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Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft 2015-16

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Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft

2015-16

Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 8

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 9Artikel 1 Anwendungsbereich 9Artikel 2 Definitionen 9Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 10Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 10Artikel 5 Pflichten der Verbände 11Artikel 6 Verantwortung der Verbände 11Artikel 7 Doping 12Artikel 8 Versicherung 13Artikel 9 Pokal, Plaketten und Medaillen 14Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte 15

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 16Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 16Artikel 12 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationswettbewerb 16Artikel 13 Punktgleichheit – Miniturniere 17Artikel 14 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten

Mannschaften 18

Artikel 15 Playoffs 18Artikel 16 Gruppenbildung – Endrunde 19Artikel 17 Spielmodus – Endrunde 19Artikel 18 Punktgleichheit und Qualifizierung für die K.-o.-Spiele –

Endrunde 20

Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen 21

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 23Artikel 20 Auswahl der Miniturnierausrichter 23Artikel 21 Spieldaten und Paarungen 23Artikel 22 Spielorte und Anstoßzeiten 25Artikel 23 Ankunft und Abreise der Mannschaften 25Artikel 24 Spielabbruch 26Artikel 25 Spielabsage 27Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 27

IV - Halleninfrastruktur _________________________________________________________________________________ 29Artikel 27 Hallen 29Artikel 28 Anzeigetafeln 29Artikel 29 Beleuchtung 30Artikel 30 Bildschirme 30

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V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 32Artikel 31 Spielmaterial 32Artikel 32 Trainingseinheiten 32Artikel 33 Eintrittskarten 32Artikel 34 Venue Data Coordinator 33

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 34Artikel 35 Spielblatt 34Artikel 36 Spielprotokoll 35Artikel 37 Regeln für die Technische Zone 36

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 37Artikel 38 Spielberechtigung 37Artikel 39 Spielerlisten 37

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 39Artikel 40 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 39Artikel 41 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 39

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 40Artikel 42 UEFA-Rechtspflegeordnung 40Artikel 43 Gelbe und rote Karten im Qualifikationswettbewerb 40Artikel 44 Gelbe und rote Karten in der Endrunde 40Artikel 45 Protest und Berufung 41

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 42Artikel 46 Genehmigung der Spielerausrüstung 42Artikel 47 Farben 42Artikel 48 Nummern und Namen 43Artikel 49 Abzeichen 43Artikel 50 In der Halle verwendetes Material 43

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 45Artikel 51 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 45Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb 45Artikel 53 Finanzielle Grundsätze – Endrunde 46

XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 48Artikel 54 Promotion-Zwecke 48Artikel 55 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb 48Artikel 56 Kommerzielle Rechte – Endrunde 50

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 52Artikel 57 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 52

4

Artikel 58 Medienakkreditierung und Zugangsrechte 52Artikel 59 Medieneinrichtungen 53Artikel 60 Medienaktivitäten 54

XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 55Artikel 61 Umsetzungsbestimmungen 55Artikel 62 Unvorhergesehene Fälle 55Artikel 63 Nichteinhaltung 55Artikel 64 Schiedsgericht des Sports (TAS) 55Artikel 65 Anhänge 55Artikel 66 Maßgebende Fassung 55Artikel 67 Genehmigung und Inkrafttreten 56

Anhang A - Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft2015-16 ________________________________________________________________________________________________________

57

A.1 Grundsätze 58A.2 Punkte pro Spiel 58A.3 Bonuspunkte 58A.4 Koeffizientenberechnung 58A.5 Berechnung des Verbandskoeffizienten 59A.6 Sonderfälle 59A.7 Koeffizientengleichheit 59A.8 Endgültiger Entscheid 59

Anhang B - Sicherheitsanweisungen _____________________________________________________________ 60B.1 Einleitung 60B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen

Behörden 60

B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen 60B.4 Ordnungsdienst 61B.5 Kontaktgruppe 61B.6 Halleninspektion 61B.7 Notfalldienste 61B.8 Trennung der Zuschauer 61B.9 Informationen für die Zuschauer 62

B.10 Getränke 62B.11 Öffentliche Durchgänge 62B.12 Schutz des Spielfeldes 62B.13 Lautsprecheranlage 63B.14 Durchsagen 63B.15 Provokative Aktionen und Rassismus 63B.16 Notstromaggregat 64B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen 64

5

Anhang C - Fairplay-Bewertung ____________________________________________________________________ 65C.1 Einleitung 65C.2 UEFA-Fairplay-Rangliste 65C.3 Kriterien für einen zusätzlichen Platz in der UEFA Europa

League 65

C.4 Bewertungsmethoden 65C.5 Die einzelnen Kriterien des Bewertungsformulars 66C.6 Die Gesamtbewertung 68C.7 Schriftliche Stellungnahme 69

Anhang D - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 70D.1 Einleitung 70D.2 Ablauf des Turniers 70D.3 Lokales Organisationskomitee 70D.4 Unterkunft 70D.5 Speisen – Anforderungen 72D.6 Waschen der Ausrüstung 73D.7 Turnierbüro 73D.8 Trainingseinheiten 73D.9 Anforderungen an die Spielhallen 74

D.10 Transport 74

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 76

6

7

Präambel

Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.

8

I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten undVerantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung der UEFA-Futsal-Europameisterschaft 2015-16 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligtenParteien fest.

Artikel 2 Definitionen

2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgendeBedeutung:a. Kommerzielle Rechte: alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten während

oder im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (einschließlich aller relevantenSpiele), einschließlich der entsprechenden Medien-, Marketing- undDatenrechte;

b. Datenrechte: das Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mitdem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten

c. Doping: der Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäßUEFA-Dopingreglement;

d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw.auf dessen Gebiet die Endrunde ausgerichtet wird;

e. Host Broadcaster: das Medienproduktionsteam (einschließlich offiziellerBroadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion,die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerbverantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“,„Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein);

f. Marketingrechte: das Recht, Werbung und Promotion zu machen und denWettbewerb zu vermarkten sowie das Recht, alle Werbe-, Sponsoring-,Hospitality-, Lizenzierungs-, Merchandising-, Publikations-, Wett-, Spiel-,Verkaufs-, Musik- und Franchisingmöglichkeiten und alle anderen Rechte aufeine kommerzielle Verbindung mit dem Wettbewerb (einschließlich durchPromotion-Aktivitäten in Verbindung mit Eintrittskarten) zu verwerten;

g. Medienrechte: das Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetztenEmpfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunftentwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineareMediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlichaller Formen der Distribution über das Fernsehen, das Radio, das Internet und

I – Allgemeine Bestimmungen 9

die Mobiltelefonie), sowie alle damit zusammenhängenden und/oderverwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger(Fixed Media), Download-to-Own und interaktiven Rechten;

h. Partner: jeglicher Partner, der von der UEFA für die Nutzung derkommerziellen Rechte (oder eines Teils davon) am Wettbewerb unter Vertraggenommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung desWettbewerbs beteiligt ist.

Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb

3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle zwei Jahre.

3.02 Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihreFutsal-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden.

Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren

4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände:a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und

Offiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, dieStatuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze),Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren;

b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen derUEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahrenvor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. denAusschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigungder Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungendurchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer undsuperprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicherstaatlicher Gerichte;

c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche dieUEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterienfür notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administrationfestgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbändemitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen.

4.02 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.Solche Entscheide sind endgültig.

10 I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5 Pflichten der Verbände

5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmendenVerbände,a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des

gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements

auszutragen;c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-

Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend denWettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oderoffiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegtenSicherheitsanweisungen einzuhalten;

e. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte,Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter vonjeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden,Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit derNichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seineSpieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen,freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;

f. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern fürAuswahlmannschaften gemäß Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Statusund Transfer von Spielern sowie spezifisch gemäß Anhang 6 desselbenReglements einzuhalten ;

g. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichenGegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einerausschließlich nichtkommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung imZusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeitmit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jedenSpiels;

h. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftlicheGenehmigung der UEFA einzuholen.

Artikel 6 Verantwortung der Verbände

6.01 Die Verbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretungdes Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. AufAnfrage muss der Ausrichterverband die Gastverbände bei den Visaformalitätenso gut wie möglich unterstützen.

6.02 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spieleine Funktion ausüben.

I – Allgemeine Bestimmungen 11

6.03 Spiele müssen in einer Halle auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragenwerden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA-Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einerDisziplinarmaßnahme, auf das Gebiet eines anderen UEFA-Mitgliedsverbandsausgewichen werden.

6.04 Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach demSpiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Artzur Verantwortung gezogen und bestraft werden.

6.05 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, diemedizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zurVerfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFAaufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in obengenanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist derAusrichterverband allein verantwortlich.

6.06 Zum Ausrichter der Endrunde hat das UEFA-Exekutivkomitee den SerbischenFußballverband ernannt.

6.07 Der Ausrichterverband der Endrunde muss ein Lokales Organisationskomitee(LOK) einsetzen. Das LOK hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen:a. der UEFA-Administration Sporlorte und Hallen, in denen die Spiele stattfinden

sollen, vorschlagen;b. alle notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Spiele treffen;c. die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 53 einhalten.

6.08 Die UEFA-Administration informiert die an der Endrunde teilnehmendenVerbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse imZusammenhang mit der Endrunde und stellt ihnen die notwendigen Dokumentezu gegebener Zeit zur Verfügung.

6.09 Der Ausrichterverband der Endrunde verpflichtet sich, die mit der UEFAunterzeichnete Ausrichtervereinbarung einzuhalten. Er ist für alleorganisatorischen Aspekte im Zusammenhang mit den Spielen verantwortlich undanerkennt alle von der UEFA an Dritte übertragenen Rechte im Zusammenhangmit der Endrunde.

Artikel 7 Doping

7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein undverhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnungund UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmenbeinhalten.

7.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

12 I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8 Versicherung

8.01 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigeneVersicherungsdeckung verantwortlich.

8.02 Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind dieVerbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenenVersicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spieler und Offizielle) aufeigene Kosten verantwortlich.

8.03 Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültigsein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase.

8.04 Der Ausrichterverband ist alleine dafür verantwortlich, dass alle für denWettbewerb verwendeten Örtlichkeiten, einschließlich Hallen, Einrichtungen undoffizieller Bereiche, angemessen versichert sind. Ist der Ausrichterverband nichtEigentümer einer verwendeten Halle, hat er sicherzustellen, dass derHalleneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz,einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitetder Halleneigentümer und/oder -betreiber die angemesseneVersicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband dieerforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen.Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung aufKosten des Ausrichterverbandes ab.

8.05 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen.Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhangmit dem Wettbewerb befreien. Die UEFA kann in jedem Falle von allen Beteiligtenverlangen, ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung und/oderBestätigungen und/oder Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellenSprachen der UEFA vorzulegen.

8.06 Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisationund Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenenVersicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungenabschließen, einschließlich einer Haftpflicht- und einerZuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dassdie UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossenist.

8.07 Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für allePersonen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters,höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen.Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.

8.08 Der Ausrichterverband der Endrunde muss sämtliche Risiken, die sich durch dieOrganisation und Ausrichtung der Endrunde ergeben, bewerten und sich aufeigene Kosten gegen alle Risiken (einschließlich Absage) im Zusammenhang mitder Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Endrunde angemessen zuversichern.

I – Allgemeine Bestimmungen 13

8.09 Die UEFA schließt die für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebendenZuständigkeitsbereich notwendigen Versicherungen ab.

8.10 Sollte die Trophäe dem Ausrichterverband aus irgendeinem Grund im Vorausübergeben werden, muss der Verband gewährleisten, dass die UEFA von jeglicherHaftung im Zusammenhang mit möglichen Schadenersatzforderungen befreit ist,und alle Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz undder Aufbewahrung der Trophäe tragen. Ab der Übergabe der Trophäe durch dieUEFA an den Ausrichterverband übernimmt dieser die volle Verantwortung dafürund muss seine Risiken und Verantwortlichkeiten angemessen versichern und derUEFA, falls von dieser verlangt, eine Kopie der entsprechendenVersicherungspolice unterbreiten.

Artikel 9 Pokal, Plaketten und Medaillen

9.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und fürandere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung inOriginalgröße, die Siegertrophäe der UEFA-Futsal-Europameisterschaft.

9.02 Ein Verband, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmalgewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verbandden Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, sofängt die Zählung für diesen Verband wieder bei Null an.

9.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbsüberreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffendenVerbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendungder Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlichSponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einerAssoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerbführen könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFAherausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.

9.04 Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder ‑artikel entwickeln, herstellen,verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einerNachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben),oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziationzwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führenkönnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun.

9.05 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband erhält eine Erinnerungsplakette.

9.06 Die Siegermannschaft erhält 25 Gold-, die zweitplatzierte Mannschaft 25 Silber-und die drittplatzierte Mannschaft 25 Bronzemedaillen. Die Herstellungzusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt.

14 I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte

10.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte an derEndrunde, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte anjeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerbsowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstückenund Trophäen. Jegliche Nutzung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegtenBedingungen zu entsprechen.

10.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche Daten und Statistiken im Zusammenhangmit den Spielen des Wettbewerbs sind alleiniges und ausschließliches Eigentumder UEFA.

I – Allgemeine Bestimmungen 15

II – Wettbewerbsmodus

Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem

11.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregelnauszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten.

11.02 Der Wettbewerb besteht aus:a. einem Qualifikationswettbewerb, bestehend aus:

– Vorrunde (Miniturniere), falls sich mehr als 28 Verbände für denWettbewerb anmelden,

– Hauptrunde (Miniturniere),– Playoffs (Hin- und Rückspiel);

b. einer Endrunde, bestehend aus:– Gruppenphase,– Viertelfinale,– Halbfinale,– Spiel um den dritten Platz,– Endspiel.

11.03 Die teilnehmenden Verbände treten wie folgt in den Wettbewerb ein:a. Die Mannschaft des Endrundenausrichters, Serbien, ist automatisch für die

Endrunde qualifiziert.b. Melden sich mehr als 28 Verbände zum Wettbewerb an, wird für die gemäß

der Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft(vgl. Anhang A) am schlechtesten platzierten Mannschaften eine Vorrundeorganisiert; melden sich nicht mehr als 28 Verbände zum Wettbewerb an,findet keine Vorrunde statt.

c. Die übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Hauptrunde.

11.04 Die UEFA-Administration setzt die Teams für die Auslosungen der Vor- undHauptrunde gemäß den Koeffizienten der teilnehmenden Verbände. DieKoeffizienten werden aufgrund der sportlichen Ergebnisse der Futsal-Nationalmannschaften der Verbände berechnet (vgl. Anhang A).

Artikel 12 Gruppenbildung und Spielmodus –Qualifikationswettbewerb

12.01 Alle Spiele der Vor- und Hauptrunde werden in Form von Miniturnierenausgetragen, die von einem der teilnehmenden Verbänden ausgerichtet werden.Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. EinSieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage nullPunkte.

