfangwalles mit 2,92 m noch im deckenden Bereich.

10.3. Höchstschußweiten und Gefahrenbereiche

In den nachfolgenden Tabellen sind die Höchstreichweiten von Geschossen und die Gefahrenzonen der Schrotpatronen bei den einzelnen Schrotstärken aufgeführt.

Höchstreichweiten und Gefahrenbereiche

für Kleinmunition günstigster Abgangswinkel etwa 25°

Luftgewehrgeschoß Kal. 4,5 mm Diabolo ca. 250 m

Randzünder Kai. 4 mm Rundkugel ca. 300 m

Flobert-Schrot Kal. 6 u. 9 mm Schrot- stärke bis 2 mm

ca. 150 m

Flobert Kal. 6 mm Rundkugel ca. 300 m

Flobert Kal. 9 mm Rundkugel ca. 700 m

Randfeuerpatrone Kal. .22 kurz ca. 1000 m

Randfeuerpatrone Kal. .22 Z ca. 750 m

Randfeuerpatrone Kal. .22 l.r. ca. 1300 m

Randfeuerpatrone Kal. .22 HV l.r. ca. 1500 m

Randfeuerpatrone Kal. .22 Magnum Rand ca. 1800 m

Jagdbüchsenpatronen günstigster Abgangswinkel 30°— 33°

Moderne Hochgeschwindigkeits-Patronen z.B. 6,5X68 u. 8X68S

ca. 5000 m

Normale Jagdbüchsenpatronen z.B. Kal. 6-9,3 mm ca. 3000-4000 m

Patronen kleinerer Kaliber z.B. .222 Rem, 5,6x50 Mag. ca. 2500-3000 m

Alte Patronen wie z.B. 93X72R ca. 2500 m

Pistolen- und Revolverpatronen günstigster Abgangswinkel 30° — 33°

Starke Patronen wie z.B. 9 mm Luger u. .357 Magnum ca. 1800 m

Mittlere Patronen wie z.B. 7,65, 9 mm kurz und .38 Spezial ca. 1300 m

Schwache Patronen wie z.B. Kal. 6,35 Br. und .320 ca. 800m

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Schrotpatronen günstigster Abgangswinkel 20° — 30°

Schrot 2 mm und 2,5 mm ca. 200 m

Schrot 3 mm ca. 250 m

Schrot 3,5 mm ca. 300 m

Schrot 4 mm ca. 350 m

Flintenlaufgeschosse ca. 1 200 m

10.4. Hinweise auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften und Empfehlungen sowie auf sonstige Rechtsvorschriften

10.4.1. Immissionsschutzrechtliche Vorschriften zu Schießgeräusche

10.4.1.1. Grundsatz

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz hat zum Ziel, Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Darüber hinaus besteht das richterlich formulierte Prinzip des "Rechts auf Ruhe".

10.4.1.2. Immissionsschutzrechtliche Einordnung

Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze sind nach Nr. 10.18, Spalte 2 des Anhanges der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) genehmigungsbedürftige Anlagen, die nach den §§ 4, 6, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen sind. Davon nicht betroffen sind allseitig umschlossene Schießstände (sog. Raumschießanlagen); diese unterliegen nur der baurechtlichen Genehmigungspflicht.

Genehmigungsvoraussetzung ist, daß

• schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und

• Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung.

Demzufolge sind die Einhaltung der im Einzelfall höchstzulässigen Geräuschimmissionswerte und die dadurch notwendigen Maßnahmen zur Verringerung der Geräuschemission aus Schießständen bereits

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bei der Planung in die Umweltschutzüberlegungen einzubeziehen. Insbesondere müssen Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beachtet werden.*)

*) Geräuschemission ist die Abstrahlung von Schall von einem Erreger, die Geräuschimmission ist die Schalleinstrahlung am Einwirkungsort. Ein Schießstandbetreiber hat also Maßnahmen zur Verminderung der Geräuschemission aus seinem Schießstand auszuführen, wenn die höchstzulässigen Immissionswerte in der Nachbarschaft überschritten werden

10.4.1.3. Geräuscheinwirkung auf die Umgebung

Die Höhe der Geräuscheinwirkung in der Nachbarschaft von Schießständen ist von verschiedenen Einflüssen abhängig:

(vgl. VDI 3745 "Messung und Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen") am Emissionsort: Waffenart und Typ Kaliber Munitionsart Standort des Schützen und Anschlagart Schußrichtung bezüglich Immissionsort (Wohnnachbarschaft) Bauart des Schießstandes Organisation des Schießbetriebes, insbesondere Anzahl der Schüsse und Schießzeiten

bei der Schallausbreitung: Entfernung zur Nachbarschaft Luftabsorption Windrichtung und -geschwindigkeit Temperaturverhältnisse Bodeneinflüsse Bewuchs Bebauung Abschirmung

Alle diese Einflüsse sind voneinander unabhängig.

