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02 / 2018 Transparenzregister Unternehmen müssen die wirtschaftlich Berechtigten melden. Das kann problematisch sein. Große Koalition Überblick über die steuerpolitische und unternehmens- rechtliche Agenda. Plus Interview Volker Kauder. Die Blockchain- Revolution Wie die neue Technologie unser alltägliches Wirtschafts- leben verändern kann

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02 / 2018

TransparenzregisterUnternehmen müssen die wirtschaftlich Berechtigten melden. Das kann problematisch sein.

Große KoalitionÜberblick über die steuerpolitische und unternehmens-rechtliche Agenda. Plus Interview Volker Kauder.

Die Blockchain- RevolutionWie die neue Technologie unser alltägliches Wirtschafts­leben verändern kann

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2 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

EY in Sofia

EY

Mitarbeiter in Sofia 282

TAX 109

Assurance 150

Transaction 23

• Auf Seite 64 finden Sie einen Rundgang mit Milen Raikov.

8.000 Jahre Geschichte

Bedeutendster Wirtschaftszweig ist noch die Industrie mit 16 Prozent. Aufstrebend sind Shared Service Center, Call­Center und IT­Betriebe, die für die größten Konzerne der Welt Service­Leistungen erbringen.

Da UK im Zuge des Brexit auf den Vorsitz der EU­Ratspräsidentschaft verzichtete, übernahm Bulgarien einen Turnus früher.

Der monatliche Durchschnittslohn beträgt 549 Euro und liegt damit um fast ein Drittel höher als im bulgarischen Mittel ( 416 Euro ).

ImRaumSofiagibtesmehrals30heißeMineralquellenmitmehrals33°C.

Archäologische Funde zeigen, dass es bereits vor 8.000 Jahren eine steinzeitliche Siedlung gab.IhrenjetzigenNamenerhieltSofiaim14.Jahrhundert.

Balgarska-Armija-Stadion

Alexander-Newski-Kathedrale

Universität Sofia

Rotunde des Heiligen Georg

Nationaltheater „Iwan Wasow“

Heilige Sofia

EY Bulgarien

НАРОДЕН ТЕАТЪР•ИВАН ВАЗОB•

С ОФИЙСКИ УНИВЕРСИТЕТ СВ . КЛИМЕНТ ОХРИДСКИ

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3EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

der Umgang mit disruptiven Entwicklungen gehört zum unterneh­merischen Alltagsgeschäft. Nun aber bahnt sich ein Umbruch der besonderen Art an, nämlich der Einsatz der Blockchain­Tech nologie,

die viele bisher nur mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen verbinden. Welche vielfältigen Möglichkeiten die Blockchain­Technologie in der Wirtschaft bietet – und vor allem bieten kann – möchte Ihnen das Tax & Law Magazine in dieser Ausgabe darlegen. Ein Team aus Tax, Advisory und Law hat Beispiele aus den verschiedenen Unternehmensbereichen von Automotive über Consu­mer Products und Energy bis Global Trade zusammengetragen. Es geht über das Begreifen der neuen Technologie hinaus um das Abwägen von Chancen und Risiken sowie um das Erkennen von neuen Geschäftsfeldern und auch dar­um, sich als Head of Tax, Law oder CFO frühzeitig zu beteiligen.

Ein halbes Jahr nach der Bundestagswahl hat die neue Regierung in Berlin ihre Arbeit aufgenommen. Die Erwartungen sind aus unternehmerischer Sicht gedämpft, die im Koalitionsvertrag skizzierten Maßnahmen zur Verbesserung des Standorts Deutschland sind überschaubar. Dennoch bemüht sich die Koali­tion um eine optimistische Perspektive, so etwa der Vorsitzende der Unions­fraktion im Deutschen Bundestag, Volker Kauder, im Interview ab Seite 30. Vor fast fünf Jahren habe ich bei EY als Managing Partner Tax die Leitung der Steuerabteilung Deutschland, Österreich und der Schweiz übernommen. Mein Vorgänger York Zöllkau wurde damals zum EMEIA Tax Executive Leader mit der Verantwortung für Europa, Middle East, India und Africa ( EMEIA) berufen. Nun steht wieder ein Wechsel an, und ich darf erneut den Staffelstab von York Zöllkau übernehmen. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, York einmal mehr für seinen kraftvollen Einsatz bei EY zu danken und ihm eine wunderbare Zeit im künftigen ( Un­) Ruhestand zu wünschen.

Mein Nachfolger als Managing Partner Tax für Deutschland, Österreich und der Schweiz wird Dr. Henrik Ahlers. Ich möchte Sie bitten, ihm auch Ihr Vertrauen zu schenken. An dieser Stelle danke ich Ihnen herzlich für Ihr reges Interesse am Tax & Law Magazine und hoffe, dass Sie uns weiterhin gewogen bleiben.

Es grüßt Sie

Ihre Ute BenzelManaging Partner Tax / Germany Switzerland Austria

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4 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

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16 Ein Experiment eines Handelsriesenzeigte anhand von Mangos, wie schnell sich Lieferketten zurückverfolgen lassen – einer der Vorteile von Blockchain.

26 Mit viel Verzögerung hat die Koalition ihre Arbeit aufgenommen. Wir beleuchten den

Koalitionsvertrag und CDU / CSU­Fraktionschef Volker Kauder macht Unternehmen Hoffnung.

2 EYinSofia

3 Editorial Ute Benzel

4 Inhaltsverzeichnis

Spots 6 Finanzausschuss des Bundestages

8 Bier / Staatsplus / Bilanzpolizei / Spenden

9 Fußball­WM

13 Interview Dr. Monika Wünnemann ( BDI )

14 Personalien

15 City­Tax

Top16 Blockchain Welche Chancen die neue

Technologie Unternehmen in den verschiedenen

Branchen bietet

20 GoBD

25 Bitcoin

Tax26 Große Koalition Überblick über die Agenda

30 Volker Kauder Interview

32 Digitale Dienstleistungen EU­Steuerplan

34 Quellensteuer EuGH­Urteil

36 SchweizMehrwertsteuer-Pflicht

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5EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

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9 WM 2018 :

Fußball und Steuern

46

54 Das Handelsregister reicht nicht, Unternehmen müssen sämtliche wirtschaftlich Berechtigten einem Transparenzregister melden.

38 Darlehensausfall Verlustverrechnung

39 Kassenkontrolle Nachschau

40 Fiskalzins Sechs Prozent

41 Grunderwerbsteuer Share Deals

42 Altersteilzeit Rückstellungen

43 Asset Deals Zinsfalle

44 EY-Gipfelgespräch Politik und Wirtschaft

Sektoren46 Health Digitalisierung

48 Health US­Steuerreform

50 Real Estate Erschließungen

51 Real Estate Immobilienfonds

52 Energy Strom­ und Energienovelle

Law54 Transparenzregister Erste Erfahrungen

56 Arbeitsrecht Entgelttransparenz und Mutterschutz

58 Arbeitszeit Sonntagsruhe

360°60 wavespace EY growth and innovation centers

64 Mein Sofia

65 Publikationen / Impressum

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FinanzausschussDer Arbeitsbereich des Finanzausschusses deckt sich – Ausnahme : Haushaltspolitik – mit den Zustän­digkeiten des Bundesministeriums der Finanzen. Der Ausschuss berät die ihm vom Plenum des Deut­schen Bundestags überwiesenen Vorlagen, ins­besondere Gesetzentwürfe der Bundesregierung, der Fraktionen und des Bundesrates, aber auch Anträge der Fraktionen, Berichte der Bundesregie­rung sowie Vorlagen der Europäischen Union.

Paul-Löbe-Haus

6 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

Spots

Der Finanzausschuss im DeutschenBundestag

BAND DES BUNDES

BERLIN

Das Paul-Löbe-HausNördlich vom Reichstagsgebäude liegt das Paul­Löbe­Haus, benannt nach dem letzten demokratischen Reichstagspräsidenten der Weimarer Republik. Das langgestreckte Gebäude beherbergt zahlreiche Abgeord­netenbüros und verschiedene Sitzungssäle. Es zählt zusammen mit dem Kanzleramt und dem Marie­Elisabeth­ Lüders­Haus ( ein weiteres Bundes­tagsgebäude ) zum „Band des Bundes“, das die beiden früher durch die Mauer getrennten Teile der Hauptstadt über die Spree hinweg verbindet.

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7EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

Spots

Bettina Stark-WatzingerFinanzausschuss­

Vorsitzende

FDP

Dr. Florian ToncarObmann und Sprecher

Frank SchäfflerBerichterstatter u. a. für

Finanzmarktthemen

Markus HerbrandKatja Hessel

Bündnis 90 / Die Grünen

Lisa PausObfrau und Sprecherin

Dr. Danyal BayazDr. Gerhard Schick

Stefan Schmidt

Die Linke

Fabio De Masi Obmann und Sprecher

Jörg Cezanne Berichterstatter u. a. für

Finanzmarktthemen, indirekte Besteuerung

Hubertus ZdebelMichael Leutert

AfD

Albrecht GlaserObmann und Sprecher

Franziska GminderKay Gottschalk

Dr. Bruno HollnagelStefan Keuter

CDU / CSU

Dr. Hans MichelbachObmann

Antje TillmannSprecherin

Fritz GüntzlerBerichterstatter u. a. für

Unternehmensteuern und Grundsteuer

Thomas de MaizièreBerichterstatter u. a. für

Zölle

Christian Freiherr von Stetten

Berichterstatter u. a. für Erbschaftsteuer

Sebastian BrehmDr. Carsten Brodesser

Uwe FeilerOlav Gutting

Matthias HauerSepp Müller

Alexander RadwanJohannes SteiningerDr. Hermann-Josef

Tebroke

SPD

Yasmin FahimiBerichterstatterin u. a. für

Einkommensteuer

Cansel KiziltepeBerichterstatterin u. a. für

Erbschaftsteuer, GKKB

Lothar BindingObmann und Sprecher

Bernhard DaldrupMetin Hakverdi

Sarah RyglewskiMichael Schrodi

Dr. Jens Zimmermann

Ingrid Arndt-BrauerBerichterstatterin u. a. für

Umsatzsteuer

Sitzungssaal E 400DieSitzungendesFinanzausschussesfindenstetsim Saal E 400 statt – öffentlich oder nicht öffent­lich, je nachdem, wie sensibel die Themen sind. Zur Meinungsbildung lädt der Finanzausschuss regel­mäßig Experten ein, die von den Fraktionen empfoh­len werden. In der vergangenen Legislatur periode gab es 122 Sitzungen, davon rund 50 öffentliche Anhörungen. Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann beschließen, für Sitzungen oder Agendapunkte die Öffentlichkeit zuzulassen.

Die MitgliederDie Zusammensetzung des Finanzausschusses spiegelt die Mehrheitsver­hältnisse im Bundestag wider. Derzeit gibt es 41 Mitglieder. Vorsitzende ist Bettina Stark­Watzinger ( FDP ), ihr Stellvertreter Albrecht Glaser gehört der AfD an. Welche Partei den Vorsitz in welchem der 23 Bundestagsaus­schüsse erhält, wird in einem rechnerischen Zugriffsverfahren verhandelt. Lediglich der Vorsitz des Haushaltsausschusses geht traditionell an die stärkste Oppositionsfraktion, in dieser Legislaturperiode ist es die AfD.

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8 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

Spots

Cheers !Die US­Steuerreform kommt auch den dortigen Brauern zugute. Bierproduzenten mit einer Abfüllmenge bis zu 60.000 Barrel werden dabei besonders entlastet, denn mit dem TCJA sind nur noch 3,50 US­Dollar statt zuvor 7 US­Dollar pro Barrel zu entrichten. Ab einer Menge von 60.000 Barrell wurde die Abgabe um zwei US­ Dollar

reduziert ( von 18 auf 16 US­Dollar ). Auch in anderen wichtigen Bier produzierenden Ländern gibt es eine nach Ausstoß gestaffelte Verbrauchsteuer. In Deutschland werden die kleinen Brauereien aber nicht ganz so bevor­zugt wie in den USA. In Österreich und der Schweiz liegen die Steuern auf Bier durchweg höher.

Bilanzpolizei auf SpurensucheDieDeutschePrüfstellefürRechnungslegung(DPR)findetbeiderKontrolle von Bilanzen immer weniger Fehler. 2017 hat die DPR, auch Bilanzpolizei genannt, insgesamt 99 Prüfungen abgeschlossen undkamaufeineFehlerquotevon15Prozent.DiemeistenFehlerfanden sich bei den Prüfungen, die auf besonderen Verdacht oder auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) durchgeführt wurden.

Vor allem bei der Bilanzierung von M&A­Deals und Goodwill sowie latenten und tatsächlichen Steuern schlichen sich Fehler bei kleine­ren Unternehmen ein.

Spenden per Crowdfunding Wer mit Spenden gemeinnützige Arbeiten unterstützen will, kann dies auch über modernes Crowdfunding tun. Tritt das Crowdfunding­Portal lediglich als Geldsammelstelle für einen Projektveranstalter auf, der eine gemeinnützige Körper­schaftist,underfülltdasfinanzierteProjektsteuerbegünstig­te Zwecke, kann ein Spender Steuern sparen. Dafür brauchen SteuerpflichtigeeineSpendenbescheinigungvomProjekt­veranstalter. Ist das Crowdfunding­Portal selbst eine Förder­körperschaft oder gemeinnütziger Projektveranstalter, reicht bei Spenden bis 200 Euro der Kontoauszug als Nachweis.

Sattes Plus für Vater StaatWegen der guten Konjunktur hat die öffentliche Hand in Deutsch­land zum vierten Mal in Folge einen Überschuss erzielt, und zwar rekordmäßige 36,6 Milliarden Euro. Einnahmen von 1,475 Billionen Euro standen Ausgaben von 1,438 Billionen Euro gegenüber. Die Länder machten ein Plus von 16,2 Milliarden Euro, gefolgt von den Sozialversicherungen ( 10,5 Milliarden ) und den Kommunen ( 8,8 Milliarden ). Der Bund kam 2017 nur auf einen Überschuss von 1,1 Milliarden Euro, wobei sich die Rückzahlung der Kernbrennstoff­steuer mit 7,3 Milliarden Euro dämpfend auswirkte.

Finanzierungssalden der staatlichen EbenenAngaben in Milliarden Euro

Staat gesamt Bund Länder Gemeinden Sozialversicherung

Quelle : Bundesministerium der Finanzen

Quelle : Eigene Recherche

2013

2015

19,4

36,6

9,7

1,1

16,2

8,8

10,5

3,83,1

2,7

2017

− 4−7,4

−2,50,5

5,4

Biersteuer nach Ausstoß

0,25

€-Cent pro Liter Bier

Hektoliter

0,2

0,15

0,1

0,05

5.00010.000

12.50015.000

20.00025.000

35.00040.000

45.00050.000 70.408,8

0

Österreich Schweiz

Deutschland

( entspricht 60.000 Barrel )

USA vor TCJA USA nach TCJA

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Fußball-WM 2018Do. 14.6. 17:00 Uhr, Moskau / Luschniki

Russland – Saudi-Arabien

:

Fr. 15.6. 17:00 Uhr, Sankt Petersburg

Marokko – Iran

:

Sa. 16.6. 15:00 Uhr, Moskau / Spartak

Argentinien – Island

:

So. 17.6. 17:00 Uhr, Moskau / Luschniki

Deutschland – Mexiko

:

Sa. 16.6. 12:00 Uhr, Kasan

Frankreich – Australien

:

Sa. 17.6. 14:00 Uhr, Samara

Costa Rica – Serbien

:

Gruppe A Gruppe EGruppe C Gruppe GGruppe B Gruppe FGruppe D Gruppe HMo. 18.6. 17:00 Uhr, Sotschi

Belgien – Panama

:

Di. 19.6. 14:00 Uhr, Saransk

Kolumbien – Japan

:

Sa. 30.6. 20:00 Uhr, Sotschi

Achtelfinale 1Sieger A – Zweiter B

:

Punkte Tore

1. :

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Punkte Tore

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Punkte Tore

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Punkte Tore

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Punkte Tore

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Fr. 6.7. 16:00 Uhr, Nischni Nowgorod

Viertelfinale 1Sieger Achtelfinale 1 – Sieger Achtelfinale 2

:

Di. 10.7. 20:00 Uhr, Sankt Petersburg

Halbfinale 1Sieger Viertelfinale 1 – Sieger Viertelfinale 2

:

Mi. 11.7. 20:00 Uhr, Moskau / Luschniki

Halbfinale 2Sieger Viertelfinale 3 – Sieger Viertelfinale 4

:

So. 15.7. 17:00 Uhr, Moskau / Luschniki

FinaleSieger Halbfinale 1 – Sieger Halbfinale 2

:

Fr. 6.7. 20:00 Uhr, Kasan

Viertelfinale 2Sieger Achtelfinale 5 – Sieger Achtelfinale 6

:

Sa. 7.7. 20:00 Uhr, Sotschi

Viertelfinale 3Sieger Achtelfinale 3 – Sieger Achtelfinale 4

:

Sa. 7.7. 16:00 Uhr, Samara

Viertelfinale 4Sieger Achtelfinale 7 – Sieger Achtelfinale 8

:

Sa. 14.7. 16:00 Uhr, Sankt Petersburg

Platz 3Verlierer Halbfinale 1 – Verlierer Halbfinale 2

:

Mo. 2.7. 16:00 Uhr, Samara

Achtelfinale 5Sieger E – Zweiter F

:

So. 1.7. 16:00 Uhr, Moskau / Luschniki

Achtelfinale 3Sieger B – Zweiter A

:

Sa. 30.6. 16:00 Uhr, Kasan

Achtelfinale 2Sieger C – Zweiter D

:

So. 1.7. 20:00 Uhr, Nischni Nowgorod

Achtelfinale 4Sieger D – Zweiter C

:

Di. 3.7. 16:00 Uhr, Sankt Petersburg

Achtelfinale 7Sieger F – Zweiter E

:

Mo. 2.7. 20:00 Uhr, Rostow am Don

Achtelfinale 6Sieger G – Zweiter H

:

Di. 3.7. 20:00 Uhr, Moskau / Spartak

Achtelfinale 8Sieger H – Zweiter G

:

Tax & Law Magazine 02 / 2018Ze

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Di. 19.6. 17:00 Uhr, Moskau / Spartak

Polen – Senegal

:

Fr. 15.6. 14:00 Uhr, Jekaterinburg

Ägypten – Uruguay

:

Fr. 15.6. 20:00 Uhr, Sotschi

Portugal – Spanien

:

Sa. 16.6. 21:00 Uhr, Kaliningrad

Kroatien – Nigeria

:

Mo. 18.6. 14:00 Uhr, Nischni Nowgorod

Schweden – Südkorea

:

Sa. 16.6. 18:00 Uhr, Saransk

Peru – Dänemark

:

So. 17.6. 20:00 Uhr, Rostow am Don

Brasilien – Schweiz

:

Mo. 18.6. 20:00 Uhr, Wolgograd

Tunesien – England

:

Di. 19.6. 20:00 Uhr, Sankt Petersburg

Russland – Ägypten

:

Mi. 20.6. 14:00 Uhr, Moskau / Luschniki

Portugal – Marokko

:

Do. 21.6. 20:00 Uhr, Nischni Nowgorod

Argentinien – Kroatien

:

Fr. 22.6. 14:00 Uhr, Sankt Petersburg

Brasilien – Costa Rica

:

Sa. 23.6. 14:00 Uhr, Moskau / Spartak

Belgien – Tunesien

:

So. 24.6. 17:00 Uhr, Jekaterinburg

Japan – Senegal

:

Sa. 23.6. 17:00 Uhr, Rostow am Don

Südkorea – Mexiko

:

Do. 21.6. 14:00 Uhr, Samara

Dänemark – Australien

:

Sa. 23.6. 20:00 Uhr, Sotschi

Deutschland – Schweden

:

Do. 21.6. 17:00 Uhr, Jekaterinburg

Frankreich – Peru

:

Mi. 20.6. 17:00 Uhr, Rostow am Don

Uruguay – Saudi-Arabien

:

Mi. 20.6. 20:00 Uhr, Kasan

Iran – Spanien

:

Fr. 22.6. 17:00 Uhr, Wolgograd

Nigeria – Island

:

Fr. 22.6. 20:00 Uhr, Kaliningrad

Serbien – Schweiz

:

So. 24.6. 14:00 Uhr, Nischni Nowgorod

England – Panama

:

So. 24.6. 20:00 Uhr, Kasan

Polen – Kolumbien

:

Mo. 25.6. 16:00 Uhr, Samara

Uruguay – Russland

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Mo. 25.6. 20:00 Uhr, Kaliningrad

Spanien – Marokko

:

Di. 26.6. 20:00 Uhr, Rostow am Don

Island – Kroatien

:

Mi. 27.6. 16:00 Uhr, Jekaterinburg

Mexiko – Schweden

:

Di. 26.6. 16:00 Uhr, Moskau / Luschniki

Dänemark – Frankreich

:

Mi. 27.6. 20:00 Uhr, Moskau / Spartak

Serbien – Brasilien

:

Do. 28.6. 20:00 Uhr, Kaliningrad

England – Belgien

:

Do. 28.6. 16:00 Uhr, Samara

Senegal – Kolumbien

:

Mo. 25.6. 16:00 Uhr, Wolgograd

Saudi-Arabien – Ägypten

:

Mo. 25.6. 20:00 Uhr, Saransk

Iran – Portugal

:

Di. 26.6. 20:00 Uhr, Sankt Petersburg

Nigeria – Argentinien

:

Mi. 27.6. 16:00 Uhr, Kasan

Südkorea – Deutschland

:

Di. 26.6. 16:00 Uhr, Sotschi

Australien – Peru

:

Mi. 27.6. 20:00 Uhr, Nischni Nowgorod

Schweiz – Costa Rica

:

Do. 28.6. 20:00 Uhr, Saransk

Panama – Tunesien

:

Do. 28.6. 16:00 Uhr, Wolgograd

Japan – Polen

:

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3

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Jekaterinburg

Kasan

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Saransk

Wolgograd

Sotschi

Rostow am Don

Nischni Nowgorod

Moskau

St. PetersburgKaliningrad

1 Olympiastadion Luschniki

2 Spartak-StadionUnternehmen, die am Bau von geneh­migten Sportstätten mit einer Kapa­zität von mindestens 12.000 Zuschau­ern in der russischen Hauptstadt beteiligt sind, zahlen lediglich 10 Pro­zent der fälligen Vermögen steuer für einen Zeitraum von zehn Jahren und werden zudem auch bei der Grund­steuer entlastet ( nur 20 Prozent 2014 – 2017, 27 Prozent ab 2018 ). Grund für die Aufnahme der Zuschau­erzahl ist die Errichtung eines ange­schlossenen Sport­ und Veranstal­tungsbereichs mit 12.000 Plätzen.

Spartak-Stadion ( „Otkrytie Arena“ ) Neubau, 45.360 Zuschauer, Kosten rd. 380 Millionen Euro

Olympiastadion Luschniki Modernisierung & Umbau, 81.000 Zuschauer, 445 Millionen Euro

Hinweis : Die regionale Vermögen­steuer wird auf das Netto­Anlage­vermögen erhoben.

6 Olympiastadion Sotschi ( „Fischt“ )

WersichandenoffiziellenInvestitions­vorhaben der Regionalregierung betei­ligt, zahlt nur 13,5 statt 17 Prozent Gewinnsteuer und ist für drei Jahre von der Vermögensteuer befreit.

Umbau nach Winterspielen, 43.700 Zuschauer, 750 Millionen Euro ( gesamt )

11 Kasan-ArenaSteuerpflichtigedürfeneinenredu-zierten Vermögensteuersatz von 0,1 Prozent statt 2,2 Prozent im Falle von Investitionen in Immobilien nutzen, sofern diese für Sportzwecke genutzt werden.

Neubau, 44.981 Zuschauer, 465 Millionen Euro

8 Kosmos-Arena ( Samara )Unternehmen, die in Sportstätten mit einer Kapazität von mindestens 44.000 Zuschauern investieren, sind bis Ende 2018 von der Vermögen steuer befreit. Wer sich an Projekten mit mindestens 100 Millionen Rubel ( rd. 1,5 Mio. Euro ) beteiligt, darf den reduzierten Gewinn­steuersatz in Anspruch nehmen ( 13,5 statt 17 Prozent ).