16 II – Wettbewerbsmodus

12.02 Beim Erstellen des Spielplans werden dem Ausrichterverband die Position 1 undden Gastmannschaften gemäß ihrer Platzierung in der Koeffizientenrangliste diePositionen 2, 3 und 4 zugewiesen (vgl. Anhang A).

12.03 Alle Spiele der Vorrunde werden in Form von Miniturnieren mit drei oder vierMannschaften ausgetragen. Abhängig von der Anzahl der Anmeldungenqualifizieren sich alle Gruppensieger sowie einer oder mehrere Zweitplatzierte fürdie Hauptrunde.

12.04 Alle Spiele der Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, d.h.es finden sieben Miniturniere mit je vier Mannschaften statt. Die siebenMiniturniersieger sind automatisch für die Endrunde, die sieben Zweitplatziertenund der beste Drittplatzierte sind für die Playoffs qualifiziert.

Artikel 13 Punktgleichheit – Miniturniere

13.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers diegleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien indieser Reihenfolge ermittelt:a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere

Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneutangewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen derbetreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i)angewendet;

e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers;f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers;g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des

Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbeKarte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3Punke);

h. Platzierung in der Koeffizientenrangliste;i. Losentscheid.

13.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe AnzahlPunkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, undendet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung derbeiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 19.05bis Absatz 19.07) und nicht durch die Kriterien in Absatz 13.01 a) bis i),vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschlussaller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei

II – Wettbewerbsmodus 17

Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 13.01Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung derMannschaften für die Bestimmung der für die nächste Phase qualifiziertenMannschaft ausschlaggebend ist.

13.03 Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosungnach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw.Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch dieUnterzeichnung eines Dokuments akzeptieren.

Artikel 14 Bestimmung der für die nächste Runde qualifiziertenMannschaften

14.01 Zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten werden aus einer Runde mitDreier- oder Vierergruppen nur die Ergebnisse gegen die erst- unddrittplatzierten Mannschaften der jeweiligen Gruppe gewertet. Besteht die Rundeausschließlich aus Vierergruppen, werden die Spiele gegen alle anderenMannschaften gewertet. Dies gilt auch zur Bestimmung der besten drittplatziertenMannschaft in der Hauptrunde. In beiden Fällen gelten folgende Kriterien indieser Reihenfolge:a. höhere Punktzahl;b. bessere Tordifferenz;c. größere Anzahl erzielter Tore;d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen

gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punke);

e. Platzierung in der Koeffizientenrangliste;f. Losentscheid.

Artikel 15 Playoffs

15.01 Die sieben Zweitplatzierten und die beste drittplatzierte Mannschaft derHauptrunde bestreiten Playoffs, um zu bestimmen, welche vier Mannschaften sichfür die Endrunde qualifizieren. Die Playoff-Begegnungen werden nach demPokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Mannschaften treten in Heim-und Auswärtsspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beidenSpielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die Endrunde.Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 19 Anwendung.

15.02 Die vier Paarungen werden in einer offenen Auslosung bestimmt (keine gesetztenMannschaften). Wird der beste Drittplatzierte einem Gegner zugelost, gegen dener bereits in der Hauptrunde gespielt hat, so wird ihm die nächste verfügbarePosition zugeteilt, um zu vermeiden, dass die beiden Mannschaften erneutaufeinandertreffen.

18 II – Wettbewerbsmodus

Artikel 16 Gruppenbildung – Endrunde

16.01 Zwölf Mannschaften nehmen an der Endrunde teil: grundsätzlich die siebenGruppensieger der Hauptrunde, die vier Sieger der Playoffs und die Mannschaftdes Endrundenausrichters, Serbien, die automatisch qualifiziert ist.

16.02 Die UEFA-Administration führt im Land des Ausrichterverbandes eine Auslosungdurch, um die zwölf Endrundenteilnehmer in vier Dreiergruppen einzuteilen.

16.03 Für die Endrundenauslosung werden die Mannschaften wie folgt gesetzt: DerAusrichterverband, der amtierende Europameister, sofern qualifiziert, sowie diezwei (bzw. drei, falls sich der amtierende Europameister nicht qualifiziert)Verbände mit dem besten Koeffizienten gemäß der Koeffizientenrangliste für dieUEFA-Futsal-Europameisterschaft (vgl. Anhang A) sind in den vier Gruppen aufPosition 1 gesetzt. Die vier Mannschaften mit den nächstbesten Koeffizientenwerden einer der vier Gruppen zugelost und dort auf Position 2 gesetzt. Die vierMannschaften mit den niedrigsten Koeffizienten werden einer der vier Gruppenzugelost und dort auf Position 3 gesetzt.

16.04 Die vier Gruppen werden wie folgt gebildet:

Gruppe A Gruppe B Gruppe C Gruppe D

A1 B1 C1 D1

A2 B2 C2 D2

A3 B3 C3 D3

Artikel 17 Spielmodus – Endrunde

17.01 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. EinSieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage nullPunkte. Die Gruppenspiele der Endrunde werden nach dem nachfolgendenSpielplan ausgetragen. Serbien als Ausrichterverband wird auf Position A1 gesetzt.Die erstgenannte Mannschaft gilt jeweils als Heimmannschaft.

1. Spieltag 3. Spieltag 5. Spieltag

Gruppe A A1 - A3 A3 - A2 A2 - A1

Gruppe B B1 - B3 B3 - B2 B2 - B1

2. Spieltag 4. Spieltag 6. Spieltag

Gruppe C C1 - C3 C3 - C2 C2 - C1

Gruppe D D1 - D3 D3 - D2 D2 - D1

II – Wettbewerbsmodus 19

17.02 Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der vier Gruppen bestreiten dieViertelfinalspiele in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt:

Viertelfinale 1 Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B

Viertelfinale 2 Zweitplatzierter Gruppe A gegen Sieger Gruppe B

Viertelfinale 3 Sieger Gruppe C gegen Zweitplatzierten Gruppe D

Viertelfinale 4 Zweitplatzierter Gruppe C gegen Sieger Gruppe D

17.03 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten die Halbfinalbegegnungen in je einemeinzigen K.-o.-Spiel wie folgt:

Halbfinale 1 Sieger Viertelfinale 1 gegen Sieger Viertelfinale 3

Halbfinale 2 Sieger Viertelfinale 2 gegen Sieger Viertelfinale 4

17.04 Die unterlegenen Halbfinalisten tragen das Spiel um den dritten Platz in einemeinzigen K.-o.-Spiel wie folgt aus:

Spiel um dendritten Platz

Unterlegene Mannschaft Halbfinale 1 gegen unterlegeneMannschaft Halbfinale 2

17.05 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wiefolgt aus:

Endspiel Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2

Artikel 18 Punktgleichheit und Qualifizierung für die K.-o.-Spiele –Endrunde

18.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss derGruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nachfolgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt:a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere

Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneutangewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen derbetreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bish) angewendet;

20 II – Wettbewerbsmodus

e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen

Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =3 Punkte);

h. Losentscheid.

18.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbeAnzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen,und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierungder beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 19.05bis Absatz 19.07) und nicht durch die Kriterien in Absatz 18.01 a) bis h),vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschlussaller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zweiMannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 18.01Anwendung.

18.03 Muss der Gruppensieger nach Ende der Gruppenphase durch Losentscheidermittelt werden, findet die Auslosung nach dem Schlusspfiff in der Halle statt.Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und dieDelegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieserAuslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren.

Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen

19.01 Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zweiSpielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Rundequalifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keineEntscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zuHause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 5 Minutenverlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore,zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wirdin der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierteMannschaft durch Sechsmeterschießen ermittelt werden.

19.02 Steht ein Viertel- oder Halbfinale bzw. das Endspiel nach Ablauf der regulärenSpielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 5 Minuten effektiverSpielzeit gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidunggefallen, wird der Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 19.05und Absatz 19.07).

19.03 Steht das Spiel um den dritten Platz nach Ablauf der regulären Spielzeitunentschieden, wird keine Verlängerung gespielt. Der Sieger wird durchSechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 19.05 und Absatz 19.07).

II – Wettbewerbsmodus 21

19.04 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulärenSpielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler währendder fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.

19.05 Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-Futsal-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.

19.06 Kann das Sechsmeterschießen aus Gründen höherer Gewalt nicht beendetwerden, entscheidet das Los; der Schiedsrichter führt die Auslosung inAnwesenheit des UEFA-Spieldelegierten und der beiden Spielführer durch.

19.07 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft

der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zuentscheiden, welches Tor verwendet wird.

b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtungo.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. SolcheEntscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.

22 II – Wettbewerbsmodus

III – Spielansetzung

Artikel 20 Auswahl der Miniturnierausrichter

20.01 Verbände, die in der Vor- oder Hauptrunde ein Miniturnier ausrichten möchten,müssen die UEFA-Administration auf dem Anmeldeformular innerhalb derfestgesetzten Frist darüber informieren.

20.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration den Miniturnierausrichter vorder Auslosung der entsprechenden Runde gemäß folgenden Grundsätzen:a. Interessieren sich mehr Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als

Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt:– Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.),– Reisedistanzen,– Promotion-Konzept,– Erfahrung als Ausrichter,– Entwicklung im Bereich Futsal.

b. Interessieren sich weniger Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers alsMiniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration möglicheKandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der obenaufgeführten Kriterien.

20.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen,vereinbaren die Mannschaften der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosunginnerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e)ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFA-Administration eine Auslosung vor.

Artikel 21 Spieldaten und Paarungen

21.01 Die Spiele der Vor- und Hauptrunde sind an den folgenden Terminenauszutragen:a. Vorrunde

– 13.-18. Januar 2015b. Hauptrunde

– 18., 19. und 21. März 2015

21.02 Die Playoff-Begegnungen sind an den folgenden Terminen auszutragen:a. Hinspiel: Dienstag, 15. September 2015b. Rückspiel: Dienstag, 22. September 2015

III – Spielansetzung 23

21.03 Miniturniere sind gemäß folgendem Plan zu organisieren.

1. Tag:Ankunft aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-SpielbeauftragtenOrganisationssitzung

2. Tag: 1. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 undMannschaft 1 gegen Mannschaft 3

3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 undMannschaft 1 gegen Mannschaft 4

4. Tag: Ruhetag

5. Tag: 3. Spieltag Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 undMannschaft 2 gegen Mannschaft 1

6. Tag: Abreise aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten

21.04 Muss die UEFA-Administration eine Vorrundengruppe mit drei Mannschaftenbilden, ist das Miniturnier gemäß folgendem Plan zu organisieren:

1. Tag:Ankunft der Mannschaften 1 und 3Ankunft aller Schiedsrichter und UEFA-SpielbeauftragtenOrganisationssitzung

2. Tag: 1. Spieltag Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3Ankunft der Mannschaft 2

3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2

4. Tag: 3. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1Abreise der Mannschaft 3

5. Tag: Abreise der Mannschaften 1 und 2Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten

21.05 Die Endrunde wird vom 2. bis 13. Februar 2016 stattfinden.

21.06 Die UEFA-Administration ist im Einvernehmen mit dem LOK für die Bestätigungder Endrundenspielorte, des Spielplans und der Anstoßzeiten zuständig.

21.07 Im Endrundenspielplan wird sichergestellt, dass jede Mannschaft mindestens 36Stunden Pause zwischen ihren Spielen hat.

24 III – Spielansetzung

Artikel 22 Spielorte und Anstoßzeiten

22.01 Die durch die Ausrichterverbände festgelegten Spielorte für die Vorrunden-,Hauptrunden- und Playoff-Begegnungen sind den Gastmannschaften und derUEFA-Administration spätestens 60 Tage vor dem Spiel bzw. dem ersten Spiel desMiniturniers bekanntzugeben.

22.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer derReise der Gastmannschaft(en) berücksichtigen. Grundsätzlich darf der Spielort fürein Qualifikationsspiel nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsteninternationalen Flughafen entfernt sein, es sei denn, die Gastmannschaft(en)erklärt/erklären sich damit einverstanden. Die Mannschaft(en) muss/müssenmindestens einen Tag vor dem Spiel oder dem ersten Spiel des Miniturniers amSpielort eintreffen.

22.03 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht,dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels oderMiniturniers ungeeignet ist, kann sie mit dem Ausrichterverband Rücksprachehalten und diesen bitten, einen alternativen Spielort vorzuschlagen, der denAnforderungen der UEFA genügt. Kann der Verband innerhalb der durch dieUEFA-Administration gesetzten Frist keinen geeigneten alternativen Spielortvorschlagen, kann die UEFA einen neutralen Spielort bestimmen und die für dieDurchführung des Spiels oder Miniturniers notwendigen Vorkehrungen inAbsprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen Behörden treffen. Inbeiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels oder Miniturnierszu Lasten des ursprünglich als Ausrichter bestimmten Verbands.

22.04 Die Anstoßzeiten sind den Gastmannschaften und der UEFA-Administrationspätestens 30 Tage vor dem Spiel oder dem ersten Spiel eines Miniturniers inmitteleuropäischer Zeit (MEZ) mitzuteilen.

22.05 Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele sämtlicher Gruppen amletzten Spieltag der Hauptrunde die gleichen Anstoßzeiten festzusetzen. Kannkeine Einigung erzielt werden, entscheidet die UEFA-Administration endgültig.

22.06 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nichtgestattet, Spiele vor 10.00 Uhr morgens und nach 22.00 Uhr abends (Ortszeit)anzusetzen.

22.07 Der Endrundenspielplan mit den genauen Angaben zu den Spielorten undAnstoßzeiten wird im Einvernehmen mit der UEFA-Administration und demAusrichterverband bekannt gegeben.

Artikel 23 Ankunft und Abreise der Mannschaften

23.01 Die Mannschaften müssen einen Tag vor Beginn des Miniturniers oder derPlayoff-Begegnung bzw. zwei Tage vor Beginn der Endrunde am Spielorteintreffen. Trifft eine Mannschaft früher ein (d.h. mehr als eine Nacht vor Beginneines Miniturniers oder einer Playoff-Begegnung bzw. mehr als zwei Nächte vor

III – Spielansetzung 25

Beginn der Endrunde), hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zutragen, sofern sie mit dem Ausrichterverband keine anders lautende Vereinbarunggetroffen hat.

23.02 Die Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen.Mannschaften, die später abreisen, tragen die dadurch zusätzlich anfallendenKosten selbst.

23.03 Die Halbfinalisten können einen Tag nach Abschluss der Endrunde abreisen.

Artikel 24 Spielabbruch

24.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spieler zählt, wird das Spielabgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet überdie Folgen.