In welcher Weise diese Einflüsse die Immission in der Nachbarschaft bestimmen, muß von Fall zu Fall bei der Planung abgeschätzt bzw. berechnet werden. Dafür können Messungen an ähnlichen Anlagen nützlich sein. Bei der Planung von Anlagen sind diese so auszulegen, daß eine bei Betrieb der Anlage vorgenommene Messung der Schallimmission in der Nachbarschaft Werte ergibt, die die Immissionswerte der TA Lärm nicht überschreiten.

Die Messung und Beurteilung der Geräuscheinwirkung auf die relevante Wohnnachbarschaft erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen der VDI 3745 (siehe oben). In einigen Bundesländern wird jedoch nach wie vor nach dem Taktmaximalverfahren nach TA Lärm mit einer Taktzeit von fünf Sekunden und der Zeitbewertung "Impuls" nach IEC 651 verfahren.

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Weil somit auch keine bundeseinheitliche Regelung existiert, empfiehlt es sich in jedem Fall, das verbindlich anzuwendende Meß- und Beurteilungsverfahren vorab mit den zuständigen Behörden zu klären. Dabei soll sich der aus dem Schießbetrieb errechnete Beurteilungspegel für die Gesamtanlage an keinem Tage den am Immissionsort geltenden Immissionsrichtwert gemäß der TA Lärm überschreiten. Die Zuschläge für Ruhezeiten sind in Höhe von 6 dB(A) dabei zu berücksichtigen.

Sie gelten sonntags und feiertags generell sowie werktags von 6°° bis 7°° Uhr und von 19°° bis 22°° Uhr.

10.4.1.4. Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm

Die Immissionsrichtwerte sind vom Beurteilungspegel der gesamten Schießanlage - auch der nicht genehmigungspflichtigen Schießstände - einzuhalten.

10.4.1.5. Geräuscheinwirkungen auf Personen in Schießständen

In offenen und geschlossenen Schießständen sind Schützen, Aufsichtspersonen, Kampfrichter, Bedienungspersonal und eventuell Zuschauer teilweise gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt. Diese Gefährdung kann sich sowohl aus der Höhe der Emission der Einzelschüsse als auch aus der Höhe des Beurteilungspegels ableiten lassen.

Unter Hinweis auf die Arbeitsstättenverordnung kann davon ausgegangen werden, daß Schalldruckpegel über 85 dB(A) zu einer vorübergehenden Vertaubung und bei langanhaltender Einwirkung zu Gehörschäden führen können. Einzelne Geräuschimpulse mit sehr hohen Schalldruckpegeln - wie sie beim Schießbetrieb durchaus üblich sind - können sogar zu einer sofortigen Schädigung des Gehörs führen. Schallminderungsmaßnahmen sind auch in diesem Fall bereits bei der Planung zu berücksichtigen; in Zweifelsfällen sollten Schießstände so geplant werden, daß nachträgliche Minderungsmaßnahmen ohne großen zusätzlichen Aufwand verwirklicht werden können.

10.4.2. Fachliche Empfehlungen zu Wurfscheibenschießständen

Das Bayer, Geologische Landesamt und die Bayer Landesämter für Umweltschutz und Wasserwirtschaft haben im November 1988 gemeinsame fachliche Empfehlungen für den Vollzug

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bezüglich der Schießstände für den Schrotschuß (mit Bleischrot) vorgelegt, die im folgenden wiedergegeben werden:

a)

Eine neue Wurfscheibenschießanlage sollte nur geplant werden, wenn der Bedarfsträger vorhandene Anlagen nicht mitbenutzen kann. Liegen allerdings Aufkommensschwerpunkte von Benutzern und Standorte von Wurfscheibenschießanlagen zu weit auseinander, entstehen - z.B. durch erhöhten Verkehr - anderweitige Nachteile und Belastungen auch für die Umwelt.

b)

