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Reiki und Rechtsprechung 26 REIKI MAGAZIN 2/09 www.reiki-magazin.de Grenzenlose Werbung? Über rechtliche Grenzen der Heilerwerbung Seit dem Heiler-Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2004 ist die Tätigkeit des Heilens per Handauflegen - unter Berücksichtigung bestimmter Punkte * - auch allen erlaubt, die nicht Ärzte oder Heilpraktiker sind. Seitdem schreitet die Zeit voran, und mittlerweile gibt es neue rechtliche Vorgaben, die für Heiler und Reiki-Praktizierende zu beachten sind. Rechtsanwalt Harald von Seh- len informiert darüber, was in der Werbung erlaubt ist und was nicht. I n vielen Info-Broschüren, aber auch auf Internetseiten, mit denen Reiki-Praktizierende und Heiler für sich wer- ben, sind besonders eindringliche Formen der Eigen- werbung, bis hin zu vollmundigen Selbst-Anpreisungen, zu lesen. Ob eine derartige werbliche Selbstdarstellung die Grenzen des guten Geschmacks einhält und sich noch im Rahmen der Seriosität bewegt, die der Tätigkeit angemessen wäre, oder nicht, mag dahin gestellt sein - dies ist letztlich Geschmackssache. Ob diese Werbung aber rechtlich erlaubt ist, das ist von Gerichten und son- stigen Behörden überprüfbar - und das geschieht der- zeit, aufgrund eines neuen Bundesverfassungsgericht- sentscheids, in verstärktem Maße. Heilmittelwerbegesetz Viele Reiki-Praktizierende und Heiler, die im Internet oder in den klassischen Printmedien, auf Flyern oder in sonstiger Art für ihre Tätigkeit werben, sind sich nicht der Probleme bewusst, die mit der oft anzutreffenden Haltung eines vermeintlichen Rechtes auf „grenzenlose Werbung“ einhergehen. Mittlerweile wurde gerichtlich klargestellt: ein „grenzenloses“ Recht des geistigen Hei- lers auf Werbung gibt es nicht. Das Bundesverfas- sungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 20. März 2007 (Aktenzeichen: 1 BVR 1226/06) fest- gestellt, dass die Beschränkungen des Heilmittelwer- begesetzes, das für die klassischen „Heilberufe“ (also Ärzte und Heilpraktiker) entwickelt und erlassen wurde, erst recht auch für die alternativen Heilberufe ein- schließlich des geistigen Heilens Geltung haben. Wer al- so als Reiki-Praktizierender für sich und seine Tätigkeit wirbt, muss die engmaschigen Vorschriften dieses Ge- setzes beachten. Ignoriert er diese, kann er Probleme bekommen. Das Heilmittelwerbegesetz (nachfolgend „HWG“ abgekürzt) spricht nicht nur Verbote aus, son- dern auch Strafen für deren Übertretung. Es gilt inso- weit der klassische Rechtsgrundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Wer gegen bestimmte Vor- schriften des HWG im Rahmen seiner Werbung ver- stößt, kann mit empfindlichen Ordnungsgeldern im Rah- men eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens belegt wer- den oder sich schlimmstenfalls sogar vor dem Straf- richter wiederfinden. Werbetexte überprüfen Jeder, der für Reiki oder geistige Heilung Werbung macht oder bereits gemacht hat, sollte sicherheitshal- ber seinen gesamten Werbeauftritt auf vollständige Übereinstimmung mit den Vorgaben des HWG über- prüfen und im Falle von Verstößen oder auch Unklar- heiten seine Werbeaussagen entsprechend abändern. Unterlässt er dies, kann es, neben dem möglichen Ein- schreiten von Verwaltungsbehörden oder Strafgerich- ten, auch zu teuren Abmahnungen kommen, die zu- meist von Berufsverbänden der Heilberufe ausgespro- chen werden und den berechtigt Abgemahnten minde- stens mit einer Rechnung von mehreren Hundert Euro, schlimmstenfalls aber mit einem noch wesentlich teu- Harald von Sehlen Der Autor ist Rechtsanwalt in Koblenz. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Recht geistiger/spiritueller Heilweisen, sowie im Vertragsrecht und Versicherungsrecht. Kontakt: Tel.: (0261) 1002555 * siehe Artikel: „Sieg vor dem Bundesverfassungs- gericht!“ in Ausgabe 3/04 des Reiki Magazins

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Reiki und Rechtsprechung

26 REIKI MAGAZIN 2/09 www.reiki-magazin.de

Grenzenlose Werbung?Über rechtliche Grenzen der Heilerwerbung

Seit dem Heiler-Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2004 ist

die Tätigkeit des Heilens per Handauflegen - unter Berücksichtigung bestimmter

Punkte* - auch allen erlaubt, die nicht Ärzte oder Heilpraktiker sind. Seitdem

schreitet die Zeit voran, und mittlerweile gibt es neue rechtliche Vorgaben, die für

Heiler und Reiki-Praktizierende zu beachten sind. Rechtsanwalt Harald von Seh-

len informiert darüber, was in der Werbung erlaubt ist und was nicht.

In vielen Info-Broschüren, aber auch auf Internetseiten,mit denen Reiki-Praktizierende und Heiler für sich wer-

ben, sind besonders eindringliche Formen der Eigen-werbung, bis hin zu vollmundigen Selbst-Anpreisungen,zu lesen. Ob eine derartige werbliche Selbstdarstellungdie Grenzen des guten Geschmacks einhält und sichnoch im Rahmen der Seriosität bewegt, die der Tätigkeitangemessen wäre, oder nicht, mag dahin gestellt sein -dies ist letztlich Geschmackssache. Ob diese Werbungaber rechtlich erlaubt ist, das ist von Gerichten und son-stigen Behörden überprüfbar - und das geschieht der-zeit, aufgrund eines neuen Bundesverfassungsgericht-s entscheids, in verstärktem Maße.

Heilmittelwerbegesetz

Viele Reiki-Praktizierende und Heiler, die im Internetoder in den klassischen Printmedien, auf Flyern oder insonstiger Art für ihre Tätigkeit werben, sind sich nichtder Probleme bewusst, die mit der oft anzutreffendenHaltung eines vermeintlichen Rechtes auf „grenzenloseWerbung“ einhergehen. Mittlerweile wurde gerichtlichklargestellt: ein „grenzenloses“ Recht des geistigen Hei-lers auf Werbung gibt es nicht. Das Bundesverfas-sungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom20. März 2007 (Aktenzeichen: 1 BVR 1226/06) fest-gestellt, dass die Beschränkungen des Heilmittelwer-begesetzes, das für die klassischen „Heilberufe“ (alsoÄrzte und Heilpraktiker) entwickelt und erlassen wurde,erst recht auch für die alternativen Heilberufe ein -

schließlich des geistigen Heilens Geltung haben. Wer al-so als Reiki-Praktizierender für sich und seine Tätigkeitwirbt, muss die engmaschigen Vorschriften dieses Ge-setzes beachten. Ignoriert er diese, kann er Problemebekommen. Das Heilmittelwerbegesetz (nachfolgend„HWG“ abgekürzt) spricht nicht nur Verbote aus, son-dern auch Strafen für deren Übertretung. Es gilt inso-weit der klassische Rechtsgrundsatz: „Unwissenheitschützt vor Strafe nicht“. Wer gegen bestimmte Vor-schriften des HWG im Rahmen seiner Werbung ver-stößt, kann mit empfindlichen Ordnungsgeldern im Rah-men eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens belegt wer-den oder sich schlimmstenfalls sogar vor dem Straf-richter wiederfinden.

Werbetexte überprüfen

Jeder, der für Reiki oder geistige Heilung Werbungmacht oder bereits gemacht hat, sollte sicherheitshal-ber seinen gesamten Werbeauftritt auf vollständigeÜbereinstimmung mit den Vorgaben des HWG über-prüfen und im Falle von Verstößen oder auch Unklar-heiten seine Werbeaussagen entsprechend abändern.Unterlässt er dies, kann es, neben dem möglichen Ein-schreiten von Verwaltungsbehörden oder Strafgerich-ten, auch zu teuren Abmahnungen kommen, die zu-meist von Berufsverbänden der Heilberufe ausgespro-chen werden und den berechtigt Abgemahnten minde-s tens mit einer Rechnung von mehreren Hundert Euro,schlimmstenfalls aber mit einem noch wesentlich teu-

Harald von SehlenDer Autor ist Rechtsanwalt in Koblenz. SeineTätigkeitsschwerpunkte liegen im Rechtgeistiger/spiritueller Heilweisen, sowie imVertragsrecht und Versicherungsrecht.