24.02 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit desSpielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich amfolgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibendenSpielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffendenVerbänden innerhalb von zwei Stunden nach dem Entscheid des Schiedsrichters,das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig.

24.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem vonder UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten diefolgenden Grundsätze:a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes

verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler mussdas Spielblatt dieselben Spieler enthalten, die zum Zeitpunkt desSpielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren.

b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spielsweiterhin gültig.

c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andereSpiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespieltwurde.

d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformationentspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.

e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,können auf das Spielblatt eingetragen werden.

f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wiederaufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). Warder Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einemSchiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

26 III – Spielansetzung

Artikel 25 Spielabsage

25.01 Kann ein Spiel bzw. Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands nichtstattfinden, ist dieser verpflichtet, den/die Gastverband/Gastverbände, das/dieSchiedsrichterteam(s) und den UEFA-Spieldelegierten vor deren Abreise sowieparallel dazu die UEFA-Administration zu unterrichten. In diesem Fall muss/müssen das/die Spiel(e) an (einem) anderen, von der UEFA-Administration nachRücksprache mit dem Ausrichterverband und dem/den Gastverband/Gastverbänden festgelegten Datum/Daten stattfinden.

25.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über dieBespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespieltwerden kann oder nicht.

25.03 Erklärt der Schiedsrichter, dass ein Spiel aufgrund der Unbespielbarkeit desSpielfeldes oder aus anderen Gründen nicht beginnen kann, ist das Spielgrundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA-Administrationdies genehmigt. Eine entsprechende Entscheidung muss innerhalb von zweiStunden nach dem Entscheid des Schiedsrichters, das Spiel abzusagen, getroffenwerden. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum undAnstoßzeit fest. Sein Entscheid ist endgültig.

25.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den/die Gastverband/Gastverbände und das/die Schiedsrichterteam(s) vor Antritt ihrer Reise zuunterrichten, dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat erdies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des/der Gastverbands/Gastverbände und des/der Schiedsrichterteams tragen.

25.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. Dies gilt auchfür zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datumausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höhererGewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverband wieder ab, werdendie Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands sowie die Kosten für dieDurchführung des Spiels je zur Hälfte von beiden Verbänden getragen.

Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle

26.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden einesVerbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.

26.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis beiSpielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verbandnachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat.

26.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden dieResultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.

III – Spielansetzung 27

26.04 Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seineStelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerbausgeschiedenen Verbände.

26.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spielnicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruchauf Zahlungen seitens der UEFA.

26.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag desgeschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz fürEinnahmeausfall zusprechen.

28 III – Spielansetzung

IV – Halleninfrastruktur

Artikel 27 Hallen

27.01 Sowohl das Spielfeld als auch die Einrichtungen der Hallen müssen in gutemZustand sein. Sie müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln voll und ganz entsprechenund die Sicherheitsvorschriften der zuständigen öffentlichen Behörden erfüllen.

27.02 Die Tornetze müssen so befestigt sein, dass der Ball nicht aus dem Torzurückspringen kann. Falls nötig kann ein zusätzliches Netz im Tor (mindestens70 cm von der Latte entfernt) angebracht werden.

27.03 Die Verwendung provisorischer Tribünen ist nicht zulässig.

27.04 Für ein Miniturnier verwendete Spielhallen müssen für die gesamte Dauer desMiniturniers exklusiv zur Verfügung stehen.

27.05 Der Ausrichterverband muss einen Spielfeldzugang bereitstellen, der den Spielernund Schiedsrichtern ein ungehindertes und geschütztes Betreten und Verlassendes Spielfeldes erlaubt.

27.06 Ausrichterverbände müssen sicherstellen, dass periodische Sicherheitskontrollender benutzten Hallen durchgeführt werden.

27.07 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich,a. alle betroffenen Hallen zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online-

Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dassdie Hallen die in Anhang B festgelegten Kriterien erfüllen;

b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Hallen sowie derenEinrichtungen (Fassungsvermögen, Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen,Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeldusw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurdenund allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechtsentsprechen.

27.08 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowiejeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen genehmigt die UEFA-Administration die einzelnen Hallen oder lehnt sie ab. Solche Entscheide sindendgültig.

Artikel 28 Anzeigetafeln

28.01 Jede Halle muss mit einer modernen Anzeigetafel ausgestattet sein, auf der fürdie Zuschauer, Spieler und Offiziellen folgende Informationen angezeigt werdenkönnen:a. Namen beider Mannschaften;b. in der jeweiligen Halbzeit verbleibende Spielzeit, wobei die Minuten,

Sekunden und Zehntelsekunden rückwärts gezählt werden von 20:00:00 bis00:00:00;

IV – Halleninfrastruktur 29

c. verbleibende Strafzeit für bis zu zwei Spieler pro Mannschaft, die rückwärtsgezählt wird von 02:00 bis 00:00;

d. Spielstand;e. Auszeiten, die rückwärts gezählt werden von 01:00 bis 00:00;f. Anzahl kumulierter Fouls.

Artikel 29 Beleuchtung

29.01 Die Spiele sind in Hallen auszutragen, deren Beleuchtungsanlage eineLichtleistung von 1 200 Ev (lux) aufweist, damit optimale Bedingungen für dieÜbertragungsaktivitäten gewährleistet werden können.

29.02 Für die Endrunde ist eine Lichtleistung von mindestens 1 800 Ev (lux) erforderlich.Der Ausrichterverband muss der UEFA ein aktuelles Beleuchtungszertifikatunterbreiten.

29.03 Zusätzlich ist eine Notbeleuchtung von mindestens 1 000 Ev (lux) vorzusehen, diebei Stromausfall garantiert, dass das Spiel zu Ende gespielt werden kann.

Artikel 30 Bildschirme

30.01 lm Qualifikationswettbewerb können die Ergebnisse von anderen Spielenwährend des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirmgezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen sind nur fürPressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen erlaubt. Bildmaterial des Spiels kannauf dem Großbildschirm in der Halle zeitversetzt übertragen werden, sofern derAusrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen GenehmigungenDritter, einschließlich der Genehmigungen des UEFA-Spieldelegierten, des HostBroadcasters, der das internationale Live-Signal produziert, und aller zuständigenlokalen Behörden, erhalten hat. Zudem muss der Ausrichterverband sicherstellen,dass nur dann Bilder gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder inder Halbzeitpause, in Auszeiten oder in der Pause vor einer etwaigenVerlängerung, und dass keine Bilder übertragen werden, die:a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial

haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes oder

Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeldbefindet, zeigen;

d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einesSpielers, Schiedsrichters, Offiziellen und/oder eines Dritten in der Halle zukritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder,die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul,einen möglichen Schiedsrichterfehler oder Verhalten, das gegen den Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen).

30 IV – Halleninfrastruktur

30.02 In der Endrunde kann die UEFA Simultanübertragungen oder zeitversetzteÜbertragungen auf Großbildschirmen außerhalb der Halle bewilligen, in der einSpiel ausgetragen wird (z.B. in einer anderen Halle des Ausrichterverbands oderan einem öffentlichen Ort), vorbehaltlich einer Genehmigung des Rechteinnehabenden Broadcasters und der öffentlichen Behörden auf dem Gebiet derAusstrahlung.

IV – Halleninfrastruktur 31

V – Spielorganisation

Artikel 31 Spielmaterial

31.01 Die Bälle müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen.

31.02 Für Spiele und Trainingseinheiten im Qualifikationswettbewerb muss der jeweiligeAusrichterverband zehn FIFA-konforme Bälle zur Verfügung stellen. Die fürTrainingseinheiten und Spiele verwendeten Bälle müssen gleich sein.

31.03 In der Endrunde stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und die Trainingseinheitenzur Verfügung.

31.04 Auf den Toren und den Tornetzen ist jede Art von Werbung physischer odervirtueller Art untersagt. Dies gilt vom Betreten des Feldes zu Beginn des Spiels biszur Halbzeitpause und vom Wiederbetreten des Feldes nach der Pause bis zumSpielende. Ebenso unzulässig ist das Anbringen von Gegenständen, die keinendirekten Zusammenhang mit dem Spiel haben (Kameras, Mikrofone usw.).

31.05 Substanzen, welche das Spielfeld beeinträchtigen oder beschädigen bzw. diekörperliche Unversehrtheit der Spieler gefährden könnten, sind verboten.

Artikel 32 Trainingseinheiten

32.01 Die Mannschaften dürfen am Tag vor dem Spiel in der Halle trainieren, in der dasSpiel stattfinden wird. Der Gastverband einigt sich mit dem Ausrichterverband aufdie Länge der Trainingseinheit (höchstens 60 Minuten). Zusätzlich darf derGastverband Trainingseinheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen,und zwar an einem anderen, mit dem Ausrichterverband vereinbartenTrainingsort, nicht aber in der Halle, in der das Spiel stattfinden wird. In derEndrunde entscheidet die UEFA endgültig über die Dauer der Trainingseinheiten.

Artikel 33 Eintrittskarten

33.01 Für den Gastverband / die Gastverbände ist/sind für die Qualifikationsphase diegegenseitig vereinbarte und für die Endrunde die von der UEFA-Administrationfestgelegte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren. Die Bedingungen für dieRückgabe einer bestimmten Anzahl Karten werden von der UEFA-Administrationfestgelegt. Diese Bedingungen sind verbindlich.

33.02 Den offiziellen UEFA-Vertretern (einschließlich eines möglichen UEFA-Dopingkontrolleurs) sowie mindestens drei Vertretern pro Gastverband sindPlätze erster Kategorie mit Hospitality-Zutritt im VIP-Bereich kostenlos zurVerfügung zu stellen.

32 V – Spielorganisation

Artikel 34 Venue Data Coordinator

34.01 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassungernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein

Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband-Internetzugang zur Verfügung steht;

b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zurSchiedsrichterumkleidekabine gewährt.

V – Spielorganisation 33

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

Artikel 35 Spielblatt

35.01 Vor jedem Spiel erhält jede Mannschaft ein Spielblatt, in dem die Nummern, dievollständigen Namen, die Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der14 Kaderspieler anzugeben sind. Zusätzlich sind die vollständigen Namen derOffiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt istsorgfältig auszufüllen (in Blockschrift) und vom jeweiligen Mannschaftsführer undvom zuständigen Verbandsoffiziellen zu unterzeichnen.

35.02 Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt angegebenenNummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen alssolche bezeichnet sein.

35.03 Beide Mannschaften haben das Spielblatt spätestens 60 Minuten vor Spielbeginnbeim Schiedsrichter einzureichen. Wird das Spielblatt nicht rechtzeitig ausgefülltund eingereicht, wird der Fall der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammerunterbreitet.

35.04 Pro Mannschaft dürfen maximal neun Ersatzspieler eingesetzt werden. In einemSpiel sind beliebig viele Auswechslungen zulässig. Während Auszeiten sind keineAuswechslungen zulässig.

35.05 Alle neun auf dem Spielblatt aufgeführten Auswechselspieler dürfen eingesetztwerden.

35.06 Nachdem die Spielblätter von beiden Mannschaften ausgefüllt, unterzeichnet undbeim Schiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat,ist das Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgendenAusnahmefällen erlaubt:a. Ist ein Spieler, der auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation aufgeführt

ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen,darf er nur durch einen der neun auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerersetzt werden. Die ersetzten Spieler werden vom Spielblatt gestrichen unddie Anzahl der für das betreffende Spiel verfügbaren Ersatzspieler wirdentsprechend reduziert.

b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, ausunvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zuwerden, dürfen sie nicht ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl der für dasbetreffende Spiel noch verfügbaren Ersatzspieler entsprechend reduziert.

c. Ist einer der auf dem Spielblatt als Torhüter aufgeführten Spieler ausunvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zuwerden, darf er durch einen anderen Torhüter aus der Liste der 25 Spielerersetzt werden.

34 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

35.07 Sobald der UEFA-Administration und dem UEFA-Spieldelegierten am Tag nachdem betreffenden Spiel eine ärztliche Bescheinigung unterbreitet wurde, kann einSpieler oder Ersatzspieler, der gemäß Absatz 35.06 a) oder b) nicht eingesetztwerden konnte, durch einen auf der Liste der 25 Spieler registrierten Spielerersetzt werden.

Artikel 36 Spielprotokoll

36.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind in der Halle die Flaggen der beteiligtenMannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontalzu hissen.

36.02 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß in der Hallesein.

36.03 Folgender, falls erforderlich an die Distanz zwischen den Umkleidekabinen unddem Spielfeld angepasste Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) isteinzuhalten:

Minuten vor dem Anstoß

75 MinutenAnkunft der Mannschaften, des Schiedsrichterteams, desUEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters in der Halle

60 MinutenDas Spielblatt wird von beiden Mannschaften ausgefüllt,unterzeichnet und an den Schiedsrichter oder denUEFA-Spieldelegierten überreicht

50 bis 15 Minuten Aufwärmen auf dem Spielfeld (oder in einem dafürvorgesehenen Bereich)

6 MinutenDie Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein undreihen sich vor der VIP-Tribüne auf (Heimmannschaftaus Sicht des Schiedsrichterteams rechts)

4 Minuten Nationalhymne der Gastmannschaft

3 Minuten Nationalhymne der Heimmannschaft

2 Minuten Händeschütteln (Gastmannschaft beginnt) undMannschaftsfotos

1 Minuten Münzwurf

0 Minuten Anstoß (nicht früher als 10.00 Uhr und nicht später als22.00 Uhr Ortszeit)

36.04 Bei allen Wettbewerbsspielen ist vom Einlauf der Spieler auf das Spielfeld bis nachder Aufreihung der beiden Mannschaften die von der UEFA zur Verfügunggestellte Hymne der UEFA Futsal EURO zu spielen. Unmittelbar im Anschlussdaran werden die Nationalhymnen der Mannschaften gespielt.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 35

36.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach derAufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und denSchiedsrichtern im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.

Artikel 37 Regeln für die Technische Zone

37.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer einMannschaftsarzt sein muss, und höchstens neun Ersatzspieler Platz nehmen, d.h.höchstens 15 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind indas Spielblatt einzutragen. Gesperrte Spieler dürfen sich an Spieltagen nichtaufwärmen oder auf der Ersatzbank Platz nehmen.

37.02 Während der Spiele ist das Rauchen untersagt.

37.03 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler undMannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben.

37.04 Die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Spielernund/oder Mitgliedern des Betreuerstabs ist nicht zulässig.

36 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

VII – Spielermeldung

Artikel 38 Spielberechtigung

38.01 Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielern zusammenstellen, dieStaatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen vonArtikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen.

38.02 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss Inhaber eines gültigenReisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständigerGeburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das er spielt. Ansonsten ister für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Der Schiedsrichter oder ein UEFA-Spielbeauftragter kann die Vorlage der Spielerlizenz und des Personalausweisesoder Reisepasses der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.

