Öffentliche ausschreibung von maßnahmen zur aktivierung ... · ausführungen im konzept ersetzen...

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Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat Öffentliche Ausschreibung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Kombi Einzelcoaching nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III Angebotsabgabe bis 07.03.2016 12:00 Uhr Anschrift: Ennepe-Ruhr-Kreis Jobcenter EN Zentrale Bereiche Servicestelle Nordstraße 21 58332 Schwelm Jobc16004

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Page 1: Öffentliche Ausschreibung von Maßnahmen zur Aktivierung ... · Ausführungen im Konzept ersetzen und werden nicht gewertet. Der Umfang des Gesamtkonzeptes soll – ohne die geforderten

Ennepe-Ruhr-Kreis

Der Landrat

Öffentliche Ausschreibung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Kombi Einzelcoaching nach § 16 Abs. 1 SGB II

i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III

Angebotsabgabe bis

07.03.2016 12:00 Uhr

Anschrift:

Ennepe-Ruhr-Kreis Jobcenter EN – Zentrale Bereiche

Servicestelle Nordstraße 21

58332 Schwelm

Jobc16004

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Inhaltverzeichnis

Stand: 29.01.2016 Seite 2 von 51

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung .......................................................................................................................... 4

Teil A Bewerbungs- und Angebotsbedingungen .............................................................. 5

A.1 Allgemeine Bedingungen ........................................................................................ 5 A.1.1 Art des Vergabeverfahrens ...................................................................... 5 A.1.2 Auskünfte .................................................................................................. 5 A.1.3 Fristen ....................................................................................................... 5 A.1.4 Form und Inhalt der Angebote ................................................................. 6 A.1.5 Kurzbeschreibung der Leistung .............................................................. 8 A.1.6 Grundlagen der Zusammenarbeit ............................................................ 8 A.1.7 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen ........................................... 8 A.1.8 Nebenangebote und Änderungsvorschläge ........................................... 8 A.1.9 Kalkulation ................................................................................................ 8 A.1.10 Bietergemeinschaften .............................................................................. 9 A.1.11 Vertragssprache ....................................................................................... 9 A.1.12 Unklarheiten in den Vergabeunterlagen ............................................... 10 A.1.13 Verbindlichkeit der Angebote ................................................................ 10 A.1.14 Kennzeichnung von Geheimnissen ...................................................... 10 A.1.15 Rechtsbehelfbelehrung ......................................................................... 10

A.2 Bewertung der Angebote....................................................................................... 11 A.2.1 Wertungsphase 1: Formale und inhaltliche Prüfung der Angebote .... 11 A.2.2 Wertungsphase 2: Eignungsprüfung .................................................... 11 A.2.3 Wertungsphase 3: Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise .. ................................................................................................................. 12 A.2.4 Wertungsphase 4: Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes .......... 12 A.2.5 Bietergespräche ..................................................................................... 12 A.2.6 Information der Bieterin bzw. des Bieters ............................................ 13

Teil B Leistungsbeschreibung ......................................................................................... 14

B.1 Allgemeine Regelungen zur ausgeschriebenen Leistung ................................... 14 B.1.1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer .......................................................... 14 B.1.2 Leistungszeitraum .................................................................................. 14 B.1.3 Personal .................................................................................................. 14 B.1.4 Räumlichkeiten/Ausstattung ................................................................. 16 B.1.5 Eckpunkte der Maßnahmendurchführung ............................................ 18 B.1.6 Unterbeauftragung ................................................................................. 23 B.1.7 Hinweise zu den Abrechnungsgrundlagen ........................................... 23 B.1.8 Integrationsziele und Integrationsquote ............................................... 25

B.2 Spezielle Regelungen zur ausgeschriebenen Leistung ...................................... 27 B.2.1 Gegenstand der Maßnahme ................................................................... 27 B.2.2 Zielgruppe ............................................................................................... 27 B.2.3 Beschreibung der Maßnahme ................................................................ 28 B.2.3.1 Einstiegsphase ....................................................................................... 28 B 2.3.2 Coachingphase ....................................................................................... 29 B 2.3.2.1 Gesundheitsförderung ............................................................................ 31 B 2.3.2.2 Förderung von sozialintegrativen Fähigkeiten ..................................... 32 B.2.3.2.3 Förderung von arbeitsmarktintegrativen Aktivitäten ........................... 32 B.2.3.2.4 Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen ........... 33 B 2.3.2.5 Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ........................ 33

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Inhaltverzeichnis

Stand: 29.01.2016 Seite 3 von 51

B.2.3.2.5 Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ..... 34 B.2.3.2.6 Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme ....................................... 34 B.2.4 Zeitliche Vorgaben/Zuweisungsregelungen ......................................... 35 B.2.5 Berichtspflichten .................................................................................... 36 B.2.6 Personelle Ausstattung/Qualifikationen des Personals ...................... 36 B.2.7 Technische, sachliche und räumliche Ausstattung ............................. 36 B.2.8 Spezielle Hinweise zu den Abrechnungsgrundlagen ........................... 36 B.2.9 Wertungsphase 4: Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes .......... 37

Teil C Vertragsbedingungen ............................................................................................ 39

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Vorbemerkung

Stand: 29.01.2016 Seite 4 von 51

Vorbemerkung Das Jobcenter EN des Ennepe-Ruhr-Kreises hat Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Ein-gliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu vergeben. Der Ennepe-Ruhr-Kreis ist für die ausgeschriebene Leistung Auftraggeber, das Jobcenter EN ist die ausschrei-bende Stelle. Die hier vorliegenden Vergabeunterlagen erläutern die zu vergebenden Leistungen textlich und sollen den Bieter in die Lage versetzen, sein Angebot so zweifelsfrei wie möglich zu kalkulieren und zu formulieren. Für die Angebotsausarbeitung und Kalkulation der angebotenen Leistungen stehen dem Bieter unter anderem die Leistungsbeschreibung sowie der Vertrag zur Verfügung. Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die männliche als auch die weibliche Form. Die Vergabeunterlagen enthalten in Teil A die formalen Bewerbungs- und Angebotsbedingungen. In Kapitel B.1 sind die allgemeinen Regelungen zur Leistungserbringung und in Kapitel B.2 die speziellen Regelungen zur Leistungserbringung aufgeführt. Der Teil C enthält den Vertrag. Teil D beinhaltet die Angebotsvordrucke, welche nochmals gesondert im Internet abrufbar sind (www.en-kreis.de/arbeitberuf/fuer-traeger/ausschreibungen.html). Die Bieter werden gebeten, die Vergabe-unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sollten die Unterlagen unvollständig sein, sind feh-lende Seiten unverzüglich bei der ausschreibenden Stelle anzufordern. Die Gliederung und der Inhalt der einzureichenden Angebote ist zusammenfassend in Punkt A.1.4 dargestellt. Sofern vom Bieter ein Angebot abgegeben wird, sind von den im Internet abrufbaren Vergabeun-terlagen lediglich die ausgefüllten separaten Angebotsvordrucke dem Angebot beizufügen. Die weiteren Unterlagen verbleiben beim Bieter. Die den Bietern zugänglich gemachten Unterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes und zur Erfüllung des eventuell folgenden Auftrages benutzt werden. Jede Benutzung für andere Zwe-cke ist untersagt. Die kompletten Angebotsunterlagen sind in Papierform in zweifacher Ausfertigung (Original und Kopie des Originals) und ordnungsgemäß verschlossen vom Bieter einzureichen. Eine elektroni-sche Angebotsabgabe (auch per Fax) ist nicht zugelassen. Die eingereichten Angebote verbleiben bei der ausschreibenden Stelle. Bei etwaigen, von der ausschreibenden Stelle festgestellten Ab-weichungen zwischen Original und Kopie gilt das Original der Angebotsunterlagen. Zur äußeren Kennzeichnung des Angebotes (z. B. Briefumschlag oder Paket) ist der Vordruck der ausschreibenden Stelle zu verwenden. Dieser ist im Internet auf www.enkreis.de/arbeitberuf/fuer-traeger/ausschreibungen.html abrufbar. Für die Bearbeitung des Angebotes werden keine Kosten erstattet.

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil A Bewerbungs- und Angebotsbedingungen

Stand: 29.01.2016 Seite 5 von 51

Teil A Bewerbungs- und Angebotsbedingungen

A.1 Allgemeine Bedingungen

A.1.1 Art des Vergabeverfahrens

Die Ausschreibung wird als öffentliche Ausschreibung gemäß den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) durchgeführt. Bei der Leistung han-delt es sich um eine Leistung gemäß Anhang I Teil B der VOL/A.

A.1.2 Auskünfte

Anfragen von Bewerbern oder Bietern im Rahmen dieses Vergabeverfahrens sind schriftlich (Post, Fax) an die ausschreibende Stelle zu richten. Anschrift: Ennepe-Ruhr-Kreis

Jobcenter EN – Zentrale Bereiche Servicestelle, 3. Etage, Raum 317 Nordstraße 21 58332 Schwelm Fax: 02336/4448-150

Auskünfte im Zuge des Vergabeverfahrens werden ausschließlich schriftlich von der ausschrei-benden Stelle erteilt. Diese werden im Internet in Form eines Fragen-/Antwortenkataloges unter www.enkreis.de/arbeitberuf/fuer-traeger/ausschreibungen.html veröffentlicht. Telefonische Aus-künfte werden nicht erteilt. Die Bieter sind verpflichtet, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist regel-mäßig über den Stand des Fragen-/Antwortenkatalogs zu informieren.

A.1.3 Fristen

Die Angebote sind an die unter Punkt A.1.2 genannte Anschrift zu senden. Ende der Angebotsfrist: 07.03.2016Datum eintragen um 12:00 Uhr. Bei der Öffnung der Angebote sind nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VOL/A keine Bieter zugelassen. Ende der Bindefrist: 08.04.2016

Bis zum Ablauf der Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil A Bewerbungs- und Angebotsbedingungen

Stand: 29.01.2016 Seite 6 von 51

A.1.4 Form und Inhalt der Angebote

Das vom Bieter einzureichende Angebot ist mit dem Formblatt D.0. als Deckblatt zu versehen und besteht aus den nachfolgend aufgeführten Teilen: Angebotsteil I: Los- und Preisblätter Die vorgegebenen Angebotsvordrucke (vgl. Teil D.1) sind zu verwenden. Diese stehen im Internet unter www.enkreis.de/arbeitberuf/fuer-traeger/ausschreibungen.html als separater Angebotsvor-druck „Los- und Preisblätter“ zum Download zur Verfügung. Es ist darauf zu achten, dass der An-gebotsvordruck vollständig ausgefüllt ist und die Unterlagen an den gekennzeichneten Stellen un-terschrieben und mit dem Firmenstempel versehen sind. Angebot zum Zuschlagskriterium „Preis“

Vorbemerkungen zu den Preisblättern

Preisblätter Der vom Bieter angebotene Preis zur angebotenen Leistung wird im Zuschlagskriterium „Preis“ (vgl. Punkt A.2.4) bewertet.

Hinweis:

Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung ergänzend die Kalkulation vom Bieter zu fordern.

Angebotsteil II: Allgemeine Erklärungen und Eignungsnachweise Die vorgegebenen Angebotsvordrucke (vgl. Teil D.2) sind zu verwenden. Diese stehen im Internet unter www.enkreis.de/arbeitberuf/fuer-traeger/ausschreibungen.html als separater Angebotsvor-druck „Allgemeine Erklärungen und Eignungsnachweise“ zum Download zur Verfügung. Es ist da-rauf zu achten, dass der Angebotsvordruck vollständig ausgefüllt ist, ein Handlungsbevollmäch-tigter benannt ist und die Unterlagen an den gekennzeichneten Stellen unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen sind.

1. Allgemeine Bietererklärung

Ansprechpartner des Bieters

Angebotene Lose 2. Eignungsnachweise Nachweis der Leistungsfähigkeit in fachlicher Hinsicht Referenz/-en (als Eigenerklärung) über die Durchführung mit der ausgeschriebenen Leistung ver-gleichbarer Maßnahmen aus den letzten drei Jahren. Als vergleichbare Maßnahmen zählen z. B.:

Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 SGB III (a. F.)

Maßnahmen nach § 45 SGB III

Maßnahmen nach § 16a SGB II

Nachweis der Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht

Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in den letzten drei abgeschlossenen Ge-schäftsjahren (2012 bis 2014)

Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer De-ckungssumme von mindestens 1,5 Mio. EUR

Weitere Nachweise zur Eignung

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil A Bewerbungs- und Angebotsbedingungen

Stand: 29.01.2016 Seite 7 von 51

Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der in den § 6 Nr. 5 lit. a) bis e) VOL/A genannten Aus-schlussgründe

Eigenerklärung über den Einsatz von Unterauftragnehmern

Gegebenenfalls Bietergemeinschaftserklärung (inkl. Erläuterung der Gründe für die Zusam-menarbeit in einer Bietergemeinschaft)

Sonstige Nachweise zur Eignung

Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfa-len (TVgG – NRW)

Verpflichtungserklärung nach § 19 TVgG-NRW zur Frauenförderung und Förderung der Ver-einbarkeit von Beruf und Familie

Trägerzulassung Die Anbieter von Maßnahmen der Arbeitsförderung nach § 45 SGB III - mit Ausnahme von Arbeit-geberinnen und Arbeitgebern, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen - müssen seit dem 01.01.2013 zwingend über eine Trägerzulassung nach § 178 SGB III verfügen. Die Trägerzulassung ist mit dem entsprechenden Zertifikat nach § 176 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB III und der Anlage nach § 5 Abs 6 Satz 1 AZAV nachzuweisen.

Hinweis:

Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung folgende Nachweise ergänzend vom Bieter zu fordern:

Bilanzen oder Bilanzauszüge aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder andere geeignete Nachweise für diesen Zeitraum (z. B. Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters), welche die Sol-venz des Bieters nachweisen

Versicherungsschein über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung mit oben genannter De-ckungssumme

Steuernachweis

Verpflichtungserklärung der gegebenenfalls vorgesehenen Unterauftragnehmer, dass diese die im Angebot vorgesehenen Ressourcen im Auftragsfall zur Verfügung stellen

Angebotsteil III: Textliches Angebot zum Zuschlagskriterium „Qualität des Konzeptes“ Die Bieterin bzw. der Bieter hat für jedes angebotene Los ein Konzept zu erstellen. In diesem hat er anhand der in der jeweiligen losspezifischen Leistungsbeschreibung (vgl. Teil B.2) aufgeführten Unterkriterien darzustellen, wie er anforderungsgerecht die Maßnahme durchführen wird und wie er die Qualität der Durchführung sicherstellt. Dabei ist konkret auf die Maßnahmen des jeweiligen Loses einzugehen. Sofern Besonderheiten bei einzelnen Maßnahmen des Loses unterschiedliche Vorgehensweisen erfordern, sind diese deutlich herauszustellen. Verweise, z. B. auf andere Stel-len des Angebotes, auf Anlagen, Firmenberichte etc. können nicht die an dieser Stelle geforderten Ausführungen im Konzept ersetzen und werden nicht gewertet. Der Umfang des Gesamtkonzeptes soll – ohne die geforderten Anlagen – je Los insgesamt 30 Seiten nicht übersteigen. Das vom Bieter vorgelegte Konzept zur angebotenen Leistung wird im Zuschlagskriterium „Qualität des Konzeptes“ (vgl. Punkt A.2.4) bewertet. Weitere einzureichende Unterlagen Der Bieter oder die Bieterin hat evtl. weitere Unterlagen (vgl. Punkt B.2) dem Angebot beizufügen. Diese sind in das Formblatt D.0 unter Punkt 4 einzutragen. Bei der Abgabe des Angebotes ist Folgendes zu beachten: 1. Bei der Abgabe eines Angebotes sind die von der ausschreibenden Stelle im Internet zum Abruf

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil A Bewerbungs- und Angebotsbedingungen

Stand: 29.01.2016 Seite 8 von 51

bereitgestellten separaten Angebotsvordrucke (vgl. Teil D) zwingend zu benutzen. Diese sind kennwortgeschützt und ausschließlich in den dafür vorgesehenen Textfeldern auszufüllen.

2. Das Formblatt D.0 ist mit den unter Punkt B.2 „Zuschlagskriterien“ benannten Unterkriterien zu ergänzen. Die entsprechenden Seitenzahlen sind ebenfalls einzutragen. Darüber hinaus sind hier sonstige weitere geforderte Unterlagen unter Punkt 4. einzutragen

3. Es sind für die angebotene Leistung alle in den Preisblättern aufgeführten Positionen auszufül-len. Es sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Stellen auszufüllen.

4. Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen der eigenen Eintragungen/Angaben müssen zweifelsfrei sein.

5. Etwaige Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen nach Angebotsabgabe sind in einem verschlossenen Umschlag und innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.

6. Die Rücknahme des Angebotes kann innerhalb der Angebotsfrist schriftlich (Post, Fax) erfolgen.

7. Es ist darauf zu achten, dass ein Handlungsbevollmächtigter benannt ist und das Angebot an den gekennzeichneten Stellen unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen ist.