Kontakt:Tel.: (0261) 1002555

* siehe Artikel: „Sieg vor dem Bundesverfassungs -gericht!“ in Ausgabe 3/04 des Reiki Magazins

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reren Zivilprozess auf Unterlassung seiner Werbeaus-sagen konfrontieren.

Es sei deshalb jedem Reiki-Praktizierenden bzw. geisti-gem Heiler, der öffentlich für seine Tätigkeit wirbt,wärmstens empfohlen, den Gesetzestext des HWG vorVeröffentlichung der Werbung in Ruhe anzuschauen(z. B. im Internet „HWG“ bei Google eingeben) und beiZweifelsfragen seine Werbung (d. h. die Internetseite,Info-Flyer etc.) durch einen Fachmann überprüfen zulassen. Dabei hilft es sich zu verdeutlichen, welcher ge-setzgeberische Zweck hinter dem HWG steht: Men-schen, die sich durch Erkrankung ohnehin in schwieri-ger Lage befinden, sollen davor geschützt werden, un-seriösen, übertriebenen und irreführenden Werbeaus-sagen über die Heilwirkung von Methoden, Präparatenund die Fähigkeiten von Heilkundigen zum Opfer zu fal-len. Aus dieser engen Zielsetzung heraus werden dieGesetzestexte von den zuständigen Gerichten in derRechtsanwendung interpretiert.

Da die einzelnen Paragraphen des HWG in „bestem Ju-ristendeutsch“ verfasst und teilweise stark verschach-telt sind, soll dieser Artikel, der in den kommenden Aus-gaben des Reiki Magazins fortgesetzt wird, anhand ver-schiedener, besonders bedeutsamer Normen des HWGerläutern, wie man sich mit seiner Werbung in der Pra-xis möglichst rechtskonform verhält und nicht mit dengesetzlichen Vorgaben kollidiert.

Was ist eigentlich Werbung?

Vorab soll allerdings geklärt werden: Was ist eigentlich„Werbung“ im Sinne des Gesetzes? Der Begriff „Wer-bung“ ist hier weiter als im allgemeinen Sprachge-brauch zu verstehen. Er umfasst nicht nur die „klassi-schen“ Werbemittel wie Zeitungswerbung, Flyer u. ä.,sondern auch Praxisschilder, Briefpapier, Visitenkartenund eventuell auch öffentliche Vorträge und Auftritte inden Medien. Wird ein öffentlicher Vortrag über Reiki ge-halten, ist nicht auf den ersten Blick zu unterscheiden,ob hier rein sachbezogene Aufklärung der interessier-ten Öffentlichkeit vorliegt oder ob die (Eigen-)Werbungdes Vortragenden im Vordergrund steht. Auch ein Zei-tungsartikel, der wie ein redaktioneller Artikel aufge-macht ist, kann Werbung sein, wenn sein Inhalt über-wiegend werbenden Charakter hat.

Ein Grundproblem für die Werbeaussagen praktisch je-des Reiki-Praktizierenden und geistigen Heilers liefertdabei der Paragraph 11 des HWG. Dieser lautet (in Aus-zügen): „(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arznei-mittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder an-dere Mittel nicht geworben werden, (......) 6. mit fremd-oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nichtin den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch einge-gangen sind. [...]“

Verboten wird also die Werbung mit fremdsprachigenBegriffen, die noch nicht soweit in den Sprachgebrauchder allgemeinen Bevölkerung eingegangen sind, dasssprichwörtlich „jedes Kind“ weiß, was dieser ursprüng-lich fremdsprachige Begriff eigentlich bezeichnet. Heißtdies nun in der Praxis, dass man nicht mehr mit dem Be-griff „Reiki“ für Reiki-Anwendungen werben darf? Je-denfalls handelt es sich dabei nicht um ein Wort aus derdeutschen Sprache, sondern ein Wort aus dem japani-schen Sprachgebrauch. Nicht beweisbar ist die Be-hauptung, Reiki sei als Begriff in Deutschland schon soweit verbreitet, dass eigentlich die gesamte Durch-schnittsbevölkerung genau wisse, was sich dahinterverberge, sodass der Begriff nicht mehr erläutert wer-den müsse. Für die Behauptung, Reiki sei als Begriff inder Bevölkerung bereits allgemein bekannt, allerdingsspräche, dass in jeder gut sortierten Buchhandlung heu-te meterweise Bücher über Reiki angeboten werden.Andererseits gibt es nachweislich Millionen Deutsche,die keine Bücher lesen.

Die juristisch sichere Lösung liegt hier darin, bei der ei-genen Werbung den Begriff „Reiki“ nicht als gegebenund sozusagen selbsterklärend in den Raum zu stellen,sondern diesen für einen Laien auch nachvollziehbar zuerklären bzw. zu beschreiben. Es empfiehlt sich daher,den Begriff Reiki mit einer Erläuterung zu versehen. DieErklärung sollte dabei dem Begriff direkt folgen oder inunmittelbarer Nähe stehen und deutlich auf diesen ver-weisen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen,dass direkt in Klammern hinzugefügt wird „aus Japanstammende Heilmethode nach Mikao Usui“ oder „geis -tiges Heilen per Handauflegen“ oder ähnlich. !

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Überdies ergibt sich die Frage, ob die heute oft anzu-treffenden Ableitungen bzw. Weiterentwicklungen wiebeispielsweise „El Morya-Reiki“ oder „Reiki mit Engeln“als solche in der Werbung ohne weitere erläuternde Zu-sätze überhaupt zulässig sind. Genau genommen sindsie es nicht. Unabhängig von der Frage, inwieweit der-artige Ableitungen noch mit der ursprünglichen Reiki-Methode nach Usui zu tun haben, ist aus juristischerSicht jedenfalls anzuraten, auch eine solche Wortfolge,in der der Begriff „Reiki“ in prägender Form vorkommt,nach dem vorgenannten Muster über die grundsätzli-che Erläuterung zu Reiki hinaus weiter zu erläutern. Erstrecht gilt dies, wenn neben „Reiki“ noch weitere fremd-sprachliche Begriffe zur Werbung eingesetzt werden.

Gästebücher auf der Website?

Viele Websites von Reiki-Praktizierenden und geistigenHeilern verfügen über ein so genanntes Gästebuch, indas sich Besucher der Website mit Anmerkungen, An-regungen, aber auch Dank für Hilfe und Heilung eintra-gen können. Dies gibt der jeweiligen Website einerseitseinen menschlichen „Touch“. Andererseits aber gehtder Heiler damit ein großes Risiko ein. Denn das HWGbestimmt in §11 Ziffer 11, dass es verboten ist, außer-halb der Fachkreise mit Äußerungen Dritter, insbeson-dere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungs-schreiben oder Hinweisen auf solche zu werben.

Sobald also ein Besucher der Website dem hier als Bei-spiel heranzuziehenden Reiki-Meister zu seiner jüngstvorgenommenen Heilbehandlung mit durchschlagen-dem Erfolg in dessen Internet-Gästebuch dankt („End-lich kann ich wieder ohne Schmerzen schlafen, dankdeiner tollen Behandlung ...“), ist dies Werbung (da fürjeden im Internet einsehbar) mit Dankschreiben einesDritten. Damit geht der so bejubelte Reiki-Meister eingroßes Risiko ein, denn schon mit Veröffentlichung desDankschreibens im Gästebuch (die oft automatisch,d. h. ohne vorherige Inhaltskontrolle durch den Inhaberder Website erfolgt), ist die Ordnungswidrigkeit nach§ 15 HWG durch Verstoß gegen § 11 HWG erfolgt. Dieskann ein Bußgeld bis zu 50.000,- Euro nach sich ziehen,wobei ein „Ersttäter“ selbstverständlich mit geringererBuße davonkommen wird, was aber auch nicht wirklichberuhigend ist.

Wer nicht garantieren kann, dass Dankschreiben bzw.Anerkennungsschreiben ohne seine vorherige Kontrol-le im Gästebuch seiner Website erscheinen, sollte die-se Gästebuchfunktion daher schnellstens abschalten.Das Verbot in § 11 Ziffer 11 HWG gilt übrigens nicht nurfür die Werbung mit Dank- oder Anerkennungsschrei-ben bzw. Empfehlungsschreiben bzw. Äußerungen Drit-ter im Gästebuch der Website. Darunter fallen auch Er-fahrungsberichte, Empfehlungen und vergleichbareÄußerungen zufriedener Klienten, die an anderer Stelle

in die werbliche Darstellung auf der Website eingebautsind. Diese müssen daher aus dem Werbeauftritt ent-fernt werden.