38.03 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFAvorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

38.04 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. AngefochteneEntscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammerbehandelt.

Artikel 39 Spielerlisten

39.01 Im Qualifikationswettbewerb muss jeder Verband der UEFA-Administration eineListe mit 25 Spielern (Namen, Vornamen, Verein und Geburtsdatum) sowie Nameund Vorname, Geburtsdatum des Cheftrainers unterbreiten. Drei der aufgeführten25 Spieler müssen Torhüter sein. Diese Liste muss online bis spätestens 24.00 UhrMEZ an den folgenden Daten ausgefüllt werden. Ein Ausdruck ist bis 12.00 UhrMEZ am nächsten Tag einzureichen:a. 6. Januar 2015 für die Vorrunden-Miniturniere;b. 10. März 2015 für die Hauptrunden-Miniturniere;c. 8. September 2015 für die Playoffs;d. 2. Dezember 2015 für die Endrunde.

39.02 Nur 14 der 25 Spieler sind jeweils in einer Runde des Wettbewerbsspielberechtigt. Die Liste der 14 Spieler ist dem UEFA-Spieldelegierten bei derOrganisationssitzung am Tag vor dem ersten Spiel der jeweiligen Rundevorzulegen. Für die Endrunde stellt die UEFA-Administration den teilnehmendenMannschaften ein leeres Listenblatt zur Verfügung, das den UEFA-Vertretern beider Delegationsleitersitzung ausgefüllt auszuhändigen ist.

39.03 Zwecks Identifikation kann der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfungjedes am Wettbewerb teilnehmenden Spielers durchführen. Grundsätzlich wirddiese Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem erstenSpiel eines Miniturniers bzw. der Endrunde vorgenommen. Sie wird nur einmaldurchgeführt.

VII – Spielermeldung 37

39.04 Für den ganzen Wettbewerb darf wegen langwieriger Verletzung oder Krankheithöchstens ein auf dieser Liste aufgeführter Feldspieler ersetzt werden, wobei demUEFA-Spieldelegierten spätestens drei Stunden vor Beginn des ersten Spiels derMannschaft im Wettbewerb ein in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachenverfasstes Arztzeugnis vorzuweisen ist. Der Ersatzspieler muss von der Liste der 25Spieler stammen und der ersetzte Spieler darf nicht mehr am Wettbewerbteilnehmen. Es darf kein weiterer Feldspieler während des Wettbewerbs ersetztwerden.

39.05 Stehen einem Verband wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nichtmindestens zwei Torhüter aus seiner Liste der 14 Spieler zur Verfügung, darf derbetroffene Verband den/die ausgefallenen Torhüter jederzeit während desWettbewerbs auf der Spielerliste vorübergehend ersetzen. Der/die Ersatztorhütermüssen von der Liste der 25 Spieler stammen. Sollte auf der Liste der 25 Spielerkein Torhüter mehr zur Verfügung stehen, kann ein anderer nachgemeldetwerden. Der Verband muss der UEFA die erforderliche ärztliche Bescheinigungunterbreiten. Die UEFA kann eine zusätzliche medizinische Untersuchung desTorhüters auf Kosten des Verbands anordnen; der medizinische Experte wird vonder UEFA ernannt. Sobald ein ursprünglicher Torhüter wieder einsatzfähig ist,kann er seinen angestammten Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administrationist mindestens 24 Stunden vor dem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetztwerden soll, über einen solchen Wechsel zu informieren.

39.06 Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungenbetreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.

38 VII – Spielermeldung

VIII – Schiedsrichterwesen

Artikel 40 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson

40.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt dasPflichtenheft für Schiedsrichter.

40.02 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei deres sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss.

40.03 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem ersten und zweitenSchiedsrichter, dem dritten Offiziellen und dem Zeitnehmer. Die Schiedsrichtermüssen in der offiziellen FIFA-Futsal-Schiedsrichterliste aufgeführt sein.

40.04 Unmittelbar nach Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellenSpielbericht.

Artikel 41 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern

41.01 Die Schiedsrichterkommission bezeichnet für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam.Für jedes Qualifikationsspiel ernennt die UEFA einen ersten und zweitenSchiedsrichter sowie einen dritten Offiziellen. Der Ausrichterverband muss einenoffiziellen Zeitnehmer ernennen und die diesbezüglich anfallenden Kosten (z.B.Tagesentschädigungen, Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung) übernehmen.Falls nötig kann der UEFA-Spieldelegierte jederzeit im Verlauf des Wettbewerbseinen neutralen Schiedsrichter als Zeitnehmer einsetzen.

41.02 Die UEFA-Schiedsrichterkommission ernennt in Zusammenarbeit mit der UEFA-Administration die Schiedsrichterteams für die Endrunde.

41.03 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tagvor dem Qualifikationsspiel oder einem Miniturnier bzw. zwei Tage vor derEndrunde am Spielort ankommt. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams zudiesem Zeitpunkt noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und die Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetztwerden. Die Schiedsrichterkommission trifft dann entsprechende Maßnahmen.Entscheidet die Schiedsrichterkommission, ein Mitglied des Schiedsrichterteamszu ersetzen, ist dieser Entscheid endgültig. Nachträgliche Proteste gegen diePerson oder die Staatsangehörigkeit des Ersatzes sind ausgeschlossen.

41.04 Wenn ein erster oder zweiter Schiedsrichter vor oder während eines Spiels an derAusübung seines Amtes gehindert wird, tritt in der Regel der dritte Offizielle anseine Stelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Zusammenarbeit mit derUEFA-Schiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Solche Entscheidungen sindendgültig.

VIII – Schiedsrichterwesen 39

IX – Disziplinarrecht und -verfahren

Artikel 42 UEFA-Rechtspflegeordnung

42.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtlichedisziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oderPersonen, die im Auftrag eines Verbandes beim Spiel eine Funktion ausüben,sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

Artikel 43 Gelbe und rote Karten im Qualifikationswettbewerb

43.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächsteWettbewerbsspiel gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einerAusweitung auf andere Wettbewerbe.

43.02 Nach zwei Verwarnungen in zwei Spielen sowie nach der vierten und jederweiteren Verwarnung ist ein Spieler automatisch für das nächsteWettbewerbsspiel gesperrt.

43.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Sperren werden von der Vorrunde in dieHauptrunde und von der Hauptrunde in die Playoff-Begegnungen übernommen.

43.04 Einzelne Verwarnungen, die zu keiner Spielsperre geführt haben, werden nachBeendigung des Qualifikationswettbewerbs gestrichen.

Artikel 44 Gelbe und rote Karten in der Endrunde

44.01 Nach Abschluss des Qualifikationswettbewerbs unverbüßte Gelbsperren werdenin die Endrunde des Wettbewerbs übernommen.

44.02 Wird ein Spieler in mehreren Spielen verwarnt, wird er ab der zweiten Verwarnungfür ein Spiel der Endrunde gesperrt.

44.03 Rotsperren werden immer in das nächste Spiel oder in den nächsten UEFA- oderFIFA-Futsal-Wettbewerb für Nationalmannschaften übernommen.

44.04 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren aus der Endrunde verfallen mit Endedes Wettbewerbs.

40 IX – Disziplinarrecht und -verfahren

Artikel 45 Protest und Berufung

45.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigenBestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für dieEndrunde ausnahmsweise folgende Fristen gelten:a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFA-

Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen;b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und

Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung derbegründeten Entscheidung eingereicht werden.

IX – Disziplinarrecht und -verfahren 41

X – Ausrüstung

Artikel 46 Genehmigung der Spielerausrüstung

46.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des WettbewerbsAnwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.

46.02 Der UEFA-Spieldelegierte hat das Recht und die Pflicht, die Ausrüstung derMannschaften am Spielort zu prüfen. Er kann die Ausrüstung gegebenenfalls nachdem Spiel der UEFA-Administration zur weiteren Überprüfung überstellen.

46.03 Im Qualifikationswettbewerb müssen die teilnehmenden Verbände Ausrüstungverwenden, die vorab der UEFA-Administration vorgelegt und von diesergenehmigt wurde. Ein Muster jeglicher neuer Ausrüstung ist der UEFA-Administration spätestens zwei Wochen vor der geplanten Verwendung zurGenehmigung vorzulegen.

46.04 Die von an der Endrunde teilnehmenden Verbänden verwendete Ausrüstung(Spielkleidung von Feldspielern, Torhütern und fliegenden Torhütern,einschließlich Hemd, Hose, Stutzen und aller anderen Ausrüstungsgegenstände)muss bis 15. Oktober 2015 an die UEFA-Administration geschickt werden. DieUEFA-Administration informiert anschließend schriftlich über ihre Entscheidungbezüglich der Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände.

46.05 Die während der Endrunde getragenen Ausrüstungsgegenstände müssen frei seinvon jeglicher Sponsorenwerbung. Dies gilt insbesondere:a. bei allen in einer Halle stattfindenden Veranstaltungen von der Ankunft bis

zum Verlassen der Halle;b. bei allen von der UEFA-Administration als offiziell gewerteten

Trainingseinheiten;c. bei allen offiziellen UEFA-Medienkonferenzen.

Artikel 47 Farben

47.01 In der Regel darf die Heimmannschaft die Hauptspielkleidung tragen, währenddie Gastmannschaft ihre Ersatzspielkleidung trägt, es sei denn, die beidenbetreffenden Verbände einigen sich rechtzeitig auf eine andere Lösung, wobei dieEinzelheiten einer solchen Vereinbarung der UEFA-Administration schriftlich zuunterbreiten sind. Die Ersatzspielkleidung muss sich bezüglich Kontrast undFarben deutlich von der Hauptspielkleidung unterscheiden und zu jedem Spielmitgebracht werden. Können sich die beiden Verbände nicht auf die von ihrenMannschaften zu tragenden Farben einigen, entscheidet die UEFA-Administration.

47.02 Die UEFA schickt allen an der Endrunde teilnehmenden Mannschaften dieÜbersicht über die für jedes Spiel festgelegten Farben.

42 X – Ausrüstung

47.03 Falls der Schiedsrichter am Spieltag der Meinung ist, dass die Farben der beidenMannschaften zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden.Solche Entscheide, die vom Schiedsrichter in Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und/oder der UEFA-Administration gefällt werden, sindendgültig.

47.04 Ein Feldspieler, der den Torhüter ersetzt und als fliegender Torhüter eingesetztwird, trägt genau das gleiche Hemd wie der Torhüter, jedoch mit seiner eigenenFeldspieler-Nummer.

Artikel 48 Nummern und Namen

48.01 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 20 zuzuweisen. DieRückennummern der Spieler müssen mit den auf der offiziellen Spielerlisteaufgeführten Nummern übereinstimmen. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sieeinem Torhüter zuzuteilen. Keine Nummer kann im Verlaufe eines Miniturniersbzw. der Endrunde von mehr als einem Spieler verwendet werden.

48.02 Für die Endrunde sind Spielernamen und -nummern auf der Rückseite desHemdes obligatorisch. Zudem sind auf der Vorderseite des Hemdes auf Brusthöheund/oder auf der Vorderseite der Hose Nummern anzubringen.

Artikel 49 Abzeichen

49.01 Die UEFA stellt den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden dasWettbewerbsabzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist in der freien Zone desrechten Hemdärmels anzubringen. Das Wettbewerbsabzeichen darf zu keinemanderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendetwerden.

49.02 Die UEFA stellt den Verbänden, die an der Endrunde teilnehmen, ein UEFA-Respect-Abzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist horizontal und mittig in derfreien Zone des linken Hemdärmels anzubringen. Das UEFA-Respect-Abzeichendarf zu keinem anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oderWerbeaktivitäten, verwendet werden.

Artikel 50 In der Halle verwendetes Material

50.01 In der Endrunde ist ausschließlich das den teilnehmenden Verbänden zurVerfügung gestellte, spezielle Material (Trinkflaschen, Notfallkoffer,Kapitänsbinden usw.) zu verwenden.

50.02 Bei allen Spielen der Endrunde sollte der Spielführer die Kapitänsbinde mit demUEFA-Futsal-EURO-Logo oder mit dem Logo eines UEFA-Programms aus demBereich soziale Verantwortung tragen, die den teilnehmenden Verbänden von derUEFA zur Verfügung gestellt wird.

X – Ausrüstung 43

50.03 Während der Endrunde dürfen bei offiziellen Trainingseinheiten, dem Aufwärmenvor dem Spiel sowie dem Aufwärmen von Ersatzspielern nur die von der UEFA zurVerfügung gestellten Überzüge verwendet werden.

50.04 Für die Endrunde müssen sämtliche von Spielern und Verbandsoffiziellengetragenen Artikel, die nicht zur Spielkleidung (Hemd, Hose und Stutzen) gehörenund sämtliches, in der Halle verwendetes, nicht von der UEFA zur Verfügunggestelltes spezielles Material wie Materialtaschen frei von Sponsorwerbung sein.Herstelleridentifikation ist in Übereinstimmung mit dem UEFA-Ausrüstungsreglement zulässig. Diese Bestimmung gilt:a. für die offizielle Trainingseinheit, die am Vortag eines Spiels stattfindet;b. für alle Medienaktivitäten im Zusammenhang mit der Endrunde (insbesondere

Interviews und Medienkonferenzen), die am Vortag eines Spiels stattfinden;c. am Spieltag von der Ankunft in der Halle bis zum Verlassen der Halle

einschließlich Interviews und Medienkonferenzen sowie in der GemischtenZone.

44 X – Ausrüstung

XI – Finanzielle Bestimmungen

Artikel 51 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb

51.01 Für die Spiele dieses Wettbewerbs sind der UEFA keine Abgaben zu entrichten.

51.02 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglichsind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

51.03 Streitigkeiten betreffend Abrechnungen werden von der UEFA-Administrationbeigelegt.

51.04 Bei sämtlichen Spielen dieses Wettbewerbs hat der Ausrichterverband im Namender UEFA für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter undder UEFA-Spielbeauftragten (d.h. UEFA-Spieldelegierter und UEFA-Schiedsrichterbeobachter) sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalbdes eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalenReisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Offiziellen.

51.05 Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem Spiel bzw. vordem ersten Spieltag eines Miniturniers und enden einen Tag nach dem Spiel bzw.dem letzten Spieltag eines Miniturniers.

Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb

52.01 Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägtalle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).

52.02 Der Ausrichterverband trägt für die Gastmannschaften folgende Kosten:a. Kost und Logis in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard für maximal

21 Personen pro Delegation;b. lokaler Transport;c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaft(en) und

Schiedsrichter.

52.03 Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverband von denVerbänden der Gastmannschaften einen Beitrag in der Höhe von EUR 10 000 proGastmannschaft. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniersdem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem desAusrichterverbandes gutgeschrieben.