8. Das Angebot ist ordnungsgemäß verschlossen einzureichen.

9. Zur äußeren Kennzeichnung des Angebotes hat die Bieterin bzw. der Bieter den im Internet abrufbaren Vordruck der ausschreibenden Stelle zu verwenden (vgl. Vorbemerkungen).

A.1.5 Kurzbeschreibung der Leistung

Die Gesamtleistung wird in mehreren Losen vergeben. Bezüglich der zu erbringenden Leistung vergleiche Teil B der Vergabeunterlagen. Die Bieterin bzw. der Bieter kann Angebote zu einem, mehreren oder allen Losen anbieten.

A.1.6 Grundlagen der Zusammenarbeit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit dem Auftraggeber den im Teil C der Vergabeunterlagen beiliegenden Vertrag abzuschließen. Mit der Zuschlagserteilung gilt der Vertrag als geschlossen. Eine gesonderte Unterzeichnung ist nicht erforderlich.

A.1.7 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Absprache getroffen haben, werden ausgeschlossen. Wesentliches und unverzichtbares Kennzei-chen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbes zwischen den teilnehmenden Bietern. Gibt ein Bieter beispielsweise nicht nur ein eigenes Angebot für ein Los ab, sondern bewirbt er sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den Zuschlag desselben Loses, ist der Geheimwettbewerb nicht mehr gewährleistet. Das Angebot ist damit zwingend auszuschließen.

A.1.8 Nebenangebote und Änderungsvorschläge

Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind nicht zulässig.

A.1.9 Kalkulation

Der Auftraggeber behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung die Kalkulation zur angebote-nen Leistung vom Bieter ergänzend zu fordern. Die Kalkulation ist nicht mit dem Angebot einzu-reichen. In der Kalkulation sind insbesondere folgende Positionen geeignet darzustellen:

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil A Bewerbungs- und Angebotsbedingungen

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Personalkosten

Verwaltungskosten

Raumkosten (inkl. technische Ausstattung/ggf. Werkstätten)

Sachkosten

Ggf. erforderliche Aufwendungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Ggf. Kosten der Initiierung und Betreuung der Maßnahmeteile bei einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung)

Versicherungen Mit den Angaben in der Kalkulation muss der Angebotspreis rechnerisch nachvollziehbar sein. Die Kalkulation dient unter anderem zur Überprüfung, ob der Angebotspreis im offenbaren Missver-hältnis zur Leistung steht (§ 16 Abs. 6 VOL/A). Die Angaben der Kalkulation werden vertraulich behandelt. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unklarheiten weitere Ergänzungen nachzufordern. Hinweis zur Umsatzsteuer: Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nr. 15b Umsatzsteuergesetz (UStG). Umsatzsteuerfrei sind danach, „Ein-gliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeits-förderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrich-tungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht wer-den. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben.“ (§ 4 Nr. 15b UStG in der Fassung vom 25.07.2014) Des Weiteren wird auf § 7 Abs. 2 des Vertrages (vgl. Teil C) verwiesen.

A.1.10 Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften sind zugelassen. Mit dem Ausdruck Bieter sind in diesen Vergabeunterlagen auch Bietergemeinschaften gemeint. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haben mit ihrem An-gebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung (Original) abzugeben, in der alle Mit-glieder aufgeführt sind und der bevollmächtigte Vertreter bezeichnet wird. Die Erklärung muss die Verpflichtung enthalten, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftrag-geber vertritt und dass alle Mitglieder (auch im Falle einer Beauftragung) als Gesamtschuldner haften. Die Erklärung ist im Angebotsvordruck zu finden (vgl. Teil D). Darüber hinaus muss die Bietergemeinschaft im Angebotsteil II die Gründe für die Zusammenarbeit darlegen, so dass die Vergabestelle die Zulässigkeit des Zusammenschlusses gemäß GWB beurteilen kann. Des Wei-teren haben insbesondere Bietergemeinschaften auch die Regelungen unter Punkt A.1.7 zu be-achten.

A.1.11 Vertragssprache

Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen. Alle Vertragsgespräche sind in deutscher Sprache zu führen.

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A.1.12 Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Ent-geltermittlung und den Leistungsumfang beeinflussen können, so hat die Bieterin bzw. der Bieter den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Eventuelle Fragen zum Angebot sind spätestens acht Kalendertage vor dem Ablauf der Angebotsfrist schriftlich (Post, Fax) zu stellen (vgl. Punkt A.1.2 „Auskünfte“). Eventuell notwendige, ergänzende Informationen zum Ausschreibungsverfah-ren und somit zur Kalkulation der Angebote werden allen Bietern bekannt gegeben und erfolgen bis spätestens sechs Kalendertage vor dem Ablauf der Angebotsfrist.

A.1.13 Verbindlichkeit der Angebote

Die Angebote sind durch die Bieter verbindlich abzugeben. Wird ein Angebot mit dem Zusatz ver-sehen, dass der Abschluss des Vertrages z. B. noch der Zustimmung des Vorstandes oder sons-tiger Gremien des Bieters oder Unterauftragnehmers bedarf, fehlt es an der Verbindlichkeit des Angebotes. Damit ist das Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen.

A.1.14 Kennzeichnung von Geheimnissen

Die Bieterin bzw. der Bieter wird aufgefordert, die Teile seines Angebotes, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, kann die Verga-bekammer im Falle eines Nachprüfverfahrens ggf. von einer Zustimmung auf Einsicht ausgehen (§ 111 Abs. 3 GWB). Der Auftraggeber ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfver-fahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 110 Abs. 2 GWB).

A.1.15 Rechtsbehelfbelehrung

Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einlei-tung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzu-reichen und unverzüglich zu begründen. Die Anschrift der zuständigen Vergabekammer lautet: Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster. Der Antrag ist unzulässig, soweit

der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsab-gabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Ange-botsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil A Bewerbungs- und Angebotsbedingungen

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A.2 Bewertung der Angebote

Die Bewertung der Angebote erfolgt in vier aufeinander aufbauenden Wertungsphasen.

A.2.1 Wertungsphase 1: Formale und inhaltliche Prüfung der Angebote

In dieser Wertungsphase werden die wegen formeller oder inhaltlicher Mängel auszuschließenden Angebote ermittelt. Angebote von Bietern, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe im Angebotsteil III (Textliches An-gebot zum Zuschlagskriterium „Qualität des Konzeptes“) nicht alle geforderten Angaben und Er-klärungen vollständig enthalten, werden nicht zwingend von der Wertung ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 VOL/A). Die ausschreibende Stelle behält sich im Einzelfall vor, fehlende Angaben und Erklärungen nachzufordern, soweit dies ohne Schädigung des Wettbewerbes möglich ist. Ein Ausschluss von der Wertung erfolgt, wenn durch die vorgelegten Angaben und Erklärungen nicht sichergestellt ist, dass die Leistung vertragsgemäß erfüllt wird. Die weiteren, sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften ergebenden Ausschlussgründe sind ebenfalls anzuwenden.

A.2.2 Wertungsphase 2: Eignungsprüfung

Bei der Auswahl der Bietenden, die für den Zuschlag in Betracht kommen, werden entsprechend dem § 16 Abs. 5 VOL/A nur die Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Ver-pflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Bei der Beurteilung der Fachkunde und der Leistungsfähigkeit sind gegebenenfalls auch Unterauftragneh-mer und konzernverbundene Unternehmen zu berücksichtigen. Fachkunde Die Bieterin bzw. der Bieter ist als fachkundig anzusehen, wenn er über aktuelle und umfassende, der durchzuführenden Maßnahme entsprechende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ver-fügt. Die Fachkunde ist auf Grundlage der im Angebotsteil II vorgelegten Referenz/-en (Nachweis der Leistungsfähigkeit in fachlicher Hinsicht) nachzuweisen. Leistungsfähigkeit Die Bieterin bzw. der Bieter ist als leistungsfähig anzusehen, wenn er als Unternehmen über die personellen, kaufmännischen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit muss in einem angemessenen Verhältnis zum zu vergebenden Auftragswert stehen. Bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit sind auch die not-wendigen Investitionen des Auftragnehmers vor der Leistungsaufnahme zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist entsprechend den Nachweisen im Angebotsteil II zu prüfen. Zuverlässigkeit und Gesetzestreue Zuverlässig sowie gesetzestreu ist, wer die Gewähr für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet, sowie die Einhaltung der für die Geschäfte geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Die Zuverlässigkeit wird insbesondere anhand der „Weiteren Nachweise“ sowie aufgrund der Eigenerklärungen im Angebotsteil II geprüft. Soweit vorliegend oder bekannt, werden auch weitere Erkenntnisse berücksichtigt, welche die Zuverläs-sigkeit des Bieters in Frage stellen (Eintragungen in Korruptionsregister, Strafverfahren o. Ä.). Ob die entsprechende Zuverlässigkeit des Bieters vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil A Bewerbungs- und Angebotsbedingungen

Stand: 29.01.2016 Seite 12 von 51

Der Bieter hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit zu bestätigen, dass er nach § 178 SGB III – sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt – als Träger zugelassen ist. Des Weiteren ist zuverlässig, wer die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens anzu-wendenden Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) beachtet (vgl. Punkt A.1.4).

Hinweis zum Mindestlohn:

Für die Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozi-algesetzbuch ist durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) ein Mindestlohn für pädagogisches Personal für allgemeinver-bindlich erklärt worden. Bei Verstößen gegen die Zahlung dieses Mindestlohns handelt es sich gemäß § 23 AEntG um eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handelt auch der Auftragnehmer, der Subunter-nehmer einsetzt, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser gegen Bestimmungen der Verordnung verstößt. Bewerber um öffentliche Aufträge, die wegen eines Verstoßes gegen die Mindest-lohnzahlung mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden sind, sollen gemäß § 21 Abs. 1 AEntG wegen Unzuverlässigkeit von der Vergabe ausgeschlossen werden.

Die Vorlage der geforderten Nachweise zur fachlichen Leistungsfähigkeit, zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, sowie zur Zuverlässigkeit des Bieters stellt die Mindestbedingung zum Nachweis der Eignung dar. Bei Bietergemeinschaften werden Nachweise zur Leistungsfähigkeit in fachlicher sowie in wirt-schaftlicher und finanzieller Hinsicht kumulativ gewertet und sind somit nicht zwingend von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen, während die Nachweise zur Zuverlässigkeit (hier: „Weitere Nachweise zur Eignung“ und „Sonstige Nachweise“) von jedem Mitglied der Bieterge-meinschaft vorzulegen sind.

A.2.3 Wertungsphase 3: Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise

In dieser Wertungsphase werden die verbleibenden Angebote inhaltlich auf die Angemessenheit ihrer Angebotspreise hin überprüft. Ausgeschlossen werden Angebote mit einem unangemesse-nen hohen oder niedrigen Preis. Angebote, die nicht kostendeckend kalkuliert sind, können nicht zwangsläufig von der Wertung ausgeschlossen werden. Bevor ein Angebot wegen eines unge-wöhnlich niedrigen Preises oder eines nicht kostendeckenden Preises möglicherweise ausge-schlossen werden kann, wird mit dem betreffenden Bieter gegebenenfalls ein Aufklärungsgespräch geführt. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, in dieser Wertungsphase die Kalkulation vom Bieter ergänzend zu fordern. Die Entscheidung, ob ein Angebot in der Wertung verbleibt, muss in jedem Einzelfall gesondert getroffen werden. Grundlage für die Beurteilung, ob ein Preis angemessen ist, ist neben den An-gebotsentgelten der Ausschreibung auch der Marktpreis.

A.2.4 Wertungsphase 4: Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes

Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt anhand der in der jeweiligen losspezifischen Leistungsbeschreibung (vgl. Teil B.2) aufgeführten Zuschlagskriterien und dem ebenfalls dort auf-geführten Bewertungsschema unter den Angeboten, die in den vorangegangenen Wertungspha-sen nicht ausgeschlossen wurden.

A.2.5 Bietergespräche

Im Rahmen der Angebotsprüfung behält sich der Auftraggeber vor, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung Bietergespräche zu führen, um eventuelle Zweifel über die Eignung der

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil A Bewerbungs- und Angebotsbedingungen

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Bieterin bzw. des Bieters oder der Angebote im Interesse der Ermittlung des wirtschaftlich güns-tigsten Angebotes zu beseitigen. Nachverhandlungen finden hierbei nicht statt.

A.2.6 Information der Bieterin bzw. des Bieters

Der Auftraggeber wird entsprechend § 101a Abs. 1 GWB erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information über die Nichtberücksichtigung der Angebote an die jeweiligen Bieter den Zuschlag auf das Angebot des Bestbieters erteilen. Sofern die ausschreibende Stelle das Informationsschrei-ben per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Das Informationsschreiben enthält den Namen des Bieters, auf dessen Angebot der Zuschlag er-teilt werden soll, den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie die Gründe der vorgesehe-nen Nichtberücksichtigung des jeweiligen Angebotes der betroffenen Bieter.

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil B Leistungsbeschreibung

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Teil B Leistungsbeschreibung

B.1 Allgemeine Regelungen zur ausgeschriebenen Leistung

Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Bieter zu erfüllen.

B.1.1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Teilnehmerinnen und Teilnehmer der ausgeschriebenen Leistung sind in der Regel erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthält das jeweilige Los- und Preisblatt (vgl. Angebotsvordruck, Teil D) bzw. die spezielle Leistungsbe-schreibung (vgl. Punkt B.2). Der Status „Teilnehmerin bzw. Teilnehmer“ liegt vor, sobald die Zu-weisung durch den Auftraggeber erfolgt ist und die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer in die Maß-nahme eingetreten bzw. zum ersten Einzelgespräch erschienen ist.

B.1.2 Leistungszeitraum

Der Leistungszeitraum und die individuelle Zuweisungsdauer einer Teilnehmerin bzw. eines Teil-nehmers wird vom Auftraggeber festgelegt und ist im Los- und Preisblatt (vgl. Angebotsvordruck, Teil D) bzw. in der jeweiligen Leistungsbeschreibung (vgl. Punkt B.2) geregelt. Die individuelle Zuweisungsdauer endet mit

der Eingliederung der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung

der Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden selbstständigen Tätig-keit

einer länger als drei Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit

dem Abbruch der Maßnahme durch die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer oder den Auf-traggeber

Der Auftragnehmer hat seine Aktivitäten mit dem ersten Tag der Zuweisung des Teilnehmers auf-zunehmen und während der gesamten Zuweisungsdauer entsprechend den individuellen Erforder-nissen fortzuführen. Diese Aktivitäten und deren Ergebnisse sind in den geforderten teilnehmerbe-zogenen Berichten aufzunehmen (vgl. Punkt B.2). Bezüglich einer möglichen Vertragsverlängerung vergleiche § 3 „Vertragslaufzeit“ des beiliegen-den Vertrags sowie der entsprechenden Angaben im entsprechenden Los- und Preisblatt.