Bezugnahme auf Krankheiten

Häufig wird übersehen, dass gemäß § 12 HWG auf be-stimmte Krankheiten in der Werbung nicht Bezug ge-nommen werden darf. Jede Angabe in der Werbung, dievon den Empfängern dieser Werbung als Hinweis auf ei-ne derartige Krankheit verstanden werden kann, stelltschon einen Verstoß gegen § 12 HWG dar. Die vomWerbeverbot umfassten Krankheiten sind in der Anlagezu § 12 HWG benannt:

1. nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflich-tige Krankheitserreger verursachte Infektionen,

2. bösartige Neubildungen,3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft,

der Entbindung und des Wochenbettes.

Ob eine bestimmte Werbeaussage dem Verbot des § 12HWG unterliegt, wird allein danach bewertet, wie derAdressatenkreis der Werbung dies versteht. Geht alsodas heilungsuchende Publikum aufgrund der Werbungdavon aus, dass auf eine der vorgenannten Krankheitenhingewiesen würde, liegt schon ein Verstoß vor. Beson-ders praxisrelevant dürfte dies dort sein, wo im Rahmender Werbung darauf Bezug genommen wird, dass eineReiki-Behandlung „z. B. auch bei Krebs“ wirke. Denn da-mit ist eine „bösartige Neubildung“ benannt. Gleichesgilt, wenn auf globale Indikationsangaben wie „Tumore“oder „Geschwülste“ Bezug genommen wird. Gefährlichist auch eine Aussage wie z. B. „Meine Methode kannauch bei Suchtproblemen wie Nikotinabhängigkeit hel-fen“ - denn dann ist zwar das konkret benannte Beispielerlaubt (d. h. die Nikotinabhängigkeit), die „sonstigen“Suchtprobleme werden aber in dieser Formulierungauch mit angesprochen, so dass darin schon der Ver-stoß gegen § 12 HWG liegt.

Das Werbeverbot des § 12 (und anderer Paragraphendes) HWG betrifft nur die Werbung außerhalb der Fach-kreise. Fachkreise sind die Angehörigen der Heilberufeund des Heilgewerbes, Gesundheitseinrichtungen so-wie sonstige Personen, die mit Heilmitteln erlaubterWeise Handel betreiben oder diese in Ausübung ihresBerufes anwenden - so die gesetzliche Definition in § 2HWG. In der Werbung diesen Fachkreisen gegenüberist also die Bezugnahme auf die in der Anlage zu § 12HWG genannten Krankheiten gestattet. Gerade für dasgesetzlich nicht definierte Berufsbild des geistigen Hei-lers ist allerdings ungeklärt, wie weit diese Fachkreisegehen. Äußerste Zurückhaltung bei der Werbung imSinne von § 12 HWG ist daher angebracht. "

In der kommenden Ausgabe wird derArtikel fortgesetzt. Um auf die Interessenunserer Leserinnen und Leser einzugehen,bieten wir die Möglichkeit, Fragen zu den imArtikel konkret angesprochenen Themen andie Redaktion zu senden. Sofern sie vonallgemeinem Interesse sind, werden sie inden folgenden Artikeln aufgenommen underörtert.

Richten Sie Ihre Fragen an denolivers Verlag, Reiki Magazin Kennwort: Rechtsprechung Wiesbadener Str. 14, 12161 Berlinoder per eMail mit Betreffzeile „Rechtspre-chung“ an: [email protected]

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Rechtliche Grenzen der Heilerwerbung

In Fortsetzung seines Artikels „Grenzenlose Werbung?“ in der vorherigen Aus-

gabe informiert Rechtsanwalt Harald von Sehlen hier weiter über die Beschrän-

kungen des Heilmittelwerbegesetzes, die nun auch für Reiki-Praktizierende und

geistige Heiler gelten, die ihre Tätigkeit nicht nur im privaten Bereich, sondern

auch gewerblich anbieten.

Für Reiki-Praktizierende und Heiler, die ihre gewerb-liche Tätigkeit im Bereich der Heilbehandlungen be-

werben wollen - unabhängig davon, ob die Werbung imInternet, in Zeitungsanzeigen, durch „Flyer“ oder sons -tige Werbemedien erfolgt - ergeben sich durch das Heil-mittelwerbegesetz (HWG) verschiedene Punkte, die zubeachten sind.

Gerne werden bei der Werbung so genannte „Flyer“, al-so Handzettel, eingesetzt. Dabei werden häufig auch Fo-tos verwendet, die den Reiki-Praktizierenden bzw. denHeiler zeigen. Dabei ist zu beachten: Wer sich als Heileroder Reiki-Praktizierender bei der Behandlung eines Pa-tienten ablichten lässt und dieses Foto zur Werbungverwendet, verstößt damit höchstwahrscheinlich gegen§ 11 Abs. 1 Ziffer 4 HWG. Danach ist es verboten, „mitder bildlichen Darstellung von Personen in der Berufs-kleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von An-gehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder desArzneimittelhandels“ zu werben.

Keine Behandlungsfotos

Da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entschei-dung vom 20. März 2007 (Aktenzeichen: 1 BVR1226/06) festgelegt hat, dass die Beschränkungen desHeilmittelwerbegesetzes nicht nur für die klassischen„Heilberufe“ gelten, sondern „erst recht“ auch für die al-ternativen Heilberufe einschließlich des geistigen Hei-lens, dürfte die vorgenannte Vorschrift in der Praxis sozu verstehen sein, dass auch der Reiki-Praktizierendeoder Heiler kein Foto von sich veröffentlichen darf, in

dem er die Hände beim Patienten auflegt bzw. nach denjeweiligen Systemen die charakteristischen Hand-Hal-tungen in Bezug auf einen konkret abgebildeten Pati-enten vornimmt. Diese informativ und vertrauenser-weckend gedachten Fotos sollten also in Flyern, auf derWebsite und in anderen Werbemedien nicht auftau-chen.

Derartige Behandlungsfotos sollten auch bei Berichtenin der Presse - sei es in der Tagespresse, in Anzeigen-blättern oder auch in Fachpublikationen - bei der Be-richterstattung über Reiki-Praktizierende und Heiler ver-mieden werden. Bei Veröffentlichungen in diesen Print-medienbereichen ist die Grenze zwischen rein redak-tioneller Berichterstattung und Werbung nur sehrschwer zu ziehen. Eine diesbezügliche Einschätzunghängt letztlich vom Gesamteindruck des jeweiligen Ar-tikels auf einen hypothetischen „Durchschnittsleser“ abund führt im möglichen Streitfall vor Gericht zu einerschwer vorhersehbaren Abwägung zwischen rein infor-mativem und gewerblichem Inhalt. Um eine solche Pro-blematik, insbesondere eine Abmahnung durch Kon-kurrenten oder Abmahnvereine, zu vermeiden, ist esanzuraten, Fotografien, die den Heiler bei der Ausübungder Heiltätigkeit zeigen, generell nicht zu verwenden.Ein Foto des Heilers allein, in entspannter Haltung undmit freundlichem Lächeln, ist sicher ebenso sympa-thisch und werberechtlich ungefährlich.

Für jeden Presseartikel, der mit Einverständnis des Hei-lers über dessen Tätigkeit berichtet, gilt, dass der Hei-ler für den Inhalt letztendlich wettbewerbsrechtlich ver-

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antwortlich gemacht werden kann. Der Heiler sollte sichdaher den ihn betreffenden Zeitungsartikel vorlegenlassen und vor der Veröffentlichung auf wettbewerbs-rechtliche Zulässigkeit prüfen.

Werbung für Fernbehandlungen?

Von vielen werbenden Heilern und Reiki-Praktizieren-den offensichtlich übersehen wird das Verbot der Wer-bung für Fernbehandlung nach § 9 HWG. Dieses ge-setzliche Verbot wurde allerdings formuliert für Diag -nosen und Behandlungen der Schulmedizin und der al-ternativmedizinischen Behandlungsangebote der Heil -praktiker. Verboten ist nach § 9 HWG nämlich „die Wer-bung für die Erkennung oder Behandlung von Krank-heiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Be-schwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an demzu behandelnden Menschen oder Tier beruht.“ Diesesgesamte Tätigkeitsbild sieht der Gesetzgeber als „Fern-behandlung“ an. Ungeklärt bleibt damit die Frage, obdas Verbot auch für eine „Wahrnehmung“ des Heilersgilt, die einen Menschen betrifft, der sich an einem an-deren Ort als der Heiler aufhält. Ob die Werbung für ei-ne Fernbehandlung z. B. mit Reiki tatsächlich verbotensein soll, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht mit hin-reichender Deutlichkeit. Wer auf der sicheren Seite blei-ben möchte, kann die Werbung für Fernbehandlungenim Sinne des geistigen Heilens aus seinem öffentlichenWerbeauftritt streichen.