Neubau, 44.981 Zuschauer, 285 Millionen Euro

3 Sankt-Petersburg-StadionInvestitionen in Immobilien mit Sport­ oder Fitness­Bezug können bei der Vermögensteuer angerechnet werden. Zusätzlich gibt es Ermäßigungen bei der Gewinnsteuer und Grundsteuer, sofern z. B. Investitionen in die Moder­nisierungvonGebäudenfließen.

Neubau, 68.000 Zuschauer, 930 Millionen Euro

7 Wolgograd-ArenaAm Bau von Sportstätten ( > 35.000 Zuschauern ) beteiligte Unternehmen sind teilweise von der Vermögensteuer befreit. Bis zum Jahr 2025 gilt ein reduzierter Gewinnsteuersatz von 10 statt 17 Prozent für in die Region investierende Unternehmen.

Neubau, 45.568 Zuschauer, 330 Millionen Euro

10 Nischni-Nowgorod-StadionWer in von der Regionalregierung genehmigte Projekte mehr als 40 Mil­liarden Rubel ( rd. 565 Millionen Euro ) investiert, zahlt nur 4,5 statt 17 Pro­zent Gewinnsteuer. Investitionen in WM­Sportstätten sind von der Vermö­gensteuer befreit. Es gibt auch eine Grundsteuerbefreiung für Hotels, die eine spezielle Akkreditierung haben.

Neubau, 44.442 Zuschauer, 220 Millionen Euro

5 Rostow-ArenaSofern Investitionen in 2018 abge­schlosseneBauprojekteflossen,sinddiese von der Vermögensteuer befreit. Wer mehr als drei Milliarden Rubel ( 42 Millionen Euro ) investiert, zahlt fünf Jahre lang 12,5 statt 17 Prozent Gewinnsteuer.

Neubau, 45.000 Zuschauer, 270 Millionen Euro

9 Mordowia-Arena ( Saransk )Investoren zahlen den ermäßigten Gewinnsteuersatz von 13,5 statt 17 Prozent. Wer aus Anlass der WM spezi­ell in den Flughafen investiert, wird für diese Investitionen von der Vermögen­steuer befreit.

Neubau, 45.015 Zuschauer, 250 Millionen Euro

12 Zentralstadion (Jekaterinburg )Unternehmen, die Sportstätten mit einer Kapazität von mindestens 5.000 Zuschauern bauen, sind für den Zeit­raum 2012 bis 2018 von der Vermö­gensteuer für diesen Teil der Investiti­onen befreit.

Umbau, 35.696 Zuschauer, 180 Millionen Euro

4 Kaliningrad-StadionUnternehmen mit Investitionen in das Stadion und die Infrastruktur sowie Trainingszentren sind von der Vermö­gensteuer befreit, die in Kaliningrad bei 2,2 Prozent liegt.

Neubau, 35.000 Zuschauer, 354 Millionen Euro

Sonderwirtschaftszonen existieren in folgenden Bereichen :

Industrie und Produktion Hightech und Innovation Logistik Tourismus

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WM 2018 in Russland : Anreize für den Fußball

FürdieallevierJahrestattfindendenWeltmeister-schaften schließt der Internationale Fußballverband FIFA milliarden schwere Vereinbarungen mit Konsortialunter­nehmen und handelt mit dem jeweiligen Austragungsland steuerliche Vergünstigungen aus. Diesmal ist es jedoch nicht ganz so einfach : das Finanzministerium in Moskau erklärte sich lediglich bereit, die FIFA­Partner und ­Liefe­ranten von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Allerdings gibt es seit 2007 zahlreiche russische Sonder­wirtschaftszonen ( SWZ ), die ohnehin mit Investitions­anreizen locken und in denen sich zahlreiche Austragungs­ortefürdieWeltmeisterschaftsspielebefinden.Dazuzählen je nach SWZ Steuerermäßigungen, Zollerleichte­rungen für Einfuhrgüter, langfristige Garantien für gleich­bleibende Rahmenbedingungen, die Bereitstellung preis­günstiger Grundstücke und bürokratische Erleichterungen auch bei der Steueradministration. Damit die Stadien samt zugehöriger Infrastruktur bis zur Fußball­WM im Juni rechtzeitig fertig werden, bieten die föderalen Regierun­gen den Investoren zusätzliche Anreize.

Eine Übersicht hat Tax & Law mit Unterstützung von Anastasia Stepanova ( [email protected] ), Grigory Talanov ( [email protected] ) und Tobias Lüpke ( [email protected] ) erstellt.

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Mautstation in Trondheim

Tägliche City-Tax

Bergen• 45 – 225 NOK

( 4,90 – 25,00 € )• Betrag variiert, bei beson­

ders hohem Verkehrsauf­kommen dürfen nur Fahr­zeuge mit ( un­) gerade endendem Nummernschild in den Stadtkern

• Erste europäische Stadt mit City­Tax seit 1985 zur Finan­zierung des Straßenbaus

Oslo• 32,00 NOK ( 3,50 € )• Gibt es seit 1990 zur Finan­

zierung des Straßenbaus

Trondheim• 9,00 – 32,00 NOK ( 0,95 – 3,40 € )• Fahrzeughalter brauchen

ein Guthabenkonto, von dem die Maut via Scan des Num­mernschilds abgebucht wird

• Variiert stark nach Uhrzeit und Zufahrtsstraße

Stockholm• 11,00 – 30,00 SEK

( 1,00 – 3,00 € )• Der höchste Betrag einer

Durchfahrt an einer der 18 Mautstationen gilt pro Tag, ist uhrzeitabhängig und wird durch Scan des Nummern­schilds dem Fahr zeughalter in Rechnung gestellt

Göteborg• 9,00 – 22,00 SEK

( 0,90 – 2,20 € )• Analog zu Stockholm,

jedoch mit komplexeren Bezahlstationen und mit Einmalgebühren regelung : Es gilt der höchste Betrag aller in 60 Minuten durch­fahrenen Mautstationen

Durham• 2,00 £ ( 2,25 € )• Teststadt für Londons Modell,

von 10:00 – 16:00 Uhr werk­tags muss bezahlt werden

London• 11,50 – 21,50 £

( 14,90 – 24 € )• Congestion Charge mit

rd. 11,50 £, seit 10 / 2017 zzgl. Toxity­Charge von rund 10 £, sofern Euro­4­ Standards nicht erfüllt werden. Anwohner erhalten einen 90­prozentigen Rabatt für das erste Fahrzeug.

• Weitere Verschärfung ab 2019 beschlossen

Bologna• 5 €• Zur Einfahrt am Tage ist

ein Umwelt­Ticket in Super­märkten oder Verkaufs­stellen zu erwerben

Mailand• 5 €• Gilt innerhalb des Stadt­

mauerrings „Cerchia dei Bastoni“

• Tickets sind tagsüber fällig und in zahlreichen Geschäf­ten / Automaten zu erwerben

Steuern und Abgaben gegen StickoxideIm Kampf gegen die verkehrsbedingte Luft­verschmutzung greifen die betroffenen Städte in Europa zu unterschiedlichen Maß­nahmen. Während man in Deutschland bisher versucht, das Problem mit dem Ein­richten von Umweltzonen in den Griff zu bekommen, setzen andere Städte, wie das norwegische Bergen, darauf, an manchen Tagen nur Autos mit ( un­) gerade endendem Nummernschild das Fahren zu erlauben. Eine weitere Alternative ist die City­Maut oder City­Tax. Die betrachteten Abgaben reichen von zwei Pfund in Durham pro Tag über einmalige 4,90 Euro in Paris bis zu 21,50 Pfund pro Tag in London. Tax & Law zeigt für ausgewählte Länder, wo es solche Abgaben gibt und wie teuer es für Auto­fahrer werden kann.

Quellen : Eigene Recherche, Europäische Kommission

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14 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

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Das EY Führungsteam Tax für Deutschland, Österreich und die Schweiz

Tax Technology and Transformation

Ralph [email protected]

International Tax Services & Transfer Pricing

Oliver [email protected]

Business Tax Services

Martin Brandscheidmartin.brandscheid @de.ey.com

Managing Partner Tax Austria

Andreas [email protected]

People Advisory Services

Ija [email protected]

„ Unsere Aufgabe ist es, unsere Mandanten sicher und risikobewusst durch den Dschungel der internatio nalen Steuergesetze zu führen und mögliche Potenziale auszuschöpfen.“ Ein langjähriges Credo unseres neuen GSA Tax Leaders, Dr. Henrik Ahlers, der auf Ute Benzel folgt. Sie übernimmt ab Sommer 2018 die Leitung EMEIA Tax von York Zöllkau. Mit Henrik Ahlers im GSA-Team außerdem neu dabei sind Ija Ramirez und Martin Brandscheid.

LawDr. Christian [email protected]

Global Compliance and Reporting

Petra [email protected]

Indirect Tax Services & Customs

Peter [email protected]

GSA Tax Leader

Dr. Henrik [email protected]

Transaction Tax

Claudia [email protected]

Global Accounts

Prof. Dr. Stefan Kö[email protected]

Family Business

Prof. Dr. Michael [email protected]

Tax Sector Segment Leader

Dr. Dirk Brüninghausdirk.brueninghaus @de.ey.com

Managing Partner Tax Switzerland

Daniel [email protected]

Mid Market Segment Leader

Harald [email protected]

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BDI­Steuerexpertin Dr. Monika Wünnemann über fehlende Antworten und Risiken des Koalitionsvertrags.

Wo sehen Sie aus Sicht der Wirtschaft die größten Pluspunkte im Koalitionsvertrag ?

Wünnemann : Aus Sicht der Wirtschaft ist der Koalitions­vertrag steuerpolitisch eine Enttäuschung. Es fehlen strukturelle Maßnahmen des Unternehmensteuerrechts, um den Investitionsstandort Deutschland nachhaltig steuerlichzuflankieren.DiehalbherzigeAbschaffungdesSolidaritätszuschlags und die deutsch­französische Initia­tive zum Unternehmesteuerrecht reichen als Antwort auf die internationalen Herausforderungen des Steuerwett­bewerbs nicht aus.

Viele Länder verbessern die steuerlichen Bedingungen für ihre Wirtschaft. Wird der Koalitionsvertrag dieser Entwicklung im Ausland gerecht ?

Wünnemann : Der Koalitionsvertrag sieht keine Reaktion auf den globalen Steuerwettbewerb vor, obwohl sich die­ser nach der US­Steuerreform sowie erwarteten Steuer­senkungen in der EU massiv verschärft. Als Industrie­ und Exportland kann sich Deutschland dem nicht entziehen.

Wo müsste am ehesten nachgebessert werden ?

Wünnemann : Eine international vergleichbare Steuer­belastung der Unternehmen in Deutschland sollte ein zentrales Ziel in dieser Legislaturperiode sein. Dauerhaft wird sich Deutschland keine höhere Steuerbelastung als andere Industriestaaten leisten können.

Daneben sind strukturelle Reformen des Unternehmen­steuerrechts erforderlich. Dringender Handlungsbedarf besteht bei der Gewerbesteuer, die im Kontext europä­ischer Harmonisierung als Sonderweg Deutschlands nicht mehr zu rechtfertigen ist. Außerdem ist eine Reform des Außensteuerrechts notwendig, um Auslandsinvestitionen nicht zu benachteiligen. Schließlich ist eine Anpassung des Zinssatzes an die Niedrigzinsphase überfällig.

Und wenn sich steuerpolitisch nichts weiter mehr tut – welche Nachteile könnten dem Standort Deutschland drohen ?

Wünnemann : Noch zahlen die deutschen Unternehmen den Großteil ihrer weltweiten Steuerlast in Deutschland. Angesichts der aktuellen Entwicklungen ist Deutschland mittelfristig als Hochsteuerland anzusehen. Wenn sich die steuerlichen Rahmenbedingungen im inter nationalen Vergleich nicht verbessern, drohen eine Abwanderung

der Gewinne ins Ausland und ein Verlust von Steuer­substrat in Deutschland.

Der Koalitionsvertrag sieht eine steuerliche Förderung von F & E vor, bleibt aber in der Ausgestaltung noch vage. Wie sollte diese Förderung bestmöglich ausgestaltet werden ?

Wünnemann : Die bisher im Koalitionsvertrag vorgese­hene Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung ist ein erster Einstieg, greift aber zu kurz. Gerade große Unternehmen sind Treiber neuer Innovationen und eine steuerliche F & E­Förderung darf nicht auf kleine und mitt­lere Unternehmen begrenzt sein.

Der Vorschlag ist daher, eine Steuergutschrift von 10 Pro­zent für Personalaufwand einzuführen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Damit wird ein Anreiz gesetzt, F & E­Tätigkeiten weiterhin in Deutschland anzusiedeln und gleichzeitigdiefiskalischeWirkungbegrenzt.

Wie bewerten Sie aus Sicht des BDI die gegen wärtigen EU- / OECD-Initiativen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft ?

Wünnemann : Es ist zu befürchten, dass hierbei Kollateral­schäden für die deutsche Industrie entstehen. Kurz fris­tige Lösungen wie die Ausgleichsteuer und langfristige Überlegungen zur Einführung einer digitalen Betriebs­stätte treffen nicht ausschließlich die digitale Wirtschaft. Vielmehr wird die deutsche Industrie mitten in dem Prozess, ihre Produkte zu digitalisieren, genauso betrof­fen sein. Mögliche Doppelbesteuerungsrisiken und zusätz­liche Bürokratie für die Unternehmen sind die Folge.

„Antworten auf den globalen Steuerwettbewerb gefordert“

Dr. Monika Wünnemann ist seit Februar 2018 Abtei­lungsleiterin Steuern und Finanzpolitik beim Bundes­verband der Deutschen Industrie ( BDI ) und folgt auf Berthold Welling. Zuvor verantwortete sie beim Ver­band der Automobilindus­trie die Abteilung Steuern und Zölle. Die Rechtsanwäl­tin ist Autorin zahlreicher Fachpublika tionen.

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Mit einem Paukenschlag machte die nächste tech­nologische Revolution zum Jahreswechsel auf sich aufmerksam. Bis dato nur Insidern vertraut,

versetzte eine Kryptowährung Spekulanten in aller Welt in einen Rausch und Regierungen in Unruhe. Vor allem aber ließ der Bitcoin­Hype aufblitzen, wie sehr die dahin­ter steckende Blockchain­Technologie das Potenzial hat, unser wirtschaftliches und alltägliches Leben in den nächsten Jahren zu revolutionieren. Tatsächlich schießen Start-upsausdemBlockchain-Boden,findenUnterneh­men erste Einsatzmöglichkeiten in ihrer täglichen Praxis, bieten Beratungsunternehmen ihre Dienste für die ver­schiedensten Branchen an. Auch im Steuerbereich kann die neue Technologie die Arbeitsabläufe schneller, transparenter und sicherer machen. In den USA etwa nimmt die Zollbehörde an einem Pilotprojekt der Automobilbranche teil, um Außen­handelsgeschäfte mit Hilfe von Blockchain in Echtzeit lückenlos zu dokumentieren. Bei den dänischen Zoll­ und Steuerbehörden geht es darum, per Blockchain die Ab läufe um die Kfz­Erfassung und ­Besteuerung zu ver­einfachen und gleichzeitig den Verbraucherschutz zu verbessern ( keine Manipulation von Tachoständen mehr möglich ). In den arabischen Golfstaaten, die gerade erst ein Mehrwertsteuersystem eingeführt haben, gibt

es Überlegungen, den elektronischen Zahlungsverkehr auf die neue Technologie umzustellen und so ohne zeit­liche Verzögerung Umsatzsteuervoranmeldungen und ­erstattungen zu verrechnen ; Unternehmen hätten keine Cash­Flow­Nachteile mehr, Umsatzsteuerbetrug wäre innerhalb solcher Systeme kaum noch möglich.

Und auch die neue große Koalition hat das Potenzial der Blockchain­Technologie erkannt und verankert die Entwick­lung einer umfassenden Blockchain­Strategie fest im Koali­tionsvertrag. In der deutschen Steuerverwaltung stößt BlockchainderweilnochaufSkepsis.ImBundesfinanz-ministerium heißt es, man verfolge die neue Technologie aufmerksam und schätze durchaus die Vorteile einer unverfälschbaren Datenübermittlung und Aufbewahrung in Echtzeit. Jedoch sehe man auch Risiken einer möglichen ManipulationundInfiltrationimBesonderendurcheinebegrenzte Anzahl an Teilnehmern (Knoten).

Dezentral,transparent,unveränderlich

Die Blockchain­Technologie besitzt das Potenzial, die zunehmend vernetzte und digitale Welt nochmals grundlegend zu verändern. Für Unternehmen ergeben sich zahlreiche Anwendungschancen.

Verpackung

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Mangoernte in Mirandópolis (Brasilien). Per Blockchain lässt sich die Lieferkette auch von Mangos von der Farm bis ins Geschäft in Sekundenschnelle verfolgen.

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DieheutenochsichereKryprografierungkönntekünftigdurch Quantencomputer geknackt werden. Damit sei der Datenschutz nicht gewährleistet und das in Deutschland so wichtige Steuergeheimnis gefährdet. Für das Bundes­finanzministeriumbedeutendieseRisiken,dassBlock­chain ( derzeit ) nicht den grundsätzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Daten in der Abgabenordnung bzw. den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unter­lagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff ( GoBD ) genüge. Gleichwohl sollten sich CEOs, CFOs, CIOs und Head of Taxes auch in der deutschen Wirtschaft tunlichst mit Blockchain befassen. Zu groß wäre ansonsten das Risiko, vom ungeahnten technischen Fortschritt überrollt und international abgehängt zu werden. Zwar sind in allen möglichen Einsatzbereichen noch Hürden zu nehmen, um die Technologie produktiv und sicher verwenden zu können. Doch der rasante Aufstieg der Kryptowährungen

zeigt, dass Blockchain keine spinnerte Vision ist und Vor­reiterdurchausprofitierenkönnen.

Viele Hürden sind nicht technologischer Natur, sondern haben mit Akzeptanz, Regulierung, Organisation oder Governance zu tun. Dabei will die Bundesregierung trotz bestimmter Bedenken offen für die neue Techno­logie sein. Laut Koalitionsvertrag gehe es darum, „inno­vative Technologien wie Distributed Ledger ( Blockchain ) [ zu ] erproben“. Konkret wird die Blockchain­Techno logie als einer von mehreren Forschungsschwerpunkten im Bereich Digitalisierung genannt. Nachbar Österreich ist schon einen Schritt weiter und nutzt Blockchain für erste Anwendungen im öffentlichen Bereich – die Stadt Wien sichert seit Dezember 2017 alle Open Government Data ( OGD ) Dokumente auf vier öffentlichen Blockchains.

Eine Blockchain kann buchhalterisch mit einem digitalen Hauptbuch verglichen werden, in dem Informationen wie Produktmerkmale, Transaktionen und Bearbeitungs­

1 Neue Datentransaktionen werden in Form von Hashs, die als digitaler Fingerabdruck fungieren, an alle Knoten (Rechner) gesendet.

2 Diese Daten werden in Blocks zusam­mengefasst, die jeweils im Header wesentliche und eindeutige Informatio­nen und eine zufällig gewählte Variable ( „Nonce“ ) enthalten. Dadurch entsteht eine Blockkette.

3 Start Mining Jeder Knoten versucht vor Übermitt­lung der gesammelten Blöcke, einen passenden Arbeitsnachweis zu erbrin­gen ( „proof-of-work“ * ) und seinen PlatzinderBlockchainzufindenundein kryptographisches Rätsel zu lösen. Er sucht nach der längsten Block­Kette.

Wie die Blockchain funktioniert

*„Proof­of­work“: Jeder Knoten nimmt einfach an, dass die längste Blockchain im Umlauf die echte ist, alle anderen sind Fälschungen. Denn in die längste Blockchain muss logischerweise die meisteRechenpowergeflossensein,das heißt, die meisten Knoten müssen daran mitgearbeitet haben. Diese innovativeArtderKonsensfindungist das herausragende Merkmal der Blockchain. Weitere Consensus Algo­rithmen sind z. B. „proof­of­stake“ oder

„proof­of­authority“.

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Hash vorh. Block = 1

Hash­Baum Transaktions­

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Lieferanten & Logistik

Die papierhafte Abwicklung dauert heute teilweise länger als das Löschen der Ware. Die Block­chain­Technologie kann diesen Prozess erheblich beschleunigen, da alle Parteien parallel auf die Plattform zugreifen können.

Logistiker können ein intelligentes Netzwerk mit Kunden und deren Lieferanten aufbauen. Digitale Doku­mente sind einfacher und schneller zu verarbeiten, wodurch auch die Quote der Leerfahrten drastisch sin­ken dürfte.

Im internationalen Handel müssen Dokumente erstellt, beschafft, verschickt, gesichtet, geprüft und archiviert werden. Die Digitalisierung dieser Schritte über die Blockchain schafft mehr Transparenz, ver meidet Fehlerquellenundvereinfachtdieverschachtelten Prozesse.

Zahlungsströme

Das geschlossene System erhöht die Transparenz, indem Benachrichtigungen in jeder Transaktionsphase parallel an alle Transaktionspartner versendet werden.

Kunden

Smart Contracts, die auf der Blockchain­Technologie basieren, ermöglichen automatische Verträge, die bei bestimmten Ereignissen in Kraft treten.

4 Wenn ein Knoten das kryptographi-sche Rätsel gelöst hat ( indem er die richtige Nonce ermittelt hat ), sendet er die Lösung an alle Knoten.

5 Alle Knoten validieren die Lösung ( Nonce ) und akzeptieren den neuen Block erst dann, wenn er sämtliche Datentransaktionen beinhaltet und diese gültig sind.

Ende Mining 6 Knoten drücken ihre Akzeptanz des Blocks dadurch aus, indem sie daran arbeiten, den nächsten Block in der Kette zu erzeugen, wobei der Hash des akzeptierten Blocks als der vor herige Hash verwendet wird. Jedoch gibt es nie eine deterministische Aussage, welche Kette gerade gültig ist.

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methoden chronologisch in Datenblöcken erfasst werden. Mittels kryptographischer Verfahren werden diese Daten­blöcke verschlüsselt und verkettet, wodurch sich eine auf­einander aufbauende, permanente und unveränderliche Aufzeichnung aller Informationen ergibt. Dabei besitzt der jeweils letzte Datenblock eine direkte Verknüpfung ( „Hash“ ) zum vorhergehenden Block – die Aneinanderrei­hung ergibt die Blockchain bzw. das gesamte Hauptbuch. Die Besonderheit besteht darin, dass identische Kopien bzw. relevante Daten des digitalen Hauptbuches dezentral bei allen Teilnehmern eines Blockchain­Netz werkes ( Pro­duzenten, Zwischenhändler, Kunden … ) z. B. auf mobilen Endgeräten vorliegen. Mittels Smart Contracts kann die Blockchain automatisierte Aktionen bei Eintritt einer vor­definiertenBedingungausführen,z.B.dieelektronischeAnweisung einer Zahlung. Blockchain ist folglich viel mehr als Bitcoin, die Technologie besitzt das Potenzial, die zunehmend vernetzte und digitale Welt nochmals grund­legend zu verändern. Manche stellen die Entwicklung von Blockchain sogar auf eine Stufe wie die Einführung des Internets.

Für Unternehmen ergeben sich – unabhängig von der Steuerfunktion – schon jetzt realistische Perspektiven und praktische Einsatzmöglichkeiten, ob in der Supply Chain, beim Waren­Tracking, in der Datenverarbeitung, im Ver­trieb oder in ganz neuen Interaktionsformen mit Dritten. Hier darf die Steuerfunktion nicht unbeteiligt an der Seiten auslinie stehen. Es wäre fatal, wenn sich neue dauer hafte Unternehmensstrukturen entwickeln, bei denen die ertrag­ und umsatzsteuerlichen oder zollrecht­lichenErfordernissekeineBerücksichtigungfinden. Welche unternehmerischen Optionen sich durch Block­chain schon heute oder in Zukunft bieten, möchte das Tax & Law Magazine im Folgenden für verschiedene Branchen schlaglichtartig beleuchten.