B.1.3 Personal

Anforderungen an das Personal Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der ausgeschriebenen Maßnahme ist fachlich qua-lifiziertes und geeignetes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anfor-derungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Bei der Auswahl des Personals ist insbeson-dere auf personelle und soziale Kompetenzen (z. B. Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit etc.) zu achten. Bei sozialpädagogischen Fachkräften wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit sowie eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre im gleichen bzw. ähnlichen Arbeitsfeld erwartet. Diplom-Pädagogen mit den Ergänzungsfä-chern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls unter den

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil B Leistungsbeschreibung

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oben genannten. Bedingungen zugelassen. Diplom-Pädagogen ohne die genannten Ergänzungs-fächer bzw. Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine zweijährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ersatzweise werden auch andere pädagogische Hochschulabschlüsse (z. B. Diplom, Master, Ba-chelor, Magister Artium) und staatlich anerkannte Erzieher mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, soweit diese mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe inner-halb der letzten fünf Jahre nachweisen. Das sozialpädagogische Fachpersonal verfügt außerdem über eine abgeschlossene beraterische Zusatzqualifikation (z.B. systemische Beratung, Gestaltberatung, personenzentrierte Beratung, Neurolinguistisches Programmierung), die mind. 400 Unterrichtsstunden (à 45 min. umfasst und über Abschlusszertifikate belegt werden kann. Unterschiedliche Weiterbildungen können dann zu-sammengefasst werden, wenn sie auf einander aufbauen. (In begründeten Ausnahmefällen kann Personal anerkannt werden, das noch nicht über das Zertifikat verfügt, aber bereits mind. die Hälfte der Weiterbildung absolviert hat.) Psychologisches Fachpersonal (Psychologin/Psychologe) verfügt über ein abgeschlossenes Stu-dium der Psychologie (Master oder Diplom). Mittels des Wissens in klinischer Psychologie ist sie bzw. er in der Lage zu erkennen, ob eine psychiatrische Diagnose vorliegt. Sie oder er hat außer-dem die Aufgabe die weiteren Beratungskräfte wie auch den Auftraggeber (im Rahmen von Fall-konferenzen) fachlich zu unterstützen. Im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgabenwahrnehmung soll sie bzw. er eigene Coachings durchführen und dafür über entsprechendes Beratungs-/Coaching-Kow-how verfügen. (Erfahrung in der Arbeit mit Langzeitarbeitslosen ist von Vorteil.) JobCoaches (Vermittler/innen) müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über ei-nen Berufs- oder Studienabschluss und eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung sowie Kennt-nisse und Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen und im Per-sonalwesen verfügt. Die fachliche Eignung ist nach der Zuschlagserteilung nachzuweisen. Umfas-sende Kenntnisse in MS-Officeanwendungen (Word, Excel, Outlook) werden vorausgesetzt. Dar-über hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit diversen Jobbörsen sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungsmanagement und dem Erstellen von Bewerbungsunter-lagen vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, Teilnehmerinnen und Teilneh-mer bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit den zu Verfügung ste-henden Medien zu unterstützen. Bei fachlichen Anleiterinnen/Anleitern bzw. Lehrkräften wird ein anerkannter Berufs- oder Studien-abschluss erwartet. Sie müssen über eine mindestens dreijährige Erfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre mit der Zielgruppe verfügen. Die geforderte Berufserfahrung reduziert sich auf ein Jahr bei Vorliegen eines Abschlusses als Meister oder Techniker und Fachwirt mit Ausbildereignungs-prüfung. Sie müssen fachlich, pädagogisch und hinsichtlich ihrer Methodik und Didaktik geeignet sein. Zu beachten ist, dass die Zeiten einer Berufsausbildung und eines Studiums nicht als Berufserfah-rung gelten. Weitere, leistungs- und losspezifische Anforderungen an das Personal sind in Punkt B.2 dargelegt. Benennung des Personals Die Benennung des gesamten für die Durchführung der Leistung vorgesehenen Personals (inkl. Honorarkräfte bzw. geringfügig Beschäftigte) hat in Abstimmung mit dem Auftraggeber nach Zu-schlagserteilung, spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn, gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Hierbei ist dem Auftraggeber ein weisungsbefugter Bevollmächtigter zu nennen. Der Auf-tragnehmer hat zu gewährleisten, dass der Handlungsbevollmächtigte kurzfristig beim Auftragge-ber persönlich erscheinen kann; eine Benennung im Angebot ist nicht erforderlich. Bei kurzfristige-

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rem Maßnahmenbeginn hat die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung zu erfolgen. (Ent-sprechende Vordrucke werden nach Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt.) Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, den Austausch des Perso-nals während der Vertragslaufzeit zu verlangen soweit berechtigte Beschwerden seitens des Auf-traggebers, einem von diesem benannte Dritte oder der Maßnahmenteilnehmer vorliegen. Der Auf-tragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen das betroffene Personal zu ersetzen. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Honorarkräfte bzw. geringfügig Beschäftigte dürfen mit einem Anteil von max. 30% eingesetzt wer-den. Ausgeschlossen ist hier die Beschäftigung der sozialpädagogischen Fachkraft als Honorar-kraft. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist namentlich in Listenform zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Diese Erfassungslisten werden vom Auftragge-ber nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt und sind auf Verlangen vorzulegen. Die ange-botenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht einge-schränkt werden. Bei punktueller Zusammenlegung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus unterschiedlichen Maßnahmen (für ausgewählte Gruppenangebote) darf die Gruppenstärke 25 Personen nicht über-schreiten.

B.1.4 Räumlichkeiten/Ausstattung

Der Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem jeweiligen Los- und Preisblatt (vgl. Teil D). Der angegebene Maßnahmeort ist zwingend einzuhalten. Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für Teilnehme-rinnen und Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie von Teilnehmerinnen und Teilnehmern gut aufzufinden sind. Die Räumlichkeiten sind spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung beim Auftrag-geber verbindlich zu benennen. Eine Benennung der Räumlichkeiten im Angebot ist nicht notwen-dig. (Ein entsprechender Vordruck wird nach Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber zur Ver-fügung gestellt.) Ein Wechsel der Räumlichkeiten ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers möglich. Sachliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und ihre Ausstattung haben dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durch-führung der Maßnahme gewährleisten. Der Zugang für behinderte Menschen muss gewährleistet sein. Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten vor und nach Leistungsbeginn – gege-benenfalls zusammen mit einem Sachverständigen – zu besichtigen. Weiter behält der Auftragge-ber sich vor, die vorgesehenen Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Be-denken bestehen. Es gelten insbesondere folgende Vorschriften in der jeweils aktuell gültigen Fassung:

die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien

die Bildschirmarbeitsverordnung

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die Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufs-genossen-schaften)

die Brandschutzbestimmungen

die jeweilige Landesbauordnung Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstat-tung während der gesamten Dauer der Maßnahmen vorzuhalten. Hierzu gehören je nach ausge-schriebener Maßnahme Unterrichtsräume und Sozialräume, Besprechungsräume sowie berufs-feldbezogene Praxisräume. Die für die ausgeschriebene Leistung benötigten Räumlichkeiten sind in der losspezifischen Leistungsbeschreibung (Teil B.2) benannt. Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Es sind PC-Arbeitsplätze im Umfang von 20 % der Gesamtteilnehmerplatzzahl für EDV-Unterweisungen vorzuhalten. Bei Unterrichtsinhalten unter Nutzung der EDV ist je Teilnehmenden ein vernetzter PC-Arbeitsplatz mit Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Diese Arbeitsplätze müssen der Bildschirmarbeitsplatzverordnung (in der jeweils aktuellen Fassung) sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen: Mindestanforderungen Rechner:

Pentium III (oder vergleichbar) mit mindestens 512 MB Arbeitsspeicher, mindestens Inter-net DSL 2000, aktuellste Browserversion (mindestens Internetexplorer oder Firefox)

Mindestanforderungen Bildschirm:

17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT 15 Zoll); Mindestauflösung 1024*768 erforderlich

Alternativ zu den PC-Arbeitsplätzen ist auch die Nutzung von Laptops mit vergleichbarem Ausstat-tungsstandard zulässig. Darüber hinaus sind mindestens ein Foto-Scanner zum Erstellen von Bewerbungsunterlagen und mindestens ein DVD-Brenner vorzuhalten. Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (CD, DVD, USB-Stick), Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im Microsoft Office Format (DOC, TXT, XLS, PPT) und Software zum Umgang mit PDF-Dokumenten (PDF-Generator, PDF-Reader) sind ebenfalls vorzu-halten. Es ist sicher zu stellen, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die von ihnen erarbeiteten Auf-gaben, Texte u. ä. ausdrucken (mindestens ein Bereichsdrucker je Unterrichtsraum) und auf einem separaten Speichermedium festhalten kann (z. B. CD). Die erforderlichen Speichermedien sind vom Auftragnehmer zu stellen. Mindestens ein Farblaser-Drucker muss zum Ausdrucken von far-bigen Bewerbungsunterlagen zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Räumlichkeiten sicher, dass die Teilnehmenden Gele-genheit haben, auch außerhalb der Unterrichtszeiten die vermittelnden Inhalte selbständig zu üben. Hierzu sind PC-Arbeitsplätze im Umfang von mindestens 10 % der Gesamtteilnehmerplatz-zahl zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung dieser Übungsräume für selbständiges Üben ist be-grenzt auf die Anwesenheitszeiten der in der Maßnahme beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern im Rahmen der Vertragserfüllung. Bei den Übungsräumen kann es sich auch um Unter-richtsräume handeln, die nach Unterrichtsschluss den Teilnehmenden zum selbständigen Üben zur Verfügung stehen. Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens vier Personen ausreichend Platz haben.

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Berufsfeldbezogene Praxisräume - entfällt - Sozialräume dienen dem Aufenthalt der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Pausenzeiten und sind in auseichender Zahl und Größe mit entsprechendem Mobiliar zur Verfügung zu stellen.

B.1.5 Eckpunkte der Maßnahmendurchführung

Diversity Management Der Bieter verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die unterschiedlichen Lebens-situationen und Interessen von Frauen und Männern, die positive Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Erreichen einer produktiven Gesamtatmosphäre, das Verhindern der sozia-len Diskriminierung von Minderheiten und die Verbesserung der Chancengleichheit von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Allgemeine organisatorische Regelungen Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt (Flyer) und das Formblatt zum Maßnahmestart in einem vom Auftraggeber vorgegebenen Format zu erstellen und in elekt-ronischer Form spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenzielle Teil-nehmerinnen und Teilnehmer dem Auftraggeber zu übergeben. Bei kurzfristigerem Maßnahmen-beginn ist das Informationsblatt innerhalb von fünf Werktagen nach Zuschlagserteilung vorzulegen. Das Informationsblatt hat Informationen zu maßnahmenspezifischen Besonderheiten, zu den trä-gerseitigen Kontaktdaten, Standorten und Ansprechpartnern sowie eine Wegbeschreibung und Hinweise zur Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr zu enthalten. Die genauen Inhalte des Informationsblattes sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei Bedarf ist vor Maßnahmebeginn eine Informationsveranstaltung in den Räumlichkeiten der zu-weisenden Stellen anzubieten. Die Infoveranstaltung ist so auszugestalten, dass die zuweisenden Personen eine umfangreiche Information über die relevanten Maßnahmeinhalte erhalten und die Ansprechpartner der Maßnahme sich persönlich vorstellen. Der Termin ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Ansprechpartnerin bzw. des Ansprechpartners sicherzu-stellen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind dem Auftraggeber unver-züglich mitzuteilen. Bei kurzfristigerem Maßnahmenbeginn hat die Mitteilung innerhalb von fünf Werktagen nach Zuschlagserteilung zu erfolgen. Der Auftragnehmer muss am Maßnahmenort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten mon-tags bis freitags von Uhrzeit eintragen Uhr bis Uhrzeit eintragen Uhr (wenn nicht anders in der speziellen Leistungsbeschreibung geregelt; vgl. Punkt B.2) persönlich oder telefonisch erreichbar sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der oben genannten Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf die-sem Wege eingehende Nachrichten sind im Laufe des nächsten Werktages abzuarbeiten und zu beantworten. Die telefonische Erreichbarkeit muss über einen „Festnetzanschluss“ erfolgen. Etwa-ige kostenintensive Weiterleitungen (z. B. auf bestimmte Service-Nr., Handy, etc.) dürfen nicht zu Lasten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gehen. Darüber hinaus sind innerhalb o.g. Geschäftszeiten feste Sprechzeiten im Umfang von wöchentlich zwei Stunden anzubieten. Innerhalb der Sprechzeiten besteht für bereits eingemündeten Teilneh-merinnen und Teilnehmer die Möglichkeit, ohne vorherige Terminabsprache persönlicher Anliegen anzusprechen bzw. zu klären. Außerdem dienen diese Sprechstunden auch zur persönlichen An-meldung potentieller Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

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Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Personalkapazitäten für einen regelmäßigen, für die jeweilige Zielgruppe angemessen Erfahrungsaustausch zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (oder an von diesem benannte Dritte) sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen zwischen Auftrag-nehmer und Aufraggeber (oder an von diesem benannte Dritte) zur Verfügung stehen. Zuweisung Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden ausschließlich vom Auftraggeber zugewiesen. Die Zuweisung kann innerhalb des im Los- und Preisblatt benannten Zuweisungskorridors erfolgen. Sofern kein Zuweisungskorridor benannt ist, erstreckt sich dieser über den gesamten Maßnahmen-zeitraum. Bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung einer Teilnehmerin bzw. eines Teilnehmers durch den Auf-tragnehmer ist ausgeschlossen. Der Einzugsbereich der zuzuweisenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer ergibt sich aus dem Los- und Preisblatt (vgl. Angebotsvordruck, Teil D). Mögliche Be-sonderheiten sind unter B.2 beschrieben. Der Auftragnehmer koordiniert die Nachbesetzung in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. mit von diesem benannte Dritte. Dies beinhaltet das Führen von Wartelisten und die Nachbesetzung in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. mit von diesem benannte Dritte. Teilnehmerplätze Der Auftragnehmer hat für die gesamte Maßnahmedauer die Mindestteilnehmerplatzkapazität ge-mäß Los- und Preisblatt vorzuhalten. Ein Teilnehmerplatz gilt bis zum Austritt der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers aus der Maßnahme als besetzt. Eine Nachbesetzung offener Teilnehmer-plätze ist jederzeit möglich. Vergütet wird mindestens die im Los- und Preisblatt angegebene Min-destteilnehmerplatzzahl. Soweit Erhöhungen oder Reduzierungen der Teilnehmerzahl bzw. der Teilnehmerplatzzahl wäh-rend der Vertragslaufzeit ermöglicht werden sollen, wird das Verfahren im Vertrag konkretisiert. Eingesetzt Medien, Arbeits- und Lernmittel Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der Durchführung der Maßnahme vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Belange der zugewiesenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen berücksichtigen. Die Lernsituation ist so zu schaffen, dass sie an die vorhandenen Kenntnisse, Kompetenzen und beruflichen Erfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anknüpft. Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern rechtzeitig zum Maßnahmenbeginn zur Verfügung zu stellen und in Unterricht und Unterweisung zu nutzen. Als Lernmittel sind mindestens einzusetzen: Skripte zum Verbleib bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie einschlägige Fachliteratur als Leihexemplar oder Nachschlagewerk. Notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) ist vom Auftragnehmer für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung zu stellen. Nutzung von online-Jobbörsen zur Selbstvermittlung Der Auftragnehmer hat für seine Eingliederungsbemühungen die gängigen online-Jobbörsen zu nutzen. Im Einvernehmen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind dabei auch online-Be-werberprofile zu erstellen und frei zu schalten. Sofern die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer die Erstellung eines solchen Bewerberprofils ablehnt, ist dies den vom Auftraggeber benannten Dritten mitzuteilen. Arbeitsunfähigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Auf-tragnehmer krank zu melden. Diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von den Teilnehmerinnen

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und Teilnehmern ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über die Nachweispflicht vom Auftragnehmer bei Maß-nahmebeginn zu informieren. Sollte die ärztliche Bescheinigung bis zum 3. Tag nicht beim Auftrag-nehmer vorliegen, gilt die Fehlzeit ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit als unentschuldigt. Die vom Auftraggeber benannte Dritten sind am selben Tag über die Arbeitsunfähigkeit zu infor-mieren. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind vom Auftragnehmer jeweils spätestens bis zum 5. des Folgemonats gesammelt im Original an vom Auftraggeber benannte Dritte zu senden. Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse Zur beruflichen Kenntnisvermittlung zählt die Vermittlung fachtheoretischer und fachpraktischer In-halte, die für die Ausübung eines Berufes oder einer beruflichen Tätigkeit notwendig sind. Die Ver-mittlung beruflicher Kenntnisse bezieht sich dabei auf tätigkeits- bzw. berufsbezogene Inhalte. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen darf die Dauer von acht Wochen für den Teilnehmer nicht übersteigen. Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbe-zogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie die praktische Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse werden von der auf acht Wochen begrenzten Kenntnisvermittlung nicht erfasst. Die Feststellung der berufsfachlichen Kenntnisse sowie die fachpraktische Erprobung der vermit-telten beruflichen Kenntnisse können auch bei einem Arbeitgeber erfolgen. Dann ist allerdings die gesetzlich festgelegte Grenze von max. sechs Wochen zu beachten. Betriebliche Erprobung Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung der be-trieblichen Erprobung. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbedingungen, die Si-cherstellung der Betreuung und Überwachung der Teilnehmenden während der betrieblichen Er-probung sowie eine individuelle Vor- und Nachbereitung. Die betriebliche Erprobung muss grund-sätzlich vom Wohnsitz des Teilnehmenden aus im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II erreichbar sein (Tagespendelbereich). Während der betrieblichen Erprobung ist mindestens im 14-tägigigen Turnus ein Trägertag einzu-richten. Betriebsbesuche haben ebenfalls mindestens 14-tägig stattzufinden. Die Dauer betrieblicher Erprobungen bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber darf sechs Wochen nicht überschreiten. Dabei ist grundsätzlich von einer Dauer von 30 Arbeitstagen auszu-gehen. Bei branchen- bzw. betriebsüblicher Besonderheit kann diese abweichen. Hier ist die ma-ximale Dauer von 42 Tagen -unter Beachtung der arbeits- und tarifrechtlichen Bedingungen- nicht zu überschreiten. Während der betrieblichen Erprobung gelten unabhängig von der Wochenstun-denzahl im Maßnahmeverlauf die tariflichen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeiten des Betriebes. Zwischen Auftragnehmer, dem Betrieb der Durchführung der betrieblichen Erprobung und der Teil-nehmerin bzw. dem Teilnehmer ist vor Beginn der betrieblichen Erprobung ein Vertrag abzuschlie-ßen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Beginn/ Ende und Dauer der betrieblichen Erprobung

Verantwortlicher Mitarbeiter oder verantwortliche Mitarbeiterin als Ansprechpartner für den Teilnehmenden

Verantwortlicher Mitarbeiter oder verantwortliche Mitarbeiterin als Ansprechpartner für die Durchführung der betrieblichen Erprobung

Inhalte der betrieblichen Erprobung

Bescheinigung/Zeugnis

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Persönliche Daten des Teilnehmenden; diese dürfen ohne dessen Einverständnis nicht Personen oder Institutionen außerhalb des Bedarfsträgers oder des Auftragnehmers be-kannt gegeben werden. Hierfür haftet der Betrieb auch für seine Mitarbeiter und Beauftrag-ten (§ 78 SGB X)

Die Ergebnisse der betrieblichen Erprobung sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen. Dem Angebot sind eine Bescheinigung und ein Vertrag als Vorschlag beizufügen und nach Auftragsertei-lung ist sowohl der Vertrag als auch die Bescheinigung der betrieblichen Erprobung mit dem Auf-traggeber abzusprechen. Hinweis:Die betriebliche Erprobung im Rahmen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-

buch (SGB II) oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handelt es sich um Maßnahmenbestandteile, bei denen die Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt im Vordergrund steht. Sie sind vom Anwendungsbereich des Mindestlohnes nicht erfasst. Der Ge-setzgeber hat es als entbehrlich erachtet, berufspraktische Phasen im Rahmen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und im Rahmen von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II in den Katalog des Satzes 2 des § 22 des Mindest-lohngesetzes (MiLog) aufzunehmen.