Trinkwasserschutzgebiete, Grundwassereinzugsgebiete öffentlicher Wasserversorgungen, soweit eine nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser zu befürchten ist, und Gebiete mit möglichem unmittelbaren Schroteintrag in offene Gewässer sind aus wasserwirtschaftlichen Gründen für eine Wurfscheibenschießanlage ungeeignet.

c)

Wurfscheibenschießanlagen dürfen nicht eingerichtet werden in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, in Feuchtflächen, Mager- und Trockenstandorten sowie in sonstigen schutzwürdigen Biotopen und in durch Bauleitpläne ausgewiesenen Erholungsgebieten. Dies gilt auch für deren jeweilige unmittelbare Umgebung, soweit die Wurfscheibenschießanlagen von dort aus die genannten Bereiche in ihrer Funktion erheblich beeinträchtigen würden. In Landschaftsschutzgebieten und Schutzzonen von Naturparks dürfen Wurfscheibenschießanlagen nicht eingerichtet werden, soweit sie mit der Zweckbestimmung der Schutzgebiete nicht verträglich sind. Vorhandene Wurfscheibenschießanlagen sollen auf ihre Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung der vorgenannten Gebiete überprüft werden. Erforderliche Maßnahmen sollen veranlaßt werden. Im übrigen sollen Wurfscheibenschießanlagen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde naturnah und landschaftsgerecht gestaltet werden.

d) Die Fläche, auf der Schrot und Wurfscheiben niedergehen, darf landwirtschaftlich nicht genutzt werden. Die Grenzen dieses Gebietes sind erforderlichenfalls zu kennzeichnen und, z.B. durch Einzäunung, zu sichern. Eventuell anfallende Mahd soll liegenbleiben.

e)

Bei Geländeneigung ab zwei Grad und gleichzeitig weitgehend wasserundurchlässigem Boden muß durch geeignete Maßnahmen, z.B. eine ausreichende Pflanzendecke, dafür gesorgt werden, daß kein schwermetallhaltiger Oberboden von der Anlage auf benachbarte, landwirtschaftlich genutzte Flächen oder in offene Gewässer geschwemmt wird.

f)

Patronenhülsen sind nach jedem Schießen einzusammeln und einer Entsorgung zuzuführen. Ganze Wurfscheiben und Bruchstücke sind regelmäßig einzusammeln und als Hausmüll zu entsorgen. (Aus diesem Grund sollte der Bereich der Deposition von Wurfscheiben z.B. durch kurze Grasnarbe so gestalten werden, daß diese problemlos eingesammelt werden können.)

g) Schrote mit Nickelüberzug dürfen nicht verschossen werden.

h) Wurfscheiben mit schwermetallhaltigem Farbanstrich dürfen nicht verwendet werden.

i) Über die Zahl der geworfenen Wurfscheiben ist jährlich, z.B. aufgrund der Einkaufsbelege, Buch zu führen. Die Belege sind aufzubewahren.

In dem Forschungsbericht "Die Belastung von Böden auf Sportschießplätzen durch Bleischrot und Wurftauben" (Dr. Crößmann u.a., 1989) werden pH-Werte des Bodens im Niederschlagsgebiet der Bleischrote im Bereich von 4,5 bis 5,5 empfohlen.

10.4.3. Hinweise auf Rechtsvorschriften

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Waffengesetz (WaffG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.03.1976 (BGBL. I. S. 432) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.1994* (BGBL. I. S. 3082) (* Die Änderungen durch dieses Gesetz treten erst am 01.01.1999 in Kraft.)

Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.03.1987 (BGL. I. S. 777) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.1994 (BGBL. I. S. 3082)

Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.09.1991 (BGBL. I. S. 1872) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.1994 (BGBL. I. S. 3082)

Bekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition vom 20.02.1991 BAnz. Nr. 52a vom 15.03.1991

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.11.1979 Beilage zum BAnz. Nr. 229, S. 7, ber. Nr. 231

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.04.1986 (BGBL. I. S. 577) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.1994 (BGBL. I. S. 2325)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.05.1990 (BGBL. I S. 880) zuletzt geändert durch Art. 8 Investitionserleichterungs- und WohnbaulandG v. 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immisionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.07.1985 (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 3 VO zur Novellierung der GefahrstoffVO u.a. vom 26.10.1993 (BGBl. I S. 1782)

Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18.07.1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung - technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA - Lärm) i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.06.1968 Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26.07.1968

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10.4.4. Sonstige Richtlinien und Schriften

VDI-Richtlinie 3745 "Messung und Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen" Ausgabe Mai 1994 Normenausschuß Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) im DIN und VDI