52.04 Der Ausrichterverband leistet einen Beitrag von EUR 10 000 zum Budget desMiniturniers, d.h. den Betrag, den er dadurch einspart, dass seineNationalmannschaft das Miniturnier zu Hause bestreitet.

52.05 Die UEFA überweist außerdem EUR 10 000 an die Ausrichterverbände fürUnterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter und der UEFA-Spielbeauftragten(d.h. UEFA-Spieldelegierter und UEFA-Schiedsrichterbeobachter) sowie fürjegliche Kosten, die durch einen etwaigen Inspektionsbesuch der UEFA entstehen.

XI – Finanzielle Bestimmungen 45

52.06 Der Ausrichterverband bezeichnet den Zeitnehmer und kommt für dessenReisespesen und Tagesentschädigungen auf.

52.07 Die Gastverbände übernehmen die internationalen und nationalen Reisekostenzum und vom Turnier selbst.

52.08 Für Playoff-Begegnungen übernimmt der Gastverband seine Reise- undAufenthaltskosten, sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren.

52.09 Für die Playoff-Begegnungen überweist die UEFA einen Beitrag von EUR 5 000 anden Ausrichterverband für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter undUEFA-Spielbeauftragen (d.h. UEFA-Delegierter und UEFA-Schiedsrichterbeobachter).

Artikel 53 Finanzielle Grundsätze – Endrunde

53.01 Die Gesamteinnahmen setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:a. Einnahmen aus dem Kartenverkauf für alle Spiele;b. Einnahmen aus der Verwertung der kommerziellen Rechte (vgl. Definition

in Artikel 2);c. andere Einnahmen.

53.02 Das UEFA-Exekutivkomitee entscheidet über die Verteilung derGesamteinnahmen.

53.03 Die UEFA deckt folgende Kosten für die zwölf teilnehmenden Verbände ab zweiTage vor Turnierbeginn bis einen Tag nach dem Ausscheiden der Mannschaftbzw. einen Tag nach Turnierende für die Halbfinalisten:a. Unterkunft und Verpflegung (für maximal 21 Personen pro Delegation);b. örtlicher Bodentransport innerhalb des Gebietes des Ausrichterlandes

(höchstens 21 Personen pro Delegation);c. Wäscheservice für die Spielkleidung (d.h. Hemden, Hosen und Stutzen, jedoch

keine Trainingsanzüge).

53.04 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband trägt:a. die Reisespesen seiner Delegation zum und vom Turnierspielort;b. alle für zusätzliche Delegationsmitglieder anfallenden Kosten;c. alle aufgrund von frühzeitigem Eintreffen oder verspäteter Abreise anfallenden

Kosten;d. die ihm durch die obligatorische Unfall- und Reiseversicherung für die

Endrundenteilnahme seiner Spieler und Offiziellen verursachten Ausgaben;e. zusätzliche Kosten, die durch Sonderwünsche bezüglich Unterkunft oder

Verpflegung entstehen.

53.05 Der Ausrichterverband hat spätestens zwölf Monate vor der Endrunde ein von derUEFA-Administration genehmigtes, detailliertes Budget über sämtlichevorgesehenen Einnahmen und Ausgaben einzureichen.

46 XI – Finanzielle Bestimmungen

53.06 Der Ausrichterverband trägt die in seinem Verantwortungsbereich anfallendenKosten im Rahmen des vereinbarten Budgets.

53.07 Spätestens einen Monat nach dem letzten Spiel der Endrunde hat derAusrichterverband der UEFA-Administration sämtliche finanziellen Forderungenvorzulegen.

53.08 Spätestens zehn Wochen nach dem letzten Spiel der Endrunde hat derAusrichterverband der UEFA-Administration eine detaillierte Abrechnung für diegesamte Endrunde einzureichen.

53.09 Die folgenden Kosten werden von der UEFA gedeckt:a. die internationalen Reisekosten, die Aufenthaltskosten (Unterkunft, Mahlzeiten

und Ausflüge) sowie die Tagesentschädigungen für Schiedsrichter; diediesbezüglichen Sätze werden von der Schiedsrichterkommission aufVorschlag der UEFA-Administration festgelegt;

b. die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Tagesentschädigungen füroffizielle UEFA-Vertreter (Exekutivkomitee, Kommission für Futsal und BeachSoccer, Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, Berufungssenat,Schiedsrichterkommission, Medizinische Kommission, TechnischeStudiengruppe) und Mitglieder der UEFA-Administration.

XI – Finanzielle Bestimmungen 47

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

Artikel 54 Promotion-Zwecke

54.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewährt jeder Verband der UEFA das Recht,fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spielerund der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder)sowie Name, Logos, Emblem und Trikot des Verbands (einschließlich Angaben zuden Trikotsponsoren und Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für diegesamte Dauer der Rechte (i) für nichtkommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials fürdie multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattungzur Endrunde) und/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenenRahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen.Zwischen einzelnen Spielern oder Verbänden und Partnern wird keine direkteAssoziation geschaffen. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen sämtlicheszur Nutzung und Verwertung dieser Rechte gemäß diesem Absatz durch die UEFAgeeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

54.02 Die Verbände haben der UEFA ferner die für ihre Promotion und insbesondere fürdie offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie für wettbewerbsbezogene UEFA-Publikationen notwendigen Daten und/oder Informationen zu liefern.

Artikel 55 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb

55.01 Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs ist berechtigt,die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten.

55.02 Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte amQualifikationswettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten,einschließlich beispielsweise des Rechts, Partner im Zusammenhang mit demQualifikationswettbewerb oder dem Wettbewerb (einschließlich desQualifikationswettbewerbs) als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbändesind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Drittendie Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weisezu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Qualifikationswettbewerb,dem Wettbewerb oder der Endrunde im Allgemeinen oder als Ganzesermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verbandim Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb gewährtenMarketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass diebetreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmenderVerband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Websitedes Qualifikationswettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben,von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten.

48 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

55.03 Alle Verbände, die am Qualifikationswettbewerb teilnehmen, müssen alle von derUEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderenMaßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellenRechte am Qualifikationswettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppenund um die Rechteinhaber zu schützen.

55.04 Die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Qualifikationswettbewerbs könnennicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarungfestgelegt, die die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an denAusrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen undverbleibt beim Ausrichterverband.

55.05 Alle Verträge und Vereinbarungen von Mitgliedsverbänden betreffend dieVerwertung von Medienrechten an Spielen des Qualifikationswettbewerbsmüssen Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigenAusführungsbestimmungen sowie andere von der UEFA herausgegebeneWeisungen oder Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung als integrierendenBestandteil beinhalten und auch die Verbände müssen sich daran halten.Außerdem haben solche Verträge und Vereinbarungen eine Klausel zu enthalten,die bei Änderungen des vorliegenden Reglements oder anderen, von der UEFAherausgegebenen geltenden Regelungen, Weisungen und Richtlinien garantiert,dass die Verträge bzw. Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttretender Änderungen soweit erforderlich den betreffenden geänderten Reglementen,Regelungen, Weisungen bzw. Richtlinien angepasst werden.

55.06 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellenRechte des Qualifikationswettbewerbs sind der UEFA-Administration aufVerlangen vorzulegen.

55.07 Für die Spiele des Qualifikationswettbewerbs, für die die Produktion einesFernsehsignals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlosund spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigenÜbertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einemvon der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signalzu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien derAufzeichnungen sind dem Ausrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zustellen. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung,verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA – kostenlos und im FormatHDCAM (oder andernfalls Digibeta SP oder einem anderen von der UEFAgewünschten Format) – die Aufzeichnung des gesamten Spiels zukommen zulassen. Diese ist: (i) schnellstmöglich nach dem Spiel dem UEFA-Spieldelegiertenzu überreichen oder bei außergewöhnlichen Umständen (ii) am Tag nach demSpiel an die von der UEFA-Administration angegebene Adresse zu schicken. DerAusrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs hat sicherzustellen,dass Inhaber von Rechten am oben genannten Material der UEFA das Rechtgewähren, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vom Spielkostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundenenGenehmigungskosten zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben,dieses Material zu verwenden und zu verwerten. Der Ausrichterverband

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 49

anerkennt, dass eine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirektePromotion für den Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder imAuftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann.

55.08 Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigungder UEFA keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik oder grafische oderkünstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerbentwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen oder Werbungverwenden und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun.

Artikel 56 Kommerzielle Rechte – Endrunde

56.01 Die UEFA allein besitzt die kommerziellen Rechte an der Endrunde und darf dieseverwerten, insbesondere jene im Zusammenhang mit der offiziellen Trainingshalle.Die UEFA übt ihr Recht auf Verwertung der kommerziellen Rechte in eigenemErmessen und weltweit aus.

56.02 Die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit der offiziellen Trainingshallebeginnen zwei Tage vor dem ersten Spiel der Endrunde und enden mit Abschlussder Endrunde.

56.03 Alle an der Endrunde teilnehmenden Verbände müssen die UEFA in allennotwendigen Belangen unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, indem siealle von der UEFA nach deren eigenem Ermessen für nötig erachteten rechtlichenund anderen Maßnahmen treffen, um eine nicht autorisierte Verwertung derkommerziellen Rechte an der Endrunde zu verbieten, zu verhindern bzw. zustoppen sowie um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte ausschließlich,exklusiv und ohne Einschränkungen im Besitz der UEFA bleiben und dass dieUEFA sie in dieser Weise verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es denVerbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, diebestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an derEndrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssensicherstellen, dass ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten,ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenemErmessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endrundedirekt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten.

56.04 Von der Ankunft eines teilnehmenden Verbands am Endrundenspielort bis zumAbsschluss der Endrunde darf dieser an Austragungsorten der Endrunde oder beioffiziellen UEFA-Medienkonferenzen weder eine kommerzielle Identifikation nochein Branding zeigen (auch nicht auf der Kleidung). Davon ausgenommen sind:a. die bei inoffiziellen Trainingseinheiten verwendete Ausrüstung;b. Medienkonferenzräume (außer bei UEFA-Medienkonferenzen, die dort

abgehalten werden);c. die Herstelleridentifikation auf der Ausrüstung in Übereinstimmung mit dem

UEFA-Ausrüstungsreglement.

50 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

56.05 Den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden kann die Erlaubnis erteiltwerden, Lehrfilme zu produzieren, die keinem anderen Zweck als derverbandsinternen Schulung von Spielern, Schiedsrichtern und Offiziellen dienendürfen. Die Produktion solcher Lehrfilme unterliegt der schriftlichen Genehmigungdurch die UEFA-Administration. In einer solchen Genehmigung sind auch diefinanziellen und sonstigen Bedingungen festgelegt. Die für solche Filmcrews zurVerfügung stehenden Standorte sind begrenzt, weshalb entsprechende Gesucheder UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Beginn der Endrunde zuunterbreiten sind. Alle praktischen Vorkehrungen für die Produktion solcher Filme,einschließlich Zugang, Arbeitsbereiche, Anzahl und Größe der Filmcrews, zuverwendende Kameraarten usw. werden von der UEFA im Voraus perRundschreiben oder ähnlichem Kommunikationsmittel mitgeteilt. Alle Schutz- undUrheberrechte an zu solchen Zwecken produziertem Filmmaterial müssenschriftlich an die UEFA abgetreten werden, und auf Verlangen der UEFA musssämtliches relevantes Filmmaterial innerhalb von 24 Stunden nach Anfrage derUEFA zur Verfügung gestellt werden.

56.06 Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigenGenehmigungen von Dritten und Lizenzen verfügen, um die Bestimmungen desvorliegenden Kapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlichetwaiger Einverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenloszur Verfügung stellen, damit diese ihre Rechte gemäß vorliegendem Reglementnutzen und verwerten kann.

56.07 Im Zusammenhang mit von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen fürdie Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde lehnt die UEFAjegliche Verantwortung und Haftung ab.

56.08 Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verbandabgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenenVereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellenRechte an der Endrunde jegliche Verantwortung und Haftung ab.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 51

XIII – Medienangelegenheiten

Artikel 57 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten

57.01 Jeder Verband hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i)Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielern und zum Trainer sowiegeschichtliche Informationen zur Halle und ein Foto derselben, sowie jeglicheanderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die obengenannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zustellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann.

57.02 Jeder teilnehmende Verband muss für den gesamten Wettbewerb einen eigens zudiesem Zweck abgestellten, Englisch sprechenden Pressechef bezeichnen, derMedienangelegenheiten mit der UEFA und den Medien gemäß dem Regelwerkder UEFA regelt und koordiniert. Der Pressechef unterstützt die UEFA beimZusammenstellen von redaktionellen Beiträgen und Statistiken zum Zwecke derPromotion für den Wettbewerb auf den offiziellen Medienplattformen der UEFA.Der Pressechef des Verbands muss allen Medienaktivitäten beiwohnen undsicherstellen, dass die Mannschaft ihren Medienverpflichtungen imZusammenhang mit den einzelnen Spielen nachkommt.

Artikel 58 Medienakkreditierung und Zugangsrechte

58.01 Für den Qualifikationswettbewerb ist der Ausrichterverband für dasMedienakkreditierungssystem (Akkreditierungskarten, Überzüge usw.) und dieÜbergabe der entsprechenden Akkreditierungen an alle Medienvertreterzuständig:● schreibende Presse● Fotografen● audiovisuelle Rechteinhaber● audiovisuelle Medien ohne Rechte.

58.02 Dieser Abschnitt gilt für Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher Formberichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.B. Zeitung, Website,Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zurGemischten Zone.

58.03 Sofern keine Schutznetze die Sicht versperren, können Fotografen in denBereichen hinter den Werbebanden hinter den Toren arbeiten. Sie dürfen dieSeite nur während der Halbzeitpause wechseln oder gegebenenfalls in der Pausevor Beginn der Verlängerung. Die Fotografen dürfen nur mit dem Einverständnisdes lokalen Medienverantwortlichen von der Tribüne oder anderen Bereichen ausarbeiten. Sie dürfen alle Elemente des Spiels fotografieren, d.h. das Aufwärmender Mannschaften, die Aufreihung der Mannschaften, das Händeschütteln undden Münzwurf, das Spiel an sich und alle Zeremonien nach dem Spiel.

52 XIII – Medienangelegenheiten

58.04 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaigerEinschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone istFotografieren allerdings untersagt.

58.05 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelleOnline-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden,wobei folgende Voraussetzungen gelten:a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-

Videos oder Diaschaus handeln;b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig

Sekunden vergehen.

58.06 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach demSpiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters,welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamerafilmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche dieMannschaften nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe gilt für den Tunnelbereichund die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigteFlash-Interviews und eine Kamera des Host Broadcasters, die die folgendenEreignisse filmt:a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine);b. Spieler im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn);c. Rückkehr der Spieler auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit.