Anforderungen der GoBDDie Buchführung muss vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein. Ist die Ausgangsbasis schlecht, hilft auch die Blockchain nicht. Die deutsche Finanzverwaltung hat noch Bedenken hinsichtlich der Anwendung von Blockchain.

Korrektheit der DatenWie in jeder anderen Form der Buchführung können auch in der Blockchain falsche Daten gespeichert werden. Die Finanzverwaltung stellt den Vor­teil von Blockchain dahingehend in Frage, als dass sie weiterhin grundsätz­lich prüfen muss, ob die gespeicherten Daten überhaupt der Realität ent­sprechen.

Datenvolumen Beim Einsatz der Bockchain würden in der Praxis aufgrund der Daten­volu men oft nur die Hashes, nicht aber die für die Steuerberechnung zugrundelie genden Daten selbst gesichert (Bemessungsgrundlage, Daten zum Steuer schuldner, Ort und Zeitpunkt der Steuerentstehung).

Datenmanipulation Die Finanzbehörden problematisieren, dass bei einem begrenzten Teilneh­merkreis an einer Blockchain nicht auszuschließen ist, dass eine Mehrheit an Teilnehmern / Knoten erreicht wird, um die Daten in einer Blockchain zu manipulieren.

Datenschutz Es gibt zudem Bedenken, dass selbst schwierigste Verschlüsselungscodes in einigen Jahren durch neue Supercomputer geknackt werden können und damit das Steuergeheimnis von in der Blockchain gespeicherten Daten gefährdet sei.

Protokoll Die GoBD verlangen, dass Änderungen von Daten protokolliert werden. Das ist in einer Blockchain natürlich realisierbar. Wenn aber Daten manipuliert werden, ist die Änderung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das ist aller­dingskeinBlockchain-spezifischesProblem.

Cloud-Speicherung Laut Abgabenordnung müssen steuerliche Aufzeichnungen / Daten in Deutschland geführt und gespeichert werden. Nur mit vorheriger Bewilli­gung der Finanzbehörden und bestimmten Bedingungen darf die Führung im Ausland erfolgen. Insbesondere der Zoll will regelmäßig exakt die Orte der Datenspeicherung wissen. Bei Ein satz einer Schwarmdatenbank (Cloud) für die Blockchain­Speicherung ist zu beachten, dass deutsche Steuer­gesetze ggf. zusätzlich eine lokale Datenspeicherung erfordern.

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AutomotiveMit Blockchain lassen sich Parkräume in Innenstädten bewirtschaften,FahrzeugflottenverwaltenunddieStrom­rechnungen fürs Elektrofahrzeug autonom aus der eige­nen digitalen Brieftasche bezahlen. Beim Auto kann die Produkthistorie fälschungssicher festgehalten werden, beispielsweise lassen sich Halter, Tacho meterstände, Wartungsprotokolle,Ersatzteile,Gewährleistungspflich­ten und Qualitätsprotokolle aus der Pro duktion wie auf einer digitalen Perlenkette unveränderbar aneinanderrei­hen. In der Automobilproduktion macht die Blockchain­Techno logie im Zusammenspiel mit Künstlicher Intelligenz genauere Fehleranalysen als bisher möglich. Im Service lassen sich Schäden oder Materialermüdung festhalten, Fahrzeuge können punktgenau vorausschauend gewartet und eine Unfallhistorie nach gehalten werden. Bei den immer wichtigeren Mobilitätsdienstleistun gen erlaubt die Nutzung von Blockchain echte Peer­ to­Peer­Interaktionen zwischen Eigentümern ohne einen dritten Intermediär. EY hat eine Plattform namens Tesseract auf­gebaut, die sich im Wesentlichen um die Themen Finan­zierung ( Fractional Ownership ) und Abrechnungspro zesse

zwischen Fahrzeugnutzern und ­haltern kümmert. Bei der EY­Plattform dient die Blockchain­Technologie dazu, die Fahrten zu protokollieren und Transaktionen zwischen den Eigentümern, Betreibern und Serviceanbietern über ein nutzungsbasiertes Single­Source­Zahlungssystem automatisch abzuwickeln. Die verwendete Krypto währung ist mit einem 1:1 Link zur jeweiligen Landeswährung verbunden. Nutzer müssen im Voraus ( „PrePaid“ ) Krypto­geld kaufen und können dann auf der Plattform agieren. Bei einem aktuell laufenden Projekt in Hong Kong geht es darum, auf einer Tesseract­Plattform die multi­modale Customer Journey nutzerfreundlich abzubilden. Während ein Mobilitätskunde heute für Bus, Bahn, Fahrrad, Car Sharing oder Ride Sharing meist separate Apps verwen­den muss, ist es das Ziel von Tesseract, auf einer Block­chaindieInformationsflüsse(ReservierungenundBestä­tigungen)undFinanzflüssenzwischendenAnbieternPeer­to­Peer ablaufen zu lassen.

Eine Blockchain-basierte Plattform bietet Kunden eine Rundum- Mobilitätsbetreuung

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EnergyDie Blockchain­Technologie könnte den Stromhandel revo­lutionieren, indem regionale und selbst nachbarschaftli­che Transaktionsplattformen ebenso kleinteilige wie kom­plexe Prozesse automatisieren, koordinieren und steuern. Die Initiative Brooklyn Microgrid zählt zu den Pionie­ren und steuert seit gut einem Jahr einen dezentralen Peer­to­Peer­Stromhandel in New York. Betreiber von Solar anlagen auf den Dächern verkaufen ihren Strom an Haushalte in der Nachbarschaft und lassen klassische Versorger außen vor. Das verkürzt die Lieferkette, spart Kosten und Margen, und als isoliertes Netzwerk könnte Brooklyn Microgrid selbst im Fall eines großen Blackouts autark weiter funktionieren. Eine dezentrale digitale Plattform auf Blockchain­Basis kann frische Impulse für die Energiewende in Deutschland geben, indem Sonnen­ und Windenergieerzeuger durch Automatisierung, Matchmaking ( i. S. v. Marktteilnehmer verbinden ) und Datensynchronisierung zu lokalen Versor­gernaufsteigen.AuchlassensichGreen-Energy-Zertifika­te auf der Blockchain dokumentieren und handeln – trans­parent,fälschungssicherundinEchtzeitverifizierbar,wieein Pilotprojekt des holländischen Unternehmens Gasunie zusammen mit EY im vorigen Jahr zeigte. In Berlin bietet das Wiener Start­up Grid Singularity eine auf Blockchain basierende Datenanalyse­ und Serviceplattform an, die nebendemHandelvonEnergieundUmweltzertifikatenauch das Management von Smart Grids, also intelligenten Stromnetzen, ermöglichen soll.

Consumer Products & RetailFür Verbraucher verspricht die Blockchain nahezu voll­ständige und unverfälschbare Produkttransparenz entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Auf dem Weg vom Produzenten über verarbeitende Betriebe sowie Groß­ und Einzelhändler bis zum Kunden ( „from farm to fork“ ) lassen sich sämtliche Produktions­ und Verarbeitungs schritte dokumentieren. Eine Rückverfolgbarkeit ist für Kunden in sämtlichen Konsumgüterbereichen von Relevanz, ob bei Lebensmitteln ( Qualität, Herkunft ) oder im Bereich der Luxusgüter ( Echtheit ). Erste Pilotprojekte im Bereich Consumer Products & Retail zeigen das Potenzial. So hat EY mit einem Winzer eine Lösung entworfen, um den Produktionsvorgang des Weins auf der Blockchain nachzu­verfolgen und unverfälscht und transparent zu speichern. KaumeinVerpackungsetikettwirdsohäufigundgenaugelesen, wie das eines Weines. Durch die Speicherung der Daten in einer Blockchain, wird der Kauf eines Weines noch mehr zur Lektüre.

Eine Rückverfolgbarkeit ist insbesondere bei Lebensmit­teln wichtig, wo es um Gesundheitsschutz geht und wo Verstöße zu heftigen Verbraucherreaktionen führen kön­nen. Ein Beispiel dafür ist der Fipronil­Skandal im Sommer 2017, als sich die Suche nach Ausmaß und Ursprung der mit dem Insektizid belasteten Hühnereier über Wochen und Monate hinzog. Mit Hilfe der Blockchain­Technologie hätte der Lebensmittelskandal wesentlich schneller auf­gearbeitet werden können, wie ein vielbeachteter Ver­such eines amerikanischen Einzelhandelskonzerns zeigt. In Kooperation mit IBM war es möglich, mittels einer eige­nen Blockchain die Herkunft von zwei Mangos in einem kalifornischen Laden innerhalb von zwei Sekunden bis zum Produzenten im südlichen Mexiko zurückzuverfolgen. Ein konventioneller Test zuvor hatte 6 Tage, 18 Stunden und 26 Minuten gedauert.

Strom vom Nachbarn : Solaranlage in Brooklyn, New York

Ergänzend zu den auf das Etikett gedruckten Fakten lassen sich mittels QR-Code präzise Informationen zu sämtlichen Arbeits-schritten der Weinproduktion abrufen, von der Aussaat der Pflanzen bis zur Abfüllung dieser spezifischen Flasche

Origin Cantin a Volpone, Ordona (Fg), Italy

Particle cultivation 53/46

Grapes harvest 5.– 9. 10. 2016

Fermen tation tank #22

Lot production 6500 bottles

In the bottle 22. 2. 2017

Water consumption 549 l/bottle

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HealthE­Health, vernetzte medizinische Geräte und die vom neuen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ebenfalls angestrebte Einführung einer elektronischen Patienten­akte sprechen für die sichere Blockchain­Technologie. Möglicherweise lassen sich auch deutliche Kostenerspar­nisse im Gesundheitssystem realisieren. Im Projekt Pillenfee geht es um chronisch kranke Patien­ten und die Möglichkeit, Rezepte mit Hilfe von Blockchain kostensparend zu verlängern. Ein Patient kann per App einen Antrag stellen, der behandelnde Arzt entscheidet dann aufgrund seiner Erfahrung mit dem Patienten, dem letzten Eindruck oder per Video Chat ( schließlich gehen die meisten chronisch kranken Patienten ohnehin nicht ins Arztzimmer und müssen im Wartezimmer auf die Unterschrift warten ). Der Patient bekommt eine Bestäti­gung und kann sein Rezept in einer Apotheke per QR­ Code Scan einlösen oder direkt bei einer Online­Apotheke bestellen, während die Abrechnung automatisch mit der jeweiligenKrankenkasseerfolgt.Dieskönntebeiflächen­deckender Anwendung Kostenersparnisse in Milliarden­höhe mit sich bringen. Für Pharmaunternehmen eröffnen sich Anwendungs­bereiche gerade in Forschung und Entwicklung sowie im Supply­Chain­Management. Bei der Entwicklung neuer Medikamente könnten Aufsichtsbehörden durch einen Prüfungsknoten direkt mit den Pharmaunternehmen ver­bunden sein und auf eine identische, nicht manipulier­bare Datengrundlage zurückgreifen. Beim Transport von MedikamentenbestehenebenfallsstrengeAuflagenundDokumentationspflichtenfürPharmaunternehmenunddie daran beteiligten Logistikdienstleister. Eine Block­chain kann für eine gemeinsame Dokumentation mit stets synchronen und vertrauenswürdigen Daten sorgen. EY bietet mit der EY OpsChain eine Lösung an, um kom­plette Lieferketten und Produkthistorien einschließlich aller relevanten Dokumente und Nachweise schnell in die Blockchain zu bringen ( Purchase­2­Pay ). EY OpsChain kann mit bestehenden Systemen verknüpft werden und damit Daten zwischen verschiedenen Akteuren in der Supply-Chaineffizientaustauschen.Produktewerdenals digitale Token auf der Blockchain repräsentiert, Attri­bute wie Liefertermin, Zahlungsziele oder auch Tempe­ratur daten können fortlaufend eingebunden werden. Gemeinsam vereinbarte Smart Contracts überwachen beispielsweise die Kühlkette und stoßen gegebenenfalls notwendige Maßnahmen automatisch an.

Pillenproduktion nach individueller Vorgabe

Technology / Media / TelecomDas Projekt „Sophia“ von Hanson Robotics verbindet die neueste Forschung aus den Bereichen Künstliche Intelli­genz und Blockchain. Sophia gilt als einer der menschen­ähnlichsten Roboter, der bislang entwickelt wurde. Die Künstliche Intelligenz (KI) greift auf Daten eines offenen Marktplatzes mit dem Namen SingularityNET zurück. Dort kann jeder seine eigene KI­Entwicklung mittels dem kryptowährungsbasierten Smart Contract Repository als Codeschnipsel hochladen. Gemäß dem dezentralen Leit­gedanken soll so die Intelligenz von Robotern wie Sophia oder anderen Softwareprogrammen gemeinschaftlich vorangetrieben werden. Social Media stehen zueinander in starkem Wettbewerb. Um Nutzer zum ( Mit­)Teilen von Inhalten in der Commu­nity zu ermuntern, bietet die Plattform Steemit.com ein spezielles Belohnungssystem auf Blockchain­Basis an. Mitglieder können ihren eigenen Content kreieren, bewer­ben oder andere kommentieren und dabei virtuelles Geld verdienen. Diese Steam – heißer Dampf – genannte Wäh­rung kann problemlos via Bitcoin in Euro umgetauscht werden. Wer im Ausland unterwegs ist und das Internet auf einem mobilen Gerät kostengünstig nutzen möchte, könnte einen Vertrag mit einem globalen Betreiber von Demand via Smart Contracts abschließen, statt die derzeitigen Roamingdienste nutzen zu müssen. Via Blockchain könn­ten Nutzer auch selbstbestimmte Kundenpräferenzen für Prepaid­ oder Postpaid­Dienste in verschlüsselten User­profilenhinterlegen,sichKontoständeinEchtzeitanzei­gen lassen und das Abrechnungssystem auf Anfrage leicht ändern. Horrende Rechnungen nach Dienstreisen oder Urlaub außerhalb der EU würden zur Vergangenheit gehören. Nur ein Beispiel dafür, wie die Blockchain beste­hende Geschäftsmodelle verändern könnte.

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WelthandelDie Blockchain­Technologie besitzt die Fähigkeiten für eine Revolution des Welthandels. Bisher müssen dutzende Dokumente an verschiedenen Orten erstellt, beschafft, verschickt, gesichtet, geprüft und archiviert werden. Der administrative Prozess dauert gelegentlich länger als der Transport der Ware. In Zukunft könnte eine dezentrale und allen Marktteilnehmern zugängliche Datenbank sämt­liche Transaktionen in Echtzeit abspeichern. Noch interessanter wird die Technologie für den inter­nationalen Handel durch eine Integration des Internets der Dinge, wie es beispielsweise bei der Kryptowährung IOTA möglich ist: Alle am Logistikprozess beteiligten Gegenstände und Geräte wie Container, Lkw, Kräne oder Zollstellen werden mit Sensoren, GPS und anderen IoT­ Geräten ausgestattet. Sie kommunizieren untereinander ohne menschliches Eingreifen, alles wird kryptographisch, dezentral gespeichert. Der mögliche Automatisierungs­grad ist enorm bis hin zu der Option, dass angeschlossene Geräte Zahlungen direkt untereinander auszuführen – der Container von Firma A bezahlt den LKW von Firma B.

Für den Welthandel kann die Blockchain zum integrier­ten, fälschungssicheren Geschäftsbuch mit Inhalten der Finanzbuchhaltung, Warenwirtschaft und Logistik werden. Sie erlaubt eine grenzüberschreitende Überwachung und

DokumentationvonWarenflüssenauszoll-undumsatz­steuerlicher Sicht, die richtigen Zollabgaben werden berechnet und auch die Frage nach der Verfügungsmacht zur Erlangung des Abzuges der Einfuhrumsatzsteuer stellt sich dann nicht mehr. Wendet man zudem statistische Analyseverfahren an, können genauere Prognosen über die künftigen Warenströme erstellt und diese entspre­chend optimiert werden.

Grundsätzlich sind die beschriebenen Technologien GoBD­konform : Vollständigkeit, Unveränderbarkeit, Nach­vollziehbarkeit, Klarheit, Richtigkeit und die zeitlichen AnforderungensindperDefinitionderBlockchaingege­ben. Die Bedenken der Finanzverwaltung sollten ein Ansporn sein, den Datenschutz noch weiter zu verbes­sern. Am Ende muss die Politik entscheiden, wie sehr sie die Einführung und Fortentwicklung der Blockchain­Tech­nologiestaatlicherseitsflankierenundfördernmöchteoder bei anderen aufstrebenden Kryptoverfahren ansetzt. Möglicherweise kommt es zu einem international abge­stimmten Vorgehen. So wie die Finanzminister der füh­renden Nationen beim G20­Treffen Mitte März in Buenos Aires beschlossen, gemeinsame Regeln für die Nutzung von Blockchain an den Finanzmärkten zu entwickeln, könnten sie dies auch für den Bereich Steuern und Zölle anstreben.

Die G20 Finanzminister sprachen bei ihrem Treffen Mitte März in Buenos Aires auch über die Blockchain- Technologie

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Kryptogeld : Welche Steuern ? Wie bilanzieren ?Wer beim An­ und Verkauf von virtuellen Währungen wie Bitcoins, Altcoins, Lite­coins, Tokens, Utility Tokens oder Ethereum ein glückliches Händchen hat, muss den Fis­kus beteiligen. Derartige Gewinne sind steuer­pflichtigesonstigeEinkünfteausprivatenVer­äußerungsgeschäften, wenn das erworbene Kryptogeld innerhalb eines Jahres entweder in Euro zurückgetauscht oder in andere virtu­elle Währungen gewechselt wird. Auch wer mit Bitcoins Waren oder Dienstleistungen bezahlt, realisiertausSichtdesFiskuseinsteuerpflich­tiges privates Veräußerungsgeschäft, wenn der Erwerb weniger als ein Jahr zurückliegt.

Schürft jemand eine Kryptowährung mittels Mining selbst, wird es schwieriger. Beim Ver­kaufkannessichnichtumeinsteuerpflichti­ges Veräußerungsgeschäft handeln, da es am Erwerb fehlt. Der Mining­Prozess selbst kann allerdingseinkommensteuerpflichtigsein.Widmen sich Privatpersonen im Rahmen einer gelegentlichen Tätigkeit dem Mining, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistun­gen handeln. Wenn ein Unternehmen Bitcoins anschafft oder herstellt, passiert das im Rah­men einer gewerblichen Tätigkeit. Entspre­chende Gewinne gehören dann zu den Ein­künften aus Gewerbebetrieb, gegebenenfalls anfallende Kosten für das Mining mindern als Betriebsausgaben die Steuer.

Über die Umsatzsteuer bei Kryptowährun­genhatsichdasBundesfinanzministerium

ebenfalls Gedanken gemacht. Wer konventio­nelle Währungen in Bitcoin und Co. tauscht, zahlt dafür laut BMF­Schreiben vom 27. Feb­ruar 2018 keine Umsatzsteuer. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs fallen Bitcoins unter die Umsatzsteuerbefreiung für gesetz­liche Zahlungsmittel, wenn sie bei Transaktio­nen als Zahlungsmittel akzeptiert werden und ausschließlich Zahlungszwecken dienen. Auch beim Mining ist Umsatzsteuer kein Thema.

Anders ist es hingegen bei den Anbietern von Wallets (elektronische Geldbörsen), in denen Bitcoins gespeichert und verwahrt wer­den. Wer dafür Gebühren verlangt, unter­liegtderhiesigenUmsatzsteuerpflicht,wennder Leistungsort in Deutschland ist. Game­ Währungen, die in Onlinespielen als virtuelles Zahlungsmittel genutzt werden, sieht das Bun­desfinanzministeriumandersalsKryptowäh­rungen nicht auf einer Stufe mit gesetzlichen Zahlungsmitteln. Für virtuelles Spielgeld gibt es keine Umsatzsteuerbefreiung.

Für Unternehmen stellen sich im Umgang mit Kryptowährungen auch bilanzrechtliche Fragen. Wer virtuelles Geld als Zahlungsmit­tel von seinen Kunden akzeptiert und es nicht direkt über einen Drittanbieter wieder in kon­ventionelle Währung tauschen möchte, muss die Kryptowährung in seiner Bilanz ab bilden. Das gleiche gilt für Unternehmen, die Bit­coins als Geldanlage zu Spekulationszwecken erworben haben.

Aber in welchem Bilanzposten sind Krypto­währungen unterzubringen? Ihrer Art nach lassensiesichwederohneWeiteresdenliqui­den Mitteln noch den Wertpapieren oder Forderungen zuordnen. Strebt das Unterneh­men nur eine kurzfristige Haltedauer an und plant es eine Veräußerung der Kryptowäh­rung innerhalb eines Jahres, erscheint eine Bilanzierung als sonstiger Vermögensgegen­stand sachgerecht. Sollen die Bitcoins lang­fristig dem Geschäftsbetrieb dienen, sind sie als erworbene immaterielle Vermögens­gegenstände im Anlagevermögen zu bilanzie­ren und in den Folgejahren auf ihre Werthal­tigkeit zu prüfen. Wertminderungen können mittels außerplanmäßiger Abschreibungen oder Teilwertabschreibungen auf den niedri­geren beizulegenden Wert berücksichtigt wer­den. Eine planmäßige Abschreibung scheidet hingegen aus, da die Bitcoins – ebenso wie Wertpapiere und Finanzanlagen – ihrer Art nach kein abnutzbares Anlagevermögen sind.

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Florian Buschbacher Partner Tax Technology & Analytics Leader

florian.buschbacher @de.ey.com

Ralph DollPartner Tax Technology & Transformation Leader

[email protected]

Richard J. AlbertPartner Global Trade

[email protected]

Advisory

Michael SpäthBlockchain Advisory Leader Germany

[email protected]

Law

Dr. Jyn Schultze-Melling Partner

jyn.schultze­melling @de.ey.com

Jonas JüngerBlockchain Lead AUT

[email protected]

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Der Koalitionsvertrag zeigt wenig Ehrgeiz in der Steuerpolitik, mehr dagegen im Arbeits­ und Verbraucherrecht. Ein Überblick.

Auf 175 Seiten haben die Unterhändler von CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag festgeschrie­ben, wie sie in den nächsten dreieinhalb Jahren

Deutschland regieren möchten. Unter der Überschrift „Eine neue Dynamik für Deutschland“ beschwören die Koalitionäre jedoch mehr, als sich aus den für Unterneh­men relevanten Kapiteln zur Steuerpolitik, zum Arbeits­ und Gesellschaftsrecht sowie dem Verbraucherschutz erwarten lässt. Steuerentlastungen will die Koalition weit­gehend natürlichen Personen vorbehalten. Unternehmen­steuern spielen dagegen nur eine Nebenrolle. Von der größten steuerlichen Entlastungsmaßnahme beim Solida­ritätszuschlag ab 2021werden voraussichtlich allenfalls kleinere Personengesellschaften bzw. deren Anteilseigner profitieren.ZwarbekenntsichdieneueBundesregierunggrundsätzlich zu einem weltweit wettbewerbsfähigen Steuer­ und Abgabensystem für Deutschland. Eine strate­gische Antwort auf die US­Steuerreform oder die Steuer­senkungen in europäischen Nachbarländern wie Frank­reich und Belgien gibt sie aber nicht. Immerhin besteht noch eine Chance auf Nachbesserungen, da die Par teien zur Mitte der Legislaturperiode eine Evaluierung ver­einbart haben, die auch eine Option für neue Vor haben umfasst.

I. Unternehmensteuern

• Die steuersystematisch ambitionierteste Maß nahme ergäbe sich aus einer EU­weiten gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage sowie Mindest­sätzen bei den Unternehmensteuern, für die sich die GroKo ausspricht. Im Vorgriff darauf will die Bundes­

regierung gemeinsam mit Frankreich konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch­französischen Wirt­schaftsraums vereinbaren. Diese sollen neben einer Angleichung der Bemessungsgrundlage bei der Körper­schaftsteuer auch Regelungen im Unternehmens­ und Konkursrecht umfassen.

• Ein in der Höhe nicht genau bestimmtes Budget ist für eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung vorgesehen, das Volumen dürfte aber weniger als 500 Millionen Euro jährlich betragen. Die Förderung soll sich insbesondere an kleine und mittel­große Unternehmen richten und an den Personal­ und Auftragskosten ansetzen.