Keine Vorher-/Nachher-Fotos!

Immer wieder stößt man bei Werbung von Heilern im In-ternet auf Fotos, mit denen der Heiler die Wirkung sei-ner Behandlung dokumentiert. Besonders beliebt istdies bei Erkrankungen der Wirbelsäule bzw. des Bewe-gungsapparates, hier wird durch eindrucksvolle Vorher-/Nachher-Fotos demonstriert, wie ein Leiden bzw. eineKrankheit nach einer oder mehreren Behandlungen ver-schwunden ist. Diese Werbung ist ganz klar unzulässig.Sie verstößt gegen § 11 Abs. 1 Ziffer 5 HWG, der be-sagt, dass „außerhalb der Fachkreise“ nicht für „Arz-neimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oderandere Mittel“ geworben werden darf „mit der bildli-chen Darstellung (...) von Veränderungen des mensch-lichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Lei-den oder Körperschäden.“

Ebenso unzulässig ist es, in der Werbung außerhalb derFachkreise Krankengeschichten wiederzugeben oderauf diese hinzuweisen. Das folgt aus § 11 Abs. 1 Nr. 3HWG. Unter den Begriff „Krankengeschichte“ fallen da-bei auch Erzählungen von einem Laien in der Alltags-sprache. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber ver-hindern möchte, dass der Leser der Krankengeschich-te die dort geschilderte Erkrankung mit seiner eigenenKrankheit vergleicht und eventuell zur unsachlichen

bzw. nicht begründeten Ansicht verführt wird, die be-worbene Behandlung werde auch bei ihm erfolgreichsein. Unzulässig ist dabei nicht nur die Wiedergabe ei-ner kompletten Krankengeschichte, sondern auch vonTeilen oder Ausschnitten derselben.

Eine bei vorhandenem, ethischen Selbstverständnisdes Heilers eigentlich selbstverständliche Vorgabe fin-det sich in § 11 Abs. 1 Ziffer 7 HWG. Danach ist es ver-boten, mit einer Aussage zu werben, die geeignet ist,Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen. Wer imInternet stöbert, findet sehr schnell auch Heiler, die inihrer Werbung sehr geschickt mit der Angst ihrer Ziel-gruppe spielen. Dabei wird nicht nur die Angst vor Ver-schlimmerung der Krankheit, vor mysteriösen „Ener-gieblockaden“, sondern auch vor „energetischen An-griffen“ oder gar „dämonischen Besetzungen“ immerwieder reißerisch erzeugt. Doch gerade diese Themenverlangen besondere Sensibilität und Zurückhaltungdes Heilers. Sie dürfen in der Werbung nur kurz undsachlich angesprochen werden. Alles andere ist Sacheeines Gespräches zwischen Heiler und Betroffenem.

Vorträge und Messestände

Gesundheitsmessen und Vortragsveranstaltungen wer-den von einigen Heilern gerne für Werbeauftritte ge-nutzt. Von Vorträgen mit werbendem Charakter, die beisolchen Gelegenheiten gehalten werden, kann eine be-sonders intensive Wirkung auf das angesprochene Pu-b likum ausgehen, die auch durch eine besonders cha-rismatische, energetische Ausstrahlung des Vortragen-den entsteht. Der Gesetzgeber befürchtet, dass da-durch ein hoher psychologischer Druck auf dieAngesprochenen ausgeübt werden kann. Deshalb hater vorgeschrieben, dass bei derartigen Werbevorträgenkeine Anschriften der Angesprochenen durch den Vor-tragenden (oder seine Helfer) erfolgen dürfen (§ 11 I Zif-fer 8 HWG). Es ist dabei völlig unerheblich, ob die Ent-gegennahme der Anschriften vor, während oder nachdem Vortrag erfolgt oder ob dies in direkter räumlicherNähe des Vortragsraumes oder erst am Eingang oderAusgang erfolgt. Ebenso ist es untersagt, die Zuhörerdazu zu bewegen, an eine Anschrift des VortragendenAnfragen unter Bekanntgabe ihrer Adresse zu senden.Der Heiler, der Vorträge über die von ihm angewende-ten Methoden oder Behandlungen hält, darf also bei die-ser Gelegenheit keinen Namen oder Anschriften vonZuhörern entgegennehmen - auch nicht um diese spä-ter zwecks Vereinbarung eines Behandlungstermins an-zurufen. Wenn der Heiler im Anschluss an einen inter-essanten Vortrag von Zuhörern angesprochen wird, istes ihm allerdings nicht versagt, seine eigene Telefon-nummer an den oder die Zuhörer weiterzugeben.Schließlich hängt es dann allein von der Entscheidungdes Zuhörers ab, ob dieser ihn aus freien Stücken nocheinmal kontaktiert. !

Harald von SehlenDer Autor ist Rechtsanwalt in Koblenz. SeineTätigkeitsschwerpunkte liegen im Rechtgeistiger/spiritueller Heilweisen, sowie imVertragsrecht und Versicherungsrecht.

Kontakt:Tel.: (0261) 1002555

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Heilerwerbung - was ist erlaubt?

Im dritten Teil der Artikelserie zum Thema „Rechtliche Grenzen der Heiler -

werbung“ von Rechtsanwalt Harald von Sehlen geht es um weitere rechtliche

Zusammenhänge rund um Reiki und geistiges Heilen.

Dass Reiki wirkt, ist unbestreitbar. In letzter Zeit istzu beobachten, dass sich immer mehr Naturwis-

senschaftler mit der Wirkungsweise von Reiki beschäf-tigen und auch aus wissenschaftlicher Sicht die Wirk-samkeit bestätigen. Ebenso ist zu beobachten, dassmanche Reiki-Praktizierende infolgedessen dazu über-gehen, in ihrer Werbung darauf Bezug zu nehmen undzum Teil Slogans wie „Wirkung von Reiki wissenschaft-lich bewiesen!“ unkritisch verwenden. Hier liegt mögli-cherweise ein Verstoß gegen § 6 des Heilmittelwerbe-gesetzes (HWG). Dieser Gesetzesparagraph hat es insich. Er verbietet u. a. die Werbung mit Gutachten, dienicht von wissenschaftlich oder fachlich dazu berufe-nen Personen erstattet worden sind und nicht konkreteAngaben über Name und Adresse des Erstellers desGutachtens sowie den Zeitpunkt der Erstellung be-nennt. Weiterhin ist verboten, in der Werbung auf wis-senschaftliche oder ähnliche Veröffentlichungen Bezugzu nehmen, ohne dass aus der Werbung hervorgeht, obdie Veröffentlichung tatsächlich das Verfahren bzw. dieBehandlungsweise betrifft, für die geworben wird undohne dass Name des Verfassers und Zeitpunkt der Ver-öffentlichung sowie Ort der Veröffentlichung genanntwerden. Im Übrigen ist Werbung verboten wenn „ausder Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen odersonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommenwerden“ (§ 6 Ziffer 3 HWG).

Eine Werbung für Reiki-Behandlungen mit Verwendungvon Hinweisen auf wissenschaftliche Erkenntnisse, Gut-achten etc. ist also grundsätzlich problematisch. Werauf diese Art der Werbung nicht verzichten will, müssteakribisch die Urheber des Gutachtens oder der Studieund die Fundstelle vollständig benennen, er müsste al-so genauso „wissenschaftlich“ zitieren, wie ein Wis-senschaftler, damit das angesprochene Publikum alleinaus diesen Werbeangaben sich selbst Kenntnis von derwissenschaftlichen Studie bzw. dem Gutachten ver-schaffen kann. Von pauschaler Werbung mit allgemei-nen Angaben wie „Wirkung wissenschaftlich erwiesen“ist daher abzuraten - denn selbst wer alle Vorgabennach § 6 HWG bei seiner Werbung beachtet, sieht sichüberdies mit dem § 11 Abs. 1 Ziffer 1 HWG konfrontiert,

wonach „außerhalb der Fachkreise“ nicht mit Gutach-ten, Zeugnissen, wissenschaftlichen und oder fachli-chen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen daraufgeworden werben darf. Die Grenzen der in § 11 Abs. 1angesprochenen „Fachkreise“ sind im Bereich derjeni-gen Reiki-Praktizierenden, die weder Ärzte noch Heil-praktiker sind, nur schwer zu ziehen. Daher sollte aus Si-cherheitsgründen in der Werbung jede Bezugnahmeauf die wissenschaftliche Erkenntnis über die Wirk-samkeit von Reiki unterlassen werden.