58.07 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal deraudiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechendeInnenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen denSpielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten.

58.08 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigenEinverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des HostBroadcasters die Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und dieAusrüstung der Spieler zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunftder Spieler, spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn, abgeschlossen sein.

58.09 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der ausFilmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinensollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaftenund dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten.

Artikel 59 Medieneinrichtungen

59.01 Der Ausrichterverband muss einen angemessenen Medienarbeitsbereich mitPulten, Stromanschlüssen und (kostenlosem) Internetzugang (Kabel oderWireless) für Medienvertreter zur Verfügung stellen.

XIII – Medienangelegenheiten 53

59.02 Der schreibenden Presse ist ein Bereich der Haupttribüne mit klarer Sicht auf dasSpielfeld und beide Tore zur Verfügung zu stellen. Eine angemessene AnzahlSitzplätze müssen mit einem Schreibtisch ausgestattet sein, der genügend Platzfür einen Laptop und einen Notizblock bietet. Jeder Sitzplatz mit Pult muss miteinem Stromanschluss und (kostenlosem) Internetzugang (Kabel oder Wireless)ausgestattet sein.

59.03 Der Ausrichterverband muss einen Pressekonferenzraum mit einer angemessenenAnzahl an Plätzen, einem Moderationstisch mit drei Stühlen sowie einerPräsentationswand bereitstellen.

59.04 Nach dem Spiel muss zwischen den Umkleidekabinen und demMannschaftstransportbereich, eine „Gemischte Zone“ eingerichtet werden. DieserBereich bietet den Medienvertretern eine zusätzliche Gelegenheit für Interviewsund darf nur Trainern, Spielern und Medienvertretern zugänglich sein. Die Zonesollte Medienvertretern genügend Platz bieten und Abschrankungen zwischenden Spielern und den Medienvertretern aufweisen.

Artikel 60 Medienaktivitäten

60.01 Bei ihrer letzten Trainingseinheit vor jedem Spiel müssen die Mannschaften denMedien auf Anfrage während mindestens 15 Minuten Zutritt gewähren. Dies giltfür alle Medien, einschließlich der Medienplattformen der Mannschaften. Zudemmüssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage am Tag vor jedem Spiel denCheftrainer und mindestens einen Schlüsselspieler zur Verfügung stellen.

60.02 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während desSpiels verboten. Interviews werden in einem festgelegten Bereich gemäßfolgenden Regeln gehalten:a. Vor dem Spiel sind Interviews mit Trainern und Spielern – ihr Einverständnis

vorausgesetzt – bei deren Ankunft in der Halle erlaubt.b. Mit den Mannschaftsoffiziellen dürfen mit der vorherigen Zustimmung der

Mannschaft Halbzeit-Interviews geführt werden.c. Flash-Interviews finden nach dem Spiel zwischen dem Spielfeld und den

Umkleidekabinen statt.

60.03 Auf Anfrage müssen die Mannschaften dem Host Broadcaster und den anderenaudiovisuellen Rechteinhabern ihren Cheftrainer und Spielern für Interviews nachdem Spiel zur Verfügung stellen.

60.04 Falls möglich muss die Pressekonferenz nach dem Spiel spätestens 15 Minutennach dem Schlusspfiff beginnen. Beide Mannschaften sind verpflichtet,mindestens ihren Cheftrainer zur Verfügung zu stellen.

60.05 Alle Spieler beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren.

54 XIII – Medienangelegenheiten

XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 61 Umsetzungsbestimmungen

61.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbszuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für dieUmsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zuerlassen.

Artikel 62 Unvorhergesehene Fälle

62.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fällehöherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sindendgültig.

Artikel 63 Nichteinhaltung

63.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA inÜbereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden.

Artikel 64 Schiedsgericht des Sports (TAS)

64.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement geltendie in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend dasSchiedsgericht des Sports (TAS).

Artikel 65 Anhänge

65.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.

Artikel 66 Maßgebende Fassung

66.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischenVersion des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.

XIV – Schlussbestimmungen 55

Artikel 67 Genehmigung und Inkrafttreten

67.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzungam 13. Mai 2014 genehmigt und tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Für das Exekutivkomitee der UEFA:

Michel PlatiniPräsident

Gianni InfantinoGeneralsekretär

Turin, 13. Mai 2014

56 XIV – Schlussbestimmungen

Anhang A – Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft 2015-16

1 Spanien 8.400 10.429 6.400 8.4102 Italien 7.000 9.833 8.000 8.2783 Russland 8.000 8.700 7.800 8.1674 Portugal 6.000 8.600 6.400 7.0005 Ukraine 5.333 7.333 5.000 5.8896 Kroatien 7.000 2.333 4.667 4.6677 Tschechische Republik 2.833 6.750 4.000 4.5288 Serbien 4.333 6.917 2.333 4.5289 Rumänien 4.667 4.333 4.333 4.444

10 Slowenien 2.833 4.333 5.333 4.16611 Aserbaidschan 2.833 3.833 4.500 3.72212 Ungarn 1.667 4.000 2.333 2.66713 Slowakei 2.333 3.333 2.000 2.55514 Niederlande 2.000 1.667 2.833 2.16715 Belarus 2.000 3.333 1.000 2.11116 Belgien 1.000 1.333 3.500 1.94417 Bosnien-Herzegowina 1.667 1.667 2.000 1.77818 Türkei 2.500 1.000 1.667 1.72219 Kasachstan 1.667 1.333 2.000 1.66720 Polen 1.667 1.667 1.000 1.44521 EJR Mazedonien 1.333 1.000 1.667 1.33322 Norwegen 1.000 1.667 1.000 1.22223 Lettland 1.000 1.500 1.000 1.16724 Frankreich 1.000 1.333 0.833 1.05525 Finnland 0.833 0.500 1.667 1.00026 Georgien 0.667 0.667 1.417 0.91727 Griechenland 0.167 0.667 1.667 0.83328 Israel 0.333 1.667 0.500 0.83429 Moldawien 0.333 1.000 0.750 0.69430 England 0.333 0.667 1.000 0.66731 Montenegro 0.667 0.333 0.833 0.61132 Litauen 0.333 1.000 0.500 0.61133 Bulgarien 0.667 0.667 0.500 0.61134 Armenien 0.167 0.667 0.500 0.44535 Andorra 0.667 0.000 0.500 0.38936 Albanien 0.667 0.500 0.000 0.38937 Schweden 0.000 0.000 1.000 0.33338 Zypern 0.500 0.500 0.000 0.33339 Dänemark 0.000 0.000 0.667 0.22240 Schweiz 0.333 0.000 0.333 0.22241 Island 0.667 0.000 0.000 0.22242 Gibraltar 0.000 0.000 0.333 0.11143 Estland 0.000 0.000 0.000 0.00044 Wales 0.000 0.000 0.000 0.00045 Malta 0.000 0.000 0.000 0.00046 San Marino 0.000 0.000 0.000 0.00047 Republik Irland 0.000 0.000 0.000 0.000

48 Österreich 0.000 0.000 0.000 0.00049 Färöer-Inseln 0.000 0.000 0.000 0.00050 Deutschland 0.000 0.000 0.000 0.00051 Liechtenstein 0.000 0.000 0.000 0.00052 Luxemburg 0.000 0.000 0.000 0.00053 Nordirland 0.000 0.000 0.000 0.00054 Schottland 0.000 0.000 0.000 0.000

Berechnung der Koeffizienten Bei gleichen Koeffizienten

Koeffizient 2010/12 Futsal EURO 2012 1. Koeffizient in der letzten Ausgabe

+ Koeffizient 2011/12 Futsal-WM 2012 2. Tordifferenz in der letzten Ausgabe

+ Koeffizient 2013/14 Futsal EURO 2014 3. Erzielte Tore in der letzten Ausgabe

/ 3 (Ausgaben) 4. Gegentore in der letzten Ausgabe

Endgültiger Koeffizient : keine Teilnahme

Endgültiger Koeffizient Futsal

EURO 2012

Endgültiger Koeffizient 2015-16

Rang VerbandEndgültiger Koeffizient

FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2012

Endgültiger Koeffizient Futsal

EURO 2014

Anhang A – Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft2015-16

57

A.1 Grundsätze

Die Rangliste wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Verbände in denQualifikationswettbewerben und Endrunden der Futsal-Europameisterschaften2011/12 und 2013/14 und der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2012 erstellt.

Die Verbände mit den niedrigsten Koeffizienten müssen die Vorrunde bestreiten,sofern eine solche nötig ist. Hat ein Verband sich noch nie für diesen Wettbewerbangemeldet, beträgt sein Koeffizient null Punkte.

A.2 Punkte pro Spiel

Punkte werden folgendermaßen vergeben:● 2 Punkte für einen Sieg (1 Punkt für Spiele der Vorrunde);● 1 Punkt für ein Unentschieden (½ Punkt für Spiele der Vorrunde);● 0 Punkte für eine Niederlage.

A.3 Bonuspunkte

Im Zusammenhang mit den Endrunden der UEFA-Futsal-Europameisterschaften2012 und 2014 werden folgende Bonuspunkte vergeben:● 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde;● 3 Punkte für das Erreichen des Viertelfinales;● 5 Punkte für das Erreichen des Halbfinales;● 7 Punkte für das Erreichen des Endspiels.Im Zusammenhang mit der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2012 werden folgendeBonuspunkte vergeben:● 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde;● 5 Punkte für das Erreichen der K.-o.-Phase;● 7 Punkte für das Erreichen des Halbfinales;● 9 Punkte für das Erreichen des Endspiels.Ergebnisse aus Spielen um den dritten Platz bei den oben erwähntenWettbewerben werden nicht berücksichtigt.

A.4 Koeffizientenberechnung

Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nichtaufgerundet.

In jeder Wettbewerbsphase (einschließlich der Endrunde) wird die Gesamtzahl dererhaltenen Punkte durch die Anzahl bestrittener Spiele geteilt.

Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar inÜbereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Resultat. Treffer ausSechsmeterschießen werden nicht berücksichtigt.

58 Anhang A – Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft2015-16

A.5 Berechnung des Verbandskoeffizienten

Zur Erstellung der Rangliste werden die jeweilien Verbandskoeffizienten aus jederSaison addiert und durch drei geteilt.

A.6 Sonderfälle

War ein Verband automatisch für eine Endrunde qualifiziert, wird der Koeffizientauf der Grundlage des bestmöglichen Koeffizienten im betreffendenQualifikationswettbewerb berechnet.

A.7 Koeffizientengleichheit

Bei Koeffizientengleichheit wendet die UEFA-Administration folgende Kriterien an,um die betroffenen Verbände einzuteilen:a. Koeffizient aus der letzten Ausgabe;b. Tordifferenz in der letzten Ausgabe;c. Anzahl erzielter Tore in der letzten Ausgabe;d. Anzahl Gegentore in der letzten Ausgabe.Führen diese Kriterien keine Entscheidung herbei, so werden die Platzierungen perLosentscheid ermittelt.

A.8 Endgültiger Entscheid

Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet dieUEFA-Administration endgültig.

Anhang A – Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft2015-16

59

Anhang B – Sicherheitsanweisungen

B.1 Einleitung

Diese Weisungen betreffend die vorsorglichen Maßnahmen zur Gewährleistungvon Ordnung und Sicherheit in der Halle und zur Verhinderung vonZuschauerausschreitungen richten sich an die Ausrichter von Spielen im Rahmenvon UEFA-Futsal-Wettbewerben sowie an die daran teilnehmenden Verbände.

Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Liste vonSicherheitsmaßnahmen, die von den Ausrichtern und den teilnehmendenVerbänden zu treffen sind. Ziel dieser Weisungen ist es, den Ausrichtern vonSpielen und den beteiligten Verbänden ihre Pflichten und Verantwortlichkeitenvor, während und nach dem Spiel bewusst zu machen, um so die Sicherheit allerAnwesenden sowie den Schutz der Halle und der Halleneinrichtungenaufrechtzuerhalten.

Diese Weisungen berühren die Verpflichtungen im Rahmen der anwendbarennationalen Gesetzgebung in keiner Weise.

B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichenBehörden

Im Interesse der Sicherheit müssen Verbände, unabhängig davon, ob ein Spiel imIn- oder Ausland stattfindet, eng mit den Ausrichtern von Spielen und denzuständigen öffentlichen Behörden zusammenarbeiten. Der Ausrichter muss ingleicher Weise mit Gastverbänden und allen anderen beteiligten Behördenverfahren und alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen,dass die Veranstaltung ohne Zwischenfälle durchgeführt wird.

Die an einem Spiel beteiligten Parteien müssen alles in ihrer Macht Stehende tun,damit die öffentlichen Behörden (insbesondere die Polizei) aller beteiligten Ländereinen wirksamen Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinwegherstellen können.

Der Ausrichter muss sich frühzeitig um die Zusammenarbeit der örtlichen Polizeibemühen, um die Sicherheit der Gastmannschaft und ihrer Offiziellen in ihremHotel und auf der Fahrt zum Training und zum Spiel und zurück zu gewährleisten.

B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen

Es ist ein Einsatzleiter der Polizei bzw. ein Spielort-Sicherheitsverantwortlicher, derdie Gesamtverantwortung für die Sicherheit im Zusammenhang mit dem Spielträgt, zu bezeichnen. Außerdem sind alle übrigen Personen, die für die Sicherheitzuständig sind, sowie der zuständige Sanitätsdienst und die zuständige Feuerwehrzu bestimmen.

Eine angemessene Anzahl Ordnungs- und Polizeikräfte muss präsent sein, umOrdnung und Sicherheit in der Halle zu gewährleisten.

60 Anhang B – Sicherheitsanweisungen

B.4 Ordnungsdienst

In der Halle sind entsprechend geschulte Ordner in ausreichender Zahleinzusetzen, um sicherzustellen, dass den Zuschauern effizient und reibungslosder Weg zu ihren Sitzen gewiesen wird.

B.5 Kontaktgruppe

Der Ausrichter muss eine Kontaktgruppe einrichten, die sich zusammensetzt aus:a. einem entscheidungsbefugten Vertreter des Ausrichters;b. je einem entscheidungsbefugten Vertreter

– aller zuständigen öffentlichen Behörden;– der Ordner;– des Halleneigentümers;– der teilnehmenden Mannschaften;

c. dem UEFA-Spieldelegierten.Der Ausrichter muss einen geeigneten Ort in der Halle bestimmen, an dem dieGruppe bei einem Notfall zusammenkommen kann.

Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zuvereinbaren, das im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit siesich zum vereinbarten Ort begeben.

Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppestörungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizierenkönnen.