Produktionsorientierte Tätigkeiten - entfällt - Maßnahmebezogene Berichte an den Auftraggeber bzw. an von ihm benannte Dritte Je nach ausgeschriebener Leistung sind verschiedene maßnahmenbezogene Berichte vom Auf-tragnehmer zu erstellen (vgl. Teil B.2) Fehlzeitenliste Der Auftragnehmer führt eine monatliche Fehlzeitenliste. Fehlzeiten aus wichtigem Grund sind ge-sondert zu kennzeichnen und können vom Auftragnehmer analog tarifvertraglicher Regelungen anerkannt werden. Die Fehlzeitenliste muss spätestens am 5. des nachfolgenden Monats beim Auftraggeber eingehen. Fehlzeiten aus wichtigem Grund können vom Auftragnehmer während der Maßnahmeteilnahme in angemessenem Umfang wie folgt anerkannt werden:

ärztlich nachgewiesene Krankheit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes)

Wohnungswechsel

Eheschließung der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers

Schwere Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes

Niederkunft der Ehefrau

Ableben des Ehegatten oder eines Kindes oder eines Eltern- oder Schwiegerelternteils

Wahrnehmung amtlicher, insbesondere polizeilicher oder gerichtlicher Termine

Ausübung öffentlicher Ehrenämter

Regelung sonstiger wichtiger persönlicher Angelegenheiten und Teilnahme an religiösen Festen

Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über die Er-weiterung des Katastrophenschutzes

Nachweis über die Erstellung einer individuellen Bewerbungsmappe (siehe auch B.2.3.2.5) Der Auftragnehmer hat pro Kunde eine vollständige individuelle Bewerbungsmappe mit den Teil-nehmenden zu erstellen, sofern ein Bewerbungstraining in den individuellen Maßnahmeverlauf eingebunden wird. Dem Auftraggeber oder von ihm benannten Dritten sind die erstellten Bewer-bungsunterlagen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin er-hält einen Satz in Papierform und ein entsprechendes Speichermedium mit den persönlichen Be-werbungsunterlagen.

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Darüber hinaus wird der Auftragnehmer verpflichtet, Bewerbungen von Teilnehmenden, die an re-ale Arbeitgeber gesendet wurden, in Listenform zu erfassen. Die Liste kann jederzeit vom Auftrag-geber abgefragt bzw. eingesehen werden. Teilnehmerbezogene Berichte Bei Nichtantritt, Abbruch oder unzureichender Mitwirkung (anhaltende Aktivierungsprobleme) einer Teilnehmerin bzw. eines Teilnehmers informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und übersendet in einem vom Auftraggeber vorgegebenen Format innerhalb einer Woche einen schriftlichen teilnehmerbezogenen Bericht. Bei vermittlungsorientierten Maßnahmen ist dem Auftraggeber bzw. den von ihm benannten Drit-ten drei Monate vor Maßnahmeende eine Prognose bezüglich der Eingliederungschancen schrift-lich mitzuteilen. Zwei Wochen nach Ende der Zuweisungsdauer ist ein teilnehmerbezogener Bericht für die Teil-nehmerinnen und Teilnehmer dem Auftraggeber und/oder an von ihm benannte Dritte vorzulegen. Der Bedarfsträger und der Auftragnehmer regeln in Abstimmung, inwieweit der teilnehmerbezo-gene Bericht um den Aktivierungs- und Eingliederungsplan ergänzt wird. Die teilnehmerbezogenen Berichte im Maßnahmeverlauf können in Absprache mit vom Auftragge-ber benannten Dritten durch die Weitergabe der Aktivierungs- und Eingliederungspläne zu den oben genannten Zeitpunkten ersetzt werden. Der teilnehmerbezogene Abschlussbericht bleibt grundsätzlich verpflichtend. Aktivierungs- und Eingliederungsplan Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist vom Auftragnehmer ein individueller Aktivierungs- und Eingliederungsplan zu erstellen. Der Aktivierungs- und Eingliederungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Personenbezogene Daten

Eingliederungsziel und Zielvereinbarungen

Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten)

Differenzierte Angebote

Individuelle Förderung

Fortschreibung des Aktivierungs- und Eingliederungsplans/Zwischenziele

Zielerreichung (Austritt/Verbleib) Der Aktivierungs- und Eingliederungsplan ist laufend zu aktualisieren. Der Aktivierungs- und Ein-gliederungsplan ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung mit der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer zu besprechen und ihm zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Dem Auftraggeber ist auf Nachfrage Einsicht in den Aktivierungs- und Eingliederungsplan der Teilneh-merin bzw. des Teilnehmers zu gewähren. Weitere Einzelheiten sind mit dem Auftraggeber nach Zuschlag einvernehmlich abzustimmen. Endbericht über die Durchführung der Maßnahme Vier Wochen nach Ende der Maßnahme ist dem Auftraggeber ein Gesamtbericht über die Durch-führung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie gegebenenfalls aufgetretene Problemlagen vorzulegen. Die Inhalte sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Teilnehmerinnen und Teil-nehmer sind nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB II verpflichtet, dem Auftragnehmer der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Maßnahmenerfolg zu erteilen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind hierüber zu Beginn der Maßnahme zu informieren. Die Inhalte des Berichts sind mit dem Auf-traggeber abzustimmen.

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil B Leistungsbeschreibung

Stand: 29.01.2016 Seite 23 von 51

Teilnahmebescheinigung Der Auftragnehmer hat den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Teilnahmebescheinigung aus-zustellen. Der Inhalt der Teilnahmebescheinigung ist mit dem Auftraggeber oder mit von diesem benannten Dritten abzustimmen.

B.1.6 Unterbeauftragung

Eine Unterbeauftragung für die zu erbringenden Leistungen ist möglich. Hierbei sind die Regelun-gen im Vertrag (vgl. Teil C) zu berücksichtigen. Sofern sich die Bieterin bzw. der Bieter bei der Ausführung der Leistung der Fähigkeiten/Ressourcen eines Unterauftragnehmers bedient, sind im Angebotsvordruck (vgl. Teil D) diese Unterauftragnehmer abschließend unter Angabe der Art und des Umfangs der vorgesehenen Leistungen zu benennen. Eine Änderung der Unterauftragnehmer nach Zuschlagserteilung ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers möglich. Der Auftraggeber behält sich vor, im Rahmen der Angebotsbewertung ergänzend eine Verpflich-tungserklärung vom Bieter zu fordern, in welcher der Unterauftragnehmer seine vorgesehene Ein-beziehung in die Leistungserbringung bestätigt (vg. Punkt A.1.4). Ein Vordruck für diese Verpflich-tungserklärung wird dem Bieter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

B.1.7 Hinweise zu den Abrechnungsgrundlagen

Als Vergütung der ausgeschriebenen Maßnahmen erhält der Auftragnehmer einen Pauschalpreis gemäß Los- und Preisblatt. Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maß-nahme abgegolten. Diese Aufwendungen sind insbesondere:

Personalkosten

Verwaltungskosten

Raumkosten (inkl. technische Ausstattung/ggf. Werkstätten)

Sachkosten

Ggf. erforderliche Aufwendungen für die Maßnahmenteilnehmerinnen und -teilnehmer

Ggf. Kosten der Initiierung und Betreuung der Maßnahmeteile bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber

Versicherungen (u.a. Absicherung gegen Schäden (auch während der betrieblichen Erpro-bung), Unfallversicherung etc.)

Dem Auftragnehmer wird mindestens die im Los- und Preisblatt genannte Mindestteilnehmerplatz-zahl vergütet. Darüber hinaus gehende Plätze werden bei Besetzung mit einem Teilnehmer jeweils für einen Kalendermonat vergütet. Bei freien Mindestteilnehmerplätzen rücken die Teilnehmer oberhalb der Mindestteilnehmerzahl spätestens im Folgemonat nach und werden nicht weiter ge-sondert vergütet. Abwicklung der Integrationshonorare Zusätzlich erhält der Auftragnehmer je nach Maßnahme gegebenenfalls ein Integrationshonorar gemäß Los- und Preisblatt für eine erfolgreiche Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Be-schäftigung oder Ausbildung. Die Zahlung eines Integrationshonorars staffelt sich nach dem erreichten Integrationsziel (vgl. B.1.8) Integrationsziel 1: 3.000,- Euro Integrationsziel 2: 1.500,- Euro Integrationsziel 3: kein Honorar Eine gesonderte Honorierung bei Erreichen des Integrationszieles 3 erfolgt nicht. Das Erreichen des Integrationszieles wird aber auf die Integrationsquote angerechnet.

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Die 1. Rate wird für eine ununterbrochene Integration von mindestens drei Monaten gem. Punkt B.1.8 der Leistungsbeschreibung gezahlt. Sie beträgt 50 % des Honorars und ist entscheidend für die Berechnung der Integrationsquote. Die 2. Rate des Integrationshonorars beträgt ebenfalls 50% des Honorars und wird gezahlt, wenn die mit der 1. Rate honorierte Integration mindestens sechs Monaten ununterbrochen seit Tätig-keits- oder Ausbildungsbeginn bestanden hat. Die 2. Rate hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Integrationsquote. Wenn der Teilnehmende im Maßnahmeverlauf einen Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag abschließt, muss die Aufnahme der Beschäftigung spätestens 6 Wochen nach der individuellen Zuweisungs-dauer bzw. nach individuellem Maßnahmeende erfolgt sein. Liegt die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung nicht innerhalb der individuellen Zuweisungs-dauer, so muss der Ausbildungsvertrag innerhalb der Zuweisungsdauer geschlossen werden und das Ausbildungsverhältnis bis zum 01.10. des jeweiligen Ausbildungsjahres aufgenommen wer-den, damit die Eingliederung honoriert werden kann. Ein Beschäftigungs- oder Berufsausbildungswechsel ist unschädlich, wenn er nahtlos erfolgt. Für den Abruf der 1. und 2. Rate des Integrationshonorars hat der Auftragnehmer eine entspre-chende schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers bzw. des Ausbildungsbetriebes vorzulegen. Ein entsprechendes Formblatt wird nach Zuschlagserteilung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Sofern der Arbeitgeber bzw. der Ausbildungsbetrieb die schriftliche Beschäftigungsbestätigung ohne sachlichen Grund verweigert, ist ausnahmsweise die Aufnahme der Beschäftigung und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Teilnehmer zu bestätigen. Zur Einholung der Bestätigung des Arbeitgebers ist aus datenschutzrechtlichen Gründen das schriftliche Einverständ-nis des Teilnehmers erforderlich. Die erforderlichen Anträge hat der Auftragnehmer spätestens 5 Monate (für die erste Rate) und spätestens 8 Monate (für die zweite Rate) nach Ende der individuellen Zuweisungsdauer der Teil-nehmenden / des Teilnehmenden (letzter Tag der tatsächlichen Projektteilnahme) bzw. nach Auf-nahme der Beschäftigung oder Ausbildung vollständig beim Bedarfsträger vorzulegen. Nach Ab-lauf der Fristen eingehende Anträge werden bei der Auszahlung des Integrationshonorars nicht mehr berücksichtigt. Die jeweilige Rate des Integrationshonorars ist einen Monat nach Eingang des hierfür erforderlichen Nachweises beim Bedarfsträger fällig. Werden zur Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses eingliederungsfördernde Leistungen nach dem SGB II/SGB III an den Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb gezahlt, verringern sich beide Raten des Integrationshonorares um 50%. Nicht honoriert und auch nicht auf die Integrationsquote angerechnet werden:

Vermittlung zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz wegen der innerstaatlichen Regelungen der Schweiz

Saisonbeschäftigungen im europäischen Ausland die Aufnahme des „Bundesfreiwilligendienstes“ die Aufnahme eines „Freiwilligen sozialen Jahres“ die Aufnahme eines „Freiwilligen ökologischen Jahres“ Beschäftigungen, die mit einem Beschäftigungszuschuss nach §16e SGB II gefördert wer-

den Das Einlösen eines Vermittlungsgutscheines durch den Auftragnehmer selbst oder im Tochter-/Mutterunternehmen (Legaldefinition § 290 Abs. 1 HGB) für einen im Rahmen der Maßnahme ein-gegliederten Teilnehmer ist nicht möglich. Abwicklung der Fahr- und Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten und Fahrkosten werden wie folgt erstattet:

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Fahrkosten werden durch den Auftragnehmer an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am 1. Tag der Teilnahme ausgezahlt und monatlich nachträglich auf Nachweis durch den Auftraggeber er-stattet. Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer beantragt die Fahrkostenerstattung schriftlich beim Auftragnehmer und erklärt sich durch eine Abtretungserklärung gegenüber dem Auftragnehmer mit dem Kostenabwicklungsverfahren einverstanden. Der Auftragnehmer unterstützt bei Bedarf die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer beim Ausfüllen der jeweiligen Antragsformulare zur Fahrkos-tenübernahme. Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist. Für Fahrten mit anderen Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie be-trägt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die Abwicklung der Kostenerstattung ist durch den Auftragnehmer gemäß den Vorgaben des Auf-traggebers getrennt von der Rechnungslegung durchzuführen. Die nachgewiesenen Fahrkosten werden dem Auftragnehmer innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Erstattungsanträge erstattet. Sofern einer Teilnehmerin bzw. einem Teilnehmer zu Unrecht Fahrkosten erstattet werden, geht dies zu Lasten des Auftragnehmers. Die Erstattung der durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten (max. 130 € monatlich) erfolgt durch den Auftraggeber an die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer nach Antragstellung. Der Auftragnehmer unterstützt bei Bedarf die Teilnehmerin bzw. den Teilneh-mer beim Ausfüllen der jeweiligen Antragsformulare zur Übernahme der Kinderbetreuungskosten. Das weitere Verfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auf-traggeber abgestimmt. Unfallversicherung Die Unfallversicherung der zugewiesenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer hat durch den Auftrag-nehmer zu erfolgen. Personen, die von dem Auftraggeber nach den Leistungen des § 16 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III zugewiesen werden sind nur auf dem erstmaligen Weg zum Auftragnehmer unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII). Im Übrigen sind sie nicht von der ge-setzlichen Unfallversicherung erfasst. Der Nachweis der Unfallversicherung ist dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.