Klare, einfache Werbung

Der Gesetzgeber regelt die Grenzen der Heilerwerbungdurch Aufzählung dessen, was verboten ist, was also dieGrenze des Erlaubten überschreitet. Bei der Gestaltungder eigenen Werbung sollte der Heiler bzw. Reiki-Prak-tizierende sich dieser Grenzen zwar bewusst sein, sie je-doch als das nehmen, was sie sind: nämlich Leitlinien,die auch helfen, die überschießende Kreativität in dieaus gesetzgeberischer Sicht erforderlichen Bahnen zulenken. Sehen wir es also positiv: Der Gesetzgebermöchte erreichen, dass im sensiblen Bereich der Wer-bung für Maßnahmen, die der Aktivierung der Selbst-heilungskräfte oder der Gesunderhaltung dienen, derHilfesuchende weder in die Irre geführt noch durchmarktschreierische Behauptungen, fremdsprachlicheBegriffe oder emotional aufgeputschte Dankesschrei-ben, Hinweise auf wissenschaftliche Gutachten oderHinweise auf „tausendfache Erfolge“ in unfairer Weisebeeinflusst wird. Die Werbung des Reiki-Praktizieren-den sollte daher klar und einfach sein und insbesonde-re wahrhaftig - ohne übertriebene, emotional manipu-lierende oder egozentrierte Selbstdarstellung des Hei-lers. Auch sollte sie mit der notwendigen und gebotenenSensibilität und Zurückhaltung formuliert werden.

Viele Heiler möchten dem Interessenten, der ihre Web-seite besucht, in aller Kürze darlegen, was ihn bei derBehandlung erwartet. Die werbende Verwendung vonFotografien des Heilers bei der Ausübung seines Beru-fes ist verboten (§ 11 Abs. 1 Ziffer 4 HWG). Das oft an-zutreffende, typische Foto des Heilers, der die Hände

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Reiki und Rechtsprechung

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über dem auf der Liege platzierten Patienten ausbreitet,ist daher unzulässig. Dies muss die Aufklärung des Interessenten jedoch nicht beeinträchtigen. Man kannruhig versuchen, dem möglichen Klienten, der die Web-seite zur Informationsaufnahme besucht, in einem kurzen Text nahe zu bringen, was ihn bei einer Heilbe-handlung tatsächlich erwartet. Dies kann Schwellen -ängste senken und neue Interessentengruppen er-schließen. Trotz aller gesetzlichen Einschränkungenkann die Heilerwerbung kreativ, informativ, positiv undlebensbejahend sein. Die gesetzlichen Grenzen sind zurespektieren - man sollte sich jedoch nicht von ihneneinschüchtern lassen. Im Zweifel sollte man die beab-sichtigten Werbemaßnahmen mit einem juristisch indiesem Fachgebiet bewanderten Berater besprechen,denn die Folgen einer unzulässigen Werbung könnenerheblich sein. In diesem Zusammenhang möchte ichnoch kurz auf das Thema „Abmahnung“ eingehen.

Mancher Heiler erhielt wegen seiner Werbung schon ei-ne schriftliche Abmahnung. Absender sind oft die Heil-praktikerverbände, die sehr genau die Werbung der„Konkurrenz“ auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Ebensoist es möglich, dass ein Heilerkollege einen Anwalt mitder Abmahnung eines „Kollegen“ wegen (vermeintlich)rechtswidriger Werbung beauftragt. Wer tatsächlich ei-ne solche schriftliche Abmahnung erhält, sollte sie nichtauf die leichte Schulter nehmen. Eine Abmahnung istmeist nur ein Auftakt zu einem nachfolgenden Gerichts -prozess - jedenfalls dann, wenn der Abgemahnte nichtrichtig auf diese reagiert. Die Abmahnung ist von derRechtsprechung als Vorstufe zu einer Unterlassungs-klage entwickelt worden. Sie soll demjenigen, der inrechtlich unzulässiger Weise geworben hat, die Mög-lichkeit geben, sein Fehlverhalten kurzfristig zu korri-gieren. Die Abmahnung erhält daher meistens einenkonkreten Vorwurf der Rechtsverletzung (beispielswei-se: Abbildung des Heilers in der Ausübung seiner Be-rufstätigkeit auf seiner Webseite) verbunden mit derAufforderung, diese kurzfristig zu beseitigen (im Bei-spielfall also durch Löschung des Fotos auf der Web-seite). Meist ist der Abmahnung auch noch eine schrift-liche Unterlassungserklärung beigefügt, in welcher sichder Abgemahnte dazu verpflichtet, das abgemahnteVerhalten in Zukunft nicht zu wiederholen. Für den Falldes Zuwiderhandelns soll sich der Abgemahnte mit sei-ner Unterschrift dann aber meistens auch dazu ver-pflichten, eine „Strafgebühr“ in nicht unerheblicherHöhe zu zahlen. Oft soll sich der Abgemahnte auch ver-pflichten, die Kosten der Abmahnung, die schnell meh-rere hundert Euro erreichen kann, zu übernehmen.

Ob es ratsam ist, diese geforderte Erklärung abzugebenund die gegnerischen Kosten zu zahlen, hängt ganz vomEinzelfall ab. Wer eine objektiv berechtigte Abmahnungeinfach ignoriert, riskiert eine Unterlassungsklage.Denn wenn eine berechtigte Abmahnung nicht befolgt

wird bzw. die geforderte Unterlassungserklärung nichtabgegeben wird, ist nach der Rechtsprechung die Ge-fahr gegeben, dass das beanstandete rechtswidrigeVerhalten auch zukünftig wiederholt wird. Diese „Wie-derholungsgefahr“ berechtigt dann zur gerichtlichenKlage. Ist die Rechtslage eindeutig und die Abmahnungberechtigt, kommt der Heiler in einem Gerichtsverfah-ren finanziell wesentlich schlechter weg, als wenn ervorher die Abmahnung unterzeichnet hätte. Denn in die-sem Fall muss er auch noch die Gerichtskosten und dieKosten des gegnerischen Rechtsanwaltes und ggf. ei-nes selbst hinzugezogenen Anwalts übernehmen. DieGesamtkosten können sich in diesem Fall leicht auf ei-ne hohe vierstellige Summe, schlimmstenfalls sogar aufeine fünfstellige Summe belaufen.

Wer also eine schriftliche Abmahnung erhält, sollte die-se zunächst auf Plausibilität überprüfen - also darauf, obdas ihm vorgeworfene Verhalten überhaupt tatsächlichvorliegt und ob die rechtliche Ansicht, die der Abmah-nende äußert, wenigstens dem Grunde nach plausibelklingt. Bleibt ein „ungutes Gefühl“, dass der Abmah-nende tatsächlich Recht haben könnte, sollte man sichüberlegen, ob man direkt die geforderte Unterlas-sungserklärung unterschreibt oder zunächst einenfachlich versierten Anwalt mit der kurzfristigen Über-prüfung der Rechtslage beauftragt.

Es sollte immer berücksichtigt werden, dass die Unter-zeichnung einer Unterlassungserklärung weitreichen-de zeitliche und finanzielle Auswirkungen haben kann.Die zunächst meist noch übersichtlichen Kosten an-waltlicher Beratung dürften daher in den meisten Fällengut angelegt sein. Nur ein fachkundiger Anwalt kannletztendlich sicheren Rechtsrat dazu geben, ob es bes-ser ist, die geforderte Unterlassungserklärung zu un-terzeichnen oder dies abzulehnen und es ggf. auf einenProzess ankommen zu lassen bzw. eine vermittelndeLösung im Rahmen eines außergerichtlichen Verglei-ches zu finden. Leider verdienen manche Zeitgenossenund dubiose „Abmahnvereine“ ihren Lebensunterhaltmit (massenhaften) Abmahnungen. An wen man gera-ten ist, kann oft nur der Fachmann feststellen.

Auf der „sicheren Seite“

Zum Abschluss der Artikelserie zu den rechtlichenGrenzen der Heilerwerbung ist anzumerken, dass derHeiler stets bemüht sein sollte, seine Werbung in jederHinsicht professionell wie auch unter Einhaltung derrechtlichen Regelungen zu gestalten. Man sollte sichbemühen, mit Augenmaß und Zurückhaltung auf der „sicheren Seite“ zu bleiben. Letztlich gilt es, nicht zu ver-gessen: Die beste Werbung ist oft die kostenlose Wer-bung des Klienten, der nach einer erfolgreichen Behandlung seine guten Erfahrungen mit Begeisterungan andere weitergibt. !