• Um Investitionen in die Digitalisierung anzukurbeln, sollen für entsprechende Innovationsgüter die steuer­lichen Abschreibungstabellen überarbeitet werden. Für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge ist eine auf fünf Jahre befristete Sonder­AfA von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung angedacht.

• Start-ups sollen in den ersten beiden Jahren nach Gründung von der monatlichen Umsatzsteuervoran­meldung befreit werden. Auf der Agenda stehen ferner eine Vereinfachung des Antrags­, Genehmigungs­ und Besteuerungsverfahrens ( „One­Stop­Shop“ ) und nicht näher beschriebene steuerliche Anreize zur Mobilisierung von privatem Wagniskapital.

• Bis Ende 2018 steht die Umsetzung der EU-Anti-Steuer vermeidungsrichtlinie (ATAD ) an. Die Koali­

Hoffen auf die zweite Halbzeit

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tion sieht Umsetzungsbedarf insbesondere bei der zeitgemäßen Ausgestaltung der Hinzurechnungs­besteuerung, eine Ergänzung von Hybridregelungen und eine Anpassung der Zinsschranke. Ein Referenten­entwurf könnte noch vor der Sommerpause kommen. Die Koalition unterstützt EU­Maßnahmen für eine bessere Besteuerung der digitalen Wirtschaft insbeson­dere der Internetkonzerne.

• Das Erhebungs­ und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer an Flug­ und Seehäfen soll opti­miert werden. Ziel ist offenbar, dass Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer nicht bereits zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr entrichten, sondern erst im Zuge der Umsatzsteuer­Voranmeldung verrechnen. Von diesem Wahlrecht der Mehrwertsteuer­Systemrichtlinie machen z. B. die Niederlande, Belgien und Österreich bereits Gebrauch.

• Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel im Internet sollen Betreiber von elektronischen

Marktplätzen für Ausfälle in Anspruch genommen wer­den, wenn sie den Handel unredlicher Unternehmer nicht unterbinden. Daneben sollen die Plattformbetrei­ber über die bei ihnen aktiven Händler Auskunft ertei­len. Vermutlich will die Koalition auf Druck der Länder bereits vor 2021 handeln. Ab dann schreibt die kürzlich geänderte EU­Mehrwertsteuer­Systemrichtlinie eine entsprechende Haftung für Lieferungen aus Drittlän­dern mit einem Sachwert bis 150 Euro zwingend vor.

• Auf europäischer Ebene will sich die Koalition für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuer satzes bei gewerblich gehandelten Kunstgegenständen, E­Books, E­Papers und anderen elektronischen Infor­mationsmedien einsetzen. Außerdem wollen sie den ermäßigten Steuersatz für Printmedien verteidigen.

• Wie schon die Vorgängerregierungen unterstützt auch die neue Große Koalition die Einführung einer substan­ziellen Finanztransaktionssteuer im europäischen Kontext.

Bundespräsident Frank Walter Steinmeier überreicht Bundeskanzlerin Angela Merkel am 14. März die Ernennungs-urkunde für ihre vierte Amtszeit

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• Zur Förderung des freifinanzierten Wohnungs neubaus im mittleren Mietsegment soll es bis Ende 2021 eine Sonder­AfA in Höhe von fünf Prozent pro Jahr zusätz­lich zur linearen AfA geben. Für die energetische Gebäudesanierung ist ein Wahlrecht zwischen einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens und einer Zuschussförderung geplant. Um Bauland zu mobilisieren, sollen Kommunen steuerliche Maßnah­men ergreifen dürfen, möglicherweise in Form einer Grundsteuer C.

II. Recht

• Je nach Unternehmensgröße sollen die Unternehmen künftig nur eine bestimmte Zahl von Mitarbeitern sach-grundlos befristet beschäftigen dürfen ( bei mehr als 75 Mitarbeitern maximal 2,5 Prozent ). Die sachgrund­lose Befristung wäre nur noch für jeweils 18 Monate ( bisher zwei Jahre ) zulässig und dürfte nur einmal ver­längert werden ( bisher bis zu drei Mal ).

• Befristete Anstellungsverträge sollen künftig nicht mehr für Mitarbeiter zulässig sein, wenn diese ins­gesamt fünf Jahre oder länger im Unternehmen gear­beitet haben – und zwar auch dann nicht, wenn ein Sachgrund für die Befristung existiert. Ob der Arbeit­

nehmer einen Vertrag mit dem Unternehmen hatte oder nur als Leiharbeiter dort eingesetzt war, soll keine Rolle spielen.

• Arbeitnehmer sollen künftig besser in Teilzeit arbeiten und danach zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück­kehren können. Allerdings sollen diese Ansprüche nur in Firmen mit mindestens 45 Mitarbeitern gelten. Unter­nehmen mit bis zu 200 Beschäftigten sollen mindestens einem von 15 Mitarbeitern die befristete Teilzeit ermög­lichen. Die Tarifparteien können abweichende Rege­lungen vereinbaren.

• Im Verbraucherschutz sollen bei vielen Betroffenen ( wie beim Dieselskandal ) spätestens ab November 2018 gerichtliche Musterfeststellungsklagen möglich sein. Das würde für den einzelnen Verbraucher die finanziellen Risiken einer Klage abmildern.

• Die Aufsicht über Inkassounternehmen soll verstärkt und das Inkassorecht verbraucherfreundlich weiter­entwickelt werden. Durch die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes – ein Abmahner kann orts­unabhängig an jedem beliebigen Gericht am Ort der Tatbegehung ( oft überall ) Klage einreichen – soll ein Missbrauch des Abmahnrechts verhindert werden.

Bundeskanzlerin Angela Merkel mit ihrem neuen Finanzminister und Vizekanzler Olaf Scholz

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s ) Ihre Ansprechpartner

Hermann Gauß Head of Tax Policy GSA [email protected]

Roland Nonnenmacher roland.nonnenmacher @de.ey.com

Jörg Leißner [email protected]

• Das bislang geltende Opportunitätsprinzip bei Ord-nungswidrigkeiten ( es liegt im Ermessen der zustän­digen Behörde, ob ein Unternehmen, dessen Mitarbei­ter sich strafbar gemacht hat, ebenfalls verfolgt wird ) soll durch eine bundesweit einheitliche Rechtsanwen­dung ersetzt werden. Auch soll es künftig klare Ver­fahrensregelungen geben, die dazu beitragen sollen, die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen zu erhöhen.

• Nach Ansicht der Koalitionsparteien ist die Bußgeld-obergrenze von bis zu zehn Millionen Euro für kleinere Unternehmen zu hoch und für große Konzerne zu niedrig. Künftig sollen sich die Geldsanktionen an der Wirtschaftskraft des Unternehmens orientieren, bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz soll die Höchstgrenze bei zehn Prozent des Umsatzes liegen. Eine Veröffentlichung von Sanktionen soll zusätzlich abschreckenden Charakter haben und dazu beitragen, dass Unternehmen ihr Compliance­Manage­ment weiter intensivieren werden.

• Die Koalition setzt sich für eine europäische Harmoni­sierung der Regelungen über die grenzüberschrei tende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften ( Sitzverle­gungs­Richtlinie ) und die Europäische Privat gesellschaft

( SPE ) unter Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer­innen und Arbeitnehmer einschließlich der Unterneh­mensmitbestimmung, der Gläubiger und der Minder­heitsgesellschafter ein. Das Thema der Harmonisierung der Regelungen über die grenzüberschreitende Sitz­verlegung wird auf europäischer Ebene bereits seit län­gerem diskutiert.

• Das Personengesellschaftsrecht soll reformiert und an die Anforderungen eines modernen, vielfältigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Unklar ist, welche konkreten Änderungen geplant sind. Eine Experten­kommission soll gesetzliche Vorschläge für eine grund­legende Reform erarbeiten. Insoweit ist zu erwar­ten, dass zumindest Veränderungen im Bereich der Publizität der rechtsfähigen BGB­Außengesellschaft anstehen werden sowie eine Angleichung bestimmter gesetzlicher Normen an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

• Die Koalition will schließlich prüfen, ob zur Erleichte­rung von Forschungskooperationen eine neue Rechts­form eingeführt werden soll, da in der Praxis nicht immer eine geeignete Rechtsform für die Zusammen­arbeit in der Forschung besteht.

Scholz’ Staatssekretäre

Die SPD­Bundestagsabgeordneten Bettina Hagedorn ( Haushaltsexpertin ) und Christine Lambrecht ( Finanzexpertin ) sind Parlamen­tarische Staatssekretärinnen, sie lösen Jens Spahn und Dr. Michael Meister ( beide CDU ) ab und unterstützen Minister Scholz nach außen bei der Wahrnehmung seiner Arbeit.

Werner Gatzer : Staatssekretär, der neben sei­ner langjährigen Verantwortung für den Haus­halt (Abteilung II ) auch die Zuständigkeit für die Zentralabteilung ( Z ) und Abteilung VIII ( Privati­sierungen, Beteiligungen und Bundesimmobi­lien ) übernimmt. Der Kölner kehrt nach einem kurzen Abstecher bei der Bahn AG zurück in die Berliner Wilhelmstraße.

Dr. Jörg Kukies : Staatssekretär für die Themen Europa ( E ) und Finanzmarktpolitik ( VII ). Der einstige Juso­Landeschef war bis zu seiner Beru­fung durch Scholz 17 Jahre in leitender Position bei der Investmentbank Goldman Sachs tätig.

Wolfgang Schmidt : Staatssekretär für die Koor­dinierung der SPD­geführten Ministerien, zustän­dig für Abteilung L ( Strategie und Kommuni­kation ) und Abteilung I ( Finanzpolitische und volkswirtschaftliche Grundsatzfragen ; Internatio­nale Finanz­ und Währungspolitik ). Der langjäh­rige Vertraute von Scholz war zuvor Hamburgs Bevollmächtigter beim Bund und der EU.

Dr. Rolf Bösinger : Staatssekretär und zustän­dig für die Abteilungen III ( Zoll ; Umsatz steuer ; Verbrauchsteuern ), IV ( Steuerabteilung ) sowie V ( Föderale Finanzbeziehungen, Staats­ und Verfassungsrecht, Rechtsangelegen heiten ; Historiker­Kommission ). Der Ökonom war zuletzt Hamburger Staatsrat der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation.

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Volker Kauder, Vorsitzender der CDU / CSU­Bundestagsfraktion, über die Führung von Politikern, den Koalitionsvertrag und Perspektiven für die Wirtschaft.

„Wir werden Milliarden investieren“

Sie sind seit 2005 Vorsitzender der CDU / CSU-Bundes-tagsfraktion und haben dieses Amt länger inne als jeder andere vor Ihnen. Wie schafft man es, so eine große Gruppe von Politikern zu managen und dann auch noch mit einem Koalitionspartner für parlamentarische Mehrheiten zu sorgen ?

Kauder : Eine Fraktion ist eine selbstbewusste Gruppe von frei gewählten Abgeordneten. Aber jeder Abgeordnete weiß natürlich auch, welcher Partei er angehört, und dass wir nur dann Anliegen durch den Bundestag bringen kön­nen, wenn wir zusammenstehen. Darauf kann man als Fraktionsvorsitzender sehr gut auf­bauen. Man muss den Zusammen­halt aber auch fördern, indem man zuhört und Diskussionen ermöglicht. Am Ende müssen die Meinungen gebündelt und Entscheidungen her­beigeführt werden. Ohne dies geht es nicht. Da wir eine die Regierung tragende Fraktion sind, ist klar, dass wir die Regierung, deren Mitglieder ja in der Regel auch Mitglieder der Frak­tion sind, grundsätzlich unterstützen müssen. Es kann keinen Dauerstreit zwischen Regierung und Regierungsfraktion geben. Das würden die Wähler nicht verstehen. Allerdings ist ebenso klar, dass am Ende die Fraktionen und das Parlament die Gesetze machen.

Wie würden Sie Ihren Managementstil beschreiben und wo sehen Sie Ähnlichkeiten bzw. Unterschiede zum Führen eines Unternehmens ?

Kauder : Auf einen Nenner gebracht lautet mein Prinzip : Führung durch Kameradschaft. Das mag auch ein Motto für manchen Manager sein. Denn auch ein Unternehmens­führer sollte nie die Bodenhaftung verlieren, er sollte für Diskussionen mit allen Firmenangehörigen offen sein. Die Klugen in der Wirtschaft machen das auch. Ich kenne deren viele in meinem Wahlkreis.

Die Regierungsbildung hat sich diesmal über fast ein halbes Jahr hingezogen. Glauben Sie an das Sprichwort „Ende gut, alles gut“ ?

Kauder : Die Regierungsbildung hat in der Tat sehr lange gedauert. Wir von der Union waren ab dem ersten Tag

nach der Bundestagswahl bereit, eine Regierung zu bilden. Leider ist aus den Jamaika­Verhandlungen die FDP letzt­lich ausgestiegen. Die SPD brauchte dann eine gewisse Zeit, um sich zur großen Koalition durchzuringen. Es ist gut, dass wir nun endlich eine handlungsfähige Regierung haben. Nun müssen wir aber auch durchstarten und ver­suchen, die verlorene Zeit wieder aufzuholen.

Aus der Wirtschaft kommt viel Kritik am Koalitionsvertrag. Was sagen Sie zu den Befürchtungen, dass die Wirtschaft zu sehr belastet und dass zu wenig investiert werde ?

Kauder : Wir werden Milliarden in die Zukunft investieren. Wir haben ehr­geizige Ziele beim Breitbandausbau, für die Digitalisierung der Schulen, bei Forschung und Wissenschaft. Die Liste ließe sich beliebig fortset­zen. Von den Ergebnissen wird die Wirtschaftprofitieren.DasDeutscheInstitut für Wirtschaftsforschung hat kürzlich davon gesprochen, dass die Koalition mit ihren Maßnahmen die Konjunktur nochmals ankurbeln

werde. Die neue Regierung werde den Aufschwung in die Verlängerung schicken. Das ist doch eine gute Nachricht – auch für die Wirtschaft.

Amerikaner, Briten, Franzosen, Chinesen senken die Unternehmensteuern und rollen für ihre Wirtschaft den roten Teppich aus. Bereitet es Ihnen nicht Sorgen, dass Deutschland im internationalen Standortwettbewerb zurückfallen könnte ?

Kauder : Die Bundeskanzlerin wird mit dem französischen Präsidenten über diese Frage beraten. Deutschland und Frankreich sollten hier in der Tat eine gemeinsame Posi­tion erarbeiten. Es bringt nichts, wenn in Europa nun auch ein Wettbewerb um die niedrigsten Unternehmenssteuer­sätze entstünde. Und auch die Wirtschaft sollte immer bedenken:Unternehmenkönnennurflorieren,wenndieStandortfaktoren insgesamt stimmen. Dazu gehört eben auch eine gute Infrastruktur, eine gute Justiz sowie gute Schulen und Hochschulen. All das gibt es nicht zum Null tarif, auch wenn wir wissen, dass die Wirtschaft Freiheit zum Handeln braucht.

„ Die schwarze Null muss gehalten, die Stabilitätskriterien für den Euro dürfen nicht aufgeweicht werden.“

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Koalitionsverträge sind ja nicht in Stein gemeißelt. Wo sehen Sie mögliche Ansatzpunkte, um im Laufe der Legislaturperiode gegebenenfalls die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern ?

Kauder : Zunächst gilt der Koalitionsvertrag. Ich kann heute – da der Vertrag gerade erst geschlossen ist – schlecht Maßnahmen ankündigen, die darüber hinaus­gehen. Das wäre unseriös. Ich glaube aber, dass uns das Thema der Digitalisierung noch viel stärker, als wir dies im Koalitionsvertrag vorhergesehen haben, beschäf tigen wird. Die Digitalisierung wird das Wirtschaften und unser aller Leben grundlegend verändern. Das Tempo ist rasant. Wir als Europäer, wir als Deutsche müssen versuchen, Schritt zu halten. Gleichzeitig müssen wir die Digitalisie­rung gestalten, damit wirklich alle Menschen aus ihr einen Nutzen ziehen.

Viele in der Union bedauern, dass das Bundesfinanzminis­terium nach acht Jahren wieder von einem SPD- Politiker geleitet wird. Wie wird die Unionsfraktion im Bundes-tag darauf in der Finanz- und Haushaltspolitik reagieren können und wollen ?

Kauder : Im Koalitionsvertrag gibt es dazu feste Abspra­chen. Die schwarze Null muss gehalten, die Stabilitäts­kriterien für den Euro dürfen nicht aufgeweicht werden. Ich vertraue dem neuen Finanzminister Olaf Scholz voll und ganz, dass er dies umsetzen wird. Außerdem hat in allen Haushaltsfragen der Bundestag das letzte Wort – und die CDU / CSU­Bundestagsfraktion ist die größte Frak­tion im Haus.

Europa und die Welt scheinen unruhiger zu werden, und im Bundestag selbst gibt es mit der AfD eine neue Fraktion. Müssen wir uns insgesamt auf volatilere Zeiten einstellen ?

Kauder : Überall auf der Welt und in Europa haben die Populisten Zulauf, leider auch in Deutschland. Viele Menschen sehnen sich nach einfachen Antworten, weil die Welt immer komplizierter wird und sie ihren weiteren Lebensverlauf nicht überblicken können. Wir werden in dieser Wahlperiode alles versuchen, die Menschen davon zu überzeugen, dass die einfachen Antworten keine Lösungen sind, auch nicht für ihr persönliches Wohlerge­hen. Dazu müssen wir unsere Politik erläutern. Wir geben die Hoffnung nicht auf, dass wir Wähler zurück gewinnen können, die sich jetzt für Parteien an den Rändern entschieden haben. Denn nicht wenige haben die neue rechtsgerichtete Partei im Bundestag nur aus Protest und nicht aus Überzeugung gewählt.

Muss Deutschland seine Rolle in Europa angesichts der neuen Herausforderungen neu justieren ?

Kauder : Wir müssen Europa stärken. Hierzu werden wir uns mit Frankreich eng abstimmen. Eine Stärkung Euro­pasbedeutetnichtzwangsläufig,dasswirmehrAufgabenauf die EU­Ebene verlagern oder neue europäische Institu­tionen schaffen müssen, auch nicht in der Euro­ Zone. Die Mitgliedstaaten bleiben das Herz Europas, aber diese Staaten müssen bei der Gestaltung Europas enger zusam­menwirken. Sie müssen allerdings auch akzeptieren, dass viele Aufgaben bereits an die EU übertragen wurden. Als ein wichtiges Projekt für die EU in den nächsten Jahren sehe ich die Verbesserung des Schutzes der Außen grenzen an. Die europäische Grenzschutzagentur Frontex muss noch effektiver arbeiten können. Der Grenzschutz muss in Zukunft eine der Kernaufgaben der EU werden, weil Terror und Kriminalität an den Grenzen nicht Halt machen.

Welche drei Projekte würden Sie gern in Europa noch realisieren wollen ?

Kauder : Eines habe ich gerade genannt. Wir müssen uns auch mit Blick auf die Verteilung der Lasten infolge des Flüchtlingszuzugs weiter um eine Lösung bemühen. Die Staaten der EU müssen sich einfach solidarischer verhalten.

Volker Kauder wurde 1949 in Hoffenheim geboren und verbrachte Kindheit und Schulzeit in Singen am Hohentwiel. Mit 17 Jahren trat er in die Junge Union ein und wurde 1990 in den Bundestag gewählt. Als treuer Begleiter der Bundeskanzlerin hält er nun auch im vierten Turnus von Angela Merkel die Schwesterparteien als Fraktionsvorsitzender zusammen und das „C“ im Namen hoch.

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Dass digitale Konzerne oft nur wenige Anknüp­fungspunkte für die traditionelle Ertragsbesteue­rung in einem Land bieten, ist nicht neu. Die

OECD sollte im Rahmen ihres Projekts gegen sogenannte aggressive Steuergestaltung und Gewinnverschiebung ( BEPS ) in den Jahren 2013 bis 2015 auch hierfür Lösun­gen erarbeiten. Doch während die Staatengemeinschaft rasch eine ganze Reihe von Besteuerungslücken schlie­ßen konnte, blieben ausgerechnet die zentralen Fragen zur Besteuerung der Digitalwirtschaft ungeklärt. Im Okto­ber 2015 erklärte die OECD, dass sie noch fünf lange Jahre bis 2020 brauchen würde, um sich in diesem Punkt zu einigen. Seitdem wächst die Ungeduld bei all jenen, die schneller losschlagen wollen. Auch ein am 16. März 2018 vorgelegter Zwischenbericht brachte keine eindeutige Positionsbestimmung der OECD­Arbeitsgruppe, sie stellte aber verschiedene Instrumente zur Besteuerung digitaler Dienstleistungen mit ihren Vor­ und Nachteilen vor. Die EU­Kommission ist derweil entschlossen, das Thema nicht mehr auf die lange Bank zu schieben. Am 21. März 2018 legte sie ein Paket mit Vorschlägen zur stärkeren Besteuerung der Digitalwirtschaft vor. Ab 2020 sollen bestimmte digitale Dienstleistungen übergangsweise mit einer eigenständigen Digital Services Tax ( DST ) belegt werden. Mittelfristiges Ziel ist unterdessen die Einführung einer virtuellen Betriebsstätte mit digitaler Präsenz als neuem Anknüpfungspunkt für Ertragsteuern, nach deren Einführung die DST auslaufen soll.

Schnelle Lösung

Zunächst aber will die EU­Kommission eine Digitalsteuer einführen – als sogenannter „Quick Fix“ oder Übergangs­lösung. Die DST soll mit einem Satz von drei Prozent auf die Gesamtbruttoerträge aus bestimmten entgeltlich erbrachten digitalen Dienstleistungen abzüglich Mehr­wertsteuer und sonstiger ähnlicher Steuern erhoben wer­den. Erfasst werden u. a. die Verwertung von Nutzer­daten durch den Verkauf von Onlinewerbung ( z. B. Google, Facebook ), der Verkauf der Nutzerdaten sowie Platt­formen, die gegen Entgelt Waren oder Dienstleistungen zwischen den Nutzern vermitteln ( z. B. Airbnb ).

Doppelbesteuerung

SteuerpflichtigsindnachdemVorschlagderEU-Kommis-sion Unternehmen, deren jährlicher Gruppen umsatz 750 Millionen Euro übersteigt, wovon 50 Millionen auf steuerbare Datenumsätze in der EU entfallen müssen. UmnichtinKonfliktmitdenEU-GrundfreiheitenunddenWTO­Regeln zu geraten, erfasst die DST neben grenz­überschreitenden Dienstleistungen auch rein inländische Umsätze. Die EU­Kommission erwartet von den Mitglied­staaten, dass sie die DST ertragsteuerlich als Betriebs­ausgabe anerkennen. Damit soll eine Doppelbesteuerung abgemildertwerden.Verpflichtendvorgeschriebenwirddies allerdings nicht.

Die Digitalwirtschaft kennt keine Grenzen. Das ist ein Problem für den Fiskus. Die EU will nun gegensteuern – mit umstrittenen Maßnahmen.

Steuern für die digitale Welt

Digitale Unternehmen wachsen schnell.Durchschnittliches Umsatzwachstum der Top­Digital-Firmenbeträgtjährlich14%.Anderemultinationale Unternehmen wachsen zwischen 0,2%und3%.

Digitale Unternehmen sind weniger physisch präsent.Nur50%derTochtergesellschaftendigitalerUnternehmen sind im Ausland ansässig, verglichenmit80%beitraditionellenmulti-nationalen Unternehmen.

Digitale Unternehmen zahlen niedrigere Steuersätze.Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen zahlen durchschnittlich die Hälfte der effektiven Steuersätze von Unternehmen mit traditionellen Geschäftsmodellen.

EU-Daten über die digitale Wirtschaft

Quelle : Europäische Kommission

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33EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

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Ärger mit den USA

Nach den Vorstellungen der EU­Kommission soll das euro­päische Gesetzgebungsverfahren für die DST bis Ende 2018 und damit rechtzeitig vor den EU­Wahlen im Mai 2019 abgeschlossen sein. Nach der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten soll die DST ab 2020 EU­weit erhoben werden. Sie soll auslaufen, wenn die langfristige Lösung einer digitalen Betriebsstätte greift. Allerdings sind sich die Europäer keineswegs einig. Eine EU­ Steuer, die vornehm­lich US­Konzerne belasten dürfte, könnte die Handels­streitigkeiten mit den USA eskalieren lassen. Außerdem haben die Amerikaner mit Ihrer Steuerreform zu Jahres­beginn nicht nur den Steuersatz für Unternehmen mas­sivgesenkt,sondernimGegenzugvieleSchlupflöchergeschlossen. Die Zeiten, in denen US­Digitalkonzerne auf ihre Auslandsaktivitäten so gut wie keine Steuern zahlen, dürften damit ohnehin vorbei sein. Vor diesem Hinter­grund dürfte die neue EU­Steuer umso mehr für Stirn­runzeln im Weißen Haus sorgen.