B.1.8 Integrationsziele und Integrationsquote

Entsprechend der individuellen Förderbedarfe der Maßnahmeteilnehmerinnen und Maßnah-meteilnehmer sind die Integrationsziele zu unterscheiden. Individuelle Integrationsziele sind im Aktivierungs- und Eingliederungsplan festzuschreiben und den vom Auftraggeber benann-ten Dritten mitzuteilen. Das Integrationsziel muss i.d.R. innerhalb der individuellen Zuwei-sungsdauer der Teilnehmerin/des Teilnehmers erreicht werden. Integrationsziel 1: Eine erfolgreiche Integration nach Integrationsziel 1 liegt vor, wenn der Teilnehmer oder die Teil-nehmerin in

eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden (> 20 Stunden) nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt einmündet

in eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksord-nung (HWO) einmündet

oder in eine Ausbildung (1) als Altenpfleger/-in oder Altenpflegehelfer/-in nach dem AltPflG bzw. AltPflG-NRW,

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(2) als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Gesundheits- und Krankenpflegeassis-tent/-in nach dem KrPflG bzw. GesKrPflassAPrV einmündet

und diese mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Integrationsziel 2: Ein erfolgreicher Integrationsfortschritt nach Integrationsziel 2 liegt vor, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin

eine bis zu 20 Stunden (< = 20 Stunden) wöchentlich umfassende sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt aufnimmt

und diese mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Integrationsziel 3: Für die Teilnehmenden kann ein Integrationsfortschritt auch eine Integration in eine

versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III - insbesondere geringfügige Beschäf-tigung,

betriebliche Einzelumschulung beim Arbeitgeber, betriebliche Einstiegsqualifizierung

sein, wenn diese mindestens drei Monate ausgeübt wurde. Bei Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung bzw. Einzelumschulung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Möglichkeit der Teilnahme an ausbildungs- bzw. umschulungsbeglei-tende Hilfen umfassend zu informieren. Der Auftragnehmer hat den Nachweis über die Integrationsziele zu führen. Überprüfung der Integration (Integrationsquote) Das Erreichen der geforderten Integrationsquote lt. Los- und Preisblatt stellt eine wesentliche Leis-tungspflicht des Auftragnehmers dar, bei deren Nichterreichung es sich um eine Leistungsstörung handelt. Die Integrationsquote wird für jede Maßnahme gemäß Los- und Preisblatt getrennt betrachtet. Die erreichte Integrationsquote errechnet sich aus der Zahl der zugewiesenen und beim Auftrag-nehmer erschienenen Teilnehmer und aus der Zahl der erfolgten Integrationen analog der bereits beschriebenen Integrationsziele. Eine erste Überprüfung, ob mit einem Erreichen der Integrationsquote gerechnet werden kann, erfolgt sechs Monate nach Beginn der Maßnahme laut Los- und Preisblatt. Dazu hat der Auftrag-nehmer dem Bedarfsträger alle eingegliederten Teilnehmer zu melden, für die er ein Integrations-honorar erhalten hat bzw. zum Berichtstermin davon ausgehen kann, dass er ein Integrationsho-norar erhält. Ergeben die Feststellungen, dass die geforderte Integrationsquote aufgrund der bisher eingeglie-derten Teilnehmer voraussichtlich nicht erreicht werden kann, wird der Auftragnehmer darauf hin-gewiesen, dass die Integrationen in den nächsten zwei Monaten insoweit zu steigern sind, dass die Integrationsquote erreicht wird. Ansonsten kann von Seiten des Auftraggebers vom besonde-ren Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werden.

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B.2 Spezielle Regelungen zur ausgeschriebenen Leistung

Die nachfolgend benannten Regelungen gelten für alle ausgeschriebenen Lose.

B.2.1 Gegenstand der Maßnahme

Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist die 1. Heranführung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt 2. Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung 4. Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme. Die Maßnahme ist in zwei Phasen zu gliedern: 1. Einstiegsphase 2. Coachingphase Dabei steht die individuelle Förderung der Teilnehmenden mittels regelmäßiger (in der Regel wö-chentlicher) Gesprächskontakte zwischen der/dem Teilnehmenden und dem Auftragnehmer im Vordergrund. Es geht darum den persönlichen Veränderungsprozess der Teilnehmenden zu be-gleiten, der je nach individueller Ausgangssituation

die Teilnehmenden dem ersten Arbeitsmarkt näher bringt und ihnen realistische Zukunfts-perspektiven verschafft (unter anderem, indem ihr individuelle Leidensdruck reduziert oder gar beseitigt wird, ihre Selbstwirksamkeit stärkt, die gesundheitliche Situation der Teilneh-menden geklärt wird),

die Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt. Dieses Coaching wird vom sozialpädagogischen Fachpersonals und der Psychologin bzw. des Psychologen durchgeführt, sie sind im Folgenden mit der Bezeichnung „Coach“ gemeint. Die Be-zeichnung Jobcoach bezieht sich ausschließlich auf Tätigkeiten der Vermittlung in Arbeit oder Aus-bildung im engeren Sinne. (Dementsprechend ist im Folgenden „Coachees“ gleichbedeutend mit Teilnehmenden.) Ergänzt wird das Coaching (die individuellen Gesprächstermine) um individuelle Kurzschulungen in Kleingruppen.

B.2.2 Zielgruppe

Zielgruppe sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (i.d.R. ü25) mit multiplen Vermittlungshemm-nissen, dazu zählen insbesondere erwerbsfähige Leistungsberechtigte,

bei denen körperliche und/oder psychische Einschränkungen (vermutlich) das hauptsäch-liche Hemmnis der Vermittlung darstellen,

die einen persönlichen hohen Leidensdruck aufweisen, der sie an der Arbeitsaufnahme hindert, dem man mit der Beratung im Jobcenter bislang nicht gerecht werden konnte,

die eine unklare Motivationslage aufweisen (z. B. sich frustriert geben, angeben einer Er-werbstätigkeit nachgehen zu wollen, aber keine entsprechenden Aktivitäten in der Richtung unternehmen),

die (bislang oder voraussichtlich) nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können oder konnten (insbesondere niederschwellige Maßnahmen zur Aktivierung mit einer wö-chentlichen Präsenzzeit von mehr als 10 Stunden).

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Ebenso zur Zielgruppe können – wenn auch nachrangig – erwerbsfähige Leistungsberechtigte (i.d.R. ü25) gehören, die eine anerkannte Schwerbehinderung (oder auch Gleichstellung am Ar-beitsmarkt) aufweisen oder nach erfolgreichem Abschluss einer Maßnahme der beruflichen Reha-bilitation bereits seit einiger Zeit nicht erfolgreich beruflich integriert werden konnten. Bei dieser Teilzielgruppe ist davon auszugehen, dass bei ihnen die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt das vorrangige Ziel ist. Zu den Teilnehmerinnen und Teilnehmern können auch Migrantinnen und Migranten sowie Flücht-linge mit ihren jeweils spezifischen Problematiken am Arbeitsmarkt gehören, wenn sie entspre-chend der vorangegangen Beschreibung zur Zielgruppe gehören. Folgende Anforderungen kön-nen sich speziell für diese Teilzielgruppe ergeben:

gezielte Beratung und Information über das deutsche Bildungs- und Ausbildungssystem

Hilfestellung bei der Anerkennung von (Aus-)Bildungsabschlüssen

interkulturelle Sensibilität zur passgenauen Beratung

zielgruppenspezifische Netzwerkarbeit (Arbeitskreise, Kammern, Wohlfahrtsverbände usw.) durch den Auftraggeber

Diesen sehr heterogenen Anforderungen, die die Zielgruppe als Ganzes stellt, muss die hier dar-gestellte Maßnahme im Einzelfall des/der zugewiesenen Teilnehmenden gerecht werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die konkrete Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt im Verhältnis zur Gesamtteilnehmendenzahl eine untergeordnete Rolle spielt. Die Zahlung von Integ-rationshonorar soll hier dennoch Anreize schaffen, die Teilnehmenden bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Eine eventuelle Spezifizierung Zielgruppe ist den Losblättern zu entnehmen.

B.2.3 Beschreibung der Maßnahme

B.2.3.1 Einstiegsphase

Im Rahmen der Einstiegsphase (die ersten sechs Wochen der individuellen Teilnahmedauer) soll der Kontakt zu den Teilnehmerinnen und Teilnehmern hergestellt werden. Auf der Grundlage von Beobachtungen und Gesprächsergebnissen soll ein erstes Bild über die Potenziale und Integrati-onshemmnisse gewonnen werden. In dieser Phase sollen keine klassischen Profiling- und Fest-stellungsverfahren durchgeführt werden. Gleichwohl können erprobte eigene Methoden eingesetzt werden. Die Ergebnisse sind Grundlage zur Planung des Förderprozesses und können Aussagen enthalten z.B. zu Motivationslage (in Bezug auf die Veränderung der persönlichen Situation wie auch der Integration in den ersten Arbeitsmarkt), Zuversicht (dass sich die Situation zum Positiven hin ver-ändern lässt), Belastbarkeit (körperlich wie auch psychisch) und vor allem die individuelle Zielfor-mulierung für das Coaching. In der Einstiegsphase geht es in der Linie um die Heranführung der Teilnehmenden an ihren indi-viduellen Coachingprozess. Diese Phase soll sich in zwei dreiwöchige Blöcke unterteilen: In den ersten drei Wochen der Maßnahme soll aufsuchende sozialpädagogische Arbeit stattfinden, wenn es den Teilnehmenden nicht gelingt, selbständig zum Maßnahmeort zu gelangen bzw. die persönliche Situation der Teilnehmenden die Aufnahme der Maßnahme behindert. Die aufsuchende Arbeit zur Motivierung und zur Initiierung der Projektteilnahme umfasst mindes-tens drei persönliche, zwei schriftliche und drei telefonische Kontaktversuche innerhalb der ersten drei Wochen. Die Kontaktversuche müssen vom Auftragnehmer dokumentiert werden.

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Erklärt die/der Teilnehmende nach diesen drei Wochen nicht ihre/seine Bereitschaft zur Teilnahme bzw. sind die Kontaktversuche fehlgeschlagen, wird der vom Auftraggeber benannte Dritte umge-hend informiert. Die Maßnahme wird durch den vom Auftraggeber benannten Dritten abgebrochen. Der Auftragnehmer hat dann unverzüglich die Dokumentation der Kontaktversuche und ggf. Er-kenntnisse aus der Aktivierungsphase dem vom Auftraggeber benannten Dritten vorzulegen. Es soll gerade zu Beginn der individuellen Teilnahme möglich sein, dass der vom Auftraggeber benannte Dritte und der Auftragnehmer die jeweils zuzuweisenden Teilnehmenden im Rahmen eines Dreiergespräches ihre Zusammenarbeit und die Ziele der Maßnahme verabreden („warme Übergabe“). Nimmt die/der Teilnehmende (nach drei Wochen oder früher) aktiv an der Maßnahme teil und er-scheint am Ort der Coachinggespräche dient diese Phase dem Einstieg in den Beratungsprozess, in der Beobachtungen und Gesprächsergebnisse ein erstes umfassendes Bild der Teilnehmenden zeichnen. Mit der Beendigung der individuellen Einstiegsphase informiert der Auftraggeber den vom Auftragnehmer benannten Dritten spätestens sieben Wochen nach Zuweisungsbeginn mittels eines Kurzberichtes über die geplanten Schritte im Coachingprozess und über weitere Erkennt-nisse (z.B. Stärken und Schwächen der/des Teilnehmenden). Die Art und der Umfang des Berich-tes werden nach Zuschlagserteilung geklärt. Bei Arbeitsunfähigkeit der Teilnehmenden innerhalb der Einstiegsphase kann diese Phase in Ab-sprache mit dem vom Auftraggeber benannten Dritten um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlän-gert werden, um zu aussagekräftigen Erkenntnissen zu gelangen. Es muss gewährleistet sein, dass Teilnehmende jeder Zeit in die Maßnahme zugewiesen und auf-genommen werden können (rollierender Einstieg). Der Status „Teilnehmende/r“ liegt mit Beginn der Einstiegsphase (Zuweisungsbeginn) vor.

B 2.3.2 Coachingphase

Ziel der Coachingphase ist es, die durch den Auftragnehmer zuvor gewonnenen individuellen För-der- und Unterstützungsbedarfe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt in Absprache mit dem Auftraggeber umfassend zu bearbeiten, die Beschäftigungsfä-higkeit zu verbessern und eine Vermittlung in eine Beschäftigung in den ersten Arbeitsmarkt ent-weder während des Maßnahmezeitraums zu ermöglichen oder sich dieser angenähert zu haben. Während der gesamten Maßnahmelaufzeit gilt es einen individuellen Prozess des intensiven Coachings mit den einzelnen Teilnehmenden durchzuführen. Die Bereitschaft zur Mitarbeit von Seiten des/der Teilnehmenden (Coachee) definiert sich in die-sem Kontext durch die regelmäßige Wahrnehmung der Coachingtermine. Der individuelle Coachingprozess orientiert sich an der individuellen persönlichen Situation der Teilnehmenden, so dass die im Folgenden beschriebenen Themen (siehe unten) Teil des Prozes-ses sein können. Es gilt die Themen (vgl. Punkte 2.3.2.1 bis 2.3.2.7) und die Ziele mit der zustän-digen Beratungsfachkraft des Jobcenters abzusprechen. Hierzu sollen alle drei Monate Fallkonfe-renzen in der Regionalstelle des Jobcenters oder beim Träger vor Ort stattfinden, an denen sowohl der Auftragnehmer, der/die Teilnehmende wie auch die zuständige Beratungsfachkraft teilnehmen. Das Coaching dient der Heranführung an das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem. Ziel ist die Bewältigung von Eingliederungshemmnissen durch Herstellung der individuellen Grundstabilität bei Problemlagen sowie die Herstellung eines positiven Lern- und Arbeitsverhaltens der Teilneh-merinnen und Teilnehmer insbesondere durch die Förderung von Schlüsselkompetenzen. Der größte Erfolg zum Abschluss des Coachingprozesses stellt die Eingliederung in Arbeit oder Aus-bildung dar.

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Zu den Aufgaben des/der Coaches gehören insbesondere: Aufbau von einer tragfähigen Beratungsbeziehung zu den Coachees Unterstützung der Coachees bei der Entwicklung von Lebens- und Berufsperspektiven Koordinierung des Förderverlaufs (der/die Coach plant, fördert, organisiert, koordiniert, be-

gleitet und dokumentiert kontinuierlich individuelle Förderverläufe) Begleitung des Übergangs in weiterführende Qualifizierungsangebote und Ausbildung/Be-

schäftigung Weitergehende Stabilisierung bei der Aufnahme eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis-

ses Hilfestellung bei Problemlagen (z. B. Krisenintervention) Entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe (Erfolgserlebnisse) Koordination und Sicherstellung des Zusammenwirkens der verschiedenen Akteure in der

Maßnahme und im Hilfesystem Erstellen und Fortschreiben des Aktivierungs- und Eingliederungsplanes in Absprache mit

den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Organisation von Kurzschulungen und Motivierung zur Teilnahme Motivierung zur Inanspruchnahme und Unterstützung bei der Beantragung von Hilfen bzw.

Leistungen (wie z.B. einer Schwerbehinderung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle-ben, einer rechtlichen Betreuung oder Leistungen des ambulant betreuten Wohnens)

In besonderen Fällen kann aufsuchende Arbeit im weiteren Maßnahmeverlauf zur Kriseninterven-tion stattfinden. Über die einzelnen Coachingtermine hinaus müssen die Coaches für die Teilnehmenden bei Be-darf von Montag bis Freitag für eine Stunde zu einer festgelegten Uhrzeit erreichbar sein (z.B. um Fragen schnell zu lösen und zur Krisenintervention). Für die vom Auftraggeber benannten Dritten dient die Telefonzeit z.B. für die Benennung neuer Teilnehmender. In der übrigen Zeit müssen die entgangenen Anrufe zum Rückruf erfasst werden (Anrufbeantworter oder andere Möglichkeiten). JobCoaching Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei denen Eingliederungsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gesehen werden, soll über die Aktivierung hinaus ein individuelles Jobcoaching erfolgen. Über das Coaching hinaus sollen Kurzschulungen in Kleingruppen von max. fünf Teilnehmenden in den Coachingprozess integriert werden. Beispielsweise könnte sich im Maßnahmeverlauf her-ausstellen, dass ungefähr zeitgleich bei mehreren zugewiesenen Coachees die Bearbeitung des Themas Stressbewältigung ein Meilenstein im Coachingprozesse sein könnte. Hier könnte der Er-fahrungsaustausch innerhalb einer Kleingruppe dem individuellen Schulungserfolg zuträglich sein. Eine Übersicht der durchgeführten und ggf. geplanten Kurzschulungen ist dem Auftraggeber in regelmäßigen Abständen (mind. alle sechs Monate) vorzulegen. Dabei sind mindestens 10 Schulungen in sechs Monaten anzubieten. Themen der Kurzschulungen wie auch des Coachings können folgende Bereiche umfassen: 2.3.2.1 Gesundheitsorientierung 2.3.2.2 Förderung von sozialintegrativen Aktivitäten 2.3.2.3 Förderung von arbeitsmarktintegrativen Aktivitäten 2.3.2.4 Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen 2.3.2.5 Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt

Bewerbungstraining

Orientierung auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt

betriebliche Erprobung 2.3.2.6 Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung 2.3.2.7 Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme

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Insgesamt orientiert sich das Vorgehen an den individuellen Bedarfen der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers und ist im Förderverlauf entsprechend anzupassen und mit dem vom Auftraggeber benannten Dritten eng abzustimmen. Gemeinsame Fallkonferenzen sollten regelmäßiger Be-standteil der Hilfeplanung sein. Das Coaching kann nur dann erfolgreich sein, wenn

die Coachees mit ihren Anliegen ernst genommen werden,

sie in ihrer Selbstwirksamkeit gestärkt werden,

Erfolgserlebnisse sie zur Fortsetzung des (mühsamen) Coachingsprozesses ermutigen (z.B. die Organisation der Kinderbetreuung bevor es an die Bearbeitung der eigenen ge-sundheitlichen Probleme geht,

der/die Coach eng mit anderen relevanten Akteuren zusammenarbeitet,

die Coachees für sich eine realistische Zielperspektive erhalten. Zentral ist ein motivierendes Vorgehen im Coaching, das sich auf die Suche begibt, unter welchen Bedingungen Veränderungen der persönlichen Situation möglich werden, und sie dafür notwen-dige Schritte begleitet.