B.6 Halleninspektion

Die betreffende Halle ist gründlich durch die zuständigen örtlichenSicherheitsbehörden zu inspizieren und ihre Sicherheit und Zulässigkeit ist durchdiese Behörden zu bescheinigen. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als einJahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein.

B.7 Notfalldienste

In der Halle und ihrer Umgebung müssen angemessene Räumlichkeiten undEinrichtungen für die Polizei, den Sanitätsdienst und die Feuerwehr zur Verfügunggestellt werden, die den Anforderungen der zuständigen öffentlichen Behördenentsprechen müssen.

B.8 Trennung der Zuschauer

Für Spiele, bei denen die Zuschauer getrennt werden, muss der Ausrichterzusammen mit den teilnehmenden Mannschaften und dem für das Spielzuständigen Einsatzleiter der Polizei eine entsprechende Strategie entwerfen.

Anhang B – Sicherheitsanweisungen 61

B.9 Informationen für die Zuschauer

Der Ausrichter muss veranlassen, dass die Zuschauer vor dem Spiel durchDurchsagen über die Lautsprecheranlage oder andere zweckmäßige Mittel aufsämtliche Verbote und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Spiel hingewiesenwerden.

Außerdem muss der Ausrichter die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenenGegenstände oder Substanzen in die Halle mitzubringen und sich sportlich undangemessen zurückhaltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dieMissachtung dieser Verhaltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler undMannschaften schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschlussaus dem Wettbewerb führen kann.

B.10 Getränke

In der Halle und auf deren Gelände ist der öffentliche Verkauf bzw. Ausschank vonAlkohol nicht gestattet. Alle verkauften oder verteilten alkoholfreien Getränke sindin offenen Papp- oder Kunststoffbehältern abzugeben, die nicht für gefährlicheHandlungen missbraucht werden können.

B.11 Öffentliche Durchgänge

Alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- undFluchtwege müssen von jeglichen Hindernissen befreit sein, damit einreibungsloser Zuschauerfluss gewährt ist.

B.12 Schutz des Spielfeldes

Spieler und Schiedsrichter müssen vor dem Eindringen von Zuschauern auf dasSpielfeld geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, können je nach Fall zumBeispiel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Anwendung kommen:a. Präsenz von Polizei- und/oder Sicherheitspersonal im Spielfeldbereich oder in

dessen Nähe;b. eine Sitzplatzanordnung, bei der die Zuschauer der untersten Reihe in

ausreichender Höhe über dem Spielfeld sitzen, so dass ihr Eindringen auf dasSpielfeld verhindert wird.

Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeldverhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einerNotvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zuschauer aufdas Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls dielokalen Sicherheitsbehörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seiteausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die die Evakuierung derTribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werdenmuss.

62 Anhang B – Sicherheitsanweisungen

Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müssenvon den zuständigen lokalen Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahrfür die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierungdarstellen.

Zwischen der Tribüne und den Seitenlinien bzw. der Grundlinie dürfen sich keineZuschauer aufhalten.

B.13 Lautsprecheranlage

Jede Halle muss über eine Lautsprecheranlage verfügen, die innerhalb undaußerhalb der Halle über den Zuschauerlärm hinweg deutlich zu hören ist, auchim Falle eines plötzlichen Anschwellens des Geräuschpegels. Es sollte zudemmöglich sein, das System individuell auf die verschiedenen Sektoren auszurichten.Die Polizeibehörden und/oder der Spielort- Sicherheitsverantwortliche sollten dieMöglichkeit haben, sich für dringende Mitteilungen in die Lautsprecheranlageeinzuschalten.

B.14 Durchsagen

Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralemInhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf weder für politischeBotschaften noch für die Unterstützung der Heimmannschaft bzw. jegliche Formvon Diskriminierung verwendet werden.

B.15 Provokative Aktionen und Rassismus

Der Ausrichter muss zusammen mit den Sicherheitsbehörden verhindern, dass esinnerhalb oder in unmittelbarer Umgebung der Halle zu provokativen Aktionendurch Anhänger kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Anhängerngegenüber Spielern oder gegnerischen Anhängern, rassistisches Verhalten,provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällenkommt, müssen der Ausrichter oder die Sicherheitsbehörden über dieLautsprecheranlage intervenieren und anstößiges Material entfernen. Die Ordnermüssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern,einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit dieÜbeltäter aus der Halle entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahmevon der Polizei angeordnet wird.

Verbände und Ausrichter müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplan gegenRassismus umsetzen und anwenden.

Anhang B – Sicherheitsanweisungen 63

B.16 Notstromaggregat

Alle Hallen müssen mit einem unabhängigen Notstromaggregat ausgerüstet sein,das im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden kann und eine ausreichendeBeleuchtung garantiert, um jegliche Gefahr für die Zuschauer auszuschließen. Dieöffentliche Beleuchtungsanlage und das Notstromaggregat müssen von derzuständigen lokalen Behörde genehmigt sein.

B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen

Der Eintrittskartenverkauf für sämtliche Spiele muss einer strikten Kontrolleunterliegen. Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigtenInformationen aufweisen, d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung,den Namen der Halle, das Datum und die Anstoßzeit, sowie klare Angaben zumSitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatznummer). Zusätzlich sollten folgendeInformationen zusammengestellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegebenwerden: Einlasszeit, Hallenordnung einschließlich Angaben zum Alkoholverbot,verbotenen Gegenständen, Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation usw.

64 Anhang B – Sicherheitsanweisungen

Anhang C – Fairplay-Bewertung

C.1 Einleitung

Die Fairplay-Bewertung ist Bestandteil der Respect-Kampagne. Das Fairplay-Verhalten ist wesentlich für die erfolgreiche Förderung und Entwicklung desSports sowie die Teilnahme daran. Das Ziel der Aktivitäten zu Gunsten desFairplays ist es, den Sportsgeist, das faire Verhalten der Spieler,Mannschaftsoffiziellen und Anhänger zu fördern und dadurch die Freude derZuschauer am Spiel zu erhöhen.

C.2 UEFA-Fairplay-Rangliste

Mit dem Ziel, das Fairplay zu fördern, erstellt die UEFA in jeder Spielzeit eineVerbands-Fairplay-Rangliste, in der alle vom 1. Mai bis 30. April ausgetragenenUEFA-Wettbewerbsspiele (National- und Vereinsmannschaften) berücksichtigtwerden. Es werden allerdings nur diejenigen Verbände bewertet, derenMannschaften mindestens die erforderliche Anzahl Spiele bestritten haben (wobeidie Mindestzahl dem Quotienten aus der Gesamtzahl berücksichtigter Spiele undder Anzahl Verbände entspricht). Der bezeichnete UEFA-Spieldelegierte bewertetjeweils das Fairplay-Verhalten.

C.3 Kriterien für einen zusätzlichen Platz in der UEFA Europa League

Die drei bestplatzierten Verbände erhalten als Belohnung für ihr exemplarischesFairplay-Verhalten einen zusätzlichen Startplatz in der UEFA Europa League derdarauffolgenden Spielzeit zugesprochen. Haben mehrere Verbände dieselbePunktezahl, bestimmt die UEFA-Administration per Losentscheid diejenigenVerbände, die einen zusätzlichen Platz erhalten. Nur die jeweiligen Sieger desFairplay-Wettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse können Anspruch aufeinen zusätzlichen Startplatz erheben, vorausgesetzt, die nationale Wertungberücksichtigt mindestens die folgenden Kriterien: rote und gelbe Karten,positives Spiel, Respekt für den Gegner, Respekt für den Schiedsrichter, Verhaltender Mannschaftsoffiziellen sowie Verhalten des Publikums. Ist der Sieger desFairplay-Wettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse bereits für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifiziert, steht der UEFA-Europa-League-Fairplay-Platz derbestplatzierten nicht für einen UEFA-Wettbewerb qualifizierten Mannschaft desFairplay-Wettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse zu.

C.4 Bewertungsmethoden

Der Spieldelegierte füllt nach dem Spiel ein Bewertungsformular betreffend dasFairplay aus. Die Bewertung wird nach Rücksprache mit dem Schiedsrichter unddem Schiedsrichterbeobachter (falls ein solcher für das betreffende Spiel ernanntworden ist) vorgenommen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Schiedsrichterden Meinungsaustausch mit dem Spieldelegierten zur Fairplay-Bewertung.

Anhang C – Fairplay-Bewertung 65

C.5 Die einzelnen Kriterien des Bewertungsformulars

Das Bewertungsformular ist für die Bewertung des Fairplay-Verhaltens derMannschaften in sechs Kriterien unterteilt. Die Bewertung sollte sich eher auf diepositiven als auf die negativen Aspekte stützen. In der Regel wird eine Höchstnotenur erteilt, wenn die betreffenden Mannschaften positives Verhalten gezeigthaben.

C.5.1 Rote und gelbe KartenAbzüge von einem Maximum von 10 Punkten:● gelbe Karte: 1 Punkt● rote Karte: 3 PunkteWenn ein Spieler, der mit einer gelben Karte verwarnt wurde, einen weiterenVerstoß begeht, der normalerweise mit einer gelben Karte bestraft würde, jetztaber als zweiter Verstoß einen Feldverweis nach sich zieht (gelb-rote Karte), wirdnur die rote Karte berechnet, der Gesamtabzug beträgt also drei Punkte.

Wenn jedoch ein Spieler, der bereits mit einer gelben Karte verwarnt wurde, einenweiteren Verstoß begeht, der mit Feldverweis bestraft wird, beträgt derGesamtabzug 4 Punkte (1+3).

„Rote und gelbe Karten“ ist das einzige Kriterium, bei dem es Negativpunktegeben kann.

C.5.2 Positives Spiel● Maximum: 10 Punkte● Minimum: 1 PunktDas Ziel des Kriteriums ist, das aktive Spiel zu belohnen, das für die Zuschauerattraktiv ist. In der Bewertung des positiven Spiels werden die folgenden Aspekteberücksichtigt:a. Positive Aspekte:

– eher offensive als defensive Taktik,– Beschleunigung des Spiels,– Versuche, Zeit zu gewinnen, z.B. den Ball schnell wieder ins Spiel bringen,

und dies selbst wenn man in Führung liegt,– anhaltendes Bemühen, ein Tor zu erzielen, selbst wenn das angestrebte

Ziel (d.h. die Qualifikation oder ein Unentschieden bei einemAuswärtsspiel) schon erreicht ist;

b. Negative Aspekte:– Drosseln des Spieltempos,– Zeitverschwenden,– Taktik, die auf grobem Spiel beruht,– Simulieren usw.

Im Großen und Ganzen steht das positive Spiel in Zusammenhang mit der AnzahlTorchancen und erzielter Tore.

66 Anhang C – Fairplay-Bewertung

C.5.3 Respekt für den Gegner● Maximum: 5 Punkte● Minimum: 1 PunktVon den Spielern wird erwartet, dass sie die FIFA-Futsal-Spielregeln, dasWettbewerbsreglement, die Gegner usw. respektieren. Sie sollen sicherstellen,dass die Mitspieler und alle übrigen Mannschaftsmitglieder den Fairplay-Geistbeachten.

Bei der Bewertung des Verhaltens der Spieler gegenüber ihrem Gegner solltenDoppelzählungen mit dem Kriterium „rote und gelbe Karten“ vermieden werden.Der UEFA-Spieldelegierte kann aber die schwerwiegende Natur der durch Kartenbestraften Verstöße wie auch solche, die dem Schiedsrichter entgangen sind,berücksichtigen.

Die Bewertung soll eher auf einer positiven Haltung (z.B. einem verletztenGegenspieler helfen) als auf Verstößen basieren. Ein tadelloses Verhalten, jedochohne besondere positive Haltung oder Geste gegenüber dem Gegner, sollte ehermit 4 als mit 5 benotet werden.

C.5.4 Respekt für das Schiedsrichterteam● Maximum: 5 Punkte● Minimum: 1 PunktEs wird von den Spielern erwartet, dass sie jedes Mitglied des Schiedsrichterteamsals Persönlichkeiten wie auch ihre Entscheide respektieren. Eine Doppelzählungmit „roten und gelben Karten“ sollte vermieden werden. Der UEFA-Spieldelegiertekann jedoch die schwerwiegende Natur der mit Karten bestraften Verstößeberücksichtigen.

Eine positive Haltung dem Schiedsrichterteam gegenüber sollte belohnt werden,wie auch die Annahme zweifelhafter Beschlüsse ohne Protest. Ein normalesVerhalten, jedoch ohne besondere positive Haltung oder Geste gegenüber denSchiedsrichtern, sollte eher mit 4 als mit 5 benotet werden.

C.5.5 Verhalten der Mannschaftsoffiziellen● Maximum: 5 Punkte● Minimum: 1 PunktVon den Mannschaftsoffiziellen, Trainer inbegriffen, wird erwartet, dass sie nichtsunterlassen, damit das sportliche, technische, taktische, moralische usw. Niveauihrer Mannschaft angehoben wird, wobei sie zu allen erlaubten Mitteln greifen. Eswird von ihnen erwartet, dass sie die Spieler anweisen, sich auf eine Art zuverhalten, die mit den Fairplay-Grundsätzen übereinstimmt.

Positive und negative Aspekte des Verhaltens der Mannschaftsoffiziellen sollenbewertet werden, z.B. ob sie aufgebrachte Spieler beruhigen oder aufhetzen, wiesie Schiedsrichterentscheide akzeptieren usw. Aufgeschlossenes Verhalten denMedien gegenüber ist auch ein Bestandteil der Bewertung. Ein tadellosesVerhalten, jedoch ohne besondere positive Haltung oder Geste, wird eher mit 4als mit 5 benotet.

Anhang C – Fairplay-Bewertung 67

C.5.6 Verhalten des Publikums● Maximum: 5 Punkte● Minimum: 1 PunktDas Publikum wird als wesentlicher Bestandteil eines Futsal-Spiels betrachtet. DieUnterstützung durch die Anhänger kann zum Erfolg einer Mannschaft beitragen.Es wird nicht von den Fans verlangt, das Spiel stillschweigend anzuschauen. Wenndie Mannschaften durch Zurufe, Singen usw. angefeuert werden, kann dies dieStimmung im Geiste des Fairplays positiv beeinflussen.

Es wird jedoch von den Zuschauern erwartet, den Gegner und den Schiedsrichterzu respektieren. Sie sollen die Leistung des Gegners schätzen, auch wenn ergewonnen hat. In keinem Fall dürfen sie den Gegner, den Schiedsrichter oder diegegnerischen Zuschauer einschüchtern oder ängstigen.

Die Höchstnote (5 Punkte) darf einzig erteilt werden, wenn all diese Forderungenerfüllt sind, insbesondere was die Schaffung einer positiven Atmosphäreanbelangt.