Bis zu 150 Unternehmen betroffen

EU­Kommissar Pierre Moscovici wehrte sich daher gegen Vorwürfe, seine Behörde habe eine „GAFA­Steuer“ für Google / Amazon / Facebook / Apple vorgeschlagen. Laut Kommission wären 120 bis 150 EU­ und Drittstaatenkon­zerne betroffen, die zusammen fünf Milliarden Euro DST zahlen müssten. Da darüber hinaus Staaten wir Irland und Luxemburg Bedenken äußern, scheinen Verzögerun­

gen im Verfahren aktuell nicht ausgeschlossen. Die EU­ Kommission überlegt für diesen Fall, anstelle einer für alle Staaten verbindlichen Richtlinie nur eine Empfehlung für eine Koalition der Willigen zu beschließen, die die Digital­steuer dann im Verfahren der verstärkten Zusammen­arbeit umsetzen.

Virtuelle Betriebsstätte

Als langfristige Lösung schlägt die EU­Kommission eine virtuelle Betriebsstätte vor. Damit will sie die Regeln der klassischen Ertragsbesteuerung stärker auf die Digital­wirtschaft zuschneiden. Eine solche virtuelle Betriebs­stätte, auch digitale Präsenz genannt, könnte künftig ent­stehen, wenn ein Unternehmen in einem EU­Staat mit digitalen Dienstleistungen entweder Umsätze von min­destens sieben Millionen Euro erzielt oder über mehr als 100.000 aktive Nutzer verfügt oder mehr als 3.000 Verträge über digitale Dienstleistungen mit gewerb­lichen Nutzern abschließt. Die für die digitale Betriebs­stätte ausschlaggebenden digitalen Dienstleistungen sind wesentlich breiter gefasst als bei der DST. Erfasst würden beispielsweise auch Streaming oder der Down­load von E­Books. Damit die virtuelle Betriebsstätte auch gegenüberDrittstaatenwirksamwird,empfiehltdieEU-Kommission den Mitgliedstaaten, das Konzept lang fristig in ihr bestehendes Netzwerk an Doppelbesteuerungs­abkommen aufzunehmen. Dies wäre allerdings vom Wohl­wollen der jeweils anderen Staaten abhängig.

Ihre Ansprechpartner

Robert Polatzky [email protected]

Roland Nonnenmacher roland.nonnenmacher @de.ey.com

Pierre Moscovici, Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, bei der Vorstellung des Reformplans

„ Die digitale Wirtschaft stellt eine große Chance für Europa dar, und Europa bietet Digitalunternehmen enorme Ertragsmöglichkeiten. Diese Win-Win-Situation wirft allerdings rechtliche und steuerliche Bedenken auf. Unsere Vorschriften aus der Vor-Internet-Ära erlauben es den Mitgliedstaaten nicht, in Europa tätige Digitalunternehmen zu besteuern, wenn diese hier nur eine geringe oder keine physische Präsenz aufweisen. Dies entspricht einem ständig wachsenden schwarzen Loch für die Mitgliedstaaten, da ihre Steuerbasis schwindet. Aus diesem Grund schlagen wir neue Rechts-standards sowie eine Übergangs-steuer für digitale Tätigkeiten vor.“

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34 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

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Der deutsche Fiskus legt großen Wert darauf, dass auch ausländische Gesellschafter und Lizenzgeber hierzulande Steuern zahlen, und greift dabei zum

Instrument der Quellensteuer. Bei Dividenden werden 25 Prozent Kapitalertragsteuer sowie bei Lizenzen 15 Pro­zent nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent fällig. Besonders ärgerlich : der Vergütungsschuldner haf­tet für diese Steuern, wenn und soweit diese nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt worden sind.

Im Fall von EU­Ausländern kann die Quellensteuer zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber Inländern führen. Die EU­Mutter­Tochter­Richtlinie ( § 43b EStG ) sowie EU­Zins­ und Lizenz­Richtlinie ( § 50g EStG ) sehen daher bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine vollständige Entlastung von der deutschen Quellen steuer für Dividenden und Lizenzen vor. Darüber hinaus kann sich ein Entlastungsanspruch nach dem jeweils einschlägi­gen DBA ergeben – und zwar in EU­ und Drittstaatenfällen. DerEntlastungsanspruchwirdjedochhäufig–undzwarauch in nicht missbräuchlichen Fällen – durch die natio­nale Missbrauchsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG einge­schränkt. Diese Regelung soll verhindern, dass durch die künstliche Zwischenschaltung einer EU­Gesellschaft die Begünstigung der EU­Richtlinien bzw. eines DBA miss­bräuchlich in Anspruch genommen wird und hierdurch ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.

Die Entlastung vom deutschen Quellensteuerabzug auf der Grundlage der oben genannten Vorschriften ist an einen Antrag auf Freistellung bzw. Erstattung gebunden, den der ausländische Vergütungsgläubiger bzw. Gesell­schafter beim Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) stellen muss. Die Bonner Behörde lehnt diese Anträge allerdings – nicht selten nach langwierigen und zähen Verfahren – wegen der Missbrauchsvorschrift nach § 50d Abs.3EStGhäufigab–undzwarlautEuGHoffenbarhäufigeralstatsächlichnotwendig.

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG in der bis 2011 anzuwendenden Fassung nicht mit der europäischen Mutter­Tochter­Richt­linie vereinbar ist ( C­504/16 und C­36/16 ). Zur Begrün­dung heißt es, dass die Missbrauchsvorschrift bestimmte GruppenvonSteuerpflichtigenautomatischvomSteuer-

vorteil ausnehme, ohne dass die Finanzbehörde einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für den Missbrauch beibrin­genoderderSteuerpflichtigedieMöglichkeiteinesGegenbeweises hätte. So kritisieren die Richter auch, dass eine vermögensverwaltende Tätigkeit der ausländischen Zahlungsempfängerin nicht per se als entlastungsschäd­lich eingestuft werden könne. Doch genau mit diesem Argument lehnt der Fiskus in Deutschland derzeit viele Anträge auf Entlastung von der Quellensteuer ab. Des Weiteren stellen die Luxemburger Richter fest, dass die Vorschrift gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 AEUV verstößt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 wurde die Missbrauchs­vorschriftzwaretwasentschärft,jedochbefindetsich diese Version derzeit ebenfalls auf dem Prüfstand in Luxemburg ( C­440/17 ). Auch hier stehen die Chancen gut, dass der EuGH eine Verletzung der Niederlassungs­freiheit und Unvereinbarkeit mit der Mutter­Tochter­ Richtlinie fest stellen wird.

Konsequenzen für die Praxis

Nach dem Luxemburger Urteil kann das BZSt die Ableh­nung der Quellensteuerentlastung nicht mehr mit Ver­weis auf die nationale Missbrauchsvorschrift begründen. Dies gilt zumindest dann, wenn eine Entlastung nach der Mutter­Tochter­Richtlinie beantragt wurde. In entspre­chenden noch offenen Fällen für die Jahre 2007 bis 2011 solltendieSteuerpflichtigenunterBezugnahmeaufdiejüngste Rechtsprechung daher eine Erstattung der abge­führten Quellensteuer einfordern. Für offene EU­Fälle ab 2012 ist indes keine unmittelbare Berufung auf das EuGH­Urteil möglich. Hier ist der Ausgang des vor dem EuGH anhängigen Verfahrens zur Missbrauchsvorschrift in der seit 2012 gültigen Fassung abzuwarten.

Nicht unmittelbar anwendbar ist das EuGH­Urteil auch bei Lizenzzahlungen, denn die festgestellte Unvereinbar­keit mit EU­Recht bezieht sich ausschließlich auf eine Ver­letzung der Mutter­Tochter­Richtlinie und der Niederlas­sungsfreiheit. Lizenzzahlungen unterliegen hingegen dem Schutzbereich der Zins­ und Lizenz­Richtlinie und der Kapitalverkehrsfreiheit. Die Missbrauchsvorschrift ist hier trotz unionsrechtlicher Bedenken weiterhin anwendbar.

Die deutsche Missbrauchsvorschrift verstößt zumindest in ihrer Fassung von 2007 gegen EU­Recht, urteilt der EuGH.

Die Qual mit der Quellensteuer

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Das zur unionskonformen Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG in der alten und neuen Fassung am 4. April 2018 ergangene BMF­Schreiben schränkt – man hatte es bereits befürchtet – eine Anwendung der jüngsten EuGH­Recht­sprechung auf Fälle ein, bei denen sich der Entlastungs­anspruch nach § 43b EStG, also der Mutter­Tochter­Richt­linie, ergibt. Damit reduziert das Bundesministerium der FinanzendensachlichenundgeografischenAnwendungs­bereich der EuGH­Rechtsprechung auf den kleinstmögli­chen Rahmen ein. Die Chance, eine sinnvolle und gebote­ne Neufassung von § 50d Abs. 3 EStG für alle betroffenen Steuerpflichtigenzuschaffen,wurdehiermitvertan.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang gleichwohl die Frage, ob diese Einschränkung den gleichheitsrecht lichen Gesichtspunkten gerecht wird. Denn es ist schwer nach­vollziehbar, dass die vermögensverwaltende Tätigkeit einer französischen Muttergesellschaft zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug sachlich berechtigen soll, während derselben Gesellschaft im Rahmen derselben Amtsmissbrauchsvorschrift die Entlastung vom Quellen­steuerabzug für Lizenzen versagt wird, weil sie nur eine vermögens verwaltende Tätigkeit ausübt. Nicht zuletzt aufgrund dieser systematischen Verwerfungen, die nun­mehr zu einer stark fragmentierten Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG führen, dürfte dem aktuellen Rechtsstand keine allzu lange Halbwertzeit vorausgesagt werden.

Eine unmittelbare Berufung auf das EuGH Urteil kommt bei einer Quellensteuerentlastung nach DBA in EU­ und Drittstaatenfällen ebenfalls nicht in Betracht, auch wenn die Missbrauchsvorschrift hier gleichfalls eine ungerecht­fertigte Beschränkung der Niederlassungs­ bzw. Kapital­verkehrsfreiheit darstellen könnte. Zu beachten ist, dass die nationale Missbrauchsvorschrift keine Anwendung findet,wenndaseinschlägigeDBAeinespezielleMiss­brauchsvorschrift enthält, wie z. B. das mit den USA.

Wer ist der Nutzungsberechtigte ?

Ungeachtet der Missbrauchsvorschrift ist in der Praxis festzustellen, dass das BZSt bei Anträgen auf Entlastung von Lizenzzahlungen nach der Zins­ und Lizenz­ Richtlinie oder einem DBA zunehmend kritisch hinterfragt, ob der Antragsteller lediglich zivilrechtlicher Rechteinhaber ist oder aber auch die Voraussetzung des sogenannten Nutzungsberechtigten erfüllt.

Der Begriff des Nutzungsberechtigten ist nicht gesetzlich definiert.CharakteristischistnachständigerRechtspre­chungdesBundesfinanzhofes,dassderLizenzgeberdieMöglichkeit hat, Marktchancen zu nutzen und Leistungen zu variieren. Er muss in der Leistungskette eine eigene wirtschaftliche Funktion haben und hierbei auch ein Risiko tragen. Diese Voraussetzungen sollen nicht erfüllt sein, wenn• der Lizenzgeber wirtschaftlich gesehen lediglich eine

„cash collector“ Funktion hat und die Lizenzgebühren an den originären Rechteinhaber durchleitet.

• der originäre Rechteinhaber dem Lizenzgeber lediglich das Recht zur Sublizenzierung an einen bestimmten Lizenznehmer einräumt ( back­to­back Strukturen ).

• der Lizenzgeber aus der Sublizenzierung keine Marge erzielt, auch wenn die Rechteüberlassung in ein profi­tables Leistungspaket eingebettet ist.

Verneint das BZSt die Nutzungsberechtigung, gibt es für den Antragsteller keine Anspruchsgrundlage für eine Quellensteuerentlastung und es bedarf keiner zusätz­lichen Überprüfung der Missbrauchsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG. Die Vermutung liegt nahe, dass das BZSt mit der Verschiebung des Prüfungsschwerpunktes auf die Frage der Nutzungsberechtigung bereits die Schwächung des § 50d Abs. 3 EStG durch den EuGH antizipiert. Offenbar sollen die Entlastungsvorschriften auch künftig res triktiv angewendet werden.

Ihre Ansprechpartner

Tino Boller [email protected]

Carola Wehling [email protected]

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36 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

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Nach bisherigem Recht unterlag ein Unter nehmen – unabhängig davon, ob dieses seinen Sitz inner­halb oder außerhalb der Schweiz hat – einer Mehr­

wertsteuerpflicht,wenndiesesinderSchweizeinenJahresumsatz von mehr als 100.000 Franken aus steuer­baren Leistungen erzielte. Seit der Teilrevision des Mehr­wertsteuergesetzes ist ab dem 1. Januar 2018 hierfür der weltweite Umsatz entscheidend, wobei dann der ers­te erwirtschaftete Franken Umsatz in der Schweiz eine MWST-Pflichtbegründet.

Welche Leistungen sind betroffen ?

Steuerbare Leistungen in der Schweiz führen grundsätz­lichzueinerRegistrierungspflicht.HierbeikannessichumLiefertatbestände oder Dienstleistungen handeln, welche den Ort der Leistung in der Schweiz haben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Lieferungs begriff gemäß Schweizer MWST­Recht – im Vergleich zur Terminologie

des EU­Rechts – weiter gefasst ist. In der Schweiz gilt als Lieferung beispielsweise auch das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung ( u. a. Ver­mietung, Leasing ) wie auch das Abliefern eines Gegen­standes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloß geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist. Etwas über­raschend ist für ausländische Unter nehmen somit, dass zum Beispiel die Vermietung von Gütern, Reparaturen, Wartungsleistungen oder die Installation von Maschinen als Lieferungen gelten.

Ausnahmen

EinePflichtzurEintragungindasMWST-Registeristjedoch nicht per se mit jeder in der Schweiz erbrachten Leistung gegeben. So ist ein ausländisches Unternehmen davon befreit, wenn dieses im Inland ausschließlich Leis­tungen erbringt, die als von der MWST befreit oder ausge­nommenqualifizieren(z.B.Warenexporte,Finanztrans-aktionen etc. ). Des Weiteren greift eine Ausnahme von einerRegistrierungspflicht–wieauchnachbisherigemMWST­Recht – dann, wenn das ausländische Unternehmen ausschließlich Dienstleistungen ( z. B. Beratungsleistun­gen ) erbringt, die am Sitz des Leistungsempfängers steu­erbar sind und dieser seinen ( Wohn­)Sitz in der Schweiz hat. Dies gilt auch dann, wenn die maßgebende Umsatz­grenze von jährlich 100.000 Franken überschritten wird. Die entsprechenden Leistungen sind durch den Leistungs­empfänger im Rahmen des Bezugsteuer­Mechanismus ( sogenanntes Reverse Charge­Verfahren ) zu deklarieren, und das ausländische Unternehmen muss sich folglich nicht in der Schweiz für MWST­Zwecke registrieren.

Aber auch bei den Dienstleistungstatbeständen gibt esAusnahmen,diedochzueinerRegistrierungspflicht

Aufgrund der verschärften Voraussetzungen müssen in der Schweiz insbesondere ausländische Unternehmen eineMehrwertsteuerpflichtgenauprüfen.

Büttel für den Fiskus

Entwicklung der Mehrwertsteuersätze in der SchweizAngaben in Prozent

Quelle : Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

1995

6,5 6,5

7,787,67,5

33,73,83,63,5

22,52,52,42,32

1996 1999 2001 2011 2018

Normalsatz Sondersatz Beherbergungsleistung Reduzierter Satz

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führen : Bei der Erbringung von Telekommunikations­ sowie elektronischen Dienstleistungen ist unbedingt die Anwendbarkeit einer Sonderregelung zu berücksichtigen, sofernsolcheLeistungenannichtmehrwertsteuerpflich­tige Leistungsempfänger mit ( Wohn­) Sitz in der Schweiz erbracht werden ( d. h. an Privatpersonen sowie Unter­nehmen, die nicht für Schweizer MWST­Zwecke regist­riertsind).IndieserSachverhaltskonstellationfindetdasReverse Charge­Verfahren keine Anwendung und der aus­ländischeLeistungserbringeristverpflichtet,sichindasSchweizer MWST­Register einzutragen. Eine Eintragungs­pflichtbestehtauchhierabdemerstenFranken,voraus­gesetzt das ausländische Unternehmen erwirtschaftet weltweit einen jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Franken. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Unter­nehmen mit Sitz außerhalb der Schweiz keine MWST­Pflichtbegründet,soferndiesesinderSchweizlediglichTelekommunikations­ oder elektronische Dienstleistun­genanmehrwertsteuerpflichtigeEmpfängererbringt.DerVollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Liefe­rung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgas­verteilnetz und Fernwärme durch ausländische Unterneh­menkeineSchweizerMWST-Pflichtauslöst,soferndieseLeistungenanmehrwertsteuerpflichtigePersonenmitSitz im Inland erbracht werden.

Weitere negative Folgen

Unternehmen, die sich in der Schweiz mehrwertsteuer­lich registrieren müssen, haben noch eine weitere Hürde

zu nehmen. Anders als zum Beispiel in Deutschland führt nämlich eine MWST­Registrierung in der Eidgenos­senschaft dazu, dass sämtliche Umsätze mit Ort in der Schweiz mit Schweizer MWST in Rechnung zu stellen sind, da die Bezugssteuer ( sogenannte Reverse Charge ) nur dannAnwendungfindet,wennderLeistendemitDomizilim Ausland keine Schweizer MWST­Nummer inne hat. Für ein deutsches Unternehmen, das in der Schweiz regis­triert ist und damit eine Schweizer MWST­Nummer hat, bedeutet dies, dass alle Rechnungen, die für Leistungen in der Schweiz gestellt werden mit Schweizer MWST aus­gestellt werden müssen.

Und es könnte noch schlimmer kommen …

Ebenfalls wurde das Bundesgesetz über Radio und Fern­sehen ( RTVG ) revidiert, mit der Folge, dass ein neues Erhebungsmodel per Anfang 2019 eingeführt werden soll. Gemäß heutiger Gesetzeslage wird die Eidgenös­sische Steuerverwaltung ( ESTV ) für die Erhebung der Radio­ und Fernsehgebühren ( „RTV Gebühr“ ) von Unter­nehmen zuständig sein. Dies, da die Radio­ und Fernseh­abgabe von Unternehmen, welche bei der ESTV im Regis­terdermehrwertsteuerpflichtigenPersoneneingetragensind, erhoben wird und an den globalen Umsatz ( Welt­umsatz ) anknüpft. Ob tatsächlich ausländische Unter­nehmen mit Schweizer MWST­Registrierung zur Kasse gebeten werden, hängt nun davon ab, ob dieses Jahr noch Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen von derAbgabepflichteingeführtwerden.

Ihre Ansprechpartner

Robert Prätzler [email protected]

Andrea Sohst [email protected]

Silke Hildebrandt-Stürmer silke.hildebrandt­stuermer @ch.ey.com

Blick in die Bahnhofstraße in Zürich

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38 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

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Wer sich für junge Entwickler oder Start­ups engagieren will, kann dies zum Beispiel durch Gewährung von Darlehen tun. Scheitert das

Vorhaben, treffen den Geldgeber mitunter herbe Ver­luste. Muss der Schuldner im schlimmsten Fall Insolvenz anmelden, sieht der Gläubiger sein Geld nie wieder – oder maximaleinenkleinenTeilausderInsolvenzquote.Fürden Gläubiger doppelt ärgerlich : Der Verlust aus dem Ausfall einer privaten Darlehensforderung hat sich bis­lang steuer lich nicht ausgewirkt, da die Rechtsprechung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen traditionell zwischen Vermögens­ und Ertragsebene unterschieden hat. Nur Erträge waren steuerlich relevant ; Verände­rungen auf der Vermögensebene blieben außen vor – so wie der Komplettausfall einer Darlehensforderung. Nun hatderBundesfinanzhofabereinenParadigmenwechsel vollzogen. Wird das Darlehen nicht oder nur teilweise zurückgezahlt, ist das gleich zu behandeln wie der Ver­lust aus dem Verkauf einer Forderung ( BFH­Urteil vom 24. Oktober 2017, VIII R 13/15 ).

Wenigstens ein Verlustvortrag

Dank des BFH­Urteils kann ein Gläubiger den Darlehens­ausfall in seiner Steuererklärung als Verlust bei den Ein­künften aus Kapitalvermögen abziehen. Hat er im selben Jahr mit anderen Kapitalanlagen jedoch keinen Gewinn erzielt ( z. B. aus Dividenden oder Aktienverkäufen ), ent­steht zumindest ein Verlustvortrag, der sich mit künf tigen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen lässt. Der SinneswandelbeimBFHistkonsequent,dennseitEinfüh­rung der Abgeltungsteuer werden steuerlich ansonsten alle Wertveränderungen von Kapitalanlagen erfasst.

Doch zu welchem Zeitpunkt ist sicher, dass man bei einem Darlehen keine Rückzahlung mehr erwarten kann ? Wer hier an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners denkt, der irrt. Denn für den BFH ist dies noch nicht endgültig genug, weshalb man sich bis zu einer Verlustberücksichtigung noch län­ger gedulden muss. Wird die Eröffnung des Insolvenz­verfahrens aber mangels Masse abgelehnt, kann laut BFH ein Verlust als endgültig angesehen und steuerlich berücksichtigt werden.

Perspektive fürs Family Business

Spannend ist die Frage, wie künftig Verluste zu behan­deln sind, wenn der Gläubiger selbst auf seine Forde­rung verzichtet. Denkbar wäre, dass solche Verluste nun ebenfalls steuermindernd wirken. Der BFH hat das offen gelassen. Auch für Gesellschafter eines Family Business eröffnet das Urteil möglicherweise neue Perspektiven : Erleiden Gesellschafter Verluste aus Finanzierungs hilfen zugunsten ihrer Kapitalgesellschaft, können diese nun vielleicht mit Gewinnen aus privaten Börsengeschäften des Gesellschafters verrechnet werden. Damit gäbe es für Familien unternehmer wieder Hoffnung auf Steuerentlas­tung, nachdem ein anderes, im letzten Jahr ergangenes Urteil zu diesem Thema eher unerfreulich ausgefallen war. Bezüglich der Aufwendungen eines GmbH­Gesellschafters aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme hatte ein anderer Senat des BFH geurteilt, dass es sich nicht um nachträg­liche Anschaffungskosten handle. Damit wirkte sich der Verlust im Rahmen von § 17 EStG nicht steuermindernd aus ( BFH­Urteil vom 11. Juli 2017, IX R 36/15 ).

Darlehensausfälle können mit Kapitaleinkünften verrechnet werden, urteilt der BFH.

Vater Staat trägt Verlust mit

Hinweis :Die OFD NRW weist dar­auf hin, dass Bund und Länder noch keine Reak­tion auf das BFH­Urteil abgestimmt haben. Das Urteil wurde deshalb bis­lang nicht im Bundes­steuerblatt veröffentlicht und ist aktuell von den Finanzämtern nicht über den entschiedenen Ein­zelfall hinaus anzuwen­den ( Kurzinformation vom 23. Januar 2018 ).