Zur Vervollständigung dieser Artikel -serie mit aktuellen Informationen zum The-ma „Was ist in der Werbung für Heiler undReiki-Praktizierende erlaubt?“ können Siedie Ausgaben 2/09 und 3/09 des Reiki Magazins, in denen Teil 1 und 2 der Serie ver -öffentlicht sind, derzeit noch nachbestellen:

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Harald von SehlenDer Autor ist Rechtsanwalt in Koblenz. SeineTätigkeitsschwerpunkte liegen im Rechtgeistiger/spiritueller Heilweisen, sowie imVertragsrecht und Versicherungsrecht.

Kontakt:Tel.: (0261) 1002555E-Mail: [email protected]

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Reiki in der Rechtsprechung

Auch wenn diese Entscheidung plötzlich und vor allen Din-gen im Ausgang so unerwartet gekommen ist, gibt es

doch eine lange Vorgeschichte: Vor ca. 20 Jahren war dieWelt noch so einfach: Esoterik - und damit das Heilen durchHandauflegen - war sogar in dem Sinne esoterisch, dass eskaum bekannt war. Die Gesundheitsbehörden kümmertensich nicht um Heiler. Die gab es natürlich damals schon, undnatürlich auch Reiki in Deutschland. Aber sie waren so rar,dass sie nicht als »Gefahr für die Volksgesundheit« eingestuftwurden. Und für die Leute, die eine rechtliche Absicherungwünschten, war es noch ganz einfach, Heilpraktiker zu wer-den: Die Prüfungen waren um Größen ordnungen leichter zubewältigen als heutzutage.

Doch die Esoterikwelle erfasste die Gesellschaft, und da-mit verbreiteten sich Reiki und andere Methoden des

Heilens durch Handauflegen. Die »Patienten« nutzten zahl-reich die neuen Möglichkeiten. Auch die negative Seite desBooms sorgte für Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit: Sowurden Scharlatane entlarvt, die für viel Geld Heilung ver-sprachen und ihre Versprechen nicht einlösen konnten.Dennoch entschieden sich immer mehr Menschen für al-ternative Gesundheitsverfahren. Gestandene Schulmedizi-ner interessierten sich für Akupunktur und Homöopathie,um ihren von chronischen Krankheiten geplagten PatientenAlternativen anbieten zu können. Dem Trend folgend wid-meten auch die Gesundheitsämter dem Bereich der Alter-nativmedizin eine erhöhte Aufmerksamkeit. Getriebendurch Berufsver-bände und Ärzte wurden die Prüfungen fürdie Heilpraktikerzulassung immer umfangreicher. Und ver-öffentlichte die lokale Presse einen Artikel über einen Rei-

ki-Praktizierenden, so bekam dieser mit Sicherheit einenunangenehmen Besuch des Gesundheitsamts.

Im Neuen Jahrtausend

In einem solch’ entsetzlichen, gesetzlichen Zustand be-gann das Neue Jahrtausend. Verzweifelt sahen einige in

die Zukunft: Wo sollte diese Gesellschaft bloß enden, wennsie das »Geistige« in der Heilung nicht zuließe? Der Dach-verband Geistiges Heilen (DGH) machte sich auf, diesem einEnde zu bereiten. Er fand eine juristisch einleuchtende, aufdem Grundgesetz basierende Argumentation. Er vertratnicht die Auffassung, dass das Heilpraktikergesetz »an sich«nicht rechtens sei. Vielmehr vertrat der DGH die Meinung,dass die bestehenden Regelungen eine unzulässige Ein-schränkung der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheitseien. Zwar habe der Staat das Recht und die Pflicht, für dieVolksgesundheit zu sorgen, wofür er unter anderem dasHeilpraktikergesetz erlassen hatte. Doch durch die um-fangreiche Heilpraktikerprüfung war es einem einfachenHeiler nur unter »sachfremden Zumutungen« möglich, sei-nen Beruf auszuüben. Und dies sei ein Verstoß gegen dasGrundgesetz.

Es war klar, dass in den unteren Gerichtsinstanzen, bis zuden Landesgerichten und Verwaltungsgerichten, die al-

te, restriktive Rechtsauffassung herrschte, was zahlreicheUrteile der Vorjahre belegt hatten. Das Ziel musste also dasBundesverfassungsgericht sein. Allerdings kann dieses im-mer erst dann angerufen werden, wenn der reguläre Rechts-weg ausgeschöpft ist. Das bedeutet, sich auf einen langenWeg durch die Instanzen einzulassen und Kläger und

§§

Jürgen Kindler praktiziert Reiki seit1985, seit 1989 als Reiki Meister. Von1996-1998 war er Mitglied des Vorstan-des der Reiki Alliance. Seit 1991 Her-ausgeber des Reiki-Meis ter-Rundbriefes,seit 1997 Herausgeber des Reiki Maga-zins. Im Zweitberuf ist er IT Consultant undCoach. Er lebt in Berlin.

Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht!

Am 2. März 2004 hat das Bundesverfassungsgericht, fast unbemerkt von der Öffentlich-

keit, einen bahnbrechenden Beschluss gefasst: Wer nur als Heiler praktiziert und keine

Diagnosen stellt, braucht keine Zulassung als Arzt oder Heilpraktiker. Jürgen Kindler be-

richtet über die Entscheidung und die Hintergründe und gibt einen Ausblick für die Zukunft.

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Reiki in der Rechtsprechung

Rechtsanwälte zu finden, die bereit sind, dies über Jahrekonstant und kompetent durchzustehen.Der DGH suchte also einen Präzedenzfall und fand einenmutigen Menschen, der bereit war, diesen Weg zu gehen.Verschiedene Aufrufe - auch im Reiki Magazin - brachten diefinanziellen Mittel zusammen, um den Klageweg zu ermög-lichen.

Im Juni 2000 beantragte der Kläger eine Erlaubnis zurAusübung der Geistheilung beim Kreis Flensburg. Diese

wurde im Februar 2001 abgewiesen, dagegen legte derKläger Widerspruch ein, dieser wurde im Februar 2002 ab-gewiesen, dagegen wurde vor dem VerwaltungsgerichtSchleswig-Holstein geklagt, die Klage wurde im September2002 abgewiesen. Die sich dann anschließende Klage vordem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein wurde imMärz 2003 ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wurde keineRevision zugelassen. Damit war der Rechtsweg ausge-schöpft und der Weg zur Verfassungsbeschwerde frei, dieinnerhalb von vier Wochen eingereicht wurde.

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerdezur Entscheidung an. Das ist bemerkenswert, weil ca.

90 Prozent aller Verfassungsbeschwerden diese Hürdenicht schaffen. So wurde z. B. ebenfalls in 2003 eine Be-schwerde, das Heilpraktikergesetz gänzlich abzuschaffen,erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.Im Vorfeld der Entscheidung wurden vom Bundesverfas-sungsgericht verschiedene Verbände und Organe um Stel-lungnahme gebeten. So gaben der DGH und fünf Heilprak-tikerverbände (es wurden keine Standesvertreter der Ärz-teschaft in das Verfahren eingebunden) eine Stellungnah-me ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht, das die vomBundesgerichtshof »erfundene«, so genannte »Eindrucks-theorie« übernommen hatte, gab eine unerwartete Stellun-gnahme ab. Es meinte, dass in der Tätigkeit des Klägers ei-ne »nur geringe Ähnlichkeit mit ärztlicher Tätigkeit« zu se-hen sei und »eher die Assoziation mit geistlicher Betäti-gung« (im Sinne eines Priesters/Seelsorgers) nahe liege. Esfolgerte daraus: »Auf dieser Grundlage könne das für die Un-terstellung unter die Erlaubnispflicht erforderliche Gefähr-dungspotential fehlen.«

Im Laufe des Jahres 2003 versuchte das Reiki Magazinnatürlich immer wieder, den laufenden Stand des Verfah-

rens zu ermitteln und streckte seine Fühler aus. Auf der Ver-sammlung der Einzelmitglieder im DGH erläuterte BernhardFirgau, Justiziar des DGH, verschiedene astrologische undsonstige Begegebenheiten, die auf eine günstige Entschei-dung hoffen ließen. Weiterhin ließ eine andere, bereits ge-troffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, indenen Augenoptikern, die ja auch keine Ärzte oder Heil-praktiker sind, erlaubt wird, die Sehschärfenfeststellung vor-

zunehmen, ebenfalls auf eine positive Entscheidungschließen.So erwarteten oder hofften viele auf eine Öffnung der Ge-setzgebung. Jedoch zog sich das Warten hin, Weihnachten2003 war vorbei, und nicht nur jene, die den Prozess mitSpenden unterstützt hatten, freuten sich auf und bangtenum die baldige Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts.