Richtlinie für die Messung und Beurteilung von Schießlärmimmissionen in der Nachbarschaft von Schießanlagen im Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Bekanntmachung des BStMLU vom 14.10.1982, Nr 8420 - 632 - 37949 MABl. Nr. 8, 12. Jg. vom 10.12.1982 des BStMLU

Umweltbundesamt-Texte "Die Belastung von Böden auf Sportschießplätzen durch Bleischrot und Wurftauben" von Dr. G. Crößmann u.a. Herausgeber: Umweltbundesamt, Berlin, Forschungsbericht 10701014, UBA-FB 89-100, 11/89

Bayer. Geologisches Landesamt, Bayer. Landesamt für Umweltschutz, Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft "Schwermetallbelastungen von Wasser, Boden und Bewuchs durch Wurftaubenschießanlagen" Herausgeber: Bayer. Landesamt für Umweltschutz 1988

Richtlinien für polizeiliche Raumschießanlagen der Polizeien der Länder

Reinigung von Raumschießanlagen Schriftenreihe Prävention Nr. SP 25.7 herausgegeben: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hamburg Ausgabe 03.1995

Prüfanforderungen für den Staubexplosionsschutz bei Industriestaubsaugern (IS) und Entstaubern (EOB) zum Einsatz in Zone 11 - Bauart 1 (zündquellenfreie Bauart) herausgegeben: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIA, Sankt Augustin Stand 06/1994

ZH 1/487 - Einrichtungen zum Abschneiden gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsräume (Kleinentstauber - Industriestaubsauger - Kehrsaugmaschinen) einschließlich Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von staubbeseitigenden Maschinen und Geräten (SBM) herausgegeben: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIA, Sankt Augustin Stand 09/94

10.5. Zeichnungen

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10.5.1. Skizze eines offenen Schießstandes für Luftdruck- und CO2-Waffen mit Hochblende

10.5.2. Skizze eines offenen 50 m-Schießstandes mit Seitenmauern und Erdwall

10.5.3. Skizze eines offenen 50 m-Schießstandes ohne Brüstung

10.5.4. Skizze eines offenen kombinierten 50 m- und 100 m-Schießstandes mit Seitenwällen

10.5.5. Skizze eines offenen 25 m-Schießstandes für Kurzwaffen mit Seitenmauern und -wall

10.5.6. Skizze einer Blendenanordnung für einen offenen Schießstand für Verteidigungsschießen

10.5.7. Skizze eines kombinierten Schießstandes für stehende und laufende Scheiben

10.5.8. Skizze eines teilgedeckten Schießstandes mit Seitenmauern und Abschlußwall

10.5.9. Skizze eines geschlossenen 25 m-Schießstandes mit 2 Teilanlagen

10.5.10. Skizze eines geschlossenen 100 m-Röhren-schießstandes

10.5.1. Skizze eines offenen Schießstandes für Luftdruck- und CO2-Waffen mit Hochblende

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10.6 Technische Richtlinie für Geschoßfangsysteme

10.6.1 Einleitung

Diese technische Richtlinie für Geschoßfangsysteme stellt für Konstrukteure, Hersteller und Vertreiber von Geschoßfangsystemen für Schießständen sowie für Schießstandsachverständige eine allgemeingültige Arbeitsgrundlage dar. In der Richtlinie werden technische und technologische Anforderungen an solche Geschoßfangsysteme unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Aspekte und Belange des Immissionsschutzes nach dem derzeitigen Stand der Technik definiert.

Diese technische Richtlinie dient zur Ergänzung und Erweiterung der "Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen" (Schießstand-Richtlinien) Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen Schützenbund e.V., Wiesbaden.

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10.6.2. Definition der Geschoßfangsysteme

Geschoßfangsysteme sind in sich geschlossene Baugruppen, die als technische Einrichtungen oder Anlagen in Schießständen die kinetische (Bewegungs-)Energie der auftreffenden Projektile gefahrlos abbauen. Sie müssen derart konstruiert und gebaut sein, daß

• die Aufnahme oder Abweisung bzw. -leitung auftreffender Projektile gleich welcher Art zuverlässig und sicher erfolgt

• eine Kontamination des Bodens vermieden wird • eine möglichst vollständige Entsorgung des Geschoßmaterials und dessen Trennung vom

Fangmaterial möglich wird • beim Schießen auf Nahdistanzen für die Schützen eine gefahr lose Schußabgabe (Keine

Rückpraller von Projektilen und Fragmenten) gewahrleistet ist.