Fragen an [email protected]

Hessen23

Thüringen7

Sachsen15

Sachsen­ Anhalt

3Brandenburg

5

Berlin208

Bayern74

Saarland2

Rheinland­Pfalz13

Nordrhein­ Westfalen

36

Niedersachsen + Bremen

10

Hamburg39

Schleswig­Holstein2 Mecklenburg­

Vorpommern4

Baden­ Württemberg

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Zahl der Start-ups, die 2017 Risikokapital erhalten haben

Quelle : EY Start­up Barometer

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I m Kampf gegen Bargeldunterschlagung hat der Fiskus mit der Kassen­Nachschau ein weiteres Kontroll­instrument eingeführt. Seit Anfang 2018 gelten hier­

zu neue – und erweiterte – Vorschriften. Während in der Kassensicherungsverordnung vom September 2017 noch Fahrscheinautomaten und ­drucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren­ und Dienstleistungs­automaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstre­ckenzähler sowie Geld­ und Warenspielgeräte explizit ausgeschlossen wurden, sieht der nunmehr vor gestellte Entwurf eines Anwendungserlasses nun auch Kontrollen für App­ Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunk­tion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen vor.

Ohne Voranmeldung !

Die Finanzämter können ohne Voranmeldung bei Betrieben prüfen, ob die Daten, die in einem Kassensystem oder sons­tigen im Anwendungserlass genannten Geräten erfasst sind, den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. Geschäfte mit Bareinnahmen sind daher gut beraten, sich zügig auf die gesetzlichen Neuregelungen im Zusammen­hang mit dem Betrieb von Kassensystemen einzustellen und nicht erst bis 2020 zu warten, wenn Verstöße mit Buß­geldern geahndet werden. Bereits heute müssen Unter­nehmen mit Bargeldverkehr unterschied liche BMF­Schrei­ben beachten. Das beginnt mit der Frage, ob die Geräte die Anforderungen erfüllen. Liegt die Verfahrensdokumen­tation zum eingesetzten Aufzeichnungssystem einschließ­lichderInformationenzurzertifiziertentechnischenSicherheitseinrichtung vor ? Auch sind Bedienungsanlei­tungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungs­protokolle über durchgeführte Programmänderungen vorzulegen. Ungeachtet einiger noch offener Fragen ist die Finanzverwaltung bereits intensiv mit Nachschauen beschäftigt. Zu diesem Zweck sind Betriebsprüfer speziell geschult worden, um die Umsetzung der Form vorschriften auch in technisch anspruchsvollen Kassensystemen oder anderen Geräten kontrollieren zu können.

Daten auslesen

Bei der Kassen­Nachschau handelt es sich nicht um eine besondere Form der Außenprüfung, sondern um ein

eigenständiges Instrument zur Kontrolle von Kassenauf­zeichnungen. Insofern bedarf es eigener Regelungen zum Ablauf der Kassen­Nachschau, die in einem BMF­Schrei­ben vorgestellt werden. Schon vor 2020 kann ein Kassen­prüfer beispielsweise verlangen, dass die auszulesenden Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen auf einem lesbaren Daten­träger zur Verfügung gestellt werden. Bis Ende 2019 braucht dies aber nicht über die geforderte einheitliche Schnittstelle zu erfolgen.

Die Finanzverwaltung macht ernst mit der Überprüfung von Kassensystemen.

Kontrolle der Kasse

Ihr Ansprechpartner

Dr. Thomas Hafner [email protected]

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Bald zehn Jahre ist es her, dass die Finanzkrise die Welt in Angst und Schrecken versetzte. Seit­her sind die Zinsen, ausgehend von den Zentral­

banken, kräftig gesunken. Allein der deutsche Fiskus ließ sich davon nicht beeindrucken und hält stoisch an sechs Prozent bei Verzugs­ und Erstattungszinsen fest – seit 1961 übrigens. Besonders betroffen sind Unternehmen, weil Betriebsprüfungen in der Regel zu Steuernachzah­lungen führen, und das leider erst nach vielen Jahren. Wegen der Diskrepanz zu den viel niedrigeren marktübli­chen Zinsen wurden mehrfach Gerichte eingeschaltet. Ein nachvollziehbares Argument lautet dabei, dass es beim steuerlichenZinsnurdarumgehe,denLiquiditätsvorteilabzuschöpfen, den eine zeitlich verzögerte Steuerzahlung mit sich bringen kann.

Unglückliches Urteil

DerBundesfinanzhofhatimFebruarnunentschieden,dass die Argumente für die Verfassungsmäßigkeit auch in Zeiten sehr niedriger Marktzinsen tragen (Az. III R 10/16 ). Zur Begründung erstellte der zuständige dritte Senat eine Liste mit den Zinsspannen für die unterschiedlichs­ten Finanzprodukte, von Unternehmenseinlagen mit 0,15 Prozent bis zu Konsumentenkrediten von 14,7 Prozent.

Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen : Ein Steuer­pflichtigerhätteohnediespätereSteuerzahlungmög-licherweise einen Kredit aufnehmen müssen. Allerdings zeigte sich BFH­Präsident Rudolf Mellinghoff nicht allzu glücklich mit der Entscheidung und verwies darauf, dass noch andere Verfahren zum Zinsthema anhängig seien.

Ähnliche Problematik bei Pensionsrückstellungen

Signalwirkung könnte eine Entscheidung des Bundesver­fassungsgerichts haben, wo ein Verfahren anhängig ist, ob der Rechnungszinsfuß von sechs Prozent für Pensions­rückstellungen verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvL 22/17 ). Sollte hier der Diskontierungsfaktor für verfassungswidrig erklärt werden, könnte dies auch für den etwas geringe­ren Abzinsungsfaktor von 5,5 Prozent für Rückstellungen und Verbindlichkeiten gelten. Ebenfalls offen ist die Frage, obdasBundesverfassungsgerichtdieSteuerpflichtvonErstattungszinsen bei gleichzeitiger Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen absegnen wird oder hierin eine Ungleichbehandlung sieht (Az. 2 BvR 1711/15 ). Noch ist nicht bekannt, wann die Bundesverfassungsrichter darü­ber entscheiden wollen. Bis dahin kann der Fiskus kräftig vonseinerHochzinsstrategieprofitieren.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Andreas Bolik [email protected]

Beim hohen Nachzahlungszinssatz ist bisher keine Änderung in Sicht. Doch es gibt noch eine Reihe von Gerichtsverfahren, auch in Karlsruhe.

Sechs Prozent für den Fiskus

Die Entscheidung für einen einheitlichen und festen Zinssatz in Höhe von 0,5 Prozent monatlich fiel bereits im Jahre 1961. Damaliger Bundesminister der Finanzen war Frank Etzel ( CDU ), hier zu sehen im Februar 1958 als Gast der traditionellen Schaffermahlzeit in Bremen mit der obligatorischen Tonpfeife beim Kanasterrauchen ( im Bild 2. v. l., zwischen Hanns Seidel, bayerischer Ministerpräsident ; Wilhelm Kaisen, Bremer Senatspräsident ; Leopold Figl, österreichischer Außenminister ).

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41EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

TAX

Der Erwerb von mindestens 95 Prozent an einer grundbesitzenden Gesellschaft unterliegt der Grunderwerbsteuer. Vor diesem Hintergrund hatte

derBundesfinanzhofdarüberzuentscheiden,wie(mit­telbare ) Beteiligungen an einer zwischengeschalteten Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerb­steuergesetz auszulegen sind. Nach bisher herr schender Auffassung war bei mittelbaren Beteiligungen – wie bei unmittelbaren auch – die sachenrechtliche Betrachtung maßgeblich, so dass auch ein vermögensmäßig nicht beteiligter Gesellschafter einen beachtlichen Anteil hielt. Hierdurch wurden bis Juni 2013 durch Zwischenschal­tung einer Personengesellschaft sogenannte „RETT­ Blocker“­Gestaltungen umgesetzt, bei denen der Erwer­ber wirtschaftlich ( nahezu ) sämtliche Anteile erwarb, ohne dabei Grunderwerbsteuer auszulösen. Der BFH ent­schied nun entgegen seiner bisherigen Rechtsauffassung, dass bei zwischengeschalteten Personengesellschaften die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgebend ist – so wie bei Kapitalgesellschaften auch ( Urteil vom 27. September 2017, II R 41/15 ). Nach dieser neuen Rechtsprechung kommt es im Falle von mittelbaren Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG nicht mehr dar­auf an, ob eine Kapitalgesellschaft oder eine Personen­gesellschaft zwischengeschaltet ist, da in beiden Fällen die kapital­ oder vermögensmäßige Beteiligung maßgeb­lich ist. Mittelbare Beteiligungen seien rechtsformneu tral zu behandeln, so der BFH. In beiden Fällen ist jedoch auch weiterhin der Erwerb von mindestens 95 Prozent der Anteile an der zwischengeschalteten Gesellschaft erfor­derlich.

Kein Vertrauensschutz

Nach Auffassung des BFH sollen sich Betroffene auch nicht auf den allgemeinen Vertrauensschutz berufen können. Zumindest lehnten dies die Richter im vor liegenden Fall ab. Sie verwiesen insbesondere darauf, dass die vormals ergangene anderslautende Rechtsprechung ( II R 66 / 98 ) sich noch auf die alte, bis Ende 1999 geltende Rechts lage bezogen habe. Zudem seien die Erlasse der Finanzver­waltung zu dieser Rechtslage, insbesondere aus dem Jahr 2013, bei der seinerzeitigen Verwirklichung des Tatbestan­

des noch nicht veröffentlicht gewesen und konnten damit keinen Vertrauensschutz begründen.

2011 bis 2013

Die praktischen Folgen des Urteils dürften sich auf Alt­fälle insbesondere zwischen Januar 2011 und Juni 2013 beschränken. Denn seit dem 7. Juni 2013 erfasst § 1 Abs. 3a GrEStG sub­sidiär bereits Steuergestal­tungen unter Einsatz einer zwischengeschalteten Perso­nengesellschaft. Damit soll­ten entsprechende Gesell­schaftsstrukturen im Regelfall seit Juni 2013 nicht mehr aufgesetzt bzw. Anteilserwer­be nicht mehr mittels derarti­ger RETT­Blocker umgesetzt worden sein. Für vor dem 1. Januar 2011 verwirklichte Rechtsgeschäfte sollte grundsätzlich die eingetretene Festsetzungsverjährung einer etwaigen Steuererhebung entgegenstehen. Sämtliche Vorgänge sollten jedoch im Einzelfall geprüft werden, auch vor dem Hintergrund einer möglichenAnzeigepflichtnach§§19,20GrEStG.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert. Auf ein ähnliches BFH­Urteil im Jahr 2014 zu sogenannten wechselseitigen Beteiligungen hatte die Finanzverwaltung noch mit einem Nichtanwendungs­erlass reagiert. Jedenfalls wurde das Urteil bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Unternehmen, die entsprechende RETT­Blocker insbesondere seit dem Jahr 2011 eingesetzt haben, sollten die seinerzeit erfolg­ten Transaktionen auf aktuellen Handlungsbedarf hin prüfen lassen.

Der BFH ändert seine Rechtsprechung über zwischengeschaltete Personengesellschaften.

Neue Sichtweise zu RETT-Blockern

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Heinrich Fleischer heinrich.fleischer @de.ey.com

Christian Schmidt christian.h.schmidt @de.ey.com

Aktuelle Grunderwerbsteuertarife

3,5% 4,5% 5,0% 6,0% 6,5%

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42 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

TAX

Wenn Arbeitgeber mit Mitarbeitern eine Alters­teilzeitvereinbarung treffen, kann das für die Beschäftigten mittelbar zu Rentenabschlägen

führen. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung der Altersteilzeit auch noch vorzeitig in Rente geht. Für jeden Monat vor Erreichen der abschlagfreien Altersgrenze muss der Betroffene ein Minus von 0,3 Pro­zent hinnehmen. Altersteilzeitvereinbarungen sehen daherhäufigAbfindungszahlungenvor,umdenNachteilaus der Rentenkürzung auszugleichen. Für diesen Nach­teilsausgleich nehmen die Unternehmen üblicher weise Rückstellungen in der Bilanz vor. In einem Fall stritten Unternehmen und Finanzamt darüber, ab wann und in welcher Höhe Rückstellungen zu bilden sind. Der Steuer­pflichtigehattedieRückstellungenfürdenNachteilsaus­gleich sofort mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrags in Höhe des vollen Barwerts passiviert. Das Finanzamt wollte aber nur eine ratierliche Ansammlung ab dem Beginn der Beschäftigungsphase akzeptieren – mit ent­sprechend niedrigeren Rückstellungen – und verwies auf das entsprechende BMF­Schreiben vom 28. März 2007.

Münchner Entscheidung

DerFalllandetebeimBundesfinanzhof,derzudem überraschenden Ergebnis kam, dass zunächst gar keine Rückstellungsbildung erlaubt sei ( Urteil vom 27.09.2017, I R 53/15 ). Zwar hält es der BFH für wahrscheinlich, dasseineVerpflichtungzurAbfindungszahlungwegenRenten kürzung eintritt. Er sieht aber keine wirtschaftli­che Verursachung in der Vergangenheit, weil nach seiner Einschätzung wirtschaftlicher Beweggrund für die Nach­teilsausgleichszahlung die tatsächliche Rentenkürzung ist. Und diese tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer tatsäch­lich in den Ruhestand geht. Für den BFH ist damit weder eine rechtliche Entstehung noch eine wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag gegeben und eine Passivierung daher unzulässig.

Zwar entsprechen die rechtlichen Würdigungen des BFH der ständigen Rechtsprechung. Es erscheint jedoch frag­lich, ob die Münchner Richter den Sachverhalt wirklich­keitsnah einschätzen, wenn sie davon ausgehen, dass dieAbfindungszahlungwirtschaftlicherstimZeitpunktder Rentenkürzung verursacht wird. Das Gericht scheint

den Nachteilsausgleich ähnlich wie eine aufschiebend bedingteVerpflichtungzuverstehen.

Folgen für Unternehmen

Unternehmen,dievergleichbareAbfindungenfüreinenNachteilsausgleich leisten müssen, geraten durch die EntscheidungdesBundesfinanzhofesineineschwierigeSituation. Wer einen analogen Altfall hat, kann versu­chen, mit Verweis auf das BMF­Schreiben sich der Ver­trauensschutzregelung des § 176 AO zu bedienen. Dann darf eine bereits passivierte Rückstellung in der jeweili­gen Steuerbilanz bestehen bleiben. Bei Arbeitnehmern, deren Anspruch nach den Grundsätzen des BFH­Urteils noch nicht entstanden ist, heißt es Abwarten. Übernimmt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung, sind in aktu­ellen Bilanzen ggf. bereits gebildete Rückstellungen aus­zubuchen ( sofern noch kein Steuerbescheid vorliegt ) bzw. in neuen Fällen erst gar keine einzubuchen. Grundsätz­lich vorstellbar wäre auch ein Nichtanwendungserlass des BMF. Wie die Finanzverwaltung letztlich auf das Urteil reagiert, ist allerdings noch offen, ebenso wie die Frage, ob der BFH seine recht überraschende Sichtweise auch auf vergleichbare Fälle übertragen wird.

Der BFH überrascht Unternehmen, die Mitarbeitern in Altersteilzeit einen Nachteilsausgleich gewähren.

Welche Rückstellung ? Gar keine !

Zwischen Arbeiten und RuhestandPflichtversichertedergesetzlichenRentenversicherunginAltersteilzeit

Quelle : Deutsche Rentenversicherung Bund ( 2017 )

2015

253.

397

2013

380.

768

2011

492.

366

2009

672.

489

2007

533.

625

2005

500.

289

2003

399.

035

200127

7.44

41999

120.

077

1997

14.9

84

Ihr Ansprechpartner

Dr. Andreas Bolik [email protected]

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Controversy

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Jürgen Schimmele juergen.schimmele @de.ey.com

Lisa Stenkamp [email protected]

43EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

TAXFo

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B eim Erwerb eines Mitunternehmeranteils handelt es sich steuerlich um einen Asset Deal. Der Erwerber kauft nicht die Anteile an der Personengesellschaft,

sondern die anteiligen Wirtschaftsgüter, die sich im Ver­mögenderMitunternehmerschaftbefinden.Sofern–wieregelmäßig der Fall – der vereinbarte Kaufpreis über dem übernommenen Kapitalkonto liegt, hat der Erwerber die so erworbenen stillen Reserven in einer positiven Ergänzungs­bilanz fortzuentwickeln und abzuschreiben. Unklarheiten bestanden oftmals hinsichtlich der Abschreibungsart und ­dauer in der Ergänzungsbilanz : Ist die Abschreibung der Gesamthandsbilanz zu übernehmen oder kann das im Zeit­punkt des Erwerbs gültige Regelwerk zu einer abweichen­den Abschreibung in der Ergänzungsbilanz führen ?

BFH-Urteil

DerBundesfinanzhof(BFH)hatsichineinemUrteilvom20. November 2014 erstmals dazu geäußert. Die Richter sehen die Gleichstellung zwischen Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Vordergrund und vernachlässigen folglich die Einheitlichkeit der Abschreibung in Gesamt­hands­ und Ergänzungsbilanz. Diese Klarstellung durch den BFH ist grundsätzlich zu begrüßen. Problematisch sind jedoch die Altfälle.

Einseitige Rechtsauslegung

In ihrem BMF­Schreiben vom 19. Dezember 2016 legt die Finanzverwaltung das Urteil jedoch recht einseitig aus : Bei Aufstellung einer positiven Ergänzungsbilanz sind für die steuerliche Abschreibung die auf das jeweils an teilig erworbene Wirtschaftsgut entfallenden gesamten Anschaffungskosten maßgebend. Zu diesen gesamten Anschaffungskosten gehört der Mehrwert gemäß Ergän­zungsbilanz zuzüglich des in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Buchwerts. Die Abschreibung des Erwer­bers bezieht sich also nicht nur isoliert auf die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten, sondern ist auch in der Gesamthandsbilanz anzuwenden. Das BFH­Urteil ließe sich hingegen auch so interpretieren, dass die aufgrund des Erwerbs neu ermittelte Abschrei­bung nur für die Mehrwerte gilt, die in der Ergänzungs­bilanz ausgewiesen sind. Somit wäre die Abschreibung in der Gesamthandsbilanz unverändert fortzuführen.

Teure Korrekturen

NebendemMehraufwand,derdenSteuerpflichtigendurchdie Ermittlung und Dokumentation der abweichenden steuerlichen Abschreibung trifft, bringt das BMF­Schreiben noch weitere Stolpersteine mit sich. Da es keine Äußerun­gen zur zeitlichen Anwendung enthält, ist es in allen offe­nen Fällen anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass Ergän­zungsbilanzen, die in noch nicht abschließend geprüften Veranlagungszeiträumen subjektiv richtig erstellt wurden, nun nach Anwendung des BMF­ Schreibens objektiv falsch sind. Objektiv falsche Gesamthands­ sowie auch Ergän­zungsbilanzen sind deshalb in der ersten noch offenen Ver­anlagung zu berichtigen. Für die Korrektur der Abschrei­bungen aus Ergänzungsbilanzen muss dabei der anteilige Restbuchwert der steuerlichen Gesamthandsbilanz des Erwerbers zuzüglich seines Mehrwerts gemäß Ergän­zungsbilanz ermittelt werden. Dieser ist über eine neu­geschätzte Restnutzungsdauer zu verteilen. In Betriebs­prüfungsfällen zeigt sich, dass die Finanzverwaltung vornehmlich Minderabschreibungen aufgreift und Steuer­festsetzungen für Altjahre anpasst. Aus den nachträg­lichen Steuerfestsetzungen können steuerliche Nachzah­lungszinsen in teils beachtlichem Umfang entstehen.

Ein spätes BMF­Schreiben sorgt bei Betriebsprüfungen für böse Überraschungen.

Asset Deals in der Abschreibungsfalle

Blick auf das Bundesministerium der Finanzen von der Niederkirchnerstraße

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44 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

Ein vertraulicher Gedankenaustausch zwischen Familienunternehmern, Ökonomen, Politikern und Beratern in exklusiver Runde – das EY­Gipfel­

gespräch Familienunternehmen hat längst Tradition und fand zum elften Mal in der Frankfurter Villa Kennedy statt. Ute Benzel, seit 2013 Managing Partner Tax für Deutsch­land / Österreich / Schweiz und ab Juli 2018 zuständig für unsere EMEIA­Region ( Europe, Middle East, India and Africa ), eröffnete die Veranstaltung am Abend des 6. März 2018 vor knapp 100 Teilnehmern. Am Wochenende zuvor hatte die SPD bekanntgegeben, dass sich die Mehrheit der Parteimitglieder für eine weitere große Koalition ent­schieden hatte. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD stand folglich im besonderen Fokus mit seiner Bedeu­tung für Familienunternehmen am Standort Deutschland. Dieser gerät nach den jüngsten Steuersenkungen in den USA, Frankreich und Großbritannien stärker unter Druck.

Ute Benzel eröffnet den Abend

Cem Özdemir im Gespräch mit Ute Benzel, Prof. Dr. Stefan Köhler und Hermann Gauß ( li. )

Familien. Steuern. Unternehmen.11. EY­Gipfelgespräch Familien unternehmen am 6. / 7. März 2018

Dr. Michael Meister ( CDU ) skizziert die finanz- und steuerpolitischen Herausforderungen für die neue Koalitionsregierung

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45EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

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Auch Beinahe­Koalitionär Cem Özdemir, bis vor kurzem Bundesvorsitzender von Bündnis 90 / Die Grünen, nahm am Gipfelgespräch teil. Der Bundestagsabgeordnete machte deutlich, dass das Verhältnis von Wirtschaft zu Umwelt nur durch ein „und“ verknüpft werden könne, nicht durch ein „oder“. Unternehmen und Gesellschaft seien gemeinsam gefordert, die globalen Herausforderun­gen anzunehmen : nachhaltig zu wirtschaften, die Digi­talisierung zu gestalten und die Integration anzupacken. Dafür hätte das am Ende nicht zustande gekommene Jamaika­Regierungsbündnis von Union, Grünen und FDP eine Blaupause sein können. Der CDU­Spitzenpolitiker Dr. Michael Meister skizzierte

– noch in seiner Funktion als Parlamentarischer Staats­sekretärbeimBundesfinanzminister–diekommendenHerausforderungen für die Steuer­ und Finanzpolitik in einem auch politisch immer stärker globalisierten Umfeld. Dr. Meister, ein ständiger Begleiter der Gipfelgespräche, ist inzwischen in gleicher Funktion im Bundesministerium für Bildung und Forschung tätig. Dr. Holger Schmieding, Chef­volkswirt der Berenberg Bank mit Sitz in London, ordnete Risiken und Chancen der wirtschaftlichen Entwicklung glo­bal und lokal ein und analysierte insbesondere den Brexit.

Prof. Dr. Michael Schaden ( EY ) und Dr. Olaf Holzkämper, CEO der CEWE KGaA, sprachen im Unternehmertalk über die digitale Transformation vom analogen Fotoprint zumdigitalenFotofinishsowiedienächsteEntwicklungs-stufe um Blockchain und Kryptowährungen. Weitere Trends und Entwicklungen der Digitalisierung wurden unter Leitung von Susanne von Petrikowsky ( EY ) disku­tiert. Sven Oberle und sein EY­Team befassten sich mit regulato rischen Vorgaben, Carl­Josef Husken, Dr. Philipp Steger und Helmut Rundshagen ( alle EY ) standen für das Thema Nachfolgeplanung Rede und Antwort.

Gibt es zwischen Wirtschaft – Umwelt ein „und“ oder ein „oder“ ? Die Familienunternehmer hören bei Cem Özdemir genau hin

Dr. Holger Schmieding, Chefvolkswirt der Berenberg Bank, analysiert die wirtschaftlichen Perspektiven

Dr. Holger Schmieding, Prof. Dr. Michael Schaden, Dr. Michael Meister und Hermann Gauß ( von re. nach li.) diskutieren über Trends der Weltwirtschaft

Cem Özdemir ( Bündnis 90 / Die Grünen )

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Ihr Ansprechpartner

André Jonberg [email protected]

46 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

Health 4.0 – ein neues Gesundheitswesen

Im Gesundheitssektor spielt die Digitalisierung eine immer größere Rolle, angefangen mit Gesundheitstrack­ing und Wearables über digitale Gesundheitsnetz werke

hinweg bis hin zur Auswertungen riesiger Datenmengen für evidenzbasierte Diagnosen und Therapieverfahren. Die Digitalisierung wird die Gesundheitsversorgung schneller, effizienterundzuverlässigermachen.Leistungserbringer,Krankenversicherer und die MedTech­ / Pharmaindustrie tauschen künftig vermehrt Daten über integrierte Gesund­heitsplattformen aus, um eine optimale Behandlung zu ermöglichen.