März 2004

Lange erwartet und dann doch überraschend hat dasBundesverfassungsgericht am 2. März 2004 seinen Be-

schluss gefasst und einige Wochen später auch im Internetunter www.bundesverfassungs gericht.de veröffentlicht.Dieser Beschluss erfüllt alle Hoffnungen und entspricht vollund ganz den Zielen der »Reiki-Gemeinschaft« und desDGH. Im Grundsatz bedeutet er:

Jeder darf ohne Heilpraktikererlaubnis per Handauflegenheilen, wenn er keine Diagnosen stellt, keine Medikamenteverschreibt und seine Klienten darüber informiert, dass die-se Form der Heilbehandlung den Besuch beim Arzt oderHeilpraktiker nicht ersetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die mögliche Ge-fährdung der Volksgesundheit durch einen nicht als

Heilpraktiker oder Arzt zugelassenen Heiler gegen die Ein-schränkung der Berufsfreiheit abgewogen. Zunächst be-fasst es sich mit der Gesundheitsgefährdung durch Heiler(Reiki-Praktizierende sind, wie alle Menschen, die durchHandauflegen oder andere Methoden heilen, Heiler im Sin-ne dieser Entscheidung): »Eine mittelbare Gesundheits-gefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger ärzt-licher Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszusch-ließen, wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen Men-schen Hilfe suchen. ... Ein Heiler, der spirituell wirkt undden religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt imAllgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistandschon gar nicht. ... Hingegen dürften ganz andersartige, er-gänzende Vorgehensweisen wie beispielsweise die Kran-kensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet !

Allgemeine Hinweise zu den Zitaten aus demBeschluss des Bundesverfassungsgerichts: • der Entscheid kann unter

www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040302_1bvr078403.html abgeru-fen werden

• mit »Beschwerdeführer« ist der Kläger ge-meint, dessen Antrag auf behördliche Er-laubnis der Tätigkeit als Heiler von den Vorin-stanzen abgewiesen wurde

• Heiler im Sinne des Entscheids ist auch jederReiki-Praktizierende

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Reiki in der Rechtsprechung

wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es sichum einen Ersatz für medizinische Betreuung. ... Wer Letz-tere (rituelle Heilung, Anm. d. Red.) in Anspruch nimmt,geht einen dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in dieHeilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung Ver-schiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesungerhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heil-praktikergesetzes.«

Somit steht für das Bundesverfassungsgericht fest: Wennein Patient zum Reiki-Praktizierenden oder Heiler geht,

weiß er, was er tut. Er muss vom Gesetzgeber nicht ge-schützt werden. Klarer kann man es nicht ausdrücken.

Weiterhin befasst sich das Bundesverfassungsgerichtmit der durch das Heilpraktikergesetz stattfindenden

Einschränkung der Berufsfreiheit: »Eingriffe in die Freiheitder Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur un-ter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichti-ger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung desGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. ... Die Er-laubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle desBeschwerdeführers schon nicht geeignet, den mit ihr er-strebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölke-rung zu erreichen. Vorliegend ist der Eingriff in die Berufs-wahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren für den zu schüt-zenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölke-rung begründet worden. ... In solchen Fällen muss dieMaßnahme gerade der Abwehr der konkreten, wenn auchnur mittelbaren Gefahr dienen, damit der Eingriff in die Be-rufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig erscheint. Daranfehlt es hier.«

Dann kommt das Bundesverfassungsgericht zumSchluss: »Die Forderung an den Beschwerdeführer, ei-

ne Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist unangemessen, weileine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerde-führer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem er-kennbaren Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie,Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie kann er sämt-lich bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten.«Das Bundesverfassungsgericht stellt also fest, dass a)die Volksgesundheit durch Heiler nur insofern gefährdetsein kann, dass der Patient nicht mehr zum Arzt geht und b)der Eingriff in die Berufsfreiheit von Heilern durch die Heil-praktikerprüfung unangemessen ist.

Um die bestehende (Rest-)Gesundheitsgefährdung aus-zuräumen, muss der Patient zwischen Arzt und Heil-

praktiker einerseits und Heiler andererseits klar unter-scheiden können. Es liegt am Heiler, den Patienten davon zuunterrichten: »Da die mit der Tätigkeit verbundenen Ge-sundheitsgefahren ersichtlich nur im Versäumen ärztlicherHilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt werden,dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführerveranlasst oder gestärkt wird. ... Es muss gewährleistet sein,dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Be-suchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztlicheBehandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gutsichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entspre-chende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden,geschehen.«

Zum Schutz vor Missbrauch und Ausnutzen von Un-kenntnis legt das Bundesverfassungsgericht den Behör-

den folgende Befugnisse nahe: »Es ist Sache der Behörden,auf die Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungenhinzuwirken und sie durch Kontrollen der Gewerbeaufsichtdurchzusetzen. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprü-

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Infoblatt zur Unterschrift des Klienten (zumKopieren, zur eigenen Verwendung)

Informationsblatt

Heilen durch Handauflegen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung beim Arzt oder Heilpraktiker.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt dieses Hinweises vor Beginn der Behandlung.

Ort, Datum Unterschrift (bei Minderjährigen Unterschrift der Eltern)

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Was sollte ich beim Umgang mit Behörden beachten?Es ist damit zu rechnen, dass die Entscheidung noch nicht überall bekannt ist.Wer mit Behörden zu tun hat, sollte eine Abschrift des Bundesverfassungsge-richtsentscheids stets dabei haben.

Was muss ich denn jetzt machen, wenn ich als Heiler tätig sein möchte?Wie jeder Gewerbetreibende ist nun eine Anmeldung beim örtlichen Gewer-beamt notwendig. Als Tätigkeit ist »Heiler« bzw. »Reiki-Behandlungen« anzu-geben. Gerade am Anfang kann es sein, dass das Gewerbeamt - in Unkenntnisder neuen Rechtslage - an das Gesundheitsamt verweisen möchte. Die ande-ren Dinge wie z. B. Umsatzsteuerpflicht sind mit dem Steuerberater zu bespre-chen. Ob die Tätigkeit des Heilers nun steuerrechtlich unter die »ähnlichen heil-kundlichen Tätigkeiten« (§4, Abs. 14 des UstG) fällt, bleibt abzuwarten.

In dem Beschluss ist von einer »Zuverlässigkeitsprüfung« die Rede. Was kanndas bedeuten?Dies wird auch in anderen Bereichen der Wirtschaft verlangt und bedeutet dasEinblick nehmen in das so genannte »polizeiliche Führungszeugnis«, in demrechskräftig festgestellte Straftaten verzeichnet sind. Sind dort Eintragungenvorhanden, kann es sein, dass die Eignung nachträglich in Frage gestellt wirdund in schwer wiegenden Fällen eine Heilertätigkeit untersagt wird. Wie offenoder restriktiv dies gehandhabt wird, kann erst die Zukunft zeigen. Die in demBeschluss genannte »charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbe-wusstes Handeln« kann wohl nicht im voraus geprüft werden. Kommt es zu Be-schwerden, wird sich das Gewerbeaufsichtsamt melden und ggf. die Tätigkeituntersagen.

Wie soll ich meinen Klienten davon in Kenntnis setzen, dass ich kein Arzt oderHeilpraktiker bin?Doppelt hält besser: Der Klient sollte durch einen gut sichtbaren Aushang in-formiert werden. Gerade in den ersten Jahren sollte man sich aber zusätzlichdie Unterrichtung durch eine Unterschrift bestätigen lassen (siehe Informati-onsblatt auf S. 16). Der Klient sollte ein Duplikat ausgehändigt bekommen. Sokann man im Zweifelsfall den Nachweis führen, dass man den Klienten korrektinformiert hat.

Ich soll keine Diagnosen (mehr) erstellen?Dies ist ein wichtiger Aspekt der Entscheidung. Das Bundesverfassungsgerichtgeht davon aus, dass das Heilen durch Handauflegen sich dadurch auszeich-net, dass vom Behandler keine Diagnosen gestellt werden und ihn gerade dasvom Arzt oder Heilpraktiker unterscheidet. Es dürfen also keine Diagnosen ge-stellt werden, weder medizinische Diagnosen noch solche »feinstofflicher Art«

wie z. B. »Da haben Sie ein blockiertes Chakra« oder »Das ist eine Besetzungdurch einen Hungergeist«.

Aber Bachblüten kann ich doch empfehlen, oder?Nein, auch das Geben oder Verschreiben von Medikamenten jeglicher Art setzteine Diagnose in irgendeiner Weise voraus. Dabei ist es egal, ob die Medika-mente apothekenpflichtig sind oder in der Natur wachsen. Man sollte sich in sei-ner Tätigkeit als Reiki-Behandler ohne Heilpraktikererlaubnis fortan eher andem Bild des Seelsorgers orientieren, der ja auch keine Tees ausgibt.