B 2.3.2.1 Gesundheitsförderung

Oftmals werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassende gesundheitliche Einschränkun-gen aufweisen. Diese können psychischer wie auch physischer Art sein. So ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen ein wesentlicher Grund für den Verbleib im Leistungs-bezug ist. Zur Erhöhung der Eingliederungsfähigkeit sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für eine ge-sunde Lebensführung sensibilisiert und motiviert werden. Gesundheitsfördernde Maßnahmeteile dürfen nicht mehr als 20% der Maßnahmedauer ausma-chen. Es ist darauf zu achten, dass die oben beschriebenen Inhalte die Leistungen zur primären Präven-tion der Krankenkasse nach § 20 SGB V, sowie die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (psychosoziale Betreuung, Suchtberatung) nicht ersetzen. Möglichkeiten der Koope-ration und der lokalen Vernetzung sollen genutzt werden. Gesundheitsfördernde Angebote können in Form von durch Dritte finanzierte oder durch eigene Angebote in die Maßnahme integriert wer-den. Die Teilnehmenden sollen nachhaltig zu Bewegung bzw. sportlicher Betätigung motiviert werden. Im Rahmen der Vernetzung und Kooperation soll es den Teilnehmenden ermöglicht werden, sport-liche und andere Angebote über das Maßnahmeende hinaus nutzen zu können. Nicht zuletzt dient Ausdauersport der Stressbewältigung. Arbeitslosigkeit führt zu erhöhtem Stresserleben, welches sich wiederum negativ auf die individu-elle Gesundheit auswirkt. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der Teilnehmenden unter Stresssymptomen leidet. Verschiedene Stressbewältigungsmethoden sollen somit fester Bestandteil der individuellen Maß-nahmeplanung sein. Dies kann durch in Form einer Kurschulung (max. 5 Teilnehmende) gesche-hen. In erster Linie soll die Verbesserung des individuellen Umgangs mit Stress Thema in der indi-viduellen Beratung der Teilnehmenden sein. Hierbei sind anerkannte Ansätze wie z.B. JobFit (Kursmaterialien „Und keiner kann’s glauben – Stressfaktor Arbeitslosigkeit“) oder dem von Gerd Kaluza (z.B. Stressbewältigung: Trainingsmanual zur psychologischen Gesundheitsförderung, 2015) einzubeziehen. Die darin enthaltenen Bausteine Mental-, Genuss- und Problemlösetraining zeichnen sich durch Ganzheitlichkeit aus, sie lassen sich auch in anderen Lebensbereichen nut-zen. Entspannungsverfahren wie vor allem Autogenes Training und progressive Muskelentspannung

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sind integraler Bestandteil von oben genannten Stressbewältigungskursen. Die Teilnehmenden sollen motiviert werden diese wie auch andere Methoden (wie Yoga, Meditation und TaiChi) aus-zuprobieren und zu erlernen. Im Zuge des Coachings kann es sich anbieten die Themen Resilienz (Fähigkeit, Krisen zu bewäl-tigen) und Coping (Bewältigungsverhalten von Menschen mit chronischen Krankheiten und Behin-derungen, in Trauersituationen) einzubinden. Die Durchführung von Kurzschulungen soll durch ausreichend qualifizierte Kräfte erfolgen. Gesunde Ernährung kann vor allem dadurch thematisiert werden, als dass gesunde Ernährung nicht teuer sein muss. Im Rahmen der Maßnahme geht es in erster Linie um die Motivierung zur Teilnahme an weiterführenden Kursen gehen (z.B. primäre Prävention der Krankenkasse nach § 20 SGB V). Ziel von suchtpräventiven Bemühungen ist der verantwortungsvolle Umgang mit Genuss-/Sucht-mitteln unter der Berücksichtigung gesundheitlicher und rechtlicher Aspekte. Gefährdungspotenzi-ale im Hinblick auf Alkohol, Tabak, Unterhaltungselektronik wie aber auch illegaler Substanzen oder gar Medikamente sollen auf niederschwelliger Ebene thematisiert werden. Bei konkretem Hil-febedarf sind Sucht- und Drogenberatungsstellen wie auch weiterführende Institutionen in Abspra-che mit dem Auftraggeber einzubeziehen.

B 2.3.2.2 Förderung von sozialintegrativen Fähigkeiten

Lange Zeiten der Arbeitslosigkeit führen unter anderem zu Demotivation und sozialer Vereinsa-mung. So zeigt eine aktuelle Studie der britischen Universität von Stirling, dass sich die Persön-lichkeit mit der Dauer der Arbeitslosigkeit dahingehend verändert, dass: „Je länger jemand ohne Job war, desto nachlässiger, unkreativer, verschlossener und unverträglicher wurde er.“ (http://www.wiwo.de/erfolg/jobsuche/arbeitslosigkeit-was-ein-jobverlust-aus-menschen-macht/10693882.html am 02.09.2015, vgl. auch http://karrierebibel.de/langzeitarbeitslosigkeit/) Die Maßnahme soll nachhaltig (d.h. über das Maßnahmeende hinaus) einen Beitrag dazu leisten, dem entgegen zu wirken. Insbesondere sollen gefördert werden:

Persönliche Kompetenzen (z.B. Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch Selbstbild, Selbsteinschätzung und vor allem Selbstwirksamkeit)

Soziale Kompetenzen (z.B. Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit)

Methodische Kompetenzen (z.B. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Ein-ordnung und Bewertung von Wissen)

ehrenamtliche Kompetenzen (Aufbau von Kontakten zu gemeinnützigen Organisationen und Initiativen, Vereinen und Verbänden, die ehrenamtliche Mitarbeiter suchen)

B.2.3.2.3 Förderung von arbeitsmarktintegrativen Aktivitäten

Die Förderung von arbeitsmarktintegrativen Aktivitäten findet statt, wenn der Coachingprozess dies als nächsten Meilenstein nahelegt. Der Umfang der arbeitsmarktintegrativen Aktivitäten ist mit dem vom Auftraggeber benannten Dritten individuell im Einzelfall abzustimmen. Insbesondere sollen gefördert werden:

vermittlungsrelevante Wohnsituation

vermittlungsrelevante familiäre Situation: familiäre Situation stabilisieren (z. B. Aufzeigen und Unterstützung bei der Organisation von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder und pfle-gebedürftige Angehörige und bei Bedarf Unterstützung der Bemühungen; Hinweis auf Be-ratungsstellen)

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vermittlungsrelevante finanzielle Situation (z. B. Aufzeigen von Beratungsmöglichkeiten, Schuldnerprävention und bei Bedarf Unterstützung der Bemühungen; Hinweis auf Bera-tungsstellen)

Arbeits- und Sozialverhalten: Tagesstruktur herstellen, Arbeits- und Sozialverhalten stär-ken, Anleitung für eine eigenständige Lebensführung.

Bei der Umsetzung der sozialintegrativen Fähigkeiten und arbeitsmarktintegrativen Aktivitäten wird empfohlen intensiv mit entsprechenden Stellen, Fachdiensten und Einrichtungen zu kooperieren und diese in die Maßnahme mit einzubinden.

B.2.3.2.4 Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen

Der Coachingprozess an sich soll zur die Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemm-nissen beitragen, die geschieht in erster Linie nicht durch Kurzschulungen. Inhalte, wie sie in anderen Maßnahmen vorgesehen sind (wie z.B. Sprachförderung, IT- und Me-dienkompetenz) sind nicht Bestandteil der Maßnahme. Es geht hier in erster Linie um Vermittlungs-hemmnisse auf der persönlichen Ebene des/der Coachee.

B 2.3.2.5 Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt

Aufgrund der Vermittlungshemmisse der Teilnehmenden (wie z.B. Schwerbehinderung, chroni-sche Erkrankung, psychische Einschränkungen) ergeben sich besondere Anforderungen für die Heranführung wie auch die Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Denn im Fokus muss die „leidensgerechte Vermittlung“ stehen, die durch die Rücksichtnahme auf die individuellen Ge-gebenheiten im Sinne des Inklusionsgedankens zur nachhaltigen Integration führt. So geht es da-rum individuelle Strategien mit dem/der Coachee zu erarbeiten. Bewerbungstraining Ziel ist es, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die Lage zu versetzen, sich auf dem allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt selbstständig zu bewerben und dabei ihre Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend darzustellen. Das Bewerbungstraining umfasst mindestens:

Informationen über den regionalen und ggf. bundesweiten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt

Möglichkeiten der Ausbildungsstellen- und Arbeitssuche (Online-Angebote, Tagespresse)

Unterstützung bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen (Arbeitszeugnisse, Anerkennung von Zeugnissen und dergleichen)

Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren

Aktives Bewerbungstraining des einzelnen Teilnehmers (dabei grundsätzlich Verhaltensre-geln, Körpersprache, Kommunikationstraining, etc.)

Entwicklung von Selbstsuchstrategien

Eigeninitiative Nutzung des Stellen- und Bildungsangebotes

Nutzung individueller Netzwerke Es soll eine individuelle Bewerbungsmappe erstellt und dann im weiteren Verlauf des Coachings ergänzt und optimiert werden (siehe B.1.5). Die ergänzten Bewerbungsunterlagen inklusive evtl. eingescannter Anlagen auf einem Datenträger (CD oder USB-Stick) erhält der Teilnehmende zum individuellen Ende der Maßnahme. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Nachweis über Bewerbungen bei Arbeitgebern in Listenform zu führen und diesen, bei Bedarf, dem Auftraggeber bzw. von ihm benannte Dritte zur Verfügung zu stellen. Die Kosten zur Erstellung der Bewerbungsunterlagen sind in der Maßnah-mekalkulation zu berücksichtigen.

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Orientierung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Ziel ist es, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu befähigen, ihre persönlichen Voraussetzungen (Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit) zu den Anforderungen von Berufen und Tätigkeiten ins Verhältnis zu setzen. Angesichts der beschriebenen Zielgruppe (insbes. Schwerbehinderte und Rehabilitanden) ist dies von großer Bedeutung. Ausbildungs- und Arbeitsmarktorientierung umfasst mindestens:

Informationen zu den in Frage kommenden Ausbildungsberufen sowie beruflichen Tätig-keiten und deren Anforderungen

Berücksichtigung der Interessen, Fähigkeiten, Fertigkeiten des/der Coachees

Informationen über den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt

Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven unter Berücksichtigung des regionalen Förder-angebotes

Überprüfung der getroffenen Berufswahl-/Tätigkeitsentscheidung Hierbei ist Wissen um Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte und eingeschränkte Coachees von Vorteil (z.B. Leistungen des Integrationsamtes, des Integrationsfachdienstes usw.). Betriebliche Erprobung (vgl. B.1.5) Ausgerichtet am individuellen Bedarf der Teilnehmenden ist betriebliche Erprobung anzubieten. Aufgrund der Besonderheiten der Zielgruppe empfiehlt es sich, betriebliche Erprobungen zunächst tageweise durchzuführen, um die Teilnehmenden schrittweise an die Bedingungen des Ausbil-dungs- und Arbeitsmarktes heranzuführen. Die betriebliche Erprobung soll vor allem zur Überprüfung der individuelle Belastbarkeit und Orien-tierung am Arbeitsmarkt genutzt werden. Selbstverständlich kann sie zudem zur konkreten Ver-mittlung in Arbeit genutzt werden. Der Auftragnehmer unterstützt die Teilnehmenden bei der Suche eines geeigneten Betriebes. Die Dauer betrieblicher Erprobung bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Ergebnisse der betrieblichen Erprobung sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen. Nach Auftragserteilung wird sowohl der Vertrag als auch die Bescheinigung der betrieblichen Er-probung mit dem Auftraggeber abgesprochen. Das individuelle Coaching durch den Auftragneh-mer soll weiterhin stattfinden.

B.2.3.2.5 Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Sofern die Vermittlung in Arbeit das vereinbarte Ziel des individuellen Coachingsprozesses ist, hat der Auftragnehmer während der gesamten Maßnahmedauer unter Berücksichtigung der individu-ellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Interessen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers individuelle Vermittlungsbemühungen durchzuführen sowie ihre Eigenbemühungen aktiv zu unterstützen. Der Auftragnehmer besitzt daher fundierte Kenntnisse des regionalen Ausbildungs- und Arbeits-marktes wie auch der Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen. Während der Maß-nahmeteilnahme sollen sowohl Teilnehmerinnen und Teilnehmer als auch Betriebe in allen Fragen zu Ausbildung und Beschäftigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beraten und unterstützt werden. In Bezug auf die Vermittlung insbesondere von schwerbehinderten Coachees sollen zusätzliche Fördermöglichkeiten (über das SGB II hinaus) einbezogen werden.

B.2.3.2.6 Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme

Der Auftragnehmer hat während der ersten sechs Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer eine Nachbetreuung zur Stabilisierung der Beschäf-

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tigung durchzuführen. Diese konzentriert sich insbesondere auf die Begleitung und die Konfliktin-tervention, um Beschäftigungsabbrüche zu verhindern. Die nachgehende Betreuung setzt voraus, dass die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer einverstanden ist und der eventuell notwendigen Kon-taktaufnahme mit seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber schriftlich zustimmt.

B.2.4 Zeitliche Vorgaben/Zuweisungsregelungen

Maßnahmendauer Die Maßnahmedauer ergibt sich aus dem jeweiligen Los- und Preisblatt. Zuweisungsregelungen Der Auftragnehmer führt Einzelgespräche mit dem vom Auftraggeber zugewiesenen Teilnehme-rinnen und Teilnehmern und überprüft die Bereitschaft zur Teilnahme. Über das Ergebnis ist der Auftraggeber oder von diesem benannte Dritte zu informieren. Der Status „Teilnehmerin bzw. Teil-nehmer“ liegt vor, sobald die Zuweisung durch den Auftraggeber erfolgt ist und die Einstiegsphase durch den Auftragnehmer begonnen wurde. Sollten zugewiesene erwerbsfähige Leistungsbeziehende nicht unmittelbar aktiv in die Maßnahme eintreten, sei an dieser Stelle auf die Regelungen zur Aktivierung und Motivierung zur Teilnahme unter Pkt. B.2.3.1 Einstiegsphase verwiesen. Nach drei Wochen erfolgloser Bemühungen im ent-sprechenden Umfang muss die Maßnahme beendet werden. Die individuelle Teilnahmedauer beim Auftragnehmer endet spätestens mit Vertragsende bzw. mit dem letzten Tag des letzten Optionszeitraumes, sofern eine Option gezogen wird. Es besteht kein Zuweisungskorridor. Die individuelle Zuweisungsdauer einer Teilnehmerin bzw. eines Teilnehmers wird vom Auftragge-ber festgelegt. Sie beträgt i.d.R. 6 Monate, höchstens jedoch 12 Monate. Der Auftraggeber entscheidet in Abstimmung mit dem Auftragnehmer über den Ausschluss einzel-ner Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Maßnahme bzw. den Abbruch. Dies gilt auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme gefährden oder deren Ablauf nachhaltig stören. Dies kann z. B. der Fall sein bei einem wiederholt unentschul-digten Fehlen oder einer häufigen Missachtung der Unterrichts- bzw. Betriebsordnung (ggf. mit vorheriger, erforderlicher Abmahnung durch den Maßnahmeträger). Das Vorliegen eines solchen Verhaltens ist durch den Maßnahmeträger zu bescheinigen und zur Akte zu nehmen. Tages- und Wochenstundenzahl In der Regel findet mit jedem/jeder Coachee ein wöchentlicher Gesprächstermin im Umfang von mind. 1,5 Zeitstunden in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers statt (in der Einstiegsphase kön-nen die Termine auch kürzer sein). Ein Coachingtermin kann von Seiten der Teilnehmenden bis zu 24 Stunden vor dem Termin ab-gesagt werden, dann muss er zeitnah (innerhalb von 5 Werktagen) nachgeholt werden. Über un-entschuldigtes Fehlen der Coachees ist der vom Auftraggeber benannte Dritte unmittelbar zu in-formieren, um Absprachen mit dem Auftragnehmer zum Vorgehen (z. B. aufsuchende Arbeit) und zum Verbleib der/des Coachees in der Maßnahme zu treffen. Bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen (21 Tage) ist die Maßnahme zu beenden, bei kürzeren Fehlzeiten sind die ausgefallenen Termine grundsätzlich nachzuholen. Die Teilnehmenden haben keinen Anspruch auf Urlaub (gesprächsfreie Zeiten), da es sich um individuell vereinbarte Termine handelt. Bei Teilnahme an Kurzschulungen darf die tägliche Inanspruchnahme der Teilnehmerinnen und Teilnehmer 6 Zeitstunden inkl. angemessener Pausenzeiten nicht überschritten werden. Die Coa-chees sollen an mindesten 2 Kurzschulungen teilnehmen. Kurzschulungen dürfen im Rahmen der individuellen Maßnahmeplanung max. 3 Einzelcoachingtermine eines/einer Coachee innerhalb

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von 6 Monaten ersetzen. In einer Woche mit einer Kurzschulung soll in der Regel außerdem ein individueller Coachingtermin stattfinden, um z.B. das Gelernte unmittelbar zu reflektieren und daran im Coachingprozess anknüpfen zu können. Sofern betriebliche Erprobungen in die Maßnahme integriert werden, gelten die tariflichen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeiten des Betriebes. Das individuelle Coaching ist in der Zeit fortzusetzen und dient unter anderem der Reflexion der betrieblichen Erfahrungen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die Betriebsferien nicht mit dem Maßnahmeverlauf kollidieren. Dem Auftraggeber sind die Schließungszeiten frühzeitig mitzuteilen (mind. vier Wochen vorher). Aufgrund der besonderen Zielgruppe ist für die Zeit um Weihnachten und Neujahr von Schließungszeiten abzusehen. Coachingtermine, die aus betrieblichen Gründen nicht im üblichen Wochenturnus stattfinden kön-nen, sind in geeigneter Weise nachzuholen (z.B. durch ergänzende Kurzschulungen, längere oder mehrere Gesprächstermine in der Woche).