Die Rolle des Patienten ändert sich radikal. Er wird zur aktiven Mitarbeit animiert, hat rund um die Uhr Zugriff auf seine eigene Patientenakte, kann Informationen über sei­ne Erkrankung und Behandlungsmethoden recherchieren, Röntgenaufnahmen anfordern, Arzttermine vereinbaren, sich über verfügbare Gesundheitsanwendungen infor­mieren. All das sorgt dafür, dass der Patient immer weiter in den Mittelpunkt der Gesundheitsversorgung rückt und auch Partizipationsansprüche stellt. Doch damit nicht genug, wer etwas auf sich hält, investiert in seine eigene Gesundheitsvorsorge ( sogenannter Zweiter Markt ).

Die Koalition will die digitalen Chancen im Gesundheits­wesen fördern. Dazu zählen die Einführung einer elektro­nischen Gesundheitsakte wie auch weniger Einschränkun­

gen bei der Fernbehandlung ( Stichwort Telemedizin 2.0 ). Die Digitalisierung bietet auch angesichts der demo­grafischenEntwicklungeineReihevonChancen,dieesim Gesundheitssektor zu ergreifen gilt.

Das betrifft natürlich auch den Pharmamarkt, der nicht nur einem unaufhörlichen Konzentrationsprozess unter­liegt, sondern auf dem auch neue Player erscheinen. Es entstehen neue Eco­Systeme durch Formen der Koope­ration zwischen Wettbewerbern. Digitalisierung bedeutet auch Vernetzung ; sie bietet allen Beteiligten im Gesund­heitswesen die Chance zusammenarbeiten – Anbieter von Gesundheitsleistungen, Kostenträger und neue, bran­chenfremde Mitspieler, die mit Lösungen im Bereich der Informations­ und Kommunikationstechnologien inno­vative Antworten auf alte und neue Fragestellungen im Gesundheitswesen geben.

Neben der interdisziplinären Kooperation gewinnt die Zusammenarbeit über Ländergrenzen hinweg an Bedeu­tung. Dies lohnt sich gerade aus deutscher Perspektive, dennbeimAufbaueineseffizientenGesundheitssystemskönnen wir uns von anderen Ländern noch einiges abschauen.DerGesundheitssektorbefindetsichineinemeinzigartigen Umbruch, es geht nun darum, den Wandel als Herausforderung zu verstehen und mitzugestalten.

LIFE SCIENCES

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47EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

EY Sektoren

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48 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

EY Sektoren

Pharmaunternehmen sind von der US­Steuerreform besonders betroffen und sollten entsprechend handeln.

Prüfen und ReagierenLIFE SCIENCES

Der Umbau des amerikanischen Steuersystems betrifft Pharmakonzerne in besonderem Maße. Dabei geht es nicht nur um die Folgen der allge­

mein bekannten Maßnahmen des Tax Cuts and Jobs Act, den Präsident Donald Trump am 22. Dezember 2017 unterzeichnet hat. Vielmehr gibt es auch spezielle Punkte, die für den Pharmabereich gelten. Dazu zählt der Orphan Drug Credit ( ODC ), der Anreize für die Entwicklung von bestimmten Medikamenten schafft. Pharmakonzerne, die in den Genuss der Steuervergünstigung kommen, konn­ten bisher 50 Prozent der anfallenden Kosten für klini­sche Studien als Steuergutschrift geltend machen. Dieser Fördersatz sinkt für die Besteuerungsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, auf 25 Prozent. Ande­rerseits bleibt der Verkauf von bestimmten Medizingerä­ten für weitere zwei Jahre von der 2,3­prozentigen Ver­brauchsteuer befreit ( Medical Device Excise Tax ). Das entlastet die in diesem Bereich tätigen Pharma konzerne. WelchegrundlegendenKonsequenzendieUS-Steuer-reform für weltweit agierende ( Pharma­) Konzerne hat – und wie sie darauf reagieren sollten – stellt das Tax & Law Magazine im Folgenden kursorisch dar.

Transition Tax auf ausländische Altgewinne

Bislang folgte das US­Steuersystem dem Welteinkommens­prinzip, so dass Unternehmen ihre im Ausland erwirtschaf­teten Gewinne in den USA erst bei Repatriierung ( unter Anrechnung der ausländischen Steuer ) versteuern muss­ten. An dessen Stelle tritt nun das Territorialitäts prinzip – mit der Folge, dass die aus dem Ausland empfangenen Dividenden künftig steuerfrei bleiben, wenn sie bereits mit mindestens zehn Prozent versteuert worden sind. Für die bisher erzielten, aber noch nicht repatriierten Gewinne gilt die sogenannte Transition Tax. Sie unterwirft die seit 1987 erwirtschafteten thesaurierenden Auslandsgewinne einer einmaligen Besteuerung. Für Barmittel gilt dabei ein Satz von 15,5 Prozent, während reininvestierte Gewinne mit acht Prozent besteuert werden. In beiden Fällen ist die Anrechnung ausländischer Steuern begrenzt.

Pharmakonzerne mit gesellschaftsrechtlichen Strukturen, in denen außerhalb der USA ansässige Gesellschaften von einer US­Gesellschaft gehalten werden ( Hub­Struktu­ren ), sollten aus diesem Grunde die nicht ausgeschütteten ausländischen Gewinne ermitteln, um die Steuerbelastung beziffern zu können. Unternehmen können die Besteue­rung in den USA auf Antrag auf acht Jahre verteilen.

GILTI : Global intangible low-taxed income

Mit der Reform wird eine Art Hinzurechnungsbesteue­rung geschaffen. Wenn sich die Gewinne der ausländi­schen Tochtergesellschaft nach US­Steuergrundsätzen als besonders rentabel darstellen, indem diese eine soge­nannte Routinerendite übersteigen, muss eine anteilige Versteuerung in den USA erfolgen. Die Schwelle der Rou­tinerendite beträgt zehn Prozent der materiellen Ver­mögensgegenstände ohne Vorratsvermögen und Forde­rungen ( sogenannte QBAI ).

GILTI betrifft europäische Pharmakonzerne mit US­Toch­tergesellschaften, wenn diese wiederum ausländische Tochtergesellschaften unterhalten. Typischerweise sollte das QBAI bei beherrschten ausländischen Tochtergesell­schaften gering sein, so dass sich die neue Hinzurech­nungsbesteuerung hier kaum auswirkt.

Gewinner und Verlierer der US-SteuerreformAus den Maßnahmen resultierende und geschätzte Änderungen der Steuerzahlungen auf Gewinne 2018 – 2027, Angaben in Prozent

Quelle : Penn Wharton Budget Model

­60 ­40 ­20 0 20

Bergbau Holding­Gesellschaften Unterstützungsdienst und Entsorgung Unterkunft und Nahrung Sonstige Dienstleistungen Transport und Lagerung Bildung Großhandel Einzelhandel Land­, Forstwirtschaft, Fischfang und Jagd Finanzen und Versicherung Bauwesen Information Immobilien und Mieten Fertigung Gesundheitsbranche und Sozialdienstleistungen Technische und professionelle Dienstleistungen

Kunst, Unterhaltung und Erholung

Versorgungsunternehmen

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Im Ausland gezahlte Steuern sind grundsätzlich zu 80 Prozent in den USA anrechenbar. Folglich ist keine Steuer auf das GILTI in den USA zu entrichten, wenn eine effektive Vorbelastung von durchschnittlich 13,125 aus­ländische Ertragsteuer vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist anzuraten, die Einkünfte sämtlicher Auslandstochter­gesellschaften der US­Konzerngesellschaft kritisch zu betrachten. Dabei ist zu überprüfen, ob diese Einkünf­te oberhalb einer Routinerendite liegen und gleichzeitig weder in den USA noch in ausreichendem Maße im Aus­land der Besteuerung unterliegen. Sollte dies der Fall sein, ist eine Änderung der Beteiligungsstruktur zu erwägen.

FDII : Foreign Derived Intangible Income

Während GILTI Einkünfte bestraft, die mit im Ausland befindlichenimmateriellenWirtschaftsgüternerzieltwer­den, schafft FDII eine Präferenzbesteuerung für Aus­landseinkünfte aus im Inland belegene immaterielle Wirt­schaftsgüter. Zukünftig müssen US­Gesellschaften diese Einkünfte nur mit 13,125 Prozent versteuern. Wie in den USA üblich, wird statt eines reduzierten Steuersatzes ein FDII­Abzug gewährt. Dadurch erhofft sich die US­Regie­rung, dass Unternehmen ihre immateriellen Wirtschafts­güter in die Staaten verlagern. KonkretwirdeinefiktiveÜberrenditederUS-Gesellschaftermittelt, wobei lediglich der mit Auslandsbezug erwirt­schaftete Teil begünstigt ist. Dabei ist es irrelevant, ob diese Überrendite tatsächlich auf Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter beruht, so dass Lizenzeinkünfte der US­Gesellschaft für die Nutzung des FDII­Präferenzregi­mes nicht notwendig sind. Stattdessen wird angenom­men,dassdiefiktiveÜberrenditeausderVerwendungvon im Inland belegenen immateriellen Wirtschafts gütern stammt. Insbesondere für Pharmakonzerne mit Out­bound­Beziehungen aus den USA heraus ist die Präfe­renzbesteuerung relevant. Diese Unternehmen sollten genau prüfen, inwieweit sie von der neuen FDII­Regelung profitierenkönnen.

BEAT : Base Erosion and Anti-Abuse Tax

Mit BEAT will die US­Regierung verhindern, dass Kon­zerngesellschaften ihre steuerliche Bemessungsgrund­lage reduzieren, indem sie Zahlungen an ausländische ( verbundene ) Unternehmen leisten. Die Sondersteuer wirdaufeinemodifizierteBemessungsgrundlageerho­ben, welche das regulär zu versteuernde Einkommen der US­Konzerngesellschaft um Base Erosion Payments erhöht. Diese Zahlungen an ausländische verbundene Unternehmen ( ab 25­Prozent­Beteiligung ) erfolgen für immaterielle Leistungen, z. B. Dienstleistungen, Lizenzen, Zinsen. Ausgenommen sind Kosten für den Warenbezug und für bestimmte Dienstleistungen. Da die Base Erosion Payments in den USA als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, weil der Emp­

fänger die Zahlungen weiterhin versteuern muss. Für Pharmakonzerne mit hohen Volumina von konzerninter­nen Lizenzzahlungen und verrechenbaren ( Forschungs­)Dienstleistungen hat BEAT eine hohe Relevanz. Ange­sichts der Ausnahmeregelungen für die Kosten des Warenbezugs und für bestimmte Dienstleistungen, sollten Unternehmen die Kostenstruktur der intern verrechneten Leistungen überprüfen und unter Umständen anpassen.

Vitaminspritze für die Health Industry ?

Die US­Steuerreform ist mit seinen allgemeingültigen, aber auch mit seinen speziellen Vorschriften für den Gesundheitssektor als grundsätzlich wirtschaftsfreund­lich einzustufen. Alleine das auf den Gesundheitssektor entfallende Einsparpotenzial bei der Steuerbelastung soll 2027 verglichen zu 2018 mehr als 20 Prozent betragen. Ein anderes Bild zeichnet sich für die Versicherungsbran­che ab. Diese muss sich mittelbar, aufgrund der Änderung steuerlicher Rahmenbedingungen für die Gesundheits­vor sorge von US­Bürgern, neu ausrichten. In diesem Bün­del verschiedener Maßnahmen ist u. a. die ab 2019 nun für alle geltende Schwelle zu nennen ( 10 Prozent des sogenanntenAGI),abwelcherqualifizierteMedizinund Arztkosten steuerlich berücksichtigt werden können. Vielmehr von politischer Brisanz ist die Abschaffung der ursprünglich durch Obamacare eingeführten Strafzah­lung bei einem Verstoß gegen die Mindestabsicherung bei der Krankenversicherung. Im Vergleich zu den Progno­sen mit Obamacare werden sich bis 2025 wohl 13 Millio­nen weniger US­Bürger eine solche Krankenversicherung leisten bzw. bevorzugt in individuelle Versicherungs­pro dukte investieren. Dadurch ist versicherungsmathe­matisch mit einer Erhöhung der Beiträge um etwa zehn Prozent zu rechnen.

Ihre Ansprechpartner

Oliver Wehnert [email protected]

Christian Jahnke [email protected]

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50 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

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D ie Erschließung von Grundstücken ist grundsätz­lich Sache der Gemeinde. Sie kann jedoch die Auf­gabe auf eine private Erschließungsgesell schaft,

Bauträger oder einzelne Bauwillige übertragen. Aller­dings dürfen diese dann keinen Vorsteuerabzug aus den Erschließungsaufwendungen vornehmen – so lautet zumindest die aktuell herrschende Auffassung der Finanz­verwaltung. Denn in der Regel müssen die Grundstücke mit den Erschließungseinrichtungen nach Abschluss der Arbeiten an die Gemeinde übertragen werden, wobei die Übertragung umsatzsteuerlich als unentgeltliche Wert­abgabe gesehen wird, die den Vorsteuerabzug nicht zulässt. Nun stellt der Europäische Gerichtshof diese für die betroffenen Unternehmen sehr nachteilige und betriebswirtschaftlich kaum nachvollziehbare Rechtsauf­fassung jedoch in Frage.

Bezug zu späteren Umsätzen

Bereits vor zweieinhalb Jahren urteilte der EuGH, dass der Vorsteuerabzug möglich sein soll, wenn die Investi­tionsgüter ( im vorliegenden Fall eine Freizeit einrichtung )

zwar unmittelbar einer kostenfreien Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich sind, die Auf wendungen aber dennoch wirtschaftlich den späteren steuer­pflichtigenUmsätzendesErschließungsträgerszuzuord­nen sind ( EuGH­Urteil „Sveda“ vom 22. Oktober 2015, C­126/14 ). Auf Grund einiger Besonderheiten des Urteil­falls – insbesondere wurde die Freizeiteinrichtung nicht an die öffentliche Hand übergeben, sondern es musste nur eine kostenfreie Nutzung garantiert werden – sah sich die Finanzverwaltung aber nicht dazu veranlasst, ihre Auf­fassung zu ändern.

Nun hat der EuGH seine Rechtsprechung zu dieser Frage weiter präzisiert. Die Luxemburger Richter kommen in einem bulgarischen Fall zu dem Ergebnis, dass aus Erschließungsmaßnahmen an einem fremden Grundstück zumindest dann ein Vorsteuerabzug möglich sein muss, wenn die Erschließungsmaßnahme zwingend notwendig dafürist,dassderSteuerpflichtigeUmsätzeausführenkann ( EuGH­Urteil „Iberdrola“ vom 14. September 2017, C-132/16)DerBundesfinanzhofdürftedeshalbseine bisherige Rechtsprechung nicht ohne zumindest eine erneute Vorlage an den EuGH aufrechterhalten können.

Was tun ?

Gerade für Unternehmen aus der Einzelhandels­ oder Logistikbranche, die aus Aufwendungen zum Bau von Zufahrtstraßen, Kreisverkehren oder ähnlichen Maß­nahmen bislang keinen Vorsteuerabzug geltend machen dürfen, hat die Rechtsprechung des höchsten europä­ischen Gerichts besondere Bedeutung. Für sie könnte es sich lohnen, die entsprechende Vorsteuer mit explizitem Hinweis auf die EuGH­Urteile gegenüber ihrem Finanzamt geltend zu machen und diese Position in einem Rechts­behelfsverfahren durchzusetzen.

Aufwendungen zur Erschließung von Grundstücken sind bisher nicht vorsteuerabzugsfähig. Luxemburg sieht das womöglich anders.

EuGH hilft beim Erschließen

Ihr Ansprechpartner

Martin Robisch [email protected]

REAL ESTATE

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51EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

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E in geschlossener Immobilienfonds, der ein Hotel im Westerwald besaß, geriet in eine schwere wirt­schaftlicheSchieflage.UmeinedrohendeInsolvenz

abzuwenden, sollte das Hotel verkauft werden. Ein ent­sprechender Verkaufsbeschluss der Fondsgeschäftsfüh­rung fand in der Gesellschafterversammlung jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 75 Prozent der Anteils­eigner ; lediglich eine einfache Mehrheit stimmte mit „Ja“. Die Fondsgesellschaft veräußerte die Immobilie dennoch. Dagegen reichte ein Anteilseigner Klage ein – und verlor vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

Treuepflicht der Anleger

Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter war die Veräuße­rung der Fondsimmobilie im Ergebnis rechtens. Zwar sei die laut Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit von 75 Prozent nicht erreicht worden. Da der Verkauf ange­sichts der prekären Finanzlage der Fondsgesellschaft aber „alternativlos“ gewesen sei, seien die Nein­ Stimmen der Anleger in Ja­Stimmen umzuwidmen gewesen. Zur Begründung erklärte das Gericht : In einer derartigen wirt­schaftlichenSchieflageträfedieAnteilseignerdiegesell­schaftsrechtlicheTreuepflicht,dieInsolvenzabzuwendenund die hierfür erforderliche Entscheidung der Fonds­geschäftsführung zu unterstützen und mitzutragen. Die Nein-Stimmenseiendemgemäßpflichtwidrigabgegebenworden und hätten deshalb umdeklariert werden dürfen. Nach Auffassung des Gerichts sei daher im Ergebnis die für einen Verkauf der Fondsimmobilie erforderliche 75­Prozent­Mehrheit zustande gekommen.

Signalwirkung

Unter den Anlegern geschlossener Immobilienfonds dürfte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit diesem Urteil keine Freude verbreiten. Unter Berufung hierauf lassen sich die Mehrheitsverhältnisse und Mitsprache­rechte der Anteilseigner künftig leichter umgehen und aushebeln. Auch rechtsdogmatisch ist das Urteil bedenk­lich. Wenn keine gesetzliche oder vertragliche Sonder­reglungbesteht,sindfiktiveWillenserklärungengenerellunbeachtlich. Dies sehen die Düsseldorfer Richter nun­mehr anders.

Allerdings ist der Fall nun beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe gelandet. Dort wird sich zeigen, ob das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf tatsächlich Bestand haben wird. Bis dahin sind Investments in geschlossene Immobilienfonds um ein Risiko reicher geworden und Anleger sollten dies bei ihrer Investitionsentscheidung im Hinterkopf behalten.

Geschäftsführer von geschlossenen Immobilienfonds können sich über ein Votum der Anleger hinwegsetzen.

Aus „Nein“ wird „Ja“

Ihre Ansprechpartner

Marco Winterer [email protected]

Christina Lorenz [email protected]

REAL ESTATE

Golfhotel Wiesensee im Westerwald mit Handicap

Immobilienvermögen inländischer geschlossener Fonds nach ImmobiliennutzungStand : Juli 2017

Quelle : Deutsche Bundesbank

25 Mrd. € insgesamt

Büro 48 %

Handel / Gastronomie 22 %

Wohnen 9 %

Hotel 6 %Industrie 1 %

gemischte Nutzung 14 %

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52 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

EY Sektoren

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Aufgrund von EU­Vorgaben kommt es im Strom­ und Energiesteuerrecht zu den größten Verände­rungen seit Jahren. In Deutschland trat Anfang

2018 das zweite Gesetz zur Änderung des Energie steuer­ und des Stromsteuergesetzes in Kraft, das sich auch in den entsprechenden Durchführungsverordnungen nieder­schlägt. Ein wesentlicher Teil bezieht sich dabei auf das Beihilferecht. So sind einige strom­ und energiesteuer­liche Begünstigungen ausgeschlossen, wenn sich das betreffende Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierig­keitenbefindet.Begünstigtemüssendeshalbseit2017eine Selbsterklärung abgeben, die Rechtsgrundlage dafür wurde nun nachgereicht. Außerdem konkretisiert der Gesetzgeber, wann sich ein Unternehmen in wirtschaft­lichenSchwierigkeitenbefindet.Klargestelltwirdzudem,dass sich ein begünstigtes Unternehmen weder zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch im Begünsti­gungszeitrauminwirtschaftlichenSchwierigkeitenbefin­den darf. Macht ein Unternehmen bei seinen Melde­ und ErklärungspflichtennachderEnergie-undStromsteuer-Transparenzverordnung ( EnSTransV ) falsche Angaben, kann das zu Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro führen.

KWK-Anlagen

Bei Anlagen mit Kraft­Wärme­Kopplung ( KWK ) gibt es endlicheineDefinitiondesVerwenderbegriffs,umbeikomplexer Beteiligtenstruktur die Person festzu stellen, die die Steuerbegünstigung nach §§ 53, 53a Energie­steuergesetz in Anspruch nehmen darf. Verwender ist danach diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in derbegünstigtenAnlageeinsetzt.ObdieseDefinition tatsächlich für Klarheit sorgen wird, bleibt insbeson­dere bei Betriebsführungsmodellen abzuwarten. Eine vollständige Steuerentlastung ist in diesem Bereich neu­erdings nur noch möglich, soweit der Entlastungbetrag eventuell erhaltende Investitionsbeihilfen übersteigt. Betreiber sollten deshalb im Detail prüfen, ob bei neueren AnlagenBeihilfenimSinnederNormgeflossensind.

Elektromobilität

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist Strom, der für Zwecke der Elektromobilität verwendet wird, ab diesem Jahr von der Steuerentlastung ausgenommen. Dies ist sicherlich konträr zum allgemeinen politischen Ziel, Elektromobilitätzufördern.EineDefinitioninderStrom­steuerverordnung zeigt auf, was als Elektromobilität ver­standenwerdenkann.VonderDefinitionausgeschlossensind danach Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die aufgrund ihrer Bauart und Funk­tionsweise auch nicht für den Straßenverkehr vorgesehen sind.SofallenE-GabelstaplernichtunterdieDefinitionund sind weiterhin steuerlich begünstigt.

Energiezähler

Um die Strom­ und Energiemengen für Entlastungszwe­cke zu ermitteln, reichte bisher oft eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung aus. Nun ist eine Abkehr von diesem Grundsatz festzustellen. Für bestimmte Prozesse und Verfahren ( § 9a Stromsteuer­gesetz, § 51 Energiesteuergesetz ) gibt es nun ein Mess­erfordernis, um die entlastungsfähigen Energie­ und Strommengen zu ermitteln. Betroffene Unternehmer soll­ten daher prüfen, ob sie weitere Mess­ oder Zähleinrich­tungen benötigen.

Der stark regulierte Markt erlebt eine weitere gesetzliche Novellierung.

Neues zum Energiesteuerrecht

Ihre Ansprechpartner

Helge Schmidt [email protected]

Robert Böhm [email protected]

ENERGY

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Sie. Steuern. Unternehmen.NSK 2018 Nationale Steuerkonferenz27. – 28. September 2018 Grandhotel Schloss Bensberg Kontakt : [email protected]

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54 EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

Der schwere Weg zur Transparenz

Das seit Ende 2017 implementierte Transparenz­register bereitet vielen Unternehmen Kopfzer­brechen. Zahlreiche Daten, die sie melden müs­

sen, sind nicht ohne Weiteres vorhanden. Oft müssen die Unternehmen zunächst einmal rechtlich prüfen, wer die wirtschaftlich Berechtigten in ihren Fällen sind. Zwar dürf­te bei einer typischen Familien­GmbH & Co. KG mit stan­dardmäßigen Gesellschaftsverträgen im Regelfall sogar keine Meldung erforderlich sein, weil alle relevanten Per­sonen aus den Handelsregistereinträgen und den Gesell­schafterlisten entnommen werden können. Problematisch wird es jedoch dann, wenn sich der Senior beispiels weise mit Sonderstimmrechten besonders abgesichert hat. Ist dies bei der Kommanditgesellschaft geschehen, muss er möglicherweise von dieser an das Transparenzregister gemeldet werden. Ist dies bei der Komplementär­GmbH erfolgt, ist fraglich, ob dies auf die KG selbst „durch­schlägt“ und er auch von dieser gemeldet werden muss. Diese sowie weitere Sonderfälle sind zu beachten, denn Fehler bei der Meldung zum Transparenzregister sind mit hohen Bußgeldern bewehrt, die schon in einfachen Fällen bis zu 100.000 Euro betragen können.