Das Kriterium ist nur anwendbar, wenn eine beträchtliche Anzahl Fans derbetreffenden Mannschaft anwesend ist. Wenn die Anzahl Anhänger sehr geringist, soll in diese Rubrik „n.a.“ oder „nicht anwendbar“ eingetragen werden.

C.6 Die Gesamtbewertung

Die Gesamtbewertung einer Mannschaft wird errechnet, indem die Punkte für dieeinzelnen Kriterien zusammengezählt, durch die Maximalpunktzahl dividiert undmit 10 multipliziert werden.

Die Maximalpunktzahl pro Spiel beläuft sich im Allgemeinen auf 40. Wenn jedochdie Anzahl Fans einer bestimmten Mannschaft unwesentlich ist und daher dasKriterium „Verhalten des Publikums“ nicht benotet wird („n.a.“, siehe Anhang C.5.6oben), ist die erreichbare Maximalpunktzahl 35.

Beispiel:

Die einzelnen Kriterien für Mannschaft 1 werden mit 8+7+3+4+5+4 benotet, waszusammengezählt 31 ergibt. Die Gesamtbewertung wird in diesem Fall wie folgtberechnet:● (31/40) x 10 = 7,75Nehmen wir an, dass Mannschaft 2 nur eine geringe Anzahl Fans hat und dass dieBewertung für den Rest der Kriterien 7+8+2+5+2 lautet, was zusammengezählt24 ergibt. Die Gesamtbewertung wird in diesem Fall wie folgt berechnet:● (24/35) x 10 = 6,857Die Gesamtbewertung wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nichtaufgerundet.

68 Anhang C – Fairplay-Bewertung

C.7 Schriftliche Stellungnahme

Zusätzlich zur Fairplay-Bewertung sollte der UEFA-Spieldelegierte eine kurzeschriftliche Einschätzung des Fairplay-Verhaltens der Mannschaften geben, um dieseiner Bewertung zugrunde liegenden positiven und negativen Aspekte zuerklären. Die schriftliche Stellungnahme kann auch dazu dienen,außergewöhnliche individuelle Fairplay-Gesten von Spielern, Offiziellen,Schiedsrichtern oder anderen Personen hervorzuheben.

Anhang C – Fairplay-Bewertung 69

Anhang D – Miniturnier-Anforderungen

D.1 Einleitung

Dieser Anhang enthält Richtlinien und Weisungen betreffend die Organisationund Durchführung eines Miniturniers oder Spiels des Qualifikationswettbewerbsder UEFA-Futsal-Europameisterschaft. Die Bezeichnung „Ausrichter“ bezieht sichauf den Nationalverband, der ein Miniturnier/Spiel organisiert.

D.2 Ablauf des Turniers

Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, den anderen teilnehmenden Verbändenund der UEFA-Administration alle Spieldaten, -orte und Anstoßzeiten sowie dieInformationen bezüglich der Hotelunterkunft innerhalb der festgesetzten Fristenmitzuteilen. In Spielhallen ohne eigenen Aufwärmbereich müssen dieOrganisatoren bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen.

D.3 Lokales Organisationskomitee

Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, ein lokales Organisationskomitee (LOK)zusammenzustellen. Dieses besteht mindestens aus folgenden Personen:a. 1 Turnierdirektor (der innerhalb seiner eigenen Mannschaft keine leitende

Funktion haben sollte);b. 1 Unterkunftsmanager;c. 1 Transportmanager;d. 1 Manager für Sportanlagen und Spielorganisation;e. 1 Manager für PR, Promotion und Ticketing;f. 1 Manager für TV/Medien, Sponsoren, Konzessionen und VIP-Hospitality;g. 1 Schiedsrichter-Begleitperson;h. 1 Kontaktperson für jede Gastmannschaft;i. 1 Verantwortlicher für Medizinisches;j. 1 Medienverantwortlicher.Der Ausrichter garantiert, dass die Mitglieder des LOK die notwendigenBefugnisse haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

D.4 Unterkunft

Die Turnierteilnehmer müssen in Vier-Sterne-Hotels mit hohem Standarduntergebracht werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderenEtage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss:a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und

ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können;

70 Anhang D – Miniturnier-Anforderungen

b. den Delegationen bei der Organisationssitzung klare Informationen zu denSicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren, denRegeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars undanderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern;

c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreterverteilt wird;

d. sicherstellen, dass alle Zimmer:– mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen

Hygienestandards entspricht;– über ausreichend große Kleiderschränke verfügen;– mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind;– täglich gereinigt werden.

D.4.1 Zimmer der DelegationenDie folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 21Personen pro Delegation) organisiert und bezahlt werden:a. sieben Zweibettzimmer für die 14 Spieler (in diesen Zimmern müssen je zwei

Einzelbetten vorhanden sein – ein großes Bett für zwei Spieler ist nichtakzeptabel);

b. sieben Einzelzimmer für die sieben Mannschaftsoffiziellen (gleiche Unterkunftwie ihre Mannschaft);

c. ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel derMannschaft);

d. ein mit einem Massagetisch ausgestatteter Raum für medizinischeBehandlungen.

Als Materialraum und Raum für medizinische Behandlungen mit Massagetischkann eine Suite zur Verfügung gestellt werden.

Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Näheuntergebracht werden – auf Kosten des Gastverbands.

D.4.2 Zimmer für die Schiedsrichter und die UEFA-SpielbeauftragtenFür die vier Schiedsrichter, den UEFA-Schiedsrichterbeobachter, den UEFA-Spieldelegierten und gegebenenfalls die Schiedsrichter-Begleitperson sindEinzelzimmer bereitzustellen, grundsätzlich alle in einem anderen Hotel als dieMannschaften. Nur der UEFA-Spieldelegierte kann in einem Mannschaftshoteluntergebracht werden.

Anhang D – Miniturnier-Anforderungen 71

D.4.3 SitzungsräumeDer Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen derMannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamerausgestatteten Sitzungsräume tragen:a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein

Sitzungsraum mit Platz für mindestens 20 Teilnehmer zur Verfügung stehen.Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einenSitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mitden Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden.

b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichter (in deren Hotel) reserviert sein.

D.4.4 SpeisesaalEs muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einerfür den UEFA-Spieldelegierten und das LOK, und einer für die Schiedsrichter, fallssie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zur Verfügungstehen. Die Offiziellen dürfen im Speisesaal vor den Spielern weder rauchen nochAlkohol trinken.

D.5 Speisen – Anforderungen

D.5.1 MahlzeitenFür die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen:a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der

Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei denMahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und dienationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigtwerden.

b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn eindetaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielleEssenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vorBeginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischengewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind vom Verbandzu übernehmen, der diese Wünsche äußert.

c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und dieMannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essenund Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeitenflexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrtder Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen.

d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zurVerfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden unddie Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein.

72 Anhang D – Miniturnier-Anforderungen

D.5.2 Imbisse, leichte MahlzeitenZwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der MannschaftenImbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffendenMannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielleMahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um einezusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen.

D.5.3 GetränkeBei den im Turnierbudget enthaltenen Mahlzeiten müssen den Teilnehmerngenügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügunggestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfteund Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jederMannschaft pro Tag mindestens 48 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügunggestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andereZwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und EnergyDrinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderenGetränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonenselbst zu bezahlen.

D.6 Waschen der Ausrüstung

Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (Hotel-Service oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften undSchiedsrichter (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Hemden,Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen.

D.7 Turnierbüro

Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels derMannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mitInternetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem Faxausgestattet sein – es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungen können vomHotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden. Dieser Raum dientals Miniturnier-Hauptquartier, in dem:a. der UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben

Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können;b. Informationen zum Turnier selber erhältlich sind.

D.8 Trainingseinheiten

Den vier Mannschaften muss für die gesamte Dauer des Turniers eine Halle zurVerfügung stehen. Diese wird von allen vier Mannschaften geteilt und hat diegleiche Spielfläche wie die Halle, in der die Wettbewerbsspiele ausgetragenwerden. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Halle jederzeitund so oft sie wünschen zu benützen. Die Trainingshalle kann dieselbe Halle sein,

Anhang D – Miniturnier-Anforderungen 73

in der die Spiele ausgetragen werden. In diesem Falle muss der Ausrichter einenZeitplan für die Trainingseinheiten erstellen, der den Wünschen derGastmannschaften soweit wie möglich Rechnung trägt.

Die Trainingshalle muss in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. DieDistanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingshalle darf 20 Bus-Fahrminuten nicht überschreiten.

Die Umkleidekabinen der Trainingshalle sollten genügend groß sein, und ihresanitären Anlagen sollten den üblichen hygienischen Anforderungen entsprechen.

D.9 Anforderungen an die Spielhallen

In der Regel muss jede Spielhalle folgende Anforderungen erfüllen:a. Die Halle darf nicht weiter als eine Bus-Fahrtstunde von der

Mannschaftsunterkunft entfernt sein.b. Das Spielfeld muss mindestens 38 x 20 m gross sein.c. Die Halle muss eine Haupttribüne mit mindestens 500 Sitzplätzen umfassen.d. Die Hallen müssen auf Spielfeldhöhe mit zwei Ersatzbänken ausgestattet sein.

Jede Bank muss insgesamt 15 Personen Platz bieten. Diese Bänke müssenmindestens zwei Meter von der Seitenlinie entfernt sein und dürfen keinSicherheitsrisiko für die Spieler darstellen. Zusätzlich muss ein Tisch mit fünfSitzplätzen zwischen den Ersatzbänken zur Verfügung stehen.

e. In der Halle muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen.f. Die Halle muss über Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer, Feuerlöschgeräte

sowie sanitäre Einrichtungen für beide Geschlechter verfügen und hinsichtlichder Sicherheit der Zuschauer den Anforderungen der UEFA entsprechen.

g. Jede Halle muss mit einer Lautsprecheranlage, einschließlich CD-Spieler,ausgestattet sein.

h. In jeder Umkleidekabine muss mindestens ein Massagetisch zur Verfügungstehen.

i. Es sollte möglich sein, in der Halle mindestens vier Flaggen aufzuhängen.j. Den Mannschaften und dem Schiedsrichterteam müssen die nötigen

Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie nach dem Spiel heißduschen können.

k. Mindestens vier Ballkinder und zwei Personen für das Wischen desHallenbodens sollten für jedes Spiel zur Verfügung stehen.

D.10 Transport

Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungenzuständig:a. Die Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten müssen bei

ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft gebrachtwerden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihremAbfahrtsort gebracht werden.

74 Anhang D – Miniturnier-Anforderungen

b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Busmit 30 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügunggestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlichAusflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss denGastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / dieTransportregeln präsentieren.

c. Für den Transport der Schiedsrichter zu und von den Spielen müssen zweiPersonentransporter (Minibusse mit sechs bis acht Plätzen) mit Fahrern zurVerfügung stehen. Der UEFA-Spieldelegierte muss über sein eigenes Fahrzeugverfügen, es sei denn, er kann mit der Schiedsrichtergruppe reisen.

Anhang D – Miniturnier-Anforderungen 75

Index

AAbgebrochene Spiele............................ 26, 27Abgesagte Spiele............................................27Abzeichen..........................................................43Akkreditierungen.....................................33, 52Ankunft der Mannschaften..................25, 35Ankunft der Schiedsrichter......................... 39Anstoßzeiten.................................................... 25Anzeigetafel.............................................. 29, 30Aufreihungszeremonie.................. 36, 52, 53Aufwärmen........................................................35Ausrüstung......................................... 42, 50, 73

BBälle..................................................................... 32Berufung............................................................ 41Bildschirme........................................................30

CCheftrainer................................................. 37, 54Countdown vor dem Spiel..........................35

DDoping................................................................12Drittplatzierte Mannschaften.....................18

EEinlaufmusik..................................................... 35Eintrittskarten........................................... 32, 64Ernennung von Schiedsrichtern................39Ersatzbänke............................................... 34, 36Ersatzspieler......................................................34Ersetzen von Spielern.....................34, 35, 38Ersetzung von Schiedsrichtern..................39

FFairplay........................................................36, 65Farben.................................................................42Finanzielle Grundsätze.......................... 45, 46Flaggen........................................................35, 74

GGelbe Karten............................................. 40, 66Gemischte Zone..............................................54Genehmigung..................................................56Genehmigung Spielerausrüstung............ 42Gruppenbildung..............................................16

HHalbzeitpause.................................................. 16Händeschütteln...............................................36

Höhere Gewalt......................................... 13, 55Hymnen..............................................................35

KK.-o.-Spiele................................................ 18, 20Karten.......................................................... 40, 66Kommerzielle Rechte............................... 9, 48Kosten..........................................................27, 45

LLehrfilme.....................................................51, 53

MMaßgebende Fassung.................................. 55Medaillen...........................................................14Medienkonferenzen......... 44, 50, 52, 53, 54Medienzugang......................................... 52, 54Medizinische Anforderungen......

12, 35, 37, 38Meldung von Spielern.................................. 37

NNamen..................................................34, 37, 43Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........39Nichteinhaltung.............................................. 55Nummern................................................... 34, 43

PPause vor Verlängerung....................... 21, 22Plaketten............................................................14Playoffs......................................... 17, 21, 23, 46Pokal....................................................................14Pressechef...........................................52, 53, 70Protest.................................................................41Punktgleichheit........................................ 17, 20

RRechtspflegeordnung................................... 40Respect-Abzeichen........................................ 43Ruhetage............................................................24

SSchiedsgericht des Sports...........................55Schiedsrichter....................................39, 45, 71Schiedsrichter-Begleitperson...... 39, 70, 71Schiedsrichterteam........................................ 39Schutz- und Urheberrechte.................15, 51Sechsmeterschießen....................... 17, 21, 22Setzsystem...................................16, 18, 19, 58Sicherheit..................................... 11, 12, 29, 60Spezielles Material..................................43, 44

76

Spielabbruch.................................................... 27Spielberechtigung...................................10, 37Spielblatt...................................... 26, 34, 36, 37Spieldaten......................................................... 23Spielerliste.........................................................37Spielfeldzustand...................................... 27, 74Spielmodus................................. 17, 18, 19, 20Spielplan..........15, 23, 24, 17, 19, 24, 25, 70Spielprotokoll...................................................35Spielregeln........................... 16, 22, 29, 32, 67

TTAS................................................................10, 55Technische Zone.............................................36Trainingseinheiten.............32, 42, 44, 50, 73

UUEFA-Fairplay-Rangliste.............................. 65Unvorhergesehene Fälle..............................55

VVerlängerung............................................ 21, 22Versicherung.................................................... 13Verwarnungen................................................. 66

WWettbewerbsabzeichen................................43Wettbewerbsphasen..................................... 10

77

Règles de procédure régissant l’Instance de contrôle financier des clubs de l’UEFA

Edition 2014

Covers CFCB 2014.indd 1 1/6/2014 2:26:14 PM