B.2.5 Berichtspflichten

Vom Auftragnehmer sind alle unter Punkt B.1.5 aufgeführte Berichte zu erstellen. Neben dem Abschlussbericht sind alle Coaching- und Schulungstermine in ihrem zeitlichen Um-fang (inkl. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Coachees) aufzulisten. Die Liste ist auch im Verlauf der Maßnahme für jeden einzelnen Coachee auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.

B.2.6 Personelle Ausstattung/Qualifikationen des Personals

In der Maßnahme sind Psychologinnen/Psychologen, Sozialpädagogen mit Zusatzqualifikationen, Jobcoaches und Lehrkräfte einzusetzen. Dabei ist folgender Personalschlüssel vom Auftragneh-mer zu gewährleisten:

Coach = Sozialpädagogische Begleitung und Psychologin/e = 1 : 15 (der Wert „1“ entspricht

einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden.), davon muss mind. ein Viertel (25%) des Gesamtstellenumfangs durch eine Psychologin bzw. einen Psychologen abgedeckt sein.

Jobcoach und Lehrkraft = 1 : 15 (der Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 10 Zeitstunden.)

Das Personal muss dabei über die unter B.1.3 beschrieben Kriterien hinaus folgende Anforderun-gen erfüllen: Vor Vorteil sind Kenntnisse und Erfahrung in Motivierender Gesprächsführung (vgl. Millner/Roll-nick). Personelle Wechsel innerhalb der einzelnen Coachingprozesse sind zu vermeiden, sie sind im Vorfeld anzuzeigen.

B.2.7 Technische, sachliche und räumliche Ausstattung

Über die in Punkt B.1.4 benannten Anforderungen werden keine weiteren Anforderungen an die technische, sachliche und räumliche Ausstattung des Maßnahmeortes gestellt.

B.2.8 Spezielle Hinweise zu den Abrechnungsgrundlagen

- entfällt -

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B.2.9 Wertungsphase 4: Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes

Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt anhand der nachfolgend aufgeführten Zu-schlagskriterien unter den Angeboten, die in den vorangegangenen Wertungsphasen 1 bis 3 (vgl. Punkt A.2.1 bis A.2.3) nicht ausgeschlossen wurden (vgl. Punkt A.2.4). Im Angebotsteil III hat die Bieterin bzw. der Bieter anhand der aufgeführten Unterkriterien zum Zuschlagskriterien „Qualität des Konzeptes“ darzustellen, wie er anforderungsgerecht die Maß-nahme durchführen wird und wie er die Qualität der Durchführung sicherstellt. Bezüglich der wei-teren Anforderung an die Gestaltung des Angebotsteils III vergleich Punkt A.1.4.

Zuschlagskriterien Punkte/

Gewichtung

Zuschlagskriterium „Qualität des Konzeptes“ insg. 70 Punkte

bzw. 70 %

Unterkriterium 1: Verankerung und Vernetzung Darstellung der vorhandenen bzw. geplanten sozialräumlichen Vernetzung (Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt und vor allem Institutionen), die ein erfolgreiches Coaching der beschrie-benen Zielgruppe unterstützen. Sofern die Bieterin bzw. der Bieter über keine regionale Vernetzung verfügt, ist im Angebot darzustellen, wie diese bis zum Leistungsbeginn sicher-gestellt werden soll.

(Hinweis: Bewertet wird die vorgesehene Verankerung und Vernetzung.)

10

Unterkriterium 2: Fallbeispiel 1: Teilnehmendengewinnung und Durchführung der Einstiegs-phase

Herr G. ist 31 Jahre alt, wurde bereits mehrfach aus unterschiedlichen Gründen im Leis-tungsbezug des SGB II sanktioniert. Er hat noch nie im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, gibt aber immer wieder in Gesprächen an (auch während der Begutachtung auf Erwerbsfähig-keit), bereit und in der Lage zu sein einer Arbeit nachzugehen. Er kann sich schriftlich wie auch mündlich gut ausdrücken. In Bezug auf Teilnahmen an Maßnahmen windet er sich immer wieder heraus. Eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung hat er nicht angetreten, obwohl er zuvor eine solche gefordert hatte. Er begründet dies damit, das sei nicht das richtige gewesen. Was das Richtige an Arbeit sei, kann er nicht benennen. – So war eine zielführende Beratung bislang nicht möglich, wofür es keine nachvollziehbare Begründung gab.

Darstellung der Vorgehensweise zur Motivierung des zugewiesenen erwerbsfähigen Leis-tungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme und zur Erfassung der Vermittlungs-hemmnisse (Stärken und Schwächen). Schildern Sie knapp den Verlauf und die Ergebnisse der Einstiegsphase in zwei Varianten für den Maßnahmeverlauf:

die Beendigung der Maßnahmeteilnahme nach sechs Wochen (nach der Einstiegs-phase): Wie kommt es dazu?

der Übergang in die Coachingphase: Wie erreichen Sie eine positive Beratungsbe-ziehung, um den Coachingprozess zielorientiert fortsetzen zu können?

25

Unterkriterium 3: Fallbeispiel 2: Umsetzung der Maßnahmestrategie:

Frau S. ist 43 Jahre alt und lebt mit ihrem Partner zusammen. Beide sind substituiert. Immer wieder wurden die beiden in den letzten Jahren für max. sechs Monate als erwerbsunfähig begutachtet, verbleiben also im Leistungsbezug. Beide fühlen sich in der Situation nicht wohl. Frau S. ist eher diejenige, die sich um die Belange der beiden kümmert, nimmt auch mal Kontakt zum Jobcenter auf, wenn etwas zu klären ist. Sie wird ins Einzelcoaching zuge-wiesen, nimmt auch den ersten Termin direkt war (eine aufsuchende Start ist nicht notwen-dig). Ihr Partner ist aktuell in der Psychiatrie.

Stellen Sie für die beschriebene zugewiesene erwerbsfähige Leistungsberechtigte exemp-larisch einen Coachingprozesses über sechs Monate dar, der die Passgenauigkeit der För-derung im Maßnahmeverlauf verdeutlicht. Welche verschiedenen Zielperspektiven ergeben

20

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sich aus der Situationsbeschreibung? Welche Kurzschulungen bieten sich an und wie moti-vieren Sie die lernungewohnte Frau? Welche Dynamik könnte im Coachingprozess entste-hen und wie begegnen Sie dieser?

Unterkriterium 4: Zusammenwirken des Personals Stellen Sie die vorgesehene Zusammensetzung des Personals dar. Wie soll das Personal voraussichtlich aufgeteilt sein? Wie arbeiten die unterschiedlichen Professionen Hand in Hand? Wie wird die psychologische Fachkraft in der Gesamtmaßnahme eingebunden? Ma-chen Sie die Zusammenarbeit dabei anhand der Fallbeispiele aus Unterkriterium 2 und 3 plausibel.

(Bewertet wird die Planung und das Konzept zur Zusammenarbeit. Nicht der Umfang, in welchem die Professionen eingesetzt werden.)

15

Zuschlagskriterium „Preis“ insg. 30 Punkte

bzw. 30 %

Unterkriterium: Angebotspreis

30 %

Im Zuschlagskriterium "Qualität des Konzeptes" erfolgt ein relativer Vergleich der wertbaren Ange-bote. Entsprechend diesem Vergleich werden die P unkte je Kriterium mit einem Faktor multipliziert: Bewerbergruppe A: "Das Angebot ist nach Einschätzung des Auftraggebers

im Vergleich optimal" Faktor 4 Bewerbergruppe B: "Das Angebot ist im Vergleich qualitativ überdurchschnittlich“ Faktor 3 Bewerbergruppe C: "Das Angebot ist im Vergleich qualitativer Durchschnitt" Faktor 2 Bewerbergruppe D: "Das Angebot liegt im Vergleich qualitativ unter dem Durchschnitt" Faktor 1 Es können auch mehrere Angebote den gleichen Wertungsfaktor erhalten. Ein Angebot kann somit im Zuschlagskriterium „Qualität des Konzeptes“ max. 280 Punkte errei-chen (4 x 70). Im Zuschlagskriterium „Preis“ erfolgt die Bewertung der wertbaren Angebote wie folgt: Das Zuschlagskriterium „Preis“ wird insgesamt mit 30 % bewertet. Das Angebot mit dem niedrigs-ten Gesamtentgelt erhält somit 3/7 der Punktzahl des Angebotes mit der höchsten Punktzahl im Zuschlagskriterium 1. 0 Punkte erhält ein Angebot mit dem 2,5-fachen des niedrigsten Brutto-Gesamtangebotspreises bzw. einem noch höherem Angebotspreis. Die Punktebewertung für die dazwischen liegenden Angebotspreise erfolgt über eine lineare Inter-polation mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma. Die Reihung der Angebote erfolgte an Hand der ermittelten Gesamtpunktzahl. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl.

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Stand: 29.01.2016 Seite 39 von 51

Teil C Vertragsbedingungen

über die Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Kombi Einzelcoaching

nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III

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Jobcenter EN Ausschreibung Kombi Einzelcoaching Jobc16004 Teil C Vertrag

Stand: 29.01.2016 Seite 40 von 51

Inhalt

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Grundlagen des Vertrages

§ 3 Vertragslaufzeit

§ 4 Besondere und allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

§ 5 Leistungen und Rechte des Auftraggebers

§ 6 Personal des Auftragnehmers

§ 7 Vergütung

§ 8 Rechnungslegung

§ 9 Entgeltanpassung

§ 10 Vertragsstrafe

§ 11 Haftung

§ 12 Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02.03.1974 (BGBI. I S. 469)

§ 13 Datenschutz

§ 14 Kündigung

§ 15 Scientology-Ausschluss

§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern

§ 17 Erhöhung bzw. Reduzierung der Teilnehmerzahl

§ 18 Schriftform, Streitigkeiten, Gerichtstand

§ 19 Salvatorische Klausel

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Stand: 29.01.2016 Seite 41 von 51

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruf-lichen Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Der Auftragnehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten.

(2) Der Auftraggeber erwartet eine praxisorientierte Durchführung, die den besonderen rechtli-chen und auch tatsächlichen Erfordernissen der in Rede stehenden Maßnahme in jeder Hinsicht gerecht wird. (3) Der Auftragnehmer erklärt die grundsätzliche Bereitschaft, die im Zuge der Durchführung der Maßnahme erforderlichen weiteren Leistungen auf Basis dieses Vertrages zu erbringen.

§ 2 Grundlagen des Vertrages

(1) Grundlagen dieses Vertrages bilden in folgender Rangfolge:

die Vertragsbedingungen einschließlich dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Los- und Preisblatt

die Leistungsbeschreibung

das Angebot des Auftragnehmers

die "Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen" - Teil B - der Verdin-gungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen / VOL/B),

im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers fin-den keine Anwendung.

§ 3 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und endet mit Abschluss des Vertragszeit-raums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Die Verpflichtungen des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme nach Maßgabe dieses Vertrages, inklusive aller weiteren damit verbundenen Leistungen, beginnen mit Maßnah-menbeginn und enden mit Vertragsende. Maßnahmenbeginn und -ende sind dem Los- und Preis-blatt zu entnehmen. Notwendige Vorbereitungen zur Leistungserbringung können nach der Zu-schlagserteilung beginnen.

(3) Sofern eine Option vereinbart wird, gelten die zeitlichen Bedingungen gemäß Los- und Preis-blatt. Bei Inanspruchnahme der Option schließt sich die Optionsmaßnahme unmittelbar an das Ende der Vertragslaufzeit an. Bei Angabe eines Zuweisungskorridors im Los- und Preisblatt be-ginnt der Zuweisungskorridor der jeweiligen Option mit Ablauf des vorherigen Zuweisungskorri-dors. Mit Ablauf der Option endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sämtliche vertraglichen Regelungen gelten für die Optionsmaßnahmen unverändert fort. (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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Stand: 29.01.2016 Seite 42 von 51

§ 4 Besondere und allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 2 bezeichneten Vertragsbestandteilen.

(2) Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, das Interesse des Auf-traggebers an einer ordnungsgemäßen Ausführung der ihm übertragenden Leistungen zu wahren und eine sparsame Mittelverwendung zu gewährleisten. (3) Der Auftragnehmer hat bei seiner Leistung neben Recht und Gesetz auch die allgemein an-erkannten Regeln des Datenschutzes zwingend zu beachten. Er hat darüber hinaus auch alle wei-teren einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und sonstige Druckschriften in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Der Auftragnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er selbst die vorgenannten Unterlagen beschaffen und vorhalten muss. (4) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auf-traggebers zu erfüllen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Durchführung mit dem Auf-traggeber und den anderen inhaltlich Beteiligten abzustimmen. (5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit über den Stand seiner Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. (6) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bzw. dem hiermit Bevollmächtigten des Auftrag-gebers das Recht ein, jederzeit während der büroüblichen Zeiten, im Büro bzw. Maßnahmenort des Auftragnehmers zu überprüfen, ob die laut diesem Vertrag bestellte Leistung erbracht wird. (7) Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen und Berichte sind jederzeit auf Wunsch des Auftraggebers an diesen herauszugeben. Sie werden dessen Ei-gentum. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausge-schlossen. (8) Produktive und zugleich Wert steigernde Arbeiten dürfen im Rahmen dieses Vertrages nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verrichtet werden. Einnahmen aus diesen Arbeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben und mindern die vertraglich vereinbarte Vergütung. (9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung des geschützten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat darauf hin-zuweisen, dass die Maßnahme durch den Auftraggeber finanziert wird. (10) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei seiner Tätigkeit relevanten gesetzlichen Bestim-mungen zu beachten. Richten sich dabei gesetzliche Bestimmungen an den Auftraggeber, so gel-ten sie auch für den Auftragnehmer entsprechend. Dies gilt insbesondere für die §§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III und 36 SGB III. Der Auftragnehmer darf für seine Tätigkeit weder von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber noch von zugewiesenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Vergütung erheben. (11) Die Weitergabe von Teilnehmerdaten an Dritte beispielsweise im Rahmen eines vorliegen-den Stellenangebotes eines privaten Vermittlers zur Einlösung eines Vermittlungsgutscheins ist verboten.

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(12) Die Aufklärung medizinischer/psychologischer Sachverhalte sowie die Veranlassung fach-ärztlicher/fachpsychologischer Gutachten sind unter anderem aus datenschutzrechtlichen Grün-den nur über die entsprechenden Fachdienste des Auftraggebers zulässig. Diesbezügliche Begut-achtungen dürfen somit auch nicht vom Auftragnehmer veranlasst oder gefordert werden. Benötigt der Auftragnehmer zur Durchführung der Maßnahme Angaben über Einschränkungen der Leis-tungsfähigkeit einer zugewiesenen Teilnehmerin bzw. eines Teilnehmers, muss er sich an den Auftraggeber wenden. (13) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu beachten, das eine Datenübermittlung und auch die Erhebung zu bestimmten Qualifikationsmerkmalen nicht zulässt. Eine Datenübermittlung ist insoweit an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens zu vermeiden, um ihn nicht der Gefahr eines Haftungsanspruches wegen einer ggf. glaubhaft gemachten Benachteiligung auszusetzen. Dazu gehören Daten, die Religion, Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit betreffen, Familienstand, Kinderzahl, Schwan-gerschaft, Schwerbehinderung, Wehr- oder Ersatzdienst. Nur bei Tendenzbetrieben ist es zulässig, die Zugehörigkeit zu einer Religion bekannt zu geben. (14) Die zugewiesenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind darüber zu informieren, dass für die Arbeitsvermittlung oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderli-chen Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet werden. (15) Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind, sofern ein Integrationshonorar vorgesehen ist, schriftliche Einverständniserklärungen einzuholen:

für die Datenabfrage und Bestätigung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gemäß Vor-gabe des Auftraggebers jeweils 3 Monate nach Beschäftigungsaufnahme/Ausbildungsbe-ginn zur Feststellung des Vergütungsanspruchs der Rate 1 des Integrationshonorars,

für die Datenabfrage und Bestätigung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gemäß Vor-gabe des Auftraggebers jeweils 6 Monate nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnis-ses oder nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit und Fortbestand des Ausbildungs-verhältnisses zur Feststellung des Vergütungsanspruchs der Rate 2 des Integrationshono-rars.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung zur Abgabe dieser Einverständniserklärung nicht besteht. Die Einverständnis-erklärung selbst darf nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist zusätzlich die Einverständniserklärung der Erziehungsbe-rechtigten erforderlich. Ferner hat der Auftragnehmer die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich darüber zu unter-richten, dass die vorgenannten Daten ausschließlich der Feststellung seines Vergütungsanspru-ches dienen und nur zu diesem Zweck dem Auftraggeber übermittelt werden. Der zugewiesenen Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer ist Einsicht in alle ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die zugewiesene Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer ist auch über die Berichtserstattungspflicht des Auftragnehmers aufzuklären. Der Auftragnehmer hat von der Teilnehmerin bzw. dem Teilneh-mer die schriftliche Einwilligung einzuholen, dass während der Maßnahme erhobene Daten an den Auftraggeber weitergeleitet werden dürfen

§ 5 Leistungen und Rechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der Entgelte gemäß § 7.