Q & A-Liste

OffizielleAuskünfteerhaltenhilfesuchendeUnternehmenvom Transparenzregister nicht. Das Bundesverwaltungs­amt, das das Transparenzregister beauf sichtigt, bietet lediglich im Internet eine Liste mit Fragen und Ant worten, aus der Betroffene mögliche Lösungen ihrer jeweiligen Fälle entnehmen können. Trotz der schwierigen Rechts­anwendung sind die Unternehmen nach dem Geldwäsche­gesetz(GwG)verpflichtet,diesogenanntenwirtschaft­lich Berechtigten, also letztlich die Weisungsbefugten und wesentlichen Ausschüttungsberechtigten von Ver­mögensmassen, „unverzüglich“ zu melden. Das Trans­parenzregister geht zurück auf Empfehlungen der Finan­cial Action Task Force ( FATF ), einer multinationalen Regierungsorganisation zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Diverse Register

Immerhin hat sich der deutsche Gesetzgeber bemüht, die neuenMeldepflichtenzubegrenzenunddenVerantwort­lichen so das Leben zu erleichtern. So müssen die Unter­nehmen solche Informationen nicht an das Transparenz­register melden, die sich schon aus anderen Registern ergeben, insbesondere aus dem Handelsregister und dem Unternehmensregister. Allerdings ist nicht klar, wie ein­deutig sich die Informationen aus diesen Registern ablei­ten lassen müssen. Offen bleiben in diesem Zusammen­hang auch Fragen bei Strukturen, die ins Ausland reichen. Hinzu kommen Zweifelsfragen bei der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten. Während die Regeln für Kapi­talgesellschaften noch relativ klar sind, bestehen schon Schwierigkeiten bei der Einordnung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft. Noch schwieriger wird es bei Stiftungen oder Trusts. Während eine Bank bei derIdentifikationnachdemGwGineinemsolchenFallschlicht alle Personen erfasst, die in der einen oder ande­ren Position hinter der Struktur stehen, ist dies unseres Erachtens nicht der geeignete Ansatz für eine Veröffent­lichung im Transparenzregister.

Unternehmensindverpflichtet,diewirtschaftlichBerechtigtenzumelden. Das ist auch für Gutwillige leichter gesagt als getan.

Bis Ende Februar gab es 930 Anfragen auf Einsicht nahme, und 48.000 Unter nehmen haben eine Mitteilung über wirtschaftlich Berechtigte eingereicht, die nicht im Handelsregister stehen.

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Der Bundesanzeigerverlag, der das Transparenzregister verwaltet, hat seinen Sitz im Neven Dumont Haus in Köln

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Jörgchristian Klette joergchristian.klette @de.ey.com

Dr. Pinkas Fußbroich pinkas.fussbroich @de.ey.com

Sebastian Wurzberger sebastian.wurzberger @de.ey.com

Nationale Unterschiede

Derzeit richten viele europäische Staaten ihre Trans­parenzregister ein. Die entsprechende EU­Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten erhebliche Freiheiten bei der Umset­zung und sorgt damit für Unterschiede von Land zu Land. Ein Beispiel dafür ist die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten bei einer mittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen. Während auf der Grundlage der FATF­ Empfehlungen regelmäßig jeder als wirtschaftlich Berech­tigter gilt, der direkt oder indirekt zu mehr als 25 Pro­zent an einem Unternehmen beteiligt ist bzw. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, gilt in Deutsch­land bei einer indirekten Beteiligung eine Schwelle von mehr als 50 Prozent. Solche Unterschiede führen bei Unternehmensgruppen, die in mehreren Ländern aktiv sind, dazu, dass in einigen Ländern bestimmte wirtschaft­lichBerechtigtezuidentifizierenundzumeldensindundin anderen nicht.

Zugriff auf die Daten

Ein wesentlicher Diskussionspunkt bei der Novelle des deutschen GwG war die Frage, wer unter welchen Voraus­setzungen Zugriff auf die Daten des Transparenzregis­ters haben soll. Hierzulande gelten insoweit lediglich die Mindeststandards, wonach das Transparenzregister nur zugänglich ist für Behörden, für Personen, die ihre Kun­dennachdemGwGidentifizierenmüssen,undfüranderePersonen, die ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ nachweisen können. Dies sind zum Beispiel Journalisten und Wissenschaftler, die auf den einschlägigen Gebieten tätig sind. Zum Schutz der Privatsphäre dürfen wirtschaft­lich Berechtigte ihre Daten im Transparenzregister vor dem letztgenannten Personenkreis sperren lassen, wenn

diese Informationen sie insbesondere der Gefahr einer schweren Straftat, wie Betrug, Geiselnahme, Erpressung, Nötigung oder Straftaten gegen Leib und Leben ausset­zen würden. Eine solche Sperre wirkt aber nicht gegen­über Behörden, Banken, Versicherungen und Notaren. Derweil reichen wirtschaftliche Gründe für eine Sperrung nicht aus, wenn etwa ein Geschäftsmodell wesentlich darauf beruht, dass hinter verschiedenen Unternehmen unbekannterweise dieselben Personen stehen.

Neue Regeln ab 2019

In anderen Ländern sind die Transparenzregister dage­gen öffentlich (z. B. in Dänemark) und sogar in das Han­delsregister integriert. Bei hierzulande vertretenen Unter­nehmen, die in mehreren Ländern tätig sind, führt dies dazu, dass in Deutschland als vertraulich behandelte Informationen anderswo öffentlich zugänglich sind. Die­se Unterschiede dürften allerdings in absehbarer Zeit der Vergangenheit angehören. Denn in Brüssel sitzen die Mitgliedstaaten bereits an den Arbeiten zur 5. EU­Geld­wäscherichtlinie, die 2018 in Kraft treten könnte und dann bis Ende 2019 von den Mitgliedstaaten umzusetzen wäre. Diese Richtlinie sieht allgemein vor, dass die Daten des Transparenzregisters (mit Ausnahme des Trustregis­ters) wie beim Handelsregister uneingeschränkt öffent­lich zugänglich sein müssen. Ob allerdings ein öffentliches Transparenzregister mit den europäischen Grundfreihei­ten und dem deutschen Verfassungsrecht in Einklang stünde, ist hoch umstritten und dürfte noch die Gerichte beschäf tigen. Gleichwohl sollte jeder, der an Unternehmen wesentlich beteiligt ist oder diese anderweitig beherrscht, ohne dass dies bisher der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt war, ein Konzept entwickeln, wie er künftig mit der Veröffentlichung dieser Informationen umgehen will.

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dpaI m Endspurt hatte die große Koalition in der abgelaufe­

nen Legislaturperiode noch wichtige Gesetze zuguns­ten von weiblichen Beschäftigten verabschiedet. Dazu

zählen die Reform des Mutterschutzgesetzes und das Entgelttransparenzgesetz. Vor allem Letzteres hatte hef­tige Kontroversen hervorgerufen, auch wegen des damit verbundenen Aufwands bei der Lohnauskunft über und Schwierigkeiten bei der Vergleichbarkeit von Tätigkeiten. GleichwohlsindUnternehmenverpflichtet,seitBeginndieses Jahres die neuen Regeln zu befolgen.

Verlängerte Schutzfristen

Beim Mutterschutz gelten weiterhin die bekannten Fris­ten. Danach dürfen schwangere Frauen in den letzten sechs Wochen vor und ersten acht Wochen nach der Ent­bindung grundsätzlich nicht beschäftigen werden. Neu ist, dass sich die Schutzfrist nach Entbindung eines Kindes mit Behinderung auf Antrag der Mutter auf zwölf Wochen verlängern kann. Die verlängerte Schutzfrist galt bislang nur bei Früh­ und Mehrlingsgeburten. Neu ist auch ein Kündigungsschutz von vier Monaten bei Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehl geburt erleiden.

Gefährdungsbeurteilung

Für jeden Arbeitsplatz – unabhängig davon, ob dort eine Frau oder ein Mann beschäftigt wird – sind Arbeitgeber verpflichtet,eineanlassunabhängigeGefährdungsbeur­teilung durchzuführen. Dabei ist zu dokumentieren, ob und ggf. welche Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind besteht. Die Dokumentations­pflichtentfällt,wenndieBeurteilungergibt,dasseskeineGefährdung gibt. Sobald eine Beschäftigte mitteilt, dass sie schwanger ist, muss der Arbeitgeber nicht nur die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Schutz­maßnahmen ergreifen, sondern der schwangeren Frau auch ein Gespräch über eine weitere Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen anbieten.

Arbeitszeitliche Lockerung

Die Verbote von Mehr­, Nacht­, Sonn­ und Feiertags arbeit hat die Regierung in der Novelle des Mutterschutzgeset­zes zwar grundsätzlich beibehalten. Allerdings dürfen schwangere und stillende Frauen nun auf ihren ausdrück­lichenundjederzeitwiderruflichenWunschNachtarbeitbis 22 Uhr leisten, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht und keine Alleinarbeit vorliegt. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann unter diesen Voraus­

Arbeitgeber müssen gegenüber weiblichen Mitarbeitern seit Anfang 2018 neue gesetzliche Regeln beachten.

Seit Beginn 2018 ist das Entgelttransparenzgesetz wirksam, das unter der Federführung der ehemaligen Familienministerin und heutigen Ministerpräsidentin Mecklenburg-Vorpommerns Manuela Schwesig ( SPD ) eingeführt wurde

Mehr Schutz, mehr Auskunft

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Ihre Ansprechpartner

Bärbel.Kuhlmann baerbel.kuhlmann @de.ey.com

Dr. Thomas Barth [email protected]

setzungen die Nachtarbeit genehmigen. Sonn­ und Feiertagsarbeit darf auch ohne behördliche Genehmigung angeordnet werden, wenn die Frau dies selbst möchte und keine unverantwortbare Gefährdung besteht. Eben­falls ohne gesonderte Genehmigung kann die tägliche Arbeitszeit volljähriger Frauen auf maximal achteinhalb Stunden verlängert werden, solange die Arbeit 90 Stun­den in der Doppelwoche nicht übersteigt.

Transparenz beim Entgelt

Beim heftig umstrittenen Entgelttransparenzgesetz ist es das erklärte Ziel, ungerechtfertigte Einkommensunter­schiede zu beseitigen und dadurch die Gleichstellung von Frauen und Männern auch bei der Entlohnung durchzu­setzen. Im Mittelpunkt steht der individuelle Auskunfts­anspruch über Vergleichsentgelte von Kollegen für gleiche oder gleichwertige Tätigkeit, wobei sich der Aus­kunftsanspruch sowohl auf das Verfahren zur Entgelt­findungalsauchdasEntgeltselbstbezieht.Allerdingsist Gegenstand des Auskunftsanspruchs nicht etwa der Durchschnitt der ermittelten Vergleichsentgelte, sondern deren statistischer Median ; anzugeben ist also das Ent­gelt, das sich in der Mitte der Gehaltsspanne innerhalb der Vergleichsgruppebefindet.

Einschränkungen

Der individuelle Auskunftsanspruch besteht nur in Betrie­ben, wo mindestens 200 Mitarbeiter bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind. Aus Gründen des Daten­schutzes müssen der Vergleichsgruppe überdies mindes­tens sechs Mitarbeiter angehören. Für tarifgebundene Arbeitgeber sieht das Entgelttransparenzgesetz im Übri­gen keine Sanktion vor, wenn die Auskunft unterbleibt. Die Beschäftigten sind dann gezwungen, eine Auskunft gerichtlich durchzusetzen. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern führt eine unterlassene Auskunft derweil zur Vermutung, dass eine Benachteiligung vorliegt. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber im arbeitsgericht­lichen Verfahren mit dem Mitarbeiter einen Entlastungs­beweisführen,dassdasGeschlechtbeiderLohnfindungkeine Rolle gespielt hat. Dieser Nachweis kann im Ein­zelfall schwierig sein, Klagen mit dem Ziel einer Lohnauf­stockung wären dann erfolgreich. Ein Anspruch auf Anpassung des Gehalts an das maßgebliche Vergleichs­entgelt bestünde. Die Diskriminierung beim Entgelt ist nicht bußgeldbewehrt.

Eine aktuelle Studie von EY gibt einen Einblick über die Bekanntheit, Notwendigkeit und Akzeptanz des neuen Entgelttransparenzgesetzes bei Arbeitnehmern. Befragt wurden rund 1.000 Fach­ und Führungs­kräfte von Unternehmen ab einer Größe von 200 Mitarbeitern.

Tax & Law präsentiert Ihnen die wesentlichen Ergebnisse.

1/8 Nur jeder Achte der Befragten will seinen indi­vi duellen Vergütungs­anspruch geltend machen

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45 % der Befragten kennen das Entgelttransparenzgesetz …

70 % haben vom Gesetz auch aus den Medien erfahren

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… davon sind Frauen mit 40 % weniger informiert als Männer mit 52 %

Tabu-Thema Lohn ?

56 % der Befragten halten eine vollständige Lohntrans­parenz nicht für sinnvoll

34 % glauben, dass eine Offen­legung zu mehr Gerech­tigkeit und Zufriedenheit führen würde

40 % sind der Meinung, eine voll­ständige Lohntransparenz würde zu Neid und Unruhe im Unternehmen führenN

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Quelle : EY­Studie „Entgelttransparenz gesetz im Realitätscheck“, Befragung Februar 2018.

Die Studie senden wir Ihnen gerne auf Anfrage an [email protected] zu.

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E in Online­Versandhändler beschäftigte seine Mit­arbeiter an zwei Adventsonntagen im Jahr 2015. Das vorweihnachtliche Geschäft boomte, der Ver­

sandhändler hatte kurze Lieferzeiten versprochen und die Bezirksregierung Düsseldorf erteilte nach dem Arbeits­zeitgesetz eine entsprechende Bewilligung. Dagegen klagte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Das Ver­waltungsgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass die Bewilligung des Arbeitseinsatzes bei dem Online­Versand­händler rechtswidrig war und die Gewerkschaft in ihrem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit verletzt wurde ( Urteil vom 15. Januar 2018, 29 K 8347/15 ). Nach der Ansicht des Gerichts war es nicht ersichtlich, dass dem Online­ Versandhändler ohne die Bewilligung der Sonntags arbeit ein so großer Schaden entstanden wäre, dass dieser das Interesse am Erhalt der Sonntagsruhe hätte überwie­gen können. Vielmehr habe der Online­Versandhändler den Lieferdruck durch sein Versprechen der „Same­Day­ Delivery“ selbst herbeigeführt und es damit verpasst, dem Schutz der Sonntagsarbeit durch eine entsprechende Ausgestaltung des Geschäftsmodells genüge zu leisten.

Gesetzliche Regelung

Gemäß Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer grund­sätzlich nicht an Sonn­ und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen von diesem Verbot sieht das Gesetz vor, sofern die Arbeiten nicht an Werk­tagen vorgenommen werden können ( z. B. in Kranken­häusern, in Gaststätten oder bei Verkehrsbetrieben, wie bei U­Bahnen oder an Bahnhöfen ). Darüber hinaus dürfen die zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer an bis zu fünf Sonn­ und Feiertagen im Jahr Arbeits einsätze bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Ver hütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Allerdings liegt eine Unzumutbarkeit dann nicht vor, wenn andere zumutbare Maßnahmen anstatt der Sonn­ und Feiertagsarbeit ergriffen werden können, um den Schaden zu mildern. Gesetzliche Ausnahmen bestehen außerdem beim Sport und in Freizeit­, Erholungs­ und

Der Trend zur ständigen Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen kollidiert mit dem deutschen Arbeitszeitgesetz.

Sonntag herrscht Ruhe

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Ihr Ansprechpartner

Dr. Yavuz Topoglu [email protected]

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Wer sonntags arbeitet In Prozent aller Beschäftigten

Quelle : Eurostat 2018 ( Umfrage der Europäischen Union 2016 )

EU 14,5 Euroraum 15,1

Vergnügungseinrichtungen, wie z. B. bei Fitnesseinrich­tungen, Tierparks und Freizeitparks sowie beim Fremden­verkehr, wie z. B. bei Tourismusinformationen, Museen, Hotels und Stadtführungen.

Weihnachten ist absehbar

Auch in früheren Entscheidungen haben Verwaltungs­gerichte die Bewilligung von Sonn­ und Feiertagsarbeit für Adventsonntage immer wieder für rechtswidrig erklärt, etwa das Oberverwaltungsgericht Münster ( Beschluss vom 18. Dezember 2015, 4 B 1465/15 ) und das Sächsi­

sche Oberverwaltungsgericht ( Beschluss vom 11. Dezem­ber 2015, 3 B 369/15 ). Unter anderem führten die Rich­ter dabei an, dass es sich bei der Auftragszunahme im Weihnachtsgeschäft um ein jährlich wiederkehrendes und absehbares Ereignis handele.

Sonntagsarbeit in anderen europäischen Ländern

In anderen europäischen Ländern bestehen zum Teil ähn­liche oder sogar stärkere Restriktionen als in Deutschland, zum Teil ist die Sonn­ und Feiertagsarbeit aber möglich.

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Mein Sofia

F ürvieleDeutscheistSofiaeinegroßeUnbekannte,doch wer europäische Geschichte erleben möchte, kann sie sich hier erlaufen. Einst von den Thrakern

vor 2.500 Jahren gegründet, war die Stadt später wegen ihrer heißen Quellen bei den Römern sehr beliebt. Aus dieser Zeit stammen die Ruinen in der Altstadt nahe der Statue der 1 Heiligen Sofia.

Zu den umliegenden mächtigen Gebäuden aus der kom­munistischen Zeit gehören das ehemalige Parteigebäude sowie das größte Kaufhaus, das ZUM. Auch der Amtssitz des Präsidenten ist hier zu bewundern, dessen Innenhof ein Kleinod beherbergt : die 2 Rotunde des Heiligen Georg. Einst eine römische Kultstätte aus dem 4. Jahr­hundert wurde sie erst zur Kirche und später zur Moschee umgewidmet.InnenfindensichRestedermittelalter­lichen Wandbilder sowie Malereien der Osmanen. Die Rotunde gilt gemeinsam mit der Banja Bashi Moschee, der jüdische Synagoge und der Katholische Kathedrale als Sinnbild der Toleranz und des Friedens zwischen den Religionen in Bulgarien früher und heute.

Um die Atmosphäre der Stadt weiter aufzugreifen emp­fehle ich den Park vor dem 3 Nationaltheater, süd­lichderSofia-Statue.DasTheateristeinesderschöns­ten Gebäude der Stadt und wurde wie viele Gebäude im Zentrum Ende der 90er Jahre durch österreichische Architekten modernisiert. Dort werden nicht nur moderne Theaterstücke aufgeführt, die Regierung nutzt es auch für politische Veranstaltungen. Anfang 2018 fand die Eröffnungszeremonie anlässlich der EU­Ratspräsident­

schaft Bulgariens statt. Auf der anderen Seite des Parks ist die Nationalgalerie. Sie diente dem letzten bulgari­schen König als Schloss. Heute können Sie dort mehr als 50.000 Kunstobjekte bestaunen.

Nur wenige Minuten Richtung Osten können Sie die 4 Alexander-Newski-Kathedrale bewundern, die von

einer Anhöhe mit ihrem goldenen Dach das Bild der Stadt prägt. Das Gotteshaus ist umgeben von einer Vielzahl historischer Gebäude : der aus römischer Zeit stammen­den Sophienkirche, der 5 Universität, der National­versammlung und dem Museum für ausländische Kunst. Von der Bar auf dem Dach des Sense Hotels können Sie bei einem Cocktail die Aussicht auf diese Gebäude genießen.

NahebeimSportparkbefindetsichdas 6 Büro von EY. Nach dem Arbeitstag ist eine Runde Joggen durch den größten und schönsten Park der Stadt oder ein Fußball­abend beim nahe gelegenen 7 ZSKA Sofia eine willkommene Abwechslung. Und wer hungrig geworden ist, sollte sich ein traditionelles Gericht wie den Schopska­ Salat nicht entgehen lassen. Er besteht aus Tomaten, Gurken, Paprika, Zwiebeln und Salzlaken käse, abge­schmeckt mit Gewürzen sowie Essig und Öl. Viele Restau­rantsinSofiabietenausgezeichnetenServiceundschla­gen die Brücke zwischen Ost und West.

Milen Raikov

[email protected]

• Milen ist Tax & Law Part­ner in Sofia für Bul garien, Mazedonien, Albanien und Kosovo. Zudem ist er seit 2011 Co­chairman des Tax and Finance Commitee der American Chamber of Commerce in Bulgaria.

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65EY TAX & LAW Magazine 02 / 2018

ImpressumHerausgeber Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungs gesellschaft Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwalts­gesellschaft Steuerberatungs gesellschaft

Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart

T +49 711 9881 15572 [email protected]

Redaktion Ute Benzel, Martina Ortmann­Babel, Hermann Ottmar Gauß, Nico Schönberg

Neben den bei den Artikeln genannten Autoren wirkten u. a. folgende Kollegen an dieser Ausgabe mit : Andrea Egbringhoff, Verona Franke, Sabrina Kummer, Marcel Max, Stefan Przybilka, Sophia Schuhmann, Florian Zawodsky

Gestaltung Fuenfwerken Design AG, Wiesbaden / Berlin

Druck Druck­ und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, Frankfurt ( Main )

Das nächste Tax & Law Magazine erscheint im Juli 2018

EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory

© 2018 Ernst & Young GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftAll Rights Reserved.

GSA AgencyFWE 0418­029ED 18.04.2020

www.de.ey.com

EY ist bestrebt, die Umwelt so wenig wie möglich zu belasten. Diese Publikation wurde CO²­neutral und auf FSC®-zertifiziertemPapiergedruckt,daszu100%ausRecycling-Fasernbesteht.

Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, un­verbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und / oder Aktualität ; insbesondere kann diese Publikation nicht den

besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesell­schaft und / oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY­Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedemspezifischenAnliegensollteeingeeigneterBerater zurate gezogen werden.

Publikationen

Bolik, Andreas Kummer, SabrinaBFH I R 53/15 : Neue Entwick-lungen zur wirtschaftlichen VeranlassungBetriebs­Berater 2018, S. 624

Bolik, AndreasSelig, Carolin Kaum zu heben – Steuerfolgen der Realisierung stiller Lasten nach dem BMF-Schreiben vom 30.11.2017 NWB 2018, S. 851

Dietsch, David R.Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining MwStR 2018, S. 250

Carlson, PhilippKeine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bezug von Bauleistungen für GrundstückslieferungenMwStR 2018, S. 144

Dahlke, Jürgen Reiter, ChristianNeue Herausforderung für das Tax Compliance Management in Deutschland : der Straftat-bestand des britischen Corpo-rate Criminal OffenceBetriebs­Berater 2017, S. 2283

Dahlke, JürgenUS Steuerreform – Auswirkun-gen auf das Tax Accounting deutscher UnternehmenBetriebs­Berater 2018, S. 431

Domorakova, DominikaSlowakei : Änderung der DividendenbesteuerungIStR­LB 2018, S. 26

Endert, VolkerBilanzierung bestrittener Steuer ansprücheBBK­Rechnungswesen 3/2018, S. 108

Greif, StefanUmsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrich-tungsgegenständenUmsatzsteuer direkt digital 1/2018, S. 13

Jansen, Bela Greger, VeronikaInvStG 2018 : Übergang zum neuen Recht, erste Praxis- und AnwendungsfragenBetriebs­Berater 2018, S. 407

Prätzler, RobertEuropäische Kommission plant die große Mehrwertsteuer-reformStub 2018, S. 24

Prätzler, RobertUmsatzsteuerliche Organschaft im UmbruchBetriebs­Berater 2018, S. 599

Riegel, Martin Amler, FalkDie tatsächliche Verständigung

– Entfallen der Bindungswirkung bei Fehlen oder Wegfall der GeschäftsgrundlageBetriebs­Berater 2018, S. 605

Robisch, MartinGrenzüberschreitende Warenlieferungen über ein KonsignationslagerNWB 46/2017, S. 3486

Siegmund, Olaf Schmidt, Thomas-PatrickAuch die Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt RealteilungsgrundsätzenNWB 51/2017, S. 3926

KioskBei Interesse an zusätzlichen Infor-mationen oder der Zusendung einer der gelisteten Veröffentlichungen kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail an [email protected].

Tax № 20Indirect taxes are evolving. Are you ?

50 Jahre MehrwertsteuerVom Mauerblümchen zum Global Player

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