Unterliege ich eigentlich der Schweigepflicht und kann ich so als Zeuge auchdie Aussage verweigern?Nein. Vor Gericht gibt es kein Recht zur Aussageverweigerung. Aber der Schutzder Vertraulichkeit des Klienten muss ansonsten gewahrt werden.

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht etwas von »Kon-trollen der Gewerbeaufsicht«. Was kann man darunter verstehen?Jeder, der öffentlich zugängliche Räume, wie z. B. eine Praxis, zur Verfügungstellt, muss Gesetze und Vorschriften einhalten. Dies kann die Unfallverhütung,Sauberkeit, Anzahl der Toiletten oder der Parkplätze betreffen. Gelegentlichoder bei Beschwerden kann das Gewerbeaufsichtsamt die Räumlichkeitenkontrollieren. Das Bundesverfassungsgericht schlägt auch vor, dass die Unter-richtung der Patienten darüber, dass die Heilbehandlung den Besuch beim Arztoder Heilpraktker nicht ersetzt, von dem Gewerbeaufsichtsamt kontrolliertwird. Damit ist aber wohl nur zu rechnen, wenn es zu Beschwerden kommensollte. Eine irgendwie geartete Fachprüfung darf jedoch nicht vorgenommenwerden.

Wie gestaltet sich jetzt die Zusammenarbeit mit Ärzten oder Heilpraktikern?Dies ist ein interessanter Nebenaspekt der Entscheidung. Da die Heiler nun, ausmedizinischer Sicht, den Seelsorgern gleichgestellt sind, können Heilprakti-ker/Ärzte nun Patienten an Heiler weiterverweisen. Zuvor wäre dies als Über-gabe der medizinischen Verantwortung an einen Nicht-Mediziner unzulässig ge-wesen.

Darf ich mich denn jetzt Heiler nennen?Ja, es ist jetzt nicht mehr notwendig, sich durch »Umbenennungen« vor recht-lichen Eingriffen zu schützen. Für den Klienten muss nur klar sein, dass mankein Arzt oder Heilpraktiker ist. Man kann sich also ohne Probleme »Reiki-Hei-ler« oder einfach nur »Heiler« nennen. Auch ist es gleich, ob die zu behandeln-de Person nun »Klient« oder »Patient« genannt wird. In dem Beschluss des Bun-desverfassungsgerichtes wird auch von »dem Kranken« gesprochen.

Fragen und Antworten zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Was bedeutet diese Entscheidung nun konkret? Hier einige Fragen und Antworten, die in Zusammenarbeitmit dem Justiziar des DGH, Bernhard Firgau, zusammengestellt wurden:

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Dachverband Geistiges Heilen Geschäftsstelle und Info-Dienst:Steigerweg 55, D-69115 HeidelbergTel.: (06221) 16 96 -06 (Fax: -07)Sprechzeiten: Mo. und Mi. 10-12 Uhr& Do. 18:00 -19:30 UhrE-Mail: [email protected]

fung kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis insbeson-dere von unheilbar Kranken vor Fehlvorstellungen und Aus-beutung durch die Möglichkeit der GewerbeuntersagungRechnung getragen werden. Eine gewerberechtliche An-zeigepflicht vor Aufnahme der Heilertätigkeit kann solcheKontrollen erleichtern. Jedenfalls bekämpfen Maßnahmendieser Art Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlas-sene Heilbehandlung drohen, weit eher als die Kenntni-sprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes.«

An mehreren Stellen grenzt das Bundesverfassungsge-richt den Heiler von Ärzten oder Heilpraktikern ab. Be-

reits eingangs wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerweder Diagnosen erstellt noch Medikamente verschreibtund keine medizinischen Geräte verwendet. Weiter führt esaus: »Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränktsich ... auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seinerPatienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnissesind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführerunabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Han-dauflegen handelt.«

Hier zeigen sich die Grenzen der heilerischen Tätigkeit:Als Heiler gilt, wer unabhängig von einer Diagnose die

Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen -oder anderen rituellen Handlungen - aktiviert. Auch das Ver-schreiben von Medikamenten oder das Verwenden von me-dizinischen Geräten bleibt dem Heiler verwehrt, solange ernicht Arzt oder Heilpraktiker ist.

Wie geht es jetzt weiter?

Es wird einige Zeit dauern, bis sich diese Entscheidung inder Verwaltung und in den Gerichten he rumgesprochen

hat. Es ist durchaus damit zu rechnen, dass noch einige Ge-sundheitsämter versuchen, Reiki-Praktizierenden mit der al-ten Rechtssprechung nachzustellen. Es empfiehlt sich da-

her, immer eine Abschrift der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichtes zur Hand zu haben.Die in der Entscheidung genannten Maßnahmen zur Kon-trolle der Heiler müssen in der Praxis der Behörden erst nochumgesetzt werden. Mit neuen Gesetzen, die die Entschei-dung des Gerichts nachträglich außer Kraft setzen, mussniemand rechnen, weil derartige Gesetze gegen das Grund-gesetz verstoßen würden.Erfreulich ist auch, dass der Beschluss »so ganz nebenbei«die Heiler und damit auch Reiki-Praktizierende als Berufs-stand anerkannt hat. Damit rückt dieser Bereich der Ge-sundheitspflege nun auch rechtlich dorthin, wo er für vieleschon seit Jahren hingehört: In die Mitte der Gesellschaft.Nachdem den Reiki-Praktizierenden und Heilern endlichmehr Legalität zugestanden wurde, steht einer Zusammen-arbeit mit anderen Berufsgruppen nichts mehr im Wege.

Die Redaktion des Reiki Magazins und alle Mitarbeiterfreuen sich über diese Entscheidung des Bundesver-

fassungsgerichts. Auch haben wir uns über die vielen An-rufe und E-Mails unserer Leser/innen gefreut. Diese Ent-scheidung beflügelt den Geist und das Herz. Sie ist ein »Be-freiungsschlag« für alle, die zwar gerne Reiki praktiziert hät-ten, dies aber in der Öffentlichkeit nicht mehr gewagt hatten.Das Reiki Magazin wird, wie schon bisher, weiterhin über dieneuen Entwicklungen im Rechtsbereich berichten, z. B. überArt, Umfang und Anwendung der vom Bundesverfassungs-gericht vorgeschlagenen, behördlichen Befugnisse. Für Rei-ki-Praktizierende empfiehlt sich, neben einem Abonnementdes Reiki Magazins, z. B. Mitglied in einem Berufsverbandwie dem DGH zu sein, um dort auch Rechtsberatung zu erhalten. !

Hinweis: Wenn du noch weitere Fragen oder Kommentare zu diesem Thema hast, freuen wir uns über deine Zuschrift an:Reiki Magazin, Stichwort: Recht, 10437 Berlin, Gaudystr. 12 • E-Mail: [email protected] • Fax: 0700 - 233 233 24Wir werden die Fragen in einer der kommenden Ausgaben des Reiki Magazins aufgreifen!

Kann ich denn jetzt auch in einem Hotel problemlos Reiki anbieten?Ja, das geht jetzt auf jeden Fall ohne rechtliche Probleme. Allerdings wurdeschon vorher in vielen Hotels Reiki angeboten, was von den Gesundheitsbehör-den aber nur selten bis nie als Heilkunde eingestuft wurde.

Ich habe vor einiger Zeit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von einemHeilpraktikerverband erhalten und unterschrieben. Was soll ich jetzt tun?Eine diesbezügliche Beratung würde den Rahmen hier sprengen. Lass’ dichdurch einen Anwalt beraten, der sich über die neue Rechtslage informiert hat.Falls du Mitglied im DGH bist, kann die Rechtsberatung des DGH dir oder dei-nem Rechtsanwalt weitere Informationen bereit stellen.

Darf ich Werbung machen?Ja, im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Richtlinien. Es ist davon auszuge-hen, dass - wie bisher - das Werben mit Dankschreiben oder das Aushängen vonHeilungsgeschichten im Wartezimmer nicht erlaubt ist. Von Ärzten und Heil-praktikern wird eine besondere Zurückhaltung bei der Werbung erwartet, um beiHeilungssuchenden nicht falsche Erwartungen entstehen zu lassen. Rechtlichgesehen ist dieses »Werbeverbot« teilweise im Standesrecht der Ärzte festge-legt, das natürlich für Heiler nicht gilt. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet aberjedem, auch dem Heiler, Arzneimitteln eine bestimmte Wirkung zuzusprechen.Arzneimittel sind in diesem Sinne auch Tees oder andere Mittel oder Gegen-stände.

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