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(2) Für die individuelle Zuweisung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die laufende Qua-litätskontrolle ist der Auftraggeber zuständig. (3) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Rechtsnachfolger zu übertragen.

§ 6 Personal des Auftragnehmers

(1) Das Personal des Auftragnehmers wird dem Auftraggeber vom Auftragnehmer nach Zu-schlagserteilung verbindlich benannt. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die benannten fachlichen Beteiligten während der gesamten Laufzeit des Vertrages (einschließlich der Laufzeit von Vertragserweiterungen und -änderungen) für die Leistungserbringung zur Verfügung stehen. Ein Austausch dieser Personen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zu-lässig.

§ 7 Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt monatlich auf Grundlage des Angebotes des Auftragnehmers gemäß Los- und Preisblatt. (2) Die zu erbringende Leistung unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht.

§ 8 Rechnungslegung

(1) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr ausschließlich auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag an seine Geldanstalt erteilt. Die Zahlung erfolgt monatlich rückwirkend. Die Rechnungsstellung hat spätestens bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Bei Bieterge-meinschaften erfolgt die Rechnungsstellung durch den benannten Vertreter der Bietergemein-schaft.

(2) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

(3) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Ver-gütung ist vom Auftragnehmer zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

(4) Die Rechnungsstellung hat im Namen des Auftragnehmers zu erfolgen und ist vom Bevoll-mächtigten des Auftragnehmers zu unterschreiben. (5) Die Erstattung von Kinderbetreuungs- oder Fahrkosten der Teilnehmenden wird getrennt von der Rechnungsstellung monatlich abgerechnet.

§ 9 Entgeltanpassung

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Stand: 29.01.2016 Seite 45 von 51

(1) Eine Entgeltanpassung ist nur bei einer Leistungsänderung und nur zur Wiederherstellung des bei Vertragsabschluss vereinbarten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung zulässig. (2) Bei einer Entgeltanpassung gemäß Abs. 1 sind die Vorschriften über Preise bei öffentlichen Ausschreibungen zu beachten.

§ 10 Vertragsstrafe

(1) Für die vereinbarten Vertragsstrafen gelten die §§ 339 bis 345 BGB, sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben. (2) Die Vertragsstrafen haben den Zweck, die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu sichern. Das Recht des Auftraggebers, Schadenersatz zu fordern oder den Vertrag zu kündigen, wird dadurch nicht ausgeschlossen. (3) Erfüllt der Auftragnehmer die wesentlichen Pflichten aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß oder erfüllt er sie nicht, so hat der Auftraggeber nach einmaliger schriftlicher Abmahnung, neben der Erfüllung Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 EUR je Vorgang, unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges (4) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich und unter Begründung der Höhe der Vertragsstrafe zu erfolgen. Der Höchstbetrag aller Vertragsstrafen wird auf 5 % des Gesamtent-gelts (netto) begrenzt. Vertragsstrafen können vom Auftraggeber von dem zu zahlenden Entgelt in Abzug gebracht werden. (5) Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben, unter Anrechnung der Vertragsstrafe, durch das Vertragsstrafenverfahren unberührt.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang dafür, dass die ihm übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Er ist für die Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen verantwortlich. (2) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Prozess- und Anwaltskosten, frei. Er verpflichtet sich, die zur Abdeckung seiner vertraglichen und gesetzlichen Haftung erforderlichen Versicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden abzuschließen und über die gesamte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat den Fortbestand der Versicherung auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen. (3) Der Auftragnehmer ist gegen Personen- und sonstige Schäden versichert. Die Deckungs-summe der Haftpflichtversicherung muss für Personen- und sonstige Schäden mindestens 1,5 Mio. EUR je Schadensfall betragen und für mindestens zwei Schadensfälle pro Jahr bestehen. Den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit dieser Deckungssumme wird der Auftragnehmer auch bei evtl. eingeschalteten Subunternehmern/Erfüllungsgehilfen verlangen. Dies schränkt die Gesamtpflicht des Auftragnehmers nicht ein, sondern dient nur der Information des Auftraggebers darüber, dass der Auftragnehmer ggf. Haftungsansprüche bei Subunterneh-mern/Erfüllungsgehilfen geltend gemacht hat.

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(4) Der Versicherungsschutz gemäß Abs. 3 ist dem Auftraggeber auf Aufforderung nachzuwei-sen. Solange dieser Nachweis auf Aufforderung nicht vorliegt, hat der Auftragnehmer keinen An-spruch auf Auszahlung einer Vergütung. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestandes des Versicherungsschutzes abhängig machen. Der Auftragnehmer ist zur unver-züglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. (5) Verpflichtungen, die der Auftragnehmer ohne Genehmigung des Auftraggebers übernimmt, fallen dem Auftragnehmer zur Last. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Voll-ständigkeit seiner Leistung wird durch die Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt. (6) Der Auftragnehmer haftet nicht für höhere Gewalt. (7) Der Auftraggeber ist über Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 12 Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02.03.1974 (BGBI. I S. 469)

(1) Der Auftragnehmer und seine für die Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter werden auf die gewissenhafte Erfüllung der Dienstobliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen. Die Verpflich-tung ist bei Projektstart mündlich vorzunehmen und über die Verpflichtung eine Niederschrift vor-zunehmen. Diese Verpflichtung hat zur Folge, dass bei Straftaten folgende Strafvorschriften des Strafgesetzbuches zusätzlich anzuwenden sind: §§ 331, 332 Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (2) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass darüber hinaus folgende Strafvorschriften in Be-tracht kommen: § 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch § 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 - Verwertung fremder Geheimnisse § 353 b - Verletzung des Dienstgeheimnisses

§ 97 b Abs. 2 i. V. m. §§ 94 bis 97 - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses

§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses § 358 - Nebenfolgen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unterauftragnehmer gemäß § 16.

§ 13 Datenschutz

(1) Für die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hat gewährleistet der Auftragnehmer die Einhaltung des Datenschutzes und verpflichtet sich eine entsprechende Vereinbarung mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis zu schließen.

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(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz, einzuhalten. Insbesondere darf der Auftragnehmer über-mittelte oder erhobene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur zur Erfüllung der in diesem Vertrag genannten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Der Auftragnehmer ist zu eigener Datenerhebung nur im vertraglich zugelassenen oder für die Aufgabenerledigung unabdingbar erforderlichen Umfang be-rechtigt. (3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind darüber zu informieren, dass für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforder-lichen Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist – auf deren Verlangen – Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Der Auftrag-nehmer hat sicherzustellen, dass die Rechte der Betroffenen auf Löschung, Sperrung, Berichti-gung und Auskunft gewahrt werden. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. (5) Der Auftragnehmer hat ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen (technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß Anlage zu § 9 Bundesdatenschutzgesetz -BDSG-) Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen zu treffen, die Daten sind vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Der Auftragnehmer sichert zu, die verarbeiteten und erhobenen Daten von seinem sons-tigen Datenbestand zu trennen. (6) Der Auftragnehmer hat ferner die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen ge-mäß § 5 BDSG zu verpflichten. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Einhaltung der Regelungen des § 5 BDSG verpflichtet. Soweit freie Mitarbeiter eingesetzt werden, hat der Auftragnehmer si-cher zu stellen, dass diese die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Datenschutzbestimmun-gen im gleichen Umfang einhalten wie der Auftragnehmer selbst, insbesondere hat er sie nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz zu verpflichten. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hat der Auftragnehmer zu prüfen und zu kontrollieren (7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche erhobenen und verarbeiteten personenbezoge-nen Daten noch zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verwendung durch den Auftraggeber vorzuhalten, sie sodann jedoch aus seinen Systemen zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen nachzuweisen. (8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Teilnehmerunterlagen, die gesondert zu führen sind, auf Verlangen des Auftraggebers an vom Auftraggeber benannte Dritte unverzüglich herauszuge-ben, insbesondere bei einem Maßnahmeträgerwechsel. Hierzu hat der Auftragnehmer eine schrift-liche Einwilligungserklärung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder deren Erziehungsberech-tigten, soweit die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu Beginn der Maßnahme einzuholen. Die einzuholende Einwilligungserklärung muss folgenden Inhalt haben:

„Die nachfolgende Erklärung betrifft den Fall, dass während der Maßnahme der Maß-nahmeträger wechselt. Damit der neue Maßnahmeträger die Maßnahme mit mir wei-terführen kann, benötigt er meine Teilnehmerunterlagen vom bisherigen Maßnahme-träger. In Kenntnis der jederzeitigen Widerruflichkeit dieser Erklärung bin ich damit einverstan-den, dass meine Teilnehmerunterlagen an einen vom Auftraggeber zu benennenden

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Dritten (neuer Maßnahmeträger) zum Zwecke der Fortführung der Maßnahme heraus-gegeben werden. Eine Datenübermittlung zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Im Falle des Wechsels des Maßnahmeträgers ist der bisherige Maßnahmeträger verpflich-tet, mir den Empfänger der Teilnehmerunterlagen sowie einen zuständigen Ansprech-partner mitzuteilen. Sollte ich nicht einverstanden sein, ist der bisherige Maßnahmeträger berechtigt und verpflichtet, meine Teilnehmerunterlagen in einem verschlossenen Umschlag gemäß § 69 SGB X an den Auftraggeber zu übermitteln, um eine ordnungsgemäße Weiterfüh-rung der Maßnahme sicherzustellen. Diese Datenübermittlung bedarf nicht meiner Zu-stimmung.“ (Ort, Datum, Unterschrift, ggf. Unterschrift des Erziehungsberechtigten)

(9) Der Auftraggeber behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Auftragneh-mers mit den geschützten Daten vor. (10) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Daten-verarbeitungsprogramme einzusehen, soweit dies im Rahmen der Vereinbarung für die Überwa-chung des Datenschutzes erforderlich ist. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass das Kontrollrecht auch für Aufsichtsbehörden des Auftraggebers gilt, insbesondere für den Bundesbeauftragten für Datenschutz und für die Informationsfreiheit (BfDI) und für den Bundesrechnungshof (BRH). (11) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Datenschutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei. (12) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass Informationen, die dem besonderen Schutz des § 203 Strafgesetzbuch unterliegen (dies sind z.B. ärztliche oder psychologische Gutachten, Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigungen, etc.), ausschließlich schriftlich auf nicht-elektronischem Wege übermittelt werden.

§ 14 Kündigung

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,

- wenn die Maßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird, - die in § 6 Abs. 5 VOL/A genannten Tatbestände, - schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile , - ein Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des AEntG und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen - wenn vom Auftragnehmer die zur Maßnahmedurchführung erforderliche Trägerzu-lassung nicht mit einem gültigen Zertifikat nachgewiesen werden kann.

(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, kann der Auftraggeber ebenfalls mit sofortiger Wirkung kün-digen. (3) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so werden nur die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen, soweit sie

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vom Auftraggeber verwertet werden können, und die für diese nachweisbar entstandenen Neben-kosten vergütet. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. (4) Wird der Vertrag vom Auftraggeber aus einem Grund gekündigt, den weder Auftraggeber noch Auftragnehmer zu vertreten haben, so gilt die Regelung in Abs. 3 entsprechend. (5) Bei Beendigung dieses Vertrages – gleich aus welchem Grund – hat der Auftragnehmer alles Erforderliche und ihm Zumutbare zu unternehmen, damit dem Auftraggeber oder einem anderen Auftragnehmer die Übernahme der Leistungen in möglichst reibungsloser Form ermöglicht wird. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers bei der weiteren Durch-führung der Maßnahme durch den Auftraggeber oder an vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu verwenden. (6) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auf-traggeber mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung folgenden Quartalsende diesen Vertrag kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Nicht-einhaltung des Vertrages bleibt davon unberührt. (7) Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers, Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. (8) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.

§ 15 Scientology-Ausschluss

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass er selbst sowie die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Personen während der gesamten Vertragslaufzeit nicht die „Techno-logie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. (2) Bei einem Verstoß gegen Absatz 1 ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichti-gem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen entweder selbst zu erbringen oder durch die im Angebot verbindlich angebenden Unterauftragnehmer erbringen zu lassen. Die durch den Unterauftragnehmer zu erbringende Leistung ist im Angebot verbindlich zu benennen. Änderungen der Unterbeauftragung nach Zuschlagserteilung sind nur mit schriftlichen Einverständnis des Auf-traggebers möglich. (2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Aufforderung geeignete Nachweise zur tech-nischen Leistungsfähigkeit und zur Zuverlässigkeit des Unterauftragnehmers vorzulegen. Eine Un-terbeauftragung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich. Die Zustimmung darf von Seiten des Auftraggebers nur aus wichtigem Grund (z. B. mangelnder Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) verweigert werden. (3) Soweit der Auftragnehmer Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringt, hat er dafür Sorge

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zu tragen, dass die Vergabe nur an besonders erfahrende und leistungsfähige Unternehmen/Per-sonen erfolgt.

§ 17 Erhöhung bzw. Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen eine Er-höhung der Mindest- und Maximalteilnehmerplatzzahl um bis zu 30 Prozent schriftlich vereinbaren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Erhöhung ist die entsprechende Teilnehmerplatzzahl des dem Ausschreibungsverfahren zugrundeliegenden Los- und Preisblattes. Für die zusätzlichen Teilneh-merplätze gelten die gleichen Konditionen wie für die ausgeschriebene Teilnehmerplatzzahl. Die vereinbarte Erhöhung endet spätestens mit Vertragsablauf bzw. Ende des Optionszeitraumes.

(2) Bei Wahrnehmung der Verlängerungsoption nach § 3 behält sich der Auftraggeber vor, die Mindest- und Maximalteilnehmerplatzzahl je Maßnahme um bis zu 15 Prozent zu reduzieren. Für den um bis zu 15 Prozent reduzierten Anteil der Teilnehmerplätze hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung. Der Auftraggeber wird die Reduzierung um bis zu 15 Prozent mit der Ziehung der Verlängerungsoption nach § 3 gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich erklären. Be-zugsgröße für die Ermittlung der ersten Reduzierung ist die Mindestteilnehmerplatzzahl je Maß-nahme des dem Ausschreibungsverfahren zugrundeliegenden Los- und Preisblattes (ohne reali-sierte Erhöhungen nach Abs.1). Bezugsgröße für die Ermittlung der weiteren Reduzierung ist die bei der bereits erfolgten Reduzierung errechnete Teilnehmerplatzzahl je Maßnahme (ohne reali-sierte Erhöhungen nach Abs.1). (3) Soweit sich bei der Erhöhung nach Absatz 1 bzw. der Reduzierung nach Absatz 2 Bruchteile ergeben, ist stets auf eine volle Anzahl aufzurunden.

(4) Die entsprechende personelle, räumliche, sächliche und technische Ausstattung ist der er-höhten oder reduzierten Teilnehmerplatzzahl anzupassen.

§ 18 Schriftform, Streitigkeiten, Gerichtstand

(1) Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schrift-form. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend.

(2) Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten zu unterbrechen. (3) Erfüllungsort ist der Maßnahmeort entsprechend Los- und Preisblatt. (4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht.

§ 19 Salvatorische Klausel

(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und der in ihm in Bezug genommenen Unterlagen als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übri-gen Regelungen dieses Vertrages nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige oder un-wirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.

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(2) Soweit es sich um Bestimmungen handelt, die wesentlich sind oder sonst ohne Gefährdung des Vertragszwecks nicht wegfallen können, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag un-ter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der unwirksamen Regelung so auszulegen, zu berich-tigen oder durch eine andere, wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, dass sein wirt-schaftlicher und rechtlicher Zweck möglichst erreicht wird. (3) Sollte in diesem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt versehentlich nicht geregelt worden sein, werden die Vertragspartner die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieses Vertrages schließen.