Geschoßfangsysteme sind in Bauart und verwendetem Material dem Verwendungszweck der jeweiligen Munitions - und Waffenart und schießsportlichen Nutzung anzupassen (siehe auch Nr. 3.2 der Schießstand-Richtlinien).

Die Geschoßfangsysteme sind sicherheitstechnisch als eine in sich geschlossene Einheit mit den übrigen Bauten der inneren Sicherheit eines Schießstandes - bei offenen Schießständen auch der äußeren Sicherheit - abzustimmen (siehe Nr. 1.2.2. der Schießstand-Richtlinien).

10.6.3. Einteilung der Geschoßfangsysteme

Die Einteilung der Geschoßfangsysteme erfolgt nach ihrer schießsportlichen bzw. sonstigen Zweckbestimmung und der jeweiligen maximal zulässigen Bewegungsnergie (Mündungsenergie E0) der zur Anwendung kommenden Projektile gemäß den Defintionen nach Nr. 3.1 der Schießstand-Richtlinien. Geschoßfangsysteme sind unter diesen Gesichtspunkten wie folgt einzuteilen:

10.6.3.1 Geschoßfang für Luft-, Federdruck- und CO2 -Waffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 Joule

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10.6.3.2 Geschoßfang für Handfeuerwaffen im Kaliber 4,65 m (Zimmerstutzen) bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 30 Joule

10.6.3.3 Geschoßfang für Waffen für Randfeuerpatronen- munition (bis Kaliber .22 l.r.) bis zu einer maxima len Bewegungsenergie der Geschosse von 200 Joule

10.6.3.4 Geschoßfang für kurze Handfeuerwaffen (Kurz waffen - Pistolen und Revolver) bis zu einer maxi malen Bewegungsenergie der Geschosse von 1500 Joule

10.6.3.5 Geschoßfang für lange Handfeuerwaffen (Lang waffen - Büchsen, kombinierte Gewehre) bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 7000 Joule

10.6.3.6 Geschoßfang für Langwaffen (Flinten) für Blei schrot - und Flintenlaufgeschosse bis zu einer maxi malen Bewegungsenergie der Geschosse von 4000 Joule

10.6.3.7 Geschoßfang für Schießstände für das Mehrdistan zen - bzw. Bewegungsschießen mit Waffen und Munition wie unter Pkt. 3.4 bis 3.6.

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10.6.4. Allgemeine Anforderungen an Geschoßfangsysteme

Natürliche und gebaute Schießbahnabschlüsse (gemäß Pkt 4.5.4.1 der aktuellen Schießstand - Richtlinien) sind keine Geschoßfangsysteme gemäß dieser Technischen Richtlinie. Die jeweilige Anordnung von Geschoßfängen in den Schießbahnen hat nach den Bestimmungen der Schießstand-Richtlinien zu erfolgen.

Die Geschoßfangsysteme sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob diese ausschließlich in offenen, teilgedeckten oder geschlossenen Schießständen bzw. in allen Arten von Schießständen zur Verwendung kommen sollen. Eingeschränkte Einsatzbereiche sind von dem Hersteller/Anbieter solcher Systeme eindeutig zu benennen (z.B. der Hinweis, daß ein Geschoßfangsystem nur in geschlossenen Schießständen mit konstanten Raumtemperaturen über 10° C Anwendung finden darf). Nach der Art der spezifischen Geschoßfangsysteme und den bei diesen zu Anwendung kommenden Bremsmedien kann im Prinzip zwischen folgenden Systemen unterschieden werden:

• Geschoßableitung durch schräge Gleit - bzw. Prallflächen • Energieaufzehrung in Sand- oderGranulatfüllungen • Energieaufzehrung in durchdringbaren Materialien • Geschoßabbremsung in Flüssigkeiten.

Eine Zulassung ausgewählter industriell gefertigter Geschoßfangsysteme kann nur erfolgen, wenn diese in einer praxisorientierten Erprobung an einem Muster geprüft wurde (Belastung von mind. 10.000 Schüssen pro Schießbahn in Abhängigkeit von der Art des Geschoßfanges) und die jeweilige Konstruktion von zwei unabhängigen Schießstandsachverständigen nach dieser technischen Richtlinie beurteilt worden ist.

Über das geprüfte Geschoßfangsystem ist dann ein Erprobungsgutachten mit Beschreibung, Zeichnung und Bilddarstellung sowie abschließender Beurteilung bzw. Klassifizierung gemäß Pkt. 10.6.3 dieser Richtlinie anzufertigen.

10.6.5. Spezielle Anforderungen an Geschoßfangsysteme

Im folgenden werden die speziellen technischen Anforderungen an einzelne Geschoßfangsysteme nach Pkt 10.6.3. dieser Richtlinie definiert, wobei die jeweiligen Vorgaben nicht abschließend sind und im Einzelfall anwendungsspezifisch bzw. nach Vorliegen gesicherter praxisorientierter Erfahrungen ergänzt und erweitert werden können.

10.6.5.1 Geschoßfang für Luftdruck, - Federdruck -und CO2 -Waffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 Joule

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Bei solchen Waffensystemen kommen in der Regel Blei-Kelchgeschosse üblicherweise im Kaliber 4,5 mm (vereinzelt auch für Läufe Kaliber 5,5 mm) zur Anwendung. Vorzugsweise sollten hier Geschoßfangkästen aus Metall eingesetzt werden; andere Konstruktionen sind einsetzbar, wenn sie in vergleichbarer Ausführung gefertigt sind und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

10.6.5.2 Geschoßfang für Handfeuerwaffen

(Zimmerstutzen) bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 30 Joule Die Geschoßfangsysteme für diese Waffen- und Munitionsart haben in der technischen Ausführung den Anforderungen gemäß Nr. 10.6.5.1 dieser Richtlinie zu entsprechen.

10.6.5.3 Geschoßfang für Randfeuerpatronenmunition bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 200 Joule

Diese Geschoßfangsysteme sind zum Auffangen von Bleigeschossen bis Kaliber .22 l.r. eingerichtet. Aufgrund der leichten Verformbarkeit der Geschosse und der hohen Präzision der Munition besteht eine Beanspruchung der Geschoßfänge insbesondere im Scheibenzentrum bzw. Haupttrefferbereich.

10.6.5.4 Geschoßfang für Kurzwaffen (Pistole/Revolver) bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 1500 Joule

10.6.5.5 Geschoßfang für Langwaffen (Büchsen, kombinierte Gewehre) bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse bis 7000 Joule

10.6.5.5.1 Allgemeine Forderungen

siehe Nr. 10.6.5.3.1

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10.6.5.6 Geschoßfang für Langwaffen (Flinten) für Bleischrot und FIintcnlaiifgeschosse bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 4000 Joule

10.6.5.7 Geschoßfänge für Schießstände für das Mehrdistanzen - bzw. Bewegungsschießen

Geschoßfänge in Schießständen für das Mehrdistanzenschießen bzw. praktische Schießen sind besonders unter den Bedingungen der Rückprallsicherheit zu beurteilen. Es ist u.a. der Nachweis zu erbringen, daß ohne Schützengefährdung aus Entfernungen von mehr als sieben Meter (und geringer) vor dem Ziel geschossen werden kann.

Das Geschoßfangsystem muß sich über die gesamte Breite und Höhe des Abschlusses der Schießbahn erstrecken. Es ist so anzuordnen, daß von jedem in der Schießbahn möglichen Schützenstand immer eine sichere Aufnahme der Projektile im Geschoßfangsystem erfolgt.

Bei Schießständen, die auch von Sicherheitsunternehmen und Polizei genutzt werden, sind kürzere Schußdistanzen als sieben Meter zugrunde zu legen. Bei Schießübungen nach der PDV 21 l/neu ergeben sich minimale Schußentfernungen zum Geschoßfangsystem von drei Meter, so daß auch der Eintrag von Treibladungspulverresten in das Fangmaterial zu unterstellen ist. Diesem Umstand ist mit geeigneten Abdeckungen (z.B. Mipoplast-Folie) zu begegnen.

10.6.6. Erprobung und Begutachtung

Geschoßfangsysteme können eine entsprechende Zulassung des Deutschen Schützenbundes e.V, erhalten, wenn sie den Anforderungen der Schießstand-Richtlinien und dieser technischen Richtlinie entsprechen. Die Zulassung ist abhängig von einer praxisorientierten Erprobung. Dafür sind vom Hersteller geeignete Muster zur Verfügung zu stellen.

Gutachten über Erprobungen von Geschoßfängen sollen eine Klassifizierung des jeweiligen Geschoßfangsystems gemäß Nr. 10.6.3 dieser Richtlinie enthalten.